BaFinJournal November 2014
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BaFinJournal November 2014
BaFin Journal Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht November 2014 Aufsicht Comprehensive Assessment Ergebnis: Deutsche Institute solide. Kapitallücke bei mehreren europäischen Banken Seite 18 Lebensversicherung Finanzinstrumente Policenmodell in Teilen europarechtswidrig: BGH urteilt zu Widersprüchen Vertriebsvorgaben für Wertpapierdienstleistungsunternehmen Seite 26 Seite 14 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Themen 4 Kurz & Aktuell 4IAIS VA 5Privatkredite BA 5Eigenmittel BA 6SSM BA 7 Sanierung und Abwicklung BA 7Eigenmittel BA 8 Vergütung BA 8Transparenzrichtlinie WA 9 Betriebliche Altersversorgung VA 9 Legal Entity Identifier VA 9Finanzkonglomerate ÜG 10 Too Big to Fail ÜG 11Schattenbanken ÜG 12Derivate BA/WA 13Devisen-Benchmarks WA/BA 14Aufsicht 14Finanzinstrumente WA 18 Comprehensive Assessment BA 22IT-Aufsicht BA 24Kapitalanlagegesetzbuch WA 25Verbraucher 25Abwicklung BA 26Rechtsprechung 26Lebensversicherung VA IT-Aufsicht 300 Teilnehmer bei zweiter Informationsveranstaltung für Banken Seite 22 29Bekanntmachungen Agenda November 2014 06.11. 18.11. 19.11. ESMA BoS, Paris EIOPA Conference, Frankfurt EBA MB, London 12./13.11. 19.11. 29.11. BaFin-Praxisforum Wirtschaftskriminalität und Kapitalmarkt, Frankfurt EIOPA MB, Frankfurt Börsentag (BaFin-Infostand), Frankfurt 13.11. BaFin-Branchenveranstaltung Solvency II, Bonn In Artikeln mit diesem Zeichen finden Sie Informationen zum Verbraucherschutz. In der Rubrik Verbraucher lesen Sie Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen dazu. BA = Bankenaufsicht; VA = Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht; WA = Wertpapieraufsicht / Asset-Management; ÜG = Übergreifend 2 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Editorial Liebe Leserinnen und Leser, in wenigen Stunden ist es so weit: Am 4. November startet der Einheitliche Aufsichtsmechanismus für Banken im Euroraum, der S ingle Supervisory Mechanism (SSM). Die EZB wird dann 120 bedeutende europäische Institute direkt beaufsichtigen. Darunter sind 21 deutsche Banken – und deren Bilanzen sind durchweg solide. Das verkündeten BaFin-Präsidentin Dr. Elke König und Bundesbank-Vorstand Dr. Andreas Dombret am 26. Oktober bei einer gemeinsamen Pressekonferenz zum Comprehensive Assessment, der umfassenden Bewertung der größten Bankengruppen des Euroraums. Auf europäischer Ebene deckte die Europäische Zentralbank hingegen bei mehreren Instituten Kapitallücken auf, die diese nun schließen müssen. Einen ausführlichen Bericht zu den Ergebnissen finden Sie ab Seite 18. Auch in dieser Ausgabe gibt es zudem wieder zwei interessante Beiträge zu Themen des Verbraucherschutzes. Ab Seite 26 erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsnehmer Widerspruch gegen Lebensversicherungsverträge einlegen können, die nach dem so genannten Policenmodell abgeschlossen wurden. Der Bundesgerichtshof hat diese Voraussetzungen in zwei Urteilen konkretisiert. Im Beitrag ab Seite 14 geht es um die Wohlverhaltenspflichten beim Vertrieb von Finanzinstrumenten. Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz verpflichtet Wertpapierdienstleistungsunternehmen bereits seit 2011, Vertriebsvorgaben derart auszugestalten, umzusetzen und zu überwachen, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden. Die Umsetzung der Norm bereitet jedoch in der Praxis immer noch Schwierigkeiten. Der Beitrag will darum mehr Klarheit schaffen. Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der BaFin Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen Dr. Sabine Reimer 3 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Kurz & Aktuell Kurzmeldungen zu nationalen und internationalen Neuerungen, Rundschreiben, Konsultationen und andere Veröffentlichungen IAIS BaFin-Exekutivdirektor Felix Hufeld neuer Vorsitzender des Executive Committees VA Felix Hufeld, BaFin-Exekutivdirektor der Versicherungsund Pensionsfondsaufsicht, ist neuer Vorsitzender des Executive Committees der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden IAIS in Basel. Felix Hufeld, Exekutivdirektor Versicherungsaufsicht Die Mitglieder des Gremiums wählten Hufeld auf der Jahreskonferenz und Hauptversammlung der IAIS in Amsterdam einstimmig zu ihrem Vorsitzenden. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Hufeld folgt auf Peter Braumüller von der österreichischen Finanzmarktaufsicht, der das Gremium sechs Jahre leitete. Hufeld wird die neue Funktion zusätzlich zu seiner Hauptaufgabe bei der BaFin wahrnehmen. „Ich freue mich sehr auf die neue Aufgabe“, sagte Hufeld. „Zugleich stehen wir aber auch vor großen Herausforderungen.“ Wichtige Themen seiner Amtszeit werden die Entwicklung globaler Kapitalstandards für Versicherungsunternehmen sowie eines einheitlichen Rahmenwerks für die Aufsicht über international tätige Versicherungsunternehmen sein. „Mit der europäischen Regulierung Solvency II verfügen wir über eine gute Grundlage, um uns an den globalen Diskussionen aktiv und konstruktiv zu beteiligen“, erklärte Hufeld. n 4 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Privatkredite Urteil zu Bearbeitungsgebühren: Verjährung BA Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Oktober 2014 in zwei Urteilen entschieden, wann Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern verjähren, in deren Darlehensverträgen unzulässige Bearbeitungsentgelte vereinbart sind (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Demnach sind „derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als zehn Jahren entstanden sind“, sofern der Kreditnehmer innerhalb dieser Frist keine verjährungshemmenden Maßnahmen (siehe Infokasten „Tipps für Verbraucher“) ergriffen hat. Für Verbraucher bedeutet das, dass sie noch bis Ende 2014 Ansprüche aus solchen Altverträgen zurückfordern können, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung maximal zehn Jahre alt sind. Für Darlehensverträge, die ab dem 1. Januar 2012 geschlossen wurden, gilt die reguläre dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die gemäß § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des jeweiligen Jahres beginnt. Im Mai hatte der BGH die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkredite in Hinweis Tipps für Verbraucher Verbraucher, deren Rückforderungsansprüche in Kürze verjähren, sollten rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Die §§ 203 und 204 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten einen Katalog solcher Maßnahmen. Demnach können Verbraucher beispielsweise mit ihrer Bank verhandeln, bei den zuständigen Stellen Mahnbescheide zustellen lassen, sich an eine Ombudsstelle wenden beziehungsweise ein schiedsrichterliches Verfahren beginnen oder auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs klagen. Links zum Thema BGH-Urteil Az. XI ZR 348/13 www.juris.bundesgerichtshof.de BGH-Urteil Az. XI ZR 17/14 www.juris.bundesgerichtshof.de Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig erklärt (siehe BaFinJournal Juli 2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Auf dieser Grundlage können Verbraucher Entgelte von den Banken zurückfordern, die diese zu Unrecht erhoben haben. Rückforderungsklagen erst ab 2011 zumutbar Dem BGH zufolge war Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherdarlehensverträge missbilligte. Erst seither habe ein rechtskundiger Kreditnehmer damit rechnen müssen, dass Banken sich nicht mehr auf die ältere Rechtsprechung des BGH würden berufen können. Die BaFin geht davon aus, dass sich die Kreditinstitute an die höchstrichterliche Rechtsprechung halten und die Grundsätze der Urteile zügig und umfassend umsetzen. Damit gewährleisten die Institute einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb. n Eigenmittel Operationelle Risiken: Anrechnung von Leasing-Erträgen BA Die BaFin weist darauf hin, dass sich die Regeln für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko Anfang 2014 geändert haben. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Indikators sind nun statt des Leasing-Ergebnisses die Leasing-Erträge anzusetzen. Grundlage ist die europäische Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital 5 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht equirements Regulation). Die BaFin stellt immer R wieder fest, dass Institute noch das alte Verfahren anwenden. Institute, die zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen den Standard- beziehungsweise den Basisindikatoransatz anwenden, müssen den maßgeblichen Indikator zugrunde legen. Wie dieser zu ermitteln ist, regelt Artikel 316 der CRR. Tabelle 1 Nr. 7 legt dort unter anderem fest, dass „sonstige betriebliche Erträge“ den maßgeblichen Indikator erhöhen. Darunter fallen auch Leasing-Erträge. Frühere nationale Auslegung Die Regelung war im selben Wortlaut bereits in der früheren Bankenrichtlinie enthalten. Als d iese 2006/2007 durch die Solvabilitätsverordnung (SolvV) in deutsches Recht umgesetzt wurde, entschied sich der Gesetzgeber, dass im Posten „sonstige betriebliche Erträge“ statt der Leasing-Erträge das Leasing-Ergebnis zur Ermittlung des maßgeblichen Indikators und somit der Eigenmittelanforde rungen herangezogen werden sollte. Diese Auslegung wirkte dämpfend auf die Eigenmittelanforderungen. Der Gesetzgeber begründete die Entscheidung damit, dass vermieden werden sollte, dass das Leasinggeschäft anders behandelt werde als die Kreditfinanzierung. Denn die Leasingrate, die den maßgeblichen Indikator erhöht, besteht – vereinfacht gesagt – aus Tilgung und Zinszahlung, während bei einem Kredit nur die Zinserträge und nicht die Tilgung den maßgeblichen Indikator erhöhen. Das operationelle Risiko ist beim Leasinggeschäft jedoch nicht höher als beim Kreditgeschäft. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Internationale Meldungen SSM EZB veröffentlicht Verordnung zu Aufsichtsgebühren. Konsultation zum Berichtswesen BA Die Europäische Zentralbank (EZB) hat eine Verordnung über Aufsichtsgebühren veröffentlicht. Darin ist festgelegt, wie sie die Ausgaben decken wird, die ihr unter dem Einheitlichen Europäischen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) durch die Aufsicht über bedeutende europäische Banken entstehen. Der SSM startet am 4 . November 2014.1 Die EZB ist durch die SSM-Verordnung dazu verpflichtet, von allen beaufsichtigten Banken eine jährliche Aufsichtsgebühr zu erheben. Die Verordnung legt die Modalitäten fest, nach denen dies zu geschehen hat. Anforderungen an Meldung der Finanzdaten Daneben konsultiert die EZB derzeit den Entwurf einer Verordnung zum Berichtswesen. Diese soll regeln, welche Anforderungen die Banken künftig zu beachten haben, wenn sie unter dem Einheitlichen Europäischen Aufsichtsmechanismus ihre Finanzdaten an die EZB melden. Da der Entwurf wesentlich von den Ansätzen der International Financial Reporting Standards (IFRS) geprägt ist, wird dabei für deutsche Institute vor Seit die CRR in Kraft ist, findet diese nationale Auslegung keine Anwendung mehr. Die Institute haben also nun die vollständigen Leasing-Erträge anzusetzen, wenn sie ihre Eigenmittelanforderungen ermitteln. n Links zum Thema Verordnung zu Aufsichtsgebühren www.ecb.europa.eu Konsultation zum Berichtswesen www.ecb.europa.eu 1 Siehe dazu auch den Beitrag ab Seite 18. 6 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht allem interessant sein, wie die Verordnung vor dem Hintergrund des Handelsgesetzbuchs (HGB) umzusetzen ist. Stellungnahmen nimmt die EZB bis zum 4. Dezember 2014 entgegen. n Auf einen Blick Internationale Behörden und Gremien EBAEuropean Banking Authority Europäische Bankenaufsichtsbehörde CEBSCommittee of European Banking Supervisors Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (EBA-Vorgängergremium) EIOPAEuropean Insurance and Occupational Pensions Authority Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betrieb- liche Altersversorgung ESMAEuropean Securities and Markets Authority Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde FSBFinancial Stability Board Finanzstabilitätsrat IOSCOInternational Organization of Securities C ommissions Internationale Organisation der Wertpapieraufsichts- behörden CPMICommittee on Payments and Market Infrastructures Ausschuss für Zahlungs- und Marktinfrastrukturen Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Sanierung und Abwicklung EBA konsultiert weitere Leitlinien und Technische Standards BA Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat weitere Leitlinien und Technische Standards zur Konkretisierung der europäischen Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie zur Konsultation gestellt. Dabei handelt es sich um einen Technischen Regulierungsstandard sowie Leitlinien zu den Anforderungen an gruppeninterne finanzielle Unterstützung in grenzüberschreitenden Zusammenhängen. Ein Technischer Durchführungsstandard beschäftigt sich außerdem mit der Veröffentlichung von Angaben zu Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung. Die Konsultation läuft bis zum 4. Januar 2015. Zudem hat die EBA den ersten von mehreren geplanten Leitlinienentwürfen zum Thema Gläubigerbeteiligung in der Abwicklung zur Konsultation gestellt. Dieser befasst sich mit der Wechselbeziehung zwischen der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie und der europäischen Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation) bei der Festlegung der Rangfolge, in welcher Anteilseigner und Gläubiger künftig an den Kosten einer Abwicklung zu beteiligen sind. Stellungnahmen nimmt die EBA bis zum 3. Januar 2015 entgegen. n Eigenmittel Erste Ergebnisse der Evaluation zum zusätzlichen Kernkapital veröffentlicht BA Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat die ersten, noch vorläufigen Ergebnisse des AT-1-Monitorings veröffentlicht, der Evaluierung der Emissionen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1 – AT 1) europäischer Banken. Ziel des Berichts ist es, zu einer Vereinheitlichung der Vertragsbedingungen auf europäischer Ebene und damit zum Single Rulebook beizutragen. Dementsprechend nennt die EBA in dem Bericht Beispiele für Klauseln in den AT-1-Emissionen von Banken, die aus ihrer Sicht vorbildlich, aber auch für solche, 7 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht die nicht geeignet sind (Best Practices und Bad Practices). Erwartung an die Institute Sie erwartet von den europäischen Instituten, dass diese bei künftigen AT-1-Emissionen auf BadPractice-Klauseln verzichten und sich an den Best Practices orientieren. Dies wird die EBA im Rahmen des AT-1-Monitorings fortlaufend überprüfen. Sollten die Institute diese Vorgaben nicht beachten, behält sich die EBA vor, aus dem Report und dem Monitoring Leitlinien oder eine Empfehlung zu entwickeln. Grundlage für die Evaluierung ist Artikel 80 der europäischen Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation), nach dem die EBA die Qualität von Eigenmittelinstrumenten fortlaufend zu überwachen hat. Die EBA plant, im Nachgang zu diesem ersten Bericht einen Runden Tisch mit Vertretern europäischer Institute zu veranstalten, um sich über die bislang erzielten Ergebnisse und zukünftige Entwicklungen auszutauschen. n Linkempfehlung zum Thema Die Ergebnisse des AT-1-Monitorings finden Sie unter: www.eba.europa.eu Vergütung EBA analysiert Einstufung von Gehaltszulagen BA Die Mitgliedstaaten der EU behandeln Gehaltszulagen, die die Institute ihren Mitarbeitern zahlen, derzeit sehr unterschiedlich. Das ist das Ergebnis einer Umfrage, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA durchgeführt hat, insbesondere zu Funktionszulagen. Demnach stufen einige Mitgliedstaaten die Zulagen als variable, andere als fixe Vergütung ein. Dies ist möglich, da weder die europäische Eigenmittelrichtlinie CRD IV (Capital Requirements Directive IV) noch die bereits unter der Vorgängerrichtlinie CRD III erlassenen Leitlinien des Ausschusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden CEBS (Vorgängergremium der EBA) präzise Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Definitionen der variablen und der fixen Vergütung enthalten. Stattdessen werden beide Begriffe lediglich umschrieben, was den nationalen Gesetzgebern Spielräume bei der Umsetzung eröffnet. Anfang des Jahres hatten sich laut Presseberichten insbesondere britische Bankenvertreter damit gebrüstet, die Deckelung der variablen Gehälter durch neue Vergütungsbestandteile umgehen zu können. Die Abgrenzung der beiden V ergütungsbestandteile hat an Bedeutung gewonnen, seit Anfang 2014 die variable Vergütung im Verhältnis zur Fixvergütung gedeckelt wurde (Bonus-Cap). Die EBA arbeitet derzeit an der Aktualisierung der CEBS-Leitlinien, die künftig die Vergütungsbegriffe präzise abgrenzen und definieren werden. In ihrer Stellungnahme stellt die EBA schon jetzt klar, dass sie Zulagen im Regelfall als variable Vergütung betrachtet. Dies entspricht der deutschen Aufsichtspraxis, so dass weder für die BaFin noch für die deutschen Institute Handlungsbedarf besteht. n Transparenzrichtlinie ESMA veröffentlicht Abschlussbericht zum Stimmrechtsmeldewesen WA Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat der EU-Kommission einen Abschlussbericht übermittelt, der einen Verordnungsentwurf mit Technischen Regulierungsstandards zu bestimmten Regelungen der überarbeiteten europäischen Transparenzrichtlinie enthält. Die Standards betreffen folgende Themen des Stimmrechtsmeldewesens: -- die Berechnung der meldefreien Handels- und ---- Market-Maker-Bestände, sowohl allgemein als auch in Bezug auf Konzerne, die Berechnung der Stimmrechtsbestände, die mittels Aktienkörben oder Indizes gehalten werden, die Voraussetzungen der delta-angepassten Berechnung von Stimmrechtsbeständen, die mittels Finanzinstrumenten mit Barausgleich gehalten werden, und anwendbare Ausnahmen der Transparenzrichtlinie für kundengetriebene Geschäfte. 8 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Wichtige Änderung für meldefreie Bestände Die bedeutendste Änderung wird es bei der Berechnung der meldefreien Handels- und Market-MakerBestände von Konzernen geben: Künftig werden die meldefreien Höchstgrenzen nicht mehr für jede Gesellschaft gelten, die einen Handels- oder MarketMaker-Bestand aufweist, sondern konzernweit nur einmal und ohne Ausnahme. Die Regelungen sollen voraussichtlich Ende 2015 in Kraft treten, also mit Ablauf der Frist zur Umsetzung der neuen Transparenzrichtlinie. Sie werden in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten und in Deutschland auf gleicher Stufe stehen wie die Stimmrechtsregelungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und den dazugehörigen Nebengesetzen, wie der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV). Liste meldepflichtiger Finanzinstrumente Der Abschlussbericht enthält daneben eine Liste von Finanzinstrumenten, die ESMA auf Grundlage der überarbeiteten Transparenzrichtlinie für meldepflichtig hält. Die Liste soll den Entwicklungen an den Märkten kontinuierlich angepasst werden. Da es sich jedoch nur um eine indikative Liste handelt, ist sie für die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer unverbindlich. Über die Meldepflicht eines konkreten Instruments werden daher weiterhin die Mitgliedstaaten entscheiden. n Betriebliche Altersversorgung EIOPA-Konsultation zu quantitativen Anforderungen an EbAV VA Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA hat ein Konsultationspapier vorgelegt, das die quantitativen Anforderungen an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) betrifft. Zu den EbAV gehören in Deutschland Pensionskassen und Pensionsfonds im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Das Papier steht bis zum 13. Januar 2015 zur Konsultation. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Es befasst sich mit der Weiterentwicklung verschiedener Aspekte der Holistischen Bilanz, die EIOPA bei der Quantitativen Auswirkungsstudie für EbAV vorgestellt hatte. Es behandelt zum einen Fragen der Bewertung von Posten der Holistischen Bilanz, wie beispielsweise die Unterstützung durch den Arbeitgeber oder Pensionssicherungseinrichtungen. Zum anderen geht es um die Frage, wie ein Aufsichtssystem auf Grundlage der Holistischen Bilanz aussehen könnte. n Linkempfehlung zum Thema Die EIOPA-Konsultation finden Sie unter: www.eiopa.europa.eu Legal Entity Identifier EIOPA veröffentlicht Leitlinien VA Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA hat Leitlinien zur Nutzung des Legal Entity Identifier (LEI)2 in allen Amtssprachen der EU veröffentlicht. Demnach sollen die nationalen Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass alle beaufsichtigten Unternehmen einen LEI-Code erhalten. Der Code dient der eindeutigen Identifizierung der Unternehmen und soll künftig insbesondere bei der Berichterstattung an EIOPA zum Einsatz kommen. Die Leitlinien treten zum 31. Dezember 2014 in Kraft. n Finanzkonglomerate Gemeinsamer Ausschuss veröffentlicht Liste ÜG Der Gemeinsame Ausschuss der drei Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA hat eine aktualisierte Liste der weltweit identifizierten Finanzkonglomerate veröffentlicht. Demnach gibt es derzeit in der Europäischen Union insgesamt 76 2 Kennung für Finanzmarktteilnehmer (siehe BaFinJournal August 2014). 9 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Finanzkonglomerate. 71 davon haben ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums, jeweils zwei in den USA und in der Schweiz sowie eines in Australien. n Too Big to Fail Neue internationale Standards für Sanierung und Abwicklung. FSB-Konsultationen zur Abwicklung von Banken und Versicherern. Kapitalanforderung für systemrelevante Versicherer ÜG Mehrere internationale Standardsetzer haben neue Regeln erarbeitet, die dazu beitragen sollen, die Sanierung und Abwicklung systemrelevanter Finanzdienstleistungsunternehmen effektiver zu gestalten. Ziel ist es, die „Too Big to Fail“-Debatte zu beenden. Sanierung von Finanzmarktinfrastrukturen Der Ausschuss für Zahlungs- und Marktinfrastrukturen CPMI und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO haben e inen Bericht veröffentlicht, der internationale S tandards zur Sanierung von Finanzmarktinfrastrukturen (FMIs) enthält, also Zahlungs- und Wertpapierabwicklungssysteme, Zentralverwahrer, Zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister. Diese sollen die Unternehmen dabei unterstützen, Sanierungspläne zu erstellen. Ziel ist es, die FMIs stabiler zu machen und für Krisenzeiten zu rüsten, da sie Dienstleistungen erbringen, die für das Funktionieren der internationalen Finanzmärkte entscheidend sind. Die Standards ergänzen die Prinzipien für FMIs, die das CPMI (damals noch als Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme CPSS) und IOSCO im April 2012 veröffentlicht hatten. Ergänzung der Key Attributes des FSB Darüber hinaus hat der Finanzstabilitätsrat FSB gemeinsam mit anderen internationalen Standardsetzern die Anhänge zu seinen Key Attributes für effektive Abwicklungsregimes überarbeitet. Sie enthalten nun auch konkrete Leitlinien für die Abwicklung von Versicherern und FMIs. Die Key Attributes galten zwar von Anfang an für alle Finanzinstitutionen, Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Links zum Thema Bericht zu Finanzmarktinfrastrukturen www.iosco.org Key Attributes des FSB www.financialstabilityboard.org Konsultation zu grenzüberschreitenden Abwicklungen www.financialstabilityboard.org Konsultation zur Identifizierung kritischer Funktionen von Versicherern www.financialstabilityboard.org Kapitalanforderung für global systemrelevante Versicherer www.iaisweb.org waren aber bislang in erster Linie auf Banken ausgerichtet. Zudem enthält die überarbeitete Fassung nun Prinzipien für den Schutz von Kundenvermögen in der Abwicklung und für den Informationsaustausch zwischen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden. Die neuen Regeln sollen dazu beitragen, die grenzüberschreitende Abwicklung effektiver zu gestalten. Neben dem FSB hatten CPMI, IOSCO und die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden IAIS daran mitgewirkt. Grenzüberschreitende Abwicklung Das FSB hat zudem einen Bericht zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Abwicklungsmaßnahmen bei Banken zur Konsultation gestellt. Der Bericht ist ein Produkt des G-20-Gipfels, der 2013 in St. Petersburg stattfand. Dort hatten sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Anerkennung von Abwicklungsmaßnahmen auszuräumen. Der Bericht beinhaltet konkrete Vorschläge für gesetzliche und vertragliche Lösungen zwischen den Mitgliedstaaten. Dazu zählen insbesondere die 10 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht zeitweise Aussetzung von Kündigungsrechten in Finanztermingeschäften und die Möglichkeit des Bail-in von Schuldinstrumenten, die einem anderen Recht unterliegen als dem der ausgebenden Einheit. Ziel ist es, die Vorhersehbarkeit und den Erfolg einer möglichen grenzüberschreitenden Abwicklung zu stärken und somit die Systemstabilität zu verbessern. Stellungnahmen nimmt das FSB bis zum 1. Dezember 2014 entgegen. Kritische Funktionen von Versicherern Darüber hinaus konsultiert das FSB bis zum 1 5. Dezember 2014 ein Dokument, das L eitlinien zur Identifizierung kritischer Funktionen und gemeinsam betriebener Dienstleistungen (Shared S ervices) systemisch bedeutender Versicherer enthält. Die Leitlinien sollen die zuständigen Behörden bei der Entwicklung von Abwicklungsstrategien unterstützen und dazu beitragen, dass ein einheitliches Verständnis von kritischen Funktionen und Shared Services entsteht, indem sie eine Definition und Kriterien zu ihrer Ermittlung aufstellen. Durch die strategische Analyse kritischer Funktionen und Shared Services sollen diejenigen Funktionen und Dienstleistungen identifiziert werden, die im Falle einer Abwicklung aufrechterhalten bleiben sollten, um die Finanzstabilität und den Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten. Die Leitlinien sollen 2015 fertig gestellt werden. Kapitalanforderung für G-SIIs Schließlich hat die IAIS die erste weltweite Kapitalanforderung für global systemrelevante Versicherer (Global Systemically Important Insurers – G-SIIs) veröffentlicht, das Basic Capital Requirement (BCR). Damit erfüllte sie den Auftrag des FSB und der G 20, eine Basis zur Berechnung der Kapitalzuschläge für G-SIIs zu entwickeln. Das BCR soll auf Gruppenebene berechnet werden und umfasst neben den Erst- und Rückversicherungsaktivitäten auch versicherungsfremde Geschäfte, wie die gruppenzugehöriger Banken- oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Holdinggesellschaften. In der Kapitalanforderung sind entsprechende Prozentwerte für 15 verschiedene Geschäftszweige und Vermögenswerte festgelegt. Beispielsweise müssen die Unternehmen künftig 6,3 Prozent der technischen Rückstellungen für Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Kraftfahrzeugversicherungen und 8,4 Prozent auf Aktienbestände als Eigenmittel vorhalten. Die Kapitalzuschläge für G-SIIs sollen voraussichtlich ab dem 1. Januar 2019 auf Grundlage des BCR berechnet werden, sofern die IAIS das Nachfolgeprojekt für eine risikosensitivere Kapitalanforderung dann noch nicht vollendet hat. Bis dahin berichten die G-SIIs das BCR nur vertraulich an die nationalen Aufsichtsbehörden und die IAIS. Während dieser Testphase kann das BCR gegebenenfalls noch angepasst werden. n Schattenbanken Rahmenwerk für S icherheitsabschläge von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und aktuelle Zahlen ÜG Der Finanzstabilitätsrat FSB hat ein Rahmenwerk für Sicherheitsabschläge (Haircuts) von nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften veröffentlicht. Das Rahmenwerk ist ein wichtiger Teil der Regulierungsempfehlungen des FSB zur Eindämmung der Risiken des Schattenbankensektors. Es zielt darauf ab, zu verhindern, dass sich außerhalb des Bankensystems ein übermäßiger Verschuldungsgrad aufbaut, da dies im Fall einer Krise verschärfend wirken könnte. Das Rahmenwerk enthält qualitative Standards für die Berechnungsmethoden der Marktteilnehmer und legt numerische Minimum-Sicherheitsabschläge für nicht zentral geclearte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zwischen Banken und „Nicht-Banken“3 fest. Diese gelten jedoch nicht für Finanzierungen, die über Staatstitel abgesichert sind. Konsultation zu Transaktionen zwischen Nicht-Banken In Anhang 4 des Rahmenwerks stellt das FSB außerdem einen Regulierungsvorschlag zur Konsultation. Demnach sollen die Sicherheitsabschläge auch auf Transaktionen zwischen Nicht-Banken angewendet werden. 3 Finanzdienstleistungsunternehmen, die weder Banken noch Börsenhändler sind. 11 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Dies soll sicherstellen, dass alle Schattenbankenaktivitäten erfasst werden. Stellungnahmen nimmt das FSB bis zum 15. Dezember 2014 entgegen. 75 Billionen US-Dollar Das FSB hat darüber hinaus zum vierten Mal seinen jährlichen Bericht zum Umfang und den Risiken des globalen Schattenbankensektors (Monitoring Universe of Non-Bank Financial Intermediation) veröffentlicht. Die Studie umfasst die Eurozone und 25 weitere Länder. Sie deckt damit 90 Prozent des globalen Finanzvermögens ab. Der globale Schattenbankensektor hatte demnach Ende 2013 einen Umfang von 75 Billionen US-Dollar (USD). Im Vorjahr waren es noch knapp 71 Billionen USD. Ein besonders starkes Wachstum verzeichneten Treuhandgesellschaften und bestimmte Investmentfonds. n Links zum Thema Rahmenwerk für Sicherheitsabschläge www.finacialstabilityboard.org Bericht zum Schattenbankensektor www.finacialstabilityboard.org Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Transaktionen im Falle einer Schieflage vorübergehend – bis zu 48 Stunden – auf ihre Beendigungs- und Close-out-Rechte zu verzichten und das Abwicklungsregime der jeweiligen Gegenpartei anzuerkennen. Die fehlende grenzüberschreitende Anerkennung von Abwicklungsmaßnahmen zählt derzeit zu den bedeutendsten potenziellen Hindernissen einer Abwicklung. Die BaFin begrüßt die nun erzielte Vereinbarung daher sehr. Diese soll ab 2015 gelten. „Mit dem ISDAZusatzprotokoll machen die unterzeichnenden Banken einen großen Schritt, um ihre Abwicklungsfähigkeit zu verbessern und das Too-Big-to-Fail-Problem zu lösen“, sagte BaFin-Präsidentin Dr. Elke König anlässlich der Einigung. „Dies ist zugleich ein wichtiger und wertvoller Beitrag für die Stabilität der internationalen Finanzmärkte.“ Im Rahmen des Aktionsplans des Finanzstabilitätsrats FSB hatte die BaFin die Verhandlungen gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden in Großbritannien, den USA, Japan und der Schweiz von Beginn an vorangetrieben. Die BaFin wird das Thema auch nach der Unterzeichnung des ISDA-Zusatzprotokolls weiter begleiten und die Institute darin unterstützen, die freiwillige Selbstverpflichtung umzusetzen. „Sofern erforderlich, könnte man hier auch über flankierende regulatorische Maßnahmen nachdenken“, so BaFinPräsidentin König. Hintergrund Neue Regeln: BaFin begrüßt Bankeninitiative zum ISDA-Zusatzprotokoll Das Master-Agreement der ISDA ist ein Standardvertragswerk für den Derivatehandel, in dem grundlegende Verpflichtungen der handelnden Parteien für alle Einzeltransaktionen festgelegt sind. Das MasterAgreement wird unter anderem durch Anhänge und Zusätze (Schedules und Annexes) ergänzt. Das Zusatzprotokoll ergänzt die Bestimmungen des MasterAgreements für die Parteien, die es unterzeichnet haben und miteinander Transaktionen unter dem Master-Agreement abschließen. BA/WA 18 global systemrelevante Großbanken, darunter die Deutsche Bank, haben sich bereit erklärt, das Zusatzprotokoll zum Rahmenvertrag (MasterAgreement) der International Swaps and D erivate Association (ISDA) zu unterzeichnen, das die Behandlung von Derivaten im Fall einer Abwicklung deutlich erleichtert. Mit dem Zusatzprotokoll einigen sich die Institute darauf, bei grenzüberschreitenden Beendigungs- und Close-out-Rechte sind Kündigungsrechte und automatische Beendigungstatbestände aufgrund der Verschlechterung der finanziellen Lage einer Partei. Sie ermöglichen es, mehrere Einzeltransaktionen unter einem Master-Agreement mit derselben Partei zu Marktwerten gegeneinander aufzurechnen (Netting) und die Zahlung eines positiven Saldos zu verlangen. n Derivate 12 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Devisen-Benchmarks FSB veröffentlicht Analyse und Empfehlungen WA/BA Der Finanzstabilitätsrat FSB hat in Ergänzung zu seinen bisherigen Arbeiten zu Referenzzinssätzen (BaFinJournal August 2014) seinen Bericht zu Reformen bei den wichtigsten Devisen-Benchmarks veröffentlicht. Dieser enthält eine Analyse der bedeutendsten Devisenkurse und des sie umgebenden Marktumfelds. Als bedeutend stuft das FSB vor allem die Benchmarks ein, die die World Markets Company täglich um 16 Uhr in London erstellt (WM/ Reuters-Benchmarks). Das FSB spricht in dem Bericht zudem Empfehlungen für eine verbesserte Integrität der Benchmarks Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen aus. So sollen Manipulationen künftig unter anderem dadurch erschwert werden, dass der Zeitraum erweitert wird, aus dem Transaktionen zur Bestimmung der Kurse herangezogen werden. Außerdem sollen Kundenaufträge, deren Ausführung viele Banken zu den täglich festgelegten Preisen schon vor deren Ermittlung zusagen, nicht mehr wie bisher unentgeltlich ausgeführt werden. Zudem schlägt das FSB vor, die bestehenden Verhaltenskodizes zu erweitern und besser nachzuhalten, dass die Handelsteilnehmer sie einhalten. Ein Teil der FSBEmpfehlungen basiert auf den Prinzipien, die die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO für Finanzkennzahlen vorgelegt hat. n Hinweis Weitere internationale Konsultationen EBA Leitlinien zur Sicherheit von Internetzahlungen (bis 14. November 2014) EBA Diskussionspapier zur Abgrenzung „einfacher, standardisierter und transparenter“ Verbriefungen und zur Möglichkeit einer privilegierten Behandlung entsprechender Verbriefungspositionen im Rahmen der Eigenmittelanforderungen an das Kreditrisiko (bis 14. Januar 2015) ESMA Konsultation zu prospektbezogenen Technischen Regulierungsstandards zur Omnibus-II-Richtlinie (bis 19. Dezember 2014) FSB Leitfaden zu Kooperation und Informationsaustausch mit Gastlandbehörden, die nicht Mitglied im Abwicklungskollegium sind (bis 1. Dezember 2014) IOSCO Prinzipien für die Verwahrung der von Investmentvermögen gehaltenen Vermögenswerte (bis 10. Dezember 2014) 13 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Finanzinstrumente Vertriebsvorgaben für Wertpapierdienstleistungsunternehmen WA Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz von 2011 hat zwei wesentliche Änderungen bei den Wohlverhaltenspflichten mit sich gebracht, die unmittelbar den Vertrieb von Finanzinstrumenten betreffen. Sie sind in Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) niedergelegt. Fokus der Aufsicht gerückt. Obwohl die Norm bereits vor einiger Zeit in Kraft getreten ist, bereitet der Umgang mit ihr in der Praxis noch Schwierigkeiten. Der vorliegende Beitrag will darum mehr Klarheit schaffen. Potenzieller Interessenkonflikt Zum einen hat der Gesetzgeber erstmalig den Begriff „Vertriebsvorgaben“ legal definiert. Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3a WpHG sind Vertriebsvorgaben „Grundsätze und Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen“. Zum anderen wird den Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit gleicher Norm eine weitere Organisationspflicht auferlegt. Sie müssen Vertriebsvorgaben demnach „derart ausgestalten, umsetzen und überwachen, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden“. Hintergrund für die Einführung der gesetzlichen Regelung war, dass sich die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zunehmend dem Spagat ausgesetzt sehen, sowohl zum Wohle der Kunden zu handeln als auch dem Interesse des Unternehmens an der Gewinnerzielung und -maximierung gerecht zu werden. Stellt ein Unternehmen die Interessen seiner Kunden nicht in den Mittelpunkt, drohen Kundenabgänge und aufsichtsrechtliche Konsequenzen. Auf der anderen Seite muss das Unternehmen möglichst profitabel sein, um am Markt zu bestehen. Die Steuerungsmaßnahmen für den Vertrieb von Finanzinstrumenten sind dadurch stärker in den Um die Profitabilität zu steigern und die Entwicklung des Unternehmens zu steuern, schaffen 14 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Links zum Thema Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz www.bgbl.de § 33 WpHG (Organisationspflichten) www.gesetze-im-internet.de Unternehmen beispielsweise Systeme, die Mitarbeitern Anreize für eine gute Aufgabenerfüllung bieten, etwa in Form eines Bonus. Die Unternehmen versuchen zudem, mittels Zielvereinbarungen für einzelne Mitarbeiter oder Zweigstellen den Vertrieb zu lenken, um die von der Unternehmensführung gesetzten finanziellen Ziele zu erreichen. Derartige Vorgaben und Maßnahmen bergen jedoch die Gefahr, dass auf dem Weg zur Erreichung des festgesetzten Ziels die Interessen der Kunden in den Hintergrund treten. Zwar erlegte § 31 Absatz 1 Nr. 1 WpHG den Unternehmen bereits vor Inkrafttreten des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes die Pflicht auf, Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen „mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbringen“. Der Gesetzgeber hielt es jedoch für erforderlich, diese Pflicht für die Anlageberatung zu konkretisieren, um die Kundeninteressen neben den für den Vertrieb notwendigen Vorgaben stärker in den Blick zu rücken und somit ein Gleichgewicht zwischen beiden Positionen herzustellen. Anwendungsbereich Der neue § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3a WpHG gab den Steuerungsmaßnahmen für die Vertriebspraxis erstmals einen Namen: Vertriebsvorgaben. In der Folge zeigte sich jedoch, dass vielen Unternehmen nicht klar ist, welche innerbetrieblichen Vorgaben tatsächlich von dem Begriff erfasst werden. Geht es allein um interne Regelungen, die als Zielvorgabe für den Vertrieb von Finanzinstrumenten ein festes Zahlenwerk vorsehen? Oder reicht es schon aus, wenn für die Anlageberater des Instituts nur Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen ausgewählte Produkte zur Verfügung gestellt werden, etwa in Form einer „Empfehlungsliste“ oder als „Hausmeinung“? Auch derartigen Produktbeschränkungen könnten Vorgaben zugrunde liegen, die Einfluss auf den Umsatz, den Ertrag oder das Volumen haben. Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3a WpHG umfasst der Begriff „Vertriebsvorgaben“ alle „Grundsätze oder Ziele“, die „unmittelbar oder mittelbar“ den Ertrag, das Volumen oder den Umsatz von Geschäften betreffen, die im Rahmen der Anlageberatung empfohlen werden. Vorgaben zu finanziellen Zielen in diesem Segment, insbesondere in Form von Zahlen, fallen daher schon nach dem Wortlaut in den Anwendungsbereich der Norm. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich bewusst sehr weit gefasst hat und umfassend verstanden wissen will: Möglichst alle Vertriebsmodelle, die es im Markt gibt und die Einfluss auf die Kundeninteressen haben könnten, sind demnach Vertriebsvorgaben. Entsprechend sieht die BaFin auch diejenigen Maßnahmen als Vertriebsvorgaben an, die lediglich eine mittelbare Beziehung zu den Geschäften aufweisen, die Anlageberater empfehlen. Folglich ist es für sie unerheblich, ob sich die Ziele des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf die konkreten Geschäfte auswirken können, die der Anlageberater empfiehlt. Hausmeinung Manche Unternehmen erteilen ihren Mitarbeitern nur für ausgewählte Finanzinstrumente die Erlaubnis, Anlageempfehlungen auszusprechen. Sie schaffen also ein „Produktuniversum“ oder eine „Hausmeinung“. Dient die Produktbeschränkung allein dazu, die Qualität der Anlageberatung zu sichern, indem etwa die Mitarbeiter zu den ausgewählten Produkten gezielt geschult und nur für diese Produkte ein Research durchgeführt wird, so stellt die Maßnahme aus Sicht der BaFin grundsätzlich keine Vertriebsvorgabe dar. Kundeninteressen werden hier nicht durch das Streben nach Gewinnmaximierung tangiert, so dass die Ziele des Gesetzgebers gewahrt bleiben. Dient die Auswahl von Produkten dagegen nicht ausschließlich der Qualitätsverbesserung der Beratung, sondern etwa auch dazu, die finanziellen 15 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Einnahmen zu erhöhen, so handelt es sich um eine Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleisVertriebsvorgabe. Dann spielen Erwägungen zum tungen entspricht (MaComp BT 8.3.3). Umsatz, Volumen oder Ertrag der Geschäfte, die im Rahmen der Anlageberatung empfohlen werden, Negative Konnotationen? eine Rolle. Eine interne Anweisung dürfte beispielsweise dann nicht allein der Qualitätssicherung der Welche Konsequenzen ergeben sich daraus, dass Anlageberatung dienen, wenn bei der Produktausinterne Maßnahmen eines Unternehmens als Verwahl für das „Produktuniversum“ oder die „Haustriebsvorgabe zu qualifizieren sind? Einige Institumeinung“ auch das mögliche Absatzvolumen als te haben gegenüber der BaFin die Sorge g eäußert, Parameter herangezogen wird. In diesem Fall spiedass der Begriff „Vertriebsvorgabe“ negative Konlen Ertragsaspekte eine Rolnotationen hervorrufen le. Gleiches gilt, wenn speziell könnte – etwa die, dass ein Produkte mit erhöhter Marge Unternehmen, das mit VerBesorgnis einer negativen ausgewählt werden. triebsvorgaben agiere, Druck Konnotation unbegründet auf seine Mitarbeiter ausübe. Vergütungsmodell Diese Sorge ist jedoch unbeAuch das Vergütungsmodell eines Wertpapierdienstgründet. Da der Begriff sehr weit gefasst ist, dürfleistungsunternehmens kann Umsatz, Ertrag oder ten nahezu alle WertpapierdienstleistungsunternehVolumen der Geschäfte beeinflussen, die bei der Anmen bei der Anlageberatung mit Vertriebsvorgaben lageberatung empfohlen werden. Sieht das Vergüim gesetzlich definierten Sinn arbeiten. Zu einem tungsmodell beispielsweise vor, das Grundgehalt einegativen Alleinstellungsmerkmal oder gar einer nes Anlageberaters spürbar zu kürzen, wenn er die Stigmatisierung einzelner Unternehmen kommt es vorgegebenen Verkaufsziele – ein rein quantitatives daher nicht. Kriterium – verfehlt, so besteht die Gefahr, dass der Berater auch ungeeignete Finanzinstrumente empFerner hat der Gesetzgeber die Einstufung als Verfiehlt, um eine höhere Vergütung zu erzielen. triebsvorgabe gerade nicht davon abhängig gemacht, ob durch die Regelung im jeweiligen UnterWegen seiner zumindest mittelbaren Einflussnahme nehmen Vertriebsdruck aufkommen kann. Dies zeigt auf die genannten Parameter ist ein solches Vergüdeutlich, dass Vertriebsvorgaben nicht unerwünscht tungsmodell als Vertriebsvorgabe zu werten. Hinsind oder unterbunden werden sollen. Auch enthält zu kommt, dass es nicht den Mindestanforderungen der Rechtsbegriff an sich keine Wertung. an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten Organisations- und Dokumentationspflicht nach §§ 31 ff. WpHG (MaComp) an Vergütungssysteme im Zusammenhang mit der Erbringung von Dass die Besorgnis einer negativen Konnotation unbegründet ist, zeigt nicht zuletzt die Tatsache, dass aus der Einordnung einer Maßnahme als Vertriebsvorgabe „lediglich“ eine Organisationspflicht resultiert: Die Maßnahme ist derart auszugestalten, umzusetzen und zu überwachen, dass keine Kundeninteressen tangiert werden. Hinweis ! Häufige Fragen Häufige Fragen zu Vertriebsvorgaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3a WpHG beantwortet die BaFin auch auf ihrer Internetseite. Ferner schreibt § 14 Absatz 3a der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) vor, dass sowohl die Vertriebsvorgaben selbst aufzuzeichnen sind als auch die Maßnahmen zu deren Umsetzung und Überwachung, die Erfüllung der Vertriebsvorgaben, die Kriterien zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kundeninteressen sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung. Diese 16 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Dokumentationspflicht gab es vor Inkrafttreten des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes nicht. Neue europäische Vorgaben Die neue europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive, siehe BaFinJournal August 2014) enthält zwar keine unmittelbaren Vorgaben für den Vertrieb. Einige der Regelungen dürften den Vertrieb jedoch zumindest mittelbar tangieren. So soll es den Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Artikel 24 Absatz 7b der MiFID II künftig untersagt sein, monetäre oder größere nicht-monetäre Zuwendungen von Dritten für die unabhängige Anlageberatung anzunehmen. Kleinere nicht-monetäre Zuwendungen, die geeignet sind, die Qualität der Dienstleistung zu verbessern, sind gegenüber Kunden offen zu legen. Gleiches soll für Portfoliomanagement-Dienstleistungen gelten (Artikel 24 Absatz 8). In Deutschland unterliegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen zwar schon jetzt durch § 31d WpHG einer ähnlichen Regelung. Neu ist, dass der Umfang der Zuwendungen in diesen Fällen künftig begrenzt ist. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Noch bedeutender könnte jedoch für die Unternehmen sein, dass sie nach Artikel 24 Absatz 2 künftig für den Vertrieb von Finanzinstrumenten einen Zielmarkt von Endkunden festlegen müssen. Zudem werden sie dafür zu sorgen haben, dass „die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit dem bestimmten Zielmarkt vereinbar ist“ und das Produkt entsprechend vertrieben wird. Auch sollen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Instrumente, die sie anbieten oder vermarkten, regelmäßig überprüfen und beurteilen, ob die Vertriebsstrategie nach wie vor geeignet ist (Artikel 16 Absatz 3). Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) wird die Vorgaben der MiFID II durch Technische Regulierungs- und Durchführungsstandards konkretisieren. n Autorin Kerstin Rüsche BaFin-Referat für Verhaltensregeln in Kreditinstituten; Aufsicht über Auslands- und Privatbanken 17 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Comprehensive Assessment Ergebnis: Deutsche Institute solide. Kapitallücke bei mehreren europäischen Banken Auf einen Blick BA Am 26. Oktober wurde das Comprehensive Assessment abgeschlossen, die umfassende Bewertung der größten Bankengruppen des Euroraums (siehe Infokasten Seite 19). BaFin-Präsidentin Dr. Elke König und der für die Bankenaufsicht zuständige Vorstand der Deutschen Bundesbank, Dr. Andreas Dombret, stellten die Ergebnisse der deutschen Banken in einer gemeinsamen Pressekonferenz in Frankfurt am Main vor. Demnach sind die Bilanzen der 25 teilnehmenden deutschen Institute solide und würden mit ihrer Kapitalausstattung einem schweren wirtschaftlichen Schock standhalten. Dieses gute Ergebnis ist nicht zuletzt den Kapitalmaßnahmen der vergangenen Jahre zu verdanken. Die einzige Bank mit einer ausgewiesenen Kapitallücke, die Münchener Hypothekenbank, hat ihr Kapital seit dem Stichtag 31. Dezember 2013 deutlich gestärkt, so dass die Lücke inzwischen geschlossen ist. Ergebnisse und Reden Die BaFin hat auf ihrer Internetseite einen Überblick über die Ergebnisse der deutschen Banken eingestellt. Dort finden Sie zudem die Rede von Dr. Elke König. Die Rede von Dr. A ndreas Dombret ist auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank einsehbar. Die Ergebnisse aller 130 teilnehmenden Bankengruppen hat die EZB auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Auf der Internetseite der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) finden Sie darüber hinaus die Ergebnisse des EU-weiten Stresstests. Dieser umfasste 123 Banken. 18 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht BaFin-Präsidentin: „Sehr erfreulich“ Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Prüfung von Kreditakten und Sicherheiten „„ In der Bilanzprüfung, dem Asset Quality Review, Dr. Elke König bezeichnete das Abschneiden der wurden in Deutschland nach einheitlichen Vorgaben deutschen Teilnehmer als sehr erfreulich: „Fast mehr als 18.000 Kreditakten und 15.000 Sicherheialle Banken haben die Ziellinie des Comprehensive ten geprüft. Die risikoorientiert ausgewählten PortAssessment erreicht, ohne auch nur eine Hürde zu folien deckten rund zwei reißen. Alle Teilnehmer Drittel der risikogewichstehen solide da.“ NatürAlle Teilnehmer stehen solide da. “ teten Aktiva aus den Krelich könne und sollte sich BaFin-Präsidentin Dr. Elke König ditportfolien der Banken keine Bank auf ihren Lorab. beeren ausruhen, fügte König hinzu. Die ausgewählten Engagements erwiesen sich zum allergrößten Teil auch nach den strengen aufsicht„Die Bilanzprüfung und der Stresstest schaffen eine lichen Anforderungen der EZB als werthaltig und bisher nie dagewesene Transparenz“, sagte Bundesangemessen bilanziert – sowohl im Kredit- als auch bankvorstand Dr. Andreas Dombret. Zudem sei die im Handelsgeschäft. Im gewichteten Durchschnitt Übung auch deshalb ein Erfolg, weil sie viele Instilag der im Asset Quality Review festgestellte Werttute bereits im Vorhinein motiviert habe, ihre Kaberichtigungsbedarf in Deutschland bei 0,3 Prozent pitalisierung quantitativ und qualitativ deutlich zu der risikogewichteten Aktiva. Dieser niedrige Wertverbessern. Die am Comprehensive Assessment berichtigungsbedarf macht deutlich, dass die deutteilnehmenden deutschen Institute hatten von Jahschen Institute konservativ bilanziert haben, zumal resbeginn bis Ende September 2014 insgesamt der Asset Quality Review in einzelnen Bereichen An14,4 Milliarden Euro hartes Kernkapital (Common forderungen stellte, die deutlich strenger waren als Equity Tier 1 – CET1) aufgenommen. die geltenden Rechnungslegungsvorschriften. Auf einen Blick Comprehensive Assessment Am Comprehensive Assessment, bestehend aus Bilanzprüfung und Stresstest, nahmen 130 europäische Institute teil, darunter 25 aus Deutschland. Die Aktiva dieser Banken belaufen sich auf insgesamt 22 Billionen Euro. Das entspricht 82 Prozent der gesamten Bankaktiva im Euroraum. Stichtag für die Bilanzprüfung durch die Europäische Zentralbank (EZB) war der 31. Dezember 2013. Den Stresstest führte die EZB gemeinsam mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) durch. Ziel des Comprehensive Assessment war es, Lasten und Schwachstellen der Banken bereits vorab zu identifizieren und zu bereinigen, die künftig unter die Aufsicht der EZB fallen. Am 4. November 2014 startet der Einheitliche Aufsichtsmechanismus für Banken im Euroraum, der Single Supervisory Mechanism (SSM). Die EZB wird dann 120 als bedeutend eingestufte europäische Institute direkt beaufsichtigen, darunter 21 deutsche. Die deutsche Aufsicht wird weiterhin eng in die Beaufsichtigung dieser Banken eingebunden sein. Vereinzelt wurden beim Comprehensive Assessment auch Banken getestet, die nicht am SSM teilnehmen werden. 19 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Der Wertberichtigungsbedarf in Deutschland ließ sich größtenteils auf diese speziellen aufsichtlichen Anforderungen zurückführen, dieser wird also nicht bilanziell wirksam. „Dieses Ergebnis entspricht unseren Erwartungen. Die zusätzlichen aufsichtlichen Adjustments machen deutlich, dass in einzelnen Marktsegmenten weiterhin Vorsicht geboten ist“, führte König aus. Dies gelte insbesondere für die Schiffs- und Immobilienfinanzierung. Stresstest Die Kapitalausstattung der deutschen Banken erwies sich auch unter der AnGroßes Interesse: Rund 60 Journalisten kamen zur gemeinsamen nahme eines sich deutlich verschlechPressekonferenz von BaFin und Bundesbank nach Frankfurt a.M. ternden wirtschaftlichen Umfelds als gut. In der Gesamtschau aus Bilanzprüfung und hartem Stresstest wurde ein Kapitalverzehr von mehr als 30 Milliarden Euro Die höchsten Verluste, gemessen an der CET1-Kapifür die Summe der deutschen Institute geschätzt. talquote, fielen durch Abschreibungen und WertbeDadurch sank die harte Kernkapitalquote der deutrichtigungen im Bankbuch an. Dies verringerte das schen Institute in der Summe von 13,1 auf 9,1 ProErgebnis um 2,18 Prozentpunkte. Handelsverluste zent. Maßgeblicher Treiber war dabei mit 3,47 Pround der stressbedingte Anstieg der risikogewichteten zentpunkten der Stresseffekt. Die Bilanzprüfung Aktiva trugen mit 0,88 beziehungsweise 1,88 Pround die Zusammenführung ihrer Ergebnisse mit zentpunkten zu den Verlusten bei. Durch das Ausdenen des Stresstests (Join-up) spielten mit knapp laufen von Übergangsregeln bei der aufsichtlichen über 0,5 Prozentpunkten nur eine u ntergeordnete Anerkennung von Kapitalinstrumenten reduzierten Rolle. Dies zeigt, dass die Gesamtergebnisse des sich die Eigenmittel der Institute bis 2016 um zuComprehensive Assesssätzliche 0,72 Prozentment für die deutschen punkte. Dem konnten Institute zum weit die Banken positive Die Bilanzprüfung und der Stresstest überwiegenden Teil Einkommenseffekte vor schaffen eine bisher nie dagewesene durch den Stresstest Berücksichtigung von Transparenz.“ bestimmt wurden. Verlusten und Wertberichtigungen in Höhe Bundesbankvorstand Dr. Andreas Dombret Im Vergleich zum von 2,13 ProzentpunkStresstest des Jahres ten gegenüberstellen. 2011 waren die Annahmen dieses Mal deutlich strenger. Besonders die BeKapitallücke bei 25 europäischen Banken rücksichtigung wesentlicher Erkenntnisse des parallel durchgeführten Asset Quality Review stellte einen Wenige Stunden, bevor BaFin und Bundesbank die deutlichen Fortschritt dar. Für Deutschland gab das Ergebnisse der deutschen Banken im Comprehensive Stressszenario bis 2016, also über einen Zeitraum Assessment vorstellten, hatte die Europäische Zentvon drei Jahren, einen kumulativen Rückgang des ralbank (EZB) die Ergebnisse für alle 130 geprüften Bruttoinlandsprodukts von 7,6 Prozent vor. Die BanBanken veröffentlicht. Demnach wurde bei 25 Banken mussten zudem steigende Zinsen sowie Preisken zum Stichtag 31. Dezember 2013 eine Kapitalrückgänge bei Staatsanleihen verkraften, ohne dass lücke von insgesamt 25 Milliarden Euro aufgedeckt. Anpassungen der Geschäftspolitik berücksichtigt Zwölf der 25 Banken haben ihr Eigenkapital seitdem werden durften. um 15 Milliarden Euro erhöht und ihre Kapitallücken „„ 20 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen so geschlossen. Die übrigen haben ab dem 26. Oktober zwei Wochen Zeit, Kapitalpläne vorzulegen. Danach müssen sie die Kapitallücke innerhalb von neun Monaten schließen. 12,4 auf 8,3 Prozent zur Folge. Der Rückgang fällt damit stärker aus als in vergangenen Untersuchungen, was deutlich macht, welch strenger Maßstab beim Comprehensive Assessment angelegt wurde. Die Bilanzprüfung ergab, dass zum Jahresende 2013 eine Korrektur des Buchwerts der Bankaktiva um 48 Milliarden Euro erforderlich ist. Dies werde sich in den Abschlüssen der Banken oder den aufsichtsrechtlichen Anforderungen widerspiegeln, so die EZB. Mehr Transparenz im Bankensektor „„ Danièle Nouy, Vorsitzende des A ufsichtsgremiums der EZB, bezeichnete das Comprehensive Assessment als sehr guten Start, der in die r ichtige Richtung weise. „Die umfassende Bewertung hat die Transparenz im Bankensektor erhöht und aufgezeigt, in Das Comprehensive Assessment erlaubt einen welchen Bereichen bei Banken und im länderübergreifenden Vergleich von Banken mit System Verbesserungsbedarf besteht.“ Das C omprehensive Assessment erlauunterschiedlichen Geschäftsmodellen.“ be einen länderübergreifenden VerDanièle Nouy, Vorsitzende des A ufsichtsgremiums der EZB gleich von Banken mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen. „Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden uns bei der weiteren Entwicklung der Aufsicht wertvolle Außerdem zeigte sich, dass die notleidenden EngaDienste leisten.“ gements der Banken um 136 Milliarden Euro auf insgesamt 879 Milliarden Euro angestiegen sind. Zu Nach Angaben der EZB haben die größten 30 Bandiesen zählt die EZB entsprechend ihrer Standardken, die am Comprehensive Assessment teilnahmen, anwendung Verbindlichkeiten, die 90 Tage überfällig ihre Bilanzen seit Juli 2013 mit verschiedenen Maßsind, und Engagements, die ausfallgefährdet oder nahmen um insgesamt mehr als 200 Milliarden Euro bereits ausgefallen sind. gestärkt. Unter anderem nahmen sie Eigenkapital in Höhe von 60 Milliarden Euro auf. Diese vorgezogeFerner würde sich in einem strikten Szenario das nen Maßnahmen sind laut EZB Teil des Erfolgs, der harte Kernkapital der Banken um rund 263 Milliarmit der umfassenden Bewertung insgesamt erzielt den Euro verringern. Dies hätte eine Abnahme des wurde. n Medians der CET1-Quote um 4 Prozentpunkte von 21 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen IT-Aufsicht 300 Teilnehmer bei zweiter Informationsveranstaltung für Banken BA Um die IT-Aufsicht transparent zu machen und mit Banken, IT-Dienstleistern, Verbänden und Wirtschaftsprüfern in den Dialog zu treten, hat die BaFin am 9. Oktober 2014 zum zweiten Mal eine Veranstaltung zu zentralen Regelungsthemen und Aufsichtsaktivitäten der IT-Sicherheit organisiert. Themenschwerpunkt war die Bedeutung der IT-Sicherheit vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedrohung durch Computerkriminalität (Cybercrime). Rund 300 Teilnehmer kamen zu der Veranstaltung in den Plenarsaal des ehemaligen Bundestages in Bonn. Vorträge Dr. Peter Lutz, Leiter der Grundsatzabteilung Bankenaufsicht, begrüßte die Teilnehmer. Der Leiter des BaFin-Grundsatzreferats „IT-Infrastrukturen bei Banken“, Dr. Josef Kokert, informierte die Teilnehmer in seinem Vortrag über die geplanten nationalen und europäischen Neuregelungen zur IT-Aufsicht. Dazu zählen unter anderem die Entwürfe für ein deutsches IT-Sicherheitsgesetz, für eine europäische Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit 22 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht (NIS-Richtlinie), für die Zahlungsdiensterichtlinie II (siehe BaFinJournal Juni 2014) und die Leitlinien zur Sicherheit von Internetzahlungen, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) derzeit konsultiert. Kokert ging zudem auf Auslegungsfragen zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) und auf die Auswirkungen der künftigen europäischen Bankenaufsicht ein. Anschließend erläuterte BaFinReferent Dr. Markus Held wichtige Entwicklungen und Hintergründe der IT-Regulierung. Axel Leckner, Prüfungsleiter bei der Deutschen Bundesbank, berichtete über die gesetzlichen Anforderungen und Standards für das I nformationsrisikound Auslagerungsmanagement. Darüber hinaus beschäftigten sich Vertreter des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundeskriminalamts Hinweis Vorträge Die Vortragsfolien der Informationsveranstaltung finden Sie auf der Internetseite der BaFin. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen (BKA) in ihren Vorträgen damit, welche Gefahren durch die zunehmende Computerkriminalität drohen und wie diese bekämpft werden können. Sie forderten die Institute auf, bei IT-Sicherheitsvorfällen offen mit dem BfV und dem BKA zu kommunizieren. Im Anschluss an die Vorträge gab es eine Podiumsdiskussion, in der sowohl vorab eingereichte als auch spontane Fragen der Teilnehmer beantwortet wurden. Diese interessierten sich unter anderem für erfolgreiche Beispiele aus der Praxis zur Steuerung von Weiterverlagerungen und erkundigten sich, inwiefern Zertifizierungen von Dienstleistern relevant sind. Viele Teilnehmer nutzten das anschließende Get- Together zum Meinungsaustausch. Weitere Aktivitäten Bereits Anfang September hatte die BaFin in Frankfurt am Main die internationale Konferenz der IT Supervisory Group (ITSG) zu den Themenschwerpunkten Cybercrime und IT-Auslagerung ausgerichtet, die jährlich an wechselnden Orten stattfindet. Die ITSG setzt sich aus 40 Vertretern von Bankenaufsichtsbehörden aus Amerika, Europa, Asien und Australien zusammen. Intensive Diskussionen gab es bei dieser Konferenz insbesondere zu Risiken und aufsichtsrechtlichen Fragen zum Thema Cloud-Computing, also der Bereitstellung einzelner Anwendungen bis hin zu ganzen Rechenzentren über das Internet. n 23 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Kapitalanlagegesetzbuch BaFin-Seminar mit 180 Teilnehmern WA Anfang Oktober hat die BaFin in Frankfurt am Main ein ganztägiges Seminar zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) veranstaltet. Mitarbeiter der B aFin gingen in Vorträgen auf Fragen ein, die häufig zur Auslegung des KAGB gestellt werden, auf Fragen zu Verwahrstellen und zu Kostenklauseln bei Fonds. Sie erläuterten zudem den Vertrieb und Erwerb von Fondsanteilen, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Meldepflichten nach § 35 KAGB und deren technische Umsetzung. Viele der rund 180 Teilnehmer – die meisten von ihnen Vertreter der beaufsichtigten Unternehmen, von Verbänden, Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungskanzleien – nutzten die Gelegenheit, um Fragen zu stellen und mit den Vertretern der BaFin zu erörtern. Eingehend diskutiert wurde unter anderem die Frage, ob Spezialfonds zugelassen werden können, deren Anlagestrategie auf die Vergabe von Krediten ausgerichtet ist, und ob und unter welchen Voraussetzungen ein Spezialfonds Gesellschafterdarlehen an seine Portfoliounternehmen vergeben darf. Von besonderem Interesse war auch die Frage, ob registrierte externe Kapitalverwaltungsgesellschaften Nebendienstleistungen erbringen dürfen und unter welchen Voraussetzungen sie auf eigene Rechnung Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben dürfen. n Hinweis Vorträge Die Folien der Vorträge finden Sie auf der Internetseite der BaFin unter der Rubrik „Veranstaltungen“. 24 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Verbraucher Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen zum Verbraucherschutz Abwicklung Einlagengeschäfte ohne Erlaubnis BA Die BaFin hat Thomas Manske, Weißenberg, mit Bescheid vom 12. Juni 2014 aufgegeben, das von ihm ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln. Manske nahm unter verschiedenen Namen, unter anderem „Finanzkanzlei Stuttgart“ und „Finanzkanzlei – Bankshop Pforzheim“, seit 2007 auf der Grundlage verschiedener „Darlehensverträge“ oder „Verträge über ein Investitions-Darlehen“ Anlegergelder entgegen. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Linkempfehlung zum Thema Diese und weitere Verbraucher mitteilungen finden Sie auf der Internetseite der BaFin: www.bafin.de » Daten & Dokumente » Verbrauchermitteilungen Kein Aufschub Bereits am 8. April hatte die BaFin zudem der Halebridge Asset Management GmbH, Nürnberg, die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben. Diese beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eine aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung. Das Gericht lehnte dies am 30. Mai 2014 ab. Die Halebridge Asset Management GmbH legte dagegen Beschwerde ein. Diese hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 19. September 2014 zurückgewiesen. Die Halebridge Asset Management GmbH bot dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungsverträgen gegen das Versprechen an, als Gegenleistung Geldzahlungen nach mehreren Jahren beziehungsweise über mehrere Jahre zu leisten. Mit der Annahme der Rückkaufswerte aus den Vermögensanlagen, die Gegenstand des Vertrags sind, betreibt die Halebridge Asset Management GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen. n 25 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Lebensversicherung Policenmodell in Teilen europarechtswidrig: BGH urteilt zu Widersprüchen VA Versicherungsnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen Widerspruch gegen Lebensversicherungsverträge einlegen, die nach dem so genannten Policenmodell (siehe Infokasten Seite 27) abgeschlossen wurden. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen (Az. IV ZR 76/11 und IV ZR 73/13) konkretisiert. Widerspruchsrecht belehrt. Nachdem der Vertrag bereits jahrelang in Kraft war, hatte der Versicherungsnehmer den Widerspruch erklärt und verlangt, dass der Versicherer alle Beiträge nebst Zinsen zurückzahlen solle. Hintergrund ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (Az. C-209/12), wonach die Widerspruchsregelung des § 5a Absatz 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz alter Fassung (VVG a.F.) europarechtswidrig ist. Diese Regelung sei nicht vereinbar mit der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung. Auf Grundlage dieser EuGH-Entscheidung urteilte der BGH am 7. Mai 2014, dass das Widerspruchsrecht eines Versicherungsnehmers grundsätzlich fortbesteht, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat. Übe er das fortbestehende Widerspruchsrecht wirksam aus, müsse der BGH-Entscheidungen Im konkreten Fall hatte der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein 26 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Versicherer den Vertrag bereicherungsrechtlich rückabwickeln.1 Am 16. Juli 2014 entschied der BGH außerdem, dass ein ordnungsgemäß belehrter Versicherungsnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass sein Lebensversicherungsvertrag nach jahrelanger Vertragsdurchführung bereicherungsrechtlich rückabgewickelt wird. Auf einen Blick Policenmodell Von 1994 bis Ende 2007 galt im deutschen Versicherungsvertragsrecht die Vorschrift des § 5a Versicherungsvertragsgesetz alter Fassung (VVG a.F.), die Vertragsschlüsse nach dem Policenmodell regelte. Hiernach konnte ein Vertrag auch dann als abgeschlossen gelten, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder eine Verbraucherinformation nicht bei der Antragstellung übergab, sondern erst später übersandte. Der Versicherungsnehmer hatte ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen; bei Lebensversicherungen betrug die Widerspruchsfrist 30 Tage. Sie begann jedoch erst, wenn dem Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen vollständig vorlagen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und „in drucktechnisch deutlicher Form“ über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden war. Abweichend davon erlosch das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie. 1 Was das für den Versicherungsnehmer bedeutet, ist unter „Rechtsfolgen“ beschrieben. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Im zugrunde liegenden Fall waren dem Versicherungsnehmer zusammen mit dem Versicherungsschein zudem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie die Verbraucherinformation zugegangen. Er hatte es jedoch versäumt, dem Vertragsschluss gemäß § 5a Absatz 1 Satz 1 und 2 VVG a.F. innerhalb von 30 Tagen zu widersprechen. Der BGH urteilte, dass diese Widerspruchslösung nicht zu beanstanden sei, vor allem deshalb, weil die Zweite und die Dritte Richtlinie Lebensversicherung keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags enthielten, sondern dies dem nationalen Recht überließen. Der Versicherungsnehmer verhalte sich treuwidrig, wenn er sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit berufe. Die Frage, ob das Policenmodell mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei, sei in diesem Fall nicht entscheidungserheblich. Betroffene Verträge Beide Entscheidungen des BGH beziehen sich auf Lebensversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 nach dem Policenmodell und auf Grundlage von AVB abgeschlossen wurden, die die Versicherungsaufsicht nicht genehmigt hatte. Das Urteil vom Mai gilt ausdrücklich auch für Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung. Für alle Versicherungsarten, die nicht unter die Zweite und die Dritte Richtlinie Lebensversicherung fallen, ist die Widerspruchsregelung des § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. unverändert anwendbar. Rechtsfolgen Für den Versicherungsnehmer bedeutet das Urteil vom 7. Mai, dass er grundsätzlich ein unbefristetes Widerspruchsrecht hat, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Er hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn er den Vertrag wirksam widerruft. Der Versicherer muss ihm die gezahlten Prämien zuzüglich Nutzungszinsen zurückzahlen. Der erlangte Versicherungsschutz – laut BGH könnte dies etwa der Prämienanteil für das Versicherungsrisiko sein – ist hiervon abzuziehen. Der BGH führt explizit aus, dass sich der Versicherer nicht auf Verwirkung berufen kann. Das Urteil vom 16. Juli gibt insbesondere Lebensversicherern Rechtssicherheit darüber, dass 27 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Links zum Thema EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2013 www.curia.europa.eu BGH-Urteil vom 7. Mai 2014 www.juris.bundesgerichtshof.de BGH-Urteil vom 16. Juli 2014 www.juris.bundesgerichtshof.de Versicherungsnehmer bei der beschriebenen Fallkonstellation kein „ewiges“ Widerspruchsrecht haben, daraus also keine Bereicherungsansprüche entstehen können. Verbraucherbeschwerden Immer wieder wenden sich Verbraucher aufgrund des BGH-Urteils vom Mai 2014 an die Beschwerdestelle der BaFin, nachdem sie den Widerspruch erklärt haben, und erheben Ansprüche gegenüber ihrem Versicherer. In einem Fall stand die Frage im Raum, ob der Versicherer „in drucktechnisch deutlicher Form“ über das Widerspruchsrecht informiert hatte. Der BGH hatte in einer Entscheidung vom 28. Januar 2004 (IV ZR 58/03) näher ausgeführt, was diese Vorgabe in der Praxis bedeutet. Demnach ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Belehrung dem Kunden gesondert von den übrigen Vertragsunterlagen präsentiert wurde und ob sie sich wesentlich vom übrigen Text abhebt, etwa durch Fettdruck, eine andere Farbe, Schriftart oder -größe oder auch durch Einrücken oder Einrahmen. Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen diese Vorgaben aus Sicht der BaFin eingehalten. Eine weitere Beschwerdeführerin hatte ihrem Vertrag nach jahrelanger Vertragsdurchführung widersprochen und sich darauf berufen, dass sie ein unbefristetes Widerspruchsrecht habe. Sie sei nicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Der Versicherer, der gemäß § 5a Absatz 2 Satz 2 VVG a.F. beweispflichtig war, konnte jedoch nachweisen, dass der Beschwerdeführerin der Versicherungsschein zugegangen war: Im Rahmen einer Verpfändung hatte sie selbst der Hypothekenabteilung des Versicherers den Original-Versicherungsschein übergeben. Da die Widerspruchsbelehrung in drucktechnisch hervorgehobener Form Bestandteil des Versicherungsscheins war, lag eine ordnungsgemäße Belehrung der Beschwerdeführerin vor. In einem ähnlichen Fall bestritt ein Beschwerdeführer den Erhalt der Vertragsunterlagen, hatte sich jedoch in Schriftwechseln mit dem Versicherer mehrfach auf diese Unterlagen bezogen. Bereits vor den Urteilen des BGH hatte sich ein Rechtsanwalt im Namen von neun Versicherungsnehmern eines Versicherers an die BaFin gewandt. Er hatte für seine Mandanten jeweils den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Vertrages erklärt. Das Unternehmen weigerte sich zunächst, Prämien auszuzahlen. Es hielt den Widerspruch aufgrund der Regelung des § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. für unwirksam. Auch die Kündigungen erkannte es nicht an, da diese „hilfsweise“ und damit unter einer Bedingung ausgesprochen worden seien, eine Kündigung jedoch ein bedingungsfeindliches Gestaltungsrecht sei. Nach dem Urteil des BGH vom 7. Mai 2014 legte das Unternehmen ergänzend dar, dass die Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt worden seien und sämtliche Vertragsunterlagen erhalten hätten. Es stünde ihnen daher kein „ewiges“ Widerspruchsrecht zu. Unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 16. Juli 2014 war diese Rechtsauffassung aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Laufe der Beschwerdebearbeitung durch die BaFin erkannte das Unternehmen die hilfsweise erklärten Kündigungen jedoch an und zahlte die Rückkaufswerte nebst Verzugszinsen aus. n Autor Dirk Elsner BaFin-Referat für Anfragen und B eschwerden zum Bereich Versicherung 28 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Bekanntmachungen Die amtlichen Veröffentlichungen der BaFin* Errichtung einer Niederlassung Interlloyd Versicherungs-Aktiengesellschaft Die BaFin hat der Interlloyd Versicherungs-AG die Zustimmung zur Errichtung einer Niederlassung in dem nachstehenden Land erteilt: Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden Versicherungsunternehmen: Interlloyd Versicherungs-Aktiengesellschaft (5057), ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf VA 31–I 5079–ES–5057–2014/0001 Spanien Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage A zum VAG): Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste Nr. 17 Rechtsschutz Anmeldung zum Dienst leistungsverkehr in Deutschland ACE Europe Life Limited Das britische Versicherungsunternehmen ACE Europe Life Limited ist berechtigt, in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen: Nr. 19 Leben (soweit nicht unter den Nummern 20 bis 24 aufgeführt) *) B ekanntmachungen der Versicherungsaufsicht. Die amtlichen Veröffentlichungen der Bankenund Wertpapieraufsicht sind im Bundesanzeiger zu finden. 29 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Permanent Health Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko Versicherungsunternehmen: ACE Europe Life Limited (9368), The ACE Building, 100 Leadenhall Street, London EC3A 3BP, GROSSBRITANNIEN Nr. 7 Transportgüter Bekanntmachungen Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten VA 26–I 5000–GB–2014/0002 Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Euler Hermes Europe SA/NV Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Die französische Niederlassung des belgischen Versicherungsunternehmens Euler Hermes Europe S A/ NV ist berechtigt, in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen: Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden Nr. 14 Kredit Nr. 15 Kaution Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Versicherungsunternehmen: Euler Hermes Europe SA/NV (7011), Avenue des Arts/Kunstlaan 56, 1000 Bruxelles, BELGIEN Niederlassung: Euler Hermes Europe SA/NV (7011), 1, place des Saisons, 92048 Paris-La-Defense Cedex, FRANKREICH VA 31-I 5000-7011-2014/0002 TVM Zakelijk N.V. Versicherungsunternehmen: TVM Zakelijk N.V. (9281), Van Limburg Stirumstraat 250, 7901 AW Hoogeveen, NIEDERLANDE Belgische Niederlassung: TVM Belgium (9281), Berchemstationstraat 78, 2600 Berchem, BELGIEN VA 31-I 5000-9281-2014/0001 Anmeldung zum Nieder lassungsverkehr in Deutschland Euler Hermes Europe SA/NV Das belgische Versicherungsunternehmen E uler Hermes Europe SA/NV hat in Deutschland eine Niederlassung unter dem Namen Euler Hermes E urope SA, Niederlassung Deutschland errichtet. Die belgische Niederlassung des niederländischen Versicherungsunternehmens TVM Zakelijk N.V. ist berechtigt, in Deutschland das Direktver-sicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden Versiche-rungssparten und Risikoklassen (Bezifferung gemäß Anlage A zum VAG) aufzunehmen: Das Unternehmen ist berechtigt, den Geschäftsbetrieb in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) in Deutschland aufzunehmen: Nr. 1 Unfall Nr. 15 Kaution Nr. 14 Kredit 30 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Hamburger Feuerkasse Versicherungs-AG Als Hauptbevollmächtigter wurde Herr Ralf Meurer bestellt. Die BaFin hat durch Verfügung vom 10. Oktober 2014 der Hamburger Feuerkasse Versicherungs-AG die Erlaubnis zum Betrieb der folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) erteilt: Versicherungsunternehmen: Euler Hermes Europe SA/NV, Avenue des Arts/Kunstlaan 56, 1000 Bruxelles, BELGIEN Niederlassung: Euler Hermes Europe SA, Niederlassung Deutschland, Friedensallee 254, 22763 Hamburg Hauptbevollmächtigter: Ralf Meurer Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erstund Rückversicherung. Versicherungsunternehmen: Hamburger Feuerkasse Versicherungs-AG (5032), Kleine Burstah 6-10, 20457 Hamburg VA 31–I 5000–5175–2014/0001 VA 32–I 5000–5032–2014/0001 Erweiterung des Geschäftsbetriebes ERGO Direkt Versicherung AG Die BaFin hat durch Verfügung vom 9. Oktober 2014 der ERGO Direkt Versicherung AG die Erlaubnis zum Betrieb der folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) erteilt: Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste h) Miet- oder Einkommensausfall Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erstund Rückversicherung. NORDHEMMER Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Die BaFin hat durch Verfügung vom 21. Oktober 2014 dem NORDHEMMER Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Erlaubnis zum Betrieb der folgenden weiteren Versicherungssparte und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) erteilt: Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erstund Rückversicherung. Versicherungsunternehmen: ERGO Direkt Versicherung AG (5562), Karl-Martell-Straße 60, 90344 Nürnberg Versicherungsunternehmen: NORDHEMMER Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (5016), Lavelsloher Weg 9, 32479 Hille-Nordhemmern VA 42–I 5000–5562–2014/0001 VA 31–I 5000–5016–2014/0001 31 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Erweiterung des Geschäfts betriebes im Dienstleistungs verkehr Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Versicherungsunternehmen: Allianz Lebensversicherungs-AG (1006), Reinsburgstraße 19, 70178 Stuttgart VA 41–I 5079–ES–1006–2014/0001 Allianz Lebensversicherungs-AG Die BaFin hat der Allianz Lebensversicherungs-AG die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr für das nachstehende weitere Land erteilt: Italien Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Nr. 19 Leben (soweit nicht unter den Nummern 20 bis 24 aufgeführt) BD24 Berlin Direkt Versicherung AG Die BaFin hat der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG die Zustimmung erteilt, ihr Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in Belgien, Dänemark, Finnland, Norwegen, Österreich, Schweden und den Niederlanden um folgende Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) zu erweitern: Nr. 2 Krankheit b) Kostenversicherung Nr. 7 Transportgüter Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung Nr. 9 Hagel-, Frost und sonstige Sachschäden Nr. 23 Kapitalisierungsgeschäfte Versicherungsunternehmen: Allianz Lebensversicherungs-AG (1006), Reinsburgstraße 19, 70178 Stuttgart VA 41–I 5079–IT-1006–2014/0001 Allianz Lebensversicherungs-AG Die BaFin hat der Allianz Lebensversicherungs-AG die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr für das nachstehende weitere Land erteilt: Spanien Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Nr. 19 Leben (soweit nicht unter den Nummern 20 bis 24 aufgeführt) Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung Nr. 23 Kapitalisierungsgeschäfte Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste j) nichtkommerzielle Geldverluste Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden a) auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort Versicherungsunternehmen: BD24 Berlin Direkt Versicherung AG (5172), Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin VA VA VA VA VA VA VA 11–I 11–I 11–I 11–I 11–I 11–I 11–I 5079–BE–5172–2014/0001 5079–DK–5172–2014/0001 5079–FI–5172–2014/0001 5079–NO–5172–2014/0001 5079–AT–5172–2014/0001 5079–SE–5172–2014/0001 5079–NL–5172–2014/0001 BD24 Berlin Direkt Versicherung AG Die BaFin hat der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG die Zustimmung erteilt, ihr Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in Portugal um folgende Versicherungssparten und Risikoarten 32 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) zu erweitern: Nr. 2 Krankheit b) Kostenversicherung Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Versicherungsunternehmen: Hübener Versicherungs-Aktiengesellschaft (5126), Ballindamm 37, 20095 Hamburg VA 37–I 5079–NO–5126–2014/0001 Nr. 7 Transportgüter Nr. 9 Hagel-, Frost und sonstige Sachschäden Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste j) nichtkommerzielle Geldverluste Versicherungsunternehmen: BD24 Berlin Direkt Versicherung AG (5172), Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin VA 11–I 5079–PT–5172–2014/0001 Erweiterung des Geschäfts betriebes einer Niederlassung Europäische Reiseversicherung AG Die BaFin hat der Europäische Reiseversicherung AG die Zustimmung erteilt, den Geschäftsbetrieb ihrer Niederlassung in Italien um folgende Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) zu erweitern: Hübener Versicherungs-Aktiengesellschaft Die BaFin hat der Hübener Versicherungs-Aktiengesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr für das nachstehende weitere Land erteilt: Norwegen Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden an: a) Kraftfahrzeugen Versicherungsunternehmen: Europäische Reiseversicherung AG (5356), Rosenheimer Straße 116, 81669 München VA 42–I 5000–5356–2014/0001 HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Nr. 1 Unfall Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 7 Transportgüter Die BaFin hat der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG die Zustimmung erteilt, den Geschäftsbetrieb ihrer Niederlassungen in Belgien, F rankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, den Niederlanden, Norwegen und Spanien um folgende Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) zu erweitern: Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost und sonstige Sachschäden Nr. 2 Krankheit a) Tagegeld b) Kostenversicherung Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Versicherungsunternehmen: HDI-Gerling Industrie Versicherung AG (5096), HDI-Platz 1, 30659 Hannover Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht VA 43–I 5079–IE–5096–2014/0003 Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste 33 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Erweiterung des Geschäfts betriebes im Dienstleistungsver kehr in Deutschland und Ände rung der Anschrift Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Niederlassung: Amlin Europe N.V. - Direktion für Deutschland (5173), Neuer Wall 63, 20354 Hamburg VA 31–I 5000–5173–2014/0001 European Insurance Risk Excess Limited Das irische Versicherungsunternehmen European Insurance Risk Excess Limited ist berechtigt, in Deutschland das Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgender weiterer Versicherungssparte und Risikoart (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen: Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Versicherungsunternehmen/Bisherige Anschrift: European Insurance Risk Excess Limited (7738), C/O Aon Insurance Managers (Dublin) Limited, 38/39 Fitzwilliam Square, Dublin 2, IRLAND Versicherungsunternehmen/Neue Anschrift: European Insurance Risk Excess Limited (7738), C/O Aon Insurance Managers (Dublin) Limited, Third Floor, The Metropolitan Building, James Joyce Street, Dublin 1, IRLAND Übertragung eines Versicherungsbestandes Family Assurance Friendly Society Limited Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG hat das britische Versicherungsunternehmen Family Assurance Friendly Society Limited mit Wirkung vom 26. September 2014 einen (Teil-) Bestand an Versicherungsverträgen, in denen auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische Versicherungsunternehmen The Ancient Order of Foresters Friendly Society Limited übertragen. Übertragendes Versicherungsunternehmen: Family Assurance Friendly Society Limited, 16-17 West Street, Brighton, East Sussex BN1 2RL, GROSSBRITANNIEN VA 37–I 5000–7738–2014/0001 Erweiterung des Geschäftsbe triebes im Niederlassungsver kehr in Deutschland Übernehmendes Versicherungsunternehmen: The Ancient Order of Foresters Friendly Society Limited, Foresters House, 29-33 Shirley Road, Southampton, Hampshire SO 15 3EW, GROSSBRITANNIEN VA 23–I 5000–GB–2014/0001 Amlin Europe N.V. PEL Altraplan (Gibraltar) PCC Limited Das niederländische Versicherungsunternehmen Amlin N.V. ist berechtigt, den Geschäftsbetrieb seiner Niederlassung in Deutschland Amlin Europe N.V. - Direktion für Deutschland um folgende Versicherungssparte und Risikoart (Bezifferung gemäß Anlage Teile A zum VAG) zu erweitern: Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG hat das gibraltarische Versicherungsunternehmen PEL Altraplan (Gibraltar) PCC Limited mit Wirkung vom 1. Juli 2014 seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in denen auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das irische Versicherungsunternehmen Augura Life Ireland Limited übertragen. Nr. 17 Rechtsschutz Versicherungsunternehmen: Amlin Europe N.V. (7646), Van Heuven Goedhartlaan 939, 1181 LD Amstelveen, NIEDERLANDE Übertragendes Versicherungsunternehmen: PEL Altraplan (Gibraltar) PCC Limited (9183), Suite 913 Europort, Gibraltar, GIBRALTAR 34 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Übernehmendes Versicherungsunternehmen: Augura Life Ireland Limited, 5 Harbourmaster Place, IFSC, Dublin 1, IRLAND VA 23–I 5000–GI–9183–2013/0001 Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen (VVaG) Ingolst./Donau (2188), Auto-Union-Straße, 85045 Ingolstadt Neuer Name: Audi Pensionskasse - Altersversorgung der AUTO UNION GmbH; Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Ingolstadt/Donau (2188), Auto-Union-Straße, 85045 Ingolstadt Prudential Annuities Limited VA 13–I 5002–2188–2014/0001 Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG hat das britische Versicherungsunternehmen Prudential Annuities Limited mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in denen auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische Versicherungsunternehmen The Prudential Assurance Company Limited übertragen. Übertragendes Versicherungsunternehmen: Prudential Annuities Limited (9244), 3 Sheldon Square, W2 6PR, London, GROSSBRITANNIEN Übernehmendes Versicherungsunternehmen: The Prudential Assurance Company Limited (9062), 3 Sheldon Square, W2 6PR, London, GROSSBRITANNIEN Prisma Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Prisma Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft hat ihren Namen in Acredia Versicherung Aktiengesellschaft geändert. Bisheriger Name: Prisma Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft (7269), Himmelpfortgasse 29, 1010 Wien, ÖSTERREICH Neuer Name: Acredia Versicherung Aktiengesellschaft (7269), Himmelpfortgasse 29, 1010 Wien, ÖSTERREICH VA 23–I 5000–GB–9244–2014/0001 VA 37–I 5000–7269–2014/0002 Namensänderung Dr.-Richard-Bruhn-Hilfe-Altersversorgung d. AUTO UNION GmbH Versicherungsverein auf Gegenseitigk. (VVaG) Ingolst./ Donau Die Dr.-Richard-Bruhn-Hilfe-Altersversorgung d. AUTO UNION GmbH Versicherungsverein auf Gegenseitigk. (VVaG) Ingolst./Donau hat ihren Namen in Audi Pensionskasse - Altersversorgung der AUTO UNION GmbH; Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Ingolstadt/Donau geändert. Bisheriger Name: Dr.-Richard-Bruhn-Hilfe-Altersversorgung d. AUTO UNION GmbH Versicherungsverein auf Gegenseitigk. Skandia Life Assurance Company Limited Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Skandia Life Assurance Company Limited hat ihren Namen in Old Mutual Wealth Life Assurance Limited geändert. Bisheriger Name/Anschrift: Skandia Life Assurance Company Limited (7332), Skandia House, PO Box 37, Portland Terrace, SO 14 7AY Southampton, GROSSBRITANNIEN Neuer Name/Anschrift: Old Mutual Wealth Life Assurance Limited (7332), Skandia House, PO Box 37, Portland Terrace, SO 14 7AY Southampton, GROSSBRITANNIEN VA 26–I 5000–GB-7332–2014/0001 35 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Adressänderung Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Pensionskasse Berolina VVaG Die Pensionskasse Berolina VVaG hat ihre Anschrift geändert. Bisherige Anschrift: Pensionskasse Berolina VVaG (2046), Strandkai 1, 20457 Hamburg Neue Anschrift: Pensionskasse Berolina VVaG (2046), Am Strandkai 1, 20457 Hamburg VA 12–I 5005–2046–2014/0001 Einstellung des Geschäfts betriebes im Dienstleistungs verkehr ERV pojist‘ovna, a.s. Das tschechische Versicherungsunternehmen ERV pojist‘ovna, a.s. hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: ERV pojist‘ovna, a.s. (9321), Krizikova 237/36a, PSC 18600 Praha 8, TSCHECHIEN VA 31–I 5000–9321–2014/0001 Versicherungsunternehmen: HDI-Gerling Assurances SA/HDI-Gerling Verzekeringen NV (9315), Avenue de Tervueren 273, bte 1, 1150 Brussels, BELGIEN VA 37–I 5000–9315–2014/0001 PMI Mortgage Insurance Company Limited Das irische Versicherungsunternehmen PMI Mortgage Insurance Company Limited hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: PMI Mortgage Insurance Company Limited (7679), 5 Schoolhouse Lane, Dublin 2, IRLAND VA 31–I 5000–7679–2014/0002 Prudential Annuities Limited Das britische Versicherungsunternehmen Prudential Annuities Limited hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: Prudential Annuities Limited (9244), 3 Sheldon Square, W2 6PR, London, GROSSBRITANNIEN VA 23–I 5000–GB–9244–2014/0001 Einstellung des Geschäftsbe triebes im Dienstleistungsver kehr in Deutschland HDI-Gerling Assurances SA/HDI-Gerling Verzekeringen NV Das belgische Versicherungsunternehmen HDIGerling Assurances SA/HDI-Gerling Verzekeringen NV hat in Deutschland sein gesamtes 36 November 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Impressum Herausgeber Designkonzept Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Marie-Curie-Straße 24 – 28, 60439 Frankfurt, Internet: www.bafin.de werksfarbe.com | concept + design An der Bleiche 2, 61118 Bad Vilbel www.werksfarbe.com Redaktion und Layout BaFin, Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: journal@bafin.de Ansprechpartner Fotos Seite 1: Uwe Noelke; Seite 2: BaFin; Seite 3: Schafgans D GPh/BaFin; Seite 4: iStockphoto.com/Oxford und frank-beer.com; Seite 14: Jeanette Dietl/fotolia. com und Eschweiler/BaFin; Seite 17: Wagner/BaFin; Seite 18: Uwe Noelke; Seite 20: Uwe Noelke; Seite 22: BaFin; Seite 24: Wagner/BaFin; Seite 25: Denis Junker/fotolia.com und Eschweiler/BaFin; Seite 26: iStockphoto.com/olaser und Eschweiler/BaFin; Seite 28: Rehbach/BaFin; Seite 29: iStockphoto.com/blackred Rebecca Frener, Tel.: +49 (0) 228 41 08 22 13 Christina Eschweiler, Tel.: +49 (0) 228 41 08 38 71 Disclaimer Bezug Das BaFinJournal* erscheint jeweils am ersten Arbeitstag des Monats auf der Homepage der B aFin. Mit dem Abonnement des Newsletters der BaFin werden Sie über das E rscheinen einer neuen Ausgabe per E -Mail informiert. Den BaFin-Newsletter finden Sie unter: www.bafin.de » Newsletter. Bitte beachten Sie, dass alle Angaben sorgfältig zusammengestellt worden sind, jedoch eine Haftung der BaFin für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ausgeschlossen ist. * Der nichtamtliche Teil des BaFinJournals unterliegt dem Urheberrecht. Nachdruck und Verbreitung sind nur mit schriftlicher Zustimmung der BaFin – auch per E-Mail – gestattet. 37
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Bafin-Journal 2/2016
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