BaFinJournal November 2014

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BaFinJournal November 2014
BaFin Journal
Mitteilungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
November 2014
Aufsicht
Comprehensive Assessment
Ergebnis: Deutsche Institute solide. Kapitallücke bei
mehreren europäischen Banken
Seite 18
Lebensversicherung
Finanzinstrumente
Policenmodell in Teilen europarechtswidrig:
BGH urteilt zu Widersprüchen
Vertriebsvorgaben für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Seite 26
Seite 14
November 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Themen
4
Kurz & Aktuell
4IAIS VA
5Privatkredite BA
5Eigenmittel BA
6SSM BA
7 Sanierung und
Abwicklung BA
7Eigenmittel BA
8 Vergütung BA
8Transparenzrichtlinie WA
9
Betriebliche Altersver­sorgung VA
9 Legal Entity Identifier VA
9Finanzkonglomerate ÜG
10 Too Big to Fail ÜG
11Schattenbanken ÜG
12Derivate BA/WA
13Devisen-Benchmarks WA/BA
14Aufsicht
14Finanzinstrumente WA
18 Comprehensive Assessment BA
22IT-Aufsicht BA
24Kapitalanlagegesetzbuch WA
25Verbraucher
25Abwicklung BA
26Rechtsprechung
26Lebensversicherung VA
IT-Aufsicht
300 Teilnehmer bei zweiter
Informationsveranstaltung
für Banken
Seite 22
29Bekanntmachungen
Agenda
November 2014
06.11.
18.11.
19.11.
ESMA BoS, Paris
EIOPA Conference, Frankfurt
EBA MB, London
12./13.11.
19.11.
29.11.
BaFin-Praxisforum
Wirtschaftskriminalität und
Kapitalmarkt, Frankfurt
EIOPA MB, Frankfurt
Börsentag (BaFin-Infostand),
Frankfurt
13.11.
BaFin-Branchenveranstaltung
Solvency II, Bonn
In Artikeln mit diesem Zeichen finden Sie Informationen zum Verbraucherschutz.
In der Rubrik Verbraucher lesen Sie Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen dazu.
BA = Bankenaufsicht; VA = Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht; WA = Wertpapieraufsicht / Asset-Management; ÜG = Übergreifend
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Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
in wenigen Stunden ist es so weit:
Am 4. November startet der Einheitliche Aufsichtsmechanismus für
Banken im Euroraum, der S
­ ingle
Supervisory Mechanism (SSM). Die
EZB wird dann 120 bedeutende
europäische Institute direkt beaufsichtigen. Darunter sind 21 deutsche Banken – und deren Bilanzen
sind durchweg solide. Das verkündeten BaFin-Präsidentin Dr. Elke
­König und Bundesbank-Vorstand
Dr. ­Andreas Dombret am 26. Oktober bei einer gemeinsamen Pressekonferenz zum Comprehensive
Assessment, der umfassenden Bewertung der größten Bankengruppen des Euroraums. Auf europäischer Ebene deckte die Europäische
Zentralbank hingegen bei mehreren Instituten Kapitallücken auf, die
diese nun schließen müssen. Einen
ausführlichen Bericht zu den Ergebnissen finden Sie ab Seite 18.
Auch in dieser Ausgabe gibt es zudem wieder zwei interessante Beiträge zu Themen des Verbraucherschutzes. Ab Seite 26 erfahren Sie,
unter welchen Voraussetzungen
Versicherungsnehmer Widerspruch
gegen Lebensversicherungsverträge einlegen können, die nach dem
so genannten Policenmodell abgeschlossen wurden. Der Bundesgerichtshof hat diese Voraussetzungen
in zwei Urteilen konkretisiert.
Im Beitrag ab Seite 14 geht es um
die Wohlverhaltenspflichten beim
Vertrieb von Finanzinstrumenten.
Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz verpflichtet
Wertpapierdienstleistungsunternehmen bereits seit 2011, Vertriebsvorgaben derart auszugestalten, umzusetzen und zu überwachen, dass
Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden. Die Umsetzung der
Norm bereitet jedoch in der Praxis
immer noch Schwierigkeiten. Der
Beitrag will darum mehr Klarheit
schaffen.
Dr. Sabine Reimer,
Leiterin der Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
der BaFin
Eine interessante Lektüre wünscht
Ihnen
Dr. Sabine Reimer
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Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Kurz & Aktuell
Kurzmeldungen zu nationalen und
internationalen Neuerungen,
Rundschreiben, Konsultationen
und andere Veröffentlichungen
IAIS
BaFin-Exekutivdirektor Felix Hufeld neuer Vorsitzender
des Executive Committees
VA Felix Hufeld, BaFin-Exekutivdirektor
der Versicherungsund Pensionsfondsaufsicht, ist neuer
Vorsitzender des
Executive Committees der Internationalen Vereinigung
der Versicherungsaufsichtsbehörden
IAIS in Basel.
Felix Hufeld, Exekutivdirektor Versicherungsaufsicht
Die Mitglieder des
Gremiums wählten Hufeld auf der
Jahreskonferenz und Hauptversammlung der IAIS in
Amsterdam einstimmig zu ihrem Vorsitzenden.
Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Hufeld folgt auf
Peter Braumüller von der österreichischen Finanzmarktaufsicht, der das Gremium sechs Jahre leitete.
Hufeld wird die neue Funktion zusätzlich zu seiner
Hauptaufgabe bei der BaFin wahrnehmen.
„Ich freue mich sehr auf die neue Aufgabe“, sagte
Hufeld. „Zugleich stehen wir aber auch vor großen
Herausforderungen.“ Wichtige Themen seiner Amtszeit werden die Entwicklung globaler Kapitalstandards für Versicherungsunternehmen sowie eines
einheitlichen Rahmenwerks für die Aufsicht über
international tätige Versicherungsunternehmen sein.
„Mit der europäischen Regulierung Solvency II verfügen wir über eine gute Grundlage, um uns an den
globalen Diskussionen aktiv und konstruktiv zu beteiligen“, erklärte Hufeld. n
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Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Privatkredite
Urteil zu Bearbeitungsgebühren: Verjährung
BA Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Oktober 2014 in zwei Urteilen entschieden, wann Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern verjähren,
in deren Darlehensverträgen unzulässige Bearbeitungsentgelte vereinbart sind (Az. XI ZR 348/13
und XI ZR 17/14). Demnach sind „derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem
Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als zehn
Jahren entstanden sind“, sofern der Kreditnehmer
innerhalb dieser Frist keine verjährungshemmenden
Maßnahmen (siehe Infokasten „Tipps für Verbraucher“) ergriffen hat. Für Verbraucher bedeutet das,
dass sie noch bis Ende 2014 Ansprüche aus solchen
Altverträgen zurückfordern können, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung maximal zehn Jahre alt
sind. Für Darlehensverträge, die ab dem 1. Januar
2012 geschlossen wurden, gilt die reguläre dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die gemäß § 199 Absatz 1 BGB mit
dem Schluss des jeweiligen Jahres beginnt.
Im Mai hatte der BGH die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkredite in
Hinweis
Tipps für Verbraucher
Verbraucher, deren Rückforderungsansprüche in Kürze verjähren, sollten
rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Die §§ 203 und 204
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten einen Katalog solcher Maßnahmen.
Demnach können Verbraucher beispielsweise mit ihrer Bank verhandeln,
bei den zuständigen Stellen Mahnbescheide zustellen lassen, sich an eine
Ombudsstelle wenden beziehungsweise
ein schiedsrichterliches Verfahren beginnen oder auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs klagen.
Links zum Thema
BGH-Urteil Az. XI ZR 348/13
www.juris.bundesgerichtshof.de
BGH-Urteil Az. XI ZR 17/14
www.juris.bundesgerichtshof.de
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig erklärt (siehe BaFinJournal Juli 2014, Az. XI ZR
405/12 und XI ZR 170/13). Auf dieser Grundlage
können Verbraucher Entgelte von den Banken zurückfordern, die diese zu Unrecht erhoben haben.
Rückforderungsklagen erst ab 2011 zumutbar
Dem BGH zufolge war Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine
gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung
herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherdarlehensverträge missbilligte. Erst seither
habe ein rechtskundiger Kreditnehmer damit rechnen müssen, dass Banken sich nicht mehr auf die
ältere Rechtsprechung des BGH würden berufen
können.
Die BaFin geht davon aus, dass sich die Kreditinstitute an die höchstrichterliche Rechtsprechung
halten und die Grundsätze der Urteile zügig und
umfassend umsetzen. Damit gewährleisten die Institute einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb. n
Eigenmittel
Operationelle Risiken: Anrechnung von Leasing-Erträgen
BA Die BaFin weist darauf hin, dass sich die Regeln für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko Anfang 2014 geändert haben. Bei der Ermittlung des maßgeblichen
Indikators sind nun statt des Leasing-Ergebnisses
die Leasing-Erträge anzusetzen. Grundlage ist die
­europäische Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital
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Aufsicht
­ equirements Regulation). Die BaFin stellt immer
R
wieder fest, dass Institute noch das alte Verfahren
anwenden.
Institute, die zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen den Standard- beziehungsweise den
Basisindikatoransatz anwenden, müssen den maßgeblichen Indikator zugrunde legen. Wie dieser zu
ermitteln ist, regelt Artikel 316 der CRR. Tabelle 1
Nr. 7 legt dort unter anderem fest, dass „sonstige
betriebliche Erträge“ den maßgeblichen Indikator
­erhöhen. Darunter fallen auch Leasing-Erträge.
Frühere nationale Auslegung
Die Regelung war im selben Wortlaut bereits in
der früheren Bankenrichtlinie enthalten. Als d
­ iese
2006/2007 durch die Solvabilitätsverordnung
­(SolvV) in deutsches Recht umgesetzt wurde, entschied sich der Gesetzgeber, dass im Posten „sonstige betriebliche Erträge“ statt der Leasing-Erträge
das Leasing-Ergebnis zur Ermittlung des maßgeblichen Indikators und somit der Eigenmittelanforde­
rungen herangezogen werden sollte. Diese Ausle­gung wirkte dämpfend auf die Eigenmittelanforderungen. Der Gesetzgeber begründete die Entscheidung damit, dass vermieden werden sollte, dass das
Leasinggeschäft anders behandelt werde als die Kreditfinanzierung. Denn die Leasingrate, die den maßgeblichen Indikator erhöht, besteht – vereinfacht
gesagt – aus Tilgung und Zinszahlung, während bei
einem Kredit nur die Zinserträge und nicht die Tilgung den maßgeblichen Indikator erhöhen. Das
operationelle Risiko ist beim Leasinggeschäft j­edoch
nicht höher als beim Kreditgeschäft.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Internationale Meldungen
SSM
EZB veröffentlicht Verordnung zu Aufsichtsgebühren.
Konsultation zum Berichtswesen
BA Die Europäische Zentralbank (EZB) hat eine
­Verordnung über Aufsichtsgebühren veröffentlicht. Darin ist festgelegt, wie sie die Ausgaben decken wird, die ihr unter dem Einheitlichen Europäischen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory
­Mechanism – SSM) durch die Aufsicht über bedeutende europäische Banken entstehen. Der SSM startet am 4
­ . November 2014.1
Die EZB ist durch die SSM-Verordnung dazu verpflichtet, von allen beaufsichtigten Banken eine jährliche Aufsichtsgebühr zu erheben. Die Verordnung
legt die Modalitäten fest, nach denen dies zu geschehen hat.
Anforderungen an Meldung der Finanzdaten
Daneben konsultiert die EZB derzeit den Entwurf einer Verordnung zum Berichtswesen. Diese soll regeln, welche Anforderungen die Banken künftig zu
beachten haben, wenn sie unter dem Einheitlichen
Europäischen Aufsichtsmechanismus ihre Finanzdaten an die EZB melden.
Da der Entwurf wesentlich von den Ansätzen der
­International Financial Reporting Standards (IFRS)
geprägt ist, wird dabei für deutsche Institute vor
Seit die CRR in Kraft ist, findet diese nationale Auslegung keine Anwendung mehr. Die Institute haben
also nun die vollständigen Leasing-Erträge anzusetzen, wenn sie ihre Eigenmittelanforderungen ermitteln. n
Links zum Thema
Verordnung zu Aufsichtsgebühren
www.ecb.europa.eu
Konsultation zum Berichtswesen
www.ecb.europa.eu
1
Siehe dazu auch den Beitrag ab Seite 18.
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allem interessant sein, wie die Verordnung vor dem
Hintergrund des Handelsgesetzbuchs (HGB) umzusetzen ist. Stellungnahmen nimmt die EZB bis zum
4. Dezember 2014 entgegen. n
Auf einen Blick
Internationale Behörden
und Gremien
EBAEuropean Banking Authority
Europäische Bankenaufsichtsbehörde
CEBSCommittee of European ­
Banking ­Supervisors
Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (EBA-Vorgängergremium)
EIOPAEuropean Insurance and
Occupational Pensions ­
Authority
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betrieb-
liche Altersversorgung
ESMAEuropean Securities and Markets Authority
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
FSBFinancial Stability Board
Finanzstabilitätsrat
IOSCOInternational Organization of Securities C
­ ommissions
Internationale Organisation
der Wertpapieraufsichts-
behörden
CPMICommittee on Payments and Market Infrastructures
Ausschuss für Zahlungs-
und Marktinfrastrukturen
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Sanierung und Abwicklung
EBA konsultiert weitere Leitlinien und Technische
­Standards
BA Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA
hat weitere Leitlinien und Technische Standards zur
Konkretisierung der europäischen Sanierungs- und
Abwicklungsrichtlinie zur Konsultation gestellt.
Dabei handelt es sich um einen Technischen Regulierungsstandard sowie Leitlinien zu den Anforderungen an gruppeninterne finanzielle Unterstützung
in grenzüberschreitenden Zusammenhängen. Ein
Technischer Durchführungsstandard beschäftigt sich
außerdem mit der Veröffentlichung von Angaben zu
Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung. Die Konsultation läuft bis zum 4. Januar
2015.
Zudem hat die EBA den ersten von mehreren geplanten Leitlinienentwürfen zum Thema Gläubigerbeteiligung in der Abwicklung zur Konsultation gestellt. Dieser befasst sich mit der Wechselbeziehung
zwischen der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie
und der europäischen Eigenmittel-Verordnung CRR
(Capital Requirements Regulation) bei der Festlegung der Rangfolge, in welcher Anteilseigner und
Gläubiger künftig an den Kosten einer Abwicklung zu
beteiligen sind. Stellungnahmen nimmt die EBA bis
zum 3. Januar 2015 entgegen. n
Eigenmittel
Erste Ergebnisse der Evaluation zum zusätzlichen
­Kernkapital veröffentlicht
BA Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat
die ersten, noch vorläufigen Ergebnisse des AT-1-Monitorings veröffentlicht, der Evaluierung der Emissionen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
(Additional Tier 1 – AT 1) europäischer Banken.
Ziel des Berichts ist es, zu einer Vereinheitlichung
der Vertragsbedingungen auf europäischer Ebene
und damit zum Single Rulebook beizutragen. Dementsprechend nennt die EBA in dem Bericht Beispiele für Klauseln in den AT-1-Emissionen von Banken,
die aus ihrer Sicht vorbildlich, aber auch für solche,
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Aufsicht
die nicht geeignet sind (Best Practices und Bad
­Practices).
Erwartung an die Institute
Sie erwartet von den europäischen Instituten,
dass diese bei künftigen AT-1-Emissionen auf BadPractice-Klauseln verzichten und sich an den Best
P­ractices orientieren. Dies wird die EBA im Rahmen
des AT-1-Monitorings fortlaufend überprüfen. Sollten
die Institute diese Vorgaben nicht beachten, behält
sich die EBA vor, aus dem Report und dem Monitoring Leitlinien oder eine Empfehlung zu entwickeln.
Grundlage für die Evaluierung ist Artikel 80 der europäischen Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital
Requirements Regulation), nach dem die EBA die
Qualität von Eigenmittelinstrumenten fortlaufend
zu überwachen hat. Die EBA plant, im Nachgang zu
diesem ersten Bericht einen Runden Tisch mit Vertretern europäischer Institute zu veranstalten, um
sich über die bislang erzielten Ergebnisse und zukünftige Entwicklungen auszutauschen. n
Linkempfehlung zum Thema
Die Ergebnisse des AT-1-Monitorings
finden Sie unter:
www.eba.europa.eu
Vergütung
EBA analysiert Einstufung von Gehaltszulagen
BA Die Mitgliedstaaten der EU behandeln Gehaltszulagen, die die Institute ihren Mitarbeitern zahlen,
derzeit sehr unterschiedlich. Das ist das Ergebnis
einer Umfrage, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA durchgeführt hat, insbesondere zu
Funktionszulagen. Demnach stufen einige Mitgliedstaaten die Zulagen als variable, andere als fixe Vergütung ein.
Dies ist möglich, da weder die europäische Eigenmittelrichtlinie CRD IV (Capital Requirements
­Directive IV) noch die bereits unter der Vorgängerrichtlinie CRD III erlassenen Leitlinien des Ausschusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden CEBS (Vorgängergremium der EBA) präzise
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Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Definitionen der variablen und der fixen Vergütung
enthalten. Stattdessen werden beide Begriffe lediglich umschrieben, was den nationalen Gesetzgebern
Spielräume bei der Umsetzung eröffnet. Anfang des
Jahres hatten sich laut Presseberichten insbesondere britische Bankenvertreter damit gebrüstet, die
Deckelung der variablen Gehälter durch neue Vergütungsbestandteile umgehen zu können.
Die Abgrenzung der beiden V
­ ergütungsbestandteile
hat an Bedeutung gewonnen, seit Anfang 2014 die
variable Vergütung im Verhältnis zur Fixvergütung
gedeckelt wurde (Bonus-Cap). Die EBA arbeitet
derzeit an der Aktualisierung der CEBS-Leitlinien,
die künftig die Vergütungsbegriffe präzise abgrenzen und definieren werden. In ihrer Stellungnahme
stellt die EBA schon jetzt klar, dass sie Zulagen im
­Regelfall als variable Vergütung betrachtet. Dies entspricht der deutschen Aufsichtspraxis, so dass weder
für die BaFin noch für die deutschen Institute Handlungsbedarf besteht. n
Transparenzrichtlinie
ESMA veröffentlicht Abschlussbericht zum Stimmrechtsmeldewesen
WA Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat der EU-Kommission einen
Abschlussbericht übermittelt, der einen Verordnungsentwurf mit Technischen Regulierungsstandards zu bestimmten Regelungen der überarbeiteten europäischen Transparenzrichtlinie enthält. Die
Standards betreffen folgende Themen des Stimmrechtsmeldewesens:
-- die Berechnung der meldefreien Handels- und
----
Market-Maker-Bestände, sowohl allgemein als
auch in Bezug auf Konzerne,
die Berechnung der Stimmrechtsbestände, die
mittels Aktienkörben oder Indizes gehalten werden,
die Voraussetzungen der delta-angepassten Berechnung von Stimmrechtsbeständen, die mittels
Finanzinstrumenten mit Barausgleich gehalten
werden, und
anwendbare Ausnahmen der Transparenzrichtlinie für kundengetriebene Geschäfte.
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Aufsicht
Wichtige Änderung für meldefreie Bestände
Die bedeutendste Änderung wird es bei der Berechnung der meldefreien Handels- und Market-MakerBestände von Konzernen geben: Künftig werden
die meldefreien Höchstgrenzen nicht mehr für jede
Gesellschaft gelten, die einen Handels- oder MarketMaker-Bestand aufweist, sondern konzernweit nur
einmal und ohne Ausnahme.
Die Regelungen sollen voraussichtlich Ende 2015
in Kraft treten, also mit Ablauf der Frist zur Umsetzung der neuen Transparenzrichtlinie. Sie werden in
den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten und
in Deutschland auf gleicher Stufe stehen wie die
Stimmrechtsregelungen im Wertpapierhandelsgesetz
(WpHG) und den dazugehörigen Nebengesetzen, wie
der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV).
Liste meldepflichtiger Finanzinstrumente
Der Abschlussbericht enthält daneben eine Liste
von Finanzinstrumenten, die ESMA auf Grundlage
der überarbeiteten Transparenzrichtlinie für meldepflichtig hält. Die Liste soll den Entwicklungen an
den Märkten kontinuierlich angepasst werden. Da es
sich jedoch nur um eine indikative Liste handelt, ist
sie für die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer
unverbindlich. Über die Meldepflicht eines konkreten
Instruments werden daher weiterhin die Mitgliedstaaten entscheiden. n
Betriebliche Altersversorgung
EIOPA-Konsultation zu quantitativen Anforderungen
an EbAV
VA Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA hat ein Konsultationspapier vorgelegt,
das die quantitativen Anforderungen an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)
betrifft. Zu den EbAV gehören in Deutschland Pensionskassen und Pensionsfonds im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Das Papier steht
bis zum 13. Januar 2015 zur Konsultation.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Es befasst sich mit der Weiterentwicklung verschiedener Aspekte der Holistischen Bilanz, die EIOPA bei
der Quantitativen Auswirkungsstudie für EbAV vorgestellt hatte. Es behandelt zum einen Fragen der
Bewertung von Posten der Holistischen Bilanz, wie
beispielsweise die Unterstützung durch den Arbeitgeber oder Pensionssicherungseinrichtungen. Zum
anderen geht es um die Frage, wie ein Aufsichtssystem auf Grundlage der Holistischen Bilanz aussehen
könnte. n
Linkempfehlung zum Thema
Die EIOPA-Konsultation finden Sie
unter:
www.eiopa.europa.eu
Legal Entity Identifier
EIOPA veröffentlicht Leitlinien
VA Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA hat Leitlinien zur Nutzung des Legal
Entity Identifier (LEI)2 in allen Amtssprachen der EU
veröffentlicht. Demnach sollen die nationalen Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass alle beaufsichtigten Unternehmen einen LEI-Code erhalten. Der
Code dient der eindeutigen Identifizierung der Unternehmen und soll künftig insbesondere bei der Berichterstattung an EIOPA zum Einsatz kommen. Die
Leitlinien treten zum 31. Dezember 2014 in Kraft. n
Finanzkonglomerate
Gemeinsamer Ausschuss veröffentlicht Liste
ÜG Der Gemeinsame Ausschuss der drei Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA hat
eine aktualisierte Liste der weltweit identifizierten
Finanzkonglomerate veröffentlicht. Demnach gibt
es derzeit in der Europäischen Union insgesamt 76
2
Kennung für Finanzmarktteilnehmer (siehe
­BaFinJournal August 2014).
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Finanzkonglomerate. 71 davon haben ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums, jeweils zwei in den USA
und in der Schweiz sowie eines in Australien. n
Too Big to Fail
Neue internationale Standards für Sanierung und Abwicklung. FSB-Konsultationen zur Abwicklung von
­Banken und Versicherern. Kapitalanforderung für
­systemrelevante Versicherer
ÜG Mehrere internationale Standardsetzer haben
neue Regeln erarbeitet, die dazu beitragen sollen,
die Sanierung und Abwicklung systemrelevanter Finanzdienstleistungsunternehmen effektiver zu gestalten. Ziel ist es, die „Too Big to Fail“-Debatte zu
beenden.
Sanierung von Finanzmarktinfrastrukturen
Der Ausschuss für Zahlungs- und Marktinfrastrukturen CPMI und die Internationale Organisation der
Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO haben e
­ inen
Bericht veröffentlicht, der internationale S
­ tandards
zur Sanierung von Finanzmarktinfrastrukturen
(FMIs) enthält, also Zahlungs- und Wertpapierabwicklungssysteme, Zentralverwahrer, Zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister. Diese sollen
die Unternehmen dabei unterstützen, Sanierungspläne zu erstellen. Ziel ist es, die FMIs stabiler
zu machen und für Krisenzeiten zu rüsten, da sie
Dienstleistungen erbringen, die für das Funktionieren der internationalen Finanzmärkte entscheidend
sind.
Die Standards ergänzen die Prinzipien für FMIs,
die das CPMI (damals noch als Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme CPSS) und
IOSCO im April 2012 veröffentlicht hatten.
Ergänzung der Key Attributes des FSB
Darüber hinaus hat der Finanzstabilitätsrat FSB gemeinsam mit anderen internationalen Standardsetzern die Anhänge zu seinen Key Attributes für effektive Abwicklungsregimes überarbeitet. Sie enthalten
nun auch konkrete Leitlinien für die Abwicklung
von Versicherern und FMIs. Die Key Attributes galten zwar von Anfang an für alle Finanzinstitutionen,
Verbraucher
Rechtsprechung
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Bekanntmachungen
Links zum Thema
Bericht zu
Finanzmarktinfrastrukturen
www.iosco.org
Key Attributes des FSB
www.financialstabilityboard.org
Konsultation zu grenzüberschreitenden Abwicklungen
www.financialstabilityboard.org
Konsultation zur Identifizierung
kritischer Funktionen von Versicherern
www.financialstabilityboard.org
Kapitalanforderung für global
systemrelevante Versicherer
www.iaisweb.org
waren aber bislang in erster Linie auf Banken ausgerichtet. Zudem enthält die überarbeitete Fassung nun
Prinzipien für den Schutz von Kundenvermögen in
der Abwicklung und für den Informationsaustausch
zwischen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden.
Die neuen Regeln sollen dazu beitragen, die grenzüberschreitende Abwicklung effektiver zu gestalten.
Neben dem FSB hatten CPMI, IOSCO und die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden IAIS daran mitgewirkt.
Grenzüberschreitende Abwicklung
Das FSB hat zudem einen Bericht zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Abwicklungsmaßnahmen bei Banken zur Konsultation gestellt.
Der Bericht ist ein Produkt des G-20-Gipfels, der
2013 in St. Petersburg stattfand. Dort hatten sich
die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Hindernisse bei
der grenzüberschreitenden Anerkennung von Abwicklungsmaßnahmen auszuräumen.
Der Bericht beinhaltet konkrete Vorschläge für gesetzliche und vertragliche Lösungen zwischen den
Mitgliedstaaten. Dazu zählen insbesondere die
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zeitweise Aussetzung von Kündigungsrechten in
Finanztermingeschäften und die Möglichkeit des
Bail-in von Schuldinstrumenten, die einem anderen
Recht unterliegen als dem der ausgebenden Einheit. Ziel ist es, die Vorhersehbarkeit und den Erfolg
­einer möglichen grenzüberschreitenden Abwicklung
zu stärken und somit die Systemstabilität zu verbessern. Stellungnahmen nimmt das FSB bis zum
1. Dezember 2014 entgegen.
Kritische Funktionen von Versicherern
Darüber hinaus konsultiert das FSB bis zum 1
­ 5. ­Dezember 2014 ein Dokument, das L
­ eitlinien zur Identifizierung kritischer Funktionen und gemeinsam betriebener Dienstleistungen (Shared S
­ ervices) systemisch bedeutender Versicherer enthält.
Die Leitlinien sollen die zuständigen Behörden bei
der Entwicklung von Abwicklungsstrategien unterstützen und dazu beitragen, dass ein einheitliches
Verständnis von kritischen Funktionen und Shared
Services entsteht, indem sie eine Definition und Kriterien zu ihrer Ermittlung aufstellen. Durch die strategische Analyse kritischer Funktionen und Shared
Services sollen diejenigen Funktionen und Dienstleistungen identifiziert werden, die im Falle einer
Abwicklung aufrechterhalten bleiben sollten, um die
Finanzstabilität und den Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten. Die Leitlinien sollen 2015
fertig gestellt werden.
Kapitalanforderung für G-SIIs
Schließlich hat die IAIS die erste weltweite Kapitalanforderung für global systemrelevante Versicherer (Global Systemically Important Insurers –
­G-SIIs) veröffentlicht, das Basic Capital Requirement
(BCR). Damit erfüllte sie den Auftrag des FSB und
der G 20, eine Basis zur Berechnung der Kapitalzuschläge für G-SIIs zu entwickeln.
Das BCR soll auf Gruppenebene berechnet werden
und umfasst neben den Erst- und Rückversicherungsaktivitäten auch versicherungsfremde Geschäfte, wie die gruppenzugehöriger Banken- oder
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Holdinggesellschaften. In der Kapitalanforderung sind
entsprechende Prozentwerte für 15 verschiedene Geschäftszweige und Vermögenswerte festgelegt. Beispielsweise müssen die Unternehmen künftig 6,3 Prozent der technischen Rückstellungen für
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Kraftfahrzeugversicherungen und 8,4 Prozent auf
Aktienbestände als Eigenmittel vorhalten.
Die Kapitalzuschläge für G-SIIs sollen voraussichtlich ab dem 1. Januar 2019 auf Grundlage des BCR
berechnet werden, sofern die IAIS das Nachfolgeprojekt für eine risikosensitivere Kapitalanforderung
dann noch nicht vollendet hat. Bis dahin berichten
die G-SIIs das BCR nur vertraulich an die nationalen Aufsichtsbehörden und die IAIS. Während dieser
Testphase kann das BCR gegebenenfalls noch angepasst werden. n
Schattenbanken
Rahmenwerk für S
­ icherheitsabschläge von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und aktuelle Zahlen
ÜG Der Finanzstabilitätsrat FSB hat ein Rahmenwerk
für Sicherheitsabschläge (Haircuts) von nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften
veröffentlicht. Das Rahmenwerk ist ein wichtiger Teil
der Regulierungsempfehlungen des FSB zur Eindämmung der Risiken des Schattenbankensektors. Es
zielt darauf ab, zu verhindern, dass sich außerhalb
des Bankensystems ein übermäßiger Verschuldungsgrad aufbaut, da dies im Fall einer Krise verschärfend wirken könnte.
Das Rahmenwerk enthält qualitative Standards für
die Berechnungsmethoden der Marktteilnehmer und
legt numerische Minimum-Sicherheitsabschläge für
nicht zentral geclearte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zwischen Banken und „Nicht-Banken“3 fest.
Diese gelten jedoch nicht für Finanzierungen, die
über Staatstitel abgesichert sind.
Konsultation zu Transaktionen zwischen
Nicht-Banken
In Anhang 4 des Rahmenwerks stellt das FSB außerdem einen Regulierungsvorschlag zur Konsultation.
Demnach sollen die Sicherheitsabschläge auch auf
Transaktionen zwischen Nicht-Banken angewendet
werden.
3
Finanzdienstleistungsunternehmen, die weder Banken
noch Börsenhändler sind.
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Dies soll sicherstellen, dass alle Schattenbankenaktivitäten erfasst werden. Stellungnahmen nimmt das
FSB bis zum 15. Dezember 2014 entgegen.
75 Billionen US-Dollar
Das FSB hat darüber hinaus zum vierten Mal seinen jährlichen Bericht zum Umfang und den Risiken
des globalen Schattenbankensektors (Monitoring
­Universe of Non-Bank Financial Intermediation) veröffentlicht. Die Studie umfasst die Eurozone und 25
weitere Länder. Sie deckt damit 90 Prozent des globalen Finanzvermögens ab.
Der globale Schattenbankensektor hatte demnach
Ende 2013 einen Umfang von 75 Billionen US-Dollar
(USD). Im Vorjahr waren es noch knapp 71 Billionen
USD. Ein besonders starkes Wachstum verzeichneten Treuhandgesellschaften und bestimmte Investmentfonds. n
Links zum Thema
Rahmenwerk für Sicherheitsabschläge
www.finacialstabilityboard.org
Bericht zum Schattenbankensektor
www.finacialstabilityboard.org
Verbraucher
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Transaktionen im Falle einer Schieflage vorübergehend – bis zu 48 Stunden – auf ihre Beendigungs- und Close-out-Rechte zu verzichten und das
Abwicklungsregime der jeweiligen Gegenpartei anzuerkennen. Die fehlende grenzüberschreitende Anerkennung von Abwicklungsmaßnahmen zählt derzeit zu den bedeutendsten potenziellen Hindernissen
einer Abwicklung.
Die BaFin begrüßt die nun erzielte Vereinbarung daher sehr. Diese soll ab 2015 gelten. „Mit dem ISDAZusatzprotokoll machen die unterzeichnenden Banken einen großen Schritt, um ihre Abwicklungsfähigkeit zu verbessern und das Too-Big-to-Fail-Problem
zu lösen“, sagte BaFin-Präsidentin Dr. Elke König anlässlich der Einigung. „Dies ist zugleich ein wichtiger
und wertvoller Beitrag für die Stabilität der internationalen Finanzmärkte.“ Im Rahmen des Aktionsplans
des Finanzstabilitätsrats FSB hatte die BaFin die Verhandlungen gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden
in Großbritannien, den USA, Japan und der Schweiz
von Beginn an vorangetrieben.
Die BaFin wird das Thema auch nach der Unterzeichnung des ISDA-Zusatzprotokolls weiter begleiten und die Institute darin unterstützen, die freiwillige Selbstverpflichtung umzusetzen. „Sofern
erforderlich, könnte man hier auch über flankierende
regulatorische Maßnahmen nachdenken“, so BaFinPräsidentin König.
Hintergrund
Neue Regeln: BaFin begrüßt Bankeninitiative zum
ISDA-Zusatzprotokoll
Das Master-Agreement der ISDA ist ein Standardvertragswerk für den Derivatehandel, in dem grundlegende Verpflichtungen der handelnden Parteien für
alle Einzeltransaktionen festgelegt sind. Das MasterAgreement wird unter anderem durch Anhänge und
Zusätze (Schedules und Annexes) ergänzt. Das Zusatzprotokoll ergänzt die Bestimmungen des MasterAgreements für die Parteien, die es unterzeichnet
haben und miteinander Transaktionen unter dem
Master-Agreement abschließen.
BA/WA 18 global systemrelevante Großbanken, darunter die Deutsche Bank, haben sich bereit erklärt,
das Zusatzprotokoll zum Rahmenvertrag (MasterAgreement) der International Swaps and D
­ erivate
Association (ISDA) zu unterzeichnen, das die Behandlung von Derivaten im Fall einer Abwicklung
deutlich erleichtert. Mit dem Zusatzprotokoll einigen
sich die Institute darauf, bei grenzüberschreitenden
Beendigungs- und Close-out-Rechte sind Kündigungsrechte und automatische Beendigungstatbestände aufgrund der Verschlechterung der finanziellen Lage einer Partei. Sie ermöglichen es, mehrere
Einzeltransaktionen unter einem Master-Agreement
mit derselben Partei zu Marktwerten gegeneinander
aufzurechnen (Netting) und die Zahlung eines positiven Saldos zu verlangen. n
Derivate
12
November 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Devisen-Benchmarks
FSB veröffentlicht Analyse und Empfehlungen
WA/BA Der Finanzstabilitätsrat FSB hat in Ergänzung zu seinen bisherigen Arbeiten zu Referenzzinssätzen (BaFinJournal August 2014) seinen Bericht zu
Reformen bei den wichtigsten Devisen-Benchmarks
veröffentlicht. Dieser enthält eine Analyse der bedeutendsten Devisenkurse und des sie umgebenden Marktumfelds. Als bedeutend stuft das FSB vor
allem die Benchmarks ein, die die World Markets
Company täglich um 16 Uhr in London erstellt (WM/
Reuters-Benchmarks).
Das FSB spricht in dem Bericht zudem Empfehlungen für eine verbesserte Integrität der Benchmarks
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
aus. So sollen Manipulationen künftig unter anderem dadurch erschwert werden, dass der Zeitraum
erweitert wird, aus dem Transaktionen zur Bestimmung der Kurse herangezogen werden. Außerdem
sollen Kundenaufträge, deren Ausführung viele
Banken zu den täglich festgelegten Preisen schon
vor deren Ermittlung zusagen, nicht mehr wie bisher unentgeltlich ausgeführt werden. Zudem schlägt
das FSB vor, die bestehenden Verhaltenskodizes
zu erweitern und besser nachzuhalten, dass die
Handelsteilnehmer sie einhalten. Ein Teil der FSBEmpfehlungen basiert auf den Prinzipien, die die
Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO für Finanzkennzahlen vorgelegt
hat. n
Hinweis
Weitere internationale Konsultationen
EBA
Leitlinien zur Sicherheit von Internetzahlungen (bis 14. November 2014)
EBA
Diskussionspapier zur Abgrenzung „einfacher, standardisierter und transparenter“ Verbriefungen und zur Möglichkeit einer privilegierten Behandlung entsprechender Verbriefungspositionen im Rahmen der Eigenmittelanforderungen an das Kreditrisiko (bis 14. Januar 2015)
ESMA
Konsultation zu prospektbezogenen Technischen Regulierungsstandards
zur Omnibus-II-Richtlinie (bis 19. Dezember 2014)
FSB
Leitfaden zu Kooperation und Informationsaustausch mit Gastlandbehörden, die nicht Mitglied im Abwicklungskollegium sind (bis 1. Dezember
2014)
IOSCO
Prinzipien für die Verwahrung der von Investmentvermögen gehaltenen
Vermögenswerte (bis 10. Dezember 2014)
13
November 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Finanzinstrumente
Vertriebsvorgaben für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
WA Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz von 2011 hat zwei wesentliche Änderungen bei den Wohlverhaltenspflichten mit sich
gebracht, die unmittelbar den Vertrieb von Finanzinstrumenten betreffen. Sie sind in Abschnitt 6 des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) niedergelegt.
Fokus der Aufsicht gerückt. Obwohl die Norm bereits vor einiger Zeit in Kraft getreten ist, bereitet
der Umgang mit ihr in der Praxis noch Schwierigkeiten. Der vorliegende Beitrag will darum mehr Klarheit schaffen.
Potenzieller Interessenkonflikt
Zum einen hat der Gesetzgeber erstmalig den Begriff „Vertriebsvorgaben“ legal definiert. Nach
§ 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3a WpHG sind Vertriebsvorgaben „Grundsätze und Ziele, die den Umsatz,
das Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der
Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar
oder mittelbar betreffen“. Zum anderen wird den
Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit gleicher Norm eine weitere Organisationspflicht auferlegt. Sie müssen Vertriebsvorgaben demnach „derart ausgestalten, umsetzen und überwachen, dass
­Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden“.
Hintergrund für die Einführung der gesetzlichen Regelung war, dass sich die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zunehmend dem Spagat ausgesetzt
sehen, sowohl zum Wohle der Kunden zu handeln
als auch dem Interesse des Unternehmens an der
Gewinnerzielung und -maximierung gerecht zu werden. Stellt ein Unternehmen die Interessen seiner
Kunden nicht in den Mittelpunkt, drohen Kundenabgänge und aufsichtsrechtliche Konsequenzen. Auf
der anderen Seite muss das Unternehmen möglichst profitabel sein, um am Markt zu bestehen.
Die Steuerungsmaßnahmen für den Vertrieb von
Finanzinstrumenten sind dadurch stärker in den
Um die Profitabilität zu steigern und die Entwicklung des Unternehmens zu steuern, schaffen
14
November 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Links zum Thema
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
www.bgbl.de
§ 33 WpHG (Organisationspflichten)
www.gesetze-im-internet.de
Unternehmen beispielsweise Systeme, die Mitarbeitern Anreize für eine gute Aufgabenerfüllung bieten, etwa in Form eines Bonus. Die Unternehmen
versuchen zudem, mittels Zielvereinbarungen für
einzelne Mitarbeiter oder Zweigstellen den Vertrieb
zu lenken, um die von der Unternehmensführung
gesetzten finanziellen Ziele zu erreichen. Derartige
Vorgaben und Maßnahmen bergen jedoch die Gefahr, dass auf dem Weg zur Erreichung des festgesetzten Ziels die Interessen der Kunden in den Hintergrund treten.
Zwar erlegte § 31 Absatz 1 Nr. 1 WpHG den Unternehmen bereits vor Inkrafttreten des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes die
Pflicht auf, Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen „mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse
seiner Kunden zu erbringen“. Der Gesetzgeber hielt
es jedoch für erforderlich, diese Pflicht für die Anlageberatung zu konkretisieren, um die Kundeninteressen neben den für den Vertrieb notwendigen
Vorgaben stärker in den Blick zu rücken und somit
ein Gleichgewicht zwischen beiden Positionen herzustellen.
Anwendungsbereich
Der neue § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3a WpHG gab
den Steuerungsmaßnahmen für die Vertriebspraxis
erstmals einen Namen: Vertriebsvorgaben. In der
Folge zeigte sich jedoch, dass vielen Unternehmen
nicht klar ist, welche innerbetrieblichen Vorgaben
tatsächlich von dem Begriff erfasst werden. Geht
es allein um interne Regelungen, die als Zielvorgabe für den Vertrieb von Finanzinstrumenten ein
festes Zahlenwerk vorsehen? Oder reicht es schon
aus, wenn für die Anlageberater des Instituts nur
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
ausgewählte Produkte zur Verfügung gestellt werden, etwa in Form einer „Empfehlungsliste“ oder als
„Hausmeinung“? Auch derartigen Produktbeschränkungen könnten Vorgaben zugrunde liegen, die Einfluss auf den Umsatz, den Ertrag oder das Volumen
haben.
Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3a WpHG umfasst
der Begriff „Vertriebsvorgaben“ alle „Grundsätze
oder Ziele“, die „unmittelbar oder mittelbar“ den
Ertrag, das Volumen oder den Umsatz von Geschäften betreffen, die im Rahmen der Anlageberatung
empfohlen werden. Vorgaben zu finanziellen Zielen in diesem Segment, insbesondere in Form von
Zahlen, fallen daher schon nach dem Wortlaut in
den Anwendungsbereich der Norm. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich bewusst sehr weit
gefasst hat und umfassend verstanden wissen will:
Möglichst alle Vertriebsmodelle, die es im Markt gibt
und die Einfluss auf die Kundeninteressen haben
könnten, sind demnach Vertriebsvorgaben.
Entsprechend sieht die BaFin auch diejenigen Maßnahmen als Vertriebsvorgaben an, die lediglich eine
mittelbare Beziehung zu den Geschäften aufweisen,
die Anlageberater empfehlen. Folglich ist es für sie
unerheblich, ob sich die Ziele des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf die konkreten Geschäfte
auswirken können, die der Anlageberater empfiehlt.
Hausmeinung
Manche Unternehmen erteilen ihren Mitarbeitern
nur für ausgewählte Finanzinstrumente die Erlaubnis, Anlageempfehlungen auszusprechen. Sie schaffen also ein „Produktuniversum“ oder eine „Hausmeinung“. Dient die Produktbeschränkung allein
dazu, die Qualität der Anlageberatung zu sichern,
indem etwa die Mitarbeiter zu den ausgewählten
Produkten gezielt geschult und nur für diese Produkte ein Research durchgeführt wird, so stellt die
Maßnahme aus Sicht der BaFin grundsätzlich keine
Vertriebsvorgabe dar. Kundeninteressen werden hier
nicht durch das Streben nach Gewinnmaximierung
tangiert, so dass die Ziele des Gesetzgebers gewahrt bleiben.
Dient die Auswahl von Produkten dagegen nicht
ausschließlich der Qualitätsverbesserung der Beratung, sondern etwa auch dazu, die finanziellen
15
November 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Einnahmen zu erhöhen, so handelt es sich um eine
Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleisVertriebsvorgabe. Dann spielen Erwägungen zum
tungen entspricht (MaComp BT 8.3.3).
Umsatz, Volumen oder Ertrag der Geschäfte, die im
Rahmen der Anlageberatung empfohlen werden,
Negative Konnotationen?
eine Rolle. Eine interne Anweisung dürfte beispielsweise dann nicht allein der Qualitätssicherung der
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus, dass
Anlageberatung dienen, wenn bei der Produktausinterne Maßnahmen eines Unternehmens als Verwahl für das „Produktuniversum“ oder die „Haustriebsvorgabe zu qualifizieren sind? Einige Institumeinung“ auch das mögliche Absatzvolumen als
te haben gegenüber der BaFin die Sorge g
­ eäußert,
Parameter herangezogen wird. In diesem Fall spiedass der Begriff „Vertriebsvorgabe“ negative Konlen Ertragsaspekte eine Rolnotationen hervorrufen
le. Gleiches gilt, wenn speziell
könnte – etwa die, dass ein
Produkte mit erhöhter Marge
Unternehmen, das mit VerBesorgnis einer negativen
ausgewählt werden.
triebsvorgaben agiere, Druck
Konnotation unbegründet
auf seine Mitarbeiter ausübe.
Vergütungsmodell
Diese Sorge ist jedoch unbeAuch das Vergütungsmodell eines Wertpapierdienstgründet. Da der Begriff sehr weit gefasst ist, dürfleistungsunternehmens kann Umsatz, Ertrag oder
ten nahezu alle WertpapierdienstleistungsunternehVolumen der Geschäfte beeinflussen, die bei der Anmen bei der Anlageberatung mit Vertriebsvorgaben
lageberatung empfohlen werden. Sieht das Vergüim gesetzlich definierten Sinn arbeiten. Zu einem
tungsmodell beispielsweise vor, das Grundgehalt einegativen Alleinstellungsmerkmal oder gar einer
nes Anlageberaters spürbar zu kürzen, wenn er die
Stigmatisierung einzelner Unternehmen kommt es
vorgegebenen Verkaufsziele – ein rein quantitatives
daher nicht.
Kriterium – verfehlt, so besteht die Gefahr, dass der
Berater auch ungeeignete Finanzinstrumente empFerner hat der Gesetzgeber die Einstufung als Verfiehlt, um eine höhere Vergütung zu erzielen.
triebsvorgabe gerade nicht davon abhängig gemacht, ob durch die Regelung im jeweiligen UnterWegen seiner zumindest mittelbaren Einflussnahme
nehmen Vertriebsdruck aufkommen kann. Dies zeigt
auf die genannten Parameter ist ein solches Vergüdeutlich, dass Vertriebsvorgaben nicht unerwünscht
tungsmodell als Vertriebsvorgabe zu werten. Hinsind oder unterbunden werden sollen. Auch enthält
zu kommt, dass es nicht den Mindestanforderungen
der Rechtsbegriff an sich keine Wertung.
an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten
Organisations- und Dokumentationspflicht
nach §§ 31 ff. WpHG (MaComp) an Vergütungssysteme im Zusammenhang mit der Erbringung von
Dass die Besorgnis einer negativen Konnotation
unbegründet ist, zeigt nicht zuletzt die Tatsache,
dass aus der Einordnung einer Maßnahme als Vertriebsvorgabe „lediglich“ eine Organisationspflicht
resultiert: Die Maßnahme ist derart auszugestalten,
umzusetzen und zu überwachen, dass keine Kundeninteressen tangiert werden.
Hinweis
!
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Vertriebsvorgaben
nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3a WpHG
beantwortet die BaFin auch auf ihrer
Internetseite.
Ferner schreibt § 14 Absatz 3a der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) vor, dass sowohl die Vertriebsvorgaben selbst aufzuzeichnen sind als auch
die Maßnahmen zu deren Umsetzung und Überwachung, die Erfüllung der Vertriebsvorgaben, die
Kriterien zur Überprüfung der Vereinbarkeit der
Vertriebsvorgaben mit den Kundeninteressen sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung. Diese
16
November 2014
BaFin Journal
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Aufsicht
Dokumentationspflicht gab es vor Inkrafttreten des
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes nicht.
Neue europäische Vorgaben
Die neue europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II
(Markets in Financial Instruments Directive, siehe
BaFinJournal August 2014) enthält zwar keine unmittelbaren Vorgaben für den Vertrieb. Einige der
Regelungen dürften den Vertrieb jedoch zumindest
mittelbar tangieren.
So soll es den Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Artikel 24 Absatz 7b der MiFID II künftig
untersagt sein, monetäre oder größere nicht-monetäre Zuwendungen von Dritten für die unabhängige
Anlageberatung anzunehmen. Kleinere nicht-monetäre Zuwendungen, die geeignet sind, die Qualität
der Dienstleistung zu verbessern, sind gegenüber
Kunden offen zu legen. Gleiches soll für Portfoliomanagement-Dienstleistungen gelten (Artikel 24
Absatz 8). In Deutschland unterliegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen zwar schon jetzt durch
§ 31d WpHG einer ähnlichen Regelung. Neu ist,
dass der Umfang der Zuwendungen in diesen Fällen
künftig begrenzt ist.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Noch bedeutender könnte jedoch für die Unternehmen sein, dass sie nach Artikel 24 Absatz 2 künftig für den Vertrieb von Finanzinstrumenten einen
Zielmarkt von Endkunden festlegen müssen. Zudem
werden sie dafür zu sorgen haben, dass „die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit
dem bestimmten Zielmarkt vereinbar ist“ und das
Produkt entsprechend vertrieben wird. Auch sollen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen die
Instrumente, die sie anbieten oder vermarkten,
regelmäßig überprüfen und beurteilen, ob die Vertriebsstrategie nach wie vor geeignet ist (Artikel 16
Absatz 3).
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) wird die Vorgaben der MiFID II durch Technische Regulierungs- und Durchführungsstandards
konkretisieren. n
Autorin
Kerstin Rüsche
BaFin-Referat für Verhaltensregeln in
Kreditinstituten; Aufsicht über Auslands- und Privatbanken
17
November 2014
BaFin Journal
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Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Comprehensive Assessment
Ergebnis: Deutsche Institute solide. Kapitallücke bei mehreren
europäischen Banken
Auf einen Blick
BA Am 26. Oktober wurde das Comprehensive
­Assessment abgeschlossen, die umfassende Bewertung der größten Bankengruppen des Euroraums
(siehe Infokasten Seite 19). BaFin-Präsidentin
Dr. Elke König und der für die Bankenaufsicht zuständige Vorstand der Deutschen Bundesbank,
Dr. Andreas Dombret, stellten die Ergebnisse der
deutschen Banken in einer gemeinsamen Pressekonferenz in Frankfurt am Main vor.
Demnach sind die Bilanzen der 25 teilnehmenden
deutschen Institute solide und würden mit ihrer
­Kapitalausstattung einem schweren wirtschaftlichen
Schock standhalten. Dieses gute Ergebnis ist nicht
zuletzt den Kapitalmaßnahmen der vergangenen
Jahre zu verdanken. Die einzige Bank mit einer ausgewiesenen Kapitallücke, die Münchener Hypothekenbank, hat ihr Kapital seit dem Stichtag 31. Dezember 2013 deutlich gestärkt, so dass die Lücke
inzwischen geschlossen ist.
Ergebnisse und Reden
Die BaFin hat auf ihrer Internetseite
einen Überblick über die Ergebnisse
der deutschen Banken eingestellt. Dort
finden Sie zudem die Rede von Dr. Elke
König. Die Rede von Dr. A
­ ndreas
Dombret ist auf der Internetseite der
Deutschen Bundesbank einsehbar. Die
Ergebnisse aller 130 teilnehmenden
Bankengruppen hat die EZB auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Auf der Internetseite der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking
Authority) finden Sie darüber hinaus die
Ergebnisse des EU-weiten Stresstests.
Dieser umfasste 123 Banken.
18
November 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
BaFin-Präsidentin: „Sehr erfreulich“
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Prüfung von Kreditakten und Sicherheiten
„„
In der Bilanzprüfung, dem Asset Quality Review,
Dr. Elke König bezeichnete das Abschneiden der
wurden in Deutschland nach einheitlichen Vorgaben
deutschen Teilnehmer als sehr erfreulich: „Fast
mehr als 18.000 Kreditakten und 15.000 Sicherheialle Banken haben die Ziellinie des Comprehensive
ten geprüft. Die risikoorientiert ausgewählten Port­Assessment erreicht, ohne auch nur eine Hürde zu
folien deckten rund zwei
reißen. Alle Teilnehmer
Drittel der risikogewichstehen solide da.“ NatürAlle
Teilnehmer
stehen
solide
da.
“
teten Aktiva aus den Krelich könne und sollte sich
BaFin-Präsidentin Dr. Elke König
ditportfolien der Banken
keine Bank auf ihren Lorab.
beeren ausruhen, fügte
König hinzu.
Die ausgewählten Engagements erwiesen sich zum
allergrößten Teil auch nach den strengen aufsicht„Die Bilanzprüfung und der Stresstest schaffen eine
lichen Anforderungen der EZB als werthaltig und
bisher nie dagewesene Transparenz“, sagte Bundesangemessen bilanziert – sowohl im Kredit- als auch
bankvorstand Dr. Andreas Dombret. Zudem sei die
im Handelsgeschäft. Im gewichteten Durchschnitt
Übung auch deshalb ein Erfolg, weil sie viele Instilag der im Asset Quality Review festgestellte Werttute bereits im Vorhinein motiviert habe, ihre Kaberichtigungsbedarf in Deutschland bei 0,3 Prozent
pitalisierung quantitativ und qualitativ deutlich zu
der risikogewichteten Aktiva. Dieser niedrige Wertverbessern. Die am Comprehensive Assessment
berichtigungsbedarf macht deutlich, dass die deutteilnehmenden deutschen Institute hatten von Jahschen Institute konservativ bilanziert haben, zumal
resbeginn bis Ende September 2014 insgesamt
der Asset Quality Review in einzelnen Bereichen An14,4 Milliarden Euro hartes Kernkapital (Common
forderungen stellte, die deutlich strenger waren als
Equity Tier 1 – CET1) aufgenommen.
die geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
Auf einen Blick
Comprehensive Assessment
Am Comprehensive Assessment, bestehend
aus Bilanzprüfung und Stresstest, nahmen
130 europäische Institute teil, darunter 25
aus Deutschland. Die Aktiva dieser Banken
belaufen sich auf insgesamt 22 Billionen Euro.
Das entspricht 82 Prozent der gesamten
Bankaktiva im Euroraum. Stichtag für die
Bilanzprüfung durch die Europäische Zentralbank (EZB) war der 31. Dezember 2013. Den
Stresstest führte die EZB gemeinsam mit der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA
(European Banking Authority) durch.
Ziel des Comprehensive Assessment war
es, Lasten und Schwachstellen der Banken
bereits vorab zu identifizieren und zu bereinigen, die künftig unter die Aufsicht der EZB
fallen. Am 4. November 2014 startet der
Einheitliche Aufsichtsmechanismus für Banken
im Euroraum, der Single Supervisory Mechanism (SSM).
Die EZB wird dann 120 als bedeutend
eingestufte europäische Institute direkt
beaufsichtigen, darunter 21 deutsche. Die
deutsche Aufsicht wird weiterhin eng in die
Beaufsichtigung dieser Banken eingebunden
sein. Vereinzelt wurden beim Comprehensive
Assessment auch Banken getestet, die nicht
am SSM teilnehmen werden.
19
November 2014
BaFin Journal
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Bekanntmachungen
Der Wertberichtigungsbedarf in
Deutschland ließ sich größtenteils auf
diese speziellen aufsichtlichen Anforderungen zurückführen, dieser wird also
nicht bilanziell wirksam. „Dieses Ergebnis entspricht unseren Erwartungen.
Die zusätzlichen aufsichtlichen Adjustments machen deutlich, dass in einzelnen Marktsegmenten weiterhin Vorsicht
geboten ist“, führte König aus. Dies
gelte insbesondere für die Schiffs- und
Immobilienfinanzierung.
Stresstest
Die Kapitalausstattung der deutschen
Banken erwies sich auch unter der AnGroßes Interesse: Rund 60 Journalisten kamen zur gemeinsamen
nahme eines sich deutlich verschlechPressekonferenz von BaFin und Bundesbank nach Frankfurt a.M.
ternden wirtschaftlichen Umfelds als
gut. In der Gesamtschau aus Bilanzprüfung und hartem Stresstest wurde
ein Kapitalverzehr von mehr als 30 Milliarden Euro
Die höchsten Verluste, gemessen an der CET1-Kapifür die Summe der deutschen Institute geschätzt.
talquote, fielen durch Abschreibungen und WertbeDadurch sank die harte Kernkapitalquote der deutrichtigungen im Bankbuch an. Dies verringerte das
schen Institute in der Summe von 13,1 auf 9,1 ProErgebnis um 2,18 Prozentpunkte. Handelsverluste
zent. Maßgeblicher Treiber war dabei mit 3,47 Pround der stressbedingte Anstieg der risikogewichteten
zentpunkten der Stresseffekt. Die Bilanzprüfung
Aktiva trugen mit 0,88 beziehungsweise 1,88 Pround die Zusammenführung ihrer Ergebnisse mit
zentpunkten zu den Verlusten bei. Durch das Ausdenen des Stresstests (­Join-up) spielten mit knapp
laufen von Übergangsregeln bei der aufsichtlichen
über 0,5 Prozentpunkten nur eine u
­ ntergeordnete
Anerkennung von Kapitalinstrumenten reduzierten
Rolle. Dies zeigt, dass die Gesamtergebnisse des
sich die Eigenmittel der Institute bis 2016 um zu­Comprehensive Assesssätzliche 0,72 Prozentment für die deutschen
punkte. Dem konnten
Institute zum weit
die Banken positive
Die Bilanzprüfung und der Stresstest
überwiegenden Teil
Einkommenseffekte vor
schaffen eine bisher nie dagewesene
durch den Stresstest
Berücksichtigung von
Transparenz.“
bestimmt wurden.
Verlusten und Wertberichtigungen in Höhe
Bundesbankvorstand Dr. Andreas Dombret
Im Vergleich zum
von 2,13 ProzentpunkStresstest des Jahres
ten gegenüberstellen.
2011 waren die Annahmen dieses Mal deutlich strenger. Besonders die BeKapitallücke bei 25 europäischen Banken
rücksichtigung wesentlicher Erkenntnisse des parallel durchgeführten Asset Quality Review stellte einen
Wenige Stunden, bevor BaFin und Bundesbank die
deutlichen Fortschritt dar. Für Deutschland gab das
Ergebnisse der deutschen Banken im Comprehensive
Stressszenario bis 2016, also über einen Zeitraum
Assessment vorstellten, hatte die Europäische Zentvon drei Jahren, einen kumulativen Rückgang des
ralbank (EZB) die Ergebnisse für alle 130 geprüften
Bruttoinlandsprodukts von 7,6 Prozent vor. Die BanBanken veröffentlicht. Demnach wurde bei 25 Banken mussten zudem steigende Zinsen sowie Preisken zum Stichtag 31. Dezember 2013 eine Kapitalrückgänge bei Staatsanleihen verkraften, ohne dass
lücke von insgesamt 25 Milliarden Euro aufgedeckt.
Anpassungen der Geschäftspolitik berücksichtigt
Zwölf der 25 Banken haben ihr Eigenkapital seitdem
werden durften.
um 15 Milliarden Euro erhöht und ihre Kapitallücken
„„
20
November 2014
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Bekanntmachungen
so geschlossen. Die übrigen haben ab dem 26. Oktober zwei Wochen Zeit, Kapitalpläne vorzulegen. Danach müssen sie die Kapitallücke innerhalb von neun
Monaten schließen.
12,4 auf 8,3 Prozent zur Folge. Der Rückgang fällt
damit stärker aus als in vergangenen Untersuchungen, was deutlich macht, welch strenger Maßstab
beim Comprehensive Assessment angelegt wurde.
Die Bilanzprüfung ergab, dass zum Jahresende 2013
eine Korrektur des Buchwerts der Bankaktiva um
48 Milliarden Euro erforderlich ist. Dies werde sich
in den Abschlüssen der Banken oder den aufsichtsrechtlichen Anforderungen widerspiegeln, so die EZB.
Mehr Transparenz im Bankensektor
„„
Danièle Nouy, Vorsitzende des A
­ ufsichtsgremiums
der EZB, bezeichnete das Comprehensive
­Assessment als sehr guten Start, der in die r­ ichtige
Richtung weise. „Die umfassende Bewertung hat die Transparenz im Bankensektor erhöht und aufgezeigt, in
Das ­Comprehensive Assessment erlaubt einen
welchen Bereichen bei Banken und im
länderübergreifenden Vergleich von Banken mit
System Verbesserungsbedarf besteht.“
Das C
­ omprehensive Assessment erlauunterschiedlichen Geschäftsmodellen.“
be einen länderübergreifenden VerDanièle Nouy, Vorsitzende des A
­ ufsichtsgremiums der EZB
gleich von Banken mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen. „Die hierbei
gewonnenen Erkenntnisse werden uns
bei der weiteren Entwicklung der Aufsicht wertvolle
Außerdem zeigte sich, dass die notleidenden EngaDienste leisten.“
gements der Banken um 136 Milliarden Euro auf
insgesamt 879 Milliarden Euro angestiegen sind. Zu
Nach Angaben der EZB haben die größten 30 Bandiesen zählt die EZB entsprechend ihrer Standardken, die am Comprehensive Assessment teilnahmen,
anwendung Verbindlichkeiten, die 90 Tage überfällig
ihre Bilanzen seit Juli 2013 mit verschiedenen Maßsind, und Engagements, die ausfallgefährdet oder
nahmen um insgesamt mehr als 200 Milliarden Euro
bereits ausgefallen sind.
gestärkt. Unter anderem nahmen sie Eigenkapital in
Höhe von 60 Milliarden Euro auf. Diese vorgezogeFerner würde sich in einem strikten Szenario das
nen Maßnahmen sind laut EZB Teil des Erfolgs, der
harte Kernkapital der Banken um rund 263 Milliarmit der umfassenden Bewertung insgesamt erzielt
den Euro verringern. Dies hätte eine Abnahme des
wurde. n
Medians der CET1-Quote um 4 Prozentpunkte von
21
November 2014
BaFin Journal
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Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
IT-Aufsicht
300 Teilnehmer bei zweiter Informationsveranstaltung
für Banken
BA Um die IT-Aufsicht transparent zu machen und
mit Banken, IT-Dienstleistern, Verbänden und Wirtschaftsprüfern in den Dialog zu treten, hat die BaFin
am 9. Oktober 2014 zum zweiten Mal eine Veranstaltung zu zentralen Regelungsthemen und Aufsichtsaktivitäten der IT-Sicherheit organisiert. Themenschwerpunkt war die Bedeutung der IT-Sicherheit
vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedrohung
durch Computerkriminalität (Cybercrime). Rund 300
Teilnehmer kamen zu der Veranstaltung in den Plenarsaal des ehemaligen Bundestages in Bonn.
Vorträge
Dr. Peter Lutz, Leiter der Grundsatzabteilung Bankenaufsicht, begrüßte die Teilnehmer. Der Leiter
des BaFin-Grundsatzreferats „IT-Infrastrukturen bei
Banken“, Dr. Josef Kokert, informierte die Teilnehmer in seinem Vortrag über die geplanten nationalen
und europäischen Neuregelungen zur IT-Aufsicht.
Dazu zählen unter anderem die Entwürfe für ein
deutsches IT-Sicherheitsgesetz, für eine europäische Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit
22
November 2014
BaFin Journal
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Aufsicht
(NIS-Richtlinie), für die Zahlungsdiensterichtlinie II
(siehe BaFinJournal Juni 2014) und die Leitlinien
zur Sicherheit von Internetzahlungen, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (European
Banking Authority) derzeit konsultiert. Kokert ging
zudem auf Auslegungsfragen zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) und
auf die Auswirkungen der künftigen europäischen
Bankenaufsicht ein. Anschließend erläuterte BaFinReferent Dr. Markus Held wichtige Entwicklungen
und Hintergründe der IT-Regulierung.
Axel Leckner, Prüfungsleiter bei der Deutschen Bundesbank, berichtete über die gesetzlichen Anforderungen und Standards für das I­ nformationsrisikound Auslagerungsmanagement. Darüber hinaus
beschäftigten sich Vertreter des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundeskriminalamts
Hinweis
Vorträge
Die Vortragsfolien der Informationsveranstaltung finden Sie auf der Internetseite der BaFin.
Verbraucher
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Internationales
Bekanntmachungen
(BKA) in ihren Vorträgen damit, welche Gefahren
durch die zunehmende Computerkriminalität drohen
und wie diese bekämpft werden können. Sie forderten die Institute auf, bei IT-Sicherheitsvorfällen offen
mit dem BfV und dem BKA zu kommunizieren.
Im Anschluss an die Vorträge gab es eine Podiumsdiskussion, in der sowohl vorab eingereichte als auch
spontane Fragen der Teilnehmer beantwortet wurden. Diese interessierten sich unter anderem für erfolgreiche Beispiele aus der Praxis zur Steuerung von
Weiterverlagerungen und erkundigten sich, inwiefern Zertifizierungen von Dienstleistern relevant sind.
Viele Teilnehmer nutzten das anschließende Get-­
Together zum Meinungsaustausch.
Weitere Aktivitäten
Bereits Anfang September hatte die BaFin in Frankfurt am Main die internationale Konferenz der
IT ­Supervisory Group (ITSG) zu den Themenschwerpunkten Cybercrime und IT-Auslagerung ausgerichtet, die jährlich an wechselnden Orten stattfindet.
Die ITSG setzt sich aus 40 Vertretern von Bankenaufsichtsbehörden aus Amerika, Europa, Asien und
Australien zusammen.
Intensive Diskussionen gab es bei dieser Konferenz
insbesondere zu Risiken und aufsichtsrechtlichen Fragen zum Thema Cloud-Computing, also der Bereitstellung einzelner Anwendungen bis hin zu ganzen
Rechenzentren über das Internet. n
23
November 2014
BaFin Journal
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Kapitalanlagegesetzbuch
BaFin-Seminar mit 180 Teilnehmern
WA Anfang Oktober hat die BaFin in Frankfurt am
Main ein ganztägiges Seminar zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) veranstaltet. Mitarbeiter der B
­ aFin
gingen in Vorträgen auf Fragen ein, die häufig zur
Auslegung des KAGB gestellt werden, auf Fragen
zu Verwahrstellen und zu Kostenklauseln bei Fonds.
Sie erläuterten zudem den Vertrieb und Erwerb von
Fondsanteilen, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Meldepflichten nach § 35 KAGB und deren
­technische Umsetzung. Viele der rund 180 Teilnehmer – die meisten von ihnen Vertreter der beaufsichtigten Unternehmen, von Verbänden, Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungskanzleien – nutzten
die Gelegenheit, um Fragen zu stellen und mit den
Vertretern der BaFin zu erörtern.
Eingehend diskutiert wurde unter anderem die
Frage, ob Spezialfonds
zugelassen werden können, deren Anlagestrategie auf die Vergabe von
Krediten ausgerichtet ist,
und ob und unter welchen
Voraussetzungen ein Spezialfonds Gesellschafterdarlehen an seine Portfoliounternehmen vergeben
darf. Von besonderem Interesse war auch die Frage, ob registrierte externe
Kapitalverwaltungsgesellschaften Nebendienstleistungen erbringen dürfen
und unter welchen Voraussetzungen sie auf eigene Rechnung Beteiligungen an anderen Unternehmen
erwerben dürfen. n
Hinweis
Vorträge
Die Folien der Vorträge finden Sie auf
der Internetseite der BaFin unter der
Rubrik „Veranstaltungen“.
24
November 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Verbraucher
Warnungen und aktuelle
Kurzmeldungen
zum Verbraucherschutz
Abwicklung
Einlagengeschäfte ohne Erlaubnis
BA Die BaFin hat Thomas Manske, Weißenberg, mit
Bescheid vom 12. Juni 2014 aufgegeben, das von
ihm ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft
durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
Manske nahm unter verschiedenen Namen, unter
anderem „Finanzkanzlei Stuttgart“ und „Finanzkanzlei – Bankshop Pforzheim“, seit 2007 auf der Grundlage verschiedener „Darlehensverträge“ oder „Verträge über ein Investitions-Darlehen“ Anlegergelder
entgegen. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche
Erlaubnis der BaFin.
Linkempfehlung zum Thema
Diese und weitere Verbraucher­
mitteilungen finden Sie auf der
­Internetseite der BaFin:
www.bafin.de » Daten & Dokumente
» Verbrauchermitteilungen
Kein Aufschub
Bereits am 8. April hatte die BaFin zudem der
­Halebridge Asset Management GmbH, Nürnberg, die
unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen
Bankgeschäfte aufgegeben. Diese beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
eine aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung. Das Gericht lehnte dies am 30. Mai 2014 ab. Die Halebridge Asset
Management GmbH legte dagegen Beschwerde ein.
Diese hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am
19. September 2014 zurückgewiesen.
Die Halebridge Asset Management GmbH bot dem
Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus
Kapital-Lebensversicherungsverträgen gegen das
Versprechen an, als Gegenleistung Geldzahlungen
nach mehreren Jahren beziehungsweise über mehrere Jahre zu leisten.
Mit der Annahme der Rückkaufswerte aus den Vermögensanlagen, die Gegenstand des Vertrags sind,
betreibt die Halebridge Asset Management GmbH
das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die
angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig
an die Kapitalgeber zurückzuzahlen. n
25
November 2014
BaFin Journal
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Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Lebensversicherung
Policenmodell in Teilen
europarechtswidrig:
BGH urteilt zu Widersprüchen
VA Versicherungsnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen Widerspruch gegen Lebensversicherungsverträge einlegen, die nach dem so genannten Policenmodell (siehe Infokasten Seite 27)
abgeschlossen wurden. Diese Voraussetzungen hat
der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen (Az. IV
ZR 76/11 und IV ZR 73/13) konkretisiert.
Widerspruchsrecht belehrt. Nachdem der Vertrag
bereits jahrelang in Kraft war, hatte der Versicherungsnehmer den Widerspruch erklärt und verlangt,
dass der Versicherer alle Beiträge nebst Zinsen zurückzahlen solle.
Hintergrund ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013
(Az. C-209/12), wonach die Widerspruchsregelung
des § 5a Absatz 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz alter Fassung (VVG a.F.) europarechtswidrig ist.
Diese Regelung sei nicht vereinbar mit der Zweiten
und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung.
Auf Grundlage dieser EuGH-Entscheidung urteilte
der BGH am 7. Mai 2014, dass das Widerspruchsrecht eines Versicherungsnehmers grundsätzlich
fortbesteht, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein
Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die
Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat. Übe er das fortbestehende Widerspruchsrecht wirksam aus, müsse der
BGH-Entscheidungen
Im konkreten Fall hatte der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein
26
November 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Versicherer den Vertrag bereicherungsrechtlich rückabwickeln.1
Am 16. Juli 2014 entschied der BGH außerdem, dass
ein ordnungsgemäß belehrter Versicherungsnehmer
keinen Anspruch darauf hat, dass sein Lebensversicherungsvertrag nach jahrelanger Vertragsdurchführung bereicherungsrechtlich rückabgewickelt wird.
Auf einen Blick
Policenmodell
Von 1994 bis Ende 2007 galt im
deutschen Versicherungsvertragsrecht
die Vorschrift des § 5a Versicherungsvertragsgesetz alter Fassung (VVG
a.F.), die Vertragsschlüsse nach dem
Policenmodell regelte. Hiernach konnte
ein Vertrag auch dann als abgeschlossen gelten, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder eine
Verbraucherinformation nicht bei der
Antragstellung übergab, sondern erst
später übersandte. Der Versicherungsnehmer hatte ein Widerspruchsrecht
von 14 Tagen; bei Lebensversicherungen betrug die Widerspruchsfrist 30
Tage. Sie begann jedoch erst, wenn
dem Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen vollständig vorlagen
und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und „in
drucktechnisch deutlicher Form“ über
das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn
und die Dauer belehrt worden war.
Abweichend davon erlosch das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Absatz 2 Satz
4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der
ersten Versicherungsprämie.
1
Was das für den Versicherungsnehmer bedeutet, ist
unter „Rechtsfolgen“ beschrieben.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Im zugrunde liegenden Fall waren dem Versicherungsnehmer zusammen mit dem Versicherungsschein zudem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie die Verbraucherinformation
zugegangen. Er hatte es jedoch versäumt, dem
Vertragsschluss gemäß § 5a Absatz 1 Satz 1 und 2
VVG a.F. innerhalb von 30 Tagen zu widersprechen.
Der BGH urteilte, dass diese Widerspruchslösung
nicht zu beanstanden sei, vor allem deshalb, weil
die Zweite und die Dritte Richtlinie Lebensversicherung keine Vorgaben zum Zustandekommen des
Versicherungsvertrags enthielten, sondern dies dem
­nationalen Recht überließen. Der Versicherungsnehmer verhalte sich treuwidrig, wenn er sich nach
jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen
angebliche Unwirksamkeit berufe. Die Frage, ob das
Policenmodell mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar
sei, sei in diesem Fall nicht entscheidungserheblich.
Betroffene Verträge
Beide Entscheidungen des BGH beziehen sich auf
Lebensversicherungen, die zwischen dem 29. Juli
1994 und dem 31. Dezember 2007 nach dem Policenmodell und auf Grundlage von AVB abgeschlossen wurden, die die Versicherungsaufsicht nicht genehmigt hatte. Das Urteil vom Mai gilt ausdrücklich
auch für Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung.
Für alle Versicherungsarten, die nicht unter die
Zweite und die Dritte Richtlinie Lebensversicherung
fallen, ist die Widerspruchsregelung des § 5a Absatz
2 Satz 4 VVG a.F. unverändert anwendbar.
Rechtsfolgen
Für den Versicherungsnehmer bedeutet das Urteil
vom 7. Mai, dass er grundsätzlich ein unbefristetes
Widerspruchsrecht hat, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Er hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn er den Vertrag
wirksam widerruft. Der Versicherer muss ihm die
gezahlten Prämien zuzüglich Nutzungszinsen zurückzahlen. Der erlangte Versicherungsschutz – laut BGH
könnte dies etwa der Prämienanteil für das Versicherungsrisiko sein – ist hiervon abzuziehen. Der BGH
führt explizit aus, dass sich der Versicherer nicht auf
Verwirkung berufen kann.
Das Urteil vom 16. Juli gibt insbesondere Lebensversicherern Rechtssicherheit darüber, dass
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November 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Links zum Thema
EuGH-Urteil vom
19. Dezember 2013
www.curia.europa.eu
BGH-Urteil vom 7. Mai 2014
www.juris.bundesgerichtshof.de
BGH-Urteil vom 16. Juli 2014
www.juris.bundesgerichtshof.de
Versicherungsnehmer bei der beschriebenen Fallkonstellation kein „ewiges“ Widerspruchsrecht haben,
daraus also keine Bereicherungsansprüche entstehen können.
Verbraucherbeschwerden
Immer wieder wenden sich Verbraucher aufgrund
des BGH-Urteils vom Mai 2014 an die Beschwerdestelle der BaFin, nachdem sie den Widerspruch
erklärt haben, und erheben Ansprüche gegenüber
ihrem Versicherer.
In einem Fall stand die Frage im Raum, ob der Versicherer „in drucktechnisch deutlicher Form“ über
das Widerspruchsrecht informiert hatte. Der BGH
hatte in einer Entscheidung vom 28. Januar 2004
(IV ZR 58/03) näher ausgeführt, was diese Vorgabe
in der Praxis bedeutet. Demnach ist unter anderem
zu berücksichtigen, ob die Belehrung dem Kunden
gesondert von den übrigen Vertragsunterlagen präsentiert wurde und ob sie sich wesentlich vom übrigen Text abhebt, etwa durch Fettdruck, eine andere
Farbe, Schriftart oder -größe oder auch durch Einrücken oder Einrahmen. Im vorliegenden Fall hatte das
Unternehmen diese Vorgaben aus Sicht der BaFin
eingehalten.
Eine weitere Beschwerdeführerin hatte ihrem Vertrag nach jahrelanger Vertragsdurchführung widersprochen und sich darauf berufen, dass sie ein unbefristetes Widerspruchsrecht habe. Sie sei nicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Der Versicherer, der gemäß § 5a Absatz 2 Satz 2 VVG a.F.
beweispflichtig war, konnte jedoch nachweisen, dass
der Beschwerdeführerin der Versicherungsschein zugegangen war: Im Rahmen einer Verpfändung hatte
sie selbst der Hypothekenabteilung des Versicherers
den Original-Versicherungsschein übergeben. Da die
Widerspruchsbelehrung in drucktechnisch hervorgehobener Form Bestandteil des Versicherungsscheins
war, lag eine ordnungsgemäße Belehrung der Beschwerdeführerin vor. In einem ähnlichen Fall bestritt ein Beschwerdeführer den Erhalt der Vertragsunterlagen, hatte sich jedoch in Schriftwechseln
mit dem Versicherer mehrfach auf diese Unterlagen
bezogen.
Bereits vor den Urteilen des BGH hatte sich ein
Rechtsanwalt im Namen von neun Versicherungsnehmern eines Versicherers an die BaFin gewandt.
Er hatte für seine Mandanten jeweils den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Vertrages erklärt. Das Unternehmen weigerte sich zunächst, Prämien auszuzahlen. Es hielt
den Widerspruch aufgrund der Regelung des § 5a
Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. für unwirksam. Auch die
Kündigungen erkannte es nicht an, da diese „hilfsweise“ und damit unter einer Bedingung ausgesprochen worden seien, eine Kündigung jedoch ein bedingungsfeindliches Gestaltungsrecht sei. Nach dem
Urteil des BGH vom 7. Mai 2014 legte das Unternehmen ergänzend dar, dass die Versicherungsnehmer
bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt worden seien und sämtliche Vertragsunterlagen erhalten hätten. Es stünde ihnen daher kein „ewiges“
Widerspruchsrecht zu. Unter Berücksichtigung des
BGH-Urteils vom 16. Juli 2014 war diese Rechtsauffassung aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Im
Laufe der Beschwerdebearbeitung durch die BaFin
erkannte das Unternehmen die hilfsweise erklärten
Kündigungen jedoch an und zahlte die Rückkaufswerte nebst Verzugszinsen aus. n
Autor
Dirk Elsner
BaFin-Referat für Anfragen und B
­ eschwerden zum Bereich Versicherung
28
November 2014
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Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen
Die amtlichen Veröffentlichungen der BaFin*
Errichtung einer Niederlassung
Interlloyd Versicherungs-Aktiengesellschaft
Die BaFin hat der Interlloyd Versicherungs-AG die
Zustimmung zur Errichtung einer Niederlassung in
dem nachstehenden Land erteilt:
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
Versicherungsunternehmen:
Interlloyd Versicherungs-Aktiengesellschaft (5057),
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
VA 31–I 5079–ES–5057–2014/0001
Spanien
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage A zum VAG):
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
d) Gewinnausfall
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
g) Wertverluste
h) Miet- oder Einkommensausfall
i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits
erwähnten
j) nichtkommerzielle Geldverluste
k) sonstige finanzielle Verluste
Nr. 17 Rechtsschutz
Anmeldung zum Dienst­
leistungsverkehr in Deutschland
ACE Europe Life Limited
Das britische Versicherungsunternehmen ACE
­Europe Life Limited ist berechtigt, in Deutschland
das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG)
aufzunehmen:
Nr. 19 Leben (soweit nicht unter den Nummern 20
bis 24 aufgeführt)
*) B
ekanntmachungen der Versicherungsaufsicht. Die amtlichen Veröffentlichungen der Bankenund Wertpapieraufsicht sind im Bundesanzeiger zu finden.
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November 2014
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Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Permanent Health
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko
Versicherungsunternehmen:
ACE Europe Life Limited (9368),
The ACE Building, 100 Leadenhall Street,
London EC3A 3BP, GROSSBRITANNIEN
Nr. 7 Transportgüter
Bekanntmachungen
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
b) Haftpflicht aus Landtransporten
VA 26–I 5000–GB–2014/0002
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Euler Hermes Europe SA/NV
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Die französische Niederlassung des belgischen Versicherungsunternehmens Euler Hermes Europe S
­ A/
NV ist berechtigt, in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen:
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
Nr. 14 Kredit
Nr. 15 Kaution
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Versicherungsunternehmen:
Euler Hermes Europe SA/NV (7011),
Avenue des Arts/Kunstlaan 56,
1000 Bruxelles,
BELGIEN
Niederlassung:
Euler Hermes Europe SA/NV (7011),
1, place des Saisons,
92048 Paris-La-Defense Cedex,
FRANKREICH
VA 31-I 5000-7011-2014/0002
TVM Zakelijk N.V.
Versicherungsunternehmen:
TVM Zakelijk N.V. (9281),
Van Limburg Stirumstraat 250,
7901 AW Hoogeveen,
NIEDERLANDE
Belgische Niederlassung:
TVM Belgium (9281),
Berchemstationstraat 78,
2600 Berchem, BELGIEN
VA 31-I 5000-9281-2014/0001
Anmeldung zum Nieder­
lassungs­verkehr in Deutschland
Euler Hermes Europe SA/NV
Das belgische Versicherungsunternehmen E
­ uler Hermes Europe SA/NV hat in Deutschland eine Niederlassung unter dem Namen Euler Hermes E
­ urope SA,
Niederlassung Deutschland errichtet.
Die belgische Niederlassung des niederländischen
Versicherungsunternehmens TVM Zakelijk N.V. ist
berechtigt, in Deutschland das Direktver-sicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden Versiche-rungssparten und Risikoklassen (Bezifferung
gemäß Anlage A zum VAG) aufzunehmen:
Das Unternehmen ist berechtigt, den Geschäftsbetrieb in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG)
in Deutschland aufzunehmen:
Nr. 1 Unfall
Nr. 15 Kaution
Nr. 14 Kredit
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November 2014
BaFin Journal
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Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Hamburger Feuerkasse Versicherungs-AG
Als Hauptbevollmächtigter wurde Herr Ralf Meurer
bestellt.
Die BaFin hat durch Verfügung vom 10. Oktober
2014 der Hamburger Feuerkasse Versicherungs-AG
die Erlaubnis zum Betrieb der folgenden weiteren
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG) erteilt:
Versicherungsunternehmen:
Euler Hermes Europe SA/NV,
Avenue des Arts/Kunstlaan 56,
1000 Bruxelles, BELGIEN
Niederlassung:
Euler Hermes Europe SA,
Niederlassung Deutschland,
Friedensallee 254, 22763 Hamburg
Hauptbevollmächtigter:
Ralf Meurer
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
d) Gewinnausfall
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erstund Rückversicherung.
Versicherungsunternehmen:
Hamburger Feuerkasse Versicherungs-AG (5032),
Kleine Burstah 6-10, 20457 Hamburg
VA 31–I 5000–5175–2014/0001
VA 32–I 5000–5032–2014/0001
Erweiterung des
Geschäfts­betriebes
ERGO Direkt Versicherung AG
Die BaFin hat durch Verfügung vom 9. Oktober 2014
der ERGO Direkt Versicherung AG die Erlaubnis zum
Betrieb der folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil
A zum VAG) erteilt:
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
h) Miet- oder Einkommensausfall
Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erstund Rückversicherung.
NORDHEMMER Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit
Die BaFin hat durch Verfügung vom 21. Oktober
2014 dem NORDHEMMER Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit die Erlaubnis zum Betrieb der folgenden weiteren Versicherungssparte und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) erteilt:
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
d) andere Elementarschäden außer Sturm
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erstund Rückversicherung.
Versicherungsunternehmen:
ERGO Direkt Versicherung AG (5562),
Karl-Martell-Straße 60, 90344 Nürnberg
Versicherungsunternehmen:
NORDHEMMER Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit (5016),
Lavelsloher Weg 9,
32479 Hille-Nordhemmern
VA 42–I 5000–5562–2014/0001
VA 31–I 5000–5016–2014/0001
31
November 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Erweiterung des Geschäfts­
betriebes im Dienstleistungs­
verkehr
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Versicherungsunternehmen:
Allianz Lebensversicherungs-AG (1006),
Reinsburgstraße 19, 70178 Stuttgart
VA 41–I 5079–ES–1006–2014/0001
Allianz Lebensversicherungs-AG
Die BaFin hat der Allianz Lebensversicherungs-AG
die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr für das
nachstehende weitere Land erteilt:
Italien
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Nr. 19 Leben (soweit nicht unter den Nummern 20
bis 24 aufgeführt)
BD24 Berlin Direkt Versicherung AG
Die BaFin hat der BD24 Berlin Direkt Versicherung
AG die Zustimmung erteilt, ihr Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in Belgien, Dänemark, Finnland, Norwegen, Österreich, Schweden
und den Niederlanden um folgende Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage
Teil A zum VAG) zu erweitern:
Nr. 2 Krankheit
b) Kostenversicherung
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung
Nr. 9 Hagel-, Frost und sonstige Sachschäden
Nr. 23 Kapitalisierungsgeschäfte
Versicherungsunternehmen:
Allianz Lebensversicherungs-AG (1006),
Reinsburgstraße 19, 70178 Stuttgart
VA 41–I 5079–IT-1006–2014/0001
Allianz Lebensversicherungs-AG
Die BaFin hat der Allianz Lebensversicherungs-AG
die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr für das
nachstehende weitere Land erteilt:
Spanien
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Nr. 19 Leben (soweit nicht unter den Nummern 20
bis 24 aufgeführt)
Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung
Nr. 23 Kapitalisierungsgeschäfte
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
j) nichtkommerzielle Geldverluste
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
a) auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort
Versicherungsunternehmen:
BD24 Berlin Direkt Versicherung AG (5172),
Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
11–I
11–I
11–I
11–I
11–I
11–I
11–I
5079–BE–5172–2014/0001
5079–DK–5172–2014/0001
5079–FI–5172–2014/0001
5079–NO–5172–2014/0001
5079–AT–5172–2014/0001
5079–SE–5172–2014/0001
5079–NL–5172–2014/0001
BD24 Berlin Direkt Versicherung AG
Die BaFin hat der BD24 Berlin Direkt Versicherung
AG die Zustimmung erteilt, ihr Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in Portugal um
folgende Versicherungssparten und Risikoarten
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November 2014
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Aufsicht
(Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) zu erweitern:
Nr. 2 Krankheit
b) Kostenversicherung
Verbraucher
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Internationales
Bekanntmachungen
Versicherungsunternehmen:
Hübener Versicherungs-Aktiengesellschaft (5126),
Ballindamm 37, 20095 Hamburg
VA 37–I 5079–NO–5126–2014/0001
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 9 Hagel-, Frost und sonstige Sachschäden
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
j) nichtkommerzielle Geldverluste
Versicherungsunternehmen:
BD24 Berlin Direkt Versicherung AG (5172),
Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin
VA 11–I 5079–PT–5172–2014/0001
Erweiterung des Geschäfts­
betriebes einer Niederlassung
Europäische Reiseversicherung AG
Die BaFin hat der Europäische Reiseversicherung AG
die Zustimmung erteilt, den Geschäftsbetrieb ihrer
Niederlassung in Italien um folgende Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage
Teil A zum VAG) zu erweitern:
Hübener Versicherungs-Aktiengesellschaft
Die BaFin hat der Hübener Versicherungs-Aktiengesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr
für das nachstehende weitere Land erteilt:
Norwegen
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Sämtliche Schäden an:
a) Kraftfahrzeugen
Versicherungsunternehmen:
Europäische Reiseversicherung AG (5356),
Rosenheimer Straße 116, 81669 München
VA 42–I 5000–5356–2014/0001
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG
Nr. 1 Unfall
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Nr. 7 Transportgüter
Die BaFin hat der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG die Zustimmung erteilt, den Geschäftsbetrieb ihrer Niederlassungen in Belgien, F
­ rankreich,
Griechenland, Großbritannien, Irland, den
­Niederlanden, Norwegen und Spanien um folgende
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG) zu erweitern:
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 9 Hagel-, Frost und sonstige Sachschäden
Nr. 2 Krankheit
a) Tagegeld
b) Kostenversicherung
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Versicherungsunternehmen:
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG (5096),
HDI-Platz 1, 30659 Hannover
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
VA 43–I 5079–IE–5096–2014/0003
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
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November 2014
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Erweiterung des Geschäfts­
betriebes im Dienstleistungsver­
kehr in Deutschland und Ände­
rung der Anschrift
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Niederlassung:
Amlin Europe N.V. - Direktion für Deutschland
(5173), Neuer Wall 63, 20354 Hamburg
VA 31–I 5000–5173–2014/0001
European Insurance Risk Excess Limited
Das irische Versicherungsunternehmen European
Insurance Risk Excess Limited ist berechtigt, in
Deutschland das Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgender weiterer Versicherungssparte und Risikoart (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen:
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Versicherungsunternehmen/Bisherige Anschrift:
European Insurance Risk Excess Limited (7738),
C/O Aon Insurance Managers (Dublin) Limited,
38/39 Fitzwilliam Square, Dublin 2, IRLAND
Versicherungsunternehmen/Neue Anschrift:
European Insurance Risk Excess Limited (7738),
C/O Aon Insurance Managers (Dublin) Limited,
Third Floor, The Metropolitan Building,
James Joyce Street, Dublin 1, IRLAND
Übertragung eines
Versicherungsbestandes
Family Assurance Friendly Society Limited
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG hat
das britische Versicherungsunternehmen Family
­Assurance Friendly Society Limited mit Wirkung vom
26. September 2014 einen (Teil-) Bestand an Versicherungsverträgen, in denen auch in Deutschland
belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen
enthalten sind, auf das britische Versicherungsunternehmen The Ancient Order of Foresters Friendly
Society Limited übertragen.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
Family Assurance Friendly Society Limited,
16-17 West Street, Brighton, East Sussex BN1 2RL,
GROSSBRITANNIEN
VA 37–I 5000–7738–2014/0001
Erweiterung des Geschäftsbe­
triebes im Niederlassungsver­
kehr in Deutschland
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
The Ancient Order of Foresters Friendly Society
­Limited, Foresters House, 29-33 Shirley Road,
Southampton, Hampshire SO 15 3EW,
GROSSBRITANNIEN
VA 23–I 5000–GB–2014/0001
Amlin Europe N.V.
PEL Altraplan (Gibraltar) PCC Limited
Das niederländische Versicherungsunternehmen
­Amlin N.V. ist berechtigt, den Geschäftsbetrieb
­seiner Niederlassung in Deutschland Amlin Europe
N.V. - Direktion für Deutschland um folgende Versicherungssparte und Risikoart (Bezifferung gemäß
Anlage Teile A zum VAG) zu erweitern:
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG hat
das gibraltarische Versicherungsunternehmen PEL
Altraplan (Gibraltar) PCC Limited mit Wirkung vom
1. Juli 2014 seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in denen auch in Deutschland belegene Risiken
bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind,
auf das irische Versicherungsunternehmen Augura
Life Ireland Limited übertragen.
Nr. 17 Rechtsschutz
Versicherungsunternehmen:
Amlin Europe N.V. (7646),
Van Heuven Goedhartlaan 939,
1181 LD Amstelveen, NIEDERLANDE
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
PEL Altraplan (Gibraltar) PCC Limited (9183),
Suite 913 Europort, Gibraltar, GIBRALTAR
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Aufsicht
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
Augura Life Ireland Limited,
5 Harbourmaster Place,
IFSC, Dublin 1, IRLAND
VA 23–I 5000–GI–9183–2013/0001
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
(VVaG) Ingolst./Donau (2188), Auto-Union-Straße,
85045 Ingolstadt
Neuer Name:
Audi Pensionskasse - Altersversorgung der
AUTO UNION GmbH; Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit (VVaG) Ingolstadt/Donau (2188),
Auto-Union-Straße, 85045 Ingolstadt
Prudential Annuities Limited
VA 13–I 5002–2188–2014/0001
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG hat
das britische Versicherungsunternehmen Prudential
Annuities Limited mit Wirkung vom 1. Oktober 2014
seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in denen auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das
britische Versicherungsunternehmen The Prudential
Assurance Company Limited übertragen.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
Prudential Annuities Limited (9244),
3 Sheldon Square, W2 6PR, London,
GROSSBRITANNIEN
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
The Prudential Assurance Company Limited (9062),
3 Sheldon Square, W2 6PR, London,
GROSSBRITANNIEN
Prisma Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft
Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland
­gemeldete Prisma Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft hat ihren Namen in Acredia Versicherung
­Aktiengesellschaft geändert.
Bisheriger Name:
Prisma Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft
(7269), Himmelpfortgasse 29, 1010 Wien,
ÖSTERREICH
Neuer Name:
Acredia Versicherung Aktiengesellschaft (7269),
Himmelpfortgasse 29, 1010 Wien,
ÖSTERREICH
VA 23–I 5000–GB–9244–2014/0001
VA 37–I 5000–7269–2014/0002
Namensänderung
Dr.-Richard-Bruhn-Hilfe-Altersversorgung
d. AUTO UNION GmbH Versicherungsverein auf Gegenseitigk. (VVaG) Ingolst./
Donau
Die Dr.-Richard-Bruhn-Hilfe-Altersversorgung d.
AUTO UNION GmbH Versicherungsverein auf Gegenseitigk. (VVaG) Ingolst./Donau hat ihren Namen
in Audi Pensionskasse - Altersversorgung der AUTO
UNION GmbH; Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Ingolstadt/Donau geändert.
Bisheriger Name:
Dr.-Richard-Bruhn-Hilfe-Altersversorgung d. AUTO
UNION GmbH Versicherungsverein auf Gegenseitigk.
Skandia Life Assurance Company Limited
Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Skandia Life Assurance Company Limited
hat ihren Namen in Old Mutual Wealth Life Assurance Limited geändert.
Bisheriger Name/Anschrift:
Skandia Life Assurance Company Limited (7332),
Skandia House, PO Box 37, Portland Terrace,
SO 14 7AY Southampton, GROSSBRITANNIEN
Neuer Name/Anschrift:
Old Mutual Wealth Life Assurance Limited (7332),
Skandia House, PO Box 37, Portland Terrace,
SO 14 7AY Southampton, GROSSBRITANNIEN
VA 26–I 5000–GB-7332–2014/0001
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November 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Adressänderung
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Pensionskasse Berolina VVaG
Die Pensionskasse Berolina VVaG hat ihre Anschrift
geändert.
Bisherige Anschrift:
Pensionskasse Berolina VVaG (2046),
Strandkai 1, 20457 Hamburg
Neue Anschrift:
Pensionskasse Berolina VVaG (2046),
Am Strandkai 1, 20457 Hamburg
VA 12–I 5005–2046–2014/0001
Einstellung des Geschäfts­
betriebes im Dienstleistungs­
verkehr
ERV pojist‘ovna, a.s.
Das tschechische Versicherungsunternehmen ERV
pojist‘ovna, a.s. hat in Deutschland sein gesamtes
Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
ERV pojist‘ovna, a.s. (9321), Krizikova 237/36a,
PSC 18600 Praha 8, TSCHECHIEN
VA 31–I 5000–9321–2014/0001
Versicherungsunternehmen:
HDI-Gerling Assurances SA/HDI-Gerling
­Verzekeringen NV (9315),
Avenue de Tervueren 273, bte 1,
1150 Brussels, BELGIEN
VA 37–I 5000–9315–2014/0001
PMI Mortgage Insurance Company Limited
Das irische Versicherungsunternehmen PMI
­Mortgage Insurance Company Limited hat in
Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
PMI Mortgage Insurance Company Limited (7679),
5 Schoolhouse Lane, Dublin 2, IRLAND
VA 31–I 5000–7679–2014/0002
Prudential Annuities Limited
Das britische Versicherungsunternehmen Prudential
Annuities Limited hat in Deutschland sein gesamtes
Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
Prudential Annuities Limited (9244),
3 Sheldon Square, W2 6PR, London,
GROSSBRITANNIEN
VA 23–I 5000–GB–9244–2014/0001
Einstellung des Geschäftsbe­
triebes im Dienstleistungsver­
kehr in Deutschland
HDI-Gerling Assurances SA/HDI-Gerling
Verzekeringen NV
Das belgische Versicherungsunternehmen HDIGerling Assurances SA/HDI-Gerling Verzekeringen NV hat in Deutschland sein gesamtes
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November 2014
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