Handreichung Feuerwehr AG - Landesfeuerwehrverband
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Handreichung Feuerwehr AG - Landesfeuerwehrverband
LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.V. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen ® HANDREICHUNG für den Brandschutzerzieher „Feuerwehr AG in der öffentlichen Ganztagsschule“ - Grundschule - Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 1 - von 18 Inhalt Allgemeine Einführung ...................................................................................................... - 3 Hinweise zum Aufbau und zur Gestaltung einer Feuerwehr AG ........................................ - 5 Kompetenzfelder für die Feuerwehr AG in der Grundschule und deren Vermittlungsmöglichkeiten ................................................................................................. - 7 Die Arten und Aufgaben der Feuerwehr ..................................................................... - 7 Alarmierung der Feuerwehr ........................................................................................ - 7 Verhalten im Brandfall ................................................................................................ - 9 Die Ausrüstung der Feuerwehr ................................................................................... - 9 Das Verbrennungsdreieck ........................................................................................ - 10 Der Verbrennungsvorgang ....................................................................................... - 10 Grundlagen des Experimentierens ........................................................................... - 11 Experimente mit Feuer ............................................................................................. - 11 „Vorbeugender Brandschutz“.................................................................................... - 11 „Grundlagen eines Feuerwehreinsatzes“ .................................................................. - 11 Erste Hilfe................................................................................................................. - 12 Besuch im Feuerwehrhaus ....................................................................................... - 13 Fächerübergreifende Brandschutzerziehung und kreative Unterrichtsideen ................. - 14 Sachunterricht .......................................................................................................... - 14 Religionsunterricht.................................................................................................... - 14 Deutschunterricht ..................................................................................................... - 15 Kunstunterricht ......................................................................................................... - 16 Musikunterricht ......................................................................................................... - 17 Mathematikunterricht ................................................................................................ - 17 Anlagen ........................................................................................................................... - 18 I Rahmenvereinbarung ........................................................................................... - 18 - II Runderlass zur Arbeit in Kinder- und Jugendfeuerwehren .................................... - 18 - III Runderlass Evakuierung, Brandschutz und Erste Hilfe an Schulen....................... - 18 - Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 2 - von 18 Allgemeine Einführung Mit dieser Handreichung möchten wir den interessierten Kameradinnen und Kameraden eine Hilfestellung bieten, die einige auftretende Fragen zur Thematik im Vorfeld klären sollten. Falls weitere Fragen auftreten, können diese an die Koordinierungsstelle für Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung des Landesfeuerwehrverbandes gestellt werden. Schulen können als Ganztagsschulen (GTS) geführt werden. Die Ganztagsschule macht ihren Schülerinnen und Schülern ganztägige schulische und außerschulische Angebote. Im Rahmen ihres Bildungsauftrags gemäß § 2 NSchG hat die Schule zum Ziel, die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler, ihre Fähigkeit zu einem eigenverantwortlich geführten Leben, ihre sozialen Fähigkeiten und ein aktives Freizeitverhalten zu fördern. Dazu gehört insbesondere, auf den Übergang von der Schule in eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten. Dies geschieht vor allem durch eine pädagogische Gestaltung der Unterrichtswoche und des Tagesablaufs, eine Öffnung von Schule und Unterricht zum außerschulischen, sozialen, kulturellen undbetrieblichen Umfeld, die Mitwirkung und Mitverantwortung der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung des Schullebens und der Ganztagsangebote. Dabei ist die Mitarbeit der Erziehungsberechtigten im Rahmen der ganztagsschulspezifischen Arbeit besonders erwünscht und zu unterstützen. Ganztagsschulen sollen mit außerschulischen Kooperationspartnern zusammenarbeiten; hierfür kommen insbesondere die öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe, die Träger der freien Wohlfahrtspflege, die freie und kirchliche Jugendarbeit, Sportvereine, Musik- bzw. Kunstschulen, andere im Kultur- und Bildungsbereich tätige Einrichtungen, Betriebe und mit der Ausbildung befasste Organisationen sowie die Hilfs- und Rettungsdienste in Betracht. In Ganztagsschulen werden verstärkt außerschulische Partner gesucht und in das Schulleben integriert, die den Kindern und Jugendlichen aus ihren Bereichen Wissen vermitteln und sie betreuen. Hierzu zählen z.B. Hilfsorganisationen die Erste-Hilfe-Kurse anbieten und den Schulsanitätsdienst betreuen, Musikschulen oder auch Sportvereine. Durch die Rahmenvereinbarung, die der LFV-NDS mit dem Niedersächsischen Kultusministerium geschlossen hat (siehe LFV-Info 2012/31, Anlage I), ist es möglich, dass die Feuerwehren in der Schule sich in das Ganztagsangebot einbringen können. In dieser Feuerwehr AG ist nun Zeit, die Kompetenzfelder der Brandschutzerziehung ausführlichst zu vermitteln, weit über das Maß hinaus, die z.B. in wenigen Stunden in der Grundschule vermittelt werden. In dieser AG kann innerhalb eines Schulhalbjahres jede Woche das Erlernte geübt und vertieft werden. Neben der Brandschutzerziehung sollen natürlich auch soziale Kompetenzen und die Aufgaben und Struktur der Feuerwehr vermittelt werden. Es wird betont, dass eine solche Feuerwehr AG keine Konkurrenz oder gar ein Ersatz einer Kinderfeuerwehr oder Jugendfeuerwehr darstellen sollte. Wenn man sich dazu bereit erklärt, eine AG in einer GTS zu übernehmen, wird die Schule einen Vertrag mit der Person schließen, um sie als außerschulische Fachkraft einzustellen. Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 3 - von 18 Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie eine solche Anstellung geregelt werden kann. Einmal kann sie die außerschulische Fachkraft ehrenamtlich für die Durchführung einer AG zur Verfügung stellen, aber es gibt auch die Möglichkeit, für diese Tätigkeit ein Honorar zu erhalten. Dieses Honorar kann von Schule zu Schule schwanken. Zur Schließung eines solchen Vertrages gibt es zwei Beispielverträge, die das Kultusministerium den Schulen zur Verfügung stellt. Sie sollten zur Kenntnis nehmen, dass in der Regel von den Schulen polizeiliche Führungszeugnisse verlangt werden, bevor es zu einem Vertragsabschluss kommt. Eine Möglichkeit wäre, der Abschluss eines Kooperationsvertrages, hier tritt in der Regel die Feuerwehr als Vertragspartner auf und in diesem Fall wäre es eine ehrenamtliche Tätigkeit. Wenn man mit der Schule, als Interessierte / Interessierter, ein Honorar für seine Tätigkeit vereinbart, wird in der Regel ein Honorarvertrag geschlossen. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Gelder, die mit einer solchen Tätigkeit eingenommen werden, in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden müssen. Die Verpflichtungen, aber auch die Rechte der außerschulischen Fachkraft sind in dem Vertrag, den die Schule mit dem Brandschutzerzieher schließt, aufgeführt. Dies kann von Schule zu Schule variieren. Der Landesfeuerwehrverband Niedersachsen empfiehlt, für diese Feuerwehr AG Brandschutzerzieher einzusetzen, da sie auf Grund ihrer Ausbildung bestens dafür geeignet sind. Es sollte ein E-Seminar, das sich mit den Grundzügen der BE in dem Kindergarten und der Schule beschäftigt, besucht worden sein. Darüber hinaus wäre es wünschenswert, an dem F-Seminar zum Thema „Feuerwehr AG“ teilgenommen zu haben. Brandschutzerzieher sind auf Grund der E-Seminare, F-Seminare und weiterer Fortbildungsveranstaltungen bestens dazu geeignet und ausgebildet, diese AG durchzuführen. Hier wird den Brandschutzerziehern eine Möglichkeit gegeben, interessierte Kinder und Jugendliche über einen gewissen Zeitraum zu betreuen und ihnen die Inhalte der Brandschutzerziehung zu vermitteln. Neben den Kompetenzfeldern der Brandschutzerziehung, die für die verschiedensten Altersstufen in den Seminaren und den Arbeitsunterlagen des LFV-NDS beschrieben sind, sollte auch der Aufbau, die Struktur und die Aufgaben der Feuerwehr in der AG vermittelt werden. Dies lässt sich alles sowohl theoretisch, aber auch praktisch sehr gut darstellen. Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 4 - von 18 Hinweise zum Aufbau und zur Gestaltung einer Feuerwehr AG Der Aufbau und die Gestaltung, sowie die Rahmenbedingungen einer Feuerwehr AG sind nicht gleichzusetzen mit einer „normalen“ Brandschutzerziehung in der Grundschule. In der Durchführung einer AG im Ganztagsschulbetrieb hat der Brandschutzerzieher eine höhere Eigenverantwortung. Er ist in der Regel alleine mit den Schülern, d.h. es befindet sich keine Lehrkraft mit im Raum, die für administrative Tätigkeiten zur Verfügung steht. Der Brandschutzerzieher ist in der Absprache mit der Schulleitung gefordert, seine Wünsche und Leistungen, die er einbringen kann, klar zu formulieren. Der Brandschutzerzieher muss sich sicher sein, über einen längeren Zeitraum der Schülergruppe gewachsen zu sein. Es sollten im Vorfeld Absprachen hinsichtlich der Gruppengröße und der Gruppenzusammensetzung getroffen werden. Da der Brandschutzerzieher mit der Schülergruppe alleine ist und einen adäquaten Unterricht gestalten muss, sollte man sich klar über die Gruppengröße sein. Eine Gruppengröße von mehr als 15 Kindern ist nicht zu empfehlen, wenn man keine oder nur geringe Erfahrungen mit der Durchführung von Unterrichten in Kinder-/Jugendgruppen hat. Ein weiterer Aspekt der nicht zu unterschätzen ist, ist die Zusammensetzung der Gruppe. Hier sollte man für die Gestaltung des Unterrichtes den Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen anpassen. Am Beispiel der Grundschule lässt es sich veranschaulichen: Kinder der ersten und zweiten Klasse können z.B. Arbeitsblätter nicht so bearbeiten, wie Kinder der dritten und vierten Klasse, da die Schreib-/ Lesefähigkeiten erst noch gelernt und erweitert werden. Ferner soll die Aufnahmefähigkeit der Kinder in den unterschiedlichsten Entwicklungsstufen berücksichtigt werden, d.h. gerade bei jüngeren müssen regelmäßige Pausen und methodische Wechsel in den Unterricht eingebaut werden. Der Brandschutzerzieher, der eine solche AG durchführt, sollte sich auch im Vorfeld bei der Schulleitung erkundigen, ob er eventuell verhaltensauffällige Kinder in seiner Gruppe hat. In Zeiten von immer mehr auftretenden Fällen von Kindern und Jugendlichen mit ADS / ADHS (Aufmerksamkeitsdefizitsstörung / Aufmerksamkeitsdefizitshyperaktivitätsstörung) oder sonstigen Krankheiten, die auf Verhaltensstörungen zurückzuführen sind, ist es wichtig auf diese Kinder vorbereitet zu sein. Da es aber keinen „generellen Fahrplan“ für einen möglichen Umgang mit diesen Kindern gibt, sollte dies individuell mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Lehrer die Kinder in der Regel besser und länger kennen und wissen wie man mit ihnen umgehen sollte und sie in den Unterricht einbindet. In den Unterricht sollten wie im normalen Unterricht feste Rituale eingebaut werden, wie eine Begrüßung und eine Verabschiedung, damit den Kindern gezeigt wird, „jetzt geht’s los“ und „jetzt ist Ende“. Des Weiteren muss man berücksichtigen, dass man eine Art Klassenbuch führen sollte, hierzu gehört die Kontrolle der Anwesenheit und auch das Festhalten des Unterrichtsthemas. Bei dem ersten Treffen der Gruppe sollten klare Umgangsregeln für die Durchführung und die Teilnahme an der Feuerwehr AG zwischen dem Brandschutzerzieher und den Schülern vereinbart werden. Hierzu zählen Umgangs- und Verhaltensregeln wie: wer etwas sagen möchte, meldet sich oder auch Kinder mit langen Haaren, sollten immer ein Haarband zur Feuerwehr AG mitbringen, damit die Haare nicht beim experimentieren ins Feuer fallen usw. Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 5 - von 18 Ferner sollte auch darüber nachgedacht werden, Arbeitsmappen anzulegen, hier können die Kinder und Jugendlichen Arbeitsblätter ablegen und bekommen somit ein eigenes „Feuerwehrbuch“. Auch mit den Ergebnissen aus dem Unterricht der Feuerwehr AG können Poster oder ähnliches gestaltet werden, um Tipps zum Brandschutz, z.B. in der Schulaula, den anderen Schülern der Schule zu vermitteln. Um besonders die Kinder in den Nachmittagsstunden nicht zu überfordern, auf Grund, dass die Aufmerksamkeit sinkt, ist es wichtig, einen abwechslungsreichen Unterricht durchzuführen. Es sollten immer wieder methodische Wechsel in der Arbeitsweise mit der Lerngruppe stattfinden, dazu zählen z.B. Gruppenarbeiten. Ferner sollten sich die Kinder auch bewegen können, selber etwas anfassen und durchführen und nicht nur zuhören und zuschauen dürfen. Auch Auflockerungen im Unterricht wie ein kleines Spiel zwischendurch sollte in der Grundschule nicht fehlen. Alles was mit den Kindern im Unterricht durchgeführt werden soll, sollte mit der örtlichen Schulleitung oder einem zugewiesenen Ansprechpartner besprochen werden, besonders wenn Unsicherheiten bestehen. Aktionen die auf jeden Fall vor Ort abgesprochen werden müssen, sind Ausflüge. Sollten in einer AG praktische Tätigkeiten mit „feuerwehrtechnischem Gerät“ durchgeführt werden, sollte der Runderlass des MI vom 05.01.2011 –B22.1-13202/21.4 zur „Jugendarbeit in den Freiwilligen Feuerwehren“ beachtet werden. Bei einer Feuerwehr AG in der Grundschule Abschnitt 1.4 ff und bei weiterführenden Schulen, in denen Kinder und Jugendliche von 10-16 Jahren betreut werden, Abschnitt 2.4 ff. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass die Schülerinnen und Schüler im Gegensatz zur Jugendfeuerwehr keine Schutzausrüstung tragen. Somit besteht eine erhöhte Unfallgefahr, die bei jeglicher praktischer Ausbildung berücksichtigt werden muss, um Unfälle mit Personen- und/oder Sachschäden zu vermeiden. Ebenso sollte beachtet werden, was in der Arbeit der Kinderfeuerwehr oder Jugendfeuerwehr verboten ist, sollte auch in der Feuerwehr AG berücksichtigt werden. Bei sportlichen Übungen in der Turnhalle muss beachtet werden, dass es für viele Sportgeräte wie Trampolin, Barren oder Ähnliches Nutzungsbedingungen gibt, z.B. darf der Aufbau und die Benutzung nur von Fachkräften durchgeführt werden, die auf die Geräte eingewiesen sind. Auch bei der Nutzung von Fachräumen, z.B. Chemieräumen, sollte man vor der Nutzung von Mitarbeitern der Schule dort eingewiesen werden. Diese Räume könnten z.B. für Experimente genutzt werden. Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 6 - von 18 Kompetenzfelder für die Feuerwehr AG in der Grundschule und deren Vermittlungsmöglichkeiten Zur Vermittlung der Kompetenzfelder gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, sowohl auf der inhaltlichen Ebene, als auch auf der methodischen, im Folgenden sollen nur ein paar Anregungen gegeben werden, wie man es machen kann. Zahlreiche Beispiele für Materialien und Hintergrundinformationen sind auch in der CD und DVD zur Brandschutzerziehung des LFV-NDS, dem Handbuch „Experimente mit Feuer“, der Lehrerbroschüre oder dem Downloadbereich der Internetseite des LFV-NDS zu entnehmen. Die Arten und Aufgaben der Feuerwehr Welche Arten von Feuerwehren gibt es? Wie unterscheiden sich Freiwillige Feuerwehr, Berufsfeuerwehr, Werkfeuerwehr, Hauptamtliche Wachbereitschaft, Pflichtfeuerwehren? Was ist eine Kinderfeuerwehr und eine Jugendfeuerwehr? Welche Aufgaben hat die Feuerwehr – geht es nur um Löschen? Muss jede Katze gleich aus dem Baum gerettet werden? Aufräumen mit falschen Eindrücken aus dem Fernsehen, z.B. dass Autos explodieren usw. Dies ist sicherlich ein Unterricht, der sehr theoretisch abläuft, aber auch dies kann anschaulich für die Kinder gestaltet werden. Die Inhalte können hier mit Bildern den Kindern dargestellt werden, z.B. mit Einsatzfotos. Hier sollte natürlich darauf geachtet werden, dass diese altersgerecht sind. Zur Thematik Kinderfeuerwehr oder auch Jugendfeuerwehr, kann man als Brandschutzerzieher vielleicht mal ein Kind mit in den Unterricht bringen, das selbst in der Kinder- oder Jugendfeuerwehr ist. Dies kann dann erzählen, was man in der Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr macht. Alarmierung der Feuerwehr Der Notruf – ausführlich in Theorie und Praxis Die Notrufnummer Rettungskette Warum muss ich der Feuerwehr den Vor- und Nachnamen sagen? Wie beschreibe ich wo ich mich gerade befinde bzw. der Einsatzort sich befindet usw. Wie kann man die Feuerwehr noch alarmieren? Wie werden die Feuerwehrleute alarmiert / wie rücken sie aus? Wie kann ich noch Hilfe holen? Bei dem Thema Alarmierung der Feuerwehr werden die Kinder jetzt selber aktiv, hier ist es wichtig, den Notruf immer wieder zu üben, dies ist entweder in einem direkten Gespräch möglich oder es kann aber auch eine Notruftelefonanlage zu Hilfe genommen werden. Je kleiner die Kinder sind desto eher passiert es, dass sie entweder noch gar kein Telefon bedient haben oder zumindest die Unterschiede zwischen einem Tastentelefon und einem Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 7 - von 18 Handy (in der Bedienung) nicht kennen. Deshalb sollte es geübt werden, z.B. dass zuerst der Hörer abgenommen werden muss und dann gewählt wird. Es ist altersabhängig wie viele W-Fragen man mit den Kindern üben sollte. Im Bereich der Grundschule sollten folgende Lernziele erreicht werden: Das Absetzen eines Notrufes von Zuhause und unterwegs, d.h. es können Notfallsituationen, wie ein Verkehrsunfall als Notruf geübt werden. Die Kinder können in dieser Altersstufe beginnen, zu abstrahieren, d.h. wenn ich in der Schule bin, aber die genaue Adresse der Schule nicht kenne, dann sage ich den Namen der Schule (gebe Hinweise – der Einsatzort ist neben der Kirche, dem Sportplatz usw.). Die Kinder sollen lernen, eine genaue Beschreibung der Adresse abzugeben, d.h. Straße, Hausnummer, Stockwerk (Ortschaft). Um diese Aspekte praktisch zu üben, kann man z.B. die Notfall-Bilder, die auf der CD der Brandschutzerziehung sind, als Vorlagen nutzen. Der Ablauf eines Notrufes gestaltet sich wie folgt: Wer Wichtig ist der Hinweis, dass Vor- und Nachname gesagt werden müssen. Als Erklärung kann man z.B. auf große Häuser verweisen, wo vielleicht 20 Klingelknöpfe sind – wo sollen wir dann klingeln? Wo In der Grundschule muss darauf hingewiesen / geübt werden, dass die Kinder die Adresse der Einsatzstelle sagen und nicht generell die von zu Hause. Wenn die Kinder diese Adresse nicht kennen, müssen sie sie möglichst genau beschreiben. Was Nicht, wie in manchen Kinderbüchern steht, was brennt, sondern um welche Art von Einsatz handelt es sich, z.B.: Jemand ist schwer erkrankt, Wasserschaden, Verkehrsunfall usw. Beispiele wie mit kurzen Worten der Einsatz beschrieben wird: „Es brennt ein Mülleimer“ (auf der Rasenfläche/ im Kopierraum) „Ein Radfahrer liegt bewusstlos am Boden“ „Zwei Autos sind zusammengestoßen und aus einem läuft eine Flüssigkeit aus“ usw. Warten Dies ist der wichtigste Punkt! Es muss erläutert werden, dass der Disponent Dinge falsch oder gar nicht verstehen kann und dass es z. B. einige Straßen in größeren Städten doppelt oder dreifach geben kann. Hier ist es entscheidend in welchem Ortsteil der Einsatzort ist. Weiterhin können die Leitstellenmitarbeiter auch Hinweise geben, wie man sich verhalten soll. Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 8 - von 18 Verhalten im Brandfall Warum ist Rauch gefährlicher als das Feuer? Wir gehen nicht in verrauchte Bereiche. Wie rettet die Feuerwehr Menschen? Durch Entrauchung, mit Fluchthauben bzw. in Ausnahmen über Leitern/ Drehleitern. Hier geht es darum, den Kindern die Angst im Brandfall zu nehmen und ihnen das nötige Handwerkszeug an die Hand zu geben, wie man sich verhält, wenn es brennt. Um zu verstehen, warum man nicht durch verrauchte Bereiche gehen soll, sollte man den Kindern altersgerecht erklären warum der Rauch gefährlich ist. Weitere Grundsätze wie das unverzügliche Verlassen des Gefahrenbereiches, ohne noch Haustiere mitzunehmen oder das Lieblingsspielzeug zu suchen. Ferner ist das Verhalten entscheidend. Handelt es sich um einen Brand in der Wohnung, so sollte man diese schnellstmöglich verlassen, sollten sich weitere Personen im Haus befinden, so muss man diese ebenfalls informieren. Wichtig ist auch, den Notruf abzusetzen (siehe Alarmierung der Feuerwehr). Handelt es sich um einen Brand in einem Treppenraum oder Flur, so dass der eigentliche Rettungsweg versperrt ist, muss man sich an einem Fenster bemerkbar machen und die Tür zum Brandraum verschließen. Den Kindern kann man dies anschaulich, z.B. mit Hilfe des Leporellos „Verhalten im Brandfall“ darstellen. Ferner können die Kinder den Leporello in ihre Feuerwehrmappe packen und auch mit nach Hause nehmen. Ein zusätzlicher Punkt, der zu diesem Thema besprochen werden kann, ist die Menschenrettung der Feuerwehr. Hier sollte es um eine altersgerechte Darstellung der Verwendung der Fluchthaube bei der Menschenrettung, das Retten über tragbare Leitern oder auch über eine Drehleiter gehen. Weiterhin sollte über die Lüftungsmaßnahmen, die die Feuerwehr durchführt, gesprochen werden. Hierbei ist es aber wichtig, nicht in Technikdetails oder Einsatztaktik der Feuerwehr abzurutschen, sondern es altersgerecht zu vermitteln. Die Ausrüstung der Feuerwehr Wofür benötigen wir Schutzkleidung z.B. Nomex-Kleidung und das Atemschutzgerät? Fahrzeuge für verschiedene Einsatzarten. In dieser Unterrichtseinheit sollte es um die Präsentation der persönlichen Schutzausrüstung der Feuerwehr gehen. Die Kinder sollten verstehen können, warum Feuerwehrleute in einen Brandraum vorgehen können, hierzu sollte den Kindern gezielt mitgeteilt werden, dass vielleicht der Schneeanzug von Zuhause auch so dicker Stoff sei, wie die Kleidung der Feuerwehr, aber die Kleidung der Feuerwehr im Gegensatz zum Schneeanzug nicht brennt. Es ist immer gut wenn man das den Kindern auch beweisen kann, hierzu kann man z.B. eine ausgemusterte Einsatzüberhose oder Jacke zeigen und mal ein Feuerzeug an den Stoff halten. Ferner sollten die weiteren Teile der PSA vorgestellt werden, aber auch hierbei ist zu beachten, dass man nicht in Herstellerdetails oder zu viele Feuerwehrfachwörter benutzt. Einerseits kann man die komplette Ausrüstung, die während eines Einsatzes getragen wird, Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 9 - von 18 anziehen und den Kindern erklären. Aber das Mitmachen der Kinder sollte nicht zu kurz kommen, was sie selber angefasst oder erforscht haben, können sie sich besser merken. Beispielsweise kann man bei dem Anziehen und Erklären der Feuerwehrstiefel auf die Stahlkappe hinweisen und erklären, warum die dort im Stiefel ist und zusätzlich auch noch ein freiwilliges Kind der Gruppe zu sich bitten und mal erlauben, ausnahmsweise dem Feuerwehrmann/ -frau auf den Fuß zu treten. Zusätzlich zu der PSA sollte den Kindern die Atemschutzausrüstung erklärt werden, hierzu zählt das Atemschutzgerät, eine Atemschutzmaske und die Flammschutzhaube. Aber auch hier steht an oberster Stelle, keinen Kurz-Lehrgang für Atemschutzgerätewarte durchführen, sondern altersgerechte Vermittlung der Inhalte. Eine weitere Möglichkeit ist, den Kindern anschaulich darzustellen, dass in der Atemschutzflasche ganz viel Luft zum Atmen ist, ist indem man, bevor man den Lungenautomaten an die Maske anschließt, die Kinder bittet, die Hände auszustrecken und dann mit Hilfe der Auslösung des Spül- und Zusatzluftknopfes am Lungenautomaten den Kindern Luft auf die Hand bläst. Ein weiteres Kompetenzfeld, welches den Kindern vermittelt werden kann ist die Fahrzeugkunde. Hierbei geht es natürlich nicht um Beladelisten oder Ähnliches, sondern nur die Fahrzeugtypen an sich: DLK, TLF, HLF, RW, TSF usw., um den Kindern begreiflich zu machen, dass es für das vielseitige Aufgabenfeld auch eine Vielzahl von Feuerwehrfahrzeugen teilweise mit speziellen Aufgaben gibt. Hier kann man auch eine Verknüpfung zum Notruf schaffen, um den Kindern auch zu erklären, dass es wichtig ist, zu sagen „Was“ passiert ist, damit die Feuerwehr mit dem richtigen Fahrzeug und Gerät zum Einsatz kommt. Das Verbrennungsdreieck Welche Voraussetzungen braucht ein Feuer zum Brennen? Im Umkehrschluss - wie kann ich was löschen? Mit Hilfe des Verbrennungsdreiecks kann man den Kindern anschaulich erläutern, welche Elemente für eine Verbrennung notwendig sind. Der Verbrennungsvorgang Was lösche ich womit? Warum kein Wasser in heißes Fett? Wenn ich Feuer mache, was muss ich beachten. Ein weiteres Kompetenzfeld, welches in der Feuerwehr AG bearbeitet werden kann, ist der Verbrennungsvorgang. Der Verbrennungsvorgang ist eng verknüpft mit den Inhalten aus dem Bereich des Verbrennungsdreiecks und dem Experimentieren mit Feuer. In diesem Kompetenzfeld kann man auf die Brandklassen und die dazugehörigen Löschmittel eingehen. Hierzu würde sich einerseits ein Arbeitsblatt anbieten, mit der entsprechenden tabellarischen Aufteilung, andererseits sollte aber auch nicht auf Anschauungsmaterial verzichtet werden. Die visuelle Wahrnehmung und das Zuhören im Parallelen verstärkt das Merken und Behalten des Gelernten. Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 10 - von 18 Grundlagen des Experimentierens Vorbereitungen für die Experimente mit Feuer. Sicherheitsregeln, Aufbau der Experimentierstationen. Besprechung des Ablaufs und der Ergebnisse der Experimente im Stuhlkreis. Erste praktische Schritte: wie zünde ich ein Streichholz / Feuerzeug richtig an. Details sollten dem Handbuch für Experimente des LFV-NDS entnommen werden. Experimente mit Feuer Experimente für Grundschüler Details sollten dem Handbuch für Experimente des LFV-NDS entnommen werden. „Vorbeugender Brandschutz“ Rauchwarnmelder Brandschutztechnische Einrichtungen Erkennen von Rettungswegen, Sammelplätzen Im Kompetenzfeld des Vorbeugenden Brandschutzes kann ein Unterrichtselement der Rauchwarnmelder sein. Hierzu zählt die Funktionsweise und das „Warum brauche ich einen Rauchwarnmelder?“. Hintergrundinformationen bzw. einen sehr anschaulichen Film für die Kinder bietet die Sendung mit der Maus mit der Folge „Rauchmelder“, der in diese Unterrichtseinheit sehr gut implementiert werden kann. Weiterhin kann in der Feuerwehr AG mit den Kindern über Brandschutztechnische Einrichtungen gesprochen werden. Anschaulich wird dies für die Kinder, wenn man es mit einem Rundgang in der Schule verbindet und die unterschiedlichen Einrichtungen anschaut und erklärt. Ferner sollte es ein wichtiger Punkt sein, die Beschilderung der Rettungswege und der Sammelplätze zu besprechen. Und natürlich auch die Rettungswege abzugehen. „Grundlagen eines Feuerwehreinsatzes“ Was muss ich beachten, wenn irgendwo ein realer Feuerwehreinsatz ist? Was muss ich beachten, wenn ich ein Fahrzeug mit Sondersignalen sehe? Spielerisch mit Kübelspritze und Walky-Talkys kleine Feuerwehreinsätze spielen. Die Feuerwehr AG bietet Zeit, den Kindern neben den klassischen Inhalten der Brandschutzerziehung mehr über die Arbeit der Feuerwehr zu vermitteln. Hier kann man den Kindern auch mal die Grundlagen des Ablaufes eines Feuerwehreinsatzes schildern. Hierzu zählt das Alarmieren der Feuerwehrangehörigen, wie die Kameraden zum Feuerwehrhaus kommen, das Anziehen der Schutzkleidung, das Ausrücken der Fahrzeuge, Eintreffen an der Einsatzstelle, Abarbeitung der Schadenslage, sowie das Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte. Hier könnten jetzt auch Verknüpfungen zu Punkten des Einsatzes und der evtl. Beteiligung der Kinder gemacht werden. Wie z.B. Auf der Fahrt mit dem Feuerwehrfahrzeug zur Einsatzstelle unter der zu Hilfenahme der Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 11 - von 18 Sondersignale. Die Kinder könnten darauf aufmerksam gemacht werden, im Rahmen der Verkehrserziehung, dass sie z.B. auch an einer grünen Fußgängerampel stehen bleiben sollten, wenn sie ein Martin-Horn hören und sich erst orientieren sollten, wo es herkommt, um ggf. eine Einsatzfahrt nicht zu behindern. Ein weiterer Berührungspunkt ist die Einsatzstelle selber, wenn das Kind nicht betroffen ist, aber trotzdem neugierig ist und die Feuerwehr beobachten möchte, sollte das Kind dies aus einem sicheren Abstand, wo es weder sich gefährdet, noch den Einsatz behindert. Ferner können kleine Feuerwehreinsätze auch nachgespielt werden, hierzu dienen Spielteppiche mit eingezeichneten Straßen und z.B. Feuerwehrspielzeugautos und / oder Playmobilfiguren. Im Sommer kann man auch mal mit einer Kübelspritze die Kinder ein „brennendes Haus“ löschen lassen. Viele Feuerwehren haben eine Spritzwand in Form eines Hauses, wo auf Fenster und Türen Flammen gezeichnet sind und wenn darauf der Wasserstrahl der Kübelspritze trifft durch ein Scharnier aufgehen. Erste Hilfe Was kann ich tun, wenn ich mich verbrannt habe? Wie kann ich einen Verband anlegen? Was ist eine stabile Seitenlage? Die Erste Hilfe ist ein weiteres Thema was thematisch sehr gut in die „Feuerwehr AG“ passt, auch wenn vielleicht einige es eher den Hilfsorganisationen zuordnen würden. Den Kindern können hier ein paar Grundlagen vermittelt werden. Hierzu zählen z.B. Maßnahmen bei Verbrennungen, verschiedene Arten von Verbänden und die Herstellung einer stabilen Seitenlage. Verbrennungen Die Erste Hilfe Maßnahmen, die man den Kindern bei Verbrennungen als Kompetenzen vermittel sollte: Kühlen der verletzten Stellen 10 - 15 Minuten lang mit Wasser. Das Wasser sollte aber nicht kälter als 15° C sein, da sonst Unterkühlungsgefahr besteht. Brennende Kleidung des Verletzten mit Decken, durch Wälzen am Boden oder mit Wasser löschen. Bei Verbrühungen nasse Kleidung sofort ausziehen. Bei Verbrennungen eingebrannte Kleidung nicht entfernen. Rettungsdienst rufen! (Notruf 112, Siehe Alarmierung der Feuerwehr). Verbände Die Kinder sollten hier lernen, wie man bei kleinen Verletzungen einen Verband bzw. einen Druckverband anlegen kann. Hierbei sollten die Kinder auch verstärkt auf den Eigenschutz hingewiesen werden, sprich das Tragen von Einmalhandschuhen. Den Kindern sollten die Grundlagen des Anlegens eines Verbandes vermittelt werden, hierzu zählt, das möglichst keimarme Auflegen der Wundauflage auf die Wunde, die Wickeltechnik des Verbandes und das Befestigen des Verbandes mit unterschiedlichen Mitteln. Verbände die Kinder im Grundschulalter schon lernen können, sind einfache Verbände an Armen und Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 12 - von 18 Beinen, mit etwas Übung auch an der Hand. Ferner kann man den Kindern den Nutzen eines Druckverbandes und das Anlegen erläutern. Als Übungsmaterial lassen sich hervorragend die Verbandmaterialien Verbandkästen nutzen, die das Verfallsdatum überschritten haben. aus KFZ- Stabile Seitenlage Hierbei ist es wichtig, den Kindern zu vermitteln wann eine stabile Seitenlage hergestellt werden muss und wie man sie durchführt. Nicht vergessen werden sollte aber die Tatsache, dass die Kinder, wenn sie auf eine verunfallte Person treffen, nicht vergessen, den Notruf abzusetzen und Passanten um Hilfe rufen. Ferner sollte man darauf achten, dass Kinder gleicher Größe und Statur dies gemeinsam üben. Den Kindern sollte auch mitgeteilt werden, dass sie eventuell die stabile Seitenlage bei einem Erwachsenen nicht durchführen können, weil sie zu klein sind oder zu wenig Kraft haben. Es ist wichtig, dies den Kindern mitzuteilen, um vorzusorgen, dass sie nicht im Ernstfall plötzlich Schuldgefühle entwickeln, dass sie nicht helfen konnten, obwohl sie es doch eigentlich beim Üben immer konnten. Besuch im Feuerwehrhaus Ein Highlight auf das sich jedes Kind freut, wenn es in Kontakt mit der Feuerwehr ist, ist das Anschauen von Feuerwehrautos, den Geräten der Feuerwehr und natürlich der Besuch im Feuerwehrhaus. Für den Besuch im Feuerwehrhaus sollten einige Dinge beachtet werden. Kein Gerät / Fahrzeug in Betrieb nehmen. Dies ist sehr wichtig. Die Unfallverhütungsvorschriften sind unbedingt zu beachten. Wird ein Gerät dennoch in Betrieb gesetzt, ist auf die entstehende Akustik zu achten. Auf gar keinen Fall darf dies ein Kind tun, alle Kinder wollen dies anschließend ebenfalls. Es soll keine Show gestaltet werden. Nur einzelne Fächer öffnen, denn Kinder sehen, erkennen und erfassen Dinge anders als Erwachsene. Ein Fahrzeug, an dem alle Fächer geöffnet sind, ist bunt wie ein Jahrmarkt und für die Kinder kaum zu überschauen. Es ist auch gar nicht notwendig, alles zu zeigen, denn die Kinder sollen während der Besichtigung nicht zu Gerätewarten ausgebildet werden. Deshalb kann auch hier der Fragenkatalog wieder gut helfen. Es werden vor allem solche Gegenstände gezeigt und erklärt, die im Fragenkatalog vorkommen. Meistens ist es besser, ein Gerät auf einer freien Fläche zu präsentieren, denn hier können alle Kinder gleichzeitig schauen. Zur gleichen Zeit geben wir den Kindern die Möglichkeit, bestimmte Geräte wie Strahlrohr, Schlauch usw. anzufassen und somit besser zu begreifen. Hierbei ist besonders das Gewicht der einzelnen Gegenstände zu beachten. Den Blickwinkel kontrollieren, denn ist ein Gerät nur am, auf oder im Fahrzeug sichtbar, so ist unbedingt der Blickwinkel zu kontrollieren. Der Brandschutzerzieher geht in die Hocke und versucht zu erkennen, was die Kinder sehen können. Unter Umständen wird er dann auf ein Gerät verzichten oder nach anderen Möglichkeiten suchen. Ferner sollte der Ausflug in das Feuerwehrhaus mit der Schulleitung abgesprochen werden, evtl. muss für diese Aktion sogar ein Sondertermin angesetzt werden, weil in einer ein stündigen Feuerwehr AG der Hinweg und Rückweg auch beachtet werden muss. Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 13 - von 18 Fächerübergreifende Brandschutzerziehung und kreative Unterrichtsideen Im Folgenden werden einige Beispiele aufgeführt, wie man Themen der Brandschutzerziehung auch in spezifische Unterrichtsfächer mit einbauen kann oder Themen der Unterrichtsfächer mit Brandschutzerziehungsinhalten vertiefen und wiederholen kann. Die Einbindung des Erlernten der Kinder aus dem normalen Schulunterricht in die Feuerwehr AG ist durchaus möglich. Sachunterricht Die Kerncurricula (Hrsg. Niedersächsisches Kultusministerium) des Sachunterrichtes beschreibt im Bereich Natur zum Ende des 4. Schuljahres folgendes: Erwartete Kompetenzen Kenntnisse und Fertigkeiten Mögliche Aufgaben Überprüfung Die Schülerinnen und Schüler können Eigenschaften und Veränderungen von ausgewählten Stoffen erkennen und erläutern. Bedingungen für den Verbrennungsvorgang (Verbrennungsdreieck) kennen Brandschutzmaßnahme n kennen Veränderungen von Stoffen durch Verbrennung erkennen zur Versuche durchführen, protokollieren und auswerten Forschertagebuch führen Brandschutzmaßnahmen aus dem Verbrennungsdreieck ableiten Religionsunterricht Das Feuer, Licht oder auch die Kerze haben in der Religion Bedeutungen. Somit kann man auch im Religionsunterricht das Thema Feuer mit einbinden. Beispiele, auf die im Unterricht zurückgegriffen werden können, ist der Advent als Anfang des Kirchenjahres. Im Altarraum brennen immer Kerzen oder auch zur Taufe, bei der man eine Kerze bekommt. Somit kann an den verschiedensten Stellen des Religionsunterrichtes die Symbolik des Feuers in der Religion erklärt werden. Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 14 - von 18 Deutschunterricht Im Deutschunterricht lässt sich das Thema Brandschutzerziehung in alle Kompetenzbereiche eingliedern: Sprechen Schreiben und Lesen - mit Medien Sprache und und Texten umgehen Sprachgebrauch untersuchen zuhören Erfahrungen, die man mit Feuer gemacht hat, sowohl positive oder negative erzählen Stand 07/2013 Schreiben von Wörtern rund um das Thema Feuer zur Förderung des Wortschatzes und der Rechtschreibung Lesen lernen und üben mit Hilfe von Geschichten und Gedichten zum Thema Feuer Version 1.0 Analyse von Sprichwörtern. „Für etwas Feuer und Flamme sein“; „Für jemanden durchs Feuer gehen“; „Seine Hand für etwas ins Feuer legen“ © LFV-NDS Seite - 15 - von 18 Kunstunterricht Auch im Kunstunterricht kann das Thema Brandschutzerziehung bzw. Feuer eingebracht werden. Die Tabelle soll Beispiele aufzeigen, was in den Kompetenzfeldern möglich ist: Wahrnehmen Gestalten visuelle Wahrnehmung von realem Feuer und Zeichnungen, Fotos oder Bildern des Elementes - sachliche Unterschiede und ästhetisches Empfinden wahrnehmen Stand 07/2013 Herstellen kulturhistorischen Kompetenzen Bildhaftes Gestalten in der Fläche: Kollagen erstellen oder malen mit Wasserfarben Zeichnungen mit Kohlestäben erstellen. Hier tritt eine Verbindung zu den Brennproben im Sachunterricht auf. Rundholz anbrennen und mit der dadurch entstandenen Kohle an der Spitze zeichnen. Wachsbilder erzeugen mit Wachstropfen, hier wird das erlernte Anzünden der Kerze wiederholt. Bildhaftes Gestalten im Raum: - Jahreszeitbedingt, z.B. Laternen basteln; hier darauf eingehen, warum man elektrisches Leuchtmittel nehmen sollte und keine Teelichte. Oder Kürbisse schnitzen, die durch ein Teelicht beleuchtet werden können; auch hier müssen Sicherheitshinweise wiederholt werden. Version 1.0 von - unterschiedlicher Gebrauch von Feuer in verschiedenen Kulturen und zeitlichen Epochen © LFV-NDS Seite - 16 - von 18 Musikunterricht Weitere Ideen können auch im Musikunterricht umgesetzt werden. Wahrnehmen Gestalten Herstellen von kulturhistorischen Kompetenzen. Das akustische Wahrnehmen des Klangraumes und die Förderung des Hörens für das noch ungeschulte Ohr. Als Beispiele können hierfür Kinder- und Volkslieder rund ums Feuer und die Feuerwehr genutzt werden. Diese Lieder können die Kinder nicht nur anhören, sondern auch mitsingen. Aber auch klassische Werke können genutzt werden; hier wird das Hören intensiver geschult. Beispiele hierfür sind die Wasser- und Feuermusik von Händel. Die verwendeten Lieder können mit Hilfe von Instrumenten, Gesang und Schauspiel weiter ausgearbeitet und interpretiert werden. Der unterschiedliche Gebrauch und die Wahrnehmung des Feuers in den verschiedensten Kulturen lässt sich erarbeiten, da sich die Komponisten und Texter mit Hilfe der Musik versuchen auszudrücken. Mathematikunterricht Auf den ersten Blick klingt die Integration des Brandschutzerziehungsunterrichtes in die Mathematik als nicht praktikabel. Die folgende Tabelle zeigt Beispiele für eine mögliche Integration. Zahlen und Operationen Größen und Messen Raum und Form Muster und Strukturen Daten und Zufall Wiedererkennen von Zahlen, z.B. Notrufnummern. Verstehen der Begrifflichkeiten, wie das Doppelte, größer, kleiner oder weniger als, an alltäglichen Gegenständen, Wassermengen im Eimer, Längen von Rettungswegen Das Schätzen und Messen der Längen von Rettungswegen zum Sammelplatz, das Schätzen der Brenndauer einer Kerze, beispielbezogenes Kennenlernen der Längen und Zeiteinheiten Mittels geometrischer Figuren und Formen den Klassenraum oder die Schule nachbilden, um die Orientierung zu fördern und die verschiedenen Längen der Rettungswege, bzw. Entfernungen zu den Sammelplätzen zu verinnerlichen. Geometrische Muster mittels Streichhölzer legen und diese verändern. Auswertung von Daten, z.B. die Brenndauer von Kerzen mit unterschiedlichem Durchmesser, wenn aber immer die gleiche Länge abgebrannt wird, messen Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 17 - von 18 Anlagen I Rahmenvereinbarung II Runderlass zur Arbeit in Kinder- und Jugendfeuerwehren III Runderlass Evakuierung, Brandschutz und Erste Hilfe an Schulen Stand 07/2013 Version 1.0 © LFV-NDS Seite - 18 - von 18 Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit zwischendem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen und dem Niedersächsischen Kultusministerium zur Zusammenarbeitan öffentlichenGanztagsschulen 201,2 Vorbemerkung In $ 1 SGB Vlll ist das RechtjungerMenschen und auf ihrerEntwicklung auf Förderung Persönlichkeit Eziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen festgelegt. Schulenhaben einen Bildungs-und Erziehungsauftrag, der in $ 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes umfassendbeschriebenist. Er beziehtsich auf alle Bereichevon Unterricht und Schülerinnen und Erziehung.Er ergänztund unterstützt das elterlicheEziehungsrecht. Schülersollenzunehmendselbstständiger auch nach werdenund lernen,ihre Kompetenzen Beendigungder Schulzeitzu eruyeitern. den Schülerinnen Hierzubietetdie Ganztagsschule und Schülernden Erfahrungsraum und die Gestaltungsfreiheit. ln Ganztagsschulensteht mehr Zeit für das Lernen zur Verfügung. Die längere Aufenthaltsdauerin der Schule schafft die Möglichkeit, über den Pflichtunterricht hinausgehend, die Schülerinnen und Schülersehr individuellin ihrer Gesamtpersönlichkeit zu fördern. Die zusätzlicheZeit kann Raum geben für eine veränderteLernkultur,für ein sozialesMiteinandersowiefür angeleiteteund freie Freizeitbeschäftigungen. Darüber hinaus können Ganztagsschulen mit ihren zusätzlichenBildungs-,Förder- und Freizeitangeboten ihrem Bildungs-und Erziehungsauftrag noch besser gerecht werden, wenn sie nicht nur mit Eltern und Eziehungsberechtigten,sondern auch mit außerschulischen Partnernin ihremUmfeldzusammenarbeiten. Außerschulische Trägerund Veranstalter von Bildungs-und Freizeitangeboten für Kinderund Jugendlicheerreichenbei einerZusammenarbeit mit der Schulemehrjunge Menschenund eröffnenihnensomitauch leichterden Zugang zu Gruppen,in denen sie ihre Kompetenzenund Interessenweiter entwickeln können. Die Feuerwehrals außerschulischer Partnerder Ganztagsschule verfügtüber jahrelange Erfahrungin der Arbeitmit Kindernund Jugendlichen. Diesgilt nichtnur für den Bereichder Kinder-und Jugendfeuenrvehren, in sondernauch für den Bereichder Brandschutzerziehung Kindergarten und Schule. Das Niedersächsische Niedersachsen Kultusministerium und der Landesfeuerwehrverband sind sich darüber einig, dass Schülerinnenund Schülerndurch unterrichtsergänzende Angeboteaus den Bereichender Brandschutzerzrehung und der Brandschutzaufklärung sowie aus dem Feuenrvehrwesen Sicherheitsbewusstsein für sich und andere entwickeln sowiesozialesHandelnund das Arbeitenim Team lernen. Diese Rahmenvereinbarung wird geschlossen,um die Zusammenarbeitvon öffentlichen Ganztagsschulen mit Feuenrvehren und und speziellderen Brandschutzezieherinnen eziehern beim Angebot und der Durchführungvon außerunterrichtlichen Angebotenzu erleichtern und zu intensivieren. sl Ziele und Schwerpunkteder Zusammenarbeit In der SchulewerdenSchülerinnen und SchülernwichtigeVerhaltensregeln zum Brandfall, zu ihrereigenenund zur SicherheitDrittervermittelt.Die präventivenMaßnahmen,wie das Vermeideneines Brandfallesund das Verstehendes Feuers, sind Schwerpunkteder Angebote. Ferner soll die Arbeit, Organisationund Struktur der Feuerwehrenin Niedersachsen den Schülerinnen und Schülernaufgezeigt werden. Den Schülerinnenund Schülern werden nicht nur fachliche, sondern auch soziale Kompetenzen vermittelt.Die Förderungdes Selbstbewusstseins und der Selbstbestimmung in Kooperationmit der sozialenVerantwortung für sich und anderewird den Schülerinnen und Schülernnähergebracht. Die zu vermittelnden lnhaltebeziehensich auf den Bildungsund Eziehungsauftragder Schule unter Förderung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Mitgestaltung, und Selbstorganisation Mitbestimmung der Schülerinnen und Schülertragenzur Übernahmebereitschaft von Verantwortung bei. Da ein großerTeil der Feuenvehren in Niedersachsen Freiwillige sind,soll hier Feuerwehren auch das Ehrenamt vorgestelltund die Bereitschaftzur Ausübung desselbigengefördert werden.Dies dientdem sozialenMiteinander und ermutigtKinderund Jugendliche, sich für das Wohl der Gesellschaft zu engagieren. Die Einbindungder Feuenryehr in die Ganztagsschule bietetden Schülerinnen und Schülern eine interessanteErgänzungzum Unterricht.Die Lehrinhalteder Arbeitsgemeinschaften werdendem Alter und Bildungsstand gestaltet. der Schülerinnen und Schülerentsprechend Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nehmen nach Rücksprache gemeinsammit den anderenSchülerinnen mit der Schulleitung und Schülern an den Angebotenteil. Mit der vorliegenden Vereinbarung soll bekräftigt werden,dassdie Brandschutzerziehung -aufklärung und eine für alle Menschen bedeutsameAufgabe ist, die das Sicherheitsbewusstsein wecktundstärkt. s2 Kooperationsvereinbarung Ganztagsschulen und örtlicheFeueruvehren sollenihreZusammenarbeit langfristig möglichst vereinbaren. Es wirdangeregt, gemeinsames dassSchulenin räumlicher Näheein Konzept erarbeiten. DasKonzeptsollteAussagentreffenzu: r denKooperationsvorhaben, . derAngebotserstellung und-durchführung, o demPersonaleinsatz, . derräumlichen Ausstattung, . denöftlichen Ansprechpartnern aufbeidenSeiten, o dengeplanten Fortbildungsmaßnahmen sowie . derEvaluation. s3 Gegenseitige Information und regionaleAnsprechpartner DasNiedersächsische Kultusministerium wirdden Landesfeueruvehrverband Niedersachsen frühzeitig überzu erwartende Veränderungen, insbesondere bei den Rahmenbedingungen für dieArbeitan öffentlichen informieren Ganztaqsschulen. Vertreterinnen oder Vertreterdes Landesfeuerwehrverbandes werdenzu Niedersachsen Besprechungen eingeladen,die sich mit den außerunterrichtlichen Angebotender Ganztagsschulen befassen. gibt Ansprechpartner Der Landesfeueruvehrverband bekannt,die bei Fehlenvon örtlichen Einrichtungen eineKooperation in derRegionvermitteln können. s4 Qualitätssicherung, Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Der Landesfeuerwehrverband Niedersachsen und das Niedersächsische Kultusministerium qualitativ legen Wert auf hochwertigeAngebote,die dem Bildungs-und Erziehungsauftrag der Schulesowiedem Auftragdes SGB Vlll entsprechen. Beide Partnerwerden eigene und gemeinsameQualitätssicherungsmaßnahmen vorsehen und sichgegenseitig dabeiunterstützen. Fort-und Weiterbildungsmaßnahmen sollen,sofern sie nicht für Lehrkräfteund außerschulische Fachkräftegemeinsamgeplant sind, für qeöffnet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterdes Partners werden. Lehrkräftesollen nach Möglichkeitan Kursen mitwirken,bei denen außerschulische Fachkräfteauf den Einsatzbei ganztagsspezifischen Angebotenvorbereitetwerden. s5 Hinweise zum Personaleinsatzund zur Vertragsgestaltung Es wird empfohlen,Brandschutzerzieherinnen und Brandschutzerzieher, die ein E-Seminar und ein F-Seminarzum Thema ,,Feuerwehr in der Ganztagsschule" des LFV-NDSbesucht haben,für die ,,Feuenryehr AG" als außerschulische Fachkräfte einzusetzen. Die Vertragsgestaltung erfolgt entsprechendden jeweiligenErlassregelungen zum Einsatz von außerschulischen Fachkräften im Zusammenhang mit ganztagsspezifischen Angeboten. Feuenvehrangehörige, die im Rahmeneiner Kooperation Angebotean außerunterrichtliche Ganztagsschulen durchführen, unterfallen dem gesetzlichen Unfallschutz. s6 Schlussbestimmung wird erstmalsnachAblauf zur Umsetzung dieserVereinbarung Ein Erfahrungsaustausch und Kultusministerium eines Jahres auf Einladungdurch das Niedersächsische stattfinden. regelmäßig in zu vereinbarenden Abständen anschließend Klärungin mit dem Zielder einvernehmlichen Unabhängig davonwerdenUnstimmigkeiten direkten zeitnahbehandelt. Gesprächen gilt für die Dauervon 2 Schuljahren, beginnendmit dem Schuljahr Die Vereinbarung ergänztoderverändert 2012113. Siekannjederzeit um Einzelbestimmungen einvernehmlich sofernnichteiner werden.Die Geltungverlängert sichjeweilsum weiterezweiSchuljahre, der Partnermit einerFristvon einemhalbenJahrvor Ablaufdes zweitenGeltungsjahres einerVerlängerung widerspricht. H a n n o v edr en , 13 .0 3 .2 021 Präsident Landesfeuenvehrverband Niedersachsen Dr. BerndAlthusmann Kultusminister Niedersächsischer Druck- und Speicheransicht 1 von 8 http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1pcq/page/bsvorisprod.psml;js... VORIS Vorschrift Normgeber: Kultusministerium Aktenzeichen: 23.5-40 183/2 Quelle: Erlassdatum: 28.07.2008 Gliederungs-Nr: 22410 Fassung vom: 28.07.2008 Normen: 31989L0391, 32007L0030, VSTäTTV, 31992L0058, § 108 NSchG, § 111 NSchG, § 113 NSchG Fundstellen: Nds. MBl. 2008, 847, SVBl. 2008, 337 Gültig ab: 01.09.2008 Gültig bis: 31.12.2013 Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1. Aufgabenverteilung 2. Erste Hilfe 2.1 Erste-Hilfe-Kenntnisse 2.2 Erste-Hilfe-Ausstattung 2.3 Erste-Hilfe-Maßnahmen 2.4 Dokumentation 3. Brandschutz und Evakuierung 3.1 Vorbeugender Brandschutz 3.1.1 Brandverhütung 3.1.2 Flucht- und Rettungswege 3.1.3 Verhinderung von Rauch- und Brandausbreitung 3.1.4 Unterweisung 3.1.5 Vorbeugung und Verhalten in Notfällen als Unterrichtsthema 3.1.6 Alarmierungsanlagen 3.2 Notfallübungen 3.2.1 Durchführung von Notfallübungen 3.2.2 Auswertung praktischer Erfahrungen 4. Verhalten in Notfallsituationen 5. Vorbereitung auf Notfallsituationen 6. Informations- und Beratungsangebote 7. Schlussbestimmung Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis) Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen RdErl. d. MK v. 28. 7. 2008 — 23.5-40 183/2 — — VORIS 22410 — Fundstelle: Nds. MBl. 2008 Nr. 31, S. 847; SVBl. 2008 Nr. 10, S. 337 Bezug: a) RdErl. d. MFAS v. 11. 8. 2000 (Nds. MBl. S. 519) — VORIS 21072 02 00 40 042 — b) Bek. d. MS v. 12. 11. 2003 (Nds. MBl. S. 757) 13.06.2013 14:36 Druck- und Speicheransicht 2 von 8 http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1pcq/page/bsvorisprod.psml;js... c) RdErl. v. 12. 5. 2004 (Nds. MBl. S. 392, SVBl. S. 354) — VORIS 81600 — d) RdErl. v. 1. 9. 2004 (SVBl. S. 454) — VORIS 22410 — e) RdErl. v. 15. 2. 2005 (SVBl. S. 121) — VORIS 22410 — 1. Aufgabenverteilung Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gemäß § 111 Abs. 2 NSchG dafür zu sorgen, dass die für Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung erforderlichen Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände instand gehalten oder bei Bedarf geschaffen werden. Sie oder er hat sicherzustellen, dass der Feuerwehr bei Bedarf unverzüglich ein Verzeichnis der Gefahrstoffe und Druckgasflaschen zur Verfügung gestellt werden kann, die in bestimmten Räumen oder Gebäudeteilen aufbewahrt werden. Einzelheiten zum Gefahrstoffverzeichnis nach der Gefahrstoffverordnung sind im Bezugserlass zu d geregelt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Landesbedienstete oder einen Landesbediensteten oder mehrere Landesbedienstete schriftlich bestellen, die in der Schule für die Organisation der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung verantwortlich sind. Die Bestellung ist mit einer Aufgabenbeschreibung zu verbinden (Muster in den Anlagen 1 und 2 ). Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters wird hiervon nicht berührt. Bei der Planung und Durchführung von Projekttagen, Feiern, Theateraufführungen usw. ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter sicherzustellen, dass Brandschutz- und andere Sicherheitsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Bestimmungen der NVStättVO zu beachten. Der Schulträger hat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG sowie § 28 der Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ (GUV-V S1) die erforderlichen Einrichtungen für eine wirksame Erste Hilfe in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist er gemäß Nummer 13 des Bezugserlasses zu a für die Erstellung der Feuerwehrpläne nach DIN 14095, der Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil A (allgemeiner Aushang) und der Pläne für Flucht- und Rettungswege nach DIN 4844-3 zuständig. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat in Abstimmung mit dem Schulträger die Brandschutzordnung Teile B und ggf. C nach Anlage 5 zu erstellen. Diese enthält Verhaltensanweisungen, die sich auf die örtlichen Gegebenheiten beziehen. Im Übrigen sind alle an der Schule Tätigen verpflichtet, bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Ersten Hilfe, zum Brandschutz und zur Evakuierung mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist. Festgestellte Mängel sind der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. 2. Erste Hilfe 2.1 Erste-Hilfe-Kenntnisse Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sicherzustellen, dass alle Lehrkräfte einer Schule über aktuelle Erste-Hilfe- Kenntnisse verfügen. In der Schule ist der Ausbildungsstand aller in der Schule beschäftigten Personen in Erster Hilfe zu dokumentieren. Grundlage ist ein Kurs „Lebensrettende Sofortmaßnahmen (LSM)-Schule“ im Umfang von 13.06.2013 14:36 Druck- und Speicheransicht 3 von 8 http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1pcq/page/bsvorisprod.psml;js... vier Doppelstunden; die Kenntnisse sind im Abstand von drei Jahren durch Besuch eines entsprechenden Kurses aufzufrischen. Je nach Art der Tätigkeit (z. B. Sport, Umgang mit Gefahrstoffen) können dabei zusätzliche Ausbildungsinhalte erforderlich werden. Es gelten die Regelungen für dienstliche Fortbildung. Der Träger der Schülerunfallversicherung übernimmt auf Antrag und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für Lehrkräfte und andere Landesbedienstete die Kosten für den Kurs „Lebensrettende Sofortmaßnahmen (LSM)-Schule“ nach vorheriger Deckungszusage. Die Schule stellt den Antrag beim Träger der Schülerunfallversicherung. Die Erste-Hilfe-Ausbildung von Schülerinnen und Schülern unter Mitwirkung einer Hilfsorganisation sowie die Einrichtung eines Schulsanitätsdienstes sollen gefördert werden. Sonstige in Schulen tätige Personen, die in einem Dienstoder Arbeitsverhältnis zum Schulträger stehen, sollen ebenfalls über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen. 2.2 Erste-Hilfe-Ausstattung Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Erste-Hilfe-Ausstattung der Schule durch den Schulträger zur Verfügung gestellt wird. In jeder Schule muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem Verletzte und Erkrankte angemessen betreut werden können (Sanitätsraum), als Anhalt dient die Informationsschrift „Erste Hilfe in Schulen“ (GUV-S1 8065). Zusätzlich müssen in Bereichen der Schule mit besonderen Gefährdungen (Naturwissenschaftlicher Unterricht, Werkstätten, Küchen, Sportstätten) geeignetes Erste-Hilfe-Material und notwendige Rettungseinrichtungen bereitgehalten werden. Entnommenes Erste-Hilfe-Material muss zeitnah ersetzt werden. Die Erste-Hilfe-Ausstattung ist mindestens jährlich zu überprüfen und bei Nutzungsänderung von Räumen anzupassen. Die Prüfung ist zu dokumentieren. Bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes ist die Anwesenheit von Personen mit Erste-Hilfe-Kenntnissen mit entsprechender Ausstattung sicherzustellen. 2.3 Erste-Hilfe-Maßnahmen Bei Verletzung oder akuter Erkrankung einer Person ist unverzüglich Erste Hilfe zu leisten. Weitergehende Maßnahmen (Arztbesuch, Transport ins Krankenhaus, Anforderung des Rettungsdienstes usw.) richten sich nach den jeweiligen Umständen. Die Lehrkraft sorgt dafür, dass Angehörige der oder des Verletzten oder Erkrankten informiert werden, wenn diese oder dieser die Schule vorzeitig verlassen muss. Die Wahl des Transportmittels richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder Erkrankung. Eine Begleitung auf dem Weg zum Arzt ist sicherzustellen. Dies gilt auch bei einer verletzungsoder erkrankungsbedingten Entlassung nach Haus, wobei hier gewährleistet sein muss, dass die oder der Verletzte nicht ohne Hilfe zu Haus zurückgelassen wird. Es ist zu gewährleisten, dass eine Lehrkraft im Notfall unverzüglich Unterstützung anfordern kann, damit alle anwesenden Schülerinnen und Schüler angemessen beaufsichtigt und betreut werden können. 2.4 Dokumentation Die Erste-Hilfe-Leistung ist ins Verbandbuch (z. B. GUV-I 511-1) einzutragen. Wenn aufgrund der Verletzung oder akuter Erkrankung ein Arzt aufgesucht oder der Rettungsdienst benachrichtigt wird, hat die Schulleitung dafür zu sorgen, dass binnen drei 13.06.2013 14:36 Druck- und Speicheransicht 4 von 8 http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1pcq/page/bsvorisprod.psml;js... Tagen eine Unfallmeldung an die zuständige Stelle erfolgt. In der Schule ist die Zahl der Unfallmeldungen pro Schuljahr getrennt nach Personengruppen zu erfassen (Schülerinnen und Schüler, angestellte und beamtete Landesbedienstete, Bedienstete des Schulträgers). Die Unfallmeldungen und Verbandbücher sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (Bezugserlass zu c) auszuwerten. 3. Brandschutz und Evakuierung 3.1 Vorbeugender Brandschutz Die Schulleiterin oder der Schulleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass alle an der Schule tätigen Personen über die Bestimmungen der geltenden Brandschutzordnung informiert sind. 3.1.1 Brandverhütung Offene Flammen sind nur im notwendigen Umfang unter Aufsicht einer oder eines Erwachsenen zu entzünden und zu unterhalten. Wenn der Umgang mit brandfördernden, brennbaren oder explosionsgefährlichen Stoffen unvermeidlich ist, sind die Mengen dieser Stoffe möglichst gering zu halten und die Betriebsanweisungen für den Umgang mit diesen Stoffen zu beachten. Feuerlöscher und geeignete Löschmittel sind an der Gefahrenstelle bereitzuhalten. Notausschalter, Absperrhähne für Wasser und Gas, Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen sind stets frei zugänglich zu halten. Bei der Durchführung von handwerklichen Arbeiten in der Schule, die mit Funken- oder Flammenbildung oder hoher Temperatur verbunden sind (Schweißen, Löten, Trennen, Brennschneiden usw.), sind ggf. besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die mit dem Schulträger abzustimmen sind. Diese Maßnahmen können z. B. in einem „Erlaubnisschein für Feuer- und Heißarbeiten“ nach Anlage 6 festgelegt werden, der durch den Schulträger ausgestellt werden kann. 3.1.2 Flucht- und Rettungswege In jedem Klassenraum sind Hinweise zum Verhalten in Notfällen sowie im Brandfall in Anlehnung an die Muster in den Anlagen 3 und 4 auszuhängen. Flucht- und Rettungswege müssen frei von Hindernissen und ständig in baurechtlich vorgeschriebener Breite begehbar sein. Es dürfen keine Brandlasten (z. B. Kopierer, Möbel und andere brennbare Materialien) oder lose Gegenstände (Stolpergefahr) vorhanden sein. Alle Türen im Verlauf von Fluchtwegen und die Notausgänge müssen jederzeit benutzbar und ohne Hilfsmittel (z. B. Schlüssel) von innen jederzeit in voller Breite zu öffnen sein. Für Unterrichts- und Aufenthaltsräume sind mindestens zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege erforderlich. Die Kennzeichnung der Fluchtwege und der Einrichtungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz muss der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (GUV-V A8) sowie den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung und der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. 6. 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) — ABl. EG Nr. L 245 S. 23 —, zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2007 (ABl. EU Nr. L 165 S. 21) — 13.06.2013 14:36 Druck- und Speicheransicht 5 von 8 http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1pcq/page/bsvorisprod.psml;js... vgl. Technische Regeln für Arbeitsstätten, ASR A 1.3 — entsprechen. Bei Nutzungsänderungen von Räumen oder Baumaßnahmen ist seitens des Schulträgers zu prüfen, ob diese baugenehmigungspflichtig sind. 3.1.3 Verhinderung von Rauch- und Brandausbreitung Rauchschutz- und Brandschutztüren, mit Ausnahme im Brandfall selbsttätig schließender Türen, sind stets geschlossen zu halten. Sie dürfen keinesfalls durch Keile oder auf andere Weise offen gehalten werden. Die Schließmechanismen dieser Türen müssen stets funktionsfähig sein. 3.1.4 Unterweisung Alle Lehrkräfte und andere in der Schule Beschäftigten sind jährlich über das Verhalten in Notfällen und bei Alarm zu unterweisen. Diese Unterweisung ist zu dokumentieren. Innerhalb der ersten drei Wochen nach Schuljahrsbeginn sind alle Schülerinnen und Schüler anhand dieses RdErl. und der Aushänge in den Klassenräumen über das Verhalten in Notfällen und bei Alarm zu unterweisen. Dieses ist im Klassenbuch zu dokumentieren. Zum Kennenlernen des Fluchtweges gehen die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit der Aufsicht führenden Lehrkraft zügig, aber ohne Hast, zu dem vorgesehenen Sammelplatz. Dabei soll auch die sichere Evakuierung von behinderten Menschen geübt werden. Aufzüge dürfen nicht benutzt werden. Am Sammelplatz prüft die Lehrkraft die Vollständigkeit der Gruppe. Die Schülerinnen und Schüler sind darauf hinzuweisen, dass im Alarmfall das Gebäude erst wieder betreten werden darf, wenn dies von einer dazu autorisierten Person (z. B. Schulleiterin oder Schulleiter oder Vertreterin oder Vertreter, Einsatzleiterin oder Einsatzleiter der Feuerwehr) bekannt gegeben wird. An jeder Schule muss eine ausreichende Anzahl von Personen in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen sein. Die Unterweisung muss von fachlich geeigneten Personen erfolgen; bei praktischen Übungen sind die Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften zu beachten. 3.1.5 Vorbeugung und Verhalten in Notfällen als Unterrichtsthema Maßnahmen zur Vorbeugung und zum richtigen Verhalten bei Notfällen (insbesondere Brand, Explosion, Verletzungen) sind im Unterricht z. B. zur Vorbereitung oder im Anschluss an die jährliche Notfallübung zu thematisieren. 3.1.6 Alarmierungsanlagen Schulen müssen seitens des Schulträgers mit Alarmierungsanlagen ausgestattet sein, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An der Alarmierungsstelle muss sich ein Telefon befinden, mit dem jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können. Es muss sichergestellt sein, dass die Alarmierungsanlage auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung funktionsfähig ist. 13.06.2013 14:36 Druck- und Speicheransicht 6 von 8 http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1pcq/page/bsvorisprod.psml;js... Bei Mängeln an den Alarmierungsanlagen der Schule liegt es in der Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters, sich mit dem Schulträger in Verbindung zu setzen, um eine den örtlichen Gegebenheiten angemessene Problemlösung herbeizuführen. 3.2 Notfallübungen 3.2.1 Durchführung von Notfallübungen Mindestens einmal pro Schuljahr ist eine Evakuierungsübung des Gebäudes durchzuführen, bei der die Informationen nach Nummer 3.1.4 umgesetzt werden. In regelmäßigen Abständen soll eine unangekündigte Notfallübung durchgeführt werden. Die Räumung kann auch durch vorab verfasste Lautsprecherdurchsagen veranlasst werden. Grundsätzlich haben alle zurzeit in dem Gebäude anwesenden Personen an der Übung teilzunehmen. Die besonderen Belange von behinderten Menschen sind dabei zu berücksichtigen. Die Notfallübung ist so vorzubereiten, dass dadurch keine Gefährdung entsteht und sie jederzeit abgebrochen werden kann. Bei der Übung können je nach Absprache die zuständige Feuerwehr und/oder eine Hilfsorganisation mitwirken. Realistisch dargestellte Notfallsituationen sind im Vorfeld mit der Feuerwehr, der FeuerwehrEinsatz- und Rettungsleitstelle sowie der Polizei abzustimmen. Bei Einsatz von Nebelmaschinen ist zu gewährleisten, dass keine Personen in den Übungsrauch laufen oder anderweitig gefährdet werden. Unangekündigte Evakuierungsübungen mit realistischer Unfalldarstellung (Einsatz von Nebelmaschinen, alarmmäßiges Anrücken der Feuerwehr) dürfen nicht durchgeführt werden. Schülerinnen oder Schüler dürfen bei der realistischen Unfalldarstellung im Rahmen einer Evakuierungsübung nicht mitwirken. Dieses gilt auch bei einer Demonstration von Personenrettung (z. B. Abseilen, Retten über die Drehleiter oder tragbare Leiter). 3.2.2 Auswertung praktischer Erfahrungen Erfahrungen aus Notfallübungen und aus realen Notfällen sind unter Mitwirkung der Beteiligten auszuwerten und als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die daraus resultierenden Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. 4. Verhalten in Notfallsituationen Bei der Entstehung eines Brandes ist unabhängig vom Ausmaß des Brandes sofort Feueralarm auszulösen und die Schulleitung zu benachrichtigen. Gleichzeitig ist der Raum zu evakuieren. Fenster und Türen sind zu schließen, aber nicht abzuschließen. Löschversuche sind nur unter Beachtung der Eigensicherung und des Rückzugweges zu unternehmen. Bei Gasgeruch sind sofort die Fenster zu öffnen und alle erreichbaren Gashähne zu schließen, wenn dies ohne Eigengefährdung möglich ist. Der Raum ist sofort zu evakuieren. Licht-, Not-Aus- und sonstige Elektroschalter dürfen nicht mehr betätigt werden, Stecker müssen in Steckdosen bleiben. Nachbarklassen und die Schulleitung sind umgehend zu informieren. Die Feuerwehr ist zu alarmieren. Es sind weitere Situationen denkbar, die eine sofortige Räumung der Schule erforderlich machen. Dabei ist grundsätzlich wie bei der Notfallübung zu verfahren. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob die Polizei/Feuerwehr benachrichtigt werden muss. 13.06.2013 14:36 Druck- und Speicheransicht 7 von 8 http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1pcq/page/bsvorisprod.psml;js... 5. Vorbereitung auf Notfallsituationen Es ist Aufgabe der Schulleitung Vorbereitungen zu treffen, dass sie bei Notfallsituationen in der Schule oder bei Schulveranstaltungen ihre Führungsaufgaben in angemessener Weise wahrnehmen kann. Dazu sind von der Schule die notwendigen organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu kann zum Beispiel gehören: — Bereitstellung der erforderlichen Kommunikationsmittel (Telefon, Mobiltelefon, Megaphon usw.), — Notfalltelefonlisten mit allen wichtigen Rufnummern, — Sicherstellen, dass wichtige Unterlagen (z. B. Telefonlisten, Klassenlisten, Stundenpläne) jederzeit — auch bei Stromausfall — zugänglich sind, — Bereithalten von Plänen des Schulgebäudes und Schulgrundstücks, — Erstellen einer Liste der mobilitätseingeschränkten und besonders betreuungsbedürftigen Personen und Treffen besonderer Maßnahmen zu deren Evakuierung, — Festlegung eines Verfahrens, um in psychosozialen Notfallsituationen ohne Zeitverzug die fachkundige Unterstützung der Betroffenen durch ausgebildetes Personal (Schulpsychologie, Notfallseelsorge usw.) sicherzustellen. Bei besonderen Notfallsituationen sind umgehend die LSchB, der Schulträger und der zuständige Unfallversicherungsträger zu benachrichtigen. 6. Informations- und Beratungsangebote Weitere Informationen sind unter www.regelwerk.unfallkassen. de zu finden: — Erste Hilfe in Schulen (GUV-S1 8065), — Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung (GUV-I 8512), — Verbandbuch (GUV-I 511-1), — Feueralarm in der Schule (GUV-S1 8051) — Sicherheit in der Schule (GUV-S1 8064), — Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (GUV-S1 8070). Unter www.arbeitsschutz.nibis.de stehen zur Verfügung: — Muster für eine Gefahrstoffliste, — Muster „Beauftragter für Erste Hilfe“ (siehe Anlage 1 ), — Muster „Beauftragter für Brandschutz und Evakuierung“ (siehe Anlage 2 ), — Muster „Verhalten in Notfällen“ (siehe Anlage 3 ), — Muster „Verhalten im Brandfall“ (siehe Anlage 4 ), — Muster „Brandschutzordnung“ (siehe Anlage 5 ), — Muster „Erlaubnisschein für Feuer- und Heißarbeiten“ (siehe Anlage 6 ). Zu Fragen der Organisation von Erster Hilfe, Brandschutz und Evakuierung beraten die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der zuständige Gemeindeunfallversicherungsverband, die für den Brandschutz örtlich zuständige Dienststelle des Schulträgers und die örtlich zuständige Feuerwehr. 7. Schlussbestimmung 13.06.2013 14:36 Druck- und Speicheransicht 8 von 8 http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1pcq/page/bsvorisprod.psml;js... Dieser RdErl. tritt am 1. 9. 2008 in Kraft. An die Landesschulbehörde öffentlichen Schulen Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis) Anlage 1: Muster "Beauftragter für Erste Hilfe" Anlage 2: Muster "Beauftragter für Brandschutz und Evakuierung" Anlage 3: Muster "Verhalten in Notfällen" Anlage 4: Muster "Verhalten im Brandfall" Muster 5: Muster "Brandschutzordnung" Anlage 6: Muster "Erlaubnisschein für Feuer- und Heißarbeiten" © juris GmbH 13.06.2013 14:36 Druck- und Speicheransicht 1 von 4 http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/t/1mwa/page/bsvoris... VORIS Vorschrift Normgeber: Ministerium für Inneres und Sport Aktenzeichen: B 22.1-13202/21.4 Erlassdatum: 05.01.2011 Quelle: Gliederungs-Nr: 21090 Normen: § 30a BZRG, § 5 FwVO, § 11 NBrandSchG, § 72a SGB 8 Fundstelle: Nds. MBl. 2011, 18 Fassung vom: 05.01.2011 Gültig ab: 01.01.2011 Gültig bis: 31.12.2016 Jugendarbeit in den Freiwilligen Feuerwehren Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1. Kinderfeuerwehr 1.1 Einrichtung der Kinderfeuerwehr 1.2 Qualifikation von Betreuerinnen und Betreuern der Kinderfeuerwehr 1.3 Tätigkeit in der Kinderfeuerwehr 1.4 Besondere Grundsätze für Tätigkeiten in der Kinderfeuerwehr 2. Jugendfeuerwehr 2.1 Einrichtung der Jugendfeuerwehr 2.2 Qualifikation der Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte 2.3 Ausbildung in der Jugendfeuerwehr 2.4 Besondere Grundsätze für die Ausbildung in der Jugendfeuerwehr 3. Schlussbestimmungen Jugendarbeit in den Freiwilligen Feuerwehren RdErl. d. MI v. 5. 1. 2011 — B 22.1-13202/21.4 — — VORIS 21090 — Fundstelle: Nds. MBl. 2011 Nr. 2, S. 18 Bezug: a) RdErl. d. MS v. 5. 3. 2010 (Nds. MBl. S. 413) — VORIS 21133 — b) RdErl. v. 6. 12. 2003 (Nds. MBl. S. 754) — VORIS 21090 — Bei der Tätigkeit in der Kinderabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr (Kinderfeuerwehr) und der praktischen feuerwehrtechnischen Ausbildung sowie bei Übungen der Jugendabteilungen einer Freiwilligen Feuerwehr (Jugendfeuerwehr) sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Kinderfeuerwehr 1.1 Einrichtung der Kinderfeuerwehr Freiwilligen Feuerwehren können Kinderfeuerwehren als „andere Abteilung“ i. S. des § 11 Abs. 3 NBrandSchG angegliedert werden. Die Entscheidung über die Einrichtung einer 13.06.2013 14:34 Druck- und Speicheransicht 2 von 4 http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/t/1mwa/page/bsvoris... Kinderfeuerwehr trifft der Träger der Feuerwehr im Regelfall durch Satzungsbeschluss. Kinderfeuerwehren werden von der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr e. V. (NJF) statistisch erfasst; ihre Gründung soll der NJF angezeigt werden. In Kinderfeuerwehren sollen zur Vorbereitung auf eine Aufnahme in die Jugendfeuerwehr Kinder aufgenommen werden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Die Übernahme in die Jugendfeuerwehr soll ab vollendetem zehnten Lebensjahr gewährleistet sein und spätestens mit Vollendung des zwölften Lebensjahres erfolgen. 1.2 Qualifikation von Betreuerinnen und Betreuern der Kinderfeuerwehr Die Leitung der Kinderfeuerwehr soll durch Personen erfolgen, die pädagogisch geschult sind oder fachlich besonders für den Umgang mit Kindern qualifiziert sind; die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung ist nicht erforderlich. Für Leiterinnen und Leiter (Kinderfeuerwehrwartin oder Kinderfeuerwehrwart) sowie Betreuerinnen und Betreuer in einer Kinderfeuerwehr wird die Teilnahme an dem von der NJF angebotenen Seminar für Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer und an einer Ausbildung als Jugendleiterin oder Jugendleiter empfohlen. Die Kinderfeuerwehrwartin oder der Kinderfeuerwehrwart soll die Voraussetzungen für die Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) gemäß des Bezugserlasses zu a erfüllen. Auf die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 72 a SGB VIII), sich von der persönlichen Eignung der in der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 a BZRG zu überzeugen, wird hingewiesen. Die Gesamtverantwortung der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters bleibt unberührt. 1.3 Tätigkeit in der Kinderfeuerwehr Eine feuerwehrtechnische Ausbildung von Angehörigen der Kinderfeuerwehr findet nicht statt. Die Kinder sind — unter besonderer Berücksichtigung ihres körperlichen und geistigen Entwicklungsstandes und ihrer Leistungsfähigkeit — spielerisch und sportlich zu beschäftigen. Die Brandschutzerziehung soll gefördert werden. 1.4 Besondere Grundsätze für Tätigkeiten in der Kinderfeuerwehr 1.4.1 Bei Erläuterung von Einrichtungen und Geräten ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. 1.4.2 Tätigkeiten mit Wasserabgabe aus Feuerlöschschläuchen sind nicht zulässig (ausgenommen von den Kindern betätigte Kübelspritzen mit D-Strahlrohr). 1.4.3 Praktische feuerwehrtechnische Übungen sind nicht zulässig. 2. Jugendfeuerwehr 2.1 Einrichtung der Jugendfeuerwehr Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren als Jugendabteilung nach § 11 Abs. 3 NBrandSchG angegliedert werden. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Jugendfeuerwehr trifft der Träger der Feuerwehr im Regelfall durch Satzungsbeschluss. 13.06.2013 14:34 Druck- und Speicheransicht 3 von 4 http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/t/1mwa/page/bsvoris... Jugendfeuerwehren werden von der NJF statistisch erfasst; ihre Gründung soll der NJF angezeigt werden. In Jugendfeuerwehren sollen zur Vorbereitung auf eine Aufnahme in die Einsatzabteilung (§ 11 Abs. 2 NBrandSchG) Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Die Übernahme in die Einsatzabteilung soll ab vollendetem 16. Lebensjahr gewährleistet sein und spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen. 2.2 Qualifikation der Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte Die Jugendfeuerwehr wird von der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Sie werden durch die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang „Führungskräfte in der Jugendfeuerwehr“ qualifiziert und müssen als Gruppenführerin oder Gruppenführer ausgebildet sein. Der Lehrgang „Führungskräfte in der Jugendfeuerwehr“ endet mit einem Leistungsnachweis. Die Durchführung und Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Bezugserlasses zu b. Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartinnen und stellvertretende Jugendfeuerwehrwarte sollen als Truppführerinnen oder Truppenführer ausgebildet sein. Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sollen die Voraussetzungen für die Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) gemäß des Bezugserlasses zu a erfüllen. Die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen der NJF wird für alle zur Ausbildung und Betreuung in der Jugendfeuerwehr dauerhaft eingesetzten Feuerwehrangehörigen empfohlen. Auf die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 72 a SGB VIII), sich von der persönlichen Eignung der in der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 a BZRG zu überzeugen, wird hingewiesen. Die Gesamtverantwortung der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters bleibt unberührt. 2.3 Ausbildung in der Jugendfeuerwehr Die feuerwehrtechnische Ausbildung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr darf nur unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, der für die Feuerwehren eingeführten Ausbildungsanleitungen und unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgen. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind für die praktische feuerwehrtechnische Ausbildung und für Übungen mit Schutzkleidung entsprechend der Anlage 5 FwVO vom 30. 4. 2010 (Nds. GVBl. S. 185, 284) auszurüsten. Übungen sind als Grundübungen zu gestalten; Einsatzübungen mit ernstfallmäßigem Charakter sind verboten. 2.4 Besondere Grundsätze für die Ausbildung in der Jugendfeuerwehr 2.4.1 Bei Erläuterung von Einrichtungen und Geräten ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. 2.4.2 Bei Ausbildungsmaßnahmen und Übungen mit Wasser ist sicherzustellen, dass eine 13.06.2013 14:34 Druck- und Speicheransicht 4 von 4 http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/t/1mwa/page/bsvoris... direkte fachliche Aufsicht erfolgt und ein sofortiges Eingreifen durch qualifizierte Feuerwehrmitglieder, die mindestens die Truppmannausbildung abgeschlossen haben, gewährleistet ist. Außerdem ist der Wasserdruck durch ein Druckbegrenzungsventil unmittelbar vor dem Verteiler auf höchstens drei bar zu begrenzen. Die Nutzung einer Schnellangriffsvorrichtung ist nicht zulässig. 2.4.3 Die Verwendung von Atemschutzgeräten und besonderer Schutzausrüstungen (z. B. CSA, Strahlen- und Hitzeschutzanzüge usw.), der Einsatz von BOS-Sprechfunkgeräten im 4-m-Band bzw. im TMO-Betrieb, die Nutzung von Alarmierungsgeräten und Alarmeinrichtungen im Straßenverkehr (Sondersignalanlagen) sowie die Verwendung von Hilfeleistungsgerät (z. B. Motorsäge, hydraulisches Rettungsgerät, Mehrzweckzug usw.) sind verboten. 2.4.4 Praktische feuerwehrtechnische Ausbildungsmaßnahmen sind nur im Rahmen der Jugendfeuerwehr und ohne Zeitdruck durchzuführen. Die Zusammenarbeit mehrerer Jugendfeuerwehren — auch ortsfeuerwehrübergreifend — ist grundsätzlich zulässig. Die Durchführung von Großübungen mit ernstfallartigem Charakter (z. B. Einsatz- oder Alarmübungen) ist mit dem Ausbildungsauftrag der Jugendfeuerwehr nicht zu vereinbaren und daher verboten. 2.4.5 Bei Vorbereitung und Abnahme der Leistungsspange und bei Wettbewerben entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Deutschen Jugendfeuerwehr oder der NJF im Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e. V. ist die Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Jugendfeuerwehr in besonderem Maß zu berücksichtigen. 3. Schlussbestimmungen Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2016 außer Kraft. An die Region Hannover, Landkreise und Gemeinden Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz Nachrichtlich: An die Polizeidirektionen © juris GmbH 13.06.2013 14:34