Handreichung Feuerwehr AG - Landesfeuerwehrverband

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Handreichung Feuerwehr AG - Landesfeuerwehrverband
LANDESFEUERWEHRVERBAND
NIEDERSACHSEN e.V.
- Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen ®
HANDREICHUNG
für den Brandschutzerzieher
„Feuerwehr AG in der öffentlichen Ganztagsschule“
- Grundschule -
Stand 07/2013
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Inhalt
Allgemeine Einführung ...................................................................................................... - 3 Hinweise zum Aufbau und zur Gestaltung einer Feuerwehr AG ........................................ - 5 Kompetenzfelder für die Feuerwehr AG in der Grundschule und deren
Vermittlungsmöglichkeiten ................................................................................................. - 7 Die Arten und Aufgaben der Feuerwehr ..................................................................... - 7 Alarmierung der Feuerwehr ........................................................................................ - 7 Verhalten im Brandfall ................................................................................................ - 9 Die Ausrüstung der Feuerwehr ................................................................................... - 9 Das Verbrennungsdreieck ........................................................................................ - 10 Der Verbrennungsvorgang ....................................................................................... - 10 Grundlagen des Experimentierens ........................................................................... - 11 Experimente mit Feuer ............................................................................................. - 11 „Vorbeugender Brandschutz“.................................................................................... - 11 „Grundlagen eines Feuerwehreinsatzes“ .................................................................. - 11 Erste Hilfe................................................................................................................. - 12 Besuch im Feuerwehrhaus ....................................................................................... - 13 Fächerübergreifende Brandschutzerziehung und kreative Unterrichtsideen ................. - 14 Sachunterricht .......................................................................................................... - 14 Religionsunterricht.................................................................................................... - 14 Deutschunterricht ..................................................................................................... - 15 Kunstunterricht ......................................................................................................... - 16 Musikunterricht ......................................................................................................... - 17 Mathematikunterricht ................................................................................................ - 17 Anlagen ........................................................................................................................... - 18 I
Rahmenvereinbarung ........................................................................................... - 18 -
II
Runderlass zur Arbeit in Kinder- und Jugendfeuerwehren .................................... - 18 -
III
Runderlass Evakuierung, Brandschutz und Erste Hilfe an Schulen....................... - 18 -
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Allgemeine Einführung
Mit dieser Handreichung möchten wir den interessierten Kameradinnen und Kameraden eine
Hilfestellung bieten, die einige auftretende Fragen zur Thematik im Vorfeld klären sollten.
Falls weitere Fragen auftreten, können diese an die Koordinierungsstelle für
Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung des Landesfeuerwehrverbandes gestellt
werden.
Schulen können als Ganztagsschulen (GTS) geführt werden. Die Ganztagsschule macht
ihren Schülerinnen und Schülern ganztägige schulische und außerschulische Angebote. Im
Rahmen ihres Bildungsauftrags gemäß § 2 NSchG hat die Schule zum Ziel, die
Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler, ihre Fähigkeit zu einem
eigenverantwortlich geführten Leben, ihre sozialen Fähigkeiten und ein aktives
Freizeitverhalten zu fördern. Dazu gehört insbesondere, auf den Übergang von der Schule in
eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten.
Dies geschieht vor allem durch
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eine pädagogische Gestaltung der Unterrichtswoche und des Tagesablaufs,
eine Öffnung von Schule und Unterricht zum außerschulischen, sozialen, kulturellen
undbetrieblichen Umfeld,
die Mitwirkung und Mitverantwortung der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung
des Schullebens und der Ganztagsangebote.
Dabei
ist
die
Mitarbeit
der
Erziehungsberechtigten
im
Rahmen
der
ganztagsschulspezifischen Arbeit besonders erwünscht und zu unterstützen.
Ganztagsschulen sollen mit außerschulischen Kooperationspartnern zusammenarbeiten;
hierfür kommen insbesondere die öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe, die Träger
der freien Wohlfahrtspflege, die freie und kirchliche Jugendarbeit, Sportvereine, Musik- bzw.
Kunstschulen, andere im Kultur- und Bildungsbereich tätige Einrichtungen, Betriebe und mit
der Ausbildung befasste Organisationen sowie die Hilfs- und Rettungsdienste in Betracht.
In Ganztagsschulen werden verstärkt außerschulische Partner gesucht und in das
Schulleben integriert, die den Kindern und Jugendlichen aus ihren Bereichen Wissen
vermitteln und sie betreuen. Hierzu zählen z.B. Hilfsorganisationen die Erste-Hilfe-Kurse
anbieten und den Schulsanitätsdienst betreuen, Musikschulen oder auch Sportvereine.
Durch die Rahmenvereinbarung, die der LFV-NDS mit dem Niedersächsischen
Kultusministerium geschlossen hat (siehe LFV-Info 2012/31, Anlage I), ist es möglich, dass
die Feuerwehren in der Schule sich in das Ganztagsangebot einbringen können.
In dieser Feuerwehr AG ist nun Zeit, die Kompetenzfelder der Brandschutzerziehung
ausführlichst zu vermitteln, weit über das Maß hinaus, die z.B. in wenigen Stunden in der
Grundschule vermittelt werden. In dieser AG kann innerhalb eines Schulhalbjahres jede
Woche das Erlernte geübt und vertieft werden. Neben der Brandschutzerziehung sollen
natürlich auch soziale Kompetenzen und die Aufgaben und Struktur der Feuerwehr vermittelt
werden.
Es wird betont, dass eine solche Feuerwehr AG keine Konkurrenz oder gar ein Ersatz einer
Kinderfeuerwehr oder Jugendfeuerwehr darstellen sollte.
Wenn man sich dazu bereit erklärt, eine AG in einer GTS zu übernehmen, wird die Schule
einen Vertrag mit der Person schließen, um sie als außerschulische Fachkraft einzustellen.
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Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie eine solche Anstellung geregelt werden kann.
Einmal kann sie die außerschulische Fachkraft ehrenamtlich für die Durchführung einer AG
zur Verfügung stellen, aber es gibt auch die Möglichkeit, für diese Tätigkeit ein Honorar zu
erhalten. Dieses Honorar kann von Schule zu Schule schwanken. Zur Schließung eines
solchen Vertrages gibt es zwei Beispielverträge, die das Kultusministerium den Schulen zur
Verfügung stellt.
Sie sollten zur Kenntnis nehmen, dass in der Regel von den Schulen polizeiliche
Führungszeugnisse verlangt werden, bevor es zu einem Vertragsabschluss kommt.
Eine Möglichkeit wäre, der Abschluss eines Kooperationsvertrages, hier tritt in der Regel die
Feuerwehr als Vertragspartner auf und in diesem Fall wäre es eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Wenn man mit der Schule, als Interessierte / Interessierter, ein Honorar für seine Tätigkeit
vereinbart, wird in der Regel ein Honorarvertrag geschlossen.
Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Gelder, die mit einer solchen Tätigkeit
eingenommen werden, in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden müssen.
Die Verpflichtungen, aber auch die Rechte der außerschulischen Fachkraft sind in dem
Vertrag, den die Schule mit dem Brandschutzerzieher schließt, aufgeführt. Dies kann von
Schule zu Schule variieren.
Der Landesfeuerwehrverband Niedersachsen empfiehlt, für diese Feuerwehr AG
Brandschutzerzieher einzusetzen, da sie auf Grund ihrer Ausbildung bestens dafür geeignet
sind. Es sollte ein E-Seminar, das sich mit den Grundzügen der BE in dem Kindergarten und
der Schule beschäftigt, besucht worden sein. Darüber hinaus wäre es wünschenswert, an
dem F-Seminar zum Thema „Feuerwehr AG“ teilgenommen zu haben.
Brandschutzerzieher sind auf Grund der E-Seminare, F-Seminare und weiterer
Fortbildungsveranstaltungen bestens dazu geeignet und ausgebildet, diese AG
durchzuführen. Hier wird den Brandschutzerziehern eine Möglichkeit gegeben, interessierte
Kinder und Jugendliche über einen gewissen Zeitraum zu betreuen und ihnen die Inhalte der
Brandschutzerziehung zu vermitteln.
Neben den Kompetenzfeldern der Brandschutzerziehung, die für die verschiedensten
Altersstufen in den Seminaren und den Arbeitsunterlagen des LFV-NDS beschrieben sind,
sollte auch der Aufbau, die Struktur und die Aufgaben der Feuerwehr in der AG vermittelt
werden. Dies lässt sich alles sowohl theoretisch, aber auch praktisch sehr gut darstellen.
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Hinweise zum Aufbau und zur Gestaltung einer Feuerwehr AG
Der Aufbau und die Gestaltung, sowie die Rahmenbedingungen einer Feuerwehr AG sind
nicht gleichzusetzen mit einer „normalen“ Brandschutzerziehung in der Grundschule.
In der Durchführung einer AG im Ganztagsschulbetrieb hat der Brandschutzerzieher eine
höhere Eigenverantwortung. Er ist in der Regel alleine mit den Schülern, d.h. es befindet sich
keine Lehrkraft mit im Raum, die für administrative Tätigkeiten zur Verfügung steht.
Der Brandschutzerzieher ist in der Absprache mit der Schulleitung gefordert, seine Wünsche
und Leistungen, die er einbringen kann, klar zu formulieren. Der Brandschutzerzieher muss
sich sicher sein, über einen längeren Zeitraum der Schülergruppe gewachsen zu sein.
Es sollten im Vorfeld Absprachen hinsichtlich der Gruppengröße und der
Gruppenzusammensetzung getroffen werden. Da der Brandschutzerzieher mit der
Schülergruppe alleine ist und einen adäquaten Unterricht gestalten muss, sollte man sich
klar über die Gruppengröße sein. Eine Gruppengröße von mehr als 15 Kindern ist nicht zu
empfehlen, wenn man keine oder nur geringe Erfahrungen mit der Durchführung von
Unterrichten in Kinder-/Jugendgruppen hat. Ein weiterer Aspekt der nicht zu unterschätzen
ist, ist die Zusammensetzung der Gruppe. Hier sollte man für die Gestaltung des
Unterrichtes den Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen anpassen. Am Beispiel der
Grundschule lässt es sich veranschaulichen: Kinder der ersten und zweiten Klasse können
z.B. Arbeitsblätter nicht so bearbeiten, wie Kinder der dritten und vierten Klasse, da die
Schreib-/ Lesefähigkeiten erst noch gelernt und erweitert werden. Ferner soll die
Aufnahmefähigkeit der Kinder in den unterschiedlichsten Entwicklungsstufen berücksichtigt
werden, d.h. gerade bei jüngeren müssen regelmäßige Pausen und methodische Wechsel in
den Unterricht eingebaut werden.
Der Brandschutzerzieher, der eine solche AG durchführt, sollte sich auch im Vorfeld bei der
Schulleitung erkundigen, ob er eventuell verhaltensauffällige Kinder in seiner Gruppe hat. In
Zeiten von immer mehr auftretenden Fällen von Kindern und Jugendlichen mit ADS / ADHS
(Aufmerksamkeitsdefizitsstörung / Aufmerksamkeitsdefizitshyperaktivitätsstörung) oder
sonstigen Krankheiten, die auf Verhaltensstörungen zurückzuführen sind, ist es wichtig auf
diese Kinder vorbereitet zu sein. Da es aber keinen „generellen Fahrplan“ für einen
möglichen Umgang mit diesen Kindern gibt, sollte dies individuell mit der Schulleitung
abgesprochen werden, da die Lehrer die Kinder in der Regel besser und länger kennen und
wissen wie man mit ihnen umgehen sollte und sie in den Unterricht einbindet.
In den Unterricht sollten wie im normalen Unterricht feste Rituale eingebaut werden, wie eine
Begrüßung und eine Verabschiedung, damit den Kindern gezeigt wird, „jetzt geht’s los“ und
„jetzt ist Ende“. Des Weiteren muss man berücksichtigen, dass man eine Art Klassenbuch
führen sollte, hierzu gehört die Kontrolle der Anwesenheit und auch das Festhalten des
Unterrichtsthemas.
Bei dem ersten Treffen der Gruppe sollten klare Umgangsregeln für die Durchführung und
die Teilnahme an der Feuerwehr AG zwischen dem Brandschutzerzieher und den Schülern
vereinbart werden. Hierzu zählen Umgangs- und Verhaltensregeln wie: wer etwas sagen
möchte, meldet sich oder auch Kinder mit langen Haaren, sollten immer ein Haarband zur
Feuerwehr AG mitbringen, damit die Haare nicht beim experimentieren ins Feuer fallen usw.
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Ferner sollte auch darüber nachgedacht werden, Arbeitsmappen anzulegen, hier können die
Kinder und Jugendlichen Arbeitsblätter ablegen und bekommen somit ein eigenes
„Feuerwehrbuch“. Auch mit den Ergebnissen aus dem Unterricht der Feuerwehr AG können
Poster oder ähnliches gestaltet werden, um Tipps zum Brandschutz, z.B. in der Schulaula,
den anderen Schülern der Schule zu vermitteln.
Um besonders die Kinder in den Nachmittagsstunden nicht zu überfordern, auf Grund, dass
die Aufmerksamkeit sinkt, ist es wichtig, einen abwechslungsreichen Unterricht
durchzuführen. Es sollten immer wieder methodische Wechsel in der Arbeitsweise mit der
Lerngruppe stattfinden, dazu zählen z.B. Gruppenarbeiten. Ferner sollten sich die Kinder
auch bewegen können, selber etwas anfassen und durchführen und nicht nur zuhören und
zuschauen dürfen. Auch Auflockerungen im Unterricht wie ein kleines Spiel zwischendurch
sollte in der Grundschule nicht fehlen.
Alles was mit den Kindern im Unterricht durchgeführt werden soll, sollte mit der örtlichen
Schulleitung oder einem zugewiesenen Ansprechpartner besprochen werden, besonders
wenn Unsicherheiten bestehen. Aktionen die auf jeden Fall vor Ort abgesprochen werden
müssen, sind Ausflüge.
Sollten in einer AG praktische Tätigkeiten mit „feuerwehrtechnischem Gerät“ durchgeführt
werden, sollte der Runderlass des MI vom 05.01.2011 –B22.1-13202/21.4 zur „Jugendarbeit
in den Freiwilligen Feuerwehren“ beachtet werden. Bei einer Feuerwehr AG in der
Grundschule Abschnitt 1.4 ff und bei weiterführenden Schulen, in denen Kinder und
Jugendliche von 10-16 Jahren betreut werden, Abschnitt 2.4 ff. Zusätzlich muss
berücksichtigt werden, dass die Schülerinnen und Schüler im Gegensatz zur
Jugendfeuerwehr keine Schutzausrüstung tragen. Somit besteht eine erhöhte Unfallgefahr,
die bei jeglicher praktischer Ausbildung berücksichtigt werden muss, um Unfälle mit
Personen- und/oder Sachschäden zu vermeiden. Ebenso sollte beachtet werden, was in der
Arbeit der Kinderfeuerwehr oder Jugendfeuerwehr verboten ist, sollte auch in der Feuerwehr
AG berücksichtigt werden.
Bei sportlichen Übungen in der Turnhalle muss beachtet werden, dass es für viele
Sportgeräte wie Trampolin, Barren oder Ähnliches Nutzungsbedingungen gibt, z.B. darf der
Aufbau und die Benutzung nur von Fachkräften durchgeführt werden, die auf die Geräte
eingewiesen sind.
Auch bei der Nutzung von Fachräumen, z.B. Chemieräumen, sollte man vor der Nutzung von
Mitarbeitern der Schule dort eingewiesen werden. Diese Räume könnten z.B. für
Experimente genutzt werden.
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Kompetenzfelder für die Feuerwehr AG in der Grundschule und
deren Vermittlungsmöglichkeiten
Zur Vermittlung der Kompetenzfelder gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, sowohl auf der
inhaltlichen Ebene, als auch auf der methodischen, im Folgenden sollen nur ein paar
Anregungen gegeben werden, wie man es machen kann.
Zahlreiche Beispiele für Materialien und Hintergrundinformationen sind auch in der CD und
DVD zur Brandschutzerziehung des LFV-NDS, dem Handbuch „Experimente mit Feuer“, der
Lehrerbroschüre oder dem Downloadbereich der Internetseite des LFV-NDS zu entnehmen.
Die Arten und Aufgaben der Feuerwehr
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Welche Arten von Feuerwehren gibt es?
Wie unterscheiden sich Freiwillige Feuerwehr, Berufsfeuerwehr, Werkfeuerwehr,
Hauptamtliche Wachbereitschaft, Pflichtfeuerwehren?
Was ist eine Kinderfeuerwehr und eine Jugendfeuerwehr?
Welche Aufgaben hat die Feuerwehr – geht es nur um Löschen?
Muss jede Katze gleich aus dem Baum gerettet werden?
Aufräumen mit falschen Eindrücken aus dem Fernsehen, z.B. dass Autos explodieren
usw.
Dies ist sicherlich ein Unterricht, der sehr theoretisch abläuft, aber auch dies kann
anschaulich für die Kinder gestaltet werden. Die Inhalte können hier mit Bildern den Kindern
dargestellt werden, z.B. mit Einsatzfotos. Hier sollte natürlich darauf geachtet werden, dass
diese altersgerecht sind.
Zur Thematik Kinderfeuerwehr oder auch Jugendfeuerwehr, kann man als
Brandschutzerzieher vielleicht mal ein Kind mit in den Unterricht bringen, das selbst in der
Kinder- oder Jugendfeuerwehr ist. Dies kann dann erzählen, was man in der Kinder- bzw.
Jugendfeuerwehr macht.
Alarmierung der Feuerwehr
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Der Notruf – ausführlich in Theorie und Praxis
Die Notrufnummer
Rettungskette
Warum muss ich der Feuerwehr den Vor- und Nachnamen sagen?
Wie beschreibe ich wo ich mich gerade befinde bzw. der Einsatzort sich befindet usw.
Wie kann man die Feuerwehr noch alarmieren?
Wie werden die Feuerwehrleute alarmiert / wie rücken sie aus?
Wie kann ich noch Hilfe holen?
Bei dem Thema Alarmierung der Feuerwehr werden die Kinder jetzt selber aktiv, hier ist es
wichtig, den Notruf immer wieder zu üben, dies ist entweder in einem direkten Gespräch
möglich oder es kann aber auch eine Notruftelefonanlage zu Hilfe genommen werden.
Je kleiner die Kinder sind desto eher passiert es, dass sie entweder noch gar kein Telefon
bedient haben oder zumindest die Unterschiede zwischen einem Tastentelefon und einem
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Handy (in der Bedienung) nicht kennen. Deshalb sollte es geübt werden, z.B. dass zuerst
der Hörer abgenommen werden muss und dann gewählt wird.
Es ist altersabhängig wie viele W-Fragen man mit den Kindern üben sollte. Im Bereich der
Grundschule sollten folgende Lernziele erreicht werden: Das Absetzen eines Notrufes von
Zuhause und unterwegs, d.h. es können Notfallsituationen, wie ein Verkehrsunfall als Notruf
geübt werden.
Die Kinder können in dieser Altersstufe beginnen, zu abstrahieren, d.h. wenn ich in der
Schule bin, aber die genaue Adresse der Schule nicht kenne, dann sage ich den Namen der
Schule (gebe Hinweise – der Einsatzort ist neben der Kirche, dem Sportplatz usw.). Die
Kinder sollen lernen, eine genaue Beschreibung der Adresse abzugeben, d.h. Straße,
Hausnummer, Stockwerk (Ortschaft).
Um diese Aspekte praktisch zu üben, kann man z.B. die Notfall-Bilder, die auf der CD der
Brandschutzerziehung sind, als Vorlagen nutzen.
Der Ablauf eines Notrufes gestaltet sich wie folgt:
Wer
Wichtig ist der Hinweis, dass Vor- und Nachname gesagt werden müssen. Als Erklärung
kann man z.B. auf große Häuser verweisen, wo vielleicht 20 Klingelknöpfe sind – wo sollen
wir dann klingeln?
Wo
In der Grundschule muss darauf hingewiesen / geübt werden, dass die Kinder die Adresse
der Einsatzstelle sagen und nicht generell die von zu Hause. Wenn die Kinder diese Adresse
nicht kennen, müssen sie sie möglichst genau beschreiben.
Was
Nicht, wie in manchen Kinderbüchern steht, was brennt, sondern um welche Art von Einsatz
handelt es sich, z.B.: Jemand ist schwer erkrankt, Wasserschaden, Verkehrsunfall usw.
Beispiele wie mit kurzen Worten der Einsatz beschrieben wird:
„Es brennt ein Mülleimer“ (auf der Rasenfläche/ im Kopierraum)
„Ein Radfahrer liegt bewusstlos am Boden“
„Zwei Autos sind zusammengestoßen und aus einem läuft eine Flüssigkeit aus“ usw.
Warten
Dies ist der wichtigste Punkt! Es muss erläutert werden, dass der Disponent Dinge falsch
oder gar nicht verstehen kann und dass es z. B. einige Straßen in größeren Städten doppelt
oder dreifach geben kann. Hier ist es entscheidend in welchem Ortsteil der Einsatzort ist.
Weiterhin können die Leitstellenmitarbeiter auch Hinweise geben, wie man sich verhalten
soll.
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Verhalten im Brandfall
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Warum ist Rauch gefährlicher als das Feuer?
Wir gehen nicht in verrauchte Bereiche.
Wie rettet die Feuerwehr Menschen? Durch Entrauchung, mit Fluchthauben bzw. in
Ausnahmen über Leitern/ Drehleitern.
Hier geht es darum, den Kindern die Angst im Brandfall zu nehmen und ihnen das nötige
Handwerkszeug an die Hand zu geben, wie man sich verhält, wenn es brennt. Um zu
verstehen, warum man nicht durch verrauchte Bereiche gehen soll, sollte man den Kindern
altersgerecht erklären warum der Rauch gefährlich ist. Weitere Grundsätze wie das
unverzügliche Verlassen des Gefahrenbereiches, ohne noch Haustiere mitzunehmen oder
das Lieblingsspielzeug zu suchen.
Ferner ist das Verhalten entscheidend. Handelt es sich um einen Brand in der Wohnung, so
sollte man diese schnellstmöglich verlassen, sollten sich weitere Personen im Haus
befinden, so muss man diese ebenfalls informieren. Wichtig ist auch, den Notruf abzusetzen
(siehe Alarmierung der Feuerwehr).
Handelt es sich um einen Brand in einem Treppenraum oder Flur, so dass der eigentliche
Rettungsweg versperrt ist, muss man sich an einem Fenster bemerkbar machen und die Tür
zum Brandraum verschließen.
Den Kindern kann man dies anschaulich, z.B. mit Hilfe des Leporellos „Verhalten im
Brandfall“ darstellen. Ferner können die Kinder den Leporello in ihre Feuerwehrmappe
packen und auch mit nach Hause nehmen.
Ein zusätzlicher Punkt, der zu diesem Thema besprochen werden kann, ist die
Menschenrettung der Feuerwehr. Hier sollte es um eine altersgerechte Darstellung der
Verwendung der Fluchthaube bei der Menschenrettung, das Retten über tragbare Leitern
oder auch über eine Drehleiter gehen. Weiterhin sollte über die Lüftungsmaßnahmen, die die
Feuerwehr durchführt, gesprochen werden. Hierbei ist es aber wichtig, nicht in
Technikdetails oder Einsatztaktik der Feuerwehr abzurutschen, sondern es altersgerecht zu
vermitteln.
Die Ausrüstung der Feuerwehr
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Wofür benötigen wir Schutzkleidung z.B. Nomex-Kleidung und das Atemschutzgerät?
Fahrzeuge für verschiedene Einsatzarten.
In dieser Unterrichtseinheit sollte es um die Präsentation der persönlichen Schutzausrüstung
der Feuerwehr gehen. Die Kinder sollten verstehen können, warum Feuerwehrleute in einen
Brandraum vorgehen können, hierzu sollte den Kindern gezielt mitgeteilt werden, dass
vielleicht der Schneeanzug von Zuhause auch so dicker Stoff sei, wie die Kleidung der
Feuerwehr, aber die Kleidung der Feuerwehr im Gegensatz zum Schneeanzug nicht brennt.
Es ist immer gut wenn man das den Kindern auch beweisen kann, hierzu kann man z.B. eine
ausgemusterte Einsatzüberhose oder Jacke zeigen und mal ein Feuerzeug an den Stoff
halten. Ferner sollten die weiteren Teile der PSA vorgestellt werden, aber auch hierbei ist zu
beachten, dass man nicht in Herstellerdetails oder zu viele Feuerwehrfachwörter benutzt.
Einerseits kann man die komplette Ausrüstung, die während eines Einsatzes getragen wird,
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anziehen und den Kindern erklären. Aber das Mitmachen der Kinder sollte nicht zu kurz
kommen, was sie selber angefasst oder erforscht haben, können sie sich besser merken.
Beispielsweise kann man bei dem Anziehen und Erklären der Feuerwehrstiefel auf die
Stahlkappe hinweisen und erklären, warum die dort im Stiefel ist und zusätzlich auch noch
ein freiwilliges Kind der Gruppe zu sich bitten und mal erlauben, ausnahmsweise dem
Feuerwehrmann/ -frau auf den Fuß zu treten.
Zusätzlich zu der PSA sollte den Kindern die Atemschutzausrüstung erklärt werden, hierzu
zählt das Atemschutzgerät, eine Atemschutzmaske und die Flammschutzhaube. Aber auch
hier steht an oberster Stelle, keinen Kurz-Lehrgang für Atemschutzgerätewarte durchführen,
sondern altersgerechte Vermittlung der Inhalte. Eine weitere Möglichkeit ist, den Kindern
anschaulich darzustellen, dass in der Atemschutzflasche ganz viel Luft zum Atmen ist, ist
indem man, bevor man den Lungenautomaten an die Maske anschließt, die Kinder bittet, die
Hände auszustrecken und dann mit Hilfe der Auslösung des Spül- und Zusatzluftknopfes am
Lungenautomaten den Kindern Luft auf die Hand bläst.
Ein weiteres Kompetenzfeld, welches den Kindern vermittelt werden kann ist die
Fahrzeugkunde. Hierbei geht es natürlich nicht um Beladelisten oder Ähnliches, sondern nur
die Fahrzeugtypen an sich: DLK, TLF, HLF, RW, TSF usw., um den Kindern begreiflich zu
machen, dass es für das vielseitige Aufgabenfeld auch eine Vielzahl von
Feuerwehrfahrzeugen teilweise mit speziellen Aufgaben gibt. Hier kann man auch eine
Verknüpfung zum Notruf schaffen, um den Kindern auch zu erklären, dass es wichtig ist, zu
sagen „Was“ passiert ist, damit die Feuerwehr mit dem richtigen Fahrzeug und Gerät zum
Einsatz kommt.
Das Verbrennungsdreieck
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Welche Voraussetzungen braucht ein Feuer zum Brennen?
Im Umkehrschluss - wie kann ich was löschen?
Mit Hilfe des Verbrennungsdreiecks kann man den Kindern anschaulich erläutern, welche
Elemente für eine Verbrennung notwendig sind.
Der Verbrennungsvorgang
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Was lösche ich womit?
Warum kein Wasser in heißes Fett?
Wenn ich Feuer mache, was muss ich beachten.
Ein weiteres Kompetenzfeld, welches in der Feuerwehr AG bearbeitet werden kann, ist der
Verbrennungsvorgang. Der Verbrennungsvorgang ist eng verknüpft mit den Inhalten aus
dem Bereich des Verbrennungsdreiecks und dem Experimentieren mit Feuer.
In diesem Kompetenzfeld kann man auf die Brandklassen und die dazugehörigen
Löschmittel eingehen. Hierzu würde sich einerseits ein Arbeitsblatt anbieten, mit der
entsprechenden tabellarischen Aufteilung, andererseits sollte aber auch nicht auf
Anschauungsmaterial verzichtet werden. Die visuelle Wahrnehmung und das Zuhören im
Parallelen verstärkt das Merken und Behalten des Gelernten.
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Grundlagen des Experimentierens
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Vorbereitungen für die Experimente mit Feuer.
Sicherheitsregeln, Aufbau der Experimentierstationen.
Besprechung des Ablaufs und der Ergebnisse der Experimente im Stuhlkreis.
Erste praktische Schritte: wie zünde ich ein Streichholz / Feuerzeug richtig an.
Details sollten dem Handbuch für Experimente des LFV-NDS entnommen werden.
Experimente mit Feuer
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Experimente für Grundschüler
Details sollten dem Handbuch für Experimente des LFV-NDS entnommen werden.
„Vorbeugender Brandschutz“
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Rauchwarnmelder
Brandschutztechnische Einrichtungen
Erkennen von Rettungswegen, Sammelplätzen
Im Kompetenzfeld des Vorbeugenden Brandschutzes kann ein Unterrichtselement der
Rauchwarnmelder sein. Hierzu zählt die Funktionsweise und das „Warum brauche ich einen
Rauchwarnmelder?“. Hintergrundinformationen bzw. einen sehr anschaulichen Film für die
Kinder bietet die Sendung mit der Maus mit der Folge „Rauchmelder“, der in diese
Unterrichtseinheit sehr gut implementiert werden kann.
Weiterhin kann in der Feuerwehr AG mit den Kindern über Brandschutztechnische
Einrichtungen gesprochen werden. Anschaulich wird dies für die Kinder, wenn man es mit
einem Rundgang in der Schule verbindet und die unterschiedlichen Einrichtungen anschaut
und erklärt.
Ferner sollte es ein wichtiger Punkt sein, die Beschilderung der Rettungswege und der
Sammelplätze zu besprechen. Und natürlich auch die Rettungswege abzugehen.
„Grundlagen eines Feuerwehreinsatzes“
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Was muss ich beachten, wenn irgendwo ein realer Feuerwehreinsatz ist?
Was muss ich beachten, wenn ich ein Fahrzeug mit Sondersignalen sehe?
Spielerisch mit Kübelspritze und Walky-Talkys kleine Feuerwehreinsätze spielen.
Die Feuerwehr AG bietet Zeit, den Kindern neben den klassischen Inhalten der
Brandschutzerziehung mehr über die Arbeit der Feuerwehr zu vermitteln. Hier kann man den
Kindern auch mal die Grundlagen des Ablaufes eines Feuerwehreinsatzes schildern.
Hierzu zählt das Alarmieren der Feuerwehrangehörigen, wie die Kameraden zum
Feuerwehrhaus kommen, das Anziehen der Schutzkleidung, das Ausrücken der Fahrzeuge,
Eintreffen an der Einsatzstelle, Abarbeitung der Schadenslage, sowie das Wiederherstellen
der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte. Hier könnten jetzt auch Verknüpfungen
zu Punkten des Einsatzes und der evtl. Beteiligung der Kinder gemacht werden. Wie z.B. Auf
der Fahrt mit dem Feuerwehrfahrzeug zur Einsatzstelle unter der zu Hilfenahme der
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Sondersignale. Die Kinder könnten darauf aufmerksam gemacht werden, im Rahmen der
Verkehrserziehung, dass sie z.B. auch an einer grünen Fußgängerampel stehen bleiben
sollten, wenn sie ein Martin-Horn hören und sich erst orientieren sollten, wo es herkommt,
um ggf. eine Einsatzfahrt nicht zu behindern. Ein weiterer Berührungspunkt ist die
Einsatzstelle selber, wenn das Kind nicht betroffen ist, aber trotzdem neugierig ist und die
Feuerwehr beobachten möchte, sollte das Kind dies aus einem sicheren Abstand, wo es
weder sich gefährdet, noch den Einsatz behindert.
Ferner können kleine Feuerwehreinsätze auch nachgespielt werden, hierzu dienen
Spielteppiche mit eingezeichneten Straßen und z.B. Feuerwehrspielzeugautos und / oder
Playmobilfiguren. Im Sommer kann man auch mal mit einer Kübelspritze die Kinder ein
„brennendes Haus“ löschen lassen. Viele Feuerwehren haben eine Spritzwand in Form eines
Hauses, wo auf Fenster und Türen Flammen gezeichnet sind und wenn darauf der
Wasserstrahl der Kübelspritze trifft durch ein Scharnier aufgehen.
Erste Hilfe
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Was kann ich tun, wenn ich mich verbrannt habe?
Wie kann ich einen Verband anlegen?
Was ist eine stabile Seitenlage?
Die Erste Hilfe ist ein weiteres Thema was thematisch sehr gut in die „Feuerwehr AG“ passt,
auch wenn vielleicht einige es eher den Hilfsorganisationen zuordnen würden. Den Kindern
können hier ein paar Grundlagen vermittelt werden. Hierzu zählen z.B. Maßnahmen bei
Verbrennungen, verschiedene Arten von Verbänden und die Herstellung einer stabilen
Seitenlage.
Verbrennungen
Die Erste Hilfe Maßnahmen, die man den Kindern bei Verbrennungen als Kompetenzen
vermittel sollte:
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Kühlen der verletzten Stellen 10 - 15 Minuten lang mit Wasser. Das Wasser sollte aber
nicht kälter als 15° C sein, da sonst Unterkühlungsgefahr besteht.
Brennende Kleidung des Verletzten mit Decken, durch Wälzen am Boden oder mit
Wasser löschen.
Bei Verbrühungen nasse Kleidung sofort ausziehen.
Bei Verbrennungen eingebrannte Kleidung nicht entfernen.
Rettungsdienst rufen! (Notruf 112, Siehe Alarmierung der Feuerwehr).
Verbände
Die Kinder sollten hier lernen, wie man bei kleinen Verletzungen einen Verband bzw. einen
Druckverband anlegen kann. Hierbei sollten die Kinder auch verstärkt auf den Eigenschutz
hingewiesen werden, sprich das Tragen von Einmalhandschuhen.
Den Kindern sollten die Grundlagen des Anlegens eines Verbandes vermittelt werden, hierzu
zählt, das möglichst keimarme Auflegen der Wundauflage auf die Wunde, die Wickeltechnik
des Verbandes und das Befestigen des Verbandes mit unterschiedlichen Mitteln. Verbände
die Kinder im Grundschulalter schon lernen können, sind einfache Verbände an Armen und
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Beinen, mit etwas Übung auch an der Hand. Ferner kann man den Kindern den Nutzen
eines Druckverbandes und das Anlegen erläutern.
Als Übungsmaterial lassen sich hervorragend die Verbandmaterialien
Verbandkästen nutzen, die das Verfallsdatum überschritten haben.
aus
KFZ-
Stabile Seitenlage
Hierbei ist es wichtig, den Kindern zu vermitteln wann eine stabile Seitenlage hergestellt
werden muss und wie man sie durchführt. Nicht vergessen werden sollte aber die Tatsache,
dass die Kinder, wenn sie auf eine verunfallte Person treffen, nicht vergessen, den Notruf
abzusetzen und Passanten um Hilfe rufen.
Ferner sollte man darauf achten, dass Kinder gleicher Größe und Statur dies gemeinsam
üben. Den Kindern sollte auch mitgeteilt werden, dass sie eventuell die stabile Seitenlage bei
einem Erwachsenen nicht durchführen können, weil sie zu klein sind oder zu wenig Kraft
haben. Es ist wichtig, dies den Kindern mitzuteilen, um vorzusorgen, dass sie nicht im
Ernstfall plötzlich Schuldgefühle entwickeln, dass sie nicht helfen konnten, obwohl sie es
doch eigentlich beim Üben immer konnten.
Besuch im Feuerwehrhaus
Ein Highlight auf das sich jedes Kind freut, wenn es in Kontakt mit der Feuerwehr ist, ist das
Anschauen von Feuerwehrautos, den Geräten der Feuerwehr und natürlich der Besuch im
Feuerwehrhaus. Für den Besuch im Feuerwehrhaus sollten einige Dinge beachtet werden.
Kein Gerät / Fahrzeug in Betrieb nehmen. Dies ist sehr wichtig. Die
Unfallverhütungsvorschriften sind unbedingt zu beachten. Wird ein Gerät dennoch in Betrieb
gesetzt, ist auf die entstehende Akustik zu achten. Auf gar keinen Fall darf dies ein Kind tun,
alle Kinder wollen dies anschließend ebenfalls. Es soll keine Show gestaltet werden.
Nur einzelne Fächer öffnen, denn Kinder sehen, erkennen und erfassen Dinge anders als
Erwachsene. Ein Fahrzeug, an dem alle Fächer geöffnet sind, ist bunt wie ein Jahrmarkt und
für die Kinder kaum zu überschauen. Es ist auch gar nicht notwendig, alles zu zeigen, denn
die Kinder sollen während der Besichtigung nicht zu Gerätewarten ausgebildet werden.
Deshalb kann auch hier der Fragenkatalog wieder gut helfen. Es werden vor allem solche
Gegenstände gezeigt und erklärt, die im Fragenkatalog vorkommen. Meistens ist es besser,
ein Gerät auf einer freien Fläche zu präsentieren, denn hier können alle Kinder gleichzeitig
schauen. Zur gleichen Zeit geben wir den Kindern die Möglichkeit, bestimmte Geräte wie
Strahlrohr, Schlauch usw. anzufassen und somit besser zu begreifen. Hierbei ist besonders
das Gewicht der einzelnen Gegenstände zu beachten.
Den Blickwinkel kontrollieren, denn ist ein Gerät nur am, auf oder im Fahrzeug sichtbar, so
ist unbedingt der Blickwinkel zu kontrollieren. Der Brandschutzerzieher geht in die Hocke und
versucht zu erkennen, was die Kinder sehen können. Unter Umständen wird er dann auf ein
Gerät verzichten oder nach anderen Möglichkeiten suchen.
Ferner sollte der Ausflug in das Feuerwehrhaus mit der Schulleitung abgesprochen werden,
evtl. muss für diese Aktion sogar ein Sondertermin angesetzt werden, weil in einer ein
stündigen Feuerwehr AG der Hinweg und Rückweg auch beachtet werden muss.
Stand 07/2013
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Fächerübergreifende Brandschutzerziehung und kreative
Unterrichtsideen
Im Folgenden werden einige Beispiele aufgeführt, wie man Themen der
Brandschutzerziehung auch in spezifische Unterrichtsfächer mit einbauen kann oder
Themen der Unterrichtsfächer mit Brandschutzerziehungsinhalten vertiefen und wiederholen
kann.
Die Einbindung des Erlernten der Kinder aus dem normalen Schulunterricht in die Feuerwehr
AG ist durchaus möglich.
Sachunterricht
Die Kerncurricula (Hrsg. Niedersächsisches Kultusministerium) des Sachunterrichtes
beschreibt im Bereich Natur zum Ende des 4. Schuljahres folgendes:
Erwartete Kompetenzen
Kenntnisse und Fertigkeiten
Mögliche
Aufgaben
Überprüfung



Die Schülerinnen und
Schüler können
Eigenschaften und
Veränderungen von
ausgewählten Stoffen
erkennen und erläutern.


Bedingungen für den
Verbrennungsvorgang
(Verbrennungsdreieck)
kennen
Brandschutzmaßnahme
n kennen
Veränderungen von
Stoffen durch
Verbrennung erkennen


zur
Versuche durchführen,
protokollieren und
auswerten
Forschertagebuch führen
Brandschutzmaßnahmen
aus dem Verbrennungsdreieck ableiten
Religionsunterricht
Das Feuer, Licht oder auch die Kerze haben in der Religion Bedeutungen. Somit kann man
auch im Religionsunterricht das Thema Feuer mit einbinden. Beispiele, auf die im Unterricht
zurückgegriffen werden können, ist der Advent als Anfang des Kirchenjahres. Im Altarraum
brennen immer Kerzen oder auch zur Taufe, bei der man eine Kerze bekommt. Somit kann
an den verschiedensten Stellen des Religionsunterrichtes die Symbolik des Feuers in der
Religion erklärt werden.
Stand 07/2013
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Deutschunterricht
Im Deutschunterricht lässt sich das Thema Brandschutzerziehung in alle Kompetenzbereiche
eingliedern:
Sprechen
Schreiben
und
Lesen - mit Medien Sprache
und
und Texten umgehen Sprachgebrauch
untersuchen
zuhören

Erfahrungen, die
man mit Feuer
gemacht hat,
sowohl positive
oder negative
erzählen
Stand 07/2013

Schreiben von

Wörtern rund um
das Thema Feuer
zur Förderung
des Wortschatzes
und der
Rechtschreibung
Lesen lernen und 
üben mit Hilfe von
Geschichten und
Gedichten zum
Thema Feuer
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Analyse von
Sprichwörtern.
„Für etwas
Feuer und
Flamme sein“;
„Für jemanden
durchs Feuer
gehen“; „Seine
Hand für etwas
ins Feuer
legen“
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Kunstunterricht
Auch im Kunstunterricht kann das Thema Brandschutzerziehung bzw. Feuer eingebracht
werden. Die Tabelle soll Beispiele aufzeigen, was in den Kompetenzfeldern möglich ist:
Wahrnehmen
Gestalten



visuelle Wahrnehmung
von realem Feuer und
Zeichnungen, Fotos oder
Bildern des Elementes
- sachliche Unterschiede
und ästhetisches
Empfinden wahrnehmen





Stand 07/2013
Herstellen
kulturhistorischen
Kompetenzen
Bildhaftes Gestalten in

der Fläche:
Kollagen erstellen oder
malen mit Wasserfarben
Zeichnungen mit
Kohlestäben erstellen.
Hier tritt eine Verbindung
zu den Brennproben im
Sachunterricht auf.
Rundholz anbrennen und
mit der dadurch
entstandenen Kohle an
der Spitze zeichnen.
Wachsbilder erzeugen mit
Wachstropfen, hier wird
das erlernte Anzünden
der Kerze wiederholt.
Bildhaftes Gestalten im
Raum:
- Jahreszeitbedingt, z.B.
Laternen basteln; hier
darauf eingehen, warum
man elektrisches
Leuchtmittel nehmen
sollte und keine Teelichte.
Oder Kürbisse schnitzen,
die durch ein Teelicht
beleuchtet werden
können; auch hier
müssen
Sicherheitshinweise
wiederholt werden.
Version 1.0
von
- unterschiedlicher
Gebrauch von Feuer in
verschiedenen Kulturen
und zeitlichen Epochen
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Musikunterricht
Weitere Ideen können auch im Musikunterricht umgesetzt werden.
Wahrnehmen
Gestalten
Herstellen von
kulturhistorischen
Kompetenzen.
Das akustische Wahrnehmen
des Klangraumes und die
Förderung des Hörens für
das noch ungeschulte Ohr.
Als Beispiele können hierfür
Kinder- und Volkslieder rund
ums Feuer und die
Feuerwehr genutzt werden.
Diese Lieder können die
Kinder nicht nur anhören,
sondern auch mitsingen.
Aber auch klassische Werke
können genutzt werden; hier
wird das Hören intensiver
geschult. Beispiele hierfür
sind die Wasser- und
Feuermusik von Händel.
Die verwendeten Lieder
können mit Hilfe von
Instrumenten, Gesang und
Schauspiel weiter
ausgearbeitet und
interpretiert werden.
Der unterschiedliche
Gebrauch und die
Wahrnehmung des Feuers
in den verschiedensten
Kulturen lässt sich
erarbeiten, da sich die
Komponisten und Texter
mit Hilfe der Musik
versuchen auszudrücken.
Mathematikunterricht
Auf den ersten Blick klingt die Integration des Brandschutzerziehungsunterrichtes in die
Mathematik als nicht praktikabel. Die folgende Tabelle zeigt Beispiele für eine mögliche
Integration.
Zahlen und
Operationen
Größen und
Messen
Raum und Form
Muster und
Strukturen
Daten und
Zufall
Wiedererkennen
von Zahlen, z.B.
Notrufnummern.
Verstehen der
Begrifflichkeiten,
wie das
Doppelte,
größer, kleiner
oder weniger
als, an
alltäglichen
Gegenständen,
Wassermengen
im Eimer,
Längen von
Rettungswegen
Das Schätzen und
Messen der
Längen von
Rettungswegen
zum Sammelplatz,
das Schätzen der
Brenndauer einer
Kerze,
beispielbezogenes
Kennenlernen der
Längen und
Zeiteinheiten
Mittels
geometrischer
Figuren und
Formen den
Klassenraum
oder die Schule
nachbilden, um
die Orientierung
zu fördern und
die
verschiedenen
Längen der
Rettungswege,
bzw.
Entfernungen zu
den
Sammelplätzen
zu
verinnerlichen.
Geometrische
Muster mittels
Streichhölzer
legen und diese
verändern.
Auswertung
von Daten,
z.B. die
Brenndauer
von Kerzen
mit unterschiedlichem
Durchmesser,
wenn aber
immer die
gleiche
Länge
abgebrannt
wird,
messen
Stand 07/2013
Version 1.0
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Anlagen
I
Rahmenvereinbarung
II
Runderlass zur Arbeit in Kinder- und Jugendfeuerwehren
III
Runderlass Evakuierung, Brandschutz und Erste Hilfe an Schulen
Stand 07/2013
Version 1.0
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Rahmenvereinbarung
zur Zusammenarbeit
zwischendem
Landesfeuerwehrverband
Niedersachsen
und dem
Niedersächsischen
Kultusministerium
zur Zusammenarbeitan öffentlichenGanztagsschulen
201,2
Vorbemerkung
In $ 1 SGB Vlll ist das RechtjungerMenschen
und auf
ihrerEntwicklung
auf Förderung
Persönlichkeit
Eziehung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen
festgelegt.
Schulenhaben einen Bildungs-und Erziehungsauftrag,
der in $ 2 des Niedersächsischen
Schulgesetzes
umfassendbeschriebenist. Er beziehtsich auf alle Bereichevon Unterricht
und
Schülerinnen
und Erziehung.Er ergänztund unterstützt
das elterlicheEziehungsrecht.
Schülersollenzunehmendselbstständiger
auch nach
werdenund lernen,ihre Kompetenzen
Beendigungder Schulzeitzu eruyeitern.
den Schülerinnen
Hierzubietetdie Ganztagsschule
und Schülernden Erfahrungsraum
und die Gestaltungsfreiheit.
ln Ganztagsschulensteht mehr Zeit für das Lernen zur Verfügung. Die längere
Aufenthaltsdauerin der Schule schafft die Möglichkeit, über den Pflichtunterricht
hinausgehend,
die Schülerinnen
und Schülersehr individuellin ihrer Gesamtpersönlichkeit
zu fördern. Die zusätzlicheZeit kann Raum geben für eine veränderteLernkultur,für ein
sozialesMiteinandersowiefür angeleiteteund freie Freizeitbeschäftigungen.
Darüber hinaus können Ganztagsschulen
mit ihren zusätzlichenBildungs-,Förder- und
Freizeitangeboten
ihrem Bildungs-und Erziehungsauftrag
noch besser gerecht werden,
wenn sie nicht nur mit Eltern und Eziehungsberechtigten,sondern auch mit
außerschulischen
Partnernin ihremUmfeldzusammenarbeiten.
Außerschulische
Trägerund
Veranstalter
von Bildungs-und Freizeitangeboten
für Kinderund Jugendlicheerreichenbei
einerZusammenarbeit
mit der Schulemehrjunge Menschenund eröffnenihnensomitauch
leichterden Zugang zu Gruppen,in denen sie ihre Kompetenzenund Interessenweiter
entwickeln
können.
Die Feuerwehrals außerschulischer
Partnerder Ganztagsschule
verfügtüber jahrelange
Erfahrungin der Arbeitmit Kindernund Jugendlichen.
Diesgilt nichtnur für den Bereichder
Kinder-und Jugendfeuenrvehren,
in
sondernauch für den Bereichder Brandschutzerziehung
Kindergarten
und Schule.
Das Niedersächsische
Niedersachsen
Kultusministerium
und der Landesfeuerwehrverband
sind sich darüber einig, dass Schülerinnenund Schülerndurch unterrichtsergänzende
Angeboteaus den Bereichender Brandschutzerzrehung
und der Brandschutzaufklärung
sowie aus dem Feuenrvehrwesen
Sicherheitsbewusstsein
für sich und andere entwickeln
sowiesozialesHandelnund das Arbeitenim Team lernen.
Diese Rahmenvereinbarung
wird geschlossen,um die Zusammenarbeitvon öffentlichen
Ganztagsschulen
mit Feuenrvehren
und und speziellderen Brandschutzezieherinnen
eziehern beim Angebot und der Durchführungvon außerunterrichtlichen
Angebotenzu
erleichtern
und zu intensivieren.
sl
Ziele und Schwerpunkteder Zusammenarbeit
In der SchulewerdenSchülerinnen
und SchülernwichtigeVerhaltensregeln
zum Brandfall,
zu ihrereigenenund zur SicherheitDrittervermittelt.Die präventivenMaßnahmen,wie das
Vermeideneines Brandfallesund das Verstehendes Feuers, sind Schwerpunkteder
Angebote. Ferner soll die Arbeit, Organisationund Struktur der Feuerwehrenin
Niedersachsen
den Schülerinnen
und Schülernaufgezeigt
werden.
Den Schülerinnenund Schülern werden nicht nur fachliche, sondern auch soziale
Kompetenzen
vermittelt.Die Förderungdes Selbstbewusstseins
und der Selbstbestimmung
in Kooperationmit der sozialenVerantwortung
für sich und anderewird den Schülerinnen
und Schülernnähergebracht.
Die zu vermittelnden
lnhaltebeziehensich auf den Bildungsund Eziehungsauftragder Schule unter Förderung einer eigenverantwortlichen
und
gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit.
Mitgestaltung,
und Selbstorganisation
Mitbestimmung
der Schülerinnen
und Schülertragenzur Übernahmebereitschaft
von Verantwortung
bei.
Da ein großerTeil der Feuenvehren
in Niedersachsen
Freiwillige
sind,soll hier
Feuerwehren
auch das Ehrenamt vorgestelltund die Bereitschaftzur Ausübung desselbigengefördert
werden.Dies dientdem sozialenMiteinander
und ermutigtKinderund Jugendliche,
sich für
das Wohl der Gesellschaft
zu engagieren.
Die Einbindungder Feuenryehr
in die Ganztagsschule
bietetden Schülerinnen
und Schülern
eine interessanteErgänzungzum Unterricht.Die Lehrinhalteder Arbeitsgemeinschaften
werdendem Alter und Bildungsstand
gestaltet.
der Schülerinnen
und Schülerentsprechend
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf nehmen nach
Rücksprache
gemeinsammit den anderenSchülerinnen
mit der Schulleitung
und Schülern
an den Angebotenteil.
Mit der vorliegenden
Vereinbarung
soll bekräftigt
werden,dassdie Brandschutzerziehung
-aufklärung
und
eine für alle Menschen bedeutsameAufgabe ist, die das
Sicherheitsbewusstsein
wecktundstärkt.
s2
Kooperationsvereinbarung
Ganztagsschulen
und örtlicheFeueruvehren
sollenihreZusammenarbeit
langfristig
möglichst
vereinbaren.
Es wirdangeregt,
gemeinsames
dassSchulenin räumlicher
Näheein
Konzept
erarbeiten.
DasKonzeptsollteAussagentreffenzu:
r denKooperationsvorhaben,
. derAngebotserstellung
und-durchführung,
o demPersonaleinsatz,
. derräumlichen
Ausstattung,
. denöftlichen
Ansprechpartnern
aufbeidenSeiten,
o dengeplanten
Fortbildungsmaßnahmen
sowie
. derEvaluation.
s3
Gegenseitige
Information
und regionaleAnsprechpartner
DasNiedersächsische
Kultusministerium
wirdden Landesfeueruvehrverband
Niedersachsen
frühzeitig
überzu erwartende
Veränderungen,
insbesondere
bei den Rahmenbedingungen
für dieArbeitan öffentlichen
informieren
Ganztaqsschulen.
Vertreterinnen
oder Vertreterdes Landesfeuerwehrverbandes
werdenzu
Niedersachsen
Besprechungen
eingeladen,die sich mit den außerunterrichtlichen
Angebotender
Ganztagsschulen
befassen.
gibt Ansprechpartner
Der Landesfeueruvehrverband
bekannt,die bei Fehlenvon örtlichen
Einrichtungen
eineKooperation
in derRegionvermitteln
können.
s4
Qualitätssicherung,
Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
Der Landesfeuerwehrverband
Niedersachsen
und das Niedersächsische
Kultusministerium
qualitativ
legen Wert auf
hochwertigeAngebote,die dem Bildungs-und Erziehungsauftrag
der Schulesowiedem Auftragdes SGB Vlll entsprechen.
Beide Partnerwerden eigene und gemeinsameQualitätssicherungsmaßnahmen
vorsehen
und sichgegenseitig
dabeiunterstützen.
Fort-und Weiterbildungsmaßnahmen
sollen,sofern
sie nicht für Lehrkräfteund außerschulische
Fachkräftegemeinsamgeplant sind, für
qeöffnet
Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiterdes Partners
werden.
Lehrkräftesollen nach Möglichkeitan Kursen mitwirken,bei denen außerschulische
Fachkräfteauf den Einsatzbei ganztagsspezifischen
Angebotenvorbereitetwerden.
s5
Hinweise zum Personaleinsatzund zur Vertragsgestaltung
Es wird empfohlen,Brandschutzerzieherinnen
und Brandschutzerzieher,
die ein E-Seminar
und ein F-Seminarzum Thema ,,Feuerwehr
in der Ganztagsschule"
des LFV-NDSbesucht
haben,für die ,,Feuenryehr
AG" als außerschulische
Fachkräfte
einzusetzen.
Die Vertragsgestaltung
erfolgt entsprechendden jeweiligenErlassregelungen
zum Einsatz
von außerschulischen
Fachkräften
im Zusammenhang
mit ganztagsspezifischen
Angeboten.
Feuenvehrangehörige,
die im Rahmeneiner Kooperation
Angebotean
außerunterrichtliche
Ganztagsschulen
durchführen,
unterfallen
dem gesetzlichen
Unfallschutz.
s6
Schlussbestimmung
wird erstmalsnachAblauf
zur Umsetzung
dieserVereinbarung
Ein Erfahrungsaustausch
und
Kultusministerium
eines Jahres auf Einladungdurch das Niedersächsische
stattfinden.
regelmäßig
in zu vereinbarenden
Abständen
anschließend
Klärungin
mit dem Zielder einvernehmlichen
Unabhängig
davonwerdenUnstimmigkeiten
direkten
zeitnahbehandelt.
Gesprächen
gilt für die Dauervon 2 Schuljahren,
beginnendmit dem Schuljahr
Die Vereinbarung
ergänztoderverändert
2012113.
Siekannjederzeit
um Einzelbestimmungen
einvernehmlich
sofernnichteiner
werden.Die Geltungverlängert
sichjeweilsum weiterezweiSchuljahre,
der Partnermit einerFristvon einemhalbenJahrvor Ablaufdes zweitenGeltungsjahres
einerVerlängerung
widerspricht.
H a n n o v edr en
, 13 .0 3 .2 021
Präsident
Landesfeuenvehrverband
Niedersachsen
Dr. BerndAlthusmann
Kultusminister
Niedersächsischer
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VORIS
Vorschrift
Normgeber:
Kultusministerium
Aktenzeichen: 23.5-40 183/2
Quelle:
Erlassdatum: 28.07.2008
Gliederungs-Nr: 22410
Fassung vom: 28.07.2008
Normen:
31989L0391,
32007L0030, VSTäTTV,
31992L0058, § 108
NSchG, § 111 NSchG, §
113 NSchG
Fundstellen:
Nds. MBl. 2008, 847,
SVBl. 2008, 337
Gültig ab:
01.09.2008
Gültig bis:
31.12.2013
Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
1. Aufgabenverteilung
2. Erste Hilfe
2.1 Erste-Hilfe-Kenntnisse
2.2 Erste-Hilfe-Ausstattung
2.3 Erste-Hilfe-Maßnahmen
2.4 Dokumentation
3. Brandschutz und Evakuierung
3.1 Vorbeugender Brandschutz
3.1.1 Brandverhütung
3.1.2 Flucht- und Rettungswege
3.1.3 Verhinderung von Rauch- und Brandausbreitung
3.1.4 Unterweisung
3.1.5 Vorbeugung und Verhalten in Notfällen als Unterrichtsthema
3.1.6 Alarmierungsanlagen
3.2 Notfallübungen
3.2.1 Durchführung von Notfallübungen
3.2.2 Auswertung praktischer Erfahrungen
4. Verhalten in Notfallsituationen
5. Vorbereitung auf Notfallsituationen
6. Informations- und Beratungsangebote
7. Schlussbestimmung
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen
RdErl. d. MK v. 28. 7. 2008 — 23.5-40 183/2 —
— VORIS 22410 —
Fundstelle: Nds. MBl. 2008 Nr. 31, S. 847; SVBl. 2008 Nr. 10, S. 337
Bezug:
a) RdErl. d. MFAS v. 11. 8. 2000 (Nds. MBl. S. 519)
— VORIS 21072 02 00 40 042 —
b) Bek. d. MS v. 12. 11. 2003 (Nds. MBl. S. 757)
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c) RdErl. v. 12. 5. 2004 (Nds. MBl. S. 392, SVBl. S. 354)
— VORIS 81600 —
d) RdErl. v. 1. 9. 2004 (SVBl. S. 454)
— VORIS 22410 —
e) RdErl. v. 15. 2. 2005 (SVBl. S. 121)
— VORIS 22410 —
1. Aufgabenverteilung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gemäß § 111 Abs. 2 NSchG dafür zu sorgen, dass
die für Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung erforderlichen Einrichtungen und
Ausstattungsgegenstände instand gehalten oder bei Bedarf geschaffen werden.
Sie oder er hat sicherzustellen, dass der Feuerwehr bei Bedarf unverzüglich ein Verzeichnis
der Gefahrstoffe und Druckgasflaschen zur Verfügung gestellt werden kann, die in
bestimmten Räumen oder Gebäudeteilen aufbewahrt werden. Einzelheiten zum
Gefahrstoffverzeichnis nach der Gefahrstoffverordnung sind im Bezugserlass zu d geregelt.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Landesbedienstete oder einen
Landesbediensteten oder mehrere Landesbedienstete schriftlich bestellen, die in der Schule
für die Organisation der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung
verantwortlich sind. Die Bestellung ist mit einer Aufgabenbeschreibung zu verbinden
(Muster in den Anlagen 1 und 2 ). Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des
Schulleiters wird hiervon nicht berührt.
Bei der Planung und Durchführung von Projekttagen, Feiern, Theateraufführungen usw. ist
von der Schulleiterin oder dem Schulleiter sicherzustellen, dass Brandschutz- und andere
Sicherheitsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Bestimmungen
der NVStättVO zu beachten.
Der Schulträger hat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG sowie § 28
der Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ (GUV-V S1) die erforderlichen Einrichtungen für
eine wirksame Erste Hilfe in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist
er gemäß Nummer 13 des Bezugserlasses zu a für die Erstellung der Feuerwehrpläne nach
DIN 14095, der Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil A (allgemeiner Aushang) und der
Pläne für Flucht- und Rettungswege nach DIN 4844-3 zuständig.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat in Abstimmung mit dem Schulträger die
Brandschutzordnung Teile B und ggf. C nach Anlage 5 zu erstellen. Diese enthält
Verhaltensanweisungen, die sich auf die örtlichen Gegebenheiten beziehen.
Im Übrigen sind alle an der Schule Tätigen verpflichtet, bei der Vorbereitung und
Durchführung von Maßnahmen zur Ersten Hilfe, zum Brandschutz und zur Evakuierung
mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist. Festgestellte Mängel sind der Schulleitung
unverzüglich mitzuteilen.
2. Erste Hilfe
2.1 Erste-Hilfe-Kenntnisse
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sicherzustellen, dass alle Lehrkräfte einer Schule
über aktuelle Erste-Hilfe- Kenntnisse verfügen. In der Schule ist der Ausbildungsstand aller
in der Schule beschäftigten Personen in Erster Hilfe zu dokumentieren.
Grundlage ist ein Kurs „Lebensrettende Sofortmaßnahmen (LSM)-Schule“ im Umfang von
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http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1pcq/page/bsvorisprod.psml;js...
vier Doppelstunden; die Kenntnisse sind im Abstand von drei Jahren durch Besuch eines
entsprechenden Kurses aufzufrischen. Je nach Art der Tätigkeit (z. B. Sport, Umgang mit
Gefahrstoffen) können dabei zusätzliche Ausbildungsinhalte erforderlich werden. Es gelten
die Regelungen für dienstliche Fortbildung.
Der Träger der Schülerunfallversicherung übernimmt auf Antrag und im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel für Lehrkräfte und andere Landesbedienstete die Kosten für
den Kurs „Lebensrettende Sofortmaßnahmen (LSM)-Schule“ nach vorheriger
Deckungszusage. Die Schule stellt den Antrag beim Träger der Schülerunfallversicherung.
Die Erste-Hilfe-Ausbildung von Schülerinnen und Schülern unter Mitwirkung einer
Hilfsorganisation sowie die Einrichtung eines Schulsanitätsdienstes sollen gefördert werden.
Sonstige in Schulen tätige Personen, die in einem Dienstoder Arbeitsverhältnis zum
Schulträger stehen, sollen ebenfalls über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen.
2.2 Erste-Hilfe-Ausstattung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche
Erste-Hilfe-Ausstattung der Schule durch den Schulträger zur Verfügung gestellt wird.
In jeder Schule muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem Verletzte und
Erkrankte angemessen betreut werden können (Sanitätsraum), als Anhalt dient die
Informationsschrift „Erste Hilfe in Schulen“ (GUV-S1 8065). Zusätzlich müssen in Bereichen
der Schule mit besonderen Gefährdungen (Naturwissenschaftlicher Unterricht, Werkstätten,
Küchen, Sportstätten) geeignetes Erste-Hilfe-Material und notwendige
Rettungseinrichtungen bereitgehalten werden.
Entnommenes Erste-Hilfe-Material muss zeitnah ersetzt werden. Die Erste-Hilfe-Ausstattung
ist mindestens jährlich zu überprüfen und bei Nutzungsänderung von Räumen anzupassen.
Die Prüfung ist zu dokumentieren.
Bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes ist die Anwesenheit von Personen mit
Erste-Hilfe-Kenntnissen mit entsprechender Ausstattung sicherzustellen.
2.3 Erste-Hilfe-Maßnahmen
Bei Verletzung oder akuter Erkrankung einer Person ist unverzüglich Erste Hilfe zu leisten.
Weitergehende Maßnahmen (Arztbesuch, Transport ins Krankenhaus, Anforderung des
Rettungsdienstes usw.) richten sich nach den jeweiligen Umständen.
Die Lehrkraft sorgt dafür, dass Angehörige der oder des Verletzten oder Erkrankten
informiert werden, wenn diese oder dieser die Schule vorzeitig verlassen muss. Die Wahl
des Transportmittels richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder Erkrankung. Eine
Begleitung auf dem Weg zum Arzt ist sicherzustellen. Dies gilt auch bei einer
verletzungsoder erkrankungsbedingten Entlassung nach Haus, wobei hier gewährleistet sein
muss, dass die oder der Verletzte nicht ohne Hilfe zu Haus zurückgelassen wird.
Es ist zu gewährleisten, dass eine Lehrkraft im Notfall unverzüglich Unterstützung anfordern
kann, damit alle anwesenden Schülerinnen und Schüler angemessen beaufsichtigt und
betreut werden können.
2.4 Dokumentation
Die Erste-Hilfe-Leistung ist ins Verbandbuch (z. B. GUV-I 511-1) einzutragen. Wenn
aufgrund der Verletzung oder akuter Erkrankung ein Arzt aufgesucht oder der
Rettungsdienst benachrichtigt wird, hat die Schulleitung dafür zu sorgen, dass binnen drei
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http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1pcq/page/bsvorisprod.psml;js...
Tagen eine Unfallmeldung an die zuständige Stelle erfolgt. In der Schule ist die Zahl der
Unfallmeldungen pro Schuljahr getrennt nach Personengruppen zu erfassen (Schülerinnen
und Schüler, angestellte und beamtete Landesbedienstete, Bedienstete des Schulträgers).
Die Unfallmeldungen und Verbandbücher sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
(Bezugserlass zu c) auszuwerten.
3. Brandschutz und Evakuierung
3.1 Vorbeugender Brandschutz
Die Schulleiterin oder der Schulleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass alle an der Schule
tätigen Personen über die Bestimmungen der geltenden Brandschutzordnung informiert
sind.
3.1.1 Brandverhütung
Offene Flammen sind nur im notwendigen Umfang unter Aufsicht einer oder eines
Erwachsenen zu entzünden und zu unterhalten.
Wenn der Umgang mit brandfördernden, brennbaren oder explosionsgefährlichen Stoffen
unvermeidlich ist, sind die Mengen dieser Stoffe möglichst gering zu halten und die
Betriebsanweisungen für den Umgang mit diesen Stoffen zu beachten.
Feuerlöscher und geeignete Löschmittel sind an der Gefahrenstelle bereitzuhalten.
Notausschalter, Absperrhähne für Wasser und Gas, Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie
Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen sind stets frei zugänglich zu halten.
Bei der Durchführung von handwerklichen Arbeiten in der Schule, die mit Funken- oder
Flammenbildung oder hoher Temperatur verbunden sind (Schweißen, Löten, Trennen,
Brennschneiden usw.), sind ggf. besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die mit dem
Schulträger abzustimmen sind. Diese Maßnahmen können z. B. in einem „Erlaubnisschein
für Feuer- und Heißarbeiten“ nach Anlage 6 festgelegt werden, der durch den Schulträger
ausgestellt werden kann.
3.1.2 Flucht- und Rettungswege
In jedem Klassenraum sind Hinweise zum Verhalten in Notfällen sowie im Brandfall in
Anlehnung an die Muster in den Anlagen 3 und 4 auszuhängen.
Flucht- und Rettungswege müssen frei von Hindernissen und ständig in baurechtlich
vorgeschriebener Breite begehbar sein. Es dürfen keine Brandlasten (z. B. Kopierer, Möbel
und andere brennbare Materialien) oder lose Gegenstände (Stolpergefahr) vorhanden sein.
Alle Türen im Verlauf von Fluchtwegen und die Notausgänge müssen jederzeit benutzbar
und ohne Hilfsmittel (z. B. Schlüssel) von innen jederzeit in voller Breite zu öffnen sein.
Für Unterrichts- und Aufenthaltsräume sind mindestens zwei voneinander unabhängige
Flucht- und Rettungswege erforderlich.
Die Kennzeichnung der Fluchtwege und der Einrichtungen für Sicherheit und
Gesundheitsschutz muss der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (GUV-V A8) sowie den Bestimmungen
der Arbeitsstättenverordnung und der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. 6. 1992
über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG) — ABl. EG Nr. L 245 S. 23 —, zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/30/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2007 (ABl. EU Nr. L 165 S. 21) —
13.06.2013 14:36
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http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1pcq/page/bsvorisprod.psml;js...
vgl. Technische Regeln für Arbeitsstätten, ASR A 1.3 — entsprechen.
Bei Nutzungsänderungen von Räumen oder Baumaßnahmen ist seitens des Schulträgers zu
prüfen, ob diese baugenehmigungspflichtig sind.
3.1.3 Verhinderung von Rauch- und Brandausbreitung
Rauchschutz- und Brandschutztüren, mit Ausnahme im Brandfall selbsttätig schließender
Türen, sind stets geschlossen zu halten. Sie dürfen keinesfalls durch Keile oder auf andere
Weise offen gehalten werden.
Die Schließmechanismen dieser Türen müssen stets funktionsfähig sein.
3.1.4 Unterweisung
Alle Lehrkräfte und andere in der Schule Beschäftigten sind jährlich über das Verhalten in
Notfällen und bei Alarm zu unterweisen. Diese Unterweisung ist zu dokumentieren.
Innerhalb der ersten drei Wochen nach Schuljahrsbeginn sind alle Schülerinnen und Schüler
anhand dieses RdErl. und der Aushänge in den Klassenräumen über das Verhalten in
Notfällen und bei Alarm zu unterweisen. Dieses ist im Klassenbuch zu dokumentieren.
Zum Kennenlernen des Fluchtweges gehen die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit
der Aufsicht führenden Lehrkraft zügig, aber ohne Hast, zu dem vorgesehenen
Sammelplatz. Dabei soll auch die sichere Evakuierung von behinderten Menschen geübt
werden. Aufzüge dürfen nicht benutzt werden. Am Sammelplatz prüft die Lehrkraft die
Vollständigkeit der Gruppe. Die Schülerinnen und Schüler sind darauf hinzuweisen, dass im
Alarmfall das Gebäude erst wieder betreten werden darf, wenn dies von einer dazu
autorisierten Person (z. B. Schulleiterin oder Schulleiter oder Vertreterin oder Vertreter,
Einsatzleiterin oder Einsatzleiter der Feuerwehr) bekannt gegeben wird.
An jeder Schule muss eine ausreichende Anzahl von Personen in der Handhabung von
Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen sein. Die Unterweisung muss von fachlich geeigneten
Personen erfolgen; bei praktischen Übungen sind die Unfallverhütungs- und
Umweltschutzvorschriften zu beachten.
3.1.5 Vorbeugung und Verhalten in Notfällen als Unterrichtsthema
Maßnahmen zur Vorbeugung und zum richtigen Verhalten bei Notfällen (insbesondere
Brand, Explosion, Verletzungen) sind im Unterricht z. B. zur Vorbereitung oder im Anschluss
an die jährliche Notfallübung zu thematisieren.
3.1.6 Alarmierungsanlagen
Schulen müssen seitens des Schulträgers mit Alarmierungsanlagen ausgestattet sein, durch
die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet
werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal
unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können.
Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig
besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule
(Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An der Alarmierungsstelle muss sich ein
Telefon befinden, mit dem jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert
werden können.
Es muss sichergestellt sein, dass die Alarmierungsanlage auch bei Ausfall der allgemeinen
Stromversorgung funktionsfähig ist.
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Bei Mängeln an den Alarmierungsanlagen der Schule liegt es in der Verantwortung der
Schulleiterin oder des Schulleiters, sich mit dem Schulträger in Verbindung zu setzen, um
eine den örtlichen Gegebenheiten angemessene Problemlösung herbeizuführen.
3.2 Notfallübungen
3.2.1 Durchführung von Notfallübungen
Mindestens einmal pro Schuljahr ist eine Evakuierungsübung des Gebäudes durchzuführen,
bei der die Informationen nach Nummer 3.1.4 umgesetzt werden. In regelmäßigen
Abständen soll eine unangekündigte Notfallübung durchgeführt werden. Die Räumung kann
auch durch vorab verfasste Lautsprecherdurchsagen veranlasst werden.
Grundsätzlich haben alle zurzeit in dem Gebäude anwesenden Personen an der Übung
teilzunehmen. Die besonderen Belange von behinderten Menschen sind dabei zu
berücksichtigen.
Die Notfallübung ist so vorzubereiten, dass dadurch keine Gefährdung entsteht und sie
jederzeit abgebrochen werden kann. Bei der Übung können je nach Absprache die
zuständige Feuerwehr und/oder eine Hilfsorganisation mitwirken.
Realistisch dargestellte Notfallsituationen sind im Vorfeld mit der Feuerwehr, der FeuerwehrEinsatz- und Rettungsleitstelle sowie der Polizei abzustimmen.
Bei Einsatz von Nebelmaschinen ist zu gewährleisten, dass keine Personen in den
Übungsrauch laufen oder anderweitig gefährdet werden. Unangekündigte
Evakuierungsübungen mit realistischer Unfalldarstellung (Einsatz von Nebelmaschinen,
alarmmäßiges Anrücken der Feuerwehr) dürfen nicht durchgeführt werden.
Schülerinnen oder Schüler dürfen bei der realistischen Unfalldarstellung im Rahmen einer
Evakuierungsübung nicht mitwirken. Dieses gilt auch bei einer Demonstration von
Personenrettung (z. B. Abseilen, Retten über die Drehleiter oder tragbare Leiter).
3.2.2 Auswertung praktischer Erfahrungen
Erfahrungen aus Notfallübungen und aus realen Notfällen sind unter Mitwirkung der
Beteiligten auszuwerten und als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Die daraus resultierenden Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
4. Verhalten in Notfallsituationen
Bei der Entstehung eines Brandes ist unabhängig vom Ausmaß des Brandes sofort
Feueralarm auszulösen und die Schulleitung zu benachrichtigen. Gleichzeitig ist der Raum
zu evakuieren. Fenster und Türen sind zu schließen, aber nicht abzuschließen.
Löschversuche sind nur unter Beachtung der Eigensicherung und des Rückzugweges zu
unternehmen.
Bei Gasgeruch sind sofort die Fenster zu öffnen und alle erreichbaren Gashähne zu
schließen, wenn dies ohne Eigengefährdung möglich ist. Der Raum ist sofort zu evakuieren.
Licht-, Not-Aus- und sonstige Elektroschalter dürfen nicht mehr betätigt werden, Stecker
müssen in Steckdosen bleiben. Nachbarklassen und die Schulleitung sind umgehend zu
informieren. Die Feuerwehr ist zu alarmieren.
Es sind weitere Situationen denkbar, die eine sofortige Räumung der Schule erforderlich
machen. Dabei ist grundsätzlich wie bei der Notfallübung zu verfahren. Die Schulleiterin
oder der Schulleiter entscheidet, ob die Polizei/Feuerwehr benachrichtigt werden muss.
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5. Vorbereitung auf Notfallsituationen
Es ist Aufgabe der Schulleitung Vorbereitungen zu treffen, dass sie bei Notfallsituationen in
der Schule oder bei Schulveranstaltungen ihre Führungsaufgaben in angemessener Weise
wahrnehmen kann. Dazu sind von der Schule die notwendigen organisatorischen und
sächlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Dazu kann zum Beispiel gehören:
— Bereitstellung der erforderlichen Kommunikationsmittel (Telefon, Mobiltelefon, Megaphon
usw.),
— Notfalltelefonlisten mit allen wichtigen Rufnummern,
— Sicherstellen, dass wichtige Unterlagen (z. B. Telefonlisten, Klassenlisten, Stundenpläne)
jederzeit — auch bei Stromausfall — zugänglich sind,
— Bereithalten von Plänen des Schulgebäudes und Schulgrundstücks,
— Erstellen einer Liste der mobilitätseingeschränkten und besonders betreuungsbedürftigen
Personen und Treffen besonderer Maßnahmen zu deren Evakuierung,
— Festlegung eines Verfahrens, um in psychosozialen Notfallsituationen ohne Zeitverzug
die fachkundige Unterstützung der Betroffenen durch ausgebildetes Personal
(Schulpsychologie, Notfallseelsorge usw.) sicherzustellen.
Bei besonderen Notfallsituationen sind umgehend die LSchB, der Schulträger und der
zuständige Unfallversicherungsträger zu benachrichtigen.
6. Informations- und Beratungsangebote
Weitere Informationen sind unter www.regelwerk.unfallkassen.
de zu finden:
— Erste Hilfe in Schulen (GUV-S1 8065),
— Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung (GUV-I 8512),
— Verbandbuch (GUV-I 511-1),
— Feueralarm in der Schule (GUV-S1 8051)
— Sicherheit in der Schule (GUV-S1 8064),
— Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (GUV-S1 8070).
Unter www.arbeitsschutz.nibis.de stehen zur Verfügung:
— Muster für eine Gefahrstoffliste,
— Muster „Beauftragter für Erste Hilfe“ (siehe Anlage 1 ),
— Muster „Beauftragter für Brandschutz und Evakuierung“ (siehe Anlage 2 ),
— Muster „Verhalten in Notfällen“ (siehe Anlage 3 ),
— Muster „Verhalten im Brandfall“ (siehe Anlage 4 ),
— Muster „Brandschutzordnung“ (siehe Anlage 5 ),
— Muster „Erlaubnisschein für Feuer- und Heißarbeiten“ (siehe Anlage 6 ).
Zu Fragen der Organisation von Erster Hilfe, Brandschutz und Evakuierung beraten die
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der zuständige Gemeindeunfallversicherungsverband, die
für den Brandschutz örtlich zuständige Dienststelle des Schulträgers und die örtlich
zuständige Feuerwehr.
7. Schlussbestimmung
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Dieser RdErl. tritt am 1. 9. 2008 in Kraft.
An die
Landesschulbehörde
öffentlichen Schulen
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage 1: Muster "Beauftragter für Erste Hilfe"
Anlage 2: Muster "Beauftragter für Brandschutz und Evakuierung"
Anlage 3: Muster "Verhalten in Notfällen"
Anlage 4: Muster "Verhalten im Brandfall"
Muster 5: Muster "Brandschutzordnung"
Anlage 6: Muster "Erlaubnisschein für Feuer- und Heißarbeiten"
© juris GmbH
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VORIS
Vorschrift
Normgeber:
Ministerium für Inneres und
Sport
Aktenzeichen: B 22.1-13202/21.4
Erlassdatum: 05.01.2011
Quelle:
Gliederungs-Nr: 21090
Normen:
§ 30a BZRG, § 5 FwVO, §
11 NBrandSchG, § 72a
SGB 8
Fundstelle:
Nds. MBl. 2011, 18
Fassung vom: 05.01.2011
Gültig ab:
01.01.2011
Gültig bis:
31.12.2016
Jugendarbeit in den Freiwilligen Feuerwehren
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
1. Kinderfeuerwehr
1.1 Einrichtung der Kinderfeuerwehr
1.2 Qualifikation von Betreuerinnen und Betreuern der Kinderfeuerwehr
1.3 Tätigkeit in der Kinderfeuerwehr
1.4 Besondere Grundsätze für Tätigkeiten in der Kinderfeuerwehr
2. Jugendfeuerwehr
2.1 Einrichtung der Jugendfeuerwehr
2.2 Qualifikation der Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte
2.3 Ausbildung in der Jugendfeuerwehr
2.4 Besondere Grundsätze für die Ausbildung in der Jugendfeuerwehr
3. Schlussbestimmungen
Jugendarbeit in den Freiwilligen Feuerwehren
RdErl. d. MI v. 5. 1. 2011 — B 22.1-13202/21.4 —
— VORIS 21090 —
Fundstelle: Nds. MBl. 2011 Nr. 2, S. 18
Bezug:
a)
RdErl. d. MS v. 5. 3. 2010 (Nds. MBl. S. 413)
— VORIS 21133 —
b)
RdErl. v. 6. 12. 2003 (Nds. MBl. S. 754)
— VORIS 21090 —
Bei der Tätigkeit in der Kinderabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr (Kinderfeuerwehr) und
der praktischen feuerwehrtechnischen Ausbildung sowie bei Übungen der Jugendabteilungen
einer Freiwilligen Feuerwehr (Jugendfeuerwehr) sind folgende Grundsätze zu beachten:
1.
Kinderfeuerwehr
1.1
Einrichtung der Kinderfeuerwehr
Freiwilligen Feuerwehren können Kinderfeuerwehren als „andere Abteilung“ i. S. des § 11
Abs. 3 NBrandSchG angegliedert werden. Die Entscheidung über die Einrichtung einer
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Kinderfeuerwehr trifft der Träger der Feuerwehr im Regelfall durch Satzungsbeschluss.
Kinderfeuerwehren werden von der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr e. V. (NJF)
statistisch erfasst; ihre Gründung soll der NJF angezeigt werden. In Kinderfeuerwehren
sollen zur Vorbereitung auf eine Aufnahme in die Jugendfeuerwehr Kinder aufgenommen
werden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Die Übernahme in die
Jugendfeuerwehr soll ab vollendetem zehnten Lebensjahr gewährleistet sein und spätestens
mit Vollendung des zwölften Lebensjahres erfolgen.
1.2
Qualifikation von Betreuerinnen und Betreuern der Kinderfeuerwehr
Die Leitung der Kinderfeuerwehr soll durch Personen erfolgen, die pädagogisch geschult sind
oder fachlich besonders für den Umgang mit Kindern qualifiziert sind; die Zugehörigkeit zur
Einsatzabteilung ist nicht erforderlich. Für Leiterinnen und Leiter (Kinderfeuerwehrwartin
oder Kinderfeuerwehrwart) sowie Betreuerinnen und Betreuer in einer Kinderfeuerwehr
wird die Teilnahme an dem von der NJF angebotenen Seminar für Kinderbetreuerinnen und
Kinderbetreuer und an einer Ausbildung als Jugendleiterin oder Jugendleiter empfohlen. Die
Kinderfeuerwehrwartin oder der Kinderfeuerwehrwart soll die Voraussetzungen für die
Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica)
gemäß des Bezugserlasses zu a erfüllen.
Auf die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 72 a SGB VIII), sich von
der persönlichen Eignung der in der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzten Betreuerinnen
und Betreuer durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 a BZRG zu überzeugen,
wird hingewiesen.
Die Gesamtverantwortung der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters bleibt
unberührt.
1.3
Tätigkeit in der Kinderfeuerwehr
Eine feuerwehrtechnische Ausbildung von Angehörigen der Kinderfeuerwehr findet nicht
statt. Die Kinder sind — unter besonderer Berücksichtigung ihres körperlichen und geistigen
Entwicklungsstandes und ihrer Leistungsfähigkeit — spielerisch und sportlich zu
beschäftigen. Die Brandschutzerziehung soll gefördert werden.
1.4
Besondere Grundsätze für Tätigkeiten in der Kinderfeuerwehr
1.4.1 Bei Erläuterung von Einrichtungen und Geräten ist ein ausreichender
Sicherheitsabstand einzuhalten.
1.4.2 Tätigkeiten mit Wasserabgabe aus Feuerlöschschläuchen sind nicht zulässig
(ausgenommen von den Kindern betätigte Kübelspritzen mit D-Strahlrohr).
1.4.3 Praktische feuerwehrtechnische Übungen sind nicht zulässig.
2.
Jugendfeuerwehr
2.1
Einrichtung der Jugendfeuerwehr
Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren als Jugendabteilung nach § 11 Abs. 3
NBrandSchG angegliedert werden. Die Entscheidung über die Einrichtung einer
Jugendfeuerwehr trifft der Träger der Feuerwehr im Regelfall durch Satzungsbeschluss.
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Jugendfeuerwehren werden von der NJF statistisch erfasst; ihre Gründung soll der NJF
angezeigt werden. In Jugendfeuerwehren sollen zur Vorbereitung auf eine Aufnahme in die
Einsatzabteilung (§ 11 Abs. 2 NBrandSchG) Kinder und Jugendliche aufgenommen werden,
die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Die Übernahme in die Einsatzabteilung soll ab
vollendetem 16. Lebensjahr gewährleistet sein und spätestens mit Vollendung des 18.
Lebensjahres erfolgen.
2.2
Qualifikation der Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte
Die Jugendfeuerwehr wird von der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart
geleitet. Sie werden durch die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang „Führungskräfte in der
Jugendfeuerwehr“ qualifiziert und müssen als Gruppenführerin oder Gruppenführer
ausgebildet sein. Der Lehrgang „Führungskräfte in der Jugendfeuerwehr“ endet mit einem
Leistungsnachweis. Die Durchführung und Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach
Maßgabe des Bezugserlasses zu b.
Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartinnen und stellvertretende Jugendfeuerwehrwarte
sollen als Truppführerinnen oder Truppenführer ausgebildet sein.
Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter sollen die Voraussetzungen für die Ausstellung der bundeseinheitlichen Card
für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) gemäß des Bezugserlasses zu a erfüllen.
Die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen der NJF wird für alle zur Ausbildung und
Betreuung in der Jugendfeuerwehr dauerhaft eingesetzten Feuerwehrangehörigen
empfohlen.
Auf die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 72 a SGB VIII), sich von
der persönlichen Eignung der in der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzten Betreuerinnen
und Betreuer durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 a BZRG zu überzeugen,
wird hingewiesen.
Die Gesamtverantwortung der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters bleibt
unberührt.
2.3
Ausbildung in der Jugendfeuerwehr
Die feuerwehrtechnische Ausbildung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr darf nur unter
Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, der für die Feuerwehren eingeführten
Ausbildungsanleitungen und unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen
Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgen. Die Mitglieder der
Jugendfeuerwehr sind für die praktische feuerwehrtechnische Ausbildung und für Übungen
mit Schutzkleidung entsprechend der Anlage 5 FwVO vom 30. 4. 2010 (Nds. GVBl. S. 185,
284) auszurüsten.
Übungen sind als Grundübungen zu gestalten; Einsatzübungen mit ernstfallmäßigem
Charakter sind verboten.
2.4
Besondere Grundsätze für die Ausbildung in der Jugendfeuerwehr
2.4.1 Bei Erläuterung von Einrichtungen und Geräten ist ein ausreichender
Sicherheitsabstand einzuhalten.
2.4.2 Bei Ausbildungsmaßnahmen und Übungen mit Wasser ist sicherzustellen, dass eine
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direkte fachliche Aufsicht erfolgt und ein sofortiges Eingreifen durch qualifizierte
Feuerwehrmitglieder, die mindestens die Truppmannausbildung abgeschlossen haben,
gewährleistet ist. Außerdem ist der Wasserdruck durch ein Druckbegrenzungsventil
unmittelbar vor dem Verteiler auf höchstens drei bar zu begrenzen. Die Nutzung einer
Schnellangriffsvorrichtung ist nicht zulässig.
2.4.3 Die Verwendung von Atemschutzgeräten und besonderer Schutzausrüstungen (z. B.
CSA, Strahlen- und Hitzeschutzanzüge usw.), der Einsatz von BOS-Sprechfunkgeräten im
4-m-Band bzw. im TMO-Betrieb, die Nutzung von Alarmierungsgeräten und
Alarmeinrichtungen im Straßenverkehr (Sondersignalanlagen) sowie die Verwendung von
Hilfeleistungsgerät (z. B. Motorsäge, hydraulisches Rettungsgerät, Mehrzweckzug usw.) sind
verboten.
2.4.4 Praktische feuerwehrtechnische Ausbildungsmaßnahmen sind nur im Rahmen der
Jugendfeuerwehr und ohne Zeitdruck durchzuführen. Die Zusammenarbeit mehrerer
Jugendfeuerwehren — auch ortsfeuerwehrübergreifend — ist grundsätzlich zulässig. Die
Durchführung von Großübungen mit ernstfallartigem Charakter (z. B. Einsatz- oder
Alarmübungen) ist mit dem Ausbildungsauftrag der Jugendfeuerwehr nicht zu vereinbaren
und daher verboten.
2.4.5 Bei Vorbereitung und Abnahme der Leistungsspange und bei Wettbewerben
entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Deutschen Jugendfeuerwehr oder der
NJF im Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e. V. ist die Leistungsfähigkeit der Mitglieder
der Jugendfeuerwehr in besonderem Maß zu berücksichtigen.
3.
Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2016
außer Kraft.
An die
Region Hannover, Landkreise und Gemeinden
Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz
Nachrichtlich:
An die
Polizeidirektionen
© juris GmbH
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