Beurteilungskonzept des vorbeugenden Brandschutzes für

Transcription

Beurteilungskonzept des vorbeugenden Brandschutzes für
Fachhochschule Deggendorf
Fachbereich Bauingenieurwesen
Beurteilungskonzept des vorbeugenden Brandschutzes für
Krankenhäuser
(gekürzte Fassung)
Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades:
Diplom-Ingenieur (FH)
Vorgelegt von:
Prüfer:
Michael Unverdorben
Prof. Kurt Häberl
Kapellenweg 7, 94569 Stephansposching
Thema eingereicht am:
01. 04. 2005
Diplomarbeit abgegeben am:
02. 05. 2005
Vorwort und Zusammenfassung
Brände in Krankenhäusern können hohe Sachschäden und oft auch
Personenschäden hervorrufen.
Schadensverursachend sind zum einen die hochempfindlichen elektrischen
Ausstattungen eines Krankenhauses, zum anderen die teilweise in ihrer
Bewegungsfähigkeit
stark
eingeschränkten
und
somit
fluchtunfähigen
anwesenden Patienten.
Um solche Schäden zu vermeiden, ist der vorbeugende Brandschutz in Kliniken
und Heimen fester Bestandteil des täglichen Betriebes.
Jedoch gibt es auch im Brandschutz große Unterschiede. Ein vorhandenes und
betriebenes
Brandschutzkonzept
in
einem
Krankenhaus
muss
nicht
zwangsläufig auch das optimale und sinnvolle Konzept für das betreffende
Krankenhaus sein.
Ein in sich schlüssiges Brandschutzkonzept für ein Krankenhaus ist an die
individuellen Risiken angepasst, die sich durch unterschiedliche betriebliche
Nutzungen und Besonderheiten der Gebäude ergeben.
Dazu muss der Brandschutz bei Neubauten vorrangiger Teil der Planung sein
und bei Altbauten durch Analysen von Brandrisiken und deren Verbesserungen
optimiert werden.
Da in Bayern keine Verordnung existiert, die den Brandschutz explizit in
Krankenhäusern behandelt, sondern Gebäude wie Kliniken und Heime der
Verordnung für Sonderbauten zuordnet, ist es den Krankenhausbetreiber
rechtlich gesehen nicht vorgeschrieben, spezielle, Betrieb und Bauart von
Krankenhäusern
betreffende
und
über
die
Regelungen
der
Sonderbauverordnung hinausgehende brandschutztechnische Vorkehrungen
zu treffen.
Eine Möglichkeit, den Brandschutz in Krankenhäusern voranzutreiben, bieten
die Schadensversicherer von Krankenhäusern.
Sie haben die Möglichkeit, brandschutztechnische Vorkehrungen von den
Krankenhausbetreibern zu fordern, damit ein Krankenhaus von ihnen überhaupt
gegen Brand- und Folgeschäden versichert wird. Dadurch können sich
spezifische Brandschutzmaßnahmen in den betreffenden Krankenhäusern
erweitern.
Damit
die
Konkurrenzsituation
der
Versicherer
eine
Einführung
von
Brandschutzmaßnahmen für Krankenhäuser nicht beeinflusst, müssen für die
Krankenhausbetreiber auch finanzielle Vorteile möglich sein.
Die
Versicherungskammer
beabsichtigt,
eine
den
Bayern,
größter
Brandschutz
in
Brandversicherer
Krankenhäusern
Bayerns,
betreffende
Zertifizierung nach dem Vorbild der Qualitätszertifizierung von Hotels oder
Restaurants auszuarbeiten und einzuführen.
Durch eine solche Zertifizierung können für die Betreiber je nach Qualität des
Brandschutzes
beispielsweise
Vergünstigungen
in
der
Zahlung
von
Versicherungsbeiträgen entstehen.
Die
Prestigewirkung
eines
sicheren,
mit
einem
Brandschutzzertifikat
versehenen Krankenhauses auf mögliche Patienten ist nicht zu verachten. Die
Bemühungen
eines
auf
die
Sicherheit
seiner
Patienten
bedachten
Krankenhauses werden für die Allgemeinheit sichtbar.
Diese, in der Verbindung mit der Versicherungskammer Bayern erstellte Arbeit
soll als Grundlage für eine solche Zertifizierung dienen.
Im Rahmen
der
Grundlagenerarbeitung werden
wissenschaftliche
und
technische Arbeiten hinsichtlich des Vorhabens einer solchen Zertifizierung von
der Versicherungskammer Bayern ausgegeben.
Die vorliegende Arbeit entwickelt ein mögliches Beurteilungskonzept des
vorbeugenden
Brandschutzes
für
Krankenhäuser,
worauf
die
Versicherungskammer Bayern weiter aufbauen kann.
Um ein Konzept zur Beurteilung von vorbeugenden Brandschutzeinrichtungen
erstellen zu können, müssen grundlegende Kenntnisse in der Einteilung,
Gewichtung und rechtlichen Situation des Brandschutzes in Krankenhäusern
aufgeführt werden.
Zunächst werden die versicherungstechnischen und allgemeinen Ziele des
vorbeugenden Brandschutzes erläutert und die sich daraus ergebende
Unterteilung von Brandschutzmaßnahmen dargestellt.
Daraufhin widmet sich die Arbeit der baurechtlichen Situation, wobei die
momentane, den Brandschutz betreffende Rechtslage beschrieben wird. Dazu
werden zuständige Gesetze, Verordnungen und Richtlinien genannt und
beurteilt.
Um die Bedeutung des vorbeugenden Brandschutzes in Krankenhäusern
hervorzuheben, wird demzufolge der Brand als solches erläutert und das hohe
Brandrisiko
in
Krankenhäusern
beschrieben.
Zur
Verdeutlichung
der
verheerenden Wirkung von Feuer folgen Brandschadensbeispiele aus Kliniken
und Heimen sowie Tabellen und Statistiken von Krankenhausbränden, ihrer
Entstehung und ihren Ursachen.
Das
Kapitel
Brandschutzes
4
widmet
an
sich
den
Krankenhäuser.
Brandschutzmaßnahmen
Schritt
für
Anforderungen
Hier
Schritt
des
werden
erläutert
vorbeugenden
die
unterteilten
und
auf
die
brandschutztechnischen Anforderungen von Kliniken und Heimen ausgelegt.
Grundlage der Ermittlung dieses Anforderungskataloges ist zum Großteil die
Musterkrankenhausbauverordnung.
Diese Anforderungen werden dann in eine Checkliste zusammengefasst. Mit
Hilfe dieser Checkliste wird dann der praktische Teil dieser Diplomarbeit, die
Brandschutzinspektion verschiedener Krankenhäuser, ausgearbeitet.
Zunächst werden
die Unterscheidungsmerkmale der drei untersuchten
Krankenhäuser aufgeführt. Dann werden die Krankenhäuser vorgestellt und
ihre Brandschutzkonzepte begutachtet. Unterteilt in baulichen, technischen,
betrieblichen und organisatorischen Brandschutz werden Lücken in der
Brandsicherheit aber auch brandschutztechnisch gute Leistungen analysiert.
Das Kapitel 6 beinhaltet die Ergebnisse der Brandschutzinspektionen in den
drei Krankenhäusern, berücksichtigt ihre Besonderheiten und beurteilt ihre
Brandsicherheit. Daraufhin werden Vorschläge zur Verbesserung der jeweiligen
Brandschutzkonzepte der Krankenhäuser unterbreitet.
„In dieser gekürzten Fassung meiner Diplomarbeit stimmen Seitenzahlen
und
Kapitelangaben
zum
Teil
nicht
überein;
es
wurden
aus
Datenschutzgründen viele Bilder und Abbildungen entfernt. Auch der
Anhang mit Abbildungs- und Tabellenverzeichnis wurde gekürzt. Ich bitte
daher um Verständnis.“ (Michael Unverdorben)
Inhaltsverzeichnis
1
Der vorbeugende Brandschutz ................................................................. 1
1.1 Ziele des vorbeugenden Brandschutzes ....................................................................... 2
1.1.1 Ziele des Brandschutzes aus versicherungstechnischer Sicht ................................. 2
1.1.2 Personenschutz ...................................................................................................... 4
1.1.3 Sachwertschutz....................................................................................................... 5
1.1.4 Umweltschutz ......................................................................................................... 6
1.2 Brandschutzmaßnahmen ............................................................................................... 7
1.2.1 Baulicher Brandschutz ............................................................................................ 8
1.2.2 Technischer Brandschutz........................................................................................ 9
1.2.3 Betrieblicher Brandschutz ....................................................................................... 9
1.2.4 Organisatorischer Brandschutz ............................................................................. 10
1.2.5 Abwehrender Brandschutz .................................................................................... 10
2
Die baurechtliche Situation ..................................................................... 12
2.1 Deregulierung im Baurecht .......................................................................................... 12
2.2 Baurecht in Deutschland.............................................................................................. 13
2.3 Die Bayerische Bauordnung (BayBO).......................................................................... 16
2.4 DIN 4102 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen......................................... 20
2.4.1 Baustoffe nach DIN 4102 ...................................................................................... 20
2.4.2 Bauteile nach DIN 4102 ........................................................................................ 22
2.5 Landesbauordnungen und Sondervorschriften .......................................................... 25
2.5.1 Die deutsche Bauministerkonferenz (ARGEBAU) .................................................. 25
2.5.2 Eingeführte Vorschriften........................................................................................ 26
2.6 Die Paragraphen der Musterkrankenhausbauverordnung von 1976.......................... 30
3
Brandereignisse in Krankenhäusern...................................................... 33
3.1 Der Brand ...................................................................................................................... 33
3.1.1 Brandentstehung und Brandausbreitung ............................................................... 34
3.1.2 Brandarten............................................................................................................ 34
3.1.3 Die Brandlast ........................................................................................................ 35
3.1.4 Das Brandrisiko in Krankenhäusern ...................................................................... 36
3.2 Schadensbeispiele........................................................................................................ 38
3.2.1 Brandursache: Fahrlässige Handwerker ................................................................ 38
3.2.2 Brandursache: Technischer Defekt........................................................................ 39
3.2.3 Brandursache: Unachtsamkeit eines Patienten...................................................... 40
3.2.4 Aktuelles Beispiel: Brand in einem Pflegeheim ...................................................... 41
3.3 Tabellen und Statistiken............................................................................................... 42
3.3.1 Krankenhausbrände.............................................................................................. 42
3.3.2 Brandursachen und Brandherde............................................................................ 44
3.3.3 Brandentstehung und Brandausbreitung ............................................................... 47
4 Anforderungskatalog für den vorbeugenden Brandschutz in Kliniken
und Heimen ..................................................................................................... 50
4.1 Anforderungen für den baulichen Brandschutz.......................................................... 52
4.1.1 Abstands- und Feuerwehrflächen.......................................................................... 52
4.1.2 Brandabschnitte und Brandwände......................................................................... 53
4.1.3 Rettungswege ....................................................................................................... 56
4.1.4 Brandwandöffnungen, -abschlüsse und Türvarianten ............................................ 58
4.1.5 Räume mit erhöhter Brandgefahr .......................................................................... 62
4.1.6 Dämmstoffe .......................................................................................................... 63
4.2 Anforderungen für den Brandschutz für besondere Räume und Anlagen ................ 64
4.2.1 Elektrische Anlagen .............................................................................................. 64
4.2.2 Heizung, Müllverbrennung und Müllsammelräume ................................................ 65
4.2.3 Lüftungsanlagen ................................................................................................... 66
4.2.4 Transportanlagen und Abwurfschächte ................................................................. 67
4.2.5 Aufzugsanlagen .................................................................................................... 68
4.3 Anforderungen für den Brandschutz besonders gefährdeter Bereiche..................... 70
4.3.1 Operations- und besondere Pflegebereiche........................................................... 70
4.3.2 Röntgenanlagen und Radiologie ........................................................................... 71
4.3.3 Laborräume .......................................................................................................... 71
4.3.4 Räume für elektronische Einrichtungen ................................................................. 72
4.3.5 Küchenbereiche .................................................................................................... 72
4.3.6 Wäschereibereiche ............................................................................................... 73
4.3.7 Bereiche mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen................................................ 73
4.4 Anforderungen für technische Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen............ 75
4.4.1 Brandmeldeeinrichtungen ..................................................................................... 75
4.4.2 Interne Alarmierungseinrichtungen........................................................................ 77
4.4.3 Rauch- und Wärmeabzug ..................................................................................... 78
4.4.4 Feuerlöscheinrichtungen ....................................................................................... 81
4.4.5 Automatische ortsfeste Brandschutzanlagen ......................................................... 87
4.4.6 Blitzschutzanlagen ................................................................................................ 88
4.5 Anforderungen für betriebliche Brandschutzmaßnahmen ......................................... 89
4.5.1 Ausstattung........................................................................................................... 89
4.5.2 Raumnutzung ....................................................................................................... 90
4.5.3 Feuer- und explosionsgefährdete Bereiche ........................................................... 90
4.5.4 Abfälle .................................................................................................................. 90
4.5.5 Tabakreste............................................................................................................ 91
4.5.6 Abfallbeseitigung................................................................................................... 91
4.5.7 Raumheizgeräte.................................................................................................... 91
4.5.8 Ortsveränderliche Koch- und Wärmegeräte........................................................... 91
4.5.9 Feuergefährliche Arbeiten ..................................................................................... 92
4.5.10 Rettungswege ....................................................................................................... 92
4.5.11 Feuerschutzabschlüsse......................................................................................... 92
4.5.12 Hauptschalter und Absperrventile.......................................................................... 93
4.5.13 Mängelbeseitigung................................................................................................ 93
4.6 Anforderungen für organisatorische Brandschutz-maßnahmen................................ 94
4.6.1 Brandschutzbeauftragter ....................................................................................... 94
4.6.2 Brandschutzordnung ............................................................................................. 96
4.6.3 Alarmplan ............................................................................................................. 98
4.6.4 Hausalarmplan...................................................................................................... 99
4.6.5 Notfallplan............................................................................................................. 99
4.6.6 Brandschutzplan ................................................................................................. 100
4.6.7 Feuerwehrplan .................................................................................................... 102
4.6.8 Fluchtwegplan..................................................................................................... 104
4.6.9 Zufahrt- und Aufstellflächen für die Feuerwehr .................................................... 105
4.6.10 Brandschutzunterweisung ................................................................................... 105
5
Schwachpunktanalyse an Krankenhäusern ........................................ 107
5.1 Ausarbeitung einer Checkliste zur Krankenhausinspektion .................................... 107
5.1.1 Bewertungskriterien für den baulichen Brandschutz ............................................ 108
5.1.2 Bewertungskriterien für den Brandschutz in Brandrisikobereichen ....................... 111
5.1.3 Bewertungskriterien für den Brandschutz in besonderen Bereichen..................... 113
5.1.4 Bewertungskriterien für den technischen Brandschutz ......................................... 116
5.1.5 Bewertungskriterien für den betrieblichen Brandschutz........................................ 119
5.1.6 Bewertungskriterien für den organisatorischen Brandschutz ................................ 121
5.2 Unterscheidungsmerkmale der inspizierten Krankenhäuser ................................... 127
6
Ergebnisse als Grundlage für ein Beurteilungsschema ..................... 128
6.1 Ergebnisse der Brandschutzinspektion im Krankenhaus A..................................... 130
6.1.1 Besonderheiten des Krankenhauses A................................................................ 130
6.1.2 Bewertung und Sicherheitsanalyse...................................................................... 130
6.1.3 Verbesserungsvorschläge................................................................................... 133
6.2 Ergebnisse der Brandschutzinspektion im Krankenhaus B. .................................... 134
6.2.1 Besonderheiten des Krankenhauses B................................................................ 134
6.2.2 Bewertung und Sicherheitsanalyse...................................................................... 134
6.2.3 Verbesserungsvorschläge................................................................................... 138
6.3 Ergebnisse der Brandschutzinspektion im Krankenhaus C..................................... 139
6.3.1 Besonderheiten des Krankenhauses C................................................................ 139
6.3.2 Bewertung und Sicherheitsanalyse...................................................................... 139
6.3.3 Verbesserungsvorschläge................................................................................... 142
7
Schlusswort und Ausblick .................................................................... 144
8
Herzlichen Dank ..................................................................................... 146
9
Verzeichnis der Literatur ....................................................................... 147
1 Der vorbeugende Brandschutz
“Unter dem Begriff „Brandschutz“ versteht man alle Maßnahmen zur
Vermeidung von Bränden und zur Minimierung von Brandschäden.”1
Alle Maßnahmen zur Vermeidung und Eindämmung von Bränden werden mit
„Vorbeugender Brandschutz“bezeichnet.
Dazu gehören vorbeugende bauliche, anlagentechnische, betriebliche und
organisatorische „(… ) Maßnahmen zur Vermeidung einer Brand- und
Rauchausbreitung in Gebäuden sowie die Möglichkeiten der Feuerwehr für eine
wirksame Brandbekämpfung und Menschenrettung (… ).“2
Vorbeugende Maßnahmen sind beispielsweise
•
Vorkehrungen zur Brandverhütung,
•
bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Schadensbegrenzung,
•
Sicherung der Fluchtwege und Notausgänge zum gefahrlosen Verlassen
von Gebäuden und
•
1
Vorkehrungen für einen erfolgreichen Feuerwehreinsatz.3
Schneider, Ulrich /Lebeda, Christian, „Baulicher Brandschutz“, W. Kohlhammer Verlag, Band 4
aus „Brand- und Explosionsschutz“, Stuttgart, 2000, S. 13
2
http://www.duesseldorf.de/feuerwehr/brands/index.shtml, 03. 01. 05
3
vgl. http://www.noezsv.at/wissenhilft/braende/vorbeugenderbrandschutz.htm, 03. 01. 05
1.1 Ziele des vorbeugenden Brandschutzes
1.1.1 Ziele des Brandschutzes aus versicherungstechnischer Sicht
Versicherungen
kalkulieren
die
Versicherungsprämie
für
Brandversicherungsnehmer nach Höhe des Brandrisikos. Darauf wirken sich
Faktoren
wie
Nutzungsart,
Schadenserwartung,
Lage
der
Gebäude,
Betriebsgefahren und die vorgenommenen Brandschutzmaßnahmen aus. Bei
optimalem Brandschutz kann bis zu 20 % an Prämie eingespart werden.4
„Sachversicherer haben die Aufgabe, drohende Sachschäden an Gebäuden
sowie an technischen und medizinischen Einrichtungen abzudecken und –
soweit dies ebenfalls gewünscht wird – die Risiken einer durch größere
Schäden drohender Betriebsunterbrechung abzufangen und so den Betrieb
eines Krankenhauses mit seinen hohen Investitionen kalkulierbar zu machen.“5
Das versicherungstechnische Ziel des vorbeugenden Brandschutzes ist daher
die Sicherstellung der Versicherbarkeit eines Bauwerkes.
Die Schadenssituation eines öffentlich-rechtlichen Versicherers von 1983 1992
weist
beispielsweise
eine
Schadensquote
von
88
%
in
der
Feuerversicherung für Krankenhäuser auf. Die Schadensquote ist das
Verhältnis von Schadenaufwand zur Prämieneinnahme. Damit bleiben dem
Versicherer 12 % an Einnahmen, um weitere Kosten (z. B. Betriebskosten) zu
decken.
4
vgl. http://www.guss-net.de/GUSS/aktuelles/03download/Power_Point_Pr__sentationen/4, 04.
01. 05
5
Schütz,
Harald,
„Brandursachen
und
versicherungstechnische
Aspekte
beim
Feuerversicherungsschutz von Krankenhäusern“, Artikel aus der Zeitschrift „Schadenprisma“,
Zeitschrift für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlich-rechtlichen Versicherer,
2/1994, 23. Jahrgang, Mai 1994, Walter Grützmacher GmbH & Co. KG., Berlin, S. 25
Daher sind die Versicherer gezwungen, die Rahmenbedingungen der
Feuerversicherung von Krankenhäusern zu überarbeiten, damit ihre eigenen
Ergebnisse wieder tragbar werden.
Aus diesem Grund plädieren Versicherer auf die Einführung von umfassenden
und in sich geschlossenen Brandschutzkonzepten für Krankenhäuser, die „(… )
sowohl den baulichen und betrieblichen Brandschutz als auch die Organisation
von
Brandbekämpfungsmaßnahmen
und
die
ständige
Schulung
und
Unterweisung des Personals in der Brandvorbeugung und Brandbekämpfung“6
beinhalten.
Im
Allgemeinen
verfolgt
der
Brandschutz
aber
Schutzinteressen
wie
Personenschutz, Sach(wert)schutz und Umweltschutz. Dem Sachschutz
können zusätzlich Versicherungsschutz (Deckung der versicherten Person oder
des versicherten Gegenstandes), Nachbarschaftsschutz und Schutz des
eigenen Vermögens untergeordnet werden (vgl. Abb. 1.1).
6
Schütz, „Brandursachen und versicherungstechnische Aspekte beim Feuerversicherungs-
schutz von Krankenhäusern“, Artikel aus „Schadenprisma“, S. 29
Schutzziele von
Brandschutzmaßnahmen
Personenschutz
Sachschutz
Umweltschutz
Versicherungsschutz
Nachbarschaftsschutz
Schutz des eigenen Vermögens
innerhalb der
Nutzungseinheit
gegenüber anderen
Nutzungseinheiten
7
Abb. 1.1: Schutzziele von Brandschutzmaßnahmen, nach Bock/Klement
1.1.2 Personenschutz
In der Musterbauordnung (MBO8, Fassung vom November 2002), Teil 1
(Allgemeine Vorschriften), § 3 (Allgemeine Anforderungen) wird folgendes
vorgeschrieben:
„(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu
halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht
gefährdet werden.“9
7
Bock, H. M./Klement, E., „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, Bauwerk Verlag
GmbH, 1. Auflage, Berlin, 2002, S. 36
8
vgl. http://www.is-argebau.de/, 04. 12. 04
9
http://www.is-argebau.de/, 04. 12. 04
Der Personenschutz beschreibt also „den Schutz von Leben und Gesundheit
von Personen im betroffenen Gebäude und dessen Umgebung (… ).“10 Dazu
gehört im Wesentlichen auch der Nachbarschaftsschutz, der sich zum Teil aber
auch in den Sachwertschutz gliedert.
Flucht-
und
Rettungswege,
Entrauchungsmöglichkeiten
sind
Fluchttunnel,
Treppenräume
Einzelmaßnahmen
des
und
baulichen
Brandschutzes, die Leben retten können und für den Personenschutz
eingesetzt werden.
Der Personenschutz ist das oberste Ziel des Brandschutzes. Erst wenn
sämtliche Gefahren für den Menschen ausgeschlossen werden können, wird
der Schutz des Sachwertes verfolgt.
1.1.3 Sachwertschutz
Der Sachwertschutz ist unter anderem “der Schutz von Eigentum und die
Begrenzung finanzieller Schäden im betroffenen Gebäude und dessen
Umgebung(… ).”11
Eine
wirksame
Brandbekämpfung
durch
Feuerwehr
oder
stationäre
Löschvorrichtungen ist für den Sachschutz notwendig. Zugänglichkeiten,
Brandmelder,
Löscheinrichtungen
oder
Löschwasserversorgung
sind
Werkzeuge des vorbeugenden Sachwertschutzes.
Eine Zusammenfassung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen für den
Schutz von Personen und Sachwert wird in Tabelle 1.1 aufgeführt.
10
Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 15
11
Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 15
Tabelle 1.1: Brandschutzmaßnahmen
für
den
Personen-
und
Sachschutz,
nach
12
Schneider/Lebeda
Personenschutz
Sachwertschutz
Brandverhütung
Brandverhütung
Rettungswege
Sachwertkonzentration vermeiden
Begrenzen der Brandausbreitung
Frühzeitiger Löscheinsatz
Frühzeitiger Löscheinsatz
Begrenzen der Brandausbreitung
Verhindern des Vollbrandes
Verhindern des Vollbrandes
Begrenzen der Personengefährdung
Begrenzen der Sachschäden
nach folgenden Prioritäten
nach folgenden Prioritäten
- Begrenzung der Rettungsweglängen
- Rauchabfuhr
- Rauchabfuhr
- Wasserschäden vermeiden
- Begrenzung der Wärmeentwicklung
- Begrenzung der Wärmeentwicklung
- Gebäudeeinsturz vermeiden
- Gebäudeeinsturz vermeiden
Ein guter Personenschutz führt demnach nebenbei auch zu einem guten
Sachwertschutz.13
1.1.4 Umweltschutz
Der Schutz der Umwelt liegt ebenso im Interesse des Brandschutzes. Dabei
werden Luft, Wasser und Erdreich unterschieden.
Eine
umweltschädigende,
luftverschmutzende
Rauchbildung
kann
beispielsweise schon beim Bau eines Gebäudes durch die Wahl der Baustoffe
eingeschränkt werden. Bei Großbränden muss auf ein mögliches Eintreten von
Flüssigkeiten in den Erdboden und somit ins Grundwasser geachtet werden. Es
dürfen nur umweltfreundliche Löschmittel verwendet werden.
12
vgl. Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 17
13
vgl. Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 17
1.2 Brandschutzmaßnahmen
Der vorbeugende Brandschutz ist der passive Teil eines Brandschutzkonzeptes
und unterteilt sich in baulichen, (anlagen)technischen, betrieblichen und
organisatorischen Brandschutz. Der aktive Teil des Brandschutzes ist der
abwehrende Brandschutz, der hauptsächlich die Feuerwehren (öffentliche,
Werk-
oder
Hausfeuerwehr)
betrifft,
aber
auch
die
Einrichtung
von
Löschanlagen und Rettungsmaßnahmen behandelt (vgl. Abb. 1.2).
14
Abb. 1.2: Einwirkungen auf ein Brandschutzkonzept, Einteilung des Brandschutzes
Das
einheitliche
vorbeugendem
Zusammenspiel
und
von
aktivem
abwehrendem
und
passivem,
von
bildet
das
Brandschutz
Brandschutzkonzept.15
Die
folgenden
Brandschutzmaßnahmen
sind
also
Bestandteile
Brandschutzkonzeptes und sind voneinander abhängig.
14
vgl. http://www.solarbau.de/monitor/idialog/doku/brandschutz.pdf, 04. 02. 05
15
vgl. Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 14
eines
1.2.1 Baulicher Brandschutz
Das Grundgerüst des Brandschutzes ist der bauliche Brandschutz. Dazu
gehören u. a. die Schaffung von Brandabschnitten, die erforderlichen
Feuerwiderstände tragender und nichttragender Bauteile und das Einbeziehen
des Brandverhaltens von Baustoffen (Baustoffklassen).
Innerhalb der Brandabschnitte müssen Flure als Fluchtwege angeordnet sein,
so dass der Schutz für den Fliehenden ins Freie gegen die Brandeinwirkung
ständig zunimmt. Die Wände dieser Flure müssen eine Feuerwiderstandsdauer
von mindestens 30 Minuten aufweisen und die Türen müssen dichtschließend
sein.
An
diese
Rettungswege
muss
ein
Treppenraum
mit
einer
Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und einem direkten
Ausgang
ins
Freie
anschließen.
In
Krankenhäusern
und
ähnlichen
Einrichtungen muss ein zweiter, baulich gleichwertiger Rettungsweg vorhanden
sein.
Für Rettungs- und Evakuierungswege in Krankenhäusern werden besondere
Anforderungen gestellt.
In älteren Krankenhäusern, die im Laufe mehrerer Jahrzehnte aufgestockt
worden sind und heute nicht mehr den brandschutztechnischen Anforderungen
entsprechen, müssen Brandrisikoanalysen durchgeführt werden und die
vorgefundenen
brandschutztechnischen
Schwachstellen
durch
bauliche
Maßnahmen verbessert werden.
Durch den technischen Fortschritt werden Krankenhäuser mit hochwertigen
Geräten ausgestattet. Folglich müssen Öffnungen für Lüftungen, Rohre und
sonstige Leitungen geschaffen werden, die die Feuerwiderstanddauer von
Wänden minimieren, da diese Durchbrüche oft nicht wieder ordnungsgemäß
verschlossen werden.
Gestalterische Elemente wie große Atrienbauten und Glasflächen erfordern
besondere Brandschutzkonzepte, die aber nur mit hohem finanziellem Aufwand
erreicht werden können.16
1.2.2 Technischer Brandschutz
“Das Ziel des anlagentechnischen Brandschutzes, der den baulichen
Brandschutz ergänzt, ist eine möglichst frühzeitige Branderkennung.“17
Dazu
gehören
beispielsweise
Feuerlöschanlagen,
automatische
Alarmierungsanlagen
Brandmeldeeinrichtungen,
und
weitere
technische
Einrichtungen.
Aufgabe dieser Anlagen ist auch die möglichst kurzfristige Einleitung einer
Brandbekämpfung. Da aber die Wirkung von Melde- und Löschanlagen nur auf
den Auslegungsbereich beschränkt ist, kann sie nicht die oft fehlenden oder
mangelhaften baulichen Brandschutzmaßnahmen ersetzen. Besonders das
Verhindern der Verrauchung ist mit Löschanlagen nur bedingt möglich.
Darüber hinaus werden in Krankenhäusern Feuerschutzabschlüsse durch
Rauchmelder gesteuert, die die Türen während des Betriebes offen halten und
sie nur im Brandfall schließen.
1.2.3 Betrieblicher Brandschutz
Der
betriebliche
Brandschutz
unterstützt
baulichen
und
technischen
Brandschutz, um das Gesamtziel Brandschutz(konzept) zu erreichen.
Die Anforderungen an Raumausstattung, Raumnutzung,
Heiz-,
Koch-
und
Wärmegeräte,
Abfallbeseitigung,
feuergefährliche
Arbeiten,
Feuerschutzabschlüsse oder Mängelbeseitigung werden durch betriebliche
Brandschutzmaßnahmen eines Krankenhauses geregelt.
16
vgl. http:/www.verwaltung.uni-wuppertal.de/presse/output/juni98/brandschutz.html, 28. 01. 04
17
http:/www.verwaltung.uni-wuppertal.de/presse/output/juni98/brandschutz.html, 28. 01. 04
Der betriebliche Brandschutz kann in Teilen auch dem organisatorischen
Brandschutz untergeordnet werden.
1.2.4 Organisatorischer Brandschutz
Um das Ineinandergreifen von baulichem, technischem und betrieblichem
Brandschutz zu gewährleisten, sind organisatorische Maßnahmen notwendig.
Zu diesen Maßnahmen gehören die Erstellung einer Brandschutzordnung,
eines Alarmplans, eines Notfall- und eines Brandschutzplans, sowie die
Brandschutzunterweisung
des
Personals
und
die
Benennung
eines
Brandschutzbeauftragten, der den Brandschutz im Gebäude überwacht.
Der Brandschutzbeauftragte ist von großer Bedeutung und „(… ) sollte mit einer
in allen Bereichen des Brandschutzes qualifizierten Person besetzt werden.“18
1.2.5 Abwehrender Brandschutz
Der aktive Teil des Brandschutzes, der abwehrende Brandschutz, setzt für das
erfolgreiche Löschen eines Feuers eine möglichst frühzeitige Brandentdeckung
und eine rasche, wirkungsvolle Bekämpfung zu einem möglichst frühen
Zeitpunkt des Brandes voraus.
Somit gehören Brandentdeckung und Brandmeldung ebenso zum abwehrenden
Brandschutz
wie
betriebseigene
die
Brandbekämpfung
Eingreifgruppen
durch
(Löschtrupps)
die
oder
Feuerwehr,
durch
durch
stationäre
Löschanlagen.
Durch
regelmäßige
Übungen
eignen
sich
die
örtlichen
Feuerwehren
Ortskenntnisse in den Krankenhäusern an. Die Löschwasserversorgung wird an
die gegebenen Besonderheiten angepasst.
Auch die Wahl der Löschmittel ist ein wichtiger Bestandteil des abwehrenden
Brandschutzes.
18
http:/www.verwaltung.uni-wuppertal.de/presse/output/juni98/brandschutz.html, 28. 01. 04
Im Patientenzimmer zum Beispiel verbrennen zumeist feste, glutbildende Stoffe
der Brandklasse A (z. B. Holz, Faserstoffe), die am besten mit Wasser gelöscht
werden, wobei auch auf elektrische Geräte geachtet werden muss. Bei
Stromspannungen unter 1000 Volt kann kein Überspringen des Stromes über
Luftzwischenräume entstehen, wenn die vorgeschriebenen Löschabstände
eingehalten werden. Bei gelagerten brennbaren Flüssigkeiten sollte Schaum
verwendet
werden
und
für
Räume
mit
elektrischer
Installation
und
elektronischen Anlagen ist Kohlendioxid als Löschmittel zu empfehlen.
Für Verteilung, Größe und Bedienbarkeit der Löschgeräte gibt es ebenfalls
Mindestanforderungen, die eingehalten werden müssen. 19
In der vorliegenden Arbeit wird der abwehrende Brandschutz
in die
Bestandteile des passiven Brandschutzes eingegliedert und nicht als eigenes
Kapitel behandelt, da er nur durch das Zusammenspiel mit den passiven
Komponenten erfolgreich betrieben werden kann. Seine Bedeutung wird
dennoch nicht vernachlässigt.
19
vgl. http://www.vds.de, 18. 11. 04
2 Die baurechtliche Situation
20
Abb. 2.1: Die baurechtliche Situation
2.1 Deregulierung im Baurecht
"Wir wollen mehr Eigenverantwortung und schnellere Baugenehmigungen auch
im Gewerbebau. Mit einer weiter vereinfachten Bauordnung soll das Bauen für
Handwerksbetriebe und Mittelständler leichter möglich werden. Das kann
Investitionen
beschleunigen
und
bedeutet
dann
mehr
Arbeitsplätze."21
(Aussage des bayerischen Innenministers Dr. Günther Beckstein).
Es ist derzeit das Vorhaben von Bayerns Innenministerium, die bayerische
Bauordnung erneut (nach der Reform 1994) zu vereinfachen und die
Baugenehmigungsverfahren
auch
bei
gewerblichen
Bauvorhaben
weitestgehend abzuschaffen.
Diese Deregulierung im Baurecht führt auch dazu, dass bei den immer noch
baugenehmigungspflichtigen
Gaststätten,
Kaufhäuser,
Sonderbauten
Schulen
wie
und
Hochhäuser,
größere
Krankenhäuser
die
Baugenehmigungsverfahren weiter vereinfacht und verkürzt werden sollen.
Der Gesetzesentwurf beinhaltet auch bauliche Erleichterungen wie im
Wohnungsbaubereich, wo sogar fünfgeschossige Konstruktionen aus Holz
20
vgl. http://www.mieterbund.de/ recht/main_start.html, 04. 02. 05
21
http://www.bayika.de/news/meldung_anzeigen.asp?id=373, 05. 12. 04
erbaut werden können. Beckstein: "(… ) Wenn wir schon bei so wichtigen
Aspekten wie der Standssicherheit oder beim Brandschutz in der Mehrzahl der
Bauvorhaben auf die Eigenverantwortung des Bauherren setzen, liegt doch der
Gedanke nahe, dies auch in anderen Bereichen einzuführen."22
Es ist zusätzlich geplant, dass aus den Normen sämtliche Anforderungen an
den Brandschutz für alle Gebäude außer Sonderbauten abgeleitet werden
können.
Die Gefahr einer solchen Deregulierung und Vereinfachung im Baurecht ist es,
den Brandschutz in Gebäuden wie Krankenhäuser zu vernachlässigen.
2.2 Baurecht in Deutschland
23
Abb. 2.2: Baurecht in Deutschland
Die Frage, wo und was in Deutschland gebaut werden darf, wird durch das
öffentliche Baurecht begrenzt.24 Als Werkzeuge werden dafür die Regelungen
des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts eingesetzt (vgl. Tabelle
2.1).
22
http://www.bayika.de/news/meldung_anzeigen.asp?id=373, 05. 12. 04
23
vgl. http://www.ff-bargfeld.de/ body_index.html, 04. 02. 05
24
vgl. Klingsohr, Kurt /Messerer, Joseph, „Vorbeugender baulicher Brandschutz“, W.
Kohlhammer Verlag, 6. überarbeitete Auflage, Stuttgart, 2002, S. 13
Tabelle 2.1: Normative Regelung des Baurechts innerhalb des gesamten gesetzlichen
25
Gefüges, nach Hagebölling
Grundgesetz
Fürs orgepflicht des Staates
Baurecht
Bau- und Siedlungswesen
Bauordnungsrecht, -aufsichtsrecht regelt
die Gefahrenabwehr für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere zum Schutz
des Lebens, der Um welt und der Gesundheit
Bauplanungsrecht
Ordnung der Nutzung des Bodens
Landes bauordnungen der Bundesländer
Durchführungsverordnungen
Verordnungen für Bauten besonderer
Art oder Nutzung
Verwaltungsvors chriften, -richtlinien, Rechtsprechung,
Regeln der Technik, Stand der Wissenschaft
Das Bauplanungsrecht ist Bundesrecht und wird im bundesweit geltenden
Baugesetzbuch (BauGB)26 geregelt. Es ist der Leitfaden für die Erstellung von
Flächenutzungsplänen
Bundesländer.
In
und
diesen
Bebauungsplänen
regionalen
in
den
Bauregelungen
Gemeinden
werden
aller
genauere
Richtlinien für die Flächenbebauung getroffen. Für Grundstücke, die außerhalb
von Bebauungsplänen liegen, sind aber ebenfalls die Regelungen des
Baugesetzbuches bindend.
Das
Bauordnungsrecht
Anforderungen
an
ein
ist
Länderrecht
Bauwerk,
wie
und
regelt
insbesondere
Abstandsflächen,
die
Baugestaltung,
27
Standsicherheit und Brandschutz.
25
vgl. Hagebölling, Dirk, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, Vulkan-Verlag, Essen, 1999,
S. 1
26
vgl. http://www.baunet.de/baurecht/htm/baugb/index.html, 24. 11. 04
27
vgl. http://www.bruemmendorf.com/oeffbaur.htm, 03. 12. 04
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften gliedern sich absteigend in
•
Gesetze,
•
Verordnungen,
•
Richtlinien und
•
Technische Baubestimmungen
Somit gibt es z. B. die BauO NRW28 (Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen) oder die SächsBO29 (Sächsische Bauordnung), die in den jeweiligen
Bundesländern diese Aufgaben übernehmen; in Bayern ist es die BayBO30,
also die Bayerische Bauordnung.
Um ähnliche Fälle bundesweit gleich bewerten zu können, stützen sich
sämtliche Landesbauordnungen auf die so genannte Musterbauordnung
(MBO). Die Musterbauordnung wurde von der Fachkommission Bauaufsicht –
einer Arbeitsgemeinschaft der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder –
erarbeitet und bis zur aktuell letzten Fassung vom November 2002
fortgeschrieben.31 Sie hat keinen Rechtscharakter, sondern ist eine Empfehlung
an
die
Gesetzgeber
der
Länder
zur
Erstellung
der
ländereigenen
Bauordnungen. Tatsächlich gibt es in den verschiedenen Bauordnungen der
Länder zur MBO kaum Abweichungen.
Da sich die Thematik dieser Arbeit aber hauptsächlich Bayern widmet, muss auf
die Richtlinien der Bayerischen Bauordnung näher eingegangen werden.
28
vgl. http://www.bauordnung.at/nord_bauo.pdf, 14. 04. 05
29
vgl. http://www.saxonia-verlag.de/recht-sachsen/421_1bs.pdf, 14. 04. 05
30
vgl. http://www.bauordnung.at/bayern.pdf, 05. 12. 04
31
vgl. Klingsohr/Messerer, „Vorbeugender baulicher Brandschutz“, S. 15/16
2.3 Die Bayerische Bauordnung (BayBO)
32
Abb. 2.3: Die Bayerische Bauordnung
Im dritten Teil (Bauliche Anlagen), Abschnitt II (Allgemeine Ausführungen an die
Bauausführung), Art. 15 der BayBO wird der Brandschutz für bauliche Anlagen
erläutert und seine Schutzziele aufgeführt.
„(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und
zu unterhalten, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und
Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen
und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind. (… )“33
Die BayBO bezeichnet Krankenhäuser als Anlagen und Räume besonderer Art
und Nutzung.
BayBO, Erster Teil, Art. 2, Abs. 4, Satz 2:
„Bauliche
Anlagen
und
Räume
besonderer
Art
oder
Nutzung
(Sonderbauten) sind: (… )
8.
Krankenhäuser,
Entbindungs-
Pflegeeinrichtungen,
32
vgl. http://www.maibaumkraxln.de/ interest.htm, 04. 02. 05
33
http://www.bauordnung.at/bayern.pdf, 05. 12. 04
und
Säuglingsheime,
9.
Heime und Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte
Menschen, Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung
von Personen (… )“34
An Krankenhäuser müssen in brandschutztechnischer Hinsicht aber höhere
Anforderungen gestellt werden, die in den BayBO-Richtlinien nicht erwähnt
werden.
Dennoch ist in Bayern ist keine Sonderbauverordnung für Krankenhäuser
eingeführt. Die Musterkrankenhausbauverordnung (MKhBauVO)35 ist ebenso
wenig Teil des bayerischen Rechts.
Beim Bau und Betrieb von Sonderbauten wie Krankenhäusern kommt es häufig
zu Anforderungen an das Gebäude, die völlig von den Richtlinien der
Landesbauordnungen abweichen. Dies kann betriebliche aber vor allem auch
personengruppenbezogene Gründe haben.
Aus diesem Grund besagt die BayBO im Fünften Teil, Art. 60 („Aufgaben und
Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden“), Abs. 4, Satz 2:
„Soweit die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Teils mit Ausnahme
der Art. 11 und 12 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften nicht ausreichen, um die Anforderungen nach Art. 3 zu
erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall weitergehende
Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren, bei
Sonderbauten auch zur Abwehr von Nachteilen; (...)“36
34
http://www.bauordnung.at/bayern.pdf, 05. 12. 04
35
vgl. http://www.is-argebau.de/, 04. 12. 04
36
http://www.bauordnung.at/bayern.pdf, 05. 12. 04
Diese Aussage stellt einen Widerspruch zum Vorhaben der Deregulierung des
Baurechts und eine erhebliche Unsicherheit für den Bauherrn dar, indem dem
Prinzip der Vereinfachung nicht Rechnung getragen wird. Um Planungs- und
Kalkulationssicherheit zu gewähren, reicht im Ausland eine Absicherung seitens
der Versicherungen aus (in den USA z. B. ist Brandschutz in erster Linie eine
versicherungsrechtliche Frage).
Laut BayBO können also „weitergehende Anforderungen“ an Sonderbauten
gestellt werden. Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen können
ebenfalls zugelassen werden:
BayBO, Sechster Teil, Abschnitt I, Art. 70 („Abweichungen“), Abs. 1:
„Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen
Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes
erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der
jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, (...)“37
Es stellt sich die Frage, wieso der Gesetzgeber keine Sonderbauverordnung für
Krankenhäuser zum Schutz seiner Bürger einführt, damit alle den Brandschutz
in Krankenhäusern betreffende Unklarheiten in der bayerischen Gesetzgebung
beseitigt werden und eine höhere Kalkulationssicherheit gewährleistet werden
kann.
Obwohl dafür kaum Gesetzesänderungen in Kauf genommen werden müssten,
hat der Freistaat Bayern seit Erstellung der MKhBauVO bisher keine
Anstrengungen für ihre Einführung unternommen.
Wegen den unübersichtlichen Vorschriften seitens des Bundeslandes muss Art.
3, Abs. 2 beachtet werden, der auf die als Technische Bestimmungen (oder
37
http://www.bauordnung.at/bayern.pdf, 05. 12. 04
allgemein anerkannte Regeln der Technik) eingeführten technischen Regeln
verweist, die weitere Regelungen über den Brandschutz beinhalten.
BayBO, Erster Teil, Art. 3, Abs. 2:
„(2) 1 Die vom Staatsministerium des Innern oder der von ihm bestimmten
Stelle
durch
öffentliche
Bekanntmachung
als
Technische
Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten.
2
Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die
Fundstelle verwiesen werden.
bleiben unberührt.
Technik
und
4
3
Art. 19 Abs. 3, Art. 23 und 70 Abs. 1
Werden die allgemein anerkannten Regeln der
Baukunst
beachtet,
gelten
die
entsprechenden
bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.“38
Diese hier erwähnten technischen Richtlinien sind unter anderem die deutschen
und europäischen Normen, in denen weitere Bestimmungen zu finden sind.
So werden in der BayBO Begrifflichkeiten wie „schwerentflammbar“ oder
„nichtbrennbar“bei den Baustoffen und „feuerhemmend“und „feuerbeständig“
bei
den Bauteilen
verwendet.
Diese
Begriffe
werden
durch Normen
39
konkretisiert.
Die bedeutendste Norm ist die DIN 410240 (Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen).
38
http://www.bauordnung.at/bayern.pdf, 05. 12. 04
39
vgl. Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 96
40
vgl. http://www.arch-m.de/info/brandschutz/brandv-4102.html, 08. 12. 04
2.4 DIN 4102 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Die DIN 4102 unterscheidet zunächst das Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen.
„Das Brandverhalten von Baustoffen wird nach den DIN-Normen der
Normenreihe DIN 4102-1 klassifiziert. Die einzelnen Bauteile werden in der DIN
4102-2 behandelt.“41
2.4.1 Baustoffe nach DIN 4102
Baustoffe werden in die Baustoffklassen A (nichtbrennbare Baustoffe) und B
(brennbare Baustoffe) unterteilt.
Die Baustoffklasse A wird in die Unterklassen A1 (vollständig nichtbrennbar)
und A2 (Baustoffe mit in geringem Maße brennbaren Bestandteilen) gegliedert,
die
Klasse
B
wird
(normalentflammbare
in
B1
Baustoffe)
(schwerentflammbare
und
B3
Baustoffe),
(leichtentflammbare
B2
Baustoffe)
42
aufgeteilt.
In der Tabelle 2.2 sind die für den Nachweis des Brandverhaltens von
Baustoffen einzuhaltenden Vorschriften bzw. Normen zusammengestellt.
41
http://www.arch-m.de/info/brandschutz/brandv-4102.html, 08. 12. 04
42
vgl. http://www.arch-m.de/info/brandschutz/brandv-4102.html, 08. 12. 04
43
Tabelle 2.2: Nachweis des Brandverhaltens von Baustoffen nach DIN 4102
Baustoffklasse
A1
nichtbrennbar
A2
nichtbrennbar
B1
schwerentflammbar
B2
normalentflammbar
Zusätzliche Kriterien
ohne
brennbare
Bestandteile
Baus toffe nach
bes timm ten
Norm en
Sons tige
Nachweis durch
Typ, Baustoffe
DIN 4102 Teil 4
Beton Ziegel
Prüfzeugnis
Calcium silikatplatten
Mineralfas erplatten
mit geringfügiger
Kuns tharzbindung
m it brennbaren Bes tandteilen
Bes onderer Nachweis ist erforderlich
es sind brenn- Baus toffe nach
bare Bes tand- bes timm ten
teile vorhanNorm en
den
Sons tige
DIN 4102
Teil 1
Bes onderer Nachweis ist
erforderlich
Gips kartonplatten
Baus toffe nach
bestim mten Normen
DIN 4102
Teil 1
Sons tige
Bes onderer Nachweis ist
erforderlich
Holzwolle-Leichtbauplatte, HartPVC
PS-Schaum , Spanplatten mit
Aus rüs tung
Baustoffe nach
bestimmten Normen
DIN 4102
Teil 1
Holz, Dachpappen
Sons tige
Prüfzeugnis
PU-Schaum
Gips faserplatten,
Mineralfas ererzeugnisse mit
Kuns tharzbindung
Und in der nicht aufgeführten Baustoffklasse B3 sind sämtliche Baustoffe
aufgelistet, die die Anforderungen der Baustoffklassen A1 – B2 nicht erfüllen
und in der Regel nicht als Baustoffe eingesetzt werden.
43
vgl. Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 98
2.4.2 Bauteile nach DIN 4102
Die DIN 4102-2 klassifiziert zunächst die Bauteile als Wände, Decken, Stützen,
Unter- und Überzüge, Treppen, usw.44
Dann werden die verschiedenen Bauteile in Feuerwiderstandsklassen eingeteilt
(vgl. Tabelle 2.3).
45
Tabelle 2.3: Einteilung in Feuerwiderstandsklassen
Feuerwiderstandsklasse
Feuerwiderstandsdauer in min
F30
= 30
F60
= 60
F90
= 90
F120
= 120
F180
= 180
Die Feuerwiderstandsklasse wird wiederum durch die Feuerwiderstandsdauer
bestimmt. Die Feuerwiderstandsdauer ist die Zeit, die ein Bauteil mindestens
einhalten muss, um den Prüfungsbedingungen der DIN 4102-2 standzuhalten
(vgl. Tabelle 2.4).
44
vgl. http://www.arch-m.de/info/brandschutz/brandv-4102.html, 08. 12. 04
45
vgl. http://www.arch-m.de/info/brandschutz/brand-eu.html, 08. 12. 04
Tabelle 2.4: Feuerwiderstandsklassen
nach
DIN
4102
für
verschiedene
Bauteile,
46
nach Schneider/Lebeda
Bauteile
DIN 4102
Feuerwiderstandsklassen
Bauteile allgem ein
Teil 2
F 30
F 60
F 90
F 120
F 180
Außenwandbauteile (nichttra-
Teil 3
W 30
W 60
W 90
W 120
W 180
F 90
F 120
F 180
gend) Brüs tungen
Brandwände, an die bes ondere Teil 3
mechanische Anforderungen
gestellt werden
Brands chutzabs chlüs se (z. B.
Teil 5
T 30
T 60
T 90
T 120
T 180
Teil 5
T 30
T 60
T 90
T 120
T 180
Brands chutzklappen
Teil 6
K 30
K 60
K 90
Rohre und Form stücke für
Teil 6
L 30
L 60
L 90
L 120
Kabelabs chottungen
Teil 9
S 30
S 60
S 90
S 120
Rohrdurchführungen
Teil 11
R 30
R 60
R 90
R 120
Ins tallations s chächte und
Teil 11
I 30
I 60
I 90
I 120
Teil 12
E 30
E 60
E 90
F-Verglas ung
Teil 13
F 30
F 60
F 90
F 120
G-Verglas ung
Teil 13
G 30
G 60
G 90
G 120
für Förderanlagen)
Brands chutztüren und -tore,
Klappen
Lüftungsleitungen
S 180
kanäle
Funktionserhalt elektris cher
Leitungen
Die weiteren Technischen Richtlinien der DIN 4102 definieren sehr ausführlich
sämtliche brandschutztechnischen Anforderungen an Baustoffe, Bauteile und
Sonderbauteile wie Brandwände, Feuerschutzabschlüsse, Lüftungsleitungen,
Bedachungen, Kabelabschottungen und Rohrummantelungen.
Die
bautechnischen
Regelungen
werden
vorgeschrieben.
46
vgl. Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 194
also
in
Bayern
gesetzlich
Jedoch gibt es in der DIN 4102 keine Hinweise, wie der Brandschutz in
Bettenzimmern
oder
Operationsräumen
auszusehen
hat,
wer
Brandschutzbeauftragter und wer unterweisungspflichtig ist oder welche
besonderen Feuerlöscheinrichtungen in Krankenhäuser eingebaut werden
müssen.
Die
Aspekte
des
technischen,
betrieblichen
und
organisatorischen
Brandschutzes in Bayerns Krankenhäusern werden von keinen Vorschriften,
Richtlinien oder Gesetzen direkt für Krankenhäuser vorgeschrieben. Die
Anforderungen der MKhBauVO sind in Bayern rechtlich nicht bindend.
Um sich ein umfassendes Bild von der rechtlichen Situation im bayerischen
Brandschutzbereich machen zu können und eventuelle juristische Lösungen für
den Brandschutz in Krankenhäusern zu finden, sollten die Rechtssprechungen
anderer
Bundesländer
herangezogen
werden,
Sonderbauverordnung für Krankenhäuser eingeführt wurde.
in
denen
eine
2.5 Landesbauordnungen und Sondervorschriften
2.5.1 Die deutsche Bauministerkonferenz (ARGEBAU)
„Die Bauministerkonferenz ist die Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bauund Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der
Bundesrepublik Deutschland“47 (ARGEBAU).
„Die Bauministerkonferenz erörtert Fragen und trifft Entscheidungen zum
Wohnungswesen, Städtebau und Baurecht und zur Bautechnik, die für die
Länder von gemeinsamer Bedeutung sind. Sie formuliert Länderinteressen
gegenüber dem Bund und gibt Stellungnahmen auch gegenüber anderen
Körperschaften und Organisationen ab.“48
Die ARGEBAU entwirft Muster für Richtlinien und Verordnungen, die nicht
rechtsverbindlich sind, sondern Empfehlungen für eine Einführung von
möglichen Gesetzen in den deutschen Bundesländern darstellen. Die
Einführung
dieser
Musterrichtlinien
ins
Länderrecht
obliegt
den
Landesregierungen.
So hat sie 1976 das Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von
Krankenhäusern
(Krankenhausbauverordnung
(KhBauVO),
oder
Musterkrankenhausbauverordnung (MKhBauVO)) mit dem Ziel der Umsetzung
dieser Regelung ins spezifische Länderrecht herausgebracht.
Diese Zielsetzung wurde aus verwaltungstechnischen oder finanziellen
Gründen nie in vollem Umfang erreicht, da die MKhBauVO nur in neun
47
http://www.is-argebau.de/, 04. 12. 04
48
http://www.is-argebau.de/, 04. 12. 04
Bundesländern mit unterschiedlichen regionalen Abänderungen eingeführt
wurde.
Auffällig ist, dass in allen neuen Bundesländern Thüringen, Sachsen, SachsenAnhalt,
Brandenburg
und
Mecklenburg-Vorpommern
rechtsgültige
Krankenhausbauverordnungen nach Vorbild der MKhBauVO eingeführt wurden.
Saarland, Berlin, Bremen, Hamburg, sowie die flächenbezogen großen Länder
Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz,
Baden-Württemberg
und
das
größte
Bundesland Bayern verfügen dagegen immer noch nicht über eine rechtsgültige
Krankenhausbauverordnung.49
Im Sinne der besonderen Anforderungen nach Art. 60 der BayBO wird die
MKhBauVO in Bayerns Krankenhäusern oft als Orientierungshilfe für die
Erstellung eines Brandschutzkonzeptes verwendet, wobei sie aufgrund des
Erscheinungsdatums von 1976 in vielen Punkten überholt ist.
Daher besteht die Möglichkeit, sich zusätzlich an den Verordnungen anderer
Bundesländer zu orientieren, die aktueller sind als die MKhBauVO.
2.5.2 Eingeführte Vorschriften
2.5.2.1 Brandschutzrecht in brandenburgischen Krankenhäusern
50
Abb. 2.5: Brandenburg
49
pdf,
50
vgl. http://www.rudolfmueller.de/fileadmin/usr/Architektur/Planen_und_Bauen/baurecht_34.
07.12. 04
vgl. http://de.wikipedia.org/ wiki/Brandenburg. 04. 02. 05
„Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen müssen so
beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von
Feuer und Rauch vorgebeugt wird und beim Brand die Rettung von Menschen
und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“51
Dieses
in
der
Musterbauordnung
festgeschriebene
Ziel
eines
jeden
Brandschutzkonzeptes ist in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO52)
wortgleich festgeschrieben.
Diesem Schutzziel folgend wurde 2002 ein Entwurf der Brandenburgischen
Krankenhaus-
und
Pflegeheim-Bauverordnung
(BbgKPBauV53)
mit
der
MKhBauVO als Orientierungshilfe erstellt, da das eigentlich für Wohngebäude
konzipierte Regelwerk der BbgBO für Sonderbauten wie Krankenhäuser nicht
ausreicht.
Während die von der ARGEBAU 1976 erstellte MKhBauVO 42 Paragraphen
vom damaligen Stand der Technik aufweist, beinhaltet die BbgKPBauV von
2002 nur noch 22 Paragraphen und beschränkt sich auf sicherheitsrelevante
regional erforderliche Regelungen für Krankenhäuser und Pflegeheime. Somit
entfallen Vorschriften wie z.B. Regelungen über Hygiene, Höhe und
Ausstattung der Räume, und auch „Doppelregelungen“, die bereits in der
BbgBO verfasst sind.
Die BbgKPBauV gliedert sich in insgesamt sechs Teile. Teil 1 enthält die
Regelung über den Geltungsbereich und definiert die Begriffe Krankenhaus und
Pflegeheim. Teil 2 enthält die Allgemeinen Bauvorschriften. Teil 3 befasst sich
51
http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf,
04.12.04
52
vgl. http://www.bauordnung.at/brandenburg.pdf, 14. 04. 05
53
vgl. http://www.ak-brandenburg.de/texte/recht/BbgKPBauV.pdf, 14. 04. 05
mit den Technischen Einrichtungen. Teil 4 enthält die Betriebsvorschriften. Teil
5 beinhaltet die Regelungen über zusätzliche Bauvorlagen und Prüfungen und
in Teil 6 stehen die Schlussvorschriften.54
Falls Krankenhäuser und Pflegeheime in den Aufgabenbereich anderer
Sondervorschriften
fallen
(z.
B.
durch
die
Gebäudehöhe
in
die
Hochhausrichtlinie), sind zusätzlich auch diese Regelungen einzuhalten.
Alles in allem ist die BbgKPBauV eine vernünftige und gut durchdachte, aktuelle
Verordnung, die aus der MKhBauVO entstand und auf die jeweiligen
Bedürfnisse des Bundeslandes Brandenburg abgestimmt wurde.
2.5.2.2 Die nordrhein-westfälische Krankenhausbauverordnung
55
Abb. 2.6: Nordrhein-Westfalen
Das
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
hat
bereits
zwei
Jahre
nach
Veröffentlichung der MKhBauVO durch die ARGEBAU eine Verordnung über
den Bau und Betrieb von Krankenhäusern eingeführt. Die letzte Änderung der
Verordnung wurde am 20. Februar 2000 vorgenommen.
Die KhBauVO NW56 ist in sieben Teile gegliedert. Teil I behandelt die
Allgemeinen Vorschriften, Teil II geht auf die Bauvorschriften ein (z. B. § 7
54
vgl.
http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf,
04. 12. 04
55
56
vgl. http://www.locomnet.de/ smf/links/partner/, 04. 02. 05
vgl. http://www.mswks.nrw.de/Ministerium/bauen/bauaufsicht/sonderbauten/krankenhaeuser/
KrankenhausbauVO.pdf, 08. 12. 04
Wände und § 8 Decken und Dächer) und Teil III regelt die Anforderungen an
Räume
und
Raumgruppen.
Fachkrankenhäuser,
Während
Sonderkrankenhäuser
Teil
IV
und
Regelungen
für
entsprechende
Fachabteilungen beinhaltet, werden in Teil V die Betriebsvorschriften (wie § 35
Rettungs- und Verkehrswege) vorgeschrieben. Teil VI behandelt die Prüfungen
und Teil VII beinhaltet die Schlussvorschriften.
Wie in Brandenburg wurden auch in Nordrhein-Westfalen die Paragraphen der
KhBauVO auf die rechtlichen und regionalen Besonderheiten des Landes
abgestimmt, wobei die nordrhein-westfälische KhBauVO und die MKhBauVO
fast identisch sind.
Um ein schlüssiges und passendes Konzept für den Brandschutz in
bayerischen Krankenhäusern zu finden, sollten auch Inhalte der Richtlinien von
Verbänden wie beispielsweise der Verband deutscher Sachversicherer (VdS)
oder der Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE)
miteinbezogen werden.
2.6 Die Paragraphen der Musterkrankenhausbauverordnung
von 1976
Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern
(Krankenhausbauverordnung - KhBauV057)
- Fassung Dezember 1976 -
Auf Grund des § 88 Abs. 2, des § 104 Abs. 7 und des § 111 Abs. 1 der
Musterbauordnung (MBO) nach Landesrecht wird im Einvernehmen mit dem
Minister für verordnet:
Teil I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Bebauung der Grundstücke
§ 4 Rettungswege auf dem Grundstück
§ 5 Gebäudeabstände und Abstandflächen
§ 6 Stellplätze und Garagen
Teil Il: Bauvorschriften
§ 7 Wände
§ 8 Decken und Dächer
§ 9 Wand- und Deckenverkleidungen, Dämmschichten
§ 10 Brandabschnitte
§ 11 Öffnungen in Wänden und Decken
§ 12 Rettungswege im Gebäude
§ 13 Flure
57
vgl. http://www.is-argebau.de/, 04. 12. 04
§ 14 Treppen und Rampen
§ 15 Treppenräume
§ 16 Fenster und Türen
§ 17 Fußböden
§ 18 Beleuchtung und elektrische Anlagen
§ 19 Ersatzstromversorgung
§ 20 Elektrostatische Aufladung
§ 21 Beheizung
§ 22 Lüftung
§ 23 Wasserversorgung
§ 24 Aufzüge, Transportanlagen und Abwurfschächte
§ 25 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
§ 26 Blitzschutzanlagen
Teil III: Anforderungen an Räume und Raumgruppen
§ 27 Bettenzimmer in Pflegebereichen
§ 28 Wasch- und. Baderäume
§ 29 Abortanlagen
§ 30 Umkleidekabinen für Kranke
§ 31 Laboratoriumsräume
Teil IV: Fachkrankenhäuser, Sonderkrankenhäuser und entsprechende
Fachabteilungen
§ 32 Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder
§ 33 Abteilungen für Infektionskranke
§ 34 Abweichende Anforderungen an Sonderkrankenhäuser und
entsprechende Fachabteilungen
Teil V: Betriebsvorschriften
§ 35 Rettungs- und Verkehrswege
§ 36 Sonstige Betriebsvorschriften
Teil VI: Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen
§ 37 Zusätzliche Bauvorlagen
§ 38 Prüfungen
Teil VII: Schlussvorschriften
§ 39 Anwendung der Betriebs- und Prüfvorschriften auf bestehende
Krankenhäuser
§ 40 Weitere Anforderungen
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
§ 42 Inkrafttreten
3 Brandereignisse in Krankenhäusern
3.1 Der Brand
Der Franzose Lavoisier erkannte 1775 die richtigen Zusammenhänge der
Verbrennung:
„Bei der Verbrennung verbindet sich ein bestimmter Teil der Luft ("Sauerstoff")
unter Wärmeabgabe mit dem brennbaren Stoff."58
„Dieser bestimmte Teil der Luft wurde 1777 von dem schwedischen
Wissenschaftler deutscher Herkunft Carl Wilhelm Scheele isoliert und in seinem
Buch "Chemische Abhandlung von der Luft und dem Feuer" beschrieben. Er
nannte ihn "Feuerluft", heute kennen wir ihn unter dem Namen "Sauerstoff“.“59
Verbrennung ist eine Redoxreaktion (Oxidation) unter Energiefreisetzung mit
und ohne Lichterscheinung. Der verbrennende Stoff wird oxidiert. Als
Oxidationsmittel können neben Sauerstoff auch andere Stoffe dienen (z. B.
Wasserstoffperoxid).
“Brand ist ein Feuer, das auf keinem bestimmungsmäßigen Brandherd
entstanden ist oder sich über diesen hinaus ausbreitet und Sachschaden
verursacht hat, wobei das Feuer als äußere Erscheinungsform der Verbrennung
definiert ist.“60
Der Brand ist also ein so genanntes „Schadenfeuer“, der sich unkontrolliert
ausbreiten kann, wobei das Feuer als äußere Lichterscheinung sichtbar wird.
58
http://www.ff-tarup.de/ausbildung/brandlehre/brandlehre.htm, 15. 12. 04
59
http://www.ff-tarup.de/ausbildung/brandlehre/brandlehre.htm, 15. 12. 04
60
Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 46
Obwohl demzufolge eine Differenzierung möglich ist, werden die Begriffe
„Feuer“ und „Brand“ in den DIN-Normen oder im Baurecht jedoch nicht
unterschieden, sondern gleichbedeutend verwendet (z. B. Brandwand,
Feuerlöschgeräte, etc.).
3.1.1 Brandentstehung und Brandausbreitung
Brände können nur beim Vorhandensein von Stoff und Energie entstehen und
sich ausbreiten.
Stoffliche Voraussetzungen sind Feststoffe, Flüssigkeiten oder Gase in
Verbindung
mit
geeigneten
Oxidationsmitteln
wie
Sauerstoff.
Das
Mengenverhältnis Stoff-Sauerstoff ist von der Art des Verbrennungsstoffes
abhängig.
Zu
den
energetischen
Voraussetzungen
gehören
Zündenergie
und
Zündtemperatur, durch die ein energetischer Anstoß und eine geeignete
Brandtemperatur
entstehen.
Die
Mindestverbrennungstemperatur
ist
als
Mindestenergie notwendig, damit die Verbrennung selbstständig weiterläuft.61
3.1.2 Brandarten
Es gibt viele verschiedene Arten und Erscheinungsformen von Bränden.
Die
äußere
Erscheinungsform
wird
in
Flammenbrand
und
Glutbrand
unterschieden, wobei beim Flammenbrand Gase und Dämpfe, beim Glutbrand
feste, pyrolisiernde Stoffe verbrannt werden. Beim Verbrennen von Feststoffen
kann sowohl ein Flammenbrand (nur staubförmige Feststoffe) als auch ein
Glutbrand auftreten.
Die Brandarten werden in Schwelbrand und offenen Brand unterschieden (vgl.
Tabelle 3.1).
61
vgl. Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 48
62
Tabelle 3.1: Klassifikation der Brandarten, nach Hagebölling
Brandart
Schwelbrände
Pyrolytische Zer-
Glimmbrände
offene Brände
Feste Stoffe
Flüssige Stoffe
selbstständig
selbstständig
nach Zündung
nach Zündung
nach Zündung
sehr heller Rauch
heller Rauch
dunkler Rauch
sehr dunkler
mit unsichtbaren
mit großen
mit großen
Rauch mit gro-
Anteilen
unsichtbaren
unsichtbaren
ßen unsichtbaren
Anteilen
Anteilen
Anteilen (ruhend)
setzung
Brandablauf nicht selbstständig, selbstständig
benötigt ständig
Energiezufuhr
Rauchart
3.1.3 Die Brandlast
Brände können nur bei bestimmten Bedingungen entstehen.
Es müssen Stoffe vorhanden sein (chemische Zusammensetzung von
Bauteilen) und es muss Energie entstehen (physikalisches Verhalten von
Bauteilen).
„Die Brandlast ist die Summe des flächenbezogenen Heizwertes aller
brennbaren Stoffe in einem Raum (… ).“63 Die Einheit der Brandlast wird in
kWh/m² (Kilowattstunden pro Quadratmeter, früher in Mcal/m², Megakalorien
pro Quadratmeter) gemessen.
Sie setzt sich zusammen aus baulicher (brennbare Baustoffe und Bauteile) und
betrieblicher (brennbare Gebäudeinhalte, z. B. Möbel) Brandlast und wird für
eine Risikobewertung von Gebäuden grob abgestuft:
Beispiele für Brandlasten im Krankenhaus:
•
Keine Brandlast:
z. B. Nassräume, Treppenräume, Flure
•
Geringe Brandlast:
z. B. Massageräume, Abstellräume
62
vgl. Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 11
63
Klingsohr/Messerer, „Vorbeugender baulicher Brandschutz“, S. 76
•
Normale Brandlast:
z. B. Büroräume
•
Hohe Brandlast:
z. B. Labors, Bettwäschelager, EDV, Technik
Brandintensität, Branddauer, Brandraumtemperatur und Schadenshöhe werden
von der Brandlastgröße in einem Raum beeinflusst. Die Ausbreitung eines
Brandes wird ebenso durch die Brandlast bestimmt.
Das brandschutztechnische Risiko eines Gebäudes ergibt sich aus seiner
Bauart, Größe und aus der Nutzungsart. Dazu kommt auch die Einsatzkraft der
örtlichen Feuerwehr.
Das Hauptkriterium für die Einstufung des Brandrisikos ist jedoch die Art der
Gebäudenutzung. Sie bestimmt die zu erwartende Brandlast, die Zahl der
anwesenden Personen und die Größe des Gebäudes.64
3.1.4 Das Brandrisiko in Krankenhäusern
Sonderbauten wie Krankenhäuser werden vollkommen unterschiedlich genutzt.
Durch die Vielzahl unterschiedlicher Nutzungsbereiche wie Bettenzimmer,
Behandlungsräume, Aufenthaltsräume der Beschäftigten, technische Räume,
Labore, Werkstätten, Küchen, Speise- und Lagerräume besteht eine Menge
verschiedener Risiken und Brandlasten.
Zudem ist der anwesende Personenkreis in einem Krankenhaus völlig
unterschiedlich.
Auf bettlägerige Patienten muss ein besonderes Augenmerk gerichtet werden,
da diese in ihrer Mobilität eingeschränkt und beim Brandfall auf fremde Hilfe
angewiesen
sind.
Darüber
hinaus
halten
sich
in
Krankenhäusern,
Seniorenheimen und sonstigen Pflegeeinrichtungen zusätzlich eine Vielzahl von
Beschäftigten und Besuchern auf, die ebenso im Brandfall gefährdet sind. Vor
allem Besucher verfügen in der Regel nicht über die nötige Ortskenntnis im
Gebäude, was eine eventuell notwendige Flucht erheblich verzögern könnte.
64
vgl. Klingsohr/Messerer, „Vorbeugender baulicher Brandschutz“, S. 78
Durch
die
umfangreiche
Installationsfehler
beim
Haustechnik
Einbau
in
schneller
Krankenhäusern
entstehen
als
bei
können
einem
Einfamilienhaus. Daher ist beispielsweise eine ordnungsgemäß abgeschottete
Ausbildung von Rauch- und Brandabschnitten erforderlich, die im Brandfall eine
gefahrlose Verlegung von Patienten ermöglichen.
Insbesondere die eingeschränkte Mobilität der Patienten verlangt nach
besonderen Schutzkonzepten, welche auf eine Verlängerung der Eingreifzeit für
Brandlöschung und Evakuierung abzielen sollten.
So muss auf Sonderbereiche wie Intensiv- und Operationsstationen geachtet
werden, die als eigene Brandabschnitte den Betrieb beim Brandfall in
benachbarten Stationen aufrechterhalten können sollen. Pflegebereiche sollten
in horizontale Brand- und Rauchabschnitte eingeteilt werden, um als erste
Maßnahme die Verlegung von Patienten auf der gleichen Ebene ermöglichen
zu können.
3.2 Schadensbeispiele
3.2.1 Brandursache: Fahrlässige Handwerker
Eine Universitätsklinik mit 1.536 Betten und 5.000 Beschäftigten, Lehrstuhl für
4.000 Studenten und jährlich bis zu 20.000 Besucher wurde Opfer einer
Unachtsamkeit von Handwerkern.
Eine
Spezialfirma
wechselte
unter
Aufsicht
des
Technischen
Überwachungsvereins Rheinland asbesthaltiges Dämmungsmaterial in einem
Versorgungsschacht des Klinikums aus. Damit der sich dabei bildende Staub
keinen Fehlalarm auslöst, wurde die Halonlöschanlage von automatischen auf
manuellen Betrieb umgestellt, aber keine Brandwachen für einen möglichen
Feuerausbruch durchgeführt.
Als alle Arbeiten abgeschlossen waren, entstand – verursacht durch einen
Monteur – ein Kurzschluss an einem Energieverteiler (Schaltschrank).
Im Schacht C4 konnte sich das Feuer schnell über das zwölfstöckige Gebäude
ausbreiten und setzte auch einen Transformator in Brand.65
An Gebäude und Einrichtungen entstand ein Sachschaden von 35 Millionen DM
und die Unterbrechung des Betriebes führte zu 15 Millionen DM Einbußen. Eine
Ausbreitung von gesundheitsgefährdenden Asbestdämpfen erhöhte den
Schaden insofern, dass 3 Stationen noch länger geschlossen blieben und den
Betriebsunterbrechungsschaden
auf
30
Millionen
DM
erhöhten.
Glücklicherweise gab es bis auf drei Verletzte keine menschlichen Opfer.
Dazu ist auch noch hinzuzufügen, dass der bauliche Brandschutz im Klinikum
und in dem betroffenen Schachtbereich vor der Sanierung als optimal eingestuft
wurde. Nach dem Umschalten der Löschanlage auf Manuellbetrieb wurde die
Wirkung
65
des
Brandschutzes
im
Gebäude
vgl. Nüßler, „Brand im Klinikum A.“, S. 138 – 141
erheblich
abgestuft.
Als
Gegenmaßnahme sollte eigentlich eine ständige Brandwache durchgeführt
werden, was nicht geschah.66
3.2.2 Brandursache: Technischer Defekt
Ein privates Krankenhaus mit elf Geschossen und 580 Betten war mit höchsten
Brandschutzvorkehrungen ausgestattet und wurde dennoch von einem durch
einen technischen Defekt eines Friteusenthermostates ausgelösten Brand
schwer getroffen.67
In der Krankenhausküche reagierte der Thermostat einer möglicherweise nach
Küchenschluss nicht abgeschalteten Friteuse nicht, obwohl sich das Fett über
die Zündtemperatur von 280° - 300° C erhitzte. Obwohl das Feuer nach einer
Viertelstunde gelöscht war, richtete hier Rauch große Schäden an. Zwar
wurden durch Aktivierung der in den Transportschächten vorhandenen
Rauchmelder die Brandschutztüren auf allen Stockwerken geschlossen, so
dass zu den Patientenzimmern wenig Rauch vordringen konnte. Trotzdem
waren
sogar
beobachten,
im
da
neunten
die
Stock
erhebliche
waagrechten
Verrauchungsschäden
Brandschutzabschlüsse
nur
zu
aus
Gipskartonplatten mit nicht vorschriftlich eingebauten Abschottungssystemen
bestand, durch die sich der Rauch problemlos seinen Weg bahnen konnte. Der
Transportaufzug und sein vertikal liegender Schacht waren ebenfalls nicht
sachgemäß abgetrennt, wodurch sich der Rauch ohne Behinderung in die
oberen Stockwerke ausbreiten konnte.
Durch Optimierung des organisatorischen Brandschutzes, wozu ein Rundgang
des Wachpersonals gehören sollte, und durch Aufrüstung der Friteusen mit
automatischer
Temperaturüberwachung
hätten
höchstwahrscheinlich
ein
Schaden von sechs Millionen DM und eine Sanierungszeit von zehn Monaten
verhindert werden können.
66
vgl. Maaß, „Wenn eine Werkfeuerwehr unterbesetzt ist“, S. 34 – 40
67
vgl. Schönherr, „Brand in einer Großküche eines Krankenhauses“, S. 476 – 479
3.2.3 Brandursache: Unachtsamkeit eines Patienten
Ein bayerisches Akutkrankenhaus, gebaut im 19. Jahrhundert, aber vor zehn
Jahren für 30 Millionen DM auf den neuesten Stand der Technik gebracht,
wurde durch einen von einer glimmenden Zigarette eines eingeschlafenen
Patienten hervorgerufenen Schwelbrand stark beschädigt.68
In
dem dreigeschossigen
Gebäude
mit
einem für
die
Nutzung
als
Patientenzimmer ausgebauten Dachgeschoss brach in einem Zweibettzimmer
durch die Unachtsamkeit eines Patienten Feuer aus.
Das durch den Schwelbrand entstandene Schwelgas drang in den Dachraum
ein, was durch die Hinterlüftung der Dachgaube begünstigt wurde.
Der Dachbereich war zwar feuerhemmend ausgebildet, es gab aber an der
Kupferblende der Rollläden einen Schwachpunkt, durch den die heißen Gase
ungestört in den Dachraum vordringen konnten.
Dadurch bildete sich eine Kaminwirkung zwischen Spalt und Dachraum, durch
die die Schwelgase in die Dachdämmung abzogen. Das Bitumen des Daches
wurde zersetzt und das Feuer somit weiter genährt.
Da bei der Grundsanierung des Gebäudes keine Brandmelder installiert worden
sind, kam es möglicherweise wegen zu später Alarmierung zu den
verheerenden Folgen mit zwei toten Patienten und einer schwerverletzten
Krankenschwester.
Im Vergleich zu dem entstandenen Schaden von 2 Millionen DM wäre eine
Ausstattung mit Rauchmeldern für 300 – 600 DM pro Zimmer überlegenswert
gewesen.
68
vgl. Battran, Lutz, Publikation der Münchner Rück, „Krankenhäuser – unterschätzte Risiken“,
Bayerische Landesbrandversicherung, S. 2ff
3.2.4 Aktuelles Beispiel: Brand in einem Pflegeheim
In einem, als Heimgebäude geschlüsseltem Pflegeheim für betreutes Wohnen
kam es am 01. 03. 2005 zu einem Wohnungsbrand.
Das Zimmer, das mit Bad und Dusche, Kochnische und eigenem Kühlschrank
ausgestattet war und als Wohn- und Schlafraum genutzt wurde, begann nach
ersten
Ermittlungen
seitens
der
Kriminalpolizei
und
der
Brandschadensabteilung der Versicherungskammer Bayern entweder aufgrund
eines Kurzschlusses des Kühlschranks oder dessen Steckdose zu brennen.
Obwohl eine Alarmmelde-Rufleitung und Rauchmelder installiert waren, wurde
das ausbrechende Feuer nicht gemeldet. Möglicherweise ist der Rauchmelder
nicht angesprungen.
Eine Pflegeheimbewohnerin starb beim Brand. Sie hat womöglich geschlafen
und ist am Rauch erstickt, bevor sie Hilfe holen konnte.
Mindestens 125.000,- € beträgt nach ersten Berechnungen der Brand- und
Verrauchungsschaden im Gebäude.
Die zusätzlichen betrieblichen Schäden, zu denen die Umzüge der Anwohner
des Wohnabschnittes und ein möglicherweise folgender Prestigeverlust des
Hauses zu zählen sind, schaden dem Heim weitaus mehr.
Wegen der Aktualität des Brandes sind die genannten Vermutungen noch zu
vage, um Schlussfolgerungen daraus zu ziehen, welche menschlichen Fehler
oder welches technische Versagen zu den Auswirkungen führten.
3.3 Tabellen und Statistiken
Es sollte eigentlich unproblematisch sein, einheitliche Statistiken und Tabellen
über Großbrände in Krankenhäusern vor allem im Internet zu finden. In
Deutschland ist es im Gegensatz zum Ausland jedoch schwierig, einheitliche
Statistiken über Brandschäden in Krankenhäusern und ihre Ursachen
abzurufen, obwohl diesbezüglich Bemühungen unternommen werden.
Eine langjährige Untersuchung von Klaus Wichert69, der über 400 Brände in
Krankenhäusern und Heimen von 1980 bis 2001 auswertete, kommt zu dem
Ergebnis, dass es durchschnittlich alle 14 Tage in einem Krankenhaus und alle
sieben Tage in einem Altenheim in Deutschland brennt.70
Jährlich brennt es in mindestens 26 Krankenhäusern und 53 Altenheimen mit
nicht unerheblichen Auswirkungen. Jedes Jahr sterben dabei 25 Patienten im
Feuer oder an Rauchvergiftung und weitere 232 Personen werden verletzt. Nur
durch schnelle
Evakuierung werden im Durchschnitt 1.460 Patienten,
Angestellte oder Bewohner vor schlimmeren Folgen bewahrt.
Wichert führte zusätzlich von Juni 1997 bis Juli 2001 eine Internetrecherche
über
Krankenhaus-
umfangreiche
und
und
recht
Altenheimbrände
aktuelle
durch
Ergebnisse,
und
die
erreichte
Aufschlüsse
somit
über
Brandursachen, Entstehungsort und den Zeitpunkt der Brandentdeckung
geben.
3.3.1 Krankenhausbrände
In Tabelle 3.2 sind die folgenreichsten Brandfälle aus den von Wichert
untersuchten Bränden in Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen seit 1980
aufgelistet.
69
vgl. http://www.jaerven.de, 22. 12. 04
70
http://www.lfv-bayern.de/brandschutzaufklaerung/ba-krankenhaus.htm, 24. 11. 04
Diese 25 ausgewählten Großbrände sollen zeigen, wie bedeutend der
vorbeugende Brandschutz in solchen Gebäuden ist.
In dieser Aufstellung wurden Brand- und Betriebsunterbrechungsschäden nicht
differenziert.
Tabelle 3.2: Zusammenstellung von Großbränden in Krankenhäusern und Heimen von 1980 –
71
2001, nach Wichert
Datum
Ort
Ursache
Schäden in
verver- evaMio DM
storben letzt kuiert
12. Mrz. 80 Erlangen
Unbekannt
4
19
113
28. Mai. 80 Achern
Entzündung von abgelagertem Material
16,5 Mio
9
270
27. Jan. 84 Friedens dorf-Köppern
Brandstiftung einer Patientin
6,0 Mio
3
49
7. Sep. 84 Offenbach
Defekte Beleuchtung im Archiv
8,0 Mio
0
0
900
21. Okt. 86 Ulm
Brandstiftung
25,0 Mio
200
23. Nov. 87 Essen
Arbeiten am Dach m it offener Flam me
33,0 Mio
370
31. Mrz. 88 Mainz
m utwillige Brands tiftung, nie endgültig geklärt
50,0 Mio
336
3. Mrz. 93 Cuxhaven
Arbeiten am Dach m it offener Flam me
2,0 Mio
25. Mrz. 93 Karlsruhe
Unbekannt
1,0 Mio
2
25
1. Apr. 93 Gießen
2 x Brandstiftung
1,0 Mio
0
22. Mai. 93 Neuss
Kurzschluss
2,0 Mio
48
1. Jan. 94 Bad Mergentheim
Feuer durch Sanierungsarbeiten
34,0 Mio
150
13. Apr. 95 Aachen
Sanierungs arbeiten im Vers orgungs turm
50,0 Mio
300
29. Jun. 95 Regensburg
Fahrlässiger Umgang mit einer Zigarette ?
1,8 Mio
2
1
117
1. Aug. 95 Berlin
Brand im OP
2,0 Mio
22. Dez. 96 Ricklingen
Fahrlässiger Umgang mit Feuer ?
hoch
9
20
23. Dez. 96 Aachen
Schwelender Abfall im Kellerges choß
3,5 Mio
0
0
93
9. Jan. 97 Waiblingen
Brandstiftung
1,0 Mio
50
30. Mai. 97 Frankfurt / Oder
Behindertenheim , Urs ache unbekannt
hoch
8
20
84
14. Sep. 97 Münster
Großfeuer in der Schreinerei
2,0 Mio
22. Feb. 98 Bad Rippoldsau
Ursache unbekannt
2,0 Mio
140
20. Dez. 98 Bad Malente
Müllsortieranlage , Ursache unbekannt
1,0 Mio
7
20. Nov. 00 Bremen (Altenheim )
Gasexplosion nach Bauarbeiten in der Straße
15,0 Mio
11
20
8. Mrz. 01 Dortmund
Technischer Defekt in den Versorgungs leitungen
2,0 Mio
0
0
0
26. Mai. 01 Rinteln (Altenheim)
Implodierender Ferns eher
1,5 Mio
4
8
39
Neben den menschlichen Opfern und dem materiellen Schaden nach solchen
Bränden entstehen vor allem Vertrauensverluste der Menschen für die
betroffenen Krankenhäuser, die kaum in Zahlen zu fassen sind.
71
vgl. http://www.jaerven.de, 22. 12. 04
Zur Verdeutlichung der häufigsten Auslöser für solche Großbrände sollte die
Verteilung und Häufigkeit von Brandursachen und Brandherden genauer
untersucht werden.
3.3.2 Brandursachen und Brandherde
Wichert erstellte Statistiken über Brandursachen und Brandherde von den
untersuchten
Krankenhausbränden.
Abb.
3.15
soll
die
Aufteilung
der
Brandursachen in Krankenhäusern verdeutlichen:
Brandursachen im Krankenhaus
Bombenfund
4%
mutw.
Brandstiftung
30%
Unbekannt
24%
Bauarbeiten
10%
Techn. Defekt
15%
fahrl. Brandstiftung
5%
Rauchen
10%
Adventgesteck
2%
72
Abb. 3.15: Brandursachen im Krankenhaus, nach Wichert
Die mit 24 % angegebenen unbekannten Ursachen zeigen die Schwierigkeiten
auf, mit denen die Sachbearbeiter von Versicherung und Kripo beim Brandfall
zu tun haben. Es ist bei Großbränden in Krankenhäusern oft nicht mehr
möglich, die wahre Brandursache zu erkennen.
72
vgl. http://www.jaerven.de, 22. 12. 04
Als bedenklich einzustufen sind fahrlässige Brandstiftungen (5 %), zu denen
auch das Rauchen von Patienten oder Angestellten mit 10 % und brennende
Adventsgestecke mit 2 % gezählt werden können.
30 % aller untersuchten Brände wurden durch mutwillige, vorsätzliche
Brandstiftung hervorgerufen, oft mit Selbsttötungsabsicht.
Die durch technische Defekte entstandenen Brände (15 %) können durch die
außergewöhnlich umfangreiche Haustechnik entstehen, wobei implodierende
Fernseher in Patientenzimmern den Schwerpunkt darstellen.
Die
meisten Millionenschäden in
Krankenhäusern aber wurden
durch
Bauarbeiten verursacht. Die Brände wurden meistens zwischen 8 und 12 bzw.
14 und 17 Uhr entdeckt. Bei 18 Bränden mussten 1.164 Personen evakuiert
werden.73
Untersuchungen von Krankenhausbränden durch Jörg Reintsema74 vom Verein
deutscher Ingenieure (VdI) haben folgende Statistiken ergeben.
73
74
vgl. http://www.jaerven.de, 22. 12. 04
Reintsema, Jörg/Hartung, Christoph, „Brandschutz im Krankenhaus“, WIKOM-Verlag,
Wegscheid, 2002
27,9
30
25,2
Elektrischer Defekt
22,5
25
Menschliche
Unachtsamkeit
20
Brandstiftung
11,7
15
7,3
10
5,4
Technischer
Defekt/Wärmestau
Unbekannt
5
Sonstiges
0
Brandursachen im Krankenhaus in %
75
Abb. 3.16: Brandursachen im Krankenhaus, nach Reintsema
30
25,7
Müll, Abfall, Papier
25
22,8
22,6
Elektr. Geräte,
Anlagen
20
Herd, Kerze, Tabak
15
10
9,3
Bett, Krankentrage
4,8 4,2
Inventar
5
Wäsche
0
Häufigkeit verschiedener Zündquellen in
%
76
Abb. 3.17: Häufigkeit verschiedener Zündquellen, nach Reintsema
75
vgl. Reintsema/Hartung, „Brandschutz im Krankenhaus“
76
vgl. Reintsema/Hartung, „Brandschutz im Krankenhaus“
3.3.3 Brandentstehung und Brandausbreitung
In Tabelle 3.3 sind die Zeitpunkte der Brandentdeckung in Krankenhäusern
zusammengefasst.
77
Tabelle 3.3: Zeitpunkt der Brandentdeckung, nach Wichert
Zeitpunkt der Brandentdeckung
331 beobachtete Brandfälle
19:31 - 06:00 Uhr:
51,36%
06:01 - 19:30 Uhr:
48,64%
genauere Angaben:
00:01-06:00 06:01-13:30 13:31-19:30 19:31-24:00
55
53
52
81
Restliche 90 Brandfälle mit ungenauen Angabe
Während auf den ersten Blick zwischen Tag und Nacht kaum Unterschiede
ausgemacht werden können, sticht bei den genaueren Angaben der Zeitraum
von 19:31 bis 24:00 Uhr mit 81 Entdeckungen deutlich hervor.
Da in dieser Periode wenig Personal im Krankenhaus anwesend und auch die
Visite beendet ist, steigt die Brandausbruchgefahr in den Patientenzimmern.
Aber auch in anderen Bereichen des Krankenhauses ist durch den
eingeschränkten
Personenverkehr
und
somit
Brandentdeckung stärker mit Feuer zu rechnen.
77
vgl. http://www.jaerven.de, 22. 12. 04
durch
Minimierung
der
Das Patientenzimmer ist der „beliebteste“Brandort.
Das verdeutlicht die Abb. 3.18, in der die häufigsten Orte der Brandentstehung
Ort der Brandentstehung im Krankenhaus
Funktionsräume
13%
Unbekannt
30%
Patientenzimmer
23%
Dachgeschoß
11%
Etagenbereich
8%
Keller
15%
dargestellt sind:
78
Abb. 3.18: Ort der Brandentstehung, nach Wichert
Die zuordnungsfähigen Brände begannen zu 28 % in technischen Bereichen,
wozu die Funktionsräume mit 13 % und der Keller (in dem sich in der Regel
viele Technikräume befinden) mit 15 % summiert werden können.
In
den
Pflegebereichen
entstanden
42
%
aller
Krankenhausbrände
(Dachgeschoß 11%, Etagenbereich 8 %, Patientenzimmer 23 %). Von 175
Bränden auf den Pflegestationen brach zu 79 % das Feuer in den
Krankenzimmern aus. In 134 Fällen waren es Zimmer von Patienten, die
gehunfähig und hilflos waren.
78
vgl. http://www.jaerven.de, 22. 12. 04
Abbildung 3.19 weist auf die Brandverteilung im Stationsbereich eines
Krankenhauses hin.
Brandverteilung im Stationsbereich eines
Krankenhauses
Funktionsräume
36%
Patientenzimmer
64%
79
Abb. 3.19: Brandverteilung im Stationsbereich eines Krankenhauses, nach Wichert
Hier wird das Verhältnis von Feuer im Patientenzimmer (64 % aller Brände im
Stationsbereich) zu Feuer in Funktionsräumen (36 %) sichtbar.
Da
Brandmeldeeinrichtungen
in
Patientenzimmern
weder
in
den
Landesbauordnungen noch in der MKhBauVO vorgeschrieben sind, ist eine
Besserung dieser Statistiken nicht zu erwarten.
79
vgl. http://www.jaerven.de, 22. 12. 04
4 Anforderungskatalog für den vorbeugenden
Brandschutz in Kliniken und Heimen80
Seit 1985 versuchen die Brandversicherer, die Gründe für den Schadenumfang
bei Millionenschäden durch Großbrände zu ermitteln (siehe Tabelle 4.1).
Tabelle 4.1: Hauptgründe für den Schadenumfang bei Millionenschäden (für die Jahre 19861995
mit
gemittelten
Prozentwerten,
Mehrfachnennung
möglich),
nach
81
Hagebölling
Gründe des Schadensumfangs
Schadenzahl
Schadenaufwand
45%
6.304 Mio. DM
39%
5.047 Mio. DM
23%
4.158 Mio. DM
ungenügende bauliche Trennung
21%
3.797 Mio. DM
Sonstiges/Unbekannt
20%
2.970 Mio. DM
späte Brandentdeckung oder späte/
16%
2.721 Mio. DM
Explosion
11%
1.919 Mio. DM
unzureichende Löschwasserversorgung
2%
522 Mio. DM
Versagen automatischer Brandmelde- oder
1%
175 Mio. DM
Anhäufung brennbarer oder explosionsgefährlicher Stoffe
Folgeschäden (durch Ruß, korrosive Gase,
Verschmutzung mit giftigen oder radioaktiven
Stoffen)
Bauteile aus/mit brennbaren Baustoffen oder
mit unzureichender Feuerwiderstandsfähigkeit
erschwerte Brandbekämpfung
Löschanlagen
Dabei wurde deutlich, dass das Versagen von automatischen Brandmelde- und
Löschanlagen sowie die Löschwasserversorgung fast völlig auszuschließen
80
vgl. Verband der Sachversicherer (VdS), Vereinigung zur Förderung des Deutschen
Brandschutzes e.V. (VFDB), „Richtlinien“für den Brandschutz im Krankenhaus
81
vgl. Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 19
sind, wohingegen der unzureichende bauliche Brandschutz die herausragende
Rolle beim Schadensumfang spielt.82
Bei einem Brandausbruch sind ungenügende bauliche Trennung (21 %) und
Bauteile aus brennbaren Baustoffen (23 %) optimale Voraussetzungen für ein
schnelles Ausbreiten des Feuers.
Daher müssen an den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern strenge
Anforderungen gestellt werden.
Die folgenden Anforderungen gelten für Planung, Bau, Umbau und den Betrieb
von Krankenhäusern und Gebäuden mit ähnlicher Nutzung und bauen inhaltlich
auf der MKhBauVO und sonstigen ergänzenden Vorschriften auf.
82
vgl. Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 19/20
4.1 Anforderungen für den baulichen Brandschutz
„Unter
dem
Begriff
„bauliche
Brandschutzmaßnahmen“ werden
alle
Maßnahmen verstanden, die bereits bauseits getroffen werden können, um die
Ziele des Brandschutzes zu erreichen.“83
„Bauliche Anlagen und Räume, die wegen ihrer Lage, Bauweise, Belegung und
Nutzung eine erhöhte Brand-, Explosions- und Personengefährdung darstellen,
unterliegen der wiederkehrenden Prüfung.”84
Durch diese Prüfung, die Brandschau genannt und von den zuständigen
Behörden (Bauordnungsamt, Feuerwehr, Sachverständige) durchgeführt wird,
konnte die Anzahl von Großbrände in den vergangenen 20 Jahren weitgehend
reduziert werden.
Dies ist sicher ein wertvoller Teil zur Brandschadensbekämpfung, doch zu
einem sinnvoll konzipierten baulichen Brandschutz gehört mehr.
4.1.1 Abstands- und Feuerwehrflächen
Abstandsflächen
Mindestabstände und Abstandsflächen werden von den Landesbauordnungen
vorgeschrieben,
„(...)
um
ein
Übergreifen
eines
Feuers
auf
ein
Nachbargrundstück zu verhindern.“85
Die Tiefe der Abstandsflächen ist abhängig vom Charakter des Gebietes und
den verschiedenen Gebäudeteilen.
83
Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 37
84
vgl. Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 51
85
Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 40
Ein wichtiges Unterscheidungskriterium ist auch die Anordnung der Gebäude
auf dem Grundstück. Es ist zu prüfen, ob in der offenen Bauweise (die
Gebäude stehen in einem Abstand zueinander) oder in der geschlossenen
Bauweise
(aneinander
gebaute
Gebäude)
gebaut
wurde.
Bei
der
geschlossenen Bauweise muss das Übergreifen des Feuers auf anschließende
Gebäude durch Brandwände verhindert werden.
Feuerwehrflächen
Hinsichtlich der Gebäude- und Grundstücksanordnung müssen noch zwei
Faktoren beachtet werden:
•
Für Lösch- und Rettungsmaßnahmen müssen Bewegungs- und
Aufstellflächen für die Feuerwehr bereitgestellt werden.
•
Feuerwehrzugänge und –zufahrten müssen angelegt werden.
Die Mindestabmessungen dafür ergeben sich aus den Einsatzmöglichkeiten der
Feuerwehr und sind in den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
auf Grundstücken (MRFlFw86) nachzulesen. So nehmen beispielsweise
Gebäudehöhen Einfluss auf diese Flächen und Wege.87
4.1.2 Brandabschnitte und Brandwände
Brandabschnitte
Damit Brände sich nicht auf angrenzende Gebäude oder auf Bereiche innerhalb
eines Gebäudes ausdehnen können, müssen Brandabschnitte geschaffen
werden.
Brandabschnitte sind brandschutztechnische Abschottungen von benachbarten
Bereichen durch Brandwände und dazugehörige Abschottungssysteme. Sie
werden in äußere und innere Brandabschnitte unterteilt.
86
vgl. http://www.vbbd.de/filez/Publikationen/MRFlFw.pdf, 14. 04. 05
87
vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 39 - 42
„Äußere Brandabschnitte werden durch ausreichende Abstände oder durch
Brandwände geschaffen.“88 Sie werden nicht nur bei angrenzenden Bauwerken,
sondern zum Beispiel auch bei benachbarten Verkehrswegen, Plätzen und
Wäldern angewandt.
Innere
Brandabschnitte
werden
horizontal
durch
feuerbeständige
Geschossdecken und vertikal durch Brandwände ausgebildet. Sie werden
angeordnet zur
•
brandschutztechnischen
Abtrennung
ausgedehnter
Gebäude-
bereiche,
•
Trennung von Wohnteil und angebautem Betriebsteil,
•
Trennung unterschiedlich gefährdeter Gebäudeteile und zur
•
Trennung
von
Gebäudeteilen
mit
oder
ohne
automatische
Löschanlage.89
Im Regelfall sind Brandabschnitte in Krankenhäusern laut MKhBauVO nicht
länger als 50,0 m und ihre Fläche ist mit 2.000 m² begrenzt. In der Praxis
werden größtenteils deutlich kleinere Brandabschnitte erstellt.
Sind diese Mindestanforderungen wegen der baulichen Gestaltung der
Gebäude nicht möglich, müssen zusätzliche Brandwände eingebaut werden.
Brandwände
Eine Wand ist dann eine Brandwand, wenn sie in der Feuerwiderstandsklasse F
90 und höher hergestellt wurde und aus nichtbrennbaren Baustoffen
(Baustoffklasse A) besteht.90
88
Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 68
89
vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 52
90
vgl. http://www.baulexikon.de/Bautechnik/Begriffe_Bautechnik/b/BAUlexikon_brandwand.htm
13. 01. 05
„Unter einer Brandwand versteht man eine besonders feuerwiderstandsfähige
Wand, die ihre Standsicherheit auch dann nicht verliert, wenn im Brandfall
Bauteile auf sie stürzen.“91
Sie sollen Brand- und Rauchausbreitung auf andere Gebäudeteile verhindern
und können unterschiedlich eingesetzt werden:
•
Um einen Feuerübergriff auf das Dach benachbarter Gebäude zu
vermeiden, werden Brandwände 30 cm über OK-Dach ausgeführt. Wenn
aus baulichen Gründen dieser Dachüberstand nicht ausgeführt werden
kann, „(...) muss der Dachabschluss in Höhe der Dachhaut durch eine
beiderseits der Brandwand um 50 cm auskragende feuerbeständige
Platte erfolgen.“92
•
Brandwände, die in einem Winkel von = 120° zusammenstoßen und
Gebäude oder Gebäudeteile trennen, müssen von der inneren Ecke
mindestens 5,0 m auseinander liegen.
Müssen unterschiedlich hohe Gebäude voneinander durch eine Brandwand
getrennt werden, können folgende Möglichkeiten in Frage kommen:
•
Wenn der Höhenunterschied zweier Gebäude weniger als 2,0 m beträgt,
wird die Brandwand mindestens 30 cm über die Dachhaut des höheren
Gebäudes gezogen.
•
Wenn der Höhenunterschied mehr als 2,0 m beträgt, wird die Brandwand
bis unter die Dachhaut des niedrigeren Gebäudes ausgebildet.
Zusätzliche Vorschriften sieht die MKhBauVO in § 7 („Wände“), § 8 („Decken
und Dächer“), § 9 („Wand- und Deckenverkleidungen, Dämmschichten“) und §
10 („Brandabschnitte“) vor.
91
Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 52
92
Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 53
4.1.3 Rettungswege
Die grundsätzliche Aufgabe von Rettungswegen ist es, Personen im
Gefahrenfall von jedem Raum aus sicher und schnell ins Freie führen zu
können. Sie sind aber auch für Löschangriffe seitens der Feuerwehr
auszustatten.
Nach den Vorschriften der BayBO sind grundsätzlich zwei voneinander
unabhängige Rettungswege erforderlich. Davon muss ein Rettungsweg baulich
erstellt werden.
Für den zweiten Rettungsweg gibt es die Möglichkeit, über Fenster zu fliehen,
wenn die zuständige Feuerwehr dafür ausgerüstet ist und die Wandöffnungen
anleiterbar sind. Hierbei müssen die Fenster „(...) ein Mindestmaß von 60 cm x
90 cm aufweisen, eine Brüstungshöhe von nicht mehr als 1,20 m haben und
ohne Hilfsmittel zu öffnen sein.“93
Die
Mindestmaße
der
Rettungsöffnungen
weichen
je
nach
Vorschrift
voneinander ab. Die BayBO schreibt die genannten 0,60 m x 0,90 m vor, die
jedoch entschieden zu klein sind und somit auf die MBO-Vorschriften mit 0,90
m x 1,20 m zurückgegriffen werden sollte.
Bei Krankenhäusern werden jedoch zwei bauliche, voneinander unabhängige
Rettungswege vorgesehen, da sie laut MBO von 2002 Gebäude besonderer Art
oder Nutzung und Aufenthaltsort für besondere Personengruppen sind.
Es wird zwischen horizontalen und vertikalen Rettungswegen unterschieden.
Horizontale Rettungswege sind die „notwendigen Flure“, die Treppenraum und
Nutzungseinheit verbinden. Die Länge eines Rettungsweges bis ins Freie oder
zur
Treppenraumtür
darf
nach
Bauordnung
von
keiner
Stelle
eines
Aufenthaltsraumes aus mehr als 30,0 m betragen, wobei bei Krankenhäusern
üblicherweise geringere Fluchtweglängen vorgesehen werden.
Die Wände der horizontalen Rettungswege werden in der Regel feuerhemmend
oder feuerbeständig ausgebildet. Darüber hinaus bestehen Anforderungen zur
93
Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 57
Installationsausbildung
in
den
Deckenhohlräumen
der
Flure
gemäß
94
Leitungsanlagenrichtlinie LAR . Die Flure müssen von Brandlasten freigehalten
(keine
Betten
oder
Müllsammelsysteme)
und
gegenüber
notwendigen
Brandlasten abgeschottet werden.
Mit diesen Maßnahmen soll im Brandfall eine Nutzung der Flure als
Rettungswege sichergestellt werden.
Als vertikale Rettungswege werden die „notwendigen Treppen“ bezeichnet.
Diese Treppen müssen in eigenen durchgehenden Treppenräumen an
Außenwänden liegen und direkt ins Freie führen.
Die
inneren
Gebäudehöhe
Wände
der
einen
Treppenräume
bestimmten
müssen
abhängig
Feuerwiderstand
von
aufweisen.
der
Bei
Krankenhäusern werden üblicherweise feuerbeständige oder als Brandwände
ausgebildete Wände verwendet.
In den Treppenräumen dürfen keine
Brandlasten bzw. brennbare Materialien anzufinden sein.
Fenster werden angeordnet, um die Treppenräume mit Tageslicht zu
beleuchten und um Entrauchungsmaßnahmen durch Lüften durchführen zu
können (vgl. Abb. 4.7). Bei innenliegenden Treppenräumen sind zusätzliche
Maßnahmen erforderlich.95
Wenn keine Möglichkeit, weder durch Fenster noch durch maschinelle
Entlüftung, besteht, Rettungswege rauchfrei zu halten, können ÜberdruckLüftungsanlagen eingebaut werden.
Diese Anlagen erzeugen im Brandfall einen Überdruck (= 50 Pa (Pascal)),
wodurch
eingepresste
Frischluft
ein
Eindringen
von
Rauch
freizuhaltenden Bereich verhindert.96
94
vgl. http://www.vbbd.de/filez/Publikationen/EIPOS_MLAR_Lippe.pdf, 14. 04. 05
95
vgl. Kap. 4.4.3, „Rauch- und Wärmeabzug“
96
vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 72
in
den
In § 12 („Rettungswege im Gebäude“) der MKhBauVO sind zusätzliche
Vorschriften für die fachgerechte Ausbildung von Rettungswegen enthalten.
Darüber hinaus sollten noch §13 („Flure“), § 14 („Treppen und Rampen“) und §
15 („Treppenräume“) beachtet werden.
4.1.4 Brandwandöffnungen, -abschlüsse und Türvarianten
Öffnungen und Abschlüsse in Brandwänden
Brandabschnitte sind grundsätzlich nur dann feuer- und rauchbeständig, wenn
die verwendeten Brandwände keine Öffnungen aufweisen. Also sind Öffnungen
in Brandwänden eigentlich nicht zulässig.
Nun sind aber für die Nutzung eines Gebäudes Durchbrüche, seien es Tür-,
Kabel-, Lüftungs- oder Rohrleitungsöffnungen, notwendig. Laut BayBO, Zweiter
Teil, Art. 31 sind sie auch zulässig, „wenn die Öffnungen (...) mit
selbstschließenden, feuerbeständigen Abschlüssen versehen (und) die Wände
und Decken anschließender Räume aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt
werden“97 (vgl. Tabelle 4.2).
97
http://www.bauordnung.at/bayern.pdf, 05. 12. 04
98
Tabelle 4.2: Feuerwiderstandsklassen für Sonderbauteile, nach Bock/Klement
Sonderbauteile
DIN 4102
Feuerwiderstandsklassen,
Feuerwiderstandsdauer (min)
< 30
Teil 3
Brandwände
Nichttragende Außenwände
Feuers chutzabschlüss e
(Türen, Tore, Klappen)
Teil 5
< 90
< 120
< 180
F 90-A + Stoßbeanspruchung
W 30
W 60
W 90
W 120
W 180
T 30
T 60
T 90
T 120
T 180
Abschlüsse in Fahrschachtwänden der
Feuerwiderstandsklasse F 90
Abschlüsse in
F 90-Fahrschachtwänden
Rohre und Form stücke für
Lüftungsleitungen
< 60
Teil 6
Absperrvorrichtungen gegen
Brandübertragung in Lüftungsleitungen (Brandschutzklappen)
L 30
L 60
L 90
L 120
/
K 30
K 60
K 90
/
/
Bedachungen
Teil 7
Kabelabschottungen
Teil 9
S 30
S 60
S 90
S 120
S 180
Teil 11
R 30
R 60
R 90
R 120
/
I 30
I 60
I 90
I 120
/
Rohrleitungen
Installationsschächte und
Kanäle sowie Abschlüsse
ihrer Revisionsöffnungen
Widerstandsfähig gegen Flugfeuer
und strahlende Wärme
Funktionserhalt von
elektris chen Kabelanlagen
Teil 12
E 30
E 60
E 90
/
/
Brandschutzverglasung
Teil 13
F 30
G 30
F 60
G 60
F 90
G 90
F 120
G 120
/
/
F 90, usw.: Sonderbauteile in Brandwänden
Um das Prinzip der Abschottung wirkungsvoll ausführen zu können, müssen die
erforderlichen Öffnungen wieder fachgerecht geschlossen werden. Dies erfolgt
durch brandschutztechnisch geprüfte und zugelassene Systeme (vgl. Tabelle
4.2), die folgende Eigenschaften beinhalten:
•
Öffnungen in Brandwänden müssen mit Abschlüssen aus mindestens T
90 versehen werden.
98
vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 146
•
Wenn solche Öffnungen aus Nutzungsgründen offen stehen müssen,
sind über Brandmelder gesteuerte Feststellanlagen notwendig. Diese
dürfen nicht durch Keile o. ä. blockiert werden.
•
Lichtöffnungen (Verglasungen) aus nichtbrennbaren Stoffen können in
Brandwände eingebaut werden, dürfen aber nur kleinflächig und von
geringer Anzahl sein.
•
Lüftungsanlagen müssen genauso den oben genannten Bedingungen
entsprechen. Zusätzlich muss bei Lüftungsleitungen aus Stahlblech die
mögliche thermische Längenänderung im Brandfall beachtet und
kompensiert werden.99
Anzumerken ist, dass die gewöhnlichen K 90 – Klappen nur durch Wärme, nicht
durch Rauch, ausgelöst werden. Daher sollten spezielle auf Rauch reagierende
Klappen verwendet werden.
Türen
Um durch schwere Brandschutztüren in den Brandwänden eine notwendige
Evakuierung nicht zu verhindern, gibt die MKhBauVO alternativ die Möglichkeit,
anstelle der T 90 – Feuerschutzabschlüsse im Bereich der Flure dichte Türen
mit
besonderen
Brandschutzanforderungen
Kompensationsmaßnahmen
werden
höhere
vorzusehen.
Als
brandschutztechnische
Anforderungen an Decken und Wände gestellt.
In der Praxis werden folgende Türen verwendet:
Dichtschließende Türen
Türen werden „(...) als dichtschließend bezeichnet, wenn sie mit stumpf
einschlagendem oder gefalztem, vollwandigem Türblatt und einer mindestens
99
vgl. http://www.herkenroth.de/brand/referat1.htm, 13. 01. 05
dreiseitig umlaufenden Dichtung vorgesehen sind.“100 Verglasungen in solchen
Türen sind erlaubt.
Dichtschließende
Türen
werden
zum
Beispiel
als
Wohnungstüren
in
Mietshäusern vorgeschrieben. In Krankenhäuser werden sie beispielsweise für
den Verschluss von OP-Sälen oder Schwesternstationen verwendet.
Dichtschließende
Türen
erfüllen
aber
nicht
die
Anforderungen
für
Rauchschutztüren.
Rauchschutztüren
Rauchschutztüren nach DIN 18 095-1101 (Türen; Rauchschutztüren; Begriffe
und Anforderungen) sind selbstschließende Türen und dazu bestimmt, im
eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von Rauch zu
behindern.
Sie bestehen jeweils aus einer Zarge einschließlich der zu ihrer Befestigung an
den angrenzenden Gebäudeteilen (Wände und Decken) erforderlichen
Befestigungsmitteln,
dazugehörigen
einem
oder
Schlösser
und
Flachrundschwelle
(h
Rauchschutztüren
Dichtungsmittel
=
5
auch
und
mm),
zwei
Türflügeln
Beschläge,
gegebenenfalls
Türschließmittel,
Schließfolgereglern,
gegebenenfalls
weiterem
einschließlich
bei
der
einer
zweiflügligen
Mitnehmerklappen,
Zubehör,
z.
B.
Feststellanlagen.102
RS-Türen (ein- und zweiflüglig; RS-1, RS-2) müssen von selbst schließen und
dürfen nicht abschließbar sein.
100
Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 48
101
vgl. http://www.din.de/, 15. 04. 05
102
vgl. http://www.kury.de/files/DIN18095.html#Anwendungsbereich, 13. 01. 05
Rauchschutztüren und dichtschließende Türen werden üblicherweise aus
betrieblichen Gründen mit Brandschutzverglasung ausgestattet, auch wenn
diese
Kombinationen
keine
allgemeinen
bauaufsichtlichen
Verwendbarkeitserlaubnisse besitzen.
Aus diesem Grund und zur Verbesserung des Brandschutzes werden
bauaufsichtlich zugelassene Türen mit 30minütiger Feuerwiderstandsdauer (T
30) und Rauchschutzfunktion vorgesehen und als T 30-RS bezeichnet.
Eine Verwendung solcher Türen, die sowohl vor Feuer als auch, im Gegensatz
zu schweren Brandschutztüren (T 90), vor Rauch schützen, in vielen Bereichen
begünstigt eine schnellere Brandbekämpfung und Evakuierung sowie den
Schutz vor dem größten Übel bei einem Brand, dem Rauch. Denn das
Einatmen von Rauchgasen kann zu schnellem Bewusstseinsverlust führen und
somit schlimme Folgen für den Betroffenen hervorrufen.
4.1.5 Räume mit erhöhter Brandgefahr
Krankenhäuser sind Gebäude mit unterschiedlichsten Nutzungsbereichen und
somit Gebäude, die verschiedenste Risiken aufzuweisen haben.
Den Großteil der Räume in Krankenhäusern stellen Aufenthaltsräume und
Behandlungsräume. Technikräume, Labore, Werkstätten, Küchen, Speise- und
Versammlungsräume oder Lagerräume hingegen sind Bereiche, deren Nutzung
andere
brandschutztechnische Maßnahmen als in
den
Bettenzimmern
103
erfordert.
In Krankenhäusern gibt es Räume und Bereiche, von denen erhöhte
Brandgefahren ausgehen können, z. B.
103
•
Heizräume,
•
Müllsammel- und Müllverbrennungsräume,
•
Transformatorenräume,
vgl. Klingsohr/Messerer, „Vorbeugender baulicher Brandschutz“, S. 83
•
Laborräume,
•
Zentralküchen,
•
Wäschereien oder
•
Lagerräume.
Diese Bereiche müssen von anderen Nutzungseinheiten feuerbeständig
abgetrennt sein.
4.1.6 Dämmstoffe
„Als
Dämmstoffe
werden
Materialien
bezeichnet,
die
aufgrund
ihrer
Eigenschaften zur Reduktion von Wärmeverlusten und zur Vermeidung von
Schallübertragungen beitragen.“104
Wegen der steigenden Bedeutung von Energieeinsparung und Umweltschutz
werden immer mehr Dämmmaterialien in Gebäude eingebaut. Dämmstoffe
sollten grundsätzlich nichtbrennbar sein.
Die gefährlichste Brandart bei Dämmstoffen ist der Glimm- und Schwelbrand.
Diese Brände breiten sich schnell, genährt durch brennbare Dämmstoffe, in
Zwischenräumen über mehrere Geschosse aus und sind schwer zu
lokalisieren. Häufige Ursachen für Schwelbrände sind falsch eingebaute Öfen
und Rauchrohre, elektrische Installation und unsachgemäße Abschottung in
Wänden und Decken.105
104
http://www.novak-holz.at/firma/da/Diplomarbeit.pdf, 13. 01. 05
105
vgl. http://www.novak-holz.at/firma/da/Diplomarbeit.pdf, 13. 01. 05
4.2 Anforderungen für den Brandschutz für besondere Räume
und Anlagen
Der vorbeugende Brandschutz in Krankenhäusern stellt an besondere Räume
und Anlagen besondere bauliche Anforderungen.
4.2.1 Elektrische Anlagen
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in Krankenhäusern sind nach den
anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Die
einschlägigsten Vorschriften sind die VDE-Bestimmungen (VdE106, Verband der
Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik), die auch Bestandteil der
DIN-Normen sind.
Für medizinisch genutzte Räume gilt DIN VDE 0107, für die Errichtung von
elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen DIN VDE 0165 und
für elektro-medizinische Geräte DIN VDE 0750107.
Zusätzlich muss noch § 18 („Beleuchtung und elektrische Anlagen“) der
MKhBauVO beachtet werden
Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:
•
Stromkreise müssen mit Fehlerstrom- (FI-) Schutzschaltern geschützt
werden, wobei der Nennfehlerstrom des Schalters 0,3 A (Ampère) nicht
überschreiten darf (bei Stromkreisen in Personenschutzbereichen 0,03
A).
•
Lichtquellen sind so anzubringen, dass sie nicht mit Brennbarem in
Berührung kommen oder es durch Wärmestrahlung in Brand setzen
können.
106
vgl. http://www.vde.com/vde/, 13. 01. 05
107
für alle DIN VDE-Vorschriften gilt: vgl. http://www.vde.com/vde/, 13. 01. 05
•
Bei
Stromausfall
müssen
sich
selbstständig
betätigende
Ersatzstromkreise für die Beleuchtung der Rettungswege und andere
lebenserhaltende Einrichtungen vorhanden sein. Die dafür nötigen
Leitungen (optimal: halogenfreie oder mineralisolierte Kabel) müssen
getrennt von anderen elektrischen Kabeln verlegt sein.
•
Die Installationsdurchbrüche für Kabelverlegungen müssen sachgemäß
abgeschottet werden. So reicht für Kabel kleineren Durchmessers eine
Vermörtelung aus. Bei Kabelbündel und –trassen müssen so genannte
Kabelabschottungen verwendet werden. Diese „Schotts“ dürfen von
Kabelleitungen nur bis maximal 60 % der Fläche des Durchbruches
belegt werden.
Der Brandschutz in Bereichen elektrischer Anlagen ist von besonderer
Bedeutung, da elektrische Defekte mit 27,9 % nach den Untersuchungen von
Reintsema die häufigsten Brandursachen stellen.108
4.2.2 Heizung, Müllverbrennung und Müllsammelräume
Heizung
Heizräume sind technische Bereiche und müssen mit feuerbeständigen
Bauteilen wie Wände und Decken von den angrenzenden Räumen getrennt
werden. Rohrleitungen und Kabelkanäle verlaufen gezwungenermaßen durch
diese Bauteile, daher sind Durchbrüche notwendig. Diese müssen durch
geeignete Maßnahmen wie feuerbeständige Verschlüsse brandschutztechnisch
abgeschottet werden.
Müllverbrennung und Müllsammelräume
Nach Reintsemas Untersuchungen stellen Müll, Abfall und Papier mit 25,7 %
die häufigsten Zündquellen bei Krankenhausbränden.109
108
vgl. Kap. 3.3.2, Abb. 3.16, „Brandursachen im Krankenhaus nach Reintsema“
109
vgl. Kap. 3.3.2, Abb. 3.17, „Häufigkeit verschiedener Zündquellen nach Reintsema“
Da
von
Müllverbrennungsanlagen
und
Müllsammelräumen
erhebliche
Brandgefahren ausgehen, müssen diese Bereiche von anderen Räumen
brandschutztechnisch abgegrenzt werden. Die Zugänge in diese Räume dürfen
nicht in Treppenräume münden. Sie müssen unmittelbar ins Freie führen oder
über Sicherheitsschleusen (Vorräume) erreichbar sein.
4.2.3 Lüftungsanlagen
Lüftungskanäle durchdringen Wände und Decken zwischen verschiedensten
Bereichen eines Krankenhauses. Aufgrund der verhältnismäßig großen
Durchmesser solcher Schächte besteht die Gefahr, dass sich im Brandfall
heiße Brandgase und Rauch schnell in andere Räume und Geschosse
ausbreiten.
Aus diesem Grund ist die Brandsicherheit solcher Lüftungsanlagen von großer
Bedeutung. Die „Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an
Lüftungsanlagen in Gebäuden“(RbAL110) gibt Auskunft über die notwendigen
Maßnahmen bei der Errichtung von Lüftungsanlagen.
Folgende Anforderungen müssen unter anderem eingehalten werden:
•
Die Leitungen müssen glatte Innenflächen aufweisen und inklusive ihrer
Dämmstoffe
und
Umhüllungen
aus
nichtbrennbaren
Baustoffen
bestehen.
•
Um eine Brandübertragung in andere Bereiche zu verhindern, sind sie
feuerbeständig auszuführen (mindestens L 90).111
•
Falls Lüftungskanäle durch Brandwände oder feuerbeständige Decken
führen, müssen Brandschutzklappen (K 90) eingebaut werden, die sich
im Brandfall selbstständig schließen.112
110
111
vgl. http://www.zlt.de/Download/Gesetze/RbAL.PDF, 14. 01. 05
vgl.
Kap. 4.1.4, Tabelle 4.2, „Feuerwiderstandsklassen für Sonderbauteile nach
Bock/Klement “
•
Sie müssen so hergestellt werden, dass sie infolge von thermischen
Ausdehnungen
durch
Brandeinwirkung
keine
Kräfte
auf
brandschutztechnische Bauteile ausüben (Einbau von Kompensatoren
oder Winkeln).113
Die Vorschriften der MKhBauVO aus § 22 („Lüftung“) müssen eingehalten
werden.
4.2.4 Transportanlagen und Abwurfschächte
Transportanlagen
Schächte und Kanäle von Transportanlagen, beispielsweise Förderbänder in
Wäscherei- und Großküchenbereichen, die meist horizontal durch Wände
führen, müssen mit Hilfe von Feuerschutzabschlüssen im Brandfall automatisch
geschlossen werden können.
Nicht zugängliche Bereiche solcher Förderanlagen sollten durch Rauchmelder
überwacht werden.
Abwurfschächte
Laut MKhBauVO, Teil II, § 24 (Aufzüge, Transportanlagen und Abwurfschächte)
sind Abwurfschächte nur zulässig, „(...) wenn ein solcher Unterdruck besteht,
dass ein Luftaustausch ausgeschlossen ist.“114
Schächte wie zum Beispiel Abwurfschächte für Müll und Schmutzwäsche
verlaufen vertikal durch Decken.
112
vgl.
Kap. 4.1.4, Tabelle 4.2, „Feuerwiderstandsklassen für Sonderbauteile nach
Bock/Klement “
113
114
vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 63
http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf,
12. 04
04.
Sie müssen mit selbstständig schließenden Klappen an der Einwurfsöffnung
und in nicht allgemein zugänglichen Räumen mit T 30 – Abschlüssen
ausgestattet sein. Brandschutztechnisch empfohlen sind für Abwurfschächte
zusätzlich noch Sprühwasserlöschanlagen, da diese Geschossverbindungen
erhebliche Schwachpunkte für die Brandabschottung sind.
In der Praxis werden Abwurfschächte aus Brandsicherheitsgründen in
Krankenhäusern nur noch selten verwendet.
4.2.5 Aufzugsanlagen
Die
Anzahl
von
Aufzugseinrichtungen
muss
entsprechen.
Die
MKhBauVO
in
schreibt
Teil
der
II,
Krankenhausgröße
§
24
(Aufzüge,
Transportanlagen und Abwurfschächte) folgendes vor:
„(1) In Gebäuden, in denen Pflege-, Untersuchungs- oder Behandlungsbereiche in Obergeschossen untergebracht sind, müssen Aufzüge, die
für den Transport von Betten geeignet sind (Bettenaufzüge), in
ausreichender Zahl, mindestens jedoch zwei, vorhanden sein;“115
Bei Hochhäusern, von denen mindestens ein Aufenthaltsraum 30 m über
Geländeoberkante liegt (OK Fußboden), müssen zusätzlich so genannte
Feuerwehr- bzw. Rettungsaufzüge eingebaut werden.
Diese sind auch im Brandfall nutzbar, teilweise zur Menschenrettung, aber auch
zur Brandbekämpfung durch die Feuerwehr.
Die Rettungsaufzüge müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und
ihre Versorgungsleitungen feuerbeständig getrennt verlegt und an den
Ersatzstromkreis angeschlossen werden.
Eigentlich sind Aufzüge keine Rettungswege und dürfen im Brandfall nicht
benützt
115
werden.
Dennoch
müssen
Fahrschachtüren
und
andere
http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf,
12. 04
04.
Schachtöffnungen feuer- und rauchdicht ausgebildet werden, damit ein
Übergreifen des Feuers auf andere Geschosse verhindert wird.
Der Schacht muss zu lüften, mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet
und vom Maschinenraum unabhängig zu entrauchen sein.
Im Brandfall und bei Ausfall der Netzversorgung müssen Bedienungs- und
Sicherungseinrichtungen so eingerichtet sein, dass sie nicht auf Rauch und
Wärme reagieren und ein Fahren auf Geschossebene ermöglichen.
Der Fahrkorb ist mit einer Gegensprechanlage auszustatten und die
Sprechstellen müssen im Maschinenraum und an einer zentralen Stelle (z. B.
am Empfang) angebracht werden.116
116
vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 61
4.3 Anforderungen für den Brandschutz besonders gefährdeter
Bereiche
Im Krankenhaus sind durch die unterschiedlichen Nutzungsarten besonders
gefährdete Bereiche anzutreffen.
Besondere Gefährdungen gehen von feuergefährlichen Stoffen wie zündfähige
Dämpfe, Gase und Flüssigkeiten, sowie von Einrichtungen wie Elektronik,
Herde oder Dunstabzüge aus.
Die folgenden Maßnahmen unterstützen in den besonders gefährdeten
Bereichen zusätzlich den baulichen Brandschutz.
4.3.1 Operations- und besondere Pflegebereiche
In
Operations-
und
besonderen
Pflegebereichen
wird
oft
mit
leicht
entzündbaren Stoffen wie Inhalations- und Anästhesiemittel gearbeitet.
In diesen Räumen sollten daher folgende Anforderungen erfüllt werden:
•
Eine
feuerbeständige
Trennung
dieser
Bereiche
von
anderen
Gebäudeteilen muss bestehen.
•
Die Fußbodenbeläge müssen elektrisch leitfähig und geerdet sein
(Ableitwiderstand 108 Ohm).
•
Entzündbare Dämpfe, Gase und Flüssigkeiten dürfen nicht ins
Entwässerungssystem weitergeleitet werden. Die Bodenabläufe müssen
dementsprechend ausgeführt werden.
Das
Merkblatt
M
639117
(„Brand-
und
Explosionsschutz
in
Operationseinrichtungen“) der gewerblichen Berufsgenossenschaften muss
beachtet werden.
117
vgl. http://www.hvbg.de/d/pages/service/download/bgz_rep/pdf/bgz1_04.pdf, 19. 01. 05
4.3.2 Röntgenanlagen und Radiologie
In Röntgenbereichen wird mit Geräten gearbeitet, die ionisierende Strahlen
verwenden. Diese Strahlung ist zum einen schädlich für den Menschen und
seine Umgebung. Zum anderen können diese Geräte durch Kurzschlüsse oder
andere Ursachen zu Brandherden werden.
Daher sind diese Bereiche baulich und brandschutztechnisch von den
benachbarten Räumen zu trennen.
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV118) muss beachtet werden. Diese
Verordnung trifft unter anderem Regelungen für „(… ) die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen mit einer Teilchenoder Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronvolt (… ).“119
Darüber hinaus sind aktuelle Einsatzpläne und Übersichten über Sperr- und
Kontrollbereiche in diesen Bereichen auszulegen.
4.3.3 Laborräume
In Laborbereichen müssen folgende Brandschutzmaßnahmen nach § 31
(„Laboratoriumsräume“) der MKhBauVO zusätzlich vorhanden sein:
•
Labore müssen von anderen Bereichen feuerbeständig getrennt sein.
•
Es sind mindestens zwei Ausgänge einzurichten.
•
Ein Ausgang kann in einen anschließenden Raum führen, wenn darauf
gleich ein Fluchtweg folgt.
•
Die Ausgänge müssen mindestens mit T 30 – Abschlüssen versehen
sein, die sich in Fluchtrichtung öffnen lassen.
•
Laborräume, in denen dauerhaft unbeaufsichtigte Versuche laufen,
müssen mit automatischen Brandmeldeanlagen ausgestattet sein.
118
vgl. http://www.umwelt-online.de/recht/energie/strahlen/ssv_ges.htm, 18. 01. 05
119
http://www.umwelt-online.de/recht/energie/strahlen/ssv_ges.htm, 18. 01. 05
•
Zu
den
brandschutztechnischen
Einrichtungen
müssen
neben
Feuerlöschern auch Feuerlöschdecken, Abzüge und Notbrausen an den
Ausgängen angeordnet werden.
4.3.4 Räume für elektronische Einrichtungen
In Operations- und Intensivstationen sind Geräte im Einsatz, die von Computern
betrieben lebenserhaltende Maßnahmen an Patienten durchführen.
Aus
diesem
Grund
sind
Bereiche
mit
diesen
elektronischen
Datenverarbeitungsanlagen (EDVA) und Überwachungseinrichtungen so zu
schützen, dass diese Anlagen auch im Brandfall funktionstüchtig bleiben.
Um dies zu gewährleisten, müssen die Anforderungen aus VdS 2007120
(„Brandschutz in Räumen für EDV“) beachtet und verwirklicht werden.
4.3.5 Küchenbereiche
Fettgetränkte und dadurch selbstzündende Luftfilter in Dunstabzügen und
Herde sind mit 22,6 % häufig anzutreffende und nur durch Reinigung oder
Auswechslung vermeidbare Zündquellen.121
Aufgrund dessen müssen Zentralküchenbereiche von den angrenzenden
Räumen
feuerbeständig
abgetrennt
werden.
Zusätzlich
muss
die
Stromversorgung außerhalb der Küchenbereiche an zentral zugänglicher Stelle
abschaltbar sein.
Die Lüftungsanlagen müssen von allen Küchenbereichen, auch von kleinen
Stationsküchen aus, direkt ins Freie führen und müssen mindestens in L 90
ausgeführt sein.
120
vgl. http://www.vds.de, 18. 11. 04
121
vgl. Kap. 3.3.2, Abb. 3.17, „Häufigkeit verschiedener Zündquellen nach Reintsema“
Aufgrund der besonderen Brandgefahr durch selbstzündende Fette müssen
Dunstabzugshauben,
Fettfilter
und
Ventilatoren
aus
nichtbrennbaren
Materialien bestehen.
4.3.6 Wäschereibereiche
Zu heiße Wäsche kann bei der Lagerung durch Selbstentzündung als
Brandherd
fungieren.
Dies
zeigen
auch
die
Untersuchungen
von
Krankenhausbränden durch Reintsema (4,2 % aller Zündquellen).122
Daher sind Wäschereibereiche von anderen Bereichen brandschutztechnisch
abzutrennen und die Energieversorgung zentral abschaltbar einzurichten.
Die Abluftkanäle sind wie bei den Küchenbereichen direkt ins Freie zu führen
und müssen nichtbrennbar sein.
4.3.7 Bereiche mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen
In Krankenhäusern werden brennbare Flüssigkeiten und Gase verwendet und
gelagert. Hinsichtlich der Lagerung sollte man vorsorglich eine zentrale
Lagerung anstreben.
Gas- und Flüssigkeitsleitungen sind fest zu verlegen und zu kennzeichnen.
Darüber hinaus ist die „Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten
(TRbF123)“zu beachten:
„Diese
Technische
Regel
enthält
Anforderungen
an
Montage,
Installation und Betrieb von Lagern für brennbare Flüssigkeiten aller
Gefahrklassen.“124
122
vgl. Kap. 3.3.2, Abb. 3.17, „Häufigkeit verschiedener Zündquellen nach Reintsema“
123
vgl. http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/VbF/5_020.pdf, 17. 01.
05
124
http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/VbF/5_020.pdf, 17. 01. 05
In Untersuchungs- und Behandlungsräumen darf nur der benötigte Tagesbedarf
aufbewahrt werden, größere Mengen müssen in Räumen mit eigener Lüftung
und brandschutztechnischer Abtrennung gelagert werden.
Gasbehälter dürfen nur in Räumen aufbewahrt werden, deren Fußboden über
OK- Gelände liegt, deren Wände und Decken feuerbeständig ausgebildet sind
und die von anderen benachbarten Gebäudeteilen baulich getrennt sind.
Die Gaslager müssen etwaigen Explosionen standhalten können und sind
daher mit Druckentlastungsflächen auszustatten, die ins Freie führen müssen.
Aufgrund der akuten Explosionsgefahr bei unsachgemäßer Nutzung solcher
Räume ist eine Lagerung in mindestens 10 m vom Krankenhaustrakt entfernt
liegenden Sondergebäuden empfehlenswert.
Gaslagerbereiche stellen darüber hinaus noch folgende Anforderungen an den
baulichen Brandschutz:
•
Gaslager dürfen nicht unmittelbar in Treppenräume münden.
•
Der Fußboden darf keinen Ablauf haben und muss eben verlaufen.
•
Falls keine natürliche Entlüftung (durch Fensteröffnungen) möglich ist,
muss eine Zwangsentlüftung mit Ersatzstromversorgung eingebaut
werden.
•
Elektrische Anlagen sind explosionsgeschützt auszubilden.
•
In Lagern für Flüssigsauerstoff muss der Bodenbelag nichtbrennbar sein.
•
Lüftungen aus anderen Gebäudebereichen dürfen nicht durch Gaslager
führen.
4.4 Anforderungen
für
technische
Brandschutz-
und
Sicherheitseinrichtungen
Die folgenden (anlage)technischen Einrichtungen unterstützen und ergänzen
den vorbeugenden baulichen Brandschutz in Brandrisikobereichen, um
Voraussetzungen für ein optimales Brandschutzkonzept für Krankenhäuser zu
schaffen.
Die Aufgaben von technischen Brandschutzmaßnahmen sind die frühzeitige
Branderkennung und Brandmeldung sowie die Eindämmung, Bekämpfung und
Vorbeugung von Bränden.
4.4.1 Brandmeldeeinrichtungen
Um Brände und Explosionen unverzüglich der Feuerwehr melden zu können,
muss laut MKhBauVO (Teil II, § 25 (Feuerlösch-, Feuermelde- und
Alarmeinrichtungen): „(3) Krankenhäuser müssen eine ihrer Zweckbestimmung,
Größe und Lage entsprechende Feuermeldeanlage haben.“125) eine der
folgenden technischen Einrichtungen installiert werden:
•
Brandmeldeanlage mit automatischen Brandmeldern,
•
Brandmeldeanlage mit nichtautomatischen Brandmeldern (DruckknopfFeuermelder) an Durchgangsstellen im Krankenhaustrakt,
•
an jeder Station Telefone mit der Wahlmöglichkeit „Feuerwehrnotruf 112“
und
•
In
Funk-Telefonverbindungen.
besonders
brandanfälligen
Bereichen
müssen
automatische
Brandmeldeanlagen, die im Brandfall direkt die Feuerwehr alarmieren können,
eingerichtet werden.
125
http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf,
12. 04
04.
Eine automatische Brandmeldeanlage besteht im Wesentlichen aus
•
einzelnen Brandmeldern,
•
einer Brandmeldezentrale mit Feuerwehr-Bedienfeld (normiert in DIN
14661126,
ermöglicht
schnelle
Bedienung) zur
Koordination aller
Anlagenteile, Melderbereiche und Meldergruppen,
•
einer Steuereinrichtung zur Auslösung von Alarmierungseinrichtungen (=
optischer oder akustischer Signalgeber),
•
den automatischen Brandschutzeinrichtungen und
•
aus einer Übertragungseinrichtung zur Alarmierung der Feuerwehr.
Um die verschiedenen Einsatzbereiche abdecken zu können, sind die
unterschiedlich zu installierenden Alarmierungseinrichtungen mit der Feuerwehr
abzuklären.
Neben den Druckknopf-Feuermeldern können noch folgende automatische
Melder eingebaut werden:
•
Ionisations-Brandmelder,
•
Rauchmelder (optische, Wärme- oder Ionisations-Rauchmelder),
•
Wärmemelder oder
•
Flammenmelder
Ionisations-Brandmelder werden in der Regel in staub- und rauchfreien
Bereichen installiert. In diesen Räumen erwärmt sich die Luft im Brandfall nur
langsam
(z.
B.
Museen,
Schlösser,
Dachbereiche
großer
Gebäude).
Ionisations-Brandmelder arbeiten mit radioaktiven Substanzen und sind daher
den Regelungen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV127) unterworfen.
126
vgl. http://www.din.de/, 15. 04. 05
127
vgl. http://www.umwelt-online.de/recht/energie/strahlen/ssv_ges.htm, 18. 01. 05
Rauchmelder reagieren auf Rauch. Um sicherzustellen, dass den Rauchmelder
in einem Raum eine hohe Rauchkonzentration in der Anfangsphase eines
Brandes erreicht, muss vor der Installation auf die räumlichen Gegebenheiten
wie Raumgeometrie und Einrichtung geachtet werden. Einsatzbereiche sind
Lüftungsleitungen, Kabelkanäle, Schächte und Klimaanlagen.
Wärmemelder melden Brände mit geringer Heizleistung (Schwelbrände) gar
nicht oder meist zu spät. Sie reagieren auf Temperaturerhöhung, doch diese
werden meist nur bei großen Brandherden erreicht.
Flammenmelder sprechen auf Infrarot- (IR-) oder ultraviolette (UV-) Strahlung
an, die vom Feuer ausgeht. Sie werden in sauberen Arbeitsbereichen mit
großer Wahrscheinlichkeit von offenen Flammenbränden verwendet, da zuviel
Rauch das Ansprechverhalten dieser Anlage einschränken kann.
Eine Kombination der oben aufgeführten Brandmelder ist für die Früherkennung
von Bränden zu empfehlen. 128
4.4.2 Interne Alarmierungseinrichtungen
Die MKhBauVO fordert in Teil II, § 25 (Feuerlösch-, Feuermelde- und
Alarmeinrichtungen):
„(4) Krankenhäuser müssen Einrichtungen haben, durch die das
Personal alarmiert und angewiesen werden kann.“129
128
129
vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 66/67
http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf,
12. 04
04.
Interne Alarmierungseinrichtungen wie Rundspruch- und Personenrufanlage
sowie Funkmeldeempfänger müssen eingebaut werden, damit Feuermeldungen
sicher und umgehend an die vorgesehenen Stellen weitergeleitet werden.
4.4.3 Rauch- und Wärmeabzug
„(...) Rauch ist ein Gemisch aus festen und flüssigen Partikeln wie Ruß, Staub
und Kondensat in Verbindung mit gasförmigen Stoffen wie beispielsweise
Schwefeldioxyd,
Wasserdampf,
Stickstoff
und
bei
unvollkommener
130
Verbrennung auch Kohlenmonoxyd.“
Bei einer Verbrennung von 1 kg Holz entsteht ein Rauchvolumen von 5 bis 6
m³, beim Brand von Textilien und Synthetik muss mit einem vielfachen Volumen
gerechnet werden.
Rauchabzüge sind lebenserhaltende Vorkehrungen. Aus der Erfahrung, dass
die meisten Brandopfer nicht durch Feuer, sondern durch Ersticken, also durch
Rauch, ums Leben kommen, müssen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen
in den Treppenräumen von Krankenhäusern installiert werden.
Die Vorschriften der MKhBauVO fordern zum Thema Rauch- und Wärmeabzug
in Teil II, § 15, folgendes:
„(3) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei
Vollgeschosse
führen
Treppenräume
müssen
sowie
alle
an
innenliegenden
ihrer
obersten
notwendigen
Stelle
eine
Rauchabzugsanlage mit einer Öffnung von mindestens 5 v. H. der
Grundfläche des zugehörigen Treppenraumes, mindestens jedoch 0,5 m²
haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom
Erdgeschoss und vom obersten Vollgeschoss aus bedient werden
können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben.
Es kann verlangt werden, dass die Rauchabzugseinrichtungen auch von
anderen
130
Stellen
aus
bedient
werden
können.
Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 69
An
den
Bedienungsvorrichtungen
muss
erkennbar
sein,
ob
die
Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als
Rachabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.“131
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) dienen als Entlüftungsanlagen und
bestehen aus sich im Brandfall automatisch öffnenden Abzugsgeräten. Sie sind
so einzurichten, dass sie manuell nur von befugten Personen und der
Feuerwehr ausgelöst werden können.
„DIN 18 232132 gilt für die Aufgabe der Rauch- und Wärmefreihaltung von
Räumen bei Bränden in Gebäuden als die allgemein anerkannte Regel der
Technik.
Sie
ist
nicht
auf
Treppenräume
anwendbar,
weil
dort
ein
Rauchverdünnungsprinzip verwendet wird.“133
Nach DIN 18 232-1 werden folgende Rauch- und Wärmeabzugsarten
unterschieden, die außer den natürlichen Rauchabzügen jedoch nicht in den
Treppenräumen von Krankenhäusern eingebaut werden:
•
Rauchabzüge (RA) bewirken im Brandfall den natürlichen Rauchabzug
aus Gebäuden.
•
Wärmeabzüge (WA) sollen natürlich wirken, heiße Brandgase nach
außen führen und den so genannten „flash over“134, das plötzliche
Durchzünden und Abbrennen so genannter Pyrolysegase, verhindern.
Pyrolysegase sind sehr heiße Gase, die durch ihre Hitze auch andere
Gegenstände erhitzen, aus denen dann auch diese Gase ausströmen.
131
http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf,
12. 04
132
vgl. http://www.din.de/, 15. 04. 05
133
http://www.fvlr.de/rwa_proj_dach.htm, 20. 01. 05
134
vgl. http://www.wissensnetz.de/lexikon/wiki,index,goto,Flash-over.html, 20. 01. 05
04.
Diese Gase sind explosiv. Bei erneuter Sauerstoffzufuhr, beispielsweise
durch Öffnen des Raumes, entsteht ein zündfähiges Gemisch, das sich
durch den brennenden Raum entzündet, so dass explosionsartig
enormer Druck und Hitze entstehen und sich der Brand flächenmäßig
weiter stark ausdehnen kann.
Bei dieser Rauchdurchzündung entstehen Temperaturen von über 1.000
°C.
•
Maschinelle Rauchabzüge (MA) bewirken im Gegensatz zu der
natürlichen Funktion von RA und WA Zwangsentlüftung, zum Beispiel
durch Ventilatoren.
Rauch- und Wärmeabzüge
mit
natürlicher Wirkung sind Wand- und
Deckenöffnungen, Lichtkuppeln und –bänder (Schmelzpunkt bei 280 °C) sowie
Dachfenster, die zu einer schnellen Rauch- und Temperaturentlastung im
Gebäude führen können. Ihre Wirkung wird durch die Öffnungsfläche, den
Windeinfluss, die Größe der Zuluftflächen und durch die Einbauart beeinflusst.
Ihre Einsatzbereiche sind eingeschossige Gebäude, Treppenräume und
Dachgeschosse.
Maschinelle Rauchabzüge werden hingegen in mehrgeschossigen Bereichen,
Keller und Bereiche ohne Fensteröffnungen eingesetzt. Sie werden zum einen
durch saugende Ventilatoren zur Absaugung von Rauch eingesetzt, zum
anderen wird die Rauchfreihaltung zum Beispiel in Rettungswegen mit
Druckbelüftung durch Überdruck-Lüftungsanlagen bewirkt.
Zu
den
Rauch-
und
Wärmeabzugseinrichtungen
gehören
zusätzlich
Branderkennungselemente wie Brandmelder, die die Rauchabzüge auslösen.
In Krankenhäusern werden ausschließlich natürlich wirkende Rauchabzüge
unter Anwendung des Rauchverdünnungsprinzips eingesetzt und diese in der
Regel nur in den Treppenräumen. Eine automatische Betätigungsmöglichkeit
muss an im Brandfall nicht erreichbaren Stellen vorhanden sein.
4.4.4 Feuerlöscheinrichtungen
Löschwasserversorgung
Die Versorgung des Krankenhausgeländes mit Löschwasser fällt in den
Zuständigkeitsbereich
Feuerwehren.
In
der
der
Gemeinden
Regel
wird
und
somit
Löschwasser
der
durch
ortsansässigen
die
öffentliche
Trinkwasserversorgung bereitgestellt und die Menge unter Berücksichtigung der
baulichen Nutzung und die Gefahr der Brandausbreitung ermittelt.
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO135) unterteilt die bauliche Nutzung in
Nutzungsgebiete wie Kleinsiedlung, unterschiedliche Wohngebiete, Kern- und
Gewerbegebiete und Industriegebiete (vgl. Tabelle 4.3).
135
vgl. http://www.bmvbw.de/Baunutzungsverordnung-.529.htm, 19. 01. 05
3
Tabelle 4.3: Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m /h) unter Berücksichtigung der baulichen
136
Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung, nach Bock/Klement
Bauliche Nutzung
nach § 17 der
Baunutzungsverordnung
Kleinsiedlung reine Wohngebiete Kerngebiete
Wochenend- allgemeine, beson- Gewerbehausgebiete dere Wohngebiete gebiete
Misch-, Dorfgebiete
Industriegebiete
Gewerbegebiet
Zahl der Vollges chosse
Geschos sflächenzahl
Baum as senzahl
<2
<3
=3
1
=1
/
< 0,4
< 0,3 – 0,6
0,7 - 1,2
0,7 - 1,0
1,0 - 2,4
/
/
/
/
/
/
<9
m 3/h
m 3/h
m 3/h
m 3/h
24
48
96
96
48
96
96
192
96
96
192
192
Löschwas serbedarf bei
unterschiedlicher Gefahr
der Brandausbreitung
Klein (feuerbeständige
oder feuerhem m ende
Umfassungen, harte
Bedachungen)
Mittel (Umfassungen
nicht feuerbes tändig
oder nicht feuerhem mend, harte Bedachungen oder Umfass ungen
feuerbeständig oder
feuerhemmend, weiche
Bedachungen)
Groß (Umfassungen
nicht feuerbes tändig
oder nicht feuerhem mend, weiche Bedachungen, Umfassungen aus
Holzfachwerk (ausgemauert), stark behinderte
Zugänglichkeit, Häufung
von Feuerbrücken usw.)
Der Brandschutz in diesen Gebieten wird in Grundschutz und Objektschutz
gegliedert.
136
vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 64
„Grundschutz ist der Brandschutz ohne erhöhtes Sach- oder Personenrisiko für
Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete.“137
Der Objektschutz übersteigt den Grundschutz und bezieht sich auf baulich
erstellte Objekte mit erhöhtem Brandrisiko (z. B. Parkhäuser, Lagerplätze für
leicht entzündbare Güter, Chemiebetriebe), mit erhöhtem Personenrisiko (z. B.
Versammlungsstätten, Hotels, Hochhäuser und Krankenhäuser) und für
sonstige besondere Bauobjekte wie Raststätten.
Für den Objektschutz und dessen Löschwasserversorgung müssen sich
Objektbesitzer
und
Brandschutzbehörde
sowie
die
zuständigen
Löschwasserversorger abstimmen. 138
Ist die Löschwasserversorgung sichergestellt, muss auf die Verteilung des
Wassers im Krankenhausgebäude geachtet werden.
Löschwasserleitungen
Löschwasserleitungen werden in der Regel fest installiert und über alle
Geschosse verlegt. Bemessung und Einbau von Löschwasserleitungen für
Gebäude erfolgen nach DIN 14 462139. Im Brandfall können Schläuche an
absperrbare
Wandhydranten
Wasserentnahmestellen
(siehe
angeschlossen
MKhBauVO
werden,
§
25)
wodurch
oder
eine
an
ständige
Löschwasserverbindung gewährleistet wird. Der Durchmesser der Leitungen
liegt zwischen 50 mm und 80 mm.
Bei den Steigleitungen wird zwischen „nassen“ und „trockenen“ Leitungen
unterschieden:
137
Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 64
138
vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 64/65
139
http://www.din.de/, 15. 04. 05
•
Nasse Steigleitungen mit Wandhydranten sind ständig mit Wasser
gefüllt. Somit ist es im Ernstfall durch den verbundenen Schlauch zum
Selbstschutz sofort einsetzbar Dieses System ist aber nur in beheizten
Bereichen einsetzbar.
•
In trockene Steigleitungen mit Wasserentnahmestelle wird das Wasser
erst durch die Feuerwehr eingeleitet. Diese Leitungen werden in frostund
hitzebeeinflussten
Bereichen
eingebaut
und
dienen
als
Unterstützung für die Feuerwehr. 140
Feuerlöscher
Neben den Löschwasserleitungen müssen in Fluren und Treppenhäusern nach
Angaben der Feuerwehr genügend Feuerlöscher sichtbar angebracht werden.
Optimale Standorte für Feuerlöscher sind
•
Flure,
•
Besonders gefährdete Bereiche141,
•
Ausgänge und
•
Treppenräume.
Die MKhBauVO fordert in Teil II, § 25 (Feuerlösch-, Feuermelde- und
Alarmeinrichtungen):
„(1) In jeder Pflegeeinheit muss mindestens ein für die Brandklassen A, B
und C geeigneter Feuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt gut sichtbar
140
vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 65
141
vgl. Kap. 4.3, „Anforderungen für den Brandschutz besonders gefährdeter Bereiche“
angebracht sein. Weitere Feuerlöscher müssen in Räumen mit erhöhter
Brand-
oder
Explosionsgefahr,
wie
Laboratorien,
Filmarchiven,
Apotheken, Aufbewahrungsräume für Medikamente sowie in OperationsEntbindungs-, Frühgeborenen- und Intensiveinheiten angebracht sein.“142
Das Löschmittel dieser Löscher muss auf die brennbaren Materialien in
unmittelbarer Umgebung ausgerichtet sein. Diese brennbaren Stoffe werden in
Brandklassen eingeteilt (vgl. Tabelle 4.4).
Tabelle 4.4: Einteilung der brennbaren Stoffe in Brandklassen nach DIN EN 2, nach
143
Bock/Klement
Brandklasse
A
Bezeichnung
Brände fester (organischer Stoffe, flammen- und glutbildend,
z. B. Holz, Stroh, Heu, Faserstoffe, Kohle, Kfz-Reifen, Kunststoffe u.a.
B
Brände flüssiger oder flüssig werdender (organischer) Stoffe, flammenbildend, z. B. Paraffin, Wachs, Harz, Fett, Öle, Lacke, Teer,
Motorenkraftstoffe,Äther, Alkohol u. a.
C
Brände von Gasen, flammenbildend,
z. B. Azetylen, Methan, Propan, W asserstoff, Stadtgas
D
Brände von Metallen, stark glutbildend, z. B. Aluminium, Magnesium und
deren Legierungen, Natrium, Kalium (ausgenommen die Alkalimetalle
Lithium, Rubidium, Cäsium, die einer Sonderregelung unterliegen)
Die eingesetzten Löschmittel müssen die in Tabelle 4.4 aufgeführten Brände
löschen können und möglichst geringe Folgeschäden verursachen.
142
http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf,
12. 04
143
vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 69
04.
Folgende Löschmittel können in Handfeuerlöschern verwendet werden:
•
Löschpulver, Kohlendioxyd und Löschschaum ersticken den Brand,
indem sie beispielsweise durch Unterbrechen der Sauerstoffzufuhr in das
Mengenverhältnis Brennender Stoff-Sauerstoff144 eingreifen.
•
mit Löschpulver können Brände von flüssigen und gasförmigen Stoffen
bekämpft werden. Dieses Vorgehen ist aber vom ökologischen
Standpunkt
aus
wegen
hoher
Schwermetallbelastung
nicht
zu
empfehlen.
•
Kohlendioxidgas ist ebenso beim Brennen von Flüssigkeiten und Gasen
einsetzbar und hinterlässt keine Löschmittelrückstände.
Die aufgehängten Feuerlöscher müssen durch einen Sachverständigen
mindestens alle zwei Jahre regelmäßig auf Funktionsfähigkeit und Löschmittel
geprüft
werden.
Mangelhafte
Löscher
müssen
instand
gesetzt
oder
ausgetauscht werden.
Weitere Hinweise über Art und Anzahl der Feuerlöscher können in der BGR
133145 („Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“) der
gewerblichen Berufsgenossenschaften nachgelesen werden.
Wasserlöscher
Zusätzlich sollten auf den Stationen und Verwaltungsbereichen Wasserlöscher
aufgestellt werden.
Wasser kühlt die Brennstoffe bis unter die Mindestverbrennungstemperatur ab
und verhindert somit ein weiteres Ausbreiten des Brandes. Mit Löschwasser
werden die meisten Brände und bevorzugt brennende, glutbildende Stoffe
(Feststoffe) bekämpft. Löscharbeiten mit Wasser beschädigen jedoch Gebäude
144
vgl. Kap. 3.1.1, Abb. 3.1, „Schematische Darstellung der für eine Brandentstehung
notwendigen Voraussetzungen (mit Sauerstoff als Oxidationsmittel) nach Schneider/Lebeda“
145
vgl. http://www.kappler-brandschutz.de/html/bgr_133.html, 15. 04. 05
wie Museen, Bibliotheken und Archive sowie denkmalgeschützte Bauwerke.
Aufgrund dessen sollten in diesen Bereichen zusätzlich CO2-Löschanlagen
eingebaut werden.
4.4.5 Automatische ortsfeste Brandschutzanlagen
Ortsfeste Löschanlagen sind Anlagen, die sich, teilweise gesteuert durch
automatische Brandmeldeanlagen146, selbstständig auslösen können. Sie
werden in zusammen mit den Brandmeldeanlagen in besonders gefährdeten
Bereichen installiert.
Durch Frühwarnanlagen, die schon bei den geringsten Brandanzeichen
Meldung abgeben, bevor die ortsfesten Anlagen aktiv werden, können mögliche
Folgeschäden durch unnötige Löschvorgänge vermieden werden. Daher sollte
die Meldung direkt zur Feuerwehrleitstelle durchgeschaltet werden, damit die
Feuerwehr sofort reagieren kann. Die ortsfesten Löschanlagen werden erst
dann aktiviert, wenn die Feuerwehr nicht rechtzeitig erscheint, um sie
abzuschalten.
Ortsfeste
Löschanlagen
sind
auf
die
unterschiedlichsten
örtlichen
Gegebenheiten einzurichten und unterteilen sich in
•
Sprinkleranlagen,
•
CO2-Feuerlöschanlagen,
•
Pulver- und Schaumlöschanlagen und
•
INERGEN-Löschanlagen.147
Sprinkleranlagen bestehen aus fest installierten Rohrleitungen und mit
Glasampullen
oder
Schmelzloten
verschlossenen
Sprinkler-Düsen
Prallteller.
146
vgl. Kap. 4.4.1, „Brandmeldeeinrichtungen“
147
vgl. https://www.hostpoint.ch/documents/dc_inergen_de.pdf, 19. 01. 05
mit
Die
Glasampulle
zerspringt
bei
der
durch
aufsteigende
Brandgase
entstehenden Hitze und lässt das Löschwasser auf das Feuer niederprasseln,
wobei der Prallteller die Wasserverteilung bewirkt.
CO2-Feuerlöschanlagen bestehen aus einem fest verlegten Rohrsystem, Düsen
und
Löschmittelvorratsbehältern.
Sauerstoffgehalts
der
Luft
„Durch
infolge
die
Herabsetzung
des
Kohlendioxyds
„saubere“
Löschmethode,
wird
des
der
Verbrennungsvorgang gestoppt“.148
Dieses
Vorgehen
ist
eine
da
ohne
Löschmittelrückstände gelöscht werden kann. Sie kann vor allem bei
brennenden Flüssigkeiten und Gasen angewandt werden. Zur Löschung von
Feststoffen ist diese Methode nur eingeschränkt einsetzbar, da hier hohe CO2Konzentration und eine lange Wirkzeit notwendig sind.
Pulver- und Schaumlöschanlagen werden in der Regel in Betrieben mit großen
Mengen an brennbaren Flüssigkeiten eingesetzt.
INERGEN-Löschanlagen
setzen gasförmige
Löschmittel
ein (52
% N
(Stickstoff), 40 % Ar (Argon), 8 % CO2 (Kohlendioxid)) und sind ebenfalls
„saubere“Löschanlagen ohne große Löschmittelrückstände. Sie werden meist
in Bereichen mit empfindlichen elektronischen Geräten (EDV) eingebaut,
benötigen für ihre Löschmittelvorratsbehälter (Stahlflaschen mit 150 bar) aber
viel Platz149.
4.4.6 Blitzschutzanlagen
Laut
MKhBauVO,
Teil
II,
§
26,
müssen
sämtliche
Gebäude
eines
Krankenhauses Blitzschutzanlagen haben.150
Genauere Regelungen sind in DIN VDE 0185151 Teil 1 und 2 verankert.
148
Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 68
149
vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 68
150
vgl. http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf,
04.12.04
4.5 Anforderungen für betriebliche Brandschutzmaßnahmen
Die Verantwortung für die Brandsicherheit eines Betriebes obliegt nach den
rechtlichen Vorgaben grundsätzlich der Geschäftsleitung eines Betriebes.
Sie (z. B. Werksleiter, Geschäftsführer) ist für den Schutz von Mitarbeitern,
Besuchern, Sachwerten und im Fall eines Krankenhauses vor allem von
Patienten verantwortlich.
Sie muss dafür Sorge tragen, dass gesetzliche, den baulichen Brandschutz
betreffende Bestimmungen eingehalten werden, dass eine Organisation in
Sachen Brandschutz aufgebaut wird und dass Mitarbeiter im Bereich
Brandverhütung und –bekämpfung hinreichend geschult werden.152
Da Krankenhäuser unterschiedlich betrieblich genutzt und ausgestattet werden,
gibt es im vorbeugenden betrieblichen Brandschutz große Gegensätze.
Die folgenden Anforderungen für betriebliche Brandschutzmaßnahmen sind
jedoch aufgrund ihres regelmäßigen Vorkommens in allen Krankenhäusern
einzuhalten.
4.5.1 Ausstattung
Betriebliche Brandschutzmaßnahmen sollen dafür sorgen, dass zum Betrieb
eines Krankenhauses benötigte Einrichtungen feuerhemmend ausgeführt sind
und sich die Brandlast in Räumen nicht unnötig steigert.
Dementsprechend ist es zu empfehlen, für dekorative Ausstattungen wie
Vorhänge
oder
Teppiche
nichtbrennbare
oder
schwerentflammbare
Bestandteile zu verwenden, die auch nach mehrmaligem Reinigen diese
Eigenschaften behalten.
Die Anzahl soll so gering wie möglich gehalten werden.
151
vgl. http://www.vde.com/vde/, 13. 01. 05
152
vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 73
4.5.2 Raumnutzung
Ein wichtiger brandschutztechnischer Aspekt ist die Raumnutzung.
Demnach sollen sämtliche Räume in Krankenhäusern für nichts anderes als für
ihren vorgesehenen Zweck genutzt werden.
Das ist vor allem in Bereichen mit technischer oder elektrischer Einrichtung wie
EDV- und Heizräumen der Fall, aber auch die gerne als Abstellbereiche
verwendeten Flure (= Rettungswege) sind betroffen.
Falls ein Vorhaben (z. B. Renovierung, Umbau) eine andere Raumnutzung mit
einschließt, muss dies mit dem Brandschutzbeauftragten des betreffenden
Krankenhauses abgeklärt werden.
4.5.3 Feuer- und explosionsgefährdete Bereiche
Räume
mit
erhöhter
Brand-
und
Explosionsgefahr153 wie
Heizräume,
Müllbereiche, Laborräume oder Wäschereien müssen von außen sichtbar (z. B.
an der Tür) mit Hinweisschildern auf das Verbot für den Umgang mit offenem
Feuer gekennzeichnet werden.
Dazu ist noch zu erwähnen, dass Feuer- und explosionsgefährliche Stoffe nur
in
den
dafür
vorgesehenen
Bereichen
gelagert
werden
dürfen
und
beispielsweise in Laboratorien nur der Tagesbedarf aufbewahrt werden darf.154
4.5.4 Abfälle
Da von Abfällen eine hohe Brandgefahr ausgeht, müssen Müllbehälter aus
nichtbrennbaren Materialien bestehen und der Deckel selbstschließend
ausgeführt sein.
153
vgl. Kap. 4.1.5, „Räume mit erhöhter Brandgefahr“
154
vgl. Kap. 4.3.7, „Bereiche mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen“
4.5.5 Tabakreste
Bereiche, in denen Rauchen gestattet ist, müssen mit ausreichenden
nichtbrennbaren Aschenbechern ausgestattet sein. Diese dürfen nur in dafür
vorgesehene Metallbehälter entleert und nie dem Restmüll zugeführt werden.
4.5.6 Abfallbeseitigung
Alle brennbaren Abfälle sind täglich bis spätestens zu Beginn der Nachtschicht
in Abfallcontainer im Freien (mit sicherem Abstand zum Krankenhaustrakt) oder
in Behälter in eigens dafür vorgesehenen feuerbeständig abgetrennten
Bereichen zu beseitigen.
Das gleiche gilt für Sondermüll wie beispielsweise mit brennbaren Flüssigkeiten
getränkte Verbände oder Watte. Diese sind zusätzlich in dichtschließenden
Behältern aufzubewahren.
4.5.7 Raumheizgeräte
Der
Betrieb
von
portablen
Raumheizgeräten
ist
durch
den
Brandschutzbeauftragten zu genehmigen. In der Regel wird dies nur in
Ausnahmefällen gestattet.
In der Nähe solcher Heizgeräte dürfen sich keine brennbaren Materialien
befinden.
4.5.8 Ortsveränderliche Koch- und Wärmegeräte
Den Betrieb von ortsveränderlichen Koch- und Wärmegeräten muss ebenfalls
der Brandschutzbeauftragte des Krankenhauses genehmigen.
Die
sachgemäße
Nutzung
dieser
(Bedienungsanleitung, Herstelleranweisung).
Geräte
ist
vorauszusetzen
4.5.9 Feuergefährliche Arbeiten
Bauarbeiten sind laut den Untersuchungen von Klaus Wichert mit 10 % aller
Brandursachen in Krankenhäusern155 ein nicht zu unterschätzendes Risiko.
Daher muss vor der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten wie Löten,
Schweißen oder Trennschleifen in Bereichen eines Krankenhauses die
schriftliche Genehmigung des Brandschutzbeauftragten eingeholt werden.
Die
„Richtlinien
für
den
Trennschleifarbeiten“ (VdS
Brandschutz
2008156)
geben
bei
Schweiß-,
einen
Überblick
Lötüber
und
die
Regelungen für feuergefährliches Arbeiten.
So muss zum Beispiel eine Brandwache aufgestellt werden, wenn sich
brennbare Materialien in unmittelbarer Reichweite (a < 10,0 m) befinden. Direkt
am Arbeitsort befindliche brennbare Stoffe sind zu entfernen. Die Brandmelder
im Arbeitsbereich müssen zur Vermeidung eines Fehlalarms abgestellt werden
(mit Vermerk im Brandschutztagebuch). Während und nach den Arbeiten ist die
Umgebung daher auf Brandanzeichen zu untersuchen, da keine automatische
Brandmeldung erfolgen kann.157
4.5.10 Rettungswege
Rettungswege müssen im ganzen Gebäude ausreichend gekennzeichnet und
ihre Zu- und Durchgänge ständig freigehalten werden.158
4.5.11 Feuerschutzabschlüsse
Feuerschutzabschlüsse wie Tore, Türen und Klappen dürfen nicht verstellt oder
verkeilt werden, da ansonsten die Funktion der Selbstschließung im Brandfall
aufgehoben wird.
155
vgl. Kap. 3.3.2, Abb. 3.15, „Brandursachen im Krankenhaus nach Wichert“
156
vgl. http://www.vds.de, 18. 11. 04
157
vgl. http://www.tbs1.de-pdf-brandschutzordnung-schulen-02.pdf, 26. 01. 05
158
vgl. Kap. 4.1.3, „Rettungswege“
Da hauptsächlich Rauchschutztüren aus betrieblichen Gründen offen stehen
müssen, sind Feststellanlagen anzuordnen, die die Türen im Brandfall
automatisch
(ausgelöst
durch
angeschlossene
Brandmeldeanlagen)
schließen.159
Empfehlenswert sind Markierungen am Boden, die ein Verstellen dieser RSTüren mit Feststellanlagen verbieten.
4.5.12 Hauptschalter und Absperrventile
Der Hauptschalter der Stromversorgung und die Absperrventile für die
Haustechnik (Gas, Wasser, Heizöl) müssen zentral angebracht, gut zugänglich
und ausreichend gekennzeichnet werden.
Das Gleiche gilt für Absperrventile medizinisch genutzter Gasleitungssysteme.
4.5.13 Mängelbeseitigung
Um
einen
einwandfrei
funktionierenden
vorbeugenden
Brandschutz
gewährleisten zu können, sind alle Mitarbeiter anzuhalten, erkennbare Mängel
der Brandsicherheit dem Brandschutzbeauftragten zu melden, damit dieser
Vorkehrungen zur Mängelbeseitigung einleiten kann.
159
vgl. Kap. 4.1.4, „Brandwandöffnungen, -abschlüsse und Türvarianten“
4.6 Anforderungen
für
organisatorische
Brandschutz-
maßnahmen
Der
organisatorische
Brandschutz
kann
teilweise
dem
betrieblichen
Brandschutz untergeordnet werden, ist aber wegen seines umfangreichen
Inhalts als eigenes Kapitel zu behandeln.
Die
organisatorischen
Maßnahmen
komplettieren
den
vorbeugenden
Brandschutz in Krankenhäusern und unterstützen zusätzlich den baulichen,
technischen und betrieblichen Brandschutz.
4.6.1 Brandschutzbeauftragter
Die Krankenhausleitung ist für den Brandschutz in ihrem Haus verantwortlich.
Sie hat aber die Möglichkeit, die Organisation und Überwachung des
Brandschutzes einer geeigneten Person zu übertragen, dem so genannten
Brandschutzbeauftragten.
In Krankenhäusern ist die Position eines Brandschutzbeauftragten gemäß
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG160) gesetzlich vorgeschrieben, wird also nicht
mehr als Nebentätigkeit betrieben.161
Der Brandschutzbeauftragte ist der Krankenhausleitung direkt unterstellt und
muss sich einer Ausbildung stellen, die die umfassenden Anforderungen an den
Brandschutz im Krankenhaus beinhaltet.
In einer solchen Ausbildung (z. B. VdS-Schulungen162) sind folgende
Grundkenntnisse zu vermitteln:
•
Brandentstehung und Brandausbreitung,
160
vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf, 15. 04. 05
161
vgl. http://www.klinikheute.de/html/bereiche/das-liste.htm, 27. 01. 05
162
vgl. http://www.vds.de, 18. 11. 04
•
die baurechtliche Situation für Krankenhäuser (z. B. MKhBauVO,
Landesbauordnung,
ArbSchG,
Gerätesicherheitsgesetz
GSG163,
Wasserhaushaltsgesetz WHG164, usw.),
•
berufsgenossenschaftliche Anforderungen (z. B. VGB-Richtlinien165 der
gewerblichen Berufsgenossenschaften),
•
Richtlinien der Feuerversicherer (z. B. VdS-Richtlinien) und
•
bauliche und brandschutztechnische Richtlinien nach Stand der Technik
(DIN, EN, ISO).166
Der Brandschutzbeauftragte muss also fachlich geeignet und mit allen
notwendigen Vollmachten ausgestattet sein. Er muss eventuelle Risiken
erkennen können, den Brandschutz betreffende Schäden beseitigen lassen und
den Brandschutz im Krankenhaus organisieren.
Folgende Pläne, Verordnungen und Unterweisungen sind von ihm zu erstellen,
zu aktualisieren und umzusetzen:
•
Brandschutzordnung,
•
Alarmplan,
•
Hausalarmplan,
•
Notfallplan,
•
Brandschutzplan,
•
Fluchtwegplan und
•
Brandschutzunterweisung.
163
vgl. http://www.lfas.bayern.de/publ/gsg1/gsg.pdf, 15. 04. 05
164
vgl. http://www.umwelt-online.de/recht/wasser/whg/whg_ges.htm, 15. 04. 05
165
vgl. http://www.hvbg.de/d/pages/index.html, 15. 04. 05
166
vgl. Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 171/172
Zu seinen Aufgaben gehören
•
die Organisation und Überwachung von Brandschutzkontrollen,
•
die
Anweisung
und
Überwachung
der
Beseitigung
von
brandschutztechnischen Mängeln (Risiko- und Sicherheitsanalysen),
•
die Ausarbeitung und Ansetzung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall oder
Abschaltung von Brandschutzeinrichtungen,
•
die brandschutztechnische Beratung bei der Planung von Neu- und
Umbauten,
•
die Sicherstellung eines ständigen Kontaktes sowie die Organisation von
Brandfallübungen und Begehungen mit der Feuerwehr.
Es ist zu empfehlen, dass der Brandschutzbeauftragte Vorkommnisse wie
brandschutztechnische Mängel, deren Beseitigung, Kontrollen, Prüfungen oder
kleine,
selbst
gelöschte
Kleinbrände
und
deren
Ursachen
in
einem
Brandschutztagebuch schriftlich festhält.
4.6.2 Brandschutzordnung
Die Brandschutzordnung ist nach den Gestaltungsregeln der DIN 14096167 zu
erstellen und ist in drei Teile gegliedert:
•
Brandschutzordnung DIN 14096 – Teil A (Aushang eines Deckblattes
zum Thema „Verhalten im Brandfall“, vor allem als Hinweis für Besucher
und Patienten gedacht).
•
Brandschutzordnung DIN 14096 – Teil B (gilt hauptsächlich für das
Personal, das sich länger als vorübergehend im Krankenhaus aufhält,
aber mit keinen besonderen Brandschutzaufgaben betraut ist), mit den
Unterpunkten
167
vgl. http://www.tu-clausthal.de/hv/d5/vhb/system8/8_70_07.html, 28. 01. 05
o Brandschutzordnung (Deckblatt),
o Brandverhütung,
o Brand- und Rauchausbreitung,
o Flucht- und Rettungswege,
o Melde- und Löscheinrichtungen,
o Verhalten im Brandfall,
o Brand melden,
o Alarmsignale und Anweisungen beachten,
o in Sicherheit bringen,
o Löschversuche unternehmen und
o besondere Verhaltensregeln.
•
Brandschutzordnung DIN 14096 – Teil C (gilt für Personen mit
besonderen Brandschutzaufgaben wie
Verwaltungsleiter, ärztlicher
Direktor, technische Leitung, Pförtner und Brandschutzbeauftragter),
gegliedert in
o Brandverhütung,
o Alarmplan,
o Sicherheitsmaßnahmen
für
Personen,
Tiere,
Sachwerte,
o Löschmaßnahmen,
o Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr und
o Nachsorge.
Umwelt
und
Sie kann aber im Rahmen des Möglichen attraktiv (also auffallend) gestaltet
werden, da mit einer etwas freieren Erscheinung Verbesserungen erreicht
werden können.168
Der wesentliche Inhalt einer Brandschutzordnung in Krankenhäusern ist
folgendermaßen einzuteilen:
•
Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen,
•
Verhalten im Brandfall und
•
Verhalten nach einem Brand.
Um
eine
auf
die
besonderen
Gegebenheiten
eines
Krankenhauses
abgestimmte Brandschutzordnung zu erstellen, ist es zu empfehlen, auf eine
Mindestordnung aufzubauen.
Sie
sollte
abgestimmt
mit
der
zuständigen
Feuerwehr
vom
Brandschutzbeauftragtem aufgestellt, von der Krankenhausleitung in Kraft
gesetzt und allen Mitarbeiter erläutert werden. Sie soll ständig erneuert und auf
betriebliche und bauliche Veränderungen im Krankenhaus eingestellt werden.
Zur Unterstützung einer Brandschutzordnung stehen nach VdS 2030169 und
DIN 4066170 Hinweisschilder und Brandschutzaufkleber zur Verfügung, die
variabel eingesetzt werden können.
4.6.3 Alarmplan
Der Alarmplan (externe Alarmierung) soll in klarer und kurzer Form
Informationen und Maßnahmen enthalten, die im Ernstfall abzurufen sind.
168
vgl. Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 170
169
vgl. http://www.vds.de/, 13. 01. 05
170
vgl. http://www.din.de/, 15. 04. 05
Er ist Bestandteil der Brandschutzordnung eines Krankenhauses und ist die
„Bedienungsanleitung“ für die Alarmierung von Feuerwehr, Polizei und
Rettungsdienst.
Er muss für alle gut sichtbar und an dauerhafter Stelle im Krankenhaus
angebracht werden.
4.6.4 Hausalarmplan
Ein Hausalarmplan (interne Alarmierung) hat die Aufgabe der hausinternen
Organisation im Brandfall.
Der wichtigste Grund für die Erstellung eines Hausalarmplanes ist die
Alarmierung von Hilfskräften ohne ein Hervorrufen von Massenpanik. Mit seiner
Hilfe ist sicherzustellen, dass Personen wie der Brandschutzbeauftragte sowie
die technische, ärztliche, pflegerische und geschäftliche Leitung im Brandfall
alarmiert werden. Er sollte, wie auch der Alarmplan, klar, kurz und übersichtlich
gefasst und an ständig besetzter Stelle (z. B. Pforte) vorliegen.
4.6.5 Notfallplan
Der Notfallplan ist mit Unterstützung von externen, hilfeleistenden Stellen wie
der Feuerwehr abzustimmen und aufzustellen.
Er muss folgende Maßnahmen, die im Notfall anzuwenden sind, beinhalten und
folgende Einrichtungen aufzeigen:
•
Räumungsmaßnahmen und der Zeitpunkt der Durchführung,
•
Gefahrenlagen verschiedener Bereiche des Krankenhauses,
•
Möglichkeiten zur Verlegung von Patienten,
•
Energieversorgung, Wasserversorgung,
•
Löschvorrichtungen und Löschvorgänge und
•
klar
festgelegte
namenbezogen).
Entscheidungskompetenzen
(funktions-,
nicht
Der Notfallplan muss allen Entscheidungsträgern und Beteiligten vorgelegt und
erläutert werden.171
4.6.6 Brandschutzplan
Die
Aufgabe
von
Brandschutzplänen
Gefahrenschwerpunkten
sowie
von
ist
die
vorbeugenden
Darstellung
und
von
abwehrenden
Brandschutzeinrichtungen im Krankenhaus.
Die Notwendigkeit eines Brandschutzplans ist zusammen mit der zuständigen
Feuerwehr
zu
prüfen,
wobei
der
Gesamtverband
der
Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV172) bzw. dessen Mitgliedsunternehmen von
den Versicherungsnehmern die Aufstellung von Brandschutzplänen fordern
können.
Falls ein Brandschutzplan erstellt werden muss, wird er nach der VdS-Richtlinie
2030173 „Brandschutzplan – Anleitung und Hilfsmittel für die Erstellung“ der
VdS-Schadenverhütung erstellt und ist mit den Feuerwehrplänen nach DIN
14095174 („Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“) vergleichbar.175
Der
Brandschutzbeauftragte
passt
den
Brandschutzplan
eventuellen
Veränderungen im Krankenhaus an und nutzt ihn bei Kontrollen der
Brandschutzeinrichtungen.
Brandschutzpläne beinhalten beispielsweise Anmerkungen zu
171
vgl. Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 185/186
172
vgl. http://www.gdv.de/, 31. 01. 05
173
vgl. http://www.vds.de/, 13. 01. 05
174
vgl. http://www.din.de/, 15. 04. 05
175
vgl.http://www.ecomed-sicherheit.de/imperia/md/content/ecomedsicherheit/leseprobe/74003
0/11.pdf, 31. 01. 05
•
Fluchtwegen und Notausgängen,
•
Personen-Sammelplätzen für den Notfall,
•
Feuerwehrzufahrten und -umfahrten,
•
Bereichen mit Explosionsgefahren, gefährlichen Arbeitsstoffen
•
Rauchverboten,
•
Energieversorgungen,
•
Laboratorien und Testräumen und der
•
Nachbarschaft.176
Als Format sollte DIN A 3 oder DIN A 4 verwendet und die Maßstäbe aus
Tabelle 4.5 bevorzugt werden.
177
Tabelle 4.5: Bevorzugte Maßstäbe für Brandschutzpläne
Maßstab
Planausführung
1:5000 bzw. 1:1000
Lagepläne für die Betriebsübersicht mit z. B.
Zufahrten, Wasserversorgung, angrenzende
Gebäude
1:500
Geschosspläne für die Betriebsübersicht mit
z. B. Brandabschnitten, Gebäudezufahrten,
Gleisanlagen
1:200
Geschosspläne mit z. B. Geschossen, Öffnungen in Wänden und Decken, Treppenräumen
Es müssen im Inhalt zusätzlich Raster zur Entfernungseinschätzung, eine
Markierung der Hauptzufahrt, Gebäude- und Geschosskennzeichnungen sowie
Planbeschriftungen und Legenden in den Brandschutzplan vorhanden sein.178
176
vgl.http://www.ecomed-sicherheit.de/imperia/md/content/ecomedsicherheit/leseprobe/74003
0/11.pdf, 31. 01. 05
177
vgl.http://www.ecomed-sicherheit.de/imperia/md/content/ecomedsicherheit/leseprobe/7400
30/11.pdf, 31. 01. 05
Der Inhalt des Brandschutzplans kann durch Bild und Text erläutert werden.
4.6.7 Feuerwehrplan
Feuerwehrpläne für Krankenhäuser bestehen aus den Feuerwehrplänen nach
DIN 14095179 und zusätzlichen wichtigen Ergänzungen zu dem betreffenden
Objekt. Sie dienen zur schnellen Orientierung der Einsatzkräfte und zur
Lagebeurteilung.
Der Kommandant der zuständigen örtlichen Feuerwehr ist für die Aufstellung
eines Feuerwehrplans verantwortlich. Vorher ist aber eine ausgiebige
Besichtigung des Krankenhausareals notwendig.
Die Bestandteile eines Feuerwehrplans (siehe Abb. 4.46) sind unter anderem
die
•
Lage der Hauptzufahrt (immer am unteren Rand),
•
die Kartographische Richtung ("Nordpfeil"),
•
Mindestangaben in Abstimmung mit der Feuerwehr,
•
besondere Angaben zu Art und Menge von gefährlichen biologischen,
chemischen und physikalischen Stoffen,
•
Löschwasserversorgung,
Löschwasserrückhaltung,
elektrische
Versorgungseinrichtungen, wie z. B. Oberleitungen,
•
ergänzende Angaben zum Werkschutz oder sonstigen Beauftragten
(Brandschutzbeauftragter) und der
•
Übersichtsplan (auf einer A4- oder A3-Seite): Darstellung von baulichen
Anlagen, Gebäude- und Anlagenbezeichnung, Anzahl der Geschosse,
178
vgl.http://www.ecomed-sicherheit.de/imperia/md/content/ecomedsicherheit/leseprobe/7400
30/11.pdf, 31. 01. 05
179
vgl. http://www.din.de/, 15. 04. 05
Brandwände,
Flächen
(nach DIN 14090180),
für die Feuerwehr
befahrbare und nicht befahrbare, flächenangrenzende oder benachbarte
Straßen
und
Gebäude,
Übertragungseinrichtungen,
Feuerwehrbedienfeldes
Standort
der
und
der
Brandmelde-
Brandmeldezentrale,
des
des
Feuerwehrschlüsselkastens,
Wasserentnahmestellen, Löschanlagen, usw.181
Darüber
hinaus
können
Objektinformationen
(z.
B.
Gefahrenhinweise,
Objektbezeichnungen, Anfahrtsinformationen, Hinweise zu Löschmitteln und
Wasserversorgung,
unterstützen.
Die
usw.)
und
Gesamtheit
Geschosspläne
aller
den
Feuerwehreinsatz
Bestandteile
(Feuerwehrplan,
Objektinformation, Alarmplan, Geschosspläne, ergänzende Angaben) wird dann
Feuerwehreinsatzplan genannt.
Bestandteile eines Geschossplanes sind beispielsweise
•
Geschossbezeichnungen und –anzahl,
•
Nutzungsarten,
•
Brandwände, Öffnungen in Decken und Wänden, Zugänge,
•
Treppenräume sowie deren Laufrichtung, Rettungswege,
•
nicht begehbare Flächen, z. B. Dächer,
•
Wasserversorgung, Steigleitungen (nass, trocken),
•
Art, Ort und Menge von Löschanlagen, Lage der Zentrale sowie
•
besondere Nutzungsbereiche wie elektrische Betriebsräume.
180
vgl. http://www.din.de/, 15. 04. 05
181
vgl. http://www.sidiblume.de/index.php/109/0/, 31. 01. 05
4.6.8 Fluchtwegplan
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV182) schreibt in § 55 folgendes vor:
„Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan
aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der
Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an
geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In
angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie
sich die Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit
bringen oder gerettet werden können.“183
„Die Pläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und eindeutig
verständlich und mit Sicherheitszeichen versehen sein“184.
Sein Inhalt soll sich nach VGB 125185 im Wesentlichen nach folgenden
Grundsätzen richten:
•
Standort,
•
Fluchtweg,
•
Erste-Hilfe-Einrichtungen,
•
Brandschutzeinrichtungen und
•
Sammelstelle
182
vgl. http://www.lfas.bayern.de/vorschriften/verordnungen/a_z/a rbstaettv.htm, 15. 04. 05
183
http://www.bau-bg.de/arge_infopool_live/internet/gv/arbstaettv/55.htm, 31. 01. 05
184
http://www.oberender.de/flucht/, 31. 01. 05
185
vgl. http://www.hvbg.de/d/pages/index.html, 15. 04. 05
Der Fluchtwegplan soll zusätzlich Verhaltensregeln im Not- und Brandfall (Teil
A der Brandschutzordnung, rote Umrandung) und Erste-Hilfe-Informationen
(Verhalten bei Unfällen, grüne Umrandung) beinhalten und Übersichtsskizzen
über das gesamte Gebäude aufweisen.
Sie müssen im ganzen Gebäude ausreichend oft verteilt und aufgehängt
werden.
4.6.9 Zufahrt- und Aufstellflächen für die Feuerwehr
Zufahrt- und Aufstellflächen für die Feuerwehr sowie Angriffswege für die
Löschtrupps müssen ständig freigehalten werden.
Widerrechtlich
abgestellte
Fahrzeuge
sind
unmittelbar
dem
Brandschutzbeauftragten eines Krankenhauses zu melden und abzuschleppen.
Im Winter sind die Flächen von Eis und Schnee zu befreien und im Brandfall
muss die Feuerwehr von ortskundigem Personal eingewiesen werden.
4.6.10 Brandschutzunterweisung
Das in Krankenhäusern beschäftigte Personal ist einmal jährlich den
brandschutztechnischen Einrichtungen und Maßnahmen zu unterweisen. Diese
Unterweisung wird vom Brandschutzbeauftragten, teilweise mit Beteiligung der
zuständigen Feuerwehr, durchgeführt.
Für eine fachgerechte Brandschutzunterweisung sind Broschüren, Videos oder
Tageslichtfolien (z. B. vom Verband öffentlicher Versicherer, usw.) optimale
Hilfsmittel.
Eine
Brandschutzunterweisung
von
Mitarbeitern
sollte
folgendermaßen
gegliedert sein:
•
Erläuterung von Brandgefahren und deren Verhütung,
•
Bekräftigung der Einhaltung von Rauchverboten,
•
Umgang mit Abfallbehälter, Müllbeseitigung und Müllsammelstellen,
•
Verhalten bei Elektrobränden, Umgang mit elektrischen Geräten,
•
Brandverhütung in den Küchenbereichen,
•
Verfahren mit offenem Feuer, offenem Licht und Heizstrahler,
•
Umgang
mit
leicht
entzündlichen
Stoffen
und
deren
Aufbewahrungsbereichen, Löschvorgänge solcher Materialien,
•
Erläuterung des Umgangs mit vorhandenen Brandschutzeinrichtungen
wie
Brandabschnitte,
Brandschutztüren,
Feuerschutzklappen
oder
Rettungswege,
•
Erläuterung sämtlicher Sicherheitskennzeichen,
•
Thematik der Alarmierung, Verhaltensregeln im Brandfall,
•
Umgang mit der Brandschutzordnung und den Brandschutz-, Alarm-,
Notfall- und Fluchtwegplänen,
•
Verhalten mit Feuerwehrzufahrten und –stellplätzen,
•
Verhindern von Aufzugsfahrten und
•
Übungen mit Feuerlöschern, Löschdecken und sonstigen Löschmitteln
durchführen, Erläuterung einer wirksamen Brandbekämpfung.186
Der in diesem Kapitel aufgestellte Anforderungskatalog für den vorbeugenden
Brandschutz
in
Kliniken
und
Heimen
ist
die
Grundlage
für
eine
Brandschutzinspektion von Krankenhäusern.
Nachfolgend werden die Anforderungen des Kataloges anhand mehrerer
Brandschutzbegehungen in drei verschiedenen Krankenhäusern in der Praxis
verwendet.
Darauf aufbauend werden die brandschutztechnischen Einrichtungen der
Krankenhäuser geprüft und bewertet.
186
vgl. Verband öffentlicher Feuerversicherer, Broschüre: „Unterweisung“, Düsseldorf,
Fachpublika Wehner GmbH, München
5 Schwachpunktanalyse an Krankenhäusern
Um brandschutztechnische Mängel eines Krankenhauses aufzudecken und
darauf reagieren zu können, muss zunächst eine Schwachpunktanalyse
durchgeführt werden.
Aufgrund der vielfach vorhandenen Brandschutzmaßnahmen in baulichem,
technischem, betrieblichem, organisatorischem und abwehrendem Bereich
muss
für
eine
einheitliche
Bewertungsschema
erstellt
Schwachpunktanalyse
werden,
auf
dessen
ein
einheitliches
Grundlage
sämtliche
untersuchten Krankenhäuser analysiert werden. Darüber hinaus müssen auch
individuelle Eigenheiten der verschiedenen Krankenhäuser berücksichtigt
werden.
Daher muss eine Art Checkliste mit sämtlichen Bewertungskriterien für den
vorbeugenden Brandschutz im Krankenhaus erstellt werden, mit deren Hilfe die
brandschutztechnischen Schwachpunkte eines Krankenhauses gefunden,
ergründet und mögliche Verbesserungen aufgezeigt werden sollen.
5.1 Ausarbeitung einer Checkliste zur Krankenhausinspektion
Aus den in Kapitel 4 aufgeführten Anforderungen wird eine Checkliste zur
Bewertung
der
bestehenden
und
zur
Beanstandung
von
fehlenden
Brandschutzmaßnahmen ausgearbeitet.
Sie sorgt mit Hilfe von Fragen, die im Optimalfall alle mit „ja“ beantwortet
werden,
für
eine
übersichtliche
Analyse
der
Einrichtungen in den inspizierten Krankenhäusern.
Die Checkliste ist folgendermaßen gegliedert:
brandschutztechnischen
Checkliste für die Analyse des vorbeugenden Brandschutzes in Kliniken
und Heimen
1. Bewertungskriterien für den baulichen Brandschutz
2. Bewertungskriterien für den Brandschutz in Brandrisikobereichen
3. Bewertungskriterien für den Brandschutz in besonderen Räumen und
Anlagen
4. Bewertungskriterien für den technischen Brandschutz
5. Bewertungskriterien für den betrieblichen Brandschutz
6. Bewertungskriterien für den organisatorischen Brandschutz
5.1.1 Bewertungskriterien für den baulichen Brandschutz
Abstands- und Feuerwehrflächen
•
Sind
die
Abstandsflächen
zur
Feuerüberschlagsvermeidung
ausreichend?
•
Sind
alle
Mindestabmessungen
für
die
notwendigen
Abstände
eingehalten?
•
Entsprechen die Abstände den unterschiedlichen Gebäudehöhen?
•
Gab es gegenüber der Baugenehmigung keine Nutzungsänderungen?
•
Sind Bewegungsflächen und Aufstellflächen ausreichend?
•
Sind sämtliche Räume durch Feuerwehrleitern erreichbar?
Brandabschnitte, Brandwände und Decken
•
Brandabschnitte
o Ist ein schlüssiges Brandschutzkonzept vorhanden?
o Ist eine ordnungsgemäße Brandabschnittsbildung ausgeführt?
o Werden Brandabschnittsfläche und -länge (A = 2.000 m², l = 50 m)
eingehalten?
o Sind mindestens zwei Brandabschnitte pro Geschoss vorhanden?
o Sind die Rauchabschnittslängen l = 30m?
o Gibt es eine Abtrennung ausgedehnter Gebäudeteile?
o Ist eine Trennung von unterschiedlichen Gefahrenbereichen
vorgenommen?
o Zerstört die Installation in den abgehängten Decken keine
Brandabschnitte?
o Ist
die
Installation
in
F
30
A
oder
I
30
oder
sind
dementsprechende Ersatzmaßnahmen ausgeführt?
o Werden Kabel- und Rohrdurchführungen mit zugelassenen
Systemen vollzogen?
•
Brandwände und Decken
o Sind Brandwände = F 90 (nichtbrennbar) ausgeführt?
o Sind sämtliche Anschlüsse fachgerecht ausgeführt?
o Sind feuerbeständige Decken bei mehr als 2 Geschossen (F 90
AB, F 90 B) angeordnet?
o Sind die Flurwände mindestens in F 30 AB erstellt?
o Sind Dehnungsfugen brandschutztechnisch gesichert?
o Sind die richtigen Baustoffe verwendet worden?
Rettungswege allgemein
•
Sind ein erster und ein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden?
•
Sind die Installationsabschottungen in den Rettungswegen fachgerecht
ausgeführt?
•
Ist im Brandfall eine Benutzbarkeit sichergestellt?
Treppenräume
•
Sind die Wände mindestens in F 90 A (bei mehr als 1 UG) ausgeführt?
•
Sind
die
Türen
vollwandig
und
dichtschließend
(3-seitige
Gummidichtung)?
•
Oder sind Stahl- oder Holzrahmen oder RS + Brandschutzglas
vorhanden?
•
Werden T 30 RS bei Durchbruchbreiten von mehr als 2 Türbreiten
verwendet?
•
Sind Brandschutzverglasungen eingebaut?
Flure
•
Besteht ihre Ausführung aus nichtbrennbaren Stoffen?
•
Sind sie frei zugänglich?
•
Sind vorschriftsmäßige Lüftungseinrichtungen vorhanden?
•
Sind Rauchabzüge bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen und
innenliegenden Treppenräumen eingebaut?
•
Ist eine schnelle Öffnung der Türen in Fluchtwegrichtung möglich?
•
Sind die Flurwände feuerhemmend bzw. feuerbeständig ausgeführt?
•
Sind die Fluchtweglängen von jeder Stelle aus kürzer als 30,0 m?
Öffnungen in Brandwänden
•
Sind Feuerschutzabschlüsse mindestens in T 90 ausgebildet oder ist
folgende Anordnung von Brand- und Rauchschutztüren gewährleistet?
Tabelle 5.1: Anordnung von T 90, RS und T 30 RS
Tür
•
Umfeld
Personenschutz
T 90
spielt keine Rolle
sehr schlecht
RS
muß durch angrenzende
Wände geschützt sein
optimal
T 30 RS
muß durch angrenzende
Wände geschützt sein
gut
Sind offen stehende Abschlüsse durch Feststellanlagen gesteuert?
•
Sind Brandschutzabschlüsse nicht blockiert?
•
Sind Brandschutzverglasungen fachgerecht eingebaut?
•
Sind Zulassungsschilder an den Türen angebracht, die klassifiziert sein
müssen?
•
Sind Schließtasten an den Feststellanlagen vorhanden?
•
Schließen vollwandige Türen die Räume zu den Fluren ab?
Räume mit erhöhter Brandgefahr
•
Sind brandgefährliche, in der Regel technische Bereiche sachgemäß und
feuerbeständig
mit
Brandwänden
und
Feuerschutzabschlüssen
abgeschottet?
•
Sind sonstige Räume wie Aufenthaltsräume brandschutztechnisch von
Rettungswegen abgetrennt?
5.1.2 Bewertungskriterien für den Brandschutz in Brandrisikobereichen
Elektrische Anlagen
•
Sind Stromkreise mit FI-Schaltern geschützt?
•
Haben Lichtquellen ausreichenden Abstand zu brennbaren Stoffen?
•
Sind
Ersatzstromkreise
für
Rettungswege
und
lebenserhaltende
Einrichtungen vorhanden?
•
Ist
eine
sachgemäße
Abschottung
von
Installationsdurchbrüchen
(mindestens in F 90) ausgeführt?
Heizung, Müllverbrennung und Müllsammelräume
•
Heizung
o Ist
eine
Abschottung
von
Installationsschächten
vorgeschriebenen Teilen vorhanden?
o Sind Heizräume als solche ausgeführt?
o Ist in den Heizräumen ein zweiter Ausgang vorhanden?
mit
o Ist der Zustand von Feuerungsanlagen/Schornsteinen nicht
brandgefährlich?
•
Müllverbrennung, -sammelräume
o Ist keine direkte Verbindung in die Treppenräume gegeben?
o Führen sie unmittelbar ins Freie oder in Vorräume?
o Werden nichtbrennbare Müllbehälter mit Deckel verwendet?
Lüftungsanlagen
•
Weisen Lüftungsanlagen glatte Innenflächen auf?
•
Sind sie aus nichtbrennbaren Bestandteilen oder mindestens in F 90
ausgeführt?
•
Werden bei der Durchführung durch Brandwände und Decken
selbstschließende Brandschutzklappen K 90 verwendet?
•
Lösen diese K 90 – Klappen auch auf Rauch aus?
•
Oder ist ein Konzept mit L 90 verwirklicht?
•
Ist ihre Ausführung so, dass keine Zwänge durch Hitze auftreten
können?
Transportanlagen und Abwurfschächte
•
Transportanlagen
o Sind ihre Feuerschutzabschlüsse automatisch schließend in
Wänden eingebaut?
o Sind Brandmelder in nicht zugänglichen Bereichen installiert?
o Sind sie so ausgeführt, dass sie nicht zur Feuerausbreitung
beitragen?
•
Abwurfschächte
o Sind
selbstständig
schließende
Einwurfsöffnungen angebracht?
Klappen
an
den
o Sind T 30-Abschlüsse in nicht zugänglichen Bereichen installiert?
o Ist
eine
Sprühwasserlöschanlage
in
den
Abwurfschächten
installiert?
o Sind sie so ausgeführt, dass sie nicht zur Feuerausbreitung
beitragen?
Aufzugsanlagen
•
Entspricht die Anzahl der Aufzüge der Krankenhausgröße?
•
Sind Feuerwehr- und Rettungsaufzüge vorhanden?
•
Bestehen sie aus nichtbrennbaren Bestandteilen?
•
Sind Versorgungsleitungen feuerbeständig getrennt verlegt und an den
Ersatzstromkreis angeschlossen?
•
Sind
Fahrschachtüren
und
-öffnungen
feuer-
und
rauchdicht
ausgebildet?
•
Sind Rauchabzugsvorrichtungen eingebaut?
•
Sind
Gegensprechanlagen
im
Aufzug
und
an
zentraler
Stelle
angebracht?
•
Ist ein Fahren auf Geschoßebene im Brandfall möglich?
5.1.3 Bewertungskriterien für den Brandschutz in besonderen Bereichen
Operations- und besondere Pflegebereiche
•
Ist eine feuerbeständige Trennung von angrenzenden Bereichen
ausgebildet?
•
Sind die Fußbodenbeläge elektrisch leitfähig und geerdet?
•
Sind die Bodenabläufe so ausgebildet, dass entzündbare Flüssigkeiten
nicht ins Entwässerungssystem geleitet werden?
Röntgenanlagen/Radiologie
•
Ist eine feuerbeständige Trennung von angrenzenden Bereichen
ausgebildet?
•
Wird die Strahlenschutzverordnung beachtet?
•
Sind Schlüssel und Einsatzpläne über Sperr- und Kontrollbereiche
vorhanden?
Laborräume
•
Ist eine feuerbeständige Trennung von angrenzenden Bereichen
ausgebildet?
•
Sind mindestens zwei Ausgänge vorhanden?
•
Führt ein Ausgang in einen Fluchtweg? Dann kann der andere in einen
benachbarten Raum führen.
•
Sind
mindestens
T
30
-Feuerschutzabschlüsse,
zu
öffnen
in
Fluchtrichtung, eingebaut?
•
Sind
in
Dauerversuchlaboren
automatische
Brandmeldeanlagen
angeordnet?
•
Sind Feuerlöschdecken, Abzüge und Notbrausen vorhanden?
Räume für elektronische Einrichtungen
•
Ist eine feuerbeständige Trennung von angrenzenden Bereichen
ausgebildet?
•
Ist die Einhaltung der EDVA-Richtlinien gewährleistet?
Küchenbereiche
•
Ist eine feuerbeständige Trennung von angrenzenden Bereichen
ausgebildet?
•
Ist die Stromversorgung außerhalb der Küchenbereiche an zentraler
Stelle abschaltbar?
•
Sind Lüftungsanlagen mindestens in L 90 ausgeführt und führen sie
direkt ins Freie?
•
Sind
Dunstabzugshauben,
Fettfilter
und
Ventilatoren
aus
nichtbrennbaren Materialien?
Wäschereibereiche
•
Ist eine feuerbeständige Trennung von angrenzenden Bereichen
ausgebildet?
•
Ist die Stromversorgung außerhalb der Wäschereibereiche an zentraler
Stelle abschaltbar?
•
Sind Lüftungsanlagen mindestens in L 90 ausgeführt und führen sie
direkt ins Freie?
Bereiche mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen
•
Ist eine feuerbeständige Trennung von angrenzenden Bereichen
ausgebildet?
•
Sind Gas- und Flüssigkeitsleitungen fest verlegt und gekennzeichnet?
•
Ist eine eigene Lüftung vorhanden?
•
Führt die Lüftung aus anderen Bereichen nicht durch ein Gaslager?
•
Wird in Behandlungsräumen nur der Tagesbedarf an brennbaren
Flüssigkeiten und Gasen gelagert?
•
Ist das Gasbehälterlager baulich von benachbarten Gebäuden getrennt?
•
Ist der Fußboden von Gasbehälterlager über OK-Gelände?
•
Sind Druckentlastungsflächen in Gaslager vorhanden?
•
Münden die Gaslager nicht in Treppenräume?
•
Hat der Gaslagerboden einen Ablauf und verläuft er eben?
•
Werden in Gaslagern explosionsgeschützte Ausführungen elektrischer
Anlagen verwendet?
•
Hat das Flüssigsauerstofflager einen nichtbrennbaren Bodenbelag?
5.1.4 Bewertungskriterien für den technischen Brandschutz
Brandmeldeeinrichtungen
•
Erfolgt eine sofortige Brandmeldung, durch welche Einrichtung?
•
Werden Ionisations-Brandmelder verwendet?
•
Werden Rauchmelder verwendet?
•
Werden Wärmemelder verwendet?
•
Werden Flammenmelder verwendet?
•
Sind
die
eingebauten
Brandmeldeanlagen
vollständig
und
funktionsfähig?
•
Sind
die
Anwendungsbereiche
und
Einsatzgebiete
die
den
Brandmeldeeinrichtungen entsprechenden?
•
Werden sämtliche Brandmeldeeinrichtungen geprüft und in Nachweisen
festgehalten?
•
Brandmeldezentrale
o Ist die BMZ an einem zentralen, gut erreichbaren Standort?
o Ist eine BMZ-Steuerung zur Vermeidung von Fehlalarmen
eingebaut?
o Ist ein Feuerwehr-Bedienfeld eingebaut?
o Ist eine Öffnung von Schlüsseldepots im Brandfall möglich?
o Steuert die BMZ die Aufzüge im Brandfall auf EG- Niveau?
o Veranlasst die BMZ eine Auslösung von Feststellanlagen?
o Sind bei der BMZ Standortpläne von Brandmeldern vorhanden?
o Sind
Melderbereiche
und
Branderkennung eingerichtet?
Meldergruppen
zur
schnellen
Interne Alarmierungseinrichtungen
•
Ist eine Rundspruchanlage eingerichtet?
•
Ist eine Personenrufanlage eingerichtet?
Rauch- und Wärmeabzug
•
Sind Rauchabzüge (RA) eingebaut?
•
Wird eine automatische Öffnung der RA im Brandfall gewährleistet?
•
Werden die RA an zentraler Stelle gesteuert?
•
Können die RA von unbefugten Personen nicht geöffnet werden?
•
Wird
die
Auslösung
durch
Branderkennungselemente
(z.
B.
Brandmelder) gesteuert?
•
Sind
die Anwendungsbereiche und Einsatzgebiete die den RA
entsprechenden, welche RA-Ausführungen sind eingebaut?
o Wand- und Deckenöffnungen?
o Lichtkuppeln, Lichtbänder?
o Dachfenster?
Feuerlöscheinrichtungen
•
Löschwasserversorgung
o Ist eine ausreichende und angepasste Löschwasserversorgung
sichergestellt, Minimum 1600 - 3200 l/min je für 2 Stunden?
o Welche Löschwasserversorgung wird betrieben?
•
Löschwasserverteilung, -leitungen
o Wurden Bemessung und Einbau nach DIN 14 462 ausgeführt?
o Sind ausreichend Wandhydranten oder Wasserentnahmestellen
vorhanden?
o Ist der Durchmesser der Leitungen zwischen 50 und 80 mm?
o Welche Steigleitungen (nass oder trocken, Kombination) werden
verwendet?
o Sind die für das Gebäude geeigneten Steigleitungen eingebaut?
•
Feuerlöscher
o Sind alle Feuerlöscher ausreichend oft und sichtbar angebracht?
o Sind Feuerlöscher in Fluren angebracht?
o Sind Feuerlöscher in Risikobereichen angebracht?
o Sind Feuerlöscher an Ausgängen angebracht?
o Sind Feuerlöscher in Treppenräumen angebracht?
o Sind die Löschmittel auf umgebende Stoffe ausgerichtet?
o Sind alle Feuerlöscher geprüft und intakt?
Automatische ortsfeste Brandschutzanlagen
•
Sind
automatische
ortsfeste
Brandschutzanlagen
in
besonders
gefährdeten Bereichen installiert?
•
Ist eine direkte Weiterleitung zur Feuerwehr durch Frühwarnanlagen
eingerichtet?
•
Sind die Anwendungsbereiche und Einsatzgebiete die den automatische
ortsfeste Brandschutzanlagen entsprechenden, welche Ausführungen
sind eingebaut?
o Sprinkleranlagen?
o CO2-Löschanlagen?
o Pulver- und Schaumlöschanlagen?
o INERGEN-Löschanlagen?
Blitzschutzanlagen
•
Sind
Blitzschutzanlagen
ausreichend
vorhanden
und fachgerecht
installiert?
5.1.5 Bewertungskriterien für den betrieblichen Brandschutz
Ausstattung
•
Ist
die
Ausstattung
des
Krankenhauses
nichtbrennbar,
bzw.
schwerentflammbar?
•
Wird
eine
geringe
dekorative
Ausstattung
in
Patientenzimmern
verwendet?
•
Wird eine Verminderung der Brandlast durch Vermeidung unnötiger
Einrichtungen betrieben?
Raumnutzung
•
Werden die Räume nur für den vorhergesehenen Zweck genutzt?
Feuer- und explosionsgefährdete Bereiche
•
Kennzeichnen Hinweisschilder das Verbot für den Umgang mit Feuer?
Tabakreste, Abfälle, Abfallbeseitigung
•
Sind
Raucherbereiche
mit
nichtbrennbaren
Aschenbechern
ausgestattet?
•
Wird die Entleerung in dafür vorgesehene Metallbehälter vorgenommen?
•
Sind alle Müllbehälter nichtbrennbar?
•
Sind die Müllbehälter mit sich selbst schließenden Deckeln ausgestattet?
•
Werden die Abfälle bis zur Nachtschicht beseitigt?
•
Wird die Beseitigung in feuerbeständigen Behältern und in baulich
abgetrennte Bereiche vorgenommen?
•
Wird
mit
brennbaren
Flüssigkeiten
dichtschließende Behälter beseitigt?
getränkte
Watte
o.
ä.
in
Raumheizgeräte, Koch- und Wärmegeräte
•
Werden bewegliche Raumheiz-, Koch- und Wärmegeräte verwendet?
•
Wird eine Betriebsgenehmigung durch den Brandschutzbeauftragten
erteilt?
•
Sind beim Einsatz keine brennbaren Materialien in unmittelbarer Nähe?
•
Wird eine sachgemäße Nutzung dieser Geräte (Bedienungsanleitung)
vorgenommen?
Feuergefährliche Arbeiten
•
Ist ein Erlaubnisschein des Brandschutzbeauftragten vorhanden?
•
Werden die „Richtlinien für den Brandschutz bei Schweiß-, Löt- und
Trennschleifarbeiten“beachtet?
•
Wird eine Brandwache aufgestellt?
•
Sind brennbare Materialien nicht in unmittelbarer Nähe?
•
Werden in den Arbeitsbereichen die Brandmelder zur Vermeidung eines
Fehlalarms abgestellt?
•
Wird ein Absuchen der Umgebung während und nach den Arbeiten
vorgenommen?
Rettungswege
•
Sind sie im ganzen Gebäude ausreichend gekennzeichnet?
•
Werden alle Rettungswege freigehalten?
Feuerschutzabschlüsse
•
Wird der Selbstschließungsmechanismus behindert?
•
Sind Markierungen am Boden zum Verstellverbot angeordnet?
Hauptschalter und Absperrventile
•
Sind sie zentral und gut sichtbar angebracht und ausreichend
gekennzeichnet?
Mängelbeseitigung
•
Werden brandschutztechnische Mängel durch Mitarbeiter gemeldet?
•
Werden die Mängel durch den Brandschutzbeauftragten beseitigt?
5.1.6 Bewertungskriterien für den organisatorischen Brandschutz
Brandschutzbeauftragter
•
Wird eine geeignete Person als Brandschutzbeauftragter eingesetzt?
•
Hat sie an einer Brandschutzschulung teilgenommen?
•
Hat sie sämtliche den Brandschutz betreffende Pläne zusammen mit
anderen Personen von der Feuerwehr o. ä. erstellt?
•
Betreibt der Brandschutzbeauftragte Organisation und Überwachung von
Brandschutzkontrollen?
•
Werden
von
ihm
Ersatzmaßnahmen
bei
Ausfall
von
Brandschutzeinrichtungen eingeleitet?
•
Steht er als Beratung bei Neu- und Umbauten zur Verfügung?
•
Ist ein ständiger Kontakt mit der Feuerwehr sichergestellt?
•
Wird ein Brandschutztagebuch geführt?
Brandschutzordnung
•
Ist eine Brandschutzordnung erstellt und ausgehängt?
•
Ist das Deckblatt übersichtlich und informativ?
•
Sind
vorbeugende
Brandschutzmaßnahmen
Bestandteil
der
Brandschutzordnung?
•
Ist das Verhalten im Brandfall Bestandteil der Brandschutzordnung?
•
Ist
das
Verhalten
nach
einem
Brand
Bestandteil
der
ausgehängt
und
Brandschutzordnung?
•
Ist
die
Brandschutzordnung
gekennzeichnet?
ausreichend
•
Wurde/Wird sie den Mitarbeitern erklärt?
•
Ist sie mit der Feuerwehr abgestimmt?
•
Ist sie auf betriebliche und bauliche Veränderungen ausgerichtet?
•
Ist sie auf dem neuesten Stand?
Alarmplan
•
Existiert ein Alarmplan (extern)?
•
Hat er eine klare und kurze Form und beinhaltet er Maßnahmen beim
Brandfall?
•
Sind alle Alarmierungen aufgelistet?
•
Ist er gut sichtbar an zentralen und dauerhaften Stellen angebracht?
Hausalarmplan
•
Existiert ein Hausalarmplan?
•
Hat er eine klare und kurze Form und beinhaltet er Maßnahmen beim
Brandfall?
•
Sind alle internen Alarmierungen aufgelistet?
•
Ist er gut sichtbar an zentralen und dauerhaften Stellen angebracht?
Notfallplan
•
Existiert ein Notfallplan?
•
Ist er mit der Feuerwehr abgestimmt?
•
Sind folgende Notfallmaßnahmen aufgelistet?
o Räumungsmaßnahmen, Zeitpunkt?
o Gefahrenlagen verschiedener Bereiche?
o Möglichkeit der Patientenverlegung?
o Energie- und Wasserversorgung?
o Löschvorrichtungen, -vorgänge?
o Entscheidungskompetenzen festgelegt?
•
Ist er allen Entscheidungsträgern vorgelegt und bekannt?
Brandschutzplan
•
Ist seine Notwendigkeit mit der Feuerwehr geprüft?
•
Existiert ein Brandschutzplan?
•
Ist er nach Richtlinie 2030 „Brandschutzplan – Anleitung und Hilfsmittel
für die Erstellung“der VdS-Schadenverhütung erstellt?
•
Beinhaltet er Anmerkungen zu
o Fluchtwegen und Notausgängen?
o Personen-Sammelplätzen?
o Feuerwehrzufahrten?
o besonders gefährdeten Bereichen?
o Energieversorgung?
o Laboratorien?
o Nachbarschaft?
•
Ist sein Format DIN A 3 oder 4, sind die Maßstäbe von 1:5000 bis 1:200?
•
Beinhaltet er ein Raster zur Entfernungsschätzung?
•
Hat er eine Markierung der Hauptzufahrt?
•
Sind Gebäude und Geschoße gekennzeichnet?
•
Beinhaltet er Planbeschriftung und Legenden?
Feuerwehrplan
•
Existiert ein Feuerwehrplan?
•
Beinhaltet er
o Lage der Hauptzufahrt?
o Nordpfeil?
o Mindestangaben?
o Art und Menge gefährlicher Stoffe?
o Löschwasserversorgung und -menge?
o Elektrische Versorgung?
o ergänzende Angaben?
o Übersichtsplan?
o Objektinformationen?
o Geschoßpläne?
Fluchtwegplan
•
Existieren Fluchtwegpläne?
•
Sind
sie aktuell, übersichtlich, ausreichend groß
und eindeutig
verständlich?
•
Sind sie ausreichend oft ausgehängt?
•
Sind sie mit Sicherheitszeichen versehen?
•
Beinhalten sie folgende Maßnahmen:
o Eigenen Standort?
o Fluchtweg (kürzester Weg ins Freie)?
o Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen?
o Kennzeichnung von Brandschutzeinrichtungen?
o Sammelstelle?
o Verhaltensregeln?
Zufahrt- und Aufstellflächen für die Feuerwehr
•
Sind sie ständig freigehalten?
•
Werden falsch parkende Fahrzeuge gemeldet und abgeschleppt?
•
Werden sie im Winter von Eis und Schnee befreit?
•
Weist das Personal die Feuerwehr im Brandfall ein?
Brandschutzunterweisung
•
Findet
eine
Brandschutzunterweisung
durch
den
Brandschutzbeauftragten mit Hilfe der Feuerwehr einmal jährlich statt?
•
Sind folgende Punkte Bestandteil der Unterweisung:
o Erläuterung von Brandgefahren und deren Verhütung?
o Bekräftigung der Einhaltung von Rauchverboten?
o Umgang mit Abfalleimer, Müllbeseitigung und Müllsammelstellen?
o Verhalten bei Elektrobränden, Umgang mit elektrischen Geräten?
o Brandverhütung in den Küchenbereichen?
o Verfahren mit offenem Feuer, offenem Licht und Heizstrahler?
o Umgang mit entzündlichen Stoffen und deren Lager?
o Löschen leicht entzündlicher Stoffe?
o Erklärung des Umgangs mit Brandschutzeinrichtungen?
o Erläuterung sämtlicher Sicherheitskennzeichen?
o Thematik der Alarmierung, Verhaltensregeln im Brandfall?
o Umgang mit organisatorischen Brandschutzeinrichtungen?
o Verhalten mit Feuerwehrzufahrten und –stellplätzen?
o Verhindern von Aufzugsfahrten?
o Übungen mit Löschvorrichtungen wie Decken oder Feuerlöscher?
o Erläuterung einer wirksamen Brandbekämpfung?
Diese Checkliste wurde in den folgenden Brandschutzinspektionen von
Krankenhäusern mitgeführt und als Leitfaden für den Begehungsvorgang
verwendet.
In jedem Krankenhaus wurden die Anforderungen der Checkliste überprüft, die
brandschutztechnischen Einrichtungen beurteilt und die Ergebnisse schriftlich
und bildlich festgehalten.
In den folgenden Kapiteln wird der vorbeugende Brandschutz in den
untersuchten
beurteilt.
Krankenhäusern
demzufolge
dargestellt,
ausgewertet
und
5.2 Unterscheidungsmerkmale der inspizierten Krankenhäuser
Die Gründe für die Auswahl der folgenden drei inspizierten Krankenhäuser sind
unterschiedlich.
Zunächst sollten sie bei der Versicherungskammer Bayern versichert sein,
damit ein möglichst freier Zugang zu allen Bereichen der Krankenhäuser
gewährleistet wird.
Dann wurde auf die verwaltungs- und rechtsspezifischen Eigenschaften der
Krankenhäuser geachtet. Das Krankenhaus A. wird als Eigenbetrieb geführt,
Trägerschaft aber ist eine Wohltätigkeitsstiftung. Die Krankenhäuser B. und C.
sind eigenständig geführte, aber städtisch verwaltete Krankenhäuser, die
momentan
zusammen
mit
mehreren
Krankenhäusern
in
eine
GmbH
umgewandelt werden.
Nach den Untersuchungen der in Skelettbauweise erstellten Krankenhäusern A.
und B. fiel die Wahl auf ein denkmalgeschütztes Gebäude, um zusätzlich auf
die Gegensätze und Schwierigkeiten von Denkmalschutz und Brandschutz in
solchen als Krankenhaus genutzten Gebäuden eingehen zu können.
Zuletzt spielt natürlich auch die Krankenhausgröße und die Auslastung der
Gebäude eine entscheidende Rolle in der den vorbeugenden Brandschutz
betreffenden Bewertung.
„Die folgenden Kapitel (5.3, 5.4, 5.5) dieser Arbeit wurden aus Wahrung
der Interessen der untersuchten Krankenhäuser vollständig entfernt. Aus
diesem Grund folgt nun im Anschluss direkt Kapitel 6, das Auzugsweise
wiedergegeben wird.“(Michael Unverdorben)
6 Ergebnisse
als
Grundlage
für
ein
Beurteilungsschema
Die hervorgegangenen Ergebnisse der Krankenhausinspektionen müssen nun
in einem einheitlichen Beurteilungskonzept zusammengefasst werden.
Um ein Beurteilungskonzept erstellen zu können, ist es erforderlich,
•
Gebäude
und
Anlagen
systematisch
zu
begehen
187
(Krankenhausinspektion mit Checkliste
),
•
festgestellte Mängel zu erkennen und mitzuteilen188 und
•
zur Mängelbeseitigung Vorschläge zu machen.
Um daraufhin, aufbauend auf das Beurteilungskonzept, eine Zertifizierung
ausarbeiten und aushändigen zu können, müssen folgende Grundsätze
eingehalten und verwirklicht werden:
•
Durchführung einer Gefährdungsermittlung, Verhältnis von Art und
Stärke der Brandgefahr zum Wert des bestehenden Brandschutzes
•
Festlegung von Schutzzielen; Vergleich des Ist- und Sollzustandes, d.h.
was kann wie erreicht werden?
•
Planung und Durchführung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen
•
Wirkungskontrolle, d.h. Kontrolle von Brandschutzmaßnahmen, des
Brandschutzverhaltens
von
Personengruppen
und
Kontrolle
Gefährdungserkennung
187
vgl. Kap. 4, „Ausarbeitung einer Checkliste zur Krankenhausinspektion“
188
vgl. Kap. 5.3 – 5.5, „Die Brandschutzuntersuchung im Krankenhaus A, B und C“
der
Auswertung der Brandschutzbereiche
Die Auswertung erfolgt in den unterschiedlichen Bereichen des Brandschutzes,
im baulichen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Brandschutz.
In der Sicherheitsanalyse werden die Ergebnisse zusammengetragen und
gewertet.
6.1 Ergebnisse der Brandschutzinspektion im Krankenhaus A.
6.1.1 Besonderheiten des Krankenhauses A.
Die auffälligste Besonderheit des Krankenhauses A. ist die Vermischung
unterschiedlicher Baustile, die im Laufe der langjährigen Bauzeiten entstanden
ist.
Dadurch ergeben sich Probleme in der Schaffung einer schlüssigen,
zusammenhängenden Brandabschnittsbildung, die zwar umständlich, aber
doch bewältigt worden sind.
6.1.2 Bewertung und Sicherheitsanalyse
Bewertung des baulichem Brandschutzes
Der bauliche Brandschutz, insbesondere das Brandabschnittsystem, ist im
Krankenhaus A. durch die ca. 20jährige Bauzeit zwar umständlich, aber
schlüssig ausgeführt worden.
Die Brandwände und –decken sind ohne Ausnahme nach den korrekten
Feuerwiderstandsklassen erstellt worden und ihre Öffnungen mit
den
zulässigen Feuerschutzabschlüssen versehen. Hierbei fehlen jedoch teilweise
Zulassungsschilder und Schließtasten.
Die Technikbereiche sind in gutem brandschutztechnischen Zustand und
ausreichend
von
angrenzenden
Bereichen
abgeschottet.
Die
Installationsführung sowie die Ausführung der Brandschutzklappen sind
vorbildlich.
Die Brand- und Rauchabschottungen sind fast alle funktionstüchtig ausgeführt
worden. Die Installationsabschottungen über den RS-Türen müssen noch
verbessert und die Rauchabschottung zwischen Heizung und Werkstatt muss
nachgerüstet werden.
Bewertung des technischen Brandschutzes
Die installierten Brandmeldeeinrichtungen in Brandrisikobereichen wie Technikund Müllsammelbereich sowie in Fluren und Treppenräumen werten den
technischen Brandschutz im Krankenhaus B. stark auf.
Die eingerichteten Rauch- und Wärmeabzugsanlagen im Lichthof und in den
Treppenhäusern sowie die zahlreich aufgestellten und gut ausgestatteten
Feuerlöscheinrichtungen tragen dazu bei.
Wegen der nicht vorhandenen Meldergruppen in Patientenzimmern jedoch wird
der technische Brandschutz wieder etwas abgewertet.
Bewertung des betrieblichen Brandschutzes
Im Allgemeinen sind die Materialien der Ausstattung des Krankenhauses A.
nichtbrennbar oder schwerentflammbar.
Jedoch wird durch Falschnutzung von Räumen die Wirkung dieser Ausstattung
eingeschränkt. Der Dialysebereich ist zwar vermietet, befindet sich aber im
gleichen Gebäude und stellt somit durch die hohe Brandlast und die verstellten
Rettungswege eine Gefährdung dar. Das Gleiche gilt für die Lagerung von
brennbaren Materialien wie Wäsche, Betten und Mülltrennsystemen im
Rettungswegbereich.
Ansonsten werden die sonstigen Anforderungen wie die Kennzeichnung von
Gefahrenbereichen, die Vorschriften für feuergefährliche Arbeiten oder die
Meldung von Mängeln eingehalten.
Bewertung des organisatorischen Brandschutzes
Der Brandschutzbeauftragte hat den organisatorischen Brandschutz im
Krankenhaus A. gut im Griff und führt mit Hilfe der zuständigen Feuerwehr für
alle Mitarbeiter die jährliche Brandschutzunterweisung durch.
Im ganzen Gebäude ist Teil A der Brandschutzordnung verteilt und die
Fluchtwegpläne sind informativ, übersichtlich und ausreichend oft ausgehängt.
Die Alarmpläne sind in den Notfallplan integriert und an der Pforte (BMZ)
ausgelegt. Die Feuerwehrpläne mit dem vorgeschriebenen Inhalt liegen beim
Verwaltungsleiter griffbereit aus.
Die Sicherheitsanalyse
Das Krankenhaus A. ist brandschutztechnisch gut ausgestattet.
Auffallend sind die vorbildlich ausgeführten Installationen in allen Bereichen. Im
baulichen Brandschutz muss in den Bereichen der untergehängten Decken
über den Rauchschutztüren die Abschottungen verbessert werden, dann sind
vier Flammen möglich. Der betriebliche Brandschutz muss vor allem in der
Dialysestation verbessert werden.
Aufgrund des sehr umständlichen Brandschutzkonzeptes und der in wichtigen
Bereichen wie den Patientenzimmern fehlenden automatischen Brandmeldern
bleibt es bei drei Flammen für die Brandsicherheit im Krankenhaus A.
6.1.3 Verbesserungsvorschläge
Der bauliche Brandschutz im Krankenhaus A. muss optimiert werden.
Die Installationsführung über den RS-Türen in den Rauchabschnitten muss
fachgerecht abgeschottet werden, damit sich im Brandfall der Rauch nicht auf
angrenzende Abschnitte ausbreiten kann.
An den Brand- und Rauchschutztüren müssen die Zulassungsschilder und die
Schließtasten
für
die
Feststellanlagen
nachgerüstet
werden.
In
den
Brandrisikobereichen, hauptsächlich im Heizungsbereich, muss an der
Abschottung gearbeitet werden.
Die hauptsächlich den betrieblichen Brandschutz betreffende Dialysestation im
obersten Stockwerk des Krankenhauses ist durch Falschnutzung und Verstellen
der Rettungswege unzureichend geschützt und ein hoher Risikofaktor für das
Gebäude. Hier muss gehandelt werden, beispielsweise durch Vermietung
zusätzlicher Räume, damit die Rettungswege freigehalten werden.
Ansonsten
sollte im ganzen
Gebäude am betrieblichen Brandschutz,
insbesondere an der Ausstattung und Raumnutzung gearbeitet werden.
Es ist zusätzlich überlegenswert, in Patientenzimmer Brandmeldeanlagen zu
installieren. In den Fluren und Treppenräumen sind zwar Rauchmelder
angebracht,
doch
in
diesen
Bereichen
ist
ein
Brandausbruch
unwahrscheinlicher als in den Zimmern. Sie sind auch schneller zu verlassen.
Wenn in Patientenzimmern Brandmelder eingebaut sind, ist es durch die rasche
Brandmeldezeit auch möglich, den betrieblichen Brandschutz etwas zu
vernachlässigen und somit den Arbeitsablauf zu optimieren.
6.2 Ergebnisse der Brandschutzinspektion im Krankenhaus B.
6.2.1 Besonderheiten des Krankenhauses B.
Das Krankenhaus B. verfügt aufgrund der Einstufung in die höchste
Versorgungsstufe
(Maximalversorgung
von
Patienten)
über
sehr
unterschiedliche Nutzungseinheiten und ist somit vielen unterschiedlichen
Gefahren ausgesetzt. Dazu trägt auch die Größenordnung des Krankenhauses
mit 801 Betten und ca. 1.500 Mitarbeiter ihren Teil bei.
Zusätzlich ist noch die derzeitige Neu- und Umbauphase im Krankenhaus B. zu
erwähnen, die es sichtbar erschwert, eine vernünftige Brandverhütung aufrecht
zu erhalten.
6.2.2 Bewertung und Sicherheitsanalyse
Bewertung des baulichen Brandschutzes
Die
einfache,
geschachtelte
Bauweise
des
Hauses
begünstigt
die
Brandabschnittsausbildung und die Brandwandführung. Die Brand- und
Rauchabschnitte
sind
vorschriftsmäßig
ausgeführt
und
halten
die
vorgeschriebenen Flächen ein.
In einem schlechten Zustand ist hingegen die Abschottung im Krankenhaus B.
Die Brand- und Rauchabschottungen sind in der Mehrzahl entweder durch
Nachinstallationen zerstört, nicht fachgerecht ausgeführt oder gar nicht
vorhanden.
Durch
die
dadurch
hervorgerufene
Verbindung
eigentlich
abgetrennter Brand- und Rauchabschnitte kann eine Kaminwirkung entstehen,
die eine schnelle Feuer- und Rauchausbreitung begünstigt.
Das Rettungswegekonzept im Krankenhaus B. profitiert von der einfachen
Bauweise des Hauses A. Die Rettungswege führen schnell durch Flure und
Treppenhäuser ins Freie. Einige Türen der Treppenräume sind aber
renovierungsbedürftig, da sie zum Teil nicht rauchdicht abschließen. Und die
geschlossenen Geländer zwingen die Feuerwehr zu einer aufwendigen
Verlegung der Löschschläuche auf den Treppenläufen.
Die
sonstigen
Brandwandöffnungen
sind
mit
den
vorgeschriebenen
Verschlüssen versehen, die jedoch teilweise blockiert, unsachgemäß verwendet
oder beschädigt werden.
Sehr auffällig sind die schlecht abgeschotteten Brandrisikobereiche der
Technik.
Der bauliche Brandschutz im Krankenhaus B kann zur Zeit nicht abschließend
bewertet werden.
Sobald die Umbaumaßnahmen abgeschlossen sind, müsste eine erneute
Brandschutzinspektion erfolgen.
Bewertung des technischen Brandschutzes
In Brandrisikobereichen wie dem Archiv oder der Bettenaufbereitung sowie in
den bereits sanierten Räumen wie Labor und Röntgenbereich werden
Brandmelder eingesetzt. Auch die als Brandmeldezentrale funktionierende
Schaltwarte wird durch Rauchmelder geschützt.
Ansonsten sind im kompletten Gebäude weder in den Stationsbereichen,
Fluren, Treppenhäusern oder in den Technikbereichen Brandmeldeanlagen
installiert.
Das als internes Alarmierungssystem eingerichtete Intranet „Fact 24“ist eine
gute
Lösung
für
die
Brandalarmierung
und
Maßnahmeneinleitung
im
Ausnahmefall.
Die eingebauten Rauchabzüge in den Treppenräumen sind im Verhältnis zur
Entrauchungsfläche zu klein ausgebildet.
Die Löschwasserverteilung im Krankenhaus B. wird ausschließlich über
trockene Steigleitungen verteilt. Dadurch ist im Brandfall nicht sofort
Löschwasser vorhanden, es muss erst durch die Feuerwehr eingeleitet werden.
Dass eine trockene Steigleitung eingebaut wurde, ist unverständlich, da sich die
Leitungen in Außenwänden befinden, in denen in der Regel Hitze- oder
Frosteinwirkungen keine Rolle spielen.
Die Feuerlöscher im Haus werden derzeit alle auf gleiches Niveau nachgerüstet
und die Löschmittel auf die umgebenden Stoffe ausgerichtet.
Im Neubau wird in den untergehängten Decken im Flurbereich eine
Sprinkleranlage installiert. Der Sinn dieser Maßnahme ist fraglich, denn wenn
diese Anlage durch einen kleinen, löschbaren Brand aktiviert wird, kann das
Wasser hohe Schäden verursachen.
Bewertung des betrieblichen Brandschutzes
Ein unbefriedigendes Brandschutzkriterium stellt im Krankenhaus B. die
Raumnutzung dar.
Während das Krankenhaus in der Regel mit schwerentflammbaren oder
nichtbrennbaren
Materialien
ausgestattet
ist,
werden
Fluchtwege
und
Technikbereiche als Lagerräume für hohe Brandlasten wie Betten, Holz oder
gar volle Gasflaschen genutzt und verstellt.
Die Müllcontainer werden im Freien gelagert, doch aus betriebserleichternden
Gründen werden die Abstandsflächen zum Gebäude nicht eingehalten.
Trotz
Markierungen
am
Boden
werden
die
Feststellanlagen
der
Feuerschutzabschlüsse auch im Krankenhaus B. blockiert.
Das Krankenhaus ist derzeit stark ausgelastet und überfüllt. Auch die in jedem
Bereich laufenden Bauarbeiten behindern die betrieblichen Abläufe. Trotzdem
oder gerade deswegen müssen die Anforderungen für den betrieblichen
Brandschutz eingehalten werden.
Bewertung des organisatorischen Brandschutzes
Die Brandschutzbeauftragten des Krankenhauses B. verfolgen ihre Aufgaben
gewissenhaft und versuchen, brandschutztechnische Einrichtungen auf den
Weg zu bringen. Der Kontakt zur zuständigen benachbarten Feuerwehr ist gut.
Aufgrund der derzeitigen Umbaumaßnahmen sind die Brandschutzordnung, die
Feuerwehrpläne und die Fluchtwegpläne zwar nicht auf dem neuesten Stand.
Dennoch sind sie ausreichend oft und an den richtigen Standorten ausgehängt
und
inhaltlich
nachvollziehbar.
Die
Fluchtwegpläne
müssen
jedoch
ausgetauscht werden, da sie unübersichtlich sind.
Die Alarm- und Notfallpläne sind auf die jeweiligen Stationen und Bereiche
ausgerichtet und beinhalten alle im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen.
Dazu trägt auch das Intranet bei.
Die Feuerwehrflächen werden vorbildlich kontrolliert und freigehalten.
Die
Brandschutzunterweisungen
finden
ausreichend
oft
und
mit
den
vorgeschriebenen Inhalten statt, jedoch sollte dafür gesorgt werden, dass die
Feuerwehr und alle Mitarbeiter daran teilnehmen.
Die Sicherheitsanalyse
Da im Krankenhaus B. Umbauarbeiten und Sanierungsmaßnahmen laufen ist
es schwer, den Brandschutz und die Sicherheit positiv zu bewerten.
6.2.3 Verbesserungsvorschläge
Die Abschottungen im Krankenhaus B. müssen verbessert werden. Dann kann
auch die eigentlich gute Brandabschnittsbildung ihre Funktion ungehindert
erfüllen.
Die Brand- und Rauchschutztüren sollten alle kontrolliert und die falschen, bzw.
beschädigten ausgebessert werden, damit die Brand- und Rauchabschottungen
im Krankenhaus funktionieren.
Statt für die im Neubau installierte Sprinkleranlage hätte das aufgewandte Geld
für Brandmeldeanlagen in Fluren und Patientenzimmern verwendet werden
sollen,
da
benachbarte
ausreichend
Feuerwehr
Löschvorrichtungen
innerhalb
von
vorhanden
maximal
fünf
sind
und
Minuten
die
nach
Brandentdeckung weitere Maßnahmen einleiten kann.
In den Technikbereichen sind unbedingt Rauchmelder einzubauen. In diesen
Risikobereichen kann es schnell zu Kurzschlüssen oder, wie schon vorgefallen,
zu kleinen Bränden durch feuergefährliche Arbeiten kommen.
Ein entscheidender Schwachpunkt im Krankenhaus B. ist der betriebliche
Brandschutz und hierbei vor allem die Raumnutzung.
Ohne große finanzielle Aufwendungen kann ein fachgerechter Umgang mit
brandschutztechnischen
Einrichtungen
Rettungswegen erreicht werden.
und
eine
Freihaltung
von
6.3 Ergebnisse der Brandschutzinspektion im Krankenhaus C.
6.3.1 Besonderheiten des Krankenhauses C.
Die Besonderheit, die das Krankenhaus C. von den beiden anderen inspizierten
Krankenhäusern unterscheidet, ist der Denkmalschutz, unter dem das Gebäude
steht.
Der vorbeugende Brandschutz in denkmalgeschützten Gebäuden ruft einen
Interessenkonflikt zwischen Brand- und Denkmalschutz hervor.
Der Denkmalschutz will den Baubestand im Original beibehalten, der
Brandschutz
hingegen
will
seine
Schutzziele
gegen
Brandeinwirkung
durchsetzen, was sich nur durch Eingriffe in ein Gebäude verwirklichen lässt.
Der Denkmalschutz vergisst dabei die denkmalschützende Wirkung, die vom
Brandschutz ausgeht. Denn wenn das Denkmal in Flammen steht, ist es ohne
vorbeugende Brandschutzmaßnahmen und einem intakten Brandschutzkonzept
vielleicht für immer verloren.
6.3.2 Bewertung und Sicherheitsanalyse
Bewertung des baulichen Brandschutzes
Die Hauptproblematik in denkmalgeschützten Gebäuden ist die behördliche
Zulassung von Maßnahmen, die den baulichen Brandschutz betreffen.
Durch
hohe
Auflagen seitens
des
Denkmalschutzes
werden
wichtige
brandschutztechnische Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz erschwert und
teilweise auf Kosten der Brandsicherheit in Gebäuden verhindert, um die
Originalität des Denkmals zu erhalten.
Im Krankenhaus C. sind keine Brandwände oder Brandabschnitte erstellt
worden, was eine schnelle Brandausbreitung und Feuerüberschläge in
angrenzende
Gebäudeteile
Rauchabschnitte
mangelhafte
unterteilt,
Abschottungen
begünstigt.
die
im
Die
Flure
Technikbereich
zusätzlich
ihre
wurden
des
Funktion
nur
Kellers
verlieren.
in
durch
Die
Rauchschutztüren sind zwar mit Brandschutzverglasung in Form von Gitterglas
versehen, können aber im Brandfall wegen der vom Denkmalschutz
vorgeschriebenen Holzkonstruktion schnell Feuer fangen und somit die
Rettungswege versperren. Zusätzlich sind sie teilweise nicht dichtschließend
ausgeführt.
Die Technikbereiche, vor allem die Heizungs- und Klimaanlagenbereiche, sind
hinsichtlich der Brand- und Rauchabschottung sowie dem sonstigen Zustand
der Räume ungenügend gegen Feuer gesichert.
Die in den Haupttreppenräumen integrierten Aufzüge und dessen ohne
Brandschutzglas verglasten Fahrstuhlschacht können beim Feuerausbruch in
der Aufzugsanlage zum Ausfall zweier wichtiger Fluchtwege beitragen. Die
Treppenraumtüren sind wie alle Rauchschutztüren im Krankenhaus C. aus
Holz.
Der Denkmalschutz verhindert laut Brandschutzbeauftragter viele im Gebäude
unbedingt notwendige brandschutztechnische Einrichtungen und trägt dadurch
zu einer massiven Gefährdung von Patienten und Angestellten bei.
Bewertung des technischen Brandschutzes
Das Krankenhaus C. verfügt weder über automatische Brandmeldeanlagen,
noch über interne Alarmierungseinrichtungen. In den Treppenräumen und an
übersichtlichen Stellen sind lediglich manuell zu betätigende Brandmelder
installiert.
Die Rauchabzugsanlagen im obersten Stockwerk der Treppenräume sind
nahezu überflüssig, da sie bei einem Brandfall völlig verraucht sind und erst
durch die Feuerwehr manuell betätigt werden können, da kein automatisches
Öffnungssystem zur Verfügung steht. Die Brandschutztür des Rauchabzugs
erfüllt ebenso keinen brandschutztechnischen Zweck.
Die fehlenden Steigleitungen und Wandhydranten zwingen die Feuerwehr zur
zeitintensiven Schlauchverlegung in den Treppenräumen. Für das Löschen
kleinerer Brände können nur Feuerlöscher verwendet werden, da eine
Löschwasserversorgung fehlt. Von ihnen ist jedoch eine ausreichende Anzahl
vorhanden.
Bewertung des betrieblichen Brandschutzes
In der Regel wird im Krankenhaus C. gut auf die Freihaltung von
Rettungswegen und die sachgemäße Raumnutzung geachtet.
Ausnahmen sind jedoch auch hier zu finden. So wird zum Beispiel der Flur des
Küchenbereichs als Abstellfläche genutzt. Feuergefährliche Arbeiten werden in
der Nähe von brennbaren Bestandteilen ausgeführt.
Ansonsten
wird
der betriebliche Brandschutz
im Krankenhaus
C.
in
herausragender Weise betrieben. Es wurden keine Materialien gefunden, die
durch falsche Stellung den Selbstschließungsmechanismus von RS-Türen
behindert
hätten.
Genauso
werden
unnötige
Brandlasten
in
Fluren,
Treppenräumen oder im Technikbereich vermieden.
Bewertung des organisatorischen Brandschutzes
Es
müssen
genauere
regelmäßige
Brandschutz-
und
Brandschutzkontrollen
Notfallpläne
eingeführt
erstellt
werden,
werden
und
Brandüberwachungen angewiesen werden.
Die Brandschutzbeauftragten stehen in diesem Krankenhaus vor einer großen
Herausforderung,
da
die
ungenügenden
baulichen
und
technischen
Brandschutzmaßnahmen durch betriebliche und organisatorische Maßnahmen
kompensiert werden müssen.
Die Rettungswegpläne sind trotz der fehlenden Gesamtübersicht in Ordnung.
Auch die Brandschutzunterweisungen laufen reibungslos ab.
Die Sicherheitsanalyse
Das Krankenhaus C. hat den Denkmalschutz betreffende Vorschriften, die
bauliche und technische Brandschutzmaßnahmen im Gebäude stark behindern.
Jedoch darf dann in solchen Gebäuden kein Krankenhausbetrieb für
Liegendkranke
stattfinden.
Wegen
den
Sonderfunktionen
und
den
unterschiedlichen Risiken, die ein Krankenhaus beinhaltet und hervorruft,
entstehen Gefahren für die anwesenden Personengruppen, die nur durch
vorbeugende Brandschutzmaßnahmen einzudämmen sind.
6.3.3 Verbesserungsvorschläge
Da eine Herstellung von Brandabschnitten durch neue Brandwände in
denkmalgeschützten Gebäuden selten gelingt, sei es aus behördlichen oder
baulichen Gründen, sollten zum Ausgleich Trennwandsysteme eingebaut
werden. Die Öffnungen der massiven Wände sollten mit Stahl- oder Holztüren
in
T 90 verschlossen werden und die Installationsdurchbrüche müssen mit
geeigneten Abschottungssystemen ausgestattet werden. Dies muss vor allem
in den Technikbereichen geschehen.
Die
Aufzugschachtverglasung
Gefährdung
wichtiger
Brandschutzverglasung
in
Fluchtwege
ausgeführt
den
Haupttreppenräumen
dar.
werden.
Sie
muss
Eine
stellt
mindestens
andere
und
eine
als
sichere
Möglichkeit wäre ein Umbau des Fahrstuhlschachts in einen Schacht mit Metalloder Brandwandverkleidung.
In besonders gefährdete denkmalgeschützte Gebäude wie dem Krankenhaus
C. sollten automatische Brandmeldeeinheiten eingerichtet und zur zuständigen
Feuerwehr aufgeschaltet werden. Die installierten, manuell zu betätigenden
Brandmelder reichen im Krankenhaus C. trotz geringer technischer Ausstattung
nicht aus.
Aufgrund der schon fehlenden Brandabschnitte und der Beeinträchtigungen
durch den Denkmalschutz können Brandmeldeeinrichtungen wie Rauchmelder
eventuelle Wand- und Deckenöffnungen kompensieren. Sie sind die wichtigsten
und wirkungsvollsten Möglichkeiten zur Verbesserung des Brandschutzes im
Krankenhaus C.
Die Rauchabzugsanlagen des Krankenhauses sollten entweder automatisch
durch Rauchmelder oder gesteuert von der BMZ geöffnet werden können.
Die fehlende Löschwasserversorgung durch Steigleitungen mit Wandhydranten
oder Wasserentnahmestellen könnte durch stationäre Löschanlagen wie
Sprinkler ersetzt werden. Da diese aus finanziellen und behördlichen Gründen
sicher nicht eingesetzt werden, müssen Art und Anzahl der Feuerlöscher auf
mögliche Löschvorgänge ausgerichtet werden.
Die Erstellung von aktuellen Brandschutz-, Alarm- und Notfallplänen obliegt
dem Brandschutzbeauftragten und muss erfolgen.
7 Schlusswort und Ausblick
Der Brandschutz in bayerischen Krankenhäusern ist ein unbeliebtes und
vorsichtig zu beschreitendes Thema.
Die Untersuchungen wurden in den beteiligten drei Krankenhäusern bereitwillig
unterstützt und als Hilfe für mögliche weitreichende brandschutztechnische
Verbesserungen gesehen.
Auf
der
anderen
Seite
stieß
man
bei
Anfragen,
ob
man
eine
Brandschutzinspektion in bei der Versicherungskammer Bayern versicherten
Krankenhäusern
durchführen
könnte,
teilweise
auf
Unverständnis
und
Abneigung.
Die Gründe dafür waren unterschiedlich. Sie reichten von Angst vor
Veröffentlichungen von Brandschutzproblemen und somit Imageschwächung
bis hin zu Befürchtungen, dass nachfolgend die Versicherungsprämien steigen
könnten.
Diese Reaktionen sprechen für sich. Die Krankenhäuser in Bayern sind weit
von befriedigenden Brandschutzkonzepten entfernt. Dies ist den Betreibern
auch bekannt.
Ein Grund dafür ist die unklare Gesetzgebung in Bayern, die es verhindert, in
Krankenhäusern
schlüssige
und
durchdachte
Brandschutzkonzepte
zu
schaffen. Die Einführung einer Krankenhausbauverordnung auf Basis der
MKhBauVO würde dem entgegenwirken.
Dass ein hoher finanzieller Aufwand notwendig ist, um Krankenhäuser
vorsorgend brandsicher gestalten zu können, ist logisch. Auffällig ist jedoch,
dass staatseigene Krankenhäuser ein brandschutztechnisch schwächeres
Niveau aufweisen als privatisierte Kliniken.
Dies und die schon lange überfällige Bauordnung oder Brandschutzordnung für
Krankenhäuser sind Indizien dafür, dass der Staat das Ziel des Brandschutzes
in Krankenhäusern hauptsächlich aus finanziellen Gründen nicht nachhaltig
verfolgt.
Aus diesem Grund muss nach anderen Lösungen geforscht werden, denn der
Brandschutz ist, wie aus der Diplomarbeit hervorgeht, ein zu wichtiges Thema,
als dass er nur nebenbei in die Gebäudetechnik einwirkt.
Durch die Komplexität der Gebäude und die verschiedenen Nutzungsbereiche
eines Krankenhauses muss der Brandschutz von Anfang an in die Planung
eines Gebäudes integriert werden. Nachträgliche brandschutztechnische
Einrichtungen beeinträchtigen vielmals die Raumanordnung und Raumnutzung
sowie die Schutzfunktion der Gebäude. Ein stimmiges und schlüssiges, auf die
nutzungsbedingten
Besonderheiten
des
Krankenhauses
ausgerichtetes
Brandschutzkonzept kann nur durch auf Brandschutz abgestimmte Architektur
erreicht werden.
Aus diesen Gründen könnte eine Zertifizierung der brandschutztechnischen
Maßnahmen von Kliniken und Heimen durch Versicherungsgesellschaften eine
Möglichkeit sein, die fehlenden brandschutztechnischen Initiativen seitens des
bayerischen Gesetzgebers auszugleichen.
8 Herzlichen Dank
Für die erfolgreiche Gestaltung dieser Arbeit müssen noch einige Personen
genannt werden, denen ich zu Dank verpflichtet bin.
Durch
die
Anfrage
von
Versicherungskammer
Diplomarbeit
bin
Dipl.-Ing.
(FH)
Gerhard
Steidl
von
der
Bayern nach Möglichkeiten zur Erstellung einer
ich
mit
der
Risk
Management-Abteilung
der
Versicherungskammer Bayern in Kontakt getreten. Hiermit möchte ich mich
recht herzlich bei Herrn Steidl für die getätigten und letztlich erfolgreichen
Anfragen bedanken.
Nach Diskussionen über mehrere mögliche Diplomarbeitsthemen mit Dipl.-Ing.
Wolfgang Raab und Alfons Jahnel von der Abteilung Risk Management
kristallisierte
sich
das
Thema
„Beurteilungskonzept
des vorbeugenden
Brandschutzes für Krankenhäuser“als optimal heraus. Bei Ihnen bedanke ich
mich für die umfangreiche Beratung und für die Möglichkeit, diese Diplomarbeit
zu schreiben.
Ein
großer
Dank
gilt
zudem
den
Brandschutzbeauftragten
und
Verwaltungsleitern der besichtigten Krankenhäuser, ohne deren Mithilfe die
Krankenhausinspektionen nicht möglich gewesen wären.
Bei Dipl.-Ing. (FH) Lutz Battran, Brandschutzexperte der Versicherungskammer
Bayern, möchte ich mich ganz besonders bedanken. Er unterstützte mich beim
Erstellen der Diplomarbeit, begleitete zwei Brandschutzbegehungen in den
Krankenhäusern und erklärte mir dabei die ideale Vorgehensweise bei der
Brandschutzinspektion.
Zu guter Letzt möchte ich mich noch bei Prof. Kurt Häberl, Professor für
Baustoffkunde, Massivbau, Bauchemie, Brandschutz und Umwelttechnik und
Sanierung im Fachbereich Bauingenieurwesen an der Fachhochschule
Deggendorf, für die umfassende Betreuung recht herzlich bedanken.
9 Verzeichnis der Literatur
Fachliteratur
Battran, Lutz, Artikel in Publikation der Münchner Rück, „Krankenhäuser – unterschätzte
Risiken“
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GmbH, 1. Auflage, Berlin, 2002
Hagebölling, Dirk, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, Vulkan-Verlag, Essen, 1999
Klingsohr, Kurt /Messerer, Joseph, „Vorbeugender baulicher Brandschutz“, W. Kohlhammer
Verlag, 6. überarbeitete Auflage, Stuttgart, 2002
Maaß, Jochen, „Wenn eine Werkfeuerwehr unterbesetzt ist“, Feuerwehr-Magazin 9/1995
Nüßler, Dieter, „Brand im Klinikum A.“, vfdb-Zeitschrift Nr. 4/1995, Tagungsband „Betrieblicher
Brandschutz“des Verbands der Schadensversicherer, Köln, 1995
Reintsema,
Jörg/Hartung,
Christoph,
„Brandschutz
im
Krankenhaus“, WIKOM-Verlag,
Wegscheid, 2002
Schneider, Ulrich /Lebeda, Christian, „Baulicher Brandschutz“, W. Kohlhammer Verlag, Band 4
aus „Brand- und Explosionsschutz“, Stuttgart, 2000
Schönherr,
W.,
Brandamtmann,
Feuerwehr
Rechlinghausen,
„Alarmorganisation
bei
Brandalarm“, brandschutz/Deutsche Feuerwehr-Zeitung 11/1993
Schönherr, W., Brandamtmann, Feuerwehr Rechlinghausen, „Brand in einer Großküche eines
Krankenhauses“, brandschutz/Deutsche Feuerwehr-Zeitung 7/1995
Schütz,
Harald,
„Brandursachen
Feuerversicherungsschutz
von
und
versicherungstechnische
Krankenhäusern“,
Artikel
aus
Aspekte
der
beim
Zeitschrift
„Schadenprisma“, Zeitschrift für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlich-
rechtlichen Versicherer, 2/1994, 23. Jahrgang, Mai 1994, Walter Grützmacher GmbH &
Co. KG., Berlin
Verband der Sachversicherer (VdS), Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes
e.V. (VFDB), „Checklisten“für den Brandschutz im Krankenhaus
Verband der Sachversicherer (VdS), Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes
e.V. (VFDB), „Richtlinien“für den Brandschutz im Krankenhaus
Verband öffentlicher Feuerversicherer, Broschüre: „Unterweisung“, Düsseldorf, Fachpublika
Wehner GmbH, München
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