Beurteilungskonzept des vorbeugenden Brandschutzes für
Transcription
Beurteilungskonzept des vorbeugenden Brandschutzes für
Fachhochschule Deggendorf Fachbereich Bauingenieurwesen Beurteilungskonzept des vorbeugenden Brandschutzes für Krankenhäuser (gekürzte Fassung) Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades: Diplom-Ingenieur (FH) Vorgelegt von: Prüfer: Michael Unverdorben Prof. Kurt Häberl Kapellenweg 7, 94569 Stephansposching Thema eingereicht am: 01. 04. 2005 Diplomarbeit abgegeben am: 02. 05. 2005 Vorwort und Zusammenfassung Brände in Krankenhäusern können hohe Sachschäden und oft auch Personenschäden hervorrufen. Schadensverursachend sind zum einen die hochempfindlichen elektrischen Ausstattungen eines Krankenhauses, zum anderen die teilweise in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkten und somit fluchtunfähigen anwesenden Patienten. Um solche Schäden zu vermeiden, ist der vorbeugende Brandschutz in Kliniken und Heimen fester Bestandteil des täglichen Betriebes. Jedoch gibt es auch im Brandschutz große Unterschiede. Ein vorhandenes und betriebenes Brandschutzkonzept in einem Krankenhaus muss nicht zwangsläufig auch das optimale und sinnvolle Konzept für das betreffende Krankenhaus sein. Ein in sich schlüssiges Brandschutzkonzept für ein Krankenhaus ist an die individuellen Risiken angepasst, die sich durch unterschiedliche betriebliche Nutzungen und Besonderheiten der Gebäude ergeben. Dazu muss der Brandschutz bei Neubauten vorrangiger Teil der Planung sein und bei Altbauten durch Analysen von Brandrisiken und deren Verbesserungen optimiert werden. Da in Bayern keine Verordnung existiert, die den Brandschutz explizit in Krankenhäusern behandelt, sondern Gebäude wie Kliniken und Heime der Verordnung für Sonderbauten zuordnet, ist es den Krankenhausbetreiber rechtlich gesehen nicht vorgeschrieben, spezielle, Betrieb und Bauart von Krankenhäusern betreffende und über die Regelungen der Sonderbauverordnung hinausgehende brandschutztechnische Vorkehrungen zu treffen. Eine Möglichkeit, den Brandschutz in Krankenhäusern voranzutreiben, bieten die Schadensversicherer von Krankenhäusern. Sie haben die Möglichkeit, brandschutztechnische Vorkehrungen von den Krankenhausbetreibern zu fordern, damit ein Krankenhaus von ihnen überhaupt gegen Brand- und Folgeschäden versichert wird. Dadurch können sich spezifische Brandschutzmaßnahmen in den betreffenden Krankenhäusern erweitern. Damit die Konkurrenzsituation der Versicherer eine Einführung von Brandschutzmaßnahmen für Krankenhäuser nicht beeinflusst, müssen für die Krankenhausbetreiber auch finanzielle Vorteile möglich sein. Die Versicherungskammer beabsichtigt, eine den Bayern, größter Brandschutz in Brandversicherer Krankenhäusern Bayerns, betreffende Zertifizierung nach dem Vorbild der Qualitätszertifizierung von Hotels oder Restaurants auszuarbeiten und einzuführen. Durch eine solche Zertifizierung können für die Betreiber je nach Qualität des Brandschutzes beispielsweise Vergünstigungen in der Zahlung von Versicherungsbeiträgen entstehen. Die Prestigewirkung eines sicheren, mit einem Brandschutzzertifikat versehenen Krankenhauses auf mögliche Patienten ist nicht zu verachten. Die Bemühungen eines auf die Sicherheit seiner Patienten bedachten Krankenhauses werden für die Allgemeinheit sichtbar. Diese, in der Verbindung mit der Versicherungskammer Bayern erstellte Arbeit soll als Grundlage für eine solche Zertifizierung dienen. Im Rahmen der Grundlagenerarbeitung werden wissenschaftliche und technische Arbeiten hinsichtlich des Vorhabens einer solchen Zertifizierung von der Versicherungskammer Bayern ausgegeben. Die vorliegende Arbeit entwickelt ein mögliches Beurteilungskonzept des vorbeugenden Brandschutzes für Krankenhäuser, worauf die Versicherungskammer Bayern weiter aufbauen kann. Um ein Konzept zur Beurteilung von vorbeugenden Brandschutzeinrichtungen erstellen zu können, müssen grundlegende Kenntnisse in der Einteilung, Gewichtung und rechtlichen Situation des Brandschutzes in Krankenhäusern aufgeführt werden. Zunächst werden die versicherungstechnischen und allgemeinen Ziele des vorbeugenden Brandschutzes erläutert und die sich daraus ergebende Unterteilung von Brandschutzmaßnahmen dargestellt. Daraufhin widmet sich die Arbeit der baurechtlichen Situation, wobei die momentane, den Brandschutz betreffende Rechtslage beschrieben wird. Dazu werden zuständige Gesetze, Verordnungen und Richtlinien genannt und beurteilt. Um die Bedeutung des vorbeugenden Brandschutzes in Krankenhäusern hervorzuheben, wird demzufolge der Brand als solches erläutert und das hohe Brandrisiko in Krankenhäusern beschrieben. Zur Verdeutlichung der verheerenden Wirkung von Feuer folgen Brandschadensbeispiele aus Kliniken und Heimen sowie Tabellen und Statistiken von Krankenhausbränden, ihrer Entstehung und ihren Ursachen. Das Kapitel Brandschutzes 4 widmet an sich den Krankenhäuser. Brandschutzmaßnahmen Schritt für Anforderungen Hier Schritt des werden erläutert vorbeugenden die unterteilten und auf die brandschutztechnischen Anforderungen von Kliniken und Heimen ausgelegt. Grundlage der Ermittlung dieses Anforderungskataloges ist zum Großteil die Musterkrankenhausbauverordnung. Diese Anforderungen werden dann in eine Checkliste zusammengefasst. Mit Hilfe dieser Checkliste wird dann der praktische Teil dieser Diplomarbeit, die Brandschutzinspektion verschiedener Krankenhäuser, ausgearbeitet. Zunächst werden die Unterscheidungsmerkmale der drei untersuchten Krankenhäuser aufgeführt. Dann werden die Krankenhäuser vorgestellt und ihre Brandschutzkonzepte begutachtet. Unterteilt in baulichen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Brandschutz werden Lücken in der Brandsicherheit aber auch brandschutztechnisch gute Leistungen analysiert. Das Kapitel 6 beinhaltet die Ergebnisse der Brandschutzinspektionen in den drei Krankenhäusern, berücksichtigt ihre Besonderheiten und beurteilt ihre Brandsicherheit. Daraufhin werden Vorschläge zur Verbesserung der jeweiligen Brandschutzkonzepte der Krankenhäuser unterbreitet. „In dieser gekürzten Fassung meiner Diplomarbeit stimmen Seitenzahlen und Kapitelangaben zum Teil nicht überein; es wurden aus Datenschutzgründen viele Bilder und Abbildungen entfernt. Auch der Anhang mit Abbildungs- und Tabellenverzeichnis wurde gekürzt. Ich bitte daher um Verständnis.“ (Michael Unverdorben) Inhaltsverzeichnis 1 Der vorbeugende Brandschutz ................................................................. 1 1.1 Ziele des vorbeugenden Brandschutzes ....................................................................... 2 1.1.1 Ziele des Brandschutzes aus versicherungstechnischer Sicht ................................. 2 1.1.2 Personenschutz ...................................................................................................... 4 1.1.3 Sachwertschutz....................................................................................................... 5 1.1.4 Umweltschutz ......................................................................................................... 6 1.2 Brandschutzmaßnahmen ............................................................................................... 7 1.2.1 Baulicher Brandschutz ............................................................................................ 8 1.2.2 Technischer Brandschutz........................................................................................ 9 1.2.3 Betrieblicher Brandschutz ....................................................................................... 9 1.2.4 Organisatorischer Brandschutz ............................................................................. 10 1.2.5 Abwehrender Brandschutz .................................................................................... 10 2 Die baurechtliche Situation ..................................................................... 12 2.1 Deregulierung im Baurecht .......................................................................................... 12 2.2 Baurecht in Deutschland.............................................................................................. 13 2.3 Die Bayerische Bauordnung (BayBO).......................................................................... 16 2.4 DIN 4102 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen......................................... 20 2.4.1 Baustoffe nach DIN 4102 ...................................................................................... 20 2.4.2 Bauteile nach DIN 4102 ........................................................................................ 22 2.5 Landesbauordnungen und Sondervorschriften .......................................................... 25 2.5.1 Die deutsche Bauministerkonferenz (ARGEBAU) .................................................. 25 2.5.2 Eingeführte Vorschriften........................................................................................ 26 2.6 Die Paragraphen der Musterkrankenhausbauverordnung von 1976.......................... 30 3 Brandereignisse in Krankenhäusern...................................................... 33 3.1 Der Brand ...................................................................................................................... 33 3.1.1 Brandentstehung und Brandausbreitung ............................................................... 34 3.1.2 Brandarten............................................................................................................ 34 3.1.3 Die Brandlast ........................................................................................................ 35 3.1.4 Das Brandrisiko in Krankenhäusern ...................................................................... 36 3.2 Schadensbeispiele........................................................................................................ 38 3.2.1 Brandursache: Fahrlässige Handwerker ................................................................ 38 3.2.2 Brandursache: Technischer Defekt........................................................................ 39 3.2.3 Brandursache: Unachtsamkeit eines Patienten...................................................... 40 3.2.4 Aktuelles Beispiel: Brand in einem Pflegeheim ...................................................... 41 3.3 Tabellen und Statistiken............................................................................................... 42 3.3.1 Krankenhausbrände.............................................................................................. 42 3.3.2 Brandursachen und Brandherde............................................................................ 44 3.3.3 Brandentstehung und Brandausbreitung ............................................................... 47 4 Anforderungskatalog für den vorbeugenden Brandschutz in Kliniken und Heimen ..................................................................................................... 50 4.1 Anforderungen für den baulichen Brandschutz.......................................................... 52 4.1.1 Abstands- und Feuerwehrflächen.......................................................................... 52 4.1.2 Brandabschnitte und Brandwände......................................................................... 53 4.1.3 Rettungswege ....................................................................................................... 56 4.1.4 Brandwandöffnungen, -abschlüsse und Türvarianten ............................................ 58 4.1.5 Räume mit erhöhter Brandgefahr .......................................................................... 62 4.1.6 Dämmstoffe .......................................................................................................... 63 4.2 Anforderungen für den Brandschutz für besondere Räume und Anlagen ................ 64 4.2.1 Elektrische Anlagen .............................................................................................. 64 4.2.2 Heizung, Müllverbrennung und Müllsammelräume ................................................ 65 4.2.3 Lüftungsanlagen ................................................................................................... 66 4.2.4 Transportanlagen und Abwurfschächte ................................................................. 67 4.2.5 Aufzugsanlagen .................................................................................................... 68 4.3 Anforderungen für den Brandschutz besonders gefährdeter Bereiche..................... 70 4.3.1 Operations- und besondere Pflegebereiche........................................................... 70 4.3.2 Röntgenanlagen und Radiologie ........................................................................... 71 4.3.3 Laborräume .......................................................................................................... 71 4.3.4 Räume für elektronische Einrichtungen ................................................................. 72 4.3.5 Küchenbereiche .................................................................................................... 72 4.3.6 Wäschereibereiche ............................................................................................... 73 4.3.7 Bereiche mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen................................................ 73 4.4 Anforderungen für technische Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen............ 75 4.4.1 Brandmeldeeinrichtungen ..................................................................................... 75 4.4.2 Interne Alarmierungseinrichtungen........................................................................ 77 4.4.3 Rauch- und Wärmeabzug ..................................................................................... 78 4.4.4 Feuerlöscheinrichtungen ....................................................................................... 81 4.4.5 Automatische ortsfeste Brandschutzanlagen ......................................................... 87 4.4.6 Blitzschutzanlagen ................................................................................................ 88 4.5 Anforderungen für betriebliche Brandschutzmaßnahmen ......................................... 89 4.5.1 Ausstattung........................................................................................................... 89 4.5.2 Raumnutzung ....................................................................................................... 90 4.5.3 Feuer- und explosionsgefährdete Bereiche ........................................................... 90 4.5.4 Abfälle .................................................................................................................. 90 4.5.5 Tabakreste............................................................................................................ 91 4.5.6 Abfallbeseitigung................................................................................................... 91 4.5.7 Raumheizgeräte.................................................................................................... 91 4.5.8 Ortsveränderliche Koch- und Wärmegeräte........................................................... 91 4.5.9 Feuergefährliche Arbeiten ..................................................................................... 92 4.5.10 Rettungswege ....................................................................................................... 92 4.5.11 Feuerschutzabschlüsse......................................................................................... 92 4.5.12 Hauptschalter und Absperrventile.......................................................................... 93 4.5.13 Mängelbeseitigung................................................................................................ 93 4.6 Anforderungen für organisatorische Brandschutz-maßnahmen................................ 94 4.6.1 Brandschutzbeauftragter ....................................................................................... 94 4.6.2 Brandschutzordnung ............................................................................................. 96 4.6.3 Alarmplan ............................................................................................................. 98 4.6.4 Hausalarmplan...................................................................................................... 99 4.6.5 Notfallplan............................................................................................................. 99 4.6.6 Brandschutzplan ................................................................................................. 100 4.6.7 Feuerwehrplan .................................................................................................... 102 4.6.8 Fluchtwegplan..................................................................................................... 104 4.6.9 Zufahrt- und Aufstellflächen für die Feuerwehr .................................................... 105 4.6.10 Brandschutzunterweisung ................................................................................... 105 5 Schwachpunktanalyse an Krankenhäusern ........................................ 107 5.1 Ausarbeitung einer Checkliste zur Krankenhausinspektion .................................... 107 5.1.1 Bewertungskriterien für den baulichen Brandschutz ............................................ 108 5.1.2 Bewertungskriterien für den Brandschutz in Brandrisikobereichen ....................... 111 5.1.3 Bewertungskriterien für den Brandschutz in besonderen Bereichen..................... 113 5.1.4 Bewertungskriterien für den technischen Brandschutz ......................................... 116 5.1.5 Bewertungskriterien für den betrieblichen Brandschutz........................................ 119 5.1.6 Bewertungskriterien für den organisatorischen Brandschutz ................................ 121 5.2 Unterscheidungsmerkmale der inspizierten Krankenhäuser ................................... 127 6 Ergebnisse als Grundlage für ein Beurteilungsschema ..................... 128 6.1 Ergebnisse der Brandschutzinspektion im Krankenhaus A..................................... 130 6.1.1 Besonderheiten des Krankenhauses A................................................................ 130 6.1.2 Bewertung und Sicherheitsanalyse...................................................................... 130 6.1.3 Verbesserungsvorschläge................................................................................... 133 6.2 Ergebnisse der Brandschutzinspektion im Krankenhaus B. .................................... 134 6.2.1 Besonderheiten des Krankenhauses B................................................................ 134 6.2.2 Bewertung und Sicherheitsanalyse...................................................................... 134 6.2.3 Verbesserungsvorschläge................................................................................... 138 6.3 Ergebnisse der Brandschutzinspektion im Krankenhaus C..................................... 139 6.3.1 Besonderheiten des Krankenhauses C................................................................ 139 6.3.2 Bewertung und Sicherheitsanalyse...................................................................... 139 6.3.3 Verbesserungsvorschläge................................................................................... 142 7 Schlusswort und Ausblick .................................................................... 144 8 Herzlichen Dank ..................................................................................... 146 9 Verzeichnis der Literatur ....................................................................... 147 1 Der vorbeugende Brandschutz “Unter dem Begriff „Brandschutz“ versteht man alle Maßnahmen zur Vermeidung von Bränden und zur Minimierung von Brandschäden.”1 Alle Maßnahmen zur Vermeidung und Eindämmung von Bränden werden mit „Vorbeugender Brandschutz“bezeichnet. Dazu gehören vorbeugende bauliche, anlagentechnische, betriebliche und organisatorische „(… ) Maßnahmen zur Vermeidung einer Brand- und Rauchausbreitung in Gebäuden sowie die Möglichkeiten der Feuerwehr für eine wirksame Brandbekämpfung und Menschenrettung (… ).“2 Vorbeugende Maßnahmen sind beispielsweise • Vorkehrungen zur Brandverhütung, • bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, • Sicherung der Fluchtwege und Notausgänge zum gefahrlosen Verlassen von Gebäuden und • 1 Vorkehrungen für einen erfolgreichen Feuerwehreinsatz.3 Schneider, Ulrich /Lebeda, Christian, „Baulicher Brandschutz“, W. Kohlhammer Verlag, Band 4 aus „Brand- und Explosionsschutz“, Stuttgart, 2000, S. 13 2 http://www.duesseldorf.de/feuerwehr/brands/index.shtml, 03. 01. 05 3 vgl. http://www.noezsv.at/wissenhilft/braende/vorbeugenderbrandschutz.htm, 03. 01. 05 1.1 Ziele des vorbeugenden Brandschutzes 1.1.1 Ziele des Brandschutzes aus versicherungstechnischer Sicht Versicherungen kalkulieren die Versicherungsprämie für Brandversicherungsnehmer nach Höhe des Brandrisikos. Darauf wirken sich Faktoren wie Nutzungsart, Schadenserwartung, Lage der Gebäude, Betriebsgefahren und die vorgenommenen Brandschutzmaßnahmen aus. Bei optimalem Brandschutz kann bis zu 20 % an Prämie eingespart werden.4 „Sachversicherer haben die Aufgabe, drohende Sachschäden an Gebäuden sowie an technischen und medizinischen Einrichtungen abzudecken und – soweit dies ebenfalls gewünscht wird – die Risiken einer durch größere Schäden drohender Betriebsunterbrechung abzufangen und so den Betrieb eines Krankenhauses mit seinen hohen Investitionen kalkulierbar zu machen.“5 Das versicherungstechnische Ziel des vorbeugenden Brandschutzes ist daher die Sicherstellung der Versicherbarkeit eines Bauwerkes. Die Schadenssituation eines öffentlich-rechtlichen Versicherers von 1983 1992 weist beispielsweise eine Schadensquote von 88 % in der Feuerversicherung für Krankenhäuser auf. Die Schadensquote ist das Verhältnis von Schadenaufwand zur Prämieneinnahme. Damit bleiben dem Versicherer 12 % an Einnahmen, um weitere Kosten (z. B. Betriebskosten) zu decken. 4 vgl. http://www.guss-net.de/GUSS/aktuelles/03download/Power_Point_Pr__sentationen/4, 04. 01. 05 5 Schütz, Harald, „Brandursachen und versicherungstechnische Aspekte beim Feuerversicherungsschutz von Krankenhäusern“, Artikel aus der Zeitschrift „Schadenprisma“, Zeitschrift für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlich-rechtlichen Versicherer, 2/1994, 23. Jahrgang, Mai 1994, Walter Grützmacher GmbH & Co. KG., Berlin, S. 25 Daher sind die Versicherer gezwungen, die Rahmenbedingungen der Feuerversicherung von Krankenhäusern zu überarbeiten, damit ihre eigenen Ergebnisse wieder tragbar werden. Aus diesem Grund plädieren Versicherer auf die Einführung von umfassenden und in sich geschlossenen Brandschutzkonzepten für Krankenhäuser, die „(… ) sowohl den baulichen und betrieblichen Brandschutz als auch die Organisation von Brandbekämpfungsmaßnahmen und die ständige Schulung und Unterweisung des Personals in der Brandvorbeugung und Brandbekämpfung“6 beinhalten. Im Allgemeinen verfolgt der Brandschutz aber Schutzinteressen wie Personenschutz, Sach(wert)schutz und Umweltschutz. Dem Sachschutz können zusätzlich Versicherungsschutz (Deckung der versicherten Person oder des versicherten Gegenstandes), Nachbarschaftsschutz und Schutz des eigenen Vermögens untergeordnet werden (vgl. Abb. 1.1). 6 Schütz, „Brandursachen und versicherungstechnische Aspekte beim Feuerversicherungs- schutz von Krankenhäusern“, Artikel aus „Schadenprisma“, S. 29 Schutzziele von Brandschutzmaßnahmen Personenschutz Sachschutz Umweltschutz Versicherungsschutz Nachbarschaftsschutz Schutz des eigenen Vermögens innerhalb der Nutzungseinheit gegenüber anderen Nutzungseinheiten 7 Abb. 1.1: Schutzziele von Brandschutzmaßnahmen, nach Bock/Klement 1.1.2 Personenschutz In der Musterbauordnung (MBO8, Fassung vom November 2002), Teil 1 (Allgemeine Vorschriften), § 3 (Allgemeine Anforderungen) wird folgendes vorgeschrieben: „(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“9 7 Bock, H. M./Klement, E., „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, Bauwerk Verlag GmbH, 1. Auflage, Berlin, 2002, S. 36 8 vgl. http://www.is-argebau.de/, 04. 12. 04 9 http://www.is-argebau.de/, 04. 12. 04 Der Personenschutz beschreibt also „den Schutz von Leben und Gesundheit von Personen im betroffenen Gebäude und dessen Umgebung (… ).“10 Dazu gehört im Wesentlichen auch der Nachbarschaftsschutz, der sich zum Teil aber auch in den Sachwertschutz gliedert. Flucht- und Rettungswege, Entrauchungsmöglichkeiten sind Fluchttunnel, Treppenräume Einzelmaßnahmen des und baulichen Brandschutzes, die Leben retten können und für den Personenschutz eingesetzt werden. Der Personenschutz ist das oberste Ziel des Brandschutzes. Erst wenn sämtliche Gefahren für den Menschen ausgeschlossen werden können, wird der Schutz des Sachwertes verfolgt. 1.1.3 Sachwertschutz Der Sachwertschutz ist unter anderem “der Schutz von Eigentum und die Begrenzung finanzieller Schäden im betroffenen Gebäude und dessen Umgebung(… ).”11 Eine wirksame Brandbekämpfung durch Feuerwehr oder stationäre Löschvorrichtungen ist für den Sachschutz notwendig. Zugänglichkeiten, Brandmelder, Löscheinrichtungen oder Löschwasserversorgung sind Werkzeuge des vorbeugenden Sachwertschutzes. Eine Zusammenfassung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen für den Schutz von Personen und Sachwert wird in Tabelle 1.1 aufgeführt. 10 Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 15 11 Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 15 Tabelle 1.1: Brandschutzmaßnahmen für den Personen- und Sachschutz, nach 12 Schneider/Lebeda Personenschutz Sachwertschutz Brandverhütung Brandverhütung Rettungswege Sachwertkonzentration vermeiden Begrenzen der Brandausbreitung Frühzeitiger Löscheinsatz Frühzeitiger Löscheinsatz Begrenzen der Brandausbreitung Verhindern des Vollbrandes Verhindern des Vollbrandes Begrenzen der Personengefährdung Begrenzen der Sachschäden nach folgenden Prioritäten nach folgenden Prioritäten - Begrenzung der Rettungsweglängen - Rauchabfuhr - Rauchabfuhr - Wasserschäden vermeiden - Begrenzung der Wärmeentwicklung - Begrenzung der Wärmeentwicklung - Gebäudeeinsturz vermeiden - Gebäudeeinsturz vermeiden Ein guter Personenschutz führt demnach nebenbei auch zu einem guten Sachwertschutz.13 1.1.4 Umweltschutz Der Schutz der Umwelt liegt ebenso im Interesse des Brandschutzes. Dabei werden Luft, Wasser und Erdreich unterschieden. Eine umweltschädigende, luftverschmutzende Rauchbildung kann beispielsweise schon beim Bau eines Gebäudes durch die Wahl der Baustoffe eingeschränkt werden. Bei Großbränden muss auf ein mögliches Eintreten von Flüssigkeiten in den Erdboden und somit ins Grundwasser geachtet werden. Es dürfen nur umweltfreundliche Löschmittel verwendet werden. 12 vgl. Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 17 13 vgl. Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 17 1.2 Brandschutzmaßnahmen Der vorbeugende Brandschutz ist der passive Teil eines Brandschutzkonzeptes und unterteilt sich in baulichen, (anlagen)technischen, betrieblichen und organisatorischen Brandschutz. Der aktive Teil des Brandschutzes ist der abwehrende Brandschutz, der hauptsächlich die Feuerwehren (öffentliche, Werk- oder Hausfeuerwehr) betrifft, aber auch die Einrichtung von Löschanlagen und Rettungsmaßnahmen behandelt (vgl. Abb. 1.2). 14 Abb. 1.2: Einwirkungen auf ein Brandschutzkonzept, Einteilung des Brandschutzes Das einheitliche vorbeugendem Zusammenspiel und von aktivem abwehrendem und passivem, von bildet das Brandschutz Brandschutzkonzept.15 Die folgenden Brandschutzmaßnahmen sind also Bestandteile Brandschutzkonzeptes und sind voneinander abhängig. 14 vgl. http://www.solarbau.de/monitor/idialog/doku/brandschutz.pdf, 04. 02. 05 15 vgl. Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 14 eines 1.2.1 Baulicher Brandschutz Das Grundgerüst des Brandschutzes ist der bauliche Brandschutz. Dazu gehören u. a. die Schaffung von Brandabschnitten, die erforderlichen Feuerwiderstände tragender und nichttragender Bauteile und das Einbeziehen des Brandverhaltens von Baustoffen (Baustoffklassen). Innerhalb der Brandabschnitte müssen Flure als Fluchtwege angeordnet sein, so dass der Schutz für den Fliehenden ins Freie gegen die Brandeinwirkung ständig zunimmt. Die Wände dieser Flure müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten aufweisen und die Türen müssen dichtschließend sein. An diese Rettungswege muss ein Treppenraum mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und einem direkten Ausgang ins Freie anschließen. In Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen muss ein zweiter, baulich gleichwertiger Rettungsweg vorhanden sein. Für Rettungs- und Evakuierungswege in Krankenhäusern werden besondere Anforderungen gestellt. In älteren Krankenhäusern, die im Laufe mehrerer Jahrzehnte aufgestockt worden sind und heute nicht mehr den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen, müssen Brandrisikoanalysen durchgeführt werden und die vorgefundenen brandschutztechnischen Schwachstellen durch bauliche Maßnahmen verbessert werden. Durch den technischen Fortschritt werden Krankenhäuser mit hochwertigen Geräten ausgestattet. Folglich müssen Öffnungen für Lüftungen, Rohre und sonstige Leitungen geschaffen werden, die die Feuerwiderstanddauer von Wänden minimieren, da diese Durchbrüche oft nicht wieder ordnungsgemäß verschlossen werden. Gestalterische Elemente wie große Atrienbauten und Glasflächen erfordern besondere Brandschutzkonzepte, die aber nur mit hohem finanziellem Aufwand erreicht werden können.16 1.2.2 Technischer Brandschutz “Das Ziel des anlagentechnischen Brandschutzes, der den baulichen Brandschutz ergänzt, ist eine möglichst frühzeitige Branderkennung.“17 Dazu gehören beispielsweise Feuerlöschanlagen, automatische Alarmierungsanlagen Brandmeldeeinrichtungen, und weitere technische Einrichtungen. Aufgabe dieser Anlagen ist auch die möglichst kurzfristige Einleitung einer Brandbekämpfung. Da aber die Wirkung von Melde- und Löschanlagen nur auf den Auslegungsbereich beschränkt ist, kann sie nicht die oft fehlenden oder mangelhaften baulichen Brandschutzmaßnahmen ersetzen. Besonders das Verhindern der Verrauchung ist mit Löschanlagen nur bedingt möglich. Darüber hinaus werden in Krankenhäusern Feuerschutzabschlüsse durch Rauchmelder gesteuert, die die Türen während des Betriebes offen halten und sie nur im Brandfall schließen. 1.2.3 Betrieblicher Brandschutz Der betriebliche Brandschutz unterstützt baulichen und technischen Brandschutz, um das Gesamtziel Brandschutz(konzept) zu erreichen. Die Anforderungen an Raumausstattung, Raumnutzung, Heiz-, Koch- und Wärmegeräte, Abfallbeseitigung, feuergefährliche Arbeiten, Feuerschutzabschlüsse oder Mängelbeseitigung werden durch betriebliche Brandschutzmaßnahmen eines Krankenhauses geregelt. 16 vgl. http:/www.verwaltung.uni-wuppertal.de/presse/output/juni98/brandschutz.html, 28. 01. 04 17 http:/www.verwaltung.uni-wuppertal.de/presse/output/juni98/brandschutz.html, 28. 01. 04 Der betriebliche Brandschutz kann in Teilen auch dem organisatorischen Brandschutz untergeordnet werden. 1.2.4 Organisatorischer Brandschutz Um das Ineinandergreifen von baulichem, technischem und betrieblichem Brandschutz zu gewährleisten, sind organisatorische Maßnahmen notwendig. Zu diesen Maßnahmen gehören die Erstellung einer Brandschutzordnung, eines Alarmplans, eines Notfall- und eines Brandschutzplans, sowie die Brandschutzunterweisung des Personals und die Benennung eines Brandschutzbeauftragten, der den Brandschutz im Gebäude überwacht. Der Brandschutzbeauftragte ist von großer Bedeutung und „(… ) sollte mit einer in allen Bereichen des Brandschutzes qualifizierten Person besetzt werden.“18 1.2.5 Abwehrender Brandschutz Der aktive Teil des Brandschutzes, der abwehrende Brandschutz, setzt für das erfolgreiche Löschen eines Feuers eine möglichst frühzeitige Brandentdeckung und eine rasche, wirkungsvolle Bekämpfung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Brandes voraus. Somit gehören Brandentdeckung und Brandmeldung ebenso zum abwehrenden Brandschutz wie betriebseigene die Brandbekämpfung Eingreifgruppen durch (Löschtrupps) die oder Feuerwehr, durch durch stationäre Löschanlagen. Durch regelmäßige Übungen eignen sich die örtlichen Feuerwehren Ortskenntnisse in den Krankenhäusern an. Die Löschwasserversorgung wird an die gegebenen Besonderheiten angepasst. Auch die Wahl der Löschmittel ist ein wichtiger Bestandteil des abwehrenden Brandschutzes. 18 http:/www.verwaltung.uni-wuppertal.de/presse/output/juni98/brandschutz.html, 28. 01. 04 Im Patientenzimmer zum Beispiel verbrennen zumeist feste, glutbildende Stoffe der Brandklasse A (z. B. Holz, Faserstoffe), die am besten mit Wasser gelöscht werden, wobei auch auf elektrische Geräte geachtet werden muss. Bei Stromspannungen unter 1000 Volt kann kein Überspringen des Stromes über Luftzwischenräume entstehen, wenn die vorgeschriebenen Löschabstände eingehalten werden. Bei gelagerten brennbaren Flüssigkeiten sollte Schaum verwendet werden und für Räume mit elektrischer Installation und elektronischen Anlagen ist Kohlendioxid als Löschmittel zu empfehlen. Für Verteilung, Größe und Bedienbarkeit der Löschgeräte gibt es ebenfalls Mindestanforderungen, die eingehalten werden müssen. 19 In der vorliegenden Arbeit wird der abwehrende Brandschutz in die Bestandteile des passiven Brandschutzes eingegliedert und nicht als eigenes Kapitel behandelt, da er nur durch das Zusammenspiel mit den passiven Komponenten erfolgreich betrieben werden kann. Seine Bedeutung wird dennoch nicht vernachlässigt. 19 vgl. http://www.vds.de, 18. 11. 04 2 Die baurechtliche Situation 20 Abb. 2.1: Die baurechtliche Situation 2.1 Deregulierung im Baurecht "Wir wollen mehr Eigenverantwortung und schnellere Baugenehmigungen auch im Gewerbebau. Mit einer weiter vereinfachten Bauordnung soll das Bauen für Handwerksbetriebe und Mittelständler leichter möglich werden. Das kann Investitionen beschleunigen und bedeutet dann mehr Arbeitsplätze."21 (Aussage des bayerischen Innenministers Dr. Günther Beckstein). Es ist derzeit das Vorhaben von Bayerns Innenministerium, die bayerische Bauordnung erneut (nach der Reform 1994) zu vereinfachen und die Baugenehmigungsverfahren auch bei gewerblichen Bauvorhaben weitestgehend abzuschaffen. Diese Deregulierung im Baurecht führt auch dazu, dass bei den immer noch baugenehmigungspflichtigen Gaststätten, Kaufhäuser, Sonderbauten Schulen wie und Hochhäuser, größere Krankenhäuser die Baugenehmigungsverfahren weiter vereinfacht und verkürzt werden sollen. Der Gesetzesentwurf beinhaltet auch bauliche Erleichterungen wie im Wohnungsbaubereich, wo sogar fünfgeschossige Konstruktionen aus Holz 20 vgl. http://www.mieterbund.de/ recht/main_start.html, 04. 02. 05 21 http://www.bayika.de/news/meldung_anzeigen.asp?id=373, 05. 12. 04 erbaut werden können. Beckstein: "(… ) Wenn wir schon bei so wichtigen Aspekten wie der Standssicherheit oder beim Brandschutz in der Mehrzahl der Bauvorhaben auf die Eigenverantwortung des Bauherren setzen, liegt doch der Gedanke nahe, dies auch in anderen Bereichen einzuführen."22 Es ist zusätzlich geplant, dass aus den Normen sämtliche Anforderungen an den Brandschutz für alle Gebäude außer Sonderbauten abgeleitet werden können. Die Gefahr einer solchen Deregulierung und Vereinfachung im Baurecht ist es, den Brandschutz in Gebäuden wie Krankenhäuser zu vernachlässigen. 2.2 Baurecht in Deutschland 23 Abb. 2.2: Baurecht in Deutschland Die Frage, wo und was in Deutschland gebaut werden darf, wird durch das öffentliche Baurecht begrenzt.24 Als Werkzeuge werden dafür die Regelungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts eingesetzt (vgl. Tabelle 2.1). 22 http://www.bayika.de/news/meldung_anzeigen.asp?id=373, 05. 12. 04 23 vgl. http://www.ff-bargfeld.de/ body_index.html, 04. 02. 05 24 vgl. Klingsohr, Kurt /Messerer, Joseph, „Vorbeugender baulicher Brandschutz“, W. Kohlhammer Verlag, 6. überarbeitete Auflage, Stuttgart, 2002, S. 13 Tabelle 2.1: Normative Regelung des Baurechts innerhalb des gesamten gesetzlichen 25 Gefüges, nach Hagebölling Grundgesetz Fürs orgepflicht des Staates Baurecht Bau- und Siedlungswesen Bauordnungsrecht, -aufsichtsrecht regelt die Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zum Schutz des Lebens, der Um welt und der Gesundheit Bauplanungsrecht Ordnung der Nutzung des Bodens Landes bauordnungen der Bundesländer Durchführungsverordnungen Verordnungen für Bauten besonderer Art oder Nutzung Verwaltungsvors chriften, -richtlinien, Rechtsprechung, Regeln der Technik, Stand der Wissenschaft Das Bauplanungsrecht ist Bundesrecht und wird im bundesweit geltenden Baugesetzbuch (BauGB)26 geregelt. Es ist der Leitfaden für die Erstellung von Flächenutzungsplänen Bundesländer. In und diesen Bebauungsplänen regionalen in den Bauregelungen Gemeinden werden aller genauere Richtlinien für die Flächenbebauung getroffen. Für Grundstücke, die außerhalb von Bebauungsplänen liegen, sind aber ebenfalls die Regelungen des Baugesetzbuches bindend. Das Bauordnungsrecht Anforderungen an ein ist Länderrecht Bauwerk, wie und regelt insbesondere Abstandsflächen, die Baugestaltung, 27 Standsicherheit und Brandschutz. 25 vgl. Hagebölling, Dirk, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, Vulkan-Verlag, Essen, 1999, S. 1 26 vgl. http://www.baunet.de/baurecht/htm/baugb/index.html, 24. 11. 04 27 vgl. http://www.bruemmendorf.com/oeffbaur.htm, 03. 12. 04 Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften gliedern sich absteigend in • Gesetze, • Verordnungen, • Richtlinien und • Technische Baubestimmungen Somit gibt es z. B. die BauO NRW28 (Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen) oder die SächsBO29 (Sächsische Bauordnung), die in den jeweiligen Bundesländern diese Aufgaben übernehmen; in Bayern ist es die BayBO30, also die Bayerische Bauordnung. Um ähnliche Fälle bundesweit gleich bewerten zu können, stützen sich sämtliche Landesbauordnungen auf die so genannte Musterbauordnung (MBO). Die Musterbauordnung wurde von der Fachkommission Bauaufsicht – einer Arbeitsgemeinschaft der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder – erarbeitet und bis zur aktuell letzten Fassung vom November 2002 fortgeschrieben.31 Sie hat keinen Rechtscharakter, sondern ist eine Empfehlung an die Gesetzgeber der Länder zur Erstellung der ländereigenen Bauordnungen. Tatsächlich gibt es in den verschiedenen Bauordnungen der Länder zur MBO kaum Abweichungen. Da sich die Thematik dieser Arbeit aber hauptsächlich Bayern widmet, muss auf die Richtlinien der Bayerischen Bauordnung näher eingegangen werden. 28 vgl. http://www.bauordnung.at/nord_bauo.pdf, 14. 04. 05 29 vgl. http://www.saxonia-verlag.de/recht-sachsen/421_1bs.pdf, 14. 04. 05 30 vgl. http://www.bauordnung.at/bayern.pdf, 05. 12. 04 31 vgl. Klingsohr/Messerer, „Vorbeugender baulicher Brandschutz“, S. 15/16 2.3 Die Bayerische Bauordnung (BayBO) 32 Abb. 2.3: Die Bayerische Bauordnung Im dritten Teil (Bauliche Anlagen), Abschnitt II (Allgemeine Ausführungen an die Bauausführung), Art. 15 der BayBO wird der Brandschutz für bauliche Anlagen erläutert und seine Schutzziele aufgeführt. „(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind. (… )“33 Die BayBO bezeichnet Krankenhäuser als Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung. BayBO, Erster Teil, Art. 2, Abs. 4, Satz 2: „Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind: (… ) 8. Krankenhäuser, Entbindungs- Pflegeeinrichtungen, 32 vgl. http://www.maibaumkraxln.de/ interest.htm, 04. 02. 05 33 http://www.bauordnung.at/bayern.pdf, 05. 12. 04 und Säuglingsheime, 9. Heime und Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen, Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung von Personen (… )“34 An Krankenhäuser müssen in brandschutztechnischer Hinsicht aber höhere Anforderungen gestellt werden, die in den BayBO-Richtlinien nicht erwähnt werden. Dennoch ist in Bayern ist keine Sonderbauverordnung für Krankenhäuser eingeführt. Die Musterkrankenhausbauverordnung (MKhBauVO)35 ist ebenso wenig Teil des bayerischen Rechts. Beim Bau und Betrieb von Sonderbauten wie Krankenhäusern kommt es häufig zu Anforderungen an das Gebäude, die völlig von den Richtlinien der Landesbauordnungen abweichen. Dies kann betriebliche aber vor allem auch personengruppenbezogene Gründe haben. Aus diesem Grund besagt die BayBO im Fünften Teil, Art. 60 („Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden“), Abs. 4, Satz 2: „Soweit die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Teils mit Ausnahme der Art. 11 und 12 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nicht ausreichen, um die Anforderungen nach Art. 3 zu erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren, bei Sonderbauten auch zur Abwehr von Nachteilen; (...)“36 34 http://www.bauordnung.at/bayern.pdf, 05. 12. 04 35 vgl. http://www.is-argebau.de/, 04. 12. 04 36 http://www.bauordnung.at/bayern.pdf, 05. 12. 04 Diese Aussage stellt einen Widerspruch zum Vorhaben der Deregulierung des Baurechts und eine erhebliche Unsicherheit für den Bauherrn dar, indem dem Prinzip der Vereinfachung nicht Rechnung getragen wird. Um Planungs- und Kalkulationssicherheit zu gewähren, reicht im Ausland eine Absicherung seitens der Versicherungen aus (in den USA z. B. ist Brandschutz in erster Linie eine versicherungsrechtliche Frage). Laut BayBO können also „weitergehende Anforderungen“ an Sonderbauten gestellt werden. Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen können ebenfalls zugelassen werden: BayBO, Sechster Teil, Abschnitt I, Art. 70 („Abweichungen“), Abs. 1: „Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, (...)“37 Es stellt sich die Frage, wieso der Gesetzgeber keine Sonderbauverordnung für Krankenhäuser zum Schutz seiner Bürger einführt, damit alle den Brandschutz in Krankenhäusern betreffende Unklarheiten in der bayerischen Gesetzgebung beseitigt werden und eine höhere Kalkulationssicherheit gewährleistet werden kann. Obwohl dafür kaum Gesetzesänderungen in Kauf genommen werden müssten, hat der Freistaat Bayern seit Erstellung der MKhBauVO bisher keine Anstrengungen für ihre Einführung unternommen. Wegen den unübersichtlichen Vorschriften seitens des Bundeslandes muss Art. 3, Abs. 2 beachtet werden, der auf die als Technische Bestimmungen (oder 37 http://www.bauordnung.at/bayern.pdf, 05. 12. 04 allgemein anerkannte Regeln der Technik) eingeführten technischen Regeln verweist, die weitere Regelungen über den Brandschutz beinhalten. BayBO, Erster Teil, Art. 3, Abs. 2: „(2) 1 Die vom Staatsministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. 2 Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. bleiben unberührt. Technik und 4 3 Art. 19 Abs. 3, Art. 23 und 70 Abs. 1 Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.“38 Diese hier erwähnten technischen Richtlinien sind unter anderem die deutschen und europäischen Normen, in denen weitere Bestimmungen zu finden sind. So werden in der BayBO Begrifflichkeiten wie „schwerentflammbar“ oder „nichtbrennbar“bei den Baustoffen und „feuerhemmend“und „feuerbeständig“ bei den Bauteilen verwendet. Diese Begriffe werden durch Normen 39 konkretisiert. Die bedeutendste Norm ist die DIN 410240 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen). 38 http://www.bauordnung.at/bayern.pdf, 05. 12. 04 39 vgl. Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 96 40 vgl. http://www.arch-m.de/info/brandschutz/brandv-4102.html, 08. 12. 04 2.4 DIN 4102 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Die DIN 4102 unterscheidet zunächst das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. „Das Brandverhalten von Baustoffen wird nach den DIN-Normen der Normenreihe DIN 4102-1 klassifiziert. Die einzelnen Bauteile werden in der DIN 4102-2 behandelt.“41 2.4.1 Baustoffe nach DIN 4102 Baustoffe werden in die Baustoffklassen A (nichtbrennbare Baustoffe) und B (brennbare Baustoffe) unterteilt. Die Baustoffklasse A wird in die Unterklassen A1 (vollständig nichtbrennbar) und A2 (Baustoffe mit in geringem Maße brennbaren Bestandteilen) gegliedert, die Klasse B wird (normalentflammbare in B1 Baustoffe) (schwerentflammbare und B3 Baustoffe), (leichtentflammbare B2 Baustoffe) 42 aufgeteilt. In der Tabelle 2.2 sind die für den Nachweis des Brandverhaltens von Baustoffen einzuhaltenden Vorschriften bzw. Normen zusammengestellt. 41 http://www.arch-m.de/info/brandschutz/brandv-4102.html, 08. 12. 04 42 vgl. http://www.arch-m.de/info/brandschutz/brandv-4102.html, 08. 12. 04 43 Tabelle 2.2: Nachweis des Brandverhaltens von Baustoffen nach DIN 4102 Baustoffklasse A1 nichtbrennbar A2 nichtbrennbar B1 schwerentflammbar B2 normalentflammbar Zusätzliche Kriterien ohne brennbare Bestandteile Baus toffe nach bes timm ten Norm en Sons tige Nachweis durch Typ, Baustoffe DIN 4102 Teil 4 Beton Ziegel Prüfzeugnis Calcium silikatplatten Mineralfas erplatten mit geringfügiger Kuns tharzbindung m it brennbaren Bes tandteilen Bes onderer Nachweis ist erforderlich es sind brenn- Baus toffe nach bare Bes tand- bes timm ten teile vorhanNorm en den Sons tige DIN 4102 Teil 1 Bes onderer Nachweis ist erforderlich Gips kartonplatten Baus toffe nach bestim mten Normen DIN 4102 Teil 1 Sons tige Bes onderer Nachweis ist erforderlich Holzwolle-Leichtbauplatte, HartPVC PS-Schaum , Spanplatten mit Aus rüs tung Baustoffe nach bestimmten Normen DIN 4102 Teil 1 Holz, Dachpappen Sons tige Prüfzeugnis PU-Schaum Gips faserplatten, Mineralfas ererzeugnisse mit Kuns tharzbindung Und in der nicht aufgeführten Baustoffklasse B3 sind sämtliche Baustoffe aufgelistet, die die Anforderungen der Baustoffklassen A1 – B2 nicht erfüllen und in der Regel nicht als Baustoffe eingesetzt werden. 43 vgl. Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 98 2.4.2 Bauteile nach DIN 4102 Die DIN 4102-2 klassifiziert zunächst die Bauteile als Wände, Decken, Stützen, Unter- und Überzüge, Treppen, usw.44 Dann werden die verschiedenen Bauteile in Feuerwiderstandsklassen eingeteilt (vgl. Tabelle 2.3). 45 Tabelle 2.3: Einteilung in Feuerwiderstandsklassen Feuerwiderstandsklasse Feuerwiderstandsdauer in min F30 = 30 F60 = 60 F90 = 90 F120 = 120 F180 = 180 Die Feuerwiderstandsklasse wird wiederum durch die Feuerwiderstandsdauer bestimmt. Die Feuerwiderstandsdauer ist die Zeit, die ein Bauteil mindestens einhalten muss, um den Prüfungsbedingungen der DIN 4102-2 standzuhalten (vgl. Tabelle 2.4). 44 vgl. http://www.arch-m.de/info/brandschutz/brandv-4102.html, 08. 12. 04 45 vgl. http://www.arch-m.de/info/brandschutz/brand-eu.html, 08. 12. 04 Tabelle 2.4: Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 für verschiedene Bauteile, 46 nach Schneider/Lebeda Bauteile DIN 4102 Feuerwiderstandsklassen Bauteile allgem ein Teil 2 F 30 F 60 F 90 F 120 F 180 Außenwandbauteile (nichttra- Teil 3 W 30 W 60 W 90 W 120 W 180 F 90 F 120 F 180 gend) Brüs tungen Brandwände, an die bes ondere Teil 3 mechanische Anforderungen gestellt werden Brands chutzabs chlüs se (z. B. Teil 5 T 30 T 60 T 90 T 120 T 180 Teil 5 T 30 T 60 T 90 T 120 T 180 Brands chutzklappen Teil 6 K 30 K 60 K 90 Rohre und Form stücke für Teil 6 L 30 L 60 L 90 L 120 Kabelabs chottungen Teil 9 S 30 S 60 S 90 S 120 Rohrdurchführungen Teil 11 R 30 R 60 R 90 R 120 Ins tallations s chächte und Teil 11 I 30 I 60 I 90 I 120 Teil 12 E 30 E 60 E 90 F-Verglas ung Teil 13 F 30 F 60 F 90 F 120 G-Verglas ung Teil 13 G 30 G 60 G 90 G 120 für Förderanlagen) Brands chutztüren und -tore, Klappen Lüftungsleitungen S 180 kanäle Funktionserhalt elektris cher Leitungen Die weiteren Technischen Richtlinien der DIN 4102 definieren sehr ausführlich sämtliche brandschutztechnischen Anforderungen an Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile wie Brandwände, Feuerschutzabschlüsse, Lüftungsleitungen, Bedachungen, Kabelabschottungen und Rohrummantelungen. Die bautechnischen Regelungen werden vorgeschrieben. 46 vgl. Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 194 also in Bayern gesetzlich Jedoch gibt es in der DIN 4102 keine Hinweise, wie der Brandschutz in Bettenzimmern oder Operationsräumen auszusehen hat, wer Brandschutzbeauftragter und wer unterweisungspflichtig ist oder welche besonderen Feuerlöscheinrichtungen in Krankenhäuser eingebaut werden müssen. Die Aspekte des technischen, betrieblichen und organisatorischen Brandschutzes in Bayerns Krankenhäusern werden von keinen Vorschriften, Richtlinien oder Gesetzen direkt für Krankenhäuser vorgeschrieben. Die Anforderungen der MKhBauVO sind in Bayern rechtlich nicht bindend. Um sich ein umfassendes Bild von der rechtlichen Situation im bayerischen Brandschutzbereich machen zu können und eventuelle juristische Lösungen für den Brandschutz in Krankenhäusern zu finden, sollten die Rechtssprechungen anderer Bundesländer herangezogen werden, Sonderbauverordnung für Krankenhäuser eingeführt wurde. in denen eine 2.5 Landesbauordnungen und Sondervorschriften 2.5.1 Die deutsche Bauministerkonferenz (ARGEBAU) „Die Bauministerkonferenz ist die Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bauund Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland“47 (ARGEBAU). „Die Bauministerkonferenz erörtert Fragen und trifft Entscheidungen zum Wohnungswesen, Städtebau und Baurecht und zur Bautechnik, die für die Länder von gemeinsamer Bedeutung sind. Sie formuliert Länderinteressen gegenüber dem Bund und gibt Stellungnahmen auch gegenüber anderen Körperschaften und Organisationen ab.“48 Die ARGEBAU entwirft Muster für Richtlinien und Verordnungen, die nicht rechtsverbindlich sind, sondern Empfehlungen für eine Einführung von möglichen Gesetzen in den deutschen Bundesländern darstellen. Die Einführung dieser Musterrichtlinien ins Länderrecht obliegt den Landesregierungen. So hat sie 1976 das Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern (Krankenhausbauverordnung (KhBauVO), oder Musterkrankenhausbauverordnung (MKhBauVO)) mit dem Ziel der Umsetzung dieser Regelung ins spezifische Länderrecht herausgebracht. Diese Zielsetzung wurde aus verwaltungstechnischen oder finanziellen Gründen nie in vollem Umfang erreicht, da die MKhBauVO nur in neun 47 http://www.is-argebau.de/, 04. 12. 04 48 http://www.is-argebau.de/, 04. 12. 04 Bundesländern mit unterschiedlichen regionalen Abänderungen eingeführt wurde. Auffällig ist, dass in allen neuen Bundesländern Thüringen, Sachsen, SachsenAnhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern rechtsgültige Krankenhausbauverordnungen nach Vorbild der MKhBauVO eingeführt wurden. Saarland, Berlin, Bremen, Hamburg, sowie die flächenbezogen großen Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und das größte Bundesland Bayern verfügen dagegen immer noch nicht über eine rechtsgültige Krankenhausbauverordnung.49 Im Sinne der besonderen Anforderungen nach Art. 60 der BayBO wird die MKhBauVO in Bayerns Krankenhäusern oft als Orientierungshilfe für die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes verwendet, wobei sie aufgrund des Erscheinungsdatums von 1976 in vielen Punkten überholt ist. Daher besteht die Möglichkeit, sich zusätzlich an den Verordnungen anderer Bundesländer zu orientieren, die aktueller sind als die MKhBauVO. 2.5.2 Eingeführte Vorschriften 2.5.2.1 Brandschutzrecht in brandenburgischen Krankenhäusern 50 Abb. 2.5: Brandenburg 49 pdf, 50 vgl. http://www.rudolfmueller.de/fileadmin/usr/Architektur/Planen_und_Bauen/baurecht_34. 07.12. 04 vgl. http://de.wikipedia.org/ wiki/Brandenburg. 04. 02. 05 „Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und beim Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“51 Dieses in der Musterbauordnung festgeschriebene Ziel eines jeden Brandschutzkonzeptes ist in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO52) wortgleich festgeschrieben. Diesem Schutzziel folgend wurde 2002 ein Entwurf der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung (BbgKPBauV53) mit der MKhBauVO als Orientierungshilfe erstellt, da das eigentlich für Wohngebäude konzipierte Regelwerk der BbgBO für Sonderbauten wie Krankenhäuser nicht ausreicht. Während die von der ARGEBAU 1976 erstellte MKhBauVO 42 Paragraphen vom damaligen Stand der Technik aufweist, beinhaltet die BbgKPBauV von 2002 nur noch 22 Paragraphen und beschränkt sich auf sicherheitsrelevante regional erforderliche Regelungen für Krankenhäuser und Pflegeheime. Somit entfallen Vorschriften wie z.B. Regelungen über Hygiene, Höhe und Ausstattung der Räume, und auch „Doppelregelungen“, die bereits in der BbgBO verfasst sind. Die BbgKPBauV gliedert sich in insgesamt sechs Teile. Teil 1 enthält die Regelung über den Geltungsbereich und definiert die Begriffe Krankenhaus und Pflegeheim. Teil 2 enthält die Allgemeinen Bauvorschriften. Teil 3 befasst sich 51 http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf, 04.12.04 52 vgl. http://www.bauordnung.at/brandenburg.pdf, 14. 04. 05 53 vgl. http://www.ak-brandenburg.de/texte/recht/BbgKPBauV.pdf, 14. 04. 05 mit den Technischen Einrichtungen. Teil 4 enthält die Betriebsvorschriften. Teil 5 beinhaltet die Regelungen über zusätzliche Bauvorlagen und Prüfungen und in Teil 6 stehen die Schlussvorschriften.54 Falls Krankenhäuser und Pflegeheime in den Aufgabenbereich anderer Sondervorschriften fallen (z. B. durch die Gebäudehöhe in die Hochhausrichtlinie), sind zusätzlich auch diese Regelungen einzuhalten. Alles in allem ist die BbgKPBauV eine vernünftige und gut durchdachte, aktuelle Verordnung, die aus der MKhBauVO entstand und auf die jeweiligen Bedürfnisse des Bundeslandes Brandenburg abgestimmt wurde. 2.5.2.2 Die nordrhein-westfälische Krankenhausbauverordnung 55 Abb. 2.6: Nordrhein-Westfalen Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat bereits zwei Jahre nach Veröffentlichung der MKhBauVO durch die ARGEBAU eine Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern eingeführt. Die letzte Änderung der Verordnung wurde am 20. Februar 2000 vorgenommen. Die KhBauVO NW56 ist in sieben Teile gegliedert. Teil I behandelt die Allgemeinen Vorschriften, Teil II geht auf die Bauvorschriften ein (z. B. § 7 54 vgl. http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf, 04. 12. 04 55 56 vgl. http://www.locomnet.de/ smf/links/partner/, 04. 02. 05 vgl. http://www.mswks.nrw.de/Ministerium/bauen/bauaufsicht/sonderbauten/krankenhaeuser/ KrankenhausbauVO.pdf, 08. 12. 04 Wände und § 8 Decken und Dächer) und Teil III regelt die Anforderungen an Räume und Raumgruppen. Fachkrankenhäuser, Während Sonderkrankenhäuser Teil IV und Regelungen für entsprechende Fachabteilungen beinhaltet, werden in Teil V die Betriebsvorschriften (wie § 35 Rettungs- und Verkehrswege) vorgeschrieben. Teil VI behandelt die Prüfungen und Teil VII beinhaltet die Schlussvorschriften. Wie in Brandenburg wurden auch in Nordrhein-Westfalen die Paragraphen der KhBauVO auf die rechtlichen und regionalen Besonderheiten des Landes abgestimmt, wobei die nordrhein-westfälische KhBauVO und die MKhBauVO fast identisch sind. Um ein schlüssiges und passendes Konzept für den Brandschutz in bayerischen Krankenhäusern zu finden, sollten auch Inhalte der Richtlinien von Verbänden wie beispielsweise der Verband deutscher Sachversicherer (VdS) oder der Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE) miteinbezogen werden. 2.6 Die Paragraphen der Musterkrankenhausbauverordnung von 1976 Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern (Krankenhausbauverordnung - KhBauV057) - Fassung Dezember 1976 - Auf Grund des § 88 Abs. 2, des § 104 Abs. 7 und des § 111 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO) nach Landesrecht wird im Einvernehmen mit dem Minister für verordnet: Teil I: Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffe § 3 Bebauung der Grundstücke § 4 Rettungswege auf dem Grundstück § 5 Gebäudeabstände und Abstandflächen § 6 Stellplätze und Garagen Teil Il: Bauvorschriften § 7 Wände § 8 Decken und Dächer § 9 Wand- und Deckenverkleidungen, Dämmschichten § 10 Brandabschnitte § 11 Öffnungen in Wänden und Decken § 12 Rettungswege im Gebäude § 13 Flure 57 vgl. http://www.is-argebau.de/, 04. 12. 04 § 14 Treppen und Rampen § 15 Treppenräume § 16 Fenster und Türen § 17 Fußböden § 18 Beleuchtung und elektrische Anlagen § 19 Ersatzstromversorgung § 20 Elektrostatische Aufladung § 21 Beheizung § 22 Lüftung § 23 Wasserversorgung § 24 Aufzüge, Transportanlagen und Abwurfschächte § 25 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen § 26 Blitzschutzanlagen Teil III: Anforderungen an Räume und Raumgruppen § 27 Bettenzimmer in Pflegebereichen § 28 Wasch- und. Baderäume § 29 Abortanlagen § 30 Umkleidekabinen für Kranke § 31 Laboratoriumsräume Teil IV: Fachkrankenhäuser, Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen § 32 Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder § 33 Abteilungen für Infektionskranke § 34 Abweichende Anforderungen an Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen Teil V: Betriebsvorschriften § 35 Rettungs- und Verkehrswege § 36 Sonstige Betriebsvorschriften Teil VI: Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen § 37 Zusätzliche Bauvorlagen § 38 Prüfungen Teil VII: Schlussvorschriften § 39 Anwendung der Betriebs- und Prüfvorschriften auf bestehende Krankenhäuser § 40 Weitere Anforderungen § 41 Ordnungswidrigkeiten § 42 Inkrafttreten 3 Brandereignisse in Krankenhäusern 3.1 Der Brand Der Franzose Lavoisier erkannte 1775 die richtigen Zusammenhänge der Verbrennung: „Bei der Verbrennung verbindet sich ein bestimmter Teil der Luft ("Sauerstoff") unter Wärmeabgabe mit dem brennbaren Stoff."58 „Dieser bestimmte Teil der Luft wurde 1777 von dem schwedischen Wissenschaftler deutscher Herkunft Carl Wilhelm Scheele isoliert und in seinem Buch "Chemische Abhandlung von der Luft und dem Feuer" beschrieben. Er nannte ihn "Feuerluft", heute kennen wir ihn unter dem Namen "Sauerstoff“.“59 Verbrennung ist eine Redoxreaktion (Oxidation) unter Energiefreisetzung mit und ohne Lichterscheinung. Der verbrennende Stoff wird oxidiert. Als Oxidationsmittel können neben Sauerstoff auch andere Stoffe dienen (z. B. Wasserstoffperoxid). “Brand ist ein Feuer, das auf keinem bestimmungsmäßigen Brandherd entstanden ist oder sich über diesen hinaus ausbreitet und Sachschaden verursacht hat, wobei das Feuer als äußere Erscheinungsform der Verbrennung definiert ist.“60 Der Brand ist also ein so genanntes „Schadenfeuer“, der sich unkontrolliert ausbreiten kann, wobei das Feuer als äußere Lichterscheinung sichtbar wird. 58 http://www.ff-tarup.de/ausbildung/brandlehre/brandlehre.htm, 15. 12. 04 59 http://www.ff-tarup.de/ausbildung/brandlehre/brandlehre.htm, 15. 12. 04 60 Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 46 Obwohl demzufolge eine Differenzierung möglich ist, werden die Begriffe „Feuer“ und „Brand“ in den DIN-Normen oder im Baurecht jedoch nicht unterschieden, sondern gleichbedeutend verwendet (z. B. Brandwand, Feuerlöschgeräte, etc.). 3.1.1 Brandentstehung und Brandausbreitung Brände können nur beim Vorhandensein von Stoff und Energie entstehen und sich ausbreiten. Stoffliche Voraussetzungen sind Feststoffe, Flüssigkeiten oder Gase in Verbindung mit geeigneten Oxidationsmitteln wie Sauerstoff. Das Mengenverhältnis Stoff-Sauerstoff ist von der Art des Verbrennungsstoffes abhängig. Zu den energetischen Voraussetzungen gehören Zündenergie und Zündtemperatur, durch die ein energetischer Anstoß und eine geeignete Brandtemperatur entstehen. Die Mindestverbrennungstemperatur ist als Mindestenergie notwendig, damit die Verbrennung selbstständig weiterläuft.61 3.1.2 Brandarten Es gibt viele verschiedene Arten und Erscheinungsformen von Bränden. Die äußere Erscheinungsform wird in Flammenbrand und Glutbrand unterschieden, wobei beim Flammenbrand Gase und Dämpfe, beim Glutbrand feste, pyrolisiernde Stoffe verbrannt werden. Beim Verbrennen von Feststoffen kann sowohl ein Flammenbrand (nur staubförmige Feststoffe) als auch ein Glutbrand auftreten. Die Brandarten werden in Schwelbrand und offenen Brand unterschieden (vgl. Tabelle 3.1). 61 vgl. Schneider/Lebeda, „Baulicher Brandschutz“, S. 48 62 Tabelle 3.1: Klassifikation der Brandarten, nach Hagebölling Brandart Schwelbrände Pyrolytische Zer- Glimmbrände offene Brände Feste Stoffe Flüssige Stoffe selbstständig selbstständig nach Zündung nach Zündung nach Zündung sehr heller Rauch heller Rauch dunkler Rauch sehr dunkler mit unsichtbaren mit großen mit großen Rauch mit gro- Anteilen unsichtbaren unsichtbaren ßen unsichtbaren Anteilen Anteilen Anteilen (ruhend) setzung Brandablauf nicht selbstständig, selbstständig benötigt ständig Energiezufuhr Rauchart 3.1.3 Die Brandlast Brände können nur bei bestimmten Bedingungen entstehen. Es müssen Stoffe vorhanden sein (chemische Zusammensetzung von Bauteilen) und es muss Energie entstehen (physikalisches Verhalten von Bauteilen). „Die Brandlast ist die Summe des flächenbezogenen Heizwertes aller brennbaren Stoffe in einem Raum (… ).“63 Die Einheit der Brandlast wird in kWh/m² (Kilowattstunden pro Quadratmeter, früher in Mcal/m², Megakalorien pro Quadratmeter) gemessen. Sie setzt sich zusammen aus baulicher (brennbare Baustoffe und Bauteile) und betrieblicher (brennbare Gebäudeinhalte, z. B. Möbel) Brandlast und wird für eine Risikobewertung von Gebäuden grob abgestuft: Beispiele für Brandlasten im Krankenhaus: • Keine Brandlast: z. B. Nassräume, Treppenräume, Flure • Geringe Brandlast: z. B. Massageräume, Abstellräume 62 vgl. Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 11 63 Klingsohr/Messerer, „Vorbeugender baulicher Brandschutz“, S. 76 • Normale Brandlast: z. B. Büroräume • Hohe Brandlast: z. B. Labors, Bettwäschelager, EDV, Technik Brandintensität, Branddauer, Brandraumtemperatur und Schadenshöhe werden von der Brandlastgröße in einem Raum beeinflusst. Die Ausbreitung eines Brandes wird ebenso durch die Brandlast bestimmt. Das brandschutztechnische Risiko eines Gebäudes ergibt sich aus seiner Bauart, Größe und aus der Nutzungsart. Dazu kommt auch die Einsatzkraft der örtlichen Feuerwehr. Das Hauptkriterium für die Einstufung des Brandrisikos ist jedoch die Art der Gebäudenutzung. Sie bestimmt die zu erwartende Brandlast, die Zahl der anwesenden Personen und die Größe des Gebäudes.64 3.1.4 Das Brandrisiko in Krankenhäusern Sonderbauten wie Krankenhäuser werden vollkommen unterschiedlich genutzt. Durch die Vielzahl unterschiedlicher Nutzungsbereiche wie Bettenzimmer, Behandlungsräume, Aufenthaltsräume der Beschäftigten, technische Räume, Labore, Werkstätten, Küchen, Speise- und Lagerräume besteht eine Menge verschiedener Risiken und Brandlasten. Zudem ist der anwesende Personenkreis in einem Krankenhaus völlig unterschiedlich. Auf bettlägerige Patienten muss ein besonderes Augenmerk gerichtet werden, da diese in ihrer Mobilität eingeschränkt und beim Brandfall auf fremde Hilfe angewiesen sind. Darüber hinaus halten sich in Krankenhäusern, Seniorenheimen und sonstigen Pflegeeinrichtungen zusätzlich eine Vielzahl von Beschäftigten und Besuchern auf, die ebenso im Brandfall gefährdet sind. Vor allem Besucher verfügen in der Regel nicht über die nötige Ortskenntnis im Gebäude, was eine eventuell notwendige Flucht erheblich verzögern könnte. 64 vgl. Klingsohr/Messerer, „Vorbeugender baulicher Brandschutz“, S. 78 Durch die umfangreiche Installationsfehler beim Haustechnik Einbau in schneller Krankenhäusern entstehen als bei können einem Einfamilienhaus. Daher ist beispielsweise eine ordnungsgemäß abgeschottete Ausbildung von Rauch- und Brandabschnitten erforderlich, die im Brandfall eine gefahrlose Verlegung von Patienten ermöglichen. Insbesondere die eingeschränkte Mobilität der Patienten verlangt nach besonderen Schutzkonzepten, welche auf eine Verlängerung der Eingreifzeit für Brandlöschung und Evakuierung abzielen sollten. So muss auf Sonderbereiche wie Intensiv- und Operationsstationen geachtet werden, die als eigene Brandabschnitte den Betrieb beim Brandfall in benachbarten Stationen aufrechterhalten können sollen. Pflegebereiche sollten in horizontale Brand- und Rauchabschnitte eingeteilt werden, um als erste Maßnahme die Verlegung von Patienten auf der gleichen Ebene ermöglichen zu können. 3.2 Schadensbeispiele 3.2.1 Brandursache: Fahrlässige Handwerker Eine Universitätsklinik mit 1.536 Betten und 5.000 Beschäftigten, Lehrstuhl für 4.000 Studenten und jährlich bis zu 20.000 Besucher wurde Opfer einer Unachtsamkeit von Handwerkern. Eine Spezialfirma wechselte unter Aufsicht des Technischen Überwachungsvereins Rheinland asbesthaltiges Dämmungsmaterial in einem Versorgungsschacht des Klinikums aus. Damit der sich dabei bildende Staub keinen Fehlalarm auslöst, wurde die Halonlöschanlage von automatischen auf manuellen Betrieb umgestellt, aber keine Brandwachen für einen möglichen Feuerausbruch durchgeführt. Als alle Arbeiten abgeschlossen waren, entstand – verursacht durch einen Monteur – ein Kurzschluss an einem Energieverteiler (Schaltschrank). Im Schacht C4 konnte sich das Feuer schnell über das zwölfstöckige Gebäude ausbreiten und setzte auch einen Transformator in Brand.65 An Gebäude und Einrichtungen entstand ein Sachschaden von 35 Millionen DM und die Unterbrechung des Betriebes führte zu 15 Millionen DM Einbußen. Eine Ausbreitung von gesundheitsgefährdenden Asbestdämpfen erhöhte den Schaden insofern, dass 3 Stationen noch länger geschlossen blieben und den Betriebsunterbrechungsschaden auf 30 Millionen DM erhöhten. Glücklicherweise gab es bis auf drei Verletzte keine menschlichen Opfer. Dazu ist auch noch hinzuzufügen, dass der bauliche Brandschutz im Klinikum und in dem betroffenen Schachtbereich vor der Sanierung als optimal eingestuft wurde. Nach dem Umschalten der Löschanlage auf Manuellbetrieb wurde die Wirkung 65 des Brandschutzes im Gebäude vgl. Nüßler, „Brand im Klinikum A.“, S. 138 – 141 erheblich abgestuft. Als Gegenmaßnahme sollte eigentlich eine ständige Brandwache durchgeführt werden, was nicht geschah.66 3.2.2 Brandursache: Technischer Defekt Ein privates Krankenhaus mit elf Geschossen und 580 Betten war mit höchsten Brandschutzvorkehrungen ausgestattet und wurde dennoch von einem durch einen technischen Defekt eines Friteusenthermostates ausgelösten Brand schwer getroffen.67 In der Krankenhausküche reagierte der Thermostat einer möglicherweise nach Küchenschluss nicht abgeschalteten Friteuse nicht, obwohl sich das Fett über die Zündtemperatur von 280° - 300° C erhitzte. Obwohl das Feuer nach einer Viertelstunde gelöscht war, richtete hier Rauch große Schäden an. Zwar wurden durch Aktivierung der in den Transportschächten vorhandenen Rauchmelder die Brandschutztüren auf allen Stockwerken geschlossen, so dass zu den Patientenzimmern wenig Rauch vordringen konnte. Trotzdem waren sogar beobachten, im da neunten die Stock erhebliche waagrechten Verrauchungsschäden Brandschutzabschlüsse nur zu aus Gipskartonplatten mit nicht vorschriftlich eingebauten Abschottungssystemen bestand, durch die sich der Rauch problemlos seinen Weg bahnen konnte. Der Transportaufzug und sein vertikal liegender Schacht waren ebenfalls nicht sachgemäß abgetrennt, wodurch sich der Rauch ohne Behinderung in die oberen Stockwerke ausbreiten konnte. Durch Optimierung des organisatorischen Brandschutzes, wozu ein Rundgang des Wachpersonals gehören sollte, und durch Aufrüstung der Friteusen mit automatischer Temperaturüberwachung hätten höchstwahrscheinlich ein Schaden von sechs Millionen DM und eine Sanierungszeit von zehn Monaten verhindert werden können. 66 vgl. Maaß, „Wenn eine Werkfeuerwehr unterbesetzt ist“, S. 34 – 40 67 vgl. Schönherr, „Brand in einer Großküche eines Krankenhauses“, S. 476 – 479 3.2.3 Brandursache: Unachtsamkeit eines Patienten Ein bayerisches Akutkrankenhaus, gebaut im 19. Jahrhundert, aber vor zehn Jahren für 30 Millionen DM auf den neuesten Stand der Technik gebracht, wurde durch einen von einer glimmenden Zigarette eines eingeschlafenen Patienten hervorgerufenen Schwelbrand stark beschädigt.68 In dem dreigeschossigen Gebäude mit einem für die Nutzung als Patientenzimmer ausgebauten Dachgeschoss brach in einem Zweibettzimmer durch die Unachtsamkeit eines Patienten Feuer aus. Das durch den Schwelbrand entstandene Schwelgas drang in den Dachraum ein, was durch die Hinterlüftung der Dachgaube begünstigt wurde. Der Dachbereich war zwar feuerhemmend ausgebildet, es gab aber an der Kupferblende der Rollläden einen Schwachpunkt, durch den die heißen Gase ungestört in den Dachraum vordringen konnten. Dadurch bildete sich eine Kaminwirkung zwischen Spalt und Dachraum, durch die die Schwelgase in die Dachdämmung abzogen. Das Bitumen des Daches wurde zersetzt und das Feuer somit weiter genährt. Da bei der Grundsanierung des Gebäudes keine Brandmelder installiert worden sind, kam es möglicherweise wegen zu später Alarmierung zu den verheerenden Folgen mit zwei toten Patienten und einer schwerverletzten Krankenschwester. Im Vergleich zu dem entstandenen Schaden von 2 Millionen DM wäre eine Ausstattung mit Rauchmeldern für 300 – 600 DM pro Zimmer überlegenswert gewesen. 68 vgl. Battran, Lutz, Publikation der Münchner Rück, „Krankenhäuser – unterschätzte Risiken“, Bayerische Landesbrandversicherung, S. 2ff 3.2.4 Aktuelles Beispiel: Brand in einem Pflegeheim In einem, als Heimgebäude geschlüsseltem Pflegeheim für betreutes Wohnen kam es am 01. 03. 2005 zu einem Wohnungsbrand. Das Zimmer, das mit Bad und Dusche, Kochnische und eigenem Kühlschrank ausgestattet war und als Wohn- und Schlafraum genutzt wurde, begann nach ersten Ermittlungen seitens der Kriminalpolizei und der Brandschadensabteilung der Versicherungskammer Bayern entweder aufgrund eines Kurzschlusses des Kühlschranks oder dessen Steckdose zu brennen. Obwohl eine Alarmmelde-Rufleitung und Rauchmelder installiert waren, wurde das ausbrechende Feuer nicht gemeldet. Möglicherweise ist der Rauchmelder nicht angesprungen. Eine Pflegeheimbewohnerin starb beim Brand. Sie hat womöglich geschlafen und ist am Rauch erstickt, bevor sie Hilfe holen konnte. Mindestens 125.000,- € beträgt nach ersten Berechnungen der Brand- und Verrauchungsschaden im Gebäude. Die zusätzlichen betrieblichen Schäden, zu denen die Umzüge der Anwohner des Wohnabschnittes und ein möglicherweise folgender Prestigeverlust des Hauses zu zählen sind, schaden dem Heim weitaus mehr. Wegen der Aktualität des Brandes sind die genannten Vermutungen noch zu vage, um Schlussfolgerungen daraus zu ziehen, welche menschlichen Fehler oder welches technische Versagen zu den Auswirkungen führten. 3.3 Tabellen und Statistiken Es sollte eigentlich unproblematisch sein, einheitliche Statistiken und Tabellen über Großbrände in Krankenhäusern vor allem im Internet zu finden. In Deutschland ist es im Gegensatz zum Ausland jedoch schwierig, einheitliche Statistiken über Brandschäden in Krankenhäusern und ihre Ursachen abzurufen, obwohl diesbezüglich Bemühungen unternommen werden. Eine langjährige Untersuchung von Klaus Wichert69, der über 400 Brände in Krankenhäusern und Heimen von 1980 bis 2001 auswertete, kommt zu dem Ergebnis, dass es durchschnittlich alle 14 Tage in einem Krankenhaus und alle sieben Tage in einem Altenheim in Deutschland brennt.70 Jährlich brennt es in mindestens 26 Krankenhäusern und 53 Altenheimen mit nicht unerheblichen Auswirkungen. Jedes Jahr sterben dabei 25 Patienten im Feuer oder an Rauchvergiftung und weitere 232 Personen werden verletzt. Nur durch schnelle Evakuierung werden im Durchschnitt 1.460 Patienten, Angestellte oder Bewohner vor schlimmeren Folgen bewahrt. Wichert führte zusätzlich von Juni 1997 bis Juli 2001 eine Internetrecherche über Krankenhaus- umfangreiche und und recht Altenheimbrände aktuelle durch Ergebnisse, und die erreichte Aufschlüsse somit über Brandursachen, Entstehungsort und den Zeitpunkt der Brandentdeckung geben. 3.3.1 Krankenhausbrände In Tabelle 3.2 sind die folgenreichsten Brandfälle aus den von Wichert untersuchten Bränden in Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen seit 1980 aufgelistet. 69 vgl. http://www.jaerven.de, 22. 12. 04 70 http://www.lfv-bayern.de/brandschutzaufklaerung/ba-krankenhaus.htm, 24. 11. 04 Diese 25 ausgewählten Großbrände sollen zeigen, wie bedeutend der vorbeugende Brandschutz in solchen Gebäuden ist. In dieser Aufstellung wurden Brand- und Betriebsunterbrechungsschäden nicht differenziert. Tabelle 3.2: Zusammenstellung von Großbränden in Krankenhäusern und Heimen von 1980 – 71 2001, nach Wichert Datum Ort Ursache Schäden in verver- evaMio DM storben letzt kuiert 12. Mrz. 80 Erlangen Unbekannt 4 19 113 28. Mai. 80 Achern Entzündung von abgelagertem Material 16,5 Mio 9 270 27. Jan. 84 Friedens dorf-Köppern Brandstiftung einer Patientin 6,0 Mio 3 49 7. Sep. 84 Offenbach Defekte Beleuchtung im Archiv 8,0 Mio 0 0 900 21. Okt. 86 Ulm Brandstiftung 25,0 Mio 200 23. Nov. 87 Essen Arbeiten am Dach m it offener Flam me 33,0 Mio 370 31. Mrz. 88 Mainz m utwillige Brands tiftung, nie endgültig geklärt 50,0 Mio 336 3. Mrz. 93 Cuxhaven Arbeiten am Dach m it offener Flam me 2,0 Mio 25. Mrz. 93 Karlsruhe Unbekannt 1,0 Mio 2 25 1. Apr. 93 Gießen 2 x Brandstiftung 1,0 Mio 0 22. Mai. 93 Neuss Kurzschluss 2,0 Mio 48 1. Jan. 94 Bad Mergentheim Feuer durch Sanierungsarbeiten 34,0 Mio 150 13. Apr. 95 Aachen Sanierungs arbeiten im Vers orgungs turm 50,0 Mio 300 29. Jun. 95 Regensburg Fahrlässiger Umgang mit einer Zigarette ? 1,8 Mio 2 1 117 1. Aug. 95 Berlin Brand im OP 2,0 Mio 22. Dez. 96 Ricklingen Fahrlässiger Umgang mit Feuer ? hoch 9 20 23. Dez. 96 Aachen Schwelender Abfall im Kellerges choß 3,5 Mio 0 0 93 9. Jan. 97 Waiblingen Brandstiftung 1,0 Mio 50 30. Mai. 97 Frankfurt / Oder Behindertenheim , Urs ache unbekannt hoch 8 20 84 14. Sep. 97 Münster Großfeuer in der Schreinerei 2,0 Mio 22. Feb. 98 Bad Rippoldsau Ursache unbekannt 2,0 Mio 140 20. Dez. 98 Bad Malente Müllsortieranlage , Ursache unbekannt 1,0 Mio 7 20. Nov. 00 Bremen (Altenheim ) Gasexplosion nach Bauarbeiten in der Straße 15,0 Mio 11 20 8. Mrz. 01 Dortmund Technischer Defekt in den Versorgungs leitungen 2,0 Mio 0 0 0 26. Mai. 01 Rinteln (Altenheim) Implodierender Ferns eher 1,5 Mio 4 8 39 Neben den menschlichen Opfern und dem materiellen Schaden nach solchen Bränden entstehen vor allem Vertrauensverluste der Menschen für die betroffenen Krankenhäuser, die kaum in Zahlen zu fassen sind. 71 vgl. http://www.jaerven.de, 22. 12. 04 Zur Verdeutlichung der häufigsten Auslöser für solche Großbrände sollte die Verteilung und Häufigkeit von Brandursachen und Brandherden genauer untersucht werden. 3.3.2 Brandursachen und Brandherde Wichert erstellte Statistiken über Brandursachen und Brandherde von den untersuchten Krankenhausbränden. Abb. 3.15 soll die Aufteilung der Brandursachen in Krankenhäusern verdeutlichen: Brandursachen im Krankenhaus Bombenfund 4% mutw. Brandstiftung 30% Unbekannt 24% Bauarbeiten 10% Techn. Defekt 15% fahrl. Brandstiftung 5% Rauchen 10% Adventgesteck 2% 72 Abb. 3.15: Brandursachen im Krankenhaus, nach Wichert Die mit 24 % angegebenen unbekannten Ursachen zeigen die Schwierigkeiten auf, mit denen die Sachbearbeiter von Versicherung und Kripo beim Brandfall zu tun haben. Es ist bei Großbränden in Krankenhäusern oft nicht mehr möglich, die wahre Brandursache zu erkennen. 72 vgl. http://www.jaerven.de, 22. 12. 04 Als bedenklich einzustufen sind fahrlässige Brandstiftungen (5 %), zu denen auch das Rauchen von Patienten oder Angestellten mit 10 % und brennende Adventsgestecke mit 2 % gezählt werden können. 30 % aller untersuchten Brände wurden durch mutwillige, vorsätzliche Brandstiftung hervorgerufen, oft mit Selbsttötungsabsicht. Die durch technische Defekte entstandenen Brände (15 %) können durch die außergewöhnlich umfangreiche Haustechnik entstehen, wobei implodierende Fernseher in Patientenzimmern den Schwerpunkt darstellen. Die meisten Millionenschäden in Krankenhäusern aber wurden durch Bauarbeiten verursacht. Die Brände wurden meistens zwischen 8 und 12 bzw. 14 und 17 Uhr entdeckt. Bei 18 Bränden mussten 1.164 Personen evakuiert werden.73 Untersuchungen von Krankenhausbränden durch Jörg Reintsema74 vom Verein deutscher Ingenieure (VdI) haben folgende Statistiken ergeben. 73 74 vgl. http://www.jaerven.de, 22. 12. 04 Reintsema, Jörg/Hartung, Christoph, „Brandschutz im Krankenhaus“, WIKOM-Verlag, Wegscheid, 2002 27,9 30 25,2 Elektrischer Defekt 22,5 25 Menschliche Unachtsamkeit 20 Brandstiftung 11,7 15 7,3 10 5,4 Technischer Defekt/Wärmestau Unbekannt 5 Sonstiges 0 Brandursachen im Krankenhaus in % 75 Abb. 3.16: Brandursachen im Krankenhaus, nach Reintsema 30 25,7 Müll, Abfall, Papier 25 22,8 22,6 Elektr. Geräte, Anlagen 20 Herd, Kerze, Tabak 15 10 9,3 Bett, Krankentrage 4,8 4,2 Inventar 5 Wäsche 0 Häufigkeit verschiedener Zündquellen in % 76 Abb. 3.17: Häufigkeit verschiedener Zündquellen, nach Reintsema 75 vgl. Reintsema/Hartung, „Brandschutz im Krankenhaus“ 76 vgl. Reintsema/Hartung, „Brandschutz im Krankenhaus“ 3.3.3 Brandentstehung und Brandausbreitung In Tabelle 3.3 sind die Zeitpunkte der Brandentdeckung in Krankenhäusern zusammengefasst. 77 Tabelle 3.3: Zeitpunkt der Brandentdeckung, nach Wichert Zeitpunkt der Brandentdeckung 331 beobachtete Brandfälle 19:31 - 06:00 Uhr: 51,36% 06:01 - 19:30 Uhr: 48,64% genauere Angaben: 00:01-06:00 06:01-13:30 13:31-19:30 19:31-24:00 55 53 52 81 Restliche 90 Brandfälle mit ungenauen Angabe Während auf den ersten Blick zwischen Tag und Nacht kaum Unterschiede ausgemacht werden können, sticht bei den genaueren Angaben der Zeitraum von 19:31 bis 24:00 Uhr mit 81 Entdeckungen deutlich hervor. Da in dieser Periode wenig Personal im Krankenhaus anwesend und auch die Visite beendet ist, steigt die Brandausbruchgefahr in den Patientenzimmern. Aber auch in anderen Bereichen des Krankenhauses ist durch den eingeschränkten Personenverkehr und somit Brandentdeckung stärker mit Feuer zu rechnen. 77 vgl. http://www.jaerven.de, 22. 12. 04 durch Minimierung der Das Patientenzimmer ist der „beliebteste“Brandort. Das verdeutlicht die Abb. 3.18, in der die häufigsten Orte der Brandentstehung Ort der Brandentstehung im Krankenhaus Funktionsräume 13% Unbekannt 30% Patientenzimmer 23% Dachgeschoß 11% Etagenbereich 8% Keller 15% dargestellt sind: 78 Abb. 3.18: Ort der Brandentstehung, nach Wichert Die zuordnungsfähigen Brände begannen zu 28 % in technischen Bereichen, wozu die Funktionsräume mit 13 % und der Keller (in dem sich in der Regel viele Technikräume befinden) mit 15 % summiert werden können. In den Pflegebereichen entstanden 42 % aller Krankenhausbrände (Dachgeschoß 11%, Etagenbereich 8 %, Patientenzimmer 23 %). Von 175 Bränden auf den Pflegestationen brach zu 79 % das Feuer in den Krankenzimmern aus. In 134 Fällen waren es Zimmer von Patienten, die gehunfähig und hilflos waren. 78 vgl. http://www.jaerven.de, 22. 12. 04 Abbildung 3.19 weist auf die Brandverteilung im Stationsbereich eines Krankenhauses hin. Brandverteilung im Stationsbereich eines Krankenhauses Funktionsräume 36% Patientenzimmer 64% 79 Abb. 3.19: Brandverteilung im Stationsbereich eines Krankenhauses, nach Wichert Hier wird das Verhältnis von Feuer im Patientenzimmer (64 % aller Brände im Stationsbereich) zu Feuer in Funktionsräumen (36 %) sichtbar. Da Brandmeldeeinrichtungen in Patientenzimmern weder in den Landesbauordnungen noch in der MKhBauVO vorgeschrieben sind, ist eine Besserung dieser Statistiken nicht zu erwarten. 79 vgl. http://www.jaerven.de, 22. 12. 04 4 Anforderungskatalog für den vorbeugenden Brandschutz in Kliniken und Heimen80 Seit 1985 versuchen die Brandversicherer, die Gründe für den Schadenumfang bei Millionenschäden durch Großbrände zu ermitteln (siehe Tabelle 4.1). Tabelle 4.1: Hauptgründe für den Schadenumfang bei Millionenschäden (für die Jahre 19861995 mit gemittelten Prozentwerten, Mehrfachnennung möglich), nach 81 Hagebölling Gründe des Schadensumfangs Schadenzahl Schadenaufwand 45% 6.304 Mio. DM 39% 5.047 Mio. DM 23% 4.158 Mio. DM ungenügende bauliche Trennung 21% 3.797 Mio. DM Sonstiges/Unbekannt 20% 2.970 Mio. DM späte Brandentdeckung oder späte/ 16% 2.721 Mio. DM Explosion 11% 1.919 Mio. DM unzureichende Löschwasserversorgung 2% 522 Mio. DM Versagen automatischer Brandmelde- oder 1% 175 Mio. DM Anhäufung brennbarer oder explosionsgefährlicher Stoffe Folgeschäden (durch Ruß, korrosive Gase, Verschmutzung mit giftigen oder radioaktiven Stoffen) Bauteile aus/mit brennbaren Baustoffen oder mit unzureichender Feuerwiderstandsfähigkeit erschwerte Brandbekämpfung Löschanlagen Dabei wurde deutlich, dass das Versagen von automatischen Brandmelde- und Löschanlagen sowie die Löschwasserversorgung fast völlig auszuschließen 80 vgl. Verband der Sachversicherer (VdS), Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (VFDB), „Richtlinien“für den Brandschutz im Krankenhaus 81 vgl. Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 19 sind, wohingegen der unzureichende bauliche Brandschutz die herausragende Rolle beim Schadensumfang spielt.82 Bei einem Brandausbruch sind ungenügende bauliche Trennung (21 %) und Bauteile aus brennbaren Baustoffen (23 %) optimale Voraussetzungen für ein schnelles Ausbreiten des Feuers. Daher müssen an den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern strenge Anforderungen gestellt werden. Die folgenden Anforderungen gelten für Planung, Bau, Umbau und den Betrieb von Krankenhäusern und Gebäuden mit ähnlicher Nutzung und bauen inhaltlich auf der MKhBauVO und sonstigen ergänzenden Vorschriften auf. 82 vgl. Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 19/20 4.1 Anforderungen für den baulichen Brandschutz „Unter dem Begriff „bauliche Brandschutzmaßnahmen“ werden alle Maßnahmen verstanden, die bereits bauseits getroffen werden können, um die Ziele des Brandschutzes zu erreichen.“83 „Bauliche Anlagen und Räume, die wegen ihrer Lage, Bauweise, Belegung und Nutzung eine erhöhte Brand-, Explosions- und Personengefährdung darstellen, unterliegen der wiederkehrenden Prüfung.”84 Durch diese Prüfung, die Brandschau genannt und von den zuständigen Behörden (Bauordnungsamt, Feuerwehr, Sachverständige) durchgeführt wird, konnte die Anzahl von Großbrände in den vergangenen 20 Jahren weitgehend reduziert werden. Dies ist sicher ein wertvoller Teil zur Brandschadensbekämpfung, doch zu einem sinnvoll konzipierten baulichen Brandschutz gehört mehr. 4.1.1 Abstands- und Feuerwehrflächen Abstandsflächen Mindestabstände und Abstandsflächen werden von den Landesbauordnungen vorgeschrieben, „(...) um ein Übergreifen eines Feuers auf ein Nachbargrundstück zu verhindern.“85 Die Tiefe der Abstandsflächen ist abhängig vom Charakter des Gebietes und den verschiedenen Gebäudeteilen. 83 Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 37 84 vgl. Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 51 85 Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 40 Ein wichtiges Unterscheidungskriterium ist auch die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Es ist zu prüfen, ob in der offenen Bauweise (die Gebäude stehen in einem Abstand zueinander) oder in der geschlossenen Bauweise (aneinander gebaute Gebäude) gebaut wurde. Bei der geschlossenen Bauweise muss das Übergreifen des Feuers auf anschließende Gebäude durch Brandwände verhindert werden. Feuerwehrflächen Hinsichtlich der Gebäude- und Grundstücksanordnung müssen noch zwei Faktoren beachtet werden: • Für Lösch- und Rettungsmaßnahmen müssen Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr bereitgestellt werden. • Feuerwehrzugänge und –zufahrten müssen angelegt werden. Die Mindestabmessungen dafür ergeben sich aus den Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr und sind in den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken (MRFlFw86) nachzulesen. So nehmen beispielsweise Gebäudehöhen Einfluss auf diese Flächen und Wege.87 4.1.2 Brandabschnitte und Brandwände Brandabschnitte Damit Brände sich nicht auf angrenzende Gebäude oder auf Bereiche innerhalb eines Gebäudes ausdehnen können, müssen Brandabschnitte geschaffen werden. Brandabschnitte sind brandschutztechnische Abschottungen von benachbarten Bereichen durch Brandwände und dazugehörige Abschottungssysteme. Sie werden in äußere und innere Brandabschnitte unterteilt. 86 vgl. http://www.vbbd.de/filez/Publikationen/MRFlFw.pdf, 14. 04. 05 87 vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 39 - 42 „Äußere Brandabschnitte werden durch ausreichende Abstände oder durch Brandwände geschaffen.“88 Sie werden nicht nur bei angrenzenden Bauwerken, sondern zum Beispiel auch bei benachbarten Verkehrswegen, Plätzen und Wäldern angewandt. Innere Brandabschnitte werden horizontal durch feuerbeständige Geschossdecken und vertikal durch Brandwände ausgebildet. Sie werden angeordnet zur • brandschutztechnischen Abtrennung ausgedehnter Gebäude- bereiche, • Trennung von Wohnteil und angebautem Betriebsteil, • Trennung unterschiedlich gefährdeter Gebäudeteile und zur • Trennung von Gebäudeteilen mit oder ohne automatische Löschanlage.89 Im Regelfall sind Brandabschnitte in Krankenhäusern laut MKhBauVO nicht länger als 50,0 m und ihre Fläche ist mit 2.000 m² begrenzt. In der Praxis werden größtenteils deutlich kleinere Brandabschnitte erstellt. Sind diese Mindestanforderungen wegen der baulichen Gestaltung der Gebäude nicht möglich, müssen zusätzliche Brandwände eingebaut werden. Brandwände Eine Wand ist dann eine Brandwand, wenn sie in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und höher hergestellt wurde und aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A) besteht.90 88 Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 68 89 vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 52 90 vgl. http://www.baulexikon.de/Bautechnik/Begriffe_Bautechnik/b/BAUlexikon_brandwand.htm 13. 01. 05 „Unter einer Brandwand versteht man eine besonders feuerwiderstandsfähige Wand, die ihre Standsicherheit auch dann nicht verliert, wenn im Brandfall Bauteile auf sie stürzen.“91 Sie sollen Brand- und Rauchausbreitung auf andere Gebäudeteile verhindern und können unterschiedlich eingesetzt werden: • Um einen Feuerübergriff auf das Dach benachbarter Gebäude zu vermeiden, werden Brandwände 30 cm über OK-Dach ausgeführt. Wenn aus baulichen Gründen dieser Dachüberstand nicht ausgeführt werden kann, „(...) muss der Dachabschluss in Höhe der Dachhaut durch eine beiderseits der Brandwand um 50 cm auskragende feuerbeständige Platte erfolgen.“92 • Brandwände, die in einem Winkel von = 120° zusammenstoßen und Gebäude oder Gebäudeteile trennen, müssen von der inneren Ecke mindestens 5,0 m auseinander liegen. Müssen unterschiedlich hohe Gebäude voneinander durch eine Brandwand getrennt werden, können folgende Möglichkeiten in Frage kommen: • Wenn der Höhenunterschied zweier Gebäude weniger als 2,0 m beträgt, wird die Brandwand mindestens 30 cm über die Dachhaut des höheren Gebäudes gezogen. • Wenn der Höhenunterschied mehr als 2,0 m beträgt, wird die Brandwand bis unter die Dachhaut des niedrigeren Gebäudes ausgebildet. Zusätzliche Vorschriften sieht die MKhBauVO in § 7 („Wände“), § 8 („Decken und Dächer“), § 9 („Wand- und Deckenverkleidungen, Dämmschichten“) und § 10 („Brandabschnitte“) vor. 91 Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 52 92 Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 53 4.1.3 Rettungswege Die grundsätzliche Aufgabe von Rettungswegen ist es, Personen im Gefahrenfall von jedem Raum aus sicher und schnell ins Freie führen zu können. Sie sind aber auch für Löschangriffe seitens der Feuerwehr auszustatten. Nach den Vorschriften der BayBO sind grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege erforderlich. Davon muss ein Rettungsweg baulich erstellt werden. Für den zweiten Rettungsweg gibt es die Möglichkeit, über Fenster zu fliehen, wenn die zuständige Feuerwehr dafür ausgerüstet ist und die Wandöffnungen anleiterbar sind. Hierbei müssen die Fenster „(...) ein Mindestmaß von 60 cm x 90 cm aufweisen, eine Brüstungshöhe von nicht mehr als 1,20 m haben und ohne Hilfsmittel zu öffnen sein.“93 Die Mindestmaße der Rettungsöffnungen weichen je nach Vorschrift voneinander ab. Die BayBO schreibt die genannten 0,60 m x 0,90 m vor, die jedoch entschieden zu klein sind und somit auf die MBO-Vorschriften mit 0,90 m x 1,20 m zurückgegriffen werden sollte. Bei Krankenhäusern werden jedoch zwei bauliche, voneinander unabhängige Rettungswege vorgesehen, da sie laut MBO von 2002 Gebäude besonderer Art oder Nutzung und Aufenthaltsort für besondere Personengruppen sind. Es wird zwischen horizontalen und vertikalen Rettungswegen unterschieden. Horizontale Rettungswege sind die „notwendigen Flure“, die Treppenraum und Nutzungseinheit verbinden. Die Länge eines Rettungsweges bis ins Freie oder zur Treppenraumtür darf nach Bauordnung von keiner Stelle eines Aufenthaltsraumes aus mehr als 30,0 m betragen, wobei bei Krankenhäusern üblicherweise geringere Fluchtweglängen vorgesehen werden. Die Wände der horizontalen Rettungswege werden in der Regel feuerhemmend oder feuerbeständig ausgebildet. Darüber hinaus bestehen Anforderungen zur 93 Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 57 Installationsausbildung in den Deckenhohlräumen der Flure gemäß 94 Leitungsanlagenrichtlinie LAR . Die Flure müssen von Brandlasten freigehalten (keine Betten oder Müllsammelsysteme) und gegenüber notwendigen Brandlasten abgeschottet werden. Mit diesen Maßnahmen soll im Brandfall eine Nutzung der Flure als Rettungswege sichergestellt werden. Als vertikale Rettungswege werden die „notwendigen Treppen“ bezeichnet. Diese Treppen müssen in eigenen durchgehenden Treppenräumen an Außenwänden liegen und direkt ins Freie führen. Die inneren Gebäudehöhe Wände der einen Treppenräume bestimmten müssen abhängig Feuerwiderstand von aufweisen. der Bei Krankenhäusern werden üblicherweise feuerbeständige oder als Brandwände ausgebildete Wände verwendet. In den Treppenräumen dürfen keine Brandlasten bzw. brennbare Materialien anzufinden sein. Fenster werden angeordnet, um die Treppenräume mit Tageslicht zu beleuchten und um Entrauchungsmaßnahmen durch Lüften durchführen zu können (vgl. Abb. 4.7). Bei innenliegenden Treppenräumen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich.95 Wenn keine Möglichkeit, weder durch Fenster noch durch maschinelle Entlüftung, besteht, Rettungswege rauchfrei zu halten, können ÜberdruckLüftungsanlagen eingebaut werden. Diese Anlagen erzeugen im Brandfall einen Überdruck (= 50 Pa (Pascal)), wodurch eingepresste Frischluft ein Eindringen von Rauch freizuhaltenden Bereich verhindert.96 94 vgl. http://www.vbbd.de/filez/Publikationen/EIPOS_MLAR_Lippe.pdf, 14. 04. 05 95 vgl. Kap. 4.4.3, „Rauch- und Wärmeabzug“ 96 vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 72 in den In § 12 („Rettungswege im Gebäude“) der MKhBauVO sind zusätzliche Vorschriften für die fachgerechte Ausbildung von Rettungswegen enthalten. Darüber hinaus sollten noch §13 („Flure“), § 14 („Treppen und Rampen“) und § 15 („Treppenräume“) beachtet werden. 4.1.4 Brandwandöffnungen, -abschlüsse und Türvarianten Öffnungen und Abschlüsse in Brandwänden Brandabschnitte sind grundsätzlich nur dann feuer- und rauchbeständig, wenn die verwendeten Brandwände keine Öffnungen aufweisen. Also sind Öffnungen in Brandwänden eigentlich nicht zulässig. Nun sind aber für die Nutzung eines Gebäudes Durchbrüche, seien es Tür-, Kabel-, Lüftungs- oder Rohrleitungsöffnungen, notwendig. Laut BayBO, Zweiter Teil, Art. 31 sind sie auch zulässig, „wenn die Öffnungen (...) mit selbstschließenden, feuerbeständigen Abschlüssen versehen (und) die Wände und Decken anschließender Räume aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden“97 (vgl. Tabelle 4.2). 97 http://www.bauordnung.at/bayern.pdf, 05. 12. 04 98 Tabelle 4.2: Feuerwiderstandsklassen für Sonderbauteile, nach Bock/Klement Sonderbauteile DIN 4102 Feuerwiderstandsklassen, Feuerwiderstandsdauer (min) < 30 Teil 3 Brandwände Nichttragende Außenwände Feuers chutzabschlüss e (Türen, Tore, Klappen) Teil 5 < 90 < 120 < 180 F 90-A + Stoßbeanspruchung W 30 W 60 W 90 W 120 W 180 T 30 T 60 T 90 T 120 T 180 Abschlüsse in Fahrschachtwänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 Abschlüsse in F 90-Fahrschachtwänden Rohre und Form stücke für Lüftungsleitungen < 60 Teil 6 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung in Lüftungsleitungen (Brandschutzklappen) L 30 L 60 L 90 L 120 / K 30 K 60 K 90 / / Bedachungen Teil 7 Kabelabschottungen Teil 9 S 30 S 60 S 90 S 120 S 180 Teil 11 R 30 R 60 R 90 R 120 / I 30 I 60 I 90 I 120 / Rohrleitungen Installationsschächte und Kanäle sowie Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen Widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme Funktionserhalt von elektris chen Kabelanlagen Teil 12 E 30 E 60 E 90 / / Brandschutzverglasung Teil 13 F 30 G 30 F 60 G 60 F 90 G 90 F 120 G 120 / / F 90, usw.: Sonderbauteile in Brandwänden Um das Prinzip der Abschottung wirkungsvoll ausführen zu können, müssen die erforderlichen Öffnungen wieder fachgerecht geschlossen werden. Dies erfolgt durch brandschutztechnisch geprüfte und zugelassene Systeme (vgl. Tabelle 4.2), die folgende Eigenschaften beinhalten: • Öffnungen in Brandwänden müssen mit Abschlüssen aus mindestens T 90 versehen werden. 98 vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 146 • Wenn solche Öffnungen aus Nutzungsgründen offen stehen müssen, sind über Brandmelder gesteuerte Feststellanlagen notwendig. Diese dürfen nicht durch Keile o. ä. blockiert werden. • Lichtöffnungen (Verglasungen) aus nichtbrennbaren Stoffen können in Brandwände eingebaut werden, dürfen aber nur kleinflächig und von geringer Anzahl sein. • Lüftungsanlagen müssen genauso den oben genannten Bedingungen entsprechen. Zusätzlich muss bei Lüftungsleitungen aus Stahlblech die mögliche thermische Längenänderung im Brandfall beachtet und kompensiert werden.99 Anzumerken ist, dass die gewöhnlichen K 90 – Klappen nur durch Wärme, nicht durch Rauch, ausgelöst werden. Daher sollten spezielle auf Rauch reagierende Klappen verwendet werden. Türen Um durch schwere Brandschutztüren in den Brandwänden eine notwendige Evakuierung nicht zu verhindern, gibt die MKhBauVO alternativ die Möglichkeit, anstelle der T 90 – Feuerschutzabschlüsse im Bereich der Flure dichte Türen mit besonderen Brandschutzanforderungen Kompensationsmaßnahmen werden höhere vorzusehen. Als brandschutztechnische Anforderungen an Decken und Wände gestellt. In der Praxis werden folgende Türen verwendet: Dichtschließende Türen Türen werden „(...) als dichtschließend bezeichnet, wenn sie mit stumpf einschlagendem oder gefalztem, vollwandigem Türblatt und einer mindestens 99 vgl. http://www.herkenroth.de/brand/referat1.htm, 13. 01. 05 dreiseitig umlaufenden Dichtung vorgesehen sind.“100 Verglasungen in solchen Türen sind erlaubt. Dichtschließende Türen werden zum Beispiel als Wohnungstüren in Mietshäusern vorgeschrieben. In Krankenhäuser werden sie beispielsweise für den Verschluss von OP-Sälen oder Schwesternstationen verwendet. Dichtschließende Türen erfüllen aber nicht die Anforderungen für Rauchschutztüren. Rauchschutztüren Rauchschutztüren nach DIN 18 095-1101 (Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen) sind selbstschließende Türen und dazu bestimmt, im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von Rauch zu behindern. Sie bestehen jeweils aus einer Zarge einschließlich der zu ihrer Befestigung an den angrenzenden Gebäudeteilen (Wände und Decken) erforderlichen Befestigungsmitteln, dazugehörigen einem oder Schlösser und Flachrundschwelle (h Rauchschutztüren Dichtungsmittel = 5 auch und mm), zwei Türflügeln Beschläge, gegebenenfalls Türschließmittel, Schließfolgereglern, gegebenenfalls weiterem einschließlich bei der einer zweiflügligen Mitnehmerklappen, Zubehör, z. B. Feststellanlagen.102 RS-Türen (ein- und zweiflüglig; RS-1, RS-2) müssen von selbst schließen und dürfen nicht abschließbar sein. 100 Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 48 101 vgl. http://www.din.de/, 15. 04. 05 102 vgl. http://www.kury.de/files/DIN18095.html#Anwendungsbereich, 13. 01. 05 Rauchschutztüren und dichtschließende Türen werden üblicherweise aus betrieblichen Gründen mit Brandschutzverglasung ausgestattet, auch wenn diese Kombinationen keine allgemeinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitserlaubnisse besitzen. Aus diesem Grund und zur Verbesserung des Brandschutzes werden bauaufsichtlich zugelassene Türen mit 30minütiger Feuerwiderstandsdauer (T 30) und Rauchschutzfunktion vorgesehen und als T 30-RS bezeichnet. Eine Verwendung solcher Türen, die sowohl vor Feuer als auch, im Gegensatz zu schweren Brandschutztüren (T 90), vor Rauch schützen, in vielen Bereichen begünstigt eine schnellere Brandbekämpfung und Evakuierung sowie den Schutz vor dem größten Übel bei einem Brand, dem Rauch. Denn das Einatmen von Rauchgasen kann zu schnellem Bewusstseinsverlust führen und somit schlimme Folgen für den Betroffenen hervorrufen. 4.1.5 Räume mit erhöhter Brandgefahr Krankenhäuser sind Gebäude mit unterschiedlichsten Nutzungsbereichen und somit Gebäude, die verschiedenste Risiken aufzuweisen haben. Den Großteil der Räume in Krankenhäusern stellen Aufenthaltsräume und Behandlungsräume. Technikräume, Labore, Werkstätten, Küchen, Speise- und Versammlungsräume oder Lagerräume hingegen sind Bereiche, deren Nutzung andere brandschutztechnische Maßnahmen als in den Bettenzimmern 103 erfordert. In Krankenhäusern gibt es Räume und Bereiche, von denen erhöhte Brandgefahren ausgehen können, z. B. 103 • Heizräume, • Müllsammel- und Müllverbrennungsräume, • Transformatorenräume, vgl. Klingsohr/Messerer, „Vorbeugender baulicher Brandschutz“, S. 83 • Laborräume, • Zentralküchen, • Wäschereien oder • Lagerräume. Diese Bereiche müssen von anderen Nutzungseinheiten feuerbeständig abgetrennt sein. 4.1.6 Dämmstoffe „Als Dämmstoffe werden Materialien bezeichnet, die aufgrund ihrer Eigenschaften zur Reduktion von Wärmeverlusten und zur Vermeidung von Schallübertragungen beitragen.“104 Wegen der steigenden Bedeutung von Energieeinsparung und Umweltschutz werden immer mehr Dämmmaterialien in Gebäude eingebaut. Dämmstoffe sollten grundsätzlich nichtbrennbar sein. Die gefährlichste Brandart bei Dämmstoffen ist der Glimm- und Schwelbrand. Diese Brände breiten sich schnell, genährt durch brennbare Dämmstoffe, in Zwischenräumen über mehrere Geschosse aus und sind schwer zu lokalisieren. Häufige Ursachen für Schwelbrände sind falsch eingebaute Öfen und Rauchrohre, elektrische Installation und unsachgemäße Abschottung in Wänden und Decken.105 104 http://www.novak-holz.at/firma/da/Diplomarbeit.pdf, 13. 01. 05 105 vgl. http://www.novak-holz.at/firma/da/Diplomarbeit.pdf, 13. 01. 05 4.2 Anforderungen für den Brandschutz für besondere Räume und Anlagen Der vorbeugende Brandschutz in Krankenhäusern stellt an besondere Räume und Anlagen besondere bauliche Anforderungen. 4.2.1 Elektrische Anlagen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in Krankenhäusern sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Die einschlägigsten Vorschriften sind die VDE-Bestimmungen (VdE106, Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik), die auch Bestandteil der DIN-Normen sind. Für medizinisch genutzte Räume gilt DIN VDE 0107, für die Errichtung von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen DIN VDE 0165 und für elektro-medizinische Geräte DIN VDE 0750107. Zusätzlich muss noch § 18 („Beleuchtung und elektrische Anlagen“) der MKhBauVO beachtet werden Folgende Anforderungen sind zu erfüllen: • Stromkreise müssen mit Fehlerstrom- (FI-) Schutzschaltern geschützt werden, wobei der Nennfehlerstrom des Schalters 0,3 A (Ampère) nicht überschreiten darf (bei Stromkreisen in Personenschutzbereichen 0,03 A). • Lichtquellen sind so anzubringen, dass sie nicht mit Brennbarem in Berührung kommen oder es durch Wärmestrahlung in Brand setzen können. 106 vgl. http://www.vde.com/vde/, 13. 01. 05 107 für alle DIN VDE-Vorschriften gilt: vgl. http://www.vde.com/vde/, 13. 01. 05 • Bei Stromausfall müssen sich selbstständig betätigende Ersatzstromkreise für die Beleuchtung der Rettungswege und andere lebenserhaltende Einrichtungen vorhanden sein. Die dafür nötigen Leitungen (optimal: halogenfreie oder mineralisolierte Kabel) müssen getrennt von anderen elektrischen Kabeln verlegt sein. • Die Installationsdurchbrüche für Kabelverlegungen müssen sachgemäß abgeschottet werden. So reicht für Kabel kleineren Durchmessers eine Vermörtelung aus. Bei Kabelbündel und –trassen müssen so genannte Kabelabschottungen verwendet werden. Diese „Schotts“ dürfen von Kabelleitungen nur bis maximal 60 % der Fläche des Durchbruches belegt werden. Der Brandschutz in Bereichen elektrischer Anlagen ist von besonderer Bedeutung, da elektrische Defekte mit 27,9 % nach den Untersuchungen von Reintsema die häufigsten Brandursachen stellen.108 4.2.2 Heizung, Müllverbrennung und Müllsammelräume Heizung Heizräume sind technische Bereiche und müssen mit feuerbeständigen Bauteilen wie Wände und Decken von den angrenzenden Räumen getrennt werden. Rohrleitungen und Kabelkanäle verlaufen gezwungenermaßen durch diese Bauteile, daher sind Durchbrüche notwendig. Diese müssen durch geeignete Maßnahmen wie feuerbeständige Verschlüsse brandschutztechnisch abgeschottet werden. Müllverbrennung und Müllsammelräume Nach Reintsemas Untersuchungen stellen Müll, Abfall und Papier mit 25,7 % die häufigsten Zündquellen bei Krankenhausbränden.109 108 vgl. Kap. 3.3.2, Abb. 3.16, „Brandursachen im Krankenhaus nach Reintsema“ 109 vgl. Kap. 3.3.2, Abb. 3.17, „Häufigkeit verschiedener Zündquellen nach Reintsema“ Da von Müllverbrennungsanlagen und Müllsammelräumen erhebliche Brandgefahren ausgehen, müssen diese Bereiche von anderen Räumen brandschutztechnisch abgegrenzt werden. Die Zugänge in diese Räume dürfen nicht in Treppenräume münden. Sie müssen unmittelbar ins Freie führen oder über Sicherheitsschleusen (Vorräume) erreichbar sein. 4.2.3 Lüftungsanlagen Lüftungskanäle durchdringen Wände und Decken zwischen verschiedensten Bereichen eines Krankenhauses. Aufgrund der verhältnismäßig großen Durchmesser solcher Schächte besteht die Gefahr, dass sich im Brandfall heiße Brandgase und Rauch schnell in andere Räume und Geschosse ausbreiten. Aus diesem Grund ist die Brandsicherheit solcher Lüftungsanlagen von großer Bedeutung. Die „Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden“(RbAL110) gibt Auskunft über die notwendigen Maßnahmen bei der Errichtung von Lüftungsanlagen. Folgende Anforderungen müssen unter anderem eingehalten werden: • Die Leitungen müssen glatte Innenflächen aufweisen und inklusive ihrer Dämmstoffe und Umhüllungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. • Um eine Brandübertragung in andere Bereiche zu verhindern, sind sie feuerbeständig auszuführen (mindestens L 90).111 • Falls Lüftungskanäle durch Brandwände oder feuerbeständige Decken führen, müssen Brandschutzklappen (K 90) eingebaut werden, die sich im Brandfall selbstständig schließen.112 110 111 vgl. http://www.zlt.de/Download/Gesetze/RbAL.PDF, 14. 01. 05 vgl. Kap. 4.1.4, Tabelle 4.2, „Feuerwiderstandsklassen für Sonderbauteile nach Bock/Klement “ • Sie müssen so hergestellt werden, dass sie infolge von thermischen Ausdehnungen durch Brandeinwirkung keine Kräfte auf brandschutztechnische Bauteile ausüben (Einbau von Kompensatoren oder Winkeln).113 Die Vorschriften der MKhBauVO aus § 22 („Lüftung“) müssen eingehalten werden. 4.2.4 Transportanlagen und Abwurfschächte Transportanlagen Schächte und Kanäle von Transportanlagen, beispielsweise Förderbänder in Wäscherei- und Großküchenbereichen, die meist horizontal durch Wände führen, müssen mit Hilfe von Feuerschutzabschlüssen im Brandfall automatisch geschlossen werden können. Nicht zugängliche Bereiche solcher Förderanlagen sollten durch Rauchmelder überwacht werden. Abwurfschächte Laut MKhBauVO, Teil II, § 24 (Aufzüge, Transportanlagen und Abwurfschächte) sind Abwurfschächte nur zulässig, „(...) wenn ein solcher Unterdruck besteht, dass ein Luftaustausch ausgeschlossen ist.“114 Schächte wie zum Beispiel Abwurfschächte für Müll und Schmutzwäsche verlaufen vertikal durch Decken. 112 vgl. Kap. 4.1.4, Tabelle 4.2, „Feuerwiderstandsklassen für Sonderbauteile nach Bock/Klement “ 113 114 vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 63 http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf, 12. 04 04. Sie müssen mit selbstständig schließenden Klappen an der Einwurfsöffnung und in nicht allgemein zugänglichen Räumen mit T 30 – Abschlüssen ausgestattet sein. Brandschutztechnisch empfohlen sind für Abwurfschächte zusätzlich noch Sprühwasserlöschanlagen, da diese Geschossverbindungen erhebliche Schwachpunkte für die Brandabschottung sind. In der Praxis werden Abwurfschächte aus Brandsicherheitsgründen in Krankenhäusern nur noch selten verwendet. 4.2.5 Aufzugsanlagen Die Anzahl von Aufzugseinrichtungen muss entsprechen. Die MKhBauVO in schreibt Teil der II, Krankenhausgröße § 24 (Aufzüge, Transportanlagen und Abwurfschächte) folgendes vor: „(1) In Gebäuden, in denen Pflege-, Untersuchungs- oder Behandlungsbereiche in Obergeschossen untergebracht sind, müssen Aufzüge, die für den Transport von Betten geeignet sind (Bettenaufzüge), in ausreichender Zahl, mindestens jedoch zwei, vorhanden sein;“115 Bei Hochhäusern, von denen mindestens ein Aufenthaltsraum 30 m über Geländeoberkante liegt (OK Fußboden), müssen zusätzlich so genannte Feuerwehr- bzw. Rettungsaufzüge eingebaut werden. Diese sind auch im Brandfall nutzbar, teilweise zur Menschenrettung, aber auch zur Brandbekämpfung durch die Feuerwehr. Die Rettungsaufzüge müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und ihre Versorgungsleitungen feuerbeständig getrennt verlegt und an den Ersatzstromkreis angeschlossen werden. Eigentlich sind Aufzüge keine Rettungswege und dürfen im Brandfall nicht benützt 115 werden. Dennoch müssen Fahrschachtüren und andere http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf, 12. 04 04. Schachtöffnungen feuer- und rauchdicht ausgebildet werden, damit ein Übergreifen des Feuers auf andere Geschosse verhindert wird. Der Schacht muss zu lüften, mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet und vom Maschinenraum unabhängig zu entrauchen sein. Im Brandfall und bei Ausfall der Netzversorgung müssen Bedienungs- und Sicherungseinrichtungen so eingerichtet sein, dass sie nicht auf Rauch und Wärme reagieren und ein Fahren auf Geschossebene ermöglichen. Der Fahrkorb ist mit einer Gegensprechanlage auszustatten und die Sprechstellen müssen im Maschinenraum und an einer zentralen Stelle (z. B. am Empfang) angebracht werden.116 116 vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 61 4.3 Anforderungen für den Brandschutz besonders gefährdeter Bereiche Im Krankenhaus sind durch die unterschiedlichen Nutzungsarten besonders gefährdete Bereiche anzutreffen. Besondere Gefährdungen gehen von feuergefährlichen Stoffen wie zündfähige Dämpfe, Gase und Flüssigkeiten, sowie von Einrichtungen wie Elektronik, Herde oder Dunstabzüge aus. Die folgenden Maßnahmen unterstützen in den besonders gefährdeten Bereichen zusätzlich den baulichen Brandschutz. 4.3.1 Operations- und besondere Pflegebereiche In Operations- und besonderen Pflegebereichen wird oft mit leicht entzündbaren Stoffen wie Inhalations- und Anästhesiemittel gearbeitet. In diesen Räumen sollten daher folgende Anforderungen erfüllt werden: • Eine feuerbeständige Trennung dieser Bereiche von anderen Gebäudeteilen muss bestehen. • Die Fußbodenbeläge müssen elektrisch leitfähig und geerdet sein (Ableitwiderstand 108 Ohm). • Entzündbare Dämpfe, Gase und Flüssigkeiten dürfen nicht ins Entwässerungssystem weitergeleitet werden. Die Bodenabläufe müssen dementsprechend ausgeführt werden. Das Merkblatt M 639117 („Brand- und Explosionsschutz in Operationseinrichtungen“) der gewerblichen Berufsgenossenschaften muss beachtet werden. 117 vgl. http://www.hvbg.de/d/pages/service/download/bgz_rep/pdf/bgz1_04.pdf, 19. 01. 05 4.3.2 Röntgenanlagen und Radiologie In Röntgenbereichen wird mit Geräten gearbeitet, die ionisierende Strahlen verwenden. Diese Strahlung ist zum einen schädlich für den Menschen und seine Umgebung. Zum anderen können diese Geräte durch Kurzschlüsse oder andere Ursachen zu Brandherden werden. Daher sind diese Bereiche baulich und brandschutztechnisch von den benachbarten Räumen zu trennen. Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV118) muss beachtet werden. Diese Verordnung trifft unter anderem Regelungen für „(… ) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen mit einer Teilchenoder Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronvolt (… ).“119 Darüber hinaus sind aktuelle Einsatzpläne und Übersichten über Sperr- und Kontrollbereiche in diesen Bereichen auszulegen. 4.3.3 Laborräume In Laborbereichen müssen folgende Brandschutzmaßnahmen nach § 31 („Laboratoriumsräume“) der MKhBauVO zusätzlich vorhanden sein: • Labore müssen von anderen Bereichen feuerbeständig getrennt sein. • Es sind mindestens zwei Ausgänge einzurichten. • Ein Ausgang kann in einen anschließenden Raum führen, wenn darauf gleich ein Fluchtweg folgt. • Die Ausgänge müssen mindestens mit T 30 – Abschlüssen versehen sein, die sich in Fluchtrichtung öffnen lassen. • Laborräume, in denen dauerhaft unbeaufsichtigte Versuche laufen, müssen mit automatischen Brandmeldeanlagen ausgestattet sein. 118 vgl. http://www.umwelt-online.de/recht/energie/strahlen/ssv_ges.htm, 18. 01. 05 119 http://www.umwelt-online.de/recht/energie/strahlen/ssv_ges.htm, 18. 01. 05 • Zu den brandschutztechnischen Einrichtungen müssen neben Feuerlöschern auch Feuerlöschdecken, Abzüge und Notbrausen an den Ausgängen angeordnet werden. 4.3.4 Räume für elektronische Einrichtungen In Operations- und Intensivstationen sind Geräte im Einsatz, die von Computern betrieben lebenserhaltende Maßnahmen an Patienten durchführen. Aus diesem Grund sind Bereiche mit diesen elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDVA) und Überwachungseinrichtungen so zu schützen, dass diese Anlagen auch im Brandfall funktionstüchtig bleiben. Um dies zu gewährleisten, müssen die Anforderungen aus VdS 2007120 („Brandschutz in Räumen für EDV“) beachtet und verwirklicht werden. 4.3.5 Küchenbereiche Fettgetränkte und dadurch selbstzündende Luftfilter in Dunstabzügen und Herde sind mit 22,6 % häufig anzutreffende und nur durch Reinigung oder Auswechslung vermeidbare Zündquellen.121 Aufgrund dessen müssen Zentralküchenbereiche von den angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt werden. Zusätzlich muss die Stromversorgung außerhalb der Küchenbereiche an zentral zugänglicher Stelle abschaltbar sein. Die Lüftungsanlagen müssen von allen Küchenbereichen, auch von kleinen Stationsküchen aus, direkt ins Freie führen und müssen mindestens in L 90 ausgeführt sein. 120 vgl. http://www.vds.de, 18. 11. 04 121 vgl. Kap. 3.3.2, Abb. 3.17, „Häufigkeit verschiedener Zündquellen nach Reintsema“ Aufgrund der besonderen Brandgefahr durch selbstzündende Fette müssen Dunstabzugshauben, Fettfilter und Ventilatoren aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. 4.3.6 Wäschereibereiche Zu heiße Wäsche kann bei der Lagerung durch Selbstentzündung als Brandherd fungieren. Dies zeigen auch die Untersuchungen von Krankenhausbränden durch Reintsema (4,2 % aller Zündquellen).122 Daher sind Wäschereibereiche von anderen Bereichen brandschutztechnisch abzutrennen und die Energieversorgung zentral abschaltbar einzurichten. Die Abluftkanäle sind wie bei den Küchenbereichen direkt ins Freie zu führen und müssen nichtbrennbar sein. 4.3.7 Bereiche mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen In Krankenhäusern werden brennbare Flüssigkeiten und Gase verwendet und gelagert. Hinsichtlich der Lagerung sollte man vorsorglich eine zentrale Lagerung anstreben. Gas- und Flüssigkeitsleitungen sind fest zu verlegen und zu kennzeichnen. Darüber hinaus ist die „Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF123)“zu beachten: „Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von Lagern für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen.“124 122 vgl. Kap. 3.3.2, Abb. 3.17, „Häufigkeit verschiedener Zündquellen nach Reintsema“ 123 vgl. http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/VbF/5_020.pdf, 17. 01. 05 124 http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/VbF/5_020.pdf, 17. 01. 05 In Untersuchungs- und Behandlungsräumen darf nur der benötigte Tagesbedarf aufbewahrt werden, größere Mengen müssen in Räumen mit eigener Lüftung und brandschutztechnischer Abtrennung gelagert werden. Gasbehälter dürfen nur in Räumen aufbewahrt werden, deren Fußboden über OK- Gelände liegt, deren Wände und Decken feuerbeständig ausgebildet sind und die von anderen benachbarten Gebäudeteilen baulich getrennt sind. Die Gaslager müssen etwaigen Explosionen standhalten können und sind daher mit Druckentlastungsflächen auszustatten, die ins Freie führen müssen. Aufgrund der akuten Explosionsgefahr bei unsachgemäßer Nutzung solcher Räume ist eine Lagerung in mindestens 10 m vom Krankenhaustrakt entfernt liegenden Sondergebäuden empfehlenswert. Gaslagerbereiche stellen darüber hinaus noch folgende Anforderungen an den baulichen Brandschutz: • Gaslager dürfen nicht unmittelbar in Treppenräume münden. • Der Fußboden darf keinen Ablauf haben und muss eben verlaufen. • Falls keine natürliche Entlüftung (durch Fensteröffnungen) möglich ist, muss eine Zwangsentlüftung mit Ersatzstromversorgung eingebaut werden. • Elektrische Anlagen sind explosionsgeschützt auszubilden. • In Lagern für Flüssigsauerstoff muss der Bodenbelag nichtbrennbar sein. • Lüftungen aus anderen Gebäudebereichen dürfen nicht durch Gaslager führen. 4.4 Anforderungen für technische Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen Die folgenden (anlage)technischen Einrichtungen unterstützen und ergänzen den vorbeugenden baulichen Brandschutz in Brandrisikobereichen, um Voraussetzungen für ein optimales Brandschutzkonzept für Krankenhäuser zu schaffen. Die Aufgaben von technischen Brandschutzmaßnahmen sind die frühzeitige Branderkennung und Brandmeldung sowie die Eindämmung, Bekämpfung und Vorbeugung von Bränden. 4.4.1 Brandmeldeeinrichtungen Um Brände und Explosionen unverzüglich der Feuerwehr melden zu können, muss laut MKhBauVO (Teil II, § 25 (Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen): „(3) Krankenhäuser müssen eine ihrer Zweckbestimmung, Größe und Lage entsprechende Feuermeldeanlage haben.“125) eine der folgenden technischen Einrichtungen installiert werden: • Brandmeldeanlage mit automatischen Brandmeldern, • Brandmeldeanlage mit nichtautomatischen Brandmeldern (DruckknopfFeuermelder) an Durchgangsstellen im Krankenhaustrakt, • an jeder Station Telefone mit der Wahlmöglichkeit „Feuerwehrnotruf 112“ und • In Funk-Telefonverbindungen. besonders brandanfälligen Bereichen müssen automatische Brandmeldeanlagen, die im Brandfall direkt die Feuerwehr alarmieren können, eingerichtet werden. 125 http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf, 12. 04 04. Eine automatische Brandmeldeanlage besteht im Wesentlichen aus • einzelnen Brandmeldern, • einer Brandmeldezentrale mit Feuerwehr-Bedienfeld (normiert in DIN 14661126, ermöglicht schnelle Bedienung) zur Koordination aller Anlagenteile, Melderbereiche und Meldergruppen, • einer Steuereinrichtung zur Auslösung von Alarmierungseinrichtungen (= optischer oder akustischer Signalgeber), • den automatischen Brandschutzeinrichtungen und • aus einer Übertragungseinrichtung zur Alarmierung der Feuerwehr. Um die verschiedenen Einsatzbereiche abdecken zu können, sind die unterschiedlich zu installierenden Alarmierungseinrichtungen mit der Feuerwehr abzuklären. Neben den Druckknopf-Feuermeldern können noch folgende automatische Melder eingebaut werden: • Ionisations-Brandmelder, • Rauchmelder (optische, Wärme- oder Ionisations-Rauchmelder), • Wärmemelder oder • Flammenmelder Ionisations-Brandmelder werden in der Regel in staub- und rauchfreien Bereichen installiert. In diesen Räumen erwärmt sich die Luft im Brandfall nur langsam (z. B. Museen, Schlösser, Dachbereiche großer Gebäude). Ionisations-Brandmelder arbeiten mit radioaktiven Substanzen und sind daher den Regelungen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV127) unterworfen. 126 vgl. http://www.din.de/, 15. 04. 05 127 vgl. http://www.umwelt-online.de/recht/energie/strahlen/ssv_ges.htm, 18. 01. 05 Rauchmelder reagieren auf Rauch. Um sicherzustellen, dass den Rauchmelder in einem Raum eine hohe Rauchkonzentration in der Anfangsphase eines Brandes erreicht, muss vor der Installation auf die räumlichen Gegebenheiten wie Raumgeometrie und Einrichtung geachtet werden. Einsatzbereiche sind Lüftungsleitungen, Kabelkanäle, Schächte und Klimaanlagen. Wärmemelder melden Brände mit geringer Heizleistung (Schwelbrände) gar nicht oder meist zu spät. Sie reagieren auf Temperaturerhöhung, doch diese werden meist nur bei großen Brandherden erreicht. Flammenmelder sprechen auf Infrarot- (IR-) oder ultraviolette (UV-) Strahlung an, die vom Feuer ausgeht. Sie werden in sauberen Arbeitsbereichen mit großer Wahrscheinlichkeit von offenen Flammenbränden verwendet, da zuviel Rauch das Ansprechverhalten dieser Anlage einschränken kann. Eine Kombination der oben aufgeführten Brandmelder ist für die Früherkennung von Bränden zu empfehlen. 128 4.4.2 Interne Alarmierungseinrichtungen Die MKhBauVO fordert in Teil II, § 25 (Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen): „(4) Krankenhäuser müssen Einrichtungen haben, durch die das Personal alarmiert und angewiesen werden kann.“129 128 129 vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 66/67 http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf, 12. 04 04. Interne Alarmierungseinrichtungen wie Rundspruch- und Personenrufanlage sowie Funkmeldeempfänger müssen eingebaut werden, damit Feuermeldungen sicher und umgehend an die vorgesehenen Stellen weitergeleitet werden. 4.4.3 Rauch- und Wärmeabzug „(...) Rauch ist ein Gemisch aus festen und flüssigen Partikeln wie Ruß, Staub und Kondensat in Verbindung mit gasförmigen Stoffen wie beispielsweise Schwefeldioxyd, Wasserdampf, Stickstoff und bei unvollkommener 130 Verbrennung auch Kohlenmonoxyd.“ Bei einer Verbrennung von 1 kg Holz entsteht ein Rauchvolumen von 5 bis 6 m³, beim Brand von Textilien und Synthetik muss mit einem vielfachen Volumen gerechnet werden. Rauchabzüge sind lebenserhaltende Vorkehrungen. Aus der Erfahrung, dass die meisten Brandopfer nicht durch Feuer, sondern durch Ersticken, also durch Rauch, ums Leben kommen, müssen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen in den Treppenräumen von Krankenhäusern installiert werden. Die Vorschriften der MKhBauVO fordern zum Thema Rauch- und Wärmeabzug in Teil II, § 15, folgendes: „(3) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Vollgeschosse führen Treppenräume müssen sowie alle an innenliegenden ihrer obersten notwendigen Stelle eine Rauchabzugsanlage mit einer Öffnung von mindestens 5 v. H. der Grundfläche des zugehörigen Treppenraumes, mindestens jedoch 0,5 m² haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoss und vom obersten Vollgeschoss aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. Es kann verlangt werden, dass die Rauchabzugseinrichtungen auch von anderen 130 Stellen aus bedient werden können. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 69 An den Bedienungsvorrichtungen muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rachabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.“131 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) dienen als Entlüftungsanlagen und bestehen aus sich im Brandfall automatisch öffnenden Abzugsgeräten. Sie sind so einzurichten, dass sie manuell nur von befugten Personen und der Feuerwehr ausgelöst werden können. „DIN 18 232132 gilt für die Aufgabe der Rauch- und Wärmefreihaltung von Räumen bei Bränden in Gebäuden als die allgemein anerkannte Regel der Technik. Sie ist nicht auf Treppenräume anwendbar, weil dort ein Rauchverdünnungsprinzip verwendet wird.“133 Nach DIN 18 232-1 werden folgende Rauch- und Wärmeabzugsarten unterschieden, die außer den natürlichen Rauchabzügen jedoch nicht in den Treppenräumen von Krankenhäusern eingebaut werden: • Rauchabzüge (RA) bewirken im Brandfall den natürlichen Rauchabzug aus Gebäuden. • Wärmeabzüge (WA) sollen natürlich wirken, heiße Brandgase nach außen führen und den so genannten „flash over“134, das plötzliche Durchzünden und Abbrennen so genannter Pyrolysegase, verhindern. Pyrolysegase sind sehr heiße Gase, die durch ihre Hitze auch andere Gegenstände erhitzen, aus denen dann auch diese Gase ausströmen. 131 http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf, 12. 04 132 vgl. http://www.din.de/, 15. 04. 05 133 http://www.fvlr.de/rwa_proj_dach.htm, 20. 01. 05 134 vgl. http://www.wissensnetz.de/lexikon/wiki,index,goto,Flash-over.html, 20. 01. 05 04. Diese Gase sind explosiv. Bei erneuter Sauerstoffzufuhr, beispielsweise durch Öffnen des Raumes, entsteht ein zündfähiges Gemisch, das sich durch den brennenden Raum entzündet, so dass explosionsartig enormer Druck und Hitze entstehen und sich der Brand flächenmäßig weiter stark ausdehnen kann. Bei dieser Rauchdurchzündung entstehen Temperaturen von über 1.000 °C. • Maschinelle Rauchabzüge (MA) bewirken im Gegensatz zu der natürlichen Funktion von RA und WA Zwangsentlüftung, zum Beispiel durch Ventilatoren. Rauch- und Wärmeabzüge mit natürlicher Wirkung sind Wand- und Deckenöffnungen, Lichtkuppeln und –bänder (Schmelzpunkt bei 280 °C) sowie Dachfenster, die zu einer schnellen Rauch- und Temperaturentlastung im Gebäude führen können. Ihre Wirkung wird durch die Öffnungsfläche, den Windeinfluss, die Größe der Zuluftflächen und durch die Einbauart beeinflusst. Ihre Einsatzbereiche sind eingeschossige Gebäude, Treppenräume und Dachgeschosse. Maschinelle Rauchabzüge werden hingegen in mehrgeschossigen Bereichen, Keller und Bereiche ohne Fensteröffnungen eingesetzt. Sie werden zum einen durch saugende Ventilatoren zur Absaugung von Rauch eingesetzt, zum anderen wird die Rauchfreihaltung zum Beispiel in Rettungswegen mit Druckbelüftung durch Überdruck-Lüftungsanlagen bewirkt. Zu den Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen gehören zusätzlich Branderkennungselemente wie Brandmelder, die die Rauchabzüge auslösen. In Krankenhäusern werden ausschließlich natürlich wirkende Rauchabzüge unter Anwendung des Rauchverdünnungsprinzips eingesetzt und diese in der Regel nur in den Treppenräumen. Eine automatische Betätigungsmöglichkeit muss an im Brandfall nicht erreichbaren Stellen vorhanden sein. 4.4.4 Feuerlöscheinrichtungen Löschwasserversorgung Die Versorgung des Krankenhausgeländes mit Löschwasser fällt in den Zuständigkeitsbereich Feuerwehren. In der der Gemeinden Regel wird und somit Löschwasser der durch ortsansässigen die öffentliche Trinkwasserversorgung bereitgestellt und die Menge unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und die Gefahr der Brandausbreitung ermittelt. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO135) unterteilt die bauliche Nutzung in Nutzungsgebiete wie Kleinsiedlung, unterschiedliche Wohngebiete, Kern- und Gewerbegebiete und Industriegebiete (vgl. Tabelle 4.3). 135 vgl. http://www.bmvbw.de/Baunutzungsverordnung-.529.htm, 19. 01. 05 3 Tabelle 4.3: Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m /h) unter Berücksichtigung der baulichen 136 Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung, nach Bock/Klement Bauliche Nutzung nach § 17 der Baunutzungsverordnung Kleinsiedlung reine Wohngebiete Kerngebiete Wochenend- allgemeine, beson- Gewerbehausgebiete dere Wohngebiete gebiete Misch-, Dorfgebiete Industriegebiete Gewerbegebiet Zahl der Vollges chosse Geschos sflächenzahl Baum as senzahl <2 <3 =3 1 =1 / < 0,4 < 0,3 – 0,6 0,7 - 1,2 0,7 - 1,0 1,0 - 2,4 / / / / / / <9 m 3/h m 3/h m 3/h m 3/h 24 48 96 96 48 96 96 192 96 96 192 192 Löschwas serbedarf bei unterschiedlicher Gefahr der Brandausbreitung Klein (feuerbeständige oder feuerhem m ende Umfassungen, harte Bedachungen) Mittel (Umfassungen nicht feuerbes tändig oder nicht feuerhem mend, harte Bedachungen oder Umfass ungen feuerbeständig oder feuerhemmend, weiche Bedachungen) Groß (Umfassungen nicht feuerbes tändig oder nicht feuerhem mend, weiche Bedachungen, Umfassungen aus Holzfachwerk (ausgemauert), stark behinderte Zugänglichkeit, Häufung von Feuerbrücken usw.) Der Brandschutz in diesen Gebieten wird in Grundschutz und Objektschutz gegliedert. 136 vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 64 „Grundschutz ist der Brandschutz ohne erhöhtes Sach- oder Personenrisiko für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete.“137 Der Objektschutz übersteigt den Grundschutz und bezieht sich auf baulich erstellte Objekte mit erhöhtem Brandrisiko (z. B. Parkhäuser, Lagerplätze für leicht entzündbare Güter, Chemiebetriebe), mit erhöhtem Personenrisiko (z. B. Versammlungsstätten, Hotels, Hochhäuser und Krankenhäuser) und für sonstige besondere Bauobjekte wie Raststätten. Für den Objektschutz und dessen Löschwasserversorgung müssen sich Objektbesitzer und Brandschutzbehörde sowie die zuständigen Löschwasserversorger abstimmen. 138 Ist die Löschwasserversorgung sichergestellt, muss auf die Verteilung des Wassers im Krankenhausgebäude geachtet werden. Löschwasserleitungen Löschwasserleitungen werden in der Regel fest installiert und über alle Geschosse verlegt. Bemessung und Einbau von Löschwasserleitungen für Gebäude erfolgen nach DIN 14 462139. Im Brandfall können Schläuche an absperrbare Wandhydranten Wasserentnahmestellen (siehe angeschlossen MKhBauVO werden, § 25) wodurch oder eine an ständige Löschwasserverbindung gewährleistet wird. Der Durchmesser der Leitungen liegt zwischen 50 mm und 80 mm. Bei den Steigleitungen wird zwischen „nassen“ und „trockenen“ Leitungen unterschieden: 137 Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 64 138 vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 64/65 139 http://www.din.de/, 15. 04. 05 • Nasse Steigleitungen mit Wandhydranten sind ständig mit Wasser gefüllt. Somit ist es im Ernstfall durch den verbundenen Schlauch zum Selbstschutz sofort einsetzbar Dieses System ist aber nur in beheizten Bereichen einsetzbar. • In trockene Steigleitungen mit Wasserentnahmestelle wird das Wasser erst durch die Feuerwehr eingeleitet. Diese Leitungen werden in frostund hitzebeeinflussten Bereichen eingebaut und dienen als Unterstützung für die Feuerwehr. 140 Feuerlöscher Neben den Löschwasserleitungen müssen in Fluren und Treppenhäusern nach Angaben der Feuerwehr genügend Feuerlöscher sichtbar angebracht werden. Optimale Standorte für Feuerlöscher sind • Flure, • Besonders gefährdete Bereiche141, • Ausgänge und • Treppenräume. Die MKhBauVO fordert in Teil II, § 25 (Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen): „(1) In jeder Pflegeeinheit muss mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt gut sichtbar 140 vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 65 141 vgl. Kap. 4.3, „Anforderungen für den Brandschutz besonders gefährdeter Bereiche“ angebracht sein. Weitere Feuerlöscher müssen in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, wie Laboratorien, Filmarchiven, Apotheken, Aufbewahrungsräume für Medikamente sowie in OperationsEntbindungs-, Frühgeborenen- und Intensiveinheiten angebracht sein.“142 Das Löschmittel dieser Löscher muss auf die brennbaren Materialien in unmittelbarer Umgebung ausgerichtet sein. Diese brennbaren Stoffe werden in Brandklassen eingeteilt (vgl. Tabelle 4.4). Tabelle 4.4: Einteilung der brennbaren Stoffe in Brandklassen nach DIN EN 2, nach 143 Bock/Klement Brandklasse A Bezeichnung Brände fester (organischer Stoffe, flammen- und glutbildend, z. B. Holz, Stroh, Heu, Faserstoffe, Kohle, Kfz-Reifen, Kunststoffe u.a. B Brände flüssiger oder flüssig werdender (organischer) Stoffe, flammenbildend, z. B. Paraffin, Wachs, Harz, Fett, Öle, Lacke, Teer, Motorenkraftstoffe,Äther, Alkohol u. a. C Brände von Gasen, flammenbildend, z. B. Azetylen, Methan, Propan, W asserstoff, Stadtgas D Brände von Metallen, stark glutbildend, z. B. Aluminium, Magnesium und deren Legierungen, Natrium, Kalium (ausgenommen die Alkalimetalle Lithium, Rubidium, Cäsium, die einer Sonderregelung unterliegen) Die eingesetzten Löschmittel müssen die in Tabelle 4.4 aufgeführten Brände löschen können und möglichst geringe Folgeschäden verursachen. 142 http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf, 12. 04 143 vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 69 04. Folgende Löschmittel können in Handfeuerlöschern verwendet werden: • Löschpulver, Kohlendioxyd und Löschschaum ersticken den Brand, indem sie beispielsweise durch Unterbrechen der Sauerstoffzufuhr in das Mengenverhältnis Brennender Stoff-Sauerstoff144 eingreifen. • mit Löschpulver können Brände von flüssigen und gasförmigen Stoffen bekämpft werden. Dieses Vorgehen ist aber vom ökologischen Standpunkt aus wegen hoher Schwermetallbelastung nicht zu empfehlen. • Kohlendioxidgas ist ebenso beim Brennen von Flüssigkeiten und Gasen einsetzbar und hinterlässt keine Löschmittelrückstände. Die aufgehängten Feuerlöscher müssen durch einen Sachverständigen mindestens alle zwei Jahre regelmäßig auf Funktionsfähigkeit und Löschmittel geprüft werden. Mangelhafte Löscher müssen instand gesetzt oder ausgetauscht werden. Weitere Hinweise über Art und Anzahl der Feuerlöscher können in der BGR 133145 („Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“) der gewerblichen Berufsgenossenschaften nachgelesen werden. Wasserlöscher Zusätzlich sollten auf den Stationen und Verwaltungsbereichen Wasserlöscher aufgestellt werden. Wasser kühlt die Brennstoffe bis unter die Mindestverbrennungstemperatur ab und verhindert somit ein weiteres Ausbreiten des Brandes. Mit Löschwasser werden die meisten Brände und bevorzugt brennende, glutbildende Stoffe (Feststoffe) bekämpft. Löscharbeiten mit Wasser beschädigen jedoch Gebäude 144 vgl. Kap. 3.1.1, Abb. 3.1, „Schematische Darstellung der für eine Brandentstehung notwendigen Voraussetzungen (mit Sauerstoff als Oxidationsmittel) nach Schneider/Lebeda“ 145 vgl. http://www.kappler-brandschutz.de/html/bgr_133.html, 15. 04. 05 wie Museen, Bibliotheken und Archive sowie denkmalgeschützte Bauwerke. Aufgrund dessen sollten in diesen Bereichen zusätzlich CO2-Löschanlagen eingebaut werden. 4.4.5 Automatische ortsfeste Brandschutzanlagen Ortsfeste Löschanlagen sind Anlagen, die sich, teilweise gesteuert durch automatische Brandmeldeanlagen146, selbstständig auslösen können. Sie werden in zusammen mit den Brandmeldeanlagen in besonders gefährdeten Bereichen installiert. Durch Frühwarnanlagen, die schon bei den geringsten Brandanzeichen Meldung abgeben, bevor die ortsfesten Anlagen aktiv werden, können mögliche Folgeschäden durch unnötige Löschvorgänge vermieden werden. Daher sollte die Meldung direkt zur Feuerwehrleitstelle durchgeschaltet werden, damit die Feuerwehr sofort reagieren kann. Die ortsfesten Löschanlagen werden erst dann aktiviert, wenn die Feuerwehr nicht rechtzeitig erscheint, um sie abzuschalten. Ortsfeste Löschanlagen sind auf die unterschiedlichsten örtlichen Gegebenheiten einzurichten und unterteilen sich in • Sprinkleranlagen, • CO2-Feuerlöschanlagen, • Pulver- und Schaumlöschanlagen und • INERGEN-Löschanlagen.147 Sprinkleranlagen bestehen aus fest installierten Rohrleitungen und mit Glasampullen oder Schmelzloten verschlossenen Sprinkler-Düsen Prallteller. 146 vgl. Kap. 4.4.1, „Brandmeldeeinrichtungen“ 147 vgl. https://www.hostpoint.ch/documents/dc_inergen_de.pdf, 19. 01. 05 mit Die Glasampulle zerspringt bei der durch aufsteigende Brandgase entstehenden Hitze und lässt das Löschwasser auf das Feuer niederprasseln, wobei der Prallteller die Wasserverteilung bewirkt. CO2-Feuerlöschanlagen bestehen aus einem fest verlegten Rohrsystem, Düsen und Löschmittelvorratsbehältern. Sauerstoffgehalts der Luft „Durch infolge die Herabsetzung des Kohlendioxyds „saubere“ Löschmethode, wird des der Verbrennungsvorgang gestoppt“.148 Dieses Vorgehen ist eine da ohne Löschmittelrückstände gelöscht werden kann. Sie kann vor allem bei brennenden Flüssigkeiten und Gasen angewandt werden. Zur Löschung von Feststoffen ist diese Methode nur eingeschränkt einsetzbar, da hier hohe CO2Konzentration und eine lange Wirkzeit notwendig sind. Pulver- und Schaumlöschanlagen werden in der Regel in Betrieben mit großen Mengen an brennbaren Flüssigkeiten eingesetzt. INERGEN-Löschanlagen setzen gasförmige Löschmittel ein (52 % N (Stickstoff), 40 % Ar (Argon), 8 % CO2 (Kohlendioxid)) und sind ebenfalls „saubere“Löschanlagen ohne große Löschmittelrückstände. Sie werden meist in Bereichen mit empfindlichen elektronischen Geräten (EDV) eingebaut, benötigen für ihre Löschmittelvorratsbehälter (Stahlflaschen mit 150 bar) aber viel Platz149. 4.4.6 Blitzschutzanlagen Laut MKhBauVO, Teil II, § 26, müssen sämtliche Gebäude eines Krankenhauses Blitzschutzanlagen haben.150 Genauere Regelungen sind in DIN VDE 0185151 Teil 1 und 2 verankert. 148 Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 68 149 vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 68 150 vgl. http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf, 04.12.04 4.5 Anforderungen für betriebliche Brandschutzmaßnahmen Die Verantwortung für die Brandsicherheit eines Betriebes obliegt nach den rechtlichen Vorgaben grundsätzlich der Geschäftsleitung eines Betriebes. Sie (z. B. Werksleiter, Geschäftsführer) ist für den Schutz von Mitarbeitern, Besuchern, Sachwerten und im Fall eines Krankenhauses vor allem von Patienten verantwortlich. Sie muss dafür Sorge tragen, dass gesetzliche, den baulichen Brandschutz betreffende Bestimmungen eingehalten werden, dass eine Organisation in Sachen Brandschutz aufgebaut wird und dass Mitarbeiter im Bereich Brandverhütung und –bekämpfung hinreichend geschult werden.152 Da Krankenhäuser unterschiedlich betrieblich genutzt und ausgestattet werden, gibt es im vorbeugenden betrieblichen Brandschutz große Gegensätze. Die folgenden Anforderungen für betriebliche Brandschutzmaßnahmen sind jedoch aufgrund ihres regelmäßigen Vorkommens in allen Krankenhäusern einzuhalten. 4.5.1 Ausstattung Betriebliche Brandschutzmaßnahmen sollen dafür sorgen, dass zum Betrieb eines Krankenhauses benötigte Einrichtungen feuerhemmend ausgeführt sind und sich die Brandlast in Räumen nicht unnötig steigert. Dementsprechend ist es zu empfehlen, für dekorative Ausstattungen wie Vorhänge oder Teppiche nichtbrennbare oder schwerentflammbare Bestandteile zu verwenden, die auch nach mehrmaligem Reinigen diese Eigenschaften behalten. Die Anzahl soll so gering wie möglich gehalten werden. 151 vgl. http://www.vde.com/vde/, 13. 01. 05 152 vgl. Bock/Klement, „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, S. 73 4.5.2 Raumnutzung Ein wichtiger brandschutztechnischer Aspekt ist die Raumnutzung. Demnach sollen sämtliche Räume in Krankenhäusern für nichts anderes als für ihren vorgesehenen Zweck genutzt werden. Das ist vor allem in Bereichen mit technischer oder elektrischer Einrichtung wie EDV- und Heizräumen der Fall, aber auch die gerne als Abstellbereiche verwendeten Flure (= Rettungswege) sind betroffen. Falls ein Vorhaben (z. B. Renovierung, Umbau) eine andere Raumnutzung mit einschließt, muss dies mit dem Brandschutzbeauftragten des betreffenden Krankenhauses abgeklärt werden. 4.5.3 Feuer- und explosionsgefährdete Bereiche Räume mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr153 wie Heizräume, Müllbereiche, Laborräume oder Wäschereien müssen von außen sichtbar (z. B. an der Tür) mit Hinweisschildern auf das Verbot für den Umgang mit offenem Feuer gekennzeichnet werden. Dazu ist noch zu erwähnen, dass Feuer- und explosionsgefährliche Stoffe nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gelagert werden dürfen und beispielsweise in Laboratorien nur der Tagesbedarf aufbewahrt werden darf.154 4.5.4 Abfälle Da von Abfällen eine hohe Brandgefahr ausgeht, müssen Müllbehälter aus nichtbrennbaren Materialien bestehen und der Deckel selbstschließend ausgeführt sein. 153 vgl. Kap. 4.1.5, „Räume mit erhöhter Brandgefahr“ 154 vgl. Kap. 4.3.7, „Bereiche mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen“ 4.5.5 Tabakreste Bereiche, in denen Rauchen gestattet ist, müssen mit ausreichenden nichtbrennbaren Aschenbechern ausgestattet sein. Diese dürfen nur in dafür vorgesehene Metallbehälter entleert und nie dem Restmüll zugeführt werden. 4.5.6 Abfallbeseitigung Alle brennbaren Abfälle sind täglich bis spätestens zu Beginn der Nachtschicht in Abfallcontainer im Freien (mit sicherem Abstand zum Krankenhaustrakt) oder in Behälter in eigens dafür vorgesehenen feuerbeständig abgetrennten Bereichen zu beseitigen. Das gleiche gilt für Sondermüll wie beispielsweise mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Verbände oder Watte. Diese sind zusätzlich in dichtschließenden Behältern aufzubewahren. 4.5.7 Raumheizgeräte Der Betrieb von portablen Raumheizgeräten ist durch den Brandschutzbeauftragten zu genehmigen. In der Regel wird dies nur in Ausnahmefällen gestattet. In der Nähe solcher Heizgeräte dürfen sich keine brennbaren Materialien befinden. 4.5.8 Ortsveränderliche Koch- und Wärmegeräte Den Betrieb von ortsveränderlichen Koch- und Wärmegeräten muss ebenfalls der Brandschutzbeauftragte des Krankenhauses genehmigen. Die sachgemäße Nutzung dieser (Bedienungsanleitung, Herstelleranweisung). Geräte ist vorauszusetzen 4.5.9 Feuergefährliche Arbeiten Bauarbeiten sind laut den Untersuchungen von Klaus Wichert mit 10 % aller Brandursachen in Krankenhäusern155 ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Daher muss vor der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten wie Löten, Schweißen oder Trennschleifen in Bereichen eines Krankenhauses die schriftliche Genehmigung des Brandschutzbeauftragten eingeholt werden. Die „Richtlinien für den Trennschleifarbeiten“ (VdS Brandschutz 2008156) geben bei Schweiß-, einen Überblick Lötüber und die Regelungen für feuergefährliches Arbeiten. So muss zum Beispiel eine Brandwache aufgestellt werden, wenn sich brennbare Materialien in unmittelbarer Reichweite (a < 10,0 m) befinden. Direkt am Arbeitsort befindliche brennbare Stoffe sind zu entfernen. Die Brandmelder im Arbeitsbereich müssen zur Vermeidung eines Fehlalarms abgestellt werden (mit Vermerk im Brandschutztagebuch). Während und nach den Arbeiten ist die Umgebung daher auf Brandanzeichen zu untersuchen, da keine automatische Brandmeldung erfolgen kann.157 4.5.10 Rettungswege Rettungswege müssen im ganzen Gebäude ausreichend gekennzeichnet und ihre Zu- und Durchgänge ständig freigehalten werden.158 4.5.11 Feuerschutzabschlüsse Feuerschutzabschlüsse wie Tore, Türen und Klappen dürfen nicht verstellt oder verkeilt werden, da ansonsten die Funktion der Selbstschließung im Brandfall aufgehoben wird. 155 vgl. Kap. 3.3.2, Abb. 3.15, „Brandursachen im Krankenhaus nach Wichert“ 156 vgl. http://www.vds.de, 18. 11. 04 157 vgl. http://www.tbs1.de-pdf-brandschutzordnung-schulen-02.pdf, 26. 01. 05 158 vgl. Kap. 4.1.3, „Rettungswege“ Da hauptsächlich Rauchschutztüren aus betrieblichen Gründen offen stehen müssen, sind Feststellanlagen anzuordnen, die die Türen im Brandfall automatisch (ausgelöst durch angeschlossene Brandmeldeanlagen) schließen.159 Empfehlenswert sind Markierungen am Boden, die ein Verstellen dieser RSTüren mit Feststellanlagen verbieten. 4.5.12 Hauptschalter und Absperrventile Der Hauptschalter der Stromversorgung und die Absperrventile für die Haustechnik (Gas, Wasser, Heizöl) müssen zentral angebracht, gut zugänglich und ausreichend gekennzeichnet werden. Das Gleiche gilt für Absperrventile medizinisch genutzter Gasleitungssysteme. 4.5.13 Mängelbeseitigung Um einen einwandfrei funktionierenden vorbeugenden Brandschutz gewährleisten zu können, sind alle Mitarbeiter anzuhalten, erkennbare Mängel der Brandsicherheit dem Brandschutzbeauftragten zu melden, damit dieser Vorkehrungen zur Mängelbeseitigung einleiten kann. 159 vgl. Kap. 4.1.4, „Brandwandöffnungen, -abschlüsse und Türvarianten“ 4.6 Anforderungen für organisatorische Brandschutz- maßnahmen Der organisatorische Brandschutz kann teilweise dem betrieblichen Brandschutz untergeordnet werden, ist aber wegen seines umfangreichen Inhalts als eigenes Kapitel zu behandeln. Die organisatorischen Maßnahmen komplettieren den vorbeugenden Brandschutz in Krankenhäusern und unterstützen zusätzlich den baulichen, technischen und betrieblichen Brandschutz. 4.6.1 Brandschutzbeauftragter Die Krankenhausleitung ist für den Brandschutz in ihrem Haus verantwortlich. Sie hat aber die Möglichkeit, die Organisation und Überwachung des Brandschutzes einer geeigneten Person zu übertragen, dem so genannten Brandschutzbeauftragten. In Krankenhäusern ist die Position eines Brandschutzbeauftragten gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG160) gesetzlich vorgeschrieben, wird also nicht mehr als Nebentätigkeit betrieben.161 Der Brandschutzbeauftragte ist der Krankenhausleitung direkt unterstellt und muss sich einer Ausbildung stellen, die die umfassenden Anforderungen an den Brandschutz im Krankenhaus beinhaltet. In einer solchen Ausbildung (z. B. VdS-Schulungen162) sind folgende Grundkenntnisse zu vermitteln: • Brandentstehung und Brandausbreitung, 160 vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf, 15. 04. 05 161 vgl. http://www.klinikheute.de/html/bereiche/das-liste.htm, 27. 01. 05 162 vgl. http://www.vds.de, 18. 11. 04 • die baurechtliche Situation für Krankenhäuser (z. B. MKhBauVO, Landesbauordnung, ArbSchG, Gerätesicherheitsgesetz GSG163, Wasserhaushaltsgesetz WHG164, usw.), • berufsgenossenschaftliche Anforderungen (z. B. VGB-Richtlinien165 der gewerblichen Berufsgenossenschaften), • Richtlinien der Feuerversicherer (z. B. VdS-Richtlinien) und • bauliche und brandschutztechnische Richtlinien nach Stand der Technik (DIN, EN, ISO).166 Der Brandschutzbeauftragte muss also fachlich geeignet und mit allen notwendigen Vollmachten ausgestattet sein. Er muss eventuelle Risiken erkennen können, den Brandschutz betreffende Schäden beseitigen lassen und den Brandschutz im Krankenhaus organisieren. Folgende Pläne, Verordnungen und Unterweisungen sind von ihm zu erstellen, zu aktualisieren und umzusetzen: • Brandschutzordnung, • Alarmplan, • Hausalarmplan, • Notfallplan, • Brandschutzplan, • Fluchtwegplan und • Brandschutzunterweisung. 163 vgl. http://www.lfas.bayern.de/publ/gsg1/gsg.pdf, 15. 04. 05 164 vgl. http://www.umwelt-online.de/recht/wasser/whg/whg_ges.htm, 15. 04. 05 165 vgl. http://www.hvbg.de/d/pages/index.html, 15. 04. 05 166 vgl. Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 171/172 Zu seinen Aufgaben gehören • die Organisation und Überwachung von Brandschutzkontrollen, • die Anweisung und Überwachung der Beseitigung von brandschutztechnischen Mängeln (Risiko- und Sicherheitsanalysen), • die Ausarbeitung und Ansetzung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall oder Abschaltung von Brandschutzeinrichtungen, • die brandschutztechnische Beratung bei der Planung von Neu- und Umbauten, • die Sicherstellung eines ständigen Kontaktes sowie die Organisation von Brandfallübungen und Begehungen mit der Feuerwehr. Es ist zu empfehlen, dass der Brandschutzbeauftragte Vorkommnisse wie brandschutztechnische Mängel, deren Beseitigung, Kontrollen, Prüfungen oder kleine, selbst gelöschte Kleinbrände und deren Ursachen in einem Brandschutztagebuch schriftlich festhält. 4.6.2 Brandschutzordnung Die Brandschutzordnung ist nach den Gestaltungsregeln der DIN 14096167 zu erstellen und ist in drei Teile gegliedert: • Brandschutzordnung DIN 14096 – Teil A (Aushang eines Deckblattes zum Thema „Verhalten im Brandfall“, vor allem als Hinweis für Besucher und Patienten gedacht). • Brandschutzordnung DIN 14096 – Teil B (gilt hauptsächlich für das Personal, das sich länger als vorübergehend im Krankenhaus aufhält, aber mit keinen besonderen Brandschutzaufgaben betraut ist), mit den Unterpunkten 167 vgl. http://www.tu-clausthal.de/hv/d5/vhb/system8/8_70_07.html, 28. 01. 05 o Brandschutzordnung (Deckblatt), o Brandverhütung, o Brand- und Rauchausbreitung, o Flucht- und Rettungswege, o Melde- und Löscheinrichtungen, o Verhalten im Brandfall, o Brand melden, o Alarmsignale und Anweisungen beachten, o in Sicherheit bringen, o Löschversuche unternehmen und o besondere Verhaltensregeln. • Brandschutzordnung DIN 14096 – Teil C (gilt für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben wie Verwaltungsleiter, ärztlicher Direktor, technische Leitung, Pförtner und Brandschutzbeauftragter), gegliedert in o Brandverhütung, o Alarmplan, o Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Sachwerte, o Löschmaßnahmen, o Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr und o Nachsorge. Umwelt und Sie kann aber im Rahmen des Möglichen attraktiv (also auffallend) gestaltet werden, da mit einer etwas freieren Erscheinung Verbesserungen erreicht werden können.168 Der wesentliche Inhalt einer Brandschutzordnung in Krankenhäusern ist folgendermaßen einzuteilen: • Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen, • Verhalten im Brandfall und • Verhalten nach einem Brand. Um eine auf die besonderen Gegebenheiten eines Krankenhauses abgestimmte Brandschutzordnung zu erstellen, ist es zu empfehlen, auf eine Mindestordnung aufzubauen. Sie sollte abgestimmt mit der zuständigen Feuerwehr vom Brandschutzbeauftragtem aufgestellt, von der Krankenhausleitung in Kraft gesetzt und allen Mitarbeiter erläutert werden. Sie soll ständig erneuert und auf betriebliche und bauliche Veränderungen im Krankenhaus eingestellt werden. Zur Unterstützung einer Brandschutzordnung stehen nach VdS 2030169 und DIN 4066170 Hinweisschilder und Brandschutzaufkleber zur Verfügung, die variabel eingesetzt werden können. 4.6.3 Alarmplan Der Alarmplan (externe Alarmierung) soll in klarer und kurzer Form Informationen und Maßnahmen enthalten, die im Ernstfall abzurufen sind. 168 vgl. Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 170 169 vgl. http://www.vds.de/, 13. 01. 05 170 vgl. http://www.din.de/, 15. 04. 05 Er ist Bestandteil der Brandschutzordnung eines Krankenhauses und ist die „Bedienungsanleitung“ für die Alarmierung von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst. Er muss für alle gut sichtbar und an dauerhafter Stelle im Krankenhaus angebracht werden. 4.6.4 Hausalarmplan Ein Hausalarmplan (interne Alarmierung) hat die Aufgabe der hausinternen Organisation im Brandfall. Der wichtigste Grund für die Erstellung eines Hausalarmplanes ist die Alarmierung von Hilfskräften ohne ein Hervorrufen von Massenpanik. Mit seiner Hilfe ist sicherzustellen, dass Personen wie der Brandschutzbeauftragte sowie die technische, ärztliche, pflegerische und geschäftliche Leitung im Brandfall alarmiert werden. Er sollte, wie auch der Alarmplan, klar, kurz und übersichtlich gefasst und an ständig besetzter Stelle (z. B. Pforte) vorliegen. 4.6.5 Notfallplan Der Notfallplan ist mit Unterstützung von externen, hilfeleistenden Stellen wie der Feuerwehr abzustimmen und aufzustellen. Er muss folgende Maßnahmen, die im Notfall anzuwenden sind, beinhalten und folgende Einrichtungen aufzeigen: • Räumungsmaßnahmen und der Zeitpunkt der Durchführung, • Gefahrenlagen verschiedener Bereiche des Krankenhauses, • Möglichkeiten zur Verlegung von Patienten, • Energieversorgung, Wasserversorgung, • Löschvorrichtungen und Löschvorgänge und • klar festgelegte namenbezogen). Entscheidungskompetenzen (funktions-, nicht Der Notfallplan muss allen Entscheidungsträgern und Beteiligten vorgelegt und erläutert werden.171 4.6.6 Brandschutzplan Die Aufgabe von Brandschutzplänen Gefahrenschwerpunkten sowie von ist die vorbeugenden Darstellung und von abwehrenden Brandschutzeinrichtungen im Krankenhaus. Die Notwendigkeit eines Brandschutzplans ist zusammen mit der zuständigen Feuerwehr zu prüfen, wobei der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV172) bzw. dessen Mitgliedsunternehmen von den Versicherungsnehmern die Aufstellung von Brandschutzplänen fordern können. Falls ein Brandschutzplan erstellt werden muss, wird er nach der VdS-Richtlinie 2030173 „Brandschutzplan – Anleitung und Hilfsmittel für die Erstellung“ der VdS-Schadenverhütung erstellt und ist mit den Feuerwehrplänen nach DIN 14095174 („Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“) vergleichbar.175 Der Brandschutzbeauftragte passt den Brandschutzplan eventuellen Veränderungen im Krankenhaus an und nutzt ihn bei Kontrollen der Brandschutzeinrichtungen. Brandschutzpläne beinhalten beispielsweise Anmerkungen zu 171 vgl. Hagebölling, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, S. 185/186 172 vgl. http://www.gdv.de/, 31. 01. 05 173 vgl. http://www.vds.de/, 13. 01. 05 174 vgl. http://www.din.de/, 15. 04. 05 175 vgl.http://www.ecomed-sicherheit.de/imperia/md/content/ecomedsicherheit/leseprobe/74003 0/11.pdf, 31. 01. 05 • Fluchtwegen und Notausgängen, • Personen-Sammelplätzen für den Notfall, • Feuerwehrzufahrten und -umfahrten, • Bereichen mit Explosionsgefahren, gefährlichen Arbeitsstoffen • Rauchverboten, • Energieversorgungen, • Laboratorien und Testräumen und der • Nachbarschaft.176 Als Format sollte DIN A 3 oder DIN A 4 verwendet und die Maßstäbe aus Tabelle 4.5 bevorzugt werden. 177 Tabelle 4.5: Bevorzugte Maßstäbe für Brandschutzpläne Maßstab Planausführung 1:5000 bzw. 1:1000 Lagepläne für die Betriebsübersicht mit z. B. Zufahrten, Wasserversorgung, angrenzende Gebäude 1:500 Geschosspläne für die Betriebsübersicht mit z. B. Brandabschnitten, Gebäudezufahrten, Gleisanlagen 1:200 Geschosspläne mit z. B. Geschossen, Öffnungen in Wänden und Decken, Treppenräumen Es müssen im Inhalt zusätzlich Raster zur Entfernungseinschätzung, eine Markierung der Hauptzufahrt, Gebäude- und Geschosskennzeichnungen sowie Planbeschriftungen und Legenden in den Brandschutzplan vorhanden sein.178 176 vgl.http://www.ecomed-sicherheit.de/imperia/md/content/ecomedsicherheit/leseprobe/74003 0/11.pdf, 31. 01. 05 177 vgl.http://www.ecomed-sicherheit.de/imperia/md/content/ecomedsicherheit/leseprobe/7400 30/11.pdf, 31. 01. 05 Der Inhalt des Brandschutzplans kann durch Bild und Text erläutert werden. 4.6.7 Feuerwehrplan Feuerwehrpläne für Krankenhäuser bestehen aus den Feuerwehrplänen nach DIN 14095179 und zusätzlichen wichtigen Ergänzungen zu dem betreffenden Objekt. Sie dienen zur schnellen Orientierung der Einsatzkräfte und zur Lagebeurteilung. Der Kommandant der zuständigen örtlichen Feuerwehr ist für die Aufstellung eines Feuerwehrplans verantwortlich. Vorher ist aber eine ausgiebige Besichtigung des Krankenhausareals notwendig. Die Bestandteile eines Feuerwehrplans (siehe Abb. 4.46) sind unter anderem die • Lage der Hauptzufahrt (immer am unteren Rand), • die Kartographische Richtung ("Nordpfeil"), • Mindestangaben in Abstimmung mit der Feuerwehr, • besondere Angaben zu Art und Menge von gefährlichen biologischen, chemischen und physikalischen Stoffen, • Löschwasserversorgung, Löschwasserrückhaltung, elektrische Versorgungseinrichtungen, wie z. B. Oberleitungen, • ergänzende Angaben zum Werkschutz oder sonstigen Beauftragten (Brandschutzbeauftragter) und der • Übersichtsplan (auf einer A4- oder A3-Seite): Darstellung von baulichen Anlagen, Gebäude- und Anlagenbezeichnung, Anzahl der Geschosse, 178 vgl.http://www.ecomed-sicherheit.de/imperia/md/content/ecomedsicherheit/leseprobe/7400 30/11.pdf, 31. 01. 05 179 vgl. http://www.din.de/, 15. 04. 05 Brandwände, Flächen (nach DIN 14090180), für die Feuerwehr befahrbare und nicht befahrbare, flächenangrenzende oder benachbarte Straßen und Gebäude, Übertragungseinrichtungen, Feuerwehrbedienfeldes Standort der und der Brandmelde- Brandmeldezentrale, des des Feuerwehrschlüsselkastens, Wasserentnahmestellen, Löschanlagen, usw.181 Darüber hinaus können Objektinformationen (z. B. Gefahrenhinweise, Objektbezeichnungen, Anfahrtsinformationen, Hinweise zu Löschmitteln und Wasserversorgung, unterstützen. Die usw.) und Gesamtheit Geschosspläne aller den Feuerwehreinsatz Bestandteile (Feuerwehrplan, Objektinformation, Alarmplan, Geschosspläne, ergänzende Angaben) wird dann Feuerwehreinsatzplan genannt. Bestandteile eines Geschossplanes sind beispielsweise • Geschossbezeichnungen und –anzahl, • Nutzungsarten, • Brandwände, Öffnungen in Decken und Wänden, Zugänge, • Treppenräume sowie deren Laufrichtung, Rettungswege, • nicht begehbare Flächen, z. B. Dächer, • Wasserversorgung, Steigleitungen (nass, trocken), • Art, Ort und Menge von Löschanlagen, Lage der Zentrale sowie • besondere Nutzungsbereiche wie elektrische Betriebsräume. 180 vgl. http://www.din.de/, 15. 04. 05 181 vgl. http://www.sidiblume.de/index.php/109/0/, 31. 01. 05 4.6.8 Fluchtwegplan Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV182) schreibt in § 55 folgendes vor: „Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.“183 „Die Pläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und eindeutig verständlich und mit Sicherheitszeichen versehen sein“184. Sein Inhalt soll sich nach VGB 125185 im Wesentlichen nach folgenden Grundsätzen richten: • Standort, • Fluchtweg, • Erste-Hilfe-Einrichtungen, • Brandschutzeinrichtungen und • Sammelstelle 182 vgl. http://www.lfas.bayern.de/vorschriften/verordnungen/a_z/a rbstaettv.htm, 15. 04. 05 183 http://www.bau-bg.de/arge_infopool_live/internet/gv/arbstaettv/55.htm, 31. 01. 05 184 http://www.oberender.de/flucht/, 31. 01. 05 185 vgl. http://www.hvbg.de/d/pages/index.html, 15. 04. 05 Der Fluchtwegplan soll zusätzlich Verhaltensregeln im Not- und Brandfall (Teil A der Brandschutzordnung, rote Umrandung) und Erste-Hilfe-Informationen (Verhalten bei Unfällen, grüne Umrandung) beinhalten und Übersichtsskizzen über das gesamte Gebäude aufweisen. Sie müssen im ganzen Gebäude ausreichend oft verteilt und aufgehängt werden. 4.6.9 Zufahrt- und Aufstellflächen für die Feuerwehr Zufahrt- und Aufstellflächen für die Feuerwehr sowie Angriffswege für die Löschtrupps müssen ständig freigehalten werden. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge sind unmittelbar dem Brandschutzbeauftragten eines Krankenhauses zu melden und abzuschleppen. Im Winter sind die Flächen von Eis und Schnee zu befreien und im Brandfall muss die Feuerwehr von ortskundigem Personal eingewiesen werden. 4.6.10 Brandschutzunterweisung Das in Krankenhäusern beschäftigte Personal ist einmal jährlich den brandschutztechnischen Einrichtungen und Maßnahmen zu unterweisen. Diese Unterweisung wird vom Brandschutzbeauftragten, teilweise mit Beteiligung der zuständigen Feuerwehr, durchgeführt. Für eine fachgerechte Brandschutzunterweisung sind Broschüren, Videos oder Tageslichtfolien (z. B. vom Verband öffentlicher Versicherer, usw.) optimale Hilfsmittel. Eine Brandschutzunterweisung von Mitarbeitern sollte folgendermaßen gegliedert sein: • Erläuterung von Brandgefahren und deren Verhütung, • Bekräftigung der Einhaltung von Rauchverboten, • Umgang mit Abfallbehälter, Müllbeseitigung und Müllsammelstellen, • Verhalten bei Elektrobränden, Umgang mit elektrischen Geräten, • Brandverhütung in den Küchenbereichen, • Verfahren mit offenem Feuer, offenem Licht und Heizstrahler, • Umgang mit leicht entzündlichen Stoffen und deren Aufbewahrungsbereichen, Löschvorgänge solcher Materialien, • Erläuterung des Umgangs mit vorhandenen Brandschutzeinrichtungen wie Brandabschnitte, Brandschutztüren, Feuerschutzklappen oder Rettungswege, • Erläuterung sämtlicher Sicherheitskennzeichen, • Thematik der Alarmierung, Verhaltensregeln im Brandfall, • Umgang mit der Brandschutzordnung und den Brandschutz-, Alarm-, Notfall- und Fluchtwegplänen, • Verhalten mit Feuerwehrzufahrten und –stellplätzen, • Verhindern von Aufzugsfahrten und • Übungen mit Feuerlöschern, Löschdecken und sonstigen Löschmitteln durchführen, Erläuterung einer wirksamen Brandbekämpfung.186 Der in diesem Kapitel aufgestellte Anforderungskatalog für den vorbeugenden Brandschutz in Kliniken und Heimen ist die Grundlage für eine Brandschutzinspektion von Krankenhäusern. Nachfolgend werden die Anforderungen des Kataloges anhand mehrerer Brandschutzbegehungen in drei verschiedenen Krankenhäusern in der Praxis verwendet. Darauf aufbauend werden die brandschutztechnischen Einrichtungen der Krankenhäuser geprüft und bewertet. 186 vgl. Verband öffentlicher Feuerversicherer, Broschüre: „Unterweisung“, Düsseldorf, Fachpublika Wehner GmbH, München 5 Schwachpunktanalyse an Krankenhäusern Um brandschutztechnische Mängel eines Krankenhauses aufzudecken und darauf reagieren zu können, muss zunächst eine Schwachpunktanalyse durchgeführt werden. Aufgrund der vielfach vorhandenen Brandschutzmaßnahmen in baulichem, technischem, betrieblichem, organisatorischem und abwehrendem Bereich muss für eine einheitliche Bewertungsschema erstellt Schwachpunktanalyse werden, auf dessen ein einheitliches Grundlage sämtliche untersuchten Krankenhäuser analysiert werden. Darüber hinaus müssen auch individuelle Eigenheiten der verschiedenen Krankenhäuser berücksichtigt werden. Daher muss eine Art Checkliste mit sämtlichen Bewertungskriterien für den vorbeugenden Brandschutz im Krankenhaus erstellt werden, mit deren Hilfe die brandschutztechnischen Schwachpunkte eines Krankenhauses gefunden, ergründet und mögliche Verbesserungen aufgezeigt werden sollen. 5.1 Ausarbeitung einer Checkliste zur Krankenhausinspektion Aus den in Kapitel 4 aufgeführten Anforderungen wird eine Checkliste zur Bewertung der bestehenden und zur Beanstandung von fehlenden Brandschutzmaßnahmen ausgearbeitet. Sie sorgt mit Hilfe von Fragen, die im Optimalfall alle mit „ja“ beantwortet werden, für eine übersichtliche Analyse der Einrichtungen in den inspizierten Krankenhäusern. Die Checkliste ist folgendermaßen gegliedert: brandschutztechnischen Checkliste für die Analyse des vorbeugenden Brandschutzes in Kliniken und Heimen 1. Bewertungskriterien für den baulichen Brandschutz 2. Bewertungskriterien für den Brandschutz in Brandrisikobereichen 3. Bewertungskriterien für den Brandschutz in besonderen Räumen und Anlagen 4. Bewertungskriterien für den technischen Brandschutz 5. Bewertungskriterien für den betrieblichen Brandschutz 6. Bewertungskriterien für den organisatorischen Brandschutz 5.1.1 Bewertungskriterien für den baulichen Brandschutz Abstands- und Feuerwehrflächen • Sind die Abstandsflächen zur Feuerüberschlagsvermeidung ausreichend? • Sind alle Mindestabmessungen für die notwendigen Abstände eingehalten? • Entsprechen die Abstände den unterschiedlichen Gebäudehöhen? • Gab es gegenüber der Baugenehmigung keine Nutzungsänderungen? • Sind Bewegungsflächen und Aufstellflächen ausreichend? • Sind sämtliche Räume durch Feuerwehrleitern erreichbar? Brandabschnitte, Brandwände und Decken • Brandabschnitte o Ist ein schlüssiges Brandschutzkonzept vorhanden? o Ist eine ordnungsgemäße Brandabschnittsbildung ausgeführt? o Werden Brandabschnittsfläche und -länge (A = 2.000 m², l = 50 m) eingehalten? o Sind mindestens zwei Brandabschnitte pro Geschoss vorhanden? o Sind die Rauchabschnittslängen l = 30m? o Gibt es eine Abtrennung ausgedehnter Gebäudeteile? o Ist eine Trennung von unterschiedlichen Gefahrenbereichen vorgenommen? o Zerstört die Installation in den abgehängten Decken keine Brandabschnitte? o Ist die Installation in F 30 A oder I 30 oder sind dementsprechende Ersatzmaßnahmen ausgeführt? o Werden Kabel- und Rohrdurchführungen mit zugelassenen Systemen vollzogen? • Brandwände und Decken o Sind Brandwände = F 90 (nichtbrennbar) ausgeführt? o Sind sämtliche Anschlüsse fachgerecht ausgeführt? o Sind feuerbeständige Decken bei mehr als 2 Geschossen (F 90 AB, F 90 B) angeordnet? o Sind die Flurwände mindestens in F 30 AB erstellt? o Sind Dehnungsfugen brandschutztechnisch gesichert? o Sind die richtigen Baustoffe verwendet worden? Rettungswege allgemein • Sind ein erster und ein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden? • Sind die Installationsabschottungen in den Rettungswegen fachgerecht ausgeführt? • Ist im Brandfall eine Benutzbarkeit sichergestellt? Treppenräume • Sind die Wände mindestens in F 90 A (bei mehr als 1 UG) ausgeführt? • Sind die Türen vollwandig und dichtschließend (3-seitige Gummidichtung)? • Oder sind Stahl- oder Holzrahmen oder RS + Brandschutzglas vorhanden? • Werden T 30 RS bei Durchbruchbreiten von mehr als 2 Türbreiten verwendet? • Sind Brandschutzverglasungen eingebaut? Flure • Besteht ihre Ausführung aus nichtbrennbaren Stoffen? • Sind sie frei zugänglich? • Sind vorschriftsmäßige Lüftungseinrichtungen vorhanden? • Sind Rauchabzüge bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen und innenliegenden Treppenräumen eingebaut? • Ist eine schnelle Öffnung der Türen in Fluchtwegrichtung möglich? • Sind die Flurwände feuerhemmend bzw. feuerbeständig ausgeführt? • Sind die Fluchtweglängen von jeder Stelle aus kürzer als 30,0 m? Öffnungen in Brandwänden • Sind Feuerschutzabschlüsse mindestens in T 90 ausgebildet oder ist folgende Anordnung von Brand- und Rauchschutztüren gewährleistet? Tabelle 5.1: Anordnung von T 90, RS und T 30 RS Tür • Umfeld Personenschutz T 90 spielt keine Rolle sehr schlecht RS muß durch angrenzende Wände geschützt sein optimal T 30 RS muß durch angrenzende Wände geschützt sein gut Sind offen stehende Abschlüsse durch Feststellanlagen gesteuert? • Sind Brandschutzabschlüsse nicht blockiert? • Sind Brandschutzverglasungen fachgerecht eingebaut? • Sind Zulassungsschilder an den Türen angebracht, die klassifiziert sein müssen? • Sind Schließtasten an den Feststellanlagen vorhanden? • Schließen vollwandige Türen die Räume zu den Fluren ab? Räume mit erhöhter Brandgefahr • Sind brandgefährliche, in der Regel technische Bereiche sachgemäß und feuerbeständig mit Brandwänden und Feuerschutzabschlüssen abgeschottet? • Sind sonstige Räume wie Aufenthaltsräume brandschutztechnisch von Rettungswegen abgetrennt? 5.1.2 Bewertungskriterien für den Brandschutz in Brandrisikobereichen Elektrische Anlagen • Sind Stromkreise mit FI-Schaltern geschützt? • Haben Lichtquellen ausreichenden Abstand zu brennbaren Stoffen? • Sind Ersatzstromkreise für Rettungswege und lebenserhaltende Einrichtungen vorhanden? • Ist eine sachgemäße Abschottung von Installationsdurchbrüchen (mindestens in F 90) ausgeführt? Heizung, Müllverbrennung und Müllsammelräume • Heizung o Ist eine Abschottung von Installationsschächten vorgeschriebenen Teilen vorhanden? o Sind Heizräume als solche ausgeführt? o Ist in den Heizräumen ein zweiter Ausgang vorhanden? mit o Ist der Zustand von Feuerungsanlagen/Schornsteinen nicht brandgefährlich? • Müllverbrennung, -sammelräume o Ist keine direkte Verbindung in die Treppenräume gegeben? o Führen sie unmittelbar ins Freie oder in Vorräume? o Werden nichtbrennbare Müllbehälter mit Deckel verwendet? Lüftungsanlagen • Weisen Lüftungsanlagen glatte Innenflächen auf? • Sind sie aus nichtbrennbaren Bestandteilen oder mindestens in F 90 ausgeführt? • Werden bei der Durchführung durch Brandwände und Decken selbstschließende Brandschutzklappen K 90 verwendet? • Lösen diese K 90 – Klappen auch auf Rauch aus? • Oder ist ein Konzept mit L 90 verwirklicht? • Ist ihre Ausführung so, dass keine Zwänge durch Hitze auftreten können? Transportanlagen und Abwurfschächte • Transportanlagen o Sind ihre Feuerschutzabschlüsse automatisch schließend in Wänden eingebaut? o Sind Brandmelder in nicht zugänglichen Bereichen installiert? o Sind sie so ausgeführt, dass sie nicht zur Feuerausbreitung beitragen? • Abwurfschächte o Sind selbstständig schließende Einwurfsöffnungen angebracht? Klappen an den o Sind T 30-Abschlüsse in nicht zugänglichen Bereichen installiert? o Ist eine Sprühwasserlöschanlage in den Abwurfschächten installiert? o Sind sie so ausgeführt, dass sie nicht zur Feuerausbreitung beitragen? Aufzugsanlagen • Entspricht die Anzahl der Aufzüge der Krankenhausgröße? • Sind Feuerwehr- und Rettungsaufzüge vorhanden? • Bestehen sie aus nichtbrennbaren Bestandteilen? • Sind Versorgungsleitungen feuerbeständig getrennt verlegt und an den Ersatzstromkreis angeschlossen? • Sind Fahrschachtüren und -öffnungen feuer- und rauchdicht ausgebildet? • Sind Rauchabzugsvorrichtungen eingebaut? • Sind Gegensprechanlagen im Aufzug und an zentraler Stelle angebracht? • Ist ein Fahren auf Geschoßebene im Brandfall möglich? 5.1.3 Bewertungskriterien für den Brandschutz in besonderen Bereichen Operations- und besondere Pflegebereiche • Ist eine feuerbeständige Trennung von angrenzenden Bereichen ausgebildet? • Sind die Fußbodenbeläge elektrisch leitfähig und geerdet? • Sind die Bodenabläufe so ausgebildet, dass entzündbare Flüssigkeiten nicht ins Entwässerungssystem geleitet werden? Röntgenanlagen/Radiologie • Ist eine feuerbeständige Trennung von angrenzenden Bereichen ausgebildet? • Wird die Strahlenschutzverordnung beachtet? • Sind Schlüssel und Einsatzpläne über Sperr- und Kontrollbereiche vorhanden? Laborräume • Ist eine feuerbeständige Trennung von angrenzenden Bereichen ausgebildet? • Sind mindestens zwei Ausgänge vorhanden? • Führt ein Ausgang in einen Fluchtweg? Dann kann der andere in einen benachbarten Raum führen. • Sind mindestens T 30 -Feuerschutzabschlüsse, zu öffnen in Fluchtrichtung, eingebaut? • Sind in Dauerversuchlaboren automatische Brandmeldeanlagen angeordnet? • Sind Feuerlöschdecken, Abzüge und Notbrausen vorhanden? Räume für elektronische Einrichtungen • Ist eine feuerbeständige Trennung von angrenzenden Bereichen ausgebildet? • Ist die Einhaltung der EDVA-Richtlinien gewährleistet? Küchenbereiche • Ist eine feuerbeständige Trennung von angrenzenden Bereichen ausgebildet? • Ist die Stromversorgung außerhalb der Küchenbereiche an zentraler Stelle abschaltbar? • Sind Lüftungsanlagen mindestens in L 90 ausgeführt und führen sie direkt ins Freie? • Sind Dunstabzugshauben, Fettfilter und Ventilatoren aus nichtbrennbaren Materialien? Wäschereibereiche • Ist eine feuerbeständige Trennung von angrenzenden Bereichen ausgebildet? • Ist die Stromversorgung außerhalb der Wäschereibereiche an zentraler Stelle abschaltbar? • Sind Lüftungsanlagen mindestens in L 90 ausgeführt und führen sie direkt ins Freie? Bereiche mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen • Ist eine feuerbeständige Trennung von angrenzenden Bereichen ausgebildet? • Sind Gas- und Flüssigkeitsleitungen fest verlegt und gekennzeichnet? • Ist eine eigene Lüftung vorhanden? • Führt die Lüftung aus anderen Bereichen nicht durch ein Gaslager? • Wird in Behandlungsräumen nur der Tagesbedarf an brennbaren Flüssigkeiten und Gasen gelagert? • Ist das Gasbehälterlager baulich von benachbarten Gebäuden getrennt? • Ist der Fußboden von Gasbehälterlager über OK-Gelände? • Sind Druckentlastungsflächen in Gaslager vorhanden? • Münden die Gaslager nicht in Treppenräume? • Hat der Gaslagerboden einen Ablauf und verläuft er eben? • Werden in Gaslagern explosionsgeschützte Ausführungen elektrischer Anlagen verwendet? • Hat das Flüssigsauerstofflager einen nichtbrennbaren Bodenbelag? 5.1.4 Bewertungskriterien für den technischen Brandschutz Brandmeldeeinrichtungen • Erfolgt eine sofortige Brandmeldung, durch welche Einrichtung? • Werden Ionisations-Brandmelder verwendet? • Werden Rauchmelder verwendet? • Werden Wärmemelder verwendet? • Werden Flammenmelder verwendet? • Sind die eingebauten Brandmeldeanlagen vollständig und funktionsfähig? • Sind die Anwendungsbereiche und Einsatzgebiete die den Brandmeldeeinrichtungen entsprechenden? • Werden sämtliche Brandmeldeeinrichtungen geprüft und in Nachweisen festgehalten? • Brandmeldezentrale o Ist die BMZ an einem zentralen, gut erreichbaren Standort? o Ist eine BMZ-Steuerung zur Vermeidung von Fehlalarmen eingebaut? o Ist ein Feuerwehr-Bedienfeld eingebaut? o Ist eine Öffnung von Schlüsseldepots im Brandfall möglich? o Steuert die BMZ die Aufzüge im Brandfall auf EG- Niveau? o Veranlasst die BMZ eine Auslösung von Feststellanlagen? o Sind bei der BMZ Standortpläne von Brandmeldern vorhanden? o Sind Melderbereiche und Branderkennung eingerichtet? Meldergruppen zur schnellen Interne Alarmierungseinrichtungen • Ist eine Rundspruchanlage eingerichtet? • Ist eine Personenrufanlage eingerichtet? Rauch- und Wärmeabzug • Sind Rauchabzüge (RA) eingebaut? • Wird eine automatische Öffnung der RA im Brandfall gewährleistet? • Werden die RA an zentraler Stelle gesteuert? • Können die RA von unbefugten Personen nicht geöffnet werden? • Wird die Auslösung durch Branderkennungselemente (z. B. Brandmelder) gesteuert? • Sind die Anwendungsbereiche und Einsatzgebiete die den RA entsprechenden, welche RA-Ausführungen sind eingebaut? o Wand- und Deckenöffnungen? o Lichtkuppeln, Lichtbänder? o Dachfenster? Feuerlöscheinrichtungen • Löschwasserversorgung o Ist eine ausreichende und angepasste Löschwasserversorgung sichergestellt, Minimum 1600 - 3200 l/min je für 2 Stunden? o Welche Löschwasserversorgung wird betrieben? • Löschwasserverteilung, -leitungen o Wurden Bemessung und Einbau nach DIN 14 462 ausgeführt? o Sind ausreichend Wandhydranten oder Wasserentnahmestellen vorhanden? o Ist der Durchmesser der Leitungen zwischen 50 und 80 mm? o Welche Steigleitungen (nass oder trocken, Kombination) werden verwendet? o Sind die für das Gebäude geeigneten Steigleitungen eingebaut? • Feuerlöscher o Sind alle Feuerlöscher ausreichend oft und sichtbar angebracht? o Sind Feuerlöscher in Fluren angebracht? o Sind Feuerlöscher in Risikobereichen angebracht? o Sind Feuerlöscher an Ausgängen angebracht? o Sind Feuerlöscher in Treppenräumen angebracht? o Sind die Löschmittel auf umgebende Stoffe ausgerichtet? o Sind alle Feuerlöscher geprüft und intakt? Automatische ortsfeste Brandschutzanlagen • Sind automatische ortsfeste Brandschutzanlagen in besonders gefährdeten Bereichen installiert? • Ist eine direkte Weiterleitung zur Feuerwehr durch Frühwarnanlagen eingerichtet? • Sind die Anwendungsbereiche und Einsatzgebiete die den automatische ortsfeste Brandschutzanlagen entsprechenden, welche Ausführungen sind eingebaut? o Sprinkleranlagen? o CO2-Löschanlagen? o Pulver- und Schaumlöschanlagen? o INERGEN-Löschanlagen? Blitzschutzanlagen • Sind Blitzschutzanlagen ausreichend vorhanden und fachgerecht installiert? 5.1.5 Bewertungskriterien für den betrieblichen Brandschutz Ausstattung • Ist die Ausstattung des Krankenhauses nichtbrennbar, bzw. schwerentflammbar? • Wird eine geringe dekorative Ausstattung in Patientenzimmern verwendet? • Wird eine Verminderung der Brandlast durch Vermeidung unnötiger Einrichtungen betrieben? Raumnutzung • Werden die Räume nur für den vorhergesehenen Zweck genutzt? Feuer- und explosionsgefährdete Bereiche • Kennzeichnen Hinweisschilder das Verbot für den Umgang mit Feuer? Tabakreste, Abfälle, Abfallbeseitigung • Sind Raucherbereiche mit nichtbrennbaren Aschenbechern ausgestattet? • Wird die Entleerung in dafür vorgesehene Metallbehälter vorgenommen? • Sind alle Müllbehälter nichtbrennbar? • Sind die Müllbehälter mit sich selbst schließenden Deckeln ausgestattet? • Werden die Abfälle bis zur Nachtschicht beseitigt? • Wird die Beseitigung in feuerbeständigen Behältern und in baulich abgetrennte Bereiche vorgenommen? • Wird mit brennbaren Flüssigkeiten dichtschließende Behälter beseitigt? getränkte Watte o. ä. in Raumheizgeräte, Koch- und Wärmegeräte • Werden bewegliche Raumheiz-, Koch- und Wärmegeräte verwendet? • Wird eine Betriebsgenehmigung durch den Brandschutzbeauftragten erteilt? • Sind beim Einsatz keine brennbaren Materialien in unmittelbarer Nähe? • Wird eine sachgemäße Nutzung dieser Geräte (Bedienungsanleitung) vorgenommen? Feuergefährliche Arbeiten • Ist ein Erlaubnisschein des Brandschutzbeauftragten vorhanden? • Werden die „Richtlinien für den Brandschutz bei Schweiß-, Löt- und Trennschleifarbeiten“beachtet? • Wird eine Brandwache aufgestellt? • Sind brennbare Materialien nicht in unmittelbarer Nähe? • Werden in den Arbeitsbereichen die Brandmelder zur Vermeidung eines Fehlalarms abgestellt? • Wird ein Absuchen der Umgebung während und nach den Arbeiten vorgenommen? Rettungswege • Sind sie im ganzen Gebäude ausreichend gekennzeichnet? • Werden alle Rettungswege freigehalten? Feuerschutzabschlüsse • Wird der Selbstschließungsmechanismus behindert? • Sind Markierungen am Boden zum Verstellverbot angeordnet? Hauptschalter und Absperrventile • Sind sie zentral und gut sichtbar angebracht und ausreichend gekennzeichnet? Mängelbeseitigung • Werden brandschutztechnische Mängel durch Mitarbeiter gemeldet? • Werden die Mängel durch den Brandschutzbeauftragten beseitigt? 5.1.6 Bewertungskriterien für den organisatorischen Brandschutz Brandschutzbeauftragter • Wird eine geeignete Person als Brandschutzbeauftragter eingesetzt? • Hat sie an einer Brandschutzschulung teilgenommen? • Hat sie sämtliche den Brandschutz betreffende Pläne zusammen mit anderen Personen von der Feuerwehr o. ä. erstellt? • Betreibt der Brandschutzbeauftragte Organisation und Überwachung von Brandschutzkontrollen? • Werden von ihm Ersatzmaßnahmen bei Ausfall von Brandschutzeinrichtungen eingeleitet? • Steht er als Beratung bei Neu- und Umbauten zur Verfügung? • Ist ein ständiger Kontakt mit der Feuerwehr sichergestellt? • Wird ein Brandschutztagebuch geführt? Brandschutzordnung • Ist eine Brandschutzordnung erstellt und ausgehängt? • Ist das Deckblatt übersichtlich und informativ? • Sind vorbeugende Brandschutzmaßnahmen Bestandteil der Brandschutzordnung? • Ist das Verhalten im Brandfall Bestandteil der Brandschutzordnung? • Ist das Verhalten nach einem Brand Bestandteil der ausgehängt und Brandschutzordnung? • Ist die Brandschutzordnung gekennzeichnet? ausreichend • Wurde/Wird sie den Mitarbeitern erklärt? • Ist sie mit der Feuerwehr abgestimmt? • Ist sie auf betriebliche und bauliche Veränderungen ausgerichtet? • Ist sie auf dem neuesten Stand? Alarmplan • Existiert ein Alarmplan (extern)? • Hat er eine klare und kurze Form und beinhaltet er Maßnahmen beim Brandfall? • Sind alle Alarmierungen aufgelistet? • Ist er gut sichtbar an zentralen und dauerhaften Stellen angebracht? Hausalarmplan • Existiert ein Hausalarmplan? • Hat er eine klare und kurze Form und beinhaltet er Maßnahmen beim Brandfall? • Sind alle internen Alarmierungen aufgelistet? • Ist er gut sichtbar an zentralen und dauerhaften Stellen angebracht? Notfallplan • Existiert ein Notfallplan? • Ist er mit der Feuerwehr abgestimmt? • Sind folgende Notfallmaßnahmen aufgelistet? o Räumungsmaßnahmen, Zeitpunkt? o Gefahrenlagen verschiedener Bereiche? o Möglichkeit der Patientenverlegung? o Energie- und Wasserversorgung? o Löschvorrichtungen, -vorgänge? o Entscheidungskompetenzen festgelegt? • Ist er allen Entscheidungsträgern vorgelegt und bekannt? Brandschutzplan • Ist seine Notwendigkeit mit der Feuerwehr geprüft? • Existiert ein Brandschutzplan? • Ist er nach Richtlinie 2030 „Brandschutzplan – Anleitung und Hilfsmittel für die Erstellung“der VdS-Schadenverhütung erstellt? • Beinhaltet er Anmerkungen zu o Fluchtwegen und Notausgängen? o Personen-Sammelplätzen? o Feuerwehrzufahrten? o besonders gefährdeten Bereichen? o Energieversorgung? o Laboratorien? o Nachbarschaft? • Ist sein Format DIN A 3 oder 4, sind die Maßstäbe von 1:5000 bis 1:200? • Beinhaltet er ein Raster zur Entfernungsschätzung? • Hat er eine Markierung der Hauptzufahrt? • Sind Gebäude und Geschoße gekennzeichnet? • Beinhaltet er Planbeschriftung und Legenden? Feuerwehrplan • Existiert ein Feuerwehrplan? • Beinhaltet er o Lage der Hauptzufahrt? o Nordpfeil? o Mindestangaben? o Art und Menge gefährlicher Stoffe? o Löschwasserversorgung und -menge? o Elektrische Versorgung? o ergänzende Angaben? o Übersichtsplan? o Objektinformationen? o Geschoßpläne? Fluchtwegplan • Existieren Fluchtwegpläne? • Sind sie aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und eindeutig verständlich? • Sind sie ausreichend oft ausgehängt? • Sind sie mit Sicherheitszeichen versehen? • Beinhalten sie folgende Maßnahmen: o Eigenen Standort? o Fluchtweg (kürzester Weg ins Freie)? o Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen? o Kennzeichnung von Brandschutzeinrichtungen? o Sammelstelle? o Verhaltensregeln? Zufahrt- und Aufstellflächen für die Feuerwehr • Sind sie ständig freigehalten? • Werden falsch parkende Fahrzeuge gemeldet und abgeschleppt? • Werden sie im Winter von Eis und Schnee befreit? • Weist das Personal die Feuerwehr im Brandfall ein? Brandschutzunterweisung • Findet eine Brandschutzunterweisung durch den Brandschutzbeauftragten mit Hilfe der Feuerwehr einmal jährlich statt? • Sind folgende Punkte Bestandteil der Unterweisung: o Erläuterung von Brandgefahren und deren Verhütung? o Bekräftigung der Einhaltung von Rauchverboten? o Umgang mit Abfalleimer, Müllbeseitigung und Müllsammelstellen? o Verhalten bei Elektrobränden, Umgang mit elektrischen Geräten? o Brandverhütung in den Küchenbereichen? o Verfahren mit offenem Feuer, offenem Licht und Heizstrahler? o Umgang mit entzündlichen Stoffen und deren Lager? o Löschen leicht entzündlicher Stoffe? o Erklärung des Umgangs mit Brandschutzeinrichtungen? o Erläuterung sämtlicher Sicherheitskennzeichen? o Thematik der Alarmierung, Verhaltensregeln im Brandfall? o Umgang mit organisatorischen Brandschutzeinrichtungen? o Verhalten mit Feuerwehrzufahrten und –stellplätzen? o Verhindern von Aufzugsfahrten? o Übungen mit Löschvorrichtungen wie Decken oder Feuerlöscher? o Erläuterung einer wirksamen Brandbekämpfung? Diese Checkliste wurde in den folgenden Brandschutzinspektionen von Krankenhäusern mitgeführt und als Leitfaden für den Begehungsvorgang verwendet. In jedem Krankenhaus wurden die Anforderungen der Checkliste überprüft, die brandschutztechnischen Einrichtungen beurteilt und die Ergebnisse schriftlich und bildlich festgehalten. In den folgenden Kapiteln wird der vorbeugende Brandschutz in den untersuchten beurteilt. Krankenhäusern demzufolge dargestellt, ausgewertet und 5.2 Unterscheidungsmerkmale der inspizierten Krankenhäuser Die Gründe für die Auswahl der folgenden drei inspizierten Krankenhäuser sind unterschiedlich. Zunächst sollten sie bei der Versicherungskammer Bayern versichert sein, damit ein möglichst freier Zugang zu allen Bereichen der Krankenhäuser gewährleistet wird. Dann wurde auf die verwaltungs- und rechtsspezifischen Eigenschaften der Krankenhäuser geachtet. Das Krankenhaus A. wird als Eigenbetrieb geführt, Trägerschaft aber ist eine Wohltätigkeitsstiftung. Die Krankenhäuser B. und C. sind eigenständig geführte, aber städtisch verwaltete Krankenhäuser, die momentan zusammen mit mehreren Krankenhäusern in eine GmbH umgewandelt werden. Nach den Untersuchungen der in Skelettbauweise erstellten Krankenhäusern A. und B. fiel die Wahl auf ein denkmalgeschütztes Gebäude, um zusätzlich auf die Gegensätze und Schwierigkeiten von Denkmalschutz und Brandschutz in solchen als Krankenhaus genutzten Gebäuden eingehen zu können. Zuletzt spielt natürlich auch die Krankenhausgröße und die Auslastung der Gebäude eine entscheidende Rolle in der den vorbeugenden Brandschutz betreffenden Bewertung. „Die folgenden Kapitel (5.3, 5.4, 5.5) dieser Arbeit wurden aus Wahrung der Interessen der untersuchten Krankenhäuser vollständig entfernt. Aus diesem Grund folgt nun im Anschluss direkt Kapitel 6, das Auzugsweise wiedergegeben wird.“(Michael Unverdorben) 6 Ergebnisse als Grundlage für ein Beurteilungsschema Die hervorgegangenen Ergebnisse der Krankenhausinspektionen müssen nun in einem einheitlichen Beurteilungskonzept zusammengefasst werden. Um ein Beurteilungskonzept erstellen zu können, ist es erforderlich, • Gebäude und Anlagen systematisch zu begehen 187 (Krankenhausinspektion mit Checkliste ), • festgestellte Mängel zu erkennen und mitzuteilen188 und • zur Mängelbeseitigung Vorschläge zu machen. Um daraufhin, aufbauend auf das Beurteilungskonzept, eine Zertifizierung ausarbeiten und aushändigen zu können, müssen folgende Grundsätze eingehalten und verwirklicht werden: • Durchführung einer Gefährdungsermittlung, Verhältnis von Art und Stärke der Brandgefahr zum Wert des bestehenden Brandschutzes • Festlegung von Schutzzielen; Vergleich des Ist- und Sollzustandes, d.h. was kann wie erreicht werden? • Planung und Durchführung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen • Wirkungskontrolle, d.h. Kontrolle von Brandschutzmaßnahmen, des Brandschutzverhaltens von Personengruppen und Kontrolle Gefährdungserkennung 187 vgl. Kap. 4, „Ausarbeitung einer Checkliste zur Krankenhausinspektion“ 188 vgl. Kap. 5.3 – 5.5, „Die Brandschutzuntersuchung im Krankenhaus A, B und C“ der Auswertung der Brandschutzbereiche Die Auswertung erfolgt in den unterschiedlichen Bereichen des Brandschutzes, im baulichen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Brandschutz. In der Sicherheitsanalyse werden die Ergebnisse zusammengetragen und gewertet. 6.1 Ergebnisse der Brandschutzinspektion im Krankenhaus A. 6.1.1 Besonderheiten des Krankenhauses A. Die auffälligste Besonderheit des Krankenhauses A. ist die Vermischung unterschiedlicher Baustile, die im Laufe der langjährigen Bauzeiten entstanden ist. Dadurch ergeben sich Probleme in der Schaffung einer schlüssigen, zusammenhängenden Brandabschnittsbildung, die zwar umständlich, aber doch bewältigt worden sind. 6.1.2 Bewertung und Sicherheitsanalyse Bewertung des baulichem Brandschutzes Der bauliche Brandschutz, insbesondere das Brandabschnittsystem, ist im Krankenhaus A. durch die ca. 20jährige Bauzeit zwar umständlich, aber schlüssig ausgeführt worden. Die Brandwände und –decken sind ohne Ausnahme nach den korrekten Feuerwiderstandsklassen erstellt worden und ihre Öffnungen mit den zulässigen Feuerschutzabschlüssen versehen. Hierbei fehlen jedoch teilweise Zulassungsschilder und Schließtasten. Die Technikbereiche sind in gutem brandschutztechnischen Zustand und ausreichend von angrenzenden Bereichen abgeschottet. Die Installationsführung sowie die Ausführung der Brandschutzklappen sind vorbildlich. Die Brand- und Rauchabschottungen sind fast alle funktionstüchtig ausgeführt worden. Die Installationsabschottungen über den RS-Türen müssen noch verbessert und die Rauchabschottung zwischen Heizung und Werkstatt muss nachgerüstet werden. Bewertung des technischen Brandschutzes Die installierten Brandmeldeeinrichtungen in Brandrisikobereichen wie Technikund Müllsammelbereich sowie in Fluren und Treppenräumen werten den technischen Brandschutz im Krankenhaus B. stark auf. Die eingerichteten Rauch- und Wärmeabzugsanlagen im Lichthof und in den Treppenhäusern sowie die zahlreich aufgestellten und gut ausgestatteten Feuerlöscheinrichtungen tragen dazu bei. Wegen der nicht vorhandenen Meldergruppen in Patientenzimmern jedoch wird der technische Brandschutz wieder etwas abgewertet. Bewertung des betrieblichen Brandschutzes Im Allgemeinen sind die Materialien der Ausstattung des Krankenhauses A. nichtbrennbar oder schwerentflammbar. Jedoch wird durch Falschnutzung von Räumen die Wirkung dieser Ausstattung eingeschränkt. Der Dialysebereich ist zwar vermietet, befindet sich aber im gleichen Gebäude und stellt somit durch die hohe Brandlast und die verstellten Rettungswege eine Gefährdung dar. Das Gleiche gilt für die Lagerung von brennbaren Materialien wie Wäsche, Betten und Mülltrennsystemen im Rettungswegbereich. Ansonsten werden die sonstigen Anforderungen wie die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, die Vorschriften für feuergefährliche Arbeiten oder die Meldung von Mängeln eingehalten. Bewertung des organisatorischen Brandschutzes Der Brandschutzbeauftragte hat den organisatorischen Brandschutz im Krankenhaus A. gut im Griff und führt mit Hilfe der zuständigen Feuerwehr für alle Mitarbeiter die jährliche Brandschutzunterweisung durch. Im ganzen Gebäude ist Teil A der Brandschutzordnung verteilt und die Fluchtwegpläne sind informativ, übersichtlich und ausreichend oft ausgehängt. Die Alarmpläne sind in den Notfallplan integriert und an der Pforte (BMZ) ausgelegt. Die Feuerwehrpläne mit dem vorgeschriebenen Inhalt liegen beim Verwaltungsleiter griffbereit aus. Die Sicherheitsanalyse Das Krankenhaus A. ist brandschutztechnisch gut ausgestattet. Auffallend sind die vorbildlich ausgeführten Installationen in allen Bereichen. Im baulichen Brandschutz muss in den Bereichen der untergehängten Decken über den Rauchschutztüren die Abschottungen verbessert werden, dann sind vier Flammen möglich. Der betriebliche Brandschutz muss vor allem in der Dialysestation verbessert werden. Aufgrund des sehr umständlichen Brandschutzkonzeptes und der in wichtigen Bereichen wie den Patientenzimmern fehlenden automatischen Brandmeldern bleibt es bei drei Flammen für die Brandsicherheit im Krankenhaus A. 6.1.3 Verbesserungsvorschläge Der bauliche Brandschutz im Krankenhaus A. muss optimiert werden. Die Installationsführung über den RS-Türen in den Rauchabschnitten muss fachgerecht abgeschottet werden, damit sich im Brandfall der Rauch nicht auf angrenzende Abschnitte ausbreiten kann. An den Brand- und Rauchschutztüren müssen die Zulassungsschilder und die Schließtasten für die Feststellanlagen nachgerüstet werden. In den Brandrisikobereichen, hauptsächlich im Heizungsbereich, muss an der Abschottung gearbeitet werden. Die hauptsächlich den betrieblichen Brandschutz betreffende Dialysestation im obersten Stockwerk des Krankenhauses ist durch Falschnutzung und Verstellen der Rettungswege unzureichend geschützt und ein hoher Risikofaktor für das Gebäude. Hier muss gehandelt werden, beispielsweise durch Vermietung zusätzlicher Räume, damit die Rettungswege freigehalten werden. Ansonsten sollte im ganzen Gebäude am betrieblichen Brandschutz, insbesondere an der Ausstattung und Raumnutzung gearbeitet werden. Es ist zusätzlich überlegenswert, in Patientenzimmer Brandmeldeanlagen zu installieren. In den Fluren und Treppenräumen sind zwar Rauchmelder angebracht, doch in diesen Bereichen ist ein Brandausbruch unwahrscheinlicher als in den Zimmern. Sie sind auch schneller zu verlassen. Wenn in Patientenzimmern Brandmelder eingebaut sind, ist es durch die rasche Brandmeldezeit auch möglich, den betrieblichen Brandschutz etwas zu vernachlässigen und somit den Arbeitsablauf zu optimieren. 6.2 Ergebnisse der Brandschutzinspektion im Krankenhaus B. 6.2.1 Besonderheiten des Krankenhauses B. Das Krankenhaus B. verfügt aufgrund der Einstufung in die höchste Versorgungsstufe (Maximalversorgung von Patienten) über sehr unterschiedliche Nutzungseinheiten und ist somit vielen unterschiedlichen Gefahren ausgesetzt. Dazu trägt auch die Größenordnung des Krankenhauses mit 801 Betten und ca. 1.500 Mitarbeiter ihren Teil bei. Zusätzlich ist noch die derzeitige Neu- und Umbauphase im Krankenhaus B. zu erwähnen, die es sichtbar erschwert, eine vernünftige Brandverhütung aufrecht zu erhalten. 6.2.2 Bewertung und Sicherheitsanalyse Bewertung des baulichen Brandschutzes Die einfache, geschachtelte Bauweise des Hauses begünstigt die Brandabschnittsausbildung und die Brandwandführung. Die Brand- und Rauchabschnitte sind vorschriftsmäßig ausgeführt und halten die vorgeschriebenen Flächen ein. In einem schlechten Zustand ist hingegen die Abschottung im Krankenhaus B. Die Brand- und Rauchabschottungen sind in der Mehrzahl entweder durch Nachinstallationen zerstört, nicht fachgerecht ausgeführt oder gar nicht vorhanden. Durch die dadurch hervorgerufene Verbindung eigentlich abgetrennter Brand- und Rauchabschnitte kann eine Kaminwirkung entstehen, die eine schnelle Feuer- und Rauchausbreitung begünstigt. Das Rettungswegekonzept im Krankenhaus B. profitiert von der einfachen Bauweise des Hauses A. Die Rettungswege führen schnell durch Flure und Treppenhäuser ins Freie. Einige Türen der Treppenräume sind aber renovierungsbedürftig, da sie zum Teil nicht rauchdicht abschließen. Und die geschlossenen Geländer zwingen die Feuerwehr zu einer aufwendigen Verlegung der Löschschläuche auf den Treppenläufen. Die sonstigen Brandwandöffnungen sind mit den vorgeschriebenen Verschlüssen versehen, die jedoch teilweise blockiert, unsachgemäß verwendet oder beschädigt werden. Sehr auffällig sind die schlecht abgeschotteten Brandrisikobereiche der Technik. Der bauliche Brandschutz im Krankenhaus B kann zur Zeit nicht abschließend bewertet werden. Sobald die Umbaumaßnahmen abgeschlossen sind, müsste eine erneute Brandschutzinspektion erfolgen. Bewertung des technischen Brandschutzes In Brandrisikobereichen wie dem Archiv oder der Bettenaufbereitung sowie in den bereits sanierten Räumen wie Labor und Röntgenbereich werden Brandmelder eingesetzt. Auch die als Brandmeldezentrale funktionierende Schaltwarte wird durch Rauchmelder geschützt. Ansonsten sind im kompletten Gebäude weder in den Stationsbereichen, Fluren, Treppenhäusern oder in den Technikbereichen Brandmeldeanlagen installiert. Das als internes Alarmierungssystem eingerichtete Intranet „Fact 24“ist eine gute Lösung für die Brandalarmierung und Maßnahmeneinleitung im Ausnahmefall. Die eingebauten Rauchabzüge in den Treppenräumen sind im Verhältnis zur Entrauchungsfläche zu klein ausgebildet. Die Löschwasserverteilung im Krankenhaus B. wird ausschließlich über trockene Steigleitungen verteilt. Dadurch ist im Brandfall nicht sofort Löschwasser vorhanden, es muss erst durch die Feuerwehr eingeleitet werden. Dass eine trockene Steigleitung eingebaut wurde, ist unverständlich, da sich die Leitungen in Außenwänden befinden, in denen in der Regel Hitze- oder Frosteinwirkungen keine Rolle spielen. Die Feuerlöscher im Haus werden derzeit alle auf gleiches Niveau nachgerüstet und die Löschmittel auf die umgebenden Stoffe ausgerichtet. Im Neubau wird in den untergehängten Decken im Flurbereich eine Sprinkleranlage installiert. Der Sinn dieser Maßnahme ist fraglich, denn wenn diese Anlage durch einen kleinen, löschbaren Brand aktiviert wird, kann das Wasser hohe Schäden verursachen. Bewertung des betrieblichen Brandschutzes Ein unbefriedigendes Brandschutzkriterium stellt im Krankenhaus B. die Raumnutzung dar. Während das Krankenhaus in der Regel mit schwerentflammbaren oder nichtbrennbaren Materialien ausgestattet ist, werden Fluchtwege und Technikbereiche als Lagerräume für hohe Brandlasten wie Betten, Holz oder gar volle Gasflaschen genutzt und verstellt. Die Müllcontainer werden im Freien gelagert, doch aus betriebserleichternden Gründen werden die Abstandsflächen zum Gebäude nicht eingehalten. Trotz Markierungen am Boden werden die Feststellanlagen der Feuerschutzabschlüsse auch im Krankenhaus B. blockiert. Das Krankenhaus ist derzeit stark ausgelastet und überfüllt. Auch die in jedem Bereich laufenden Bauarbeiten behindern die betrieblichen Abläufe. Trotzdem oder gerade deswegen müssen die Anforderungen für den betrieblichen Brandschutz eingehalten werden. Bewertung des organisatorischen Brandschutzes Die Brandschutzbeauftragten des Krankenhauses B. verfolgen ihre Aufgaben gewissenhaft und versuchen, brandschutztechnische Einrichtungen auf den Weg zu bringen. Der Kontakt zur zuständigen benachbarten Feuerwehr ist gut. Aufgrund der derzeitigen Umbaumaßnahmen sind die Brandschutzordnung, die Feuerwehrpläne und die Fluchtwegpläne zwar nicht auf dem neuesten Stand. Dennoch sind sie ausreichend oft und an den richtigen Standorten ausgehängt und inhaltlich nachvollziehbar. Die Fluchtwegpläne müssen jedoch ausgetauscht werden, da sie unübersichtlich sind. Die Alarm- und Notfallpläne sind auf die jeweiligen Stationen und Bereiche ausgerichtet und beinhalten alle im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen. Dazu trägt auch das Intranet bei. Die Feuerwehrflächen werden vorbildlich kontrolliert und freigehalten. Die Brandschutzunterweisungen finden ausreichend oft und mit den vorgeschriebenen Inhalten statt, jedoch sollte dafür gesorgt werden, dass die Feuerwehr und alle Mitarbeiter daran teilnehmen. Die Sicherheitsanalyse Da im Krankenhaus B. Umbauarbeiten und Sanierungsmaßnahmen laufen ist es schwer, den Brandschutz und die Sicherheit positiv zu bewerten. 6.2.3 Verbesserungsvorschläge Die Abschottungen im Krankenhaus B. müssen verbessert werden. Dann kann auch die eigentlich gute Brandabschnittsbildung ihre Funktion ungehindert erfüllen. Die Brand- und Rauchschutztüren sollten alle kontrolliert und die falschen, bzw. beschädigten ausgebessert werden, damit die Brand- und Rauchabschottungen im Krankenhaus funktionieren. Statt für die im Neubau installierte Sprinkleranlage hätte das aufgewandte Geld für Brandmeldeanlagen in Fluren und Patientenzimmern verwendet werden sollen, da benachbarte ausreichend Feuerwehr Löschvorrichtungen innerhalb von vorhanden maximal fünf sind und Minuten die nach Brandentdeckung weitere Maßnahmen einleiten kann. In den Technikbereichen sind unbedingt Rauchmelder einzubauen. In diesen Risikobereichen kann es schnell zu Kurzschlüssen oder, wie schon vorgefallen, zu kleinen Bränden durch feuergefährliche Arbeiten kommen. Ein entscheidender Schwachpunkt im Krankenhaus B. ist der betriebliche Brandschutz und hierbei vor allem die Raumnutzung. Ohne große finanzielle Aufwendungen kann ein fachgerechter Umgang mit brandschutztechnischen Einrichtungen Rettungswegen erreicht werden. und eine Freihaltung von 6.3 Ergebnisse der Brandschutzinspektion im Krankenhaus C. 6.3.1 Besonderheiten des Krankenhauses C. Die Besonderheit, die das Krankenhaus C. von den beiden anderen inspizierten Krankenhäusern unterscheidet, ist der Denkmalschutz, unter dem das Gebäude steht. Der vorbeugende Brandschutz in denkmalgeschützten Gebäuden ruft einen Interessenkonflikt zwischen Brand- und Denkmalschutz hervor. Der Denkmalschutz will den Baubestand im Original beibehalten, der Brandschutz hingegen will seine Schutzziele gegen Brandeinwirkung durchsetzen, was sich nur durch Eingriffe in ein Gebäude verwirklichen lässt. Der Denkmalschutz vergisst dabei die denkmalschützende Wirkung, die vom Brandschutz ausgeht. Denn wenn das Denkmal in Flammen steht, ist es ohne vorbeugende Brandschutzmaßnahmen und einem intakten Brandschutzkonzept vielleicht für immer verloren. 6.3.2 Bewertung und Sicherheitsanalyse Bewertung des baulichen Brandschutzes Die Hauptproblematik in denkmalgeschützten Gebäuden ist die behördliche Zulassung von Maßnahmen, die den baulichen Brandschutz betreffen. Durch hohe Auflagen seitens des Denkmalschutzes werden wichtige brandschutztechnische Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz erschwert und teilweise auf Kosten der Brandsicherheit in Gebäuden verhindert, um die Originalität des Denkmals zu erhalten. Im Krankenhaus C. sind keine Brandwände oder Brandabschnitte erstellt worden, was eine schnelle Brandausbreitung und Feuerüberschläge in angrenzende Gebäudeteile Rauchabschnitte mangelhafte unterteilt, Abschottungen begünstigt. die im Die Flure Technikbereich zusätzlich ihre wurden des Funktion nur Kellers verlieren. in durch Die Rauchschutztüren sind zwar mit Brandschutzverglasung in Form von Gitterglas versehen, können aber im Brandfall wegen der vom Denkmalschutz vorgeschriebenen Holzkonstruktion schnell Feuer fangen und somit die Rettungswege versperren. Zusätzlich sind sie teilweise nicht dichtschließend ausgeführt. Die Technikbereiche, vor allem die Heizungs- und Klimaanlagenbereiche, sind hinsichtlich der Brand- und Rauchabschottung sowie dem sonstigen Zustand der Räume ungenügend gegen Feuer gesichert. Die in den Haupttreppenräumen integrierten Aufzüge und dessen ohne Brandschutzglas verglasten Fahrstuhlschacht können beim Feuerausbruch in der Aufzugsanlage zum Ausfall zweier wichtiger Fluchtwege beitragen. Die Treppenraumtüren sind wie alle Rauchschutztüren im Krankenhaus C. aus Holz. Der Denkmalschutz verhindert laut Brandschutzbeauftragter viele im Gebäude unbedingt notwendige brandschutztechnische Einrichtungen und trägt dadurch zu einer massiven Gefährdung von Patienten und Angestellten bei. Bewertung des technischen Brandschutzes Das Krankenhaus C. verfügt weder über automatische Brandmeldeanlagen, noch über interne Alarmierungseinrichtungen. In den Treppenräumen und an übersichtlichen Stellen sind lediglich manuell zu betätigende Brandmelder installiert. Die Rauchabzugsanlagen im obersten Stockwerk der Treppenräume sind nahezu überflüssig, da sie bei einem Brandfall völlig verraucht sind und erst durch die Feuerwehr manuell betätigt werden können, da kein automatisches Öffnungssystem zur Verfügung steht. Die Brandschutztür des Rauchabzugs erfüllt ebenso keinen brandschutztechnischen Zweck. Die fehlenden Steigleitungen und Wandhydranten zwingen die Feuerwehr zur zeitintensiven Schlauchverlegung in den Treppenräumen. Für das Löschen kleinerer Brände können nur Feuerlöscher verwendet werden, da eine Löschwasserversorgung fehlt. Von ihnen ist jedoch eine ausreichende Anzahl vorhanden. Bewertung des betrieblichen Brandschutzes In der Regel wird im Krankenhaus C. gut auf die Freihaltung von Rettungswegen und die sachgemäße Raumnutzung geachtet. Ausnahmen sind jedoch auch hier zu finden. So wird zum Beispiel der Flur des Küchenbereichs als Abstellfläche genutzt. Feuergefährliche Arbeiten werden in der Nähe von brennbaren Bestandteilen ausgeführt. Ansonsten wird der betriebliche Brandschutz im Krankenhaus C. in herausragender Weise betrieben. Es wurden keine Materialien gefunden, die durch falsche Stellung den Selbstschließungsmechanismus von RS-Türen behindert hätten. Genauso werden unnötige Brandlasten in Fluren, Treppenräumen oder im Technikbereich vermieden. Bewertung des organisatorischen Brandschutzes Es müssen genauere regelmäßige Brandschutz- und Brandschutzkontrollen Notfallpläne eingeführt erstellt werden, werden und Brandüberwachungen angewiesen werden. Die Brandschutzbeauftragten stehen in diesem Krankenhaus vor einer großen Herausforderung, da die ungenügenden baulichen und technischen Brandschutzmaßnahmen durch betriebliche und organisatorische Maßnahmen kompensiert werden müssen. Die Rettungswegpläne sind trotz der fehlenden Gesamtübersicht in Ordnung. Auch die Brandschutzunterweisungen laufen reibungslos ab. Die Sicherheitsanalyse Das Krankenhaus C. hat den Denkmalschutz betreffende Vorschriften, die bauliche und technische Brandschutzmaßnahmen im Gebäude stark behindern. Jedoch darf dann in solchen Gebäuden kein Krankenhausbetrieb für Liegendkranke stattfinden. Wegen den Sonderfunktionen und den unterschiedlichen Risiken, die ein Krankenhaus beinhaltet und hervorruft, entstehen Gefahren für die anwesenden Personengruppen, die nur durch vorbeugende Brandschutzmaßnahmen einzudämmen sind. 6.3.3 Verbesserungsvorschläge Da eine Herstellung von Brandabschnitten durch neue Brandwände in denkmalgeschützten Gebäuden selten gelingt, sei es aus behördlichen oder baulichen Gründen, sollten zum Ausgleich Trennwandsysteme eingebaut werden. Die Öffnungen der massiven Wände sollten mit Stahl- oder Holztüren in T 90 verschlossen werden und die Installationsdurchbrüche müssen mit geeigneten Abschottungssystemen ausgestattet werden. Dies muss vor allem in den Technikbereichen geschehen. Die Aufzugschachtverglasung Gefährdung wichtiger Brandschutzverglasung in Fluchtwege ausgeführt den Haupttreppenräumen dar. werden. Sie muss Eine stellt mindestens andere und eine als sichere Möglichkeit wäre ein Umbau des Fahrstuhlschachts in einen Schacht mit Metalloder Brandwandverkleidung. In besonders gefährdete denkmalgeschützte Gebäude wie dem Krankenhaus C. sollten automatische Brandmeldeeinheiten eingerichtet und zur zuständigen Feuerwehr aufgeschaltet werden. Die installierten, manuell zu betätigenden Brandmelder reichen im Krankenhaus C. trotz geringer technischer Ausstattung nicht aus. Aufgrund der schon fehlenden Brandabschnitte und der Beeinträchtigungen durch den Denkmalschutz können Brandmeldeeinrichtungen wie Rauchmelder eventuelle Wand- und Deckenöffnungen kompensieren. Sie sind die wichtigsten und wirkungsvollsten Möglichkeiten zur Verbesserung des Brandschutzes im Krankenhaus C. Die Rauchabzugsanlagen des Krankenhauses sollten entweder automatisch durch Rauchmelder oder gesteuert von der BMZ geöffnet werden können. Die fehlende Löschwasserversorgung durch Steigleitungen mit Wandhydranten oder Wasserentnahmestellen könnte durch stationäre Löschanlagen wie Sprinkler ersetzt werden. Da diese aus finanziellen und behördlichen Gründen sicher nicht eingesetzt werden, müssen Art und Anzahl der Feuerlöscher auf mögliche Löschvorgänge ausgerichtet werden. Die Erstellung von aktuellen Brandschutz-, Alarm- und Notfallplänen obliegt dem Brandschutzbeauftragten und muss erfolgen. 7 Schlusswort und Ausblick Der Brandschutz in bayerischen Krankenhäusern ist ein unbeliebtes und vorsichtig zu beschreitendes Thema. Die Untersuchungen wurden in den beteiligten drei Krankenhäusern bereitwillig unterstützt und als Hilfe für mögliche weitreichende brandschutztechnische Verbesserungen gesehen. Auf der anderen Seite stieß man bei Anfragen, ob man eine Brandschutzinspektion in bei der Versicherungskammer Bayern versicherten Krankenhäusern durchführen könnte, teilweise auf Unverständnis und Abneigung. Die Gründe dafür waren unterschiedlich. Sie reichten von Angst vor Veröffentlichungen von Brandschutzproblemen und somit Imageschwächung bis hin zu Befürchtungen, dass nachfolgend die Versicherungsprämien steigen könnten. Diese Reaktionen sprechen für sich. Die Krankenhäuser in Bayern sind weit von befriedigenden Brandschutzkonzepten entfernt. Dies ist den Betreibern auch bekannt. Ein Grund dafür ist die unklare Gesetzgebung in Bayern, die es verhindert, in Krankenhäusern schlüssige und durchdachte Brandschutzkonzepte zu schaffen. Die Einführung einer Krankenhausbauverordnung auf Basis der MKhBauVO würde dem entgegenwirken. Dass ein hoher finanzieller Aufwand notwendig ist, um Krankenhäuser vorsorgend brandsicher gestalten zu können, ist logisch. Auffällig ist jedoch, dass staatseigene Krankenhäuser ein brandschutztechnisch schwächeres Niveau aufweisen als privatisierte Kliniken. Dies und die schon lange überfällige Bauordnung oder Brandschutzordnung für Krankenhäuser sind Indizien dafür, dass der Staat das Ziel des Brandschutzes in Krankenhäusern hauptsächlich aus finanziellen Gründen nicht nachhaltig verfolgt. Aus diesem Grund muss nach anderen Lösungen geforscht werden, denn der Brandschutz ist, wie aus der Diplomarbeit hervorgeht, ein zu wichtiges Thema, als dass er nur nebenbei in die Gebäudetechnik einwirkt. Durch die Komplexität der Gebäude und die verschiedenen Nutzungsbereiche eines Krankenhauses muss der Brandschutz von Anfang an in die Planung eines Gebäudes integriert werden. Nachträgliche brandschutztechnische Einrichtungen beeinträchtigen vielmals die Raumanordnung und Raumnutzung sowie die Schutzfunktion der Gebäude. Ein stimmiges und schlüssiges, auf die nutzungsbedingten Besonderheiten des Krankenhauses ausgerichtetes Brandschutzkonzept kann nur durch auf Brandschutz abgestimmte Architektur erreicht werden. Aus diesen Gründen könnte eine Zertifizierung der brandschutztechnischen Maßnahmen von Kliniken und Heimen durch Versicherungsgesellschaften eine Möglichkeit sein, die fehlenden brandschutztechnischen Initiativen seitens des bayerischen Gesetzgebers auszugleichen. 8 Herzlichen Dank Für die erfolgreiche Gestaltung dieser Arbeit müssen noch einige Personen genannt werden, denen ich zu Dank verpflichtet bin. Durch die Anfrage von Versicherungskammer Diplomarbeit bin Dipl.-Ing. (FH) Gerhard Steidl von der Bayern nach Möglichkeiten zur Erstellung einer ich mit der Risk Management-Abteilung der Versicherungskammer Bayern in Kontakt getreten. Hiermit möchte ich mich recht herzlich bei Herrn Steidl für die getätigten und letztlich erfolgreichen Anfragen bedanken. Nach Diskussionen über mehrere mögliche Diplomarbeitsthemen mit Dipl.-Ing. Wolfgang Raab und Alfons Jahnel von der Abteilung Risk Management kristallisierte sich das Thema „Beurteilungskonzept des vorbeugenden Brandschutzes für Krankenhäuser“als optimal heraus. Bei Ihnen bedanke ich mich für die umfangreiche Beratung und für die Möglichkeit, diese Diplomarbeit zu schreiben. Ein großer Dank gilt zudem den Brandschutzbeauftragten und Verwaltungsleitern der besichtigten Krankenhäuser, ohne deren Mithilfe die Krankenhausinspektionen nicht möglich gewesen wären. Bei Dipl.-Ing. (FH) Lutz Battran, Brandschutzexperte der Versicherungskammer Bayern, möchte ich mich ganz besonders bedanken. Er unterstützte mich beim Erstellen der Diplomarbeit, begleitete zwei Brandschutzbegehungen in den Krankenhäusern und erklärte mir dabei die ideale Vorgehensweise bei der Brandschutzinspektion. Zu guter Letzt möchte ich mich noch bei Prof. Kurt Häberl, Professor für Baustoffkunde, Massivbau, Bauchemie, Brandschutz und Umwelttechnik und Sanierung im Fachbereich Bauingenieurwesen an der Fachhochschule Deggendorf, für die umfassende Betreuung recht herzlich bedanken. 9 Verzeichnis der Literatur Fachliteratur Battran, Lutz, Artikel in Publikation der Münchner Rück, „Krankenhäuser – unterschätzte Risiken“ Bock, H. M./Klement, E., „Brandschutz-Praxis für Architekten und Ingenieure“, Bauwerk Verlag GmbH, 1. Auflage, Berlin, 2002 Hagebölling, Dirk, „Taschenbuch betrieblicher Brandschutz“, Vulkan-Verlag, Essen, 1999 Klingsohr, Kurt /Messerer, Joseph, „Vorbeugender baulicher Brandschutz“, W. Kohlhammer Verlag, 6. überarbeitete Auflage, Stuttgart, 2002 Maaß, Jochen, „Wenn eine Werkfeuerwehr unterbesetzt ist“, Feuerwehr-Magazin 9/1995 Nüßler, Dieter, „Brand im Klinikum A.“, vfdb-Zeitschrift Nr. 4/1995, Tagungsband „Betrieblicher Brandschutz“des Verbands der Schadensversicherer, Köln, 1995 Reintsema, Jörg/Hartung, Christoph, „Brandschutz im Krankenhaus“, WIKOM-Verlag, Wegscheid, 2002 Schneider, Ulrich /Lebeda, Christian, „Baulicher Brandschutz“, W. Kohlhammer Verlag, Band 4 aus „Brand- und Explosionsschutz“, Stuttgart, 2000 Schönherr, W., Brandamtmann, Feuerwehr Rechlinghausen, „Alarmorganisation bei Brandalarm“, brandschutz/Deutsche Feuerwehr-Zeitung 11/1993 Schönherr, W., Brandamtmann, Feuerwehr Rechlinghausen, „Brand in einer Großküche eines Krankenhauses“, brandschutz/Deutsche Feuerwehr-Zeitung 7/1995 Schütz, Harald, „Brandursachen Feuerversicherungsschutz von und versicherungstechnische Krankenhäusern“, Artikel aus Aspekte der beim Zeitschrift „Schadenprisma“, Zeitschrift für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlich- rechtlichen Versicherer, 2/1994, 23. Jahrgang, Mai 1994, Walter Grützmacher GmbH & Co. KG., Berlin Verband der Sachversicherer (VdS), Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (VFDB), „Checklisten“für den Brandschutz im Krankenhaus Verband der Sachversicherer (VdS), Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (VFDB), „Richtlinien“für den Brandschutz im Krankenhaus Verband öffentlicher Feuerversicherer, Broschüre: „Unterweisung“, Düsseldorf, Fachpublika Wehner GmbH, München Internetrecherche http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf, 15. 04. 05 http://de.wikipedia.org/ wiki/Brandenburg. 04. 02. 05 http://www.ak-brandenburg.de/texte/recht/BbgKPBauV.pdf, 14. 04. 05 http://www.arch-m.de/info/brandschutz/brand-eu.html, 08. 12. 04 http://www.bau-bg.de/arge_infopool_live/internet/gv/arbstaettv/55.htm, 31. 01. 05 http://www.baulexikon.de/Bautechnik/Begriffe_Bautechnik/b/BAUlexikon_brandwand.htm 13. 01. 05 http://www.baunet.de/baurecht/htm/baugb/index.html, 24. 11. 04 http://www.bauordnung.at/bayern.pdf, 05. 12. 04 http://www.bauordnung.at/brandenburg.pdf, 14. 04. 05 http://www.bauordnung.at/nord_bauo.pdf, 14. 04. 05 http://www.bayika.de/news/meldung_anzeigen.asp?id=373 , 05. 12. 04 http://www.bmvbw.de/Baunutzungsverordnung-.529.htm, 19. 01. 05 http://www.brandschutztechnik.de/in/sites/BbgKPBauVSynopseundBegruendung.pdf, 04.12.04 http://www.bruemmendorf.com/oeffbaur.htm, 03. 12. 04 http://www.concepture.de/FRP_Krankenhaus.pdf, 23. 02. 05 http://www.concepture.de/Leistungen/Brandschutzplane/Feuerwehrplane/feuerwehrplaene.html, 23. 02. 05 http://www.din.de/, 15. 04. 05 http://www.duesseldorf.de/feuerwehr/brands/index.shtml, Funddatum: 03. 01. 05 http://www.ecomedsicherheit.de/imperia/md/content/ecomedsicherheit/leseprobe/740030/11.pdf, 31. 01. 05 http://www.ff-bargfeld.de/ body_index.html, 04. 02. 05 http://www.ff-tarup.de/ausbildung/brandlehre/brandlehre.htm, 15. 12. 04 http://www.fvlr.de/rwa_proj_dach.htm, 20. 01. 05 http://www.gdv.de/, 31. 01. 05 http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/VbF/5_020.pdf, 17. 01. 05 http://www.gloria.de/, 19. 02. 05 http://www.guss-net.de/GUSS/aktuelles/03download/Power_Point_Pr__sentationen/4, 04.01.05 http://www.herkenroth.de/brand/referat1.htm, 13. 01. 05 https://www.hostpoint.ch/documents/dc_inergen_de.pdf, 19. 01. 05 http://www.hvbg.de/d/pages/index.html, 15. 04. 05 http://www.hvbg.de/d/pages/service/download/bgz_rep/pdf/bgz1_04.pdf, 19. 01. 05 http://www.is-argebau.de/, 04. 12. 04 http://www.jaerven.de, 22. 12. 04 http://www.jockel-brandschutz.de/rwa.htm, 19. 02. 05 http://www.kappler-brandschutz.de/html/bgr_133.html, 15. 04. 05 http://www.klinikheute.de/html/bereiche/das-liste.htm, 27. 01. 05 http://www.kury.de/files/DIN18095.html#Anwendungsbereich, 13. 01. 05 http://www.lfas.bayern.de/publ/gsg1/gsg.pdf, 15. 04. 05 http://www.lfas.bayern.de/vorschriften/verordnungen/a_z/a rbstaettv.htm, 15. 04. 05 http://www.lfv-bayern.de/brandschutzaufklaerung/ba-krankenhaus.htm, 24. 11. 04 http://www.locomnet.de/ smf/links/partner/, 04. 02. 05 http://www.maibaumkraxln.de/ interest.htm, 04. 02. 05 http://www.mieterbund.de/ recht/main_start.html, 04. 02. 05 http://www.mswks.nrw.de/Ministerium/bauen/bauaufsicht/sonderbauten/krankenhaeuser/ KrankenhausbauVO.pdf, 08. 12. 04 http://www.muenchen.de/vip8/prod2/mde/_de/rubriken/Rathaus/75_plan/07_lbk/formulare/pdf_ lbk/antrag_siegelung.pdf, 19. 02. 05 http://www.noezsv.at/wissenhilft/braende/vorbeugenderbrandschutz.htm, 03. 01. 05 http://www.novak-holz.at/firma/da/Diplomarbeit.pdf, 13. 01. 05 http://www.novar.de/, 19. 02. 05 http://www.oberender.de/flucht/, 31. 01. 05 http://www.rudolfmueller.de/fileadmin/usr/Architektur/Planen_und_Bauen/baurecht_34.pdf, 07. 12. 04 http://www.saxonia-verlag.de/recht-sachsen/421_1bs.pdf, 14. 04. 05 http://www.schumann-reisen.de/htdocs/agentur_karte.html, 04. 02. 05 http://www.sidiblume.de/index.php/109/0/, 31. 01. 05 http://www.solarbau.de/monitor/idialog/doku/brandschutz.pdf, 04. 02. 05 http://www.sw-media.de/ swm/service/sb/E10_.gif, 19. 02. 05 http://www.tbs1.de-pdf-brandschutzordnung-schulen-02.pdf, 26. 01. 05 http://www.totalwalther.com, 19. 02. 05 http://www.tu-clausthal.de/hv/d5/vhb/system8/8_70_07.html, 28. 01. 05 http://www.umwelt-online.de/recht/energie/strahlen/ssv_ges.htm, 18. 01. 05 http://www.umwelt-online.de/recht/wasser/whg/whg_ges.htm, 15. 04. 05 http://www.vbbd.de/filez/Publikationen/EIPOS_MLAR_Lippe.pdf, 14. 04. 05 http://www.vbbd.de/filez/Publikationen/MRFlFw.pdf, 14. 04. 05 http://www.vde.com/vde/, 13. 01. 05 http://www.vds.de, 18. 11. 04 http:/www.verwaltung.uni-wuppertal.de/presse/output/juni98/brandschutz.html, 28. 01. 04 http://www.wissensnetz.de/lexikon/wiki,index,goto,Flash-over.html, 20. 01. 05 http://www.zlt.de/Download/Gesetze/RbAL.PDF, 14. 01. 05 http://www2.fht-esslingen.de/. ../rettung.html, 19. 02. 05