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Krankengeldzuschuss Normen § 23c SGB IV § 49 SGB V Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 09.12.2015 Gemeinsames Rundschreiben betr. Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen), sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.11.2007 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AU-RL) i.d.F. vom 14.11.2013, veröffentlicht im BAnz AT 27.01.2014 B4, letzte Änderung 17.12.2015, BAnz AT 16.03.2016 B2, in Kraft getreten am 17.03.2016 Kurzinfo Nach § 23c SGB IV gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Verletztengeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) um nicht mehr als 50,00 EUR monatlich übersteigen. Die das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigenden Zahlungen des Arbeitgebers sind bei Überschreitung der 50-EUR-Grenze beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes ( § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ). Bei einer Überschreitung des Nettoarbeitsentgelts um mehr als 50,00 EUR, ist das kalendertägliche Krankengeld um 1/30 des Überschreitungsbetrages zu kürzen bzw. zum Ruhen zu bringen. Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere: • Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, • Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, • Zuschüsse zum Krankentagegeld privat Versicherter, • Sachbezüge (z.B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen), • Firmen- und Belegschaftsrabatte, • vermögenswirksame Leistungen, • Kontoführungsgebühren, • Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen, • Telefonzuschüsse und • Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge ( § 1b BetrAVG ). Information Die Regelungen der §§ 23c SGB IV und 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sollen sicherstellen, dass Versicherte durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht besser gestellt werden als im Falle der Arbeitsfähigkeit. Daher ist der Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d. § 23c SGB IV vom Netto-Krankengeld (Brutto-Krankengeld abzüglich der daraus vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung) abzuziehen. Beispiel: 1 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 16.01.2017 Bruttoarbeitsentgelt monatlich 3.000,00 EUR Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich 2.100,00 EUR Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich 600,00 EUR Brutto-Krankengeld kalendertäglich 63,00 EUR Netto-Krankengeld kalendertäglich 55,42 EUR Netto-Krankengeld monatlich 1.662,60 EUR SV-Freibetrag monatlich (2.100,00 EUR ./. 1.662,60 EUR) 437,40 EUR Der "SV-Freibetrag" wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 162,60 EUR (600,00 EUR ./. 437,40 EUR) überschritten; da die 50-EUR-Grenze überschritten wird, ist dieser Betrag die monatliche beitragspflichtige Einnahme. beitragspflichtige Einnahme brutto (monatlich) 162,60 EUR ./. KV-Beitrag (inkl. Eigenbeitrag) 11,87 EUR ./. Zusatzbeitrag angenommen 0,9 % 1,46 EUR ./. PV-Beitrag 2,07 EUR ./. RV-Beitrag 15,20 EUR ./. ALV-Beitrag 2,44 EUR beitragspflichtige Einnahme netto (monatlich) 129,56 EUR beitragspflichtige Einnahme netto (kalendertäglich) 4,32 EUR Netto-Krankengeld 55,42 EUR ./. Nettobetrag beitragspflichtige Einnahme 4,32 EUR Auszahlungsbetrag Krankengeld 51,10 EUR Der Anspruch auf Krankengeld bleibt trotz Ruhens des Krankengeldes wegen des Bezugs von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt in voller Höhe erhalten. Auswirkungen auf die Berechnung der Versichertenanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung aus dem Brutto-Krankengeld ergeben sich daher nicht. Durch die Anwendung der vorgenannten Berechnungsweise verfügen Versicherte, die während des Krankengeldbezuges beitragspflichtige Einnahmen erzielen, über Gesamteinnahmen in Höhe des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts. Gegenrechnung des Beispiels: Auszahlungsbetrag Krankengeld monatlich "SV-Freibetrag" aus Arbeitgeberzahlung monatlich Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen monatlich Gesamteinnahmen monatlich Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich 1.533,00 EUR 437,40 EUR 129,56 EUR 2.099,96 EUR 2.100,00 EUR Weitergewährtes Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung (z.B. stufenweise Wiedereingliederung, kein Arbeitgeberzuschuss) Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich für eine leistungsrechtliche Gleichbehandlung der während der Arbeitsunfähigkeit weitergewährten arbeitgeberseitigen Leistungen (Zuschüsse oder aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeit) ausgesprochen. Die Krankenkassen-Spitzenverbände empfehlen einvernehmlich, die Berechnung des Krankengeldes bei weitergewährtem Arbeitsentgelt (z.B. bei stufenweiser Wiedereingliederung) aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung in Anlehnung an die Rechtsvorschrift des § 23c SGB IV vorzunehmen sowie die analoge Berechnung der Beiträge aus dem Krankengeld anzuwenden ( vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände zum Leistungsrecht vom 15./16.05.2006 ). 2 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 16.01.2017 Beitragsberechnung bei weitergewährtem Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung (z.B. stufenweise Wiedereingliederung) Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben wiederholt über ggf. notwendige Konsequenzen auf die Anrechnung des gezahlten Arbeitsentgelts während einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bzw. über die Notwendigkeit einer Anpassung der bisherigen Berechnungsweisen beraten. Bei stufenweiser Wiedereingliederung bezahltes Arbeitsentgelt ist kein Zuschuss zum Krankengeld. Da der Zahlung eine tatsächliche Arbeitsleistung gegenübersteht, sind die Zahlungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, das dem Grunde nach zum Ruhen des Krankengeldes in entsprechendem Umfang führen müsste. Die Besprechungsteilnehmer wollten aber insbesondere sicherstellen, dass es nicht zu finanziellen Nachteilen der Versicherten kommt, die sich aufgrund der Art der weitergewährten Leistungen (Zuschuss oder Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung) ergeben könnten. Es wurde die Absicht verfolgt, die stufenweise Wiedereingliederung durch eine entsprechende Vergütung für die Versicherten attraktiver zu gestalten, da neben dem Krankengeld Arbeitsentgelt bis zum letzten Nettoarbeitsentgelt erzielt werden kann. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auch bei tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung in Anlehnung an die Berechnungsweise des § 23c SGB IV angewendet wird. Das heißt, man behandelt das während einer stufenweisen Wiedereingliederung gezahlte Arbeitsentgelt wie einen Zuschuss zum Krankengeld. Dies würde auch dem nach früherem Recht postulierten Grundsatz des Bundessozialgerichts entsprechen, nach dem Versicherte bei teilweise fortgezahltem Arbeitsentgelt während der Arbeitsunfähigkeit zusammen mit dem Krankengeld insgesamt den Betrag des bisherigen Netto-Arbeitsentgelts erhalten sollen (vgl. BSG, 30.01.1963 - 3 RK 16/59 ), wie es für die nach § 23c SGB IV abzuwickelnden Fallgestaltungen entsprechend realisiert ist. Auch für den Fall der stufenweisen Wiedereingliederung ( § 74 SGB V ) gilt nämlich als Maßstab der Arbeitsunfähigkeit das konkret bestehende Versicherungsverhältnis. Das Krankengeld dient der wirtschaftlichen Sicherstellung bei Krankheit und bietet Ersatz für das Entgelt, das dem Versicherten infolge Krankheit entgeht. Deshalb ist wirtschaftlicher Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig diejenige Tätigkeit, die der versicherte Arbeitsunfähige ohne Krankheit ausüben würde. Auch der Beitragsbemessung liegt im Übrigen nach §§ 223 , 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V nur das jeweilige kalendertägliche Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zugrunde. Beispiel: Bruttoarbeitsentgelt Nettoarbeitsentgelt Brutto-Krankengeld (90 % des Nettoentgelts) Netto-Krankengeld Stufenweise Wiedereingliederung (STWE) ab 01.04.2016, Brutto-Arbeitsentgelt Netto-Arbeitsentgelt Netto-Krankengeld + Netto-Arbeitsentgelt STWE = ./. Netto-Arbeitsentgelt = Kürzungsbetrag Netto-Krankengeld ./. kein Kürzungsbetrag, da dieser mit 35,10 EUR unterhalb von 50,00 EUR monatlich = Auszahlungsbetrag Krankengeld 3 3.000,00 EUR mtl. 2.100,00 EUR mtl. 63,00 EUR tgl. 55,42 EUR tgl. 660,00 EUR mtl. 472,50 EUR mtl. 55,42 EUR tgl. 15,75 EUR tgl. 71,17 EUR tgl. 70,00 EUR tgl. 1,17 EUR tgl. 55,42 EUR tgl. 0,00 EUR tgl. 55,42 EUR tgl. © 2017 aok-business.de - PRO Online, 16.01.2017 Aufgrund der Auswirkungen dieser Berechnungsweise auf die bis dato empfohlene Verfahrensweise zur Berechnung der Beiträge, beriet der Arbeitskreis Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen anlässlich der Besprechung vom 21.03.2006 im Zusammenhang mit der Umsetzung des § 23c SGB IV über grundsätzliche Fragen der Beitragsbemessungsgrundlage und der anteiligen Beitragsaufbringung. Die Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen: • Die Auffassung, nach der als Bemessungsgrundlage für die Versichertenanteile die gekürzte Entgeltersatzleistung zugrunde zu legen ist, wird aufgegeben. Dies wird damit begründet, dass der Anspruch auf Krankengeld trotz Ruhens des Krankengeldes wegen des Bezugs von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt in voller Höhe erhalten bleibt. Daher können auch im Falle des Ruhens von Krankengeld aufgrund von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt die Versichertenanteile aus der ungekürzten Sozialleistung berechnet werden. • Bislang galt bei den Beiträgen aus Entgeltersatzleistungen der Grundsatz, dass die Versichertenanteile nicht höher sein sollen als die Anteile der Leistungsträger. Bedingt durch die Auswirkungen des § 23c SGB IV auf den auszuzahlenden Betrag der Entgeltersatzleistung kann es in Einzelfällen vorkommen, dass die Versichertenanteile an den Beiträgen höher sind als die Anteile des Leistungsträgers. In Einzelfällen können die Versichertenanteile rechnerisch sogar höher sein als der insgesamt zu zahlende Beitrag. Vor dem Hintergrund, dass der Versicherte durch die Regelung des § 23c SGB V im Ergebnis Leistungen in Höhe seines vollen Netto-Arbeitsentgelts bezieht, erscheint es allerdings vertretbar, dass der Versicherte in diesen Fällen u.U. einen höheren Beitrag als der Leistungsträger zahlt. Sofern sich rechnerisch ein höherer Versichertenanteil ergibt als der insgesamt zu zahlende Beitrag, trägt der Versicherte den Gesamtbeitrag allein. Bei Arbeitsentgelt, welches aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung erzielt wird, handelt es sich immer um voll beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und nicht um Zuschüsse i.S.d. § 23c SGB IV . Die vorgenannten beitragsrechtlichen Aussagen müssen jedoch entsprechend auf diese Fälle wie folgt übertragen werden: Beispiel: Bruttoarbeitsentgelt Nettoarbeitsentgelt Brutto-Krankengeld (90 % des Nettoentgelts) weitergewährtes beitragspfl. Brutto-Arbeitsentgelt 3.000,00 EUR mtl./ 100,00 EUR tgl. 2.100,00 EUR mtl./ 70,00 EUR tgl. 63,00 EUR tgl. 660,00 EUR mtl./ 22,00 EUR tgl. Beitrag Pflegeversicherung (es sind keine PV-Beitragszuschläge zu zahlen): Beitragsbemessungsgrundlage nach Kürzung um anrechenbares 58,00 EUR Arbeitsentgelt (80,00 EUR ./. 22,00 EUR) tgl. Ausgangswert für die Ermittlung des Versichertenbeitragsanteils 63,00 EUR (Brutto-Krankengeld) - unverändert tgl. 1,48 EUR Beitrag zur Pflegeversicherung (58,00 EUR × 2,55 %) tgl. 0,80 EUR Versichertenbeitragsanteil (63,00 EUR × 1,275 %) tgl. 0,68 EUR Leistungsträgeranteil (1,48 EUR ./. 0,80 EUR) tgl. Beitrag Rentenversicherung: 4 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 16.01.2017 Beitragsbemessungsgrundlage nach Kürzung um anrechenbares Arbeitsentgelt (80,00 EUR ./. (22,00 EUR × 80 %) Ausgangswert für die Ermittlung des Versichertenbeitragsanteils (Brutto-Krankengeld) - unverändert Beitrag zur Rentenversicherung (62,40 EUR × 18,7 %) Versichertenbeitragsanteil (63,00 EUR × 9,35 %) Leistungsträgeranteil (11,67 EUR ./. 5,89 EUR) Beitrag Bundesagentur für Arbeit: Beitragsbemessungsgrundlage nach Kürzung um anrechenbares Arbeitsentgelt (80,00 EUR ./. (22,00 EUR × 80 %)) Ausgangswert für die Ermittlung des Versichertenbeitragsanteils (Brutto-Krankengeld) - unverändert Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (62,40 EUR × 3,0 %) Versichertenbeitragsanteil (63,00 EUR × 1,5 %) Leistungsträgeranteil (1,87 EUR ./. 0,95 EUR) 62,40 EUR tgl. 63,00 EUR tgl. 11,67 EUR tgl. 5,89 EUR tgl. 5,78 EUR tgl. 62,40 EUR tgl. 63,00 EUR tgl. 1,87 EUR tgl. 0,95 EUR tgl. 0,92 EUR tgl. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind nach § 235 Abs. 1 Satz 2 SGB V , § 57 Abs. 1 SGB XI , § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI oder § 345 Nr. 5 SGB III zu kürzen, solange der Versicherte neben der Entgeltersatzleistung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt. Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags wird in der Kranken- und Pflegeversicherung das volle beitragspflichtige Arbeitsentgelt angesetzt, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dagegen nur ein Betrag i.H.v. 80 %. In der Pflegeversicherung sieht das Gesetz in § 57 Abs. 2 SGB XI keine Regelung für den Fall vor, dass neben dem Krankengeld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bezogen wird. Eine Anwendung dieser Vorschrift ohne eine beitragsrechtliche Anrechnung des Arbeitsentgelts auf die Bemessungsgrundlage für die aus dem Krankengeld zu zahlenden Beiträge würde somit dazu führen, dass die in dieser Zeit insgesamt zu zahlenden Beiträge höher wären als in der Zeit, in der ausschließlich aufgrund des Krankengeldbezugs Beiträge zu zahlen sind. Um diese nicht gewollte Folge zu vermeiden, ist die Beitragsbemessungsgrundlage i.S.d. § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB XI um das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu kürzen (vgl. GR vom 03.12.2002 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen Abschnitt B/I Pkt. 2.6 ). Siehe auch Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 28.01.1997 5 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 16.01.2017