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Krankengeldzuschuss
Normen
§ 23c SGB IV
§ 49 SGB V
Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der
Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom
09.12.2015
Gemeinsames Rundschreiben betr. Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen
während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen), sonstige nicht beitragspflichtige
Einnahmen nach § 23c SGB IV der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung
Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.11.2007
Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AU-RL) i.d.F. vom 14.11.2013, veröffentlicht im BAnz AT 27.01.2014 B4, letzte
Änderung 17.12.2015, BAnz AT 16.03.2016 B2, in Kraft getreten am 17.03.2016
Kurzinfo
Nach § 23c SGB IV gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld,
Versorgungskrankengeld und Verletztengeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn
die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt
(Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) um nicht mehr als 50,00 EUR monatlich übersteigen. Die das
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigenden Zahlungen des Arbeitgebers sind bei Überschreitung der
50-EUR-Grenze beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes ( § 49
Abs. 1 Nr. 1 SGB V ). Bei einer Überschreitung des Nettoarbeitsentgelts um mehr als 50,00 EUR, ist das
kalendertägliche Krankengeld um 1/30 des Überschreitungsbetrages zu kürzen bzw. zum Ruhen zu bringen.
Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere:
• Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,
• Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
• Zuschüsse zum Krankentagegeld privat Versicherter,
• Sachbezüge (z.B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen),
• Firmen- und Belegschaftsrabatte,
• vermögenswirksame Leistungen,
• Kontoführungsgebühren,
• Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen,
• Telefonzuschüsse und
• Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge ( § 1b BetrAVG ).
Information
Die Regelungen der §§ 23c SGB IV und 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sollen sicherstellen, dass Versicherte durch
den Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht besser gestellt werden als im Falle der Arbeitsfähigkeit. Daher
ist der Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d. § 23c SGB IV vom Netto-Krankengeld
(Brutto-Krankengeld abzüglich der daraus vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur
Sozialversicherung) abzuziehen.
Beispiel:
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Bruttoarbeitsentgelt monatlich
3.000,00 EUR
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich
2.100,00 EUR
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich
600,00 EUR
Brutto-Krankengeld kalendertäglich
63,00 EUR
Netto-Krankengeld kalendertäglich
55,42 EUR
Netto-Krankengeld monatlich
1.662,60 EUR
SV-Freibetrag monatlich
(2.100,00 EUR ./. 1.662,60 EUR)
437,40 EUR
Der "SV-Freibetrag" wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 162,60 EUR
(600,00 EUR ./. 437,40 EUR) überschritten; da die 50-EUR-Grenze überschritten wird, ist dieser Betrag
die monatliche beitragspflichtige Einnahme.
beitragspflichtige Einnahme brutto (monatlich)
162,60 EUR
./. KV-Beitrag (inkl. Eigenbeitrag)
11,87 EUR
./. Zusatzbeitrag angenommen 0,9 %
1,46 EUR
./. PV-Beitrag
2,07 EUR
./. RV-Beitrag
15,20 EUR
./. ALV-Beitrag
2,44 EUR
beitragspflichtige Einnahme netto (monatlich)
129,56 EUR
beitragspflichtige Einnahme netto (kalendertäglich)
4,32 EUR
Netto-Krankengeld
55,42 EUR
./. Nettobetrag beitragspflichtige Einnahme
4,32 EUR
Auszahlungsbetrag Krankengeld
51,10 EUR
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt trotz Ruhens des Krankengeldes wegen des Bezugs von
beitragspflichtigem Arbeitsentgelt in voller Höhe erhalten. Auswirkungen auf die Berechnung der
Versichertenanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung aus dem Brutto-Krankengeld ergeben sich
daher nicht.
Durch die Anwendung der vorgenannten Berechnungsweise verfügen Versicherte, die während des
Krankengeldbezuges beitragspflichtige Einnahmen erzielen, über Gesamteinnahmen in Höhe des
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts.
Gegenrechnung des Beispiels:
Auszahlungsbetrag Krankengeld monatlich
"SV-Freibetrag" aus Arbeitgeberzahlung monatlich
Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen monatlich
Gesamteinnahmen monatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich
1.533,00 EUR
437,40 EUR
129,56 EUR
2.099,96 EUR
2.100,00 EUR
Weitergewährtes Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung (z.B. stufenweise
Wiedereingliederung, kein Arbeitgeberzuschuss)
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich für eine leistungsrechtliche Gleichbehandlung der
während der Arbeitsunfähigkeit weitergewährten arbeitgeberseitigen Leistungen (Zuschüsse oder aufgrund
tatsächlich erbrachter Arbeit) ausgesprochen. Die Krankenkassen-Spitzenverbände empfehlen
einvernehmlich, die Berechnung des Krankengeldes bei weitergewährtem Arbeitsentgelt (z.B. bei
stufenweiser Wiedereingliederung) aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung in Anlehnung an die
Rechtsvorschrift des § 23c SGB IV vorzunehmen sowie die analoge Berechnung der Beiträge aus dem
Krankengeld anzuwenden ( vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände zum Leistungsrecht vom
15./16.05.2006 ).
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Beitragsberechnung bei weitergewährtem Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter
Arbeitsleistung (z.B. stufenweise Wiedereingliederung)
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben wiederholt über ggf. notwendige Konsequenzen auf die
Anrechnung des gezahlten Arbeitsentgelts während einer stufenweisen Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben bzw. über die Notwendigkeit einer Anpassung der bisherigen Berechnungsweisen beraten. Bei
stufenweiser Wiedereingliederung bezahltes Arbeitsentgelt ist kein Zuschuss zum Krankengeld. Da der
Zahlung eine tatsächliche Arbeitsleistung gegenübersteht, sind die Zahlungen beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt, das dem Grunde nach zum Ruhen des Krankengeldes in entsprechendem Umfang führen
müsste. Die Besprechungsteilnehmer wollten aber insbesondere sicherstellen, dass es nicht zu finanziellen
Nachteilen der Versicherten kommt, die sich aufgrund der Art der weitergewährten Leistungen (Zuschuss
oder Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung) ergeben könnten. Es wurde die Absicht
verfolgt, die stufenweise Wiedereingliederung durch eine entsprechende Vergütung für die Versicherten
attraktiver zu gestalten, da neben dem Krankengeld Arbeitsentgelt bis zum letzten Nettoarbeitsentgelt erzielt
werden kann.
Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auch bei
tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung in Anlehnung an die Berechnungsweise des § 23c SGB IV angewendet
wird. Das heißt, man behandelt das während einer stufenweisen Wiedereingliederung gezahlte Arbeitsentgelt
wie einen Zuschuss zum Krankengeld. Dies würde auch dem nach früherem Recht postulierten Grundsatz
des Bundessozialgerichts entsprechen, nach dem Versicherte bei teilweise fortgezahltem Arbeitsentgelt
während der Arbeitsunfähigkeit zusammen mit dem Krankengeld insgesamt den Betrag des bisherigen
Netto-Arbeitsentgelts erhalten sollen (vgl. BSG, 30.01.1963 - 3 RK 16/59 ), wie es für die nach § 23c SGB IV
abzuwickelnden Fallgestaltungen entsprechend realisiert ist. Auch für den Fall der stufenweisen
Wiedereingliederung ( § 74 SGB V ) gilt nämlich als Maßstab der Arbeitsunfähigkeit das konkret bestehende
Versicherungsverhältnis. Das Krankengeld dient der wirtschaftlichen Sicherstellung bei Krankheit und bietet
Ersatz für das Entgelt, das dem Versicherten infolge Krankheit entgeht. Deshalb ist wirtschaftlicher
Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig diejenige Tätigkeit, die der versicherte Arbeitsunfähige ohne
Krankheit ausüben würde. Auch der Beitragsbemessung liegt im Übrigen nach §§ 223 , 226 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB V nur das jeweilige kalendertägliche Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
zugrunde.
Beispiel:
Bruttoarbeitsentgelt
Nettoarbeitsentgelt
Brutto-Krankengeld (90 % des Nettoentgelts)
Netto-Krankengeld
Stufenweise Wiedereingliederung (STWE) ab 01.04.2016,
Brutto-Arbeitsentgelt
Netto-Arbeitsentgelt
Netto-Krankengeld
+ Netto-Arbeitsentgelt STWE
=
./. Netto-Arbeitsentgelt
= Kürzungsbetrag
Netto-Krankengeld
./. kein Kürzungsbetrag, da dieser mit 35,10 EUR unterhalb von
50,00 EUR monatlich
= Auszahlungsbetrag Krankengeld
3
3.000,00 EUR
mtl.
2.100,00 EUR
mtl.
63,00 EUR tgl.
55,42 EUR tgl.
660,00 EUR mtl.
472,50 EUR mtl.
55,42 EUR tgl.
15,75 EUR tgl.
71,17 EUR tgl.
70,00 EUR tgl.
1,17 EUR tgl.
55,42 EUR tgl.
0,00 EUR tgl.
55,42 EUR tgl.
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Aufgrund der Auswirkungen dieser Berechnungsweise auf die bis dato empfohlene Verfahrensweise zur
Berechnung der Beiträge, beriet der Arbeitskreis Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der
Krankenkassen anlässlich der Besprechung vom 21.03.2006 im Zusammenhang mit der Umsetzung des
§ 23c SGB IV über grundsätzliche Fragen der Beitragsbemessungsgrundlage und der anteiligen
Beitragsaufbringung. Die Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
• Die Auffassung, nach der als Bemessungsgrundlage für die Versichertenanteile die gekürzte
Entgeltersatzleistung zugrunde zu legen ist, wird aufgegeben. Dies wird damit begründet, dass der
Anspruch auf Krankengeld trotz Ruhens des Krankengeldes wegen des Bezugs von
beitragspflichtigem Arbeitsentgelt in voller Höhe erhalten bleibt. Daher können auch im Falle des
Ruhens von Krankengeld aufgrund von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt die Versichertenanteile aus
der ungekürzten Sozialleistung berechnet werden.
• Bislang galt bei den Beiträgen aus Entgeltersatzleistungen der Grundsatz, dass die
Versichertenanteile nicht höher sein sollen als die Anteile der Leistungsträger. Bedingt durch die
Auswirkungen des § 23c SGB IV auf den auszuzahlenden Betrag der Entgeltersatzleistung kann es in
Einzelfällen vorkommen, dass die Versichertenanteile an den Beiträgen höher sind als die Anteile des
Leistungsträgers. In Einzelfällen können die Versichertenanteile rechnerisch sogar höher sein als der
insgesamt zu zahlende Beitrag. Vor dem Hintergrund, dass der Versicherte durch die Regelung des
§ 23c SGB V im Ergebnis Leistungen in Höhe seines vollen Netto-Arbeitsentgelts bezieht, erscheint
es allerdings vertretbar, dass der Versicherte in diesen Fällen u.U. einen höheren Beitrag als der
Leistungsträger zahlt. Sofern sich rechnerisch ein höherer Versichertenanteil ergibt als der insgesamt
zu zahlende Beitrag, trägt der Versicherte den Gesamtbeitrag allein.
Bei Arbeitsentgelt, welches aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung erzielt wird, handelt es sich immer
um voll beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und nicht um Zuschüsse i.S.d. § 23c SGB IV . Die vorgenannten
beitragsrechtlichen Aussagen müssen jedoch entsprechend auf diese Fälle wie folgt übertragen werden:
Beispiel:
Bruttoarbeitsentgelt
Nettoarbeitsentgelt
Brutto-Krankengeld (90 % des Nettoentgelts)
weitergewährtes beitragspfl. Brutto-Arbeitsentgelt
3.000,00 EUR
mtl./
100,00 EUR tgl.
2.100,00 EUR
mtl./
70,00 EUR tgl.
63,00 EUR tgl.
660,00 EUR
mtl./
22,00 EUR tgl.
Beitrag Pflegeversicherung (es sind keine PV-Beitragszuschläge zu zahlen):
Beitragsbemessungsgrundlage nach Kürzung um anrechenbares
58,00 EUR
Arbeitsentgelt (80,00 EUR ./. 22,00 EUR)
tgl.
Ausgangswert für die Ermittlung des Versichertenbeitragsanteils
63,00 EUR
(Brutto-Krankengeld) - unverändert tgl.
1,48 EUR
Beitrag zur Pflegeversicherung (58,00 EUR × 2,55 %)
tgl.
0,80 EUR
Versichertenbeitragsanteil (63,00 EUR × 1,275 %)
tgl.
0,68 EUR
Leistungsträgeranteil (1,48 EUR ./. 0,80 EUR)
tgl.
Beitrag Rentenversicherung:
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Beitragsbemessungsgrundlage nach Kürzung um anrechenbares
Arbeitsentgelt (80,00 EUR ./. (22,00 EUR × 80 %)
Ausgangswert für die Ermittlung des Versichertenbeitragsanteils
(Brutto-Krankengeld) - unverändert Beitrag zur Rentenversicherung (62,40 EUR × 18,7 %)
Versichertenbeitragsanteil (63,00 EUR × 9,35 %)
Leistungsträgeranteil (11,67 EUR ./. 5,89 EUR)
Beitrag Bundesagentur für Arbeit:
Beitragsbemessungsgrundlage nach Kürzung um anrechenbares
Arbeitsentgelt (80,00 EUR ./. (22,00 EUR × 80 %))
Ausgangswert für die Ermittlung des Versichertenbeitragsanteils
(Brutto-Krankengeld) - unverändert Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (62,40 EUR × 3,0 %)
Versichertenbeitragsanteil (63,00 EUR × 1,5 %)
Leistungsträgeranteil (1,87 EUR ./. 0,95 EUR)
62,40 EUR
tgl.
63,00 EUR
tgl.
11,67 EUR
tgl.
5,89 EUR
tgl.
5,78 EUR
tgl.
62,40 EUR
tgl.
63,00 EUR
tgl.
1,87 EUR
tgl.
0,95 EUR
tgl.
0,92 EUR
tgl.
Die beitragspflichtigen Einnahmen sind nach § 235 Abs. 1 Satz 2 SGB V , § 57 Abs. 1 SGB XI , § 166 Abs. 1
Nr. 2 SGB VI oder § 345 Nr. 5 SGB III zu kürzen, solange der Versicherte neben der Entgeltersatzleistung
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt. Bei
der Ermittlung des Kürzungsbetrags wird in der Kranken- und Pflegeversicherung das volle beitragspflichtige
Arbeitsentgelt angesetzt, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dagegen nur ein Betrag i.H.v. 80 %. In
der Pflegeversicherung sieht das Gesetz in § 57 Abs. 2 SGB XI keine Regelung für den Fall vor, dass neben
dem Krankengeld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bezogen wird. Eine Anwendung
dieser Vorschrift ohne eine beitragsrechtliche Anrechnung des Arbeitsentgelts auf die Bemessungsgrundlage
für die aus dem Krankengeld zu zahlenden Beiträge würde somit dazu führen, dass die in dieser Zeit
insgesamt zu zahlenden Beiträge höher wären als in der Zeit, in der ausschließlich aufgrund des
Krankengeldbezugs Beiträge zu zahlen sind. Um diese nicht gewollte Folge zu vermeiden, ist die
Beitragsbemessungsgrundlage i.S.d. § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB XI um das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu
kürzen (vgl. GR vom 03.12.2002 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von
Entgeltersatzleistungen Abschnitt B/I Pkt. 2.6 ).
Siehe auch
Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 28.01.1997
5
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