EXPORTBERICHT Kanada - IHK Frankfurt am Main
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EXPORTBERICHT Kanada - IHK Frankfurt am Main
EXPORTBERICHT KANADA Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen Stand: Mai 2009 Grundlage dieser Broschüre ist der AWO-Länderreport Kanada, der freundlicherweise von AUSTRIAN TRADE zur Verfügung gestellt wurde. AUSTRIAN TRADE ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich. Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ). Weitere Exportberichte sind beim AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter www.auwi-bayern.de → Rubrik Länder abrufbar. 2 Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien, Redaktion: AWO-Redaktion Inland, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255, E-Mail: awo.publikationen@wko.at, Internet: http://wko.at/awo Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte die zuständige Außenhandelsstelle zur Verfügung. Hinweis: Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt. © AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und die Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, der Wirtschaftskammer Österreich - Außenwirtschaftsorganisation vorbehalten. Die Wiedergabe mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gestattet. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Wirtschaftskammer Österreich - Außenwirtschaftsorganisation ausgeschlossen ist. 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Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ...........................................................................................5 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN .......................................................................................10 AUSSENHANDEL ..................................................................................................................10 AUSSENHANDEL MIT DEUTSCHLAND...............................................................................12 AUSSENHANDEL MIT BAYERN ...........................................................................................13 INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG..........13 Landes- und Geschäftssprache .............................................................................................13 Maße und Gewichte ...............................................................................................................13 Normen...................................................................................................................................13 Währung.................................................................................................................................14 Preiserstellung........................................................................................................................14 Lieferfristen und Lieferbedingungen/Transportwege..............................................................14 Zahlungskonditionen ..............................................................................................................14 Empfohlene Vertriebswege ....................................................................................................15 Bonitätsauskünfte...................................................................................................................15 Forderungseintreibung ...........................................................................................................15 Werbung.................................................................................................................................16 e-trade-center (www.e-trade-center.com) ..............................................................................16 Messen und Ausstellungen ....................................................................................................16 Banken ...................................................................................................................................17 Öffentliches Beschaffungswesen ...........................................................................................18 Strategische Online - Informationen über die kanadische Wirtschaft.....................................19 INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDEL ......................................................20 Import .....................................................................................................................................20 Zoll..........................................................................................................................................20 Sonstige Einfuhrabgaben .......................................................................................................20 Importabwicklung von Post- oder Kuriersendungen...............................................................21 Vorschriften für den Versand per Post ...................................................................................21 Devisen ..................................................................................................................................21 Begleitpapiere für den Export.................................................................................................21 Dokumentationserfordernisse ................................................................................................22 Vorschriften über Verpackung, Etikettierung, Ursprungsbezeichnung...................................23 Behandlung nicht abgenommener Waren..............................................................................23 RECHTSINFORMATIONEN ..................................................................................................25 Vertreterrecht .........................................................................................................................25 Patent-, Marken und Musterrecht...........................................................................................25 Beschreibung .........................................................................................................................26 Wechsel- und Scheckrecht.....................................................................................................27 Eigentumsvorbehalt................................................................................................................27 Devisenrecht ..........................................................................................................................28 Bestimmungen für Montagearbeiten ......................................................................................28 Konkursrecht ..........................................................................................................................29 Prozessrecht ..........................................................................................................................29 Schiedsgerichtsbarkeit ...........................................................................................................29 Firmengründung durch Ausländer..........................................................................................30 Lizenzvergabe ........................................................................................................................31 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ....................................................................32 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 4 Die Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer......................................................32 Reisetipps Toronto .................................................................................................................39 Reisetipps Montreal................................................................................................................42 KANADA IM INTERNET.........................................................................................................44 ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE................................................................................................46 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 5 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Staatsform Konstitutionelle Monarchie. Parlamentarische Demokratie, föderalistischer Bundesstaat bestehend aus 10 Provinzen und 3 Territorien, Mitglied des British Commonwealth. Staatsoberhaupt: formell Königin Elizabeth II von England vertreten durch Governor General Michaëlle Jean (seit 27.11.2005) Fläche 9,984.670 km² Bevölkerung 33,31 Mio. Einwohner (2008) Provinzen Ontario (12,93 Mio. Ew), Québec (7,75 Mio. Ew), British Columbia (4,38 Mio. Ew), Alberta (3,59 Mio. Ew), Manitoba (1,21Mio. Ew), Saskatchewan (1,02 Mio. Ew), Nova Scotia (938.300 Ew), New Brunswick (747.300 Ew), Newfoundland (507.900 Ew), Prince Edward Island (139.800 Ew) (Statistics Canada, 2008) Territorien Northwest Territories (43.300 Ew), Yukon Territory (33.100 Ew), Nunavut, seit 1. April 1999 (31.400 Ew) Wichtigste Stadtregionen Ottawa-Gatineau/Ontario-Quebec (1,2 Mio. Ew) (Zahlen beziehen sich Toronto/Ontario (5,5 Mio. Ew) auf Großraumgebiete) Montreal/Québec (3,7 Mio. Ew) Vancouver/British Columbia (2,3 Mio. Ew) Calgary/Alberta (1,1 Mio. Ew) Edmonton/Alberta (1,02 Mio. Ew) Québec City/ Québec (728.900 Ew) Hamilton/Ontario (720.400 Ew) Winnipeg/Manitoba (712.700 Ew) London/Ontario (469.700 Ew) Kitchener/Ontario (468.000 Ew) St. Catharines-Niagara/Ontario (395.800 Ew) Halifax/Nova Scotia (385.500 Ew) Klima Infolge der Größe des Landes große Unterschiede. Feuchtes, pazifisches Klima an der Westküste, trockenes Kontinentalklima in den Prärieprovinzen, atlantisches, vom Golfstrom beeinflusstes Klima im Osten. Die gemäßigte Klimazone ist relativ schmal, das arktische Klima reicht bis in die bewohnten Gebiete. Die mittleren Temperaturen reichen von -20 Grad bis +25 Grad, die Extremtemperaturen von -40 Grad bis +40 Grad. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 6 Historischer Überblick 1497 John Cabot segelt in britischem Auftrag über den Atlantik und landet in Neufundland. 16.Jh. Französische Kolonisten gründen erste Ansiedlungen am oberen St- LorenzStrom und nennen das Gebiet "Kanatta" (indianisch "Gruppe kleiner Dörfer"). 1670 Londoner Kaufleute gründen die Hudson´s Bay Company. Die Pelzhandelsgesellschaft erhält vom englischen König alle Ländereien westlich der Hudson Bay. 1759 Die Schlacht um Québec endet mit der französischen Niederlage. Neufrankreich wird britische Kronkolonie. 1778 Captain James Cook landet im Westen auf Vancouver Island. 1783 Einwanderung 40.000 englischer Loyalisten aus den USA, vor allem in das heutige Ontario. 1867 Schaffung der kanadischen Konföderation "Dominion of Canada" (Neuschottland, Neubraunschweig, Prince Edward Island, Québec, Ontario) 1871 British Columbia tritt der Kanadischen Konföderation bei. 1885 Fertigstellung der Trans- Canada- Eisenbahnlinie von Montreal bis Vancouver. 1931 Kanada wird souveräner Staat im Britischen Commonwealth. 1962 Fertigstellung des Trans-Canada-Highway, der ersten Straße vom Atlantik zum Pazifik. 1982 Das Recht zu Änderungen der kanadischen Verfassung wird von London nach Ottawa übertragen. Québec stimmt der neuen kanadischen Verfassung als letzte Provinz 1987 zu. 1990 Die Ratifizierung des "Meech- Lake- Accord" über Québecs kulturelle Sonderstellung scheitert. 1992 In einer Volksabstimmung wird ein neuer Verfassungsentwurf, der "CharlottetownAccord", in dem u.a. eine Parlamentsreform, Selbstverwaltungsrechte für die Urbevölkerung und Québecs Sonderstatus behandelt werden, abgelehnt. 1995 Volksabstimmung über die Unabhängigkeit in der Provinz Québec: 50,6% der abgegebenen Stimmen befürworten das Verbleiben von Québec im kanadischen Bund. 1999 Das Northwest Territory wird geteilt und das neue, nunmehr dritte, Territorium Nunavut geschaffen mit 2,24 Millionen km2 mit der Hauptstadt Iqaluit (1995: 4.300 Einw.). Politisches System Kanada ist eine konstitutionelle Monarchie und parlamentarische Demokratie. Gleichzeitig ist Kanada ein Bundesstaat. Das kanadische Parlament hat seinen Sitz in der Hauptstadt Ottawa und besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus (House of Commons) mit 308 gewählten Mitgliedern und dem Senat (Senate) mit 105 von der Generalgouverneurin auf Vorschlag des Premierministers berufenen Mitgliedern. Die Parlamentsabgeordneten werden durchschnittlich alle vier Jahre gewählt. Der Premierminister ist gewöhnlich Chef der Partei mit den meisten Sitzen im House of Commons und außerdem Vorsitzender des Parlaments. Der Premierminister beruft etwa 25 Abgeordnete des Parlaments als Ministerinnen und Minister. Zusammen bilden sie das Kabinett. Das Kabinett ist dem House of Commons verantwortlich und bestimmt die Politik der Regierung. Die ausführenden Organe der kanadischen Regierung sind Bundesministerien, Bundesanstalten, Behörden, Ausschüsse sowie staatseigene Unternehmen. Wahlen müssen auf föderaler Ebene zumindest alle fünf Jahre durchgeführt werden. Die letzten kanadischen Wahlen fanden am 14. Oktober 2008 statt. Gewählt wurden 308 Mitglieder des kanadischen Parlaments. Der Wahlgang brachte nur geringe Veränderungen. Die Konservativen von Premierminister Stephen Harper konnten ihre Sitzzahl zwar leicht vergrößern, bilden aber weiterhin nur eine Minderheitsregierung. Zulegen konnten die Neuen Demokraten, während die Liberalen die größten Verluste hinnehmen mussten. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 7 Nachfolgend die Schlüsselpositionen der aktuellen Kabinettszusammensetzung von Prime Minister Harper. Wichtige personelle Änderungen im Jahr 2008/2009 sind die Benennung von Lawrence Cannon als neuer Außenminister, Leona Aglukkaq als Gesundheitsminister und Jim Prentice als Umweltminister. Jim Flaherty ist Finanzminister und Day Stockwell Minister für Internationalen Handel. Neuer Verteidigungsminister ist Peter McKay. Die folgenden politischen Parteien sind derzeit im Abgeordnetenhaus (House of Commons) des Parlaments vertreten (308 Abgeordnete): Liberal Party Conservative Party Bloc Québecois New Democratic Party Unabhängige 77 Sitze 143 Sitze 49 Sitze 37 Sitze 2 Sitze Senat: 105 Mitglieder, die auf Vorschlag des Premierministers vom Governor General ernannt werden (Funktionsperiode dauert bis zur Erreichung des 75. Lebensjahres): Liberal Party Conservative Party Independent Party New Democratic Party Progressive Conservative Gesellschaft Kanada ist ein typisches Einwanderungsland mit starker Zunahme des nicht-europäischen Bevölkerungsanteils zumeist asiatischen, afrikanischen und karibischen Ursprungs. Starke Volksgruppen sind gemäß Zensus 2001 neben den Briten und Franzosen auch die Chinesen, Italiener, Deutsche und verschiedene Osteuropäer. Die kanadische Urbevölkerung von etwas über einer Million fordert territoriale Rechte und, ebenso wie Québec, einen Sonderstatus. Gesellschaftspolitisch wird in Kanada die multikulturelle Struktur stark gefördert. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Einwanderer bis in die sechziger Jahre vorwiegend aus Europa (Nord- und Westeuropa 27%, Großbritannien 25%, Südeuropa 22%) kamen, seit Beginn der neunziger Jahre verzeichnet man vor allem eine verstärkte Immigration aus Asien (Ostasien 24%, Südasien 14%, Südostasien 11%). Sprachen Offizielle Sprachen: Englisch und Französisch Amtssprache in der Provinz Québec: Französisch Muttersprachen: 56% Englisch, 22% Französisch, 3% bilingual (Englisch /Französisch) sowie 19% von Menschen mit einer anderen Muttersprache als Englisch oder Französisch. Andere Muttersprachen (2006): Chinesisch (1,01 Mio.), Italienisch (455.040), Deutsch (450.570), Polnisch (211.175), Spanisch (345.345), Portugiesisch (219.275), Punjabi (367.505), Ukrainisch (134.500) Sprachen der Urbevölkerung: Cree (78.855), Inuktitut/Eskimo (32.380) Mitgliedschaften bei internationalen Organisationen Kanada ist Mitglied nahezu aller UN- und anderen multilateralen Organisationen: u.a. G-7, NATO, OECD, Commonwealth, OAS, WTO, NAFTA, APEC, IIASA, Arctic Council, Europarat (Beobachter seit August 1996). Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 59 38 4 1 3 8 Abkommen zwischen Deutschland und Kanada Abkommen über die friedliche Verwendung der Atomenergie (1957) Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (1971) Luftverkehrabkommen (1973) Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (1973) Abkommen über Soziale Sicherheit (1988) Ressortabkommen über Zusammenarbeit im Umweltbereich (1990) Filmkooperationsabkommen (2001) Doppelbesteuerungsabkommen (2002, Revision des Abkommens von 1981) Abkommen über Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferungsabkommen (2003) Gegenseitige Anerkennung des deutschen bzw. kanadischen Führerscheins: Kanadische Führerscheine werden in Deutschland anerkannt. Inzwischen haben alle kanadischen Provinzen mit Deutschland eine Vereinbarung zur Anerkennung des deutschen nationalen Führerscheins getroffen. Mit dem deutschen Führerschein kann bei touristischen bzw. Besuchsaufenthalten in Kanada grundsätzlich bis zu einer Dauer von drei Monaten, in der Provinz British Columbia sogar bis zu sechs Monaten, gefahren werden. Bei Anmietung eines Pkws können allerdings kanadische Mietwagenfirmen zusätzlich zum nationalen auch den internationalen Führerschein verlangen. Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung sowie den Austausch von jungen Arbeitskräften (1998) Das Programm für die unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung erlaubt den Einsatz von Mitarbeitern in Betrieben im anderen Land, die entweder zur gleichen Firmengruppe gehören oder mit deren Firmen eine ständige Geschäftsbeziehung besteht (maximal 12 Monate). Das Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm gibt 18 bis 30-jährigen Absolventen von einschlägigen Universitäten bzw. technischen Instituten die Möglichkeit eines Arbeitseinsatzes in den Sektoren Tourismus, Land- und Forstwirtschaft (maximal 6 Monate). Abkommen zwischen Kanada und der EU Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (1976), Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (1995, erweitert 1998). Kooperationsabkommen über höhere und berufliche Ausbildung (13.12.1995) Abkommen über die Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten (unterzeichnet am 17.12.1997) Rahmenabkommen über die internationalen humanen Fangnormen (unterzeichnet am 15.12.1997) Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Normen (Mutual Recognition Agreement, unterzeichnet am 14.05.1998) Veterinärabkommen (Veterinary Equivalancy Agreement, unterzeichnet am 18.12.1998). Abkommen über Forschung und Entwicklung im Nuklearbereich (Agreement between the European Atomic Energy Community EURATOM and Canada for co-operation in the area of nuclear research, unterzeichnet am 18.12.1998) Wettbewerbsabkommen (Competition Agreement, unterzeichnet am 17.6.1999) Ein Abkommen über den Handel mit Wein und Spirituosen wurde am 16.9.2003 durch EU-Kommissar Fischler unterzeichnet Aktuelle Informationen über die Beziehungen zwischen Kanada und der EU können der Website der EU-Delegation in Ottawa (http://www.delcan.ec.europa.eu/)) entnommen werden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 9 Nordamerikanisches Freihandelsabkommen (NAFTA) Freihandelszone umfasst Kanada, USA und Mexiko, seit 1. Januar 1994. Freihandelsabkommen mit Israel seit Januar 1997 mit Chile seit Juni 1997 mit Costa Rica seit November 2002 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 10 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN Allgemeines Als G-8 Staat spielt Kanada mit seinem liberalen Wirtschaftssystem in der gleichen Liga der Industrienationen wie der südliche Nachbar USA (dessen Bewohner sehen den nördlichen Nachbarn zum Leidwesen der Kanadier oft nur als Tourismusdestination mit stärkerer staatlicher Komponente im Gesundheitswesen, Sozialbereich und in der Schulbildung). In der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts führten die Fortschritte im produzierenden Sektor, im Bergbau und im Dienstleistungsbereich zur Transformation von einer Agrarwirtschaft hin zu einer industrialisierten, urbanen Ökonomie. Die Wirtschaft Kanadas ist stark diversifiziert, wobei der Dienstleistungssektor für mehr als zwei Drittel des kanadischen BIP verantwortlich und Arbeitgeber von beinahe drei Viertel der Bevölkerung ist. Die Bedeutung des primären Sektors mit einem Anteil von sieben Prozent des Nationaleinkommens ist geringer, dennoch spielte und spielt Kanadas gute Ausstattung mit Rohstoffen eine wesentliche Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Immerhin ist der Primärsektor für rund ein Viertel der kanadischen Exporte verantwortlich und stellt für einige Provinzen die Haupteinkommensquelle dar. Die Öl- und Gasindustrie Kanadas ist ein wesentlicher Motor für das Wirtschaftswachstum des Landes. Das Land verfügt über eine breite industrielle Basis, welche dank der engen Handelsverflechtungen mit den USA seit Beginn der 90er an Wettbewerbsfähigkeit gewinnen konnte, auf der anderen Seite aber auch enorm von der wirtschaftlichen Entwicklung der USA abhängig ist. Da mehr als 80% der kanadischen Ausfuhren für den US-Markt bestimmt sind, bekommt Kanada jede Nachfrageschwankung im Nachbarland sofort zu spüren. Makroökonomische Daten BIP pro Kopf BIP (zu Marktpreise) Wachstumsrate BIP, real Inflationsrate Arbeitslosenquote USD Mrd. USD % % % 2006 2007 2008p 2009p 39.200 1.279 3,1 2,0 6,3 43.700 1.439 2,7 2,1 6,0 45.100 1.497 0,7 2,5 6,1 40.900 1.370 0,3 1,6 6,9 Quelle: Bayerische Landesbank Zahlungsbilanz (in Mio. EUR) Leistungsbilanz Güter und Dienstleistungsbilanz Außenhandelsbilanz (lt. kanad. Zahlungsbilanz) Dienstleistungsbilanz Investitionseinkommen Transfers 2004 18.452 33.897 2005 17.530 33.270 2006 14.207 24.379 2007 9.263 19.645 40.722 -6.826 -15.030 -414 41,316 -8.046 -14.856 -883 34.747 -10.369 -9.393 -779 32.707 -13.062 -9.662 -719 Quelle: STATISTICS CANADA Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 2008 6.563 15.802 30.252 -14.449 -9.001 -238 11 Werte für 2004 bis 2008 / Prognose für 2009 (Reale Veränderungen in %) 2007 2004 2005 2006 BIP (real) 3,1 2,9 3,1 2,7 Exporte (Güter u. Dienstleistungen) 7,2 5,1 0,6 1,8 Importe (Güter u. Dienstleistungen) 6,5 6,1 4,1 3,1 Investitionen (Maschinen u. 6,0 7,1 8,3 1,7 Ausrüstungen) Inflationsrate 1,8 2,2 2,0 2,2 Arbeitslosenrate in % 7,2 6,8 6,3 6,0 Beschäftigungswachstum 1,8 1,4 1,9 2,3 Sparquote in % 2,6 1,2 3,1 2,7 2008 0,5 4,6 9,0 -3,0 2009 -1,4 -2,6 -1,3 -16,6 2,3 6,1 1,5 2,9 0,4 7,8 0,3* 3,6* Quelle: Royal Bank (Economic Forecast), Scotiabank, STATISTICS CANADA * Schätzung Bedeutende Wirtschaftsregionen und Wirtschaftssektoren Wirtschaftsregionen Ontario wird als das industrielle Kernland bezeichnet und bestreitet etwa die Hälfte der Industrieproduktion Kanadas. Kraftfahrzeugindustrie, Stahlindustrie, Flugzeugbau, Metallverarbeitung, chemische Industrie sowie Elektroindustrie sind neben Lebensmittel- und verschiedenen Konsumgüterindustrien von größter Bedeutung. Der wichtige Automobilsektor befindet sich seit 2008 aufgrund der verschlechterten weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einer strukturellen Krise. Die Bedeutung Ontarios als industrielles Kernland wird in den nächsten Jahren weiter abnehmen. Québec hat in den letzten Jahren eine bemerkenswerte Neuorientierung seiner Wirtschaft auf Forschung und Hi-Tech-Industrien vollzogen. Die wichtigsten Sektoren sind Luftfahrtindustrie, Telekommunikation, Biotechnologie, Pharmaindustrie und Energieerzeugung (fast ausschließlich hydroelektrisch). Daneben existieren noch die traditionellen Branchen wie z.B. Zellulose und Papier, Aluminium, Textil-, Bekleidungs- und Schuherzeugung. Alberta Mit seinem jüngsten Ölrausch hat Alberta Ontario als Kanadas Wachstumslokomotive abgelöst und die größten industriellen Projekte in Westkanada, besonders auf dem Petrochemiesektor werden im „Kuwait Nordamerikas“ geplant. Allerdings wirkten sich die jüngsten globalen Rezessionserscheinungen negativ auf die Konjunkturentwicklung aus. Die Provinz ist noch schuldenfrei; die Wirtschaft wird aber 2009 voraussichtlich auch leicht schrumpfen. Als neuntgrößter Erdölproduzent zählt Kanada zu den Ländern mit den größten nachgewiesenen Erdölreserven, welche zum Großteil in Albertas Ölsanden gebunden sind. Diese können zwar nur mittels kostspieliger Fördermaßnahmen gewonnen werden können. Der gegenwärtig hohe Ölpreis erhöht die Rentabilität der Erdölgewinnung aus Ölsanden allerdings enorm, und es wird damit gerechnet, dass sich die Ölsandförderung von zurzeit 1 Mio. bpd (Barrel pro Tag) bis 2015 auf 2,6 Mio. bpd erhöhen wird. In British Columbia dominieren neben dem stark steigenden Fremdenverkehrssektor die Holz- und Papierindustrie, aber auch auf dem Sektor Umwelttechnologie kann BC mit Topresultaten und Weltklasseunternehmen aufwarten. Von den Olympischen Spielen, die im Winter 2010 in Vancouver ausgetragen werden, erhofft sich die Provinz einen Fremdenverkehrsboom und ein starkes Anziehen der wirtschaftlichen Aktivitäten. In Antizipation von Vancouver 2010 wurde die Stadt von einem Bauboom erfasst, da Infrastrukturen ausgebaut werden müssen, beispielsweise Konferenzcenter, Flughafen, Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 12 öffentlichen Verkehr oder der Sea-to-Sky-Highway, über den Athleten, Betreuer, Medien und Zuseher von Vancouver nach Whistler befördert werden. Wirtschaftssektoren Den Erdöl- und Erdgasvorkommen in Westkanada (hauptsächlich in Alberta, in geringem Maße auch in British Columbia und Saskatchewan) kommt besondere Bedeutung zu. Auch vor der Küste der ost-kanadischen Provinzen Newfoundland und Nova Scotia wurden Ölund Gasfelder entdeckt, die sich als fündig herausstellten (Hibernia Offshore Öl, Projekt Sable Island Offshore Gas). Kanada ist einer der weltgrößten Produzenten von Energie, dessen Gesamterzeugung den Eigenbedarf deutlich überschreitet: rund ein Viertel der produzierten Energie wird exportiert. 2005 machten die Nettoeinnahmen des Landes aus dem Energiehandel rund 55 Mrd. CAD aus, was in etwa 40 Mrd. EUR entspricht. Mineralische Bodenschätze wie Steinkohle, Braunkohle, Nickel, Kupfer, Eisenerz, Blei, Zink, Gold, Silber und Uran werden in verschiedenen Teilen Kanadas gewonnen (Großprojekte: Nickelprojekt Voisey’s Bay, Nickelhütte in Newfoundland, Diamantabbau bei Lac de Gras). Der Schwerpunkt der kanadischen Landwirtschaft liegt in den Provinzen Manitoba, Saskatchewan und Alberta, die Forstwirtschaft ist in erster Linie in British Columbia, aber auch in Québec, New Brunswick und Ontario von Bedeutung. Die Milchwirtschaft ist besonders in Québec stark, und der Wein- und Obstbau in Ontario (Niagara Region) und British Columbia (Okanaga Valley). AUSSENHANDEL Deutschland - Kanada (in Mio. Euro) Export Import Saldo 2006 2007 2008p 2009p 388,2 349,8 38,4 420,4 380,1 40,3 470,0 426,0 44,0 460,0 434,0 26,0 Quelle: Bayerische Landesbank, s = Schätzung, p = Prognose Wichtigste Handelspartner Import USA VR China Mexiko Japan 2007 (in Mrd. USD) 219,78 36,63 16,28 16,28 Anteil (in %) 54 9 4 4 Export USA Großbritannien k.A. k.A. 2007 Anteil (in Mrd. USD) (in %) 354,71 79 13,47 3 k.A. k.A. k.A. k.A. Quelle: Der Fischer Weltalmanach 2009 Wichtigste Im- und Exportprodukte 2007 Import (in Mrd. USD) Maschinen u. 113,96 Ausrüstungen Kfz und -teile 77,33 Konsumgüter 52,91 Chemische 28,49 Erzeugnisse Anteil Export (in %) Maschinen u. 28 Ausrüstungen 19 Kfz und -teile 13 Rohöl 7 Metall u. -legierungen 2007 Anteil (in Mrd. USD) (in %) 94,29 21 76,33 40,41 17 9 42,5 7 Quelle: Der Fischer Weltalmanach 2009 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 13 AUSSENHANDEL MIT BAYERN Bayern – Kanada 2004 (in Tsd. Euro) Export 986.857 Import 266.875 Saldo 719.982 2005 2006 2007 2008 1.078.210 290.064 788.146 1.276.890 578.832 698.058 1.350.941 352.432 998.509 1.318.128 397.818 920.310 Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung 5 wichtigsten Im- und Exportprodukte von bzw. nach Kanada 2008 Anteil Importprodukte Exportprodukte (in Tsd. Euro) (in %) Kraftwagen und Sonstige Fahrzeuge 83.358 20,95 Kraftwagenteile Medizinische und optische Erzeugnisse, 64.612 16,24 Maschinen Uhren Chemische Chemische 48.691 12,24 Erzeugnisse Erzeugnisse Medizinische und Papier 33.986 8,54 optische Erzeugnisse, Uhren Geräte der Maschinen 27.395 6,89 Elektroerzeugung und –verteilung 2008 (in Tsd. Euro) Anteil (in %) 594.511 45,10 188.686 14,32 100.860 7,65 100.118 7,60 81.522 6,19 Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Die Marktverhältnisse, nicht jedoch die kanadischen Rechtsbestimmungen, sind ähnlich wie in den USA. Die Marketingkosten in Kanada sind relativ hoch, bedingt einerseits durch die kulturellen Unterschiede und andererseits auf Grund des schmalen Bevölkerungskorridors entlang der Grenze mit den USA (Länge ca. 5.000 km, Breite ca. 200 km). Starke Nord-SüdAusrichtung der einzelnen kanadischen Provinzen auf die benachbarten US-Bundesstaaten südlich der Grenze. Landes- und Geschäftssprache Geschäftssprache Englisch, in der Provinz Québec zweisprachig (Französisch/Englisch). Amtssprache auf Bundesebene und in New Brunswick zweisprachig, in Québec Französisch, ansonsten Englisch. Maße und Gewichte Umstellung auf metrisches System ist weitgehend durchgeführt, imperiale und amerikanische Maße sind jedoch noch gebräuchlich, im Zweifelsfall empfiehlt sich die Nachfrage, ob man es z.B. beim Flüssigkeitsmaß Gallone mit “Imperial“ zu 4,5l oder „US“ zu 3,8l zu tun hat. Auch in der Baubranche und im Immobiliengewerbe wird durchwegs noch von „Inches“ und „Feet“ anstelle von Quadratmeter gesprochen. Föderale und Provinzbehörden haben, vor allem zum Schutz des Konsumenten, verschiedene Standardisierungsvorschriften erlassen. Daneben gibt es freiwillige Standards, herausgegeben von Instituten und Interessensgemeinschaften. Vielfach müssen auch diese erfüllt werden, da der Importeur/Wiederverkäufer sonst riskiert, im Schadensfalle haftbar gemacht zu werden. Aus diesem Grund verlangen Importeure entsprechende Zertifikate bzw. besorgen diese für den ausländischen Lieferanten. Normen Das Normen- und Standardsystem in Kanada wird vom Standards Council of Canada (SCC) (www.scc.ca), einer sog. „Crown Corporation“, koordiniert und überwacht. Unter Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 14 Koordination des SCC sind vier Institute autorisiert, eigene Standards zu entwickeln, zu zertifizieren und zu testen. 22 Agenturen dürfen Zertifikate ausstellen und Tests durchführen (darunter die vorerwähnten Institute). Davon abgesehen gibt es in Kanada fast 300 Prüfstellen, die testen, aber nicht autorisiert sind, Zertifikate auszustellen. Die Produktgruppen, für die es Standards gibt, bzw. die nach solchen getestet werden müssen, sind nicht streng definiert. Im Zweifelsfall gibt das SCC auf Anfrage gratis dazu Auskunft, falls diese mit einer ausführlichen Beschreibung versehenen ist. Grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass für Produkte, die in Europa zertifiziert werden müssen, eine entsprechende Prüfung in Kanada vorgesehen ist. Für den deutschen Exporteur empfiehlt es sich, Produkte nicht nur für Kanada allein, sondern gemeinsam für die USA prüfen zu lassen, wie dies durch mehrere Agenturen (z. B.: Canadian Standards’ Association, CSA und Underwriters’ Laboratories of Canada, ULC) möglich ist. Um eine Zertifikation zu bekommen, muss zuerst eine detaillierte Produktbeschreibung (möglichst auf Englisch) an die jeweilige Prüfstelle in Europa geschickt werden. Daraufhin wird üblicherweise ein Angebot über Dauer und Kosten des Verfahrens erstellt. Für die Zertifizierung selbst ist es in der Regel notwendig, die Geräte zur Prüfungsstelle zu schicken. Wenn diese Prüfungsstelle selbst nicht zertifizierungsberechtigt ist, wird das Gerät dort geprüft und anhand des Testberichtes eine Zertifizierung bei den kanadischen Behörden beantragt. Adressen der zertifizier- bzw. prüfberechtigten Stellen können Sie direkt von der Auslandshandelskammer in Toronto, Montreal, Vancouver beziehen. Kontakt: www.germanchamber.ca. Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. In Deutschland ist das DIN Deutsche Institut für Normung e.V. erste Adresse, wenn es um Normen und Regelwerke geht, und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen (CEN bzw. ISO). Auskunft: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel.: +49 (0)30-26-01-0, Fax: +49 (0)30-26-01-12-31, EMail: postmaster@din.de, Internet: www.din.de. Währung 1 Kanadischer Dollar (CAD) = 0.63691 EUR 1 Euro (EUR) = 1.57007 Kanadischer Dollar (CAD); (Mai 2009) Einen aktuellen Währungsrechner finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen→ Währungsrechner oder unter www.xe.net/ucc/convert.cgi, www.oanda.com Preiserstellung In CAD oder USD von kanadischen Firmen bevorzugt, aber auch EUR durchsetzbar; bei Abschluss auf Dollarbasis Kurssicherung überlegenswert. Lieferfristen und Lieferbedingungen/Transportwege Lieferbedingungen können von den in Europa üblichen abweichen, sollten daher vorab abgeklärt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass für Bestimmungshäfen westlich von Montreal (also Toronto, Hamilton, Thunder Bay etc.) der St. Lawrence Seaway von Dezember bis März geschlossen ist. In der Regel erfolgt jedoch der Seetransport aus Europa nur bis Halifax, Montreal oder New York und der Weitertransport per LKW oder mit der Eisenbahn. Bei der Wahl der Incoterms sollten die Einfuhrformalitäten dem kanadischen Partner überlassen werden. Zahlungskonditionen Bei neuen Geschäftsverbindungen sind Akkreditiv oder Dokumenteninkasso empfehlenswert. Lieferung gegen offene Rechnung nur an angesehene, kapitalkräftige Firmen nach entsprechender positiver Geschäftserfahrung. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 15 Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden. Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von Südkorea, Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum und Kreditlaufzeit) mehr als zwei Jahre beträgt. Empfohlene Vertriebswege Der Verkauf größerer Industrieanlagen und -ausrüstungen wird meist in direktem Kontakt zwischen Hersteller und Kunden abgewickelt. Für den Vertrieb von Industriemaschinen und -zulieferungen ist die Einschaltung eines Importeurs/Großhändlers oder Provisionsvertreters (Manufacturer’s Agent), der meist auf exklusiver Basis arbeitet, zu empfehlen. Der Vertrieb von Konsumgütern erfolgt traditionell über Importeure/Großhändler bzw. Provisionsvertreter, jedoch nimmt der Direktverkauf (z. B. an Warenhausketten, Einkaufsgemeinschaften) an Bedeutung zu. Vor Gewährung der Exklusivität an eine Importfirma sollte geprüft werden, ob sich deren Absatzorganisation auf das ganze Land erstreckt oder nur von regionaler Bedeutung ist. Die von der deutschen Firma vertraglich zugesicherte Exklusivität muss unbedingt eingehalten werden. Bonitätsauskünfte Die Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer mit Büros in Toronto, Montreal und Vancouver bietet Bonitätsauskünfte, durch die Sie die Zahlungsfähigkeit Ihrer potentiellen Geschäftspartner prüfen, vergleichen und die Vertragsmodalitäten dementsprechend anpassen können. Kontakt: www.germanchamber.ca Forderungseintreibung Im Falle einer nicht frist- und vertragsgerechten Zahlung seitens Ihres Vertragspartners kann die Deutsch-Kanadische Handelskammer mit der Einleitung eines Inkassoverfahrens beauftragt werden. Kontakt: www.germanchamber.ca Bleibt dies trotz wiederholter Bemühungen erfolglos, kann ein Inkassobüro und schließlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Ein Mahnschreiben eines Anwalts für ungefähr CAD 150,-- (ca. EUR 95,--) kann in manchen Fällen zu einem Erfolg führen. Für eine darüber hinausgehende Verfolgung des Schuldners lohnt sich jedoch die Einschaltung eines Anwaltes kaum. Die Anwälte verrechnen ein Stundenhonorar zwischen CAD 150,- und 300,- (EUR 95,- bis 190,-), das auf jeden Fall bezahlt werden muss, hinzukommen eventuelle Eintreibungskosten sowie Gerichtskosten. Jede Partei bezahlt ihre eigenen Anwaltskosten; in manchen Fällen wird eine Anzahlung von CAD 500,- bis 1.000,(bis ca. EUR 625,-) verlangt. Mitunter ist es sinnvoll, die Vermögensverhältnisse des Schuldners durch den Anwalt recherchieren zu lassen. Die Kosten dafür betragen ungefähr CAD 500,- (EUR 312,50). Es empfiehlt sich im Kaufvertrag ausdrücklich festzuhalten, dass der säumige Schuldner auch für die Betreibungskosten haftet, für die ansonsten die Rechtsgrundlage fehlt. Die Verjährungsfrist für Verpflichtungen aus einem Kauf beträgt grundsätzlich sechs Jahre. Es gibt kein Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und Kanada, weswegen die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes nicht zielführend ist. Kanada anerkennt jedoch ausländische Schiedssprüche, so dass die Zuständigkeit des Deutschen Institutes für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 16 Schiedsgerichts vereinbart werden kann (nähere Informationen zur Schiedsgerichtsbarkeit siehe Abschnitt Rechtsinformationen). Werbung Konsumgütervertrieb ähnlich wie in den USA sehr werbeintensiv (TV, Rundfunk, Tages- und Fachpresse, Internationale Messen), Investitionsgüter werden besonders auf Fachmessen und in Fachzeitschriften beworben. Elektrischer Strom 110 V, 60 Hz, Wechselstrom, Flachstecker. Bewegliche Geräte für Haushalt, Büro etc. haben eine Spannung von 120V (Schwankungsbreite 108-125 V) und eine Frequenz von 60 Hz. Drehstrom-Geräte für industrielle Zwecke haben eine Stromstärke von 600V (Schwankungsbreite 540-625 V). Wichtige Wirtschafts- und Tageszeitungen The Globe & Mail: www.globeandmail.com/ Auflage: 364.000, täglich Toronto Star: www.thestar.com/ Auflage: 454.000, täglich National Post: www.nationalpost.com/ Auflage: 246.000, täglich La Presse: www.lapresse.ca Auflage: 208.000, täglich Canadian Business: www.canbus.com/ Auflage: 78.000, 2 x monatlich Maclean’s: www.macleans.ca/ Auflage: 454.000, wöchentlich e-trade-center (www.e-trade-center.com) Das e-trade-center ist die zentrale Geschäftskontaktbörse für grenzüberschreitende Kooperationen, Waren, Dienstleistungen und Consulting. Direkt über das Internet können hier rund um den Globus Geschäftsangebote veröffentlicht und abgefragt werden. Kostenlos und unkompliziert. Die Vorteile des e-trade-centers für Geschäftskontakte: Inserieren auf einer weltweit beworbenen Plattform Direkter, unbürokratischer Kontakt zu neuen Geschäftspartnern Keine überflüssigen Mehrfachanschreiben Leichtes Auffinden Ihres Angebots durch einfache Suchkriterien Zeitgemäße Form des E-Business Weitere Informationen finden Sie bei Ihrer örtlichen IHK oder Handwerkskammer oder unter www.auwi-bayern.de → Ansprechpartner. Messen und Ausstellungen Informationen über die zahlreichen Veranstaltungen, besonders Fachmessen in Toronto, Montreal und Vancouver, finden Sie auf der Internetseite des Ausstellungs- und MesseAusschusses der Deutschen Wirtschaft e.V. http://www.auma.de , auf der Internetseite der Deutsch – Kanadischen Industrie- und Handelskammer www.germanchamber.ca → Rubrik Messen und Ausstellungen sowie auf der Internetseite www.tsnn.com. Websites für kanadische www.reedexpo.com und internationale Messen: www.tsnn.com oder Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International www.bayern-international.de. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 17 Banken Es ist empfehlenswert, die Hausbank zu fragen, mit welcher kanadischen Bank diese vorzugsweise zusammenarbeitet. Sechs der sieben großen Banken in Kanada haben ihren Hauptsitz in Toronto, die National Bank of Canada/Banque Nationale du Canada hat ihren Hauptsitz in Montreal: The Royal Bank of Canada Bank of Montreal Bank of Nova Scotia HSBC Canadian Imperial Bank of Commerce Toronto Dominion Bank National Bank of Canada Deutsche Bankenvertretungen: Bayerische Landesbank Representative Office for Canada BCE Place, Suite 2210 181 Bay Street P.O.Box 813 Toronto, ON M5J 2T3 Canada Tel: 001-416-862-8840 Fax: 001-416-862-2381 Deutsche Bank Canada P.O.Box 263 199 Bay Street, # 4700 Toronto, ON M5L 1E9 Canada Tel: 001-416-682-8800 Fax: 001-416-682-8383 Commerzbank AG Repräsentanz Toronto Royal Bank Plaza South Tower, Suite 3190 Toronto, ON M5J 2J4 Canada Tel: 001-416-865-0492 Fax: 001-416-367-1090 Dresdner Bank Canada 2 First Canadian Place, #1700 P.O.Box 430 First Canadian Place Toronto, ON M5X 1E3 Canada Tel: 001-416-369-8300 Fax: 001-416-369-8362 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 18 Öfentliches Beschaffungswesen Das jährliche Gesamtvolumen der Regierungskäufe von Waren und Dienstleistungen in Kanada ist auf ca. CAD 9 Mrd. (ca. EUR 5,62 Mrd.) zu veranschlagen. Kanada hat sowohl das WTO – Abkommen als auch das NAFTA-Abkommen zur öffentlichen Auftragsvergabe ratifiziert. Das WTO-Abkommen bezieht sich auf Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen im Wert von mehr als CAD 255.800. (ca. EUR 160.000,-) Beide schließen allerdings die Bereiche Transport, Trinkwasserversorgung und Telekommunikation nicht mit ein und nehmen zahlreiche Provinzbehörden vom Anwendungsbereich aus. Weitere rechtliche Grundlagen enthält das Agreement on Internal Trade (abgeschlossen zwischen den kanadischen Provinzregierungen und der Bundesregierung), sowie das Atlantic Procurement Agreement (abgeschlossen zwischen den vier Atlantikprovinzen). Sofern Ausschreibungen nicht dem WTO- oder NAFTA-Abkommen unterliegen und es ‘genügend’ (d.h. drei oder mehr) kanadische Anbieter gibt, werden diese in der Regel bevorzugt. Doch gelang es in jüngster Vergangenheit auch deutsche Firmen sich lukrative Aufträge zu sichern. Zentrale Beschaffung auf Bundesebene Department of Public Works and Government Services Canada (PWGSC) Place du Portage, Phase III 11 Laurier st. Hull QC K1A 0S5 Canada Tel: +1 (416) 512 5500 www.pwgsc.gc.ca/text/index-e.html Contracts Canada ist ein Informationsdienst der kanadischen Bundesregierung zur Vereinfachung des Zugangs zu Ausschreibungsinformationen. Derzeit bieten 29 Regierungsstellen Informationen über Art und Umfang der Beschaffungen, Ausschreibungsverfahren und Ansprechpartner an. Weitere Informationen unter: Contracts Canada Information Centre (CCIC) Portage III, 3C1 11 Laurier Street Gatineau, Québec K1A 0S5 Tel.: +1 (819) 956 3440 Fax: +1 (819) 956 6123 E-mail: ncr.contractscanada@pwgsc.gc.ca Internetwww.contractscanada.gc.ca Kontaktdaten von „Regional Offices“ von Contracts Canada Ontario Region Real Property Contracting 12th Floor, 4900 Yonge Toronto, Ontario M2N 6A6 Tel: +1 (416) 512 5893 Fax: +1 (416) 512 5862 brenda.anderson@pwgsc.gc.ca contractscanada.gc.ca/en/ontari-e.htm Pacific Region Pacific Region Headquarters 800 Burrard Street, 12th Floor Vancouver, British Columbia V6Z 2V8 Fax: +1 (604) 666 3063 contractscanada.gc.ca/en/pacifi-e.htm Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 19 Öffentliches Beschaffungswesen in den Provinzen Auf Ebene der Provinzen gibt es zahlreiche gesetzliche Bestimmungen und Abkommen, die Anbieter aus anderen Provinzen bzw. aus dem Ausland benachteiligen. Québec, Ontario und British Columbia sehen in bestimmten Bereichen z. B. eine Bevorzugung provinzeigener Unternehmen bis zu einer Preisdifferenz von 10% vor. Ausschreibungsinformationsdienst Der von der Bank of Montreal betriebene Merx Online-Service veröffentlicht Regierungsausschreibungen der Bundes- und der meisten Provinzbehörden und ist die wichtigste Vergabestelle auf Bundesebene. Aufträge der Bundesregierung über Waren und Dienstleistungen im Wert von mehr als CAD 25.000 (EUR 15.625) werden öffentlich über MERX (www.merx.com) ausgeschrieben. Merx PO Box 83004 Ottawa, ON K1V 1A3 Tel: +1 (800) 964 6379 E-Mail: merx@merx.com priv@merx.com www.merx.com Aufträge von Bundesbehörden unter CAD 25.000 werden im Sinne der ‘Buy Area Policy’ nach Möglichkeit an Lieferanten vor Ort vergeben. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass in der Regel kanadische Unternehmen bei der Vergabe bevorzugt werden. Selbst kanadische Tochtergesellschaften ausländischer Firmen werden zumeist nur berücksichtigt, wenn auch die Produktion in Kanada stattfindet. Neben MERX gibt es noch eine Reihe weiterer privat betriebener Ausschreibungsservices, wie z. B. BidsCanada www.bidscanada.com, BIDS, etc. Online- Ausschreibungen der Provinz British Columbia für die Olympischen Winterspiele in Vancouver 2010 werden über elektronische Plattform BCBid veröffentlicht: www.bcbid.gov.bc.ca Strategische Online - Informationen über die kanadische Wirtschaft Die Internetseite des kanadischen Wirtschaftsministeriums ist eine umfassende Quelle für Wirtschaftinformationen aller Art, z. B.: Brancheninformationen: “Guide to Canadian Industries” www.strategis.gc.ca/epic/internet/inic-ic.nsf/en/Home “Industry Overviews” www.strategis.ic.gc.ca/sc_indps/engdoc/homepage.html?categories=e_bis Firmenverzeichnisse “Canadian Company Capabilities” www.strategis.ic.gc.ca/sc_coinf/ccc/engdoc/homepage.html Informationen über gesetzliche Rahmenbedingungen (Urheberrecht, Patente, Markenregister, Etikettierungsbestimmungen, Konsumentenschutz, Investitionsgesetzgebung) www.strategis.ic.gc.ca/sc_mrksv/engdoc/homepage.html Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 20 INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDEL Liberales Importregime, jedoch mitunter protektionistische Tendenzen (Anti-DumpingUntersuchungen, Importquoten z.B. für Lebensmittel, Textilprodukte, Bekleidung, Stahl). Detaillierte Etikettierungsbestimmungen für Bekleidung, Lebensmittel, Getränke und andere Konsumgüter. Import Besondere Bestimmungen gelten u.a. für den Import folgender Waren: Alkoholische Getränke, Baumaterialien, Bekleidung, Textilien, Produkte für Kinder, Kosmetika, Milchprodukte, Pharmazeutika, elektrische und elektronische Geräte, Munition und Sprengstoffe, Feuerschutzeinrichtungen und -systeme, Lebensmittel, Verarbeitungsprodukte aus Obst u. Gemüse, Öl- und Gasheizungseinrichtungen, “gefährliche” Produkte (z.B. Haushaltschemikalien, Spielzeug, Sicherheitsglas), Schmuck, medizinische Geräte, Kraftfahrzeuge, Insektenbekämpfungsmittel, Tierfutter, Edelmetalle, Funkeinrichtungen, Saatgut, Sicherheitseinrichtungen, Stahl, Pkw- und Lkw-Reifen, Tabakwaren. Detaillierte Angaben über die jeweils geltenden Sondervorschriften sind von der DeutschKanadischen Industrie- und Handelskammer erhältlich bzw. unter http://www.cbsaasfc.gc.ca/import/menu-eng.html abrufbar. Zoll Mit wenigen Ausnahmen Wertzölle. Zollschema nach harmonisiertem System seit 01.01.1988. Der kanadische Zolltarif kann direkt von der Website der Canada Border Services Agency unter www.cbsa-asfc.gc.ca/general/publications/customs_tariff-e.html abgerufen werden. Mit 01.01.1998 ist im Zuge der „Customs Tariff Simplification Initiative“ eine deutliche Konsolidierung des kanadischen Zolltarifs vorgenommen worden. Auslöser dafür waren das NAFTA-Abkommen, das mit 01.01.1998 Zollfreiheit für US-amerikanische Waren brachte (soweit im NAFTA-Abkommen erfasst) sowie Zollsenkungen im Rahmen des GATTAbkommens. Ein Überblick über bestehende Handelshemmnisse in Kanada sowie Informationen über die kanadischen Zoll- und Einfuhrabgaben (in englischer Sprache) können der „Market Access Database“ der EU www.mkaccdb.eu.int entnommen werden. Sonstige Einfuhrabgaben Bei Importen wird seit 01.01.1991 in Kanada die Bundesmehrwertsteuer "Goods and Services Tax (GST)" eingehoben, welche von der Bundesregierung mit dem 2006-Budget von 7% auf 6% reduziert wurde (effektiv ab 1. Juli 2006). Die Excise Tax gilt z.B. für Alkoholika, Tabakwaren und Schmuck. Die Höhe dieser Steuer ist variabel und wird periodisch neu festgesetzt: je nach Produkt entweder ein Prozentsatz des Warenwertes oder ein meist nach komplizierten Kriterien gestaffelter Betrag pro Kilogramm/Liter/Stück (z. B. größere Kfz, Wein, Benzin, Zigaretten). Darüber hinaus wird beim Verkauf an den Endkunden in allen Provinzen mit Ausnahme von Alberta noch eine Provinz-Umsatzsteuer, die "Provincial Sales Tax (PST)", verrechnet. Die einzelnen Steuersätze betragen: Québec 7,5%, British Columbia 7,5%, Manitoba 7%, Ontario 8%, Saskatchewan 6%, Prince Edward Island 10%. Für Nova Scotia, New Brunswick und Newfoundland beträgt der Steuersatz insgesamt 14% (GST+PST, Harmonisierung der GST und PST seit 1.4.1997, Reduktion der GST von 7% auf 6% per 1. Juli 2006, davor betrug der harmonisierte Steuersatz 15%). Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 21 Muster ohne Handelswert sind zollfrei. Zweckmäßig ist die Vorlage einer Zollfaktura mit der Anmerkung "Samples free of charge" oder "Samples without commercial value". Kanada ist Mitglied des Abkommens über die Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Carnet A.T.A.). Nicht unbrauchbar gemachte Muster sind zollpflichtig. Geschenksendungen sind zollfrei, solange der Wert des Geschenks unter CAD 60 (ca. EUR 40) liegt. Alkoholika, Tabak und Werbematerial können nicht als Geschenk deklariert werden. Für Geschenke, deren Wert über CAD 60 liegt, muss für den über die CAD 60 hinausgehenden Betrag Zoll gezahlt werden. Die Sendung sollte explizit als Geschenk ausgewiesen werden. Privateinfuhr von Alkoholika ist aufgrund des kanadischen Alkoholmonopols nicht gestattet. Auch Geschenksendungen werden am Zoll konfisziert und müssten dann über das für die jeweilige Provinz zuständige Liquor Control Board wieder ausgelöst werden. Importabwicklung von Post- oder Kuriersendungen Postsendungen und Kuriersendungen mit einem Wert von weniger als CAD 20,- (ca. EUR 13,-) sind zollfrei (aufgrund des Postal Imports Remission Order, Courier Imports Remission Order). Bei gewerblichen Postsendungen bis zu einem Wert von CAD 1.600,- (EUR 1050,-) übernimmt Canada Post die Verzollung der Sendung (gegen eine Gebühr von CAD 5,- bei normalen Sendungen bzw. CAD 8,- bei Priority Sendungen). Kuriersendungen mit einem Wert von maximal CAD 1.600,- die von Kurierdiensten, die am LVS-Programm (Low Value Shipment Program) teilnehmen, eingeführt werden, können sofort freigegeben werden, wenn die Güter nicht einem Importverbot oder Importrestriktionen unterliegen; der Kurierdienst eine Vollmacht hat, die Güter nach Freigabe durch die Zollbehörden zuzustellen; und der Empfänger eine Sicherheit bei den Zollbehörden hinterlegt hat. Der Empfänger muss bis zum 24. Tag des Folgemonats nach der Freigabe eine Zolleinreichung durchführen und die Abgabeschuld bis zum Monatsende begleichen. Liegt der Wert der Post- bzw. Kuriersendung über CAD 1.600,- wird der Empfänger von deren Eintreffen verständigt und hat eine reguläre Importzollabwicklung durchzuführen. Vorschriften für den Versand per Post Eilbotenzustellung und Nachnahmesendungen sind nur innerhalb Kanadas, Einschreibesendungen hingegen auch von Europa (bis 2 kg Gewicht) möglich. Der Versand von Alkoholika per Post ist verboten. Devisen Keine Beschränkungen für die Ein- und Ausfuhr von Landes- und Fremdwährungen. Der kanadische Dollar ist frei konvertierbar. Einfuhr und Ausfuhr von mehr als CAD 10.000 sind deklarationspflichtig. Begleitpapiere für den Export Als Verzollungsgrundlage gilt grundsätzlich der "Transaction Value", d.i. der effektiv für nach Kanada exportierte Produkte bezahlte oder zu bezahlende Preis (Fakturenpreis). Die Verwendung einer kanadischen Zollfaktura ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben, der Nachweis des Zollwertes obliegt dem Importeur auf Basis der vom Exporteur zur Verfügung gestellten Daten. Der Importeur ist für die Richtigkeit der gemachten Angaben verantwortlich. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 22 Dokumentationserfordernisse Für alle kommerziellen Lieferungen nach Kanada mit einem Wert von über CAD 1.600 F.O.B. müssen die vom kanadischen Zoll geforderten Angaben in einer der folgenden Dokumentationsformen gemacht werden: Handelsrechnung, in vierfacher Ausfertigung, in englischer oder französischer Sprache ODER Kanadischer Zollfaktura (Canadian Customs Invoice “CCI”). Das Formular der “Canadian Customs Invoice” wird in der Regel vom Importeur ausgefüllt. Die Handelsrechnung bzw. Zollfaktura muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Adresse des Verkäufers 2. Datum der Direktverschiffung nach Kanada 3. Sonstige Referenzen (einschließlich Bestellnummer des Käufers) 4. Name und Adresse des Empfängers 5. Name und Adresse des Käufers (wenn nicht mit dem Empfänger ident) 6. Transitland 7. Ursprungsland der Güter 8. Art und Ort der Direktverschiffung nach Kanada 9. Liefer- und Zahlungsbedingungen, z.B. Kauf, Kommissionssendung, gemietete Güter usw. 10. Für die Bezahlung vereinbarte Währung 11. Anzahl der Packstücke 12. Beschreibung der Waren: Art der Verpackung, Zeichen und Nummern, allgemeine Beschreibung und Eigenschaften, z.B. Qualitätsbezug, Qualität 13. Menge 14. Stückpreis 15. Gesamtpreis 16. Gesamtgewicht netto/brutto 17. Gesamtrechnungsbetrag 18. Angabe in der Zollfaktura, ob Angaben 1-17 in einer beiliegenden Handelsrechnung enthalten sind 19. Name und Adresse des Exporteurs (wenn nicht mit dem Verkäufer identisch) 20. Verantwortliche Person mit Namen und Adresse, die über die Transaktion Auskunft geben kann (wenn nicht anderweitig aus der Rechnung ersichtlich) 21. Kanadischer Zolltarifbescheid (wenn zutreffend) 22. -25. Angabe von CIF- oder sonstigen Kosten (ankreuzen), wenn nicht unter 17. enthalten. Ursprungszeugnisse sind für Waren mit Ursprung in der EU nicht erforderlich. Für Kleinlieferungen ("low value commercial shipments"), deren Wert unter CAD 1.600,liegt (oder Re-Importe kanadischer Produkte nach einer Werterhöhung im Ausland bis CAD 1.600,-) genügen lediglich Handelsrechnungen oder andere Unterlagen, die den Wert nachweisen. Bei Textilien ist in der Dokumentation neben der handelsüblichen Warenbezeichnung die Zusammensetzung, d.h. der Gewichtsprozentsatz jeder verwendeten textilen Faser nach deren Bezeichnung wie Baumwolle, Wolle, Nylon, Polyester, Rayon (Acetat oder Viskose), die Menge in Metern oder Yards (im Falle von Sets die Anzahl jedes Artikels) und das Gesamtnettogewicht (ohne Verpackung, Bobine etc.) genau anzugeben. Weitere Informationen finden sich in der Broschüre “Guide to the Textile Labelling and Advertising Regulations” unter www. strategis.ic.gc.ca/pics/cp/textile.pdf. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 23 Bei Fußbekleidung werden Angaben bezüglich ihrer Art (Schuhe, Stiefel, Sandalen, Slippers, etc.), ihrer Verwendung (Herren, Damen, Knaben, Mädchen, Kleinkinder, etc.), der Funktion (Straßenschuhe, Arbeitsschuhe, Sportschuhe, orthopädische Fußbekleidung, etc.), der Höhe der Schuhe ("Oxford Height" oder "Other" mit erklärendem Hinweis), ihrer Machart und sonstigen Charakteristika sowie des hauptsächlich verwendeten Materials (insgesamt und getrennt nach Oberteil und Sohle) verlangt. Für Nahrungsmittel, Pharmazeutika und Kosmetika bestehen eingehende Vorschriften über die Etikettierung gemäß “Food and Drug Act”. Detaillierte Informationen sind unter www.hc-sc.gc.ca/english/search/a-z/l.html verfügbar. Fleischprodukte mit deutschem Ursprung (z.B. in Konserven, tiefgefroren, geräuchert) können nach Unterzeichnung eines Veterinärabkommens zwischen der EU und Kanada im Dezember 1998 mittlerweile unter bestimmten Auflagen nach Kanada exportiert werden. Bei den kanadischen Behörden liegt eine Aufstellung akzeptierter Schlachthöfe auf, daneben müssen von den deutschen Unternehmen auch hinsichtlich des Labellings Vorschriften beachtet werden. Verarbeitungsprodukte aus Obst und Gemüse sowie Fruchtsaftkonzentrate benötigen zusätzlich zu den Fakturen eine Importdeklaration gemäß den "Processed Products Regulations" des "Canada Agricultural Products Act". Detaillierte Informationen unter www.lois.justice.gc.ca/en/C-0.4/index.html. Vorschriften über Verpackung, Etikettierung, Ursprungsbezeichnung Packstücke sollen gut lesbar mit Marke, Namen und Ursprungsland gekennzeichnet werden, wobei die Angaben mit der Rechnung übereinstimmen müssen. Zwingend vorgeschrieben ist die Ursprungsangabe in Englisch bzw. in Französisch ("Made in Germany" bzw. "Fabriqué en Allemagne") auf Waren und Umschließungen für Bekleidung, Schuhe, Hüte, Papierprodukte, Sportgeräte, Andenken und Spielwaren, Waren zum persönlichen oder Haushaltsgebrauch, Eisenwaren und anderen Konsumprodukten. Für alle sonstigen Waren ist die Herkunftsbezeichnung empfehlenswert. Sehr ins Detail gehende Vorschriften bezüglich Verpackungsart und -größen sowie Etikettierung in englischer und französischer Sprache bestehen laut “Consumer Packaging and Labelling Act” für Bekleidung, Textilien, Lebensmittel und Getränke, Babyprodukte sowie die meisten anderen Konsumprodukte. Im Zweifel empfiehlt sich eine Rückfrage bei der Deutsch-Kanadischen Industrie- und Handelskammer. Informationen zu den Etikettierungsvorschriften sind im “Guide to the Consumer Packaging and Labelling Act and Regulations” unter folgender Website Adressen verfügbar: www.competitionbureau.gc.ca/internet/index.cfm?itemID=1248&lg=e. Behandlung nicht abgenommener Waren Nicht abgenommene Waren können zunächst 30 Tage im Lager der Transportgesellschaft, danach weitere 30 Tage in einem staatlichen Zolllager verbleiben. Diese Frist kann bei laufenden Zollverfahren auf bis zu zwei Jahren ausgedehnt werden, anschließend können die Waren versteigert oder vernichtet werden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 24 KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft. Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde. Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam. Deshalb sollten Sie folgendes beachten: Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre inund ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin. Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden. Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Merkblatt „Korruption im Auslandsgeschäft“ im Außenwirtschaftsportal Bayern unter: http://www.auwiportal.de/awp/inhalte/exportgeschaefte/Geschaeftsabwicklung/Zoelle%2c_Steuern_und_Kontrollen/Korruption_im_Ausla ndsgeschaeft.html Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 25 RECHTSINFORMATIONEN Die kanadischen Rechtsbestimmungen sind im Allgemeinen dem angelsächsischen Rechtskreis zuzuordnen und basieren auf dem britischen "Common Law". Dagegen hat das Recht in Québec seinen Ursprung im "Code Napoleon"; mit 1.1.1994 wurde ein neuer "Code Civil" in Kraft gesetzt, der umfangreiche Änderungen vorsieht. Es herrscht ein hohes Niveau der Rechtspflege. Zwischen Deutschland und Kanada besteht noch kein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen. Bei einem Gerichtsverfahren in Kanada hat jede Partei auch im Falle des Obsiegens ihre Anwaltskosten selbst zu tragen, wenn der Vertrag dies nicht anders vorsieht. Vertreterrecht Grundsätzlich besteht freie Vertragsgestaltung. Das Handelsvertreterrecht unterliegt in Kanada der Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Provinzen. In den Provinzen mit englischer Rechtstradition finden sich weitgehend übereinstimmende Regelungen. In der Provinz Québec enthalten die Artikel 1709 ff. des Code Civil in einzelnen Punkten Abweichungen. Bei der Abfassung eines Vertrages mit einem Auslandsvertreter wird man in der Regel auf ein bewährtes Vertragsmuster der eigenen Firma zurückgreifen, welches auf die Situation des Vertriebslandes abgestimmt ist. Der Vertreter wird seinerseits einen Vertragsvorschlag seiner Interessensvertretung vorlegen und hierzu vom Exporteur dessen Zustimmung verlangen. Falls eine Zusammenarbeit in größerem Umfang beabsichtigt wird, sollte auf jeden Fall ein kanadischer Anwalt mit der Rechtsvertretung beauftragt werden. Patent-, Marken und Musterrecht Patentamt Canadian Intellectual Property (CIPO) Industry Canada Place du Portage I 50 Victoria Street, Room C-229 Gatineau, Québec K1A 0C9 Office Tel.: +1 (819) 997 1936 Fax: +1 (819) 953 7620 E-Mail: cipo.contact@ic.gc.ca Internet: www.opic.gc.ca/ Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 26 Patente Beschreibung neue Erfindungen oder Technologien mit nützlichen Funktionen Vertreterzwang für Ausländer Nein, aber kanadische Vertretung muss als Zustelladresse angeben werden Englisch, Französisch 12 Monate innerhalb von 12 Monaten Sprache Neuheitsschonfrist Prioritätsbegründe te Anmeldung nach internationaler Anmeldung Erfindernennung Vom Schutz ausgeschlossen Ja Offenlegung der ungeprüften Schrift wissenschaftlic he Grundsätze abstrakte Lehrsätze Computerprogramme (strittig) medizinische Behandlungen 18 Monate nach dem ältesten Anmelde- oder Prioritätsdatum (convention priority date) Industrial Design / Gewerbliche Gebrauchsmuster Gestalt od. Muster eines nützlichen Gegenstands, der in Massenproduktion hergestellt wird, muss optisch erkennbar sein (Form, Ausstattung, Verzierung, Design) Nein, aber kanadische Vertretung muss als Zustelladresse angeben werden Wort, Symbol, Bild oder Kombination als Unterscheidungsmerkmal der Waren/Dienstleistung einer Person oder Organisation Nein, aber kanadische Vertretung muss als Zustelladresse angeben werden Englisch, Französisch Englisch, Französisch 12 Monate innerhalb von 6 Monaten nicht zutreffend innerhalb von 6 Monaten Nicht erforderlich Gegenstände, die nur durch techn. Funktion definiert sind Farben Muster wider die guten Sitten und die öffentliche Ordnung Entwürfe für Produkte, die keinen sinnvollen Zweck haben Entwürfe für Produkte, welche keine dauerhafte Gestalt haben Entwürfe für Bestandteile, die nicht sichtbar sind (verdeckt) Bauweisen Verwendungszweck eines Produktes nicht zutreffend Eigennamen rein beschreibende Begriffe geographische Begriffe, wenn sie irreführend sind Flaggen, Wappen, Embleme von Staaten und intern. Organisationen Marken wider die guten Sitten oder öffentliche Ordnung, Bilder und Unterschriften von lebenden Personen nach der Neuheitsprüfung wird die Marke im TradeMarks Journal veröffentlicht. Die Marke kann hier innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung angefochten werden Trade Marks / Schutzmarken Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 27 Neuheitsprüfung max. Laufzeit Jahresgebühren Hinweis auf Schutzrecht Übertragung/ Lizenzen Ausübung der Schutzrechte zur Vermeidung von Zwangslizenzen Materielle Prüfung Neuheits- und Formalprüfung Neuheits- und Formalprüfung auf Antrag innerhalb von 5 Jahren ab Anmeldung (bei Anmeldung vor dem 1.10.1996 7 Jahre) 10 Jahre für Eintragungen ab 15 Jahre, 20 Jahre ab 1.1.1994 und 5 Jahre vor dem Erneuerungen für Anmeldung, bei jeweils weitere 15 1.1.1994 gerechnet ab dem Anmeldungen vor Jahre möglich 1.10.1989 17 Jahre Eintragungsdatum, keine Verlängerung ab Erteilung, keine Verlängerung Eine genaue Kostendarstellung findet sich in einer Broschüre des Industrieministeriums www.strategis.gc.ca/sc_mrksv/cipo/fees/new_fee_masterlist-e.pdf nicht nicht vorgeschrieben, aber nicht vorgeschrieben, vorgeschrieben, empfohlen (D in einem Kreis) wird aber vielfach aber möglich nur bei Kennzeichnung gekennzeichnet; z.B.: Anspruch auf Schadenersatz ® (registered), TM (Trade Mark), SM (Service Mark), MD (marque déposée) oder MC (marque de comerece) Eintragung in Schriftform, Eintragung Schriftform, Register empfohlen empfohlen Eintragung empfohlen erforderlich nicht erforderlich erforderlich innerhalb innerhalb von 3 von 3 Jahren nach Jahren nach Eintragung, Erteilung andernfalls Möglichkeit der Aufhebung (Quelle: Lang Michener, Barristers and Solicitors) Eine detaillierte Broschüre mit Anmeldeformular und Anmeldungsrichtlinien findet sich auf der Homepage der Canadian Intellecutal Property Office unter: www.strategis.ic.gc.ca/sc_mrksv/cipo/patents/pt_main-e.html Des weiteren gibt es die Möglichkeit, die Patentschutzdatenbank (www.patents1.ic.gc.ca/intro-e.html) sowie die registrierten Marken www.strategis.ic.gc.ca/cipo/trademarks/search/tmSearch.do kostenlos online abzufragen. Wechsel- und Scheckrecht Keine materielle Wechselstrenge unter ursprünglichen Parteien eines Wechsels, sondern erst nach Indossament. Bei mangelnder Deckung von Wechseln empfiehlt sich sofortiger Protest, er ist jedoch zum Unterschied von Deutschland nicht sofort exekutierbar. Wechsel sind einklagbar, die beklagte Partei kann aber Gegenforderungen geltend machen. Eigentumsvorbehalt Die Regelung des Eigentumsvorbehaltes ist in Kanada den Provinzen vorbehalten, deren Gesetzgebung formell und inhaltlich Unterschiede aufweist. Deutsche Exporteure müssen darauf achten, Eigentumsvorbehalt nicht nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen formlos zu vereinbaren. Um Eigentumsvorbehalt rechtswirksam gegenüber Dritten zu erwirken, ist generell eine rechtzeitige Eintragung und Veröffentlichung im jeweiligen speziellen Provinzregister notwendig. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 28 Devisenrecht Es gibt keine Devisenregelungen, die die Rückführung von Erträgen aus Kanada einschränken. Gewinne sowie Einnahmen aus Honoraren und Gebühren können ohne gesetzliche Beschränkungen aus Kanada heraus transferiert werden. Eingesetztes Kapital kann ebenso unbeschränkt aus dem Land entfernt werden. Zahlungen an einen ausländischen Eigentümer oder Gesellschafter eines kanadischen Unternehmens können jedoch Quellensteuern unterliegen. Bestimmungen für Montagearbeiten Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2002 ist für die Durchführung von überwachenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Montagearbeiten zur Erfüllung eines Lieferungsund/oder Leistungsvertrags mit einer kanadischen Firma keine Arbeitsgenehmigung mehr erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als zwei Tagen muss dies allerdings auf einem „Visitor Record“ dokumentiert werden. Zu beachten ist, dass „hands-on installation“ (z.B. Elektroinstallationen, Rohrverlegungsarbeiten) nur von kanadischen Fachkräften vorgenommen werden dürfen. Ebenfalls nicht gestattet ist „hands-on building and construction work“, selbst, wenn dies im Vertrag im Rahmen des Verkaufs-, Garantie- oder Serviceabkommens festgelegt wurde. Zur Abklärung empfiehlt es sich, die Visaabteilung der kanadischen Botschaft zu kontaktieren und auch die Handelsabteilung der Botschaft über den Geschäftsfall zu informieren, damit ein notfalls notwendiger Antrag an die kanadischen Behörden (Immigration Canada, Human Resources) auch von der Handelsabteilung unterstützt werden kann. Weitere empfohlene Unterlagen/Informationen Zeugnisse oder andere Unterlagen, die die Qualifikation der Monteure bestätigen (als Argument, warum keine lokalen Fachkräfte für die Arbeit herangezogen werden können) Dauer der Beschäftigung Kopie des Montagevertrags Nachweis der Staatsbürgerschaft des Monteurs Dauer der Beschäftigung Wenn möglich, sollte das Ansuchen für einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten gestellt werden, da für längere Arbeitseinsätze die (zeitaufwändigen) Gesundheitsprüfungen vorgeschrieben werden. Wenn die entsandte Arbeitskraft in Deutschland entlohnt wird und die temporäre Arbeitsgenehmigung nicht über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten (183 Tage) hinaus reicht, entsteht in Kanada auch keine Steuerpflicht. Übernachtungen Reisende, die sich nicht länger als einen Monat in Kanada aufhalten, können eine Refundierung der „Goods and Services Tax“ (GST) beantragen. Empfohlene Bestandteile für Montagevertrag Um sicherzustellen, dass für die Montagearbeiten auf jeden Fall eine Arbeitserlaubnis für die zuliefernde deutsche Firma (bzw. deren Mitarbeiter) ausgestellt wird, sollte man im Punkt „Garantien“ anführen, dass keinerlei Haftung übernommen werden kann, falls die Anlage nicht durch Personal der Zulieferfirma montiert wird. Wenn absehbar ist, dass bestimmte Arbeitskräfte zu einem späteren Zeitpunkt nochmals nach Kanada kommen müssen (z. B. für Inbetriebnahme oder Service), sollte dies ebenfalls bereits im Vertrag angeführt werden. Hilfreich wäre auch ein Schreiben des kanadischen Unternehmens, dass man erfolglos versucht hat, in Zusammenarbeit mit Human Resources Development Canada (HRDC) kanadische Arbeitskräfte mit den erforderlichen Qualifikationen zu finden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 29 Nützliche Websites für Zusatzinformationen Human Resources Development Canada (HRDC): www.employers.gc.ca Citizenship and Immigration Canada: www.cic.gc.ca Canada Customs and Revenue Agency: www.ccra-adrc.gc.ca/menu-e.html Kanadische Botschaft in Berlin: www.dfaitmaeci.gc.ca/canadaeuropa/germany/embassy01de.asp Konkursrecht Konkurs wird in Kanada vom Bankruptcy and Insolvency Act geregelt, welcher auf folgender Webseite des kanadischen Justizministeriums abrufbar ist (http://laws.justice.gc.ca/en/B-3/). Insbesondere kleinere Unternehmen nutzen dieses Gesetz, um sich im Fall der Insolvenz unter Aufsicht eines Sachverwalters und unter Schutz vor seinen Gläubigern zu reorganisieren. Unternehmen, deren Verbindlichkeiten CAD 5 Mio. übersteigen haben die Möglichkeit, unter dem Companies’ Creditors Arrangement Act (http://laws.justice.gc.ca/en/C-36/) vor Gericht auf Schutz vor seinen Gläubigern anzusuchen und sich unter Aufsicht eines sogenannten Monitors zu reorganisieren. Prozessrecht In Kanada wird zwischen Zivil- und Strafverfahren unterschieden. Während ein Zivilverfahren einen Disput zwischen zwei Privatparteien umfasst, beinhaltet ein Strafverfahren die Strafverfolgung durch die Krone gemäß einem Gesetz wie dem Criminal Code oder dem Competition Act. Kanadische Gerichte sind sowohl mit Zivil-, als auch Strafsachen befasst. Bei Zivilrechtsverfahren, die Verträge, Schadenersatz und dergleichen umfassen, kommt in neun Provinzen und zwei Territorien das Gewohnheitsrecht (common law) zur Anwendung, in Québec wird nach dem Zivilrecht (Bürgerliches Gesetzbuch, Code Civil) vorgegangen. Ein Zivilrechtsverfahren entsteht, wenn Individuen oder Unternehmen sich über Verträge, Eigentumsrechte und dergleich uneinig sind. Der Kläger erhebt eine Klage bei Gericht, in der die Gründe für die Klage und der Rechtsbehelf dargestellt sind. Es obliegt dem Angeklagten, eine Klageerwiderung abzugeben. Tut er dies nicht, geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte sich nicht verteidigen wird und die Beschuldigungen des Klägers wahr sein müssen. In Vorbereitung der Klage wird der Angeklagte einen Anwalt zu Rate ziehen. Die Anwälte beider Seiten versuchen oft, den Fall noch vor dem Beginn eines Gerichtsverfahrens zu regeln. Eine Einigung kann jederzeit getroffen werden, bevor der Richter das Urteil spricht. Nur an die 2% aller Zivilrechtsdispute werden tatsächlich vor Gericht ausgetragen. Ein Strafverfahren ist im Gegensatz zum Zivilrechtsverfahren kein Streit zwischen Privatparteien, auch wenn die Geschädigten oft Privatpersonen sind. Ein kriminelles Verbrechen wird als ein Verbrechen an der Gesellschaft gesehen und durch den Staat verfolgt. Somit sind die Kläger im Strafverfahren nicht Privatpersonen, sondern der Staat. In einem Strafprozess verurteilte Personen müssen mit Geldstrafen, Wiedergutmachung, Freispruch auf Bewährung, gemeinnützigen Arbeiten oder Haftstrafen rechnen. Vergehen gegen das Wettbewerbsrecht (Competition Act) werden ebenfalls durch ein Strafverfahren geregelt. Schiedsgerichtsbarkeit Kanada hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Es kann daher im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner die Zuständigkeit der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 30 Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation, hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris. Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules." Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar Zweckmäßige zusätzlich zu ergänzende Vereinbarungen bei beiden Schiedsklauseln: die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei); es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...................................... Detaillierte Auskünfte: ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Postfach 10 08 26 - 50448 Köln oder Mittelstraße 12-14 - 50672 Köln, Tel.: 02 21/257 55 71, Fax: 02 21/257 55 93, E-Mail: icc@icc-deutschland.de Firmengründung durch Ausländer Der Mitte 1985 verabschiedete “Investment Canada Act” (ICA) erleichtert die Firmengründung und den Erwerb kanadischer Firmen oder Beteiligungen durch Ausländer wesentlich. Laut “Canada Business Corporations Act” bestehen keine Beschränkungen für die Beteiligung von Ausländern am Kapital kanadischer Firmen. Für die Errichtung einer Firma in Kanada können unabhängig vom Betriebsstandort das Firmenrecht der Föderation oder jeder beliebigen Provinz oder Territoriums gewählt werden. Es ist daher grundsätzlich möglich, z. B. mit einer nach dem Recht der Provinz Nova Scotia gegründeten Firma eine Produktionsstätte in Ontario zu betreiben. Wegen der damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten empfiehlt sich die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts. Detaillierte Informationen zur Firmengründung in Kanada sind auf der Website des Department for International Trade.(www.investincanada.gc.ca/Director.aspx.) enthalten. Hervorzuheben ist die internationale Wettbewerbsfähigkeit Kanadas als Standort für Betriebsansiedlungen. Wie schon in den Jahren davor schneidet Kanada auch in der 2006Version des vom internationalen Consultingunternehmen KMPG erstellten Standortkostenvergleichs für Mittelbetriebe in Nordamerika, Asien und Europa von den G7Ländern am besten ab. Die Studie kann auf folgender Webseite kostenlos bezogen werden: www.competitivealternatives.com/main.htm. Investitionen und Joint Ventures Im Jahre 1997 wurde die Kapitalgrenze, ab der eine Genehmigung von Industry Canada für Investitionen durch Ausländer notwendig ist, für Investoren aus einem Signatarstaat der World Trade Organisation (WTO), gelockert. Die Grenze wird jedes Jahr neu ermittelt und beträgt 2006 CAD 265 Mio. (ca. EUR 192 Mio.). Für Investitionen, welche aus Nicht-WTO-Staaten stammen sowie für Investitionen in den Bereichen Uranbergbau, Finanzdienstleistungen und Transport gelten folgende Bedingungen: Die Neugründung und der direkte Erwerb kanadischer Firmen mit einem Betriebsvermögen von weniger als CAD 5 Mio. (ca. EUR 3,1 Mio.) unterliegt keinem Begutachtungsverfahren, sondern nur der Notifizierungspflicht. Falls die Aktiva des Unternehmens CAD 5 Mio. übersteigen, muss ein Begutachtungsverfahren durch Industry Canada erfolgen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 31 Weitere Informationen sind auf der Webseite des Investment Canada Act von Industry Canada abrufbar: http://strategis.ic.gc.ca/epic/internet/inica-lic.nsf/vwGeneratedInterE/h_lk00007e.html. Die zuständigen Bundesbehörden, aber auch Provinzen, Regionen und Gemeinden, bemühen sich zudem aktiv um ausländische Investitionen. Informationsmaterial kann von den zuständigen AHK angefordert werden. Bundes- und Provinz- Körperschaftssteuern (Stichtag 1.Januar 2009*) 1. Jän. 09 Anmerkung Bundesebene General 19 % Limit für SBD: ab 2007 CAD 400.000 SBD 11 % SBD: Small Business Deduction M&P 21 % M&P: Manufacturing and Processing Investment - CCPC 31,25 % CCPC: Canadian-Controlled Private Corporation British Columbia General/M&P 11 % SBD 2,5 % Limit für SBD: CAD 400.000 Alberta General/M&P 10,0 % SBD 3 % Limit für SBD: CAD 460.000 (ab 1. April 2009: CAD 500.000) Ontario General 14 % SBD 5,5 % Limit für SBD: CAD 500.000 M&P 12 % Quebec (2008) General/M&P 11,4 % SBD 9.9 % Investment 8% Quelle: Canadian Revenue Agency Aktuelle Informationen, sowie mögliche Änderungen sind auf der Homepage der Canadian Revenue Agency unter www.cra-arc.gc.ca/menu-e.html abrufbar. Deutsche Unternehmen, die an eine Firmengründung in Kanada denken, sollten sich bezüglich der rechtlichen Details unbedingt mit einem kanadischen Wirtschaftsanwalt und einem erfahrenen, international versierten kanadischen Wirtschaftsprüfer besprechen, um die für ihre Zwecke optimale Rechtsform zu finden. Lizenzvergabe Es besteht Vertragsfreiheit. Die Suche nach Lizenznehmern wird durch Kooperationsbörsen sowohl der Bundes- als auch der Provinzregierungen unterstützt. Für detaillierte Informationen, auch über Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, auch deutschsprachig, wenden Sie sich an die Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer. Kontakt: www.germanchamber.ca Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 32 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Sowohl während der Vorbereitungen für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes im Ausland stehen Ihnen die zuständigen Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer mit ihrem Service zur Verfügung. Die Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer Büro Toronto Postanschrift/Büroanschrift Telefon Telefax E-Mail Homepage Geschäftszeiten Lageplan Canadian German Chamber of Industry and Commerce Inc. 480 University Avenue Suite 1500 Toronto, Ontario M5G 1V2 Kanada +1 (416) 598 72 00 +1 (416) 598 18 40 info@germanchamber.ca www.germanchamber.ca Montag-Freitag 9-17 Uhr Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 33 Büro Vancouver Postanschrift/Büroanschrift Telefon Telefax E-Mail Homepage Geschäftszeiten Canadian German Chamber of Industry and Commerce Inc. 750 West Pender Street, Suite 1104 Vancouver, British Columbia V6C 2T8 Kanada +1 (604) 681 4469 +1 (604) 681 4489 info.vancouver@germanchamber.ca www.germanchamber.ca Montag - Freitag 9:00 - 17:00 Uhr Zeitdifferenz: -9 Stunden (Sommerzeit nicht berücksichtigt) Lageplan Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 34 Büro Montreal Postanschrift/Büroanschrift Telefon Telefax E-Mail Homepage Geschäftszeiten Canadian German Chamber of Industry and Commerce Inc. 1010 Sherbrooke Street West, Suite 1604 Montreal, PQ H3A 2R7 Kanada +1 (514) 844 30 51 +1 (514) 844 14 73 info.montreal@germanchamber.ca www.germanchamber.ca Montag-Freitag 9-17 Uhr Zeitdifferenz: -6 Stunden (Sommerzeit nicht berücksichtigt) Lageplan Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 35 Sonstige wichtige Adressen Bayerische Repräsentanz Kanada Kanada - Québec Etat de Bavière - Représentation au Québec 1501, Ave. McGill Collège Bureau 2060 Montréal, Québec Canada H3 A 3M8 Tel.: +1 (514) 985 6515 Fax: +1 (514 ) 985 2610 E-mail: info@baviere-Québec.org Internet: www.baviere-quebec.org Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ottawa 1 Waverley Street Ottawa, ON K2P 0T8 Kanada Tel: 001-613-232-1101 Fax: 001-613-594-9330 E-Mail: germanembassyottawa@on.albn.com Internet: http://www.ottawa.diplo.de Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Montreal Consulate General of the Federal Republic of Germany, 1250, Boulevard Rene-Levesque Ouest, Suite 4315, Montréal, Québec H3B 4W8, Kanada Tel.: +1 (514) 931 24 31 (Direktwahl), 931 22 77, 931 75 88 (automatisches Auskunft- und Weitervermittlungssystem) Fax: +1 (514) 931 72 39 Internet: www.montreal.diplo.de E-Mail: mail@montr.diplo.de Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Toronto P.O.Box 523 Station P Toronto, ON M5S 2T1 Kanada Tel: 001-416-925-2813 Fax: 001-416-925-2818 E-Mail: mail@germanconsulatetoronto.ca Internet: http://www.toronto.diplo.de/Vertretung/toronto/de/Startseite.html Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Vancouver Consulate General of the Federal Republic of Germany, Suite 704, World Trade Centre 999 Canada Place, Vancouver, B.C. V6C 3E1, Kanada Tel.: +1 (604) 684 83 77 Fax: +1 (604) 684 83 34 E-Mail: germanconsulatevancouver@telus.net, bkvanc@telus.net Österreichische Botschaft 445 Wilbrod Street Ottawa, ON K1N 6M7 Tel.: +1 (613) 789 1444 Fax: +1 (613) 789 3431 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 36 Schweizerische Botschaft 5 Marlborough Ave., Ottawa, Ontario K1N 8E6 Tel.: +1 (613) 235 1837 Fax: +1 (613) 563 1394 E-Mail: vertretung@ott.rep.admin.ch Internet: www.eda.admin.ch/canada Konsularische Vertretung in Bayern Konsulat von Kanada Tal 29 80331 München Tel.: +49 (0) 89 21 99 57 0 Fax: +49 (0) 89 21 99 57 57 E-Mail: munic@international.gc.ca, Internet: www.kanada-info.de Repräsentanz der Regierung von Québec Dienerstraße 20 80331 München Tel.: +49 (0)89 24 20 87 0 Fax: +49 (0)89 24 20 87 37 E-Mail: bureau_quebec@compuserve.com, Weitere Adressen der bayerischen Vertretungen im Ausland finden Sie immer aktuell unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“. Angenehmste Reisezeit April bis Oktober bzw. für Skifahrer die Wintermonate in den Ski- Ressorts der Rocky Mountains. Im Allgemeinen hat Kanada heiße Sommer (bis zu 35°C) und kalte Winter (bis zu -35°C). Die Westküste hat ein angenehmes Seeklima. In den Provinzen Québec (Montreal) und Ontario (Toronto) sind die Jahreszeiten am deutlichsten zu erkennen; kalte Winter, angenehme Frühjahrs- und Herbstmonate, Sommer (Juli - Mitte September) mit Durchschnittstemperaturen von 25°C (in Montreal oft schwül-heiß). Einreisebestimmungen Gültiger Reisepass. Arbeitsaufnahme nur mit Einwanderungsstatus oder mit befristeter Arbeitserlaubnis, die vor der Einreise eingeholt werden muss, erlaubt. Der Abschluss einer Krankheits- und Unfallsversicherung vor der Einreise wird sehr empfohlen, da Kanada keine Krankenhauskosten, etc. übernimmt. Impfungen Grundsätzlich gibt es keine Impfvorschriften für die Einreise nach Kanada, empfohlen wird generell die Tetanus- und Diphtherieimpfung. Im Allgemeinen sind eventuelle Impfungen immer je nach Reisestil und Aufenthaltsbedingungen in Erwägung zu ziehen. Bitte verifizieren Sie die Notwendigkeit der hier angeführten Impfungen vor Ihrer Abreise bei Ihrem Reisebüro! Zollvorschriften für Reisegepäck 200 Zigaretten, 50 Zigarren, 200 Gramm Tabak sowie 1,14 Liter harte Getränke oder 1,5 Liter Wein oder 24 Dosen Bier (zu je 355 ml), persönliche Geschenke, deren Wert CAD 60/Stück (~EUR 40/Stk.) nicht übersteigt, können frei eingeführt werden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 37 Musterkollektionen können in geringer Menge und genauer Spezifikation nach einer Kontrolle des Zollbeamten grundsätzlich zollfrei eingeführt werden. Devisenvorschriften Es gibt keine Beschränkungen, jedoch sind mitgeführte Geldmengen, die einen Wert von CAD 10.000 (~EUR 6.230) entsprechen oder übersteigen, beim Zoll zu melden. Anreisemöglichkeiten Direktflüge ab Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, sonst via London, Wien, etc. Kfz-Bestimmungen Deutscher Führerschein und Zulassungsschein werden anerkannt, sind aber je nach Provinz für eine bestimmte Zeitperiode (ein bis sechs Monate) unterschiedlich lange gültig. Es wird empfohlen eine Führerscheinübersetzung mitzuführen. Die Einreise mit eigenen Kraftfahrzeugen und Wohnanhängern für Urlaubszwecke sowie für eine Dauer von 12 Monaten ist mit einer vorläufigen Einfuhrgenehmigung möglich, die reibungslos im Ankunftshafen erteilt wird. Häufig müssen jedoch Zollhinterlegungen in der Höhe von ca. CAD 100 (~EUR 66) bis CAD 500 (~EUR 330) erbracht werden. In Kanada besteht Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht. Die deutsche Haftpflichtversicherung gilt nicht. Bei Reisen mit dem eigenen Pkw wird dringend geraten, eine kurzfristige KfzHaftpflichtversicherung mit ausreichender Risikodeckung durch eine in Kanada anerkannte Versicherungsgesellschaft abzuschließen. Nähere Informationen erhalten Sie von ihrem Reisebüro. Mietwagen Hertz Rent A Car, 20 Bloor St. East (Yonge/Bloor), Concourse Level, Tel.: +1-416-961 3320; Fax: +1-416-961 2508 Avis Rent A Car, Hudson's Bay Centre (Yonge/Bloor), Concourse Level, Tel.: +1-416-964 2051; Fax: +1-416-964 3984 Budget Rent A Car, 141 Bay Street (Ecke Front St.), Tel.: +1-416-364 7104; Fax: +1-416-203 0651 National Tilden Rent A Car, 930 Yonge Street (Davenport), Tel.: +1-416-925 4553; Fax: +1-416-922 1670 Beförderungsmittel Vom "Toronto Pearson International Airport" ins Stadtzentrum kommen Sie am einfachsten mit dem Taxi in ca. 40 min. Öffentliche Verkehrsmittel sind vorhanden (Bus „Airport Rocket“ bis U-Bahn Station „Kipling“, welche nach Downtown fährt), der Zeitaufwand ist jedoch erheblich höher (mind. 1h). Die Kosten für die Taxifahrt betragen ungefähr CAD 45. Taxi / Airport Limousine Service Ltd., Tel.: +1-416-225-1555 Prestige Limousine Inc., Tel.: +1-416-658 7850 ca. CAD 50,00 (ca. EUR 33,-) von der AHSt bzw. vom Zentrum zum Flughafen. Bustransfer via PACIFIC WESTERN, Tel.:+1-905-564 6333 Downtown von Hotels wie dem Royal York Hotel, Delta Chelsea, Westin Harbour Castle, u.a.: CAD 15,25 (~EUR 10,-); hin und retour: CAD 26,30 (ca. EUR 17,-) Via TTC von der U-Bahn-Station Kipling (im Westen): CAD 2,75 (ca. EUR 1,85) Via GO-TRANSIT von der U-Bahn-Station Yorkdale und York Mills (im Norden): CAD 3,70 (~EUR 2,50) Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 38 Lokale Verkehrsmittel In Toronto gibt es U-Bahn, Straßenbahn und Bus. Fahrscheine bzw. –münzen (=Tokens) sind an jeder U-Bahnstation erhältlich. Erkundigen Sie sich nach einem Transferticket, welches Ihnen ermöglicht, das Verkehrsystem in alle Richtungen bis zu einer am Ticket angegebener Zeit zu nutzen. Hotels Mittlere Kategorie ab CAD 150 (ca. EUR 100), Motels ab CAD 90 (ca. EUR 60)/Nacht Lokales Reisebüro American Express: 50 Bloor St. West, Holt Renfrew Centre, Concourse, Tel.: +1-416-963 6060; Fax: +1-416-967 6362 Geschäftszeiten sind nicht einheitlich! Büro: Mo-Fr: 9:00 - 17:00 Uhr (Unternehmen), 8:00 - 16:00 Uhr (Regierungsstellen) Kaufhäuser: Mo-Mi, Sa: 9:30/10:00 – 19:00 Uhr; Do, Fr: 9:30/10:00 – 21:00 Uhr So (manche Kaufhäuser): 12:00 – 17:00 Uhr Sonstige Geschäfte: 9:30/10:00-18:00 Uhr oder 19:00 Uhr Banken: Mo-Fr: 9/10:00-16:00 (manche haben Samstags geöffnet) Geldwechselmöglichkeiten Banken: Mo – Fr: 9:00 - 16:00 Uhr (Wechselstuben sind manchmal länger geöffnet) Friedberg & Co. Inc. Foreign Exchange BCE Place, 181 Bay St. (Tel.: +1-416-350 2888), Mo-Do: 8:45-15:45 Uhr Thomas Cook Group (Canada) Ltd. (Foreign Exchange) 10 King St. East (Tel.: +1-416-863 1611) Mo-Fr: 9:00 - 17:00 Uhr Manulife Centre, 55 Bloor St. West (Tel.: +1-416-961 9822) Mo-Fr: 9:00 - 17:00 Uhr 123 Queen Street West/Sheraton Hotel, (Tel.: +1-416-363 4867) Mo-Fr: 8:00 - 18:00 Uhr, Samstag 9:00 - 18:00 Uhr, Sonntag 9:00 - 16:00 Uhr Dolmetschdienste All Languages Ltd. 421 Bloor St. East, Suite 306, Toronto, ON M4W 3T1 Tel.: +1-416-975 5000; Fax: +1-416-975 0505; E-Mail: translations@alllanguages.com Website: www.alllanguages.com/ Omnicom Translators & Interpreters 5 Park Home Ave. 6th floor, Toronto, ON M2N 6L4 Tel.: +1-416-223 7855; Fax: +1-416-224 1641; E-Mail: school@omnicomtrans.com Website: www.omnicomtrans.com German Translation Services Don and Helga Haynes 59 Westwood Lane, Richmond Hill, ON L4C 6X6 Tel.: +1-416-9676943; Fax: +1-416-9676943, E-Mail: gertrans@rogers.com Zeitverschiebung: Sieben Zeitzonen Newfoundland Standard Time (NST) = Atlantic Standard Time (AST) = Eastern Standard Time (EST) = Central Standard Time (CST) = Mountain Standard Time (MST) = Pacific Standard Time (PST) = Yukon Standard Time (YST) = MEZ minus 4 ½ Std. MEZ minus 5 Std. MEZ minus 6 Std. MEZ minus 7 Std. MEZ minus 8 Std. MEZ minus 9 Std. MEZ minus 10 Std. (St. John’s) (Halifax) (Toronto, Montreal) (Winnipeg, Regina) (Edmonton, Calgary) (Vancouver) (Whitehorse) Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 39 Sommerzeit (Normalzeit plus eine Stunde) gilt vom zweiten Sonntag im April bis zum ersten Sonntag im November. Feiertage Neujahr (1. Januar); Karfreitag und Ostermontag; Victoria Day/Queen's Birthday (Montag vor dem 25. Mai); St. Jean Baptiste Day (24. Juni; nur in Québec); Canada Day (1. Juli); Civic Holiday (erster Montag im August, alle Provinzen mit Ausnahme von Manitoba und Québec); Labour Day (erster Montag im September); Thanksgiving Day (zweiter Montag im Oktober); Remembrance Day (11. November); Weihnachten (25. und 26. Dezember). Auf der Website des Außenwirtschaftsportals Bayern www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen → Feiertage weltweit können aktuelle Feiertagsdaten abgerufen werden. Arzt Es empfiehlt sich, die Rezeption des Hotels zu kontaktieren. Folgende Krankenhäuser sind im Zentrum gelegen: Toronto General Hospital, 200 Elizabeth Street, Tel.: +1 (416) 340 4800 Mount Sinai Hospital, 600 University Avenue, Family Practice Unit: Tel.: +1 (416) 596 4200 Notrufe Notarzt, Polizei, Feuerwehr: 911 Reisetipps Toronto Do’s and Don’ts Große Vorsicht ist geboten bei unüberlegten Bemerkungen über Frauen, andere Rassen oder Behinderte (die offiziell auch nur als "physically challenged" und nicht als "disabled" angesprochen werden dürfen): "political correctness" wird in Kanada sehr ernst genommen. Die puritanische Vergangenheit Kanadas ist manchmal spürbar: z.B. ist Alkoholkonsum im Freien verboten, der Zutritt zur Hotelsauna meist nur im Badekostüm erlaubt, und es gibt eine strikte Sperrstundenordnung. Bei Restaurantbesuchen sollte man am Eingang warten, bis der Kellner einem einen Tisch zuweist. Nicht "good appetite" wünschen, eher "bon appetit" (auch im englischsprachigen Kanada). Beim Anstellen etwa bei öffentlichen Verkehrsmitteln, Banken etc. ist das Vordrängen verpönt. Kanadier verhalten sich extrem diszipliniert und höflich. Die rigorose Einhaltung von Rauchverboten (in den meisten Bürogebäuden, bei Inlandsflügen usw.) ist zu beachten. Oft ist Rauchen auch bei Privateinladungen unerwünscht. Im Allgemeinen ist Kanada, auch in den großen Städten, sehr sicher. Es besteht kaum Gefahr, von den korrekten Kanadiern als Ausländer übervorteilt zu werden. Bei Taxis darf man nicht erwarten, dass der Fahrer auf Anhieb die Adresse kennt: Fragen Sie daher bei Terminvereinbarungen möglichst immer nach der nächstgelegenen Hauptkreuzung "major intersection". Kanadier verbringen einen Großteil ihrer Freizeit in der Natur oder mit Sportaktivitäten. Hockey, Baseball etc. sind daher beliebte Gesprächsthemen. Es gibt Restaurants ohne Alkohollizenz, in denen keinerlei alkoholische Getränke serviert werden dürfen. Tipp: Lesen Sie hierzu auch den Auslandsknigge unter www.auwi-bayern.de → Länder → Amerika → Länderinfos Kanada Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 40 Trinkgelder Die Bedienung ist in den Hotel- und Restaurant- sowie Taxirechnungen in der Regel nicht inbegriffen. Im Allgemeinen fügt man 10-15 % hinzu. Ab einer Gruppe von sechs Personen wird unter Umständen das Trinkgeld bereits auf der Rechnung ausgewiesen. Für den erwiesenen Dienst erhalten Hoteldiener und Gepäckträger ein Extratrinkgeld von CAD 1,pro Gepäckstück. In Garagen und Tankstellen keine Trinkgelder. Post-, Telefongebühren Der Versand von Briefen, Karten und Postkarten bis zu 30g kommt auf CAD 1,65,-, zwischen 30g und 50g auf CAD 2,36,- der Briefversand mit Gewicht darüber kommt auf CAD 3,90- bis CAD 13,60-. Nähere Informationen finden sie unter http://www.canadapost.ca/cpo/mc/languageswitcher.jsf An einer Telefonzelle zahlen sie für lokale Gespräche – egal von welcher Dauer – CAD 0,25. Es gibt in Toronto 4 Vorwahlen für lokale Telefonnummern: 416, 647 (Central Toronto) und 905, 289 (Suburban Toronto), nach diesen Vorwahlen folgt eine 7-stellige Nummer. Für Auslandsgespräche wählen sie 011 +49 (für Deutschland), Vorwahl und Nummer ihres Gesprächspartners. Es empfiehlt sich Telefonwertkarten im Wert von CAD 5 oder 10 zu kaufen (erhältlich in allen Kiosken). Darauf befindet sich ein Code, mit dem sie von jedem beliebigen Telefon aus telefonieren können. Von Festnetztelefonen aus können mittels Vorwahlen auch die Dienste von Alternativanbietern in Anspruch genommen werden, die durchwegs niedrigere Raten anbieten. (Beispielsweise YAK Communications: 1015945 – 011 – 43 – Telefonnummer.) Postlaufzeit Grundsätzlich ist mit einer Zustellzeit von 6 bis 10 Tagen zu rechnen, wobei auf kanadischer Seite mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist! Im Detail hängt es aber von der Größe bzw. der Art des Versands ab. Stromspannung, Stecker, etc. Elektrischer Strom: 110V/60 Hz, Flachstecker Fernsehen: NTSC-System, Videokassetten sind allerdings nicht mehr üblich, auch die meisten Videotheken sind mit deren Sortiment bereits komplett auf DVD umgestiegen. Reiseapotheke nicht vergessen! Mehrwertsteuerrückvergütung: (GST/HST/PST - Refund) Besucher (Touristen und Geschäftsreisende), die über keinen Wohnsitz in Kanada verfügen, können eine Refundierung der Bundesmehrwertsteuer von 6% (GST, reduziert von 7% auf 6% per 1. Juli 2006), der harmonisierten Mehrwertsteuer von 14% (HST = GST + PST in den Provinzen Nova Scotia, Newfoundland and Labrador und New Brunswick) und der Provincial Sales Tax in Québec (TVQ) und Manitoba (PST) beantragen. Die Refundierung ist für Verbrauchsteuern auf außer Landes verbrachte Güter (mind. CAD 50 vor Steuern pro Rechnung) und auf Unterkunftskosten bis zu max. einem Monat (z. B. Hotelrechnungen) möglich. Voraussetzung für die Refundierung ist, dass die Summe der eingereichten Rechnungen vor Steuern zumindest CAD 200 beträgt und Originalrechnungen eingereicht werden. Die Einreichung erfolgt auf dem Postweg bzw. in manchen Städten in den dafür zuständigen Büros vor Ort und ist mit keinen Gebühren verbunden. Broschüren (inkl. Antragsformular) liegen in allen internationalen Flughäfen in Kanada auf bzw. sind die Bestimmungen unter der folgenden Website Adresse abrufbar: www.cra-arc.gc.ca/E/pub/tg/rc4031/rc4031-e.html ("RC 4031 Tax Refund for Visitors to Canada" www.cra-arc.gc.ca/E/pub/gp/rc4117/README.html ("RC 4117 Tax Refund for Business Travel to Canada") Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 41 WICHTIG: Die Mehrwertsteuerrückvergütung für Besucher wurde am 1. April 2007 abgeschafft! Versicherung Wegen des Risikos der äußerst hohen Krankenhauskosten in Kanada ca. CAD 2.550 (ca. EUR 1.590) Tagespauschale, Privatzimmeraufschlag CAD 260 (ca. EUR 160), Doppelzimmeraufschlag CAD 190 (ca. EUR 120), empfiehlt sich der Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Durchschnittliche Aufenthaltskosten/Tag CAD 100 (~EUR 60) bis 150 (~EUR 90) (ohne Übernachtung). Websites der lokalen Tourismusorganisationen sowie allg. regionale Informationen Links zu Kanada im Allgemeinen und allen provinzspezifischen Websites sind auch zu finden unter www.allcanada.com und www.canada.com Ontario und Toronto Quebec British Columbia Vancouver Alberta Saskatchewan Manitoba Nova Scotia New Brunswick Newfoundland PEI Northwest Territories www.toronto.com, www.city.toronto.on.ca, www.allabouttoronto.com, www.tourism.gov.on.ca, www.ontariotravel.net www.connect.quebec.com www.bonjour-quebec.com www.tourisme-montreal.org und www.vancouver.com www.gov.bc.ca www.britishcolumbia.com www.alberta-canada.com, www.gov.ab.ca www.sasktourism.com www.travelmanitoba.com www.destination-ns.com www.aco.ca www.tourismnbcanada.com www.gov.nf.ca/tourism/ www.gov.pe.ca www.gov.nt.ca/ Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 42 Reisetipps Montreal Siehe auch unter Reisetipps für Toronto! Do’s and Don’ts In Québec empfiehlt es sich, mit Französisch zu beginnen, wenn man nicht genau weiß, welcher Sprachengruppe das Gegenüber angehört. Wer nicht Französisch kann, sollte zumindest eine französische Grußformel als Geste der Höflichkeit beherrschen. Bei offiziellen Veranstaltungen, Ansprachen etc. wird vielfach Englisch und Französisch gemischt. Über die politische Situation in Québec und insbesondere die Frage der Unabhängigkeit sollte man als Außenstehender lieber nicht diskutieren. Wer das Québecer Französisch nicht versteht, sollte dies auf die eigenen mangelhaften Französischkenntnissen zurückführen und nicht auf den Unterschied zum Pariser Französisch hinweisen. Arzt Es empfiehlt sich, die Rezeption des Hotels zu kontaktieren. In Notfällen Rettung verständigen (lassen). Bei allen Krankenhausuntersuchungen, die nicht mit einer Notaufnahme verbunden sind, ist mit mehrstündigen Wartezeiten zu rechnen. Es ist zu empfehlen, Nahrung, Getränke, Lektüre, etc. mitzunehmen. Trinkgeld Bei Restaurantrechnungen ist zu beachten, dass das Bedienungspersonal in jedem Fall 15% Trinkgeld versteuern muss. Aus diesem Grund sollte nur in den Fällen, wo auf der Rechnung bereits 15% Bedienungszuschlag angegeben ist, oder der Service unzufriedenstellend war, kein oder ein geringeres Trinkgeld gegeben werden. Geldwechselmöglichkeiten Banken: Montag – Freitag, von 10:00 bis 16:00 Uhr, einige von 08:30 bis 16:00 Uhr, ansonsten Geldwechsel nur in Hotels. Wechselstuben Calforex, 1250 Peel, Montreal, QC Calforex, 1195 Ste. Catherine ouest, Montreal, QC Downtown Currency Exchange, 2000 McGill College, Montreal, QC Der Wechsel von Bargeld ist grundsätzlich mit hohen Spesen verbunden. Beförderungsmittel Zum Flughafen Aéroport international Montréal-Trudeau (DORVAL) ca. 1/2 Std. vom Stadtzentrum, Taxi ca. CAD 35,- (ca. EUR 22,-), Bus CAD 13,- (ca. EUR 9,-) Bustransfer von/zu 777 de la Gauchetiere Ouest (Stadtmitte), Lokale Verkehrsmittel Es gibt ein gutes Autobus- und U-Bahnnetz in Montreal. Fragen Sie nach einem Transferticket und Sie können mit beiden 90 min. lang fahren. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 43 Mietwagen National Tel.: +1-514-878 2771 Hertz Rent A Car Tel.: +1-514-842 8537 Avis Tel.: +1-514-925 2524 Budget Tel: +1-514-938-1000 Hotels Le Centre Sheraton, 1201 boul. René Lévesque ouest, Montreal, QC H3B 2L7 Tel.: +1-514-878 2000, Fax: +1-514-878 3958 Ritz-Carlton Montreal, 1228 Sherbrooke ouest, Montreal, QC H3G 1H6 Tel.: +1-514-842 4212, Fax: +1-514-842 3383 Hotel OMNI, 1050 Sherbrooke ouest, Montreal, QC H3A 2R6 Tel.: +1-514-284 1110, Fax: +1-514-845 3025 Hotel Delta Montréal, 777 rue University, Montréal, QC H3C 3Z7 Tel.: +1-514-879-1370, Fax: +1-514-879-1831 Lokale Reisebüros Maison de Voyages Globalliance 5256 Queen Mary, Montreal, QC H3W 1X5JBL Tel.: +1-514-481 7277 Voyages Navigair (Erich und Carole Kruschitz), 323 Henri Bourassa ouest, Montréal, QC H3L 1N8 Tel.: +1-514-337 3727 Websites der lokalen Tourismusorganisationen sowie allg. regionale Informationen für Montréal: www.montreal.com oder www.tourisme-montreal.org für die Provinz Québec: www.connect.quebec.com für die Provinz Nova Scotia: www.destination-ns.com für alle atlantische Provinzen: www.aco.ca Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 44 KANADA IM INTERNET Regierungsstellen Government of Canada (Homepage der Bundesregierung) Alle Bundesbehörden im Überblick Standards Council of Canada Ministerien Department of Justice Canada (gesetzliche Bestimmungen online abrufbar) canada.gc.ca/ http://canada.gc.ca/depts/major/depind-eng.html www.scc.ca laws.justice.gc.ca/en/index.html Ministry of Environment and Energy www.ene.gov.on.ca/ DFAIT (Department of Foreign Affairs & Internat’l. Trade (Homepage des kanadischen Außenministeriums) -für Informationen zu Import- und Exportlizenzen Zoll / Immigration Provinz Ontario (Informationen für Einwanderer, die in Ontario selbstständig werden möchten) Canada Customs and Revenue Agency (Zollinformationen) www.dfait-maeci.gc.ca/ http://www.investinontario.com/ www.ccra-adrc.gc.ca www.ccra.gc.ca Canada Border Services Agency (Zolltarife direkt abrufbar) Ausschreibungen Contracts Canada (Public Works and Government Services Canada) (Informationen zu Ausschreibungen) Investoren-Informationen Provinz Ontario (allgemeine Investoren- und Wirtschaftsinformationen, Sektorprofile) Provinz Quebec Statistiken / Wirtschaftsberichte Statistics Canada (Basis -Statistiken gratis, Sonderabfragen online gegen Kostenersatz (Can$3,-) möglich) tägliche Veröffentlichungen von Statistics Canada http://www.cbsa-asfc.gc.ca/publications/formsformulaires/b247-eng.pdf Trade Data Online (Gratis-Außenhandelsstatistiken für HSSechssteller) strategis.ic.gc.ca/engdoc/main.html Wirtschaftsberichte zur Provinz Ontario (Finance Ontario) www.gov.on.ca/FIN/english/oecoeng.htm contractscanada.gc.ca/en/index.html http://www.investinontario.com/ invest-quebec.com www.statcan.ca/ Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 45 Wechselkurse www.xe.com www.reuters.com www.oanda.com Firmensuche Canadian Company Capabilities (Firmenprofile mit Produktübersicht und Kontakten) strategis.ic.gc.ca/sc_coinf/ccc/engdoc/homepag e.html Canadian Trade Index (Firmenverzeichnis, herausgegeben von der Alliance of Manufacturers and Exporters Canada) www.ctidirectory.com/ Canada 411 (Online Telefonbuch mit 10 Mio. Eintragungen, kanadaweit ausgenommen Saskatchewan und Alberta) www.canada411.sympatico.ca/ Corporate Information (Länder, Produkt- und www.corporateinformation.com Firmenverzeichnis im Bereich Industrie) Hoovers (Firmenverzeichnis im Bereich Industrie) hoovers.com Esource Canada (Produkt- und Firmenverzeichnis im Bereich Industrie) www.esourcecanada.com Yellow Pages (Die Gelben Seiten im Internet) www.yellowpages.ca Scott´s Directories (mehr als 115.000 Firmen) www.scottsinfo.com/ Frasers Canadian Trade Directory Verbände Canadian Importers’ Association www.frasers.com/ www.importers.ca/ Associations Canada HOTlinks (freier www.micromedia.ca/Directories/hotlinks.htm Zugang zu Web Sites von Organisationen im Bereich Business, Handel und Konsum) Alliance of Manufacturers & Exporters www.the-alliance.com Canada Banken (u.a. gute Wirtschaftsberichte) The Bank of Canada (Nationalbank) www.bankofcanada.ca/en/index.htm Bank of Montreal Canadian (CIBC) Imperial www.bmo.com Bank of Commerce www.cibc.com The Royal Bank of Canada www.royalbank.com/ Bank of Nova Scotia www.scotiabank.ca Toronto Dominion Bank Transportinformationen Canada Post (Zustellgebühren, Postleitzahlsuche für korrekte Adressierung von Postsendungen) www.tdbank.ca www.mailposte.ca Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) 46 Transport Canada (Homepage des Transportministeriums, Links zu Organisationen der verschiedensten Transportarten) www.tc.gc.ca/ CN (Canadian National) Rail www.cn.ca/ CP (Canadian Pacific) Rail www8.cpr.ca/cms/default.htm Air Canada www.aircanada.ca ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE zu Kanada sind im Internet im Außenwirtschaftsportal Bayern: www.auwi-bayern.de/ → Rubrik „Länder“ abrufbar. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)