OLG Brandenburg - Brandenburgisches Oberlandesgericht
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OLG Brandenburg - Brandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 147/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 17 O 19/05 Landgericht Frankfurt (Oder) 014 Anlage zum Protokoll vom 2.3.2007 Verkündet am 2.3.2007 … als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes U r t e il in dem Rechtsstreit der R… GmbH, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt … gegen die Autohaus K… GmbH, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt … hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA -2im schriftlichen Verfahren, in dem Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 2.3.2007 bestimmt worden ist, für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.8.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Fehlers bei der vereinbarungsgemäßen Wartung des im Eigentum der Klägerin stehenden Pkw Mazda 626 mit polizeilichen Kennzeichen … in Anspruch genommen. Die Klägerin hat unter anderem die Erstattungen von Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für den Zeitraum vom 20.9.2003 bis zum 22.1.2004 geltend gemacht. Sie hat behauptet, für diesen Zeitraum ein Ersatzfahrzeug von der Ehefrau des Mitgeschäftsführers R… zu einem Mietzins von 50,00 € täglich angemietet und deshalb insgesamt 6.250,00 € an Frau R… bezahlt zu haben. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht dieser Teilforderung der Klägerin lediglich in Höhe von 2.148,75 € stattgegeben. Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 16.8.2005 zugestellt worden. Die Klägerin hat gegen das Urteil am 7.9.2005 Berufung eingelegt, die sie am 4.10.2005 begründet hat. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Aufwendungsersatzanspruch für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges weiter. -3Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 12.8.2005 zu verurteilen, über den zuerkannten Betrag hinaus an die Klägerin weitere 4.101,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 17.11.2005 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 28.4.2006 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung vom 30.6.2006 Bezug genommen. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.12.2006 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 7.12.2006 ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, hat der Einzelrichter mit Verfügung vom 5.1.2007 die Fortsetzung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren angeordnet und den Parteien als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 16.2.2007 benannt. Als Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der 2.3.2007 bestimmt worden. II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Auftrages zur Wartung ihres Pkws Mazda gemäß § 280 BGB über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus. -4- Die Klägerin kann demnach von der Beklagten Schadensersatz für die Anmietung eines Kraftfahrzeuges lediglich in Höhe von 17,19 € netto/pro Tag verlangen. Dieser Betrag entspricht dem Aufwand, den sie im Falle der Anmietung eines Ersatzwagens bei der Beklagten zu zahlen gehabt hätte. Die Klägerin wäre im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, auf das Angebot der Klägerin zur Erstattung eines Ersatzwagens einzugehen, nachdem ihr dieser durch den Zeugen Z… gegenüber dem Mitgesellschafter der Klägerin N… angeboten worden war. Die Beklagte hat das von ihr behauptete Angebot erstinstanzlich bewiesen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu dieser Behauptung der Beklagten ist von der Klägerin nicht beanstandet worden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines kostengünstig angebotenen Ersatzfahrzeuges der Beklagten war ihr außerdem nach ihrem eigenen Vortrag bekannt, da sie zumindest am 20.2.2001 und am 15.9.2003 bereits ein entsprechendes Ersatzfahrzeug bei der Beklagten anmietete. Die Annahme des Angebots der Beklagten war der Klägerin zuzumuten. Die Klägerin kann die Unzumutbarkeit der Annahme des Angebots der Beklagten nicht mit einem Vertrauensverlust begründen. Der von der Klägerin geltend gemachte Vertrauensverlust wird darauf gestützt, dass es bei Wartungsarbeiten im September 2003 zu einem Fehler eines Mitarbeiters der Beklagten kam, aufgrund dessen ein Motorschaden an dem Fahrzeug auftrat. Ferner wird geltend gemacht, die Beklagte habe das Vertrauensverhältnis der Parteien dadurch völlig zerstört, dass sie mangelhafte Erfüllung des Wartungsauftrages auch nach Vorlage einen Werkstattfehler dokumentierenden Gutachtens nicht anerkannt habe. Erst mit Schreiben vom 8.1.2004 habe sich die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten bereit erklärt, die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten zu tragen. Aus beiden Sachverhalten kann eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeuges der Beklagten nicht hergeleitet werden. Die fehlerhafte Ausführung des Wartungsauftrages ist eine einmalige Fehlleistung eines Mitarbeiters der Beklagten. Dieser Fehlleistung geht jedoch eine mehrjährige Ge- -5schäftsbeziehung der Parteien voraus. Nach dem Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.3.2006 hatte diese eine längerfristige Geschäftsverbindung mit der Beklagten. Sie ließ dort bis zu dem Vorfall im September 2003 ihre drei Firmenfahrzeuge warten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit der Parteien ist es zum Abschluss der von der Klägerin vorgetragenen Mietverträge vom 20.2.2001 und vom 15.9.2003 gekommen. Hieraus ergibt sich eine Zusammenarbeit von jedenfalls über 2 ½ Jahren. Deshalb bot die einmalige Fehlleistung eines Mitarbeiters der Beklagten im September 2003 keinen Anlass, der Beklagten das Vertrauen zu versagen. Gleiches gilt für die anfängliche Weigerung der Anerkennung einer Fehlleistung, auch nach Vorlage eines einschlägigen Gutachtens der DEKRA. Die Verzögerung war offensichtlich einer Weigerung der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten geschuldet, wie sich bereits aus der Klagebegründung ergibt. Die daraus resultierende Verzögerung der Anerkennung des Schadens durch die Beklagte mag sich für die Klägerin als ärgerlich erwiesen haben. Zugleich war die Einnahme dieser Position der Beklagten vor dem der Klägerin bekannten Hintergrund der Schreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 2.7.2003 und 5.11.2003 nachvollziehbar, zumal die Klägerin ihrerseits gewerblich tätig ist und ein vollkaufmännisches Unternehmen führt. Der Klägerin war die Annahme des Angebots der Beklagten zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auch deshalb nicht unzumutbar, weil die Beklagte kein angemessenes Fahrzeug zur Verfügung gestellt hätte. Die Beweisaufnahme durch den Einzelrichter hat ergeben, dass die Beklagte - mit hoher Wahrscheinlichkeit - in der Lage war, der Klägerin ein deren Fahrzeug entsprechendes Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Zeugen haben inhaltlich übereinstimmend erklärt, dass an den verschiedenen Filialen der Beklagten jeweils mehrere Kraftfahrzeuge als Ersatzfahrzeuge zur Verfügung stehen. So hat der Zeuge Z… für den Standort der Beklagten in A… eine Zahl von 5 bis 10 Kraftfahrzeugen unterschiedlicher Größe genannt, die als Ersatzfahrzeuge heranzuziehen waren. Für den Standort M… hat der Zeuge B… einen Vorrat von 8 Ersatzfahrzeugen bekundet. Auch aus den Aussagen der Zeugen W… (L…) und J… (K…) ergibt sich, dass an diesen Standorten mehrere Kraftfahrzeuge als Ersatzfahrzeuge zur Verfügung standen. So hat der Zeuge W… ausgesagt, wenn möglich werde dem Kunden ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, das dessen zur Reparatur gegebenen Fahrzeug entspreche. Hieraus kann bereits der Schluss auf eine -6Mehrzahl von möglichen Ersatzfahrzeugen geschlossen werden. Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen J…, der bekundet, Wünsche des Kunden zu erfragen und zu berücksichtigen. Daneben bestand im Ergebnis der Beweisaufnahme die Möglichkeit der einzelnen Filialen der Beklagten, erforderlichenfalls untereinander Ersatzfahrzeuge bereit zu stellen, die dann dem Kunden einer bestimmten Filiale hätten zur Verfügung gestellt werden können. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich allerdings auch, dass es vorkommen könne, dass einem Kunden nicht ein gleichwertiges Fahrzeug angeboten werden könne. Sie haben jedoch deutlich gemacht, dass dem Kunden dann, wenn er darauf besteht, einen größeren Werkstattwagen zu bekommen, versucht werde, diesen aus dem Gesamtbestand der Beklagten bereit zu stellen. Anderenfalls bekomme er erst ein kleineres Fahrzeug, und es werde versucht, ihm in der Folge ein größeres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, so der Zeuge Z…. Der Zeuge J… hat überdies darauf verwiesen, dass die Niederlassung der Beklagten in K… eine Kooperation mit einer Autovermietung unterhalte, die helfe, preisgünstig Werkstattwagen anzubieten. Die Zeugen haben die in ihr Wissen gestellte Beweisfrage widerspruchsfrei im vorstehend zusammengefassten Sinne beantwortet. Ihr Aussageverhalten hat keinen Anlass gegeben, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Allein die Tatsache, dass sie Angestellte der Beklagten sind, reicht nicht, um einen entsprechenden Zweifel zu begründen. Vor dem Hintergrund des vorstehend ausgeführten Beweisergebnisses kommt es nicht darauf an, dass der Beklagten bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen am 20.2.2001 und am 15.9.2003 kleinere Fahrzeuge als die zur Reparatur gegebenen zur Verfügung gestellt wurden. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie sich nachhaltig um ein größeres Fahrzeug bemüht habe. Soweit die Klägerin geltend macht, die Ersatzfahrzeuge der Beklagten seien für sie nicht brauchbar gewesen, da diese nicht hinreichend für einen Einsatz in osteuropäischen Ländern versichert seien, steht dieser Behauptung eine gegenteilige der Beklagten -7entgegen, die diese mit einer Erklärung der Generalvertretung H… vom 13.10.2006 untersetzt hat. Die Frage eines hinreichenden Versicherungsschutzes der Ersatzfahrzeuge der Beklagten kann jedoch dahinstehen. Unterstellt, die Beklagte hätte im Hinblick auf die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges für den Einsatz in den vorgenannten Staaten zusätzlichen Versicherungsaufwand gehabt, so liegt die primäre Darlegungslast für diesen zusätzlichen Aufwand, den die Beklagte gehabt hätte, bei der Klägerin, die den hierauf aufbauenden Schadensersatzanspruch geltend macht. Ihre Sachkunde zu dieser Frage ist auch nicht geringer, als die der Beklagten. Vielmehr trägt sie mit Schriftsatz vom 26.10.2006 zu den Versicherungsbedingungen betreffend Pkw für die Einreise nach Russland ausdrücklich vor. Danach muss man bei der Einreise nach Russland und anderen osteuropäischen Staaten an der Grenze den Abschluss einer besonderen Versicherung für die Dauer des Aufenthalts nachweisen. Diese behauptete Notwendigkeit des Abschlusses einer besonderen Versicherung für die Dauer des Aufenthaltes spricht überdies dagegen, dass die Klägerin durch die Verwendung des Fahrzeuges der Zeugin R… diesen Aufwand erspart hätte. In jedem Fall fehlt es an der Darlegung, dass der Abschluss der von der Klägerin dargestellten besonderen Versicherung erforderlich geworden wäre. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wie oft sie mit dem Fahrzeug der Zeugin R… tatsächlich in Osteuropa unterwegs war. Auf diesen Mangel des Vortrags der Klägerin hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen (S. 7 unten des Urteils). Eines erneuten Hinweises bedurfte es deshalb nicht. Der von der Klägerin behauptete ersparte Aufwand der Beklagten für eine ausreichende Versicherung eines von ihr gestellten Ersatzfahrzeuges kann bei alledem dahinstehen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin zur Zahlung des behaupteten Mietentgeltes an die Zeugin R… verpflichtet war und tatsächlich eine entsprechende Zahlung erfolgte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. -8- Hein