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Sondernummer zur HGV-Zeitung, Nr. 02/2009 - spedizione in a.p.-45%, art. 2, 20/b, legge 662/96 - filiale di Bolzano Titel Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bedienstete im Tourismussektor Vorwort Eine starke Interessensvertretung Die Südtiroler Tourismuskasse (STK) Die vorliegende Broschüre beinhaltet die Die Südtiroler Tourismuskasse (STK) ist eine wesentlichsten Bestimmungen des Nationalen bilaterale Körperschaft und wurde 1993 vom Kollektivvertrages für das Gastgewerbe. Der HGV und von den Fachgewerkschaften auf- Verwaltungsrat der Südtiroler Tourismuskasse grund des Nationalen Kollektivvertrages ins (STK) will damit für mehr Transparenz sorgen Leben gerufen. Die Förderung gemeinsamer und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Interessen von ArbeitnehmerInnen und Un- sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ternehmerInnen im Gastgewerbe ist das Ziel wertvolle Informationen für den Arbeitsalltag der Vereinigung. So finanziert die Südtiroler liefern. Die Broschüre erläutert die Aufgaben Tourismuskasse (STK) berufsbildende Kurse und Ziele der Südtiroler Tourismuskasse und und gibt gemeinsam mit dem Hoteliers- und stellt die wichtigsten Punkte des Kollektiv- Gastwirteverband (HGV) dreimal jährlich vertrages und des Landesabkommens für ein interessantes Weiterbildungsprogramm Bedienstete im Tourismussektor dar. heraus, das in den unterschiedlichsten Bereichen des Gastgewerbes professionelle Aus- und Weiterbildung anbietet. Die Südtiroler Tourismuskasse (STK) setzt weiters soziale Maßstäbe und unterstützt temporär ArbeitnehmerInnen mit finanziellen Mitteln. Ein weiterer Tätigkeits-Schwerpunkt der STK liegt in der Rückerstattung des Schulbzw. Krankengeldes an die ArbeitgeberInnen, und auch bei betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen ist die Südtiroler Tourismuskasse ein kompetenter Ansprechpartner. 3 Inhalt Südtiroler Tourismuskasse............................................................................ Seite 6 1. Arbeitsantritt....................................................................................... Seite 9 2. Probezeit............................................................................................ Seite 9 3. Berufsbilder/Einstufungen..................................................................... Seite 10 4. Lehrlingswesen.................................................................................... Seite 10 5. 44 a) Dauer der Lehrzeit........................................................................... Seite 10 b) Berufsschule.................................................................................... Seite 10 c) Lehrlingslöhne................................................................................. Seite 11 d) Krankheit....................................................................................... Seite 11 e) Saisonbetriebe................................................................................ Seite 11 f) Arbeitszeiten.................................................................................. Seite 11 g) Kündigungseinschränkungen bei Lehrlingen ....................................... Seite 11 Arbeitszeiten generell.......................................................................... Seite 12 a) flexible Arbeitszeit........................................................................... Seite 12 b) Überstunden................................................................................... Seite 12 6. Ruhetag............................................................................................. Seite 13 7. Urlaub............................................................................................... Seite 13 a) Urlaubsberechnung......................................................................... Seite 13 b) Urlaubsanspruch............................................................................. Seite 13 c) Urlaubsregelung............................................................................. Seite 13 d) Freistellung bei Todesfall.................................................................. Seite 13 e) Heiratsurlaub.................................................................................. Seite 13 8. Feiertage............................................................................................ Seite 14 9. Sonntagszuschlag................................................................................ Seite 14 10. Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes............................................ Seite 14 11. Entlohnung......................................................................................... Seite 14 a) Auszahlung.................................................................................... Seite 14 b) Provinziales Lohnelement.................................................................. Seite 15 c) Saisonzuschlag............................................................................... Seite 15 d) Abfertigung.................................................................................... Seite 15 e) Dienstalterszulage........................................................................... Seite 15 f) Auszahlung der Guthaben............................................................... Seite 15 Inhalt 12. Teilzeitarbeit....................................................................................... Seite 16 a) Flexible – elastische Klauseln............................................................ Seite 16 b) Zusatzarbeit................................................................................... Seite 16 13. Entlassung/Kündigung......................................................................... Seite 16 a) Kündigungsfristen............................................................................ Seite 17 b) Entlassungsschutz............................................................................ Seite 18 14. Zeitverträge........................................................................................ Seite 18 a) Vorzeitige Auflösung durch den/die Arbeitgeber/in............................ Seite 18 b) Vorzeitige Auflösung durch den/die Arbeitnehmer/in.......................... Seite 18 15. Mutterschaft........................................................................................ Seite 18 a) Vorzeitige Mutterschaft..................................................................... Seite 18 b) Obligatorische Mutterschaft/Vaterschaft............................................. Seite 19 c) Elternurlaub.................................................................................... Seite 19 d) Stillpausen...................................................................................... Seite 19 e) Erkrankung des Kindes..................................................................... Seite 20 16 Krankheiten und Arbeitsunfälle.............................................................. Seite 20 a) Krankheit in Beherbergungsbetrieben................................................. Seite 20 b) Krankheit in Nichtbeherbergungsbetrieben......................................... Seite 20 c) Kontrollvisiten................................................................................. Seite 21 d) Arbeitsunfall................................................................................... Seite 21 17. Unterkunft und Verpflegung................................................................... Seite 22 18. Laborfonds......................................................................................... Seite 22 19. Gewerkschaftsrecht.............................................................................. Seite 22 5 Südtiroler Tourismuskasse Tätigkeit der Südtiroler Tourismuskasse: Die Südtiroler Tourismuskasse Zweckbestimmung 1. Abhaltung von berufsbildenden Kursen, Berufsbildende Kurse, soziale Maßnahmen, Zwischen dem Hoteliers- und Gastwirteverband die vom HGV und den Gewerkschafts- temporäre, finanzielle (HGV) und den Fachgewerkschaften ASGB, organisationen anerkannt sind und auch Unterstützung der AGB/CGIL - LHFD/FILCAMS, SGB/ CISL - FI- solche, die vom Verwaltungsrat der Arbeitnehmer, SASCAT sowie SGK/UIL - UILTUCS ist für die Südtiroler Tourismuskasse beschlossen Rückerstattung ArbeitnehmerInnen des Gastgewerbes die werden; des Schulgeldes. „Bilaterale Körperschaft Südtiroler Tourismuskasse“ eingerichtet worden. Die Tätigkeit wurde mit dem 1. Jänner 1994 begonnen. 2. Vorübergehende Unterstützung des Einkommens der ArbeitnehmerInnen, die von betrieblichen Wiederaufbau- oder Sitz Die Südtiroler Tourismuskasse hat keine Gewinnabsichten und hat den vorläufigen Sitz beim Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) in Bozen, Schlachthofstraße 59. Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, welche eine zeitlich unbegrenzte Auflösung und/oder Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse hervorrufen sowie die Finanzierung von Umschulungskursen für jene ArbeitnehmerInnen, die sich in dieser Lage befinden; 3. Maßnahmen zur Unterstützung des Einkommens der Saisonbeschäftigten, die an Berufsbildungskursen teilnehmen, die von der Südtiroler Tourismuskasse selbst organisiert werden sowie soziale Maßnahmen zugunsten der ArbeitnehmerInnen. Mitglieder und Nutznießer Mitglieder der Südtiroler Tourismuskasse sind alle ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen der Betriebe, die dem HGV angeschlossen sind oder welche die Bestimmungen des Nationalen Kollektivvertrages vom 27. Juli 2007 für das Gastgewerbe anwenden und die ver- 6 Südtiroler Tourismuskasse traglichen Beiträge (COVELA/COVELCO) sowie die Beiträge an die Südtiroler Tourismus- lung laut Art. 4 und 5 des Statutes der Südtiroler Tourismuskasse vornehmen. kasse regelmäßig zahlen. 2. Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflich- Aktivitäten der Südtiroler Tourismuskasse a) Finanzierung der Weiterbildungsveranstaltungen Die Mitglieder der Südtiroler Tourismuskasse, die eine STK/HGV-Weiterbildungsveranstaltung besuchen und die Einzahlung der Beiträge laut Reglement ordnungsgemäß vornehmen, erhalten eine Reduzierung der Teilnahmegebühr. Die Ermäßigung beträgt 70 % des jeweiligen Kurspreises, wobei der/ die Teilnehmer/in einen Mindestbeitrag von 52 Euro zu leisten hat. tet, dem Antrag die unterschriebenen Lohnstreifen des Lehrlings beizulegen. Das Schulgeld muss auf dem Lohnstreifen unter der Bezeichnung „Entgelt Berufsschule“ und das Krankengeld unter „Krankengeld Lehrling“ ausgewiesen werden. 3. Dem Antrag muss weiters der Vordruck DM/10 (Ausdruck telematischer Übermittlung) der letzten drei NISF/INPSEinzahlungen samt Einzahlungsschein Mod. F24 beigelegt werden. 4. Verjährungsfrist der Ansuchen: innerhalb 31. März des darauf folgenden Jahres. b) Rückerstattung des Schul- bzw. Krankengeldes an den/die Arbeitge- Die Südtiroler Tourismuskasse behält sich das ber/in Recht vor, bei fehlenden oben genannten Laut Art. 9 des Landesabkommens vom Voraussetzungen den Antrag abzuweisen. 27. August 2008 über das Lehrlingswesen wird das Schul- bzw. Krankengeld wie c) Soziale Maßnahmen bisher vom/von der Arbeitgeber/in aus- Soziale Maßnahmen für die Arbeitnehmer- bezahlt. Auf Antrag an die Südtiroler Touris- Innen, welche vom Verwaltungsrat der Süd- muskasse erhält der/die Arbeitgeber/in das tiroler Tourismuskasse genehmigt werden. Berufsschulgeld im Ausmaß von 55 % und bei Krankheit die Ergänzungszahlung zu Lasten des Arbeitgebers im Ausmaß von 100 % rückvergütet. Stand: Dezember 2008 Die Rückerstattung des Schul- und Krankengeldes muss bei der Tourismuskasse eigens beantragt werden. Voraussetzungen für die Rückerstattung des Schul- bzw. Krankengeldes 1. Der/Die Arbeitgeber/in muss die Einzah- 7 Auszug Kollektivvertrag Inkrafttreten und Laufzeit Anwendungsbereich: Hotels, Pensionen, Garnis, Gasthäuser, Restaurant, Bars, usw. Abgeschlossen von den ArbeitnehmerInnenund ArbeitgeberInnenvertretern in Rom am 27. Juli 2007 und gültig vom 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2009. Das Landesabkommen wurde in Bozen am 27. August 2008 abgeschlossen und ist gültig vom 1. Jänner 2006 bis zum 31. Dezember 2009. Diese Zusammenfassung der Gesetzes- und Vertragsbestimmungen ist als Orientierungshilfe gedacht. Da es notwendig war, eine Vielzahl von Bestimmungen zusammenzufassen, kann dieser Auszug jedoch nicht als Grundlage für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen dienen. Nachdruck – auch auszugsweise – ohne Genehmigung nicht gestattet. 8 Auszug Kollektivvertrag Beherbergung und Nichtbeherbergung 1. Arbeitsantritt 2. Probezeit Die Aufnahme von ArbeitnehmerInnen wird Die Probezeit ist nur dann gültig, wenn dem Arbeitsamt vor Arbeitsbeginn mitge- diese schriftlich vereinbart wird. Wenn ein/ teilt. eine Arbeitnehmer/in innerhalb von zwei Jahren im selben Betrieb wieder für die selbe Folgende Unterlagen müssen dem Arbeit beschäftigt wird, ist keine Probezeit vor- Antrag beim Arbeitsamt beigelegt gesehen. werden: • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung (nur bei Nicht-EU-Bürgern/innen) Wichtig: Die Meldepflicht besteht auch während der Probezeit. Folgende Unterlagen benötigt der/die Während oder am Ende der Probezeit kann Arbeitgeber/in bei der Aufnahme: das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos aufge- • persönliche Daten löst werden. • Wohnsitz • Steuernummer Wird bei ArbeitnehmerInnen außerhalb • gültigen Sanitätsausweis (muss nicht mehr der Provinz das Arbeitsverhältnis während verlängert werden) der Probezeit aufgelöst, so müssen die • eventuelle Dokumente für Familiengeld Fahrtspesen vergütet werden. oder Steuerfreibeträge • Erklärung über die Zweckbestimmung der Abfertigung (TFR-2) • Erklärung über das Anrecht der Steuerfreibeträge Folgende Unterlagen müssen dem/ der Arbeitnehmer/in am ersten Arbeitstag ausgehändigt werden: • Anstellungsbestätigung/Arbeitsvertrag Probezeit je nach Einstufung Arbeitstage Kader A – Kader B 180 Gruppe I 150 Gruppe II 75 Gruppe III 45 Gruppe IV – Gruppe V 30 Gruppe VI-s 20 Gruppe VI – Gruppe VII 15 Lehrlinge 25 Saisonarbeitnehmer/innen 10 9 Auszug Kollektivvertrag 3. Berufsbilder/Einstufungen Wir führen hier die wichtigsten Berufe mit den jeweiligen Lohnstufen an: Lohnstufe A leitende Angestellte mit hoher Entscheidungsautonomie Lohnstufe B leitende Angestellte, verantwortlich für Abteilungen oder Branchen Lohnstufe 1 leitende Angestellte Lohnstufe 2 Lohnstufe 3 Empfangschef/in, 1. Portier/in, 1. Maître, Chefkoch/köchin, 1. Gouvernante, Chefbarman, Direktionsassistent/in, u.ä. Verwaltungspersonal, Gouvernante, Alleinportier/in, Alleinkoch/köchin, Nachtportier/in, Maître, Alleinbarman, Sommelier, u.ä. Chef de Rang, Chef de Partie, 2. Gouvernante, Kellner/in, Lohnstufe 4 Koch/Köchin, Barman, Gärtner/in, Portier/in, Sekretär/in, Eishersteller/in, Pizzakoch/Pizzaköchin, qualifizierte ArbeitnehmerInnen im Wellness-Bereich, u.ä. Koch/Köchin, Kellner/in, Barist/in ohne eingehende Berufsausbildung Lohnstufe 5 und ohne Gesellenbrief, Kaffeekoch/Kaffeeköchin, Kellermeister/in, Telefonist/in, Nachtwächter/in, Eisverkäufer/in, Animateur/in, Diätassistent/in, Kinderbetreuer/in, Fahrer/in, u.ä. Lohnstufe 6s 36 Monate beträgt Küchen-, Saal-, Barkommis, Zimmermädchen in den Betrieben der gehobenen Klasse Lohnstufe 6 Hausmeister/in, Bügler/in, Zimmermädchen in den einfachen Betrieben Lohnstufe 7 Hilfspersonal 4. Lehrlingswesen werden, wird die Lehrzeit zum Ausgleich für die Lehrzeit für Koch- und a) Dauer der Lehrzeit die Unterbrechungen um 1/6 verkürzt. Die Servierlehrlinge Kochlehrling: 36 Monate Teilnahme an Kursen mit Blockunterricht muss Servierlehrling: 36 Monate voll und ganz als gearbeitete Zeit betrachtet Bürofachkraft: 36 Monate werden. Köche, Kellner und Bürofachkräfte werden b) Pflicht zum Besuch der gastge- nach Abschluss der Lehre in die vierte Lohn- werblichen Berufsschule stufe eingestuft. • 3 x 10 Wochen sowie Bürofachkräfte. 10 Für Lehrlinge, die für Saisonarbeit eingestellt Auszug Kollektivvertrag c) Lehrlingslöhne In Saisonbetrieben bleibt der Lehrling für Die Entlohnung für die Lehrlinge wird folgen- die gesamte Öffnungszeit des Betriebes im dermaßen festgelegt: Dienst, ausgenommen bei Kündigung durch den Lehrling selbst, bei Entlassung aus Lehrzeit 36 Monate schwerwiegendem Anlass oder aus gerechtfertigtem Grund. 1. Lehrjahr 60 Prozent 2. Lehrjahr 86,50 Prozent der vorhergehenden Saison beschäftigten 3. Lehrjahr 90 Prozent Lehrlinge erneut einzustellen, sofern der Weiters ist der Betrieb verpflichtet, die in Lehrling einen schriftlichen Antrag innerhalb Als Grundlage für die Berechnung der von 60 Tagen ab Beendigung des Arbeitsver- Lehrlingslöhne dient der Bruttolohn der hältnisses stellt. IV. Lohngruppe eines/einer qualifizierten voll- Das Jugendschutzgesetz jährigen Arbeitnehmers/in. Die Zeit, die der f) Arbeitszeiten für Minderjährige Lehrling in der Berufsschule (wöchentlicher Minderjährige, zwischen 15 und 18 Besuch oder Blockkurs) verbringt, wird re, dürfen höchstens 8 Stunden pro Tag normal entlohnt. und 40 Stunden in der Woche sowie Den in Saisonbetrieben beschäftigten Lehrlin- höchstens 4 Stunden ohne Unterbrechung gen werden die Unterrichtsstunden bei Been- arbeiten. digung des Dienstverhältnisses ausgezahlt. Sie haben außerdem Anrecht auf zwei Ru- Deren Anteil wird auf 18,50 Prozent (Pro- hetage pro Woche, wobei einer davon nicht zentsatz für zehn Wochen Berufsschule) der mehr der Sonntag sein muss. Allerdings muss vertraglichen Entlohnung (Berechnungsbasis: der Ruhetag mindestens 36 Stunden zusam- Monatslohn, 13. und 14. Monatslohn, be- menhängend betragen. zahlte Freistellungen und Urlaub) festgelegt. Überstundenleistungen und Nachtarbeiten Jah- schreibt genau vor, wie lange Jugendliche beschäftigt werden dürfen. zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens bleiben d) Entlohnung bei Krankheit Minderjährigen untersagt. Vom 1. bis zum 180. Tag 100 % der Entlohnung. g) Kündigungseinschränkungen bei Lehrlingen e) Saisonbetriebe Das Landesgesetz bezüglich der Lehrlings- Wenn ein Betrieb die Tätigkeit im Laufe des ausbildung sieht vor, dass eine vorzeitige Jahres für 70 Tage durchgehend bzw. 120 Auflösung des Lehrvertrages nur unter ganz Tage nicht zusammenhängend unterbricht, bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann. so kann ein befristeter Lehrvertrag für die Wird das Lehrverhältnis ohne gerechtfertig- Dauer der Saison abgeschlossen werden. ten Grund vorzeitig aufgelöst, so darf der 11 Auszug Kollektivvertrag Betrieb für die Dauer von 3 Monaten keine neuen Lehrlinge einstellen. Entschädigung bei vorzeitiger Entlassung: • wenn der Lehrling durch den Wechsel der Lehrstelle erheblich näher bei seiner Familie sein kann; Ein Lehrling, der ohne gerechtfertigten • wenn Ereignisse eintreten, welche die stän- Grund entlassen wird, hat Anspruch auf eine dige Anwesenheit des Lehrlings in der Fa- Entschädigungszahlung für 78 Arbeitstage milie erfordern; (3 Monate), bemessen auf die Differenz zwischen Lehrlingslohn und dem Bruttolohn eines • wenn eine einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses erfolgt. ausgelernten Beschäftigten (IV. Lohnstufe). Folgende Gründe rechtfertigen eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses seitens des/der Arbeitgebers/in: • wenn der Lehrling einen Diebstahl begeht; • ein Geschäfts- oder ein Betriebsgeheimnis verrät; • von seinem Arbeitsplatz fernbleibt oder ihn wiederholt unbefugt verlässt; • seine Pflichten grob vernachlässigt; • die Berufsschule trotz wiederholter Ermahnung nicht besucht; • wenn der Betriebsinhaber seinen Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen erheblich einschränken muss. 5. Arbeitszeiten generell Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Diese darf in einem Zeitraum von 6 aufeinander folgenden Arbeitstagen durchschnittlich nicht mehr als insgesamt 48 Stunden, einschließlich der Mehr- und Überstunden, betragen. a) Flexible Arbeitszeit In vorheriger Absprache zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in können Arbeitszeiten mit weniger oder mehr als 40-Wochen-Stunden in der Vor- und Hauptsaison vereinbart werden. Die Mehrarbeit Der Lehrling kann seinen Lehrvertrag aus bzw. Fehlstunden können innerhalb von folgenden Gründen vorzeitig auflösen: 3 Monaten (ohne Überstundenaufschlag) • wenn gesundheitliche Gründe ausgeglichen werden. vorhanden sind; • wenn der Betriebsinhaber seine Pflichten Als Überstunden gelten sämtliche Stunden, eintreten, welche die Fortsetzung des Lehr- die die 40 Stunden in der Woche über- verhältnisses unzumutbar machen; schreiten. In Saisonbetrieben können bei • wenn der Sitz des Betriebes oder der Wohnsitz des Lehrlings verlegt werden und somit der Arbeitsplatz nur schwer erreichbar wird; 12 b) Überstunden grob vernachlässigt oder wenn Umstände Bedarf bis zu 3 Überstunden täglich geleistet werden. Auszug Kollektivvertrag Diese 6. Ruhetag in 1 Tag wöchentlich für Saisonbeschäftigte (24 zusätzlichen Halbtags- oder Freistunden können Tagesabwesenheiten genossen werden, z.B. für Arztvisiten, usw. Stunden ohne Unterbrechung); 1,5 Tage wöchentlich für Jahresbeschäftigte. c) Urlaubsregelung Der Urlaub muss immer in Absprache zwi- Der Ruhetag kann in Zeiträumen von mehr schen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in als einer Woche gewährt werden, vorausge- unter der Berücksichtigung der Erfordernisse setzt die Dauer des Ruhetages entspricht 24 des Betriebes und der Interessen des/der Ar- Stunden je sechs Arbeitstagen, berechnet auf beitnehmers/in geregelt werden. einen Zeitraum von 14 Tagen. d) Freistellung bei Todesfall Die Freistellung bei einem Familienunglück, 7. Urlaub z. B. bei Todesfall, entspricht in Jahresbetrie- Seit dem 1. Jänner 1977 werden für alle ArbeitnehmerInnen 26 Arbeitstage pro Jahr ben 5 Kalendertage und in Saisonsbetrieben 3 Kalendertage und wird entlohnt. (auch für Lehrlinge und Teilzeitbeschäftigte) berechnet. Ruhe- und Feiertage werden nicht als Ferien berechnet. Ferien und Freistunden („permessi“) reifen auch während Krankheit, Unfall und Pflichtmutterschaft an. e) Heiratsurlaub Urlaub: Für alle ArbeitnehmerInnen 26 Tage im Jahr. Ferien und Freistunden Bei Jahresbetrieben hat der/die Arbeitneh- („permessi“) reifen auch mer/in, der/die nicht mehr in Probezeit ist, während Krankheit, Anrecht auf 15 Kalendertage Heiratsurlaub. Unfall und Der Heiratsurlaub ist mindestens 10 Tage vor Pflichtmutterschaft an. Inanspruchnahme mitzuteilen. a) Urlaubsberechnung Seit dem 1. Jänner 2002 wird für die MitarbeiterInnen der Urlaubsanspruch (auch für Lehrlinge und Teilzeitbeschäftigte) in 26tel vorgenommen und nicht wie bisher in 12tel. Bei Saisonbeschäftigten wird der Urlaub im Verhältnis zur Beschäftigungszeit berechnet. Der Lohn wird während dieser Zeit normal weiterbezahlt, wenn ein Trauschein vorgewiesen wird. Außerdem kann der/die Arbeitnehmer/in den Heiratsurlaub um 5 Tage verlängern lassen; diese Tage werden nicht bezahlt. Bei Saisonbetrieben steht dem/der Arbeitnehmer/in kein Heiratsurlaub zu. b) Urlaubsanspruch Der Urlaubsanspruch beträgt 26 Arbeitstage pro Jahr und 104 Stunden (15,60 Tage) an Arbeitszeitreduzierung („permessi“). 13 Auszug Kollektivvertrag 8. Feiertage 9. Sonntagszuschlag Folgende Feiertage müssen bei der Lohn- Allen ArbeitnehmerInnen, die am Sonntag berechnung berücksichtigt werden: arbeiten, steht ein Zuschlag von 10 % zu. Feiertage 10. Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes 1. Jänner Neujahr 6. Jänner Heilige Drei Könige folgt im Monat Dezember und die Auszah- Variabel Ostermontag lung des 14. Monatslohnes im Monat Juni. Staatsfeiertag 25. April (Jahrestag der Befreiung) Die Auszahlung des 13. Monatslohnes er- Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden der 13. und 14. Monatslohn anteilsmäßig in 26tel berechnet. 1. Mai Tag der Arbeit Variabel Pfingstmontag (Patrozinium) 2. Juni Nationalfeiertag 15. August „Ferragosto“/Maria Himmelfahrt 1. November Allerheiligen 4. November abgeschaffter Feiertag 8. Dezember Maria Empfängnis Der Mindesttariflohn ist folgendermaßen zu- 25. Dezember Christtag/1. Weihnachtstag sammengesetzt: 26. Dezember Stephanstag/2. Weihnachtstag Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes in Form von monatlichen Akontozahlungen nicht gestattet ist. 11. Entlohnung • Grundlohn • Kontingenzzulage • Provinziales Lohnelement Wenn an einem Feiertag gearbeitet wird, • Dienstalterszulage muss neben dem normalen Lohn noch • Saisonzuschlag von 8 % ein Tageslohn mit 20 % Aufschlag bezahlt (bei saisonalen bzw. befristeten Arbeitsver- werden. trägen bis zu 10 Monaten) Wenn am Feiertag nicht gearbeitet wird, 14 da gerade Ruhetag oder der normale a) Auszahlung des Lohnes wöchentliche freie Tag ist, muss außer dem Die Auszahlung des Lohnes muss spätestens normalen Lohn ein Tageslohn ohne Auf- innerhalb dem 6. des darauf folgenden schlag bezahlt werden. Dies gilt auch für den Monats, immer zusammen mit dem Lohnstrei- 4. November. fen, erfolgen. Auszug Kollektivvertrag b) Provinziales Lohnelement Maximal werden 6 Dienstalterszulagen an- In der Provinz Bozen wird, wie im Lan- gerechnet. desabkommen vom 27. August 2008 vorgesehen, eine Landeszulage von 35 Dienstalterszulage Euro für alle Lohnstufen ausbezahlt. Diese Landeszulage wird unter der Bezeichnung Lohnstufe A 40,80 € Lohnstufe 4 33,05 € „Provinziales Element“ in der Lohntabelle Lohnstufe B 39,25 € Lohnstufe 5 32,54 € Lohnstufe 1 37,70 € Lohnstufe 6/S 31,25 € c) Saisonzuschlag Lohnstufe 2 36,15 € Lohnstufe 6 30,99 € Die Saisonbeschäftigten erhalten in der Pro- Lohnstufe 3 34,86 € Lohnstufe 7 30,47 € angeführt. vinz Bozen einen Saisonzuschlag von 8 %. Als Saisonarbeit gelten Arbeitsverhältnisse, deren Dauer im Kalenderjahr nicht mehr als f) Auszahlung der Guthaben Sämtliche Lohnguthaben müssen bei Been- zehn Monate beträgt. digung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt d) Abfertigung werden. Bei zentralisierter Lohnbuchhaltung Die Abfertigung wird jedes Jahr (1. Januar 31. Dezember) men bzw. auf das Jahreseinkom- Saisoneinkommen berechnet. ist eine Verzögerung höchstens bis zum darauf folgenden Monat möglich. Sie beträgt seit 1990 ca. einen Monatslohn pro Dienstjahr. Den ArbeitnehmerInnen in Saisonbetrie- ben werden alle angereiften Lohnelemente, inklusive der Abfertigung, mit dem letzten Lohnstreifen ausbezahlt. e) Dienstalterszulage Seit 1. Mai 1990 gelten für die Berechnung der Dienstalterszulage folgende Fixbeträge: Nach jeweils 3 Dienstjahren im selben Betrieb wird eine Dienstalterszulage gemäß den oben angeführten Beträgen ausbezahlt. Die Anreifung der Dienstalterszulage beginnt allerdings erst mit Erreichung des 18. Lebensjahres. 15 Auszug Kollektivvertrag 12. Teilzeitarbeit b) Zusatzarbeit bei Teilzeitbeschäftigten mit fixem Stundenplan Voraussetzung für ein gültiges Teilzeitarbeits- Laut Landesabkommen können Zusatzstunden verhältnis ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag (d. h. mehr als im Arbeitsvertrag festgelegt) mit genauer Angabe der Arbeitszeit und im Höchstmaß von 50 % der Stunden, die im ihrer Verteilung. Teilzeitvertrag auf Monatsbasis vorgesehen der Arbeitszeit Alle zusätzlichen Leistungen, 13. und 14. sind, geleistet werden. und ihrer Aufteilung Monatslohn, Abfertigung, Bezahlung der Teilzeitarbeitsverträge müssen genaue Angaben enthalten. Ferien (die Anzahl der Tage bleibt unver- Der Betrieb kann sie in folgenden Fällen von ändert) Abwesenheit verlangen: und die Feiertage müssen im Verhältnis zur Wochen- bzw. Monatsarbeitszeit erfolgen. Bei Aufnahme von Vollzeitbeschäftigten haben die bereits bediensteten Teilzeitbeschäftigten Vorrang. Das Landesabkommen im Gastgewerbe ermöglicht eine flexiblere Gestaltung des Teilzeitvertrages. So können zum Beispiel die Arbeitsstunden vom Vormittag auf den Nachmittag verschoben werden. Die Einführung von flexiblen - elastischen im individuellen • Urlaub • Schwierigkeiten bei der Personalsuche • bei Banketten und anderen Ereignissen mit Ausnahmecharakter a) Flexible – elastische Klauseln Klauseln • Krankheit/Unfall (über einen Monat) Arbeitsvertrag wird mit einem Aufschlag von 15 % der normalen monatlichen Entlohnung vergütet, falls diese Klauseln auf Wunsch des/der Arbeitgebers/in eingeführt werden. • bei saisonbedingter Mehrarbeit Diese Stunden werden mit einem Zuschlag von 39 % (Anteil 13. und 14. Monatslohn, Urlaub, Freistunden, Feiertage) entlohnt. Wichtig: Die Leistung der Zusatzstunden ist immer freiwillig. 13. Entlassung/Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, mittels „Einschreibebrief mit Rückantwort“ innerhalb der nachstehend angeführten Termine erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist nicht gültig. Die Kündigung von Seiten des/der Arbeitnehmers/in kann laut Nationalem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe jederzeit vorgenommen werden. 16 Auszug Kollektivvertrag a) Kündigungsfristen bis zum vollendeten 5. Dienstjahr Kalendertage Kader A, Kader B 4 Monate Gruppe I 2 Monate Gruppe II und Gruppe III 1 Monat Gruppe IV und Gruppe V 20 Tage Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII 15 Tage vom 5. bis 10. Dienstjahr Kalendertage Kader A, Kader B 5 Monate Gruppe I 3 Monate Gruppe II und Gruppe III 45 Tage Gruppe IV und Gruppe V 30 Tage Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII 20 Tage über 10 Dienstjahre Kalendertage Kader A, Kader B 6 Monate Gruppe I 4 Monate Gruppe II und Gruppe III 2 Monate Gruppe IV und Gruppe V 45 Tage Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII 20 Tage Lehrlinge 10 Tage Kündigungsfristen in Saisonbetrieben 15 Tage 17 Auszug Kollektivvertrag b) Entlassungsschutz in Jahres- ßung des Betriebes aus Verschulden des/ betrieben der Arbeitgebers/in oder aus diesen anlastRasse, baren Gründen entlassen wird, hat der/die Geschlecht, Sprache, politischen Ansichten, Arbeitnehmer/in Anrecht auf eine Entschädi- religiöser Die Eine Entlassung muss immer schriftlich mitgeteilt und Entlassung aufgrund von Gewerkschafts- gung in Höhe der Entlohnung, die ihm/ihr zugehörigkeit oder Streikbeteiligung ist un- vom Tag der Entlassung bis zum Ende der abhängig von der Begründung, die diese Vertragsdauer zugestanden hätte. Überzeugung, rechtfertigen mag, in jedem Fall unzulässig. b) Vorzeitige Auflösung des Zeitver- begründet werden, ansonsten ist sie wirkungslos. Entlassungsverbot gilt auch bei Mutterschaft, trages von Seiten des/der Arbeit- Krankheit, Arbeitsunfall und Militärdienst. nehmers/in Wird der Zeitvertrag vorzeitig von Seiten Entlassungsschutz gilt außerdem bei Heirat des/der Arbeitnehmers/in ohne gerecht- ab dem Tag der Veröffentlichung der Heirats- fertigten Grund aufgelöst bzw. wird ein un- absichten beim Standesamt bis zu einem Jahr gerechtfertigtes Fernbleiben vor Vertragsende nach der Eheschließung. festgestellt, so hat der/die Arbeitgeber/ in das Recht, eine Entschädigung in maxi- Eine ungerechtfertigte Entlassung kann inner- maler Höhe der ihm noch zustehenden Ent- halb von 60 Tagen angefochten werden. lohnungen (Lohn, 13. und 14. Monatslohn sowie Urlaub und Abfertigung usw.) einzu- 14. Zeitverträge behalten. Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit laufen mit 15. Mutterschaft Erreichen des Termins aus. Voraussetzung ist die genaue Angabe des Enddatums oder a) Vorzeitiger Mutterschaftsurlaub eines Ereignisses (z. B. Ostern, Allerheili- Besteht eine Gefahr, dass der normale Ver- gen). Es genügt nicht, nur „Saisonende“ lauf der Schwangerschaft durch die Arbeit anzugeben. Fehlt das genaue Enddatum, beeinträchtigt wird, kann die Arbeitnehmerin so muss eine schriftliche Kündigung mit beim Amt für sozialen Arbeitsschutz einen 15 Kalendertagen gemacht werden. Antrag auf vorzeitigen Mutterschaftsurlaub stellen. 18 a) Vorzeitige Auflösung des Zeitver- Wird dem Ansuchen stattgegeben (eine trages von Seiten des/der Arbeitge- Ablehnung muss innerhalb von 7 Tagen bers/in erfolgen), so wird auch für diese Zeit ein Falls der/die Arbeitnehmer/in ohne Recht- Mutterschaftsgeld in Höhe von 100 % des fertigungsgrund oder wegen der Schlie- Bruttolohnes gewährt. Auszug Kollektivvertrag b) Obligatorische Mutterschaft/ und zwar in der Höhe von sechs Monaten für Als obligatorische Vaterschaft jeden Elternteil. Beide Eltern zusammen kön- Mutterschaft gelten Die obligatorische Mutterschaft ist eine Pflicht- nen höchstens 10 Monate beanspruchen. fünf Monate. freistellung und beginnt zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet Wenn der Vater mindestens 3 Monate be- drei Monate nach dem effektiven Geburts- ansprucht, erhöht sich sein Anspruch auf 7 termin, bei flexibler Mutterschaft ein Monat Monate und die Gesamtfreistellung auf 11 vor Geburtstermin Monate. Wenn der Vater oder die Mutter und vier Monate nach der effektiven Geburt. alleinerziehend sind, haben sie Anrecht auf Für die Auszahlung muss ein schriftlicher 10 Monate Freistellung. dem voraussichtlichen Das Mutterschaftsgeld erhält die Arbeitnehmerin im Ausmaß von 100 %. Antrag vorliegen (Mod. MAT.). Das „Elterngeld“ zu Lasten des NISF/INPS wird Bei einer Frühgeburt hat die Mutter auf je- im Ausmaß von 30 % bis zum 3. Lebensjahr den Fall Anrecht auf die vollen fünf Monate des Kindes und maximal für 6 Monate insge- Mutterschaftsgeld. Falls die effektive Geburt samt für beide Elternteile ausgezahlt. (Berech- nach dem voraussichtlichen Geburtstermin nungsbasis: Monatsbruttolohn). Der Zeitraum, erfolgt, so werden diese Tage am Ende welcher eventuell die 6 Monate überschreitet, dazugerechnet. wird nur dann entlohnt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Vater kann in speziellen Fällen, z. B. bei Für die Auszahlung muss ein schriftlicher schwerer Krankheit oder Todesfall der Mutter, Antrag vorliegen (Mod. AST.FAC.). einen Vaterschaftsurlaub von 3 Monaten ab dem effektiven Geburtstermin beantragen. d) Stillpausen Während dieser Zeit erhält die/der Arbeit- Innerhalb des ersten Lebensjahres des Kin- nehmer/in das Mutterschaftsgeld im Ausmaß des können täglich zwei Stunden pro Kind von 100 %. als Stillpausen beansprucht werden, wobei die Beschäftigte den Betrieb verlassen kann, Während des obligatorischen Mutterschaftsur- vorausgesetzt, dass die tägliche Arbeitszeit laubes reift das Dienstalter, der Anteil des 13. mindestens 6 Stunden beträgt, ansonsten eine Monatslohnes, Urlaub und Abfertigung an. Stunde am Tag. c) Elternurlaub (Fakultative Mutter- Diese Stunden werden normal (zu 100 % schaft) zu Lasten des NISF/INPS) entlohnt. Die Still- Der Elternurlaub kann von der Mutter oder/und vom Vater des Kindes bis zum pausen müssen von der Arbeitnehmerin schriftlich beantragt werden. 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden 19 Auszug Kollektivvertrag e) Freistellung bei Erkrankung des a) Kindes betrieben Die Mutter oder der Vater haben bis zur Voll- Bezahlung durch den/die Arbeitgeber/in: endung des dritten Lebensjahres des Kindes • vom 1. bis 3. Tag = 100 % der Entlohnung das Recht, bei dessen Erkrankung für die • vom 4. bis 180. Tag = Ergänzung auf Dauer der Krankheit vom Dienst freigestellt Krankheit in Beherbergungs- 100 % der Entlohnung zu werden. Vom 3. bis zum 8. Lebensjahr ist für jeden Elternteil nur noch eine Freistel- Während der Krankheit reifen folgende Lohn- lung bis zu 5 Tagen pro Jahr und je Kind zahlungen an: vorgesehen. Die Erkrankung des Kindes muss • 100 % des 13. und 14. Monatslohnes immer mit einem ärztlichen Zeugnis bestätigt • volle Abfertigung werden. • Feiertagszulage • Urlaub und Freistunden Während dieser Zeit steht dem/der Arbeitnehmer/in keine Entlohnung zu. Jedoch Zu Lasten des NISF/INPS: werden die Versicherungszeiten automatisch • vom 4. bis 20. Tag = 50 % Krankengeld angerechnet. (bei Krankenhausaufenthalt 2/5 von 50 %) • vom 21. bis 180. Tag = 66 % Krankengeld 16. Krankheiten und Arbeitsunfälle (bei Krankenhausaufenthalt 2/5 von 66 %) Im Falle, dass der/die Arbeitnehmer/in Im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfall Familienangehörige zu Lasten hat, so wird für muss der Arbeitsplatz für insgesamt 300 die Dauer des Krankenhausaufenthaltes die Tage erhalten bleiben, davon die letzten 120 Auszahlung im Ausmaß von 50 % bzw. 66 % Tage ohne Lohnfortzahlung, wohl aber Ab- vorgenommen. fertigung. Der/Die Arbeitnehmer/in muss für die b) Krankheit in Nichtbeherbergungs- Gewährung der letzten 120 Tage vor Ablauf betrieben der ersten 180 Tage einen schriftlichen An- Bezahlung durch den/die Arbeitgeber/in: trag stellen. Der/Die Arbeitgeber/in ist ver- • vom 1. bis 3. Tag = 100 % der Entlohnung pflichtet, den/die Arbeitnehmer/in 10 Tage • vom 4. bis 180. Tag = Ergänzung auf vor Ablauf der 180-Tage-Frist an den Antrag 100 % der Entlohnung zu erinnern. Während der Krankheit reifen folgende Lohnzahlungen an: • 100 % des 13. und 14. Monatslohnes 20 Auszug Kollektivvertrag • volle Abfertigung Während der Abwesenheit wegen Arbeits- • Feiertagszulage unfall reifen folgende Lohnzahlungen an: • Urlaub und Freistunden • 100 % des 13. und 14. Monatslohnes • volle Abfertigung Zu Lasten des NISF/INPS: • Urlaub und Freistunden • vom 4. bis 180. Tag = 80 % Krankengeld (bei Krankenhausaufenthalt 2/5 von Zu Lasten des I.N.A.I.L.: 80 %) • vom 5. bis 90. Tag = 60 % • ab dem 91. Tag = 75 % Im Falle, dass der/die Arbeitnehmer/in • Feiertage inbegriffen Familienangehörige zu Lasten hat, so wird für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes Der/Die die Auszahlung im Ausmaß von 80 % vor- dem/der Arbeitnehmer/in monatlich die genommen. ihm/ihr zustehende vertragliche Entlohnung Arbeitgeber/in ist verpflichtet, auszuzahlen. Der Ausgleich (Saldo) des Unc) Kontrollvisiten fallgeldes erfolgt bei Vorlage der vollständi- Die ärztlichen Kontrollvisiten am Wohn- gen Unterlagen. Der Arbeitsunfall muss im sitz des/der Arbeitnehmers/in bzw. Auf- Gegensatz zur Krankheit immer mit einer enthaltsort während der Krankheit werden zu Gesundschreibung abgeschlossen werden. den gesetzlich festgelegten Zeiten an allen Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt und zwar von 10 Uhr bis 12 Uhr und von 17 Uhr bis 19 Uhr. d) Arbeitsunfall Für Arbeitsunfälle ist das Nationale Institut Die Unfallmeldung muss vom/von der Arbeitgeber/in innerhalb von zwei Tagen an das I.N.A.I.L. weitergeleitet werden. Bei verspäteter Meldung ist eine Verwaltungsstrafe von 258 Euro bis 1.549 Euro vorgesehen. für Arbeitsunfälle (I.N.A.I.L.) zuständig. Als Arbeitsunfälle gelten jedoch nur jene Unfälle, die im Betrieb bzw. während der Arbeitszeit passieren. Bezahlung durch den/die Arbeitgeber/in: • vom 1. bis 4. Tag = 100 % der Entlohnung • vom 5. bis 180. Tag = Ergänzung auf 100 % der Entlohnung 21 Auszug Kollektivvertrag 17. Regelung bei Unterkunft und Verpflegung 18. Laborfonds ArbeitnehmerInnen in Saisonbetrieben, die Regelung bei Frühstück und Essens- vom selben/von derselben Arbeitgeber/in pausen wieder eingestellt werden, müssen keinen Für Mittag- und Abendessen sind jeweils 30 neuen Antrag an den Laborfonds stellen. Minuten vorgesehen, die nicht als Arbeitszeit Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, die zählen, vorausgesetzt, dass die Pause unge- entsprechende Mitteilung über die Wieder- stört genutzt werden kann. aufnahme der Arbeit vorzunehmen. Gleichfalls werden für das Frühstück 15 Mi- Der/Die Arbeitnehmer/in hat die Möglich- nuten von der effektiven Arbeitszeit in Abzug keit, das Ausmaß der Beitragsleistung zu gebracht, wenn das Frühstück nach Beginn seinen/ihren eigenen Lasten von 1 % auf der Arbeitszeit eingenommen wird. maximal 10 % zu beantragen. Voraussetzung für den Abzug der Essenszeiten ist, dass keine Anwesenheit (Präsenz- 19. Gewerkschaftsrecht dienst) verlangt werden kann. Falls der/die Arbeitgeber/in keine Unter- Versammlungsrecht kunft und Verpflegung bieten kann, ist er/sie In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftig- verpflichtet, dies dem/der Arbeitnehmer/in ten können jährlich 10 Arbeitsstunden für vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mitzutei- Betriebsgewerkschaftsversammlungen len. ansprucht werden. Abzug auf dem Lohnstreifen Abzug für 1 Essen 0,70 € Frühstück 0,12 € Übernachtung 0,75 € Volle Unterkunft und Verpflegung 22 2 Essen für 26 Tage 36,40 € Übernachtung 19,50 € Frühstück 3,12 € Insgesamt 59,02 € be- Herausgeber: Südtiroler Tourismuskasse (STK) Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) Tel. 0471 317 700 Bozen, Schlachthofstr. 59 ASGB Tel. 0471 308 200 Bozen, Bindergasse 30 AGB/CGIL – LHFD/FILCAMS Tel. 0471 926 420 Bozen, Romstr. 79 SGB/CISL – FISASCAT Tel. 0471 568 441 Bozen, Siemensstr. 23-29 SGK/UIL – UILTUCS Tel. 0471 245 614 Bozen, Romstr. 84/c Südtiroler Tourismuskasse (STK) c/o Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) 39100 Bozen, Schlachthofstr. 59 Tel. 0471 317 700 Fax 0471 317 701 STK-CTA@HGV.it Impressum: Herausgeber: HGV-Service Genossenschaft Verantwortlich für den Inhalt: Hansjörg Dariz Reg. Trib. Bozen 3/65 - 1965 Druck: Karo Druck, Frangart Dezember 2008 Stellenmarkt online www.provinz.bz.it/arbeitsboerse www.eures-transtirolia.org Arbeit Arbeitsamt 23