Ort der sonstigen Leistung B2B und B2C Grundregeln Ort der
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Ort der sonstigen Leistung B2B und B2C Grundregeln Ort der
Ort der sonstigen Leistung B2B und B2C Grundregeln Sonstige Leistungen an Unternehmer (B2B) werden gemäß § 3a Abs 6 grundsätzlich am Empfängerort erbracht, wobei durch das Reverse Charge Prinzip eine umsatzsteuerliche Erfassung in anderen Mitgliedstaaten entfällt. Als B2B gelten auch sonstige Leistungen an eine juristische Person, die eine UID besitzt, bzw. Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmens (§ 3a Abs. 5). Leistungen für private Zwecke des Unternehmers fallen aber unter die B2C Bestimmungen. Als Nachweis der Unternehmereigenschaft gilt grundsätzlich die Bekanntgabe der UID. Ort der Dienstleistung an Nichtunternehmer (B2C) ist gemäß § 3a Abs 7 der Unternehmerort (Grundregel). Rechtsgrundlagen: § 3a Abs. 5 bis 7 UStG 1994 Ort der sonstigen Leistung an Unternehmer (B2B) (§ 3a Abs 6) Grundregel Nach der Grundregel werden sonstige Leistungen B2B gemäß § 3a Abs 6 grundsätzlich amEmpfängerort erbracht, wobei durch das Reverse Charge Prinzip eine umsatzsteuerliche Erfassung in anderen Mitgliedstaaten entfällt. Von der Grundregel umfasst sind beispielsweise intellektuelle Leistungen(Beratungsleistung, e-commerce, EDV-Leistungen, Werbeleistungen etc.), alle Güterbeförderungsleistungen (und Nebenleistungen), Reparaturleistungen etc, dieVermittlungsleistungen und langfristiges Leasing von Beförderungsmitteln. Beispiel 1: Ein Schweizer und ein deutscher Unternehmer (S und D) laden sich von einer österreichischen Homepage eine kostenpflichtige Datei herunter. Leistungsort ist nach § 3a Abs 6 die Schweiz (betreffend S) und Deutschland (betreffend D). Betreffend die Leistung an D kommt es zum Übergang der Steuerschuld. Beispiel 2: Der Wiener Unternehmer least in Deutschland einen PKW beim Münchner Leasingunternehmen L für 4 Jahre. Gemäß § 3a Abs 6 liegt der Leistungsort für das Vermieten an U in Wien. Gleichzeitig kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf U. U kann die übergegangene Steuerschuld gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b nicht als Vorsteuer abziehen (Vorsteuerabzugsverbot bei PKWs). Beispiel 3: Der kroatische Unternehmer K (ohne UID) beauftragt einen österreichischen Spediteur Ö1 für den Transport von Waren von Wien nach Paris. Für die Vermittlung dieses Auftrags stellt der slowenische Vermittler S dem Ö1 eine Rechnung. Den Transport von Wien nach München übernimmt der österreichische Frachtführer Ö2, von München nach Paris der deutsche Frachtführer D1, beide im Auftrag vom Spediteur Ö1. In München werden die Waren vom deutschen Unternehmer D2 im Auftrag von D1 umgeladen. In Paris wird die Ware im Auftrag von Ö1 vom französischen Unternehmer F (Frankreich) abgeladen. Leistungsort für den österreichischen Spediteur Ö1 ist nach § 3a Abs 6 Kroatien mit Reverse Charge. Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) muss erstellt werden, da Kroatien Mitgliedstaat der EU ist. Leistungsorte von Ö2, D1 und F sind nach § 3a Abs 6 Österreich (Leistungsempfänger ist Ö1) mit Reverse Charge (außer bei der Leistung von Ö2). Leistungsort von D2 ist nach § 3a Abs 6 Deutschland (Leistungsempfänger ist D1). Beispiel 4: Ein österreichisches Unternehmen U repariert eine Uhr für ein deutsches Uhrengeschäft D. Das Schweizer Unternehmen S hat diese Leistungen für D vermittelt. Der Leistungsort von U für die Reparaturleistung an D richtet sich gemäß § 3a Abs 6 nach der Grundregel (Empfängerort -Deutschland). Der Leistungsort für die Vermittlungsprovisionen von D, die er an S bezahlen muss, richtet sich ebenfalls nach der Grundregel gemäß § 3a Abs 6 (Deutschland). Gleichzeitig kommt es in beiden Fällen zum Übergang der Steuerschuld auf D. Ort der sonstigen Leistung an Nichtunternehmer (B2C) Grundregel Ort der Dienstleistung an Nichtunternehmer (B2C) ist gemäß § 3a Abs 7 derUnternehmerort. Beispiel 5: Eine deutsche Privatperson lässt sich in einem Kitzbühler Hotel von einem Kitzbühler Masseur massieren, beim Friseur die Haare schneiden und surft in einem Internetshop im Internet. Um das Hotel auf Schadenersatz zu verklagen, weil man wegen der Speisen eine Magenverstimmung bekam, wird ein Kitzbühler Rechtsanwalt beauftragt. Leistungsort ist in allen Fällen gemäß § 3a Abs 7 der Unternehmerort Kitzbühl. Abgrenzung B2B und B2C (§ 3a Abs. 5) Als Unternehmer gelten auch Unternehmer, die für ihrennichtunternehmerischen Bereich sonstige Leistungen empfangen (vgl § 3a Abs 5 Z 1), sowie juristische Personen ohne unternehmerische Tätigkeit, die eineUmsatzsteueridentifikationsnummer (UID) besitzen (vgl § 3a Abs 5 Z 2). Leistungen an Unternehmer, die als Privatpersonen handeln, werden hingegen nicht als Unternehmer behandelt. Beispiel 6: Eine österreichische geschäftsleitende Holding empfängt Rechtsanwaltsleistungen aus Deutschland iZm der als nichtunternehmerisch geltenden Beteiligungsverwaltung. Leistungsort ist Österreich mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. Beispiel 7: Ein nichtunternehmerischer gemeinnütziger Verein hat im Jahr 01 um 40.000 EUR Waren in Deutschland eingekauft, im Jahr 02 werden keine weiteren Waren aus der EU eingekauft. Er erhält begrenzt für das Jahr 01 eine UID, da er über der Erwerbsschwelle von 11.000 EUR ist, muss er die Waren in Österreich der Erwerbsteuer unterziehen (siehe Art 1 Abs 4). Aufgrund eines Gewährleistungsfalls muss er einen deutschen Rechtsanwalt beauftragen, der im Jahr 01 eine Rechnung über 1.500 EUR stellt, im Jahr 02 über 1.000 EUR. Im Jahr 01 gelten die B2B-Regeln, da der Verein zwar Nichtunternehmer ist, aber als juristische Person eine UID besitzt. Leistungsort ist Österreich mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Ein Vorsteuerabzug steht mangels Unternehmereigenschaft nicht zu. Im Jahr 02 gelten die B2C-Regeln, da der Verein keine UID mehr besitzt. Leistungsort ist Deutschland. Beispiel 8: Ein Baumeister lässt sich im Urlaub in Spanien die Haare schneiden. Der Leistungsort wird nach § 3a Abs 7 (Spanien) und nicht nach § 3a Abs 6 bestimmt, da es sich um eine private Dienstleistung handelt. Prüfung des Status des Empfängers der sonstigen Leistung Formelle Nachweise Grundsätzlich ist innerhalb der EU dieUID-Nr. des Leistungsempfängers ausreichend; für Unternehmer außerhalb der EU wäre entweder eineFinanzamtsbestätigung, eine Steueroder andere Unternehmeridentifikationsnummer des entsprechenden Landes, oder auch anderehandelsübliche zumutbare unternehmensinterne Sicherungsmaßnahmen (Art 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011) erforderlich. Eigenschaft des Empfängers Sofern dem Leistenden keine gegenteiligen Informationen — wie etwa die Art der erbrachten Leistung — vorliegen, kann er davon ausgehen, dass es sich um sonstige Leistung für unternehmerische Zwecke des Empfängers handelt, wenn Letzterer ihm für diesen Umsatz seine UID mitgeteilt hat (Art 19 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011) . Beispiel 9 Ein österreichischer Rechtsanwalt installiert sich auf seinem Computer einen kostenpflichtigen Internetzugang zu einer italienischen Homepage, die den Zugang zu Pornovideos gewährt. Der Rechtsanwalt gibt seine UID bekannt. Leistungsort ist Italien, weil die sonstige Leistung offensichtlich„privater Natur“ist (Grundregel B2C). Weist der Rechtsanwalt nach, dass der Zugang zu dieser Internetseite beruflicher Natur ist (beispielsweise weil er wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Auftrag eines Mandanten recherchiert) dann ist der Leistungsort Österreich mit Reverse Charge. Ort der sonstigen Leistung B2B Sonderregeln Grundstücksleistungen - Grundstücksort (§ 3a Abs 9) Beispiel 8: Ein österreichischer Architekt plant für einen Unternehmer U ein Betriebsgebäude in Malaga. Ein österreichisches Unternehmen errichtet das Gebäude in Malaga. U nächtig um den Baufortschritt zu überwachen - öfters in einem Hotel in Malaga. Nach Fertigstellung des Gebäudes vermietet U einen Teil des Gebäudes an andere Unternehmer. Leistungsort ist für alle diese Leistungen gemäß § 3a Abs 9 Malaga. Personenbeförderung -Beförderungstrecke (§ 3a Abs 10) Beispiel 9: Ein Manager lässt sich mit dem Taxi von Wien nach Prag zu einem Geschäftstermin bringen (Strecke ca 320 km). Ca1/ 4 des gesamten Beförderungsentgelts unterliegt gemäß § 3a Abs 10 in Österreich der Umsatzsteuer (das entspricht dem ÖStreckenanteil von ca 80 km). Kulturelle und sportliche, unterrichtende Leistungen - Tätigkeitsort [ab 1. 1. 2011 gilt auch bei diesen Leistungen das Empfängerortprinzip mit Ausnahme für Eintrittsgelder zu Veranstaltungen] (§ 3a Abs 11 lit a) Beispiel 10: Ein deutscher Regisseur wird für die unternehmerischen Salzburger Festspiele, die in München ein Gastspiel haben, engagiert. Leistungsort ist grundsätzlich der Tätigkeitsort (München). Ab 1. 1. 2011 liegt der Leistungsort in Salzburg (da B2B -Sitz des Leistungsempfängers - Salzburg). Beispiel 11: Ein Architekturkongress findet in Wien statt. Veranstalter ist die deutsche Architektenvereinigung. Weiters werden vom Veranstalter im Rahmen einer kleinen Messe Werbestände inklusive diverser anderer Leistungen (zB Werbeauftritte, Lautsprecherdurchsagen etc) an Softwareanbieter etc vermietet. Die Kongressgebühren ("Eintrittsberechtigungen") sind am Veranstaltungsort Wien nach § 3a Abs 11 lit a steuerbar, ebenso die Leistungen an die Aussteller. Treten Vortragende im Auftrag des Veranstalters auf, so richtet sich deren Leistungsort ebenfalls nach § 3a Abs 11 lit a, dh nach dem Tätigkeitsort Wien, wobei bei ausländischen Leistenden in Österreich Reverse Charge gilt. Hinweis: Ab 1. 1. 2011 richtet sich die Leistung der Vortragenden an den Veranstalter bzw des Veranstalters an die Aussteller gemäß § 3a Abs 6 nach dem Sitz des Veranstalters bzw der Aussteller (Empfängerort). Das bedeutet, dass deren Leistungsort Deutschland bzw der Sitz der Aussteller wäre, wobei Reverse Charge zur Anwendung käme. Beispiel 12: Ein deutscher Profi-Springreiter erhält für seinen Start beim Fest der Pferde in der Wiener Stadthalle vom österreichischen Veranstalter ein Startgeld. Leistungsort ist gemäß § 3a Abs 11 lit a der Tätigkeitsort Wien, wobei auch hier in Österreich Reverse Charge gilt. Ab 1. 1. 2011 wäre der Leistungsort ebenfalls Wien (allerdings gemäß § 3a Abs 6). Restaurantdienstleistungen und Catering - Verabreichungsort (§ 3a Abs 11 lit d) Beispiel 13: Ein Wiener Cateringunternehmen erbringt eine Cateringleistung für den Prager Opernball. Leistungsort nach § 3 Abs 11 lit d ist Prag (Ort der Verpflegungsdienstleistung). Kurzfristiges Leasing -Übergabeort (§ 3a Abs 12) Beispiel 14: Ein deutscher Unternehmer mietet einen PKW bei einem deutschen Unternehmen für 1 Woche oder 7 Monate. Der PKW wird am Flughafen Wien übergeben. Leistungsort ist im ersten Fall gemäß § 3a Abs 12 Wien. Bei einer 7 Monate dauernden Miete richtet sich der Leistungsort nach der Grundregel gemäß § 3a Abs 6 (Empfängerort Deutschland mit Reverse Charge). 1.4. Sicherung der Besteuerung -Zusammenfassende Meldung B2B für Grundregelleistungen (Art 21 Abs 3) Zu beachten wäre, dass zur Überwachung der Besteuerung ab 1. 1. 2010 auch für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche sonstige Leistungen grundsätzlich eine ZM zu erfolgen hat, allerdings nur, wenn sie unter die Grundregel nach § 3a Abs 6 fallen! Beispiel 15: Ein österreichischer Unternehmer erbringt an Steuerpflichtige in Schweden und in der Schweiz Bauleistungen und in Deutschland Beratungsleistungen. Nur die Beratungsleistung an deutsche Unternehmer ist in die ZM aufzunehmen. Die Beratungsleistungen an die Schweizer Unternehmer sind nicht innergemeinschaftlich. Die Bauleistungen an die schwedischen Unternehmen werden nicht nach § 3a Abs 6, sondern nach § 3a Abs 9 beurteilt, wodurch sich keine ZM-Pflicht ergibt. Ort der sonstigen Leistung B2C Sonderregeln Rechtsgrundlagen: § 3a Abs. 7-15 Sonderregeln sonstige Leistungen B2C Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs 8 UStG) Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger einenLeistungsaustausch zwischen diesen Personen herbeiführt. Der Vermittler wird auf fremde Rechnung und im fremden Namen tätig und erhält vom Auftraggeber nur eine Provision für die Vermittlungsleistung. Eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer (Nichtsteuerpflichtigen) wird gem § 3a Abs 8 dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz erbracht wird. Beispiel 1: Ein österreichisches Unternehmen vermittelt für eine österreichische Privatperson einen tschechischen Magier für dessen Kinderparty im Sommer in Lignano (Italien). Leistungsort ist gemäß § 3a Abs 8 der Ort der vermittelten Leistung, der sich gemäß § 3a Abs 11 lit a) nach dem Tätigkeitsort des Magiers (Lignano) bestimmt, da dort der Auftritt stattfindet. Auch die Vermittlungsleistung selbst bestimmt sich gemäß § 3a Abs 8 daher nach diesem Ort (Italien). Die Vermittlungsleistung ist daher in Österreich nicht steuerbar, sondern in Italien. Beispiel 2: Ein slowenischer Privater P lässt von einem slowenischen Unternehmen ein Klavier von Laibach nach Wien transportieren. Ein Wiener Vermittler V verrechnet dem P 200 EUR für die Vermittlung des Transports. Die Vermittlungsleistung des V ist gemäß § 3a Abs 8 am Ort der vermittelten Leistung (dieser ist gemäß Art 3a Abs 1 der Abgangsort Laibach) in Laibach steuerbar. Beispiel 3: Der slowakische Unternehmer SK vermittelt für den italienischen Privaten I eine Güterbeförderung von München nach Hamburg. Die Vermittlungsleistung des SK an I ist gemäß § 3a Abs 8 iVm Abs 10 in Deutschland (Beförderungsstrecke) steuerbar. Grundstücksleistungen (§ 3a Abs 9 UStG) Siehe B2B Sonderregeln Güter- und Personenbeförderung - Beförderungstrecke (§ 3a Abs 10) Personenbeförderungsleistungen B2C und grundsätzlich auchGüterbeförderungen B2C (Ausnahme ig Güterbeförderung) werden dort erbracht, wo die Beförderung bewirkt wird (Beförderungsstrecke, vgl § 3a Abs 10 UStG). Beispiel 4: Ein Busunternehmer bringt ein Gruppe Pensionisten von Wien zum Oktoberfest nach München und wieder zurück (Strecke ca. 800 km). ¾ des gesamten Beförderungsentgelts unterliegen gemäß § 3a Abs 10 in Österreich der Umsatzsteuer (das entspricht dem ÖStreckenanteil von 600 km). Weiters ersucht ein Pensionist den Fahrer in München, dass er ihm gegen Entgelt einen Koffer extra zu seiner Tante von München nach Nürnberg transportiert. Leistungsort der Güterbeförderung ist gemäß § 3a Abs 10 Deutschland (die Beförderungsstrecke liegt in Deutschland). Innergemeinschaftliche Güterbeförderung - Abgangsort (Art 3a Abs 1) Die innergemeinschaftliche Güterbeförderung B2C bestimmt sich ausschließlich nach dem Abgangsort (Art 3a Abs 1 UStG). Beispiel 5: Die österreichische Privatperson P beauftragt den österreichischen Frachtführer Ö mit dem Transport eines Klaviers von Wien nach Berlin. Der Leistungsort für Ö betreffend seine Leistung an P liegt in Österreich (Abgangsort). Beispiel 6: Die österreichische Privatperson P beauftragt mit dem Transport eines Möbelstücks von Wien nach Bad Segeberg (Deutschland) den österreichischen Frachtführer Ö für die Strecke WienSalzburg, den deutschen Frachtführer D1 für die Strecke Salzburg -Hamburg und den deutschen Frachtführer D2 für die Strecke Hamburg - Bad Segeberg. Der Leistungsort für Ö liegt in Österreich (§ 3a Abs 10 -Beförderungsstrecke), für D1 ebenfalls in Österreich (Art 3a Abs 1 -Abgangsort) und für D2 in Deutschland (§ 3a Abs 10 -Beförderungsstrecke). Kulturelle, sportliche Leistungen, Nebentätigkeiten zu Güterbeförderungen und deren Vermittlung, Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 lit a bis c) Tätigkeitsbezogene Leistungen B2C sind dort steuerbar, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Tätigkeitsort gem § 3a Abs 11 lit a bis c). Beispiel 7: Sie kaufen Eintrittskarten für eine Theateraufführung in Wien, ein Popkonzert in München und eine Messeeintrittskarte in Prag. Weiters engagieren sie einen Zauberer für ihre Sommerparty in Lignano. Leistungsorte sind gemäß § 3a Abs 11 lit a Wien, München, Prag bzw Lignano. Beispiel 8: Sachverhalt wie Beispiel 6. In Hamburg wird das Klavier vom einem deutschen Unternehmen H auf einen anderen LKW umgeladen. H stellt P dafür eine Rechnung. Leistungsort ist gemäß § 3a Abs 11 lit b der Tätigkeitsort Hamburg. Beispiel 9: Sie schicken ihre Uhr zu einem Schweizer Uhrmacher nach Basel zur Reparatur. Leistungsort ist gemäß § 3a Abs 11 lit c der Tätigkeitsort Basel. Restaurantdienstleistungen und Catering Verabreichungsort (§ 3a Abs 11 lit d) Siehe B2B Sonderregeln Beispiel 10: Ein ungarischer Reisebus macht auf Rastplatz in der Wachau halt und es wird für die Fahrgäste ein Kesselgulasch gegen ein zusätzliches Entgelt angerichtet. Der Leistungsort ist gemäß § 3a Abs 11 lit d Österreich. Innergemeinschaftliche Bordverpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Bussen)- Abgangsort (Art 3a Abs 3) Der Leistungsort von innergemeinschaftlichen Bordverpflegungsdienstleistungen ist gem Art 3a Abs 3 BMR der Abgangsort der Personenbeförderung. Innergemeinschaftliche Personenbeförderungen in diesem Sinn betreffen Beförderungen mittels Schiff, Flugzeug oder Eisenbahn von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat. Beispiel 11: Jemand speist im Zugrestaurant des EuroNight (Wien-Hamburg) und kauft eine Packung Zigaretten von einem ungarischen Cateringunternehmen. Für beide Leistungen (sonstige Leistung Restaurantdienstleistung und Lieferung von Zigaretten) ist gemäß Art 3a Abs 3 bzw § 3 Abs 11 der Leistungsort Wien (Abgangsort). Vermietung von Beförderungsmitteln Kurzfristiges Leasing - Übergabeort (§ 3a Abs 12) Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtunternehmer ist nach § 3a Abs. 12 Z 1 am Übergabeort des Beförderungsmittels steuerbar. Zur Unterscheidung kurzfristig -langfristig siehe B2B Sonderregeln. Beispiel 12: Jemand mietet einen PKW für seinen Urlaub bei einem deutschen Unternehmen für 1 Woche. Der PKW wird am Flughafen Wien übergeben. Leistungsort ist gemäß § 3a Abs 12 der tatsächliche Übergabeort des Fahrzeugs - Wien. Beispiel 13: Eine Wiener Privatperson least einen Campingbus in Deutschland für eine Europatour von Februar bis Oktober. Es liegt kein kurzfristiges Leasing, sondern Langzeitleasing (Nutzung länger als 30 Tage) vor. Der Leistungsort bestimmt sich nicht nach § 3a Abs 12 Z 1, sondern nach § 3a Abs. 12 Z 2 (Wohnsitz des Leasingnehmers - Wien). Langfristige Vermietungen B2C - Empfängerort Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtunternehmer ist nach § 3a Abs. 12 Z 2 grundsätzlich am Wohnsitz dem Leasingnehmers steuerbar (ausgenommen Sportboote - am Übergabeort). Beispiel 14: Der österreichische Private P least in Deutschland einen Pkw beim Münchner Leasingunternehmen L. Gem § 3a Abs 12 Z 2 liegt der Leistungsort für das Vermieten an P in Österreich (Wohnsitz). "Katalogleistungen" an "Drittlandsnichtunternehmer" Empfängerort (§ 3a Abs 13 lit a iVm § 3a Abs 14) Werden die in § 3a Abs. 14 aufgezählten Leistungen an Drittlands Privatpersonen erbracht, so liegt der Leistungsort an deren Wohnsitz. Beispiel 15: Ein russischer Tourist verklagt ein österreichisches Hotel auf Schadenersatz, weil er keinen Wodka zum Frühstück erhalten hat und beauftragt dafür einen Innsbrucker Anwalt. Leistungsort des Anwalts ist gemäß § 3a Abs 13 lit a iVm § 3a Abs 14 Z 3 ("die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt...") der Wohnsitz seines Klienten - Russland. "Katalogleistungen" von "Drittlandsunternehmern" Empfängerort (§ 3a Abs 13 lit b iVm § 3a Abs 14 Z 14). Werden die in § 3a Abs. 14 Z 14 aufgezählten Leistungen an EU-Private erbracht, so liegt der Leistungsort an deren Wohnsitz. Beispiel 16: Ein österreichischer Privater ladet sich von einer Schweizer Homepage eine kostenpflichtige Datei herunter. Hinsichtlich des Schweizer Unternehmers gilt folgende Sonderregelung: Werden e-commerce, Rundfunk- Fernseh- oder Telekomleistungen von Drittlandsunternehmen erbracht, so verlagert sich gemäß § 3a Abs 13 lit b bzw gemäß der VO BGBl II 2003/383 der Leistungsort an den Wohnort des Kunden. In diesen Fällen kann der Unternehmer das vereinfachte Regime gemäß § 25a in Anspruch nehmen. Im konkreten Fall wäre daher der Leistungsort Österreich. Der Schweizer Unternehmer könnte alle seine ecommerce-Umsätze an Privatpersonen in der EU über das vereinfachte Regime des § 25a abwickeln (Voraussetzungen siehe § 25a), wobei er die Registrierung nur in einem Mitgliedstaat seiner Wahl vornehmen müsste. Hinweis: Ab 1. 1. 2015 verlagert sich der Leistungsort auch bei e-commerce-Leistungen von EUUnternehmern an Privatpersonen an den Empfängerort. Das würde im Beispielsfall bedeuten, dass beim Herunterladen des österreichischen Privaten von einer deutschen Homepage der Leistungsort sich von Deutschland an den Wohnsitz des Kunden nach Österreich sich verlagern würde. Beachte: Für gewisse sonstige Leistungen wurden mit Verordnung bestimmt, dass sich der Leistungsort nach der tatsächlichen Nutzung bestimmt (Vermietung von körperlichen Gegenständen, Vermittlung von Sportwetten, Telekomleistungen, Personalgestellung, Vermietung von Beförderungsmittel). Diese VO sind jedoch nur in Hinblick auf Drittländer anwendbar!