Unterrichtsmaterialien zum Thema
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Joachim Woock Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Schreiben des Verdener Domkapitels vom 8. Mai 1647 an den Rat der Stadt Bremen, in dem es sich für die Auslieferung der Margarethe Vöge, die nach Bremen geflüchtet war, bedankt. Quelle: Staatsarchiv Bremen, D.17.a.4 Joachim Woock Verein für Regionalgeschichte Verden e. V. Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ © 2009 Die Rechte der Beiträge und Abbildungen liegen bei den Autoren Titel.indd 1 25.02.10 09:21 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 1 Glossar�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 2 Literatur- und Quellenverzeichnis�������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 3 Adressen������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 7 Verein für Regionalgeschichte Verden e. V. ���������������������������������������������������������������������������������������������� 8 Unterrichtsmaterialien 1. Didaktisch-methodische Hinweise���������������������������������������������������������������������������������������������� 10 a) Trainingsspirale: Systematisches Lesen���������������������������������������������������������������������������� 12 b) Arbeitsblatt Gruppenlesen mit vier Strategien������������������������������������������������������������������ 13 c) Trainingsspirale: Karikaturen-Rallye (Vorwissen)�������������������������������������������������������������� 12 d) Erläuterungen zu den Abbildungen M 1 – M 14�������������������������������������������������������������� 14 e) Abbildungen M 1 – M 14 �������������������������������������������������������������������������������������������� 17 f) Projektunterricht/komplexe Aufgabenstellungen�������������������������������������������������������������� 31 g) Unterrichtsvorbereitung kompakt: „Ick, Beke Pipers von winbergen, Bekhenne…“�������������� 34 2. Karte der Diözese und des Stifts Verden ������������������������������������������������������������������������������������ 40 3. Karte der Herzogtümer Bremen und Verden�������������������������������������������������������������������������������� 41 4. Mind Map: Lernorte in Verden: Hexenverfolgung������������������������������������������������������������������������ 42 5. Kleine Stadtgeschichte�������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 43 6. Stadtansicht von Verden (1663)������������������������������������������������������������������������������������������������ 44 7. Stadtrundgang: „Hexenverfolgung in Verden“���������������������������������������������������������������������������� 45 8. Stadtplan zum Stadtrundgang �������������������������������������������������������������������������������������������������� 50 9. Fragebögen zur Hexenverfolgung mit Lösungen�������������������������������������������������������������������������� 51 10.Elf Irrtümer über „Hexen“���������������������������������������������������������������������������������������������������������� 56 11.Entwicklung der Hexenverfolgung in Europa������������������������������������������������������������������������������ 58 12.Rechtsverordnungen ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 59 13.Rolle der Frau im Hexenprozess������������������������������������������������������������������������������������������������ 60 14.Mind Map: Ursachen der Hexenverfolgung in Mitteleuropa �������������������������������������������������������� 61 15.Hexenproben �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 62 16.Protokoll einer Wasserprobe in Rotenburg/Wümme�������������������������������������������������������������������� 63 17.Scharfrichter und Folter in Verden���������������������������������������������������������������������������������������������� 65 18.Prozesskosten�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 66 19.Schwur („Urfehde“) am Grenzstein bei Stadtverweisung a) Beke Piper (Original) ���������������������������������������������������������������������������������������������������� 70 b) Verdener Kanzleischrift des 17. Jahrhunderts (Alphabet als Transkriptionshilfe)������������������ 71 c) Beke Piper (Transliteration) �������������������������������������������������������������������������������������������� 72 20.Verhörprotokolle und Geständnisse („Urgichten“): a) Alken Bocksack (Transliteration)�������������������������������������������������������������������������������������� 73 b) Catharina Panning (Transliteration)�������������������������������������������������������������������������������� 74 21.Protokoll einer Gerichtssitzung (Transliteration) �������������������������������������������������������������������������� 76 22.Die wichtigsten Prozesse im Überblick a) Sammelprozess von 1606 �������������������������������������������������������������������������������������������� 77 b) Hexenprozess von 1617/1618�������������������������������������������������������������������������������������� 78 c) Mandat von Bischof Sigismund (Transliteration) �������������������������������������������������������������� 81 d) Hexenprozess von 1647-1649�������������������������������������������������������������������������������������� 82 e) Das Verbot der Hexenprozesse durch Königin Christina �������������������������������������������������� 85 f) Verordnung von Königin Christina (Transliteration)���������������������������������������������������������� 86 g) Königin Christinas Aufforderung, ihr Verbot zu überwachen�������������������������������������������� 87 23.Opfer der Hexenverfolgung in der Stadt und dem Stift Verden ���������������������������������������������������� 88 24.Schneeballsystem der Beschuldigungen im Prozess von 1647-1649 �������������������������������������������� 97 25.Das „H-Sonderkommando“ des Heinrich Himmler���������������������������������������������������������������������� 98 26.Statistik������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 99 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Vorwort Zum Thema „Hexen“ können wir alle etwas beitragen. Bekannt ist natürlich das alte Märchen von Hänsel und Gretel, wo die sagenhafte alte, hässliche und Kinder mordende Hexe dargestellt wird und zum Schluss den verdienten Feuertod erleidet. Immerhin zaubern kann auch Bibi Blocksberg und Gundel Gaukeley (engl. Magica de Spell) ist die dem Micky Maus-Heft-Leser bekannte Hexe. Und dann haben wir noch Bücher wie Harry Potter oder Fernsehserien wie „Charmed – Zauberhafte Hexen“… Schwieriger wird es schon, die tradierten Vorstellungen über die Hexenverfolgung, die in den Köpfen der deutschen Bevölkerung herumgeistern, zu revidieren (s. dazu den Fragenkatalog und das Informationsblatt „Elf Irrtümer über ´Hexen´“). Bei einer vom Forsa Institut im Jahre 1986 durchgeführten Umfrage hielten 23% der Deutschen das Anwünschen von Krankheiten für möglich, 13% die Hexerei und 21% den Krankheitszauber für denkbar. Die hier vorliegenden Unterrichtsmaterialien beziehen sich hauptsächlich auf die Hexenverfolgung in Verden. Seit 1983 beschäftigt sich der Autor, Historiker und Studienrat an den Berufsbildenden Schulen Verden (BBS) mit diesem Thema und bietet am Fachgymnasium der BBS den halbjährigen Grundkurs „Hexenverfolgung im Stift Verden“ an. Der starke Bezug zur Regionalgeschichte soll die Betroffenheit der Schülerinnen und Schüler wecken und aufzeigen, dass „Geschichte von unten“ am eigenen Ort Stoff genug bietet, Geschichtszusammenhänge deutlich zu machen. Dabei darf natürlich nicht der „Blick über den Tellerrand“ außer Acht bleiben und aktuelle Bezüge müssen hergestellt werden: • Hexenjagden in einigen afrikanischen Gebieten • Menschenrechtsverletzungen (Amnesty International) • Diskriminierung von Frauen in Deutschland bzw. Europa Diese Meta-Ebene kann aber an dieser Stelle aus Platzgründen nicht behandelt werden. Das Thema „Hexenverfolgung“ wird vom Autor im Zyklus „Verfolgung von Minderheiten im Landkreis Verden – von der Frühen Neuzeit bis zum Nationalsozialismus“ unterrichtet. So wird z. B. in einem weiteren Grundkurs das Thema „Zwangsarbeit ausländischer Arbeitskräfte im Regionalbereich Verden/Aller 1939-1945“ behandelt. Eine Mappe mit Unterrichtsmaterialien mit gleichem Titel wurde alle Sek. I + II – Schulen in den Landkreisen Verden und Nienburg kostenlos zur Verfügung gestellt. Weitere Veröffentlichungen zur Verfolgung von Minderheiten im Landkreis Verden während der NS-Diktatur (Politisch Verfolgte, Juden, Sinti und Roma, Jehovas Zeugen, Behinderte, Homosexuelle) findet man auf der Homepage des Vereins für Regionalgeschichte Verden e. V.: www.regionalgeschichte-verden.de. Das Buch „´Stolpersteine´ – Biografien aus Verden. Gedenksteine für die Opfer des Nationalsozialismus“ informiert über persönlichen Schicksale der o. g. sechs Opfergruppen und wurde ebenfalls an alle Sek. I + II – Schulen im Landkreis Verden ausgeliefert. Finanziert wurde die vorliegende Publikation im Rahmen des Bundesprogramms: „Vielfalt tut gut. Jugend für Vielfalt, Toleranz und Demokratie.“, mit Mitteln aus dem „Gerechtigkeitsfonds“ des Ev. luth. Kirchenkreises Verden, der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Verden (Rosemarie Guhl) und des Landkreises Verden (Christine Borchers). Dafür recht herzlichen Dank. 1 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Glossar Affirmat Bejahung (Zusatz in einem Geständnisprotokoll). Der Person wird am Tag nach dem abgegeben Geständnis die zugegebenen Vorwürfe vorgelesen, die die Person noch einmal (ohne Folter) bestätigen muss. Verneint („Negat“) die Person einzelne Punkte, wird sie so lange gefoltert, bis sie nichts mehr widerruft. Amt Räumlicher Verwaltungsbezirk eines Territorialstaates (Behörde) Amtmann Verwalter eines Amtes (Bezirk) Balbier Balbier ist die mundartliche Bezeichnung des Barbiers (Haar- und Bartpfleger). Die Barbiere standen in enger Beziehung zu den Badern und übten teilweise auch die niedere Chirurgie aus. Sie wurden später mit den Badern in einer Zunft vereinigt. Dechant, Dekan Vorsteher eines Domkapitels Domkapitel Leitendes Gremium an (kath.) Bischofskirchen, bestehend aus dazu gewählten Geistlichen (Kanoniker,„Domherren“). Das Domkapitel übte in der Süderstadt die Gerichtsbarkeit aus. Drost (Truchseß) Ein an der Spitze eines Amtes stehender Beamter, der auch gelegentlich die Funktion eines Vogts wahrnahm. Feldprediger Pfarrer, der in einem Heer die Seelsorge ausübte Halsgericht Gerichtsbezeichnung mit Zuständigkeit zur Aburteilung schwerer Verbrechen, die mit Leib- und Lebensstrafen bedroht waren. Kämmerer Der „Stadt-Einnehmer“ führte die Rechnungsbücher (Kasse) Kanoniker Mitglied eines Domkapitels Lebensstrafen Todesstrafen, die durch die Art des Vollzugs verschärft sein konnten (Verbrennen, Enthaupten, Hängen, Rädern, Vierteilen usw.) Leibstrafen Verstümmelnde Leibesstrafen, z. B. Abhauen der Hand Negat Verneinung, Widerruf (s. Affirmat) Peinliche Frage Tortur, Folter Prokurator Rechtsbeistand (kein studierter Jurist) Reskript Bescheid, Erlass, amtliches Rückschreiben Richtvogt Vertreter der Anklage S(ch)nedestein Grenzstein Statut Satzung Staupenschlag Körperstrafe: Züchtigung mit Rute, Peitsche oder Stockhieben Stift Territorium eines Bistums Superintendent Er ist in den ev. Landeskirchen der geistliche Amtsträger eines Kirchenkreises mit Leitungs- und Verwaltungsaufgaben Syndikus Stadtrichter und Rechtsberater Territio(n) „Schrecken“: Zeigen der Folterwerkzeuge; 1. Foltergrad Urfehde Im Mittelalter Eidschwur zur Beilegung einer Fehde, durch die beide Parteien versicherten, künftig Frieden zu halten. Später dann der Schwur eines freigesprochenen Angeklagten oder Verbannten (Verweisung aus einem Herrschaftsgebiet), keine Rache an Kläger oder Richter zu üben, bzw. die untersagten Territorien zu meiden. Urgicht Geständnis, Geständnisprotokoll Verweisung Verurteilte Person wird aus einem Herrschaftsgebiet verbannt Vogt, Amtsvogt Landesherrlicher Verwaltungsbeamter der die Obrigkeit vertritt Zwicken Verurteilte Person wird mit glühenden Zangen verletzt 2 Regionalgeschichtliche Literatur (Stift Verden: Ämter Verden und Rotenburg) Scharfrichter in Verden Nerger, Karl: Der Scharfrichter, in: Kienzle, Robert (Hg.): Heimatkalender für den Landkreis Verden 1976,Verden 1975, S. 140-142 Voigt, Otto: Scharfrichter und Abdecker in der Stadt Verden. Sonderdruck aus dem Stader Jahrbuch 1978 Woock, Joachim: Die letzten öffentlichen Hinrichtungen im Raum Verden, in: Landkreis Verden (Hg.): Heimatkalender für den Landkreis Verden 1997, Verden 1996, S. 42-65 Zeitgenössische Literatur (Stift Verden) Domkapitel Verden (Hg.): Apologia vnd kurze / jedoch gründliche vnd nothwendige Widerlegung vnd Verantwortung / sampt ahngehengeter protestation vnd oblation / auch vnterschiedlichen beygefügten documenten Eines Ehrwürdigen ThumbCapittuls des Hohen Stiffts Verden / Wieder Die außgesprengte / vnerfindtliche bezichtigung / Ob solte mit deme wieder die Justificirte Margareten Sievers vnd andere Hexen verübten process nichtig: vnd vnverantwortlich procediret vnd verfahren sein. Gedruckt im Jahr / M.DC.XVIII. Die Apologie umfasst 39 Seiten und ist in dem Sammelband T 570. 40 Helmst (33) abgedruckt (Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel). Teildruck der Apologie bei Rotermund: Actenmäßige Darstellung eines merkwürdigen Hexenprocesses, in: E. Spangenberg (Hg.): Neues vaterländisches Archiv oder Beiträge zur allgemeinen Kenntnis des Königreichs Hannover, Bd. 5, H. I, Lüneburg 1824, S. 291-306 Reinking, Theodor: responsum juris, in ardua et gravi quadam causa, concernente processum qvendam, contra sagam, nvlliter Institutum, et inde exortam diffamationem. ... [Rechtsbescheid in einem schwierigen und schweren Fall, betreffend einen gewissen Prozess gegen eine Hexe, der in keiner Weise angesetzt wurde, und die daraus entstandene Diffamierung. Wo gewisse Fragen über nächtliche Zusammenkünfte von Hexen, Tänze, über den Missbrauch der frommen Schätze ihnen, über Umwandlungen bei Personen in andere Lebewesen, über Bekenntnisse, Behauptungen und Denunzierungen genau geprüft werden und Untersuchungen des ganzen Kriminalprozesses vorgetragen werden, über 3 Diercke, C./Schröder, K. (Hg.): Der letzte Hexenprozeß in Verden, in: Heimatkunde der Herzogtümer Bremen und Verden und des Landes Hadeln, Stade 1880, S. 72-74 Havemann, Wilhelm: Geschichte der Lande Braunschweig und Lüneburg, Göttingen 1857, S. 62, Anm. 1 und Eckart, R. (Hg.): Aus dem alten Niedersachsen, Bremen 1907, S. 74-76 [Mandat von Bischof Sigismund] Hoops von Scheeßel, Jürgen/Ringe von Bartelsdorf, Heinrich (Hg.): mißbraucht & verbrannt. Die Hexenprozesse im Amt Rotenburg, Bistum Verden, Stuttgart 2009 Junck, Walter: Aus alten Akten, in: Aus dem Heimatborn (Beilage zum Rotenburger Anzeiger), Nr. 9 (1927) und Nr. 10 (1927) Mahnke, Dietrich: Das Hexenunwesen in Verden und sein Ende, in: Stader Archiv, Neue Folge 13, Stade 1923, S. 1-28 Nerger, Karl: Verden unter schwedischer Hoheit, Verden 1986, S. 14-17 [Verbot durch Königin Christina] Nerger, Karl: Verdener Lesebuch, Verden 1983, S. 36-40 [Scharfrichter] Nerger, Karl: Verfassung und Verwaltung der Stadt Verden (Aller) von den Anfängen bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts (1866), Verden 1981, Nr. 7/8 [Verbot durch Königin Christina] o. V.: Wasserprobe der Hexen im XVII. Jahrhundert, in: Journal von und für Deutschland, Jg. 2, 1785, Stück 7-12, S. 548f Pfannkuche, Christoph Gottlieb: Die aeltere Geschichte des vormaligen Bisthumes Verden, Verden 1830 Rotermund: Actenmäßige Darstellung eines merkwürdigen Hexenprocesses, in: E. Spangenberg (Hg.): Neues vaterländisches Archiv oder Beiträge zur allgemeinen Kenntnis des Königreichs Hannover, Bd. 5, H. I, Lüneburg 1824, S. 291-306 Schäfer-Burmeister, Gudrun: Gegner der Hexenverfolgung. Friedrich Spee und Christina von Schweden (Magisterarbeit an der Universität Konstanz) http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/thementexte/magisterarbeite n/art/Gegner_der_Hexe/html/ca/57fba4e4e1/?tx_mediadb_pi1[maxItems]=14 Schlüter: Wann haben die Hexenprozesse im Bremen- und Verdenschen aufgehört?, in: Schlüter/Plaß/Gude (Hg.): Archiv des Vereins für Geschichte und Alterthümer der Herzogthümer Bremen und Verden und des Landes Hadeln, Stade 1869, S. 418-420 Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Nordwestdeutschland, Hildesheim 1977 Schormann, Gerhard: Städtische Gesellschaft und Hexenprozeß, in: Meckseper, Cord (Hg.): Stadt im Wandel. Kunst und Kultur des Bürgertums in Norddeutschland 1150-1650. Landesausstellung Niedersachsen 1985. Ausstellungskatalog Bd. 4, Stuttgart-Bad Cannstatt 1985, S. 175-186 Spangenberg, Cyriaco: Chronicon, oder Lebens-Beschreibung und Thaten aller Bischöffe des Stiffts Verden, Hamburg o. J. (1720), S. 170 Voigt, Otto: Das Hexenunwesen in Verden, in: Kienzle, Robert (Hg.): Heimatkalender für den Landkreis Verden 1982, Verden 1981, S. 187-196 Voigt, Otto: Warner Erich Oporinus, Pastor an St. Andreas zu Verden 1654-1683, in: Stader Geschichts- und Heimatverein, 29. Jg., H. 3, 15.06.1954, S. 48-53 Wolters: Aus der Chronik eines Verdener Domküsters (1508-1539), in: Stader Archiv (Neue Folge), 32 (1942), S. 35-45, hier S. 38 Woock, Joachim: „…so sie angeregten Lasters verdechtig machet…“. Die letzten Hexenverfolgungen in den schwedischen Herzogtümern Bremen-Verden, in: Landkreis Verden (Hg.): Heimatkalender für den Landkreis Verden 2001, Verden 2000, S. 252-278 www.historicum.net/themen/hexenforschung/thementexte/regionalehexenverfolgung/art/so_sie_ang/html/ca/553613ec38/ oder www.hexenforschung.historicum- archiv.net/etexte/verden.html oder www.regionalgeschichte-verden.de [Homepage Verein für Regionalgeschichte Verden e. V.] Woock, Joachim: „Ick, Beke Pipers von winbergen, Bekhenne...“. Hexenverfolgung im Bistum Verden, in: Praxis Geschichte, H. 4, Braunschweig 1991, S. 38-43 Woock, Joachim: Hexenverfolgung – alternativer Stadtrundgang, in. Verlag Atelier http://www.landkreis-verden.de/index.cfmim Bauernhaus (Hg.): Reiterstadt Verden. StadtVerführer, Fischerhude 2000, S. 52-54 Woock, Joachim: Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen/Verden www.regionalgeschichte-verden.de [Homepage Verein für Regionalgeschichte Verden e. V.] Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Literatur- und Quellenverzeichnis Zeitgenössische Literatur (Nachdruck) Kramer, Heinrich (Institoris): Der Hexenhammer. Malleus Maleficarum. Kommentierte Neuübersetzung, München 20033 Spee, Friedrich von: Cautio Criminalis oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse, München 19832 Literatur Hexenkräuter Haerkötter, Gerd: Hexenfurz und Teufelsdreck: Liebes-, Heil-, und Giftkräuter: Hexereien, Rezepte und Geschichten, Frankfurt am Main 1986 Literatur Folterinstrumente http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/lexikon/alphabethisch/ag/art/Folterinstrumen/html/artikel/911/ca/28d7fb8c69/ Jugendbücher (Auswahl) Andersen, Leif: Hexenfieber, München 2002 Bayer, Ingeborg: Der Teufelskreis, Würzburg 1999 Damm, Dörte: Die Els und ich. Zwei Mädchen in den Wirren des Dreißigjährigen Krieges, Wien 2002 Engelhardt, Ingeborg: Hexen in der Stadt, München 2002 Flacke, Uschi: Die Hexenkinder von Seulberg, Hamburg 2003 Parigger, Harald: Die Hexe von Zeil, München 2004 Schröder, Rainer: Das Geheimnis der weißen Mönche, Würzburg 2004 Sutcliff, Rosemary: Das Hexenkind, München 2006 Svedelid, Olov: Die Hexe von Aggunda, München 2005 4 Regionalgeschichtliche Literatur (Bremen) Cassel, Johann: Erzbischof Johan Friederichs Edict vom Proceß in Zauberei Sachen im Erzstift Bremen. A. 1603, in: Bremensia, Bd. II, Bremen 1767, S. 705-719 Jobelmann, W. H.: Hexenprozesse im Bremenschen, in: Schlüter/Plaß/Gude (Hg.): Archiv des Vereins für Geschichte und Alterthümer der Herzogthümer Bremen und Verden und des Landes Hadeln zu Stade, H. 4, Stade 1871, S. 262f Nuckel, Ivette: Hexenprozesse während des 16. und 17. Jahrhunderts. Ein Vergleich zwischen Bremen und Oldenburg. Oder: „Als auf dem Jodutenberg die Feuer schwelten“ (Magisterarbeit an der Universität Bremen) http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/thementexte/magisterarbeite n/art/Hexenprozesse_w/html/ca/75b5929862/?tx_mediadb_pi1[maxItems]=14 Schröck, Gunda: „So ich aber mit dem Satan auff der Domsheide buhlte“. Von Bremer Hexenprozessen, Bremen o. J. (1984) Schwarzwälder, Herbert: Die Geschichte des Zauber- und Hexenglaubens in Bremen, 1. Teil, in: Bremensisches Jahrbuch, 46. Bd. (1959), S. 156-233; 2. Teil, in: Bremensisches Jahrbuch, 47. Bd. (1961), S. 99-142 Weise, Erich: Das „Edikt in Zauberei-Sachen“ von 1603 und seine Anwendung durch Richter Lüder Bicker zu Altluneburg, in: Stader Jahrbuch 50 (Stader Archiv, Neue Folge, H. 40, 1950), S. 35-64 Allgemeine Literatur (Auswahl) Behringer, Wolfgang (Hg.): Hexen und Hexenprozesse, München 1995 Döbler, Hansferdinand: Hexenwahn, München 1977 Dülmen, Richard van (Hg.): Hexenwelten, Frankfurt/Main 1987 Gersmann, Gudrun: Auf den Spuren der Opfer - zur Rekonstruktion weiblichen Alltags unter dem Eindruck frühneuzeitlicher Hexenverfolgung, in: Lundt, Bea (Hg.): Vergessene Frauen an der Ruhr, Köln 1992, S. 243-272 Hauschild, Th./Staschen, H./Troschke, R.: Katalog zur Sonderausstellung „Hexen“ im Hamburgischen Museum für Völkerkunde, Hamburg 1979 Hinckeldey, Ch. (Hg.): Justiz in alter Zeit, Heilsbronn 1989 Lorenz, Sönke/Bauer, Dieter R./Behringer, Wolfgang/Schmidt, Jürgen Michael (Hg.): Himmlers Hexenkartothek. Das Interesse des Nationalsozialismus an der Hexenverfolgung, Bielefeld 1999 Moeller, Katrin/Schmidt, Burghart (Hg.): Realität und Mythos. Hexenverfolgung und Rezeptionsgeschichte, Hamburg 2003 Radbruch, Gustav (Hg.): Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina), Ditzingen 19846 Roper, Lyndal: Ödipus und der Teufel. Körper und Psyche in der Frühen Neuzeit, Frankfurt am Main 1995 Schormann, Gerhard: Der Krieg gegen die Hexen, Göttingen 1991 Walz, Rainer: Der Hexenwahn im Alltag. Der Umgang mit verdächtigen Frauen, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 43 (1992), S. 157-168 Wilbertz, G./Schwerhoff, G./Scheffler, J.: Umrisse und Themen der Hexenforschung in der Region, in: Dies. (Hg.): Hexenverfolgung und Regionalgeschichte. Die Grafschaft Lippe im Vergleich, Bielefeld 1994, S. 9-25. Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ angeknüpfte andere gewisse auf den gegenwärtigen speziellen Fall sich erstreckende Fragen, die sorgfältig behandelt sind. Gewidmet zu Gießen von JC im gewissen Jahr 1621], Marburg 1630 Rimphof, Heinricum: Drachen-König / das ist: Warhafftige / Deutliche / Christliche / vnd hochnothwendige Beschreybunge / deß grawsamen / hochvermaledeyten Hexen- vnd ZauberTeuffels / welcher durch Gottes sonderbahre direction, Schickunge vnd Gnade / an diesem Ort bald fürm Jahr / durch ein neunjähriges Mägdelein / wieder aller Menschen Gedancken manifestirt / vnd gantz wunderbarlich ans Liecht gebracht. Zu Salvir: vnd Rettunge vieler Christlicher / vnschuldiger / frommer Hertzen dieses Orts / auch zur Warnunge aller Hexen Patronen, Adhaerenten, Vorfechteren vnd leichtfertigen Calumnianten. Sampt einem Appendice wider Johan Seiferten von Ulm / der Zeit Schwedischen gewesenen Feldprediger. Auß hoher noth öffentlich in den Druck gegeben / Durch Heinricum Rimphof, Dompredigern vnd Superintendenten des Stiffts Verden. Rinteln 1647 Sejferten, Johan: Gewissens-Buch: Von Processen Gegen die Hexen. An Hohe Obrigkeiten in Teudtschlandt auß nothtringenden motiven geschrieben. Insonderheit Den Rähten vnd Beicht-Väteren der Fürsten / den Inqisitoren, BrandtMeisteren / Richteren / Advocaten: Beicht-Väteren der Armen Beklagten vnd Gefangenen: Predigeren auch anderen Leuten sehr nützlich vnd nothwendig zu lesen. Anfang Ohne Nahmen in Lateinischer Spraach Außgangen / Jetzo In die Teudtsche Ubergesetzet / Durch Johan Sejferten von Ulm / derzeit Schwedischen Feld-Prediger, Bremen 1647 Geschichtsdidaktik (Themenhefte) Praxis Geschichte: Hexen, 4 (1991), Westermann Verlag. Download des kompletten Heftes nicht möglich. Nur zwei Artikel als pdf-Dateien verfügbar: • Sönke Lorenz/H.C. Erik Midelfort: Hexen und Hexenprozesse: Ein historischer Überblick, S. 4-12: http://www.hexenforschung.historicumarchiv.net/etexte/Hexen_und_hexenprozesse.pdf • Lienert, Eva-Maria und Wilhelm: Die geschändete Ehre der Rebekka L. oder: ein ganz normaler Hexenprozeß…, S. 32-37: http://www.historicum.net/fileadmin/sxw/Themen/Hexenforschung/Themen _Texte/Unterricht/Die_geschaendete_ehre.pdf Geschichte Lernen: Hexenverfolgung, 107 (2005), Friedrich Verlag; Download des kompletten Heftes möglich: http://www.friedrichverlag.de/index.cfm?2FEE052E0FDE43AB90C82C9664D683C6 Beispiele: • Brabänder, Michael: “...erhob sich das ganze Land zur Ausrottung der Hexen”. Gründe für die Hexenverfolgung der Frühen Neuzeit, S. 20-24 • Wunderer, Hartmann: Künstler und das Hexen-Stereotyp. Zu den HexenDarstellungen von Hans Baldung Grien, S. 52-56 Foren Arbeitskreis für interdisziplinäre Hexenforschung (AKIH): http://www.unituebingen.de/ifgl/akih/akih.htm [In Zusammenarbeit mit historicum.net gibt der Arbeitskreis die Reihe @KIH-eSkript heraus] Mailing-Liste Hexenforschung des AKIH [Austausch von Forschern zur Hexenverfolgung; in Zusammenarbeit mit „historicum.net“]: http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/mailingliste/ und http://www.listserv.dfn.de/archives/hexenforschung.html Zeitenblicke – „Hexenforschung aktuell“ [Internetjournal], Heft 1 (2002): http://www.zeitenblicke.de/2002/01/inhalt.html Trierer Hexenforschungen: http://www.uni-trier.de/index.php?id=16230 Bildersammlungen www.histor.ws/hexen/gal-index.htm [Das Bildarchiv enthält einige falsche Erläuterungen] http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/quellen/bilder/chronologisch/ [Die Bildersammlung von „historicum.net“ kann nach verschiedenen Kriterien aufgerufen werden: chronologisch, systematisch, Künstler] http://www.boudicca.de/pic0-d.htm [Bildersammlung aus dem „Wicca“-Umfeld] Filme zum Ausleihen beim Medienzentrum des Landkreises Verden: http://www.landkreis-verden.de/index.cfm (über Stichwortsuche „Medienzentrum“ Startseite anwählen) Teufelsglaube und Hexenverbrennungen [VHS, Dokumentarfilm, 20 Min., ab Kl. 9, Best.-Nr. 4201180] Religion und Staatsräson (1545-1648), [VHS, Best.-Nr. 4243758] Hexenwahn und Hexenprozesse [VHS, Best.-Nr. 4253945] Filme Die Hexe von Köln [Fernsehspiel, 118 Min., ab Kl. 10] Der Prozess der Jeanne d´ Arc [Spielfilm, 65 Min., ab Kl. 10] Hexen-Magie, Mythen und die Wahrheit [sehr gute Dokumentation mit aktuellen Forschungsergebnissen; ARD/MDR gesendet am 26. und 27. April 2005; DVD Listenpreis 13,99 €, bei Amazon 7,95 €) Software Hexenprozesse in Kurmainz. „bestraffung des abscheulichen lasters der zauberey“. Hg. Vom Arbeitskreis „Hexenprozesse in Kurmainz“ unter Leitung von Ludolf Pelizaeus, Dieburg 2004, 12,00 €; Lehrerbegleitheft 1,50 € [CD-ROM mit Hintergrundinformationen und den Prozessen in Kurmainz, Hessen-Darmstadt, Rhein-Maas-Mosel-Raum und Schlesien] 5 Fachspezifische Online-Portale Überkonfessionelle Plattform für Religionspädagogik und Religionsunterricht der Ev. Kirche in Deutschland; Startseite: http://www.rpivirtuell.net/index.php?p=home_uebersicht [Suchbegriff „Hexenverfolgung“ eingeben: es werden div. Veröffentlichungen zum Thema vorgestellt] Ausstellungen Deutsches Historisches Museum: Hexenwahn. Ängste der Neuzeit http://www.dhm.de/ausstellungen/hexenwahn/rundgang.htm Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Geschichtsdidaktik (Artikel) Borries, Bodo von: Erzählte Hexenverfolgung, in: Geschichte Lernen, 3 (1988), S. 27-49 Braukmann, Werner: Hexenbild und Hexenverfolgung, in: Geschichtsdidaktik, 2 (1981), S. 175-193 [8. und 9. Schuljahr] End, Reinhard, Faller, Klaus: Hexenwahn und Hexenprozess, in: Schule und Museum, 9 (1979), S. 30-40 [Sek. I] Haß, Ulrike: Teufelstanz. Eine Geschichte aus der Zeit der Hexenverfolgungen, Reinbek 2002 [Roman ab 7. Kl.; Tiemann, Hans-Peter/Zimmermann, Peter: Didaktische Papiere zu: Ulrike Haß: Teufelstanz; Lehrerheft Nr. 26] Lange, Thomas: Hexenverfolgung als Unterrichtsthema. Ein regionalgeschichtlicher Stoff im Wandel von kulturgeschichtlicher Aufklärung zum ethnologischen Lernen (Erstpublikation: GWU 46 (1995), S. 402-420) http://www.hexenforschung.historicumarchiv.net/etexte/lange00.html Keck, Rudolf (Hg.): Friedrich Spee von Langenfeld (1591-1635). Sieben didaktische Versuche zu einem dramatischen Leben. Unterrichtseinheiten für Religion, Geschichte, Deutsch und Musik – Sek. I+II, Hildesheim 1985 Rauer, Brigitte: Hexenwahn – Frauenverfolgung zu Beginn der Neuzeit – Ein Beitrag zur Frauengeschichte im Unterricht, in: Kuhn, Annette/Rüsen, Jörn (Hg.): Frauen in der Geschichte II, Düsseldorf 1982, S. 97-125 Rosenbaum, Margret: Hexenwahn und Hexenverfolgung in Mittelalter und Neuzeit, in: Hauptschulmagazin, 8 (1982), S. 15-18 [UE 6. Schuljahr] Steidinger, Susanne: Hexenverfolgungen in der frühen Neuzeit, in: Borries, Bodo von/ Kuhn, Annette (Hg.): Frauen in der Geschichte VIII, Düsseldorf 1986, S. 91-152 [Sek. I] Eigene Notizen Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 6 Internet Dresdner Auswahlbibliografie zur Hexenverfolgung: http://rcswww.urz.tudresden.de/~frnz/dabhex/navigation.html Universität Mainz, Links zum Thema Hexenforschung: http://www.staff.unimainz.de/pelizaeu/hex.html Klaus Grafs Hexen-Lesezeichen: http://www.histsem.unifreiburg.de/mertens/graf/hexen.htm [Ein virtueller Spaziergang durch das Angebot wissenschaftlicher, kommerzieller und „abgedrehter“ websites] Deutsches Historisches Museum, Links zum Thema Hexenforschung: http://www.dhm.de/ausstellungen/hexenwahn/links.htm „Auf dem Besen durchs Web“ (diverse kommentierte Links): http://www.geschichtelernen.de/go/index.cfm?BA8E2270248B4404B945C92D344DA7EA Die Hexenprozesse – Malefizjustiz in der Frühen Neuzeit (Dr. Dietmar Nix): www.histor.ws/hexen/index.htm [Dokumentation der Hexenverfolgungen; guter Einstieg in die Materie] Online-Geschichtsportal: www.hexenforschung.historicum.net [Lexikon, Bibliografie, Bildersammlung, Fachartikel, Mailingliste, Arbeitskreis für interdisziplinäre Hexenforschung] - Unterrichtsmaterialien: o Bechold, Christa: Männer als Opfer der Hexenverfolgung [8. Klasse Realschule] o Topalović, Elvira/Hille, Iris: Perspektivierung von Wirklichkeit(en) im Hexenprozess. Geheimbriefe und Verhörprotokolle im Vergleich [Deutschunterricht; Beitrag erschien auch in „Der Deutschunterricht“, 2007] o Lange, Thomas: Hexenverfolgung als Unterrichtsthema. Ein regionalgeschichtlicher Stoff im Wandel von kulturgeschichtlicher Aufklärung zum ethnologischen Lernen [Thema „Hexenverfolgung“ in den Schulbüchern von Kaiserreich und Weimarer Republik] o Lederer, David: Technik: Das Lesen der Geschichte [eine arbeitstechnische Einführung am Beispiel der Hexenverfolgungen] Schulprojekte und Schülerarbeiten im Internet Haupt- und Realschule Bad Laer: Geschichts-Projekt Kl. 10 „Hexenjagd“ (Osnabrück): http://www.geschichtsatlas.de/~gc28/ Will, Peter: Hexen und Hexenverfolgung [Unterrichtseinheit 9. Klasse Realschule] http://mitglied.lycos.de/PeterWill/hexen.htm Gymnasium Syke: Projekt Hexen zum Buch „Hexen in der Stadt“ von Ingeborg Engelhardt: http://www.gymnasium-syke.de/index.php?id=978 Disposition für das Projekt Hexenverfolgung (Landeck): www.museumonline.at/1991/schools/classic/landeck/hexen/disposition.html Hexenwahn (Quellen als Textbeispiele zur Hexenverfolgung): http://eberhardgottsmann.de/Gottsmann/schule/Hexenwahn.pdf Online-Schulfunk des Bayerischen Rundfunks: Wolfskraut und Feuertod – Hexen und Hexenwahn. Materialsammlung zur Durchführung eines Schulprojektes zum Thema Hexen (allgem. Informationen, Literatur, Quellenbeispiel, didaktische Umsetzungsmöglichkeiten, Bild- und Audiobeiträge, Arbeitsblätter): http://www.bronline.de/wissen-bildung/collegeradio/medien/geschichte/hexen/#up/ Schülerreferat (Mittelstufe) zur Hexenverfolgung: http://www.klassenarbeiten.net/referate/geschichte/hexenverfolgung.shtml ► Archive • Stadtarchiv Verden Dr. Björn Emigholz, Katie Schaardt bjoern.emigholz@verden.de Große Straße 27283 Verden (Aller) Tel. 04231/12-230 und 12-329 Im Stadtarchiv befinden sich mehrere Hexenprozess-Akten. • Kreisarchiv Verden Rolf Allerheiligen, Petra Wege rolf-allerheiligen@Landkreis-Verden.de Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Tel. 04231/15-200 und 15-208 Im Kreisarchiv sind keine Prozessakten vorhanden, dafür steht die AusleihBibliothek (Literatur zur Hexenverfolgung) zur Verfügung. • Niedersächsisches Landesarchiv - Staatsarchiv Stade Am Sande 4 c 21682 Stade Stade@nla.niedersachsen.de Tel. 04141/406-404 Im Staatsarchiv Stade befinden sich umfangreiche Akten zur Hexenverfolgung im Stift Verden. ► Geschichtsvereine im Landkreis Verden www.geschichte-im-landkreis-verden.de Verein für Regionalgeschichte Verden e. V. www.regionalgeschichte-verden.de Dr. Joachim Woock (Vorsitzender) Labiaustraße 2 27283 Verden (Aller) Tel. 04231/8 17 82 joachim.woock@gmail.com • Geschichtswerkstatt Achim im Verein für Regionalgeschichte Achim e. V. www.geschichtswerkstatt-achim.de info@geschichtswerkstatt-achim.de Karlheinz Gerhold (Vorsitzender) Mohnblumenweg 15 28832 Achim Tel. 04201/7 18 05 ● Stadtbibliothek Verden Holzmarkt 7 Tel. 04231/8 07-111 stadtbibliothek-verden@t-online.de DI, MI, DO 10:00 – 19:00 Uhr FR + SA 9:30 – 13:30 Uhr DI – FR 11:00 – 18:00 Uhr SA 10:00 – 13:00 Uhr ► Medienzentrum Verden (ehem. Kreisbildstelle) Landkreis Verden Lindhooper Straße 67, Zimmer 0156 27183 Verden www.landkreis-verden.de Um eine Medienrecherche online durchführen zu können, auf der website „Bildung und Kultur“, dann „Medienzentrum“, dann „Medienrecherche anklicken. Ausleihe allerdings nur gegen Ausweis. Formular kann herunter geladen werden und muss von der Schulleitung unterschrieben werden. Mit der Kunden-Nr. kann dann auch online die Ausleihe bestellt und verlängert werden. Zum Suchbegriff „Zwangsarbeit“ werden 17 Titel angezeigt (DVDs, VHS-Videos und das Medienpaket „Zwangsarbeit im 2. Weltkrieg“. Zu empfehlen ist die DVD „Das Heimweh des Walerjan Wróbel“ (mit Unterrichtsmaterialien und Verlinkung). ● Medienausleihe/Technik: Rosite Meyer Tel. 04231/15-2 93 Fax 04231/15-1 02 93 rosite-meyer@landkreis-verden.de Ausleihzeiten: DI + DO 8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr ● Medienpädagogischer Berater: Joachim Kruse Tel. 04231/15-6 45 Fax 04231/15-1 06 45 joachim-kruse@landkreis-verden.de 7 • ► Stadtbibliotheken ● Stadtbibliothek Achim Am Marktplatz 1 Tel. 04202/20 47 stadtbibliothek@achim.de Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Adressen Der Verein wurde 1992 zunächst unter dem Namen „Förderverein Regionalgeschichte des Landkreises Verden 1933-1945 e. V.“ gegründet mit dem Ziel, die „Woche der Begegnung“ im Jahre 1993, zusammen mit dem Landkreis Verden, vorzubereiten und zu begleiten. Eingeladen wurden 60 ehemalige ZwangsarbeiterInnen aus Belgien, Polen und den GUSLändern, die während des Zweiten Weltkrieges im Landkreis Verden arbeiten mussten. Im Jahre 2007 wurde der Förderverein umbenannt in „Verein für Regionalgeschichte Verden e. V.“. Indem die im alten Vereinsnamen einschränkende Zeitspanne der NS-Herrschaft herausgenommen wurde, möchte der Verein in seiner Namensgebung dokumentieren, dass er sich für die regionale Erforschung aller historischen Epochen offen zeigt. Der Verein ist Mitglied der „Interessengemeinschaft niedersächsischer Gedenkstätten und Initiativen zur Erinnerung an die NS-Verbrechen“. Inhalte und Ziele des Vereins: Durchführung und Förderung der Erforschung, Dokumentation und Vermittlung der Geschichte des Landkreises Verden. Die Förderung von Toleranz und Verständigung zwischen unterschiedlichen Kulturen, Religionen und Völkern durch Bildung, Erziehung und internationalen Begegnungen. Die humanitäre Hilfe für die Opfer des Nationalsozialismus aus dem Landkreis Verden. Geschichte des Nationalsozialismus im Landkreis Verden Im Landkreis Verden wurden ZwangsarbeiterInnen hauptsächlich auf den Bauernhöfen oder in Kleinbetrieben eingesetzt. Nur in Dörverden gab es eine große Rüstungsfirma, die „Eibia GmbH für chemische Produkte“, die Schießpulver und chemische Kampfstoffe („Azin“) herstellte. Dort waren ca. 2.000 ausländische ZwangsarbeiterInnen beschäftigt. Kriegsgefangenen-Kommandos gab es in fast jeder Ortschaft. Der Landkreis Verden war des „Verteilungsgebiet“ der Stalags XC (Nienburg/Weser) und XB (Sandbostel/Bremervörde). Außen-Kommandos des KZ Neuengamme existierten im Landkreis Verden in der Stadt Verden (1944 ca. sieben Personen) und in Achim-Uphusen (ca. 300 jüdische Ungarinnen). Vereinsarbeit 1. Pädagogische Arbeit Recherchen und ein Stadtrundgang zum Themenkomplex „Zwangsarbeit“ werden in Verden angeboten. Zum ersten Thema existieren drei Ausstellungen („Schießpulverfabrik Eibia“, „Zwangsarbeit im Landkreis Verden“ und „Fremdenbilder“), die bereits in mehreren Schulen gezeigt wurden. Auch eine Ortsbesichtigung des „Eibia“-Geländes in Dörverden wird angeboten, da sich dort zusätzlich Rüstungsaltlasten befinden! Geforscht und veröffentlicht wurde auch zu den Themen Berufliche Bildung, NS-Funktionsträger, NS-Justiz, „Zigeuner“ (Sinti) und Hexenverfolgung im Stift/Bistum Verden (Stadtrundgang „Auf den Spuren der Hexenverfolgung“). 2. Humanitäre Hilfe und Patenschaften Ehemalige ZwangsarbeiterInnen in Osteuropa erhalten individuelle finanzielle Hilfe durch den Verein oder einen „Paten“: Interessierte BürgerInnen können Pate für eine ehemalige Zwangsarbeiterin oder Zwangsarbeiter werden, die der Verein auf Wunsch vermittelt. In den Jahren 1994-1997 gab es Hilfsgütertransporte in die Ukraine. 3. Einladungen Der Verein führte im September 1998 eine „Zweite Woche der Begegnung“ durch. 28 ehemalige ZwangsarbeiterInnen, die 1993 noch nicht bekannt waren, wurden nach Verden eingeladen. Danach erfolgten Einladungen an einzelne Personen. Im November 2003 kamen acht „Ehemalige“ im Rahmen eines Schulprojektes und 2004 zum ersten Mal eine überlebende ungarische Jüdin aus dem Außenkommando Uphusen. 4. Projekte a) Mahnmal „Zwangsarbeit im Landkreis Verden 1939-1945“ Am 9. November 2003 wurde das Mahnmal, ein alter Reichsbahn-Güterwaggon, auf dem Gelände der Berufsbildenden Schulen Verden, zusammen mit ehemaligen ZwangsarbeiterInnen, eingeweiht, danach restauriert und am „Tag des offenen Denkmals“ (12.09.2004) feierlich der Öffentlichkeit übergeben. Im Innern war die Ausstellung „Rekrutierung und Deportation“ zu sehen. Aber am 26. Januar 2007 – einen Tag vor dem Holocaust-Gedenktag – fiel das Mahnmal einem Brandanschlag zum Opfer. Der Verein beschloss, dass der ausgebrannte und nicht mehr zu restaurierende Waggon konserviert und als Mahnmal mit einer jetzt doppelten Symbolik: gegen die Verbrechen in der Vergangenheit und die Gefahren in der Gegenwart, am Tatort stehen bleiben soll. In einem zweiten Schritt soll ein alter Waggon gleichen Typs erworben und in einem Gebäude als zentraler Denkort (wieder mit Ausstellung im Innern) in der Innenstadt aufgestellt werden. Geplant ist ein Museums- und Bildungskonzept (feste Öffnungszeiten, Betreuung und Führungen für Schulklassen und Jugendgruppen) im Zusammenhang mit weiteren authentischen Lern- bzw. Denkorten (z. B. Sitz der Gestapo und der NSDAPKreisleitung, Standort der zerstörten Synagoge, jüdischer Friedhof, Gedenkstein für die verstorbenen Zwangsarbeiterkinder), die in der Stadt durch Informationsstelen kenntlich gemacht werden sollen. b) Gedenksteine für nicht mehr vorhandene Kriegsgräber Im Landkreis Verden verstarben damals 94 osteuropäische Kinder von Zwangsarbeiterinnen, doch nur vier Kindergräber existierten im Jahre 2000. Da aber Kriegsopfer ein dauerndes Ruherecht haben, erreichte der Verein bei den zuständigen Stellen, dass Gedenksteine bzw. Grabplatten mit den Namen der toten Kinder auf den Friedhöfen aufgestellt wurden: Groß Heins (für ein Kind), Westen (für zwei Kinder), Kirchlinteln (für drei Kinder), Armsen (für 18 Kinder), Daverden (für 23 Kinder), Dörverden (für 27 Kinder) und Domfriedhof Verden (für 31 osteuropäische und 23 westeuropäische Kinder). c) „Stolpersteine“ Seit 2007 sucht der Verein für das Projekt „Stolpersteine“ des Künstlers Gunter Demnig „Paten“, die sich finanziell (95,00 € pro Stein) beteiligen wollen. Bei insgesamt drei Terminen in den Jahren 2007 bis 2009 wurden in der Stadt Verden 56 Gedenksteine ins Pflaster verlegt. Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Verein für Regionalgeschichte Verden e. V. Informationen Dr. Joachim Woock (Vorsitzender) Labiaustr. 2 27283 Verden/Aller Tel.: 04231/8 17 82 Fax: 04231/97 61 64 eMail: joachim.woock@gmail.com Homepage: www.regionalgeschichte-verden.de Links: www.geschichte-im-landkreis-verden.de www.gedenkstaetten-niedersachsen.de 8 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Didaktisch-methodische Hinweise Das Thema „Hexenverfolgung“ kann in den Fächern Werte und Normen, Religion, Politik, Geschichte, Szenisches Spiel und auch in Deutsch behandelt werden. Es wurden auch schon fachübergreifendes Lernen im Englisch- und Geschichtsunterricht entwickelt (Cornelia Fürst-Kröger: Hexenprozess in Salem, Geschichte Lernen. Hexenverfolgung, H. 107, 09/2005, S. 62-65). Im hier vorliegenden Literatur- und Quellenverzeichnis sind neben geschichtsdidaktischen Artikeln zum Thema auch Hinweise zu Internet-Foren, Bildersammlungen, Filmen, Software und Schulprojekten zu finden. Tipp: Besonders hilfreich sind die didaktischmethodischen Hinweise in den beiden Themenheften (s. Literaturverzeichnis): • Geschichte Lernen: Hexenverfolgung, H. 107, 09/2005 (im Internet) • Praxis Geschichte: Hexen, H. 4/1991 (teilweise im Internet veröffentlicht) Als fiktive Figuren kommen Hexen und Zauberer in gedruckten wie verfilmten Erzählungen vor. Dass aber auch nach wie vor der Glaube an Zauberkräfte mancher Menschen besteht (Internet!), kommt dem Geschichtsunterricht in Bezug auf dieses Phänomen eine aufklärerische Aufgabe zu. Auch um die historische Hexenverfolgung ranken sich viele Mythen und Missverständnisse, die aufgeklärt werden müssen (s. Fragebogen und „Elf Irrtümer über Hexen“). Das Thema ist den SchülerInnen bekannt, es weckt Aufmerksamkeit und Interesse. Im Unterricht kann und sollte man die Faszination, die dieses Thema allgemein ausübt, nutzen. Menschen neigen in Krisensituationen dazu, Sündenböcke zu suchen, andere zu beschuldigen für die eigene unbefriedigende Situation. Am Beispiel der Denunziation wird deutlich, wie auf Grund leichtfertiger Bezichtigungen Menschen gefoltert und hingerichtet wurden. Die Verantwortung, die der Einzelne im Umgang mit sich und anderen, mit seiner Verarbeitung von Frustration hat, kann am Fallbeispiel deutlich gemacht werden. Die Verpflichtung zum Widerstand gegen Gerüchte und Gruppenzwänge wird einsichtig. So kann menschliches Handeln, seine Folgen und die Verantwortung des Einzelnen thematisiert werden. Ein Unterricht zum Thema verdeutlicht auch die Bedeutung rechtsstaatlicher Grundsätze (Demokratie, Menschenrechte, Gleichberechtigung, Gender), die den SchülerInnen helfen könnte, in aktuellen Diskussionen klare Standpunkte zu beziehen. Bedeutung und Grenzen geregelter Rechtsverfahren können an den Prozessverläufen aufgezeigt werden. Verweisen die Hexenverfolgungen auf irrationale und grausame Anteile im Menschen, so verdeutlicht die Haltung der Gegner der Verfolgungen, dass Menschen auch die Möglichkeit haben, ihrem Gefühl für Humanität und ihrer Vernunft zu folgen. Nachfolgend einige Erläuterungen zu den Gliederungspunkten 1 a) bis g): • a) + b) Um schwer verständliche Texte gut durcharbeiten zu können, bietet sich das so genannte Systematische Lesen (Trainingsspirale und Arbeitsblatt „Gruppenlesen“) an. Gerade die hier abgedruckten transkribierten Originaltexte sind nicht immer einfach zu deuten und sollten daher mit dieser Methode erschlossen werden. • c) bis e) Mit der Methode „Karikaturen-Rallye“ kann Vorwissen abgefragt werden. Da keine Karikaturen zum Thema vorhanden sind, sollen die SchülerInnen in Partner- oder Gruppenarbeit geeignete Abbildungen interpretieren. Der Ablauf der Rallye wird anhand einer Trainingsspirale 9 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ • • erklärt, unter d) werden Erläuterungen zu den 14 Abbildungen gegeben, die auf den nachfolgenden Seiten abgedruckt sind. f) Das Thema bietet sich natürlich für den Projektunterricht und das selbstständige Lernen an. Hilfreich sind dabei komplexe Aufgabenstellungen, die entweder von der Lehrkraft oder den SchülerInnen formuliert werden. Gute Erfahrungen habe ich auch mit dem Erstellen von Ausstellungen gemacht. g) Meine Unterrichtseinheit „Ick, Beke Pipers von winbergen, Bekhenne…“ aus der Reihe „Praxis Geschichte“ enthält neben den Kopiervorlagen auch Hinweise für die Lehrkraft. Der Einsatz dieser (gekürzten) Materialien bietet sich an, wenn nur wenig Zeit für die Vorbereitung bzw. für die Durchführung zur Verfügung steht. Die Arbeitsblätter können in allen Sozialformen (Einzel-, Partner-, Gruppenarbeit) angewandt werden. Bewährt hat sich die Methode „Gruppenpuzzle“. Mithilfe der unterschiedlichen Unterrichtsmethoden und Sozialformen erlangen die SchülerInnen Kommunikations- und Teamkompetenz und üben sich in der Präsentation ihrer Ergebnisse im Plenum. Zur Orientierung dienen die beiden Karten der Diözese/Stift Verden (das Stift Verden setzte sich aus den beiden Ämtern Verden und Rotenburg zusammen) und der Herzogtümer Bremen-Verden (ab 1648). Da sich die hier vorgestellten Prozesse und Fallbeispiele mehrheitlich auf die Stadt Verden beziehen, sollten auch im Unterricht kurz die Besonderheiten von Verden (Stadtteile „Norderstadt“ und „Süderende“) behandelt werden (s. 5. Kleine Stadtgeschichte). Anhand der alten Stadtansicht von Verden kann man typische Bezüge zur Hexenverfolgung in Verden (z. B. Hexentanzplätze, Gefängnisse, Gerichtsplätze) verorten. Die Mind Map gibt einen guten Überblick zu den speziellen „Lernorten“ in Verden. Zum Abschluss der Unterrichtseinheit bietet sich der Stadtrundgang „Hexenverfolgung in Verden“ (Stadtplan mit einzelnen Stationen) an. Wenn der Stadtrundgang aus zeitlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann, sollte auf jeden Fall das Verlies im Wehrturm aufgesucht werden (ca. 30 Minuten). Da der Wehrturm nicht frei zugänglich ist, müssen die Schlüssel bei der Tourist-Information, Große Straße 40, Tel. 04231/12345, gegen Unterschrift abgeholt und wieder zurückgegeben werden. Nähere Informationen siehe Stadtrundgang, 5. Station. Als Einstieg eignen sich auch die Fragebögen, um daran anschließend die Schülerinnen über die Mythen, die sich um die Hexenverfolgung ranken, aufzuklären – z. B. mit Hilfe der Abbildungen in der „Karikaturen-Rallye“ und dem Informationsblatt „Elf Irrtümer über Hexen“. Daran schließen sich Informationsblätter an, die gut in Gruppen bearbeitet werden können (11. bis 17.). Ein gemeinsames Brainstorming zur Frage, wie es zur Hexenverfolgung in Europa kommen konnte, könnte zu einer Mind Map „Ursachen der Hexenverfolgung“ führen. Zu Beginn der Hexenverfolgung wurden noch einige Personen begnadigt, in dem sie gegen Kaution freigelassen und aus der Stadt oder dem Herrschaftsgebietes verbannt wurden. Am Grenzstein der Gerichtsbarkeit mussten sie dann die „Urfehde“ schwören. Unter 19.a) ist die erste Original-Seite des Schwurs von Beke Piper abgedruckt. Den SchülerInnen wird sie 10 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ ausgehändigt mit dem Hinweis, den Text zu lesen. Da dies kaum möglich ist, erhalten sie als Transkriptionshilfe das Alphabet zu dieser Kanzleischrift des 17. Jahrhunderts. Die SchülerInnen erkennen, dass es für den Laien fast unmöglich ist, Schriftstücke aus dieser Zeit zu entziffern. Danach wird die „Übersetzung“ (19.c) ausgegeben und der Inhalt besprochen. Unter „Urgichten“ versteht man die Geständnisse der Opfer. Die Geständnisse von Alke Bocksack und Catharina Panning werden hier buchstabengetreu in Auszügen abgedruckt. Darin werden typische Hexereivergehen zugegeben. Bei der Urgicht von Alke Bocksack kann sehr gut der Ablauf des Verhörs nachvollzogen werden. Am 4. April gesteht sie mit und ohne Einsatz der Folter. Am nächsten Tag musste ihr das Geständnis vom Vortag „gütlich“ (also ohne Folterdrohung) vorgelesen werden. Der Stadtschreiber vermerkte dann am linken Rand des Protokolls ihre Bestätigung mit „Affirmat“ (Bajahung) oder, falls sie widerrief, mit „Negat“ (Verneinung). Leugnete sie einzelne Vergehen, die sie am Tag zuvor gestanden hatte, dann wurde sie am nächsten Tag (hier: 6. April) wieder gefoltert, bis sie nicht mehr widerrief. Interessant ist bei dieser Urgicht, dass der Schreiber auch ihren Ausruf „habe es aus Schmerz und Pein gesagt“ protokollierte. Unter Punkt 22 werden die wichtigsten Prozesse zusammengefasst, die wieder in Gruppen (z. B. „Puzzlegruppen“) bearbeitet werden können. Eine Zusammenstellung aller Opfer mit einer kurzen Darstellung ihrer Schicksale gibt einen guten Überblick zu den Verfolgungen in den Ämtern Verden und Rotenburg und bietet sich zur Auswertung an. Das Informationsblatt „Schneeballsystem“ zeigt, wie schnell eine einzige Aussage zu einem Sammelprozess führen konnte. Und dass sich SS-Chef Heinrich Himmler mit der Hexenverfolgung in Deutschland beschäftigte, bietet Ansätze zu weiteren Themenbereichen. Zum Schluss zeigt die Statistik für das Stift Verden, dass die meisten Opfer auch hier wieder Frauen waren. 11 Trainingsspirale: Gruppenlesen mit vier Strategien Merkposten für Arb.schritt Arb.schritt 1 Sozial- Aktivitäten form Sozial- Aktivitäten form PL Prinzip des Gruppenlesens erläutern 1 2 PL GA 2 GA 3 3 Prinzip des Gruppenlesens erläutern 1. Runde: die Vorbereitung Merkposten und Material,für die Vorbereitung Medien und Material, • AB Medien Gruppenlesen • AB Gruppenlesen 1. Runde: a) alle TN lesen den ersten • Textabschnitt (2 – 3 mal) leise a) und alle TN lesen den ersten • gründlich Textabschnitt (2 – 3liest mal) leise b) Gruppensprecher den und gründlichlaut vor Textabschnitt b) Anwenden Gruppensprecher liest den c) der 4 Strategien: Textabschnitt laut vor c)▪ Anwenden der 4stellt Strategien: GR-Sprecher Fragen, die aus dem Text heraus ▪ GR-Sprecher werden stellt Fragen, beantwortet die aus dem Text heraus können beantwortet werden eine ▪ Der Zweite formuliert können Zusammenfassung Der Zweite formuliert ▪▪ Der Dritte fragt nach eine Zusammenfassung unverstandenen Wörtern ▪ Der Dritte fragt nach und Sätzen unverstandenen Wörtern ▪ Der Vierte sagt vorher, was undfolgende Sätzen Textabschnitt der ▪ Der Vierte sagt vorher, was wohl beinhaltet der folgende Textabschnitt wohl beinhaltet 2. Runde: neuer GR-Sprecher 2.- Runde: nächster Textabschnitt wird neuer GR-Sprecher gelesen nächster Textabschnitt wird -Ablauf analog gelesen Ablauf analog Trainingsspirale: Karikaturen-Rallye (Vorwissen) Zeit Zeit 5 min 5 min Text Text Austausch (Diskussion) über den Inhalt bzw. anschließende PL Austausch (Diskussion) über den Präsentation Inhalt bzw. anschließende Präsentation Der Zeitbedarf für die Gruppenarbeit hängt vom Unfang und Schwierigkeitsgrad des Textes ab. Der Zeitaufwand für den abschließenden Austausch über den Der Zeitbedarf die Gruppenarbeit hängt vom Unfang Textinhalt bzw. für dessen Präsentation hängt ebenfalls vom und Text Schwierigkeitsgrad und der des Textes ab. Der Zeitaufwand für ab. den abschließenden Austausch über den gewählten Präsentationsmethode Textinhalt bzw. dessen Präsentation hängt ebenfalls vom Text und der gewählten Präsentationsmethode ab. PL J. Woock Merkposten für die Vorbereitung - 7 Karikaturen zum Thema aussuchen (DIN A-4) - Karikaturen auf Rückseite mit Ziffern 1 – 7 beschriften - Flipchart mit Aufgabenstellungen - Nummernkarten 1-7 Zeit Min. 7x2 Min. mit Wechsel: ca. 20 Min. - Kärtchen, Filzstifte - Nummernkarten 1- 7 10 Min. - Stellwand - Überschrift „Karikaturen-Rallye“ Karikaturen parallel zur Präsentation an Stellwand heften 7x2 Min.: 15 Min. Es bietet sich an, pro Gruppe drei Teilnehmer zu wählen, da dann jeder eine der drei Fragen präsentiert (7 Karikaturen x 3 TN = 21 TN). Je nach Klassengröße kann man die Anzahl der Karikaturen erhöhen oder die Gruppe vergrößern. In Fächern, für die keine Karikaturen zur Verfügung stehen, bietet es sich an, geeignete Abbildungen auszuwählen, die mithilfe der drei Fragen (oder vom Unterrichtenden selbst formulierten Fragen) beantwortet werden sollen. Zum Beispiel zum Thema „Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit“: Abbildungen vom „Hexensabbat“, vom Flug mit dem Teufel, verschiedene Abb. von „Wasserproben“, „Urfehde“ und Abb. typischer Hinrichtungsarten für Hexen. Die Rallye eignet sich auch für den Einsatz zum Ende einer Unterrichtseinheit. J. Woock 12 J. Woock Arb.- SozialAktivitäten schritt form 1 GA Stationengespräch: Z. B. liegen 7 Karikaturen verdeckt auf den Tischen, 7 Zufallsgruppen werden den Karikaturen zugeordnet. Teilnehmer (TN) arbeiten pro Karikatur zwei Minuten zu den Fragestellungen: a) Welches Problem wird dargestellt? b) Welcher Vorgang wird dargestellt (wie äußert sich das Problem)? c) Welche Gruppen werden dargestellt? 2 GA Spezialisierung auf eine Illustration: Jede Gruppe bearbeitet per Los eine Karikatur ausführlich unter den bekannten Fragestellungen a), b) und c). Schriftliche Fixierung der Arbeitsergebnisse zu a), b) und c) auf jeweils drei Kärtchen pro Gruppe. 3 PL Präsentation zu Spezialgebiet: Gruppen präsentieren (Stafettenpräsentation) nacheinander anhand der Kärtchen und fixieren diese an eine vorbereitete Stellwand. Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Trainingsspirale: Systematisches Lesen – Gruppenlesen vier–Strategien Systematischesmit Lesen Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ GR-Lesen mit vier Strategien vorher: evtl. Einrichtung fester Lesegruppen (ideal: vier GR-Mitglieder) 1. Runde a) Text(abschnitt) wird 2 – 3x leise von allen GR-Mitgliedern gelesen b) GR-Sprecher liest den Text(abschnitt) „laut1“ vor (GR-Mitglieder können helfen) c) Anwenden der vier Strategien 1. GR-Sprecher stellt Fragen, die aus dem Text heraus beantwortet werden können. 2. Im Uhrzeigersinn: nächstes GR-Mitglied formuliert eine Zusammenfassung des Textes / des Textabschnitts. 3. Im Uhrzeigersinn: nächstes GR-Mitglied fragt nach unverstandenen Wörtern / Sätzen2. 4. Im Uhrzeigersinn: nächstes GR-Mitglied wagt eine Vorhersage, was der folgende Textabschnitt wohl beinhaltet. 2. Runde • • • Im Uhrzeigersinn: neuer GR-Sprecher nächster Textabschnitt Ablauf analog 1 „laut“ heißt hier: Für die eigene GR gut hörbar, für die anderen GR nicht mehr verständlich 2 Erst an dieser Stelle, da den Schülern sonst die Chance genommen wird, Wörter aus dem Sinnzusammenhang zu entnehmen. 13 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Erläuterungen zu den Abbildungen M 1 – M 14 M1 Hexen bei der Zubereitung von Zaubersalben (Holzschnitt 1571). Das Fett für die Salbe sollen die Hexen aus dem Körperfett getöteter Säuglinge („Kinderfeiste“) hergestellt haben. Im Hintergrund reitet eine Hexe auf einem Ziegenbock, dem Teufel. Abb. aus: Praxis Geschichte: Hexen, 4 (1991), S. 18 M2 Drei Hexen beim Einsalben (Hans Baldung Grien, 1514). Die Hexensalbe (eine Hexe hält den „Hexenpott“ in die Höhe) sollen sich die Frauen auf die empfindlichsten Körperteile (Scham, Achselhöhlen) aufgetragen haben, damit die berauschende Wirkung möglichst schnell eintrat. Die „Hexensalbe“ stellte ein Berauschungsmittel des armen Volkes dar. Versuche mit wahrscheinlich authentischen Rezepten wurden im 20. Jahrhundert durchgeführt. Sie brachten dabei die für „Hexensalben“ charakteristischen Flugerlebnisse. Abb. aus: Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg 1979, S. 83 M3 Hexensalbe und Hexenflug. Diese Darstellung zeigt einen heimlichen Zeugen, der vier Hexen beim Einsalben und anschließendem Flug durch den Schornstein beobachtet. Abb. aus: Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg 1979, S. 37 M4 Zwei Hexen „brauen“ einen Regen (Titelblatt von Ulrich Molitor: „De Lamiis et phitonicis mulieribus“ [Von den Unholden und Hexen], Köln 1489). Es wird ein typischer „Zauberschaden“ dargestellt, indem die Hexen Schlangen und Hühner im Feuer opfern. Abb. aus: Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg 1979, S. 18 und Praxis Geschichte: Hexen, 4 (1991), S. 35 M5 „Hexensabbath“ auf dem Blocksberg (J. Praetorius, Blockes-Berges Verrichtung, Leipzig 1669). Im Mittelpunkt hockt der Teufel in Gestalt eines Ziegenbockes. Eine Hexe besiegelt mit dem obszönen Lehnskuss auf den Hintern des Teufels das Bündnis mit dem Satan. Im Vordergrund „scheißt“ der Teufel Geld in einen Topf für seine Hexen. Das Fest auf dem Blocksberg ist dadurch gekennzeichnet, dass hier alle Dinge getan werden durften, die sonst durch kirchliche Moralvorstellungen untersagt waren. Abb. aus: Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg 1979, S. 74 M6 „Molkenzauber“ oder „Axtmelken“: Eine Hexe melkt aus einer Axt Milch, die nach gängiger Vorstellung einer Kuh, z. B. vom Nachbarn (s. Hintergrund), abgezaubert wird (Holzschnitt aus: Johann Geiler von Kaisersberg: Die Emeis (Ameise)), 1517. Abb. aus: Praxis Geschichte: Hexen, 4 (1991), S. 7 und Hinckeldey, Ch. (Hg.): Justiz in alter Zeit, Rothenburg o. d. Tauber 1989, S. 109 14 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ M7 Schwur am so genannten „Schnedestein“, dem Grenzstein der Gerichtsbarkeit (Darstellung nach der Heidelberger Handschrift des Sachsenspiegels, um 1330). Als Strafmaß gab es für die Betroffenen die Verbannung oder Verweisung aus dem Herrschaftsgebiet, in dem der Verurteilte lebte. Am Grenzstein musste die Person einen Schwur leisten, keine Rache an Kläger oder Richter zu üben bzw. die untersagten Territorien zu meiden. Vgl. dazu die Ausführungen im „Stadtrundgang“. Abb. aus: Praxis Geschichte: Hexen, 4 (1991), S. 39 und Hinckeldey, Ch. (Hg.): Justiz in alter Zeit, Rothenburg o. d. Tauber 1989, S. 75 M8 „Die Hexenprobe“ (Stich von G. Franz, aus „Germania“ von Johannes Scherr, Stuttgart 1878). Hier wird keine realistische Wasserprobe dargestellt, da die Person nicht an Händen und Füßen gefesselt ist. Da sie sich an der Wand festhält, wird versucht, sie daran zu hindern. Richtig ist die Darstellung mit dem Sicherungsseil, mit dem die Frau wieder herausgezogen werden kann, sollte sie drohen zu ertrinken. Abb. aus: Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg 1979, S. 88 M9 Frau im „Ducking-stool“ (Tauchgestell). England 17.Jh. Es handelt sich dabei um keine so genannte „Wasserprobe“, sondern eine Strafe für z. B. Bäcker („Bäckertaufe“), die zu kleines Brot verkauften. In der Regel wurde für jedes fehlende Lot ein Mal getaucht. Abb. aus: Hinckeldey, Ch. (Hg.): Justiz in alter Zeit, Rothenburg o. d. Tauber 1989, S. 435 In Verden befand sich an der Südbrücke ein Kran mit einem Käfig aus Metall (er konnte max. zwei Personen aufnehmen), der über die Aller gedreht werden konnte. Missetäter, die Obst oder Gemüse in den Gärten gestohlen hatten, kamen in den „Schandkorb“. Am Dieb wurde dann eine lange Leine befestigt, der Käfig über den Fluss geschwenkt und der Boden des Käfigs abgeklappt, sodass die Person ins Wasser fiel und m. H. der Leine wieder herausgezogen werden konnte. Quelle: Heyken, Enno: Mister John Taylors Reisenotizen über Verden (1616), in: Kienzle, Robert (Hg.): Heimatkalender für den Landkreis Verden 1977, Verden 1976, S. 54-59 M 10 Eine Hexe wird einer Wasserprobe unterworfen (Titelblatt von „Witches Apprehended“, London 1613). Hier sieht man sehr gut, wie zunächst die an Händen und Füßen gefesselte Delinquentin mit einem Boot im Mühlenteich ausgesetzt wurde und sie mit zwei Seilen am Ufer gesichert wird. Gerichtspersonen und ein Gaffer beobachten das Schauspiel. Vgl. dazu die Ausführungen im „Stadtrundgang“. Abb. aus: Döbler, Hansferdinand: Hexenwahn, München 1977, S. 82 und Dülmen, Richard von: Hexenwelten, Frankfurt a. M. 1987, S. 384 15 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ M 11 „Wasserprobe auf dem Kalten Wasser“ (Holzschnitt 16. Jh. ?) Die Frau schwimmt wie eine „Gans“ auf dem Wasser. Im Detail eingearbeitet: das Fesselungsschema einer Peron, die untergegangen ist. In der Zeichnung fehlen die Personen, die die Frau wieder sicher ans Ufer holen. Als Vorlage für die Abbildung diente das Titelblatt von Hermann Neuwalt: Bericht Von erforschung/prob vnd erkentnis der Zauberinnen durchs kalte Wasser, Helmstedt 1584. Abb. aus: Hinckeldey, Ch. (Hg.): Justiz in alter Zeit, Rothenburg o. d. Tauber 1989, S. 239 und Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg 1979, S. 47 M 12 „Anne Heinrichs, zu Amsterdam verbrent Anno 1571“ (Jan Lyken, 1685). Das Verbrennen einer Person, die auf eine Leiter gebunden, aufgerichtet und dann in den bereits lodernden Holzstoß gekippt wurde, war typisch für diese Art des Hinrichtens. Der Tod trat schneller ein als die häufiger dargestellte Art, nämlich das Stehen (festgebunden an einen Pfahl) auf einem Scheiterhaufen. Abb. aus: Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg 1979, S. 40 M 13 „Drei Frauen werden lebendig auf dem Marktplatz von Guernesey verbrannt, das Kind wird ins Feuer zurückgestoßen“ (anonymer Stich, 16. Jh.). Hier stehen die Frauen auf dem Scheiterhaufen, an einem Pfahl gebunden. Dann erst kann das Feuer entzündet werden und die Personen sterben einen langsamen, qualvollen Tod. Diese in Norddeutschland als „Schmoken“ bezeichnete Form des Verbrennens wurde, im Vergleich zum Verbrennen auf der Leiter, als Strafverschärfung angesehen. In Verden wurde 1555 der Kuhhirte Johann Hende als Hexer auf diese Weise hingerichtet. Abb. aus: Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg 1979, S. 78 M 14 „Das Zwicken mit glühender Zange auf dem Weg zur Hinrichtung“ und der Flammentod auf dem Scheiterhaufen (Miniatur aus einer Handschrift um 1514). Auf einem „Schinderkarren“ wird die zum Feuertod Verurteilte zum Hinrichtungsplatz gebracht. Im Vordergrund unterhält ein Henkersknecht m. H. eines Blasebalgs ein Feuer in einem Topf, in dem die Folterzange erhitzt wird, mit der dann das Opfer auf dem Karren noch gefoltert („gezwickt“) wird. Vgl. die Kostenaufstellung des Verdener Scharfrichters. Abb. aus: Praxis Geschichte: Hexen, 4 (1991), S. 9 16 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ M1 17 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 18 M2 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ M3 19 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 20 M4 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 21 M5 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ M6 22 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 23 M7 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 24 M8 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ M9 25 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 26 M 10 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 27 M 11 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 28 M 12 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 29 M 13 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 30 M 14 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Projektunterricht: Komplexe Aufgaben formulieren Die Aufgabenstellung sollte sich an den drei höchsten Stufen der Bloom´schen Taxonomie (4. Analyse, 5. Synthese, 6. Bewerten) orientieren. Die in den EPAs formulierten Operatoren geben an, was inhaltlich verlangt wird, gehen aber nicht auf die Komplexitätsebene ein! Die Anforderungsbereiche mit den drei Schwierigkeitsbereichen (I Reproduktion, II Reorganisation, III Transfer) beziehen sich auch auf Bloom (dort aber sechs Stufen). Das Formulieren komplexer Aufgaben kann auf zwei Arten vorgenommen werden: ► Die Lehrkraft formuliert 1. die komplexe Aufgabe, z. B.: „Beurteile die Aussichten für ein Verbot der NPD“ 2. strukturierte komplexe Teilaufgaben (nach Bloom), so dass die komplexe Aufgabe er- und bearbeitbar wird. Teilaufgaben bieten sich auch für arbeitsteilige Gruppenarbeit an. • Bewerte das bestehende Parteiverbotsverfahren • Entwerfe eine Gesetzesvorlage für ein Parteienverbot • Analysiere das gescheiterte Verbotsverfahren gegen die NPD • Stelle die Vor- und Nachteile eines Verbots der NPD gegenüber • Schätze das Verhalten der NPD nach einem erfolgreichen Verbot ein ► Die SchülerInnen notieren in EA und vergleichen in PA und/oder GA 1. Fragen zu einem vorgegebenen Projektthema, z. B. „NPD-Verbot“ („Was wollen wir zu diesem Thema wissen?“), z. B.: • Gibt es ein vorgeschriebenes Parteiverbotsverfahren? • Wer kann ein Parteienverbot beantragen? • Wie muss ein Parteienverbot begründet werden? • Wie kann sich eine Partei gegen ein Verbot wehren? • Wer entscheidet über das Verbot einer Partei? • Wer spricht das Parteienverbot aus? • Welche Vor- und Nachteile hätte ein Verbot der NPD? • Gab es in der Vergangenheit Parteiverbotsverfahren? 2. Die Lehrkraft erstellt anhand der vorliegenden Fragensammlung der SuS komplexe Teilaufgaben (nach Bloom), die in Gruppen bearbeitet werden, z. B.: • Beurteile das Parteiverbotsverfahren • Stelle die Vor- und Nachteile eines Verbots der NPD gegenüber • Analysiere frühere Parteiverbotsverfahren ► Variante: 1. 2. 3. 4. Lehrkraft nennt das Thema und formuliert die komplexe Aufgabe SuS formulieren die Aufgabe mit eigenen Worten SuS stellen sich eigene strukturierte Teilaufgaben (nicht nach Bloom) SuS geben zu allen/ausgewählten Teilaufgaben Indikatoren zur Zielerreichung vor („Unsere Aufgaben sind eindeutig erfüllt, wenn …“) 31 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Literatur für das Fach Geschichte: Projektarbeiten • Geschichte lernen: Projekte, Friedrich Verlag, Heft 110, 19. Jg., 03/2006 • Dittmer, Lothar/Siegried, Detlef (Hrsg.): Spurensucher. Ein Praxisbuch für historische Projektarbeit, Weinheim und Basel 1997 • Frevert, Ute (Hrsg.): Geschichte bewegt. Über Spurensucher und die Macht der Vergangenheit, Hamburg 2006 • Borries, Bodo von: Geschichte in der gymnasialen Oberstufe. Ein Körnchen Empirie, in: Geschichte lernen, Friedrich Verlag, Heft 68 (1999), S. 4-6 • Mieles, Bernhard: Wissenschaftspropädeutisches Arbeiten in der Sekundarstufe II, in: Geschichte lernen, Friedrich Verlag, Heft 68 (1999), S. 50-60 • Wunderer, Hartmann: „Nichts veraltet heute schneller als das Wissen“. Probleme und Profile des Geschichtsunterrichts in der gymnasialen Oberstufe, in: Geschichte lernen, Friedrich Verlag, Heft 68 (1999), S. 9-16 • Horn, Christa/Först, Johannes Otto: „Dem Hunde ein Gnadenstoß, dem Menschen Keinen!“ Interdisziplinärer Projekttag zur Rassenideologie, Euthanasie und Eugenik im 20. Jahrhundert, in: Geschichte lernen, Friedrich Verlag, Heft 68 (1999), S. 17-21 Bewerten und Evaluation • Geschichte lernen: Leistungen dokumentieren und bewerten, Friedrich Verlag, Heft 96, 16. Jg., 11/2003 [Inhalt: Projektorientierter Unterricht, Podiumsdiskussion, Portfolio, Kompetenzerwerb, Präsentationen, Facharbeit, kooperative Lernformen, historische Simulation,Feedback] • Geschichte lernen: Diagnostizieren im Geschichtsunterricht, Friedrich Verlag, Heft 116, 20. Jg., 03/2007 [Inhalt: Unterricht beobachten, Selbstdiagnosebögen, Kompetenzraster, Evaluierung, Stationenlernen, Diagnosemöglichkeiten bei selbstständigem Lernen] J. Woock 32 Thema: Hexen Komplexe Aufgabenbeispiele: 1. Beurteile die historische Hexenverfolgung (Hv.) 2. Unterscheide die Hexenverfolgung von anderen, nicht kriegsbedingten Massenmorden 3. Schätze ein, inwiefern die Hexenverfolgung auf einer spezifische Frauenfeindlichkeit basierte 4. Entwickle eine Strategie, um Material zur Hv. zu erhalten 5. Entwerfe eine Ausstellung zur Hexenverfolgung 6. Plane einen Stadtrundgang „Auf den Spuren der Hexenverfolgung“ 7. Analysiere die einzelnen Aspekte der Hexenverfolgung Strukturierte Teilaufgaben (nach Bloom): • Beurteile die Aussichten/Chancen einer Frau, die als Hexe angeklagt wurde • Bewerte den Verlauf eines Hexenprozesses • Bringe den Ablauf der Folter in eine Rangfolge • Bewerte den Nutzen der so genannten „Hexenproben“ • Plane eine Anklageschrift gegen Personen, die der Hexerei beschuldigt werden • Formuliere eine Streitschrift, die sich gegen die Hv. richtet • Zeige die Bestandteile der Hexenverfolgung auf • Entwerfe ein Schaubild „Beteiligte an einem Hexenprozess“ • Entwickle ein Modell, das die Hexenverfolgung umfassend darstellt • Analysiere die Ursachen der Hexenverfolgung • Beurteile die Rolle der Denunzianten J. Woock 33 Strukturierte Teilaufgaben (von Schülerinnen und Schülern erarbeitet): • In welcher Zeit/in welchem Jahrhundert fand die Hv. statt? • Wurden nur Frauen verfolgt? • Welche Institutionen führten einen Hexenprozess durch? • Wer war die Verfolgungsbehörde? • Welche Strafen wurden gegen die Hexen ausgesprochen? • Wie lief eine Hexenverbrennung genau ab? • Wie wurde die „Wasserprobe“ durchgeführt? • Wie sah die typische Hexe aus? • Wie lange dauerte ein Hexenprozess? • Wie viele Personen fielen der Hexenverfolgung zum Opfer? • Wodurch wurde die Hexenverfolgung legitimiert? • Waren Hexen hauptsächlich Hebammen und kräuterkundige Frauen? • In welchen Ländern Europas war die Hv. am stärksten? Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Beispiel für komplexe Aufgabenstellungen • Wie lief eine Hexenverbrennung genau ab? • Wie wurde die „Wasserprobe“ durchgeführt? • In Wie sah dieTeilen typische Hexe aus? war die Hv. am stärksten? welchen Deutschlands • Woran Wie lange dauerte ein Hexenprozess? konnte man eine Hexe oder Hexer erkennen? • Wie bildeten viele Personen fielen der Hexenverfolgung zum Opfer? sich die Hexenprozesse in Europa aus? Wodurch Hexenverfolgung legitimiert? • Gab es fürwurde Hexendie oder Hexer eine spezielle Foltermethode? Waren hauptsächlich Hebammen und kräuterkundige Frauen? • Gab esHexen Gegner der Hexenverfolgung? In welchen Europasder warHexenverfolgung? die Hv. am stärksten? • Wie kam es Ländern zur Beendigung In welchen Teilen Deutschlands war die Hv. am stärksten? • Welche Ursachen führten zur Hexenverfolgung? • Woran konnte man eine Hexe oder Hexer erkennen? • Wie bildeten sich die Hexenprozesse in Europa aus? • Gab es für Hexen oder Hexer Beispiel : Komplexe Aufgabe für dieeine 3./4.spezielle Klasse Foltermethode? • Gab es Gegner der Hexenverfolgung? • Wie kam es zurPlane Beendigung der Hexenverfolgung? Aufgabenstellung: eine Ausstellung zum Thema Hexen • Welche Ursachen führten zur Hexenverfolgung? Strukturierte Teilaufgaben (von Schülerinnen und Schülern formuliert): 1. Welche Eigenschaften haben Hexen im Märchen? Beispiel Komplexeeine Aufgabe 2. Wir: zeichnen Hexe für die 3./4. Klasse 3. Woran glaubte man früher Hexen zu erkennen? Aufgabenstellung: Plane eine Ausstellung zum Thema Hexen 4. Welche Hexengeschichten kennen wir? 5. Was brauchen Hexen um zaubern zu können? Strukturierte (von Schülerinnen Schülern formuliert): 6. WurdenTeilaufgaben in meiner/unserer Stadt Frauen und als Hexen verfolgt? 1. Welche Eigenschaften haben Hexen im Märchen? 7. Was wurde den Hexen vorgeworfen? 2. Wir zeichnen Hexe 8. befragen eine unsere Großeltern nach Hexen 3. Woran glaubte man früher Hexen zu erkennen? 4. Welche Hexengeschichten Indikatoren zur Zielerreichung: kennen wir? Was brauchen Hexen umEigenschaften zaubern zu können? zu 5. 1. Tabelle mit mind. sieben zu Aussehen und Verhalten 6. einer Wurden in meiner/unserer Stadt Frauen als Hexen verfolgt? Hexe Was wurde den Hexen vorgeworfen? zu 7. 2. Jede/r Schüler/in hat ein Hexenbild gemalt Wir befragen unsere nach Hexen zu 8. 3. Hexen-Checkliste desGroßeltern Stadtrichters zu 4. Lesebuch mit Hexengeschichten Indikatoren zur Zielerreichung: zu 5. Erstellen eines Mobiles 1. Stadtrundgang Tabelle mit mind. sieben eines Eigenschaften zu Aussehen und Verhalten zu 6. anhand Stadtplanes einer Hexe zu 7. Anklageschrift des Stadtrichters Schüler/invon hat Interviews ein Hexenbild gemalt zu 2. 8. Jede/r Aufzeichnungen zu 3. Hexen-Checkliste des Stadtrichters zu 4. Lesebuch mit Hexengeschichten zu 5. Erstellen eines Mobiles zu 6. Stadtrundgang anhand eines Stadtplanes zu 7. Anklageschrift des Stadtrichters zu 8. Aufzeichnungen von Interviews Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 34 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 35 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 36 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 37 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 38 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 39 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 40 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Übersichtskarte mit Verwaltungsgrenzen, um 1650. (Aus: Böhme, Klaus-Richard, Bremisch-verdische Staatsfinanzen 1645-1676, Uppsala 1967, S. 11) 41 Syndikus Norderstadt, Norderstädtischer Markt 8 Ankläger Syndikus Süderende, Grüne Straße 10 Pastor Oporinus, Grüne Straße 21 Superintendent Rimphof, Grüne Straße 19 (Geburtshaus Anita Augspurg!) Brückstraße Armenhäuser Süderstadt: vor dem Neuen Tor: Eitzer Straße (Gärtnerei Domfriedhof) + in Eitze Norderstadt: vor dem Nordertor + vor dem Ostertor Schwur der "Urfehde" (Stadtverweisung) "Schnedestein", Bremer Straße 11 (dort Standort erst ab 1787) Norderstadt: Rathausvorplatz Süderstadt: Lugenstein "St. Georgii" (Gelände Finanzamt) Hinrichtungsstätten Catharina Wolpmann, Große Str. 75 Franz Panning, Große Str. 71 Hille Panning, Große Straße 71 Grenzsteine der Stadtgerichtsbarkeit Gebäude Angeklagte Ilse Einstmann, Bäckerstraße Lernorte in Verden: Hexenverfolgung Johann Hende (Viehhirte), Alleruferweg: Reste Hirtenturm "Wasserprobe" Margarethe Sievers (16 Jahre), Mühlentor 10 Frau von der Hude, Große Fischerstraße "Blumenwisch" (Wiese von Bgm. Blome vor der Stadtmauer) Große Straße ("Steenwegh") Kirchhof St. Nicolai Vor dem Neuen Tor: unter dem Galgen Engel Wehland, Große Str. 65 Dibbeke Wulf (Wolff), Große Str. 47 Gerichtsstätten Ratsfischteich (jetzt Parkhaus Brückstraße) Allerarm an der Stadtmauer (nicht schiffbar bis 1730) Mühlentor 10 (Wwe. von Münchhausen-Stiftung) Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Stiftshof, Stifthofstraße Scharfrichterhaus Hexentanzplätze Verlies im Wehrturm (Gedenkraum) Gefängnisse, Folterkeller Verein für Regionalgeschichte Verden e. V. J. Woock Kornhaus der Norderstadt (Stifthofstraße) Stadttore Paul Kröger (Töpfer), Sandberg 42 Denunzianten Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 43 Kleine Stadtgeschichte Das heutige Verden ist aus mehreren Siedlungskernen entlang der Aller zusammengewachsen. Südlich der alten Brücke schiebt sich die alte Fischer- und Fährmannssiedlung bis unmittelbar an den Fluss heran. Als ungefähr zur Zeit Karls des Großen Verden Bischofsstadt wurde, wuchs um den Dom ein geistliches Zentrum, das mit der Flusssiedlung die so genannte Süderende bildete. Im Gegensatz zum Süderende wahrte die Norderstadt (Alte Stadt Verden) respektablen Abstand von der Aller. Für diese Kaufmannssiedlung war nicht der Fluss die Erwerbsquelle, sondern die alte Land- und Heerstraße, die hier die Aller querte und nach Norden in Richtung Bremen mit Abgabelung nach Stade und Hamburg abbog. Sie wurde zur Lebensader der Norderstadt und bildete die Große Straße („Steenwegh“, da nur die durch die Städte gehenden Landstraßen anfangs gepflastert waren). Beide Städte führte vor der Vereinigung im Jahre 1667 ihr eigenes Leben. Die Norderstadt hatte sich bereits um 1210 mit einer Ringmauer geschützt. Das Süderende fügte Ende des 14. Jh. seine Mauer der norderstädtischen halbkreisförmig an. Einziger Zugang zwischen den Siedlungen blieb das Südertor der Norderstadt. Politisch unterstanden die Bürger der Süderende anfangs den Bischöfen, und als sich diese um 1200 in ihr Schloss nach Rotenburg abgesetzt hatten, dem Domkapitel, das immer mehr an Macht gewonnen hatte. Auch die Norderstadt hatte anfangs denn Bischöfen unterstanden, aber ihr gelang es, sich zur selbstständigen Stadt, ja sogar zur freien Reichsstadt zu emanzipieren. Nach dem Dreißigjährigen Krieg, im Frieden zu Osnabrück, wurden beide Stadtteile, mit dem Herzogtum Bremen-Verden der Krone Schwedens unterstellt. Die Säkularisierung hatte für das Süderende das Ende der Herrschaft des Domkapitels zur Folge. Im Jahre 1651 wurde durch Privileg der Königin Christina aus dem Süderende die Süderstadt Verden und am 19. Juli 1667 wurden beide Städte auf Betreiben der schwedischen Regierung vereinigt. 3 18 2 5 4 1 6 19 17 16 13 15 14 8 7 9 20 10 12 11 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Stadtansicht von Verden (1663) Legende (vgl. Stadtrundgang „Auf den Spuren der Hexenverfolgung in Verden“) 9 Ratsfischteich (Wasserprobe) 10 Stadttor „Tempelforte“ 11 „Alte Aller“: bis ca. 1730 nicht schiffbares Flussbett; heute Hauptarm (Wasserprobe) 12 Hirtenturm (Unterkunft von Johann Hende, als Zauberer verbrannt) 13 Neues Tor (Gefängnis) 14 Andreaskirche 15 Dom und Lugenstein (Gerichtsplatz) 16 Altstädter Tor (Stadttor zwischen Norderstadt und Süderende) 17 18 19 20 St. Nikolai Kirche und Kirchhof (Hexentanzplatz) Ostertor „Steenwegh“ = Große Straße (Hexentanzplatz) Stadtgraben (evtl. Wasserprobe) Weiterer Hexentanzplätze sollen sich beim Galgen der Norderstadt (Bereich Nasse Straße/Maulhoop), beim Galgen der Süderstadt (vor dem Neuen Tor an der Eitzer Straße), auf dem Weg nach Borstel und zwischen Dauelsen und Halsmühlen befunden haben. 44 1 Rathaus mit Marktplatz (Gerichtsplatz) 2 Stiftshof (Sitz der bischöflichen Verwaltung des Stifts Verden); gegenüber das städtische Kornhaus (Gefängnis im Keller) 3 Wehrturm (Verlies) mit Scharfrichterhaus 4 Nordertor (Gefängnis) 5 Schnedestein (Grenzstein) 6 Syndikatshof (Stadtrichter der Norderstadt) 7 Blumenwisch/Blumenwiese (Hexentanzplatz) 8 Brücktor Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Stadtrundgang „Hexenverfolgung in Verden“ Die Reihenfolge der Stationen ist so gewählt, dass man die „Lern- bzw. Erinnerungsorte“ nacheinander aufsuchen kann. Besucht man alle Stationen, dann benötigt man etwa zwei Stunden. Es bietet sich an, diese alternative Stadtführung am Ende der Unterrichtseinheit zu unternehmen. Man kann aber auch den Rundgang am Anfang der Unterrichtseinheit legen (mit nur kurzen Erklärungen), um danach in Gruppenarbeit zu den einzelnen Lernorten vertiefend zu recherchieren bzw. den Schülerinnen und Schülern Material aus dieser Mappe zur Verfügung zu stellen. Der hier vorgestellte Rundgang wurde gekürzt veröffentlicht in: Verlag Atelier im Bauernhaus (Hg.): Reiterstadt Verden. StadtVerführer, Fischerhude 2000, S. 52-54. 1. Station: Rathaus und Marktplatz Wir beginnen den Rundgang am Rathausvorplatz, der alten Gerichtsstätte der Norderstadt. Die Große Straße, die hier vorbeiführt, hieß früher „Steenwegh“, da es die einzig gepflasterte Straße in Verden war. Die neunjährige Anna Garbers aus der Süderstadt erzählte im Januar 1647 dem „Hexenschnüffler“ Heinrich Rimphof, der Domprediger und Superintendent war, ihre Großmutter Warncke habe sie zur Zauberei verführt und sie selbst habe mehrere ihr bekannte Einwohner bei Hexentänzen auf eben diesem „Steinweg“ gesehen. Daraufhin wurde auf Betreiben Rimphofs die Großmutter vor das peinliche Halsgericht des Domkapitels im „Süderende“ (Verden hatte damals zwei unabhängige Stadtteile mit jeweils eigener Gerichtsbarkeit) gebracht. Sie „besagte“ vier Frauen aus der Süderstadt, bevor sie selbst unter der zweiten Folter starb. Aufgrund der Folterungen nannten die Frauen neun weitere Personen, darunter angesehene Honoratioren aus der Norderstadt, deren Häuser hier in der Nähe an der Großen Straße stehen: Die Frau des amtierenden Bürgermeisters, Catharina Wolpmann (Nr. 75), der ehemalige Bürgermeister und Ratsherr Franz Panning (Nr. 71) mit seiner Tochter Hille, die Witwe des ehemaligen Bürgermeisters , Engel Wehland (Nr. 65) und die Frau eines Ratsherren, Dibbeke Wulf (Nr. 47). Franz Panning und Catharina Wolpmann wurden verhaftet, die anderen konnten noch rechtzeitig flüchten. Die beschuldigten Frauen aus dem Süderende starben unter den Händen der Folterknechte, weitere drei wurden durch das Feuer vor dem Neuen Tor der Süderstadt (Nähe Gärtnerei Domfriedhof) hingerichtet. Bei diesem Prozess versuchten bereits 1647 Vertreter der provisorischen schwedischen Regierung Bremen-Verden vergeblich, dass er eingestellt würde. Erst 1649 führte das Reskript der schwedischen Königin Christina zur Beendigung der großen Sammelprozesse: “...alle fernere Inquisition vndt proceß in dießem Hexen Vnweßen einstellet...“Mit diesen Worten wandte sich „Gnädiglich Christina von Gottes gnaden, der Schweden, Gothen vndt Wenden Designirte Königin“ in Ihrer Verfügung vom 16. Februar anno 1649 an „Vnßern besonders Lieben vndt getrewen, Bürgermeister vndt Rath der Stadt Vehrden, sampt vndt besonders.“ Durch diese Verordnung, die das zweitfrüheste Verbot von Hexenverfolgungen in Deutschland durch eine Landesregierung darstellte, gingen Verden und die schwedische Königin in die Geschichtsschreibung ein! Wir gehen weiter zum Petersiliengang, der direkt neben dem Rathaus liegt. 45 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 2. Station: Petersiliengang In der Frühen Neuzeit hieß die Gasse „Enge Strate“ (1614), ab 1808 Petersilienstraße und 1926 wurde sie in Petersiliengang umbenannt. Auch wenn kein historischer Bezug zur Straßenbenennung hergestellt werden kann, ist es an dieser Stelle erwähnenswert, dass ab dem Mittelalter diejenigen Gassen, in denen Freudenhäuser waren, oft „Petersiliengasse“ oder ähnlich hießen – denn Petersiliensamen wurde damals als menstruationsförderndes Mittel eingenommen. Dass man mit bestimmten Pflanzensamen abtreiben konnte, war früher jeder Frau bekannt und stand sogar in mittelalterlichen Pflanzenbüchern. Der Mythos, dass Hebammen und „Weise Frauen“ als Trägerin dieses Wissens als Hexen angeklagt und umgebracht wurden, um den Erhalt von Staat und Kirche zu sichern, ist längst widerlegt. Aus der Gasse biegen wir links in die Stifthofstraße ein. 3. Station: Stiftshof Gegenüber sehen wir eine Informationstafel zum historischen Stiftshof. In dem bischöflichen Verwaltungsgebäude des Stifts Verden, das auf dem Gelände des jetzigen Gefängnisses stand, werden einige Entscheidungen bezüglich der Hexenprozesse getroffen worden sein. In dieser Straße stand auch das städtische Kornhaus, dessen Kellergewölbe als Folterkammer diente. Weitere Gefängnisse befanden sich in den befestigten Stadttoren (Nordertor und Neues Tor in der Süderstadt). 4. Station: Stifthofstraße/Bäckerstraße An der Ecke zur Bäckerstraße (freies Grundstück) stand das Haus des Schuhmachers Einstmann. Nach seinem Tod musste die Witwe ins Armenhaus und wurde anno 1683 (!) vom Töpfermeister Kröger beschuldigt, sein Kind totgehext zu haben. Von ihrer Unschuld überzeugt, verlangte Ilse die so genannte „Wasserprobe“. Das Gutachten der Juristen in Jena lehnte dieses Gesuch aber ab, die Anschuldigung verlief im Sande, und sie lebte noch 14 Jahre. 5. Station: Scharfrichterhaus mit Wehrturm (Verlies als Gedenkraum) Wir befinden uns jetzt schon im „Piepenbrink“ und sehen das Scharfrichterhaus (Nr. 1), das mit dem alten Wehrturm mit einem Anbau verbunden ist (Informationstafel am Haus). Das Scharfrichterhaus ist vermietet und kann nicht betreten werden. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen Mieter und der Stadt, kann aber das Verlies im Wehrturm besucht werden. Die Schlüssel erhält man gegen Unterschrift bei der Tourist-Information, Große Straße 40, Tel. 04231/12345 (touristik@verden.de). Der Zugang zum Wehrturm führt durch den Garten (verschlossene Pforte links neben dem Scharfrichterhaus; extra Schlüssel) zum Eingang im Anbau zwischen Turm und Scharfrichterhaus (zweiter Schlüssel). Man betritt einen Flur und erkennt links die äußere Eingangstür zum Verlies im Turm (s. Titelfoto dieser Unterrichtsmaterialien). Die Tür rechts führt zum Scharfrichterhaus, das aber von den Teilnehmern des Stadtrundganges nicht betreten werden darf. Öffnet man die schwere Eichentür, sieht man wie dick die Mauer des Turmes ist. Hinter der zweiten Gefängnistür befindet sich das halbunterirdische Verlies mit einer kleinen, vergitterten Fensteröffnung. Der Zustand des Raumes (Redaktionsschluss Dezember 2009) entspricht nicht dem alten Originalzustand. 46 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Der eigentliche Fußboden befand sich ca. 1,60 m unterhalb des Niveaus der Türschwelle bzw. der Erdoberfläche. Der Verein für Regionalgeschichte Verden stellte im Jahre 2000 bei der Stadt Verden den Antrag, das Verlies in einen Gedenkraum für die Opfer der Hexenverfolgung umzugestalten. Der ursprüngliche Zustand soll wieder hergestellt werden, indem der später nachträglich eingezogene Holzfußboden teilweise entfernt wird. Auf Schautafeln wird der Verein an die Schicksale der Opfer erinnern. Im Jahre 2010 wird das Projekt mit finanzieller Unterstützung der Stadt umgesetzt werden. Von 1517 bis 1683 wurden insgesamt ca. 127 Personen (davon mind. 112 Frauen) in der Stadt und im Stift Verden angeklagt. 63 Frauen und neun Männer fielen dem Hexenwahn zum Opfer. Es kam auch vor, dass Angeschuldigte gegen entsprechende Auflagen wieder freigelassen wurden. Beke Piper gestand 1574 unter der Folter, dass „ich mich vom Teufel leider habe verführen lassen und mit zaubern und sonst anderen bösen strafbaren Taten umgegangen..“. Sie wurde „nur“ zur Verweisung aus der Stadt verurteilt. Den Weg, den der Scharfrichter damals mit ihr ging, können wir nachvollziehen. 6. Station: Nordertor und Grenzstein an der Bremer Straße 11 Der Scharfrichter führte sie zum Nordertor (zwischen „Nordertor-Apotheke“ und Verdener Aller-Zeitung) hinaus an den „Schnedestein“ (Scheidestein), der ab 1612 vor dem Tor an der Bremer Straße Nr. 11 stand und die Grenze der Gerichtsbarkeit der Norderstadt symbolisierte. Dort angekommen legte er sein Schwert auf den Grenzstein und die Delinquentin legte ihre „3 Forder Finger auf selbig schwert“ und schwor die „Urfehde“. Mit diesem Eid verzichtete die Freigelassene auf Rache gegenüber Ankläger und Gericht und gelobte, die Stadt nie wieder zu betreten. Beke Piper führte vier Bürgen auf, die für sie einstehen mussten, falls sie sich nicht an den Eid halten sollte. Das hätte dann für die Bürgen den Tod bedeutet. Der Schnedestein aus der Frühen Neuzeit ist leider nicht erhalten geblieben. Aber an der alten Stelle steht noch solch ein Grenzstein, der dort im Jahre 1787 (die eingemeißelte Jahreszahl ist kaum noch zu erkennen) aufgestellt wurde (Foto des Grenzsteines siehe S. 35). Der Hinrichtungsplatz (Galgen) der Norderstadt lag im Bereich Nasse Straße/Maulhoop. 7. Station: Syndikatshof der Norderstadt (Informationstafel am Haus) Wir gehen zurück durch die Syndikatstraße zum Sydikatshof (man beachte die schöne Fachwerk-Rückseite des Hauses mit den Sonnensymbolen), der Dienstwohnung des Syndikus und Stadtrichters am Norderstädtischer Markt (Nr. 8), direkt neben der Post. 8. Station: Hexentanzplatz „Blumenwiese“ (Blumenwisch/Hinter der Mauer) Die Straße „Blumenwisch“ trägt diesen Namen, da sie in Richtung Aller zur alten „Blomenwisch“ (Wiese des früheren Bürgermeisters Hinrich Blome) führt, die ungefähr zwischen Stadtmauer und Aller lag (heute Parkplatz). Die „Blomenwisch“ war der verrufenen Hexentanzplatz der Norderstadt. Einige angeklagte Frauen gaben an, dort mit dem Teufel getanzt zu haben. Auf der Reeperbahn geht es weiter zur Brückstraße. 47 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 9. Station: Wasserprobe (Brückstraße/Reeperbahn) Ungefähr dort wo heute das Parkhaus steht, befand sich früher der Ratsfischteich. Vermutlich dort oder aber auch im bis ca. 1730 nicht schiffbaren zweiten Flussbett der Aller (heute der Hauptarm) oder im Stadtgraben wurde die Wasserprobe an den beklagten Frauen vollzogen. Man benötigte ja ein ruhendes Gewässer, um genau beobachten zu können, wie sich die gefesselte Person verhielt. Gingen die Angeschuldigten unter, dann waren sie unschuldig und wurden mit Stricken, die vorher an den Hüften befestigt wurden, herausgezogen. Schwammen sie aber „wie Gänse auf dem Wasser“, dann war das der Beweis, dass sie Hexen waren, denn das reine Wasser nahm die „Hexenbrut“ nicht auf, sondern stieß sie ab. Das war dann der Freibrief, die Opfer foltern zu dürfen. 10. Station: Hirtenturm Der Rundgang führt uns weiter über die „Tempelpforte“ an das Ufer der Aller („Am Bollwerk“). Links lassen wir die kleinen Häuser des alten Fischerviertels liegen, die früher hier durch die Stadtmauer geschützt waren. Kurz vor dem Ende der Häuserreihe entdecken wir im Garten einen kleinen runden Turm. Dort wohnten die Hirten, die die Kühe auf der Allerinsel hüteten. Johann Hende wurde 1555 als Zauberer zum langsamen Feuertod („Schmoken“) verurteilt. Das bedeutet, dass er nicht wie sonst üblich auf eine Leiter gebunden und dann in den lodernden Holzstoß gekippt wurde, sondern dass er auf einem Scheiterhaufen stand, der dann angezündet wurde und ganz langsam niederbrannte. Am Ende des Weges stoßen wir auf die Straße „Mühlentor“. 11. Station: Wohnhaus Margarethe Sievers und Armenhaus Wir gehen ein paar Schritte nach links und suchen das Haus Mühlentor 12, in dem 1617 Margarethe Sievers wohnte, die mit 16 Jahren lebendig verbrannt wurde. Das Armenhaus befand sich zwei Häuser weiter (Nr. 10). Einige der hingerichteten Frauen hatten dort gewohnt. 12. Station: Wohnhäuser von Oporinus und Rimphof Wir kehren um und kommen nun in die Strukturstraße zum schönsten, aber nicht ältesten Haus von Verden, dem Ackerbürgerhaus von 1577. Vorbei an der Kirche St. Andreas stoßen wir auf die Grüne Straße. Schräg gegenüber sehen wir ein Fachwerkhaus (Nr. 21). Der Pfarrer von St. Andreas in der Süderstadt, Erich Warner Oporinus, hatte hier gewohnt (Inschrift im Türbogen). Er führte von 1655-1659 einen Prozess gegen die bereits erwähnte Catharine Wolpmann und ihrem Mann (vgl. 1. Station). In dem Nachbarhaus (Nr. 19) befand sich die Dienstwohnung des 1. Predigers am Dom und Superintendenten Heinrich Rimphof (vgl. 1. Station). In dem Haus wohnte ab 1863 bis zu ihrem 21. Lebensjahr die spätere Frauenrechtlerin Anita Augspurg (heute Pfarrhaus von St. Andreas). Die am Haus angebrachte Informationstafel gibt fälschlicherweise an, dass es sich um ihr Geburtshaus handeln würde. Anita Augsburg wurde aber 1857 im Haus Mühlentor Nr. 21 geboren! 13. Station: Syndikatshof der Süderstadt Wir gehen weiter Richtung Fußgängerzone zum Anita-Augspurg-Platz Nr. 10, dem Syndikatshof des Domkapitels (Informationstafel), in dem der Richter der Süderstadt wohnte. 48 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 14. Station: Lugenstein Wir kommen zum „Lugenstein“ vor dem Dom, dem Gerichtsplatz der Süderstadt. Die Schreibweise „Logehenstene“ (1376) weist über den germanischen Sprachraum auf Skandinavien. Dort stand der Begriff „lag“ oder „lög“ (= festgelegt) für Recht und Gesetz. Der Hinrichtungsplatz der Süderstadt lag vor dem Neuen Tor an der Eitzer Straße (ungefähr Gärtnerei Domfriedhof). Wir gehen weiter durch die Fußgängerzone (Große Straße) in Richtung Rathaus. 15. Station: Wohnhaus von Paul Kröger In der Fußgängerzone (Große Straße) biegen wir rechts in den kleinen Jakobigang ein (der Steinpoller in der Mitte ist kein Grenzstein!) und treffen auf die Obere Straße. Gegenüber, etwas zurückversetzt in der Straße „Sandberg“, steht ein langgestrecktes Gebäude (Nr. 21). Dort wohnte der Töpfermeister Paul Kröger, der Ilse Einstmann als Hexe beschuldigte (vgl. 4. Station). Wir gehen an dem Haus vorbei und kommen auf den Platz „Sandberg“. 16. Station: Hexentanzplatz auf dem Friedhof St. Nikolai Auf dem Sandberg steht noch das Gebäude der ehemaligen Kirche St. Nikolai. Die als Hexen angeklagten Frauen gaben unter der Folter an, dass sie auf dem „Kirchhof von St. Nikolai“ ihre Hexentänze abgehalten hätten. Der alte Friedhof ist zwar nicht mehr zu lokalisieren, aber er wird sich in der Nähe der Kirche befunden haben. Wir gehen weiter durch die Nikolaistraße, überqueren die Obere Straße, und gehen durch den engen und malerischen Pollitzgang zurück in die Fußgängerzone. 17. Station: Wohnhäuser der Familien Wolpmann, Panning, Wehland und Wulf Gleich links das Gebäude in der Großen Straße/Pollitzgang (Nr. 75) gehörte der Familie Wolpmann. Im Jahre 1647 wurden Catharina Wolpmann, Franz Panning mit seiner Tochter Hille (Nr. 71), Engel Wehland (Nr. 65) und Dibbeke Wulf (Nr. 47) durch Frauen aus der Süderstadt auf der Folter „besagt“ (vgl. 1. Station). Der Rundgang schließt sich, indem wir zum Rathausvorplatz zurückkehren. 49 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 50 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Fach: Name: Thema: Fragebogen Hexenverfolgung Klasse: 51 Datum: 1. In welcher Zeit fanden die Hexenverfolgungen in Europa statt? Mittelalter (bis 1500) 16. /17. Jh. 18. Jh. 19. Jahrhundert 2. Der Frauenanteil bei der Hexenverfolgung lag bei: 50 % 60% 70 % 80% 90% 98 % 3. Als Verfolgungsbehörde traten hauptsächlich auf (Mehrfachantworten möglich): Inquisition (katholische Kirche) Evangelische Kirche Weltliche Gerichte (Landesherren waren Fürsten oder unabhängige Städte) 4. Die Hexenverfolgung (bezogen auf die Opfer) fand hauptsächlich statt in: ganz Europa Südeuropa Mittel- und Nordeuropa Osteuropa 5. Verfolgungsfreie Länder waren (Mehrfachantworten möglich): England Deutschland Polen Griechenland Russland 6. Als Strafen für Hexen waren vorgesehen (Mehrfachantworten möglich): Opfer stand, festgebunden an einem Pfahl, auf einen brennenden Scheiterhaufen Opfer wurde auf eine Leiter gebunden, die ins Feuer gekippt wurde Opfer wurde mit dem Handbeil geköpft und dann verbrannt Opfer wurde mit dem Schwert geköpft und dann verbrannt Opfer wurde aus dem Herrschaftsgebiet, in dem es wohnte, verbannt 7. Mit der Wasserprobe wollte man Hexen erkennen: Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt und in ein Gewässer geworfen. Schwamm die Person „wie eine Gans“ auf dem Wasser, dann war sie schuldig. Ging sie unter, war sie zwar unschuldig, aber sie ertrank. Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt. Mit einem Boot fuhr man auf einen See und setzte die Person aus. Da die „Hexe“ aber mit einem Strick um die Hüften versehen war, deren Enden von Personen im Boot gehalten wurden, konnte die Angeklagte, die untergegangen war, wieder ins Boot gezogen werden. Beschuldigte saß gefesselt auf einem Stuhl, der an einem Kran befestigt war, der über einen Fluss gedreht werden konnte. Die Person wurde dreimal untergetaucht. Überlebte sie, war sie unschuldig. 8. Ein Hexenprozesses war ein Schnellprozess, der in wenigen Tagen abgeschlossen war war in der Regel ein aufwändiger Prozess, der mehrere Monate dauern konnte 9. Wie viele Frauen wurden europaweit als Hexen hingerichtet? max. 50.000 100.000 300.000 500.000 1 Mio. 3 Mio. 9 Mio. 10. Der häufigste Beruf von Frauen, die als Hexen angeklagt wurden, war: Bäuerin Dienstbotin Hebamme Ärztin unbekannt 11. Die typische Frau, die als Hexe angeklagt wurde, hatte folgende Merkmale (Mehrfachantworten möglich): alt (> 50 Jahre) jung hübsch rote Haare Warzen reich arm hässlich Leberflecke Allein stehend (Jungfer, Witwe) Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Fach: Name: Thema: Fragebogen Hexenverfolgung Klasse: 52 Datum: 1. In welcher Zeit fanden die Hexenverfolgungen in Europa statt? Mittelalter (bis 1500) 16. /17. Jh. 18. Jh. 19. Jahrhundert ✗ 2. Der Frauenanteil bei der Hexenverfolgung lag bei: 50 % 60% 70 % 80% 90% ✗ 98 % 3. Als Verfolgungsbehörde traten hauptsächlich auf (Mehrfachantworten möglich): Inquisition (katholische Kirche) Evangelische Kirche Weltliche Gerichte (Landesherren waren Fürsten oder unabhängige Städte) ✗ ✗ ✗ 4. Die Hexenverfolgung (bezogen auf die Opfer) fand hauptsächlich statt in: ganz Europa Südeuropa Mittel- und Nordeuropa Osteuropa ✗ 5. Verfolgungsfreie Länder waren (Mehrfachantworten möglich): England Deutschland Polen Griechenland Russland ✗ ✗ 6. Als Strafen für Hexen waren vorgesehen (Mehrfachantworten möglich): Opfer stand, festgebunden an einem Pfahl, auf einen brennenden Scheiterhaufen Opfer wurde auf eine Leiter gebunden, die ins Feuer gekippt wurde Opfer wurde mit dem Handbeil geköpft und dann verbrannt Opfer wurde mit dem Schwert geköpft und dann verbrannt Opfer wurde aus dem Herrschaftsgebiet, in dem es wohnte, verbannt ✗ ✗ ✗ ✗ 7. Mit der Wasserprobe wollte man Hexen erkennen: Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt und in ein Gewässer geworfen. Schwamm die Person „wie eine Gans“ auf dem Wasser, dann war sie schuldig. Ging sie unter, war sie zwar unschuldig, aber sie ertrank. Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt. Mit einem Boot fuhr man auf einen See und setzte die Person aus. Da die „Hexe“ aber mit einem Strick um die Hüften versehen war, deren Enden von Personen im Boot gehalten wurden, konnte die Angeklagte, die untergegangen war, wieder ins Boot gezogen werden. Beschuldigte saß gefesselt auf einem Stuhl, der an einem Kran befestigt war, der über einen Fluss gedreht werden konnte. Die Person wurde dreimal untergetaucht. Überlebte sie, war sie unschuldig. ✗ 8. Ein Hexenprozesses war ein Schnellprozess, der in wenigen Tagen abgeschlossen war war in der Regel ein aufwändiger Prozess, der mehrere Monate dauern konnte ✗ 9. Wie viele Frauen wurden europaweit als Hexen hingerichtet? max. 50.000 100.000 300.000 500.000 1 Mio. 3 Mio. 9 Mio. ✗ 10. Der häufigste Beruf von Frauen, die als Hexen angeklagt wurden, war: Bäuerin Dienstbotin Hebamme Ärztin unbekannt ✗ 11. Die typische Frau, die als Hexe angeklagt wurde, hatte folgende Merkmale (Mehrfachantworten möglich): alt (> 50 Jahre) jung hübsch rote Haare Warzen reich arm hässlich Leberflecke Allein stehend (Jungfer, Witwe) ✗ ✗ ✗ Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Fach: Name: Thema: Fragebogen Hexenverfolgung Klasse: 53 Datum: 1. In welcher Zeit fanden die Hexenverfolgungen in Europa statt? Mittelalter (bis 1500) 16. /17. Jh. 18. Jh. 19. Jahrhundert 2. Der Frauenanteil bei der Hexenverfolgung lag bei: 50 % 60% 70 % 80% 90% 98 % 3. Als Verfolgungsbehörde traten hauptsächlich auf: Inquisition (katholische Kirche) Evangelische Kirche Weltliche Gerichte (Landesherren waren Fürsten oder unabhängige Städte) 4. Die Hexenverfolgung (bezogen auf die Opfer) fand hauptsächlich statt in: ganz Europa Südeuropa Mittel- und Nordeuropa Osteuropa 5. Verfolgungsfreie Länder waren (Mehrfachantworten möglich): England Deutschland Polen Griechenland Russland 6. Als Strafen für Hexen waren vorgesehen (Mehrfachantworten möglich): Opfer stand, gefesselt an einem Pfahl, auf einen brennenden Scheiterhaufen Opfer wurde auf eine Leiter gebunden, die ins Feuer gekippt wurde Opfer wurde mit dem Handbeil geköpft und dann verbrannt Opfer wurde mit dem Schwert geköpft und dann verbrannt Opfer wurde aus dem Herrschaftsgebiet, in dem es wohnte, verbannt 7. Mit der Wasserprobe wollte man Hexen erkennen: Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt und in ein Gewässer geworfen. Schwamm die Person „wie eine Gans“ auf dem Wasser, dann war sie schuldig. Ging sie unter, war sie zwar unschuldig, aber sie ertrank. Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt. Mit einem Boot fuhr man auf einen See und setzte die Person aus. Da die „Hexe“ aber mit einem Strick um die Hüften versehen war, deren Enden von Personen im Boot gehalten wurden, konnte die Angeklagte, die untergegangen war, wieder ins Boot gezogen werden. Beschuldigte saß gefesselt auf einem Stuhl, der an einem Kran befestigt war, der über einen Fluss gedreht werden konnte. Die Person wurde dreimal untergetaucht. Überlebte sie, war sie unschuldig. Eigene Deutung: ………………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………. …………………………………………………………………………………………………………. …………………………………………………………………………………………………………. …………………………………………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………………………………………….. …………………………………………………………………………………………………………. Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 54 8. Mit der Nadelprobe wollte man Hexen erkennen: Mit einem Messer stieß man in die Leberflecke (Muttermale) der Beschuldigten. Trat kein Blut heraus, war dies der Beweis, dass die Person eine Hexe war. Mit einem Messer stieß man in die Leberflecke (Muttermale) der Beschuldigten. Trat Blut aus, war dies der Beweis, dass die Person eine Hexe war. Mit einem Messer stieß man in die Warzen der Beschuldigten. Trat kein Blut, war dies der Beweis, dass die Person eine Hexe war. 9. Mit der Feuerprobe wollte man Hexen erkennen: Die Beschuldigten wurden mit Feuer gefoltert. Wenn sie offensichtlich keinen Schmerz verspürten oder ihre Brandwunden schnell heilten, waren sie Hexen(weil der Teufel ihnen Schmerzunempfindlichkeit verlieh). Den beschuldigten Frauen wurden mit einer Fackel sämtliche Körperhaare entfernt. Fand man Muttermale, dann stammten sie von den Krallen des Teufels, als er mit ihnen buhlte. Man ließ die Angeschuldigten über glühende Kohlen laufen. Hatten sie danach keine Brandwunden, waren sie Hexen. 10. Mit der Tränenprobe wollte man die Hexen erkennen: Wenn die Gefolterten „nur“ schrien, aber nicht weinten, waren sie Hexen, da ihnen der Teufel Gefühllosigkeit verlieh. Wenn man bei den Gefolterten keinen Tränenfluss feststellte, waren sie Hexen. Wenn man bei den Gefolterten keinen Tränenfluss feststellte, waren sie unschuldig und wurden freigelassen (Gottesurteil). 11. Ein Hexenprozesses war ein Schnellprozess, der in wenigen Tagen abgeschlossen war war in der Regel ein aufwändiger Prozess, der mehrere Monate dauern konnte 12. Wie viele Frauen wurden europaweit als Hexen hingerichtet? max. 50.000 100.000 300.000 500.000 1 Mio. 13. Der so genannte „Hexenhammer“ war ein Folterinstrument Hexenamulett 3 Mio. 9 Mio. Handbuch für die Hexenverfolgung 14. Der häufigste Beruf von Frauen, die als Hexen angeklagt wurden, war: Bäuerin Dienstbotin Hebamme Ärztin unbekannt 15. Die typische Frau, die als Hexe angeklagt wurde, hatte folgende Merkmale (Mehrfachantworten möglich): alt (> 50 Jahre) jung hübsch rote Haare Warzen reich arm hässlich Leberflecke Allein stehend (Jungfer, Witwe) 16. Die Ursachen der Hexenverfolgung waren (Mehrfachantworten möglich): Frauenfeindlichkeit Hexenwahn der Kirche Seuchen Pest Hungersnöte Missernten Angst vor der Zukunft Sündenböcke (Schadenzauber) Nachbarschaftsstreitigkeiten Neid, Missgunst „Kleine Eiszeit“ (Klimaverschlechterung) Name: Thema: Fragebogen Hexenverfolgung Klasse: ✗ Datum: 1. In welcher Zeit fanden die Hexenverfolgungen in Europa statt? Mittelalter (bis 1500) 16. /17. Jh. 18. Jh. 19. Jahrhundert ✗ 2. Der Frauenanteil bei der Hexenverfolgung lag bei: 50 % 60% 70 % 80% ✗ 90% 98 % 3. Als Verfolgungsbehörde traten hauptsächlich auf: Inquisition (katholische Kirche) Evangelische Kirche Weltliche Gerichte (Landesherren waren Fürsten oder unabhängige Städte) ✗ ✗ ✗ 4. Die Hexenverfolgung (bezogen auf die Opfer) fand hauptsächlich statt in: ganz Europa Südeuropa Mittel- und Nordeuropa Osteuropa ✗ 5. 8. Mit der Nadelprobe wollte man Hexen erkennen: Mit einem Messer stieß man in die Leberflecke (Muttermale) der Beschuldigten. Trat kein Blut heraus, war dies der Beweis, dass die Person eine Hexe war. Mit einem Messer stieß man in die Leberflecke (Muttermale) der Beschuldigten. Trat Blut aus, war dies der Beweis, dass die Person eine Hexe war. Mit einem Messer stieß man in die Warzen der Beschuldigten. Trat kein Blut, war dies der Beweis, dass die Person eine Hexe war. Verfolgungsfreie Länder waren (Mehrfachantworten möglich): England Deutschland Polen Griechenland ✗ Russland ✗ 6. Als Strafen für Hexen waren vorgesehen (Mehrfachantworten möglich): Opfer stand, gefesselt an einem Pfahl, auf einen brennenden Scheiterhaufen Opfer wurde auf eine Leiter gebunden, die ins Feuer gekippt wurde Opfer wurde mit dem Handbeil geköpft und dann verbrannt Opfer wurde mit dem Schwert geköpft und dann verbrannt Opfer wurde aus dem Herrschaftsgebiet, in dem es wohnte, verbannt ✗ ✗ ✗ ✗ 7. Mit der Wasserprobe wollte man Hexen erkennen: Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt und in ein Gewässer geworfen. Schwamm die Person „wie eine Gans“ auf dem Wasser, dann war sie schuldig. Ging sie unter, war sie zwar unschuldig, aber sie ertrank. Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt. Mit einem Boot fuhr man auf einen See und setzte die Person aus. Da die „Hexe“ aber mit einem Strick um die Hüften versehen war, deren Enden von Personen im Boot gehalten wurden, konnte die Angeklagte, die untergegangen war, wieder ins Boot gezogen werden. Beschuldigte saß gefesselt auf einem Stuhl, der an einem Kran befestigt war, der über einen Fluss gedreht werden konnte. Die Person wurde dreimal untergetaucht. Überlebte sie, war sie unschuldig. ✗ Eigene Deutung: ………………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………. …………………………………………………………………………………………………………. …………………………………………………………………………………………………………. 9. Mit der Feuerprobe wollte man Hexen erkennen: Die Beschuldigten wurden mit Feuer gefoltert. Wenn sie offensichtlich keinen Schmerz verspürten oder ihre Brandwunden schnell heilten, waren sie Hexen(weil der Teufel ihnen Schmerzunempfindlichkeit verlieh). Den beschuldigten Frauen wurden mit einer Fackel sämtliche Körperhaare entfernt. Fand man Muttermale, dann stammten sie von den Krallen des Teufels, als er mit ihnen buhlte. Man ließ die Angeschuldigten über glühende Kohlen laufen. Hatten sie danach keine Brandwunden, waren sie Hexen. ✗ 10. Mit der Tränenprobe wollte man die Hexen erkennen: Wenn die Gefolterten „nur“ schrien, aber nicht weinten, waren sie Hexen, da ihnen der Teufel Gefühllosigkeit verlieh. Wenn man bei den Gefolterten keinen Tränenfluss feststellte, waren sie Hexen. Wenn man bei den Gefolterten keinen Tränenfluss feststellte, waren sie unschuldig und wurden freigelassen (Gottesurteil). ✗ 11. Ein Hexenprozesses war ein Schnellprozess, der in wenigen Tagen abgeschlossen war war in der Regel ein aufwändiger Prozess, der mehrere Monate dauern konnte ✗ 12. Wie viele Frauen wurden europaweit als Hexen hingerichtet? max. 50.000 100.000 300.000 500.000 1 Mio. ✗ 13. Der so genannte „Hexenhammer“ war ein Folterinstrument Hexenamulett 3 Mio. 9 Mio. Handbuch für die Hexenverfolgung ✗ 14. Der häufigste Beruf von Frauen, die als Hexen angeklagt wurden, war: Bäuerin Dienstbotin Hebamme Ärztin unbekannt ✗ 15. Die typische Frau, die als Hexe angeklagt wurde, hatte folgende Merkmale (Mehrfachantworten möglich): alt (> 50 Jahre) jung hübsch rote Haare Warzen reich arm hässlich Leberflecke Allein stehend (Jungfer, Witwe) ✗ ✗ Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Fach: ✗ 16. Die Ursachen der Hexenverfolgung waren (Mehrfachantworten möglich): Frauenfeindlichkeit Hexenwahn der Kirche Seuchen Pest Hungersnöte Missernten Angst vor der Zukunft Sündenböcke (Schadenzauber) Nachbarschaftsstreitigkeiten Neid, Missgunst „Kleine Eiszeit“ (Klimaverschlechterung) ✗ ✗ ✗ ✗ ✗ ✗ ✗ ✗ ✗ ✗ …………………………………………………………………………………………………………. …………………………………………………………………………………………………………. 55 ………………………………………………………………………………………………………….. Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Elf Irrtümer über „Hexen“ 1. „Die Hexenverfolgungen fanden im Mittelalter (bis 1500 n. Chr.) statt.“ Die Hauptverfolgungszeit lag in der Frühen Neuzeit (Renaissance), also zwischen 1500 und 1789, die Hochzeit lag in Mitteleuropa um 1650. 2. „Es wurden nur Frauen als Hexen verfolgt.“ Richtig: Es wurden ca. 80% Frauen und 20% Männer verfolgt. In manchen Gegenden war aber das Verhältnis auch umgekehrt (Süddeutschland, Schweiz)! 3. „Die Hexenverfolgung wurde mit Hilfe der Inquisition (kath. Kirche) durchgeführt.“ Die Hexenverfolgung wurde durch weltliche Gerichte (wenn der Landesherr z. B. ein Fürst war oder die Städte unabhängig vom Landesherrn waren) oder durch die Kirchen (katholische und evangelische Kirche) vorangetrieben. 4. „Die Hexenverfolgungen fanden in ganz Europa statt.“ In den griechisch-orthodoxen Ländern (Balkan, Griechenland, Russland) kam es zu keinen Verfolgungen (vermutlich wegen der Marienverehrung in der Griechisch-orthodoxen Kirche). In den USA kam es nur in dem Ort Salem zu einem Hexensammelprozess. 5. „Die als Hexen angeklagten Frauen wurden immer lebendig verbrannt.“ In der Frühzeit der Verfolgung wurden die Verurteilten „Hexen“ der Stadt oder des Dorfes verwiesen, sie durften nie wieder zurückkehren. Waren die beschuldigten Frauen noch sehr jung (bis ca. 16 Jahre), dann wurden sie zur Begnadigung geköpft und dann der Leichnam verbrannt. 6. „Hexen wurden zum Verbrennen auf einen Scheiterhaufen gestellt und an einem Pfahl festgebunden, und dann der Holzstoß angezündet.“ Die Verurteilten wurden im Liegen auf eine Leiter gebunden, die Leiter dann aufgerichtet und in den bereits lodernden Holzstoß gekippt. Die Ausnahme war das „Schmoken“: der Delinquent wurde auf den Scheiterhaufen gestellt und das Holz langsam angefacht. 7. „Bei der so genannten ´Wasserprobe´ wurden die Frauen an Händen und Füßen gefesselt und in einen Fluss geworfen. Unschuldig waren sie, wenn sie untergingen, aber dann ertranken sie. Schuldig waren sie, wenn sie ´wie eine Gans auf dem Wasser schwammen´ (das reine Wasser stößt die Hexen ab). Dann wurden sie herausgefischt und verbrannt.“ Die Wasserprobe, die hauptsächlich in Norddeutschland verbreitet war und von der Kirche als „Gottesurteil“ abgelehnt wurde, wurde auf einem ruhenden Gewässer (z. B. Mühlenteiche) dreimal durchgeführt. Die Person wurde zwar gefesselt, aber auch mit einem Strick um die Hüften versehen, deren Enden von Personen gehalten wurden, die in zwei Booten saßen. Die Enden wurden nun gelockert und beobachtet, ob die „Hexe“ weiterhin auf der Wasseroberfläche schwamm oder unterging. Ging sie unter, wurde sie mit Hilfe der Stricke wieder in ein Boot gezogen. Schwamm sie auf dem Wasser, dann war sie schuldig und es durfte mit der Folter begonnen werden. 56 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 8. „Hatten Frauen auffällige äußere Merkmale (z. B. rote Haare oder Warzen im Gesicht), dann war dies ein Beweis dafür, dass sie Hexen waren.“ Die typische „Hexe“ war damals alt (ab 50 Jahre), allein stehend (unverheiratet oder Witwe) und arm. Äußere Merkmale (z. B. Leberflecke) wurden erst nach der Verhaftung einer als Hexe verdächtigten Frau relevant: Vor Beginn der Folter wurde die Frau entkleidet und sämtliche Körperhaare entfernt (nicht selten mit einer Fackel). Dann begann die Suche nach Leberflecken oder Muttermalen. Sie sollten die Abdrücke der Krallen des Teufels gewesen sein, die er beim Geschlechtsverkehr mit der Frau hinterlassen hatte. Mit einem Messer wurde in den Leberfleck gestoßen. Kam kein Blut aus der Wunde (obwohl es doch bei der Verletzung der Haut zu Blutungen hätte kommen müssen), dann war dies ein Zeichen dafür, dass die Frau eine Hexe war. Ärzte stellten im 20. Jahrhundert fest, dass Leberflecke tatsächlich ziemlich blutleer sind. 9. „Die Hexenprozesse waren Schnellprozesse bzw. Standgerichte, die in wenigen Tagen abgeschlossen waren.“ Hexenprozesse zogen sich in der Regel über viele Monate hin. Die Richter in den Kleinstädten fühlten sich häufig mit der Untersuchung der Hexenfälle überfordert. Sie reichten die Protokolle an die juristischen Fakultäten der Universitäten im Regionalgebiet ein (Raum Verden: Unis in Helmstedt, Rinteln und Rostock). Das Urteil wurde dann meistens, nach mehrmaliger Korrespondenz, von den Juristen an den Universitäten ausgesprochen. 10. „Es wurden ca. neun Millionen Frauen europaweit als Hexen hingerichtet.“ Aufgrund der Bevölkerungszahlen muss diese Zahl als absurd bezeichnet werden. Realistisch erscheint die Schätzung auf max. 50.000 Personen, mind. 20.000 wurden davon in deutschen Landen hingerichtet. Stellt man sich sämtliche Opfer als einen Eisberg vor, so machen die Hinrichtungen nur die absolute „Spitze des Eisbergs“ aus. Daneben dürfte es mindestens noch einmal so viele Menschen gegeben haben, die wegen Hexerei des Landes verwiesen worden sind, und noch einmal so viele, die geringere Strafen erhielten. Die breite Basis des Bergs von Hexereiverdächtigungen dürfte jedoch überhaupt nicht vor die Gerichte gelangt sein, da es zeitweise für die Denunzianten zu riskant war, Klage zu erheben. Aber auch schon das Gerücht allein genügte, die Beschuldigten zu stigmatisieren und an den Rand der Gesellschaft zu stellen. 11. „´Weise Frauen´(´Ärztinnen des Volkes´, insbesondere Hebammen) wurden auf Grund ihres geheimnisvollen Wissens (Empfängnisverhütung, Abtreibung)als Hexen vernichtet, weil Kirche und Landesherren die durch die Pest entvölkerten Gebiete schnell wieder mit Menschen füllten wollten.“ Diese Verschwörungstheorie der beiden Bremer Bevölkerungswissenschaftler Heinsohn/Steiger (1979) ist längst widerlegt worden. Lokale Prozessquellen weisen keine relevante Häufung von Hebammen als Hexen nach. Denn für die Bevölkerung war nicht die „weise Frau“ bzw. die Hebamme noch die Geburtenverhinderung das Problem, sondern der Schadenzauber, den man im Krankwerden und Sterben der Menschen und Tiere reell erlebte. Von den insgesamt 127 Angeklagten im Stift Verden wurde nur einer Frau vorgeworfen, „den Mägden die Kinder abgetrieben und Kinder ersäufet“ zu haben. 57 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Entwicklung der Hexenverfolgung in Europa In den Glaubensvorstellungen der Kelten, Germanen und Slawen (sowie in der Hochkultur der Römer) gab es die Überzeugung von der Kraft der Zauberei – auch mittels Zauberei Schaden an Mensch und Tier anzurichten. Der im Spätmittelalter in Deutschland weit verbreiteter „Sachsenspiegel“ sieht für Schadenzauber den Feuertod vor. Unter kirchlichen Einfluss ordnet der Sachsenspiegel Zauberei zudem als „Unglauben“, also als Abfall vom christlichen Glauben, ein. Im Hamburger (1270) und Verdener (1582) Stadtrecht ist sogar noch der Passus angefügt, dass diejenigen Zauberer verbrannt werden sollen, die „auf frischer Tat ertappt“ würden. Damit wird deutlich, dass es tatsächlich Personen gegeben haben muss, die nicht nur an die Kraft des Schadenzaubers glaubten, sondern auch mit Hilfe von als „zauberisch“ eingestuften Praktiken bereit waren, anderen Menschen Schaden zuzufügen. So herrschte in der mittelalterlichen Gesellschaft (auch der Gelehrten!) der Glaube, dass es Zauberer gibt und mit ihrer Hilfe auch Schaden verübt werden kann. Die theologische Lehrmeinung war der Ansicht, dass der Schadenzauber nur mittels eines Paktes mit dem Teufel praktiziert werden kann. Damit rückten die Zauberer in die Nähe von Ketzern (vgl. die Verfolgung der Katharer in Südfrankreich im 13. Jh.). Zum Ende des 14. Jh. werden die Zauberer nicht mehr als isolierte Personen, sondern als nach Ketzerart in einem sektenmäßigen Zusammenhang stehende Gruppen betrachtet, die auf ihren Versammlungen („Sabbat“) Christus verleugneten und sich in Gegenwart des Teufels allgemeiner Unzucht hingaben. Das „neue“ Delikt der Hexerei umfasste in der Frühen Neuzeit (1500-1789) fünf Elemente: 1. Teufelspakt (besiegelt durch einen Kuss auf den Hintern des Teufels) 2. Teufelsbuhlschaft (Unzucht mit dem Teufel) 3. Flug durch die Luft zum 4. Hexensabbat, auf dem Gott abgeschworen und der Teufel angebetet wurde 5. Schadenzauber Für weite Teile Norddeutschlands erfolgten die größten Hexenverfolgungen während der 1590er Jahre, der Jahre 1627-1633 und der 1660er Jahre. Daran ist bemerkenswert, dass diese Prozesswellen in Zeitabständen von ungefähr einer Generation auftraten. Dies könnte etwas mit gesellschaftlichem Gedächtnis und gesellschaftlicher Erfahrung zu tun haben. Der Höhepunkt der Hexenverfolgung in Mitteleuropa ist zwischen 1560 und 1630 anzusetzen. Aber in einigen Territorien gab es auch noch in den sechziger und siebziger Jahren Verfolgungswellen. In protestantischen Gebieten hörten die Hexenhinrichtungen um 1700 auf, in den katholischen Gebieten Deutschlands dauerten sie noch relativ lange an (1775 die letzte Verbrennung einer Hexe in Kempten). Als erster Regent verbot 1642 Fürstbischof Johann Philipp von Schönborn die Hexenprozesse in Würzburg und 1647 als Mainzer Kurfürst im gesamten Erzbistum. Die Verordnung von 1649 durch die schwedische Königin Christina, die Prozesse in Verden zu beenden, stellt das zweitfrüheste Verbot von Hexenverfolgungen in Deutschland durch eine Landesregierung dar. Völlig verhindert wurden die Prozesse in den deutschen Besitzungen der Krone Schwedens damit jedoch nicht. Die vermutlich letzte Hexenbeschuldigung im Raum Verden fand 1683 in Verden statt. Es wurde zwar von der Stadt ein juristisches Gutachten eingeholt, das aber von einer weiteren Verfolgung abriet. 58 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Rechtsverordnungen Sachsenspiegel (Landrecht) um 1224/1231 Artikel XIII, 7 (2. Buch) Welch kristen man ungeloubig ist adir mit zoubere ummeget adir mit vergiffenisse unde des verwunden wirt, den sal man uffe der hort burnen. Artikel XIII, 7 (2. Buch) Welcher Christ, Mann [oder Weib], ungläubig ist oder mit Zauberei umgeht, oder mit Vergiftung und der überwunden wird, die soll man auf einer Horde brennen. Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina) Straff der zauberey 109. Item so jemandt den leuten durch zauberey schaden oder nachtheyl zufügt, soll man straffen vom leben zum todt, vnnd man soll solche straff mit dem fewer thun. Wo aber jemandt zauberey gebraucht, vnnd damit niemant schaden gethan hett, soll sunst gestrafft werden, nach gelegenheit der sach, darinnen die vrtheyler radts gebrauchen sollen, wie vom radt suchen hernach geschriben steht. Anmerkungen: Lies: v = u und w = u Nur derjenige, der durch Zauberei Leuten Schaden oder Nachteil zufügt soll den Feuertod erleiden. Erst im folgenden Jahrhundert wird daraus ein Verbrechen gegen Gott. Dann genügt das Teufelsbündnis für die Verurteilung zum Feuertod und der Nachweis eines wirklich angerichteten Schadens an Mensch und Vieh ist nicht mehr benötigt. Sächsische Criminal-Ordnung von 1572 So jemands in Vergessung seines christlichen Glaubens mit dem Teufel ein Verbündniß aufrichtet, umgehet oder zu schaffen hat, daß dieselbe Person, ob sie gleich mit Zauberei niemands Schaden zugefügt, mit dem Feuer vom Leben zum Tode gerichtet und gestraft werden soll. Civitatis Verdensis Statuta (Stadtrecht von Verden von 1582; es galt bis 1852!) Statutum 151 Touerer end Vorreder Schall me brenenn. Paragraf 151 Zauberer und Verräter soll man brennen. So welck Christenmann offte wiff, de vnlouich is, offte mit touerie oder mit vorgifftnus vmmegeit, vnd mitt der verschenn daet begrepenn wertt, denn schall me bernenn. Also schall me ock doenn einen Vörreder. Ein Christ, Mann oder Weib, der ungläubig ist, oder mit Zauberei oder mit Vergiftung umgeht, und auf frischer Tat ergriffen wird, den soll man brennen. Ebenso soll man auch einem Verräter tun. Anmerkung: Lies: v = u und u = v 59 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Rolle der Frau im Hexenprozess Der Begriff „Hexe“ ist abgeleitet von „hagazussa“ – übersetzt als Zaunweib, Zaungängerin oder Grenzgängerin. Die erste Abhandlung, die das Hexenkonzept einem gelehrten Publikum unterbreitete, war der 1486 erstmals veröffentlichte und in Latein geschriebene „Hexenhammer“ (Malleus Maleficarum“) des Dominikaners und Inquisitors Heinrich Kramer. Er war es, der die Hexenvorstellung auf Frauen verengte. Frauen neigten eher zu Hexerei als Männer, „da sie in allen Kräften der Seele wie des Körpers, mangelhaft sind“. Er verweist auf Eva, die sich von der Schlange verführen ließ. Doch die Vermutung, jede Frau sei potenziell der Hexerei verdächtig gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Es gibt keine Hinweise, dass die Vorstellungen über Hexen unter Frauen von denen der Männer abwichen. Festzustellen ist aber, dass die Opfer zumeist Frauen waren, zu 80% in den deutschsprachigen Ländern, in England, Schottland und Skandinavien. Es gab aber auch Regionen, in denen mehr Männer als Frauen verfolgt wurden (Süddeutschland, Schweiz, Paris, Estland, Finnland). In den zeitgenössischen Traktaten tritt als Opfertypus die alte, arme, verwitwete oder unverheiratete Frau in den Vordergrund. Es gab unter den Opfern aber auch junge, verheiratete Frauen, Kinder und Jugendliche. Gerade Hebammen und „Weise Frauen“ (es gab auch „Weise Männer“) gehörten, entgegen dem häufig vorgebrachten Mythos, nicht zu den bevorzugten Opfergruppen! Und ob die Mehrzahl der Hexen arm war, ist auf Grund der Aktenlage nicht immer leicht zu klären. Die Verallgemeinerung, dass die Unterschichten bei der Verfolgung überrepräsentiert waren, muss noch überprüft werden, gehörte doch ein Großteil der Bevölkerung in den Städten und auf dem Lande den Unterschichten an. Somit wären es keine Ausnahmen, wenn nur wenige Personen aus höheren Schichten verfolgt wurden. Es fällt auf, dass am Ende einer Verfolgungswelle meist Angehörige der Oberschicht standen, die von den befragten Angeklagten denunziert wurden, um sich zu rächen oder um ein Ende der Verfolgung herbeizuführen. Wie auch in Verden, so endeten die Prozesse, wenn sich das Patriziat bedroht fühlte. Die Hexenverfolgung kann man als „Krieg gegen das weibliche Geschlecht“ bezeichnen. Eine Begründung für den hohen Anteil der Frauen als Opfer ist, dass durch die Hexenverfolgung die Stellung des Mannes bzw. des Patriarchats gestärkt werden sollte. Verfolgt wurden deshalb besonders die einsam lebenden und ledigen Frauen, die den Mann nicht direkt bedrohen konnten. Man muss aber auch zur Kenntnis nehmen, dass viele Denunzianten Frauen waren. Heftige Beschimpfungen gehörten in der frühneuzeitlichen Gesellschaft zu den häufigsten Formen des Konfliktsaustrags, besonders unter Frauen. Zauberei- und Hexereibeschimpfungen wie „Zaubersche“ oder „Hexe“ konnten als konkreter Vorwurf eines genauer umrissenen Delikts (Schadenzauber, Hexentanz) dienen. Oft wurde hierüber der Weg zum Hexenprozess beschritten. Bei Streitigkeiten unter Frauen wurde auch versucht, die Gegnerin durch die Verbreitung von Gerüchten zu verleumden. Häufig wussten die Betroffenen nicht einmal, dass sie im Dorf oder der Stadt als Hexe verschrien waren. 60 Hexenproben Voll entwickelter Inquisitionsprozess Suche nach Sündenböcken (Vorwurf: Schadenzauber) Heinrich Kramer: "Hexenhammer" Herabsetzung der Stellung der Frau um die Stellung des Mannes (Patriarchen) zu stärken Tränenprobe Rechtsprechung Folter Expandierender Justizapparat muss sich legitimieren Frauenfeindlichkeit Frauen denunzieren Frauen Konfliktbewältigung unter Frauen Kriminalisierung volkstümlicher Praktiken Verbreitung von Gerüchten Soziale Spannungen Denunziation bei vermeintlichem "Schadenzauber" Forderungen an die Obrigkeit nach Verfolgung Feuerprobe Neid und Habgier Initiativen der verängstigten Bevölkerung Teuerung Missernten (ab 1562) Bildung von "Hexenausschüssen" Hunger Rechtsgelehrte Sturmfluten Richter, Notare Schreiber Scharfrichter und Folterknechte Überschwemmungen (1560-1562) Naturkatastrophen - "Kleine Eiszeit" ab 1560 Verdienstmöglichkeiten, Stärkung der sozialen Machtstellung Einzelner Existenzängste Ratsmitglieder Hagel, Frost (1626) Ursachen der Hexenverfolgung in Mitteleuropa Pastoren Beamte als "Hexenjäger" "Jahr ohne Sommer" (1628) Zukunftsangst Hans Baldung Grien Albrecht Dürer Epidemien, Seuchen (1560-1562) Lebensunsicherheit Künstler regen Hexenphantasien der Bevölkerung an Umbruch Mittelalter - Frühe Neuzeit Kolumbus (1451-1506) Hieronymus Bosch Kopernikus (1473-1543) Knappheitskrisen als Folge des Dreißigjährigen Krieges (1618-1648) Neues Weltbild Traktate über Hexen finden Anklang 1487 Veröffentlichung des "Hexenhammers" (bis 1669 erschienen 29 Auflagen) Nicht-sesshafte Unterschichten Kepler (1571-1630) Verbreitung durch Buchdruck Galilei (1564-1642) Disziplinierung von Bevölkerungsgruppen Xenophobie Predigten verbreiten Hexenglauben Kaufleute Luther (1483-1546) Universitäten Ausbildung von "Spezialisten", die bei Hexenprozessen überregional tätig wurden und die Hexenlehre verbreiteten Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Wasserprobe Juristen Theologen Erstellen von Gutachten (Aktenversendung) Konfessionell-religiöser Fundamentalismus Reformation + Gegenreformation Konflikte zwischen städtischen Eliten (pol. Gegner) Verunsicherung Gespanntes geistiges Klima Handwerker Verein für Regionalgeschichte Verden e. V. J. Woock 61 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Hexenproben Die „Hexenproben“ wurden von der Bevölkerung und den meisten Verfolgungsbehörden als Gottesurteil angesehen, sie sollten vom Menschen nicht beeinflussbar sein. Da die Opfer wussten, dass sie unschuldig waren, wünschten sie häufig selbst die in Norddeutschland übliche „Wasserprobe“. Wie müssen gerade sie sich von Gott verlassen gefühlt haben, wenn die Hexenprobe für sie negativ ausfiel! Wasserprobe Die Wasserprobe wurde besonders von den Kirchen als Gottesurteil abgelehnt. Im Mittelalter wurde die „Probe durchs kalte Wasser“ z. B. auch gegen verdächtige Wilderer eingesetzt, die gefesselt in einen großen Bottich voll Wasser geworfen wurden (Wasser galt als Sinnbild der Reinheit und stieß deshalb Schuldige ab: sie sanken nicht auf den Grund). Dem „Hexenbad“ lag noch zusätzlich der Gedanke zu Grunde, dass man Hexen daran erkenne könne, dass sie spezifisch leichter als „normale“ Menschen wären, da sie ja fliegen könnten. Würde man also die vermeintliche Hexe entkleiden, an Händen und Füßen zusammen fesseln und sie von einem Boot aus in ein ruhendes Gewässer gleiten lassen, dann müsste ein unschuldiger Mensch untergehen. Schwamm die Person dagegen auf dem Wasser, dann war sie als Hexe entlarvt. Damit Unschuldige nicht ertranken, wurde den Delinquenten ein Sicherungsseil um die Hüfte gebunden, damit sie wieder ins Boot zurückgeholt werden konnten. Es ist nicht überliefert, welche Kriterien für den Nachweis der Unschuld von den Gerichten festgelegt wurden. Es wurden auch die Scharfrichter verdächtigt, dass sie die Probanden so am Seil hielten, dass sie nicht sinken konnten. Vielleicht lag es auch an der Art der Fesselung, indem sie auf dem Wasser „mit dem Rücken wie kleine Schiffchen zu liegen kämen“. War mit Hilfe der Wasserprobe das Opfer für schuldig befunden worden, konnte mit der Folter begonnen werden. Feuerprobe Die Beschuldigten mussten z. B. ein glühendes Stück Eisen über eine bestimmte Entfernung tragen oder die Hand in ein Feuer halten. Tage später wurden die Wunden begutachtet. Fehlten Brandmale oder eiterten die Wunden nicht, war die Unschuld belegt. Nadelprobe Am Körper der Angeklagten wurde nach einem „Hexenmal“ (z. B. Muttermal) gesucht, das der Teufel als blutleeres Zeichen der Verbundenheit hinterlassen hatte. Mit Hilfe einer Nadel oder eines Messers wurde in diese Körperstellen hinein gestochen. Kam kein Blut, war das Opfer schuldig. Natürlich konnte bei dieser Probe leicht manipuliert werden. Tränenprobe Wenn die Person während der Folter nicht weinte, also kein Tränenfluss festgestellt werden konnte, war das ein Hinweis auf ihre Schuld, denn der Teufel hatte ihr zur Schmerzunempfindlichkeit gegenüber der Folter verholfen. Mediziner stellten im 19.Jahrhundert fest, dass bei großer körperlicher Qual keine Tränen produziert werden. 62 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Protokoll einer Wasserprobe in Rotenburg/Wümme Actum Hauß Rotenburg am 26. May 1665 Im Beiseyn des Hrn. Drostens, Amtmanns und sämmtliche Amtsvögte . sc. Nachdem die gestrige vorgewesene drey Weiber und ihre resp. Ehemann, Söhne, Töchter und Bürgen sich freiwillig wieder eingestellet, 1 und ihre voriges Suchen wegen des Wasserbades ganz eifrig wiederholet, auch davon ganz nicht abzubringen gewesen, ist denselben solches verwilligt, jedoch von dem Gerichte vorher nochmahlen vorgehalten, wenn nun ein oder die ander unter ihnen würde oben schwimmen, und nicht zu Grunde gehen, ob sie dem dafür hielten und bekennen wollten, daß sie Hexen und Zauberinnen wehren, worauf sie alle einmüthig und mit ja antwortet, und wer oben treiben würde welches aber keine Noth hätten, weil sie Gottes Kinder wehren und nichtes den das lieben Vater unser und von Gott wüsten, so würde die Obrigkeit wohl wißen was mit derselben zu machen, bäten aber das sie mit ihren Verwandten, selbst nach dem Wasser gehen, und nicht durch die Amtsdiener hingeführet werden möchten, weiln sie doch noch zur Zeit ohnschuldig. Ist ihnen solches gestattet, und wie sie ans Wasser bey die Mühlen gekommen, haben sie sich selbst ein nach der anderen entkleidet, worauf sie von den Nachrichter Meister Hannsen 2 und seinen Leuten angenommen ins Schif geführet, und dreymahl auf die Mühlenkuhlen, Piekentief geworfen, die zwey ersten machten Hände und Füsse Kreutzweis more solito 3 über und an einandergebunden, ausser den Stricken welche sie ums Leib gehabt um sie damit wieder zurück und herauf zu holen hinauf geworfen, haben aber alle oben geschwommen wie die Gänse, also daß auch keine fast einiger Bewegung sich vermerken lassen, ob sie auch bereits von Stricken frey und ledig gewesen, murten daß sie sich selber bey den Kopf und Haaren gefasset in Meinung sich dadurch unter Wasser zu bringen aber allens vergeblich, zuletzt hat Diederich Haßstedte auf seiner Frauen anhalten wie er berichtete gebeten und begehret ihm zu vergönnen von dem Kramer Valentin einen neuen Strick zu kaufen, und damit dieselbe noch einmahl hinauf zu werfen welches auch placitiret, ist sonst aber nach wie vor dahin geschwommen, welchennach sie aufs Hauß zu bringen und einzusperren. Nachmittags seyn die Weiber eine nach der andern gerichtlich wiederum vorgefordert und ihnen vorgehalten wie das sie alle eben getrieben, und nicht einmahl unter Wasser gewesen, und weiln sie nun vorhin ihr eigen Urtheil gesprochen, so wurde auch eine jede ihre Schulde und Ohnthaten frey heraus bekennen, ihnen ihre Sünde vor Herzen laßen leid seyn und sich zu Gott bekehren. Anna Haßstedtin will nicht zustehen, saget daß sie ein Kind Gottes wehre, und kein Hexen gelernet, wobey sie aber ganz wehmüthig anzusehen gewesen, und etliche tiefe Seufzer gethan. Die anderen zwei als Tibke von Bartelsdorf 4, und Anna Ratken von Waßerfese 5 haben desgleichen geleuchnet das sie von keiner Hexeren wüsten, sich ganz frech und 1 Die drei Frauen hatten sich am 25. Mai wieder beim Gericht zum Verhör eingefunden. Wahrscheinlich hatten sie zuvor unter Hausarrest gestanden. 2 Der Scharfrichter wurde in Rotenburg „Meister Hanß“ (ohne Familiennamen) genannt. 3 More solito = nach althergebrachter Sitte 4 Tibke (Hollmann) wurde in einem Prozess von 1664 von Margarethe Meinken beschuldigt. Bartelsdorf ist ein Dorf bei Scheeßel. 5 Gemeint ist Westervesede, ein Dorf bei Scheeßel. 63 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ verwegen angestellet, also faß aus den Gesichtern und ihren Gebehrden nichts gutes zu praesumieren 6 sagen Gott müsste es ihnen zu Wrate 7 gethan haben dass sie nicht können zu Grunde gehen. Und weiln für diesnahl ein mehreres in Güte aus ihnen nicht zu bringen gewesen, ist eine jegliche wieder in ihr loch der Gefängniß gebracht worden. Hernacher sind erschienen Peter Hoeltemann 8, Johand Berend 9, Henrich Heitmann 10, und Curdt Rartken 11, als welche sich vor die vorhin ad cautionem 12 verlassene nunmehro aber wieder inhaftierte, zwey Weiber 13 als Tibke Behrendts 14, Anna Ratkens de toties quotie coram judicio fifti 15 bürgerlich eingelassen, und ist ihnen vorgehalten, ob sie die inhaftierte beederseits in Bürger Händen wiederum loss 16 haben wollen, dessen sie sich aber ganzlich gewegert, und zur Antwort geben, es weren dieselbe nunmehr wiederum in der Obrigkeit Händen, hätten auch mit ihren Augen selbst gesehen das als inhaftierte auf Wasser geworfen sie geschwommen, es möchte die Obrigkeit nunmehr mit ihnen verfahren wie es das Recht leiden und bringen wollte. Es ist aber hingegen denenselben angedeutet, dass sie zuvörderst die über sich genommenenen Unkosten abstatten sollten. 17 Actum ut supra Georg Christoph Viether 18 Conrad Rheden 19 Jobst Prott 20 Burchardt Schmiedt 21 Philip Rudolph Zemmann sc 22 Not. juratus. Quelle: Wasserprobe der Hexen im XVII. Jahrhundert, Journal von und für Deutschland, Jg. 2, 1785, Stück 7-12, S. 548f. Die Angaben zu den Personen in den Fußnoten stammen aus: Hoops von Scheeßel, Jürgen/Ringe von Bartelsdorf, Heinrich (Hg.): mißbraucht & verbrannt. Die Hexenprozesse im Amt Rotenburg, Bistum Verden, Stuttgart 2009, S. 243-245. 6 präsumieren = annehmen, vermuten zu Rate? 8 Peter Hoeltemann = Peter Hollmann, Tibkes Ehemann (zweite Ehe) 9 Johand Behrend = Johann Behrens, Tibkes Sohn aus erster Ehe 10 Henrich Heitmann = Bruder von Anna Ratkens Vater aus Westervesede 11 Curdt Rartken = Schwager von Anna Ratken 12 auf/gegen Kaution 13 Anna Hastede war, im Gegensatz zu den beiden anderen Frauen, nicht auf Kaution entlassen worden. Entweder konnte ihre Familie nicht die Kaution zahlen oder aber es gab schon schwerwiegende Verdachtsgründe gegen sie. 14 Tibke Behrendts = Tibke Behrend (ersten Ehe) = Tibke Hollmann (zweite Ehe) = Tibke von Bartelsdorf 15 De toties quotie coram judicio fifti = sie (die Zeugen) sind in aller Öffentlichkeit vom Gericht. 16 Bürger Händen wiederum loss = Freilassung aus dem Hausarrest, d. h. sie saßen zu der Zeit nicht im Gefängnis. 17 Das Gericht deutet gegenüber den Verwandten von Tibke Hollmann und Anna Ratken an, dass, wenn sie die Gerichtskosten erstatten würden, man Gnade gegenüber den beiden Frauen walten lassen würde. Die geschah auch, denn beide Frauen wurden „nur“ zur Ausweisung aus dem Amt Rotenburg verurteilt. Anna Hastede wurde dagegen am 24. Juli 1665 verbrannt. 18 Georg Christoph Viether (Wieter) war der Amtmann von Rotenburg 19 Conrad Rheden war Amtsvogt von Schneverdingen 20 Jobst Prott war Drost und Richter 21 Burchardt Schmidt war Protokollführer 22 Philip Rudolph Zemmann = Philip Rudolph Dammann war Bürgermeister von Rotenburg und Notar 7 64 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Scharfrichter und Folter in Verden In den Jahren 1552/53 erbaute die Stadt im Piepenbrink neben dem noch heute stehenden Wehrturm, der damals schon als Gefängnis diente, die Büttelei, das Wohnhaus für den Scharfrichter, der auch als Nachrichter oder Büttel bezeichnet wurde. Als „Meister“ wurde er tituliert, wenn er eine eigenhändig vollzogene Enthauptung nachweisen konnte. Seit 1553 hatte Verden dann ständig einen städtischen Scharfrichter, der auch das Privileg für das ganze Stift Verden besaß. Neben den üblichen Aufgaben des Scharfrichters (Wegschließen, Vollzug von Körperstrafen, Exekutionen, Stadtverweisung) versuchten sich die Verdener Nachrichter bei Knochenbrüchen als Chirurgen und Tierärzte zu betätigen. Der Hauptberuf war jedoch die Abdeckerei, das Enthäuten und Beseitigen von verstorbenem Vieh. Im Wehrturm befindet sich noch heute ein halbunterirdisches Verlies, in dem die Gefangenen untergebracht wurden. Zur Zeit der Hexenverfolgung wurden auch die befestigten Stadttore (Nordertor, Neues Tor) und der Keller des städtischen Kornhauses an der Stifthofstraße als Gefängnis und zum Foltern benutzt. Ein Hexenprozess begann mit der „gütlichen“ Befragung, die Antworten wurden protokolliert. Erfolgte kein Geständnis, kam die „Tortur“ zum Einsatz. Mit ihr konnte aber erst begonnen werden, wenn die in Norddeutschland übliche Wasserprobe für die Delinquenten negativ ausgefallen war. Die „peinliche Frage“ (Verhör) unterlag einer Einteilung in verschiedene Foltergrade: 1. Schritt: „territio verbalis“ („Schrecken“): Der Scharfrichter oder sein Knecht zeigte die Folterinstrumente und schilderte deren Verwendung; zusätzlich wurde die Person entkleidet und ihre Haare abrasiert. Danach erhielt das Opfer ein langes Hemd oder eine Art Schürze. Danach wurde der Beklagte gefesselt. Erfolgte daraufhin noch kein Geständnis, wurde mit der „territio realis“ begonnen. 2. Schritt (1. Foltergrad „gelinde Frage“): Anlegen der Daumenschrauben und Quetschen der Finger, dann wurden die Beinschrauben („Spanische Stiefel“) auf Schienbein und Waden gepresst und zusammengezogen. 3. Schritt (2. Foltergrad „ziemliche Frage“): Verschiedene Formen der Streckfolter, z. B. das Auseinanderziehen der Glieder und Gelenke auf der Folterbank. Oder das „Aufziehen“, indem man den Beklagten die Hände auf den Rücken fesselte, an den Händen ein Seil befestigte, das über eine an der Decke befestigte Rolle geführt wurde. An die gefesselten Füße wurde ein Stein von bis zu 30 kg Gewicht befestigt und dann die Person hochgezogen. Das führte oft dazu, dass die Arme ausgerenkt wurden. 4. Schritt (3. Foltergrad „scharfe Frage“): Hier waren prinzipiell alle gebräuchlichen Instrumente und Methoden zulässig. Häufig wurde das „Aufziehen“ mit „Staupenschlag“ (Stockhiebe oder Auspeitschen) und dem Anlegen von Daumen- und Beinschrauben kombiniert. Hatte die Person die Torturen überlebt und nicht gestanden, musste sie freigelassen werden – allerdings nicht beim Hexereivorwurf. In diesem Ausnahmefall durfte die Folter beliebig oft wiederholt werden! Im Königreich Hannover wurde die Folter erst im Jahre 1822 durch eine Verordnung König Georgs IV abgeschafft. 65 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Prozesskosten Scharfrichter-Gebühren Am 24.10.1687 schloss die Stadt Verden mit dem Scharfrichter Meister Wilhem Cruse einen Vertrag über den Lohn für seine „Leistungen“: Mit „Wassersenken“ ist die Wasserprobe gemeint. Es war auch üblich, dass die Opfer auf den Weg zur Hinrichtungsstätte mit glühenden Zangen „gezwickt“ wurden. „Ohnkosten“ eines Hexenprozesses Trotz des Verbots von 1649 durch die schwedische Königin Christina führte der Pfarrer Erich Oporinus von 1655-1659 einen Prozess gegen das Ehepaar Wolpmann (Hermann Wolpmann war Bürgermeister der Norderstadt von 1641-1653). Ob dieser Prozess die Fortsetzung des Prozesses von 1649 war, in dem Catharina Wolpmann angeklagt worden war, ist nicht bekannt. Der Entrüstung des Pfarrers nach zu urteilen, scheint sein Prozess im Sande verlaufen zu sein. 66 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Kosten des Sammelprozesses von 1647-1649 Gemeine außgabe Auff den Inquisition proceß gegen Frantz Panningk vnd Catharina Wehlandts hatt Ein Ehrenvehrter Rath von anno 1647. biß intzo zur erhaltung gemeiner Stadt= Recht vndt gerechtigkeit criminalis cognitio= nis 1 Notwenglich Anwenden müßen fl g schw. //940// 9// 2½ Die Prozesskosten der Norderstadt gegen die Inhaftierten Franz Panning und Catharina Wolpmann (Wehlandt ist ein Schreibfehler; aber auch sie war angeklagt) beliefen sich nach zwei Jahren Prozessdauer auf 940 Gulden, 9 Grote und 2½ Schware. Franz Panning und Catharina Wolpmann wurden auf Grund des Verbotes durch Königin Christina im Jahre 1649 gegen eine Kaution von genau 1.000 Gulden aus der Haft entlassen. Die Stadt hatte daher an diesem Prozess nicht viel verdient. Abkürzungen: fl = Florentiner Gulden g = Grote (Groschen) schw. = Schware Umrechnung der Münzwerte: 1 Taler = 2 Gulden = 54 Grote; 1 Schware ~ 1 Pfennig Quelle: Stadtarchiv Verden, Rep. 2 Magistrat, D XXII 1,29 (Rechnungsbuch von 1649) Kosten für ein juristisches Gutachten von 1683 Gemein Gelt ausgabe. 29 7bris Vor daß informatorium Sent: Ilsen Einstmanß wegen beschuldigung der Hexerey der universitaet jena zahlt… fl g 4//12 schw. ― Der Eintrag im Rechnungsbuch der Stadt Verden beweist, dass noch im Jahre 1683 einer Hexenbeschuldigung durch die Obrigkeit nachgegangen wurde: am 29. September wurde für das Gutachten (informatorium) „Ilse Einstmann wegen Beschuldigung der Hexerei“ der Universität Jena 4 Gulden und 12 Groschen bezahlt. Um ihre Unschuld (sie wurde vom Töpfer Paul Kröger beschuldigt, sein Kind totgezaubert zu haben) zu beweisen, forderte die Witwe Einstmann, die in einem Armenhaus lebte, die Wasserprobe. Die Antwort der Professoren war eindeutig: Der Forderung der beschuldigten Frau soll nicht nachgegeben werden, da zu diesem Zeitpunkt die Wasserprobe nicht mehr als probate Hexenprobe angesehen wurde. Aber die Gutachter trauten ihr trotzdem das Zaubereilaster zu. Nachbarn und Verwandte sollen ihren Lebenswandel beobachten und die Geistlichen sollen befragt werden, wie sie sich zu ihrem Christentum verhält. Sollte sich ihre Unschuld herausgestellt haben, dann soll der Denunziant Paul Kröger ihr eine christliche Ehrenerklärung abgeben. Außerdem soll ihm unter Strafandrohung mitgeteilt werden, dass er sich in Zukunft bei Beschuldigungen zurückhalten soll, für die er keinen Beweis hat. Es scheint auch keine weiteren Anschuldigungen gegeben zu haben, denn sie lebte noch 14 Jahre und wurde 1697 als Mitglied der Domgemeinde begraben. Quelle: Stadtarchiv Verden, Rep. 2 Magistrat, D XXII 1,62 (Rechnungsbuch von 1683) 1 criminalis cognitionis = Erkenntnis des Kriminalgerichts 67 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Kostenaufstellung des Schreibers des Domkapitels im Sammelprozess (1617) gegen die Frauen Metke Ottenberg, Margarethe von A(h)lden, Margarethe Si(e)vers, Adelheit Oh(n)emann, Hibbel Bremer (Brenner), Reinersche: Verzeichnus waß auff bevehll meiner gepie= ten Hern des Erwürdigen Thumb Capitulls 2 Ich in ca[us]is Criminalibus vorrichtet vnd vordienet habe anno etc. 1617. Rthlr. gro • Den 10ten February mitt drei balbieren 3 auffen Newen Thore 4 zweimall gewesen vnd Metken Ottenbergs todten Corper be= sichtigt, solches prothokolliret instrumentirt 5, dafür .36 • Den 13ten Februarij auffen Newen Thore bej Margarethen von Alden Tortur 6 vnd bekendt= nuß 7 gewesen, da selbige prothocollirt vnd mundirt 8 dafür .18 • Den 14 Februarij Margarethen von Alden gütliche vormahnung 9 prothocollirt vnd mundirt .12 • Den 14 Februarij Margarethen Siuers o.[der] Steinhaw= ers 10 weitleuffige bekandtnusse 1 .. prothocollirt vnd vmb vorschickung 11 mundirt • Den ...ten Februarij der Ohemansche vnd Reinersche gütliche 12 bekandtnusse vnd articulis 13 prothocolliret vnd vmb Vor= schickung mundirt .36 14 • Der Ohemansche Peinliche Tortur protho= collirt den 3tn. Martij, dafür .18 • Den 4ten Martij beneben 3 balbieren vnd 2 scharffrichtern der Bremische Todten Corper be= sichtigt vnd die beschaffenheit prothocollirt .12 • Den 4ten Martij der Ohemanschen gütliche bekandt= nuß .12 Thumb Capitull = Domkapitel; es übte in der Süderstadt die Gerichtsbarkeit aus. balbieren = Barbiere; sie waren früher nicht nur Friseure, sondern auch heilkundig. Sie traten in Hexenprozessen oft als „Gutachter“ auf, um dem Gericht zu bestätigen, dass die in der Haft verstorbene Hexe nicht auf Grund der Folter umkam, sondern dass der Teufel ihr den „Hals gebrochen“ hatte. 4 Newen Thore = Neues Tor (das Stadttor der Süderstadt diente als Gefängnis; Lage: Grüne Straße/Domgymnasium) 5 instrumentirt = Aufsetzen eines amtliches Schreibens 6 Tortur = Folter 7 bekendtnuß = Bekenntnis, Geständnis, Urgicht 8 mundirt = ausgefertigt (Reinschrift) 9 gütliche vormahnung = Ermahnung; es handelte sich um die Befragung ohne Folter. 10 Der Vater von Margarethe Sievers war von Beruf „Steinhauer“, also Steinmetz. In den Protokollen wird sie auch als Margarethe Steinhauer bezeichnet. 11 Vorschickung = Verschickung; gemeint ist die „Aktenverschickung“ (Aussagen der Beschuldigten) an juristischen Fakultäten zwecks Rechtsbelehrung. 12 gütlich = Befragung ohne Anwendung der Folter. 13 articulis = Artikel; hier: Gliederungspunkte (auch Fragenkatalog) des Folterprotokolls 14 Peinliche Tortur = Folter (Pein = Schmerz, Tortur = Folter, Qual) 2 3 68 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ • • • • • Den 5 Martij der Ohemansche bekandt= nuß vnd darauff erfolgete revocatio15 Den 11ten. Martij Margaretha Siuers od. Steinhawers Confrontatio16 mitt Margarethen von Alden Den 11ten. Martij auff die nacht Margre= ten von Alden vnd Marg. Steinhau= wers, gutwillige vnd Peinliche vrgicht 17 Den 12ten. Martij der Ohemansche gütliche ermahndung 18 Den 12ten. Martij inquisitio 19 vnd besichtigung Margreths von Alden Todten Corper 69 .12 .24 .24 .12 .18 Quelle: Niedersächsisches Landesarchiv, Staatsarchiv Stade, Rep. 8, Fach 21 Nr. 9 Lies: v = u w=u u= v Rthlr. = Reichstaler Stadtrechnung von 1658 Den 4 dienern, deß Sie ein Weib, welcheß sich nachier Walßrohde Zur einer wahrsagerinnen außschicken lassen, Zur gefenglicher Hafft gebracht, vndt folgendeß an daß Halß Eisen geschlossen, auf Befehl verehret gro = Grote (Groschen) fl gr ― 24 Quelle: Stadtarchiv Verden, Rep. 2 Magistrat, D XXII 1,38 (Rechnungsbuch von 1658) Die Frau wurde inhaftiert und an ein Halseisen geschlossen, weil sie eine Wahrsagerin in Walsrode aufgesucht hatte. revocatio = Widerrufung („Negat“) Confrontatio = Konfrontation, Gegenüberstellung 17 vrgicht = Urgicht, Geständnis 18 gütliche ermahndung = Ermahnung; es handelte sich um die Befragung ohne Folter 19 inquisitio = Untersuchung 15 16 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 70 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 71 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Urfehde der Beke Piper von 1574 Die Urfehde ist der Schwur eines freigesprochenen Angeklagten oder Verbannten (Verweisung aus der Stadt oder einem Herrschaftsgebiet), keine Rache an Kläger oder Richter zu üben bzw. die untersagten Territorien zu meiden. In Verden führte der Scharfrichter die Verurteilten mit gebundenen Händen zum Nordertor hinaus bis an den Grenzstein an der Bremer Straße. Die Kämmerer (Stadtbedienstete) ritten oder gingen mit und setzten ihren Fuß an den Schnedestein. Der Scharfrichter legte sein Schwert mit der Spitze auf den Stein und die Person, die „ausgeschleppt“ werden sollte, legte ihre „3 Forder Finger auf selbig schwert, und schwere dabey den Urpfeud und Aid“. Dann nahm der Scharfrichter die Person beim Arm „und stoßet selbige auß der Stadt Bothmäßigkeit“ (Gerichtsbarkeit). Der Scharfrichter erhielt dafür fünf Taler. Wurde man auch aus dem Amt Verden verwiesen, musste man zusätzlich noch am Scheidestein an der Lehrdebrücke bei Stemmen schwören. In Verden wurden einige Frauen, die als Hexen angeklagt waren, freigelassen und der Stadt und dem Stift Verden verwiesen. In ihrer Urfehde führte Beke Piper vier männliche Bürgen auf, die für sie einstehen mussten. Sie wären mit dem Tode bestraft worden, falls sie sich nicht an ihren Eid gehalten hätte. Lies: u = v und v = u Ick beke Pipers von winbergen Bekhenne, mit düßer meiner gedahnnen und lifflicken baidigtenn Urpheide vor mick, mynenn Ehemann Olrick Piper unser beider Eruenn frunde und Jedermenningliekenn, Nachdem Ick miek vom düuell leider hebbe verführen Latenn Und mit wickewie Und sonsten Anderen bösen straffbaren dadenn Umbgangenn, Unnde derentwegenn In des Rades Von Verden gefencknuß bin Ingetagenn, ock Pynlick gefraget wordenn, Und auch einer bekhändtnuß Und Uerwerckungen, Peinlicke straffe ahn min Liff und Leuendt woll verdhienet, Alß Hefft dennach ein Erbar Rhatt der Statt Verdenn Vmene vor Uorbede willenn miner fründe, Unnd stederlick dat Ick henfürder von sölcken minenn böstlickenn händelenn Unnd wercken, möge affstahn Unnd mick beterenn, my vth genadenn dat Leuent geschencket, Unnd die woll verdhienende Leues straffe tho dene wegenn kamen Latenn, dat Ick nuhn also fort, die Statt Unnd dat Stifft Verdenn rhumenn, Unnd tho ewigen tidenn vormiden schall, Uor welcke gnade Ick billick gemelten Rade dancke, Vnnd uerpflichte mick derentwegenn, demsuluenn also nathokamende, miy Leuenst tho beterende, unnd von solckenn minen bosen straffbarenn händelenn affthostaende ock die Statt Unnd dat Stifft Verdenn tho ruhmenn, Unnd tho ewigenn tidenn dar nicht weder In thokamende, by verlüst mines Liues Unnd Leuendes. Ich Beke Piper von Wienbergen, bekenne mit dieser geleisteten und persönlich beeidigten Urfehde für mich, meinen Ehemann Ulrich Piper, unser beider Freunde und jedermann. Nachdem ich mich vom Teufel leider habe verführen lassen und mit zaubern und sonst anderen bösen strafbaren Taten umgegangen bin, und derentwegen ich in das Gefängnis des Rates von Verden gefangen genommen wurde, auch gefoltert worden. Und auch für mein Bekenntnis und Taten (?) eine peinliche Strafe an meinem Leib und Leben wohl verdiene. Es hat demnach der ehrbarer Rat der Stadt Verden auf Fürbitte meiner Freunde, und stets dass ich in Zukunft von solchen meinen bösen Taten und Werken möge Abstand nehmen und mich bessern, mir aus Gnade das Leben geschenkt, und die wohl verdiente Strafe am Leben zukommen lasse, dass ich nun also fort muss, die Stadt und das Stift Verden räume, und bis ewigen Zeiten meiden soll. Für diese Gnade ich dem Rat danke und mich deshalb verpflichte demselben nachzukommen, mein Leben zu bessern und von solchen meinen bösen strafbaren Handlungen Abstand nehme auch die Stadt und das Stift Verden räumen werde, und bis ewigen Zeiten dort nicht wieder hineinkommen werde bei Verlust meines Leibes und Lebens. Quelle: Niedersächsisches Landesarchiv, Staatsarchiv Stade, Rep. 27V, Nr. 880, Bd. I, Bl. 246v-248r. (Die hier abgedruckte Urfehde ist nicht vollständig) 72 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Geständnisprotokoll (Urgicht) der Alken Bocksack von 1606 (Auszüge) Quelle: Stadtarchiv Verden, A XV 3,2 Lies: v = u u=v in psent 1: B. Panningks D. Hubarini Amptemans 2. B. Badenhops. H. Korten S.L. Schulten S.Joh. Schütten. Negat 4, Habe eß auß schmertz und Pein gesagt. 1 w=u Extract prothocolli de Anno 1606 Numero 8. Freitageß am 4. Aprilis hatt Alke Bobsackes 3 in Vndt außerhalb der Tortur, Wie auch hernachen deß folgenden tages alß sie gütlich darumb befragett worden Vnde am 6. Aprilis bei der Tortur gestanden, Vndt bekannt. art: 14. Sie/ :die Bottsacksche: / hebe auch Vor 2. Jahren im Winter bei nachtt Zeitten auff dem Kirchhof S. Nicolai 5 einen dantz gehalten, darin Woll Ihrer bei 20. gewesen mit nahmen Beke Schachte, hinrich Twitemeiers frawe, die Grapengieße= sche, Auß der Obern straße, Lüttke Freitageß frawe Beke, die Alberitz mitt dode abgangen, Johan Lübbers frawe, die Ronneksche beide im Surende 6, Anne Snieders in der Brügstraße. Die olde Bredalsche in der Brügstraße, […] dirich Kannengießers frawe, Ihr Buhle habe Brun geheißen, […] Die Goßmansche, die Suckerbec= Kersche im gasthauße 7, die olde Müllersche Zum Borstel Gasche, […] Vndt habe in solchem dantze die LÜbbersche im Surende den Vorrei [?] 8 gehalten. In psent = anwesend Amptemans = Amtmann, Verwalter eines Amtes bzw. Bezirks 3 Bobsackes = in den Akten verschiedene Schreibweisen: Bocksack, Bot(t)sacksche, Bodesacksche 4 Negat = Verneinung, Widerruf 5 Kirchhof S. Nicolai = Hexentanzplatz auf dem Friedhof von St. Nikolai 6 Surende = Süderende 7 gasthauß = Armenhaus 8 Vorrei… = verm. Vorreiterin, Vortänzerin, Anführerin 2 73 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Geständnisprotokoll („Urgicht“) der Catharina Panning von 1564 (Auszüge) Quelle: Niedersächsisches Landesarchiv, Staatsarchiv Stade, Rep. 27 V, Nr. 880, Bd. I, Bl. 329-332v Lies: v = u u=v w=u Bekhandtnuß Catharina Pannings, so sie ohne Ihriege Peinlichen zwanck freiwil= lich bekhandt hatt, 1. Erstlich hatt sie bekhendt, dat hilberig Timmer= mans H. Jurgenn Meyers dochter, Vnnd Matz Von Luneborchs fraw, der sie Catharina bei gewesen vor vastellauendt 1 Inn h… [?] Jurgenn Meyers hauß. In aller duuell na= menn von har Vnnd olden Peltzlappenn eine fine Murrenn gemacket, dormit sie Ge= reken Clawesings dat melckenn benoh= men, 2 dan hilberg Timmermans hedde sonderlichenn tho dem Gerekenn Clawesings frawenn einen hatt 3 gehatt, darumb hed= denn sie solckes gedahnn, Vnnd alßo vth den stender 4 In aller duuell nahmen, die melck genohmen. 5 2. Tom andern dat hilberg Timmermans, sie Catharine Panningß erstlichenn tho sölchen dingenn gewordenn vnnd ock gelehret hebbe. 6 3. Thom drudden, dat hern Jurgenn Meyers dochter Vnnd hilberg Timmermanns hebbe sie erstliche gelehredt, who sie wildtkenn von der hoya Burgermeister Vnnd andern dat melckenn benohmen scholde, dan d[?] Vrsachenn hedde sie solches gedahnn, wan sie melck Uon Ihme begehrt Vnd hadde keine bekhommen khönden, so hedde sie öften Schlap Bulenn, Kannengluck, dem sie sich suenn Jahr thogesecht Angeßprackenn, Vastellauendt = Fastelabend (Fassnacht), der Abend vor Aschermittwoch Catharina Panning gesteht, dass sie in aller Teufel Namen aus Haaren und alten Pelzlappen eine feine Mischung herstellte, um Gereken Clausing die Milch zu stehlen. 3 hatt = vielleicht Hass 4 stender = Holzständer (Balken) im Stall 5 Denn Hilberg Timmermann hatte einen Hass auf Gereken Clausings Frau und darum hatte sie solches getan, nämlich aus dem Ständer im Stall in aller Teufel Namen die Milch gemolken. Hier wird der „klassische“ Melk- oder Molkenzauber beschrieben, indem die Hexe mit einer Axt oder hier mit einer Spezialmischung aus einem Ständer im Stall die Milch des Opfers zapfen kann. 6 Hilberg Timmermann hatte Catharina zuerst mit solchen Dingen bekannt gemacht und auch gelehrt. 1 2 74 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ diesulue heftt Ihr gehulpenn dat Ihme dat mielckenn benohmen worden. 7 6. Thom Sösten, dat sie Vngefherlich vf S. Mat= thias dach Vnder den galgenn gedantzt, dorbei sei gewesenn H. Jurgennn Meyers doch= ter, Hilberg Timmermanns, des stöternden Peters fruwe, Matz von Luneborgs Fruwe, Sie hebben auerst domols nichts Sonderlichs vthgericht, besondernn sie heb= Ben sich allersämptlick vp S. Wulberits Dach dorsuluest wedderumb bescheidenn. 8 7. Thom Seuenden, dat gereken Clausings Kindt Iß Kranck gewesenn, dat Krudt dormit sie slaf= solckes gedahnn, hebbe ohn die duuell ohn bull gebracht, datsulue hett sie dem Jungen In aller duuell namen vor dat bedde gelecht, derun Iß he kranck geworden.9 9. Dat Cuerst Lüemans Perdt vp ein tidt sie In die sidenn geschlagenn hebbe, dar= fur hebbe sie In einem kleinenn Plunden von har Vnnd and schwartzenn Tuge, so Ihr bulschafft Ihr gebracht, Cuerst Lueman Under die haußsolenn begraben, dar von sei ihme ein Perdt gestoruenn. 10 Katharina Pannincks bekhandtnuß 11 der To= uerie 12 A0 64. Vffden 19.t Aprilis Iß Ihr dat Urthell Gesprochenn Unnd verbrandt 13 Jürgen Meyers Tochter und Hilberg Timmermann lehrten ihr zuerst, wie sie Wildken von der Hoya und anderen die Milch stehlen konnte. Dies hatte sie getan, weil sie zuvor Milch von ihm haben wollte, die er ihr aber verwehrte. So hatte ihr Buhle (Teufel) mit Namen „Kannenglück“ (Synonym für volle Milchkannen), der sie vor einem Jahr angesprochen hatte, geholfen, Wildkens Milch zu stehlen. 8 Hier werden die Hexentänze an zwei Tagen (St. Mathias-Tag, St. Wulberit-Tag) mit mehreren Frauen unter dem Galgen der Süderstadt erwähnt. Sie hätten aber nichts Besonderes angerichtet. 9 Mit einem Kraut, das sie vom Teufel erhielt, hatte sie das Kind von Gereken Clausing krank gemacht, indem sie das Kraut in aller Teufel Namen vor das Bett des Kindes gelegt hatte. 10 Curt Lümanns Pferd hatte sie vor einiger Zeit in die Seite getreten. Darum hatte sie eine Mischung aus Haar und schwarzem Tuch, die ihr der Teufel (Buhlschaft) gegeben hatte, unter der Türschwelle von Curt Lümann vergraben. Daraufhin ist ihm das Pferd verstorben. 11 Bekhandtnuß = Bekenntnis, Geständnis 12 Touerie = Toverie (Zauberei) 13 Am 19. April 1564 wurde ihr das Urteil verkündet und noch am gleichen Tag wurde sie lebendig verbrannt. 7 75 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Protokoll einer öffentlichen Gerichtssitzung auf dem Markt vor dem Verdener Rathaus Quelle: Stadtarchiv Verden, A XV 3,2 In p´sent 1 Gottschalk Faneckers loco des Richt Voigts. Harm Lüders oien Gerichts= Schreiber. Anno 1606 am 5. May ist ein hochnothpeinliches Halß= gericht auf dem Markte zu Verden gehalten, über die Bodesacksche 2 und die Suckerbäckersche. Daß gericht ist geheget ut moris 3. Camerarii nomine Senatus 4 sein gewesen H. Berent Badenhop und H. Johan Schütte. Sein Beysitzer erwehlet Johann Sievers Euertt Beringk Hinrich Louver vndt Johan Backens, Michaels s. Sohn. Beklagte sein fürgestellet. Camerarii per procuratorem 5, daß Beklagte Botsacksche wieder Gottes gebott gesündigett, damit sie daß Lebent verwirket, bitten, daß sie davor müsse ihre strafe aus= stehen. Beklagten ist zum Vorspraken 6 verodnet Lutcke dreidach. Die Urgicht ist verlesen. Bekennet articulos ad finem. 7 Camerarii per procuratorem. Die Suckerbeckersche sei jo so schuldig alß die Bottsacksche. Beklagter ist zum Vorsprach verordnet Johan Lubbers. Die Urgicht ist verlesen. Beklagte gestehet. Der Richt Vogt 8 zu den Kemrern 9: Sie haben gehortt waß fürgefallen, sollen dem Rade 10 anzeigen daß derselbe ein Urthell der Peinlich Halßgerichtsordnung und den recht gemäß einbringe. Camerarii bringen daß Urthel ist offent= lich verlesen, inhalt daß Beklagte mit dem Feuer vom Lebent zum Tode sollen gestrafet werden. Richt Vogtt befehlt nomine reverendissimi 11 Executionem 12. M. Aßmus 13 d Scharf Richter. Er wolle verrichten waß ihme befohlen. Bittet umb sicher geleit. 1 In p´sent = anwesend: Gottschalk Fanecker als Richtvogtund Gerichtsschreiber Harm Lüders Schreibweise variiert in den Akten: Bot(t)sack, Bocksack, Bodesack, Bobsack 3 ut moris = wie Sitte und Gebrauch 4 Camerarii nomine Senatus = Kämmerer (Finanzbeamte) im Namen des Stadtrates 5 Camerarii per procuratorem = Kämmerer sind durch einen Rechtsbeistand vertreten 6 Vorsprak, Vorsprach = Vorsprecher, Fürsprecher. Jemand, der für die Angeklagten redet bzw. die Urgicht (Geständnis) verliest 7 Bekennet articulos ad finem = Artikel (hier: einzelne Vorwürfe) endgültig bestätigt 8 Richt Vogt = Gerichtsvogt vertat die Obrigkeit, Herrschaft 9 Kemrern = Kämmerer 10 Rade = Stadtrat 11 nomine reverendissimi = im Namen der Landesherrschaft 12 Executionem = Exekution, Hinrichtung 13 M. Aßmus = M.(eister) Aßmus der Scharfrichter 2 76 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Sammelprozess von 1606 Der erste Sammelprozess fand im Jahre 1606 in der Norderstadt statt. Alke Bocksack, die bereits seit Jahren öffentlich als eine Zauberin ausgeschrien worden war, wurde vom Pastor Krüger im Beichtstuhl wegen ihres unchristlichen Lebenswandels abgemahnt. Durch ihr Leugnen entstand eine gegenseitige Feindschaft. Als der Pastor kurz darauf erkrankte, schrieb er das ihren Hexenkünsten zu. Ihre letzte Begegnung endete in einer Schlägerei. Alke Bocksack wurde ins Gefängnis geworfen, und man bat die Juristenfakultät in Helmstedt um ein Gutachten, wie weiter zu verfahren sei. Der Folterung wurde zugestimmt, und Alke gab im April an, mit über 20 namentlich genannten Frauen (darunter die „Suckerbäckersche im gasthauße“ 1 und Wobbeke Twitemeyer) auf dem St. Nicolai Friedhof getanzt zu haben. 2 Aus den Folterprotokollen lässt sich herauslesen, dass sie keinen fairen Prozess hatte. Auch wurde sie, als sie am Tag nach der Folter das ihr verlesene „Geständnis“ widerrief („Negat, habe eß auß schmertz und Pein gesagt“), am nächsten Tag wieder gefoltert. Danach widerrief sie nicht mehr. Einen Tag später wurde Wobbeke Twitemeyer gefoltert. Sie denunzierte weitere drei Frauen. Sie verstarb im Oktober, vermutlich während einer weiteren Folter. Trotzdem wurde auf dem Markt ein „hochnotpeinliches Halsgericht“ abgehalten, bei dem „Beklagte ist citirtt – ist dott erschienen.“ Danach wurde ihr Leichnam verbrannt. Bereits im Mai waren Alke Bocksack und die Suckerbäckersche bei lebendigem Leibe verbrannt worden. Aus einem Gutachten der Juristenfakultät in Helmstedt geht hervor, dass auch im November sieben Frauen in dem vom Rat der Norderstadt geführten Verfahren angeklagt, viele andere Frauen aber geflüchtet waren. Die Fakultät erklärte den Prozess für nichtig und ordnete die sofortige Freilassung aller inhaftierten Frauen an. Weil das Gericht sich nur mit diversen Denunziationen und der Wasserprobe begnügt hatte, ohne für jede einzelne Angeklagte Zeugenaussagen über deren Leumund einzuholen. Die Fakultät entschied: „wann die indicia nicht volkomlich erwiesen und gleichwoll aus der Marter die Missethat bekannt wurde, daß darauf niemand zu verurtheilen sei.“ 1 „gasthauße“ = „wo arme, alte, unvermögende Leute verpflegt werden.“ Es handelte sich hier also um ein Armenhaus. 2 Die Verdener Hexen waren der weiten Reise nach dem Blocksberg enthoben. In den Folterprotokollen werden als Hexentanzplatz auch die „Blomenwisch“ (auch „Blumenwisch“; Gartenland des Bürgermeisters Hinrich Blome, 1561) an der Aller genannt.Im Dreieck von Borstel-Eitze-Weitzmühlen gibt es noch den Flurnamen „Hexenmoor“ (dort auch gleich lautender Straßenname). 77 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Hexenprozess von 1617/1618 Im Jahre 1617 spielte sich im Süderende ein vom Domkapitel geführter Sammelprozess ab, der weit über die Grenzen des Stifts hinaus großes Aufsehen hervorrief, weil Mitglieder der städtischen Elite darin verwickelt waren. Im Januar 1616 hatte sich Margarethe Sievers, die 15-jährige Tochter des Steinhauers und Bürgers der Süderstadt, so gebärdet, „als wäre sie vom Teufel leibhaftig besessen.“ Vermutlich hatte das Mädchen epileptische Anfälle. Ihre verstorbene Mutter und deren Bruder sollen früher „in solche Melancholie gerathen [sein], daß man hat auf sie achten müssen.“ Die Pastoren ließen sie wiederholt vor den Altar führen, wo sie in Gegenwart der Gemeinde mit ihr beteten, und einen Lehrer mit seinen Schülern geistliche Psalmen singen ließen. Zunächst trat wohl eine Besserung ein, doch im August lief sie fort. Ihr Vater und ihre Stiefmutter meinten, der Teufel habe sie geholt. Im September zeigten sie das Verschwinden ihrer Tochter beim Domkapitel an und gaben zu Protokoll, dass Margarethe schon vor Jahren – auf Anstiften etlicher Hexen – mit dem Teufel einen Pakt geschlossen, und einige Male erneuert hätte. Im Januar 1617 wurde sie im Fürstentum Lüneburg aufgegriffen und von ihrer Stiefmutter zurück nach Verden gebracht. Sie wurde verhaftet, und in einem peinlichen Verhör behauptete sie, dass sie vom Teufel durch die Luft hinweg geführt worden sei, bei Hamburg und sogar nach Spanien. Sie bestätigte auch die Anschuldigungen ihrer Eltern, die diese nach ihrem Verschwinden dem Domkapitel angezeigt hatten. Das Domkapitel war nun davon überzeugt, genug Beweise gegen sie zu haben. Auch der Leumund von Margarethe scheint nicht der beste gewesen zu sein, wird sie doch beschrieben als ein „Mägdlein von jugend auf übel erzogen vnd zustehlen vnd andern vntugenden sich gewehnet.“ Die Akten wurden am 30.01.1617 der juristischen Fakultät der Universität Helmstedt vorgelegt. In einem Gutachten vom 10. Februar kamen die Juristen zu dem Urteil, dass Margarethe wegen ihrer Jugend „mit dem Schwerdt vom Leben zum Tode zurichten folgends aber deroselben Cörper anderen zum abschewlichen exempel mit fewer zuverbrennen sei.“ Aber das Domkapitel hatte noch Bedenken, das Mädchen sofort hinrichten zu lassen. In den Verhören vom 31.01. und 13.02.1617 hatte Margarethe Anna Schwerdtfeger besagt, dass sie ihren zehnjährigen unehelichen Sohn und einen anderen siebenjährigen Jungen das Zaubern gelehrt hätte. Sie konnte noch rechtzeitig flüchten, aber die drei weiteren von ihr denunzierten Frauen wurden verhaftet und der Wasserprobe unterzogen, die sie nicht bestanden. Offensichtlich war der Verdener Scharfrichter mit den Folterungen überfordert, denn das Domkapitel wandte sich an den Braunschweig-Lüneburgischen Kanzler in Celle mit 78 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ der Bitte, dass der Scharfrichter „zu Winsen an der Luhe zu examinirung etlicher eingezogenen Hexen gefolget werden mögte.“ Dessen Folterungen waren dann so schlimm, dass Mettke Ottenberg, Hibbel Brenner und Margarethe von Ahlden im Gefängnis an drei unterschiedlichen Tagen tot aufgefunden wurden. Und die drei als „Gutachter“ hinzugezogenen Barbiere stellten fest, dass der Teufel den Frauen den Hals gebrochen haben musste. Das Domkapitel legte Wert darauf festzustellen, dass die Frauen vor der Tortur verstorben wären. Auf Grund dieser vier merkwürdigen Todesfälle befürchtete man, dass der Teufel auch Margarethe Sievers im Gefängnis nachstellen und sie töten könnte. Deshalb wurde sie aus dem Gefängnis „zu errettunge ihrer Seelenheyl und fähligkeit" entlassen und in ihrem Elternhaus an eine Kette angeschlossen, „woselbst sie viel consultirt wurde und Rath ertheilte.“ Das Aufsehen, das um sie gemacht wurde, schien sie so zu genießen, dass das Domkapitel jeglichen Kontakt zu ihr verbieten musste. In den vorangegangenen Verhören hatte Margarethe Sievers auch einige adelige Personen, darunter die Witwe Anna des Domdechanten Frese und deren Tochter der Zauberei beschuldigt. Das Domkapitel hielt diese Anklagen für hinlänglich begründet, um sie in die für Margarethe entworfene Urgicht aufzunehmen. Als dann am 21. März, gemäß des Helmstedter Gutachtens, das 16-jährige Mädchen im Peinlichen Halsgericht, der öffentlichen formellen Gerichtssitzung, zum Tode verurteilt wurde, kam es zu einen Zwischenfall. Denn in der verlesenen Urgicht, der gekürzten Fassung des Geständnisses, fehlten die Namen der denunzierten Patrizierfamilie. Daraufhin rief Margarethe – offenbar erbost darüber, dass man diesen vornehmen Personen nicht auch schon den Prozess gemacht hatte – die Namen laut in die Menge. Nach der Aussage von Margarethe sollten Anna Frese 1 und ihre Tochter Maria der Schwester von Bischof Sigismund einen goldenen Löffel abgezaubert, ihn bei einem Teufelsmahl benutzt und später für 40 oder 50 Taler verkauft haben. Das Essbesteck war aber tatsächlich gestohlen worden. Und der Dieb, der den Löffel an einen Goldschmied in Bremen verkauft hatte, konnte überführt werden. Er gestand die Tat, wurde mit Ruten geschlagen und abgeführt. Das Domkapitel geriet nun in arge Erklärungsnöte, denn dadurch waren die Behauptungen des Mädchens als Lüge entlarvt. Die Familie Frese reagierte dann auch sofort auf die vom Domkapitel verbreiteten Anschuldigungen. Die Gebrüder Frese ließen eine Druckschrift in der Stadt und im Stift Verden, aber auch in benachbarten Städten und Territorien veröffentlichen. Daraufhin veranlasste das Domkapitel Anfang 1618 den Druck der Widerlegungsschrift „Apologia“, in der bestritten wurde, das Verfahren unrechtmäßig 1 Margarethe hatte die beiden Frauen im Februar 1617 besagt und deren Namen im März öffentlich genannt. Anna Frese verstarb dann drei Monate später. 79 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ geführt zu haben. Die vier ältesten Söhne und der Anwalt ihrer Schwester Marie Magdalena sprachen am 30. April 1618 bei Bischof Sigismund vor, um diesen zu überzeugen, dass Hexenprozesse mit größter Vorsicht durchgeführt werden müssten. Daraufhin erließ Sigismund eine gedruckte Anweisung mit der Aufforderung: „Drum verlangt der Anwalt, daß Alle, die hiervon sprächen oder schuldigen, zum Beweise aufgefordert oder zum ewigen Stillschweigen verurtheilt würden. – Deshalb ladet mit diesem gedruckten Mandat Philipp Sigismund jeden also Sprechenden vor sich zum 9. September 1618 auf die Kanzlei in Verden.“ Dieses Machtwortes des Landesherrn hatte zur Folge, dass das Domkapitel es nicht länger wagte, die Familie Frese weiterhin zu beschuldigen. Am 23.01.1617 wurde Margarethe vernommen. Die Familie Frese erwähnte sie aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Aus dem Protokoll vom 31. Januar geht hervor, dass der Vater die Witwe Frese und ihre Tochter beim Domkapitel anzeigte, unter dem Hinweis, er hätte es von seiner Tochter erfahren, die in seinem Haus angekettet war. Als der Richter Margarethe dazu befragte, bekräftigte sie die Aussage ihres Vaters. Sie behauptete auch,diese beiden hätten den goldenen Löffel gestohlen. Es gab gute Gründe, warum der „Steinhawer“ Hans Sievers nicht gut auf Anna Frese zu sprechen war. Sie soll seine Bemühungen bei der Errichtung eines Grabmals für seine zuvor gestorbene Ehefrau nicht unterstützt haben. Und sie soll außerdem den Auftrag zum Anfertigen einer Gedenktafel für ihren verstorbenen Mann Dietrich nicht an Sievers, sondern an einen anderen Steinmetz vergeben haben. 80 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Mandat von Bischof Philipp Sigismund vom 30. April 1618 „Heute ist an unserem Hofe vor uns erscheinen der Anwalt der ehrenvesten und tugendsamen Maria Frese und des Otto Asche, Domherrn zu Bremen, Othrab, Johann und Philipp Adolph Frese, Gebrüder, und hat supplicando 1 zu erkennen gegeben: Obwohl in dem hochbeschwerlichen Justitien-Wesen 2, die Hexen und Zauberei belangend, mit großer Vorsicht zu verfahren sei, damit man nicht aus den Schranken der Rechte schreite, indem man bei diesen nicht allein mit alten abgelebten, unbeständigen Weibern, sondern mit dem leidigen Teufel selbst zu schaffen habe, der mit seinen tausendkünstigen Listen und Tücken sich Acht sowohl bemühe, seine Teufelshuren auszurotten, als gottesfürchtige, fromme Herzen zu betrüben und unbeschuldet in Beschwer und Verdacht zu setzen, weshalb eine sorgfältige Prüfung vorgeschrieben, ehe man mit Urtheil und Recht erkenne, und daß sonderlich auf der Hexen- und Zauberinnen-Aussage von ihren Nachtfahrten, Tänzen und Verwandlung in Katzen und Wölfe nicht zu achten, sondern solches für Träume und Teufelsbetrug zu halten sei etc. Nun folgt die Geschichtserzählung: Es war ein Mägdlein von 17 Jahren in dem Süderende 3 der Stadt Verden, Grete Sivers, des Steinmetzen Hans Sivers Tochter, deren Mutter und Bruder früher in solche Melancholie gerathen, daß man hat auf sie achten müssen. Diese Grete, übel erzogen und von Jugend auf zu allen Untugenden gewöhnt, war vor etlichen Jahren leibhaft vom Teufel besessen, und da sie durch das geistliche Ministerium 4 zu Verden in die Kirche geführet und dort das gemeine Gebet über sie gehalten wurde, hat der Teufel leibhaftig aus ihr gesprochen. Nachher schien es, als ob derselbe von ihr gewichen sei; aber um die Zeit von Bartholomäi 1616 hat, nach der Eltern Bericht, der Teufel das Mädchen aufgenommen, hinweggeführt und etliche Wochen in dem Lande umhergeschleift. Als sie im Fürstenthum Lüneburg wiedergefunden und durch ihre Stiefmutter nach Verden gebracht worden, hat sie auf den Teufel ausgesagt, auch ihren Eltern gestanden, daß sie eine Zauberin sei, worauf diese solches dem Domcapitel angezeigt. Das Mädchen wurde auf wenige Tage verhaftet, dann in ihrer Eltern Hause an eine Kette angeschlossen, woselbst sie viel consultirt 5 wurde und Rath erteilte. Dann wurde sie vor das peinliche Halsgericht gefordert und zum Tode verurtheilt. Sie hat aber viel ungereimte Sachen bekannt und wollte auch die Anna Frese, des Domdechanten Friedrich Frese Witwe, und deren Tochter Maria bei Teufelstänzen gesehen haben und habe ihr der Teufel gesagt, daß Letztere zu seiner Compagnie gehöre. Damals hat Anwalt im Namen der Familie Frese vom Domcapitel verlangt, das unmündige, vom Bösen verführte Mädchen zur Rede zu stellen, damit sich die Lüge kund gebe. Dennoch hat das peinliche Gericht im Süderende dieselbe, ohne Nachfrage und ohne ihr einen Defensor 6 zu gönnen, zum Tode gebracht und ihre Aussage in öffentlichen Orten, wiewohl supresso nomine 7, bekannt gemacht. Doch wußte jeder die Namen und ist also dem ehrlichen Rufe und etlichem Wohlstande ein Schandflecken angehängt. Drum verlangt der Anwalt, daß Alle, die hiervon sprächen oder schuldigen, zum Beweise aufgefordert oder zum ewigen Stillschweigen verurtheilt würden. - Deshalb ladet mit diesem gedruckten Mandat Philipp Sigismund jeden also Sprechenden vor sich zum 9. September 1618 auf die Kanzlei in Verden.“ Quelle: Wilhelm Havemann: Geschichte der Lande Braunschweig und Lüneburg, Göttingen 1857, S. 62, Anmerkung 1. Auch abgedruckt bei R. Eckart (Hrsg.): Aus dem alten Niedersachsen, Bremen 1907, S. 74-76. 1 supplicando = auf dem Bittweg Justitien-Wesen = Justiz, Gerichtsbarkeit 3 Süderende = Süderstadt; Verden war bis 1667 geteilt in Norderstadt und Süderstadt 4 geistliches Ministerium = gemeint ist das Domkapitel in der Süderstadt, das auch die Gerichtsbarkeit ausübte 5 consultiert = um Rat gefragt 6 Defensor = Verteidiger 7 supresso nomine = Namen nicht bekannt gemacht (unterdrückt) 2 81 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Hexenprozess von 1647-1649 Während des 30-jährigen Krieges (1618-1648) haben im Stift Verden keine größeren Hexenverfolgungen stattgefunden. Nach der Besetzung des Stifts durch schwedische Truppen im Februar 1645 kehrten ruhigere Verhältnisse ein, die aber ab 1647 durch einen Hexenprozess gestört wurden, der alle vorangegangenen Sammelprozesse in den Schatten stellte. Triebfeder war der Magister Heinrich Rimphof, der seit 1638 erster Prediger am Dom und seit 1642 zugleich Superintendent war. Im Oktober 1646 konnte er einen Hexenprozess in Gang bringen. Die neunjährige Anna Garbers erzählte ihm, ihr sei mit sieben Jahren durch ihre Großmutter Wobbeke Warneke die Zauberkunst gelehrt worden. Rimphof brachte aus dem Mädchen eine umfangreiche Hexengeschichte heraus. Er zeigte die Großmutter beim Domkapitel der Hexerei an und veranlasste im Januar 1647 zunächst ihren Beichtvater, und dann den Rat der Stadt Verden, sie zu verhören. Die Großmutter kam vor das peinliche Halsgericht des Domkapitels und verstarb während der zweiten Folterung im März 1647. Sie hatte aber bereits acht Frauen aus dem Süderende genannt. Die Frauen wurden gefoltert und besagten nun fünf Personen aus Honoratiorenfamilien der Stadt, die alle eng miteinander verwandt waren: die Witwe Engel Wehland des ehemaligen Bürgermeisters mit ihrer Tochter Catharine Wolpmann, Ehefrau des amtierenden Bürgermeisters, den verwitweten Ratsherr Franz Panning, Bruder der Witwe Wehland, seine verheiratete Tochter Hilke (Hille) und Dibbeke, die Frau des Ratsherrn Johann Wulf. Von den acht verhafteten Frauen aus der Süderstadt konnte Margarethe Vöge zunächst fliehen. Aber sie wurde in Bremen ausfindig gemacht und das Domkapitel beantragte beim Rat der Stadt ihre Auslieferung. Sie wurde tatsächlich im Mai 1647 nach Verden überstellt und dort gefoltert. Ihr weiteres Schicksal, wie auch das der Elisabeth Bietenteufels, ist nicht bekannt. Da aber beide Geständnisse abgegeben hatten, werden sie hingerichtet worden sein. Drei weitere Frauen starben unter der Folter, und drei wurden verbrannt. Diese letzten Frauen fanden noch die Kraft, auf dem Weg zum Richtplatz Flüche auszustoßen und die an sie gerichteten Trostreden zu verschmähen. Eine von ihnen, Anne Simpar, rief in die Menge, dass ihre durch Tortur erpressten Aussagen unwahr wären. Der Magistrat der Norderstadt hatte im Juli 1647 Gesche Nordende verhaftet und die juristische Fakultät von Rinteln hatte sie für schuldig befunden und das Todesurteil empfohlen. 20 Tage später wurde, bei ihrem öffentlichen Halsgericht, ihre Urgicht verlesen. Auch die Beschuldigung gegen Catharina Wolpmann war darin, aber ohne Namensnennung. Gesche Nordende rief daraufhin, es möge den Reichen das gleiche widerfahren, was ihr geschähe. 82 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Der Magistrat der Norderstadt war vom Domkapitel über die Anschuldigungen gegen die Patrizierfamilien informiert worden. Die Bürgerschaft verlangte, dass der Magistrat ohne Ansehen der Person richten und seine Reichen ebenso streng bestrafen solle wie das Domkapitel seine Armen. So wurden am 6. Juli 1647 Franz Panning und seine Nichte Catharina Wolpmann verhaftet. Frau Wulf konnte noch rechtzeitig fliehen. Die beiden Inhaftierten wurden streng behandelt. Familienangehörige durften nur im Beisein von Magistratspersonen mit ihnen sprechen, und Verteidiger wurden nicht zugelassen. Die betroffenen Familien Wolpmann und Panning setzten alle Hebel in Bewegung, um ihre Verwandten zu retten. Zunächst beantragten sie ihre Freilassung gegen Kaution. Da sich der Magistrat aber dadurch nicht beeindrucken ließ, beschwerte sich Ende August der Sohn von Panning bei der provisorischen schwedischen Regierung in Stade. Doch konnte dies den Beginn der Untersuchung nicht aufhalten, zumal Gutachten mehrerer juristischer Fakultäten die Beweise für hinreichend zur Eröffnung eines Prozesses hielten. Mitte September erhielten das Domkapitel und der Magistrat ein Schreiben aus Stade, das ihnen empfahl, die beiden Häftlinge gegen eine Kaution aus der Haft zu entlassen und ihnen einen Verteidiger zu ermöglichen. Zu dieser Zeit erschien in Bremen ein Buch. Verfasser war Johann Seifert, ein schwedischer Feldprediger, der während seines Aufenthalts in Bremen von den beiden Hexenprozessen in der Süder- und Norderstadt erfahren hatte. Er beschloss, energisch dagegen vorzugehen. Er übersetzte als erster die 1631 in Rinteln anonym gedruckte „Cautio Criminalis“ und ließ sein Werk am 7. September 1647 in Bremen drucken. Die „Cautio Criminalis“, von Friedrich von Spee in Latein geschrieben, kritisierte die Hexenprozesse in Deutschland. Einen erbitterten Gegner fand die Übersetzung von Seifert in Heinrich Rimphof. Bereits im Oktober 1647, sechs Wochen nach Seiferts „Gewissensbuch“, brachte Rimhof seine 566 Seiten lange Gegendarstellung in Rinteln heraus, den „Drachenkönig“. Womöglich haben sich die schwedischen Behörden von Seiferts Buch beeinflussen lassen. Am 21.09.1647 befahlen jedenfalls zwei schwedische Räte in Verden dem Domkapitel und dem Magistrat der Norderstadt, Franz Panning und Catharina Wolpmann sofort gegen Kaution freizulassen – unter Androhung einer Geldstrafe von 1.000 Goldgulden. Was folgte, war ein reger Briefwechsel von Domkapitel und Magistrat mit General von Königsmarck, dem Gouverneur der Herzogtümer Bremen/Verden. Die schwedische Verwaltung begann nun einen massiven Angriff auf die städtische Gerichtshoheit, indem sie die Herausgabe aller Hexenprozessakten verlangte. Doch erst nach der Androhung einer erneuten Geldstrafe von 1.000 83 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Gulden händigte der Magistrat die Untersuchungsakten aus, die der juristischen Fakultät der Universität Rinteln vorgelegt wurden. Diese stellte in einem Gutachten vom 5.08.1648 fest, dass der Prozess aus Mangel an Indizien null und nichtig, und die Kommission daher berechtigt sei, die Angelegenheit zu untersuchen. Aber der Magistrat gab nicht so schnell auf. Ein juristisches Gutachten der Universität Helmstedt bestätigte die Gesetzlichkeit des Verfahrens. Nun fühlte sich der Magistrat im Recht und bat in einem Schreiben vom 30.11.1648 direkt an Königin Christina von Schweden darum, die Kommission aufzulösen. Die Königin ließ sich von der Kommission Bericht erstatten und befahl in ihrer bekannten Verordnung an den Rat der Norderstadt vom 16.02.1649: „… daß Ihr [...] alle fernere Inquisition vndt process in diesen Hexen Unwesen einstellet.“ Der Magistrat sollte die Gefangenen entlassen, aber ihnen wurde verboten, wegen der erlittenen Haft Klage gegen die Stadt zu führen. Mit dieser Verordnung gingen Verden und die schwedische Königin in die Geschichtsschreibung ein, stellte diese Verfügung doch das zweitfrüheste Verbot von Hexenverfolgungen in Deutschland durch eine Landesregierung dar. Nach 20 Monaten Haft wurden Franz Panning und Catharina Wolpmann gegen eine Kaution zu je 500 Talern zu entlassen. Die Kosten für diesen Prozess, die sich exakt auf 940 Taler, neun Grote und 2½ Pfennig beliefen, waren damit abgedeckt. 84 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Das Verbot der Hexenprozesse durch Königin Christina (16.02.1649) In der Zeit des 30-jährigen Krieges (1618-1648) gab es im Stift Verden keine öffentlichen Hexenprozesse. Die Leute hatten in dieser schweren Zeit bestimmt andere Sorgen als angeblichen Hexen und Zauberern nachzuspüren. Und je länger die Hexenprozesse dauerten, desto mehr wurde ihr Missbrauch bewusst und desto schneller verfielen auch die theologischen Gründe, die man für sie anführte. Es bedurfte dann oft nur eines Machtworts der Obrigkeit, das zum Unwesen gewordene Treiben zu beenden. Doch nach der Besetzung des Stifts Verden durch schwedische Truppen (Februar 1645) allmählich wieder ruhigere Verhältnisse einkehrten, begann in Verden die Hexenverfolgung von neuem und in noch größerem Umfang als zuvor. In einem Hexenprozess, der 1647 vom Domprediger und Superintendenten Heinrich Rimphof in der Süderstadt auf Grund der Aussage einer Neunjährigen (die Großmutter hätte sie zur Zauberei verführt) angestrengt wurde, denunzierten auf der Folter sieben Frauen aus der Süderstadt (alle Frauen wurden verbrannt) auch fünf Personen, die zur Elite der Norderstadt zählten. Das Domkapitel, die Anklagebehörde der Süderstadt, hatte den Magistrat der Norderstadt offiziell über die Anschuldigungen der Norderstädter unterrichtet. Daraufhin verhaftete der Rat sofort Franz Panning und Catharine Wolpmann, während die anderen „besagten“ Personen fliehen konnten. Die Angehörigen der beiden Inhaftierten setzten für deren Freilassung alle Hebel in Bewegung. Die provisorische schwedische Regierung empfahl der Norderstadt, die beiden Häftlinge gegen eine Kaution aus der Haft zu entlassen und ihnen eine angemessene Verteidigung zu ermöglichen. Doch die Stadt blieb stur. Daraufhin setzte die schwedische Regierung trotz heftiger Proteste eine besondere Untersuchungskommission ein. Daraufhin bittet der Magistrat in einem Schreiben, das direkt an die Königin von Schweden gerichtet ist, um die Auflösung der Kommission. Doch die Bitte schlägt ins Gegenteil um. Nach Befragung der Untersuchungskommission macht Christina die Sache der Angeklagten zu ihrer und verbietet die Fortführung der Hexenprozesse in Verden. Die Gefangenen sollen entlassen und rehabilitiert werden. Ansprüche gegen die Stadt werden ihnen jedoch unter Androhung exemplarischer Strafen und königlicher Ungnade des lieben Friedens willen vorenthalten. Wie ernst es der Königin mit ihrem Verbot war, zeigt sich u. a. darin, dass sie noch am gleichen Tag die Regierung in Stade von ihrem Schreiben an Bürgermeister und Rat der Norderstadt in Kenntnis setzt und von der Regierung genaue Beobachtung fordert, ob ihr Befehl auch ausgeführt wurde. Franz Panning und Catharine Wolpmann wurde gegen eine Kaution in Höhe von zusammen 1.000 Gulden aus der Haft entlassen. Dibke Wulf, die geflüchtet war, konnte erst ein Jahr später unbehelligt nach Verden zurückkehren. Die Verordnung ist das zweitfrüheste Verbot einer Landesregierung in Deutschland. Der schwedische Feldprediger Johann Seifert hatte während seines Aufenthalts in Bremen von den Hexenprozessen in Verden erfahren und beschloss dagegen vorzugehen. Er übersetzte die von Friedrich Spee verfasste Schrift „Cautio Criminalis“ (Die Bedeutsamkeit beim peinlichen Gericht oder das Buch von den Prozessen gegen Hexen) 1647 ins Deutsche („Gewissensbuch“). Nur sechs Wochen später veröffentlichte sein Widersacher Heinrich Rimphof seine Gegenschrift „Der DrachenKönig“. 85 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Verordnung der schwedischen Königin Christina (16.02.1649) Briefumschlag: „Denen Ehrn Vesten, Fürsichtigen vndt Wolweißen, Vnßern besonders Lieben vndt getrewen, Bürgermeister vndt Rath der Stadt Vehrden, sampt vndt besonders Gnädiglich“ Briefbogen: „Christina von Gottes gnaden, der Schweden, Gothen vndt Wenden Designirte Königin vndt Erb-Princessin, Großfürstin in Finlandt, Hertzogin zue Ehesten vndt Carelen, Fräwlein über Ingerman-Landt. Vnßern gnädigsten gruß vndt wohlgeneigten willen zuvor, Ernfeste Fürsichtige vndt weiße, besonders Liebe vndt getrewe, Wir haben Ewer vom 30. Novemb: des jüngst abgewichenen 1648 ten Jhars an Vnß abgegangenes Vnderthenigstes Schreiben dießer Tage zue recht empfangen, vndt vernommen, was es mit deme bey Euch nun eine Zeit hero eingerissenen vndt im Schwange gegangenen Hexen Vnwesen für eine Bechaffenheit habe, Vndt waß Ihr dießfalß bey Vnß in Vnderhenigkeit suchen vndt bitten thut, Nun lassen wir zwar Ewre dießfalß habende vndt angeführte Jurisdiction 1, Jura 2, Privilegien 3 vndt Gerechtigkeiten an Ihren orth gestellet sein, vndt auff sich selbst beruhen, Allein weil gleichwohl dieße vndt dergleichen weit außsehende procehsen allerhandt gefehrlichkeiten vndt schädliche consequentien mit sich führen, vndt auß denen an andern orthen fürgelauffenen Exempeln, mehr alß genugsamb kundtbahr vndt am Tage ist, daß man sich dergleichen Sachen je länger je mehr vertieffet vndt in einen inextricablen 4 Labyrinth gesetzet, … Alßo vndt damit auch dergleichen Vnheil an Ewerem Orth verhütet werde, vndt nicht weiter vmb sich greiffen möge, So thun Wir auß dießen vndt andern gewissen Bewegenden Vrsachen mehr Euch hiemit gnädigst vndt ernstlich anbefehlen, daß Ihr /: jedoch wie eingangs gemeldet Ewern vndt Ewer Stadt habenden Privilegys Recht vndt Gerechtigkeit ohne einiges präjuditz5 oder Nachtheil :/ alle fernere Inquisition vndt proceß in dießem Hexen Vnweßen einstellet, vndt die dießfalß albereit captivirte wieder relaxiret 6 vndt in integrum restituiret 7, Damit Ihr aber von denselben auch hingegen keine Vngelegenheit oder gegen Klage vndt procehsen Euch zu befahren haben möget, So verordnen Wir hiermit gleicher gestallt, vndt wollen bey vermeidung Vnserer Höchsten Vngnade vndt Exemplarischer Straffe ernstlich, daß die Captivirte 8 oder deren angehörige wieder Euch vndt gemeine Stadt Ihrer Captur Halber einige reconvention 9 oder Klage anzustellen vndt zu attentiren 10, noch in einige Wege Euch dießfalß zue molestiren 11 sich nicht gelüsten lassen, Sondern allerseits schiedt: vndt friedlich nach wie vor mit einander leben vndt vmbgehen sollen, Hieran Beschicht alßo Vnßer gnädigster Wille vndt Meinung, Vndt wie verbleiben Euch im vbrigen, nechst empfehlung Göttlichen Schutzes mit Königl. Hulden wohl beygethan. Datum auf Vnßerm Königl. Schloß vndt Residentz Stockhollm, den 16. Februarii Ao. 1649. Christina“ Quelle: Stadtarchiv Verden, A XV 3,2 (Abschrift in: Nerger, Karl: Verfassung und Verwaltung der Stadt Verden (Aller) von den Anfängen bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts (1866), Verden 1981, Nr. 7/8, 8/9); Niedersächsisches Landesarchiv, Staatsarchiv Stade, Rep. 5a, Fach 338, Nr. 2b 1 Jurisdiction = weltliche und geistliche Gerichtsbarkeit Jura = die Rechte 3 Privilegien = Vorrechte 4 inextricable = unentwirrbar 5 präjuditz = Vorentscheidung für künftige Rechtsfälle 6 relaxiret = freilassen, entlassen 7 in integrum restituiret = Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; die gerichtliche Aufhebung einer zum Nachteil des Betroffenen erfolgten Entscheidung 8 Captivirte; Captur = Inhaftierte; Gefangenschaft 9 reconvention = Gegenklage 10 attentiren = versuchen, in fremde Recht eingreifen 11 molestiren = belästigen 2 86 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Königin Christina fordert die Regierung der Herzogtümer Bremen-Verden in Stade auf, ihr Verbot der Hexenprozesse in Verden zu überwachen Die schwedische Königin Christina hatte mit ihrer Verordnung vom 16. Februar 1649 die Hexenprozesse in Verden verboten. Das Reskript der Königin Christina wird mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Übersetzung und Popularisierung der „Cautio Criminalis“ zurückzuführen sein. Die Passage, dass man sich in ein unentwirrbares „Labyrinth“ begebe, stammt augenscheinlich aus Seiferts „Gewissensbuch“, worin z. T. sogar dieselben Ausdrücke verwandt wurden: „wo man nicht in tausendfältigen labyrinth sich verstürtzen soll. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass die betroffenen „vornehmen“ Familien konkrete Maßnahmen zur Rettung ihrer Verwandten einleiteten. Da waren nicht nur die vorhandenen finanziellen Mittel, sondern auch die Beziehungen zur schwedischen Verwaltung in Stade und zu Hans Christopher von Königsmarck, dem schwedischen Gouverneur der Herzogtümer Bremen-Verden, von Bedeutung. Wie ernst es der Königin mit ihrem Verbot war, zeigt sich u. a. darin, dass sie noch am gleichen Tag die Regierung in Stade von ihrem Schreiben an Bürgermeister und Rat der Norderstadt in Kenntnis setzt und von der Regierung genaue Beobachtung fordert, ob ihr Befehl auch ausgeführt wurde: „Christina von Gottes gnaden der Schweden, gothen vndt Wenden Designirte Königin vndt Erbprinceßin, Großfürstin in Finlandt, Hertzogin zue Ehesten vndt Carelen, Fräulein über Ingermanlandt. Unßern gnädigsten gruß vndt wohlgeneigten Willen zuvor, Edle Veste vnst Hochgelehrte, Besonders Liebe vndt getreue, Einliegendt habt Ihr zuersehen, was gestallt Wir Bürgermeistern vndt Rath der Stadt Vehrden auf Ihren an Vnß vnterthänigsten abgelassenen Bericht von Ihrem Hexen proceß, vndt annoch etzlichen Beschuldigten vndt von Ihnen inhaftirten Persohnen gnädigst rescribirt 1 vndt wieder anbefohlen, Damit nun dießer Vnßer Befehl in allem respectirt, vndt von den Rath zu Vehrden nachgelebet werde, Alß Befehlen wir Euch himit gnädiglich, daß Ihr darüber haltet vndt nichts weder von einem oder anderm Theil dawieder thun vndt fürnehmen lasset, Insonderheit auch in der Süder Stadt Vehrden mit gleicher relaxirung 2 der Alten Bürgermeisters Wittibe 3 daselbst nicht weniger verfahret, Hiervon verrichtet Ihr was Vnserm gnädigsten Willen vndt Befehl gemeß, Vndt Wir verbleiben Euch mit Königl. Huld wohl beygethan. Datum auf Unßerm Königl. Schloß vnst Residentz Stockhollm den 16. February Ao. 1649. Christina“ Quelle: Niedersächsisches Landesarchiv, Staatsarchiv Stade, Rep. 5a, Fach 338, Nr. 26 Abgedruckt bei: Nerger, Karl: Verden unter schwedischer Hoheit, Verden 1986, S. 77f 1 rescribirt = erlassen; Reskript = Bescheid, Erlass, amtliches Rückschreiben relaxirung = Freilassung, Entlassung 3 Wittibe (Wittebe) = Wittwe; gemeint ist hier Engel Wehland 2 87 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Opfer der Hexenprozesse in der Stadt Verden Jahr 1517 1517 1532 1539 1555 1555 1561 1564 1565 1567 1574 1578 1580 1585 Name Harteke Diekhof Elisabeth Diekhof Ilsa Gesche Stoder Wubbeken Raddings (Wübbeke Krücken) Bartold Rickens (Reincken) Frau Gude Hansischen (Hausische) aus Dauelsen Die Verlemansche Die kurze Wubbeke Alleke, Frau von Rode Kopes aus Hutbergen Johann Hende Die Stöversche und Tochter Die Bungsche Die Ruttersche Johann Heinemann Heinrich Stelzermann Catharina Panning Hilbery (Hilberich) Timmermann Mette, des Matz von Lüneburgs Frau Die Löversche (Leuneburg) Name unbekannt Beke Pipers (Strehwide) Margarethe Moses Geske Andemann Anna Hoyer (Die Prangesche) Joachim von Mölln (Kicker, Kyckers) Vorwürfe und Schicksal Das Ehepaar wurde durch Bischof Christoph begnadigt und freigelassen Aus dem Stift Minden. Vorwurf Zauberei. Sie soll Totenköpfe gebraten haben. Lebendig verbrannt. Sammelprozess: „Viel Wunders getrieben mit tanzen unter dem Galgen; mit dem Teufel gebuhlet (Geschlechtsverkehr), den Mägden die Kinder abgetrieben, Kinder ersäufet.“ Bis auf die Verlemansche (reiche Krämersfrau), die lebendig verbrannt wurde, starben die anderen Frauen im Gefängnis, vermutlich an den Folgen der Folter. Mensch und Vieh durch Schadenzauber getötet, Teufelsbuhlschaft. Beide lebendig verbrannt. Der Kuhhirte, der seine Unterkunft im Hirtenturm an der Aller hatte, wurde als Zauberer durch langsames Feuer auf dem Scheiterhaufen („Schmoken“) lebendig verbrannt. Alle vier Frauen wurden lebendig verbrannt Beide wurden lebendig verbrannt Sammelprozess im Süderende: Schadenzauber: „Kuh die Melcke genommen“, Pferd zu Tode gezaubert; Teufelsbuhlschaft, unter dem Galgen getanzt, m. H. von Kräutern ein Kind krank gemacht und getötet. Alle drei Frauen wurden lebendig verbrannt. Lebendig verbrannt „Wicker“ (Zauberer). Er wurde lebendig verbrannt. Zauberei, Teufelsbuhlschaft. Folter. Verweisung aus der Stadt und dem Stift, Kaution. Verweisung der Stadt Verweisung der Stadt Sammelprozess: Beide wurden von inhaftierten Frauen aus dem Süderende denunziert: „berüchtigte“ Zauberei, Hexentanz um Fastnacht. Joachim von Mölln war vermutlich ein so genannter „Kristallgucker“ (Kicker), also ein Wahrsager. Beide verbrannt. 88 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Jahr 1585 1585 Name Mehrere Unbekannte Eilard von der Hudes Ehefrau 1589 Die Ohnemansche 1605 1606 „Hexin“ Die Bocksacksche (Botsak, Bodesacksche) Die Suckerbäckersche Vorwürfe und Schicksal Schicksale unbekannt Sie wurde von zwei inhaftierten Frauen unter der Folter denunziert. Eilard von der Hude war Syndicus (Stadtrichter des Domkapitels) im Süderende und Bischöflicher Rat. Seine Frau flüchtete und musste sich fast drei Jahre lang verstecken, begnadigt. Sie wurde der Zauberei bezichtigt und wieder freigelassen. Sie war die Mutter von Adelheit Ohnemann, die 1617 angeklagt wurde! Sie wurde gegen Kaution freigelassen Sammelprozess von 1606: Sie war schon seit Jahren als Zauberin verschrien. Mit dem Pfarrer, der sie 1605 beschuldigte, schlug sie sich. Sie gesteht, dass sie auf dem Friedhof von St. Nikolai mit 20 Frauen, die sie alle namentlich nennt (siehe unten), einen Hexentanz abhielt. Daraufhin wurde an sieben Frauen die Wasserprobe vollzogen. Da sie alle auf dem Wasser schwammen, waren sie schuldig und durften gefoltert werden. Die Bocksacksche und die Suckerbäckersche wurden lebendig verbrannt. Das Schicksal der anderen Frauen ist unbekannt. Becke Louwen (Lowe) Anna (Anneke) Louwen Ilse (Ilsabe) Louwen Die Hermelingsche Obwohl das Gutachten der Universität Helmstedt die Freilassung der vier Frauen empfahl, wurden sie wahrscheinlich lebendig verbrannt. Anneke Danker Wobbeke Twietemeyer aus Stedebergen Beide Frauen wurden im Keller des städtischen Kornhauses in der Stifthofstraße inhaftiert und gefoltert. Sie gestanden, mit dem Teufel auf der Blumenwiese (Blumenwisch) an der Aller getanzt und gebuhlt zu haben. Mit einer Salbe, die sie von der Bodesackschen erhalten hatten, hatten sie das Vieh krank gemacht und getötet. Beide starben an den Folgen der Folter im Gefängnis. Die Leichname wurden verbrannt. Die Bocksacksche besagte insgesamt 20 Frauen (Suckerbäckersche, Wobbeke Twietemeyer; siehe oben) und die 18 Frauen, die hier genannt werden, flüchteten, die Schicksale sind unbekannt. Beke Schachte Beke Freitag Die Wittsche Die Grapengiessersche Die Albereitz Johann Lübbers Frau K. Campens Frau Grapengießer = Kesselflicker; sie wohnte in der Oberen Straße Sie war bereits verstorben Sie soll die Vortänzerin auf dem Hexentanz von St. Nikolai gewesen sein. 89 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Jahr 1606 Name Dierich Kannengiessers Frau Anna Cannengiesser Die Flickentonnersche Die Stratemannsche Anne Snieder Die Bredalsche Catrina Flenendorff Die Gossmansche Die olde Müllersche Hinrich Holstens Frau Ilsche Bauer Die Simpousche 1609 1617 bis 1618 Plonnie Piltzer Name unbekannt Margarethe Sievers (15 Jahre) aus dem Süderende Vorwürfe und Schicksal Fortsetzung Sammelprozess von 1606: Sie wohnte im Süderende Sie wurde auch als die „olde“ bezeichnet Sie wohnte in der Brückstraße Sie wohnte in der Brückstraße Sie wurde „gütlich“ (ohne Folter) befragt. Sie gestand, sich im Haus der Bodesackschen mit anderen Frauen getroffen zu haben. Sie wurde von Ilsche Bauer besagt. Schicksal unbekannt. Identisch mit Anna Simpar (1647 angeklagt)? Von Ilsche Bauer besagt. Schicksal unbekannt. Lebendig verbrannt Sammelprozess: Die Tochter eines „Steinhauers“ gebärdete sich, „als ob der Teufel in ihr stecke“. Sie war vermutlich nervenkrank und epileptisch veranlagt. Die Eltern denunzierten sie wegen Teufelspakt. Sie wurde zum Tode mit dem Schwerte begnadigt, da sie noch jung war und niemandem geschadet hatte. Nach der Enthauptung vor dem Neuen Tor (Galgen) wurde ihr Körper verbrannt. Zuvor hatte sie aber folgende vier „vornehme Personen“ besagt: Mette Ottenberg Hibbel Brenner (Bremer) Alle vier Frauen bestanden nicht die Wasserprobe. Mette Ottenberg und Hibbel Brenner starben beide unter der Folter („Teufel hat ihnen den Hals gebrochen“). Adelheit Ohnemann Sie starb bereits beim gewaltsamen Entkleiden durch den Scharfrichter. Er wurde zusätzlich aus Winsen/Luhe angefordert, weil „wir anjetzo mit dem hoch-beschwerlichen Hexen-Werk beladen“. Margarethe von Ahlden Sie starb im Gefängnis im Neuen Tor. Alle vier Leichname wurden unter dem Galgen des Süderendes vor dem Neuen Tor begraben. Margarethe Schwerdtfeger „Hat ihrem unehelichen Sohn von 10 Jahren und einem 7-jährigen Knaben aus Dörverden die Zauberei gelehrt.“ Sie konnte flüchten. Schicksal unbekannt. 90 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Jahr 1617 bis 1618 Name 1621 Gesche Harnacke geb. Meyer 1647 bis 1649 Anna Frese Maria Frese (Tochter) Anna Garbers (9 Jahre) aus dem Süderende Wobbeke Warneke (Warncke) Elisabeth Bietenteufel, Frau des Buchbinders Anna Simpar Margarethe Vöge Vorwürfe und Schicksal Fortsetzung Sammelprozesse 1617/18: Sie war die Witwe des Domdechanten. Margarethe Sievers beschuldigte beide Frauen, sie hätten einen goldenen Löffel der Schwester von Bischof Sigismund weggezaubert. Die Familie Frese konnte sich durch ihren Einfluss verteidigen und die beiden Frauen wurden nicht verhaftet. Der tatsächliche Dieb wurde in Bremen gefasst und verurteilt. Mit dem Mandat ( Anweisung) von Bischof Sigismund (1618) muss das Domkapitel den Prozess beenden. Der Hexerei bezichtigt. Sie wurde wieder freigelassen. Sie war die Mutter von Dibbeke Wulf, geb. Harnacke, die 1647 beschuldigt wurde. Sammelprozess: Treibende Kraft war der 1.Domprediger und Superintendent Heinrich Rimphof. Anna Garbers erzählte Rimphof, ihr sei mit sieben Jahren durch ihre Großmutter Wobbeke Warneke die Zauberkunst gelehrt worden. Ihr Schicksal ist unbekannt. Auf Grund ihres Alters wird sie nicht inhaftiert worden sein. Sie soll Anna Garbers das Zaubern gelehrt haben. Sie gestand den Hexentanz auf der „Blumenwisch“ (Blumenwiese vor der Stadtmauer) und dem Steinweg (Große Straße). Sie besagte, bevor sie während der zweiten Folter starb, vier Frauen aus dem Süderende: Sie gestand, auf dem Hexentanz zwischen Dauelsen und Halsmühlen, der Blumenwiese und auf dem Weg nach Borstel gewesen zu sein. Sie besagte auf der Folter Verdener Ratsfamilien aus der Norderstadt. Schicksal unbekannt. Auf dem Richtplatz erklärte sie ihre durch die Folter erpressten Aussagen als unwahr. Evtl. identisch mit der „Simpouschen“, die 1606 angeklagt war. Sie besagte Verdener Ratsfamilien. Lebendig verbrannt. Sie flüchtete nach Bremen, wurde aber an das Domkapitel ausgeliefert und gestand, auf der Blumenwiese, dem Steinweg, in Borstel und auf dem Blocksberg getanzt zu haben. Sie denunzierte Verdener Ratsfamilien. Schicksal unbekannt. 91 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Jahr 1647 bis 1649 Name Catharine Meyer (Schnitker) Gesche Rönneke Ilse Ditmar Gebbeke Harden Catharine Schlez (Schwarter) Baumgartens Ehefrau Gesche Nordende Engel Wehland geb. Panning Vorwürfe und Schicksal Fortsetzung Sammelprozess 1647-1649: Sie gab zu, an der Brunnenvergiftung des Verdener Bürgermeisters Johann Cordes (1640/41) mitgewirkt zu haben. Vor ihrem Tod im Gefängnis denunzierte sie noch Verdener Ratsfamilien. Den beiden Frauen wurde von inhaftierten Frauen vorgeworfen, auf den Hexentanzplätzen mit dem Teufel gebuhlt (Geschlechtsverkehr) zu haben. Auf dem Weg zum Richtplatz stießen sie „leichtfertige“ Flüche aus und verschmähten die an sie gerichtete Trostreden. Beide Lebendig verbrannt. Sie bekannte sich auf der Folter als Hexe. Sie starb im Gefängnis. Sie verlangte die Wasserprobe, bestand sie aber nicht und konnte deshalb gefoltert werden. Sie bekannte sich als Hexe, tanzte mit elf Hexen und ihrem Buhle (Teufel) „Franz Morian“ auf dem Steinweg. Sie starb im Gefängnis. Ihr Buhle hieß „Hans Dupe“. Schicksal unbekannt. Ihrer Urgicht, dem Geständnis auf der Folter, ist zu entnehmen: Verleugnung der Dreifaltigkeit, Geschlechtsverkehr mit dem Teufel, Anbetung des Teufels durch das Hexen-Vaterunser, Missbrauch des hl. Nachtmahls zur Beschädigung des Viehs. Ihr Todesurteil wurde von der Universität Rinteln ausgesprochen. Das Verfahren führte der Magistrat der Norderstadt. Auf dem Richtplatz sprach sie den Wunsch aus, es möge den Reichen dasselbe widerfahren, was ihr widerführe. Lebendig verbrannt. Witwe des ehemaligen Bürgermeisters Woldeke Wehland (1626-1628). Sie war die Schwester des Ratsherrn Franz Panning und die Mutter von Catharine Wolpmann. Die Familie Wehland gehörte der Zunft der Gewandschneider (Tuchhändler) und Kramer an (Große Straße 65), hatte aber auch einen Bauernhof (Hofname „Reisens“) in Borstel. Unter den Zünften galten die Tuchhändler als die vornehmste Zunft. Und da sie auch in starkem Maße Ackerbau und Viehzucht betrieben, galten sie alle als „vornehme und bemittelte Leute“. Da in der Norderstadt ein adliges Patriziat fehlte, lag die Führung der Gemeinde daher in ihren Händen. Viele Bürgermeister und Ratsherren sind aus ihren Reihen hervorgegangen. Engel Wehland stand unter der Jurisdiktion des Domkapitels (Süderstadt), konnte aber flüchten. 92 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Jahr 1647 bis 1649 Name Catharina Wolpmann geb. Wehland 44 Jahre alt, 6 Kinder Franz Panning 55 Jahre, 9 Kinder, Witwer Vorwürfe und Schicksal Fortsetzung Sammelprozess 1647-1649: Frau des amtierenden Bürgermeisters Hermann Wolpmann (1641-1653) und Tochter von Engel Wehland. Hermann Wolpmann war Händler (Gewandschneider, Kramer, Brauer; Große Straße 75) und gehörte somit zur Elite der Norderstadt. Die Familie hatte auch einen Hof (Hofname „Pastorenhus“) in Borstel. Catharina wurde auf Grund der Aussagen von E. Bietenteufel, A. Simpar, C. Meyer und M. Vöge inhaftiert. Margarethe Vöge behauptete, sie auf dem Hexentanz (Steinweg) gesehen zu haben, ihr Buhle (Teufel) hieße „Rahepahtze Rundvoet“. Nach der Aussage von Anna Simpar hatte sie eine Spinnerin im Armenhaus vergiftet und einen Mann lahm gemacht, der nach einem halben Jahr verstarb. Gesche Rönneke behauptete, dass Catharina vor 30 Jahren das Zaubern von ihrer Mutter (Engel Wehland) erlernt hätte. Die Familie setzte alle Hebel in Bewegung um sie wieder freizubekommen. Erst als Königin Christina den Prozess 1649 verbot, kam sie gegen eine Kaution von 500 Talern nach 20 Monaten Haft wieder frei. Der Prozess gegen sie wurde vom Magistrat der Norderstadt geführt. Er war der Bruder von Engel Wehland und der Vater von Hille Panning. Ob Catharina Panning, die 1564 als Hexe verbrannt wurde, eine Verwandte der Familie war, ist nicht geklärt. Franz Panning, Sohn des Ratsherrn Heinrich Panning in Walsrode, war Gewandschneider und Kramer (Große Straße 71) und gehörte deshalb zu den Honorationen der Norderstadt. Seit 1630 war er Ratsherr und drei Jahre lang Kämmerer. Sein Cousin, Franz Panning aus Düshorn, war auch Wandschneider und von 1608-1623 Bürgermeister der Norderstadt. Nach den Aussagen von M. Vöge und A. Simpar soll er als Hexenmeister mit seiner Buhlin „Anna Sophie Rundvoet“ nach Borstel und einmal auf den Blocksberg zum Hexensabbat geritten sein. Das Giftmischen lernte er vor 30 Jahren von seiner Schwester Engel. Er wurde zusammen mit seiner Nichte Catharine Wolpmann inhaftiert und auch wieder mit ihr nach 20 Monaten Haft gegen eine Kaution von 500 Talern 1649 aus dem Gefängnis entlassen. Der Prozess gegen ihn wurde vom Magistrat der Norderstadt geführt. 93 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Jahr 1647 bis 1649 Name Hille Panning Dibbeke Wulf(es) (Wolf) geb. Harnacke 1652 1655 bis 1659 Johann Meyer Ehepaar Hermann Wolpmann Catharina Wolpmann 1658 Name nicht bekannt 1683 Ilse Einstmann, Witwe, lebte im Armenhaus Vorwürfe und Schicksal Fortsetzung Sammelprozess 1647-1649: Sie war die Tochter des Beschuldigten Franz Panning. A. Simpar sagte aus, dass ihr Buhle „Hans Hinrich“ hieß. Sie soll auch der Dibbeke das Hexen gelehrt haben. Hille Panning stand unter der Jurisdiktion des Domkapitels (Süderstadt), konnte aber flüchten. Sie war die Ehefrau des Ratsherrn, Wandschneiders, Kramers und Brauers Johann Wulf (Große Straße 47). Ihre Mutter Gesche (geb. Meyer) Harnacke wurden bereits 1621 der Hexerei verdächtigt aber wieder freigelassen. M. Vöge beschuldigte sie, auf dem Blocksberg beim Tanze gewesen zu sein und A. Simpar sagte aus, dass sie ihre beiden Säuglinge getötet hätte, indem sie „ihnen etwas vor dem Mund gestrichen“. Der Prozess gegen sie wurde vom Magistrat der Norderstadt geführt. Sie konnte noch rechtzeitig flüchten. Nach dem Verbot des Prozesses 1649 durch die schwedische Königin Christina holte ihr Ehemann sie wieder zurück nach Verden. Doch der Magistrat ließ sie im Januar 1649 verhaften und verhören. Erst nach Monaten konnte Dibbeke Wulf zu ihrer Familie zurückkehren. Schicksal unbekannt Der Pastor von St. Andreas, Erich Warner Oporinus, führte einen Hexenprozess gegen das Ehepaar Wolpmann, obwohl durch Königin Christina 1649 die Hexereiprozesse in den Herzogtümern BremenVerden verboten wurden. Catharina war bereits von 1647-1649 als Hexe angeklagt gewesen. Hermann Wolpmann war von 1641-1653 Bürgermeister der Norderstadt. Über die Vorwürfe ist nichts bekannt, sicher ist, dass der Prozess für Erich Warner Oporinus verloren ging. Die Frau wurde inhaftiert und an ein Halseisen geschlossen, weil sie eine Wahrsagerin in Walsrode aufgesucht hatte. Schicksal nicht bekannt. Sie wurde vom Verdener Töpfermeister Paul Kröger beschuldigt, seinen bereits kranken Sohn totgehext zu haben. Von ihrer Unschuld überzeugt, verlangte Ilse Einstmann von der Stadt, dass die Wasserprobe an ihr vorgenommen würde. Das Gutachten der Juristen der Universität Jena lehnte dieses Gesuch aber ab, es kam zu keinem Prozess und Ilse Einstmann lebte noch 14 Jahre. 94 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Opfer der Hexenprozesse im Stift Verden bzw. den Herzogtümern Bremen-Verden Eine vollständige Übersicht in: Hoops von Scheeßel, Jürgen/Ringe von Bartelsdorf, Heinrich (Hg.): mißbraucht & verbrannt. Die Hexenprozesse im Amt Rotenburg, Bistum Verden, Stuttgart 2009, S. 325-328. Hier wurde der Schwerpunkt auf die Sammelprozesse von 1664/65 gelegt. Jahr vor 1558 1596 Name Zaubersche 1647 6 unbekannte Mägde aus dem Amt Rotenburg Alte Frau aus dem Kehdinger Land 1653 1664 ?? 1664 Ehefrau von Harm Hopes Marie Brüggemann, Amt Rotenburg Margarethe Meineken (Meinken), 17 Jahre, aus Westeresch bei Scheeßel, Amt Rotenburg Mette Meineken geb. Hopes (Hoops) Vorwürfe und Schicksal Die Frau stammte aus Jeersdorf (Scheeßel). Schicksal unbekannt. Sie wird von Hermann Dohrmann aus Bötersen der Zauberei angeklagt. Es gibt keinen Beleg, dass sie verurteilt wurde. Sie war die Urgroßmutter von Margarethe Meineken. Sie wurden vom Pastor Ernst Stahlen denunziert. Ihre Schicksale sind nicht bekannt. Sie war von einer inhaftierten Frau der Hexerei beschuldigt worden und ein Jahr lang wurde sie in schwere eiserne Fesseln gelegt. Der Ehemann und der Schwiegersohn stellten mit dem Hinweis auf das Verbot von Königin Christina (1649) den Antrag, den Fall an die Justizkanzlei in Stade zu verweisen. Schicksal unbekannt. Schicksal unbekannt Der Prozess war von Margarethes Vater Claus angestrengt worden. Er ahnte wohl nicht, welchen Ausgang die Sache nehmen würde, als er gegen Dorothea Holsten eine Klage einreichte, weil diese seiner Tochter Hexerei nachgesagt hatte, und er um Erhebung der Beweise bat. Mette Meineken war die Mutter von Margarethe und beide Frauen wurden inhaftiert. Der Mutter wurde vorgeworfen, sie hätte der Tochter das Hexen gelehrt. Beide Frauen verlangten die Wasserprobe, die für sie negativ ausfiel: „Sie fingen wie eine Gans zu treiben an“. Nachdem sich die Mutter im Gefängnis erhängt hatte, gestand Margarethe im Verhör, dass sie eine Hexe sei, leugnete aber Schadenzauber und die Teilnahme am Hexentanz. Die Akten wurden an die Universität Helmstedt geschickt, die zur Folter riet. Unter der Tortur bekannte sie alle ihr zur Last gelegten Taten. Von der Witwe des schwedischen Gouverneurs Graf Hans Christoph von Königsmarck wurde sie „zum Schwert“ begnadigt, d. h. sie wurde vor dem Verbrennen enthauptet. 95 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Jahr 1664 Name Margaretha Sonneberg Cillia Bassen Cillia Meinken Anna Fersemanß Catharina Budden Grete Heitmann N.N. (aus Westerholz) Vorwürfe und Schicksal Die sieben Frauen wurden von Margarethe Meineken der Zauberei bezichtigt, inhaftiert und gegen Kaution und Verweisung des Amtes Rotenburg aus der Haft entlassen. Cathrine Otten aus Rotenburg Jochimb Wichers aus Stemmen Cillie Bassen aus Wittkopsbostel Als Anklägerin trat Agnesen Peterßen auf. Schicksal unbekannt. Als Ankläger trat Jürgen Wichers auf. Schicksal unbekannt. Sie wurde eine Stunde vor Margarethe Meinekens Hinrichtung durch sie persönlich bei einer Gegenüberstellung beschuldigt. Sie wurde aber nicht angeklagt. Sie wurde von Margarethe Meineken beschuldigt, dem Gericht vorgeführt und vernommen, aber nicht angeklagt Die drei Frauen wurden von Margarethe Meineken als Hexen besagt. Alle Frauen forderten die Wasserprobe, die in Rotenburg auf dem Mühlenteich durchgeführt wurde, die für sie aber negativ ausfiel. Daraufhin wurden sie inhaftiert. Sie gestand Schadenzauber, Giftmord und Teufelsbuhlschaft und wurde am 24.07.1665 lebendig verbrannt. Anna Ratken und Tipke Hollmann wurden aus der Haft entlassen und des Amtes Rotenburg verwiesen. Clauß Röhrß aus Schwalingen bei Tewel behauptete, „Margarethen von Fintel auf seines Vaters Hofe unter einem Eichbaum nackend (damals ein Zeichen, dass sie eine Hexe war) gesehen“ zu haben. Daraufhin strengte sie, zusammen mit ihrem Sohn, eine Beleidigungsklage gegen den Denunzianten an. Das war, wie im Fall Margarethe Meineken, nicht ungefährlich. Da Clauß Röhrß den Beweis der Hexerei aber nicht liefern konnte, endete dieser Prozess nach fast drei Jahren mit seiner Verurteilung: er wurde vom Rotenburger „Peinlichen Notgericht“ mit ewiger Verweisung bestraft. Das bedeutete, dass er nie wieder an seinen Wohnort (bzw. Gerichtsbezirk) zurückkehren durfte. Cillie Meinken aus Oldenhöfe 1665 Anna Hastede Anna Ratken Tipke Hollmann (Berendts) aus Bartelsdorf 1668 Margarethe aus Fintel 96 Anna Gabers (9 Jahre) aus dem Süderende erzählt dem Domprediger Heinrich Rimphof, dass ihre Großmutter Wobbeke ihr das Zaubern gelehrt hätte. Wobbeke Warneke wird daraufhin inhaftiert und gefoltert. Wobbeke Warneke denunziert unter der Folter, bevor sie stirbt, vier Frauen aus dem Süderende: Elisabeth Bietenteufel Anna Simpar Margarethe Vöge Catharine Meyer Schicksal unbekannt verbrannt Schicksal unbekannt verstarb im Gefängnis Die Frauen „besagen“ während der Folter fünf hochgestellte Personen aus der Norderstadt: Engel Wehland geb. Panning Witwe der ehem. Bürgermeisters, Schwester von Franz Panning Catharine Wolpmann geb. Wehland Tochter von Engel Wehland, verh. mit dem amtierenden Bürgermeister Harm (Hermann) Wolpmann Franz Panning Ratsherr, Bruder von Engel Wehland, Vater von Hilke Panning Hilke Panning Tochter von Franz Panning Dibbeke Wulf geb. Harnacke verh. mit dem Ratsherrn Johann Wulf, ihre Eltern waren früher schon einmal verdächtigt worden Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ „Schneeballsystem“ der Beschuldigungen im Prozess von 1647-1649 Engel Wehland, Hilke Panning und Dibbeke Wulf konnten flüchten. Catharine Wolpmann und Franz Panning wurden inhaftiert und 1649 gegen eine Kaution von 1.000 Gulden freigelassen, nachdem die schwedische Königin Christina den Prozess verboten hatte. Margarethe Vöge konnte zunächst nach Bremen flüchten, wurde aber an das Domkapitel ausgeliefert. 97 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Das „H(exen)-Sonderkommando“ des Heinrich Himmler Auch in der Nazizeit trieb der Hexenmythos merkwürdige Blüten. Arthur Rosenberg und Mathilde Ludendorff, Führerin der „neuheidnischen Bewegung“, sahen in der römisch-katholischen Kirche die Ursache dafür, dass neun Millionen Menschen germanischen Blutes in der Zeit der Hexenverfolgung ermordet worden seien. Die Zahl hatte 1784 der Quedlinburger Stadtsyndikus Gottfried Voigt auf falscher Grundlage errechnet (obwohl von der Forschung längst widerlegt, wird sie auch heute noch immer wieder zitiert). Besonders der Reichsführer SS, Heinrich Himmler, wollte beweisen, dass katholische Kirche und Judentum schuld am Tod von neun Millionen Hexen gewesen seien. Außerdem hoffte er, Reste altgermanischen Volksglaubens finden zu können. Er rief das „H-Sonderkommando“ mit dem Arbeitstitel „Die germanischen Grundlagen des Hexenwahns“ ins Leben. In der achtjährigen Tätigkeit wurden in der „Hexenkartothek“ 30.000 DIN-A 4 Karteikarten angelegt. Es sollte auch versucht werden, die einzelnen Bestandteile der jüdischchristlichen Hexenvorstellung als rassisch bedingt nachzuweisen: Sinnlichkeit, Bocksdämon usw. – Vorstellungen, die dem nordischen Menschen völlig fremd seien! Die hier abgebildete Karteikarte bezieht sich auf den Sammelprozess von 1606. Anneke Danker gestand am 16.09. unter der Folter, widerrief aber drei Tage später, als sie „gütlich“ (also ohne Folter) befragt wurde. Daraufhin wurde sie am 23.09. wieder gefoltert und sie gestand. Zwei Tage später, als ihr das Geständnis („Urgicht“) vorgelesen wurde, widerrief sie es wieder. Beim Verhör am 27.09. verstarb sie vermutlich an den Folgen der Folter. 98 Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Statistik Das Stift Verden zählte nicht zu den Hauptverfolgungsgebieten in Deutschland, auch nicht in Norddeutschland. Das Stift Verden hatten im 17. Jahrhundert ungefähr 5.000, Verden ca. 1.000 Einwohner. Aus den erhalten gebliebenen Akten geht hervor, dass in dem Zeitraum von 1517-1683 im Stift Verden insgesamt ca. 127 Personen (davon mind. 112 Frauen) der Zauberei oder Hexerei angeklagt wurden. 63 Frauen und neun Männer wurden hingerichtet oder starben im Gefängnis. Von über 31 Personen ist das Schicksal unbekannt. Inwieweit die Hexenverfolgung auf dem platten Land eine Rolle spielte, kann für den Raum Verden nicht endgültig beantwortet werden. Die Hexenforschung entwickelte eine Stadt-LandTheorie, die besagt, dass die meisten Opfer auf dem Land zu suchen sind, jedenfalls in Frankreich und Polen. In Deutschland wurden dagegen die Städte zu Verfolgungszentren. Dies kann nicht nur für die Stadt Verden bestätigt werden, sondern auch für benachbarte Regionen. In der Stadt Osnabrück wurden 278 Personen, dagegen im Hochstift Osnabrück „nur“ 53 Personen hingerichtet. In Minden gab es 138 Opfer, dagegen betrug die Zahl der Opfer im Stift Minden 91 Personen. Und in Lemgo mit 4.000 Einwohnern sind ca. 300 Opfer nachgewiesen, in der zugehörigen Grafschaft Lippe kam es dagegen zu 221 Prozessen. Aber keine Regel ohne Ausnahme. In Bremen loderten bereits im Jahre 1603 die letzten Scheiterhaufen für zwei Frauen. Dort wurden insgesamt nur 65 Personen der Hexerei angeklagt. Für Köln sind nur 30 Opfer belegt und in Frankfurt a. M. kam es zu überhaupt keiner Hexenverfolgung! Historiker schätzen heute, dass in Europa insgesamt max. 40.000-50.000 Menschen hingerichtet wurden, davon mind. 20.000 in Ländern mit deutscher Zunge, wo die Hexenverfolgungen ihren Schwerpunkt hatten. Allein dieser „deutsche Sonderweg“ ist schon beachtenswert. Die letzte Hinrichtung in Europa fand 1782 in der Schweiz statt. Für Norddeutschland sind drei Prozesswellen belegt: Höhepunkte um 1590, 1630 und 1660. Auch die Sammelprozesse im Stift Verden unterliegen einer periodischen Wellenbewegung. 99 Joachim Woock Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ Schreiben des Verdener Domkapitels vom 8. Mai 1647 an den Rat der Stadt Bremen, in dem es sich für die Auslieferung der Margarethe Vöge, die nach Bremen geflüchtet war, bedankt. Quelle: Staatsarchiv Bremen, D.17.a.4 Joachim Woock Verein für Regionalgeschichte Verden e. V. Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ © 2009 Die Rechte der Beiträge und Abbildungen liegen bei den Autoren Titel.indd 1 25.02.10 09:21