Verkauf notleidender Kreditforderungen
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Verkauf notleidender Kreditforderungen
Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. Verkauf notleidender Kreditforderungen Dr. David von Saucken BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO Übersicht 1. Strukturierung des Verkaufs 1.1 Ziele 1.2 1.3 Rechtsfragen Übertragungsmöglichkeiten 1.3.1 Abtretung 1.3.2 Unterbeteiligung 1.3.3 Umwandlung 2. Bieterverfahren 2.1 Übersicht 2.2 Ablauf 2.3 2.4 Term Sheet Verpflichtung der Bieter 3. Der Kaufvertrag 3.1 Sprache, Format und Verhandlungen 3.2 3.3 Risikoverteilung – Haftungsgrundlage Vollzug 4. Kontakt BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 2 1. Strukturierung des Verkaufs 1.1 Ziele Veräußerer: – Entlastung des regulatorischen Eigenkapitals; – Bilanzeffekt; – Liquidität; – Outsourcing von Sanierungs- und Abwicklungsfällen; – Risikotransfer; und – Nutzung des positiven Marktumfeldes. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID Erwerber: – Wertschöpfung durch Effizienzsteigerung in der Bearbeitung (Größeneffekte, international erprobte Servicingmodelle); – Ertragsteigerung durch Immobilien- oder Firmenakquisition in der Abwicklung; – Investition; und – Präsenz in dem als strategisch wichtigen deutschen Markt für Problemkredite. MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 3 1. Strukturierung des Verkaufs 1.2 Rechtsfragen – Erwerbs-/ Abtretungshindernisse: • Ausdrücklich/Stillschweigend vereinbart; • § 354a HGB; • Datenschutz/Bankgeheimnis. – Datenschutz • Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einem Distressed Asset können dem Datenschutz unterliegen. • Interessenabwägung (§28 BDSG). • OLG Celle vom 10. September 2003: – BDSG steht Abtretung einer Forderung nicht entgegen; – Bei vertragswidrigem Verhalten des anderen Teils, berechtigtes Interesse an Informationsweitergabe möglich. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 4 1. Strukturierung des Verkaufs 1.2 Rechtsfragen – Bankgeheimnis • OLG Frankfurt vom 25. Mai 2004: – Bankgeheimnis kann stillschweigendes Abtretungsverbot begründen. • LG Frankfurt vom 17. Dezember 2004, LG Koblenz vom 25. November 2004, OLG Köln vom 15. September 2005: – Bankgeheimnis bewirkt kein Abtretungshindernis. • Nach überwiegender Ansicht in der juristischen Fachliteratur begründet das Bankgeheimnis kein Abtretungsverbot, zumindest wenn der Kreditnehmer vertragsbrüchig ist, z.B. bei Verzug. Bei Verletzung des Bankgeheimnisses kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Kreditgeber bestehen. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 5 1. Strukturierung des Verkaufs 1.2 Rechtsfragen – Erfordernis einer Erlaubnis für den Käufer nach § 32 Abs.1 KWG? • Übernahme einer Auszahlungsverpflichtung kann Bankgeschäft darstellen. Sie wird deshalb allgemein vermieden, Auszahlungsverpflichtung verbleibt bei dem verkaufenden Institut; • Ausgliederung eines Vehikels durch Verkäufer, das Kreditgeber auch ungekündigter, entweder nicht voll ausgeschöpfter oder als Kontokorrent zur Verfügung gestellter Darlehen ist. • Grauzone: Stundungsabrede, Novation. – Erfordernis einer Inkassoerlaubnis/ Banklizenz beim Servicing. • Servicegesellschaften werden mit der Abwicklung von Forderung und Sicherheit beauftragt. • Servicer benötigen eine Inkassolizenz nach dem Rechtsberatungsgesetz. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 6 1. Strukturierung des Verkaufs 1.2 Rechtsfragen – Outsourcing • Outsourcing – unter verschiedenen Transaktionsstrukturen wird die Abwicklung auf einen „Servicer“, eine spezialisierte Gesellschaft ausgelagert. • Das wirtschaftliche Risiko wird gleichzeitig auf den Erwerber übertragen. • Wenn der Verkäufer nur formell der Forderungsinhaber bleibt, stellt sich die Frage, inwiefern § 25 a Abs. 1 KWG weiter erfordert, dass die Forderungen weiter der Geschäftsorganisation des Verkäufers unterliegen müssen. • Der Servicer selbst muss weisungsgebunden sein. • In der Praxis wird der Konflikt der Auseinanderfallens von Servicing, Rechtsinhaberschaft und wirtschaftlichem Risiko durch im einzelnen vertraglich genau geregelte Abstimmungsverfahren gelöst. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 7 1. Strukturierung des Verkaufs 1.2 Rechtsfragen – Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute (MaK) und das Risikomanagement (MaRisk) • Nach Ziffer 4.3.5 des Rundschreibens 34 / 2002 der BaFin vom 20. Dezember 2002 sind – „in den Organisationsrichtlinien Kriterien festzulegen, die die Abgabe eines Engagements an die auf die Sanierung bzw. Abwicklung spezialisierten Mitarbeiter oder Bereiche bzw. deren Einschaltung regeln.“ • Nach Ziffer BTO 2.1.5 des Rundschreibens 18 / 2005 der BaFin ist – „für den Fall der Abwicklung eines Engagements ein Abwicklungskonzept zu erstellen. In den Prozess der Verwertung der Sicherheiten sind Mitarbeiter oder gegebenenfalls externe Spezialisten mit entsprechenden Kenntnissen einzubeziehen.“ • Die Abgabe von Problemkrediten an Dritte innerhalb der Organisationsrichtlinien der Bank sollte als zulässiges Sanierungsund Abwicklungskonzept vorgesehen sein ist. • Selten ist bei der Veräußerung sichergestellt, dass die aus der Abwicklung der Problemkredite durch den Erwerber gewonnenen Informationen an die Bank weitergegeben werden, damit die Bank die Problemkredite analysieren und die für ihr Kreditgeschäft notwendigen Konsequenzen ziehen kann. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 8 1. Strukturierung des Verkaufs 1.2 Rechtsfragen – Meldepflichten • Meldepflichten können bestehen wenn der Verkäufer den Erwerb des Portfolios durch den Verkäufer mitfinanziert. • Im übrigen führen NPL Verkäufe bei dem verkaufenden Kreditinstitut zu einer Verringerung des Risikos und nicht zu einer Erhöhung. Die veräußerten Kredite verschwinden aus der Bilanz des Verkäufers und sind deshalb irrelevant für die Anzeigepflichten aus §§ 13 bis 13 d) KWG. • Meldepflichten aus § 14 KWG entfallen mit Veräußerung der Forderungen. – Prüfpflichten • Erwirbt ein inländisches Institut notleidende Kredite, könnte die Prüfpflicht aus § 18 KWG eintreten. In vielen Fällen werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer beim Verkauf nicht relevant sein und es wird allein auf die Sicherheiten abgestellt. Der direkte Erwerb von Problemkrediten in ein Institut ist allerdings aus Gründen der Finanzierungseffizienz unüblich. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 9 1. Strukturierung des Verkaufs 1.2 Rechtsfragen – Sonderfälle • Förderdarlehen, besonders KfWFörderdarlehen, Sachsen LB-Förderung; • Syndizierte Darlehen; • Sicherheitenpoolverträge; • Sonstige Fälle, bei denen die Veräußerung und die Abtretung der Forderung die Abtretung eines Dritten erfordert. – Stichtag, an dem das Portfolio wirtschaftlich auf den Käufer übergehen soll. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 10 1. Strukturierung des Verkaufs 1.3 Übertragungsmöglichkeiten • Abtretung („True Sale“) • Abtretung der Kreditforderung und Übertragung der Sicherheiten an den Erwerber („true sale“); Erwerber wird im Außenverhältnis Gläubiger der Kreditforderung . • BRUSSELS DUBAI FRANKFURT • • • LONDON Unterbeteil igung Erwerber wird nur im Innenverhältnis am Kredit beteiligt; Veräußerer bleibt kreditgebendes Bankinstitut gegenüber dem Kreditnehmer. MADRID MILAN MUNICH • Synthetische Transaktion • Übertragung lediglich des Kreditrisikos durch Derivate (Total Return Swap/ Credit Default Swap/ Credit Linked Note); Regelmäßig bei großen Volumina, da hohe Transaktionskos ten. • • • • NEW DELHI NEW YORK • Umwandlungen/ Joint Ventures • z.B. Abspaltung, Ausgliederung; Risikoteilung mit dem Erwerber (Joint Venture). • PARIS SINGAPORE TOKYO 11 1. Strukturierung des Verkaufs 1.3.1 Übertragungsmöglichkeiten: Modell Abtretung (True Sale) –Um eine steuereffiziente Struktur zu erreichen, wird das wirtschaftliche Eigentum an Forderungen und Sicherheiten oft durch eine ausländische Gesellschaft erworben. Kapitalisierung Bieter (Eigenkapital) Banken (Fremdkapital) –Der rechtliche Gläubiger ist eine Gesellschaft in Deutschland. Erwerbsgesellschaft (Ausland) Kaufvertrag –Gegenüber dem Schuldner tritt eine Gesellschaft auf, die auf das Forderungsmanagement spezialisiert ist. Treuhand Kreditinstitut Abtretung Treuhänder (Deutschland) Outsourcing BRUSSELS DUBAI Service Gesellschaft (Deutschland) Abwicklung Kunde FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 12 1. Strukturierung des Verkaufs 1.3.2 Übertragungsmöglichkeiten: Unterbeteiligung Kapitalisierung Bieter (Eigenkapital) Banken (Fremdkapital) Kaufvertrag Erwerbsgesellschaft (Ausland) Kreditinstitut Treuhand Outsourcing Abwicklung Service Gesellschaft (Deutschland) Kunde BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK –Sind Forderungen aus vertraglichen oder gesetzlichen Gründen nicht möglich oder nich gewünscht, wählen die Vertragparteien oft die Lösung einer Unterbeteiligung. –Das Kreditinstitut bleibt in dieser Struktur Gläubiger. –Insolvenzrechtliche Absicherung ist jetzt gemäß §§ 22a ff durch ein Refinanzierungsregister möglich –Gegenüber dem Schuldner tritt eine Gesellschaft auf, die auf das Forderungsmanagement spezialisiert ist. PARIS SINGAPORE TOKYO 13 1. Strukturierung des Verkaufs 1.3.3 Übertragungsmöglichkeiten: Umwandlung (Ausgliederung) –Nachhaftung der Ausgegliederten Gesellschaft für Altverbindlichkeiten des Verkäufers nach Umwandlungsgesetz –Besicherung der Kapitalgeber Kapitalisierung Bieter (Eigenkapital) Banken (Fremdkapital) Kaufvertrag (Anteile) Kreditinstitut (Verkäufer) • Verschmelzung der ausgegliederten Gesellschaft auf die Erwerbsgesellschaft. Erwerbsgesellschaft (Ausland/Inland) –Erlaubnis nach § 32 (1) KWG • Ausgegliederte Gesellschaft • Erwerbsgesellschaft nach Verschmelzung. Erwerb und Verschmelzung Ausgliederung Ausgegliederte Gesellschaft –Bei nur teilweisem Erwerb der Anteile: Joint Venture Outsourcing Service Gesellschaft (Deutschland) Abwicklung Kunde BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 14 2. Bieterverfahren 2.1 Übersicht – Erstellung eines Informationsmemorandums hinsichtlich Portfolio, Bietverfahren und Transaktionsstruktur. – Bankgeheimnis und Datenschutz – Bieter sind zur Vertraulichkeit zu verpflichten; bei ungekündigten Krediten kann der Zugang durch Berater erfolgen, die persönliche Kreditnehmerdaten nicht weitergeben dürfen. – Bieter sollten sich auf einen straffen Zeit- und Ablaufplan verpflichten – dabei sollte auf die jederzeitige Ausstiegsmöglichkeit des Verkäufers geachtet werden. – Datenraumregeln – Bieter und deren Berater müssen sich zu Einhaltung der aufgestellten Datenraumregeln verpflichten; dazu kann beispielsweise die zentrale Erfassung und Beantwortung von weitergehenden Fragen gehören. – Gleichbehandlung aller Bieter – erfahrungsgemäß verlassen sich die Bieter darauf, dass die im Bieterverfahren aufgestellten Regeln eingehalten werden. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 15 2. Bieterverfahren 2.1 Übersicht – Gleichbehandlung möglicher Investoren, insbesondere in Bezug auf: • Zugang zum Informationsmaterial im Datenraum; • Umgang mit Fragen; • Vertragsentwurf und –verhandlungen; • Bonitätsanforderungen; • Angebotsabgabe. – Bieter reagieren auf rechtliche und tatsächliche Unsicherheiten im Portfolio mit Preisabschlägen beim Gebot. – Weitgehende Information der Bieter über die Kredite und Sicherheiten im Portfolio wirkt sich preismaximierend aus. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 16 2. Bieterverfahren 2.2 Ablauf – Auswahl des Portfolios. – Auswahl der Dokumentation von Krediten und Sicherheiten. – Kontaktaufnahme mit möglichen Investoren; Interessenbekundung. – Auswahl eines Bieterkreises; gegebenenfalls Aufteilung des Portfolios an unterschiedliche Investoren. – Vertrauliche Abgabe von unverbindlichen Angeboten (Preisindikation) auf Grundlage von Zahlenmaterial, Informationsmemorandum und Datenbanken - soweit vorhanden – sowie auf Grundlage des Term Sheets. – Soweit keine Exklusivität, Verkleinerung des Bieterkreises auf eine engere Wahl (Shortlist). – Einrichtung eines räumlich getrennten Datenraumes pro Bieter (Due Diligence). – Due Diligence und Vorbereitung des Kauf- und Abtretungsvertrages kann parallel stattfinden. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 17 2. Bieterverfahren 2.3 Term Sheet n Wenn ein Term Sheet verwendet wird, gibt üblicherweise die wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen des beabsichtigten Verkaufs vor, insbesondere: – Parteien; – Kaufgegenstand; – Zeitplan; – Verkäufergarantien und Rechtsfolgen: Ú Art und Umfang; Ú Beschränkungen; Ú Ausschlüsse; – Interimservicing. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 18 3. Kaufvertrag 3.1 Sprache, Format und Verhandlungen – Als Standard im deutschen Markt haben sich bei Portfolien Verträge auf Deutsch nach deutschem Recht durchgesetzt. – Erfahrungsgemäß besteht ein Bedürfnis der Investoren, dass die Vertragsverhandlungen bei Bedarf auf Englisch geführt werden dürfen und mündliche Fragen – bereits während der Due Diligence - auf Englisch gestellt und beantwortet werden. – Bieter in der engeren Wahl erhalten einen (zunächst) gleichlautenden Vertragsentwurf. – Bieter unterbreiten und verhandeln ihre Vorschläge, das letzte Wort hat der Verkäufer. – Zwischen Preis und Vertragsgestaltung besteht (k)ein Zusammenhang. – Bei Einzelforderungen – LMA Standard; telefonischer Handel. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 19 3. Kaufvertrag 3.2 Risikoverteilung - Haftungsgrundlage – Der Käufer übernimmt das Bonitätsrisiko der Schuldner, der Verkäufer sollte lediglich für die Verität der Forderungen einstehen. – Typische Verhandlungspunkte betreffend die Risikoverteilung sind: • Verität der Sicherheiten; • Weiterverkauf; • Vollständigkeit der Unterlagen und der Datenrauminformation; • Umsatzsteuerrisiko (Factoring Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. Juni 2004); • Einhaltung aller rechtlicher Vorschriften bei Gewährung der Darlehen (z. B. keine Verletzung der einschlägigen Verbraucherschutzgesetze). BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 20 3. Kaufvertrag 3.2 Risikoverteilung - Haftungsumfang Typischerweise bieten sich folgende Instrumente der vertraglichen Haftungsbegrenzung an: – Haftung jeweils nur für das betroffene Einzelengagement, Bieter müssen Einzelpreise angeben. – Wahlrecht des Verkäufers zwischen Schadensersatz und Rückabwicklung. – Ausschluss von Folgeschäden, kein Ersatz entgangenen Gewinns. – Gesamthaftungsobergrenze. – Schwelle für Bagatellfälle. – Ausschluss oder Beschränkung des Kostenersatzes. – Mitspracherechte bei der Forderungsdurchsetzung im Garantiefall. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 21 3. Kaufvertrag 3.3 Vollzug – Übergabe der Originalkreditakten. – Umschreibung von Vollstreckungsklauseln. – Abtretung der Brief- und Buchgrundschulden in notarieller Form oder durch Siegelung (Sparkassen). – Abtretung anderer nicht-akzessorischer Sicherheiten. – Übergangslösung für die Abwicklung: Der Verkäufer führt die Abwicklung nach Weisung und auf Kosten des Käufers durch. – Rückberechnung der Portfolioeingänge und Aufwendungen ab Stichtag. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 22 4. Referenzen Ausgewählte Projekte 2003 – 2005 Ankauf eines Darlehensportfolios der DG Hyp durch Credit Suisse im November 2005. Verkauf eines Forderungsportfolios durch eine norddeutsche Sparkasse an Credit Suisse im August 2005 Beratung verschiedener Sparkassen beim Verkauf von NPL-Einzelforderungen. Ankauf eines Portfolios notleidender Kredite der DZ Bank im Nominalwert von € 450 Mio. durch JP Morgan im Juni 2005. Ankauf eines Forderungsportfolios im Nominalwert von € 590 Mio. von der Aareal Bank AG durch Lone Star im Mai 2005. Ankauf eines Forderungsportfolios von Hypo Real Estate im Nominalwert von €3,6 Milliarden in 2004. Gebot fuer das NPL-Kreditportfolios einer deutsche Hypothekenbank in Höhe von € 2,4 Milliarden in 2004. Veräußerung und Ankauf von an die WCM/Sirius Gruppe ausgereichten Darlehen durch die BW Bank an Goldman Sachs in 2004. Gebot fur das Forderungsportfolio der Gontard und MetallBank Bank. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 23 4. Referenzen Ausgewählte Projekte 2003 - 2005 Kauf eines Forderungsportfolios einer deutschen Bank durch LloydsTSB in dreistelliger Millionenhöhe. Beratung von Credit Suisse beim Kauf verschiedener kleiner Portfolien und Einzelforderungen. Erwerb eines Forderungsportfolios einer österreichischen Großbank im Volumen von ca. € 30 Millionen. Beratung eines Investmentfonds im Bieterverfahren um ein Kreditportfolio der Dresdner IRU in dreistelliger Millionenhöhe. Beratung einer Hypothekenbank aus dem genossenschaftlichen Bankensektor im Bieterverfahren um ein Portfolio von Baufinanzierungskrediten in 2005. Laufende Beratung verschiedener Investoren bei Bieterverfahren zum Erwerb von NPL-Kreditportfolios. Laufende rechtliche und steuerliche Beratung von Investmentbanken und Fonds bei der Strukturierung und Durchführung ihrer Investition in NPL-Kreditportfolien bzw. NPL-Forderungen. BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 24 Fragen? Dr. David von Saucken, MJur (Rechtsanwalt – Solicitor) Partner ashurst Tel: +44 20 7859 1851 Email: david.vonsaucken@ashurst.com BRUSSELS DUBAI FRANKFURT LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW DELHI NEW YORK PARIS SINGAPORE TOKYO 25