Niederschrift (öffentlich)

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Niederschrift (öffentlich)
Gemeinde Seefeld
01.12.2011
Niederschrift Nr. 20/2011
Gemeinderat
Dienstag, den 08.11.2011
von 19:30 bis 21:10 Uhr
öffentliche Sitzung
Das Ergebnis der Beratung ergibt sich aus den Anlagen, die der Niederschrift beigefügt sind.
Funktion
Name
Vorsitzender :
Wolfram Gum
Erster Bürgermeister
Schriftführer :
Imke Friedrich, Gabi Ulrich
Unterschrift
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 2
Teilnehmerverzeichnis
Stimmberechtigte Mitglieder
Name, Vorname
Gum, Wolfram
Seidl, Max
Striegl, Elmar
Dr. Benoist, Robert
Dr. Burkes, Stephan
Deiringer, Ernst
Dorschner, Ute
Dosch, Ludwig
Dreyer, Johann
Dr. Gasser, Oswald
Haberkorn, Sebastian
Dr. Lindermayer, Rudolf
Rogorsch, Thomas
Schindlbeck, Robert
Schlecht, Peter
Schneider, Josef
Semrau, Christine
Senft, Johanna
Vermathen, Martin
Villing, Evelyn
Wastian, Josef
Anmerkung
ab TOP 2, Pkt. V Nr. 2
Funktion
Erster Bürgermeister
Zweiter Bürgermeister
Dritter Bürgermeister
Gemeinderat
Gemeinderat
Gemeinderat
Gemeinderätin
Gemeinderat
Gemeinderat
Gemeinderat
Gemeinderat
Gemeinderat
Gemeinderat
Gemeinderat
Gemeinderat
Gemeinderat
Gemeinderätin
Gemeinderätin
Gemeinderat
Gemeinderätin
Gemeinderat
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 3
Öffentliche Tagesordnungspunkte
TOP
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
DS-Nr.
Thema
Bürgerfragestunde
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnungsplan
"Zimmerei Preininger", Gemarkung Drößling;
Abwägung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
7.
Änderung
des
Flächennutzungsplanes
Drößling
"eingeschränktes Gewerbegebiet";
Abwägung der während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13
i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen;
Feststellungsbeschluss
Genehmigung des Protokolls vom 27.09.2011
Berichterstattung / Bekanntgaben
Bitte eines Privatklägers um finanzielle Unterstützung in der
gerichtlichen Auseinandersetzung gegen die Ausweitung des
Flugbetriebs
am
Flughafen
Oberpfaffenhofen
im
Berufungsverfahren
Antrag auf Kostenübernahme der BRK Bereitschaft Seefeld für ein
neues Fahrzeug für den "Helfer vor Ort Seefeld"
Reduzierung der Geschwindigkeit an den Ortseinfahrten von
Unering und Drößling, jeweils von Drößling bzw. Unering
kommend durch bauliche Maßnahmen
Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Änderung des
Bebauungsplans "B 2 Sonder-flughafen Oberpfaffenhofen
Erschließung Sonderflughafen und Betriebsgelände Dornier" der
Gemeinde Weßling, Teilaufhebung und Teiländerung;
Beteiligung nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der 6. Änderung des
Flächennutzungsplans der Gemeinde Weßling im Zusammenhang
mit der 1. Änderung des Bebauungsplans "B 2 Sonderflughafen
Oberpfaffenhofen
Erschließung
Sonderflughafen
und
Betriebsgelände Dornier" der Gemeinde Weßling;
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 16/Unterbrunn, südlich der Weßlinger Straße,
der Gemeinde Gauting;
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der 30. Änderung des
Flächennutzungsplans der Gemeinde Gauting; Beteiligung gemäß
§ 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Sonstiges
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 4
Bürgermeister
Wolfram Gum
erstellt am: 27.10.2011
DS-Nr.:
Beratungsfolge:
Gremium
Gemeinderat
Bürgerfragestunde
Dieser TOP wurde nicht in Anspruch genommen.
Datum
08.11.2011
Status
öffentlich
TOP
1
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Bauamt
Annett Hoffmann
erstellt am: 02.11.2011
DS-Nr.:
Beratungsfolge:
Gremium
Gemeinderat
Datum
08.11.2011
Status
öffentlich
TOP
2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Zimmerei Preininger",
Gemarkung Drößling;
Abwägung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Sach- und Rechtslage
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.07.2011 beschlossen,
vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Zimmerei Preininger" aufzustellen.
den
Ziel und Zweck des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist es, den Betriebsstandort der
Fa. Preininger Zimmerei und Holzbau zu sichern. Es soll ein erweitertes Betriebsgebäude
städtebaulich in den Ortsrand eingebunden werden.
Am 26.07.2011 wurde der Planentwurf gebilligt und weiterhin beschlossen, den
Bebauungsplan öffentlich auszulegen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde in der Zeit vom 02.09.2011 bis 07.10.2011
durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben
vom 29.08.2011 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 07.10.2011 abzugeben.
Hinweis: Die Abwägung sowie die Planunterlagen werden per E-Mail versendet.
Beschluss
Es besteht seitens des Gremiums Einverständnis, dass die TOP 6 und 7 vorgezogen werden
und somit TOP 2 und 3 werden, da der Vortragende Planer, Herr Reimann, danach zu einem
weiteren Termin muss.
Ja:
Nein:
20
0
Beschluss
I.
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Anregungen, Bedenken und
Einwendungen von Seiten der Öffentlichkeit eingegangen sind.
II.
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern
öffentlicher Belange, trotz schriftlicher Aufforderung, keine Stellungnahmen
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eingegangen sind:
-
Landratsamt Starnberg, Untere Verkehrsbehörde
Regionaler Planungsverband München
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
E.ON Bayern AG
Kreisbrandinspektion
Erdgas Südbayern
Bund Naturschutz
Polizeiinspektion Herrsching
Kreisheimatpfleger
Stadt Starnberg
III. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern
öffentlicher Belange eine Stellungnahme eingegangen ist, aber keine
Einwendungen vorgebracht werden:
-
Gemeinde Herrsching, Schreiben vom 01.09.2011
AWISTA, Schreiben vom 31.08.2011
Vermessungsamt, Schreiben vom 05.09.2011
Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 15.09.2011
Luftamt Südbayern, Schreiben vom 05.09.2011
Gemeinde Andechs, Schreiben vom 07.10.2011
Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 15.09.2011
IV. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern
öffentlicher Belange eine Stellungnahme eingegangen ist, die eine redaktionelle
Anpassung bedürfen oder die im Rahmen des bauordnungsrechtlichen
Verfahrens berücksichtigt werden müssen:
-
Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 29.09.2011
Zu 3.9 Hinweise zum Artenschutz:
Mit Ausnahme von Hornissen und dem Biber ist nicht die Untere sondern die Höhere
Naturschutzbehörde (Regierung von Oberbayern) für Ausnahmen bzw. Befreiungen von den
Verbotsbestimmungen
des
Artenschutzes
zuständig
(gemäß
Artenschutzzuständigkeitsverordnung). Wir bitten dies zu korrigieren.
Zu 2.4.4 Begründung:
Landschaftsschutz: Es ist von Meiling die Rede, es dürfte sich aber um Drößling handeln.
Ansonsten wurde die Belange des Naturschutzes adäquat behandelt.
-
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 07.10.2011
Ihr Vorhaben, der Zimmerei Preininger die betriebliche Weiterentwicklung über die Ausweisung
eines eingeschränkten Gewerbegebiets zu ermöglichen, ist seitens der Handwerkskammer für
München und Oberbayern uneingeschränkt zu befürworten.
Im Hinblick auf die Entwicklung des ländlichen Raumes und die Sicherung stabiler
Wirtschaftsstrukturen vor Ort ist der Betriebserhalt am Standort von großer Bedeutung. Das
Agieren der Gemeinde ist ausdrücklich zu begrüßen.
-
AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe gKU, Schreiben vom 07.09.2011
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 11.07.2011 wurde eingesehen
und in Wasserver- und entsorgungstechnischer Hinsicht überprüft.
Das Grundstück Fl.Nr. 81 ist wasserver- und entsorgungstechnisch erschlossen.
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Das Abwasser kann an den öffentlichen SW-Kanal der AWA- Ammersee angeschlossen werden.
Vor Baubeginn ist rechtzeitig ein Wasserver- und -entsorgungsplan bei der AWA- Ammersee
einzureichen.
Für das Niederschlagswasser ist die AWA nicht zuständig.
Die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Löschwasserbereitstellung erfolgt über die AWAAmmersee, Mitterweg 1, 82211 Herrsching. Die Erschließung kann über die Versorgungsleitung
DN 80 im Leitenweg sichergestellt werden. Die Bereitstellung des Grundschutzes zur
Löschwasserversorgung kann mit 84 m³/h angesetzt werden
-
Zweckverband Großräumige Wasserversorgung, Schreiben vom 13.09.2011
Ziffer 4.3.1 Technische Versorgung
- die Wasserversorgung sowie die Löschwasserbereitstellung erfolgt über die
AWA-Ammersee, Mitterweg 1, 82211 Herrsching.
- die Trink- und Löschwasserbereitstellung erfolgt mittelbar über eine Zubringerleitung DN 250
aus dem Hochbehälter Unering.
-
Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 29.09.2011
Vorhaben
Das ca. 0,3 ha große Planungsgebiet (Fl.Nr. 81 TF, Gem. Drößling) befindet sich im Nordosten
von Drößling, zwischen Wohnbebauung (Dorfgebiet) im Süden und einem Bauernhof. Hier soll
einem ortsansässigen Zimmereibetrieb die Erweiterung seines Betriebes ermöglicht werden.
Der Bereich ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und soll in
ein eingeschränktes Gewerbegebiet geändert werden. Durch den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan werden die Voraussetzungen zur Errichtung einer Betriebshalle (600 m2
Grundfläche; 10,5 m Firsthöhe) geschaffen.
Bewertung
Die Planung entspricht dem Regionalplanziel RP 14 B IV 2.2.5 Z, wonach Standorte bestehender
(Handwerks-)Betriebe gesichert werden sollen. Ihrem Flächenbedarf soll vorrangig Rechnung
getragen werden.
Da die Betriebshalle in einer sensiblen Ortsrandlage geplant ist, ist dem Grundsatz LEP B VI 1.5
in besonderem Maße Rechnung zu tragen: Die Betriebshalle sollte schonend in das Orts- und
Landschaftsbild eingebunden werden. Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit der Ressource
Boden, sollten flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden (vgl.
LEP B VI 1.1 (Z)).
Im Süden des Planungsgebietes schließt Wohnbebauung an. Geeignete Festsetzungen zum
Schallschutz sollten mit der Fachbehörde abgestimmt werden (LEP B V 6 (G)).
Schutzgebiete oder regionalplanerisch relevante Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
Ergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
-
Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 20.09.2011
Begründung und Umweltbericht des Bebauungsplanes gehen auf die wasserwirtschaftlichen
Themen ausreichend ein. Im Rahmen der Bebauung auf dem Nachbarschaftsgrundstück (Fl.-Nr.
81/4) erfolgte 2006 ein Bodenaufschluss mit Sickertest. Dabei wurde festgestellt, dass unter dem
Oberboden mächtige Kiesschichten vorhanden sind. Somit kann von einer gesicherten
Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Baugrundstück ausgegangen werden.
Dem Bebauungsplan wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt.
-
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 08.09.2011
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen
Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Sollten
diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder
verlegt werden. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer TK-Anlagen
benötigen, können diese bei uns angefordert werden.
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Sollten im Planungsbereich Verkehrswege in denen sich Telekommunikationsanlagen der
Deutschen Telekom befinden entwidmet werden, bitten wir, gesondert mit uns in Verbindung zu
treten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen
über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich
mit folgendem Ansprechpartner in Verbindung:
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Tl NL Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
-
Staatliches Bauamt Weilheim, Schreiben vom 07.09.2011
Wir bitten um Übersendung des Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme
behandelt wurde.
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan/Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem
Staatlichen Bauamt zu übersenden.
V.
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern
öffentlicher Belange eine Stellungnahme eingegangen ist und entscheidet nach
erfolgter Abwägung (gemäß § 1 Abs. 7 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB) zu den
nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger
öffentlicher Belange und beschließt folgendes:
1.
Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 29.09.2011
1. In der Festsetzung Ziffer B 1.4 wurde von der Möglichkeit des § 12 Abs. 3a BauGB
Gebrauch gemacht. Als allgemeine Nutzung wurde ein eingeschränktes Gewerbegebiet
festgesetzt. Die konkret zulässigen Nutzungen ergeben sich aus dem Durchführungsvertrag.
Vorhaben,
die
vom
vorhabenbezogenen
Bebauungsplan,
nicht
aber
vom
Durchführungsvertrag erfasst werden, sind unzulässig. Sie könnten aber nach Abs. 3a Satz
2 durch eine Änderung des Durchführungsvertrages zulässig werden, ohne dass es hierfür
einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bedarf. Es sind daher alle
Nutzungen, die nach der allgemeinen Festsetzung des Bebauungsplans zulässig sind
(Festsetzung Ziffer B 1.1) Gegenstand des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens (vgl.
E/Z/B Kommentar zum BauGB, Rd.Nr. 101 d zu § 12): „Das bedeutet, dass die Gemeinde
wie bei einem entsprechenden Angebotsbebauungsplan alle abwägungserheblichen
Auswirkungen aller nach der Planung zulässigen Nutzungen (hier: im eingeschränkten GE
gem. Festsetzung Ziffer B 1.1) in ihre Abwägung einbeziehen und einen entsprechenden
Umweltbericht erstellen muss. Auch die festzusetzenden Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen i.S.d. Nr. 2c der Anlage 1 zum
BauGB müssen den allgemeinen Nutzungsmöglichkeiten Rechnung tragen." Wir bitten dies
im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde hat sich entschieden ein eingeschränktes Gewerbegebiet festzusetzen und im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der gesetzlichen Vorschriften die
allgemeine Nutzung im Durchführungsvertrag zu regeln. Dies ist städtebaulich ausreichend,
um die von der Gemeinde gewünschte städtebauliche Entwicklung und Ordnung
sicherzustellen.
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Seite : 9
Bei einer eventuellen Änderung des Durchführungsvertrages für eine Nachfolgenutzung mit
gleichen Emissionen ergeben sich keine neuen festzusetzenden Maßnahmen. Bei einer
Nachfolgenutzung die veränderte Emissionswerte hinsichtlich Lärm, Staub, Geruch oder
Verkehrsentwicklung aufweist, wird in der Begründung auf die Grenzwerte der gültigen
Regelwerke (BImSchV, BImSchG, TA-Luft u.w.) hingewiesen. Bei einer geänderten
Nachfolgenutzung ist auch ein möglicherweise erhöhtes Verkehrsaufkommen zu
berücksichtigen.
Der Anregung des Kreisbauamtes wird gefolgt und mögliche Auswirkungen durch eine
Nachfolgenutzung im Umweltbericht ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Die konkret zulässigen Nutzungen werden im Durchführungsvertrag aufgenommen.
Der Anregung des Kreisbauamtes wird gefolgt und Maßnahmen zur Vermeidung möglicher
negativer Auswirkungen durch eine Nachfolgenutzung entsprechend eines eingeschränkten
Gewerbegebietes im Umweltbericht ergänzt.
Beschluss:
Die konkret zulässigen Nutzungen werden im Durchführungsvertrag aufgenommen.
Der Anregung des Kreisbauamtes wird gefolgt und Maßnahmen zur Vermeidung möglicher
negativer Auswirkungen durch eine Nachfolgenutzung entsprechend eines eingeschränkten
Gewerbegebietes im Umweltbericht ergänzt.
Ja
20
Nein
0
Anwesend
20
2. Da im Vorhaben- und Erschließungsplan regelmäßig eine konkrete Nutzungsart festgelegt
wird, wäre im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch die Festsetzung eines
Sondergebietes gem. § 11 BauGB denkbar. Die Zweckbestimmung wäre in diesem Fall
eindeutig festzusetzen. Wir bitten um Prüfung.
Sach- und Rechtslage:
Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets (Zimmerei) schränkt die zulässige Nutzung
weiter ein. Dies ist von Seiten der Gemeinde nicht gewünscht.
Eine Darstellung als sonstiges Sondergebiet im Sinne von § 11 BauNVO wird nicht als
zielführend gesehen, da kein wesentlicher Unterschied bzw. Festsetzungsgehalt gewünscht
ist, der sich mit einem eingeschränkten Gewerbegebiet nicht erreichen lässt.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Beschluss:
Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets (Zimmerei) schränkt die zulässige Nutzung
weiter ein. Dies ist von Seiten der Gemeinde nicht gewünscht.
Eine Darstellung als sonstiges Sondergebiet im Sinne von § 11 BauNVO wird nicht als
zielführend gesehen, da kein wesentlicher Unterschied bzw. Festsetzungsgehalt gewünscht
ist, der sich mit einem eingeschränkten Gewerbegebiet nicht erreichen lässt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
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Seite : 10
Ja
17
Nein
3
Anwesend
17
3. Wir gehen davon aus, dass für die Zimmerei auch Lagerplätze erforderlich sind. Nachdem
der Bebauungsplan hierzu keine Aussagen trifft, bitten wir um Prüfung, ob Festsetzungen
hierfür (z.B. nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig) aufgenommen
werden sollen.
Sach- und Rechtslage:
Lagerplätze sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Dies gilt sowohl für
selbständige nichtgewerbliche Lagerplätze als auch für unselbstständige Anlagen, die
wirtschaftlich zum Gewerbebetrieb gehören und im räumlichen Zusammenhang zu diesem
stehen. Ferner werden die überbaubaren Grundstücksflächen und die Grundflächenzahl
festgesetzt sowie bestimmt, dass in der Fläche zum Anpflanzen keine baulichen Anlagen
zulässig sind.
Diese Regelung wird als städtebaulich ausreichend gesehen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird nicht geändert. Die Begründung mit
Umweltbericht wird redaktionell ergänzt.
Beschluss:
Der Anregung wird nicht gefolgt, da Lagerplätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein
zulässig sind.
Allgemein werden die o.g. Stellungnahmen des Kreisbauamtes und die Sach- und
Rechtslagen zur Kenntnis genommen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird nicht geändert. Die Begründung mit
Umweltbericht wird redaktionell ergänzt.
Ja
2.
20
Nein
0
Anwesend
20
Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 29.09.2011
1. Der Umgriff des Emissionskontingentes ist in der Planzeichnung darzustellen; vgl.
schalltechnische Untersuchung im Anhang A, Seite 3.
Sach- und Rechtslage:
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die emittierende Fläche (mit 3.168 m²)
festgesetzt. Weitere Festsetzungen sind nicht erforderlich, um eine Vollzugsfähigkeit des
Bebauungsplanes zu gewährleisten. Zur Klarstellung wird der Begriff „emittierende Fläche“
redaktionell ergänzt.
2. In der schalltechnischen Untersuchung ist auch der Nachweis über die Einhaltung der
zulässigen Emissionskontingente enthalten. Die dabei zugrundegelegten Emissionsansätze
beim Betrieb der Zimmerei, die zwingend einzuhalten sind, sollten als Festsetzungen
aufgenommen werden. Dies sind die schalltechnischen Anforderungen an die
Umfassungsbauteile und die Einschränkung, dass nachts kein Betrieb stattfindet. Die
Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile sind nicht für einen Nachtbetrieb ausgelegt.
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 11
Vorschlag für Festsetzungen (vgl. Ziffer 6.5. der schalltechnischen Untersuchung):
„Folgende Schalldämm-Maße R'w (in am Bau funktionstüchtig eingebautem Zustand) der
Außenbauteile der Hallen sind einzuhalten.
- Fenster
R'w > 32 dB
- Schiebetor R'w > 20 dB
- Außenwand R'w > 38 dB
- Dach
R'w > 39 dB
- Lichtfirst
R'w > 25 dB."
„Ein Betrieb während der Nachtzeit (22 - 6 Uhr) ist nicht zulässig."
Sach- und Rechtslage:
Durch das Ingenieurbüro Greiner wurde sowohl die Verträglichkeit eines eingeschränkten
Gewerbegebietes zur umliegenden Bebauung ermittelt, als auch geprüft, mit welchen
Maßnahmen diese eingehalten werden können.
Dabei wurden die für die städtebauliche Ordnung erforderlichen Festsetzungen getroffen.
Die weiteren Anforderungen und Nachweise müssen im entsprechenden bauordnungsrechtlichen Verfahren mit den entsprechenden Ansätzen erbracht werden.
Es sollte geprüft werden, ob die Regelung zur Nutzungszeit: „Ein Betrieb während der
Nachtzeit (22 - 6 Uhr) ist nicht zulässig." in den Durchführungsvertrag aufgenommen werden
soll.
Beschlussvorschlag:
Die Regelung zur Nutzungszeit „Ein Betrieb während der Nachtzeit (22 - 6 Uhr) ist nicht
zulässig." wird im Durchführungsvertrag aufgenommen. Ansonsten wird der Anregung nicht
gefolgt.
Beschluss:
Die Regelung zur Nutzungszeit „Ein Betrieb während der Nachtzeit (22 - 6 Uhr) ist nicht
zulässig." wird im Durchführungsvertrag aufgenommen.
Ja
21
Nein
0
Anwesend
21
Beschluss:
Einzelnen Festsetzungen wird nicht gefolgt, da der Planer dem Gremium hinreichend
dargelegt hat, dass die Nachbarschaft nicht beeinträchtigt wird.
Ja
19
Nein
2
Anwesend
21
3. Es wird angeregt, die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros
Greiner (Bericht Nr. Bericht: Nr. 211062 / 2 vom 30.06.2011) zum Bestandteil des
Bebauungsplans zu erklären. Die dabei zugrundegelegten Beurteilungsgrundlagen
(Emissionsansatz, Betriebsablauf, Schallschutzmaßnahmen, etc.) sind einzuhalten. Geplante
Änderungen schalltechnisch relevanter Betriebsabläufe und Emissionsansätze sind anhand
einer ergänzenden Untersuchung zu überprüfen.
Sach- und Rechtslage:
Durch das Ingenieurbüro Greiner wurde sowohl die Verträglichkeit eines eingeschränkten
Gewerbegebietes zur umliegenden Bebauung ermittelt, als auch geprüft, mit welchen
Maßnahmen diese eingehalten werden können.
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 12
Dabei wurden die für die städtebauliche Ordnung erforderlichen Festsetzungen getroffen.
Um die Bandbreite der Betriebsabläufe nicht stärker einzuschränken, wird die
schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung nicht zum Bestandteil des Bebauungsplanes
erklärt.
Die
entsprechenden
Anforderungen
und
Nachweise
müssen
im
bauordnungsrechtlichen Verfahren unter Berücksichtigung des festgesetzten Emissionskontingent berücksichtigt werden. Gegen einen Hinweis auf das vorliegende Gutachten
bestehen keine Bedenken.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage werden zur Kenntnis genommen.
Die Festsetzung zur Art der Nutzung wird beibehalten. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan wird in diesem Punkt „emittierenden Fläche“ und mit dem Hinweis zur
„schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung“ redaktionell ergänzt.
Beschluss:
Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage werden zur Kenntnis genommen.
Die Festsetzung zur Art der Nutzung wird beibehalten. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan wird in diesem Punkt „emittierenden Fläche“ und mit dem Hinweis zur
„schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung“ redaktionell ergänzt.
Ja
3.
21
Nein
0
Anwesend
21
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 08.09.2011
Wir danken für die Beteiligung an der oben genannten Planung. Wir bitten Sie, bei künftigen
Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Referat (G23) und unser
Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Planungsbereich sind wegen der besonderen Siedlungsgunst sowie der Denkmaldichte
im unmittelbaren Umfeld (D-l-7933-0027, Körpergräber vor- und frühgeschichtlicher
Zeitstellung und D-1-7933-0214, untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Teile des
Altortes von Drößling) Bodendenkmäler zu vermuten. Insbesondere die Lage der
Körpergräber lässt auf gleichzeitige Siedlungsbefunde in den benachbarten Flächen
schließen.
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten.
Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen
Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt
bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß
beschränken.
Wegen der in unmittelbarer Nähe vermuteten Bodendenkmäler ist für Bodeneingriffe jeder
Art eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 DSchG notwendig, die in einem
eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu
beantragen ist. Der bereits aufgenommene Hinweis auf die gesetzliche Meldepflicht ist
entsprechend zu ergänzen.
Zur Vermeidung unbeobachteter Denkmalzerstörungen ist der Beginn des
Oberbodenabtrags - nach Vorliegen des denkmalrechtlichen Erlaubnisbescheids - vom
Träger des Vorhabens beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Hr. Freiberger,
Tel.Nr. 089/2114361, Peter.Freiberger@blfd.bayern.de) anzuzeigen und die mit der
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Seite : 13
archäologischen Beobachtung beauftragte Fachkraft zu benennen. Über die Notwendigkeit
einer archäologischen Ausgrabung kann im vorliegenden Fall erst nach Abtrag des
Oberbodens entschieden werden. Wir weisen darauf hin, dass archäologische
Ausgrabungen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen
größeren Umfang annehmen können und daher – um Verzögerungen des Bauablaufs zu
vermeiden - unbedingt rechtzeitig geplant werden sollten. Hierbei sind gegebenenfalls auch
Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept,
Fundverbleib, Restaurierung der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll
grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert
untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH,
Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des
BLfD 2004/1 (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14.
September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des
Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des
Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern
entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bavern.de/download area/texte
/index.php (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege
von oben genannter Planung nicht betroffen.
Sach- und Rechtslage:
Aufgrund der Nähe zu der hohen Bodendenkmaldichte wird vermutet, dass Bodendenkmäler
vorhanden sein können. Der ungestörte Erhalt des Bodendenkmals besitzt aus Sicht des
Landesamtes Priorität. Für den Bereich wird ein archäologisch überwachter
Oberbodenabtrag bzw. im Falle eines Befundes eine qualifizierte archäologische
Untersuchung gefordert.
Die erforderliche Grabungserlaubnis ist unabhängig von einer Bauleitplanung vor den
Erdarbeiten (bzw. im bauordnungsrechtlichen Verfahren) vom Bauherren zu beantragen.
Gleiches gilt für den Hinweis auf die gesetzliche Meldepflicht, die unabhängig eines
Bauleitplanes gilt. Dieser Hinweis ist bereits unter C Hinweise Ziffer 3.6.1 und 3.6.2
enthalten.
Ein entsprechender Hinweis auf eine erforderliche Grabungserlaubnis (Art. 7 Abs. 1 DSchG)
kann in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde verkennt nicht die Belange des Denkmalschutzes (insbesondere den vom
Landesamt geforderten ungestörten Erhalt der potentiellen Bodendenkmäler), stellt diese
aber gegenüber den Eigentumsbelangen und Belangen der Wirtschaft (insbesondere der
mittelständischen Struktur) zurück und hält an der Planung fest.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird um den Hinweis auf die Grabungserlaubnis
ergänzt.
Beschluss:
Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde verkennt nicht die Belange des Denkmalschutzes (insbesondere den vom
Landesamt geforderten ungestörten Erhalt der potentiellen Bodendenkmäler), stellt diese
aber gegenüber den Eigentumsbelangen und Belangen der Wirtschaft (insbesondere der
mittelständischen Struktur) zurück und hält an der Planung fest.
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 14
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird um den Hinweis auf die Grabungserlaubnis
ergänzt.
Ja
4.
21
Nein
0
Anwesend
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Landwirtschaftsschule, Schreiben vom 04.10.2011
21
Weilheim
i.OB
mit
Sonstig fachliche Informationen und Empfehlungen aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich
zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und
Rechtsgrundlage
Wir bitten die Hinweise aus unserer Stellungnahme vom 04.10.2011 zur 7. FLNPI-Änderung
zu übernehmen.
Amt
für
Ernährung,
Landwirtschaft
und
Forsten
Weilheim
i.OB
mit
Landwirtschaftsschule Weilheim, 04.10.11:
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich
zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und
Rechtsgrundlage
Die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen darf durch diese Bauleitplanung
nicht beeinträchtigt werden. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind von den
Anwohnern zu dulden. Die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe, die nahe zum
Planungsgebiet liegen, darf nicht eingeschränkt werden. Der dem Bauleitverfahren
benachbarte landwirtschaftliche Betrieb ist am Verfahren zu beteiligen und seine
Entwicklungsmöglichkeiten sind gegebenenfalls aufzuzeigen. Der Verbrauch an
landwirtschaftlicher Fläche ist zu minimieren. Der Bereich Forst ist nicht betroffen.
Sach- und Rechtslage:
In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde auf die ergänzenden
Vorschriften zum Umweltschutz (Ziff. 6.3), der Verbrauch von landwirtschaftlicher Fläche
eingegangen. Die angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe wurden durch öffentliche
Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt bzw. durch den Vorhabenträger teilweise
eingebunden. Anregungen sind von den benachbarten Landwirten nicht eingegangen.
In einem Bebauungsplan können keine Regelungen bzw. Duldungsverpflichtungen zum
Ausschluss von Ansprüchen gegenüber den landwirtschaftlichen Immissionen getroffen
werden.
So
kann
die
Satzung nicht das Bürgerliche Gesetzbuch und
Immissionsschutzgesetze außer Kraft setzen.
Auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann im Bezug auf landwirtschaftlichen
Emissionen ein Hinweis aufgenommen werden.
„Durch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen kann es zu störenden, jedoch
ortsüblichen Einwirkungen durch Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen kommen.“
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage werden zur Kenntnis genommen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird um den Hinweis auf die landwirtschaftlichen
Emissionen ergänzt.
Beschluss:
Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage werden zur Kenntnis genommen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird um den Hinweis auf die landwirtschaftlichen
Emissionen ergänzt.
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 15
Ja
5.
21
Nein
0
Anwesend
21
Anregungen des Planverfassers
1. Die Festsetzung Ziffer 10.1 „Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstiger Bepflanzung diese ist von baulichen Anlagen (inklusive
Einfriedungen) freizuhalten.“ sollte um „und Einrichtungen“ ergänzt werden. Dies dient der
Klarstellung und schützt zusätzlich die Ortsrandeingrünung.
2. Ferner ist die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Vorhaben- und
Erschließungsplanes (Festsetzung Ziffer 12.1) auf die Teilfläche der Fl.Nr. 81 so
zurückzunehmen, dass der bisherige Teil der Fl.Nr. 81/3 entfällt. Dies dient der klaren
Abgrenzung zwischen dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Fa. Preininger) und dem
sonstigen Geltungsbereich (Geh- und Fahrtrecht für die Straßeneinmündung) auf FlNr. 81/3
Teil.
3. Entsprechend der Beschlusslage des Gemeinderates soll ein topographisches
Höhenaufmaß erstellt werden, um exakte Höhenkote (Festsetzung Ziffer 3.1) zu verifizieren
und mit dem Bauvorhaben abzustimmen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen des Planverfassers werden zur Kenntnis genommen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird entsprechend berichtigt bzw. ergänzt.
Beschluss:
Die Anregungen des Planverfassers werden zur Kenntnis genommen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird entsprechend berichtigt bzw. ergänzt.
Das Gremium bittet darum, im Bereich der Einfahrt einen Gehweg vorzusehen.
Ja
VI.
21
Nein
0
Anwesend
21
Beschlussvorschlag:
Diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben sowie die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sind von
diesem Ergebnis mit der Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Beschluss:
Diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben sowie die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sind von
diesem Ergebnis mit der Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Ja
VII.
21
Nein
0
Anwesend
21
Beschlussvorschlag:
Das Planungsbüro Reimann, Stadelbergerstraße 24a, 82256 Fürstenfeldbruck, sowie
das Landschaftsarchitekturbüro Treiber, Rieder Straße 70, 82211 Herrsching, werden
beauftragt, die beschlossenen Änderungen in den Plan einzuarbeiten und einen Plan
mit Fassungsdatum 08.11.2011 zu erstellen.
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 16
Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle und formale Änderungen
im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen.
Beschluss:
Das Planungsbüro Reimann, Stadelbergerstraße 24a, 82256 Fürstenfeldbruck, sowie
das Landschaftsarchitekturbüro Treiber, Rieder Straße 70, 82211 Herrsching, werden
beauftragt, die beschlossenen Änderungen in den Plan einzuarbeiten und einen Plan
mit Fassungsdatum 08.11.2011 zu erstellen.
Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle und formale Änderungen
im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen.
Ja
VIII.
21
Nein
0
Anwesend
21
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf und seine Begründung in der
Fassung vom 08.11.2011 und beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Beschluss:
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf und seine Begründung in der
Fassung vom 08.11.2011 und beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Ja
IX.
21
Nein
0
Anwesend
21
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„Zimmerei Preininger“, Gemarkung Drößling, nach dem entsprechenden Verfahren
auszulegen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„Zimmerei Preininger“, Gemarkung Drößling, nach dem entsprechenden Verfahren
auszulegen.
Ja
21
Nein
0
Anwesend
Bauamt
Annett Hoffmann
21
erstellt am: 02.11.2011
DS-Nr.:
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
Status
TOP
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 17
Gemeinderat
08.11.2011
öffentlich
3
7. Änderung des Flächennutzungsplanes - Drößling "eingeschränktes
Gewerbegebiet";
Abwägung der während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 i. V. m. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen;
Feststellungsbeschluss
Sach- und Rechtslage
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.07.2011 beschlossen, den
Flächennutzungsplan zu ändern.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans "Zimmerei Preininger" ist es notwendig,
den Flächennutzungsplan der Gemeinde Seefeld für eine Teilfläche der Fl.Nr. 81,
Gemarkung Drößling, zu ändern. Die Fläche ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (in
der Fassung vom 20.06.2006) als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Rahmen
eines Parallelverfahrens wird die Fläche zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet
geändert.
Am 26.07.2011 wurde der Planentwurf gebilligt und weiterhin beschlossen, die 7.
Flächennutzungsplanänderung öffentlich auszulegen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §
13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde in der Zeit vom
02.09.2011 bis 07.10.2011 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom 29.08.2011 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum
07.10.2011 abzugeben.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird im vereinfachten Verfahren nach § 13
Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden, da durch die Änderung die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden. Die Belange des Umweltschutzes können auf Ebene des
vorhabenenbezogenen Bebauungsplanes behandelt werden. Auf den Umweltbericht wird
verwiesen.
Hinweis: Die Abwägung sowie die Planunterlagen werden per E-Mail versendet.
I.
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Anregungen, Bedenken und
Einwendungen von Seiten der Öffentlichkeit eingegangen sind.
II.
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern
öffentlicher Belange, trotz schriftlicher Aufforderung, keine Stellungnahmen
eingegangen sind:
-
Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde
Landratsamt Starnberg, Untere Verkehrsbehörde
Regionaler Planungsverband München
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Kreisbrandinspektion
Deutsche Telekom
Erdgas Südbayern
Deutsche Bahn AG
Staatliches Vermessungsamt Starnberg
Bund Naturschutz
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 18
-
Polizeiinspektion Herrsching
Kreisheimatpfleger
Stadt Starnberg
III. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern
öffentlicher Belange eine Stellungnahme eingegangen ist, aber keine
Einwendungen vorgebracht werden:
-
AWISTA, Schreiben vom 31.08.2011
Gemeinde Herrsching, Schreiben vom 02.09.2011
Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 15.09.2011
Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, Schreiben vom 05.09.2011
E.ON Bayern, Schreiben vom 29.09.2011
Gemeinde Andechs, Schreiben vom 07.10.2011
IV. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern
öffentlicher Belange eine Stellungnahme eingegangen ist, die eine redaktionelle
Anpassung bedürfen oder die im Rahmen des bauordnungrechtlichen Verfahrens
berücksichtigt werden müssen:
-
Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 29.09.2011
Zu 2.4.4 Begründung: Landschaftsschutz: Es ist von Meiling die Rede, es dürfte sich aber um
Drößling handeln.
Ansonsten wurden die Belange des Naturschutzes adäquat behandelt.
-
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 07.10.2011
Ihr Vorhaben, der Zimmerei Preininger die betriebliche Weiterentwicklung über die Ausweisung
eines eingeschränkten Gewerbegebiets zu ermöglichen, ist seitens der Handwerkskammer für
München und Oberbayern uneingeschränkt zu befürworten.
Im Hinblick auf die Entwicklung des ländlichen Raumes und die Sicherung stabiler
Wirtschaftsstrukturen vor Ort ist der Betriebserhalt am Standort von großer Bedeutung. Das
Agieren der Gemeinde ist ausdrücklich zu begrüßen.
-
AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe gKU, , Schreiben vom 07.09.2011
In die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 11.07.2011 wurde
eingesehen und in wasserver- und entsorgungstechnischer Hinsicht überprüft.
Das Grundstück Fl. Nr. 81 ist wasserver- und entsorgungstechnisch erschlossen.
Das Abwasser kann an den öffentlichen SW-Kanal der AWA- Ammersee angeschlossen werden.
Vor Baubeginn ist rechtzeitig ein Wasserver- und entsorgungsplan bei der AWA- Ammersee
einzureichen.
Für das Niederschlagswasser ist die AWA nicht zuständig.
Die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Löschwasserbereitstellung erfolgt über die AWAAmmersee, Mitterweg 1, 82211 Herrsching. Die Erschließung kann über die Versorgungsleitung
DN 80 im Leitenweg sichergestellt werden.
-
Zweckverband Großräumige Wasserversorgung, Schreiben vom 13.09.2011
Ziffer 4.3.1 Technische Versorgung
- die Wasserversorgung sowie die Löschwasserbereitstellung erfolgt über die AWAAmmersee, Mitterweg 1, 82211 Herrsching.
- die Trink- und Löschwasserbereitstellung erfolgt mittelbar über eine Zubringerleitung DN 250
aus dem Hochbehälter Unering.
-
Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 29.09.2011
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 19
Vorhaben
Das ca. 0,3 ha große Planungsgebiet (Fl.Nr. 81 TF, Gem. Drößling) befindet sich im Nordosten
von Drößling, zwischen Wohnbebauung (Dorfgebiet) im Süden und einem Bauernhof. Hier soll
einem ortsansässigen Zimmereibetrieb die Erweiterung seines Betriebes ermöglicht werden.
Der Bereich ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und soll in
ein eingeschränktes Gewerbegebiet geändert werden. Durch den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan werden die Voraussetzungen zur Errichtung einer Betriebshalle (600 m2
Grundfläche; 10,5 m Firsthöhe) geschaffen.
Bewertung
Die Planung entspricht dem Regionalplanziel RP 14 B IV 2.2.5 Z, wonach Standorte bestehender
(Handwerks-)Betriebe gesichert werden soll. Ihrem Flächenbedarf soll vorrangig Rechnung
getragen werden.
Da die Betriebshalle in einer sensiblen Ortsrandlage geplant ist, ist dem Grundsatz LEP B VI 1.5
in besonderem Maße Rechnung zu tragen: Die Betriebshalle sollte schonend in das Orts- und
Landschaftsbild eingebunden werden.
Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit der Ressource Boden, sollten flächensparende
Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden (vgl. LEP B VI 1.1 (Z)).
Im Süden des Planungsgebietes schließt Wohnbebauung an. Geeignete Festsetzungen zum
Schallschutz sollten mit der Fachbehörde abgestimmt werden (LEP B V 6 (G)).
Schutzgebiete oder regionalplanerisch relevante Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
Ergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
-
Staatliches Bauamt Weilheim, Schreiben vom 07.09.2011
Wir bitten um Übersendung des Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme
behandelt wurde.
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan/Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem
Staatlichen Bauamt zu übersenden.
-
Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 20.09.2011
Der vorgesehenen Planung stehen keine besonderen wasserwirtschaftlichen Gründe entgegen.
Somit stimmen wir der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans zu.
V.
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern
öffentlicher Belange eine Stellungnahme eingegangen ist und entscheidet nach
erfolgter Abwägung (gemäß § 1 Abs. 7 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB) zu den
nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger
öffentlicher Belange und beschließt folgendes:
1.
Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 29.09.2011
1. In der Begründung bitten wir den geplanten Standort, bzw. die in Betracht gezogenen
Alternativen aus städtebaulicher Sicht darzulegen und zu bewerten.
Sach- und Rechtslage:
In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde auf die Ergänzenden
Vorschriften zum Umweltschutz (Ziff. 6.3), zu den Beschlüssen des bayerischen Landtages
zur Verringerung des Flächenverbrauches (Ziff. 6.4) zur Raumordnung (Ziff 6.5) und zum
Flächenverbrauch (Ziff 6.6) ausführlich Stellung genommen. Damit sind die Anforderungen
der Betrachtung anderweitiger Planungsmöglichkeiten ausreichend dargelegt. Alternativen
bieten sich aufgrund der vom Vorhabenträger notwendigen räumlichen Nähe zum
bestehende Wohngebäude mit Büro nicht.
Eine vom Kreisbauamt geforderte Alternativstandortuntersuchung wäre im Umweltbericht als
anderweitige Planungsmöglichkeit (Anlage 1 Nr. 2d zu § 2 Abs. 4 §§ 2a und 4c BauGB)
durchzuführen. Nachdem das Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplanes aufgrund
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 20
seiner Größe und seiner Auswirkungen von minderem Gewicht ist, wurde ein Vereinfachtes
Verfahren ohne Umweltbericht erstellt. Gleiches gilt für die sich wesentlich unterscheidenden
Planungslösungen nach § 3 Abs. 1 BauGB, da aufgrund der Verfahrenswahl darauf
verzichtet wurde.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt, da die Anforderungen zum Flächenverbrauch und der
Raumordnung und damit die der Betrachtung anderweitiger Planungsmöglichkeiten in der
Begründung hinreichend erläutert wurden und die Nähe zum derzeitigen Betrieb keine
anderen Standorte zulassen.
Beschluss:
Der Anregung wird nicht gefolgt, da die Anforderungen zum Flächenverbrauch und der
Raumordnung und damit die der Betrachtung anderweitiger Planungsmöglichkeiten in der
Begründung hinreichend erläutert wurden und die Nähe zum derzeitigen Betrieb keine
anderen Standorte zulassen.
Ja
21
Nein
0
Anwesend
21
2. Bei den Verfahrensvermerken Ziffer 2 bitten wir den Namen wie folgt zu ändern:
„Dr. Christian Kühnel".
Sach- und Rechtslage:
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Berichtigung, es ist keine Beschlussfassung
erforderlich.
3. Hinsichtlich des geplanten „Gewerbegebietes" dürfen wir auf die Ausführungen in unserer
Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren verweisen.
Die Stellungnahme vom 29.09.2011 lautet:
2. Da im Vorhaben- und Erschließungsplan regelmäßig eine konkrete Nutzungsart festgelegt
wird, wäre im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch die Festsetzung eines
Sondergebietes gem. § 11 BauGB denkbar. Die Zweckbestimmung wäre in diesem Fall
eindeutig festzusetzen. Wir bitten um Prüfung.
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde hat sich entschieden ein eingeschränktes Gewerbegebiet darzustellen und
dies im darauffolgenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der gesetzlichen
Vorschriften geregelt. Dies ist städtebaulich ausreichend, um die von der Gemeinde
gewünschte städtebauliche Entwicklung und Ordnung sicherzustellen.
Eine Darstellung als sonstiges Sondergebiet im Sinne von § 11 BauNVO
(Baunutzungsverordnung) wird nicht als zielführend gesehen, da kein wesentlicher
Unterschied bzw. Festsetzungsgehalt gewünscht ist, der sich mit einem eingeschränkten
Gewerbegebiet nicht erreichen lässt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslagen werden zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen zu den Punkten Alternativenprüfung und zur Darstellung eines
Sondergebietes werden nicht gefolgt. Der Flächennutzungsplan wird im Punkt
Verfahrensvermerke redaktionell berichtigt.
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 21
Beschluss:
Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslagen werden zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen zu den Punkten Alternativenprüfung und zur Darstellung eines
Sondergebietes werden nicht gefolgt. Der Flächennutzungsplan wird im Punkt
Verfahrensvermerke redaktionell berichtigt.
Ja
2.
21
Nein
0
Anwesend
21
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 08.09.2011
Wir danken für die Beteiligung an der oben genannten Planung. Wir bitten Sie, bei künftigen
Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Referat (G23) und unser
Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Planungsbereich sind wegen der besonderen Siedlungsgunst sowie der Denkmaldichte
im unmittelbaren Umfeld (D-1-7933-0027, Körpergräber vor- und frühgeschichtlicher
Zeitstellung und D-1-793 3-0214, untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Teile des
Altortes von Drößling) Bodendenkmäler zu vermuten. Insbesondere die Lage der
Körpergräber lässt auf gleichzeitige Siedlungsbefunde in den benachbarten Flächen
schließen.
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten.
Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen
Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt
bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß
beschränken.
Wegen der in unmittelbarer Nähe vermuteten Bodendenkmäler ist für Bodeneingriffe jeder
Art eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 DSchG notwendig, die in einem
eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu
beantragen ist. Der bereits aufgenommene Hinweis auf die gesetzliche Meldepflicht ist
entsprechend zu ergänzen.
Zur Vermeidung unbeobachteter Denkmalzerstörungen ist der Beginn des
Oberbodenabtrags - nach Vorliegen des denkmalrechtlichen Erlaubnisbescheids - vom
Träger des Vorhabens beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Hr. Freiberger,
Tel.Nr. 089/2114361, Peter.Freiberger@blfd.bayern.de) anzuzeigen und die mit der
archäologischen Beobachtung beauftragte Fachkraft zu benennen. Über die Notwendigkeit
einer archäologischen Ausgrabung kann im vorliegenden Fall erst nach Abtrag des
Oberbodens entschieden werden. Wir weisen daraufhin, dass archäologische Ausgrabungen
abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang
annehmen können und daher – um Verzögerungen des Bauablaufs zu vermeiden unbedingt rechtzeitig geplant werden sollten. Hierbei sind gegebenenfalls auch Vor- und
Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept,
Fundverbleib, Restaurierung der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll
grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert
untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH,
Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des
BLfD 2004/1 (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Gönner]; BayVG München, Urteil v. 14.
September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des
Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des
Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 22
entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/download_area/
texte/index.php (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege
von oben genannter Planung nicht betroffen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um
Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der
Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete
Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie
ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.
Sach- und Rechtslage:
Aufgrund der Nähe zu der hohen Bodendenkmaldichte wird vermutet, dass Bodendenkmäler
vorhanden sein können. Der ungestörte Erhalt des Bodendenkmals besitzt aus Sicht des
Landesamtes Priorität. Für den Bereich wird ein archäologisch überwachter
Oberbodenabtrag bzw. im Falle eines Befundes eine qualifizierte archäologische
Untersuchung gefordert. Die erforderliche Grabungserlaubnis ist unabhängig von einer
Bauleitplanung vor den Erdarbeiten (bzw. im bauordnungsrechtlichen Verfahren) vom
Bauherren zu beantragen. Gleiches gilt für den Hinweis auf die gesetzliche Meldepflicht, die
unabhängig vom Bestehen eines Bauleitplanes gilt.
Ein entsprechender Hinweis auf eine erforderliche Grabungserlaubnis (Art. 7 Abs. 1 DSchG)
kann auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgenommen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde verkennt nicht die Belange des Denkmalschutzes (insbesondere die des vom
Landesamt geforderten ungestörten Erhalts der potentiellen Bodendenkmäler), stellt diese
aber gegenüber den Eigentumsbelangen und Belangen der Wirtschaft (insbesondere der
mittelständischen Struktur) zurück und hält an der Planung fest.
Der Flächennutzungsplan wird nicht geändert.
Beschluss:
Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde verkennt nicht die Belange des Denkmalschutzes (insbesondere die des vom
Landesamt geforderten ungestörten Erhalts der potentiellen Bodendenkmäler), stellt diese
aber gegenüber den Eigentumsbelangen und Belangen der Wirtschaft (insbesondere der
mittelständischen Struktur) zurück und hält an der Planung fest.
Der Flächennutzungsplan wird nicht geändert.
Ja
4.
21
Nein
0
Anwesend
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Landwirtschaftsschule, Schreiben vom 04.10.2011
21
Weilheim
i.OB
mit
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich
zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und
Rechtsgrundlage
Die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen darf durch diese Bauleitplanung
nicht beeinträchtigt werden. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind von den
Anwohnern zu dulden. Die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe, die nahe zum
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 23
Planungsgebiet liegen, darf nicht eingeschränkt werden. Der dem Bauleitverfahren
benachbarte landwirtschaftliche Betrieb ist am Verfahren zu beteiligen und seine
Entwicklungsmöglichkeiten sind gegebenenfalls aufzuzeigen. Der Verbrauch an
landwirtschaftlicher Fläche ist zu minimieren. Der Bereich Forst ist nicht betroffen.
Sach- und Rechtslage:
In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde auf die ergänzenden
Vorschriften zum Umweltschutz (Ziff. 6.3), zum Verbrauch von landwirtschaftlicher Fläche
eingegangen. Die angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe wurden durch öffentliche
Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt bzw. durch den Vorhabensträger teilweise
eingebunden. Anregungen sind von den benachbarten Landwirten nicht eingegangen. Auf
Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kann in Bezug auf die vorhandenen
landwirtschaftlichen Emissionen ein Hinweis aufgenommen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen.
Der Flächennutzungsplan wird nicht geändert.
Beschluss:
Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen.
Der Flächennutzungsplan wird nicht geändert.
Ja
VI.
21
Nein
0
Anwesend
21
Beschlussvorschlag:
Diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben sowie die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sind von
diesem Ergebnis mit der Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Beschluss:
Diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben sowie die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sind von
diesem Ergebnis mit der Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Ja
VII.
21
Nein
0
Anwesend
21
Beschlussvorschlag:
Das Planungsbüro Reimann, Stadelbergerstraße 24a, 82256 Fürstenfeldbruck, wird
beauftragt, die beschlossenen Änderungen in den Plan einzuarbeiten und einen Plan
mit Fassungsdatum 08.11.2011 zu erstellen.
Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle und formale Änderungen
im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen.
Beschluss:
Das Planungsbüro Reimann, Stadelbergerstraße 24a, 82256 Fürstenfeldbruck, wird
beauftragt, die beschlossenen Änderungen in den Plan einzuarbeiten und einen Plan
mit Fassungsdatum 08.11.2011 zu erstellen.
Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle und formale Änderungen
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 24
im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen.
Ja
21
Nein
0
Anwesend
21
VIII.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stellt die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und seine
Begründung in der Fassung vom 08.11.2011 fest.
Beschluss:
Der Gemeinderat stellt die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und seine
Begründung in der Fassung vom 08.11.2011 fest.
Ja
IX.
21
Nein
0
Anwesend
21
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die Genehmigung beim Landratsamt
Starnberg einzuholen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die Genehmigung beim Landratsamt
Starnberg einzuholen.
Ja
21
Nein
0
Anwesend
21
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 25
Bürgermeister
Wolfram Gum
erstellt am: 27.10.2011
DS-Nr.:
Beratungsfolge:
Gremium
Gemeinderat
Datum
08.11.2011
Status
öffentlich
TOP
4
Genehmigung des Protokolls vom 27.09.2011
Das Protokoll wird von den in dieser Sitzung anwesenden Mitgliedern einstimmig genehmigt.
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 26
Bürgermeister
Wolfram Gum
erstellt am: 27.10.2011
DS-Nr.:
Beratungsfolge:
Gremium
Gemeinderat
Berichterstattung / Bekanntgaben
Dieser TOP wurde nicht in Anspruch genommen.
Datum
08.11.2011
Status
öffentlich
TOP
5
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 27
Bürgermeister
Wolfram Gum
erstellt am: 30.10.2011
DS-Nr.:
Beratungsfolge:
Gremium
Gemeinderat
Datum
08.11.2011
Status
öffentlich
TOP
6
Bitte eines Privatklägers um finanzielle Unterstützung in der gerichtlichen
Auseinandersetzung gegen die Ausweitung des Flugbetriebs am Flughafen
Oberpfaffenhofen im Berufungsverfahren
Sach- und Rechtslage
Die EDMO versucht im Berufungsverfahren das Urteil der 1. Instanz aufzuheben, um den
Flugbetrieb ausweiten zu können.
Der einzig verbliebene Privatkläger in der gerichtlichen Auseinandersetzung auf unserer
Seite des Flughafens (aus SW-Richtung) ist Herr H. Hartmann aus Oberpfaffenhofen.
Seine finanziellen Mittel sind weitestgehend erschöpft. Er bittet um finanzielle Unterstützung
i.H.v. 10.000,-- Euro, um die gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof weiterführen zu können. Herr Hartmann wird von der Kanzlei
Schneider & Kollegen vertreten.
Von dem gemeindlichen Spendenkonto „Flughafen OBF“ könnten 3.000,-- € gesponsert
werden, die restlichen 7.000,-- € müssten aus dem gemeindlichen Haushalt bestritten
werden. Die Haushaltsmittel würden dafür unter der HH-Stelle 1101.65500 zur Verfügung
stehen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde unterstützt den Privatkläger, Herrn H. Hartmann, aus Oberpfaffenhofen mit
einem Zuschuss i.H.v. 10.000,-- Euro für seine Anwaltskosten im Berufungsverfahren gegen
die EDMO.
3.000,-- € werden aus dem Spendenkonto „Flughafen OBF“ und 7.000,-- € aus dem
gemeindlichen Haushalt (HH-Stelle 1101.65500) bereitgestellt.
Beschluss
Die Gemeinde unterstützt den Privatkläger, Herrn H. Hartmann, aus Oberpfaffenhofen mit
einem Zuschuss i.H.v. 15.000,-- Euro für seine zu erwartenden Kosten im
Berufungsverfahren gegen die EDMO.
3.000,-- € werden aus dem Spendenkonto „Flughafen OBF“ und 12.000,-- € aus dem
gemeindlichen Haushalt (HH-Stelle 1101.65500) bereitgestellt.
Herr Hartmann soll mit der Gemeinde eine Vereinbarung schließen, wodurch er sich
verpflichtet, eine Transparenz seiner Ausgaben zu gewährleisten. Außerdem ist der
Gemeinde regelmäßig ein Sachstandsbericht vorzulegen. Dies kann auch durch die
Übermittlung der jeweiligen Schriftsätze und Urteile in dem Berufsverfahren erfolgen.
Ja:
Nein:
21
0
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 28
Bürgermeister
Wolfram Gum
erstellt am: 30.10.2011
DS-Nr.:
Beratungsfolge:
Gremium
Gemeinderat
Datum
08.11.2011
Status
öffentlich
TOP
7
Antrag auf Kostenübernahme der BRK Bereitschaft Seefeld für ein neues Fahrzeug für
den "Helfer vor Ort Seefeld"
Sach- und Rechtslage
s. Anlage (1 Seite), weitere Unterlagen dazu wurden dem GR am 16.09.2011 per Mail
zugestellt.
Die Gemeinden Wörthsee und Andechs haben Bereitschaft signalisiert, sich an den Kosten
für ein neues Fahrzeug zu beteiligen. Aufgrund der Einsatzverteilung wäre eine prozentuale
Aufteilung auf die drei Gemeinden denkbar.
Der Einsatzleiter, Herr G. Geuther, der in der Sitzung anwesend sein wird, versucht weitere
Möglichkeiten, um an ein günstigeres Fahrzeug zu kommen, zu eruieren.
Die Anschaffung ist Anfang 2012 geplant.
Beschluss
Herr BGM Gum berichtet, dass sich die Gemeinde Andechs voraussichtlich mit 2.500,-- €
und die Gemeinde Wörthsee mit evtl. 20 % beteiligen werden.
Unabhängig von welcher Beteiligung durch die Gemeinden Andechs und Wörthsee
auszugehen ist, beschließt das Gremium, dass die Gemeinde Seefeld den Restbetrag auf
die 37.000,-- € für die Neuanschaffung eine Fahrzeuges der „Helfer vor Ort“ übernehmen
wird.
Der Einsatzleiter, Herr Geuther, wird prüfen, ob ein Dieselfahrzeug für den Einsatz sinnvoller
ist, als ein Benzinfahrzeug. Der genehmigte finanzielle Rahmen bezieht sich auf ein
Dieselfahrzeug.
Die Anschaffung wird im Jahr 2012 erfolgen.
Ja:
Nein:
21
0
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 29
Bauamt
Imke Friedrich
erstellt am: 27.10.2011
DS-Nr.:
Beratungsfolge:
Gremium
Gemeinderat
Datum
08.11.2011
Status
öffentlich
TOP
8
Reduzierung der Geschwindigkeit an den Ortseinfahrten von Unering und Drößling,
jeweils von Drößling bzw. Unering kommend durch bauliche Maßnahmen
Sach- und Rechtslage
Seitens der Anwohner von Unering und Drößling wurde die Bitte an die Verwaltung
herangetragen, eine Geschwindigkeitsreduzierung an den Ortseinfahrten von Unering bzw.
Drößling kommend zu erwirken.
Bei einer Begehung mit Herrn Domes von der Polizeidienststelle Herrsching und Frau
Friedrich, als Vertreterin der Gemeinde Seefeld, wurde nach einer einfachen und schnell
realisierbaren Möglichkeit gesucht, die möglicherweise auch bei anderen Ortseinfahrten
umgesetzt werden kann.
Als einfachste Änderung der jetzigen Situation wurden versetzt angeordnete Ausbuchtungen
gesehen, die ohne großen Aufwand hergestellt werden können. Eine deutlich sichtbare
Kennzeichnung ist erforderlich.
Mit einer Ausführung in der vorgetragenen Weise sind keine Grundstücksankäufe
erforderlich.
Beschlussvorschlag
Das Gremium stimmt den vorgeschlagenen Maßnahmen (versetzt angeordnete
Ausbuchtungen) zur Reduzierung des einfahrenden Verkehrs aus Richtung Drößling fahrend
nach Unering, sowie aus Richtung Unering nach Drößling fahrend zu. Die Verwaltung wird
gebeten, die Vorschläge schnellstmöglich, in Absprache mit den einzubeziehenden
Behörden, umzusetzen
Beschluss
Das Gremium stimmt den vorgeschlagenen Maßnahmen (versetzt angeordnete
Ausbuchtungen) zur Reduzierung des einfahrenden Verkehrs aus Richtung Drößling fahrend
nach Unering, sowie aus Richtung Unering nach Drößling fahrend nicht zu.
Durch die versetzt angeordneten Ausbuchtungen wird die Fahrbahnbreite so eingeengt, dass
sie Gefahren für Radfahrer bergen und eine nur eingeschränkte Nutzbarkeit für den
landwirtschaftlichen und LKW-Verkehr bieten.
Ja:
Nein:
11
10
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 30
Bauamt
Claudia Hubert
erstellt am: 31.10.2011
DS-Nr.:
Beratungsfolge:
Gremium
Gemeinderat
Datum
08.11.2011
Status
öffentlich
TOP
9
Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Änderung des Bebauungsplans "B 2 Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Erschließung Sonderflughafen und Betriebsgelände
Dornier" der Gemeinde Weßling, Teilaufhebung und Teiländerung;
Beteiligung nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sach- und Rechtslage
Der Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat am 19.07.2011 beschlossen, ein Verfahren
für die Änderung des Bebauungsplans „B 2 Sondergebiet Sonderflughafen Oberpfaffenhofen
Erschließung Sonderflughafen und Betriebsgelände Dornier“ in der Gemarkung
Oberpfaffenhofen durchzuführen. Die Bebauungsplanänderung wird in zwei Teilbereiche
gegliedert:
Änderungsbereich 1 – Teilaufhebung: Der Bebauungsplan wird im nördlichen Bereich, d.h.
im Bereich der Flächen, die mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 13.04.2004
nach Luftrecht planfestgestellt sind und darüber hinaus die Verkehrsfläche der Staatsstraße
St 2068 umfassen, aufgehoben.
Änderungsbereich 2 – Teiländerung: Im südlichen Bereich des Bebauungsplanes soll auf der
festgesetzten privaten Grünfläche, also den Grundstücken Fl.Nrn. 1510 und 1510/3,
Gemarkung Oberpfaffenhofen, eine gewerbliche Nutzung (Firma OHB Systems AG)
ausgewiesen werden. Für diesen Bereich wird der Bebauungsplan Gewerbegebiet
„Münchener Straße“ aufgestellt, der den bestehenden Bebauungsplan in seinem
Geltungsbereich ersetzt.
Das Planungsgebiet liegt östlich der Staatsstraße 2068 (Münchener Straße) unmittelbar
nördlich an das Betriebsgelände des DLR anschließend. Die Gesamtfläche des
Geltungsbereiches beträgt ca. 8,9 ha. Davon entfallen ca. 2,6 ha auf den zu ändernden
Teilbereich und 6,3 ha auf den aufzuhebenden Teilbereich.
Die städtebaulichen Ziele der Planung sind:
Entwicklung eines hochwertigen Gewerbegebietes,
Ermöglichung einer flexiblen Gebäudestruktur bei Sicherstellung eines städtebaulich
hochwertigen Gesamtkonzeptes,
verträgliche Einbindung der Neubauten in die umgebenden Nutzungen durch eine
angemessene Höhenentwicklung,
Schaffung eines städtebaulichen Orientierungspunktes an der St 2068.
Die Gemeinde Seefeld wird als Behörde nach § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig am Verfahren
beteiligt und gebeten, eine Stellungnahme bis 09.11.2011 abzugeben.
Hinweis: Die Planunterlagen können im Bauamt eingesehen werden.
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 31
Beschlussvorschlag
Die Bauleitplanung der Gemeinde Weßling wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine
Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht.
Beschluss
Die Bauleitplanung der Gemeinde Weßling wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine
Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht.
Ja:
Nein:
21
0
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 32
Bauamt
Claudia Hubert
erstellt am: 31.10.2011
DS-Nr.:
Beratungsfolge:
Gremium
Gemeinderat
Datum
08.11.2011
Status
öffentlich
TOP
10
Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der 6. Änderung des Flächennutzungsplans der
Gemeinde Weßling im Zusammenhang mit der 1. Änderung des Bebauungsplans "B 2
Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Erschließung Sonderflughafen und
Betriebsgelände Dornier" der Gemeinde Weßling;
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Sach- und Rechtslage
Der Gemeinderat der Gemeinde Weßling hat am 16.08.2011 beschlossen, ein Verfahren zur
6. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Die Flächennutzungsplanänderung
betrifft zwei Änderungsbereiche und verfolgt folgende Planungsziele: Das dargestellte
Sondergebiet „Werk- und Werftflughafen Oberpfaffenhofen“ wird in „Fläche für
Sonderflughafen“ geändert. Die als Fläche für die Landwirtschaft bzw. als private Grünfläche
dargestellte Fläche nördlich des Betriebsgeländes des deutschen Zentrums für Luft- und
Raumfahrt Oberpfaffenhofen, wird als Gewerbegebiet dargestellt.
Die Flächennutzungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB
durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Die Gemeinde Seefeld wird als Behörde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt
und gebeten, eine Stellungnahme bis 09.11.2011 abzugeben.
Hinweis: Die Planunterlagen können im Bauamt eingesehen werden.
Beschlussvorschlag
Die Bauleitplanung der Gemeinde Weßling wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine
Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht.
Beschluss
Die Bauleitplanung der Gemeinde Weßling wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine
Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht.
Ja:
Nein:
21
0
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 33
Bauamt
Claudia Hubert
erstellt am: 31.10.2011
DS-Nr.:
Beratungsfolge:
Gremium
Gemeinderat
Datum
08.11.2011
Status
öffentlich
TOP
11
Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
16/Unterbrunn, südlich der Weßlinger Straße, der Gemeinde Gauting;
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Sach- und Rechtslage
Der Gemeinderat Gauting hat am 17.10.2006 den Beschluss zur Aufstellung eines
Bebauungsplanes für die Grundstücke Fl.Nr. 1063, 1063/1 der Gemarkung Unterbrunn
gefasst, mit der Zielsetzung, zeitlich befristet den Betrieb einer Holzrecyclinganlage mit
Lagerung von Fertigmaterial auf dem Gelände der Kieswerke Unterbrunn zu regeln.
Auf dem Grundstück befinden sich bereits technische Anlagen, Verwaltungsgebäude und
Produktionsstätten des Kieswerks.
Mit der Änderungsplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen
Bebauungsplan geschaffen werden mit der Zielsetzung, eine zeitlich befristete
Aufbereitungsanlage für Holzabfälle bis zum 31.12.2029 zu betreiben sowie sonstige bereits
genehmigte Nutzungen im Plangebiet auf langfristige Sicht zu sichern. Bei Durchführung der
Planung sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Das Vorhaben
steht im Zeichen der Konzentration von zeitlich begrenzten Nutzungen, innerhalb der großen
Vorbehaltsflächen für den Kiesabbau zwischen Unterbrunn und Oberpfaffenhofen
(Gemeinde Weßling). Wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere sind nicht betroffen.
Der natürliche
Bodenaufbau wird nicht nachhaltig verändert, da das Baugebiet bereits versiegelt bzw.
teilbebaut ist. Die Grundwasserneubildung ist durch den hohen Versiegelungsgrad bereits
verringert, der Oberflächenabfluss nicht betroffen, da die Anlage in einem Bestandsgebäude
errichtet werden soll.
Die Gemeinde Seefeld wird als Behörde am Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt
und gebeten, eine Stellungnahme bis 28.11.2011 abzugeben.
Hinweis: Die Planunterlagen können im Internet auf der Seite des Planungsverbandes
Äußerer Wirtschaftsraum München (http://www.pv-muenchen.de/aktuell) eingesehen
werden.
Beschlussvorschlag
Die Bauleitplanungen der Gemeinde Gauting werden zur Kenntnis genommen. Es werden
keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht.
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 34
Beschluss
Die Bauleitplanungen der Gemeinde Gauting werden zur Kenntnis genommen. Es werden
keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht.
Ja:
Nein:
21
0
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 35
Bauamt
Claudia Hubert
erstellt am: 31.10.2011
DS-Nr.:
Beratungsfolge:
Gremium
Gemeinderat
Datum
08.11.2011
Status
öffentlich
TOP
12
Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der 30. Änderung des Flächennutzungsplans der
Gemeinde Gauting; Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Sach- und Rechtslage
Die Gemeinde Gauting hat beschlossen, den am 25.07.1985 von der Regierung von
Oberbayern genehmigten Flächennutzungsplan zum 30. Mal zu ändern.
Der 14,4 ha große Änderungsbereich liegt südlich der Weßlinger Straße (St 2349) zwischen
dem Gautinger Ortsteil Unterbrunn (ca. 1,8 km) und dem Weßlinger Ortsteil
Oberpfaffenhofen. Die Trasse der BAB München-Lindau A 96 verläuft im Norden in rund 3
km Entfernung. Die Trasse der Ortsumfahrung von Ober- und Unterbrunn, ST 2096-neu,
verläuft ab 2012 östlich des Plangebietes in etwa 1500 m Entfernung.
Die Firma Trinkl, Kieswerk Unterbrunn, beabsichtigt auf den Grundstücken Fl.Nr. 1063/1 und
1063/2, Gemarkung Unterbrunn, die Errichtung einer Aufbereitungsanlage für Holzabfälle.
Im rechtswirksamen FNP der Gemeinde Gauting ist das Planungsgrundstück als Fläche für
die Landwirtschaft dargestellt. Auf dem Grundstück befinden sich bauliche Anlagen und
Nutzungen, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu dem gemäß § 35 Abs.1
Nr. 3 BauGB privilegierten Kiesabbaubetrieb stehen. Nachdem beabsichtigt wird, extern
angeliefertes Material in Teilbereichen zu lagern und zu behandeln, ist das Vorhaben nicht
ein Teil des Kiesabbaubetriebes oder eine sog. mitgezogene Nutzung, die ebenfalls
privilegiert wäre.
Als sonstiges Vorhaben (gem. § 35 Abs. 2 BauGB) steht die Darstellung des FNP der
Errichtung einer Aufbereitungsanlage für Bau- und Abbruchabfälle entgegen, so dass dieser
geändert werden muss.
Um auf Dauer nicht ein Gewerbe- bzw. Industriegebiet entstehen zu lassen, ist die
Aufstellung eines Bebauungsplans mit gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB befristeter Zulässigkeit
der Nutzung bis zum 31.12.2029 als „Sondergebiet Kiesabbau mit Bau und
Abbruchabfallaufbereitung und Baustofferzeugung“ für die Vorsortierung, Aufbereitung und
Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen aus überwiegend eigener Abbruchtätigkeit
beabsichtigt.
Die Gemeinde Seefeld wird als Behörde am Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt
und gebeten, eine Stellungnahme bis 28.11.2011 abzugeben.
Hinweis: Die Planunterlagen können im Internet auf der Seite des Planungsverbandes
Äußerer Wirtschaftsraum München (http://www.pv-muenchen.de/aktuell) eingesehen
werden.
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 36
Beschlussvorschlag
Die Bauleitplanungen der Gemeinde Gauting werden zur Kenntnis genommen. Es werden
keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht.
Beschluss
Die Bauleitplanungen der Gemeinde Gauting werden zur Kenntnis genommen. Es werden
keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht.
Ja:
Nein:
21
0
Niederschrift (öffentlich)
Seite : 37
Bürgermeister
Wolfram Gum
erstellt am: 27.10.2011
DS-Nr.:
Beratungsfolge:
Gremium
Gemeinderat
Datum
08.11.2011
Status
öffentlich
TOP
13
Sonstiges
Herr BGM berichtet, dass
am Freitag, 11.11.2011 abends eine Benefizveranstaltung des Krankenhauses Seefeld
stattfindet,
am Samstag, 12.11.2011 das Volksschießen im Vereinsstüberl des Schützenheimes
Hechendorf beginnt,
in
und am Sonntag, 13.11.2011 der Volkstrauertag in den Ortsteilen Seefeld und Hechendorf
begannen wird.