Energieeinsparverordnung (EnEV) Hinweise für die Praxis
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Energieeinsparverordnung (EnEV) Hinweise für die Praxis
Energieeinsparverordnung (EnEV) Hinweise für die Praxis Energieeinsparverordnung EnEV Wärmeschutzverordnung WSVO Heizungsanlagenverordnung HeizAnlVo Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Seite 2 Energieeinsparverordnung EnEV Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein wesentlicher Beitrag zum nationalen Klimaschutzprogramm der Bundesregierung mit dem Ziel, die CO 2-Emmissionen bis zum Jahre 2005 um 25 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Bei der Verabschiedung der 3. Wärmeschutzverordnung 1995 wurde bereits angekündigt, dass diese den ersten Schritt hin zum Niedrigenergiehausstandard darstelle. Die Energieeinsparverordnung setzt den Niedrigenergiehausstandard für den Neubaubereich um und weist gleichzeitig den Weg hin zum Passivhaus. Mit der Energieeinsparverordnung werden die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung zu einer Verordnung zusammengeführt. Damit ist bereits in der Planungsphase eine ganzheitliche Betrachtung bei der Ermittlung des Jahres-Heizenergiebedarfs (Q h) gegeben. Neben dem baulichen Wärmeschutz werden die Anlagentechnik und die Warmwasserbereitung in die Bilanzierung der Energiegewinne und -verluste einbezogen. Durch die Berücksichtigung des Energieträgers (Gas, Öl, Strom) ergibt sich als künftige Bemessungsgröße der Jahres-Primärenergiebedarf (QP). Für die Praxis sind bei den baulichen Maßnahmen die Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle sowie die wärmetechnische Qualität von Bauteilanschlüssen (Wärmebrücken) von besonderer Bedeutung. Im Gebäudebestand verschärft die Energieeinsparverordnung die Modernisierungstatbestände und führt Nachrüstungsverpflichtungen ein, die ohne großen Aufwand umzusetzen sind. Der Wärmebedarfsausweis wird durch einen Energiebedarfsausweis ersetzt und für den Gebäudebestand werden Energiekennwerte eingeführt, die eine Aussage über die energetische Qualität zulassen. Aktuelle Informationen sowie den Text der EnEV mit Begründung sind auf der Internetseite www.enev-online.de als download vorhanden. Das Ziel dieses Merkblattes ist es die für die Baupraxis wesentlichen Änderungen zu erläutern und den Zusammenhang zu den maßgeblichen DIN-Normen herzustellen. 1. Energieeinsparverordnung und Normen Die Energieeinsparverordnung nimmt als Berechnungsverfahren DIN EN 832 in Bezug. Die für Deutschland anzuwendenden Randbedingungen sind in der Vornorm DIN V 4108-6 geregelt. Für die Berücksichtigung der Anlagentechnik enthält die Vornorm DIN V 4701-10 die maßgebenden Bemessungsgrößen. Gleichzeitig sind in der Reihe der DIN 4108 zahlreiche Teile sowie das Beiblatt 2 überarbeitet worden. Die nachfolgende Tabelle 1 enthält den derzeitigen Stand. Eine vollständige Liste der maßgebenden Normen enthält Tabelle A 1 (s. Anhang). Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Seite 3 Tabelle 1: Normen der Reihe DIN 4108 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden“ DIN-Nr.: Ausgabe: Untertitel: DIN 4108: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden DIN 4108-2 DIN 4108-3 2001-03 2001-07 DIN V 4108-4 DIN V 4108-6 1998-10 2002-...... 2000-11 DIN V 4108-6/A1 2001-08 DIN 4108-7 2001-08 DIN 4108 Bbl. 2 1998-08 Weißdruck voraussichtlich 2. Änderung wichtiger bauphysikalischer Kenngrößen Tabelle 2: Änderung von Symbolen für bauphysikalische Kenngrößen: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz Klimabedingter Feuchteschutz; Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung Wärme- und feuchteschutztechnische Kennwerte Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs; Änderung A1 Luftdichtheit von Gebäuden, Anforderungen, Planungs- und Ausführungsempfehlungen sowie –beispiele Wärmebrücken; Planungs- und Ausführungsbeispiele Durch die Bezugnahme internationaler und europäischer Normen als Berechnungsgrundlage, hat sich die Notwendigkeit der Anpassung von wesentlichen Kenngrößen und Symbolen für bauphysikalische Größen ergeben. So wird z.B. der Wärmedurchgangskoeffizient mit U (bisher k) bezeichnet. Die nachfolgende Tabelle 2 enthält eine Gegenüberstellung der neuen und alten Symbole für die wichtigsten bauphysikalischen Größen. Eine vollständige Liste ist im Anhang Tabelle A 2 enthalten. Symbol neu Bauphysikalische Größe Symbol alt U Wärmedurchgangskoeffizient k h Flächenbezogener Wärmeübergangskoeffizient α R Wärmedurchlasswiderstand 1/Λ RT Wärmedurchgangswiderstand 1/k R si Wärmeübergangswiderstand innen 1/α i R se Wärmeübergangswiderstand außen 1/α a HT Spezifischer Transmissionswärmeverlustkoeffizient - Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Seite 4 3. Die Energieeinsparverordnung EnEV 3.1 Geltungsbereich und Anforderungen Die Verordnung stellt Anforderungen an Gebäude mit normalen Innentemperaturen, d. h. Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck jährlich mehr als vier Monate auf eine Innentemperatur von = 19°C beheizt werden. Gebäude, die ganz oder deutlich überwiegend zu Wohnzwecken dienen, werden als Wohngebäude definiert. Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen, d. h. Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck jährlich mehr als vier Monate auf eine Innentemperatur von 12°C bis 19°C beheizt werden. Für Gebäude mit normalen Innentemperaturen werden die Anforderungen vom Jahres-Heizwärme bedarf (Q h) auf den Jahres-Primärenergiebedarf (QP) umgestellt. Das bedeutet, dass zum Jahres-Heizwärmebedarf die anlagentechnischen Verluste (Heizung und Warmwasser) einschließlich der Ve rluste des Rohrnetzes für die Verteilung hinzukommen und den Endenergiebedarf an der "Gebäudegrenze" ergeben. Hieraus wird unter Berücksichtigung des Energieträgers durch den Primärenergiefaktor (Tabelle 3) der JahresPrimärenergiebedarf (QP) ermittelt. Tabelle 3: Primärenergiefaktoren nach DIN V 4701-10, Tabelle C.4-1 3.2 Anforderungen für Gebäude mit normalen Innentemperaturen Energieträger Primärenergie-Faktor Brennstoffe Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, 1,1 Steinkohle Braunkohle 1,2 Nah-/Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung Fossiler Brennstoff 0,7 Erneuerbarer Brennstoff 0,0 Nah-/Fernwärme aus Heizwerken Fossiler Brennstoff 1,3 Erneuerbarer Brennstoff 0,1 Strom Strom-Mix 3,0 In Abhängigkeit vom A/Ve-Verhältnis (wärmeübertragende Umfassungsfläche (A) zum beheizten Gebäudevolumen (Ve)) schreibt die EnEV Höchstwerte für den JahresPrimärenergiebedarf ( QP) und den spezifischen Transmissionswärmeverlust ( HT) vor (Tabelle 4). Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Seite 5 Tabelle 4: Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der spezifischen Transmissionswärmeverluste nach EnEV Anhang 1, Tabelle 1 Verhältnis A/Ve = 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 09 1 ≥1,05 Jahres-Primärenergiebedarf bezogen auf Gebäudenutzfläche AN Beheiztes Gebäudevolumen Ve Wohngebäude Wohngebäude mit überwieAndere Gebäude gender Warmwasserbereitung aus elektrischem Strom QP’’ QP’ kWh/(m2 x a) kWh/(m3 x a) 66,00 + 2600/(100+AN) 88,00 14,72 73,53 + 2600/(100+AN) 81,06 + 2600/(100+AN) 88,58 + 2600/(100+AN) 96,11 + 2600/(100+AN) 103,64 + 2600/(100+AN) 111,17 + 2600/(100+AN) 118,70 + 2600/(100+AN) 126,23 + 2600/(100+AN) 130,00 + 2600/(100+AN) 95,53 103,06 110,58 118,11 125,64 133,17 140,70 148,23 152,00 17,13 19,54 21,95 24,36 26,77 29,18 31,59 34,00 35,21 Spezifischer Transmissionswärmeverlust bezogen auf A Nichtwohngebäude mit einem Fensterflächenanteil = 30% sowie Wohnge bäude > 30% HT’ W/(m2 x K) 1,05 1,55 0,80 0,68 0,60 0,55 0,51 0,49 0,47 0,45 0,44 1,15 0,95 0,83 0,75 0,69 0,65 0,62 0,59 0,58 Anforderungen nach EnEV mit/ohne Warmwasser 160 Primärenergiebedarf nach EnEV mit WW elektrisch 140 Primärenergiebedarf nach EnEV mit WW über Kessel 2 kWh/(m a) 120 Heizwärmebedarf nach WSVO 95 100 80 Heizenergie bedarf nach EnEV 60 40 20 0 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 A/Ve 0,9 1,0 1,1 1,2 Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Seite 6 Durch den Nachweis des Energieverbrauchs nach dem Energiebilanzverfahren hat der Planer die Möglichkeit den baulichen Wärmeschutz und die Anlagentechnik so aufeinander abzustimmen und zu optimieren dass die Anforderungen eingehalten werden. Damit sind z.B. einschalige Wände in Verbindung mit einer entsprechenden Anlagentechnik möglich. Allerdings muss bei dem Nachweis des baulichen Wärmeschutzes mindestens der spezifische Transmissionswärmeverlust HT eingehalten werden. Um dies zu gewährleisten sind zwei Anforderungen einzuhalten (s. Bild 1): 1. Wohngebäude: (Fensterflächenanteil = 30 %) Bedingung a) QP = QP´´ Bedingung b) HT = HT´ Bedingung a) Bedingung b) QP = QP´ HT = HT´ 2. Andere Gebäude 3.3 Nachweisverfahren Q h Jahres- Heizwärmebedarf + Q W Warmwasser + Qt Anlagenver luste - Qr Regenerative Energieträger Q JahresHeizenergiebedarf Anforderungen siehe Tabelle 4 Beim Nachweisverfahren bezieht sich die Energieeinsparverordnung auf die folgenden Normen: • DIN EN 832:1998-12 „Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Berechnung des Heizenergiebedarfs“ in Verbindung mit: • DIN V 4108-6:2000-11 „Wärmeschutz und EnergieEinsparung in Gebäuden – Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs“ und • DIN V 4701-10:2001-02 „Energetische Bewertung heizund raumlufttechnischer Anlagen – Teil 10: Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung“. DIN V 4108-6 enthält die nationalen Randbedingungen sowie Vereinfachungen für die Berechnung nach DIN EN 832. Dabei unterscheiden die Normen ein Periodenbilanzverfahren und ein Monatsbilanzverfahren. Nach der Energieeinsparverordnung ist der Jahres-Heizwärmebedarf Q h, nach dem Monatsbilanzverfahren zu ermitteln, d. h., dass die monatlichen Wärmeverluste bzw. Wärmegewinne für den Zeitraum eines Jahres addiert werden. Hierfür stehen entspr echende EDV-gestützte Rechenprogramme zur Verfügung. Auf das Rechenverfahren wird daher hier nicht weiter eingegangen. Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis 3.4 Vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude Das bisherige Bauteilverfahren, als vereinfachtes Nachweisverfahren, wird durch ein vereinfachtes Bilanzverfahren abgelöst. Danach werden der Jahres-Heizwärmebedarf (Qh) und ein Zuschlag für Warmwasser (QW) mit einer Anlage naufwandszahl (ep) nach DIN V 4701-10 multipliziert: Jahres-Primärenergiebedarf JahresHeizwärmebedarf Warmwasser Q P = (Q h + Q W) x eP Anlagenaufwandszahl Seite 7 QP = (Qh + Q W) • eP Das vereinfachte Nachweisverfahren (s. Bild 1) darf nur bei Wohngebäuden mit einem Fensterflächenanteil bis 30 % angewendet werden. Ferner ist zu beachten, dass bei diesem Nachweisverfahren die Wärmebrücken unter Anwendung der Planungsbeispiele nach DIN 4108 Bbl. 2 zu planen, auszuschreiben und auszuführen sind. Die Ermittlung von Qh ist der Tabelle 5 zu entnehmen. Bild 1: Nachweisverfahren nach EnEV bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen Gebäude mit normale Innentemperaturen ≥ 19°C Wohngebäude andere Gebäude QP ≤ QP '' H T ≤ H T' QP ≤ QP' HT ≤ HT ' Fensterfläche ≤ 30% Vereinfachtes Nachweisverfahren oder Monatsbilanzverfahren Fensterfläche > 30% Monatsbilanzverfahren Monatsbilanzverfahren Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Tabelle 5: Seite 8 Vereinfachtes Nachweisverfahren nach Energieeinsparverordnung (EnEV) Anhang 1 Zu ermittelnde Größen Gleichung Jahres-Heizwärmebedarf Qh Qh = 66 (HT + HV) - 0,95 (QS + Qi) Spezifischer Transmissionswärmeverlust HT HT = ? (F xi Ui A i) + 0,05 A Ê Zu verwendende Randbedingung Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi Bauteil i bezogen auf die wärme übertragende Umfassungsfläche (A) HT‘ = HT A Fxi Außenwand Fenster FAW FW Dach (Systemgrenze) 1,0 FD Oberste Geschossdecke (nicht ausgebauter Dachraum) Abseitenwand (Drempel) (Kellerdecke/-wände zu unbeheiztem Keller, Fußboden auf Erdreich, Flächen des beheizten Kellers gegen Erdreich) Spezifischer Lüftungswärmeverlust HV HV = 0,19 Ve ohne Dichtheitsprüfung nach EnEV Anhang 4 Nr. 2 HV = 0,163 Ve mit Dichtheitsprüfung nach EnEV Anhang 4 Nr. 2 0,8 0,8 FU Wände und Decken Unterer Gebäudeabschluss 1,0 FG 0,5 0,6 Solare Einstrahlung: Orientierung der Fenster Solare Gewinne Q S ? (I S )j.HP [kWh/(m2a)] QS = ? (I S) j,HP ? 0,567 gi Ai Ë Südost bis Südwest 270 Nordwest bis Nordost 100 übrige Richtungen 155 Die Fläche der Fenster Ai mit der Orientierung j (Süd, West, Ost, Nord und horizontal) ist nach den lichten Fassadenöffnungsmaßen zu ermitteln. Dachflächenfenster mit Neigungen < 30° Ì 225 Interne Gewinne Qi Qi = 22 AN AN: Gebäudenutzfläche Í Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW = 12,5 kWh/(m2 a) Anlagenaufwandszahl nach DIN V 4701-10 eP Ê Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind nach DIN EN ISO 6946:1996-11 und nach DIN EN ISO 10077-1:2000-11 zu ermitteln oder sind technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen. Bei an das Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich Null zu setzen. Ë Der Gesamtenergiedurchlassgrand g i (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder nach DIN EN 410:1998-12 zu ermitteln. Besondere energiegewinnende Systeme, wie z. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden. Ì Dachflächenfenster mit Neigungen = 30° sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln. Í AN nach EnEV Anhang 1 Nr. 1.3 Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis 3.5 Dichtheit der Gebäudehülle und Mindestluftwechsel (EnEV §5) Fenster Die EnEV fordert eine dauerhaft luftundurchlässige wärmeübertragende Umfassungsfläche (einschließlich Fugen) nach dem „Stand der Technik“. Die hiermit im Zusammenhang stehenden Anforderungen nach DIN 4108-7 sind im Abschnitt 4 erläutert. An dieser Stelle sei jedoch auf die Forderung einer Abdichtung nach dem „Stand der Technik“ eingegangen. Sowohl die VOB als auch die Landes- bauordnungen fordern die Ausführung nach den „(allgemein) anerkannten Regeln der Technik“. Der „Stand der Technik“ stellt dagegen eine höhere Anforderung dar. Nach einer Definition der obersten Bauaufsichtsbehörde 1 heißt es dass der Stand der Technik nur wenigen Fachleuten bekannt ist. Dieser Widerspruch ist mit der Begründung des Verordnungsgebers zur EnEV zu erklären. Danach möchte der Verordnungsgeber gewährleisten, dass die Entwicklungen in diesem Bereich möglichst schnell in die Baupraxis umgesetzt werden. Allerdings muss bei der Anwendung von neuen Produkten darauf geachtet werden dass sie geeignet sind und sich bewährt haben. Sollte der Planer/Bauherr auf der Anwendung bestimmter (neuer) Produkte bestehen sollten im Zweifel Bedenken angemeldet werden. Andererseits sollten sich die ausführenden Unternehmen die Produkteigenschaften vom Hersteller zusichern lassen. Für Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster sind die in Tabelle 6 angegebenen Klassen der Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12207-1 einzuhalten. Tabelle 6: Klassen der Fugendurchlässigkeit nach EnEV Anhang 4 Tabelle 1 Mindestluftwechsel Seite 9 Anzahl der Vollgeschosse Klasse der Fugendurchlässigkeit des Gebäudes nach DIN EN 12207-1: 2000-06 =2 2 >2 3 Ê Für Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster sowie Lüftungseinrichtungen im geschlossenen Zustand Gleichzeitig enthält die EnEV die Forderung das aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen sowie ggf. der Beheizung ein Mindestluftwechsel gewährleistet wird. Der Mindestluftwechsel kann durch Fensterlüftung oder durch eine lüftungstechnische Anlage sichergestellt werden. 1 Einführung zu den „Bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen“, Abschnitt 8.3 Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Seite 10 Werden lüftungstechnische Anlagen eingebaut sind folgende Bedingungen einzuhalten: - die Lüftungseinrichtungen müssen einstellbar und leicht regulierbar sein (Ausnahme: selbsttätig regelnde Außenluftdurchlässe mit einer geeigneten Führungsgröße); in geschlossenem Zustand sind die in Tabelle 6 angegebenen Klassen der Fugendurchlässigkeit einzuhalten. 3.6 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken (EnEV §6) Für die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes ist DIN 41082 maßgebend. Gegenüber der Ausgabe von 1981 wurden die Festlegungen zum baulichen Wärmeschutz überarbeitet. Gleichzeitig wurden Anforderungen bei Wärmebrücken sowie Anforderungen an die Luftdichtheit und an den sommerlichen Wärmeschutz neu aufgenommen bzw. konkretisiert. Damit wird in Verbindung mit DIN 4108-3 ein hygienisches Raumklima sowie ein dauerhafter Schutz der Baukonstruktion gegen klimabedingte Feuchteschäden sichergestellt. Einzelheiten zu den Wärmebrücken sind im Abschnitt 5 erläutert. 3.7 Bestehende Gebäude Zur Erreichung des Klimaschutzzieles und der CO 2Minderung sind energetische Modernisierungsmaßnahmen im Gebäudebestand unerlässlich. Der Abschnitt „Bestehende Gebäude und Anlagen“ ist in folgende Bereiche gegliedert: - 3.7.1 Änderung von Gebäuden (EnEV §8) Änderung von Gebäuden (EnEV § 8) Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (EnEV § 9, neu) Bei der Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind in Anhang 3 der EnEV Bauteilanforderungen festgelegt, die bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen eingehalten werden müssen. Dies gilt nicht sofern die Fläche der betroffenen Außenbauteile weniger als 20 % beträgt. Bei Außenwänden und Fenstern gelten die Bauteilflächen gleicher Orientierung, bei anderen Außenbauteilen wie z.B. Steildächern gilt die jeweilige Bauteilfläche. Werden jedoch die Anforderungen des JahresPrimärenergiebedarfs (Q P‘‘) nach Tabelle 4 um nicht mehr als 40% überschritten, gelten die Anforderungen ebenfalls als erfüllt. Bei Gebäuden mit geringem Volumen (=100 m3) sind unter Beachtung der Anforderungen an die Anlagentechnik ebenfalls die Bauteilanforderungen nach Tabelle 7 maßgebend. Gleiches gilt bei der Erweiterung (Anbau) von Gebäudeteilen von weniger als 30 m3. Tabelle 7 enthält einen Vergleich der Bauteilanforderungen zwischen der 3. WSVO 1995 und der EnEV. Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Tabelle 7: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten U bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen nach EnEV Anhang 3 Tabelle 1 (Auszug) und Vergleich nach 3. WSVO 95 Bauteil Maximaler Wärmedurchgangskoeffizient U 3. WSVO 95 EnEV 1. Außenwände (Innendämmung, Gefache rneuerung) 0,50 0,45 2. Außenwände (Bekleidung, Zusatzdämmung, Putzerneuerung) 0,40 0,35 3. Fenster 1,8 1,7 4. Decken, Dächer, Dachschrägen (Steildach) 0,30 0,30 5. Flachdach 0,30 0,25 0,50 0,40 0,50 0,50 6. Decken und Wände gegen unbeheizte Räume bzw. Erdreich (Dämmung auf der Kaltseite) 7. Decken und Wände gegen unbeheizte Räume bzw. Erdreich (Dämmung auf Warmseite) 3.7.2 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (§ 9) Seite 11 Um möglichst effiziente und kostengünstige Maßnahmen im Gebäudebestand zu realisieren ist eine Nachrüstungsverpflichtung für Heizkessel bzw. heizungstechnische Anlagen sowie für den baulichen Wärmeschutz in die Verordnung aufgenommen worden. Hinsichtlich des baulichen Wärmeschutzes besteht die Verpflichtung, dass - nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken bis zum 31. Dezember 2005 so zu dämmen sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke U = 0,3 W/(m2K) beträgt. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen von denen eine der Eigentümer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung selbst bewohnt. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist eine Nachrüstung innerhalb von zwei Jahren vorzunehmen. 3.8 Energiebedarfsausweis (s. Bild 2) Der Wärmebedarfsausweis nach 3. WSVO 95 wird durch einen Energiebedarfsausweis ersetzt. Er ist für neu zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen auszustellen und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen und Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen. Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Energiebedarfsausweis Seite 12 Der Energiebedarfsausweis enthält die folgenden Ergebnisse: - - die spezifischen Werte des Transmissionswärmeverlustes (HT); die Anlagenaufwandszahl (eP) der Anlagen für - Heizung, - Warmwasserbereitung, - Lüftung; den Endenergiebedarf nach einzelnen Energieträgern und den Jahres-Primärenergiebedarf (Q P) Mit der Angabe des Jahres-Primärenergiebedarfs (Q P) hat der Nutzer direkt die Möglichkeit seinen zu erwartenden Energieverbrauch in Kilowattstunden (kWh) abzulesen. Da jedoch auf Grund des Nutzerverhaltens zwischen dem rechnerisch ermittelten Verbrauch, dem bestimmte Randbedingungen zu Grunde liegen, und dem tatsächlichen verbrauch Abweichungen auftreten können ist im Energiebedarfsausweis ein Hinweis auf die „normierten Bedingungen“ aufz unehmen. Gebäudebestand Wärmebedarfsausweis Für den Gebäudebestand ist der Energiebedarfsausweis dann auszustellen, wenn im Zusammenhang mit „wesentlichen Änderungen“ die erforderlichen Berechnungen gemäss der Verordnung durchgeführt worden sind. Eine generelle Verpflichtung für den Gebäudebestand besteht somit nicht. Als „wesentliche Änderungen“ gelten: - wenn an Gebäuden innerhalb eines Jahres mindestens drei Änderungen nach Anhang 3 der EnEV in Verbindung mit dem Austausch eines Heizkessels oder der Umstellung der Heizungsanlage auf einen anderen Energieträger vorgenommen werden. oder - das Gebäudevolumen um mehr als 50 % erweitert wird. Für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen von 12°C bis 19°C ist ein Wärmebedarfsausweis auszustellen. Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Seite 13 Bild 2: Energiebedarfsausweis, Energie-Verbrauchskennwerte und Wärmebedarfsausweis Gebäude mit Normale Innentemperaturen Neubau Gebäude mit Niedrige Innentemperaturen Bestehende Gebäude EnEV §13 Absatz 1 bei Wesentlichen Änderungen § 13 Absatz 2 Verbrauchsabhängige Abrechnung § 13 Absatz 5 Energiebedarfsausweis Energiebedarfsausweis EnergieVerbrauchskennwerte Anforderungen nach EnEV Anhang 2 EnEV §13 Absatz 3 Wärmebedarfsausweis 3.9 Gebäudebestand und Energieverbrauchskennwerte (s. Bild 2) Da die Energieeinsparverordnung den Energiebedarfsausweis für den Gebäudebestand nur dann fordert wenn wesentliche Änderungen an Gebäuden vorgenommen werden haben Eigentümer von Gebäuden die zu einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten verpflichtet sind die Möglichkeit Energieverbrauchskennwerte zusammen mit den wesentlichen Gebäude- und Nutzungsmerkmalen zu ermitteln und können diese Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten mitteilen. Energieverbrauchskennwerte sind „Witterungsbereinigte Energieverbräuche für Raumheizung in kWh pro m2 Wohnfläche des Gebäudes und Jahr“ [kWh/(m2 a)]. Als Vergleichsmaßstab für Energieverbrauchskennwerte gibt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Bundesanzeiger durchschnittliche Energieverbrauchskennwerte und deren Bandbreiten, die den typografischen Unterschieden in den einzelnen Klimazonen Rechnung tragen, bekannt. 4. Luftdichtheit der Gebäudehülle Auch wenn die Dichtheit der Gebäudehülle bereits 1981 in der DIN 4108 angesprochen wurde, so hat dieses Thema erst durch die Diskussion um Niedrigenergiehäuser und mit der Einführung der 3. Wärmeschutzverordnung 1995 erheblich an Bedeutung gewonnen. Erstmals hat die Vornorm DIN V 4108-7 von 1996 hierzu Anforderungen beschrieben. Die Überarbeitung der Vornorm führte zum Weißdruck der DIN 4108-7 von August 2001. Neben den Anforderungen enthält sie Planungsempfehlungen, Ausführungsempfehlungen und Ausführungsbeispiele. Für Planer und Ausführende ist es unerlässlich sich mit dieser Norm vertraut zu machen um die genannten Anforderungen einzuhalten. Luftwechselrate Beim rechnerischen Nachweis des JahresPrimärenergiebedarfs (Q P) nach EnEV wird für den Lüftungswärmeverlust (HV) nach DIN V 4108-6 eine Luftwechselrate von n = 0,7 h -1 zugrunde gelegt. Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Seite 14 Diese Luftwechselrate berücksichtigt die freie Fensterlüftung durch den Nutzer. Wegen der besonderen Bedeutung einer luftdichten Gebäudehülle kann bei Nachweis der Luftdichtheit durch eine Dichtheitsmessung (z.B. blower-doorMessung) mit einer Luftwechselrate von n = 0,6 h -1 gerechnet werden. Auch wenn die Energieeinsparverordnung den Nachweis der Luftdichtheit nur dann fordert wenn der rechnerische Nachweis nach EnEV mit einer reduzierten Luftwechselrate (0,6 statt 0,7) geführt wurde, kann die Norm privatrechtlich immer als anerkannte Regel der Technik herangezogen werden. Das bedeutet, dass die Anforderungen auch dann einzuhalten sind wenn sich der Bauherr erst später für eine Luftdichtheitsmessung entscheidet. n 50-Anforderung Als Anforderung definiert die Norm dabei eine maximale Luftwechselrate (n 50) die bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal gemessenen wird. Der n 50-Wert darf die folgenden Werte nicht überschreiten: bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0h -1 - bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h -1 Luftdichtheitsmessung Die Messung ist nach DIN EN 13829:2001-2, Verfahren A, durchzuführen. Danach ist das Gebäude in dem Zustand zu messen wie es der Jahreszeit entspricht in der Heizungsoder Klimaanlagen benutzt werden, das bedeutet nach Herstellung der Bekleidung der Wände und Decken (verputzte Flächen, verspachtelte Gipskartonflächen). Planungsempfehlungen Planung und Ausführung Fugen DIN 4108-7 weist darauf hin, dass eine wirksame und dauerhafte Luftdichtheitsschicht im wesentlichen von der fachgerechten Planung und Ausführung abhängen. Als Voraussetzung werden eine sorgfältige Planung und Ausschreibung sowie die Abstimmung der Arbeiten aller am Bau Beteiligten genannt. Auch Witterungseinflüsse und nachfolgende Arbeiten dürfen die Luftdichtheitsschicht und ihre Anschlüsse nicht beschädigen. Damit liegt die Verantwortung des Planers in einer detaillierten Planung und Ausschreibung der Anschlüsse und Details der luftdichten Gebäudehülle. Sie sind den einzelnen Gewerken zuzuordnen und in einer eigenen Leistungsposition zu beschreiben. Fugen und ihre Anschlüsse sind zu planen und auszuschreiben. Dabei behandelt DIN 4108-7 keine funktionsbedingten Fugen und Öffnungen, wie z. B. Gurtdurchführungen bei Rollladenkästen sowie Briefkästen. Hier wird eine Ausbildung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefordert. Für Fugen in massiven Bauteilen gelten DIN 18540 und E DIN 18542. Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Materialien für Luftdichtheitsschichten und Anschlüsse Seite 15 Bei den unterschiedlichen Materialien die zur Anwendung kommen ist insbesondere auf den Verwendungszweck und die Verträglichkeit mit anderen Baustoffen zu achten. Hinzu kommen Produkteigenschaften wie Feuchtigkeits-, Oxidations- und UV-Beständigkeit sowie die Reißfestigkeit. Die Norm unterscheidet zwischen Bauteilen und Bauprodukten, die in ihrer Fläche luftdicht sind sowie der luftdichten Ausbildung von Fugen und Anschlüssen. Luftdichte Fläche Als luftdicht in der Fläche gelten Bauteile bzw. Bauprodukte, wie: - Betonbauteile (nach DIN 1045-2) - Mauerwerk mit einer Putzlage - luftdichte Bahnen (z. B. aus Kunststoff, Elastomeren, Bitumen, Papierwerkstoffen) - Plattenmaterialien wie Gipsfaserplatten, GipskartonBauplatten, Faserzementplatten, Bleche, Holzwerkstoffplatten (Bei diesen Materialien sind im Bereich von Stößen, Anschlüssen und Durchdringungen besondere Maßnahmen zu ergreifen). Als üblicherweise undicht werden genannt: - Trapezbleche im Bereich der Überlappungen - Nut-Feder-Schalungen - Platten als raumseitige Bekleidung im Bereich von Anschlüssen und Durchdringungen - poröse Weichfaserplatten und HolzwolleLeichtbauplatten. Bahnen Luftdichte Bahnen dürfen nicht perforiert sein, wobei dies nicht für die Perforierung durch Befestigungsmittel, wie z. B. Klammern gilt. Dichtungsmaterialien Zu Dichtungsmaterialien für Fugen zählen konfektionierte Schnüre, Streifen, Bänder, Klebebänder und Spezialprofile. Bei vorkomprimierten Dichtungsbändern ist zu beachten, dass sie nur wirksam sind, wenn eine ausreichende Komprimierung erhalten bleibt (s. Herstellerangaben). Fugendichtungsmassen sind entsprechend der zu erwartenden Bewegungen und ihrer Dehnungseigenschaften zu dimensionieren. Vorsicht ist bei Fugenfüllmaterialien, wie z. B. Montageschäumen geboten, die aufgrund ihrer Eigenschaften nicht bzw. nur im begrenzten Maße in der Lage sind Schwind- und Quellbewegungen sowie Bauteilverformungen aufzunehmen. Anschlüsse Bei Anschlüssen von Bahnen (z. B. Kunststoffbahnen) fordert die Norm zur Sicherung der Funktionstüchtigkeit, dass vorkomprimierte Dichtungsbänder und Klebemassen durch Anpresslatten oder Profile gesichert werden. Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Seite 16 Auch wenn in den vergangen Jahren eine Vielzahl neuer Produkte im Bereich der Bahnen sowie der Klebe- und Dichtungsbänder auf den Markt gekommen sind, so ist anzumerken, dass eine Langzeitbewährung hinsichtlich der Dauerhaftigkeit dieser Materialien und ihrer Verbindungen (z.B. Verklebung), auf Grund fehlender Untersuchungen, noch nicht befriedigend nachgewiesen wurden, obwohl die Energieeinsparverordnung und die Norm eine „dauerhafte Luftundurchlässigkeit“ fordert. Bei diesen Materialien ist daher in besonderer Weise auf die Herstellerangaben zur Verarbeitung und Montage zu achten, insbesondere dann, wenn bei Klebemassen darauf hingewiesen wird, dass auf Anpresslatten bzw. Profile verzichtet werden kann. Weiter heißt es in der Norm, dass bei Überlappungen von Bahnen (z.B. Folien) einseitige und beidseitig klebende Bänder oder Klebemassen verwendet werden können. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine mechanische Sicherung, z.B. eine Anpresslatte, die Dauerhaftigkeit erhöht. 5. Wärmebrücken Erstmals werden bei den Transmissionswärmeverlusten auch Wärmebrücken berücksichtigt. Wärmebrücken können mit bis zu 20 % zu Wärmeverlusten beitragen und sind häufig Stellen an denen Tauwasser ausfällt womit die Gefahr der Schimmelpilzbildung gegeben ist. Die EnEV ermöglicht beim Monatsbilanzverfahren die Wärmebrücken entweder pauschal zu berücksichtigen oder nach einem genauen Berechnungsverfahren nachzuweisen: a) Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche um o ? UWB = 0,10 W/(m2•K) oder o ? UWB = 0,05 W/(m2•K), bei Ausbildung der Wärmebrücken nach DIN 4108 Bbl. 2 b) Nachweis nach DIN V 4108-6 o Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Ψ nach E DIN EN 10211-2 rechnerisch ermitteln oder o aus Wärmebrückenkatalogen entnehmen. Beim vereinfachten Nachweisverfahren wird die Beachtung der Planungsgrundsätze nach DIN 4108 Bbl. 2 vorausgesetzt, so dass hier mit einem pauschalen Zuschlag von 0,05 A gerechnet wird. Da dem Ausführenden in der Regel nicht der Nachweis gemäß Energieeinsparverordnung für das jeweilige Gebäude vorliegt und er somit nicht prüfen kann mit welchem Ansatz der Planer Wärmebrücken berücksichtigt hat, wird es ihm nicht möglich sein Bedenken hinsichtlich eines ggf. unzureichenden Wärmschutzes anzumelden. Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Seite 17 Gleichwohl sollten die Konstruktionsempfehlungen nach DIN 4108 Bbl. 2 bekannt sein um gegebenenfalls vorsorglich Bedenken anzumelden sofern gravierende Abweichungen in den Planungsunterlagen erkennbar sind. Schimmelpilzbildung DIN 4108-2 Abschnitt 6 enthält Anforderungen zum Mindestwärmeschutz im Bereich von Wärmebrücken um Schimmelpilzbildung zu vermeiden. Als rechnerischen Nachweis wird ein Temperaturfaktor fRsi ermittelt für den gilt: fRsi = (Θsi - Θe) / (Θi - Θe) = 0,70 Θsi Θe Θi Bezeichnung Raumseitige Oberflächentemperatur Innenlufttemperatur Außenlufttemperatur Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden wenn: § Ecken von Außenbauteile mit gleichartigem Aufbau und einem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 Tabelle 3 ausgeführt werden sowie § Konstruktive, formbedingte und stoffbedingte Wärmebrücken, die beispielhaft in DIN 4108 Bbl. 2 aufgeführt sind, ausreichend gedämmt sind. Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Seite 18 Anhang Tabelle A1: Normen in Verbindung mit der Energieeinsparverordnung EnEV DIN-Nr.: Ausgabe: Untertitel: DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau DIN 4108-1 DIN 4108 Beiblatt 1 1981-08 1982-04 DIN 4108 Beiblatt 2 1998-08 DIN V 4108-4 1998-10 Weißdruck voraus- 2002-... sichtlich DIN V 4108-6 2000-11 DIN 4108-2 2001-03 DIN 4108-3 2001-07 DIN V 4108-6/A1 2001-08 DIN 4108-7 2001-08 DIN V 4701-10 2001-02 DIN 1045-2 2001-07 DIN 18540 1995-02 DIN 18542 1999-01 DIN EN 410 1998-12 DIN EN 832 1998-12 DIN EN 12207-1 2000-06 DIN EN 13829 2001-02 DIN EN ISO 6946 1996-11 DIN EN ISO 10077-1 2000-11 DIN EN ISO 10211-2 2001-06 Wärmeschutz im Hochbau; Größen und Einheiten Wärmeschutz im Hochbau; Inhaltsverzeichnisse; Stichwortverzeichnis Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Wärmebrücken – Planungs- und Ausführungsbeispiele Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Kennwerte Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz; Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung uns Ausführung Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs; Änderung A1 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 7: Luftdichtheit von Gebäuden, Anforderungen, Planungsund Ausführungsempfehlungen sowie –beispiele Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen - Teil 10: Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 2: Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen Abdichten von Außenwandfugen mit imprägnierten Dic htungsbändern aus Schaumkunststoff - Imprägnierte Dic htungsbänder - Anforderungen und Prüfung Glas im Bauwesen - Bestimmung der lichttechnischen und strahlungsphysikalischen Kenngrößen von Verglasungen; Deutsche Fassung EN 410:1998 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden - Berechnung des Heizenergiebedarfs; Wohngebäude; Deutsche Fassung EN 832:1998 Fenster und Türen - Luftdurchlässigkeit - Klassifizierung; Deutsche Fassung EN 12207:1999 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden - Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden - Differenzdruckverfahren (ISO 9972:1996, modifiziert); Deutsche Fassung EN 13829:2000 Bauteile - Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient - Berechnungsverfahren (ISO 6946:1996); Deutsche Fassung EN ISO 6946:1996 Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und Abschlüssen - Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten Teil 1: Vereinfachtes Verfahren (ISO 10077-1:2000); Deutsche Fassung EN ISO 10077-1:2000 Wärmebrücken im Hochbau - Berechnung der Wärmeströme und Oberflächentemperaturen - Teil 2: Linienförmige Wärmebrücken (ISO 10211-2:2001); Deutsche Fassung EN ISO 102112:2001 Energieeinsparverordnung EnEV - Hinweise für die Praxis Seite 19 Tabelle A2: Symbole bauphysikalischer Größen – Gegenüberstellung alter und neuer Symbole nach DIN 4108-2, Tabelle A1 und DIN 4108-3, Tabelle D1 Symbol neu Einheit physikalische Größe d [m] Dicke s A [m²] Fläche A V (Roh)Dichte m r [h] Zeit t θ T [°C] Celsius-Temperatur Thermodynamische Temperatur ϑ T Q [kWh] Wärmemenge Q Φ q HT [W] Wärmestrom Q [W/m²] Wärmestromdichte spezifischer Transmissionswärmeverlustkoeffizient q λ [W/(m⋅K)] λ Λ R [W/(m²⋅K)] Wärmeleitfähigkeit Wärmedurchlasskoeffizient h [W/(m²⋅K)] V [m³] Volumen m [kg] Masse ρ t [kg/m³] [K] [W/K] [m²·K/W] Wärmedurchlass- widerstand Wärmeübergangskoeffizient Symbol alt _ Λ 1/Λ α [m²·K/W] Wärmeübergangswiderstand, innen Rse [m²·K/W] Wärmeübergangswiderstand, außen U RT [W/(m²·K)] Ψ [W(m⋅K)] f [−] Temperaturfaktor Fc [−] Abminderungsfaktor einer Sonnenschutzvorrichtung Z relative Luftfeuchte ϕ Rsi f [m²·K/W] [%] 1/αi 1/αa Wärmedurchgangskoeffizient Wärmedurchgangswiderstand k 1/k Wärmebrückenverlustkoeffizient WBV T .