Wir sind in der Geschäftsstelle erreichbar

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Inhaltsverzeichnis
Einladung zum Hauptausschuss am 20.11.2013
04
05Termine
06
Hinweise des Landesscheidsrichterausschusses zu Regeländerungen ab 01.07.2013
Ordnungsänderungen des SSVB
07
08
Landesspielordnung inklusive Strafenkatalog
Festlegungen und Bestimmungen zum Spielverkehr 2013/14
3-Punkte-Regelung
Sachsenligaspielordnung (SLSO) für die Saison 2013/14
Durchführungsbestimmungen zur SLSO inklusive Anlage 1: Spieltagspunkteübersicht
Landesfinanzordnung
Landesfinanzordnung Anlage 1: Gebühren- und Honorarordnung
Landesschiedsrichterordnung
Landesehrungsordnung
Wir sind in der Geschäftsstelle erreichbar
Montag 14 - 17 Uhr
Donnerstag 14 - 17 Uhr
Freitag 10 - 12 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten sind Besuche nur nach telefonischer Vereinbarung möglich.
Während dieser Zeiten erfolgt keine Bearbeitung von Spielerpässen.
Petra Stolze-Lasch 0341-960 56 21
stolze-lasch@ssvb.org
Franziska Schröder 0341-960 56 54
schroeder@ssvb.org
Das Mitteilungsheft ist das amtliche Organ des Sächsischen Sportverbandes Volleyball e.V.
Es ist auch auf unserer Homepage unter Verband-Download-Mitteilungshefte zu finden.
Redaktion:
Petra Stolze-Lasch (Geschäftsführerin)
Herausgeber:
Sächsischer Sportverband Volleyball e.V. (SSVB)
Am Sportforum 3, 04105 Leipzig
Internetadresse:
http://www.ssvb.org
Bankverbindung:
Sparkasse Leipzig; BLZ 860 555 92; Konto-Nr. 111 000 4776
Druck und Versand: druckstätte; Leipziger Str. 7; 04519 Rackwitz
Tel. 034294-73 141
Auflage:
400 Exemplare
Bezugspreis:
im Mitgliedsbeitrag enthalten; je Verein ein Grundexemplar
Redaktionsschluss: 11.09.2013; nächste Ausgabe: Dezember 2013
2013 Deutsche Meister U20 weiblich Dresdner SC 1898
Titelbild:
3
Inhalt
Einladung
zum Hauptausschuss des SSVB
Der Vorstand beruft einen Hauptausschuss gemäß § 17 der Satzung ein.
Termin:
Uhrzeit:
Ort:
Mittwoch, 20. November 2013
13:30 Uhr
Dresden, Sportpension Dresden, Marienallee 14B
vorläufigeTagesordnung: 1.
Eröffnung/Begrüßung durch den Präsidenten
2.
Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
Bestätigung des Versammlungsleiters
3.
4.
Genehmigung der Tagesordnung
5.
Genehmigung der Geschäftsordnung
6.Ehrungen
7.
Berichte Präsident/Vizepräsidenten
8.
Aussprache zu den Berichten
Vorstellung Haushalt 2014
9.
10. Anträge zu Ordnungsänderungen
11. Verschiedenes und Anfragen
Anträge:
Anträge können wie veröffentlicht bis 25.09.2013 schriftlich an die Geschäftsstelle des SSVB
gerichtet werden. Im Übrigen wird auf §§ 17 (3), 15 (3) der Satzung in der Fassung vom
17.11.2010 verwiesen.
Teilnehmer:
Mitglieder des Präsidiums
Vorsitzender des Verbandsschiedsgerichtes
Kassenprüfer
Ehrenpräsident
Ehrenmitglieder
Vorsitzende der Kreis- und Stadtvorstände
Präsidenten bzw. Vorsitzende der Vereine, die derzeit in der 1. und 2. Bundesliga vertreten
sind
Wolfgang Söllner
Präsident des SSVB e.V.
Leipzig, 11.09.2013
4
Verbandstag des SSVB
Die nächsten Termine im Überblick
21./22.09.13
Vollversammlung der DVJ
25.09.13
Anträge zum Hauptausschuss an GS
28.09.13 Sa
LSB Sporttag
08.10.13 Di 18:00
Landesausschuss BFS
09.10.13 Mi 18:00
BV Ostsachsen
Bundespokal U16 wbl. / U17 ml.
18.-20.10.13
06.11.13 Mi 17:15
Vorstand des SSVB
09.11.13
11:00
Konferenz der Landesbeachwarte
09.11.13 Sa 10:00
Sichtung männlich
Sichtung weiblich
10.11.13 So 10:00
24.11.13 So 10:00
Mitteldeutscher Freizeit-Pokal Senioren Ü39
14.11.13 Do
Landesspielausschuss
20.11.13 Sa 10:00 Hauptausschuss des SSVB
11.12.13 Mi 17:00
Vorstand des SSVB
13.12.13 Fr 10-13
Festveranstaltung „20 Jahre SpoWi“
12.02.13 Mi 12.02.14 Vorstand des SSVB
Münster
12.07.14 Sa 10:00
Verbandstag des SSVB
n.n.
13.09.14
Landesseniorenspiele
Dresden
Dresden
Bautzen
Bretten
Dresden
Unterschleißheim
Leipzig
Dresden
Leipzig
Dresden
Dresden
Dresden
Leipzig
Dresden
Jugendmeisterschaften 2013/14
Qualifikationsturniere
U20 19.01.14
4 Mannschaften
4 Mannschaften
U18 12.01.14
U16 26.01.14
4 Mannschaften
Sachsenmeisterschaft
U20 23.03.14
U18 09.02.14
U16 16.03.14
U14 09.03.14
U1304.05.14
U1201.06.14
Regionalmeisterschaft
04.05.14 wbl. in SN, ml. in Th
30.03.14 wbl. in Th, ml. in SN
13.04.14 wbl. in SN, ml. in Th
06.04.14 wbl. in Th, ml. in SN
Deutsche Meisterschaft
24.-25.05.14
17. – 18.05.14
24. – 25.05.14
17. -18.05.14
Mitteldeutsche Meisterschaft mit Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt
mit den jeweils 1. – 3. platzierten Mannschaften der Landesmeisterschaften (inkl. Ausrichter)
28.06.14
weiblich in Sachsen – Anhalt / männlich in Sachsen
U13
U12
29.06.14
weiblich in Sachsen – Anhalt / männlich in Sachsen
5
Landesschiedsrichterausschuss
Liebe Sportfreunde,
wie Ihr wisst, wurden in den letzten Monaten durch die FIVB einige Regeländerungen beschlossen. Diese
Änderungen sind durch den DVV in mehreren Dokumenten veröffentlicht worden, die Ihr auf der Homepage des SSVB unter www.ssvb.org Schiedsrichter Downloads findet.
Alle Änderungen sind seit dem 01.07.2013 in allen Spielklassen des DVV (und damit auch des
SSVB) gültig.
Wir bitten alle Sportfreunde, sich diese Dokumente durchzulesen und weisen ausdrücklich darauf hin,
dass Spielregeln nicht allein für Schiedsrichter interessant sind. ALLE Volleyballer sollten die jeweils
aktuellen Spielregeln gut kennen.
Ich möchte auf die wichtigsten Punkte der Regeländerungen 2013 hier nochmals eingehen.
1. Technikbeurteilung
Es gibt keinerlei Änderung an der Bewertung der Technik. Alle anderslautenden im Umlauf befindlichen
Gerüchte sind falsch.
2. Ab sofort können zwei Co-Trainer benannt werden
Damit erhöht sich die maximale Anzahl der Offiziellen auf 5. Auf den neuen Spielberichtsbögen gibt es dafür auch eine fünfte Zeile innerhalb der Mannschaftsliste. Solange noch die bisherigen Spielberichtsbögen
verwendet werden, sollte der zweite Co-Trainer unter Bemerkungen eingetragen werden.
Sollte einer der Co-Trainer eine Sanktion erhalten, so werden die Personen im Sanktionsfeld mit dem Kürzel Co1 bzw. Co2 unterschieden.
Grundsätzlich bitten wir, stärker zwischen Offiziellen und Zuschauern zu unterscheiden. Es sollten nur
Personen in den Spielberichtsbogen eingetragen werden, die eine entsprechende Funktion auch wirklich
ausüben. Die Möglichkeit des zweiten Co-Trainers soll keine Einladung sein, einen weiteren Zuschauer auf
die Mannschaftsbank zu setzen!
3. Sanktionen wegen Spielverzögerung
In der Anwendung der Sanktionen wegen Spielverzögerung gibt es keine Änderung. Lediglich die Art und
Weise der Zeichengebung wurde verändert.
• Verwarnung wegen Spielverzögerung: Handzeichen mit gelber Karte am Handgelenk
• Bestrafung wegen Spielverzögerung: Handzeichen mit roter Karte am Handgelenk
4. persönliche Sanktionen gegen Mannschaftsmitglieder
Nach wie vor ist es die Aufgabe des 1. Schiedsrichters, vorzubeugen, dass dabei nicht ein Ausmaß erreicht
wird, das Sanktionen zur Folge hätte. Das erfolgt auf geeignete Weise z.B. durch Ermahnung über den
Spielkapitän wie bisher.
Der 1. Schiedsrichter sollte nach seinem Ermessen auch eine „finale Warnung“ aussprechen – mit der
Aussage, dass weiteres (auch geringfügiges) Fehlverhalten mit Sanktionen belegt wird.
Diese „finale Warnung“ wurde bisher dem Spielkapitän verbal mitgeteilt und es hat sonst eigentlich kaum
jemand wahrgenommen. Neu ist, dass diese Situation nun durch Zeigen der gelben Karte für alle sichtbar
gemacht wird.
Die gelbe Karte wird demjenigen Mannschaftsmitglied gezeigt, das das letzte noch verwarnbare Fehlverhalten begangen hat. Diese Verwarnung wird im Spielberichtsbogen eingetragen, eine zusätzliche Aussage
gegenüber dem Spielkapitän ist nicht mehr erforderlich. Diese gelbe Karte gibt es nur für ein Mannschaftsmitglied und hat als „finale Warnung“ Signalwirkung für alle Mannschaftsmitglieder – die damit wissen,
dass ihr nächstes Fehlverhalten mindestens mit der roten Karte bestraft wird.
6
Landesschiedsrichterausschuss
Die danach anzuwendenden Sanktionen werden wie folgt signalisiert:
• Bestrafung: rote Karte
• Hinausstellung: gelbe und rote Karte zusammen in einer Hand
• Disqualifikation: gelbe und rote Karte getrennt in beiden Händen.
Alle Sanktionen können wie bisher auch als Erstsanktion ausgesprochen werden. Es muss nicht zwingend
gelb gezeigt worden sein, bevor rot gezeigt werden darf. Wenn ein Mannschaftsmitglied zuerst eine Bestrafung/Hinausstellung/Disqualifikation erhalten hat, ist die Verwarnung mit der (einzigen) gelben Karte
gegenüber einem anderen Mannschaftsmitglied immernoch möglich.
5. Spieler, der nicht im Spielberichtsbogen eingetragen ist
Im Regelwerk ist nun geregelt, wie gehandelt werden soll, wenn während des Spiels festgestellt wird,
dass sich ein Spieler auf dem Spielfeld befindet, der nicht in der Mannschaftsliste des Spielberichtsbogens
eingetragen ist. Es wäre natürlich wünschenswert, dass jeder die empfohlene Handlungsweise kennt.
Wir empfehlen jedoch, das zum Anlass zu nehmen, sich primär mit allem zu beschäftigen, das zur Vorbeugung eben dieser Situation geeignet ist.
• Kontrolle von Spielerpässen und Spielberechtigungen
• Kontrolle der Mannschaftsliste des Spielberichtsbogens
• Kontrolle des Aufstellungsblattes und Abgleich mit der Mannschaftsliste.
Wer das alles korrekt anwendet, kommt garnicht in die Lage, die neue Handlungsanweisung anwenden zu
müssen. Sollte es dennoch vorkommen, dass jemand mitspielt, der nicht eingetragen ist, empfehlen wir
einen besonnenen Umgang mit der Situation vor Ort. Bitte nehmt Euch die Zeit, die Sachlage ordentlich zu
klären; eine zügige Spielfortsetzung ist dann ohnehin kaum möglich.
Eine korrekte und regelgerechte Klärung ist wichtiger als eine schnelle Spielfortsetzung!
• Man darf das Spiel dann ruhig mal unterbrechen.
• Man darf dann auch mal nachlesen (sofern man ein neues Regelheft besitzt).
• Und man darf auch mal jemanden anrufen, von dem man glaubt, dass er/sie helfen könnte.
Peinlich ist die Situation dann ohnehin schon, durch falsche übereilte Entscheidungen wird das Ganze nicht
besser. Nehmt Euch die Zeit, die Ihr braucht, um eine richtige Entscheidung zu treffen, wie man mit der
Situation umgeht bzw. das Spiel regelgerecht fortsetzt!
Alle Details der Regeländerungen (und weitere Feinheiten, die ebenfalls eine Beachtung wert sind) sind in
den genannten Dokumenten beschrieben.
Neue Regelhefte sind in der Geschäftsstelle des SSVB zum Preis von 9,90 € erhältlich.
Wir stehen für Fragen jederzeit zur Verfügung. Die Mitglieder des Landesschiedsrichterausschusses, Kreisschiedsrichterwarte bzw. Ausbilder und Beobachter sind Eure kompetenten Ansprechpartner! Die Regeländerungen werden selbstverständlich auch in allen Fortbildungslehrgängen thematisiert.
Bitte nutzt die nächsten Wochen bis zum Saisonstart, um alle Fragen zu stellen und gut informiert Eure
Spiele bestreiten zu können.
John Wittmann
Landesschiedsrichterwart
(veröffentlicht als News am 14.08.2013 auf www.ssvb.org)
7
Landesspielausschuss
3-Punkte-Regel
Entsprechend der BSO-Änderung ergänzen folgende Formulierungen ab dem Spieljahr 2013/14 die LSO:
1.) Zur Ermittlung der Rangfolge in Spielrunden und bei Turnieren erhalten
bei Spielen über 3 Gewinnsätze
Gewinner 3:0 oder 3:1
3 Punkte
Gewinner 3:22 Punkte,
Verlierer 2:31 Punkt,
Verlierer 1:3 oder 0:3
0 Punkte;
bei Spielen über 2 Gewinnsätze
Gewinner 2:03 Punkte,
Gewinner 2:12 Punkte,
Verlierer 1:21 Punkt,
Verlierer 0:20 Punkte.
2.) Über die Rangfolge von zwei oder mehr Mannschaften entscheidet in absteigender Priorität
a) die Anzahl der Punkte,
b) die Anzahl gewonnener Spiele,
c) der Satzquotient, indem die Anzahl gewonnener Sätze durch die Anzahl der verlorenen Sätze
dividiert wird,
d) der Ballpunktequotient, indem die Anzahl der gewonnenen Ballpunkte durch die Anzahl der
verlorenen Ballpunkte dividiert wird,
e) der direkte Vergleich zwischen beiden Mannschaften, wobei die Kriterien nach a) bis c) zur Be
rechnung der Rangfolge herangezogen werden.
3.) Ergibt sich nach Anwendung der Ziffer 2.) ein Gleichstand für zwei oder mehr Mannschaften, müssen
diese Mannschaften nochmals gegeneinander spielen; die Entscheidungsspiele sind dann maßgebend für
die Platzierung.
Bei Turnieren kann in der Ausschreibung eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden.
Die Darstellung der Tabellen nach der 3-Punkteregelung erfolgt entsprechend Anlage 1 zur BSO.
Uwe Leuschner
Landesspielwart
(veröffentlicht als News am 06.05.2013 und 26.08.2013 auf www.ssvb.org)
8
Ordnungsänderungen
Ordnungen des SSVB
Seit dem letzten Erscheinen des Ordnungsheftes „Gültige Ordnungen des SSVB - 2011“ mit Redaktionsschluss vom 10.07.2011 sind einige Ordnungen bzw. einzelnen Passagen mit Änderungen beschlossen
worden.
Diese sind ebenso wie Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweils aktuellen Version auf der Homepage
des SSVB unter www.ssvb.org => Verband => Download Ordnungen zu finden. Wir wollen sie hier
jedoch nochmals aufführen:
Landesspielordnung
mit letzten Änderungen auf Beschluss des
Hauptausschusses vom 12.05.2012 und vom 21.11.2012
Strafenkatalog mit letzten Änderungen auf Beschluss des
Präsidiums vom 17.03.2012 und vom 21.11.2012
Festlegungen und Bestimmungen zum Spielverkehr 2013/14
auf Beschluss des Landesspielausschusses vom 16.05.2013
3-Punkte-Regelung (s. S. 9)
auf Beschluss des Landesspielausschusses vom 16.05.2013 gelten
die vom DVV beschlossenene Berechnung ab Saison 2013/14
Sachsenligaspielordnung (SLSO)
Auf dem Hauptausschuss vom 21.11.2012 wurde folgendes beschlossen:
F(05-HA-2012-11) Der Hauptausschuss bevollmächtigt das Präsidium des SSVB in seiner nächsten Sitzung am 19.04.2013, über die erforderliche Ordnungsänderung zur zunächst probeweisen Umsetzung des
Projektes Professionalisierung Sachsenliga für die Saison 2013/14 nach Maßgabe der Hinweise des Landesrechtsausschusses und des Bundesspielwartes sowie nach Anhörung der Sachsenliga-Mannschaften zu
entscheiden.
Die endgültige Entscheidung zur Fortführung trifft der nächste Hauptausschuss/Verbandstag 2014.
Der HA beschließt das o.g. Verfahren mehrheitlich mit 40 Für- und 13 Gegenstimmen bei 13 Enthaltungen.
Es wird empfohlen, den Termin zur Lizenzbeantragung (SLSO §5.4) auf den 30. Mai festzulegen.
Daraufhin hat das Präsidium am 19.04.2013 für die Saison 2013/14 folgendes beschlossen:
Das Präsidium beschließt mehrheitlich die Regeländerungen des Konzeptes der
F(12-P1-2013)
„Professionalisierung der Sachsenliga“ gem. Anlage zum Protokoll zunächst befristet für ein Jahr.
Durchführungsbestimmungen zur SLSO inklusive Anlage 1: Spieltagspunkteübersicht
auf Beschluss des Landesspielausschusses vom 16.05.2013
Landesfinanzordnung mit letzten Änderungen auf Beschluss des
Hauptausschusses vom 12.05.2012
Landesfinanzordnung Anlage 1: Gebühren- und Honorarordnung
mit letzten Änderungen auf Beschluss des
Präsidiums vom 12.05.2012, 21.11.2012 und 19.04.2013 sowie
des Hauptausschusses vom 21.11.2012
Landesschiedsrichterordnung mit letzten Änderungen auf Beschluss des
des Hauptausschusses vom 21.11.2012
Landesehrungsordnung
mit letzten Änderungen auf Beschluss des
Hauptausschusses vom 12.05.2012
9
SSVB
LANDESSPIELORDNUNG
LANDESSPIELORDNUNG (LSO)
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
Einleitung
Die Landesspielordnung (LSO) regelt den Spielverkehr der Volleyballmannschaften im Bereich des
Sächsischen Sportverbandes Volleyball (SSVB) mit Ausnahme des überregionalen Spielverkehrs,
für den besondere Bestimmungen gelten.
Für den internationalen Spielverkehr und den internationalen Spielertransfer gelten die
Regelungen der FIVB und des CEV, denen alle Vereine und Spieler des SSVB nach Maßgabe der
Bestimmungen der Bundesspielordnung und in Ergänzung dazu dieser Ordnung unterliegen.
Der Landesspielausschuss (LSA) setzt sich zusammen aus:
a) Landesspielwart als Vorsitzender;
b) Bezirksspielwart Chemnitz;
c) Bezirksspielwart Dresden;
d) Bezirksspielwart Leipzig;
e) Bezirksspielwart Ostsachsen;
f) Landesseniorenspielwart.
Staffelleiter der Sachsenliga und der Sachsenklassen können zu den Beratungen hinzugezogen
werden.
Für die Sachsenliga gilt zusätzlich die Sachsenligaspielordnung.
Mitteilungen (von Seiten des SSVB), die dem Grunde nach der Schriftform bedürfen, können auch
als E-Mail verschickt werden. Dies trifft auch zu auf Spielplan, Strafbescheide, Sperren, sonstige
rechtsmittelfähige Entscheidungen usw.. Aus Beweisgründen sind derartige E-Mails als Kopie (cc)
an die SSVB-Geschäftsstelle zu schicken.
2.
2.1
2.2
Spieljahr
Das Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
Der Landesspielausschuss gibt in jedem Spieljahr die Durchführungsbestimmung bekannt.
3.
3.1
Spielverkehr
Der Spielverkehr des SSVB gliedert sich in:
a) Meisterschaftsspiele (Pflichtspiele);
b) Pokalspiele, Aufstiegsspiele (Pflichtspiele nach der Meldung);
c) Repräsentationsspiele (Spiele mit Auswahlmannschaften des SSVB auf Landes-, Bundes- bzw.
überregionaler Ebene);
d) Freundschaftsspiele (freiwillige Vereinsspiele auf nationaler bzw. internationaler Ebene);
e) sonstige Veranstaltungen (Breiten- und Freizeitsport, Mixspielverkehr, Beach-Volleyball, MiniVolleyball, Schulmeisterschaften).
Für Pflichtspiele ist der Landesspielausschuss zuständig,
bei Repräsentationsspielen
a) auf internationaler Ebene in übergeordneter Instanz das Präsidium;
b) des Jugendkaders die Sächsische Volleyballjugend des SSVB;
c) bei Freundschafts- und sonstigen Spielen der jeweilige Veranstalter.
An Pflichtspielen können sich alle Vereine beteiligen, die Mitglied im SSVB sind.
Freundschaftsspiele, die Mannschaften ab Regionalliga aufwärts in Deutschland gegen
ausländische Mannschaften austragen, bedürfen der Genehmigung des DVV. Diese ist über die
Geschäftsstelle des SSVB zu beantragen. Die Gebühr des DVV beträgt bei Einzelspielen 10,- €
und bei Turnieren 5,- € pro ausländischer Mannschaft.
Spiele von Mannschaften niedrigerer Spielklassen gegen ausländische Mannschaften sind über
den SSVB beim DVV anzumelden.
Veranstalter der Sächsischen Meisterschaften ist der SSVB. Der Vorstand kann auf Vorschlag des
Landesspiel- und Landesjugendspielwartes die Austragung einem Verein übertragen.
Bei allen Spielen haben die Mannschaften in einheitlicher Spielerkleidung anzutreten, wobei
darauf zu achten ist, dass sich die Mannschaften farblich unterscheiden.
Die Spielerkleidung hat den internationalen Spielregeln zu entsprechen.
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
05/2012
LSO S. 1
LANDESSPIELORDNUNG
SSVB
4.
4.1
Durchführung
Alle Pflichtspiele auf Landesebene sind getrennt nach Geschlechtern und nach den
Internationalen Volleyball-Spielregeln unter Leitung lizenzierter Schiedsrichter durchzuführen. In
den Spielklassen auf Kreis- und Stadtebene kann mit Zustimmung des zuständigen Spielwartes
und bei entsprechender Ausschreibung auf 2 Sätze abgewichen werden.
4.2
Zur Ermittlung der Rangfolge in den Spielrunden und bei Turnieren erhalten gewinnende
Mannschaften 2 Pluspunkte (2:0), verlierende oder nicht angetretene Mannschaften 2
Minuspunkte (0:2).
Bei Punktgleichheit von Mannschaften entscheidet über die Platzierung zunächst das
Satzverhältnis (Subtraktionsverfahren). Bei gleicher Satzdifferenz zählt die Anzahl der
gewonnenen Sätze.
Bei Punktgleichheit und gleichem Satzverhältnis von Mannschaften entscheidet das Ballverhältnis
über die Platzierung (Subtraktionsverfahren). Bei gleicher Balldifferenz entscheidet die Anzahl der
gewonnenen Bälle.
Bei Punktgleichheit, gleichem Satz- und Ballverhältnis von Mannschaften müssen diese
Mannschaften noch einmal gegeneinander spielen.
4.3
Spielleiter
Wird für den Spielverkehr außerhalb von Staffeln (z.B. Aufstiegsturniere) ein Spielleiter
eingesetzt, gelten die Regelungen der LSO über Staffelleiter entsprechend.
4.4
Spielverlust
4.4.1 Der Staffelleiter hat auf Spielverlust mit 0 : 2 Punkten, 0 : 3 Sätzen und 0 : 75 Bällen gegen eine
Mannschaft zu entscheiden,
a) die ihren finanziellen Verpflichtungen gemäß Abs. 9.4 der Landesfinanzordnung (Startgebühr)
dem Verband gegenüber nicht nachgekommen ist;
b) die 15 Minuten nach der in der Ausschreibung festgesetzten Zeit nicht angetreten ist. Es sei
denn, die gegnerische Mannschaft ist mit der Verzögerung oder Verschiebung innerhalb des
Spieltages einverstanden. Für Meisterschaftsspiele, die in Turnierform ausgetragen werden,
ist der Spielbeginn für das zweite Spiel eine Stunde, für die weiteren Spiele eine halbe Stunde
nach Ende des vorher angesetzten Spieles anzunehmen;
c) die ein Spiel ohne Zustimmung des Gegners und des Staffelleiters absagt;
d) die mehr als die zugelassene Anzahl von Nicht-EU-Spielern oder mehr als die zugelassene
Anzahl von Spielern laut internationalen Spielregeln in den Spielberichtsbogen einträgt;
e) für die ein Spieler an Pflichtspielen teilnimmt, der
(1) ohne Passstellenvermerk ist;
(2) ohne gültige Spielberechtigung für eine bestimmte Mannschaft in der bestimmten
Leistungsklasse ist;
− Staffelleitervermerk fehlt oder ist nicht mehr gültig;
− Spieler mit Staffelleitervermerk für eine niedrigere Spielklasse wird in einem der ersten
beiden Meisterschaftsspiele eingesetzt;
− Spieler mit Staffelleitervermerk für eine höhere Leistungsklasse bzw. Spieler mit Eintrag
in eine Mannschaftsmeldeliste einer Mannschaft der Bundesliga wird in einer niedrigeren
Leistungsklasse eingesetzt;
− Spieler mit zwei Spielerpässen oder gefälschtem Spielerpass;
(3) nicht, mit falscher oder ohne Trikotnummer im Spielberichtsbogen eingetragen ist;
(4) als Libero eingesetzt wurde und nicht in der Liberozeile des Spielberichtsbogens
eingetragen ist oder als Libero in der Liberozeile eingetragen ist, nicht aber in der
Mannschaftsliste und dadurch die maximale Spieleranzahl überschritten wurde. Sonst
wird dies als fehlerhaftes Ausfüllen des Spielberichtsbogens gemäß Strafenkatalog
geahndet.
(5) einer Sperre unterliegt, gegen das Dopingverbot verstoßen hat oder vorläufig gesperrt
ist;
(6) als Jugendspieler
− in einem der ersten vier Spiele in einer höherklassigen Mannschaft eingesetzt wurde;
− an einem Wochenende für eine zweite oder eine weitere Mannschaft höhergespielt hat;
− an einem Tag durch Höherspielen in mehr als zwei Spielen eingesetzt wurde.
LSO S. 2
05/2012
SSVB
LANDESSPIELORDNUNG
4.4.2 Für die andere beteiligte Mannschaft erfolgt die Wertung des Spieles als gewonnen mit 2 : 0
Punkten, 3 : 0 Sätzen und 75 : 0 Bällen.
4.4.3 Der Staffelleiter hat die Entscheidung über den Spielverlust sowie die Geldstrafe nach
Rücksprache mit dem zuständigen Spielwart aufzuheben, wenn Nichtantreten oder Verspätung
nachweislich unverschuldet waren. Er legt einen neuen Spieltermin bis zu 30 Tagen nach dem
angesetzten Termin fest.
4.5
Spielberichtsbögen
Für alle Wettkämpfe auf Landesebene einschließlich der Bezirksligen und -klassen sind offizielle
Spielberichtsbögen des DVV zu verwenden.
4.6
Sicherheit und Ordnung
4.6.1 Der Ausrichter hat die Sicherheit und Ordnung in den Spielhallen und Nebenanlagen zu jeder Zeit
zu gewährleisten. Dies gilt auch für den Schutz der spielleitenden Organe (Schiedsgericht,
Beobachter, SSVB-Vertreter) und der Mannschaften gegenüber Zuschauern und Besuchern.
4.6.2 Der 1. Schiedsrichter hat von der Durchführung eines Spiels abzusehen bzw. dieses abzubrechen,
wenn die ordnungsgemäße Durchführung gefährdet ist.
4.6.3 Verstöße gegen 4.6.1 sind vom Vorstand mit einer Mannschaftssperre bis zu 2 Jahren, einer
Hallensperre bis zu 2 Jahren und/oder Geldstrafen zu ahnden.
4.7
Doping
Doping ist verboten. Näheres regelt die Anti-Doping-Ordnung des DVV (BSO Anlage 10).
5.
5.1
5.2
5.3
5.3.1
5.3.2
5.3.3
5.3.4
5.4
5.5
5.5.1
Spielberechtigung
Spielberechtigt bei Pflichtspielen sind Spieler von Vereinen, die Mitglied im SSVB sind und
Mannschaften, die ihren satzungsgemäßen finanziellen Verpflichtungen dem Verband gegenüber
nachgekommen sind.
An den Meisterschaftsspielen der Sachsenliga und Sachsenklasse kann ein Verein jeweils nur mit
einer Mannschaft teilnehmen. Dies gilt nicht für die Vorrundenspiele zur Ermittlung der
Sächsischen Meister (Pokal, Jugend, Junioren, Senioren). In den Spielklassen der Spielbezirke
können Ausnahmeregelungen getroffen werden.
Ausländer
Im Spielverkehr des SSVB und bei Endrundenspielen um Sächsische Meisterschaften dürfen in
einer Mannschaft bis zu zwei Nicht-EU-Spieler in den Spielberichtsbogen eingetragen werden.
Für die Senioren- und Jugendmannschaften gilt keine diesbezügliche Teilnahmeeinschränkung.
Nichtdeutsche Spieler sind Ausländer und Staatenlose. EU-Spieler sind Ausländer, die die
Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben. EU-Spielern
gleichgestellt sind Spieler, die die Staatsbürgerschaft eines Landes haben, mit welchem ein
gültiges Assoziierungsabkommen mit der EU besteht. Nicht-EU-Spieler sind nichtdeutsche Spieler,
die nicht unter Satz 2 und 3 fallen.
Bei Aufstiegsspielen gilt die Ausländerregelung der höheren Spielklasse.
Jugendspieler
Vereine, welche jugendliche Spieler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in
Pflichtspielen der allgemeinen Altersklassen einsetzen wollen, dürfen dies, wenn sie die
schriftliche Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten und ein ärztliches Gutachten
besitzen, aus dem hervorgeht, dass gegen ihre Teilnahme und die damit verbundenen erhöhten
körperlichen Anstrengungen keine Bedenken bestehen. Diesbezüglich genügt eine schriftliche
Versicherung des Vereins gegenüber dem Staffelleiter. Andere Vereine dürfen aus dem
Nichtvorliegen keine Rechte ableiten.
Spielerpassvermerke, Höherspielen, Festspielen
Zur Teilnahme am Spielverkehr sind nur Spieler zugelassen, die über einen gültigen Spielerpass
gemäß Punkt 6 verfügen und denen eine Spielberechtigung erteilt wurde. Eine Spielberechtigung
darf nicht erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Ordnung nebst BSO nicht erfüllt sind.
Die Spielberechtigung für einen bestimmten Verein erteilt zunächst die Landespassstelle nach der
Spielerpassordnung (Passstellenvermerk). Die Spielberechtigung für eine bestimmte Staffel, ein
bestimmtes Spieljahr und eine bestimmte Mannschaft erteilt dann der zuständige Staffelleiter
(Staffelleitervermerk).
Ohne diese Spielberechtigung darf kein Spieler an Meisterschaftsspielen teilnehmen, es sei denn
diese Ordnung lässt eine Ausnahme zu.
05/2012
LSO S. 3
LANDESSPIELORDNUNG
SSVB
5.5.2 Nimmt ein Spieler mit Staffelleitervermerk für eine tiefere Leistungsklasse an einem Spiel einer
höheren Leistungsklasse teil, was in den ersten beiden Meisterschaftsspielen nicht zulässig ist,
muss der 1. Schiedsrichter nach dem Spiel einen Vermerk über die Teilnahme in den Spielerpass
und in den Spielberichtsbogen eintragen. Wird der gleiche Spieler in einem zweiten Spiel in einer
höheren Spielklasse eingesetzt, muss der 1. Schiedsrichter einen weiteren Vermerk eintragen.
Damit hat sich derselbe Spieler in der höheren Spielklassefest gespielt. Erfolgt der Einsatz in
unterschiedlich höheren Spielklassen, spielt er sich in der niedrigeren dieser beiden Spielklassen
fest. Danach muss der Spielerpass zur Erteilung des Staffelleitervermerks unaufgefordert
innerhalb von 7 Tagen (Datum des Poststempels) an den Staffelleiter geschickt werden. Wird der
Spielerpass fristgerecht eingereicht, gilt der Spieler als vorläufig spielberechtigt, bis der
Staffelleiter den Sichtvermerk für die neue Spielklasse eingetragen hat.
5.5.3 Ein Spieler mit Staffelleitervermerk für eine bestimmte Spielklasse kann nicht in einer niederen
Spielklasse (mit Ausnahme 5.6) für eine andere Mannschaft des Vereins eingesetzt werden.
5.5.4 Spielen mehrere Mannschaften eines Vereins in einer Staffel, ist der Staffelleitervermerk so
einzutragen, dass die Zugehörigkeit der Spieler zur höheren oder niederen Mannschaft eindeutig
erkennbar ist. Ein Spieler kann entsprechend Punkt 5.5.2 in einer höheren Mannschaft spielen.
5.5.5 Falls ein Spieler in einer bestimmten Leistungsklasse nicht oder an 4 aufeinander folgenden
Meisterschaftsspielen nicht eingesetzt war, muss der Staffelleiter auf Antrag den
Staffelleitervermerk sofort löschen. Die Spielberechtigung für eine andere Leistungsklasse wird
sofort und ohne Wartezeit erteilt.
5.5.6 Höherspielen von Jugendspielern
Unter diese Regelung fallen alle Spieler, die gemäß Jugendspielordnung des DVV Jugendspieler
sind. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob diese Spieler noch tatsächlich in einer Jugendmannschaft
spielen und einen gelben DVV-Jugendspielerpass besitzen.
Das Höherspielen ist erst nach dem vierten absolvierten Spiel der höherklassigen Mannschaft
möglich. Jugendliche können beliebig oft höherspielen ohne sich in einer höherklassigen
Mannschaft festzuspielen.
Ein Jugendlicher darf am jeweiligen Wochenende
a) nur für eine Mannschaft höherspielen und
b) an einem Tag in maximal 2 Spielen eingesetzt werden.
Wird ein Spieler aus einer tieferen Spielklasse in einer höheren eingesetzt, so hat er sich mit
seinem Spielerpass mit Staffelleitervermerk für die niedrigere Spielklasse auszuweisen. Das
Höherspielen wird vom Schiedsrichter in den Spielberichtsbogen unter Angabe des Geburtsjahres
eingetragen. Es erfolgt kein Eintrag im Spielerpass.
5.5.7 Für die Teilnahme an Jugend-, Junioren- und Seniorenmeisterschaften bedarf es keines
Staffelleitervermerks. Für den BFS-Spielbetrieb gelten gesonderte Festlegungen.
5.5.8 Spielgemeinschaften
Spielgemeinschaften (SG) können von zwei Mitgliedsvereinen des SSVB gebildet werden. Für die
SG gelten die Bestimmungen der LSO mit Ausnahme des Punktes 7.5 hinsichtlich der
Spielrechtsübertragung.
Die
SG
werden
unter
folgenden
Voraussetzungen
für
Meisterschaftsspiele bis zur Bezirksliga für jeweils ein Spieljahr zugelassen:
a) Jeder Verein muss mindestens 3 Spieler stellen.
b) Die SG ist von dem Verein, dessen Leistungsklassenzugehörigkeit die SG übernimmt, bis zum
1. Mai eines Jahres für das folgende Spieljahr beim Landesspielwart zu beantragen. Dem
Antrag ist eine Kopie der Vereinbarung zur Bildung einer SG zwischen den Vereinen
beizufügen, in der zumindest folgende Punkte zu regeln sind:
– Übernahme sämtlicher finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem SSVB sowohl während
des Bestehens als auch nach Auflösung der SG
– welche Leistungsklassenzugehörigkeiten der Vereine betroffen sind und welchem Verein
die erreichte Leistungsklasse nach Auflösung der SG zufällt
– welcher Verein die Verpflichtung gemäß Punkt 15.2 (Pflichtjugendmannschaft) erfüllt.
5.6
Doppelspielrecht für D-, D/C- und C-Kader
Abweichend von 5.5.2 und 5.5.3 wird Mitgliedern o. g. Kaderkreise, die in dem betreffenden
Spieljahr für die nationalen Meisterschaften ihres Jugend/Juniorenjahrganges spielberechtigt
sind, für den Hallenbereich auf Antrag des jeweiligen Landestrainers durch den Vorstand ein
Doppelspielrecht gewährt. Der Antrag kann nur bis zum 30. September eines jeden Jahres
LSO S. 4
05/2012
SSVB
5.7
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
LANDESSPIELORDNUNG
schriftlich gestellt werden und ist ausführlich zu begründen. Maßgebend ist das Datum des
Eingangs beim Vorstand. Dieser entscheidet nach Anhörung des jeweiligen Landestrainers durch
den Landesspielwart, in der Regionalliga durch den Regionalspielwart und in den 1. und 2.
Bundesligen durch den Bundesspielwart.
Das Doppelspielrecht berechtigt neben dem Spielen in einer Mannschaft (Aktivenmannschaft)
auch zum Spielen in einer anderen Spielklasse
– desselben Vereins - unter Aufhebung von 5.5.2, 5.5.3 und 6.4
– eines anderen Vereins.
a) Neben dem schriftlichen Einverständnis des Spielers muss auch das rechtsverbindliche
Einverständnis der beteiligten Vereine vorliegen.
b) Die Berechtigung wird jeweils für ein Spieljahr erteilt. Sie muss gegebenenfalls im Folgejahr
erneut beantragt werden.
c) Bei Terminkollision besteht kein Anspruch auf Spielverlegung. Die Spielberechtigung für eine
Landesauswahlmannschaft richtet sich nach dem Spielrecht für den Erstverein.
d) Für jugendliche Spieler darf die Genehmigung durch den Vorstand nur dann erteilt werden,
wenn – abweichend von 5.4 – die sportärztliche und orthopädische Unbedenklichkeit durch
Testat nachgewiesen ist und schriftliche Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten
sowie des Erstvereins vorliegen.
e) Die aktuelle Kaderliste ist den Antragsunterlagen beizufügen.
f) Bei Ausscheiden aus dem jeweiligen Kader erlischt das Doppelspielrecht. Das Ausscheiden
wird vom Landesauswahltrainer unverzüglich der spielleitenden Stelle mitgeteilt und wird mit
Bekanntgabe durch den Landesspielwart wirksam.
g) Das Doppelspielrecht wird auf einem zweiten Spielerpass erteilt. In diesem und dem
originalen Spielerpass wird von der zuständigen Passstelle kenntlich gemacht, dass sich
dieses Doppelspielrecht ausschließlich auf den Einsatz in einer bestimmten Mannschaft im
allgemeinen Spielbetrieb bezieht und ein Höherspielen nach 5.5 nicht zulässig ist. Die
Gültigkeit des 2. Spielerpasses ist auf das Ende des betreffenden Spieljahres zu begrenzen.
Sonderspielrecht für Mannschaften
Der Vorstand kann auf Antrag von Mitgliedsvereinen des SSVB ein Sonderspielrecht für
Jugendmannschaften (Bundes-, Landes- und Talentstützpunkte) erteilen. Diese nehmen am
regulären Spielbetrieb teil, können aber weder auf- noch absteigen.
– Das Sonderspielrecht gilt nur für ein Spieljahr und ist bis 15. März für das folgende Spieljahr
zu beantragen.
– Der Antrag ist vom zuständigen Landestrainer zu bestätigen.
– Spielberechtigt sind Spieler, die in dem betreffenden Spieljahr das 19. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Über ein Sonderspielrecht in den Bezirksligen und -klassen entscheiden die Bezirksvorstände.
Spielerpässe
Jeder Spieler muss für Pflichtspiele im Aktivenspielverkehr im Besitz eines gültigen Spielerpasses
gemäß Spielerpassordnung sein, in dem die Spielberechtigung nach 5.5.1 eingetragen ist.
Für die Teilnahme von Jugendlichen am Jugendspielverkehr des SSVB ist der gelbe Spielerpass
und für den Seniorenspielverkehr der grüne Spielerpass gefordert.
Spielerpässe können beim SSVB auf dem klassischen Postweg beantragt, ausgestellt und
versandt oder nach Einführung des entsprechenden Verfahrens als ePass ausschließlich über
elektronische Medien beantragt, erstellt, geändert und ausgedruckt werden. Sie sind nach
erfolgter Registratur durch die Landespassstelle gültig.
Jede an Meisterschaftsspielen teilnehmende Mannschaft hat 10 Tage vor Beginn der
Meisterschaftsspiele der jeweiligen Spielklasse mindestens 6 gültige Spielerpässe beim
Staffelleiter zur Erteilung der Spielberechtigung für die betreffende Spielklasse vorzulegen.
Fehler der Passstelle, des Staffelleiters oder eines Schiedsrichters beim Eintragen in den
Spielerpass machen diesen nicht ungültig. Die Fehler sind unmittelbar nach deren Feststellung zu
beheben.
Die Spielerpässe aller an Pflichtspielen teilnehmenden Spieler sind vor Spielbeginn beim
Wettkampfleiter abzugeben. Sie sind von diesem im Beisein eines Vertreters jeder Mannschaft
und des 1. Schiedsrichters vor dem Spiel zu prüfen. Die Spielerpässe verbleiben während des
05/2012
LSO S. 5
LANDESSPIELORDNUNG
6.7
6.8
6.9
7.
7.1
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7.4
SSVB
Spiels beim Wettkampfleiter. Ist kein Wettkampfleiter vorhanden, übernimmt der 1.
Schiedsrichter dessen Aufgaben.
Kann sich ein Spieler nicht durch einen Spielerpass ausweisen, muss er dem 1. Schiedsrichter
seine Identität insbesondere durch Pass oder Personalausweis nachweisen. Der 1. Schiedsrichter
hat dies im Spielberichtsbogen zu vermerken.
Spieler, die ohne Vorlage des Spielerpasses gespielt haben, weisen dem Staffelleiter nach dem
jeweiligen Spieltag unaufgefordert und unverzüglich durch umgehende Zusendung des
Spielerpasses die Spielberechtigung für diese Spielklasse und diesen Verein nach. Ist der
Spielerpass nicht spätestens am 8. Tag nach dem jeweiligen Spieltag beim Staffelleiter, so hat
dieser alle Spiele nach Punkt 4.4.1 zu bewerten, an denen der Spieler keinen Spielerpass
vorlegte.
Bei Meisterschaften der Jugend, Junioren und Senioren in Turnierform, bei Pokalspielen und bei
Veranstaltungen, für die dies in der Ausschreibung besonders vorgeschrieben ist, dürfen nur
Spieler eingesetzt werden, für die vor Spielbeginn der Spielerpass vorgelegt wird. Bei
berechtigten Zweifeln bezüglich des Alters ist ein amtlicher Ausweis vorzulegen (Personalausweis,
Reisepass, Schülerausweis, Studentenausweis).
Wird gegen einen Spieler eine Sperre verhängt, so ist der Spielerpass für die Dauer der Sperre
vom zuständigen Staffelleiter einzuziehen.
Vereinswechsel
Ein gültiger Vereinswechsel eines Spielers liegt vor, wenn der bisherige Verein die Freigabe im
bisherigen Pass und der neue Verein die Mitgliedschaft im neuen Spielerpass bescheinigt haben.
Mit dem Datum der Freigabe erlischt die Spielberechtigung für den alten Verein. Die Freigabe ist
vom bisherigen Verein sofort zu erteilen, wenn der Spieler dieselbe verlangt und ein
Verweigerungsgrund nach 7.2 nicht vorliegt. Maßgebendes Freigabedatum ist dasjenige des
Einganges des Freigabeantrages beim abgebenden Verein. Bei Auflösung eines Vereins ist eine
Freigabe nicht erforderlich.
Bei Wechsel eines deutschen oder eines nach 5.3.3 gleichgestellten Spielers vom Ausland zu
einem deutschen Verein muss grundsätzlich die Freigabe des ausländischen Verbandes, in dessen
Bereich der Spieler zuletzt eine Spielberechtigung hatte, vorliegen. 7.3 gilt entsprechend.
Ein Verein kann die Freigabe eines Spielers verweigern, solange dieser mit Beitragszahlungen
oder der Rückgabe von Vereinseigentum in Verzug ist oder einer Vereinssperre unterliegt. Auf
Antrag des Spielers oder des Vereins entscheidet der Landesspielwart, ob die Verweigerung der
Freigabe bzw. die Vereinssperre begründet ist.
Beantragt ein Spieler die Freigabe, um von oder zu einem Bundesliga- oder Regionalliga-Verein
zu wechseln, oder beantragt ein Spieler eines anderen Landesverbandes oder eines
ausländischen Vereins eine Spielberechtigung, so gelten die besonderen Regelungen des DVV.
Die Spielberechtigung für den neuen Verein ist im Aktivenspielverkehr an eine Wartezeit von 4
Wochen gebunden. In den Kreisklassen wird die Wartezeit auf 2 Wochen verkürzt. Dies gilt im
laufenden Spieljahr bis zum 1. Februar. Ab dem 2. Februar bis zum Ende des Spieljahres gilt
generell eine Wartezeit von 3 Monaten.
Im Senioren- und Jugendspielbetrieb ist die Spielberechtigung für einen neuen Verein bei einem
Wechsel bis zum 31. Dezember des laufenden Spieljahres an eine Wartezeit von 3 Monaten, bei
einem Wechsel nach dem 31. Dezember des laufenden Spieljahres an eine Wartezeit von 6
Monaten gebunden.
Beim Wechsel eines ausländischen Spielers zu einem deutschen Verein gilt eine Wartezeit von 3
Monaten.
Die Wartezeit endet jedoch spätestens mit dem Abschluss des laufenden Spieljahres.
Bei Vereinswechsel nach Freigabe im Juli entfällt eine Wartezeit soweit der Spieler noch keinen
Staffelleitervermerk erhalten oder an keinem Spiel für den alten Verein teilgenommen hat. Eine
entsprechende schriftliche Versicherung ist der Passstelle vorzulegen.
Tritt ein Verein insgesamt oder seine Volleyballabteilung oder auch nur seine komplette Frauenoder Männerabteilung einschließlich der dazugehörigen Jugendabteilung in einen anderen Verein
über, so bleiben die bisher von den betroffenen Mannschaften erworbenen
Spielklassenzugehörigkeiten erhalten. Für den neuen Verein ist die sofortige Spielberechtigung
gegeben. Voraussetzung dafür ist das schriftliche Einverständnis des alten Vereins gegenüber
LSO S. 6
05/2012
SSVB
7.5
7.6
LANDESSPIELORDNUNG
dem Landesspielwart. Das Einverständnis kann vom alten Verein nur verweigert werden, wenn
nicht mindestens 75 % der spielenden Mitglieder der Abteilung bzw. der Frauen- oder
Männerabteilung den Übertritt vornehmen wollen oder wenn finanzielle Ansprüche an die
Abteilung bestehen oder Vereinseigentum nicht zurückgegeben wurde.
Wechselt eine Mannschaft mit mindestens 6 Spielern zu einem anderen Verein, kann das
Spielrecht dieser Mannschaft im Einvernehmen der beteiligten Vereine übertragen werden. Dies
ist nur in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. eines Jahres möglich.
Ergänzende Bestimmungen für Jugendliche/Kaderspieler
Wechselt ein Spieler an einen Stützpunkt, so behält dieser das Jugendspielrecht seines
Heimatvereins. Sollte ein Wechsel des Jugendspielrechtes bei Kadersportlern erfolgen, bedarf
dieser der Zustimmung des jeweiligen Landestrainers.
8.
Schiedsrichter
Festlegungen zu Schiedsrichtern sind der Landesschiedsrichterordnung zu entnehmen.
9.
9.1
Repräsentationsaufgaben
Die Vereine sind verpflichtet, ihre Spieler zu Vorhaben eines DVV- oder SSVB-Kaders und zu
Repräsentationsspielen des DVV oder SSVB freizustellen. Spieler, die zu einem Kadervorhaben
ordnungsgemäß eingeladen werden, müssen dieser Berufung Folge leisten. Leisten sie der
Berufung ohne unverzügliche Angabe und Nachweis triftiger Gründe (z. B. berufliche, schulische
Verpflichtungen, nachgewiesene Verletzungen, Vorhaben des DVV, Teilnahme an Deutschen
Meisterschaften mit Vereinsmannschaften) keine Folge, können sie für die Zeit des
Kadervorhabens und für 1 - 3 Pflichtspiele nach dem Termin des Kadervorhabens gesperrt
werden.
Vereine, die dieser Verpflichtung zur Freistellung von Spielern nicht nachkommen, können mit
einem Spielverbot für die Dauer des Kadervorhabens und mit einer Geldstrafe bis zu 100,- Euro
bestraft werden.
Über eine Strafe nach 9.1 und 9.2 entscheidet der Landesspielwart.
Vereine, deren Spieler zu Kadervorhaben oder an einer Veranstaltung des DVV/SSVB teilnehmen,
können die Verlegung von Spielen der jeweiligen Mannschaft, der die Spieler angehören,
beantragen. Die jeweiligen Staffelleiter haben dem Antrag zuzustimmen.
9.2
9.3
9.4
10.
Allgemeine Regelungen im Spielverkehr
10.1 Meisterschaften
10.1.1 Spielklassen
Die Meisterschaften im Aktivenspielverkehr vollziehen sich bei Frauen und Männern in der
Sachsenliga, den Sachsenklassen, Bezirksligen, Bezirksklassen und den Kreisklassen. Es werden
in den einzelnen Spielklassen Staffeln gebildet. Die Bildung und Zusammensetzung obliegt dem
Landesspielausschuss, dem Bezirksspielausschuss oder dem Kreisspielausschuss. Sie haben die
zweckmäßige regionale Abgrenzung zu wählen. Der Bildung und Zusammensetzung der
Spielklassen können Vereine widersprechen. Das Präsidium entscheidet unter Ausschluss der
Rechtsordnung endgültig.
10.1.2 Aufstieg
Nach Abschluss eines Spieljahres steigt von den bestplatzierten Mannschaften einer Spielklasse
mindestens eine Mannschaft in die höhere Spielklasse auf. Von den Aufstiegsanwärtern ist eine
Bereitschaftserklärung zum möglichen Aufstieg in schriftlicher Form abzugeben.
Das Aufstiegsrecht haben nur Vereine, die bis zum 01. Mai ihre Zulassungsvoraussetzungen
nachgewiesen haben. Der Landesspielausschuss kann auf Antrag im Einzelfall ausnahmsweise
einen späteren Termin zulassen. Bei Verzicht oder Nichterfüllung der allgemeinen
Voraussetzungen ist die jeweils nächstplatzierte Mannschaft der jeweiligen Spielklasse bis Platz 3
aufstiegsberechtigt.
10.1.3 Abstieg
Die nach Abschluss eines Spieljahres zwei letztplatzierten Mannschaften steigen in der Regel ab.
Darüber hinaus steigen so viele Mannschaften ab, dass nach Eingliederung der Absteiger der
nächst höheren Spielklasse der Aufstieg aus der nächst niedrigeren Spielklasse nach 10.1.2
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LSO S. 7
LANDESSPIELORDNUNG
SSVB
gewährleistet ist. Die Gesamtzahl der Absteiger darf drei nicht übersteigen.
10.1.4 Rückstufung/Zurückziehen einer Mannschaft
a) Beantragt eine Mannschaft die Rückstufung in eine untere Spielklasse, so gebührt einer
Mannschaft der Spielklasse, in die diese Mannschaft zurückgestuft wird, das Recht, den frei
werdenden Platz in der höheren Klasse einzunehmen. Die Reihenfolge des Nachrückens
richtet sich nach dem Tabellenstand des letzten Spieljahres.
b) Zieht ein Verein seine Mannschaft aus einer Spielklasse zurück, ohne diese für die darunter
liegende Spielklasse zu melden, ist um den frei werdenden Platz ein weiterer Aufsteiger durch
ein Turnier der jeweils nächst Bestplatzierten bis Platz 3 der darunter liegenden Spielklasse zu
ermitteln.
Erfolgt das Zurückziehen nach dem 30. Juni wird die Zusammensetzung der jeweiligen
Staffel nicht mehr geändert. Nach Abschluss der Spielrunde reduziert sich die Zahl der
Absteiger entsprechend. Durchgeführte Spiele werden nicht gewertet.
c) Zieht ein Verein seine gemeldete Mannschaft zurück, ist er vom zuständigen Spielwart gemäß
Strafenkatalog zu bestrafen.
10.1.5 Mannschaften, die im Verlauf der angesetzten Meisterschaftsspiele zu 2 Spieltagen nicht
antreten, werden außer bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 16.6 vom weiteren
Spielverkehr ausgeschlossen. Die bis dahin erreichten Ergebnisse werden annulliert.
10.2 Pokalspiele
Pokalspiele sind in der Pokalspielordnung geregelt.
10.3 Meisterschaften der Senioren und Jugend
Für Jugendliche und Senioren werden Meisterschaften getrennt nach Geschlechtern
durchgeführt. Es werden nach Zahl der Meldungen Spielrunden oder Turniere durchgeführt. Es
gelten folgende Altersklassen und Netzhöhen:
Seniorinnen I
Ü31
2,24 m
Seniorinnen II
Ü37
2,20 m
Seniorinnen III
Ü43
2,20 m
Senioren I
Ü35
2,43 m
Senioren II
Ü41
2,40 m
Senioren III
Ü47
2,40 m
Senioren IV
Ü53
2,35 m
Für
die
Altersklassen
der
Jugend
(U20-U12)
gelten
die
Festlegungen
der
Landesjugendspielordnung.
11.
Sachsenliga
Es wird eine Sachsenliga bei Frauen und Männern mit je 9 Mannschaften zuzüglich erteilter
Sonderspielrechte gemäß Punkt 5.7 gebildet. Der Aufstieg in die Regionalliga richtet sich nach
der Anlage Regionalliga-Ordnung der BSO. Danach steigt die jeweils bestplatzierte Mannschaft
der Sachsenliga auf. Die Meldung beim Regionalspielwart nimmt der Landesspielwart unmittelbar
nach dem letzten Spieltag vor. Absteiger aus der Regionalliga werden von der Sachsenliga
aufgenommen.
12.
Sachsenklassen
Unter jeder Sachsenliga bestehen nach territorialen Gesichtspunkten die Sachsenklassen Ost und
West.
13.
Bezirksligen/Bezirksklassen
Unter den Sachsenklassen bestehen nach territorialen Gesichtspunkten Bezirksligen. Unter den
Bezirksligen bestehen Bezirksklassen.
14.
Kreis-/Stadtligen und Kreis-/Stadtklassen
Unter den Bezirksklassen werden entsprechend den territorialen Bedingungen Kreis-/Stadtligen
und Kreis-/Stadtklassen gebildet. Falls benachbarte Kreise keine eigenen, oder nur spärlich
besetzte Staffeln ermöglichen können, so ist die Bildung einer Kreisunion möglich.
LSO S. 8
05/2012
SSVB
LANDESSPIELORDNUNG
15.
15.1
Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme am Spielverkehr
Spielhallen
In der Sachsenklasse muss ein Verein für die Heimspiele Hallen zur Verfügung stellen, deren
Höhe mindestens 7 m beträgt und deren Spielfeld (18 x 9 m²) an allen Seiten von einer
mindestens 2,5 m breiten Freizone umgeben ist. Ausnahmegenehmigungen für Hallen, die nicht
diesen Abmessungen entsprechen, können vom Landesspielausschuss auf Antrag der Vereine
erteilt werden.
In den Spielklassen bis zur Bezirksliga entscheidet der zuständige Bezirksspielausschuss über die
Größenanforderungen der Spielhallen.
15.2 Jugendförderabgabe
15.2.1 Vereine der Sachsenliga und Sachsenklassen können nur am Spielbetrieb dieser Spielklassen
teilnehmen, wenn sie bis zum 31. Dezember des jeweils laufenden Spieljahres die Teilnahme an
Meisterschaftsspielen des Jugendspielverkehrs nachweisen und zwar
– bei Männermannschaften männliche Jugend,
– bei Frauenmannschaften weibliche Jugend.
Als Teilnahme an Meisterschaftsspielen des Jugendspielverkehrs im Sinne von Absatz 1 gilt nur
die regelmäßige Beteiligung am Rundenspielverkehr des Bezirkes inklusive ihrer vom
Bezirksjugendwart anerkannten Qualifikationsrunden auf Kreisebene der Jugend U20 bis U13 mit
mindestens einer Mannschaft oder der U12 mit mindestens zwei Mannschaften. Die Bestätigung
der Teilnahme erfolgt durch den Bezirksjugendwart.
15.2.2 Vereine der Bezirksligen können nur am Spielbetrieb dieser Spielklasse teilnehmen, wenn sie
gemäß Pkt. 15.2.1 am Jugendspielverkehr teilnehmen, wobei das Geschlecht der
Jugendmannschaft nicht relevant ist.
15.2.3 Vereine, welche die geforderte Jugendmannschaft nicht nachweisen können, werden mit einer
Jugendförderabgabe belegt. Nachweispflichtig sind die Vereine.
15.3 Trainer
Die Mannschaften der Sachsenliga und der Sachsenklassen müssen von einem vom SSVB durch
Lizenz anerkannten Trainer betreut werden. Fehlt ein Trainer zu einem der Pflichtspiele, wird dies
vom Staffelleiter entsprechend des Strafenkataloges geahndet.
15.4 Staffelleiter
Jeder Verein hat entsprechend seiner gemeldeten Mannschaften im Erwachsenen- und
Jugendbereich für den Bedarfsfall einen Staffelleiter zu melden. Die Staffelleiter werden durch
den Landesspielausschuss und den Landesjugendausschuss (Sächsische Volleyballjugend) auf
Landesebene, durch die Bezirksspielausschüsse und die Bezirksjugendwarte auf Bezirksebene
und durch die Kreis-/Stadtspielwarte sowie die Kreis-/Stadtjugendwarte für die entsprechenden
Staffeln berufen oder abberufen. Dabei ist zu beachten, dass ein Staffelleiter keine Staffel leiten
darf, in der er selber spielt oder in der er Trainer einer Mannschaft ist.
Die Verantwortung für eine qualifizierte Benennung von Staffelleiterkandidaten trägt der jeweils
meldende Verein.
Die Spielwarte aller Ebenen tragen die Verantwortung für eine angemessene Qualifizierung der
berufenen Staffelleiter, besonders im Falle von erstmaligen Berufungen, jeweils in ihrem Bereich.
15.5 Die Voraussetzungen gemäß 15.1 bis 15.4 sind dem zuständigen Spielausschuss auf dem
Meldebogen zur Vorbereitung des neuen Spieljahres 14 Tage nach dem letzten Spieltag, jedoch
nicht später als zum 01. Mai nachzuweisen und zuzusenden.
16.
16.1
16.2
16.3
Spieltechnische Vorschriften
Jede Mannschaft trifft pro Spieljahr zweimal mit jeder anderen Mannschaft zusammen. Es werden
Hin- und Rückrunden durchgeführt. Im Spielverkehr dürfen nur die vom DVV/SSVB zugelassenen
Bälle, Netze, Antennen, Schiedsrichterpodeste sowie Netzpfosten verwendet werden.
Der zuständige Spielausschuss gibt den Vereinen den Rahmenspielplan und die Termine der
Heimspiele bekannt.
In den Sachsenligen und Sachsenklassen treffen jeweils 3 Mannschaften an einem Ort
zusammen. Diese führen 2 Spiele durch, in denen die Heimmannschaft nacheinander gegen die
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LSO S. 9
LANDESSPIELORDNUNG
16.4
16.5
16.6
16.7
17.
17.1
17.2
17.3
17.4
SSVB
beiden Gastmannschaften antritt. Eine Pause von 45 Minuten ist zwischen den beiden Spielen
einzuhalten. Jedes Auseinanderlegen der beiden Spiele gilt als Spielverlegung gemäß 16.6. Bei
Eingliederung eines Sonderspielrechtes kann der Spielplan anderweitig im Landesspielausschuss
festgelegt werden.
Die Spiele der Bezirksligen und -klassen und Kreisklassen finden nach dem vom zuständigen
Spielausschuss und den Festlegungen der Staffeltage bestimmten Spielmodus statt.
Bei der Spielplangestaltung soll den Wünschen der Vereine möglichst Rechnung getragen
werden. Die Vereine können dem zuständigen Spielausschuss ihre Terminwünsche vortragen.
Einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Wünsche haben die Vereine nicht. Jede Staffel führt
vor der Sommerpause einen Staffeltag durch, zu dem der Staffelleiter die beteiligten
Mannschaften einlädt.
Alle Spiele einer Spielklasse sind einheitlich an festgelegten Spieltagen durchzuführen. Die Spiele
sollten in der Regel samstags nicht vor 14 Uhr, sonntags nicht vor 9.30 Uhr beginnen. Den
Spielbeginn haben jeweils die Beteiligten auf dem Staffeltag festzulegen. Auf anreisende
Mannschaften ist Rücksicht zu nehmen.
Der Spielplan ist nach dem 30. Juni verbindlich. Bis dahin sind Spielverlegungen innerhalb des
Wochenendes unter Beachtung jugendgeschützter Termine und Kadervorhaben möglich.
Spielverlegungen nach dem 30. Juni bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Mannschaften,
des Staffelleiters und bei Spielklassen mit eingeteilten Schiedsrichtern auch des zuständigen
Schiedsrichterwartes. Die Zustimmungen der beteiligten Mannschaften und gegebenenfalls des
Schiedsrichterwartes sind von dem antragstellenden Verein einzuholen und dem Staffelleiter
mindestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich (Post/Fax, keine E-Mail) vorzulegen.
Der antragstellende Verein muss die eingeteilten Schiedsrichter benachrichtigen und die dem
SSVB durch die Spielverlegung entstehenden Kosten tragen.
Spiele können nur auf die festgelegten Reservespieltage verlegt werden oder auf einen Termin,
der von allen beteiligten Mannschaften abgesichert werden kann.
Es darf bei einer Verlegung zu keiner Überschneidung mit den Spielterminen der Jugend
kommen.
Nachholspiele der Hinrunde müssen vor Beginn der Rückrunde, Nachholspiele der Rückrunde vor
dem einheitlich angesetzten letzten Spieltag ausgetragen werden, es sei denn ein Spiel wird
aufgrund der Entscheidung einer Rechtsinstanz neu angesetzt.
Entscheidungen und Verstöße im Spielverkehr
Im Spielverkehr kann gegen die Entscheidung des Staffelleiters schriftlich Protest eingelegt
werden
a) bei der Ansetzung eines Pflichtspiels innerhalb von zwei Wochen nach Absendung eines
Bescheids,
b) gegen die Bewertung eines Pflichtspiels durch den Staffelleiter innerhalb von zwei Wochen
nach diesem Spiel oder seit Kenntnisnahme des Verstoßes.
Betroffene Vereine können ferner innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnis der zu Grunde liegenden
Tatsachen beim Staffelleiter schriftlich Protest einlegen. Sofern ein Protest im Spielberichtsbogen
nicht vermerkt wurde, kann ein Protest nachträglich nur erhoben werden, wenn neue Tatsachen
bekannt werden oder die Eintragung in den Spielberichtsbogen vom Schiedsrichter verhindert
wurde.
Verstöße werden vom Staffelleiter bzw. soweit sie im Rahmen eines Spieles erfolgen, vom 1.
Schiedsrichter festgestellt. Der 1. Schiedsrichter muss seine Feststellungen in den
Spielberichtsbogen eintragen.
Im Spielverkehr muss der Staffelleiter eine rechtsmittelfähige Entscheidung treffen, wenn er
einen Verstoß gegen die im Spielverkehr geltenden Ordnungen festgestellt hat. Er muss innerhalb
einer Woche nach Abschluss der Ermittlungen, jedoch nicht später als 4 Wochen seit Kenntnis
des Verstoßes auf der Basis des Strafenkataloges Strafen per Ordnungsstrafbescheid erlassen.
Der zuständige Spielwart kann dem Staffelleiter Weisungen erteilen.
Liegen laut Strafenkatalog die Voraussetzungen für eine Spieler- oder Mannschaftssperre bis zu 6
Pflichtspielen vor, gibt der Staffelleiter die Sache zur Entscheidung an den Landesspielwart ab,
der den Ordnungsstrafbescheid im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksspielwart erlässt.
Der Landesspielwart teilt die Entscheidung dem zuständigen Staffelleiter, den an der
LSO S. 10
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SSVB
17.5
17.6
17.7
17.8
17.9
18.
18.1
18.2
18.3
LANDESSPIELORDNUNG
betreffenden Spielklasse teilnehmenden Mannschaften, der Geschäftsstelle des SSVB sowie bei
Betroffenheit von Kaderspielern dem Landesjugendwart mit.
Bei Sperren ist der Beginn der Sperre mit dem genauen Datum anzugeben.
Sind einem Verein wegen verschuldeten Nichtantretens des Gegners Kosten entstanden, die bei
der Durchführung der Begegnung nicht entstanden oder durch Einnahmen gedeckt worden
wären, so sind diese auf Antrag des betroffenen Vereins vom Staffelleiter festzusetzen und dem
nicht angetretenen Verein aufzuerlegen.
Sind dem SSVB oder einem Schiedsrichter wegen verschuldeten Nichtantretens eines Vereins
Kosten entstanden, so sind diese auf Antrag der Betroffenen vom Staffelleiter festzusetzen und
dem nicht angetretenen Verein aufzuerlegen.
Geldstrafen hat der Verein zu zahlen, dessen Organe oder Mitglieder für den Verstoß
verantwortlich sind.
Der Geldbetrag muss spätestens 3 Wochen nach Absendung des Ordnungsstrafbescheides auf
dem angegebenen Konto eingegangen sein. Das gilt auch, wenn der Verein Rechtsmittel
eingelegt hat. Kommt ein Verein dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Geldstrafe auf das
Zweifache erhöht. Wird auch die zweite Zahlungsfrist nicht eingehalten, ist die Rechtsordnung
anzuwenden.
Alle Entscheidungen und Ordnungsstrafbescheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen. Punkt 6.6 der Landesrechtsordnung gilt entsprechend.
Wirkung von Sperren, Rechtsmittel bei Sperren
In den Fällen 2.2.1 bis 2.2.4 und 2.2.6 Strafenkatalog gilt automatisch und ohne weitere
Feststellung durch ein Organ des Spielverkehrs eine vorläufige Sperre für Pflichtspiele. Sie tritt
nach Ablauf der Mindestsperre außer Kraft, sofern nicht innerhalb drei Wochen seit dem Vorfall,
spätestens jedoch drei Kalendertage vor dem nächsten Pflichtspiel, an dem der Spieler (bzw.
analog der Trainer oder Vereinsvertreter) spielberechtigt wäre, eine Entscheidung nach 17.4 über
eine längere Sperre schriftlich ergangen ist.
a)
Schiedsrichterentscheidungen, die eine Bestrafung nach 2.2 Strafenkatalog zur Folge haben,
sind mit Rechtsmitteln nicht angreifbar.
b) Gegen automatische Sperren sind Rechtsmittel nach der Rechtsordnung nicht zugelassen.
Punkt 17.8 findet auch Anwendung, wenn ein Verein zur Erstattung/Zahlung
a) von Strafen, Gebühren, Auslagen usw. des DVV, für die der SSVB haftet,
b) von Kosten des SSVB oder eines seiner Organe,
c) von Kosten eines anderen Vereins (einschließlich Ausbildungskostenerstattung gem. BSO),
d) einer Schiedsrichterpauschale verpflichtet wurde.
19.
Mitteilung der Spielergebnisse
Die Spielergebnisse sind fernmündlich von den Heimmannschaften an die in der Ausschreibung
genannte Stelle und zum angegebenen Termin bekannt zu geben. Spielberichtsbögen müssen
von der Heimmannschaft nach Abschluss der Spiele sofort an den Staffelleiter geschickt werden.
Posteingang am 2. Werktag nach den Spielen.
20.
20.1
Eintrittskarten
Der Gastmannschaft müssen auf Wunsch max. 10 Eintrittskarten als Freikarten zur Verfügung
gestellt werden.
Die Eintrittspreise sollten nach örtlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
20.2
21.
Bußgelder
Das Präsidium stellt auf Vorschlag des Landesspielausschusses oder, soweit es den
Beachvolleyball-Spielverkehr betrifft, auf Vorschlag des Landesausschusses für Beachvolleyball
einen Bußgeld- und Strafenkatalog auf.
22.
Inkrafttreten
Die Landesspielordnung wurde vom Präsidium des SSVB zum 01.11.1994 in Kraft gesetzt und mit
Änderungen beschlossen am:
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LSO S. 11
LANDESSPIELORDNUNG
-
SSVB
05.04.1997 zum Hauptausschuss;
27.06.1998 zum Verbandstag;
13.05.2000 und 19.05.2001 zum Hauptausschuss;
25.05.2002 zum Verbandstag;
24.05.2003, 22.05.2004, 11.06.2005 zum Hauptausschuss;
17.06.2006 zum Verbandstag;
14.06.2008 zum außerordentlichen Verbandstag mit umfangreichen Überarbeitungen;
17.11.2010 zum Verbandstag;
12.05.2012 und 21.11.2012 zum Hauptausschuss.
STRAFENKATALOG (Geldbußen, Strafen)
Einleitung
Strafenkatalog Teil A gilt für die Sachsenliga, Sachsenklassen, Pokalspiele (ab 1. Hauptrunde),
Sachsenmeisterschaften der Jugend und Senioren (Endrunden).
Strafenkatalog Teil B gilt für Kreisklassen, Kreisligen, Bezirksklassen, Bezirksligen und deren
Pokalspiele, Qualifikationen zu Sachsenmeisterschaften der Jugend und Senioren sowie
Bezirksmeisterschaften der Jugend.
Strafenkatalog Teil C gilt für sonstige Verstöße.
1.
Strafenkatalog Teil A und B
Geldstrafen gegen Vereine (in EURO)
1.1
a) Nichteinhaltung von Ordnungsfristen im Spielverkehr
(Durchführungsbestimmung) und Festlegungen der Staffelleiter
b) Gemeldeter Pflichtstaffelleiter kommt seinen
Verpflichtungen nicht nach
c) Nichteinhaltung der Fristen zur vollständigen Beantragung
der Vereinslizenz für die Sachsenliga
d) Pflichtschiedsrichter mit der erforderlichen Lizenzstufe wird nicht
fristgemäß gemeldet oder ist nicht einsatzfähig - je Schiedsrichter
Bei Wiederholung der Verstöße 1.1 c) und 1.1. d) im darauf
folgenden Spieljahr wird die Strafe verdoppelt.
1.2
Teil A Teil B
20,-
20,-
50,-
50,-
200,100,-
Spielhalle steht nicht für die volle Durchführung aller
Spiele zur Verfügung (neben Verlust nicht beendeter
eigener Spiele und Erstattung der Kosten für Neuansetzung
von Spielen anderer betroffener Mannschaften)
50,-
25,-
1.3
Aufbau der Spielanlage ist 15 Minuten vor Spielbeginn
nicht beendet
30,-
10,-
1.4
Nicht ordnungsgemäße Spielanlage; es fehlen zum Beispiel:
a) Anzeigetafel, Netzstreifen, Antennen, Linienrichterfahnen,
Schiedsrichterstuhl, Pfostenpolsterung, vorbereiteter
Spielberichtsbogen - je Gerät
b) höhenverstellbarer Schiedsrichterstuhl fehlt (gilt ab 01.07.2013
nur für die Sachsenliga)
10,-
10,-
50,-
Nicht fristgemäße Einsendung von Spielberichten
und Spielergebnismeldungen
25,-
1.5
LSO S. 12
15,-
05/2012
SSVB
1.6
LANDESSPIELORDNUNG
a) Zurückziehen einer Mannschaft aus einer Spielrunde/
Pokalwettbewerb, wenn das Nachrücken einer Mannschaft
aus einer Spielrunde nicht mehr möglich ist
(außer Kostenerstattung)
b) wie a), jedoch bei Jugendmannschaften
1.7
Zurückziehen einer gemeldeten Mannschaft
1.8
a) Nichtantreten bzw. Spielabsage ohne Zustimmung
des Gegners und Staffelleiters einer Mannschaft je
Spiel, außer Spielverlust und Erstattung der Kosten
b) wie a) jedoch für die letzten beiden Spiele des Jahres
c) Nichtantreten einer Mannschaft bei Pokalspielen
1.9
a) 1. Schiedsrichter hat nicht die erforderliche Lizenz
b) 2. Schiedsrichter/Schreiber hat nicht die erforderliche
Lizenz
c) neutrales Schiedsgericht (1./2. Schiedsrichter,
Schreiber, Schreiberassistent, 2 Linienrichter) wird
gemäß LSRO nicht vollständig gestellt oder erscheint zum
Spieltermin zu spät
d) fehlerhaftes und unvollständiges Ausfüllen des Spiel
berichtsbogens,
wenn dieser Fehler zur Entscheidung des Staffelleiters auf
Spielverlust führt
Verpflichtet ist jeweils der Verein, der den Schiedsrichter
zu stellen hat.
e) Trainer hat nicht die erforderliche Lizenz (pro Spieljahr)
– Sachsenliga
– Sachsenklasse
f) kein lizenzierter Trainer ist anwesend – pro Spiel
– Sachsenliga/Sachsenklasse
g) der 1./2. Schiedsrichter wurde auf dem Protokoll mit
falschem Namen eingetragen
1.10
Antreten ohne Spielerpass (Ausnahme: Pass ist beim Staffelleiter)
a) je Spieler pro Spieltag
b) jedoch maximal für eine Mannschaft pro Spieltag
1.11
Verwendung nicht vorschriftsmäßiger Spielberichtsbogen
(lt. 4.5 LSO)
1.12
a) Passstelle hat noch keine Spielberechtigung für den
Verein erteilt
b) Staffelleiter hat noch keinen Staffelleitervermerk für
die Spielklasse erteilt
c) Nicht rechtzeitige Vorlage von 6 Spielerpässen 10 Tage
vor dem 1. Spieltag (6.4. LSO)
d) Vorsätzlich falsche Angaben und Fälschen von Daten
im Spielerpass
150,-
75,-
75,-
50,-
50,-
50,-
50,- 25,100,- 100,150,75,50,50,-
25,-
20,20,-
25,-
10,-
10,-
30,-
30,-
250,150,20,50,-
50,-
30,75,-
20,50,-
50,-
20,-
50,-
50,-
50,-
50,-
50,-
25,-
150,- 150,-
1.13
Antreten in uneinheitlicher Spielkleidung (Mannschaft)
50,-
10,-
1.14
Verstöße gegen die Bestimmungen der Werbeordnung
15,-
15,-
05/2012
LSO S. 13
LANDESSPIELORDNUNG
2.
Strafenkatalog C
2.1
Geldstrafen gegen Vereine (in EURO)
2.1.1
Nichteinsenden des Meldebogens gem. 15.5. LSO
2.1.2
Spielen mit 2 Spielerpässen
2.1.3
SSVB
50,-
25,-
150,-
50,-
Beantragung eines neuen Spielerpasses, ohne dass
der alte Pass abgelaufen, verloren oder ungültig erklärt ist
nach 4.5.2 Passordnung und 17.10 LSO
25,-
25,-
2.1.4
Spielen gegen ausländische Mannschaften ohne
Genehmigung
25,-
25,-
2.1.5
Antreten des Schiedsgerichtes in nicht
ordnungsgemäßer Schiedsrichterkleidung
oder unter Alkoholeinfluss
50,-
25,-
2.1.6
Spielen mit einem nicht für den Spielverkehr zugelassenen
Spielball (Bestraft wird der ausrichtende Verein)
50,-
25,-
2.1.7
Nichtteilnahme eines autorisierten Vertreters am Staffeltag
50,-
50,-
2.1.8
Eintragungen auf dem Spielberichtsbogen nach den
Unterschriften des Kampfgerichts
75,-
75,-
2.2
Sperren gegen Mannschaftsmitglieder, Spielverbot gegen
einen Verein
2.2.1
a) zweimalige Bestrafung bzw. eine Bestrafung und eine
Herausstellung innerhalb eines Spieljahres
b) zweimalige Herausstellung (auch wenn die erste
Herausstellung bereits bestraft wurde) innerhalb eines
Spieljahres
c) nach einer Disqualifikation (ohne Tätlichkeit)
d) nach Disqualifikation (wegen Tätlichkeit)
2.2.2
2.2.3
Unkorrektheiten eines Trainers oder sonstigen offiziellen
Vertreters eines Vereins, die bei einem Spieler zur
Disqualifikation geführt hätte, sind zu bestrafen mit
Untersagung der Teilnahme für
Bei Unkorrektheiten nach Spielschluss, die während
des Spiels nach 2.2.1 zu einer Disqualifikation geführt
hätten, wird die Strafe nach 2.2.1 b) angewandt
2.2.4
Bei Wiederholung von 2.2.1 ist die Strafe zu erhöhen.
Sie kann zur Sperre bis zum Ende des Spieljahres führen.
2.2.5
a) Nichteinhaltung der Ordnung oder Sicherheit am Spieltag
b) Verursacht die Anhängerschaft einer Mannschaft einen
Spielabbruch, verliert die Mannschaft das Heimrecht
zu Gunsten des jeweiligen Gegners
LSO S. 14
Sperre für 1 Pflichtspiel
Sperre für 2-4 Pflichtspiele
Sperre für 3-6 Pflichtspiele
Sperre für mindestens
6 Pflichtspiele
2-4 Pflichtspiele
Sperre für 2-4 Pflichtspiele
100,- 100,mind. 2 Pflichtspiele
05/2012
SSVB
LANDESSPIELORDNUNG
2.2.6
Bei unbegründeter Absage oder Fernbleiben von
Vorhaben der Landeskader nach LSO ist ein
Spieler zu sperren für
1-2 Pflichtspiele
2.2.7
Spielverbot eines Vereins wegen Nichtfreistellung
eines Spielers zu einem Vorhaben nach LSO
Spielverbot für die Dauer
des Vorhabens
2.2.8
Alle ausgesprochenen Sperren gelten auch über das jeweilige Spieljahr hinaus.
3.
Inkrafttreten
Dieser Strafenkatalog wurde vom Präsidium zum 01.11.1994 in Kraft gesetzt und mit Änderungen
beschlossen am:
- 05.04.1997 zum Hauptausschuss;
- 27.06.1998 zum Verbandstag;
- 13.05.2000 zum Hauptausschuss;
- 25.05.2002 zum Verbandstag;
- 24.05.2003 und 22.05.2004 zum Hauptausschuss;
- 13.05.2006, 24.05.2008, 09.05.2009, 29.05.2010, 17.11.2010, 14.05.2011, 17.03.2012 und
21.11.2012 vom Präsidium.
05/2012
LSO S. 15
Festlegungen und Bestimmungen zum Spielverkehr 2013/2014
1.
Gespielt wird nach den Bestimmungen der Landesspielordnung und für die
Sachsenliga zusätzlich noch nach der Sachsenligaspielordnung inklusive der
Durchführungsbestimmungen des SSVB. Änderungen und Ergänzungen erscheinen
in den offiziellen Mitteilungsheften des SSVB.
2.
Vor den Staffeltagen werden Festlegungen zu den Spielplänen der Spielklassen
vorgenommen. Alle weiteren Änderungen der Ansetzungen bedürfen der
Zustimmung der beteiligten Mannschaften und der Genehmigung durch den
Staffelleiter. Nach Herausgabe des offiziellen Spielplanes durch den
Landesspielausschuss am 01.07.13 sind Spielverlegungen nach 16.6. der LSO
unter gleichzeitiger Einzahlung einer Gebühr von 10,- Euro zulässig. Der
Einzahlungsbeleg ist dem Antrag beizufügen. Für Anträge auf Spielverlegung sind
die im Spielplan vorgesehenen Nachholspieltage zu nutzen. Nachholspiele der
Hinrunde müssen vor Beginn der Rückrunde ausgetragen werden, Nachholspiele
der Rückrunde sind vor dem letzten Spieltag auszutragen. Der letzte Spieltag ist
zeitgleich zu absolvieren.
3.
Die Spielgenehmigung für die Mannschaften wird vom Staffelleiter nur erteilt,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Bezahlung der SSVB-Rechnung über das Startgeld bzw. für die
Sachsenliga die Lizenzgebühr und die Schiedsrichterpauschale bis
31.07.2013.
- Mindestens 6 Spielerpässe müssen spätestens 10 Tage vor dem ersten
Pflichtspieltag beim Staffelleiter zur Eintragung des Staffelleitervermerks
eingereicht werden.
- Nachweis einer Spielhalle (lt. LSO 15.1) und geprüfte Wettkampfanlagen inkl.
einteiliger Netzantennen mit DVV – Prüfabzeichen.
- Für die Sachsenliga gilt bezüglich der Spielhalle zusätzlich Pkt. 7 der
Sachsenligaspielordnung.
- Jeder Verein ab Bezirksliga muss einen lizenzierten Staffelleiter nachweisen.
- Nachweis einer Jugendmannschaft (bis zum 31.12.13) für die Vereine der
Sachsenliga, Sachsenklassen und der Bezirksligen, die an ausgeschriebenen
Jugend-Meisterschaften in Sachsen entsprechend 15.2 LSO im Spieljahr
2013/2014 teilnimmt. (Bei Frauenmannschaften weibliche Jugend, bei
Männermannschaften männliche Jugend). Mannschaften der Bezirksligen
müssen keine gleichgeschlechtliche Jugendmannschaft haben. Verantwortlich
für den Nachweis sind die Mannschaften gegenüber dem
Bezirksjugendwart.
Ansonsten wird im April 2014 ein Betrag (Jugendförderabgabe) von
500,- Euro für Sachsenliga
350,- Euro für die Sachsenklassen
200,- Euro für die Bezirksligen erhoben.
4.
Es werden Spielberichtsbögen und Aufstellungszettel benutzt. Diese werden durch
die Geschäftsstelle des SSVB vertrieben.
Werbegenehmigung und Trainerlizenzen (Sachsenklasse/-liga) sind dem
Schiedsgericht vorzulegen.
5.
Spielball für alle Spielklassen ist der Molten V5M5000, den der gastgebende
Verein zu stellen hat.
6.
Auf - und Abstiegsregelung
Entsprechend der LSO 10.1.3 steigen in den Spielklassen des Landes Sachsen in
der Regel die beiden letztplatzierten Mannschaften ab. Darüber hinaus steigen so
viele Mannschaften ab, dass nach Eingliederung der Absteiger der nächst höheren
Spielklasse der Aufstieg nach 10.1.2. LSO gewährleistet ist. Die Gesamtzahl der
Absteiger darf drei nicht übersteigen. Gegebenenfalls wird ein noch freier Startplatz
durch Relegation ausgespielt.
7.
a)
Schiedsrichter
Der Einsatz der Schiedsrichter ist nur mit gültiger Schiedsrichterlizenz (JahresStempel 2013/2014) möglich. Die Lizenz ist bei jedem Einsatz vorzulegen und
deren Nummer in den Spielberichtsbogen einzutragen.
Geforderte Schiedsrichterlizenzen nach Landesschiedsrichterordnung Pkt. 6.2.1:
1. Schiedsrichter 2. Schiedsrichter Schreiber
Sachsenliga
B-Kandidatur
C-Lizenz
D-Lizenz
Sachsenklasse
C-Lizenz
C-Lizenz
Bezirksliga/-klasse C-Lizenz
D-Lizenz
Für die Spiele der Sachsenliga gilt Pkt. 5.1 der Landesschiedsrichterordnung. Der
Gastgeber stellt einen Schreiber (mit gültiger D-Lizenz), einen Schreiberassistenten
sowie vorbereitete Spielberichtsbögen und Aufstellungszettel für beide Spiele.
In den Sachsenklassen, Bezirksligen und -klassen stellt die jeweils spielfreie
Mannschaft das komplette Schiedsgericht. (1. und 2. Schiedsrichter, Schreiber,
Schreiberassistenten, 2 Linienrichter). Der Gastgeber stellt die vorbereiteten
Spielberichtsbögen, Aufstellungszettel und 2 Linienrichterfahnen sowie Messlatte
und Luftdruckprüfer.
Die Schiedsrichter haben bei ihrem Einsatz Schiedsrichterkleidung (weißes Oberteil
und marineblaue Hose), Sportschuhe sowie das der gültigen Lizenz entsprechende
Schiedsrichterabzeichen zu tragen. Unkorrektheiten sind im Spielberichtsbogen zu
vermerken.
Der vom zuständigen Schiedsrichterausschuss eingesetzte Spielbeobachter hat das
Recht, Eintragungen unter Bemerkungen im Spielberichtsbogen vorzunehmen.
Bei Nichteinhaltung der genannten Forderungen der Landesschiedsrichterordnung
bzw. bei Verstößen gegen diese erfolgt eine Bestrafung entsprechend des
Strafenkataloges nach dem jeweiligen Spieltag durch den Staffelleiter.
b)
c)
d)
e)
f)
g)
8.
a)
b)
c)
9.
Benachrichtigungen
Die Ergebnisse (Satzstände) der Sachsenliga und Sachsenklassen sind am
Spieltag vom Gastgeber auf der SSVB-Homepage selbstständig einzutragen.
Für Bezirksligen/-klassen gelten die Festlegungen des Bezirksspielwartes.
Die Spielberichtsbögen sind am Spieltag an den Staffelleiter zu senden,
Posteingang am 2. Werktag beim Staffelleiter (ausreichend frankieren!). Wenn auf
dem Staffeltag nichts anderes vereinbart wird, bewahrt der Gastgeber die
Aufstellungszettel bis zum nächsten Spieltag auf, um sie auf Verlangen des
Staffelleiters vorzulegen.
Die Ergebnisse, aktuelle Tabellenstände und wichtige Informationen sind unter
www.ssvb.org zu finden.
Verstöße im Spielverkehr
Bei allen Vorkommnissen wird die LSO Pkt. 17 und die Landesrechtsordnung
wirksam. Werden Strafen ausgesprochen, erhalten die Mannschaften einen
Ordnungsstrafbescheid, in dem die Höhe der Strafe und eine Rechtsmittelbelehrung
ausgewiesen sind. Zu beachten sind die Festlegungen der Ordnungen des SSVB.
Die Bestimmungen für das Spieljahr 2013/2014 treten am 01.07.2013 in Kraft.
SSVB SACHSENLIGASPIELORDNUNG ________________________________________________________________________________________________ SACHSENLIGASPIELORDNUNG (SLSO)
1.
Gültigkeit
Die SLSO regelt den Spielverkehr in der Sachsenliga. Für Angelegenheiten des Spielverkehrs in der
Sachsenliga, die in der SLSO nicht geregelt sind, gelten die weiteren Ordnungen des SSVB.
2.
2.1
Spielklasse
Die Sachsenliga ist die höchste Spielklasse im SSVB mit jeweils einer Staffel für Männer und
Frauen. Die Sachsenliga besteht grundsätzlich aus je einer Neunerstaffel Männer und Frauen.
Talentstützpunkte bzw. SSVB-Auswahlmannschaften können in Ausnahmefällen auf Antrag des
zuständigen Landestrainers vom SSVB-Vorstand mit Sonderspielrecht zum Spielbetrieb der
Sachsenligen zugelassen werden. In diesem Fall wird die Sachsenliga in der betreffenden Staffel
mit 10 Mannschaften gespielt.
2.2
3.
3.1
3.2
4.
4.1
4.2
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
6.
Durchführungsbestimmungen für den Spielverkehr in der Sachsenliga
Einzelheiten über die Gestaltung des Spielverkehrs werden in der Anlage 1 –
Durchführungsbestimmungen zur Sachsenligaspielordnung - festgelegt.
Die Durchführungsbestimmungen werden durch den Landesspielausschuss erarbeitet und auf dem
Staffeltag der Lizenzvereine vorgestellt. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der – Beschlussfassung
durch den Vorstand des SSVB.
Zulassung zum Spielverkehr
An dem Spielverkehr der Sachsenliga können nur zugelassene Mannschaften nach Maßgabe der
Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des SSVB teilnehmen. Eine solche Zulassung ist
nicht übertragbar.
Die Zulassung wird auf Vorschlag des Landesspielausschusses durch den Vorstand des SSVB
erteilt. Sie gilt für ein Spieljahr.
Erteilung der Zulassung
Einen Antrag auf Zulassung zur Sachsenliga können stellen:
- Absteiger aus der nächsthöheren Liga,
- alle Mannschaften der Sachsenliga;
- die ersten drei Mannschaften der nächstniedrigeren Liga.
Ein Antrag auf Zulassung besteht aus:
a) „Antrag auf Zulassung zur Sachsenliga“ (gem. Vordruck A);
b) dem Nachweis einer sachsenligatauglichen Spielhalle (gem. Vordruck B);
c) dem Nachweis, dass im laufenden Spieljahr eine Jugendmannschaft des Vereins gem. LSO
15.2.1 am Jugendspielverkehr teilgenommen hat (Bestätigung durch den
Landesjugendausschuss);
d) der Schiedsrichtermeldung gem. LSRO 7.2.
Voraussetzung für eine Zulassung von Mannschaften zur Sachsenliga ist neben einem vollständig
und fristgerecht eingereichten Antrag, dass ihre Pflichtschiedsrichter im laufenden Spieljahr gem.
LSRO einsatzfähig waren.
Die Antragsunterlagen gem. 5.2 lit. a) – c) sind vollständig bis spätestens zum 30. April beim
Landesspielwart einzureichen; die Schiedsrichtermeldung gem. LSRO 7.2 (5.2 lit. d)) ist ebenfalls
bis spätestens zum 30. April beim Landesschiedsrichterwart einzureichen. Maßgeblich für die
Einhaltung der Frist ist der jeweilige Eingang.
Liegen mehr als neun ordnungsgemäße Anträge auf Zulassung vor, entscheidet die sportliche
Qualifikation. Werden weniger als neun ordnungsgemäße Zulassungsanträge eingereicht, können
die freien Plätze nach Maßgabe der Ordnungen des SSVB bis spätestens zum 10. Juni durch
Beschluss des SSVB-Vorstandes auf Vorschlag des Landesspielausschusses aufgefüllt werden.
Über die Anträge auf Zulassung wird bis 31. Mai entschieden.
Entzug der Zulassung
Bei erheblichen Verstößen gegen diese Ordnung, insbesondere bei falschen Angaben im Antrag
auf Zulassung oder seiner Anlagen, kann die Zulassung durch den Vorstand des SSVB auch
________________________________________________________________________________________________
04/2013 SLSO S. 1 SSVB SACHSENLIGASPIELORDNUNG ________________________________________________________________________________________________ während des Spieljahres entzogen werden. Die Mannschaft wird vom weiteren Spielverkehr des
Spieljahres ausgeschlossen. Die bis dahin erreichten Ergebnisse werden annulliert.
7.
Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung erlischt ohne weiteres
a) mit Ablauf des Spieljahres, für die sie erteilt ist;
b) mit Auflösung der Sachsenliga.
8.
8.1
Spielhalle
Der Verein weist für die Austragung der Spiele seiner Mannschaft Hallen nach, die alle
Einrichtungen besitzen, welche die ordnungsgemäße Durchführung dieser Spiele gewährleisten
(Vordruck B). Die lichte Höhe der Spielhalle über der Spielfläche muss mindestens 7 m, die
Lichtverhältnisse mindestens 300 Lux betragen.
Es darf nur in Spielhallen gespielt werden, die mit der Zulassung bewilligt bzw. nachträglich
(jedoch vor dem Spiel) bewilligt worden sind. Die Bewilligung der Spielhalle kann mit Auflagen
versehen sein.
Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen sein.
Die Spielhalle muss spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn zur Verfügung stehen (Ausnahme:
überlange Vorspiele) und die Spielfeldanlage bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaut sein. Spätestens
30 Minuten vor Spielbeginn müssen in der Spielhalle die gleichen Lichtverhältnisse wie während
der Spielzeit bestehen.
Die Spielfeldanlage muss den Materialrichtlinien des DVV und dem internationalen Regelwerk
entsprechen. Die Freizone beträgt in Abweichung vom Regelwerk mindestens 2,5 m an den
Seitenlinien und an den Grundlinien mindestens 4 m. Zur ordnungsgemäßen Ausstattung gehören
Netz, Netzpfosten, Pfostenummantelung, höhenverstellbarer Schiedsrichterstuhl, Schreibertisch mit
Kleinanzeigetafel, Antennenstäbe einteilig, Luftdruckmesser, Messlatte, Aufstellungsblätter,
Reserveantennen und Reservenetz. Alle Bestandteile der Netzanlage sowie der Schiedsrichterstuhl
müssen ein Prüfzeichen des DVV tragen.
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
Für Werbung gilt die Landeswerbeordnung.
9.
Finanzielle Verpflichtungen
9.1
Die Höhe des Startgeldes wird in der Anlage 1 der Landesfinanzordnung geregelt.
________________________________________________________________________________________________
04/2013 SLSO S. 2 SSVB SACHSENLIGASPIELORDNUNG ________________________________________________________________________________________________ 9.2
9.3
Zur Deckung der Schiedsrichterkosten wird auf Vorschlag des Landesschiedsrichterausschusses
eine Schiedsrichterpauschale durch das Präsidium des SSVB festgesetzt.
Der Landesschiedsrichterausschuss ist gegenüber den Sachsenligavereinen zum nächsten Staffeltag
über den Einsatz der Schiedsrichterpauschale rechenschaftspflichtig.
10.
10.1
10.2
Spielberechtigung
Als Spielberechtigung gilt der Eintrag im Spielerpass gemäß LSO und Spielerpassordnung.
Die Spielberechtigung wird vom Staffelleiter nur erteilt, wenn die Startgebühr und die
Schiedsrichterpauschale entrichtet worden sind.
11.
Trainerlizenzen
Trainer der Mannschaften müssen im Besitz einer gültigen DVV-Lizenz sein (mind. C) und diese
am Spieltag im Original vorlegen.
12.
12.1
12.2
Staffeltag
Der Staffeltag findet einmal jährlich statt.
Er wird vom Landesspielwart einberufen. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das
den Vorstandsmitgliedern des SSVB und allen Mannschaften der SL zuzuleiten ist.
13.
Auf- und Abstieg
Es gilt die LSO.
14.
Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde vom Präsidium des SSVB am 05.04.03 in Kraft gesetzt und mit Änderungen
beschlossen am:
- 24.05.2003 und 22.05.2004 zum Hauptausschuss;
- 17.06.2006 zum Verbandstag;
- 14.06.2008 zum außerordentlichen Verbandstag;
- 17.11.2010 zum Verbandstag;
- 19.04.2013 auf Beschluss des Hauptausschusses vom 21.11.2012 zum Präsidium für die Saison
2013/14.
________________________________________________________________________________________________
04/2013 SLSO S. 3 Anlage 1 - Durchführungsbestimmungen zur Sachsenligaspielordnung (SLSO)
des SSVB
1.
Einleitung
Diese Bestimmungen legen Einzelheiten im Spielverkehr der Sachsenliga des SSVB fest.
2.
2.1
Lizenzvergabe
Am Spielbetrieb der Sachsenliga dürfen nur Vereine teilnehmen, die im Besitz einer gültigen
Vereinslizenz sind. Die Vereinslizenz wird gemäß SLSO erteilt.
Der Verein muss die allgemeinen Kriterien zur Lizenzvergabe und seine satzungsgemäßen finanziellen
Verpflichtungen dem Verband gegenüber erfüllt haben.
2.2
3.
3.1
3.2
Finanzielle Verpflichtungen
Die Lizenzgebühr nach Abs. 8.1 (SLSO) ist bis 31.07. fällig.
Die Schiedsrichterpauschale nach Abs. 8.2 (SLSO) ist bis 31.07. fällig. Die Höhe der Pauschale
richtet sich nach der Anlage 1 zur Landesfinanzordnung – Gebühren- und Honorarordnung.
4.
Spielpläne und Zeiten
Der Landesspielausschuss legt spätestens zum 20.05. die Spieltermine für das kommende Spieljahr
fest.
5.
5.1
Spieldurchführung
Die Spielhalle muss spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn zur Verfügung stehen (Ausnahme:
überlange Vorspiele) und die Spielfeldanlage muss bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaut sein. Ab 30
Minuten vor Spielbeginn müssen in der Spielhalle die gleichen Lichtverhältnisse wie während der
Spielzeit bestehen
Ab dem Zeitpunkt der Auslosung tragen die Mannschaften die offizielle Spielkleidung.
In Abweichung vom internationalen Regelwerk wird in der Sachsenliga ohne Linienrichter gespielt.
30 Minuten vor Beginn des 1. Spieles übergibt der Gastgeber 2 Spielbälle an das Schiedsgericht.
In der Pause nach dem 1. Satz stellt der Schreiberassistent die Zuschaueranzahl fest. Diese wird unter
Bemerkungen in den Spielberichtsbogen eingetragen.
5.2
5.3
5.4
5.5
6.
Spieltagspräsentation
6.1
Zur niveauvollen Präsentation der Sachsenligaspiele werden Spieltagspunkte entsprechend
der Übersicht im Anhang vergeben. Die Kontrolle wird von den Schiedsrichtern
übernommen.
Die erreichte Punktzahl wird im Spielberichtsbogen unter Bemerkungen eingetragen. Die
Checkliste ist als Anlage zum Spielberichtsbogen dem Staffelleiter zu übersenden.
6.2
Anhang: Übersicht Spieltagspunkte
Anhang zur Anlage 1 - Durchführungsbestimmungen zur Sachsenligaspielordnung (SLSO) des SSVB
Kategorie
Allgemein
(wird vom
Staffelleiter
kontrolliert)
Kriterium
Der gastgebende Verein betreibt eine eigene Homepage und hält sie auf dem aktuellen Stand.
Sie muss mindestens die Verantwortlichen des Vereins, den Ansprechpartner der S-Sachsenligamannschaft
und die aktuellen Spielpläne und Mannschaftskader enthalten und eine Verlinkung zur Seite des SSVB haben.
Meldung eines Ansprechpartners für Presse-/Öffentlichkeitsarbeit
Einstellen eines Nachberichtes vom Heimspiel spätestens 2 Tage nach Spielende
Veranstaltung Catering
elektronische Anzeigetafel verwendet
Hallensprecher
Vorstellung von Mannschaften und Schiedsrichtern
Werbebande „Sparkasse“ aufgehangen
mind. 2 weitere Bandenwerbungen in gleicher Größe wie "Sparkasse"
mind. eine Zuschaueraktion in einer Satz-/Spielpause (Tombola, Unterhaltung, …)
musikalische Untermalung des gesamten Spieltages
Zuschauer
mind. 100 Sitzplätze vorhanden
alle Zuschauer befinden sich in einem separaten Zuschauerbereich (ohne direkten Zugang zum Spielfeld)
benutzbare Toilette außerhalb der Umkleidekabinen
Mannschaften je eine abschließbare Umkleidekabine pro Mannschaft
Gastmannschaft wird mit mind. 6 zugelassenen Spielbällen versorgt
mind. 1 Kasten Mineralwasser pro Gastmannschaft
mind. 2 reservierte Parkplätze pro Gastmannschaft
Schiedsrichter abschließbare Umkleidekabine
eine Flasche Mineralwasser pro SR
2 reservierte Parkplätze für Schiedsrichter
Punkte
2
2
1
1
1
1
1
1
1
1
2
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
SSVB
LANDESFINANZORDNUNG
LANDESFINANZORDNUNG (LFO)
I
II
III
Haushalt
Beiträge
Reisekosten
Anlagen:
Anlage 1:
Anlage 2:
Gebühren- und Honorarordnung (GHO)
Abrechnungsbestimmungen (AB)
I
Haushalt
§1
1.1
Grundsätze
Die Landesfinanzordnung (LFO) regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sächsischen
Sportverbandes Volleyball e.V. (SSVB).
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand und das Präsidium des SSVB werden mit der treuhänderischen Verwaltung aller
Mittel beauftragt.
Die Führung von Kassen und Konten des Verbandes, die nicht auf den Namen des Verbandes
lauten, ist untersagt.
1.2
1.3
1.4
§2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
§3
3.1
3.2
§4
4.1
4.2
4.3
4.4
Haushaltsplan und Jahresabschluss
Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in
einem Haushaltsplan zu erstellen.
Die Erarbeitung des Haushaltsplanes erfolgt durch die Geschäftsstelle in Zusammenarbeit mit
dem Vorstand. Der Haushaltsplan ist vom Präsidium zu bestätigen und dem Verbandstag bzw.
Hauptausschuss zum Beschluss vorzulegen.
Innerhalb des Haushaltes sind die Ausgaben gegenseitig deckungsfähig.
Zum Ende eines jeden Rechnungsjahres sind die Bücher zu schließen. Die tatsächlichen
Einnahmen und Ausgaben sind dem Haushaltsplan gegenüberzustellen. Forderungen und
Verbindlichkeiten sind zu ermitteln und zu dokumentieren.
Die Erarbeitung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Geschäftsstelle in Zusammenarbeit mit
dem Vorstand. Dieser ist vom Präsidium zu bestätigen und dem Verbandstag bzw.
Hauptausschuss zum Beschluss vorzulegen.
Buchführung
Die Buchführung des SSVB hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu
erfolgen. Dazu gehören:
Buchführung hat klar und übersichtlich zu sein;
Ordnungsgemäße Erfassung aller Geschäftsvorfälle;
Keine Buchung ohne Beleg;
Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen;
Die Buchführung über Zahlungen ist Aufgabe der Geschäftsstelle.
Verwendung der Mittel
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Grundsätze der Gemeinnützigkeit und des Vereinssteuerrechts sowie die
Vertragsbedingungen und Zielvorgaben im Rahmen der Sportförderung sind bei der
Mittelverwendung und bei der Nachweisführung grundsätzlich einzuhalten.
Die Mittel des Verbandes sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit
zu verwenden. Bei Verstoß gegen diesen Grundsatz werden die Auslagen nicht erstattet.
Der Vorstand kann notwendige nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben genehmigen,
sofern eine Deckung im Rahmen des Haushaltsplanes vorhanden ist. Die Anpassung an den
Haushalt ist dem Präsidium vorzulegen.
05/2012
LFO S. 1
LANDESFINANZORDNUNG
§5
5.1
5.2
§6
6.1
6.2
§7
7.1
7.2
SSVB
Abrechnungsvorschriften
Die Abrechnung aller Kosten hat unter Verwendung von Abrechnungsformularen des SSVB zu
erfolgen, die spätestens bis 10. Dezember vorgelegt werden müssen. Die
Abrechnungsbestimmungen sind in der Anlage 2 zur LFO geregelt (Abrechnungsbestimmungen),
die vom Vorstand beschlossen werden.
Es können Vorschüsse gewährt werden. Keine Vorschüsse werden gezahlt, wenn noch offene
Abrechnungen vorliegen.
Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr hat grundsätzlich bargeldlos über das Konto des SSVB zu erfolgen.
Zahlungen dürfen nur angewiesen werden, wenn von jeweils zwei zeichnungsberechtigten
Personen die Unterschrift vorliegt. Die Zeichnungsberechtigung wird durch den Vorstand erteilt.
Zum Bestreiten von Bargeldeinnahmen und -ausgaben wird in der Geschäftsstelle des SSVB eine
Kasse geführt. Die Höhe des Kassenlimits wird im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
auf 500,- Euro festgelegt. Alle Kassenbewegungen sind durch Belege nachzuweisen und täglich
in einem Kassenbuch zu führen. Auszahlungen erfolgen grundsätzlich nur dann, wenn die
sachliche Richtigkeit bestätigt und der Beleg geprüft ist.
Kassenprüfung
Die Buchführung eines jeden Haushaltsjahres ist von mindestens zwei Kassenprüfern zu prüfen.
Die Prüfung muss nach Abschluss des Rechnungsjahres vorgenommen werden. Über jede
Prüfung ist ein schriftlicher Prüfbericht über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und die
finanzielle Situation des Verbandes von den Kassenprüfern dem Verbandstag bzw.
Hauptausschuss vorzulegen.
Auf Empfehlung der Kassenprüfer beschließt der Verbandstag die Entlastung des Vorstands und
des Präsidiums.
II
Beiträge
§8
8.1
Grundsätze
Die SSVB-Mitgliedsvereine sind verpflichtet, den jährlichen Vereinsbeitrag und die für die
Durchführung der Aufgaben des SSVB zu erbringenden finanziellen Beiträge fristgerecht zu
leisten.
Die Höhe aller Beiträge, Gebühren, Honorare, Erstattungen, Abgaben und Kosten ist in der
Anlage 1 – GHO geregelt.
8.2
§9
9.1
Beitragszahlungen
Die Beitragszahlungen der SSVB-Mitgliedsvereine setzen sich aus folgenden Komponenten
zusammen:
Mitgliedsbeitrag;
Startgebühren;
Spielerpassgebühren.
9.2
Die Einnahmen aus den Beitragszahlungen dienen der Erfüllung steuerbegünstigter
satzungsmäßiger Zwecke, insbesondere der
Interessenvertretung gegenüber dem Landessportbund Sachsen e.V., dem Freistaat Sachsen
und dem Spitzenverband DVV;
Abführung des Mitgliedsbeitrages an den DVV;
Mitglieder- und Verbandsentwicklung;
Absicherung von Eigenmitteln bei den Projektförderungen;
Organisation des Wettkampfbetriebes;
Öffentlichkeitsarbeit.
9.3
Mitgliedsbeiträge (GHO § 1.1)
9.3.1 Der jährliche Mitgliedsbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag pro Verein zzgl. einem Beitrag je
Mannschaft zusammen.
9.3.2 Alle Vereine, die am aktiven Spielbetrieb (Kreisklasse bis Bundesliga) teilnehmen sind zur
Zahlung des DVV-Mitgliedsbeitrages (§ 1.1.1 und 1.1.2 GHO) verpflichtet.
LFO S. 2
05/2012
SSVB
LANDESFINANZORDNUNG
9.3.3
9.3.4
Vom DVV beschlossene Beitragsänderungen werden unverändert an die Vereine weitergegeben.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 28. Februar auf das Konto des SSVB einzuzahlen.
9.4
9.4.1
Startgebühren (GHO § 1.2 – 1.5)
Die Höhe der Startgebühren richtet sich nach der Art der Mannschaft bzw. deren
Spielklassenzugehörigkeit.
BFS-Runden spielen außerhalb der durch Auf- und Abstieg gekennzeichneten Spielklassen des
DVV und des SSVB.
Die Startgebühr der Punktspielrunden in der Bezirksklasse bis Bundesliga ist für die kommende
Spielsaison bis zum 31. Juli auf das Konto des SSVB zu überweisen.
Die Startgebühr für Kreis-/Stadt- und BFS-Runden ist 14 Tage vor dem ersten Spieltag der
jeweiligen Liga auf das Konto des SSVB zu überweisen.
Die Startgebühren für Meisterschaften (GHO 1.4 und 1.5) sind auf das Konto des SSVB zu
überweisen.
Startgebühren für Pokalspielrunden in allen Altersklassen können auf Beschluss des zuständigen
Bezirks- bzw. Kreis-/Stadtvorstandes erhoben werden und sind entsprechend der Ausschreibung
zu überweisen. Die Höhe der Startgebühr ist kostendeckend anzusetzen.
9.4.2
9.4.3
9.4.4
9.4.5
9.4.6
9.5
9.5.1
9.5.2
Spielerpassgebühren (GHO § 1.6)
Die Spielerpassgebühren werden gesammelt zweimal im Jahr als Gesamtrechnung an die Vereine
versendet.
Die Spielerpassgebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Rechnung auf das
Konto des SSVB zu überweisen.
§ 10 Erhebungsweise
10.1 Vereinsmeldebogen
10.1.1 Damit der SSVB über aktuelle Daten von seinen Mitgliedsvereinen verfügt, werden von der
Geschäftsstelle jährlich bis spätestens zum 15. Dezember Vereinsmeldebögen verschickt, die
mindestens folgende Daten des Vereins enthalten:
Vereinsanschrift gemäß BGB (Vereinsname, Anschrift etc.);
Rechnungsempfänger (Name, Anschrift etc.);
Vereinsvorsitzender (Name, Anschrift etc.);
Abteilungsleiter (Name, Anschrift etc.);
Postempfänger (Name, Anschrift);
Bankverbindung;
Zahlungsweise (Einzugsermächtigung ja/nein);
alle Mannschaften mit Spielklassenzugehörigkeit Bezirksklasse bis 1. Bundesliga mit Stand
01. Januar;
und so weit vorhanden:
Jugendleiter (Name, Anschrift etc.);
Schatzmeister (Name, Anschrift etc.);
Ansprechpartner Beachvolleyball (Name, Anschrift etc.);
Ansprechpartner Freizeit (Name, Anschrift etc.).
10.1.2 Die Vereine sind verpflichtet, diesen Vereinsmeldebogen ggf. korrigiert bzw. ergänzt und
unterschrieben bis zum 28. Februar im Original an die Geschäftsstelle zurückzuschicken.
10.1.3 Für die Richtigkeit der Angaben ist der Verein verantwortlich.
10.1.4 Auf dem Vereinsmeldebogen sind alle Mannschaften dieses Vereins anzugeben. Dies umfasst den
allgemeinen Spielbetrieb (Kreis-/Stadtklasse bis Bundesliga), den BFS-Bereich (BFS-Runden) und
den Jugendspielbetrieb (Meisterschaften und Spielrunden).
10.1.5 Auch Vereine, die nicht am Spielbetrieb teilnehmen oder bei denen sich keine Änderungen
ergeben haben, sind zur Rückgabe des Vereinsmeldebogens verpflichtet.
10.1.6 Die Berechnung der Beiträge erfolgt auf Grundlage der Auswertung der Vereinsmeldebögen.
Sollten nicht gemeldete Mannschaften festgestellt werden, werden dafür Nachforderungen
erhoben.
05/2012
LFO S. 3
LANDESFINANZORDNUNG
§ 11
11.1
11.2
11.3
SSVB
Zahlungsweise
Für die Vereine besteht die Möglichkeit des Lastschrifteinzugsverfahrens durch den SSVB. Dies ist
dem SSVB schriftlich anzugeben. Die Abbuchungen erfolgen frühestens 14 Tage nach
Rechnungserstellung, spätestens aber nach 6 Wochen.
Können Lastschriften aus Gründen, die der Rechnungsempfänger zu vertreten hat, nicht
eingelöst werden, so hat er für die daraus resultierenden Bankkosten aufzukommen. Der offene
Betrag ist innerhalb von 10 Tagen auszugleichen.
Kommt ein Verein seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der geregelten oder vereinbarten
Termine und Fristen nicht nach, hat er eine Mahngebühr gemäß § 9 GHO zu zahlen.
§ 12
Spielgemeinschaften
Bei Spielgemeinschaften haftet der in der Vereinbarung zur Bildung einer Spielgemeinschaft
benannte Verein gesamtschuldnerisch für alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SSVB.
§ 13
13.1
13.3
Jugendförderabgabe (GHO § 10)
Wird ein Verein gemäß Punkt 15.2.3 LSO mit einer Jugendförderabgabe belegt, ist diese bis zum
31. März auf das Konto des SSVB zu zahlen.
Mit den Einnahmen aus der Jugendförderabgabe werden Zuschüsse an Jugendmannschaften
finanziert.
Die Höhe der Jugendförderabgabe wird vom Präsidium gemäß GHO § 12.1.3 festgelegt.
III
Reisekosten (GHO § 7)
§ 14
14.1
Grundsätze
Die Reisekostenvergütung erfolgt in Anlehnung an das Sächsische Reisekostengesetz und ersetzt
die Mehraufwendungen für genehmigte Dienstreisen (DR).
Zur Genehmigung und Abrechnung ist das Dienstreiseformular des Landessportbundes zu
verwenden.
Die Höhe der Erstattungen sind in § 7 GHO geregelt.
13.2
14.2
14.3
§ 15
15.1
15.2
15.3
§ 16
16.1
16.2
16.3
16.4
16.5
16.6
Genehmigung von Dienstreisen
Genehmigungen von DR sind vor Antritt der DR in der Geschäftsstelle einzuholen.
DR für Ehrenamtliche des SSVB gelten als genehmigt mit
- Beschluss über die Durchführung der Reise oder
- satzungsmäßiger oder schriftlicher Auftragserteilung oder
- Einladung zur Teilnahme an einer Sitzung für Organe des SSVB oder DVV.
Die Genehmigungen von DR des Geschäftsführers werden durch den Präsidenten oder
Vizepräsidenten Finanzen erteilt.
Reisekostenerstattung
Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach
Beendigung der Reise geltend gemacht wird.
Fahrtkosten werden für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn 2. Klasse) erstattet. Dabei
sind preisgünstige Angebote der Verkehrsanbieter zu nutzen.
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen bei DR, die aus triftigen Gründen mit einem
privaten Kfz zurückgelegt wurden, werden gemäß § 7.1 GHO gewährt. Ohne Angabe von triftigen
Gründen kann eine Wegstreckenentschädigung nur gemäß § 7.1.2 GHO gewährt werden.
Die Vergütung von Tagegeld für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei DR bestimmt sich
nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes.
Wird bei einer DR auf Veranlassung des SSVB unentgeltlich Verpflegung gewährt, ermäßigt sich
das Tagegeld um den jeweiligen Sachbezugswert.
Übernachtungskosten werden nur per Einzelnachweis erstattet. Eine Übernachtungsrechnung
inkl. Frühstück wird entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz gekürzt. Wenn der Preis
der Übernachtung mehr als 61,36 € beträgt, ist eine Erklärung notwendig.
LFO S. 4
05/2012
SSVB
LANDESFINANZORDNUNG
§ 17
17.1
Ehrenamtspauschale
Die EAP wird als Aufwandsentschädigung an Ehrenamtliche der Organe des SSVB gezahlt. Damit
werden u. A. Telefon-, Kopier- und Druckkosten erstattet. Darüber hinaus gehende Vergütungen
werden nicht gezahlt.
Davon nicht betroffen ist der Anspruch auf Auslagenersatz für z.B. Reisekosten.
17.2
§ 18
18.1
18.2
18.3
18.4
§ 19
Organisations- und Wettkampfkosten bei DVV-Veranstaltungen
Bei überregionalen Veranstaltungen/Turnieren können der Hauptorganisator, die Org.-Helfer und
Ballroller über Honorarverträge mit dem Veranstalter vergütet werden.
Für den Hauptorganisator ist eine Abrechnung der Einsatzstunden am Wettkampftag und ggf.
zusätzlich ein pauschaler Vorbereitungstag anrechenbar.
Org.-Helfer können bei wesentlicher Unterstützung der Organisationsleitung wie der
Hauptorganisator vergütet werden.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der GHO § 2.3.
Inkrafttreten
Die Landesfinanzordnung wurde vom Verbandstag am 25.05.2002 in Kraft gesetzt und mit
Änderungen beschlossen am:
- 22.05.2004, 11.06.2005 zum Hauptausschuss;
- 17.06.2006 zum Verbandstag;
- 14.06.2008 zum ao. Verbandstag als Neufassung inklusive der Anlagen 1 und 2;
- 17.11.2010 zum Verbandstag;
- 12.05.2012 zum Hauptausschuss.
05/2012
LFO S. 5
SSVB
Anlage 1 zur LANDESFINANZORDNUNG – Gebühren- und Honorarordnung
Anlage 1 zur Landesfinanzordnung (LFO)
Gebühren- und Honorarordnung (GHO)
§1
Beiträge
1.1
1.1.1
Aufnahmegebühr
je Verein
25,00 €
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
Mitgliedsbeitrag (LFO § 9.3)
Grundbeitrag je Verein
Mannschaftsbeitrag Erwachsene Kreisklasse - Bundesliga
Mannschaftsbeitrag U20 und U18
22,00 €
70,00 €
10,00 €
1.3
1.3.1
1.3.2
1.3.3
1.3.4
1.3.5
1.3.6
1.3.7
1.3.8
1.3.9
Startgebühren je Mannschaft im Punktspielbetrieb (LFO § 9.4)
1./2. Bundesliga/Dritte Liga
Regionalliga
Sachsenliga
Sachsenklasse
Bezirksliga
Bezirksklasse
Kreis-/Stadtliga bzw. Kreis-/Stadtklasse
BFS-Runde für Mitgliedsvereine
BFS-Runde für Nichtmitgliedsvereine
1.4
1.4.1
1.4.2
1.4.3
1.4.4
1.4.5
40,00
40,00
115,00
90,00
65,00
50,00
40,00
25,00
55,00
€
€
€
€
€
€
€
€
€
Startgebühren je Mannschaft zu Bezirksmeisterschaften/-Cups (LFO § 9.4)
Jugend
Erwachsene
Senioren
BFS für Mitgliedsvereine des SSVB
BFS für Nichtmitgliedsvereine des SSVB
10,00
15,00
15,00
25,00
35,00
€
€
€
€
€
1.5
1.5.1
1.5.2
1.5.3
1.5.4
Startgebühren je Mannschaft zu Sachsenmeisterschaften/-Cups (LFO § 9.4)
Jugend
Erwachsene
Senioren
BFS
10,00
25,00
25,00
25,00
€
€
€
€
1.6
1.6.1
1.6.2
1.6.3
Spielerpassgebühren (LFO § 9.5)
weißer Spielerpass (Aktive)
grüner Spielerpass (Senioren)
gelber Spielerpass (Jugend)
1.7
1.7.1
Spielgemeinschaften (LFO § 5.5.7)
Antragsgebühr für Spielgemeinschaft pro Spielsaison
04/2013
5,00 €
5,00 €
3,00 €
50,00 €
GHO S. 1
Anlage 1 zur LANDESFINANZORDNUNG – Gebühren- und Honorarordnung
§2
SSVB
Spielbetriebsgebühren und Einsatzgelder
2.1
2.1.1
Schiedsrichterpauschale Sachsenliga (Sachsenligaspielordnung § 7.2)
je Mannschaft
2.2
2.2.1
Schiedsrichtereinsatzgeld bei zentralen Ansetzungen
Punktspielbetrieb Bezirksklasse – Sachsenklasse
2.2.2
Punktspielbetrieb Sachsenliga
Endrunde Sachsenmeisterschaften Senioren
2.2.3
Sachsenpokal bis einschließlich Halbfinale
2.2.4
2.2.5
2.2.6
Finale Sachsenpokal
Schiedsrichterbeobachtung im Auftrag des LSRA
Endrunde Bezirksmeisterschaften BFS
2.2.7
Endrunde Sachsenmeisterschaften BFS
2.2.8
2.2.9
2.2.10
2.2.11
2.2.12
2.2.13
2.2.14
2.2.15
Endrunde Bezirksmeisterschaften Jugend U20 bis U14
Endrunde Bezirksmeisterschaften Jugend U13 und U12
Qualifikationsrunde zur Sachsenmeisterschaft Jugend
Endrunde Sachsenmeisterschaften Jugend
Beachvolleyballturnier Master A
Beachvolleyballturnier Master A+
Sachsenmeisterschaft Beachvolleyball
Pokalspiele unter Beteiligung einer Mannschaft der 2.
Bundesliga
Pokalspiele unter Beteiligung einer Mannschaft der Dritten
Liga
Pokalspiele unter Beteiligung einer Mannschaft der
Regionalliga
Spielen Mannschaften verschiedener Spielklassen gegeneinander, bemisst sich die Aufwandspauschale in den Fällen
2.2.15 - 2.2.17 nach der höherklassigen Mannschaft
2.2.16
2.2.17
2.2.18
2.3
pro Spiel
Tageshöchstsatz
pro Spiel
pro Spiel
Tageshöchstsatz
pro Spiel
Tageshöchstsatz
pro Spiel
pro Spiel
pro Spiel
Tageshöchstsatz
pro Spiel
Tageshöchstsatz
pro Spieltag
pro Spieltag
pro Spieltag
pro Spieltag
Tageshöchstsatz
Tageshöchstsatz
Tageshöchstsatz
pro Spiel
500,00 €
20,00
40,00
25,00
25,00
40,00
20,00
40,00
25,00
10,00
15,00
25,00
25,00
40,00
15,00
10,00
20,00
25,00
25,00
40,00
40,00
45,00
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
pro Spiel
35,00 €
pro Spiel
28,00 €
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.3.5
2.3.6
Organisations- und Wettkampf-Einsatzgelder bei überregionalen
Veranstaltungen (LFO § 18)
Hauptorganisator
Stundensatz
Hauptorganisator
Tageshöchstsatz
Org.-Helfer
Stundensatz
Org.-Helfer
Tageshöchstsatz
Ballroller
Stundensatz
Ballroller
Tageshöchstsatz
2,50
25,00
1,50
15,00
1,00
10,00
2.4
2.4.1
Spielverlegungsgebühren (LSO 16.6)
Kreis-/Stadtklasse - Sachsenliga
10,00 €
2.5
2.5.1
2.5.2
2.5.3
Protestgebühren (LRO § 6.4 und § 7.9)
Hinterlegungsgebühr beim Landesrechtsausschuss
Hinterlegungsgebühr beim Verbandsschiedsgericht
Unentschuldigtes Fernbleiben bei mündlichen Verhandlungen
2.6
2.6.1
2.6.2
Bearbeitungsgebühren
Bearbeitungsgebühr Landesrechtsausschuss
Bearbeitungsgebühr bei Rechnungslegung nicht elektronisch
GHO S. 2
€
€
€
€
€
€
50,00 €
250,00 €
50,00 €
pro Rechnung
15,00 €
2,50 €
04/2013
SSVB
§3
Anlage 1 zur LANDESFINANZORDNUNG – Gebühren- und Honorarordnung
Lehrgangsgebühren
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.1.6
3.1.7
3.1.8
Trainer-/ÜL-Lehrgänge
B-Trainer für Mitgliedsvereine des SSVB
B-Trainer für Nichtmitgliedsvereine des SSVB
B-Trainer
C-Trainer für Mitgliedsvereine des SSVB
C-Trainer für Nichtmitgliedsvereine des SSVB
C-Trainer
B/C-Trainer-Weiterbildung für Mitgliedsvereine des SSVB
B/C-Trainer-Weiterbildung für Nichtmitgliedsvereine des
SSVB
B/C-Trainer-Weiterbildung für Mitgliedsvereine des SSVB
B/C-Trainer-Weiterbildung für Nichtmitgliedsvereine des
SSVB
3.1.9
3.1.10
Lehrgang
Lehrgang
Prüfung
Lehrgang
Lehrgang
Prüfung
Tageslehrgang (5 UE)
Tageslehrgang (5 UE)
Wochenendlehrgang
Wochenendlehrgang
3.2
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.2.4
3.2.5
Schiedsrichterlehrgänge
B-Prüfungsgebühr
B-Kandidaten-Lehrgang
C-Prüfungslehrgang
D-Prüfungslehrgang
Weiterbildungslehrgang
3.3
3.3.1
3.3.2
Kaderlehrgänge Jugend
Teilnehmergebühr (pro Lehrgangstag)
Teilnehmergebühr (pro Wettkampftag – außer Bundespokal)
§4
70,00 €
85,00 €
40,00
25,00
25,00
33,00
15,00
€
€
€
€
€
8,00 €
5,00 €
Trainerlizenz
Schiedsrichterlizenz (Neuausstellung)
Schiedsrichterabzeichen (Neubeschaffung für B-, C-, D-Lizenz)
10,00 €
5,90 €
3,25 €
Gebühren für Werbung auf Wettkampfkleidung (LWO § 7)
5.1
5.2
5.3
§6
€
€
€
€
€
€
€
€
Lizenzgebühren
4.1
4.2
4.3
§5
300,00
350,00
50,00
250,00
300,00
50,00
15,00
25,00
Sachsenliga/-klasse
Bezirksliga/-klasse
Kreisliga/-klasse bzw. Stadtliga/-klasse
einmalig pro Antrag und Trikotsatz
25,00 €
15,00 €
10,00 €
Honorare
6.1
6.1.1
Aus- und Weiterbildung von Trainern
Honorar pro Unterrichtseinheit (UE) (45 Minuten)
20,00 €
6.2
6.2.1
Aus- und Weiterbildung von Schiedsrichtern
Honorar pro UE (45 Minuten)
20,00 €
6.3
6.3.1
6.3.2
Leistungssport
Honorar für Co-Trainer (Kaderlehrgang)
Honorar für Physiotherapeut (Kaderlehrgang)
04/2013
pro Tag
pro Tag
15,00 €
15,00 €
GHO S. 3
Anlage 1 zur LANDESFINANZORDNUNG – Gebühren- und Honorarordnung
§7
Reisekostenerstattung (LFO § 16 und 17)
7.1
7.1.1
7.1.2
7.1.3
§8
SSVB
Fahrtkostenerstattung für privates Fahrzeug
Wegstreckenentschädigung mit triftigen Gründen
Wegstreckenentschädigung ohne triftige Gründe
Mitnahmenentschädigung (je Mitfahrer)
pro km
pro km
pro km
0,25 €
0,15 €
0,02 €
Beachvolleyballgebühren
8.1
8.1.1
8.1.2
8.1.3
8.1.4
8.1.5
Ausrichtergebühren Beach-Tour
Sachsen-Masters A+
Sachsen-Masters A
Sachsen-Cup
Sachsenmeisterschaft Mix
Sachsenmeisterschaft Erwachsene
8.2
8.2.1
Startgeldanteil Beach-Tour
Abgabe an SSVB pro Team
4,00 €
8.3
8.3.1
Ummeldungsgebühren
Nach dem Mittwoch vor Turnierbeginn
5,00 €
§9
9.1
500,00
150,00
50,00
100,00
400,00
Verwaltungsgebühren
Mahngebühr
€
€
€
€
€
10,00 €
§ 10 Jugendförderabgabe
10.1
10.1.1
10.1.2
10.1.3
Jugendförderabgabe je Mannschaft (LSO § 15.2)
Sachsenliga
Sachsenklasse
Bezirksliga
10.2
10.2.1
10.2.2
Zuschuss Deutsche Jugendmeisterschaften
Zuschuss pro Mannschaft
Zuschuss für Ausrichter pro Mannschaft
500,00 €
350,00 €
200,00 €
bis
bis
200,00 €
300,00 €
§ 11 Verkauf Geschäftsstelle
11.1
11.1.1
11.1.2
11.1.3
11.1.4
11.1.5
11.1.6
11.1.7
11.1.8
11.1.9
11.1.10
11.1.11
11.1.12
11.1.13
GHO S. 4
Organisationsbedarf
DVV-Spielberichtsbögen (Block) A3
SSVB-Spielberichtsbögen (Block) A4
Spielerpasstasche
Folienhülle für Spielerpasstasche
Aufstellungsblätter (Block)
Coach-Board (abwischbar) A4
Video-Ausleih „Technik des Volleyballspiels“ Teil 1-6 je Stück
Anzeigetafel
Balltasche (Molten) für 6 Bälle
Balltasche (Molten) für 5 Bälle
Schlüsselanhänger
Volleybällchen (Molten) d=15 cm
Skatkarten mit Volleyballmotiv
8,00 €
3,00 €
8,95 €
0,60 €
3,00 €
14,95 €
2,00 €
37,50 €
14,00 €
12,50 €
3,50 €
7,00 €
2,00 €
04/2013
SSVB
Anlage 1 zur LANDESFINANZORDNUNG – Gebühren- und Honorarordnung
11.2
11.2.1
11.2.2
Schiedsrichterkleidung
Zip-Sweat-Shirt für Schiedsrichter (Größe M-XXL)
T-Shirt für Schiedsrichter (Größe M-XL)
15,00 €
10,00 €
11.3
11.3.1
11.3.2
11.3.3
11.3.4
11.3.5
Literatur
Internationale Spielregeln
Beachvolleyball-Spielregeln
„Der Volleyball-Trainer“
Chronik des SSVB 1990-2005
Mitteilungsheft-Jahresabonnement 2 Ausgaben pro Jahr
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§ 12 Schlussbestimmungen
12.1
12.1.1
12.1.2
12.1.3
12.1.4
12.2
04/2013
Zuständigkeiten
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge (§ 1) wird von den Verbandstagen bzw. Hauptausschüssen
des DVV und des SSVB festgesetzt. Vom DVV beschlossene Veränderungen des Vereinsund/oder Mannschaftsbeitrages (§ 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) werden unverändert an die
Vereine weitergegeben.
Die Höhe der Beträge in § 2.5 wird vom Verbandstag bzw. Hauptausschuss des SSVB
festgelegt.
Die Höhe der Beträge in § 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.6, 3.1, 3.2, 3.4, 4, 5, 7, 9, 10.1 wird vom
Präsidium festgelegt.
Die Höhe der Beträge in § 3.3, 6, 8, 10.2, 11 wird vom Vorstand festgelegt.
Inkrafttreten
Die Gebühren- und Honorarordnung (GHO) wurde vom außerordentlichen Verbandstag am
14.06.2008 als Anlage 1 zur Landesfinanzordnung in Kraft gesetzt und mit Änderungen
beschlossen am:
- 17.11.2010 zum Verbandstag;
- 31.10.2011 vom Präsidium (§4 und §7);
- 24.04.2012 vom Vorstand (§8.1);
- 12.05.2012 vom Präsidium (§2.6);
- 21.11.2012 vom Präsidium (§4.1) und vom Hauptausschuss (§1.2 und 1.3)
- 19.04.2013 vom Präsidium (§2.2.1).
GHO S. 5
SSVB
LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG
LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG (LSRO)
1.
Zweck der Landesschiedsrichterordnung
Die Landesschiedsrichterordnung (LSRO) regelt das Schiedsrichterwesen im Bereich des SSVB.
Zweck der LSRO ist es, einheitliche Richtlinien für das Schiedsrichterwesen im SSVB unter
Berücksichtigung der Satzungen und Ordnungen des DVV und des SSVB zu schaffen.
2.
2.1
Landesschiedsrichterausschuss
Verantwortlich
für
das
gesamte
Schiedsrichterwesen
im
SSVB
ist
der
Landesschiedsrichterausschuss (LSRA). Ihm gehören an:
– der Landesschiedsrichterwart (LSRW) als Vorsitzender;
– die Bezirksschiedsrichterwarte (BezSRW);
– der Schiedsrichterlehrwart;
– der Regionalschiedsrichterwart (RSRW), wenn er dem SSVB angehört;
– durch den LSRW nach Bedarf berufene Mitglieder.
Der LSRA tagt nach Bedarf, mindestens jedoch 2 x im Jahr.
Bezirksschiedsrichterausschüsse
Die Bezirksschiedsrichterausschüsse (BezSRA) unterstützen die Arbeit des LSRA in ihren Bezirken.
Sie werden vom BezSRW als Vorsitzendem geleitet und ihnen gehören die
Kreisschiedsrichterwarte des Bezirkes und bei Bedarf weitere berufene Mitglieder an. Die BezSRW
vertreten ihren Bezirk im LSRA.
Kreisschiedsrichterwarte
Die Kreisschiedsrichterwarte (KSRW) unterstützen die Arbeit des LSRA in ihren Kreisen. Die
KSRW vertreten ihren Kreis im BezSRA.
Grundlagen
Grundlagen für die Tätigkeit der Schiedsrichterausschüsse, Schiedsrichter und Prüfer sind die
Satzung und die Ordnungen des SSVB sowie das internationale Regelwerk. In allen über den
Bereich des SSVB hinausgehenden Belangen sind die Satzung und die Ordnungen des DVV zu
beachten.
2.2
2.3
2.4
2.5
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
3.12
3.13
4.
4.1
Aufgaben des Landesschiedsrichterausschusses
Er ist verantwortlich für die einheitliche Ausrichtung der Schiedsrichterarbeit.
Er regelt den Schiedsrichtereinsatz auf der Ebene des SSVB.
Er regelt die Schiedsrichteraus- und -fortbildung bis zur Lizenzstufe B.
Er regelt die Schiedsrichterbeobachtung.
Er erteilt und verlängert die Schiedsrichterlizenzen bis zur Lizenzstufe B.
Er verwaltet die Schiedsrichterdatei.
Er vertritt gegenüber dem Verbandstag, dem Hauptausschuss und dem Präsidium das
Schiedsrichterwesen im SSVB.
Er hält Kontakt mit dem Bundesschiedsrichterausschuss (BSRA).
Er regelt den Auslagenersatz im Schiedsrichterwesen.
Er setzt die Strafen für die Vereine bzw. Schiedsrichter fest, die den Verpflichtungen der LSRO
nicht nachkommen.
Der LSRA kann Aufgaben delegieren, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt wird.
Angelegenheiten, die in der BSRO und der LSRO nicht näher geregelt sind, entscheidet der LSRA
nach eigenem Ermessen.
Jedes mit mindestens 14-Tage-Frist einberufene Gremium des LSRA ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50 % seiner Mitglieder zur entsprechenden Sitzung erschienen sind.
Schiedsrichtereinsatz
Schiedsrichter sind einzusetzen bei:
– Pflichtspielen des SSVB oder DVV;
– sonstigen Spielen, die vom SSVB oder DVV ausgeschrieben sind;
– auf Antrag von Organen oder Beauftragten des SSVB.
Schiedsrichter im Beach-Volleyball sind einzusetzen bei:
– Spielen der Sächsischen Beach-Volleyball-Serien;
11/2010
LSRO S. 1
LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
4.10
4.11
4.12
4.13
4.14
5.
5.1
SSVB
– Spielen der Sächsischen Beach-Volleyball-Meisterschaften.
Jedes Spiel muss von zwei geprüften, für die Leistungsklasse zugelassenen, neutralen
Schiedsrichtern mit gültigem Jahresstempel geleitet werden. Sie haben ihre Lizenz bei jedem
Einsatz vorzulegen und deren Nummer in den Spielberichtsbogen einzutragen.
Beim Schiedsrichtereinsatz sind Qualifikation, Neutralität und Kosten zu berücksichtigen.
Jeder geprüfte Schiedsrichter hat Anspruch auf Auslagenersatz, auf Fortbildung und auf die
Ausbildung zur höheren Lizenzstufe.
Werden Pflichtspielrunden im Dreierturnier durchgeführt, so können Schiedsrichter der spielfreien
Mannschaft eingesetzt werden.
Diese Schiedsrichter haben keinen Anspruch auf Auslagenersatz. Ist eine der beteiligten
Mannschaften mit dieser Regelung nicht einverstanden, so hat sie vier Wochen vorher begründet
über den LSRA für ein neutrales Schiedsgericht zu sorgen. Sie trägt die Kosten des Einsatzes.
Die Schiedsrichter sind nach Möglichkeit drei Wochen vor ihrem Einsatz zu benachrichtigen. Die
Einladung mit Angabe von Ort und Zeit obliegt dem Beauftragten des LSRA (außer bei
Dreierturnieren).
Verhinderung, Nichterscheinen eines Schiedsrichters
Schiedsrichter, denen die Leitung von Spielen übertragen worden ist, müssen bei Verhinderung
sofort den zuständigen Beauftragten des LSRA benachrichtigen.
Ein Schiedsrichter kann grundsätzlich während eines Spiels nicht abgelöst werden. Ausnahmen
sind nur zulässig, wenn er einen Unfall erleidet oder aus dringenden persönlichen Gründen
abberufen wird.
Ist der eingesetzte Schiedsrichter nicht spätestens zum angesetzten Spieltermin zur Stelle, soll
ein anderer in der Halle anwesender Schiedsrichter mit der geforderten Lizenz diese Aufgabe
übernehmen.
Ist kein Schiedsrichter nach 4.9 einsatzbereit, so hat der 2. Schiedsrichter das Spiel zu leiten und
einen 2. Schiedsrichter zu benennen. Ist dann immer noch kein Schiedsrichter einsatzbereit,
können sich die Mannschaften auf eine anwesende Person einigen, wobei die Gastmannschaft
das Vorschlagsrecht hat.
Alle Änderungen gegenüber der vorgesehenen Schiedsrichtereinteilung sind vor Spielbeginn im
Spielberichtsbogen festzuhalten und im Falle von 4.10 von den Mannschaftskapitänen
gegenzuzeichnen.
Der Staffelleiter hat den Verein des nicht erschienenen Schiedsrichters gemäß Strafenkatalog der
Landesspielordnung zu bestrafen.
Kommt ein Spiel wegen Fehlens geeigneter Schiedsrichter nicht zustande, wird der Staffelleiter
vom Ausrichter durch Übersenden des teilausgefüllten und von der Gastmannschaft
gegengezeichneten Spielberichtbogens unterrichtet. Das Spiel wird neu angesetzt.
Die Kosten des neu angesetzten Spieles trägt derjenige, der das Nichterscheinen des
Schiedsrichters zu verantworten hat. Bei Verhinderung durch höhere Gewalt trifft der Staffelleiter
eine Sonderregelung.
Sonderregelungen für den Schiedsrichtereinsatz können vom Landesspielausschuss (LSA) in
Absprache mit dem LSRA oder umgekehrt vorgenommen werden.
Zuständigkeit/Verantwortlichkeit für den Schiedsrichtereinsatz
Meisterschaftsspielverkehr
Der Einsatz der Schiedsrichter erfolgt für alle Spiele ab Sachsenliga und Endrundenspiele um die
Sächsischen Meisterschaften der Jugend U16, U18 und U20 sowie der Senioren durch den
Landesschiedsrichterausschuss.
In der Sachsenliga stellt die gastgebende Mannschaft den Schreiber (mit mind. gültiger D-Lizenz)
sowie den Schreiberassistenten für beide Spiele.
Der Schiedsrichtereinsatz der übrigen Meisterschaftsspiele wird in der Ausschreibung geregelt.
Ist keine Regelung getroffen,
a) übernimmt bei Dreierturnieren die spielfreie Mannschaft das volle Schiedsgericht;
b) hat bei Einzelspielen der Heimverein auf eigene Kosten für einen neutralen Schiedsrichter zu
sorgen, wobei er den jeweils zuständigen Schiedsrichterwart um Unterstützung bitten kann.
Der 2. Schiedsrichter kann vom Gastverein, falls dieser verzichtet, vom Heimverein gestellt
werden.
LSRO S. 2
11/2010
SSVB
5.2
5.3
5.4
LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG
Pokalspielverkehr
Auf Bezirksebene stellt die spielfreie Mannschaft das Schiedsgericht. Bei Einzelspielen ist der
Bezirksspielwart für den Einsatz des Schiedsgerichtes verantwortlich.
Auf Landesebene stellt die spielfreie Mannschaft das Schiedsgericht, soweit nur ein Spielfeld zur
Verfügung steht. Bei zwei Spielfeldern und gleichzeitiger Durchführung der beiden Spiele ist der
Landesspielwart in Abstimmung mit dem Landesschiedsrichterausschuss und dem austragenden
Verein für die Absicherung der Schiedsgerichte verantwortlich. Die Kosten trägt, wenn nicht
anders bestimmt, der ausrichtende Verein.
Jugendspielverkehr
Im Jugendspielverkehr ist für den Einsatz von Schiedsrichtern bei Bezirksmeisterschaften der
jeweilige Bezirksschiedsrichterausschuss zuständig.
Beachspielverkehr
Im Beachspielverkehr erfolgt nach rechtzeitiger Anforderung von Schiedsrichtern durch den
Ausrichter der Einsatz unter Leitung des Landesschiedsrichterausschusses oder seines
Beauftragten. Die Einladung der Schiedsrichter durch den LSRA sollte drei Wochen vor dem
Turnier erfolgen.
6.
Voraussetzungen für den Schiedsrichtereinsatz
6.1
Allgemein
6.1.1 Schiedsrichter im SSVB können vom 15. Lebensjahr an aktiv tätig sein. Über Ausnahmen und
eventuelle Abberufungen und Verlängerungen bzw. Einschränkungen entscheidet der LSRA.
6.1.2 Vor und während des Einsatzes ist dem Schiedsgericht jeglicher Alkohol- und Drogengenuss
untersagt. Verstöße sind im Spielberichtsbogen einzutragen.
6.2
Erforderliche Lizenzen
6.2.1 Meisterschaftsspielverkehr
In den aufgeführten Spielklassen sind folgende Schiedsrichterlizenzen erforderlich:
1. SR
2. SR
Schreiber
Sachsenliga
BK
C
D
Sachsenklasse
C
C
Bezirksliga
C
D
Bezirksklasse
C
D
Kreisklasse
D
D
Sachsenmeisterschaft Senioren
C
D
Im übrigen Erwachsenen- und Seniorenspielverkehr des SSVB müssen der 1. und 2.
Schiedsrichter im Besitz der gültigen D-Lizenz sein.
6.2.2 Pokalspielverkehr
In den Pokalrunden sind folgende Schiedsrichterlizenzen erforderlich:
1. SR
2. SR
Schreiber
Vorrunde Kreise
D
D
Vorrunden/Finale Bezirk
C
D
1. Hauptrunde
C
D
D
2. Hauptrunde
BK
C
D
Finale
B
BK
D
6.2.3 Jugendspielverkehr
In den aufgeführten Altersklassen sind folgende Schiedsrichterlizenzen erforderlich:
1. SR
2. SR
Schreiber
Sachsenmeisterschaft U20
BK
C
D
Sachsenmeisterschaft U18
BK
C
D
Sachsenmeisterschaft U16
C
D
Im übrigen Jugendspielverkehr des SSVB müssen der 1. und 2. Schiedsrichter im Besitz der
gültigen D-Lizenz sein.
6.2.4 Beachspielverkehr
Neutrale Schiedsrichter mit Beach-Volleyball-Lizenz leiten die entscheidenden Spiele der
Sächsischen Beach-Volleyball-Serie und Sächsischen Beach-Volleyball-Meisterschaften.
6.2.5 Der in allen Spielen zu stellende Schreiberassistent muss nicht im Besitz einer Schiedsrichterlizenz
sein.
11/2010
LSRO S. 3
LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG
7.
7.1
7.2
8.
8.1
8.2
8.3
SSVB
Verpflichtungen der Vereine
Jeder Verein ist verpflichtet, die nach Punkt 6.2.1 und 6.2.2 geforderten Schiedsrichter zu stellen.
Stellt er weniger Schiedsrichter, als er selbst in Anspruch nimmt, obwohl er rechtzeitig
aufgefordert wurde und der freiwillige Einsatz anderer Schiedsgerichte nicht möglich ist, ist der
Verein zu bestrafen.
Vereine der Sachsenliga müssen parallel zum Antrag auf Lizenzerteilung die
Schiedsrichtermeldung vornehmen. Dazu müssen bis zum 1. Mai mindestens 2 Schiedsrichter,
von denen einer mindestens eine BK-Lizenz und alle anderen mindestens eine C-Lizenz besitzen,
eine Bereitschaftserklärung zum Einsatz als Pflichtschiedsrichter für diese Mannschaft beim
Landesschiedsrichterwart abgeben. Jeder Schiedsrichter kann sich nur für eine Mannschaft als
Pflichtschiedsrichter bereit erklären.
Tätigkeitsverpflichtung der Schiedsrichter
Jeder geprüfte Schiedsrichter ist verpflichtet, die ihm übertragene Aufgabe als Schiedsrichter zu
übernehmen.
Auf Antrag beim LSRW kann sich ein Schiedsrichter zeitlich begrenzt von seinen Verpflichtungen
entbinden lassen. Vor Wiederaufnahme seiner Tätigkeit hat er einen Fortbildungslehrgang zu
absolvieren.
Pflichtschiedsrichter der Sachsenliga gelten nur dann als einsatzfähig, wenn sie
spätestens am 31. Juli über eine für das aktuelle Spieljahr gültige Lizenzierung verfügen;
während des gesamten Spieljahres keiner Suspendierung unterliegen;
pro Halbserie an mindestens 5 Tagen, an denen auch Sachsenligaspiele stattfinden,
uneingeschränkt für Schiedsrichtereinsätze zur Verfügung stehen;
diese Verfügbarkeit auf die vom LSRA festgelegte Art und Weise nachweisen;
diese Verfügbarkeit in dem vom LSRA festgelegten Zeitraum nachweisen.
9.
Schiedsrichterlizenzen, Schiedsrichterausbildung und -fortbildung
9.1
Schiedsrichterlizenzen, Voraussetzungen
9.1.1 Lizenzierung
Die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Schiedsrichter für die jeweiligen
Lizenzstufen werden in Aus- und Fortbildungslehrgängen nachgewiesen und durch den
Jahresstempel dokumentiert.
Lizenzen sind nur mit einem Jahresstempel gültig (Lizenzierung).
Das Datum und die Dauer der Lizenzierung sind im Schiedsrichterausweis einzutragen.
Zuständig für die Erteilung der Lizenzierung sind:
- für D- und C-Lizenzen der jeweils zuständige Bezirksschiedsrichterausschuss;
- für alle weiteren Lizenzen der Landesschiedsrichterausschuss
sowie die vom jeweils zuständigen Schiedsrichterausschuss Beauftragten.
9.1.2 Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenzen
Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenzen sind die jeweils gültigen
Regelungen der Anlage 1 zur Bundesschiedsrichterordnung „Richtlinien zur
Bundesschiedsrichterordnung – Teil 1 und 2“ über den Erwerb der Lizenzen, die Ausbildung und
Prüfung anzuwenden.
9.2
Durchführung von Aus- und Fortbildungslehrgängen
9.2.1 Zuständig für die Durchführung von BK-Ausbildungslehrgängen ist der Landesschiedsrichterausschuss, für die Durchführung von D- und C-Ausbildungslehrgängen sowie von sämtlichen
Fortbildungslehrgängen sind die jeweils zuständigen Bezirksschiedsrichterausschüsse.
9.2.2 Die Anmeldung zu Lehrgängen erfolgt schriftlich durch den Verein an den Landesschiedsrichterwart oder den jeweils zuständigen Bezirksschiedsrichterwart.
9.2.3 Für jeden Lehrgang wird eine Gebühr erhoben, die das Präsidium festsetzt.
9.3
Schiedsrichterausbildung
9.3.1 Die Schiedsrichterausbildung erfolgt in Lehrgängen, die der Genehmigung des Landesschiedsrichterausschusses bedürfen, mit dem Ziel, eine der folgenden Lizenzen zu erwerben:
- D-Schiedsrichter;
- C-Schiedsrichter;
- B-Kandidat;
LSRO S. 4
11/2010
SSVB
9.3.2
9.4
9.4.1
9.4.2
9.4.3
9.4.4
10.
10.1
10.2
10.3
10.4
11.
11.1
11.2
12.
12.1
12.2
LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG
- B-Schiedsrichter;
- B-Schiedsrichter Beach-Volleyball.
Die Schiedsrichterausbildung im SSVB obliegt den Schiedsrichtern, welche die entsprechende
Lehrbefähigung und Prüferlizenz besitzen. Diese wird vom Bundesschiedsrichterwart auf Antrag
des Landesschiedsrichterausschusses besonders qualifizierten Schiedsrichtern erteilt.
Schiedsrichterfortbildung, Lizenzverlängerung
Jeder Schiedsrichter hat die Verpflichtung, sich über Regeländerungen, neue Bestimmungen und
Erkenntnisse auf dem Laufenden zu halten und mindestens nach drei Jahren an
Fortbildungslehrgängen teilzunehmen. Gegenstand der Fortbildungen sind Abstimmungen, in
denen in kritischer kollegialer Diskussion über Regelauslegung und praktische Regelanwendung
eine Angleichung der Leistungen in den verschiedenen Lizenzstufen erreicht werden soll.
Jahresstempel zur Verlängerung von Lizenzen werden nur auf Fortbildungslehrgängen erteilt.
Zu Beginn eines jeden Fortbildungslehrganges wird ein Regeltest durchgeführt.
Bei Bestehen des Regeltests erfolgt die Lizenzierung für weitere drei Spieljahre.
Bei Nichtbestehen des Regeltests erfolgt die Lizenzierung für ein Spieljahr.
Nicht bestandene Regeltests können im Rahmen eines erneuten Fortbildungslehrganges
wiederholt werden.
Schiedsrichterbeobachtung
Die Schiedsrichter sind zu beobachten und ggf. auf Mängel aufmerksam zu machen. Neben den
Fähigkeiten zur Spielleitung ist auch auf Zuverlässigkeit zu achten.
Zur Beobachtung kann der LSRA alle Prüfer und Schiedsrichter ab B-Lizenz verpflichten. Sie sind
dabei an die Weisungen des LSRA gebunden.
Wird die Leistung eines SR bei mehreren Beobachtungen als ungenügend bewertet, ist der
betreffende SR durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen zu fördern.
Bleiben seine Leistungen auch danach ungenügend, erfolgt eine Rückstufung durch den LSRA.
Schiedsrichterdatei
Beim LSRA werden die Daten aller geprüften Schiedsrichter gespeichert: Name, Anschrift, Geb.Datum, Verein, Lizenzstufe und -nummer sowie Aus- und Fortbildungsdaten. Die Mitglieder des
LSRA sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihrem Bereich
verantwortlich.
Wechseln Schiedsrichter den Verein oder den Landesverband, so ist dies unverzüglich dem
zuständigen Bezirksschiedsrichterwart zu melden. Anschriftenänderungen sind ebenfalls
anzuzeigen.
Auslagenersatz
Jeder Schiedsrichter (außer bei 4.5) hat Anspruch auf Auslagenersatz. Dieser besteht in der
Bezahlung des Schiedsrichtereinsatzgeldes und der Reisekosten gemäß Landesfinanzordnung.
Fällt eine Veranstaltung aus und konnte der Schiedsrichter nicht mehr benachrichtigt werden, so
sind diesem die Fahrtkosten und das zustehende Tagegeld zu entrichten.
13.
13.1
13.2
13.2.1
Strafenkatalog
Die Nichterfüllung von Pflichten aus dieser Ordnung kann bestraft werden.
Folgende Disziplinarmaßnahmen können verhängt werden:
vom jeweils zuständigen Schiedsrichterwart:
a) schriftlicher Verweis;
b) Verpflichtung zur Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme.
13.2.2 vom Landesschiedsrichterausschuss:
a) Suspendierung für eine bestimmte Zeitspanne;
b) Entzug der Lizenz.
13.3 Bei Verstößen gegen diese Ordnung kann der Landesschiedsrichterausschuss Geldbußen
verhängen.
13.4 Bei Nichtteilnahme trotz Anmeldung zu einem Lehrgang wird eine Strafe in Höhe der
Lehrgangsgebühr festgelegt.
11/2010
LSRO S. 5
LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG
13.5
14.
SSVB
Bei Verstößen gegen die Benachrichtigungspflicht in 4.7 sind alle entstandenen Aufwendungen zu
übernehmen (z.B. für Schiedsrichterbeobachtung).
Der Landesspielausschuss kann gegen Vereine bei schweren Verstößen gegen diese Ordnung
(z.B. fortdauernde Verstöße trotz mehrfacher Mahnung, beharrliche Nichtbefolgung von
Anordnungen des LSRA) auf Antrag des LSRA Spielsperren verhängen. Jugendmannschaften
werden hiervon ausgenommen.
Inkrafttreten
Die Landesschiedsrichterordnung wurde vom Hauptausschuss des SSVB am 05.04.1997 in Kraft
gesetzt und mit Änderungen beschlossen am:
- 13.05.2000 zum Hauptausschuss;
- 25.05.2002 und 17.06.2006 zum Verbandstag;
- 14.06.2008 zum außerordentlichen Verbandstag;
- 17.11.2010 zum Verbandstag als Neufassung
- 21.11.2012 zum Hauptausschuss.
LSRO S. 6
11/2010
SSVB
LANDESEHRUNGSORDNUNG
LANDESEHRUNGSORDNUNG (LEO)
1.
Der SSVB ehrt Personen, die sich um die Entwicklung des Volleyballsports in Sachsen verdient
gemacht haben durch
a) Ernennung zum Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglied;
b) Auszeichnungen;
c) Erinnerungszeichen.
2.
2.1
Ehrenpräsident, Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenpräsidenten kann gewählt werden, wer das Amt des Präsidenten des SSVB lange Jahre
verdienstvoll geführt hat. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit durch den Verbandstag oder den
Hauptausschuss.
Der SSVB hat jeweils nicht mehr als einen Ehrenpräsidenten.
Zum Ehrenmitglied des SSVB kann ernannt werden, wer sich um den Volleyballsport in Sachsen
in langjähriger Tätigkeit in besonderem Maße verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt nach
Beschluss durch das Präsidium.
2.2
2.3
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Auszeichnungen
Als Auszeichnung kann verliehen werden:
a) Ehrennadel mit grünem Kranz;
b) Ehrennadel mit silbernem Kranz;
c) Ehrennadel mit goldenem Kranz;
d) Ehrengeschenk;
e) Ehrenbrief;
f) Ehrenurkunde Kinder- und Jugendvolleyball in Sachsen.
Ehrennadel mit Grünem Kranz
Die Auszeichnung kann an Personen verliehen werde, die sich mindestens 5 Jahre um die
Entwicklung des Volleyballsports verdient gemacht haben.
Ehrennadel mit Silbernem Kranz
Die Auszeichnung kann an Personen verliehen werden, die sich in besonderem Maße langjährig
um die Entwicklung des Volleyballsports verdient gemacht haben. Voraussetzung ist die
Auszeichnung mit der Ehrennadel mit grünem Kranz und der bronzenen Ehrennadel des LSB
Sachsen.
Die Verleihung kann frühestens 5 Jahre nach der Verleihung der Ehrennadel mit Grünen Kranz
erfolgen.
Ehrennadel mit Goldenem Kranz
Die Auszeichnung kann an Personen verliehen werden, die sich nach der Verleihung mit der
Ehrennadel mit silbernem Kranz weiterhin besondere Verdienste im Volleyballsport und für den
SSVB erworben haben.
Zwischen der Verleihung der silbernen Ehrennadel und der goldenen sollen mindestens 5 Jahre
liegen.
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den zeitlichen Voraussetzungen gemacht werden.
Ehrengeschenk
Das Ehrengeschenk wird Verliehen für langjähriges, außerordentlich erfolgreiches Wirken für den
Volleyball in Sachsen. Anlässe können persönliche Jubiläen sein.
Ehrenbrief
Der Ehrenbrief kann verliehen werden für herausragende Verdienste um den SSVB und den
Volleyballsport im Allgemeinen (auch außerhalb des SSVB).
Ehrenurkunde Kinder- und Jugendvolleyball in Sachsen
Die Auszeichnung kann an Mitglieder des SSVB, an Personen der gesellschaftspolitischen
Öffentlichkeit in Sachsen und an ehrenamtlich Tätige im Kinder- und Jugendvolleyball für
besondere Verdienste um die Entwicklung und Unterstützung des Kinder- und Jugendvolleyballs
in Sachsen eine Ehrenurkunde Kinder- und Jugendvolleyball in Sachsen verliehen werden.
Auf Antrag der SVJ, von Organen und von Mitgliedern des SSVB sollen besondere Verdienste um
die Entwicklung des Kinder- und Jugendvolleyballs auf Vereins- oder auf Verbandsebene mit der
Verleihung dieser Ehrenurkunde besonders gewürdigt werden.
05/2012
LEO S. 1
LANDESEHRUNGSORDNUNG
4.
4.1
4.2
5.
5.1
5.2
5.3
6.
6.1
SSVB
Erinnerungszeichen
Der Vorstand kann Freunden und Förderern des Volleyballsports in Sachsen Erinnerungsurkunden
und Erinnerungsmedaillen verleihen.
Erinnerungsurkunde
Die Erinnerungsurkunde kann verliehen werden an Schiedsrichter für langjährige Tätigkeit im
SSVB bei ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.
Erinnerungsmedaille
Die Erinnerungsmedaille kann für Förderer und verdienstvolle Freunde des Volleyballs in Sachsen
durch den Vorstand des SSVB verliehen werden.
Anträge und Bewilligung
Antragsberechtigt für die Ernennung zum Ehrenpräsidenten oder zum Ehrenmitglied ist das
Präsidium und der Ehrungsrat des SSVB.
Anträge für Auszeichnungen und Erinnerungszeichen können alle Mitglieder und Organe des
SSVB stellen.
Anträge sind in der Regel zwei Monate vor der beabsichtigten Auszeichnung an die
Geschäftsstelle einzureichen.
6.2
Ehrungsrat
Der Ehrenrat besteht aus drei Personen. Mitglieder können sein:
a) Ehrenpräsident;
b) Ehrenmitglieder.
Der Ehrungsrat wird auf dem Verbandstag oder Hauptausschuss gewählt.
6.3
Auf Vorschlag des Ehrungsrates kann das Präsidium Richtlinien zur Ehrungsordnung erlassen.
6.4
Bevor die SSVB-Organe über Ernennungen
Stellungnahme des Ehrungsrates einzuholen.
7.
7.1
7.2
7.3
Verleihung
Die Verleihung von Auszeichnungen erfolgen in würdiger Form.
Die Ernennung von Ehrenpräsident und Ehrenmitglied erfolgt durch den Präsidenten des SSVB.
Die Verleihung der Auszeichnungen und Erinnerungszeichen erfolgt in der Regel durch ein
Vorstandsmitglied des SSVB oder durch ein Mitglied des Ehrungsrates.
8.
8.1
Ehrenurkunden und Veröffentlichungen
Über Ernennungen, Auszeichnungen und Erinnerungsmedaillen (außer
Erinnerungsurkunde) werden Ehrenurkunden ausgehändigt.
Alle Ehrungen werden in den offiziellen Medien des SSVB veröffentlicht.
8.2
9.
9.1
9.2
und
Auszeichnungen
beschließen
ist
Ehrenbrief
die
und
Widerruf von Ehrungen
Ernennungen und Auszeichnung können auf Antrag des Ehrungsrates, des Vorstandes des SSVB
oder des Einreichers der Ehrung widerrufen werden, wenn der Geehrte sich als der Ehrung
unwürdig erweist.
Der Widerruf erfolgt durch den Vorstand bzw. das Präsidium. Der Ehrungsrat und der Betroffene
sind zu hören.
10.
Nachweisführung
In der Geschäftsstelle wird ein Ehrungsbuch (ggf. als elektronische Datei) geführt.
11.
Inkrafttreten
Die Landesauszeichnungsordnung wurde vom Präsidium am 04.12.1993 in Kraft gesetzt und mit
Änderungen beschlossen am:
- 09.10.1999 zum Präsidium;
- 13.05.2000 zum Hauptausschuss;
- 17.06.2006 zum Verbandstag
LEO S. 2
05/2012
SSVB
LANDESEHRUNGSORDNUNG
-
14.06.2008 zum außerordentlichen Verbandstag als Landesehrungsordnung;
17.11.2010 zum Verbandstag inklusive der Richtlinie zur Landesehrungsordnung:
12.05.2012 zum Hauptausschuss.
Richtlinie zur Landesehrungsordnung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Für die Beantragung von Ehrungen ist das Formular „Ehrungsantrag“ des SSVB zu verwenden.
Der Antrag ist an die Geschäftsstelle des SSVB einzureichen.
Die Geschäftsstelle leitet den Antrag an den Vorsitzenden des Ehrungsrates weiter.
Der Vorsitzende des Ehrungsrates holt die Äußerungen der Ehrungsratsmitglieder ein.
Die Anträge zur Auszeichnung mit den Ehrennadeln des SSVB mit Silbernen und Grünem Kranz
sowie der unter Abs. 4 der Landesehrungsordnung genannten Auszeichnungen entscheidet der
Ehrungsrat. Der Vorstand ist über diese Entscheidungen zu informieren.
Für alle anderen Ehrungsanträge gibt der Vorsitzende des Ehrungsrates eine
abschließende
Stellungnahme gegenüber dem Vorstand des SSVB ab.
Der Ehrungsrat achtet auf eine maßvolle Anwendung der Landesehrungsordnung.
Er kann gegen Ehrungen nach Abs. 2 der Landesehrungsordnung Einspruch erheben.
Dieser ist dem Präsidium durch den Vorsitzenden des Ehrungsrates vorzutragen.
Die Entscheidung des Präsidiums ist unanfechtbar.
Einsprüche gegen die Auszeichnungen mit der Ehrennadel mit Goldenem Kranz, dem
Ehrengeschenk und dem Ehrenbrief werden dem Vorstand schriftlich mitgeteilt. Hält der Vorstand
diese Einwendungen für nicht erheblich, entscheidet er endgültig.
Die Richtlinie wurde vom Präsidium am 17.11.2010 in Kraft gesetzt.
05/2012
LEO S. 3