Wir sind in der Geschäftsstelle erreichbar
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Inhaltsverzeichnis Einladung zum Hauptausschuss am 20.11.2013 04 05Termine 06 Hinweise des Landesscheidsrichterausschusses zu Regeländerungen ab 01.07.2013 Ordnungsänderungen des SSVB 07 08 Landesspielordnung inklusive Strafenkatalog Festlegungen und Bestimmungen zum Spielverkehr 2013/14 3-Punkte-Regelung Sachsenligaspielordnung (SLSO) für die Saison 2013/14 Durchführungsbestimmungen zur SLSO inklusive Anlage 1: Spieltagspunkteübersicht Landesfinanzordnung Landesfinanzordnung Anlage 1: Gebühren- und Honorarordnung Landesschiedsrichterordnung Landesehrungsordnung Wir sind in der Geschäftsstelle erreichbar Montag 14 - 17 Uhr Donnerstag 14 - 17 Uhr Freitag 10 - 12 Uhr Außerhalb dieser Zeiten sind Besuche nur nach telefonischer Vereinbarung möglich. Während dieser Zeiten erfolgt keine Bearbeitung von Spielerpässen. Petra Stolze-Lasch 0341-960 56 21 stolze-lasch@ssvb.org Franziska Schröder 0341-960 56 54 schroeder@ssvb.org Das Mitteilungsheft ist das amtliche Organ des Sächsischen Sportverbandes Volleyball e.V. Es ist auch auf unserer Homepage unter Verband-Download-Mitteilungshefte zu finden. Redaktion: Petra Stolze-Lasch (Geschäftsführerin) Herausgeber: Sächsischer Sportverband Volleyball e.V. (SSVB) Am Sportforum 3, 04105 Leipzig Internetadresse: http://www.ssvb.org Bankverbindung: Sparkasse Leipzig; BLZ 860 555 92; Konto-Nr. 111 000 4776 Druck und Versand: druckstätte; Leipziger Str. 7; 04519 Rackwitz Tel. 034294-73 141 Auflage: 400 Exemplare Bezugspreis: im Mitgliedsbeitrag enthalten; je Verein ein Grundexemplar Redaktionsschluss: 11.09.2013; nächste Ausgabe: Dezember 2013 2013 Deutsche Meister U20 weiblich Dresdner SC 1898 Titelbild: 3 Inhalt Einladung zum Hauptausschuss des SSVB Der Vorstand beruft einen Hauptausschuss gemäß § 17 der Satzung ein. Termin: Uhrzeit: Ort: Mittwoch, 20. November 2013 13:30 Uhr Dresden, Sportpension Dresden, Marienallee 14B vorläufigeTagesordnung: 1. Eröffnung/Begrüßung durch den Präsidenten 2. Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit Bestätigung des Versammlungsleiters 3. 4. Genehmigung der Tagesordnung 5. Genehmigung der Geschäftsordnung 6.Ehrungen 7. Berichte Präsident/Vizepräsidenten 8. Aussprache zu den Berichten Vorstellung Haushalt 2014 9. 10. Anträge zu Ordnungsänderungen 11. Verschiedenes und Anfragen Anträge: Anträge können wie veröffentlicht bis 25.09.2013 schriftlich an die Geschäftsstelle des SSVB gerichtet werden. Im Übrigen wird auf §§ 17 (3), 15 (3) der Satzung in der Fassung vom 17.11.2010 verwiesen. Teilnehmer: Mitglieder des Präsidiums Vorsitzender des Verbandsschiedsgerichtes Kassenprüfer Ehrenpräsident Ehrenmitglieder Vorsitzende der Kreis- und Stadtvorstände Präsidenten bzw. Vorsitzende der Vereine, die derzeit in der 1. und 2. Bundesliga vertreten sind Wolfgang Söllner Präsident des SSVB e.V. Leipzig, 11.09.2013 4 Verbandstag des SSVB Die nächsten Termine im Überblick 21./22.09.13 Vollversammlung der DVJ 25.09.13 Anträge zum Hauptausschuss an GS 28.09.13 Sa LSB Sporttag 08.10.13 Di 18:00 Landesausschuss BFS 09.10.13 Mi 18:00 BV Ostsachsen Bundespokal U16 wbl. / U17 ml. 18.-20.10.13 06.11.13 Mi 17:15 Vorstand des SSVB 09.11.13 11:00 Konferenz der Landesbeachwarte 09.11.13 Sa 10:00 Sichtung männlich Sichtung weiblich 10.11.13 So 10:00 24.11.13 So 10:00 Mitteldeutscher Freizeit-Pokal Senioren Ü39 14.11.13 Do Landesspielausschuss 20.11.13 Sa 10:00 Hauptausschuss des SSVB 11.12.13 Mi 17:00 Vorstand des SSVB 13.12.13 Fr 10-13 Festveranstaltung „20 Jahre SpoWi“ 12.02.13 Mi 12.02.14 Vorstand des SSVB Münster 12.07.14 Sa 10:00 Verbandstag des SSVB n.n. 13.09.14 Landesseniorenspiele Dresden Dresden Bautzen Bretten Dresden Unterschleißheim Leipzig Dresden Leipzig Dresden Dresden Dresden Leipzig Dresden Jugendmeisterschaften 2013/14 Qualifikationsturniere U20 19.01.14 4 Mannschaften 4 Mannschaften U18 12.01.14 U16 26.01.14 4 Mannschaften Sachsenmeisterschaft U20 23.03.14 U18 09.02.14 U16 16.03.14 U14 09.03.14 U1304.05.14 U1201.06.14 Regionalmeisterschaft 04.05.14 wbl. in SN, ml. in Th 30.03.14 wbl. in Th, ml. in SN 13.04.14 wbl. in SN, ml. in Th 06.04.14 wbl. in Th, ml. in SN Deutsche Meisterschaft 24.-25.05.14 17. – 18.05.14 24. – 25.05.14 17. -18.05.14 Mitteldeutsche Meisterschaft mit Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt mit den jeweils 1. – 3. platzierten Mannschaften der Landesmeisterschaften (inkl. Ausrichter) 28.06.14 weiblich in Sachsen – Anhalt / männlich in Sachsen U13 U12 29.06.14 weiblich in Sachsen – Anhalt / männlich in Sachsen 5 Landesschiedsrichterausschuss Liebe Sportfreunde, wie Ihr wisst, wurden in den letzten Monaten durch die FIVB einige Regeländerungen beschlossen. Diese Änderungen sind durch den DVV in mehreren Dokumenten veröffentlicht worden, die Ihr auf der Homepage des SSVB unter www.ssvb.org Schiedsrichter Downloads findet. Alle Änderungen sind seit dem 01.07.2013 in allen Spielklassen des DVV (und damit auch des SSVB) gültig. Wir bitten alle Sportfreunde, sich diese Dokumente durchzulesen und weisen ausdrücklich darauf hin, dass Spielregeln nicht allein für Schiedsrichter interessant sind. ALLE Volleyballer sollten die jeweils aktuellen Spielregeln gut kennen. Ich möchte auf die wichtigsten Punkte der Regeländerungen 2013 hier nochmals eingehen. 1. Technikbeurteilung Es gibt keinerlei Änderung an der Bewertung der Technik. Alle anderslautenden im Umlauf befindlichen Gerüchte sind falsch. 2. Ab sofort können zwei Co-Trainer benannt werden Damit erhöht sich die maximale Anzahl der Offiziellen auf 5. Auf den neuen Spielberichtsbögen gibt es dafür auch eine fünfte Zeile innerhalb der Mannschaftsliste. Solange noch die bisherigen Spielberichtsbögen verwendet werden, sollte der zweite Co-Trainer unter Bemerkungen eingetragen werden. Sollte einer der Co-Trainer eine Sanktion erhalten, so werden die Personen im Sanktionsfeld mit dem Kürzel Co1 bzw. Co2 unterschieden. Grundsätzlich bitten wir, stärker zwischen Offiziellen und Zuschauern zu unterscheiden. Es sollten nur Personen in den Spielberichtsbogen eingetragen werden, die eine entsprechende Funktion auch wirklich ausüben. Die Möglichkeit des zweiten Co-Trainers soll keine Einladung sein, einen weiteren Zuschauer auf die Mannschaftsbank zu setzen! 3. Sanktionen wegen Spielverzögerung In der Anwendung der Sanktionen wegen Spielverzögerung gibt es keine Änderung. Lediglich die Art und Weise der Zeichengebung wurde verändert. • Verwarnung wegen Spielverzögerung: Handzeichen mit gelber Karte am Handgelenk • Bestrafung wegen Spielverzögerung: Handzeichen mit roter Karte am Handgelenk 4. persönliche Sanktionen gegen Mannschaftsmitglieder Nach wie vor ist es die Aufgabe des 1. Schiedsrichters, vorzubeugen, dass dabei nicht ein Ausmaß erreicht wird, das Sanktionen zur Folge hätte. Das erfolgt auf geeignete Weise z.B. durch Ermahnung über den Spielkapitän wie bisher. Der 1. Schiedsrichter sollte nach seinem Ermessen auch eine „finale Warnung“ aussprechen – mit der Aussage, dass weiteres (auch geringfügiges) Fehlverhalten mit Sanktionen belegt wird. Diese „finale Warnung“ wurde bisher dem Spielkapitän verbal mitgeteilt und es hat sonst eigentlich kaum jemand wahrgenommen. Neu ist, dass diese Situation nun durch Zeigen der gelben Karte für alle sichtbar gemacht wird. Die gelbe Karte wird demjenigen Mannschaftsmitglied gezeigt, das das letzte noch verwarnbare Fehlverhalten begangen hat. Diese Verwarnung wird im Spielberichtsbogen eingetragen, eine zusätzliche Aussage gegenüber dem Spielkapitän ist nicht mehr erforderlich. Diese gelbe Karte gibt es nur für ein Mannschaftsmitglied und hat als „finale Warnung“ Signalwirkung für alle Mannschaftsmitglieder – die damit wissen, dass ihr nächstes Fehlverhalten mindestens mit der roten Karte bestraft wird. 6 Landesschiedsrichterausschuss Die danach anzuwendenden Sanktionen werden wie folgt signalisiert: • Bestrafung: rote Karte • Hinausstellung: gelbe und rote Karte zusammen in einer Hand • Disqualifikation: gelbe und rote Karte getrennt in beiden Händen. Alle Sanktionen können wie bisher auch als Erstsanktion ausgesprochen werden. Es muss nicht zwingend gelb gezeigt worden sein, bevor rot gezeigt werden darf. Wenn ein Mannschaftsmitglied zuerst eine Bestrafung/Hinausstellung/Disqualifikation erhalten hat, ist die Verwarnung mit der (einzigen) gelben Karte gegenüber einem anderen Mannschaftsmitglied immernoch möglich. 5. Spieler, der nicht im Spielberichtsbogen eingetragen ist Im Regelwerk ist nun geregelt, wie gehandelt werden soll, wenn während des Spiels festgestellt wird, dass sich ein Spieler auf dem Spielfeld befindet, der nicht in der Mannschaftsliste des Spielberichtsbogens eingetragen ist. Es wäre natürlich wünschenswert, dass jeder die empfohlene Handlungsweise kennt. Wir empfehlen jedoch, das zum Anlass zu nehmen, sich primär mit allem zu beschäftigen, das zur Vorbeugung eben dieser Situation geeignet ist. • Kontrolle von Spielerpässen und Spielberechtigungen • Kontrolle der Mannschaftsliste des Spielberichtsbogens • Kontrolle des Aufstellungsblattes und Abgleich mit der Mannschaftsliste. Wer das alles korrekt anwendet, kommt garnicht in die Lage, die neue Handlungsanweisung anwenden zu müssen. Sollte es dennoch vorkommen, dass jemand mitspielt, der nicht eingetragen ist, empfehlen wir einen besonnenen Umgang mit der Situation vor Ort. Bitte nehmt Euch die Zeit, die Sachlage ordentlich zu klären; eine zügige Spielfortsetzung ist dann ohnehin kaum möglich. Eine korrekte und regelgerechte Klärung ist wichtiger als eine schnelle Spielfortsetzung! • Man darf das Spiel dann ruhig mal unterbrechen. • Man darf dann auch mal nachlesen (sofern man ein neues Regelheft besitzt). • Und man darf auch mal jemanden anrufen, von dem man glaubt, dass er/sie helfen könnte. Peinlich ist die Situation dann ohnehin schon, durch falsche übereilte Entscheidungen wird das Ganze nicht besser. Nehmt Euch die Zeit, die Ihr braucht, um eine richtige Entscheidung zu treffen, wie man mit der Situation umgeht bzw. das Spiel regelgerecht fortsetzt! Alle Details der Regeländerungen (und weitere Feinheiten, die ebenfalls eine Beachtung wert sind) sind in den genannten Dokumenten beschrieben. Neue Regelhefte sind in der Geschäftsstelle des SSVB zum Preis von 9,90 € erhältlich. Wir stehen für Fragen jederzeit zur Verfügung. Die Mitglieder des Landesschiedsrichterausschusses, Kreisschiedsrichterwarte bzw. Ausbilder und Beobachter sind Eure kompetenten Ansprechpartner! Die Regeländerungen werden selbstverständlich auch in allen Fortbildungslehrgängen thematisiert. Bitte nutzt die nächsten Wochen bis zum Saisonstart, um alle Fragen zu stellen und gut informiert Eure Spiele bestreiten zu können. John Wittmann Landesschiedsrichterwart (veröffentlicht als News am 14.08.2013 auf www.ssvb.org) 7 Landesspielausschuss 3-Punkte-Regel Entsprechend der BSO-Änderung ergänzen folgende Formulierungen ab dem Spieljahr 2013/14 die LSO: 1.) Zur Ermittlung der Rangfolge in Spielrunden und bei Turnieren erhalten bei Spielen über 3 Gewinnsätze Gewinner 3:0 oder 3:1 3 Punkte Gewinner 3:22 Punkte, Verlierer 2:31 Punkt, Verlierer 1:3 oder 0:3 0 Punkte; bei Spielen über 2 Gewinnsätze Gewinner 2:03 Punkte, Gewinner 2:12 Punkte, Verlierer 1:21 Punkt, Verlierer 0:20 Punkte. 2.) Über die Rangfolge von zwei oder mehr Mannschaften entscheidet in absteigender Priorität a) die Anzahl der Punkte, b) die Anzahl gewonnener Spiele, c) der Satzquotient, indem die Anzahl gewonnener Sätze durch die Anzahl der verlorenen Sätze dividiert wird, d) der Ballpunktequotient, indem die Anzahl der gewonnenen Ballpunkte durch die Anzahl der verlorenen Ballpunkte dividiert wird, e) der direkte Vergleich zwischen beiden Mannschaften, wobei die Kriterien nach a) bis c) zur Be rechnung der Rangfolge herangezogen werden. 3.) Ergibt sich nach Anwendung der Ziffer 2.) ein Gleichstand für zwei oder mehr Mannschaften, müssen diese Mannschaften nochmals gegeneinander spielen; die Entscheidungsspiele sind dann maßgebend für die Platzierung. Bei Turnieren kann in der Ausschreibung eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden. Die Darstellung der Tabellen nach der 3-Punkteregelung erfolgt entsprechend Anlage 1 zur BSO. Uwe Leuschner Landesspielwart (veröffentlicht als News am 06.05.2013 und 26.08.2013 auf www.ssvb.org) 8 Ordnungsänderungen Ordnungen des SSVB Seit dem letzten Erscheinen des Ordnungsheftes „Gültige Ordnungen des SSVB - 2011“ mit Redaktionsschluss vom 10.07.2011 sind einige Ordnungen bzw. einzelnen Passagen mit Änderungen beschlossen worden. Diese sind ebenso wie Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweils aktuellen Version auf der Homepage des SSVB unter www.ssvb.org => Verband => Download Ordnungen zu finden. Wir wollen sie hier jedoch nochmals aufführen: Landesspielordnung mit letzten Änderungen auf Beschluss des Hauptausschusses vom 12.05.2012 und vom 21.11.2012 Strafenkatalog mit letzten Änderungen auf Beschluss des Präsidiums vom 17.03.2012 und vom 21.11.2012 Festlegungen und Bestimmungen zum Spielverkehr 2013/14 auf Beschluss des Landesspielausschusses vom 16.05.2013 3-Punkte-Regelung (s. S. 9) auf Beschluss des Landesspielausschusses vom 16.05.2013 gelten die vom DVV beschlossenene Berechnung ab Saison 2013/14 Sachsenligaspielordnung (SLSO) Auf dem Hauptausschuss vom 21.11.2012 wurde folgendes beschlossen: F(05-HA-2012-11) Der Hauptausschuss bevollmächtigt das Präsidium des SSVB in seiner nächsten Sitzung am 19.04.2013, über die erforderliche Ordnungsänderung zur zunächst probeweisen Umsetzung des Projektes Professionalisierung Sachsenliga für die Saison 2013/14 nach Maßgabe der Hinweise des Landesrechtsausschusses und des Bundesspielwartes sowie nach Anhörung der Sachsenliga-Mannschaften zu entscheiden. Die endgültige Entscheidung zur Fortführung trifft der nächste Hauptausschuss/Verbandstag 2014. Der HA beschließt das o.g. Verfahren mehrheitlich mit 40 Für- und 13 Gegenstimmen bei 13 Enthaltungen. Es wird empfohlen, den Termin zur Lizenzbeantragung (SLSO §5.4) auf den 30. Mai festzulegen. Daraufhin hat das Präsidium am 19.04.2013 für die Saison 2013/14 folgendes beschlossen: Das Präsidium beschließt mehrheitlich die Regeländerungen des Konzeptes der F(12-P1-2013) „Professionalisierung der Sachsenliga“ gem. Anlage zum Protokoll zunächst befristet für ein Jahr. Durchführungsbestimmungen zur SLSO inklusive Anlage 1: Spieltagspunkteübersicht auf Beschluss des Landesspielausschusses vom 16.05.2013 Landesfinanzordnung mit letzten Änderungen auf Beschluss des Hauptausschusses vom 12.05.2012 Landesfinanzordnung Anlage 1: Gebühren- und Honorarordnung mit letzten Änderungen auf Beschluss des Präsidiums vom 12.05.2012, 21.11.2012 und 19.04.2013 sowie des Hauptausschusses vom 21.11.2012 Landesschiedsrichterordnung mit letzten Änderungen auf Beschluss des des Hauptausschusses vom 21.11.2012 Landesehrungsordnung mit letzten Änderungen auf Beschluss des Hauptausschusses vom 12.05.2012 9 SSVB LANDESSPIELORDNUNG LANDESSPIELORDNUNG (LSO) 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Einleitung Die Landesspielordnung (LSO) regelt den Spielverkehr der Volleyballmannschaften im Bereich des Sächsischen Sportverbandes Volleyball (SSVB) mit Ausnahme des überregionalen Spielverkehrs, für den besondere Bestimmungen gelten. Für den internationalen Spielverkehr und den internationalen Spielertransfer gelten die Regelungen der FIVB und des CEV, denen alle Vereine und Spieler des SSVB nach Maßgabe der Bestimmungen der Bundesspielordnung und in Ergänzung dazu dieser Ordnung unterliegen. Der Landesspielausschuss (LSA) setzt sich zusammen aus: a) Landesspielwart als Vorsitzender; b) Bezirksspielwart Chemnitz; c) Bezirksspielwart Dresden; d) Bezirksspielwart Leipzig; e) Bezirksspielwart Ostsachsen; f) Landesseniorenspielwart. Staffelleiter der Sachsenliga und der Sachsenklassen können zu den Beratungen hinzugezogen werden. Für die Sachsenliga gilt zusätzlich die Sachsenligaspielordnung. Mitteilungen (von Seiten des SSVB), die dem Grunde nach der Schriftform bedürfen, können auch als E-Mail verschickt werden. Dies trifft auch zu auf Spielplan, Strafbescheide, Sperren, sonstige rechtsmittelfähige Entscheidungen usw.. Aus Beweisgründen sind derartige E-Mails als Kopie (cc) an die SSVB-Geschäftsstelle zu schicken. 2. 2.1 2.2 Spieljahr Das Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni. Der Landesspielausschuss gibt in jedem Spieljahr die Durchführungsbestimmung bekannt. 3. 3.1 Spielverkehr Der Spielverkehr des SSVB gliedert sich in: a) Meisterschaftsspiele (Pflichtspiele); b) Pokalspiele, Aufstiegsspiele (Pflichtspiele nach der Meldung); c) Repräsentationsspiele (Spiele mit Auswahlmannschaften des SSVB auf Landes-, Bundes- bzw. überregionaler Ebene); d) Freundschaftsspiele (freiwillige Vereinsspiele auf nationaler bzw. internationaler Ebene); e) sonstige Veranstaltungen (Breiten- und Freizeitsport, Mixspielverkehr, Beach-Volleyball, MiniVolleyball, Schulmeisterschaften). Für Pflichtspiele ist der Landesspielausschuss zuständig, bei Repräsentationsspielen a) auf internationaler Ebene in übergeordneter Instanz das Präsidium; b) des Jugendkaders die Sächsische Volleyballjugend des SSVB; c) bei Freundschafts- und sonstigen Spielen der jeweilige Veranstalter. An Pflichtspielen können sich alle Vereine beteiligen, die Mitglied im SSVB sind. Freundschaftsspiele, die Mannschaften ab Regionalliga aufwärts in Deutschland gegen ausländische Mannschaften austragen, bedürfen der Genehmigung des DVV. Diese ist über die Geschäftsstelle des SSVB zu beantragen. Die Gebühr des DVV beträgt bei Einzelspielen 10,- € und bei Turnieren 5,- € pro ausländischer Mannschaft. Spiele von Mannschaften niedrigerer Spielklassen gegen ausländische Mannschaften sind über den SSVB beim DVV anzumelden. Veranstalter der Sächsischen Meisterschaften ist der SSVB. Der Vorstand kann auf Vorschlag des Landesspiel- und Landesjugendspielwartes die Austragung einem Verein übertragen. Bei allen Spielen haben die Mannschaften in einheitlicher Spielerkleidung anzutreten, wobei darauf zu achten ist, dass sich die Mannschaften farblich unterscheiden. Die Spielerkleidung hat den internationalen Spielregeln zu entsprechen. 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 05/2012 LSO S. 1 LANDESSPIELORDNUNG SSVB 4. 4.1 Durchführung Alle Pflichtspiele auf Landesebene sind getrennt nach Geschlechtern und nach den Internationalen Volleyball-Spielregeln unter Leitung lizenzierter Schiedsrichter durchzuführen. In den Spielklassen auf Kreis- und Stadtebene kann mit Zustimmung des zuständigen Spielwartes und bei entsprechender Ausschreibung auf 2 Sätze abgewichen werden. 4.2 Zur Ermittlung der Rangfolge in den Spielrunden und bei Turnieren erhalten gewinnende Mannschaften 2 Pluspunkte (2:0), verlierende oder nicht angetretene Mannschaften 2 Minuspunkte (0:2). Bei Punktgleichheit von Mannschaften entscheidet über die Platzierung zunächst das Satzverhältnis (Subtraktionsverfahren). Bei gleicher Satzdifferenz zählt die Anzahl der gewonnenen Sätze. Bei Punktgleichheit und gleichem Satzverhältnis von Mannschaften entscheidet das Ballverhältnis über die Platzierung (Subtraktionsverfahren). Bei gleicher Balldifferenz entscheidet die Anzahl der gewonnenen Bälle. Bei Punktgleichheit, gleichem Satz- und Ballverhältnis von Mannschaften müssen diese Mannschaften noch einmal gegeneinander spielen. 4.3 Spielleiter Wird für den Spielverkehr außerhalb von Staffeln (z.B. Aufstiegsturniere) ein Spielleiter eingesetzt, gelten die Regelungen der LSO über Staffelleiter entsprechend. 4.4 Spielverlust 4.4.1 Der Staffelleiter hat auf Spielverlust mit 0 : 2 Punkten, 0 : 3 Sätzen und 0 : 75 Bällen gegen eine Mannschaft zu entscheiden, a) die ihren finanziellen Verpflichtungen gemäß Abs. 9.4 der Landesfinanzordnung (Startgebühr) dem Verband gegenüber nicht nachgekommen ist; b) die 15 Minuten nach der in der Ausschreibung festgesetzten Zeit nicht angetreten ist. Es sei denn, die gegnerische Mannschaft ist mit der Verzögerung oder Verschiebung innerhalb des Spieltages einverstanden. Für Meisterschaftsspiele, die in Turnierform ausgetragen werden, ist der Spielbeginn für das zweite Spiel eine Stunde, für die weiteren Spiele eine halbe Stunde nach Ende des vorher angesetzten Spieles anzunehmen; c) die ein Spiel ohne Zustimmung des Gegners und des Staffelleiters absagt; d) die mehr als die zugelassene Anzahl von Nicht-EU-Spielern oder mehr als die zugelassene Anzahl von Spielern laut internationalen Spielregeln in den Spielberichtsbogen einträgt; e) für die ein Spieler an Pflichtspielen teilnimmt, der (1) ohne Passstellenvermerk ist; (2) ohne gültige Spielberechtigung für eine bestimmte Mannschaft in der bestimmten Leistungsklasse ist; − Staffelleitervermerk fehlt oder ist nicht mehr gültig; − Spieler mit Staffelleitervermerk für eine niedrigere Spielklasse wird in einem der ersten beiden Meisterschaftsspiele eingesetzt; − Spieler mit Staffelleitervermerk für eine höhere Leistungsklasse bzw. Spieler mit Eintrag in eine Mannschaftsmeldeliste einer Mannschaft der Bundesliga wird in einer niedrigeren Leistungsklasse eingesetzt; − Spieler mit zwei Spielerpässen oder gefälschtem Spielerpass; (3) nicht, mit falscher oder ohne Trikotnummer im Spielberichtsbogen eingetragen ist; (4) als Libero eingesetzt wurde und nicht in der Liberozeile des Spielberichtsbogens eingetragen ist oder als Libero in der Liberozeile eingetragen ist, nicht aber in der Mannschaftsliste und dadurch die maximale Spieleranzahl überschritten wurde. Sonst wird dies als fehlerhaftes Ausfüllen des Spielberichtsbogens gemäß Strafenkatalog geahndet. (5) einer Sperre unterliegt, gegen das Dopingverbot verstoßen hat oder vorläufig gesperrt ist; (6) als Jugendspieler − in einem der ersten vier Spiele in einer höherklassigen Mannschaft eingesetzt wurde; − an einem Wochenende für eine zweite oder eine weitere Mannschaft höhergespielt hat; − an einem Tag durch Höherspielen in mehr als zwei Spielen eingesetzt wurde. LSO S. 2 05/2012 SSVB LANDESSPIELORDNUNG 4.4.2 Für die andere beteiligte Mannschaft erfolgt die Wertung des Spieles als gewonnen mit 2 : 0 Punkten, 3 : 0 Sätzen und 75 : 0 Bällen. 4.4.3 Der Staffelleiter hat die Entscheidung über den Spielverlust sowie die Geldstrafe nach Rücksprache mit dem zuständigen Spielwart aufzuheben, wenn Nichtantreten oder Verspätung nachweislich unverschuldet waren. Er legt einen neuen Spieltermin bis zu 30 Tagen nach dem angesetzten Termin fest. 4.5 Spielberichtsbögen Für alle Wettkämpfe auf Landesebene einschließlich der Bezirksligen und -klassen sind offizielle Spielberichtsbögen des DVV zu verwenden. 4.6 Sicherheit und Ordnung 4.6.1 Der Ausrichter hat die Sicherheit und Ordnung in den Spielhallen und Nebenanlagen zu jeder Zeit zu gewährleisten. Dies gilt auch für den Schutz der spielleitenden Organe (Schiedsgericht, Beobachter, SSVB-Vertreter) und der Mannschaften gegenüber Zuschauern und Besuchern. 4.6.2 Der 1. Schiedsrichter hat von der Durchführung eines Spiels abzusehen bzw. dieses abzubrechen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung gefährdet ist. 4.6.3 Verstöße gegen 4.6.1 sind vom Vorstand mit einer Mannschaftssperre bis zu 2 Jahren, einer Hallensperre bis zu 2 Jahren und/oder Geldstrafen zu ahnden. 4.7 Doping Doping ist verboten. Näheres regelt die Anti-Doping-Ordnung des DVV (BSO Anlage 10). 5. 5.1 5.2 5.3 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.4 5.5 5.5.1 Spielberechtigung Spielberechtigt bei Pflichtspielen sind Spieler von Vereinen, die Mitglied im SSVB sind und Mannschaften, die ihren satzungsgemäßen finanziellen Verpflichtungen dem Verband gegenüber nachgekommen sind. An den Meisterschaftsspielen der Sachsenliga und Sachsenklasse kann ein Verein jeweils nur mit einer Mannschaft teilnehmen. Dies gilt nicht für die Vorrundenspiele zur Ermittlung der Sächsischen Meister (Pokal, Jugend, Junioren, Senioren). In den Spielklassen der Spielbezirke können Ausnahmeregelungen getroffen werden. Ausländer Im Spielverkehr des SSVB und bei Endrundenspielen um Sächsische Meisterschaften dürfen in einer Mannschaft bis zu zwei Nicht-EU-Spieler in den Spielberichtsbogen eingetragen werden. Für die Senioren- und Jugendmannschaften gilt keine diesbezügliche Teilnahmeeinschränkung. Nichtdeutsche Spieler sind Ausländer und Staatenlose. EU-Spieler sind Ausländer, die die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben. EU-Spielern gleichgestellt sind Spieler, die die Staatsbürgerschaft eines Landes haben, mit welchem ein gültiges Assoziierungsabkommen mit der EU besteht. Nicht-EU-Spieler sind nichtdeutsche Spieler, die nicht unter Satz 2 und 3 fallen. Bei Aufstiegsspielen gilt die Ausländerregelung der höheren Spielklasse. Jugendspieler Vereine, welche jugendliche Spieler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Pflichtspielen der allgemeinen Altersklassen einsetzen wollen, dürfen dies, wenn sie die schriftliche Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten und ein ärztliches Gutachten besitzen, aus dem hervorgeht, dass gegen ihre Teilnahme und die damit verbundenen erhöhten körperlichen Anstrengungen keine Bedenken bestehen. Diesbezüglich genügt eine schriftliche Versicherung des Vereins gegenüber dem Staffelleiter. Andere Vereine dürfen aus dem Nichtvorliegen keine Rechte ableiten. Spielerpassvermerke, Höherspielen, Festspielen Zur Teilnahme am Spielverkehr sind nur Spieler zugelassen, die über einen gültigen Spielerpass gemäß Punkt 6 verfügen und denen eine Spielberechtigung erteilt wurde. Eine Spielberechtigung darf nicht erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Ordnung nebst BSO nicht erfüllt sind. Die Spielberechtigung für einen bestimmten Verein erteilt zunächst die Landespassstelle nach der Spielerpassordnung (Passstellenvermerk). Die Spielberechtigung für eine bestimmte Staffel, ein bestimmtes Spieljahr und eine bestimmte Mannschaft erteilt dann der zuständige Staffelleiter (Staffelleitervermerk). Ohne diese Spielberechtigung darf kein Spieler an Meisterschaftsspielen teilnehmen, es sei denn diese Ordnung lässt eine Ausnahme zu. 05/2012 LSO S. 3 LANDESSPIELORDNUNG SSVB 5.5.2 Nimmt ein Spieler mit Staffelleitervermerk für eine tiefere Leistungsklasse an einem Spiel einer höheren Leistungsklasse teil, was in den ersten beiden Meisterschaftsspielen nicht zulässig ist, muss der 1. Schiedsrichter nach dem Spiel einen Vermerk über die Teilnahme in den Spielerpass und in den Spielberichtsbogen eintragen. Wird der gleiche Spieler in einem zweiten Spiel in einer höheren Spielklasse eingesetzt, muss der 1. Schiedsrichter einen weiteren Vermerk eintragen. Damit hat sich derselbe Spieler in der höheren Spielklassefest gespielt. Erfolgt der Einsatz in unterschiedlich höheren Spielklassen, spielt er sich in der niedrigeren dieser beiden Spielklassen fest. Danach muss der Spielerpass zur Erteilung des Staffelleitervermerks unaufgefordert innerhalb von 7 Tagen (Datum des Poststempels) an den Staffelleiter geschickt werden. Wird der Spielerpass fristgerecht eingereicht, gilt der Spieler als vorläufig spielberechtigt, bis der Staffelleiter den Sichtvermerk für die neue Spielklasse eingetragen hat. 5.5.3 Ein Spieler mit Staffelleitervermerk für eine bestimmte Spielklasse kann nicht in einer niederen Spielklasse (mit Ausnahme 5.6) für eine andere Mannschaft des Vereins eingesetzt werden. 5.5.4 Spielen mehrere Mannschaften eines Vereins in einer Staffel, ist der Staffelleitervermerk so einzutragen, dass die Zugehörigkeit der Spieler zur höheren oder niederen Mannschaft eindeutig erkennbar ist. Ein Spieler kann entsprechend Punkt 5.5.2 in einer höheren Mannschaft spielen. 5.5.5 Falls ein Spieler in einer bestimmten Leistungsklasse nicht oder an 4 aufeinander folgenden Meisterschaftsspielen nicht eingesetzt war, muss der Staffelleiter auf Antrag den Staffelleitervermerk sofort löschen. Die Spielberechtigung für eine andere Leistungsklasse wird sofort und ohne Wartezeit erteilt. 5.5.6 Höherspielen von Jugendspielern Unter diese Regelung fallen alle Spieler, die gemäß Jugendspielordnung des DVV Jugendspieler sind. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob diese Spieler noch tatsächlich in einer Jugendmannschaft spielen und einen gelben DVV-Jugendspielerpass besitzen. Das Höherspielen ist erst nach dem vierten absolvierten Spiel der höherklassigen Mannschaft möglich. Jugendliche können beliebig oft höherspielen ohne sich in einer höherklassigen Mannschaft festzuspielen. Ein Jugendlicher darf am jeweiligen Wochenende a) nur für eine Mannschaft höherspielen und b) an einem Tag in maximal 2 Spielen eingesetzt werden. Wird ein Spieler aus einer tieferen Spielklasse in einer höheren eingesetzt, so hat er sich mit seinem Spielerpass mit Staffelleitervermerk für die niedrigere Spielklasse auszuweisen. Das Höherspielen wird vom Schiedsrichter in den Spielberichtsbogen unter Angabe des Geburtsjahres eingetragen. Es erfolgt kein Eintrag im Spielerpass. 5.5.7 Für die Teilnahme an Jugend-, Junioren- und Seniorenmeisterschaften bedarf es keines Staffelleitervermerks. Für den BFS-Spielbetrieb gelten gesonderte Festlegungen. 5.5.8 Spielgemeinschaften Spielgemeinschaften (SG) können von zwei Mitgliedsvereinen des SSVB gebildet werden. Für die SG gelten die Bestimmungen der LSO mit Ausnahme des Punktes 7.5 hinsichtlich der Spielrechtsübertragung. Die SG werden unter folgenden Voraussetzungen für Meisterschaftsspiele bis zur Bezirksliga für jeweils ein Spieljahr zugelassen: a) Jeder Verein muss mindestens 3 Spieler stellen. b) Die SG ist von dem Verein, dessen Leistungsklassenzugehörigkeit die SG übernimmt, bis zum 1. Mai eines Jahres für das folgende Spieljahr beim Landesspielwart zu beantragen. Dem Antrag ist eine Kopie der Vereinbarung zur Bildung einer SG zwischen den Vereinen beizufügen, in der zumindest folgende Punkte zu regeln sind: – Übernahme sämtlicher finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem SSVB sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung der SG – welche Leistungsklassenzugehörigkeiten der Vereine betroffen sind und welchem Verein die erreichte Leistungsklasse nach Auflösung der SG zufällt – welcher Verein die Verpflichtung gemäß Punkt 15.2 (Pflichtjugendmannschaft) erfüllt. 5.6 Doppelspielrecht für D-, D/C- und C-Kader Abweichend von 5.5.2 und 5.5.3 wird Mitgliedern o. g. Kaderkreise, die in dem betreffenden Spieljahr für die nationalen Meisterschaften ihres Jugend/Juniorenjahrganges spielberechtigt sind, für den Hallenbereich auf Antrag des jeweiligen Landestrainers durch den Vorstand ein Doppelspielrecht gewährt. Der Antrag kann nur bis zum 30. September eines jeden Jahres LSO S. 4 05/2012 SSVB 5.7 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 LANDESSPIELORDNUNG schriftlich gestellt werden und ist ausführlich zu begründen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs beim Vorstand. Dieser entscheidet nach Anhörung des jeweiligen Landestrainers durch den Landesspielwart, in der Regionalliga durch den Regionalspielwart und in den 1. und 2. Bundesligen durch den Bundesspielwart. Das Doppelspielrecht berechtigt neben dem Spielen in einer Mannschaft (Aktivenmannschaft) auch zum Spielen in einer anderen Spielklasse – desselben Vereins - unter Aufhebung von 5.5.2, 5.5.3 und 6.4 – eines anderen Vereins. a) Neben dem schriftlichen Einverständnis des Spielers muss auch das rechtsverbindliche Einverständnis der beteiligten Vereine vorliegen. b) Die Berechtigung wird jeweils für ein Spieljahr erteilt. Sie muss gegebenenfalls im Folgejahr erneut beantragt werden. c) Bei Terminkollision besteht kein Anspruch auf Spielverlegung. Die Spielberechtigung für eine Landesauswahlmannschaft richtet sich nach dem Spielrecht für den Erstverein. d) Für jugendliche Spieler darf die Genehmigung durch den Vorstand nur dann erteilt werden, wenn – abweichend von 5.4 – die sportärztliche und orthopädische Unbedenklichkeit durch Testat nachgewiesen ist und schriftliche Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie des Erstvereins vorliegen. e) Die aktuelle Kaderliste ist den Antragsunterlagen beizufügen. f) Bei Ausscheiden aus dem jeweiligen Kader erlischt das Doppelspielrecht. Das Ausscheiden wird vom Landesauswahltrainer unverzüglich der spielleitenden Stelle mitgeteilt und wird mit Bekanntgabe durch den Landesspielwart wirksam. g) Das Doppelspielrecht wird auf einem zweiten Spielerpass erteilt. In diesem und dem originalen Spielerpass wird von der zuständigen Passstelle kenntlich gemacht, dass sich dieses Doppelspielrecht ausschließlich auf den Einsatz in einer bestimmten Mannschaft im allgemeinen Spielbetrieb bezieht und ein Höherspielen nach 5.5 nicht zulässig ist. Die Gültigkeit des 2. Spielerpasses ist auf das Ende des betreffenden Spieljahres zu begrenzen. Sonderspielrecht für Mannschaften Der Vorstand kann auf Antrag von Mitgliedsvereinen des SSVB ein Sonderspielrecht für Jugendmannschaften (Bundes-, Landes- und Talentstützpunkte) erteilen. Diese nehmen am regulären Spielbetrieb teil, können aber weder auf- noch absteigen. – Das Sonderspielrecht gilt nur für ein Spieljahr und ist bis 15. März für das folgende Spieljahr zu beantragen. – Der Antrag ist vom zuständigen Landestrainer zu bestätigen. – Spielberechtigt sind Spieler, die in dem betreffenden Spieljahr das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Über ein Sonderspielrecht in den Bezirksligen und -klassen entscheiden die Bezirksvorstände. Spielerpässe Jeder Spieler muss für Pflichtspiele im Aktivenspielverkehr im Besitz eines gültigen Spielerpasses gemäß Spielerpassordnung sein, in dem die Spielberechtigung nach 5.5.1 eingetragen ist. Für die Teilnahme von Jugendlichen am Jugendspielverkehr des SSVB ist der gelbe Spielerpass und für den Seniorenspielverkehr der grüne Spielerpass gefordert. Spielerpässe können beim SSVB auf dem klassischen Postweg beantragt, ausgestellt und versandt oder nach Einführung des entsprechenden Verfahrens als ePass ausschließlich über elektronische Medien beantragt, erstellt, geändert und ausgedruckt werden. Sie sind nach erfolgter Registratur durch die Landespassstelle gültig. Jede an Meisterschaftsspielen teilnehmende Mannschaft hat 10 Tage vor Beginn der Meisterschaftsspiele der jeweiligen Spielklasse mindestens 6 gültige Spielerpässe beim Staffelleiter zur Erteilung der Spielberechtigung für die betreffende Spielklasse vorzulegen. Fehler der Passstelle, des Staffelleiters oder eines Schiedsrichters beim Eintragen in den Spielerpass machen diesen nicht ungültig. Die Fehler sind unmittelbar nach deren Feststellung zu beheben. Die Spielerpässe aller an Pflichtspielen teilnehmenden Spieler sind vor Spielbeginn beim Wettkampfleiter abzugeben. Sie sind von diesem im Beisein eines Vertreters jeder Mannschaft und des 1. Schiedsrichters vor dem Spiel zu prüfen. Die Spielerpässe verbleiben während des 05/2012 LSO S. 5 LANDESSPIELORDNUNG 6.7 6.8 6.9 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 SSVB Spiels beim Wettkampfleiter. Ist kein Wettkampfleiter vorhanden, übernimmt der 1. Schiedsrichter dessen Aufgaben. Kann sich ein Spieler nicht durch einen Spielerpass ausweisen, muss er dem 1. Schiedsrichter seine Identität insbesondere durch Pass oder Personalausweis nachweisen. Der 1. Schiedsrichter hat dies im Spielberichtsbogen zu vermerken. Spieler, die ohne Vorlage des Spielerpasses gespielt haben, weisen dem Staffelleiter nach dem jeweiligen Spieltag unaufgefordert und unverzüglich durch umgehende Zusendung des Spielerpasses die Spielberechtigung für diese Spielklasse und diesen Verein nach. Ist der Spielerpass nicht spätestens am 8. Tag nach dem jeweiligen Spieltag beim Staffelleiter, so hat dieser alle Spiele nach Punkt 4.4.1 zu bewerten, an denen der Spieler keinen Spielerpass vorlegte. Bei Meisterschaften der Jugend, Junioren und Senioren in Turnierform, bei Pokalspielen und bei Veranstaltungen, für die dies in der Ausschreibung besonders vorgeschrieben ist, dürfen nur Spieler eingesetzt werden, für die vor Spielbeginn der Spielerpass vorgelegt wird. Bei berechtigten Zweifeln bezüglich des Alters ist ein amtlicher Ausweis vorzulegen (Personalausweis, Reisepass, Schülerausweis, Studentenausweis). Wird gegen einen Spieler eine Sperre verhängt, so ist der Spielerpass für die Dauer der Sperre vom zuständigen Staffelleiter einzuziehen. Vereinswechsel Ein gültiger Vereinswechsel eines Spielers liegt vor, wenn der bisherige Verein die Freigabe im bisherigen Pass und der neue Verein die Mitgliedschaft im neuen Spielerpass bescheinigt haben. Mit dem Datum der Freigabe erlischt die Spielberechtigung für den alten Verein. Die Freigabe ist vom bisherigen Verein sofort zu erteilen, wenn der Spieler dieselbe verlangt und ein Verweigerungsgrund nach 7.2 nicht vorliegt. Maßgebendes Freigabedatum ist dasjenige des Einganges des Freigabeantrages beim abgebenden Verein. Bei Auflösung eines Vereins ist eine Freigabe nicht erforderlich. Bei Wechsel eines deutschen oder eines nach 5.3.3 gleichgestellten Spielers vom Ausland zu einem deutschen Verein muss grundsätzlich die Freigabe des ausländischen Verbandes, in dessen Bereich der Spieler zuletzt eine Spielberechtigung hatte, vorliegen. 7.3 gilt entsprechend. Ein Verein kann die Freigabe eines Spielers verweigern, solange dieser mit Beitragszahlungen oder der Rückgabe von Vereinseigentum in Verzug ist oder einer Vereinssperre unterliegt. Auf Antrag des Spielers oder des Vereins entscheidet der Landesspielwart, ob die Verweigerung der Freigabe bzw. die Vereinssperre begründet ist. Beantragt ein Spieler die Freigabe, um von oder zu einem Bundesliga- oder Regionalliga-Verein zu wechseln, oder beantragt ein Spieler eines anderen Landesverbandes oder eines ausländischen Vereins eine Spielberechtigung, so gelten die besonderen Regelungen des DVV. Die Spielberechtigung für den neuen Verein ist im Aktivenspielverkehr an eine Wartezeit von 4 Wochen gebunden. In den Kreisklassen wird die Wartezeit auf 2 Wochen verkürzt. Dies gilt im laufenden Spieljahr bis zum 1. Februar. Ab dem 2. Februar bis zum Ende des Spieljahres gilt generell eine Wartezeit von 3 Monaten. Im Senioren- und Jugendspielbetrieb ist die Spielberechtigung für einen neuen Verein bei einem Wechsel bis zum 31. Dezember des laufenden Spieljahres an eine Wartezeit von 3 Monaten, bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember des laufenden Spieljahres an eine Wartezeit von 6 Monaten gebunden. Beim Wechsel eines ausländischen Spielers zu einem deutschen Verein gilt eine Wartezeit von 3 Monaten. Die Wartezeit endet jedoch spätestens mit dem Abschluss des laufenden Spieljahres. Bei Vereinswechsel nach Freigabe im Juli entfällt eine Wartezeit soweit der Spieler noch keinen Staffelleitervermerk erhalten oder an keinem Spiel für den alten Verein teilgenommen hat. Eine entsprechende schriftliche Versicherung ist der Passstelle vorzulegen. Tritt ein Verein insgesamt oder seine Volleyballabteilung oder auch nur seine komplette Frauenoder Männerabteilung einschließlich der dazugehörigen Jugendabteilung in einen anderen Verein über, so bleiben die bisher von den betroffenen Mannschaften erworbenen Spielklassenzugehörigkeiten erhalten. Für den neuen Verein ist die sofortige Spielberechtigung gegeben. Voraussetzung dafür ist das schriftliche Einverständnis des alten Vereins gegenüber LSO S. 6 05/2012 SSVB 7.5 7.6 LANDESSPIELORDNUNG dem Landesspielwart. Das Einverständnis kann vom alten Verein nur verweigert werden, wenn nicht mindestens 75 % der spielenden Mitglieder der Abteilung bzw. der Frauen- oder Männerabteilung den Übertritt vornehmen wollen oder wenn finanzielle Ansprüche an die Abteilung bestehen oder Vereinseigentum nicht zurückgegeben wurde. Wechselt eine Mannschaft mit mindestens 6 Spielern zu einem anderen Verein, kann das Spielrecht dieser Mannschaft im Einvernehmen der beteiligten Vereine übertragen werden. Dies ist nur in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. eines Jahres möglich. Ergänzende Bestimmungen für Jugendliche/Kaderspieler Wechselt ein Spieler an einen Stützpunkt, so behält dieser das Jugendspielrecht seines Heimatvereins. Sollte ein Wechsel des Jugendspielrechtes bei Kadersportlern erfolgen, bedarf dieser der Zustimmung des jeweiligen Landestrainers. 8. Schiedsrichter Festlegungen zu Schiedsrichtern sind der Landesschiedsrichterordnung zu entnehmen. 9. 9.1 Repräsentationsaufgaben Die Vereine sind verpflichtet, ihre Spieler zu Vorhaben eines DVV- oder SSVB-Kaders und zu Repräsentationsspielen des DVV oder SSVB freizustellen. Spieler, die zu einem Kadervorhaben ordnungsgemäß eingeladen werden, müssen dieser Berufung Folge leisten. Leisten sie der Berufung ohne unverzügliche Angabe und Nachweis triftiger Gründe (z. B. berufliche, schulische Verpflichtungen, nachgewiesene Verletzungen, Vorhaben des DVV, Teilnahme an Deutschen Meisterschaften mit Vereinsmannschaften) keine Folge, können sie für die Zeit des Kadervorhabens und für 1 - 3 Pflichtspiele nach dem Termin des Kadervorhabens gesperrt werden. Vereine, die dieser Verpflichtung zur Freistellung von Spielern nicht nachkommen, können mit einem Spielverbot für die Dauer des Kadervorhabens und mit einer Geldstrafe bis zu 100,- Euro bestraft werden. Über eine Strafe nach 9.1 und 9.2 entscheidet der Landesspielwart. Vereine, deren Spieler zu Kadervorhaben oder an einer Veranstaltung des DVV/SSVB teilnehmen, können die Verlegung von Spielen der jeweiligen Mannschaft, der die Spieler angehören, beantragen. Die jeweiligen Staffelleiter haben dem Antrag zuzustimmen. 9.2 9.3 9.4 10. Allgemeine Regelungen im Spielverkehr 10.1 Meisterschaften 10.1.1 Spielklassen Die Meisterschaften im Aktivenspielverkehr vollziehen sich bei Frauen und Männern in der Sachsenliga, den Sachsenklassen, Bezirksligen, Bezirksklassen und den Kreisklassen. Es werden in den einzelnen Spielklassen Staffeln gebildet. Die Bildung und Zusammensetzung obliegt dem Landesspielausschuss, dem Bezirksspielausschuss oder dem Kreisspielausschuss. Sie haben die zweckmäßige regionale Abgrenzung zu wählen. Der Bildung und Zusammensetzung der Spielklassen können Vereine widersprechen. Das Präsidium entscheidet unter Ausschluss der Rechtsordnung endgültig. 10.1.2 Aufstieg Nach Abschluss eines Spieljahres steigt von den bestplatzierten Mannschaften einer Spielklasse mindestens eine Mannschaft in die höhere Spielklasse auf. Von den Aufstiegsanwärtern ist eine Bereitschaftserklärung zum möglichen Aufstieg in schriftlicher Form abzugeben. Das Aufstiegsrecht haben nur Vereine, die bis zum 01. Mai ihre Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen haben. Der Landesspielausschuss kann auf Antrag im Einzelfall ausnahmsweise einen späteren Termin zulassen. Bei Verzicht oder Nichterfüllung der allgemeinen Voraussetzungen ist die jeweils nächstplatzierte Mannschaft der jeweiligen Spielklasse bis Platz 3 aufstiegsberechtigt. 10.1.3 Abstieg Die nach Abschluss eines Spieljahres zwei letztplatzierten Mannschaften steigen in der Regel ab. Darüber hinaus steigen so viele Mannschaften ab, dass nach Eingliederung der Absteiger der nächst höheren Spielklasse der Aufstieg aus der nächst niedrigeren Spielklasse nach 10.1.2 05/2012 LSO S. 7 LANDESSPIELORDNUNG SSVB gewährleistet ist. Die Gesamtzahl der Absteiger darf drei nicht übersteigen. 10.1.4 Rückstufung/Zurückziehen einer Mannschaft a) Beantragt eine Mannschaft die Rückstufung in eine untere Spielklasse, so gebührt einer Mannschaft der Spielklasse, in die diese Mannschaft zurückgestuft wird, das Recht, den frei werdenden Platz in der höheren Klasse einzunehmen. Die Reihenfolge des Nachrückens richtet sich nach dem Tabellenstand des letzten Spieljahres. b) Zieht ein Verein seine Mannschaft aus einer Spielklasse zurück, ohne diese für die darunter liegende Spielklasse zu melden, ist um den frei werdenden Platz ein weiterer Aufsteiger durch ein Turnier der jeweils nächst Bestplatzierten bis Platz 3 der darunter liegenden Spielklasse zu ermitteln. Erfolgt das Zurückziehen nach dem 30. Juni wird die Zusammensetzung der jeweiligen Staffel nicht mehr geändert. Nach Abschluss der Spielrunde reduziert sich die Zahl der Absteiger entsprechend. Durchgeführte Spiele werden nicht gewertet. c) Zieht ein Verein seine gemeldete Mannschaft zurück, ist er vom zuständigen Spielwart gemäß Strafenkatalog zu bestrafen. 10.1.5 Mannschaften, die im Verlauf der angesetzten Meisterschaftsspiele zu 2 Spieltagen nicht antreten, werden außer bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 16.6 vom weiteren Spielverkehr ausgeschlossen. Die bis dahin erreichten Ergebnisse werden annulliert. 10.2 Pokalspiele Pokalspiele sind in der Pokalspielordnung geregelt. 10.3 Meisterschaften der Senioren und Jugend Für Jugendliche und Senioren werden Meisterschaften getrennt nach Geschlechtern durchgeführt. Es werden nach Zahl der Meldungen Spielrunden oder Turniere durchgeführt. Es gelten folgende Altersklassen und Netzhöhen: Seniorinnen I Ü31 2,24 m Seniorinnen II Ü37 2,20 m Seniorinnen III Ü43 2,20 m Senioren I Ü35 2,43 m Senioren II Ü41 2,40 m Senioren III Ü47 2,40 m Senioren IV Ü53 2,35 m Für die Altersklassen der Jugend (U20-U12) gelten die Festlegungen der Landesjugendspielordnung. 11. Sachsenliga Es wird eine Sachsenliga bei Frauen und Männern mit je 9 Mannschaften zuzüglich erteilter Sonderspielrechte gemäß Punkt 5.7 gebildet. Der Aufstieg in die Regionalliga richtet sich nach der Anlage Regionalliga-Ordnung der BSO. Danach steigt die jeweils bestplatzierte Mannschaft der Sachsenliga auf. Die Meldung beim Regionalspielwart nimmt der Landesspielwart unmittelbar nach dem letzten Spieltag vor. Absteiger aus der Regionalliga werden von der Sachsenliga aufgenommen. 12. Sachsenklassen Unter jeder Sachsenliga bestehen nach territorialen Gesichtspunkten die Sachsenklassen Ost und West. 13. Bezirksligen/Bezirksklassen Unter den Sachsenklassen bestehen nach territorialen Gesichtspunkten Bezirksligen. Unter den Bezirksligen bestehen Bezirksklassen. 14. Kreis-/Stadtligen und Kreis-/Stadtklassen Unter den Bezirksklassen werden entsprechend den territorialen Bedingungen Kreis-/Stadtligen und Kreis-/Stadtklassen gebildet. Falls benachbarte Kreise keine eigenen, oder nur spärlich besetzte Staffeln ermöglichen können, so ist die Bildung einer Kreisunion möglich. LSO S. 8 05/2012 SSVB LANDESSPIELORDNUNG 15. 15.1 Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme am Spielverkehr Spielhallen In der Sachsenklasse muss ein Verein für die Heimspiele Hallen zur Verfügung stellen, deren Höhe mindestens 7 m beträgt und deren Spielfeld (18 x 9 m²) an allen Seiten von einer mindestens 2,5 m breiten Freizone umgeben ist. Ausnahmegenehmigungen für Hallen, die nicht diesen Abmessungen entsprechen, können vom Landesspielausschuss auf Antrag der Vereine erteilt werden. In den Spielklassen bis zur Bezirksliga entscheidet der zuständige Bezirksspielausschuss über die Größenanforderungen der Spielhallen. 15.2 Jugendförderabgabe 15.2.1 Vereine der Sachsenliga und Sachsenklassen können nur am Spielbetrieb dieser Spielklassen teilnehmen, wenn sie bis zum 31. Dezember des jeweils laufenden Spieljahres die Teilnahme an Meisterschaftsspielen des Jugendspielverkehrs nachweisen und zwar – bei Männermannschaften männliche Jugend, – bei Frauenmannschaften weibliche Jugend. Als Teilnahme an Meisterschaftsspielen des Jugendspielverkehrs im Sinne von Absatz 1 gilt nur die regelmäßige Beteiligung am Rundenspielverkehr des Bezirkes inklusive ihrer vom Bezirksjugendwart anerkannten Qualifikationsrunden auf Kreisebene der Jugend U20 bis U13 mit mindestens einer Mannschaft oder der U12 mit mindestens zwei Mannschaften. Die Bestätigung der Teilnahme erfolgt durch den Bezirksjugendwart. 15.2.2 Vereine der Bezirksligen können nur am Spielbetrieb dieser Spielklasse teilnehmen, wenn sie gemäß Pkt. 15.2.1 am Jugendspielverkehr teilnehmen, wobei das Geschlecht der Jugendmannschaft nicht relevant ist. 15.2.3 Vereine, welche die geforderte Jugendmannschaft nicht nachweisen können, werden mit einer Jugendförderabgabe belegt. Nachweispflichtig sind die Vereine. 15.3 Trainer Die Mannschaften der Sachsenliga und der Sachsenklassen müssen von einem vom SSVB durch Lizenz anerkannten Trainer betreut werden. Fehlt ein Trainer zu einem der Pflichtspiele, wird dies vom Staffelleiter entsprechend des Strafenkataloges geahndet. 15.4 Staffelleiter Jeder Verein hat entsprechend seiner gemeldeten Mannschaften im Erwachsenen- und Jugendbereich für den Bedarfsfall einen Staffelleiter zu melden. Die Staffelleiter werden durch den Landesspielausschuss und den Landesjugendausschuss (Sächsische Volleyballjugend) auf Landesebene, durch die Bezirksspielausschüsse und die Bezirksjugendwarte auf Bezirksebene und durch die Kreis-/Stadtspielwarte sowie die Kreis-/Stadtjugendwarte für die entsprechenden Staffeln berufen oder abberufen. Dabei ist zu beachten, dass ein Staffelleiter keine Staffel leiten darf, in der er selber spielt oder in der er Trainer einer Mannschaft ist. Die Verantwortung für eine qualifizierte Benennung von Staffelleiterkandidaten trägt der jeweils meldende Verein. Die Spielwarte aller Ebenen tragen die Verantwortung für eine angemessene Qualifizierung der berufenen Staffelleiter, besonders im Falle von erstmaligen Berufungen, jeweils in ihrem Bereich. 15.5 Die Voraussetzungen gemäß 15.1 bis 15.4 sind dem zuständigen Spielausschuss auf dem Meldebogen zur Vorbereitung des neuen Spieljahres 14 Tage nach dem letzten Spieltag, jedoch nicht später als zum 01. Mai nachzuweisen und zuzusenden. 16. 16.1 16.2 16.3 Spieltechnische Vorschriften Jede Mannschaft trifft pro Spieljahr zweimal mit jeder anderen Mannschaft zusammen. Es werden Hin- und Rückrunden durchgeführt. Im Spielverkehr dürfen nur die vom DVV/SSVB zugelassenen Bälle, Netze, Antennen, Schiedsrichterpodeste sowie Netzpfosten verwendet werden. Der zuständige Spielausschuss gibt den Vereinen den Rahmenspielplan und die Termine der Heimspiele bekannt. In den Sachsenligen und Sachsenklassen treffen jeweils 3 Mannschaften an einem Ort zusammen. Diese führen 2 Spiele durch, in denen die Heimmannschaft nacheinander gegen die 05/2012 LSO S. 9 LANDESSPIELORDNUNG 16.4 16.5 16.6 16.7 17. 17.1 17.2 17.3 17.4 SSVB beiden Gastmannschaften antritt. Eine Pause von 45 Minuten ist zwischen den beiden Spielen einzuhalten. Jedes Auseinanderlegen der beiden Spiele gilt als Spielverlegung gemäß 16.6. Bei Eingliederung eines Sonderspielrechtes kann der Spielplan anderweitig im Landesspielausschuss festgelegt werden. Die Spiele der Bezirksligen und -klassen und Kreisklassen finden nach dem vom zuständigen Spielausschuss und den Festlegungen der Staffeltage bestimmten Spielmodus statt. Bei der Spielplangestaltung soll den Wünschen der Vereine möglichst Rechnung getragen werden. Die Vereine können dem zuständigen Spielausschuss ihre Terminwünsche vortragen. Einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Wünsche haben die Vereine nicht. Jede Staffel führt vor der Sommerpause einen Staffeltag durch, zu dem der Staffelleiter die beteiligten Mannschaften einlädt. Alle Spiele einer Spielklasse sind einheitlich an festgelegten Spieltagen durchzuführen. Die Spiele sollten in der Regel samstags nicht vor 14 Uhr, sonntags nicht vor 9.30 Uhr beginnen. Den Spielbeginn haben jeweils die Beteiligten auf dem Staffeltag festzulegen. Auf anreisende Mannschaften ist Rücksicht zu nehmen. Der Spielplan ist nach dem 30. Juni verbindlich. Bis dahin sind Spielverlegungen innerhalb des Wochenendes unter Beachtung jugendgeschützter Termine und Kadervorhaben möglich. Spielverlegungen nach dem 30. Juni bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Mannschaften, des Staffelleiters und bei Spielklassen mit eingeteilten Schiedsrichtern auch des zuständigen Schiedsrichterwartes. Die Zustimmungen der beteiligten Mannschaften und gegebenenfalls des Schiedsrichterwartes sind von dem antragstellenden Verein einzuholen und dem Staffelleiter mindestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich (Post/Fax, keine E-Mail) vorzulegen. Der antragstellende Verein muss die eingeteilten Schiedsrichter benachrichtigen und die dem SSVB durch die Spielverlegung entstehenden Kosten tragen. Spiele können nur auf die festgelegten Reservespieltage verlegt werden oder auf einen Termin, der von allen beteiligten Mannschaften abgesichert werden kann. Es darf bei einer Verlegung zu keiner Überschneidung mit den Spielterminen der Jugend kommen. Nachholspiele der Hinrunde müssen vor Beginn der Rückrunde, Nachholspiele der Rückrunde vor dem einheitlich angesetzten letzten Spieltag ausgetragen werden, es sei denn ein Spiel wird aufgrund der Entscheidung einer Rechtsinstanz neu angesetzt. Entscheidungen und Verstöße im Spielverkehr Im Spielverkehr kann gegen die Entscheidung des Staffelleiters schriftlich Protest eingelegt werden a) bei der Ansetzung eines Pflichtspiels innerhalb von zwei Wochen nach Absendung eines Bescheids, b) gegen die Bewertung eines Pflichtspiels durch den Staffelleiter innerhalb von zwei Wochen nach diesem Spiel oder seit Kenntnisnahme des Verstoßes. Betroffene Vereine können ferner innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnis der zu Grunde liegenden Tatsachen beim Staffelleiter schriftlich Protest einlegen. Sofern ein Protest im Spielberichtsbogen nicht vermerkt wurde, kann ein Protest nachträglich nur erhoben werden, wenn neue Tatsachen bekannt werden oder die Eintragung in den Spielberichtsbogen vom Schiedsrichter verhindert wurde. Verstöße werden vom Staffelleiter bzw. soweit sie im Rahmen eines Spieles erfolgen, vom 1. Schiedsrichter festgestellt. Der 1. Schiedsrichter muss seine Feststellungen in den Spielberichtsbogen eintragen. Im Spielverkehr muss der Staffelleiter eine rechtsmittelfähige Entscheidung treffen, wenn er einen Verstoß gegen die im Spielverkehr geltenden Ordnungen festgestellt hat. Er muss innerhalb einer Woche nach Abschluss der Ermittlungen, jedoch nicht später als 4 Wochen seit Kenntnis des Verstoßes auf der Basis des Strafenkataloges Strafen per Ordnungsstrafbescheid erlassen. Der zuständige Spielwart kann dem Staffelleiter Weisungen erteilen. Liegen laut Strafenkatalog die Voraussetzungen für eine Spieler- oder Mannschaftssperre bis zu 6 Pflichtspielen vor, gibt der Staffelleiter die Sache zur Entscheidung an den Landesspielwart ab, der den Ordnungsstrafbescheid im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksspielwart erlässt. Der Landesspielwart teilt die Entscheidung dem zuständigen Staffelleiter, den an der LSO S. 10 05/2012 SSVB 17.5 17.6 17.7 17.8 17.9 18. 18.1 18.2 18.3 LANDESSPIELORDNUNG betreffenden Spielklasse teilnehmenden Mannschaften, der Geschäftsstelle des SSVB sowie bei Betroffenheit von Kaderspielern dem Landesjugendwart mit. Bei Sperren ist der Beginn der Sperre mit dem genauen Datum anzugeben. Sind einem Verein wegen verschuldeten Nichtantretens des Gegners Kosten entstanden, die bei der Durchführung der Begegnung nicht entstanden oder durch Einnahmen gedeckt worden wären, so sind diese auf Antrag des betroffenen Vereins vom Staffelleiter festzusetzen und dem nicht angetretenen Verein aufzuerlegen. Sind dem SSVB oder einem Schiedsrichter wegen verschuldeten Nichtantretens eines Vereins Kosten entstanden, so sind diese auf Antrag der Betroffenen vom Staffelleiter festzusetzen und dem nicht angetretenen Verein aufzuerlegen. Geldstrafen hat der Verein zu zahlen, dessen Organe oder Mitglieder für den Verstoß verantwortlich sind. Der Geldbetrag muss spätestens 3 Wochen nach Absendung des Ordnungsstrafbescheides auf dem angegebenen Konto eingegangen sein. Das gilt auch, wenn der Verein Rechtsmittel eingelegt hat. Kommt ein Verein dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Geldstrafe auf das Zweifache erhöht. Wird auch die zweite Zahlungsfrist nicht eingehalten, ist die Rechtsordnung anzuwenden. Alle Entscheidungen und Ordnungsstrafbescheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Punkt 6.6 der Landesrechtsordnung gilt entsprechend. Wirkung von Sperren, Rechtsmittel bei Sperren In den Fällen 2.2.1 bis 2.2.4 und 2.2.6 Strafenkatalog gilt automatisch und ohne weitere Feststellung durch ein Organ des Spielverkehrs eine vorläufige Sperre für Pflichtspiele. Sie tritt nach Ablauf der Mindestsperre außer Kraft, sofern nicht innerhalb drei Wochen seit dem Vorfall, spätestens jedoch drei Kalendertage vor dem nächsten Pflichtspiel, an dem der Spieler (bzw. analog der Trainer oder Vereinsvertreter) spielberechtigt wäre, eine Entscheidung nach 17.4 über eine längere Sperre schriftlich ergangen ist. a) Schiedsrichterentscheidungen, die eine Bestrafung nach 2.2 Strafenkatalog zur Folge haben, sind mit Rechtsmitteln nicht angreifbar. b) Gegen automatische Sperren sind Rechtsmittel nach der Rechtsordnung nicht zugelassen. Punkt 17.8 findet auch Anwendung, wenn ein Verein zur Erstattung/Zahlung a) von Strafen, Gebühren, Auslagen usw. des DVV, für die der SSVB haftet, b) von Kosten des SSVB oder eines seiner Organe, c) von Kosten eines anderen Vereins (einschließlich Ausbildungskostenerstattung gem. BSO), d) einer Schiedsrichterpauschale verpflichtet wurde. 19. Mitteilung der Spielergebnisse Die Spielergebnisse sind fernmündlich von den Heimmannschaften an die in der Ausschreibung genannte Stelle und zum angegebenen Termin bekannt zu geben. Spielberichtsbögen müssen von der Heimmannschaft nach Abschluss der Spiele sofort an den Staffelleiter geschickt werden. Posteingang am 2. Werktag nach den Spielen. 20. 20.1 Eintrittskarten Der Gastmannschaft müssen auf Wunsch max. 10 Eintrittskarten als Freikarten zur Verfügung gestellt werden. Die Eintrittspreise sollten nach örtlichen Gegebenheiten festgesetzt werden. 20.2 21. Bußgelder Das Präsidium stellt auf Vorschlag des Landesspielausschusses oder, soweit es den Beachvolleyball-Spielverkehr betrifft, auf Vorschlag des Landesausschusses für Beachvolleyball einen Bußgeld- und Strafenkatalog auf. 22. Inkrafttreten Die Landesspielordnung wurde vom Präsidium des SSVB zum 01.11.1994 in Kraft gesetzt und mit Änderungen beschlossen am: 05/2012 LSO S. 11 LANDESSPIELORDNUNG - SSVB 05.04.1997 zum Hauptausschuss; 27.06.1998 zum Verbandstag; 13.05.2000 und 19.05.2001 zum Hauptausschuss; 25.05.2002 zum Verbandstag; 24.05.2003, 22.05.2004, 11.06.2005 zum Hauptausschuss; 17.06.2006 zum Verbandstag; 14.06.2008 zum außerordentlichen Verbandstag mit umfangreichen Überarbeitungen; 17.11.2010 zum Verbandstag; 12.05.2012 und 21.11.2012 zum Hauptausschuss. STRAFENKATALOG (Geldbußen, Strafen) Einleitung Strafenkatalog Teil A gilt für die Sachsenliga, Sachsenklassen, Pokalspiele (ab 1. Hauptrunde), Sachsenmeisterschaften der Jugend und Senioren (Endrunden). Strafenkatalog Teil B gilt für Kreisklassen, Kreisligen, Bezirksklassen, Bezirksligen und deren Pokalspiele, Qualifikationen zu Sachsenmeisterschaften der Jugend und Senioren sowie Bezirksmeisterschaften der Jugend. Strafenkatalog Teil C gilt für sonstige Verstöße. 1. Strafenkatalog Teil A und B Geldstrafen gegen Vereine (in EURO) 1.1 a) Nichteinhaltung von Ordnungsfristen im Spielverkehr (Durchführungsbestimmung) und Festlegungen der Staffelleiter b) Gemeldeter Pflichtstaffelleiter kommt seinen Verpflichtungen nicht nach c) Nichteinhaltung der Fristen zur vollständigen Beantragung der Vereinslizenz für die Sachsenliga d) Pflichtschiedsrichter mit der erforderlichen Lizenzstufe wird nicht fristgemäß gemeldet oder ist nicht einsatzfähig - je Schiedsrichter Bei Wiederholung der Verstöße 1.1 c) und 1.1. d) im darauf folgenden Spieljahr wird die Strafe verdoppelt. 1.2 Teil A Teil B 20,- 20,- 50,- 50,- 200,100,- Spielhalle steht nicht für die volle Durchführung aller Spiele zur Verfügung (neben Verlust nicht beendeter eigener Spiele und Erstattung der Kosten für Neuansetzung von Spielen anderer betroffener Mannschaften) 50,- 25,- 1.3 Aufbau der Spielanlage ist 15 Minuten vor Spielbeginn nicht beendet 30,- 10,- 1.4 Nicht ordnungsgemäße Spielanlage; es fehlen zum Beispiel: a) Anzeigetafel, Netzstreifen, Antennen, Linienrichterfahnen, Schiedsrichterstuhl, Pfostenpolsterung, vorbereiteter Spielberichtsbogen - je Gerät b) höhenverstellbarer Schiedsrichterstuhl fehlt (gilt ab 01.07.2013 nur für die Sachsenliga) 10,- 10,- 50,- Nicht fristgemäße Einsendung von Spielberichten und Spielergebnismeldungen 25,- 1.5 LSO S. 12 15,- 05/2012 SSVB 1.6 LANDESSPIELORDNUNG a) Zurückziehen einer Mannschaft aus einer Spielrunde/ Pokalwettbewerb, wenn das Nachrücken einer Mannschaft aus einer Spielrunde nicht mehr möglich ist (außer Kostenerstattung) b) wie a), jedoch bei Jugendmannschaften 1.7 Zurückziehen einer gemeldeten Mannschaft 1.8 a) Nichtantreten bzw. Spielabsage ohne Zustimmung des Gegners und Staffelleiters einer Mannschaft je Spiel, außer Spielverlust und Erstattung der Kosten b) wie a) jedoch für die letzten beiden Spiele des Jahres c) Nichtantreten einer Mannschaft bei Pokalspielen 1.9 a) 1. Schiedsrichter hat nicht die erforderliche Lizenz b) 2. Schiedsrichter/Schreiber hat nicht die erforderliche Lizenz c) neutrales Schiedsgericht (1./2. Schiedsrichter, Schreiber, Schreiberassistent, 2 Linienrichter) wird gemäß LSRO nicht vollständig gestellt oder erscheint zum Spieltermin zu spät d) fehlerhaftes und unvollständiges Ausfüllen des Spiel berichtsbogens, wenn dieser Fehler zur Entscheidung des Staffelleiters auf Spielverlust führt Verpflichtet ist jeweils der Verein, der den Schiedsrichter zu stellen hat. e) Trainer hat nicht die erforderliche Lizenz (pro Spieljahr) – Sachsenliga – Sachsenklasse f) kein lizenzierter Trainer ist anwesend – pro Spiel – Sachsenliga/Sachsenklasse g) der 1./2. Schiedsrichter wurde auf dem Protokoll mit falschem Namen eingetragen 1.10 Antreten ohne Spielerpass (Ausnahme: Pass ist beim Staffelleiter) a) je Spieler pro Spieltag b) jedoch maximal für eine Mannschaft pro Spieltag 1.11 Verwendung nicht vorschriftsmäßiger Spielberichtsbogen (lt. 4.5 LSO) 1.12 a) Passstelle hat noch keine Spielberechtigung für den Verein erteilt b) Staffelleiter hat noch keinen Staffelleitervermerk für die Spielklasse erteilt c) Nicht rechtzeitige Vorlage von 6 Spielerpässen 10 Tage vor dem 1. Spieltag (6.4. LSO) d) Vorsätzlich falsche Angaben und Fälschen von Daten im Spielerpass 150,- 75,- 75,- 50,- 50,- 50,- 50,- 25,100,- 100,150,75,50,50,- 25,- 20,20,- 25,- 10,- 10,- 30,- 30,- 250,150,20,50,- 50,- 30,75,- 20,50,- 50,- 20,- 50,- 50,- 50,- 50,- 50,- 25,- 150,- 150,- 1.13 Antreten in uneinheitlicher Spielkleidung (Mannschaft) 50,- 10,- 1.14 Verstöße gegen die Bestimmungen der Werbeordnung 15,- 15,- 05/2012 LSO S. 13 LANDESSPIELORDNUNG 2. Strafenkatalog C 2.1 Geldstrafen gegen Vereine (in EURO) 2.1.1 Nichteinsenden des Meldebogens gem. 15.5. LSO 2.1.2 Spielen mit 2 Spielerpässen 2.1.3 SSVB 50,- 25,- 150,- 50,- Beantragung eines neuen Spielerpasses, ohne dass der alte Pass abgelaufen, verloren oder ungültig erklärt ist nach 4.5.2 Passordnung und 17.10 LSO 25,- 25,- 2.1.4 Spielen gegen ausländische Mannschaften ohne Genehmigung 25,- 25,- 2.1.5 Antreten des Schiedsgerichtes in nicht ordnungsgemäßer Schiedsrichterkleidung oder unter Alkoholeinfluss 50,- 25,- 2.1.6 Spielen mit einem nicht für den Spielverkehr zugelassenen Spielball (Bestraft wird der ausrichtende Verein) 50,- 25,- 2.1.7 Nichtteilnahme eines autorisierten Vertreters am Staffeltag 50,- 50,- 2.1.8 Eintragungen auf dem Spielberichtsbogen nach den Unterschriften des Kampfgerichts 75,- 75,- 2.2 Sperren gegen Mannschaftsmitglieder, Spielverbot gegen einen Verein 2.2.1 a) zweimalige Bestrafung bzw. eine Bestrafung und eine Herausstellung innerhalb eines Spieljahres b) zweimalige Herausstellung (auch wenn die erste Herausstellung bereits bestraft wurde) innerhalb eines Spieljahres c) nach einer Disqualifikation (ohne Tätlichkeit) d) nach Disqualifikation (wegen Tätlichkeit) 2.2.2 2.2.3 Unkorrektheiten eines Trainers oder sonstigen offiziellen Vertreters eines Vereins, die bei einem Spieler zur Disqualifikation geführt hätte, sind zu bestrafen mit Untersagung der Teilnahme für Bei Unkorrektheiten nach Spielschluss, die während des Spiels nach 2.2.1 zu einer Disqualifikation geführt hätten, wird die Strafe nach 2.2.1 b) angewandt 2.2.4 Bei Wiederholung von 2.2.1 ist die Strafe zu erhöhen. Sie kann zur Sperre bis zum Ende des Spieljahres führen. 2.2.5 a) Nichteinhaltung der Ordnung oder Sicherheit am Spieltag b) Verursacht die Anhängerschaft einer Mannschaft einen Spielabbruch, verliert die Mannschaft das Heimrecht zu Gunsten des jeweiligen Gegners LSO S. 14 Sperre für 1 Pflichtspiel Sperre für 2-4 Pflichtspiele Sperre für 3-6 Pflichtspiele Sperre für mindestens 6 Pflichtspiele 2-4 Pflichtspiele Sperre für 2-4 Pflichtspiele 100,- 100,mind. 2 Pflichtspiele 05/2012 SSVB LANDESSPIELORDNUNG 2.2.6 Bei unbegründeter Absage oder Fernbleiben von Vorhaben der Landeskader nach LSO ist ein Spieler zu sperren für 1-2 Pflichtspiele 2.2.7 Spielverbot eines Vereins wegen Nichtfreistellung eines Spielers zu einem Vorhaben nach LSO Spielverbot für die Dauer des Vorhabens 2.2.8 Alle ausgesprochenen Sperren gelten auch über das jeweilige Spieljahr hinaus. 3. Inkrafttreten Dieser Strafenkatalog wurde vom Präsidium zum 01.11.1994 in Kraft gesetzt und mit Änderungen beschlossen am: - 05.04.1997 zum Hauptausschuss; - 27.06.1998 zum Verbandstag; - 13.05.2000 zum Hauptausschuss; - 25.05.2002 zum Verbandstag; - 24.05.2003 und 22.05.2004 zum Hauptausschuss; - 13.05.2006, 24.05.2008, 09.05.2009, 29.05.2010, 17.11.2010, 14.05.2011, 17.03.2012 und 21.11.2012 vom Präsidium. 05/2012 LSO S. 15 Festlegungen und Bestimmungen zum Spielverkehr 2013/2014 1. Gespielt wird nach den Bestimmungen der Landesspielordnung und für die Sachsenliga zusätzlich noch nach der Sachsenligaspielordnung inklusive der Durchführungsbestimmungen des SSVB. Änderungen und Ergänzungen erscheinen in den offiziellen Mitteilungsheften des SSVB. 2. Vor den Staffeltagen werden Festlegungen zu den Spielplänen der Spielklassen vorgenommen. Alle weiteren Änderungen der Ansetzungen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Mannschaften und der Genehmigung durch den Staffelleiter. Nach Herausgabe des offiziellen Spielplanes durch den Landesspielausschuss am 01.07.13 sind Spielverlegungen nach 16.6. der LSO unter gleichzeitiger Einzahlung einer Gebühr von 10,- Euro zulässig. Der Einzahlungsbeleg ist dem Antrag beizufügen. Für Anträge auf Spielverlegung sind die im Spielplan vorgesehenen Nachholspieltage zu nutzen. Nachholspiele der Hinrunde müssen vor Beginn der Rückrunde ausgetragen werden, Nachholspiele der Rückrunde sind vor dem letzten Spieltag auszutragen. Der letzte Spieltag ist zeitgleich zu absolvieren. 3. Die Spielgenehmigung für die Mannschaften wird vom Staffelleiter nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Bezahlung der SSVB-Rechnung über das Startgeld bzw. für die Sachsenliga die Lizenzgebühr und die Schiedsrichterpauschale bis 31.07.2013. - Mindestens 6 Spielerpässe müssen spätestens 10 Tage vor dem ersten Pflichtspieltag beim Staffelleiter zur Eintragung des Staffelleitervermerks eingereicht werden. - Nachweis einer Spielhalle (lt. LSO 15.1) und geprüfte Wettkampfanlagen inkl. einteiliger Netzantennen mit DVV – Prüfabzeichen. - Für die Sachsenliga gilt bezüglich der Spielhalle zusätzlich Pkt. 7 der Sachsenligaspielordnung. - Jeder Verein ab Bezirksliga muss einen lizenzierten Staffelleiter nachweisen. - Nachweis einer Jugendmannschaft (bis zum 31.12.13) für die Vereine der Sachsenliga, Sachsenklassen und der Bezirksligen, die an ausgeschriebenen Jugend-Meisterschaften in Sachsen entsprechend 15.2 LSO im Spieljahr 2013/2014 teilnimmt. (Bei Frauenmannschaften weibliche Jugend, bei Männermannschaften männliche Jugend). Mannschaften der Bezirksligen müssen keine gleichgeschlechtliche Jugendmannschaft haben. Verantwortlich für den Nachweis sind die Mannschaften gegenüber dem Bezirksjugendwart. Ansonsten wird im April 2014 ein Betrag (Jugendförderabgabe) von 500,- Euro für Sachsenliga 350,- Euro für die Sachsenklassen 200,- Euro für die Bezirksligen erhoben. 4. Es werden Spielberichtsbögen und Aufstellungszettel benutzt. Diese werden durch die Geschäftsstelle des SSVB vertrieben. Werbegenehmigung und Trainerlizenzen (Sachsenklasse/-liga) sind dem Schiedsgericht vorzulegen. 5. Spielball für alle Spielklassen ist der Molten V5M5000, den der gastgebende Verein zu stellen hat. 6. Auf - und Abstiegsregelung Entsprechend der LSO 10.1.3 steigen in den Spielklassen des Landes Sachsen in der Regel die beiden letztplatzierten Mannschaften ab. Darüber hinaus steigen so viele Mannschaften ab, dass nach Eingliederung der Absteiger der nächst höheren Spielklasse der Aufstieg nach 10.1.2. LSO gewährleistet ist. Die Gesamtzahl der Absteiger darf drei nicht übersteigen. Gegebenenfalls wird ein noch freier Startplatz durch Relegation ausgespielt. 7. a) Schiedsrichter Der Einsatz der Schiedsrichter ist nur mit gültiger Schiedsrichterlizenz (JahresStempel 2013/2014) möglich. Die Lizenz ist bei jedem Einsatz vorzulegen und deren Nummer in den Spielberichtsbogen einzutragen. Geforderte Schiedsrichterlizenzen nach Landesschiedsrichterordnung Pkt. 6.2.1: 1. Schiedsrichter 2. Schiedsrichter Schreiber Sachsenliga B-Kandidatur C-Lizenz D-Lizenz Sachsenklasse C-Lizenz C-Lizenz Bezirksliga/-klasse C-Lizenz D-Lizenz Für die Spiele der Sachsenliga gilt Pkt. 5.1 der Landesschiedsrichterordnung. Der Gastgeber stellt einen Schreiber (mit gültiger D-Lizenz), einen Schreiberassistenten sowie vorbereitete Spielberichtsbögen und Aufstellungszettel für beide Spiele. In den Sachsenklassen, Bezirksligen und -klassen stellt die jeweils spielfreie Mannschaft das komplette Schiedsgericht. (1. und 2. Schiedsrichter, Schreiber, Schreiberassistenten, 2 Linienrichter). Der Gastgeber stellt die vorbereiteten Spielberichtsbögen, Aufstellungszettel und 2 Linienrichterfahnen sowie Messlatte und Luftdruckprüfer. Die Schiedsrichter haben bei ihrem Einsatz Schiedsrichterkleidung (weißes Oberteil und marineblaue Hose), Sportschuhe sowie das der gültigen Lizenz entsprechende Schiedsrichterabzeichen zu tragen. Unkorrektheiten sind im Spielberichtsbogen zu vermerken. Der vom zuständigen Schiedsrichterausschuss eingesetzte Spielbeobachter hat das Recht, Eintragungen unter Bemerkungen im Spielberichtsbogen vorzunehmen. Bei Nichteinhaltung der genannten Forderungen der Landesschiedsrichterordnung bzw. bei Verstößen gegen diese erfolgt eine Bestrafung entsprechend des Strafenkataloges nach dem jeweiligen Spieltag durch den Staffelleiter. b) c) d) e) f) g) 8. a) b) c) 9. Benachrichtigungen Die Ergebnisse (Satzstände) der Sachsenliga und Sachsenklassen sind am Spieltag vom Gastgeber auf der SSVB-Homepage selbstständig einzutragen. Für Bezirksligen/-klassen gelten die Festlegungen des Bezirksspielwartes. Die Spielberichtsbögen sind am Spieltag an den Staffelleiter zu senden, Posteingang am 2. Werktag beim Staffelleiter (ausreichend frankieren!). Wenn auf dem Staffeltag nichts anderes vereinbart wird, bewahrt der Gastgeber die Aufstellungszettel bis zum nächsten Spieltag auf, um sie auf Verlangen des Staffelleiters vorzulegen. Die Ergebnisse, aktuelle Tabellenstände und wichtige Informationen sind unter www.ssvb.org zu finden. Verstöße im Spielverkehr Bei allen Vorkommnissen wird die LSO Pkt. 17 und die Landesrechtsordnung wirksam. Werden Strafen ausgesprochen, erhalten die Mannschaften einen Ordnungsstrafbescheid, in dem die Höhe der Strafe und eine Rechtsmittelbelehrung ausgewiesen sind. Zu beachten sind die Festlegungen der Ordnungen des SSVB. Die Bestimmungen für das Spieljahr 2013/2014 treten am 01.07.2013 in Kraft. SSVB SACHSENLIGASPIELORDNUNG ________________________________________________________________________________________________ SACHSENLIGASPIELORDNUNG (SLSO) 1. Gültigkeit Die SLSO regelt den Spielverkehr in der Sachsenliga. Für Angelegenheiten des Spielverkehrs in der Sachsenliga, die in der SLSO nicht geregelt sind, gelten die weiteren Ordnungen des SSVB. 2. 2.1 Spielklasse Die Sachsenliga ist die höchste Spielklasse im SSVB mit jeweils einer Staffel für Männer und Frauen. Die Sachsenliga besteht grundsätzlich aus je einer Neunerstaffel Männer und Frauen. Talentstützpunkte bzw. SSVB-Auswahlmannschaften können in Ausnahmefällen auf Antrag des zuständigen Landestrainers vom SSVB-Vorstand mit Sonderspielrecht zum Spielbetrieb der Sachsenligen zugelassen werden. In diesem Fall wird die Sachsenliga in der betreffenden Staffel mit 10 Mannschaften gespielt. 2.2 3. 3.1 3.2 4. 4.1 4.2 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 6. Durchführungsbestimmungen für den Spielverkehr in der Sachsenliga Einzelheiten über die Gestaltung des Spielverkehrs werden in der Anlage 1 – Durchführungsbestimmungen zur Sachsenligaspielordnung - festgelegt. Die Durchführungsbestimmungen werden durch den Landesspielausschuss erarbeitet und auf dem Staffeltag der Lizenzvereine vorgestellt. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der – Beschlussfassung durch den Vorstand des SSVB. Zulassung zum Spielverkehr An dem Spielverkehr der Sachsenliga können nur zugelassene Mannschaften nach Maßgabe der Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des SSVB teilnehmen. Eine solche Zulassung ist nicht übertragbar. Die Zulassung wird auf Vorschlag des Landesspielausschusses durch den Vorstand des SSVB erteilt. Sie gilt für ein Spieljahr. Erteilung der Zulassung Einen Antrag auf Zulassung zur Sachsenliga können stellen: - Absteiger aus der nächsthöheren Liga, - alle Mannschaften der Sachsenliga; - die ersten drei Mannschaften der nächstniedrigeren Liga. Ein Antrag auf Zulassung besteht aus: a) „Antrag auf Zulassung zur Sachsenliga“ (gem. Vordruck A); b) dem Nachweis einer sachsenligatauglichen Spielhalle (gem. Vordruck B); c) dem Nachweis, dass im laufenden Spieljahr eine Jugendmannschaft des Vereins gem. LSO 15.2.1 am Jugendspielverkehr teilgenommen hat (Bestätigung durch den Landesjugendausschuss); d) der Schiedsrichtermeldung gem. LSRO 7.2. Voraussetzung für eine Zulassung von Mannschaften zur Sachsenliga ist neben einem vollständig und fristgerecht eingereichten Antrag, dass ihre Pflichtschiedsrichter im laufenden Spieljahr gem. LSRO einsatzfähig waren. Die Antragsunterlagen gem. 5.2 lit. a) – c) sind vollständig bis spätestens zum 30. April beim Landesspielwart einzureichen; die Schiedsrichtermeldung gem. LSRO 7.2 (5.2 lit. d)) ist ebenfalls bis spätestens zum 30. April beim Landesschiedsrichterwart einzureichen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der jeweilige Eingang. Liegen mehr als neun ordnungsgemäße Anträge auf Zulassung vor, entscheidet die sportliche Qualifikation. Werden weniger als neun ordnungsgemäße Zulassungsanträge eingereicht, können die freien Plätze nach Maßgabe der Ordnungen des SSVB bis spätestens zum 10. Juni durch Beschluss des SSVB-Vorstandes auf Vorschlag des Landesspielausschusses aufgefüllt werden. Über die Anträge auf Zulassung wird bis 31. Mai entschieden. Entzug der Zulassung Bei erheblichen Verstößen gegen diese Ordnung, insbesondere bei falschen Angaben im Antrag auf Zulassung oder seiner Anlagen, kann die Zulassung durch den Vorstand des SSVB auch ________________________________________________________________________________________________ 04/2013 SLSO S. 1 SSVB SACHSENLIGASPIELORDNUNG ________________________________________________________________________________________________ während des Spieljahres entzogen werden. Die Mannschaft wird vom weiteren Spielverkehr des Spieljahres ausgeschlossen. Die bis dahin erreichten Ergebnisse werden annulliert. 7. Erlöschen der Zulassung Die Zulassung erlischt ohne weiteres a) mit Ablauf des Spieljahres, für die sie erteilt ist; b) mit Auflösung der Sachsenliga. 8. 8.1 Spielhalle Der Verein weist für die Austragung der Spiele seiner Mannschaft Hallen nach, die alle Einrichtungen besitzen, welche die ordnungsgemäße Durchführung dieser Spiele gewährleisten (Vordruck B). Die lichte Höhe der Spielhalle über der Spielfläche muss mindestens 7 m, die Lichtverhältnisse mindestens 300 Lux betragen. Es darf nur in Spielhallen gespielt werden, die mit der Zulassung bewilligt bzw. nachträglich (jedoch vor dem Spiel) bewilligt worden sind. Die Bewilligung der Spielhalle kann mit Auflagen versehen sein. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen sein. Die Spielhalle muss spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn zur Verfügung stehen (Ausnahme: überlange Vorspiele) und die Spielfeldanlage bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaut sein. Spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn müssen in der Spielhalle die gleichen Lichtverhältnisse wie während der Spielzeit bestehen. Die Spielfeldanlage muss den Materialrichtlinien des DVV und dem internationalen Regelwerk entsprechen. Die Freizone beträgt in Abweichung vom Regelwerk mindestens 2,5 m an den Seitenlinien und an den Grundlinien mindestens 4 m. Zur ordnungsgemäßen Ausstattung gehören Netz, Netzpfosten, Pfostenummantelung, höhenverstellbarer Schiedsrichterstuhl, Schreibertisch mit Kleinanzeigetafel, Antennenstäbe einteilig, Luftdruckmesser, Messlatte, Aufstellungsblätter, Reserveantennen und Reservenetz. Alle Bestandteile der Netzanlage sowie der Schiedsrichterstuhl müssen ein Prüfzeichen des DVV tragen. 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 Für Werbung gilt die Landeswerbeordnung. 9. Finanzielle Verpflichtungen 9.1 Die Höhe des Startgeldes wird in der Anlage 1 der Landesfinanzordnung geregelt. ________________________________________________________________________________________________ 04/2013 SLSO S. 2 SSVB SACHSENLIGASPIELORDNUNG ________________________________________________________________________________________________ 9.2 9.3 Zur Deckung der Schiedsrichterkosten wird auf Vorschlag des Landesschiedsrichterausschusses eine Schiedsrichterpauschale durch das Präsidium des SSVB festgesetzt. Der Landesschiedsrichterausschuss ist gegenüber den Sachsenligavereinen zum nächsten Staffeltag über den Einsatz der Schiedsrichterpauschale rechenschaftspflichtig. 10. 10.1 10.2 Spielberechtigung Als Spielberechtigung gilt der Eintrag im Spielerpass gemäß LSO und Spielerpassordnung. Die Spielberechtigung wird vom Staffelleiter nur erteilt, wenn die Startgebühr und die Schiedsrichterpauschale entrichtet worden sind. 11. Trainerlizenzen Trainer der Mannschaften müssen im Besitz einer gültigen DVV-Lizenz sein (mind. C) und diese am Spieltag im Original vorlegen. 12. 12.1 12.2 Staffeltag Der Staffeltag findet einmal jährlich statt. Er wird vom Landesspielwart einberufen. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Vorstandsmitgliedern des SSVB und allen Mannschaften der SL zuzuleiten ist. 13. Auf- und Abstieg Es gilt die LSO. 14. Inkrafttreten Diese Ordnung wurde vom Präsidium des SSVB am 05.04.03 in Kraft gesetzt und mit Änderungen beschlossen am: - 24.05.2003 und 22.05.2004 zum Hauptausschuss; - 17.06.2006 zum Verbandstag; - 14.06.2008 zum außerordentlichen Verbandstag; - 17.11.2010 zum Verbandstag; - 19.04.2013 auf Beschluss des Hauptausschusses vom 21.11.2012 zum Präsidium für die Saison 2013/14. ________________________________________________________________________________________________ 04/2013 SLSO S. 3 Anlage 1 - Durchführungsbestimmungen zur Sachsenligaspielordnung (SLSO) des SSVB 1. Einleitung Diese Bestimmungen legen Einzelheiten im Spielverkehr der Sachsenliga des SSVB fest. 2. 2.1 Lizenzvergabe Am Spielbetrieb der Sachsenliga dürfen nur Vereine teilnehmen, die im Besitz einer gültigen Vereinslizenz sind. Die Vereinslizenz wird gemäß SLSO erteilt. Der Verein muss die allgemeinen Kriterien zur Lizenzvergabe und seine satzungsgemäßen finanziellen Verpflichtungen dem Verband gegenüber erfüllt haben. 2.2 3. 3.1 3.2 Finanzielle Verpflichtungen Die Lizenzgebühr nach Abs. 8.1 (SLSO) ist bis 31.07. fällig. Die Schiedsrichterpauschale nach Abs. 8.2 (SLSO) ist bis 31.07. fällig. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Anlage 1 zur Landesfinanzordnung – Gebühren- und Honorarordnung. 4. Spielpläne und Zeiten Der Landesspielausschuss legt spätestens zum 20.05. die Spieltermine für das kommende Spieljahr fest. 5. 5.1 Spieldurchführung Die Spielhalle muss spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn zur Verfügung stehen (Ausnahme: überlange Vorspiele) und die Spielfeldanlage muss bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaut sein. Ab 30 Minuten vor Spielbeginn müssen in der Spielhalle die gleichen Lichtverhältnisse wie während der Spielzeit bestehen Ab dem Zeitpunkt der Auslosung tragen die Mannschaften die offizielle Spielkleidung. In Abweichung vom internationalen Regelwerk wird in der Sachsenliga ohne Linienrichter gespielt. 30 Minuten vor Beginn des 1. Spieles übergibt der Gastgeber 2 Spielbälle an das Schiedsgericht. In der Pause nach dem 1. Satz stellt der Schreiberassistent die Zuschaueranzahl fest. Diese wird unter Bemerkungen in den Spielberichtsbogen eingetragen. 5.2 5.3 5.4 5.5 6. Spieltagspräsentation 6.1 Zur niveauvollen Präsentation der Sachsenligaspiele werden Spieltagspunkte entsprechend der Übersicht im Anhang vergeben. Die Kontrolle wird von den Schiedsrichtern übernommen. Die erreichte Punktzahl wird im Spielberichtsbogen unter Bemerkungen eingetragen. Die Checkliste ist als Anlage zum Spielberichtsbogen dem Staffelleiter zu übersenden. 6.2 Anhang: Übersicht Spieltagspunkte Anhang zur Anlage 1 - Durchführungsbestimmungen zur Sachsenligaspielordnung (SLSO) des SSVB Kategorie Allgemein (wird vom Staffelleiter kontrolliert) Kriterium Der gastgebende Verein betreibt eine eigene Homepage und hält sie auf dem aktuellen Stand. Sie muss mindestens die Verantwortlichen des Vereins, den Ansprechpartner der S-Sachsenligamannschaft und die aktuellen Spielpläne und Mannschaftskader enthalten und eine Verlinkung zur Seite des SSVB haben. Meldung eines Ansprechpartners für Presse-/Öffentlichkeitsarbeit Einstellen eines Nachberichtes vom Heimspiel spätestens 2 Tage nach Spielende Veranstaltung Catering elektronische Anzeigetafel verwendet Hallensprecher Vorstellung von Mannschaften und Schiedsrichtern Werbebande „Sparkasse“ aufgehangen mind. 2 weitere Bandenwerbungen in gleicher Größe wie "Sparkasse" mind. eine Zuschaueraktion in einer Satz-/Spielpause (Tombola, Unterhaltung, …) musikalische Untermalung des gesamten Spieltages Zuschauer mind. 100 Sitzplätze vorhanden alle Zuschauer befinden sich in einem separaten Zuschauerbereich (ohne direkten Zugang zum Spielfeld) benutzbare Toilette außerhalb der Umkleidekabinen Mannschaften je eine abschließbare Umkleidekabine pro Mannschaft Gastmannschaft wird mit mind. 6 zugelassenen Spielbällen versorgt mind. 1 Kasten Mineralwasser pro Gastmannschaft mind. 2 reservierte Parkplätze pro Gastmannschaft Schiedsrichter abschließbare Umkleidekabine eine Flasche Mineralwasser pro SR 2 reservierte Parkplätze für Schiedsrichter Punkte 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 SSVB LANDESFINANZORDNUNG LANDESFINANZORDNUNG (LFO) I II III Haushalt Beiträge Reisekosten Anlagen: Anlage 1: Anlage 2: Gebühren- und Honorarordnung (GHO) Abrechnungsbestimmungen (AB) I Haushalt §1 1.1 Grundsätze Die Landesfinanzordnung (LFO) regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sächsischen Sportverbandes Volleyball e.V. (SSVB). Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand und das Präsidium des SSVB werden mit der treuhänderischen Verwaltung aller Mittel beauftragt. Die Führung von Kassen und Konten des Verbandes, die nicht auf den Namen des Verbandes lauten, ist untersagt. 1.2 1.3 1.4 §2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 §3 3.1 3.2 §4 4.1 4.2 4.3 4.4 Haushaltsplan und Jahresabschluss Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan zu erstellen. Die Erarbeitung des Haushaltsplanes erfolgt durch die Geschäftsstelle in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Der Haushaltsplan ist vom Präsidium zu bestätigen und dem Verbandstag bzw. Hauptausschuss zum Beschluss vorzulegen. Innerhalb des Haushaltes sind die Ausgaben gegenseitig deckungsfähig. Zum Ende eines jeden Rechnungsjahres sind die Bücher zu schließen. Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind dem Haushaltsplan gegenüberzustellen. Forderungen und Verbindlichkeiten sind zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Erarbeitung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Geschäftsstelle in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Dieser ist vom Präsidium zu bestätigen und dem Verbandstag bzw. Hauptausschuss zum Beschluss vorzulegen. Buchführung Die Buchführung des SSVB hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu erfolgen. Dazu gehören: Buchführung hat klar und übersichtlich zu sein; Ordnungsgemäße Erfassung aller Geschäftsvorfälle; Keine Buchung ohne Beleg; Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen; Die Buchführung über Zahlungen ist Aufgabe der Geschäftsstelle. Verwendung der Mittel Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Grundsätze der Gemeinnützigkeit und des Vereinssteuerrechts sowie die Vertragsbedingungen und Zielvorgaben im Rahmen der Sportförderung sind bei der Mittelverwendung und bei der Nachweisführung grundsätzlich einzuhalten. Die Mittel des Verbandes sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu verwenden. Bei Verstoß gegen diesen Grundsatz werden die Auslagen nicht erstattet. Der Vorstand kann notwendige nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben genehmigen, sofern eine Deckung im Rahmen des Haushaltsplanes vorhanden ist. Die Anpassung an den Haushalt ist dem Präsidium vorzulegen. 05/2012 LFO S. 1 LANDESFINANZORDNUNG §5 5.1 5.2 §6 6.1 6.2 §7 7.1 7.2 SSVB Abrechnungsvorschriften Die Abrechnung aller Kosten hat unter Verwendung von Abrechnungsformularen des SSVB zu erfolgen, die spätestens bis 10. Dezember vorgelegt werden müssen. Die Abrechnungsbestimmungen sind in der Anlage 2 zur LFO geregelt (Abrechnungsbestimmungen), die vom Vorstand beschlossen werden. Es können Vorschüsse gewährt werden. Keine Vorschüsse werden gezahlt, wenn noch offene Abrechnungen vorliegen. Zahlungsverkehr Der Zahlungsverkehr hat grundsätzlich bargeldlos über das Konto des SSVB zu erfolgen. Zahlungen dürfen nur angewiesen werden, wenn von jeweils zwei zeichnungsberechtigten Personen die Unterschrift vorliegt. Die Zeichnungsberechtigung wird durch den Vorstand erteilt. Zum Bestreiten von Bargeldeinnahmen und -ausgaben wird in der Geschäftsstelle des SSVB eine Kasse geführt. Die Höhe des Kassenlimits wird im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs auf 500,- Euro festgelegt. Alle Kassenbewegungen sind durch Belege nachzuweisen und täglich in einem Kassenbuch zu führen. Auszahlungen erfolgen grundsätzlich nur dann, wenn die sachliche Richtigkeit bestätigt und der Beleg geprüft ist. Kassenprüfung Die Buchführung eines jeden Haushaltsjahres ist von mindestens zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung muss nach Abschluss des Rechnungsjahres vorgenommen werden. Über jede Prüfung ist ein schriftlicher Prüfbericht über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und die finanzielle Situation des Verbandes von den Kassenprüfern dem Verbandstag bzw. Hauptausschuss vorzulegen. Auf Empfehlung der Kassenprüfer beschließt der Verbandstag die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums. II Beiträge §8 8.1 Grundsätze Die SSVB-Mitgliedsvereine sind verpflichtet, den jährlichen Vereinsbeitrag und die für die Durchführung der Aufgaben des SSVB zu erbringenden finanziellen Beiträge fristgerecht zu leisten. Die Höhe aller Beiträge, Gebühren, Honorare, Erstattungen, Abgaben und Kosten ist in der Anlage 1 – GHO geregelt. 8.2 §9 9.1 Beitragszahlungen Die Beitragszahlungen der SSVB-Mitgliedsvereine setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen: Mitgliedsbeitrag; Startgebühren; Spielerpassgebühren. 9.2 Die Einnahmen aus den Beitragszahlungen dienen der Erfüllung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke, insbesondere der Interessenvertretung gegenüber dem Landessportbund Sachsen e.V., dem Freistaat Sachsen und dem Spitzenverband DVV; Abführung des Mitgliedsbeitrages an den DVV; Mitglieder- und Verbandsentwicklung; Absicherung von Eigenmitteln bei den Projektförderungen; Organisation des Wettkampfbetriebes; Öffentlichkeitsarbeit. 9.3 Mitgliedsbeiträge (GHO § 1.1) 9.3.1 Der jährliche Mitgliedsbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag pro Verein zzgl. einem Beitrag je Mannschaft zusammen. 9.3.2 Alle Vereine, die am aktiven Spielbetrieb (Kreisklasse bis Bundesliga) teilnehmen sind zur Zahlung des DVV-Mitgliedsbeitrages (§ 1.1.1 und 1.1.2 GHO) verpflichtet. LFO S. 2 05/2012 SSVB LANDESFINANZORDNUNG 9.3.3 9.3.4 Vom DVV beschlossene Beitragsänderungen werden unverändert an die Vereine weitergegeben. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 28. Februar auf das Konto des SSVB einzuzahlen. 9.4 9.4.1 Startgebühren (GHO § 1.2 – 1.5) Die Höhe der Startgebühren richtet sich nach der Art der Mannschaft bzw. deren Spielklassenzugehörigkeit. BFS-Runden spielen außerhalb der durch Auf- und Abstieg gekennzeichneten Spielklassen des DVV und des SSVB. Die Startgebühr der Punktspielrunden in der Bezirksklasse bis Bundesliga ist für die kommende Spielsaison bis zum 31. Juli auf das Konto des SSVB zu überweisen. Die Startgebühr für Kreis-/Stadt- und BFS-Runden ist 14 Tage vor dem ersten Spieltag der jeweiligen Liga auf das Konto des SSVB zu überweisen. Die Startgebühren für Meisterschaften (GHO 1.4 und 1.5) sind auf das Konto des SSVB zu überweisen. Startgebühren für Pokalspielrunden in allen Altersklassen können auf Beschluss des zuständigen Bezirks- bzw. Kreis-/Stadtvorstandes erhoben werden und sind entsprechend der Ausschreibung zu überweisen. Die Höhe der Startgebühr ist kostendeckend anzusetzen. 9.4.2 9.4.3 9.4.4 9.4.5 9.4.6 9.5 9.5.1 9.5.2 Spielerpassgebühren (GHO § 1.6) Die Spielerpassgebühren werden gesammelt zweimal im Jahr als Gesamtrechnung an die Vereine versendet. Die Spielerpassgebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Rechnung auf das Konto des SSVB zu überweisen. § 10 Erhebungsweise 10.1 Vereinsmeldebogen 10.1.1 Damit der SSVB über aktuelle Daten von seinen Mitgliedsvereinen verfügt, werden von der Geschäftsstelle jährlich bis spätestens zum 15. Dezember Vereinsmeldebögen verschickt, die mindestens folgende Daten des Vereins enthalten: Vereinsanschrift gemäß BGB (Vereinsname, Anschrift etc.); Rechnungsempfänger (Name, Anschrift etc.); Vereinsvorsitzender (Name, Anschrift etc.); Abteilungsleiter (Name, Anschrift etc.); Postempfänger (Name, Anschrift); Bankverbindung; Zahlungsweise (Einzugsermächtigung ja/nein); alle Mannschaften mit Spielklassenzugehörigkeit Bezirksklasse bis 1. Bundesliga mit Stand 01. Januar; und so weit vorhanden: Jugendleiter (Name, Anschrift etc.); Schatzmeister (Name, Anschrift etc.); Ansprechpartner Beachvolleyball (Name, Anschrift etc.); Ansprechpartner Freizeit (Name, Anschrift etc.). 10.1.2 Die Vereine sind verpflichtet, diesen Vereinsmeldebogen ggf. korrigiert bzw. ergänzt und unterschrieben bis zum 28. Februar im Original an die Geschäftsstelle zurückzuschicken. 10.1.3 Für die Richtigkeit der Angaben ist der Verein verantwortlich. 10.1.4 Auf dem Vereinsmeldebogen sind alle Mannschaften dieses Vereins anzugeben. Dies umfasst den allgemeinen Spielbetrieb (Kreis-/Stadtklasse bis Bundesliga), den BFS-Bereich (BFS-Runden) und den Jugendspielbetrieb (Meisterschaften und Spielrunden). 10.1.5 Auch Vereine, die nicht am Spielbetrieb teilnehmen oder bei denen sich keine Änderungen ergeben haben, sind zur Rückgabe des Vereinsmeldebogens verpflichtet. 10.1.6 Die Berechnung der Beiträge erfolgt auf Grundlage der Auswertung der Vereinsmeldebögen. Sollten nicht gemeldete Mannschaften festgestellt werden, werden dafür Nachforderungen erhoben. 05/2012 LFO S. 3 LANDESFINANZORDNUNG § 11 11.1 11.2 11.3 SSVB Zahlungsweise Für die Vereine besteht die Möglichkeit des Lastschrifteinzugsverfahrens durch den SSVB. Dies ist dem SSVB schriftlich anzugeben. Die Abbuchungen erfolgen frühestens 14 Tage nach Rechnungserstellung, spätestens aber nach 6 Wochen. Können Lastschriften aus Gründen, die der Rechnungsempfänger zu vertreten hat, nicht eingelöst werden, so hat er für die daraus resultierenden Bankkosten aufzukommen. Der offene Betrag ist innerhalb von 10 Tagen auszugleichen. Kommt ein Verein seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der geregelten oder vereinbarten Termine und Fristen nicht nach, hat er eine Mahngebühr gemäß § 9 GHO zu zahlen. § 12 Spielgemeinschaften Bei Spielgemeinschaften haftet der in der Vereinbarung zur Bildung einer Spielgemeinschaft benannte Verein gesamtschuldnerisch für alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SSVB. § 13 13.1 13.3 Jugendförderabgabe (GHO § 10) Wird ein Verein gemäß Punkt 15.2.3 LSO mit einer Jugendförderabgabe belegt, ist diese bis zum 31. März auf das Konto des SSVB zu zahlen. Mit den Einnahmen aus der Jugendförderabgabe werden Zuschüsse an Jugendmannschaften finanziert. Die Höhe der Jugendförderabgabe wird vom Präsidium gemäß GHO § 12.1.3 festgelegt. III Reisekosten (GHO § 7) § 14 14.1 Grundsätze Die Reisekostenvergütung erfolgt in Anlehnung an das Sächsische Reisekostengesetz und ersetzt die Mehraufwendungen für genehmigte Dienstreisen (DR). Zur Genehmigung und Abrechnung ist das Dienstreiseformular des Landessportbundes zu verwenden. Die Höhe der Erstattungen sind in § 7 GHO geregelt. 13.2 14.2 14.3 § 15 15.1 15.2 15.3 § 16 16.1 16.2 16.3 16.4 16.5 16.6 Genehmigung von Dienstreisen Genehmigungen von DR sind vor Antritt der DR in der Geschäftsstelle einzuholen. DR für Ehrenamtliche des SSVB gelten als genehmigt mit - Beschluss über die Durchführung der Reise oder - satzungsmäßiger oder schriftlicher Auftragserteilung oder - Einladung zur Teilnahme an einer Sitzung für Organe des SSVB oder DVV. Die Genehmigungen von DR des Geschäftsführers werden durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten Finanzen erteilt. Reisekostenerstattung Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Reise geltend gemacht wird. Fahrtkosten werden für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn 2. Klasse) erstattet. Dabei sind preisgünstige Angebote der Verkehrsanbieter zu nutzen. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen bei DR, die aus triftigen Gründen mit einem privaten Kfz zurückgelegt wurden, werden gemäß § 7.1 GHO gewährt. Ohne Angabe von triftigen Gründen kann eine Wegstreckenentschädigung nur gemäß § 7.1.2 GHO gewährt werden. Die Vergütung von Tagegeld für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei DR bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes. Wird bei einer DR auf Veranlassung des SSVB unentgeltlich Verpflegung gewährt, ermäßigt sich das Tagegeld um den jeweiligen Sachbezugswert. Übernachtungskosten werden nur per Einzelnachweis erstattet. Eine Übernachtungsrechnung inkl. Frühstück wird entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz gekürzt. Wenn der Preis der Übernachtung mehr als 61,36 € beträgt, ist eine Erklärung notwendig. LFO S. 4 05/2012 SSVB LANDESFINANZORDNUNG § 17 17.1 Ehrenamtspauschale Die EAP wird als Aufwandsentschädigung an Ehrenamtliche der Organe des SSVB gezahlt. Damit werden u. A. Telefon-, Kopier- und Druckkosten erstattet. Darüber hinaus gehende Vergütungen werden nicht gezahlt. Davon nicht betroffen ist der Anspruch auf Auslagenersatz für z.B. Reisekosten. 17.2 § 18 18.1 18.2 18.3 18.4 § 19 Organisations- und Wettkampfkosten bei DVV-Veranstaltungen Bei überregionalen Veranstaltungen/Turnieren können der Hauptorganisator, die Org.-Helfer und Ballroller über Honorarverträge mit dem Veranstalter vergütet werden. Für den Hauptorganisator ist eine Abrechnung der Einsatzstunden am Wettkampftag und ggf. zusätzlich ein pauschaler Vorbereitungstag anrechenbar. Org.-Helfer können bei wesentlicher Unterstützung der Organisationsleitung wie der Hauptorganisator vergütet werden. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der GHO § 2.3. Inkrafttreten Die Landesfinanzordnung wurde vom Verbandstag am 25.05.2002 in Kraft gesetzt und mit Änderungen beschlossen am: - 22.05.2004, 11.06.2005 zum Hauptausschuss; - 17.06.2006 zum Verbandstag; - 14.06.2008 zum ao. Verbandstag als Neufassung inklusive der Anlagen 1 und 2; - 17.11.2010 zum Verbandstag; - 12.05.2012 zum Hauptausschuss. 05/2012 LFO S. 5 SSVB Anlage 1 zur LANDESFINANZORDNUNG – Gebühren- und Honorarordnung Anlage 1 zur Landesfinanzordnung (LFO) Gebühren- und Honorarordnung (GHO) §1 Beiträge 1.1 1.1.1 Aufnahmegebühr je Verein 25,00 € 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 Mitgliedsbeitrag (LFO § 9.3) Grundbeitrag je Verein Mannschaftsbeitrag Erwachsene Kreisklasse - Bundesliga Mannschaftsbeitrag U20 und U18 22,00 € 70,00 € 10,00 € 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 1.3.6 1.3.7 1.3.8 1.3.9 Startgebühren je Mannschaft im Punktspielbetrieb (LFO § 9.4) 1./2. Bundesliga/Dritte Liga Regionalliga Sachsenliga Sachsenklasse Bezirksliga Bezirksklasse Kreis-/Stadtliga bzw. Kreis-/Stadtklasse BFS-Runde für Mitgliedsvereine BFS-Runde für Nichtmitgliedsvereine 1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.3 1.4.4 1.4.5 40,00 40,00 115,00 90,00 65,00 50,00 40,00 25,00 55,00 € € € € € € € € € Startgebühren je Mannschaft zu Bezirksmeisterschaften/-Cups (LFO § 9.4) Jugend Erwachsene Senioren BFS für Mitgliedsvereine des SSVB BFS für Nichtmitgliedsvereine des SSVB 10,00 15,00 15,00 25,00 35,00 € € € € € 1.5 1.5.1 1.5.2 1.5.3 1.5.4 Startgebühren je Mannschaft zu Sachsenmeisterschaften/-Cups (LFO § 9.4) Jugend Erwachsene Senioren BFS 10,00 25,00 25,00 25,00 € € € € 1.6 1.6.1 1.6.2 1.6.3 Spielerpassgebühren (LFO § 9.5) weißer Spielerpass (Aktive) grüner Spielerpass (Senioren) gelber Spielerpass (Jugend) 1.7 1.7.1 Spielgemeinschaften (LFO § 5.5.7) Antragsgebühr für Spielgemeinschaft pro Spielsaison 04/2013 5,00 € 5,00 € 3,00 € 50,00 € GHO S. 1 Anlage 1 zur LANDESFINANZORDNUNG – Gebühren- und Honorarordnung §2 SSVB Spielbetriebsgebühren und Einsatzgelder 2.1 2.1.1 Schiedsrichterpauschale Sachsenliga (Sachsenligaspielordnung § 7.2) je Mannschaft 2.2 2.2.1 Schiedsrichtereinsatzgeld bei zentralen Ansetzungen Punktspielbetrieb Bezirksklasse – Sachsenklasse 2.2.2 Punktspielbetrieb Sachsenliga Endrunde Sachsenmeisterschaften Senioren 2.2.3 Sachsenpokal bis einschließlich Halbfinale 2.2.4 2.2.5 2.2.6 Finale Sachsenpokal Schiedsrichterbeobachtung im Auftrag des LSRA Endrunde Bezirksmeisterschaften BFS 2.2.7 Endrunde Sachsenmeisterschaften BFS 2.2.8 2.2.9 2.2.10 2.2.11 2.2.12 2.2.13 2.2.14 2.2.15 Endrunde Bezirksmeisterschaften Jugend U20 bis U14 Endrunde Bezirksmeisterschaften Jugend U13 und U12 Qualifikationsrunde zur Sachsenmeisterschaft Jugend Endrunde Sachsenmeisterschaften Jugend Beachvolleyballturnier Master A Beachvolleyballturnier Master A+ Sachsenmeisterschaft Beachvolleyball Pokalspiele unter Beteiligung einer Mannschaft der 2. Bundesliga Pokalspiele unter Beteiligung einer Mannschaft der Dritten Liga Pokalspiele unter Beteiligung einer Mannschaft der Regionalliga Spielen Mannschaften verschiedener Spielklassen gegeneinander, bemisst sich die Aufwandspauschale in den Fällen 2.2.15 - 2.2.17 nach der höherklassigen Mannschaft 2.2.16 2.2.17 2.2.18 2.3 pro Spiel Tageshöchstsatz pro Spiel pro Spiel Tageshöchstsatz pro Spiel Tageshöchstsatz pro Spiel pro Spiel pro Spiel Tageshöchstsatz pro Spiel Tageshöchstsatz pro Spieltag pro Spieltag pro Spieltag pro Spieltag Tageshöchstsatz Tageshöchstsatz Tageshöchstsatz pro Spiel 500,00 € 20,00 40,00 25,00 25,00 40,00 20,00 40,00 25,00 10,00 15,00 25,00 25,00 40,00 15,00 10,00 20,00 25,00 25,00 40,00 40,00 45,00 € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € pro Spiel 35,00 € pro Spiel 28,00 € 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.3.5 2.3.6 Organisations- und Wettkampf-Einsatzgelder bei überregionalen Veranstaltungen (LFO § 18) Hauptorganisator Stundensatz Hauptorganisator Tageshöchstsatz Org.-Helfer Stundensatz Org.-Helfer Tageshöchstsatz Ballroller Stundensatz Ballroller Tageshöchstsatz 2,50 25,00 1,50 15,00 1,00 10,00 2.4 2.4.1 Spielverlegungsgebühren (LSO 16.6) Kreis-/Stadtklasse - Sachsenliga 10,00 € 2.5 2.5.1 2.5.2 2.5.3 Protestgebühren (LRO § 6.4 und § 7.9) Hinterlegungsgebühr beim Landesrechtsausschuss Hinterlegungsgebühr beim Verbandsschiedsgericht Unentschuldigtes Fernbleiben bei mündlichen Verhandlungen 2.6 2.6.1 2.6.2 Bearbeitungsgebühren Bearbeitungsgebühr Landesrechtsausschuss Bearbeitungsgebühr bei Rechnungslegung nicht elektronisch GHO S. 2 € € € € € € 50,00 € 250,00 € 50,00 € pro Rechnung 15,00 € 2,50 € 04/2013 SSVB §3 Anlage 1 zur LANDESFINANZORDNUNG – Gebühren- und Honorarordnung Lehrgangsgebühren 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 3.1.6 3.1.7 3.1.8 Trainer-/ÜL-Lehrgänge B-Trainer für Mitgliedsvereine des SSVB B-Trainer für Nichtmitgliedsvereine des SSVB B-Trainer C-Trainer für Mitgliedsvereine des SSVB C-Trainer für Nichtmitgliedsvereine des SSVB C-Trainer B/C-Trainer-Weiterbildung für Mitgliedsvereine des SSVB B/C-Trainer-Weiterbildung für Nichtmitgliedsvereine des SSVB B/C-Trainer-Weiterbildung für Mitgliedsvereine des SSVB B/C-Trainer-Weiterbildung für Nichtmitgliedsvereine des SSVB 3.1.9 3.1.10 Lehrgang Lehrgang Prüfung Lehrgang Lehrgang Prüfung Tageslehrgang (5 UE) Tageslehrgang (5 UE) Wochenendlehrgang Wochenendlehrgang 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 Schiedsrichterlehrgänge B-Prüfungsgebühr B-Kandidaten-Lehrgang C-Prüfungslehrgang D-Prüfungslehrgang Weiterbildungslehrgang 3.3 3.3.1 3.3.2 Kaderlehrgänge Jugend Teilnehmergebühr (pro Lehrgangstag) Teilnehmergebühr (pro Wettkampftag – außer Bundespokal) §4 70,00 € 85,00 € 40,00 25,00 25,00 33,00 15,00 € € € € € 8,00 € 5,00 € Trainerlizenz Schiedsrichterlizenz (Neuausstellung) Schiedsrichterabzeichen (Neubeschaffung für B-, C-, D-Lizenz) 10,00 € 5,90 € 3,25 € Gebühren für Werbung auf Wettkampfkleidung (LWO § 7) 5.1 5.2 5.3 §6 € € € € € € € € Lizenzgebühren 4.1 4.2 4.3 §5 300,00 350,00 50,00 250,00 300,00 50,00 15,00 25,00 Sachsenliga/-klasse Bezirksliga/-klasse Kreisliga/-klasse bzw. Stadtliga/-klasse einmalig pro Antrag und Trikotsatz 25,00 € 15,00 € 10,00 € Honorare 6.1 6.1.1 Aus- und Weiterbildung von Trainern Honorar pro Unterrichtseinheit (UE) (45 Minuten) 20,00 € 6.2 6.2.1 Aus- und Weiterbildung von Schiedsrichtern Honorar pro UE (45 Minuten) 20,00 € 6.3 6.3.1 6.3.2 Leistungssport Honorar für Co-Trainer (Kaderlehrgang) Honorar für Physiotherapeut (Kaderlehrgang) 04/2013 pro Tag pro Tag 15,00 € 15,00 € GHO S. 3 Anlage 1 zur LANDESFINANZORDNUNG – Gebühren- und Honorarordnung §7 Reisekostenerstattung (LFO § 16 und 17) 7.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 §8 SSVB Fahrtkostenerstattung für privates Fahrzeug Wegstreckenentschädigung mit triftigen Gründen Wegstreckenentschädigung ohne triftige Gründe Mitnahmenentschädigung (je Mitfahrer) pro km pro km pro km 0,25 € 0,15 € 0,02 € Beachvolleyballgebühren 8.1 8.1.1 8.1.2 8.1.3 8.1.4 8.1.5 Ausrichtergebühren Beach-Tour Sachsen-Masters A+ Sachsen-Masters A Sachsen-Cup Sachsenmeisterschaft Mix Sachsenmeisterschaft Erwachsene 8.2 8.2.1 Startgeldanteil Beach-Tour Abgabe an SSVB pro Team 4,00 € 8.3 8.3.1 Ummeldungsgebühren Nach dem Mittwoch vor Turnierbeginn 5,00 € §9 9.1 500,00 150,00 50,00 100,00 400,00 Verwaltungsgebühren Mahngebühr € € € € € 10,00 € § 10 Jugendförderabgabe 10.1 10.1.1 10.1.2 10.1.3 Jugendförderabgabe je Mannschaft (LSO § 15.2) Sachsenliga Sachsenklasse Bezirksliga 10.2 10.2.1 10.2.2 Zuschuss Deutsche Jugendmeisterschaften Zuschuss pro Mannschaft Zuschuss für Ausrichter pro Mannschaft 500,00 € 350,00 € 200,00 € bis bis 200,00 € 300,00 € § 11 Verkauf Geschäftsstelle 11.1 11.1.1 11.1.2 11.1.3 11.1.4 11.1.5 11.1.6 11.1.7 11.1.8 11.1.9 11.1.10 11.1.11 11.1.12 11.1.13 GHO S. 4 Organisationsbedarf DVV-Spielberichtsbögen (Block) A3 SSVB-Spielberichtsbögen (Block) A4 Spielerpasstasche Folienhülle für Spielerpasstasche Aufstellungsblätter (Block) Coach-Board (abwischbar) A4 Video-Ausleih „Technik des Volleyballspiels“ Teil 1-6 je Stück Anzeigetafel Balltasche (Molten) für 6 Bälle Balltasche (Molten) für 5 Bälle Schlüsselanhänger Volleybällchen (Molten) d=15 cm Skatkarten mit Volleyballmotiv 8,00 € 3,00 € 8,95 € 0,60 € 3,00 € 14,95 € 2,00 € 37,50 € 14,00 € 12,50 € 3,50 € 7,00 € 2,00 € 04/2013 SSVB Anlage 1 zur LANDESFINANZORDNUNG – Gebühren- und Honorarordnung 11.2 11.2.1 11.2.2 Schiedsrichterkleidung Zip-Sweat-Shirt für Schiedsrichter (Größe M-XXL) T-Shirt für Schiedsrichter (Größe M-XL) 15,00 € 10,00 € 11.3 11.3.1 11.3.2 11.3.3 11.3.4 11.3.5 Literatur Internationale Spielregeln Beachvolleyball-Spielregeln „Der Volleyball-Trainer“ Chronik des SSVB 1990-2005 Mitteilungsheft-Jahresabonnement 2 Ausgaben pro Jahr 7,90 7,90 21,00 5,00 4,00 € € € € € § 12 Schlussbestimmungen 12.1 12.1.1 12.1.2 12.1.3 12.1.4 12.2 04/2013 Zuständigkeiten Die Höhe der Mitgliedsbeiträge (§ 1) wird von den Verbandstagen bzw. Hauptausschüssen des DVV und des SSVB festgesetzt. Vom DVV beschlossene Veränderungen des Vereinsund/oder Mannschaftsbeitrages (§ 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) werden unverändert an die Vereine weitergegeben. Die Höhe der Beträge in § 2.5 wird vom Verbandstag bzw. Hauptausschuss des SSVB festgelegt. Die Höhe der Beträge in § 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.6, 3.1, 3.2, 3.4, 4, 5, 7, 9, 10.1 wird vom Präsidium festgelegt. Die Höhe der Beträge in § 3.3, 6, 8, 10.2, 11 wird vom Vorstand festgelegt. Inkrafttreten Die Gebühren- und Honorarordnung (GHO) wurde vom außerordentlichen Verbandstag am 14.06.2008 als Anlage 1 zur Landesfinanzordnung in Kraft gesetzt und mit Änderungen beschlossen am: - 17.11.2010 zum Verbandstag; - 31.10.2011 vom Präsidium (§4 und §7); - 24.04.2012 vom Vorstand (§8.1); - 12.05.2012 vom Präsidium (§2.6); - 21.11.2012 vom Präsidium (§4.1) und vom Hauptausschuss (§1.2 und 1.3) - 19.04.2013 vom Präsidium (§2.2.1). GHO S. 5 SSVB LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG (LSRO) 1. Zweck der Landesschiedsrichterordnung Die Landesschiedsrichterordnung (LSRO) regelt das Schiedsrichterwesen im Bereich des SSVB. Zweck der LSRO ist es, einheitliche Richtlinien für das Schiedsrichterwesen im SSVB unter Berücksichtigung der Satzungen und Ordnungen des DVV und des SSVB zu schaffen. 2. 2.1 Landesschiedsrichterausschuss Verantwortlich für das gesamte Schiedsrichterwesen im SSVB ist der Landesschiedsrichterausschuss (LSRA). Ihm gehören an: – der Landesschiedsrichterwart (LSRW) als Vorsitzender; – die Bezirksschiedsrichterwarte (BezSRW); – der Schiedsrichterlehrwart; – der Regionalschiedsrichterwart (RSRW), wenn er dem SSVB angehört; – durch den LSRW nach Bedarf berufene Mitglieder. Der LSRA tagt nach Bedarf, mindestens jedoch 2 x im Jahr. Bezirksschiedsrichterausschüsse Die Bezirksschiedsrichterausschüsse (BezSRA) unterstützen die Arbeit des LSRA in ihren Bezirken. Sie werden vom BezSRW als Vorsitzendem geleitet und ihnen gehören die Kreisschiedsrichterwarte des Bezirkes und bei Bedarf weitere berufene Mitglieder an. Die BezSRW vertreten ihren Bezirk im LSRA. Kreisschiedsrichterwarte Die Kreisschiedsrichterwarte (KSRW) unterstützen die Arbeit des LSRA in ihren Kreisen. Die KSRW vertreten ihren Kreis im BezSRA. Grundlagen Grundlagen für die Tätigkeit der Schiedsrichterausschüsse, Schiedsrichter und Prüfer sind die Satzung und die Ordnungen des SSVB sowie das internationale Regelwerk. In allen über den Bereich des SSVB hinausgehenden Belangen sind die Satzung und die Ordnungen des DVV zu beachten. 2.2 2.3 2.4 2.5 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 4. 4.1 Aufgaben des Landesschiedsrichterausschusses Er ist verantwortlich für die einheitliche Ausrichtung der Schiedsrichterarbeit. Er regelt den Schiedsrichtereinsatz auf der Ebene des SSVB. Er regelt die Schiedsrichteraus- und -fortbildung bis zur Lizenzstufe B. Er regelt die Schiedsrichterbeobachtung. Er erteilt und verlängert die Schiedsrichterlizenzen bis zur Lizenzstufe B. Er verwaltet die Schiedsrichterdatei. Er vertritt gegenüber dem Verbandstag, dem Hauptausschuss und dem Präsidium das Schiedsrichterwesen im SSVB. Er hält Kontakt mit dem Bundesschiedsrichterausschuss (BSRA). Er regelt den Auslagenersatz im Schiedsrichterwesen. Er setzt die Strafen für die Vereine bzw. Schiedsrichter fest, die den Verpflichtungen der LSRO nicht nachkommen. Der LSRA kann Aufgaben delegieren, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt wird. Angelegenheiten, die in der BSRO und der LSRO nicht näher geregelt sind, entscheidet der LSRA nach eigenem Ermessen. Jedes mit mindestens 14-Tage-Frist einberufene Gremium des LSRA ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder zur entsprechenden Sitzung erschienen sind. Schiedsrichtereinsatz Schiedsrichter sind einzusetzen bei: – Pflichtspielen des SSVB oder DVV; – sonstigen Spielen, die vom SSVB oder DVV ausgeschrieben sind; – auf Antrag von Organen oder Beauftragten des SSVB. Schiedsrichter im Beach-Volleyball sind einzusetzen bei: – Spielen der Sächsischen Beach-Volleyball-Serien; 11/2010 LSRO S. 1 LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 4.10 4.11 4.12 4.13 4.14 5. 5.1 SSVB – Spielen der Sächsischen Beach-Volleyball-Meisterschaften. Jedes Spiel muss von zwei geprüften, für die Leistungsklasse zugelassenen, neutralen Schiedsrichtern mit gültigem Jahresstempel geleitet werden. Sie haben ihre Lizenz bei jedem Einsatz vorzulegen und deren Nummer in den Spielberichtsbogen einzutragen. Beim Schiedsrichtereinsatz sind Qualifikation, Neutralität und Kosten zu berücksichtigen. Jeder geprüfte Schiedsrichter hat Anspruch auf Auslagenersatz, auf Fortbildung und auf die Ausbildung zur höheren Lizenzstufe. Werden Pflichtspielrunden im Dreierturnier durchgeführt, so können Schiedsrichter der spielfreien Mannschaft eingesetzt werden. Diese Schiedsrichter haben keinen Anspruch auf Auslagenersatz. Ist eine der beteiligten Mannschaften mit dieser Regelung nicht einverstanden, so hat sie vier Wochen vorher begründet über den LSRA für ein neutrales Schiedsgericht zu sorgen. Sie trägt die Kosten des Einsatzes. Die Schiedsrichter sind nach Möglichkeit drei Wochen vor ihrem Einsatz zu benachrichtigen. Die Einladung mit Angabe von Ort und Zeit obliegt dem Beauftragten des LSRA (außer bei Dreierturnieren). Verhinderung, Nichterscheinen eines Schiedsrichters Schiedsrichter, denen die Leitung von Spielen übertragen worden ist, müssen bei Verhinderung sofort den zuständigen Beauftragten des LSRA benachrichtigen. Ein Schiedsrichter kann grundsätzlich während eines Spiels nicht abgelöst werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn er einen Unfall erleidet oder aus dringenden persönlichen Gründen abberufen wird. Ist der eingesetzte Schiedsrichter nicht spätestens zum angesetzten Spieltermin zur Stelle, soll ein anderer in der Halle anwesender Schiedsrichter mit der geforderten Lizenz diese Aufgabe übernehmen. Ist kein Schiedsrichter nach 4.9 einsatzbereit, so hat der 2. Schiedsrichter das Spiel zu leiten und einen 2. Schiedsrichter zu benennen. Ist dann immer noch kein Schiedsrichter einsatzbereit, können sich die Mannschaften auf eine anwesende Person einigen, wobei die Gastmannschaft das Vorschlagsrecht hat. Alle Änderungen gegenüber der vorgesehenen Schiedsrichtereinteilung sind vor Spielbeginn im Spielberichtsbogen festzuhalten und im Falle von 4.10 von den Mannschaftskapitänen gegenzuzeichnen. Der Staffelleiter hat den Verein des nicht erschienenen Schiedsrichters gemäß Strafenkatalog der Landesspielordnung zu bestrafen. Kommt ein Spiel wegen Fehlens geeigneter Schiedsrichter nicht zustande, wird der Staffelleiter vom Ausrichter durch Übersenden des teilausgefüllten und von der Gastmannschaft gegengezeichneten Spielberichtbogens unterrichtet. Das Spiel wird neu angesetzt. Die Kosten des neu angesetzten Spieles trägt derjenige, der das Nichterscheinen des Schiedsrichters zu verantworten hat. Bei Verhinderung durch höhere Gewalt trifft der Staffelleiter eine Sonderregelung. Sonderregelungen für den Schiedsrichtereinsatz können vom Landesspielausschuss (LSA) in Absprache mit dem LSRA oder umgekehrt vorgenommen werden. Zuständigkeit/Verantwortlichkeit für den Schiedsrichtereinsatz Meisterschaftsspielverkehr Der Einsatz der Schiedsrichter erfolgt für alle Spiele ab Sachsenliga und Endrundenspiele um die Sächsischen Meisterschaften der Jugend U16, U18 und U20 sowie der Senioren durch den Landesschiedsrichterausschuss. In der Sachsenliga stellt die gastgebende Mannschaft den Schreiber (mit mind. gültiger D-Lizenz) sowie den Schreiberassistenten für beide Spiele. Der Schiedsrichtereinsatz der übrigen Meisterschaftsspiele wird in der Ausschreibung geregelt. Ist keine Regelung getroffen, a) übernimmt bei Dreierturnieren die spielfreie Mannschaft das volle Schiedsgericht; b) hat bei Einzelspielen der Heimverein auf eigene Kosten für einen neutralen Schiedsrichter zu sorgen, wobei er den jeweils zuständigen Schiedsrichterwart um Unterstützung bitten kann. Der 2. Schiedsrichter kann vom Gastverein, falls dieser verzichtet, vom Heimverein gestellt werden. LSRO S. 2 11/2010 SSVB 5.2 5.3 5.4 LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG Pokalspielverkehr Auf Bezirksebene stellt die spielfreie Mannschaft das Schiedsgericht. Bei Einzelspielen ist der Bezirksspielwart für den Einsatz des Schiedsgerichtes verantwortlich. Auf Landesebene stellt die spielfreie Mannschaft das Schiedsgericht, soweit nur ein Spielfeld zur Verfügung steht. Bei zwei Spielfeldern und gleichzeitiger Durchführung der beiden Spiele ist der Landesspielwart in Abstimmung mit dem Landesschiedsrichterausschuss und dem austragenden Verein für die Absicherung der Schiedsgerichte verantwortlich. Die Kosten trägt, wenn nicht anders bestimmt, der ausrichtende Verein. Jugendspielverkehr Im Jugendspielverkehr ist für den Einsatz von Schiedsrichtern bei Bezirksmeisterschaften der jeweilige Bezirksschiedsrichterausschuss zuständig. Beachspielverkehr Im Beachspielverkehr erfolgt nach rechtzeitiger Anforderung von Schiedsrichtern durch den Ausrichter der Einsatz unter Leitung des Landesschiedsrichterausschusses oder seines Beauftragten. Die Einladung der Schiedsrichter durch den LSRA sollte drei Wochen vor dem Turnier erfolgen. 6. Voraussetzungen für den Schiedsrichtereinsatz 6.1 Allgemein 6.1.1 Schiedsrichter im SSVB können vom 15. Lebensjahr an aktiv tätig sein. Über Ausnahmen und eventuelle Abberufungen und Verlängerungen bzw. Einschränkungen entscheidet der LSRA. 6.1.2 Vor und während des Einsatzes ist dem Schiedsgericht jeglicher Alkohol- und Drogengenuss untersagt. Verstöße sind im Spielberichtsbogen einzutragen. 6.2 Erforderliche Lizenzen 6.2.1 Meisterschaftsspielverkehr In den aufgeführten Spielklassen sind folgende Schiedsrichterlizenzen erforderlich: 1. SR 2. SR Schreiber Sachsenliga BK C D Sachsenklasse C C Bezirksliga C D Bezirksklasse C D Kreisklasse D D Sachsenmeisterschaft Senioren C D Im übrigen Erwachsenen- und Seniorenspielverkehr des SSVB müssen der 1. und 2. Schiedsrichter im Besitz der gültigen D-Lizenz sein. 6.2.2 Pokalspielverkehr In den Pokalrunden sind folgende Schiedsrichterlizenzen erforderlich: 1. SR 2. SR Schreiber Vorrunde Kreise D D Vorrunden/Finale Bezirk C D 1. Hauptrunde C D D 2. Hauptrunde BK C D Finale B BK D 6.2.3 Jugendspielverkehr In den aufgeführten Altersklassen sind folgende Schiedsrichterlizenzen erforderlich: 1. SR 2. SR Schreiber Sachsenmeisterschaft U20 BK C D Sachsenmeisterschaft U18 BK C D Sachsenmeisterschaft U16 C D Im übrigen Jugendspielverkehr des SSVB müssen der 1. und 2. Schiedsrichter im Besitz der gültigen D-Lizenz sein. 6.2.4 Beachspielverkehr Neutrale Schiedsrichter mit Beach-Volleyball-Lizenz leiten die entscheidenden Spiele der Sächsischen Beach-Volleyball-Serie und Sächsischen Beach-Volleyball-Meisterschaften. 6.2.5 Der in allen Spielen zu stellende Schreiberassistent muss nicht im Besitz einer Schiedsrichterlizenz sein. 11/2010 LSRO S. 3 LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG 7. 7.1 7.2 8. 8.1 8.2 8.3 SSVB Verpflichtungen der Vereine Jeder Verein ist verpflichtet, die nach Punkt 6.2.1 und 6.2.2 geforderten Schiedsrichter zu stellen. Stellt er weniger Schiedsrichter, als er selbst in Anspruch nimmt, obwohl er rechtzeitig aufgefordert wurde und der freiwillige Einsatz anderer Schiedsgerichte nicht möglich ist, ist der Verein zu bestrafen. Vereine der Sachsenliga müssen parallel zum Antrag auf Lizenzerteilung die Schiedsrichtermeldung vornehmen. Dazu müssen bis zum 1. Mai mindestens 2 Schiedsrichter, von denen einer mindestens eine BK-Lizenz und alle anderen mindestens eine C-Lizenz besitzen, eine Bereitschaftserklärung zum Einsatz als Pflichtschiedsrichter für diese Mannschaft beim Landesschiedsrichterwart abgeben. Jeder Schiedsrichter kann sich nur für eine Mannschaft als Pflichtschiedsrichter bereit erklären. Tätigkeitsverpflichtung der Schiedsrichter Jeder geprüfte Schiedsrichter ist verpflichtet, die ihm übertragene Aufgabe als Schiedsrichter zu übernehmen. Auf Antrag beim LSRW kann sich ein Schiedsrichter zeitlich begrenzt von seinen Verpflichtungen entbinden lassen. Vor Wiederaufnahme seiner Tätigkeit hat er einen Fortbildungslehrgang zu absolvieren. Pflichtschiedsrichter der Sachsenliga gelten nur dann als einsatzfähig, wenn sie spätestens am 31. Juli über eine für das aktuelle Spieljahr gültige Lizenzierung verfügen; während des gesamten Spieljahres keiner Suspendierung unterliegen; pro Halbserie an mindestens 5 Tagen, an denen auch Sachsenligaspiele stattfinden, uneingeschränkt für Schiedsrichtereinsätze zur Verfügung stehen; diese Verfügbarkeit auf die vom LSRA festgelegte Art und Weise nachweisen; diese Verfügbarkeit in dem vom LSRA festgelegten Zeitraum nachweisen. 9. Schiedsrichterlizenzen, Schiedsrichterausbildung und -fortbildung 9.1 Schiedsrichterlizenzen, Voraussetzungen 9.1.1 Lizenzierung Die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Schiedsrichter für die jeweiligen Lizenzstufen werden in Aus- und Fortbildungslehrgängen nachgewiesen und durch den Jahresstempel dokumentiert. Lizenzen sind nur mit einem Jahresstempel gültig (Lizenzierung). Das Datum und die Dauer der Lizenzierung sind im Schiedsrichterausweis einzutragen. Zuständig für die Erteilung der Lizenzierung sind: - für D- und C-Lizenzen der jeweils zuständige Bezirksschiedsrichterausschuss; - für alle weiteren Lizenzen der Landesschiedsrichterausschuss sowie die vom jeweils zuständigen Schiedsrichterausschuss Beauftragten. 9.1.2 Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenzen Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenzen sind die jeweils gültigen Regelungen der Anlage 1 zur Bundesschiedsrichterordnung „Richtlinien zur Bundesschiedsrichterordnung – Teil 1 und 2“ über den Erwerb der Lizenzen, die Ausbildung und Prüfung anzuwenden. 9.2 Durchführung von Aus- und Fortbildungslehrgängen 9.2.1 Zuständig für die Durchführung von BK-Ausbildungslehrgängen ist der Landesschiedsrichterausschuss, für die Durchführung von D- und C-Ausbildungslehrgängen sowie von sämtlichen Fortbildungslehrgängen sind die jeweils zuständigen Bezirksschiedsrichterausschüsse. 9.2.2 Die Anmeldung zu Lehrgängen erfolgt schriftlich durch den Verein an den Landesschiedsrichterwart oder den jeweils zuständigen Bezirksschiedsrichterwart. 9.2.3 Für jeden Lehrgang wird eine Gebühr erhoben, die das Präsidium festsetzt. 9.3 Schiedsrichterausbildung 9.3.1 Die Schiedsrichterausbildung erfolgt in Lehrgängen, die der Genehmigung des Landesschiedsrichterausschusses bedürfen, mit dem Ziel, eine der folgenden Lizenzen zu erwerben: - D-Schiedsrichter; - C-Schiedsrichter; - B-Kandidat; LSRO S. 4 11/2010 SSVB 9.3.2 9.4 9.4.1 9.4.2 9.4.3 9.4.4 10. 10.1 10.2 10.3 10.4 11. 11.1 11.2 12. 12.1 12.2 LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG - B-Schiedsrichter; - B-Schiedsrichter Beach-Volleyball. Die Schiedsrichterausbildung im SSVB obliegt den Schiedsrichtern, welche die entsprechende Lehrbefähigung und Prüferlizenz besitzen. Diese wird vom Bundesschiedsrichterwart auf Antrag des Landesschiedsrichterausschusses besonders qualifizierten Schiedsrichtern erteilt. Schiedsrichterfortbildung, Lizenzverlängerung Jeder Schiedsrichter hat die Verpflichtung, sich über Regeländerungen, neue Bestimmungen und Erkenntnisse auf dem Laufenden zu halten und mindestens nach drei Jahren an Fortbildungslehrgängen teilzunehmen. Gegenstand der Fortbildungen sind Abstimmungen, in denen in kritischer kollegialer Diskussion über Regelauslegung und praktische Regelanwendung eine Angleichung der Leistungen in den verschiedenen Lizenzstufen erreicht werden soll. Jahresstempel zur Verlängerung von Lizenzen werden nur auf Fortbildungslehrgängen erteilt. Zu Beginn eines jeden Fortbildungslehrganges wird ein Regeltest durchgeführt. Bei Bestehen des Regeltests erfolgt die Lizenzierung für weitere drei Spieljahre. Bei Nichtbestehen des Regeltests erfolgt die Lizenzierung für ein Spieljahr. Nicht bestandene Regeltests können im Rahmen eines erneuten Fortbildungslehrganges wiederholt werden. Schiedsrichterbeobachtung Die Schiedsrichter sind zu beobachten und ggf. auf Mängel aufmerksam zu machen. Neben den Fähigkeiten zur Spielleitung ist auch auf Zuverlässigkeit zu achten. Zur Beobachtung kann der LSRA alle Prüfer und Schiedsrichter ab B-Lizenz verpflichten. Sie sind dabei an die Weisungen des LSRA gebunden. Wird die Leistung eines SR bei mehreren Beobachtungen als ungenügend bewertet, ist der betreffende SR durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen zu fördern. Bleiben seine Leistungen auch danach ungenügend, erfolgt eine Rückstufung durch den LSRA. Schiedsrichterdatei Beim LSRA werden die Daten aller geprüften Schiedsrichter gespeichert: Name, Anschrift, Geb.Datum, Verein, Lizenzstufe und -nummer sowie Aus- und Fortbildungsdaten. Die Mitglieder des LSRA sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihrem Bereich verantwortlich. Wechseln Schiedsrichter den Verein oder den Landesverband, so ist dies unverzüglich dem zuständigen Bezirksschiedsrichterwart zu melden. Anschriftenänderungen sind ebenfalls anzuzeigen. Auslagenersatz Jeder Schiedsrichter (außer bei 4.5) hat Anspruch auf Auslagenersatz. Dieser besteht in der Bezahlung des Schiedsrichtereinsatzgeldes und der Reisekosten gemäß Landesfinanzordnung. Fällt eine Veranstaltung aus und konnte der Schiedsrichter nicht mehr benachrichtigt werden, so sind diesem die Fahrtkosten und das zustehende Tagegeld zu entrichten. 13. 13.1 13.2 13.2.1 Strafenkatalog Die Nichterfüllung von Pflichten aus dieser Ordnung kann bestraft werden. Folgende Disziplinarmaßnahmen können verhängt werden: vom jeweils zuständigen Schiedsrichterwart: a) schriftlicher Verweis; b) Verpflichtung zur Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme. 13.2.2 vom Landesschiedsrichterausschuss: a) Suspendierung für eine bestimmte Zeitspanne; b) Entzug der Lizenz. 13.3 Bei Verstößen gegen diese Ordnung kann der Landesschiedsrichterausschuss Geldbußen verhängen. 13.4 Bei Nichtteilnahme trotz Anmeldung zu einem Lehrgang wird eine Strafe in Höhe der Lehrgangsgebühr festgelegt. 11/2010 LSRO S. 5 LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG 13.5 14. SSVB Bei Verstößen gegen die Benachrichtigungspflicht in 4.7 sind alle entstandenen Aufwendungen zu übernehmen (z.B. für Schiedsrichterbeobachtung). Der Landesspielausschuss kann gegen Vereine bei schweren Verstößen gegen diese Ordnung (z.B. fortdauernde Verstöße trotz mehrfacher Mahnung, beharrliche Nichtbefolgung von Anordnungen des LSRA) auf Antrag des LSRA Spielsperren verhängen. Jugendmannschaften werden hiervon ausgenommen. Inkrafttreten Die Landesschiedsrichterordnung wurde vom Hauptausschuss des SSVB am 05.04.1997 in Kraft gesetzt und mit Änderungen beschlossen am: - 13.05.2000 zum Hauptausschuss; - 25.05.2002 und 17.06.2006 zum Verbandstag; - 14.06.2008 zum außerordentlichen Verbandstag; - 17.11.2010 zum Verbandstag als Neufassung - 21.11.2012 zum Hauptausschuss. LSRO S. 6 11/2010 SSVB LANDESEHRUNGSORDNUNG LANDESEHRUNGSORDNUNG (LEO) 1. Der SSVB ehrt Personen, die sich um die Entwicklung des Volleyballsports in Sachsen verdient gemacht haben durch a) Ernennung zum Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglied; b) Auszeichnungen; c) Erinnerungszeichen. 2. 2.1 Ehrenpräsident, Ehrenmitgliedschaft Zum Ehrenpräsidenten kann gewählt werden, wer das Amt des Präsidenten des SSVB lange Jahre verdienstvoll geführt hat. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit durch den Verbandstag oder den Hauptausschuss. Der SSVB hat jeweils nicht mehr als einen Ehrenpräsidenten. Zum Ehrenmitglied des SSVB kann ernannt werden, wer sich um den Volleyballsport in Sachsen in langjähriger Tätigkeit in besonderem Maße verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt nach Beschluss durch das Präsidium. 2.2 2.3 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Auszeichnungen Als Auszeichnung kann verliehen werden: a) Ehrennadel mit grünem Kranz; b) Ehrennadel mit silbernem Kranz; c) Ehrennadel mit goldenem Kranz; d) Ehrengeschenk; e) Ehrenbrief; f) Ehrenurkunde Kinder- und Jugendvolleyball in Sachsen. Ehrennadel mit Grünem Kranz Die Auszeichnung kann an Personen verliehen werde, die sich mindestens 5 Jahre um die Entwicklung des Volleyballsports verdient gemacht haben. Ehrennadel mit Silbernem Kranz Die Auszeichnung kann an Personen verliehen werden, die sich in besonderem Maße langjährig um die Entwicklung des Volleyballsports verdient gemacht haben. Voraussetzung ist die Auszeichnung mit der Ehrennadel mit grünem Kranz und der bronzenen Ehrennadel des LSB Sachsen. Die Verleihung kann frühestens 5 Jahre nach der Verleihung der Ehrennadel mit Grünen Kranz erfolgen. Ehrennadel mit Goldenem Kranz Die Auszeichnung kann an Personen verliehen werden, die sich nach der Verleihung mit der Ehrennadel mit silbernem Kranz weiterhin besondere Verdienste im Volleyballsport und für den SSVB erworben haben. Zwischen der Verleihung der silbernen Ehrennadel und der goldenen sollen mindestens 5 Jahre liegen. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den zeitlichen Voraussetzungen gemacht werden. Ehrengeschenk Das Ehrengeschenk wird Verliehen für langjähriges, außerordentlich erfolgreiches Wirken für den Volleyball in Sachsen. Anlässe können persönliche Jubiläen sein. Ehrenbrief Der Ehrenbrief kann verliehen werden für herausragende Verdienste um den SSVB und den Volleyballsport im Allgemeinen (auch außerhalb des SSVB). Ehrenurkunde Kinder- und Jugendvolleyball in Sachsen Die Auszeichnung kann an Mitglieder des SSVB, an Personen der gesellschaftspolitischen Öffentlichkeit in Sachsen und an ehrenamtlich Tätige im Kinder- und Jugendvolleyball für besondere Verdienste um die Entwicklung und Unterstützung des Kinder- und Jugendvolleyballs in Sachsen eine Ehrenurkunde Kinder- und Jugendvolleyball in Sachsen verliehen werden. Auf Antrag der SVJ, von Organen und von Mitgliedern des SSVB sollen besondere Verdienste um die Entwicklung des Kinder- und Jugendvolleyballs auf Vereins- oder auf Verbandsebene mit der Verleihung dieser Ehrenurkunde besonders gewürdigt werden. 05/2012 LEO S. 1 LANDESEHRUNGSORDNUNG 4. 4.1 4.2 5. 5.1 5.2 5.3 6. 6.1 SSVB Erinnerungszeichen Der Vorstand kann Freunden und Förderern des Volleyballsports in Sachsen Erinnerungsurkunden und Erinnerungsmedaillen verleihen. Erinnerungsurkunde Die Erinnerungsurkunde kann verliehen werden an Schiedsrichter für langjährige Tätigkeit im SSVB bei ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Erinnerungsmedaille Die Erinnerungsmedaille kann für Förderer und verdienstvolle Freunde des Volleyballs in Sachsen durch den Vorstand des SSVB verliehen werden. Anträge und Bewilligung Antragsberechtigt für die Ernennung zum Ehrenpräsidenten oder zum Ehrenmitglied ist das Präsidium und der Ehrungsrat des SSVB. Anträge für Auszeichnungen und Erinnerungszeichen können alle Mitglieder und Organe des SSVB stellen. Anträge sind in der Regel zwei Monate vor der beabsichtigten Auszeichnung an die Geschäftsstelle einzureichen. 6.2 Ehrungsrat Der Ehrenrat besteht aus drei Personen. Mitglieder können sein: a) Ehrenpräsident; b) Ehrenmitglieder. Der Ehrungsrat wird auf dem Verbandstag oder Hauptausschuss gewählt. 6.3 Auf Vorschlag des Ehrungsrates kann das Präsidium Richtlinien zur Ehrungsordnung erlassen. 6.4 Bevor die SSVB-Organe über Ernennungen Stellungnahme des Ehrungsrates einzuholen. 7. 7.1 7.2 7.3 Verleihung Die Verleihung von Auszeichnungen erfolgen in würdiger Form. Die Ernennung von Ehrenpräsident und Ehrenmitglied erfolgt durch den Präsidenten des SSVB. Die Verleihung der Auszeichnungen und Erinnerungszeichen erfolgt in der Regel durch ein Vorstandsmitglied des SSVB oder durch ein Mitglied des Ehrungsrates. 8. 8.1 Ehrenurkunden und Veröffentlichungen Über Ernennungen, Auszeichnungen und Erinnerungsmedaillen (außer Erinnerungsurkunde) werden Ehrenurkunden ausgehändigt. Alle Ehrungen werden in den offiziellen Medien des SSVB veröffentlicht. 8.2 9. 9.1 9.2 und Auszeichnungen beschließen ist Ehrenbrief die und Widerruf von Ehrungen Ernennungen und Auszeichnung können auf Antrag des Ehrungsrates, des Vorstandes des SSVB oder des Einreichers der Ehrung widerrufen werden, wenn der Geehrte sich als der Ehrung unwürdig erweist. Der Widerruf erfolgt durch den Vorstand bzw. das Präsidium. Der Ehrungsrat und der Betroffene sind zu hören. 10. Nachweisführung In der Geschäftsstelle wird ein Ehrungsbuch (ggf. als elektronische Datei) geführt. 11. Inkrafttreten Die Landesauszeichnungsordnung wurde vom Präsidium am 04.12.1993 in Kraft gesetzt und mit Änderungen beschlossen am: - 09.10.1999 zum Präsidium; - 13.05.2000 zum Hauptausschuss; - 17.06.2006 zum Verbandstag LEO S. 2 05/2012 SSVB LANDESEHRUNGSORDNUNG - 14.06.2008 zum außerordentlichen Verbandstag als Landesehrungsordnung; 17.11.2010 zum Verbandstag inklusive der Richtlinie zur Landesehrungsordnung: 12.05.2012 zum Hauptausschuss. Richtlinie zur Landesehrungsordnung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Für die Beantragung von Ehrungen ist das Formular „Ehrungsantrag“ des SSVB zu verwenden. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle des SSVB einzureichen. Die Geschäftsstelle leitet den Antrag an den Vorsitzenden des Ehrungsrates weiter. Der Vorsitzende des Ehrungsrates holt die Äußerungen der Ehrungsratsmitglieder ein. Die Anträge zur Auszeichnung mit den Ehrennadeln des SSVB mit Silbernen und Grünem Kranz sowie der unter Abs. 4 der Landesehrungsordnung genannten Auszeichnungen entscheidet der Ehrungsrat. Der Vorstand ist über diese Entscheidungen zu informieren. Für alle anderen Ehrungsanträge gibt der Vorsitzende des Ehrungsrates eine abschließende Stellungnahme gegenüber dem Vorstand des SSVB ab. Der Ehrungsrat achtet auf eine maßvolle Anwendung der Landesehrungsordnung. Er kann gegen Ehrungen nach Abs. 2 der Landesehrungsordnung Einspruch erheben. Dieser ist dem Präsidium durch den Vorsitzenden des Ehrungsrates vorzutragen. Die Entscheidung des Präsidiums ist unanfechtbar. Einsprüche gegen die Auszeichnungen mit der Ehrennadel mit Goldenem Kranz, dem Ehrengeschenk und dem Ehrenbrief werden dem Vorstand schriftlich mitgeteilt. Hält der Vorstand diese Einwendungen für nicht erheblich, entscheidet er endgültig. Die Richtlinie wurde vom Präsidium am 17.11.2010 in Kraft gesetzt. 05/2012 LEO S. 3