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2 201Z Baurekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung G.-Nr. BRGE 1 Nr. R1S.2010.05159 0052/2012 Entscheid vom 23. Wlärz 2012 Mitwirkende Abteilungspräsident Feüx Hess, Baurichter Walter Baumann, Baurichter Ulrich Weiss, Gerichtsschreiber Roland Blaser in Sachen Rekurrierende 1- Martin Zahnd. Am Wasser 83, 8049 Zürich 2. Frank Bühler. Grossmannstrasse 47, 8049 Zürich 3. Renata Cathomen. Bäulistrasse 10b, 8049 Zürich 4. Sebastian Klemm, Tobeleggweg 24, 8049 Zürich 5. Hans Kolleqger. Hardeggstrasse 27, 8049 Zürich 6. Susanne Otruba. Bäulistrasse 12, 8049 Zürich 7. Neil Stiefel. Hardeggstrasse 10, 8049 Zürich 8. Thomas Strickler. Bäulistrasse 10b, 8049 Zürich 9. Paula Stuis. Am Wasser 75, 8049 Zürich 10. Michael Vetter. Hardeggstrasse 12, 8049 Zürich 11. Markus und Cornelia Wartmann. Hardeggstrasse 27, 8049 Zürich alle vertreten durch Rechtsanwalt Iic. iur. Thomas Spoerri, Bellerivestrasse 10, 8008 Zürich gegen Rekursgegnerinnen 1. Bausektion der Stadt Zürich. Amtshaus IV, 8021 Zürich 2. Orange Communications SA, Rue du Caudray 4, case postaie, 1020 Renens VD Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwalt Iic. iur. Amadeus Klein, Senior Legal Counsel, Orange Communications SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich betreffend Bausektionsbeschiuss Nr. 1594/10 vom 5. Oktober 2010; Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage, Kat.-Nr. HG3620, Am Wasser 73, Zürich 10 - Höngg hat sich ergeben: A. Mit Beschluss Nr. 1594 vom 5. Oktober 2010 bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich der Orange Communications SA (Orange) die Erstellung einer GSM/UMTS-Mobilfunkbasisstation auf dem Gebäude Am Wasser 73, Grundstück Kat.-Nr. HG3620, in Zürich 10 - Höngg. B. Dagegen rekurrierten Martin Zahnd, Frank Bühler, Renata Cathomen, Sebastian Klemm, Hans Kollegger, Susanna Otruba, Neil Stiefel, Thomas Strickler, Paula Stuis, Michael Vetter sowie Markus und Cornelia Wartmann mit gemeinsamer Eingabe vom 10. November 2010 binnen gesetzlicher Frist an die Baurekurskommission I (seit 1. Januar 2011: Baurekursgericht des Kantons Zürich) und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung bzw. eventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 16. November 2010 wurde der Eingang des Rekurses vorgemerkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. In ihren Rekursantworten vom 20. und 22. Dezember 2010 beantragten die Rekursgegnerinnen die Abweisung des Rekurses. Die Orange verlangte zudem die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. E. Am 3 1 . Januar 2011 verfügte das Baurekursgericht auf Antrag der Rekurrentschaft die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die rekurrentische Replik ging am 18. Februar 2011 beim Baurekursgericht ein; die Dupliken der Vorinstanz und der Orange am 16. bzw. 17. März 2011. R1S.2010.05159 Seite 2 F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden En/vägungen Bezug genommen. E s kommt in Betracht: 1. Die Re[<urrierenden wohnen als Eigentümer oder Mieter im gemäss bundesgerichtlicher Definition rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Kommunikationsanlage (Einsprecherradius). Sie sind somit mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen und daher aufgrund der nachstehend unter Ziffer 3.1 zusammengefassten Rügen gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Die auf dem" Giebeldach des Wohngebäudes Am Wasser 73 projektierte Basisstation soll gemäss Standortdatenblatt vom 17. Juni 2010 mit drei Doppelantennen der Typen Kathrein 800-10510 (Ix) und Kathrein 742-351 (2x) und einer Gesamtleistung von maximal 4'100 WERP betrieben werden, nämlich: Ul U2 U3 GSM 1800 UMTS 2100 UMTS 2100 UMTS 2100 600 WERP 450 WERP 1000 WERP 300° 30" 120* Antenne Sl S2 S3 Frequenz GSM 1800 GSM 1800 Lelstütig 50 WERP Azimüt 30' 1000 WERP 120' . 1000 WERP 300° Zur Basisstation gehören zwei Richtfunk-Rundantennen. Das für die Anlagesteuerung benötigte technische Equipment soll im Gebäudeinnern untergebracht werden. Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone W3. R1S.2010.05159 Seite 3 3.1. Die Rel<urrierenden führen zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen an, die Decke unterhalb der Antenne sei eine kaum strahlenabschirmende Holzkonstruktion. Aus den Baugesuchsplänen sei nicht ersichtlich, wie gross die notwendige zusätzliche Abschirmung sei und aus weichem Material sie bestehe. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass die Abschirmung bis auf das Dach des Nachbargebäudes reichen müsse. Dessen Eigentümer sei aber damit nicht einverstanden. Deshalb resultiere beim OMEN 01c wohl eine Grenzwertüberschreitung. Die vorgesehenen Antennentypen könnten laut Datenblatt des Herstellers viel mehr leisten als im Standortdatenblatt deklariert. Somit könnten die Sendeleistungen jederzeit femgesteuert erhöht werden, womit die Grenzwerte um das mehrfache überschritten würden. Ein tatsächlich funktionierendes Qualitätssicherungssystem, welches das Abweichen von den bewilligten Antennenparametem anzeige und einen Alarm auslöse, sei gar nicht existent. Es sei rechtswidrig, dass den Betroffenen kein Zugang zu den Betriebszentralen gewährt werde, um die Qualitätssicherungssysteme inspizieren zu können. Zudem würden dort keine unangemeldeten Stichprobenkontrollen vorgenommen. Die Bausektion habe zwar Abnahmemessungen nach der Betriebsaufnahme der Basisstation vorgeschrieben. Weil UMTS- Strahlung aber nach wie vor nicht genau gemessen werde könne, bringe das nichts. Überdies sei die Unabhängigkeit der Messfirmen nicht erwiesen. Zumindest müssten den Rekurrierenden die Resultate der Abnahmemessung unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. FälschlichenA/eise seien für den städtischen Spielplatz Hardeggstrasse sowie verschiedene Wohnhäuser in der Umgebung keine Standortdatenblattberechnungen vorgenommen worden. Angesichts der enwiesenen athermischen Effekte der Mobilfunkstrahlung genüge es nicht, wenn nur die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten würden. Gerade Kinder und Jugendliche müssten besser geschützt werden. 3.2. Demgegenüber hält die Rekursgegnerschaft zur Hauptsache fest, das strittige Bauvorhaben erfülle sämtliche relevanten planungs-, bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften. Vor allem würden die gesetzlichen Grenzwerte an allen massgebenden Orten beachtet. Die entsprechenden Berechnungen seien mit den korrekten Parametern durchgeführt worden. Insbesondere befinde sich die Dachwohnung im Standortgebäude, also auch R1S.2010.05159 Seite 4 der OMEN 01b, vollständig innerhalb des abgeschirmten Bereichs, womit dort eine Grenzwertüberschreitung ausgeschlossen sei. UMTS-Strahlung könne mit den heute venvendeten spezifischen Geräten zuverlässig gemessen werden. Die schweizerische Grenzwertregelung schütze die Bevölkerung ausreichend vor zu hoher elektromagnetischer Strahlung. Mit dem Qualitätssicherungssystem sei die Grenzwerteinhaltung jederzeit vollumfänglich gewährleistet. Es genüge, wenn die Volizugsbehörden uneingeschränkte Einsicht in die entsprechenden Datenbanken hätten. 4.1. Der Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie in der bundesrätlichen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) geregelt. Das Bundesamt für Umweit (BAFU; früher BUWAL) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen (Mobilfunkund WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern 2003 [Voilzugsempfehlung NISV]). Die NISV regelt die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen, wozu auch^Mobilfunk-Baslsstationen gehören, erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Es wurden gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 13 USG Immissionsgrenzwerte und in Umsetzung des Vorsorgeprinzips Anlagegrenzwerte festgelegt. 4.2. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalenA/eise aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV) und stützen sich konzeptionell auf die Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation WHO und der internationalen Strahlenschutzvereinigung iCNIRP ab. Die Anlagegrenzwerte (AGW) der NISV, weiche von Mobilfunkanlagen mit einer Gesamtstrahlungslelstung von über 6 WERP zwingend eingehalten werden müssen (Ziffern 61 und 64 Anhang 1 NISV), gehen deutlich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus und verlangen in Konkretisierung der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), die in Art. 3 Abs. 3 NISV genanntwerden, im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. R1S.2010.05159 Seite 5 4.3. Die Rekurrierenden verlangen neben der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte weitere Massnahmen des Immissionsschutzes im Lichte des Vorsorgeprinzips und zum Schutz vor den athermischen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung. Das Bundesgericht hat bei der Überprüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Grenzwertregelung der NISV in zahlreichen Urteilen festgehalten, die Verordnung halte sich an den vom Umweltschutzgesetz vorgezeichneten Rahmen des Immissionsschutzes, sei auch sonst gesetzeskonform und widerspreche weder der Bundesverfassung noch der EMRK (u.a. BGr1C„316/2007 vom 30. April 2008, E. 5.1. und 1 C J 5 4 / 2 0 0 9 vom 27. April 2010, E. 1.4). Folglich ist die vorsorgliche Emissionsbegrenzung mit der Festlegung der Anlagegrenzwerte in der NISV abschliessend geregelt, womit Im Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus anderen Gründen, keine weitergehende Begrenzung verlangt werden kann. Es ist vielmehr ausschliesslich Aufgabe und auch Pflicht des Bundesrates als im Sinne von Art. 13 Abs. 1 USG zuständiger Gesetzgeber, aufgrund neuer allgemeingültiger wissenschaftlicher Erkenntnisse die allenfalls notwendigen Grenzwertanpassungen vorzunehmen. Im Rahmen der am 1. September 2009 in Kraft getretenen Teilrevision der NISV hat der Bundesrat gestützt auf die bereits erläuterte wissenschaftliche Ausgangslage auf eine Grenzwertverschärfung verzichtet. Auch seither bestand für den Gesetzgeber aufgrund des Wissenschaftsstand keine Veranlassung, die Grenzwerte zu lockern oder zu verschärfen (BRGE II Nrn. 0202-0203/2011 vom 6. September 2011, E. 9.2). So bewegen sich die Anlagegrenzwerte - abhängig von der jeweils zu beurteilenden Frequenz - nach wie vor zwischen 4 - 6 V/m. Für die vorliegend strittige GSM/UMTS-Basisstation, welche in den Frequenzbereichen um 1800 MHz und 2100 MHz sendet, gilt ein Maximalwert von 6 V/m (Ziffer 64 lit b Anhang 1 NISV). Die dargelegte gesetzliche Ausgangslage und die dazu entwickelte Rechtsprechung haben zudem zur Folge, dass u.a. • die Mobilfunkgesellschaften nicht verpflichtet werden können, die Strahlenbelastung in der Umgebung Ihrer geplanten Anlagen mit zusätzlichen technischen oder baulichen Vorkehrungen auf ein unter dem Grenzwertniveau liegendes Mass zu reduzieren (u.a. BRKE I Nrn. 0200-0203/2010 vom 24. September 2010, E. 5.4); R1S.2010.05159 Seite 6 • die allfäiiige Empfindlichkeit einzelner Bevöikerungsgruppen (zum Beispiel von Kindern, Betagten oder Kranken) im zu beurteilenden Einzelfall nicht zur Anwendung strengerer Grenzwerte oder anderer zusätzlicher Massnahmen des Immissionsschutzes führen kann. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der schweizerische Gesetzgeber bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte der NISV den höchstzulässigen Basisgrenzwert der WHO-RIchtlinien von 4 W/kg um den Faktor 500 gerade zum besseren Schutz elektrosensibler Menschen auf 0,08 W/kg verschärfte (u.a. BRKE IV 0096/2008 vom 17. Juli 2008, E. 10 und 11); • gestützt auf die umweltschutzrechtlichen Vorschriften von den Betreibergesellschaften kein Unbedenklichkeitsnachweis ihrer Mobilfunkanlagen verlangt werden kann (u.a. BRKE I Nr. 0294/2007 vom 2. November 2007, E. 10); . • die Mobilfunkgesellschaften keinen betrieblichen oder sendetechnischen Bedarfsnachweis für eine neu geplante Basisstation beibringen müssen (statt vieler: BRGE 11 Nr. 0093/2011 vom 12. April 2011, E. 6.2). 5.1. Die Ermittlung der Immlsslons- und Anlagegrenzwerte erfolgt mit Hilfe des vom BAFU entwickelten Berechnungsmodells für hochfrequente nichtionisierende Strahlen (NlS-Berechnungsmodell), den sogenannten Standortdatenblättern. Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangt Berechnungen einerseits beim strahlenmässig exponiertesten OKA (Ort für den kurzfristigen Aufenthalt von Menschen; Immissionsgrenzwert) und andererseits für jene drei Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten ist (Anlagegrenzwert). Bei komplexen Sendeanlagen mit zahlreichen Antennen oder sonst wie speziellen Verhältnissen kann der Einbezug zusätzlicher OMEN sinnvoll oder gar erforderlich sein. Darüber hinaus sind die Mobilfunkgeselischaften nicht zu weiteren Grenzwertberechnungen verpflichtet (BRGE II Nr. 0146/2011 vom 2 1 . Juni 2011, E. 6.5). Die Grenzwert be rechnungen werden von den Mobilfunkgeselischaften durchgeführt und müssen zwingend Teil des Baugesuchs sein. Es ist Aufgabe der kommunalen Baubehörden, das jeweilige Standortdatenblatt zusammen mit den übngen Baugesuchsuntertagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen oder von einer externen Fachstelle überprüfen zu lassen. Die Orange hat für die vorliegend strittige Basisstation Immissionsprognosen für einen OKA (Im Estrich des Stand- R1S.2010.05159 Seite 7 ortgebäudes) sowie für zahlreiche OlVIEN vorgenommen und dabei bei allen Berechnungsorten die Einhaltung des hier relevanten gesetzlichen Grenzwerts von 6 V/m festgestellt. Zum selben Resultat kam die NISFachstelle der Vorinstanz (Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich; UGZ) bei ihrer Überprüfung im Rahmen der Baugesuchsbeurfeiiung. 5.2. Die Rekurrierenden stellen die Standortdatenbiattberechnungen nicht als Ganzes in Frage, rügen jedoch explizit eine unzureichende Strahlenabschirmung beim OlVlEN 01c sowie den Nichteinbezug des Kinderspielplatzes Hardeggstrasse und verschiedener Wohnbauten in der Umgebung der strittigen Anlage in die Grenzwertermittiung. Die Rekurrierenden übersehen bei diesem Einwand, dass Anlagegrenzwertberechnungen, wie bereits unter Ziffer 5.1. enwähnt, von Gesetzes wegen nur für die drei meist belasteten OMEN durchgeführt werden müssen. Das Standortdatenblatt zeigt, dass bei allen benachbarten Wohngebäuden in der unmittelbaren Umgebung der geplanten Basisstation sowie beim in der Nähe liegenden unÜberbauten Grundstück HG8329 zahlreiche OMENBerechnungen durchgeführt wurden. Wird diesbezüglich von einem 50 m Radius ausgegangen, liegt die elektromagnetische Feldstärke aller dortigen 13 OMEN innerhalb des massgebenden Anlagegrenzwerts von 6 V/m, nämlich Im Spektrum von zwischen 2.03 V/m bis 5.92 V/m (act. 10.4). Damit sind Grenzwertüberschreitungen bei anderen Wohnbauten im Quartier, beim Kinderspielplatz Hardeggstrasse oder bei der Schulanlage Am Wasser, welche allesamt weiter als 50 m entfernt sind, von vornherein ausgeschlossen. Der OMEN 01b befindet sich direkt unterhalb des Antennenmastes im bewohnten Dachgeschoss des Standortgebäudes Am Wasser 73. Aufgrund der dort Unbestrittenermassen vorhandenen Holzkonstruktion zwischen Estrich- und Dachgeschoss fehlt eine bauliche Strahlendämpfung, was beim genannten OMEN ohne den Einsatz von strahlenabschirmenden Massnahmen zu einer verordnungswidrigen elektrischen Gesamtfeldstärke von rund 12,7 V/m führt. Aus diesem Grund beabsichtigt die Orange, das Dach unterhalb des Antennenmastes im Umkreis von 12,5 m mit einem strahldämmenden Material abzuschirmen. Das geht aus dem Textteil sowie den Plänen im Standortdatenblatt ohne weiteres hervor (act. 10.4., S. 5, R1S.2010.05159 Seite 8 sowie Pläne Ansichten und Grundriss). In der Regel wird diese Abschirmung durch den Einbau einer visuell nicht wahrnehmbaren Metallfolie im Dachbereich (etwa unterhalb der Ziegel) realisiert. In der Praxis haben sich solche Massnahmen sehr bewährt, womit die gemäss NISV maximal zu berücksichtigende Dämpfung von 15 dB erreicht wird, was einem Dämpfungsfaktor von 31.62 entspricht (BRGE II Nr. 0201/2011 vom 6. September 2011, E. 5.2). Praxisgemäss ist zur Verifizierung der Wirksamkeit der Dämpfungsmassnahmen - vor allem zur Prüfung, ob die Folie fachgerecht eingebaut wurde - beim OMEN 01b nach Inbetriebnahme der Basisstation eine Abnahmemessung durchzuführen. Die Vorinstanz hat dies denn auch in Dispositiv-Ziffer 1.5 der angefochtenen Baubewilligung korrekt verfügt. Bei dem im Nachbargebäude Am Wasser 75 in der Dachwohnung berechneten OMEN 01c wurde ohne Berücksichtigung einer Abschirmfolie eine grenzwertkonforme Strahlenbelastung von 5,7 V/m ermittelt. Folglich erweist sich der Rekurs auch in diesem Punkt als unbegründet. 6.1. Ergibt die mit dem NlS-Berechnungsmodell durchgeführte Immissionsprognose eine deutliche Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwer^te, Ist eine zusätzliche Messung der elektromagnetischen Strahlung nach Inbetriebnahme der Anlage nicht notwendig. Abnahme- bzw. Kontrollmessungen auf Kosten der Bauherrschaft rechtfertigen sich jedoch vor allem dann, wenn die Grenzwerte knapp eingehalten werden. Nach gefestigter Rechtspraxis müssen Abnahmemessungen durchgeführt werden, wenn die Grenzwerte zu 80 % oder mehr ausgeschöpft werden, wobei die Sachumstände im konkreten Einzelfall eine tiefere Schwelle rechtfertigen können (Vollzugsempfehlung NISV, S. 18, Ziff. 2.1.8). Gestützt darauf hat die Bausektion der Stadt Zürich die Orange zu Abnahmemessungen durch eine unabhängige akkreditierte Messfirma innert 60 Tagen nach Inbetriebnahme der Basisstation bei den OMEN 01b (Verifizierung der Wirksamkeit der einzubauenden strahlendämmenden Massnahmen), 01c, 02, 03a, 03b sowie an einem noch zu bestimmenden Punkt Im Gebäude Am Wasser 65 verpflichtet, was sachgerecht ist. Die Rekurrierenden rügen in diesem Zusammenhang einerseits, solche Messungen seien nach wie vor sehr ungenau und brächten daher nichts. R1S.2010.05159 Seile 9 Zudem gebe es gar keine unabhängigen Messfirmen, weil diese aiie von den Mobilfunkgeselischaften abhängig seien. 6.2. Gestützt auf die Messempfehlungen der Fachstellen des BAFU und des METAS (Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung) kann mit den heute venA/endeten kalibrierten Messgeräten bei UMTS-Anlagen ein Genauigkeitsgrad analog der GSM-Messungen mit einem vergleichsweise geringen Streubereich erreicht werden (BRGE II Nr. 0146/2011 vom 2 1 . Juni 2011, E. 7.2). Zudem ist auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen des Bundesgerichts u.a. in den Entscheiden BGr 1C_154/2009 vom 27. April 2010, E. 4.2, und 1C„492/2009 vom 20. Juli 2010, E. 3.2, zu venweisen. Im Weiteren bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die rekurrentischen Befürchtungen, dass die beauftragten und vom METAS zuvor akkreditierten Messfirmen den Mobilfunkgeselischaften quasi Gefälligkeitsmessprotokolie zum Nachteil des Immissisonsschutzes ausstellen (BRKE II Nr. 0287/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 7). Zudem müssen die Protokolle von Abnahme- und Kontroilmessungen zwingend den-jeweiligen kommunalen Baubehörden zur Prüfung zugestellt werden. Gerade im vorliegenden Fall, wo die NIS-Fachstelle der Stadt Zürich über eine hohe Fachkompetenz verfügt, würden unkorrekte bzw. unvollständige Messprotokolle sofort erkannt und zurückgewiesen. 7. Die schweizerischen Mobilfunkgeselischaften wurden aufgrund eines Bundesgerichtsurteils gestützt auf Art. 12 NISV verpflichtet, bis zum 3 1 . Dezember 2006 ein QS-System für ihre Basisstationen einzurichten, bei welchem die bewilligten Antenneneinstellungen (Hard- und Softwarekomponenten) zu Kontrollzwecken In einheitlich aufgebaute Datenbanken implementiert, dort laufend aktualisiert, regelmässig überprüft und - sofern Unregelmässigkeiten festgestellt werden - Innert Kürze auf das bewilligte Mass korrigiert werden. Das QS-System der Orange wurde letztmals am 30. August 2010 von der SGS Societe Generale de Surveillance SA ais hinreichender Qualitätsmanagementsnachweis im Sinne des die Mobilfunkgeselischaften verpflichtenden Rundschreibens des BAFU vom 16. R1S.2010.05159 Seite 10 Januar 2006, welches die bundesgerichtlichen Kontrollvorgaben beim Betrieb von MobilfunI<anlagen konkretisiert, anerkannt. Diese ISO-Rezertifizierung ist bis zum 29. August 2013 güitig. Mit dem QS-System der Orange werden alle relevanten Parameter einer bewilligten Basisstation, also auch diejenigen, welche von der Netzzentrale aus gesteuert werden können (etwa die Abstrahlungswinkel), erfasst. Mittels einer automatisierten Überprüfungsroutine werden einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen mit den bewilligten Werten verglichen (VB.2010.00274 vom S.September 2010, E. 6.2). Parameteränderungen wären folglich sofort erkennbar und können umgehend behoben werden. Zudem hat die Orange (wie die übngen Mobilfunkgeselischaften) gemäss en^/ähntem Rundschreiben des BAFU u.a. den kantonalen Fachsteilen periodisch allfällige QSFehlerprotokolle zuzustellen. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Urteilen festgehalten (u.a. in BGr 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010, E. 4.2). dass dieses Prozedere, welches keine Offenlegung der Protokolle der Quaiitätssicherung oder der Messprotokolle der Abnahmemessungen oder gar ein "Besuchsrecht" der Betriebs"•-•'^zertträTeii'düi'öh D'ritt^^^ schweizerischen die Eihhältuhg der Grerizweffe bei den Mobilfunk-Basisstationen vollumfänglich gewährleiste. Aus diesen Gründen darf bei den Grenzwertberechnungen nach gefestigter Rechtsprechung auf die im Baugesuch bzw. in den Standortdatenblättern deklarierten Antennenleistungen und Neigungswinkel (Tilts) abgestellt werden, auch wenn die verwendeten Komponenten eine höhere Leistung zuiiessen (BGr 1C_282/2008 vom 7. Apnl 2009, E. 3.1 - 3.5). Die re- kurrentischen Einwände bezüglich der Wirksamkeit des QS-Systems der Orange sind somit haltlos. Schliesslich bleibt zu ergänzen, dass die NISFachstelle der Stadt Zünch auf eigene Kosten jährtich zwischen 1 5 - 2 0 Messungen an Orten, wo die Grenzwerte knapp eingehalten werden, durchführt, ohne die Mobilfunkgeselischaften vorgängig darüber zu Informieren (act. 9, S. 3. E.2.3), 8. 1st die Erstellung der projektierten Anlage am vorgesehenen Standort im Lichte der Bauvorschriften sowie des von der NISV abschliessend geregelten Immissionsschutzes rechtskonform, kann die Orange nicht zur Abände- R1S.2010.05159 Seite 11 rung ihres Bauvorhabens oder zu einem Alternativstandort verpflichtet werden (u.a. BRKE III Nr. 0187/2007 vom 19. Dezember 2007, E. 14). Entspricht ein Projekt den massgebenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, hat die Bauherrschaft vielmehr Anspruch auf Erteilung der Baubewiiligung (§ 320 PBG). 9. Zusammenfassend ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. 10. Entsprechend dem Verfahrensergebnis sind die Kosten den rekurrentischen Parteien unter Solidarhaftung je zu 1/11 aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Venwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmten Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.bis Fr. 50*000.- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Gestützt auf diese Kriterien ist die Spruchgebühr im vorliegenden Fall auf Fr. 4'000.festzusetzen. 11. Die Voraussetzungen für die Zusprechung der von den Rekurrierenden sowie der privaten Rekursgegnerin beantragten Umtriebsentschädigungen sind vorliegend nicht erfüllt (§ 17 VRG). Den Rekurrierenden steht aufgrund des Verfahrensausgangs von vornherein keine solche zu. Die Orange ist durch einen betriebsinternen Anwalt vertreten. In solchen Fällen ist nur bei einem hier nicht vorliegenden besonderen Aulwand eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (BRKE I Nr. 0054/2009 vom 20. März 2009, E. 11; vgl. auch VB.2006.00493 vom 14. März 2007, E. 7). R1S.2010.05159 Seite 12 Das Baurekursgericht erkennt: I. Der Rekurs wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 4'000.-~ Gerichtsgebühr Fr. 1 5 0 . " Zustellkosten Fr. 4*150.- Total werden den rekurrentischen Parteien unter Solidarhaftung je zu 1/11 auferlegt. Rechnungen und Einzahlungsscheine werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt. Die Kosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. III. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. IV. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim VenA/altungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in genügender Anzahl für das Verwaltungsgericht, die Vorinstanz und jede Gegenpartei einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. R1S.2010.05159 Seite 13 V. Mitteilung an: - RA lie. iur. Thomas Spoerri, Bellerivestrasse 10, 8008 Zürich, AR - Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich, R - RA lie. iur. Amadeus Klein, Senior Legal Counsel, Orange Communications SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich, R Im Namen des Baurekursgerichts Der Abteilungspräsident: / Vet'sandt: Rb/ne Der Gerichtsschreiber: 2 3 . Marx 2012 VenA/altunasgerichtsferien: 1. April 2012 bis 15. April 2012 R1S.2010.05159 Seite 14