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201Z
Baurekursgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
G.-Nr.
BRGE 1 Nr.
R1S.2010.05159
0052/2012
Entscheid vom 23. Wlärz 2012
Mitwirkende
Abteilungspräsident Feüx Hess, Baurichter Walter Baumann, Baurichter Ulrich Weiss, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen
Rekurrierende
1- Martin Zahnd. Am Wasser 83, 8049 Zürich
2. Frank Bühler. Grossmannstrasse 47, 8049 Zürich
3. Renata Cathomen. Bäulistrasse 10b, 8049 Zürich
4. Sebastian Klemm, Tobeleggweg 24, 8049 Zürich
5. Hans Kolleqger. Hardeggstrasse 27, 8049 Zürich
6. Susanne Otruba. Bäulistrasse 12, 8049 Zürich
7. Neil Stiefel. Hardeggstrasse 10, 8049 Zürich
8. Thomas Strickler. Bäulistrasse 10b, 8049 Zürich
9. Paula Stuis. Am Wasser 75, 8049 Zürich
10. Michael Vetter. Hardeggstrasse 12, 8049 Zürich
11. Markus und Cornelia Wartmann. Hardeggstrasse 27, 8049 Zürich
alle vertreten durch Rechtsanwalt Iic. iur. Thomas Spoerri,
Bellerivestrasse 10, 8008 Zürich
gegen
Rekursgegnerinnen
1. Bausektion der Stadt Zürich. Amtshaus IV, 8021 Zürich
2.
Orange Communications SA, Rue du Caudray 4, case postaie,
1020 Renens VD
Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwalt Iic. iur. Amadeus Klein, Senior Legal
Counsel, Orange Communications SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich
betreffend
Bausektionsbeschiuss Nr. 1594/10 vom 5. Oktober 2010; Baubewilligung
für Mobilfunk-Antennenanlage, Kat.-Nr. HG3620, Am Wasser 73, Zürich 10
- Höngg
hat sich ergeben:
A.
Mit Beschluss Nr. 1594 vom 5. Oktober 2010 bewilligte die Bausektion der
Stadt Zürich der Orange Communications SA (Orange) die Erstellung einer
GSM/UMTS-Mobilfunkbasisstation
auf dem Gebäude Am Wasser 73,
Grundstück Kat.-Nr. HG3620, in Zürich 10 - Höngg.
B.
Dagegen rekurrierten Martin Zahnd, Frank Bühler, Renata Cathomen, Sebastian Klemm, Hans Kollegger, Susanna Otruba, Neil Stiefel, Thomas
Strickler, Paula Stuis, Michael Vetter sowie Markus und Cornelia Wartmann
mit gemeinsamer Eingabe vom 10. November 2010 binnen gesetzlicher
Frist an die Baurekurskommission I (seit 1. Januar 2011: Baurekursgericht
des Kantons Zürich) und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung bzw. eventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz.
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2010 wurde der Eingang des Rekurses
vorgemerkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie das
Vernehmlassungsverfahren eröffnet.
D.
In ihren Rekursantworten vom 20. und 22. Dezember 2010 beantragten die
Rekursgegnerinnen die Abweisung des Rekurses. Die Orange verlangte
zudem die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
E.
Am 3 1 . Januar 2011 verfügte das Baurekursgericht auf Antrag der
Rekurrentschaft die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die rekurrentische Replik ging am 18. Februar 2011 beim Baurekursgericht ein;
die Dupliken der Vorinstanz und der Orange am 16. bzw. 17. März 2011.
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F.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachstehenden En/vägungen Bezug genommen.
E s kommt in Betracht:
1.
Die Re[<urrierenden wohnen als Eigentümer oder Mieter im gemäss bundesgerichtlicher Definition rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen
Kommunikationsanlage (Einsprecherradius). Sie sind somit mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen und daher aufgrund der nachstehend unter Ziffer 3.1 zusammengefassten Rügen gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
(PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
2.
Die auf dem" Giebeldach des Wohngebäudes Am Wasser 73 projektierte
Basisstation soll gemäss Standortdatenblatt vom 17. Juni 2010 mit drei
Doppelantennen der Typen Kathrein 800-10510 (Ix) und Kathrein 742-351
(2x) und einer Gesamtleistung von maximal 4'100 WERP betrieben werden,
nämlich:
Ul
U2
U3
GSM 1800
UMTS 2100
UMTS 2100
UMTS 2100
600 WERP
450 WERP
1000 WERP
300°
30"
120*
Antenne
Sl
S2
S3
Frequenz
GSM 1800
GSM 1800
Lelstütig
50 WERP
Azimüt
30'
1000
WERP
120'
.
1000
WERP
300°
Zur Basisstation gehören zwei Richtfunk-Rundantennen. Das für die Anlagesteuerung benötigte technische Equipment soll im Gebäudeinnern untergebracht werden. Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone W3.
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3.1.
Die Rel<urrierenden führen zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen an, die Decke unterhalb der Antenne sei eine kaum strahlenabschirmende Holzkonstruktion. Aus den Baugesuchsplänen sei nicht ersichtlich, wie gross die notwendige zusätzliche Abschirmung sei und aus weichem Material sie bestehe. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass die Abschirmung bis auf das Dach des Nachbargebäudes reichen müsse. Dessen Eigentümer sei aber damit nicht einverstanden. Deshalb resultiere beim OMEN 01c wohl eine Grenzwertüberschreitung. Die
vorgesehenen Antennentypen könnten laut Datenblatt des Herstellers viel
mehr leisten als im Standortdatenblatt deklariert. Somit könnten die Sendeleistungen jederzeit femgesteuert erhöht werden, womit die Grenzwerte um
das mehrfache überschritten würden. Ein tatsächlich funktionierendes Qualitätssicherungssystem, welches das Abweichen von den bewilligten Antennenparametem anzeige und einen Alarm auslöse, sei gar nicht existent.
Es sei rechtswidrig, dass den Betroffenen kein Zugang zu den Betriebszentralen gewährt werde, um die Qualitätssicherungssysteme inspizieren
zu können. Zudem würden dort keine unangemeldeten Stichprobenkontrollen vorgenommen. Die Bausektion habe zwar Abnahmemessungen nach
der Betriebsaufnahme
der Basisstation vorgeschrieben. Weil
UMTS-
Strahlung aber nach wie vor nicht genau gemessen werde könne, bringe
das nichts. Überdies sei die Unabhängigkeit der Messfirmen nicht erwiesen. Zumindest müssten den Rekurrierenden die Resultate der Abnahmemessung unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. FälschlichenA/eise
seien für den städtischen Spielplatz Hardeggstrasse sowie verschiedene
Wohnhäuser in der Umgebung keine Standortdatenblattberechnungen vorgenommen worden. Angesichts der enwiesenen athermischen Effekte der
Mobilfunkstrahlung genüge es nicht, wenn nur die gesetzlichen Grenzwerte
eingehalten würden. Gerade Kinder und Jugendliche müssten besser geschützt werden.
3.2.
Demgegenüber hält die Rekursgegnerschaft zur Hauptsache fest, das strittige Bauvorhaben erfülle sämtliche relevanten planungs-, bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften. Vor allem würden die gesetzlichen Grenzwerte an allen massgebenden Orten beachtet. Die entsprechenden Berechnungen seien mit den korrekten Parametern durchgeführt worden. Insbesondere befinde sich die Dachwohnung im Standortgebäude, also auch
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der OMEN 01b, vollständig innerhalb des abgeschirmten Bereichs, womit
dort eine Grenzwertüberschreitung ausgeschlossen sei. UMTS-Strahlung
könne mit den heute venvendeten spezifischen Geräten zuverlässig gemessen werden. Die schweizerische Grenzwertregelung schütze die Bevölkerung ausreichend vor zu hoher elektromagnetischer Strahlung. Mit
dem Qualitätssicherungssystem sei die Grenzwerteinhaltung jederzeit vollumfänglich gewährleistet. Es genüge, wenn die Volizugsbehörden uneingeschränkte Einsicht in die entsprechenden Datenbanken hätten.
4.1.
Der Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie in der bundesrätlichen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) geregelt. Das Bundesamt für Umweit (BAFU; früher
BUWAL) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen (Mobilfunkund WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU,
Bern 2003 [Voilzugsempfehlung NISV]). Die NISV regelt die Begrenzung
von nieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen, welche durch den
Betrieb ortsfester Anlagen, wozu auch^Mobilfunk-Baslsstationen gehören,
erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Es wurden gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 13 USG Immissionsgrenzwerte und in Umsetzung
des Vorsorgeprinzips Anlagegrenzwerte festgelegt.
4.2.
Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen
normalenA/eise aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV) und stützen sich
konzeptionell auf die Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation WHO
und der
internationalen
Strahlenschutzvereinigung
iCNIRP ab. Die Anlagegrenzwerte (AGW) der NISV, weiche von Mobilfunkanlagen mit einer Gesamtstrahlungslelstung von über 6 WERP zwingend eingehalten werden müssen (Ziffern 61 und 64 Anhang 1 NISV), gehen deutlich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus und
verlangen in Konkretisierung der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV an
Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), die in Art. 3 Abs. 3 NISV genanntwerden, im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten durchschnittlich
um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken.
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4.3.
Die Rekurrierenden verlangen neben der Einhaltung der gesetzlichen
Grenzwerte weitere Massnahmen des Immissionsschutzes im Lichte des
Vorsorgeprinzips und zum Schutz vor den athermischen Auswirkungen der
Mobilfunkstrahlung.
Das Bundesgericht hat bei der Überprüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Grenzwertregelung der NISV in zahlreichen Urteilen festgehalten, die Verordnung halte sich an den vom Umweltschutzgesetz vorgezeichneten Rahmen des Immissionsschutzes, sei auch sonst gesetzeskonform und widerspreche weder der Bundesverfassung noch der EMRK (u.a.
BGr1C„316/2007 vom 30. April 2008, E. 5.1. und 1 C J 5 4 / 2 0 0 9 vom
27. April 2010, E. 1.4). Folglich ist die vorsorgliche Emissionsbegrenzung
mit der Festlegung der Anlagegrenzwerte in der NISV abschliessend geregelt, womit Im Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus anderen Gründen, keine weitergehende Begrenzung verlangt werden kann. Es ist vielmehr ausschliesslich Aufgabe und
auch Pflicht des Bundesrates als im Sinne von Art. 13 Abs. 1 USG zuständiger Gesetzgeber, aufgrund neuer allgemeingültiger wissenschaftlicher
Erkenntnisse die allenfalls notwendigen Grenzwertanpassungen vorzunehmen. Im Rahmen der am 1. September 2009 in Kraft getretenen Teilrevision der NISV hat der Bundesrat gestützt auf die bereits erläuterte wissenschaftliche Ausgangslage auf eine Grenzwertverschärfung verzichtet.
Auch seither bestand für den Gesetzgeber aufgrund des Wissenschaftsstand keine Veranlassung, die Grenzwerte zu lockern oder zu verschärfen
(BRGE II Nrn. 0202-0203/2011 vom 6. September 2011, E. 9.2). So bewegen sich die Anlagegrenzwerte - abhängig von der jeweils zu beurteilenden Frequenz - nach wie vor zwischen 4 - 6 V/m. Für die vorliegend
strittige GSM/UMTS-Basisstation, welche in den Frequenzbereichen um
1800 MHz und 2100 MHz sendet, gilt ein Maximalwert von 6 V/m (Ziffer 64
lit b Anhang 1 NISV).
Die dargelegte gesetzliche Ausgangslage und die dazu entwickelte Rechtsprechung haben zudem zur Folge, dass u.a.
• die Mobilfunkgesellschaften
nicht verpflichtet werden können, die
Strahlenbelastung in der Umgebung Ihrer geplanten Anlagen mit zusätzlichen technischen oder baulichen Vorkehrungen auf ein unter
dem Grenzwertniveau liegendes Mass zu reduzieren (u.a. BRKE I
Nrn. 0200-0203/2010 vom 24. September 2010, E. 5.4);
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• die allfäiiige Empfindlichkeit einzelner Bevöikerungsgruppen (zum Beispiel von Kindern, Betagten oder Kranken) im zu beurteilenden Einzelfall nicht zur Anwendung strengerer Grenzwerte oder anderer zusätzlicher Massnahmen des Immissionsschutzes führen kann. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der schweizerische Gesetzgeber bei
der Festlegung der Anlagegrenzwerte der NISV den höchstzulässigen
Basisgrenzwert der WHO-RIchtlinien von 4 W/kg um den Faktor 500
gerade zum besseren Schutz elektrosensibler Menschen auf 0,08
W/kg verschärfte (u.a. BRKE IV 0096/2008 vom 17. Juli 2008, E. 10
und 11);
• gestützt auf die umweltschutzrechtlichen Vorschriften von den Betreibergesellschaften kein Unbedenklichkeitsnachweis ihrer Mobilfunkanlagen verlangt werden kann (u.a. BRKE I Nr. 0294/2007 vom 2. November 2007, E. 10); .
• die Mobilfunkgesellschaften keinen betrieblichen oder sendetechnischen Bedarfsnachweis für eine neu geplante Basisstation beibringen
müssen (statt vieler: BRGE 11 Nr. 0093/2011 vom 12. April 2011, E.
6.2).
5.1.
Die Ermittlung der Immlsslons- und Anlagegrenzwerte erfolgt mit Hilfe des
vom BAFU entwickelten Berechnungsmodells für hochfrequente nichtionisierende Strahlen (NlS-Berechnungsmodell), den sogenannten Standortdatenblättern. Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangt Berechnungen
einerseits beim strahlenmässig exponiertesten OKA (Ort für den kurzfristigen Aufenthalt von Menschen; Immissionsgrenzwert) und andererseits für
jene drei Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten ist (Anlagegrenzwert). Bei komplexen
Sendeanlagen mit zahlreichen Antennen oder sonst wie speziellen Verhältnissen kann der Einbezug zusätzlicher OMEN sinnvoll oder gar erforderlich sein. Darüber hinaus sind die Mobilfunkgeselischaften nicht zu weiteren Grenzwertberechnungen verpflichtet (BRGE II Nr. 0146/2011 vom 2 1 .
Juni 2011, E. 6.5). Die Grenzwert be rechnungen werden von den Mobilfunkgeselischaften durchgeführt und müssen zwingend Teil des Baugesuchs sein. Es ist Aufgabe der kommunalen Baubehörden, das jeweilige
Standortdatenblatt zusammen mit den übngen Baugesuchsuntertagen auf
ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen oder von einer externen
Fachstelle überprüfen zu lassen. Die Orange hat für die vorliegend strittige
Basisstation Immissionsprognosen für einen OKA (Im Estrich des Stand-
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ortgebäudes) sowie für zahlreiche OlVIEN vorgenommen und dabei bei allen Berechnungsorten die Einhaltung des hier relevanten gesetzlichen
Grenzwerts von 6 V/m festgestellt. Zum selben Resultat kam die NISFachstelle der Vorinstanz (Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich; UGZ)
bei ihrer Überprüfung im Rahmen der Baugesuchsbeurfeiiung.
5.2.
Die Rekurrierenden stellen die Standortdatenbiattberechnungen nicht als
Ganzes in Frage, rügen jedoch explizit eine unzureichende Strahlenabschirmung beim OlVlEN 01c sowie den Nichteinbezug des Kinderspielplatzes Hardeggstrasse und verschiedener Wohnbauten in der Umgebung der
strittigen Anlage in die Grenzwertermittiung.
Die Rekurrierenden übersehen bei diesem Einwand, dass Anlagegrenzwertberechnungen, wie bereits unter Ziffer 5.1. enwähnt, von Gesetzes wegen nur für die drei meist belasteten OMEN durchgeführt werden müssen.
Das Standortdatenblatt zeigt, dass bei allen benachbarten Wohngebäuden
in der unmittelbaren Umgebung der geplanten Basisstation sowie beim in
der Nähe liegenden unÜberbauten Grundstück HG8329 zahlreiche OMENBerechnungen durchgeführt wurden. Wird diesbezüglich von einem 50 m Radius ausgegangen, liegt die elektromagnetische Feldstärke aller dortigen
13 OMEN innerhalb des massgebenden Anlagegrenzwerts von 6 V/m,
nämlich Im Spektrum von zwischen 2.03 V/m bis 5.92 V/m (act. 10.4). Damit sind Grenzwertüberschreitungen bei anderen Wohnbauten im Quartier,
beim Kinderspielplatz Hardeggstrasse oder bei der Schulanlage Am Wasser, welche allesamt weiter als 50 m entfernt sind, von vornherein ausgeschlossen.
Der OMEN 01b befindet sich direkt unterhalb des Antennenmastes im bewohnten Dachgeschoss des Standortgebäudes Am Wasser 73. Aufgrund
der dort Unbestrittenermassen vorhandenen Holzkonstruktion zwischen
Estrich- und Dachgeschoss fehlt eine bauliche Strahlendämpfung, was
beim genannten OMEN ohne den Einsatz von strahlenabschirmenden
Massnahmen zu einer verordnungswidrigen elektrischen Gesamtfeldstärke
von rund 12,7 V/m führt. Aus diesem Grund beabsichtigt die Orange, das
Dach unterhalb des Antennenmastes im Umkreis von 12,5 m mit einem
strahldämmenden Material abzuschirmen. Das geht aus dem Textteil sowie
den Plänen im Standortdatenblatt ohne weiteres hervor (act. 10.4., S. 5,
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sowie Pläne Ansichten und Grundriss). In der Regel wird diese Abschirmung durch den Einbau einer visuell nicht wahrnehmbaren Metallfolie im
Dachbereich (etwa unterhalb der Ziegel) realisiert. In der Praxis haben sich
solche Massnahmen sehr bewährt, womit die gemäss NISV maximal zu
berücksichtigende Dämpfung von 15 dB erreicht wird, was einem Dämpfungsfaktor von 31.62 entspricht (BRGE II Nr. 0201/2011 vom 6. September 2011, E. 5.2). Praxisgemäss ist zur Verifizierung der Wirksamkeit der
Dämpfungsmassnahmen - vor allem zur Prüfung, ob die Folie fachgerecht
eingebaut wurde - beim OMEN 01b nach Inbetriebnahme der Basisstation
eine Abnahmemessung durchzuführen. Die Vorinstanz hat dies denn auch
in Dispositiv-Ziffer 1.5 der angefochtenen Baubewilligung korrekt verfügt.
Bei dem im Nachbargebäude Am Wasser 75 in der Dachwohnung berechneten OMEN 01c wurde ohne Berücksichtigung einer Abschirmfolie eine
grenzwertkonforme Strahlenbelastung von 5,7 V/m ermittelt. Folglich erweist sich der Rekurs auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.1.
Ergibt die mit dem NlS-Berechnungsmodell durchgeführte Immissionsprognose eine deutliche Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwer^te, Ist eine zusätzliche Messung der elektromagnetischen Strahlung nach
Inbetriebnahme der Anlage nicht notwendig. Abnahme- bzw. Kontrollmessungen auf Kosten der Bauherrschaft rechtfertigen sich jedoch vor allem
dann, wenn die Grenzwerte knapp eingehalten werden. Nach gefestigter
Rechtspraxis müssen Abnahmemessungen durchgeführt werden, wenn die
Grenzwerte zu 80 % oder mehr ausgeschöpft werden, wobei die Sachumstände im konkreten Einzelfall eine tiefere Schwelle rechtfertigen können
(Vollzugsempfehlung NISV, S. 18, Ziff. 2.1.8).
Gestützt darauf hat die Bausektion der Stadt Zürich die Orange zu Abnahmemessungen durch eine unabhängige akkreditierte
Messfirma innert
60 Tagen nach Inbetriebnahme der Basisstation bei den OMEN 01b (Verifizierung der Wirksamkeit der einzubauenden strahlendämmenden Massnahmen), 01c, 02, 03a, 03b sowie an einem noch zu bestimmenden Punkt
Im Gebäude Am Wasser 65 verpflichtet, was sachgerecht ist.
Die Rekurrierenden rügen in diesem Zusammenhang einerseits, solche
Messungen seien nach wie vor sehr ungenau und brächten daher nichts.
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Zudem gebe es gar keine unabhängigen Messfirmen, weil diese aiie von
den Mobilfunkgeselischaften abhängig seien.
6.2.
Gestützt auf die Messempfehlungen der Fachstellen des BAFU und des
METAS (Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung) kann mit den heute
venA/endeten kalibrierten Messgeräten bei UMTS-Anlagen ein Genauigkeitsgrad analog der GSM-Messungen mit einem vergleichsweise geringen
Streubereich erreicht werden (BRGE II Nr. 0146/2011 vom 2 1 . Juni 2011,
E. 7.2). Zudem ist auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen des
Bundesgerichts u.a. in den Entscheiden BGr 1C_154/2009 vom 27. April
2010, E. 4.2, und 1C„492/2009 vom 20. Juli 2010, E. 3.2, zu venweisen.
Im Weiteren bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die rekurrentischen Befürchtungen, dass die beauftragten und vom METAS zuvor akkreditierten
Messfirmen den Mobilfunkgeselischaften quasi Gefälligkeitsmessprotokolie
zum Nachteil des Immissisonsschutzes ausstellen (BRKE II Nr. 0287/2010
vom 7. Dezember 2010, E. 7). Zudem müssen die Protokolle von Abnahme- und Kontroilmessungen zwingend den-jeweiligen kommunalen Baubehörden zur Prüfung zugestellt werden. Gerade im vorliegenden Fall, wo die
NIS-Fachstelle der Stadt Zürich über eine hohe Fachkompetenz verfügt,
würden unkorrekte bzw. unvollständige Messprotokolle sofort erkannt und
zurückgewiesen.
7.
Die schweizerischen Mobilfunkgeselischaften wurden aufgrund eines Bundesgerichtsurteils
gestützt
auf
Art.
12
NISV
verpflichtet,
bis
zum
3 1 . Dezember 2006 ein QS-System für ihre Basisstationen einzurichten,
bei welchem die bewilligten Antenneneinstellungen (Hard- und Softwarekomponenten) zu Kontrollzwecken In einheitlich aufgebaute Datenbanken
implementiert, dort laufend aktualisiert, regelmässig überprüft und - sofern
Unregelmässigkeiten festgestellt werden - Innert Kürze auf das bewilligte
Mass korrigiert werden. Das QS-System der Orange wurde letztmals am
30. August 2010 von der SGS Societe Generale de Surveillance SA ais
hinreichender Qualitätsmanagementsnachweis im Sinne des die Mobilfunkgeselischaften verpflichtenden Rundschreibens des BAFU vom 16.
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Januar 2006, welches die bundesgerichtlichen Kontrollvorgaben beim Betrieb von MobilfunI<anlagen konkretisiert, anerkannt. Diese ISO-Rezertifizierung ist bis zum 29. August 2013 güitig.
Mit dem QS-System der Orange werden alle relevanten Parameter einer
bewilligten Basisstation, also auch diejenigen, welche von der Netzzentrale
aus gesteuert werden können (etwa die Abstrahlungswinkel), erfasst. Mittels einer automatisierten Überprüfungsroutine werden einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher
Antennen mit den bewilligten Werten verglichen (VB.2010.00274 vom
S.September 2010, E. 6.2). Parameteränderungen wären folglich sofort
erkennbar und können umgehend behoben werden. Zudem hat die Orange
(wie die übngen Mobilfunkgeselischaften) gemäss en^/ähntem Rundschreiben des BAFU u.a. den kantonalen Fachsteilen periodisch allfällige QSFehlerprotokolle zuzustellen.
Das Bundesgericht hat in zahlreichen Urteilen festgehalten (u.a. in BGr
1C_492/2009 vom 20. Juli 2010, E. 4.2). dass dieses Prozedere, welches
keine Offenlegung der Protokolle der Quaiitätssicherung oder der Messprotokolle der Abnahmemessungen oder gar ein "Besuchsrecht" der Betriebs"•-•'^zertträTeii'düi'öh D'ritt^^^
schweizerischen
die Eihhältuhg der Grerizweffe bei den
Mobilfunk-Basisstationen
vollumfänglich
gewährleiste.
Aus diesen Gründen darf bei den Grenzwertberechnungen nach gefestigter
Rechtsprechung auf die im Baugesuch bzw. in den Standortdatenblättern
deklarierten Antennenleistungen und Neigungswinkel (Tilts) abgestellt werden, auch wenn die verwendeten Komponenten eine höhere Leistung zuiiessen (BGr 1C_282/2008 vom 7. Apnl 2009, E. 3.1 -
3.5). Die re-
kurrentischen Einwände bezüglich der Wirksamkeit des QS-Systems der
Orange sind somit haltlos. Schliesslich bleibt zu ergänzen, dass die NISFachstelle der Stadt Zünch auf eigene Kosten jährtich zwischen 1 5 - 2 0
Messungen an Orten, wo die Grenzwerte knapp eingehalten werden,
durchführt, ohne die Mobilfunkgeselischaften vorgängig darüber zu Informieren (act. 9, S. 3. E.2.3),
8.
1st die Erstellung der projektierten Anlage am vorgesehenen Standort im
Lichte der Bauvorschriften sowie des von der NISV abschliessend geregelten Immissionsschutzes rechtskonform, kann die Orange nicht zur Abände-
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rung ihres Bauvorhabens oder zu einem Alternativstandort verpflichtet werden (u.a. BRKE III Nr. 0187/2007 vom 19. Dezember 2007, E. 14). Entspricht ein Projekt den massgebenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, hat die Bauherrschaft vielmehr Anspruch auf Erteilung der Baubewiiligung (§ 320 PBG).
9.
Zusammenfassend ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Verfahrensergebnis sind die Kosten den rekurrentischen Parteien unter Solidarhaftung je zu 1/11
aufzuerlegen (§ 13 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2
der Gebührenverordnung des Venwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das
Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der
Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem
tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmten Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.bis Fr. 50*000.- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Gestützt auf
diese Kriterien ist die Spruchgebühr im vorliegenden Fall auf Fr. 4'000.festzusetzen.
11.
Die Voraussetzungen für die Zusprechung der von den Rekurrierenden
sowie der privaten Rekursgegnerin beantragten Umtriebsentschädigungen
sind vorliegend nicht erfüllt (§ 17 VRG). Den Rekurrierenden steht aufgrund
des Verfahrensausgangs von vornherein keine solche zu. Die Orange ist
durch einen betriebsinternen Anwalt vertreten. In solchen Fällen ist nur bei
einem hier nicht vorliegenden besonderen Aulwand eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (BRKE I Nr. 0054/2009 vom 20. März 2009, E. 11;
vgl. auch VB.2006.00493 vom 14. März 2007, E. 7).
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Das Baurekursgericht erkennt:
I.
Der Rekurs wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
Fr. 4'000.-~ Gerichtsgebühr
Fr.
1 5 0 . " Zustellkosten
Fr. 4*150.- Total
werden den rekurrentischen Parteien unter Solidarhaftung je zu 1/11 auferlegt. Rechnungen und Einzahlungsscheine werden den Kostenpflichtigen
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt. Die Kosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen.
III.
Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
IV.
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim VenA/altungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in genügender Anzahl für das Verwaltungsgericht, die
Vorinstanz und jede Gegenpartei einzureichen. Die Beschwerdeschrift
muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Das angefochtene
Urteil ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
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V.
Mitteilung an:
-
RA lie. iur. Thomas Spoerri, Bellerivestrasse 10, 8008 Zürich, AR
-
Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich, R
-
RA lie. iur. Amadeus Klein, Senior Legal Counsel, Orange
Communications SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich, R
Im Namen des Baurekursgerichts
Der Abteilungspräsident:
/
Vet'sandt:
Rb/ne
Der Gerichtsschreiber:
2 3 . Marx 2012
VenA/altunasgerichtsferien: 1. April 2012 bis 15. April 2012
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