Rekursberatung - Studentenschaft der Universität St. Gallen
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Rekursberatung - Studentenschaft der Universität St. Gallen
Rekursberatung Hinweise zur Ausarbeitung von Rekursen 1 Einleitung Die Bescheinigung über jede an der Universität St. Gallen abgelegte Prüfungsleistung (inkl. schriftliche Arbeiten) stellt eine anfechtbare Verfügung dar. Als Rechtsmittel steht der Rekurs an die Rekurskommission offen. Er richtet sich gegen allfällige (auch vermutete) objektiv schwerwiegende Rechtsverletzungen. Rekurse sind auch gegen bestandene Prüfungen zulässig. Die Rekurskommission prüft von Amtes wegen, ob die Eintretensvoraussetzungen (z.B. Einhaltung der Rekursfrist [siehe Ziff. 4.3], formale Erfordernisse [siehe Ziff. 4.4], geleisteter Kostenvorschuss [siehe Ziff. 4.6]) erfüllt sind und entscheidet gegebenenfalls in der Sache. Die Rekurskommission setzt sich gemäss Art. 42 Abs. 2 des Universitätsgesetzes aus drei bis fünf ordentlichen oder ausserordentlichen Professoren sowie aus einem Vertreter des Mittelbaus und der Studentenschaft zusammen. Rechtsfolge einer Gutheissung des Rekurses kann, je nach Art der Rechtsverletzung, die Neukorrektur oder die Wiederholung der Prüfung sein (siehe Ziff. 3). Dieses Merkblatt wird als Hilfe der Studentenschaft zur Ausarbeitung von Rekursen herausgegeben. Massgeblich sind aber alleine die in Ziff. 2 aufgelisteten Rechtsquellen. Dieses Merkblatt ist nicht rechtsverbindlich und somit können daraus keine Rechte abgeleitet werden. Die Studentenschaft lehnt jede Verantwortung für fehlende oder falsche Angaben in diesem Merkblatt ab. 2 Rechtsquellen 2.1 Allgemeine Verfahrensregeln Das Verfahren richtet sich bei sämtlichen Prüfungen nach den folgenden beiden Rechtsquellen: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) vom 16. Mai 1965 (sGS 951.1): http://www.gallex.ch/gallex/9/fs951.1.html Gesetz über die Universität St. Gallen vom 26. Mai 1988 (sGS 217.11): http://www.gallex.ch/gallex/2/fs217.11.html 2.2 Spezielle Rechtsquellen Prüfungsordnung für das Assessmentjahr der Universität St. Gallen vom 25. Juni 2001: http://www.unisg.ch/Studium/Bachelor/Assessmentjahr/~/media/Internet/Content/Dateien/St udium/Assessment/HSG_PO_AS.ashx Prüfungsordnung für die Bachelor-Ausbildung der Universität St. Gallen vom 6. März 2002: http://www.unisg.ch/Studium/Bachelor/BachelorAusbildung/AllgemeineInformationen/~/me dia/Internet/Content/Dateien/Studium/Bachelor/BS_PO.ashx Prüfungsordnung für die Master-Stufe der Universität St. Gallen vom 24. Februar 2003: http://www.unisg.ch/Studium/Master/AllgemeineInformationen/~/media/Internet/Content/D ateien/Studium/Master/MS_PO.ashx 3 Rekursgründe 3.1 Allgemeines Die Bescheinigung über jede an der Universität St. Gallen abgelegte Prüfungsleistung (inkl. schriftliche Arbeiten) stellt eine anfechtbare Verfügung dar. Als Rechtsmittel steht der Rekurs an die Rekurskommission offen. Eine Ausnahme stellen Disziplinarverfügungen dar: Bei solchen Verfügungen ist die Rekurskommission nur für die Note selber Rekursinstanz. Für die Behandlung von Rekursen gegen die angeordneten Disziplinarmassnahmen ist die Disziplinarkommission zuständig. Rekurse gegen Notenentscheide kann die Rekurskommission lediglich auf Rechtswidrigkeit überprüfen (Art. 45 Universitätsgesetz); eine Ermessensüberprüfung ist somit von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Der Grund hinter dieser Regelung ist, dass die Rekurskommission ihre Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen der fachkundigen Prüfungsinstanz setzen soll. Mögliche Rekursgründe sind somit faktisch Willkür in der Bewertung (siehe Ziff. 3.2) sowie schwerwiegende Verfahrensmängel (siehe Ziff. 3.3). 3.2 Willkür Willkür ist eine objektiv schwerwiegende Rechtsverletzung durch die Behörde. Es ist dabei irrelevant, ob der Willkürtatbestand versehentlich oder absichtlich entstanden ist. Der Rekurs muss in beiden Fällen gutgeheissen werden. 3.2.1 Willkür und Ermessen Bei der Bewertung der Prüfung kommt dem prüfenden Dozenten ein gewisser Ermessensspielraum zu. Mit einem Rekurs können daher nur Entscheide angefochten werden, bei denen der Dozent seinen Ermessenspielraum überschritten hat. Ist Letzteres der Fall, liegt Willkür vor, was eine Rechtsverletzung darstellt. Unter Willkür versteht man ein unverständliches, nicht nachvollziehbares, durch keine vernünftigen Argumente getragenes Verhalten der Behörden, wie z.B. Notengebung nach Lust und Laune, auf Grund der persönlichen Zu- oder Abneigung zum Kandidaten; allgemein die Bewertung des Kandidaten aufgrund sachfremder oder unsachlicher Kriterien. Als anschauliche Faustregel kann man sich merken, dass der Fehler ins Auge springen muss. 3.2.2 Mögliche Fälle von Willkür Unvollständige Korrektur (Hier besteht die Möglichkeit eines Gesuchs um Notenkorrektur: siehe Ziff. 4.1.1) Falsche Addition von Punkten (Hier besteht die Möglichkeit eines Gesuchs um Notenkorrektur: siehe Ziff. 4.1.1) Fragen zu offensichtlich nicht prüfungsrelevanten Themenkreisen Korrektur nach Musterlösung, wenn auch alternative Lösungsvariante offensichtlich richtig ist (mit Ausnahme von Fällen, wo als Antwort offensichtlich ein bestimmter Begriff erwartet wird) Mehrfach bestrafter Folgefehler 3.2.3 Fälle ohne Willkür Folgende Fälle liegen im Ermessen des prüfenden Dozenten und stellen somit keine Fälle von Willkür dar: Bewertung der Antworten zu offen gestellten Fragen (nicht Multiple-Choice- Fragen). Gewichtung innerhalb der Aufgabe Gewichtung einzelner Prüfungsteile Festsetzung der Bewertung / Notentabelle Prüfungsrelevanter Stoff wird nicht abgefragt 3.2.4 Zusagen von Dozenten Es kommt relativ häufig vor, dass ein Assistent oder Dozent bei der Besprechung der Prüfung sagt, man hätte auch eine andere Note vergeben können, Entgegenkommen signalisiert oder sein Bedauern ausdrückt oder den Rekurrenten zum Rekurs ermutigt. In solchen Situationen gehen die Studierenden sehr oft davon aus, die Stellungnahme des Dozenten im Rekursverfahren werde ebenfalls positiv aussehen. In aller Regel ist sich der Assistent/ Dozent der Wirkung seiner Aussage jedoch gar nicht bewusst, so dass die Stellungnahme im Rekursverfahren oft ganz anders aussieht. So oder so können Dozenten keine verbindliche Zusagen über den Ausgang des Rekursverfahrens machen. 3.2.5 Zusammenfassung Ein Rekurs ist nur dann erfolgversprechend, wenn man einen objektiven Fehler nachweisen kann, der für die beanstandete Notengebung kausal war. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Verhandeln um einzelne Punkte oder Bruchteile davon reine Zeitverschwendung, da der Dozent selbst auf sein Ermessen zurückkommen müsste. Rechtsfolge eines Willkürtatbestandes ist die Neukorrektur der Prüfung, verbunden mit einer Neubewertung der Prüfungsleistung. 3.3 Wesentlicher Verfahrensmangel Ein wesentlicher Verfahrensmängel stellt ebenfalls einen Fall von Willkür dar, unterscheidet sich aber von den in Ziff. 3.2 erwähnten Fällen in seinen Rechtfolgen (siehe sogleich unten). Beispiele für wesentliche Verfahrensmängel: Prüfungsteil zu einem nichtrelevanten Themenbereich massive Unterschreitung der Prüfungsdauer unterschiedliche Zulassung von Hilfsmittel in verschiedenen Prüfungsräumen, sofern damit für den Prüfungsausgang wesentliche Verzerrungen entstanden sind Der Verfahrensmangel muss für die Notengebung kausal gewesen sein. Der Rekurrent beantragt in diesem Fall die Annullierung der Prüfung. Eine Verbesserung der Note kommt nicht in Frage, sondern die Prüfung muss wiederholt werden. Die Abgrenzung zwischen Willkür und einem wesentlichen Verfahrensmangel ist jedoch fliessend. Die Abgrenzung erfolgt unter dem Gesichtspunkt, welche Rechtsfolge (Neukorrektur und -bewertung bzw. Annullierung und Wiederholung) angemessener ist. Betrifft der Mangel nur eine einzelne Frage in einer grossen Prüfung, ist eine Neukorrektur möglich. Ist dagegen die ganze Prüfung oder ein ganzer Prüfungsteil von einem Mangel betroffen, muss eine Wiederholung angeordnet werden. 3.4 Krankheit Das Verfahren bei Krankheit des Probanden ist in den einzelnen Prüfungsordnungen speziell geregelt. Bestandene Prüfungen werden angerechnet. Im Nachhinein (beispielsweise nach Erhalt der Notenverfügung) kann gegen eine Prüfung kein Rekurs eingelegt werden mit der Begründung, dass der Proband während der Prüfung krank war. Bei Krankheit während der Prüfung ist es empfehlenswert, diesen Umstand unmittelbar dem Studiensekretariat mitzuteilen und ein Arztzeugnis einzuholen. 4 Verfahren 4.1 Verfahrenstypen Es sind zwei Verfahrenstypen zu unterscheiden: das Gesuch um Notenkorrektur (siehe unten Ziff. 4.1.1) und das ordentliche Rekursverfahren (siehe unten Ziff. 4.1.2). 4.1.1 Gesuch um Notenkorrektur Das Verfahren bei einem Gesuch um Notenkorrektur ist kein Rekursverfahren und fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rekurskommission. Es kommt nur zum Zuge, wenn zweifellos ein offensichtliches und objektives Versehen vorliegt (z.B. wenn vergessen wurde, eine Aufgabe zu korrigieren; wenn die Punkte falsch zusammengezählt worden sind; wenn die Notenskala falsch abgelesen wurde). Wenn ein solches Versehen vorliegt, kann der prüfende Dozent (nicht der Proband!) an den Studiensekretär ein Gesuch um Notenkorrektur richten mit der Folge, dass die Notenverfügung korrigiert wird. Da keinerlei Anspruch auf eine Gutheissung eines solchen Gesuches um Notenkorrektur besteht, ist allerdings Vorsicht geboten. Verzichtet man nämlich auf einen Rekurs, weil der Dozent Entgegenkommen signalisiert und ein Gesuch um Notenkorrektur in Aussicht stellt, kann man nach Ablauf der Rekursfrist nichts mehr unternehmen falls es sich der Dozent anders überlegen würde. In Zweifelsfällen und insbesondere bei drohender ablaufender Rekursfrist ist es deshalb ratsam, einen Rekurs einzureichen. Falls der Dozent dann doch ein Gesuch um Notenkorrektur einreicht, ist ein Rückzug des Rekurses ohne Kostenfolge möglich (siehe unten Ziff. 4.8 und 4.9). Einer nachträglichen Ermessensänderung von Seiten des Dozenten wird der Studiensekretär meistens nicht stattgeben. In solchen Situationen ist es dem Probanden daher zu raten, auch wenn der Dozierende dem Probanden inhaltlich Recht gibt, einen Rekurs zu verfassen. 4.1.2 Ordentliches Rekursverfahren Die Rekurskommission beurteilt Rekurse nach diesem Verfahren. Die folgenden Abschnitte (Ziff. 4.25.) beschäftigen sich daher ausschliesslich mit diesem Verfahren. 4.2 Rechtliches Gehör bei der Prüfungseinsicht Jeder Prüfungsabsolvent hat das Recht, im Rahmen seines rechtlichen Gehörs in seine Prüfung Einsicht zu nehmen. Ist die Teilnahme am offiziellen Termin aus triftigen Gründen nicht möglich, besteht das Recht auf Vereinbarung eines besonderen Termins. Grundsätzlich muss der Proband selbst bei der Prüfungseinsicht erscheinen. Es ist jedoch möglich, dass eine andere Person für den Probanden bei der Prüfungseinsicht erscheint. Nötig ist hierfür eine schriftliche Vollmacht. Ein Versand der Prüfung per E-Mail an den Probanden wird nur in Ausnahmefällen genehmigt. Die Dauer der Einsichtnahme muss so bemessen sein, dass eine gründliche Durchsicht der Prüfung möglich ist. Es besteht ein Recht darauf, Notizen anzufertigen und Fotokopien zu erstellen (u.U. gegen eine Gebühr), sofern der Universität dadurch kein übermässiger Aufwand entsteht (BGE 131 V 35 E. 4.2). Musterlösungen gelten als verwaltungsinterne Akten und müssen deshalb grundsätzlich nicht vorgelegt werden. Zudem haben sie nur den Charakter von Richtlinien, d.h. eine richtige Prüfungsantwort ist auch dann als korrekt zu bewerten, wenn sie der Musterlösung nicht genau entspricht. Eine Herausgabe der Musterlösungen kann jedoch verlangt werden, wenn in dieser gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbstständiger Bewertungsraster vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.3). Auf jeden Fall sollte der Korrekturmassstab klar ersichtlich sein. Bei rotstiftlosen Korrekturen muss der verantwortliche Dozent die Bewertung der Antwort im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklären können. 4.3 Fristen Die Frist für die Einreichung des Rekurses ist in der Rechtsmittelbelehrung auf der Notenverfügung angegeben (unbedingt beachten!). Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels bzw. die Abgabe im Sekretariat der Rekurskommission (Bestätigung verlangen!) massgebend. Kann die Rekursfrist aus einem triftigen Grund nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, innert dieser Frist eine Nachfrist zu beantragen: Das Gesuch muss schriftlich beim Sekretariat der Rekurskommission (Guisanstr. 1a, 1. Stock, Frau Susanne Bär), eingereicht werden. Dies kann per eingeschriebenen Brief oder per E-Mail (susanne.baer@unisg.ch) erfolgen. Beim E-Mail ist es ratsam aus Beweisgründen eine Bestätigung des Empfangs durch das Sekretariat der Rekurskommission abwarten und gegebenenfalls zu verlangen. Das Gesuch muss eine kurze Begründung, eine Aufzählung der betreffenden Fächer (es sind auch mehrere möglich), sowie die gewünschte neue Deadline enthalten. Zudem ist eine Kopie der Notenverfügung beizulegen (auch in digitaler Form möglich). In der Regel werden 10 Tage bewilligt. Die Praxis betreffend Fristverlängerung ist sehr grosszügig, an die Begründung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Eine Fristverlängerung ist in den meisten Fällen nötig, da die oben angegebene Rekursfrist von 14 Tagen zur Ausarbeitung des Rekurses oft nicht zur Verfügung steht, da die Prüfungseinsicht leider oft erst kurz vor Ablauf der Rekursfrist stattfindet. Generell gilt jedoch: Die Bearbeitung der Rekurse erfordert Zeit: Je schneller der Rekurrent, desto schneller kommt der Entscheid! Wenn der Rekurrent eine Frist verpasst, ohne eine Fristerstreckung zu beantragen, besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist an das Sekretariat der Rekurskommission zu richten (Art. 30ter VRP SG i.V.m. Art. 148 ZPO). Anders als bei einer Fristerstreckung legt die Rekurskommission hier einen strengen Massstab an. Denn gemäss Artikel 148 Abs. 1 ZPO darf die säumige Partei „kein- oder nur ein leichtes Verschulden treffen“. Kein Verschulden trifft die säumige Partei dann, wenn sie beispielsweise die ganze Zeit nach Absenden der Verfügung Militärdienst geleistet hat. 4.4 Form des Rekursschreibens Der Rekurs ist, was die formale Gestaltung anbelangt, wie ein gewöhnlicher Geschäftsbrief aufzusetzen. Inhaltlich müssen folgende Punkte deutlich zum Ausdruck kommen: 1. Der Rekurscharakter muss klar ersichtlich sein (z.B. Verwendung des Wortes «Rekurs» im Betreff). 2. Klar formulierter Antrag (sog. Rechtsbegehren) auf Annullierung (bei Rekursgrund wesentlicher Verfahrensmangel) oder Noten-/ Punktberichtigung (bei Rekursgrund Willkür). Der Rekurs wird nur auf die angefochtenen Punkte hin behandelt. Es erfolgt keine umfassende Nachkorrektur der entsprechenden Prüfung. Es nützt nichts, Verfahrensfehler als Willkür darzustellen, um eine Notenverbesserung zu erreichen. Allerdings pflegt die Rekurskommission keinen strengen Formalismus. Wichtig ist, dass ein oder mehrere Anträge gestellt werden. Liegt aber z.B. ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, obwohl als Rekursgrund normale Willkür geltend gemacht und eine Neubewertung beantragt wurde, kann die Rekurskommission trotzdem eine Wiederholung anordnen. Zentral ist nicht der Antrag betreffend die Rechtsfolge, sondern die klare Darstellung, welche Punkte beanstandet werden. 3. Zu jedem Rekurspunkt muss der Sachverhalt kurz, klar und vollständig beschrieben werden, insbesondere: der Wortlaut der Frage und maximal mögliche Punktzahl die gegebene Antwort und die erhaltene Bewertung ev. das relevante Umfeld und die Anerkennung zum rechtlichen Gehör 4. Begründung zu jedem Rekurspunkt kurz und klar. Oft erklären die Rekurrenten nicht klar genug, warum ihrer Meinung nach Willkür vorliegt. 5. Die Rekurskommission hat grundsätzlich kein Zugriff auf die Akten von Amtes wegen. Es empfiehlt sich deshalb, dem Schreiben, wenn möglich alle relevanten Beilagen und Materialien anzufügen. Als Beilagen zum Rekurs sind gemäss Art. 50 Abs. 1 VRP alle relevanten Dokumente einzureichen). Mindestens sind die Notenverfügung im Original und das Prüfungsmerkblatt beizulegen. Von Vorteil ist auch, wenn der Rekurrent eine Kopie der Prüfung und der Musterlösung beilegen kann. Wie im ganzen Rekursverfahren gilt der Grundsatz: Je vollständiger und schneller die Akten an die Rekurskommission eingereicht sind, desto schneller ist das Ergebnis zu erwarten. Wenn mehrere Studenten gemeinsam gegen eine Gruppenarbeit rekurrieren möchten, muss entweder jeder getrennt einen Rekurs einreichen oder dann einem Gruppenmitglied eine schriftliche Vollmacht erteilen, welche dem Rekurs beizulegen ist. Genügt ein Rekurs den formellen Anforderungen nicht, so wird der Rekurrent per eingeschriebenen Brief aufgefordert, dies zu verbessern, wobei der Rekurrent die zeitlichen Konsequenzen zu tragen hat (Art. 48 Abs. 2 VRP). 4.5 Adresse Die Adresse der Rekurskommission lautet: Rekurskommission, Universität St. Gallen (HSG), Guisanstrasse 1a, 9000 St. Gallen Rekurse sind persönlich im Sekretariat der Rekurskommission abzugeben oder eingeschrieben einzusenden. Für die Einhaltung der Frist gilt das Datum des Poststempels. 4.6 Kostenvorschuss und Zustelladresse Alle Studierende, welche einen Rekurs einreichen, haben einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 250 zu leisten. Unterlässt dies der Rekurrent, wird auf den Rekurs nicht eingetreten. Sofern der Rekurrent die Kosten eines Rekurses (siehe auch Ziff. 4.9) finanziell nicht tragen kann, besteht die Möglichkeit, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Voraussetzung ist, dass der Rekurrent nicht über die erforderlichen Mittel für einen Rekurs verfügt und sein Rekurs nicht aussichtslos erscheint. Studierende, die sich während des Rekursverfahrens im Ausland aufhalten, werden nach Eingang des Rekurses aufgefordert, eine Zustelladresse in der Schweiz (z.B. die Adresse eines Kommilitonen) anzugeben. Unterlässt dies der Rekurrent, wird auf den Rekurs nicht eingetreten. 4.7 Beratung Für Beratungen in formellen Belangen steht die Rekursberatung der Studentenschaft zur Verfügung. Wir sind zu erreichen unter rekursberatung@unisg.ch. Wichtig: Materielle Hilfe können nur Mitstudierende des entsprechenden Fachbereichs, Assistenten oder Dozenten leisten. Grundsätzlich leistet die Rekursberatungsstelle Hilfe via E-Mail. In Ausnahmefällen ist es möglich, per Telefon beraten zu werden. 4.8 Internes Verfahren Rekurse, die bei der Universität eingehen, werden von Amtes wegen an das Sekretariat der Rekurskommission weitergeleitet. Anschliessend wird der Prüfungsverantwortliche zu einer Stellungnahme aufgefordert. Zusammen mit den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen bilden diese die Entscheidungsgrundlage der Rekurskommission. Während der Dauer des Rekursverfahrens muss mit der Zustellung eingeschriebener Briefe von Seiten der Rekurskommission gerechnet werden. Ein eingeschriebener Brief gilt als zugestellt, wenn er binnen 7 Tagen seit dem ersten Zustellungsversuch nicht abgeholt wurde. Es ist deshalb unerlässlich, dass bei Abwesenheit die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, ansonsten können die gesetzten Fristen verstreichen. Denn jedem Rekurrenten wird nach dem Eingang der Stellungnahme des Prüfungsverantwortlichen die Gelegenheit gegeben, diese innert einer Frist einzusehen und danach über den Fortgang oder den Rückzug des Rekurses zu entscheiden. Wird der Rekurs dann zurückgezogen, so werden die unter Ziff. 4.9 angeführten Gebühren nicht erhoben. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Auf Gesuch hin kann in begründeten Fällen den Rekurrierenden gestattet werden, ihre Rekurseingaben auf Englisch einzureichen. Die Korrespondenz und der Entscheid der Rekurskommission erfolgt jedoch auf Deutsch. Unter Umständen kann sich dieses Verfahren ziemlich lange hinziehen. Ein frühes Einreichen erhöht die Chance einer raschen Behandlung. 4.9 Gebühren Nach dem Gebührenreglement des Universitätsrates fallen bei Abweisung des Rekurses, je nach Aufwand, der verursacht wurde, Kosten in der Höhe von CHF 100-500 an. Es besteht die Möglichkeit, den Rekurs nach der Stellungnahme des Prüfungsleiters zurückzuziehen, was ohne Kostenfolge möglich ist. 4.10 Zweite Instanz Entscheide der Rekurskommission können an den Universitätsrat weitergezogen werden. Dabei können Gebühren in der Höhe von CHF 200-2000 anfallen. 4.11 Erfolgschancen Bei Prüfungen mit offenen Fragen wird eher wenigen Rekursen stattgegeben, wenn die Rekurskommission inhaltlich eine Neu- oder Nachkorrektur vornehmen soll, da die Rekurskommission nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Dozenten stellen möchte. Wie in Ziff. 3 erläutert, muss der Fehler ins Auge springen. Bei Prüfungen im Multiple-Choice-Format ist die Wahrscheinlichkeit, dass erfolgreich Rekurs dagegen eingelegt werden kann, sehr klein. Die Fragen in diesem Format sind oft so gestellt, dass ein Rekurs dagegen praktisch unmöglich ist. Ein erfolgreicher Rekurs ist möglich, wenn aufgezeigt werden kann, dass die Frage und/oder Antworten unklar oder widersprüchlich formuliert sind. Bei wissenschaftlichen Arbeiten sind die Erfolgschancen relativ klein, wenn es um eine inhaltliche Neubewertung durch die Rekurskommission handelt. Dies aus dem Grund, dass die Rekurskommission ihr Ermessen nicht vor das des Dozenten stellen will. Erfolgschancen sind vorhanden, wenn es sich um Fehler im Prüfungsverfahren seitens des Dozenten handelt. Zu solchen Fehlern gehört unter anderem die mangelhafte Betreuung durch den Dozenten. Ein Beispiel hierfür ist, wenn der Dozent die Disposition oder den Aufbau einer wissenschaftlichen Arbeit für gut befindet, daran bei der Bewertung später aber Kritik anbringt und dafür Punkte abzieht. Dies stellt ein Fall von Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Bei mündlichen Prüfungen und wissenschaftlichen Hausarbeiten sind die Erfolgschancen relativ klein, wenn es um eine inhaltliche Neubewertung durch die Rekurskommission handelt. Erfolgschancen sind hingegen vorhanden, wenn der Dozent seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, resp. nicht nachkommen kann. Der Dozent hat bei mündlichen Prüfungen den Ablauf der Prüfung und die Aussagen des Probanden zu dokumentieren. Wenn dieses Protokoll im Nachhinein nicht eingesehen werden kann oder inhaltlich mangelhaft ist, dann stellt dies einen Fehler im Prüfungsverfahren dar. Wenn der Nachweis von Fehlern im Prüfungsverfahren nicht gelingt, sind die Erfolgschancen für einen Rekurs klein. 5 Rechtswirkung Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung gemäss Art. 51 VRP. Eine Rekurserhebung hat somit die Folge, dass die in der Verfügung angeordnete Rechtsfolge bis zum Abschluss des Rekursverfahrens nicht eintritt. So wird der Rekurrent nicht an die Graduierung oder zum Stufenübertritt zugelassen, sofern diese das Bestehen der angefochtenen Prüfung voraussetzen. Er ist also während dem Rekurs nicht so zu behandeln, als hätte er die Prüfung bestanden, sondern so, wie wenn die Verfügung nie zugegangen wäre. Dem Rekurrenten dürfen demnach aufgrund einer gerügten Verfügung keine definitiven Rechtsnachteile erwachsen. Demnach ist eine endgültige Exmatrikulation unzulässig, dagegen erfolgt der Besuch des nächsten Semesters oder der nächsten Stufe auf eigene Gefahr, das heisst ohne Anspruch auf Anerkennung der erworbenen Credits. Die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung, die das Bestehen der gerügten Prüfung voraussetzt, ist nicht möglich. Die Gutheissung des Rekurses führt zur rückwirkenden Anerkennung der Prüfung mit allen darauf basierenden Rechtsfolgen.