Rechtsschutz - Gemeindeamt
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Rechtsschutz - Gemeindeamt
Gemeindeforum 2004 Die politischen Rechte neue gesetzliche Vorgaben Rechtsschutz Vittorio Jenni, Gemeindeamt des Kantons Zürich Rechtsschutz Rechtsschutz 1. Vorbemerkung Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 gilt der neue Rechtsschutz gemäss Gesetz über die politischen Rechte (GPR). Auch wenn die Mehrheit der neuen Vorschriften - inhaltlich betrachtet - keine grundlegende Änderung erfahren hat, sind doch einige wesentliche Neuerungen in die Revision eingeflossen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Neuerungen, die Auswirkungen auf die Gemeinden haben, dargelegt werden sowie darauf aufmerksam gemacht werden, wo lediglich Änderungen in der Formulierung, nicht aber in inhaltlicher Hinsicht vorgenommen wurden. Diese Hinweise erübrigen indessen nicht, bei besonderen Einzelfragen den Gesetzestext zu studieren. 2. Zielsetzung der Revision Erklärtes Ziel der Revision ist ein möglichst nahtloser Anschluss der kantonalen ’’Stimmrechtsbeschwerde’’ an jene des Bundes. Mitunter auch zu diesem Zweck wurde im Gemeindegesetz (GG) die eigentliche ’’Stimmrechtsbeschwerde’’ von der Gemeindebeschwerde getrennt und separat geregelt. Die mit der Revision des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 erfolgte Zusammenführung dieser unterschiedlichen Rechtsmitteltypen, die damals mit der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen begründet wurde, vermochte - nachträglich betrachtet - nicht zu befriedigen. Die Revision zeichnet sich sodann durch präzisere Formulierungen, einfachere Bestimmungen sowie den Umstand aus, dass in den neuen Vorschriften die Praxis und Rechtssprechung - soweit sinnvoll - abgebildet worden ist. 3. Stimmrechtsrekurs (§ 151a GG, §§ 146 ff. GPR) 3.1. Anwendungsbereich (Anfechtungsgegenstand / Rekursgründe; § 147 GPR) Neu wird das ordentliche Rechtsmittel zum Schutz der politischen Rechte - in Anlehnung an die Terminologie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) Stimmrechtsrekurs bezeichnet. Mit Stimmrechtsrekurs können alle Verletzungen der politischen Rechte und von Vorschriften über ihre Ausübung beanstandet werden. Die politischen Rechte sind grundsätzlich in § 2 GPR definiert und werden zusammen mit den Verfahrensvorschriften im GPR und im GG (Gemeindeversammlung) weiter konkretisiert. Dazu gehören beispielsweise Vorschriften über Gemeindeforum 2004: Einführung GPR Vittorio Jenni, Gemeindeamt Kanton Zürich 1 Rechtsschutz - das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht sowie das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen, - das Initiativ- und Referendumsrecht (Ungültigkeit einer Initiative oder Unterschrift) und - die freie Willensbildung der Stimmberechtigten (korrekte Information über den Abstimmungsgegenstand [Behörden müssen sachlich, transparent, verhältnismässig und fair informieren], korrekte Ermittlung des Stimmergebnisses). Mangels einer Spezialnorm und auf Grund des umfassenden Anwendungsbereichs des Rekurses entfällt inskünftig die besondere Stimmregisterbeschwerde. Rügen gegen die Registerführung sind daher im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses zu erheben und zu behandeln. Nicht unter den Anwendungsbereich des Stimmrechtsrekurses fällt demgegenüber die Anfechtung einer durch die Behörde vorgenommenen Wahl, ausser es wird geltend gemacht, die Wahl hätte durch die Stimmberechtigten erfolgen sollen. Neu wird sodann der Anfechtungsgegenstand im Gesetz ausdrücklich geregelt; anfechtbar sind alle Handlungen (Tathandlungen) und Unterlassungen (Nichthandeln trotz entsprechender Verpflichtung) von staatlichen (auch kommunalen) Organen. Dies ist umfassend zu verstehen. Dank der offenen Formulierungen hinsichtlich Anfechtungsgegenstand und Rekursgründe wird ein umfassender Rechtsschutz gewährleistet. Inhaltlich betrachtet entspricht er jedoch grundsätzlich dem geltenden Rechtsschutz. 3.2. Legitimation / Rügepflicht (§ 148 GPR, § 151a GPR) Nach wie vor sind die Stimmberechtigten und die betroffenen Gemeindebehörden zur Erhebung eines Stimmrechtsrekurses berechtigt. Nicht mehr dazu legitimiert sind indessen nicht stimmberechtigte Personen, die ein rechtliches Interesse daran haben. Dies wird in der Praxis kaum Auswirkungen haben, da der Inhalt dieser Regelung schon im geltenden Recht sehr unklar war und die Vorschrift daher praktisch keine Anwendung gefunden hat. Kandidierende können künftig ebenfalls einen Stimmrechtsrekurs erheben, selbst wenn sie nicht stimmberechtigt sind. Dies setzt allerdings voraus, dass bei der betreffenden Wahl keine Wohnsitzpflicht in der Gemeinde vorgeschrieben ist (siehe § 23 Abs. 3 GPR) und dass die betreffende Person einen hinreichenden Bezug zur Wahl aufweist (z.B. öffentlich kandidiert oder Stimmen erhalten hat etc.). Schliesslich sind auch Organisationen zur Wahrung ihrer eigenen Interessen oder, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, der Rechte ihrer Mitglieder zum Rekurs berechtigt. Darunter sind in praktischer Hinsicht zu verstehen: - politische Parteien bzw. Organisationen, die einen politischen Zweck verfolgen und im betreffenden Gemeindegebiet tätig sind, - Organisationen, deren Mitglieder mehrheitlich in der betreffenden Gemeinde stimmberechtigt sind und die sich in den Statuten verpflichtet haben, die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu verteidigen (Verbandsbeschwerde) und - Initiativkomitees mit Bezug auf ihre Initiative sowie Referendumskomitees mit Bezug auf das Referendum. Gemeindeforum 2004: Einführung GPR Vittorio Jenni, Gemeindeamt Kanton Zürich 2 Rechtsschutz Nicht vorausgesetzt wird, dass die rekurrierende Organisation als juristische Person ausgestaltet ist. In Versammlungen müssen Verletzungen von Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung von teilnehmenden Personen sofort gerügt werden. Dies umfasst nicht nur (Verfahrens-)Fehler bei der Geschäftsbehandlung, sondern betrifft die Verletzung aller politischen Rechte wie beispielsweise auch den Vorwurf einer irreführenden oder falschen Information seitens der Behörden. Nach wie vor wird für das Einhalten der Rügepflicht nicht verlangt, dass die Beanstandung in der Versammlung bereits detailliert begründet wird, sondern es genügt, den vermeintlichen Fehler zu nennen und zu rügen. 3.3. Rechtsmittelzug (§ 149 GPR) Für kommunale Angelegenheiten ergeben sich keine Änderungen mit Bezug auf den Instanzenzug. Beim Stimmrechtsrekurs bleiben der Bezirksrat erste und der Regierungsrat zweite Rechtsmittelinstanz. Bei Wahlen und Abstimmungen im Bezirk und Kanton entscheidet inskünftig der Regierungsrat über alle Stimmrechtsrekurse mit zwei Ausnahmefällen (Wahl des Kantonsrates, Wahl der Synode). Diese neue Regelung ist gegenüber der geltenden einfacher und sachgerechter. 3.4. Frist (§ 150 GPR) Neu wird die Rekursfrist von 30 Tagen auf 5 Tage verkürzt, so dass ein Rekurs umgehend erhoben werden muss. Dies rechtfertigt sich einerseits mit Blick auf die Regelung anderer Kantone sowie im Bund. Andererseits soll mit der Verkürzung der Rekursfrist erreicht werden, dass Rekursverfahren rascher erledigt werden können. Die Verkürzung der Rekursfrist hat zur Folge, dass in der Regel auch die Vernehmlassungsfristen (entsprechend) verkürzt werden. Die Gemeindebehörden müssen daher damit rechnen, dass - vorbehältlich Fristerstreckung - innert einer Wochenfrist zu einem Stimmrechtsrekurs Stellung genommen werden muss. Diese entscheidende Verkürzung der Rekursfrist muss in geeigneter Form publik gemacht werden. Insbesondere in Gemeindeversammlungen sind die Gemeindebehörden verpflichtet, die Teilnehmenden auf die kurze Rekursfrist hinzuweisen. Die Regelungen über den Beginn des Fristenlaufs sind lediglich präziser gefasst worden und enthalten daher keine Neuerung; die Frist beginnt am Tag nach der schriftlichen Mitteilung der Anordnung, ohne solche am Tag nach der schriftlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Handlung oder Unterlassung (z.B. bei der Vorbereitung einer Wahl oder Abstimmung oder in der Gemeindeversammlung). In jedem Fall beginnt die Frist am Tag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung zu laufen. Gemeindeforum 2004: Einführung GPR Vittorio Jenni, Gemeindeamt Kanton Zürich 3 Rechtsschutz 3.5. Anordnungen der Rekursinstanz (§ 151 GPR) § 151 GPR enthält ebenfalls in materieller Hinsicht keine wesentliche Neuerung. Nach wie vor hat die Rekursinstanz bei Eingang des Rechtsmittels die notwendigen (vorsorglichen) Massnamen zu treffen und kommt einem Stimmrechtsrekurs gegen eine Wahl oder Abstimmung - ohne gegenteilige Anordnung der Rekursinstanz vor dem Wahl- oder Abstimmungstag keine aufschiebende Wirkung zu. Erst danach hemmt der Stimmrechtsrekurs die Wirksamkeit einer Wahl oder Abstimmung. Die Voraussetzungen für die Aufhebung und Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung haben sich ebenfalls materiell nicht geändert. 3.6. Kosten (§ 152 GPR) Bei Stimmrechtsrekursen werden in der Regel auch inskünftig keine Verfahrenskoten erhoben. Davon ausgenommen sind rechtsmissbräuchlich erhobene Rekurse. Die Voraussetzung für eine Kostenpflicht entspricht in etwa jener im geltenden Recht. Mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Parteientschädigung ist keine Änderung der geltenden Praxis beabsichtigt. 4. Gemeindebeschwerde (§ 151 GG) 4.1. Anwendungsbereich Durch die Trennung von Stimmrechtsrekurs und Gemeindebeschwerde entfallen die ’’Zugeständnisse’’, die auf Grund der Vermischung dieser zwei grundsätzlich verschiedenen Rechtsmitteltypen entstanden sind. Die Gemeindebeschwerde erhält dadurch klarere Konturen. Nach wie vor ist die Gemeindebeschwerde nur gegen einen Beschluss der Gemeinde (Urne, Gemeindeversammlung) oder des Grossen Gemeinderates zulässig. Dabei kann es sich um einen einzelnen Beschluss (z.B. Kreditbewilligung), einen Verwaltungsakt (Einbürgerung) oder einen Erlass (Verordnung, Reglement, Ordnung etc.), nicht aber um eine Wahl handeln. Der Beschluss muss gegen übergeordnetes Recht verstossen oder im Sinne von § 151 Abs. 1 Ziffer 2 GG zu beanstanden sein (Überschreitung der Gemeindezwecke bei erheblicher Belastung der Steuerpflichtigen oder Unbilligkeit). Keine Verletzung von übergeordnetem Recht im Sinne der Gemeindebeschwerde stellt allerdings ein Verstoss gegen die Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung dar. Im Vordergrund steht vielmehr der Fall, wo der Beschluss inhaltlich kantonales Recht oder Bundesrecht oder höherrangiges kommunales Recht (z.B. Gemeindeordnung) verletzt. Im Weiteren ist auch die Beanstandung der Verletzung von allgemeinen Verfahrensvorschriften zulässig (Begründungspflicht bei Einbürgerungsentscheiden). Da jedoch bei Beschlüssen von Legislativen die allgemeinen Verfahrenvorschriften kaum zur Anwendung kommen, beschränkt sich die Gemeindebeschwerde in praktischer Hinsicht auf die Rüge von inhaltlichen Mängeln der Beschlüsse. Gemeindeforum 2004: Einführung GPR Vittorio Jenni, Gemeindeamt Kanton Zürich 4 Rechtsschutz 4.2. Legitimation Wie bisher sind die Stimmberechtigten und die Gemeindebehörden zur Erhebung der Gemeindebeschwerde berechtigt. Neu richtet sich im Weiteren die Beschwerdelegitimation (wie auch der Rekurs nach § 152 GG) nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; danach ist zur Beschwerde befugt, wer durch einen Erlass oder Beschluss berührt ist (mehr als die Allgemeinheit) und ein schutzwürdiges Interesse (auch rein faktisches Interesse) an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Ein rechtliches Interesse, dass der Beschluss eine Rechtsnorm verletzt, welche die beschwerdeführende Person schützen will, wird nicht mehr verlangt. Der Kreis der Beschwerdeberechtigten wird durch die genannte Änderung ausgedehnt. 4.3. Verfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (Kosten) Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren wird neu ausdrücklich auf die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des VRG verwiesen. Dies hat zur Folge, dass künftig die unterliegende Partei (Gemeinde oder private Person) grundsätzlich kostenpflichtig wird. Möglicherweise wird dieser Umstand dazu führen, dass weniger Beschwerden erhoben werden. Im Übrigen ändern sich die Verfahrenbestimmungen für die Gemeindebeschwerde nicht; die Beschwerdefrist beträgt nach wie vor 30 Tage, der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, die Rechtsmittelinstanz kann vorsorgliche Massnahmen treffen etc. Ebenfalls keine Änderungen ergeben sich mit Bezug auf den Instanzenzug. Vorbehältlich besonderer Zuständigkeiten (Baurekurskommissionen, (noch) Bezirksschulpflegen etc.) sind der Bezirksrat erste und der Regierungsrat zweite Rechtsmittelinstanz. 5. Trennung Gemeindebeschwerde - Stimmrechtsrekurs Nach dem geltenden Recht ist die Handhabung der Gemeinde- und Stimmrechtsbeschwerde sowohl für Laien als auch für Gemeinde- und Rechtsmittelbehörden in dem Sinne einfach, als eine Unterscheidung in der Praxis kaum richtig vorgenommen wird und daher alle Beanstandungen in einem Verfahren geltend gemacht werden können. Dies ändert sich inskünftig. Aufgrund des verschiedenen Anwendungsbereichs (Anfechtungsgegenstand und -gründe) und insbesondere der unterschiedlichen Fristen müssen die beiden Rechtsmittel in der Regel getrennt erhoben werden. Da bei der Anfechtung insbesondere zwischen inhaltlichen Mängeln und Verletzungen der politischen Rechte unterschieden werden muss, wird es für den Laien schwieriger werden, korrekt vorzugehen, was die Gefahr deutlich erhöht, dass auf eine Rüge wegen Fristversäumnisses nicht eingetreten werden kann. Entsprechend steigen auch die Anforderungen für die Gemeinde- und Rechtsmittelbehörden, diese Unterscheidungen richtig vorzunehmen und danach zu handeln. Gemeindeforum 2004: Einführung GPR Vittorio Jenni, Gemeindeamt Kanton Zürich 5 Rechtsschutz Die Rechtsmittelbehörden werden in der Regel die beiden Rechtsmittel separat behandeln müssen, ansonsten das mit der Fristverkürzung des Stimmrechtsrekurses anvisierte Ziel der raschen Verfahrenserledigung nicht erreicht werden kann. Ausnahmsweise ist aber auch eine Vereinigung der Verfahren denkbar und sinnvoll. Der Instanzenzug ändert sich im Übrigen nicht im Vergleich zum geltenden Recht. Zu beachten ist, dass sich der Protokollberichtigungsrekurs nicht geändert hat und innert 30 Tagen in der Form des allgemeinen Rekurses gemäss VRG erhoben werden muss. 5.1. Rechtsmittelbelehrung Beschlüsse der Gemeinde (an der Urne, in der Gemeindeversammlung oder im Grossen Gemeinderat) sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die auf beide Rechtsmitteltypen sowie auf die unterschiedlichen Rechtsmittelfristen hinweist. Für Gemeinden könnte eine Rechtsmittelbelehrung folgendermassen lauten: „Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Zürich, Selnaustrasse 32, Zürich 1, erhoben werden. Im Übrigen kann gegen den Beschluss gestützt auf § 151 Abs. 1 Gemeindegesetz (Verstoss gegen übergeordnetes Recht, Überschreitung der Gemeindezwecke oder Unbilligkeit) innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Beschwerde beim Bezirksrat Zürich erhoben werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen. Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.“ Gegen Wahlen kann die Gemeindebeschwerde nicht erhoben werden, weshalb die Rechtsmittelbelehrung nur den Hinweis auf den Stimmrechtsrekurs zu enthalten hat. 5.2. Weiterzug (§ 155 GG) § 155 GG regelt, welches Gemeindeorgan über den Weiterzug entscheidet, wenn ein Gemeindebeschluss im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wurde. Diese Bestimmung ist wesentlich vereinfacht und klarer gefasst worden. Nachdem es aus Zeit- und Aufwandsgründen nicht zweckmässig ist, dafür die Gemeindeversammlung vorzusehen, ist neu bei - Parlamentsgemeinden der Grosse Gemeinderat und bei - Versammlungsgemeinden die Gemeindevorsteherschaft in gemeinsamer Sitzung mit der Rechnungsprüfungskommission (Stichentscheid durch Präsidentin oder Präsident der Gemeindevorsteherschaft) für den Entscheid über den Weiterzug zuständig, wenn eine Rechtsmittelinstanz den Beschluss der Legislative (Urne, Gemeindeversammlung, Parlament) aufgehoben oder geändert hat. Gemeindeforum 2004: Einführung GPR Vittorio Jenni, Gemeindeamt Kanton Zürich 6 Rechtsschutz Die Einschränkung, wonach bei Versammlungsgemeinden ein Weiterzug nicht möglich ist, wenn die Aufhebung wegen Fehler bei der Geschäftsbehandlung oder Teilnahme (Stimmabgabe) von Nichtstimmberechtigten erfolgt ist, wurde fallengelassen, da sie nicht überzeugt. 6. Exkurs Strafbestimmungen (§ 153 GPR) Die Strafbestimmungen im GPR haben sich gegenüber dem Wahlgesetz in dreifacher Hinsicht geändert bzw. wurden in zweifacher Hinsicht verschärft: Die Befugnis des Gemeinderats, Bussen zu erteilen, ist auf Fr. 500 erhöht worden. Neu ist sodann zu bestrafen, wer den Anordnungen des Wahlbüros zwecks Wahrung von Ruhe und Ordnung in und um die Abstimmungslokalitäten keine Folge leistet. Dieser Straftatbestand geht weiter als die bundesrechtliche Bestimmung in Art. 279 StGB (Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen), da letztere eine Nötigung voraussetzt. Demgegenüber wird die Verletzung der Normen über die Stellvertretung (§ 68 Abs. 3 GPR) wegen ihrer geringen Missbrauchsgefahr nicht mehr unter Strafe gestellt. Gemeindeforum 2004: Einführung GPR Vittorio Jenni, Gemeindeamt Kanton Zürich 7 Gemeindeforum 2004 Die politischen Rechte neue gesetzliche Vorgaben Rechtsschutz Vittorio Jenni, Gemeindeamt des Kantons Zürich Rechtsschutz Übersicht Zielsetzung der Revision Stimmrechtsrekurs Gemeindebeschwerde Trennung Gemeindebeschwerde Stimmrechtsrekurs Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 2 Rechtsschutz Zielsetzung der Revision Anschluss an die eidg. Stimmrechtsbeschwerde Trennung Gemeindebeschwerde – Stimmrechtsrekurs Vereinfachungen bzw. präzisere Formulierungen Abbildung der Praxis und Rechtsprechung Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 3 Rechtsschutz Stimmrechtsrekurs Anwendungsbereich Stimmrechtsbeschwerde jede Handlung und Unterlassung von kommunalen Organen Verletzung politischer Rechte oder von Vorschriften über ihre Ausübung Rekursfrist Frist 5 Tage Information über Fristverkürzung in Gemeindeversammlung Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 4 Rechtsschutz Stimmrechtsrekurs Legitimation Rügepflicht Stimmberechtigte und betroffene Gemeindebehörden nichtstimmberechtigte Kandidierende ‘‘betroffene‘‘ Organisationen Rügepflicht sämtlicher Verletzungen in Gemeindeversammlung Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 5 Rechtsschutz Gemeindebeschwerde Beschluss Legislative Anwendungsbereich Verstoss gegen übergeordnetes Recht oder Überschreitung Gemeindezwecke oder Unbilligkeit Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 6 Rechtsschutz Gemeindebeschwerde Legitimation Stimmberechtigte und betroffene Gemeindebehörden Nichtstimmberechtigte bei Betroffenheit und schutzwürdigem Interesse Kosten Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben Kostenpflicht für unterliegende Partei (private Partei oder Gemeinde) 7 Instanzenzug Gemeindebeschwerde und Stimmrechtsrekurs nach geltendem Recht Gemeinde Gemeindebeschwerde Stimmrechtsbeschwerde 30 Tage Bezirksrat Gemeindebeschwerde Stimmrechtsbeschwerde 30 Tage Regierungsrat staatsrechtliche Beschwerde 30 Tage eidg. Stimmrechtsbeschwerde Bundesgericht Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 8 Instanzenzug Gemeindebeschwerde und Stimmrechtsrekurs nach neuem Recht Gemeinde Gemeindebeschwerde Stimmrechtsrekurs 30 Tage 5 Tage inhaltliche Mängel Gemeindebeschwerde Stimmrechtsrekurs 30 Tage 5 Tage Regierungsrat staatsrechtliche Beschwerde eidg. Stimmrechtsbeschwerde 30 Tage ‘‘verfahrensrechtliche‘‘ Mängel Bezirksrat Bundesgericht Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 9 Instanzenzug Protokollberichtigungsrekurs Gemeinde Protokollberichtigungsrekurs 30 Tage Bezirksrat Protokollberichtigungsrekurs 30 Tage Regierungsrat Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 10 Rechtsschutz Stimmrechtsrekurs Gemeindebeschwerde jede Handlung und Unterlassung kommunaler Organe Beschluss Legislative Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung Verletzung übergeordnetes Recht 5 Tage Rekursfrist 30 Tage Beschwerdefrist Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 11 Rechtsschutz Rechtsmittelbelehrung „Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Zürich, Selnaustrasse 32, Zürich 1, erhoben werden. Im Übrigen kann gegen den Beschluss gestützt auf § 151 Abs. 1 Gemeindegesetz (Verstoss gegen übergeordnetes Recht, Überschreitung der Gemeindezwecke oder Unbilligkeit) innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Beschwerde beim Bezirksrat Zürich erhoben werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen. Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.“ Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 12 Rechtsschutz Weiterzug bei Parlamentsgemeinden: Parlament bei Versammlungsgemeinden: Gemeindevorsteherschaft und Rechnungsprüfungskommission Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 13