Scheidung - Kreishandwerkerschaft Rhein
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Scheidung - Kreishandwerkerschaft Rhein
BRENNPUNKT 7. Jhg.3. Ausgabe 15. September 2009 € 3,– www.handwerk-rww.de Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Risiko Scheidung Steuern und Finanzen Schleichender Firmentod Mustertexte Arbeitsrecht KHS Rhein-Westerwald PVST Deutsche Post AG 56410 Montabaur Entgelt bezahlt, G61657 Seite 2 Inhalt Rhein-Westerwald 03/2009 Zeitbombe - Scheidung... 4 Steuern/Finanzen............. 7 Arbeitsrecht...................... 8 Kreishandwerkerschaft tagt im Stöffelpark Handwerk fordert weitere Reformen und Entlastungen Interessant und kurzweilig war die Mitgliederversammlung 2009 der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, die an einem aussergewöhnlichen Tagungsort, dem Stöffelpark in Enspel, stattfand. Nahezu 60 Delegierte waren der Einladung von Vorstand und Geschäftsführung gefolgt und nahmen an der Versammlung teil. Aus den Innungen............ 9 Ehrungen 2010................13 Flexibel ist gut aber bitte richtig............. 16 Werben mit dem Firmen-Jubiläum.............19 Mustertexte.....................21 Meister-BAfög verbessert.......................29 Künstlersozialversicherung....................29 Ausbildung Finanzielle Hilfen............32 Das sollten Sie wissen...36 Vertragsrecht..................38 Brennpunkt Handwerk im Internet: www.handwerk-rww.de Erscheinungstermine 2009/2010 BRENNPUNKT Erscheinungstermine: Anzeigenschluss: 11. September 2009 11. Dezember 2009 12. März 2010 14. Juni 2010 19. August 2009 12. November 2009 12. Februar 2010 13. Mai 2010 Brennpunkt Handwerk 3/2009 Vor dem offiziellen Teil gab es Gelegenheit, im Rahmen einer Führung den Tertiär- und Industrie-Erlebnispark Stöffel, mit seiner weltweit bedeutenden Fossillagerstätte und seinem deutschlandweit einmaligen IndustrieEnsemble kennen zu lernen. Als Ehrengäste konnte der Vors. Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid den Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Koblenz, Herrn Alexander Baden, den Vizepräsidenten der Handwerkskammer Koblenz und Ehrenkreishandwerksmeister Herrn Werner Wittlich, Frau Ass. jur. Prisca Mummenhoff, Handwerkskammer Koblenz, Herrn Uwe Junges, DEKRA Siegen sowie zahlreiche Ehrenobermeister/innen begrüßen. Klar positionierte sich Krautscheid in seinem Geschäftsbericht. „Banken-, Finanz- und Wirtschaftskrise sind aktuelle Themen,“ so der Kreishandwerksmeister, „die die Medien bis heute beherrschen und die Menschen – Arbeitgeber wie Arbeitnehmer – beschäftigen. Verantwortungslose Manager spekulieren mit dem ihnen anvertrauten Geld so riskant, bis die Spekulationsblasen platzen und ganze Wirtschaftssysteme drohen, in den Abgrund gezogen zu werden.“ „Kein selbständiger Handwerker, der jeden Tag aufs Neue für sein Handeln verantwortlich gemacht wird, käme auf die Idee, sich so zu verhalten,“ so Krautscheid weiter. Kritisch bewertete der Vors. Kreishandwerksmeister auch die Situation der Mittelständler, die nicht, wie namhafte deutsche Unternehmen, in der Finanzkrise unter den großen Rettungsschirm des Staates genommen werden. Schwierig war für Krautscheid die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage. „In Zeiten der Wirtschaftskrise verzeichnen die einzelnen Handwerke unterschiedliche Entwicklungen,“ so Krautscheid. „In einigen Gewerken, z.B. im Metallbereich, ist der Umsatz regelrecht eingebrochen. Betriebe des Bauhaupt- und Nebengewerbes verzeichnen schon seit der Abschaffung der Eigenheimzulage massive Umsatzrückgänge. Durch eine Neupositionierung am Markt, insbesondere im Bereich der energetischen Sanierung, versuchen die Betriebe, dieser Entwicklung entgegen zu steuern. Aber auch an die Umsetzung des Konjunkturpaketes II knüpfen viele Handwerker große Hoffnungen. Steuern und Abgaben belasten nicht nur die Kaufkraft in unserem Land. Sie lähmen auch die Leistungsmotivation und führen zu Frust in der Mitte unserer Gesellschaft,“ fuhr Krautscheid in seiner Rede fort. „Im Vorfeld der anstehenden Bundestagswahlen, ist es wichtig, dass wir den Politikern mitteilen, welche Erwartungen das Handwerk hat.“ Hier nannte Krautscheid vor allem die Senkung der Lohnnebenkosten, die Abkopplung der Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn, die Reform der gesetzlichen Unfallversicherung, Senkung der Steuer- und Abgabenlast, Überarbeitung des Kündigungsschutzes, Rücknahme der vorgezogenen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge und vor allem die „Entbürokratisierung“. In seinen Ausführungen brachte der Vors. Kreishandwerksmeister klar zum Ausdruck, dass das Handwerk sich Rhein-Westerwald Wir begrüßen unsere neuen Innungsmitglieder: Brennpunkt Handwerk 3/2009 Bäcker-Innung RWW Peter Friese, Roßbach Bäckerei Preißing GmbH, Neuwied Baugewerks-Innung RWW Bügler-Bau GmbH, Kirchen Bekleidungs- und Schuhmacher-Innung RWW Helga Muzzalupo, Ransbach-Baumbach Kfz.-Innung RWW Joachim Becker, Rothenbach Fleischer-Innung RWW Fleischerei Kurt Jung & Sohn, Inh. Ralph Jung e. K., Freilingen Autohaus Becker Raubach GmbH & Co. KG, Raubach Herbert Vieten, Bad Marienberg Detlef Boblan, Buchholz Friseur- und Kosmetik-Innung RWW Sandra Büttner-Velten, Puderbach Peter Günther, Rennerod Simona Friesheim und Manuela Knautz, Rennerod Dachdecker-Innung NR Werhand GmbH & Co., Neuwied Petra Frömgen, Pleckhausen Dachdecker-Innung WW Hees Dachdeckermeister e. K., Görgeshausen Innung für Kälte- und Klimatechnik RLP Frank Börsch, Nickenich Innung der elektrotechnischen Handwerke des Kreises NR Klaus Heickmann und Ulrich Kern, Straßenhaus Innung der elektrotechnischen Handwerke des WW-Kreises Michael Mies Elektrotechnik, Inh. Sandro Rinaldi, Hachenburg Seite 3 Daniel Kühn, Raubach Hedwig Maria Oberegger, Dierdorf Roland Röhrig, Vettelschoß Roman Schüler, Forstmehren Nadja Mokanu, Ransbach-Baumbach Gangolf Gastronomietechnik-ElektroHausgeräte e. K., Bitburg Maler- u. Lackierer-Innung WW Elmar Herbst, Montabaur Metallhandwerker-Innung RLWW Ernst Rudolf Buchen, Wissen Laux Lüftung und Klima GmbH, Haßloch Sanitär-Heizung-Klimatechnik-Innung RWW Rudolf Becker und Dirk Becker, Neuwied Carsten Müller, Klingelbach Armin Gräf, Neuwied R. Rost Kälte-Klima GmbH, Hagenbach Töpfer- und Keramiker-Innung RLP Ebinger-Schnaß-Keramik UG, Bad Ems Herrmann GmbH, Kirchberg Kälte-Klima Schumann GmbH, Bingen Herzlich willkommen in einem starken Verbund! nicht als Bittsteller verstanden wissen will, sondern es als sein legitimes Recht ansieht, die Lösung dieser Probleme von den gewählten Volksvertretern zu fordern. Sein Appell an die Versammlungsteilnehmer: „Wir müssen eine starke Gemeinschaft bleiben, um auch weiterhin die Interessen des Handwerks zu vertreten und nach außen zu präsentieren.“ Großen Anklang fand der bebilderte Jahresrückblick 2008, der von Hauptgeschäftsführer Udo Runkel facettenreich kommentiert wurde. Fotos von Innungsfahrten waren ebenso zu sehen, wie Bilder von Freisprechungsfeiern, Ausstellungen, Ehrungen oder anderen Aktivitäten von Innungen und Kreishandwerkerschaft. Ein wichtiger Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung waren die Wahlen zur Vollversammlung der Handwerkskammer Koblenz und in diesem Zusammenhang auch die Neuwahl des Kammerpräsidenten. Ehrenkreishandwerksmeister Werner Wittlich, derzeit Vizepräsident der Handwerkskammer Koblenz, teilte der Versammlung mit, dass er für das Amt des Kammerpräsidenten kandidieren wird. Wittlich, der 18 Jahre als Kreishandwerksmeister den Vorsitz der ehemaligen Kreishandwerkerschaft Neuwied bzw. jetzigen Kreishandwerkerschaft RWW inne hatte, ist seit 2004 Vizepräsident der Handwerkskammer Koblenz. Als Mitglied des Land- und Bundestages vertritt er seit vielen Jahren die Interessen des Handwerks auf politischer Ebene und steht dem Handwerk immer als kompetenter und loyaler Ansprechpartner zur Verfügung. Einstimmig sprachen sich daher die Versammlungsteilnehmer für die Kandidatur Wittlichs aus und sagten ihm ihre Unterstützung zu. Der neue Rahmenvertrag der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald mit der DEKRA Siegen wurde durch Herrn Uwe Junges vorgestellt. Durch diesen Rahmenvertrag haben Mitgliedsbetriebe einen geldwerten Vorteil, wenn es um die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Absicherung nach den neuen Richtlinien der BGV A2 geht. Einstimmig verabschiedeten die Delegierten die von Hauptgeschäftsführer Udo Runkel vorgelegte Jahresrechnung 2008 sowie die Haushaltspläne 2009/10. Einladung 7. Empfang des Handwerks Rhein-Westerwald mit Ehrung der jahrgangsbesten Prüflinge 2009 und 25 Jahre Meisterprüfung am 21. November 2009 um 15.00 Uhr in der Stadthalle Altenkirchen Ihre Anmeldung erbitten wir bis spätestens 6. November 2009 unter Telefon 02602/10050 oder per Fax 02602/100527 Gerne können Sie sich auch im Internet unter www.handwerk-rww.de anmelden. KREISHANDWERKERSCHAFT RHEIN-WESTERWALD Seite 4 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 3/2009 Zeitbombe - Scheidung Unternehmerpaare sollten ihre Vermögensverhältnisse mit einem Ehevertrag regeln, damit bei einer Scheidung die Existenz des Betriebs nicht auf dem Spiel steht. Scheidung tut weh. Rund 200.000 Ehen gehen jedes Jahr in die Brüche, und auch viele Unternehmerpaare sind vor dem finalen Zerwürfnis nicht gefeit. Gerade Firmenbesitzer wissen allerdings nicht, dass sie in diesem Falle auf einer Zeitbombe sitzen, die sogar die Existenz des Betriebes und damit zahlreiche Arbeitsplätze kosten kann. Davon ist jedenfalls Martin Weispfenning, Rechtsanwalt und Familienrechtsexperte aus Nürnberg, überzeugt: „Bei Unternehmern und Selbständigen können sich wegen des gesetzlichen Zugewinnausgleichs unübersehbare Risiken ergeben“, warnt er aufgrund seiner Erfahrungen in der Praxis. Denn neben der nachehelichen Unterhaltszahlung hat der geschiedene Partner aufgrund dieses Zugewinnausgleichs einen finanziellen Anspruch auf einen Teil des Betriebsvermögens. Und das kann ein Unternehmen in schwere finanzielle Bedrängnis bringen - bis hin zur Insolvenz. Mit dem Instrument des Zugewinnausgleichs hat der Gesetzgeber geregelt, wie mit dem Vermögenszuwachs während der Ehe - juristisch Zugewinn genannt - bei einer Trennung umzugehen ist. Dabei werden für die beiden Partner jeweils das Anfangs- und das Endvermögen während der Ehezeit berechnet, der sich daraus ergebende Überschuss wird hälftig zwischen beiden geteilt. Besonders tückisch ist dieses Verfahren, weil der Scheidungsrichter bei der Berechnung des Betriebsvermögens nicht die niedrigen Steuer- oder Bilanzwerte heranzieht, sondern den Verkehrswert. Fall der Scheidung nimmt dann jeder Partner sein eigenes Vermögen einfach wieder mit. Eine Gütertrennung, so Weispfenning, komme dann in Betracht, wenn die Ehepartner nicht vermögensmäßig voneinander abhängig sind. Wie schwer eine solche finanzielle Hypothek für einen Betrieb wiegen kann, zeigt unser Rechenbeispiel. Die Ehefrau kann hier bei der Scheidung gegenüber ihrem Mann einen Anspruch von 613.000 Euro geltend machen, der vor allem eine Folge des hohen Betriebsvermögens ist. Da das Geldvermögen des Mannes nicht ausreichen wird, um diesen Betrag zu zahlen, muss er entweder einen Kredit aufnehmen oder möglicherweise den Betrieb oder Teile davon verkaufen. Dennoch ist die Gütertrennung aus seiner Sicht nicht die beste Lösung: „Die Zahl unsinniger Eheverträge, in denen eine Gütertrennung vereinbart wurde, ist überraschend groß“, sagt er. Firmenbesitzer sind diesen Folgen einer Scheidung aber nicht schicksalhaft ausgeliefert. „Wenn ein Partner ein Unternehmen in die Ehe einbringt oder während der Ehezeit ein solches gründet, sollten beide die Risiken im Falle der Scheidung durch den Abschluss eines Ehevertrags begrenzen“, rät Martin Weispfenning. Denn die Regelungen des gesetzlichen Zugewinnausgleichs gelten nur, wenn die Partner nichts anderes vereinbart haben. Um die finanziellen Risiken einer Scheidung für den Betrieb zu vermeiden, bieten sich zwei Möglichkeiten an: nämlich eine Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Gütertrennung nicht der beste Weg. Eine Gütertrennung bedeutet, dass die Vermögen beider Partner vor Beginn oder während der Ehe fein säuberlich getrennt werden. Im Der praktische Grund, warum viele Unternehmerehen auf diese Lösung setzen: Die Firmenchefs wollen so das Haftungsrisiko ihres Partners ausschließen. Das sei aber ein Irrtum, betont der Rechtsanwalt: „Der Partner haftet nämlich ohnehin nicht für die Verbindlichkeiten des Unternehmers.“ Ganz abgesehen davon, ist die Gütertrennung, nach Einschätzung von Weispfenning, mit einigen Nachteilen verbunden. Denn eine Gütertrennung gilt nicht nur für den Scheidungsfall, sondern auch beim Tod des Firmenchefs. Für die Ehefrau kann das mit erheblichen, oft auch nicht beabsichtigten Nachteilen verbunden sein. Denn anders als beim gesetzlichen Zugewinnausgleich steht ihr bei der Vereinbarung der Gütertrennung nur ein Viertel des Vermögens zu, die Kinder erhalten dagegen drei Viertel des Erbes. Dass sich der Pflichtteilsanspruch der Kinder erhöht, kann aber negative Folgen haben, weil damit auch die Versorgung des länger lebenden Ehegatten beeinträchtigt werden kann. „Bei einer intakten Ehe sollten die Rechte des überlebenden Ehegatten nicht grundlos ge- Brennpunkt Handwerk 3/2009 schmälert werden“, sagt Weispfenning. Und es gibt schließlich noch ein weiteres Argument gegen die Gütertrennung. Der Partner verliert nämlich den steuerlichen Zugewinnausgleichsfreibetrag im Rahmen der Erbschaftsteuer. Modifizierte Zugewinngemeinschaft. Weispfenning gibt daher der modifizierten Zugewinngemeinschaft den Vorzug. Mit diesem Instrument können die Ehegatten vereinbaren, dass der gesetzliche Zugewinnausgleich zwar im Falle der Ehescheidung ausgesetzt wird, nicht aber für den Fall der Beendigung des Güterstands durch den Tod des Ehegatten. Rhein-Westerwald Rechenbeispiel Zugewinnausgleich Anfangsvermögen des Ehemannes der Ehefrau Sparguthaben 30.000 Euro 25.000 Euro Wertpapierdepot 30.000 Euro 25.000 Euro Auto 9.000 Euro - Kapitallebensversicherung 10.000 Euro 8.000 Euro Anfangsvermögen 64.000 Euro 45.000 Euro Endvermögen des Ehemannes der Ehefrau Sparguthaben 50.000 Euro 30.000 Euro Wertpapierdepot 80.000 Euro 60.000 Euro 200.000 Euro 200.000 Euro 1.200.000 Euro ---- Haushälfte So können auf der einen Seite gefährliche finanzielle Belastungen für ein Unternehmen vermieden werden. Auf der anderen Seite kommt der Partner im Falle des Todes in den Genuss der erbrechtlichen Vorteile. Betriebsvermögen Er erhält die Hälfte des Vermögens, während die andere Hälfte an die Kinder fällt. Und das zusätzliche Viertel, das dem Partner zusteht, bleibt von der Erbschaftsteuer frei. Endvermögen Im Rahmen eines modifizierten Zugewinnausgleichs gibt es außerdem weitere Gestaltungsspielräume: So können die Eheleute eine andere als die hälftige Verteilung der Zugewinne vereinbaren, in dem sie die Quote je nach Wunsch zum Beispiel erhöhen oder senken können. Außerdem können auch einzelne Vermögenswerte wie eine Unternehmensbeteiligung vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Egal, ob für ein Unternehmerehepaar der gesetzliche Zugewinnausgleich gilt, weil es eben keine vertragliche Vereinbarung gibt, oder ob beide eine Gütertrennung vereinbart haben, jede Konstellation kann durch einen Ehevertrag wieder geändert werden. Zugewinnausgleich: Kapitallebensversicherung 35.000 Euro 30.000 Euro Endvermögen 1.565.000 Euro 320.000 Euro Zugewinn des Ehemannes der Ehefrau 1.565.000 Euro 320.000 Euro ./. Anfangsvermögen 64.000 Euro 45.000 Euro 1.501.000 Euro 275.000 Euro Zugewinn des Ehemannes 1.501.000 Euro abzüglich Zugewinn der Ehefrau 275.000 Euro 1.226.000 Euro Davon zahlt der Ehemann an Ehefrau die Hälfte: 613.000 Euro Zugewinn Güterstände - Absicherung der Familie bei Insolvenz Zugewinngemeinschaft. Gilt für alle Paare ohne Ehevertrag: Jeder behält sein Vermögen, sein Einkommen, seine Schulden. Wer in der Ehezeit den größeren Vermögenszuwachs hat, muss dem Partner bei der Scheidung den Unterschied durch eine Geldzahlung ausgleichen. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe gehören nicht zum Zugewinn, aber ihre Wertsteigerung. Gegenüber gesetzlichen Erben profitiert die Witwe/der Witwer durch einen Zuschlag von einem Viertel des Erbes. Gütertrennung. Weispfenning empfiehlt daher in diesen Fällen, dass sich die beiden Partner durch einen eigenen Anwalt über die Vor- und Nachteile der beiden Lösungen beraten lassen. Denn nur so ließen sich die finanziellen Risiken für den Betrieb, aber auch zum Beispiel die Altersabsicherung der Frau, für beide Seiten zufriedenstellend lösen. Unternehmern, die vor einer Ehe stehen, empfiehlt er, die verschiedenen Szenarien mit einem Fachanwalt ihres Vertrauens zu besprechen. Haben sich die Partner auf eine Lösung geeinigt, müssen beide den Ehevertrag in Anwesenheit eines Notars unterzeichnen. Autor: Paul Lauer, ProFirma Seite 5 Kann notariell vereinbart werden. Damit entfällt der Zugewinnausgleich. Das Modell hat im Erbfall erbrechtliche (s.o.) und steuerliche Nachteile. Beliebt vor allem für Zweitehen, wenn beide Partner in gesicherten Einkommens-, Vermögens- und Versorgungsverhältnissen leben. Gütergemeinschaft. ternehmensverbindlichkeiten übernimmt. Damit haben die Gläubiger Zugriff auf sein persönliches Vermögen wie das Familieneigenheim. Vermögensübertragung. Der rechtzeitige Transfer an den Partner schützt vor Gläubigerzugriff, denn er haftet nicht für die Schulden des anderen. Miteigentum. Es schützt nicht effizient: Die Gläubiger können den Anteil des Unternehmers pfänden und die Versteigerung der ganzen Immobilie zur Teilung erzwingen. Also: Wenn schon, dann die ganze Immobilie übertragen. Zeitabstand. Zwischen Übertragung und Gläubigerzugriff müssen mindestens vier Jahre vergehen. Sonst kommen die Gläubiger trotzdem an das vermeintlich gesicherte Vermögen heran. Rückfallklausel. In der Praxis sehr selten. Die Verwaltung ist kompliziert. Die Gläubiger eines Partners freuen sich: Ihnen haftet das gesamte gemeinsame Vermögen beider. Sie bewirkt, dass bei Scheidung, Tod oder Pleite des Partners das Vermögen ganz oder zum Teil zurückgeht. Insolvenzschutz: Familie absichern Sicherheitsvorschrift. Rechtsform. Der Partner, auf den das Vermögen übertragen wurde, darf nie für Verbindlichkeiten des anderen oder des Unternehmens unterschreiben, die Unterschrift entwertet das Sicherheitskonzept. Selbst die GmbH oder die GmbH & Co. KG schützt die Familie meist nicht wirksam, weil der Inhaber die persönliche Haftung für Un- Seite 6 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 3/2009 Schleichender Firmentod Liquidität ist für jedes Unternehmen das A und O, doch in auftragsschwachen Zeiten drohen erhebliche Risiken. Liquiditätsengpässe entstehen oftmals schleichend und werden viel zu spät erkannt. Dabei sind massive Rückschläge z.B. durch große Forderungsausfälle eher die Ausnahme. Eine der Hauptursachen sind oft zu hohe Privatentnahmen der Firmeninhaber. Aufgrund fehlender Kontrollen fällt dies jedoch oftmals nicht auf. Hinzu kommen die Ausgaben, die eigentlich vorhersehbar wären, jedoch aufgrund fehlender Planung nicht einkalkuliert werden. Dies sind z.B: Steuern: Impressum „Brennpunkt Handwerk“ – Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft erscheint mind. 4 x jährlich. Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG, Rheinstraße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen Telefon 02624/911-0, Fax 02624/911-195; Idee und Konzeption: Erwin Haubrich Verantwortlich für den überregionalen Teil: Rhein-Westerwald eG; Michael Braun, Rudolf Röser, Harald Sauerbrei (Vorstand) Verantwortlich für den regionalen Teil: KHS Limburg-Weilburg: GF Stefan Laßmann; Ausgabe B: Auflage: 1.150 Exemplare KHS Rhein-Westerwald: HGF Udo Runkel; Ausgabe C: Auflage 2.000 Exemplare KHS Mainz-Bingen: RA Tobias Schuhmacher; Ausgabe D: Auflage 1.300 Exemplare KHS Birkenfeld: GF Stephan Emrich; Ausgabe E: Auflage 500 Exemplare KHS Alzey-Worms: GF Rainer Borchert; Ausgabe F: Auflage 650 Exemplare Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin kostenfrei zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag enthalten. Im Einzelbezug 3,– € / Stück zzgl. Versandkosten. Viele Betriebe werden von Steuernach- und -vorauszahlungen überrascht. Wenn man seine Steuerklärung erst am letztmöglichen Termin abgibt, kann es hier zu großen Nachzahlungsbeträgen für Unternehmen kommen. Lieferantenverbindlichkeiten: Viel zu lange werden oft von den Betrieben die Verbindlichkeiten bei Lieferanten hinausgeschoben. Das permanente Ausreizen der Zahlungsziele kann bei der nächsten Auftragsflaute zu Problemen führen. Es fehlen dann die Einnahmen, um alte Verbindlichkeiten zu begleichen. Tilgung von Krediten: Bei einer Darlehnsaufnahme wird oft übersehen, dass die Rückzahlung die Liquidität zukünftig belastet. Insbesondere bei öffentlichen Darlehen kann dies zu erheblichen Problemen führen, da die Tilgungen in der Regel halbjährlich anfallen, seitens der Betriebe hierfür jedoch keine Rücklagen gebildet werden. Aber auch bei Darlehen mit anfänglicher Aussetzung der Tilgung sollte unbedingt beachtet werden, dass diese in relativ kurzem Zeitraum mit hohen Tilgungsraten zurückgeführt werden müssen. Zeitkonten: Angesammelte Überstunden müssen in auftragsschwachen Zeiten abgebaut werden. Dies bedeutet, dass die Unternehmer Löhne zahlen müssen, neue Aufträge aber fehlen. Auch hier kann nur mit einer rechtzeitigen Rücklagenbildung vorgebeugt werden. Abwicklung von Aufträgen: Viele Unternehmen verzichten auf Abschläge und die Abrechnung von Teilleistungen und treten mit erheblichen Beträgen für die Kunden in Vorleistung. Dieses Risiko sollte man monatlich bewerten. Es gilt zu prüfen, wie viel schon in den Auftrag investiert wurde bzw. was sich schon abrechnen lässt. Wurden bereits Zahlungen durch den Kunden geleistet oder besteht dringender Handlungsbedarf, weil das Risiko für den Unternehmer zu groß wird? Ein ständig größer werdendes Finanzloch zieht immer drastische Konsequenzen mit sich bis hin zu einer möglichen Insolvenz. Jeder Unternehmer kann solchen unliebsamen Überraschungen nur durch regelmäßige Liquiditätskontrollen vorbeugen. Nur so können Risiken minimiert werden und besteht die Möglichkeit, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Daher sollte sich jeder Unternehmer einmal in der Woche hierfür Zeit nehmen. Radarfalle am Straßenrand Bußgeld droht – was tun? Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernehmen der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerkerschaften keine Haftung. Unverlangt eingesandte Manuskripte ohne Rückporto können nicht zurückgesandt werden. Mit der Annahme eines Manuskriptes gehen sämtliche Verlagsrechte und alle Rechte zur ausschließlichen Veröffentlichung und Verbreitung auf den Herausgeber über. Für die mit Namen oder Signatur gezeichneten Beiträge übernehmen Herausgeber und Redaktion keine Haftung. Der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerkerschaften sind für Inhalte, Formulierungen und verfolgte Ziele von bezahlten Anzeigen Dritter nicht verantwortlich. Für die Richtigkeit der Anzeigen wird keine Gewähr übernommen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Der Herausgeber behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen, bestellte Anzeigen oder Textbeiträge nicht zu veröffentlichen. Nachdruck und Übersetzung, auch auszugsweise, sowie Vervielfältigungen jeglicher Art und Technik bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Herausgebers. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Herausgebers oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens etc., bestehen keine Ansprüche gegen Herausgeber und beteiligte Kreishandwerkerschaften. Viele Autofahrer haben die Erfahrung schon gemacht! Man hat zu sehr aufs Gaspedal getreten und wurde geblitzt. In der Regel lässt der Bußgeldbescheid nicht lange auf sich warten. Soll man nun Einspruch einlegen oder zahlen? Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift: Rhein-Westerwald eG, Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf, Telefon 02741/9341-0, Fax 02741/934129 Nicht zu empfehlen ist, eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abzugeben. Es besteht ledig- Auf jeden Fall sollte man sich mit der Entscheidung nicht zu lange Zeit lassen, denn, wenn man nichts unternimmt, wird der Bußgeldbescheid nach 14 Tagen gerechnet ab Zustellung (Datum wird vom Postboten auf dem Briefumschlag vermerkt) rechtskräftig. lich die Verpflichtung, die erforderlichen Angaben zur Person zu machen. Ist man nicht selbst gefahren, wird man aufgefordert, den Namen des Fahrers anzugeben. Unter nahen Verwandten, Verlobten oder Eheleuten gibt es ein Zeugnisverweigerungsrecht. Wird der Fahrer nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Blitzen ermittelt, ist der Vorgang verjährt. Nur in wenigen Ausnahmefällen besteht dann noch die Möglichkeit, „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zu beantragen. Zur Durchführung eines solchen Verfahrens sollte man sich jedoch ggf. juristische Unterstützung holen. pixelio.de Brennpunkt Handwerk 3/2009 Rhein-Westerwald Seite 7 Steuern und Finanzen Gewinnermittlung: Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung kann auch nachträglich erfolgen (BFH) Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit aktuellem Urteil die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als Methode zur Ermittlung des Gewinns von Gewerbetreibenden auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zugelassen. Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche Grenzwerte (z.B. in Bezug auf den Umsatz) nicht überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sog. Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln. Bisher gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der Gewinnermittlung durch Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet. Mit dem Urteil vom 19. März 2009 gestattet der BFH nun weitergehend, dass auch noch nach Ablauf des Jahres zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird. Stellt der Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung. Im entschiedenen Fall hatte eine aus zwei Personen bestehende GbR ein zunächst drei Jahre lang vermietetes Grundstück an die Mieterin veräußert. Das Finanzamt (FA) beurteilte die Tätigkeit später als gewerblichen Grundstückshandel; dies war vom BFH nicht mehr zu prüfen. Er hatte nur darüber zu entscheiden, nach welchem Gewinnermittlungsverfahren der Gewinn im Wege einer Schätzung zu ermitteln war: auf der Basis einer bilanziellen Gewinnermittlung, wie das FA meinte, oder auf der Basis einer Einnahmen-Überschussrechnung. Der BFH entschied, dass beide Gewinnermittlungsarten gleichwertig seien und die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung noch nachträglich erfolgen könne, auch noch im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid auf der Grundlage eines geschätzten Gewinns. Voraussetzung dafür seien nur ausreichende Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben. Zur Klärung der von der GbR gefertigten Aufzeichnungen verwies der BFH das Streitverfahren an das Finanzgericht zurück. (Urteil 19.3.2009, IV R 57/07) Verlorener Verlustvortrag durch fehlerhaften Steuerbescheid Ein vermögender Steuerpflichtiger machte bei seiner Steuererklärung erhebliche Verluste aus Wertpapiergeschäften, Vermietung und gewerblichen Beteiligungen geltend. Daraufhin setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum auf null fest. Erfreut über das Ergebnis, unterließ der Mann eine nähere Überprüfung des Steuerbescheids. Später stellte er fest, dass bei der Berechnung der Steuern die Verluste aus Gewerbebetrieb von mehreren Millionen Euro nicht aufgeführt worden waren. Er verlangte daher, dass die Verluste im Folgejahr berücksichtigt werden. Dies lehnte der Fiskus ab. Der BFH wies ebenfalls darauf hin, dass der fehlerhafte Steuerbescheid rechtskräftig geworden und damit die nicht berücksichtigten Verluste „verfallen“ sind. Auch besteht in diesem Fall kein Anspruch, die fehlende Verlustfeststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen. (Urteil BFH 17.12.2008, IX R 94/07) Keine Privilegierung bei Freizeitveranstaltung für Führungskräfte Im Rahmen von Fachtagungen der angestellten Führungskräfte einer großen Beratungsgesellschaft fanden auch mehrere kostenlose Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen statt. Das veranstaltende Unternehmen ging von steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen aus; die den Führungskräften zugeflossenen, geldwerten Vorteile sollten deshalb nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden. Das Finanzamt wollte die Lohnsteuer demgegenüber mit einem individuell errechneten, wesentlich höheren Nettopauschsteuersatz erheben. Der Bundesfinanzhof teilte diese Einschätzung. Grundsätzlich bildet der Steuersatz von 25 Prozent bei derartigen geldwerten Zuwendungen, die - wie hier - den Freibetrag von 150 Euro überschreiten, insoweit die „vertikale Beteiligung“ der Arbeitnehmer an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Ist jedoch eine solche Veranstaltung ausschließlich Führungskräften vorbehalten, verfehlt der Durchschnittssteuersatz von 25 Prozent das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. (BFH vom 15.01.2009, VI R 22/06, StBW 2009, 3) Abrechnung auf Neuwagenbasis Das OLG Düsseldorf beschäftigte sich aktuell mit der Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit im Falle eines Unfalls auf Neuwagenbasis abgerechnet werden kann. Sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls noch keinen Monat zugelassen war und weniger als 1.000 Kilometer gelaufen ist, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass sich bei einem Haftpflichtschadensfall der Kunde nicht mit der Reparatur begnügen muss. Allerdings sind dies nur 2 Voraussetzungen, um auf Neuwagenbasis abzurechnen. Laut Ansicht des Gerichts muss entscheidend noch hinzukommen, dass das Fahrzeug erheblicht beschädigt ist, und es so für den Kunden unzumutbar ist, sich mit einer Reparatur und der Zuzahlung eines Geldbetrages für den verbliebenen Minderwert zu begnügen. Nicht der Fall ist dies allerdings dann, wenn durch den Unfall ausschließlich Teile betroffen sind, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann. Letzteres kann unter Umständen dann nicht gegeben sein, wenn sicherheitsrelevante Teile beschädigt sind. (OLG Düsseldorf, I-1 U 58/08) Lohnzahlung trotz Insolvenz Der Insolvenzverwalter kann nach § 133 Insolvenzordnung Zahlungen des in Insolvenz gegangenen Unternehmers (Insolvenzschuldner) anfechten, die dieser in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Dies gilt grundsätzlich auch für gezahlte Löhne und Gehälter, sofern der Arbeitnehmer die Insolvenz des Arbeitgebers gekannt hat oder hätte kennen müssen. Zahlt der insolvente Unternehmer an einen Mitarbeiter die ausstehende Vergütung für mehrere Monate aus, kann allein aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, nicht auf die Kenntnis des Mitarbeiters von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschlossen werden. Hat der Zahlungsempfänger auch keinen Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Krise insoweit auch keine Erkundigungspflicht. Im Ergebnis durfte der Arbeitnehmer die Gehaltszahlungen behalten. (BGH 19.02.2009, IX ZR 62/08, NJW 2009, 1202) Verzugszinssätze, Stand 01.07.09 Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/B Fassung 2000: alle Verbrauchergruppen 5% über Spitzenrefinanzierungsfacilität ab Datum 06.06.03 SRF Satz Verzugszinsen 3% 8,0% Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/B Fassung 2006, bzw. §§ 247, 288 BGB für: •(Privat-)Verbraucher 5% über Basiszins •Unternehmen 8% über Basiszins ab Datum Basiszinsatz Verzugszinsen 01.07.09 0,12 % 5,12 % Verbr. 8,12 % Untern. Der Basiszinssatz kann sich am 01.01. und 01.07. eines Jahres ändern! Nehmen Sie Bankkredite in Anspruch, kann gegen Vorlage einer Bankbestätigung auch ein höherer Verzugszins berechnet werden. Link auf den Zinsrechner: www.basiszinssatz.info Seite 8 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 3/2009 Arbeitsrecht Gelesene Kündigung ist wirksam Ein Mitarbeiter will den Erhalt seiner Kündigung nicht bestätigen? Macht nichts, die Kündigung ist ausgesprochen, sobald er das Schreiben im Beisein von Zeugen gelesen hat. Das musste jetzt ein Kfz-Mechaniker lernen. Wie das Landesarbeitsgericht München entschieden hat, muss der Arbeitgeber eine schriftliche Kündigung nicht unbedingt dauerhaft an den Mitarbeiter übergeben. Es reicht, wenn der Mitarbeiter genügend Zeit hat, das Schreiben zu lesen. Geklagt hatte ein Kfz-Mechaniker. Der vorgesetzte Werkstattleiter hatte ein Kündigungsschreiben vom 28. November 2007 dem Mitarbeiter am gleichen Tag in die Hand gegeben. Dabei war ein Zeuge anwesend. Der Mitarbeiter las das Schreiben durch. Er bestätigte den Empfang jedoch nicht schriftlich, weil in dem Schreiben seiner Meinung nach der Kündigungsgrund fehlte. Den Grund hatte ihm der Arbeitgeber jedoch zwei Tage zuvor mündlich mitgeteilt und das in dem Schreiben auch erwähnt. Der Gekündigte nahm das Schreiben nicht an sich, sondern ließ es auf dem Schreibtisch seines Vorgesetzten liegen. Kurz vor Jahresende sendete der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Arbeitsbescheinigung: Daraus ging die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende noch einmal hervor. Daraufhin reichte der Kfz-Mechaniker eine Kündigungsschutzklage ein. Die Kündigung könne nicht gültig sein, da das Schriftstück ihm nicht zum Verbleib übergeben worden sei. Das nötige Schriftformerfordernis sei nicht erfüllt, argumentierte der Arbeitnehmer. Doch sowohl das Münchener Arbeitsgericht als auch das in Berufung angerufene Landesarbeitsgericht München wiesen die Klage ab. Vor Zeugen reiche es aus, wenn der Empfänger einer Kündigung von dem Inhalt Kenntnis nehmen könne, befanden die Richter. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. Landesarbeitsgericht München: (Urteil vom 18. März 2009, Az. 11 Sa 912/08) Kündigung nach beharrlichem Verstoß gegen betriebliches Rauchverbot In einer Betriebsvereinbarung war geregelt, dass das Rauchen aus Brandschutzgründen in allen Produktionsräumen verboten ist und auch in anderen Bereichen im Interesse von Mitarbeitern und Kunden ganz oder teilweise untersagt werden kann. Wird ein Arbeitnehmer mehrmals in dem besonders brandgefährdeten Lager trotz wiederholter Abmahnungen rauchend angetroffen, kann ihm auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt werden. Der Verstoß gegen das Rauchverbot wog hier um so mehr, als der Gekündigte ohne weiteres den unmittelbar an das Lager angrenzenden Aufenthaltsraum hätte aufsuchen können, in dem das Rauchen gestattet war. (LAG Köln 01.08.2008, 4 Sa 590/08,) Kündigungsschutz: keine Anrechnung eines Leiharbeitsverhältnisses Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes setzt unter anderem ein ununterbrochenes, länger als sechs Monate dauerndes Arbeitsverhältnis voraus (§ 1 Abs. 1 KSchG). Wird ein Leiharbeiter als eigener Mitarbeiter von einem Unternehmen übernommen, so wird die vorausgehende Zeit als Leiharbeiter nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet. Das Gesetz verlangt, dass das Arbeitsverhältnis in „demselben“ Unternehmen bestanden haben muss. Das war hier gerade nicht der Fall. Das neue Arbeitsverhältnis muss daher mindestens sechs Monate bestehen, bevor der Mitarbeiter unter das Kündigungsschutzgesetz fällt. (LAG Rheinland-Pfalz 27.11.2008, 10 Sa 486/08, AA 2009, 67) Unterschiedliche Behandlungen bei Lohnerhöhungen müssen sachlich begründet sein Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb dürfen sie im Fall einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Im vorliegenden Fall beschäftigte der beklagte Arbeitgeber ca. 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte die Vergütung der AN ab dem 01.01.07 um 2,5%. Ausgenommen hiervon wurden nur 14 Mitarbeiter, darunter auch der Kläger, die sich 2003/04 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (Urlaubsreduzierung und Wegfall des zusätzl. Urlaubsgeldes) eingelassen hatten. Der AG bot dem Kläger die Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass er die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Dies lehnte der Kläger ab. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Laut Ansicht des BAG hatte der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Lohnerhöhung. Zwar war der AG bei der Lohnerhöhung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, er handelte jedoch nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den Einkommensverlust der AN von 2003/04 mit der Lohnerhöhung teilweise ausglich. Er hatte auf diese Zweckbestimmung ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust hatte, konnte der den Ausgleich nicht verlangen. (BAG 15.07.09, 5 AZR 486/08) Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeitsunwilligkeit Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hat ein Arbeitnehmer, der sowieso nicht arbeiten will, im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter nach einem Streit mit seinem Chef den Betrieb verlassen und in Gegenwart von Zeugen erklärt, dass er sowieso nicht mehr in dem Unternehmen arbeiten wolle. Einige Tage später schickte er dann eine Krankmeldung. Dies nahm der Arbeitgeber jedoch nicht hin. Er weigerte sich, Lohnfortzahlung zu leisten mit der Begründung: Der Mitarbeiter sei nicht mehr leistungswillig und habe die Krankheit nur vorgeschoben. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer vor dem LAG auf Lohnfortzahlung. Allerdings ohne Erfolg. Das Gericht gab dem Unternehmer recht: Bei ihrer Entscheidung ließen die Richter offen, ob der Mitarbeiter tatsächlich krank war. Für ihr Urteil war die vor Zeugen getroffene Erklärung des Arbeitnehmers entscheidend, dass er nicht mehr arbeiten wolle. Damit, so die Richter, entfalle der Anspruch auf Lohnfortzahlung. LAG RLP Az. 6 Sa 361/08 vom 20.03.09 Arbeitnehmer an einmal ausgesprochene Kündigung gebunden Erhebliche Rückstände des Arbeitgebers mit Gehaltszahlungen können eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Der AN ist aber auch dann an die Kündigung gebunden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nachträglich verbessert oder der Betrieb auf einen solventen Eigentümer übergeht. Im vorliegenden Fall wies das Bundesarbeitsgericht die Klage eines Managers auf Wiedereinstellung ab. Da dieser monatelang kein Gehalt bekommen hatte und das Unternehmen schließlich Insolvenz anmeldete, kündigte er fristlos. Nachdem der Betrieb dann von einem anderen Unternehmer weitergeführt wurde, machte er die Unwirksam seiner Kündigung geltend. Die Richter hielten den Manager jedoch an seiner Erklärung fest. Da das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Betriebsübergang beendet worden war, bestand keine Verpflichtung des Betriebsübernehmers, das Beschäftigungsverhältnis fortzuführen. (Urteil BAG vom 12.03.2009 2 AZR 894/07, AuR 2009, 131) Haftungsausschluss: Die in diesem Magazin abgedruckten Artikel, Formulare und Empfehlungen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen recherchiert und erstellt. Sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Fehler sind nie auszuschließen. Auch wird die Verfallzeit von Gesetzen und Verordnungen immer kürzer. Es wird deshalb keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der in diesem Magazin bereitgestellten Informationen übernommen. Für Schäden materieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, haften der Herausgeber und die beteiligten Kreishandwerkerschaften nicht, sofern ihnen nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last gelegt werden kann. Brennpunkt Handwerk 3/2009 Genovevaburg Ziel der Steinmetze Die Geneovevaburg mit ihrem 34 m hohen Bergfried über den Dächern der Stadt Mayen war Ziel der Steinmetz-Innung Westerwaldkreis. Hier fanden in der Zeit vom 19.05. bis 22.08.09 die diesjährigen Burgfestspiele statt. Ladies Night – ein Schauspiel von S. Sinclair und A. MacCarten hatten sich die Mitglieder ausgesucht und mussten feststellen, dass sie eine gute Wahl getroffen hatten. Ladies Night ist das Theaterstück zu dem Kino-Erfolg: „Ganz oder gar nicht“. Die turbulente Komödie erzählt auf eine heitere, ironische Art vom alltäglichen Kampf gegen die Verzweiflung und dem Mut und der Zuversicht, die – mal so eben – aus dem Bauch kommen und Unmögliches möglich machen. Rhein-Westerwald Seite 9 Innungsausflug nach Paris Paris ist in der ganzen Welt für seine Schönheit und die zahlreichen Sehenswürdigkeiten bekannt. Paris … das sind große Boulevards und kleine Gassen, Straßencafes und gute Restaurants. Gründe genug, für einen Innungsausflug in diese wunderschöne Stadt. In der Zeit vom 21. – 24.05.09 konnten sich Mitglieder der Metallhandwerker-Innung RLWW und der Tischler-Innung Westerwaldkreis von den Schönheiten und der Faszination dieser Stadt überzeugen. Auf dem Programm stand unter anderem eine ausführliche Stadtbesichtigung. Geschichtsträchtige und historische Bauwerke wie der Eiffelturm, Notre Dame, das Louvre konnten ebenso besichtigt werden wie der Place de la Concorde und dem Place Etoile mit dem Triumphbogen. Nach einem Besuch der Vulkan Brauerei Mendig und dem kultur- und technik-geschichtlichen Felsenkeller, war das abendliche Schauspiel der Burgfestspiele ein gelungener Tagesabschluss. Freisprechung der Fleischer-Innung RWW Neun Lehrlinge der Fleischer-Innung Rhein-Westerwald bekamen im Bistro „Filou“ in Neuwied ihr Zeugnis der Berufsreife, sprich ihren Gesellenbrief überreicht. Es war die erste gemeinsame Prüfung der neu gebildeten Innung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Jürgen Berg aus Linz äußerte sich zufrieden über das Leistungsniveau und den Bildungsstand der frisch gebackenen Gesellen. Prüfungsbester war Sven Prassel aus Horhausen, dem neben einem Geschenk der neidlose Beifall seiner Mitstreiter sicher war. Ein besonderer Dank gilt Claus Spindelböck, der für die praktische Prüfung seinen Betrieb zur Verfügung gesellt hat. Die Prüfung bestanden (in Klammern der Ausbildungsbetrieb): Pascal Baier, Kalenborn (Jürgen Berg, Linz), Kevin Bamberger, Isenburg (Rüdiger Eich, Anhausen), Sergej Cicima, Bad Marienberg (Alexander Pantschenko, Bad Marienberg), Marcus Dinter, Niederelbert (Alexander Herz, Heiligenroth), Manuel Fisgus, Nauort (Eckard Kleppel, Nauort), Sven Prassel, Horhausen (Wolfgang Weingarten, Neustadt), Markus Röder, Melsbach (Pieter Vermee, Andernach), Ruslan Sava, Neuwied (Pia Hillen, Irlich), Florian Schnug, Mogendorf (Leo Friedrich, Wirges). Natürlich gehörte auch ein „Abstecher“ zur Basilika Sacre Coeur auf dem Montmartre zu den Pflichtbesuchen. Nach einem beschwerlichen Aufstieg wurde allen Teilnehmern eine geniale Aussicht über Paris geboten. Gerade bei Sonnenuntergang kann man wunderbar auf den Stufen am Berg sitzen und die beeindruckende Aussicht über die Stadt bei einer Flasche Wein genießen. Ein weiteres Highlight war die Besichtigung von Schloss Versailles. Auch in den Abendstunden konnten sich die Teilnehmer in den Revue-Shows Moulin Rouge und LIDO über das abwechslungsreiche und unterhaltsame Kulturprogramm von Paris überzeugen. Alle Teilnehmer waren der Meinung, dass es eine gelungene Innungsfahrt war. Seite 10 Rhein-Westerwald Erfolgreiches Ausbildungsende Nach 3-jähriger Lehrzeit endete am 29.06.09 die Ausbildung von Frau Zuhal Yildiz bei der Kreishandwerkerschaft RWW. Frau Yildiz schloss ihre Ausbildung zur Bürokauffrau mit der Gesamtnote „gut“ ab. Vorstand, Geschäftsführung sowie die Kolleginnen und Kollegen der Kreishandwerkerschaft RWW gratulieren Frau Yildiz zu diesem guten Abschluss und freuen sich auf die weitere Zusammenarbeit. Freisprechungsfeier der Tischler-Innung des Kreises Neuwied Auf der diesjährigen Freisprechungsfeier der Tischler-Innung des Kreises Neuwied erhielten 17 Absolventen ihre wohl verdienten Gesellenbriefe. Die Veranstaltung fand in den Räumen der Sparkasse Neuwied statt. Hausherr und Sparkassenvorstand Dr. HermannJosef Richard begrüßte die Prüflinge sowie alle Anwesenden im Namen des Sparkassenvorstandes. Norbert Dinter, Obermeister der Tischler-Innung, versäumte in seiner Ansprache nicht, auch einige nachdenkliche Worte an die Nachwuchskräfte zu richten. „Das Handwerk hat immer noch goldenen Boden. Es gilt jedoch weiterhin, auf Qualität zu setzen, ein Umstand, welcher Deutschland zum Export-Weltmeister gemacht hat“, so Obermeister Dinter. Er rief die Gesellen zu- GFin Schubert gratuliert Zuhal Yildiz zur bestandenen Abschlußprüfung Brennpunkt Handwerk 3/2009 gleich auf, ihre Chancen zu nutzen und den „Mut zu haben, neue Wege zu finden“. Zu den Ehrengästen der Feier gehörte auch Oberbürgermeister Nikolaus Roth, der in seiner Rede an die Junghandwerker appellierte, weiterhin starkes Engagement zu zeigen. Im Anschluss an den offiziellen Rahmen, hatten die Besucher ausreichend Gelegenheit, sich ein Bild der ausgestellten Gesellenstücke zu machen. Die Auszeichnung für die beste Prüfung ging an Kevin Peter Gail aus Willroth (Ausbildungsbetrieb Schmidt & Sohn GmbH, Oberraden). Dennis Hoppen aus Andernach (Ausbildungsbetrieb Berufsbildungswerk Heinrich-Haus GmbH, Neuwied) wurde für den Lehrlingswettbewerb „Die gute Form“ ausgezeichnet. v. links Oberbürgermeister Roth, Sparkassenvorstand Dr. Richard, Prüfungsbester Kevin Peter Gail, Obermeister Dinter Der erste Schritt in einen neuen Lebensabschnitt 81 frischgebackene Friseur-Gesellinnen und Gesellen strahlten mit der Sonne um die Wette Sonne, Musik und beste Laune - 81 junge Gesellinnen und Gesellen feierten den Abschluss ihrer Lehrzeit. Ein begeistertes Publikum, bestehend aus Lehrern, Ausbildern, dem angehenden Landrat des Westerwaldkreises, Vertretern der Innung und der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, Eltern, Großeltern und Freunden, erlebte mit, wie die Prüflinge auf der Empore des „Sirius“, Ransbach-Baumbach, begeistert und sichtlich erleichtert ihre Gesellenbriefe entgegennahmen. Heidi Thelen-Krämer, Obermeisterin der Friseur und Kosmetik-Innung RWW, fasste in ihrer Rede zusammen, was alle bewegte: „Sie haben es geschafft!“ Einen Schritt abzuschließen heißt aber gleichzeitig auch, den nächsten zu beginnen. Und dies kleidete Thelen-Krämer in die passenden Worte: „ Denken Sie daran, wie sich die Berufsbilder wandeln, wie Sie sich immer neuen Anforderungen stellen müssen. Machen Sie den Meister. Trauen Sie sich etwas zu! Denn, wie heißt es so schön: „Wer nichts wagt, der nichts gewinnt“, spornte sie die jungen Gesellinnen und Gesellen an. Ein besonderer Dank ging an die Ausbildungsbetriebe, die durch ihre Bereitschaft, junge Menschen auszubilden, dem Friseurhandwerk langfristig eine Zukunft geben und damit weiterhin die Qualität der Friseurdienstleistung gewährleisten. Musikalisch wurde die Veranstaltung untermalt durch das Duo „stagelight“, das mit fantastischen Stimmen und einem umfangreichen Repertoire die anwesenden Gäste begeisterte. Ebenso dankte Thelen-Krämer den Vorsitzenden der Prüfungskommission Herrn Tobias Büth und Frau Hilde Mallm sowie den Berufsschullehrern. Auch der angehende Landrat des Westerwaldkreises, Achim Schwickert, gratulierte den erfolgreichen jungen Leuten zur bestandenen Gesellenprüfung. Die Glückwünsche der Kreishandwerkerschaft RheinWesterwald überbrachte der Vorsitzende Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid. Besondere Freude zeigte sich auf dem Gesicht von Yvonne Schneider aus dem Ausbildungsbetrieb Barbara Rösler, Montabaur, die als Prüfungsbeste ihre Lehrzeit beendete. v. links Obermeisterin Thelen-Krämer, Ivonne Schneider, Achim Schwickert, Vors. KHM Krautscheid Brennpunkt Handwerk 3/2009 Rhein-Westerwald Freisprechungsfeier der Bäcker-Innung Rhein-Westerwald Im Country – Hotel in Dernbach bei Dierdorf, konnte Obermeister Hubert Quirmbach zur diesjährigen Freisprechungsfeier eine große Anzahl neuer Gesellinnen und Gesellen im Ausbildungsberuf Bäcker sowie die Absolventen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk – Fachrichtung Bäckerei begrüßen. Obermeister Quirmbach ging in seiner Rede auf die Bedeutung des Nahrungsmittelhandwerks ein. „Vertrauen Sie auf Ihre Fähigkeiten und auf Ihr Potential an fachlicher Qualifikation“, so der Obermeister. „Nach wie vor ist die Ausbildung in den Berufen des Bäckerhandwerks ein solides Fundament, auf welches getrost aufgebaut werden kann“, so Quirmbach weiter. Er forderte die Absolventinnen/en auf, sich nicht entmutigen zu lassen und genügend Biss und gesunden Ehrgeiz zu zeigen. „Nur dann steht Ihrem beruflichen Erfolg nichts mehr im Wege. Das Bäckerhandwerk, aber auch unsere Gesellschaft, braucht gut ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“, so der Appell des Obermeister an die frischgebackenen Junghandwerker/innen Nach Übergabe der Prüfungszeugnisse wurden die Prüfungsbesten geehrt. Bild: Jan-Michael Küster, Hubert Quirmbach und Christine Raab Töpfer- u. KeramikerInnung RLP In einer kleinen Feierstunde im Keramischen Zentrum, Höhr-Grenzhausen erhielten die frischgebackenen Gesellinen und Gesellen im Keramikerhandwerk ihre langersehnten und wohlverdienten Gesellenbriefe. Der Obermeister der Töpfer- und Keramiker-Innung RLP, Roland Giefer, gratulierte den Junghandwerkerinnen und Junghandwerkern und wünschte ihnen für ihre weitere Zukunft alles Gute. Die Prüfungsbeste der Landesinnung des Töpfer- und Keramikerhandwerks RLP war Marina Helsper von der Firma Fürst, Alpenrod. Foto v.l. OM Roland Giefer, GPA Mitglieder Rositta Franzke-Märkert und Achim Rech, Lukas Burg und Ingo Gensmann (Ausbildungsbetrieb Ebinger-Schnaß-Keramik U.G, Bad Ems) , Marina Helsper (Ausbildungsbetrieb Fürst, Alpenrod), Lehrlingswartin Ute Bruns, GPA Vorsitzende Martina Brück-Posteuka und Heinz Peters (BBS Montabaur). Seite 11 Seite 12 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 3/2009 Altenkirchener Wirtschaftsempfang erstmals wieder in einem Unternehmen Zum ersten Mal seit Jahren fand der diesjährige Wirtschaftsempfang des Kreises Altenkirchen wieder in einem Unternehmen des Kreises statt. Gastgeber war das Autohaus Weeser in Betzdorf. Zahlreiche Gäste waren der Einladung der Industrie- und Handelskammer Koblenz, Geschäftsstelle Altenkirchen, der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Altenkir- chen, der Wirtschaftsjunioren Sieg-Westerwald, der Aktionsgemeinschaft Betzdorf sowie der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald gefolgt. Es war ein Treffen von Unternehmern und Politikern, mit interessanten Gesprächen und regem Meinungsaustausch. Durch das Programm führte die Geschäftsführerin des Autohauses Weeser, Frau Sandra Weeser. Mario Görög, Vorsitzender der Akti- onsgemeinschaft Betzdorf, begrüßte ebenfalls die anwesenden Gäste und stellte die Aktionsgemeinschaft Betzdorf vor. Bereits in seinem Grußwort kündigte Görög an, dass auch in 2010 der Empfang der Wirtschaft wieder in einem Unternehmen des Kreises Altenkirchen stattfinden wird. Bevor Frau Weeser den Gastredner des Abends, Herrn Andreas Bartels, Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Lufthansa Frankfurt, ankündigte, stellte sie den anwesenden Gästen ihr Unternehmen vor, welches sie, als Geschäftsführerin, leitet. Gastredner Bartels wollte nicht über Sorgen reden, sondern meinte, dass die Besucher von einer so „spannenden Branche“ wie der Fliegerei andere Themen erwarten würden. In seinem Vortrag sprach Bartels darüber, wie sich die deutsche Lufthansa AG zu einer „Verbund-airline“ auf dem europäischen Markt entwickelt hat. Er sei, so Bartels, gerne zu diesem Wirtschaftsempfang gekommen. Auf sein Honorar hatte er verzichtet und spendete dieses der Deutschen Kinderkrebshilfe Gieleroth e.V., die noch am Veranstaltungsabend einen entsprechenden Scheck entgegen nehmen konnte. v.li., Oliver Gromnitza, Wirtschaftsjunioren, Dr. Sabine Dyas, Geschäftsführerin IHK, Oliver Diehl, 2. Vors. Kinderkrebshilfe Gieleroth, Gastredner Andreas Bartels, Jutta Fischer, 1. Vors. Kinderkrebshilfe Gieleroth, Mario Görög, Aktionsgemein. Stadt Betzdorf, Oliver Schrei und Bernd Neuhoff, Geschäftsführer der WFG Kreis Altenkirchen u. Hans Peter Vierschilling, Kreishandwerksmeister KHS RWW Unternehmerfrauen laden ein. Die Unternehmerfrauen im Handwerk, Arbeitskreis Montabaur laden zu folgenden Informationsveranstaltungen ein: 26.10.09 Thema: Beratungsleistung Ihres Steuerberaters 23.11.09 Thema: Die elektronische Betriebsprüfung Veranstaltungsort: Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, Joseph-Kehrein-Straße 4, 56410 Montabaur Beginn: 19.30 Uhr Alle Unternehmerinnen und interessierten Frauen sind Der Unkostenbeitrag für Nichtmitglieder beträgt 10,– €/Veranstaltung. herzlich eingeladen. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Die Unternehmerfrauen im Handwerk des Arbeitskreises Montabaur würden sich freuen, Sie zu diesen Veranstaltungen begrüßen zu können. Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen die Vorsitzende Frau Barbara Kötter (02602/16100) gerne zur Verfügung. Innungsmitgliedschaft zahlt sich aus! Den Reigen der Redner schloss Kreishandwerksmeister Hans Peter Vierschilling, als Vertreter der Kreishandwerkerschaft RWW, der sich in seinem Schlusswort nochmals bei allen Veranstaltern und Gästen recht herzlich bedankte. Musikalisch wurde die Veranstaltung begleitet von der Jazzband des Freiherr vom Stein Gymnasiums Betzdorf. Heimlich mithören verboten Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Lautsprecher anstellt, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners und der heimlich Mithörende kommt als Zeuge zum Gesprächsinhalt vor Gericht nicht in Frage. Das ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (6 AZR 189/08) anders, wenn eine Zeugin das Gespräch aus purem Zufall und ohne Wissen der Beteiligten mithört. Dann ist ihre Aussage vor Gericht verwertbar. Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Ehrungen 2010 Damit Innung und Kr eishandwerkerschaft Sie zu besonderen Ju biläen würdigen können, teilen Sie un s doch bitte Ihre Daten auf diese m Formular mit. Rücksendung bitte per Post mittels Fensterumschlag oder per Fax an 0 26 02/10 05 27. Bitte nur mit Schreibmaschine oder Druckschrift ausfüllen! Auskunft erteilt: Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald 56403 Montabaur In unserem Betrieb stehen im Jahr 2010 folgende Jubiläen an: Betriebsjubiläum (Ehrungen erfolgen jeweils in Abständen von 25 Jahren nach der Betriebsgründung) Betriebsname: PLZ/Ort: Straße: Datum der Handwerksrolleneintragung: Falls abweichend: anderes Gründungsdatum: nachgewiesen durch: Wir planen die Durchführung einer Feier am: ja nein, Urkunde per Post Wenn Sie eine Feier durchführen, überreichen wir Ihnen die Urkunde auf Wunsch gerne persönlich. Bitte teilen Sie uns in diesem Fall rechtzeitig den Termin mit. Richten Sie keine Feier aus, möchten aber eine Urkunde, senden wir Ihnen diese gerne per Post. Auch hier erbitten wir Ihre Mitteilung. Wenn wir keine Nachricht erhalten, gehen wir davon aus, dass keine Urkunde gewünscht und keine Feier ausgerichtet wird. Arbeitnehmerjubiläum (Urkunden werden bei 25-, 40- und 50-jähriger Betriebszugehörigkeit ausgestellt) Name: Vorname: Geb.-Datum: PLZ/Wohnort: Eintrittsdatum: derzeitige Berufsbezeichnung: 25 Jahre Meisterprüfung / 50 Jahre Meisterprüfung Name: Vorname: PLZ/Ort: Straße: Meisterprüfung abgelegt am: im Geb.-Datum: -Handwerk bei der Handwerkskammer: Datum, Ort (aus Anlass des 25-jährigen bzw. des 50-jährigen Meisterjubiläums) Stempel/Unterschrift Brennpunkt Handwerk 3/2009 Rhein-Westerwald Seite 15 Informationen erhalten Sie von Versorgungswerk Rhein-Westerwald e.V. Langendorfer Straße 91 · 56564 Neuwied Telefon 0 26 31/ 94 64-0 Signal Iduna Gruppe · Filialdirektion Koblenz Löhrstraße 78-80 · 56068 Koblenz Telefon 02 61/1 39 01 21 Versorgungswerk Rhein-Westerwald e.V. informiert: Geld sparen - Liquidität verbessern! Sicherheitsbürgschaften einfacher und kostengünstiger Auftraggeber erteilen ohne Sicherheitseinbehalte oder Bürgschaften kaum noch Aufträge. Die Crux: Mit jedem neuen Auftrag schmilzt der unternehmerische Finanzierungsspielraum, denn ausgestellte Bürgschaften werden voll auf die Kreditlinie bei der Bank angerechnet und engen so die Liquidität erheblich ein. Hilfe bietet Ihnen hier die Kautionsversicherung der SIGNAL IDUNA. Betriebe mit einem Bürgschaftsbedarf bis zu 2.000.000 € haben damit die Chance, ihre finanzielle Ausstattung nachhaltig zu verbessern. Die Kautionsversicherung funktioniert nach dem gleichen Prinzip wie die Avalkredite der Banken; auch hier werden bis zu einem vereinbarten Limit Bürgschaften ausgestellt. Sie entlasten somit nicht nur Ihre Bankkreditlinien sondern Sie gewinnen auch Finanzierungsspielraum und verbessern Ihr Zinsergebnis. Die Kautionsversicherung kann nach einer vereinfachten Bonitätsprüfung – ohne Vorlage von Bilanzen – abgeschlossen werden. Innerhalb des vereinbarten Rahmens können dann beliebig viele Bürgschaften schnell und problemlos abgerufen werden. Für Mangelanspruchs- und Vertragserfüllungsbürgschaften bis zu einem Gesamtlimit von 100.000 € sind keine Sicherheiten erforderlich. Normbürgschaften für Gewährleistungsverpflichtungen bis zu 10.000 € können vom versicherten Unternehmer wie ein Scheck selbst ausgestellt werden. Auf Bestellung (online oder Fax) werden bei einem Gesamtlimit von € 20.000 bis 100.000 auch Einzelbürgschaften bis zu € 20.000 übernommen. Jeder Tag länger kostet Ihr Geld! Also - Fax an Ihr Versorgungswerk! JA, Ihr Angebot zur Kautionsversicherung interessiert mich! Bitte nehmen Sie kostenlos und unverbindlich Kontakt zu mir auf. -------------------------------------------------------------------Name -------------------------------------------------------------------Straße, Nr. -------------------------------------------------------------------PLZ, Ort Versorgungswerk Rhein-Westerwald e.V. Langendorfer Straße 91 56564 Neuwied -------------------------------------------------------------------Telefon -------------------------------------------------------------------Fax -------------------------------------------------------------------Mail Fax: 02631 - 946411 Seite 16 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 3/2009 Flexibel ist gut – aber bitte richtig! ter der versicherungsfreien Beschäftigung, so dass Versicherungspflicht nicht eintreten kann. Wichtig ist aber, dass die übrigen Regelungen, insbesondere zur Insolvenzsicherung, auch für diese Beschäftigungsverhältnisse gelten. Für die Beitragsberechnung bei Auszahlung aus dem Wertguthabenkonto gelten die Beitragssätze zum Zeitpunkt der Auszahlung, nicht der Ansparung. In der Krankenversicherung gilt der allgemeine Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch) auch in der arbeitsfreien Zeit. Das Wertguthabenkonto Flexible Arbeitszeiten sind ein echter Gewinn, für die Beschäftigten, aber auch für den Arbeitgeber. Können so doch die vorhandenen Kapazitäten an den tatsächlichen Bedarf angepasst werden. Und wer träumt nicht davon, mal eine Auszeit zu nehmen: Vielleicht ein paar Monate Australien oder gar ein ganzes Sabbatjahr? Gerade für die Sozialversicherung hängt aber viel davon ab, dass die Unternehmen alles richtig machen, schließlich geht es dabei auch um den ununterbrochenen Versicherungsschutz für die Beschäftigten – auch wenn sie gerade nicht arbeiten, sondern die angesparte Zeit „abbummeln“. Ganz neu ist die flexible Arbeitszeit nicht, aber zum 1. Januar 2009 sind eine Reihe neuer Regelungen in Kraft getreten. Ziel ist, insbesondere die angesparten Guthaben der Beschäftigten zu sichern. Was sind flexible Arbeitszeiten? Natürlich ist auch die klassische Gleitzeit „flexibel“, aber eben nicht im Sinne der Sozialversicherung. Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregelungen ist, dass eine schriftliche Vereinbarung über die flexible Arbeitszeit besteht und dass diese mit dem Ziel einer späteren Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgt. Es darf nicht darum gehen, Produktionsschwankungen auszugleichen. Bei der klassischen Gleitzeit werden zwar Zeitguthaben in den nächsten Monat übertragen, aber an der eigentlichen Bezahlung (Monatslohn) ändert sich nichts. Auswirkungen auf die Versicherung Normalerweise setzt die Sozialversicherungspflicht das Bestehen eines „aktiven“ Beschäftigungsverhältnisses voraus, also Zahlung von Entgelt gegen Arbeitsleistung. Außerdem werden die Beiträge bereits mit Entstehen des Anspruchs auf das Entgelt, nicht erst mit der Auszahlung fällig. Diese beiden Grundsätze werden bei flexiblen Arbeitszeiten außer Kraft gesetzt. Für die nicht ausgezahlten sondern auf einem Wertguthabenkonto „geparkten“ Entgeltteile wird die Fälligkeit der Beiträge hinausgeschoben bis zur tatsächlichen Auszahlung. Erst bei der Auszahlung werden die Beiträge (nach den dann geltenden Kriterien) erhoben. Versicherungspflicht und Beitragssatz Versicherungspflicht besteht ausnahmsweise auch ohne Arbeitsleistung, wenn das Entgelt aus einem Wertguthabenkonto gezahlt wird. So besteht auch bei einer längeren Abwesenheit, etwa bei einem Sabbatjahr durchgehend Versicherungsschutz. Voraussetzung ist allerdings, dass das Entgelt in der Freistellungsphase im Vergleich zum Entgelt der vergangenen zwölf Monate angemessen ist. Angemessen bedeutet, dass das aus dem Wertguthabenkonto entnommene Entgelt mindestens 70 Prozent des vorherigen Entgelts (Durchschnitt der letzten zwölf Monate) beträgt. Beitragsfreie Bezüge bleiben dabei unberücksichtigt. Das vorherige Bruttoentgelt wird um die Beträge verringert, die zur Auffüllung des Wertguthabens abgezweigt wurden. Weiterhin muss das ausgezahlte Entgelt mehr als 400 Euro betragen, also mehr als nur geringfügig sein. Hinweis: Seit Januar 2009 können auch versicherungsfreie, geringfügig Beschäftigte ein Wertguthaben ansparen und dieses später für Freistellungen von der Arbeit nutzen. Dadurch ändert sich aber nichts am Charak- Ab 2009 dürfen Wertguthabenkonten nur als Entgeltkonten, nicht mehr als Zeitkonten, geführt werden. Grund dafür ist, dass auch die Sozialversicherungsbeiträge in die Insolvenzsicherung einbezogen werden müssen. Sollen Arbeitszeiten (z.B. Urlaubstage oder Überstunden) gutgeschrieben werden, müssen diese in Entgelt umgerechnet werden.Der Beschäftigte hat Anspruch darauf, mindestens einmal im Jahr einen Kontoauszug über sein Wertguthabenkonto (Zugänge, Abgänge, Bestand) zu erhalten. Sinnvoll ist es, diese Information in die monatliche Gehaltsabrechnung mit aufzunehmen, dann entfällt ein gesonderter Kontoauszug. Das Wertguthabenkonto kann der Arbeitgeber nicht für seine Zwecke verwenden. Vielmehr sind die Guthaben sicher anzulegen. Das Gesetz schreibt die möglichen Anlageformen konkret vor (§ 7d SGB IV). So dürfen z.B. maximal 20 Prozent des Guthabens in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden. Ausnahmen von der gesetzlichen Beschränkung sind im Rahmen einer tarifvertraglichen Regelung möglich. Das Wertguthaben muss bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht zwangsläufig aufgelöst werden. Es kann – wie auch bisher schon – auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Dieser muss sich bereit erklären, in vollem Umfang in die Verpflichtungen seines Vorgängers einzutreten. Da an dieser Voraussetzung die Übertragung in der Vergangenheit regelmäßig gescheitert ist, sofern nicht ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns vorlag, wurde zum 1. Juli 2009 eine neue Regelung geschaffen. Nun kann das Wertguthaben auf Antrag des Beschäftigten auch auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen werden. Nicht als zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge, sondern als Sondervermögen, das lediglich von der Rentenversicherung verwaltet wird. Dabei gibt es allerdings ein paar Einschränkungen. Das Guthaben muss mindestens 15.120 Euro betragen (Wertgrenze 2009). Die Rückübertragung, z.B. auf einen späteren Arbeitgeber ist ausgeschlossen. Bei Entnahme aus dem Wertguthabenkonto (oder bei einem Störfall) übernimmt die Rentenversicherung die Arbeitgeberpflichten, berechnet also die Beiträge, übernimmt die Abführung und die notwendigen Meldungen. Die der Rentenversicherung durch die Übertragung entstehenden Kosten Brennpunkt Handwerk 3/2009 werden von dem Wertguthaben abgezogen und dem Beschäftigten im jährlichen Kontoauszug mitgeteilt. Insolvenzschutz Ab Januar 2009 gelten strenge Vorschriften für die Absicherung von Wertguthaben gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist zwingend vorgeschrieben. Dabei ist eine ganze Reihe von Detailvorschriften zu beachten: Der Insolvenzschutz muss sowohl das Wertguthaben, als auch die darin enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge umfassen. Das beginnt bereits bei einem Wertguthaben von mehr als 2.520 Euro (Wertgrenze 2009). • Die Insolvenzsicherung ist nicht vorgeschrieben, wenn das Wertguthaben vereinbarungsgemäß innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ausgeglichen werden muss. • Durch tarifvertragliche Regelungen kann von diesen Vorschriften abgewichen werden. • Die Form der Anlage ist im Gesetz vorgeschrieben. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten über die getroffenen Maßnahmen zur Insolvenzsicherung schriftlich zu informieren. Rhein-Westerwald • Kommt der Arbeitgeber seiner Informationspflicht trotz Aufforderung durch den Beschäftigten nicht nach, kann dieser die sofortige Auflösung des Guthabens verlangen. • Geht das Wertguthaben ganz oder teilweise verloren, weil der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nicht ausreichend nachgekommen ist, haftet er für den entstandenen Verlust und zwar sowohl hinsichtlich des Wertguthabens, als auch für die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. • Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, erstreckt sich die Haftung auch auf den organschaftlichen Vertreter. Diese haften gesamtschuldnerisch. Es ist also im ureigensten Interesse des Arbeitgebers, den Forderungen zur Insolvenzsicherung nachzukommen. Ob der Insolvenzschutz tatsächlich ausreichend gewährleistet ist, lässt sich für den einzelnen Mitarbeiter in der Regel nur schwer feststellen. Häufig fehlen dafür einfach die notwendigen Kenntnisse. Deshalb ist die Rentenversicherung damit beauftragt worden, im Rahmen ihrer turnusmäßigen Betriebsprüfung auch den Insolvenzschutz der Wertguthaben zu überprüfen. Das liegt letztlich wegen der daran geknüpften Sozialversicherungsbeiträge auch im unmittelbaren Interesse der Seite 17 Versicherung. Stellt die Rentenversicherung bei ihrer Prüfung fest, dass die Wertguthaben nicht ausreichend abgesichert sind, werden die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nachberechnet und vom Arbeitgeber gefordert. Er kann dann innerhalb von zwei Monaten den Nachweis einer ordnungsgemäßen Insolvenzsicherung erbringen, um so noch die sofortige Fälligkeit der Beiträge abzuwenden. Andernfalls ist die mit dem Beschäftigten getroffene Vereinbarung unwirksam und das Wertguthaben aufzulösen. Störfall Das angesparte Wertguthaben soll für die Freistellung von der Arbeit verwendet werden. Ist das nicht möglich und/oder wird es anderweitig ausgezahlt, so spricht man von einem Störfall. Das ist zum Beispiel bei einem Ende der Beschäftigung der Fall, wenn keine Freistellung mehr möglich ist, etwa bei Kündigung oder Tod, aber auch beim Eintritt einer Erwerbsminderung oder der Insolvenz des Arbeitgebers. Das gilt auch, wenn der Beschäftigte sich aus anderen Gründen das Wertguthaben oder einen Teil davon auszahlen lässt, zum Beispiel wegen einer größeren Anschaffung. www.personalpraxis24.de Brennpunkt Handwerk 3/2009 Rhein-Westerwald Seite 19 Öffentlichkeitsarbeit: Werben mit dem Firmen-Jubiläum Firmenjubiläum! – Last oder Chance? Diese Frage stellen sich Unternehmer immer wieder. Einige sind der Meinung: „Der Aufwand ist zu groß“. Andere sagen: „Für unseren Betrieb ist das irrelevant, es lohnt sich schlicht und ergreifend nicht“. Zugegeben, die sorgfältige Planung und Durchführung des Firmenjubiläums ist aufwändig und zeitraubend, bietet aber auch die beste Chance, eine breite Öffentlichkeitswirkung zu erzielen und den Bekanntheitsgrad eigener Produkte, Erzeugnisse und Dienstleistungen zu erhöhen. Wie wollen Sie das Jubiläum gestalten? Firmen-Geburtstage können Sie mehr oder weniger aufwendig feiern. Entstehende Kosten eines Jubiläums können sich jedoch auf verschiedene Art und Weise Welche rechtlichen Regelungen müssen eingehalten werden? Wichtiges Motto: Klarheit und Wahrheit Das bedeutet, die Werbung muss wahr und eindeutig sein. Wenn Sie mit einem Sonderverkauf zum 10-jährigen Firmenjubiläum werben, dann muss der Betrieb auch tatsächlich 10 Jahre bestehen. Und wer in diesem Zusammenhang mit 25 Prozent Preisnachlass auf seine Produkte wirbt, der sollte auch diesen Nachlass auf seine Produkte geben. Dies könnte beispielsweise so aussehen: „Wir feiern unseren 10. Geburtstag“. „Wir sind seit 10 Jahren in Musterstadt.“ Dabei dürfen auch die Filialen das Jubiläum mitfeiern. Sollte die Filiale jedoch wesentlich älter oder jünger sein als der Hauptbetrieb, ist ein aufklärender Hinweis in der Werbung erforderlich. Zeitliche Begrenzung von Sonderverkäufen Nach den alten Regelungen des UWG war es wichtig, dass der zeitliche Rahmen bei Sonderverkäufen genau festgelegt wurde. Dies ist mittlerweile nicht mehr der Fall. Auch hier wurden die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben angepasst. Eine Verpflichtung, Sonderverkäufe zeitlich zu begrenzen, gibt es nicht. Sollte es aber – aus welchen Gründen auch immer – eine zeitliche Begrenzung geben, muss diese jedoch angegeben werden. (BGH 11.09.2008 - I ZR 120/06). Kümmern Sie sich um die Medien Die Einbindung der Medien ist bei der Ausrichtung eines Firmenjubiläums besonders wichtig. Setzen Sie sich also frühzeitig mit der lokalen Presse in Verbindung und informieren Sie diese über das bevorstehende Ereignis. Denn eine professionelle Berichterstattung ist schließlich die beste Werbung für Sie und Ihren Betrieb. Erstellen Sie dazu stichwortartig eine Unternehmenschronik. Budgetplanung Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde mit der Novellierung im Juli 2004 reformiert und liberaler gestaltet. Mit diesem Gesetz sind viele Regelungen vereinfacht oder aufgehoben worden. Insgesamt wurde das Wettbewerbsrecht freier und es können mehr Aktionen unternommen werden. Die strengen Vorschriften sind weggefallen. Die Regelung, nur nach Ablauf von jeweils 25 Geschäftsjahren ein Jubiläum auszurichten und eventuelle Sonderverkäufe durchzuführen, ist entfallen. Darüber hinaus können Betriebe aus jedem beliebigen Anlass Sonderverkäufe durchführen. Die vor der Neuregelung festgelegten Winterund Sommerschlussverkäufe gehören der Vergangenheit an. Dennoch sind die allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechts unverändert zu beachten. So dürfen beispielsweise Sonderverkäufe nicht wettbewerbswidrig sein. zu bestimmen. Wer macht was? Feste Zuständigkeitsbereiche müssen von Ihnen definiert werden. Planen Sie für das Jubiläum ein festes Budget ein. Stellen Sie zu Beginn der Planungsphase eine Kostenkalkulation auf und kontrollieren Sie Ihren Etat regelmäßig. Hier empfiehlt es sich, eine Aufstellung der Kostenfaktoren zu erstellen. Folgende Kosten können anfallen: Zelt- oder Hallenmiete, Bewirtung, Honorare, Personalkosten, Dekoration, Licht- und Soundtechnik, Kosten für Unterhaltungsprogramm und Telekommunikationskosten usw. pixelio.de bezahlt machen. Zum Einen kann es Ausdruck des Dankes an die Mitarbeiter für ihren Einsatz und ihre Treue sein. Zum Anderen drückt es eine gewisse Wertschätzung gegenüber guten Kunden und Geschäftspartnern aus. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Jubiläum auszurichten: Ein Tag der offenen Tür, zu dem Sie öffentlich einladen. Eine Festveranstaltung nur für geladene Gäste Eine besondere Aktion zum Jubiläum. Eine professionelle Planung ist das A und O für ein Firmenjubiläum. Denken Sie frühzeitig an die zu ladenden Gäste. Gute Vorschläge erhalten Sie aus Ihren Abteilungen und Fachbereichen, denn diese verfügen über wichtige Kontakte. Bei der Aufstellung der Gästeliste sollte auf folgende Ehrengäste und Institutionen geachtet werden: Mitarbeiter und Betriebsangehörige, Kunden und Geschäftspartner sowie Vertreter von Behörden, Kammern und Verbänden, Politiker und Presse. Jede dieser Gruppen muss mindestens fünf bis sechs Wochen vor der Veranstaltung eingeladen werden. Soll während des offiziellen Festaktes auch eine Musikgruppe gebucht werden? Beteiligen Sie Ihre Mitarbeiter bei der Planung. Denken Sie daran, dass ein Chef nicht alles bewältigen kann. Es ist sinnvoll ein Projektteam, das aus Mitarbeitern aller Abteilungen besteht, Versorgungswerk Rhein-Westerwald e.V. · Langendorfer Straße 91 · 56564 Neuwied ++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++ Checkliste Jubiläums-Veranstaltung 1. Rahmenplanung n Termin festlegen (Überschneidungen vermeiden!) n Zielgruppe bestimmen n Motto bzw. Thema festlegen n Sollen eigene Produkte ausgestellt werden? Wenn ja, welche? n Programmideen suchen (Gästebuch, Preisausschreiben, Wettbewerb, Verlosung) n Bewirtung (Sektempfang, Essen, Trinken, Bedienungspersonal) n Kosten-Kalkulation aufstellen 4 2. Material beschaffen n Daten zur Geschichte des Unternehmens sammeln (Alte Fotos, Schriften, Ahnentafel, neue Fotos zum Vergleich machen lassen) n Ware für Sonderverkauf festlegen und ordern n Verhandlungen mit Lieferanten über Sonderangebote, Werbematerial, Exponate, Ausstellungsstücke, Werbekostenzuschuss, PR- Artikel n Werbematerial bestellen: Displays, Fotowände, Schaufenster-Dekoration, Plakate, PR-Material, Videos, Diashow, Spruchbänder, Fahnen, Prospekte n Werbegeschenk für Kunden n Spielmaterial für Kinderprogramm (Rutsche, Hüpfburg / Bälle, Malsachen) n Besondere Kleidung, Namensschilder für Mitarbeiter n Zelt, Tische, Bänke, ect. 3. Programmablauf n Raumprogramm erstellen n Persönliche Begrüßung der Gäste regeln n Journalistengespräch für Zeitungsmeldung n Fotografieren zur Dokumentation bzw. zum späteren Versand an die Gäste n Mitwirkende festlegen (Moderator, Zauberer/Clown für Kinder, Musik-Ensemble, Kapelle ect.) 4. Ankündigung und Einladung n Anzeige entwerfen für Lokalzeitung n Presseinformation vorbereiten n Lokalradio informieren n Einladungen entwerfen n Persönliche Briefe lt. Einladungsliste (alte/neue Kunden, Geschäftsfreunde, Presse, Innung bzw. IHK, Lieferanten, Nachbarschaft, Freunde des Hauses…) 5. Bilanz nach Abschluss n Erfahrungsberichte sammeln von Kunden / Besuchern / Mitarbeitern n Soll / Ist-Vergleich n Nachfassen + Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++ g n u t h c A tig! Wich Regelmäßige Unterweisung über Gefahren für Lehrlinge und Arbeitnehmer In der beruflichen Tätigkeit sind die Mitarbeiter einer Vielzahl von Gefahren ausgesetzt, die durch Sachkunde erkannt und vermieden werden müssen. Dies gilt in verstärktem Umfang für junge Menschen, deren Sicherheitsbewusstsein noch nicht voll entwickelt ist und die auch über keinen Erfahrungsschatz verfügen. Wegen der berufsspezifischen Gefahren ist die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und anderer sicherheitstechnischer Regeln – wie z. B. VDE-Bestimmungen – oberstes Gebot! Um das Unfallrisiko auf ein zumutbares Maß zu beschränken, sind folgende Regeln zu beachten: 1. Beachten Sie unbedingt die auch zu Ihrer Sicherheit gegebenen Weisungen. Dazu gehören auch Aushänge, Verbots-, Warn-, Gebots- und Hinweiszeichen. 2. Es dürfen nur Arbeiten nach Anweisung und unter Überwachung des verantwortlichen Vorgesetzten ausgeführt werden. 3. Arbeiten Sie stets mit Umsicht, seien Sie sich stets bewusst, dass dann Gefahr droht, wenn man sich unachtsam oder sogar leichtsinnig verhält. 4. Bei besonderen Gefahren, z. B. beim Bedienen von Maschinen, bei Arbeiten an gefährlichen Stellen und bei Arbeiten, bei denen eine Berührung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen möglich ist, sind die Anweisungen des aufsichtsführenden Fachkundigen strikt zu befolgen. 5. Vorsicht beim Umgang mit Gefahrstoffen wie z. B. Benzin, Benzol, Säuren, Laugen. 6. In Räumen mit leichtentzündlichen Stoffen ist der Umgang mit Feuer und das Rauchen verboten! 7. Das Arbeiten unter Rauscheinwirkung (z. B. Alkohol, Tabletten) ist verboten! 8. Das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen ist grundsätzlich verboten! 9. Das Arbeiten mit Bolzensetzwerkzeugen ist grundsätzlich verboten! 10. Das Benutzen von erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Schutzhelm, Schutzbrille, Gehörschutz, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, ist zur Abwendung von Gefahren zwingend vorgeschrieben. 11. Es dürfen nur Einrichtungen (z. B. auch Werkzeuge) verwendet werden, die sicherheitstechnisch einwandfrei und für den Verwendungszweck geeignet sind. 12. Leitern und Gerüste sind zu pflegen und vor jeder Benutzung auf Schäden zu untersuchen. Schadhafte Leitern und Gerüste dürfen – auch für kleinere Arbeiten – nicht benutzt werden. 13. Niemals Werkzeuge oder andere Gegenstände auf Leitern, Gerüsten oder sonstigen hochgelegenen Arbeitsplätzen liegen lassen. 14. Sorgen Sie – weil es der Sicherheit dient – für Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz. 15. Niemals unter schwebender Last aufhalten oder unter schwebender Last durchlaufen. 16. Stolper- und Rutschgefahren (z. B. herumliegende Gegenstände) unverzüglich beseitigen. 17. Unberechtigtes Benutzen von Maschinen und Geräten – auch von Kraftfahrzeugen! – ist verboten. 18. Beachten Sie die „Anleitung zur ersten Hilfe bei Unfällen“. Informieren Sie sich, wo Verbandsmaterial aufbewahrt wird, und melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten. 19. Unterweisungen schriftlich bestätigen lassen. (Beispiel Lehrlinge siehe nächste Seite) Die vorstehende Aufstellung dient nur als Orientierungshilfe. Die Beachtung weiterer betrieblichen Besonderheiten (je nach Handwerk unterschiedlich) kann notwendig sein. ++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++ Brennpunkt Handwerk 3/2009 Rhein-Westerwald Seite 23 Formblatt – Unterweisung über Gefahren § 29 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen. Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 JArbSchG einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,– € geahndet werden. Unterweisung bei Beginn der Ausbildung Ich bestätige hiermit, dass ich heute bei Beginn meiner Berufsausbildung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen ich bei der Ausbildung ausgesetzt sein kann, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren durch den Arbeitgeber (Betriebsleiter) unterwiesen wurde. Ort Datum Unterschrift Wiederholung der Unterweisungen Gemäß § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz sind die Unterweisungen in angemessenen Zeitabständen (halbjährlich) zu wiederholen. Ich bestätige hiermit, dass ich erneut über die Gefahren, die mit der Ausbildung in meinem Beruf und Betrieb verbunden sein können, unterwiesen wurde. Datum Unterschrift Datum Unterschrift Datum Unterschrift Datum Unterschrift Datum Unterschrift Datum Unterschrift Seite 24 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 3/2009 Gut vorbereitet in die kalte Jahreszeit Schon der „goldene Oktober“ zeigt die Vorboten von „Väterchen Frost“, der die Autofahrer alle Jahre wieder vor vermeidbare Sorgen stellt. „Vorbereitung ist alles“, sagen die Auto-Experten des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes und verweisen auf den Winter-Check. Die „Schwachstellen“ Batterie und Generator stehen beim Winter-Check an erster Stelle. Denn die Batterie zählt zu den kälteempfindlichsten Teilen des Fahrzeugs. Ihre volle Stärke entwickelt sie bei zwanzig Grad plus. Mit sinkender Temperatur büßt sie jedoch erheblich an Leistung ein, und unter null Grad steht nur noch ein Viertel der Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Zustand, Alter, Pole, Leerlaufspannung und Kaltstartstrom der Batterie sollen daher überprüft werden. Auch der Generator soll einschließlich Ladefunktion und Antriebsriemen einwandfrei arbeiten. Gerade im Herbst und Winter beeinträchtigt Nebel, diffuses Licht oder Regen die Sicht. Umso wichtiger ist es, die Fahrzeugbeleuchtung und Scheibenwischer zu kontrollieren, abgenutzte Wischerblätter auszutauschen und rechtzeitig Frostschutzmittel in die Scheibenwaschanlage zu füllen. Zu hoch eingestellte Scheinwerfer etwa werden nicht nur den Gegenverkehr blenden, sondern verringern auch die eigene Sicht. Die Grundeinstellung der Scheinwerfer wird durch Fachleute im KfzMeisterbetrieb mit einem speziellen Scheinwerfer-Einstellgerät überprüft. Die Scheinwerfer werden mit der Leuchtweiten-Regelung der jeweiligen Beladung des Autos vom Fah- rerplatz aus angepasst. Eine Ausnahme bilden Fahrzeuge mit automatischer Leuchtweitenregelung. Ein umfangreicher Licht-Test, der im Oktober kostenlos angeboten wird, umfasst alle Außenleuchten und deren Anbauhöhe, Hell-Dunkel-Kontrast, Einstellhöhe, Lampen-, Reflektor- und Streuscheibenzustand, Scheinwerferreinigungsanlage, Kontrollanzeigen sowie Blinkfrequenz. Wenn sich die Fachleute der Kfz-Meisterbetriebe an die Arbeit machen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Das fängt an mit einer ebenen Standfläche für das Auto und einem einwandfrei funktionierenden sowie baumustergeprüftem Einstellgerät, über den richtigen Reifendruck, die richtige Position der Scheinwerferverstellung bis hin zu der richtigen Positionierung von Fahrzeug und Prüfgerät. Weitere Prüfpunkte sind Lüftung und Heizung sowie Schläuche, Schellen, Flüssigkeitsstand und Frostschutz der Kühlanlage. Eventuell ist Motoröl nachzufüllen oder zu wechseln. Schließlich sind auch die Reifen auf dem Prüfstand. Die Fachleute werden Luftdruck, Profiltiefe, Alter sowie Wintereignung der Reifen kontrollieren und die Pneus auf einseitig ab gefahrenes Profil, Beulen an der Reifenflanke, Schnitte und Einkerbungen im Gummi oder fehlende Gummistücke an der Lauffläche sichten. Fachleute empfehlen bei Winterreifen eine Profiltiefe von vier Millimetern. Vom Gesetzgeber noch immer vorgeschrieben sind 1,6 Millimeter. Besonderes Augenmerk muss auch der allgemeinen Sicherheitsausstattung, vom Warndreieck über den Eiskratzer bis zum aktuellen Verbandskasten, gelten. Kfz-Versicherung: Die richtige Wahl Viele Autofahrer wechseln jährlich ihre Autoversicherung, meist auf der Suche nach dem billigsten Angebot. Um bessere Leistungen und günstigere Konditionen zu bekommen, muss der alte Vertrag allgemein zum 30. November gelöst werden. Doch allein am Preis sollten sich, nach Empfehlung der Experten des Deutschen Kfz-Gewerbes, Autofahrer nicht orientieren, wenn sie ihrem alten Versicherer den Rücken kehren. Die scheinbar billigste Kraftfahrzeugversicherung kann sich schnell als teuer erweisen, wenn im Ernstfall die Leistungen nicht stimmen. So können viele Faktoren die Beitragshöhe der Versicherungen beeinflussen. Informationen zu Kfz-Versicherungen gibt es daher nicht nur bereits mit dem Autokauf in fast allen Autohäusern. Zwar gewähren fast alle Versicherer Nachlässe für langes, unfallfreies Fahren, doch die Bedingungen können variieren. Manche geben Rabatte für das Alter, andere für den Beruf oder die vorhandene Garage. Einige zeigen sich kulant, wenn bereits der Ehepartner bei der Versicherung gemeldet ist. Aber Rabatte sind nicht immer günstig, warnen die Experten. Nachlässe sind oft an Bedingungen geknüpft, zum Beispiel dass das Fahrzeug nur vom Halter gefahren werden darf oder die Kilometerleistung begrenzt ist. Wer sich letztlich für eine Versicherung entschieden hat und wechseln möchte, sollte schriftlich per Einschreiben/Rückschein kündigen. In der Regel beläuft sich die Kündigungsfrist auf einen Monat und beginnt, sobald das Schreiben im Briefkasten landet. Und wer den regulären Kündigungstermin verpasst hat, bekommt trotzdem eine zweite Chance. Denn wenn sich die Versicherungsprämie erst im November oder noch später erhöht, besteht ebenfalls die Möglichkeit innerhalb eines Monats zu kündigen. Worauf ist noch zu achten? - Die Neuwertentschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl sollte für mindestens sechs Monate sicher sein. In wirklich guten Verträgen umfasst der Schutz sogar zwölf Monate und mehr. - Um für alle Fälle gewappnet zu sein, ist bei der Haftpflicht eine Deckungssumme von 100 Millionen Euro ein Muss. - Auf die freie Wahl der Werkstatt achten! Bei einer vereinbarten Werkstattbindung überlässt der Versicherte die Schadenregulierung der Versicherung. Das kann Kulanzleistungen und verlängerte Garantiefristen gefährden. Brennpunkt Handwerk 3/2009 Rhein-Westerwald Das Wandern ist des Müllers Lust… Getreu diesem Motto wanderten die Mitarbeiter der KHS Rhein-Westerwald eine Teilstrecke auf dem Westerwaldsteig. Seite 25 Münz Firmenlauf wir waren dabei Die Etappe Nr. 7 von Nistertal nach Bad Marienberg hatten sich die Wanderer ausgesucht. Entlang an herrlichen Bachläufen konnten sie die Schönheiten des Westerwalds genießen. Selbstverständlich war auch für ausreichend Proviant gesorgt, sodass sich die Gruppe bei einer kleinen Rast stärken konnte. Am Ziel angekommen, wurde der Westerwaldsteig Wanderpass mit dem 1. Stempel versehen. Weitere sollen folgen, denn: „Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nah.“ Tanja Groth, Fred Kutscher, Sylvia Neuroth Auf die Plätze, fertig, los! Erstmals nahmen Mitarbeiter der KHS RWW am Münz-Firmenlauf, dem, nach Aussagen des Initiators, „Größten Betriebsfest in Rheinland-Pfalz“ teil. Bei sengender Hitze und Sonnenschein ging es im Lauftempo am Rheinufer entlang und durch die Koblenzer Altstadt. Erschöpft aber glücklich erreichten alle das Ziel. Die Teilnehmer waren sich einig: „Im nächsten Jahr sind wir wieder dabei.“ Ihr Partner für: •Citroen-u.Peugeot-Neuwagen •Citroen-u.Peugeot-Servicewerkstatt •Gebrauchtwagen •Nutzfahrzeuge •Rep.allerFabrikate •Unfallservice •Lackierungen •Gasanlagen •Abschleppdienst 56459 Langenhahn An der B 255 · Friedrich-Pfeiffer-Straße 5 Telefon 02663/97010 · Fax 02663/970170 info@autohaus-frensch.de · www.autohaus-frensch.de Seite 26 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 3/2009 Meister-BAföG verbessert: Leistung lohnt sich! Am 1. Juli 2009 wurden die Leistungen für Weiterbildungswillige deutlich verbessert. Allein in den nächsten vier Jahren werden etwa 272 Millionen zusätzlich in die Fortbildung investiert. Durch die Ausweitung der Fördermöglichkeiten wird zudem der Anreiz zur Weiterbildung verstärkt. Das Handwerk geht davon aus, dass die Zahl der Bezieher von Meister-BAföG daher in den nächsten Jahren deutlich steigen wird. Das Handwerk hatte sich intensiv für die Verbesserung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) stark gemacht. gelungen werden vor allem Familien gestärkt: Für jedes Kind gibt es einen Unterhaltsbeitrag von 210, statt bislang 179 Euro monatlich. Dieser Beitrag wird nun zu 50 Prozent bezuschusst, das heißt, er ist nur noch zur Hälfte rückzahlungspflichtig. Neu ist darüber hinaus, dass erfolgreichen Prüfungsteilnehmern als Leistungsanreiz 25 Prozent des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden. Auch für Existenzgründer gibt es Verbesserungen: Wer als Existenzgründer einen Mitarbeiter oder Auszubildenden einstellt, wird mit einem Darlehensteilerlass von 33 Prozent belohnt. Der Erlass verdoppelt sich für einen weiteren Beschäftigten. Bislang gab es erst ab zwei Einstellungen einen Darlehenserlass. Anspruch auf Förderung ausgeweitet Eine Aufstiegsförderung können Handwerker und andere Fachkräfte beantragen, die sich auf einen Fortbildungsabschluss etwa zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Betriebswirt oder auf eine andere vergleichbare Qualifikation vorbereiten. Förderungsfähig sind in erster Linie Aufstiegsfortbildungen, die auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach Handwerksordnung (HwO), Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder vergleichbare Prüfungen vorbereiten und mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Förderungsberechtigt sind deutsche Staatsbürger und Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller eine anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss hat. Eine Altersgrenze besteht nicht. Auch Migranten können gefördert werden, sofern sie eine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland haben. Neu ist, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob sie vorher berufstätig waren. Zudem besteht künftig auch ein Rechtsanspruch auf Förderung, wenn bereits eine selbstfinanzierte Fortbildung absolviert wurde. Bislang wurde nur die erste Aufstiegsfortbildung gefördert. Antrag rechtzeitig stellen Anträge sind im Regelfall bei den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz des Antragsstellers zu stellen. Darlehensverbesserung Das AFBG sieht einen Beitrag zu Lehrgangsund Prüfungsgebühren und den Kosten des Prüfungsstücks vor. Bei Vollzeitmaßnahmen können zudem eigene Unterhaltskosten und Unterhaltskosten für Ehepartner und Kinder gefördert werden. Die Förderung wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden. Das Darlehen selbst wird über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt.Durch die neuen Re- Der Förderantrag sollte dort rechtzeitig vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme eingehen. Denn die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Eine Förderung muss bis spätestens zum Ende der Fortbildungsmaßnahme beantragt werden. Bei selbständigen Fortbildungsabschnitten gilt das Ende des jeweiligen Abschnittes. Die Berater in den Handwerkskammern und Innungen helfen Betrieben und Mitarbeitern bei allen Fragen rund um Weiterbildungsangebote und Fördermöglichkeiten gerne weiter. Zusätzliche Informationen zum MeisterBAföG bietet zudem die Internetseite www. meister-bafoeg.info. Brennpunkt Handwerk 3/2009 3/2009 Alzey-Worms Rhein-Westerwald normalerweise schnell durch den EmpfänELENA, negerder elektronische eingelöst werden. b) AGB Entgeltnachweis kommt 2010 nicht nur der Empfänger ausdrücklich namentlich genannt ist, sondern auch die verbriefte Leistung auf diesen Empfänger zugeschnitten ist. Häufig wird die Befristung durch eine vorBeispiel: Gutschein zur Ausrichtung eines Mit der Verabschiedung desdemELENAformulierte Klausel auf Gutschein abFesttages (Hochzeit, Geburtstag) gedruckt zu fi nden sein. Diese Formulierung Verfahrensgesetzes haben Bundestag und 4. Befristung des Anspruchs fällt dann unter die Kontrolle der VorschrifBundesrattengrünes Licht gegeben. des Rechts der Allgemeinen GeschäftsbeEine häufig gestellte Frage ist weiterhin, ob der dingungen 305ff. BGB).sowie Danach die in dem Gutschein verbriefte durch de, ggf. die (§§ Beitragsgruppe diedarf Art des DasAnspruch Ausfertigen Befristungsklausel den Empfänger dem den Aussteller befristet werden Einkommens. Außerdem Name undunter Anschrift einer kann. Vielzahl von Aspekt von Treu und Glauben unangedes Arbeitgebers sowie dessen nicht BetriebsnumBescheinigungen Ist hinsichtlich der Befristung keine Vereinbamessen benachteiligen. Ob die Verfahren Frist nun anmer. Die Infrastruktur für das soll gehört für Arbeitgerung getroffen, so gilt die regelmäßige gesetznoch im Jahr sein,den so dass gemessen ist, 2009 mussabgeschlossen wiederum nach Beber schon der liche Verjährung von 3 Jahren. Dabeibald beginnt die Übermittlung der DatenGeschäftszweiges ab Januar 2010 sonderheiten des jeweiligen Vergangenheit die Verjährungsfrist mit dem Ablauf desan. Jaherfolgen kann. beurteilt werden. res, Anspruch entstanden ist, d.h. Jahrinfürdem Jahrder stellen Arbeitgeber in DeutschlandGutschein etwa 60 Millionen der ausgestelltEntgeltbescheinigunwurde. gen in Papierform aus, die ihre Beschäftigten Üblicherweise werden Gutscheine aber befrisfür die Beantragung von einkommensabhäntet ausgestellt. Es muss zwischen einer indigigen Leistungen benötigen. Ab Januar 2010 müssen die Arbeitgeber monatlich die Einkommens- und Beschäftigungsdaten ihrer Arbeitnehmer an eine Zentrale Speicherstelle (ZSS) melden. Nach der Fall Aufbauphase Ende die 2011, wird der In jedem gilt: Je kürzer Einlösefrist Zugriff durch die leistungsgewährenden Beist, so größer ist auch die Wahrscheinlichkeit hörden freigeschaltet – zunächst allerdings einer unangemessenen Benachteiligung. So nur für die Berechnung von Arbeitslosen-, Wohn- und Elterngeld. Bis 2015 wird geprüft, auf welche weiteren Bereiche das Verfahren ausgedehnt werden kann. Datenschutz In der ZSS werden die als vertraulich geltenden Daten von über 30 Millionen Beschäftigten gespeichert. Damit der Datenschutz gewährleistet ist, wurde eine Reihe von Vorkehrungen getroffen, um einen missbräuchlichen oder unberechtigten Zugriff weitgehend auszuschließen. Die Bestimmungen des ELENA-Verfahrens werden in den § 97 Abs. 1 SGB IV integriert und damit in das gesamte Sozialgesetzbuch. Eine noch zu erlassene Rechtsverordnung regelt alles Nähere und sorgt für die nötige Flexibilität eines neuen Verfahrens. viduellen Vereinbarung und einer schriftlich vermerkten Klausel unterschieden Aus dieser Datenbank können dannwerden. die jeweils berechtigten Behörden bei Bedarf – und nach a) Individuelle vorheriger Zustimmung durch den Antragsteller – die für Vereinbarung die Leistungserbringung notwendigen Informationen abrufen. Bei einer individuellen Vereinbarung zwischen „Dank desund ELENA-Verfahrens haben ArbeitAussteller Empfänger wird die Grenze der geber weniger bei der Erstellung Befristung durchAufwand die Sittenwidrigkeit gesetzt. voneine Einkommensnachweisen“, ThoIst Befristung sittenwidrig, soerklärt ist sie nichmasnach Schneider, Abteilungsleiter tig § 138 Abs.1 Bürgerliches FirmenkunGesetzbuch denservice der AOK, Bezirk Nord-Ost. „Nach (BGB). Schätzungen des Normenkontrollrats wird Wie kurz eine Befristung im Einzelfall beELENA die Arbeitgeber jährlich um rund 85 messen sein darf, hängt von der Art der zu Millionen Euro entlasten und außerdem eierbringenden Leistung und den üblichen nen wirksamen Beitrag zum Bürokratieabbau Gepfl ogenheiten im jeweiligen Handelszweig und zur Rechtssicherheit in der elektronischen ab. Mangels entsprechender Rechtsprechung Kommunikation leisten.“ kann keine feste Zeitbemessungsgrenze anDie Entgeltinformationen werden in einen gegeben werden. Jedenfalls ist bei der zenSittralen Datensatz Ganz wichtig tenwidrigkeit einaufgenommen. erheblicher Verstoß gegen ist, dass sie nach einheitlichen Standards eingrundlegende Regeln im Geschäftsverkehr gepflegt werden, damit sie schnell und korrekt erforderlich. Dementsprechend können jeweiterverarbeitet werden können. denfalls solche Befristungen als sittenwidrig angesehen werden, die so kurz gehalten sind, Fürdem den Empfänger multifunktionalen Verdienstdatendass praktisch keine Möglichsatz werden folgende Daten übermittelt: keit gegeben wird, die Leistung einzufordern. In Praxis ist dies allerdings selten proDieder Versicherungsnummer desnur Beschäftigten, blematisch, da die Befristung allgemein Name, Geburtsdatum und Anschrift, das über Einmehrere festgelegt Gutscheikommen,Monate der Zeitraum, inwird dem und es erzielt wur- „Nur Personen, die ab 2011 bestimmte Leiswurde zehnmonatige Einlösefrist eines tungen eine beantragen, müssen sich zum ELENAGutscheins bei einem erklärt Elektrogroßhandel als Verfahren anmelden“, Thomas Schneizu angesehen, demKarte, Kunden der,kurz „dazu nutzen siedaeine auf die die Eineine lösung des Gutscheins innerhalb dieser Frist solche Signatur aufgebracht (aufgeladen) wernicht zugemutet werden könne. LG München den kann. 26.10.1995, AZ.: 7 O 2109/95 Dazu zählen der digitale Personalausweis, die EC oder Mastercard der Banken und Sparkassen – und III. nicht zuletzt auch die GesundTipps für den heitskarte der Krankenkassen. In den meisten ausstellenden Händler Fällen entfällt damit die Notwendigkeit, eigens Bei der ELENA-Verfahren Ausgabe von Gutscheinen für das eine neuebietet Kartesich zu deren Durchnummerierung an. Hierdurch erwerben.“ kann ein Überblick darüber gewährleistet Bei Fragen zur Datenerfassung bietet Thowerden, wie viele Gutscheine sich zeitweise mas Schneider die Hilfe des AOK-Firmenin Umlauf befinden. Ein beim Händler verkundenservice an. Tel. Thomas Schneider: bleibendes Doppel des Gutscheins kann diese 02631 892-105 Kontrolle erleichtern und eine Prüfung geben, Untereinwww.aok-business.de gibtohne es einen wann Gutschein verfristet ist, eingeLink für die „Das der ELENA-Verlöst worden zu Broschüre sein oder wann Gutschein fahren“ Quelle: Unternehmer-Magazin der tatsächlich ausgestellt wurde. AOK-Rheinland-Pfalz „praxis AKTUELL“ 2/2009 Bei der Befristung des Gutscheins ist das Ausstellungsdatum von entscheidender Bedeutung. Jeder Gutschein sollte daher stets das deutlich lesbare Ausstellungsdatum enthalten. Beachtet werden sollte in jedem Fall, dass bei Innungsmitgliedschaft der Befristung dem Kunden eine ausreichende zahlt sich aus! geZeitspanne zur Einlösung des Gutscheins währt werden sollte. Seite 27 Verkehrsrecht Kein Schadensersatz bei bewusster Selbstgefährdung Wer sein Fahrzeug weiterhin benutzt, obwohl er weiß, dass es einen Defekt an wichtigen Funktionsteilen aufweist, kann, wenn bei einer Weiterfahrt ein Schaden entsteht, die zuvor aufgesuchte Kfz-Werkstatt, für den entstandenen Schaden nicht haftbar machen. Ein solch grob fahrlässiges Verhalten stellt nach Ansicht des OLG Saarbrücken eine bewusste Selbstgefährdung dar, die eine alleinige Haftung nach sich zieht. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde sein Fahrzeug wegen Aufleuchtens der ABS-Lampe und Fehlfunktionen der Bremsanlage, zur Reparatur in die Werkstatt gebracht. Nachdem der ABS-Sensor getauscht worden war, stellte der Kunde unmittelbar nach Verlassen der Werkstatt fest, dass die Bremsen nicht richtig funktionierten, woraufhin von der Werkstatt ein gebrochener Impulsring als Ursache ermittelt wurde. Da dem Kunden der von der Werkstatt empfohlene Austausch der ganzen Gelenkwelle aber zu teuer war, teilte er der Werkstatt mit, dass er die Reparatur woanders durchführen lassen wolle. Am Folgetag kam es während einer normalen Fahrt zu einem Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug. Dem Unfall war eine Vollbremsungssituation vorausgegangen. Später verlangte der Kunde dann von der Werkstatt Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens wegen Verletzung der Aufklärungspflicht seitens der Werkstatt. In welchem genauen Umfang der Kunde von der Werkstatt über das Gefahrenpotential aufgrund der defekten Bremsanlage hingewiesen worden war, war zwischen den Parteien streitig. Unstreitig war lediglich, dass dem Kunden mitgeteilt worden war, dass das ABS-System nicht richtig funktionierte und das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war, der Kunde mit dem Fahrzeug aber noch bis zur nächsten Werkstatt fahren könnte. Den gegenüber der Werkstatt geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aus dem Reparaturvertrag versagte das OLG Saarbrücken dem Kunden. Dabei konnte nach Ansicht des OLG in diesem Fall offen bleiben, ob die Werkstatt durch die von ihr unstreitig erteilten Hinweise ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen war, weil der Kunde – auch ohne weitergehende Aufklärung – hinreichende Kenntnisse über den vorhandenen Bremsdefekt an seinem Pkw hatte. Fest stand nämlich, dass der Kunde beim Verlassen der Werkstatt wusste, dass eine Fahrt mit seinem Wagen für ihn und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefahrenbelastet war. (OLG Saarbrücken, 4 U 129/08 - 42, 4, 22.07.2008) Fahrt zur 62. Internationalen Handwerksmesse München Die 62. Internationale Handwerksmesse in München findet im nächsten Jahr schon sehr früh und zwar in der Zeit vom 3. bis 8. März 2010 statt. Die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald führt in der Zeit vom 4. bis 7. März 2010 wieder eine Gruppenreise zur Messe durch. 4. – 7. März 2010 Die Fahrt in einem modernen Reisebus beginnt am Donnerstag, 4. März 2010, 7.00 Uhr, in Willroth. Weitere Zusteigemöglichkeiten bestehen je nach Anmeldung in Neuwied und am ICE-Bahnhof Montabaur. Die genauen Abfahrtszeiten und Haltepunkte werden Ihnen rechtzeitig bekannt gegeben. Am frühen Nachmittag erreichen wir München; somit bleibt auch am Anreisetag noch genügend Zeit für eine erste Stadterkundung. Unser Hotel “Stachus” ist zentral gelegen und damit optimaler Aus gangspunkt für den Aufenthalt in der Hauptstadt mit Herz. Im günstigen Reisepreis von 220 € p.P. sind folgende Leistungen enthalten: Die Fahrt im modernen Reisebus, Mittagessen (ohne Getränk) auf der Hinfahrt und drei Übernachtungen mit Frühstück im DZ. Wünschen Sie ein Einzelzimmer, bitten wir um frühzeitige Reservierung. Es stehen nur wenige Einzelzimmer zur Verfügung. EZ-Zuschlag 75 € p.P. Alle Preise zzgl. Mehrwertsteuer. Für den Messebesuch steht aus reichend Zeit zur Verfügung. Da neben bestehen Möglichkeiten zur Besichtigung der Münchener Se henswürdigkeiten wie z. B. dem Olympiagelände, Allianzarena, das Deutsche Museum, Theaterbesuche, Stadtbummel usw. Zurück geht es am Sonntag um 14.00 Uhr ab dem Hotel “Stachus”. Die Fahrt ist jedes Jahr schnell aus gebucht, und es stehen nur eine be grenzte Anzahl Plätze zur Verfügung. Wir bitten deshalb um kurzfristige Anmeldung. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Vertragspartner ist die Rhein-Westerwald eG, 57518 Betzdorf. Haben Sie weitere Fragen? Dann wenden Sie sich unter Durchwahl 0 26 02 /10 05 11 an Herrn Hauptgeschäftsführer Udo Runkel. Mit freundlichen Grüßen Kurt Krautscheid Vors. Kreishandwerksmeister Udo Runkel Hauptgeschäftsführer Hier abtrennen! # Einsenden per Fax an 0 26 02 /10 05 27 oder per Post an: Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald – Joseph-Kehrein-Str. 4 – 56410 Montabaur Anmeldung zur 62. I.H.M. Hiermit melde(n) ich/wir vom 4. bis 7. März 2010 .Personen verbindlich an. Ich/wir benötige(n): EZ/ DZ Der Betrag in Höhe von € .......................... (220,– € p.P./EZ-Zuschlag 75,– € p.P). zzgl. MwSt. soll nach Rechnungsstellung von folgendem Konto abgebucht werden: Konto-Nr..................................... Kreditinstitut ..................................................... BLZ ................ ...................................... Kontoinhaber......................................................................................................................................................................... .............................................................................................................................................................................................. .......................................................................................... Ort, Datum ....................................................................................... Stempel/Unterschrift Kontoinhaber Brennpunkt Handwerk 3/2009 Rhein-Westerwald Seite 29 Künstlersozialversicherung Es kann auch Handwerksbetriebe treffen! In den letzten Wochen kamen aus den Reihen unserer Mitgliedsbetriebe vermehrt Anfragen zur Künstlersozialkasse. Nachstehend daher einige Erläuterungen zu dieser Thematik. Bei der Künstlersozialversicherung handelt es sich nicht um eine gesetzliche Neuregelung. Die Gesetze und die damit begründete Abgabeverpflichtung bestehen schon seit Jahren. Geändert wurde lediglich das Verfahren zur Einziehung der Umlagen, da die bislang zuständige Künstlersozialkasse aufgrund begrenzter – andere sprechen von nicht vorhandenen – Ressourcen diesem Auftrag zunehmend nicht mehr gerecht wurde. Der Gesetzgeber hat diese Aufgaben daher auf die Deutsche Rentenversicherung BUND übertragen. Diese wird auch im Rahmen der turnusgemäßen Betriebsprüfungen eingeschaltet. Im Gegensatz zur Künstlersozialkasse verfügt die DRV über Mittel, Möglichkeiten und Erfahrungen im Eintreiben und Kassieren von Umlagen. Die DRV verschickt deshalb tausende von Erhebungsbögen, auch an Handwerksbetriebe. Die Abgabe der Erhebungsbögen ist Pflicht. Bei nicht rechtzeitiger oder fehlerhafter Abgabe erfolgt die Schätzung der Umlagehöhe. Entscheidend für eine Umlagezahlung ist, dass Unternehmer nicht nur gelegentlich die Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen. Als „gelegentlich“ werden bis zu drei Veranstaltungen in einem Kalenderjahr eingestuft. Werden also Leistungen mehr als gelegentlich in Anspruch genommen, muss am gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilgenommen werden und damit gehören Sie zu dem Kreis von Auftraggebern, die für eine Zahlungspflicht in Frage kommen. Wann werden aber künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch genommen? Erfasst werden nicht nur Zahlungen an Musiker oder Künstler anlässlich von Firmenjubiläen, sondern auch der Einsatz von Webdesignern, Fotografen, Layoutern oder Textern. Dazu zählen auch Personen, die sich mit der Einrichtung und Pflege von Internetseiten beschäftigen. Ob dies nebenberuflich oder nicht berufsmäßig geschieht, ist dabei ohne Bedeutung. Sicher vor Umlagezahlungen sind Sie nur dann, wenn Ihr Auftragnehmer als GmbH firmiert und in eigenem Namen handelt. Juristische Personen sind nämlich ausgeschlossen. Ob tatsächlich eine Zahlung zu leisten ist, wird von der Künstlersozialkasse nach Auswertung des Erhebungsbogens festgestellt. Einzelhei- Fernreise DUBAI 04.02. bis 11.02.2009 ab ten können Sie auch im Internet unter www. kuenstlersozialkasse.de nachlesen. Sollten sich beim Ausfüllen der Erhebungsbögen Fragen ergeben, steht Ihnen die Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft oder des Landesinnungsverbandes gerne zur Verfügung. Arabische Emirate Dubai - Abu Dhabi - Al Ain - Fujairah - Sharjah € 1498,mer Doppelzim pro Person im Nonstop-Flüge ab/bis Frankfurt/Main Übernachtung im 5-Sterne Hotel „Atlantis The Palm“ Flughafengebühren und Steuern inklusive TOP-Reisezeit! Auskunft unter Tel. 02602 – 100511 • Kreishandwerkerschaft RWW • Hauptgeschäftsführer Udo Runkel Seite 30 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 3/2009 Brennpunkt Handwerk 3/2009 Rhein-Westerwald Seite 31 Wirtschaftsempfang im Kreis Neuwied bei Firma Mertgen GmbH & Co. KG Unternehmen vernetzen und den Kreis nach vorn bringen – das soll ein Wirtschaftsempfang leisten. Der Empfang der Wirtschaft im Kreis Neuwied, durchgeführt bei der Firma Paul Mertgen GmbH & Co. KG, Straßenhaus, fand auch in diesem Jahr großen Anklang. Als Moderator führte Hans-Peter Meinhardt, Geschäftsführer der rz-Westerwald-Taunus GmbH, durch das Programm. „Es freut mich, dass Sie sich Zeit genommen haben, einen hoffentlich informativen und interessanten Abend hier in Straßenhaus zu verbringen,“ begrüßte der Vors. Kreishandwerksmeister der KHS Rhein-Westerwald, Kurt Krautscheid, die anwesenden Gäste. „Der Wirtschaftsempfang findet dort statt, wo Wirtschaft auch tatsächlich stattfindet. In einem Unternehmen, das sowohl an Tradition als auch an Fortschrittlichkeit seines Gleichen sucht,“ so Krautscheid weiter. In den jetzigen Zeiten sei ganz deutlich zu erkennen, so der Vors. Kreishandwerksmeister, dass es gerade die inhabergeführten Familienbetriebe und der Mittelstand seien, die bei Sturm nicht gleich einknickten, sondern sich biegsam den Bedingungen am Markt anpassten. „Bildung und Innovation sind entscheidend für die Zukunft des Standortes Deutschland. Wenn wir weiterhin im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig bleiben wollen, brauchen wir vor allem gut ausgebildete Fachkräfte und innovative Unternehmen,“ fuhr Krautscheid in seiner Begrüßungsansprache fort. Bevor er überleitete zum Gastredner des Wirtschaftsempfangs, dem international renommierten Wirtschaftsexperten und Bestseller-Autor Peter Sawtschenko, bedankte Krautscheid sich vorab bei der Firma Mertgen GmbH & Co. KG. Hier insbesondere bei den Brüdern Jürgen und Wilfried Mertgen für die tatkräftige Unterstützung der Veranstaltung aber auch für das Engagement um Ausbildung, Erhaltung von Arbeitsplätzen und innovativer Geschäftspolitik. Unter dem Thema „Von der Austauschbarkeit zur Alleinstellung – So werden Sie die Nummer eins im Kopf Ihrer Zielgruppe“ lieferte Peter Sawtschenko dem interessierten Publikum anschauliche Beispiele dafür, wie sich Firmen mit guten Produkten und Ideen in ungeahnte Sphären katapultieren lassen, ohne dass Millionen in teure Werbung fließen müssen. „Wer an den richtigen Rädern dreht“, so Sawtschenko, „muss keinem Kunden mehr hinterherlaufen. Der richtige Mix aus Strategie und guten Ideen sowie deren Umsetzung am Markt ist für den Erfolg unerlässlich.“ In seinem ca. 1 ½ stündigen Vortrag zog der Marktstratege das Publikum in seinen Bann und sorgte für reichlich Nachdenklichkeit bei den anwesenden Unternehmern. Nach dem offiziellen Teil hatten die Gäste ausreichend Gelegenheit, bei einem Imbiss und Getränken das Gehörte in gemeinsamen Gesprächen zu vertiefen. Akademie der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Seminarangebot: Gabelstapler-Schulung Gemäß der BGV D 27 dürfen Gabelstaplerfahrer nur eingesetzt werden, wenn sie hierfür ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen entsprechende 1-tägige Kurse an. DER LEtzte Termin für das Jahr 2009 ist: Samstag, 21. November 2009 jeweils 08.00 – 16.30 Uhr Theorie, Praxis und die praktische Prüfung finden in einem Betrieb statt. Bitte melden Sie sich bis 2 Wochen vor der Schulung an. Die Teilnahmegebühr pro Person beträgt 70,– € + MwSt. und wird über die Rhein-Westerwald eG, Bismarckstraße 7, 57518 Betzdorf abgerechnet. Ihre Anmeldung nimmt Frau Hellinghausen unter Telefon 0 27 41/9 34 10 gerne entgegen. Seite 32 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 3/2009 Ausbildung - Finanzielle Hilfen Ausbildungsbetriebe, die förderungsbedürftige junge Menschen betrieblich ausbilden, können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agenturen für Arbeit finanzielle Hilfe erhalten. Darüber hinaus gibt es Leistungen für Bewerber, deren finanzielle Situation die Aufnahme der Ausbildung gefährdet. Bitte wenden Sie sich an Ihren persönlichen Ansprechpartner in der Agentur für Arbeit. Er informiert Sie gerne darüber, unter welchen Voraussetzungen es finanzielle Hilfen gibt (z.B. Ausbildungsbonus, Mobilitätshilfen, Berufsausbildungsbeihilfe). dung des Auszubildenden/der Auszubildenden zur Abschlussprüfung. Sofern eine Förderung aus Ihrer Sicht in Betracht kommt, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeberservice. Ausbildungszuschuss Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen in Ausbildungsberufen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden. Der Zuschuss wird für die gesamte Ausbildungszeit gezahlt. Hierzu einige Beispiele: Ausbildungsbegleitende Hilfen Berufsausbildungsbeihilfe Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) haben das Ziel, den Ausbildungserfolg zu sichern. Sie können bei Bedarf zu Beginn und jederzeit während der Ausbildung gewährt werden. Ein spezieller Unterricht und gegebenenfalls begleitende sozialpädagogische Betreuung tragen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten bei und/oder fördern das Erlernen fachtheoretischer Kenntnisse und fachpraktischer Fertigkeiten. Jugendliche haben grundsätzlich Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Aufnahme einer betrieblichen Erstausbildung, wenn sie auf eine auswärtige Unterbringung angewiesen sind. Die Berufsausbildungsbeihilfe dient zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Fahrtkosten und der sonstigen Kosten (unter anderem für Arbeitskleidung). Die Berufsausbildungsbeihilfe ist abhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung und dem Einkommen der Eltern. Behinderte Auszubildende haben diesen Anspruch auch, wenn sie während der betrieblichen Ausbildung bei den Eltern wohnen. Ausbildungsbonus Arbeitgeber können einen Ausbildungsbonus erhalten, wenn sie vorrangig mit Jugendlichen, die seit mindestens einem Jahr einen Ausbildungsplatz suchen, einen zusätzlichen Ausbildungsvertrag abschließen. Die Höhe des Zuschusses beläuft sich grundsätzlich auf 4.000, 5.000 oder 6.000 EUR in Abhängigkeit von der tariflichen oder ortsüblichen Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr. Der Ausbildungsbonus wird in zwei Raten ausgezahlt: 50 Prozent nach Ablauf der Probezeit, weitere 50 Prozent nach der Anmel- Dabei entstehen Ihnen keinerlei Kosten. Bei Freistellungen des Jugendlichen für die Durchführung von abH (ausbildungsbegleitende Hilfen) während der betrieblichen Ausbildungszeit kann Ihnen die Ausbildungsvergütung anteilig erstattet werden. Der Zeitaufwand für abH beträgt 3-8 Stunden pro Woche. Ausbildungsmanagement Betriebe mit bis zu 500 Beschäftigten, die einen lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten Jugendlichen betrieblich ausbilden oder im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. einer Einstiegsqualifizierung qualifizieren wollen, können Unterstützungsleistungen durch einen beauftragten Bildungsträger bei administrativen und organisatorischen Aufgaben erhalten. Hierdurch soll ein reibungsloser Ablauf und ein Erfolg der Ausbildung bzw. Qualifizierung gewährleistet und Abbrüche vermieden werden. Dies umfasst insbesondere die Unterstützung bei administrativen Aufgaben, bei der organisatorischen Vorbereitung sowie Hilfen bei auftretenden Konflikten. Betriebe, die einen benachteiligten Auszubildenden in eine betriebliche Berufsausbildung einstellen wollen und aktuell nicht oder nicht mehr in diesem Beruf ausbilden, können Unterstützungsleistungen erhalten, um für diesen Benachteiligten einen Ausbildungsplatz zur Verfügung zu stellen (z.B. durch Analyse der betrieblichen Voraussetzungen, Unterstützung bei der Zulassung als Ausbildungsbetrieb, Informationen über Fragen zur Ausbildung, Vorbereitung der Vertragsunterlagen). Wenn grundsätzliches Interesse an der Einstellung benachteiligter Ausbildungsplatzbewerber besteht, jedoch noch unsicher ist, ob diese über die erforderliche Berufseignung verfügen und den Anforderungen der Ausbildung entsprechen, kann ein Abgleich der Ausbildungsanforderungen mit dem individuellen Leistungsvermögen der Bewerber vorgenommen werden. Sozialpädagogische Begleitung Lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Jugendliche, die sich in einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. einer Einstiegsqualifizierung befinden, können durch einen beauftragten Bildungsträger sozialpädagogisch begleitet werden. Ziel der sozialpädagogischen Begleitung ist die Herstellung eines positiven Lernund Arbeitsverhaltens der Teilnehmer, um eine nachhaltige und dauerhafte Integration zu erreichen. Die sozialpädagogischen Angebote werden bedarfsorientiert zwischen Betrieb und Bildungsträger abgestimmt. Ob und ggf. welche Förderung für Sie in Frage kommt, klären Sie bitte mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit. www. arbeitsagentur.de Brennpunkt Handwerk 3/2009 Rhein-Westerwald Seite 33 Seite 34 Rhein-Westerwald Besuch bei Rahmenvertragspartner Strauss Einer Einladung der Firma Engelbert Strauss GmbH & Co., Biebergmünd, folgte eine Delegation der Rhein-Westerwald eG und der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald. Marketingleiter Karl-Heinz Brenner und Frau Diana Amend stellten dem Besuch aus dem Westerwald das bereits im Jahre 1908 gegründete Unternehmen und dessen Entwicklung vor. Das Familienunternehmen beschäftigt derzeit ca. 380 Mitarbeiter und verfügt über Tochtergesellschaften in England und den Niederlanden. Flexibilität und kurze Wege sind für die Firma Strauss seit vielen Jahren selbstverständlich. Mitglieder der Innungen haben aufgrund einer Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, zu Sonderkonditionen bei der Firma Engelbert Strauss einzukaufen. v.li. K-H. Brenner, E. Schubert, D. Amend M. Hellinghausen Brennpunkt Handwerk 3/2009 GesellenAbschlussprüfung Winter 2009/2010 Für alle, die im Zeitraum 01. Oktober 2009 bis 31. März 2010 ihre Ausbildungszeit beenden, ist der 01. Oktober 2009 der Stichtag für die Anmeldung zur Winterprüfung. Bis zu diesem Termin sind alle Anmeldungen einzureichen. a) bei Prüfungsausschüssen unserer Innungen bei der Kreishandwerkerschaft RWW, Geschäftsstelle Neuwied und b) bei anderen Prüfungsausschüssen bei der Handwerkskammer Koblenz. Fragen zum Thema Gesellen- oder Zwischenprüfungen beantwortet Ihnen: Herr Fred Kutscher, Geschäftsstelle Neuwied, Telefon 02631/946413 Besuchen Sie die neue Internetseite der Innungen und Kreishandwerkerschaft unter www.handwerk-rww.de Geldwerte Vorteile auf einen Blick Hier sparen Innungsmitglieder! ... und überzeugen schon auf den 1. Blick Der Handwerker klingelt, der Kunde öffnet die Tür. Ein entscheidender Augenblick – für beide Seiten. Denn der erste Eindruck bestimmt über Vertrauen, Kompetenz und Image. Ausschlaggebend ist in diesem Moment allein das äußere Erscheinungsbild: das freundliche Lächeln, die Stimme, die Berufskleidung. ITEX Gaebler – der Spezialist für textile Komplettlösungen aus Montabaur bietet für jedes Gewerk die passende Berufs- und Innungskleidung mit dem professionellen Rund-umService der DBL (Deutsche Berufskleider Leasing GmbH). Die Service-Palette ist vielfältig. Sie reicht von der individuellen Beratung bei der Auswahl der Berufskleidung über die fachgerechte Pflege bis hin zu dem bewährten Hol- und Bringservice. Von A wie Arbeitsschutz bis Z wie Zunftkleidung hat ITEX Gaebler für jeden Arbeitsbereich die passende Kleidung. Speziell für das Handwerk bietet das Vertragswerk der DBL eine breite Auswahl an branchentypischer Arbeitskleidung. Die Mitglieder der Innungen der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald 5% Sparen beim Bezug von Handwerks bedarf und Arbeitsschutz! Durch ein Rahmenabkommen mit dem Handwerksausrüster Engelbert Strauss erhalten Innungsmitglieder bei jedem Einkauf 3% Nachlass zusätzlich zum eventuell gewährten Skonto. Sie brauchen lediglich als eine erste Bestellnummer die – 8900 – einzutragen, ganz wie bei einem regulären Artikel. Eine besondere Kundennummer benötigen Sie hierdurch nicht. Auch wenn Sie bereits Kunde sind, können Sie problemlos die günstigen Rahmenkonditionen nutzen, in dem Sie diese Nummer angeben. 3% Claudia Hildebrand Mobil: 0178/3475507 E-Mail: childebrand@dblitex.de erhalten auf alle Dienstleistungen einen Handwerker-Rabatt in Höhe von 5%. Claudia Hildebrand, Verkaufsberaterin, ist Ansprechpartnerin für die Mitglieder der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin und lassen sich Ihr betriebsindividuelles Service-Konzept unterbreiten Weitere Informationen erhalten Sie unter www.dbl-itex.de, bzw. direkt bei ITEX Gaebler, Telefon: 02602/9224-0. Einen Katalog der Firma Strauss erhalten Sie unter der Telefonnummer 0180/5776175; zudem finden Sie das aktuelle Angebot im Internet unter www.engelbert-strauss.de. Die Bestellnummer – 8900 – gilt auch für alle zukünftigen Kataloge und Bestellungen. Tragen Sie die Bestellnummer bitte wie unten gezeigt ein. Brennpunkt Handwerk 3/2009 Rhein-Westerwald Seite 35 Elektronischer Personalausweis kommt Bundestag und Bundesrat haben nunmehr dem Gesetz über biometrische Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis zugestimmt, sodass das neue Personalausweisgesetz in Kraft treten kann. Ab November 2010 soll mit der Ausgabe der neuen Personalausweise im Scheckkartenformat begonnen werden. Damit sollen die Internetgeschäfte der Bürger erleichtert werden, denn elektronischer Identitätsnachweis und Signatur sollen als Ersatz der manuellen Unterschrift zur einfachen und sicheren Identifizierung im Internet beitragen. Daneben soll die Biometriefunktion die Fälschungssicherheit der Dokumente und den Schutz vor Missbrauch erhöhen, so wie beim elektronischen Reisepass. Dafür werden alle Personalausweise mit einem Chip ausgestattet, der ein biometrisches Gesichtsbild enthält: Auf freiwilliger Basis können auch zwei Fingerabdrücke gespeichert werden, hinzu kommt die Option eines Altersnachweises für Internetangebote. Es wird in jedem Fall ein digitales Foto gespeichert werden. Auf das können nur Polizei und Zoll zugreifen. Basisdaten wie Name, Adresse und Geburtsdatum sind auf einem integrierten Chip gespeichert. Mit einem Lesegerät am heimischen Computer sowie einer persönlichen Geheimnummer mit Chip und PIN können diese Daten ausgelesen werden und damit Geschäfte im Internet erleichtern. Gegenüber Banken oder Onlineversandhäusern kann so die Identität schnell und unkompliziert nachgewiesen werden. Dabei sollen nur diejenigen Daten ausgelesen werden können, die vom Inhaber des Ausweises über eine PIN freigegeben werden. Service-Anbieter, die Ausweisdaten online abfragen wollen, müssen vorher bei einer staatlichen Stelle ein Berechtigungszertifikat beantragt haben und dort plausibel machen, wozu sie Namen und die Anschrift abfragen wollen. Die elektronische Signatur ist im Gegensatz zur Interneti- dentifikation ein vollwertiger Ersatz für die eigenhändige Unterschrift. Sie ist aber nur im Ausnahmefall nötig, etwa bei notariellen Kaufverträgen. Jeder Bürger kann sich aussuchen, ob er seine Fingerabdrücke in Zukunft gespeichert haben möchte. Das macht den neuen Ausweis immerhin sicherer und die Identifizierung durch die Polizei noch einfacher. Experten gehen davon aus, dass der neue Personalausweis deutlich teurer wird als die heutige Ausgabe. Derzeit sind 8 Euro üblich. In der Europäischen Union haben bislang Belgien, Estland, Italien, Österreich und Spanien elektronische Ausweise eingeführt, die auch Bürgerkarten genannt werden. Der neue Personalausweis wird ebenso wie sein Vorgänger eine Gültigkeit von zehn Jahren besitzen und ist für alle Bundesbürger über 16 Jahren Pflicht, sofern sie sich nicht über einen Reisepass ausweisen können. Neuer Rahmenvertragspartner DEKRA Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung gemäß Arbeitssicherheitsgesetz ist durch die Umsetzung der BGV A2 für alle Betriebe Pflicht. Dies bedeutet, dass alle Betriebe mit mindestens einem Arbeitnehmer in die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung mit einzubeziehen sind. Nachdem der zwischen der Kreishandwerkerschaft RWW und der Firma Hibinger GmbH geschlossene Rahmenvertrag ausgelaufen und die Fortsetzung eines neuen Rahmenvertragsmodells seitens der Firma Hibinger GmbH nicht möglich war, wurde ein neuer Rahmenvertrag mit der DEKRA Siegen abgeschlossen. Ansprechpartner ist Herr Uwe Junges. Sollten Sie Fragen zum Thema arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung haben bzw. ein individuell auf Ihren Betrieb abgestelltes Angebot benötigen, setzen Sie sich mittels u.a. Kontaktformular mit Herrn Junges in Verbindung. Erfassungsbogen zur Erstellung eines Angebots zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung gem. der neuen BGV A2 Bitte unterbreiten Sie uns ein unverbindliches Angebot zur Sicherstellung der neuen Vorgaben der BGV A2 zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung unseres Unternehmens! Mitarbeiterzahl im gewerbl. Arbeitsbereich Das Angebot soll erhalten Herr/Frau Mitarbeiterzahl im kaufm. Arbeitsbereich Abteilung Zahl der Auszubildenden E-Mail: Unsere Berufsgenossenschaft ist die: Telefon für Rückfragen: Ja Nein Stempel Wir werden bereits gem. den alten Vorschriften betreut und möchten ein Vergleichsangebot Wir sind Innungsbetrieb Zur Erstellung eines Angebots senden Sie den Bogen bitte an DEKRA Siegen, Herrn Uwe Junges Fax-Nr.: 0271/37516-40 Seite 36 Rhein-Westerwald ! Brennpunkt Handwerk 3/2009 Das sollten Sie wissen Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Neuregelung der Kfz-Steuer Bundesregierung entlastet das mittelständische Handwerk Bei Neufahrzeugen entscheidet mit der neuen Kraftfahrzeug-Steuer vor allem der Ausstoß von Kohlendioxid über die Höhe der Steuer, nicht mehr die Hubraumgröße. Zum 1.7.2009 wird die Umsatzgrenze für die Anwendung der sog. Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer auf bundeseinheitlich 500.000 € festgelegt. Diese Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2011. Die Umstellung der Kfz-Steuer auf den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) gilt für alle zugelassenen Neufahrzeuge. Die Neuregelung zielt vor allem auf den Schutz des Klimas ab. Dies steht im Einklang mit der Strategie der Europäischen Union zur Minderung der CO2Emissionen. Ausbildereignungsprüfungwieder Pflicht Nach knapp sechsjähriger Aussetzung wurde im August 2009 die Ausbildereignungsprüfung wieder eingeführt. Das Handwerk begrüßt die Entscheidung der Bundesregierung, da somit endlich wieder ein verlässlicher Qualitätsstandard für alle Ausbilder in der Wirtschaft gewährleistet ist. Bereits in der Meisterprüfung werden im Handwerk berufs- und arbeitspädagogisches Know-how verlangt. Die Qualität, die in der Ausbildung im Handwerk seit jeher Standard ist, ist nun auch für die übrige Wirtschaft wieder Pflicht. Damit wird das Vertrauen in die duale Ausbildung gestärkt und in Europa ein Signal für den hohen Anspruch des deutschen Berufsbildungssystems gesetzt. Die Wiedereinsetzung der Ausbildereignungsprüfung ist ein Teil des Novellierungsprozesses der Ausbildereignungsverordnung (AEVO). Auch das Eignungsprofil der Ausbilder wurde hierbei überarbeitet. Künftig wird es in vier Handlungsfelder unterteilt. Diese spiegeln den gesamten Prozess der Ausbildung wider – beginnend mit der ersten Planung über die praktische Durchführung bis hin zur abschliessenden Gesellenprüfung. Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit Für ab dem 1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit werden künftig ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Unternehmen oder in einzelnen Unternehmensteilen durchgeführt wird. Dabei werden auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist damit eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Zeiten der Kurzarbeit ab Juli 2009 möglich. Zusätzlich zur vollen Erstattung wird geregelt, dass bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit in einzelnen Betriebsstellen keine neue Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist. Die Bezugsfrist läuft dann ohne Unterbrechung für den gesamten Bewilligungszeitraum weiter. Die Änderungen zum Kurzarbeitergeld gelten befristet bis zum 31.12.2010. Damit legt die Bundesregierung ein überzeugendes Bekenntnis zum Handwerk ab, denn rund zwei Drittel aller Handwerksbetriebe profitieren von dieser Regelung. Mit der Einführung einer einheitlichen IstVersteuerungsgrenze zum 1. Juli 2009 werden kleine und mittlere Handwerksbetriebe noch in diesem Jahr gezielt entlastet und in ihrer Liquidität gestärkt. Unternehmen mit bis zu 500.000 € Umsatz müssen ab sofort bundesweit die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn ihre Kunden auch die Rechnung bezahlt haben. Das ist in der aktuellen wirtschaftlichen Situation mit einer verschlechterten Zahlungsmoral und verschärften Bedingungen für die Aufnahme von Krediten wichtig. Diese Regelung zeigt, dass bei aller – berechtigten – Sorge um den Bestand von Großunternehmen Millionen mittelständische Unternehmen nicht vergessen werden. Nachträglicher Einbau von Rußpartikel-Filtersystemen Ab dem 01.09.09 fördert das Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle (Bafa) die Nachrüstung von Rußpartikel-Filtersystemen in Diesel-Pkw’s. Das Förderprogramm sieht einen Bar-Zuschuss von 330 € für den nachträglichen Einbau von Partikelminderungssystemen vor. Weitere Informationen hierzu unter www.bafa.de Bilanzrecht wird modernisiert Am 29.05.2009 ist das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) in Kraft getreten. Es entlastet die Wirtschaft finanziell in erheblichem Umfang und stärkt das Bilanzrecht des Handelsgesetzbuches für den Wettbewerb mit internationalen Rechnungslegungsstandards. Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2010 anzuwenden. Sie können freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, jedoch nur als Gesamtheit. Weitere Infos zum BilMoG unter www.bmj.bund.de pixelio.de Seite 38 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 3/2009 Vertrags- und Baurecht Trittschallschutz muss den zum Erbauungszeitpunkt geltenden DIN-Normen entsprechen Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert.(Abgrenzung zu Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 355/03)(BGH, Urteil vom 17.06.2009 VIII ZR 131/08) Unvollständiger langfristiger Mietvertrag Bei der Anmietung eines bebauten Grundstücks zum Betrieb eines Baumarkts müssen nicht nur die Gebäude- und Ausstellungsflächen unter Angabe der jeweiligen Flächen im Mietvertrag aufgenommen werden, sondern auch die Parkplätze, Zufahrten und Anlieferungsflächen. Heißt es in dem Mietvertrag, dass die Quadratmeterzahlen dieser Flächen erst am Tag der Übergabe durch gemeinschaftliches Aufmaß ermittelt und verbindlich festgelegt werden, fehlt es an der Schriftlichkeit des gesamten Vertrags. Handelt es sich um einen langfristigen Mietvertrag, der nach dem Gesetz zwingend der Schriftform bedarf, kann sich der Mieter auf den Formmangel berufen und das Mietverhältnis vorzeitig kündigen. Dem steht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock auch nicht entgegen, dass der Mietvertrag vom Mieter ausformuliert worden war. Auch eine in dem Vertrag enthaltene Klausel, wonach jede Partei verpflichtet ist, zur Heilung eben dieses Formmangels beizutragen, verbietet es den Vertragsparteien nicht zwingend, sich auf die Geltendmachung des Schriftformmangels zu berufen. (OLG Rostock 10.07.2008, 3 U 108/07, NJW 2009, 445) Keine Ersatzvornahme vor Aufforderung zur Nachbesserung Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer wahlweise vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz hinsichtlich seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung gesetzt hat. Dies ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn es der Käufer unmissverständlich abgelehnt hat, den Mangel zu beseitigen. Der Bundesgerichtshof weist zu der Frage der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der geschuldeten Beseitigung von Mängeln darauf hin, dass eine Fristsetzung als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs grundsätzlich nur dann entbehrlich ist, wenn der Schuldner die Mängelbeseitigung bereits verweigert hat, bevor diese im Wege der soge- nannten Ersatzvornahme durch den Gläubiger erfolgt. Die nachträglich erklärte Erfüllungsverweigerung kann dann nur als Indiz gewertet werden, dass der Verkäufer bereits vorher jegliche Nachbesserung verweigert hat. (BGH vom 20.01.2009, X ZR 45/07, WuB 2009, 75) Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wiederholt entschieden, dass eine Klausel in einem vom Auftraggeber gestellten Bauvertrag unwirksam ist, die den Auftragnehmer dazu verpflichtet, eine Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Diese Bürgschaftsform geht über das Sicherungsinteresse des Auftraggebers hinaus, denn sie bürdet dem Auftragnehmer vor allem das Insolvenzrisiko des Auftraggebers auf. Wirksam ist eine solche Klausel deshalb nur dann, wenn dem Auftraggeber gleichzeitig ein Ausgleich für diese unangemessene Benachteiligung eingeräumt wird. Es fragt sich, ob die nachfolgende Klausel einen solchen angemessenen Ausgleich enthält „Der Auftragnehmer hat eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern von zehn Prozent der Auftragssumme zuzüglich Umsatzsteuer zu stellen. Er ist nach seiner Wahl auch dazu berechtigt, die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld zu leisten.“Der BGH (Az.: VII ZR 51/07 – Urteil vom 28. Februar 2008) hat entschieden, dass diese Klausel keinen angemessenen Ausgleich für die dem Auftragnehmer durch Bürgschaften auf erstes Anfordern entstehenden Nachteil enthält und deshalb unwirksam ist (§ 307 BGB). Die unangemessene Benachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Klausel dem Auftragnehmer statt des Stellens einer solchen Bürgschaft wahlweise die Möglichkeit einräumt, die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld zu leisten. Damit wird der Auftragnehmer zwar vom Insolvenzrisiko befreit, durch den hinterlegten Betrag wird ihm jedoch Liquidität entzogen. Auf die hinterlegte Summe kann er nämlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers zugreifen, gegebenenfalls muss er diese erst im Klageweg erstreiten. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn der hinterlegte Betrag zu verzinsen wäre (BR 4/2008). Für Sanierung eines Kellers aufgrund mangelhafter Verfugung besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz des Unternehmers Im vorliegenden Fall hatte eine undichte Fuge einen Schaden in einem Keller verursacht, dessen Sanierungskosten sich auf 24.000 € beliefen. Der Bauunternehmer wollte sich diesen Betrag von seiner Versicherung erstatten lassen. Er argumentierte damit, dass der einzige Mangel seiner Arbeit eine undichte Fuge gewesen sei und es sich daher um Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden handele, für die Versicherungsschutz bestehe. Diese Ansicht teilte die Versicherung keineswegs. Nach ihrer Auffassung handelte es sich bei der Sanierung um Nachbesserungsarbeiten, die zur Vertragserfüllung gehörten. Ein Versicherungsschutz wurde daher abgelehnt. Die Entscheidung des OLG war zugunsten der Versicherung. Nach Ansicht des Gerichts sind Gewährleistungsansprüche aus einer mangelhaften Leistung nicht durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt. Im vorliegenden Fall hätte der Bauunternehmer einen mangelfreien Keller erstellen müssen. Allein schon durch die undichte Fuge sei das Werk aber „in gravierender Weise mangelhaft“ gewesen. Da der Mangel bei Eintritt des Wasserschadens nicht behoben war, konnte „Mangelfreiheit“ danach nur noch durch eine komplette Sanierung hergestellt werden – und nicht etwa nur durch Abdichtung der Fuge. (OLG Karlsruhe, 15.01.2009, Az. 12 U 197/08) Duldungspflicht des Mieters bei baulicher Maßnahme Laut Entscheidung des BGH ist ein Mieter verpflichtet, bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchführen muss, zu dulden. Eine Duldungspflicht des Mieters ergibt sich in solchen Fällen aus § 242 BGB. Vorliegender Sachverhalt: Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung im ersten OG eines Mehrfamilienhauses der Klägerin. In das Haus musste auf Grund einer Aufforderung des Umweltamtes eine neue Heizung eingebaut werden. Die Beklagten lehnten jedoch die angekündigten Arbeiten in ihrer Wohnung sowie die von ihrer Wohnung aus vorzunehmenden Anschlussarbeiten für die darunter und darüber gelegenen Wohnungen trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung ab und machten auch ihrerseits keinen Terminvorschlag für die Durchführung der Arbeiten. Die Umweltbehörde drohte der Klägerin daraufhin mit einem Bußgeld. Der BGH entschied in diesem Fall, dass bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund behördlicher Anordnung in der Mietwohnung durchführen muss, nicht unter die in § 554 Abs. 2 BGB aufgeführten Maßnahmen fallen und daher auch nicht den formellen Anforderungen der Mitteilungspflichten nach § 554 Abs. 3 BGB unterliegen. Eine Duldungspflicht des Mieters ergibt sich in solchen Fällen aus § 242 BGB. Die Anforderung an die Ankündigung richte sich in einem derartigen Fall nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und des Umfangs der Maßnahme. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet, an einer zeitnahen Terminabstimmung mitzuwirken. Im konkreten Fall hatte die Klägerin alles ihr Mögliche getan, um die Belange der Beklagten zu wahren. Die Beklagten jedoch waren in einem Zeitraum von fast 1 Jahr bis zur Klageerhebung den Aufforderungen der Klägerin nicht nachgekommen. (BGH, 04.03.09 VIII ZR 110/08) Fusion von IKK Südwest-Direkt und IKK Südwest-Plus zum 1. Juli 2009 perfekt Verwaltungsrat wählt Frank Spaniol zum neuen Vorstand der IKK Südwest Die Verwaltungsräte der IKK Südwest-Direkt und der IKK Südwest-Plus haben jeweils einstimmig beschlossen, dass die beiden Krankenkassen zum 1. Juli 2009 zur IKK Südwest fusionieren. Anlässlich der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates am 3. Juli 2009 in Deidesheim wurden auf Arbeitgeberseite Winfried Burger und Karl Josef Wirges und auf Versichertenseite Silvia Berger und Gerhard Freiler als Verwaltungsratsvorsitzende gewählt. Zum neuen Vorstand der IKK Südwest wurde Frank Spaniol (43) bestellt. Mit der Stellvertretung des Vorstandes beauftragte der Verwaltungsrat Jörg Loth (42) und Daniel Schilling (38). Im Rahmen der bundesweit einmaligen Zwei-Markenstrategie der IKK Südwest-Direkt und der IKK Südwest-Plus fungierte Frank Spaniol bereits seit Beginn der Kooperation im Jahre 2004 als gemeinsamer Vorstand. Zuvor war er seit 1996 alleiniger Vorstand der ehemaligen IKK des Saarlandes. In den letzten Jahren hatten die beiden IKKn unter seiner Führung ein rasantes Mitgliederwachstum zu verzeichnen. Versicherten die IKK SüdwestDirekt und die IKK Südwest-Plus zum 01.07.2004 zusammen 150.000 Mitglieder, so zählt die neue IKK Südwest rund 440.000 Mitglieder und über 650.000 Versicherte in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Zudem betreut sie mehr als 90.000 Betriebe in der Region und beschäftigt über 1.200 Mitarbeiter. „Mit der Fusion gehört nun auch offiziell zusammen, was durch unsere langjährige und vertrauensvolle Kooperation eindrucksvoll zusammengewachsen ist“, so Karl Josef Wirges, Verwaltungsratsvorsitzender der IKK Südwest. Im Ranking der knapp 200 Krankenkassen in Deutschland nimmt die neue IKK Südwest einen Platz unter den 30 größten Versicherern ein. „Wir sind uns sicher, dass wir unter veränderten gesundheitspolitischen Rahmenbedingungen und mit einer gestärkten Marktmacht auch nach der Fusion unseren erfolgreich eingeschlagenen Weg fortsetzen werden“, so Winfried Burger, Verwaltungsratsvorsitzender der IKK Südwest. „Mit vereinten Kräften sowie einem eingespielten und schlagkräftigen Team stellen wir uns den Herausforderungen des Marktes. Über 440.000 Mitglieder profitieren somit auch in Zukunft von einem exklusiven Leistungs- und Serviceangebot. Mehr noch: Die neue IKK Südwest wird durch ihre positive Finanzsituation als bundesweit einzige Krankenkasse ihren Mitgliedern weiterhin einen garantierten Preisvorteil von 100,- Euro jährlich bieten“, erläutert Vorstand Frank Spaniol. Aufgrund der alleinigen Preisführerschaft und der drohenden Zusatzbeiträge bei vielen Mitbewerbern rechnet die IKK auch in diesem Jahr mit einem überdurchschnittlich starken Mitgliederwachstum. Die IKK Südwest ist auf den verstärkt einsetzenden Mitgliederansturm bestens vorbereitet. Denn bereits jetzt verzeichnet die IKK einen Zuwachs von 1.000 neuen Mitgliedern pro Woche. Interessierte erreichen die IKK Südwest über die kostenfreie IKK Service-Hotline 0800/0 119 119 an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr oder unter www.ikk-suedwest.de. Südwest Mit Sicherheit günstiger Wechseln und garantiert sparen Wechseln Sie jetzt: 0800/0 119 119 www.ikk-suedwest.de