Scheidung - Kreishandwerkerschaft Rhein

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Scheidung - Kreishandwerkerschaft Rhein
BRENNPUNKT
7. Jhg.3. Ausgabe
15. September 2009 € 3,–
www.handwerk-rww.de
Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
Risiko
Scheidung
Steuern
und Finanzen
Schleichender
Firmentod
Mustertexte
Arbeitsrecht
KHS Rhein-Westerwald
PVST Deutsche Post AG
56410 Montabaur
Entgelt bezahlt, G61657
Seite 2
Inhalt Rhein-Westerwald
03/2009
 Zeitbombe - Scheidung... 4
 Steuern/Finanzen............. 7
 Arbeitsrecht...................... 8
Kreishandwerkerschaft tagt
im Stöffelpark
Handwerk fordert weitere Reformen und Entlastungen
Interessant und kurzweilig war die Mitgliederversammlung 2009 der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, die an einem aussergewöhnlichen Tagungsort, dem Stöffelpark
in Enspel, stattfand. Nahezu 60 Delegierte
waren der Einladung von Vorstand und Geschäftsführung gefolgt und nahmen an der
Versammlung teil.
 Aus den Innungen............ 9
 Ehrungen 2010................13
 Flexibel ist gut aber bitte richtig............. 16
 Werben mit dem
Firmen-Jubiläum.............19
 Mustertexte.....................21
 Meister-BAfög
verbessert.......................29
 Künstlersozialversicherung....................29
 Ausbildung Finanzielle Hilfen............32
 Das sollten Sie wissen...36
 Vertragsrecht..................38
Brennpunkt Handwerk im Internet:
www.handwerk-rww.de
Erscheinungstermine 2009/2010
BRENNPUNKT
Erscheinungstermine: Anzeigenschluss:
11. September 2009
11. Dezember 2009
12. März 2010
14. Juni 2010
19. August 2009
12. November 2009
12. Februar 2010
13. Mai 2010
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Vor dem offiziellen Teil gab es Gelegenheit,
im Rahmen einer Führung den Tertiär- und
Industrie-Erlebnispark Stöffel, mit seiner
weltweit bedeutenden Fossillagerstätte und
seinem deutschlandweit einmaligen IndustrieEnsemble kennen zu lernen.
Als Ehrengäste konnte der Vors. Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid den Hauptgeschäftsführer
der
Handwerkskammer
Koblenz, Herrn Alexander Baden, den Vizepräsidenten der Handwerkskammer Koblenz
und Ehrenkreishandwerksmeister Herrn Werner Wittlich, Frau Ass. jur. Prisca Mummenhoff, Handwerkskammer Koblenz, Herrn Uwe
Junges, DEKRA Siegen sowie zahlreiche Ehrenobermeister/innen begrüßen.
Klar positionierte sich Krautscheid in seinem
Geschäftsbericht. „Banken-, Finanz- und
Wirtschaftskrise sind aktuelle Themen,“ so
der Kreishandwerksmeister, „die die Medien
bis heute beherrschen und die Menschen –
Arbeitgeber wie Arbeitnehmer – beschäftigen. Verantwortungslose Manager spekulieren
mit dem ihnen anvertrauten Geld so riskant,
bis die Spekulationsblasen platzen und ganze
Wirtschaftssysteme drohen, in den Abgrund
gezogen zu werden.“ „Kein selbständiger
Handwerker, der jeden Tag aufs Neue für sein
Handeln verantwortlich gemacht wird, käme
auf die Idee, sich so zu verhalten,“ so Krautscheid weiter.
Kritisch bewertete der Vors. Kreishandwerksmeister auch die Situation der Mittelständler,
die nicht, wie namhafte deutsche Unternehmen, in der Finanzkrise unter den großen Rettungsschirm des Staates genommen werden.
Schwierig war für Krautscheid die
Beurteilung der wirtschaftlichen Lage.
„In Zeiten der Wirtschaftskrise verzeichnen
die einzelnen Handwerke unterschiedliche
Entwicklungen,“ so Krautscheid. „In einigen
Gewerken, z.B. im Metallbereich, ist der Umsatz regelrecht eingebrochen. Betriebe des
Bauhaupt- und Nebengewerbes verzeichnen schon
seit der Abschaffung der
Eigenheimzulage massive
Umsatzrückgänge.
Durch eine Neupositionierung am Markt, insbesondere im Bereich der
energetischen Sanierung,
versuchen die Betriebe, dieser Entwicklung entgegen
zu steuern. Aber auch an
die Umsetzung des Konjunkturpaketes II knüpfen
viele Handwerker große
Hoffnungen. Steuern und
Abgaben belasten nicht nur
die Kaufkraft in unserem
Land. Sie lähmen auch die Leistungsmotivation und führen zu Frust in der Mitte unserer
Gesellschaft,“ fuhr Krautscheid in seiner Rede
fort. „Im Vorfeld der anstehenden Bundestagswahlen, ist es wichtig, dass wir den Politikern
mitteilen, welche Erwartungen das Handwerk
hat.“
Hier nannte Krautscheid vor allem die Senkung der Lohnnebenkosten, die Abkopplung
der Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn,
die Reform der gesetzlichen Unfallversicherung, Senkung der Steuer- und Abgabenlast,
Überarbeitung des Kündigungsschutzes,
Rücknahme der vorgezogenen Fälligkeit der
Sozialversicherungsbeiträge und vor allem die
„Entbürokratisierung“. In seinen Ausführungen brachte der Vors. Kreishandwerksmeister
klar zum Ausdruck, dass das Handwerk sich
Rhein-Westerwald
Wir begrüßen unsere
neuen Innungsmitglieder:
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Bäcker-Innung RWW
Peter Friese, Roßbach
Bäckerei Preißing GmbH, Neuwied
Baugewerks-Innung RWW
Bügler-Bau GmbH, Kirchen
Bekleidungs- und
Schuhmacher-Innung RWW
Helga Muzzalupo, Ransbach-Baumbach
Kfz.-Innung RWW
Joachim Becker, Rothenbach
Fleischer-Innung RWW
Fleischerei Kurt Jung & Sohn,
Inh. Ralph Jung e. K., Freilingen
Autohaus Becker Raubach GmbH & Co. KG,
Raubach
Herbert Vieten, Bad Marienberg
Detlef Boblan, Buchholz
Friseur- und Kosmetik-Innung RWW
Sandra Büttner-Velten, Puderbach
Peter Günther, Rennerod
Simona Friesheim und Manuela Knautz,
Rennerod
Dachdecker-Innung NR
Werhand GmbH & Co., Neuwied
Petra Frömgen, Pleckhausen
Dachdecker-Innung WW
Hees Dachdeckermeister e. K.,
Görgeshausen
Innung für Kälte- und Klimatechnik RLP
Frank Börsch, Nickenich
Innung der elektrotechnischen Handwerke
des Kreises NR
Klaus Heickmann und Ulrich Kern,
Straßenhaus
Innung der elektrotechnischen Handwerke
des WW-Kreises
Michael Mies Elektrotechnik,
Inh. Sandro Rinaldi, Hachenburg
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Daniel Kühn, Raubach
Hedwig Maria Oberegger, Dierdorf
Roland Röhrig, Vettelschoß
Roman Schüler, Forstmehren
Nadja Mokanu, Ransbach-Baumbach
Gangolf Gastronomietechnik-ElektroHausgeräte e. K., Bitburg
Maler- u. Lackierer-Innung WW
Elmar Herbst, Montabaur
Metallhandwerker-Innung RLWW
Ernst Rudolf Buchen, Wissen
Laux Lüftung und Klima GmbH, Haßloch
Sanitär-Heizung-Klimatechnik-Innung
RWW
Rudolf Becker und Dirk Becker, Neuwied
Carsten Müller, Klingelbach
Armin Gräf, Neuwied
R. Rost Kälte-Klima GmbH, Hagenbach
Töpfer- und Keramiker-Innung RLP
Ebinger-Schnaß-Keramik UG, Bad Ems
Herrmann GmbH, Kirchberg
Kälte-Klima Schumann GmbH, Bingen
Herzlich willkommen in einem starken Verbund!
nicht als Bittsteller verstanden wissen will,
sondern es als sein legitimes Recht ansieht, die
Lösung dieser Probleme von den gewählten
Volksvertretern zu fordern. Sein Appell an die
Versammlungsteilnehmer: „Wir müssen eine
starke Gemeinschaft bleiben, um auch weiterhin die Interessen des Handwerks zu vertreten
und nach außen zu präsentieren.“
Großen Anklang fand der bebilderte Jahresrückblick 2008, der von Hauptgeschäftsführer
Udo Runkel facettenreich kommentiert wurde. Fotos von Innungsfahrten waren ebenso
zu sehen, wie Bilder von Freisprechungsfeiern,
Ausstellungen, Ehrungen oder anderen Aktivitäten von Innungen und Kreishandwerkerschaft. Ein wichtiger Tagesordnungspunkt der
Mitgliederversammlung waren die Wahlen zur
Vollversammlung der Handwerkskammer Koblenz und in diesem Zusammenhang auch die
Neuwahl des Kammerpräsidenten.
Ehrenkreishandwerksmeister Werner Wittlich,
derzeit Vizepräsident der Handwerkskammer
Koblenz, teilte der Versammlung mit, dass er
für das Amt des Kammerpräsidenten kandidieren wird. Wittlich, der 18 Jahre als Kreishandwerksmeister den Vorsitz der ehemaligen
Kreishandwerkerschaft Neuwied bzw. jetzigen
Kreishandwerkerschaft RWW inne hatte, ist
seit 2004 Vizepräsident der Handwerkskammer Koblenz. Als Mitglied des Land- und
Bundestages vertritt er seit vielen Jahren die
Interessen des Handwerks auf politischer Ebene und steht dem Handwerk immer als kompetenter und loyaler Ansprechpartner zur Verfügung. Einstimmig sprachen sich daher die
Versammlungsteilnehmer für die Kandidatur
Wittlichs aus und sagten ihm ihre Unterstützung zu. Der neue Rahmenvertrag der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald mit der
DEKRA Siegen wurde durch Herrn Uwe Junges vorgestellt. Durch diesen Rahmenvertrag
haben Mitgliedsbetriebe einen geldwerten
Vorteil, wenn es um die arbeitsmedizinische
und sicherheitstechnische Absicherung nach
den neuen Richtlinien der BGV A2 geht. Einstimmig verabschiedeten die Delegierten die
von Hauptgeschäftsführer Udo Runkel vorgelegte Jahresrechnung 2008 sowie die Haushaltspläne 2009/10.
Einladung
7. Empfang des Handwerks
Rhein-Westerwald
mit Ehrung der jahrgangsbesten Prüflinge 2009
und 25 Jahre Meisterprüfung
am 21. November 2009 um 15.00 Uhr
in der Stadthalle Altenkirchen
Ihre Anmeldung erbitten wir bis spätestens 6. November 2009
unter Telefon 02602/10050 oder per Fax 02602/100527
Gerne können Sie sich auch im Internet unter
www.handwerk-rww.de anmelden.
KREISHANDWERKERSCHAFT RHEIN-WESTERWALD
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Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Zeitbombe - Scheidung
Unternehmerpaare sollten ihre Vermögensverhältnisse mit einem Ehevertrag regeln,
damit bei einer Scheidung die Existenz des Betriebs nicht auf dem Spiel steht.
Scheidung tut weh. Rund 200.000 Ehen gehen
jedes Jahr in die Brüche, und auch viele Unternehmerpaare sind vor dem finalen Zerwürfnis
nicht gefeit.
Gerade Firmenbesitzer wissen allerdings nicht,
dass sie in diesem Falle auf einer Zeitbombe
sitzen, die sogar die Existenz des Betriebes und
damit zahlreiche Arbeitsplätze kosten kann.
Davon ist jedenfalls Martin Weispfenning,
Rechtsanwalt und Familienrechtsexperte aus
Nürnberg, überzeugt: „Bei Unternehmern
und Selbständigen können sich wegen des gesetzlichen Zugewinnausgleichs unübersehbare
Risiken ergeben“, warnt er aufgrund seiner Erfahrungen in der Praxis.
Denn neben der nachehelichen Unterhaltszahlung hat der geschiedene Partner aufgrund
dieses Zugewinnausgleichs einen finanziellen Anspruch auf einen Teil des Betriebsvermögens. Und das kann ein Unternehmen in
schwere finanzielle Bedrängnis bringen - bis
hin zur Insolvenz.
Mit dem Instrument des Zugewinnausgleichs
hat der Gesetzgeber geregelt, wie mit dem
Vermögenszuwachs während der Ehe - juristisch Zugewinn genannt - bei einer Trennung
umzugehen ist. Dabei werden für die beiden
Partner jeweils das Anfangs- und das Endvermögen während der Ehezeit berechnet, der
sich daraus ergebende Überschuss wird hälftig
zwischen beiden geteilt.
Besonders tückisch ist dieses Verfahren, weil
der Scheidungsrichter bei der Berechnung des
Betriebsvermögens nicht die niedrigen Steuer- oder Bilanzwerte heranzieht, sondern den
Verkehrswert.
Fall der Scheidung nimmt dann jeder Partner
sein eigenes Vermögen einfach wieder mit.
Eine Gütertrennung, so Weispfenning, komme
dann in Betracht, wenn die Ehepartner nicht
vermögensmäßig voneinander abhängig sind.
Wie schwer eine solche finanzielle Hypothek
für einen Betrieb wiegen kann, zeigt unser
Rechenbeispiel. Die Ehefrau kann hier bei der
Scheidung gegenüber ihrem Mann einen Anspruch von 613.000 Euro geltend machen, der
vor allem eine Folge des hohen Betriebsvermögens ist. Da das Geldvermögen des Mannes
nicht ausreichen wird, um diesen Betrag zu
zahlen, muss er entweder einen Kredit aufnehmen oder möglicherweise den Betrieb oder
Teile davon verkaufen.
Dennoch ist die Gütertrennung aus seiner
Sicht nicht die beste Lösung: „Die Zahl unsinniger Eheverträge, in denen eine Gütertrennung vereinbart wurde, ist überraschend
groß“, sagt er.
Firmenbesitzer sind diesen Folgen einer Scheidung aber nicht schicksalhaft ausgeliefert.
„Wenn ein Partner ein Unternehmen in die
Ehe einbringt oder während der Ehezeit ein
solches gründet, sollten beide die Risiken im
Falle der Scheidung durch den Abschluss eines
Ehevertrags begrenzen“, rät Martin Weispfenning. Denn die Regelungen des gesetzlichen
Zugewinnausgleichs gelten nur, wenn die
Partner nichts anderes vereinbart haben. Um
die finanziellen Risiken einer Scheidung für
den Betrieb zu vermeiden, bieten sich zwei
Möglichkeiten an: nämlich eine Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Gütertrennung nicht der beste Weg.
Eine Gütertrennung bedeutet, dass die Vermögen beider Partner vor Beginn oder während
der Ehe fein säuberlich getrennt werden. Im
Der praktische Grund, warum viele Unternehmerehen auf diese Lösung setzen: Die Firmenchefs wollen so das Haftungsrisiko ihres
Partners ausschließen. Das sei aber ein Irrtum,
betont der Rechtsanwalt: „Der Partner haftet
nämlich ohnehin nicht für die Verbindlichkeiten des Unternehmers.“
Ganz abgesehen davon, ist die Gütertrennung,
nach Einschätzung von Weispfenning, mit einigen Nachteilen verbunden. Denn eine Gütertrennung gilt nicht nur für den Scheidungsfall, sondern auch beim Tod des Firmenchefs.
Für die Ehefrau kann das mit erheblichen, oft
auch nicht beabsichtigten Nachteilen verbunden sein. Denn anders als beim gesetzlichen
Zugewinnausgleich steht ihr bei der Vereinbarung der Gütertrennung nur ein Viertel des
Vermögens zu, die Kinder erhalten dagegen
drei Viertel des Erbes. Dass sich der Pflichtteilsanspruch der Kinder erhöht, kann aber
negative Folgen haben, weil damit auch die
Versorgung des länger lebenden Ehegatten beeinträchtigt werden kann.
„Bei einer intakten Ehe sollten die Rechte des
überlebenden Ehegatten nicht grundlos ge-
Brennpunkt Handwerk 3/2009
schmälert werden“, sagt Weispfenning. Und es
gibt schließlich noch ein weiteres Argument
gegen die Gütertrennung.
Der Partner verliert nämlich den steuerlichen
Zugewinnausgleichsfreibetrag im Rahmen der
Erbschaftsteuer.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Weispfenning gibt daher der modifizierten
Zugewinngemeinschaft den Vorzug. Mit diesem Instrument können die Ehegatten vereinbaren, dass der gesetzliche Zugewinnausgleich
zwar im Falle der Ehescheidung ausgesetzt
wird, nicht aber für den Fall der Beendigung
des Güterstands durch den Tod des Ehegatten.
Rhein-Westerwald
Rechenbeispiel Zugewinnausgleich
Anfangsvermögen des Ehemannes
der Ehefrau
Sparguthaben 30.000 Euro
25.000 Euro
Wertpapierdepot
30.000 Euro
25.000 Euro
Auto
9.000 Euro
-
Kapitallebensversicherung
10.000 Euro
8.000 Euro
Anfangsvermögen
64.000 Euro
45.000 Euro
Endvermögen
des Ehemannes
der Ehefrau
Sparguthaben
50.000 Euro
30.000 Euro
Wertpapierdepot
80.000 Euro
60.000 Euro
200.000 Euro
200.000 Euro
1.200.000 Euro
----
Haushälfte
So können auf der einen Seite gefährliche finanzielle Belastungen für ein Unternehmen
vermieden werden. Auf der anderen Seite
kommt der Partner im Falle des Todes in den
Genuss der erbrechtlichen Vorteile.
Betriebsvermögen
Er erhält die Hälfte des Vermögens, während
die andere Hälfte an die Kinder fällt. Und das
zusätzliche Viertel, das dem Partner zusteht,
bleibt von der Erbschaftsteuer frei.
Endvermögen
Im Rahmen eines modifizierten Zugewinnausgleichs gibt es außerdem weitere Gestaltungsspielräume: So können die Eheleute eine
andere als die hälftige Verteilung der Zugewinne vereinbaren, in dem sie die Quote je nach
Wunsch zum Beispiel erhöhen oder senken
können. Außerdem können auch einzelne Vermögenswerte wie eine Unternehmensbeteiligung vom Zugewinnausgleich ausgenommen
werden. Egal, ob für ein Unternehmerehepaar
der gesetzliche Zugewinnausgleich gilt, weil
es eben keine vertragliche Vereinbarung gibt,
oder ob beide eine Gütertrennung vereinbart
haben, jede Konstellation kann durch einen
Ehevertrag wieder geändert werden.
Zugewinnausgleich:
Kapitallebensversicherung
35.000 Euro
30.000 Euro
Endvermögen
1.565.000 Euro
320.000 Euro
Zugewinn
des Ehemannes
der Ehefrau
1.565.000 Euro
320.000 Euro
./. Anfangsvermögen
64.000 Euro
45.000 Euro
1.501.000 Euro
275.000 Euro
Zugewinn des Ehemannes
1.501.000 Euro
abzüglich Zugewinn der Ehefrau
275.000 Euro
1.226.000 Euro
Davon zahlt der Ehemann an Ehefrau die Hälfte:
613.000 Euro
Zugewinn
Güterstände - Absicherung der Familie bei Insolvenz
Zugewinngemeinschaft.
Gilt für alle Paare ohne Ehevertrag: Jeder behält sein Vermögen, sein Einkommen, seine
Schulden. Wer in der Ehezeit den größeren
Vermögenszuwachs hat, muss dem Partner
bei der Scheidung den Unterschied durch eine
Geldzahlung ausgleichen. Erbschaften und
Schenkungen während der Ehe gehören nicht
zum Zugewinn, aber ihre Wertsteigerung.
Gegenüber gesetzlichen Erben profitiert die
Witwe/der Witwer durch einen Zuschlag von
einem Viertel des Erbes.
Gütertrennung.
Weispfenning empfiehlt daher in diesen Fällen, dass sich die beiden Partner durch einen
eigenen Anwalt über die Vor- und Nachteile
der beiden Lösungen beraten lassen. Denn nur
so ließen sich die finanziellen Risiken für den
Betrieb, aber auch zum Beispiel die Altersabsicherung der Frau, für beide Seiten zufriedenstellend lösen. Unternehmern, die vor einer
Ehe stehen, empfiehlt er, die verschiedenen
Szenarien mit einem Fachanwalt ihres Vertrauens zu besprechen. Haben sich die Partner
auf eine Lösung geeinigt, müssen beide den
Ehevertrag in Anwesenheit eines Notars unterzeichnen.
Autor: Paul Lauer, ProFirma
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Kann notariell vereinbart werden. Damit entfällt der Zugewinnausgleich. Das Modell hat
im Erbfall erbrechtliche (s.o.) und steuerliche
Nachteile. Beliebt vor allem für Zweitehen,
wenn beide Partner in gesicherten Einkommens-, Vermögens- und Versorgungsverhältnissen leben.
Gütergemeinschaft.
ternehmensverbindlichkeiten
übernimmt.
Damit haben die Gläubiger Zugriff auf sein
persönliches Vermögen wie das Familieneigenheim.
Vermögensübertragung.
Der rechtzeitige Transfer an den Partner
schützt vor Gläubigerzugriff, denn er haftet
nicht für die Schulden des anderen.
Miteigentum.
Es schützt nicht effizient: Die Gläubiger können den Anteil des Unternehmers pfänden
und die Versteigerung der ganzen Immobilie zur Teilung erzwingen. Also: Wenn schon,
dann die ganze Immobilie übertragen.
Zeitabstand.
Zwischen Übertragung und Gläubigerzugriff
müssen mindestens vier Jahre vergehen. Sonst
kommen die Gläubiger trotzdem an das vermeintlich gesicherte Vermögen heran.
Rückfallklausel.
In der Praxis sehr selten. Die Verwaltung ist
kompliziert. Die Gläubiger eines Partners
freuen sich: Ihnen haftet das gesamte gemeinsame Vermögen beider.
Sie bewirkt, dass bei Scheidung, Tod oder Pleite des Partners das Vermögen ganz oder zum
Teil zurückgeht.
Insolvenzschutz: Familie absichern
Sicherheitsvorschrift.
Rechtsform.
Der Partner, auf den das Vermögen übertragen
wurde, darf nie für Verbindlichkeiten des anderen oder des Unternehmens unterschreiben, die
Unterschrift entwertet das Sicherheitskonzept.
Selbst die GmbH oder die GmbH & Co. KG
schützt die Familie meist nicht wirksam, weil
der Inhaber die persönliche Haftung für Un-
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Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Schleichender Firmentod
Liquidität ist für jedes Unternehmen das A und
O, doch in auftragsschwachen Zeiten drohen
erhebliche Risiken.
Liquiditätsengpässe entstehen oftmals schleichend und werden viel zu spät erkannt. Dabei
sind massive Rückschläge z.B. durch große
Forderungsausfälle eher die Ausnahme. Eine
der Hauptursachen sind oft zu hohe Privatentnahmen der Firmeninhaber.
Aufgrund fehlender Kontrollen fällt dies jedoch oftmals nicht auf. Hinzu kommen die
Ausgaben, die eigentlich vorhersehbar wären,
jedoch aufgrund fehlender Planung nicht einkalkuliert werden.
Dies sind z.B:
Steuern:
Impressum
„Brennpunkt Handwerk“ – Magazin der Innungen und
Kreishandwerkerschaft erscheint mind. 4 x jährlich.
Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG,
Rheinstraße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen
Telefon 02624/911-0, Fax 02624/911-195;
Idee und Konzeption: Erwin Haubrich
Verantwortlich für den überregionalen Teil:
Rhein-Westerwald eG;
Michael Braun, Rudolf Röser, Harald Sauerbrei (Vorstand)
Verantwortlich für den regionalen Teil:
KHS Limburg-Weilburg: GF Stefan Laßmann;
Ausgabe B: Auflage: 1.150 Exemplare
KHS Rhein-Westerwald: HGF Udo Runkel;
Ausgabe C: Auflage 2.000 Exemplare
KHS Mainz-Bingen: RA Tobias Schuhmacher;
Ausgabe D: Auflage 1.300 Exemplare
KHS Birkenfeld: GF Stephan Emrich;
Ausgabe E: Auflage 500 Exemplare
KHS Alzey-Worms: GF Rainer Borchert;
Ausgabe F: Auflage 650 Exemplare
Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin
kostenfrei zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im
Innungsbeitrag enthalten. Im Einzelbezug 3,– € / Stück
zzgl. Versandkosten.
Viele Betriebe werden von Steuernach- und
-vorauszahlungen überrascht. Wenn man seine
Steuerklärung erst am letztmöglichen Termin
abgibt, kann es hier zu großen Nachzahlungsbeträgen für Unternehmen kommen.
Lieferantenverbindlichkeiten:
Viel zu lange werden oft von den Betrieben
die Verbindlichkeiten bei Lieferanten hinausgeschoben. Das permanente Ausreizen der
Zahlungsziele kann bei der nächsten Auftragsflaute zu Problemen führen. Es fehlen dann
die Einnahmen, um alte Verbindlichkeiten zu
begleichen.
Tilgung von Krediten:
Bei einer Darlehnsaufnahme wird oft übersehen, dass die Rückzahlung die Liquidität zukünftig belastet. Insbesondere bei öffentlichen
Darlehen kann dies zu erheblichen Problemen
führen, da die Tilgungen in der Regel halbjährlich anfallen, seitens der Betriebe hierfür jedoch
keine Rücklagen gebildet werden. Aber auch
bei Darlehen mit anfänglicher Aussetzung der
Tilgung sollte unbedingt beachtet werden, dass
diese in relativ kurzem Zeitraum mit hohen
Tilgungsraten zurückgeführt werden müssen.
Zeitkonten:
Angesammelte Überstunden müssen in auftragsschwachen Zeiten abgebaut werden. Dies
bedeutet, dass die Unternehmer Löhne zahlen
müssen, neue Aufträge aber fehlen. Auch hier
kann nur mit einer rechtzeitigen Rücklagenbildung vorgebeugt werden.
Abwicklung von Aufträgen:
Viele Unternehmen verzichten auf Abschläge
und die Abrechnung von Teilleistungen und
treten mit erheblichen Beträgen für die Kunden in Vorleistung. Dieses Risiko sollte man
monatlich bewerten. Es gilt zu prüfen, wie viel
schon in den Auftrag investiert wurde bzw. was
sich schon abrechnen lässt. Wurden bereits
Zahlungen durch den Kunden geleistet oder
besteht dringender Handlungsbedarf, weil das
Risiko für den Unternehmer zu groß wird?
Ein ständig größer werdendes Finanzloch zieht
immer drastische Konsequenzen mit sich bis
hin zu einer möglichen Insolvenz. Jeder Unternehmer kann solchen unliebsamen Überraschungen nur durch regelmäßige Liquiditätskontrollen vorbeugen. Nur so können Risiken
minimiert werden und besteht die Möglichkeit, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Daher sollte sich jeder Unternehmer einmal in
der Woche hierfür Zeit nehmen.
Radarfalle am Straßenrand
Bußgeld droht – was tun?
Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernehmen der Herausgeber sowie die beteiligten
Kreishandwerkerschaften keine Haftung. Unverlangt eingesandte Manuskripte ohne Rückporto können nicht zurückgesandt werden. Mit der Annahme eines Manuskriptes gehen
sämtliche Verlagsrechte und alle Rechte zur ausschließlichen
Veröffentlichung und Verbreitung auf den Herausgeber
über. Für die mit Namen oder Signatur gezeichneten Beiträge übernehmen Herausgeber und Redaktion keine Haftung. Der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerkerschaften sind für Inhalte, Formulierungen und verfolgte
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Für die Richtigkeit der Anzeigen wird keine Gewähr übernommen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für
Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die
allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige
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vor, ohne Angabe von Gründen, bestellte Anzeigen oder
Textbeiträge nicht zu veröffentlichen. Nachdruck und Übersetzung, auch auszugsweise, sowie Vervielfältigungen jeglicher Art und Technik bedürfen der vorherigen schriftlichen
Genehmigung des Herausgebers. Bei Nichtbelieferung ohne
Verschulden des Herausgebers oder infolge höherer Gewalt,
Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens etc., bestehen keine
Ansprüche gegen Herausgeber und beteiligte Kreishandwerkerschaften.
Viele Autofahrer haben die Erfahrung schon
gemacht! Man hat zu sehr aufs Gaspedal getreten und wurde geblitzt. In der Regel lässt
der Bußgeldbescheid nicht lange auf sich
warten. Soll man nun Einspruch einlegen
oder zahlen?
Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift:
Rhein-Westerwald eG, Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf,
Telefon 02741/9341-0, Fax 02741/934129
Nicht zu empfehlen ist, eine Stellungnahme
zum Tatvorwurf abzugeben. Es besteht ledig-
Auf jeden Fall sollte man sich mit der Entscheidung nicht zu lange Zeit lassen, denn,
wenn man nichts unternimmt, wird der
Bußgeldbescheid nach 14 Tagen gerechnet ab
Zustellung (Datum wird vom Postboten auf
dem Briefumschlag vermerkt) rechtskräftig.
lich die Verpflichtung, die erforderlichen Angaben zur Person zu machen.
Ist man nicht selbst gefahren, wird man
aufgefordert, den Namen des Fahrers anzugeben. Unter nahen Verwandten, Verlobten
oder Eheleuten gibt es ein Zeugnisverweigerungsrecht. Wird der Fahrer nicht innerhalb
von drei Monaten nach dem Blitzen ermittelt, ist der Vorgang verjährt.
Nur in wenigen Ausnahmefällen besteht
dann noch die Möglichkeit, „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zu beantragen.
Zur Durchführung eines solchen Verfahrens
sollte man sich jedoch ggf. juristische Unterstützung holen.
pixelio.de
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Rhein-Westerwald
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Steuern und Finanzen
Gewinnermittlung:
Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung
kann auch nachträglich erfolgen (BFH)
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit aktuellem Urteil die
Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung
als Methode zur Ermittlung des Gewinns von
Gewerbetreibenden auch noch nach Ablauf
des Gewinnermittlungszeitraums zugelassen.
Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte
steuerliche Grenzwerte (z.B. in Bezug auf den
Umsatz) nicht überschreiten, können ihren
Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht
durch Gegenüberstellung der Einnahmen und
Ausgaben (sog. Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln.
Bisher gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Entscheidung
zugunsten der Gewinnermittlung durch
Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der
Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende
Buchführung einrichtet. Mit dem Urteil vom
19. März 2009 gestattet der BFH nun weitergehend, dass auch noch nach Ablauf des Jahres
zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird. Stellt der Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet
er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung
durch Bilanzierung.
Im entschiedenen Fall hatte eine aus zwei Personen bestehende GbR ein zunächst drei Jahre
lang vermietetes Grundstück an die Mieterin
veräußert. Das Finanzamt (FA) beurteilte die
Tätigkeit später als gewerblichen Grundstückshandel; dies war vom BFH nicht mehr zu prüfen. Er hatte nur darüber zu entscheiden, nach
welchem Gewinnermittlungsverfahren der
Gewinn im Wege einer Schätzung zu ermitteln
war: auf der Basis einer bilanziellen Gewinnermittlung, wie das FA meinte, oder auf der
Basis einer Einnahmen-Überschussrechnung.
Der BFH entschied, dass beide Gewinnermittlungsarten gleichwertig seien und die Wahl der
Einnahmen-Überschussrechnung noch nachträglich erfolgen könne, auch noch im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den
Steuerbescheid auf der Grundlage eines geschätzten Gewinns. Voraussetzung dafür seien
nur ausreichende Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben. Zur Klärung der von der
GbR gefertigten Aufzeichnungen verwies der
BFH das Streitverfahren an das Finanzgericht
zurück. (Urteil 19.3.2009, IV R 57/07)
Verlorener Verlustvortrag durch
fehlerhaften Steuerbescheid
Ein vermögender Steuerpflichtiger machte bei
seiner Steuererklärung erhebliche Verluste aus
Wertpapiergeschäften, Vermietung und gewerblichen Beteiligungen geltend. Daraufhin
setzte das Finanzamt die Einkommensteuer
für den Veranlagungszeitraum auf null fest.
Erfreut über das Ergebnis, unterließ der Mann
eine nähere Überprüfung des Steuerbescheids.
Später stellte er fest, dass bei der Berechnung
der Steuern die Verluste aus Gewerbebetrieb
von mehreren Millionen Euro nicht aufgeführt worden waren.
Er verlangte daher, dass die Verluste im Folgejahr berücksichtigt werden. Dies lehnte der
Fiskus ab. Der BFH wies ebenfalls darauf hin,
dass der fehlerhafte Steuerbescheid rechtskräftig geworden und damit die nicht berücksichtigten Verluste „verfallen“ sind. Auch besteht
in diesem Fall kein Anspruch, die fehlende
Verlustfeststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen. (Urteil BFH 17.12.2008,
IX R 94/07)
Keine Privilegierung bei
Freizeitveranstaltung für Führungskräfte
Im Rahmen von Fachtagungen der angestellten Führungskräfte einer großen Beratungsgesellschaft fanden auch mehrere kostenlose
Abendveranstaltungen mit musikalischen und
künstlerischen Darbietungen statt.
Das veranstaltende Unternehmen ging von
steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen
aus; die den Führungskräften zugeflossenen,
geldwerten Vorteile sollten deshalb nach § 40
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal mit einem
Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden.
Das Finanzamt wollte die Lohnsteuer demgegenüber mit einem individuell errechneten,
wesentlich höheren Nettopauschsteuersatz
erheben.
Der Bundesfinanzhof teilte diese Einschätzung. Grundsätzlich bildet der Steuersatz von
25 Prozent bei derartigen geldwerten Zuwendungen, die - wie hier - den Freibetrag von 150
Euro überschreiten, insoweit die „vertikale Beteiligung“ der Arbeitnehmer an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Ist
jedoch eine solche Veranstaltung ausschließlich Führungskräften vorbehalten, verfehlt der
Durchschnittssteuersatz von 25 Prozent das
Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit. (BFH vom 15.01.2009, VI R
22/06, StBW 2009, 3)
Abrechnung auf Neuwagenbasis
Das OLG Düsseldorf beschäftigte sich aktuell
mit der Frage, welche Voraussetzungen erfüllt
sein müssen, damit im Falle eines Unfalls auf
Neuwagenbasis abgerechnet werden kann.
Sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls noch keinen Monat zugelassen war und
weniger als 1.000 Kilometer gelaufen ist, wird
im Allgemeinen davon ausgegangen, dass sich
bei einem Haftpflichtschadensfall der Kunde
nicht mit der Reparatur begnügen muss. Allerdings sind dies nur 2 Voraussetzungen, um auf
Neuwagenbasis abzurechnen. Laut Ansicht des
Gerichts muss entscheidend noch hinzukommen, dass das Fahrzeug erheblicht beschädigt
ist, und es so für den Kunden unzumutbar ist,
sich mit einer Reparatur und der Zuzahlung
eines Geldbetrages für den verbliebenen Minderwert zu begnügen. Nicht der Fall ist dies
allerdings dann, wenn durch den Unfall ausschließlich Teile betroffen sind, durch deren
spurenlose Auswechslung der frühere Zustand
voll wiederhergestellt werden kann. Letzteres
kann unter Umständen dann nicht gegeben
sein, wenn sicherheitsrelevante Teile beschädigt sind. (OLG Düsseldorf, I-1 U 58/08)
Lohnzahlung trotz Insolvenz
Der Insolvenzverwalter kann nach § 133 Insolvenzordnung Zahlungen des in Insolvenz
gegangenen Unternehmers (Insolvenzschuldner) anfechten, die dieser in den letzten zehn
Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag mit
dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat.
Dies gilt grundsätzlich auch für gezahlte Löhne und Gehälter, sofern der Arbeitnehmer die
Insolvenz des Arbeitgebers gekannt hat oder
hätte kennen müssen. Zahlt der insolvente
Unternehmer an einen Mitarbeiter die ausstehende Vergütung für mehrere Monate aus,
kann allein aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, nicht auf die Kenntnis
des Mitarbeiters von der Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers geschlossen werden.
Hat der Zahlungsempfänger auch keinen
Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm
bekannten Krise insoweit auch keine Erkundigungspflicht. Im Ergebnis durfte der Arbeitnehmer die Gehaltszahlungen behalten. (BGH
19.02.2009, IX ZR 62/08, NJW 2009, 1202)
Verzugszinssätze, Stand 01.07.09
Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/B
Fassung 2000:
alle Verbrauchergruppen 5% über
Spitzenrefinanzierungsfacilität
ab Datum 06.06.03 SRF Satz Verzugszinsen
3%
8,0%
Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/B
Fassung 2006, bzw. §§ 247, 288 BGB für:
•(Privat-)Verbraucher 5% über Basiszins
•Unternehmen 8% über Basiszins
ab Datum Basiszinsatz Verzugszinsen
01.07.09 0,12 % 5,12 % Verbr.
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Seite 8
Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Arbeitsrecht
Gelesene Kündigung ist wirksam
Ein Mitarbeiter will den Erhalt seiner Kündigung nicht bestätigen? Macht nichts, die
Kündigung ist ausgesprochen, sobald er das
Schreiben im Beisein von Zeugen gelesen hat.
Das musste jetzt ein Kfz-Mechaniker lernen.
Wie das Landesarbeitsgericht München entschieden hat, muss der Arbeitgeber eine
schriftliche Kündigung nicht unbedingt dauerhaft an den Mitarbeiter übergeben. Es reicht,
wenn der Mitarbeiter genügend Zeit hat, das
Schreiben zu lesen. Geklagt hatte ein Kfz-Mechaniker. Der vorgesetzte Werkstattleiter hatte
ein Kündigungsschreiben vom 28. November
2007 dem Mitarbeiter am gleichen Tag in die
Hand gegeben. Dabei war ein Zeuge anwesend.
Der Mitarbeiter las das Schreiben durch. Er bestätigte den Empfang jedoch nicht schriftlich,
weil in dem Schreiben seiner Meinung nach
der Kündigungsgrund fehlte. Den Grund hatte ihm der Arbeitgeber jedoch zwei Tage zuvor
mündlich mitgeteilt und das in dem Schreiben auch erwähnt. Der Gekündigte nahm das
Schreiben nicht an sich, sondern ließ es auf
dem Schreibtisch seines Vorgesetzten liegen.
Kurz vor Jahresende sendete der Arbeitgeber
seinem Mitarbeiter eine Arbeitsbescheinigung:
Daraus ging die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende noch einmal hervor.
Daraufhin reichte der Kfz-Mechaniker eine
Kündigungsschutzklage ein. Die Kündigung
könne nicht gültig sein, da das Schriftstück
ihm nicht zum Verbleib übergeben worden sei.
Das nötige Schriftformerfordernis sei nicht erfüllt, argumentierte der Arbeitnehmer.
Doch sowohl das Münchener Arbeitsgericht
als auch das in Berufung angerufene Landesarbeitsgericht München wiesen die Klage ab.
Vor Zeugen reiche es aus, wenn der Empfänger einer Kündigung von dem Inhalt Kenntnis
nehmen könne, befanden die Richter. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht
nicht zu. Landesarbeitsgericht München: (Urteil vom 18. März 2009, Az. 11 Sa 912/08)
Kündigung nach beharrlichem Verstoß
gegen betriebliches Rauchverbot
In einer Betriebsvereinbarung war geregelt,
dass das Rauchen aus Brandschutzgründen
in allen Produktionsräumen verboten ist und
auch in anderen Bereichen im Interesse von
Mitarbeitern und Kunden ganz oder teilweise
untersagt werden kann. Wird ein Arbeitnehmer mehrmals in dem besonders brandgefährdeten Lager trotz wiederholter Abmahnungen
rauchend angetroffen, kann ihm auch bei
langjähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt
werden. Der Verstoß gegen das Rauchverbot
wog hier um so mehr, als der Gekündigte ohne
weiteres den unmittelbar an das Lager angrenzenden Aufenthaltsraum hätte aufsuchen können, in dem das Rauchen gestattet war. (LAG
Köln 01.08.2008, 4 Sa 590/08,)
Kündigungsschutz: keine Anrechnung eines
Leiharbeitsverhältnisses
Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes setzt unter anderem ein ununterbrochenes, länger als sechs Monate dauerndes
Arbeitsverhältnis voraus (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Wird ein Leiharbeiter als eigener Mitarbeiter
von einem Unternehmen übernommen, so
wird die vorausgehende Zeit als Leiharbeiter
nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet.
Das Gesetz verlangt, dass das Arbeitsverhältnis in „demselben“ Unternehmen bestanden
haben muss. Das war hier gerade nicht der
Fall. Das neue Arbeitsverhältnis muss daher
mindestens sechs Monate bestehen, bevor der
Mitarbeiter unter das Kündigungsschutzgesetz fällt. (LAG Rheinland-Pfalz 27.11.2008, 10
Sa 486/08, AA 2009, 67)
Unterschiedliche Behandlungen bei Lohnerhöhungen müssen sachlich begründet sein
Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer bei Anwendung
einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb dürfen sie im Fall einer freiwillig
gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen.
Im vorliegenden Fall beschäftigte der beklagte
Arbeitgeber ca. 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte
die Vergütung der AN ab dem 01.01.07 um
2,5%. Ausgenommen hiervon wurden nur 14
Mitarbeiter, darunter auch der Kläger, die sich
2003/04 nicht auf eine Verschlechterung der
Arbeitsbedingungen (Urlaubsreduzierung und
Wegfall des zusätzl. Urlaubsgeldes) eingelassen
hatten. Der AG bot dem Kläger die Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung
an, dass er die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Dies lehnte der Kläger ab. Die
Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Laut Ansicht des BAG hatte der Kläger keinen
Anspruch auf Zahlung der Lohnerhöhung.
Zwar war der AG bei der Lohnerhöhung an
den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden,
er handelte jedoch nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den Einkommensverlust der AN
von 2003/04 mit der Lohnerhöhung teilweise
ausglich. Er hatte auf diese Zweckbestimmung
ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust hatte, konnte der
den Ausgleich nicht verlangen. (BAG 15.07.09,
5 AZR 486/08)
Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
bei Arbeitsunwilligkeit
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hat ein Arbeitnehmer, der sowieso nicht arbeiten will, im
Krankheitsfall keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter nach einem Streit mit seinem Chef
den Betrieb verlassen und in Gegenwart von
Zeugen erklärt, dass er sowieso nicht mehr in
dem Unternehmen arbeiten wolle. Einige Tage
später schickte er dann eine Krankmeldung.
Dies nahm der Arbeitgeber jedoch nicht hin.
Er weigerte sich, Lohnfortzahlung zu leisten
mit der Begründung: Der Mitarbeiter sei nicht
mehr leistungswillig und habe die Krankheit
nur vorgeschoben. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer vor dem LAG auf Lohnfortzahlung. Allerdings ohne Erfolg. Das Gericht gab
dem Unternehmer recht: Bei ihrer Entscheidung ließen die Richter offen, ob der Mitarbeiter tatsächlich krank war. Für ihr Urteil war
die vor Zeugen getroffene Erklärung des Arbeitnehmers entscheidend, dass er nicht mehr
arbeiten wolle. Damit, so die Richter, entfalle
der Anspruch auf Lohnfortzahlung. LAG RLP
Az. 6 Sa 361/08 vom 20.03.09
Arbeitnehmer an einmal ausgesprochene
Kündigung gebunden
Erhebliche Rückstände des Arbeitgebers mit
Gehaltszahlungen können eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Der
AN ist aber auch dann an die Kündigung gebunden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nachträglich verbessert oder der Betrieb auf einen solventen Eigentümer übergeht.
Im vorliegenden Fall wies das Bundesarbeitsgericht die Klage eines Managers auf Wiedereinstellung ab. Da dieser monatelang kein Gehalt bekommen hatte und das Unternehmen
schließlich Insolvenz anmeldete, kündigte er
fristlos. Nachdem der Betrieb dann von einem
anderen Unternehmer weitergeführt wurde,
machte er die Unwirksam seiner Kündigung
geltend. Die Richter hielten den Manager jedoch an seiner Erklärung fest. Da das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Betriebsübergang
beendet worden war, bestand keine Verpflichtung des Betriebsübernehmers, das Beschäftigungsverhältnis fortzuführen. (Urteil BAG
vom 12.03.2009 2 AZR 894/07, AuR 2009, 131)
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nie auszuschließen. Auch wird die Verfallzeit von Gesetzen und Verordnungen immer
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Nutzung fehlerhafter und unvollständi­ger
Informationen unmittel­bar oder mit­­telbar
verursacht werden, haften der Herausgeber
und die beteiligten Kreishandwerkerschaften
nicht, sofern ihnen nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden
zur Last gelegt werden kann.
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Genovevaburg Ziel
der Steinmetze
Die Geneovevaburg mit ihrem 34 m hohen
Bergfried über den Dächern der Stadt Mayen
war Ziel der Steinmetz-Innung Westerwaldkreis. Hier fanden in der Zeit vom 19.05. bis
22.08.09 die diesjährigen Burgfestspiele statt.
Ladies Night – ein Schauspiel von S. Sinclair und A. MacCarten hatten sich die Mitglieder ausgesucht und mussten feststellen,
dass sie eine gute Wahl getroffen hatten.
Ladies Night ist das Theaterstück zu dem
Kino-Erfolg: „Ganz oder gar nicht“. Die turbulente Komödie erzählt auf eine heitere,
ironische Art vom alltäglichen Kampf gegen
die Verzweiflung und dem Mut und der Zuversicht, die – mal so eben – aus dem Bauch
kommen und Unmögliches möglich machen.
Rhein-Westerwald
Seite 9
Innungsausflug nach Paris
Paris ist in der ganzen Welt für seine Schönheit und die zahlreichen Sehenswürdigkeiten
bekannt. Paris … das sind große Boulevards
und kleine Gassen, Straßencafes und gute Restaurants. Gründe genug, für einen Innungsausflug in diese wunderschöne Stadt.
In der Zeit vom 21. – 24.05.09 konnten sich
Mitglieder der Metallhandwerker-Innung
RLWW und der Tischler-Innung Westerwaldkreis von den Schönheiten und der Faszination dieser Stadt überzeugen. Auf dem
Programm stand unter anderem eine ausführliche Stadtbesichtigung. Geschichtsträchtige
und historische Bauwerke wie der Eiffelturm,
Notre Dame, das Louvre konnten ebenso besichtigt werden wie der Place de la Concorde
und dem Place Etoile mit dem Triumphbogen.
Nach einem Besuch der Vulkan Brauerei
Mendig und dem kultur- und technik-geschichtlichen Felsenkeller, war das abendliche
Schauspiel der Burgfestspiele ein gelungener
Tagesabschluss.
Freisprechung der Fleischer-Innung RWW
Neun Lehrlinge der Fleischer-Innung Rhein-Westerwald bekamen im Bistro „Filou“ in Neuwied
ihr Zeugnis der Berufsreife, sprich ihren Gesellenbrief überreicht.
Es war die erste gemeinsame Prüfung der neu gebildeten Innung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Jürgen Berg aus Linz äußerte sich zufrieden über das Leistungsniveau und den Bildungsstand der frisch gebackenen Gesellen. Prüfungsbester war Sven Prassel aus Horhausen, dem
neben einem Geschenk der neidlose Beifall seiner Mitstreiter sicher war. Ein besonderer Dank
gilt Claus Spindelböck, der für die praktische Prüfung seinen Betrieb zur Verfügung gesellt hat.
Die Prüfung bestanden (in Klammern der Ausbildungsbetrieb): Pascal Baier, Kalenborn (Jürgen
Berg, Linz), Kevin Bamberger, Isenburg (Rüdiger Eich, Anhausen), Sergej Cicima, Bad Marienberg (Alexander Pantschenko, Bad Marienberg), Marcus Dinter, Niederelbert (Alexander Herz,
Heiligenroth), Manuel Fisgus, Nauort (Eckard Kleppel, Nauort), Sven Prassel, Horhausen (Wolfgang Weingarten, Neustadt), Markus Röder, Melsbach (Pieter Vermee, Andernach), Ruslan Sava,
Neuwied (Pia Hillen, Irlich), Florian Schnug, Mogendorf (Leo Friedrich, Wirges).
Natürlich gehörte auch ein „Abstecher“ zur
Basilika Sacre Coeur auf dem Montmartre zu
den Pflichtbesuchen.
Nach einem beschwerlichen Aufstieg wurde
allen Teilnehmern eine geniale Aussicht über
Paris geboten. Gerade bei Sonnenuntergang
kann man wunderbar auf den Stufen am Berg
sitzen und die beeindruckende Aussicht über
die Stadt bei einer Flasche Wein genießen.
Ein weiteres Highlight war die Besichtigung
von Schloss Versailles. Auch in den Abendstunden konnten sich die Teilnehmer in den
Revue-Shows Moulin Rouge und LIDO über
das abwechslungsreiche und unterhaltsame
Kulturprogramm von Paris überzeugen. Alle
Teilnehmer waren der Meinung, dass es eine
gelungene Innungsfahrt war.
Seite 10
Rhein-Westerwald
Erfolgreiches
Ausbildungsende
Nach 3-jähriger Lehrzeit endete am 29.06.09
die Ausbildung von Frau Zuhal Yildiz bei der
Kreishandwerkerschaft RWW. Frau Yildiz
schloss ihre Ausbildung zur Bürokauffrau
mit der Gesamtnote „gut“ ab. Vorstand, Geschäftsführung sowie die Kolleginnen und
Kollegen der Kreishandwerkerschaft RWW
gratulieren Frau Yildiz zu diesem guten Abschluss und freuen sich auf die weitere Zusammenarbeit.
Freisprechungsfeier der
Tischler-Innung des Kreises Neuwied
Auf der diesjährigen Freisprechungsfeier der
Tischler-Innung des Kreises Neuwied erhielten 17 Absolventen ihre wohl verdienten Gesellenbriefe. Die Veranstaltung fand in den
Räumen der Sparkasse Neuwied statt. Hausherr und Sparkassenvorstand Dr. HermannJosef Richard begrüßte die Prüflinge sowie
alle Anwesenden im Namen des Sparkassenvorstandes. Norbert Dinter, Obermeister der
Tischler-Innung, versäumte in seiner Ansprache nicht, auch einige nachdenkliche Worte an
die Nachwuchskräfte zu richten.
„Das Handwerk hat immer noch goldenen
Boden. Es gilt jedoch weiterhin, auf Qualität
zu setzen, ein Umstand, welcher Deutschland
zum Export-Weltmeister gemacht hat“, so
Obermeister Dinter. Er rief die Gesellen zu-
GFin Schubert gratuliert Zuhal Yildiz zur
bestandenen Abschlußprüfung
Brennpunkt Handwerk 3/2009
gleich auf, ihre Chancen zu nutzen und den
„Mut zu haben, neue Wege zu finden“. Zu den
Ehrengästen der Feier gehörte auch Oberbürgermeister Nikolaus Roth, der in seiner Rede
an die Junghandwerker appellierte, weiterhin
starkes Engagement zu zeigen. Im Anschluss
an den offiziellen Rahmen, hatten die Besucher ausreichend Gelegenheit, sich ein Bild der
ausgestellten Gesellenstücke zu machen.
Die Auszeichnung für die beste Prüfung ging
an Kevin Peter Gail aus Willroth (Ausbildungsbetrieb Schmidt & Sohn GmbH, Oberraden).
Dennis Hoppen aus Andernach (Ausbildungsbetrieb Berufsbildungswerk Heinrich-Haus
GmbH, Neuwied) wurde für den Lehrlingswettbewerb „Die gute Form“ ausgezeichnet.
v. links Oberbürgermeister Roth, Sparkassenvorstand
Dr. Richard, Prüfungsbester Kevin Peter Gail,
Obermeister Dinter
Der erste Schritt in einen neuen Lebensabschnitt
81 frischgebackene Friseur-Gesellinnen und Gesellen strahlten mit der Sonne um die Wette
Sonne, Musik und beste Laune - 81 junge
Gesellinnen und Gesellen feierten den Abschluss ihrer Lehrzeit. Ein begeistertes Publikum, bestehend aus Lehrern, Ausbildern,
dem angehenden Landrat des Westerwaldkreises, Vertretern der Innung und der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, Eltern,
Großeltern und Freunden, erlebte mit, wie die
Prüflinge auf der Empore des „Sirius“, Ransbach-Baumbach, begeistert und sichtlich erleichtert ihre Gesellenbriefe entgegennahmen.
Heidi Thelen-Krämer, Obermeisterin der Friseur und Kosmetik-Innung RWW, fasste in
ihrer Rede zusammen, was alle bewegte: „Sie
haben es geschafft!“
Einen Schritt abzuschließen heißt aber gleichzeitig auch, den nächsten zu beginnen. Und
dies kleidete Thelen-Krämer in die passenden
Worte: „ Denken Sie daran, wie sich die Berufsbilder wandeln, wie Sie sich immer neuen
Anforderungen stellen müssen. Machen Sie
den Meister. Trauen Sie sich etwas zu! Denn,
wie heißt es so schön: „Wer nichts wagt, der
nichts gewinnt“, spornte sie die jungen Gesellinnen und Gesellen an.
Ein besonderer Dank ging an die Ausbildungsbetriebe, die durch ihre Bereitschaft, junge
Menschen auszubilden, dem Friseurhandwerk
langfristig eine Zukunft geben und damit weiterhin die Qualität der Friseurdienstleistung
gewährleisten.
Musikalisch wurde die Veranstaltung untermalt durch das Duo „stagelight“, das mit fantastischen Stimmen und einem umfangreichen
Repertoire die anwesenden Gäste begeisterte.
Ebenso dankte Thelen-Krämer den Vorsitzenden der Prüfungskommission Herrn Tobias
Büth und Frau Hilde Mallm sowie den Berufsschullehrern. Auch der angehende Landrat des Westerwaldkreises, Achim Schwickert,
gratulierte den erfolgreichen jungen Leuten
zur bestandenen Gesellenprüfung. Die Glückwünsche der Kreishandwerkerschaft RheinWesterwald überbrachte der Vorsitzende
Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid.
Besondere Freude zeigte sich auf dem Gesicht
von Yvonne Schneider aus dem Ausbildungsbetrieb Barbara Rösler, Montabaur, die als
Prüfungsbeste ihre Lehrzeit beendete.
v. links Obermeisterin Thelen-Krämer,
Ivonne Schneider, Achim Schwickert,
Vors. KHM Krautscheid
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Rhein-Westerwald
Freisprechungsfeier der
Bäcker-Innung Rhein-Westerwald
Im Country – Hotel in Dernbach bei Dierdorf, konnte Obermeister
Hubert Quirmbach zur diesjährigen Freisprechungsfeier eine große
Anzahl neuer Gesellinnen und Gesellen im Ausbildungsberuf Bäcker
sowie die Absolventen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf
Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk – Fachrichtung Bäckerei
begrüßen.
Obermeister Quirmbach ging in seiner Rede auf die Bedeutung des
Nahrungsmittelhandwerks ein. „Vertrauen Sie auf Ihre Fähigkeiten und
auf Ihr Potential an fachlicher Qualifikation“, so der Obermeister.
„Nach wie vor ist die Ausbildung in den Berufen des Bäckerhandwerks
ein solides Fundament, auf welches getrost aufgebaut werden kann“, so
Quirmbach weiter.
Er forderte die Absolventinnen/en auf, sich nicht entmutigen zu
lassen und genügend Biss und gesunden Ehrgeiz zu zeigen. „Nur
dann steht Ihrem beruflichen Erfolg nichts mehr im Wege. Das Bäckerhandwerk, aber auch unsere Gesellschaft, braucht gut ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“, so der Appell des
Obermeister an die frischgebackenen Junghandwerker/innen
Nach Übergabe der Prüfungszeugnisse wurden die Prüfungsbesten
geehrt.
Bild: Jan-Michael Küster, Hubert Quirmbach und Christine Raab
Töpfer- u. KeramikerInnung RLP
In einer kleinen Feierstunde im Keramischen Zentrum, Höhr-Grenzhausen erhielten die frischgebackenen Gesellinen und Gesellen im Keramikerhandwerk ihre langersehnten und wohlverdienten Gesellenbriefe.
Der Obermeister der Töpfer- und Keramiker-Innung RLP, Roland Giefer, gratulierte den Junghandwerkerinnen und Junghandwerkern und
wünschte ihnen für ihre weitere Zukunft alles Gute.
Die Prüfungsbeste der Landesinnung des Töpfer- und Keramikerhandwerks RLP war Marina Helsper von der Firma Fürst, Alpenrod.
Foto v.l. OM Roland Giefer, GPA Mitglieder Rositta Franzke-Märkert
und Achim Rech, Lukas Burg und Ingo Gensmann (Ausbildungsbetrieb
Ebinger-Schnaß-Keramik U.G, Bad Ems) , Marina Helsper (Ausbildungsbetrieb Fürst, Alpenrod), Lehrlingswartin Ute Bruns, GPA Vorsitzende
Martina Brück-Posteuka und Heinz Peters (BBS Montabaur).
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Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Altenkirchener Wirtschaftsempfang
erstmals wieder in einem Unternehmen
Zum ersten Mal seit Jahren fand der diesjährige Wirtschaftsempfang des Kreises Altenkirchen wieder in einem Unternehmen des
Kreises statt.
Gastgeber war das Autohaus Weeser in Betzdorf. Zahlreiche Gäste waren der Einladung
der Industrie- und Handelskammer Koblenz,
Geschäftsstelle Altenkirchen, der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Altenkir-
chen, der Wirtschaftsjunioren Sieg-Westerwald, der Aktionsgemeinschaft Betzdorf sowie
der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
gefolgt. Es war ein Treffen von Unternehmern
und Politikern, mit interessanten Gesprächen
und regem Meinungsaustausch.
Durch das Programm führte die Geschäftsführerin des Autohauses Weeser, Frau Sandra
Weeser. Mario Görög, Vorsitzender der Akti-
onsgemeinschaft Betzdorf, begrüßte ebenfalls
die anwesenden Gäste und stellte die Aktionsgemeinschaft Betzdorf vor.
Bereits in seinem Grußwort kündigte Görög
an, dass auch in 2010 der Empfang der Wirtschaft wieder in einem Unternehmen des
Kreises Altenkirchen stattfinden wird.
Bevor Frau Weeser den Gastredner des Abends,
Herrn Andreas Bartels, Leiter der Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit der Lufthansa Frankfurt, ankündigte, stellte sie den anwesenden
Gästen ihr Unternehmen vor, welches sie, als
Geschäftsführerin, leitet. Gastredner Bartels
wollte nicht über Sorgen reden, sondern meinte, dass die Besucher von einer so „spannenden
Branche“ wie der Fliegerei andere Themen erwarten würden.
In seinem Vortrag sprach Bartels darüber, wie
sich die deutsche Lufthansa AG zu einer „Verbund-airline“ auf dem europäischen Markt
entwickelt hat. Er sei, so Bartels, gerne zu diesem Wirtschaftsempfang gekommen.
Auf sein Honorar hatte er verzichtet und spendete dieses der Deutschen Kinderkrebshilfe
Gieleroth e.V., die noch am Veranstaltungsabend einen entsprechenden Scheck entgegen
nehmen konnte.
v.li., Oliver Gromnitza, Wirtschaftsjunioren, Dr. Sabine Dyas, Geschäftsführerin IHK, Oliver Diehl, 2.
Vors. Kinderkrebshilfe Gieleroth, Gastredner Andreas Bartels, Jutta Fischer, 1. Vors. Kinderkrebshilfe
Gieleroth, Mario Görög, Aktionsgemein. Stadt Betzdorf, Oliver Schrei und Bernd Neuhoff, Geschäftsführer der WFG Kreis Altenkirchen u. Hans Peter Vierschilling, Kreishandwerksmeister KHS RWW
Unternehmerfrauen laden ein.
Die Unternehmerfrauen im Handwerk, Arbeitskreis Montabaur laden zu folgenden Informationsveranstaltungen ein:
26.10.09 Thema: Beratungsleistung Ihres Steuerberaters
23.11.09 Thema: Die elektronische Betriebsprüfung
Veranstaltungsort:
Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald,
Joseph-Kehrein-Straße 4, 56410 Montabaur
Beginn: 19.30 Uhr
Alle Unternehmerinnen und interessierten Frauen sind
Der Unkostenbeitrag für Nichtmitglieder beträgt 10,– €/Veranstaltung.
herzlich
eingeladen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Die Unternehmerfrauen im Handwerk des Arbeitskreises Montabaur würden sich freuen, Sie zu
diesen Veranstaltungen begrüßen zu können.
Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen die Vorsitzende Frau Barbara Kötter
(02602/16100) gerne zur Verfügung.
Innungsmitgliedschaft zahlt sich aus!
Den Reigen der Redner schloss Kreishandwerksmeister Hans Peter Vierschilling, als
Vertreter der Kreishandwerkerschaft RWW,
der sich in seinem Schlusswort nochmals bei
allen Veranstaltern und Gästen recht herzlich
bedankte. Musikalisch wurde die Veranstaltung begleitet von der Jazzband des Freiherr
vom Stein Gymnasiums Betzdorf.
Heimlich mithören
verboten
Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer
der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den
Lautsprecher anstellt, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners und der
heimlich Mithörende kommt als Zeuge zum
Gesprächsinhalt vor Gericht nicht in Frage.
Das ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (6 AZR 189/08) anders, wenn eine
Zeugin das Gespräch aus purem Zufall und
ohne Wissen der Beteiligten mithört. Dann ist
ihre Aussage vor Gericht verwertbar.
Kreishandwerkerschaft
Rhein-Westerwald
Ehrungen 2010
Damit Innung und Kr
eishandwerkerschaft
Sie zu besonderen Ju
biläen würdigen
können, teilen Sie un
s doch bitte
Ihre Daten auf diese
m Formular mit.
Rücksendung bitte per Post mittels Fensterumschlag oder per Fax an 0 26 02/10 05 27.
Bitte nur mit Schreibmaschine oder Druckschrift ausfüllen!
Auskunft erteilt:
Kreishandwerkerschaft
Rhein-Westerwald
56403 Montabaur
In unserem Betrieb stehen im Jahr 2010 folgende Jubiläen an:
Betriebsjubiläum (Ehrungen erfolgen jeweils in Abständen von 25 Jahren nach der Betriebsgründung)
Betriebsname:
PLZ/Ort:
Straße:
Datum der Handwerksrolleneintragung:
Falls abweichend: anderes Gründungsdatum:
nachgewiesen durch:
Wir planen die Durchführung einer Feier
am:
ja
nein, Urkunde per Post
Wenn Sie eine Feier durchführen, überreichen wir Ihnen die Urkunde auf Wunsch gerne persönlich. Bitte teilen Sie uns in diesem
Fall rechtzeitig den Termin mit.
Richten Sie keine Feier aus, möchten aber eine Urkunde, senden wir Ihnen diese gerne per Post. Auch hier erbitten wir Ihre Mitteilung.
Wenn wir keine Nachricht erhalten, gehen wir davon aus, dass keine Urkunde gewünscht und keine Feier ausgerichtet wird.
Arbeitnehmerjubiläum
(Urkunden werden bei 25-, 40- und 50-jähriger Betriebszugehörigkeit ausgestellt)
Name:
Vorname:
Geb.-Datum:
PLZ/Wohnort:
Eintrittsdatum:
derzeitige Berufsbezeichnung:
25 Jahre Meisterprüfung / 50 Jahre Meisterprüfung
Name:
Vorname:
PLZ/Ort:
Straße:
Meisterprüfung abgelegt am:
im
Geb.-Datum:
-Handwerk
bei der Handwerkskammer:
Datum, Ort
(aus Anlass des 25-jährigen bzw.
des 50-jährigen Meisterjubiläums)
Stempel/Unterschrift
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Rhein-Westerwald
Seite 15
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Langendorfer Straße 91 · 56564 Neuwied
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ter der versicherungsfreien Beschäftigung,
so dass Versicherungspflicht nicht eintreten
kann. Wichtig ist aber, dass die übrigen Regelungen, insbesondere zur Insolvenzsicherung, auch für diese Beschäftigungsverhältnisse gelten. Für die Beitragsberechnung bei
Auszahlung aus dem Wertguthabenkonto
gelten die Beitragssätze zum Zeitpunkt der
Auszahlung, nicht der Ansparung. In der
Krankenversicherung gilt der allgemeine
Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch)
auch in der arbeitsfreien Zeit.
Das Wertguthabenkonto
Flexible Arbeitszeiten sind ein echter Gewinn,
für die Beschäftigten, aber auch für den Arbeitgeber. Können so doch die vorhandenen
Kapazitäten an den tatsächlichen Bedarf angepasst werden. Und wer träumt nicht davon,
mal eine Auszeit zu nehmen: Vielleicht ein paar
Monate Australien oder gar ein ganzes Sabbatjahr? Gerade für die Sozialversicherung hängt
aber viel davon ab, dass die Unternehmen alles
richtig machen, schließlich geht es dabei auch
um den ununterbrochenen Versicherungsschutz für die Beschäftigten – auch wenn sie
gerade nicht arbeiten, sondern die angesparte
Zeit „abbummeln“. Ganz neu ist die flexible
Arbeitszeit nicht, aber zum 1. Januar 2009 sind
eine Reihe neuer Regelungen in Kraft getreten.
Ziel ist, insbesondere die angesparten Guthaben der Beschäftigten zu sichern.
Was sind flexible Arbeitszeiten?
Natürlich ist auch die klassische Gleitzeit „flexibel“, aber eben nicht im Sinne der Sozialversicherung. Voraussetzung für die Anwendung
der Sonderregelungen ist, dass eine schriftliche Vereinbarung über die flexible Arbeitszeit besteht und dass diese mit dem Ziel einer
späteren Freistellung von der Arbeitsleistung
erfolgt. Es darf nicht darum gehen, Produktionsschwankungen auszugleichen. Bei der klassischen Gleitzeit werden zwar Zeitguthaben in
den nächsten Monat übertragen, aber an der
eigentlichen Bezahlung (Monatslohn) ändert
sich nichts.
Auswirkungen auf die Versicherung
Normalerweise setzt die Sozialversicherungspflicht das Bestehen eines „aktiven“ Beschäftigungsverhältnisses voraus, also Zahlung
von Entgelt gegen Arbeitsleistung. Außerdem
werden die Beiträge bereits mit Entstehen des
Anspruchs auf das Entgelt, nicht erst mit der
Auszahlung fällig. Diese beiden Grundsätze
werden bei flexiblen Arbeitszeiten außer Kraft
gesetzt. Für die nicht ausgezahlten sondern
auf einem Wertguthabenkonto „geparkten“
Entgeltteile wird die Fälligkeit der Beiträge
hinausgeschoben bis zur tatsächlichen Auszahlung. Erst bei der Auszahlung werden die
Beiträge (nach den dann geltenden Kriterien)
erhoben.
Versicherungspflicht und Beitragssatz
Versicherungspflicht besteht ausnahmsweise
auch ohne Arbeitsleistung, wenn das Entgelt
aus einem Wertguthabenkonto gezahlt wird.
So besteht auch bei einer längeren Abwesenheit, etwa bei einem Sabbatjahr durchgehend
Versicherungsschutz. Voraussetzung ist allerdings, dass das Entgelt in der Freistellungsphase im Vergleich zum Entgelt der vergangenen
zwölf Monate angemessen ist. Angemessen bedeutet, dass das aus dem Wertguthabenkonto
entnommene Entgelt mindestens 70 Prozent
des vorherigen Entgelts (Durchschnitt der
letzten zwölf Monate) beträgt. Beitragsfreie
Bezüge bleiben dabei unberücksichtigt. Das
vorherige Bruttoentgelt wird um die Beträge
verringert, die zur Auffüllung des Wertguthabens abgezweigt wurden. Weiterhin muss das
ausgezahlte Entgelt mehr als 400 Euro betragen, also mehr als nur geringfügig sein.
Hinweis:
Seit Januar 2009 können auch versicherungsfreie, geringfügig Beschäftigte ein
Wertguthaben ansparen und dieses später
für Freistellungen von der Arbeit nutzen.
Dadurch ändert sich aber nichts am Charak-
Ab 2009 dürfen Wertguthabenkonten nur als
Entgeltkonten, nicht mehr als Zeitkonten,
geführt werden. Grund dafür ist, dass auch
die Sozialversicherungsbeiträge in die Insolvenzsicherung einbezogen werden müssen.
Sollen Arbeitszeiten (z.B. Urlaubstage oder
Überstunden) gutgeschrieben werden, müssen diese in Entgelt umgerechnet werden.Der
Beschäftigte hat Anspruch darauf, mindestens
einmal im Jahr einen Kontoauszug über sein
Wertguthabenkonto (Zugänge, Abgänge, Bestand) zu erhalten. Sinnvoll ist es, diese Information in die monatliche Gehaltsabrechnung
mit aufzunehmen, dann entfällt ein gesonderter Kontoauszug. Das Wertguthabenkonto
kann der Arbeitgeber nicht für seine Zwecke
verwenden. Vielmehr sind die Guthaben sicher anzulegen. Das Gesetz schreibt die möglichen Anlageformen konkret vor (§ 7d SGB
IV). So dürfen z.B. maximal 20 Prozent des
Guthabens in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden. Ausnahmen von der gesetzlichen
Beschränkung sind im Rahmen einer tarifvertraglichen Regelung möglich.
Das Wertguthaben muss bei einem Wechsel
des Arbeitgebers nicht zwangsläufig aufgelöst
werden. Es kann – wie auch bisher schon – auf
den neuen Arbeitgeber übertragen werden.
Dieser muss sich bereit erklären, in vollem
Umfang in die Verpflichtungen seines Vorgängers einzutreten.
Da an dieser Voraussetzung die Übertragung
in der Vergangenheit regelmäßig gescheitert
ist, sofern nicht ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns vorlag, wurde zum
1. Juli 2009 eine neue Regelung geschaffen.
Nun kann das Wertguthaben auf Antrag des
Beschäftigten auch auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen werden. Nicht als
zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge, sondern als Sondervermögen, das lediglich von
der Rentenversicherung verwaltet wird. Dabei
gibt es allerdings ein paar Einschränkungen.
Das Guthaben muss mindestens 15.120 Euro
betragen (Wertgrenze 2009). Die Rückübertragung, z.B. auf einen späteren Arbeitgeber
ist ausgeschlossen. Bei Entnahme aus dem
Wertguthabenkonto (oder bei einem Störfall)
übernimmt die Rentenversicherung die Arbeitgeberpflichten, berechnet also die Beiträge,
übernimmt die Abführung und die notwendigen Meldungen. Die der Rentenversicherung
durch die Übertragung entstehenden Kosten
Brennpunkt Handwerk 3/2009
werden von dem Wertguthaben abgezogen
und dem Beschäftigten im jährlichen Kontoauszug mitgeteilt.
Insolvenzschutz
Ab Januar 2009 gelten strenge Vorschriften für
die Absicherung von Wertguthaben gegen eine
Insolvenz des Arbeitgebers. Eine entsprechende
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist zwingend vorgeschrieben. Dabei ist eine ganze Reihe von Detailvorschriften
zu beachten:
Der Insolvenzschutz muss sowohl das Wertguthaben, als auch die darin enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge umfassen. Das beginnt
bereits bei einem Wertguthaben von mehr als
2.520 Euro (Wertgrenze 2009).
• Die Insolvenzsicherung ist nicht vorgeschrieben, wenn das Wertguthaben vereinbarungsgemäß innerhalb eines Zeitraums
von 12 Monaten ausgeglichen werden
muss.
• Durch tarifvertragliche Regelungen kann
von diesen Vorschriften abgewichen werden.
• Die Form der Anlage ist im Gesetz vorgeschrieben. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten über die getroffenen Maßnahmen zur Insolvenzsicherung schriftlich zu
informieren.
Rhein-Westerwald
• Kommt der Arbeitgeber seiner Informationspflicht trotz Aufforderung durch den
Beschäftigten nicht nach, kann dieser die
sofortige Auflösung des Guthabens verlangen.
• Geht das Wertguthaben ganz oder teilweise
verloren, weil der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nicht
ausreichend nachgekommen ist, haftet er
für den entstandenen Verlust und zwar sowohl hinsichtlich des Wertguthabens, als
auch für die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.
• Ist der Arbeitgeber eine juristische Person,
erstreckt sich die Haftung auch auf den
organschaftlichen Vertreter. Diese haften
gesamtschuldnerisch. Es ist also im ureigensten Interesse des Arbeitgebers, den
Forderungen zur Insolvenzsicherung nachzukommen.
Ob der Insolvenzschutz tatsächlich ausreichend gewährleistet ist, lässt sich für den einzelnen Mitarbeiter in der Regel nur schwer
feststellen. Häufig fehlen dafür einfach die
notwendigen Kenntnisse. Deshalb ist die Rentenversicherung damit beauftragt worden, im
Rahmen ihrer turnusmäßigen Betriebsprüfung auch den Insolvenzschutz der Wertguthaben zu überprüfen. Das liegt letztlich wegen
der daran geknüpften Sozialversicherungsbeiträge auch im unmittelbaren Interesse der
Seite 17
Versicherung. Stellt die Rentenversicherung
bei ihrer Prüfung fest, dass die Wertguthaben
nicht ausreichend abgesichert sind, werden die
darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nachberechnet und vom Arbeitgeber gefordert. Er kann dann innerhalb von zwei Monaten den Nachweis einer ordnungsgemäßen
Insolvenzsicherung erbringen, um so noch die
sofortige Fälligkeit der Beiträge abzuwenden.
Andernfalls ist die mit dem Beschäftigten getroffene Vereinbarung unwirksam und das
Wertguthaben aufzulösen.
Störfall
Das angesparte Wertguthaben soll für die
Freistellung von der Arbeit verwendet werden. Ist das nicht möglich und/oder wird
es anderweitig ausgezahlt, so spricht man
von einem Störfall. Das ist zum Beispiel
bei einem Ende der Beschäftigung der Fall,
wenn keine Freistellung mehr möglich ist,
etwa bei Kündigung oder Tod, aber auch
beim Eintritt einer Erwerbsminderung
oder der Insolvenz des Arbeitgebers. Das
gilt auch, wenn der Beschäftigte sich aus
anderen Gründen das Wertguthaben oder
einen Teil davon auszahlen lässt, zum Beispiel wegen einer größeren Anschaffung.
www.personalpraxis24.de
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Rhein-Westerwald
Seite 19
Öffentlichkeitsarbeit: Werben mit dem Firmen-Jubiläum
Firmenjubiläum! – Last oder Chance? Diese
Frage stellen sich Unternehmer immer wieder.
Einige sind der Meinung: „Der Aufwand ist
zu groß“. Andere sagen: „Für unseren Betrieb
ist das irrelevant, es lohnt sich schlicht und
ergreifend nicht“. Zugegeben, die sorgfältige
Planung und Durchführung des Firmenjubiläums ist aufwändig und zeitraubend, bietet
aber auch die beste Chance, eine breite Öffentlichkeitswirkung zu erzielen und den Bekanntheitsgrad eigener Produkte, Erzeugnisse
und Dienstleistungen zu erhöhen.
Wie wollen Sie das Jubiläum gestalten?
Firmen-Geburtstage können Sie mehr oder
weniger aufwendig feiern.
Entstehende Kosten eines Jubiläums können
sich jedoch auf verschiedene Art und Weise
Welche rechtlichen Regelungen müssen
eingehalten werden?
Wichtiges Motto: Klarheit und Wahrheit
Das bedeutet, die Werbung muss wahr und
eindeutig sein. Wenn Sie mit einem Sonderverkauf zum 10-jährigen Firmenjubiläum
werben, dann muss der Betrieb auch tatsächlich 10 Jahre bestehen. Und wer in diesem Zusammenhang mit 25 Prozent Preisnachlass auf
seine Produkte wirbt, der sollte auch diesen
Nachlass auf seine Produkte geben.
Dies könnte beispielsweise so aussehen: „Wir
feiern unseren 10. Geburtstag“. „Wir sind seit
10 Jahren in Musterstadt.“ Dabei dürfen auch
die Filialen das Jubiläum mitfeiern.
Sollte die Filiale jedoch wesentlich älter oder
jünger sein als der Hauptbetrieb, ist ein aufklärender Hinweis in der Werbung erforderlich.
Zeitliche Begrenzung von Sonderverkäufen
Nach den alten Regelungen des UWG war es
wichtig, dass der zeitliche Rahmen bei Sonderverkäufen genau festgelegt wurde. Dies ist
mittlerweile nicht mehr der Fall.
Auch hier wurden die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben angepasst. Eine Verpflichtung,
Sonderverkäufe zeitlich zu begrenzen, gibt
es nicht. Sollte es aber – aus welchen Gründen auch immer – eine zeitliche Begrenzung
geben, muss diese jedoch angegeben werden.
(BGH 11.09.2008 - I ZR 120/06).
Kümmern Sie sich um die Medien
Die Einbindung der Medien ist bei der Ausrichtung eines Firmenjubiläums besonders
wichtig. Setzen Sie sich also frühzeitig mit der
lokalen Presse in Verbindung und informieren Sie diese über das bevorstehende Ereignis.
Denn eine professionelle Berichterstattung
ist schließlich die beste Werbung für Sie und
Ihren Betrieb. Erstellen Sie dazu stichwortartig
eine Unternehmenschronik.
Budgetplanung
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) wurde mit der Novellierung im Juli
2004 reformiert und liberaler gestaltet. Mit diesem Gesetz sind viele Regelungen vereinfacht
oder aufgehoben worden. Insgesamt wurde
das Wettbewerbsrecht freier und es können
mehr Aktionen unternommen werden. Die
strengen Vorschriften sind weggefallen. Die
Regelung, nur nach Ablauf von jeweils 25 Geschäftsjahren ein Jubiläum auszurichten und
eventuelle Sonderverkäufe durchzuführen, ist
entfallen.
Darüber hinaus können Betriebe aus jedem beliebigen Anlass Sonderverkäufe durchführen.
Die vor der Neuregelung festgelegten Winterund Sommerschlussverkäufe gehören der Vergangenheit an. Dennoch sind die allgemeinen
Regeln des Wettbewerbsrechts unverändert zu
beachten. So dürfen beispielsweise Sonderverkäufe nicht wettbewerbswidrig sein.
zu bestimmen. Wer macht was? Feste Zuständigkeitsbereiche müssen von Ihnen definiert
werden.
Planen Sie für das Jubiläum ein festes Budget
ein. Stellen Sie zu Beginn der Planungsphase
eine Kostenkalkulation auf und kontrollieren
Sie Ihren Etat regelmäßig. Hier empfiehlt es
sich, eine Aufstellung der Kostenfaktoren zu
erstellen. Folgende Kosten können anfallen:
Zelt- oder Hallenmiete, Bewirtung, Honorare, Personalkosten, Dekoration, Licht- und
Soundtechnik, Kosten für Unterhaltungsprogramm und Telekommunikationskosten usw.
pixelio.de
bezahlt machen. Zum Einen kann es Ausdruck
des Dankes an die Mitarbeiter für ihren Einsatz und ihre Treue sein.
Zum Anderen drückt es eine gewisse Wertschätzung gegenüber guten Kunden und Geschäftspartnern aus.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Jubiläum auszurichten:
Ein Tag der offenen Tür, zu dem Sie öffentlich
einladen.
Eine Festveranstaltung nur für geladene Gäste
Eine besondere Aktion zum Jubiläum.
Eine professionelle Planung ist das A und O
für ein Firmenjubiläum. Denken Sie frühzeitig an die zu ladenden Gäste. Gute Vorschläge
erhalten Sie aus Ihren Abteilungen und Fachbereichen, denn diese verfügen über wichtige
Kontakte. Bei der Aufstellung der Gästeliste
sollte auf folgende Ehrengäste und Institutionen geachtet werden: Mitarbeiter und Betriebsangehörige, Kunden und Geschäftspartner sowie Vertreter von Behörden, Kammern
und Verbänden, Politiker und Presse. Jede dieser Gruppen muss mindestens fünf bis sechs
Wochen vor der Veranstaltung eingeladen
werden. Soll während des offiziellen Festaktes
auch eine Musikgruppe gebucht werden?
Beteiligen Sie Ihre Mitarbeiter bei der Planung.
Denken Sie daran, dass ein Chef nicht alles bewältigen kann. Es ist sinnvoll ein Projektteam,
das aus Mitarbeitern aller Abteilungen besteht,
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++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++
Checkliste Jubiläums-Veranstaltung
1. Rahmenplanung
n
Termin festlegen (Überschneidungen vermeiden!)
n
Zielgruppe bestimmen
n
Motto bzw. Thema festlegen
n
Sollen eigene Produkte ausgestellt werden? Wenn ja, welche?
n
Programmideen suchen (Gästebuch, Preisausschreiben, Wettbewerb, Verlosung)
n
Bewirtung (Sektempfang, Essen, Trinken, Bedienungspersonal)
n
Kosten-Kalkulation aufstellen
4
2. Material beschaffen
n
Daten zur Geschichte des Unternehmens sammeln (Alte Fotos, Schriften, Ahnentafel, neue Fotos zum Vergleich machen lassen)
n
Ware für Sonderverkauf festlegen und ordern
n
Verhandlungen mit Lieferanten über Sonderangebote, Werbematerial, Exponate, Ausstellungsstücke,
Werbekostenzuschuss, PR- Artikel
n
Werbematerial bestellen: Displays, Fotowände, Schaufenster-Dekoration, Plakate, PR-Material, Videos, Diashow, Spruchbänder,
Fahnen, Prospekte
n
Werbegeschenk für Kunden
n
Spielmaterial für Kinderprogramm (Rutsche, Hüpfburg / Bälle, Malsachen)
n
Besondere Kleidung, Namensschilder für Mitarbeiter
n
Zelt, Tische, Bänke, ect.
3. Programmablauf
n
Raumprogramm erstellen
n
Persönliche Begrüßung der Gäste regeln
n
Journalistengespräch für Zeitungsmeldung
n
Fotografieren zur Dokumentation bzw. zum späteren Versand an die Gäste
n
Mitwirkende festlegen
(Moderator, Zauberer/Clown für Kinder, Musik-Ensemble, Kapelle ect.)
4. Ankündigung und Einladung
n
Anzeige entwerfen für Lokalzeitung
n
Presseinformation vorbereiten
n
Lokalradio informieren
n
Einladungen entwerfen
n
Persönliche Briefe lt. Einladungsliste (alte/neue Kunden, Geschäftsfreunde, Presse, Innung bzw. IHK, Lieferanten,
Nachbarschaft, Freunde des Hauses…)
5. Bilanz nach Abschluss
n
Erfahrungsberichte sammeln von Kunden / Besuchern / Mitarbeitern
n
Soll / Ist-Vergleich
n
Nachfassen
+ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++
g
n
u
t
h
c
A tig!
Wich
Regelmäßige Unterweisung über Gefahren
für Lehrlinge und Arbeitnehmer
In der beruflichen Tätigkeit sind die Mitarbeiter einer Vielzahl von Gefahren ausgesetzt, die durch Sachkunde erkannt und vermieden werden müssen.
Dies gilt in verstärktem Umfang für junge Menschen, deren Sicherheitsbewusstsein noch nicht voll entwickelt ist und die auch über keinen
Erfahrungsschatz verfügen.
Wegen der berufsspezifischen Gefahren ist die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und anderer sicherheitstechnischer Regeln – wie
z. B. VDE-Bestimmungen – oberstes Gebot!
Um das Unfallrisiko auf ein zumutbares Maß zu beschränken, sind folgende Regeln zu beachten:
1.
Beachten Sie unbedingt die auch zu Ihrer Sicherheit gegebenen Weisungen.
Dazu gehören auch Aushänge, Verbots-, Warn-, Gebots- und Hinweiszeichen.
2. Es dürfen nur Arbeiten nach Anweisung und unter Überwachung
des verantwortlichen Vorgesetzten ausgeführt werden.
3. Arbeiten Sie stets mit Umsicht, seien Sie sich stets bewusst, dass dann Gefahr droht,
wenn man sich unachtsam oder sogar leichtsinnig verhält.
4. Bei besonderen Gefahren, z. B. beim Bedienen von Maschinen, bei Arbeiten an gefährlichen Stellen und bei Arbeiten, bei denen eine
Berührung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen möglich ist, sind die Anweisungen des aufsichtsführenden Fachkundigen strikt zu
befolgen.
5. Vorsicht beim Umgang mit Gefahrstoffen wie z. B. Benzin, Benzol, Säuren, Laugen.
6. In Räumen mit leichtentzündlichen Stoffen ist der Umgang mit Feuer und das Rauchen verboten!
7. Das Arbeiten unter Rauscheinwirkung (z. B. Alkohol, Tabletten) ist verboten!
8. Das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen ist grundsätzlich verboten!
9. Das Arbeiten mit Bolzensetzwerkzeugen ist grundsätzlich verboten!
10. Das Benutzen von erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Schutzhelm,
Schutzbrille, Gehörschutz, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe,
ist zur Abwendung von Gefahren zwingend vorgeschrieben.
11. Es dürfen nur Einrichtungen (z. B. auch Werkzeuge) verwendet werden,
die sicherheitstechnisch einwandfrei und für den Verwendungszweck geeignet sind.
12. Leitern und Gerüste sind zu pflegen und vor jeder Benutzung auf Schäden zu untersuchen.
Schadhafte Leitern und Gerüste dürfen – auch für kleinere Arbeiten – nicht benutzt werden.
13. Niemals Werkzeuge oder andere Gegenstände auf Leitern, Gerüsten
oder sonstigen hochgelegenen Arbeitsplätzen liegen lassen.
14. Sorgen Sie – weil es der Sicherheit dient – für Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz.
15. Niemals unter schwebender Last aufhalten oder unter schwebender Last durchlaufen.
16. Stolper- und Rutschgefahren (z. B. herumliegende Gegenstände) unverzüglich beseitigen.
17. Unberechtigtes Benutzen von Maschinen und Geräten – auch von Kraftfahrzeugen! – ist verboten.
18. Beachten Sie die „Anleitung zur ersten Hilfe bei Unfällen“. Informieren Sie sich,
wo Verbandsmaterial aufbewahrt wird, und melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten.
19. Unterweisungen schriftlich bestätigen lassen. (Beispiel Lehrlinge siehe nächste Seite)
Die vorstehende Aufstellung dient nur als Orientierungshilfe. Die Beachtung weiterer betrieblichen Besonderheiten (je nach Handwerk
unterschiedlich) kann notwendig sein.
++ Mustertexte
+++ Mustertexte +++ Mustertexte
+++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte
++
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Rhein-Westerwald
Seite 23
Formblatt – Unterweisung über Gefahren
§ 29 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz)
Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.
Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie
mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.
Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.
Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 JArbSchG einen Jugendlichen über Gefahren nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,– € geahndet werden.
Unterweisung bei Beginn der Ausbildung
Ich bestätige hiermit, dass ich heute bei Beginn meiner Berufsausbildung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen ich bei der
Ausbildung ausgesetzt sein kann, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren durch den Arbeitgeber
(Betriebsleiter) unterwiesen wurde.
Ort              
              Datum
Unterschrift
Wiederholung der Unterweisungen
Gemäß § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz sind die Unterweisungen in angemessenen Zeitabständen (halbjährlich) zu wiederholen.
Ich bestätige hiermit, dass ich erneut über die Gefahren, die mit der Ausbildung in meinem Beruf und Betrieb verbunden sein können,
unterwiesen wurde.
Datum
Unterschrift
Datum
Unterschrift
Datum
Unterschrift
Datum
Unterschrift
Datum
Unterschrift
Datum
Unterschrift
Seite 24
Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Gut vorbereitet in die kalte Jahreszeit
Schon der „goldene Oktober“ zeigt die Vorboten von „Väterchen Frost“, der die Autofahrer
alle Jahre wieder vor vermeidbare Sorgen stellt.
„Vorbereitung ist alles“, sagen die Auto-Experten des Deutschen Kraft­fahrzeuggewerbes und
verweisen auf den Winter-Check.
Die „Schwachstellen“ Batterie und Generator
stehen beim Winter-Check an erster Stelle.
Denn die Batterie zählt zu den kälteempfindlichsten Teilen des Fahrzeugs. Ihre volle Stärke
entwickelt sie bei zwanzig Grad plus. Mit sinkender Temperatur büßt sie jedoch erheblich
an Leistung ein, und unter null Grad steht nur
noch ein Viertel der Leistungsfähigkeit zur
Verfügung. Zustand, Alter, Pole, Leerlaufspannung und Kaltstartstrom der Batterie sollen
daher überprüft werden. Auch der Generator
soll einschließlich Ladefunktion und Antriebsriemen einwandfrei arbeiten.
Gerade im Herbst und Winter beeinträchtigt
Nebel, diffuses Licht oder Regen die Sicht.
Umso wichtiger ist es, die Fahrzeugbeleuchtung und Scheibenwischer zu kontrollieren,
abgenutzte Wischerblätter auszutauschen und
rechtzeitig Frostschutzmittel in die Scheibenwaschanlage zu füllen. Zu hoch eingestellte
Scheinwerfer etwa werden nicht nur den Gegenverkehr blenden, sondern verringern auch
die eigene Sicht. Die Grundeinstellung der
Scheinwerfer wird durch Fachleute im KfzMeisterbetrieb mit einem speziellen Scheinwerfer-Einstellgerät überprüft. Die Scheinwerfer werden mit der Leuchtweiten-Regelung
der jeweiligen Beladung des Autos vom Fah-
rerplatz aus angepasst. Eine Ausnahme bilden
Fahrzeuge mit automatischer Leuchtweitenregelung. Ein umfangreicher Licht-Test, der im
Oktober kostenlos angeboten wird, umfasst
alle Außenleuchten und deren Anbauhöhe,
Hell-Dunkel-Kontrast, Einstellhöhe, Lampen-, Reflektor- und Streuscheibenzustand,
Scheinwerferreinigungsanlage, Kontrollanzeigen sowie Blinkfrequenz.
Wenn sich die Fachleute der Kfz-Meisterbetriebe an die Arbeit machen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Das fängt an
mit einer ebenen Standfläche für das Auto und
einem einwandfrei funktionierenden sowie
baumustergeprüftem Einstellgerät, über den
richtigen Reifendruck, die richtige Position
der Scheinwerferverstellung bis hin zu der
richtigen Positionierung von Fahrzeug und
Prüfgerät.
Weitere Prüfpunkte sind Lüftung und Heizung
sowie Schläuche, Schellen, Flüssigkeitsstand
und Frostschutz der Kühlanlage. Eventuell
ist Motoröl nachzufüllen oder zu wechseln.
Schließlich sind auch die Reifen auf dem Prüfstand.
Die Fachleute werden Luftdruck, Profiltiefe,
Alter sowie Wintereignung der Reifen kontrollieren und die Pneus auf einseitig ab­
gefahrenes Profil, Beulen an der Reifenflanke,
Schnitte und Einkerbungen im Gummi oder
fehlende Gummistücke an der Lauffläche
sichten. Fachleute empfehlen bei Winterreifen eine Profiltiefe von vier Millimetern. Vom
Gesetzgeber noch immer vorgeschrieben sind
1,6 Millimeter. Besonderes Augenmerk muss
auch der allgemeinen Sicherheitsausstattung,
vom Warndreieck über den Eiskratzer bis zum
aktuellen Verbandskasten, gelten.
Kfz-Versicherung: Die richtige Wahl
Viele Autofahrer wechseln jährlich ihre Autoversicherung, meist auf der Suche nach
dem billigsten Angebot.
Um bessere Leistungen und günstigere
Konditionen zu bekommen, muss der alte
Vertrag allgemein zum 30. November gelöst
werden. Doch allein am Preis sollten sich,
nach Empfehlung der Experten des Deutschen Kfz-Gewerbes, Autofahrer nicht orientieren, wenn sie ihrem alten Versicherer
den Rücken kehren.
Die scheinbar billigste Kraftfahrzeugversicherung kann sich schnell als teuer erweisen, wenn im Ernstfall die Leistungen nicht
stimmen. So können viele Faktoren die Beitragshöhe der Versicherungen beeinflussen.
Informationen zu Kfz-Versicherungen gibt
es daher nicht nur bereits mit dem Autokauf
in fast allen Autohäusern. Zwar gewähren
fast alle Versicherer Nachlässe für langes,
unfallfreies Fahren, doch die Bedingungen
können variieren. Manche geben Rabatte
für das Alter, andere für den Beruf oder die
vorhandene Garage. Einige zeigen sich kulant, wenn bereits der Ehepartner bei der
Versicherung gemeldet ist.
Aber Rabatte sind nicht immer günstig,
warnen die Experten. Nachlässe sind oft
an Bedingungen geknüpft, zum Beispiel
dass das Fahrzeug nur vom Halter gefahren
werden darf oder die Kilometerleistung begrenzt ist.
Wer sich letztlich für eine Versicherung entschieden hat und wechseln möchte, sollte
schriftlich per Einschreiben/Rückschein
kündigen.
In der Regel beläuft sich die Kündigungsfrist
auf einen Monat und beginnt, sobald das
Schreiben im Briefkasten landet. Und wer
den regulären Kündigungstermin verpasst
hat, bekommt trotzdem eine zweite Chance.
Denn wenn sich die Versicherungsprämie
erst im November oder noch später erhöht,
besteht ebenfalls die Möglichkeit innerhalb
eines Monats zu kündigen.
Worauf ist noch zu achten?
- Die Neuwertentschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl sollte für mindestens
sechs Monate sicher sein. In wirklich guten
Verträgen umfasst der Schutz sogar zwölf
Monate und mehr.
- Um für alle Fälle gewappnet zu sein, ist bei
der Haftpflicht eine Deckungssumme von
100 Millionen Euro ein Muss.
- Auf die freie Wahl der Werkstatt achten!
Bei einer vereinbarten Werkstattbindung
überlässt der Versicherte die Schadenregulierung der Versicherung. Das kann Kulanzleistungen und verlängerte Garantiefristen
gefährden.
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Rhein-Westerwald
Das Wandern ist des Müllers Lust…
Getreu diesem Motto wanderten die Mitarbeiter der KHS Rhein-Westerwald eine Teilstrecke auf
dem Westerwaldsteig.
Seite 25
Münz Firmenlauf
wir waren dabei
Die Etappe Nr. 7 von Nistertal nach Bad Marienberg hatten sich die Wanderer ausgesucht. Entlang an herrlichen Bachläufen konnten sie die Schönheiten des Westerwalds genießen. Selbstverständlich war auch für ausreichend Proviant gesorgt, sodass sich die Gruppe bei einer kleinen
Rast stärken konnte.
Am Ziel angekommen, wurde der Westerwaldsteig Wanderpass mit dem 1. Stempel versehen.
Weitere sollen folgen, denn:
„Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nah.“
Tanja Groth, Fred Kutscher, Sylvia Neuroth
Auf die Plätze, fertig, los! Erstmals nahmen
Mitarbeiter der KHS RWW am Münz-Firmenlauf, dem, nach Aussagen des Initiators,
„Größten Betriebsfest in Rheinland-Pfalz“
teil. Bei sengender Hitze und Sonnenschein
ging es im Lauftempo am Rheinufer entlang
und durch die Koblenzer Altstadt. Erschöpft
aber glücklich erreichten alle das Ziel. Die
Teilnehmer waren sich einig: „Im nächsten
Jahr sind wir wieder dabei.“
Ihr Partner für:
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Seite 26
Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Meister-BAföG verbessert: Leistung lohnt sich!
Am 1. Juli 2009 wurden die Leistungen für
Weiterbildungswillige deutlich verbessert. Allein in den nächsten vier Jahren werden etwa
272 Millionen zusätzlich in die Fortbildung
investiert. Durch die Ausweitung der Fördermöglichkeiten wird zudem der Anreiz zur
Weiterbildung verstärkt. Das Handwerk geht
davon aus, dass die Zahl der Bezieher von
Meister-BAföG daher in den nächsten Jahren
deutlich steigen wird. Das Handwerk hatte
sich intensiv für die Verbesserung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG)
stark gemacht.
gelungen werden vor allem Familien gestärkt:
Für jedes Kind gibt es einen Unterhaltsbeitrag
von 210, statt bislang 179 Euro monatlich.
Dieser Beitrag wird nun zu 50 Prozent bezuschusst, das heißt, er ist nur noch zur Hälfte
rückzahlungspflichtig.
Neu ist darüber hinaus, dass erfolgreichen
Prüfungsteilnehmern als Leistungsanreiz 25
Prozent des Darlehens für die Lehrgangs- und
Prüfungsgebühren erlassen werden.
Auch für Existenzgründer gibt es Verbesserungen: Wer als Existenzgründer einen Mitarbeiter oder Auszubildenden einstellt, wird
mit einem Darlehensteilerlass von 33 Prozent
belohnt. Der Erlass verdoppelt sich für einen
weiteren Beschäftigten. Bislang gab es erst ab
zwei Einstellungen einen Darlehenserlass.
Anspruch auf Förderung ausgeweitet
Eine Aufstiegsförderung können Handwerker
und andere Fachkräfte beantragen, die sich
auf einen Fortbildungsabschluss etwa zum
Handwerks- oder Industriemeister, Techniker,
Betriebswirt oder auf eine andere vergleichbare Qualifikation vorbereiten. Förderungsfähig
sind in erster Linie Aufstiegsfortbildungen,
die auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach Handwerksordnung (HwO), Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder vergleichbare
Prüfungen vorbereiten und mindestens 400
Unterrichtsstunden umfassen.
Förderungsberechtigt sind deutsche Staatsbürger und Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Voraussetzung ist, dass der
Antragsteller eine anerkannte, abgeschlossene
Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss hat. Eine Altersgrenze besteht
nicht. Auch Migranten können gefördert werden,
sofern sie eine dauerhafte Bleibeperspektive in
Deutschland haben. Neu ist, dass es nicht mehr
darauf ankommt, ob sie vorher berufstätig waren.
Zudem besteht künftig auch ein Rechtsanspruch
auf Förderung, wenn bereits eine selbstfinanzierte Fortbildung absolviert wurde. Bislang wurde
nur die erste Aufstiegsfortbildung gefördert.
Antrag rechtzeitig stellen
Anträge sind im Regelfall bei den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung bei den
Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen
Wohnsitz des Antragsstellers zu stellen.
Darlehensverbesserung
Das AFBG sieht einen Beitrag zu Lehrgangsund Prüfungsgebühren und den Kosten des
Prüfungsstücks vor. Bei Vollzeitmaßnahmen
können zudem eigene Unterhaltskosten und
Unterhaltskosten für Ehepartner und Kinder
gefördert werden.
Die Förderung wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Über Art und Höhe
des Förderanspruchs entscheiden von den
Ländern bestimmte Behörden. Das Darlehen
selbst wird über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt.Durch die neuen Re-
Der Förderantrag sollte dort rechtzeitig vor
Beginn der Fortbildungsmaßnahme eingehen.
Denn die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen
erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat.
Eine Förderung muss bis spätestens zum Ende
der Fortbildungsmaßnahme beantragt werden. Bei selbständigen Fortbildungsabschnitten gilt das Ende des jeweiligen Abschnittes.
Die Berater in den Handwerkskammern und
Innungen helfen Betrieben und Mitarbeitern
bei allen Fragen rund um Weiterbildungsangebote und Fördermöglichkeiten gerne weiter.
Zusätzliche Informationen zum MeisterBAföG bietet zudem die Internetseite www.
meister-bafoeg.info.
Brennpunkt Handwerk 3/2009
3/2009
Alzey-Worms
Rhein-Westerwald
normalerweise schnell durch den EmpfänELENA, negerder
elektronische
eingelöst
werden.
b) AGB
Entgeltnachweis
kommt 2010
nicht nur der Empfänger ausdrücklich namentlich genannt ist, sondern auch die verbriefte Leistung auf diesen Empfänger zugeschnitten ist.
Häufig wird die Befristung durch eine vorBeispiel: Gutschein zur Ausrichtung
eines
Mit der
Verabschiedung
desdemELENAformulierte Klausel auf
Gutschein abFesttages (Hochzeit, Geburtstag)
gedruckt
zu
fi
nden
sein.
Diese
Formulierung
Verfahrensgesetzes haben Bundestag
und
4. Befristung des Anspruchs
fällt dann unter die Kontrolle der VorschrifBundesrattengrünes
Licht gegeben.
des Rechts der Allgemeinen GeschäftsbeEine häufig gestellte Frage ist weiterhin, ob der
dingungen
305ff. BGB).sowie
Danach
die
in dem Gutschein verbriefte
durch
de, ggf. die (§§
Beitragsgruppe
diedarf
Art des
DasAnspruch
Ausfertigen
Befristungsklausel
den Empfänger
dem
den Aussteller befristet werden
Einkommens. Außerdem
Name undunter
Anschrift
einer kann.
Vielzahl von
Aspekt
von Treu und
Glauben
unangedes Arbeitgebers
sowie
dessen nicht
BetriebsnumBescheinigungen
Ist hinsichtlich der Befristung
keine Vereinbamessen
benachteiligen.
Ob
die Verfahren
Frist nun anmer.
Die
Infrastruktur
für
das
soll
gehört
für
Arbeitgerung getroffen, so gilt die regelmäßige gesetznoch im Jahr
sein,den
so dass
gemessen
ist, 2009
mussabgeschlossen
wiederum nach
Beber schon
der
liche Verjährung von 3 Jahren.
Dabeibald
beginnt
die Übermittlung
der DatenGeschäftszweiges
ab Januar 2010
sonderheiten
des jeweiligen
Vergangenheit
die Verjährungsfrist mit dem
Ablauf desan.
Jaherfolgen kann.
beurteilt
werden.
res,
Anspruch
entstanden
ist, d.h.
Jahrinfürdem
Jahrder
stellen
Arbeitgeber
in DeutschlandGutschein
etwa 60 Millionen
der
ausgestelltEntgeltbescheinigunwurde.
gen in Papierform aus, die ihre Beschäftigten
Üblicherweise werden Gutscheine aber befrisfür die Beantragung von einkommensabhäntet ausgestellt. Es muss zwischen einer indigigen Leistungen benötigen.
Ab Januar 2010 müssen die Arbeitgeber monatlich die Einkommens- und Beschäftigungsdaten ihrer Arbeitnehmer an eine Zentrale
Speicherstelle (ZSS) melden.
Nach
der Fall
Aufbauphase
Ende die
2011,
wird der
In
jedem
gilt: Je kürzer
Einlösefrist
Zugriff
durch
die
leistungsgewährenden
Beist, so größer ist auch die Wahrscheinlichkeit
hörden
freigeschaltet
–
zunächst
allerdings
einer unangemessenen Benachteiligung. So
nur für die Berechnung von Arbeitslosen-,
Wohn- und Elterngeld. Bis 2015 wird geprüft,
auf welche weiteren Bereiche das Verfahren
ausgedehnt werden kann.
Datenschutz
In der ZSS werden die als vertraulich geltenden Daten von über 30 Millionen Beschäftigten gespeichert. Damit der Datenschutz
gewährleistet ist, wurde eine Reihe von Vorkehrungen getroffen, um einen missbräuchlichen oder unberechtigten Zugriff weitgehend
auszuschließen.
Die Bestimmungen des ELENA-Verfahrens
werden in den § 97 Abs. 1 SGB IV integriert
und damit in das gesamte Sozialgesetzbuch.
Eine noch zu erlassene Rechtsverordnung regelt alles Nähere und sorgt für die nötige Flexibilität eines neuen Verfahrens.
viduellen Vereinbarung und einer schriftlich
vermerkten
Klausel unterschieden
Aus dieser Datenbank
können dannwerden.
die jeweils
berechtigten Behörden bei Bedarf – und nach
a) Individuelle
vorheriger Zustimmung
durch den Antragsteller – die für Vereinbarung
die Leistungserbringung notwendigen Informationen abrufen.
Bei einer individuellen Vereinbarung zwischen
„Dank desund
ELENA-Verfahrens
haben
ArbeitAussteller
Empfänger wird die
Grenze
der
geber weniger
bei der Erstellung
Befristung
durchAufwand
die Sittenwidrigkeit
gesetzt.
voneine
Einkommensnachweisen“,
ThoIst
Befristung sittenwidrig, soerklärt
ist sie nichmasnach
Schneider,
Abteilungsleiter
tig
§ 138 Abs.1
Bürgerliches FirmenkunGesetzbuch
denservice der AOK, Bezirk Nord-Ost. „Nach
(BGB).
Schätzungen des Normenkontrollrats wird
Wie kurz eine Befristung im Einzelfall beELENA die Arbeitgeber jährlich um rund 85
messen sein darf, hängt von der Art der zu
Millionen Euro entlasten und außerdem eierbringenden Leistung und den üblichen
nen wirksamen Beitrag zum Bürokratieabbau
Gepfl
ogenheiten
im jeweiligen
Handelszweig
und zur
Rechtssicherheit
in der elektronischen
ab.
Mangels
entsprechender
Rechtsprechung
Kommunikation leisten.“
kann keine feste Zeitbemessungsgrenze anDie Entgeltinformationen
werden
in einen
gegeben
werden. Jedenfalls
ist bei
der zenSittralen Datensatz
Ganz wichtig
tenwidrigkeit
einaufgenommen.
erheblicher Verstoß
gegen
ist, dass sie nach
einheitlichen
Standards eingrundlegende
Regeln
im Geschäftsverkehr
gepflegt
werden,
damit
sie
schnell
und korrekt
erforderlich. Dementsprechend können
jeweiterverarbeitet
werden
können.
denfalls solche Befristungen als sittenwidrig
angesehen werden, die so kurz gehalten sind,
Fürdem
den Empfänger
multifunktionalen
Verdienstdatendass
praktisch
keine Möglichsatz
werden
folgende
Daten
übermittelt:
keit gegeben wird, die Leistung einzufordern.
In
Praxis ist dies allerdings
selten proDieder
Versicherungsnummer
desnur
Beschäftigten,
blematisch,
da die Befristung
allgemein
Name, Geburtsdatum
und Anschrift,
das über
Einmehrere
festgelegt
Gutscheikommen,Monate
der Zeitraum,
inwird
dem und
es erzielt
wur-
„Nur Personen, die ab 2011 bestimmte Leiswurde
zehnmonatige
Einlösefrist
eines
tungen eine
beantragen,
müssen sich
zum ELENAGutscheins
bei einem erklärt
Elektrogroßhandel
als
Verfahren anmelden“,
Thomas Schneizu
angesehen,
demKarte,
Kunden
der,kurz
„dazu
nutzen siedaeine
auf die
die Eineine
lösung
des Gutscheins
innerhalb
dieser Frist
solche Signatur
aufgebracht
(aufgeladen)
wernicht
zugemutet werden könne. LG München
den kann.
26.10.1995, AZ.: 7 O 2109/95
Dazu zählen der digitale Personalausweis, die
EC oder Mastercard der Banken und Sparkassen – und III.
nicht
zuletzt
auch die GesundTipps
für den
heitskarte der
Krankenkassen.
In den meisten
ausstellenden
Händler
Fällen entfällt damit die Notwendigkeit, eigens
Bei
der ELENA-Verfahren
Ausgabe von Gutscheinen
für das
eine neuebietet
Kartesich
zu
deren
Durchnummerierung an. Hierdurch
erwerben.“
kann ein Überblick darüber gewährleistet
Bei Fragen zur Datenerfassung bietet Thowerden, wie viele Gutscheine sich zeitweise
mas Schneider die Hilfe des AOK-Firmenin Umlauf befinden. Ein beim Händler verkundenservice an. Tel. Thomas Schneider:
bleibendes Doppel des Gutscheins kann diese
02631 892-105
Kontrolle erleichtern und eine Prüfung geben,
Untereinwww.aok-business.de
gibtohne
es einen
wann
Gutschein verfristet ist,
eingeLink
für die
„Das der
ELENA-Verlöst
worden
zu Broschüre
sein oder wann
Gutschein
fahren“ Quelle:
Unternehmer-Magazin
der
tatsächlich
ausgestellt
wurde.
AOK-Rheinland-Pfalz „praxis AKTUELL“
2/2009
Bei
der Befristung des Gutscheins ist das Ausstellungsdatum von entscheidender Bedeutung. Jeder Gutschein sollte daher stets das
deutlich lesbare Ausstellungsdatum enthalten.
Beachtet werden
sollte in jedem Fall, dass bei
Innungsmitgliedschaft
der Befristung dem Kunden eine ausreichende
zahlt sich
aus! geZeitspanne zur Einlösung
des Gutscheins
währt werden sollte.
Seite 27
Verkehrsrecht
Kein Schadensersatz
bei bewusster Selbstgefährdung
Wer sein Fahrzeug weiterhin benutzt, obwohl er weiß, dass es einen Defekt an wichtigen Funktionsteilen aufweist, kann, wenn
bei einer Weiterfahrt ein Schaden entsteht, die
zuvor aufgesuchte Kfz-Werkstatt, für den entstandenen Schaden nicht haftbar machen. Ein
solch grob fahrlässiges Verhalten stellt nach
Ansicht des OLG Saarbrücken eine bewusste
Selbstgefährdung dar, die eine alleinige Haftung nach sich zieht.
Im vorliegenden Fall hatte der Kunde sein
Fahrzeug wegen Aufleuchtens der ABS-Lampe und Fehlfunktionen der Bremsanlage, zur
Reparatur in die Werkstatt gebracht. Nachdem der ABS-Sensor getauscht worden war,
stellte der Kunde unmittelbar nach Verlassen
der Werkstatt fest, dass die Bremsen nicht
richtig funktionierten, woraufhin von der
Werkstatt ein gebrochener Impulsring als Ursache ermittelt wurde. Da dem Kunden der
von der Werkstatt empfohlene Austausch der
ganzen Gelenkwelle aber zu teuer war, teilte
er der Werkstatt mit, dass er die Reparatur
woanders durchführen lassen wolle. Am Folgetag kam es während einer normalen Fahrt
zu einem Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug.
Dem Unfall war eine Vollbremsungssituation
vorausgegangen. Später verlangte der Kunde dann von der Werkstatt Ersatz des durch
den Unfall entstandenen Schadens wegen
Verletzung der Aufklärungspflicht seitens der
Werkstatt. In welchem genauen Umfang der
Kunde von der Werkstatt über das Gefahrenpotential aufgrund der defekten Bremsanlage
hingewiesen worden war, war zwischen den
Parteien streitig. Unstreitig war lediglich, dass
dem Kunden mitgeteilt worden war, dass das
ABS-System nicht richtig funktionierte und
das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war,
der Kunde mit dem Fahrzeug aber noch bis
zur nächsten Werkstatt fahren könnte.
Den gegenüber der Werkstatt geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aus dem Reparaturvertrag versagte das OLG Saarbrücken
dem Kunden. Dabei konnte nach Ansicht
des OLG in diesem Fall offen bleiben, ob die
Werkstatt durch die von ihr unstreitig erteilten Hinweise ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen war, weil der Kunde
– auch ohne weitergehende Aufklärung – hinreichende Kenntnisse über den vorhandenen
Bremsdefekt an seinem Pkw hatte. Fest stand
nämlich, dass der Kunde beim Verlassen der
Werkstatt wusste, dass eine Fahrt mit seinem
Wagen für ihn und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefahrenbelastet war. (OLG
Saarbrücken, 4 U 129/08 - 42, 4, 22.07.2008)
Fahrt zur 62. Internationalen
Handwerksmesse München
Die 62. Internationale Handwerksmesse in München findet im nächsten Jahr schon sehr früh
und zwar in der Zeit vom 3. bis 8. März 2010 statt.
Die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald führt in der Zeit vom 4. bis 7. März 2010
wieder eine Gruppenreise zur Messe durch.
4. – 7. März 2010
Die Fahrt in einem modernen Reisebus beginnt am Donnerstag, 4. März
2010, 7.00 Uhr, in Willroth. Weitere
Zusteigemöglichkeiten bestehen je
nach Anmeldung in Neuwied und am
ICE-Bahnhof Montabaur. Die genauen Abfahrtszeiten und Haltepunkte
wer­­­den Ihnen rechtzeitig bekannt gegeben. Am frühen Nachmittag erreichen wir München; somit bleibt auch
am Anreisetag noch genügend Zeit
für eine erste Stadterkundung.
Unser Hotel “Stachus” ist zentral
gelegen und damit optimaler Aus­
gangspunkt für den Aufenthalt in der
Hauptstadt mit Herz. Im günstigen
Rei­sepreis von 220 € p.P. sind folgende Leistungen enthalten: Die Fahrt
im modernen Reisebus, Mittagessen
(ohne Getränk) auf der Hinfahrt und
drei Übernachtungen mit Frühstück im
DZ. Wünschen Sie ein Einzelzimmer,
bitten wir um frühzeitige Reservierung.
Es stehen nur wenige Einzelzimmer
zur Verfügung. EZ-Zuschlag 75 € p.P.
Alle Preise zzgl. Mehrwertsteuer.
Für den Messebesuch steht aus­
reichend Zeit zur Verfügung. Da­
neben bestehen Möglichkeiten zur
Besichtigung der Münchener Se­
hens­würdigkeiten wie z. B. dem
Olym­piagelände, Allianzarena, das
Deutsche Museum, Theaterbesuche,
Stadtbummel usw.
Zurück geht es am Sonntag um 14.00
Uhr ab dem Hotel “Stachus”.
Die Fahrt ist jedes Jahr schnell aus­
gebucht, und es stehen nur eine be­
grenzte Anzahl Plätze zur Verfügung.
Wir bitten deshalb um kurzfristige
Anmeldung. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs
be­rücksichtigt. Vertragspartner ist
die Rhein-Westerwald eG, 57518
Betzdorf. Haben Sie weitere Fra­gen?
Dann wenden Sie sich unter Durchwahl 0 26 02 /10 05 11 an Herrn
Hauptgeschäftsführer Udo Runkel.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Krautscheid
Vors. Kreishandwerksmeister
Udo Runkel
Hauptgeschäftsführer
Hier abtrennen!
#
Einsenden per Fax an 0 26 02 /10 05 27 oder per Post an:
Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald – Joseph-Kehrein-Str. 4 – 56410 Montabaur
Anmeldung zur 62. I.H.M.
Hiermit melde(n) ich/wir vom 4. bis 7. März 2010
.Personen verbindlich an. Ich/wir benötige(n): EZ/ DZ
Der Betrag in Höhe von € .......................... (220,– € p.P./EZ-Zuschlag 75,– € p.P). zzgl. MwSt. soll nach Rechnungsstellung von folgendem Konto abgebucht werden:
Konto-Nr..................................... Kreditinstitut ..................................................... BLZ ................ ......................................
Kontoinhaber.........................................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................................................
.......................................................................................... Ort, Datum
.......................................................................................
Stempel/Unterschrift Kontoinhaber
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Rhein-Westerwald
Seite 29
Künstlersozialversicherung
Es kann auch Handwerksbetriebe treffen!
In den letzten Wochen kamen aus den Reihen
unserer Mitgliedsbetriebe vermehrt Anfragen
zur Künstlersozialkasse. Nachstehend daher
einige Erläuterungen zu dieser Thematik.
Bei der Künstlersozialversicherung handelt es
sich nicht um eine gesetzliche Neuregelung.
Die Gesetze und die damit begründete Abgabeverpflichtung bestehen schon seit Jahren.
Geändert wurde lediglich das Verfahren zur
Einziehung der Umlagen, da die bislang zuständige Künstlersozialkasse aufgrund begrenzter
– andere sprechen von nicht vorhandenen –
Ressourcen diesem Auftrag zunehmend nicht
mehr gerecht wurde. Der Gesetzgeber hat
diese Aufgaben daher auf die Deutsche Rentenversicherung BUND übertragen. Diese
wird auch im Rahmen der turnusgemäßen
Betriebsprüfungen eingeschaltet. Im Gegensatz zur Künstlersozialkasse verfügt die DRV
über Mittel, Möglichkeiten und Erfahrungen
im Eintreiben und Kassieren von Umlagen.
Die DRV verschickt deshalb tausende von Erhebungsbögen, auch an Handwerksbetriebe.
Die Abgabe der Erhebungsbögen ist Pflicht.
Bei nicht rechtzeitiger oder fehlerhafter Abgabe erfolgt die Schätzung der Umlagehöhe.
Entscheidend für eine Umlagezahlung ist, dass
Unternehmer nicht nur gelegentlich die Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten
in Anspruch nehmen. Als „gelegentlich“ werden bis zu drei Veranstaltungen in einem Kalenderjahr eingestuft. Werden also Leistungen
mehr als gelegentlich in Anspruch genommen,
muss am gesetzlich geregelten Meldeverfahren
teilgenommen werden und damit gehören
Sie zu dem Kreis von Auftraggebern, die für
eine Zahlungspflicht in Frage kommen. Wann
werden aber künstlerische oder publizistische
Leistungen in Anspruch genommen?
Erfasst werden nicht nur Zahlungen an Musiker
oder Künstler anlässlich von Firmenjubiläen,
sondern auch der Einsatz von Webdesignern,
Fotografen, Layoutern oder Textern.
Dazu zählen auch Personen, die sich mit der
Einrichtung und Pflege von Internetseiten beschäftigen. Ob dies nebenberuflich oder nicht
berufsmäßig geschieht, ist dabei ohne Bedeutung. Sicher vor Umlagezahlungen sind Sie nur
dann, wenn Ihr Auftragnehmer als GmbH firmiert und in eigenem Namen handelt. Juristische Personen sind nämlich ausgeschlossen.
Ob tatsächlich eine Zahlung zu leisten ist, wird
von der Künstlersozialkasse nach Auswertung
des Erhebungsbogens festgestellt. Einzelhei-
Fernreise
DUBAI
04.02. bis 11.02.2009
ab
ten können Sie auch im Internet unter www.
kuenstlersozialkasse.de nachlesen. Sollten sich
beim Ausfüllen der Erhebungsbögen Fragen
ergeben, steht Ihnen die Geschäftsstelle der
Kreishandwerkerschaft oder des Landesinnungsverbandes gerne zur Verfügung.
Arabische Emirate
Dubai - Abu Dhabi - Al Ain - Fujairah - Sharjah
€ 1498,mer
Doppelzim
pro Person im
Nonstop-Flüge ab/bis Frankfurt/Main
Übernachtung im 5-Sterne Hotel
„Atlantis The Palm“
Flughafengebühren und
Steuern inklusive
TOP-Reisezeit!
Auskunft unter Tel. 02602 – 100511 • Kreishandwerkerschaft RWW • Hauptgeschäftsführer Udo Runkel
Seite 30
Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Rhein-Westerwald
Seite 31
Wirtschaftsempfang im Kreis Neuwied
bei Firma Mertgen GmbH & Co. KG
Unternehmen vernetzen und den Kreis nach
vorn bringen – das soll ein Wirtschaftsempfang
leisten.
Der Empfang der Wirtschaft im Kreis Neuwied, durchgeführt bei der Firma Paul Mertgen GmbH & Co. KG, Straßenhaus, fand auch
in diesem Jahr großen Anklang. Als Moderator
führte Hans-Peter Meinhardt, Geschäftsführer
der rz-Westerwald-Taunus GmbH, durch das
Programm.
„Es freut mich, dass Sie sich Zeit genommen
haben, einen hoffentlich informativen und
interessanten Abend hier in Straßenhaus zu
verbringen,“ begrüßte der Vors. Kreishandwerksmeister der KHS Rhein-Westerwald,
Kurt Krautscheid, die anwesenden Gäste.
„Der Wirtschaftsempfang findet dort statt, wo
Wirtschaft auch tatsächlich stattfindet. In einem Unternehmen, das sowohl an Tradition
als auch an Fortschrittlichkeit seines Gleichen
sucht,“ so Krautscheid weiter. In den jetzigen
Zeiten sei ganz deutlich zu erkennen, so der
Vors. Kreishandwerksmeister, dass es gerade
die inhabergeführten Familienbetriebe und
der Mittelstand seien, die bei Sturm nicht
gleich einknickten, sondern sich biegsam den
Bedingungen am Markt anpassten. „Bildung
und Innovation sind entscheidend für die Zukunft des Standortes Deutschland. Wenn wir
weiterhin im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig bleiben wollen, brauchen wir vor
allem gut ausgebildete Fachkräfte und innovative Unternehmen,“ fuhr Krautscheid in seiner
Begrüßungsansprache fort.
Bevor er überleitete zum Gastredner des
Wirtschaftsempfangs, dem international renommierten Wirtschaftsexperten und Bestseller-Autor Peter Sawtschenko, bedankte
Krautscheid sich vorab bei der Firma Mertgen
GmbH & Co. KG. Hier insbesondere bei den
Brüdern Jürgen und Wilfried Mertgen für die
tatkräftige Unterstützung der Veranstaltung
aber auch für das Engagement um Ausbildung,
Erhaltung von Arbeitsplätzen und innovativer
Geschäftspolitik.
Unter dem Thema „Von der Austauschbarkeit
zur Alleinstellung – So werden Sie die Nummer eins im Kopf Ihrer Zielgruppe“ lieferte Peter Sawtschenko dem interessierten Publikum
anschauliche Beispiele dafür, wie sich Firmen
mit guten Produkten und Ideen in ungeahnte
Sphären katapultieren lassen, ohne dass Millionen in teure Werbung fließen müssen. „Wer an
den richtigen Rädern dreht“, so Sawtschenko,
„muss keinem Kunden mehr hinterherlaufen.
Der richtige Mix aus Strategie und guten Ideen
sowie deren Umsetzung am Markt ist für den
Erfolg unerlässlich.“
In seinem ca. 1 ½ stündigen Vortrag zog der
Marktstratege das Publikum in seinen Bann
und sorgte für reichlich Nachdenklichkeit bei
den anwesenden Unternehmern. Nach dem
offiziellen Teil hatten die Gäste ausreichend
Gelegenheit, bei einem Imbiss und Getränken
das Gehörte in gemeinsamen Gesprächen zu
vertiefen.
Akademie der
Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
Seminarangebot: Gabelstapler-Schulung
Gemäß der BGV D 27 dürfen Gabelstaplerfahrer nur eingesetzt werden, wenn sie hierfür ausgebildet sind
und ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Aus diesem Grund bieten wir Ihnen entsprechende 1-tägige Kurse an.
DER LEtzte Termin für das Jahr 2009 ist:
Samstag, 21. November 2009
jeweils 08.00 – 16.30 Uhr
Theorie, Praxis und die praktische Prüfung finden
in einem Betrieb statt.
Bitte melden Sie sich bis 2 Wochen vor der Schulung an.
Die Teilnahmegebühr pro Person beträgt 70,– € + MwSt. und wird über die Rhein-Westerwald eG,
Bismarck­straße 7, 57518 Betzdorf abgerechnet.
Ihre Anmeldung nimmt Frau Hellinghausen unter Telefon 0 27 41/9 34 10 gerne entgegen.
Seite 32
Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Ausbildung - Finanzielle Hilfen
Ausbildungsbetriebe, die förderungsbedürftige junge Menschen betrieblich ausbilden,
können unter bestimmten Voraussetzungen
durch die Agenturen für Arbeit finanzielle
Hilfe erhalten.
Darüber hinaus gibt es Leistungen für Bewerber, deren finanzielle Situation die Aufnahme
der Ausbildung gefährdet. Bitte wenden Sie
sich an Ihren persönlichen Ansprechpartner in
der Agentur für Arbeit. Er informiert Sie gerne
darüber, unter welchen Voraussetzungen es finanzielle Hilfen gibt (z.B. Ausbildungsbonus,
Mobilitätshilfen, Berufsausbildungsbeihilfe).
dung des Auszubildenden/der Auszubildenden
zur Abschlussprüfung. Sofern eine Förderung
aus Ihrer Sicht in Betracht kommt, wenden Sie
sich bitte an Ihren Arbeitgeberservice.
Ausbildungszuschuss
Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen für die betriebliche Aus- oder
Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen in Ausbildungsberufen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert
werden. Der Zuschuss wird für die gesamte
Ausbildungszeit gezahlt.
Hierzu einige Beispiele:
Ausbildungsbegleitende Hilfen
Berufsausbildungsbeihilfe
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) haben
das Ziel, den Ausbildungserfolg zu sichern.
Sie können bei Bedarf zu Beginn und jederzeit während der Ausbildung gewährt werden.
Ein spezieller Unterricht und gegebenenfalls
begleitende sozialpädagogische Betreuung
tragen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten bei und/oder fördern das Erlernen
fachtheoretischer Kenntnisse und fachpraktischer Fertigkeiten.
Jugendliche haben grundsätzlich Anspruch
auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die
Aufnahme einer betrieblichen Erstausbildung,
wenn sie auf eine auswärtige Unterbringung
angewiesen sind. Die Berufsausbildungsbeihilfe dient zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Fahrtkosten und der sonstigen Kosten
(unter anderem für Arbeitskleidung). Die Berufsausbildungsbeihilfe ist abhängig von der
Höhe der Ausbildungsvergütung und dem
Einkommen der Eltern. Behinderte Auszubildende haben diesen Anspruch auch, wenn sie
während der betrieblichen Ausbildung bei den
Eltern wohnen.
Ausbildungsbonus
Arbeitgeber können einen Ausbildungsbonus
erhalten, wenn sie vorrangig mit Jugendlichen,
die seit mindestens einem Jahr einen Ausbildungsplatz suchen, einen zusätzlichen Ausbildungsvertrag abschließen.
Die Höhe des Zuschusses beläuft sich grundsätzlich auf 4.000, 5.000 oder 6.000 EUR in
Abhängigkeit von der tariflichen oder ortsüblichen Ausbildungsvergütung im ersten
Lehrjahr. Der Ausbildungsbonus wird in zwei
Raten ausgezahlt: 50 Prozent nach Ablauf der
Probezeit, weitere 50 Prozent nach der Anmel-
Dabei entstehen Ihnen keinerlei Kosten. Bei
Freistellungen des Jugendlichen für die Durchführung von abH (ausbildungsbegleitende Hilfen) während der betrieblichen Ausbildungszeit kann Ihnen die Ausbildungsvergütung
anteilig erstattet werden. Der Zeitaufwand für
abH beträgt 3-8 Stunden pro Woche.
Ausbildungsmanagement
Betriebe mit bis zu 500 Beschäftigten, die einen lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten Jugendlichen betrieblich ausbilden
oder im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
bzw. einer Einstiegsqualifizierung qualifizieren wollen, können Unterstützungsleistungen
durch einen beauftragten Bildungsträger bei
administrativen und organisatorischen Aufgaben erhalten.
Hierdurch soll ein reibungsloser Ablauf und
ein Erfolg der Ausbildung bzw. Qualifizierung
gewährleistet und Abbrüche vermieden werden. Dies umfasst insbesondere die Unterstützung bei administrativen Aufgaben, bei der organisatorischen Vorbereitung sowie Hilfen bei
auftretenden Konflikten. Betriebe, die einen
benachteiligten Auszubildenden in eine betriebliche Berufsausbildung einstellen wollen
und aktuell nicht oder nicht mehr in diesem
Beruf ausbilden, können Unterstützungsleistungen erhalten, um für diesen Benachteiligten einen Ausbildungsplatz zur Verfügung zu
stellen (z.B. durch Analyse der betrieblichen
Voraussetzungen, Unterstützung bei der Zulassung als Ausbildungsbetrieb, Informationen über Fragen zur Ausbildung, Vorbereitung
der Vertragsunterlagen).
Wenn grundsätzliches Interesse an der Einstellung benachteiligter Ausbildungsplatzbewerber besteht, jedoch noch unsicher ist, ob diese
über die erforderliche Berufseignung verfügen
und den Anforderungen der Ausbildung entsprechen, kann ein Abgleich der Ausbildungsanforderungen mit dem individuellen Leistungsvermögen der Bewerber vorgenommen
werden.
Sozialpädagogische Begleitung
Lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Jugendliche, die sich in einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. einer Einstiegsqualifizierung
befinden, können durch einen beauftragten
Bildungsträger sozialpädagogisch begleitet
werden. Ziel der sozialpädagogischen Begleitung ist die Herstellung eines positiven Lernund Arbeitsverhaltens der Teilnehmer, um
eine nachhaltige und dauerhafte Integration
zu erreichen. Die sozialpädagogischen Angebote werden bedarfsorientiert zwischen Betrieb und Bildungsträger abgestimmt.
Ob und ggf. welche Förderung für Sie in Frage
kommt, klären Sie bitte mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit. www. arbeitsagentur.de
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Rhein-Westerwald
Seite 33
Seite 34
Rhein-Westerwald
Besuch bei
Rahmenvertragspartner Strauss
Einer Einladung der Firma Engelbert Strauss
GmbH & Co., Biebergmünd, folgte eine Delegation der Rhein-Westerwald eG und der
Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald.
Marketingleiter Karl-Heinz Brenner und Frau
Diana Amend stellten dem Besuch aus dem
Westerwald das bereits im Jahre 1908 gegründete Unternehmen und dessen Entwicklung
vor.
Das Familienunternehmen beschäftigt derzeit
ca. 380 Mitarbeiter und verfügt über Tochtergesellschaften in England und den Niederlanden. Flexibilität und kurze Wege sind für die
Firma Strauss seit vielen Jahren selbstverständlich.
Mitglieder der Innungen haben aufgrund einer Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, zu
Sonderkonditionen bei der Firma Engelbert
Strauss einzukaufen.
v.li. K-H. Brenner, E. Schubert, D. Amend
M. Hellinghausen
Brennpunkt Handwerk 3/2009
GesellenAbschlussprüfung
Winter 2009/2010
Für alle, die im Zeitraum 01. Oktober 2009
bis 31. März 2010 ihre Ausbildungszeit beenden, ist der 01. Oktober 2009 der Stichtag für die Anmeldung zur Winterprüfung.
Bis zu diesem Termin sind alle Anmeldungen einzureichen.
a) bei Prüfungsausschüssen unserer Innungen bei der Kreishandwerkerschaft
RWW, Geschäftsstelle Neuwied und
b) bei anderen Prüfungsausschüssen bei
der Handwerkskammer Koblenz.
Fragen zum Thema Gesellen- oder
Zwischenprüfungen beantwortet Ihnen:
Herr Fred Kutscher, Geschäftsstelle
Neuwied, Telefon 02631/946413
Besuchen Sie die neue Internetseite der Innungen
und Kreishand­werkerschaft unter
www.handwerk-rww.de
Geldwerte Vorteile auf einen Blick
Hier sparen Innungsmitglieder!
... und überzeugen schon auf den 1. Blick
Der Handwerker klingelt, der Kunde öffnet die
Tür. Ein entscheidender Augenblick – für beide Seiten. Denn der erste Eindruck bestimmt
über Vertrauen, Kompetenz und Image. Ausschlaggebend ist in diesem Moment allein das
äußere Erscheinungsbild: das freundliche Lächeln, die Stimme, die Berufskleidung.
ITEX Gaebler – der Spezialist für textile Komplettlösungen aus Montabaur bietet für jedes
Gewerk die passende Berufs- und Innungskleidung mit dem professionellen Rund-umService der DBL (Deutsche Berufskleider Leasing GmbH).
Die Service-Palette ist vielfältig. Sie reicht von
der individuellen Beratung bei der Auswahl
der Berufskleidung über die fachgerechte Pflege bis hin zu dem bewährten Hol- und Bringservice.
Von A wie Arbeitsschutz bis Z wie Zunftkleidung hat ITEX Gaebler für jeden Arbeitsbereich die passende Kleidung. Speziell für das
Handwerk bietet das Vertragswerk der DBL
eine breite Auswahl an branchentypischer Arbeitskleidung. Die Mitglieder der Innungen
der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
5%
Sparen beim
Bezug von Handwerks­
bedarf und Arbeitsschutz!
Durch ein Rahmenabkommen mit dem Handwerksausrüster Engelbert Strauss
erhalten In­nungsmitglieder bei
jedem Ein­­kauf 3% Nachlass zusätzlich zum eventuell gewährten
Skonto. Sie brauchen lediglich als eine erste
Bestellnummer die – 8900 – einzutragen,
ganz wie bei einem regulären Artikel. Eine
besondere Kundennummer benötigen Sie
hierdurch nicht. Auch wenn Sie bereits Kunde sind, können Sie problemlos die günstigen
Rahmenkonditionen nutzen, in dem Sie diese Nummer angeben.
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Kreishandwerkerschaft
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Weitere Informationen erhalten Sie unter
www.dbl-itex.de, bzw. direkt bei ITEX Gaebler, Telefon: 02602/9224-0.
Einen Katalog der Firma Strauss erhalten Sie
unter der Telefonnummer 0180/5776175; zudem finden Sie das aktuelle Angebot im Internet unter www.engelbert-strauss.de.
Die Bestellnummer – 8900 – gilt auch für alle
zukünftigen Kataloge und Bestellungen. Tragen
Sie die Be­stellnummer bitte wie unten
gezeigt ein.
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Rhein-Westerwald
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Elektronischer Personalausweis kommt
Bundestag und Bundesrat haben nunmehr
dem Gesetz über biometrische Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis zugestimmt, sodass das neue Personalausweisgesetz in Kraft treten kann. Ab November
2010 soll mit der Ausgabe der neuen Personalausweise im Scheckkartenformat begonnen
werden. Damit sollen die Internetgeschäfte der
Bürger erleichtert werden, denn elektronischer
Identitätsnachweis und Signatur sollen als Ersatz der manuellen Unterschrift zur einfachen
und sicheren Identifizierung im Internet beitragen. Daneben soll die Biometriefunktion
die Fälschungssicherheit der Dokumente und
den Schutz vor Missbrauch erhöhen, so wie
beim elektronischen Reisepass. Dafür werden
alle Personalausweise mit einem Chip ausgestattet, der ein biometrisches Gesichtsbild
enthält: Auf freiwilliger Basis können auch
zwei Fingerabdrücke gespeichert werden, hinzu kommt die Option eines Altersnachweises
für Internetangebote. Es wird in jedem Fall
ein digitales Foto gespeichert werden. Auf das
können nur Polizei und Zoll zugreifen. Basisdaten wie Name, Adresse und Geburtsdatum
sind auf einem integrierten Chip gespeichert.
Mit einem Lesegerät am heimischen Computer sowie einer persönlichen Geheimnummer
mit Chip und PIN können diese Daten ausgelesen werden und damit Geschäfte im Internet
erleichtern.
Gegenüber Banken oder Onlineversandhäusern kann so die Identität schnell und unkompliziert nachgewiesen werden. Dabei sollen nur diejenigen Daten ausgelesen werden
können, die vom Inhaber des Ausweises über
eine PIN freigegeben werden. Service-Anbieter, die Ausweisdaten online abfragen wollen,
müssen vorher bei einer staatlichen Stelle ein
Berechtigungszertifikat beantragt haben und
dort plausibel machen, wozu sie Namen und
die Anschrift abfragen wollen. Die elektronische Signatur ist im Gegensatz zur Interneti-
dentifikation ein vollwertiger
Ersatz für die eigenhändige
Unterschrift. Sie ist aber nur
im Ausnahmefall nötig, etwa
bei notariellen Kaufverträgen.
Jeder Bürger kann sich aussuchen, ob er seine
Fingerabdrücke in Zukunft gespeichert haben
möchte. Das macht den neuen Ausweis immerhin sicherer und die Identifizierung durch
die Polizei noch einfacher. Experten gehen davon aus, dass der neue Personalausweis deutlich teurer wird als die heutige Ausgabe.
Derzeit sind 8 Euro üblich. In der Europäischen Union haben bislang Belgien, Estland,
Italien, Österreich und Spanien elektronische
Ausweise eingeführt, die auch Bürgerkarten
genannt werden. Der neue Personalausweis
wird ebenso wie sein Vorgänger eine Gültigkeit von zehn Jahren besitzen und ist für alle
Bundesbürger über 16 Jahren Pflicht, sofern
sie sich nicht über einen Reisepass ausweisen
können.
Neuer Rahmenvertragspartner DEKRA
Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung gemäß Arbeitssicherheitsgesetz ist durch die Umsetzung der BGV A2 für
alle Betriebe Pflicht. Dies bedeutet, dass alle
Betriebe mit mindestens einem Arbeitnehmer
in die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung mit einzubeziehen sind.
Nachdem der zwischen der Kreishandwerkerschaft RWW und der Firma Hibinger GmbH
geschlossene Rahmenvertrag ausgelaufen und
die Fortsetzung eines neuen Rahmenvertragsmodells seitens der Firma Hibinger GmbH
nicht möglich war, wurde ein neuer Rahmenvertrag mit der DEKRA Siegen abgeschlossen.
Ansprechpartner ist Herr Uwe Junges.
Sollten Sie Fragen zum Thema arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung
haben bzw. ein individuell auf Ihren Betrieb
abgestelltes Angebot benötigen, setzen Sie sich
mittels u.a. Kontaktformular mit Herrn Junges
in Verbindung.
Erfassungsbogen zur Erstellung eines Angebots zur arbeitsmedizinischen und
sicherheitstechnischen Betreuung gem. der neuen BGV A2
Bitte unterbreiten Sie uns ein unverbindliches Angebot zur Sicherstellung der neuen Vorgaben der BGV A2 zur arbeitsmedizinischen
und sicherheitstechnischen Betreuung unseres Unternehmens!
Mitarbeiterzahl im gewerbl. Arbeitsbereich
Das Angebot soll erhalten Herr/Frau
Mitarbeiterzahl im kaufm. Arbeitsbereich
Abteilung
Zahl der Auszubildenden
E-Mail:
Unsere Berufsgenossenschaft ist die:
Telefon für Rückfragen:
Ja
Nein
Stempel
Wir werden bereits gem. den alten Vorschriften
betreut und möchten ein Vergleichsangebot
Wir sind Innungsbetrieb
Zur Erstellung eines Angebots senden Sie den Bogen bitte an DEKRA Siegen, Herrn Uwe Junges
Fax-Nr.: 0271/37516-40
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Rhein-Westerwald
!
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Das sollten Sie wissen
Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Neuregelung der Kfz-Steuer
Bundesregierung entlastet
das mittelständische
Handwerk
Bei Neufahrzeugen entscheidet mit der neuen
Kraftfahrzeug-Steuer vor allem der Ausstoß
von Kohlendioxid über die Höhe der Steuer,
nicht mehr die Hubraumgröße.
Zum 1.7.2009 wird die Umsatzgrenze für die
Anwendung der sog. Ist-Versteuerung bei der
Umsatzsteuer auf bundeseinheitlich 500.000 €
festgelegt. Diese Maßnahme ist befristet bis
zum 31.12.2011.
Die Umstellung der Kfz-Steuer auf den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) gilt für alle
zugelassenen Neufahrzeuge. Die Neuregelung
zielt vor allem auf den Schutz des Klimas ab.
Dies steht im Einklang mit der Strategie der
Europäischen Union zur Minderung der CO2Emissionen.
Ausbildereignungsprüfungwieder Pflicht
Nach knapp sechsjähriger Aussetzung wurde
im August 2009 die Ausbildereignungsprüfung
wieder eingeführt. Das Handwerk begrüßt die
Entscheidung der Bundesregierung, da somit
endlich wieder ein verlässlicher Qualitätsstandard für alle Ausbilder in der Wirtschaft gewährleistet ist. Bereits in der Meisterprüfung
werden im Handwerk berufs- und arbeitspädagogisches Know-how verlangt. Die Qualität, die in der Ausbildung im Handwerk seit
jeher Standard ist, ist nun auch für die übrige
Wirtschaft wieder Pflicht. Damit wird das Vertrauen in die duale Ausbildung gestärkt und
in Europa ein Signal für den hohen Anspruch
des deutschen Berufsbildungssystems gesetzt.
Die Wiedereinsetzung der Ausbildereignungsprüfung ist ein Teil des Novellierungsprozesses
der Ausbildereignungsverordnung (AEVO).
Auch das Eignungsprofil der Ausbilder wurde
hierbei überarbeitet. Künftig wird es in vier
Handlungsfelder unterteilt. Diese spiegeln den
gesamten Prozess der Ausbildung wider – beginnend mit der ersten Planung über die praktische Durchführung bis hin zur abschliessenden Gesellenprüfung.
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
bei Kurzarbeit
Für ab dem 1. Januar 2009 durchgeführte
Kurzarbeit werden künftig ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld
die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag
vollständig von der Bundesagentur für Arbeit
erstattet.
Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im
Unternehmen oder in einzelnen Unternehmensteilen durchgeführt wird. Dabei werden
auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist damit eine volle Erstattung
der Sozialversicherungsbeiträge für Zeiten der
Kurzarbeit ab Juli 2009 möglich. Zusätzlich
zur vollen Erstattung wird geregelt, dass bei
einer Unterbrechung der Kurzarbeit in einzelnen Betriebsstellen keine neue Anzeige bei der
Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.
Die Bezugsfrist läuft dann ohne Unterbrechung für den gesamten Bewilligungszeitraum
weiter. Die Änderungen zum Kurzarbeitergeld
gelten befristet bis zum 31.12.2010.
Damit legt die Bundesregierung ein überzeugendes Bekenntnis zum Handwerk ab, denn
rund zwei Drittel aller Handwerksbetriebe
profitieren von dieser Regelung.
Mit der Einführung einer einheitlichen IstVersteuerungsgrenze zum 1. Juli 2009 werden
kleine und mittlere Handwerksbetriebe noch
in diesem Jahr gezielt entlastet und in ihrer Liquidität gestärkt.
Unternehmen mit bis zu 500.000 € Umsatz
müssen ab sofort bundesweit die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen,
wenn ihre Kunden auch die Rechnung bezahlt
haben.
Das ist in der aktuellen wirtschaftlichen Situation mit einer verschlechterten Zahlungsmoral und verschärften Bedingungen für die
Aufnahme von Krediten wichtig.
Diese Regelung zeigt, dass bei aller – berechtigten – Sorge um den Bestand von Großunternehmen Millionen mittelständische Unternehmen nicht vergessen werden.
Nachträglicher Einbau von
Rußpartikel-Filtersystemen
Ab dem 01.09.09 fördert das Bundesamt für
Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle (Bafa) die
Nachrüstung von Rußpartikel-Filtersystemen
in Diesel-Pkw’s. Das Förderprogramm sieht
einen Bar-Zuschuss von 330 € für den nachträglichen Einbau von Partikelminderungssystemen vor. Weitere Informationen hierzu
unter www.bafa.de
Bilanzrecht wird
modernisiert
Am 29.05.2009 ist das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) in Kraft getreten. Es entlastet die Wirtschaft finanziell in erheblichem Umfang und stärkt das Bilanzrecht
des Handelsgesetzbuches für den Wettbewerb
mit internationalen Rechnungslegungsstandards. Die neuen Bilanzierungsregelungen
sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem
01.01.2010 anzuwenden. Sie können freiwillig
bereits für den Abschluss 2009 angewendet
werden, jedoch nur als Gesamtheit. Weitere
Infos zum BilMoG unter www.bmj.bund.de
pixelio.de
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Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 3/2009
Vertrags- und Baurecht
Trittschallschutz muss den zum
Erbauungszeitpunkt geltenden
DIN-Normen entsprechen
Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer
Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des
Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht.
Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch
der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei
Anmietung der Wohnung verschlechtert.(Abgrenzung zu Senatsurteil vom 6. Oktober 2004
– VIII ZR 355/03)(BGH, Urteil vom 17.06.2009
VIII ZR 131/08)
Unvollständiger langfristiger Mietvertrag
Bei der Anmietung eines bebauten Grundstücks zum Betrieb eines Baumarkts müssen
nicht nur die Gebäude- und Ausstellungsflächen unter Angabe der jeweiligen Flächen im
Mietvertrag aufgenommen werden, sondern
auch die Parkplätze, Zufahrten und Anlieferungsflächen. Heißt es in dem Mietvertrag,
dass die Quadratmeterzahlen dieser Flächen
erst am Tag der Übergabe durch gemeinschaftliches Aufmaß ermittelt und verbindlich
festgelegt werden, fehlt es an der Schriftlichkeit des gesamten Vertrags. Handelt es sich um
einen langfristigen Mietvertrag, der nach dem
Gesetz zwingend der Schriftform bedarf, kann
sich der Mieter auf den Formmangel berufen
und das Mietverhältnis vorzeitig kündigen.
Dem steht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock auch nicht entgegen, dass der
Mietvertrag vom Mieter ausformuliert worden war. Auch eine in dem Vertrag enthaltene
Klausel, wonach jede Partei verpflichtet ist,
zur Heilung eben dieses Formmangels beizutragen, verbietet es den Vertragsparteien nicht
zwingend, sich auf die Geltendmachung des
Schriftformmangels zu berufen. (OLG Rostock
10.07.2008, 3 U 108/07, NJW 2009, 445)
Keine Ersatzvornahme vor Aufforderung
zur Nachbesserung
Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der
Käufer wahlweise vom Vertrag zurücktreten,
den Kaufpreis mindern und Schadensersatz
hinsichtlich seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er dem Verkäufer
eine Frist zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung gesetzt hat. Dies ist ausnahmsweise dann
entbehrlich, wenn es der Käufer unmissverständlich abgelehnt hat, den Mangel zu beseitigen. Der Bundesgerichtshof weist zu der
Frage der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der geschuldeten Beseitigung von
Mängeln darauf hin, dass eine Fristsetzung als
Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs
grundsätzlich nur dann entbehrlich ist, wenn
der Schuldner die Mängelbeseitigung bereits
verweigert hat, bevor diese im Wege der soge-
nannten Ersatzvornahme durch den Gläubiger
erfolgt. Die nachträglich erklärte Erfüllungsverweigerung kann dann nur als Indiz gewertet werden, dass der Verkäufer bereits vorher
jegliche Nachbesserung verweigert hat. (BGH
vom 20.01.2009, X ZR 45/07, WuB 2009, 75)
Vertragserfüllungsbürgschaft
auf erstes Anfordern
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wiederholt
entschieden, dass eine Klausel in einem vom
Auftraggeber gestellten Bauvertrag unwirksam
ist, die den Auftragnehmer dazu verpflichtet,
eine Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Diese Bürgschaftsform geht über das Sicherungsinteresse des Auftraggebers hinaus,
denn sie bürdet dem Auftragnehmer vor allem
das Insolvenzrisiko des Auftraggebers auf.
Wirksam ist eine solche Klausel deshalb nur
dann, wenn dem Auftraggeber gleichzeitig ein
Ausgleich für diese unangemessene Benachteiligung eingeräumt wird. Es fragt sich, ob die
nachfolgende Klausel einen solchen angemessenen Ausgleich enthält „Der Auftragnehmer
hat eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern von zehn Prozent der Auftragssumme zuzüglich Umsatzsteuer zu stellen. Er
ist nach seiner Wahl auch dazu berechtigt, die
Sicherheit durch Hinterlegung von Geld zu
leisten.“Der BGH (Az.: VII ZR 51/07 – Urteil
vom 28. Februar 2008) hat entschieden, dass
diese Klausel keinen angemessenen Ausgleich
für die dem Auftragnehmer durch Bürgschaften auf erstes Anfordern entstehenden Nachteil enthält und deshalb unwirksam ist (§ 307
BGB). Die unangemessene Benachteiligung
wird nicht dadurch beseitigt, dass die Klausel
dem Auftragnehmer statt des Stellens einer
solchen Bürgschaft wahlweise die Möglichkeit
einräumt, die Sicherheit durch Hinterlegung
von Geld zu leisten. Damit wird der Auftragnehmer zwar vom Insolvenzrisiko befreit,
durch den hinterlegten Betrag wird ihm jedoch
Liquidität entzogen. Auf die hinterlegte Summe kann er nämlich nur mit Zustimmung des
Auftraggebers zugreifen, gegebenenfalls muss
er diese erst im Klageweg erstreiten. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn der hinterlegte Betrag zu verzinsen
wäre (BR 4/2008).
Für Sanierung eines Kellers aufgrund
mangelhafter Verfugung besteht
kein Haftpflichtversicherungsschutz
des Unternehmers
Im vorliegenden Fall hatte eine undichte Fuge
einen Schaden in einem Keller verursacht,
dessen Sanierungskosten sich auf 24.000 €
beliefen. Der Bauunternehmer wollte sich diesen Betrag von seiner Versicherung erstatten
lassen. Er argumentierte damit, dass der einzige Mangel seiner Arbeit eine undichte Fuge
gewesen sei und es sich daher um Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden
handele, für die Versicherungsschutz bestehe.
Diese Ansicht teilte die Versicherung keineswegs. Nach ihrer Auffassung handelte es sich
bei der Sanierung um Nachbesserungsarbeiten, die zur Vertragserfüllung gehörten. Ein
Versicherungsschutz wurde daher abgelehnt.
Die Entscheidung des OLG war zugunsten
der Versicherung. Nach Ansicht des Gerichts
sind Gewährleistungsansprüche aus einer
mangelhaften Leistung nicht durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt. Im vorliegenden
Fall hätte der Bauunternehmer einen mangelfreien Keller erstellen müssen. Allein schon
durch die undichte Fuge sei das Werk aber „in
gravierender Weise mangelhaft“ gewesen. Da
der Mangel bei Eintritt des Wasserschadens
nicht behoben war, konnte „Mangelfreiheit“
danach nur noch durch eine komplette Sanierung hergestellt werden – und nicht etwa nur
durch Abdichtung der Fuge. (OLG Karlsruhe,
15.01.2009, Az. 12 U 197/08)
Duldungspflicht des Mieters bei
baulicher Maßnahme
Laut Entscheidung des BGH ist ein Mieter verpflichtet, bauliche Maßnahmen, die
der Vermieter aufgrund einer behördlichen
Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung
durchführen muss, zu dulden. Eine Duldungspflicht des Mieters ergibt sich in solchen Fällen aus § 242 BGB. Vorliegender Sachverhalt:
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung
im ersten OG eines Mehrfamilienhauses der
Klägerin. In das Haus musste auf Grund einer Aufforderung des Umweltamtes eine neue
Heizung eingebaut werden. Die Beklagten
lehnten jedoch die angekündigten Arbeiten
in ihrer Wohnung sowie die von ihrer Wohnung aus vorzunehmenden Anschlussarbeiten für die darunter und darüber gelegenen
Wohnungen trotz mehrfacher schriftlicher
Aufforderung ab und machten auch ihrerseits
keinen Terminvorschlag für die Durchführung
der Arbeiten. Die Umweltbehörde drohte der
Klägerin daraufhin mit einem Bußgeld. Der
BGH entschied in diesem Fall, dass bauliche
Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund behördlicher Anordnung in der Mietwohnung
durchführen muss, nicht unter die in § 554
Abs. 2 BGB aufgeführten Maßnahmen fallen
und daher auch nicht den formellen Anforderungen der Mitteilungspflichten nach § 554
Abs. 3 BGB unterliegen. Eine Duldungspflicht
des Mieters ergibt sich in solchen Fällen aus §
242 BGB.
Die Anforderung an die Ankündigung richte
sich in einem derartigen Fall nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung
der Dringlichkeit und des Umfangs der Maßnahme. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet,
an einer zeitnahen Terminabstimmung mitzuwirken. Im konkreten Fall hatte die Klägerin
alles ihr Mögliche getan, um die Belange der
Beklagten zu wahren. Die Beklagten jedoch
waren in einem Zeitraum von fast 1 Jahr
bis zur Klageerhebung den Aufforderungen
der Klägerin nicht nachgekommen. (BGH,
04.03.09 VIII ZR 110/08)
Fusion von IKK Südwest-Direkt und IKK Südwest-Plus zum 1. Juli 2009 perfekt
Verwaltungsrat wählt Frank Spaniol zum neuen Vorstand der IKK Südwest
Die Verwaltungsräte der IKK Südwest-Direkt und der IKK Südwest-Plus haben jeweils einstimmig beschlossen, dass die beiden Krankenkassen zum
1. Juli 2009 zur IKK Südwest fusionieren.
Anlässlich der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates am 3. Juli 2009 in Deidesheim wurden auf Arbeitgeberseite Winfried Burger und
Karl Josef Wirges und auf Versichertenseite Silvia Berger und Gerhard Freiler als Verwaltungsratsvorsitzende gewählt. Zum neuen Vorstand der
IKK Südwest wurde Frank Spaniol (43) bestellt. Mit der Stellvertretung des Vorstandes beauftragte der Verwaltungsrat Jörg Loth (42) und Daniel
Schilling (38).
Im Rahmen der bundesweit einmaligen Zwei-Markenstrategie der IKK Südwest-Direkt und der IKK Südwest-Plus fungierte Frank Spaniol bereits
seit Beginn der Kooperation im Jahre 2004 als gemeinsamer Vorstand. Zuvor war er seit 1996 alleiniger Vorstand der ehemaligen IKK des Saarlandes.
In den letzten Jahren hatten die beiden IKKn unter seiner Führung ein rasantes Mitgliederwachstum zu verzeichnen. Versicherten die IKK SüdwestDirekt und die IKK Südwest-Plus zum 01.07.2004 zusammen 150.000 Mitglieder, so zählt die neue IKK Südwest rund 440.000 Mitglieder und über
650.000 Versicherte in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Zudem betreut sie mehr als 90.000 Betriebe in der Region und
beschäftigt über 1.200 Mitarbeiter.
„Mit der Fusion gehört nun auch offiziell zusammen, was durch unsere langjährige und vertrauensvolle Kooperation eindrucksvoll zusammengewachsen ist“, so Karl Josef Wirges, Verwaltungsratsvorsitzender der IKK Südwest.
Im Ranking der knapp 200 Krankenkassen in Deutschland nimmt die neue IKK Südwest einen Platz unter den 30 größten Versicherern ein.
„Wir sind uns sicher, dass wir unter veränderten gesundheitspolitischen Rahmenbedingungen und mit einer gestärkten Marktmacht auch nach der
Fusion unseren erfolgreich eingeschlagenen Weg fortsetzen werden“, so Winfried Burger, Verwaltungsratsvorsitzender der IKK Südwest.
„Mit vereinten Kräften sowie einem eingespielten und schlagkräftigen Team stellen wir uns den Herausforderungen des Marktes. Über 440.000 Mitglieder profitieren somit auch in Zukunft von einem exklusiven Leistungs- und Serviceangebot. Mehr noch: Die neue IKK Südwest wird durch ihre
positive Finanzsituation als bundesweit einzige Krankenkasse ihren Mitgliedern weiterhin einen garantierten Preisvorteil von 100,- Euro jährlich
bieten“, erläutert Vorstand Frank Spaniol.
Aufgrund der alleinigen Preisführerschaft und der drohenden Zusatzbeiträge bei vielen Mitbewerbern rechnet die IKK auch in diesem Jahr mit einem überdurchschnittlich starken Mitgliederwachstum. Die IKK Südwest ist auf den verstärkt einsetzenden Mitgliederansturm bestens vorbereitet.
Denn bereits jetzt verzeichnet die IKK einen Zuwachs von 1.000 neuen Mitgliedern pro Woche.
Interessierte erreichen die IKK Südwest über die kostenfreie IKK Service-Hotline 0800/0 119 119
an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr oder unter www.ikk-suedwest.de.
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