Steuerfachwirt/in - Steuer

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Steuerfachwirt/in - Steuer
SFW1603
Steuerfachwirt/in
Tages-, Samstag- und Fernlehrgang
Intensivlehrgänge zur Vorbereitung auf die mündliche und schriftliche Prüfung
Steuer-Fachschule Dr. Endriss –
Führt zum Erfolg. Seit 1950.
Wir bereiten Sie und jährlich 12.000 Teilnehmerinnen und
Teilnehmer optimal auf Ihre Prüfungen in den Bereichen Steuer-,
Rechnungswesen und Controlling vor und machen Sie in unseren
Seminaren fit für Ihren beruflichen Alltag. Darüber hinaus sind wir
auch Inhouse-Partner zahlreicher mittelständischer und großer
Unternehmen, für die wir individuell zugeschnittene Schulungen
konzipieren – gerne auch für Ihr Unternehmen.
Unsere Lehrgänge
Wir wissen, dass Sie viel Engagement, Zeit und Arbeit in Ihre Fortbzw. Weiterbildung investieren. Mit unseren Lehrgangskonzepten
unterstützen wir Sie dabei. Je nach Ihrer persönlichen und
beruflichen Lebenssituation wählen Sie zwischen Präsenzlehrgängen (Abend-, Samstag- oder Tageslehrgang) und Fernlehrgängen
die Lehrgangsform aus, die am besten zu Ihnen passt. Großen
Wert legen wir auf einen lebendigen und anschaulichen Unterricht.
Auf unserer E-Learningplattform können Sie zudem mit anderen
Teilnehmenden oder Dozenten in Fachforen diskutieren oder
interaktive Lerneinheiten absolvieren. Unsere Kollegen in den
Fachbereichen und unsere Dozenten stehen Ihnen selbstverständlich bei Fragen jederzeit gerne beratend zur Seite.
Unsere Seminare und UPdates
Passend zu Ihrem Berufsprofil vermitteln Ihnen unsere Seminare
und UPdates Neuerungen, Änderungen und Trends. Praxisnah
stellen unsere Dozenten die wichtigsten Informationen
komprimiert und aufschlussreich für Sie zusammen. Darüber
hinaus bieten Ihnen die Seminare eine optimale Möglichkeit andere Branchenpraktiker zu treffen und sich
auszutauschen.
12.000 Teilnehmende jährlich und ...
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WEITERBILDUNG/BERUFLICHEAUFSTIEGSFORTBILDUNG
Unser Angebot
TÄTIGKEITSFELD
Buchhaltung/
Rechnungswesen
Bilanzbuchhalter/in
Vorbereitung auf den
IHK-Abschluss
Finanzbuchhalter/in
Vorbereitung auf den
Zertifikatsabschluss
Debitoren-/Kreditorenbuchhalter/in
Vorbereitung auf den
Zertifikatsabschluss
Lohn- und
Gehaltsbuchhalter/in
Vorbereitung auf den
Zertifikatsabschluss
Anlagenbuchhalter/in
Vorbereitung auf den
Zertifikatsabschluss
TÄTIGKEITSFELD
TÄTIGKEITSFELD
TÄTIGKEITSFELD
Internationale
Rechnungslegung
Steuerberatende
Berufe
Betriebswirtschaft /
Rechnungswesen /
Controlling
Bilanzbuchhalter/in –
International
Vorbereitung auf den
IHK-Abschluss
Master of Arts in Taxation
Vorbereitung auf
die Abschlüsse
Master of Arts &
Steuerberater/in
Controller/in
Vorbereitung auf
den IHK-Abschluss
Certificate in International
Accounting (CINA®)
Vorbereitung auf den
Prädikatsabschluss
International Accounting
Vorbereitung auf den
Zertifikatsabschluss
Erstellen von Abschlüssen
nach Internationalen
Standards
Vorbereitung auf die
IHK-Zusatzqualifikation
Steuerberater/in
Vorbereitung auf die
Abschlussprüfung der
Steuerberaterkammer
Wirtschaftsfachwirt/in
Vorbereitung auf
den IHK-Abschluss
Onboarding
Neu
Steuerkanzlei
Vorbereitung auf den
Berufsstart in der
Steuerberatung
Steuerfachwirt/in
Vorbereitung auf die
Abschlussprüfung der
Steuerberaterkammer
Fachassistent/in
Neu
Lohn und Gehalt
Vorbereitung auf die
Abschlussprüfung der
Steuerberaterkammer
Steuerfachangestellte
Vorbereitung auf die
Abschlussprüfung der
Steuerberaterkammer
L AU F E N D S E M I N A R E U N D U P D AT E S
Aktuelle Rechtsprechung, Änderungen und Trends – passend zu den Qualifikationsniveaus und Berufsprofilen
... mehr als 1.000 Lehrgänge und Seminare bundesweit.
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Beratung und Information
Ihre Ansprechpartner/innen für den Fachbereich „Steuerfachwirt/in“
Marieke Böhmert
Beratung
0800 / 775 775 029
boehmert@endriss.de
Ingo Zachcial
Fachbereichsleitung
0800 / 775 775 024
zachcial@endriss.de
Frauke Nitz
Fernlehrgänge
0800 / 775 775 038
Ausland: +49 221 / 93 64 42 38
nitz@endriss.de
Susann Schembera
Endriss-E-Learning
Technischer Support
0800 / 775 775 023
Ausland: +49 221 / 93 64 42 25
elearning@endriss.de
Unser Angebot
Gut vorbereitete Entscheidungen sicher treffen!
Ein erfolgreiches Absolvieren der Steuerfachwirt-Prüfung
setzt vor allem die richtige Auswahl des individuell
passenden Lehrgangs voraus. Dabei ist die Berücksichtigung des persönlichen Lernverhaltens und der individuellen Lernerfahrung von besonderer Bedeutung. Auch
Quantität und Qualität der berufspraktischen Erfahrung
spielen eine nicht unwesentliche Rolle.
Auf dem Weg zu einer erfolgreichen Prüfung bieten wir
Ihnen unsere volle Unterstützung bei der Wahl des
richtigen Lehrgangs an. Nutzen Sie dazu unsere Erfahrungen und verschaffen Sie sich Ihren ganz persönlichen
Eindruck von der Leistungsfähigkeit unserer Konzepte.
Mit der Möglichkeit einer persönlichen Weiterbildungsberatung stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite,
wenn es darum geht, einen optimalen Verlauf Ihrer
Fortbildungsphase zu gewährleisten.
Möchten Sie sich Ihr eigenes Bild von unseren Angeboten
machen? Kein Problem! Wir bieten in allen Lehrgängen
und Lehrgangsorten ein kostenfreies „Probehören“ an.
Lernen Sie unsere Dozenten, Unterrichtsmaterialien und
Unterrichtsabläufe kennen. Gerne vereinbaren wir einen
Termin mit Ihnen und stellen Ihnen Gasthörerscheine zur
Verfügung.
Umfassende staatliche Förderung!
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) fördert
die berufliche Aufstiegsfortbildung. Für die Vorbereitung
auf die Steuerfachwirtprüfung kann das sog. MeisterBAföG nach AFBG beantragt werden. Antragsformulare
sind bei den „BAföG-Ämtern“ oder unter www.meister-bafoeg.info erhältlich. Bitte beachten Sie, dass für die
rechtzeitige Auszahlung der Förderbeträge eine frühzeitige
Anmeldung erforderlich ist.
Meister-BAföG – Aktuelle Konditionen
Maßnahmebeitrag von 30,5 %
(einkommens- und vermögensunabhängig)
zinsgünstiges Darlehen
alle, die ihre Prüfung vor einer Steuerberaterkammer
bestanden haben, erhalten einen Darlehenserlass in
Höhe von 25 Prozent des auf die Prüfungs- und
Lehrgangsgebühren entfallenden Restdarlehens.
gefördert wird nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung.
Personen, die bereits eine selbstfinanzierte
Aufstiegsfortbildung absolviert haben, verlieren
hierdurch nicht ihren Förderanspruch.
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eine weitere Fortbildungsmaßnahme kann gefördert
werden, wenn der Zugang zu dieser Maßnahme erst
durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach
dem AFBG geförderten Maßnahme eröffnet wird.
Vom Berufsförderungsdienst der Bundeswehr werden
unsere Lehrgänge im Allgemeinen gefördert. Ausführlichere Informationen dazu finden Sie auf unseren
Internetseiten: www.endriss.de.
Andere Möglichkeiten der Förderung
Wer dem Grunde nach keinen Anspruch auf Meister-BAföG
hat, kann ggf. auf andere Fördermittel zugreifen. Neben
verschiedenen landesspezifischen Fördermodellen stehen
„Bildungsprämie“ und „Bildungssparen“ zur Verfügung.
Näheres erfahren Sie unter www.endriss.de oder
telefonisch.
Unsere Dozentinnen und Dozenten
Erfahrene Spezialisten aus der Praxis
Mehr als 200 erfahrene Dozentinnen und Dozenten
engagieren sich in unseren Lehrgängen und Seminaren für
die Ziele der Lernenden. Dabei sind sie nicht nur im
Unterricht aktiv, sondern betätigen sich u. a. als Autoren
des Unterrichtsmaterials und der Drehbücher der ELearning-Module. Besonders wichtig ist uns, dass sie
nicht nur als ausgewiesene Spezialisten ihr Fachgebiet
souverän beherrschen, sondern dass es ihnen besondere
Freude macht, Wissen weiter zu geben, indem sie es
anschaulich, strukturiert und lebendig vermitteln.
Die beruflichen Hintergründe unserer Dozentinnen und
Dozenten sind den Fachgebieten entsprechend unterschiedlich. Professoren, Richter, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Mitarbeiter der Finanzverwaltung,
Experten aus den Wirtschaftsunternehmen und viele
andere gewährleisten, dass Theorie- und Praxiskenntnis in
einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Je nach
Fachgebiet werden die Inhalte mit Hilfe von Präsentation,
Vortrag, Gruppendiskussion, praktischer Fallbearbeitung
und E-Learning-Modulen vermittelt.
Unter anderem sind für uns tätig
Helmut Haas
Diplom-Finanzwirt
Fachgebiete: Einkommensteuer, Gewerbesteuer,
Körperschaftsteuer, Rechnungswesen
Alexander Hunke
Diplom-Finanzwirt
Fachgebiete: Umsatzsteuer
Hans-Jürgen Jacobs
Diplom-Finanzwirt
Fachgebiete: Abgabenordnung, Bewertungsrecht,
Erbschaftsteuer
Wilfried Mannek
Diplom-Finanzwirt
Fachgebiete: Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer
Georg Reugels
Diplom-Finanzwirt
Fachgebiete: Abgabenordnung, Umsatzsteuer
Christian Ries
Jurist
Fachgebiete: Bürgerliches Recht und Gesellschaftsrecht,
Körperschaftsteuer
Martin Schäfer
Diplom-Finanzwirt
Fachgebiete: Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer
Michael Schütz
Richter am Amtsgericht
Fachgebiete: Bürgerliches Recht und Gesellschaftsrecht
Hermann-Josef Meurer
Diplom-Finanzwirt
Fachgebiete: Einkommensteuer, Gewerbesteuer
Helmut M. Weiland
Diplom-Kaufmann
Fachgebiete: Finanzierung, Jahresabschlussanalyse,
Kostenrechnung
Christina Raffelsieper
Diplom-Finanzwirtin
Fachgebiete: Abgabenordnung
Anika Voß
Diplom-Finanzwirtin
Fachgebiete: Umsatzsteuer
Thomas Wiegmann
Diplom-Finanzwirt
Fachgebiete: Einkommensteuer, Rechnungswesen
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Unser Konzept
Inhalte der Prüfungsvorbereitung
Unser Lehrplan enthält alle Stoffgebiete, die Gegenstand
der Steuerfachwirt-Prüfung sind. Wesentliche Schwerpunkte des Unterrichts sind:
Allgemeine Steuergesetze, Verfahrensrecht
Abgabenordnung
Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer
Einzelsteuergesetze
Einkommensteuergesetz
Körperschaftsteuergesetz
Gewerbesteuergesetz
Umsatzsteuergesetz
Verkehrssteuergesetz
Grundzüge der Betriebswirtschaft
Jahresabschlussanalyse
Kostenrechnung und Kalkulation
Finanzierung
Grundzüge des Rechts
Bürgerliches Recht
Handelsrecht
Gesellschaftsrecht
Weitere Informationen zur Prüfung finden Sie auf Seite 16.
Rechnungswesen
Buchführungspflicht nach Handels- und Steuerrecht
Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht
Das Unterrichtskonzept
Fort- und Weiterbildung findet in der Regel berufsbegleitend statt. Die Anforderungen, die an die Damen und
Herren gestellt werden, die sich beruflich weiterentwickeln
bzw. ihre fachliche Kompetenz erhalten möchten, sind
somit während einer Weiterbildungsphase sehr hoch.
Umso wichtiger ist es, diese Phase so zu gestalten, dass
Zeit nicht unnötig verloren geht, zusätzliche Anstrengung
und hohes Engagement sich schnell bezahlt machen und
die gesteckten Ziele in möglichst kurzer Zeit erreichbar
sind.
Unsere Lehrgangs- und Seminarkonzepte tragen diesen
Anforderungen Rechnung. Prüfungsvorbereitende
Lehrgänge folgen bei Aufteilung der Lehrgebiete den
aktuellen Rahmenstoffplänen. Die Entscheidung, welche
Stoffgebiete sehr intensiv oder welche nur oberflächlich
bearbeitet werden müssen, unterliegt im Wesentlichen
den jahrzehntelangen Erfahrungen, die wir mit den
wechselnden Anforderungen aus den vielen bereits
abgelaufenen Prüfungen sammeln konnten. Diese
Erfahrungen fließen regelmäßig in die Lehrgangskonzeption ein. Sie können also sicher sein, dass die für die
Prüfungen maßgeblichen Inhalte auch in vergleichsweise
kurzer Zeit gezielt und intensiv vermittelt werden.
Das Unterrichtsmaterial
Ein wichtiger Baustein für effektives Arbeiten und Lernen
ist das unterrichtsbegleitende Material. Zu allen
Lehrgangsgebieten stellen wir Ihnen eigenes, stets
aktuelles und didaktisch sinnvoll aufgebautes Material
zur Verfügung. Dabei handelt es sich in der Regel um von
den Fachdozenten speziell zu den jeweiligen Lehrgangsgebieten ausgearbeitete Skripte. In diesen sind alle
relevanten Inhalte zusammengefasst abgebildet. Sie
dienen der Wiederholung und Nachbearbeitung der
Unterrichtsinhalte und entlasten Sie insbesondere von
aufwendigem Mitschreiben während des Unterrichts.
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Darüber hinaus stellen wir in hohem Umfang Übungsaufgaben mit Lösungshinweisen zur Verfügung, die ein
ständiges Kontrollieren des eigenen Leistungs- und
Wissensstandes ermöglichen. Die Übungsaufgaben nähern
sich schnell dem Niveau der Prüfungsaufgaben, so dass
Sie sich frühzeitig mit Art und Niveau der späteren
Prüfungen vertraut machen können. Das Lehrgangsmaterial ist Bestandteil des Lehrgangs und in den Lehrgangsgebühren bereits enthalten.
Endriss-E-Learning – Mit allen Sinnen arbeiten!
Endriss-E-Learning unterstützt die Lernenden vor allem
bei der Organisation der eigenen Lernaktivitäten. Durch
die zielgerichtete Kombination klassischer Lehr- und
Lernangebote und internetbasierter Informations- und
Kommunikationskanäle eröffnet sich Ihnen ein zeitlich
und örtlich flexibler Zugang zu ergänzenden und
vertiefenden Lerninhalten, zu Dozenten und Mitlernenden.
Endriss-E-Learning wird somit kontinuierlicher Bestandteil
des Lernprozesses und erweitert die klassische Lehrgangssituation weit über die Grenzen des Unterrichts
hinaus.
Nach der Lehrgangsanmeldung erhalten Sie freien Zugang
zum Endriss-E-Learning-System und zu Ihrem persönlichen
Schreibtisch. Gut sortiert finden sich dort alle relevanten
Lerneinheiten. Beiträge in speziellen Diskussionsforen
ermöglichen einen schnellen Einstieg in die fachliche
Diskussion mit anderen Lernenden. Von Lehrgangsbeginn
bis zur abschließenden Prüfung wird der persönliche
Schreibtisch so zum individuellen Lernportal.
1. Interaktive Lerneinheiten u. a. zu den Themengebieten
Jahresabschluss
Jahresabschlussanalyse
Umsatzsteuer
Einkommensteuer
Lohnsteuer
Abgabenordnung
Finanzierung
Recht
2. Von Dozenten betreute Fach- und Diskussionsforen
ermöglichen den direkten Austausch mit Fachdozenten
oder der Fachbereichsleitung und anderen Teilnehmenden aus einem Lehrgang
3. Zugang zu Recherchedatenbanken
Gastzugang
Für Interessenten, die E-Learning einmal live ausprobieren
möchten, steht auf unserer Internetseite www.endriss.de
ein Gastzugang zur Verfügung.
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Unsere Lehrgänge
Tageslehrgang
Der Tageslehrgang wird in Köln angeboten. Er ist
besonders geeignet für diejenigen, die sich ganz aus dem
Berufsalltag zurückziehen wollen und können. Da der
Unterricht um 14:30 Uhr endet, besteht am Nachmittag
die Möglichkeit, den Stoff allein oder in freiwilligen
Arbeitsgruppen nachzuarbeiten. Durch diese Verknüpfung
aus Unterricht und selbst gestalteter Nacharbeit können
Sie Ihre individuellen Lernmöglichkeiten optimal
ausnutzen.
Im Rahmen des Lehrgangs werden an 9 Tagen 4-stündige
Klausuren auf Prüfungsniveau geschrieben. Die Klausuren
sind von unseren Dozenten mit dem Ziel erarbeitet, einen
hohen Lerneffekt zu erreichen, Klausurtechnik zu
trainieren und auf eventuelle Defizite hinzuweisen. Nach
jeder Klausur erhalten Sie umfangreiche Musterlösungen,
wodurch die kritische Reflexion der eigenen Leistung
ermöglicht wird. Die individuellen Klausurlösungen
werden von Fachleuten korrigiert und bewertet. Hierdurch
erhalten Sie eine optimale „Rückmeldung“.
Ort
Beginn
Ende
Köln
15.08.2016
08.10.2016
Änderungen möglich
Kursdetails
Dauer
8 Wochen, 48 Termine
(39 Unterrichts- und 9 Klausurtermine)
Lehrgangszeit
Montag - Freitag von 08:30 - 14:30 Uhr
Lehrgangsgebühr
2.290 €, fällig bei Lehrgangsbeginn oder 3 Raten zu
780 €
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Meister-BAföG
Für diesen Lehrgang kann das sog. „Meister-BAföG“ nach
AFBG beantragt werden. Informationen zu Art und Umfang
sowie Antragsformulare sind bei den zuständigen „BAföGÄmtern“ oder direkt unter www.meister-bafoeg.info
erhältlich.
Weitere Informationen
www.endriss.de/steuerfachwirt
Samstag- oder Sonntaglehrgang
Der Samstag- oder Sonntaglehrgang ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer geeignet, die regelmäßig am Samstag
oder Sonntag den Unterricht besuchen wollen und
außerdem einplanen können, auch unter der Woche den
besprochenen Stoff nachzuarbeiten. Pro Samstag oder
Sonntag wird jeweils nur ein Fachgebiet behandelt. Dies
ermöglicht eine konzentrierte Darstellung ohne die sonst
notwendigen Wiederholungs- und Anknüpfungsphasen
und erleichtert den Überblick über den vermittelten Stoff.
Im Rahmen des Lehrgangs werden an 9 Tagen 4-stündige
Klausuren auf Prüfungsniveau geschrieben. Die Klausuren
sind von unseren Dozenten mit dem Ziel erarbeitet, einen
hohen Lerneffekt zu erreichen, Klausurtechnik zu
trainieren und auf eventuelle Defizite hinzuweisen. Nach
jeder Klausur erhalten Sie umfangreiche Musterlösungen,
wodurch die kritische Reflexion der eigenen Leistung
ermöglicht wird. Die individuellen Klausurlösungen
werden von Fachleuten korrigiert und bewertet. Hierdurch
erhalten Sie eine optimale „Rückmeldung“.
Ort
Beginn
Ende
Essen
22.10.2016
22.10.2017
Frankfurt
08.10.2016
08.10.2017
Hamburg
22.10.2016
08.10.2017
Hannover
15.10.2016
08.10.2017
Köln
08.10.2016
08.10.2017
Lübeck
22.10.2016
08.10.2017
München
29.10.2016
08.10.2017
Münster
05.11.2016
08.10.2017
Stuttgart
22.10.2016
08.10.2017
Änderungen möglich
Kursdetails
Dauer
12 Monate, 27 Samstage oder Sonntage zur Vorbereitung
auf die schriftlichen Prüfungen im Dezember 2016 bzw. die
mündliche Prüfung 2017. Außerdem 9 Klausurtage in
Heimarbeit (Unter Umständen kann es vorkommen, dass
ein Veranstaltungstag im Samstaglehrgang auch auf einen
Sonntag fällt)
Lehrgangszeit
samstags oder sonntags in der Zeit von 08:30 - 17:00 Uhr
Lehrgangsgebühr
2.290 €, fällig bei Lehrgangsbeginn oder 12 Raten zu
195 €
Meister-BAföG
Für diesen Lehrgang kann das sog. „Meister-BAföG“ nach
AFBG beantragt werden. Informationen zu Art und Umfang
sowie Antragsformulare sind bei den zuständigen „BAföGÄmtern“ oder direkt unter www.meister-bafoeg.info
erhältlich.
Weitere Informationen
www.endriss.de/steuerfachwirt
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Fernlehrgang
Diese Lehrgangsform hat sich als exzellente Alternative für
Personen mit der Befähigung zum Selbststudium, Arbeitnehmer/innen mit unregelmäßigen Arbeitszeiten und
Eltern in der Familienphase erwiesen. Daher richtet sich
unser Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerfachwirt-Prüfung speziell an diese Teilnehmer/innen und
solche, die im Wesentlichen zu Hause lernen möchten
oder zeitlich und räumlich volle Flexibilität benötigen.
Inhalt
In die speziell für diesen Lehrgang konzipierten
Lehrmaterialien sind die Erfahrungen aus vielen
Präsenzlehrgängen eingeflossen. Das Lehrmaterial wird
laufend überarbeitet und an den aktuellen Gesetzesstand
angepasst: Buchführung / HR Jahresabschluss / StR
Jahresabschluss / Umsatzsteuer / Recht / Sozialversicherungsrecht / Einkommensteuer / Grunderwerbsteuer /
Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer / Bewertungsrecht /
Körperschaftsteuer / Abgabenordnung / Gewerbesteuer /
Kosten- und Leistungsrechnung / Finanzierung / Jahresabschlussanalyse
Teilbelegung
Die Teilbelegung einzelner Lehreinheiten ist möglich.
Darüber hinaus besteht auch für Sie die Möglichkeit,
einzelne Präsenztermine der laufenden Lehrgänge in
Teilbelegung zu besuchen. Bei Fragen hilft Ihnen Martina
Haupts (Fachbereich Fernlehrgänge) gerne weiter,
Tel.: 0800 / 775 775 015.
Kündigungsfristen
Der Lehrgang kann binnen 28 Tagen nach Erhalt der
ersten Lieferung schriftlich widerrufen werden. Danach
kann er mit 6-wöchiger Frist zum Ende des 1. Halbjahres
nach Vertragsabschluss gekündigt werden. Danach
jederzeit mit einer Frist von drei Monaten. Die Kündigung
bedarf der Schriftform.
Der Fernlehrgang ist unter der Nr. 541401 bei
der Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen.
541
401
Durchführung
I. 16 Lehrbriefe und 13 Fremdkontrollen
Lieferung der Lehrbriefe / Auswertung und Rücksendung der Testaufgaben (Details zu Lehrbriefen,
Fremdkontrollen und den jeweiligen Bearbeitungszeiten finden Sie unter www.endriss.de/lehrgaenge/
steuerfachwirt/fernlehrgang-fernstudium)
II. Präsenzphasen zur Vorbereitung auf die schriftliche
und mündliche Prüfung
3 Präsenztage (jeweils Oktober) zur intensiven
Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung (Wiederholung der wichtigsten Stoffgebiete, Vertiefung der
systematischen Zusammenhänge, Erläuterung der
notwendigen Klausurtechnik)
3 Präsenztage (jeweils Februar/März) zur intensiven
Vorbereitung auf die mündliche Prüfung (Präsentationstechnik, Fachgesprächsführung, Simulation)
III. Zugriff auf
Endriss-E-Learning
In betreuten Fachforen, können Sie mit Ihren
Mitlernenden Fachthemen erörtern, Fragen stellen
oder selbst beantworten
Allgemeines Forum / Steuerrecht I / Steuerrecht II /
Rechnungswesen / Betriebswirtschaftliche und
rechtliche Fragen
Interaktive Lerneinheiten mit multimedialen Präsentationen, Audioerläuterungen, Hyperlinks zu Definitionen, Animationen, die komplexe Inhalte plastisch
vermitteln und die Simulation alternativer Lösungswege ermöglichen.
Zugang zu Recherchedatenbanken
Lehrgangsbeginn
Bundesweit
jederzeit möglich
Kursdetails
Dauer
Die Regelstudienzeit beträgt 12 Monate und kann auf
Antrag um 6 weitere Monate kostenfrei verlängert werden.
Der Lehrgang beginnt mit der Lieferung des ersten
Lehrmaterials. Die Planung orientiert sich im Wesentlichen
an den Prüfungsterminen. Der Versand der Lehrbriefe
erfolgt nach einem individuell für Sie zusammengestellten
Versandplan. Bei einer Studienzeit von 18 Monaten können
Sie von einer Bearbeitungszeit von 10 Stunden und bei
einer Studienzeit von nur 12 Monaten, von einer
Bearbeitungszeit von 15 Stunden pro Woche ausgehen.
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Lehrgangsgebühr
1.560 €, zahlbar in 12 Raten zu 130 €
Meister-BAföG
Für diesen Lehrgang kann das sog. „Meister-BAföG“ nach
AFBG beantragt werden. Informationen zu Art und Umfang
sowie Antragsformulare sind bei den zuständigen „BAföGÄmtern“ oder direkt unter www.meister-bafoeg.info
erhältlich.
Weitere Informationen
www.endriss.de/steuerfachwirt
Klausuren-Intensivlehrgang
Für ein gutes Abschneiden bei der Prüfung kommt es
entscheidend darauf an, nicht nur die theoretischen
Zusammenhänge gelernt und verstanden zu haben.
Vielmehr muss das abstrakte Wissen auch in Klausurleistungen umgesetzt werden können. Daher ist ein
intensives Klausuren-Training vor den schriftlichen
Prüfungen unerlässlich. Inhalt unseres Lehrgangs sind
6 Klausuren auf Prüfungsniveau (pro Prüfungsfach
je 2 Klausuren). Die individuellen Klausurlösungen werden
korrigiert und bewertet. Außerdem erhalten Sie ausführliche Musterlösungen zur gezielten Fehleranalyse.
An 3 Nachmittagen werden die Klausuren ausführlich mit
den Fachdozenten besprochen.
Ort
Beginn
Ende
Frankfurt
07.11.2016
12.11.2016
Hamburg
14.11.2016
19.11.2016
Köln
31.10.2016
05.11.2016
Änderungen möglich
Kursdetails
Dauer
1 Woche, Montag bis Samstag
Lehrgangszeit
Montag bis Samstag
09:00 - 13:00 Uhr: Klausur
An drei Nachmittagen
14:00 - 19:00 Uhr: Klausurbesprechung
Lehrgangsgebühr
460 €, fällig bei Lehrgangsbeginn
Teilbelegungsgebühr
Teilbelegung ohne Klausurbesprechung: 290 €, fällig bei
Lehrgangsbeginn
Weitere Informationen
www.endriss.de/steuerfachwirt
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Intensivlehrgang zur Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung
Der Intensivlehrgang widmet sich der gezielten abschließenden Prüfungsvorbereitung. Der Lehrgangsstoff wird in
konzentrierter Form wiederholt, systematische Zusammenhänge werden vertieft. Dabei wird auch auf die notwendige Klausurtechnik eingegangen.
Ort
Beginn
Ende
08.10.2016
10.10.2016
21.10.2016
23.10.2016
Hamburg
29.10.2016
31.10.2016
Köln
14.10.2016
16.10.2016
Münster
14.10.2016
16.10.2016
Frankfurt
Änderungen möglich
Kursdetails
Dauer
3 Unterrichtstage (Fr.-So.), jeweils von 08:30 - 17:00 Uhr
Weitere Informationen
www.endriss.de/steuerfachwirt
Lehrgangsgebühr
290 €, fällig bei Lehrgangsbeginn
Intensivlehrgang zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung
Der Kurs dient der Vorbereitung auf den mündlichen Teil
der Fachwirtprüfung. Die dafür besonders relevanten
Fächer Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung und
Jahresabschlussanalyse sowie Zivil- und Gesellschaftsrecht
werden intensiv erörtert. Ebenso werden schwerpunktartig
bestimmte, immer wiederkehrende steuerliche Fragen
besprochen. Unsere Dozentinnen/Dozenten werden Tipps
zum Verhalten in einer Prüfungssituation geben und auf
Vortragstechniken eingehen, die anschließend geübt
werden.
Ort
Beginn
Ende
30.01.2016
01.02.2016
19.02.2016
21.02.2016
26.02.2016
28.02.2016
Frankurt
Köln
Änderungen möglich
Kursdetails
Dauer
3 Unterrichtstage (Fr.-So. oder Sa.-Mo.), jeweils von 08:30
bis 17:00 Uhr
Lehrgangsgebühr
240 €, fällig bei Lehrgangsbeginn
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Weitere Informationen
www.endriss.de/steuerfachwirt
Für die Fachkräfte des Steuer-, Finanz- und Rechnungswesens ist stets aktuelles Know-how unverzichtbar. Unser
Endriss-UPdate für Steuerfachwirte bietet an 4 Tagen im
Jahr konzentrierte Informationen und Anwendungsbeispiele zu jeweils aktuell zu berücksichtigenden Änderungen und Trends.
Aktuelle Rechtsprechung, Gesetze, Durchführungsverordnungen und Richtlinien werden gemäß ihrer Priorität für
die tägliche Praxis vorgestellt und erläutert. Ausführliches
Begleitmaterial mit gut dargelegten Praxisbeispielen wird
zur Verfügung gestellt und erleichtert die Umsetzung im
Rahmen der täglichen Arbeit.
Ort
UPdate
Termin
UPdate I
26.02.2016
UPdate II
06.05.2016
UPdate III
09.09.2016
UPdate IV
11.11.2016
UPdate I
04.03.2016
UPdate II
15.04.2016
UPdate III
26.08.2016
UPdate IV
04.11.2016
Frankurt
Köln
Änderungen möglich
Dozenten
Thomas Wiegmann, Dipl.-Finanzwirt
Adrian Iwan, Dipl.-Finanzwirt
Stephan Benten, Dipl.-Finanzwirt
Kursdetails
Seminarzeiten
jeweils von 15:30 bis 19:00 Uhr
Abonnement
360 €, zzgl. USt. inkl. Kaffeepause
Inhalte
Die konkreten Inhalte der UPdate-Veranstaltungen werden
aus Gründen der Aktualität kurzfristig, d. h. ca. 6 bis 8
Wochen vor Seminarbeginn, auf unserer Internetseite
www.endriss.de/steuerfachwirt veröffentlicht.
Teilbelegung
Einzelveranstaltung, 99 € zzgl. USt. inkl. Kaffeepause
Kennenlernangebot
Für die erstmalige Teilnahme an einer unserer Steuerfachwirt-UPdate-Veranstaltungen bieten wir Ihnen unser
Kennenlernangebot an: 50 € zzgl. USt. inkl. Kaffeepausen
Gesetzestexte
Für die berufliche Praxis, aber auch für die Prüfung, ist
der sichere Umgang mit Gesetzestexten unerlässlich.
Deshalb ist der Einsatz der Gesetzestexte im Unterricht
zwingend notwendig. Sie benötigen daher sowohl im
Unterricht als auch in der Prüfung eigene Texte.
Unser Service
Direktkauf aller für Sie relevanten Gesetzestexte im
attraktiven Gesetzestext-Paket!
Egal ob Bilanzbuchhalter-Lehrgang, SteuerberaterPrüfungsvorbereitung, Steuerfachwirt-Lehrgang, Finanzbuchhalterkurs oder Fachseminar – wir stellen Ihnen in
unseren Gesetzestext-Paketen direkt alle notwendigen
Gesetzestexte zusammen, die Sie für Ihren Lehrgang und
Ihre erfolgreiche Prüfungsvorbereitung benötigen.
Bestellen Sie Ihre Gesetzestexte direkt bei uns, weil
alles aus einer Hand kommt
Sie keinen unnötigen Aufwand bei der Recherche der
notwendigen Gesetzestexte haben
die jeweiligen Texte/Bücher direkt und bequem zu
Ihnen nach Hause gesendet werden
Sie sicher sein können, dass die von Ihnen
verwendeten Ausgaben über den für Ihre Prüfung
erforderlichen Rechtsstand verfügen
www.endriss.de/gesetzestexte
Jet zt
beste
llen
13
Prüfungen
Die Prüfungen vor der Steuerberaterkammer
Die Fortbildungsprüfung ist nicht Bestandteil des
Lehrgangs. Die Prüfung nach §§ 46, 89 BBiG kann nur
vor den Prüfungsausschüssen der Steuerberaterkammern
abgelegt werden. Zuständig ist die Kammer, in deren
Bezirk Ihr Arbeitsort liegt. Bei fehlender Beschäftigung ist
der Wohnort maßgebend. 1998 wurde auf Bundesebene
eine Muster-Prüfungsordnung entwickelt, die allen
Steuerberaterkammern zur Umsetzung vorgelegt worden
ist. Damit soll eine weitgehende, bundesweite Vereinheitlichung erreicht werden. Inzwischen haben fast alle
Kammern die notwendigen Änderungen ihrer Prüfungsordnungen vorgenommen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer
Kammer nach den für Ihren Prüfungszeitraum maßgebenden Bestimmungen.
Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil.
In der schriftlichen Prüfung bearbeiten Sie jeweils eine
4-stündige Klausur in den Bereichen:
Steuerrecht I
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
Steuerrecht II
Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungssteuer, Abgabenordnung
Rechnungswesen (5 Std.)
Buchführung und Jahresabschluss nach Handels- und
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Grundzüge der
Kosten- und Leistungsrechnung, der Finanzierung
und der Jahresabschlussanalyse
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Fachgespräch,
das sich auf folgende Sachgebiete erstreckt:
Steuerrecht
alle für die Prüfung relevanten Steuerarten
Grundzüge
Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung
Grundzüge des Rechts
insbesondere Bürgerliches Recht, Handels- und
Gesellschaftsrecht
Die schriftliche Prüfung findet bundesweit vom 06.12. 08.12.2017 statt (Mi-Fr). Die mündliche Prüfung erfolgt
i. d. R. im März oder April des Folgejahres. Wer die
Prüfung nicht bestanden hat, kann sie insgesamt zweimal
wiederholen. Die Prüfung ist gebührenpflichtig, wobei die
Höhe der Gebühr bei den Kammern unterschiedlich ist
(ca. 250-300 €).
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zur Prüfung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft:
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung als Steuerfachangestellte/r, danach eine hauptberufliche praktische
Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesen von mindestens 3 Jahren bei einem
Steuerberater, Steuerbevollmächtigen, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Rechtsanwalt oder einer
landwirtschaftlichen Buchstelle.
Zur Prüfung ist auch zuzulassen,
wer nach einem erfolgreichen Abschluss einer
gleichwertigen Berufsausbildung (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellte/r, Bankkaufleute, Industriekaufleute, Groß- und Außenhandelskaufleute)
mindestens 5 Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und
Rechnungswesens, davon 3 Jahre mindestens bei
einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Rechtsanwalt oder einer landwirtschaftlichen Buchstelle
hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist.
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Zugelassen wird ebenfalls,
wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch mindestens acht Jahre auf dem
Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon
mindestens 5 Jahre bei einem Steuerberater,
Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Rechtsanwalt oder einer landwirtschaftlichen Buchstelle tätig gewesen ist.
oder
in besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung
auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung
und den beruflichen Werdegang darlegt, dass er bei
einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigen,
Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Rechtsanwalt oder einer landwirtschaftlichen Buchstelle
Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung
rechtfertigen.
Die Zulassungsvoraussetzungen müssen zum Ende des
Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, erfüllt sein.
Infos & Beratung
Informationsveranstaltungen
Rechtzeitig vor Beginn der Lehrgänge bieten wir an fast
allen Lehrgangsorten im Bundesgebiet Informationsveranstaltungen an. Dort präsentieren wir Ihnen wichtige
Informationen zu den entsprechenden Lehrgängen und
Prüfungen. Darüber hinaus erhalten Sie Antworten auf alle
Fragen, die mit der Fortbildung in Zusammenhang stehen
und profitieren von den Fragen, die andere Interessenten
stellen. Die Teilnahme ist kostenfrei und unverbindlich.
Die Veranstaltungsorte zu unseren Informationsveranstaltungen (Beginn immer um 19 Uhr) finden
Sie auf www.endriss.de/infoveranstaltungen.
Ort
Termin
Essen
28.06.2016
Frankfurt
23.06.2016
Hamburg
05.07.2016
Hannover
13.07.2016
Köln
29.06.2016
München
15.09.2016
Münster
11.07.2016
Stuttgart
20.09.2016
Änderungen möglich
Beratung
Für alle Fragen, die mit der Fort- und Weiterbildung
in Zusammenhang stehen, können Sie jederzeit auf die
Unterstützung aller Kolleginnen und Kollegen der SteuerFachschule setzen. Wir beraten Sie telefonisch, per
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dann rufen wir gerne zurück.
Probehören
In allen laufenden Lehrgängen besteht die Möglichkeit
den Unterricht kostenfrei und unverbindlich probeweise
zu besuchen. So können Sie sich einen Eindruck von
Konzeption und Ablauf des Lehrgangs verschaffen,
das Lehrgangsmaterial einsehen und sich mit den
Dozenten und Teilnehmenden austauschen. Rufen Sie
uns einfach an oder laden Sie sich Ihren Gasthörerschein
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Vorbereitungslehrgang zur Steuerfachwirt-Prüfung
Leseprobe
Stand März 2016
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Inhaltsverzeichnis
Einkommensteuer Betriebsaufspaltung Teil 7
Diplom-Finanzwirt Thomas Wiegmann und Diplom-Finanzwirt Herrmann-Josef Meurer
I. Einführung
1. Sinn und Zweck / Rechtsenwicklung
2. Motive der Betriebsaufspaltung seitens der Finanzverwaltung
3. Motive der Betriebsaufspaltung seitens der steuerlichen/juristischen Beratung
II. Allgemeine Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung
III. Rechtsgrundlagen der Betriebsaufspaltung
IV. Unterschiede bei der Entstehung der Betriebsaufspaltung
1. Echte Betriebsaufspaltung
2. Die unechte Betriebsaufspaltung
3. Unterschiede zwischen der echten und unechten Betriebsaufspaltung
V. Rechtsformen und Gestaltungsmöglichkeiten
VI. Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung
1. Sachliche Verflechtung, H 15.7 ABS. 5 ESTH
2. Die personelle Verflechtung, H 15.7 ABS. 6 ESTH
VII. Konkretere Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung
1. Allgemeine Feststellung
2. Rechtsfolgen
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Rechnungswesen Teil 6
Diplom-Finanzwirt Thomas Wiegmann
Gründungskosten in Abgrenzung zu Ingangsetzungs- und Erweiterungskosten
Aktive latente Steuern
Was sind „Latente Steuern“?
Investitionszuschuss R 6.5 Abs. 2 EStR § 5 (1) S. 1 2. HS EStG; § 5 (6) EStG
Zurechnung eines beweglichen Wirtschaftsguts beim Finanzierungsleasing
Bilanzsteuerrechtliche Behandlung, wenn der LN wirtschaftlicher Eigentümer ist
A) Aktivierung des geleasten WG mit den AK
B) Abschreibung beim LN
C) Verbindlichkeiten gegenüber LG passivieren
D) Behandlung der Leasingraten
E) Kauf- / Mietverlängerungsoptionen
̈r HB
Anschaffungskosten* § 255 Abs. 1 HGB fu
Leasing – Erlass vom 19.04.1971
I. Allgemeines
II. Begriff und Abgrenzung des Finanzierungs-Leasing-Vertrages bei beweglichen Wirtschaftsgütern
III. Steuerliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes
IV. Bilanzmässige Darstellung von Leasing-Verträgen bei Zurechnung des
Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber
V. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend auch für Verträge mit
Leasing-Nehmern, die ihren Gewinn nicht durch bestandsvergleich ermitteln
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Auszug aus dem Skript Einkommensteuer Betriebsaufspaltung Teil 7
Die steuerliche Betriebsaufspaltung
Betriebsaufspaltung
Sachliche Verflechtung
Vermietung
Herr Schmitz
oder
Schmitz-Müller GbR
Personelle Verflechtung
GmbH
Rechtsgrundlagen
§ 15 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG
H 15.7 Abs. 4 - 8 EStH
Rechtsprechung, deren Zitate in Klausuren aber nicht erwartet werden
I. Einführung
1. Sinn und Zweck/Rechtsentwicklung
Eine steuerliche Betriebsaufspaltung ist eine Gestaltung, bei der ein wirtschaftlich betrachtet einheitlicher Betrieb in
zwei rechtlich/wirtschaftlich selbständige Unternehmen aufgeteilt wird.
Die Betriebsaufspaltung liegt insbesondere dann vor, wenn beide Unternehmen sowohl in personeller als auch in
wirtschaftlicher/sachlicher Hinsicht miteinander verflochten sind.
In aller Regel gestaltet man eine Betriebsaufspaltung in der Art und Weise, dass die Aufgliederung eines Unternehmens in ein Besitzunternehmen (in der Regel als Personenunternehmen) und in ein Betriebsunternehmen (in der
Regel als Betriebskapitalgesellschaft) vorgenommen wird.
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Ausgangsbeispiel
Max Meier beschließt, seine seit Jahren ausgeübte gewerbliche Tätigkeit zukünftig in der Rechtsform der GmbH
fortzuführen. Deshalb verpachtet er sein gesamtes Betriebsvermögen an die von ihm gegründete Max Meier GmbH,
deren Anteile er zu 100 % hält.
Bei der Betriebsaufspaltung überlässt ein Besitzunternehmen (Einzelunternehmen Max Meier) wesentliche Betriebsgrundlagen miet- oder pachtweise bzw. unentgeltlich einer von ihm beherrschten Betriebsgesellschaft (typischerweise
eine Betriebs-GmbH, hier: Max Meier GmbH) zu Zwecken der Betriebsführung bzw. Betriebsfortführung.
Das Besitzunternehmen wird häufig (aber nicht zwingend) in der Rechtsform der Einzelunternehmung geführt.
Eigentümer des Besitzunternehmens ist der bisherige Gewerbetreibende, der aber wegen der Rechtsfolgen der
Betriebsaufspaltung weiterhin gewerbliche Einkünfte erzielt (anstelle einer Vermögensverwaltung).
Nach der Rechtsprechung des BFH ist es kennzeichnend für eine Betriebsaufspaltung, dass eine ihrer Art nach nicht
gewerbliche Betätigung (typischerweise durch eine natürliche Person, u.U. aber auch durch eine PersG), nämlich das
Vermieten/Verpachten (Vermögensverwaltung) von Wirtschaftsgütern an eine (typischerweise) KapG durch eine enge
sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Vermieter/Verpächter (sog. Besitzunternehmen) und einer
gewerblichen Betriebsgesellschaft (sog. Betriebsunternehmen) in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wird.
Im Ergebnis werden in diesen Fällen die eigentlich vermögensverwaltenden Einkünfte aus der Vermietung (§ 21 Abs. 1
Nr. 1 EStG) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehen, § 15 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 EStG für Einzelunternehmen, § 15
Abs. 1 Nr. 2 EStG für PersG, vgl. auch § 2 Abs. 1 GewStG.
2. Motive der Betriebsaufspaltung seitens der Finanzverwaltung
Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung wird von der Rechtsprechung und von der Steuerverwaltung dazu benutzt,
um die Pachteinkünfte des Besitzunternehmens der Gewerbesteuer unterwerfen zu können.
Eigentlich wird das Besitzunternehmen durch seine lediglich vermietende oder verpachtende Tätigkeit nunmehr
vermögensverwaltend tätig. Somit würde es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, die der Gewerbesteuer nicht unterliegen.
Zu dem Schluss der Gewerblichkeit kommt man jedoch, wenn man sieht, dass die hinter dem Besitz- und dem
Betriebsunternehmen stehenden Personen einen (so der BFH) „einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben,
der über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet ist“, BStBl. 1981 II 39.
Über die allgemeine Definition des § 15 Abs. 2 EStG soll durch diese aus steuerlichen Gründen zusammenfassende
und durchgreifende Betrachtungsweise eine nachhaltige Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit der
Rechtsfolge vorliegen, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.
3. Motive der Betriebsaufspaltung seitens der steuerlichen/juristischen Beratung
Aus wirtschaftlicher/steuerlicher/juristischer Sicht sprechen u.a. folgende Motive (ohne Bewertung und ohne Anspruch
auf Vollständigkeit) für eine Betriebsaufspaltung:
a) Zivilrechtliche Motive
Haftungsbeschränkung durch die Rechtsform der Betriebs-GmbH
Produkthaftung, Umweltschutz, allgemeine Vertragshaftung), gilt nicht für Betriebssteuern, vgl. § 74 AO
Sicherung der Unternehmenskontinuität durch Trennung von Management und Besitzverhältnissen
b) Steuerliche Motive
Im Vergleich zur GmbH & Co. KG sind bei einer Betriebs-GmbH die Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehälter
Betriebsausgaben und führen zu einer erheblichen Gewerbesteuerersparnis.
Gewinnmindernde Bildung einer Rückstellung für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
(üblicherweise die Personen, die für die personelle Verflechtung verantwortlich sind)
Im Vergleich zur GmbH ergibt sich durch Vorschaltung einer Besitzpersonengesellschaft ein zusätzlicher
Freibetrag beim Gewerbeertrag i.H.v. 24.500 €;
Evt. unmittelbare einkommensteuerliche Verlustzurechnung aus dem Besitzunternehmen
Körperschaftsteuersatz 15 %
Keine Kirchensteuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne in der Betriebs-KapG
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II. Allgemeine Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung
Die wichtigste Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung ist die Umqualifizierung einer eigentlich vermögensverwaltenden
Tätigkeit des Besitzunternehmens (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) als Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1
Nr. 1 iVm § 21 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 21 Abs. 3 EStG, 15 Abs. 2 EStG und § 2 Abs. 1 GewStG und der sich daraus
ableitenden Existenz von steuerlichem Betriebsvermögen.
Durch die Identität der hinter den Besitz- und Betriebsunternehmen stehenden Personen, die einen einheitlichen
geschäftlichen Betätigungswillen haben, wird über das Betriebsunternehmen ein Durchgriff mit den Folgen der
Gewerblichkeit vermutet. So gilt das Besitzunternehmen über das Betriebsunternehmen als am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.
Umsatzsteuerlich besteht regelmäßig eine Organschaft (vgl. A 2.8 Abs. 6b UStAE), was zur Folge hat, dass für beide
Unternehmen nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung und gemeinsame Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sind.
Da umsatzsteuerlich nur ein Unternehmen vorliegt, können Betriebsunternehmen und Besitzunternehmen keine
Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne ausstellen.
Die wichtigsten Rechtsfolgen zusammengefasst sind:
Rechtsfolgen
Zwei gewerbliche Unternehmen
Besitzunternehmen ist gewerbesteuerpflichtig
Alle WG des Besitzunternehmen sind BV
Anteile am Betriebsunternehmen sind notw. BV des Besitzunternehmers
Das gesamte Besitzunternehmen ist betroffen
III. Rechtsgrundlagen der Betriebsaufspaltung
Wie bereits ausgeführt spricht man bei der Betriebsaufspaltung von einem sog. Rechtsinstitut. Die Betriebsaufspaltung
ist bis heute weder tatbestandsmäßig noch in ihren Rechtsfolgen ausdrücklich gesetzlich geregelt. Offensichtlich sieht
der Gesetzgeber angesichts der gefestigten Rechtsprechung zu diesem Thema keine Veranlassung, eine gesetzliche
Normierung voranzutreiben.
Der Tatbestand und die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung entstammen der ständigen BFH-Rechtsprechung und der
Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht. Der BFH hatte die Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung (Besitzunternehmen = gewerbliche Betätigung) aus dem Begriff des Gewerbebetriebes des § 15 Abs. 2 EStG (Teilnahme am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) entnommen.
Klausurhinweis
Für die Klausurbearbeitung ist für den Fall einer Betriebsaufspaltung folgende Begründung ausreichend:
- für die Betriebsaufspaltung allgemein:
H 15.7. Abs. 4
- für die sachliche Verflechtung:
H 15.7 Abs. 5
- für die personelle Verflechtung:
H 15.7 Abs. 6
IV. Unterschiede bei der Entstehung der Betriebsaufspaltung
Man unterscheidet die Betriebsaufspaltungen hinsichtlich ihrer Entstehung in echte und unechte Betriebsaufspaltungen (in Klausuren, in denen der Auffassung der FinVerw zu folgen ist, handelt es sich um eine theoretische und meist
ohne steuerliche Auswirkung bleibende Differenzierung, die hier nur der Vollständigkeit halber dargestellt wird).
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1. Echte Betriebsaufspaltung
Eine echte (eigentliche) Betriebsaufspaltung liegt dann vor, wenn ein bereits bestehendes, einheitliches Unternehmen,
z.B. Einzelunternehmen oder Personengesellschaft, in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen aufgespalten wird.
Häufig wird ein Betriebsunternehmen in der Rechtsform der GmbH neu gegründet, welches den Betrieb (z.B.
Produktion, Vertrieb etc.) des bisher einheitlichen Unternehmens übernimmt.
Üblicherweise wird das Umlaufvermögen und nicht wesentliche Teile des Anlagevermögens des bisherigen Unternehmens an die GmbH veräußert.
Das wesentliche Anlagevermögen (sog. wesentliche Betriebsgrundlagen wie z.B. Grundstücke, Gebäude, maschinelle
Anlagen etc.) verbleiben bei der Besitzgesellschaft und werden der Betriebsgesellschaft pachtweise überlassen.
Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung ist, dass mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage
beim nunmehrigen Besitzunternehmen verbleibt, BStBl 1989 II 1014. Andernfalls würde es sich um eine Betriebsaufgabe oder eine Betriebsveräußerung im Ganzen handeln.
Die Betriebs-GmbH übernimmt danach das ursprünglich von dem bisherigen einheitlichen Unternehmen betriebene
Unternehmen eigenverantwortlich. Die Tätigkeit des Besitzunternehmens besteht in der Verwaltung (Verpachtung) des
zurückbehaltenen Vermögens.
2. Die unechte Betriebsaufspaltung
Im Rahmen einer unechten (uneigentlichen) Betriebsaufspaltung werden von Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit an
mehrere Unternehmen als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen gegründet und wie bei der echten
Betriebsaufspaltung personell (z.B. durch Zukauf/Erbfall weiterer Anteile an der Betriebs-KapG)/sachlich (s. nächster
Satz) miteinander verflochten.
Eine unechte Betriebsaufspaltung liegt auch vor, wenn der oder die das Betriebsunternehmen beherrschenden
Besitzunternehmer ein Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage erstmals an die Betriebsgesellschaft vermietet.
3. Unterschiede zwischen der echten und unechten Betriebsaufspaltung
Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung besteht nach Auffassung der FinVerw kein Unterschied in der
steuerlichen Behandlung der echten und unechten Betriebsaufspaltung, BStBl. 82 II 60, BStBl. 91 II 773.
V. Rechtsformen und Gestaltungsmöglichkeiten
Die gängigsten Möglichkeiten, eine steuerliche Betriebsaufspaltung zu gestalten, sind:
Besitzunternehmen
Einzelunternehmen
Personengesellschaften
und
⇐⇒
⇐⇒
Betriebsunternehmen
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
Im Folgenden wird, sofern nicht anderes erwähnt wird, stets von Einzel-U/PersG ausgegangen, die gegenüber einer
KapG vermieten.
Hinweis: Eine Betriebsaufspaltung ist auch möglich wenn sowohl das Besitzunternehmen, als auch das Betriebsunternehmen
in Form einer Personengesellschaft geführt wird. Diese Form der Betriebsaufspaltung ist jedoch nicht Gegenstand der
Prüfung.
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VI. Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung
Betriebsaufspaltung H15.7 (4)-(8)
Voraussetzungen:
1. Sachliche Verflechtung (H 15.7 Abs. 5)
d.h. überlassenes WG ist für Betriebsunternehmen eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage
und
2. Personelle Verflechtung (H 15.7 Abs. 6)
d.h. beide Unternehmen werden von einer Person oder einer Personengruppe beherrscht d.h. beide Unternehmen werden
von einer Person oder einer Personengruppe beherrscht
Für die Annahme einer Betriebsaufspaltung ist eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem
Besitz- und dem Betriebsunternehmen erforderlich (vgl. H 15.7 Abs. 4 „Allgemeines“ EStH).
Zentrale Tatbestandsmerkmale
1. Sachliche Verflechtung, H 15. 7 Abs. 5 EStH
2. Personelle Verflechtung, H 15.7 Abs. 6 EStH
1. Sachliche Verflechtung, H 15.7 Abs. 5 EStH
a) Allgemeines zu wesentlichen Betriebsgrundlagen
a.) funktionale Betrachtung
(H 16 Abs. 5 „wesentl….“)
d.h. WG ist für Erreichung des Betriebszweckes erforderlich und besitzt besonderes Gewicht für die Betriebsführung
(z.B. Grundstück, Produktionsmaschinen)
b.) quantitative Betrachtung
(H 16 Abs. 8 „Begriff….“)
d.h. WG mit erheblichen stillen Reserven
Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen (funktional) wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlässt.
Dazu ist es unerheblich ob die Überlassung entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich erfolgt (H 15.7 Abs. 5 EStH).
Hierbei kann es sich sowohl um materielle als auch um immaterielle Wirtschaftsgüter handeln (z.B. Erfindungen, BStBl
1989 II 455, BStBl 1992 II 415).
Hinweis
Regelmäßig reduziert sich der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen auf (bebaute oder unbebaute) Grundstücke.
Es ist ratsam, Grundstücke, sofern die Funktionalität für das Betriebsunternehmen in keinster Weise angezweifelt wird, stets als
wesentliche Betriebsgrundlage i.S. einer Betriebsaufspaltung anzusehen.
Diese Auffassung stützt sich vor allem auf die BFH-Rechtsprechung, nach der selbst reine Büro- und Verwaltungsgebäude als
wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sind, BFH v. 23.5.2000 in BStBl. 2000 II 621.
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Wegen der Wichtigkeit und Bedeutung der wesentlichen Betriebsgrundlage für das Betriebsunternehmen bleibt der
Einfluss des Besitzunternehmens auf das Betriebsunternehmen sachlich gewährleistet.
Neben der persönlichen Einflussnahme (durch die personelle Verflechtung) wird durch die sachliche Verflechtung auch
die damit verbundene Abhängigkeit demonstriert.
Hinweis
Es kommt nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut auch für das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
Es muss sich für das Betriebsunternehmen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handeln.
Für die Annahme einer sachlichen Verflechtung reicht es aber bereits aus, wenn nur eine wesentliche Betriebsgrundlage an das Betriebsunternehmen überlassen wird. Dabei muss es sich aber um eine funktional wesentliche
Betriebsgrundlage handeln. Damit wird das Besitzunternehmen mit der gesamten Überlassung an die Betriebs-GmbH
(auch bezogen auf unwesentliche WG) zum Gewerbebetrieb H 15.7 Abs. 5 EStH.
Typische Beispiele für wesentliche Betriebsgrundlagen:
a) Verpachtung des gesamten Anlagevermögens des Besitzunternehmens an das Betriebsunternehmen
b) Verpachtung der für das Betriebsunternehmen notwendigen Maschinen durch das Besitzunternehmen
c) Verpachtung mind. eines für das Betriebsunternehmen notwendigen Grundstücks durch das Besitzunternehmen
Die Nutzungsüberlassung kann entgeltlich, unentgeltlich oder verbilligt erfolgen.
b) Müssen wesentliche Betriebsgrundlagen im Eigentum des Besitzunternehmens stehen?
Die für das Betriebsunternehmen wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen nicht im Eigentum des Besitzunternehmens
stehen.
Nach Auffassung des BFH ist es ausreichend, wenn das Besitzunternehmen z.B. das für das Betriebsunternehmen
wesentliche Grundstück selbst nur gepachtet oder unentgeltlich überlassen bekommen hat und sodann an das
Betriebsunternehmen weiter verpachtet hat, BStBl. 89 II 152, BStBl. 89 II 1014, BFH/NV 93,95.
Hinweis
Mangels Eigentum wird es sich in den Fällen der Untervermietung nicht um steuerliches Betriebsvermögen handeln, obwohl die
Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind.
Betroffen wären aber weitere Wirtschaftsgüter und Vermögensgegenstände, die keine wesentlichen Betriebsgrundlagen
darstellen: Sie wären dem gewerblichen Besitzunternehmen zuzurechnen (z. Bsp. die Anteile an der Betriebs-KapG).
c) Unbebaute Grundstücke
Unbebaute Grundstücke sind wesentliche Betriebsgrundlagen, wenn sie von der Betriebsgesellschaft mit Zustimmung
des Besitzunternehmens entsprechend ihren Bedürfnissen bebaut werden dürfen oder z.B. als Lagerplatz, Kundenparkplatz eingerichtet worden sind, BStBl 1989 II 1014.
Ferner sind sie eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn sie im Funktionszusammenhang mit Gebäuden stehen (z.B.
Abstellflächen, Lager) oder wegen ihrer besonderen Lage betriebsnotwendig sind.
d) Andere Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
Hier gelten die erwähnten, vom BFH aufgestellten Grundsätze analog.
Auch wenn Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens keine Sonderanfertigung darstellen, sind sie in der
Regel wesentliche Betriebsgrundlagen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn sie jeweils jederzeit kurzfristig wiederbeschaffbar sind, BStBl 1993 II 710.
e) Immaterielle Wirtschaftsgüter
Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, gewerbliche Schutzrechte etc. können ebenfalls wesentliche Betriebsgrundlagen sein, die eine sachliche Verflechtung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung begründen.
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f ) Darlehensgewährung/Dienstleistung
Eine Darlehensgewährung allein oder das Erbringen einer Dienstleistung kann keine wesentliche Betriebsgrundlage
darstellen, weil es allein schon an der Wirtschaftsguteigenschaft fehlt. Eine sachliche Verflechtung kann nicht
hergeleitet werden, BStBl 1989 II 455.
2. Die personelle Verflechtung, H 15.7 Abs. 6 EStH
a) Allgemeines zur personellen Verflechtung
Die Voraussetzungen für eine personelle Verflechtung i.R.d. der Betriebsaufspaltung sind erfüllt, wenn in beiden
Unternehmen ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille herrscht, der sich neben dem Nutzungsverhältnis
hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlage (BStBl 1993 II 134, ferner BStBl. 72 II 63, 87 II 858, 89 II 152, 90 II
500) auch i.R. einer personellen Beherrschung äußern muss.
Hinter dem Besitzunternehmen und hinter der Betriebsgesellschaft müssen Personen stehen, die einen einheitlichen
geschäftlichen Betätigungswillen haben, d.h. die beide Unternehmen tatsächlich beherrschen, H 15.7 Abs. 6 Beherrschungsidentität EStH.
Entscheidend ist die Stimmrechtsregelung, nicht die Anteile am Vermögen H 15.7 Abs. 6 EStH.
Ein GmbH-Gesellschafter, der mit 52 % am Vermögen der GmbH beteiligt ist, aber nur über 49 % der Stimmrechte
verfügt, ist kein beherrschender Gesellschafter i.S.d. Betriebsaufspaltung.
Klausurhinweis: Wird in einer Klausur die Beteiligung am Vermögen und die Stimmrechtsbeteiligung nicht gesondert ausgewiesen,
ist davon auszugehen, dass der angegebene Wert (z.B. 55 %) für beide Beteiligungsformen gilt.
Im Klartext
Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn beide Unternehmen von einer Person oder von einer Personengruppe beherrscht
werden.
b) Beteiligungsidentität
Am deutlichsten und damit am einfachsten erkennbar ist die Beteiligungsidentität, wenn an beiden Unternehmen
dieselben Personen bzw. dieselbe Person im gleichen Verhältnis beteiligt sind, BStBl 92 II 349.
Beispiele
a) Max Meier ist Alleineigentümer des Besitzunternehmens und hält alle Anteile der Betriebs-GmbH (Grundfall)
b) Max Meier und Fritz Lustig halten jeweils 1/2 der Anteile des Besitzunternehmens und je 1/2 der Anteile des
Betriebsunternehmens (Anwendung der sog. Personengruppentheorie, H 15.7 Abs. 6 EStH).
c) Max Meier, Fritz Lustig und Tom Traurig halten je 1/3 des Besitzunternehmens und je 1/3 des Betriebsunternehmens.
In allen drei Fällen ist die personelle Verflechtung gegeben, weil die gleiche Person oder die gleiche Personengruppe sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen personell beherrscht (sogar im gleichen
Verhältnis).
Diese personelle Verflechtung in Form der absoluten Beteiligungsidentität ist aber nicht allein erforderliche
Voraussetzung. Anstelle einer absoluten Beteiligungsidentität reicht schon eine sog. Beherrschungsidentität. Dabei
beherrschen die Personen, die bereits das Besitzunternehmen kontrollieren, auch die Betriebs-KapG, ohne in beiden
Unternehmen identisch oder gleichmäßig beteiligt zu sein, H 15.7 Abs. 6 EStH (auch Personengruppentheorie
genannt).
24
Beispiel
Besitzuntern.
Einzelpers oder PersGes
Betriebsuntern.
GmbH
A 50 %
B 50 %
A 50 %
B 50 %
A 50 %
X 50 %
A 50 %
Y 50 %
A 60 %
B 40 %
A 100 %
Person. Verfl ?
(beachte Einstimmigkeitsabrede)
A 60 %
X 40 %
A 60 %
Y 40 %
A 70 %, B 20 %, C 10 %
A 20 %, B 30 %,
C 5 %, D 45 %
A 100 %
A 50 %
Ehefrau 50 %
Dabei sind nicht die Anteile am Vermögen, sondern vielmehr die Stimmrechtsanteile maßgeblich.
c) Beherrschungsidentität der „Sowohl-als-auch-Gesellschafter“
Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung sind auch erfüllt, wenn dieselben Personen in jeweils unterschiedlicher
Höhe am Besitzunternehmen und am Betriebsunternehmen beteiligt sind. Es muss aber sichergestellt sein, dass alle
Personen gleichgerichtete Interessen haben und somit als geschlossene Personengruppe (Personengruppentheorie) in
der Lage sind, beide Unternehmen faktisch zu beherrschen, BStBl 1972 II 73, BStBl 1990 II 500, BStBl 1993 II 876.
Es muss also lediglich gesichert sein, dass sich in der Betriebsgesellschaft auf Dauer nur der geschäftliche Betätigungswille entfalten kann, der vom Vertrauen des Beherrschers des Besitzunternehmens getragen wird, BStBl 1989 II
455.
Beispiele
Max und Fritz sind zu je 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks, das an die „Max und Fritz GmbH“ vermietet ist. Max ist
zu 60 % an der GmbH beteiligt, Fritz zu 40 %.
Unter der Voraussetzung, dass es sich bei dem Grundstück um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt, liegt eine
sachliche Verflechtung vor. Es handelt sich bei Max und Fritz um eine geschlossene Personengruppe, bei der man
– im Einzelfall widerlegbar – von gleichgerichteten Interessen ausgeht. Somit liegt auch eine personelle Verflechtung
vor, so dass eine Betriebsaufspaltung gegeben ist.
Diese sog. Personengruppentheorie greift jedoch dann nicht, wenn eine Beherrschungsidentität nicht gegeben ist.
Beispiele hierfür sind nach der Rechtsprechung, wenn die Beteiligung am Besitz- und Betriebsunternehmen jeweils
extrem entgegengesetzt verlaufen, BStBl. 89 II 152.
Beispiel
Max Meier ist zu 2 % am Besitzunternehmen und zu 98 % am Betriebsunternehmen beteiligt; Fritz Lustig ist zu 98 %
am Besitzunternehmen und zu 2 % am Betriebsunternehmen beteiligt.
Ebenso kann die o.g. Personengruppentheorie ausnahmsweise widerlegt werden, wenn innerhalb der Personengruppe
nachweisbar Interessenkollisionen aufgetreten sind, die dem Vorhandensein eines einheitlichen geschäftlichen
Betätigungswillen der Personengruppe entgegenstehen, BStBl. 92 II 349, H 137 Abs. 6 Interessensgegensätze EStH.
Die theoretische Möglichkeit von Streitigkeiten innerhalb der Personengruppe reicht nicht aus.
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d) Zusammenrechnen v. Ehegattenanteilen? (sog. Ehegattenbetriebsaufspaltung, H 15.7 Abs. 7)
Entgegen früherer Auffassungen werden Anteile von Ehegatten zur Frage der Beherrschung nicht zusammengerechnet.
Das BVerfG hielt eine Zusammenrechnung in seinem Beschluss vom 12.03.1985 mit dem Grundgesetz für unvereinbar,
sofern die Vermutung gleichgerichteter geschäftlicher Interessen und die daraus gefolgerte Zusammenrechnung an die
Ehe als solche anknüpft, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG, BStBl. 85 II 475.
Das BVerfG behandelt Ehegatten nicht schlechter, andererseits aber auch nicht besser als Ledige.
Die BFH-Rechtsprechung und die Finanzverwaltung haben sich dieser Auffassung angeschlossen, H 15.7 Abs. 7 EStH.
Deshalb bleiben die o.g. Grundsätze der Personengruppentheorie auch bei Ehegatten anwendbar, da diese Regelungen ja nicht an das Vorhandensein der Ehe als solche anknüpfen, s.u.
Sind an einem Unternehmen nicht beide Ehegatten beteiligt, dürfen die Anteile beider Ehegatten am anderen
Unternehmen nicht mehr zusammengerechnet werden.
Beispiel
Max Meier ist zu 100 % am Besitzunternehmen beteiligt. Die Ehegatten Max und Frieda Meier sind zu je 50 % am
Betriebsunternehmen beteiligt.
In diesem Fall liegt keine Betriebsaufspaltung vor, weil Max Meier nicht auch das Betriebsunternehmen beherrscht. Eine
Personengruppe liegt nicht vor, weil Frieda nicht am Besitzunternehmen beteiligt ist.
e) Anwendung der Personengruppentheorie auf Ehegatten
Wenn beide Ehegatten (evtl. auch zusätzlich Dritte) sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen beteiligt
sind, bilden sie in gleicher Weise wie Fremde eine geschlossene Gruppe (s. oben).
Die personelle Verflechtung liegt in der Regel vor, wenn die Ehegatten (evtl. mit Dritten) in beiden Unternehmen über
die Stimmenmehrheit verfügen, BStBl. 93 II 876, zuletzt BStBl 1994 II 466.
f ) Zusammenrechnung der Anteile von Eltern und minderjährigen Kindern
=> Zu beachten ist, ob das Vermögenssorgerecht beiden Eltern zusteht oder nur einem Elternteil.
Beispiel
V (Vater) ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das er an eine GmbH verpachtet. Die
Anteile der GmbH hält: V 50 %; K1 25 %; K2 25 %; K1 und K2 sind die minderjährigen Kinder des V.
a.) Das Vermögenssorgerecht für die Kinder liegt gemeinsam bei den Eltern.
b.) Das Vermögenssorgerecht für die Kinder hat alleine V.
Lösung zu a.) Es liegt keine personelle Verflechtung vor, da V alleine in der GmbH keine Mehrheit hat.
Lösung zu b.) Personelle Verflechtung ist gegeben, da V beide Seiten beherrscht
g) Problematik der Einstimmigkeitsvoraussetzung
Da bei einem in Form einer GbR geführten Besitzunternehmen die Entscheidungen grds. nur einstimmig getroffen werden
können, ist zur Prüfung der personellen Verflechtung zu beachten, ob im Gesellschaftsvertrag auf die Einstimmigkeit
zugunsten einer einfachen Stimmrechtsmehrheit verzichtet wurde. (BMF vom 7.10.2002, Beck-Erlasse 1 § 15/ 10)
Beispiel
Die Grundstücksgemeinschaft A (70 %), B (20 %) und C (10 %) vermietet ein Grundstück an die A-GmbH (A 100 %).
Eine personelle Verflechtung kann nur dann angenommen werden, wenn in der GbR auf die Einstimmigkeit verzichtet
wird.
26
Wie werden bei einer Personengesellschaft die Entscheidungen getroffen?
Erbengemeinschaft: § 2038 (2) BGB, § 745 (1) BGB einfache Mehrheit
GbR:
§ 709 Abs. 1 BGB => Einstimmig
OHG:
§§ 114, 115 (1) HGB => Entscheidungen über den gewöhnlichen Betrieb hinaus immer einstimmig
KG:
§§ 161 (2), 114, 115 (1), 164 => Einstimmigkeit aller Komplementäre, Kommanditisten müssen nur zustimmen, wenn
außergewöhnliche Geschäfte anstehen
Hinweise
Bei der OHG und der KG ist die Einstimmigkeit nur für solche Geschäftsvorfälle explizit vorgesehen, die über den
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen.
Hinsichtlich der für das Vorliegen einer personellen Verflechtung maßgeblichen Geschäfte
des täglichen Lebens kommt es bei der OHG darauf an, wem die Geschäftsführung zusteht:
Sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, gilt de facto das Einstimmigkeitsprinzip, weil jeder Gesellschafter der Vornahme der Handlung eines anderen Gesellschafters widersprechen kann.
Sind bei einer OHG ein oder mehrere Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen, so haben diese kein
Widerspruchsrecht. Insoweit gilt das Einstimmigkeitsprinzip nicht.
Für die Geschäfte des täglichen Lebens ist die Zustimmung der Kommanditisten einer KG nicht erforderlich. Da sie
insoweit auch kein Widerspruchsrecht besitzen, gilt hier nach den gesetzlichen Regelungen kein Einstimmigkeitsprinzip.
In der Praxis werden jedoch regelmäßig vertragliche Vereinbarungen bestehen, so dass die dispositiven gesetzlichen
Regelungen nachrangig sind.
Da die gesetzlichen Regelungen dispositiv sind, können im Gesellschaftsvertrag abweichende, vorrangige Regelungen
getroffen werden.
Zum Beispiel:
In der GbR kann das Einstimmigkeitsbedürfnis durch das Erfordernis einer einfachen Mehrheit ersetzt werden.
In der OHG kann ein Einstimmigkeitsbedürfnis geregelt werden
In der KG kann dem Kommanditisten eine Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt werden.
Sind mehrere Personen sowohl an der Besitz- als auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt, so werden ihnen grds.
gleichgerichtete Interessen unterstellt; denn ohne gleichgerichtete Interessen wäre grds. keine Aufspaltung des Betriebs
erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Einfluss jeder einzelnen Person innerhalb der Gesellschaft zukommt.
Insbesondere kommt es nicht auf die Beteiligungshöhe der einzelnen Personen an.
Ausnahmsweise kann es jedoch innerhalb der Personengruppe zu Interessenkollisionen kommen, so dass die Vermutung des gleichgerichteten Interesses widerlegt ist. Dann läge keine personelle Verflechtung vor. Diese Interessengegensätze müssen aber tatsächlich nachgewiesen und nicht nur möglich sein.
27
VII. Konkretere Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung
1. Allgemeine Feststellung
Zunächst ist klarzustellen, dass der Begriff „Betriebsaufspaltung“ keine Wertung in günstige Rechtsfolgen oder
ungünstige Rechtsfolgen beinhaltet.
Der Begriff Betriebsaufspaltung sollte deshalb wertneutral und vorurteilsfrei verwendet werden. Ist eine Betriebsaufspaltung wissentlich gestaltet worden, so können sich eine Reihe vorteilhafter steuerlicher und zivilrechtlicher
Gestaltungen ergeben.
Nimmt das Finanzamt aber plötzlich eine Betriebsaufspaltung an, die bisher vom steuerlichen Berater nicht bemerkt
worden ist, handelt es sich regelmäßig um einen Haftungsfall, dessen Auswirkungen vielfältig sein können.
2. Rechtsfolgen
...
Fall 1
Paul Panzer ist Eigentümer von zwei großen bebauten Grundstücken.
Grundstück 1 verpachtet er an Hans Müller, der darauf sein Handelsgewerbe betreibt. Grundstück 2 verpachtet er an die
X-GmbH, die darauf ihr Produktionsunternehmen betreibt. Paul Panzer ist an der X-GmbH mit 60 % beteiligt.
Aufgabe: Welche Einkünfte erzielt Paul Panzer aus den o.g. Sachverhalten?
Fall 2
Lieschen Müller, Erna Frings und Frieda Mainz haben eine GbR gegründet. Zum Gesamthandsvermögen der GbR gehören
zwei Grundstücke. Zweck der GbR ist die Verpachtung der beiden Grundstücke. Im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages
haben die Beteiligten festgelegt, dass Entscheidung nach dem Mehrheitsprinzip getroffen werden sollen. Grundstück 1
ist an Peter Meier verpachtet, der darauf seinen Gewerbebetrieb betreibt. Grundstück 2 ist an die Z-GmbH verpachtet,
die darauf ebenfalls einen Gewerbebetrieb betreibt. An der Z-GmbH sind Lieschen Müller und Erna Frings mit je 50 %
beteiligt.
Welche Einkünfte erzielt die GbR aus dem o.g. Sachverhalt?
Fall 3
Peter Schmitz ist seit 1.1.2014 Eigentümer eines unbebauten Grundstücks im Gewerbegebiet seiner Heimatstadt. Die AK
betrugen 950.000 €. Zur Finanzierung musste er ein Darlehen (Fälligkeitsdarlehen) in Höhe von 600.000 € bei der
Bank aufnehmen. Dafür zahlt er monatlich 2.000 € Zinsen an die Bank.
Von Anfang an war er auf der Suche nach einem Mieter. Neben den Schuldzinsen verursacht das Grundstück monatliche
Kosten von 500 €.
Im Januar 2011 hatte Peter Schmitz mit einem Geschäftsfreund eine GmbH gegründet. Peter Schmitz ist mit 60 % daran
beteiligt und hat die AK der Beteiligung (60.000 €) zum Teil mit einem Darlehen bei der Bank finanzieren müssen.
(Fälligkeitsdarlehen in Höhe von 50.000 €; Zinsen monatlich 160 €). In 2014 und 2015 wurde von der GmbH keine
Gewinnausschüttungen vorgenommen. Ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG hat Peter Schmitz nicht gestellt.
Die GmbH soll ein Autohaus mit entsprechendem Werkstattbetrieb betreiben und stand von Beginn an mit verschiedenen Grundstückseigentümern in Verhandlungen zwecks Kauf eines entsprechenden Grundstücks. Nachdem die
Verhandlungen der GmbH mit verschiedenen Grundstückeigentümern endgültig gescheitert waren, kam es im Juni 2015
spontan zu einem Pachtverhältnis zwischen Peter Schmitz und der GmbH (Pachtvertrag ab 1.7.2015). Die GmbH
errichtete sofort mit Zustimmung des Peter Schmitz die erforderlichen Gebäude. Der Pachtzins beträgt jährlich 100.000 €,
angemessen wäre jedoch nur ein Pachtzins von 60.000 € jährlich.
28
Die Verkehrswerte entwickelten sich wie folgt:
Grundstück
60 % - GmbH-Anteil
01.01.2013
950.000
65.000
01.07.2013
950.000
80.000
31.12.2013
1.000.000
90.000
01.07.2014
1.200.000
90.000
31.12.2014
1.400.000
95.000
Aufgabe
Welche Einkünfte erzielt Peter Schmitz in 2014 und 2015 aus dem o.g. Sachverhalt?
Gehen Sie davon aus, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb immer gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt werden und dass das
Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.
Auszug aus dem Skript Rechnungswesen Teil 6
Gründungskosten in Abgrenzung zu Ingangsetzungs- und Erweiterungskosten
Ingangsetzungs- / Erweiterungskosten
Gründungskosten
betreffen die wirtschaftliche Existenz des Betriebes
= „Anlaufkosten“
betreffen die rechtliche Existenz des Betriebes
⇒
⇒
§ 246 HGB
Aktivierungsverbot kein Vermögensgegenstand
HB = StB
⇒
Maßgeblichkeit
§ 248 Abs. 1 HGB
Aktivierungsverbot
HB = StB
⇒
Maßgeblichkeit
Passive latente Steuern
§ 274 Abs. 1 Satz 1 HGB: Pflicht in der HB
HB - Gewinn ist größer als
StB – Gewinn
Beachte:
Pro BILANZPOSITION
berechnen
29
Aktive latente Steuern
§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB: Wahlrecht in der HB
HB - Gewinn ist kleiner als
StB – Gewinn
Beachte:
Pro BILANZPOSITION
berechnen
Was sind „Latente Steuern“?
Latente Steuern entstehen dann, wenn bei einer KapGes. der
HB – Gewinn nicht gleich StB – Gewinn ist und
diese Differenz sich in späteren Jahren wieder ausgleicht.
also:
Fiktive Ertragsteuern lt. HB-Gewinn
Echte Ertragsteuern lt. StB-Gewinn
Differenz, die sich später ausgleicht
Gewinn
HB > StB
= latenter
Steueraufwand
HB < StB
= latenter
Steuerertrag
Ertragsteuern = KSt und Gewerbeertragsteuer
§ 274 HGB
Die Konzeption hat sich in Anlehnung an die IFRS Bilanzierung in Richtung der bilanzorientierten Betrachtungsweise
geändert „Temporary-Konzept“. Zukünftig werden nur noch die handels- und steuerrechtlichen Bilanzansätze
miteinander verglichen. Bei Abweichung des Handelsbilanzansatzes vom steuerbilanziellen Ansatz entsteht künftig eine
Steuerlatenz.
Ergibt sich insgesamt eine passive Steuerlatenz, besteht ein Passivierungsgebot, ergibt sich jedoch insgesamt eine
aktive Steuerlatenz, ergibt sich ein Aktivierungswahlrecht. Der getrennte unverrechnete Ausweis aktiver und passiver
Steuerlatenzen ist jedoch möglich (vergleiche auch Gliederungsvorschrift § 266 Abs. 2 D „Aktive latente Steuern“ HGB
und § 266 Abs. 3 E „Passive latente Steuern“ HGB.
Aufwendungen und Erträge sind in der GuV gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“
auszuweisen.
Passive latente Steuern
Bei erwarteten zukünftigen Steuerbelastungen ist ein Passivposten für latente Steuern zu bilden
Beispiele für die Entstehung von passiven latenten Steuern:
Entwicklungskosten werden in der Handelsbilanz angesetzt
Ein Sonderposten mit Rücklagenanteil wird in der Handelsbilanz nicht gebildet
steuerliche Sonderabschreibungen dürfen handelsrechtlich nicht zum Abzug gebracht werden.
30
Aktive latente Steuern
Bei erwarteten zukünftigen Steuerentlastungen darf ein Aktivposten für latente Steuern gebildet werden.
Verlustvorträge sind in Höhe der innerhalb der nächsten 5 Jahr zu erwartenden Verlustverrechnung bei der Ermittlung
aktiver latenter Steuern zu berücksichtigen. Hierdurch sollen Überbewertungen vermieden werden.
Beispiele für die Entstehung von aktiven latenten Steuern:
Der Firmenwert wird handelsrechtlich schneller abgeschrieben als steuerrechtlich
Handelsrechtliche z.B. Drohverlustrückstellungen dürfen steuerrechtlich nicht gebildet werden
⇒ Ausnahme „Erleichterung für kleine Kapitalgesellschaften“
Kleine Kapitalgesellschaften erhalten im Rahmen der Erleichterung (§ 274a Nr. 5 HGB) eine Befreiung von der
Anwendung des § 274 HGB, so dass diese die latenten Steuern nicht ausweisen müssen.
Von dieser Erleichterung werden kleine Kapitalgesellschaften wahrscheinlich häufig Gebrauch machen.
keine Abzinsung
Guthaben und Verbindlichkeiten aus Steuerlatenzen sind nicht abzuzinsen, da der Zeitpunkt für die Realisierung der
latenten Steuern nicht genau bestimmt werden kann und somit eine detailierte Berechnung nicht möglich ist. Das
Abzinsungsverbot ist in § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB explizit geregelt.
Beispiel
Bei der X-GmbH ergeben sich die nachstehenden Differenzen bei einzelnen Bilanzposten zwischen Handels- und
Steuerbilanz:
Erläuterung
iwG:
Der Ansatz in der Handelsbilanz ist höher, da hier Entwicklungskosten aktiviert wurden. Steuerrechtlich
besteht ein Aktivierungsverbot gemäß § 5 Abs. 2 EStG.
Firmenwert:
Ein entgeltlich erworbener Firmenwert wurde handelsrechtlich auf 5 Jahre abgeschrieben und steuerrechtlich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG auf 15 Jahre.
RSt:
Eine handelsrechtlich gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildete Rückstellung für drohende Verlust durfte
steuerrechtlich nicht gebildet werden (§ 5 Abs. 4a EStG).
SoPo § 6b:
Ein steuerrechtlich zutreffend gebildeter Sonderposten mit Rücklagenanteil darf im Handelsrecht nicht
gebildet werden.
Ausschnitt aus den Bilanzen:
Bilanzpositionen
Handelsbilanz
Steuerbilanz
Differenz
Latenz
iwG
200.000 €
90.000 €
110.000 €
passiv
Firmenwert
120.000 €
140.000 €
20.000 €
aktiv
50.000 €
0€
50.000 €
aktiv
0€
100.000 €
100.000 €
passiv
RSt-Drohverluste
SoPo § 6b
Für die Berechnung der latenten Steuern kann von einer Steuerbelastung (KST + Soli + GewSt i.H.v. 30 % ausgegangen
werden).
Lösung
Es ergeben sich: aktive latente Steuern
passive latente Steuern
70.000 € * 30 % = 21.000 €
210.000 € * 30 % = 63.000 €
Es besteht ein Ausweisgebot der im Ergebnis passiven latenten Steuern in Höhe des saldierten Betrages von 42.000 €.
Die aktiven und passiven latenten Steuern dürfen aber auch unsaldiert auf der Aktiv- und Passivseite getrennt
ausgewiesen werden.
31
Investitionszuschuss
R 6.5 Abs. 2 EStR
§ 5 (1) S. 1 2. HS EStG; § 5 (6) EStG
Wahlrecht
Keine Kürzung
der AK/HK
Kürzung der AK/HK
um den Zuschuss
(= außerpl. AfA)
Zuschuss = Ertrag
Beachte: Bei Zuschuss vor Baumaßnahme R 6.5 (4) EStR
HB: Nach dem Bilanzkommentar zur HB, gilt auch hier nach § 255 (1) HGB das Wahlrecht, Minderung der AK oder als
a.o. Ertrag.
Beachte: Investitionszulagen nach dem Inv.ZulG. sind keine Zuschüsse, aber steuerfrei nach § 8 Inv.ZulG.
deshalb
Buchung als s.b. Ertrag in der HB
Minderung des StB-Gewinns um die Zulage außerhalb der Buchführung / Bilanz.
Zurechnung eines beweglichen Wirtschaftsguts beim Finanzierungsleasing
Grundsätze beim Finanzierungsleasing:
Finanzierungsleasing ist nur dann anzunehmen, wenn
der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, in der die Kündigung desselben ausgeschlossen ist
(= Grundmietzeit), und
der Leasingnehmer (LN) mit dem während der Grundmietzeit zu entrichteten Leasingraten mindestens die Investitionskosten (AK/HK) sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers (LG) deckt.
Zurechnung beim Finanzierungsleasing:
Der BMF hat die o.g. Grundsätze im Erlass vom 19.04.1971 dahingehend ausgelegt, dass die Zurechnung des LeasingGegenstandes abhängig ist,
vom Verhältnis der Grundmietzeit (GMZ) zur bND und
der Vereinbarung einer Mietverlängerungs- oder Kaufoption.
In den Fällen des Finanzierungsleasing sind die Leasing-Gegenstände i.d.R. dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn
ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger ist, als die GMZ und
dem LN ein Recht auf Verlängerungs- oder Kaufoption zusteht, bei dessen Ausübung er nur einen wesentlich
geringeren (d.h. einer Anerkennungsgebühr ähnelnden) Betrag zu zahlen hat, als sich bei Berechnung des dann
üblichen Kaufpreises ergeben würde.
Die Zurechnung erfolgt in diesen Fällen beim LN, wenn
32
GMZ weniger als 40% der bND
GMZ größer als 90% der bND
eventuelle Optionen sind unbeachtlich
GMZ beträgt 40 - 90% der bND
Vertrag mit Kaufoption:
Kaufpreis für WG ist kleiner als der
Restbuchwert des WG bei fiktiver
linearer AfA
Vertrag mit Mietverlängerungsoption: Anschlussmiete ist kleiner als
fiktive lineare AfA für das WG
Beispiel 1
Ein Fabrikationsbetrieb mietet ab 02.01.01 eine Werkzeugmaschine für eine beidseitig unkündbare GMZ von 36
Monaten. Die Maschine hat eine bND von 60 Monaten. Der Vermieter übernimmt den Kundendienst und den Ersatz von
Verschleißteilen. Für Zerstörung durch Brand und unsachgemäße Bedienung, Diebstahl, usw. muss jedoch der LN
einstehen. Die Jahresmiete während der GMZ wird auf 108.000 € festgelegt.
Der Ermittlung der Jahresmieten von 108.000 € liegen Anschaffungskosten von i.H.v. insgesamt 240.000 € zugrunde.
Eine Mietverlängerung auf Wunsch des LN ist möglich. Für den Fall der Optionsausübung beträgt die Anschlussmiete
jährlich 40.000 €.
Liegt Finanzierungsleasing vor? Wer ist der Eigentümer?
Lösung?
Beispiel 2
Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch mit der Abwandlung, dass nach Ablauf der GMZ dem Fabrikationsbetrieb weder ein
Kaufrecht noch eine Mietverlängerungsoption zusteht.
Wer ist der Eigentümer?
Lösung?
Beispiel 3:
Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch mit der Abwandlung, dass dem Betrieb nach Ablauf der GMZ eine Kaufoption
eingeräumt wurde. Der für den Fall der Ausübung derselben zu zahlende Kaufpreis beträgt 55.000 €.
Wer ist der Eigentümer?
Lösung?
33
Bilanzsteuerrechtliche Behandlung, wenn der LN wirtschaftlicher
Eigentümer ist
a) Aktivierung des geleasten WG mit den AK
AK des LN sind die AK/HK des LG, die dieser der Kalkulation der Leasingraten zugrunde gelegt hat + zusätzliche AK/HK,
die der LN im Zusammenhang mit der Beschaffung hatte (Zulassungskosten, Transport, Montage, etc.).
b) Abschreibung beim LN
Planmäßige AfA (bezogen auf die bND) und/oder ggf. Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen.
c) Verbindlichkeiten gegenüber LG passivieren
Passivierung der Summe aller Raten und Bildung eines ARap für Zins- und Kostenanteile.
Alternative: Passivierung nach BMF in Höhe der AK/HK des LG, also ohne die Summe der in den Leasingraten
enthaltenen Zins- und Kostenanteile.
d) Behandlung der Leasingraten
Die Leasingraten sind bei Fälligkeit aufzuteilen in einen
Tilgungsanteil
= erfolgsneutral (Minderung der Verb.)
Zins- und Kostenanteil
= erfolgswirksam (Gewinnbuchen)
e) Kauf- / Mietverlängerungsoption
Zahlungen sind sofort verrechenbare Aufwendungen!!!
Aufteilung der Leasingraten
nur, wenn LN wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Die Leasingraten enthalten einen
⇒
⇒
erfolgsneutralen
Tilgungsanteil
für die „Kaufpreisschuld“
Zins- und
Kostenanteil
Aufteilung nach der
„Barwertvergleichsmethode“
oder
„Zinsstaffelmethode“
34
erfolgswirksamen
Beispiel
Die Werkzeugfabrik Karl Schulte OHG, Köln, benötigt zur besseren Abwicklung ihres Rechnungswesens einen neuen
Computer, dessen Anschaffungskosten 81.000 € betragen. Die Schulte OHG hat daher einen Leasingvertrag abgeschlossen, der in der Zeit vom 01.07.01 bis 30.06.04 nicht gekündigt werden kann. An jährlichen Leasingraten sind 31.000 €
jeweils zum Ende eines Leasing-Jahres zu zahlen, die Zahlungen erfolgen jeweils pünktlich per Banküberweisung. Der
Leasingvertrag beinhaltet eine Option, nach der die Schulte OHG den Computer nach Ablauf der Grundmietzeit weiter
mieten kann. Im Falle der Ausübung der Option beträgt die anschließende Jahresmiete 5.000 €.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Computers beträgt 4 Jahre. Der Computer wird am 02.07.01 angeliefert.
Aufgabe
Ermitteln Sie die möglichen Bilanzansätze für die Steuerbilanz, die sich aus diesem Sachverhalt per 31.12.01 und
31.12.02 ergeben.
Gehen Sie dabei auf folgende Punkte ein:
a) Finanzierungsleasing? Welche Art?
b) Wirtschaftlicher Eigentümer?
c) Behandlung der Leasingraten beim Leasing-Nehmer?
d) Buchungen 01 und 02?
Lösung
Anschaffungskosten* § 255 Abs. 1 HGB für HB
Anschaffungspreis
+ A-Nebenkosten
- Preisnachlässe
+ nachträgliche AK
= Anschaffungskosten
(ohne abzugsfähige Vorsteuer)
*nur Einzelkosten = keine Gemeinkosten (H 6.2 „Gemeinkosten“) und keine Finanzierungskosten
Vorsteuer und Anschaffungskosten (§ 9b EStG)
Die Vorsteuer ist
in vollem Umfang
abziehbar
in vollem Umfang
nicht abziehbar
keine AK
AK
geregelt in § 9b (1) Satz 1 EStG
und R 9b (1) EStR
35
Leasing – Erlass vom 19.04.1971
FinMin Bayern, 11.03.1997, 31 a - S 2170 - 90/424 - 3 385; Merkblatt zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Leasingverträgen im kommunalen Bereich
BMF, 13.05.1998, IV B 2 - S 2170 - 41/98; Leasing-Verträge: Änderung der AfA-Tabelle
OFD München, 27.08.1998, S 2170 - 75/8 St 41; Steuerliche Behandlung des „Container-Leasing-Modells”
OFD Cottbus, 12.09.1991, InvZ 1015 - 3 - St 11a; Zulageberechtigung bei Geräten und Programmen der elektronischen
Datenverarbeitung, Investitionszulage in Finanzierungsleasing-Fällen von beweglichen Wirtschaftsgütern, Berücksichtigung von betriebsinternen Kosten bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten
OFD Frankfurt, 07.09.2000, S 2113 A - 8 - St II 21; Container-Leasing-Modell
BMF, 28.06.2001, IV A 5 - InvZ 1271 - 21/01, BStBl I 2001, 379; Gewährung von Investitionszulagen für betriebliche
Investitionen
FinMin Sachsen, 15.02.1993, 32-S2170-5/2-32068; Ertragsteuerliche Beurteilung von Leasingverträgen im kommunalen
Bereich (Kommunalleasing)
BMF, 22.12.1975, IV B 2 - S 2170 - 161/75; Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim LeasingGeber
BMF, 28.08.1991, IV B 3 - InvZ 1010 - 13/91, BStBl I 1991, 768; Gewährung von Investitionszulagen nach der Investitionszulagenverordnung und nach dem Investitionszulagengesetz 1991
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage
der steuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter wie folgt Stellung genommen:
I. Allgemeines
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Januar 1970 (BStBl 1970 II S. 264) zur steuerlichen Behandlung von
sogenannten Finanzierungs-Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter Stellung genommen.
Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung zu gewährleisten, kann bei vor dem 24. April 1970
abgeschlossenen Leasing-Verträgen aus Vereinfachungsgründen von dem wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers
am Leasing-Gut und einer Vermietung oder Verpachtung an den Leasing-Nehmer ausgegangen werden, wenn die
Vertragsparteien in der Vergangenheit übereinstimmend eine derartige Zurechnung zugrunde gelegt haben und auch in
Zukunft daran festhalten. Das gilt auch, wenn die Vertragslaufzeit über den genannten Stichtag hinausreicht (vgl.
Schreiben vom 21. Juli 1970
IV B/2 - S 2170 - 52/70 - BStBl 1970 I S. 913).
IV A/1 - S 7471 - 10/70
Für die steuerliche Behandlung von nach dem 23. April 1970 abgeschlossenen Leasing-Verträgen über bewegliche
Wirtschaftsgüter sind die folgenden Grundsätze zu beachten. Dabei ist als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der in
den amtlichen AfA-Tabellen angegebene Zeitraum zugrunde zu legen.
36
II. Begriff und Abgrenzung des Finanzierungs-Leasing-Vertrages bei beweglichen Wirtschaftsgütern
1. Finanzierungs-Leasing im Sinne dieses Schreibens ist nur dann anzunehmen, wenn
a) der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von
beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann (Grundmietzeit),
und
b) der Leasing-Nehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers deckt.
2. Beim Finanzierungs-Leasing von beweglichen Wirtschaftsgütern sind im wesentlichen folgende
Vertragstypen festzustellen:
a) Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption
Bei diesem Vertragstyp sind zwei Fälle zu unterscheiden: Die Grundmietzeit
aa) deckt sich mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes,
bb) ist geringer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes.
Der Leasing-Nehmer hat nicht das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den Leasing-Gegenstand zu erwerben oder
den Leasing-Vertrag zu verlängern.
b) Leasing-Verträge mit Kaufoption
Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, den Leasing-Gegenstand zu erwerben.
c) Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption
Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, das Vertragsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
zu verlängern.
Leasing-Verträge ohne Mietverlängerungsoption, bei denen nach Ablauf der Grundmietzeit eine Vertragsverlängerung für den Fall vorgesehen ist, dass der Mietvertrag nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, sind
steuerlich grundsätzlich ebenso wie Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption zu behandeln. Etwas anderes gilt
nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Leasing-Geber bei Verträgen über gleiche Wirtschaftsgüter innerhalb
eines Zeitraums von neun Zehnteln der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in einer Vielzahl von Fällen das
Vertragsverhältnis auf Grund seines Kündigungsrechts beendet.
d) Verträge über Spezial-Leasing
Es handelt sich hierbei um Verträge über Leasing-Gegenstände, die speziell auf die Verhältnisse des Leasing-Nehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit regelmäßig nur noch beim Leasing-Nehmer wirtschaftlich
sinnvoll verwendbar sind. Die Verträge kommen mit oder ohne Optionsklausel vor.
37
III. Steuerliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes
Die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes ist von der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung und deren
tatsächlicher Durchführung abhängig. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu entscheiden, wem
der Leasing-Gegenstand steuerlich zuzurechnen ist. Bei den unter 11.2. genannten Grundvertragstypen gilt für die
Zurechnung das Folgende:
1. Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption
Bei Leasing-Verträgen ohne Optionsrecht ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen
a) dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt,
b) dem Leasing-Nehmer, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v. H. oder mehr als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.
2. Leasing-Verträge mit Kaufoption
Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen
a) dem Leasing-Geber,
wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
des Leasing-Gegenstandes beträgt und der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene
Kaufpreis nicht niedriger ist als der unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle
ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung,
b) dem Leasing-Nehmer,
aa) wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v. H. oder mehr als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt oder
bb) wenn bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis niedriger ist als
der unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der
niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung.
Wird die Höhe des Kaufpreises für den Fall der Ausübung des Optionsrechts während oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt Entsprechendes. Die Veranlagungen sind gegebenenfalls zu berichtigen.
3. Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption
Bei Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen
a) dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt und die Anschlussmiete so bemessen ist, dass sie den
Wertverzehr für den Leasing-Gegenstand deckt, der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung der linearen
Absetzung für Abnutzung nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelten Buchwerts oder des niedrigeren gemeinen
Werts und der Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle ergibt.
b) dem Leasing-Nehmer,
aa) wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v. H. oder mehr als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt oder
bb) wenn bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer die Anschlussmiete so bemessen ist, dass sie den Wertverzehr für den Leasing-Gegenstand
nicht deckt, der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung der linearen AfA nach der amtlichen AfATabelle ermittelten Buchwerts oder des niedrigeren gemeinen Werts und der Restnutzungsdauer lt. AfATabelle ergibt.
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Wird die Höhe der Leasing-Raten für den Verlängerungszeitraum während oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt
oder verändert, so gilt entsprechendes.
Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c Sätze 2 und 3 sind zu beachten.
4. Verträge über Spezial-Leasing
Bei Spezial-Leasing-Verträgen ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasing-Nehmer ohne Rücksicht auf das
Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer und auf Optionsklauseln zuzurechnen.
IV. Bilanzmäßige Darstellung von Leasing-Verträgen bei Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber
1. Beim Leasing-Geber
Der Leasing-Geber hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Die
Absetzung für Abnutzung ist nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen. Die Leasing-Raten sind
Betriebseinnahmen.
2. Beim Leasing-Nehmer
Die Leasing-Raten sind Betriebsausgaben.
V. Bilanzmäßige Darstellung von Leasing-Verträgen bei Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Nehmer
1. Beim Leasing-Nehmer
Der Leasing-Nehmer hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gebers, die der
Berechnung der Leasing-Raten zugrunde gelegt worden sind, zuzüglich etwaiger weiterer Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht in den Leasing-Raten enthalten sind (vgl. Schreiben vom 5. Mai 1970 - IV B/2 - S 2170 - 4/70 -).
Dem Leasing-Nehmer steht die AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes zu.
In Höhe der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Ausnahme der nicht in den Leasing-Raten berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Nehmers ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem LeasingGeber zu passivieren.
Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu
berücksichtigen, dass sich infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht.
Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während der andere Teil der LeasingRate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu behandeln ist.
2. Beim Leasing-Geber
Der Leasing-Geber aktiviert eine Kaufpreisforderung an den Leasing-Nehmer in Höhe der den Leasing-Raten zugrunde
gelegten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Betrag ist grundsätzlich mit der vom Leasing-Nehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit identisch.
Die Leasing-Raten sind in einem Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der Kaufpreisforderung aufzuteilen. Wegen der Aufteilung der Leasing-Raten und deren steuerlicher Behandlung gelten die Ausführungen unter V.1.
entsprechend.
VI. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend auch für Verträge mit
Leasing-Nehmern, die ihren Gewinn nicht durch Bestandsvergleich ermitteln.
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1. Anmeldung
Der Vertrag zwischen der Steuer-Fachschule Dr. Endriss,
nachfolgend als „Steuer-Fachschule“ bezeichnet, und
dem Vertragspartner kommt zustande mit Bestätigung /
Rechnung der zugegangenen Anmeldung. Die Bestätigungsfrist beträgt einen Monat.
2. Inhalt und Durchführung des vereinbarten Lehrgangs /
Seminars / der Prüfung
2.1. Der Inhalt und die Durchführung richten sich nach dem
jeweiligen Lehrgangs- und Seminarprogramm bzw. der
Prüfungsordnung als ergänzendem Vertragsbestandteil.
Das jeweils aktuelle Lehrgangs- und Seminarprogramm
bzw. die Prüfungsordnung kann auf Anforderung
nochmals übermittelt werden.
2.2. Die Steuer-Fachschule behält sich vor, in zumutbarem
und die Interessen des Vertragspartners nicht
unangemessen benachteiligendem Umfang einzelne
Lehrinhalte ohne Zustimmung des Vertragspartners an
die Bedürfnisse des Unterrichts anzupassen. Entsprechendes gilt für Terminänderungen, Wechsel des
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innerhalb des Gebäudes, Änderungen im Rahmen des
Dozenteneinsatzes sowie die Absage von Lehrgängen /
Seminaren / Prüfungen.
3. Rücktritt / Kündigungsfristen / Zahlungsbedingungen
3.1. Die Anmeldung zu einem Lehrgang / einem Seminar /
einer Prüfung kann bis 4 Wochen vor Beginn kostenfrei
widerrufen werden. Der Rücktritt / Widerruf bedarf der
Schriftform. Erfolgt der Rücktritt / Widerruf bis 14 Tage
vor Beginn wird für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine Rücktrittsgebühr von 50 € erhoben, die mit
Erhalt der Rücktrittsbestätigung fällig wird. Erfolgt der
Rücktritt / Widerruf später als 14 Tage vor Lehrgangsbeginn, ist die volle Gebühr zu entrichten. Sofern in der
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gelten diese.
3.2. Die Nichtteilnahme an einem Lehrgang / Seminar /
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von der vereinbarten Zahlungsverpflichtung, wenn der
Vertragspartner diese nicht zu vertreten hat. Etwaige
ersparte Aufwendungen werden erstattet.
3.3. Die Gebühr kann bei Lehrgangs- / Seminar bzw.
Prüfungsbeginn entrichtet werden.
3.4. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Gebühr in
monatlichen Raten zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats während der Laufzeit des Lehrgangs / Seminars
fällig.
3.5. Muss ein Lehrgang / Seminar / eine Prüfung von der
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entrichtete Gebühren vollständig erstattet, sofern nicht
der Ausfall vom Vertragspartner zu vertreten ist. Die
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6.1. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu
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Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
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6.2. Die Unwirksamkeit einzelner Teilnahmebedingungen
berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen
nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die
Vertragsparteien durch solche ersetzen, die ihrem
wirtschaftlichen Zweck nach den unwirksamen am
nächsten kommen.
7. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln, wenn die
Parteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen
sind. Die Steuer-Fachschule ist jedoch berechtigt, den
Vertragspartner an seinem Sitz zu verklagen.