etem 6.2013 Ausgabe Textil Medienerzeugnisse

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etem 6.2013 Ausgabe Textil Medienerzeugnisse
Magazin für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung
Ausgabe 6.2013 | Textil Medienerzeugnisse
Anwendung europäischer Normen
Licht im Dickicht
12 Biostoffe
Neue Verordnung stärkt
Gefährdungsbeurteilung
16 Mangelgruben
Wie Hersteller und Betreiber
Abstürze vermeiden können
28 Lohnnachweis
Tipps zum Ausfüllen
des Formulars
editorial
Partner bei der Pflege
Pflege ist Familiensache. Das gilt für die meisten der 2,5 Millionen
Menschen, die Leistungen der Pflegekassen erhalten, ebenso wie
für Versicherte der Berufsgenossenschaften, die nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit dauerhaft auf Pflege angewiesen sind. Ehepartner, Kinder und Verwandte übernehmen
dann oft die Verantwortung.
Olaf Petermann
Vorsitzender
der Geschäftsführung
Trotz der materiellen Unterstützung durch Berufsgenossenschaft
oder Pflegekassen, trotz sozialer Absicherung durch Übernahme
von Rentenversicherungsbeiträgen: Die Pflege eines Menschen
ist anstrengend. Sie verändert das Leben der ganzen Familie und
bringt häufig große körperliche und psychische Belastungen mit
sich. Damit dürfen die Betroffenen nicht allein gelassen werden.
Daher wollen wir mehr für pflegende Angehörige tun – über materielle Leistungen wie Rentenzahlungen, die Anschaffung von
Pflegehilfsmitteln oder den behindertengerechten Umbau der
Wohnung hinaus.
Zentraler Ansprechpartner ist die Reha-Beraterin oder der RehaBerater der BG ETEM. Als Partner der Pflegebedürftigen und der
Pflegenden kümmern sie sich um Schulungen, vermitteln den
Kontakt zu Selbsthilfegruppen oder empfehlen Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Pflegenden. Sie sind
persönliche Begleiter der Betroffenen und unterstützen sie nach
Kräften bei der Lösung ihrer Probleme.
2
etem 06.2013
inhalt
16
PUR-Klebstoffe sorgen für
elastische Bindungen, können
aber in der Verarbeitung die
Gesundheit gefährden. Die
BG ETEM sucht nach Wegen
zur Emissions-Reduzierung.
8 Titelthema
Ohne Normen ist Maschinenbau nicht möglich. Doch welche der unzähligen Vorschriften gelten? Und worauf muss
ich als Unternehmer achten?
Ein Überblick.
24
Wer nach einem Arbeitsunfall zum Pflegefall wird, ist auf Hilfe angewiesen. Die
BG ETEM möchte pflegende Angehörige
künftig noch besser unterstützen.
kompakt
Illustrationen: K. Haines; Fotos: Dagmar Brunk; BG ETEM; Plainpicture
4
betrieb & praxis
service
16
Mangelgruben
Am Rand des Abgrunds
26
Witterungsbedingte Umwege
Gut geschützt
19
Unfall an Fräsmaschine
Wenn die Spannung nachlässt ...
27
Vortragsveranstaltung E-Technik
Treffpunkt der Techniker
Anwendung europäischer Normen
Licht im Dickicht
20
Reaktive PUR-Schmelzklebstoffe
Emissionen im Blick
28
Lohnnachweis
Ausfüllen leicht gemacht
12
Biologische Arbeitsstoffe
Mehr Schutz für Beschäftigte
22
Arbeitskleidung im UV-Druck
Farbfleck mit Nebenwirkung
30
Geschichte der BG ETEM
Anpassung und Gleichschaltung
14
Bekanntmachung für Gefahrstoffe
Umgang mit Nanomaterialien
15
Strahlenschutz
BG bietet Untersuchung an
Zahlen, Fakten, Angebote
Meldungen und Meinungen
mensch & arbeit
8
etem 06.2013
gesundheit
24
Pflegende Angehörige
Hilfe für Familien
31
Neue Plattform
DGUV startet Fachgruppe bei XING
31
Impressum
3
kompakt
Prävention als Erlebnis
Mit den Aktionsmedien für betriebliche Veranstaltungen wird Prävention zum Erlebnis. Zur Auswahl stehen Simulatoren, computergestützte Tests und verschiedene Demonstrationsmaterialien
zu vielen Themen. Rückenbelastungen, Verkehrssicherheit,
Suchtgefahren oder Hautschutz sind nur einige davon. Die meisten Medien und Geräte sind darauf ausgelegt, dass sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aktiv beteiligen. „Das steigert den
Lerneffekt und trägt zum Erfolg einer Veranstaltung bei“, sagt
BG ETEM-Präventionsexperte Dr. Reinhard Lux.
Auf www.aktionsmedien-bgetem.de können sich Interessierte
einen Überblick verschaffen. Nach der Registrierung erfährt man
gleich, ob das ausgewählte Medium im gewünschten Zeitraum
verfügbar ist. Mit wenigen Klicks ist der Ausleihvorgang abgeschlossen. Wenn Leihgebühren anfallen, beteiligt sich die
BG ETEM in vielen Fällen daran.
Einmal am eigenen Leib spüren, was es heißt alt zu sein? Mit eigenen Augen sehen, wie 1,3 Promille den Blick trüben? Oder im
Simulator Gabelstapler fahren? Die BG ETEM macht es möglich.
→ info
www.aktionsmedien-bgetem.de
Kontakt: aktionsmedien@bgetem.de
SEPA kommt
32%
Ab 1. Februar 2014 müssen alle Zahlungen – auch die an die
BG ETEM – auf das einheitliche europäische Zahlungssystem
SEPA (Single Euro Payments Area) umgestellt werden. Es gilt dann
in den 28 Mitgliedsstaaten der EU sowie in Island, Liechtenstein,
Norwegen, Monaco und der Schweiz.
Kontonummern und Bankleitzahlen werden durch die IBAN (International Bank Account Number) ersetzt. Sie ist je nach Land unterschiedlich lang und setzt sich wie folgt zusammen:
■ Internationaler Teil: Länderkennzeichen und Prüfziffer
■ Nationaler Teil: Kontonummer und Bankleitzahl in Deutschland
Aktuell sind sowohl das bisherige Verfahren als auch das SEPAVerfahren möglich. Die Übergangsfrist endet zum 31. Januar 2014.
Danach besteht laut Verordnung der europäischen Gesetzgeber
die Verpflichtung, Überweisungen und Lastschriften auf das
SEPA-Verfahren umzustellen. Übrigens: Sollten Sie der BG ETEM
eine Einzugsermächtigung erteilt haben, erfolgt die Umstellung
automatisch. Sie erhalten dazu eine Mitteilung.
aller Unternehmen stellen
ihren Beschäftigten am Arbeitsplatz höhenverstellbare
Tische zur Verfügung. Das
ergab eine Umfrage der Kampagne „Denk an mich. Dein
Rücken“ unter 1.500 Betrieben aller Branchen. Höhenverstellbare Tische erlauben es beim Arbeiten zwischen Stehen und Sitzen zu
wechseln. Das hilft, Rückenbeschwerden vorzubeugen. 31 Prozent der Unternehmen nutzen die Möglichkeit eher selten, 37 Prozent noch gar nicht.
→ info
→ www
www.sepadeutschland.de;
Informationen der Deutschen Bundesbank
www.deinruecken.de
Die SEPA-Bankverbindungen der BG ETEM
Bereich
Standort
Feinmechanik und Elektrotechnik d Köln
IBAN
BIC
DE17 370400440110015505
COBADEFF370
Textil und Bekleidung
Augsburg
DE13 720400460110275500
COBSDEFF720
Energie- und Wasserwirtschaft
Düsseldorf
DE13300501100010124840
DUSSDEDDXXX
Druck und Papierverarbeitung
Wiesbaden
DE50 510500150100007630
NASSDE55XXX
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kompakt
Sicher ins Berufsleben starten
Die BG ETEM bietet neue Broschüren für
Auszubildende verschiedener Branchenbereiche. Welche Rechte und Pflichten
haben Auszubildende? Was sollten sie
beim Benutzen der Persönlichen Schutzausrüstung beachten? Was gilt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, beim Transport
von Lasten oder beim Umgang mit
Maschinen, Arbeitsmitteln und Werkzeugen? Die neuen Broschüren vermitteln
kompaktes, praxisnahes Basiswissen und geben zu jedem Thema
weiterführende Informationen.
Nachruf
Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse trauert um den am 7. September 2013 im Alter von 83 Jahren verstorbenen
Christoph Kässner
Bestellen
Der sichere Start ins Berufsleben
■ Infos für Azubis in den Elektrohandwerken und in der elektrotechnischen Industrie
(www.bgetem.de, Webcode 13377608; Bestell-Nr. AB 012)
■ Infos für Azubis in Textil- und Modeberufen
(www.bgetem.de, Webcode 13377608; Bestell-Nr. AB 010)
■ Infos für Azubis in Druck und Papierverarbeitung
(www.bgetem.de, Webcode 12299933; Bestell-Nr. 215 DP)
■ Infos für Azubis in der Energie- und Wasserwirtschaft
(www.bgetem.de, Webcode 13274977; Bestell-Nr. AB 013)
Eine Broschüre für den Bereich Feinmechanik wird vorbereitet.
Die Broschüren kosten je 1,50 Euro für Mitgliedsbetriebe der
BG ETEM (andere Besteller zahlen 3,00 Euro zzgl. Versandkostenpauschale).
→ info
Weitere Infos im BG ETEM-Medienshop unter www.bgetem.de,
Webcode 12201321
Ich bin
„Obachtgeber“
Mit neuen Wortschöpfungen verdeutlichen zwölf markante Plakate
der BG ETEM, was die Motivation
für sicherheitsgerechtes Verhalten
sein sollte: Weil ich mein Leben
liebe. Mitgliedsbetriebe können
die Plakate kostenlos bestellen.
Fotos: BG ETEM; MEV
→ info
E-Mail: versand@bgetem.de
Tel.: 0221 3778-1020
Herr Kässner gehörte 25 Jahre lang, von 1980 bis
2005, der ehrenamtlichen Selbstverwaltung unserer Rechtsvorgängerin, der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung, an. In der
Vertreterversammlung, im Vorstand und weiteren zentralen Gremien machte er sich vor allem
dafür stark, dass die Gesundheit von Menschen
bei der Arbeit so gut wie möglich geschützt und
Verletzten und Erkrankten umfassend geholfen
wird.
Seine hohe fachliche und unternehmerische
Kompetenz, seine Erfahrung und seine menschliche Größe haben die Arbeit der Berufsgenossenschaft geprägt. In Christoph Kässner vereinten sich leidenschaftliches Engagement und die
stete Suche nach einem fairen Ausgleich der Interessen.
Gerade in der Zeit des Umbruchs, die die wiedergewonnene Einheit Deutschlands mit sich
brachte, war Herr Kässner ein verlässlicher Ratgeber, für den ökonomischer Sachverstand und
soziale Verantwortung eine Einheit bildeten.
Bei allen, mit denen Herr Kässner in der Berufsgenossenschaft zusammenarbeitete, erwarb er
sich Vertrauen und Respekt. Auch nach seinem
Ausscheiden aus der Selbstverwaltung blieb
Herr Kässner der Berufsgenossenschaft freundschaftlich verbunden.
Wir werden Herrn Kässner stets ein ehrendes Andenken bewahren.
Für die Selbstverwaltung
Hans-Peter Kern,
Vorstandsvorsitzender
Dr. Heinz-Willi Mölders,
Vorsitzender der Vertreterversammlung
Für die Geschäftsführung
Olaf Petermann,
Vorsitzender der Geschäftsführung
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kompakt
Service für Hörgeschädigte
Ab sofort können gehörlose und hörgeschädigte Menschen die
Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung per Videophonie erreichen. Voraussetzung ist ein Internet-PC mit Kamera und entsprechender Software. Die kann kostenlos beim Betreiber Telemark heruntergeladen werden. Erreichbar ist das Gebärdentelefon der gesetzlichen Unfallversicherung unter
dguv@gebaerdentelefon.dguv.de. Dabei handelt es sich nicht
um eine E-Mailadresse, sondern um eine Rufnummer, die nur mit
einem SIP-Telefon angerufen werden kann.
Der Kontakt ist auch per Gebärdensprache über ein ISDN-Bildtelefon möglich. Die Rufnummer lautet 0800 60 50 415.
Wer lieber ein Fax schickt, wählt: 0800 60 50 416.
→ info
Web: www.dguv.de/infoline
E-Mail: info@dguv.de.
→ FAKTENCHECK
Vorwürfe gegen Berufsgenossenschaften
und was wirklich dahintersteckt
Unabhängige
Gutachter
Behauptung: Berufsgenossenschaften
manipulieren die Gutachterauswahl.
Fakten: Die Gutachterauswahl ist transparent. Den Versicherten
werden schriftlich drei
Gutachter genannt.
Sie werden darüber informiert, dass sie die Möglichkeit haben, selbst
einen Gutachter zu benennen. Im Schreiben
steht aber auch ganz klar: „Wenn Sie keine Auswahl treffen, wird der erstgenannte Gutachter
beauftragt, im Verhinderungsfall der Zweitgenannte.“
Mobil ohne Grenzen
Das Webangebot der BG ETEM steht jetzt
auch Nutzern von Smartphones und TabletComputern uneingeschränkt zur Verfügung.
www.bgetem.de ist so programmiert, dass
sich die Seite automatisch an das jeweilige
Endgerät anpasst. Die Darstellung der Seite
berücksichtigt Bildschirmauflösung, Eingabemöglichkeiten (Tastatur oder Touchscreen)
und Format (hoch oder quer). Auch die
Schriftgröße wird automatisch angeglichen.
Damit können alle Informationen von
www.bgetem.de nicht
nur am klassischen
Computer, sondern
auch unterwegs mit
mobilen Endgeräten
komfortabel abgerufen werden.
Christian Sprotte, Pressesprecher der BG ETEM
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kompakt
Spitzensport im Schnee
Vom 7. bis 16. März 2014 treffen sich behinderte Sportler aus aller Welt
zu den Paralympischen Winterspielen in der russischen Stadt Sotschi.
Mit ihren Leistungen werden sie wie im letzten Jahr bei den Sommerspielen in London Millionen Menschen begeistern. Nutzen Sie diese
Begeisterung für Ihre interne Kommunikation: Legen Sie die Paralympics Zeitung für Ihre Beschäftigten aus. Ihr Mehrwert: Sie zeigen, dass
die Einbeziehung von Menschen mit Behinderung zu Ihren Unternehmenswerten gehört.
Unser Angebot: Die BG ETEM stellt Ihnen die deutsche, englische oder
russische Ausgabe kostenfrei zur Verfügung. Die Erscheinungstage
sind:
■ Paralympics Zeitung (deutsch): 6. März und 20. März 2014
■ Paralympic Post (englisch) 20. März 2014
■ Paralimpijskij Reporter (russisch) 6. März und 20. März 2014
Auf Wunsch stellen wir Ihnen auch einen Aufsteller zur Verfügung, mit dem Sie die Paralympics Zeitung wirkungsvoll im
Unternehmen präsentieren können.
BESTELLUNG
www.bgetem.de, Webcode 13499872
→ info
■ Christian Sprotte; Tel. 0221 3778 5521,
sprotte.christian@bgetem.de
■ www.facebook.com/paralympicszeitung
Jetzt mitmachen!
BG ETEM-Präventionspreis 2014
Fotos: BG ETEM; Telemark Rostock; Fotolia, bloomua
Termine
01.04.-04.04.2014, Kassel
Informationsveranstaltung „Arbeitsschutz
in der Dentaltechnik“
20.05.-21.05.2014, Kassel
17. Vortragsveranstaltung ELEKTROTECHNIK
24.08.-27.08.2014, Frankfurt/Main
XX. Weltkongress für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit
Gesucht werden Ideen, Maßnahmen und Projekte
zur Verbesserung der Arbeitssicherheit im Unternehmen. Zu gewinnen gibt es sechsmal je 5.000 Euro
und zusätzlich den Publikumspreis mit 3.000 Euro.
Einsendeschluss: 31. Januar 2014.
→ info
www.bgetem.de,
Webcode 12746915
2014
→ Weitere Termine
www.bgetem.de, Webcode 12568821
etem 06.2013
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mensch & arbeit
Anwendung europäischer Normen
Licht im
Dickicht
Ohne Normen ist Maschinenbau
nicht möglich. Doch welche der
unzähligen Vorschriften gelten?
Und worauf muss ich als Unternehmer beim Herstellen oder Beschaffen achten? Ein Überblick.
Vor dem Einschalten
müssen die Konstrukteure von Maschinen
eine Reihe von Normen und Richtlinien
berücksichtigen.
D
as sicherheitsgerechte Verhalten von
Arbeitgebern und Beschäftigten ist eine Voraussetzung für den Erfolg im Arbeitsund Gesundheitsschutz. Ebenso wichtig
ist die Beschaffenheit der eingesetzten
Arbeitsmittel und Maschinen. Sie müssen
rechtlichen Vorschriften entsprechen und
für ihren Verwendungszweck geeignet
sein. Das gilt in nahezu allen Gewerbezweigen.
Dabei ist die Vielzahl der zum Einsatz
kommenden Arbeitsmittel schier unendlich und es stellt sich die Frage: Welche Vorschriften und Regelwerke sind auf ein spezielles Arbeitsmittel anzuwenden – egal,
ob es neu zu beschaffen ist oder bereits
seit Jahren verwendet wird?
Der vorliegende Beitrag legt den Schwerpunkt auf Anforderungen an Maschinen
8
und gibt Erläuterungen zur Anwendung europäischer Maschinennormen.
Zunächst erscheint das Normenwerk mit
seinen Tausenden Titeln verwirrend:
■ Wie finde ich die auf meine Fragestellung
zutreffende Norm?
■ Wo kann ich diese einsehen und bestellen?
■ Was muss ich beim Lesen und der Anwendung der Norm beachten?
Rechtsgrundlagen
Anforderungen an die Ausrüstung von Maschinen formuliert die 9. Verordnung zum
Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung), die die Maschinenrichtlinie
(Richtlinie 2006/42/EG) in nationales
Recht überträgt. Da die Verordnung lediglich auf Anhänge der Richtlinie verweist,
diese jedoch nicht beinhaltet, empfiehlt es
sich für die Praxis, direkt mit der Maschinenrichtlinie zu arbeiten.
Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen gemäß
Anhang I der Richtlinie stellen Schutzzielanforderungen dar. Eine unmittelbare Konstruktionshilfe, z. B. durch die Vorgabe von
Wertetabellen oder beispielhaften Lösungsvorschlägen, steht dem Konstrukteur
nicht zur Verfügung.
Vor diesem Hintergrund sind standardisierte Vorgaben wünschenswert, die eine
Hilfestellung für die unmittelbare Konstruktionsarbeit geben und darüber hinaus eine
„Verständigungsbasis“ für erforderliche
Abstimmungen mit Kunden oder Aufsichtsbehörden bilden. Die Maschinenrichtlinie
etem 06.2013
mensch & arbeit
Richtlinie
2006/42/EG
Richtlinie 2006/42/EG
des Europäischen
Parlaments und des Rats
vom 17. Mai 2006
Herstellen und
Bereitstellen
von Maschinen
ProdSG
9. ProdSV
Produktsicherheitsgesetz
grundlegende Sicherheits- u. Gesundheitsanforderungen umsetzen
Anhang I
Rl 2006/42/EG
technische Unterlagen verfügbar
halten
Anhang VII Teil A
Rl 2006/42/EG
Betriebsanleitung beifügen
§3
9. ProdSV
Konformitätsbewertungsverfahren durchführen
§4
9. ProdSV
CE-Kennzeichnung anbringen
§7
ProdSG
Voraussetzungen
MaschinenV
Zahlreiche formale Anforderungen richten sich an Hersteller und Inverkehrbringer von Produkten. Hier können
Normen eine zentrale Hilfestellung bei der praxisgerechten Umsetzung formaler Anforderungen bieten.
■ ETSI
(Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen)
nimmt die Norm den Status einer mandatierten Norm an. Vor diesem Hintergrund
Die Normen-Pyramide
Typ A
Sicherheitgrundnormen
etem 06.2013
allg
em
ein
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An
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eit
Harmonisierte Normen
Durch Veröffentlichung der europäischen
Norm im Amtsblatt der Europäischen Union
erhält die Norm den Status einer harmonisierten Norm. Erfolgt darüber hinaus die
Erarbeitung der harmonisierten Norm auf
Basis eines Normungsauftrags der Europäischen Kommission und des EFTA-Sekretariats (Sekretariat der European Free Trade
Association) an eine der Normungsorganisationen
■ CEN (Europäisches Komitee für Normung),
■ CENELEC (Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung) oder
haben harmonisierte Normen eine zentrale
Position bei der Auslegung europäischer
Binnenmarktrichtlinien. Mit der Einhaltung
einer harmonisierten Norm kann der
t
kei
bar
end
Anw
he
fisc
ezi
nsp
ine
sch
ma
greift diesen Gedanken bereits seit Jahren
auf:
„Diese Richtlinie legt nur allgemein gültige grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen fest, … .
Damit die Hersteller die Übereinstimmung
mit diesen grundlegenden Anforderungen
leichter nachweisen können … , sind auf
Ebene der Gemeinschaft harmonisierte
Normen wünschenswert, ... Diese Normen
werden von privatrechtlichen Institutionen
ausgearbeitet, und ihr nicht rechtsverbindlicher Charakter sollte gewahrt bleiben.“
- Grundbegriffe
- Gestaltungsleitsätze
(für alle Maschinen)
Typ B
Sicherheitsfachgrundnormen
Typ B1
Spezielle Sicherheitsaspekte
Typ B2
Sicherheits-Einrichtungen
Typ C
Maschinensicherheitsnormen
- Spezielle Maschinen
- Maschinengruppen
Übergreifend anwendbare Normentypen bieten Unterstützung für beliebige Maschineneinzelkonstruktionen.
9
mensch & arbeit
Hersteller davon ausgehen, dass sein Produkt auch die durch die Norm behandelten
Richtlinienanforderungen erfüllt. Dieser
konformitätsausfüllende Charakter führt
dazu, dass harmonisierte Normen aus der
Konstruktionspraxis und bei der Herstellung und Bereitstellung von Produkten
nicht wegzudenken sind.
Die Maschinenrichtlinie fordert die Abgabe einer Konformitätserklärung durch
den Hersteller und die Kennzeichnung jeder Maschine mit dem CE-Zeichen. Dabei
müssen die bei der Produktherstellung
eingehaltenen Richtlinien benannt und die
angewandten harmonisierten Normen aufgelistet werden.
Die Berücksichtigung von Normen im
Herstellungsprozess ist grundsätzlich freiwillig. Selbstverständlich kann eine spezielle Normenanwendung bindend sein,
sofern dies zwischen Hersteller und Kunde
vertraglich vereinbart wurde. Von Sachverständigen werden Normen als Beurteilungsmaßstab herangezogen – mit der Berücksichtigung normativer Vorgaben kann
daher ein Beweis des ersten Anscheins
erbracht werden.
Nationale Normen
Neben den harmonisierten Normen existieren diverse andere Normentypen. Traditionell bekannt sind die Normen mit dem
Kürzel DIN des Deutschen Instituts für Normung e. V. Im europäischen Binnenmarkt
ist die Zahl der rein national erarbeiteten
Normen stark rückläufig.
Das im Europäischen Komitee für Normung (CEN) als Mitglied agierende DIN
bringt die deutschen Interessen in die europäische Normung ein und ist per Vertrag
verpflichtet, europäische Normen in das
deutsche Normenwerk zu übernehmen.
10
Eine derartige Verpflichtung zur Übernahme international erarbeiteter Normen (ISONormen) existiert nicht. Im Falle der Anerkennung der ISO-Normen durch CEN erfolgt jedoch eine automatische Übernahme durch DIN.
Aktualität von Normen
Am Normenkürzel lässt sich die Herkunft
einzelner Normen erkennen. Alle in
Deutschland verfügbaren Normen werden
vom DIN veröffentlicht. Zur Recherche einzelner Normen wird auf die Homepage des
Beuth-Verlags verwiesen. Hier besteht die
Möglichkeit, das Inhaltsverzeichnis der
einzelnen zur Diskussion stehenden Norm
einzusehen.
Das auf dem Deckblatt einer Norm ausgewiesene Ausgabedatum lässt Rückschlüsse auf ihre Aktualität zu. Normen
werden in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Daher ist davon auszugehen, dass etwa fünf
Jahre alte Normen bereits ungültig sein
können und eventuell neu aufgelegt wur-
den. Die ehemalige Norm-Nummerierung
bleibt dabei nicht in jedem Fall erhalten.
Darüber hinaus ist auf die Ersatzvermerke
auf den Deckblättern hinzuweisen. Regelmäßig werden neue Normen präsentiert,
die als Ersatz für bestehende Normen
(auch als Ersatz für mehrere frühere Normen) dienen.
Die Normen-Nummerierung gibt somit
nur eine schwache Hilfestellung bei der
Normenanwendung. Mit jeder neu verabschiedeten und veröffentlichten Norm ergibt sich die Notwendigkeit, mögliche Änderungen im Anwendungsbereich des
„neuen Papiers“ zu prüfen.
Entwürfe
Insbesondere Maschinenbauer sind natürlich an Informationen über neue Normen
interessiert, die für ihre Produkte relevant
werden können. Die Einsicht in einzelne
Norm-Entwürfe bietet die Chance zur rechtzeitigen Information über Änderungstendenzen in der Normung. Die einzelnen
Normenausschüsse im DIN bieten aktuelle
Übersicht diverser Normungsorganisationen, der Normenwerk-Kürzel und
Übernahme europäischer und internationaler Normen.
Normungsbereich
In Deutschland
europäisch
international
DIN
CEN
ISO
Deutsches Institut für Normung
Comité Européen de
Normalisation
International Organisation for
Standardisation
Kennzeichnung des
Normenwerks
DIN
EN
ISO
Abfolge bei der
Normenübernahme
DIN EN
Normungsorganisation
zwingend
DIN EN ISO
EN
EN ISO
zwingend
DIN
freiwillig
zwingend
ISO
ISO
etem 06.2013
mensch & arbeit
Bei Berücksichtigung der
grundlegenden Anforderungen in Typ-A- und Typ-BNormen können auch Sondermaschinen konstruiert
werden.
Informationen zu zeitnahen Projekten. Im
Norm-Entwurfs-Portal des DIN sind die
Inhalte von Entwürfen nach vorheriger Registrierung einsehbar.
Entwürfe sind auf dem Deckblatt gekennzeichnet. Dort findet sich auch das
Datum, bis zu dem eine Stellungnahme im
Entwurfs-Portal abgegeben werden kann.
Im Einzelfall ist nur schwer abzuschätzen,
ob und wann vorliegende Entwürfe verabschiedet werden. Sowohl Normentwürfe
als auch zurückgezogene Normen können
aber zur Herstellung von Produkten herangezogen werden, wenn dies zwischen den
Vertragsparteien vereinbart wurde.
Illustrationen: K. Haines; Fotolia, Pekchar
Welche Norm gilt?
Angesichts der Vielzahl möglicher Maschinenkonstruktionen können nicht für alle
Konfigurationen maschinenspezifische Normen vorliegen. Gleichwohl ist der Hersteller daran interessiert Normen anzuwenden. Dafür bietet das Normenwerk im
Bereich der Maschinennormen ein gestaffeltes Konzept von Typ-A- bis Typ-C-Normen
an.
So weist zum Beispiel das Vorwort der
Norm „… Risikobeurteilung und Risikominderung“ die Norm als Typ-A-Norm aus, die
der unmittelbaren Erläuterung der grundlegenden sicherheitstechnischen Festlegungen der Maschinenrichtlinie dienen. In
diesem Sinne verstehen sich Typ-A-Normen als Sicherheitsgrundnormen, die auf
alle Maschinen anzuwenden sind und ein
konzeptionelles Verständnis für sicherheitsgerichtete Konstruktionen fördern
sollen.
Typ-B-Normen werden als Sicherheitsfachgrundnormen bezeichnet und behandeln zum einen spezielle Sicherheitsaspekte (Typ-B1-Normen) und zum andeetem 06.2013
ren Sicherheitseinrichtungen (Typ-B2-Normen). Normen des Typs B können für eine
ganze Reihe von Maschinen angewandt
werden.
Typische Beispiele für B1-Normen für
den Bau von Maschinen sind u. a.:
■ DIN EN ISO 13857
Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und
unteren Gliedmaßen
■ DIN EN 626-1
Sicherheit von Maschinen – Reduzierung
des Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe, die von Maschinen ausgehen –
Teil 1: Grundsätze und Festlegungen für
Maschinenhersteller
■ EN ISO 13855
Sicherheit von Maschinen – Anordnung
von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf
Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen
Die Beispiele verdeutlichen, dass die
normativ geregelten Sicherheitsaspekte
ungeachtet des Maschinentyps oder seines vorgesehenen Verwendungsbereichs
auf unterschiedlichste Konstruktionen angewandt werden können. Grundlegende
Anforderungen an Schutzeinrichtungen
sind ebenfalls auf zahlreiche Maschinenkonstruktionen übertragbar. Gängige Normenbeispiele sind hier u. a.
■ DIN EN 574
Sicherheit von Maschinen. Zweihandschaltungen – Funktionelle Aspekte –
Gestaltungsleitsätze
■ DIN EN 1088
Sicherheit von Maschinen. Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit
trennenden Schutzeinrichtungen Leitsätze für Gestaltung und Auswahl
■ DIN EN 60947-5-5; VDE 0660-210:
Niederspannungsschaltgeräte - Teil 5-5:
Steuergeräte und Schaltelemente
Elektrisches NOT-AUS-Gerät mit mechanischer Verrastfunktion
Mit Berücksichtigung der grundlegenden
Anforderungen an Bau und Konstruktion
gemäß der europäischen Maschinenrichtlinie sowie unter Anwendung der vorgestellten Typ-A- und Typ-B-Normen können
auch umfangreiche Konstruktionen von
Sondermaschinen erfolgen, für die keine
maschinenspezifische Einzelnorm vorhanden ist.
Nach langjährigen Aktivitäten der beteiligten Normenorganisationen liegen zwischenzeitlich zahlreiche Maschinensicherheitsnormen – Typ-C-Normen – vor,
die speziell auf einzelne Maschinengattungen zugeschnittene sicherheitstechnische Anforderungen formulieren. Auch bei
Anwendung dieses Normentyps gilt ohne
Ausnahme: Die grundlegenden Anforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie sind stets einzuhalten.
Dr. Reinhard Lux
→ info
www.entwuerfe.din.de
Portal mit Entwürfen neuer Normen
www.nam.din.de
Informationen des Normenausschusses
Maschinenbau
11
mensch & arbeit
Biologische Arbeitsstoffe
Mehr Schutz für Beschäftigte
Die neue Biostoffverordnung stärkt die Bedeutung der
Gefährdungsbeurteilung. Das gibt mehr Gestaltungsspielraum für Arbeitgeber
T
ätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) gibt es in sehr unterschiedlichen Bereichen unserer Mitgliedsbetriebe. Beispiele dafür sind Arbeiten in
zahntechnischen Laboratorien, die Behandlung infektiöser Wäsche oder Reinigungs- und Wartungsarbeiten an wasserführenden Systemen. Die Verordnung über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
(Biostoffverordnung) regelt den Schutz der
Beschäftigten und legt grundsätzliche
Kriterien für die Gefährdungsbeurteilung
fest. Sie liegt seit 22. Juli 2013 in einer Neufassung vor.
Mehr Gestaltungsspielraum
Im Gegensatz zu Gefahrstoffen ist bei Biostoffen die Zusammensetzung häufig unbekannt und kann sich ändern. Dies ist ein
Kriterium für „nicht gezielte Tätigkeiten“ mit
Biostoffen. Das bisher für alle Branchen
gültige Schutzstufensystem berücksichtigte
vorrangig nur die Infektionsgefährdungen.
Bei vielen nicht gezielten Tätigkeiten wie
Reinigungs- und Sanierungsarbeiten oder
Tätigkeiten in der Abwasser- und Abfallwirtschaft stehen jedoch sensibilisierende
und toxische Gefährdungen im Vordergrund. Mit der Neufassung der Verordnung
wird es in Zukunft über die branchenbezogenen Regeln hinaus in diesen Bereichen
keine Zuordnungspflicht zu Schutzstufen
mehr geben.
Arbeitgeber erhalten damit einen größeren Handlungsspielraum für die Auswahl
der Schutzmaßnahmen, da die Koppelung
an die festen Maßnahmenpakete der
Schutzstufen entfällt.
Schutz vor Infektionen
Anders sieht es bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Biotechnologie oder im Gesundheitsdienst aus, bei denen Infektions12
In vielen Branchen kommen Beschäftigte mit Biostoffen in Berührung. Bei der Reinigung eines
Radladers in der Biogasproduktion können auch Bioaerosole entstehen.
gefahren im Mittelpunkt stehen. Für diese
Tätigkeiten bleibt das Schutzstufenkonzept erhalten.
Die Neuerungen im Gesundheitsdienst
betreffen insbesondere den Umgang mit
scharfen und spitzen medizinischen Instrumenten. Die Neufassung der Biostoffverordnung dient dabei der Umsetzung
der sogenannten „EU-Nadelstichrichtlinie“
(2010/32/EU) vom 10. Mai 2010 in nationales Recht. Sie soll das Einführen von sicheren Ersatzprodukten fördern und den
Schutz der Beschäftigten erhöhen.
Erweiterter Anwendungsbereich
Im Rahmen der Neufassung wurde auch
der Anwendungsbereich erweitert. Neben
den Arbeitnehmern, die eine Tätigkeit mit
etem 06.2013
mensch & arbeit
■ ihrer Einstufung sowie
■ Angaben zu möglichen Gefährdungen.
In der Dentaltechnik
wie hier bei der
zahntechnischen
Abformung können
Infektionsgefahren
auftreten.
Fotos: BG ETEM; EWE Biogas GmbH & Co. KG; biodentis GmbH
Kapselung ist eine
mögliche Schutzmaßnahme.
Das Bild zeigt ein
Beispiel für den
Einsatz von Kühlschmierstoffen.
Biostoffen ausführen, müssen in Zukunft bei der Auswahl und Einführung von neuen
alle Personen, die durch diese Tätigkeiten Arbeitsmitteln einbezogen werden.
indirekt gefährdet werden, in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Fachkunde
Dies betrifft u. a. Arbeitnehmer, die mit an- Mit der neuen Verordnung wird die beruflideren Aufgaben befasst sind, aber auch che Qualifikation, die eine fachkundige
Besucher des Betriebs. So ist bei Reini- Person zum Erstellen der Gefährdungsbegungstätigkeiten mit Aerosolbildung da- urteilung benötigt, nicht mehr vorrangig
rauf zu achten, dass andere Personen auf Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
durch Zutrittsbeschränkungen oder durch den Betriebsarzt bezogen.
Bereitstellen von
Schutzausrüstung
»Die Biostoffverordnung setzt einen
geschützt werden.
Rahmen für Schutzmaßnahmen in sehr
Eine weitere Erunterschiedlichen Arbeitsbereichen.«
gänzung betrifft
Georg Haug, Leiter der Zentralen Fachdienste der BG ETEM
sogenannte stationäre EktoparaDie Anforderungen an die Fachkunde
siten. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Milben und Läuse, die durch in- steigen zudem in Abhängigkeit von der
fektiöse Wäsche oder beim Umgang mit Tätigkeit und der Höhe der InfektionsgeTieren übertragen werden können. Diese fährdung. Die Verordnung setzt hier einen
werden den Biostoffen gleichgestellt und neuen Rahmen, Details sollen 2014 in einer
müssen bei der Auswahl der Schutzmaß- neuen Technischen Regel für Biologische
nahmen – also beispielsweise bei der Aus- Arbeitsstoffe (TRBA) zur Fachkunde gerewahl von Bioziden – berücksichtigt werden. gelt werden.
Im Rahmen der erweiterten Gefährdungsbeurteilung sollen die Gestaltung Das Biostoffverzeichnis
von Arbeitsorganisation und Arbeitsver- Ein Biostoffverzeichnis besteht in der Refahren sowie tätigkeitsbezogene psy- gel aus einer einfachen Tabelle mit
chische Belastungen berücksichtigt wer- ■ den Namen der Biostoffe, soweit diese
bekannt sind,
den. Darüber hinaus sollen Beschäftigte
etem 06.2013
Neu ist, dass dieses Verzeichnis den betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretungen zugänglich sein muss.
Bei Tätigkeiten der höheren Schutzstufen 3 und 4 – in der Regel nur im Gesundheitsdienst und in Laboratorien – muss
ein personenbezogenes Verzeichnis mit
Angabe von
■ Tätigkeiten,
■ Unfällen und
■ Betriebsstörungen
geführt werden. Nach Beendigung der
Tätigkeit ist dieses Verzeichnis mindestens
zehn Jahre aufzubewahren.
Darüber hinaus wurde das bestehende
Anzeigeverfahren für Tätigkeiten mit hochpathogenen Krankheitserregern in ein Erlaubnisverfahren umgewandelt.
Fazit
Die neue Biostoffverordnung setzt Akzente
zur Verbesserung des Schutzes der Beschäftigten, insbesondere in Einrichtungen
des Gesundheitsdienstes. Das Einbinden
der Arbeitnehmer oder ihrer Vertretungen
bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen
kann deren Akzeptanz erhöhen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der neue
Rahmen für die Gefährdungsbeurteilung in
der Praxis bewährt. Zur Konkretisierung der
neuen Anforderungen werden derzeit unter
anderem die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und
TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im
Gesundheitswesen aktualisiert sowie eine
neue TRBA zur Fachkunde erarbeitet.
Gabriele Franke
→ info
Hilfestellung zur Unterweisung bei
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen finden Sie im gleichnamigen
Lernmodul interAKTIV unter
www.bgetem.de, Webcode 12203300
Die Biostoffverordnung im Internet:
www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/biostoffv.html
13
mensch & arbeit
Bekanntmachung für Gefahrstoffe 527
Nanomaterialien im Betrieb – was tun?
Die neue Bekanntmachung für Gefahrstoffe fasst die Sicherheitsempfehlungen
zu hergestellten Nanomaterialien zusammen.
Bei Unklarheiten und möglichen Informationsdefiziten kann der Anwender über ein
Musterschreiben von den Herstellern (Anlage 1 zur BekGS 527) weitergehende Informationen anfordern.
Gestuftes Schutzkonzept
B
ei Arbeiten mit Nanofasern oder -röhrchen sind umfangreichere Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die neue Bekanntmachung für Gefahrstoffe BekGS 527 „Hergestellte Nanomaterialien“ fasst die Empfehlungen zum Schutz der Beschäftigten
zusammen.
Gefährdungsbeurteilung
Durch auf Nanogröße verkleinerte Strukturen ergeben sich heute neue Materialeigenschaften und damit neue technische
Anwendungen. Schon in der TRGS 400
„Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen“ wird gefordert, dass
Hinweise auf Nanoeigenschaften der im
Betrieb verwendeten Stoffe und Gemische
in die Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen sind. Hilfestellungen hierzu gaben vor der neuen BekGS die BGI/GUV-I
5149 „Nanomaterialien am Arbeitsplatz“
und eine Reihe von Schutzleitfäden.
Wie in Nummer 2 der BekGS 527 ausgeführt, liegt derzeit keine einheitliche
rechtsverbindliche Definition des Begriffs
Nanomaterial vor. Die BekGS 527 bezieht
sich auf den sehr weit gefassten Vorschlag
14
der Europäischen Kommission und beschränkt sich auf feste hergestellte Nanomaterialien und flüssige Gemische, die
solche enthalten und die als Aerosol eingesetzt werden oder bei der Verwendung
Aerosole am Arbeitsplatz bilden können.
Grundsätzlich werden hierbei alle Materialien (Nanopartikel, Nanofasern oder Nanoplättchen) mit mindestens einem Außenmaß (Länge, Breite, Höhe) unter 100 nm
betrachtet.
Sicherheitsdatenblatt
Als wichtigste Informationsquelle dient in
der gewerblichen Lieferkette das Sicherheitsdatenblatt, das Informationen enthalten soll, ob der Stoff oder das Gemisch aus
hergestellten Nanomaterialien besteht
oder solche enthält. Die BekGS 527 führt
aus, dass in folgenden Abschnitten Informationen zu hergestellten Nanomaterialien entnommen werden können:
1: Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und des Unternehmens,
2: Mögliche Gefahren,
3: Zusammensetzung/Bestandteile,
4: Physikalische/chemische Eigenschaften.
Erforderliche Schutzmaßnahmen
Als Anlage 3 zur BekGS 527 ist ein Fließschema mit einer vereinfachten Darstellung der Vorgehensweise bei der Beurteilung von Nanomaterialien beigefügt, aus
dem der Anwender erkennen kann, welche
Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit
dem von ihm eingesetzten Nanomaterial
Dr. Lothar Neumeister
erforderlich sind.
→ info
www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Bekanntmachung-527.html
etem 06.2013
Fotos: Fotolia; Ekaterina Shilova
Durch die auf Nanogröße verkleinerten Strukturen ergeben sich neue Materialeigenschaften.
In der Bekanntmachung werden Nanomaterialien in vier Gruppen unterteilt, für die
unterschiedlich aufwendige Schutzmaßnahmenpakete gefordert werden:
■ lösliche Nanomaterialien,
■ biobeständige Nanomaterialien mit spezifischen toxikologischen Eigenschaften,
■ biobeständige Nanomaterialien ohne spezifische toxikologische Eigenschaften,
■ biobeständige, faserförmige Nanomaterialien.
Bei der Beurteilung der gesundheitlichen
Wirkung muss immer sowohl die Wirkung
aufgrund der speziellen chemischen Zusammensetzung, als auch die Wirkung
aufgrund der Eigenschaft „biobeständiges Nanoobjekt“ betrachtet werden. In
Nummer 4.2.4 der BekGS 527 wird ausgeführt, dass biobeständige Nanomaterialien mit faserförmiger starrer Struktur, sogenannte Nanofasern oder Nanoröhrchen,
die WHO-Faserkriterien entsprechen, eine
asbestartige Wirkung aufweisen können.
Materialien dieser Stoffklasse sind u. a.
bestimmte Arten von Carbon Nanotubes.
Für derartige Materialien sind im Betrieb
umfangreichere Schutzmaßnahmen bei
Tätigkeiten umzusetzen.
mensch & arbeit
Auch bei Nachgehenden Untersuchungen handelt es sich um
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Denn die Einwirkung ionisierender Strahlung
kann das Risiko, an einem Spätschaden wie Krebs zu erkranken,
erhöhen.
Strahlenschutz
BG bietet Untersuchung an
Neue Regelung für beruflich strahlenexponierte
Personen.
R
öntgengeräte, Störstrahler oder radioaktive Stoffe – damit arbeiten viele
Beschäftigte in Deutschland. Bei etwa
350.000 von ihnen wird die Strahlenmenge
(Dosis) durch amtliche Messgeräte (Dosimeter) erfasst.
keit als beruflich strahlenexponierte Person beendet hatte. Gemäß den Vorgaben
in der genannten Vorschrift hatten einige
Unfallversicherungsträger dies umgesetzt
und den betroffenen Versicherten entsprechende Untersuchungen angeboten. Diese
berufsgenossenschaftliche Vorschrift soll
aber im Zuge der Neuregelungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Laufe des
Jahres außer Kraft gesetzt werden.
Strahlenschutzverordnung
Natürliche Strahlenquellen
Die durchschnittliche Dosis aus natürlichen Strahlenquellen beträgt in Deutschland etwa zwei Millisievert (mSv) pro Jahr.
Besteht die Möglichkeit, dass jemand
durch seine berufliche Tätigkeit zusätzlich
mehr als die Hälfte dieser Strahlenmenge –
also mehr als ein mSv – erhält, so wird diese Person als sogenannte „beruflich strahlenexponierte Person“ eingestuft. Dabei
wird – abhängig von der möglichen Dosis –
noch zwischen den Kategorien A (ab 6 mSv
pro Jahr) und B (bis 6 mSv pro Jahr) unterschieden.
Foto: wdv-F. Blümler
Vor- und Nachuntersuchungen
Die Strahlenschutz- und Röntgenverordnung (StrlSchV und RöV) schreibt für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A arbeitsmedizinische Voruntersuchungen und jährliche Nachuntersuchungen vor. Im berufsgenossenschaftlichen
Recht (BGV/GUV-V A 4) gab es bislang darüber hinaus auch die Möglichkeit, sogenannte „Nachgehende Untersuchungen“
(NgU) anzubieten, wenn jemand seine Tätigetem 06.2013
Bei der letzten Neufassung der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung wurden
die Nachgehenden Untersuchungen auch
in staatliches Recht aufgenommen. Demnach sind nun die Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber in der Pflicht, den beruflich
strahlenexponierten Personen NgU anzubieten, bei denen während der Tätigkeit eine Verpflichtung zu regelmäßigen Nachuntersuchungen bestand und bei denen der
Arzt, der diese durchführt, die NgU für erforderlich erachtet. Um dem Arzt für seine
Entscheidung eine Hilfestellung zu geben,
hat die Deutsche Gesellschaft für medizinischen Strahlenschutz (DGMS) eine Empfehlung herausgegeben. Darin werden Kriterien genannt, nach denen der ermächtigte Arzt die NgU für erforderlich erachten
könnte.
Nachgehende Untersuchung
durch Arbeitgeber oder BG
Die Verpflichtung zum Angebot von NgU
durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kann mit Zustimmung der betroffenen
Person und Zustimmung des zuständigen
Unfallversicherungsträgers an diesen abgegeben werden. Die BG ETEM hat sich
entschlossen, die Nachgehenden Untersuchungen (NgU) zu übernehmen, wenn der
ermächtigte Arzt bei seiner Abwägung, ob
diese erforderlich sind, die Kriterien der
DGMS angewendet hat (siehe Info-Box).
Thomas Ludwig
→ info
Meldebogen für Nachgehende Untersuchungen als WORD-Dokument:
www.bgetem.de/Webcode: 12662432
Empfehlung der Deutschen Gesellschaft
für medizinischen Strahlenschutz (DGMS):
www.medstrahlenschutz.org/aktuelles
→ Checkliste für Nachgehende Untersuchungen
Hat der Betrieb
1) bei Ausscheiden von Kategorie-APersonen den ermächtigten Arzt
mit der Frage beauftragt, ob er
Nachgehende Untersuchungen für
erforderlich erachtet?
2) die schriftliche Zustimmung der
betroffenen Beschäftigten eingeholt, ob diese mit einer Nachgehenden Untersuchung einverstanden sind und ob sie damit einverstanden sind, dass die Organisation an die BG abgegeben wird?
3) diese Personen auch an die BG
gemeldet?
15
mensch & arbeit
Mangelgruben
Am Rand
des Abgrunds
Stürze in Mangelgruben können zu schwersten
Verletzungen führen. Wenn Hersteller und Betreiber
zusammenarbeiten, lassen sich gezielt
Schutzvorrichtungen entwickeln.
E
s gibt in Deutschland jede Menge
ungesicherte, bis zu zwei Meter tiefe
Gruben. Nicht auf Baustellen, sondern in
Wäschereien, genauer gesagt am Einlauf
von Wäschemangeln. Unfälle durch Stürze
in diese Gruben geschehen selten. Doch
wenn sie passieren, ist das Risiko von
Verletzungen erheblich. Hersteller und
Betreiber müssen gemeinsam Lösungen
finden, um Arbeiten an Mangeln sicherer
zu gestalten. Beratende Hilfe finden alle
Beteiligten auch bei der BG ETEM.
Täglich fallen deutschlandweit große
Mengen Wäsche an. Zur Bewältigung
dieser Wäscheberge kommen in vielen
Wäschereibetrieben Mangelstraßen zum
Einsatz, an deren Einlauf Eingabemaschinen das Einlegen der Wäschestücke in
schneller Folge ermöglichen.
Neben kleinen Teilen, wie Servietten
oder Handtüchern, sollen auch große Teile,
etwa Bettlaken oder Tafeltücher, möglichst
knitterarm in die Maschine einlaufen. Dazu
dienen bis zu zwei Meter tiefe Mangelgruben, die sich teilweise 60 cm breit über
die gesamte Maschinenbreite erstrecken.
Gesicherte Mangelgruben sind eher die
Ausnahme, auch bei neu aufgestellten
Eingabemaschinen – trotz Maschinenrichtlinie mit Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung und Betriebssicherheitsverordnung. Mangelgrube und Sicherung
gehören nicht zum standardmäßigen
Lieferbestandteil der Maschine.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
werden die Risiken durch Mangelgruben
meist nicht berücksichtigt. Niedrige
Unfallzahlen führen dazu, dass die
Situation als unkritisch eingeschätzt wird.
Die meisten Unfälle der letzten Jahre
zeigen jedoch, dass eine Gefährdung
16
durch Absturz durchaus vorliegt. Aufgrund
der geometrischen Besonderheiten der
Maschinen (Ecken und Kanten) und der
schmalen und tiefen Gruben ziehen
solche Unfälle oft schwere und komplizierte Verletzungen nach sich. Nicht selten
bleiben auch nach langwierigen Heilbehandlungen und Therapien dauerhafte
Gesundheitsschäden zurück.
Wer ist zuständig?
Speziell in kleineren mittelständischen
Unternehmen herrscht häufig Unklarheit
über Rechtslage und Zuständigkeiten
bezüglich der Sicherung von Mangelgruben. Das resultiert vermutlich vor
allem aus folgender Problematik: Maschinenhersteller betrachten die Grube
in der Regel als Gebäudebestandteil,
Betreiber jedoch als Bestandteil der
Maschine. Um nun die Zuständigkeit
und Verantwortung klar abzugrenzen,
muss zunächst festgestellt werden, inwieweit die Mangelgrube Bestandteil der
Maschine ist.
Bei Eingabemaschinen stellt der Betrieb
mit Mangelgrube nur eine mögliche
Variante dar, auch wenn sie sehr häufig
vorkommt. Die Mangelgrube ist also nicht
zwingend erforderlich für die Funktion der
Maschine, die ebenso ohne Mangelgrube
betrieben werden kann, zum Beispiel mit
sogenannter Hygienemulde.
Somit gehört die Mangelgrube zwar
zum Arbeitsplatz, nicht aber zur Maschine – entsprechend der Definition des
Maschinenbegriffs in der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(9. ProdSV, Maschinenverordnung). Die
Sicherungspflicht geht damit auf die Seite
des Betreibers über.
Pflichten des Herstellers
Die Sicherungspflicht des Betreibers entlässt den Maschinenhersteller jedoch nicht
vollkommen aus der Verantwortung. Seine
Pflichten ergeben sich aus dem Produktsicherheitsgesetz und der zugehörigen,
bereits erwähnten Maschinenverordnung.
Diese gesetzlichen Vorschriften enthalten
grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an technische
Arbeitsmittel. Außerdem beschreiben sie
die Verpflichtung des Herstellers zur Risikobeurteilung sowie Vorgaben zum Inhalt der
mitzuliefernden Betriebsanleitung.
Der Hersteller ist verpflichtet, für jede
Maschine eine Betriebsanleitung zu erstellen und diese dem Käufer der Maschine in
dessen Landessprache auszuhändigen.
Diese Betriebsanleitung muss folgende
Punkte beinhalten:
■ Informationen zu bestimmungsgemäßer
Verwendung,
■ Warnhinweise zu Fehlanwendungen,
■ Anleitungen zu Schutzmaßnahmen, die
der Benutzer treffen muss und
etem 06.2013
mensch & arbeit
Offene Mangelgruben gibt es in vielen Wäschereien: Sie sind für einige Arbeiten sehr nützlich, wie hier beim manuellen Eingeben von Großteilen.
■ Informationen
zu Restrisiken, welche
trotz Sicherheitsvorkehrungen noch verbleiben.
Die Risikobeurteilung für die Maschine
muss laut 9. ProdSV die „bestimmungsgemäße Verwendung“ und „jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“
einschließen. Für Mangelgruben bedeutet
das: Der Hersteller muss nicht nur den
Betrieb der Eingabemaschine ohne Mangelgrube beurteilen, sondern auch den Betrieb mit Mangelgrube.
Folglich muss sich auch der Hersteller der
Eingabemaschinen im Rahmen der Produktentwicklung Gedanken zur Sicherung des
Arbeitsumfeldes der Anwender machen.
Pflichten des Betreibers
Die Pflichten des Betreibers wiederum
ergeben sich aus den an ihn gerichteten gesetzlichen Vorgaben, wie etwa Arbeitsschutzgesetz,
Arbeitsstättenverordnung
und Betriebssicherheitsverordnung, aber
auch aus der Unfallverhütungsvorschrift
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“. Sie
etem 06.2013
bestehen unter anderem in der Erstellung
und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung sowie der Festlegung von Maßnahmen zur Gefährdungsminimierung und
zur Bekämpfung der Gefahren an der Quelle
gemäß dem Stand der Technik.
Da die Mangelgrube kein Bestandteil der
Maschine ist, gilt außerdem die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.1
„Schutz vor Absturz …“. Sie legt fest, wie
Betriebe Gefährdungen durch Absturz beurteilen müssen und gibt die einzuhaltende
Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor.
Kommunikation
Um die Arbeitsplätze an der Wäschemangel sicher zu gestalten, bedarf es also
der Kommunikation zwischen Hersteller
und Betreiber – im besten Fall schon während des Beschaffungsprozesses.
Aber auch bei bereits bestehenden
Eingabemaschinen mit Mangelgruben gibt
es Lösungen zur Sicherung, und zwar
ohne Produktivität einzubüßen oder neue
Gefährdungen zu schaffen.
Sicherungsmöglichkeiten
Die Möglichkeiten der Sicherung von Mangelgruben sind vielfältig. Natürlich bleibt die
wirkungsvollste Methode, nicht benötigte
Mangelgruben dauerhaft und sicher zu
schließen und eventuell durch sogenannte
Hygienemulden zu ersetzen. Es sollten im
Unternehmen insgesamt so wenige Maschinen wie möglich überhaupt mit Gruben
ausgestattet sein. Eine Trennung in reine
Großteil- und reine Kleinteilmaschinen ist
ratsam.
In manchen Fällen lässt sich nicht auf
eine Mangelgrube verzichten. Dann sollten die Gruben möglichst schmaler als
30 cm sein und möglichst kurz, also nicht
länger als die tatsächliche Arbeitsbreite
der Eingabemaschine. Nicht benötigte Bereiche bestehender Gruben sollten mit
festen Abdeckungen überbaut werden.
Für erforderliche Gruben müssen Unternehmen entsprechend dem Aufgabenspektrum die passende Grubensicherung
auswählen. Das schreibt auch die Norm
DIN EN ISO 10472-5 vor. Hier wird aller17
mensch & arbeit
dings nur von „festen Geländern“
gesprochen. Die Möglichkeiten reichen
jedoch in der Praxis von einer allseitigen
festen Umwehrung für die automatische
Großteilaufgabe bis zur teilflexiblen Umwehrung mit automatisch zu betätigenden
Trittblechen und ergonomischen Wäschemulden für den Kleinteilbetrieb bei
gemischter Bestückung (siehe Abbildungen rechts). Diese Maßnahmen müssen
selbstverständlich immer so umgesetzt
werden, dass keine neuen Gefährdungen
entstehen, wie beispielsweise Quetschund Scherstellen.
Kritiker argumentieren häufig, eine Umwehrung behindere massiv das Bestücken
der Eingabeklammern. Dabei wird übersehen, dass die Beschäftigten in den
meisten Unternehmen die Wäsche über
die Oberkante von Wäschewagen heben
müssen – in eine Höhe von 85 cm. Meist
handelt es sich sogar um Wagen
ohne zusätzliche ergonomische Hilfestellungen, wie Federböden, sodass sich
die Beschäftigten zudem tief in die Wagen
hineinbeugen müssen.
Um diese Arbeiten deutlich zu erleichtern, wird der Einsatz von Wäschewagen
mit Federboden empfohlen, aber auch
die Installation von Zuführhilfen in Griffhöhe, etwa Zuführbändern oder Wäscherutschen. Damit können Anwender die
nassen Wäschestücke problemlos hochheben und eingeben.
Generell sollten Betriebe sich um eine
ausreichende ergonomische Arbeitsplatzgestaltung an Trockenstraßen bemühen.
Beispielsweise sollten Wäschemulden so
beschaffen sein, dass die Beschäftigten
sich nicht unnatürlich weit nach vorn
strecken müssen und somit ihren Rücken
stark belasten.
Teilflexible Grubensicherung: feste seitliche Sicherung, flexible Sicherung mit automatischer
Betätigung im Frontbereich, Zuführband als Zuführhilfe.
Mangelgrube mit
dauerhaftem Geländer: Über die fest
installierte Wäscherutsche in ergonomisch günstiger Höhe
gelangen Großteile
bis an die Grubenkante und das Geländer behindert nicht.
Lösungen
18
möglichst in unterschiedlichen Automatisierungsgraden und Preissegmenten.
Diese sollen den im Vorschriftenwerk
geforderten Stand der Technik widerspiegeln. Betriebe könnten dann daraus
eine passende Lösung auswählen – entsprechend den jeweiligen Gefährdungen
und Bedingungen.
Bis diese Maßnahmen greifen, haben
Unternehmerinnen und Unternehmer im
Rahmen der Prävention die Aufgabe, die
Gefährdungen an Eingabemaschinen und
Mangelgruben angemessen zu bewerten
und zu beseitigen. Dabei beraten sie
auch die Aufsichtspersonen der BerufsAnke Lukas
genossenschaft.
→ info
Entscheidungs- und Handlungshilfe als
kostenloser Download im Medienshop
(Bestellnummer S 104):
www.bgetem.de, Webcode: 11205644
Norm DIN EN ISO 10472-5 „Sicherheitsanforderungen für industrielle Wäschereimaschinen – Teil 5: Mangeln, Eingabeund Faltmaschinen“
etem 06.2013
Fotos: BG ETEM; Kannegiesser
Bisher gibt es keine Möglichkeit, vollständig ausgereifte Lösungen zur Sicherung von Mangelgruben als „Katalogware
von der Stange“ direkt vom Hersteller zu
erwerben und zu installieren. Jedes Unternehmen muss sich einen „Maßanzug“
fertigen lassen. Jedoch haben sowohl die
Hersteller als auch die im Rahmen der
Untersuchung befragten Unternehmen ein
starkes Interesse gezeigt, diese Situation
zu ändern. Ziel ist es, in Zusammenarbeit
mit Herstellern und Normungsgremien
Konzepte zu erarbeiten und verschiedene
Lösungen auf dem Markt bereitzustellen,
mensch & arbeit
Textile Branchen
D
Seminare 2014
Die BG ETEM bietet auch 2014 branchenspezifische
Seminare für die textile Produktion und Wäscherei an.
as Angebot richtet sich an Führungskräfte, Sicherheitsfachkräfte sowie
Betriebsräte. Auch als Fortbildung für
Sicherheitsbeauftragte sind die Kurse
geeignet. Sichern Sie sich Ihren Seminarplatz durch rechtzeitige Anmeldung.
Anmeldung
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Bildungsstandort Augsburg
Oblatterwallstr. 18
86153 Augsburg
Tel.: 0821 3159-7201
E-Mail: seminare.augsburg@bgetem.de
Internet: www.bgetem.de/seminare, Link
„Seminardatenbank“
Fragen zum Seminarinhalt
TB 1 „Maschinenspezifische Gefährdungen
in der Textilindustrie“
■ 28.-30.04.2014 in Wirsberg
■ 25.-27.06.2014 in Donaueschingen
■ 22.-24.09.2014 in Gronau
TB 4 „Sicherheit in der Textilveredlung“
■ 04.-05.11.2014 in Augsburg
TB 2 „Spezifische Gefährdungen in der
Wäscherei“
■ 24.-25.03.2014 in Würzburg
■ 15.-16.09.2014 in Hannover
TB 3 „Gefahrstoffe in Wäschereien“
■ 26.-27.03.2014 in Würzburg
■ 17.-18.09.2014 in Hannover
TB 1 und TB 4 (Textil)
Martin Steiner
Tel.: 0821 3159-7240
E-Mail: steiner.martin@bgetem.de
TB 2 und TB 3 (Wäscherei)
Mirko Gaffga
Tel.: 0171 3343236
E-Mail: gaffga.mirko@bgetem.de
Martin Steiner
Unfall an Fräsmaschine
Wenn die Spannung nachlässt ...
Verschleißteile müssen rechtzeitig
ausgetauscht werden. Ansonsten
drohen schmerzhafte Folgen.
Fotos: Kannegiesser; BG ETEM
E
ine Mitarbeiterin in einem
Orthopädieschuhtechnikbetrieb machte unfreiwillig Bekanntschaft mit der Abdeckklappe einer Fräsmaschine: Die
geöffnete Klappe fiel plötzlich
nach unten und traf die Orthopädieschuhmacherin am Kopf.
Die Frau konnte daraufhin mehrere Tage nicht arbeiten.
reichte nicht mehr, um das Gewicht der Klappe zu halten.
Gasdruckfedern sind Verschleißteile. Ihre Kraft lässt im
Laufe der Zeit nach, weshalb
sie rechtzeitig ausgetauscht
werden müssen. Wie oft und
wann der Austausch erfolgen
muss, hängt von Federtyp,
Umgebungsbedingungen und
Häufigkeit der Betätigung ab.
bald offene Klappen absacken
oder mehrmals geöffnet werden müssen, um in der gewünschten Position zu bleiben,
ist es Zeit für einen Austausch:
Beide Fälle zeigen an, dass die
Gasfedern deutlich an Kraft
Karin Dauth
verloren haben.
Die Abdeckklappe wird von Gasdruckfedern gehalten.
Defekte Gasdruckfeder
Ein Leistungsverlust der Gasdruckfedern hatte den Unfall
ausgelöst. Die Kraft der Federn
etem 06.2013
Rechtzeitig reagieren
Betriebe müssen die Angaben
des Herstellers beachten. So-
Eine Fräsmaschine aus der Orthopädieschuhtechnik.
Gasdruckfedern büßen nach und
nach an Kraft ein.
19
betrieb & praxis
Reaktive PUR-Schmelzklebstoffe
Emissionen im Blick
PUR-Schmelzklebstoffe schaffen elastische Bindungen,
in der Verarbeitung können sie aber die Gesundheit
gefährden. Grund genug, ihre Emissionen unter
die Lupe zu nehmen.
R
eaktive Polyurethan-Schmelzklebstoffe
(PUR) finden eine immer breitere
Anwendung in Buchbindereien, in der
Holz- und Textilindustrie sowie bei der
Automobilherstellung. Buchbinder schätzen die feuchtigkeitshärtenden Klebstoffe
auf Basis von monomerem Diphenylmethandiisocyanat (MDI) für die Bindung
hochwertiger Produkte: Mit PUR gebundene
Erzeugnisse weisen eine hohe Festigkeit
und lange Haltbarkeit auf und bieten
gleichzeitig eine elastische Klebung.
Gesundheitsgefahren
Der vollständig ausgehärtete Klebstoff in
dem fertigen Produkt ist für den Konsumenten völlig ungefährlich. Während der
Verarbeitung enthält der Klebstoff jedoch
20
noch freie Isocyanate, die erst zusammen
mit der Feuchtigkeit aus dem Papier und
der Umgebung eine elastische Verklebung
bilden.
Isocyanate sind hochreaktive Substanzen.
Aufgrund ihrer gesundheitsgefährdenden
Eigenschaften haben sie einen sehr niedrigen Arbeitsplatzgrenzwert.
Aus dem heißen Klebstoff werden
Isocyanate auch als Dampf freigesetzt.
Gelangen nur geringe Mengen dieser
Dämpfe in die Atemluft der Mitarbeiter,
können schwere Atemwegserkrankungen
die Folge sein. Zudem besteht ein
Verdacht auf ein krebserregendes Potenzial. Es ist daher wichtig, dass Isocyanatdämpfe nur in sehr geringem Umfang
freigesetzt werden.
Forschung
Vor diesem Hintergrund hat die BG ETEM
ein Forschungsprojekt zum Freisetzungsverhalten von reaktiven PUR-Schmelzklebstoffen durchgeführt – gemeinsam mit dem
Institut für Arbeitsschutz und der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische
Industrie (BG RCI) sowie Klebstoffherstellern. Dabei wurde die freigesetzte Menge
an Isocyanaten für 33 Schmelzklebstoffe
unter standardisierten Bedingungen messtechnisch untersucht.
Verschiedene Faktoren beeinflussen die Freisetzung reaktiver PUR-Schmelzklebstoffe.
etem 06.2013
betrieb & praxis
Umrüstarbeiten am
Klebebinder erfolgen
bei geöffneter Haube.
Die Ergebnisse zeigen, dass die Emissionen entscheidend von der Temperatur
abhängen. Oberhalb von 100 °C nehmen
die Emissionen stark zu, bei 150 °C hat sich
der Ausstoß bereits mehr als verzehnfacht.
Neben der Auswahl eines Klebstoffes
mit einem geringen Gehalt an monomeren
Isocyanaten spielt also eine niedrige Verarbeitungstemperatur eine wichtige Rolle,
um die Emissionen zu begrenzen.
Aus dem Forschungsprojekt lassen sich
zwei wesentliche Aussagen ableiten:
■ Kennzeichnungsfreie Klebstoffe haben
sehr niedrige Emissionen.
■ Neben dem Monomer-Gehalt beeinflusst
haupsächlich die Verarbeitungstemperatur die Emissionen.
Schutzmaßnahmen
Die Ergebnisse des Forschungsprojekts
werden in die BG-Information „Verwendung von reaktiven PUR-Schmelzklebstoffen“ eingearbeitet. Insbesondere die
Vorteile der Niedrigtemperaturklebstoffe
werden dort zukünftig mit Blick auf den
Gesundheitsschutz näher beschrieben.
Die wichtigsten Schutzmaßnahmen bei
der Verarbeitung von reaktiven PURSchmelzklebstoffen:
■ Klebstoff nur in für PUR geeigneten Vorschmelzgeräten und Auftragssystemen
verarbeiten
■ Absaugung am Auftragssystem
Nur eine geschlossene Haube sorgt für eine effektive Absaugung.
■ Vorschmelztemperatur
unter 100 °C einstellen oder Absaugung beim Fasswechsel
■ Temperaturregelung und Temperaturüberwachung an Vorschmelzgerät und
Auftragssystem
■ Vorgaben der Klebstoffhersteller zur Verarbeitungstemperatur beachten
■ Überhitzungen des Klebstoffes unbedingt vermeiden
■ regelmäßige Prüfung von Temperaturregelung, Temperaturüberwachung und
Absaugung
■ Absaugung für ausgefahrene Klebstoffbecken
■ ausreichende Raumbelüftung
■ Arbeitshandschuhe und Schutzbrille bei
Spritzgefahr
■ Hautkontakt vermeiden
sehr niedrigen Emissionen ermöglichen:
Schlitzdüsen-Beleimsysteme, Premelter mit
einer Temperaturbegrenzung bis 100 °C
genauso wie kennzeichnungsfreie Klebstoffe oder Niedrigtemperaturklebstoffe
(Verarbeitung bei etwa 100 °C). All diese
Methoden erlauben einen bestmöglichen
Gesundheitsschutz für die Beschäftigten.
Die BG ETEM wird weiterhin mit Anwendern, Klebstoffherstellern und Maschinenherstellern zusammenarbeiten – mit dem
gemeinsamen Ziel, den sicheren Umgang
mit PUR-Schmelzklebstoffen noch stärker
Dr. Ehler Cuno
zu optimieren.
Stand der Technik
Bereits jetzt stehen verschiedene Verfahren
zur Verfügung, die eine Klebebindung mit
Premelter mit
Absaugung und
Temperaturüberwachung.
Fotos: Dagmar Brunk; BG ETEM
→ Verarbeitungstemperatur als Einflussparameter
Die Höhe der relativen
Emissionen hängt zu
einem wesentlichen
Teil von der Verarbeitungstemperatur ab.
Oberhalb von 100 °C
steigt der Ausstoß
stark an.
→ info
Der Stand der Technik im Sinne des
Gesundheitsschutzes erfordert drei
Dinge:
■ emissionsarme Maschinen
■ emissionsarme Klebstoffe
■ eine bestimmungsgemäße
Verwendung
etem 06.2013
21
betrieb & praxis
Arbeitskleidung im UV-Druck
Farbfleck mit Nebenwirkung
Farbreste auf der Arbeitskleidung können im UV-Druck zu schweren
Allergien führen. So lassen sich die gefährlichen Flecken
am sichersten entfernen.
E
in Großteil der im UV-Druck verwendeten Farben und Lacke kann bei Hautkontakt Allergien auslösen. Im schlimmsten
Fall kann das den Arbeitsplatz kosten.
Hautkontakt kann bereits durch das Tragen
von Arbeitskleidung mit Farbresten entstehen. Aber wie sauber wird die Arbeitskleidung nach dem Waschen? Kann beim
Tragen gewaschener Arbeitskleidung eine
Sensibilisierung ausgeschlossen werden?
Auf diese und weitere Fragen gibt der
vorliegende Beitrag Antworten.
UV-Technologie kommt in der gesamten
Druckindustrie immer häufiger zum Einsatz. Dies lässt sich leider auch durch den
Anstieg der damit in Verbindung stehenden Berufskrankheiten verfolgen. Jährlich
verzeichnet die BG ETEM mehr Fälle von
Hauterkrankungen, die im Zusammenhang
mit sensibilisierend wirkenden UV-Farben
und -Lacken stehen.
Oftmals unterschätzt der Anwender
die Gefährdung, die durch den Kontakt
mit UV-Farbresten auf der Arbeitskleidung
entsteht. Flecken bleiben unbemerkt oder
Zeitdruck verhindert das Wechseln der
Kleidung nach einer intensiven Verschmutzung. So kann es zu längerem Hautkontakt
kommen, der möglicherweise irreversiblen
Schaden anrichtet.
Doch wie sollen Anwender mit der
verschmutzten Arbeitskleidung umgehen?
Diese Frage veranlasste die BG ETEM, sich
mit der Thematik näher zu beschäftigen.
In der etem-Ausgabe 2.2012 wurden bereits erste Ergebnisse dieser Untersuchung
präsentiert.
Waschen in der Waschmaschine
Definiert verschmutzte Arbeitskleidung
wurde in einer haushaltsüblichen Waschmaschine gewaschen. Die Untersuchungsergebnisse sind eindeutig: Die sensibilisierend wirkenden Acrylatverbindungen
(TMPTA und MEMEDA) des untersuchten
22
Betriebe müssen dafür Sorge tragen, dass keine allergieauslösenden Bestandteile aus UV-Farben
oder -Lacken auf der Arbeitskleidung zurückbleiben. Ansonsten drohen Gesundheitsgefahren.
UV-Lacks konnten nach dieser Methode
nicht ausreichend entfernt werden.
Arbeitskleidung, die in einer haushaltsüblichen Waschmaschine gewaschen wurde, kann beim erneuten Tragen zu einer
Sensibilisierung führen. Ebenso konnte
ein Übertrag der Kontamination auf
mitgewaschene Textilien nachgewiesen
werden. Die Privatkleidung, die zu Hause
im gleichen Waschgang mitgewaschen
wird, kann also ebenfalls die sensibilisierenden Gefahrstoffe aufnehmen.
Es wurden auch Hinweise auf eine mögliche Verschleppung der Acrylate über
Rückstände in der Waschmaschine gefunden. Diese Rückstände wurden im nächsten Waschgang auf die darin gewaschenen
Textilien übertragen. Textilien mit UV-
Lack- oder UV-Farbflecken sollten daher
nie im Haushalt gereinigt werden!
Gewerbliche Reinigung
Auf gleiche Art verschmutzte Arbeitskleidung wurde zum einen einer chemischen Reinigung mit dem Lösungsmittel
PER unterzogen und zum anderen einer
üblichen gewerblichen Wäsche.
Die chemische Reinigung mit PER lieferte in Bezug auf die hier untersuchten
Acrylate ein sehr gutes Ergebnis. Die sensibilisierenden Bestandteile konnten damit
nahezu vollständig entfernt werden.
Die Ergebnisse der gewerblichen wässrigen Wäsche zeigten ebenfalls, dass es
möglich ist, die Arbeitskleidung fast
komplett von Acrylaten zu befreien. Jedoch
etem 06.2013
betrieb & praxis
Acrylate lassen sich nur durch gewerbliche wässrige Wäsche oder chemische Reinigung bei einem Textildienstleister komplett entfernen.
bestimmen hier unterschiedliche Waschbedingungen den Grad der Sauberkeit.
Aus diesem Grund sollte der Textildienstleister unbedingt wissen, dass die zu
waschende Arbeitskleidung mit sensibilisierend wirkenden UV-Farben und -Lacken
verunreinigt ist. Nur dann kann er
den Waschprozess an diese besondere
Verschmutzungsart anpassen.
Farbaushärtung bei Tageslicht?
Acrylate sind reaktive Bestandteile in der
Farbe, die unter UV-Bestrahlung auf dem
Bedruckstoff schnell aushärten. Aber
können die Farbflecken auch auf der
Arbeitskleidung zu einem ungefährlichen
Nicht zu unterschätzen: UV-Farben und -Lacke können bei Hautkontakt
schwere Hauterkrankungen und Allergien auslösen.
Kunststofffilm abreagieren? Die Analyse
hat gezeigt: Unterschiedliche Lagerungszeiten bei Tageslicht führen weder zu
einem durchgehärteten Farbfilm, noch
beeinflussen sie im Waschprozess die
Entfernung der Acrylate aus den Textilien.
Auch nach zehn Tagen konnten die sensibilisierenden Bestandteile nachgewiesen
werden. Beschäftigte sollten die verschmutzte Kleidung folglich direkt nach
dem Wechseln in einem dafür vorgesehenen Behälter oder Wäschesack sammeln.
Schutzmaßnahmen
Durch einen sicherheitsbewussten Umgang mit sensibilisierend wirkenden
Substanzen lassen sich Gefährdungen im
Arbeitsalltag minimieren. Betriebe müssen
prinzipiell einen hohen hygienischen
Standard einhalten, wenn sie UV-Farben
und -Lacke verwenden. Dies sollte im
konventionellen Druck ebenso selbstverständlich sein. Die Infobox unten zeigt eine
Reihe wichtiger Maßnahmen, die dabei
hilft, eine Sensibilisierung der Beschäftigten zu verhindern.
Unternehmen können von den in der
Infobox genannten Schutzmaßnahmen im
Einzelfall abweichen, wenn das in einer
Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar
Dr. Nadine Metz
dokumentiert ist.
→ Schutzmaßnahmen: Arbeitskleidung im UV-Druck
Fotos: MEWA Textil-Service AG; brunk design
■ Sind
die verwendeten UV-Farben oder -Lacke mit dem
R-Satz 43 „Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich“
(oder H-Satz 317) gekennzeichnet? Fragen Sie Ihren Farbhersteller nach Systemen ohne diesen Gefahrenhinweis.
■ Arbeitskleidung ist im UV-Druck Schutzkleidung: Der Betrieb
muss sie stellen und reinigen oder waschen.
■ Jeder Beschäftigte mit Kontakt zu UV-Farbe oder -Lack muss
diese Arbeits- oder Schutzkleidung tragen.
■ Im Idealfall sollte jeder Beschäftigte über mehrere Garnituren
zum Wechseln verfügen.
■ Informieren Sie Ihren Textildienstleister über die Verschmutzung der Kleidung mit UV-Farben oder -Lacken. Er kann den
Waschvorgang entsprechend anpassen. Er sollte Ihnen
belegen, dass er in der Lage ist, Acrylate entfernen zu
können.
■ Falls nicht sichergestellt werden kann, dass die gewählte Reinigungs- oder Waschmethode sensibilisierende Bestandteile
entfernen kann, muss geeignete Einwegschutzkleidung zur
Verfügung gestellt werden, etwa Chemikalienschutzanzug oder Schürze.
etem 06.2013
■ Die
Arbeitskleidung darf niemals in einer Haushaltswaschmaschine gewaschen werden!
■ Bei durchdringenden Verschmutzungen mit UV-Farben oder
-Lacken müssen Beschäftigte die Kleidung sofort wechseln.
■ Die verschmutzte Arbeitskleidung darf niemals mit Lösemitteln gereinigt werden, solange sie getragen wird. Gelöste UVFarben oder -Lacke gelangen so direkt auf die Haut und
können sie reizen und sensibilisieren. Bei Hautkontakt müssen Betroffene sich sofort gründlich mit Wasser und Seife waschen.
■ Zum Wechseln der Arbeitskleidung sollte ein Umkleideraum
vorhanden sein.
■ Betriebe sollen getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für
private Kleidung und Arbeitskleidung anbieten.
■ Unternehmen müssen eine Betriebsanweisung für farbverschmutzte Arbeitskleidung im UV-Druck erstellen.
■ Beschäftigte im UV-Druck müssen im Umgang mit farbverschmutzter Arbeitskleidung unterwiesen werden. Dabei sollten Betriebe ein besonderes Augenmerk auf UV-Lacke legen,
da diese nur schwer sichtbar sind.
23
gesundheit
Pflegende Angehörige
Hilfe für Familien
Wer nach einem Arbeitsunfall zum Pflegefall wird, ist auf Hilfe angewiesen. Die kommt zum Glück meist von der Familie. Die BG ETEM
möchte pflegende Angehörige künftig noch besser unterstützen.
Wie das geht, erläutern Melanie Hermann und Manfred Tubbesing.
gen, die dauerhafte gesundheitliche Schäden zur
Folge haben. Das kann eine Querschnittslähmung
sein. Das können aber auch die Folgen einer Amputation oder eines Schädel-Hirn-Traumas sein. Auch nach
berufsbedingten Erkrankungen – zum Beispiel Krebs –
kann Pflegebedürftigkeit bestehen.
? Was bedeutet das für die Betroffenen?
Melanie Hermann: Pflegebedürftigkeit nach einem
Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit ist
für Betroffene und Angehörige ein Schock. Vor allem
bei Unfallverletzten haben wir es oft mit jüngeren
Menschen zu tun.
Bei den Pflegekas- »Pflegebedürftigkeit nach einem
sen ist das anders, Arbeitsunfall ist für Betroffene
da sind die meisein Schock.«
Melanie Hermann
ten Pflegebedürftigen in eher fortgeschrittenem Alter. Auf die Unfallverletzten selbst kommen – nach Verarbeitung und Überwindung der körperlichen Schäden – ungeahnte
zusätzliche Veränderungen zu. Sie sind auf Hilfe angewiesen. Oft ist Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich.
Tagesabläufe und Lebensrhythmus müssen neu organisiert werden, soziale Kontakte leiden.
? Und die Familien?
Die meisten Pflegbedürftigen werden von Angehörigen versorgt. Die will die BG ETEM künftig besser unterstützen.
Manfred Tubbesing: Lebenspartner, Familienangehörige, Freunde werden von diesen Veränderungen zwar
anders betroffen, jedoch ebenso hart. Je nachdem, in
welcher Lebensphase der Arbeitsunfall passiert, wirkt
sich das auf die psychosozialen Verhältnisse sehr
unterschiedlich aus. Die Lebensplanung – zum Beispiel eines jungen Ehepaars – gerät aus den Fugen.
Dennoch entscheiden sich häufig Angehörige dafür,
die Pflege zu übernehmen.
? Pflegebedürftig nach Arbeitsunfall – ist das nicht ? Was leistet die Berufsgenossenschaft?
eine Angelegenheit der Pflegekasse?
Melanie Hermann: Nein, wenn es sich um einen
Leistungsfall der BG handelt, sind wir dauerhaft und
umfassend auch für die Pflege zuständig.
? Wie sehen solche Leistungsfälle konkret aus?
Manfred Tubbesing: Pflegebedürftigkeit entsteht zum
Beispiel nach Arbeitsunfällen mit schweren Verletzun24
Melanie Hermann: Von der BG gibt es Sach- und Geldleistungen. Sie zahlt Pflegegeld und trägt die Kosten
für Umbaumaßnahmen in der Wohnung. Die können
zum Beispiel im Fall einer Querschnittlähmung notwendig werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die
BG auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die pflegenden Angehörigen, um deren Altersetem 06.2013
gesundheit
versorgung zu stützen. Darüber hinaus zahlt die BG
Hilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege nötig sind.
Das können zum Beispiel ein Pflegebett, ein Treppenlift, Gleithilfen, Antirutschmatten oder Ähnliches sein.
Informationen dazu gibt es in Sanitätshäusern, aber
auch bei der Reha-Beraterin oder dem Reha-Berater
der BG ETEM. Sie begleiten die Betroffenen und beraten sie in allen Fragen – auch der dauerhaften Pflege.
? Trotz aller Unterstützung – wer einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, muss unglaublich viel
leisten.
Manfred Tubbesing: Das ist richtig. Die körperliche
und psychische Belastung, die auf Pflegenden lastet,
darf nicht unterschätzt werden. Es besteht die große
Gefahr, dass pflegende Angehörige ihre eigene
Gesundheit vernachlässigen. Daher ist es wichtig,
dass Pflegende nicht sich selbst vergessen.
? Welche Möglichkeiten haben sie denn, etwas für
sich zu tun?
Manfred Tubbesing: Möglich ist zum Beispiel die zeitweise Übernahme der Pflege durch Externe, um dem
pflegenden Angehörigen einen Urlaub oder einfach
nur einen Kinobesuch zu ermöglichen. Die BG ETEM
hilft auch in solchen Fällen. Ansprechpartner für die
Familien sind die jeweiligen Reha-Berater.
? Ist das ausreichend?
Melanie Hermann: Nein, das reicht meist noch nicht.
Wir empfehlen pflegenden Angehörigen daher dringend den Erfahrungsaustausch mit anderen Pflegenden – zum Beispiel in einer Selbsthilfegruppe. Unsere
Reha-Beraterinnen und Reha-Berater vor Ort helfen
gern bei der Suche nach einer geeigneten Anlaufstelle. Darüber hinaus denken wir derzeit intensiv
über weitere Möglichkeiten nach, pflegende Angehörige zu unterstützen.
? Was kann das zum Beispiel sein?
Manfred Tubbesing: Künftige Strategien müssen die
Bedürfnisse pflegender Angehöriger viel umfassender
berücksichtigen. Das heißt zum Beispiel, dass in der
Startphase der Pflegetätigkeit viel intensivere Schulungen und Einweisungen stattfinden. Außerdem
müssen die Angehörigen durch eine Pflegefachkraft
vor Ort – also im
»Es besteht die große Gefahr,
häuslichen Bereich –
begleitet werden. Bei dass pflegende Angehörige
einer lang andauern- ihre eigene Gesundheit
den Pflege müssen
vernachlässigen.« Manfred Tubbesing
wir uns mehr um die
Pflegenden selbst kümmern. Dabei geht es zum Beispiel um deren Gesundheit, die durch entsprechende
Präventionsmaßnahmen besser geschützt werden
muss. Auch Auszeiten in Form von freien Tagen und
Erholungsurlauben sowie regelmäßige persönliche
Kontakte sind wichtig. Als Ausdruck der Wertschätzung stärken sie Angehörigen den Rücken.
? Was hat die Berufsgenossenschaft davon?
Melanie Hermann: Auch die Leistungsträger profitieren von präventiven und sozialen Leistungen an pflegende Angehörige. Denn die entlasten die Solidargemeinschaft durch ihr Engagement erheblich. Stationäre Pflege in einer professionellen Einrichtung ist auf
Dauer wesentlich kostenintensiver als die häusliche
Pflege durch Angehörige.
→ Melanie Hermann
ist Juristin und stv. Abteilungsleiterin bei der BG ETEM. Sie
beschäftigt sich mit Rechtsfragen
aus dem Versicherungs- und
Leistungsrecht.
Fotos: BG ETEM; Plainpicture
? Was heißt das?
Melanie Hermann: Der Dachverband der gesetzlichen
Unfallversicherung, die DGUV, hat eine Untersuchung
gestartet, an der sich 15 Berufsgenossenschaften und
Unfallkassen beteiligt haben. Ein Ergebnis ist: Pflegende Angehörige fühlen sich bei der Vorbereitung auf
die Pflege nicht ausreichend geschult und unterstützt.
Die Einweisungen bei Übernahme der Pflege werden
als nicht intensiv genug empfunden.
Da müssen wir ansetzen. Bisher haben sich die Leistungsträger – seien es Berufsgenossenschaften,
Unfallkassen oder die Pflegekassen – auf den Leistungsempfänger, also den Pflegebedürftigen selbst,
konzentriert. Leistungsansprüche von pflegenden
Angehörigen beschränken sich im Wesentlichen auf
die Sicherstellung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da müssen wir mehr tun.
etem 06.2013
→ Manfred Tubbesing
ist Referent der Grundsatzabteilung. Er kümmert sich um Fragen
der Rehabilitation und Teilhabe.
25
service
Witterungsbedingte Umwege
Gut geschützt
D
er direkte Weg zur Arbeitsstelle und zurück steht grundsätzlich unter Versicherungsschutz der BG. Das ist allgemein
bekannt. Voraussetzung dafür ist, dass ein
innerer Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges zum oder vom Ort der
Tätigkeit und der beruflichen Tätigkeit
selbst besteht. Das ist der Fall, wenn der
Weg zurückgelegt wird, um die Arbeit aufzunehmen oder aber nach Beendigung der
Arbeit die Arbeitsstelle zu verlassen.
Versicherte Umwege
Der gewählte Weg muss nicht der kürzeste
sein. Wichtig ist, dass es sich um den unmittelbaren Weg handelt und der Versicherte diesen zurücklegt, um zur Arbeitsstelle oder von ihr weg zu kommen. Private
Motive dürfen keine Rolle spielen.
Hinsichtlich der Wahl des geeigneten
Weges hat der Versicherte einen Entscheidungsspielraum. Wählt er einen verkehrsgünstigeren Weg, beispielsweise statt der
Landstraße die Autobahn, handelt es sich
auch um einen unmittelbaren und damit
versicherten Weg. Doch wie ist es mit notwendigen oder freiwillig gewählten Umwegen? Möglicherweise erscheint Ihnen bei
26
starkem Schneefall eine andere Strecke
sicherer als die volle Autobahn. Vielleicht
müssen Sie aber auch eine Straßensperrung weiträumig umfahren, weil Ihre gewohnte Strecke wegen umgeknickter Bäume unpassierbar ist.
Grundsätzlich gilt: Dient der Umweg
und damit die Verlängerung des Weges
nicht privaten Interessen, besteht Versicherungsschutz. Zwingen Sie starker
Schneefall, Glatteis, Hochwasser oder andere äußere Umstände zu einem Umweg
oder erscheint Ihnen ein etwas weiterer
Weg sicherer, so bleibt es beim Versicherungsschutz der BG.
Selbst wenn Sie die Arbeitsstelle überhaupt nicht erreichen, etwa weil die Witterungsverhältnisse so schlecht sind, dass
Sie umkehren müssen, besteht während
der gesamten Fahrt Versicherungsschutz.
Dass gilt auch, wenn Sie gesundheitliche
Probleme haben und umkehren müssen.
Ob mit dem Auto, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder den Inline-Skates – das
Fortbewegungsmittel kann der Versicherte
frei wählen. Wartezeiten, etwa am Bahnhof, sind versichert. Ebenso besteht Versicherungsschutz wenn Sie wegen starken
Schneetreibens Ihre Fahrt nicht fortsetzen
können und im Auto warten.
Zu den versicherten Umwegen zählen
auch Fahrten, die dazu dienen, Ihr Kind in
die Betreuung oder in die Schule zu bringen, oder die wegen der Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft entstehen.
Private Umwege
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
Sie aus privaten Motiven einen Umweg fahren. Wenn Sie zum Beispiel mit dem Fahrrad eine längere, aber Ihrer Meinung nach
schönere Strecke fahren, um sich während
der Fahrt zu erholen, ist das Ihre private Angelegenheit. Das Ziel, die Arbeitsstelle auf
unmittelbarem Weg zu verlassen, steht
nicht mehr im Vordergrund. Daher besteht
während dieses Weges kein Versicherungsschutz der BG.
Unterbrechen Sie Ihren Weg aus privaten
Gründen, zum Beispiel um Einkäufe zu erledigen oder Freunde zu besuchen, muss
unterschieden werden:
■ Ist der Aufenthalt kürzer als zwei Stunden,
lebt nach Beendigung der Unterbrechung
mit Fortsetzen des unmittelbaren Weges
der Versicherungsschutz wieder auf.
■ Dauert die Unterbrechung länger als zwei
Stunden, steht der restliche Weg nicht
mehr unter dem Schutz der BG. Der versicherte Weg ist endgültig beendet, der Unfallversicherungsschutz wird nicht neu
begründet.
Melanie Hermann
etem 06.2013
Foto: Getty Images
Im Winter kann der Weg zur Arbeit gefährlich werden.
Eisglätte, Schneematsch und schlechte Sicht verlangen
volle Konzentration. Kommt es dennoch zu einem Unfall, steht Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft zur Seite.
service
17. Vortragsveranstaltung ELEKTROTECHNIK
Treffpunkt der Techniker
Die BG ETEM lädt wieder Experten
und Praktiker aus der Elektrotechnik zum Gedankenaustausch ein.
Aktuelle Informationen sind dabei
selbstverständlich.
B
ereits zum 17. Mal findet 2014 die Vortragsveranstaltung ELEKTROTECHNIK statt. Für den 20. und 21.
Mai lädt die Präventionsabteilung der BG ETEM in das
Kongresspalais in Kassel ein. Dort wird der Treffpunkt
für alle sein, die sich täglich mit Arbeitssicherheit in der Elektrotechnik beschäftigen und
dazu aktuell informiert sein möchten.
Auch im kommenden Jahr steht ein breites Themenspektrum zur Diskussion. Derzeit sind folgende Schwerpunkte in Planung:
Arbeitsschutz und Normung
■ Sicherheit durch elektrotechnische Normung
■ Novellierung
der Betriebssicherheitsverordnung
■ Qualifikation der Elektrofachkraft
■ Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel
■ Errichtung von Hochspannungsanlagen
■ Betrieb von elektrischen Anlagen –
die neue VDE 0105
Tagungsprogramm, Anmeldeformular und Hotelangebote zur Vortragsveranstaltung finden
sich auch in einem Flyer.
Schutzmaßnahmen in der Praxis
■ Schutz vor Störlichtbögen in elektrischen Anlagen
■ Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten
■ Einsatz von Verriegelungseinrichtungen in
Industrieanlagen
■ Wiederkehrende Prüfungen von EuK-Vorrichtungen
■ Photovoltaikanlagen
Neue Technologien in der Energieversorgung
■ Standsicherheit von Holzmasten
■ Einsatz von Kettenzügen im Freileitungsbau
■ Hochspannungsgleichstromübertragung
■ Erste Hilfe auf Offshore-Anlagen
Fachleute aus der Industrie und Referenten der gesetzlichen Unfallversicherung – besonders der BG ETEM –
stehen in den Diskussionen Rede und Antwort .
Schon bei den bisherigen Veranstaltungen gehörte
der Gedankenaustausch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit den Referenten und untereinander zu den
Markenzeichen der Vortragsveranstaltung. Auch die
Pausen werden erfahrungsgemäß gern genutzt, die Geetem 06.2013
spräche im Ausstellungsbereich des Kongresspalais
fortzusetzen.
Die Anmeldung ist über die Webseite der BG ETEM
möglich (siehe „info“). Selbstverständlich steht Ihnen
auch unser Tagungsbüro für alle Fragen zu Anmeldung
und Organisation zur Verfügung. In der Gebühr von
300 Euro sind die Kosten für die Teilnahme inklusive
der Tagungsunterlagen und das Abendprogramm enthalten. Wie gewohnt haben wir in der Nähe des Veranstaltungsorts Hotelkontingente reserviert, die Sie abUte Schneider
rufen können.
→ info
Anmeldung unter:
www.bgetem.de, Webcode 13389652
Kontakt zum Tagungsbüro
per Telefon: 0221 3778-6190 oder
per E-Mail: elektrotechnik@bgetem.de
27
service
Lohnnachweis
Ausfüllen
leicht
gemacht
Der Lohnnachweis ist das
zentrale Instrument, um
die Beiträge zu berechnen.
Hier die wichtigsten Hinweise zum Formular.
Der Lohnnachweis muss bis 11. Februar 2014 abgegeben werden. Dazu steht auch der Onlineservice der BG ETEM zur Verfügung.
A
nfang Dezember ist es wieder so weit.
Dann verschickt die BG ETEM die Formulare für den Lohnnachweis an die Betriebe. Bis 11. Februar 2014 müssen sie ausgefüllt wieder zurück sein. Das geht natürlich
auch online. Hier im Überblick , worauf Unternehmer beim Ausfüllen achten müssen.
Mit dem Lohnnachweis belegen Unternehmer die Lohnsummen innerhalb der für
den Betrieb gültigen Gefahrtarifstellen. Die
sind im Formular bereits vorgegeben. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen
darin die in den Betrieben gezahlten Löhne
und Gehälter eintragen.
nerhalb der Frist zurückschicken. Hier die
wichtigsten Punkte des Lohnnachweises
im Überblick:
Gefahrtarifstellen
Das Formular enthält die Gefahrtarifstellen
so, wie Sie im letzten Veranlagungsbescheid festgehalten sind. Bitte nehmen Sie
keine Änderungen vor. Sollten sich die Betriebsverhältnisse geändert haben, teilen
Sie uns das bitte gesondert mit.
Der Gefahrtarifstelle Büro dürfen nur die
Entgelte der Versicherten zugeordnet werden, die
■ ausschließlich im Büro tätig sind,
■ ausschließlich Verwaltungsarbeiten erleHinweise zum Ausfüllen
Bitte geben Sie die Entgeltsummen in
digen,
vollen Euro-Beträgen, also ohne Cent, an. ■ keinen Umgang mit Produkten oder Waren haben,
Eine eventuelle (Teil-)Einstellung des Betriebs, Unternehmerwechsel, Umfirmie- ■ nicht im Außendienst arbeiten und sich
auch nicht in den gewerblichen (technirung oder Rechtsformänderung teilen Sie
schen oder handuns bitte schriftlich
Ȇber www.bgetem.de/extrawerklichen) Gefahrmit.
bereich begeben.
Senden Sie uns net können Sie den Lohnnachdas Original des weis online abgeben und ÄndeBeschäftigte, die
Lohnnachweises
rungen im Betrieb melden.«
sowohl im Büro wie
bitte fristgerecht bis
11. Februar 2014 auf dem Postweg zurück auch im gewerblichen Bereich tätig sind,
oder nutzen Sie den Onlineservice. Auch müssen mit ihrem gesamten beitragswenn Sie niemanden beschäftigt haben, pflichtigen Entgelt unter der gewerblichen
müssen Sie den Lohnnachweis mit einem Gefahrtarifstelle gemeldet werden. Dabei
entsprechenden Vermerk (Fehlanzeige) in- spielt der jeweilige Umfang der Verwal28
tungs- und gewerblichen Tätigkeit keine
Rolle. Die Entgeltsumme einer Person darf
nicht auf die Gefahrtarifstellen von Büro
und Gewerbe aufgeteilt werden.
Nachweispflichtiger
Personenkreis
Unternehmer müssen die Entgelte aller
pflichtversicherten Personen nachweisen,
die im Umlagejahr im Betrieb tätig waren.
Das gilt auch für nur zeitweise (z. B. nur monate-, tage- oder stundenweise) Beschäftigte. Zu diesem pflichtversicherten Personenkreis gehören insbesondere auch:
■ leitende Angestellte,
■ Auszubildende,
■ mitarbeitende Familienmitglieder,
■ Ehegatten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses,
■ nicht weisungsfrei mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH,
■ alle Aushilfskräfte (geringfügig und kurzfristig Beschäftigte),
■ Praktikanten, Ferienaushilfen,
■ Heimarbeiter.
Zum nicht nachweispflichtigen Personenkreis gehören
■ Unternehmer einer Einzelfirma,
■ Gesellschafter einer GbR und einer OHG,
■ weisungsfrei tätige Gesellschafter einer
GmbH und Komplementäre einer KG.
etem 06.2013
service
Die Werte gelten unabhängig von der Dauer der Beschäftigung im Umlagejahr.
→ Elektronische
Datenübermittlung
Nicht nachweispflichtiges Entgelt
■ alle
steuerfreien Spesen (z. B. Auslösungen, Fahrgeld, Auslagenerstattungen),
■ pauschal versteuerte Fahrtkosten,
■ Kurzarbeitergeld,
■ Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
■ Heimarbeiterunkosten (5–10 Prozent)
und Heimarbeiterkrankengeld (3,4 Prozent).
■ Abfindungen als Entschädigung für den
Verlust des Arbeitsplatzes sind nicht beitragspflichtig, selbst wenn sie teilweise
steuerpflichtig sind.
■ 1-Euro-Jobs sind eine Aufwandsentschädigung neben dem Arbeitslosengeld II
und nicht beitragspflichtig.
Sonstige Zahlungen
■ Entgeltzahlungen
Nachweispflichtiges Entgelt
Foto: Fotolia, contrastwerkstatt
Für die nachweispflichtigen Personen sind
folgende Entgelte zu melden:
■ alle steuerpflichtigen Bruttobezüge (einschließlich eventueller Lohnsteuerfreibeträge),
■ insbesondere auch die Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall,
■ Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
■ vermögenswirksame Leistungen,
■ Jubiläumsgelder,
■ Gewinnanteile als Tätigkeitsvergütung
(Tantiemen), Provisionen, Ertragsbeteiligungen,
■ Trennungsentschädigungen,
■ steuerpflichtige Auslösungen,
■ Reisekosten,
■ alle Arten von Lohnzuschlägen einschließlich der steuerfreien Zuschläge zu
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit,
■ Sachbezüge und geldwerte Vorteile (z. B.
Kfz-Überlassung, Miete, etc.),
■ Heirats- und Geburtsbeihilfen (seit 1. Januar 2006 nachweispflichtig).
Für den Höchstjahresarbeitsverdienst je
Person gelten folgende Werte:
■ 84.000 Euro in den Branchenbereichen
Elektro Textil Feinmechanik sowie Energie- und Wasserwirtschaft,
■ 78.000 Euro im Bereich Druck und Papier.
etem 06.2013
an Aushilfskräfte sind
unabhängig vom Umfang der Beschäftigung und von der Art der Besteuerung immer nachweis- und beitragspflichtig
(nicht dazu gehört die Pauschalsteuer).
■ Die Nachweispflicht von Direktversicherungen, Aufwendungen zur betrieblichen
Altersvorsorge und zu Riester-Renten ist
abhängig von der Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge. Nähere Hinweise bieten die Erläuterungen zum
Lohnnachweis.
■ Einzahlungen auf Wertguthaben sind gegebenenfalls beitragspflichtig.
Beschäftigte Personen
Geben Sie im Lohnnachweis die Anzahl der
am Stichtag 31. Dezember in der jeweiligen
Gefahrtarifstelle tatsächlich beschäftigten
Personen an. War am Jahresende niemand
mehr beschäftigt, tragen Sie bitte eine „0“
ein, auch wenn während des Jahres Personal tätig war und dessen Entgelte im Lohnnachweis enthalten sind.
Arbeitsstunden
Als Arbeitsstunden sind die tatsächlich
geleisteten Stunden je Gefahrtarifstelle,
also ohne Urlaubs-, Krankheits- und Abwesenheitsstunden aus sonstigen Gründen anzugeben. Akkord- und Stücklohn,
Pauschalvergütung oder anderen Lohnzahlungsarten müssen möglichst genau
geschätzt werden. Ist eine Stundenermittlung nicht möglich, sind für eine vollbeschäftigte Person 1.590 Arbeitsstunden
anzusetzen.
Das DEÜV-Meldeverfahren
Seit 1. Januar 2009 müssen Arbeitgeber zusätzlich zum Lohnnachweis
mit den Meldungen zur Sozialversicherung auch Angaben über ihre
gesetzliche Unfallversicherung
machen. Folgende Angaben pro
Beschäftigten sind erforderlich:
Betriebsnummer der BG
Die BG ETEM hat mehrere Betriebsnummern (BBNR-UV) für ihre Branchenbereiche. Sie lauten:
■ Bereich Elektro Textil Feinmechanik:
BBNR 37916971
■ Bereich Druck und Papierverarbeitung: BBNR 48626018
■ Bereich Energie- und Wasserwirtschaft: BBNR 37916971 für Meldezeiträume ab 1.1.2013 sowie
BBNR 34394294 für Meldezeiträume bis 31.12.2012
Mitgliedsnummer bei der BG
Die Mitgliedsnummer (unser Zeichen) finden Sie z. B. auf dem Lohnnachweisformular, dem Veranlagungsbescheid oder dem Aufnahmebescheid. Sie ist achtstellig linksbündig ohne Leerzeichen zu erfassen.
Gefahrtarifstelle(n), der die Tätigkeit
des Mitarbeiters zuzuordnen ist
Die vierstelligen Gefahrtarifstelle(n)
sind auf dem Lohnachweisformular
zu finden. Um sicherzustellen, dass
der richtige Gefahrtarif Anwendung
findet, ist u. U. die BBNR-UV erneut
einzugeben. Beispiel Gewerbezweig
„Elektrische Installation“, Gefahrtarifstelle: 1305: 37916971 1305
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt
des Arbeitnehmers zur Unfallversicherung ist nach den gleichen
Grundsätzen wie bisher zu ermitteln.
Arbeitsstunden
Hier sind die tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden des Arbeitnehmers
zu melden. Ist die Zahl nicht
bekannt, genügt eine Schätzung.
29
service
Geschichte der BG ETEM
Anpassung und Gleichschaltung
Neue Studie zur NS-Geschichte der BG ETEM. Wie die
Vorgänger-BGen im Nationalsozialismus funktionierten.
K
30
Die BG ETEM hat die
NS-Vergangenheit ihrer
Vorgänger-BGen untersuchen lassen.
Mitgliedschaft als Richter über ein tatsächliches Parteimitglied und verweigerte diesem die Anstellung.
Die von der BG ETEM in Auftrag gegebene Studie
zeigt, welche Umbrüche die Verwaltungen der Berufsgenossenschaften in der NS-Zeit erfuhren. Der Fokus
liegt dabei auf der Personalpolitik. Die Studie zeigt
dagegen nicht, wie die Berufsgenossenschaften in der
Nazizeit agiert haben und welche fachlichen Unterschiede es im Vergleich zur Zeit davor und danach
gegeben hat.
→ info + bestellung
Daniel Trabalski: Die Ursprungs-Berufsgenossenschaften der BG ETEM und die NS-Vergangenheit.
Preis: 5 Euro. Bestellung über:
www.sv-dok.de, Rubrik „Veröffentlichungen“
etem 06.2013
Foto: Doumentations- und Forschungsstelle der Sozialversicherungsträger
arl Burhenne war ein anpassungsfähiger Mann.
1935 setzte der Leiter der sozialpolitischen Abteilung des Siemens-Konzerns seiner bisherigen Karriere
die Krone auf. Nach der Zerschlagung der Selbstverwaltung der damaligen Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik wurde er deren Leiter.
Daneben übernahm Burhenne auch den Posten des
stellvertretenden Leiters im Reichverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Seinen Job bei Siemens behielt er trotzdem.
Burhenne pflegte seit den frühen Zwanzigerjahren
intensive Kontakte zur NSDAP. Das war seiner
Karriere im „Dritten Reich“ durchaus förderlich.
Trotzdem überstand er das Ende des Krieges
und die Entnazifizierung unbeschadet, denn
er trat der Partei niemals offiziell bei. Er
blieb Leiter der BG, bis die Position mit
Wiedereinführung der Selbstverwaltung 1953 abgeschafft wurde. Danach war er noch vier Jahre Vorstandvorsitzender. Erst mit 76
Jahren setzte er sich zur Ruhe.
Juden und Sozialdemokraten
erging es da weniger gut. Sie wurden
kurz nach der Machtübernahme Hitlers 1933
aus ihren Positionen in Verwaltung und Selbstverwaltung entfernt – nur die wenigsten kehrten zurück.
Der Historiker Daniel Trabalski von der Dokumentations- und Forschungsstelle der Sozialversicherungsträger in Bochum hat nun in einer Studie die Personalgeschichte der Vorgänger-Berufsgenossenschaften der
BG ETEM aufgearbeitet. Sie zeigt, wie staatlich verordneter Rassismus und Verfolgung politisch Andersdenkender die Arbeit in den Berufsgenossenschaften veränderte. Parteizugehörigkeit war fortan wichtiger als
berufliche Qualifikation.
Trabalski wirft einen Blick auf die unterschiedlichen
BGen der heutigen Branchenbereiche und zeigt, wie
die Gleichschaltung von Verwaltung und Selbstverwaltung funktionierte. Grundlage dafür war das Gesetz
über den Aufbau der Sozialversicherung von 1934, das
sämtliche Zweige der Sozialversicherung dem Führerprinzip unterwarf.
Das Buch zeigt nicht nur am Beispiel Karl Burhennes, wie ehemalige Parteigenossen und Mitläufer
auch nach Kriegsende unbehelligt weiterarbeiten
konnten. Das wirkte zuweilen bizarr: In einem Fall
gerierte sich ein ehemaliger Anwärter auf die NSDAP-
service
Sicherheitsquiz 2013
Preisübergabe
Eine Frage – fünf Preise
Computer
für Gewinner
Mitmachen und Netbooks mit
Filmen gewinnen
N
utzen Sie die Chance und gewinnen Sie
eines von fünf handlichen Netbooks
mit interessanten Filmen zum Arbeitsschutz. Um die richtige Lösung herauszufinden, brauchen Sie nur wenige Augenblicke. Wir hoffen, die Zeit reicht, um Sie –
ganz nebenbei – für vermeidbare Risiken
im Arbeitsalltag zu sensibilisieren.
Teilnehmen können Sie per Postkarte,
SMS oder E-Mail. Einsendeschluss ist der
28. Februar 2014.
Ein Plakat mit der Quiz-Ausgabe und vier
Abriss-Postkarten sind dieser Heftausgabe
beigelegt. Wenn Ihre Kollegen Ihnen zuvorgekommen sind, können Sie auch online
teilnehmen. Wir wünschen allen Teilnehmern viel Glück.
→ info
www.bgetem-quiz.de
Zwei Gewinner erhielten in den letzten Wochen ein Netbook mit Filmen
zur Arbeitssicherheit. In Sangershausen überreichte Präventionsberater
Jörg Tischer das Gerät an Elke Jödicke
von der Firma EP Schlenstedt (oberes Bild).
Reinhard Kratzel, Leiter des Bereichs
„Betrieb Entsorgung/Kläranlage“ der
Stadtentwässerung Braunschweig
GmbH (unten links), erhielt sein Netbook aus den Händen von Andreas
Meyer, Leiter des BG ETEM-Präventionszentrums Braunschweig. Kratzel will den Computer auch für seine
22 Mitarbeiter einsetzen.
Neue Plattform
Gesund in Ausbildung und Beruf
DGUV startet Fachgruppe im sozialen Netzwerk XING
D
ie Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat im sozialen Netzwerk XING eine Fachgruppe mit dem Titel
„Gesundheit in Ausbildung und Beruf“ gegründet. Die Gruppe bietet allen Verantwortlichen für Arbeitsschutz und betriebliches Gesundheitsmanagement in Unternehmen eine Plattform für den Austausch
zu Themen wie Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Prävention, Gesundheitsförderung oder Ergonomie.
Darüber hinaus werden Expertendialoge
zu verschiedenen Schwerpunktthemen mit
Sachverständigen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sowie der DGUV
stattfinden. Der thematische Fokus liegt
mit Blick auf die aktuelle Kampagne „Denk
an mich. Dein Rücken“ zunächst auf dem
Thema „Rückengesundheit“.
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www.xing.com/net/gesundausbildungberuf
Impressum
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