Anlage (1) zum Merkblatt Pferdehandelsplatz für den Havelberger

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Anlage (1) zum Merkblatt Pferdehandelsplatz für den Havelberger
Anlage (1) zum Merkblatt Pferdehandelsplatz
für den Havelberger Pferdemarkt
Vorgegebene Bedingungen des Veterinärüberwachungsamtes des Landkreises Stendal
auf der Grundlage des §§ 4,5 der Viehverkehrsverordnung vom 03.März 2010 (BGBl. I S.203) und
des § 16 Tierschutzgesetz vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der z.Zt. geltenden
Fassung
1. An der Veranstaltung dürfen Einhufer (Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere) sowie in begrenztem
Umfang Schafe, Ziegen, Lamas, Alpakas, und andere Haus- und Nutztiere teilnehmen.
Rinder, Schweine, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel,
Wachteln, Enten und Gänse sind nicht zugelassen.
2. Ein Handel mit Tieren findet ausschließlich auf dem Pferdehandelsplatz und nach
Durchführung der tierärztlichen Einlasskontrolle statt.
3. Die teilnehmenden Tiere sind klinisch gesund und transportfähig. Sie kommen aus Beständen,
die keinen tierseuchenrechtlichen Sperr- und Schutzmaßnahmen unterliegen.
4. Bestimmungen für einzelne Tierarten
4.1. Für Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere ist ein Equidenpass gemäß §44a
Viehverkehrsverordnung vorzulegen. Nach dem 30.06.2009 geborene Pferde, Esel, Maulesel
und Maultiere müssen gemäß §44 Viehverkehrsverordnung zusätzlich mit einem elektronischen
Transponder gekennzeichnet sein.
Die klinische Gesundheit ist mittels tierärztlicher Gesundheitsbescheinigung, die zur
Einlasskontrolle nicht älter als 10 Tage sein darf, nachzuweisen.
Für Einhufer aus anderen Mitgliedstaaten der EU ist die vorgeschriebene Bescheinigung gemäß
Richtlinie 2009/156/EWG vorzulegen.
Die Durchführung einer wirksamen Schutzimpfung gegen Influenza wird ausdrücklich empfohlen.
Nach Auftriebsuntersuchung durch den Tierarzt vor Ort und nach Zulassung zum Markt erhält
jedes Tier eine individuelle Nummer, die gut sichtbar am Halfterbefestigt wird.
Das Personal ist berechtigt, die Pferdepässe einzubehalten, wenn der Tierarzt abwesend ist bzw.
wenn das Pferd krank ist oder die Equidenpässe nicht mit den Pferden übereinstimmen.
4.2. Schafe und Ziegen müssen mittels Ohrmarke, Ohrmarken-Transponder bzw. BolusTransponder
gemäß § 34 Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein. Außerdem ist ein Begleitpapier
(Herkunftsbestand, Anzahl der Tiere, Transportmittel) mitzuführen. Die klinische Gesundheit ist
mittels tierärztlicher Gesundheitsbescheinigung, die zur Einlasskontrolle nicht älter als 10 Tage
sein darf, nachzuweisen.
4.3. Für Hunde ist ein Impfpass mit Eintragung der Schutzimpfungen gegen Staupe und
Parvovirose vorzulegen. Für Hunde ab 12 Wochen Alter muss die Schutzimpfung gegen Tollwut
im Impfpass nachgewiesen werden. Abgesetzte Welpen müssen mindestens 9 Wochen alt sein.
Bei der Anmeldung wird eine Bescheinigung über die Einlasskontrolle ausgestellt, die gut sichtbar
am Hundezwinger anzubringen ist.
Werden Hunde aus dem Ausland zum Verkauf angeboten, müssen diese einen gültigen
Tollwutschutz haben.
Zusätzlich benötigen diese Tierhändler eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5
Tierschutzgesetz. Wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen
Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringt oder einführt oder die
Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt worden sind, gegen
Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermittelt, bedarf der Erlaubnis durch die
zuständige Behörde. Diese ist an der Einlasskontrolle und auf Verlangen vorzuzeigen.
Aus den Mitgliedsstatten stammende Hunde/Katzen benötigen einen EU-Heimtierausweis,
in dem die Kennzeichnung und der Impfschutz der Tiere vermerkt sind.
Das heißt, Hunde und Katzen aus den Mitgliedsstatten müssen mindestens 15 Wochen alt
sein!
Hunde aller Altersklassen müssen mit einem Transponder nach ISO-Norm zur Identifikation
gekennzeichnet sein, die Transpondernummer inklusive der Daten des Hundes sind in
einem EU-Heimtierausweis zu dokumentieren. Das Setzen des Transponders und
Ausstellen des EU-Heimtierausweises sollte durch den Haustierarzt passieren, ein Injizieren
vor Ort und Ausstellen des Passes am Einlass kann nur die Ausnahme(!) sein.
4.4. Für Kaninchen werden Schutzimpfungen gegen Myxomatose und RHD ausdrücklich
empfohlen.
4.5. Papageien und Sittiche sind mit einem Fußring gemäß §§ 2, 3 Psittakoseverordnung zu
kennzeichnen.
5. Durch den Veranstalter wird eine Einlasskontrolle durchgeführt. Tiere ohne die unter Nr. 1 bis
4.5. vorgeschriebenen Kennzeichnungen und sonstigen Nachweise sowie kranke oder
krankheitsverdächtige Tiere werden zurückgewiesen. Zur Vermeidung unbilliger Härten schafft der
Veranstalter vor Ort die Möglichkeit zum Erwerb der tierärztlichen Gesundheitsbescheinigung für
Einhufer, Schafe und Ziegen.
5. Die tierärztlichen Gesundheitsatteste sind während des Aufenthaltes der Tiere auf dem Markt
zur Vorlage auf Verlangen der zuständigen Behörde bereitzuhalten.
6. Durch den Veranstalter wird eine Teilnehmerliste für alle unter Nr. 1 und 4.3. aufgeführten
Tierarten mit fortlaufender Nummerierung und Nummernausgabe erstellt. Sie muss enthalten:
Tierbesitzer mit Anschrift, Tierzahl, Tierart, Nr. des Tieres.