Drucksache 1: Bericht der Kirchenleitung

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Drucksache 1: Bericht der Kirchenleitung
LS 2008 Drucksache 1
BERICHT
der Kirchenleitung über ihre Tätigkeit
und über die Ausführung der Beschlüsse
der Landessynode
Inhalt
Seite
I.
Erledigung der Beschlüsse der Landessynode 2007................... 3
II.
Erledigung der Beschlüsse früherer Landessynoden................48
III.
Aus der Arbeit der Kirchenleitung................................................58
IV.
Dienste des Präses........................................................................ 65
V.
Medientermine................................................................................ 73
VI.
Besucher......................................................................................... 76
VII.
Offizielle Reisen und Termine von Mitgliedern der
Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes.............................78
VIII.
Personalangelegenheiten..............................................................83
IX.
Landeskirchenamt..........................................................................84
X.
Ausbildung der Theologinnen und Theologen ...........................86
XI.
Statistik............................................................................................92
XII.
Bericht über die Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes..... 101
2
Bericht
der Kirchenleitung über ihre Tätigkeit
und über die Ausführung der Beschlüsse
der Landessynode
I.
Erledigung der Beschlüsse der Landessynode 2007
1. Zentralisierung der Rechnungsprüfung
(Anträge der Kreissynoden Aachen, Düsseldorf-Mettmann, DüsseldorfSüd, Jülich und Krefeld-Viersen)
(Beschluss Nr. 4.2, 4.8, 4.10, 4.28 und 4.30)
Zwischenbericht:
Zurückgehend auf die Anregungen des Beschlusses des landeskirchlichen
Rechnungsprüfungsausschusses vom 19. April 2005, im Rahmen der Strukturüberlegungen der Landeskirche eine zukünftige gemeinsame Gestaltung
der kreiskirchlichen und der landeskirchlichen Rechnungsprüfung mit in die
Überlegungen des Strukturausschusses einzubeziehen, ist aufgrund eines
zustimmenden Tendenzbeschlusses der Kirchenleitung vom 01./02. Dezember 2005 durch das Kollegium des Landeskirchenamtes am 28. März 2006
eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines entsprechenden beratungsfähigen
Vorschlages einberufen worden.
Die Arbeitsgruppe hat in mehreren Sitzungen in den Jahren 2006 und 2007
ein Modell für eine Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie den Entwurf eines entsprechenden Gesetzes entwickelt. Beides
wurde dem Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 2./3. Oktober 2006 vorgestellt und von ihm zustimmend zur Kenntnis genommen. Er
empfahl eine möglichst schnelle Umsetzung der neuen Struktur und des Gesetzes.
Die Vorlage des Gesetzesentwurfes sowie das Modell einer Struktur sollen
nach der vorläufig letzten Sitzung der Arbeitsgruppe Anfang November 2007
der Kirchenleitung so bald wie möglich mit der Bitte um Überweisung an den
Ständigen Finanzausschuss - federführend -, den Ständigen Ausschuss für
Kirchenordnung und Rechtsfragen und den Ständigen Innerkirchlichen Ausschuss mit dem Ziel einer endgültigen Beschlussfassung auf der Synode
2009 vorgelegt werden.
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2. Änderung der Verwaltungsordnung
(Anträge der Kreissynoden An der Agger, Bad Godesberg-Voreifel, Solingen und Wetzlar ) (Beschluss Nr. 4.3, 4.27, 4.35 und 4.37)
sowie Antrag der Kreissynode Wied
(Beschluss Nr. 6.14 der Landessynode 2006)
Zwischenbericht:
Mit der Verordnung zur Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens
(KF-VO), die am 01. August 2007 in Kraft getreten ist, ist der erste Schritt in
Richtung einer Reform der Verwaltungsordnung getan.
Die letzte große Veränderung der Verwaltungsordnung erfolgte im Jahre
2001. Sie ließ allerdings die nunmehr immer drängender werdenden Fragen
der Nachhaltigkeit und der Zweckbindung des Vermögens außer Acht. Die
Beschlussanträge der Kreissynoden sind seit dem Jahre 2005 darauf gerichtet, die Zweckbindung bei Pfarr- und Kirchvermögen aufzuheben und den
strengen Grundsatz des Vermögenserhaltes in § 30 Verwaltungsordnung zu
lockern.
Die fortschreitende Anwendung der nunmehr eingeführten kaufmännischen
Buchführung wird eine wirtschaftliche Betrachtungsweise der Frage der Behandlung kirchlichen Vermögens noch verschärfen. Viele Gemeinden versuchen bereits jetzt, bestimmte Arbeitsbereiche in anderen Rechtsformen als
der einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu bewältigen.
Die Anfragen der Arbeitsgruppe I nach einer besseren Systematisierung der
Aufsicht und einer Klarheit der Aufsichtsinstrumente werden zwar von den
Vorschlägen zur Änderung der Kirchenordnung aufgegriffen. Damit sind
aber noch nicht die Probleme der Vermögensaufsicht hinreichend gelöst.
Diese stellt sich erneut auch wieder im Zusammenhang mit dem jetzt erarbeiteten Haushaltssicherungskonzept, dass als Änderungsverordnung zur
Verwaltungsordnung von der Kirchenleitung noch in diesem Jahr beschlossen werden soll.
Um all diesen Anfragen und komplexeren Problembereichen angemessen
Rechnung zu tragen, wird eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der ständigen
Ausschüsse für Kirchenordnung und Rechtsfragen, Finanzen und Innerkirchliche Angelegenheiten sowie Beteiligten aus der kreiskirchlichen Verwaltungsebene einen Reformvorschlag der Verwaltungsordnung erarbeiten, der
im Jahre 2013 in Kraft treten soll. Diese Arbeitsgruppe wird zu Beginn des
Jahres 2008 ihre Arbeit aufnehmen.
Die Anträge der o.g. Kreissynoden werden im Rahmen dieses Reformprozesses mitbearbeitet werden.
3.
4
Einsatz von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzgut auf kircheneigenem Land
(Anträge der Kreissynoden Altenkirchen, Duisburg und An Nahe und
Glan) (Beschluss Nrn. 4.5, 4.11 und 4.32)
Zwischenbericht:
Die Anträge zielen darauf, dass beim Abschluss neuer Landpachtverträge
bzw. der Verlängerung bestehender Verträge als Sondervereinbarung festgeschrieben werden soll, dass zunächst bis zum Ende des Jahres 2011 keine gentechnisch veränderten Organismen in Form von Saat- und Pflanzgut
auf die Pachtflächen ausgesät bzw. angepflanzt werden dürfen. Bei bestehenden Pachtverträgen soll den Presbyterien empfohlen werden, die gleichlautende Sondervereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen mit den Bewirtschaftern anzustreben. Die Kirchenleitung soll eine Argumentationshilfe
erarbeiten und den Kirchengemeinden in geeigneter Form zuleiten.
Das Ansinnen der Kreissynoden ist bereits in den Musterverträgen der EKD
aufgenommen worden. Aufgrund des Beschlusses der Landessynode erarbeitet der ‚Arbeitskreis Dienst auf dem Lande‘ zur Zeit eine entsprechende
Argumentationshilfe. Mit deren Fertigstellung wird 2008 gerechnet.
4. Zukunftsbild der Kirche
(Anträge der Kreissynoden Essen-Nord und Essen-Süd)
(Beschluss Nrn. 4.15 und 4.21)
Zwischenbericht:
Der Diskussionsprozess um den Gemeindebegriff im Zusammenhang mit
Beschluss 13 der Landessynode 2007 und des „Wittenberg-Prozesses“ der
Evangelischen Kirche in Deutschland ist zu Ende zu führen. Erst danach
kann abgesehen werden, in wieweit ein von den Antragstellern gewünschter
Diskussionsprozess zum „Zukunftsbild der Kirche“ notwendig ist.
Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zum jetzigen Zeitpunkt ist wegen der
noch ausstehenden Klärung und der Belastung in den vielen Arbeitsaufträgen unterblieben.
5. Bestattungsnachweis für Urnenbeisetzungen
(Antrag der Kreissynode Gladbach-Neuss) (Beschluss Nr. 4.23)
Zwischenbericht:
Mit Beschluss Nr. 4.23 hat die Landessynode 2007 den Antrag der Kreissynode Gladbach-Neuss betr. den Bestattungsnachweis für Urnenbeisetzungen
an die Kirchenleitung überwiesen.
Der Antrag ist darauf gerichtet, vom Land Nordrhein-Westfalen einen gesetzlich verankerten allgemeinen Bestattungsnachweis für die ordnungsgemäße Beisetzung von Urnen „zu verlangen“.
Einzig käme dafür eine Änderung des Bestattungsgesetzes NW in Betracht.
Deshalb hat das zuständige Dezernat für Friedhofs- und Bestattungswesen
das Evangelische Büro in Düsseldorf beauftragt, diese Problematik der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung ist gebeten worden, diese Frage bei den Beratungen zur Überprüfung des Bestattungsge5
setzes NW entsprechend zu berücksichtigen. Eine Reaktion seitens der Landesregierung steht noch aus.
Das zuständige Dezernat der Evangelischen Kirche von Westfalen ist gebeten worden, sich diesem Anliegen anzuschließen.
6. Änderung der Vokationsordnung
(Antrag der Kreissynode Wuppertal) (Beschluss Nr. 4.38)
Die Landessynode 2007 hat den Antrag der Kreissynode Wuppertal an die
Kirchenleitung überwiesen. Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 17.
August 2007 beschlossen:
„Der Antrag der Kreissynode Wuppertal zur Änderung der Vokationsordnung
wird abgelehnt.“
Zur Beschlussbegründung heißt es:
„Die Kreissynode Wuppertal hat den Antrag gestellt, die Gemeinsame Vokationsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen
Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche zu ändern. Es sollte
der Satz unter § 2, Abs. 2 eingefügt werden: Mit dem Erhalt der Vokationsurkunde verpflichten sich die Lehrerinnen und Lehrer, einmal jährlich eine
religionspädagogische Fortbildung wahrzunehmen, die durch ein Testat belegt wird.
Die beteiligten Landeskirchen haben diese Frage auf der Sitzung der Zwischenkirchlichen Schulkonferenz am 15.06.2007 beraten mit dem Ergebnis,
dem Antrag der Kreissynode Wuppertal auf Änderung der Vokationsordnung
nicht zu folgen. Zum einen sind alle Lehrerinnen und Lehrer in allen Bundesländern vom Grundsatz her verpflichtet, eigenverantwortlich bzw. in Absprache mit ihrer Schulleitung systembezogene und fachliche Fortbildung wahrzunehmen (NRW: § 57, Abs. 3 SchG), zum anderen kann aus rechtlichen
Gründen eine verpflichtende Fortbildung über die Vokationsordnung nicht
festgeschrieben werden. Die Vokation ist kein Ausweis der Qualifikation,
sondern analog zur Ordination ein geistlicher Akt.
Die Landeskirchen sind verpflichtet, die Fortbildung für Religionslehrerinnen
und Religionslehrer zu fördern und entsprechende Angebote anzubieten.
Hier ist der Ansatz zur positiven Aufnahme des Grundanliegens der Antragstellerin: Ausbau von maßgeschneiderten Fortbildungsangeboten für Religionslehrerinnen und Religionslehrer durch die entsprechenden kirchlichen
Einrichtungen (Schulreferate, Bezirksbeauftragte, Pädagogisch-Theologisches Institut, Gemeinschaft Evangelischer Erzieher (GEE e.V.), Evangelisches Fort- und Weiterbildungsinstitut (EFWI in Landau). Im Zuge der Qualitätsentwicklung der kirchlichen Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung ist dies
ein zentraler Gesichtspunkt der Weiterarbeit.“
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7.
Reduzierung von Verwaltungsvorschriften und Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen
(Antrag der Kreissynode Wuppertal) (Beschluss Nr. 4.39)
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 29. November 2007 beschlossen:
„Der Bericht über den Stand der Umsetzung der Vorschläge der Arbeitsgruppe zur Reduzierung von Verwaltungsvorschriften und zur Vereinfachung von
Verwaltungsvorgängen wird der Landessynode zur Kenntnis gegeben.“
Bericht:
Die Kreissynode Wuppertal hat an die Landessynode 2007 den Antrag gestellt, die Landessynode solle darüber informiert werden, welche Vorschläge
durch von der Landessynode eingesetzte Arbeitsgruppen zur Verwaltungsvereinfachung bisher nicht umgesetzt worden sind.
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hatte im Dezember 2003 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit den Anträgen der Kreissynoden KölnRechtsrheinisch, Barmen und Elberfeld zum Thema Reduzierung von Verwaltungsvorschriften und Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen befassen sollte. Diese Arbeitsgruppe hat eine erhebliche Anzahl von Vorschlägen
erarbeitet, die wiederum mit Beschluss der Kirchenleitung vom 16./17. September 2004 an die zuständigen Dezernate zur Prüfung überwiesen wurden.
Die Vorschläge der Arbeitsgruppe waren sehr unterschiedlicher Art. Es gibt
Vorschläge, die sich konkret auf eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes beziehen. Es gibt sehr umfassende Vorschläge, die die Reform eines ganzen
Arbeitsbereiches betreffen. Es gibt Prüfungsaufträge und Vorschläge, die allgemeine Veränderungen anstoßen möchten. Abhängig von der Art des Vorschlages und den in einigen Bereichen auf anderem Wege anstehenden Reformbemühungen gestaltet sich der Umsetzungsprozess der Vorschläge unterschiedlich. Einige Vorschläge konnten bei der anstehenden Überarbeitung von Gesetzen mit behandelt werden, so z.B. beim Presbyterwahlgesetz
und der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen. Andere Vorschläge,
wie die zum Arbeitsrecht, kann das Landeskirchenamt nicht alleine umsetzen. Mehrere Vorschläge sind wiederum von den Dezernaten aufgegriffen
worden und werden im Kontext anderer Überlegungen, insbesondere zur
Kirchenordnung, der Landessynode 2008 vorgelegt. Der Ständige Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen hat diesen Bericht am
12.11.2007 zur Kenntnis genommen.
Der Stand der Umsetzung der Vorschläge gestaltet sich wie folgt:
I.
Kirchenbuch
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Amtshandlungen, die nicht in der Wohnsitzkirchengemeinde vorgenommen
werden, sondern in einer anderen Kirchengemeinde, werden dort mit und
ohne Nummer eingetragen und in der Wohnsitzkirchengemeinde ohne Nummer.
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Die Arbeitsgruppe hatte vorgeschlagen, dass der Wohnsitzkirchengemeinde
das Ermessen eröffnet wird, ob sie die Einträge ohne Nummer vornehmen
möchte.
b)
Stand der Umsetzung
Die vorgeschlagene Veränderung ist nicht umgesetzt worden, sondern in
den Beratungen durch den Ständigen Kirchenordnungsausschuss abgelehnt
worden, weil es nach EKD-Recht zulässig ist, dass die Amtshandlung, die
nicht in der Wohnsitzkirchengemeinde vorgenommen worden ist, im Kirchenbuch der anderen Gemeinde gar nicht eingetragen wird. Dies würde
dazu führen, dass Amtshandlungen in keinem Kirchenbuch eingetragen wären.
II.
Kirchenordnung
1.)
Delegation
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, die Möglichkeiten der Delegation zu
erweitern. Sie hat dabei insbesondere auf die Möglichkeiten des Verbandsgesetzes, Entscheidungen auf die Verwaltung zu übertragen, hingewiesen
(Delegation der Geschäfte der laufenden Verwaltung, Einstellung, Kündigung und Beaufsichtigung von Mitarbeitenden, Vertretung im
Rechtsverkehr). Sie hat vorgeschlagen, diese Möglichkeiten der Delegation
auf die Kirchenordnung zu übertragen.
b)
Stand der Umsetzung
Dieser Vorschlag der Arbeitsgruppe ist in die Vorschläge zur Änderung der
Kirchenordnung an die Landessynode 2008 eingeflossen. Das Ergebnis der
landessynodalen Beratung ist abzuwarten.
2.)
Aufsicht
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe hat weiterhin angeregt, dass ein sogenanntes „Kirchenorganisationsgesetz“ erlassen wird. In diesem Gesetz über die kirchliche Aufsicht sollen die verschiedenen Aufsichtsformen, die verschiedenen Ebenen
und alle Aufsichtsverfahren zentral geregelt werden.
b)
Stand der Umsetzung
Auch die AG I zum Thema Prioritätendiskussion – presbyterial-synodale
Ordnung hat sich mit dem Thema Aufsicht beschäftigt. Die Landessynode
2007 hat darauf basierend mehrere Arbeitsaufträge erteilt, die eine Reform
von Aufsicht zum Ziel haben. Mit Beschluss Nr. 13 Ziffer 3.6.2 wurde die Kirchenleitung beauftragt, Vorschriften zur Änderung der Kirchenordnung vorzulegen, die die Vorschriften über die Aufsicht klarer fassen und zusätzliche
Aufsichtsinstrumente wie Anordnung und Ersatzvornahme in die Kirchenordnung aufnehmen. Die Ergebnisse dazu liegen der Landessynode 2008 zur
Beschlussfassung vor.
Des weiteren hat die Landessynode 2007 mit Beschluss Nr. 13 Ziffer 3.6.3
die Kirchenleitung beauftragt, unverzüglich eine Änderung der Verwaltungs8
ordnung vorzunehmen, die die Einführung von Regelungen über ein Haushaltssicherungskonzept und begleitende Maßnahmen umfasst. Darüber hinaus soll die Verwaltungsordnung unter folgenden Aspekten umfassend reformiert werden. Geplant ist eine Zweiteilung der bisherigen VwO in ein Vermögensaufsichtsgesetz und in eine Haushaltsordnung. Dabei sollen in dem
Vermögensaufsichtsgesetz zum einen die Begehren der kreissynodalen Anträge, die auf den Wegfall bzw. eine Änderung der Vermögensbindung zielen, Berücksichtigung finden. Weiterhin ist es notwendig, das Aufsichtsrecht
auf das Vermögen und die wirtschaftliche Betätigung der Körperschaften zu
beziehen, d.h. dass unter Beachtung der grundsätzlichen Regelungen über
die Aufsicht in der Kirchenordnung Vorschriften entwickelt werden müssen,
die auch der Tatsache Rechnung tragen, dass die Verwaltung im wirtschaftlichen Handeln schnell und effizient arbeiten kann.
Das Verwaltungskammergesetz wurde 2006 überarbeitet und dabei die Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren auf allen kirchlichen Ebenen klar
geregelt. Den Änderungen ging ein Arbeitsauftrag der Kirchenleitung voraus.
Die oben genannten Rechtsänderungen haben bereits und werden noch
einen Teil des Anliegens der Arbeitsgruppe umsetzen. Wegen der inhaltlichen Notwendigkeit dieser Änderungen und der Zeitvorgaben der Landessynode erscheint die Erarbeitung eines Kirchenorganisationsgesetzes zur
Zeit nicht sinnvoll.
3.)
Bestätigung der Wahl von Theologinnen und Theologen in den KSV
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe hatte um Prüfung der Frage gebeten, warum die Wahl
von Theologinnen und Theologen in den Kreissynodalvorstand der Bestätigung durch die Kirchenleitung bedarf, die der Nichttheologinnen und –theologen aber nicht und ob in Anbetracht dieses Unterschiedes auf die Bestätigung verzichtet werden könne.
b)
Stand der Umsetzung
Bei der Bestätigung durch die Kirchenleitung handelt es sich um ein echtes
Mitwirkungsrecht für das Wirksamwerden der Wahl. Gemäß eines Kirchenleitungsbeschlusses vom 04.12.1980 ist gegen die Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten ein Einspruch zulässig, auch wenn die Kirchenordnung selbst ein solches Einspruchsrecht nicht ausdrücklich vorsieht.
Die Gründe für einen solchen Einspruch können nicht nur auf Verfahrensfehler, sondern auch auf schwerwiegende Gründe in der Person des Gewählten
gestützt werden. Das Mitwirkungsrecht der Kirchenleitung ergibt sich aus der
besonderen Stellung der Superintendentinnen und Superintendenten, die als
Aufsichtsorgan des Kirchenkreises auch eine kirchenleitende Funktion wahrnehmen. Da die Möglichkeit besteht, diese Funktion auch auf die hauptamtlichen theologischen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes zu delegieren,
bedarf auch ihre Wahl der Bestätigung.
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III.
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe hat eine starke Vereinfachung des Verfahrens über die
Umgemeindung vorgeschlagen. Das Verfahren sollte wie folgt aussehen:
Das Gemeindemitglied, das die Zugehörigkeit zu einer anderen Wohnsitzkirchengemeinde erwerben oder behalten will, stellt einen formlosen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde, zu der die Mitgliedschaft begründet werden
soll. Diese Gemeinde entscheidet über den Antrag und teilt das Ergebnis
dem Gemeindemitglied, der Wohnsitzkirchengemeinde sowie dem Kreissynodalvorstand oder den Kreissynodalvorständen mit. Wenn die Entscheidung
nicht innerhalb von 3 Monaten getroffen ist, gilt der Antrag als abgelehnt.
b)
Stand der Umsetzung
Der Ständige Innerkirchliche Ausschuss hat diese Änderung befürwortet.
Der Ständige Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen hat ihr widersprochen, mit der Begründung, die Information aller Kreissynodalvorstände
über Veränderungen innerhalb einer Kirchengemeinde sei auf diesem Wege
nicht mehr gesichert. Außerdem widerspräche das vereinfachte Verfahren
dem Gedanken der Parochie. Als Kompromiss zwischen beiden Ausschüssen hat man sich darauf verständigt, dass der Landessynode 2007 zunächst
nur die Änderungsvorschläge zum Gemeindezugehörigkeitsgesetz vorgelegt
werden, die zur Umsetzung von EKD-Recht notwendig sind. Die noch offene
Vereinfachung des Umgemeindungsverfahrens wird möglicherweise im Rahmen der zu behandelnden Frage der zukünftigen Gestalt der Parochialgemeinde noch einmal verhandelt werden.
IV. Gottesdienstausfall
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe hatte vorgeschlagen, § 2 Absatz 3 des Lebensordnungsgesetzes dahingehend zu ändern, dass ein Ausfall einzelner Gottesdienste
der vorherigen Zustimmung des Kreissynodalvorstandes nicht mehr bedarf,
sondern nur noch der Superintendentin oder dem Superintendenten anzuzeigen ist.
b)
Stand der Umsetzung
Ein Gottesdienstausfall ist keine Verminderung im Sinne von § 2 Absatz 3
des Lebensordnungsgesetzes. Sofern ein einzelner Gottesdienst anlässlich
eines Zentralgottesdienstes geplant ausfällt, ist dies üblicherweise so lange
vorher bekannt, dass es in den durch das Presbyterium aufzustellenden
Gottesdienstplan aufzunehmen ist und somit eine Genehmigungspflicht nicht
besteht. Die Genehmigungspflicht für eine Verminderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste berührt einen anderen Fall und soll deshalb bestehen bleiben.
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V.
Bauberatung
1.)
Genehmigung von Architektenverträgen
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe hat die Notwendigkeit der Genehmigung von Architektenverträgen in den Fällen hinterfragt, in denen die Musterverträge verwendet
werden.
b)
Stand der Umsetzung
Die Genehmigungspflicht für Architektenverträge wurde erst im Rahmen der
letzten Reform der Verwaltungsordnung auf Vorschlag der Evangelischen
Kirche von Westfalen eingefügt. Auch wenn es zunächst ein entgegenstehendes Votum der Evangelischen Kirchen im Rheinland gab, wurde dieser
Änderung im Blick auf eine gemeinsame Beschlussfassung zugestimmt.
Zu bemerken ist allerdings auch, dass die zur Verfügung stehenden Musterverträge vielfach nicht verwendet werden (können).
2.)
Bauberatung
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Außerdem wurde angefragt, warum die Bauberatung obligatorisch ist und ob
sie es in dem jetzigen Umfange bleiben muss. Eine landeskirchliche Bauberatung sollte nur als Angebot vorgehalten und die Verpflichtung zur Bauberatung aufgeben werden.
b)
Stand der Umsetzung
Die obligatorische Bauberatung ist das mildeste Mittel der Bauaufsicht der
landeskirchlichen Ebene, für bestimmte Vorhaben ist dann die kreiskirchliche oder landeskirchliche Genehmigung erforderlich. Das Beibehalten dieser Unterstützung und Aufsicht für Gemeinden ist unabdingbar, zumal auf
kreiskirchlicher Ebene der Bestand an Baufachleuten drastisch abnimmt. Auf
gemeindlicher Ebene sind Ehrenamtliche mit der Baubetreuung befasst, die
zum Teil einer professionellen Unterstützung bedürfen. Insgesamt dient die
Bauberatung dazu, einen gleichmäßigen Qualitätsstandard kirchlicher und
vor allem gottesdienstlicher Gebäude zu gewährleisten und dabei gesamtkirchliche Perspektiven und die Perspektive auch künftiger Generationen in
den Blick zu nehmen.
VI. Arbeitsrecht
1.)
Vergütungsregelung
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe hat den Vorschlag gemacht, die Arbeitsrechtliche Kommission soll über die Kirchenleitung aufgefordert werden, bei allen zukünftigen Änderungen im Tarifbereich die Möglichkeit zur Vereinfachung des
Kirchlichen Tarifrechts zu nutzen.
Strukturveränderungen im Tarifbereich sollten auf das Dienst- und Besoldungsrecht der öffentlich-rechtlich Beschäftigten übertragen werden.
Die Arbeitsgruppe hat dazu konkrete Vorschläge gemacht.
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Es solle die Möglichkeit zur Pauschalisierung der Entgelte von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst geben. Die Samstagszuschläge (13:00 Uhr)
sollen an die steuerliche Grenze (14:00 Uhr) angepasst werden. Der „Beschäftigungszeitbegriff“ und der „Dienstzeitbegriff“ sollen abgeschafft werden. Die Kündigungsvorschriften sollen entsprechend angepasst werden.
Der Bewährungsaufstieg soll abgeschafft werden und die Eingruppierung
nur nach Ausbildung und Tätigkeit erfolgen. Dabei sollen leistungsbezogene
Vergütungsbestandteile möglich sein.
Die allgemeinen Zulagen und der Ortszuschlag der Stufe 1 sollen in die
Grundvergütung einbezogen werden. Jubiläumszuwendung und Übergangsgeld sollen abgeschafft werden.
Aufschlagwirksame Beträge (bei Krankenbezügen und Urlaubsvergütung)
und Krankengeldzuschüsse sollen durch Pauschalen ersetzt werden.
Die Anspruchsgrundlagen von Sonderzuwendungen sollen vereinfacht werden. Dazu könnte die Rückzahlungspflicht bei Ausscheiden wegfallen, der
Auszahlungsmonat sollte gleichzeitig Bezugsmonat sein und der Kindererhöhungsbetrag könnte entfallen.
Einmal gezahlte Sonderzuwendungen sollen abgeschafft und anteilig des
Betrages in die monatlich zu zahlende Vergütung eingegliedert werden.
Zur Grundvergütung hat die Arbeitsgruppe vorgeschlagen, die Berechnung
zu vereinfachen sowie die Stufen zu reduzieren und unter Einbeziehung des
Leistungsgedankens neu zu beschreiben. Das Dienst- und Vergütungsrecht
für Angestellte und Arbeiter soll vereinheitlicht werden.
Die Stufen im Ortszuschlag und Konkurrenzregelungen sollen abgeschafft
werden und der Betrag in die Grundvergütung integriert werden.
Alternativ könnten familienbezogene Bestandteile nur für Kinder zugelassen
werden unter Bindung an die Kindergeldberechtigung. Es sollte keine Konkurrenz geben. Die Zahlung würde anteilig zur Arbeitszeit erfolgen. Voraussetzung für die Gewährung wäre die Anzeige durch die Mitarbeitenden.
b)
Stand der Umsetzung
Die Vorschläge der Arbeitsgruppe sind in wesentlichen Teilen bereits Gegenstand von Beratungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission, und zwar
im Plenum, in Arbeitsgruppen und auch in besonderen Gesprächen zwischen den in ihr vertretenen Stellen. Diese Beratungen sind noch immer
nicht abgeschlossen. Es ist aber zu erwarten, dass eine Reform wesentliche
Teile der Vorschläge übernimmt.
2.)
Genehmigungsverfahren bei der Einstellung und Eingruppierung von
Angestellten sowie Höhergruppierungen
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe hatte folgende Überlegungen angestellt:
Bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten soll nicht grundsätzlich auf die Aufsicht verzichtet werden. Jedoch ist der jetzige Genehmigungsvorbehalt nur ein Mittel, die Aufsicht auszuüben.
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Die Kirchenordnung soll dahingehend geändert werden, das eine Genehmigung im Einzelfall nicht mehr erforderlich ist.
Aufsicht könne durch „Stichproben“ durch die zuständigen Organe wahrgenommen werden. Die Frequenz, Art und Umfang der „Stichproben“ ist abhängig von der Qualität der geleisteten Arbeit in der personalverwaltenden
Stelle. Die Qualität soll an objektiven Merkmalen, z.B. der Größe der Verwaltungsdienststelle, der personellen Besetzung, der Fallzahlen und der Fehlerhäufigkeit, festgemacht werden. Wiederholte Fehlleistungen sind nachzuhalten. Auf diese kann durch verstärkte Aufsicht reagiert werden, dabei könnte
auch eine Gebührenerhebung erwogen werden.
Das zuständigen Dezernat wird gebeten zu prüfen, ob es unter Wahrung der
Rechtssicherheit ausreicht, wenn Eingruppierungen und Höhergruppierungen nicht mehr einer zwingenden Beschlussfassung unterliegen. Nur die
Feststellung der übertragenen Tätigkeit soll als arbeitgeberseitige Willenserklärung ausreichen.
b)
Stand der Umsetzung
Die Entscheidung über diese Vorschläge wurde ebenfalls zurückgestellt,
weil auch hier zunächst die Auswirkungen der Tarifreform abzuwarten sind.
3)
Genehmigungsverfahren Dienstanweisung
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, das Genehmigungsverfahren zu standardisieren und ohne steuerndes kirchenaufsichtliches Handeln durchzuführen. Es sei entbehrlich, denn die Dienstanweisung sei im aufsichtlichen Genehmigungsverfahren für die Einstellung und Eingruppierung vorzulegen
und werde hierbei von der zuständigen Stelle beurteilt, ohne einzeln genehmigt zu werden. Die Kirchenordnung soll dahingehend geändert werden,
dass eine Genehmigung im Einzelfall durch die Superintendentin oder den
Superintendenten nicht mehr erforderlich ist.
b)
Stand der Umsetzung
Die Genehmigung der Dienstanweisung soll nicht losgelöst, sondern in Zusammenhang mit den übrigen Vorschlägen zum Arbeitsrecht entschieden
werden.
VII. Pfarrdienstrecht
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen die Zuständigkeit für die Genehmigung
von Nebentätigkeiten in die Zuständigkeit des KSV zu übertragen.
Die Arbeitsgruppe hat weiter vorgeschlagen, eine von der Dauer der dienstlichen Abwesenheit (28 Tage-Regel) abhängende Zuständigkeit aufzugeben
und das Genehmigungsverfahren insgesamt beim Superintendenten zu belassen.
b)
Stand der Umsetzung
Die Übertragung der Nebentätigkeitsgenehmigung auf den Kreissynodalvorstand kann derzeit noch nicht umgesetzt werden. Dies ist erst dann möglich,
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wenn die Frage der Einbeziehung des Religionsunterrichtes in den Aufgabenkatalog der Pfarrerinnen und Pfarrer durch die Dienstanweisung abschließend geklärt ist.
Die Frage der Zuständigkeit bei dienstlicher Abwesenheit wird im Rahmen
des EKD-Prozesses " Entwicklung des neuen Pfarrdienstgesetzes" diskutiert
und dort einer Regelung zugeführt.
VIII. Pfarrstellenrecht
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, den landeskirchlichen Kriterienkatalog
zu vereinfachen. Er könnte ausschließlich auf die Kriterien Gemeindemitgliederzahl, Ausdehnung und Einzelpfarrstelle begrenzt werden.
Die Zielrichtung sollte eher eine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
sein. So sollte eine Grenze eingeführt werden, ab der eine Pfarrstelle unbedingt besetzt werden muss.
Weiterhin wäre eine Bemessung auf Kirchenkreisebene denkbar, die die
Verteilung auf die Kirchengemeinden intern z. B. durch einen kreiskirchlichen Kriterienkatalog zulässt.
b)
Stand der Umsetzung
Der Landessynode 2008 liegt ein Beschlussvorschlag zur Änderung der
Pfarrstellenbewertung vor, der in wesentlichen Teilen die Vorschläge der Arbeitsgruppe umsetzt.
IX. Presbyteriumswahl
Die Überlegungen der Arbeitsgruppe hatten zum Ziel, das Wahlverfahren
durchgreifend zu vereinfachen. Im Rahmen der Änderung des Presbyterwahlgesetzes durch die Landessynode 2007 wurden die Vorschläge der Arbeitsgruppe mit verhandelt. Dabei wurden sowohl Vorschläge umgesetzt, als
auch abgelehnt.
1.)
Wahlbezirke
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Wahlbezirke soll es nicht mehr geben. Statt dessen wird in das Presbyterwahlgesetz ersatzweise die Verpflichtung aufgenommen, dass bei der Aufstellung der Vorschlagsliste auf Ausgewogenheit geachtet werden soll
(Mann/Frau, alt/jung, Gemeindeteile geographisch etc.).
b)
Stand der Umsetzung
Aufgrund der statistischen Ergebnisse der Presbyteriumswahl 2004 ist die
Einteilung in Wahlbezirke beibehalten worden. Gerade in kleinen Wahlbezirken lag die Wahlbeteiligung in der Regel höher als in großen.
Im ländlichen Bereich (viele Dörfer - eine Kirchengemeinde) sichert die Einteilung in Wahlbezirke die Repräsentanz auch kleinerer Einheiten ab. Daher
wird aus diesem Bereich die Abschaffung abgelehnt (Diskussion LS 2007 Ausschuss II - zur Gesamtvorschlagsliste).
14
2.)
Gemeindewahl
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe hatte zwei Optionen erörtert. Im Rahmen eines Erprobungsgesetzes könnte ein sogenanntes „vereinfachtes Wahlverfahren“ ermöglicht werden. Die Wahl erfolgt in diesem Fall durch eine Gemeindeversammlung und es wären erhöhte Veröffentlichungspflichten vorzusehen.
Oder das Kooptationsverfahren könnte als Alternative zum herrschenden
Gemeindewahlverfahren stärker in das Bewusstsein der Gemeinden gerückt
werden. Hilfreich könnte es hierbei sein, die Wahl durch das Presbyterium in
einem öffentlichen Teil einer Presbyteriumssitzung zu vollziehen mit einer
obligatorischen, vorhergehenden Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten vor der Gemeinde. Vergleichbar mit dem Pfarrwahlverfahren läge die
Entscheidung beim Presbyterium, die Gemeindeglieder wären aber durch
das Wahlvorschlagsverfahren und die Vorstellung angemessen beteiligt.
Allgemein sollte zur Presbyteriumswahl, in welcher Form auch immer sie
durchgeführt wird, eine Bekanntmachung in der Presse zwingend normiert
werden.
b)
Stand der Umsetzung
Die an den Beratungen des Presbyterwahlgesetzes beteiligten Ausschüsse
haben großen Wert darauf gelegt, dass die Legitimation für das Leitungsorgan größer ist, wenn sich mehr Gemeindeglieder beteiligen und ihnen Gelegenheit zum Wählen gegeben wird. Die Teilnehmerzahl an einer Gemeindeversammlung liegt in der Regel erheblich niedriger als die vergleichbare
Wahlbeteiligung. Die geringeren Kosten für eine Änderung des Wahlverfahrens wurden als nicht ausreichender Grund angesehen.
Die verpflichtende Bekanntmachung durch die Presse wurde abgelehnt, da
die Presse nicht immer das geeignete Medium ist, die kirchliche Öffentlichkeit vor Ort zu erreichen. Es muss die Entscheidung des Presbyteriums bleiben, wie den Pflichten zur Veröffentlichung des Wahlverfahrens nach dem
PWG vor Ort nachgekommen werden soll.
3.)
Aufsicht
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die Genehmigungspflichten beim Kreissynodalvorstand sollen reduziert und
durchgängig durch eine Anzeigepflicht an die Superintendentin oder den Superintendenten ersetzt werden.
Wenn während des laufenden Wahlverfahrens erkennbar wird, dass die
Wahl keinen Bestand hat, soll der Kreissynodalvorstand ermächtigt werden,
das Wahlverfahren zu stoppen und wieder in Gang zu setzen, wenn die
rechtmäßige Fortsetzung des Wahlverfahrens gesichert ist.
b)
Stand der Umsetzung
Die beteiligten Ausschüsse haben die Genehmigungspflichten beibehalten,
da der Kreissynodalvorstand durch sie einen besseren Einblick und Einfluss
auf das Wahlgeschehen in seinem Kirchenkreis behält.
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Das Recht des KSV, ein rechtswidriges Wahlverhalten anzuhalten, ergibt
sich aus Art. 114 KO i.V.m. §10 PWG. Es muss nicht ausdrücklich normiert
werden.
4.)
Zentrales Wahlbüro
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Auf Kirchenkreisebene soll eine zentrale Stelle installiert werden, die für die
Durchführung der Wahlen zuständig ist (zentrales Wahlbüro).
b)
Stand der Umsetzung
Die beteiligten Ausschüsse haben dies als zwingende Regelung abgelehnt,
mit dem Hinweis auf die presbyterial-synodale Ordnung und die Verpflichtung des Presbyteriums, für die Presbyteriumswahlen zu sorgen.
5.)
Wahlbenachrichtigungskarten
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die Wahlbenachrichtigungskarte soll erst dann gedruckt werden, wenn auch
fest steht, dass eine Wahl stattfindet und sie somit verschickt wird. Der Ablauf des Wahlverfahrens wäre dann inhaltlich so zu verändern, dass zunächst die Kandidatensuche abzuschließen ist und erst dann das Wahlverzeichnis und die Wahlbenachrichtigungskarte erstellt werden.
b)
Stand der Umsetzung
Diese Verfahrensvereinfachung wurde in den Ausschüssen abgelehnt mit
dem Hinweis, dass dadurch der sogenannten Nichtwahl in den Kirchengemeinden Vorschub geleistet würde. Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis wurden als nicht ausreichende Gründe für ein Wechsel im Wahlverfahren angesehen.
6.)
Einführung
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Wenn eine Wahl nicht stattfindet, weil die Zahl der Kandidaten mit der Zahl
der freien Plätze übereinstimmt oder geringer ist, soll die Einführung der
Kandidaten am Wahltag sein.
b)
Stand der Umsetzung
Aus Gründen der Einheitlichkeit wurde dies abgelehnt. Auch bringt es Umsetzungsschwierigkeiten in Kirchengemeinden, in denen nicht in allen Wahlbezirken eine Wahl stattfinden kann.
7.)
Rechtsmittel
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Das Rechtsmittelverfahren soll dadurch gestrafft werden, dass pro Kirchenkreis durch den Kreissynodalvorstand ein Wahlbeschwerdeausschuss als
zentrale Beschwerdestelle befristet für die Dauer der Wahlverfahren eingerichtet wird. Es soll nur noch ein Rechtsmittel zugelassen werden.
16
Das Rechtsmittel wird unmittelbar an den Beschwerdeausschuss gerichtet,
der sich mit der Gemeinde ins Benehmen setzt. Entweder schafft diese Abhilfe, ansonsten entscheidet der Beschwerdeausschuss nach Anhörung der
Gemeinde. Gegen eine Entscheidung des Wahlbeschwerdeausschusses
soll kein weiteres Rechtsmittel zugelassen werden. Der Ausschuss soll von
der Kreissynode gewählt werden.
b)
Stand der Umsetzung
Im Presbyterwahlgesetz ist seit 2007 als Option ein durch die Kreissynode
einzusetzender Wahlbeschwerdeausschuss vorgesehen.
8.)
Vertrauensausschuss
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Der Vertrauensausschuss ist nur noch dann vorzusehen, wenn das Kooptationsverfahren praktiziert wird. In diesem Fall erstellt er die Vorschlagsliste.
b)
Stand der Umsetzung
Der Vertrauensausschuss bleibt bestehen. Den Ausschüssen ist die Beteiligung von Gemeindemitgliedern, die nicht dem Presbyterium angehören, bei
der Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten wichtig, weil es die Chance
erhöht, weitere Kandidatinnen und Kandidaten zu finden.
9.)
Briefwahl
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Durch ein entsprechendes Erprobungsgesetz soll die Möglichkeit eröffnet
werden, Briefwahlunterlagen automatisch mit der Wahlbenachrichtigungskarte an alle Wahlberechtigten zu versenden.
b)
Stand der Umsetzung
Die allgemeine Briefwahl ist seit 2007 im Presbyterwahlgesetz als Möglichkeit vorgesehen.
10.) Nachrückverfahren/Ergänzungsberufung
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Beim Nachrückverfahren/Ergänzungsberufung hatte die Arbeitsgruppe mehrere Vorschläge gemacht.
Es erfolgt ein Nachrücken anhand der Liste derjenigen, die zur Wahl gestanden haben, aber beim Wahlverfahren nicht gewählt wurden. Das Nachrücken erfolgt in der Reihenfolge der Stimmenzahl. Dabei könnte das Nachrücken an ein Quorum gebunden werden (z.B. darf nur nachrücken, wer
mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen erhalten hat).
Oder es erfolgt eine Nachwahl auf einer Gemeindeversammlung entweder
ohne Bindung an die bisherigen Kandidatinnen und Kandidaten oder mit Bindung an die bisherigen Kandidatinnen und Kandidaten.
Das Nachrücken derjenigen, die zur Wahl gestanden haben, könnte auch
mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeindeversammlung kombi-
17
niert werden, wenn entweder von der Liste abgewichen wird oder keine weiteren Kandidatinnen und Kandidaten mehr zur Verfügung stehen.
b)
Stand der Umsetzung
Das Ergänzungsverfahren wurde nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft, da
das Presbyterium frei sein muss, die fehlenden Persönlichkeiten aufgrund
ihrer Qualifikation zu suchen, um gezielt die Leistungsfähigkeit des Presbyteriums zu gewährleisten oder zu stärken. Dies würde durch die Wahl auf einer Gemeindeversammlung nicht erreicht werden. Außerdem würde die
Wahl durch eine Gemeindeversammlung nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führen.
11.) Wahlberechtigung
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Wahlberechtigt sind auch die Gemeindemitglieder, die jünger als 16 Jahre,
aber konfirmiert sind. Die unter 16-jährigen, aber Konfirmierten, sollen ihren
Wahlwunsch gegenüber dem Presbyterium/der Gemeindeverwaltung anzeigen, um ins Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Hierdurch entfällt
das oft mühsame, in der Regel lückenhafte und damit rechtsunsichere Eintragen aller aus diesem Grunde Wahlberechtigten durch die kirchliche Stelle,
da das Konfirmationsmerkmal nicht in den staatlichen Meldedaten enthalten
ist.
b)
Stand der Umsetzung
Dieser Vorschlag wurde in das Presbyterwahlgesetz übernommen.
X.
Rahmenvereinbarungen
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Durch Bündelung von Kaufkraft lassen sich für alle möglichen Gewerke und
Materialien Sparpotentiale erschließen. Deshalb sollte es landeskirchliche
Aufgabe werden, Rahmenverträge in allen hierfür geeigneten Bereichen abzuschließen, die es den kirchlichen Körperschaften ermöglichen, die für sie
günstigsten Preise (auch unter Einbezug von örtlichen Anbietern) zu ermitteln und eine Plattform einzurichten, zu koordinieren und zu administrieren
auf der alle diesbezüglichen Informationen ausgetauscht werden können,
Generallizenzen für EDV-Verfahren sollten verstärkt abgeschlossen und zusammen mit bereits bestehenden Generallizenzen (z.B. bei der KiGSt) landeskirchenweit bekannt gemacht werden.
b)
Stand der Umsetzung
Auf EKD-Ebene bestehen über die KIGST GmbH (mit Microsoft) und die
WGKD GmbH (Dienstleistungen verschiedener Art) Rahmenverträge, von
denen alle kirchlichen Körperschaften profitieren können. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Aufbau einer eigenen Struktur in der Evangelischen Kirche im Rheinland grundsätzlich kritisch zu sehen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die außerordentliche Landessynode 2006 u.a. dem Landeskirchenamt auferlegt, bis zum Jahre 2012 eine Einsparung in Höhe von
20% zu realisieren. Um dieses Ziel zu erreichen, ist u.a. eine deutliche Re18
duzierung des Personalbestandes unausweichlich. Vor diesem Hintergrund
muss vermieden werden, die aus den Einsparungszwängen resultierenden
Probleme durch Übernahme neuer Aufgaben weiter zu verschärfen.
Es wird nicht erwartet, dass die Aushandlung von Rahmenverträgen auf landeskirchlicher Ebene als neue gesamtkirchliche und damit gesamtkirchlich
zu finanzierende Aufgabe definiert werden kann.
Im Übrigen setzen entsprechende Verhandlungen voraus, dass eine Potenzialanalyse durchgeführt wird, die zuverlässige Rückschlüsse darüber zulässt, wie groß die Menge des abzusetzenden Gutes einzuschätzen ist. Die
Verfassungsstruktur unserer Landeskirche lässt eine entsprechende Prognose durch die Selbstständigkeit aller Körperschaften im Hinblick auf die
für die Aufgabenerfüllung eingesetzten Mittel kaum zu.
Nachdem die Landessynode 2007 u.a. eine grundsätzliche Analyse und Kritik der Aufgaben und der Aufgabenverteilung auf landeskirchlicher Ebene auch im Blick auf die Sicherstellung der Aufgaben der kreiskirchlichen Ebene - in Auftrag gegeben hat, wird die Fragestellung voraussichtlich in diesem
Zusammenhang noch einmal bedacht werden.
XI.
Kommunikation
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, rechtliche und technische Rahmenbedingungen zukünftig so zu gestaltet, dass e-government möglich ist. Schnittstellen zu bereits vorhanden Programmen sollen geschaffen werden.
b)
Stand der Umsetzung
Ein geschützter, elektronischer Kommunikationsweg zwischen dem Landeskirchenamt und allen kirchlichen Körperschaften sowie allen Pfarrerinnen
und Pfarrern ist eingerichtet worden. Unter diesem Gesichtspunkt sind die
Voraussetzungen für eine Verstärkung der Kommunikation auf diesem
Wege geschaffen worden. Nach Vorlage des Gutachtens, dass die Fa. Steria Mummert Consulting erstellt, wird u.a. die Frage, wie dieser Weg sinnvollerweise verstärkt zur Verwaltungsvereinfachung bzw. Kostenverringerung
zu nutzen ist, zu erörtern und zu entscheiden sein.
Vergleichbares gilt für die Frage, inwieweit Druckwerke durch elektronische
Fassungen ersetzt werden können.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Akzeptanz elektronischer Kommunikation in der Evangelischen Kirche im Rheinland noch unterschiedlich ausfällt, auch deshalb wurde bisher auf weitere Aktivitäten, die zu einer aktiven
Nutzung zwingen, verzichtet. Das Thema bleibt aber auf der Tagesordnung.
XII. Rechnungsprüfung
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Die sich abzeichnenden höheren Anforderungen an die Rechnungsprüfung
bei gleichzeitig geringer werdenden freien Mitteln auf allen kirchlichen Ebenen, lassen eine Aufgaben- und Strukturanalyse der aufsichtlichen Prüfung
notwendig erscheinen. Die Struktur der aufsichtlichen Prüfung und ein befä19
higungsadäquater Einsatz der Prüferinnen und Prüfer kann optimiert werden, wenn die Prüfung nicht mehr dezentral verantwortet wird.
b)
Stand der Umsetzung
An diesem Vorschlag arbeitet eine von der Kirchenleitung berufene Arbeitsgruppe.
XIII. Verwaltungsordnung
1.)
Anhebung der Grenze von 150,- DM für vermögenswirksame Ausgaben in der Haushaltssystematik (410 € in § 6 II EStG)
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Das Dezernat wird gebeten, in der Haushaltssystematik den Betrag von
150,- DM als Abgrenzung zu vermögenswirksamen Buchungen auf 410 €
anzuheben und damit den steuerrechtlichen Regeln in § 6 II EStG anzupassen.
b)
Stand der Umsetzung
Diese redaktionelle Änderung soll mit der Reform der Verwaltungsordnung
erledigt werden.
2.)
Friedhofswesen
a)
Vorschlag der Arbeitsgruppe
Das zuständige Dezernat wurde gebeten zu prüfen, ob es notwendig bleibt,
alle Widerspruchsverfahren im Friedhofsbereich weiterhin auf landeskirchlicher Ebene zentral zu bearbeiten oder ob die Verfahren vom Kirchenkreis,
ggf. unter Einschaltung einer Anwältin oder eines Anwaltes erledigt werden
können.
b)
Stand der Umsetzung
Der Vorschlag wurde durch Änderung von § 10 VwV für das Friedhofswesen
mit Wirkung ab 16. September 2006 umgesetzt.
8.
Einrichtung einer landeskirchlichen Stiftungs- und Erbschaftsberatung
(Antrag der Kreissynode Wuppertal) (Beschluss Nr. 4.40)
Zwischenbericht:
Der Antrag der Kreissynode Wuppertal zielt darauf, dass eine landeskirchliche Stiftungs- und Erbschaftsberatung eingerichtet wird.
Dieser Antrag kann derzeit noch nicht abschließend beraten werden. Zur
Zeit findet im Landeskirchenamt die Organisationsberatung statt. Über die
damit einhergehende Umstrukturierung und ggf. Neudefinierung der Aufgabengebiete im Landeskirchenamt kann zur Zeit noch nicht entschieden werden. Mit einer Entscheidung ist 2008 zu rechnen. Bis dahin muss auch die
Entscheidung über den Antrag ausgesetzt werden.
20
9. Fortsetzung der Prioritätendiskussion - Dienst- und Arbeitsrecht
(Beschluss Nr. 9)
Abschnitt I. Pfarrstellen, Planung und Steuerung:
zu Ziffer 12.:
Die Kirchenleitung hat in ihrer Klausurtagung am 9./10. Februar 2007 folgenden Beschluss gefasst:
„Die Kriterien zur Wahrnehmung des Vorschlags- und Besetzungsrechtes
der Kirchenleitung bei der Besetzung von Pfarrstellen vom 28. März 2003
(KABl. S. 114) werden dahingehend geändert, dass Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst gemäß Beschluss Nr. 9 (Abschnitt I Ziffer 12) der Landessynode 2007 nicht mehr vorgeschlagen werden können. Diese Änderung
tritt nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt vom März 2007 zum
1. April 2007 in Kraft. Laufende Besetzungsverfahren bleiben unberührt.“
Die Kreissynode Kleve hat mit Beschluss vom 10. November 2007 folgenden Antrag an die Kirchenleitung gestellt:
„Die Kreissynode Kleve bittet die Kirchenleitung, Bericht zu erstatten über
die im letzten Jahr mit Vorschlags- und Besetzungsrecht besetzten Stellen
und mit welchen Pfarrerinnen und Pfarrern (aus dem Wartestand, aus dem
Sonderdienst) diese Stellen besetzt worden sind und der Landessynode die
Möglichkeit der Aussprache darüber zu eröffnen.“
Dazu kann berichtet werden:
Verfahren zur Besetzung von Pfarrstellen auf Vorschlag der Kirchenleitung
im Zeitraum 01.01.2007 - 31.12.2007
aus Abberufung/Wartestand/nach Freistellung/aus befristeten
Pfarrstellen
Kirchenkreis an Nahe und Glan, 5. Pfarrstelle (Erteilung RU),
Kirchenkreis Gladbach-Neuss, 1. Pfarrstelle (Schulreferat)
Ev. Kirchengemeinde Scheip-Furpach, 1. Pfarrstelle
Kirchenkreis an Nahe und Glan, 12. Pfarrstelle (Hospiz-, Krankenhaus)
Ev. Kirchengemeinde Gummersbach, 5. Pfarrstelle
zur Vermeidung des Wartestandes (bedroht vom Verlust der
Pfarrstelle)
Ev. Kirchengemeinde Brüggen/Erft, Einzelpfarrstelle
Ev. Kirchengemeinde Krefeld-Nord, 2. Pfarrstelle
Ev. Kirchengemeinde Wipperfürth, 3. Pfarrstelle
Ev. Kirchengemeinde Hüls, Einzelpfarrstelle
Ev. Kirchengemeinde Odenkirchen, 5. Pfarrstelle (Erteilung RU)
Kirchenkreis Simmern-Trarbach, 1. Hälfte der 1. Pfarrstelle (Schulreferat)
Ev. Kirchengemeinde Odenspiel, Einzelpfarrstelle
Kirchenkreis Solingen, 7. Pfarrstelle (Krankenhausseelsorge)
besetzt zum
01.02.2007
01.02.2007
01.03.2007
01.07.2007
01.10.2007
01.03.2007
01.03.2007
01.03.2007
01.04.2007
01.08.2007
01.08.2007
01.11.2007
01.12.2007
21
Kirchenkreis Solingen, 8. Pfarrstelle (Krankenhausseelsorge)
Kirchenkreis Solingen, 9. Pfarrstelle (Krankenhausseelsorge)
Kirchenkreis Saarbrücken, 3. Pfarrstelle (Krankenhausseelsorge)
aus dem Sonderdienst
Ev. Kirchengemeinde Kirchen –EntlastungspfarrstelleEv. Kirchengemeinde Wichlinghausen-Nächstebreck,
5. Pfarrstelle -EntlastungspfarrstelleEv. Kirchengemeinde Honnefeld, Einzelpfarrstelle
Freigabevfg. vom 22.09.2006
Kirchenkreis Krefeld-Viersen, 14. Pfarrstelle (Erteilung RU)
Errichtungsvfg. vom 24.11.2006
Kirchenkreis Duisburg, 24. Pfarrstelle –EntlastungspfarrstelleErrichtungsvfg. vom 20.03.2007
Kirchenkreis An der Ruhr, 10. Pfarrstelle (Erteilung RU)
Errichtungsvfg. vom 08.02.2007
Kirchenkreis Simmern-Trarbach, 2. Hälfte der 1. Pfarrstelle (Erteilung
RU), Errichtungsvfg. vom 21.02.2007
Ev. Kirchengemeinde Osterath, 3. Pfarrstelle -EntlastungspfarrstelleErrichtungsvfg. vom 21.03.2007
Kirchenkreis Oberhausen, 8. Pfarrstelle (CentrO)
Errichtungsvfg. vom 20.12.2006
Ev. Kirchengemeinde Landsweiler-Schiffweiler, Einzelpfarrstelle
Freigabevfg. vom 12.10.2006
Ev. Kirchengemeinde Dinslaken, 2. Pfarrstelle
Ev. Kirchengemeinde Volberg –Entlastungspfarrstelle-
01.12.2007
01.12.2007
31.12.2007
01.02.2007
01.03.2007
01.07.2007
01.07.2007
01.08.2007
20.08.2007
01.09.2007
01.10.2007
01.10.2007
01.10.2007
20.12.2007
20.12.2007
noch laufende Verfahren:
- Ev. Kirchengemeinde Trier -Entlastungspfarrstelle- Freigabe: sofort, KABl. 04/2007,
08/2007, 2. Besetzungsvorschlag erfolglos
- Ev. Kirchengemeinde Schermbeck, 1. Pfarrstelle, Freigabe: 01.08.2007, KABl. 03/2007,
06/2007, 2. Besetzungsvorschlag erfolglos
- Ev. Kirchengemeinde Wegberg, 2. Pfarrstelle, Verzicht Ausschreibung
- Ev. Gemeinde zu Düren, 8. Pfarrstelle, Freigabe: 01.10.2007, KABl. 06/2007
- Kirchenkreis Düsseldorf, 35. Pfarrstelle (Seelsorgefortbildung), Freigabe: 01.11.2007,
KABl. 09/2007
- Ev. Kirchengemeinde Kevelaer, 3. Pfarrstelle -Entlastungspfarrstelle-, Freigabe:
01.06.2007, Verzicht Ausschreibung
Verzicht auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes
- Ev. Kirchengemeinde Leverkusen-Küppersteg-Bürrig, 1. Pfarrstelle, Freigabe zum
01.02.2007, KABl. 01/2007, (Besetzungsvorschlag nicht erfolgreich), Vfg. vom
15.03.2007, besetzt zum 01.09.2007
- Ev. Kirchengemeinde Koblenz-Mitte -Entlastungspfarrstelle-, Freigabe: sofort, Verzicht
Ausschreibung, Vfg. vom 17.04.2007, besetzt zum 24.09.2007
- Ev. Kirchengemeinde Remscheid-Hasten, 2. Pfarrstelle, Freigabe: sofort, Vfg. vom
22.08.2007 (Besetzungsvorschlag nicht erfolgreich), besetzt zum 01.12.2007
- Kirchenkreis Düsseldorf, 2. Pfarrstelle (Stadtakademie), Freigabe zum 01.09.2007, Vfg.
vom 23.08.2007 (Besetzungsvorschlag nicht erfolgreich)
22
- Ev. Friedens-Kirchengemeinde Düsseldorf, 1. Hälfte der 5. Pfarrstelle (Gemeindearbeit)
-Entlastungspfarrstelle-, Errichtung zum 01.08.2007, 2 Besetzungsvorschläge nicht erfolgreich, Vfg. vom 16.11.2007
- Kirchenkreis Jülich, 9. Pfarrstelle (Erteilung RU), Verzicht Ausschreibung, Vfg. vom
19.11.2007
Besetzungen auf Vorschlag der Kirchenleitung insgesamt:
erfolgte Besetzungen:
28
laufende Verfahren:
6
Verzicht:
6
40
Abschnitt X. Weiterarbeit:
zu Ziffer 1.:
„Die Kirchenleitung wird beauftragt, der Landessynode 2009 einen Beschlussvorschlag zu der Frage vorzulegen, ob und wie alternative Formen
des Pfarrdienstes und deren Finanzierung einzuführen und umzusetzen
sind.“
zu Ziffer 2.:
„Die Kirchenleitung wird beauftragt, schon im Jahr 2007 in Aufnahme der
Mitarbeit des Rheinischen Konventes Modelle in der Richtung neben- und
ehrenamtliche pastoraler Dienste zu entwickeln. ...“
Im Laufe des Jahres 2007 sind erste Skizzen für zwei Modelle entwickelt
worden, wie solche alternative Formen des pastoralen Dienstes aussehen
könnten. Sie werden der Landessynode 2008 vorläufig zur Kenntnis gegeben. Ob solche alternative Formen überhaupt ermöglicht und gefördert werden sollten, wird 2008 anhand der konkreten Modelle beraten. Ein Beschlussvorschlag wird für die Landessynode 2009 erarbeitet.
1. Modell: Agenturmoell für theologische Dienstleistungen
Die Synode des Kirchenkreises Aachen hat ein Agenturmodell für Theologische Dienstleistungen angeregt, über das Theologinnen und Theologen
ohne Pfarramt zu Einzeldiensten gebucht werden könnten. Eine Arbeitsgruppe1 hat den Vorschlag beraten und Umrisse eines möglichen Modells entwickelt:
Umrisse eines möglichen Modells
Den Theologinnen und Theologen ohne Pfarramt sollte ermöglicht werden,
mit den erworbenen beruflichen Qualifikationen Teile ihres Lebensunterhaltes zu verdienen. Auch erfordert der zunehmende Vertretungsbedarf in den
Gemeinden auf Grund des künftigen Wegfalls des Sonderdienstes und der
Beschäftigungsaufträge sowie der Reduzierung der zA-Stellen neue Modelle
zur pastoralen Entlastung, die durch mbA-Pfarrstellen allein nicht gewährleistet werden kann.
Alle Ordinierten, die nicht im pfarramtlichen Dienst stehen, bekämen die
Möglichkeit, ihre Dienste anzubieten. Diese Dienste könnten sich auf ein
1
In der AG wirkten mit: Herr Sup. Bruckhoff, Herr Sup. Dr. Dröge, Frau Köckler-Beuser, Herr KR Dr. Lehnert, Frau Pastorin i.E. Emge und Herr Vikar Coors (Rheinischer Konvent), Herr Pfr. Leh (DAS NETZ).
23
breites Spektrum erstrecken: von der einzelnen Amtshandlung bis zu Vertretungen und Projekten. Sie würden nach festen Honorarsätzen vergütet und
über Honorarverträge abgerechnet. Die Buchung dieser Personen müsste
im Rahmen der Kirchenordnung durch Leitungsorgane erfolgen und bliebe
an das Dimissoriale der zuständigen Pfarrerin bzw. des zuständigen Pfarrers
gebunden. Ein solcher 'Agenturbetrieb' könnte zunächst über ein Internetportal beim Landeskirchenamt organisiert werden. Unterstützt würde er vom
Verein DAS NETZ e.V., der - im Sinne eines Fördervereins - u.a. Spenden
für die Finanzierung verwalten könnte.
2. Modell: Angestellte Pastorinnen und Pastoren
Neben den Einrichtungen der Diakonie und den freien Werken haben auch
Kirchengemeinden und Kirchenkreise grundsätzlich die Möglichkeit, privatrechtliche Arbeitsverhältnisse mit ordinierten Theologinnen und Theologen
zu begründen. Diese Arbeitsverhältnisse erfolgen auf der Basis des kirchlichen Arbeits- und Vergütungsrechts und sind vom jeweiligen Anstellungsträger zu finanzieren. Solche Stellen für pastoralen Dienst dürften allerdings
keinesfalls ersatzweise für ordentliche Pfarrstellen eingerichtet werden, sondern immer nur dann, wenn die pfarramtliche Versorgung gemäß der Pfarrstellenbewertung durch ordentliche Pfarrerinnen und Pfarrer grundsätzlich
gewährleistet ist. Die Berechnung, Bewertung und Einrichtung von Pfarrstellen bliebe somit durch solche Arbeitsverhältnisse unberührt.
Der Status direkt angestellter Theologinnen und Theologen
Ordinierte Theologinnen und Theologen können nach ihrer Entlassung aus
dem Probe- bzw. Sonderdienst auf Antrag ihre Ordinationsrechte behalten,
wenn sie durch ein Leitungsorgan in die regelmäßige Wortverkündigung und
Sakramentsverwaltung eingebunden sind. Nach § 34,5 PfDG und § 6 AG
PfDG führen sie den Titel "Pastorin" bzw. "Pastor". Versehen sie diese
Dienste nicht ehrenamtlich (Pastorin bzw. Pastor im Ehrenamt), sondern als
Angestellte, müssten ihre Zuständigkeiten in einer 'pastoralen Vereinbarung'
genau festgelegt werden. Diese Pastorinnen und Pastoren könnten der zuständigen Pfarrerin bzw. dem zuständigen Pfarrer zugeordnet werden und
blieben an das Dimissoriale gebunden. Die Dienstaufsicht müsste bei der
zuständigen Superintendentin bzw. beim zuständigen Superintendenten liegen. Weiter zu klären wären neben arbeitsrechtlichen Fragen die genaue
Einbindung in das vorhandene Ämtergefüge sowie die pastoraltheologischen
Implikationen solcher Dienste.
zu Ziffer 3.:
„Die Verhandlungen zur kooperativen Personalpolitik auf EKD-Ebene sind
weiterzuführen. Über die Ergebnisse ist der Landessynode 2008 zu berichten.“
Kooperative Personalpolitik zwischen den Gliedkirchen der EKD
Kurzfassung des EKD-Konzeptpapiers - beschlossen von der Kirchenkonferenz am 29.03.07
24
Die Personalreferentenkonferenz hat im März 2005 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit den Konsequenzen der vorhersehbaren demographischen und finanziellen Entwicklung für die Personalplanung der Gliedkirchen
auseinander setzen sollte. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe lässt sich auf
diesen Nenner bringen: Die künftigen Herausforderungen erfordern es, die
Grenzen der Gliedkirchen für die Personalplanung und den Pfarrdienst, vor
allem am Anfang des Berufslebens, durchlässiger zu machen, ohne die Entscheidungsautonomie der einzelnen Gliedkirche einzuschränken.
Gründe für eine kooperative Personalpolitik
Im Bereich der EKD wird ab 2008 pro Jahr mit durchschnittlich 400 Pfarrstellen gerechnet, die durch Pensionierung frei werden. Dem werden ca. 200
Absolventinnen und Absolventen der Ersten Theologischen Prüfung gegenüber stehen. Aufgrund des Alters dürfte die Einstellung von Bewerberinnen
und Bewerbern von Wartelisten nicht überall eine Alternative zur Einstellung
junger Absolventinnen und Absolventen darstellen. Selbst wenn in erheblichem Umfang Stellen aufgehoben werden, kündigt sich hier eine Entwicklung an, die es erfordert, die Attraktivität des Theologiestudiums zu erhöhen.
Diese Aufgabe erfordert eine stärkere Kooperation der Gliedkirchen im Sinne einer Anstrengung für Nachhaltigkeit und Qualität. Es darf nicht mehr vorkommen, dass eine Gliedkirche auf Grund berichtigter Personalplanungszahlen plötzlich einen ganzen Jahrgang zum großen Teil nicht anstellen
kann und diese Bewerberinnen und Bewerber, auch die sehr guten unter ihnen, in anderen Gliedkirchen kaum eine Chance haben. Dies schadet dem
Ansehen aller Gliedkirchen und wirkt sich in allen Gliedkirchen in Qualität
und Zahl des Pfarrernachwuchses negativ aus.
Vorteile einer kooperativen Personalpolitik
Übernahmen von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Regionen
führen zu einem größeren Erfahrungstransfer zwischen den gliedkirchlichen
Kulturen. Sie sind Ausdruck einer gewachsenen innerprotestantischen Ökumenizität. Vergrößerte Bewerbungsräume kommen mobilen, flexiblen und
experimentierfreudigen Personen entgegen und erhöhen zugleich deren
„Marktwert“. Offenere Bewerbungsmöglichkeiten bieten weitere Bewerbungschancen. Niemand fällt mehr nach einer Ablehnung durch die eigene
Gliedkirche ein für allemal aus dem System. Die Wahrscheinlichkeit, eine
passende Stelle zu finden, steigt erheblich - auch deshalb, weil nicht überall
die gleichen Stärken erforderlich oder die gleichen Schwächen hinderlich
sind. Vergrößerte Bewerbungsräume binden die Gliedkirchen nicht länger an
das Personalangebot der eigenen Liste, sondern führen zu einer größeren
Auswahl.
Ein mögliches Modell kooperativer Personalpolitik
Studium: Die bisherigen kirchlichen Begleitmaßnahmen (Listen, Beratungsgespräche, Praktika etc.) zum Studium bleiben erhalten. Sie aufzugeben
würde die Anonymität erhöhen, was nicht sinnvoll wäre. Jede Landeskirche
begleitet ihre Studierenden weiterhin bis zur Ersten Theologischen Prüfung.
25
Allerdings soll die Aufnahme auf eine Liste nicht mehr vom Ort des Abiturs
abhängig sein. Über die Standards der Begleitmaßnahmen soll eine Abstimmung erfolgen, denn die einzelnen Landeskirchen wollen sich in dieser Frage aufeinander verlassen können.
Vikariat: Alle Absolventinnen und Absolventen der Ersten Theologischen
Prüfung erhalten ein EKD-weites Bewerbungsrecht für den Vorbereitungsdienst. Das jeweilige Aufnahmeverfahren ins Vikariat sowie die Anzahl der
aufzunehmenden Personen regelt jede Kirche intern für sich. Wer in der eigenen Kirche keinen Vikariatsplatz findet, hat entsprechend weitere Möglichkeiten. Das Gesamtverfahren soll wegen der zu erwartenden Mehrfachbewerbungen gut strukturiert werden (ggf. gemeinsame Bewerbungsfristen,
gegenseitigen Einblick in die Listen etc.). Die derzeitigen Ordnungen für den
Vorbereitungsdienst sowie die Zweite Theologische Prüfung sind grundsätzlich vergleichbar und werden bereits jetzt im Falle eines Gastvikariates gegenseitig anerkannt. Dennoch sollte eine gemeinsame Rahmenordnung für
das zweite Examen entwickelt werden. Unterschiedliche landeskirchliche
Schwerpunkte bleiben dabei möglich. Spätere Ergänzungen sind durch ein
individuell zu entwickelndes und verpflichtendes Fortbildungsangebot nach
der Anstellung auszugleichen.
Probedienst / Pfarrdienst: Die bestandene Zweite Theologische Prüfung
berechtigt zur Bewerbung in allen Gliedkirchen. Das jeweilige Bewerbungsbzw. Aufnahmeverfahren (zentral oder dezentral) regelt jede Gliedkirche
intern für sich, ebenfalls die Übernahme in ein Lebenszeitverhältnis oder
eventuell notwendige Nachqualifizierungen, insbesondere für den
Religionsunterricht in Kirchen mit Verpflichtung zur Erteilung von
Religionsunterricht im Pfarramt.
Diesen konzeptionellen Erwägungen zur kooperativen Personalpolitik der
Gliedkirchen der EKD hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im
Rheinland am 02.03.07 im Grundsatz zugestimmt. Die Bewerbungsmöglichkeiten bei den einzelnen Gliedkirchen werden auf www.theologiestudium.info veröffentlicht.
10.Fortsetzung der Prioritätendiskussion – presbyterial-synodale Ordnung
(Beschluss Nr. 13)
zu Abschnitt I Ziffer 1:
Zwischenbericht:
In ihrem Beschluss zur Fortsetzung der Prioritätendiskussion - Die Gestalt
der presbyterial-synodalen Ordnung in der Evangelischen Kirche im Rheinland - (Drucksache 3) hatte die Landessynode in ihrem Beschluss 13 unter
der Nr. 1 beschlossen:
"Die Kirchenleitung wird beauftragt, die Entwicklung und Umsetzung der
Leitvorstellung „Missionarisch Volkskirche sein“ unter Berücksichtigung der
26
offenen Fragen des Strukturprozesses der außerordentlichen Landessynode
2006 und der Reformdiskussionen auf der Ebene der Kirchenkreise, der
Landeskirchen und der EKD voranzutreiben und der Landessynode 2008 zu
diesem Zweck weitere Maßnahmen vorzuschlagen.
Dabei sollen ein theologischer Diskurs über den Begriff „missionarisch
Volkskirche sein“, Zielvorgaben für ein „Wachsen gegen den Trend“, eine
Bestimmung des Gemeindebegriffs und die hierfür erforderlichen rechtlichen, strukturellen und finanziellen Maßnahmen berücksichtigt werden."
Zur Umsetzung dieses Teils von Beschluss 13 hat die Kirchenleitung in ihrer
Sitzung vom 29./30. März 2007 Arbeitsaufträge an einzelne Bereiche vergeben mit dem Ziel, eine Gesamtvorlage für die Landessynode 2008 zu erstellen (Beschluss 20). Die Arbeitsaufträge haben die Ziele,
- den theologischen Diskurs über den Begriff „missionarisch Volkskirche
sein“ und „Wachsen gegen den Trend“ in Verbindung mit der Entwicklung
praxisorientierter missionstheologischer Leitlinien fortzuführen,
- den Gemeindebegriff neu zu bestimmen und die Klärung der erforderlichen rechtlichen, strukturellen und finanziellen Maßnahmen vorzunehmen,
sowie
- offene Fragen des Strukturprozesses der a.o. LS 2006 und des Organisationsgutachtens betreffend das Landeskirchenamt,
- Ergebnisse der Reformdiskussionen in Gemeinden, Kirchenkreisen, Ämtern, Werken und Einrichtungen und der Landeskirche,
- Verabredungen im Kooperationsausschuss und der Verabredungen mit
Nachbarkirchen sowie die Sammlung der Ergebnisse der Reformdiskussionen in Nachbarkirchen und
- Ergebnisse des EKD-Prozesses („Kirche der Freiheit“)
zu sammeln.
Die einzelnen Arbeitsaufträge wurden an die zuständigen Ständigen Ausschüsse und die entsprechenden Abteilungen und Organisationseinheiten
des Landeskirchenamtes vergeben. Als Termin für die Weiterleitung der Ergebnisse der Arbeitsaufträge an Abteilung II zur weiteren Bearbeitung wurde
Ende Juni 2007 festgehalten; dieser Termin wurde später neu festgelegt auf
den 15. August 2007.
In den meisten Bereichen konnten zu diesem Termin noch keine abschließenden Ergebnisse vorgelegt werden, sondern es wurden Zwischenberichte
erstattet:
1. Um den theologischen Diskurs über den Begriff „missionarisch Volkskirche sein“ und „Wachsen gegen den Trend“ in Verbindung mit der Entwicklung praxisorientierter missionstheologischer Leitlinien fortzuführen, hat sich
eine von der Kirchenleitung berufene Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der beteiligten Ausschüsse konstituiert. Ein Zwischenergebnis zum Begriff „Missionarisch Volkskirche sein“ wird voraussichtlich bei der Sitzung der Arbeitsgruppe am 13. November 2007 vorliegen. Der Begriff „Wachsen gegen den
27
Trend“ kann darin aber noch nicht verarbeitet werden. Ebenso war es unmöglich, innerhalb der Frist praxisorientierte missionstheologische Leitlinien
zu erarbeiten. Beabsichtigt ist, dass in der ersten Jahreshälfte 2008 eine
Vorlage erarbeitet wird, die dann in den beteiligten Ausschüssen bearbeitet
werden kann.
2. Um den Gemeindebegriff neu zu bestimmen und die erforderlichen rechtlichen, strukturellen und finanziellen Maßnahmen zu klären, liegt eine Stellungnahme der zuständigen Abteilung vor. Der Landessynode 2008 wird
eine Änderung der Kirchenordnung durch Ergänzung des Artikels 14 a vorgeschlagen. Im Hinblick auf die Personalkirchengemeinden soll ein entsprechendes Gesetz nach weiterer Klärung von Sachfragen der Landessynode
2009 vorgelegt werden.
3. Über den Reformprozess in den Kirchenkreisen liegt eine tabellarische
Übersicht vor. Die folgenden Prozesse dauern aktuell noch an und können
noch nicht ausgewertet werden:
- Zusammenstellung der offenen Fragen des Strukturprozesses der a.o.
Landessynode 2006 und des Organisationsgutachtens betreffend das
Landeskirchenamt
- Sammlung der Verabredungen im Kooperationsausschuss der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen
- Zusammenstellung der Verabredungen mit Nachbarkirchen sowie der Ergebnisse der Reformdiskussionen in Nachbarkirchen
4. Zur Sammlung der bisherigen Ergebnisse des EKD-Prozesses („Kirche
der Freiheit“) liegt eine Ausarbeitung aus der Präsidialkanzlei vor.
Da insbesondere die grundlegende theologische Ausarbeitung erst im Laufe
des Jahres 2008 erstellt werden kann, können die Ergebnisse zu Beschluss
Nr. 13.1 der Landessynode 2007 insgesamt erst der Landesynode 2009 vorgelegt werden.
zu Abschnitt I Ziffer 2.1, 2.2, 3.4 und 3.6:
Die Umsetzung von Beschluss 13, Abschnitt I, Ziffern 2.1, 2.2, 3.4 und 3.6
der Landessynode 2007 erfolgt durch das Kirchengesetz zur Änderung der
Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (siehe auch
Drucksache 3).
zu Abschnitt I Ziffer 2.3:
Zwischenbericht:
Die Landessynode 2007 hat im Zusammenhang mit ihren Beschlüssen zur
presbyterial-synodalen Ordnung und der Fortsetzung der Strukturdiskussion
(Beschluss 13) die Kirchenleitung u.a. beauftragt, der Landessynode 2008
vorzuschlagen, welche Aufgaben in Zukunft durch die landeskirchliche Ebene wahrzunehmen sind und wie Aufgaben in Zukunft zuzuordnen sind, um
die Erfüllung kreiskirchlicher Aufgaben sicherzustellen (Beschluss 13 Ziffer
2.3 Verantwortung der Landeskirche).
28
Dieser Beschluss wurde durch Beschluss Nr. 3 der Kirchenleitung vom
09./10.02.2007 dem Vizepräsidenten überwiesen.
Aus der Begründung des landessynodalen Beschlusses werden die Erwartungen an die Auftragserledigung genauer ersichtlich.
Auszug aus der Drucksache 3 der Landessynode 2007
„2.3 Verantwortung der Landeskirche
Die gleichen Überlegungen treffen ebenso für die landeskirchliche Ebene zu. Auch
hier ist neu zu bestimmen, welche Arbeitsbereiche durch einzelne Kirchenkreise
nicht mehr abgedeckt werden (können), die entweder von der landeskirchlichen
Ebene selbst oder von einem Verbund von Kirchenkreisen oder von einem Kirchenkreis stellvertretend für andere wahrgenommen werden sollen. Als Beispiele
hierfür seien die Schulreferate oder die Rechnungsprüfung genannt. Es zeichnet
sich ab, dass einige Kirchenkreise bestimmte Aufgaben in Zukunft gemeinsam
wahrnehmen werden. Da es nicht sinnvoll scheint, eine weitere Ebene einzuführen
zwischen der Ebene der Kirchenkreise und der Landeskirche (vgl. Gestaltungsräume in Westfalen), soll aber zumindest eine Regionalstruktur entwickelt werden, die
sicherstellt, dass immer die gleichen Kirchenkreise in verschiedensten Aufgabengebieten zusammenarbeiten (z. B. Schulreferate). Dies schont Ressourcen von
Mitarbeitenden in den entsprechenden Gremien und erleichtert eine möglicherweise in Zukunft stattfindende Fusion von Kirchenkreisen.
Daneben ist aber auch der Bereich der Landeskirche selbst wahrzunehmen. Als
Ergebnis des Strukturprozesses für die Landeskirche wurde auf der außerordentlichen Landessynode 2006 festgestellt:
„Die landeskirchliche Ebene nimmt verschiedene Aufgabenfelder wahr. Dazu gehören insbesondere: Repräsentanz, Aufsicht, Recht, Verwaltung, Bildung, Beratung, Koordination und Hilfestellung. Sie ist Impulsgeber und leistet theologische
Reflexion.
Die zukünftigen von der landeskirchlichen Ebene wahrzunehmenden Aufgabenfelder sind zu überprüfen und weiter zu entwickeln.
Was kann und soll die landeskirchliche Ebene in Zukunft leisten und anbieten, um
die gemeindliche und kreiskirchliche Arbeit zu unterstützen, zu stabilisieren und zu
stärken? Was davon ist als unverzichtbare Aufgabe wahrzunehmen und was ist
Serviceleistung, die zu bezahlen ist? Welche Aufgabe ist auf welcher kirchlichen
Ebene sachgemäß wahrzunehmen? Wie ist zu verfahren, wenn das Bewusstsein
und die Finanzmittel für eine politisch bedeutsame Aufgabe auf der gemeindlichen
oder kreiskirchlichen Ebene schwinden? Welche Maßnahmen der Verwaltungsmodernisierung (z.B. Budgetierung, Personalbewirtschaftung, Umstrukturierungen)
sollen im kirchlichen Bereich Anwendung finden?“ (aoLS 2006, DS 1, S.21)“
Im einzelnen sind danach folgende Fragestellungen zu bearbeiten:
- Prüfung, was Kirchenkreise nicht mehr (alleine) leisten können und was
davon durch die Landeskirche, mehrere Kirchenkreise oder ein Kirchenkreis „stellvertretend“ geleistet werden kann
- Prüfung, welche Aufgaben regional oder überregional wahrzunehmen sind
(inkl. finanzieller Implikationen)
- Entwicklung von Regionalstrukturen auf kreiskirchlicher Ebene
- Umfassende Aufgabenkritik auf landeskirchlicher Ebene incl. Definition
von „Serviceleistungen“, die gegen Entgelt erbracht werden
29
- Welche Ebene kann welche Aufgaben am besten sachgemäß wahrnehmen?
- Prüfung von Verwaltungsmodernisierungsmöglichkeiten
Diese umfassende Aufgabenstellung kann wegen der laufenden Organisationsuntersuchung des Landeskirchenamtes sowie weiterer, durchgreifender
anderer Prozesse (z.B. Umsetzung von beschlossenen Sparmaßnahmen,
Schulwerk, Schulstiftung, Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens,
Kooperationen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, Entwicklung
von Qualitätsmanagementsystemen, Pfarrstellenplanung, Personalplanung
Theologinnen und Theologen), die das Landeskirchenamt in hohem Maße in
Anspruch nehmen, nicht im vorgegebenen Zeitrahmen erledigt werden.
Im Zuge der von Steria Mummert Consulting AG durchgeführten Organisationsuntersuchung des Landeskirchenamtes sind Workshops mit den Abteilungen geplant, in denen eine Reflexion der Ziele und Aufgaben angeregt
wird. Die Ergebnisse dieser Workshops und das Soll-Konzept liegen im
Herbst 2007 vor. Sie dürften Erkenntnisse für weitergehende Beratungen mit
dem Ziel der Erledigung des o.g. Beschlusses der Landessynode bringen
und sollen deshalb abgewartet werden.
Danach wird der Vizepräsident der Kirchenleitung einen Vorschlag für die
Bearbeitung des Beschlusses vorlegen.
Angesichts der Tatsache, dass von der Organisationsberatung weitreichende Vorschläge erwartet werden, die im Jahr 2008 zu prüfen und ggf. umzusetzen sind, der Vielzahl laufender Projekte von grundsätzlicher Bedeutung,
mit denen das Landeskirchenamt befasst ist sowie angesichts der Notwendigkeit einer breiten Beteiligung aller Ebenen im Zuge der Bearbeitung der
o.g. Fragestellungen wird eine umfassende Erledigung des Beschlusses
noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es wird angestrebt, der Landessynode 2009 mindestens erste Ergebnisse vorzulegen.
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat am 16.10.2007 entsprechend
beschlossen.
zu Abschnitt I Ziffer 2.4:
Zwischenbericht:
Die Landessynode 2007 hat mit Beschluss 13 Ziffer 2.4 der Kirchenleitung
den Auftrag erteilt, Kriterien zu erarbeiten, die den Begriff der Leistungsfähigkeit von Kirchengemeinden (Art. 5 Abs. 2 KO) und Kirchenkreisen (Art. 96
Abs. 1 KO) in Verbindung mit Art. 1 KO genauer bestimmen.
Nach vielfältigen Überlegungen und ausführlicher Beratung ist festzustellen,
dass der Arbeitsauftrag der Kirchenleitung letztendlich nur erfüllt werden
kann, wenn er auf breiter Basis diskutiert wird, da mit der aufgeworfenen
Fragestellung alle in Artikel 1 der Kirchenordnung genannten Arbeitsbereiche auf theologischer, kirchenpolitischer und juristischer Ebene tangiert sind.
Die an späterer Stelle versuchte Annäherung an eine Präzisierung des Begriffes der Leistungsfähigkeit zeigt, dass je präziser die Voraussetzungen
der Leistungsfähigkeit festgelegt werden, desto mehr wird in die Gestal30
tungsmöglichkeiten der Kirchengemeinden und Kirchenkreise eingegriffen.
Dies betrifft in besonderer Weise die Gestaltung des geistlichen Lebens in
der Kirchengemeinde.
Die Präzisierung der Leistungsfähigkeit kann nur in Verbindung mit den zu
erfüllenden Aufgaben und den für sie geltenden Standards erfolgen. Ein Vorschlag stünde also in enger Verbindung zu den Überlegungen zu Qualitätsstandards kirchlicher Arbeit und kommt einer Prioritätendiskussion auf allen
kirchlichen Ebenen gleich.
Setzt die Präzisierung der Leistungsfähigkeit nachprüfbare Kriterien für die
von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zu erfüllenden Aufgaben voraus,
so sind u.a. zwei Fragen zu beantworten:
Können für alle Arbeitsgebiete überhaupt messbare Standards aufgestellt
werden?
Wie einheitlich soll die Gestaltung kirchlichen Lebens auf Gemeinde- und
Kirchenkreisebene sein?
Als Erstes hat die Kirchenleitung das Landeskirchenamt beauftragt, eine interne Arbeitsgruppe einzurichten, in der alle Abteilungen vertreten sind. Diese soll die Überlegungen des Zwischenberichtes prüfen und einen konkreten
Vorschlag erarbeiten.
Als Grundlage für die Beratungen können die folgenden Überlegungen dienen.
1.
Die Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinde:
Der Begriff der „Leistungsfähigkeit“ wird für die Kirchengemeinde ausdrücklich nur in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 der Kirchenordnung erwähnt.
Die Leistungsfähigkeit könnte mittels formaler Kriterien, z.B. durch die Festlegung einer Mindestmitgliederzahl oder einer bestimmten Anzahl von Pfarrstellen sichergestellt werden. Dies wird in der Evangelischen Kirche von
Westfalen praktiziert. Beispielsweise soll es dort mindestens zwei Pfarrstellen pro Kirchengemeinde geben, damit im Urlaubs- und Krankheitsfall die
Vertretung sichergestellt ist. Es gibt vier Modelle von Kirchengemeinden, die
jeweils auf eine bestimmte Situation der Gemeinde (Stadtteilgemeinde, Kirche auf dem Lande) zugeschnitten sind und die von einer Mindestgemeindemitgliederzahl ausgehen (bspw. mind. 10.000 Gemeindemitglieder in der
Stadtteilgemeinde).
Diesen formalen Vorgaben wurde im Rahmen der Beratungen zur Prioritätendiskussion nicht der Vorzug gegeben. Vielmehr zeigt der Auftrag an die
Kirchenleitung mit seinem Hinweis auf Artikel 1, dass eine inhaltliche Definition erfolgen soll.
Die Kirchenordnung selbst stellt in Artikel 7 bestimmte Verpflichtungen für
die Kirchengemeinde auf, die sie erst in den Stand versetzen, Aufgaben zu
erfüllen und somit leistungsfähig zu sein. Die Kirchengemeinde muss die für
die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ämter und Dienste einrichten, Mitarbeitende gewinnen, qualifizieren und stärken, die notwendigen Räume und
Einrichtung bereitstellen und die notwendigen finanziellen Mittel aufbringen.
31
Leistungsfähigkeit kann somit teilweise durch Rückgriff auf Artikel 7 definiert
werden. Die Leistungsfähigkeit ist aber nicht Zweck an sich, sondern dient
laut Artikel 5 der Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde. Diese werden in Artikel 5 nicht definiert. Es ist aber davon auszugehen, dass auf Artikel 1 der Kirchenordnung verwiesen wird. Dafür spricht der Text in Artikel 6:
"Die Kirchengemeinde nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in ihrem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung
wahr" sowie der Wortlaut von Artikel 15 Absatz 1: "Das Presbyterium leitet
die Kirchengemeinde. Es trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Auftrags der Kirchengemeinde gemäß Artikel 1."
Allerdings ist Artikel 1 allgemein formuliert und bezieht sich auf die ganze
Evangelische Kirche im Rheinland und wird durch die jeweiligen Verweise
sowohl auf die Kirchengemeinde, den Kirchenkreis als auch die Landeskirche angewendet. Eine Präzisierung erfordert daher eine Verengung des Artikel 1 auf die Anforderungen an eine Kirchengemeinde.
Betrachtet man den Aufgabenkatalog in Artikel 1, so ist festzustellen, dass
keine Gemeinde alle dort genannten Aufgaben in ihren möglichen Ausformungen und Bandbreiten erfüllen kann. Bereits heute ist festzustellen, dass
einzelne Aufgaben, die unter einen Begriff in Artikel 1 fallen nur in Kooperation mit anderen Kirchengemeinden oder gar auf Kirchenkreisebene erfüllt
werden können; zu nennen wäre beispielsweise die Notfallseelsorge, Polizeiseelsorge oder größere diakonische Einrichtungen wie Seniorenwohnheime, Stadtakademien etc.
Es muss eine Beschreibung der Aufgaben der Kirchengemeinde gefunden
werden, die nicht nur den gegenwärtigen Zustand festschreibt, sondern auch
die zukünftige Gestalt mit bedenkt.
a)
zu Artikel 1 Absatz 1 bis 3:
Artikel 1 Absatz 1 bis 3 gibt Auskunft darüber, wie die Gemeinde ihr Zeugnis
ablegt. Dazu gehören der sonntägliche Gottesdienst, besondere Gottesdienste nach § 5 Lebensordnungsgesetz, dass die Gemeindemitglieder alle
Amtshandlungen in ihrer Kirchengemeinde wahrnehmen können und dass
sie Gruppen und Kreise vorfinden.
Nach dem geltenden Verständnis der Parochie ist davon auszugehen, dass
die Gemeindemitglieder in ihrer Kirchengemeinde diese Aufgaben vorfinden
müssen.
Eine Kooperation von Kirchengemeinden der Art, dass bestimmte Amtshandlungen nur in einer Kirchengemeinde angeboten werden, wäre undenkbar. Eine Profilierung im Sinne der Gemeindekonzeption mit dem schwerpunktmäßigen Angebot bestimmter besonderer Gottesdienste (z.B. Familiengottesdienste) ist möglich, wenn die Vorschriften über die Gottesdienste
eingehalten werden.
b)
32
zu Artikel 1 Absatz 4:
Das Zeugnis und der Dienst in der Welt gehören zusammen. Absatz 4 zählt
die verschiedenen Bereiche, in denen sich der Dienst verwirklicht, auf. Vom
Grundsatz her kann auf keine der genannten Aufgaben verzichtet werden.
Bei den nur schlagwortartig aufgeführten Aufgaben drängt sich aber die Frage auf, in welchem Umfang sie von jeder Kirchengemeinde erfüllt werden
müssen.
Die Aufgaben können mit unterschiedlicher Qualität und in unterschiedlichem Maße wahrgenommen werden. Beispielsweise reicht die Seelsorge
von dem Gespräch mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer bis hin zur Notfallseelsorge. Der Begriff der Diakonie reicht von der Mildtätigkeit an einzelnen Mitgliedern der Kirchengemeinde bis hin zum Diakonischen Werk oder einem
großen Seniorenwohnheim. Die Förderung der Kirchenmusik reicht von dem
Kinderchor über die Kantorei bis hin zu großen musikalischen Veranstaltungen.
Eindeutig ist, dass keine Kirchengemeinde diese komplette Bandbreite erfüllen kann. Deshalb geht auch die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben, deren Erstellung gemäß Art. 7 Abs. 4 KO für die Kirchengemeinden
Pflicht ist, von einer Schwerpunktsetzung bei der Aufgabenerfüllung und
Profilierung von Arbeit und Inhalten durch die Kirchengemeinden aus.
Auch Art. 8 Absatz 1 KO geht ausdrücklich davon aus, dass Kirchengemeinden zusammenarbeiten sollen, wenn Aufgaben ihre Leistungsfähigkeit übersteigen. Die Leistungsunfähigkeit in Teilbereichen ist folglich nach dem gegenwärtigen Verständnis der Kirchenordnung solange kein Grund, die Leistungsfähigkeit insgesamt in Frage zu stellen, wie sie durch Kooperationen
aufgefangen werden kann. Art. 8 Absatz 2 KO nennt die Vereinbarungen
zwischen Kirchengemeinden über die Zusammenarbeit, die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen und die Bildung von Verbänden.
An dieser Stelle stellt sich wie bei der Wahrnehmung der Amtshandlungen
die Frage, ob die Kirchengemeinde ihre Mitglieder, wenn diese ein Angebot
wahrnehmen möchten, an die Nachbarkirchengemeinde, mit der kooperiert
wird, verweisen kann. Beispielswiese könnte die eine Gemeinde den Kinderchor und die andere die Kantorei anbieten.
Hinzu kommt, dass auch der Kirchenkreis die Aufgabe hat, den Kirchengemeinden bei ihrer Aufgabenerfüllung Hilfestellung zu leisten (siehe Ziffer 8).
Der Kirchenkreis kann Aufgaben übernehmen, die die Kirchengemeinden allein nicht erfüllen können oder bei denen eine Spezialisierung sinnvoll ist.
Bleibt man bei der Grundlinie, dass die Kirchengemeinden Schwerpunkte in
ihrer Arbeit setzen sollen und dabei Profile heraus arbeiten mit Angeboten,
die sie gerade von den anderen Kirchengemeinden unterscheiden und dass
sie bei der Aufgabenerfüllung zusammenarbeiten können, so stellt sich die
Frage, welchen Mindeststandard an Aufgabenerfüllung jede Kirchengemeinde in der Gemeinde gewährleisten muss.
In Übereinstimmung mit den Kriterien zur Erstellung einer Gemeindekonzeption ist davon auszugehen, dass in jeder Kirchengemeinde die Grundversor-
33
gung gewährleistet sein muss (LS 2001, Beschluss Nr. 39, S. 198, Anlage
Seite 181* ff.).
Bisher ist die Grundversorgung für keinen Arbeitsbereich definiert. Allenfalls
für die Aufgabe der christlichen Erziehung und Bildung könnte auf Art. 81
KO zurückgegriffen werden. Eine Präzisierung muss nicht zwingend in der
Kirchenordnung erfolgen. Standards könnten auch in einfachen Kirchengesetzen oder Verordnungen festgelegt werden, auf die dann zurückgegriffen
werden kann.
c)
zu Artikel 1 Absatz 5 und 6:
Die Aufgaben in Absatz 5 und 6 sind so umfassend, dass sie sicherlich nicht
von jeder Kirchengemeinde ausgeführt werden können. Daher könnten sie
für die Kirchengemeinden einschränkend dahin gehend interpretiert werden,
dass die Kirchengemeinden diese Aufgaben erfüllen müssen, wenn eine
konkrete Situation in der Kirchengemeinde dies erfordert. Dies könnte beispielsweise die Existenz einer jüdischen Gemeinde sein, mit der das Gespräch gesucht werden muss. Es könnte konkrete Anlässe geben, in denen
für die Heiligung des Sonntags oder der kirchlichen Feiertage einzutreten ist.
d)
zu Artikel 15 :
Die Aufgaben, die die Kirchengemeinde darüber hinaus zwingend zu erfüllen
hätte, sind die in Artikel 15 genannten.
e)
Vorschlag zur Weiterarbeit
Eine exakte Definition der Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinde kann nur
durch eine Konkretisierung der Aufgaben und eine Festlegung der Grundversorgung erfolgen. Im Einzelnen müsste aber noch geprüft werden, ob so
eine präzise Festlegung für alle Arbeitsbereiche überhaupt möglich und gewollt ist.
Die Konkretisierung hätte den Vorteil, dass die Leistungsfähigkeit einer Kirchengemeinde genau bemessen werden könnte. Sie bringt allerdings auch
den Nachteil mit sich, dass die Spielräume für Kirchengemeinden stark eingeschränkt werden und das Leben in den Kirchengemeinden vereinheitlicht
wird.
Denkbar wäre aber auch eine Annäherung an den Begriff der Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinde anhand der oben angestellten Überlegungen.
Ein darauf basierender Gesetzestext müsste unbestimmte Rechtsbegriffe
verwenden, die in jedem Einzelfall einer Kirchengemeinde gesondert geprüft
werden müssten. Dies würde zumindest solange gelten, bis gesetzliche
Festlegungen erfolgt sind.
Die allgemeine Umschreibung könnte wie folgt lauten:
„Die Kirchengemeinde ist leistungsfähig, wenn sie die personellen, sachlichen und finanziellen Mittel nach Artikel 7 aufbringen kann, um die Aufgaben
aus Artikel 1 Abs. 1 bis 3 in der Kirchengemeinde wahrzunehmen und bezüglich der Aufgaben aus Artikel 1 Abs. 4 eine Grundversorgung sicherzustellen. Die Aufgaben aus Artikel 1 Abs. 5 und 6 muss sie wahrnehmen,
34
wenn die Situation in der Kirchengemeinde dies erfordert. Sie muss die Aufgaben in Artikel 15 erfüllen.“
2.
Die Leistungsfähigkeit des Kirchenkreises
Auch für den Kirchenkreis soll der Begriff der „Leistungsfähigkeit“ in Artikel
96 Absatz 1 KO präzisiert werden.
Für die Beschreibung der Leistungsfähigkeit kann wie bei der Kirchengemeinde auf die Anforderungen des Artikel 7 KO zurückgegriffen werden.
Die Schwierigkeit stellt sich auch hier bei der Eingrenzung der Aufgaben in
Artikel 96 Absatz 1 Satz 1. Auch für den Kirchenkreis wird auf die Aufgaben
in Artikel 1 Bezug genommen. Denn gemäß Artikel 95 Absatz 2 nimmt der
Kirchenkreis den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in seinem Bereich im
Rahmen der kirchlichen Ordnung und eigener Verantwortung wahr. Und
eine Hauptaufgabe der Kreissynode liegt darin, dafür zu sorgen, dass der
Kirchenkreis seinen Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllt (Artikel 97 Absatz 2).
Der Wortlaut in Artikel 95 Absatz 2 Satz 1: “Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in seinem Bereich (...) wahr“ könnte dahingehend verstanden werden, dass der Kirchenkreis selbst die in Artikel 1 genannten Aufgaben wahrnimmt, also selbst Verkündigung und Sakramentsverwaltung ausübt und bspw. Seelsorge, Mission und Kirchenmusik betreibt.
Dies würde er nach dem Wortlaut des Artikel 95 Absatz 2 Satz 2 durch gemeindeübergreifende Dienste und Einrichtungen ausüben.
Bei diesem Verständnis des Textes wäre der Kirchenkreis aber nur eine Art
große Kirchengemeinde. Artikel 1 muss folglich auf den Kirchenkreis hin verengt werden. Diese Verengung muss sich an den Funktionen des Kirchenkreises orientieren. Diese erschließen sich insbesondere aus Artikel 95 und
97 der Kirchenordnung. Aus Artikel 95 und 97 lassen sich drei wesentliche
Aufgaben des Kirchenkreises ableiten:
a)
Die Hilfs- bzw. Unterstützungsfunktion für die Kirchengemeinden:
Er (der Kirchenkreis) achtet darauf, dass die Kirchengemeinden ihren Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllen und gibt ihnen die notwendige Hilfestellung (Artikel 95 Absatz 3). Die Kreissynode fördert die Gemeinschaft der im Kirchenkreis verbundenen Kirchengemeinden und pflegt den Zusammenhalt mit der
gesamten Kirche (Artikel 97 Absatz 3). Die Kreissynode bemüht sich um
eine ausreichende Versorgung der Kirchengemeinden (Artikel 97 Absatz 4).
In Artikel 95 Absatz 2 heißt es: „Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in seinem Bereich (...) in eigener Verantwortung wahr.
Er schafft dazu gemeindeübergreifende Dienste und Einrichtungen.“
„Hilfestellung“ kann dahingehend verstanden werden, dass der Kirchenkreis
die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Dies kann z.B.
durch Beratung durch den Kreissynodalvorstand erfolgen, aber auch durch
die Schaffung eines Dienstes oder einer Einrichtung, der oder die die Gemeinden berät und Fortbildung anbietet.
Die gemeindeübergreifenden Dienste und Einrichtungen werden aber auch
dann errichtet, wenn die Aufgabe selbst durch den Kirchenkreis wahrgenom35
men werden soll. In der Regel ist dies der Fall, wenn die Gemeinden die
Aufgabe finanziell nicht tragen können oder eine inhaltliche Spezialisierung
der Mitarbeitenden sinnvoll ist (z.B. Ehe- und Lebensberatung, Notfall-,
Krankenhaus- und Polizeiseelsorge).
Über die Errichtung eines Dienstes oder einer Einrichtung entscheidet die
Kreissynode. Dass sie nicht gegen den Willen der Kirchengemeinden handelt, wird durch die Abgeordneten der Kirchengemeinden sichergestellt.
b)
Die Repräsentation des Kirchenkreises im Öffentlichen Leben:
Dem Kirchenkreis kommt noch eine weitere Aufgaben zu, nämlich die der
Repräsentation der Kirche im öffentlichen Bereich. Der Kirchenkreis ist notwendig zur Bündelung der Interessen und der kirchlichen Anliegen im jeweiligen staatlichen und kommunalen Gebiet. Dies ist grundsätzlich notwendig
für alle Aufgaben aus Artikel 1 KO. Es dürfte aber häufig die Aufgaben nach
Artikel 1 Absatz 5 und 6 betreffen. Er ist notwendig als Ansprechpartner beispielsweise im christlich-jüdischen Dialog oder als Gegenüber für die ökumenischen Partner. Darüber hinaus hat seine Stimme stärkeres Gewicht bei
dem Eintreten für die Beachtung der Gebote Gottes, für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung und die Heiligung des Sonntags und der
kirchlichen Feiertage im Kirchenkreis.
c)
Die Aufsichtsfunktion über die Kirchengemeinden, die Verbände und
die Mitarbeitenden:
Er achtet darauf, dass die Kirchengemeinden ihren Auftrag gemäß Artikel 1
erfüllen (...). Die Kreissynode führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden,
die Verbände und die Mitarbeitenden im Kirchenkreis (Artikel 97 Absatz 5).
Das Wachen darüber, dass die Gemeinden ihren Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllen, kann durch Beratung und Visitation erfolgen. Der Kirchenkreis führt
aber auch die Aufsicht über die zuvor genannten und darüber, dass die Kirchenordnung und alle kirchlichen Gesetze von ihnen eingehalten werden.
Zusammengefasst könnte geschlussfolgert werden, dass der Kirchenkreis
dann leistungsfähig ist, wenn er in der Lage ist, die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus Artikel 1 zu unterstützen und dazu auch gemeindeübergreifende Dienste und Einrichtungen bereitzustellen. Der Kirchenkreis
muss in der Lage sein, die Interessen hinsichtlich aller Aufgaben in Artikel 1
im öffentlichen Leben zu vertreten und insbesondere die Aufgaben gemäß
Artikel 1 Absatz 5 und 6 im öffentlichen Leben wahrzunehmen.
Außerdem muss er die Gemeinden, die Verbände und die Mitarbeitenden
beaufsichtigen können. Die Aufsicht umfasst, dass diese ihre Aufgaben aus
Artikel 1 ordnungsgemäß wahrnehmen sowie die Einhaltung der Kirchenordnung und aller kirchlichen Gesetze.
Ob der Kirchenkreis seine Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann und ob er
den Kirchenkreis im öffentlichen Leben vertreten kann, lässt sich relativ
leicht überprüfen. Nicht eindeutig festzustellen ist aber, welchen Umfang und
welche Qualität die Unterstützung für die Kirchengemeinden aufweisen
muss, damit ein Kirchenkreis als leistungsfähig gilt.
36
Wie bei den Kirchengemeinden gilt gemäß Artikel 113 auch für den Kirchenkreis, dass er zur Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Kirchenkreisen zusammen arbeiten kann. In der Praxis ist festzustellen, dass fast alle Kirchenkreise bei der Aufgabenerfüllung mit anderen Kirchenkreisen kooperieren.
Die Kooperation beschränkt sich in der Regel nicht auf einen Nachbarkirchenkreis, sondern variiert je nach Aufgabenstellung. Die Art der Zusammenarbeit reicht von der finanziellen Beteiligung über die gemeinsame Finanzierung von Stellen bis zum gemeinsamen Betrieb von Einrichtungen
und Referaten. Die Art der Zusammenarbeit und die Auswahl der Kooperationspartner erfolgt nach sachlichen Gesichtspunkten. Als Beispiel zu nennen
sind gemeinsame Diakonische Werke, gemeinsame Telefon-, Notfall- und
Polizeiseelsorge, Fachberatung für Kindertagesstätten, Schulreferate, etc.
Auch hier stellt sich die Frage, ob es Aufgaben gibt, die im Kirchenkreis
selbst erfüllt werden müssen (ähnlich wie in den Kirchengemeinden die
Seelsorge an den Gemeindemitgliedern) oder ob der Kirchenkreis die Kirchengemeinden bei bestimmten Aufgaben an einen Nachbarkirchenkreis
verweisen kann, mit dem eine Kooperation vereinbart ist.
Die Hilfestellung, die Beratung und Visitation, die Repräsentation des Kirchenkreises und die Aufsicht erfolgt zwar im Kirchenkreis, dies schließt aber
eine Zusammenarbeit in der Form, dass eine zuarbeitende Einrichtung außerhalb des Kirchenkreises liegt, bspw. ein gemeinsames Rechnungsprüfungsamt, nicht aus.
Übergemeindliche Einrichtungen und Dienste müssen nicht zwingend im Kirchenkreis selbst angeboten werden. Funktionale Dienste, die ein Beratungsund Weiterbildungsangebot enthalten, können auch außerhalb des Kirchenkreises wahrgenommen werden, z.B. in einer Akademie solange die Wahrnehmung des Angebotes zumutbar ist. Außerdem sind von außerhalb Besuche bei den Kirchengemeinden möglich.
Es stellt sich daher als nächstes die Frage, wie umfangreich die Hilfestellung
für die Kirchengemeinden sein muss und welche gemeindeübergreifenden
Dienste und Einrichtungen jeder Kirchenkreis vorhalten muss.
Betrachtet man die Synodalbeauftragungen und Fachausschüsse der Kirchenkreise, so lässt sich annehmen, dass für jede der Aufgaben der Kirchengemeinden aus Artikel 1 Hilfestellung geleistet werden kann.
Betrachtet man die aktuellen funktionalen Dienste der Kirchenkreise, so
lässt sich feststellen, dass es zwar einige Aufgaben gibt, die in fast allen Kirchenkreisen wahrgenommen werden, aber eben auch Aufgaben, die nicht
alle Kirchenkreise wahrnehmen. Es scheint, dass die Aufgabenwahrnehmung des Kirchenkreises historisch gewachsen ist und sich nach dem Bedarf vor Ort orientiert.
Lediglich für zwei Aufgabenbereiche gibt es gesetzliche Vorgaben. Für den
GMÖ durch Beschluss der Landessynode und für die Kirchenmusik durch
das Kirchenmusikgesetz der EKU. An diesen kann die Aufgabenerfüllung
einschließlich ihrer Qualität gemessen werden.
d)
Vorschlag zur Weiterarbeit
37
Aus den zuvor angestellten Überlegungen ergeben sich zwei Vorschläge.
Zum einen könnte die Hilfs- und Unterstützungsfunktion wie bisher allgemein
benannt werden und die konkrete Ausfüllung den Kirchenkreisen und evtl.
landessynodalen Einzelentscheidungen überlassen werden. Dies hätte den
Vorteil von mehr Flexibilität, die Leistungsfähigkeit müsste aber für jeden Kirchenkreis an seiner konkreten Situation festgemacht werden.
Ein Formulierungsvorschlag für die Kirchenordnung, der auch die anderen
Aufgaben des Kirchenkreises mit berücksichtigt, könnte wie folgt lauten:
„Der Kirchenkreis ist leistungsfähig, wenn er die personellen, sachlichen und
finanziellen Mittel aufbringen kann, um den Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 1 Hilfestellung zu leisten. Hierzu und zur
Erfüllung von Aufgaben, die ihm übertragen werden errichtet er übergemeindliche Dienste und Einrichtungen. Er nimmt die Repräsentation und den
ihm aufgegebenen Dienst im öffentlichen Leben wahr.
Der Kirchenkreis muss in der Lage sein, darauf zu achten, dass die Kirchengemeinden ihren Auftrag gemäß Artikel 1 ordnungsgemäß wahrnehmen und
die Aufsicht darüber zu führen, dass die Kirchengemeinden, die Verbände
und die Mitarbeitenden im Kirchenkreis die Kirchenordnung und die kirchlichen Gesetze beachten.“
Die andere Möglichkeit wäre, eine exakte Definition der Leistungsfähigkeit
zu versuchen. Dies würde eine genauere Festlegung von Standards für die
Hilfestellung und Unterstützung der Kirchengemeinden durch den Kirchenkreis voraussetzen.
zu Abschnitt I Ziffer 2.5:
Zwischenbericht:
Im Rahmen der durch die Landessynode 2005 beschlossenen Prioritätendiskussion wurde eine Arbeitsgruppe I - Die Gestaltung der presbyterial-synodalen Ordnung in der Evangelischen Kirche im Rheinland - gebildet. In dem
von dieser Arbeitsgruppe der Landessynode 2007 vorgelegten Bericht heißt
es u.a.:
„Neben der Frage der Leistungsfähigkeit ist darüber hinaus zu entwickeln,
welche Qualitätsstandards für die Erfüllung der in der Kirchenordnung genannten Aufgaben, insbesondere in Art. 1 gelten sollen. Diese Aufgabe stellt
sich unabhängig von den Ebenen für die gesamte kirchliche Arbeit."
Der Beschluss 13 Ziffer 2.5 (Qualitätsstandards) der Landessynode 2007
lautet:
„Die Kirchenleitung wird beauftragt, für die Landessynode 2008 Vorschläge
zur Qualitätsverbesserung kirchlicher Arbeit vorzulegen."
Daraufhin fasste die Kirchenleitung am 30.03.2007 den folgenden Beschluss
19 zur Interpretation des landessynodalen Beschlusses:
„Für die Bearbeitung von Beschluss 13 der Landessynode 2007 Ziffer 2.5
Qualitätsmanagementsysteme wird folgendes Verfahren festgelegt:
38
1. Die Abteilung II des Landeskirchenamtes koordiniert in Verbindung mit
dem Ständigen Innerkirchlichen Ausschuss im Rahmen der Federführung die Bearbeitung von Beschluss 13 der Landessynode 2007 Ziffer
2.5 Qualitätsmanagementsysteme und erstellt einen Zwischenbericht für
die Landessynode 2008.
2. Der Prozess zur Entwicklung, Sammlung und Verbesserung von Qualitätsmanagementsystemen wird durch eine Arbeitsgruppe begleitet, die
aus je einer von jeder Abteilung und den Zentralen Diensten genannten
Person gebildet wird. Die Moderation der Arbeitsgruppe übernimmt Frau
Claudia Zimmer, Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung.
3. Die Arbeitsgruppe hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sammeln, koordinieren und zusammenfügen der Ergebnisse
b) Steuern des Beratungsprozesses
c) Erarbeiten von einheitlichen Verfahren für das notwendige Controlling und die Evaluierung des Prozesses
d) Einbeziehung von Ergebnissen aus anderen Landeskirchen, der
EKD und insbesondere der Diakonie
4. In den Abteilungen und den Zentralen Diensten des Landeskirchenamtes soll bis zum 15. September 2007 eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Qualitätsmanagementsysteme erarbeitet werden. Ebenfalls
bis zu diesem Datum stellt jede Abteilung sowie die Zentralen Dienste
ein Arbeitsfeld beispielhaft ausführlich schriftlich vor.
Beides wird über die Arbeitsgruppe der Abteilung II des Landeskirchenamtes zugeleitet. Diese wird für die Landessynode 2008 aus dem vorhandenen Material eine Dokumentation erstellen, die zur Landessynode
elektronisch (Intranet) verfügbar sein wird.
5. Bis 15. August 2007 benennen die Abteilungen sowie die Zentralen
Dienste Arbeitsfelder, in denen sie dringend Handlungsbedarf für die Erstellung von Qualitätsmanagementsystemen sehen. Dabei sollen die
Ämter, Werke und Einrichtungen sowie Material aus anderen Landeskirchen, der EKD und der Diakonie einbezogen werden.
6. Die Arbeitsgruppe wird einen Vorschlag für den Zwischenbericht (Abteilung II) erarbeiten, für welche Arbeitsfelder mittelfristig Qualitätsmanagementsysteme zu entwickeln sind. (Der Zeitplan ist mit der Zeitschiene für
die Definition der Handlungsfelder im NKF abzustimmen)."
Die unter Ziffer 2 erwähnte Arbeitsgruppe konstituierte sich als „Arbeitsgruppe Qualitätsmanagementsysteme" (AG QS) am 16.05.2007. Moderiert wird
diese durch Frau Claudia Zimmer, stellvertretende Leiterin Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung, und Pfarrer Horst Leske, Schulreferent des
Kirchenkreises Leverkusen.
Leitend für die Beratung in der Arbeitsgruppe ist der Grundgedanke,
dass alle kirchliche Arbeit bereits von Qualität geprägt ist, immer aber
auch verbesserungswürdig sein kann.
Eine Optimierung der Arbeit führt in aller Regel zu gesteigerter Akzeptanz
und Attraktivität der kirchlichen Arbeit.
39
Eine zweite Sitzung fand am 31.08.2007 statt.
Dort wurden u.a. die Ergebnisse aus Ziffer 5 des Verfahrens und ein Zwischenbericht aus Ziffer 4 des Verfahrens gegeben.
Während der Beratungen wurde deutlich, dass es aus Zeitgründen nicht
möglich sein wird, der Landessynode 2008 bereits Dokumentationsmaterial
und ausgewertete Vorschläge vorzulegen.
Die Arbeitsgruppe setzt sich langfristig zum Ziel, eine Bestandsaufnahme
der schon vorhandenen Leitbilder, Qualitätsrichtlinien oder auch der bereits
zertifizierten Systeme zu sammeln und zu sichten. Erste Ergebnisse landeskirchlicher Einrichtungen liegen hierzu bereits vor.
Parallel dazu wird die Arbeitsgruppe mehrere Modelle der Qualitätssicherung (z.B. ISO-Norm oder Selbstbewertungsmodelle) für alle Träger innerhalb der Kirche prüfen.
Deutlich ist schon jetzt, dass "die" passende Qualitätsnorm für die gesamte
kirchliche Arbeit (von der Kirchengemeinde mit speziellen Arbeitsschwerpunkten bis hin zur landeskirchlichen Einrichtung) nicht einheitlich zu erstellen sein wird. Die AG QS wird Aufwand und Leistungsfähigkeit der verschiedenen Modelle überprüfen und die Übertragbarkeit auf kirchliche Systeme
beurteilen.
Die Arbeitsgruppe favorisiert dabei die Einrichtung eines Pilotprojektes, um
in einigen Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und auf landeskirchlicher
Ebene Qualitätsverbesserung der kirchlichen Arbeiten durchzuführen.
Schulungen werden dabei notwendig sein und angeboten werden.
Teil des Prozesses ist die Vernetzung der Arbeitsergebnisse der AG QS mit
denen anderer Arbeitsgruppen und Ausschüsse.
Die AG QS wird eine Vorlage für die Landessynode 2009 erarbeiten, um Kirchenkreise und Gemeinden auf freiwilliger Basis in die Erprobung eines Modells mit einzubeziehen.
zu Abschnitt I Ziffer 3.2 und 3.3:
Die Umsetzung von Beschluss 13 Abschnitt I Ziffern 3.2 und 3.3 der Landessynode 2007 erfolgt durch die Vorlage betr. Fortbildung (siehe auch Drucksache 19).
11.Überprüfung der Geschäftsbeziehungen der Evangelischen Kirche im
Rheinland
(Antrag der Kreissynode Moers) (Beschluss Nr. 26)
Dem Ständigen Finanzausschuss und dem Ständigen Ausschuss für Öffentliche Verantwortung wurden in Vorbereitung der Tagung der Landessynode
2008 zum Thema "Globalisierung" beschlussgemäß die Geschäftsbeziehungen der Evangelischen Kirche im Rheinland zu großen Unternehmen wie
folgt dargestellt:
Aufzüge
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Otis ; Winscheid und Wendel
Banken / Geldanlagen
KD Bank; Metzler; Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW); Postbank; SEB;
Volksbank Rhein/Ruhr; Union Investment; WGZ (Zentralbank der Volks- und
Raiffeisenbanken); Westdeutsche Landesbank (West LB); Oikocredit
Brandmeldeanlage
Bosch; Siemens
Druckmaschinen
Danka
Gebäudeleittechnik
Honeywell
IT
Alcatel (Telefonanlage); Colt Telecom (Daten und Telefonverbindung); DABIS (Lizenz und Wartung); DocAs (Kassensoftware); EDV-Service Olaf Börner (Datenbanken); Enter Services (Fundraisingsoftware); GiP (Personalverwaltung- und –abrechnungssoftware); Hans Held GmbH (Schriftgutmanagement); KIGST (Meldewesen-, Statistik-, Haushaltssoftware); Kondek (Domain @ekir.de); MBB (Zeiterfassungssoftware); Open Source (Allegro Bibliothekssoftware); Orca software GmbH (Orca-AVA – Ausschreibungen);
startext (VERA-Archivsoftware); Synaix (mail@ekir.de); Synectico (Spamfilter, Firewall)
Kopiergeräte
BTO
Kraftfahrzeuge
BMW; Mercedes; Volkswagen
Logistik
Deutsche Post AG; DHL; TNT
Rentenversicherung (privat)
Allianz Pensionskasse - Entgeltumwandlung (auf Wunsch und gemäß
Dienstvereinbarung mit der Gesamtmitarbeitervertretung der Evangelischen
Kirche im Rheinland)
Ver- und Entsorgung (Landeskirchenamt)
Stadtwerke Düsseldorf
Telefonanlagen
Siemens / BenQ; Deutsche Telekom
Versicherungen
Gebäudeversicherungen Allianz; Sammelversicherungen: Viktoria, Hermes,
Ecclesia als Makler
41
12.
Weiterarbeit am Thema „Europa“ in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Antrag der Kreissynode Koblenz) (Beschluss Nr. 27)
Mit Schreiben vom 15.02.2007 hat der Abteilungsleiter der Abteilung III des
Landeskirchenamtes, Oberkirchenrat Neusel, den Bevollmächtigten des Rates der EKD, Prälat Dr. Reimers, und den Generalsekretär der Gemeinschaft
Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE), Prof. Dr. Bünker, gebeten, zu den
Punkten 1. - 3. des Forderungskatalogs im Antrag der Kreissynode Koblenz
(s. Protokoll der LS 2007 S. 177) Stellung zu nehmen.
Beide betonen in ihren Antworten die Bemühungen der EKD bzw. der
GEKE, in den Gremien der EU die soziale und ökologische Gestaltung des
europäischen Gemeinwesens geltend zu machen. Im Hinblick auf den Verfassungsvertrag hat die EKD im Verbund mit der KEK und der COMECE die
Forderung nach Festschreibung der sozialen Marktwirtschaft vorgebracht.
Die GEKE hat im Frühjahr 2005 in einer Handreichung für Kirchen und Gemeinden sowie in der Öffentlichkeit („Die EU-Verfassung aus evangelischer
Sicht“) festgestellt: „Für die evangelischen Kirchen ist wichtig, dass im EUVerfassungsvertrag die sozialen und wirtschaftlichen Rechte derjenigen geschützt sind, die sich selbst nicht schützen können, weil sie nicht so wettbewerbsfähig sind wie andere.“
Die Abteilung V im Landeskirchenamt (Frau Dr. Schlösser-Kost) hat zur Antwort von Prälat Dr. Reimers positiv Stellung genommen, aber auch angemerkt, dass die Verwirklichung des „Sozialmodells Europa“ weiterhin und mit
Nachdruck eingefordert werden müsse.
Zur Ausführung des Beschlusses 27/3. hat die Abteilung III eine aktuelle
Übersicht über die bestehenden Beziehungen und Projekte der
Kirchengemeinden und Kirchenkreise, der Ämter, Werke und Einrichtungen
sowie der Landeskirche innerhalb des protestantischen Europa erstellt. Sie
wird bis Ende des Jahres 2007 ausgewertet und als kommentierte Liste
innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland veröffentlicht.
Zur Ausführung des Beschlusses 27/4. plant die Abteilung III in Verbindung
mit der Evangelischen Akademie im Rheinland im Jahr 2008 eine Tagung, in
der mit praxiserfahrenen Personen eine Orientierungshilfe zum Thema „Protestantisch leben in Europa“ konzipiert werden soll. Die Evangelische Kirche
von Westfalen hat am 24.10.2007 Interesse an einer gemeinsamen Herstellung der Orientierungshilfe bekundet.
Auf landeskirchlicher Ebene wird das Anliegen des Kirchenkreises Koblenz
bzw. der Synode durch Intensivierung der euregionalen Arbeit, u.a. durch
die Mitgliedschaft in der Konferenz der Kirchen am Rhein (KKR) und in der
Nordwest-Gruppe der GEKE, aufgenommen.
Darüber hinaus finden in der Evangelischen Akademie im Rheinland regelmäßig Veranstaltungen zum Thema „Europa“ statt, an denen auch Vertreterinnen und Vertreter europäischer Partnerkirchen teilnehmen. Im Jahr 2006
wurde dort erstmalig eine „Europäische Ökumenische Sommeruniversität“ in
42
Zusammenarbeit mit Abteilung III veranstaltet. Eine zweite findet im August
2008 zum Thema „Was ist uns noch heilig?“ statt.
13.Abendmahl und Kirchenzucht
(Beschluss Nr. 51)
Abschließende Stellungnahme zum Beschluss Nr. 34 der Landessynode 2004 „Darf die Kirche vom Mahl des Herrn ausschließen?“
Die Landessynode 2007 hat mit ihrem Beschluss Nr. 51, 1. b) die Kirchenleitung beauftragt, „der Landessynode 2008 eine abschließende Stellungnahme zum Beschluss Nr. 34 der Landessynode 2004, zu dem davon angestoßenen zwischenkirchlichen Diskussionsprozess und zu dem Lernweg innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland vorzulegen.“
Die abschließende Stellungnahme bezieht sich vor allem auf das Resümee
der Lehrgespräche zum Beschluss Nr. 34, das die Landessynode 2007 zustimmend zur Kenntnis genommen hat.
1. Vorbemerkung
Acht Jahre - von 1996 bis 2004 - dauerte der Beratungsprozess an dessen
Ende das Synodalpapier „Darf die Kirche vom Mahl des Herrn
ausschließen?“ stand; drei Jahre lang wurde über dieses Papier diskutiert,
bis die Landessynode am 12.01.2007 das vom Ständigen Theologischen
Ausschuss vorgelegte Resümee zustimmend zur Kenntnis nahm, das sich
auf die 2004 von der Synode initiierten Lehrgespräche mit anderen Kirchen
bezog, auf die Voten von 75 Presbyterien und 14 Kreissynodalvorständen,
die Stellungnahme der Kammer für Theologie der Evangelischen Kirche in
Deutschland (EKD) und diverse Referate sowie andere schriftliche Reaktionen.
Diese langjährige Auseinandersetzung mit dem Thema „Abendmahl und Kirchenzucht“ erbrachte folgende Ergebnisse:
2. Ergebnisse des Beratungs- und Diskussionsprozesses
2.1 Die Kirche hat nicht das Recht, Gemeindeglieder vom Mahl des Herrn
auszuschließen, weil Jesus Christus selbst an die Einladung zu seinem
Mahl keine Bedingung knüpft. Das Abendmahl ist kein Mittel der Kirchenzucht.
Von Zulassung und Ausschluss im Zusammenhang mit dem Abendmahl zu reden, ist unangemessen; „Einladung“ ist der dem Mahl des
Herrn entsprechende Terminus.
Die Teilnahme am Mahl ist kein Mitgliedschaftsrecht, das gewährt oder
entzogen werden könnte.
Die durch die Reform der Kirchenordnung 2003 geschaffene neue
Rechtssituation ist theologisch legitim.
43
2.2 Die Christusgemeinschaft ist für das Verständnis des Mahles fundamental und zentral.
„Jesus Christus gibt sich in seinem Mahl selbst. Er ist Geber und Gabe
des Mahles und damit der Herr seines Mahles“ (Leuenberger Konkordie). Die Sündenvergebung ist ein Aspekt der Christusgemeinschaft.
2.3 Die Kirche verfügt bei der Feier des Mahls nicht über den Herrn des
Mahls und der Kirche.
Sie hat, wenn sie das Mahl des Herrn feiert, darauf zu achten, dass der
Herr Subjekt des Geschehens ist und bleibt. Er ist real präsent, seine
Gegenwart ist damit jedoch nicht verfügbar. Die Spannung von Realpräsenz und Unverfügbarkeit hat ihre Auswirkungen für die Spannung
von „Mahl des Herrn“ und „Mahl der Kirche“: Die Kirche handelt zwar in
diesem Mahl, gibt aber gerade damit dem Handeln des Herrn Raum.
2.4 Grundlegende Voraussetzungen für die Teilnahme am Abendmahl sind
Taufe und Glaube. Insofern ist die Veränderung des ursprünglichen Titels des Papiers „Darf die Kirche vom Mahl des Herrn ausschließen?“ in
„Eingeladen sind alle.“ falsch und irreführend.
Unter „Voraussetzungen“ ist zu verstehen, was gegeben sein muss und
was als gegeben angenommen werden darf, ohne dass die zum Mahl
Eingeladenen dieses herstellen könnten, damit sie eingeladen werden.
Ob der Glaube tatsächlich vorhanden ist, lässt sich nicht überprüfen;
wer von den am Abendmahl Teilnehmenden getauft ist oder nicht, lässt
sich in der Regel kaum feststellen. Durch die Verkündigung des Evangeliums und auch durch einen Hinweis bei der Einladung zum Abendmahl, ist die Gemeinde anzuleiten, sich im Gewissen zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Teilnahme am Mahl gegeben sind.
2.5 Die Einladung zum Mahl ist bedingungslos: Nichts haben die Eingeladenen zu leisten oder mitzubringen, damit sie teilnehmen können. Bedingungslosigkeit ist jedoch nicht als „Beliebigkeit“ zu verstehen; die
Einladung ist nicht folgenlos. So wie Jesus Christus sich in seinem
Mahl den Teilnehmenden als „Gottes Zuspruch der Vergebung aller unserer Sünden“ zueignet, so zugleich und „mit gleichem Ernst“ als „Gottes kräftiger Anspruch auf unser ganzes Leben“, durch den „uns frohe
Befreiung aus den gottlosen Bindungen dieser Welt zu freiem, dankbarem Dienst an seinen Geschöpfen“ widerfährt (vgl. Barmer Theologische Erklärung I und II).
2.6 Die Notwendigkeit von Kirchenzucht ist zu bejahen. Die Kirche muss in
Verantwortung vor ihrem Herrn zu Lehre und Verhalten in bestimmten
Situationen auch Nein sagen.
Dieses Nein muss nicht nur in Verkündigung und Seelsorge ausgesprochen, sondern auch durch rechtliche Maßnahmen - wie den zeitweiligen
Entzug von Mitgliedschaftsrechten - vollzogen werden.
2.7 Mit dem Kirchenaustritt und dem radikalen Ausschluss einzelner aus
der Kirche ist eine implizite Aufkündigung der Abendmahlsgemeinschaft
verbunden.
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2.8 Die Aussagen des Neuen Testaments können aus der Situation damaliger Gemeinden nicht unmittelbar in heutige volkskirchliche Situationen
übertragen werden.
Kirchenzucht kann heute nicht in gleicher Weise wie in der Zeit der Entstehung evangelischer Bekenntnisschriften praktiziert werden.
2.9 Die evangelischen Bekenntnisschriften stehen in der Evangelischen
Kirche im Rheinland als Grundtexte schriftgemäßer und deshalb sachgemäßer Lehre in Geltung. Die Sachgemäßheit kirchlicher Lehre und
kirchlichen Lebens besteht in ihrer Schriftgemäßheit; deshalb unterliegen die Bekenntnisschriften als „normae normatae“ der Heiligen Schrift
als „norma normans“.
Die Heilige Schrift wird unbeschadet ihres Charakters als „norma normans“ auch als geschichtliches Dokument verstanden und entsprechend ausgelegt und angewendet; das muss in gleicher Weise für die
Bekenntnisschriften gelten, so dass bestimmte Aussagen dieser Schriften hinsichtlich ihrer Sachgemäßheit (d.h. Schriftgemäßheit) in Frage
gestellt und gegebenenfalls auch durch Synodalentscheid einzelner
Gliedkirchen der EKD ausdrücklich außer Anwendung gestellt werden
können.
2.10 Die Gliedkirchen der EKD sollen sich in bekenntnisrelevanten Fragen
vor einer Entscheidung um Konsens mit anderen Gliedkirchen bemühen. Ist ein solcher Konsens (noch) nicht zu erreichen, sind die Gliedkirchen frei, auch in bekenntnisrelevanten Fragen Entscheidungen zu
treffen.
3. Zum zwischenkirchlichen Diskussionsprozess
3.1 In ihrem Beschluss vom 15.01.2004, mit dem sich die Landessynode
die Stellungnahme „Darf die Kirche vom Mahl des Herrn
ausschließen?“ zu eigen machte, hat sie zugleich die Kirchenleitung beauftragt, mit anderen Kirchen über die in der Stellungnahme angesprochenen theologischen Probleme Lehrgespräche zu führen.
Die Kirchenleitung hat daraufhin am 24.05.2004 Vertreterinnen und
Vertreter aller Gliedkirchen der EKD, des Reformierten Bundes, der
Union Evangelischer Kirchen (UEK) und der Vereinigten EvangelischLutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) zu einem Symposion
eingeladen, an dem ca. 90 Personen teilnahmen.
Mit Mitgliedern der theologischen Ausschüsse resp. Kammern der genannten Kirchenbünde fand am 13.09.2005 ein Expertengespräch statt.
Vertreter der römisch-katholischen Kirche aus allen Bistümern im Bereich der rheinischen Kirche, der altkatholischen Kirche, des Bundes
Freier Evangelischer Gemeinden, des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (Baptisten) und der Arbeitsgemeinschaft mennonitischer Gemeinden (die Evangelisch-methodistische Kirche und die
Herrnhuther Brüdergemeinde hatten abgesagt) folgten der Einladung
zu einem Lehrgespräch am 23.01.2006.
45
3.2 Innerhalb der EKD konnte im Symposion wie im Expertengespräch
(noch) kein Konsens darüber erzielt werden, dass die Teilnahme am
Mahl des Herrn kein kirchliches Mitgliedschaftsrecht ist, das gewährt
oder entzogen werden könnte, und dass Rechtsbegriffe wie „zulassen“
und „ausschließen“ in diesem Zusammenhang unangemessen sind.
Die Vertreter der Evangelischen Freikirchen haben ihre grundsätzliche
Zustimmung zu Grundaussage und Tendenz des Beschlusses Nr. 34
der Landessynode 2004 geäußert.
Zur altkatholischen und zur römisch-katholischen Kirche besteht ein
grundsätzlicher Dissens: Das Verhältnis von Christologie und Ekklesiologie wird unterschiedlich gewichtet. Nach wie vor ist strittig, in welchem
Sinne das Mahl des Herrn auch Mahl der Kirche ist. Damit steht wie im
16. Jahrhundert zur Debatte, ob die Kirche bei der Feier des Herrenmahles etwas tut, was nicht ihre, sondern Sache des Herrn ist. Von Bedeutung ist dabei auch, dass die katholische Theologie ihre Position
nicht zuletzt durch Berufung auf die kirchliche Tradition begründet.
4. Lernweg innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland
4.1 „Der Tisch des Herrn steht nach dem erklärten Willen dieser Synode
allen Christen offen, die die Teilnahme an der Feier des Heiligen
Abendmahls mit ihrem Gewissen vereinbaren können, weil wir nicht die
Herren des Tisches sind.“ - mit dieser Äußerung zur eucharistischen
Gastfreundschaft in seinem Bericht vor der Landessynode am
08.01.1993 gab der damalige Präses Peter Beier den Anstoß zu einer
Diskussion über die Zulassung bzw. den Ausschluss vom Abendmahl.
Der Landessynode 1994 legte die Kreissynode Koblenz den Antrag vor,
Formulierungen wie „die zum Heiligen Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder“ in Kirchenordnung, Presbyterwahlgesetz und anderen
Kirchengesetzen zu streichen.
Zwei Jahre später wurden im Zuge der Reform der Kirchenordnung die
Artikel über die „Kirchenzucht“ (Art. 26-30 a. F.) nicht - wie von den beteiligten Ständigen Ausschüssen im Vorfeld der Landessynode vorgeschlagen - unverändert in das Lebensordnungsgesetz übertragen, sondern von der Synode mit knapper Mehrheit ersatzlos gestrichen.
Die Aufgabe, diese Entscheidung der Synode auf ihre theologische
Stringenz hin zu überprüfen und gegebenenfalls der Synode vorzuschlagen, die getroffene Entscheidung rückgängig zu machen, stellte
sich der Ständige Theologische Ausschuss mit Zustimmung der Kirchenleitung nach der Landessynode 1996.
Der dann folgende achtjährige Beratungsprozess des Ausschusses in
Kooperation mit dem Ständigen Ausschuss für Kirchenordnung und
Rechtsfragen sowie dem Ständigen Innerkirchlichen Ausschuss war zunächst durchaus kontrovers, führte dann aber doch zu einer einvernehmlichen Stellungnahme, die sich die Landessynode 2004 - bei einer
Stimmenthaltung - zu eigen machte. Die Ausgangsfrage: „Darf die Kirche vom Mahl des Herrn ausschließen?“ wird in dieser Stellungnahme
46
mit einem klaren Nein beantwortet. Die Notwendigkeit der Kirchenzucht
wird bejaht. Der zeitweilige Entzug von Mitgliedschaftsrechten wird als
rechtlich Maßnahme genannt.
Dass in den Beratungsprozess Presbyterien und Kreissynoden nicht
einbezogen waren, wurde bedauert und auch kritisiert. Man kann überlegen, ob ein gesamtkirchlicher Beratungsprozess mit einem Proponendum nicht dann sinnvoll gewesen wäre, wenn das Ergebnis der Ausschussberatungen vor der Landessynode darauf gezielt hätte, die alte
Rechtslage wieder herzustellen, oder kontrovers geblieben wäre. Ein
Vorschlag, den bereits gefassten Beschluss der Landessynode von
1996 zu bestätigen, wäre als Gegenstand eines Proponendums bei
Presbyterien und Kreissynoden wohl kaum auf Verständnis gestoßen.
In einem Schreiben vom 31.03.2004 wandte sich Präses Nikolaus
Schneider mit der Bitte an Presbyterien und Kreissynodalvorstände,
sich an der Diskussion des Beschlusses Nr. 34 der Landessynode 2004
zu beteiligen, und bezog sie so offiziell in den Beratungsprozess mit
ein.
4.2 Der Lernweg war mit der Beschlussfassung der Landessynode 2004
nicht abgeschlossen; seine Fortsetzung wurde vielmehr von der Synode ausdrücklich gewünscht.
Die rheinische Diskussion des Beschlusses unterschied sich inhaltlich
allenfalls in Nuancen von den positiven Reaktionen bzw. den kritischen
Rückfragen aus den Gliedkirchen der EKD.
4.2.1 Das machte folgende Korrekturen der Stellungnahme notwendig:
- Die Überschrift „Eingeladen sind alle.“ ist - weil irreführend und in der
Stellungnahme nicht begründet - zu streichen.
- Die Kritik an der Exegese von Mt 18, 15 - 17 wird akzeptiert und der
traditionellen Deutung des Textes zugestimmt, der als eine urchristliche Gemeindeordnung regelt, wie mit Gemeindegliedern verfahren
werden soll, denen Verfehlungen vorgeworfen werden, und die als
letzte Sanktion den Ausschluss aus der Gemeinde empfiehlt. Der
Text lässt allerdings keinen Bezug zum Mahl des Herrn erkennen.
- Die ausführlichen Texte aus der reformatorischen Tradition sind z.T.
selektiv zitiert bzw. einseitig interpretiert. Hier sind Korrekturen im
Einzelnen nötig.
- In theologisch begründeter Einseitigkeit wird in der Stellungnahme
die Umkehr, das Tun des Menschen, als Folge der Sündenvergebung, der Initiative Gottes, beschrieben. Zugleich jedoch kommt die
Vergebung erst mit der daraus folgenden Umkehr zu ihrem Ziel. Der
Einwand, dass man die Buße deshalb weder einfach als Voraussetzung noch nur als Folge der Sündenvergebung beschreiben kann, ist
berechtigt.
- Die Ausführungen der Stellungnahme zu Sünde und Sündenvergebung, stehen in der Gefahr, auf individuelle Aspekte beschränkt zu
bleiben. Das wird zu Recht kritisch angemerkt. Die entsprechenden
47
Aussagen sind auf ihre soziale und politische Dimension hin zu reflektieren und gegebenenfalls zu erweitern.
4.2.2 Klarstellungen und Präzisierungen, die sich auf Grund der Diskussion
als erforderlich erwiesen, etwa im Blick auf die Unterscheidung von
„Bedingungen“ und „Voraussetzungen“ oder auf die Differenzierung
von allgemeiner Tischgemeinschaft und Gemeinschaft am Mahl des
Herrn oder auf die Deutung der neutestamentlichen Texte zur Verweigerung der Sündenvergebung, wurden vom Ständigen Theologischen
Ausschuss bereits erarbeitet.
Resultate des Lernwegs sind auch die Ergebnisse, mit denen die abschließende Stellungnahme zum Beschluss Nr. 34 der Landessynode
2004 beginnt.
II.
Erledigung der Beschlüsse früherer Landessynoden
14.Mitgliedschaft von Migrationsgemeinden in der Evangelischen Kirche im
Rheinland
(Anträge der Kreissynoden Düsseldorf-Ost, Essen-Süd und Köln-Rechtsrheinisch) (Beschluss Nr. 75.1 der Landessynode 2003)
Dem Anliegen der Anträge wird mit dem Kirchengesetz zur Änderung der
Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Drucksache 3,
hier: Abschnitt A I., § 1 Ziffer 4) i.V.m. dem Kirchengesetz über die
Anbindung von Gemeinden fremder Sprache und Herkunft (Drucksache 17)
Rechnung getragen.
15.
Einbringen protestantischer Überzeugungen im Bereich Dogmatik und
Ethik in den ökumenischen Dialog
(Antrag der Kreissynode An Sieg und Rhein)
(Beschluss Nr. 75.7 der Landessynode 2003)
Zwischenbericht:
Nach den Erfahrungen mit dem Ökumenischen Rat der Kirchen seit der 8.
Vollversammlung in Harare 1998, den Erfahrungen auf der Weltmissionskonferenz in Athen 2005 und bei der 3. Europäischen Ökumenischen Versammlung 2007 in Sibiu sowie nach den Auseinandersetzungen mit der römisch-katholischen Kirche über den ekklesialen Status protestantischer Kirchen ist der Einfluss der EKD beim Einbringen protestantischer Überzeugungen im Bereich Dogmatik und Ethik in den ökumenischen Dialog sehr begrenzt.
Generell ist zu beobachten, dass vor allem westeuropäische (und einige
nordamerikanische) protestantische Positionen, die auf einer engen Verbin48
dung von Treue zu Schrift und Bekenntnis einerseits und dem Erbe der Aufklärung andererseits aufbauen, zunehmend marginalisiert werden.
Insbesondere einige evangelikal bzw. charismatisch oder pfingstlerisch geprägte Positionen, die in der protestantischen Weltchristenheit von der Zahl
ihrer Anhänger her mit großer Mehrheit vertreten werden, sind im
(individual)ethischen Bereich orthodoxen und römisch-katholischen Positionen viel verwandter als von der Aufklärung geprägte. Dies führt auch zu
überkonfessionellen Allianzen, die auf großen ökumenischen Veranstaltungen deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
Hinsichtlich der Einschätzung der Folgen der markt-radikalen Globalisierung
und Forderungen nach einer alternativen Gestaltung der Globalisierung,
auch hinsichtlich von Entwicklungsarbeit und Eintreten für Menschenrechte
hat der "westliche Protestantismus" in der Ökumene mehr Einfluss, wird
gleichzeitig aber auch im Blick auf seine Verstrickung in die dominanten
Volkswirtschaften des Westens kritisch befragt.
Im Bereich Dogmatik lässt sich einerseits Interesse einiger pfingstlicher Akademiker an reformatorischer Theologie verzeichnen, auch ist nach wie vor in
der wissenschaftlichen Forschung westliche protestantische Expertise in Dogmatik und Exegese gefragt. Aber durch die kirchenpolitische Dominanz der
o.g. überkonfessionellen Allianz und durch eine immer weiter verbreitete Kontextualisierung der Theologie schwindet die Bedeutung der "aufgeklärt-reformatorischen" Position in der weltweiten Ökumene merklich.
Die weltweite Stärke des "aufgeklärt-reformatorischen" Protestantismus war,
soziologisch betrachtet, gebunden an die Stärke protestantisch-bürgerlicher
Milieus im 17. bis 20. Jahrhundert und nicht zuletzt durch massenhafte Auswanderung von europäischen Protestanten im 19. Jahrhundert und koloniale
Dominanz europäischer Mächte im 19. und 20. Jahrhundert auch außerhalb
Europas einflussreich. Diese Milieus sind heute nur noch seltene "Biotope".
Die EKD bzw. die in ihr verbundenen Landeskirchen haben aber durch eine
intensivere und verbindlichere Zusammenarbeit in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa und durch ihre Mitgliedschaft in den konfessionellen Weltbünden, die in der Beziehung zum ÖRK in den letzten 10 Jahren
an Einfluss gewonnen haben, nach wie vor Chancen, protestantisches Profil
geltend zu machen.
Es ist auch zu hoffen, dass das Calvin-Jahr 2009 und das Luther-Jubiläum
2017 die Bedeutung des reformatorischen Protestantismus für die Ökumene
erneut kenntlich machen.
16.Anpassung bzw. Änderung des BAT-KF
(Anträge der Kreissynoden Elberfeld und Wuppertal)
(Beschluss Nr. 4.12 der Landessynode 2004 und
Beschluss Nr. 6.15 der Landessynode 2006)
Sachstandsbericht:
49
Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission hat in ihrer Sitzung am 22. Oktober 2007 mehrere Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, mit denen der
BAT-KF rückwirkend zum 1. Juli 2007 grundlegend reformiert worden ist.
Die Arbeitsrechtsregelung schafft auch weiterhin ein einheitliches Arbeitsrecht für Kirche und Diakonie. Grundlage ist für beide Bereiche der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Fassung für die kommunalen Arbeitgeberverbände. Elemente der Neufassung der Arbeitsvertragsrichtlinien des
Diakonischen Werkes der EKD sind von der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission nicht in die Neufassung des BAT-KF aufgenommen worden.
17.Möglichkeiten der Delegation von Aufgaben der Superintendentinnen und
Superintendenten
(Beschluss Nr. 28.3 der Landessynode 2004)
Zur Erledigung des Beschlusses siehe Drucksache 3 (Kirchengesetz zur
Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland), Abschnitt A II., letzter Satz.
18.Bekenntnisstände in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Antrag der Kreissynode Köln-Süd)
(Beschluss Nr. 70 der Landessynode 2005)
Zwischenbericht:
Der Ausschuss für Rheinische Kirchengeschichte und kirchliche Zeitgeschichte hat eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern des Ausschusses zusammengestellt, die Unionskatechismen, die in der Evangelischen Kirche im
Rheinland verwendet werden, sammelt, in einer synoptischen Edition erfasst
und auswertet.
19.Änderung von § 54 Abs. 4 VwO (Sammlung für die Diakonie)
(Antrag der Kreissynode An der Agger)
(Beschluss Nr. 6.1 der Landessynode 2006)
Zwischenbericht:
Der Kollektenausschuss hat den vorstehenden Antrag in seiner Sitzung am
14.02.2007 behandelt und beschlossen, der Kirchenleitung vorzuschlagen,
den Antrag der Kreissynode an der Agger abzulehnen. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Antrag durch die bestehende Rechtslage erfüllt sei.
Da es sich inhaltlich um einen Änderungsantrag zur Verwaltungsordnung
handelt, hat die Kirchenleitung den Antrag mit Beschluss Nr. 19 in ihrer Sitzung am 24./25. Mai 2007 dem Ständigen Innerkirchlichen Ausschuss - fe-
50
derführend -, dem Ständigen Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen und dem Ständigen Finanzausschuss zur Stellungnahme überwiesen.
Der Ständige Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen hat in seiner
Sitzung am 20.08.2007 den Überweisungsvorschlag zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Beratung des federführenden Ständigen Innerkirchlichen Ausschusses abzuwarten.
Der Ständige Innerkirchliche Ausschuss hat in seiner Sitzung am 07./08. November 2007 der Stellungnahme des Kollektenausschusses, den Antrag abzulehnen, zugestimmt.
Bevor die Kirchenleitung über die Vorlage des Antrages an die Landessynode entscheiden kann, muss die Beschlussfassung der mitberatenden Ausschüsse abgewartet werden.
20.Betriebliche Altersvorsorge für öffentlich-rechtlich Beschäftigte im Wege
der Entgeltumwandlung
(Antrag der Kreissynode Köln-Süd)
(Beschluss Nr. 6.8 der Landessynode 2006)
Der Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge für öffentlich-rechtlich Beschäftigte im Wege der Entgeltumwandlung standen und stehen bislang die
Regelungen des § 2 Abs. 3 BBesG und des § 3 Abs. 2 BeamtVG entgegen,
die über entsprechende Verweisungsvorschriften für die öffentlich-rechtlich
Beschäftigten der Evangelischen Kirche im Rheinland anzuwenden sind.
Eine Änderung ist derzeit nicht in Sicht, weil davon ausgegangen wird, dass
die Alimentierung durch Besoldung und Versorgung ausreichend bemessen
ist und darum keine durch den Dienstherrn geförderte zusätzliche Altersvorsorge notwendig ist. Für eine Abweichung von dieser Haltung werden keine
kirchlich spezifischen Gründe gesehen. Mit der Evangelischen Kirche von
Westfalen und der Lippischen Landeskirche besteht in diesem Punkt Konsens. Die Entwicklung im öffentlichen Dienst wird weiter kontinuierlich beobachtet.
21.Einführung des „Neuen Kirchlichen Finanzwesens“ und
Gender Budgeting (Initiativantrag der Synodalen Stokes (106))
(Beschluss Nr. 19 und 30 der Landessynode 2006)
Sachstandsbericht
Die zwei Jahre nach dem Synodenbeschluss 2006 zur Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens waren durch die Erarbeitung der Inhalte der
gesetzlichen Regelungen in den Projektgruppen und durch die Beratung in
den landeskirchlichen Ausschüssen geprägt. Dabei diente die im Juni 2006
erlassene doppische Haushaltsordnung der EKD als Grundlage.
Im Juli 2007 wurde die „Verordnung zur Einführung des Neuen Kirchlichen
Finanzwesens“ veröffentlicht.
51
Die Intention des Gender Budgeting wurde dabei durch § 2 Abs. 2 Nr. 5 KFVO aufgenommen „Insbesondere ist nach den Bestimmungen dieser Ordnung dafür zu sorgen, dass... die Mittel so eingesetzt werden, dass sie Benachteiligungen und Diskriminierungen verhindern und der Geschlechtergerechtigkeit dienen.“
Das Neue Kirchliche Finanzwesen beinhaltet die Einführung des Ressourcenverbrauchskonzeptes, der kaufmännischen Buchführung sowie der ergebnisorientierten Steuerung.
Die ergebnisorientierte Steuerung wird durch die Einführung eines Haushaltsbuches statt des bisherigen Haushaltsplanes realisiert. Den jährlich aufzuwendenden finanziellen und personellen Ressourcen werden hier die Ziele gegenüber gestellt, die eine Gemeinde in einem Handlungsfeld mit den
eingesetzten Ressourcen erreichen möchte.
Typische Handlungsfelder einer Gemeinde sind
- Gottesdienst und Kirchenmusik
- Allg. Gemeindearbeit und Seelsorge
- Erziehung und Bildung
- Diakonische Arbeit und soziale Verantwortung
- Ökumene.
Diese Handlungsfelder können nach Bedarf weiter aufgefächert werden.
Zur Darstellung des geschlechtergerechten Einsatzes von Ressourcen im
Haushaltsbuch wurden Materialien als Hilfestellung für die Gemeinden und
Kirchenkreise erarbeitet.
Die Entwicklung der Buchungssoftware als Voraussetzung für die Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens war ein zweiter Schwerpunkt im
Jahr 2007. Unter Beteiligung von 15 Pilotämtern wurden die unterschiedlichen Erfordernisse der rheinischen Verwaltungen in der Software der Firma
MACH abgebildet. Ab dem 01.01.2008 wird die Software dann sowohl kaufmännisch als auch kameral angewandt.
Zur Vermittlung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens wurde ein Schulungskonzept entwickelt. Es beinhaltet sowohl die Schulung kaufmännischer
Buchführung als auch die Vorbereitung der Leitungsgremien auf die Aufstellung eines Haushaltsbuches. Das Konzept greift sowohl die Schulung Ehrenamtlicher als auch beruflich Mitarbeitender auf. Die ersten Schulungen
wurden bereits nach diesem Konzept durchgeführt.
Im Frühjahr 2007 wurden in allen Kirchenkreisen Informationsveranstaltungen angeboten, zu denen alle Vorsitzende von Presbyterien, Kirchmeisterinnen und Kirchmeister, Rechnungsprüfende sowie die Kreissynodalvorstände
eingeladen waren. Weitere Veranstaltungen dienten der Information von
Verwaltungs- und Kassenleitenden. Eine eigene Internetseite wurde unter
ekir.de/nkf gestaltet.
Die Erarbeitung eines Handbuches mit Erläuterungen und Materialien zum
Neuen Kirchlichen Finanzwesen wurde begonnen. Darin aufgenommen sind
52
ebenfalls Erläuterungen zum Gender Budgeting. Das Erscheinen ist für Mai
2008 geplant.
Das Gesamtbudget für die Jahre 2006-2012 inklusive der Software wird mit
6.134.719 Euro beziffert, dabei wurden die 3 hauptamtlichen Stellen um 2,5
Stellen aufgestockt. Alle Stellen sind bis zum 31.12.2012 befristet. Die Finanzierung erfolgt über die Gesamtkirchliche Umlage.
Für das Jahr 2009 haben 120 Gemeinden mit ca. 25 Verwaltungsämtern
den Umstieg auf das Neue Kirchliche Finanzwesen angemeldet.
22.
Positionspapier zu gegenwärtigem Stand und zukünftigen Aufgaben der
Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Beschluss Nr. 26 der Landessynode 2006)
und
Jugendbericht
(Beschluss Nr. 49 der Landessynode 2006)
und
Antrag der Kreissynode Essen-Nord betr. Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf die Personalsituation in der Evangelischen Kirche
im Rheinland
(Beschluss Nr. 4.16 der Landessynode 2007)
Hinweis:
Der Statistikteil zu dem nachfolgenden Zwischenbericht ist in der
Drucksache 1.1 (Anlage zum Bericht der Kirchenleitung über ihre Tätigkeit und über die Ausführung der Beschlüsse der Landessynode Personalerhebung zum 1.1.2007) abgedruckt.
Zwischenbericht:
Die Kirchenleitung hat in ihrer Klausurtagung am 15. Dezember 2006 eine
Arbeitsgruppe berufen aus Ausschussmitgliedern und Fachleuten der
Landeskirche mit der Zielsetzung, die Bearbeitung der Fragen der
Personalplanung und -entwicklung auf den verschiedenen Ebenen der
Evangelischen Kirche im Rheinland für die beruflich Mitarbeitenden zu
bearbeiten. Den Vorsitz der Arbeitsgruppe führt Superintendent Hörpel.
Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, in Abstimmung mit den Ergebnissen
der Prioritätendiskussion - insbesondere mit den Ergebnissen der
Arbeitsgruppen I und II - Maßnahmen und Modelle zur Stellensicherung von
beruflich Mitarbeitenden und zur Gewährleistung eines unter veränderten
Bedingungen weiterhin multiprofessionellen Personal-Mixes in der
Evangelischen Kirche im Rheinland zu erarbeiten.
Die Arbeitsgruppe hat 2007 in fünf Plenarsitzungen und einigen
Unterausschusssitzungen getagt. Um aussagekräftiges Zahlenmaterial zu
gewinnen, wurde im Frühjahr in Zusammenarbeit mit dem Statistischen
Dienst des Landeskirchenamtes bei allen Rechtsträgern der verfassten
53
Kirche erstmalig für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland
eine umfassende Personalerhebung mit Stichtag zum 1.1.2007
durchgeführt. Die Ergebnisse der Personalerhebung mit ersten
Einschätzungen der Arbeitsgruppe zu ihrer Interpretation sind hier und in der
Anlage zur Drucksache 1 (Drucksache 1.1) mitgeteilt.
Auf Grundlage dieser Erhebung beabsichtigt die Arbeitsgruppe, der Kirchenleitung 2008 ihren Abschlussbericht vorzulegen und dabei konkrete Maßnahmen und Modelle zur Stellensicherung vorzuschlagen.
Zur Auswertung der Personalerhebung
Vorbemerkungen
Der Rücklauf zu der ersten umfassenden Personalerhebung in der Evangelischen Kirche im Rheinland ist mit ca. 98% der Rechtsträger innerhalb der
verfassten Kirche sehr hoch. Die Ergebnisse sind aussagekräftig und können in ihren Tendenzen vorsichtig auf die Gesamtzahl der Beschäftigten
hochgerechnet werden, auch wenn sich schon bei der Auswertung zeigte,
dass die Fragestellungen in einigen Bereichen differenzierter zu formulieren
wären.
Landeskirchliche Mitarbeitende konnten nur nach zwei Gruppen unterteilt
werden: Mitarbeitende im Landeskirchenamt stehen komplett unter „6. Mitarbeitende in der Verwaltung“, die übrigen Mitarbeitenden (z. B. Lehrerinnen
und Lehrer) unter „7. Mitarbeitende in sonstigen Arbeitsfeldern“. Bundesländern oder Arbeitsbereichen war dieser Personenkreis nicht zuzuordnen.
In den Tabellen mit Gliederung nach Raumordnungstypen (Stadt-Land-Gliederung) sind nur die Datensätze der Kirchengemeinden enthalten, weil sich
die meisten Kirchenkreise als Ganzes nicht eindeutig einer der vier Kategorien zuordnen lassen.
Statistisch ist ferner zu beachten, dass in den Arbeitsbereichen, in denen
Honorarkräfte in großer Zahl vertreten sind, eine Auswertung nach Geschlecht und Alter kaum möglich ist.
1. Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit (1.1.1 bis 1.2.3)
In den Erhebungen des Amtes für Jugendarbeit werden statt 1.318 Personen lediglich 922 Personen erfasst. Die hohen Angaben von Mitarbeitenden
in einigen Kirchenkreisen (z. B. Duisburg, Krefeld-Viersen) in dieser Erhebung erklären sich durch einen erheblichen Anteil von Mitarbeitenden im
Kinder- und Jugendhilfebereich von diakonischen Einrichtungen in verfasst
kirchlicher Trägerschaft (refinanzierte Stellen) oder von Mitarbeitenden in
Ganztagsschule und Familienbildung (z. B. refinanzierte pädagogische Mitarbeitende in Krabbelgruppen), die nicht der klassischen Jugendarbeit zuzurechnen sind.
31% der Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit sind als Honorarkräfte bzw. mit einem Anteil unter 25% (weniger als 10 Stunden pro Woche)
tätig, was konzeptionell kaum dem fachlichen Profil von „Mitarbeitenden in
der Jugendarbeit“ entspricht. Der hohe Anteil von Teilzeitstellen in NRW beruht z. T. auf refinanzierten Projekten.
54
Bei dem recht hohen Altersdurchschnitt (57% sind über 40 Jahre alt) ist für
die Zukunft interessant, ob und wie die jeweiligen Stellen wiederbesetzt werden und inwieweit Ausbildungsgänge attraktiv bleiben.
2. Mitarbeitende in der Erwachsenen- und Seniorenarbeit (2.1.1 bis
2.2.3)
In einigen Kirchenkreises des Ruhrgebietes erklären sich die hohen Angaben von Honorarkräften durch einen erheblichen Anteil von Mitarbeitenden
in Erwachsenenbildungswerken und in der ambulanten Altenhilfe.
77% der Mitarbeitenden sind über 40 Jahre alt, was in diesem Arbeitsbereich verständlicher als in anderen Bereichen ist. Darüber hinaus ist ein besonders hoher Frauenanteil (81%) in der Erwachsenen- und Seniorenarbeit
festzustellen.
3. Mitarbeitende in den Kindertagesstätten (3.1.1 bis 3.2.3)
Mit 28,8% stellen die Mitarbeitenden in den Kindertagesstätten den höchsten Mitarbeitenden-Anteil der erfragten Arbeitsfelder. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich bei der Erhebung in einigen Regionen (Wuppertal, Düsseldorf) eine erhebliche Zahl von Kindertagesstätten nicht in verfasst kirchlicher
Trägerschaft befand.
Die Arbeit im diesem Bereich wird fast ausschließlich von Frauen geleistet
(97%). Der gegenüber anderen Arbeitsgebieten relativ hohe Anteil an "bis zu
100%"-Stellen und unbefristeten Stellen beruht u. a. auf den gesetzlichen
Rahmenbedingungen des Arbeitsfeldes. In NRW wird darauf zu achten sein,
was sich daran durch das Kinderbildungsgesetz verändern wird.
4. Mitarbeitende im Küsterdienst, Hausmeister und Reinigungskräfte
(4.1.1 bis 4.2.3)
Mit 17,6% stellen die Mitarbeitenden in den Küsterdiensten den zweithöchsten Mitarbeitenden-Anteil der erfragten Arbeitsfelder (ohne "Sonstige").
Ein Grund für die relativ hohe Gesamt-Mitarbeitenden-Zahl ist, dass in den
letzten Jahren vielfach Küsterstellen aufgehoben wurden und der Küsterdienst gesplittet wurde: Statt wie bislang eine Person zu 100% werden nun
z.B. drei oder vier 400-Euro-Kräfte beschäftigt (41% haben einen Dienstumfang unter 25%).
Honorarkräfte werden im Küsterdienst kaum beschäftigt, da in diesem Bereich die arbeitsrechtlichen Vorgaben schon aus Versicherungsgründen
überall beachtet werden.
5. Mitarbeitende in der Kirchenmusik (5.1.1 bis 5.2.3)
Die Zahlen entsprechen im wesentlichen der Erhebung für die Landessynode 2006, wobei eine leichte Erhöhung des nominellen Anteils von A-Stellen
gegenüber B-Stellen festzustellen ist. Inzwischen sind jedoch nur noch 12%
der Stellen "bis zu 100%"-Stellen, da der Stundenumfang hauptberuflich Mitarbeitender vielfach reduziert wurde.
Auffällig ist, dass 71% der Mitarbeitenden nur geringfügig oder als Honorarkraft beschäftigt werden, vor allem in ländlichen Bereichen. Insbesondere
bei den Honorarkräften (17%) ist zu prüfen, ob arbeitsrechtliche Vorgaben
55
eingehalten werden. Die „Aufteilung“ einer Stelle auf mehrere Rechtsträger
ist in Ballungsräumen eher denkbar und praktikabel.
Im Blick auf die Verlagerungen in C-Stellen und auf Honorarkräfte mit und
ohne Befähigungsnachweis (zusammen 82%) ist Nachwuchsförderung dringend erforderlich. Bei weiterem Stellenabbau im Bereich der hauptberuflich
Mitarbeitenden droht ein Kulturverlust.
6. Mitarbeitende in der Verwaltung (6.1.1 bis 6.2.3)
Bei den Mitarbeitenden in der Verwaltung gibt es einen hohen Anteil an "bis
zu 100%"-Stellen und eine verhältnismäßig geringe Zahl an Verwaltungsbeamten (13%) gegenüber den Angestellten (85%).
Auffällig ist der hohe Altersdurchschnitt (83% sind über 40 und 46% sogar
über 50 Jahre alt). Mit Blick auf die Zukunft einer leistungsfähigen Verwaltung müssen im Bereich der Aus- und Fortbildung Maßnahmen ergriffen
werden, um qualifizierten Nachwuchs zu gewährleisten.
Hinweis: Unter den landeskirchlich Mitarbeitenden sind auch die Mitarbeitenden der Ämter, Werke und Einrichtungen erfasst.
7. Mitarbeitende in sonstigen Arbeitsfeldern (7.1.1 bis 7.2.3)
Durch die festgelegten Bereiche der Datenerhebung hat sich ein hoher Anteil (20%) „sonstiger Mitarbeitender“ ergeben, insbesondere in den Kirchenkreisen, die ihre Diakonischen Werke in verfasst kirchlicher Trägerschaft haben. Hier ist z. B. an Mitarbeitende in Beratungsstellen, in der Migrationsarbeit aber auch an Beschäftigte in Qualifizierungsmaßnahmen (Essen, Duisburg u. a.) zu denken. Im Bereich der Landeskirche sind hier insbesondere
auch die Lehrerinnen und Lehrer der kirchlichen Schulen erfasst.
Bei den landeskirchlich Beschäftigten ist eine Zuordnung zu den vorgegebenen Arbeitsbereichen nur schwer möglich. Landeskirchlich beschäftigte
Theologinnen und Theologen sind in der Übersicht nicht berücksichtigt.
8. Tätigkeitsfelder insgesamt (8.1.1 bis 8.2.3)
Unter den 18.658 erfassten Mitarbeitenden im Bereich der verfassten Kirche
sind insgesamt 28% entweder nur geringfügig oder als Honorarkräfte beschäftigt.
Es ist festzustellen, dass die Zahl der Mitarbeitendenstellen nicht mit der
Zahl der Personen identisch ist, die diese Stellen versehen, da etwa im Bereich der Kirchenmusik oder von Küsterdienst, Hausmeistern und Reinigungskräften zunehmend Menschen mehrere geringfügige Beschäftigungen
nebeneinander annehmen. Stellenerweiterung oder Stellenabbau - bezogen
auf den gesamtkirchlichen Bereich - ist jeweils nur in Kombination mit genauen Zahlen über die Veränderung von Stellenumfängen erkennbar.
9.
---
Zusammenfassung nach Arbeitsfeldern (9.1 bis 9.3)
10. Theologinnen und Theologen (10.1 und 10.2)
Um einen Gesamtüberblick der Mitarbeitenden der Evangelischen Kirche im
Rheinland zu haben (z. B. für die Frage nach einem multiprofessionellen
56
Personalmix), werden nachrichtlich Ergebnisse aus der Statistik der Theologinnen und Theologen mitgegeben.
11.
Beschäftigte in der verfassten Kirche (einschl. Theologen und
Theologinnen) (11.1 und 11.2)
Die Tabelle enthält Daten aus der Kurzerhebung des Jahres 2006, die sich
wegen eines unterschiedlichen Fragerasters allerdings nur bedingt mit der
jetzigen umfassenden Personalerhebung vergleichen lassen.
12. Folgerungen
Die vorliegende erste ausführliche Personalerhebung der Evangelischen Kirche im Rheinland kann nur als Beginn einer längerfristigen, ständigen statistischen Beobachtung der Veränderungen auf diesem Gebiet verstanden
werden. Gegenüber der im Jahre 2006 vom Statistischen Dienst durchgeführten Minierhebung ergibt sich ein leichter Rückgang der Beschäftigten um
-1,5 %.
In Zukunft wird hier die Kenntnis genauer Daten aus kirchenleitenden und
-gestaltenden Erfordernissen immer dringlicher sein. Es wird wichtig sein,
möglichst automatisierte Abfragemöglichkeiten zu erhalten, um Entwicklungen und Tendenzen oder die Wirksamkeit von Maßnahmen zeitnah erheben
zu können. Dafür bietet sich - unter Berücksichtigung des Datenschutzes eine Koppelung an standardisierte Sekundärquellen wie Gehaltsabrechnungsstellen und -programme an. Es ist anzustreben, dass ein solches System mit der derzeit für die Personalplanung der Theologinnen und Theologen im Aufbau befindlichen Software kompatibel ist.
Unter kirchenpolitischen und kirchenleitenden Gesichtspunkten sind Maßnahmen zu prüfen, wie der zunehmenden Tendenz der Verschiebung von
Vollzeitstellen hin zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entgegengesteuert werden kann.
Die Altersstruktur muss im Blick auf Konzentrationsmöglichkeiten wie im
Blick auf Ausbildungserfordernisse präziser erfasst werden. Erforderlich für
künftige Datenerhebungen wäre in einigen Bereichen eine Differenzierung
zwischen Arbeitsfeldern und Berufsgruppen (etwa eine getrennte Darstellung zwischen Küster-Hausmeister-Reinigungskraft).
Eine Schwierigkeit zentralerer Personalplanung besteht in der hohen Anzahl
uneinheitlicher Anstellungsträger innerhalb der verfassten Kirche. In Zukunft
wird es noch wichtiger werden, fließende Beschäftigungsübergänge in andere Arbeitsbereiche unter Einschluss der Diakonischen Werken unabhängig
von ihrer Rechtsform, zu ermöglichen.
Eine mögliche Wiederholung der umfangreichen Personalerhebung in Zukunft sollte mit dem 2-jährigen Turnus der EKD-Statistik "Beschäftigte im
Dienst der verfassten Kirche am ... [Stichtag]" in Einklang gebracht werden.
Die eigene Erhebung muss so strukturiert sein, dass die Teilmenge der Daten, die für die EKD benötigt werden, daraus zu ermitteln ist.
57
23.Schulseelsorge
(Beschluss Nr. 50 der Landessynode 2006)
Sachstandsbericht:
Im Jahre 2007 erfolgte neben der Durchführung einer Jahrestagung für bereits ausgewählte Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger im PTI die
konzeptionelle Weiterentwicklung des Qualifizierungsprogramms „Schulseelsorge für Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst sowie Lehrerinnen und
Lehrer aller Schulformen“. Die Impulse des ersten EKD-Kongresses zum
Thema Schulseelsorge vom Juni 2006 (zusammengefasst Harmjan Dam,
Matthias Spenn (Hg) „Evangelische Schulseelsorge“, Hintergründe, Erfahrung, Konzeptionen. Eine Veröffentlichung des Comenius-Instituts Münster
2007) wurden dabei ebenso berücksichtigt, wie die Anregungen des landeskirchlichen Seelsorgeausschusses. Der Fachbereich Psychologie der Evangelischen Fachhochschule Bochum hat ebenfalls beratend an der Erstellung
einer neuen Kurskonzeption mitgewirkt. Der Schwerpunkt des erneuerten
Kursprogramms liegt in den Bereichen Beratung und Konfliktbewältigung auf
der Basis der systemischen Seelsorge. Eine weitere Schlüsselthematik, die
sich im Kurskonzept niederschlägt, ist die spirituelle Dimension von Schulseelsorge: Welche seelsorglichen Aspekte sind in biblischen Geschichten
und Symbolen enthalten, wie können sie für Kinder und Jugendliche entwicklungsförderlich zur Geltung gebracht werden?
Im Januar 2008 wird der landeskirchliche Seelsorgeausschuss eine Stellungnahme zu diesem Konzept abgeben. Vorgesehen ist, dass zum Jahreswechsel 2008/2009 ein erster Kurs im Pädagogisch-Theologischen Institut
unter Leitung von Frau Ltd. Dozentin Dr. Ulrike Baumann durchgeführt werden wird. Flankierend wird es weiterhin eine Jahrestagung für Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger im PTI geben sowie die Behandlung einzelner
Dimensionen der Schulseelsorge im Rahmen der Fortbildungsangebote in
den regionalen Schulreferaten.
III.
Aus der Arbeit der Kirchenleitung
1
Sitzungen der Kirchenleitung
1./2.
29./30.
20.
24./25.
14./15.
10.
58
März
März
April
Mai
Juni
August (außerordentliche Sitzung)
16./17.
20.
25./26.
29./30.
2
Klausurtagungen der Kirchenleitung
7.
9./10.
12./13.
14./15.
3
August
September
Oktober
November
Januar
Februar
Oktober
Dezember
Visiten der Kirchenleitung
20./21. April
31./1. August/September
im Kirchenkreis Niederberg
im Kirchenkreis An der Agger
4
Gemeinsame Sitzung der Kirchenleitung mit den Ausschussvorsitzenden
19. September
5
Superintendentenkonferenzen
26. – 28. Februar
18. – 20. Juni
17. – 19. September
6
Konvent der Leiterinnen und Leiter der landeskirchlichen Ämter,
Werke und Einrichtungen
15. Februar
7. September
7
Kooperationsausschuss der Evangelischen Kirche im Rheinland
und der Evangelischen Kirche von Westfalen
9. März
24. Oktober
8
Düsseldorf
Bielefeld
Zusammenkunft von Vertretern der Landeskirchenämter von
Westfalen, Lippe und Rheinland
12. März
Düsseldorf
10. Dezember
Villigst
59
9
Aus den Sitzungen der Kirchenleitung
07.01./
02.03.
Qualifizierung von Theologinnen und Theologen im 2. Unterrichtsfach Latein
10.02.
Änderung der Kriterien zur Wahrnehmung des Vorschlagsund Besetzungsrechtes der Kirchenleitung
10.02.
Dienstwohnungen für Landespfarrerinnen und Landespfarrer
10.02./
20.04./
14.06./
20.09.
Organisationsberatung im Landeskirchenamt
01.03./
29.03./
24.05./
14.06.
31. Deutscher Evangelischer Kirchentag 2007 in Köln
02.03.
Richtlinien für den Baustrukturausgleichsfonds
02.03.
Ausführungsbestimmungen zum Presbyterwahlgesetz
02.03.
Haushaltskontrolle, Controlling, Verwahrgelder
02.03./
20.04
Kulturhauptstadt Europas Ruhr 2010
02.03./
15.06.
Handreichung „Beim Wort genommen - gerechter Sprachgebrauch im Gottesdienst“
02.03.
Kooperative Personalpolitik zwischen den Gliedkirchen der
EKD
02.03.
Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über den
Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten in der Evangelischen Kirche im Rheinland
02.03.
Finanzierungsstruktur der Tageseinrichtungen für Kinder
29.03.
Besoldungs- und Versorgungsrecht des Landes NordrheinWestfalen zur Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
29.03.
Titelführung von Dezernentinnen und Dezernenten, die nicht
dem Kollegium des Landeskirchenamtes angehören
29.03./
16.08.
Sonntagsschutzkampagne der Evangelischen Kirche in
Deutschland
30.03.
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit,
Geburt und Tod
30.03.
Gesetzesvertretenden Verordnungen über die Erhebung von
Kirchensteuern
60
30.03.
Rahmenordnung für die Evangelische Studentinnen- und
Studentengemeindearbeit der Evangelischen Kirche im
Rheinland
30.03.
Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Förderung der Erstellung von Gebäudestrukturanalysen
30.03.
Erteilung/Refinanzierung von Beschäftigungsaufträgen für
die Wahrnehmung landeskirchlicher Aufgaben und Erledigung von Beschluss 9 der Landessynode 2007 Abschnitt X.
Ziffer 5
30.03.
Geplante Gründung des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.
30.03.
Fortsetzung der Prioritätendiskussion - Die Gestalt der presbyterial-synodalen Ordnung in der Evangelischen Kirche im
Rheinland - Weiteres Verfahren zu Beschluss 13 der Landessynode 2007
30.03./
15.06./
20.09.
Fortentwicklung des kirchlichen Arbeitsrechtes
30.03.
Änderung der Rahmenordnung für die Vergabe des PeterBeier-Preises der Evangelischen Kirche im Rheinland
20.04./
10.08.
Aufhebung der Evangelischen Kirchenkreise Düsseldorf-Nord, -Ost und -Süd sowie Neubildung des Evangelischen Kirchenkreises Düsseldorf
24.05.
Verfahren zur vorauslaufenden Beratung und Verständigung
in wesentlichen Fragen des kirchlichen Lebens und Handelns
25.05.
Ordnung der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz
25.05.
Entwurf des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der EKD und des Kirchengesetzes über die Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz der EKD
25.05.
Verordnung zur Einführung des neuen Kirchlichen Finanzwesens in der Evangelischen Kirche im Rheinland
25.05.
Personalsituation der Pfarrerinnen und Pfarrer im Status der
Freistellung, des Wartestandes und der Abberufung
25.05.
Planungskonferenz für den pfarramtlichen Dienst
25.05./
16./17.08.
Auswahl- und Bewerbungsverfahren für den Pfarrdienst
61
25.05.
Polizeiseelsorge im Saarland
25.05.
Zusammenarbeit zwischen Kirchenleitung und Gruppen im
Konziliaren Prozess
15.06.
„Nicht einen Spalt breit!“ - Stellungnahme der Evangelischen
Kirche im Rheinland zur Folter
15.06.
Prüfungsordnung für die Studiengänge mit den Abschlüssen
Bachelor und Master an der Evangelischen Fachhochschule
Rheinland-Westfalen-Lippe
15.06.
Dienst- und Arbeitsrecht - Auslegung von Beschluss 9 der
Landessynode 2007
15.06.
Kooperationsprozess zwischen der Evangelischen Kirche im
Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen Seelsorgefortbildung
17.08.
Grundordnung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal / Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie)
17.08.
Handreichung zu "Salbung in Gottesdienst und Seelsorge"
17.08.
Standard für die kirchliche Ausbildung in Trauerbegleitung
17.08.
Richtlinien "Umgang mit Gemeinden fremder Sprache und
Herkunft - Raster zur Entscheidung von konkreten Einzelfällen hinsichtlich Gaststatus, Verkauf kirchlicher Gebäude und
geistlicher Gemeinschaft"
17.08./
12.10./
25.10.
Globalisierung
17.08.
Bilanzierung der Rückstellungen für Pensionen
17.08.
Aufhebung der Verschuldensgrenze von 7,5 % der Einnahmen aus Kirchensteuern und Grundvermögen
17.08.
Praxishilfe „Verantwortlich zum Abendmahl einladen“
17.08.
Errichtung eines ökumenischen Instituts an der Universität
Trier
17.08.
Auflösung der Arbeitsstelle für Erwachsenenbildung
17.08.
Unterstützung der Personalplanung und -steuerung für den
Pfarrdienst mit einer Datenbank
17.08./
30.11.
Steuerliche Behandlung von Pfarrdienstwohnungen
17.08.
Arbeitsbeschreibung der AG Migration
Rheinland/Westfalen/Lippe
62
20.09.
Gesetzentwurf zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) des Landes NordrheinWestfalen
20.09.
Änderung der Zwischenkirchlichen Vereinbarung über den
Rundfunkausschuss Saar
20.09.
Festsetzung der Umlagen und des Finanzausgleichs in der
Evangelischen Kirche im Rheinland für das Jahr 2008
20.09.
Versorgungskassenbeiträge für von der EKD entsandte Pfarrerinnen und Pfarrer im Ausland sowie für Anschlussstellen
12.10.
Trägerschaft der landeskirchlichen Schulen der Evangelischen Kirche im Rheinland
12.10.
Besoldungsniveau für die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
13.10.
Struktur der Zuständigkeiten für die Arbeit der Kindertagesstätten
26.10.
Änderung der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite
Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland
26.10.
Satzung des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe
e.V.
26.10.
Ordnung der Konferenz der Kirchen am Rhein
30.11.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der
EKD
30.11.
Entwurf einer Richtlinie der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche
30.11.
Beitritt der Lippischen Landeskirche zur Vereinbarung
zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der
Evangelischen Kirche von Westfalen bezüglich des
Arbeitsfeldes christlich-islamischer Dialog
30.11.
Begriff der Anstellungskörperschaft - Auslegung von § 13 a
FAG - zentralisierte Beihilfeabrechnung
30.11.
Richtlinien für die Fortbildung von Presbyterien
30.11.
Bevollmächtigter Kreissynodalvorstand
30.11.
Errichtung von mbA-Stellen für den Bereich des Wartestandes
30.11.
Verbot von Produktion, Weiterverbreitung und Einsatz von
Landminen und Streumunition
30.11.
Kirchenmusikalische Nachwuchsförderung
63
30.11.
Controlling
30.11.
Ergebnisse der Arbeitsgruppe Versorgungssicherung und erweiterter Solidarpakt
30.11.
Sonderauftrag von Nes Ammim e.V. für den Themenbereich
"Christen und Juden" in der allgemeinen kirchlichen Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung
10
Bewilligung von besonderen Zuschüssen
Verfügungsfonds der Kirchenleitung
2006:
-
Zuschüsse zur Herstellung von Kommunikationsmedien im Jahr 2006
15.400,60 €
2007:
-
-
-
-
-
Fachtagung „Globalisierung“ am 08.03.2007 im FFFZ
bis zu
2.000,00 €
Bibelwochenheft 2007/2008 "Land, Land, Land, höre
des Herrn Wort"
bis zu
2.000,00 €
Empfang der Kirchenleitung im Rahmen des Global
Network Kongresses als Vorkongress des 31. DEKT
am 04.06.2007 im Theologischen Zentrum Wuppertal
bis zu
4.500,00 €
Druckkosten für die Handreichung „Beim Wort genommen - gerechter Sprachgebrauch im Gottesdienst“
2.000,00 €
Theologische Fachtagung "Globalisierung" am
30.10.2007 im Landeskirchenamt
bis zu
1.000,00 €
11
Veranstaltungen, Begegnungen und Gespräche der
Kirchenleitung
13.02.
Kabinettsgespräch Saarland
27.03.
Kabinettsgespräch NRW
25.05.
Empfang der Kirchenleitung für eine Delegation des evangelischen Kirchenbundes von China, Wuppertal
30.08.
Verleihung des Peter-Beier-Preises, Landeskirchenamt, Düsseldorf
03.09.
Symposium „Kirche, Staat und Gesellschaft in der noch nicht
erlösten Welt“ (Barmen V) anlässlich des 60. Geburtstages
von Präses Nikolaus Schneider
64
04.09.
Sommerlicher Empfang der Evangelischen Kirchen in Hessen
10.10.
Gespräch mit der SPD-Landtagsfraktion NRW, Landtag Düsseldorf
10. bis
11.10.
Begegnungstagung mit der Kirchenleitung der Evangelischen
Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), Bad Neuenahr
20.11.
Gespräch mit dem Ministerrat Rheinland-Pfalz, Mainz
30.11.
Gemeinsame Sitzung mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen, Bielefeld
08.12.
Vergabe des Ehrenamtspreises der Evangelischen Kirche im
Rheinland
10.12.
Konferenz der (Erz-)Bischöfe und Präsides
13.12.
Parlamentarischer Abend in Mainz
12
Gedenkveranstaltungen
09.11.
Synagogengemeinde Köln, Gedenkveranstaltung zur
Reichspogromnacht
17.11.
Gedenkstunde zum Volkstrauertag, Pulheim-Brauweiler, Abtei St. Nikolaus
IV.
Dienste des Präses
1
Gottesdienste, Predigten, Andachten
22.01.
Ökumenischer Gottesdienst von EED und Misereor für die in
Bonn in der Entwicklungsarbeit tätigen Personen aus Ministerien, Nichtregierungsorganisationen und Kirchen, Predigt
01.02.
Gottesdienst anlässlich der Verabschiedung von Dr. Hartmut
Bauer, EED-Vorstandsmitglied, und Einführung des Nachfolgers, Tilman Henke, Bonn, Predigt
24.02.
Ökumenische Passionsandacht mit Erzbischof Dr. Joachim
Kardinal Meisner, Johanneskirche, Düsseldorf
11.03.
50 Jahre Martin-Luther-Kirche, Hürth-Gleuel, Festpredigt
02.04.
Trauergottesdienst anlässlich der Beerdigung von Richter am
OLG a.D. Erwin Ruser, ehemaliges nebenamtliches Mitglied
der Kirchenleitung, Saarbrücken, Predigt
65
29.04.
100 Jahre Evangelischer Gottesdienst in Weiden, Köln, Predigt
17.05.
450 Jahre Kirchengemeinde Hoerstgen, Predigt
18.05.
Gottesdienst anlässlich des 60. Jahrestages der Annahme der
rheinland-pfälzischen Verfassung, Mainz, Predigt
19.05.
Wiedereinweihung der Evangelischen Kirche in SolingenDorp, Predigt
27.05.
Johanneskirche, Düsseldorf, Predigt
28.05.
Jazz-Gottesdienst, Stadtkirche Moers, Predigt
02.06.
Gottesdienst im Internationalen Jugendcamp anlässlich des
31. DEKT, Köln, Predigt
03.06.
Open-Air-Gottesdienst am Pavillon der Evangelischen Kirche
im Rheinland anlässlich des 31. DEKT, Köln
04.06.
Tagesevangelium, Dom-Radio, Köln
05.06.
Tagesevangelium, Dom-Radio, Köln
06.06.
Tagesevangelium, Dom-Radio, Köln
06.06.
Eröffnungsgottesdienst des 31. DEKT, Köln
07.06.
Tagesevangelium, Dom-Radio, Köln
08.06.
Tagesevangelium, Dom-Radio, Köln
09.06.
Tagesevangelium, Dom-Radio, Köln
17.06.
Festgottesdienst 300 Jahre Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Radevormwald, Predigt
30.06.
Ökumenischer Gottesdienst zum Rheinland-Pfalz-Tag, Baumholder, Predigt
17.08.
Ökumenischer Gottesdienst zum Landesfest anlässlich des
50-jährigen Bestehens des Saarlands, Saarbrücken, Predigt
19.08.
Kirchengemeinde Vluyn, Predigt
08.09.
Erster Kreiskirchentag in Duisburg, Bibelarbeit
16.09.
Erntedankgottesdienst des Arbeitsausschusses für den kirchlichen Dienst auf dem Lande/Südrhein, Argenthal, Predigt
22.09.
70 Jahre Männerarbeit im Rheinland, Bonn, Predigt
27.10.
Gottesdienst anlässlich der Wanderung auf dem Hugenottenweg, Ludweiler, „Mit Gott gemeinsam Grenzen überschreiten“,
Predigt
Festgottesdienst 250 Jahre Kirchengemeinde Odenkirchen,
Predigt
28.10.
66
31.10.
Festgottesdienst 450 Jahre Reformation auf dem Hunsrück
und an der Mittelmosel, Simmern, Predigt
11.11.
50 Jahre Thomaskirche, Krefeld, Predigt
21.11.
Ökumenischer Vespergottesdienst zum Buß- und Bettag, Hoher Dom zu Trier, Predigt
01.12.
Ökumenische Vesper St. Aposteln, Köln, Predigt
01.12.
Bibellesung Norf-Nievenheim
2
Einführungen, Verabschiedungen
04.03.
Einführung der neugewählten Mitglieder der Kirchenleitung,
Oberkirchenrat Klaus Eberl, Superintendent Pfarrer Rolf
Breitbarth und Superintendent Pfarrer Eckart Wüster, sowie
Verabschiedung der ehemaligen Mitglieder der Kirchenleitung,
Oberkirchenrat Harald Bewersdorff und Superintendent Pfarrer
Manfred Rekowski, Düsseldorf
17.06.
Einführung von Superintendent Pfarrer Jens Sannig, Jülich
12.08.
Verabschiedung des ehemaligen Vorsitzenden des Ständigen
Innerkirchlichen Ausschusses, Pfarrer Karlheinz Potthoff, Radevormwald
12.08.
Einführung von Superintendent Pfarrer Ulrich Lilie und der weiteren Mitglieder des Kreissynodalvorstands des neuen Kirchenkreises Düsseldorf
3
Vorträge, Referate, Grußworte
21.01.
Neujahrsempfang der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Wesel,
Vortrag betr. Verhältnis von Staat und Kirche
06.02.
125 Jahre Bergische Diakonie Aprath, Grußwort
07.02.
Arbeitskreis Evangelischer Unternehmer , Mülheim, Vortrag
betr. Verhältnis von Staat und Kirche
08.02.
Fachtagung für berufs- und ehrenamtliche Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, Arbeitskammer des Saarlandes, Vortrag „Soziale Gerechtigkeit in der Arbeitswelt“
08.02.
Evangelisches Erwachsenenbildungswerk im Kirchenkreis
Aachen, Vortrag „Wirtschaft zwischen Staat und Macht“
09.02.
Preisverleihung der Sparkassenstiftung zur Völkerversöhnung
an Oberkirchenrat Klaus Eberl, Wassenberg, Laudatio
67
25.02.
Schifffahrt in Köln für die Kirchentags-Landesausschüsse
Westfalen, Berlin-Brandenburg-Schlesische-Oberlausitz, Lippe, Grußwort
03.03.
Techniktreffen zur Vorbereitung des "Abends der Begegnung"
anlässlich des 31. DEKT, Köln, Grußwort
10.03.
Presbytertagung Essen-Altendorf, Vortrag „Missionarische
Volkskirche“
12.03.
Europäischer Sozialstaatskongress des DGB in Berlin, Vortrag
„Was ist aus dem Sozialwort der Kirchen geworden?“
20.03.
Rektoratsübergabe Evangelische Fachhochschule Bochum,
Grußwort
22.03.
Forum Freikirchen, FFFZ, Düsseldorf, Bericht über die wichtigsten Entscheidungen der Landessynode 2007
22.03.
Treffen der Berater und Beraterinnen, Seelsorger und Seelsorgerinnen für das psychologische Beratungszentrum auf dem
31. DEKT 2007 in Köln, FFFZ, Düsseldorf, Grußwort
17.04.
Festakt anlässlich der Einrichtung des Instituts für Evangelische Theologie an der Philosophischen Fakultät in Köln, Festansprache
20.04.
Tagung „Sola Scriptura - Zur Aktualität des protestantischen
Erbes“, Kassel, Statement betr. Bibel in gerechter Sprache,
24.04.
Besuch bei der SPD-Landtagsfraktion NRW, Information über
den 31. DEKT 2007 in Köln
28.04.
Symposion zum 30-jährigen Bestehen des Arbeitskreises Meditation der Evangelischen Kirche im Rheinland, Wuppertal,
Grußwort
30.04.
Arbeitnehmerempfang der Stadt Essen, Vortrag zu den Themen ‚Mitbestimmung‘ sowie ‚prekäre Beschäftigungsverhältnisse‘
02.05.
Energieforum, Akademie Wolfsburg, Mülheim an der Ruhr, Ansprache
08.05.
Besuch bei der CDU-NRW – Information über den 31. DEKT
2007 in Köln
09.05.
Auftaktveranstaltung zur Vorstellung der Stiftung Sozialer Protestantismus „Freiheit und Soziale Gerechtigkeit. Sozialer Protestantismus in der globalisierten Welt“, Berlin, Statement
„Was will die Stiftung Sozialer Protestantismus?“
01.06.
Gottesdienst anlässlich der Verabschiedung des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises Düsseldorf-Ost, Predigt
68
01.06.
Gottesdienst anlässlich der Verabschiedung des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises Düsseldorf -Süd, Grußwort
04.06.
Global Network Congress, Wuppertal, Grußwort
12.06.
Deutscher PR-Tag 2007, Kongress-Centrum-West, Essen,
Vortrag "Glaube als Produkt"
15.06.
Einweihung des Christlichen Hospiz in Wuppertal, Ansprache
13.08.
Follow-up-Konsultation mit Repräsentanten der NommensenUniversity Medan/Sumatra, FFFZ, Düsseldorf, Grußwort
14.08.
Eröffnung des Kulturbüros „Kulturhauptstadt Europas Ruhr
2010“, Petri-Kirche in Dortmund
26.08.
Eröffnung der Jugendkirche in Wuppertal, Grußwort
30.08.
Eröffnung Paul-Gerhard-Ausstellung, FFFZ, Düsseldorf, Grußwort
08.09.
Höxberg-Gespräche, Arbeitgeberverband Zement und Baustoffe e.V., Beckum, Vortrag "Ecclesia semper reformanda Wohin führt der Weg des Protestantismus nach dem Zukunftskongress in Wittenberg?“
10.09.
Eröffnung des Präsescups im Niederrheinstadion, Oberhausen, Grußwort
11.09.
Post-Symposium, Haus der Kirche in Bonn, Grußwort und Vortrag zu „Leitlinien zwischen Wunsch und Wirklichkeit“
19.09.
Eröffnung der Ausstellung aus Anlass des 50. Todestages von
Präses D. Heinrich Held "Ich habe einen guten Kampf gekämpft...", Landeskirchenamt, Düsseldorf, Grußwort
28.09.
Tagung „Zwischen Taufschein und Reich Gottes“, Berlin, Vortrag „Glieder an einem weltweiten Leib III: eine protestantische
Perspektive“
30.10.
Veranstaltung zum Reformationstag, Wuppertal, Vortrag „Die
Reform der Kirche der Reformation“
12.11.
Pfarrertag in Koblenz, Vortrag „Von Gott berufen - von der Gemeinde beauftragt - Überlegungen zum Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer“
12.11.
Rotary-Club Saarbrücken, Vortrag „Evangelische Kirche - quo
vadis“
13.11.
Zeitgespräche der Kirchengemeinde Korschenbroich, Vortrag
gemeinsam mit Anne Schneider zu "Hört die Trauer denn niemals auf? Wie man mit dem Schmerz leben kann.“
15.11.
Zweibrücker Symposion der Finanzdienstleister, Vortrag „Ein69
grenzung der unternehmerischen Freiheit durch ethische Forderungen? Kirchliche Positionen zum Spannungsverhältnis
von Ökonomie und Ethik“
23.11.
Kirchliche Präsentation des AGDF-Projektes „Vorrangige Option für Gewaltfreiheit, Vortrag
26.11.
Studienwoche der Kirchlichen Hochschule, Vortrag zum EKDPapier "Kirche der Freiheit"
4
Gesprächskreise
24.03.
Naturwissenschaftler und Theologen, Akademie Bonn
18.08.
Naturwissenschaftler und Theologen, FFFZ, Düsseldorf
01.12.
Naturwissenschaftler und Theologen, Akademie Bonn
5
Sonstige Dienste des Präses, Teilnahme an Veranstaltungen, etc.
17.01.
Gottesdienst anlässlich des Todes von Altbischof Hermann Josef Spital, Trier
20.01.
SPD-Parteitag, Jahrhunderthalle, Bochum
24.01.
Trauerfeier für Superintendent Pfarrer i.R. Hans Warnecke,
ehemaliges nebenamtliches Mitglied der Kirchenleitung, Bad
Neuenahr
25. bis
27.01.
Zukunftskongress „Kirche der Freiheit im 21. Jahrhundert“,
Wittenberg
02.02.
75. Geburtstag von Bischof Franz Kamphaus, Bistum Limburg,
und Gottesdienst anlässlich der Verabschiedung aus dem Bischofsamt, Fürbitte
12.02.
Gespräch mit Vorstandsmitglied Walter Scheuerle, Post
Tower, Bonn
21.02.
Sozialpolitischer Aschermittwoch, Essen
22.02.
Symposium anlässlich 50 Jahre Militärseelsorgevertrag, KölnWahn
01.03.
Besuch der Amaro Kher Schule für Romakinder in Köln
01.03.
Besuch der didacta-Bildungsmesse in Köln
05.03.
Bezirksbeauftragtenkonferenz, Düsseldorf
05.03.
„10 Jahre Saarlands Sozialgipfel“, Arbeitskammer Saarland,
Vortrag und Podiumsgespräch
Treffen der Ruhestandspfarrerinnen und –pfarrer, Wuppertal,
Vortrag
07.03.
70
08.03.
Fachtagung Globalisierung, FFFZ, Düsseldorf
10.03.
Netzwerk Gemeinde und funktionale Dienste, Mutterhaus Kaiserswerth, Übernahme der Schirmherrschaft
10.03.
Programmkonferenz des Parteivorstandes der SPD, Gesprächsrunde betr. „Erwartungen an ein sozialdemokratisches
Grundsatzprogramm“, Bonn
15.03.
Café-Treff, Gespräch über das BürgerJahr/die BürgerArbeit,
Essen-Altenessen
23.03.
50jähriges Jubiläum des Johann-Adam-Möhler-Instituts für
Ökumenik, Ökumenischer Gottesdienst und Festakt, Paderborn
26.03.
Verabschiedung des bisherigen Intendanten des WDR, Fritz
Pleitgen, und Begrüßung der neuen Intendantin, Monika Piel,
Köln
28.03.
Vorstandssitzung Hermann-Kunst-Stiftung, Münster
08.04.
Ökumenischer Ostergottesdienst im Dom zu Aachen
18.04.
Besuch der Diakonie Michaelshoven
27.04.
Geburtstagsfeierlichkeiten für Verleger Professor Alfred Neven
DuMont, Köln
29.04.
Festveranstaltung zum 80. Geburtstag des Ehrenpräsidenten
der Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände, Dr.-Ing. Jochen F. Kirchhoff, Iserlohn
05.05.
60 Jahre Diözesanrat der Katholiken, Köln
06. bis
07.05.
Konferenz der Kirchen am Rhein, Straßburg
10.05.
Verabschiedung des leitenden Geistlichen der Bremischen
Evangelischen Kirche, Schriftführer des Kirchenausschusses
Pastor Louis-Ferdinand von Zobeltitz
15.05.
KölnDialog 3, Diskussionsveranstaltung über die Themen des
31. DEKT, Köln
18.05.
Gemeinsame Ordinationsrüste für Prädikantinnen und Prädikanten und Theologinnen und Theologen, Nümbrecht-Überdorf
21.05.
Gespräch mit Minister Professor Dr. Andreas Pinkwart, Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, betr. Evangelische
Theologie in NRW
71
22. bis
23.05.
Besuch der Reformierten Landeskirche Aargau (Schweiz)
29.05.
Gespräch mit Ministerin Barbara Sommer, Ministerium für
Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
30.05.
Dellbrücker Forum, Diskussion zum Thema Patientenverfügung, Köln
01.06.
Eröffnung der Konstantin-Ausstellung, Trier
02. bis
10.06.
31. Deutscher Evangelischer Kirchentag, Köln
03.06.
Ökumenischer Gottesdienst anlässlich der Aachener Heiligtumfahrt
DomForum Köln, Podiumsdiskussion zum Thema „Ehe und
Familie“, Katholisches Bildungswerk Köln
Einweihung Paul-Spiegel-Platz, Jüdische Gemeinde, Düsseldorf
Besuch der Partnerkonferenzen der United Church of
Christ/USA und der Generalsynode der UCC in Hartford,
Connecticut
Besuch der Reformierten Kirche in Ungarn und in der Slowakei
14.06.
19.06.
20. bis
29.06.
02. bis
10.07.
10.08.
22. bis
24.08.
Treffen mit Arbeitsdirektor Peter Gasse, Hüttenwerke Krupp
Mannesmann, Duisburg
Theologenklausurtagung in Budapest
17.08.
Feierlichkeiten anlässlich 50 Jahre Saarland
26.08.
Feierlichkeiten anlässlich des 65. Geburtstags und der Emeritierung von Professor Dr. Klaus Haacker, Kirchliche Hochschule Wuppertal
Kirchenkreisbesuch in Wetzlar
27.08.
29.08.
07.09.
22.09.
26.09.
72
Symposium „Wie dialogfähig ist die Handreichung des Rates
der EKD?“ betr. EKD-Texte 86 „Klarheit und gute Nachbarschaft – Christen und Muslime in Deutschland“, FFFZ, Düsseldorf
Sommerempfang der Fraktion der GRÜNEN im Landtag NRW,
Düsseldorf
„Tag der offenen Tür“ der Hüttenwerke Krupp Mannesmann,
Duisburg
Kirchenkreisbesuch in Völklingen
09.10.
19.10.
28.10.
30.10.
04. bis
08.11.
09.11.
Veranstaltung in der Dialogreihe "Ministergespräche" der Ingenieurkammer-Bau NRW mit Herrn Minister Dr. Helmut Linssen, Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen,
Schloss Landsberg, Essen
Gemeinsame Ordinationsrüste für Prädikantinnen und Prädikanten und Theologinnen und Theologen, Homburg-Hülsa
„Einstein-Talk“, Diskussionsreihe im Rahmen der Erwachsenenbildung des Verbands Evangelischer Kirchengemeinden in
der Stadt Neuss betr. „Zukunft der Kirche“, Neuss
Fachtagung „Theologische Fragen der Globalisierung“, Landeskirchenamt, Düsseldorf
6. Tagung der 10. Synode der EKD in Dresden
16.11.
Gespräch der Evangelischen Landeskirchen in NRW mit dem
DGB, Bezirk Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
Gespräch mit der Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände
Nordrhein-Westfalen e.V. betr. aktuelle Entwicklungen in Wirtschaft, Kirche und Gesellschaft, Düsseldorf
Kirchenkreisbesuch in Wuppertal
16.11.
30 Jahre Helmut-Hesse-Haus, Wuppertal
19.11.
Besuch des Bergwerks West, Kamp-Lintfort
25.11.
Vesper und Festakt anlässlich des 75. Geburtstags von Weihbischof Dr. h.c. Franz Grave, Essen
Talkrunde der WAZ betr. „Was ist ein Mensch heute noch
wert?“, RWE-Pavillon in Essen
Studientag „Friedensprojekt Europa“, Akademie Bonn
09.11.
09.12.
12.12.
V.
Medientermine
1
Interviews, Rundfunk- und Fernsehsendungen, etc.
07.01.
Telefoninterview zum Synodenstart, SR 3 (HF)
07.01.
O-Ton zum Synodenstart, SWR Landesschau Rheinland-Pfalz
18.01.
Interview Frankfurter Rundschau betr. "Kirche der Freiheit"
31.01.
Interview DIE WELT betr. „Zukunftskongress“
73
06.02.
Live-Talk-Sendung NRW-TV, zum Verhältnis Christentum/Islam, Begeisterung für Kirche bei Jugendlichen, 31. DEKT in
Köln, Mitgliederentwicklung in der rheinischen Kirche und Aufgabe von Kirchengebäuden
07.02.
Interview mit der Aachener Zeitung betr. Wirtschaftsethik
15.02.
Telefon-Interview mit Bild am Sonntag betr. gewaltverherrlichende Musik
21.02.
Interview Center-TV betr. Passionszeit/Fastenzeit
22.02.
epd-Interview betr. Sozialwort der Kirchen
23.02.
NDR-Kirchenredaktion betr. Ausblick auf den DEKT und zum
Trost-Buch
07.03.
Interview Rheinische Post zur Handreichung "Beim Wort genommen"
13.03.
Gemeinsames Interview mit Altbundespräsident von Weizsäcker betr. Kirchentag, Evangelische Argumente und Chrismon
plus Rheinland
21.03.
Interview „Kult(ur)“ betr. DEKT u.a. kulturelle Themen
24.03.
Gemeinsames Interview mit Kardinal Meisner betr. Stand der
Ökumene, RP
03.04.
Interview betr. "Spiritualität in der Ehe"
27.04.
Gemeinsames Interview mit Bischof Kamphaus betr. Sozialpolitik ist ein Thema der Ökumene, Publik Forum
03.05.
Interview Katholische Nachrichtenagentur (KNA) betr. DEKT
und Ökumene
04.05.
Gemeinsames Interview mit Bischof Prof. Dr. Marx betr. Solidarität und Gerechtigkeit, im "arbeitnehmer"
10.05.
Gemeinsames Interview mit Kardinal Meisner betr. DEKT, Kölnische Rundschau
14.05.
Interview epd-West betr. Erwartungen an den DEKT
14.05.
Interview TAZ Ruhr betr. DEKT
29.05.
Gesprächsrunde bei Phoenix, Berlin, zum Thema: „Hat Kirche
eine Zukunft?“
31.05.
Interview mit der Rheinischen Post betr. Kirchentag
04.06.
Mon-Talk, WDR 2, Persönliches und DEKT
07.06.
Interview Evangeliumsrundfunk betr. DEKT
74
08.06.
Aufzeichnung Podiumsgespräch "Wie politisch muss Kirche
sein?" SWR, Köln
08.06.
Interview, Rheinland-Pfalz aktuell, SWR betr. DEKT
08.06.
WDR Sondersendung Aktuelle Stunde betr. Ökumene und
DEKT
09.06.
Interview "Rotes Sofa" betr. DEKT
10.06.
Gastbeitrag, idea-Spektrum, zu DEKT
10.06.
Interview WDR Hörfunk, "Was bleibt vom DEKT?"
10.06.
Interview, WDR Fernsehen betr. DEKT
14.06.
WDR, Planet Wissen, Gespräch über die Zukunft der Kirche in
Deutschland
12.07.
Rheinische Post, Gastbeitrag „Präses Schneider antwortet
dem Papst“ betr. Veröffentlichung der römisch-katholischen
Kongregation für die Glaubenslehre "Antworten auf Fragen zu
einigen Aspekten bezüglich der Lehre über die Kirche"
10.08.
Interview mit Anne Linsel, freie Journalistin betr. kirchliches
Engagement von Johannes Rau
25.08.
Interview der WZ zum 60. Geburtstag von Präses Schneider
30.08.
Interview Kölner Stadtanzeiger betr. Moscheebau in Köln
30.08.
Interview Deutsche Welle zur EU-Verfassung (Gottesbezug)
03.09.
Interview mit Domradio zum 60. Geburtstag von Präses
Schneider
03.09.
Interview General-Anzeiger Bonn, Thema: Finanzen, Kirchentag, Mitgliederentwicklung, Armut und evangelisch-katholischer Dialog
17.09.
Interview Neue Bildpost betr. "Unternehmer brauchen Wertemanagement!"
20.09.
Interview, epd, betr. christlich-islamisches Verhältnis
25.09.
Radio Berlin Brandenburg RF, Sendung "Das Gespräch"
23.10.
Interview idea NRW, Fragen zum EKD-Impulspapier
30.10.
Redaktion PEP für Himmel und Erde betr. Reformationstag
01.11.
Interview, Tagesspiegel (Berlin), EKD-Synode
02.11.
Interview, WAZ , Hedge-Fonds
05.11.
Interview "welt-sichten" betr. Stellenwert der Armutsbekämpfung in der Entwicklungspolitik
75
13.11.
14.11.
19.11.
23.11.
Interview für ekir-info zur EKD-Denkschrift „Klarheit und gute
Nachbarschaft – Christen und Muslime in Deutschland“
Interview mit WDR 5 Scala, Aktuelle Kultur, anlässlich des
100. Geburtstages von Astrid Lindgren
Interview NRZ-Niederrhein betr. Ewigkeitssonntag
Fragen RP-Rheinhausen zum „Krupp Arbeitskampf vor 20
Jahren“
2
Pressekonferenzen, Redaktionsbesuche und Hintergrundgespräche mit Medienvertretern
08.01.
Pressekonferenz zur Arbeitshilfe Antisemitismus mit Oberkirchenrat Neusel und Pfarrer Andersen
12.01.
Abschluss-Pressekonferenz zur Landessynode mit Vizepräses
Bosse-Huber, Vizepräsident Drägert und Oberkirchenrat Dembek
02.02.
Pressekonferenz zur Privatquartierkampagne, Köln, Rathaus
15.03.
Gespräch mit den Journalisten der Printmedien auf Einladung
des Präses, Angermund
26.03.
Gespräch mit den Journalisten aus Rundfunk und Fernsehen
auf Einladung des Präses, Angermund
30.05.
Pressekonferenz "Vor dem DEKT", Köln
04.06.
Fototermin, DEKT-Faß, Wuppertal
06.06.
Pressekonferenz zur Eröffnung des 31. DEKT, Köln
07.06.
Hintergrundgespräch mit Pressenachwuchs, Konrad-Adenauer-Stiftung, Köln
09.06.
Abschlusspressekonferenz DEKT, Köln
08.08.
Sommerpressekonferenz im Landeskirchenamt, Düsseldorf
03.12.
Jahrespressegespräch, FFFZ, Düsseldorf
VI.
Besucher
30.01.
Dr. Jürgen Rüttgers, Ministerpräsident des Landes NRW
05.02.
Gespräch mit Hannelore Kraft, Landesvorsitzende der NRWSPD und Wolfram Kuschke, Landtagsabgeordneter, Vizepräsident Christian Drägert und Kirchenrat Rolf Krebs betr. Grund-
76
satzprogramm der SPD – Rolle der Kirche
07.02.
Peter Bülter, neuer Geschäftsführer des Landesverbandes
Nordrhein-Westfalen im Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
09.03.
Thomas Busch, Inhaber der Firma Walbusch, Solingen
03.04.
Detlef Wetzel, 2. Vorsitzender der IG Metall und BezirksIeiter
des IG Metall-Bezirks Nordrhein-Westfalen
25.04.
Lahut Pandjaitan, Vorsitzender des Board of Trustees der Nommensen-Universität, Patuan P. Simatupang, Geschäftsführender Vorsitzender, Dr. Jongkers Tampubolon, Rektor der Universität, und Ephorus em. Dr. S.A.E. Nababan, HKBP Indonesien
02.05.
Helmut Stahl, Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion in NRW,
Peter Biesenbach, Parlamentarischer Geschäftsführer der
Landtagsfraktion, Volkmar Klein, Beauftragter für die Evangelische Kirche, Bodo Löttgen, Landtagsabgeordneter, Vizepräsident Christian Drägert und Kirchenrat Rolf Krebs
20.05.
Präsidiumsmitglieder des Deutschen Evangelischen Kirchentags (Reinhard Höppner, Elisabeth Raiser, Eckhard Nagel und
Ellen Ueberschär)
21.05.
Sylvia Löhrmann, Vorsitzende der Landtagsfraktion Bündnis
90/Die Grünen in NRW, Sigrid Beer, kirchenpolitische Sprecherin, Andrea Asch, Landtagsabgeordnete, und Kirchenrat Rolf
Krebs
06.09.
Professor Dr. (em.) Alex Stock, Institut für Evangelische Theologie, Universität zu Köln
24.10.
Hans-Joachim Fasel, Vorsitzender des Vorstands der Stiftung
Altenberg, Günter Rehbach, Vorstandsmitglied und Schatzmeister, und Andreas Meisner, Domorganist
29.11.
Besuch der Jahrgangsstufe 13 (Religionskurs) des TheodorFliedner-Gymnasiums
Besucher aus der Ökumene in der Abteilung III des Landeskirchenamtes
27.04.
Dr. Nababan und Delegation, Indonesien
07./08.05.
Ehepaar Haarmann, Namibia
25.05.
Rhenish Church, Hongkong
11.06.
Delegation mit Bischof Kalimba, Rev. Charlotte Mukamwiza,
Joseph Sehorana, Ruanda
77
13.08.
15.10.
Bischof Napitupulu, Patuan P. Simatupang (Nommensen-Universität), Indonesien
Bischof Dr. Bodho Marini, Leiter der ECC, Kongo
15.11.
Dr. Minda Perangin-Angin, Indonesien
11./12.12.
Delegierte der europäischen Partnerkirchen zur Nachbereitung
des Kirchentags 2007 (NL, B, F, I, SL, CR, PL, UNG)
VII.
Offizielle Reisen und Termine von Mitgliedern
der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes
20. bis Oberkirchenrat Neusel, Exekutivausschuss in Hongkong
31.01.
25. bis Vizepräses Bosse-Huber, Vizepräsident Drägert, Oberkirchenrat
27.01. Bewersdorff, Oberkirchenrat Immel, u.a., Zukunftskongress in
Wittenberg
06.02.
Vizepräses Bosse-Huber, Treffen der Jury betr. Landesprojekt
Familienzentrum NRW in Düsseldorf
13.02.
Vizepräses Bosse-Huber, Gespräch mit Kirchenpräsident Cherdron, Evangelische Kirche der Pfalz
15. bis Landeskirchenrat Gutheil, Informationsaustausch und Gründung
18.02. des Netzwerks Le Pont, Paris
21.02.
Vizepräses Bosse-Huber, Sozialpolitischer Aschermittwoch, Essen
22.02.
Vizepräses Bosse-Huber, u.a., Empfang anlässlich 50 Jahre
Seelsorge in der Bundeswehr, Köln-Wahn
22. bis Vizepräses Bosse-Huber, Beiratssitzung "Militärseelsorge", Köln23.02. Wahn
22. bis Landeskirchenrat Gutheil, Kuratorium Aktion Sühnezeichen Frie23.02. densdienste, Berlin
28.02.
Vizepräses Bosse-Huber, Sitzung "Vorbereitungsausschuss für
Synodentagung EKD", Hannover
07. bis Vizepräses Bosse-Huber, Tagung "Facharbeitskreis Orthodoxie",
08.03. Brandenburg-Havel
12. bis Vizepräses Bosse-Huber, Sitzung Ausschuss "Kirche und Juden13.03. tum", Mannheim
14.03.
78
Vizepräses Bosse-Huber, Bischöfe-Präsides-Konferenz, Münster
22. bis Vizepräses Bosse-Huber, Oberkirchenrat Neusel, Treffen mit De23.03. legierten belgischer, deutscher, luxemburgischer, französischer
und niederländischer Kirchen, Bielefeld
31.03.
Oberkirchenrat Neusel, Vorstandssitzung Nes Ammim, Apeldoorn/NL
21.04.
Oberkirchenrat Dembek, Ökumenischer Gottesdienst anlässlich
des Tages der Ökumene während der Heiligtumfahrt des Bistums Trier, Trier
20. bis Vizepräsident Drägert, Oberkirchenrat Neusel, Namibia: Einfüh26.04. rung der Gemeinsamen Kirchenleitung der drei lutherischen Kirchen in Namibia
27.04.
Frau Marion Unger, Synode der Evangelischen Kirche in Hessen
und Nassau, Frankfurt/Main
01. bis Landeskirchenrat Gutheil, Projekt Skopje und Kosovo (Roma
05.05. und Sinti), Skopje/Prizrun
06. bis Vizepräsident Drägert, Konferenz der Kirchen am Rhein, Straß07.05. burg
09.05.
Frau Marion Unger, Synode der Evangelischen Kirche der Pfalz
09.05.
Oberkirchenrat Dembek, u.a., Besuch der Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau/CH
17. bis Frau Marion Unger, Synode der Eglise Réformée de France und
20.05. Eglise Lutherienne de France Sochaux
21.05.
Oberkirchenrat Neusel, International Board Nes Ammim, Apeldoorn/NL
01.06.
Oberkirchenrat Dembek, Landessynode der Lippischen Landeskirche, Stapellage
01. bis Vizepräses Bosse-Huber, EKD-Kammer der Theologie in Hanno02.06. ver
01. bis Frau Marion Unger, Frau Renate Brunotte, Deutsche Regional02.06. versammlung der VEM, Nordhorn
03.06., Frau Renate Brunotte, 3. Europäische Ökumenische Versamm05. bis lung in Sibiu/Hermannstadt, Rumänien
10.06.
06. bis Vizepräses Bosse-Huber, Evangelischer Kirchentag in Köln
10.06.
17. bis Oberkirchenrat Neusel, ÖRK-Konferenz in Amman, Jordanien
22.06.
79
21.06.
Vizepräses Bosse-Huber u.a., Kirchenkonferenz / Johannisempfang, Berlin
22.06.
Vizepräses Bosse-Huber, Treffen mit saarländischen Mitgliedern
des Bundestages, Berlin
24. bis Oberkirchenrat Neusel, Nes Ammim, Israel
27.06.
26.06.
Vizepräses Bosse-Huber, Sitzung "Vorbereitungsausschuss für
Synodentagung EKD", Hannover
27.06.
bis
05.07.
Frau Marion Unger, Superintendent Pfarrer Breitbarth und eine
Delegation der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von
Westfalen, „Kirche und Wirtschaft gegen Aids", Kapstadt und Johannesburg, Südafrika
30.06.
Pfarrerin Andrea Aufderheide, Verabschiedung von Landesbischof Hermann Beste, Evangelisch-Lutherische Landeskirche
von Mecklenburg, Schwerin
04. bis Oberkirchenrat Neusel, Internationale Partnerschaftskonferenz
16.07. der VEM, Daressalam/Tanzania und Exekutivausschuss-Sitzung
der VEM, Bukoba
05. bis Vizepräsident Drägert, Budapest
09.07.
26. bis Vizepräses Bosse-Huber, Sitzung "Vorbereitungsausschuss für
27.07. Synodentagung EKD", Wuppertal
08.08.
Vizepräses Bosse-Huber, Sitzung "Vorbereitungsausschuss für
Synodentagung EKD", Wuppertal
13.08.
Vizepräses Bosse-Huber u.a., Gemeinsame Kirchenleitungs-sitzung, Stapelage
10. bis Oberkirchenrat Neusel u.a., Besuch des Migrantenstadtteils Beil12.08. mer, Amsterdam
12.08.
Oberkirchenrat Dembek, Internationale Vorbereitungstagung für
die Generalsynode 2008 der United Methodist Church, Wuppertal
14.08.
Vizepräses Bosse-Huber, Visitations-Abschlussgespräch, Kranenburg
22. bis Vizepräses Bosse-Huber, Oberkirchenrat Neusel, Oberkirchenrat
27.08. Dembek, u.a., Studienreise der Theologinnen und Theologen
nach Budapest
29.08.
80
Vizepräses Bosse-Huber, Sitzung "Vorbereitungsausschuss für
Synodentagung EKD", Hannover
08.09.
Frau Marion Unger, Einführung von Landesbischof Dr. Andreas
von Maltzahn, Evangelische Kirche von Mecklenburg, Schwerin
12. bis Vizepräses Bosse-Huber, Vizepräsident Drägert, Kirchenkonfe13.09. renz in Hannover
14. bis Landeskirchenrat Gutheil, Auswertung des 31. DEKT 2007 in
15.09. Köln, Fulda
16. bis Frau Renate Brunotte, Ratssitzung der VEM, Wuppertal
21.09.
20. bis Landeskirchenrat Gutheil, Vertretung RV Prof. Huber, Faith and
23.09. Culture in Dialog, Neapel
22.09.
Oberkirchenrat Neusel, Predigt Euregio Gottesdienst, Luxemburg
02. bis Oberkirchenrat Neusel, Landeskirchenrätin Wieja, 50 Jahre EL11.10. CRN, Anlageausschusssitzung, Windhoek-Okahandja, Namibia
05.10.
Landeskirchenrat Gutheil, 10. Europäische Asylrechtstagung
"Der Traum von Europa", Casablanca
14.10.
Frau Marion Unger, Podiumsdiskussion "Das Ende der konstantinischen Wende", Trier
20. bis Oberkirchenrat Neusel, Runder Tisch, Palermo
22.10.
26. bis Vizepräses Bosse-Huber, EKD-Kammer der Theologie, Hanno27.10. ver
03.11.
Vizepräses Bosse-Huber, Vizepräsident Drägert, Kirchenkonferenz in Dresden
04. bis Vizepräses Bosse-Huber, Vizepräsident Drägert, 6. Tagung der
08.11. 10. Synode der EKD in Dresden
12.11.
Vizepräses Bosse-Huber, Vizepräsident Drägert, Oberkirchenrat
Dembek, Oberkirchenrat Eberl, Oberkirchenrat Immel, Frau Aufderheide, Frau Brunotte, Superintendent Pfarrer Breitbarth, Herr
Dr. Horn, Frau Schaefer, Frau Unger, Superintendent Pfarrer
Wüster, Tag rheinischer Pfarrerinnen und Pfarrer, Koblenz
14.11.
Vizepräses Bosse-Huber, Arbeitgeberverbände NRW, Düsseldorf
25. bis Oberkirchenrat Neusel, Landeskirchenrat Wischmann, Konferenz
26.11. der Kirchen am Rhein, Straßburg
05. bis Vizepräses Bosse-Huber, Vizepräsident Drägert, Kirchenkonfe06.12. renz in Hannover
81
82
VIII.
Personalangelegenheiten
1. Kirchenleitung
Es schieden aus:
04.03.2007 Oberkirchenrat Harald Bewersdorff
04.03.2007 Superintendent Pfarrer Manfred Rekowski, Kirchenkreis Wuppertal
Es wurden gewählt und in ihr Amt eingeführt:
04.03.2007
Oberkirchenrat Klaus Eberl
04.03.2007
Superintendent Pfarrer Rolf Breitbarth, Kirchenkreis Niederberg
04.03.2007
Superintendent Pfarrer Eckart Wüster, Kirchenkreis Bonn
2. Superintendentinnen und Superintendenten
Es schieden aus:
03.03.2007
Superintendent Pfarrer Klaus Eberl, Kirchenkreis Jülich
31.05.2007
Superintendent Pfarrer Jörg Jerzembeck-Kuhlmann, Kirchenkreis Düsseldorf-Nord
31.05.2007
Superintendentin Pfarrerin Sabine Menzfeld-Tress, Kirchenkreis Düsseldorf-Süd
31.05.2007
Superintendentin Pfarrerin Cornelia Oßwald, Kirchenkreis
Düsseldorf-Ost
Es wurden gewählt und vom Präses in ihr Amt eingeführt:
17.06.2007
Superintendent Pfarrer Jens Sannig, Kirchenkreis Jülich
12.08.2007
Superintendent Pfarrer Ulrich Lilie, Kirchenkreis Düsseldorf
3. Landespfarrerinnen und Landespfarrer
Zum/zur landeskirchlichen Pfarrer/Pfarrerin wurden berufen:
01.09.2007
Pfarrerin Dr. Swantje Eibach-Danzeglocke, Evangelische Studenten- und Studentinnengemeinde Aachen
01.09.2007
Pfarrerin Dr. Anja Angela Diesel, Evangelische Studenten- und
Studentinnengemeinde Koblenz
01.09.2007
Pfarrer Peter Mörbel, Studienleiter „Wirtschaft-Arbeitswelt-Sozialer Wandel“ der Evangelischen Akademie im Rheinland
83
IX.
Landeskirchenamt
Personal
Im Jahre 2007 sind dreizehn Beschäftigte aus dem Dienst des Landeskirchenamtes ausgeschieden bzw. im Rahmen der Altersteilzeit bzw. des Altersteildienstes in die Freistellungsphase eingetreten.
Es wurden vier Einstellungen vorgenommen, darunter eine befristete und
eine Auszubildende.
Der Zwang, die notwendige Personalreduzierung möglichst im Rahmen der
natürlichen Fluktuation zu bewerkstelligen, hat den Altersdurchschnitt der
Beschäftigten auf 48 Jahre steigen lassen. Die Altersstruktur wird durch den
sozialverträglichen Personalabbau zunehmend problematisch. Sie stellt sich
zurzeit wie folgt dar:
20 - 29 Jahre: 12 Beschäftigte, darunter 4 in der Ausbildung
30 - 39 Jahre: 41 Beschäftigte
40 - 49 Jahre: 103 Beschäftigte
50 - 59 Jahre: 87 Beschäftigte
über 59 Jahre: 36 Beschäftigte
Die restriktive Einstellungspraxis als Folge der Einsparungszwänge führt
tendenziell zu Qualitätsproblemen.
Aufgaben des Landeskirchenamtes
Das Landeskirchenamt beschäftigt sich, u.a. in Folge landessynodaler Aufträge, mit einer Reihe grundsätzlicher Themen, die tiefgreifende Veränderungen nach sich ziehen. In diesem Zusammenhang können beispielhaft die
Themen Pfarrbesoldungs- und -versorgungsstrukturen, Personalwirtschaft
im Bereich der Pfarrerinnen und Pfarrer, „Missionarisch Volkskirche sein“,
Qualitätsmanagement der kirchlichen Arbeit, Schulwerk und Schulstiftung,
Weiterentwicklung der presbyterial-synodalen Ordnung, Einführung des
Neuen Kirchlichen Finanzwesens und Gebäudestrukturanalyse genannt
werden.
Die Vielzahl und Komplexität der Themenfelder, aber auch die Berücksichtigung übergreifender Aspekte zwischen einzelnen Fragestellungen forderten
das Landeskirchenamt im Berichtsjahr besonders heraus. Es ist abzusehen,
dass sich die Entwicklung hin zu einer eher proaktiven Arbeitsweise des
Landeskirchenamtes fortsetzt. Daraus ergeben sich personalwirtschaftliche
Anpassungsprozesse und damit einhergehende Schwierigkeiten.
Organisationsuntersuchung
Die Firma Steria Mummert Consulting AG hat im Berichtsjahr eine umfassende Organisationsuntersuchung des Landeskirchenamtes durchgeführt.
84
Wesentliches Prinzip der Vorgehensweise war eine breite Beteiligung aller
Beteiligten. So fanden workshops bzw. Ideenkonferenzen statt, und zwar sowohl mit der Kirchenleitung und dem Kollegium des Landeskirchenamtes als
auch mit den Abteilungen. Darüber hinaus wurden ca. 75 Einzelinterviews
geführt.
Im Rahmen von Mitarbeitendenversammlungen wurde zunächst das Projekt
und das Projektteam vorgestellt, danach sowohl über Ergebnis der Ist-Aufnahme als auch über die Soll-Konzeption informiert. Daneben war jederzeit
für alle Beschäftigten die Möglichkeit gegeben, sich mit Anregungen und Kritik an das Projektteam zu wenden.
Der Vizepräsident geht auf die Vorschläge von Steria Mummert Consulting
AG im Rahmen seines Berichts ein.
Audit Beruf und Familie
Das Landeskirchenamt hat das Grundzertifikat erhalten. Im Rahmen des
vorlaufenden Prozesses wurde deutlich, dass sich das Landeskirchenamt im
Hinblick auf die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und
Familie bereits auf einem beachtlichen Niveau befindet. In einer Zielvereinbarung wurden eine Reihe von Maßnahmen festgehalten, die das Vorhandene sichern helfen und für einen bedarfsgerechten Ausbau sorgen sollen.
Dienstgebäude
Als sichtbarer Beitrag der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Klimaschutz ist für das Jahr 2008 die Realisierung einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage auf dem Landeskirchenamt geplant.
85
X.
Ausbildung der Theologinnen und Theologen
86
a) Theologischer Nachwuchs:
Stand:
01.10.2006
01.10.2007
186
84
102
161
71
90
80
33
47
62
33
29
Pfarrerinnen / Pfarrer im Probedienst
insgesamt
männlich
davon anstellungsfähig
davon vor dem 01.04.1985 berufen
189
85
28
2
155
71
15
2
weiblich
davon anstellungsfähig
davon vor dem 01.04.1985 berufen
104
24
4
84
47
3
Studierende der Theologie
insgesamt in der Liste der rheinischen
Theologiestudierenden aufgenommen
männlich
weiblich
Vikarinnen / Vikare
insgesamt
männlich
weiblich
Entlassung nach
§ 3 (1) AG PfDG
insgesamt
männlich
weiblich
01.04.2006 01.10.2006 01.04.2007 01.10.2007
Entlassung auf
Verlangen
(§ 97 PfDG)
insgesamt
männlich
weiblich
01.04.2006 01.10.2006 01.04.2007 01.10.2007
20
9
11
2
1
1
13
7
6
14
9
5
2
2
-
6
2
4
4
2
2
14
9
5
Pastorinnen/ Pastoren im Sonderdienst
insgesamt
166
138
männlich
72
61
weiblich
94
77
Theologische Prüfungen
120
55
65
2006
92
42
50
2007
Erste Theologische Prüfung
87
Bestanden
Insgesamt
Studenten
Studentinnen
16
10
6
9
4
5
Kolloquium nach Fakultätsexamen abgelegt
Insgesamt
Studenten
Studentinnen
-
-
Kolloquium nach Erster Theologischer
Prüfung in anderer Landeskirche
Insgesamt
Männlich
Weiblich
3
3
-
62
30
32
13
6
7
Zweite Theologische Prüfung
Bestanden
Insgesamt
Vikare
Vikarinnen
Meldungen zu den
Theologischen Prüfungen
Herbst Frühjahr Herbst Frühjahr Herbst
2005
2006
2006
2007
2007
Erste Theologische Prüfung
Insgesamt
Studenten
Studentinnen
18
6
12
7
5
2
14
9
5
14
6
8
12
5
7
Zweite Theologische Prüfung
Insgesamt
Vikare
Vikarinnen
27
14
13
35
13
22
31
18
13
16
7
9
15
7
8
88
b) Aus- und Fortbildung der Theologinnen und Theologen
I. Studium
Hochschulfragen
Die hochschulpolitische Situation hat sich insofern etwas beruhigt, als inzwischen die staatskirchenrechtlichen Belange in die Zielvereinbarungen implantiert worden sind und damit der Autonomie der Hochschule weiterhin
entzogen bleiben. In Bonn und Mainz konnten mehrere Lehrstühle neu besetzt werden. In Koblenz wurde endlich eine vierte Stelle eingerichtet, in
Duisburg-Essen der Studiengang für das Gymnasiallehramt genehmigt.
Die fusionierte Kirchliche Hochschule Wuppertal-Bethel arbeitet seit
01.01.2007 als Körperschaft nach ihrer neuen Grundordnung. Am Arbeitsbereich Bethel sind weiterhin offene Fragen hinsichtlich des diakoniewissenschaftlichen Schwerpunktes zu klären. Der vakante Lehrstuhl für Diakoniewissenschaft konnte bislang nicht besetzt werden. Der Lehrstuhl für Missions-, Religionswissenschaft und Ökumenik am Arbeitsbereich Wuppertal
konnte inzwischen mit Prof. Dr. H. Wrogemann besetzt werden.
Bolognaprozess
Das Wissenschaftsministerium NRW hat angekündigt, ab 2010 Immatrikulationen in den Diplomstudiengang einzustellen und die Kirchen aufgefordert,
den Pfarramtsstudiengang im Zuge des Bolognaprozesses in eine konsekutive und modularisierte Struktur (Bachelor/Master) zu überführen. Demgegenüber verhandelt die EKD zzt. mit der Kultusministerkonferenz über einen
Sonderweg für die Theologie. Angestrebt wird ein grundständiger modularisierter Studiengang mit der Bezeichnung 'magister theologiae'. Die Entscheidung soll noch in 2007 fallen. Ein Modell für solch einen Studiengang hat die
Fachkommission I der EKD bereits zur Diskussion gestellt.
II. Vikariat
Examensreform
Im Herbst 2007 hat der erste Jahrgang seinen Vorbereitungsdienst nach der
neuen Prüfungsordnung abgeschlossen. Die Prüfungsergebnisse waren
überdurchschnittlich gut. Die Reform kann als gelungen bezeichnet werden.
Einzelne Nachbesserungen in Details, insbesondere im Ablauf der
praktischen Prüfungen, sind bereits durchgeführt worden.
Seminar für pastorale Aus- und Fortbildung
Mit der EKvW sind Verhandlungen über die Fusion der Predigerseminare
Villigst und Wuppertal aufgenommen worden. Das Ergebnis liegt dem Kooperationsausschuss vor. Es sieht eine Fusion in 2009 mit erheblichen Einsparungen auch für die beiden weiteren beteiligten Landeskirchen vor.
89
III. Theologisches Zentrum
Runder Tisch
Die Zusammenarbeit innerhalb des ThZW bewährt sich sehr. Die Kooperation der eigenständigen Einrichtungen wird vom Runden Tisch des ThZW im
Rahmen einer Geschäftsordnung koordiniert.
Theologische Fortbildung
Das ThZW hat sich als erste gemeinsame Aufgabe aller Einrichtungen die
Entwicklung von Angeboten 'Theologischer Fortbildung für alle in der Kirche
Mitarbeitende' vorgenommen. Die Umsetzung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Abteilung II sowie den beiden Ausschüssen für Aus- und Fortbildung.
IV. Seelsorgefortbildung
Die gemeinsame Landespfarrstelle mit der EKvW für Seelsorgefortbildung
ist in Villigst eingerichtet und ausgeschrieben worden. Das Besetzungsverfahren war zum Zeitpunkt dieses Berichtes noch nicht abgeschlossen.
V. Personalsituation
Übernahmen in andere Kirchen in 2007
Hessen und Nassau:
1 Probedienstler
Berlin-Brandenburg/schlesische Oberlausitz:
1 Probedienstlerin, 1 Probedienstler, beide in den Schuldienst
Baden:
2 Studierende, 1 Probedienstlerin
Kirchenprovinz Sachsen:
1 Probedienstlerin in Verhandlung, 1 Probedienstler
Hannover:
1 Probedienstler
Württemberg:
1 Probedienstlerin, 1 Probedienstler
Freie Evangelische Gemeinde:
1 Probedienstler
Schweiz (Kantonskirchen Aargau und Graubünden):
8 Probedienstlerinnen und Probedienstler
Frankreich (ERF):
3 Vikarinnen und Vikare
Evangelische Kirche in Österreich:
1 Probedienstlerin, 1 Probedienstler
USA (ELCA):
1 Probedienstler
90
Die belgische Kirche, die ERF (Frankreich) und die UCC (USA) haben erheblichen Bedarf an Pfarrerinnen und Pfarrern. Auch nach Norwegen und
Österreich sind inzwischen Übernahmen möglich.
Die Kirchenkonferenz der EKD hat im März 2007 ein Konzept zur "Kooperativen Personalpolitik zwischen den Gliedkirchen der EKD" beschlossen (s.
Drucksache 1 aaO), das insbesondere den künftigen Absolventinnen und
Absolventen der Ersten Theologischen Prüfung breitere Bewerbungschancen ermöglichen wird.
Berufsperspektivberatung
Nach dem erfolgreichen Abschluss des Pilotprojektes haben zwischen Mitte
2006 und Mitte 2007 37 Personen an der Berufsperspektivberatung
teilgenommen. Es zeichnet sich ab, dass die Beratung und Bewerbung
außerhalb des kirchlichen Dienstes nach sechs Monaten bei ca. einem
Drittel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu einer Anstellung oder
Selbstständigkeit geführt hat, nach zwölf Monaten der größte Teil eine
Anstellung
gefunden
hat.
Bei
einigen
Personen
hat
die
Berufsperspektivberatung noch später oder gar nicht zu einer Anstellung
geführt.
Modellprojekt Lateinlehrer/Lateinlehrerin
Gemeinsam mit dem Land Nordrhein-Westfalen sollen Theologinnen und
Theologen in diesem Modellprojekt für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers an Gymnasien qualifiziert werden. Am 01.02.2007 haben fünf Personen
begonnen in einem Umfang von vier Semestern das Fach „Latein“ zu studieren. Zeitgleich unterrichten sie evangelische Religionslehre an einem Gymnasium. Nach dem Bestehen der ersten Staatsprüfung schließt sich ein verkürztes Referendariat an. Nach dem zweiten Staatsexamen haben die Personen die Möglichkeit, sich um freie Lehrerstellen zu bewerben. Zum
01.02.2008 werden sieben weitere Personen in das Modellprojekt aufgenommen. Mit dem Land Rheinland-Pfalz haben Verhandlungen bezüglich eines vergleichbaren Modellprojektes stattgefunden.
91
XI.
Statistik
1.
Gemeindeglieder
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
2.
Amtshandlungen
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
3.
Taufen
Konfirmationen
Trauungen
Bestattungen
Gottesdienste und Abendmahl
3.1.
3.2.
3.3.
92
Entwicklung der Gemeindegliederzahl und des Konfessionsanteils
Gemeindeglieder und Konfessionsanteil nach Kirchenkreisen
Veränderung der Gemeindegliederzahl
Kircheneintritte
Kirchenaustritte
Anzahl der Gottesdienste
Besuch der Gottesdienste
Abendmahlsfeiern und Abendmahlsbeteiligungen
1.
Gemeindeglieder
1.1. Entwicklung der Gemeindegliederzahl und des Konfessionsanteils
Stichtag
Bevölkerung
1)
Gemeindeglieder
1)
Konfessionsanteil
in %
29.10.46
13.09.50
6.06.1961
VZ
VZ
VZ
7.959.000
9.004.000
10.956.000
2.300.500
2.759.300
3.807.000
28,9
30,6
34,7
27.05.1970
1.01.1974
1.01.1977
VZ
F
F
11.709.000
11.892.000
11.667.000
3.856.000
3.733.000
3.608.000
32,9
31,4
30,9
1.01.1981
1.01.1985
1.01.1986
25.05.1987
1.01.1989
F
F
F
VZ
F
11.733.000
11.511.000
11.480.000
11.490.000
11.594.000
3.483.000
3.393.000
3.360.000
3.318.000
3.279.000
29,7
29,5
29,3
28,9
28,3
1.01.1990
1.01.1992
1.01.1994
1.01.1996
1.01.1998
F
F
F
F
F
11.749.000
11.993.000
12.154.000
12.229.000
12.286.000
3.269.000
3.242.000
3.201.000
3.152.000
3.114.000
27,8
27,0
26,3
25,8
25,3
1.01.2000
1.01.2001
1.01.2002
1.01.2003
1.01.2004
F
F
F
F
F
12.292.000
12.298.000
12.327.000
12.338.000
12.361.000
3.067.000
3.035.000
3.003.000
2.984.000
2.966.000
*
*
*
M
25,0
24,7
24,4
24,2
24,0
1.01.2005
1.01.2006
1.01.2007
F
F
F
12.364.000
12.357.000
12.344.000
2.952.000
2.937.000
2.920.000
M
M
M
23,9
23,8
23,7
R
R
1) VZ = Volkszählung
F = Fortschreibung
R = Rückschreibung der Gemeindegliederzahl auf Basis der Volksz.1987
M = Berechnung auf Grundlage der Daten des kirchlichen Meldewesens
*) Berechnung z.T. geschätzt
Statistischer Dienst im Landeskirchenamt Düsseldorf
93
1.2. Gemeindeglieder und Konfessionsanteil nach Kirchenkreisen
Bevölkerung
Kirchenkreis
Aachen
An der Agger
Altenkirchen
Birkenfeld
Bonn
Braunfels
Dinslaken
Düsseld.-Mettmann
Düsseldorf-Nord
Düsseldorf-Ost
Düsseldorf-Süd
Duisburg
Essen-Mitte
Essen-Nord
Essen-Süd
Gladbach-Neuss
Bad Godesberg-V.
Jülich
Kleve
Koblenz
Köln-Mitte
Köln-Nord
Köln-Rechtsrhein.
Köln-Süd
27.5.1987
(Volksz.)
541.062
203.637
108.539
71.155
208.144
73.472
164.058
267.868
202.607
180.656
184.927
353.356
182.373
232.656
189.803
651.996
233.877
481.479
215.041
500.146
252.658
409.662
494.735
336.323
Fußnoten siehe folgende Seite.
94
Gemeindeglieder
1.1.2007
*)
27.5.1987
(Volksz.)
604.218
239.997
122.056
76.526
242.856
82.599
178.171
286.421
179.027
190.577
184.802
319.431
169.127
225.979
169.127
712.751
286.397
564.285
253.053
547.898
247.442
443.198
558.934
390.688
80.249
101.444
45.542
46.454
51.515
51.238
70.498
103.572
59.417
55.765
54.764
123.024
65.121
85.272
65.596
150.753
55.927
76.176
37.694
78.062
49.304
86.577
120.654
74.119
KonfessionsAnteil
1.1.2007
1987
** ) in %
84.199
97.133
43.893
39.891
49.327
48.321
62.054
84.132
39.994
41.231
41.104
84.278
44.216
65.612
51.394
141.621
56.566
86.278
45.982
85.718
46.545
77.801
104.147
70.500
14,8
49,8
42,0
65,3
24,7
69,7
43,0
38,7
29,3
30,9
29,6
34,8
35,7
36,7
34,6
23,1
23,9
15,8
17,5
15,6
19,5
21,1
24,4
22,0
2007
in %
13,9
40,5
36,0
52,1
20,3
58,5
34,8
29,4
22,3
21,6
22,2
26,4
26,1
29,0
30,4
19,9
19,8
15,3
18,2
15,6
18,8
17,6
18,6
18,0
1.2. Gemeindeglieder und Konfessionsanteil nach Kirchenkreisen
(Fortsetzung)
Bevölkerung
Kirchenkreis
Krefeld-Viersen
Lennep
Leverkusen
Moers
An Nahe und Glan
Niederberg
Oberhausen
Ottweiler
An der Ruhr
Saarbrücken
St. Wendel
An Sieg und Rhein
Simmern-Trarbach
Solingen
Trier
Völklingen
Wesel
Wetzlar
Wied
Wuppertal
27.5.1987
(Volksz.)
509.079
196.310
285.604
326.548
131.144
148.556
224.157
220.054
194.852
144.982
91.849
430.363
84.024
157.270
469.152
438.414
139.451
63.489
139.613
354.681
Gemeindeglieder
1.1.2007
*)
27.5.1987
(Volksz.)
573.116
198.723
309.866
359.901
143.577
148.347
218.808
213.269
191.048
137.862
87.366
529.510
98.186
159.689
513.079
443.855
160.519
70.942
166.372
343.997
121.687
100.321
100.513
137.595
66.458
70.710
78.147
60.839
84.165
48.400
28.545
112.786
33.897
73.006
43.032
54.551
46.228
40.731
48.986
178.686
KonfessionsAnteil
1.1.2007
1987
**) in %
116.396
78.884
81.403
115.176
61.147
53.090
61.921
52.019
63.486
37.048
27.652
125.330
37.794
54.117
56.898
55.112
45.611
38.261
46.706
119.711
Insgesamt
11.489.822 12.343.588 3.318.020 2.919.699
davon in
***
Nordrhein-Westf.
8.932.537
9.618.659 2.668.971 2.284.882
Rheinland-Pfalz
1.545.664
377.472
1.690.348
387.224
Saarland
874.660
179.608
880.992
160.962
Hessen
136.961
153.541
91.969
86.631
*) Berechnung nach Unterlagen der Statistischen Landesämter
**) Gemeindeglieder nach Unterlagen aus dem kirchlichen Meldewesen
***) Abweichung der Summe der Einzelwerte zur Insgesamtsumme möglich
2007
in %
23,9
51,1
35,2
42,1
50,7
47,6
34,9
27,6
43,2
33,4
31,1
26,2
40,3
46,4
9,2
12,4
33,1
64,2
35,1
50,4
20,3
39,7
26,3
32,0
42,6
35,8
28,3
24,4
33,2
26,9
31,7
23,7
38,5
33,9
11,1
12,4
28,4
53,9
28,1
34,8
28,9
23,7
29,9
24,4
20,5
67,1
23,8
22,9
18,3
56,4
Statistischer Dienst im Landeskirchenamt Düsseldorf
95
1.3.
Veränderung der Gemeindegliederzahl
der Evangelischen Kirche im Rheinland seit 1985
KL= 1.1. LS = 4.4.
Gemeindeglieder
Jahr
Taufen
von
Kindern
a)
am 1.1.
1
1985 3.360.132
1985-1990
je Jahr
1991 3.266.673
1992 3.242.423
1993 3.218.490
1994 3.200.791
1995 3.178.363
1996 3.151.898
1997 3.132.109
1998 3.113.789
1999 3.093.234
1991 - 1999
je Jahr
2000 3.067.451
2000 - 2003
je Jahr
2004 2.965.600
2005 2.952.308
2006 2.936.702
2007 2.919.699
2
VerAufstorbene nahmen
Gemeindeb)
glieder
3
Austritte
c)
Zuzüge
./.
Fortzüge
d)
Gesamt-
( Saldo )
7
Anzahl in %
8
9
veränderung
5
6
26.682
4.447
5.545
5.778
5.960
5.921
6.411
6.499
6.644
6.571
6.481
55.810
6.201
90.741
15.124
33.832
35.754
26.957
29.157
32.123
24.318
22.176
20.224
22.101
246.642
27.405
+ 43.226
+ 7.204
+ 16.811
+ 18.850
+ 18.132
+ 16.098
+ 16.046
+ 15.100
+ 13.089
+ 9.458
+ 6.756
+130.340
+ 14.482
- 93.459
- 15.577
- 24.250
- 23.933
- 17.699
- 22.428
- 26.465
- 19.789
- 18.320
- 20.555
- 25.783
- 199.222
- 22.136
- 2,8
- 0,5
- 0,7
- 0,7
- 0,5
- 0,7
- 0,8
- 0,6
- 0,6
- 0,7
- 0,8
- 6,1
- 0,7
94.440 169.204
26.456
23.610 42.301
6.614
21.996 41.126
7.621
21.971 41.379
7.691
20.163 39.400 * 7.409
85.084
21.271
16.364
14.159
13.630
+ 31.541
+ 7.885
+14.581
+10.270
+8.455
- 101.851
- 25.463
- 13.292
- 15.606
- 17.003
- 3,3
- 0,8
- 0,4
- 0,5
- 0,6
151.415 224.041
25.236 37.340
32.987 45.761
31.622 44.429
30.954 45.788
29.947 45.237
28.305 45.104
28.086 45.156
28.228 44.105
27.261 43.621
26.082 43.001
263.472 402.202
29.275 44.689
a) Fortschreibung auf Basis des Ergebnisses der Volkszählung am 25.05.1987
ab 1.1.2004 aus dem Meldewesen
b) Übertritte, Wiederaufnahmen sowie Taufen von Erwachsenen
c) einschl. Übertritte zu anderen christlichen Kirchen
d) bis 1999: Berechnung aus Unterlagen der staatlichen Bevölkerungsstatistik
2000-2003: keine jährliche Berechnung über die Gemeindegliederzahl möglich
ab 2004: berechnet über die Gemeindegliederzahl und Diff. zur Gesamtveränderung
*) geschätzt (Ergebnisse der amtlichen Bevölkerungsstatistik liegen noch nicht vor)
Statistischer Dienst im Landeskirchenamt Düsseldorf
96
1.4. Kircheneintritte (Aufnahmen und Taufen Religionsmündiger)
2006
1. Aufnahmen ( Übertritte ) und
Wiederaufnahmen von Personen *
- aus der röm.-katholischen Kirche
- aus anderen christl. Kirchen/Gem.
1.901
220
2.017
24 %
3%
27 %
2. Wiederaufnahmen
von Personen *, die früher aus
der ev. Kirche ausgetreten waren
3.185
3. Aufnahmen
durch Taufe Religionsmündiger **
2.207
4. Kircheneintritte insgesamt
je 1.000 Gemeindeglieder ***
7.409 100 %
2,5
zusammen
1.782
235
2005
2004
1.914
287
2.121
25 %
4%
29 %
2.201
25 %
4%
29 %
43 %
3.465
43 %
3.261
43 %
30 %
2.105
28 %
2.159
28 %
7.691 100 %
2,6
davon Männer
3.235 44 % 3.489
Frauen
4.174 56 % 4.202
*) einschl. religionsunmündiger Kinder
**) ab 14 Jahre
***) Gemeindeglieder gem. Fortschreibung zum 1.1. (vgl. unten)
44 %
56 %
7.621 100 %
2,6
3.365
4.256
44 %
56 %
1.5. Kirchenaustritte
1. Gemeindeglieder am 1.1. in Tausend
2. Kirchenaustritte insgesamt *
je 1.000 Gemeindeglieder
Zu- / Abnahme zum Vorjahr in %
3. davon: Männer
Frauen
4. davon:
in Großstädten
mit mehr als 100.000 Einwohnern
je 1.000 Gemeindeglieder
in Ballungsrandgebieten
je 1.000 Gemeindeglieder
in anderen Städten (Kleinstädten)
je 1.000 Gemeindeglieder
in ländlichen Gebieten
je 1.000 Gemeindeglieder
*)
2006
2005
2004
2.937
2.952
2.966
13.630 100 % 14.159 100 % 16.364 100 %
4,6
-3,7
4,8
-13,5
5,5
-22,9
7.053
6.577
52 %
48 %
7.353
6.806
52 %
48 %
8.386
7.978
51 %
49 %
7.427
5,5
2.644
4,5
1.931
3,9
1.628
3,3
54 %
7.691
5,6
2.797
4,8
2.007
4,1
1.664
3,3
54 %
8.744
6,4
3.365
5,7
2.307
4,6
1.948
3,8
53 %
19 %
14 %
12 %
20 %
14 %
12 %
21 %
14 %
12 %
einschl. religionsunmündiger Kinder und
einschl. Übertritte zu anderen christlichen Kirchen oder Gemeinschaften
Statistischer Dienst im Landeskirchenamt Düsseldorf
97
2.
Amtshandlungen
2.1. Taufen
2006
2005
2004
7.176
35,6
6.568
32,6
496
2,5
4.248
21,1
750
3,7
925
4,6
20.163
- 8,2
8.119
37,0
7.218
32,9
601
2,7
4.249
19,3
1.034
4,7
750
3,4
21.971
- 0,1
8.288
37,7
7.367
33,5
651
3,0
3.770
17,1
1.097
5,0
823
3,7
21.996
- 1,0
12.356
61,3
7.807
38,7
2.207
14.822
67,5
7.149
32,5
2.105
15.059
68,5
6.937
31,5
2.159
Anzahl
22.370
Zu- / Abnahme in %
- 7,1
darunter - während des Konfirmandenunterrichtes
629
- anstelle der Konfirmation
386
*) in % der Kindertaufen insgesamt
1) anders-christlich = ev.-freikirchlich, orthodox, altkatholisch u.a.
2) ev./gemeinschaftslos und ev./nichtchristlich
24.076
- 0,3
1.027
332
24.155
- 0,8
1.354
348
Anzahl
2006
28.495
2005
29.984
2004
29.574
im Jahr
Anzahl
1992
31.622
1991
32.987
1990
31.484
Konfirmierte im Verhältnis zu den
14 Jahre zuvor getauften Kindern
Taufen anstelle der Konfirmation *
Konfirmierte und Getaufte zusammen
Zu- / Abnahme in %
*) unter 1. nicht enthalten
90
386
28.881
- 4,7
91
332
30.316
+1,3
94
348
29.922
+0,1
Taufen von Kindern (bis zum 14. Lebensjahr):
- Kinder aus ev. / ev. Ehen
in % *
- Kinder aus ev. / kath. Ehen
in % *
- Kinder aus ev. / anders-christl. 1 ) Ehen
in % *
- Kinder aus ev. / anderen 2 ) Ehen
in % *
- Kinder ev. Mütter (nichteheliche Kinder)
in % *
- übrige Kinder
in % *
Kinder zusammen
Anzahl
Zu- / Abnahme in %
- Kinder innerhalb des 1. Lebensjahres
in % *
- Kinder nach dem ersten Lebensjahr
in % *
Taufen von Religionsmündigen
Taufen insgesamt
2.2.
Konfirmationen
Konfirmierte
insgesamt
14 Jahre zuvor getaufte Kinder
Statistischer Dienst im Landeskirchenamt Düsseldorf
98
2.3. Trauungen
2006
1. - ev. / ev. Paare
2005
2004
in % *
2.333
42,7
2.544
43,9
2.602
44,8
in % *
2.130
39,0
2.244
38,7
2.233
38,4
in % *
152
2,8
180
3,1
177
3,0
831
15,2
15
5.461
- 5,8
828
14,3
3
5.799
- 0,2
782
13,5
17
5.811
- 1,0
2. - ev. / kath. Paare
3. - ev. / anders-christliche 1) Paare
4. - ev. / andere 2) Paare
in % *
5. - übrige Paare
6. Trauungen insgesamt
Zu- / Abnahme in %
*) in % der Trauungen insgesamt
1) anders-christlich = ev.-freikirchlich, orthodox, altkatholisch u.a.
2) ev./gemeinschaftslos und ev./nichtchristlich
2.4. Bestattungen
1.
2.
3.
4.
Verstorbene evangelische Gemeindeglieder
Verstorbene der katholischen Kirche
andere Verstorbene
Bestattungen insgesamt
Zu- / Abnahme in %
2006
2005
2004
33.013
782
791
34.586
- 5,1
34.712
867
856
36.435
+1,1
34.330
890
820
36.040
- 5,3
Statistischer Dienst im Landeskirchenamt Düsseldorf
99
3.
Gottesdienste und Abendmahl
3.1. Anzahl Gottesdienste
2006
1. Gottesdienste
an Sonn- und Feiertagen insgesamt *
darunter als Familiengottesdienst
2.
3.
4.
*)
2005
84.004
7.765
9,2 %
Kindergottesdienste
23.498
Gottesdienste am Heiligen Abend
3.245
Gottesdienste am Altjahrsabend
1.348
Gesetzliche bzw. kirchliche Feiertage (einschl. Heilig Abend)
86.020
7.355
8,6 %
24.353
3.220
1.315
2004
87.543
7.580
8,7 %
25.569
3.261
1.340
3.2. Besuch der Gottesdienste
2006
Gemeindeglieder
1)
Kinder von 4 - 12 Jahren 2) 2)
Anzahl
Anzahl
2.937.000
229.700
2005
2.952.000
237.100
2004
2.966.000
255.200
1. Gemeindegottesdienste
- am Sonntag Invokavit
Anzahl
78.600
72.700
78.500
je 100 Gemeindeglieder
2,7
2,5
2,6
- am Karfreitag
Anzahl
111.900
114.100
113.900
je 100 Gemeindeglieder
3,8
3,9
3,8
- am Erntedankfest
Anzahl
152.900
156.000
173.600
je 100 Gemeindeglieder
5,2
5,3
5,9
- am 1. Advent
Anzahl
112.000
111.800
123.500
je 100 Gemeindeglieder
3,8
3,8
4,2
- am Heiligen Abend
Anzahl
820.400
805.000
793.900
je 100 Gemeindeglieder
27,9
27,3
26,8
2. Kindergottesdienste
- am Sonntag Invokavit 3)
Anzahl
18.400
16.850
17.100
je 100 Kinder
8,0
7,1
6,7
1) vgl. Tab. 1.1.
2) Schätzung: Summe der Taufen von Kindern (ohne Konfirm.) der entspr. Vorjahre
3.3. Abendmahlsfeiern und Abendmahlsbeteiligungen
2006
Abendmahlsfeiern
1. für die Gemeinde insgesamt
26.971
im Verh. zu den Gemeindegottesdiensten
32 %
2. als Haus- und Krankenabendmahl
4.984
Gäste bei den Abendmahlsfeiern
1. für die Gemeinde
1.032.100
je Abendmahlsfeier
38
2. als Haus- und Krankenabendmahl
21.300
Abendmahlsbeteiligungen insgesamt
1.053.400
Statistischer Dienst im Landeskirchenamt Düsseldorf
100
2005
2004
27.206
32 %
5.017
27.668
32 %
5.185
1.049.300
39
17.700
1.067.000
1.074.900
39
17.700
1.092.600
XII.
Bericht über die Umsetzung des Kirchengesetzes zur Förderung
der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
Das Kirchengesetz zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gleichstellungsgesetz - GleiStG) ist im März 2001 in Kraft getreten. Nach § 18 des Gesetzes hat das Frauenreferat der Landessynode alle drei Jahre über die Umsetzung des Gesetzes zu berichten.
Für den Zeitraum 2005-2008 ist auszuführen, dass die Umsetzung des
Gleichstellungsgesetzes in den Gemeinden, Kirchenkreisen, Ämtern, Werken und Einrichtungen nach wie vor schleppend verläuft. Mit unterschiedlichen Begründungen werden Gleichstellungsbeauftragte auch dort nicht bestellt, wo nach dem Gesetz eine Verpflichtung hierzu besteht. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich häufig niemand in der Pflicht sieht, die Einhaltung der übrigen Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes im Auge zu
behalten. So sind z.B. Pläne zur Förderung von Geschlechtergerechtigkeit
wie sie das Gesetz auch bei Entbindung von der Pflicht zur Bestellung einer
Gleichstellungsbeauftragten vorsieht, in zahlreichen Einrichtungen nicht erstellt worden. Dies gilt auch für viele Schulen. Offenbar aufgrund der Tatsache, dass das Gesetz Sanktionen nicht vorsieht, wird seine Verbindlichkeit
nicht wahr- bzw. ernstgenommen.
Die Erfahrungen der Gleichstellungsbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind höchst vielfältig. Etliche Anstellungsträger binden sie
selbstverständlich in alle relevanten Maßnahmen ein und haben hierfür feststehende Strukturen entwickelt, die eine sachgerechte Mitwirkung gewährleisten. In anderen Fällen ist die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
eher zufällig und muss regelmäßig eingefordert werden. Zudem bestehen
immer wieder Differenzen darüber, in welchen Fällen und auf welche Weise
die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen ist, wobei die Neigung, einer
Gleichstellungsrelevanz enge Grenzen zu setzen, unübersehbar ist.
Daran hat auch die vom Frauenreferat herausgegebene Handreichung zur
Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes nichts geändert, die von einigen
Anstellungsträgern als "unverbindlich" eingestuft und bei der Entscheidung
über Differenzen in Aufgabenstellung und Beteiligung nicht herangezogen
wird. Um in solchen Fällen größere Klarheit und Bestimmtheit zu schaffen,
bereitet das Frauenreferat eine Sammlung gerichtlicher Entscheidungen zu
Fragen notwendiger Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sowie deren Art und Umfang vor.
Dies wird auch die Beratungstätigkeit durch die Juristin des Frauenreferates
vereinfachen, die im Berichtszeitraum sowohl von Anstellungsträgern wie
101
auch insbesondere von Gleichstellungsbeauftragten weiterhin umfänglich in
Anspruch genommen wurde.
Für das Jahr 2008 sind wieder Fortbildungsveranstaltungen für die Gleichstellungsbeauftragten in der Evangelischen Kirche im Rheinland zu den Themen "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz", "Änderungen im BAT-KF/
TVöD" und "Konfliktmanagement" geplant.
102