Amtsblatt - Stadt Augsburg
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Amtsblatt Stadt Augsburg gegründet 1746 Nummer 13/14, 08. April 2011, Seite 53 Einzelpreis 0,50 € Inhaltsverzeichnis Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Augsburg (Hundesteuersatzung) - vom 29.03.2011 Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Mozartstadt Augsburg (vom 21.3.2011) Bebauungsplan (BP) Nr. 445 - „Östlich der Maximilianstraße / Lech- / Ulrichsviertel“ Aufstellungsverfahren - Inkrafttreten Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) • Kirchbergstr. 23 • Moritzplatz 3 • Pferseer Str. 7 • Kirchbergstr. 5 • Barbara-Gignoux-Weg 22 • Frauentorstr. 51 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Herstellung eines Stauraumkanals – Kanalbau B.-Plan 900 1. BA Studium zur Diplom-Verwaltungswirtin (FH) - zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) - Stellenausschreibung Verkehrsbeschränkungen anlässlich der Frühjahrsdult 2011 Verkehrsbeschränkungen anlässlich des Frühjahrsplärrers 2011 Jahresabschluss zum 31.12.2007 der Stadtentwässerung Augsburg Verlust des Parkausweises für eine Schwerbehinderte • Nr. 714/1764 Aufbietung von Sparkassenbüchern • Nr. 3406237689 Herausgegeben und gedruckt von der Stadt Augsburg Redaktion: Medien- und Kommunikationsamt, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg Telefon (0821) 324-9401 Telefax (0821) 324-9405 Verantwortlich für Bekanntmachungen: Leiter der städtischen Dienststellen Erscheint nach Bedarf an Freitagen Einzelpreis 0,50 € Abonnementpreis: im Jahr 30,00 € per Postversand im Jahr 10,00 € per E-Mail Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 13/14, 08. April 2011, Seite 54 Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Augsburg (Hundesteuersatzung) - vom 29.03.2011 Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und Art. 2 und 3 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes folgende Änderungssatzung: §1 Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Augsburg (Hundesteuersatzung) vom 12.09.2006 (Abl. S. 165) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und nachweislich als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen.“ 2. In § 3 Abs.1 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt: „3. brauchbare Jagdhunde im Sinne des Bayerischen Jagdgesetzes, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins zur Ausübung der Jagd oder des Forstschutzes gehalten werden, wenn die Hundehaltung nicht bereits steuerfrei ist. 4. Therapiehunde, die eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und nachweislich für soziale und therapeutische Zwecke eingesetzt werden.“ 3. § 5 erhält folgende Fassung: (1) (2) „§ 5 Allgemeine Bestimmungen für Steuervergünstigungen Die Steuervergünstigungen nach §§ 2, 3 und 4 werden nur auf Antrag gewährt. Eine Steuervergünstigung erfolgt frühestens ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats. In den Fällen des § 2 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 kann jeder Befreiungs- bzw. Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerschuldners beansprucht werden.“ §2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Augsburg, den 29.03.2011 gez. Dr. Gribl Oberbürgermeister Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Mozartstadt Augsburg (vom 21.3.2011) Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund von Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl.S.264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 460, ber. S. 580) folgende Neufassung der Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Mozartstadt Augsburg vom 2.12.2009: §1 Gebührenpflicht Für den Besuch der Sing- und Musikschule Mozartstadt Augsburg werden Gebühren erhoben. §2 Gebührenschuldner (1) (2) (3) Gebührenschuldner ist der Schüler. Für die Gebührenschuld eines minderjährigen Schülers haften die gesetzlichen Vertreter. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (1) §3 Unterrichtsgebühren, Erhöhung Die Stadt gewährt Schülern mit Erstwohnsitz in Augsburg einen Zuschuss zu den geltenden Unterrichts- und Mietgebühren. Dieser Zuschuss wird direkt mit den Unterrichtsgebühren verrechnet. Zu zahlen ist die um den Zuschuss gekürzte Unterricht- bzw. Mietgebühr, die sog. Ermäßigungsgebühr. (2) Die Unterrichtsgebühren betragen jährlich für: 1. Musikschule a) Instrumentalfächer 5 Einzelunterricht Einzelunterricht Gruppe mit 2 Schülern Gruppe mit 2 Schülern Gruppe mit 3 Schülern Gruppe mit 4 Schülern oder mehr b) Ensemblefächer Unterrichtsdauer Gebühr pro Schüler Ermäßigungsgebühr für Augsburger Schüler 45 Min./Wo. 30 Min./Wo. 30 Min./Wo 40 Min./Wo 45 Min./Wo 860,-- Euro 580,-- Euro 290,-- Euro 390,-- Euro 290,-- Euro 780,-- Euro 520,-- Euro 260,-- Euro 350,-- Euro 260,-- Euro 60 Min./Wo. 290,-- Euro 260,-- Euro 45 Min. bis 120 Min./Wo 108,-- Euro 95,-- Euro Amtsblatt der Stadt Augsburg 2. Singschule a) Musikalische Früherziehung/ Grundausbildung b) Eltern- Kindgruppe I/II c) Singklassen d) Vorchöre e) Kinderchor (mit ergänzender Einzelstimmbildung) f) Jugendchor (mit ergänzender Einzelstimmbildung) Nummer 13/14, 08. April 2011, Seite 55 Unterrichtsdauer Gebühr pro Schüler Ermäßigungsgebühr für Augsburger Schüler 60 Min./Wo. 45 Min./Wo. 75 Min./Wo. 90 Min./Wo. 90 Min./Wo. 150,-- Euro 140,-- Euro 108,-- Euro 108,-- Euro 108,-- Euro 135,-- Euro 125,-- Euro 95,-- Euro 95,-- Euro 95,-- Euro 105 Min./Wo. 108,-- Euro 95,-- Euro (3) Der Ensembleunterricht der Musikschule ist als Zweitfach für Schüler der Sing- und Musikschule gebührenfrei. Die Mitwirkung im Konzertchor der Singschule ist für die Mitarbeiter der Sing- und Musikschule gebührenfrei. Für die weiteren Chormitglieder wird ein jährlicher Kostenbeitrag von 40,-- Euro erhoben. (4) Die Mietgebühr für ein bei der Musikschule ausgeliehenes Instrument beträgt pro Schuljahr: Violine/Cello/Fagott/Trompete/Horn 180,-- Euro Akkordeon/Gitarre nur während des Unterrichts 70,-- Euro (1) §4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren Die Unterrichtsgebühren im Instrumental- und Vokalbereich entstehen mit Beginn des Schuljahres, die Mietgebühr bei Überlassung eines Instrumentes. Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig: a) die Ratenzahlungen für den Instrumentalunterricht mit Gebührenbescheid zum 01.12. (1. Rate) und zum 1.3. (2. Rate), b) die Gebühren für den Vokalbereich mit Gebührenbescheid zum 01.12. (2) (1) (2) (3) (4) (1) (2) (3) (4) Wird ein Schüler (in Ausnahmefällen) nach Beginn des Unterrichts im September aufgenommen, so beträgt die Unterrichtsgebühr für das laufende Schuljahr ein Zwölftel der Jahresgebühr je Monat, gerechnet vom Eintrittsmonat an. Die Fälligkeit der Gebühr richtet sich nach dem im Gebührenbescheid genannten Zeitpunkt. §5 Gebührenpflicht bei Unterrichtsausfall, Austritt oder Entlassung Versäumt ein Schüler den Unterricht, so hat er keinen Anspruch auf Nachholung der Stunden oder Rückzahlung der Gebühren. Erkrankt der Schüler jedoch mindestens vier zusammenhängende Unterrichtseinheiten, so wird jeweils ein Zwölftel der Jahresgebühren auf schriftlichen Antrag erstattet, falls ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Die Rückzahlung erfolgt am Endes des Schuljahres. Durch Erkrankung der Lehrkraft oder aus sonstigen zwingenden Gründen ausgefallener Unterricht wird nicht nachgeholt. Ein Anspruch auf Rückzahlung von jeweils einem Zwölftel der Jahresgebühren besteht nur ab mindestens vier zusammenhängend ausgefallenen Unterrichtseinheiten. Die Rückzahlung erfolgt auf schriftlichen Antrag, der bis zum Ende des Schuljahres eingereicht sein muss. Genehmigt der Schulleiter einen Austritt während des Schuljahres, so endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Genehmigung für den Austritt erteilt wurde. Scheidet ein Schüler während des Schuljahres ohne Genehmigung der Schulleitung aus oder wird er während des Schuljahres ausgeschlossen, so werden die vollen Jahresgebühren, soweit noch nicht bezahlt, sofort zur Zahlung fällig. §6 Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung Aus sozialen Gründen (z.B. geringes Einkommen, Arbeitslosigkeit) kann auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung der Gebühren durch den Schulleiter gewährt werden. Der Antrag muss jährlich schriftlich bis zum 01. Oktober vorliegen. Wird ein Antrag erst nach diesem Termin gestellt, so ermäßigen sich die Gebühren erstmalig ab der 2. Rate. Werden zwei oder mehrere Kinder derselben Familie in gebührenpflichtigen Fächern unterrichtet so wird nur für ein Kind die volle Gebühr (Grundgebühr) erhoben. Für das zweite Kind ermäßigt sich die Gebühr um 20 %, für jedes weitere Kind um 50 % der Grundgebühr. Die Festlegung welches Kind als erstes, zweites oder drittes Kind gilt, bemisst sich nach der Höhe der Grundgebühr, wobei die höchste Grundgebühr für das erste Kind, die zweit-höchste Grundgebühr für das zweite Kind usw. bemessen wird. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Schülern, die sich durch besondere Begabung und Leistung auszeichnen, können die Gebühren ermäßigt oder erlassen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Gebührenermäßigungen können nebeneinander gewährt werden. §7 Inkrafttreten (1) (2) Diese Satzung tritt am 01.09.2011 in Kraft Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die -Sing- und Musikschule Mozartstadt Augsburg vom 2.12.2009 (ABl.S. 323) außer Kraft. Augsburg, den 21.3.2011 gez. Dr. Gribl Oberbürgermeister Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 13/14, 08. April 2011, Seite 56 Bebauungsplan (BP) Nr. 445 - „Östlich der Maximilianstraße / Lech- / Ulrichsviertel“ Aufstellungsverfahren - Inkrafttreten Der Stadtrat von Augsburg hat am 24.03.2011 den BP Nr. 445 für den Bereich zwischen dem Leonhardsberg im Norden, dem Mittleren und Oberen Graben, der Forster- und Remboldstraße im Osten, der Rote–Torwall-Straße, der Eserwallstraße im Süden und dem Kitzenmarkt, dem Kappelberg, der Kirchgasse, der Peter–Kötzer-Gasse, dem Afragäßchen, dem Predigerberg, dem Vorderen Lech, dem Hunoldsgraben, dem Eisenberg, der Sterngasse und Hinter der Metzg im Westen (Verkehrsflächen teilweise einschließlich), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), der Zeichenerklärung (Teil B) und den textlichen Festsetzungen (Teil C), jeweils in der Fassung vom 17.02.2011, als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht (Teil D) und die Anlagen (Teil E.1 bis E.2.4), jeweils in der Fassung vom 17.02.2011, wurden als Bestandteile des BP ebenfalls beschlossen. Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Textteil und Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB vom Tag der Bekanntmachung an bei der Stadt Augsburg, Stadtplanungsamt, Rathausplatz 1, 4. Stock, Zimmer 441, Dienstag von 8.30 - 12.30 Uhr, Donnerstag von 8.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Hinweise a) Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB: Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Augsburg (Stadtplanungsamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Stadt Augsburg Augsburg, 06.04.2011 gez. Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am 23.03.2011 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA-2011-38-2 Bauvorhaben: Einbau von Betriebsstätten für "Die Junge Werkstatt" in eine Halle sowie Abbruch von Nebenräumen Baugrundstück: Kirchbergstr. 23 Flur Nr.: 416, Gemarkung: Pfersee Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg in Zimmer 149 b (II. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Schuierer, unter der Rufnummer 324-4630 hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.B. Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 13/14, 08. April 2011, Seite 57 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. Stadt Augsburg -Referat 6Bauordnungsamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am 24.03.2011 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA-2010-320-1 Bauvorhaben: Umgestaltung und Instandsetzung der Raumschale - Pfarrkirche St. Moritz Baugrundstück: Moritzplatz 3 Flur Nr.: 934, 933, 942/1, Gemarkung: Augsburg Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg in Zimmer 146 (I. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit der Sachbearbeiterin, Frau Wußmann, unter der Rufnummer 324-4614 hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.B. Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. Stadt Augsburg -Referat 6Bauordnungsamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am 25.03.2011 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA-2011-12-2 Bauvorhaben: Teiler einer Wohnung in 2 Wohneinheiten, Anbau eines Balkones (3. OG) Baugrundstück: Pferseer Str. 7 Flur Nr.: 4949/4, Gemarkung: Augsburg Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg in Zimmer 243 (II. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Weber, unter der Rufnummer 324-4625 hierfür einen Termin zu vereinbaren. Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 13/14, 08. April 2011, Seite 58 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.B. Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. Stadt Augsburg -Referat 6Bauordnungsamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am 31.03.2011 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA-2010-755-2 Bauvorhaben: Nutzungsänderung im EG und 1. OG von Fitnessstudio in Büro Baugrundstück: Kirchbergstr. 5 Flur Nr.: 596, Gemarkung: Pfersee Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg in Zimmer 243 (II. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Weber, unter der Rufnummer 324-4625 hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.B. Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. Stadt Augsburg -Referat 6Bauordnungsamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am 31.03.2011 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA-2011-118-1 Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage Baugrundstück: Barbara-Gignoux-Weg 22 Flur Nr.: 5707/22, Gemarkung: Augsburg Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 13/14, 08. April 2011, Seite 59 Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg in Zimmer 146 (I. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit der Sachbearbeiterin, Frau Wußmann, unter der Rufnummer 324-4614 hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.B. Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. Stadt Augsburg -Referat 6Bauordnungsamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am 04.04.2011 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA-2011-102-1 Bauvorhaben: Nutzungsänderung eines Verkaufsraumes in eine Gaststätte und Ausführung von 3 Whg anstatt 4 Whg - Tektur zu BA-2009-43-1 Baugrundstück: Frauentorstr. 51 Flur Nr.: 1657, Gemarkung: Augsburg Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg in Zimmer 146 (1. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit der Sachbearbeiterin, Fr. Wußmann, unter der Rufnummer 324-4614 hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.B. Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. Stadt Augsburg -Referat 6Bauordnungsamt Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Herstellung eines Stauraumkanals – Kanalbau B.-Plan 900 1. BA a) Stadt Augsburg, Baureferat, Zentralestelle Vergabewesen, Rathausplatz 1, Zi. 547, 86150 Augsburg, Tel. 0821 324-4605, Fax 0821 324-3084, vergabe.baureferat@augsburg.de b) Öffentliche Ausschreibung nach § 12 VOB/A c) www.ava-online.de Verg.Nr. 661 11 S 01 01 d) Ausführung von Bauleistungen e) Augsburg B.-Plan 900 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 13/14, 08. April 2011, Seite 60 f) Herstellung eines Stauraumkanals 1.BA Kanalbauarbeiten Aushub: 7000 m³ Spundwandverbau m. Vorbohren: 7000 m² FT-DN 700: 60 m FT-Eiprofil 1,20/1,80 m: 360 m RK DN 400 GGG: 180 m Bauwasserhaltung h) keine Lose i) Juni 2011 bis Okt. 2011 j) Nebenangebote sind nicht zugelassen k) siehe a) bzw. c) o) siehe a) bzw. c) q) Mittwoch, 03.05.2011, 10:00 Uhr, siehe a), Bieter bzw. deren Bevollmächtigte r) Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft u) Nachweis gem. VOB/A § 6 Nr. 3 auf Anforderung v) 03.06.2011 w) VOB-Stelle der Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg Stadt Augsburg – Referat 6 – Studium zur Diplom-Verwaltungswirtin (FH) - zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) - Stellenausschreibung Zum 01. Oktober 2012 beabsichtigen wir 13 Nachwuchskräfte für die dritte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn „Verwaltung und Finanzen“ einzustellen. Die Anwärterinnen/Anwärter absolvieren ein dreijähriges Fachhochschulstudium, das bei erfolgreicher Beendigung mit dem akademischen Grad Diplom-Verwaltungswirtin (FH) / Diplom-Verwaltungswirt (FH) abschließt. Während des Studiums werden Anwärterbezüge (derzeit 963,66 € brutto) bezahlt. Die Laufbahn der dritten Qualifikationsebene beginnt mit der Amtsbezeichnung „Verwaltungsinspektorin“ / „Verwaltungsinspektor“. Im Rahmen der gegebenen Beförderungsmöglichkeiten kann das Amt einer „Verwaltungsrätin“ / eines „Verwaltungsrates“ erreicht werden. Ein späterer Aufstieg in die vierte Qualifikationsebene ist bei entsprechender Eignung ebenfalls möglich. Wir bieten eine interessante Ausbildung, in der gründliche Kenntnisse über die vielseitigen Aufgaben einer Großstadtverwaltung vermittelt werden. Die Einstellung setzt die Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus. Im Rahmen dieses Auswahlverfahrens haben die Bewerber eine Auswahlprüfung abzulegen, die von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses voraussichtlich am 10. Oktober 2011 durchgeführt wird. Der endgültige Termin der Auswahlprüfung und der Prüfungsort werden den Bewerbern in einem Zulassungsbescheid des Landespersonalausschusses etwa 14 Tage vor der Prüfung bekannt gegeben. Ein Anspruch auf Einstellung wird durch die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren nicht begründet. Zulassungsbedingungen: Zum Auswahlverfahren werden alle Bewerberinnen/Bewerber zugelassen, die a) Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen oder diese bis zum Einstellungstermin erwerben und b) die in Bayern anerkannte unbeschränkte Fachhochschulreife oder Hochschulreife oder einen vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen können oder diese bis zum Einstellungstermin erwerben werden. Wir weisen darauf hin, dass nach Art. 23 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden darf, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Anträge auf Zulassung zum Auswahlverfahren können ab sofort im Personalamt der Stadt Augsburg, An der Blauen Kappe 18, 3. Stock, Zimmer 352 oder im Bürgerbüro Lechhausen, Neuburger Str. 20, abgeholt werden und müssen bis spätestens 29.06.2011 ausgefüllt im Personalamt wieder abgegeben werden. Wir bitten, dem Antrag keine Bewerbungsunterlagen beizufügen. Lediglich bei Vorliegen einer Behinderung oder ausländischem Bildungsabschluss sind entsprechende Nachweise in Kopie beizufügen (Bescheid vom Versorgungsamt über Schwerbehinderung oder Gleichstellung durch Arbeitsagentur, Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle, Zeugnis mit beglaubigter Übersetzung). Werden Bewerbungsunterlagen dennoch eingereicht, so bitten wir aus Kostengründen um Verständnis, dass diese nicht zurückgesandt werden können. Wir sichern jedoch zuverlässig zu, diese datengeschützt zu vernichten. Die Stadt Augsburg hat sich verpflichtet, ihre Aufgaben aus dem SGB IX und dem Bayerischen Gleichstellungsgesetz bei Stellenbesetzungen in besonderem Maße zu erfüllen. Auskünfte werden auch unter der Rufnummer 324-2236 gerne erteilt. Stadt Augsburg Personalamt Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 13/14, 08. April 2011, Seite 61 Verkehrsbeschränkungen anlässlich der Frühjahrsdult 2011 Die Frühjahrsdult findet vom 23.04.2011 bis 08.05.2011 auf dem Straßenzug “Obere Jakobermauer / Vogelmauer“ statt. Um einen möglichst sicheren und geordneten Veranstaltungs- und Verkehrsablauf zu gewährleisten, werden der Veranstaltungsbereich und die darauf zuführenden Straßen (Rosengasse, Kappeneck, Lochgäßchen und Auf dem Plätzchen) vom 18.04.2011 (Aufbaubeginn) bis zum 10.05.2011 (Abbauende) für Fahrzeuge aller Art - ausgenommen Anlieger - gesperrt. Darüber hinaus darf in den genannten Straßen nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Entsprechend den Fortschritten des Dultaufbaues entfallen auch die im Bereich “Obere Jakobermauer / Vogelmauer“ befindlichen Parkmöglichkeiten für Bewohner mit Parkausweis “E“. Als Ersatz hierfür werden Bewohnern mit Parkausweis “E“ Stellplätze auf der Ost- und Westseite des Oberen Grabens zur Verfügung gestellt. Das Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr der Stadt Augsburg bittet die von den Verkehrsbeschränkungen betroffenen Bewohner und Verkehrsteilnehmer um Verständnis für die zur Durchführung der Dult notwendigen Maßnahmen. Ansprechpartner: Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr Sachbearbeiter: Herr Sirch, Tel.: 324-9224 Stadt Augsburg Tiefbauamt Abt. Straßenverkehr Verkehrsbeschränkungen anlässlich des Frühjahrsplärrers 2011 Der Augsburger Frühjahrsplärrer findet heuer vom 24.04.2011 bis 08.05.2011 auf dem Kleinen Exerzierplatz statt. Die Aufbauarbeiten beginnen bereits ab dem 11.04.2011. Aus diesem Grund ist das Parken auf dem Park + Ride-Platz “Plärrergelände“ ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gestattet. Um einen möglichst sicheren und geordneten Verkehrsablauf während des Festbetriebes im Nahbereich des Festplatzes zu ermöglichen, hat das Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr folgende verkehrsbehördliche Maßnahmen angeordnet: • Die Zufahrt in die Schwimmschulstraße aus Richtung Süden ist nur über die Holzbachstraße möglich. • Auf der Westseite der Schwimmschulstraße dürfen keine Kraftfahrzeuge geparkt werden. • Ein Taxistandplatz wird in der Badstraße zwischen Holzbachstraße und Schwimmschulstraße eingerichtet. • Anlässlich der Plärrerfeuerwerke an den Freitagen 29.04.2011 und 06.05.2011 wird die Schwimmschulstraße darüber hinaus jeweils ab 22:00 Uhr für den Fahrverkehr gesperrt. Während des Frühjahrsplärrers wird den Besuchern in der Zeit von Montag bis Freitag von 18:00 Uhr bis 01:00 Uhr sowie samstags und sonntags ganztags der städtische Parkplatz in der Senkelbachstraße zur Verfügung gestellt. Nachdem in der näheren Umgebung des Plärrergeländes bzw. auf dem städtischen Parkplatz in der Senkelbachstraße nur unzureichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen, wird den Besuchern dringend empfohlen, nicht mit den eigenen Kraftfahrzeugen zum Festplatz zu fahren, sondern öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ansprechpartner: Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr Sachbearbeiter: Herr Sirch Tel.: 324-9224 Stadt Augsburg Tiefbauamt Abt. Straßenverkehr Jahresabschluss zum 31.12.2007 der Stadtentwässerung Augsburg Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 29. Juli 2010 den Jahresabschluss festgestellt, die Entlastung erteilt und beschlossen, den Jahresverlust von 2007 in Höhe von 1.119.901,87 € auf neue Rechnung vorzutragen. Die mit der Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ott & Partner hat folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt: „Nach dem Ergebnis unserer Prüfung haben wir am 09. März 2009 dem als Anlagen beigefügten Jahresabschluss der Stadtentwässerung Augsburg zum 31. Dezember 2007 und dem als Anlage beigefügten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2007 den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt, der von uns an dieser Stelle wiedergegeben wird: "Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Stadtentwässerung Augsburg für das Geschäftsjahr vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 geprüft. Durch Art. 107 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes liegen in der Verantwortung der Werkleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes abzugeben. Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 13/14, 08. April 2011, Seite 62 Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und den landesrechtlichen Vorschriften des Art. 107 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Werkleitung des Eigenbetriebes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen." Augsburg, 09.März 2009 Ott & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft gez. Andreas Richlich Wirtschaftsprüfer Der Jahresabschluss zum 31.12.2007 und der Lagebericht liegen ab dem Tag der Veröffentlichung für jeden Interessenten an sieben Tagen während der Dienststunden bei der Stadtentwässerung Augsburg, Annastraße 16, Zimmer 402 zur Einsichtnahme auf. Stadtentwässerung Augsburg gez. Merkle Berufsmäßiger Stadtrat und Werkleiter Stadt Augsburg Stadtentwässerung Augsburg Abt. Betriebsverwaltung Verlust des Parkausweises für eine Schwerbehinderte Der blaue Parkausweis Nr. 714/1764 für eine Schwerbehinderte, ausgestellt Abt. Straßenverkehr der Stadt Augsburg, ist verloren gegangen und wird hiermit für ungültig erklärt. vom Tiefbauamt, Ansprechpartner: Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr Sachbearbeiter: Frau Talio Tel.: 3 24 - 92 22 Stadt Augsburg Tiefbauamt Abt. Straßenverkehr Aufbietung von Sparkassenbüchern Für das Verlust gegangene, nachbezeichnete Sparkassenbuch der Stadtsparkasse Augsburg ist das Aufgebot im Schalterraum der Stadtsparkasse Augsburg veröffentlicht. • Nr. 3406237689 Stadtsparkasse Augsburg