Der Verwaltungsbeirat – Rechte und Pflichten
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Der Verwaltungsbeirat – Rechte und Pflichten
Der Verwaltungsbeirat – Rechte und Pflichten Der Verwaltungsbeirat – Rechte und Pflichten Die sperrige Juristensprache bezeichnet den Verwaltungsbeirat als „nicht notwendiges Organ der Eigentümergemeinschaft“. Das bedeutet jedoch auf keinen Fall, dass der Verwaltungsbeirat überflüssig wäre. „Nicht notwendig“ heißt lediglich, dass es der Eigentümergemeinschaft grundsätzlich frei steht, einen Verwaltungsbeirat zu berufen – oder davon abzusehen. Denn Bestand und rechtliche Handlungsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft hängen nicht von der Berufung eines Verwaltungsbeirats durch die Eigentümerversammlung ab. Ein Blick in das Wohnungseigentumsgesetz zeigt allerdings: Ist ein Verwaltungsbeirat berufen, nimmt er wichtige und verantwortungsvolle Funktionen wahr. Welche gesetzlichen Aufgaben und Pflichten hat ein Verwaltungsbeirat? Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gehören insbesondere folgende Tätigkeiten zu den Aufgaben des Verwaltungsbeirats: den Verwalter bei der Durchführung seiner § 29 Abs. 2 WEG Aufgaben „zu unterstützen“ den Wirtschaftsplan, die Abrechnung über § 29 Abs. 3 WEG den Wirtschaftsplan sowie Rechnungslegungen und Kostenanschläge zu prüfen der Wohnungseigentümerversammlung zu § 29 Abs. 3 WEG empfehlen, die Abrechnungen des Verwalters durch Beschluss zu genehmigen der Wohnungseigentümerversammlung § 29 Abs. 3 WEG davon abzuraten, die Abrechnungen des Verwalters durch Beschluss zu genehmigen sich an der Verwaltung des §§ 20, 21-25, 29 WEG gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen ©wohnen im eigentum e.V. 1 Der Verwaltungsbeirat – Rechte und Pflichten die Versammlung der Wohnungseigentümer § 24 Abs. 3 WEG einzuberufen, wenn kein Verwalter vorhanden ist oder dieser die Einberufung der Versammlung pflichtwidrig verweigert das Versammlungsprotokoll zu § 24 Abs. 6 WEG unterzeichnen Wie sieht die „Unterstützung des Verwalters“ aus? Der Verwaltungsbeirat kann die Arbeit des Verwalters in vielerlei Hinsicht unterstützen. Beispielhaft seien hier erwähnt: Vermittlung zwischen dem Verwalter und unzufriedenen Mitgliedern der WEG, frühzeitige Meldung von Schäden innerhalb des Gemeinschaftseigentums, Einholung von Angeboten, soweit dies kostenlos möglich ist, Vorbereitung der Eigentümerversammlung, Unterstützung bei der Durchführung der Eigentümerversammlung, zum Beispiel Auszählung der Stimmen oder Übernahme der Versammlungsleitung und auch zu Prüfungszwecken die Einsichtnahme in Vollmachten, die dem Verwalter erteilt wurden, (Bärmann, WEG-Kommentar, 10. Auflage, § 29 Rdnr. 57). Anders als im Arbeitsrecht, wo die Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte des Betriebsrats im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) exemplarisch aufgelistet sind, definiert das WEG nicht, was der Verwaltungsbeirat im Rahmen der „Unterstützung des Verwalters“ genau tun muss oder darf. So gehen die Meinungen über die Kompetenzen des Verwaltungsbeirats bei dieser Aufgabe je nach Standpunkt trefflich auseinander. Fest steht: Der Verwaltungsbeirat ist zwar kein „Aufsichtsrat“. Das höchste Organ innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ist immer die Wohnungseigentümerversammlung. Der Verwaltungsbeirat ist aber auch nicht (nur) dazu da, die Handlungen des Verwalters kommentarlos abzunicken – selbst wenn der eine oder andere Verwalter da anderer Auffassung sein mag. Wo der Gesetzestext allein keine zufrieden stellenden Antworten liefert, gewinnen ermächtigende Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft und vertragliche Vereinbarungen an Bedeutung. Im Wohnungseigentumsrecht gilt, ebenso wie sonst im Zivilrecht, das so genannte Prinzip der Privatautonomie. Das heißt: Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen können Vertragsparteien jederzeit freie Vereinbarungen miteinander treffen. ©wohnen im eigentum e.V. 2 Der Verwaltungsbeirat – Rechte und Pflichten Im Verhältnis zwischen Verwalter, Verwaltungsbeirat und Eigentümergemeinschaft können beispielsweise verschiedene Kontrollrechte zugunsten des Verwaltungsbeirats im Verwaltervertrag festgeschrieben werden. Beispiel: Die Verfügungsbefugnis des Verwalters wurde vertraglich dahingehend modifiziert, dass „reguläre“ Reparaturaufträge (keine Notfallreparaturen) bis zu einer Höhe von 1.000,00 € im Einzelfall und bis zu 10.000,00 € im Jahr eigenständig vom Verwalter erteilt werden können. Aufträge mit einem Wert von über 1.000,00 € dürfen nur mit Zustimmung des Verwaltungsbeirats vergeben werden.1 Auch bei der Vertragsgestaltung verfährt die Praxis unterschiedlich. So wird der Verwaltungsbeirat in manchen Verwalterverträgen überhaupt nicht erwähnt, während andere Vertragswerke umfangreiche Zustimmungs-, Genehmigungs-, Mitwirkungs-, Mit- bestimmungs- und Kontrollrechte zugunsten des Verwaltungsbeirats einräumen. So bleibt es in der Realität oft eine Frage der individuellen Konstellation, ob sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf einen nicht nur engagierten, sondern auch mit den nötigen Befugnissen ausgestatteten Verwaltungsbeirat stützen kann. Tipp: Nutzen Sie als Verwaltungsbeirat Erfahrungsaustauschs mit jede Möglichkeit Verwaltungsbeiratskollegen der anderer Information und des Wohnungseigentümer- gemeinschaften. Die Übernahme „fremder Strategien“ und Lösungsansätze kann sich als äußerst nützlich für den eigenen Arbeitsalltag erweisen. Was ist bei der Prüfung von Rechnungsbelegen, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung zu beachten? Auch bei dieser faktisch wichtigsten Aufgabe verfahren Verwaltungsbeiräte in der Praxis unterschiedlich. Das liegt zum Teil daran, dass sich Eigentümergemeinschaften unterscheiden in Bezug auf Größe, Struktur und die Zusammenarbeit ihrer Organe (Eigentümerversammlung, Verwalter, Verwaltungsbeirat), aber auch hinsichtlich der Zusammenarbeit und der fachlichen Kenntnisse innerhalb des jeweiligen Verwaltungsbeirats. 1 Bei diesem Beispiel wird unterstellt, dass der Verwaltungsbeirat durch die Eigentümerversammlung durch Beschluss entsprechend ermächtigt wurde. ©wohnen im eigentum e.V. 3 Der Verwaltungsbeirat – Rechte und Pflichten Wichtig sind auf jeden Fall folgende Prüfungsgrundsätze: Verwaltungsbeiräte sollten stets so rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung mit der Prüfung beginnen, dass etwaige Rückfragen an den Verwalter aufgeklärt und Unklarheiten bis zur Versammlung ausgeräumt werden können. Dabei ist das Zeitkontingent zu berücksichtigen, das den – oft berufstätigen – Beiratsmitgliedern zur Verfügung steht. Belege, auch Kontoauszüge, sollten immer im Original eingesehen werden. Belege und Kontoauszüge sind immer auf ihre Vollständigkeit hin zu untersuchen. Das gilt auch für die Jahresabrechnung. Sie muss mindestens enthalten: den Vermögensstatus der WEG, die Darstellung aller Einnahmen und Ausgaben, die Einzelabrechnungen sowie deren Zusammenfassung und eine Übersicht über die Instandhaltungsrücklage. Bezüglich der Jahresabrechnung müssen sowohl das Rechenwerk als solches, als auch der Kontenverlauf rechnerisch richtig dargestellt sein. Die Jahresabrechnung muss insgesamt ohne große buchhalterische Grundlagenkenntnisse nachvollziehbar und schlüssig sein. Tipp: Ein Schwerpunkt der Prüfung wird häufig auf die Ausgabenseite gelegt. Mindestens ebenso viel Aufmerksamkeit verdient aber die Einnahmenseite! Wenn Hausgelder nicht gezahlt oder in den folgenden Wirtschaftsjahren nicht zügig beigetrieben werden, ist dies ebenso problematisch wie überhöhte Rechnungen. Hausgeldrückstände schaden nämlich nicht nur dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern beeinträchtigen unmittelbar deren Liquidität. Zur Planung eines geordneten Prüfungsablaufs ist das „Wo-Wer-Was-Wie-Schema“ hilfreich: Wo wird geprüft (in der Regel: Büroräume der Verwaltung)? Wer prüft (werden externe Fachleute – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – benötigt)? Was wird geprüft (Vollständigkeit der Originalbelege)? Wie oft wird geprüft (Standard- oder Anlassprüfung)? Wie umfangreich wird geprüft (Stichproben- und Vollständigkeitsprüfung)? Tipp: Halten Sie den Prüfungsablauf sowie das Prüfungsergebnis in einem Protokoll fest, das von allen Beiräten unterschrieben ©wohnen im eigentum e.V. wird. Dies dient der Dokumentation, macht den 4 Der Verwaltungsbeirat – Rechte und Pflichten Prüfungsvorgang für die Miteigentümer transparent und erleichtert Ihnen als Beirat in den Folgejahren die Arbeit. Muss der Verwaltungsbeirat eine Empfehlung bezüglich der Genehmigung der Jahresabrechnung abgeben? In § 29 Abs. 3 WEG heißt es, dass der Verwaltungsbeirat eine Stellungnahme insbesondere zur Genehmigung der Jahresabrechnung abgeben „soll“. Entgegen dem Wortlaut ist aber gemeint, dass der Verwaltungsbeirat eine Empfehlung abgeben muss. Mehr noch: In der juristischen Literatur wird auch die Auffassung vertreten, dass die Wohnungseigentümer auf diese Stellungnahme einen Anspruch haben, der mit Rechts-mitteln durchsetzbar ist (Bärmann, WEG-Kommentar, 10. Auflage, § 29 Rdnr. 58). Dies ist umstritten. Es kann sich aber jedenfalls eine Schadensersatzhaftung der Verwaltungsbeiräte gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben, wenn die Prüfung selbst oder die Stellungnahme fehlerhaft sind. Im Einzelfall kann das zu Konflikten führen. Ist eine Jahresabrechnung zum Beispiel in sich schlüssig und rechnerisch nachvollziehbar, erfüllt sie aber bestimmte formale Kriterien nicht, ist sie streng genommen falsch. Dies hat zur Folge, dass der Verwaltungsbeirat keine Genehmigungsempfehlung aussprechen darf, wenn er sich nicht haftbar machen will. Verwaltungsbeiräte sollten der Eigentümerversammlung stets detailliert darlegen, inwieweit möglicherweise Bedenken gegen die Abrechnung bestehen. Dabei kann das oben erwähnte Prüfprotokoll von Nutzen sein. Der Verwalter sollte dieses Dokument gegebenenfalls der Einladung zur Eigentümerversammlung beifügen. Genehmigen die Eigentümer die Abrechnung, obwohl der Verwaltungsbeirat auf kritische Punkte ausdrücklich hingewiesen hat, liegt dies nicht mehr im Verantwortungsbereich des Beirats. Wie funktioniert die Einberufung der Eigentümerversammlung durch den Verwaltungsbeirat? Grundsätzlich ist es Sache des Verwalters, die Eigentümerversammlung einzuberufen, § 24 Abs. 2 WEG. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter, zum Beispiel, weil er vorzeitig aus dem Amt geschieden, sonst nicht mehr erreichbar oder verstorben ist, fällt diese Aufgabe dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu. Sie bestimmen dann nach pflichtgemäßem Ermessen die einzelnen Punkte der Tagesordnung. Etwas schwieriger liegen die Dinge, wenn es zwar einen Verwalter gibt, dieser sich aber weigert, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Damit der Verwaltungsbeirat bzw. sein Vorsitzender in diesem Fall tätig werden darf, muss die Weigerung des Verwalters ©wohnen im eigentum e.V. 5 Der Verwaltungsbeirat – Rechte und Pflichten „pflichtwidrig“ sein. Pflichtwidrig ist eine Weigerung dann, wenn sie ordnungsgemäßer Verwaltung zuwider läuft, wenn der Verwalter also etwa dem Minderheitsverlangen einiger Eigentümer gemäß § 24 Abs. 2, Alternative 2 WEG nicht stattgibt. Aber auch die faktische Verhinderung durch mehrfaches Verlegen oder durch Hinausschieben des Versammlungstermins kann eine pflichtwidrige Weigerung darstellen (OLG Köln vom 15.03.2004. AZ: 16 Wx 245/03). Beispiel: Die Eigentümer möchten den amtierenden Verwalter vorzeitig abberufen. Wichtige Gründe liegen objektiv vor (der Verwalter hat beispielsweise Gelder der WEG veruntreut). Der Verwalter weigert sich aber, zu diesem Zweck eine Eigentümerversammlung einzuberufen. In einem solchen Fall kann der Verwaltungsbeirat wie folgt vorgehen: Der Verwalter sollte schriftlich und unter Fristsetzung (je nach Dringlichkeit einige Tage bis ca. zwei Wochen) aufgefordert werden, die Versammlung einzuberufen. Um sicher zu stellen, dass der Verwalter die Aufforderung wirklich erhält, ist eine Übergabe durch einen Boten oder ein Versand als Einwurf/Einschreiben (nicht: Einschreiben mit Rückschein) zu empfehlen. Lässt der Verwalter die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen, kann der Verwaltungsbeiratsvorsitzende die Einladung seiner Miteigentümer übernehmen und die Versammlung durchführen. Welche Konsequenzen hat es, wenn der Verwaltungsbeiratsvorsitzende das Versammlungsprotokoll nicht unterzeichnet? Es kommt vor, dass der Verwaltungsbeiratsvorsitzende und/oder sein Stellvertreter das Versammlungsprotokoll nicht unterzeichnen, weil es zum Beispiel inhaltlich nicht mit der Diskussion und den Beschlüsse in der Versammlung übereinstimmt. Eine fehlende Unterschrift bedeutet normalerweise nicht, dass gefasste Beschlüsse nichtig oder automatisch unwirksam sind. Manche Teilungserklärungen und/oder Gemeinschaftsordnungen bestimmen allerdings, dass Beschlüsse nur wirksam sind, wenn das Versammlungsprotokoll durch den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder seinen Vertreter unterzeichnet sind. Fehlt diese Unterschrift, sind die protokollierten Beschlüsse schon aufgrund dieser nicht eingehaltenen Formalie anfechtbar (vgl. BGH Beschluss vom 03.07.1997, AZ.: V ZB 2/97). ©wohnen im eigentum e.V. 6 Der Verwaltungsbeirat – Rechte und Pflichten Aber auch ohne besondere Regelung mindert eine fehlende Unterschrift den Beweiswert des Protokolls. Das kann im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Prozesses sein. Weitere Pflichten des Verwaltungsbeirats Durch Beschlüsse und Vereinbarungen der Eigentümerversammlung können die Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsbeirats über die gesetzlichen Regelungen hinaus vielfältig erweitert werden. Häufig wird der Verwaltungsbeirat beispielsweise „beauftragt und ermächtigt“* den Verwaltervertrag für die Gemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss zu unterzeichnen wichtige Dokumente (zum Beispiel die durch Mehrheitsbeschluss Verwaltungsunterlagen nach Ausscheiden eines Verwalters) in Empfang zu nehmen Baumaßnahmen am Gemeinschafts- durch Mehrheitsbeschluss eigentum (mit) zu überwachen über die Gemeinschaftskonten (mit) zu durch Mehrheitsbeschluss verfügen * diese Auflistung ist nicht abschließend Achtung! Derartig verantwortungsvolle Pflichten sollten Sie als Verwaltungsbeirat möglichst nur übernehmen, wenn Sie über die notwendige fachliche Kompetenz verfügen. Alternativ können und sollten Sie Fachleute hinzuziehen. Informieren Sie sich unbedingt sorgfältig über Haftungsrisiken und wie Sie Haftungsfallen meiden und eine etwaige Haftung abmildern können. Unter www.verwaltungsbeiraete.de/infoblaetter.html können Sie die beiden Infoblätter „Haftung von Verwaltungsbeiräten: Kein Geld, viel Risiko“ und „Verwaltungsbeirat – aber sicher! Begrenzung der Haftung von Verwaltungsbeiräten“ kostenlos herunterladen. ©wohnen im eigentum e.V. 7 Der Verwaltungsbeirat – Rechte und Pflichten Warum sollte jede Eigentümergemeinschaft nach Möglichkeit einen Verwaltungsbeirat berufen? Der Verwaltungsbeirat „kontrolliert“ nicht nur den Verwalter und vermittelt zwischen ihm und der Eigentümergemeinschaft. Faktisch ist er auch „Berichterstatter“ und informiert die Wohnungseigentümerversammlung unabhängig vom Verwalter über wesentliche Verwaltungsvorgänge. Gibt es keinen Verwaltungsbeirat – und macht sich nicht jeder einzelne Eigentümer selbst die Mühe, Verwaltungsunterlagen zu sichten und/oder sich sonst mit laufenden Verwaltungsvorgängen zu beschäftigten – ist der Verwalter die einzige Informationsquelle, die der Eigentümerversammlung zur Verfügung steht, wenn sie Entscheidungen zum Gemeinschaftseigentum trifft. Wie oben ausgeführt, hat der Verwaltungsbeirat durchaus mehr Rechte und Möglichkeiten der Einflussnahme, als vielen Verwaltungsbeiräten bewusst ist. Er ist eben nicht nur reines Hilfs-, sondern auch Kontrollorgan. Und im Gegensatz zur Wohnungseigentümerversammlung, die in der Regel nur einmal im Jahr zur Entscheidungsfindung zusammentritt, kann ein gut organisierter und funktionierender Verwaltungsbeirat zeitnahe auf Verwaltungsvorgänge Einfluss nehmen und so auf eine ordnungsgemäße Verwaltung hinwirken. Beispiel: Prüfung von Handwerker-Angeboten vor Auftragserteilung und nicht erst durch Prüfung der Rechnung. Jedes Beiratsmitglied hat darüber hinaus – wie übrigens jeder Eigentümer – das Recht, alle Verwaltungsunterlagen im Original einzusehen. Da die Prüfung von Kostenanschlägen sowie von sämtlichen Abrechnungen gesetzliche Hauptaufgabe des Verwaltungsbeirats ist, sollten Verwaltungsbeiräte von diesem Recht nicht nur einmal pro Wirtschaftsjahr und auch nicht erst kurz vor der Eigentümerversammlung Gebrauch machen. Regelmäßige, zumindest vierteljährliche Kontrollen helfen, etwaige Versehen oder Fehler des Verwalters frühzeitig aufzudecken und können zum Ende des Wirtschaftsjahres viel Ärger und Arbeitsaufwand ersparen. In sehr großen Wohnungseigentümergemeinschaften mit einem entsprechend hohen Aufkommen an Abrechnungsmaterial kann sogar eine monatliche Kontrolle angezeigt sein. ©wohnen im eigentum e.V. 8 Der Verwaltungsbeirat – Rechte und Pflichten Im Übrigen gilt: Der Verwaltungsbeirat „darf“, wozu ihn die Eigentümergemeinschaft durch Beschluss (oder Vereinbarung) wirksam ermächtigt hat. Dazu kann auch die Abmahnung des Verwalters und/oder die Kündigung des Verwaltervertrages gehören. Daneben steht es dem Verwaltungsbeirat frei, die Eigentümergemeinschaft jederzeit sachlich (!) über Verwaltungsvorgänge zu informieren und gegebenenfalls eine Optimierung der Verwaltung anzuregen. Die Nichtbestellung eines Verwaltungsbeirats bedeutet nach alledem stets einen Verzicht auf eine faktisch unentbehrliche Instanz innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Das sollte sich keine WEG leisten. Dieses Informationsblatt wurde im Rahmen des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geförderten Projektes zur Vernetzung von Verwaltungsbeiräten erstellt. Stand: Januar 2012 ©wohnen im eigentum e.V. 9