Kein Folientitel - berata
Transcription
Kein Folientitel - berata
Landw. Buchführungsdienst Beilngries VLF Ingolstadt/Eichstätt Aktuelle Steuerfragen 10.02.2014 in Kösching • über 30 Standorte in ganz Bayern, Sachsen, Thüringen und Brandenburg • über 900 Mitarbeiter im Unternehmen • u.a. spezialisiert auf landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien Folie 2 Kanzlei Beilngries Folie 3 Erstes Bürogebäude Folie 4 Arbeiten im Container Folie 5 Abriss erstes Bürogebäude 23.08.2014 Folie 6 Baustelle Folie 7 Kanzlei Beilngries Hebauf neues Bürogebäude 07.10.2014 Folie 8 Kanzlei Beilngries Mitarbeiter beim Hebauf Folie 9 Kanzlei Beilngries Aktueller Baufortschritt Folie 10 Mitarbeiter Kanzlei Beilngries Folie 11 Steuerberater Kanzlei Beilngries Folie 12 Markus Fehlner Steuerberater seit 2003 Landw. Buchstelle Sonja Haas Dipl. Betriebswirtin FH Steuerberaterin seit 2002 Schwerpunkte Schwerpunkte Vereinsbesteuerung Lohnbuchhaltung Gesellschaften Kapitalgesellschaften Leiter BERATA GmbH Erbschaftsteuer Gerhard Meier Angela Haas Steuerberater seit 2012 Steuerberaterin seit 2013 Landw. Buchstelle Schwerpunkte Buchhaltung Personengesellschaften Erbschaftsteuer Schwerpunkte Landwirtschaft Biogasanlagen Erbschaftsteuer Leiter der Niederlassung LBD Albert Meier Steuerberater Geschäftsführer Kanzlei Beilngries 1981 Steuerbevollmächtigter 1985 Landw. Buchstelle 1987 Steuerberater 1995 Geschäftsführer BERATA Referent bei vielen Verbänden Wissenswertes zum Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r www.mehr-als-du-denkst.de STEUERBERATERKAMMER MÜNCHEN Vorwort: Eine neue mehrheitsfähige Bundesregierung legt los. Entscheidungen der Gerichte werden immer öfter durch Gesetzesänderungen korrigiert. Der stets intensivere EDV-Einsatz führt zu Fehlern in der Finanzverwaltung und beansprucht Steuerpflichtige und Berater immer stärker. Seite 16 Inhalte: I. Steuerspirale II. Drohende Steuerrechtsänderungen 1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 2. Einkommensteuer III. Aktuelles Steuerrecht für Land- und Forstwirte 1. Umsatzsteuer 2. Einkommensteuer 3. Selbstanzeige IV. Steuergestaltungen 1. Abgrenzung/Einkünfte 2. Einkunftsverlagerungen V. Sonstiges Seite 17 I. Steuerspirale Seite 18 II. Drohende Steuerrechtsänderungen 1.Erbschaft- und Schenkungsteuer 2.Einkommensteuer Folie 19 Referent: Gerhard Meier Steuerberater Kanzlei Beilngries Kirchstraße 8 Grampersdorf 92339 Beilngries Tel.: 08466/940050 Fax: 08466/940060 www.BERATA-Beilngries.de Seite 20 Erbschaftsteuerreformgesetz 24.12.2008 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 31. Dezember 2008 Verfassungswidrigkeit ErbStG Erbschaftsteuerreform 2009 wieder vor dem Bundesverfassungsgericht Nach Auffassung des BFH verfassungswidrig: • Überprivilegierung des Betriebsvermögens • Behaltefristen zu kurz (5 und 7 Jahre) Folie 22 Verfassungswidrigkeit ErbStG Bis zur Entscheidung können mehrere Jahre vergehen (geplant war Ende 2013), allerdings ist vorher mit Verschärfungen für Übertragung von Betriebsvermögen zu rechnen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide für Erwerbe ab 2009 ergehen vorläufig • Änderungen zugunsten werden automatisch berücksichtigt • Änderungen zuungunsten sind unzulässig Folie 23 Schenkungssteuer - persönliche Freibeträge Personenkreis persönlicher Freibetrag ab 2009 persönlicher Freibetrag alt 500.000 € 307.000 € 400.000 € 205.000 € 200.000 € 51.200 € 100.000 € 51.200 € 20.000 € 10.300 € 20.000 € 5.200 € Ehegatten (eingetragene Lebenspartnerschaft aber Steuerklasse III) Kinder (und Kinder verstorbener Kinder) Enkel (Kinder lebender Kinder) Sonstige Personen der Steuerklasse I (Eltern, Urenkel) Personen der Steuerklasse II z. B. Geschwister/Neffen/Nichten/Schwiegerkinder Personen der Steuerklasse III Alle übrigen (Tanten, Onkel, Lebenspartner) Steuersätze (neu / alt vor Kalenderjahr 2009) Steuerklasse Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich neu alt neu alt neu alt neu alt 75.000 € 52.000 € 7% 7% 15% 30% 30% 30% 300.000 € 256.000 € 11% 11% 20% 30% 30% 30% 600.000 € 512.000 € 15% 15% 25% 30% 30% 30% 6.000.000 € 5.113.000 € 19% 23% 30% 50% 30% 50% 13.000.000 € 12.783.000 € 23% 23% 35% 50% 50% 50% 26.000.000 € 25.565.000 € 27% 27% 40% 50% 50% 50% und darüber 30% 30% 43% 50% 50% 50% I II III Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen Gilt für …… Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben (PV-Anlagen, Biogasanlagen) Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, etc.) Anteile an Kapitalgesellschaften ab 26 % = begünstigtes Vermögen Folie 26 Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen Variante 1 Regelverschonung Variante 2 Optionsverschonung Verschonungsabschlag 85% Verschonungsabschlag 100% Behaltensfrist 5 Jahre Behaltensfrist 7 Jahre Verwaltungsvermögen bis 50 % Verwaltungsvermögen bis 10 % Einhaltung einer Lohnsumme v. 400% in den nächsten 5 Jahren gilt nur für Betriebe > 20 AN Einhaltung einer Lohnsumme v. 700% in den nächsten 7 Jahren gilt nur für Betriebe > 20 AN Gleitender Abzugsbetrag für Kleinbetriebe max. bis 150.000 € Überentnahmen max. 150.000 24.03.2014 € Überentnahmen max. 150.000 €Folie 27 Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen HofGebäudeflächen Betriebsflächen Inventar Betriebsmittel Wohnteil Betriebswohnung Altenteiler Betriebsleiter Nicht: Photovoltaikanlage Seite 28 Sonstige Begünstigungen Grundvermögen 10 % Abschlag vom Wertansatz bei Vermietung zu Wohnzwecken Familienheim • steuerfreie Übertragung des Familienheimes • Schenkung an Ehegatten steuerfrei • Vererbung an Ehegatten / eingetr. Lebenspartner Voraussetzung: 10 Jahre Selbstnutzung Folie 29 Bewertung von Immobilien / Grundvermögen Unbebaute Grundstücke • Fläche x aktueller Bodenrichtwert ohne Abschlag bisher 20 % Abschlag bis 31.12.2008 Bebaute Grundstücke (3 Bewertungsverfahren): • Vergleichswertverfahren (§ 182 Abs.2 BewG) für Wohnungseigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser; Voraussetzung: weitgehend gleichartige Gebäude, Grundstücksmarkt orientiert sich an Vergleichswerten Folie 30 Bewertung von Immobilien / Grundvermögen • Ertragswertverfahren (§ 182 Abs.3 BewG) für Mietwohngrundstücke sowie Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich eine ortsübliche Miete ermitteln lässt. • Sachwertverfahren (§ 182 Abs.4 BewG) für Grundstücke nach Nr.1, für die kein Vergleichswert feststellbar ist (in der Regel für alle Grundstücke, EFH, ZFH, Wohnteile der LuF, etc.) vermietete Wohnimmobilien mit Abschlag i.H.v. 10 % Folie 31 Bewertung Mietwohngrundstück - Beispiel Beispiel Ermittlung Ertragswertmethode Jahresmiete ./. Bewirtschaftungskosten 21 % Grundstücksreinertrag ./. Bodenverzinsung (5 % aus 250.000 €) Gebäudereinertrag Vervielfältiger bebautes Grundstück 36.000 € 7.560 € 28.440 € -12.500 € 15.940 € 19,34 = Gebäudewert 308.280 € Bodenwert 250.000 € = Ertragswert 558.280 € ./. Abzug nach § 13c ErbStG -55.828 € vermietetes 6-Familienhaus Baujahr Wohnfläche Grundstücksgröße Bodenrichtwert Jahresmiete 1999 500 m² 1.000 m² 250 € 36.000 € Folie 32 Aufteilung luf Vermögen 24.03.2014 Folie 33 Bewertung LuF-Vermögen (§§ 158 BewG ff) Grundsätzlich mit Ertragswert (§ 162 BewG) Ansatz des Mindestwertes, wenn dieser höher Bei Verstoß gegen 15-jährige Behaltefrist Ansatz des Liquidationswertes (= Verkehrswert) Ausnahme: Reinvestition innerhalb 6 Monate Folie 34 Bewertung LuF-Vermögen (§§ 158 BewG ff) Ertragswert (§ 162 BewG) Reingewinn je ha ./. x x = Lohnansatz des Unternehmers und Familienangehörige Kapitalisierungsfaktor 18,6 ha Eigentumsfläche Wirtschaftswert des Betriebes Werte ergeben sich aus Tabelle zum Bewertungsgesetz in Abhängigkeit des Betriebstyps und Region des Betriebes (Ackerbau Oberbayern: -21 €/ha, Milchvieh: -96 €/ha) Ertragswert kommt faktisch nie zum Einsatz Folie 35 Bewertung LuF-Vermögen (§§ 158 BewG ff) Mindestwert (§ 164 BewG) Pachtpreis je ha Eigentumsfläche x Kapitalisierungsfaktor 18,6 + Wert Besatzkapital ha bewirtschaftete Fläche x 18,6 = Mindestwert des Betriebes Werte ergeben sich aus Tabelle zum Bewertungsgesetz in Abhängigkeit des Betriebstyps und Region des Betriebes Mindestwert kommt faktisch immer zum Ansatz Folie 36 Beispiel Landwirtschaftlicher Betrieb LN: 120 ha Eigentum: 50 ha Betriebsform: Milchviehhaltung Betriebsgröße: Großbetrieb Forderungen: Schulden: 40.000 200.000 Wohnhaus Baujahr: 1915 Bruttogrundfläche: 437 m² Ausstattungsstandard: mittel Gebäudeklasse: Grundstücksfläche: Einfamilienhaus mit Keller, Dachgeschoss nicht ausgebaut 5.000 m² Bodenrichtwert: 25 €/m² Bebaute Fläche: 272 m² Folie 37 Bewertung LuF-Betrieb Ertragswert / Reingewinnverfahren Reingewinn x Eigentumsfläche 144 50 x 18,6 x 18,6 133.920 € Mindestwertverfahren Mindestwert Gund und Boden Pachtpreis x Eigentumsfläche 238 x 50 x 18,6 x 18,6 221.340 € Mindestwert Besatzkapital Besatzkapital x selbst bewirtschaft. Fläche x 18,6 205 x 120 Mindestwert Gesamt x 18,6 457.560 € 678.900 € Folie 38 Bewertung LuF-Betrieb Faustzahlen (Oberbayern) Mindestwert Grund und Boden je ha Eigentum Besatzkapital je ha bewirt. Fläche Ackerbau Milchvieh Veredlung 5.803 € 4.445 € 7.068 € 1.265 € 3.832 € 5.673 € 7.068 € 8.277 € 12.741 € Folie 39 Bewertung des Wohnteils Bewertung Wohnhaus Wert Grund und Boden max. 5-fache der bebauten Fläche 1360 25 € x 34.000 € 34.000 € Bodenwert Wert Gebäude Regelherstellungskosten 615,00 € x Bruttogrundfläche x 437 268.755 € ./. Alterswertminderung 80 Jahre; mind. 40 % der Gebäudeherstellungskosten 40 % aus 268.755 € 107.502 € anzusetzender Gebäudesachwert 107.502 € 34.000 € Bodenwert 141.502 € Summe Wertzahl 0,9 127.352 € ./. 15 % Abschlag wegen räumlicher Verbindung -19.103 € Wert des Wohnteils 108.249 € Folie 40 Berechnung der Schenkungsteuer Wert der Bereicherung Wert land- und forstwirtschaftlicher Betrieb 678.900 € Wert Wohnteil 108.249 € LuF-Vermögen 787.149 € Forderungen ./. Verschonungsabschlag 85 % aus 40.000 678.900 € 577.065 € ./. Abzugsbetrag, max. 150.000 € 101.835 € Wert der Bereicherung 148.249 € ./. persönlicher Freibetrag -400.000 € steuerpflichtiger Erwerb 0€ Folie 41 Abzug von übernommenen Belastungen Altenteilsleistung Ehepaar tatsächliche Belastung *) (Werte 2012) - Taschengeld - freie Kost - freie Heizung und Beleuchtung 6.000,00 € 5.256,00 € 1.170,00 € Mann 71.983,81 € Frau 82.409,23 € 12.426,00 € *) Ehepaar: Ehemann 64 Jahre, Ehefrau 62 Jahre Folie 42 Abzug von übernommenen Belastungen Sonstige Verpflichtungen Darlehen Wohnhaus, Mietshaus offene Rechnungen Nicht-Betriebsschulden Abfindungszahlungen Folie 43 Beispiel Vater, 64 Jahre, verwitwet, Übergabe an Sohn Betriebsleiterwohnung mit Altenteil 300.000,00 € Landwirtschaft Wirtschaftsteil: 30 ha à 6.000,00 €/ha 180.000,00 € Lagerhalle vermietet 280.000,00 € Austrag: Taschengeld 250,00 € / Monat Freie Kost 71.983,81 € Freie Heizung, Beleuchtung Wohnrecht 200,00 € / Monat 27.816,00 € Folie 44 Beispiel- Berechnung Wohnhaus Lagerhalle Wirtschaftsteil ./. Steuerbefreiung 300.000,00 € 280.000,00 € 180.000,00 € 180.000,00 € 0,00 € 580.000,00 € ./. Belastungen 580 / 760 von 71.983,81 € Wohnrecht 100 % Wert der Bereicherung - gerundet 54.935,01 € 27.816,00 € 497.200,00 € ./. persönlicher Freibetrag = steuerpflichtiger Erwerb 400.000,00 € 97.200,00 € Schenkungsteuer 11 % 10.692,00 € Folie 45 Problembereiche Übertrag an Neffen / Nichten / Fremde Vorschenkungen innerhalb von 10 Jahren vermietete bzw. ungenutzte Gebäude Baugrund Veräußerung innerhalb Behaltefrist (5 bzw. 7 Jahre) (Reinvestition binnen 6 Monaten!) Folie 46 2. Einkommensteuer Seite 47 III. Aktuelles Steuerrecht für Land- und Forstwirte 1. Umsatzsteuer 2. Einkommensteuer 3. Selbstanzeige Seite 48 1. Umsatzsteuer • Grüngutkompostierung • Klärschlamm • Saison-AK • Wärmeabgabe • Vorsteuerabzug aus Rechnungen und deren Berichtigung • Gutschriften • Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten • Steuersatz bei der Abgabe von Speisen Seite 49 Grüngutkompostierung Die Grüngutkompostierung unterliegt ab 01.01.2011 der Regelbesteuerung. Steuersatz 19 % + anteiliger Vorsteuerabzug. Die rückwirkende Anwendung durch die Finanzverwaltung ab 01.01.2005 konnte durch uns verhindert werden. (Gespräch mit Staatssekretär Josef Pschierer) Seite 50 Klärschlamm Das Abfahren von Klärschlamm durch einen Landwirt unterliegt bereits ab 01.01.2005 der Regelbesteuerung. Die rückwirkende Anwendung konnte auch mit Einsatz aller Mittel nicht verhindert werden (Gespräche u. a. mit dem Bayerischen Finanzminister, dem Bundesfinanzstaatssekretär, sowie Klage beim FG und BFH). Seite 51 Saison-Arbeitskräfte Bei der Regelbesteuerung für die Saison-Arbeitskräfte konnte bei der Bayerischen Finanzverwaltung eine Fristverschiebung vom 01.01.2005 auf den 01.01.2011 erreicht werden. Entschieden ist durch den BFH (Urteil vom 08.08.2013), dass auch die kurzfristige (nicht mehr als 6 Monate) Überlassung von Wohnraum an Arbeitnehmer steuerpflichtig ist. Seite 52 Wärmeabgabe Bei Biogasanlagen oder Blockheizkraftwerken entsteht bei der Stromerzeugung Abwärme. Diese wird zum Teil für die Beheizung des Wohnhauses oder in der Landwirtschaft für die Beheizung des Fermenters zur Warmwasserbereitung und anderem genutzt. Sie wird, wenn möglich, an Fremde verkauft, aber auch zum Teil kostenlos abgegeben, um den KWK-Bonus zu erreichen. Seite 53 Daraus entstehen folgende Probleme: Bei kostenloser Abgabe an Fremde entsteht trotzdem Umsatzsteuer auf die Herstellungskosten der Wärme. Die Herstellungskosten berechnen sich, indem man die gesamten Kosten der Anlage durch die erzeugte Menge Wärme und Strom in kWh dividiert. Durch diese Berechnung entstehen Kosten je kWh in Höhe von 10-20 Cent. Das bedeutet, dass der Lieferer der Wärme diese Beträge der Umsatzsteuer unterwerfen muss, obwohl er dafür kein Entgelt erhält. Seite 54 Deshalb Empfehlung: Vereinbarung, wenn auch eines geringen Entgelts, z. B. 2 Cent je kWh. Dadurch wird der Ansatz der Herstellungskosten, die so genannte Mindestbemessungsgrundlage, ausgeschlossen. Seite 55 Das gleiche Problem entsteht bei der Abgabe von Wärme zur Heizung des Wohnhauses oder für die Landwirtschaft. Auch hier müssen die Herstellungskosten angesetzt werden, so die Finanzverwaltung. Auch der BFH hat Gleiches entschieden. Allerdings laufen noch Gespräche mit dem Bundesfinanzministerium, um die Gewichtung zwischen den Herstellungskosten des Stromes und der Wärme zu verschieben, damit es zu einem niedrigeren Ansatz der Berechnungsgrundlage kommt. Seite 56 Vorsteuerabzug aus Rechnungen und deren Berichtigung Ein Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Siehe Merkblatt als Anlage. Falls ein Betriebsprüfer eine Rechnung als nicht ordnungsgemäß bemängelt, kann diese berichtigt werden. Allerdings gibt es zwei Möglichkeiten: Seite 57 Wird die Rechnung berichtigt, bevor ein korrigierter Umsatzsteuerbescheid erlassen wird, bleibt der Vorsteuerabzug wie bisher erhalten. Erfolgt die Rechnungsberichtigung erst nach Erlass des berichtigten Steuerbescheides, kann die Vorsteuer erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung abgezogen werden. Beispiel: Prüfungszeitraum 2010/11/12 falsche Rechnung in 2010, Prüfung und Erlass des neuen Steuerbescheides am 01.09.2014, Rechnungsberichtigung 15.09.2014. Vorsteuerabzug statt 2010 erst im Sept. 2014. Daher Verzinsung des in 2010 nicht abziehbaren Vorsteuerbetrages mit 6 % pro Jahr. Seite 58 Gutschriften Bei Gutschriften muss auch das Wort „Gutschrift“ enthalten sein, sonst liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor, und somit hat auch der Erteiler der Gutschrift keinen Vorsteuerabzug. Seite 59 Steuersatz bei der Abgabe von Speisen Landwirte betätigen sich als Direktvermarkter oder liefern auch fertig zubereitete Speisen außer Haus (Party-Service). Wann können die Einnahmen mit 7 % statt 19 % besteuert werden? Seite 60 Das ist der Fall wenn: Beim Party-Service nur Standardspeisen auch warm geliefert werden. Wenn allerdings der Kunde sich ein besonderes Menü zusammenstellen lässt, oder der Landwirt neben den reinen Speisen auch Geschirr mitliefert oder sonstige Dienstleistung erbringt, gilt der Steuersatz von 19 %. Beim Verkauf fertiger Speisen vor Ort, z. B. auf Wochenmärkten gilt der Steuersatz von 7 % nur, wenn keine Einrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden (Tische und Bänke). Verkaufstresen oder Stehtische sind unbeachtlich. Seite 61 Unbeachtlich ist auch, wenn ein anderer Tische und Bänke bereithält, z. B. wenn auf dem Platz bereits Tische und Bänke vorhanden sind. Unschädlich ist auch, wenn z. B. der Ehemann die Speisen liefert und die Ehefrau als eigener Unternehmer das Geschirr und die sonstigen Serviceleistungen erbringt. Dann unterliegt nur der Umsatz der Ehefrau dem Steuersatz von 19 %. Seite 62 Leiter der Niederlassung LBD Albert Meier Steuerberater Geschäftsführer Kanzlei Beilngries 1981 Steuerbevollmächtigter 1985 Landw. Buchstelle 1987 Steuerberater 1995 Geschäftsführer BERATA Referent bei vielen Verbänden 2. Einkommensteuer • Steuerliche Behandlung kommunaler Aufwandsentschädigung • Minijob ab 2013 • E-Bilanz • Elektronische Steuererklärung • Steuererleichterungen nach der Flut Seite 64 Steuerliche Behandlung kommunaler Aufwandsentschädigung Übungsleiterpauschale Übungsleiter Betreuer künstlerische Tätigkeit Entschädigung von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen mildtätigen kirchlichen Einrichtung ehrenamtl. Vormund, Betreuer und Pfleger Werbungskostenabzug nur bei Überschreiten des Freibetrags Steuerfreie Erstattung der Werbungskosten möglich Steuerliche Behandlung kommunaler Aufwandsentschädigung Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde die Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € angehoben. Im Zuge dessen wurde auch der steuerfreie Mindestbetrag der Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (z.B. für Gemeinderat, Kreisrat, etc.) von 175 € monatlich auf 200 € monatlich angehoben. Die 500.- € Ehrenamtsfreibetrag können nicht für die gleiche Tätigkeit genutzt werden. Seite 66 Minijobs ab 2013 Erhöhung der Minijob-Grenze von 400 € auf 450 € Erhöhung der Midijob-Grenze von 800 € auf 850 € Erhöhung der Familienversicherung von 375 € auf 385 € von 400 € auf 450 € mit Minijob gilt ab 01.01.2013 Seite 67 E-Bilanz Die Bilanz muss zukünftig auch elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Dies gilt: - beim Kalenderjahr beim Wirtschaftsjahr ab 2013 ab 2013/2014 Hinweis: Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften sind bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2011 verpflichtet, ihre Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Seite 68 Elektronische Steuererklärung Die elektronische Steuererklärung wird ohne die Unterschrift des Mandanten abgegeben. Sein Einverständnis mit der Erklärung wird unterstellt, wenn: - er eine Durchschrift der Erklärung zeitnah erhält, - und er gegenüber der Buchstelle keine Änderungswünsche geltend macht. Seite 69 Reisekostenreform 2014 Bisher: „ Regelmäßige Arbeitsstätte“ Ab 01.01.2014: „Erste Tätigkeitsstätte“ - Wesentliche Bedeutung ob Reisekostengrundsätze anzuwenden sind oder nicht - Ein Arbeitnehmer kann maximal nur eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis haben - Maßgeblich ist arbeitsrechtliche Anordnung des AG gemäß Dienstvertrag, Weisungen, schriftlichen oder mündlichen Anweisungen - Umfang der Arbeitsausübung ist nicht entscheidend - Die Festlegung des Arbeitgebers ist für Finanzamt maßgebend Folie 70 § 9 Abs. 4 EStG Erste Tätigkeitsstätte Prüfschritt 1: Vorliegen einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung - des Arbeitgebers oder - eines verbundenen Unternehmens oder - eines vom AG bestimmten Dritten VSS liegen nicht vor: Keine erste Tätigkeitsstätte ABER: Sonderregelung für Fahrtkosten beachten §9 Abs. 1 Nr. 4a S. 3 EStG Keine ortsfeste Einrichtung: Fahrzeug, Flugzeug Keine betriebliche Einrichtung: Heimbüro VSS liegen vor: Weiter zu Prüfschritt 2 Folie 71 §9 Abs. 4 EStG Erste Tätigkeitsstätte Prüfschritt 2: Dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte, weil der Arbeitnehmer dort - unbefristet oder - für die Dauer des Dienstverhältnisses oder - über einen Zeitraum von 48 Monaten VSS liegen vor: Tätigkeitsstätte liegt vor. Soweit mehrere Tätigkeitsstätten vorliegen, ist die erste Tätigkeitsstätte diejenige, die der AG bestimmt. tätig werden soll Zuordnung erfolgt durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung des Arbeitgebers VSS liegen nicht vor: Ergebnis: Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale Keine Verpflegungsmehraufwendungen Weiter zu Prüfschritt 3 Folie 72 §9 Abs. 4 EStG Erste Tätigkeitsstätte Prüfschritt 3: VSS liegen vor: Arbeitnehmer soll an betrieblicher Einrichtung arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder Tätigkeitsstätte liegt vor. - mindestens 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit Soweit mehrere Tätigkeitsstätten vorliegen, ist die erste Tätigkeitsstätte diejenige, die der AG bestimmt. dauerhaft tätig werden. Soweit keine Festlegung erfolgt, gilt die der Wohnung am nächsten liegende als erste Tätigkeitsstätte. Beachte: Soweit der Arbeitnehmer nur zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers kommt, um Fahrzeug, Material, Aufträge abzuholen, liegt kein Tätigwerden vor (Rz. 25-28 BMF Einführungsschreiben) Ergebnis: Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale Keine Verpflegungsmehraufwendungen VSS liegen nicht vor: Keine erste Tätigkeitsstätte Sonderregelung für Fahrtkosten greift § 9 Abs. 1 Nr. 4a S. 3 EStG Für Fahrtkosten gilt die Entfernungspauschale, wenn dauerhaft derselbe Ort, dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise täglich aufgesucht wird. Folie 73 Steuerliche Auswirkung der Zuordnung „Erste Tätigkeitsstätte“ •Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer abzugsfähig. •Bei Bereitstellung eines Dienstwagens ist ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. •Der Ansatz von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht möglich Ausnahme: Doppelte Haushaltsführung •Fahrtkosten zu weiteren Tätigkeitsstätten sind nach Reisekostengrundsätzen abzugsfähig – steuerfreier Reisekostenersatz durch AG ist möglich Folie 74 Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit Auswärtstätigkeit: - wenn Abwesenheit mehr als 8 Stunden pro Kalendertag Im Inland: Im Ausland: 12 € 80% des Auslandstagegeldes - wenn Abwesenheit von 24 Stunden von der Wohnung Im Inland: Im Ausland: 24 € 120% des Auslandstagegeldes - An- u. Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung im Inland: im Ausland: jeweils 12 € jeweils 80% des Auslandtagegeldes (Dauer der Abwesenheit ist nicht entscheidend) Folie 75 Steuererleichterungen nach der Flut • Sind Buchführungsunterlagen ganz oder teilweise durch das Hochwasser oder die Flut zerstört worden, sollen daraus für den Steuerpflichtigen keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden. • Für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude können im Jahr der Fertigstellung und den beiden Folgejahren neben der normalen Abschreibung bis zu 30 % der Herstellungs- und Wiederherstellungskosten abgeschrieben werden. • Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtetes oder verloren gegangenes Anlagevermögen angeschafft/hergestellt werden, können im Jahr der Fertigstellung und den beiden Folgejahren neben der normalen Abschreibung bis zu 50 % der Herstellungs- und Wiederherstellungskosten abgeschrieben werden. Seite 76 • Anschaffung, Herstellung, Wiederherstellung muss bis Ende 2016 erfolgen. • Sonderabschreibung ist zu beantragen. • Bildung von steuerfreien Rücklagen bis zu 30 % bzw. 50 % in begründeten Ausnahmenfällen möglich, insbesondere wenn außergewöhnlich hohe, nicht sofort finanzierbare Kosten entstehen. • Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen/Rückstellungen ist jährlich auf 200.000 EUR, insgesamt auf 600.000 EUR begrenzt. Ausnahmen sind möglich. • Wiederherstellungsmaßnahmen werden 2013-2016 ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt, bei Gebäuden/Wohngebäuden allerdings nur, wenn die Aufwendungen 45.000 EUR nicht übersteigen. Seite 77 • Landwirten kann, wenn durch das Hochwasser Ernten zerstört wurden, die Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen werden. • Beseitigung von Hochwasserschäden an Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. • Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) kann Erhaltungsaufwand zur Beseitigung der Hochwasserschäden auf Antrag gleichmäßig auf 2-5 Jahre verteilt werden. Seite 78 Steuererleichterungen für Privatpersonen • Bei eigengenutzten Wohnungen können die, um eine eventuelle Wertsteigerung geminderten, nicht durch Entschädigungszahlungen abgedeckten Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. • Wurden Hausrat und andere existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) beschädigt oder vernichtet, können Aufwendungen für die Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Vereinfachte Spendenbescheinigung Für den Nachweis von Spenden, die bis zum 30.9.2013 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg). Seite 79 3. Selbstanzeige, § 371 AO Neuregelung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 3. Mai 2011 Wie soll diese Selbstanzeige erfolgen? Am besten schriftlich mit Angabe: was in welchem Besteuerungszeitraum nacherklärt wird. Seite 80 Wo muss diese erfolgen? beim zuständigen Finanzamt. Wann führt die Selbstanzeige zu einer Strafbefreiung? die Nacherklärung muss vollständig sein! Abweichung max. 5 % für alle strafrechtlich noch nicht verjährten Tatbestände Falls bei Abgabe der Selbstanzeige die genauen Zahlen noch nicht ermittelt werden konnten (z. B. es fehlen noch Bankbestätigungen) zunächst geschätzte Beträge (nicht zu knapp!!) angeben und das Finanzamt um Frist für die endgültigen Zahlen bitten Seite 81 Bis wann muss die Selbstanzeige erfolgen? noch vor einer Prüfungsanordnung für diesen Zeitraum vor Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bevor ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Prüfung erschienen ist, z. B. bei einer Umsatzsteuernachschau, die ohne vorherige Ankündigung erfolgen kann bevor die Steuerstraftaten entdeckt wurden und der Täter dies wusste oder hätte wissen müssen (wann dies der Fall ist, ist unsicher, z. B. Eingang einer Information beim Finanzamt) Seite 82 Weitere Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige: Falls die hinterzogene Steuer je Straftat (die Hinterziehung von ESt und USt sind 2 Straftaten) 50.000 € übersteigt, muss der Steuerpflichtige: Die hinterzogene Steuer sofort nachzahlen (evtl. auch geschätzt) und zusätzlich 5 % der hinterzogenen Steuer zahlen. Ansonsten muss die Nachzahlung in der von der Finanzverwaltung festgesetzten Frist erfolgen. Seite 83 Wirkung einer richtigen Selbstanzeige? die hinterzogenen Steuern müssen zwar nachgezahlt und mit 6 % p. a. verzinst werden, aber die ansonsten fällige Strafe kann man sich sparen. Diese kann z. T. erheblich sein: z. B. bei Wiederholungstätern die Strafe wird nach dem Einkommen festgesetzt (Tagessätze) bei mehr als 90 Tagen ist man vorbestraft Seite 84 Ausblick – Diskussion über die Abschaffung der Selbstanzeige – Wesentliche Verschärfung durch den BGH – Gesetzgeberische Aktivitäten Seite 85 von 21 IV. Steuergestaltungen Seite 86 Abgrenzung der Einkünfte Selbständig oder Arbeitnehmer Arbeitgeber Dienstverhältnis „Überordnung“ Arbeitnehmer „Unterordnung“ Arbeitslohn Seite 87 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit Arbeitnehmer ist, wer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unselbständig ist, Abgrenzungsmerkmale für Unselbständigkeit: Persönliche Abhängigkeit Weisungsgebundenheit und Eingliederung (Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit wie Arbeitnehmer) Feste Arbeitszeiten und feste Bezüge Urlaubsanspruch und Anspruch auf sonstige Sozialleistungen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Überstundenvergütung Zeitlicher Umfang der Dienstleistung Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit Kein Unternehmerrisiko und keine Unternehmerinitiative Kein Kapitaleinsatz Schulden der Arbeitskraft nicht eines Arbeitserfolges Seite 88 Möglichkeiten der Anstellung 1. Geringfügige Beschäftigung Minijobregelung bis zu 450 € mtl. Beschäftigung nach Haushaltsscheckverfahren (12% pauschale Abgabe + Berufsgenossenschaft) 2. Kurzfristige Beschäftigung ohne Lohnsteuerkarte 3. Kurzfristige Beschäftigung mit Lohnsteuerkarte 4. Gleitzonenreglung – Midijob - 5. Vollanstellung 6. In Anspruchnahme einer Arbeitnehmerüberlassung von genehmigten Dienstleistungsunternehmen MR Personaldienste GmbH; Neuburg/Donau Seite 89 1. Änderungen ab 2013 durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Erhöhung der Minijob-Grenze von 400 € auf 450 € Erhöhung der Midijob-Grenze von 800 € auf 850 € Erhöhung der Familienversicherung von 375 € auf 385 € von 400 € auf 450 € mit Minijob Seite 90 Minijobs Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei (ab 1.01.2013 Ausnahme RV-Pflicht mit Befreiungsoption) Arbeitgeber zahlt: 13 % Krankenversicherung 5 % in Privathaushalten 15 % Rentenversicherung 5 % in Privathaushalten 2 % Pauschsteuer Die Beiträge und Steuer (30 %) sind zusammen mit den Umlagen U1 und U2 und dem Insolvenzgeld (0,99 %) an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu entrichten. Seite 91 Minijobs Mit Ausnahme der Vollrentner muss der Arbeitnehmer bei neuen Verträgen ab 01.01.2013 einen Rentenversicherungsbeitrag von 3,9 % tragen. Befreiung auf Antrag möglich (keine Rückwirkung) Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung einholen unter Tel. 0800/10004800 Altverträge vor dem 01.01.2013 bleiben unberührt. Bei Änderungen nach dem 01.01.2013 auf über 400 € gilt das neue Recht. Die Grenze bei der Landw. Alterskasse bleibt bei 400 €. Ein neuer Minijobler mit 420 € kann sich bei der LAK auf Antrag (nicht rückwirkend) befreien lassen. Seite 92 Landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte Voraussetzung Keine wiederkehrende Tätigkeit Saisonarbeitskräfte Keine Fachkraft (keine landw. Ausbildung) Nur Hilfstätigkeit z. B. Hopfen,- Spargel- und Gurkenernte Keine Fahrerlöhne bei Mähdrusch, Häcksler (Facharbeit), da Spezialmaschine und Fachkenntnis erforderlich max. 180 Tage Beschäftigung max. 12 €/Stunde 5 % pauschale Lohnsteuer plus SolZ und KiSt Seite 93 3. Kurzfristige Beschäftigung mit Lohnsteuerkarte - Gleiche sozialversicherungsrechtliche Grundsätze 50 Tage/2 Monate - Sinnvoll, wenn Arbeitnehmer keine Einkommensteuerbelastung wg. Unterschreitung des Grundfreibetrages, z. B. Rentner, Student etc. - Keine pauschale Abgabe von 25 % LSt und 5,5 SolZ sowie Kirchensteuer Seite 94 4. Gleitzonenregelung bis 2012 – Midijobs • monatliches Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 € • in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht • Entlastung der Arbeitnehmer bei den Beiträgen zur Sozialversicherung, volle Aufstockung zur RV möglich • Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts analog zur geringfügig entlohnten Beschäftigung • Besteuerung erfolgt über Lohnsteuerkarte • Gleitzonenregelungen gelten nicht für Auszubildende Seite 95 Einzelunternehmer: Steuerberechnung Grundfall: Landwirtsehepaar Ehemann: LuF-Betrieb Biogasanlage Ehefrau: Mietwohnhaus Seite 96 Einzelunternehmer: Steuerberechnung Grundfall Ge winn a us La nd und F orstwirtscha ft Wirtschaftsjahr 2011/2012 100.000 145.000 Wirtschaftsjahr 2012/2013 190.000 Ge winn a us Ge we rbe be trie b Biogasanlage 30.000 Einkünfte aus V+V Ehefrau 10.000 Summe de r Eink ünfte 185.000 ./. Freibetrag Landwirtschaft Ge sa mtbe tra g de r Eink ünfte ./. Vorsorgeaufwendungen ./. Sonderausgaben zu v e rste ue rnde Eink omme n Eink omme nste ue r 185.000 10.138 6.000 168.862 54.578 Seite 97 Gründung einer GbR mit dem Sohn zum Betrieb des landwirtschaftlichen Betriebes Vater Sohn 60% Gewinnanteil 40% Gewinnanteil Steuerliche Auswirkung Seite 98 Gründung einer GbR mit dem Sohn zum Betrieb des landwirtschaftlichen Betriebes Grundfall Eltern Sohn Gewinn aus Land und F orstwirtschaft Wirtschaftsjahr 2011/2012 100.000 145.000 87.000 Gewinn aus Gewerbebetrieb Biogasanlage 30.000 30.000 Einkünfte aus V+V Ehefrau 10.000 10.000 Wirtschaftsjahr 2012/2013 Summe der Einkünfte 58.000 190.000 185.000 127.000 58.000 ./. Freibetrag Landwirtschaft Gesamtbetrag der Einkünfte ./. Vorsorgeaufwendungen ./. Sonderausgaben zu v ersteuernde Einkommen Einkommensteuer Auswirkung 0 185.000 127.000 58.000 10.138 10.138 5.069 6.000 6.000 1.000 168.862 110.862 51.931 54.578 30.218 13.641 -10.719 Seite 99 Auswirkungen durch die Gründung der GbR Steuerlast vor der Gründung ./. Steuerlast Eltern nach Gründung ./. Steuerlast Sohn nach Gründung 54.578 € 30.218 € 13.641 € Steuervorteil durch GbR Gründung 10.719 € ./. Sozialversicherung als Unternehmer ca. 6.900 € für Sohn (LKK 350 € + LAK 222 €) + Sozialversicherung als MiFa für Sohn ca. 3.450 € Gesamtvorteil 7.269 € Seite 100 Gründung einer stillen Gesellschaft mit Sohn anstatt einer GbR für den landwirtschaftlichen Betrieb Unterschied zur GbR: Keine Änderung im Auftreten nach außen Keine Haftung des Sohnes für die Betriebsschulden Keine Geschäftsführungsbefugnis für den Sohn Kein Freibetrag LuF Einkünfte aus Kapitalvermögen Keine Abgeltungssteuer Seite 101 Steuerersparnis etwa wie bei GbR Die Einkünfte sind beim stillen Gesellschafter in der Regel erst im Kalenderjahr nach dem Bilanzstichtag zu erfassen, z.B. Bilanzstichtag 30.06.2013 in 2014 Anders bei GbR: Der Gewinn des WJ 1.7.2012 – 30.6.2013 wird je zu ½ auf 2012 und 2013 aufgeteilt. Seite 102 Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft Steuerersparnis wie bei GbR Einkünfte aus LuF (wichtig z.B. bei Elterngeld) Zivilrechtliche Auswirkungen wie bei der stillen Gesellschaft Die atypisch stille Gesellschaft ist zivilrechtlich eine stille Gesellschaft und steuerlich eine GbR. Seite 103 Gestaltung steuerfreie Bauplatzentnahme Vater Hans Schlau überträgt Grundstück 02.07.2013 Hans Schlau atypisch stille Gesellschaft Sohn Fritz Schlau • Gründung der Gesellschaft 01.07.13 • Übertragung Grundstück 02.07.13 • Fritz Schlau überlässt das Grundstück der Gesellschaft zur Nutzung wegen Behaltefrist nach § 6 Abs. 5 S. 4 EStG • Entnahme zum Wohnhausbau 02.07.13 - 01.09.18 02.09.18 Grundstückentnahme zum Wohnhausbau 02.09.2018 Seite 104 Ergebnisse: • Grundstücksübertragung zum Buchwert 02.07.13 • Steuerfreie Grundstücksentnahme zum 02.09.18 nach § 13 Abs. 5 EStG sog. Betriebsleiterwohnung • Stille Reserven z.B. 1000 qm x 100 € = 100.000 € x Steuersatz z.B. 30 % = 30.000 € Vorsicht § 42 AO !!! Seite 105 Auswirkungen bei der Sozialversicherung Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1. Beim Gesellschafter, Vater, Ehemann/Kind Die Gesellschafter sind auch bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Mitunternehmer Das heißt: Bei Krankheit, Anspruch auf Betriebshelfer Rentensteigerung wie bei einem Unternehmer Beitrag LAK: Voller Unternehmerbeitrag bei der LAK Seite 106 Beitragszuschuss: Anspruch auf Beitragszuschuss zur LAK, wenn die Einkommensgrenzen eingehalten werden. Beitrag LKK: Voller Beitrag nach dem Anteil am Wirtschaftswert, z. B. Wirtschaftswert insgesamt 60.000 €, Gewinnbeteiligung stiller Gesellschafter 40 % sind 24.000 €. Seite 107 2. Ehefrau als Gesellschafter Wenn bereits der Ehemann Gesellschafter bei der GbR ist, ergibt sich bei der mitbeteiligten Ehefrau folgendes: Als Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers, oder als Gesellschafter, zahlt sie ihren eigenen Beitrag zur LAK. Somit gilt bei der LAK das Gleiche wie beim Ehemann. LKK: Hier sind die Ehefrauen vom Beitrag befreit, wenn die überwiegende Leitung des Unternehmens beim Ehemann liegt und sie keine außerlandwirtschaftlichen Einkünfte von mehr als 385 € pro Monat (2013) haben. Seite 108 Übersteigen die außerlandwirtschaftlichen Einnahmen diese Grenze, fallen sie aus der Familienversicherung heraus, d. h. sie müssen sich selbst versichern. Entweder als freiwillig Versicherte bei der LKK oder privat. Ehefrauen als Arbeitnehmer: Wenn die Ehefrau neben ihrer Beteiligung an der GbR auch noch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis hat, bleibt sie bei dieser Krankenkasse weiter versichert. Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse: Bei der LAK können sie die Befreiung beantragen oder aber weiterhin ihren Alterskassenbeitrag zahlen, der dann später zu einer eigenen Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse führt. Seite 109 Stille Gesellschaft in der Landwirtschaft, Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen I. Stille Gesellschaft mit einem Kind Bei einer stillen Gesellschaft mit einem Kind ist folgendes zu unterscheiden: 1. Ist das Kind nur am Gewinn des landwirtschaftlichen Betriebes beteiligt, und nicht am Verlust, gilt es bei der Mitarbeit im LuF-Betrieb als mithelfender Familienangehöriger (MiFA). 1.a Ist das Kind nur kapitalmäßig beteiligt und arbeitet nicht in der LuF mit, ist es auch kein MiFA. Seite 110 2. Ist das Kind auch am Verlust des LuF-Betriebes beteiligt und arbeitet es im LuF-Betrieb mit, gilt es mit allen Konsequenzen als Mitunternehmer. Mitunternehmer heißt: bei Krankheit Anspruch auf einen Betriebshelfer Rentensteigerung wie bei einem Unternehmer, Seite 111 Beitrag LAK: voller Unternehmerbeitrag bei LAK Beitragszuschuss: Anspruch auf Beitragszuschuss zur LAK, wenn die Einkommensgrenzen eingehalten werden. Beitrag LKK: - Voller Beitrag nach dem Anteil am Wirtschaftswert, z. B. Wirtschaftswert insgesamt 60.000 € Gewinnbeteiligung stiller Gesellschafter 40 % = 24.000 € Seite 112 Wenn nur am Gewinn beteiligt = MiFA, das bedeutet: bei der LAK: - halber Beitrag - kein Anspruch auf Betriebshelfer bei Krankheit (nur bei Tod). - nur Steigerung des Rentenanspruches um ½ des Unternehmers. bei der LKK: - halber Beitrag des Unternehmers Seite 113 II. Stille Gesellschaft zwischen Ehegatten Wenn die Ehefrau stiller Gesellschafter wird, gilt folgendes: Krankenkasse LKK: Überschreitet die Ehefrau mit ihren Einkünften die Grenze von 385 € pro Monat (2013), wird sie selbst krankenkassenpflichtig (in der Regel ist sie beitragsfrei beim Ehemann mitversichert). Landwirtschaftliche Alterskasse: Bei der LAK zahlt sie weiterhin die Beiträge als Ehefrau des Unternehmers, daran ändert auch eine stille Gesellschaft, egal ob mit oder ohne Verlustbeteiligung, nichts. Eine Beitragsbefreiung der Ehefrau, für die ein Antrag bis 31.03.1996 gestellt werden konnte, entfällt dann. Seite 114 atypisch stille Gesellschaften Bei der atypisch stillen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter steuerlich Mitunternehmer ist, gilt bei der Sozialversicherung das Gleiche wie bei einer GbR, nämlich: 1. Beim Gesellschafter, Vater, Ehemann/Kind Die Gesellschafter sind auch bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Mitunternehmer Das heißt: Bei Krankheit Anspruch auf Betriebshelfer Rentensteigerung wie bei einem Unternehmer Seite 115 atypisch stille Gesellschaften Beitrag LAK: Voller Unternehmerbeitrag bei der LAK Beitragszuschuss: Anspruch auf Beitragszuschuss zur LAK, wenn die Einkommensgrenzen eingehalten werden. Beitrag LKK: Voller Beitrag nach dem Anteil am Wirtschaftswert, z. B. Wirtschaftswert insgesamt 60.000 €, Gewinnbeteiligung stiller Gesellschafter 40 % sind 24.000 €. Seite 116 atypisch stille Gesellschaften 2. Ehefrau als Gesellschafter Wenn bereits der Ehemann Gesellschafter ist, ergibt sich bei der mitbeteiligten Ehefrau folgendes: Als Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers, oder als Gesellschafter, zahlt sie ihren eigenen Beitrag zur LAK. Somit gilt bei der LAK das Gleiche wie beim Ehemann. LKK: Hier sind die Ehefrauen vom Beitrag befreit, wenn die überwiegende Leitung des Unternehmens beim Ehemann liegt und sie keine außerlandwirtschaftlichen Einkünfte von mehr als 385 € pro Monat (2013) haben. Seite 117 atypisch stille Gesellschaften Übersteigen die außerlandwirtschaftlichen Einnahmen diese Grenze, fallen sie aus der Familienversicherung heraus, d. h. sie müssen sich selbst versichern. Entweder als freiwillig Versicherte bei der LKK oder privat. Ehefrauen als Arbeitnehmer: Wenn die Ehefrau neben ihrer Beteiligung auch noch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis hat, bleibt sie bei dieser Krankenkasse weiter versichert. Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse: Bei der LAK können sie die Befreiung beantragen oder aber weiterhin ihren Alterskassenbeitrag zahlen, der dann später zu einer eigenen Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse führt. Seite 118 V. Sonstiges • Meisterbonus • Junglandwirteförderung GAP und Investition • Kfz-Steuer Biogas Seite 119 Meisterbonus Ab 01.09.2013 erhält in Bayern jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 € vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. Seite 120 Junglandwirteförderung GAP und Investition Bei den Flächenprämien nach GAP sollen Junglandwirte bevorzugt werden. Die Frage ist nur, wer ist Junglandwirt? Bisher war dies jemand, der nicht älter als 40 Jahre war und den landwirtschaftlichen Betrieb noch nicht 5 Jahre bewirtschaftet hat. Ungeklärt ist aber die Frage, was ist mit einem Unternehmer, der bereits 5 Jahre in Form einer Gesellschaft am Betrieb der Eltern beteiligt war? Seite 121 Gilt er bereits als Junglandwirt, dann wäre er „verbrannt“ und würde keine Förderung erhalten. Wenn man allerdings den Junglandwirt so definiert, wie er früher bei der Investitionsförderung in Bayern gegolten hat, wären nur diejenigen betroffen, die bereits länger als 5 Jahre zu mehr als 50 % am Gewinn des Betriebes beteiligt waren. Das waren sicherlich die wenigsten. Im Freistaat Sachsen gilt jemand als Jungunternehmer, wenn er am Betrieb der Eltern in Form einer Gesellschaft beteiligt war und die alleinige Geschäftsführungsbefugnis hatte. Falls die Junglandwirte bei der GAP-Förderung besser gestellt werden sollten, muss auf Bundesebene genau definiert werden, wer als Junglandwirt gilt. Seite 122 Kfz-Steuer Biogas Wenn ein Landwirt seine gesamte Ernte in eine eigene Biogasanlage verbringt, gilt für die Kfz-Steuer die Landwirtschaft als Hilfstätigkeit für die gewerbliche Betätigung, so dass er für seine Zugmaschine keine KfzSteuerbefreiung erhält. Dies hat aber keine Auswirkung auf die ertragsteuerliche Beurteilung. Hier bleiben auch in diesem Fall die Landwirtschaft und die gewerbliche Betätigung getrennt. BFH-Urteil vom 6.3.2013. Seite 123 Größenklassen BpO ab 01.01.2013 Betriebsart Betriebsmerk male in € Großbetriebe (G) Mittelbetriebe (M) Kleinbetriebe (K) über Handelsbetriebe Umsatz 7.300.000 900.000 170.000 Gewinn 280.000 56.000 36.000 Fertigungsbetriebe Umsatz 4.300.000 510.000 170.000 Gewinn 250.000 56.000 36.000 Freie Berufe Umsatz 4.700.000 830.000 170.000 Gewinn 580.000 130.000 36.000 Wirtschaftsw. der selbst bew. Fläche 230.000 105.000 47.000 Gewinn 125.000 65.000 36.000 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Seite 124 Betriebsprüfung Welche Arten von Prüfungen gibt es? Umsatzsteuersonderprüfung Prüfung der Sozialversicherungsträger Lohnsteuerprüfung Klassische Außenprüfung Seite 125 © StBG BERATA 2011 Vorzeichen einer Betriebsprüfung wenn die letzten Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen Starke Schwankungen bei den Umsätzen Entnahmetatbestände Betriebsaufgabe Seite 126 © StBG BERATA 2011 Ablauf einer Betriebsprüfung 1. Prüfungsanordnung 2. Daten auf CD für digitale Betriebsprüfung 3. Betriebsprüfung wird durchgeführt 4. Schlussbesprechung 5. Prüfungsbericht 6. Geänderte Bescheide 7. Evtl. Rechtsbehelfe Seite 127 © StBG BERATA 2011 Ort der Prüfung Folgende Möglichkeiten Geschäftsräume des Steuerpflichten (separater Raum) Privaträume des Steuerpflichtigen Büro des Steuerberaters (Ausnahme) Amtsstelle des Finanzamtes (wenn keine geeigneten Räume zur Verfügung stehen) Seite 128 © StBG BERATA 2011 Welche Unterlagen müssen zur Verfügung gestellt werden? Daten CD für Digitale Betriebsprüfung (IV. ) Buchführungsunterlagen (Belege, Kassenbücher, usw.) Ergänzende Unterlagen Verträge Für unverkrampftes Klima sorgen. Seite 129 © StBG BERATA 2011 Wir bedanken uns recht herzlich für Ihre Aufmerksamkeit und stehen Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung. Vielen Dank! Seite 130 Kontakt: LBD Landw. Buchführungsdienst GmbH Kirchstrasse 8 92339 Beilngries Tel.: 08466/940010 Fax: 08466/940060 www.lbd-beilngries.de lbd.beilngries@bbjmail.de Folie 131