Allgemeine Geschäftsbedingungen Kredit für Unternehmer (Stand

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Kredit für Unternehmer (Stand
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kredit für Unternehmer
1. Vertragspartner/Firma
BMW Financial Services ist eine Geschäftsbezeichnung der BMW Austria Bank GmbH. Der rechtliche
Vertragspartner ist die BMW Austria Bank GmbH, Siegfried-Marcus-Str. 24, 5020 Salzburg,
Firmenbuchnummer FN45118a. In weiterer Folge wird der Vertragspartner als Bank bezeichnet.
2. Kreditgewährung
2.1 Dem Kreditnehmer wird antragsgemäß ein Kredit zur Finanzierung des Ankaufes des umseits
konkretisierten Kraftfahrzeuges gewährt. Zu diesem Zweck eröffnet die Bank ein Kreditkonto für den
Kreditnehmer. Der Kreditnehmer ist mit einer Auszahlung des Kredites an den Händler (bei BMW
Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: an die BMW Austria GmbH) bzw. im Falle einer ggf. vereinbarten
Restschuldversicherung an den Versicherer einverstanden.
2.2 Die Bank kann vor Auszahlung des Kredites vom Kreditvertrag zurücktreten, wenn
a) die von ihr mit dem Kreditvertrag angeforderten Unterlagen nicht vorliegen,
b) wegen des Anspruchs auf Auszahlung des Kredites ein vorläufiges Zahlungsverbot ergeht oder wenn
der Auszahlungsanspruch gepfändet oder ohne Zustimmung der Bank abgetreten oder verpfändet wird.
c) Tatsachen eintreten, die bei ausgezahltem Kredit die vorzeitige Fälligkeit oder ein Kündigungsrecht der
Bank auslösen (vgl. Vertragspunkt „Vorzeitige Rückzahlung bzw. Kündigung durch den Kreditnehmer“).
2.3 Zinsengarantie
Durch Ankreuzen gilt mit dem Kreditnehmer als vereinbart, dass der den Monatsraten zugrunde gelegte
effektive Jahreszinssatz für die Zeit der ordnungsgemäßen Erfüllung sämtlicher Ratenzahlungen nicht
verändert wird.
2.4
Variable Verzinsung
a) Der vereinbarte Zinssatz ist an den von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten 3-MonatsEURIBOR gebunden. Ausgangszinssatz ist hierbei der dem Monat des vom Kreditnehmer unterfertigten
Kreditantrags vorangegangene Monatswert. Schwankungen dieses Indikators von bis zu 0,25
Prozentpunkten können unberücksichtigt bleiben, überschreitet die Veränderung seit der letzten
Zinsanpassung jedoch 0,25 Prozentpunkte, wird die gesamte Veränderung berücksichtigt und werden die
vereinbarten Pauschalentgelte entsprechend nach oben oder unten angepasst. Der aus der Veränderung
errechnete Zinssatz wird auf volle 0,125 Prozentpunkte aufgerundet und stellt so die Ausgangsbasis für die
Berechnung weiterer Änderungen dar. Zinsanpassungen erfolgen jeweils am 1.1/1.4./1.7./1.10.
b) Bei neuen Verträgen erfolgt allenfalls die Zinsanpassung frühestens zwei Monate nach Beginn der
Laufzeit.
c) Sollte der 3-Monats-EURIBOR auf einen Wert unter 0% fallen, wird für die Zinsanpassung ein Wert von
0% herangezogen
3. Einlösung/Besitzanweisung
3.1 Der Kreditnehmer ist mit einer Auszahlung des Kredites an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit
elektrischem Antrieb:: an die BMW Austria GmbH) bzw. im Falle einer ggf. vereinbarten
Restschuldversicherung an den Versicherer einverstanden und ersucht die Bank, die Kaufschuld
(Restkaufpreis) dem ausliefernden Händler/Verkäufer (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: der
BMW Austria GmbH/Verkäufer), zu überweisen. Er nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass mit Zahlung der
Kaufschuld durch die Bank sämtliche Ansprüche des ausliefernden Händlers/Verkäufers (bei BMW
Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb der BMW Austria GmbH/Verkäufer) gegen ihn im Wege der
Einlösung (gem. §§ 1422, 1423 ABGB) auf die Bank übergehen und danach sein Konto mit dem
Einlösungsbetrag belastet wird.
3.2 Der Kreditnehmer übernimmt das Fahrzeug für die Bank in Besitz und haftet ihr für dessen
ordnungsgemäße Übernahme.
4. Sicherheiten
Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche der Bank
aus jedem Rechtsgrund im Zusammenhang mit diesem Kreditvertrag räumen der Kreditnehmer,
gegebenenfalls auch der Mitantragsteller – für den die nachfolgenden Regelungen entsprechend gelten –
der Bank folgende Sicherheiten ein:
4.1 Eigentumsvorbehalt
Durch die zu Vertragspunkt „Einlösung/Besitzanweisung“ genannte Einlösung ist der Eigentumsvorbehalt
des ausliefernden Händlers/Verkäufers (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: der BMW Austria
GmbH/Verkäufer) an dem Kraftfahrzeug auf die Bank übergegangen. Die Bank bleibt bis zur vollständigen
Abdeckung des Kreditkontos Eigentümerin des Fahrzeuges samt den dazugehörigen Papieren
(Typenschein/CoC-Papier etc.) sowie einschließlich aller Zubehör- und Ausstattungsteile, die im oder am
Fahrzeug eingebaut oder angebracht sind oder werden.
4.2 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, der Bank den zum Fahrzeug gehörigen Typenschein/CoC-Papier
unverzüglich zu übergeben bzw. zu verschaffen. Die Bank ist berechtigt, die Auszahlung des Kredites bis
zum Eingang des Typenscheines/CoC-Papieres bei ihr zu verweigern. Die Bank ist berechtigt, den
Abschluss einer Fahrzeugkaskoversicherung und den Nachweis hierüber zu verlangen. Bei sich
abzeichnender Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers ist die Bank berechtigt, für diesen und zu dessen
Lasten
eine
entsprechende
Fahrzeugkaskoversicherung
abzuschließen
und
die fälligen
Versicherungsprämien zu verauslagen.
4.3 Abtretung von Ersatzansprüchen sowie Minderung
Der Kreditnehmer tritt der Bank die ihm im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges gegen den Schädiger
und/oder dessen Versicherung zustehenden Ansprüche, einschließlich des Anspruchs auf Wertminderung
ab. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, der Bank von solchen Ansprüchen und dem Schädiger und/oder
dessen Versicherung von der Abtretung sofort Mitteilung zu machen. Besteht eine
Fahrzeugkaskoversicherung,
tritt
der
Kreditnehmer
seine
sämtlichen
Rechte
aus
der
Fahrzeugkaskoversicherung im Versicherungsfall an die Bank ab und ermächtigt die Versicherungsanstalt
zur Ausstellung einer auf die Bank lautenden Vinkulierung.
4.4 Übertragung von Sicherheiten durch die Bank auf Dritte
Die Bank ist berechtigt, soweit ihre Forderungen durch Vertrag oder kraft Gesetzes auf Dritte
übergegangen sind, diesen Dritten auch ihre Sicherungsrechte zu übertragen.
5. Rückzahlung des Kredites
5.1 Rückzahlung
Das Kreditverhältnis beginnt mit der Übernahme des Fahrzeuges, spätestens mit dem Datum der
behördlichen Zulassung. Der Kredit ist entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan an die Bank
zurückzuzahlen. Als schuldbefreiend gelten nur solche Zahlungen, die bei der Bank eingegangen sind.
5.2 Zahlungsweise
Alle Rückzahlungen sind abzugsfrei und ausschließlich an die von der Bank angegebene Zahlstelle zu
leisten. Im Falle der Rückzahlung im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens werden die Lastschriften durch
die BMW AG vorgenommen und erfolgen selbige mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem
Kreditgeber. Wird eine Rückzahlung in bar geleistet, so sind nur Personen mit schriftlicher
Inkassovollmacht der Bank zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
5.3 Bei Zahlungsverzug ist der Kreditgeber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von bis zu 1,1% pro Monat
sowie Mahnspesen zzgl. USt. zu verrechnen.
6. Vorzeitige Rückzahlung bzw. Kündigung durch den Kreditnehmer
6.1 Der Kreditnehmer ist zur vorzeitigen Kündigung nach Ablauf von 6 Monaten nach dem vollständigen
Empfang des Kreditbetrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten berechtigt.
6.2
Rückzahlungsbetrag
Für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredites ist die Bank im Hinblick auf den damit verbundenen
gesteigerten Aufwand berechtigt, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 254,- x
Restlaufzeit in Monaten durch Gesamtlaufzeit zu verlangen.
7. Vorzeitige Fälligkeit des Kredites bzw. Kündigung durch die Bank
7.1 Der Kredit bzw. Kreditrestbetrag kann fällig gestellt werden, wenn
a) Terminverlust eintritt. Dieser tritt ein, wenn der Kreditnehmer/Mitantragsteller mit der Zahlung nur einer
Rate, Gebühr- oder Versicherungsprämie in Verzug gerät, die Zahlung seit mindestens 6 Wochen fällig ist
und vom Kreditnehmer/Mitantragsteller unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer
vierzehntägigen Nachfrist keine vollständige Zahlung erfolgt.
b) über das Vermögen des Kreditnehmers/Mitantragstellers ein Insolvenzverfahren bzw. Vorverfahren
eröffnet oder die Einleitung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wurde.
c) der Kreditnehmer stirbt, und die Erben nicht binnen 6 Wochen die aushaftende Gesamtforderung
übernehmen. Bei Abschluss einer Restschuldversicherung gilt dies nur insoweit, als ein
Versicherungsschutz nicht bestehen sollte. Bei Handelsgesellschaften oder juristischen Personen gilt diese
Bedingung, wenn diese aufgelöst werden.
d) der Kreditnehmer/Mitantragsteller unrichtige oder unvollständige Angaben und Auskünfte für die
Behandlung des Kreditantrages gemacht hat.
e) das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Bank nicht übergeht, später wegfällt oder gegenstandslos wird
oder dass sonstige vereinbarte Sicherheiten ganz oder teilweise wegfallen.
f) sich die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers/Mitantragstellers gegenüber dem Zeitpunkt der
Antragsstellung wesentlich verschlechtern.
g) am Fahrzeug ein Pfandrecht begründet wird oder gegen den Kreditnehmer/Mitantragsteller Exekutionen
anhängig sind.
h) durch einen Totalschaden oder Untergang oder Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges eine
vereinbarungsmäßige Verwendung durch den Kreditnehmer nicht mehr möglich ist.
i) Wenn der Antragsteller/Mitantragsteller gemäß den Bestimmungen des VKrG bzw. KSchG zurücktritt
und/oder der Rücktritt vom Kreditvertrag in der Folge Rücktritt vom Kaufvertrag nach Bestimmungen des
VKrG eintritt.
7.2 Für den Fall der vorzeitigen Fälligkeit des Kredites ist die Bank im Hinblick auf den damit verbundenen
gesteigerten Aufwand berechtigt, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 254,- x
Restlaufzeit in Monaten durch Gesamtlaufzeit zu verlangen.
(Stand Juni 2015)
8. Adressenänderungen
8.1 Der Kreditnehmer hat der Bank jeden Wechsel seines Wohnortes, Unternehmenssitzes und Dienstgebers
sowie Standortes des Fahrzeuges unmittelbar schriftlich mitzuteilen. Erklärungen seitens der Bank können
rechtswirksam an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Kreditnehmers gesandt werden.
9. Verwertung des Fahrzeuges
9.1 Ansichnahme des Fahrzeuges/Zubehörs
Bei Eintritt der vorzeitigen Fälligkeit des Kredites, oder Kündigung gemäß Vertragspunkt „Vorzeitige
Fälligkeit des Kredites bzw. Kündigung durch die Bank“, kann die Bank das in ihrem Eigentumsvorbehalt
stehende Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Kreditnehmers einziehen und im eigenen Namen, jedoch
auf Rechnung des Kreditnehmers verwerten. Der Kreditnehmer verzichtet im Falle der Sicherstellung des
Fahrzeuges auf eine Klage wegen Besitzstörung und/oder Schadenersatz. Die Verwertung wird
durchgeführt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Inbesitznahme sämtliche Forderungen der Bank
aus diesem Kreditvertrag getilgt sind. Die Bank ist berechtigt, die Verwertung durch Verkauf an eine
Händlerfirma vorzunehmen, es sei denn, der Kreditnehmer benennt der Bank unverzüglich nach
Rücknahme des Fahrzeuges einen anderen Abnehmer, der das Fahrzeug zu einem höheren Erlös
abzunehmen bereit ist.
9.2 Verwertungskosten
Die Bank ist berechtigt, alle Verwertungskosten in Höhe von mindestens EUR 505,– brutto dem
Kreditnehmer in Rechnung zu stellen.
10. Sonstige Pflichten des Kreditnehmers
10.1 Laufende Verpflichtungen
Der Kreditnehmer/Mitantragsteller ist verpflichtet,
a) die gesetzlich vorgeschriebenen Steuern für das Fahrzeug pünktlich zu entrichten.
b) für das Fahrzeug die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung aufrecht zu erhalten und die
Versicherungsprämien stets pünktlich zu bezahlen.
c) das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand zu erhalten, die jährlichen § 57 KFZ-Überprüfungen
durchführen zu lassen, alle erforderlichen Reparaturen sofort sachgemäß auf seine Kosten ausführen zu
lassen und Service-, Wartungs- und Pflegedienste entsprechend den Bestimmungen des Herstellers
durchführen zu lassen.
d) der Bank von allen gegen das Fahrzeug oder die sonstigen Sicherheiten unternommenen
Zwangsvollstreckungs- und sonstigen Maßnahmen Dritter, die die Rechte der Bank beeinträchtigen
können, unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich Mitteilung zu machen.
e) die Bank unverzüglich zu unterrichten, falls Schäden am Fahrzeug eintreten, oder falls das Fahrzeug
abhandenkommt.
f) Der Kreditnehmer hat Schäden an der Kilometeranzeige unverzüglich bei einer vom Hersteller
anerkannten Werkstatt beheben zu lassen und eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des
alten Kilometerstandes bei der Übergabe vorzulegen.
10.2 Veräußerungsverbot in Bezug auf das Fahrzeug
Der Kreditnehmer/Mitantragsteller ist nicht berechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der Bank zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden, zu vermieten, zu beleihen oder in
sonstiger Weise zu benutzen, welche die Sicherungsrechte sowie insbesondere das VorbehaItseigentum
der Bank beeinträchtigen.
10.3 Allgemeine Auskunftspflicht
Der Kreditnehmer/Mitantragsteller ist zu allen von der Bank für erforderlich gehaltenen Angaben und
Nachweisen über seine finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet.
11. Sorgfaltspflicht der Bank in Bezug auf den Typenschein/CoC-Papier
Schadenersatzansprüche wegen etwaiger nicht rechtzeitiger Rücksendung der Fahrzeugpapiere oder
sonstiger Unterlagen können nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden. Die
Aushändigung des Typenscheines/CoC-Papieres seitens der Bank an den Verkäufer, an einen
Mithaftenden oder an einen Dritten erfolgt mit befreiender Wirkung für die Bank, wenn diese bei Ausübung
pflichtgemäßen Ermessens davon ausgehen konnte, dass der Dritte zum Empfang des
Typenscheines/CoC-Papieres berechtigt war.
12. Gewährleistung
Die Bank haftet nicht für Gewährleistungs-, Garantie- und Produkthaftungsansprüche. Derartige Ansprüche
stehen dem Kreditnehmer ausschließlich gegen den Verkäufer zu. Der Kreditnehmer hat die Bank für alle
durch Übernahmeerklärungen entstandenen Nachteile schad- und klaglos zu halten. Die
Zahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers
gegenüber der Bank werden durch die Geltendmachung derartiger Ansprüche nicht berührt.
13. Präambel zu BMW Select
13.1 Der Kreditnehmer/Mitantragsteller hat bei Vertragsunterfertigung die Möglichkeit, sich neben den üblichen
Kreditfinanzierungsvarianten gesondert für die Zusatzvariante „BMW Select“ zu entscheiden.
Grundvoraussetzung für diese Möglichkeit ist jedoch, dass zwischen dem Kreditnehmer und dem Händler
(bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: zwischen dem Kreditnehmer und der BMW Austria GmbH)
eine grundlegende Vereinbarung dahingehend besteht, dass der Händler (bei BMW Fahrzeugen mit
elektrischem Antrieb: die BMW Austria GmbH) dem Kreditnehmer die Möglichkeit einräumt, unter den hier
näher bezeichneten Voraussetzungen das kreditfinanzierte Fahrzeug bei Erreichen des ordentlichen
Vertragsendes an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: an die BMW Austria
GmbH) zurück zu verkaufen. Die Rückstellung des Fahrzeuges erfolgt lt. Vertragspunkt „Rückstellung des
Fahrzeuges bei ordentlichem Vertragsende“. Die Entgeltfindung sowie die Abrechnung nach ordentlichem
Vertragsende erfolgt lt. Vertragspunkt „Abrechnung nach ordentlichem Vertragsende“.
13.2 Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Zusatzmöglichkeit des Rückverkaufes ist weiters, dass der
Kreditnehmer der Bank bis spätestens 14 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Vertragsende schriftlich
mitteilt, dass er von dieser Zusatzmöglichkeit des Rückkaufes Gebrauch macht. Diese Mitteilung hat bei
der Bank spätestens 14 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Vertragsende einzulangen. Langt eine
derartige schriftliche Erklärung des Kreditnehmers nicht oder nicht fristgerecht ein, so verliert der
Kreditnehmer diese Zusatzmöglichkeit und hat daher dies falls die noch ausstehenden Kreditraten gemäß
Kreditvertrag (z.B. Zielrate ect.) wie hier vertraglich vereinbart fristgerecht zur Einzahlung zu bringen.
13.3 Die Punkte 13., 14. und 15. dieser AGB´s gelten nur bei fristgerechter Inanspruchnahme der
Zusatzmöglichkeit BMW Select in Form der Rückverkaufsvariante.
14. Rückstellung des Fahrzeuges bei ordentlichem Vertragsende (BMW Select)
Entscheidet sich der Kreditnehmer fristgerecht für die Inanspruchnahme des mit dem Händler (bei BMW
Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: mit der BMW Austria GmbH) grundsätzlich vereinbarten möglichen
Rückkaufes des Fahrzeuges an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: an die BMW
Austria GmbH), so hat die Rückgabe des Fahrzeuges an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit
elektrischem Antrieb: an die BMW Austria GmbH am Sitz des ausliefernden Händlers) spätestens am Tage
der Fälligkeit der Zielrate zu erfolgen. Am Tag der Fahrzeugrückgabe hat der Kreditnehmer das Fahrzeug
samt allen zum Fahrzeug gehörenden Papieren, insbesondere Zulassungsschein, Serviceheft etc. und
allen Schlüsseln auf eigene Kosten und Gefahr, am Sitz des Händlers zurückzustellen, sofern keine andere
Vereinbarung getroffen wurde.
Erfolgt die Rückgabe außerhalb des Sitzes (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: außerhalb des
Sitzes des seinerzeit ausliefernden Händlers) ohne vorherige Vereinbarung, trägt der Kreditnehmer die
Kosten der Überstellung. Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben und hat der Kreditnehmer die
Rückverkaufsmöglichkeit gewählt, so hat er für jeden angefangenen Monat nach Vertragsbeendigung ein
Benützungsentgelt zu entrichten, das der bisherigen monatlichen Kreditrate entspricht. Er hat weiters
sämtliche mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten (Versicherungskosten, ect.) bis zur tatsächlichen
Rückstellung zu tragen.
Das Fahrzeug ist dem Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb der BMW Austria GmbH im
Wege des seinerzeit ausliefernden Händlers) innen und außen gereinigt, mit allen anstehenden Wartungen
versehen, verkehrs- und betriebssicher, fahrbereit und mit allen zum Fahrzeug gehörigen Papieren
(insbesondere Zulassungsschein, Serviceheft, Gutachten gemäß § 57a KFG usw.) und allen Schlüsseln zu
übergeben. Das Fahrzeug darf keine außergewöhnliche Abnutzung aufweisen und muss sich zumindest in
einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von
Schäden und Mängeln, befinden. Bei verspäteter Rückgabe ist das vereinbarte Benützungsentgelt vom
Kreditnehmer ungeachtet der Wertminderung aufgrund der Abweichung von bedungenem
Rückgabezustand zu entrichten.
Bei der Rückstellung des Fahrzeuges ist ein gemeinsames Protokoll mit Zustandsbericht zu erstellen und
vom Kreditnehmer und vom Händler oder dessen Beauftragten (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem
Antrieb: von der BMW Austria GmbH oder deren Beauftragten) zu unterfertigen. Kommt der Kreditnehmer
der Rückstellungsverpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, ist die Bank berechtigt, das Fahrzeug samt
allen zum Fahrzeug gehörigen Papieren (insbesondere Zulassungsschein, Serviceheft etc.) und allen
Schlüsseln auf Kosten und Gefahr des Kreditnehmers einzuziehen.
15. Abrechnung nach ordentlichem Vertragsende (BMW Select)
15.1 Bei Rückgabe des Fahrzeuges wird ein Protokoll mit Zustandsbericht erstellt, das vom Kreditnehmer und
vom Händler oder dessen Beauftragten: (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: vom
Kreditnehmer und der BMW Austria GmbH oder deren Beauftragten) zu unterzeichnen ist. Das Fahrzeug
ist frei von Schäden und in ordnungsgemäßem, betriebsbereitem Zustande, der normalem Verschleiß
entspricht, zurück zu geben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, sind Minderwert zwischen
Kreditnehmer und Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: zwischen Kreditnehmer und
der BMW Austria GmbH oder deren Beauftragten) oder deren Beauftragten festzustellen und im Protokoll
zu erfassen. Dasselbe gilt für die Feststellung und Erfassung des Kilometerstandes (siehe Vertragspunkt
„Sonstige Pflichten des Kreditnehmers“).
Wird über Minderwert und Kilometerstand keine Einigung erzielt, ist ein Gutachten durch einen
unabhängigen KFZ-Sachverständigen zu erstellen. Die Kosten dafür werden dem Kreditnehmer angelastet.
AGB Seite 1 von 2
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kredit für Unternehmer
Das Ergebnis des Gutachtens basiert auf dem Einkaufspreis für den KFZ-Handel und ist für beide Parteien
bindend.
15.2 Die vertraglich vereinbarten Kilometer werden den tatsächlich genutzten Kilometern gegenüber gestellt, die
Differenz (2.500 Mehr- oder Minderkilometer bleiben unberücksichtigt) wird mit dem vereinbarten
Kilometersatz multipliziert und gutgeschrieben/nachbelastet. Grenze Minderleistung: Die Vergütung der
Minderkilometer ist mit maximal 10% der vereinbarten Gesamtkilometerleistung abzüglich der 2.500
Kilometer begrenzt.
15.3 Nach erfolgtem Rückkauf wird der Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: die BMW Austria
GmbH) den mit dem Kreditnehmer vereinbarten oder gemäß 5.1 ermittelten, zur Zahlung kommenden
Rückkaufpreis am Tage der Fälligkeit der Zielrate für den Kreditnehmer an die Bank auf die bei der Bank
offenen Forderung aus dem Kreditvertrag bezahlen. Zu diesem Zwecke tritt hiermit der Kreditnehmer die
Kaufpreisforderung aus dem Rückverkauf an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb:
an die BMW Austria GmbH) in Höhe der der Bank zustehenden offenen Forderung an die Bank ab. Ein
allenfalls verbleibender, restlich offener Betrag aus dem Kreditvertrag ist vom Kreditnehmer am
Fälligkeitstag bzw. fristgerecht zu bezahlen.
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1 Abtretung durch Kreditnehmer/Mitantragsteller
Der Kreditnehmer/Mitantragsteller kann seine Ansprüche gegen die Bank nur mit deren Zustimmung
abtreten.
16.2 Aufrechnung durch Kreditnehmer/Mitantragsteller
Gegen Ansprüche der Bank können der Kreditnehmer/Mitantragsteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Kreditnehmers/Mitantragstellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt,
ein Zurückbehaltungsrecht kann von dem Kreditnehmer/Mitantragsteller nur geltend gemacht werden,
soweit es auf Ansprüchen aus diesem Kreditvertrag beruht.
16.3 Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und
Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
16.4 Teil-/Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Kreditvertrages oder seiner Bestandteile lässt die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren
nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg
möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen.
16.5 Geltungsbereich dieser Kreditbedingungen
Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch bei Änderungen des Zahlungsplanes und bei Austausch
des finanzierten Fahrzeuges.
16.6 Unbeschadet der Verpflichtung zu Vertragspunkt „Sonstige Pflichten des Kreditnehmers, Laufende
Verpflichtungen“ kann der Kreditnehmer die Eindeckung der Versicherungen durch die Bank bei einer
Versicherungsanstalt deren Wahl im Namen und auf Rechnung des Kreditnehmers/Mitantragstellers
beantragen. Die Prämien werden dem Kreditnehmer/Mitantragsteller von der Bank vorgeschrieben und an
die Versicherungsanstalt weitergeleitet. Im Falle eines Prämienrückstandes oder einer
Versicherungsvertragskündigung kann die Bank mit der Prämie in Vorlage treten oder eine Kasko- und
Haftpflichtversicherung zu den üblichen Bedingungen im eigenen Namen abschließen. Die Kosten trägt in
jedem Fall der Kreditnehmer/Mitantragsteller.
(Stand Juni 2015)
19. Datenschutz- und Bankgeheimnis
19.1 Der Kreditnehmer erteilt seine Zustimmung, dass der Kreditgeber alle den Kreditnehmer
betreffenden Daten und Informationen des Kreditvertrages automationsunterstützt verarbeiten und
zum Zweck der internen Abwicklung (Vertragsabwicklung, Berichts- und Controllingwesen), und der
Risikoanalyse an die folgenden Unternehmen der BMW Group, nämlich die BMW Austria Bank
GmbH, BMW Austria Leasing GmbH, Alphabet Austria Fuhrparkmanagement GmbH, BMW Austria
Gesellschaft m.b.H., BMW Vertriebs GmbH, BMW Bank GmbH (Deutschland) und Bayerische Motoren
Werke Aktiengesellschaft (Deutschland) sowie den das Fahrzeug ausliefernden Händler übermitteln
darf. Der Kreditnehmer erteilt weiters seine Zustimmung, dass die vorgenannten Daten vom
Kreditgeber an die Bayerischen Motorenwerke Aktiengesellschaft (Deutschland) zur Abwicklung des
Zahlungsverkehrs und der Zahlungskontrolle übermittelt werden dürfen und entbindet den
Kreditgeber diesbezüglich ausdrücklich vom Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG (Bankwesengesetz).
Diese Zustimmung zur Weitergabe von Daten kann, außer jene zur Durchführung von
Kundenaufträgen und zur internen Abwicklung gem. § 8 Abs. 1 Ziff. 2 DSG (Datenschutzgesetz)
jederzeit widerrufen werden.
19.2 Die vorgenannte Ermächtigung gilt auch als ausdrückliche Zustimmung für eine Auskunftserteilung
gemäß § 38 Abs. 2 Ziff. 5 BWG (Bankgeheimnis).
19.3 Information zur Kleinkreditevidenz
Die Kleinkreditevidenz (KKE) ist ein zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung
geführtes Informationsverbundsystem (§ 50 DSG 2000) von Kreditinstituten, kreditgebenden
Versicherungsunternehmen und Leasingunternehmen, dessen Betreiber der Kreditschutzverband
von 1870 (KSV) ist. Die Stellung eines Kreditantrages ist einer der Gründe, die zu einer Eintragung in
die KKE führen. Der Kreditgeber übermittelt auf Grundlage des Bescheides der
Datenschutzkommission GZ: K600.084-008/0002-DVR/2010 aufgrund überwiegender berechtigter
Interessen nachstehende Daten, welche ihm im Rahmen des Abschlusses, der Abwicklung und der
Betreuung dieses Vertrages bekannt werden, an den KSV: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der
Verbindlichkeit, Laufzeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte im Zusammenhang mit der
Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie die Beendigung des Kreditvertrages. Daten aus der
KKE werden durch den KSV auf Anfrage ausschließlich an Kreditinstitute, kreditgewährende
Versicherungsunternehmen und Leasinggesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weitergegeben, soweit diese eine Rechtspflicht zur korrekten
Beurteilung des Kreditrisikos, das ein Kreditwerber darstellt, trifft. Im Falle einer Eintragung in die
KKE stehen dem Kreditnehmer folgende Rechtsbehelfe zu: das Auskunftsrecht gem. § 26 DSG, das
Recht auf Richtigstellung oder Löschung gem. § 27 DSG sowie das Widerspruchsrecht nach § 28
Abs. 1 DSG. Diese Rechte sind schriftlich beim KSV, 1120 Wien, Wagenseilgasse 7, oder beim
Kreditgeber geltend zu machen.
19.4 Kundenbetreuung
Der Kreditnehmer erteilt bis auf Widerruf seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine im
Kreditantrag enthaltenen personenbezogenen Daten vom Kreditgeber zum Zwecke der Zusendung
von Informationen über Produkte, Dienstleistungen und Veranstaltungen sowie zu
Kundenzufriedenheitsabfragen und Marktforschungszwecken gespeichert und verarbeitet werden
dürfen und an die BMW Austria Leasing GmbH, Alphabet Austria Fuhrparkmanagement GmbH, BMW
Austria Gesellschaft m.b.H., BMW Vertriebs GmbH, BMW Bank GmbH (Deutschland) und Bayerische
Motoren Werke Aktiengesellschaft (Deutschland) übermittelt und von diesen zu selbigen Zwecken
gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Diese Zustimmung umfasst auch die Übersendung dieser
Informationen mittels elektronischer Post (E-Mail, SMS, etc.) sowie die telefonische
Kontaktaufnahme. Der Widerruf muss schriftlich an das BMW Partner Service, Postfach 71, A-5027
Salzburg oder an info@bmw.at erfolgen.
16.7 Mehrere Kreditnehmer haften für alle Verpflichtungen aus dem Bestand und der Auflösung dieses
Vertrages zur ungeteilten Hand. Leistet ein Dritter als Bürge, Garant oder in anderer Form Sicherstellung
für den Kreditnehmer, haftet er mit diesem solidarisch für alle vertraglichen Geldforderungen der Bank.
17. Gerichtsstand, Erfüllungsort
17.1 Salzburg ist Wahlgerichtsstand.
17.2 Erfüllungsort ist der Sitz der Bank in Salzburg.
17.3 Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht als vereinbart.
18. Rücktritt
18.1 Der Kreditnehmer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass für den Mitantragsteller, auf welchen die
Bestimmungen des VKrG bzw. KSchG Anwendung finden, die dem Kreditnehmer bekannten AGB
Standard gelten und dass diese teilweise von den für ihn geltenden gegenständlichen AGB für
Unternehmer abweichen. Dem Kreditnehmer sind diese Abweichungen samt den damit
verbundenen Konsequenzen (z.B. Rücktrittsrecht nach VKrG/KSchG etc.) bekannt. Er nimmt diesen
Umstand unter Verzicht auf allfällige Einwendungen zustimmend zur Kenntnis.
18.2 Auf das Recht der vorzeitigen Fälligstellung des Kredites durch die Bank bei Rücktritt eines
Mitantragstellers nach VKrG bzw. KSchG wird auf Punkt 7.1 i) verwiesen.
18.3 Gleiches gilt analog für den Fall, als es sich beim Antragsteller um jenen Kreditnehmer handelt, auf
welchen die Bestimmungen des VKrG bzw. KSchG Anwendung finden und der Mitantragsteller
Unternehmer im Sinne dieser Bestimmung ist.
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