Bildung kostet Geld – Die staatliche Ausbildungsförderung (BAföG

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Bildung kostet Geld – Die staatliche Ausbildungsförderung (BAföG
Bildung kostet Geld – Die staatliche
Ausbildungsförderung (BAföG) hilft
Rolf Winkel
Inhalt
1 BAföG – Die staatliche Ausbildungsförderung nutzen! 2
2 Ausbildungsförderung: Das Wichtigste im Überblick 2
3 Der BAföG-Bedarf 4
3.1 Die generelle Regel für Studenten ohne Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3.2 Sonderregelung für Studenten mit Kindern: Der Kinderbetreuungszuschlag . . . . . . . . . . . 6
4 Wann Elterneinkommen das BAföG mindert 6
4.1 Der Standardfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
4.2 Die »Vorletztes-Jahr-Falle« und mögliche Lösungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
4.3 Manchmal spielt das Elterneinkommen keine Rolle:����������������������������������������������������������������������
Die elternunabhängige Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
5 Wann Vermögen beim BAföG eine Rolle spielt 14
5.1 Ersparnisse der Eltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
5.2 Zu hohe Rücklagen der Studierenden mindern den BAföG-Anspruch . . . . . . . . . . . . . . . 14
6 Wann Nebeneinkommen von Studenten auf die Förderung angerechnet wird 17
7 Wie lange BAföG gezahlt wird – Probleme beim Fachwechsel 18
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BAföG – Die staatliche Ausbildungsförderung nutzen!
Die staatliche Ausbildungsförderung ist nach wie vor die günstigste Studienfinanzierung. Rund ein
Drittel der Studierenden hat Anspruch hierauf. Der Anteil der geförderten Studenten ist dabei nach
den beiden Erhöhungen der Ausbildungsförderung in den Jahren 2008 und 2010 wieder leicht angestiegen. Wichtig auch: Studenten mit Kindern (und davon gibt es immerhin weit mehr als 100 000)
können durch den Kinderzuschlag zum BAföG inzwischen eine höhere Förderung beanspruchen.
Anmerkung: Geregelt ist die Förderung im Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz »BAföG«.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden mit der Kurzform des Gesetzes (»BAföG«) zugleich
auch die Ansprüche nach diesem Gesetz bezeichnet.
Im Folgenden erfahren Sie,
ƒƒ wie die staatliche Ausbildungsförderung funktioniert,
ƒƒ wann sich für Studenten ein BAföG-Antrag lohnt,
ƒƒ wie sich Nebeneinkünfte und Ersparnisse von Studenten auf das BAföG auswirken,
ƒƒ welche Rolle das Einkommen der Eltern von Studierenden bei der BAföG-Bedürftigkeitsprüfung
spielt und
ƒƒ wie lange BAföG gezahlt wird.
2
Ausbildungsförderung: Das Wichtigste im Überblick
Wer studiert, aber die für seinen Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht hat,
kann Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bekommen. In der Regel wird
BAföG nur an diejenigen gezahlt, die bei Studienbeginn noch nicht 30 Jahre alt sind / waren. Von dieser Regel gibt es allerdings – etwa für Studenten mit Kindern – Ausnahmen. Bei einem Masterstudium
gilt für Studienanfänger eine Altersgrenze von 35 Jahren.
Der Bedarfssatz – der BAföG-Höchstsatz – beträgt einschließlich aller Zuschläge derzeit (Wintersemester 2011 / 2012) monatlich € 670,–, für Studenten mit einem Kind liegt dieser Satz noch um
€ 113,– höher.
Ob Studierende den vollen Förderungsbetrag oder – was häufig der Fall ist – nur eine Teilförderung
erhalten, hängt vom Einkommen und Vermögen des Studenten und ggf. seines Ehepartners sowie
dem Verdienst seiner Eltern ab. Wer gut verdienende Eltern hat, kann in der Regel nicht mit BAföG
rechnen.
!!
Der Antrag auf BAföG lohnt sich häufiger, als viele denken! Selbst Studierende, deren Eltern
monatlich € 5 000,– brutto oder mehr verdienen, können BAföG erhalten. Denn beim BAföG
gibt es – anders als bei manchen Sozialleistungen – keinen »Fallbeileffekt«, d. h., BAföG gibt
es nicht »ganz oder gar nicht«. Steigt das Einkommen der Eltern, so fällt das BAföG zunächst
nicht vollständig weg. Vielmehr sinkt dann der Förderbetrag.
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Der Teil des BAföGs, der auf den Kinderzuschlag entfällt, wird als Zuschuss gezahlt – muss also nicht
zurückgezahlt werden. Ansonsten wird das BAföG für Studenten zur Hälfte als zinsloses Darlehen
und zur Hälfte als Zuschuss gezahlt (aber nicht für Schüler, diese erhalten BAföG voll als Zuschuss).
Die Förderung läuft jedoch im Standardfall nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die der
Regelstudienzeit entspricht. Danach gibt es BAföG – bis auf eine Reihe von Ausnahmen – nur in Form
eines verzinslichen Volldarlehens.
Die Rückzahlung soll einige Jahre nach dem Ende des Studiums (in der Regel fünf Jahre nach dem
Ende der BAföG-Höchstförderungsdauer) beginnen. Geregelt ist dies in § 18 BAföG.
Achtung: BAföG wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Die Leistungen müssen
schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden.
!!
Im Zweifelsfall ist es ratsam, zunächst formlos BAföG zu beantragen. Wer die BAföG-Formblätter noch nicht ausgefüllt hat oder noch auf Unterlagen seiner Eltern wartet, kann zunächst
auch ein einfaches Schreiben mit der Erklärung »hiermit beantrage ich Ausbildungsförderung«
abgeben. Dazu noch Name, Adresse und Unterschrift. Für das BAföG-Amt zählt das Datum des
Antragseingangs. Wenn der formlose Antrag beispielsweise am 31. Oktober beim Amt eingeht,
kann später – wenn die vollständig ausgefüllten Antragsformulare nachgereicht werden – rückwirkend ab Oktober BAföG bezahlt werden. Wer seinen Antrag dagegen erst im November stellt,
für den ist der Oktober »verloren«. Achtung: Bei manchen Ämtern für Ausbildungsförderung
wird auch eine Online-Antragstellung als fristwahrend akzeptiert. Online-Anträge sollte man
allerdings nur dann stellen, wenn die Ämter dies ausdrücklich per Internet-Formular anbieten.
Wer beim Lesen dieser Tipps feststellt, dass er selbst oder sein Kind vielleicht BAföG beanspruchen
könnte, sollte sofort aktiv werden. Ausbildungsförderung können Studenten – genau wie Schüler –
jederzeit beantragen. Die Förderungszeiträume gehen an Universitäten zwar meist über ein ganzes
Studienjahr (überwiegend Oktober bis September). Studenten können aber auch »zwischendurch«
einen Antrag einreichen, beispielsweise im Januar.
!!
BAföG-Ansprüche kann man nicht für später »aufsparen« – anders als etwa Ansprüche auf Arbeitslosengeld I. Eine Ausbildung wird im Regelfall höchstens bis zum Ende der Regelstudienzeit gefördert, ganz egal, wie viele Semester BAföG ein Student bis dahin schon beansprucht
hat. Wer erst im fünften Semester BAföG beantragt, der erhält – wenn die Regelstudienzeit
neun Semester beträgt – nur für die restlichen Semester fünf bis neun Ausbildungsförderung,
und nicht länger.
Ausbildungsförderung steht nicht nur deutschen Staatsbürgern zu, sondern – mit Einschränkungen
– auch in Deutschland lebenden Zuwandererkindern, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Für Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Kindernachzugs haben bzw. sich
mit Niederlassungserlaubnis in Deutschland aufhalten, wird der BAföG-Anspruch nicht mehr an einschränkende ausländerrechtliche Bedingungen geknüpft (§ 8 Abs. 2 BAföG).
Für andere Zuwanderer gelten dagegen weiterhin Einschränkungen (§ 8 Abs. 3 BAföG). Sie müssen
sich selbst vor Beginn der Förderung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sein bzw. zumindest ein Elternteil muss sich während der letzten sechs Jahre
insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sein.
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!!
Studierende können bereits ab dem ersten Semester im EU-Ausland und der Schweiz studieren und dabei innerhalb der jeweiligen Regelstudienzeit BAföG beziehen (§ 5 BAföG).
Damit reagierte der Gesetzgeber auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom
23. 10. 2007, nach dem die bis dahin erforderliche einjährige Ausbildung im Inland, die vor
einer BAföG-Gewährung bei einem Auslandsstudium notwendig war, gegen die Freizügigkeit
verstieß (Az. Rs. C-11 / 06).
3
Der BAföG-Bedarf
In welcher Höhe ein Student oder Schüler BAföG beanspruchen kann, hängt von seinem »Bedarf« ab.
Außerdem werden das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen der Eltern berücksichtigt.
3.1
Die generelle Regel für Studenten ohne Kinder
Wenn die Ämter prüfen, ob ein Anspruch auf BAföG besteht, errechnen sie zunächst den Bedarf des
Studierenden. Das bedeutet allerdings nicht, dass den Studierenden ein Betrag in dieser Höhe zugestanden wird. Dem Bedarf werden nämlich in weiteren Rechenschritten verschiedene Anrechnungsposten (Elterneinkommen, Studenteneinkommen und -vermögen) gegenübergestellt.
So errechnet das Amt die auszuzahlende Ausbildungsförderung
Bedarf
./. anrechenbares Einkommen der Eltern
./. anrechenbares Vermögen der Studierenden
./. anrechenbares Einkommen der Studierenden
= Zahlbetrag
Bei der Ermittlung des Bedarfs wird – ähnlich wie bei anderen Sozialleistungen – pauschal nach verschiedenen Lebenssituationen unterschieden, etwa danach, ob die Studenten bei den Eltern wohnen
oder eine eigene Wohnung haben.
Der (standardisierte) Bedarf setzt sich zusammen aus
ƒƒ dem Grundbetrag (in zwei Varianten: für bei den Eltern wohnende Studenten und für Studenten
mit eigener Unterkunft),
ƒƒ dem Zusatzbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung und
ƒƒ dem Kinderbetreuungszuschlag für Studenten mit Kindern.
Grundbedarf
Hochschülern, die bei ihren Eltern wohnen, wird ein Grundbedarf von € 422,– zugestanden. Bei denjenigen, die eine eigene Unterkunft haben, sind es € 597,–.
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!!
Die Ämter gestehen – soweit überhaupt ein Anspruch auf BAföG besteht – allen Studierenden
mit eigener Unterkunft den höheren Grundbetrag zu. Dies gilt auch dann, wenn die Studierenden keine oder nur eine geringe Miete zahlen müssen. Auch wenn die Studenten am Wohnort
der Eltern leben, wird die eigene Wohnung anerkannt und der höhere Satz gewährt (selbst
dann, wenn die Studenten in der gleichen Straße wie die Eltern leben oder sogar im Nachbarhaus).
BAföG-Bezieher, die aus der Elternwohnung ausziehen, sollten dies dem BAföG-Amt umgehend
mitteilen und ein höheres BAföG beantragen. Ein Grund für den Auszug muss nicht angegeben
werden. Den Betroffenen steht dann in jedem Fall ein höherer Grundbedarf zu. Wichtig auch:
Wer bislang bei der BAföG-Bedürftigkeitsprüfung knapp gescheitert ist, hat unter Umständen
nach dem Auszug von den Eltern Anspruch auf Ausbildungsförderung. Diese sollte dann sofort
beantragt werden, da BAföG erst ab dem Antragsmonat gezahlt wird.
Achtung: Soweit die Wohnung im Eigentum der Studenten oder deren Eltern ist, besteht kein Anspruch auf den zusätzlichen Mietkostenzuschuss – auch dann nicht, wenn Eltern und Kind einen
Mietvertrag abgeschlossen haben (§ 13 Abs. 3 a BAföG).
Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung
Zum Grundbedarf kommen noch € 73,– für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, vorausgesetzt, die Betroffenen sind nachweislich selbst beitragspflichtig. Wer kostenlos über die Eltern
familienversichert ist, erhält diesen Zuschlag nicht.
Maximaler Bedarf
Alles in allem ergibt sich so für einen nicht bei den Eltern lebenden Studenten ein Maximalbedarf in
Höhe von € 670,–.
Ausbildungsförderung: Bedarf für Studenten (Stand: Wintersemester 2011 / 12)
Kein eigener Hausstand
Eigener Hausstand
Grundbedarf
€ 422,–
€ 597,–
Krankenversicherungs-Zuschlag
€  62,–
€  62,–
Pflegeversicherungs-Zuschlag
€  11,–
€  11,–
Möglicher Höchstbetrag
€ 495,–
€ 670,–
Kinderzuschlag erstes Kind
€ 113,–
€ 113,–
Kinderzuschlag für das zweite und jedes
weitere Kind
€  85,–
€  85,–
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3.2
Sonderregelung für Studenten mit Kindern:
Der Kinderbetreuungszuschlag
Mehr als 100 000 Studierende haben Kinder. Für sie gelten höhere BAföG-Bedarfssätze als für Kinderlose. Der »Bedarf« der Betroffenen erhöht sich für Studenten-Eltern mit einem Kind unter zehn
Jahren um einen Zuschlag von € 113,– auf insgesamt maximal € 783,–. Für jedes weitere Kind unter
zehn Jahren wird zusätzlicher Bedarf von € 85,– zugestanden. So kommt beispielsweise eine Studentin
mit zwei Kindern auf einen maximalen Bedarf von € 868,– (§ 14 b BAföG). Der Kinderbetreuungszuschlag wird übrigens als Zuschuss und nicht – wie das BAföG ansonsten – zur Hälfte als Darlehen
gezahlt.
!!
Der Kinderbetreuungszuschlag wird nicht automatisch nach der Geburt eines Kindes, sondern
nur auf Antrag gewährt. Die Formulare gibt es bei allen Servicestellen der BAföG-Ämter sowie
als Acrobat-Reader-Datei auf der BAföG-Seite des zuständigen Bundesministeriums als Anlage 2 zu Formblatt 1.
Der Zuschlag soll – so die Gesetzesbegründung – Auszubildenden erleichtern, »Ausbildung und Elternschaft miteinander zu verbinden«. Er soll ihnen die Möglichkeit einräumen, »Dienstleistungen
für die Betreuung des Kindes auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen in Anspruch zu nehmen«. Der Zuschlag wird bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 14 b BAföG).
!!
Der Kinderbetreuungszuschlag kommt nicht nur für aktuelle BAföG-Bezieher, sondern auch
für studierende Eltern infrage, die früher bei der BAföG-Bedürftigkeitsprüfung knapp gescheitert sind (etwa wegen eines etwas zu hohen Elterneinkommens). Wer als Student ein Kind bekommt, sollte also in jedem Fall prüfen, ob nun ein BAföG-Anspruch besteht.
4
Wann Elterneinkommen das BAföG mindert
Steht der BAföG-Bedarf fest, wird als Nächstes geprüft, ob der Bedarf eines Studierenden aus Quellen
gedeckt werden kann, die gegenüber der staatlichen Förderung »vorrangig« sind. Dabei spielt das Einkommen der Eltern eine entscheidende Rolle. Bis zu welchem Elterneinkommen noch Ausbildungsförderung gewährt wird, lässt sich leider nicht kurz und knapp beantworten. Denn die Regeln dazu
sind recht kompliziert. In manchen Fällen wird BAföG allerdings elternunabhängig gewährt.
4.1
Der Standardfall
Ob und in welcher Höhe das Elterneinkommen auf den Bedarf anzurechnen ist, wird in sechs Schritten ermittelt.
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Schritt 1: Bestimmung des anrechenbaren Bruttoeinkommens der Eltern
Bei der Bedürftigkeitsprüfung legen die Ämter das Elterneinkommen des vorletzten Kalenderjahres
zugrunde. Wer also im Frühjahr 2012 für das Sommersemester 2012 BAföG beantragt, der muss den
Steuerbescheid von Vater und Mutter aus dem Jahr 2010 beim Amt vorlegen. Wie dabei verfahren
wird, lässt sich am besten an einem Beispiel erläutern.
»»
Beispiel: Angenommen, ein Student beantragt im Oktober 2011 BAföG. Vom Grunde her hat
er Anspruch auf eine monatliche Förderung in Höhe von € 670,–. Nun wird nach den BAföGRegeln geprüft, welchen Teil hiervon seine Eltern übernehmen können. Angenommen, der Vater des Studenten hat 2009 monatlich im Schnitt € 4 680,– brutto verdient und die Mutter
war nicht erwerbstätig. Die Eltern müssen neben dem Studierenden, der nicht mehr bei ihnen
wohnt, noch für ein bei ihnen lebendes minderjähriges Kind sorgen.
In diesem Fall rechnen die Ämter so: Von dem Bruttogehalt des Vaters können zunächst die
gesamten nachgewiesenen Werbungskosten – mindestens aber die auf den Monat umgerechnete Werbungskostenpauschale in Höhe von € 83,33 – abgezogen werden.
Bruttoeinkommen
./. Werbungskostenpauschale
€ 4 680,_–_
./.
€    83,33
=
€ 4 596,67
Schritt 2: Absetzung von Pauschalen für die Sozialversicherung
Von dem um die Werbungskosten »bereinigten« Elterneinkommen werden nun pauschale Prozentsätze für die Sozialversicherung abgezogen. In den meisten Fällen werden pauschal 21,3 % vom Einkommen abgesetzt – höchstens aber € 12 100,– jährlich bzw. € 1 008,33 monatlich.
Andere Werte gelten für Eltern in folgenden Fällen:
ƒƒ bei Rentnern und Arbeitnehmern, die nicht rentenversicherungspflichtig sind: 14,4 %, höchstens
jedoch € 6 300,– jährlich bzw. € 525,– monatlich,
ƒƒ bei Nichtarbeitnehmern und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreiten oder wegen
geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreien Arbeitnehmern: 37,3 %, höchstens jedoch
€ 20 900,– jährlich bzw. € 1 741,67 monatlich.
Diese Pauschbeträge sind in § 21 b Abs. 2 BAföG geregelt. Im Beispielfall kann der rentenversicherungspflichtige Vater die reguläre Pauschale für Sozialversicherungsbeiträge von 21,3 % abziehen:
Bereinigtes Bruttoeinkommen
./. pauschaler Abzug 21,3 %
€ 4 596,67
./.
€   979,09
=
€ 3 617,58
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Schritt 3: Absetzung der tatsächlich gezahlten Steuern
Weiterhin können die Eltern ihre tatsächlich nach dem Bescheid des Finanzamtes in 2009 gezahlten
Steuern einschließlich des Solidaritätsbeitrags und der Kirchensteuer abziehen. Die Beispielfamilie
hat hierfür im Schnitt € 900,– pro Monat aufgebracht:
Einkommen nach Abzug der Pauschbeträge
./. tatsächlich gezahlte Steuern
€ 3 617,58
./.
€   900,_–_
=
€ 2 717,58
Schritt 4: Gegenüberstellung von (Netto-)Einkommen und Selbstbehalt
Diesem fiktiven (Netto-)Einkommen wird nun das Einkommen gegenübergestellt, das das BAföG den
Eltern mindestens als »Selbstbehalt« zubilligt. Einem Elternpaar werden dafür insgesamt € 1 605,–,
Alleinstehenden € 1 070,– zugestanden. Zusätzlich werden noch für jedes minderjährige, zu Hause
lebende Kind € 485,– im Monat anerkannt. Insgesamt kann die beschriebene Familie, bei der noch ein
jüngeres Kind zu Hause lebt, damit Freibeträge in Höhe von € 2 090,– geltend machen:
(Netto-)Einkommen
./. zugestandener Selbstbehalt der Eltern
Überschussbetrag
€ 2 717,58
./.
€ 2 090,_–_
=
€   627,58
Schritt 5: Bestimmung des auf das BAföG anrechenbaren Teils des
»Überschussbetrags«
Den oben errechneten Unterschieds- oder Überschussbetrag müssen Eltern allerdings nicht voll zur
Finanzierung der Ausbildung ihres studierenden Kindes einsetzen; sie können hierfür vielmehr 50 %
für sich behalten. Dieser Prozentsatz gilt für Ehepaare genauso wie für alleinstehende Elternteile.
Hinzu kommen noch weitere fünf Prozentpunkte für jedes Kind, das nicht in einer förderungsfähigen
Ausbildung steht. Bei der Beispielfamilie erhöht sich damit der anrechnungsfreie Anteil des Überschussbetrags auf 55 %:
Überschussbetrag
./. anrechnungsfreier Anteil: 55 %
anrechenbarer Anteil
€ 627,58
./.
€ 345,17
=
€ 282,41
Schritt 6: Berechnung der ausgezahlten Ausbildungsförderung
Nun wird der anrechenbare Teil des Elterneinkommens vom BAföG-Bedarf des Studenten abgezogen.
So errechnet sich die monatliche Ausbildungsförderung, die tatsächlich beansprucht werden kann:
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Bedarf des nicht bei den Eltern lebenden Studenten
./. anrechenbares Elterneinkommen
ausgezahltes BAföG
€ 670,_–_
./.
€ 282,41
=
€ 387,59
In diesem Fall stehen dem studierenden Kind monatlich € 387,59 Ausbildungsförderung zu, was nach
§ 51 BAföG auf € 388,– aufgerundet wird.
4.2
Die »Vorletztes-Jahr-Falle« und mögliche Lösungen
Das BAföG soll dafür sorgen, dass gerade Kinder aus einkommensschwachen Familien studieren
können. Ausgerechnet Familien mit aktuellen Finanzproblemen haben aber bei der staatlichen Ausbildungsförderung leicht das Nachsehen. Der Grund: Beim Studenten-BAföG gilt (genau wie beim
Schüler-BAföG und bei der Berufsausbildungsbeihilfe der Arbeitsagenturen) das »Vorletztes-JahrPrinzip«: Wenn die Ämter errechnen, ob ein Studierender Anspruch auf Ausbildungsförderung hat,
legen sie das Eltern-Einkommen im vorletzten Jahr zugrunde.
Das ist zwar gut für diejenigen Familien mit studierenden Kindern, die vor zwei Jahren finanziell
schlechter standen als zum Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung. Es ist aber schlecht für diejenigen,
bei denen ein Elternteil beispielsweise gerade in Rente gegangen ist und erheblich weniger Geld zur
Verfügung hat als im Vorvorjahr, als er noch Arbeitnehmer war.
Doch die Ämter für Ausbildungsförderung nehmen auf der Grundlage dieses früheren Einkommens
der Eltern (das sich inzwischen völlig geändert haben kann) nicht etwa eine vorläufige Berechnung
der Ausbildungsförderung vor, um diese später zu korrigieren, nachdem das tatsächliche Einkommen
im Jahr des BAföG-Bezugs feststeht. Die Berechnung ist vielmehr endgültig.
Für diese Regelung gibt es einen ganz praktischen Grund: Für das vorletzte Jahr können die meisten
Eltern von BAföG-Beziehern (und auch die meisten Ehepartner der studentischen Bezieher, denn
für diese gilt die Regelung genauso) einen Steuerbescheid vorlegen. Die BAföG-Ämter stützen sich
hierauf.
Für Eltern, für die die Vorletztes-Jahr-Regelung nachteilig ist, gibt es allerdings zwei Möglichkeiten,
diese Regelung zu umgehen.
Der Aktualisierungsantrag
Ein solcher Antrag ist nach § 24 Abs. 3 BAföG ausdrücklich vorgesehen. Wenn er gestellt wird, wird
bei der BAföG-Berechnung nicht mehr das Einkommen vom vorletzten Jahr, sondern das (voraussichtliche) Einkommen im (erweiterten) Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt. Bevor Sie einen Aktualisierungsantrag stellen, sollten Sie sich gut beraten lassen. Denn dieser Antrag hat zwei »Pferdefüße«.
ƒƒ Zwei Einkommensjahre zählen
Ein Aktualisierungsantrag führt meist dazu, dass nicht nur ein Jahr, sondern zwei Einkommensjahre für die BAföG-Berechnung zählen – nämlich beide Jahre, die in den Bewilligungszeitraum
fallen. Im Ergebnis wird beim Aktualisierungsantrag nicht (nur) das aktuelle (niedrige) Einkommen, sondern auch das eventuell noch hohe vorjährige Einkommen berücksichtigt. In diesem
Fall kann ein Antrag auf Vorausleistung (s. u.) die bessere Lösung sein.
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ƒƒ Rückforderungen möglich
Darüber hinaus verlangt das BAföG-Amt bei einem Aktualisierungsantrag von den Eltern studierender Kinder später nachträglich Belege, wie sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum
tatsächlich entwickelt hat. Dabei kann es dazu kommen, dass das Amt beträchtliche Rückforderungen stellt (natürlich kann es im Einzelfall auch Nachzahlungen geben).
Der Antrag auf Vorausleistung
Eltern, deren Einkommen so stark gesunken ist, dass sie sich nicht mehr in der Lage sehen, ihr studierendes Kind zu unterstützen, haben – neben dem Aktualisierungsantrag – eine eigentlich sehr
naheliegende Möglichkeit: Sie können ihrem Kind erklären, dass sie nicht mehr zahlen können oder
zumindest nicht mehr so viel wie vorher. Damit steht die Tochter oder der Sohn keineswegs mittellos
da. Denn für solche Fälle sieht das BAföG die Möglichkeit einer Vorausleistung vor (§ 36 BAföG).
In § 36 Abs. 1 BAföG heißt es: »Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den
Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung –
auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum – gefährdet,
so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet«.
Zugegeben: Ursprünglich war § 36 BAföG eher für Fälle gedacht, in denen Eltern sich – unabhängig
von ihrer finanziellen Situation – weigern, ihr studierendes Kind zu unterstützen. Er ist aber genauso
anwendbar, wenn Eltern nicht zu dessen Unterstützung in der Lage sind.
Jedenfalls kann und muss das BAföG-Amt danach für die Eltern der Studierenden immer dann einspringen, wenn sie nicht zahlen können (oder wollen) und die studierenden Kinder durch die ausbleibenden Elternzahlungen in eine Notlage geraten. Das Amt kann sich dann später – falls die Eltern
nach dem Unterhaltsrecht als leistungsfähig gelten – das Geld von Vater und Mutter zurückholen.
!!
Wenn Ihre Familienverhältnisse einigermaßen in Ordnung sind und weiterhin in Ordnung bleiben sollen, sprechen Sie die Einzelheiten des Verfahrens am besten vorher in einer Art Familienkonferenz durch. Nur so vermeiden Sie die Querelen ums Geld, die in vielen Familien in
solchen Situationen auftreten können. Am besten besorgen Sie sich dabei vorher einen »Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG«. Diesen finden Sie auch im Internet unter www.
bafoeg.bmbf.de als Formblatt 8.
Den Vorausleistungsantrag stellen nicht die Eltern, sondern – wie generell beim BAföG – das studierende Kind. Dieses zeigt dem Amt dabei an, dass seine Eltern ihr oder ihm gar nichts mehr oder
nur noch einen geringeren als den vom BAföG-Amt festgesetzten Betrag zahlen. Warum die Eltern
weniger oder gar nichts mehr zahlen, kann dabei angegeben werden – muss jedoch nicht.
Allzu viel Mühe muss sich jedenfalls niemand mit einer solchen Begründung machen. Denn im
nächsten Schritt werden die Eltern ohnehin direkt vom BAföG-Amt angeschrieben. Das Gesetz sieht
nun nämlich eine »Anhörung« der Eltern bzw. des nicht mehr zahlenden Elternteils vor. Das Amt
schickt den Eltern dabei ein Standardschreiben zu. Es fragt an, ob es zutrifft, dass die Eltern ihr studierendes Kind gar nicht mehr oder nur in vermindertem Umfang finanziell unterstützen. Das können
Eltern zunächst einmal einfach bestätigen.
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Weiterhin weist das Amt darauf hin, was geschehen kann, wenn es für die Eltern BAföG vorausleistet:
Die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Eltern gehen auf das Bundesland über, in dem das
BAföG-Amt liegt. Ggf., so droht das Amt dann, werde es auch versuchen, die Forderungen gegen die
Eltern gerichtlich durchzusetzen. Das Amt schreibt hier nur, wozu es durch das Gesetz verpflichtet ist.
!!
Am besten fahren Eltern, wenn sie der Behörde gegenüber begründen, warum sie nicht mehr
zahlen können. Hilfreich ist es, wenn sie gleich eine Auflistung ihres aktuellen Einkommens
an das Amt schicken. Gleichzeitig sollten sie darum bitten, dass am Ende des Bewilligungszeitraums der Ausbildungsförderung – wenn es eine Übersicht über die Entwicklung des Elterneinkommens gibt – geprüft wird, ob und wie viel Unterhalt die Eltern für ihr studierendes Kind
leisten konnten.
Achtung: Ab dem Moment, in dem das BAföG-Amt Vorauszahlungen für die Eltern leistet, weil diese
keinen Unterhalt mehr an ihr studierendes Kind überweisen oder ihre Überweisungen gekürzt haben,
wird die persönliche Leistungsfähigkeit der Eltern nicht mehr nach den Regelungen des BAföG beurteilt. Es kommt dann vielmehr auf das ganz normale Unterhaltsrecht an. Und dieses Unterhaltsrecht
beurteilt die Leistungsfähigkeit von Eltern immer nach deren aktueller Situation. »Bei Arbeitslosen
ist da meistens für uns nichts zu holen, es sei denn, sie bekommen ein sehr hohes Arbeitslosengeld«,
erklärt dazu ein Sachbearbeiter eines großen BAföG-Amts. Er gibt deshalb den Tipp: »Niemand sollte
Angst haben, wenn in unserem Schreiben etwas von Gericht steht. Wir gehen doch nicht vor Gericht,
wenn nichts zu holen ist ...«
Auch bei Vorausleistungen gilt: Halb Zuschuss – halb Darlehen
Wenn ein Studierender BAföG als Vorauszahlung nach § 36 BAföG erhält, gelten ansonsten keine Sonderregelungen – auch nicht beim Darlehensanteil. Auch wenn das Amt für die Eltern der
Betroffenen vorausleistet, muss deshalb – im Normalfall – nach dem Studium nur die Hälfte der
Ausbildungsförderung zurückgezahlt werden.
4.3
Manchmal spielt das Elterneinkommen keine Rolle:
Die elternunabhängige Förderung
In Ausnahmefällen gibt es auch eine sog. elternunabhängige Ausbildungsförderung. Das bedeutet:
Der Staat zahlt Studierenden BAföG, ohne dass das Elterneinkommen berücksichtigt wird. Gerade
wenn ein Studierender nicht den direkten Weg »Schule – Abitur – Studium« gegangen ist, sondern
zwischenzeitlich erwerbstätig war oder selbst ein Kind bekommen hat, sollten Eltern prüfen, ob sie
als Eltern überhaupt zur Finanzierung des Studiums herangezogen werden können. Die wichtigsten
Ausnahmen von der Regel der elternabhängigen Förderung sind:
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Erwerbstätigkeit, Kindererziehung, Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst
vor dem Studium
BAföG wird ohne Anrechnung des Elterneinkommens gezahlt, wenn ein Kind zwischen dem 18. Geburtstag und dem Studienbeginn mindestens fünf Jahre erwerbstätig war. Das muss nicht an einem
Stück gewesen sein, es kann auch Unterbrechungen gegeben haben. Entscheidend ist, dass fünf Jahre
zusammenkommen und dass der spätere Student so viel verdient hat, dass er sich in der Zeit der Erwerbstätigkeit selbst unterhalten konnte.
Achtung: Bei den fünf Jahren werden auch Zeiten des Wehr- und Zivildienstes bzw. Bundesfreiwilligendienstes, der Teilnahme an Fortbildungen sowie der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld I mitgerechnet. Wenn der Student selbst ein Kind unter zehn Jahren hat, werden auch Zeiten der
Kindererziehung auf die geforderten fünf Jahre angerechnet.
Ausbildung plus Erwerbstätigkeit vor dem Studium
Wenn ein Kind bereits eine dreijährige Ausbildung absolviert hat, reicht eine anschließende dreijährige Erwerbstätigkeit, um während des anschließenden Studiums elternunabhängig gefördert zu werden. War die Ausbildung kürzer als drei Jahre, muss die anschließende Erwerbstätigkeit entsprechend
länger gewesen sein. In jedem Fall müssen insgesamt sechs Jahre zusammenkommen.
Ausbildung an einem Abendgymnasium oder Kolleg
Wer eine solche Ausbildung absolviert, erhält grundsätzlich BAföG ohne Anrechnung des Elterneinkommens.
Bei Studienbeginn 30 Jahre alt
In der Regel gibt es BAföG nur, wenn die Studierenden bei Studienbeginn jünger als 30 Jahre sind.
Von dieser Regel gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diejenigen 30-Jährigen und älteren, die ausnahmsweise BAföG erhalten, werden grundsätzlich elternunabhängig gefördert. Dies gilt auch für MasterStudenten, für die inzwischen generell statt der 30-Jahres- die 35-Jahres-Grenze (bei Studienbeginn)
als Voraussetzung für einen möglichen BAföG-Anspruch gilt. Das bedeutet: Master-Studenten, die
BAföG bekommen, werden elternunabhängig gefördert.
!!
Das Formblatt »Schulischer und beruflicher Werdegang« gehört in jedem Fall zum BAföG-Antrag (als Anlage 1 zu Formblatt 1). Was dieses Papier eigentlich soll, ist Studierenden, die einen
BAföG-Antrag stellen, häufig allerdings gar nicht klar: Was soll es das BAföG-Amt interessieren,
ob ein Antragsteller zum Beispiel einige Jahre vor seinem Studium im Sommer 2008 vier Monate in einer Fabrik gejobbt hat? Für den BAföG-Anspruch der Studenten ist dies in der Tat nicht
allzu wichtig, möglicherweise aber für den Geldbeutel der Eltern. Je nachdem, was die Kinder
nämlich vor ihrem Studium bereits gemacht haben, wird die Ausbildung schließlich elternunabhängig gefördert.
Antragsteller sollten sich daher ruhig etwas Zeit zum Ausfüllen dieses Formulars nehmen. Und Eltern
sollten sicherheitshalber prüfen, ob ihr Sohn oder ihre Tochter eventuell elternunabhängig gefördert
werden kann. Ein gesondertes Antragsformular hierzu gibt es nicht. Das BAföG-Amt entscheidet im
Normalfall alleine aufgrund der Angaben der Studierenden im Formblatt »Schulischer und beruflicher Werdegang«.
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Bei Zweifeln an Unterhaltspflicht der Eltern: Antrag auf Vorausleistung nach
§ 36 BAföG kann sich lohnen
Durch die oben skizzierten Regeln zur elterabhängigen bzw. -unabhängigen Ausbildungsförderung
wird in groben Zügen das bürgerlich-rechtliche Unterhaltsrecht nachgebildet. Ein Beispiel: MasterStudenten dürften in der Regel keinen Unterhaltsanspruch mehr gegenüber ihren Eltern haben, weil
sie bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung haben. Daher werden die Betroffenen elternunabhängig gefördert.
Es ist allerdings eine Reihe von Fällen denkbar, in denen Studierende zwar nach dem BGB keinen
Anspruch auf Elternunterhalt haben, bei denen jedoch – nach den BAföG-Regeln – im »regulären«
vom Gesetz zunächst vorgesehenen Verfahren das Einkommen der Eltern aufs BAföG angerechnet
wird. Mit anderen Worten: In einer Reihe von Fällen fingiert das Gesetz eine Unterhaltspflicht der
Eltern, obwohl diese eigentlich gar nicht mehr besteht. Beispielsweise entscheidet sich ein Abiturient zunächst für eine Ausbildung als Bankkaufmann und arbeitet nach der dreijährigen Ausbildung
knapp zwei Jahre als Sparkassenangestellter, um sich dann mit 25 doch noch für ein Medizinstudium
zu entscheiden. In einem solchen Fall würde ein Familiengericht dem 25-Jährigen wohl keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern zugestehen. Es ist sozusagen dessen Privatsache, dass er
nochmals ein Studium aufnimmt. Die Eltern haben ihre Verpflichtungen bereits erfüllt.
Das BAföG-Amt würde in diesem Fall jedoch BAföG zunächst – bei Anrechnung des Elterneinkommens – nur elternabhängig bewilligen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Eltern des Betroffenen »mitspielen«, sprich: die geforderten Angaben über ihr Einkommen machen. Tun die Eltern
dies nicht und erklären sie dem BAföG-Amt gegenüber, dass sie sich nicht in der Pflicht sehen, ihrem
Sprössling weiterhin Unterhalt zu leisten, so tritt das Amt für die Eltern in Vorleistung und zahlt
den vollen BAföG-Betrag aus, auf den das Kind Anspruch hat. Die Unterhaltsansprüche des Kindes
gehen dann auf das BAföG-Amt bzw. auf das jeweilige Bundesland über, ab sofort gelten dann für die
BAföG-Ämter im Verhältnis zu den Eltern der Studierenden nicht mehr die BAföG-Regeln, sondern
die »normalen« bürgerlich-rechtlichen Regeln.
Für die BAföG-Ämter bedeutet das in Fällen wie dem oben skizzierten: Sie haben keine Chancen, gegenüber den Eltern Ansprüche durchzusetzen. In der Regel wird das BAföG-Amt dann – zumindest
in entsprechend klaren Fällen – erst gar nicht versuchen, die Eltern in Anspruch zu nehmen. Genauso
erklärt dies auch – beispielsweise – das Studentenwerk Oldenburg auf seiner Internetseite: »Weil das
Land den übergegangenen Unterhaltsanspruch des Studierenden verfolgt, kann es von dessen Eltern
nicht mehr Geld verlangen als dieser selbst. Wenn das Amt für Ausbildungsförderung zu dem Ergebnis kommt, dass die Vorausleistung nicht oder nur teilweise durch einen Unterhaltsanspruch getragen
wird oder dass eine gerichtliche Durchsetzung sehr risikoreich ist, kann es auch ohne gerichtliche
Klärung davon absehen, die Eltern in Anspruch zu nehmen.«
!!
Die Weigerung der Eltern, Unterhalt zu leisten, und der Vorausleistungsantrag können in einer
Reihe von Fällen dazu genutzt werden, quasi »durch die Hintertür« zu einer elternunabhängigen Förderung zu kommen. In den Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob noch ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht, sollte man vor der Antragstellung unbedingt Rechtsrat zum
Unterhaltsrecht einholen.
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Wann Vermögen beim BAföG eine Rolle spielt
5.1
Ersparnisse der Eltern
Die Ersparnisse und das Vermögen der Eltern spielen beim BAföG-Antrag keine Rolle. Lediglich
Erträge aus Vermögen – Mieteinnahmen und Zinsen beispielsweise – zählen hier als anrechenbares
Einkommen der Mütter und Väter.
5.2
Zu hohe Rücklagen der Studierenden mindern den BAföG-Anspruch
Anders werden die Ersparnisse der Studierenden behandelt. Alleinstehende Studenten und Schüler
dürfen ein Vermögen im Wert von € 5 200,– haben und bekommen dennoch die volle Förderung.
Für Ehepartner und Kinder von Studierenden kommen noch weitere Freibeträge in Höhe von jeweils
€ 1 800,– hinzu. Verheiratete mit einem Kind dürfen damit € 8 800,– an Rücklagen besitzen.
Anders als bei einigen anderen Sozialleistungen werden beim BAföG Vermögen und Schulden miteinander verrechnet (§ 28 Abs. 3 BAföG). Wer € 10 000,– Ersparnisse und gleichzeitig € 5 000,– Schulden hat, besitzt im Ergebnis Rücklagen in Höhe von € 5 000,– und kann damit Ausbildungsförderung
bekommen. Achtung: Die BAföG-Schulden können nicht mit dem aktuellen Vermögen verrechnet
werden.
Auch Kapitallebens- und private Rentenversicherungen zählen
Auch Kapitallebens- und private Rentenversicherungen sowie Bausparverträge werden angerechnet –
und zwar unabhängig von der Laufzeit der Verträge. Bei Lebens- und Rentenversicherungen werden
der aktuelle Rückkaufswert zugrunde gelegt, bei Bau- und Prämiensparverträgen 90 % des Geldwertes. Weiterhin zählen Sparbücher, Sparbriefe, Aktien und sonstige Wertpapiere zum Vermögen – und
zwar wiederum unabhängig von Laufzeit und aktueller Kündbarkeit. Zusammen mit dem Geldvermögen dürfen die oben genannten Grenzen nicht überschritten werden.
!!
Bei der Vermögensanrechnung wird auch berücksichtigt, was aktuell auf dem Girokonto eines
Studenten ist. Eltern sollten deshalb im Zweifelsfall bei Überweisungen aufpassen und ihren
Obolus an studierende Töchter und Söhne nicht im Voraus für das ganze Jahr oder Semester,
sondern Monat für Monat leisten. Und Großeltern, die jahrelang in Raten auf die Konten ihrer
Enkel eingezahlt haben, sollten bedenken, dass sie so unter Umständen ungewollt den BAföGAnspruch der Beschenkten gefährden.
Sachwerte erlaubt
Erlaubt sind nach dem Gesetz »Haushaltsgegenstände«. Nach den BAföG-Verwaltungsrichtlinien gehören dazu »Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte«. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 5. 2010 (Az. 5 C 3 / 09)
waren in dieser Auflistung auch noch »Personenkraftwagen« enthalten.
Das Gericht befand jedoch, dass ein Pkw nicht als haushaltsnaher Gegenstand anzusehen sei: Nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch seien »Haushaltsgegenstände« bewegliche Sachen, die nach ihrem
herkömmlichen Nutzungszweck dem Wohnen und der Hauswirtschaft dienten, während der Nutzungszweck eines Pkw in der Beförderung von Personen oder Sachen bestehe.
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Durch die Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichts wird nun ein Pkw (und in der Logik des
Urteils genauso ein Motorrad) ohne Abzug von Freibeträgen dem Vermögen bei der BAföG-Antragstellung hinzugerechnet. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Student tatsächlich Eigentümer des Fahrzeuges ist; nutzt er ein – beispielsweise – auf seine Mutter zugelassenes Fahrzeug mit, so zählt dieses
natürlich nicht zum Vermögen des Studenten.
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Bei der Bestimmung des Wertes des Pkw (und ggf. auch des Motorrades) können sich Studenten an Internet-Angeboten zur Fahrzeugbewertung orientieren. Dabei ist der Händlereinkaufspreis maßgebend. Antragsteller, die ein Kraftfahrzeug besitzen, sollten ihrem BAföG-Antrag
möglichst gleich einen Internetausdruck über den Fahrzeugwert beifügen. Wenn der Wert des
Fahrzeuges allerdings – etwa durch einen Unfall oder durch Blechschäden – gemindert ist,
sollte eine Werteinschätzung durch eine Werkstatt vorgelegt werden. Wichtig noch: Wenn das
Kfz finanziert ist, sollte auch die noch bestehende Kreditverbindlichkeit belegt werden. Denn
diese wird vom Wert des Kfz abgezogen.
Übrigens: Manche BAföG-Ämter akzeptieren auch eine einfache (plausible!) Einschätzung des Wertes
durch den BAföG-Antragsteller. Dies sollte man vor Ort erfragen.
Wenn Studenten belegen können, dass sie für ihr Studium zwingend auf den Pkw angewiesen sind,
wird dieser bei der BAföG-Antragstellung nicht als Vermögen berücksichtigt. Hierzu ist ein »Härtefallantrag« nach § 29 Abs. 3 BAföG erforderlich. Dieser regelt: »Zur Vermeidung unbilliger Härten
kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.« Ob eine Härte vorliegt oder nicht, ist
im Grundsatz eine Einzelentscheidung. Gute Karten haben wohl beispielsweise Mütter von Kleinkindern, die auf einen Pkw angewiesen sind, um ihr(e) Kind(er) zum Kindergarten zu bringen.
Eine Härte kann – so das Studentenwerk Oldenburg – auch dann anerkannt werden, wenn »der Fahrweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln unangemessen lang ist«. Eine Stunde je Hin- und Rückweg mit
öffentlichen Verkehrsmitteln wird dabei noch als angemessen angesehen. Längere Fahrwege gelten
als unangemessen. Diese Ein-Stunden-Grenze ist allerdings nicht per Gesetz oder Durchführungsbestimmung vorgegeben. Andernorts kann mit anderen Maßstäben gearbeitet werden.
!!
Prüfen Sie, ob in Ihrer individuellen Situation ein Pkw zwingend erforderlich ist, sodass im
Rahmen der Härtefallregelung eine Anrechnung unterbleibt. Was die Länge des angemessenen Fahrweges betrifft, sollten Sie mit guten Argumenten beim BAföG-Amt vorstellig werden.
Soweit diese Frage vor Gericht entschieden wird, orientiert sich dieses möglicherweise an den
für die Bezieher von Arbeitslosengeld I geltenden Zumutbarkeitsregeln. Diese sehen vor, dass
für Arbeitslose eine Arbeitsstelle, die eine bis zu 90-minütige Anfahrt erfordert, zumutbar ist.
Wohneigentum muss angemessen sein
Auch Wohneigentum dürfen die Studenten besitzen. Es muss allerdings selbst genutzt und »angemessen« sein. Der Regelgrenzwert für die Größe einer »angemessenen« Wohnung beträgt für eine
vierköpfige Familie 120 m2 und vermindert sich um 20 m2 pro Person, wenn die Wohnfläche von
weniger als vier Personen genutzt wird. Im Klartext: Die Eigentumswohnung eines alleinstehenden
Studenten darf höchstens 60 m2 groß sein.
Für Häuser gelten jeweils 10 m2 höhere Sätze. Diese Werte hat das Bundesministerium für Bildung
und Forschung in einer Rundverfügung vom 25. 1. 2002 veröffentlicht (Az. /Gz. 40.2.11.00 – 110 / 02).
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Das Verwaltungsgericht Frankfurt / Main kam am 12. 8. 2003 zu ähnlichen Werten, machte allerdings
keinen Unterschied zwischen Eigentumswohnungen und Häusern. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Eigentumswohnung böten die Wohnflächengrenzen des inzwischen aufgehobenen
§ 39 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) einen Anhaltspunkt. Danach gelte für einen Vier-Personen-Haushalt ein Grenzwert von 130 m2; pro Person mehr oder weniger sei ein Zubzw. Abschlag von 20 m2 vorzunehmen. Das Gericht gestand damit einem Studenten eine Eigentumswohnung von 70 m2 zu. Da im entschiedenen Fall die Wohnung mit 83 m2 um 13 m2 zu groß war,
rechnete das Gericht dem Studierenden 13 / 83 des Wertes der Eigentumswohnung als Vermögen an.
Vermögen nicht verschweigen
Wer bewusst Vermögen verschweigt, begeht einen Betrug und muss ggf. sogar mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. In jedem Fall fordern die Ämter die zu Unrecht kassierte Ausbildungsförderung zurück. Darüber hinaus drohen nach § 58 Abs. 2 BAföG Geldbußen bis zu € 2 500,– und,
wenn das Delikt nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird, ein Strafverfahren. Dann steht eine
Vorstrafe im Raum, die unter Umständen die berufliche Existenz bedroht.
Heutzutage fallen falsche Angaben durch eine Rasterfahndung auf. Denn seit 2002 werden die Daten
der BAföG-Bezieher mit den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten über Freistellungsaufträge und Kapitalerträge abgeglichen. Wer beim Bundesamt mit mehr als € 100,– Kapitalerträgen registriert ist, muss damit rechnen, dass er vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung
aufgefordert wird, nähere Angaben zu seinem Vermögen zu machen. Auf diese Weise sind in den
letzten Jahren Zehntausende von Studierenden als »BAföG-Schwindler« aufgeflogen. Mit einer Vorstrafe im polizeilichen Führungszeugnis ist z. B. der Einstieg in die Beamtenlaufbahn dann praktisch
ausgeschlossen.
So wird zu hohes Vermögen angerechnet
Das tatsächliche Vermögen und die Freibeträge werden gegenübergestellt. Derzeit sind für einen alleinstehenden Studenten € 5 200,– erlaubt. Wenn ein Student zum Beispiel € 11 200,– besitzt, wird
die Differenz von € 6 000,– auf den Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten verteilt. Damit wird die
BAföG-Zahlung im ersten Bewilligungsjahr um € 500,– pro Monat reduziert. Geregelt ist dies in § 30
BAföG. Das bedeutet: Schon relativ geringfügige Überschreitungen der Vermögensfreibeträge führen
zu einer drastischen Kürzung der Förderung.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung
Entscheidend ist die Höhe der Ersparnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Das Studentenwerk
Oldenburg rät dazu auf seinen Internetseiten: »Falls Sie zu Studienbeginn größere Anschaffungen wie
etwa Computer tätigen wollen, sollten Sie das vor der BAföG-Antragstellung tun oder den Antrag entsprechend später stellen. Erfolgt die Anschaffung nach der Antragstellung, fällt das erst beim nächsten
Wiederholungsantrag ins Gewicht. Heben Sie die Kaufbelege auf, denn größere Ausgaben müssen Sie
möglicherweise nachweisen.«
Unproblematisch ist es auch, wenn die Betroffenen – ggf. mit finanzieller Unterstützung ihrer Eltern
– vor Studienbeginn eine »Studentenbude« kaufen. Denn der Besitz einer kleinen selbst genutzten
Wohnung steht – wie erwähnt – dem Bezug von BAföG nicht entgegen. Grundsätzlich gilt allerdings:
Man sollte später bei möglichen Nachfragen des BAföG-Amtes mit Quittungen genau belegen können, wo das ursprünglich vorhandene Geld geblieben ist.
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Vermögensveränderungen innerhalb des Bewilligungszeitraums werden übrigens nicht berücksichtigt (§ 28 Abs. 4 BAföG). Wer beispielsweise ein größeres Geldgeschenk von Verwandten erhält,
muss dieses in der Zeit, für die ihm oder ihr BAföG bewilligt wurde, dem BAföG-Amt nicht mitteilen.
Der nächste Vermögens-Check steht dann erst beim Folge-Antrag an.
!!
BAföG-Interessenten kommen mitunter auf die Idee, »überschüssiges« Vermögen noch vor der
Antragstellung zu verschenken. Doch dies nützt ihnen im Zweifelsfall gar nichts. Ein plötzlicher
Vermögensverlust durch eine Übertragung von Geldern auf Familienmitglieder oder andere Personen wird in der Regel als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung gewertet. Die Ämter
gehen dann davon aus, dass diese nur vorgenommen wurde, um sich »bedürftig« im Sinne des
BAföG zu machen. Das Geld wird dann im Zweifel weiterhin den Studierenden zugerechnet.
Was ist, wenn man Geld besitzt, das einem nicht gehört?
Grundsätzlich zählt auch Geld, das Eltern oder Großeltern nur pro forma – etwa aus steuerlichen
Gründen – auf den Namen von Kindern oder Enkeln angelegt haben, als Vermögen des namentlichen Besitzers. Ausnahmen können, so das Bundesbildungsministerium, lediglich gelten, wenn
das Geld dem Betroffenen »nur treuhänderisch von seinen Eltern übertragen wurde«. Dann »bleiben die Eltern wirtschaftlich weiter Eigentümer des Vermögens. In diesem Fall wird das Vermögen
nicht dem BAföG-Berechtigten zugerechnet.« Allerdings kann eine treuhänderische Übertragung
nur anerkannt werden, wenn »das Treuhandverhältnis im Rechtsverkehr offenkundig« ist.
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Wann Nebeneinkommen von Studenten auf die Förderung
angerechnet wird
Studenten, die BAföG erhalten, dürfen grundsätzlich Nebeneinkommen erzielen. Dieses darf allerdings bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Dabei gilt seit dem Wintersemester 2008 / 09 ein Einkommensfreibetrag für BAföG beziehende Studenten von € 255,– pro Monat. Dies »ermöglicht unter Berücksichtigung von Werbungskosten- und Sozialpauschale einen monatlichen Hinzuverdienst
von insgesamt € 400,– brutto«, erläuterte die Bundesregierung seinerzeit in ihrer Begründung zu den
Neuregelungen. Damit können – so die Bundesregierung – künftig »alle Auszubildenden unabhängig
von der Art der besuchten Ausbildungsstätte kontinuierlich einen sog. Mini-Job ausüben, ohne dass
es zu einer Anrechnung auf die BAföG-Förderung kommt«.
Sind Auszubildende verheiratet und / oder haben sie Kinder, erhöhen sich die Freibeträge deutlich,
und zwar für den Ehegatten monatlich um € 535,– und für jedes Kind monatlich um € 485,–. Voraussetzung ist dabei, dass der Ehegatte oder die Kinder nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem
Ausbildungsförderungsgesetz oder nach § 59 SGB III gefördert werden kann. Der erhöhte Freibetrag
gilt demnach nicht, wenn der Ehepartner eines Studenten ebenfalls studiert.
In Härtefällen erhöht sich zudem der Einkommensfreibetrag eines Studenten nochmals um € 205,–.
Dies gilt dann, wenn höheres Einkommen zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind. Dies trifft beispielsweise für Schulgelder und
Studiengebühren zu. Wer sich auf diese Härtefall-Regelung beziehen will, muss dies gesondert beim
BAföG-Amt beantragen.
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Grundsätzlich können Studenten neben dem BAföG »ungestraft« nur Jobs ausüben, in denen sie im Jahresschnitt nicht mehr als € 400,– brutto monatlich verdienen. Wer – gestützt
auf Sonderregelungen – einen besser dotierten Job ausüben möchte, sollte sich vorab beim
BAföG-Amt beraten lassen. Denn klar ist: Übersteigt das Einkommen die Grenze des Erlaubten,
so wird für jeden Euro, mit dem das Einkommen diese Grenze überschreitet, das BAföG ebenfalls um einen Euro gekürzt. Mehrarbeit lohnt sich in solchen Fällen überhaupt nicht (außer
für diejenigen, die neben dem Studium so viel verdienen, dass sie ohnehin nicht auf BAföG
angewiesen sind).
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Wie lange BAföG gezahlt wird – Probleme beim Fachwechsel
Wer sein Studium ohne Fachwechsel in der Regelstudienzeit durchzieht, wird – soweit er grundsätzlich im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes als bedürftig gilt – auch vom ersten Tag des Studiums an bis zum Studienende BAföG erhalten. Genau für diesen Standardfall ist die BAföG-Förderung
auch vorgesehen. Probleme gibt es dagegen,
ƒƒ wenn das Studium über die Regelstudienzeit hinaus dauert und
ƒƒ bei Fachwechseln.
Über die Regelstudienzeit hinaus studiert
Für diejenigen, deren Studiendauer die reguläre Förderungsdauer des BAföG überschreitet, gibt es in
bestimmten Fällen eine längere Förderung nach dem Normal-Modell (je 50 % Zuschuss und Darlehen). Dies ist nach § 15 Abs. 2 BAföG dann der Fall, wenn ein(e) Betroffene(r)
ƒƒ aus Krankheitsgründen – oder weil sie schwanger ist – die Ausbildung nicht durchführen kann,
ƒƒ länger studiert, weil sie / er in gesetzlich vorgesehenen oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien der Hochschule oder studentischen Selbstverwaltung tätig war,
ƒƒ die Abschlussprüfung erstmalig nicht besteht,
ƒƒ die Regelstudienzeit wegen einer Behinderung, Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, das noch nicht 10 Jahre alt ist, überschreitet.
In anderen Fällen können Studenten, die die Regelstudienzeit überschreiten, für eine bestimmte Zeit
BAföG als vollverzinsliches Bankdarlehen erhalten.
Achtung bei Studienfachwechsel
BAföG-Bezieher, die das Studienfach wechseln, gefährden unter Umständen ihren Anspruch auf
BAföG. Denn Ausbildungsförderung wird für eine andere Ausbildung nur dann weiter geleistet, wenn
die Betroffenen für den Wechsel einen wichtigen oder unabweisbaren Grund hatten (§ 7 Abs. 3
BAföG). Bei Studenten, die in den ersten beiden Semestern das Studienfach wechseln, wird ein wichtiger Grund in der Regel nach dem Gesetz »vermutet«. Bei einem späteren Studienfachwechsel sollten
Studenten, die weiterhin BAföG erhalten möchten, sich in jedem Fall bei einer fachkundigen Stelle
– etwa bei der studentischen Sozialberatung – darüber informieren, welche Wechsel- oder Abbruchgründe als »unabweisbar« gelten.
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Achtung: Durch den Studienfachwechsel bereits »verbrauchte« Semester werden von der Förderungshöchstdauer des neuen Studienganges abgezogen. In diesem Fall wird also das neu aufgenommene
Studium nicht bis zum Ende der Regelstudienzeit nach den normalen BAföG-Regeln gefördert. Die
Betroffenen können dann meist für die nicht geförderte Zeit am Ende des Studiums BAföG nur noch
als voll verzinsliches Bankdarlehen erhalten.
Ausnahmen von dieser Regel gelten, wenn der Wechsel »aus unabweisbarem Grund« erfolgte. In diesem Fall wird BAföG auch während der zusätzlich benötigten Zeit ganz normal je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen gewährt.
Ein unabweisbarer Wechselgrund liegt vor, wenn einem Student gar keine andere Wahl als der Abbruch des vorher gewählten Studiums bleibt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Allergie
gegen bestimmte Stoffe die Fortsetzung der Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten
Berufs unmöglich macht.
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