Muster: Betriebsvereinbarung über die Gewährung von

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Muster: Betriebsvereinbarung über die Gewährung von
Muster: Betriebsvereinbarung über die
Gewährung von Belegschaftsaktien
Diese Beispielbetriebsvereinbarung ist nur als Orientierung und Formulierungshilfe zu verstehen. Die Betriebsvereinbarung kann entsprechend der individuellen Erfordernisse angepasst werden. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Es können auch andere Formulierungen gewählt werden. Ziehen Sie im Zweifelsfall den Rat eines Anwaltes hinzu.
Beispieltext: Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Belegschaftsaktien für das Kalenderjahr xy
§ 1 Teilnehmer
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(4)
Teilnahmeberechtigt sind sämtliche Beschäftigte (im Folgenden: Teilnehmer) des Unternehmens xy, sofern am 31.12.
des Kalenderjahres
sie sich in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis befinden
sie die Probezeit abgeschlossen haben und
kein Aufhebungsvertrag vereinbart ist.
Teilnahmeberechtigt sind auch solche Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht (z.B. Elternzeit, Mutterschutz,
Bundesfreiwilligendienst, Freistellungsphase der Altersteilzeit), soweit die in §1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages steht der Teilnahmeberechtigung nicht entgegen, wenn er zur Vermeidung
einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen vereinbart wurde.
Der Anspruch auf Gewährung von Belegschaftsaktien entsteht bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen im
Kalenderjahr. Er ist jedoch aufschiebend bedingt durch die Geltendmachung innerhalb der in § 7 (1) genannten
Ausübungsfrist. Die Zuteilung erfolgt nach Ablauf dieser Ausübungsfrist.
§ 2 Angebot, Preisabschlag
(1)
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Jeder Teilnehmer erhält die Möglichkeit, Aktien des Unternehmens mit einem Preisabschlag von 100% vom Nennwert,
den die Unternehmensleitung zum Stichtag x bestimmt hat, bis zu einem Gegenwert von 360,00 Euro vergünstigt zu
erwerben (Angebot A).
Jeder Teilnehmer erhält zusätzlich die Möglichkeit, Aktien des Unternehmens mit einem Preisabschlag von 50% vom
Nennwert, den die Unternehmensleitung zum Stichtag x bestimmt hat, bis zu einem Gegenwert von 700,00 Euro vergünstigt zu erwerben (Angebot B).
§ 3 Höchstgrenzen bei Auszubildenden, Teilzeitbeschäftigten und ruhenden Arbeitsverhältnissen
(1)
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Die Höchstgrenze bei Auszubildenden beträgt bei Angebot A 180,00 Euro und bei Angebot B 350,00 Euro.
Für Teilnehmer, die teilzeitbeschäftigt sind, gelten folgende Höchstgrenzen: Sofern ein Teilnehmer weniger als 50% der
regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beschäftigt ist, liegt der Höchstgrenze bei 180,00 Euro für Angebot A und 275,00
Euro für Angebot B. Ein Teilnehmer, der zwischen 50% und 74% der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit tätig ist, kann
Aktien bis zu einer Höchstgrenze von 270,00 Euro bei Angebot A und 525,00 Euro bei Angebot B erwerben. Ein
Teilnehmer mit einer Teilzeitvereinbarung von 75% oder mehr der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit, kann bis zu
einer Höchstgrenze von 360,00 Euro bei Angebot A und 700,00 Euro bei Angebot B Aktien erwerben.
Bei Teilnehmern, deren Arbeitsverhältnis ruht, ist für die Ermittlung der Höchstgrenze die im Arbeitsvertrag vereinbarte Stundenzahl maßgebend.
§ 4 Gesamtzahl der Aktien
Die Gesamtzahl der vergünstigten Aktien ergibt sich aus dem vom Teilnehmer jeweils gewählten Angebot dividiert
durch den Nennwert der Aktie in Euro.
§ 5 Dividende
Die im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung erworbenen Aktien sind ab dem Kalenderjahr dividendenberechtigt; die
Ausschüttung der Dividende erfolgt nach der Hauptversammlung des folgenden Kalenderjahres.
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§ 6 Einbehalt von Entgelt, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
(1)
(2)
(3)
In Höhe des Kursabschlags fließt dem Teilnehmer ein geldwerter Vorteil zu, der steuer- und sozialabgabepflichtig ist.
Gemäß §3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz sind Kursabschläge bis zu 360,00 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Die
über den Freibetrag hinausgehenden Kursabschläge werden mit dem individuellen Einkommensteuersatz einbehalten.
Soweit die Beitragsbemessungsgrenzen vom Teilnehmer noch nicht überschritten werden, sind die entsprechenden
Sozialversicherungsabgaben abzuführen.
Der Kaufpreis sowie Steuern und Sozialversicherungsabgaben auf den geldwerten Vorteil werden in einer der nächsten
Entgeltabrechnungen nach der Einbuchung der Aktien in das Depot des Teilnehmers einbehalten. Übersteigen die
Abzugsbeträge das Entgelt, erfolgt die Verrechnung des Differenzbetrages mit der darauf folgenden
Entgeltabrechnung.
Nur bei ruhenden Arbeitsverhältnissen und in zwischen dem Unternehmen und dem Teilnehmer abgesprochenen
Sonderfällen wird dem Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt, den Kaufpreis sowie Steuern und
Sozialversicherungsabgaben auf den geldwerten Vorteil zu dem im Angebot genannten Termin auf ein vom
Unternehmen zu benennendes Konto zu überweisen.
§ 7 Ausübungsmodalitäten
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Jeder Teilnehmer erhält ein Anschreiben mit einem Angebot zum Bezug von vergünstigten Aktien. Teilnehmer, die das
Angebot annehmen möchten, geben dies mit Rücksendung eines vollständig ausgefüllten Auftrags bis zum 01.03. des
Kalenderjahres bekannt (Ausübungsfrist). Entscheidend ist der Eingang des vollständig ausgefüllten Auftrags. Aufträge,
die nach dem vorgenannten Zeitpunkt dort eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Um die Aktien den Teilnehmern zuteilen zu können, benötigen diese ein Depot bei einem Kreditinstitut. Die
Depotgebühren trägt der Teilnehmer. Das Unternehmen ist berechtigt, personenbezogene Stammdaten des
Teilnehmers an das jeweilige depotführende Geldinstitut zum Zwecke der Eröffnung und Führung eines Depots zu
übermitteln.
§ 8 Absichtserklärung, kein Anspruch auf Wiederholung
Dieses Angebot zum Erwerb vergünstigter Aktien gilt nur für das Kalenderjahr. Ein Anspruch auf Wiederholung dieses
Angebots für die Zukunft besteht nicht. Die Unternehmensleitung erwägt, auch in Folgejahren vergünstigte Aktien
unter Berücksichtigung insbesondere des Unternehmensergebnisses, steuerlicher Freigrenzen und des wirtschaftlichen
Umfeldes des Unternehmens im Wettbewerb mit anderen Standorten anzubieten.
§ 9 Schlussbestimmung
Die Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch Unternehmensleitung und Betriebsrat in Kraft. Sie endet mit
Ablauf von zwei Jahren, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Ort, Datum
Unternehmensleitung
Betriebsrat
Quelle: Vereinbarung eines Unternehmens (Original); geändert und anonymisiert durch Wilke,
Maack und Partner / evers & jung GmbH im August 2012
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