Muster: Betriebsvereinbarung über die Gewährung von
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Muster: Betriebsvereinbarung über die Gewährung von
Muster: Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Belegschaftsaktien Diese Beispielbetriebsvereinbarung ist nur als Orientierung und Formulierungshilfe zu verstehen. Die Betriebsvereinbarung kann entsprechend der individuellen Erfordernisse angepasst werden. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Es können auch andere Formulierungen gewählt werden. Ziehen Sie im Zweifelsfall den Rat eines Anwaltes hinzu. Beispieltext: Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Belegschaftsaktien für das Kalenderjahr xy § 1 Teilnehmer (1) (2) (3) (4) Teilnahmeberechtigt sind sämtliche Beschäftigte (im Folgenden: Teilnehmer) des Unternehmens xy, sofern am 31.12. des Kalenderjahres sie sich in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis befinden sie die Probezeit abgeschlossen haben und kein Aufhebungsvertrag vereinbart ist. Teilnahmeberechtigt sind auch solche Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht (z.B. Elternzeit, Mutterschutz, Bundesfreiwilligendienst, Freistellungsphase der Altersteilzeit), soweit die in §1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages steht der Teilnahmeberechtigung nicht entgegen, wenn er zur Vermeidung einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen vereinbart wurde. Der Anspruch auf Gewährung von Belegschaftsaktien entsteht bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen im Kalenderjahr. Er ist jedoch aufschiebend bedingt durch die Geltendmachung innerhalb der in § 7 (1) genannten Ausübungsfrist. Die Zuteilung erfolgt nach Ablauf dieser Ausübungsfrist. § 2 Angebot, Preisabschlag (1) (2) Jeder Teilnehmer erhält die Möglichkeit, Aktien des Unternehmens mit einem Preisabschlag von 100% vom Nennwert, den die Unternehmensleitung zum Stichtag x bestimmt hat, bis zu einem Gegenwert von 360,00 Euro vergünstigt zu erwerben (Angebot A). Jeder Teilnehmer erhält zusätzlich die Möglichkeit, Aktien des Unternehmens mit einem Preisabschlag von 50% vom Nennwert, den die Unternehmensleitung zum Stichtag x bestimmt hat, bis zu einem Gegenwert von 700,00 Euro vergünstigt zu erwerben (Angebot B). § 3 Höchstgrenzen bei Auszubildenden, Teilzeitbeschäftigten und ruhenden Arbeitsverhältnissen (1) (2) (3) Die Höchstgrenze bei Auszubildenden beträgt bei Angebot A 180,00 Euro und bei Angebot B 350,00 Euro. Für Teilnehmer, die teilzeitbeschäftigt sind, gelten folgende Höchstgrenzen: Sofern ein Teilnehmer weniger als 50% der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beschäftigt ist, liegt der Höchstgrenze bei 180,00 Euro für Angebot A und 275,00 Euro für Angebot B. Ein Teilnehmer, der zwischen 50% und 74% der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit tätig ist, kann Aktien bis zu einer Höchstgrenze von 270,00 Euro bei Angebot A und 525,00 Euro bei Angebot B erwerben. Ein Teilnehmer mit einer Teilzeitvereinbarung von 75% oder mehr der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit, kann bis zu einer Höchstgrenze von 360,00 Euro bei Angebot A und 700,00 Euro bei Angebot B Aktien erwerben. Bei Teilnehmern, deren Arbeitsverhältnis ruht, ist für die Ermittlung der Höchstgrenze die im Arbeitsvertrag vereinbarte Stundenzahl maßgebend. § 4 Gesamtzahl der Aktien Die Gesamtzahl der vergünstigten Aktien ergibt sich aus dem vom Teilnehmer jeweils gewählten Angebot dividiert durch den Nennwert der Aktie in Euro. § 5 Dividende Die im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung erworbenen Aktien sind ab dem Kalenderjahr dividendenberechtigt; die Ausschüttung der Dividende erfolgt nach der Hauptversammlung des folgenden Kalenderjahres. www.bmwi-unternehmensportal.de Seite 1 § 6 Einbehalt von Entgelt, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (1) (2) (3) In Höhe des Kursabschlags fließt dem Teilnehmer ein geldwerter Vorteil zu, der steuer- und sozialabgabepflichtig ist. Gemäß §3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz sind Kursabschläge bis zu 360,00 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Die über den Freibetrag hinausgehenden Kursabschläge werden mit dem individuellen Einkommensteuersatz einbehalten. Soweit die Beitragsbemessungsgrenzen vom Teilnehmer noch nicht überschritten werden, sind die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Der Kaufpreis sowie Steuern und Sozialversicherungsabgaben auf den geldwerten Vorteil werden in einer der nächsten Entgeltabrechnungen nach der Einbuchung der Aktien in das Depot des Teilnehmers einbehalten. Übersteigen die Abzugsbeträge das Entgelt, erfolgt die Verrechnung des Differenzbetrages mit der darauf folgenden Entgeltabrechnung. Nur bei ruhenden Arbeitsverhältnissen und in zwischen dem Unternehmen und dem Teilnehmer abgesprochenen Sonderfällen wird dem Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt, den Kaufpreis sowie Steuern und Sozialversicherungsabgaben auf den geldwerten Vorteil zu dem im Angebot genannten Termin auf ein vom Unternehmen zu benennendes Konto zu überweisen. § 7 Ausübungsmodalitäten (4) (5) Jeder Teilnehmer erhält ein Anschreiben mit einem Angebot zum Bezug von vergünstigten Aktien. Teilnehmer, die das Angebot annehmen möchten, geben dies mit Rücksendung eines vollständig ausgefüllten Auftrags bis zum 01.03. des Kalenderjahres bekannt (Ausübungsfrist). Entscheidend ist der Eingang des vollständig ausgefüllten Auftrags. Aufträge, die nach dem vorgenannten Zeitpunkt dort eingehen, werden nicht berücksichtigt. Um die Aktien den Teilnehmern zuteilen zu können, benötigen diese ein Depot bei einem Kreditinstitut. Die Depotgebühren trägt der Teilnehmer. Das Unternehmen ist berechtigt, personenbezogene Stammdaten des Teilnehmers an das jeweilige depotführende Geldinstitut zum Zwecke der Eröffnung und Führung eines Depots zu übermitteln. § 8 Absichtserklärung, kein Anspruch auf Wiederholung Dieses Angebot zum Erwerb vergünstigter Aktien gilt nur für das Kalenderjahr. Ein Anspruch auf Wiederholung dieses Angebots für die Zukunft besteht nicht. Die Unternehmensleitung erwägt, auch in Folgejahren vergünstigte Aktien unter Berücksichtigung insbesondere des Unternehmensergebnisses, steuerlicher Freigrenzen und des wirtschaftlichen Umfeldes des Unternehmens im Wettbewerb mit anderen Standorten anzubieten. § 9 Schlussbestimmung Die Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch Unternehmensleitung und Betriebsrat in Kraft. Sie endet mit Ablauf von zwei Jahren, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ort, Datum Unternehmensleitung Betriebsrat Quelle: Vereinbarung eines Unternehmens (Original); geändert und anonymisiert durch Wilke, Maack und Partner / evers & jung GmbH im August 2012 www.bmwi-unternehmensportal.de Seite 2