Geschätfsbericht Sozialamt 2013
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Geschätfsbericht Sozialamt 2013
Lorem Ipsum Geschäftsbericht 2013 Sozialamt Leipzig Impressum Herausgeber: Stadt Leipzig – Der Oberbürgermeister Verantwortlich: Martina Kador-Probst, Sozialamt Leipzig Titelbild: Scusi, www.fotolia.com Redaktion, Layout und Satz: Jenny Richter, Sozialamt Leipzig Druck: Zentrale Vervielfältigung der Stadt Leipzig Redaktionsschluss: 3. Juli 2014 Weitere Informationen zum Leistungsspektrum des Sozialamtes, zu Öffnungszeiten und Ansprechpartnern sowie Publikationen sind im Internet unter www.leipzig.de/sozialamt erhältlich. Hinweis: Soweit nicht anders angegeben, beruhen alle statistischen Angaben bis 2012 auf den Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen und die Angaben für 2013 auf der vorläufigen internen Geschäftsstatistik des Sozialamtes. 2 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur Haushaltsentwicklung 8 2.1 Sozialamt 2011 bis 2013 8 2.2 Sozialpolitische Aufgabenfelder des Sozialamtes nach den Ausgaben 2011 bis 2013 9 3. Leistungen des Sozialamtes 10 3.1 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII 10 3.2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII 11 3.3 Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII 11 3.4 Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII 12 3.5 Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII 13 3.6 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 14 3.7 Leistungen nach dem Betreuungsbehördengesetz 15 3.8 Wohngeld 17 3.9 Soziale Wohnhilfen 17 3.10 Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche 21 3.11 Versicherungsamtsangelegenheiten 22 3.12 Schuldnerberatung 23 3.13 Förderung von Vereinen und Verbänden 24 3.14 Offene Seniorenarbeit 25 3.15 Leipzig-Pass und Leipzig-Pass-Mobilcard 29 4. Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II, SGB XII und Bundeskindergeldgesetz 31 5. Leistungen nach dem SGB II 33 6. Sozialplanung, Öffentlichkeitsarbeit und Projekte 35 6.1 Sozialplanung 35 6.2 Öffentlichkeitsarbeit 35 6.3 Veranstaltungen 36 6.4 Projekt Bürgerarbeit „Kleine Hilfen für Senioren und Menschen mit Behinderungen“ 38 Anhang und Organigramm 3 4 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, hiermit wird der fünfte Geschäftsbericht des Sozialamtes vorgelegt. Er soll in konzentrierter und übersichtlicher Weise über das Leistungsspektrum des Sozialamtes informieren. Das Jahr 2013 stellte besondere Herausforderungen an unsere Arbeit. Dies betraf beispielsweise die Umsetzung des Konzeptes der dezentralen Unterbringung von Asylbewerberinnen und –bewerbern oder auch die Einrichtung der zehn Seniorenbüros in den Stadtbezirken. Der mittlerweile 17. Tag der Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung im September 2013, den das Sozialamt federführend mit einer städtischen Arbeitsgruppe organisiert, sowie die dritte Seniorenkonferenz Leipzig im Oktober 2013 stellten neben vielen anderen Veranstaltungen Höhepunkte unserer Arbeit dar. Die Aufgabenfelder des Sozialamtes sind – wie der Geschäftsbericht verdeutlicht - sehr vielfältig, erfordern unterschiedliche Qualifikationen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unterschiedliche Vorgehensweisen und Konzepte. Wie in den Vorjahren haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes auch 2013 die Aufgaben bürgernah und zuverlässig wahrgenommen. Ihnen möchte ich sehr herzlich für die geleistete Arbeit danken. Ebenso danke ich unseren Kooperationspartner/-innen und den verschiedenen Trägern sozialer Arbeit, ohne die die vielfältigen Aufgaben für die Bürgerinnen und Bürger nicht umgesetzt werden könnten. Ihre Martina Kador-Probst Amtsleiterin 5 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes Das Sozialamt erbringt eine Vielzahl sozialer Leistungen. Dazu zählen sowohl wirtschaftliche Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), als auch beratende und sozialpädagogische Leistungen insbesondere für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie von Wohnungslosigkeit bedrohte und betroffene Menschen. Einen hohen Stellenwert haben Leistungen im Rahmen des SGB II, welche durch das Jobcenter erbracht und von der Kommune finanziert werden. Insbesondere die Kosten der Unterkunft sind eine der größten Ausgabepositionen der Stadt Leipzig. Im Jahr 2013 waren 298 Mitarbeiter/-innen im Sozialamt sowie weitere 336 Mitarbeiter/-innen im Jobcenter Leipzig tätig. Das Sozialamt besteht aus 6 Abteilungen (Organigramm vgl. Anlage): Abteilung Verwaltungsangelegenheiten und Bezuschussung Wirtschaftliche Sozial- und Migrantenhilfe Soziale Angelegenheiten und Sozialplanung Wohngeld Soziale Wohnhilfen Feststellung Schwerbehinderteneigenschaft und Landesblindengeld. Das Leistungsspektrum des Sozialamtes umfasst folgende Bereiche: Information und Beratung zu grundsätzlichen und rechtlichen Fragen der Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) Bearbeitung von Anträgen auf Leistungsgewährung nach dem SGB XII in den Bereichen: Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfen zur Gesundheit Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe zur Pflege Hilfe in anderen Lebenslagen (u. a. Altenhilfe, Blindenhilfe, Bestattungskosten) Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Untere Eingliederungs- und Unterbringungsbehörde für Spätaussiedler, Kontingentflüchtlinge und Asylbewerber Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder aus Familien, die Leistungen nach dem SGB II, XII bzw. Wohngeld oder Kindergeldzuschlag erhalten Versicherungsamtsangelegenheiten 6 Beratung und Antragsbearbeitung zu Leistungen für Freiwillig Wehrdienstleistende Betreuungsbehörde Hilfen im Rahmen des SGB II (Kosten der Unterkunft sowie flankierende Leistungen; Kostenübernahme Schuldnerberatung) Wohngeld Beratung, Unterstützung, persönliche Hilfe bei Wohnungslosigkeit Notunterbringung wohnungsloser Personen Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen und Wohnungsvermittlung Erstellung des Leipziger Mietspiegels Entscheidung zur Schwerbehinderteneigenschaft nach dem SGB IX Entscheidung zum Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG) Gewährung freiwilliger Leistungen (z. B. Leipzig- Pass) Weitere Aufgaben mit Querschnittsfunktion sind: Offene Seniorenarbeit / Beratungsstelle Wohnen und Soziales für Senioren und Menschen mit Behinderungen / Seniorentelefon Sozialplanung, Sozialberichterstattung, Benchmarking, Statistik, verschiedene Erhebungen, Altenhilfeplanung, Behindertenhilfeplanung Haushaltsplanung, -vollzug und -kontrolle Materielle und technische Sicherstellung für alle Bereiche des Sozialamtes Programm-Management, IT-Koordination 7 2. Orientierungsdaten zur Haushaltentwicklung 2.1 Sozialamt 2011 bis 2013 2011 Mitarbeiter/-innen* davon Sozialamt Leipzig davon Jobcenter Leipzig Erträge und Aufwendungen (in 1.000 Euro) Erträge ohne Sonderlastenausgleich Sonderlastenausgleich Aufwendungen Zuschuss Sozialamt 597 257 340 81.201 31.677 300.265 187.387 2012 606 271 335 84.806 21.284 311.802 205.712 2013 634 298 336 88.880 22.204 312.695 201.611 Ausgewählte Haushaltpositionen (in 1.000 Euro) Grundsicherung nach d. Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe zur Pflege Hilfen zur Gesundheit Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen für Bildung und Teilhabe SGB II Leistungen für Bildung und Teilhabe Wohngeldgesetz (WOGG) und Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Unterbringung (Gewährleistungswohnungen, Übernachtungshaus Rückmarsdorfer Straße und sonstige Unterbringung) Zuschüsse an Vereine und Verbände Umlage Kommunaler Sozialverband Sachsen Leipzig-Pass-Mobil-Card 164.291 153.156 156.193 16.769 18.146 19.310 15.026 15.466 16.784 9.923 11.901 13.205 4.925 4.302 4.312 3.515 4.046 4.593 2.010 1.588 1.666 5.997 7.240 12.119 1.845 2.616 2.473 749 858 885 613 550 597 3.151 2.925 3.258 60.879 62.547 62.570 900 1.100 1.200 Quelle: Sozialamt Abteilung 50.1 - vorläufiges Rechnungsergebnis * Mitarbeiter/-innen = Anzahl der Personen (keine umgerechneten Stellen in VZÄ; Vollzeitäquivalent) 8 Der überwiegende Teil der Aufwendungen betrifft die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II und hier insbesondere die Kosten der Unterkunft. Nach einem Rückgang in 2012 stiegen diese 2013 wieder um ca. 3 Millionen Euro an. Ebenso ist in Bezug auf die Leistungen nach SGB XII ein Anstieg der Aufwendungen zu verzeichnen, der insbesondere auf die Fallzahlsteigerung in der Hilfe zur Pflege, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (jeweils um ca. 1,3 Millionen Euro) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (um ca. 1,2 Millionen Euro) zurückzuführen ist. Die Steigerung der Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist durch den Anstieg der Zuweisung von Flüchtlingen nach Leipzig begründet. Diese ist Folge des verstärkten Zustroms von Flüchtlingen nach Deutschland. In diesen Kosten sind die Aufwendungen für Unterbringung und Versorgung enthalten. 2.2 Sozialpolitische Aufgabenfelder des Sozialamtes nach den Aufwendungen 2011 bis 2013 (in Mio. Euro) Leistungen für Asylbewerber 7 6 12 60 55 52 Leistungen nach dem SGB XII 2013 2012 63 63 61 Umlage Kommunaler Sozialverband 2011 156 153 164 Grundsicherung nach dem SGB II* 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 Aufwendungen ohne Abzug Erträge; *Grundsicherung nach SGB II ohne Leistungen für Bildung und Teilhabe 9 3. Leistungen des Sozialamtes 3.1 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Anhang A 1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem SGB XII ist eine bedarfsorientierte soziale Sicherungsleistung für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und keinen Anspruch auf weitere Leistungen des SGB XII aufgrund von Alter (über 65 Jahre) oder dauerhafter Erwerbsminderung haben. Ziel der HLU ist es, den Lebensunterhalt einschließlich der Wohnraumversorgung sowie Ansprüche auf Kranken- und Pflegeversicherung zu sichern und die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Die HLU überbrückt oftmals die Zeit zwischen verschiedenen Leistungen, z. B. bis zur Herstellung der Erwerbsfähigkeit und nachfolgendem Bezug von Leistungen des SGB II oder dem Übergang in die Altersrente. 2013 stieg die Fallzahl gegenüber dem Vorjahr um 10 %. Der Anteil der Frauen betrug wie in den vergangenen Jahren die Hälfte (ca. 48 %). Einen deutlichen Anstieg verzeichnete die Gruppe der 15- unter 65-Jährigen (+7 %). Dies betrifft vorwiegend Personen, die eine vorübergehende Erwerbsminderung aufweisen, u.a. aufgrund von nicht dauerhaften psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen. Daneben stieg der Anteil derjenigen, die vor Erreichen der Regel-Altersgrenze (65 Jahre) Vorruhestandsregelungen in Anspruch nehmen. Der Anteil der unter 15 Jährigen - vorwiegend Kinder, die außerhalb ihrer Familie bei Angehörigen wohnen, zumeist den Großeltern - hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Ca. ein Viertel aller Personen erhält diese Leistung in stationären Einrichtungen. Personen und Aufwendungen Hilfe zum Lebensunterhalt 2011 bis 2013 2011 Personen 2012 2013 996 1.048 1.152 473 502 564 96 99 105 221 207 207 - 15 bis unter 65 Jahre 560 618 660 - 65 Jahre und älter 215 223 285 - außerhalb von Einrichtungen 763 810 855 - in Einrichtungen 233 238 297 3.515 4.046 4.593 - davon weiblich - Ausländer - unter 15 Jahre Aufwendungen in 1.000 Euro 10 3.2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Anhang A 2) Die Grundsicherung im Alter können Personen erhalten, die über 65 Jahre alt sind bzw. erhalten Leistungen für Erwerbsgeminderte zwischen 18- und 65-Jährige. Die Grundsicherung übernimmt die Sicherung des Lebensunterhaltes, die Kosten der Unterkunft sowie anerkannte Mehrbedarfe und Krankenkassenbeiträge. Personen und Aufwendungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 2011 bis 2013 2011 Personen, davon 2012 2013 3.325 3.691 3.818 - 18 bis 65 Jahre (erwerbsgemindert) 1.095 1.215 1.279 - über 65 Jahre (Grundsicherung im Alter) 2.230 2.476 2.539 - außerhalb von Einrichtungen 3.132 3.505 3.606 193 186 212 1.814 2.008 2.034 795 872 931 16.769 18.146 19.310 - in Einrichtungen - weiblich - Ausländer Aufwendungen in 1.000 Euro Die Fallzahl erhöhte sich 2013 gegenüber dem Vorjahr um 3,4 % auf 3.818 Personen. Neben dem demografisch bedingten Wachstum der Gruppe älterer Menschen sind für den Anstieg der Ausgaben 2013 die gesetzlich erhöhten Regelsätze sowie die gestiegenen Kosten der Unterkunft ursächlich. Diese Faktoren sind durch das Sozialamt nicht steuerbar. Wesentlicher Einflussfaktor bezüglich der Höhe der Renteneinkünfte sind die in der Zeit der Erwerbsfähigkeit erworbenen Rentenansprüche. In Leipzig beziehen zunehmend Personen Grundsicherung im Alter, die aufgrund unterbrochener Erwerbsbiografien sowie der Höhe der erzielten Einkommen zu wenig Rentenansprüche erworben haben, um dauerhaft ihren Lebensunterhalt absichern zu können. Die Grundsicherung im Alter wird zunehmend Bedeutung für die Personen gewinnen, die dauerhaft auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II angewiesen waren. Der Anteil der Personen, die nach einem Leistungsbezug aus dem SGB II in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wechseln, steigt jährlich. 3.3 Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII (Anhang A 3) Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen sowie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, deren Krankenhilfeleistungen jedoch durch die Kassen vorfinanziert und dann durch die Sozialhilfe erstattet werden oder 11 deren Krankenkassenbeiträge in angemessener Höhe durch den Sozialhilfeträger übernommen werden, wenn eine entsprechende Hilfebedürftigkeit besteht bzw. in Ausnahmefällen eine direkte Leistungsgewährung durch das Sozialamt erhalten. Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen geht der durch das Sozialamt vor. Voraussetzung für diese Kostenübernahme ist, dass die Person mindestens einen Monat im Hilfebezug war. Der Großteil der Bürger/-innen in Deutschland ist durch die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert. Neufälle im Sozialamt wird es noch für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geben, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind. Aufwendungen für Hilfen zur Gesundheit 2011 bis 2013 2011 Aufwendungen in 1.000 Euro* 4.925 2012 4.302 2013 4.312 * Schwankungen der Ausgabenhöhe sind im Wesentlichen durch Abrechnungsmodalitäten der Krankenkassen bedingt. 3.4 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII (Anhang A 4) Im Freistaat Sachsen ist für die Leistungen der Eingliederungshilfe der unter 18- und über 65-jährigen Menschen der örtliche Sozialhilfeträger (Sozialamt Leipzig) zuständig. Für 18- bis unter 65-Jährige ist der überörtliche Sozialhilfeträger Kommunaler Sozialverband (KSV) Sachsen zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten sind die Mitarbeiter/-innen des Fachbereiches Eingliederungshilfe Ansprechpartner zu allen Fragen der sozialen Rehabilitation behinderter bzw. von Behinderung bedrohter Menschen in der Stadt Leipzig. Neben der Gewährung der Leistung wird umfassend zu den folgenden Leistungen nach dem SGB IX und XII beraten: Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne niedrigschwelliger Angebote oder geeigneter ambulanter, teilstationärer bzw. stationärer Dienste Beratung und Versorgung mit Hilfsmitteln und/bzw. notwendigen Gebrauchsgegenständen, ohne die infolge der Behinderung die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wesentlich beeinträchtigt wäre Unterstützung und Versorgung bei der Auswahl geeigneter Hilfen zur Realisierung einer angemessenen Schul-, Berufsaus- bzw. Weiterbildung Beratung und Unterstützung bei der Beantragung heilpädagogischer Fördermaßnahmen für Kinder im Vorschulalter Unterstützung bei der Vermittlung von Pflegefamilien für behinderte Kinder und Jugendliche bzw. geeignete Wohnformen Bearbeitung von Anträgen zur Ferienbetreuung in der unterrichtsfreien Zeit für Schüler/innen der Förderschule für geistig Behinderte Beratung zum Persönlichen Budget und Vereinbarung entsprechender Leistungen Beratung zu Wohnungsanpassungsmaßnahmen in Bezug auf Barrierefreiheit sowie den dafür zur Verfügung stehenden Leistungen unterschiedlicher Träger und Beratung in Bezug auf das ambulant betreute Wohnen und Wohnen in stationären Einrichtungen für Personen über 65 Jahre. 12 Personen und Aufwendungen in der Eingliederungshilfe 2011 bis 2013 2011 Personen, davon 2012 2013 2.517 2.638 2.747 1.315 1.354 1.447 - 7 bis unter 18 Jahre 857 898 956 - 18 bis unter 65 Jahre 152 182 102 - 65 Jahre und älter 193 204 242 1.615 1.692 1.709 - außerhalb und in Einrichtungen 195 224 307 - außerhalb von Einrichtungen 707 722 731 15.026 15.414 16.784 - 0 bis unter 7 Jahre - in Einrichtungen Aufwendungen in 1.000 Euro 2013 bezogen gegenüber dem Vorjahr 109 Personen mehr Leistungen der Eingliederungshilfe und die Ausgaben stiegen um mehr als 1 Million Euro. Insbesondere betraf das Leistungen für die Frühförderung, die Integration für Kinder in eine Kindertagesstätte, Schulassistenzen, die heilpädagogischen Hortbetreuung und das ambulant betreute Wohnen für über 65-Jährige. 3.5 Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Anhang A 5) Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche bzw. ambulante Pflege, teilstationäre und stationäre Pflege sowie Hilfsmittel. Ziel ist die finanzielle Sicherstellung der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung pflegebedürftiger Menschen in der häuslichen Umgebung (Pflegegeld, Kosten für ambulante Pflegedienste oder private Pflegekräfte), soweit eigene Mittel oder vorrangige Leistungen anderer Träger, insbesondere der Pflegeversicherung (SGB XI) hierfür nicht ausreichen. Die Gesamtausgaben stiegen 2013 gegenüber dem Vorjahr um rund 1,3 Millionen Euro, wobei die Ausgaben für die ambulante Hilfe zur Pflege am deutlichsten stiegen. Ca. zwei Drittel der Empfänger/-innen von Hilfe zur Pflege ist weiblich. Personen mit Hilfe zur Pflege 2011 bis 2013 2011 Personen, davon 2012 2013 2.411 2.646 2.740 1.625 1.727 1.798 439 489 545 - über 65 Jahre 2.017 2.193 2.243 - ambulant 1.305 1.499 1.603 - stationär 1.106 1.147 1.138 9.923 11.901 13.205 - weiblich - Ausländer Ausgaben in 1.000 Euro Die steigenden Fallzahlen in der ambulanten Hilfe zur Pflege werden maßgeblich durch den demografischen Wandel, die Einkommenssituation älterer Menschen, die Veränderung der Familienbeziehungen, welche zu einer zunehmenden Professionalisierung der Pflegearrangements führen, sowie die 13 steigende Zahl von Demenzkranken mit einem speziellen Betreuungsbedarf beeinflusst. Der überwiegende Teil der Leistungsbezieher in der Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich erhält sog. Pflegesachleistungen, d.h. die Pflege wird durch professionelle Dienste geleistet. Der Anteil der Pflege durch Angehörige/Verwandte, die das Pflegegeld in Anspruch nehmen, ist rückläufig. Personen mit Hilfe zur Pflege (HzP) ambulant und stationär 2011 bis 2013 3.000 2.500 2.411 2.000 n e n o sr 1.500 e P 1.000 2.740 2.646 1.106 1.603 1.499 1.305 1.147 1.138 2012 2013 500 0 2011 Jahr gesamt 3.6 stationär ambulant Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsybLG) (Anhang B) In Leipzig lebende Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind und in Ausnahmefällen auch Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Innerhalb der Leistungen nach dem AsylbLG wird abhängig von der Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Personen in Deutschland zwischen einer Leistungsgewährung analog SGB XII (Leistungsempfänger nach § 3 AsylbLG) und Leistungsempfängern mit gekürzten Leistungen (ehemals „Taschengeldzahlungen“ nach § 2 AsylbLG) unterschieden. Die Leistungshöhe nach § 2 AsylbLG wurde aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes im Juli 2012 deutlich gegenüber der bis dahin geltenden Höhe der Leistung angehoben. Nach 2012 waren auch im Jahr 2013 deutlich steigende Antragszahlen auf Asyl in Deutschland insgesamt und damit auch in Leipzig zu verzeichnen. Neben den jährlich steigenden Neuzuweisungen dauern auch die laufenden Verfahren bis zur Entscheidung des Asylantrages für die einzelnen Antragsteller länger bzw. erfolgt aufgrund der politischen Situation in den Herkunftsländern die Erteilung von befristeten Aufenthaltstiteln, die einen weiteren Leistungsbezug nach AsylbLG bedingen (u. a. humanitäre Aufenthaltsgründe). Während dieser Zeit ist eine Unterbringung in der aufnehmenden Kommune erforderlich. Im Jahr 2013 erfolgte die Neuzuweisung von 650 Asylbewerbern nach Leipzig (2012: 402 Personen, 2011: 285 Personen). Ebenso erhöhte sich die Zahl anerkannter Flüchtlinge, deren Ausreise aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht möglich ist. 14 Insgesamt erhöhte sich 2013 die Zahl der Leistungsempfänger/-innen nach dem AsylbLG in der Stadt Leipzig gegenüber dem Vorjahr um 24 % bzw. um 304 auf 1.562 Personen. Personen mit Leistungen nach dem AsylbLG und Entwicklung der Ausgaben 2011 bis 2013 2011 Personen Ausgaben in 1.000 Euro 2012 2013 912 1.258 1.562 5.997 7.240 12.119 Im Sommer 2012 erfolgte der Beschluss zum neuen Unterbringungskonzept für Asylsuchende und Geduldete in der Stadt Leipzig, das u. a. neben neuen Standards auch neue Standorte für Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende beinhaltete. Im November 2013 erfolgte die Fortschreibung dieses Konzeptes aufgrund der veränderten Unterbringungsbedarfe und der fachlichen Weiterentwicklung. Entsprechend der geltenden Rahmenbedingungen werden neben gemeinschaftlichem Wohnen die Möglichkeiten des dezentralen Wohnens für Asylbewerber ausgeweitet. Zum Jahresende 2013 lebten ca. 50 % der Personen mit Leistungen nach dem AsylbLG außerhalb zentraler Unterbringung in eigenem Wohnraum. Die durchschnittliche Familiengröße pro Fall lag 2013 wie in den Vorjahren bei ca. 1,6 Personen. 3.7 Leistungen nach dem Betreuungsbehördengesetz (BetrBG) (Anhang C) Die Betreuungsbehörde ist zuständig für alle Themen rund um die rechtliche Betreuung. Im Betreuungsbehördengesetz (BetrBG) findet sich die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde. Zu den wesentlichen Aufgaben zählen: Unterstützung des Betreuungsgerichts u.a. durch Feststellung des Sachverhalts (obligatorischer Sozialbericht), Verfahrensbeteiligung (Beschwerderecht) und Umsetzung von Zwangsmaßnahmen (Vorführungen und Unterbringungen) Sicherung eines ausreichenden Angebots zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben Beratung und Unterstützung rechtlicher Betreuer/-innen und Bevollmächtigter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Aufklärung und Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen Gewinnung geeigneter ehrenamtlicher Betreuer/-innen für eine Betreuungsübernahme Netzwerkarbeit (Steuerung, Koordination und Qualitätsentwicklung im Betreuungswesen). Eine rechtliche Betreuung wird mitunter notwendig, wenn erwachsene Menschen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkung wichtige Entscheidungen oder Geschäfte nicht mehr alleine tätigen können. Für die rechtlichen Angelegenheiten - und nur für die -, die sie ganz 15 oder teilweise nicht mehr eigenverantwortlich regeln können, bekommen die Betroffenen Betreuer als gesetzlichen Vertreter. Die rechtliche Betreuung soll das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten so wenig wie möglich einschränken. Ziel des Betreuungsrechts ist es vor allem, dem betreuten Menschen ein selbstbestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte zu ermöglichen. Die Vorstellungen und Wünsche der Betroffenen stehen bei allen Entscheidungen im Mittelpunkt, soweit es dem Wohl der Betreuten entspricht. Bei den betroffenen Personen handelt es sich überwiegend um ältere Menschen, häufig mit einer dementiellen Erkrankung, aber auch um Menschen mit einer geistigen Behinderung, Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder junge Erwachsene mit einer Entwicklungsverzögerung. Ausgewählten Fallzahlen 2011 bis 2013 2011 Erstverfahren 2012 2013 2.434 2.338 2.134* Wiederholungsverfahren 720 921 892 Allg. Beratung 236 172 363 536 354 371 550 460 465 Beratung zu Vorsorgevollmachten und Betruungsverfügungen Beglaubigungen Quelle: Datenerhebung der örtlichen Betreuungsbehörden * Zugerechnet werden müssen 684 schwebende Verfahren, zu denen während der Erstellung des Geschäftsberichtes 2013 noch keine keine Beschlussfassung vom Betreuungsgericht vorlag. Die Öffentlichkeitsarbeit insbesondere zu gesetzlichen Änderungen des Betreuungsrechts (Vorsorgemöglichkeiten, Patientenverfügung u. a.) wurde in den vergangenen Jahren intensiviert: 2011: 17 Veranstaltungen für 351 Teilnehmer/-innen 2012: 26 Veranstaltungen für 442 Teilnehmer/-innen 2011: 33 Veranstaltungen für 543 Teilnehmer/-innen. Der Fachaustausch in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten mit Berufsbetreuern, Richtern und Rechtspflegern wird regelmäßig fortgeführt, u.a. zu Themen: Verbesserung der Netzwerkarbeit bei Betroffenen im Krankenhaus Handlungsempfehlung nach Novellierung des § 1906 BGB zur Zwangsbehandlung psychisch Kranker rechtliche Betreuung in Familien mit Kindern schaft/Pflegschaft für Minderjährige Vertretung Betreuter in Strafrechtsangelegenheiten. 16 in Abgrenzung zur Amtsvormund- 3.8 Wohngeld (Anhang D) Die Entwicklung der Zahl der Haushalte bzw. Personen, die Wohngeld erhalten, ist weiterhin rückläufig. Dies ist vor allem dadurch begründet, dass das Wohngeld seit dem Jahr 2009 nicht mehr an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst wurde. Aufgrund der stetigen Erhöhung der Regelsätze der Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII ist das Wohngeld häufig geringer als die Kosten der Unterkunft nach dem SGB II bzw. SGB XII. Erwerbstätige haben aufgrund des gestiegenen Lohnniveaus häufig ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld mehr bzw. sind die aufstockenden Leistungen nach dem SGB II höher und damit attraktiver als das Wohngeld. Ebenso ist die Zahl der Rentner/-innen, welche Wohngeld erhalten, rückläufig, da aufgrund der Rentenanpassungen in den vergangenen Jahren die gezahlte Rente die Einkommensgrenzen des Wohngeldrechts häufig überschreitet. Entwicklung Wohngeld 2011 und 2012 nach verschiedenen Kriterien 2011 Haushalte insgesamt* 2012 11.416 10.353 2.835 2.509 2.459 2.108 - davon Selbstständige 376 401 - Arbeitslose 610 586 7.971 7.258 - davon Rentner/-innen, Pensionäre 5.822 5.363 - davon Studenten/Sonstige 2.149 1.895 98 98 Erwerbstätige - davon Arbeitnehmer/- innen, Arbeiter/-innen, Beamte Nichterwerbstätige Ø mtl. Wohngeld/Haushalt in Euro * (Daten für 2013 lagen 07/2014 noch nicht vor) 3.9 Soziale Wohnhilfen Hilfe für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen Wohnungslosigkeit droht, wenn die monatliche Miete nicht regelmäßig oder unvollständig gezahlt wird. Zur Abwendung eines drohenden Räumungsurteils kann das Sozialamt bedürftigen Haushalten eine einmalige finanzielle Hilfe als Darlehen gewähren. Darüber hinaus erhalten Personen, denen der Verlust ihrer Wohnung droht, bei Bedarf persönliche Hilfe. Sofern die von einer Räumungsklage oder einer Zwangsräumung betroffenen Haushalte sich nicht selbst helfen konnten und auch das Unterstützungsangebot des Sozialamtes nicht in Anspruch genommen haben, wird am Räumungstag eine vorläufige Unterbringung erforderlich. Für alleinstehende Personen stehen hierfür die Übernachtungshäuser für Männer und Frauen zur Verfügung. Mehrpersonenhaushalte werden vorübergehend in Wohnungen untergebracht, welche durch das Sozialamt vorgehalten werden. Für diesen Zweck stehen ca. 70 sogenannte Gewährleistungswohnungen zur Verfügung. 17 Mitteilungen zu Räumungsklagen und Zwangsräumungen 2011 bis 2013 2011 Räumungsklagen – Mitteilungen des Amtsgerichtes Zwangsräumungen – Mitteilungen der Gerichtsvollzieher 2012 2013 1.210 1.306 1.300 897 876 896 Die Notunterbringung von wohnungslosen Personen ist eine Pflichtaufgabe der Stadt Leipzig. Sie erfolgt zum Schutz der Gesundheit und des Lebens wohnungsloser Bürger/-innen sowie zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ende 2013 waren 113 Personen auf Grund von Wohnungslosigkeit in Gewährleistungswohnungen des Sozialamtes untergebracht. Im Übernachtungshaus für wohnungslose Männer stieg die Zahl der Männer mit Suchterkrankungen. Von insgesamt 389 Personen, welche 2013 im Übernachtungshaus Obdach, Unterkunft und persönliche Hilfen erhielten, konnten 70 suchtkranke bzw. missbräuchlich konsumierende Männer in entsprechende Hilfsangebote vermittelt werden. Ein signifikanter Anstieg musste im Bereich der wohnungslosen Männer mit psychischen Erkrankungen registriert werden. 2013 sprachen insgesamt 97 wohnungslose Personen mit psychischen Erkrankungen in der Gemeinschaftsunterkunft vor und somit 54 mehr als im Vorjahr. Der im September 2013 durchgeführte Tag der offenen Tür im Übernachtungshaus für wohnungslose Männer wurde von den Feierlichkeiten zum 20-jährigen Bestehen der Einrichtung geprägt. Für wohnungslose Menschen, die persönliche Hilfen benötigen und annehmen können, eröffnet der Aufenthalt in einem Übernachtungshaus auch neue, tragfähige Perspektiven für einen Neustart zur Beendigung der Wohnungslosigkeit und gesellschaftlichen (Re-)Integration. Aufsteller für den Tag der offenen Tür des Übernachtungshauses für wohnungslose Männer am 16.09.2013 (Foto: Sozialamt) Sozialarbeiter/-innendes Sozialdienstes Wohnungsnotfallhilfe beraten und unterstützen alle Personen, denen aufgrund von sozialen Schwierigkeiten Wohnungslosigkeit droht, sowie bei eingetretener Wohnungslosigkeit. Durch den Sozialdienst werden fallbezogene Hilfemaßnahmen des ambulant betreuten Wohnens vermittelt, leistungserbringende freie Träger fachlich unterstützt und in schwierigen und dringlichen Einzelfällen die Zusammenarbeit verschiedener Dienste und Stellen koordiniert. Verschiedene Vereine und Verbände engagieren sich seit vielen Jahren in der Wohnungslosenhilfe. Freie Träger erbringen u. a. Leistungen in ambulant betreuten Wohnformen, unterhalten nied- rigschwellige Tagesaufenthalte für wohnungslose Menschen, betreiben im Auftrag der Stadt Leipzig das Übernachtungshaus für wohnungslose Frauen und die Übernachtungsstelle für obdachlose drogenabhängige Personen. 18 Wohnberechtigungsscheine (Anhang E) Basierend auf den Bestimmungen des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes, des Wohnraumförderungsgesetzes und des Mietwohnungsbauprogramms des Freistaates Sachsen werden von der Stadt vier verschiedene Wohnberechtigungsscheine (WBS) erteilt. Sie unterscheiden sich durch bestimmte Einkommensgrenzen, legen den Flächenanspruch und die Dringlichkeit des jeweiligen Wohnungsproblems fest und bilden die Voraussetzung für den Einzug in eine belegungsgebundene Wohnung. Beantragte Wohnberechtigungsscheine (WBS) 2011 bis 2013 2011 Neubeantragung WBS 2012 2013 639 530 556 - davon Singlehaushalte 411 337 445 - davon Rentnerhaushalte 72 59 64 Single mit Kind 73 59 68 Familien 17 23 24 Ehepaare 48 37 33 Lebensgemeinschaften 95 74 53 Auf Unterstützung bei der Wohnungssuche angewiesene Haushalte erhalten eine problemorientierte und umfassende Beratung, werden zu speziellen Wohnungsangeboten informiert oder direkt an Vermieter mit der Bitte zur Wohnraumbereitstellung vermittelt. 2011 schwerbeschädigte Personen obdachlose oder von Obdachlosigkeit 2012 2013 61 44 58 129 166 204 376 343 383 bedrohte Haushalte Haushalte mit SGB II oder SGB XIILeistungsbezug Wohnungsbelegungsrechte (Anhang E) Die soziale Wohnraumversorgung wird durch die Inanspruchnahme vertraglicher Belegungsrechte abgesichert. Aktive Belegungsbindungen über das Sächsische Belegungsrechtsgesetz bestehen vornehmlich im Bestand der städtischen Wohnungsgesellschaft LWB mit ca. 36.000 Wohnungen. Innerhalb des Bestandes der LWB wird entsprechend einer Zusatzvereinbarung nur bei notwendigem Vermittlungsbedarf mit WBS gearbeitet, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Ergänzend dazu werden genossenschaftliche und private Wohnungsangebote zu Unterbringung einkommensschwacher Haushalten einbezogen. 19 Entwicklung Wohnbelegungsrechte und Mietpreisbindung 2011 bis 2013 nach Wohneinheiten 2011 Mietwohnungsbauprogramm Teil C Städtebauförderung der Stadt Leipzig Investitionsvereinbarung mit der LWB Mietwohnungsbauprogramm Erlass 2000 Belegungsrechte über das Stadtplanungsamt Belegungsrechte über das Grundstücksverkehrsamt Vereinbarungen aus Eingemeindungen Mietpreisbindung entsprechend Förderung Teil B II 2.917 2012 1.636 2013 997 - - - 851 - - 127 127 127 17 10 2 - - 181 181 40 40 18 202 50 Mietspiegel Seit Einführung des Vergleichsmietensystems für die neuen Bundesländer im Jahr 1998 erstellt die Stadt entsprechend § 558 c Bürgerliches Gesetzbuch alle zwei Jahre einen Mietspiegel. Der Mietspiegel dient allen am Wohnungsmarkt beteiligten Akteuren als Orientierungsmittel und im Rahmen der sozialen Daseinsfürsorge als Verständigungsgrundlage zwischen Mieter und Vermieter im Mieterhöhungsverfahren. In Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Mietspiegel wurde der aktuell gültige Mietspiegel Mitte 2012 veröffentlicht. 2013 fanden die Abstimmungen und Vorbereitungsarbeiten für die Erstellung des Folgemietspiegels im Jahr 2014 statt. Fachaufsicht für die Kosten der Unterkunft Der Bereich Fachaufsicht für die Kosten der Unterkunft ist die Stabsstelle für alle Themen der Unterkunftskosten von Leistungsberechtigten im Rahmen des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt). Kernaufgaben sind die Vorbereitung und Erstellung der städtischen Richtlinie für die Unterkunftskosten, die durch das Jobcenter und das Sozialamt anzuwenden ist, Fachaufsicht und Controlling des Vollzuges sowie die Erstellung der Leipziger Betriebskostenbroschüre. Im Jahr 2013 wurden die Angemessenheitswerte für die Mietkosten (Grundmiete, kalte Betriebskosten sowie Heiz- und Warmwasserkosten) überprüft und eine umfassende Untersuchung des Leipziger Wohnungsmarktes zu Angebotsmengen und -preisen durchgeführt. Das sogenannte „Schlüssige Konzept“, die Untersuchung der Angebotsmieten und die überarbeitete Richtlinie für die Unterkunftskosten, sind im Internet unter www.leipzig.de veröffentlicht. Nach Veröffentlichung der Betriebskostenbroschüre 2012 wurde die Arbeit für eine Neuauflage im Herbst 2013 aufgenommen. In Kooperation von Sozialamt, Vertretern wirtschaft und des Mietervereins Leipzig werden die Daten aktualisiert. 20 der Leipziger Wohnungs- 3.10 Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Anhang F) Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises Für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Voraussetzung. Abhängig vom Grad der Behinderung und dem zuerkannten Merkzeichen können behinderte Menschen unter anderem folgende Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen: einen besonderen Kündigungsschutz sowie Zusatzurlaub Hilfe im Arbeitsleben sowie bevorzugte Einstellung als Arbeitnehmer/-in die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente Vorteile bei der Festsetzung der Lohn-, Einkommens- und Vermögenssteuer vorzeitige Inanspruchnahme der Bahncard für Senioren Vergünstigungen im kommunalen Bereich, wie günstigere Eintrittspreise für verschiedene Veranstaltungen und Einrichtungen und bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach SGB IX Die Zahl der schwerbehinderten Menschen (SGB IX) mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis stieg 2013 gegenüber dem Vorjahr um ca. 1.600 Personen. 2011 Personen mit gültigem Schwerbehindertenausweis 42.760 2012 44.109 2013 45.721 Quelle: KSV Sachsen Die Anzahl der Anträge auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sank im Vergleich zum Vorjahr um 10 %. 2011 Anträge SGB IX 10.535 2012 10.823 2013 9.746 Die Erstanträge sanken und die Neufeststellungen stiegen geringfügig. 2011 2012 2013 Erstantrag SGB IX 4.597 4.485 4.177 Neufeststellung SGB IX 5.166 5.170 5.229 21 Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz Die Leistungen nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz dienen dem Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen. Blinde erhalten ein Blindengeld in Höhe von monatlich 333 Euro. Der monatlich zu zahlende Nachteilsausgleich (NTA) für hochgradig Sehschwache beträgt 52 Euro, für Gehörlose 103 Euro und für schwerstbehinderte Kinder 77 Euro. Die Leistungen werden unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Beim Bezug bestimmter anderer Sozialleistungen kann der Anspruch ganz oder teilweise wegfallen. Personen mit Landesblindengeld sowie Nachteilsausgleichen (NTA) 2011 bis 2013 2011 2012 2013 Landesblindengeld 980 958 922 NTA für hochgradig Sehschwache 676 656 650 NTA für Gehörlose 528 522 517 NTA für Schwerstbehinderte 212 218 224 Erstanträge und Neufeststellungen Landesblindengeld 2011 2012 2013 Erstantrag LBlindG 303 353 256 Neufeststellung LBlindG 642 842 611 3.11 Versicherungsamtsangelegenheiten Gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB IV erteilt der Bereich Versicherungsamtsangelegenheiten in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft und nimmt Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegen. Dies betrifft die gesetzliche Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung. In § 93 SGB IV ist bestimmt, dass der Bereich Versicherungsamtsangelegenheiten die Aufgaben als „eigene Aufgabe“ durchführt. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 93 Abs. 3 SGB IV geregelt, d.h. es besteht für die Leistungsberechtigten, die in Leipzig ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Beschäftigungs- oder Tätigkeitsort haben, ein Rechtsanspruch auf die Auskünfte. 2011 2012 2013 Aufnahmen von Anträgen auf Rente, Kontenklärung, Überführung von Zusatzversorgungs- 1.069 869 618 470 450 557 anwartschaften bearbeitete Anfragen von Versicherungsträgern, Behörden und Bürger/-innen 22 3.12 Schuldnerberatung (Anhang G) In Leipzig wird die Schuldnerberatung von verschiedenen Trägern auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen der Stadt Leipzig und den Schuldnerberatungsstellen erbracht. Die Träger haben sich zur qualifizierten Beratung und Unterstützung von ver- und überschuldeten Familien und Einzelpersonen mit Wohnsitz in Leipzig, die zur Bewältigung ihrer Schuldenprobleme und der damit verbundenen Notlagen eine Hilfestellung benötigen, verpflichtet. Das Leistungsspektrum umfasst die Beratung bei akuten wirtschaftlichen und psycho- sozialen Problemen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, Beratung und aktive Unterstützung bei Schuldnerschutzmaßnahmen, Erfassung der wirtschaftlichen Situation mit Ermittlung der Verbindlichkeiten nach Art und Höhe und Beratung zu entsprechenden Regulierungsmöglichkeiten, Lebenspraktische Unterstützung und Anleitung zur wirtschaftlichen Haushaltsführung mit Ermittlung von Einsparmöglichkeiten, Vermittlung Rechtsberatung/-vertretung mit Unterstützung bei der Beantragung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe, Durchführung außergerichtlicher Schuldenregulierung. Ziele der Schuldnerberatung sind Entschuldung, möglichst durch außergerichtliche Schuldenregulierung und unter Vermeidung von Insolvenz, Einleitung eines Insolvenzverfahrens, wenn dieses nicht vermeidbar ist, Stabilisierung der psychosozialen Situation, Sicherung des Arbeitsplatzes durch Vermeidung von Lohn- und Gehaltspfändungen, Beseitigung des Vermittlungshemmnisses „Überschuldung“ – SGB II – und damit Schaffung der Voraussetzung zur Integration in Arbeit von Personen, bei denen die Überschuldung das primäre Vermittlungshemmnis ist, Verhinderung von Obdachlosigkeit, Herbeiführen einer Lösung zwischen Gläubiger und Schuldner, Verringerung der Zahl der Zugänge zur Schuldnerberatung durch Aufklärung von Risikogruppen (Prävention), Vermeidung von erneuter Verschuldung durch Haushaltberatung und Unterstützung. 23 Finanzierung der Schuldnerberatung im Rahmen des § 11 Abs. 5 SGB XII und § 16a SGB II 2011 Anzahl allgemeine soziale Beratung Kommunaler Mitteleinsatz gesamt in 1.000 Euro 2012 2013 2.350 628 2.110 489 492 136 343 146 davon nach SGB II in 1.000 Euro davon nach SGB XII in 1.000 Euro 2.478 550 356 194 Zum 1. Juli 2010 traten neue Regelungen zum Kontopfändungsschutz in Kraft und ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto, wurde eingeführt (ausführlich vgl. Anhang G). Dadurch kam es zu einem leichten Anstieg der Grundberatungsstunden gegenüber diesen Beratungen in 2012. Zwischenzeitlich wird die P-Konto-Bescheinigung Leipzig/Volksbank/Deutsche Bank) jährlich von abgefordert, den was zu Banken dieser (vor allem Erhöhung der Sparkasse Grundbera- tungsstunden führte. 3.13 Förderung von Vereinen und Verbänden Auf der Grundlage der Förderrichtlinie der Stadt Leipzig sowie der Fachförderrichtlinie des Sozialamtes werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel Zuschüsse an freie Träger und Selbsthilfegruppen gewährt. Die Förderung ist im Wesentlichen auf folgende Zielgruppen gerichtet Senioren Menschen mit Behinderungen Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten Suchtkranke und Suchtgefährdete Menschen mit Migrationshintergrund. Förderung Vereine und Verbände nach Zielgruppen 2011 bis 2013 (Sozialamt) 1.200.000 € 1.000.000 € 800.000 € 600.000 € 400.000 € 200.000 € 0€ € 1 9 .6 0 5 6 € 6 2 .3 5 6 6 ef il h n et l A € 0 6 2 . 6 0 0 . 1 € 3 3 .2 3 2 4 € 5 1 .4 2 1 4 ts n ei d r h af n et r e d in h e B € 9 1 .8 9 5 6 € 6 4 .8 5 9 3 € 3 5 .8 7 3 6 € 8 6 .4 4 2 5 ef il h n et r e d in h e B 2011 € 8 8 .2 9 7 3 € 7 6 .5 9 9 3 g n u u er te B el ai z o S 2012 24 € 0 1 .8 2 7 4 ly s A d n u r e d n äl s u A 2013 € 0 0 .0 9 2 6 € 5 4 .0 0 8 6 € 5 7 7. 3 0 7 . B .z ( zt as d n u r G ,r es u ä h n e u ar F r u t n eg a n eg ill i iw er F € 5 4 .6 6 7 3 € 5 4 6. 4 8 / ef il h n es o ls g n u n h o W € 0 6 3. 6 8 ff er ts eg aT .l c n i Im Jahr 2013 wurden insgesamt 146 Anträge mit einem Volumen von 3,2 Millionen Euro bewilligt. Der Rückgang bei der Förderung der Wohnungslosenhilfe ab 2012 ergab sich durch den Abschluss von Verträgen nach SGB XII mit den Trägern der Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, so dass die Finanzierung nicht mehr aus den Mitteln für die Förderung der Vereine und Verbände erfolgte. Der höchste Anteil entfiel auf den Bereich der Altenhilfe (31%), wobei hier durch die Umsetzung des „Förderprogramms zur Neuausrichtung der offenen Seniorenarbeit” in 2013, welches 2012 durch den Stadtrat beschlossen wurde, zusätzliche Mittel für diesen Bereich zur Verfügung standen (ausführlich vgl. folgender Abschnitt). Eine Einrichtung, die bis dahin durch die Behindertenhilfe gefördert wurde, wird seitdem im Rahmen der offenen Altenhilfe gefördert. 3.14 Offene Seniorenarbeit Die Grundlage für die Förderung der offenen Seniorenarbeit ist die Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig sowie § 71 SGB XII (Altenhilfe). Durch diese Hilfen werden Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, verhütet, überwunden oder gemildert und den älteren Bürger/-innen die Möglichkeit geboten, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Die Angebote der offenen Seniorenarbeit dienen vorrangig der Unterstützung älterer Menschen in der eigenen Wohnung bzw. häuslichen Umgebung. Sie fördern eine möglichst langfristige selbständige und eigenverantwortliche Lebensweise. Aufbau von 10 Seniorenbüros im Jahr 2013 Im Rahmen des „Förderprogramms der Stadt Leipzig zur Neuausrichtung der offenen Seniorenarbeit“ wurden im Jahr 2013 Seniorenbüros mit Begegnungsstätten in allen zehn Stadtbezirken etabliert (Stadtratsbeschluss vom 22. November 2012; RBV-1433/12). Die Seniorenbüros halten ein kostenloses und qualifiziertes Beratungs- und Informationsangebot zu allen Themen des Älterwerdens bereit. Gleichzeitig sind die Seniorenbüros offene Treffpunkte mit zahlreichen Angeboten der Geselligkeit, Unterhaltung, Bildung, Kultur und bürgerschaftlichen Engagements. Für Seniorinnen und Senioren, deren Angehörige, ältere Menschen mit Behinderungen sowie alle Akteure in den Stadtteilen haben die Seniorenbüros regelmäßig an fünf Tagen in der Woche geöffnet. Als Anlaufstelle im Stadtbezirk übernehmen sie eine Vernetzungsfunktion. Träger der offenen Seniorenarbeit oder Vereine und Stadtteilinitiativen stellen hier ihre Angebote im jeweiligen Stadtbezirk vor. Partner beim Aufbau des Netzwerkes sind Begegnungsstätten, Bürgervereine, Kleingartenvereine, Kirchgemeinden, Pflegeeinrichtungen und -dienste, Sportvereine und soziokulturelle Zentren sowie auch Träger offener Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen generationsübergreifender Angebote. Die Seniorenbüros sollen außerdem als Ansprechpartner für Bildungseinrichtungen dienen und Möglichkeiten für Projekte und ehrenamtliches Engagement aufzeigen. Jährlich wird pro Stadtbezirk ein innovatives Projekt der Seniorenarbeit oder eine innovative Idee mit 1.000 Euro pro Stadtbezirk gefördert. Dies können beispielsweise Projekte von Trägern der offenen Seniorenarbeit, Bürgervereinen oder auch Initiativen sein. 25 Seniorenbüros mit Begegnungsstätte in der Stadt Leipzig – Stand März 2014 Seniorenbüro Stadtbezirk Mitte Seniorenbüro Stadtbezirk Nord Johannisplatz 2, 04103 Leipzig Träger: Caritasverband Leipzig e. V. Telefon: 0341 149696-53 oder -88 E-Mail: seniorenbuero@caritas-leipzig.de Kleiststraße 52, 04157 Leipzig Postanschrift: Gräfestraße 25, 04129 Leipzig Träger: GeyserHaus e. V. Telefon: 0341 12579210 E-Mail: seniorenbuero@geyserhaus.de Seniorenbüro Stadtbezirk Nordwest Horst-Heilmann-Straße 4, 04159 Leipzig Träger: Volkssolidarität Stadtverband Leipzig e. V. Telefon: 0341 9010517 E-Mail: info@volkssolidaritaet-leipzig.de Seniorenbüro Stadtbezirk Nordost Kieler Straße 63-65, 04357 Leipzig Träger: Volkssolidarität Stadtverband Leipzig e.V. Telefon: 0341 6018410 E-Mail: info@volkssolidaritaet-leipzig.de Seehausen Wiederitzsch NORDWEST PlaußigPortitz NORD Lindenthal MockauNord Lützschena-Stahmeln NORDOST Thekla Gohlis-Nord ALT-WEST Möckern Wahren GohlisMitte Böhlitz-Ehrenberg Seniorenbüro Stadtbezirk Alt-West Gohlis-Süd Saalfelder Straße 12, 04179 Leipzig Leutzsch Träger: Volkssolidarität Stadtverband Leipzig e. Zentrum V. Nordwest Telefon: 0341 4954100 E-Mail: info@volkssolidaritaet-leipzig.de Burghausen-Rückmarsdorf Neulindenau Altlindenau GrünauNord GrünauMitte GrünauSiedlung Lausen-Grünau Plagwitz GrünauOst MITTE Schleußig Südvorstadt Kleinzschocher Connewitz SÜDWEST Großzschocher SÜD AngerCrottendorf Reudnitz- Zentrum Südost Marienbrunn Paunsdorf Heiterblick OST Mölkau Engelsdorf Baalsdorf Thonberg Stötteritz SÜDOST Holzhausen Kleinpösna Probstheida Lößnig Dölitz-Dösen HartmannsdorfKnautnaundorf Eisenbahnstraße 66, 04315 Leipzig Träger: Mühlstraße 14 e. V. Telefon: 0341 26371168 E-Mail: seniorenbuero@muehlstrasse.de SchönefeldOst Zentrum West Zentrum Süd WEST Miltitz MockauSüd SchönefeldZentrum Abtnaundorf Nord Zentrum SellerhausenOst Neust.Stünz Neuschönef Volkmarsdf Zentrum Lindenau Schönau Eutritzsch Seniorenbüro Stadtbezirk Ost KnautkleebergKnauthain Seniorenbüro Stadtbezirk Südost Stötteritzer Str. 28 / Kregelstraße, 04317 Leipzig Träger: Arbeiter-Samariter-Bund, RV Leipzig e. V. Telefon: 0341 2535719 (Begegnung) 0341 2618063 (Beratung) E-Mail: seniorenbuero@asb-Leipzig.de Liebertwokwitz Seniorenbüro Stadtbezirk West Stuttgarter Allee 18, 04209 Leipzig Träger: Arbeiterwohlfahrt KV Leipzig-Stadt e. V. Telefon: 0341 94683439 E-Mail: beratungszentrum@awo-leipzig-stadt.de Seniorenbüro Stadtbezirk Süd Prinz-Eugen-Straße 1, 04277 Leipzig Träger: Volkssolidarität Stadtverband Leipzig e. V. Telefon: 0341 3913971 E-Mail: info@volkssolidaritaet-leipzig.de Seniorenbüro Stadtbezirk Südwest Dieskaustraße 138, 04249 Leipzig Träger: BGL Nachbarschaftshilfeverein e. V. Telefon: 0341 3526043 E-Mail: seniorenbuero-suedwest@web.de Sozialamt Leipzig Das Leistungsangebot der offenen Seniorenarbeit umfasst weiterhin: die Beratungsstelle Wohnen und Soziales für ältere und behinderte Bürger/-innen, den ehrenamtlichen Seniorenbesuchsdienst, das Seniorentelefon, Veröffentlichungen, z. B. zweimonatliche Broschüre „Aktiv Leben in Leipzig“ für ältere und Menschen mit Behinderungen (Veranstaltungshinweise, Information zu aktuellen Gesetzen u.v.a.m.). Beratungsstelle Wohnen und Soziales für ältere und behinderte Menschen Die Beratungsstelle ist zentrale Anlaufstelle in Bezug auf das Wohnen im Alter und bei Behinderung. Hier werden nicht nur Angebote zu alten-, behindertengerechten und betreuten Wohnformen gesammelt und vermittelt, sondern auch Informationen zu möglichen Hilfsleistungen und Beratungen sowie Unterstützung bei Wohnungsanpassungsmaßnahmen gegeben. Das Leistungsangebot umfasst: Beratungen zu den Leistungen nach dem SGB IX (Behinderung und Rehabilitation), SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe) sowie Vermittlung in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche, z. B. zu den Pflegekassen, Beratung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu möglichen Anpassungsmaßnahmen im bisherigen Wohnraum, Beratung bei der Planung und Finanzierung, Umzugsberatung zu alters- und behindertengerechtem Wohnen und Unterstützung bei der Wohnungssuche, Information und Beratung zu begleitenden Hilfsangeboten, Musterausstellung zur alters- und behindertengerechten Gestaltung von Küchen und Bädern (entsprechend DIN 18040). Die Beratungsleistungen sind kostenfrei und erfolgen bei Bedarf im vertrauten Wohnumfeld. Beratungen 2011 bis 2013 Beratungsstelle Wohnen und Soziales 2011 Beratungen gesamt 2012 2013 722 732 1.007 43 50 246 26 31 59 -davon zu Wohnungsanpassungsmaßnahmen realisierte Wohnungsanpassungen Durch die verbesserten räumlichen Möglichkeiten nach dem Umzug 2009 der Beratungsstelle Wohnen und Soziales und der Ausstellung „Barrierefreies Wohnen“ in das Technische Rathaus ist ein kontinuierlicher Anstieg der Besucher/-innen zu verzeichnen, der sicher auch durch eine intensive Öffentlichkeitsarbeit erreicht wird (Teilnahme und Präsentationen auf unterschiedlichen Fachmessen, zu Veranstaltungen bei Vereinen, Verbänden u. a.). Die Schwerpunkte der Musterausstellung sind neben der senioren- und rollstuhlgerechten Gestaltung von Küche und Bad auch notwendige Technikhilfen im Alter sowie Alltagshilfen für stark sehgeschädigte oder erblindete Menschen. Sie zeigt auf Grundlage der der DIN 18040 die wichtigsten Ausstattungsmerkmale einer Wohnung und bietet 27 durch die Präsentation technischer und praktischer Hilfsmittel Lösungen zur besseren Bewältigung des Alltags für ältere oder behinderte Menschen an. Folgende Veranstaltungen wurden durchgeführt: Tag der offenen Tür in der Musterausstellung jährlich seit 2001 Führungen mit Schulklassen aus unterschiedlichen Schulen und Ausbildungsstätten, Praxisunterricht für Bildungseinrichtungen, Kurse in der Volkshochschule, Praxistage Handwerkerschulungen Tag der offenen Tür in der Musterausstellung Foto: Hälbig, Sozialamt Leipzig Schülerinnen der Heimerer Schule beim Praxistag Praxistest Tastsinn Ehrenamtlicher Seniorenbesuchsdienst Seit 1994 gibt es den ehrenamtlichen Seniorenbesuchsdienst der Stadt Leipzig, der bundesweit als vorbildlich in Bezug auf die Unterstützung älterer Menschen in ihren Wohnungen und die Vermeidung von Einsamkeit und Isolation gelten kann. Die Besuchshelfer/-innen erhalten von der Stadt Leipzig, Sozialamt, im Rahmen der Förderung des ehrenamtlichen Engagements eine Aufwandsentschädigung. Die Anzahl der Besuchshelfer/-innen umfasste in den vergangenen Jahren stets rund 200 Personen. Ältere pflegebedürftige und kranke Menschen, die sich Kontakte wünschen, werden jeweils von dem/der gleichen ehrenamtlichen Besuchshelfer/-in regelmäßig besucht. Im Jahr 2011 wurden 491 Personen, im Jahr 2012 456 Personen sowie im Jahr 2013 501 Personen besucht. 28 Die geleisteten Stunden hängen von den Möglichkeiten der Besuchshelfer/-innen selbst und den Wünschen der besuchten Person ab. Seniorenbesuchsdienst 2011 bis 2013 2011 Besuchshelfer/-innen Besuchte ältere Menschen Aufwandsentschädigung in 1.000 Euro gesamt geleistete Stunden gesamt 219 491 2012 229 456 2013 234 501 52 55 57 25.147 27.116 26.869 Die Begleitung und Qualifizierung der Besuchshelfer/-innen des Seniorenbesuchsdienstes wird durch die Mitarbeiter/- innen der offenen Seniorenarbeit organisiert (thematische Schulungen, zweimonatlicher Treff der Besuchshelfer/-innen mit Referaten zu spezifischen Themen des Alterns, ein weiteres Treffen zum Erfahrungsaustausch untereinander). In den Jahren 2011 und 2012 wurden jeweils 45 Personen und im Jahr 2013 wurden 41 Personen für den Leipziger Ehrenamtspass nominiert, d.h. diese Personen leisteten mehr als 200 Stunden ehrenamtliche Arbeit. Damit erfolgt eine zusätzliche Anerkennung der geleisteten Arbeit. 3.15 Leipzig-Pass und Leipzig-Pass-Mobilcard Der Leipzig-Passes ist eine sozialpolitische Maßnahme der Stadt Leipzig, den Einwohner/-innen erhalten, um verschiedene Angebote städtischer oder stadtnaher Einrichtungen zu ermäßigten Gebühren und Preisen in Anspruch nehmen zu können. Der Leipzig-Pass ist einkommensabhängig. Anspruch auf den Leipzig-Pass und die damit verbundenen Leistungen haben Einwohner/-innen der Stadt Leipzig, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II erhalten über geringes Erwerbs- oder Renteneinkommen verfügen laufende Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Im Februar 2009 wurde durch den Stadtratsbeschluss (RB IV-1495/09) die Einführung des Sozialtickets „Leipzig-Pass-Mobillcard“ (LPMC) als Instrument zur Förderung der Mobilität für Leipziger Bürger/-innen mit geringem Einkommen beschlossen. Leipzig-Pass-Inhaber können die LPMC zum Preis von monatlich 29,50 Euro (Stand 2013) erwerben. Mit Stadtratsbeschluss (RB V-604/10) wurde die Weiterführung der Leipzig-Pass- Mobilcard bis 2015 beschlossen. 29 Leipzig-Pass nach Bewilligungsgrund 2011 SGB II 2012 50.601 46.854 45.264 2.158 2.188 2.252 1.530 1.465 1.838 11.764 11.786 12.088 66.053 62.293 61.447 -12% -6% -1% SGB XII AsylbLG Sonstige (anspruchsberechtigt wegen geringem Einkommen) gesamt Änderung zum Vorjahr 2013 Inhaber/-innen des Leipzig-Passes waren 2012 zu 75 % und 2013 zu 73 % Empfänger/-innen von Leistungen nach dem SGB II. Die nächstgrößere Gruppe mit ca. 20 % bilden Einzelpersonen und Familien mit geringem Ein- kommen (Sonstige), d.h. Personen mit ergänzenden Leistungen des Jobcenters, z. B. zum Arbeitslosengeld I, Wohngeldempfänger/-innen oder Studenten. 3 % der Inhaber/innen sind Empfänger/-innen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II, dem sogenannten „Bildungs- und Teilhabepaket“ zum 01.01.2011, sank die Zahl der beantragten Leipzig-Pässe. Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen können durch das Bildungs- und Teilhabepaket Leistungen bei der Finanzierung von Mittagessen in Kindertagesstätten und Schulen, Schulfahrten u.a. erhalten. 2013 sank die Zahl der beantragten Leipzig-Pässe bei den SGB II-Leistungsempfänger/-innen während die Leipzig-Pass-Inhaber bei den Leistungsempfängern SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz stieg. Verkaufte Leipzig-Pass-Mobilcard (LP-Mobilcard) und durchschnittliche monatliche Nutzer/-innen 2011 verkaufte LP-Mobilcard gesamt Ø monatliche Nutzer/-innen Quelle: Leipziger Verkehrsbetriebe 30 2012 2013 245.818 255.509 251.622 20.505 21.265 20.969 4. Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII und Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Bildungs- und Teilhabepaket) (Anhang H) Durch den Stadtrat der Stadt Leipzig wurde beschlossen, dass ab 01.01.2013 eine getrennte Aufgabenwahrnehmung im Bereich Bildung und Teilhabe durch das Jobcenter Leipzig für Empfänger/innen von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld) und durch das Sozialamt für alle anderen Leistungsempfänger/-innen erfolgt. Im Zuge dessen wurde der Bereich Bildung und Teilhabe des Sozialamtes an die Abteilung Wohngeld angegliedert, da diesem Rechtskreis die meisten Anspruchsberechtigten des Sozialamtes für Leistungen für Bildung und Teilhabe zuzurechnen sind. Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden seit dem 01.01.2011 neben den monatlichen Regelleistungen berücksichtigt. Vorrangiges Ziel des Bildungs- und Teilhabepakets ist es, Kindern einkommensschwacher Familien die Möglichkeit zu geben, Lern- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen und ihnen somit bessere Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen. Anspruchsberechtigt sind Personen, die folgende Leistungen beziehen: Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt/Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG), Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die einzelnen Leistungsbausteine umfassen eintägige Schul- und Kindertagesstättenausflüge, mehrtägige Klassenfahrten / Fahrten der Kindertageseinrichtung, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinschaftliches Mittagessen an Schulen und Kindertagesstätten sowie Hort (bis Ende 2013) und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Für das Schuljahr 2013/2014 entfiel die Ermäßigung für Schülercards und Schülermobilcards für Leipzig-Pass-Inhaber/-innen. Dadurch hatten deutlich mehr Schüler/-innen einen Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe zur Schülerbeförderung. Dies stellte den Bereich Bildung und Teilhabe Mitte des Jahres vor umfangreiche Herausforderungen. Nach Überwindung der Startschwierigkeiten konnten die Leistungen jedoch zügig zur Auszahlung gebracht werden. 31 Zahl der potentiell anspruchsberechtigten Kinder und der Kinder, für die mindestens ein Antrag gestellt wurde Rechtskreis 2011 2012 2013 Zahl der Zahl der Zahl der Zahl der Zahl der Zahl der potentiell an- Kinder, für die potentiell Kinder, für die potentiell Kinder, für spruchsbe- mindestens anspruchsbe- mindestens anspruchsbe- die mindes- rechtigten ein Antrag rechtigten ein Antrag rechtigten tens ein Kinder gestellt Kinder gestellt Kinder Antrag ge- wurde wurde stellt wurde SGB II 25.406 11.946* 26.344 13.559* 25.780 13.859* 789 373 791 475 753 442 n. v. 5.076 n. v. 5.335 n. v. 5.088 SGB XII/ § 2 AsylbLG WoGG/BKGG** n. v. = nicht verfügbar * ohne Berücksichtigung des Schulbedarfs **Zur Zahl der potenziell anspruchsberechtigten Kinder für den Kinderzuschlag konnten von der Bundesagentur für Arbeit / Familienkasse keine Angaben gemacht werden. Zur Zahl der potenziell anspruchsberechtigten Kinder für Wohngeld sind ebenfalls keine validen Daten vorhanden. Dabei ist zu beachten, dass Kinderzuschlagsempfänger oft gleichzeitig Wohngeld erhalten. Die Summe der potenziell Anspruchsberechtigten muss jedoch höher als die Zahl der anspruchsberechtigten Kinder nach dem WoGG sein. Trotz leichten Rückgangs der potentiell Anspruchsberechtigten im Rechtskreis SGB II haben die Antragstellungen im Vergleich zu den Vorjahren weiter zugenommen. Durch den rückläufigen Trend der wohngeldempfangenden Haushalte nimmt die Anzahl der Beantragungen aus diesem Rechtskreis stetig ab. Die am häufigsten bewilligten Leistungen sind neben Schulbedarf bzw. Klassenfahrten die Förderung der gemeinschaftlichen Mittagessenversorgung und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z. B. Zuschuss zum Beitrag für Sportvereine, Musikschulen). Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule/Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege Rechtskreis SGB II 2011 2012 2013 Bewilligte Ausgaben in Bewilligte Ausgaben in Bewilligte Ausgaben in Leistungen Euro Leistungen Euro Leistungen Euro 9.069 773.187 8.211 858.609 7.359 829.450 4.371 431.660 3.630 370.817 3.103 401.002 SGB XII/ BKGG/WoGG/ AsylbLG Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Rechtskreis 2011 Bewilligte 2012 Ausgaben in Euro Leistungen SGB II 2013 Bewilligte Ausgaben in Bewilligte Ausgaben in Leistungen Euro Leistungen Euro 3.034 96.423 3.004 158.011 2.661 104.444 1.781 76.338 1.790 105.025 1.582 97.254 SGB XII/ BKGG/WoGG/ AsylbLG 32 Zielstellung der Stadt Leipzig ist es, weiterhin möglichst allen potentiell anspruchsberechtigten Kindern Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket zu gewähren. Dafür wird die gezielte Öffentlichkeitsarbeit weiter im Fokus stehen. Andererseits sollen auch weiterhin Leistungsanbieter für das Bildungs- und Teilhabepaket gewonnen und die kooperative Partnerschaft ausgebaut werden, um das Leistungsangebot noch breiter aufzustellen und damit attraktiver zu gestalten. 5. Leistungen nach dem SGB II (Anhang I) Die Stadt Leipzig gründete gemeinsam mit der Agentur für Arbeit zur Umsetzung des SGB II im Jahr 2005 die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Leipzig. Entsprechend dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende” vom 3. August 2010 wurden die bisherigen Arbeitsgemeinschaften durch Gemeinsame Einrichtungen ersetzt (§ 44 b SGB II) und als Jobcenter bezeichnet (§ 6 d SGB II). Das Arbeitslosengeld II soll zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit der betroffenen Personen, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit beitragen, sowie deren Lebensunterhalt sichern. Dabei sollen die Hilfebedürftigen selbst aktiv alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit aus- schöpfen (Prinzip „Fördern und Fordern“). Arbeitslosengeld II erhalten Personen, die zwischen 15 und 65 Jahre alt sind, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ebenfalls berechtigt zum Erhalt von Leistungen sind Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII haben. Sozialgeldberechtigt sind nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft: Ehepartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartnerschaft, unverheiratete Kinder im Haushalt (soweit sie bedürftig sind), die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt lebende Eltern oder Elternteile von unverheirateten Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften und Personen Angaben alle Tabellen: Bundesagentur für Arbeit 2011 2012 2013 Bedarfsgemeinschaften 44.396 42.610 42.487 Personen insgesamt 74.049 71.124 70.731 - davon ALG II - Empfänger/-innen 56.114 53.441 52.864 - davon Sozialgeld - Empfänger/-innen 17.935 17.683 17.867 33 Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften nach Personenzahl 2011 2012 2013 Bedarfsgemeinschaften 44.396 42.610 42.487 - mit 1 Person 27.746 26.756 28.929 - mit 2 Personen 8.832 8.353 8.066 - mit 3 Personen 4.429 4.155 4.154 - mit 4 Personen 2.217 2.164 2.124 - mit 5 und mehr Personen 1.172 1.182 1.214 Entwicklung erwerbsfähige Hilfebedürftige nach Altersgruppen 2011 Erwerbsfähige Hilfebedürftige insgesamt 2012 2013 56.114 53.441 52.864 8.225 7.451 7.288 25 bis unter 50 Jahre 32.724 30.996 30.645 50 bis unter 55 Jahre 5.763 5.751 5.666 über 55 Jahre 9.402 9.279 9.267 unter 25 Jahre Entwicklung der Ausgaben für die kommunalen Leistungen nach dem SGB II (Angaben in 1.000 Euro, Angaben: Sozialamt Leipzig) 2011 Unterkunft und Heizung 2012 2013 155.953 147.387 151.205 1.426 1.578 987 Mietschulden 496 545 607 Schuldner- und Suchtberatung 492 343 356 Erstausstattung Wohnung 2.518 2.131 2.494 Erstausstattung Bekleidung 1.257 1.115 1.143 Wohnbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugskosten 34 6. Sozialplanung, Öffentlichkeitsarbeit und Projekte 6.1 Sozialplanung Aufgaben der Sozialplanung sind zielgruppenbezogene Planungen des Sozialamtes und ressortübergreifende Fachplanungen. Zur Sozialplanung im Sozialamt zählen u. a. die Altenhilfeplanung mit der jährlichen Pflegeeinrichtungserhebung in allen stationären Einrichtungen der Stadt Leipzig (veröffentlicht im Internet www.leipzig.de, vgl. Abb. 1) Abb. 1 Auswertung der Pflegeeinrichtungserhebung 2013 Abb. 2 Benchmarkingbericht Leistungen nach dem SGB XII Ebenso wird durch die Sozialplanung das Sozialamt Leipzig beim Benchmarking der Leistungen nach dem SGB XII und SGB II der 16 Großstädte in Deutschland vertreten. Der jeweilige Jahres- und Vorjahresbericht ist auf der Veröffentlichungsseite des Sozialamtes eingestellt (www. leipzig.de/ sozialamt/veröffentlichungen, vgl. Abb. 2). 6.2 Öffentlichkeitsarbeit Auch 2013 erschien zweimonatlich die Zeitschrift „Aktiv Leben in Leipzig“ mit Informationen für Senioren und Menschen mit Behinderungen. Diese Broschüre beinhaltet Termine für jeweils 2 Monate, Ort und Zeit von Veranstaltungen, Konzerten, Ausstellungen, Vorträgen, Sport, Bildung und Beratung. Ebenso kommen Vereine, Verbände und Ämter zu Wort, um Senioren und behinderte Menschen zu informieren. Erhältlich ist sie in den Bürgerämtern, Bibliotheken, Vereinen, Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Außenstellen des Sozialamtes, im Rathaus und Stadthaus und in Museen, im Ge- wandhaus, der Oper, in ausgewählten Ärztehäusern und Arztpraxen sowie Apotheken, Einrichtungen 35 des Betreuten Wohnens und Pflegediensten. Außerdem findet man die Veröffentlichung im Inter- net unter: http://www.leipzig.de/senioren (vgl. Abb. 3). Im Dezember 2013 wurde in Zusammenarbeit mit der Beauftragten für Senioren die 3. aktualisierte Auflage des „Betreutes Wohnen und Servicewohnen im Alter“ herausgegeben. Die Broschüre informiert über mehr als 70 Wohneinrichtungen in Leipzig. Besonderer Wert wurde in der ausführlichen Einleitung auf grundsätzliche Informationen gelegt, die das möglichst lange Verbleiben in der eigenen Wohnung ermöglichen. Es werden Informationen zu Miet- und Betreuungsverträgen sowie zu finanziellen Hilfen gegeben. Eine Checkliste fasst wesentliche Kriterien, die bei der Wahl einer Wohnung für das Alter zu beachten sind, zusammen. Die Broschüre enthält eine Übersicht mit den erfassten Standorten, gegliedert nach Stadtbezirken und Ortsteilen und ist im Internet unter www.leipzig.de/senioren aufrufbar (vgl. Abb. 4). Abb.3 „Aktiv Leben in Leipzig" Abb. 4 „Betreutes Wohnen und Servicewohnen im Alter" 6.3 Veranstaltungen Dritte Seniorenkonferenz Leipzig am 10. Oktober 2013 Der Einladung zur Konferenz mit dem Thema „Mobilität – ich bin dabei“ (Abb. 5) waren mehr als 100 Interessenten gefolgt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer widmeten sich diesem Thema, das sowohl die räumliche als auch körperliche und geistige Mobilität umfasst. Die Bedeutung der Mobilität als Voraussetzung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wurde auch unter dem Blickpunkt des demografischen Wandels diskutiert. Wie sich Mobilität im städtischen und ländlichen Raum verändert, wurde von Prof. Vera Denzer und Dr. Tilmann Schenk dargelegt. Den Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Leipzig, mit Schwerpunkt „Mobilität 2020 - Gestaltung und Entwicklung von Verkehr und öffentlichem Raum für alle Generationen“, erläuterte Dorothee Dubrau, Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau der Stadt Leipzig. In fünf Arbeitskreisen wurden die Themen vertieft und diskutiert. Die Dokumentation der Veranstaltung finden Sie im Internet www.leipzig.de/Seniorenkonferenzen. Abb.5 Veranstaltungsflyer der Seniorenkonferenz 2013 36 17. Tag der Begegnung 2013 von Menschen mit und ohne Behinderung am 19. September 2013 Der Tag der Begegnung zwischen Menschen mit und ohne Behinderung fand im Zentrum der Stadt Leipzig auf dem Markt vor dem Alten Rathaus statt. Viele Leipziger Bürgerinnen und Bürger nutzten die Angebote der Vereine, nahmen an ver- schiedenen Aktivitäten teil, diskutierten und erfreuten sich an dem interessanten Programm auf der Bühne. Unter dem Motto „Bildung – Barrierefrei“ wurden Schnupperkurse für Brailleschrift angeboten und die Teilnehmer/-innen konnten sich in der Gebärdensprache erproben. Als Partner wurden die Deutsche Zentralbücherei für Blinde und die Stadtbibliothek gewonnen. Die pädagogischen Angebote waren ganztägig ausgebucht und sorgten für interessante Begegnungen und Erlebnisse. Das vielfältige Kulturprogramm und die 78 ausstellenden Vereine, Selbsthilfegruppen und Institutionen lockten viele Besucher und motivierten zu einem regen Ideen- und Erfahrungsaustausch. Fotos: Mahmoud Dabdoub Ein besonderer Höhepunkt war der Sternmarsch der Diakonischen Werkstätten Leipzig, an dem ca. 400 behinderte und nichtbehinderte Schüler/-innen, Lehrer/-innen sowie Mitarbeiter/-innen der Werkstatt teilnahmen, die um 10 Uhr zur Eröffnung des Tages der Begegnung gemeinsam mit vielen interessierten Bürger/-innen von Prof. Dr. Thomas Fabian, Bürgermeister und Beigeordneter für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule, begrüßt wurden. Insgesamt waren 482 Standbetreuer von 78 Vereinen auf dem Markt der Möglichkeiten, 165 Akteure im Kulturprogramm und etwa 200 Schüler/-innen aus Förder-, Grund- und Mittelschulen aktiv beteiligt. Der Auftritt der israelischen Tanz- und Gesangsgruppe „Galgal ba-ma`agal“, zu deutsch „Radkreis“, Partnerstadt aus Herzliya der Leipziger begeisterte das Publikum. Die 20 behinderten und nicht behinderten zer/-innen Begegnung Vorabend dungswerk derte Sänger/-innen kamen extra nach Leipzig, einen für Auftritt hör- Menschen in und und zum Tän- Tag der feierten am im Berufsbil- sprachbehin- Leipzig-Knauthain. Die Gruppe wurde gefeiert, es gab viele Zugaben und im Anschluss viele herzliche Gespräche. 37 6.4 Projekt Bürgerarbeit „Kleine Hilfen für Senioren und Menschen mit Behinderungen“ Das Projekt Bürgerarbeit „Kleine Hilfen für Senioren und Menschen mit Behinderungen“ wurde seit Oktober 2011 im Sozialamt der Stadt Leipzig durchgeführt. Es handelt sich um eine Arbeitsmarktmaßnahme der Europäischen Union, unterstützt von Bund, Land und der Stadt Leipzig für die Dauer von 3 Jahren. Träger ist der Kommunale Eigenbetrieb Engelsdorf (KEE). Zahlreiche Maßnahmen sind direkt den Fachämtern der Stadt Leipzig zugeordnet. Im Rahmen des Projektes unterstützen 35 Mitarbeiter/-innen ältere und behinderte Menschen im Alltag und bieten das, was im Alltag oftmals fehlt – Zeit. Zeit, um Seniorinnen und Senioren oder behinderte Menschen zum Arzt oder ins Krankenhaus zu begleiten, gemeinsam einzukaufen oder auch in aller Ruhe spazieren zu gehen. Durch die Maßnahme wurde älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen eine stabile Kommunikation und Teilhabe am aktiven Leben ermöglicht. Auch die Antragstellung auf weitere Hilfen, z. B. beim Sozialamt, sowie die Begleitung zu Behörden zählte zu den Aufgaben, ebenso wie zu kulturellen und anderen Veranstaltungen. Ausgeschlossen waren pflegerische und hauswirtschaftliche Dienstleistungen, die nur von professionellen Diensten erbracht werden dürfen. Die „Kleinen Hilfen“ sind kostenfrei. Die Anforderung der Hilfen erfolgte durch die hilfebedürftige Person selbst oder auch durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte. Die Koordinierung der Termine der 33 Mitarbeiter/-innen erfolgte durch 2 Projektanleiter, welche wochentäglich von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr die Wünsche der zu Betreuenden telefonisch oder per Mail entgegennahmen und den Einsatz der Mitarbeiter/-innen planten. Von Projektbeginn Oktober 2011 bis Ende 2013 wurden mehr als 22.000 Besuche durchgeführt. Altersstruktur der besuchten Personen (absolute Zahl) 6.000 5.000 5.000 4.000 3.492 1.917 2.000 1.000 2012 2.701 3.000 769 1.177 527 889 0 bis 70 Jahre 70-80 Jahre 80-90 Jahre 38 über 90 Jahre 2013 Anhang SGB XII § 1 Aufgabe der Sozialhilfe A Sozialgesetzbuch XII Das Sozialamt erbringt in den Leistungsbereichen im Wesentlichen die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfen zur Gesundheit Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe zur Pflege Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Hilfe in anderen Lebenslagen A 1. Hilfe zum Lebensunterhalt Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken. SGB XII § 19 Leistungsberechtigte Funktion der Hilfe und Zielgruppe (1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel dieses Buches ist Seit dem 01.01.2005 erhalten alle erwerbsfähigen Personen das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Der Lebensunterhalt von dauerhaft Erwerbsge- Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder minderten oder Personen nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nicht ausreichend aus eigenen Kräften wird durch die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII sichergestellt. und Mitteln, insbesondere aus ihrem Das SGB XII löste 2005 das von 1961 bis 2004 Einkommen und Vermögen, beschaf- geltende Bundessozialhilfe- gesetz (BSHG) ab. Damit hat die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. fen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern Kapitel SGB XII an Bedeutung verloren. Sie bleibt jedoch eine wichtige Leistung der Sozialhilfe für diese kleine sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner Personengruppe, die von den beiden Leistungsarten der Grundsicherung (Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nicht erfasst wird. gemeinsam zu berücksichtigen; gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie Personen unterhalb der gesetzlichen Altersgrenze, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind bzw. dem Arbeitsmarkt nicht zur den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Ein- Verfügung stehen und nicht über ausreichendes Einkommen verfügen (z. B. Personen mit Erwerbsunfähigkeits-Rente auf Zeit oder kommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen. im Vorruhestand) Kinder unter 15 Jahren, die bei Verwandten leben Personen, denen eine Haushaltshilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII bewilligt wird (die aber den sonstigen HLU- Bedarf aus eigenem Einkommen decken). Ziel der Hilfe ist, den Lebensunterhalt mittelloser Personen zu sichern deren Ansprüche auf Kranken- und Pflegeversicherung zu sichern längerfristige Unabhängigkeit des leistungsberechtigten Personenkreises von der Sozialhilfe (Hilfe zur Selbsthilfe) durch Information und aktive Hilfe Einhaltung und Prüfung des Nachrangprinzips. In der Praxis stellt der HLU-Bezug vor allem eine Übergangssituation zwischen dem SGB II und dem Bezug der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dar (etwa bei Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente). 39 A 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Funktion der Hilfe und Zielgruppe SGB XII § 19 Leistungsberechtigte Seit dem 1. Januar 2005 ist das Gesetz der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als 4. Kapitel des Sozialhilfe- (2) Grundsicherung im Alter und bei rechts im SGB XII eingeordnet. Erwerbsminderung ist nach den besonderen Voraussetzungen des Vier- Die Hilfe dient der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei ten Kapitels dieses Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder das 18. dauerhafter Erwerbsminderung. Zielgruppe sind Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII (frühestens ab dem 65. Lebensjahr) Lebensjahr vollendet haben und erreicht haben oder Personen ab 18 Jahren, die – unabhängig von der dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, jeweiligen Arbeitsmarktlage – voll erwerbsgemindert sind. sofern sie ihren notwendigen Lebens- Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt muss die Grundsicherung unterhalt nicht oder nicht ausreichend beantragt werden (§ 41 Abs.1 SGB XII). aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen Die Bewilligung der Leistung erfolgt i. d. R. für den Zeitraum von einem und Vermögen, beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Bedürftigkeitsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen (§ 44 SGB XII). Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor Ziel der Hilfe ist es, den Lebensunterhalt mittelloser Personen zu sichern deren Ansprüche auf Kranken- und Pflegeversicherung zu sichern. A 3. Hilfen zur Gesundheit Die Hilfen zur Gesundheit nach SGB XII umfassen sämtliche Leistungen der vorbeugenden Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Hilfe bei Sterilisation. Funktion der Hilfe und Zielgruppe Die Hilfen zur Gesundheit nach SGB XII umfassen alle Leistungen, die den Eintritt einer Erkrankung oder eines sonstigen Gesundheitsschadens abwenden (einschl. Leistungen nach § 264 SGB V), die eine eigenverantwortliche Familienplanung ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung stehen, die der Heilung, der Besserung oder der Linderung einer Krankheit dienen. Auch die Beratung und Unterstützung von Leistungsberechtigten ist im Leistungsspektrum enthalten. Der Umfang zu gewährender Leistungen entspricht dem Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel der Hilfe ist die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit Unterstützung der Familienplanung. 40 A 4. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Durch die Eingliederungshilfe soll es den Leistungsempfänger/-innen ermöglicht werden, ein weitestgehend selbst bestimmtes Leben zu führen. Der § 53 SGB XII Leistungsberechtigte Personenkreis, für den Eingliederungshilfe in Betracht kommt, ist in § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfe- Verordnung näher beschrieben. Zu diesem (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Personenkreis zählen: Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzu- Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich wesentlich be- haben, eingeschränkt oder von einer hindert sind, solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Personen, die nicht nur vorübergehend geistig wesentlich behindert Eingliederungshilfe, wenn und solange sind, und nach der Besonderheit des Einzelfal- Personen, die nicht nur vorübergehend seelisch wesentlich behin- les, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht dert sind. besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen, bei denen Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe oder Personen mit einer anderen körperli- der Krankenhilfe erforderlich sind, sind nur dann als von Behinderung be- chen, geistigen oder seelischen Behin- droht anzusehen, wenn trotz der Durchführung dieser vorbeugenden Maß- derung können Leistungen der Ein- nahmen eine Behinderung künftig nicht ausgeschlossen werden kann. gliederungshilfe erhalten. Personen, die unter anderen als den oben genannten Behinderungen leiden, kann Eingliederungshilfe gewährt werden, wenn es die Situation im Einzelfall notwendig macht. Ziel der Eingliederungshilfe ist es, behinderten Menschen die Hilfen zu gewähren, die notwendig sind, um die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und die Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. A 5. Hilfe zur Pflege Funktion der Hilfe und Zielgruppe Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, SGB XII § 61 Leistungsberechtigte Kurzzeitpflege sowie stationäre Pflege für Nichtversicherte und aufstockende (1) Personen, die wegen einer körperli- Hilfeleistungen für Versicherte. Sie beinhaltet die finanzielle Sicherstellung der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung pflegebedürftiger Menschen in der häuslichen Um- chen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden gebung (Pflegegeld, Kosten für ambulante Pflegedienste oder private Pflegekräfte), soweit eigene Mittel oder vorrangige Leistungen anderer Träger, insbesondere der Pflegeversicherung, hierfür nicht ausreichen. Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe Ziel der Hilfe ist die Sicherstellung einer angemessenen Versorgung pflegebe- bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und dürftiger Menschen durch behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs intensive Beratung der Hilfesuchenden bereits bei der Antragsstel- Monate der Pflege bedürfen oder einen lung und ggf. Verweis auf kostengünstigere alternative Angebote, geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben qualifizierte Prüfung des tatsächlichen Pflegebedarfs, der durch oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für ambulante Pflegedienste gedeckt werden muss, Leistungen für eine stationäre oder gezielte Prüfung der Zumutbarkeit stationärer Betreuung, soweit ein Kostenvergleich unverhältnismäßige Mehrkosten für ambulante teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere Hilfen ergibt. 41 A 6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Funktion der Hilfe und Zielgruppe Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen eine besondere Lebenslage gegeben ist, die mit SGB XII § 67 Leistungsberechtigte Personen, bei denen besondere Le- sozialen Schwierigkeiten verbunden ist, wie z.B. eine fehlende Wohnung, gewaltgeprägte Lebensverhältnisse oder die Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung (z.B. Gefängnis). bensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn Vorrangiges Ziel der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines sind. Soweit der Bedarf durch Leistun- menschenwürdigen Lebens zu sichern. Dabei sind die Hilfesuchenden gen nach anderen Vorschriften dieses verpflichtet, nach eigenen Kräften an der Überwindung der besonderen Buches oder des Achten Buches ge- sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken. deckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Im Einzelnen werden Leistungsberechtigte im Sozialamt beraten und bei Bedarf persönlich betreut. Die betroffenen Personen haben in Leipzig auch die Möglichkeit, eine ambulante Wohnbetreuung in Wohnprojekten oder im ambulant betreuten Einzelwohnen in Anspruch zu nehmen. A 7. Hilfe in anderen Lebenslagen Funktion der Hilfe in anderen Lebenslagen SGB XII § 70 bis 74 Leistungsberechtigte Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts umfasst die persönliche Be- treuung von Haushaltsangehörigen (darunter wird unter anderem die Sorge für die Mahlzeiten und die Körperpflege verstanden) sowie die sonstigen zur Weiterführung des Haushaltes erforderlichen Tätigkeiten (z. – Hilfe zur Weiterführung des Haus- halts (§ 70 SGB XII), B. Putzen, Einkaufen usw.). Das Ziel der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist die Sicherstellung – Altenhilfe (§ 71 SGB XII) – Blindenhilfe (§ 72 SGB XII) der Fortführung des Haushalts in den Fällen, in denen die Gefahr der – Bestattungskosten (§ 74 SGB XII) – Haushaltsauflösung und damit ein erheblich höherer Kostenaufwand für und – als Auffangnorm – die Hilfe in sonstigen Lebenslagen § den Träger der Sozialhilfe droht. Wenn eine Haushaltsauflösung unumgänglich ist, soll die Hilfe nur vorübergehend gewährt werden. 73 SGB XII). Altenhilfe wird nur bei speziell altersbedingten Schwierigkeiten gewährt und ist zu den anderen Hilfen in anderen Lebenslagen nachrangig. Der Begriff des Alters ist im Gesetz nicht näher definiert. Es ist daher davon auszugehen, dass alle Menschen, bei denen durch das Alter bedingt besondere Schwierigkeiten auftreten oder befürchtet werden müssen, zu dieser Vorschrift zählen. Altenhilfe verfolgt das Ziel, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu beseitigen oder zu mildern und alten Menschen eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Leistungen: Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht, Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird, Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes, Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglicht. 42 Auf Blindenhilfe besteht ein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass der Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen der Voraussetzun- gen zur Gewährung der Hilfe verpflichtet ist. Berechtigt zum Bezug von Blindenhilfe sind alle Blinden, die das erste Lebensjahr vollendet haben und die Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Blindenhilfe ist nicht zu gewähren, soweit der Blinde gleichartige Leistungen in mindestens der selben Höhe auf Grund der Blindheit nach anderen Rechtsvorschriften erhält. Die Blindenhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Es gilt § 19 Abs. 3 SGB XII und somit die Einkommensgrenze des § 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII, außerdem ein erhöhter Schonbarbetrag beim Vermögenseinsatz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9). Die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) hat die Funktion einer Auffangnorm oder einer Öffnungsklausel. Dies bedeutet, dass im Falle einer Lebenssituation, die nicht von anderen Normen des SGB XII erfasst ist, die Norm als anspruchsbegründend greifen kann. Auf Leistungsgewährung besteht kein Anspruch. Die Bewilligung von Leistungen steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Dieses Ermessen wird im Rahmen der Prüfung, ob der Einsatz öffentlicher Mittel angesichts der Lebenslage gerechtfertigt ist, ausgeübt. Durch die Rechtsprechung wurde die Auffangnorm in Bezug auf Leistungsempfänger/-innen nach SGB II erweitert (Fahrtkosten in Ausübung des Umgangsrechts; Haushalthilfe). Bestattungskosten gehören nicht mehr – wie bis Ende 2004 im BSHG (Bundessozialhilfegesetz) – zur Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern zu den Hilfen in anderen Lebenslagen. Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch noch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten geltend gemacht werden kann. Der zur Kostentragung Verpflichtete ist dann anspruchsberechtigt, wenn es ihm nicht bzw. nicht in voller Höhe zuzumuten ist, die nach Anrechnung vorrangig einzusetzender Mittel (z.B. Nachlass) verbleibenden Aufwendungen einer schlichten aber würdevollen Bestattung aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen. B Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG § 1 Abs. 1 Leistungsberechtigte (AsylbLG) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die Funktion der Hilfe und Zielgruppe 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten besitzen, Menschen, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) 2. über einen Flughafen einreisen wollen und oder Arbeitslosengeld II (SGB II) haben. Anwendung finden im denen die Einreise nicht oder noch nicht gestat- Wesentlichen die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgeset- tet ist, zes, des Asylverfahrensgesetzes sowie des Aufenthaltsgesetzes. Dabei geht es neben der Sicherstellung des Lebensunterhalts insbesondere auch um Krankenhilfeleistungen. Die Leistungen 3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufent- werden zum Teil als Sachleistungen erbracht. haltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsge- Ziel der Hilfe ist setzes besitzen, 5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn die Sicherung eines menschenwürdigen eine Abschiebungs-androhung noch nicht oder Lebensstandards, nicht mehr vollziehbar ist, die Gesundheitsfürsorge, 6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjähri- eine angemessene soziale Betreuung, ge Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genann- die Wahrung des sozialen Friedens. ten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, 7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen. 43 C Leistungen nach dem Betreuungsbehördengesetz Das Betreuungsbehördengesetz ist seit dem 01.01.1992 in Kraft getreten mit dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen zu stärken. Voraussetzung für eine Betreuung ist entweder eine körperlich, geistig oder seelische Behinderung und die Betroffenen können ursächlich aufgrund ihrer Behinderung ihre Rechtsangelegenheiten nicht regeln. Ziel der Hilfe ist D die Sicherstellung einer gesetzlichen Vertretung von Betreuten, eine bedarfsgerechte und qualifizierte Betreuung, der Schutz der Betreuten. Wohngeld § 1 Zweck des Wohngeldes (1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. (2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Anspruch auf Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder Belastung haben Mieter bzw. Eigentümer von Wohnraum. Es können Personen, die eine Wohnung gemietet haben, einen Mietzuschuss und Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung bzw. eines selbst genutzten Eigenheimes einen Lastenzuschuss beantragen. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind Empfänger einer Transferleistung, wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt wurden. Hierzu gehören z. B. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung. Weiterhin sind auch Studenten, die dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind, vom Wohngeld ausgeschlossen, da auch bei der BAföGBerechnung bereits Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der Höhe der Miete, der Höhe des Einkommens sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Haushaltsmitglieder). Das Wohngeld wird je hälftig durch Bund und Länder finanziert. Das Land Sachsen zahlt das Wohngeld an alle Wohngeldempfänger aus. Vom Bund erfolgt die Erstattung der hälftigen gezahlten Leistungen. Für den Bereich der kreisfreien Stadt Leipzig wurde die Aufgabenerfüllung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) vom Sächsischen Staatsministerium des Innern auf die Stadt Leipzig als Pflichtaufgabe nach Weisung übertragen. E Wohnberechtigungsscheine und Wohnbelegungsrechte Entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes, des Wohnraumförderungsgesetzes und des Mietwohnungsbauprogramms des Freistaates Sachsen werden von der Stadt vier verschiedene Wohnberechtigungsscheine (WBS) erteilt. Sie unterscheiden sich durch bestimmte Einkommensgrenzen, legen Wohnungsanspruch und Dringlichkeit des jeweiligen Wohnungsproblems fest und bilden die Voraussetzung für den Einzug in eine belegungsgebundene Wohnung. Innerhalb des Bestandes der Leipziger Wohnungsbaugesellschaft (LWB) wird entsprechend einer Zusatzvereinbarung nur bei notwendigem Vermittlungsbedarf mit WBS bearbeitet, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Sicherung und Kontrolle der Wohnungsbelegungsrechte inkl. festgelegter Sanktionsmöglichkeiten bildet die Grundlage zur Unterbringung hilfsbedürftiger Haushalte. F Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft Das Sozialamt stellt auf Antrag behinderter Menschen einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, den so genannten Merkzeichen, aus. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). 44 Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche Blinde, hochgradig Sehschwache, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben und im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche. G Schuldnerberatung Bei der Neugestaltung der gesetzlichen Grundlage der Sozialhilfe im SGB XII wurden die bisherigen Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nahezu wortgleich übernommen. Hiernach ist Schuldnerberatung ein Angebot zur Beratung, Unterstützung und Aktivierung Hilfebedürftiger (§ 11 SGB XII). Seit Inkrafttreten der Arbeitsmarktreform 2005 leisten die Kommunen Schuldnerberatung zusätzlich nach § 16 SGB II. Schuldnerberatung ist hier ein Instrument zum Abbau von Vermittlungshemmnissen bei der Integration in den Arbeitsmarkt. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) seit 01.07.2010: Der automatisch bestehende Grundfreibetrag lässt sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers mit Hilfe einer Bescheinigung erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kontoinhaber einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte (z.B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen entgegennimmt. Zusätzlich pfändungsfrei sind das Kindergeld, das auf das gepfändete P-Konto fließt, einmalige Sozialleistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung) und Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen (z.B. die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung oder das Blindengeld). – aber nur im jeweiligen Monat. Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren darf. Dazu zählen Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger, Rechtsanwalt/Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen. H Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII und Bundeskindergeldgesetz (BKGG) – Bildungs- und Teilhabepaket SGB II § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. (2) Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. 45 (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen 1. Schülerinnen und Schüler und 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. berücksichtigt für Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet. (7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für 1. 2. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten. SGB XII § 34 (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 7 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 6 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht. (2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, in Höhe von 30 Euro anerkannt. (4) Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, sie aus dem Regelbedarf zu bestreiten. (5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen 1. Schülerinnen und Schüler und 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. berücksichtigt für Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet. (7) Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für 1. 2. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten. 46 Bundeskindergeldgesetz § 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe (1) Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn 1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht jedoch die berechtigte Person zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist und die berechtigte Person Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht. 3Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind Unterhalt gewährt. (2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Betrag in Höhe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes entsprechend zu berücksichtigen. Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen für jedes Mittagessen ein Betrag in Höhe des in § 9 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes festgelegten Eigenanteils berücksichtigt. 5Die Leistungen nach Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne dieses Gesetzes. § 19 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29 und 40 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. I Leistungen nach dem SGB II § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind: 1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, 2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger). § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, 2. die Schuldnerberatung, 3. die psychosoziale Betreuung, 4. die Suchtberatung. § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsge- 47 meinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen (3) Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. 48 49 SG 50.26 Migrantenhilfe SG 50.25 AS Bornaische Str. SG 50.24 AS Ratzelbogen SG 50.23 AS Schönefeld SG 50.22 AS Gohlis-Center SG 50.21 Rechts- und Widerspruchsstelle, Rückforderungen Abteilung 50.2 Wirtschaftliche Sozialhilfe und Migrantenhilfe Die Zahlenangaben, z. B. 50.12, sind die Organisationsnummern der Stadt Leipzig. SG = Sachgebiet SG 50.12 Programmmanagement und IT-Koordination SG 50.11 Haushaltsangelegenheiten SG 50.10 Allgemeine Verwaltung Abteilung 50.1 Verwaltung Projekt (2011-2014) „Kleine Hilfen“ SG 50.32 Betreuungsbehörde Bereich 50.313 OffeneSeniorenHilfe, VSA, USG Bereich 50.312 Stat. Hilfe zur Pflege Bereich 50.311 Eingliederungshilfe SG 50.31 Behinderten- und Seniorenhilfe Bereich Sozialplanung Abteilung 50.3 Soziale Angelegenheiten und Sozialplanung Amt 50 Amtsleitung SG 50.44 Wohngeld III SG 50.43 Wohngeld II SG 50.42 Wohngeld I Bereich 50.411 Bildung und Teilhabe SG 50.41 Grundsatz, Widerspruch, Controlling Abteilung 50.4 Wohngeld Bereich 50.542 Unterbringungsmanagement Bereich 50.541 Übernachtungsund Integrationshaus SG 50.54 Notunterbringung Stabstelle 50.53 Fachaufsicht KdU SG 50.52 Wohnraumversorgung Bereich 50.512 Wirtschaftliche Wohnhilfen Bereich 50.511 Sozialdienst „Vier Wände“ SG 50.51 Wohnungsnotfallhilfe Abteilung 50.5 Soziale Wohnhilfen SG 50.62 Sachgebiet II SG 50.61 Sachgebiet I SB Grundsatz, Klageverfahren Abteilung 50.6 Feststellung Schwerbehinderteneigenschaft und Landesblindengeld Organigramm des Sozialamtes (ohne Jobcenter) Stand 2013 Lorem Ipsum