Geschätfsbericht Sozialamt 2013

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Geschätfsbericht Sozialamt 2013
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Geschäftsbericht 2013
Sozialamt Leipzig
Impressum
Herausgeber:
Stadt Leipzig – Der Oberbürgermeister
Verantwortlich:
Martina Kador-Probst, Sozialamt Leipzig
Titelbild:
Scusi, www.fotolia.com
Redaktion, Layout und Satz:
Jenny Richter, Sozialamt Leipzig
Druck:
Zentrale Vervielfältigung der Stadt Leipzig
Redaktionsschluss:
3. Juli 2014
Weitere Informationen zum Leistungsspektrum des Sozialamtes, zu Öffnungszeiten und Ansprechpartnern sowie Publikationen sind im Internet unter www.leipzig.de/sozialamt erhältlich.
Hinweis:
Soweit nicht anders angegeben, beruhen alle statistischen Angaben bis 2012 auf den Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen und die Angaben für 2013 auf der vorläufigen internen Geschäftsstatistik des Sozialamtes.
2
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
5
1.
Aufgabenbereiche des Sozialamtes
6
2.
Orientierungsdaten zur Haushaltsentwicklung
8
2.1
Sozialamt 2011 bis 2013
8
2.2
Sozialpolitische Aufgabenfelder des Sozialamtes nach den Ausgaben
2011 bis 2013
9
3.
Leistungen des Sozialamtes
10
3.1
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
10
3.2
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
11
3.3
Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII
11
3.4
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII
12
3.5
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
13
3.6
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
14
3.7
Leistungen nach dem Betreuungsbehördengesetz
15
3.8
Wohngeld
17
3.9
Soziale Wohnhilfen
17
3.10
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung eines
Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche
21
3.11
Versicherungsamtsangelegenheiten
22
3.12
Schuldnerberatung
23
3.13
Förderung von Vereinen und Verbänden
24
3.14
Offene Seniorenarbeit
25
3.15
Leipzig-Pass und Leipzig-Pass-Mobilcard
29
4.
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II, SGB XII und
Bundeskindergeldgesetz
31
5.
Leistungen nach dem SGB II
33
6.
Sozialplanung, Öffentlichkeitsarbeit und Projekte
35
6.1
Sozialplanung
35
6.2
Öffentlichkeitsarbeit
35
6.3
Veranstaltungen
36
6.4
Projekt Bürgerarbeit „Kleine Hilfen für Senioren und Menschen mit
Behinderungen“
38
Anhang und Organigramm
3
4
Vorwort
Liebe Leserinnen und Leser,
hiermit wird der fünfte Geschäftsbericht des Sozialamtes vorgelegt. Er soll in konzentrierter
und übersichtlicher Weise über das Leistungsspektrum des Sozialamtes informieren.
Das Jahr 2013 stellte besondere Herausforderungen an unsere Arbeit. Dies betraf beispielsweise die Umsetzung des Konzeptes der dezentralen Unterbringung von Asylbewerberinnen
und –bewerbern oder auch die Einrichtung der zehn Seniorenbüros in den Stadtbezirken.
Der mittlerweile 17. Tag der Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung im September 2013, den das Sozialamt federführend mit einer städtischen Arbeitsgruppe organisiert, sowie die dritte Seniorenkonferenz Leipzig im Oktober 2013 stellten neben vielen anderen Veranstaltungen Höhepunkte unserer Arbeit dar.
Die Aufgabenfelder des Sozialamtes sind – wie der Geschäftsbericht verdeutlicht - sehr vielfältig, erfordern unterschiedliche Qualifikationen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unterschiedliche Vorgehensweisen und Konzepte.
Wie in den Vorjahren haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes auch
2013 die Aufgaben bürgernah und zuverlässig wahrgenommen. Ihnen möchte ich sehr herzlich für die geleistete Arbeit danken.
Ebenso danke ich unseren Kooperationspartner/-innen und den verschiedenen Trägern sozialer Arbeit, ohne die die vielfältigen Aufgaben für die Bürgerinnen und Bürger nicht umgesetzt werden könnten.
Ihre Martina Kador-Probst
Amtsleiterin
5
1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes
Das Sozialamt erbringt eine Vielzahl sozialer Leistungen. Dazu zählen sowohl wirtschaftliche Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), als auch beratende und sozialpädagogische Leistungen insbesondere für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie von Wohnungslosigkeit bedrohte und
betroffene Menschen.
Einen hohen Stellenwert haben Leistungen im Rahmen des SGB II, welche durch das Jobcenter erbracht und von der Kommune finanziert werden. Insbesondere die Kosten der Unterkunft sind eine
der größten Ausgabepositionen der Stadt Leipzig.
Im Jahr 2013 waren 298 Mitarbeiter/-innen im Sozialamt sowie weitere 336 Mitarbeiter/-innen im
Jobcenter Leipzig tätig.
Das Sozialamt besteht aus 6 Abteilungen (Organigramm vgl. Anlage):
Abteilung
Verwaltungsangelegenheiten und Bezuschussung
Wirtschaftliche Sozial- und Migrantenhilfe
Soziale Angelegenheiten und Sozialplanung
Wohngeld
Soziale Wohnhilfen
Feststellung Schwerbehinderteneigenschaft und Landesblindengeld.
Das Leistungsspektrum des Sozialamtes umfasst folgende Bereiche:
Information und Beratung zu grundsätzlichen und rechtlichen Fragen der Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
Bearbeitung von Anträgen auf Leistungsgewährung nach dem SGB XII in den Bereichen:
Hilfe zum Lebensunterhalt
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfen zur Gesundheit
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Hilfe zur Pflege
Hilfe in anderen Lebenslagen (u. a. Altenhilfe, Blindenhilfe, Bestattungskosten)
Hilfen
nach
dem
Asylbewerberleistungsgesetz
Untere Eingliederungs- und Unterbringungsbehörde für Spätaussiedler, Kontingentflüchtlinge und Asylbewerber
Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder aus Familien, die Leistungen nach dem SGB II,
XII bzw. Wohngeld oder Kindergeldzuschlag erhalten
Versicherungsamtsangelegenheiten
6
Beratung und Antragsbearbeitung zu Leistungen für Freiwillig Wehrdienstleistende
Betreuungsbehörde
Hilfen im Rahmen des SGB II (Kosten der Unterkunft sowie flankierende Leistungen; Kostenübernahme Schuldnerberatung)
Wohngeld
Beratung, Unterstützung, persönliche Hilfe bei Wohnungslosigkeit
Notunterbringung wohnungsloser Personen
Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen und Wohnungsvermittlung
Erstellung des Leipziger Mietspiegels
Entscheidung zur Schwerbehinderteneigenschaft nach dem SGB IX
Entscheidung zum Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG)
Gewährung freiwilliger Leistungen (z. B. Leipzig- Pass)
Weitere Aufgaben mit Querschnittsfunktion sind:
Offene Seniorenarbeit / Beratungsstelle Wohnen und Soziales für Senioren und Menschen
mit Behinderungen / Seniorentelefon
Sozialplanung, Sozialberichterstattung, Benchmarking, Statistik, verschiedene Erhebungen,
Altenhilfeplanung, Behindertenhilfeplanung
Haushaltsplanung, -vollzug und -kontrolle
Materielle und technische Sicherstellung für alle Bereiche des Sozialamtes
Programm-Management, IT-Koordination
7
2. Orientierungsdaten zur
Haushaltentwicklung
2.1 Sozialamt 2011 bis 2013
2011
Mitarbeiter/-innen*
davon Sozialamt Leipzig
davon Jobcenter Leipzig
Erträge und Aufwendungen (in 1.000 Euro)
Erträge ohne Sonderlastenausgleich
Sonderlastenausgleich
Aufwendungen
Zuschuss Sozialamt
597
257
340
81.201
31.677
300.265
187.387
2012
606
271
335
84.806
21.284
311.802
205.712
2013
634
298
336
88.880
22.204
312.695
201.611
Ausgewählte Haushaltpositionen (in 1.000 Euro)
Grundsicherung nach d. Sozialgesetzbuch Zweites Buch
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Hilfe zur Pflege
Hilfen zur Gesundheit
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungen für Bildung und Teilhabe SGB II
Leistungen für Bildung und Teilhabe Wohngeldgesetz
(WOGG) und Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Unterbringung (Gewährleistungswohnungen, Übernachtungshaus Rückmarsdorfer Straße und sonstige Unterbringung)
Zuschüsse an Vereine und Verbände
Umlage Kommunaler Sozialverband Sachsen
Leipzig-Pass-Mobil-Card
164.291
153.156
156.193
16.769
18.146
19.310
15.026
15.466
16.784
9.923
11.901
13.205
4.925
4.302
4.312
3.515
4.046
4.593
2.010
1.588
1.666
5.997
7.240
12.119
1.845
2.616
2.473
749
858
885
613
550
597
3.151
2.925
3.258
60.879
62.547
62.570
900
1.100
1.200
Quelle: Sozialamt Abteilung 50.1 - vorläufiges Rechnungsergebnis
* Mitarbeiter/-innen = Anzahl der Personen (keine umgerechneten Stellen in VZÄ; Vollzeitäquivalent)
8
Der überwiegende Teil der Aufwendungen betrifft die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB
II und hier insbesondere die Kosten der Unterkunft. Nach einem Rückgang in 2012 stiegen diese 2013
wieder um ca. 3 Millionen Euro an. Ebenso ist in Bezug auf die Leistungen nach SGB XII ein Anstieg
der Aufwendungen zu verzeichnen, der insbesondere auf die Fallzahlsteigerung in der Hilfe zur Pflege, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (jeweils um ca. 1,3 Millionen Euro) und der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (um ca. 1,2 Millionen Euro) zurückzuführen ist.
Die Steigerung der Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist durch den Anstieg der Zuweisung von Flüchtlingen nach Leipzig begründet. Diese ist Folge des verstärkten Zustroms von
Flüchtlingen nach Deutschland. In diesen Kosten sind die Aufwendungen für Unterbringung und Versorgung enthalten.
2.2 Sozialpolitische Aufgabenfelder des Sozialamtes nach
den Aufwendungen 2011 bis 2013 (in Mio. Euro)
Leistungen für Asylbewerber
7
6
12
60
55
52
Leistungen nach dem SGB XII
2013
2012
63
63
61
Umlage Kommunaler Sozialverband
2011
156
153
164
Grundsicherung nach dem SGB II*
0
20
40
60
80
100
120
140
160
180
Aufwendungen ohne Abzug Erträge; *Grundsicherung nach SGB II ohne Leistungen für Bildung und Teilhabe
9
3. Leistungen des Sozialamtes
3.1
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
(Anhang A 1)
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem SGB XII ist eine bedarfsorientierte soziale Sicherungsleistung für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und keinen Anspruch auf weitere Leistungen des
SGB XII aufgrund von Alter (über 65 Jahre) oder dauerhafter Erwerbsminderung haben.
Ziel der HLU ist es, den Lebensunterhalt einschließlich der Wohnraumversorgung sowie Ansprüche
auf Kranken- und Pflegeversicherung zu sichern und die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Die
HLU überbrückt oftmals die Zeit zwischen verschiedenen Leistungen, z. B. bis zur Herstellung der
Erwerbsfähigkeit und nachfolgendem Bezug von Leistungen des SGB II oder dem Übergang in die
Altersrente.
2013 stieg die Fallzahl gegenüber dem Vorjahr um 10 %. Der Anteil der Frauen betrug wie in den
vergangenen Jahren die Hälfte (ca. 48 %).
Einen deutlichen Anstieg verzeichnete die Gruppe der 15- unter 65-Jährigen (+7 %). Dies betrifft vorwiegend Personen, die eine vorübergehende Erwerbsminderung aufweisen, u.a. aufgrund von nicht
dauerhaften psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen. Daneben stieg der Anteil derjenigen, die vor Erreichen der Regel-Altersgrenze (65 Jahre) Vorruhestandsregelungen in Anspruch nehmen.
Der Anteil der unter 15 Jährigen - vorwiegend Kinder, die außerhalb ihrer Familie bei Angehörigen
wohnen, zumeist den Großeltern - hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.
Ca. ein Viertel aller Personen erhält diese Leistung in stationären Einrichtungen.
Personen und Aufwendungen Hilfe zum Lebensunterhalt 2011 bis 2013
2011
Personen
2012
2013
996
1.048
1.152
473
502
564
96
99
105
221
207
207
- 15 bis unter 65 Jahre
560
618
660
- 65 Jahre und älter
215
223
285
- außerhalb von Einrichtungen
763
810
855
- in Einrichtungen
233
238
297
3.515
4.046
4.593
- davon weiblich
- Ausländer
- unter 15 Jahre
Aufwendungen in 1.000 Euro
10
3.2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem SGB XII (Anhang A 2)
Die Grundsicherung im Alter können Personen erhalten, die über 65 Jahre alt sind bzw. erhalten Leistungen für Erwerbsgeminderte zwischen 18- und 65-Jährige. Die Grundsicherung übernimmt die Sicherung
des
Lebensunterhaltes,
die
Kosten
der
Unterkunft
sowie
anerkannte
Mehrbedarfe
und
Krankenkassenbeiträge.
Personen und Aufwendungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 2011 bis 2013
2011
Personen, davon
2012
2013
3.325
3.691
3.818
- 18 bis 65 Jahre (erwerbsgemindert)
1.095
1.215
1.279
- über 65 Jahre (Grundsicherung im Alter)
2.230
2.476
2.539
- außerhalb von Einrichtungen
3.132
3.505
3.606
193
186
212
1.814
2.008
2.034
795
872
931
16.769
18.146
19.310
- in Einrichtungen
- weiblich
- Ausländer
Aufwendungen in 1.000 Euro
Die Fallzahl erhöhte sich 2013 gegenüber dem Vorjahr um 3,4 % auf 3.818 Personen. Neben dem
demografisch bedingten Wachstum der Gruppe älterer Menschen sind für den Anstieg der Ausgaben
2013 die gesetzlich erhöhten Regelsätze sowie die gestiegenen Kosten der Unterkunft ursächlich.
Diese Faktoren sind durch das Sozialamt nicht steuerbar. Wesentlicher Einflussfaktor bezüglich der
Höhe der Renteneinkünfte sind die in der Zeit der Erwerbsfähigkeit erworbenen Rentenansprüche. In
Leipzig beziehen zunehmend Personen Grundsicherung im Alter, die aufgrund unterbrochener Erwerbsbiografien sowie der Höhe der erzielten Einkommen zu wenig Rentenansprüche erworben haben, um dauerhaft ihren Lebensunterhalt absichern zu können.
Die Grundsicherung im Alter wird zunehmend Bedeutung für die Personen gewinnen, die dauerhaft
auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II angewiesen waren. Der
Anteil der Personen, die nach einem Leistungsbezug aus dem SGB II in die Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung wechseln, steigt jährlich.
3.3 Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII
(Anhang A 3)
Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung beziehen sowie
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, deren Krankenhilfeleistungen
jedoch durch die Kassen vorfinanziert und dann durch die Sozialhilfe erstattet werden oder
11
deren Krankenkassenbeiträge in angemessener Höhe durch den Sozialhilfeträger übernommen werden, wenn eine entsprechende Hilfebedürftigkeit besteht bzw.
in Ausnahmefällen eine direkte Leistungsgewährung durch das Sozialamt erhalten.
Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen geht der durch das Sozialamt vor. Voraussetzung für
diese Kostenübernahme ist, dass die Person mindestens einen Monat im Hilfebezug war.
Der Großteil der Bürger/-innen in Deutschland ist durch die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert. Neufälle im Sozialamt wird es noch für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geben, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind.
Aufwendungen für Hilfen zur Gesundheit 2011 bis 2013
2011
Aufwendungen in 1.000 Euro*
4.925
2012
4.302
2013
4.312
* Schwankungen der Ausgabenhöhe sind im Wesentlichen durch Abrechnungsmodalitäten der Krankenkassen bedingt.
3.4
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem
SGB XII (Anhang A 4)
Im Freistaat Sachsen ist für die Leistungen der Eingliederungshilfe der unter 18- und über 65-jährigen
Menschen der örtliche Sozialhilfeträger (Sozialamt Leipzig) zuständig. Für 18- bis unter 65-Jährige ist
der überörtliche Sozialhilfeträger Kommunaler Sozialverband (KSV) Sachsen zuständig.
Im Rahmen dieser Zuständigkeiten sind die Mitarbeiter/-innen des Fachbereiches Eingliederungshilfe
Ansprechpartner zu allen Fragen der sozialen Rehabilitation behinderter bzw. von Behinderung bedrohter Menschen in der Stadt Leipzig.
Neben der Gewährung der Leistung wird umfassend zu den folgenden Leistungen nach dem SGB IX
und XII beraten:
Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne niedrigschwelliger Angebote oder
geeigneter ambulanter, teilstationärer bzw. stationärer Dienste
Beratung und Versorgung mit Hilfsmitteln und/bzw. notwendigen Gebrauchsgegenständen,
ohne die infolge der Behinderung die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wesentlich beeinträchtigt wäre
Unterstützung und Versorgung bei der Auswahl geeigneter Hilfen zur Realisierung einer angemessenen Schul-, Berufsaus- bzw. Weiterbildung
Beratung und Unterstützung bei der Beantragung heilpädagogischer Fördermaßnahmen für
Kinder im Vorschulalter
Unterstützung bei der Vermittlung von Pflegefamilien für behinderte Kinder und Jugendliche
bzw. geeignete Wohnformen
Bearbeitung von Anträgen zur Ferienbetreuung in der unterrichtsfreien Zeit für Schüler/innen der Förderschule für geistig Behinderte
Beratung zum Persönlichen Budget und Vereinbarung entsprechender Leistungen
Beratung zu Wohnungsanpassungsmaßnahmen in Bezug auf Barrierefreiheit sowie den dafür
zur Verfügung stehenden Leistungen unterschiedlicher Träger und
Beratung in Bezug auf das ambulant betreute Wohnen und Wohnen in stationären Einrichtungen für Personen über 65 Jahre.
12
Personen und Aufwendungen in der Eingliederungshilfe 2011 bis 2013
2011
Personen, davon
2012
2013
2.517
2.638
2.747
1.315
1.354
1.447
- 7 bis unter 18 Jahre
857
898
956
- 18 bis unter 65 Jahre
152
182
102
- 65 Jahre und älter
193
204
242
1.615
1.692
1.709
- außerhalb und in Einrichtungen
195
224
307
- außerhalb von Einrichtungen
707
722
731
15.026
15.414
16.784
- 0 bis unter 7 Jahre
- in Einrichtungen
Aufwendungen in 1.000 Euro
2013 bezogen gegenüber dem Vorjahr 109 Personen mehr Leistungen der Eingliederungshilfe und
die
Ausgaben
stiegen
um
mehr
als
1
Million
Euro.
Insbesondere
betraf
das
Leistungen
für
die
Frühförderung, die Integration für Kinder in eine Kindertagesstätte, Schulassistenzen, die heilpädagogischen Hortbetreuung und das ambulant betreute Wohnen für über 65-Jährige.
3.5
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
(Anhang A 5)
Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche bzw. ambulante Pflege, teilstationäre und stationäre Pflege
sowie Hilfsmittel. Ziel ist die finanzielle Sicherstellung der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung pflegebedürftiger Menschen in der häuslichen Umgebung (Pflegegeld, Kosten für ambulante
Pflegedienste oder private Pflegekräfte), soweit eigene Mittel oder vorrangige Leistungen anderer
Träger, insbesondere der Pflegeversicherung (SGB XI) hierfür nicht ausreichen.
Die Gesamtausgaben stiegen 2013 gegenüber dem Vorjahr um rund 1,3 Millionen Euro, wobei die
Ausgaben für die ambulante Hilfe zur Pflege am deutlichsten stiegen. Ca. zwei Drittel der Empfänger/-innen von Hilfe zur Pflege ist weiblich.
Personen mit Hilfe zur Pflege 2011 bis 2013
2011
Personen, davon
2012
2013
2.411
2.646
2.740
1.625
1.727
1.798
439
489
545
- über 65 Jahre
2.017
2.193
2.243
- ambulant
1.305
1.499
1.603
- stationär
1.106
1.147
1.138
9.923
11.901
13.205
- weiblich
- Ausländer
Ausgaben in 1.000 Euro
Die steigenden Fallzahlen in der ambulanten Hilfe zur Pflege werden maßgeblich durch den demografischen Wandel, die Einkommenssituation älterer Menschen, die Veränderung der Familienbeziehungen, welche zu einer zunehmenden Professionalisierung der Pflegearrangements führen, sowie die
13
steigende Zahl von Demenzkranken mit einem speziellen Betreuungsbedarf beeinflusst. Der überwiegende Teil der Leistungsbezieher in der Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich erhält sog. Pflegesachleistungen, d.h. die Pflege wird durch professionelle Dienste geleistet. Der Anteil der Pflege
durch Angehörige/Verwandte, die das Pflegegeld in Anspruch nehmen, ist rückläufig.
Personen mit Hilfe zur Pflege (HzP) ambulant und stationär 2011 bis 2013
3.000
2.500
2.411
2.000
n
e
n
o
sr 1.500
e
P
1.000
2.740
2.646
1.106
1.603
1.499
1.305
1.147
1.138
2012
2013
500
0
2011
Jahr
gesamt
3.6
stationär
ambulant
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsybLG) (Anhang B)
In Leipzig lebende Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind und in Ausnahmefällen auch Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, haben Anspruch
auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Innerhalb der Leistungen nach dem
AsylbLG wird abhängig von der Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Personen in Deutschland zwischen einer Leistungsgewährung analog SGB XII (Leistungsempfänger nach § 3 AsylbLG) und Leistungsempfängern mit gekürzten Leistungen (ehemals „Taschengeldzahlungen“ nach § 2 AsylbLG)
unterschieden. Die Leistungshöhe nach § 2 AsylbLG wurde aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes im Juli 2012 deutlich gegenüber der bis dahin geltenden Höhe der Leistung angehoben.
Nach 2012 waren auch im Jahr 2013 deutlich steigende Antragszahlen auf Asyl in Deutschland insgesamt und damit auch in Leipzig zu verzeichnen. Neben den jährlich steigenden Neuzuweisungen dauern auch die laufenden Verfahren bis zur Entscheidung des Asylantrages für die einzelnen Antragsteller länger bzw. erfolgt aufgrund der politischen Situation in den Herkunftsländern die Erteilung von
befristeten Aufenthaltstiteln, die einen weiteren Leistungsbezug nach AsylbLG bedingen (u. a. humanitäre Aufenthaltsgründe). Während dieser Zeit ist eine Unterbringung in der aufnehmenden Kommune erforderlich.
Im Jahr 2013 erfolgte die Neuzuweisung von 650 Asylbewerbern nach Leipzig (2012: 402 Personen,
2011: 285 Personen). Ebenso erhöhte sich die Zahl anerkannter Flüchtlinge, deren Ausreise aus
rechtlichen oder anderen Gründen nicht möglich ist.
14
Insgesamt erhöhte sich 2013 die Zahl der Leistungsempfänger/-innen nach dem AsylbLG in der Stadt
Leipzig gegenüber dem Vorjahr um 24 % bzw. um 304 auf 1.562 Personen.
Personen mit Leistungen nach dem AsylbLG und Entwicklung der Ausgaben 2011 bis 2013
2011
Personen
Ausgaben in 1.000 Euro
2012
2013
912
1.258
1.562
5.997
7.240
12.119
Im Sommer 2012 erfolgte der Beschluss zum neuen Unterbringungskonzept für Asylsuchende und
Geduldete in der Stadt Leipzig, das u. a. neben neuen Standards auch neue Standorte für Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende beinhaltete. Im November 2013 erfolgte die Fortschreibung
dieses Konzeptes aufgrund der veränderten Unterbringungsbedarfe und der fachlichen Weiterentwicklung.
Entsprechend
der
geltenden
Rahmenbedingungen
werden
neben
gemeinschaftlichem
Wohnen die Möglichkeiten des dezentralen Wohnens für Asylbewerber ausgeweitet. Zum Jahresende 2013 lebten ca. 50 % der Personen mit Leistungen nach dem AsylbLG außerhalb zentraler Unterbringung in eigenem Wohnraum.
Die durchschnittliche Familiengröße pro Fall lag 2013 wie in den Vorjahren bei ca. 1,6 Personen.
3.7
Leistungen nach dem Betreuungsbehördengesetz
(BetrBG) (Anhang C)
Die Betreuungsbehörde ist zuständig für alle Themen rund um die rechtliche Betreuung. Im Betreuungsbehördengesetz (BetrBG) findet sich die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde.
Zu den wesentlichen Aufgaben zählen:
Unterstützung des Betreuungsgerichts u.a. durch Feststellung des Sachverhalts (obligatorischer Sozialbericht), Verfahrensbeteiligung (Beschwerderecht) und Umsetzung von Zwangsmaßnahmen (Vorführungen und Unterbringungen)
Sicherung eines ausreichenden Angebots zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben
Beratung und Unterstützung rechtlicher Betreuer/-innen und Bevollmächtigter bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben
Aufklärung und Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen
Gewinnung geeigneter ehrenamtlicher Betreuer/-innen für eine Betreuungsübernahme
Netzwerkarbeit (Steuerung, Koordination und Qualitätsentwicklung im Betreuungswesen).
Eine rechtliche Betreuung wird mitunter notwendig, wenn erwachsene Menschen aufgrund einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkung wichtige Entscheidungen oder Geschäfte nicht
mehr alleine tätigen können. Für die rechtlichen Angelegenheiten - und nur für die -, die sie ganz
15
oder teilweise nicht mehr eigenverantwortlich regeln können, bekommen die Betroffenen Betreuer
als gesetzlichen Vertreter.
Die rechtliche Betreuung soll das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten so wenig wie möglich einschränken. Ziel des Betreuungsrechts ist es vor allem, dem betreuten Menschen ein selbstbestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte zu ermöglichen. Die Vorstellungen und Wünsche der
Betroffenen stehen bei allen Entscheidungen im Mittelpunkt, soweit es dem Wohl der Betreuten
entspricht.
Bei den betroffenen Personen handelt es sich überwiegend um ältere Menschen, häufig mit einer
dementiellen Erkrankung, aber auch um Menschen mit einer geistigen Behinderung, Menschen mit
einer psychischen Erkrankung oder junge Erwachsene mit einer Entwicklungsverzögerung.
Ausgewählten Fallzahlen 2011 bis 2013
2011
Erstverfahren
2012
2013
2.434
2.338
2.134*
Wiederholungsverfahren
720
921
892
Allg. Beratung
236
172
363
536
354
371
550
460
465
Beratung zu Vorsorgevollmachten und Betruungsverfügungen
Beglaubigungen
Quelle: Datenerhebung der örtlichen Betreuungsbehörden
* Zugerechnet werden müssen 684 schwebende Verfahren, zu denen während der Erstellung des Geschäftsberichtes 2013
noch keine keine Beschlussfassung vom Betreuungsgericht vorlag.
Die Öffentlichkeitsarbeit insbesondere zu gesetzlichen Änderungen des Betreuungsrechts (Vorsorgemöglichkeiten, Patientenverfügung u. a.) wurde in den vergangenen Jahren intensiviert:
2011: 17 Veranstaltungen für 351 Teilnehmer/-innen
2012: 26 Veranstaltungen für 442 Teilnehmer/-innen
2011: 33 Veranstaltungen für 543 Teilnehmer/-innen.
Der Fachaustausch in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten mit Berufsbetreuern, Richtern und Rechtspflegern wird regelmäßig fortgeführt, u.a. zu Themen:
Verbesserung der Netzwerkarbeit bei Betroffenen im Krankenhaus
Handlungsempfehlung nach Novellierung des § 1906 BGB zur Zwangsbehandlung psychisch
Kranker
rechtliche
Betreuung
in
Familien
mit
Kindern
schaft/Pflegschaft für Minderjährige
Vertretung Betreuter in Strafrechtsangelegenheiten.
16
in
Abgrenzung
zur
Amtsvormund-
3.8 Wohngeld (Anhang D)
Die Entwicklung der Zahl der Haushalte bzw. Personen, die Wohngeld erhalten, ist weiterhin rückläufig. Dies ist vor allem dadurch begründet, dass das Wohngeld seit dem Jahr 2009 nicht mehr an die
aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst wurde. Aufgrund der stetigen Erhöhung der
Regelsätze der Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII ist das Wohngeld häufig geringer als die
Kosten der Unterkunft nach dem SGB II bzw. SGB XII. Erwerbstätige haben aufgrund des gestiegenen
Lohnniveaus häufig ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld mehr bzw. sind die aufstockenden Leistungen nach dem SGB II höher und damit attraktiver als das Wohngeld. Ebenso ist die Zahl der Rentner/-innen, welche Wohngeld erhalten, rückläufig, da aufgrund der Rentenanpassungen in den vergangenen Jahren die gezahlte Rente die Einkommensgrenzen des Wohngeldrechts häufig überschreitet.
Entwicklung Wohngeld 2011 und 2012 nach verschiedenen Kriterien
2011
Haushalte insgesamt*
2012
11.416
10.353
2.835
2.509
2.459
2.108
- davon Selbstständige
376
401
- Arbeitslose
610
586
7.971
7.258
- davon Rentner/-innen, Pensionäre
5.822
5.363
- davon Studenten/Sonstige
2.149
1.895
98
98
Erwerbstätige
- davon Arbeitnehmer/- innen, Arbeiter/-innen, Beamte
Nichterwerbstätige
Ø mtl. Wohngeld/Haushalt in Euro
* (Daten für 2013 lagen 07/2014 noch nicht vor)
3.9 Soziale Wohnhilfen
Hilfe für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen
Wohnungslosigkeit droht, wenn die monatliche Miete nicht regelmäßig oder unvollständig gezahlt
wird. Zur Abwendung eines drohenden Räumungsurteils kann das Sozialamt bedürftigen Haushalten
eine einmalige finanzielle Hilfe als Darlehen gewähren. Darüber hinaus erhalten Personen, denen der
Verlust ihrer Wohnung droht, bei Bedarf persönliche Hilfe.
Sofern die von einer Räumungsklage oder einer Zwangsräumung betroffenen Haushalte sich nicht
selbst helfen konnten und auch das Unterstützungsangebot des Sozialamtes nicht in Anspruch genommen haben, wird am Räumungstag eine vorläufige Unterbringung erforderlich. Für alleinstehende Personen stehen hierfür die Übernachtungshäuser für Männer und Frauen zur Verfügung. Mehrpersonenhaushalte werden vorübergehend in Wohnungen untergebracht, welche durch das Sozialamt vorgehalten werden. Für diesen Zweck stehen ca. 70 sogenannte Gewährleistungswohnungen
zur Verfügung.
17
Mitteilungen zu Räumungsklagen und Zwangsräumungen 2011 bis 2013
2011
Räumungsklagen –
Mitteilungen des Amtsgerichtes
Zwangsräumungen –
Mitteilungen der Gerichtsvollzieher
2012
2013
1.210
1.306
1.300
897
876
896
Die Notunterbringung von wohnungslosen Personen ist eine Pflichtaufgabe der Stadt Leipzig. Sie
erfolgt zum Schutz der Gesundheit und des Lebens wohnungsloser Bürger/-innen sowie zur Wahrung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ende 2013 waren 113 Personen auf Grund von Wohnungslosigkeit in Gewährleistungswohnungen des Sozialamtes untergebracht.
Im Übernachtungshaus für wohnungslose Männer stieg die Zahl der Männer mit Suchterkrankungen.
Von insgesamt 389 Personen, welche 2013 im Übernachtungshaus Obdach, Unterkunft und persönliche Hilfen erhielten, konnten 70 suchtkranke bzw. missbräuchlich konsumierende Männer in entsprechende Hilfsangebote vermittelt werden. Ein signifikanter Anstieg musste im Bereich der wohnungslosen Männer mit psychischen Erkrankungen registriert werden. 2013 sprachen insgesamt
97
wohnungslose Personen mit psychischen Erkrankungen in der Gemeinschaftsunterkunft vor und somit 54 mehr als im Vorjahr.
Der im September 2013 durchgeführte Tag der offenen
Tür
im
Übernachtungshaus
für
wohnungslose
Männer
wurde von den Feierlichkeiten zum 20-jährigen Bestehen
der Einrichtung geprägt. Für wohnungslose Menschen,
die persönliche Hilfen benötigen und annehmen können,
eröffnet
der
Aufenthalt
in
einem
Übernachtungshaus
auch neue, tragfähige Perspektiven für einen Neustart
zur Beendigung der Wohnungslosigkeit und gesellschaftlichen (Re-)Integration.
Aufsteller für den Tag der offenen Tür des Übernachtungshauses für
wohnungslose Männer am 16.09.2013 (Foto: Sozialamt)
Sozialarbeiter/-innendes Sozialdienstes Wohnungsnotfallhilfe beraten und unterstützen alle Personen, denen aufgrund von sozialen Schwierigkeiten Wohnungslosigkeit droht, sowie bei eingetretener
Wohnungslosigkeit.
Durch den
Sozialdienst
werden
fallbezogene
Hilfemaßnahmen
des
ambulant
betreuten Wohnens vermittelt, leistungserbringende freie Träger fachlich unterstützt und in schwierigen und dringlichen Einzelfällen die Zusammenarbeit verschiedener Dienste und Stellen koordiniert.
Verschiedene Vereine und Verbände engagieren sich seit vielen Jahren in der Wohnungslosenhilfe.
Freie
Träger
erbringen
u.
a.
Leistungen
in
ambulant
betreuten
Wohnformen,
unterhalten
nied-
rigschwellige Tagesaufenthalte für wohnungslose Menschen, betreiben im Auftrag der Stadt Leipzig
das Übernachtungshaus für wohnungslose Frauen und die Übernachtungsstelle für obdachlose drogenabhängige Personen.
18
Wohnberechtigungsscheine (Anhang E)
Basierend auf den Bestimmungen des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes, des Wohnraumförderungsgesetzes und des Mietwohnungsbauprogramms des Freistaates Sachsen werden von der Stadt
vier verschiedene Wohnberechtigungsscheine (WBS) erteilt. Sie unterscheiden sich durch bestimmte
Einkommensgrenzen, legen den Flächenanspruch und die Dringlichkeit des jeweiligen Wohnungsproblems fest und bilden die Voraussetzung für den Einzug in eine belegungsgebundene Wohnung.
Beantragte Wohnberechtigungsscheine (WBS) 2011 bis 2013
2011
Neubeantragung WBS
2012
2013
639
530
556
- davon
Singlehaushalte
411
337
445
- davon
Rentnerhaushalte
72
59
64
Single mit Kind
73
59
68
Familien
17
23
24
Ehepaare
48
37
33
Lebensgemeinschaften
95
74
53
Auf Unterstützung bei der Wohnungssuche angewiesene Haushalte erhalten eine problemorientierte
und umfassende Beratung, werden zu speziellen Wohnungsangeboten informiert oder direkt an
Vermieter mit der Bitte zur Wohnraumbereitstellung vermittelt.
2011
schwerbeschädigte Personen
obdachlose oder von Obdachlosigkeit
2012
2013
61
44
58
129
166
204
376
343
383
bedrohte Haushalte
Haushalte mit SGB II oder SGB XIILeistungsbezug
Wohnungsbelegungsrechte (Anhang E)
Die soziale Wohnraumversorgung wird durch die Inanspruchnahme vertraglicher Belegungsrechte
abgesichert. Aktive Belegungsbindungen über das Sächsische Belegungsrechtsgesetz bestehen vornehmlich im Bestand der städtischen Wohnungsgesellschaft LWB mit ca. 36.000 Wohnungen. Innerhalb des Bestandes der LWB wird entsprechend einer Zusatzvereinbarung nur bei notwendigem
Vermittlungsbedarf mit WBS gearbeitet, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Ergänzend dazu
werden genossenschaftliche und private Wohnungsangebote zu Unterbringung einkommensschwacher Haushalten einbezogen.
19
Entwicklung Wohnbelegungsrechte und Mietpreisbindung 2011 bis 2013 nach Wohneinheiten
2011
Mietwohnungsbauprogramm Teil C
Städtebauförderung der Stadt Leipzig
Investitionsvereinbarung mit der LWB
Mietwohnungsbauprogramm Erlass 2000
Belegungsrechte über das Stadtplanungsamt
Belegungsrechte über das Grundstücksverkehrsamt
Vereinbarungen aus Eingemeindungen
Mietpreisbindung entsprechend Förderung Teil B II
2.917
2012
1.636
2013
997
-
-
-
851
-
-
127
127
127
17
10
2
-
-
181
181
40
40
18
202
50
Mietspiegel
Seit Einführung des Vergleichsmietensystems für die neuen Bundesländer im Jahr 1998 erstellt die
Stadt entsprechend § 558 c Bürgerliches Gesetzbuch alle zwei Jahre einen Mietspiegel. Der Mietspiegel dient allen am Wohnungsmarkt beteiligten Akteuren als Orientierungsmittel und im Rahmen der
sozialen Daseinsfürsorge als Verständigungsgrundlage zwischen Mieter und Vermieter im Mieterhöhungsverfahren.
In Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Mietspiegel wurde der aktuell gültige Mietspiegel Mitte
2012 veröffentlicht.
2013 fanden die Abstimmungen und Vorbereitungsarbeiten für die Erstellung
des Folgemietspiegels im Jahr 2014 statt.
Fachaufsicht für die Kosten der Unterkunft
Der Bereich Fachaufsicht für die Kosten der Unterkunft ist die Stabsstelle für alle Themen der Unterkunftskosten von Leistungsberechtigten im Rahmen des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
und SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt).
Kernaufgaben sind die Vorbereitung und Erstellung der städtischen Richtlinie für die Unterkunftskosten, die durch das Jobcenter und das Sozialamt anzuwenden ist, Fachaufsicht und Controlling des
Vollzuges sowie die Erstellung der Leipziger Betriebskostenbroschüre.
Im Jahr 2013 wurden die Angemessenheitswerte für die Mietkosten (Grundmiete, kalte Betriebskosten sowie Heiz- und Warmwasserkosten) überprüft und eine umfassende Untersuchung des Leipziger
Wohnungsmarktes zu Angebotsmengen und -preisen durchgeführt. Das sogenannte „Schlüssige Konzept“, die Untersuchung der Angebotsmieten und die überarbeitete Richtlinie für die Unterkunftskosten, sind im Internet unter www.leipzig.de veröffentlicht.
Nach Veröffentlichung der Betriebskostenbroschüre 2012 wurde die Arbeit für eine Neuauflage im
Herbst
2013
aufgenommen.
In
Kooperation
von
Sozialamt,
Vertretern
wirtschaft und des Mietervereins Leipzig werden die Daten aktualisiert.
20
der
Leipziger
Wohnungs-
3.10 Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und
Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer
Nachteilsausgleiche (Anhang F)
Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises
Für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist ein Grad der Behinderung von mindestens
50 Voraussetzung. Abhängig vom Grad der Behinderung und dem zuerkannten Merkzeichen können
behinderte Menschen unter anderem folgende Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen:
einen besonderen Kündigungsschutz sowie Zusatzurlaub
Hilfe im Arbeitsleben sowie bevorzugte Einstellung als Arbeitnehmer/-in
die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der vorzeitigen
Inanspruchnahme der Altersrente
Vorteile bei der Festsetzung der Lohn-, Einkommens- und Vermögenssteuer
vorzeitige Inanspruchnahme der Bahncard für Senioren
Vergünstigungen im kommunalen Bereich, wie günstigere Eintrittspreise für verschiedene
Veranstaltungen und Einrichtungen und bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach SGB IX
Die Zahl der schwerbehinderten Menschen (SGB IX) mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis
stieg 2013 gegenüber dem Vorjahr um ca. 1.600 Personen.
2011
Personen mit gültigem Schwerbehindertenausweis
42.760
2012
44.109
2013
45.721
Quelle: KSV Sachsen
Die Anzahl der Anträge auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sank im Vergleich zum
Vorjahr um 10 %.
2011
Anträge SGB IX
10.535
2012
10.823
2013
9.746
Die Erstanträge sanken und die Neufeststellungen stiegen geringfügig.
2011
2012
2013
Erstantrag SGB IX
4.597
4.485
4.177
Neufeststellung SGB IX
5.166
5.170
5.229
21
Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz
Die Leistungen nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz dienen dem Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen. Blinde erhalten ein Blindengeld in Höhe von monatlich 333
Euro. Der monatlich zu zahlende Nachteilsausgleich (NTA) für hochgradig Sehschwache beträgt 52
Euro, für Gehörlose 103 Euro und für schwerstbehinderte Kinder 77 Euro.
Die Leistungen werden unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Beim Bezug bestimmter
anderer Sozialleistungen kann der Anspruch ganz oder teilweise wegfallen.
Personen mit Landesblindengeld sowie Nachteilsausgleichen (NTA) 2011 bis 2013
2011
2012
2013
Landesblindengeld
980
958
922
NTA für hochgradig Sehschwache
676
656
650
NTA für Gehörlose
528
522
517
NTA für Schwerstbehinderte
212
218
224
Erstanträge und Neufeststellungen Landesblindengeld
2011
2012
2013
Erstantrag LBlindG
303
353
256
Neufeststellung LBlindG
642
842
611
3.11 Versicherungsamtsangelegenheiten
Gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB IV erteilt der Bereich Versicherungsamtsangelegenheiten in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft und nimmt Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegen. Dies betrifft die gesetzliche Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die
Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung.
In § 93 SGB IV ist bestimmt, dass der Bereich Versicherungsamtsangelegenheiten die Aufgaben als
„eigene Aufgabe“ durchführt. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 93 Abs. 3 SGB IV geregelt, d.h. es
besteht für die Leistungsberechtigten, die in Leipzig ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
oder ihren Beschäftigungs- oder Tätigkeitsort haben, ein Rechtsanspruch auf die Auskünfte.
2011
2012
2013
Aufnahmen von Anträgen auf Rente, Kontenklärung, Überführung von Zusatzversorgungs-
1.069
869
618
470
450
557
anwartschaften
bearbeitete Anfragen von Versicherungsträgern,
Behörden und Bürger/-innen
22
3.12 Schuldnerberatung (Anhang G)
In Leipzig wird die Schuldnerberatung von verschiedenen Trägern auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen der Stadt Leipzig und den Schuldnerberatungsstellen erbracht. Die Träger haben
sich zur qualifizierten Beratung und Unterstützung von ver- und überschuldeten Familien und Einzelpersonen mit Wohnsitz in Leipzig, die zur Bewältigung ihrer Schuldenprobleme und der damit verbundenen Notlagen eine Hilfestellung benötigen, verpflichtet.
Das Leistungsspektrum umfasst die
Beratung bei akuten wirtschaftlichen und psycho- sozialen Problemen zur Sicherstellung des
Lebensunterhalts,
Beratung und aktive Unterstützung bei Schuldnerschutzmaßnahmen,
Erfassung der wirtschaftlichen Situation mit Ermittlung der Verbindlichkeiten nach Art und
Höhe und Beratung zu entsprechenden Regulierungsmöglichkeiten,
Lebenspraktische Unterstützung und Anleitung zur
wirtschaftlichen Haushaltsführung mit
Ermittlung von Einsparmöglichkeiten,
Vermittlung Rechtsberatung/-vertretung mit Unterstützung bei der Beantragung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe,
Durchführung außergerichtlicher Schuldenregulierung.
Ziele der Schuldnerberatung sind
Entschuldung, möglichst durch außergerichtliche Schuldenregulierung und unter Vermeidung
von Insolvenz,
Einleitung eines Insolvenzverfahrens, wenn dieses nicht vermeidbar ist,
Stabilisierung der psychosozialen Situation,
Sicherung des Arbeitsplatzes durch Vermeidung von Lohn- und Gehaltspfändungen,
Beseitigung des Vermittlungshemmnisses „Überschuldung“ – SGB II – und damit Schaffung
der Voraussetzung zur Integration in Arbeit von Personen, bei denen die Überschuldung das
primäre Vermittlungshemmnis ist,
Verhinderung von Obdachlosigkeit,
Herbeiführen einer Lösung zwischen Gläubiger und Schuldner,
Verringerung der Zahl der Zugänge zur Schuldnerberatung durch Aufklärung von Risikogruppen (Prävention),
Vermeidung von erneuter Verschuldung durch Haushaltberatung und Unterstützung.
23
Finanzierung der Schuldnerberatung im Rahmen des § 11 Abs. 5 SGB XII und § 16a SGB II
2011
Anzahl allgemeine soziale Beratung
Kommunaler Mitteleinsatz gesamt in 1.000 Euro
2012
2013
2.350
628
2.110
489
492
136
343
146
davon nach SGB II in 1.000 Euro
davon nach SGB XII in 1.000 Euro
2.478
550
356
194
Zum 1. Juli 2010 traten neue Regelungen zum Kontopfändungsschutz in Kraft und ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto, wurde eingeführt (ausführlich vgl. Anhang G). Dadurch kam es
zu einem leichten Anstieg der Grundberatungsstunden gegenüber diesen Beratungen in 2012. Zwischenzeitlich
wird
die
P-Konto-Bescheinigung
Leipzig/Volksbank/Deutsche
Bank)
jährlich
von
abgefordert,
den
was
zu
Banken
dieser
(vor
allem
Erhöhung
der
Sparkasse
Grundbera-
tungsstunden führte.
3.13 Förderung von Vereinen und Verbänden
Auf der Grundlage der Förderrichtlinie der Stadt Leipzig sowie der Fachförderrichtlinie des Sozialamtes werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel Zuschüsse an freie Träger und Selbsthilfegruppen gewährt.
Die Förderung ist im Wesentlichen auf folgende Zielgruppen gerichtet
Senioren
Menschen mit Behinderungen
Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
Suchtkranke und Suchtgefährdete
Menschen mit Migrationshintergrund.
Förderung Vereine und Verbände nach Zielgruppen 2011 bis 2013 (Sozialamt)
1.200.000 €
1.000.000 €
800.000 €
600.000 €
400.000 €
200.000 €
0€
€
1
9
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0
5
6
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6
2
.3
5
6
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0
6
2
.
6
0
0
.
1
€
3
3
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3
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4
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2
1
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B
€
9
1
.8
9
5
6
€
6
4
.8
5
9
3
€
3
5
.8
7
3
6
€
8
6
.4
4
2
5
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2011
€
8
8
.2
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3
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7
6
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2012
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Im Jahr 2013 wurden insgesamt 146 Anträge mit einem Volumen von 3,2 Millionen Euro bewilligt.
Der Rückgang bei der Förderung der Wohnungslosenhilfe ab 2012 ergab sich durch den Abschluss
von Verträgen nach SGB XII mit den Trägern der Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, so dass die
Finanzierung nicht mehr aus den Mitteln für die Förderung der Vereine und Verbände erfolgte. Der
höchste Anteil entfiel auf den Bereich der Altenhilfe (31%), wobei hier durch die Umsetzung des
„Förderprogramms zur Neuausrichtung der offenen Seniorenarbeit” in 2013, welches 2012 durch
den Stadtrat beschlossen wurde, zusätzliche Mittel für diesen Bereich zur Verfügung standen (ausführlich vgl. folgender Abschnitt). Eine Einrichtung, die bis dahin durch die Behindertenhilfe gefördert
wurde, wird seitdem im Rahmen der offenen Altenhilfe gefördert.
3.14 Offene Seniorenarbeit
Die Grundlage für die Förderung der offenen Seniorenarbeit ist die Fachförderrichtlinie der Stadt
Leipzig sowie § 71 SGB XII (Altenhilfe). Durch diese Hilfen werden Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, verhütet, überwunden oder gemildert und den älteren Bürger/-innen die Möglichkeit
geboten, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Die Angebote der offenen Seniorenarbeit dienen vorrangig der Unterstützung älterer Menschen in
der eigenen Wohnung bzw. häuslichen Umgebung. Sie fördern eine möglichst langfristige selbständige und eigenverantwortliche Lebensweise.
Aufbau von 10 Seniorenbüros im Jahr 2013
Im Rahmen des „Förderprogramms der Stadt Leipzig zur Neuausrichtung der offenen Seniorenarbeit“
wurden im Jahr 2013 Seniorenbüros mit Begegnungsstätten in allen zehn Stadtbezirken etabliert
(Stadtratsbeschluss vom 22. November 2012; RBV-1433/12).
Die Seniorenbüros halten ein kostenloses und qualifiziertes Beratungs- und Informationsangebot zu
allen Themen des Älterwerdens bereit. Gleichzeitig sind die Seniorenbüros offene Treffpunkte mit
zahlreichen Angeboten der Geselligkeit, Unterhaltung, Bildung, Kultur und bürgerschaftlichen Engagements.
Für Seniorinnen und Senioren, deren Angehörige, ältere Menschen mit Behinderungen sowie alle
Akteure in den Stadtteilen haben die Seniorenbüros regelmäßig an fünf Tagen in der Woche geöffnet. Als Anlaufstelle im Stadtbezirk übernehmen sie eine Vernetzungsfunktion. Träger der offenen
Seniorenarbeit oder Vereine und Stadtteilinitiativen stellen hier ihre Angebote im jeweiligen Stadtbezirk vor. Partner beim Aufbau des Netzwerkes sind Begegnungsstätten, Bürgervereine, Kleingartenvereine, Kirchgemeinden, Pflegeeinrichtungen und -dienste, Sportvereine und soziokulturelle Zentren
sowie auch Träger offener Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen generationsübergreifender Angebote. Die Seniorenbüros sollen außerdem als Ansprechpartner für Bildungseinrichtungen dienen und
Möglichkeiten für Projekte und ehrenamtliches Engagement aufzeigen.
Jährlich wird pro Stadtbezirk ein innovatives Projekt der Seniorenarbeit oder eine innovative Idee mit
1.000 Euro pro Stadtbezirk gefördert. Dies können beispielsweise Projekte von Trägern der offenen
Seniorenarbeit, Bürgervereinen oder auch Initiativen sein.
25
Seniorenbüros mit Begegnungsstätte
in der Stadt Leipzig – Stand März 2014
Seniorenbüro Stadtbezirk Mitte
Seniorenbüro Stadtbezirk Nord
Johannisplatz 2, 04103 Leipzig
Träger: Caritasverband Leipzig e. V.
Telefon: 0341 149696-53 oder -88
E-Mail: seniorenbuero@caritas-leipzig.de
Kleiststraße 52, 04157 Leipzig
Postanschrift: Gräfestraße 25, 04129 Leipzig
Träger: GeyserHaus e. V.
Telefon: 0341 12579210
E-Mail: seniorenbuero@geyserhaus.de
Seniorenbüro Stadtbezirk Nordwest
Horst-Heilmann-Straße 4, 04159 Leipzig
Träger: Volkssolidarität Stadtverband Leipzig e. V.
Telefon: 0341 9010517
E-Mail: info@volkssolidaritaet-leipzig.de
Seniorenbüro Stadtbezirk Nordost
Kieler Straße 63-65, 04357 Leipzig
Träger: Volkssolidarität Stadtverband Leipzig e.V.
Telefon: 0341 6018410
E-Mail: info@volkssolidaritaet-leipzig.de
Seehausen
Wiederitzsch
NORDWEST
PlaußigPortitz
NORD
Lindenthal
MockauNord
Lützschena-Stahmeln
NORDOST
Thekla
Gohlis-Nord
ALT-WEST
Möckern
Wahren
GohlisMitte
Böhlitz-Ehrenberg
Seniorenbüro
Stadtbezirk Alt-West
Gohlis-Süd
Saalfelder Straße 12, 04179 Leipzig Leutzsch
Träger: Volkssolidarität Stadtverband Leipzig e. Zentrum
V.
Nordwest
Telefon: 0341 4954100
E-Mail: info@volkssolidaritaet-leipzig.de
Burghausen-Rückmarsdorf
Neulindenau
Altlindenau
GrünauNord
GrünauMitte
GrünauSiedlung
Lausen-Grünau
Plagwitz
GrünauOst
MITTE
Schleußig
Südvorstadt
Kleinzschocher
Connewitz
SÜDWEST
Großzschocher
SÜD
AngerCrottendorf
Reudnitz-
Zentrum
Südost
Marienbrunn
Paunsdorf
Heiterblick
OST
Mölkau
Engelsdorf
Baalsdorf
Thonberg
Stötteritz
SÜDOST
Holzhausen
Kleinpösna
Probstheida
Lößnig
Dölitz-Dösen
HartmannsdorfKnautnaundorf
Eisenbahnstraße 66, 04315 Leipzig
Träger: Mühlstraße 14 e. V.
Telefon: 0341 26371168
E-Mail: seniorenbuero@muehlstrasse.de
SchönefeldOst
Zentrum West
Zentrum Süd
WEST
Miltitz
MockauSüd
SchönefeldZentrum
Abtnaundorf
Nord
Zentrum
SellerhausenOst
Neust.Stünz
Neuschönef
Volkmarsdf
Zentrum
Lindenau
Schönau
Eutritzsch
Seniorenbüro Stadtbezirk Ost
KnautkleebergKnauthain
Seniorenbüro Stadtbezirk Südost
Stötteritzer Str. 28 / Kregelstraße, 04317 Leipzig
Träger: Arbeiter-Samariter-Bund, RV Leipzig e. V.
Telefon: 0341 2535719 (Begegnung)
0341 2618063 (Beratung)
E-Mail: seniorenbuero@asb-Leipzig.de
Liebertwokwitz
Seniorenbüro Stadtbezirk West
Stuttgarter Allee 18, 04209 Leipzig
Träger: Arbeiterwohlfahrt KV Leipzig-Stadt e. V.
Telefon: 0341 94683439
E-Mail: beratungszentrum@awo-leipzig-stadt.de
Seniorenbüro Stadtbezirk Süd
Prinz-Eugen-Straße 1, 04277 Leipzig
Träger: Volkssolidarität Stadtverband Leipzig e. V.
Telefon: 0341 3913971
E-Mail: info@volkssolidaritaet-leipzig.de
Seniorenbüro Stadtbezirk Südwest
Dieskaustraße 138, 04249 Leipzig
Träger: BGL Nachbarschaftshilfeverein e. V.
Telefon: 0341 3526043
E-Mail: seniorenbuero-suedwest@web.de
Sozialamt Leipzig
Das Leistungsangebot der offenen Seniorenarbeit umfasst weiterhin:
die Beratungsstelle Wohnen und Soziales für ältere und behinderte Bürger/-innen,
den ehrenamtlichen Seniorenbesuchsdienst,
das Seniorentelefon,
Veröffentlichungen,
z. B. zweimonatliche Broschüre „Aktiv Leben in Leipzig“ für
ältere und
Menschen mit Behinderungen (Veranstaltungshinweise, Information zu aktuellen Gesetzen
u.v.a.m.).
Beratungsstelle Wohnen und Soziales für ältere und behinderte Menschen
Die Beratungsstelle ist zentrale Anlaufstelle in Bezug auf das Wohnen im Alter und bei Behinderung.
Hier werden nicht nur Angebote zu alten-, behindertengerechten und betreuten Wohnformen gesammelt und vermittelt, sondern auch Informationen zu möglichen Hilfsleistungen und Beratungen
sowie Unterstützung bei Wohnungsanpassungsmaßnahmen gegeben.
Das Leistungsangebot umfasst:
Beratungen zu den Leistungen nach dem SGB IX (Behinderung und Rehabilitation), SGB XI
(Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe) sowie Vermittlung in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche, z. B. zu den Pflegekassen,
Beratung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu möglichen Anpassungsmaßnahmen im bisherigen Wohnraum, Beratung bei der Planung und Finanzierung,
Umzugsberatung zu alters- und behindertengerechtem Wohnen und Unterstützung bei der
Wohnungssuche,
Information und Beratung zu begleitenden Hilfsangeboten,
Musterausstellung zur alters- und behindertengerechten Gestaltung von Küchen und Bädern
(entsprechend DIN 18040).
Die Beratungsleistungen sind kostenfrei und erfolgen bei Bedarf im vertrauten Wohnumfeld.
Beratungen 2011 bis 2013 Beratungsstelle Wohnen und Soziales
2011
Beratungen gesamt
2012
2013
722
732
1.007
43
50
246
26
31
59
-davon zu Wohnungsanpassungsmaßnahmen
realisierte Wohnungsanpassungen
Durch die verbesserten räumlichen Möglichkeiten nach dem Umzug 2009 der Beratungsstelle Wohnen und Soziales und der Ausstellung „Barrierefreies Wohnen“ in das Technische Rathaus ist ein kontinuierlicher Anstieg der Besucher/-innen zu verzeichnen, der sicher auch durch eine intensive Öffentlichkeitsarbeit erreicht wird (Teilnahme und Präsentationen auf unterschiedlichen Fachmessen,
zu Veranstaltungen bei Vereinen, Verbänden u. a.). Die Schwerpunkte der Musterausstellung sind
neben der senioren- und rollstuhlgerechten Gestaltung von Küche und Bad auch notwendige Technikhilfen im Alter sowie Alltagshilfen für stark sehgeschädigte oder erblindete Menschen. Sie zeigt
auf Grundlage der der DIN 18040 die wichtigsten Ausstattungsmerkmale einer Wohnung und bietet
27
durch die Präsentation technischer und praktischer Hilfsmittel Lösungen zur besseren Bewältigung
des Alltags für ältere oder behinderte Menschen an.
Folgende Veranstaltungen wurden durchgeführt:
Tag der offenen Tür in der Musterausstellung jährlich seit 2001
Führungen mit Schulklassen aus unterschiedlichen Schulen und Ausbildungsstätten,
Praxisunterricht für Bildungseinrichtungen,
Kurse in der Volkshochschule, Praxistage
Handwerkerschulungen
Tag der offenen Tür in der Musterausstellung Foto: Hälbig, Sozialamt Leipzig
Schülerinnen der Heimerer Schule beim Praxistag
Praxistest Tastsinn
Ehrenamtlicher Seniorenbesuchsdienst
Seit 1994 gibt es den ehrenamtlichen Seniorenbesuchsdienst der Stadt Leipzig, der bundesweit als
vorbildlich in Bezug auf die Unterstützung älterer Menschen in ihren Wohnungen und die Vermeidung von Einsamkeit und Isolation gelten kann. Die Besuchshelfer/-innen erhalten von der Stadt
Leipzig, Sozialamt, im Rahmen der Förderung des ehrenamtlichen Engagements eine Aufwandsentschädigung.
Die Anzahl der Besuchshelfer/-innen umfasste in den vergangenen Jahren stets rund 200 Personen.
Ältere pflegebedürftige und kranke Menschen, die sich Kontakte wünschen, werden jeweils von
dem/der gleichen ehrenamtlichen Besuchshelfer/-in regelmäßig besucht. Im Jahr 2011 wurden 491
Personen, im Jahr 2012 456 Personen sowie im Jahr 2013 501 Personen besucht.
28
Die geleisteten Stunden hängen von den Möglichkeiten der Besuchshelfer/-innen selbst und den
Wünschen der besuchten Person ab.
Seniorenbesuchsdienst 2011 bis 2013
2011
Besuchshelfer/-innen
Besuchte ältere Menschen
Aufwandsentschädigung in 1.000 Euro gesamt
geleistete Stunden gesamt
219
491
2012
229
456
2013
234
501
52
55
57
25.147
27.116
26.869
Die Begleitung und Qualifizierung der Besuchshelfer/-innen des Seniorenbesuchsdienstes wird durch
die Mitarbeiter/- innen der offenen Seniorenarbeit organisiert (thematische Schulungen, zweimonatlicher Treff der Besuchshelfer/-innen mit Referaten zu spezifischen Themen des Alterns, ein weiteres
Treffen zum Erfahrungsaustausch untereinander).
In den Jahren 2011 und 2012 wurden jeweils 45 Personen und im Jahr 2013 wurden 41 Personen für
den Leipziger Ehrenamtspass nominiert, d.h. diese Personen leisteten mehr als 200 Stunden ehrenamtliche Arbeit. Damit erfolgt eine zusätzliche Anerkennung der geleisteten Arbeit.
3.15 Leipzig-Pass und Leipzig-Pass-Mobilcard
Der Leipzig-Passes ist eine sozialpolitische Maßnahme der Stadt Leipzig, den Einwohner/-innen erhalten, um verschiedene Angebote städtischer oder stadtnaher Einrichtungen zu ermäßigten Gebühren
und Preisen in Anspruch nehmen zu können. Der Leipzig-Pass ist einkommensabhängig.
Anspruch auf den Leipzig-Pass und die damit verbundenen Leistungen haben Einwohner/-innen der
Stadt Leipzig, die
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II erhalten
über geringes Erwerbs- oder Renteneinkommen verfügen
laufende Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII und
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Im Februar 2009 wurde durch den Stadtratsbeschluss (RB IV-1495/09) die Einführung des Sozialtickets „Leipzig-Pass-Mobillcard“ (LPMC) als Instrument zur Förderung der Mobilität für Leipziger Bürger/-innen mit geringem Einkommen beschlossen. Leipzig-Pass-Inhaber können die LPMC zum Preis
von monatlich 29,50 Euro (Stand 2013) erwerben.
Mit Stadtratsbeschluss (RB V-604/10) wurde die
Weiterführung der Leipzig-Pass- Mobilcard bis 2015 beschlossen.
29
Leipzig-Pass nach Bewilligungsgrund
2011
SGB II
2012
50.601
46.854
45.264
2.158
2.188
2.252
1.530
1.465
1.838
11.764
11.786
12.088
66.053
62.293
61.447
-12%
-6%
-1%
SGB XII
AsylbLG
Sonstige (anspruchsberechtigt
wegen geringem Einkommen)
gesamt
Änderung zum Vorjahr
2013
Inhaber/-innen des Leipzig-Passes waren 2012 zu 75 % und 2013 zu 73 % Empfänger/-innen von
Leistungen nach dem SGB II. Die nächstgrößere Gruppe mit ca. 20 % bilden Einzelpersonen und Familien mit geringem Ein- kommen (Sonstige), d.h. Personen mit ergänzenden Leistungen des Jobcenters, z. B. zum Arbeitslosengeld I, Wohngeldempfänger/-innen oder Studenten. 3 % der Inhaber/innen sind Empfänger/-innen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II,
dem sogenannten „Bildungs- und Teilhabepaket“ zum 01.01.2011, sank die Zahl der beantragten
Leipzig-Pässe. Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen können durch das Bildungs- und Teilhabepaket Leistungen bei der Finanzierung von Mittagessen in Kindertagesstätten
und Schulen, Schulfahrten u.a. erhalten. 2013 sank die Zahl der beantragten Leipzig-Pässe bei den
SGB II-Leistungsempfänger/-innen während die Leipzig-Pass-Inhaber bei den Leistungsempfängern
SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz stieg.
Verkaufte Leipzig-Pass-Mobilcard (LP-Mobilcard) und durchschnittliche monatliche Nutzer/-innen
2011
verkaufte LP-Mobilcard gesamt
Ø monatliche Nutzer/-innen
Quelle: Leipziger Verkehrsbetriebe
30
2012
2013
245.818
255.509
251.622
20.505
21.265
20.969
4.
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II,
SGB XII und Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
(Bildungs- und Teilhabepaket) (Anhang H)
Durch den Stadtrat der Stadt Leipzig wurde beschlossen, dass ab 01.01.2013 eine getrennte Aufgabenwahrnehmung im Bereich Bildung und Teilhabe durch das Jobcenter Leipzig für Empfänger/innen von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld) und durch das Sozialamt für
alle anderen Leistungsempfänger/-innen erfolgt. Im Zuge dessen wurde der Bereich Bildung und Teilhabe des Sozialamtes an die Abteilung Wohngeld angegliedert, da diesem Rechtskreis die meisten
Anspruchsberechtigten des Sozialamtes für Leistungen für Bildung und Teilhabe zuzurechnen sind.
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene werden seit dem 01.01.2011 neben den monatlichen Regelleistungen berücksichtigt. Vorrangiges Ziel des Bildungs- und Teilhabepakets ist es, Kindern einkommensschwacher Familien die Möglichkeit zu geben, Lern- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen und ihnen somit bessere Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die folgende Leistungen beziehen:
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach dem SGB II,
Hilfe zum Lebensunterhalt/Sozialhilfe nach dem SGB XII,
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG),
Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG),
Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die einzelnen Leistungsbausteine umfassen
eintägige Schul- und Kindertagesstättenausflüge,
mehrtägige Klassenfahrten / Fahrten der Kindertageseinrichtung,
Schulbedarf,
Schülerbeförderung,
Lernförderung,
gemeinschaftliches Mittagessen an Schulen und Kindertagesstätten sowie Hort (bis Ende
2013) und
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
Für das Schuljahr 2013/2014 entfiel die Ermäßigung für Schülercards und Schülermobilcards für
Leipzig-Pass-Inhaber/-innen. Dadurch hatten deutlich mehr Schüler/-innen einen Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe zur Schülerbeförderung. Dies stellte den Bereich Bildung und Teilhabe Mitte des Jahres vor umfangreiche Herausforderungen. Nach Überwindung der Startschwierigkeiten konnten die Leistungen jedoch zügig zur Auszahlung gebracht werden.
31
Zahl der potentiell anspruchsberechtigten Kinder und der Kinder, für die mindestens ein Antrag gestellt wurde
Rechtskreis
2011
2012
2013
Zahl der
Zahl der
Zahl der
Zahl der
Zahl der
Zahl der
potentiell an-
Kinder, für die
potentiell
Kinder, für die
potentiell
Kinder, für
spruchsbe-
mindestens
anspruchsbe-
mindestens
anspruchsbe-
die mindes-
rechtigten
ein Antrag
rechtigten
ein Antrag
rechtigten
tens ein
Kinder
gestellt
Kinder
gestellt
Kinder
Antrag ge-
wurde
wurde
stellt
wurde
SGB II
25.406
11.946*
26.344
13.559*
25.780
13.859*
789
373
791
475
753
442
n. v.
5.076
n. v.
5.335
n. v.
5.088
SGB XII/
§ 2 AsylbLG
WoGG/BKGG**
n. v. = nicht verfügbar
* ohne Berücksichtigung des Schulbedarfs
**Zur Zahl der potenziell anspruchsberechtigten Kinder für den Kinderzuschlag konnten von der Bundesagentur für Arbeit /
Familienkasse keine Angaben gemacht werden. Zur Zahl der potenziell anspruchsberechtigten Kinder für Wohngeld sind
ebenfalls keine validen Daten vorhanden. Dabei ist zu beachten, dass Kinderzuschlagsempfänger oft gleichzeitig Wohngeld
erhalten. Die Summe der potenziell Anspruchsberechtigten muss jedoch höher als die Zahl der anspruchsberechtigten
Kinder nach dem WoGG sein.
Trotz leichten Rückgangs der potentiell Anspruchsberechtigten im Rechtskreis SGB II haben die Antragstellungen im Vergleich zu den Vorjahren weiter zugenommen. Durch den rückläufigen Trend der
wohngeldempfangenden Haushalte nimmt die Anzahl der Beantragungen aus diesem Rechtskreis
stetig ab.
Die am häufigsten bewilligten Leistungen sind neben Schulbedarf bzw. Klassenfahrten die Förderung
der gemeinschaftlichen Mittagessenversorgung und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
(z. B. Zuschuss zum Beitrag für Sportvereine, Musikschulen).
Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule/Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege
Rechtskreis
SGB II
2011
2012
2013
Bewilligte
Ausgaben in
Bewilligte
Ausgaben in
Bewilligte
Ausgaben in
Leistungen
Euro
Leistungen
Euro
Leistungen
Euro
9.069
773.187
8.211
858.609
7.359
829.450
4.371
431.660
3.630
370.817
3.103
401.002
SGB XII/
BKGG/WoGG/
AsylbLG
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Rechtskreis
2011
Bewilligte
2012
Ausgaben in Euro
Leistungen
SGB II
2013
Bewilligte
Ausgaben in
Bewilligte
Ausgaben in
Leistungen
Euro
Leistungen
Euro
3.034
96.423
3.004
158.011
2.661
104.444
1.781
76.338
1.790
105.025
1.582
97.254
SGB XII/
BKGG/WoGG/
AsylbLG
32
Zielstellung der Stadt Leipzig ist es, weiterhin möglichst allen potentiell anspruchsberechtigten Kindern Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket zu gewähren. Dafür wird die gezielte Öffentlichkeitsarbeit weiter im Fokus stehen. Andererseits sollen auch weiterhin Leistungsanbieter für das
Bildungs- und Teilhabepaket gewonnen und die kooperative Partnerschaft ausgebaut werden, um
das Leistungsangebot noch breiter aufzustellen und damit attraktiver zu gestalten.
5. Leistungen nach dem SGB II (Anhang I)
Die Stadt Leipzig gründete gemeinsam mit der Agentur für Arbeit zur Umsetzung des SGB II im Jahr
2005 die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Leipzig. Entsprechend dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der
Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende” vom 3. August 2010 wurden die bisherigen
Arbeitsgemeinschaften durch Gemeinsame Einrichtungen ersetzt (§ 44 b SGB II) und als Jobcenter
bezeichnet (§ 6 d SGB II).
Das Arbeitslosengeld II soll zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit der betroffenen
Personen, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit beitragen, sowie deren Lebensunterhalt sichern. Dabei sollen die Hilfebedürftigen selbst aktiv alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit aus- schöpfen (Prinzip „Fördern und Fordern“).
Arbeitslosengeld II erhalten Personen, die
zwischen 15 und 65 Jahre alt sind,
erwerbsfähig sind,
hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Ebenfalls berechtigt zum Erhalt von Leistungen sind Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer
Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach SGB XII haben.
Sozialgeldberechtigt sind nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft:
Ehepartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartnerschaft,
unverheiratete Kinder im Haushalt (soweit sie bedürftig sind), die das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, im Haushalt lebende Eltern oder Elternteile von unverheirateten Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften und Personen
Angaben alle Tabellen: Bundesagentur für Arbeit
2011
2012
2013
Bedarfsgemeinschaften
44.396
42.610
42.487
Personen insgesamt
74.049
71.124
70.731
- davon ALG II - Empfänger/-innen
56.114
53.441
52.864
- davon Sozialgeld - Empfänger/-innen
17.935
17.683
17.867
33
Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften nach Personenzahl
2011
2012
2013
Bedarfsgemeinschaften
44.396
42.610
42.487
- mit 1 Person
27.746
26.756
28.929
- mit 2 Personen
8.832
8.353
8.066
- mit 3 Personen
4.429
4.155
4.154
- mit 4 Personen
2.217
2.164
2.124
- mit 5 und mehr Personen
1.172
1.182
1.214
Entwicklung erwerbsfähige Hilfebedürftige nach Altersgruppen
2011
Erwerbsfähige Hilfebedürftige insgesamt
2012
2013
56.114
53.441
52.864
8.225
7.451
7.288
25 bis unter 50 Jahre
32.724
30.996
30.645
50 bis unter 55 Jahre
5.763
5.751
5.666
über 55 Jahre
9.402
9.279
9.267
unter 25 Jahre
Entwicklung der Ausgaben für die kommunalen Leistungen nach dem SGB II (Angaben in 1.000 Euro,
Angaben: Sozialamt Leipzig)
2011
Unterkunft und Heizung
2012
2013
155.953
147.387
151.205
1.426
1.578
987
Mietschulden
496
545
607
Schuldner- und Suchtberatung
492
343
356
Erstausstattung Wohnung
2.518
2.131
2.494
Erstausstattung Bekleidung
1.257
1.115
1.143
Wohnbeschaffungskosten, Mietkautionen,
Umzugskosten
34
6. Sozialplanung, Öffentlichkeitsarbeit und
Projekte
6.1 Sozialplanung
Aufgaben der Sozialplanung sind zielgruppenbezogene Planungen des Sozialamtes und ressortübergreifende Fachplanungen.
Zur Sozialplanung im Sozialamt zählen u. a. die Altenhilfeplanung mit der jährlichen Pflegeeinrichtungserhebung
in
allen
stationären
Einrichtungen
der
Stadt
Leipzig
(veröffentlicht
im
Internet
www.leipzig.de, vgl. Abb. 1)
Abb. 1 Auswertung der Pflegeeinrichtungserhebung 2013
Abb. 2 Benchmarkingbericht Leistungen nach dem SGB XII
Ebenso wird durch die Sozialplanung das Sozialamt Leipzig beim Benchmarking der Leistungen nach
dem SGB XII und SGB II der 16 Großstädte in Deutschland vertreten. Der jeweilige Jahres- und Vorjahresbericht ist auf der Veröffentlichungsseite des Sozialamtes eingestellt (www. leipzig.de/ sozialamt/veröffentlichungen, vgl. Abb. 2).
6.2 Öffentlichkeitsarbeit
Auch 2013 erschien zweimonatlich die Zeitschrift „Aktiv Leben in Leipzig“ mit Informationen für Senioren und Menschen mit Behinderungen. Diese Broschüre beinhaltet Termine für jeweils 2 Monate,
Ort und Zeit von Veranstaltungen, Konzerten, Ausstellungen, Vorträgen, Sport, Bildung und Beratung.
Ebenso kommen Vereine, Verbände und Ämter zu Wort, um Senioren und behinderte Menschen zu
informieren. Erhältlich ist sie in den Bürgerämtern, Bibliotheken, Vereinen, Krankenhäusern, Altenpflegeheimen,
Außenstellen
des
Sozialamtes,
im Rathaus und
Stadthaus und
in
Museen, im
Ge-
wandhaus, der Oper, in ausgewählten Ärztehäusern und Arztpraxen sowie Apotheken, Einrichtungen
35
des Betreuten Wohnens
und
Pflegediensten.
Außerdem
findet
man die Veröffentlichung im Inter-
net unter: http://www.leipzig.de/senioren (vgl. Abb. 3).
Im Dezember 2013 wurde in Zusammenarbeit mit der Beauftragten für Senioren die 3. aktualisierte
Auflage des „Betreutes Wohnen und Servicewohnen im Alter“ herausgegeben. Die Broschüre informiert über mehr als 70 Wohneinrichtungen in Leipzig. Besonderer Wert wurde in der ausführlichen
Einleitung auf grundsätzliche Informationen gelegt, die das möglichst lange Verbleiben in der eigenen
Wohnung ermöglichen. Es werden Informationen zu Miet- und Betreuungsverträgen sowie zu finanziellen Hilfen gegeben. Eine Checkliste fasst wesentliche Kriterien, die bei der Wahl einer Wohnung
für das Alter zu beachten sind, zusammen. Die Broschüre enthält eine Übersicht mit den erfassten
Standorten,
gegliedert
nach
Stadtbezirken
und
Ortsteilen
und
ist
im
Internet
unter
www.leipzig.de/senioren aufrufbar (vgl. Abb. 4).
Abb.3 „Aktiv Leben in Leipzig"
Abb. 4 „Betreutes Wohnen und Servicewohnen im Alter"
6.3 Veranstaltungen
Dritte Seniorenkonferenz Leipzig am 10. Oktober 2013
Der Einladung zur Konferenz mit dem Thema „Mobilität – ich bin dabei“
(Abb. 5) waren mehr als 100 Interessenten gefolgt. Die Teilnehmerinnen
und Teilnehmer widmeten sich diesem Thema, das sowohl die räumliche
als auch körperliche und geistige Mobilität umfasst.
Die Bedeutung der
Mobilität als Voraussetzung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
wurde auch unter dem Blickpunkt des demografischen Wandels diskutiert. Wie sich Mobilität im städtischen und ländlichen Raum verändert,
wurde von Prof. Vera Denzer und Dr. Tilmann Schenk dargelegt. Den
Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Leipzig, mit Schwerpunkt „Mobilität
2020 - Gestaltung und Entwicklung von Verkehr und öffentlichem Raum
für alle Generationen“, erläuterte Dorothee Dubrau, Beigeordnete für
Stadtentwicklung und Bau der Stadt Leipzig. In fünf Arbeitskreisen wurden die Themen vertieft und diskutiert. Die Dokumentation der Veranstaltung finden Sie im Internet www.leipzig.de/Seniorenkonferenzen.
Abb.5 Veranstaltungsflyer der Seniorenkonferenz 2013
36
17. Tag der Begegnung 2013 von Menschen mit und ohne Behinderung am 19.
September 2013
Der
Tag
der
Begegnung
zwischen
Menschen
mit
und
ohne
Behinderung fand im Zentrum der Stadt Leipzig auf dem Markt
vor dem Alten Rathaus statt. Viele Leipziger Bürgerinnen und
Bürger
nutzten
die
Angebote
der
Vereine,
nahmen an
ver-
schiedenen Aktivitäten teil, diskutierten und erfreuten sich an
dem interessanten Programm auf der Bühne.
Unter dem Motto „Bildung – Barrierefrei“ wurden Schnupperkurse für Brailleschrift angeboten und die Teilnehmer/-innen
konnten sich in der Gebärdensprache erproben. Als Partner
wurden
die
Deutsche
Zentralbücherei
für
Blinde
und
die
Stadtbibliothek gewonnen.
Die pädagogischen Angebote waren ganztägig ausgebucht und
sorgten für interessante Begegnungen und Erlebnisse.
Das vielfältige Kulturprogramm und die 78 ausstellenden Vereine, Selbsthilfegruppen und Institutionen lockten viele Besucher und motivierten zu einem regen Ideen- und Erfahrungsaustausch.
Fotos: Mahmoud Dabdoub
Ein besonderer Höhepunkt war der Sternmarsch der Diakonischen Werkstätten Leipzig, an dem ca.
400
behinderte
und
nichtbehinderte
Schüler/-innen,
Lehrer/-innen
sowie
Mitarbeiter/-innen
der
Werkstatt teilnahmen, die um 10 Uhr zur Eröffnung des Tages der Begegnung gemeinsam mit vielen
interessierten Bürger/-innen von Prof. Dr. Thomas Fabian, Bürgermeister und Beigeordneter für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule, begrüßt wurden.
Insgesamt waren 482 Standbetreuer von 78 Vereinen auf dem Markt der Möglichkeiten, 165 Akteure
im Kulturprogramm und etwa 200 Schüler/-innen aus Förder-, Grund- und Mittelschulen aktiv beteiligt.
Der Auftritt der israelischen Tanz- und
Gesangsgruppe „Galgal ba-ma`agal“, zu
deutsch
„Radkreis“,
Partnerstadt
aus
Herzliya
der
Leipziger
begeisterte
das
Publikum. Die 20 behinderten und nicht
behinderten
zer/-innen
Begegnung
Vorabend
dungswerk
derte
Sänger/-innen
kamen
extra
nach
Leipzig,
einen
für
Auftritt
hör-
Menschen
in
und
und
zum
Tän-
Tag
der
feierten
am
im
Berufsbil-
sprachbehin-
Leipzig-Knauthain.
Die Gruppe wurde gefeiert, es gab viele
Zugaben und im Anschluss viele herzliche Gespräche.
37
6.4
Projekt Bürgerarbeit „Kleine Hilfen für Senioren und
Menschen mit Behinderungen“
Das Projekt Bürgerarbeit „Kleine Hilfen für Senioren und Menschen mit Behinderungen“ wurde seit
Oktober 2011 im Sozialamt der Stadt Leipzig durchgeführt. Es handelt sich um eine Arbeitsmarktmaßnahme der Europäischen Union, unterstützt von Bund, Land und der Stadt Leipzig für die Dauer
von 3 Jahren. Träger ist der Kommunale Eigenbetrieb Engelsdorf (KEE). Zahlreiche Maßnahmen sind
direkt den Fachämtern der Stadt Leipzig zugeordnet.
Im Rahmen des Projektes unterstützen 35 Mitarbeiter/-innen ältere und behinderte Menschen im
Alltag und bieten das, was im Alltag oftmals fehlt – Zeit. Zeit, um Seniorinnen und Senioren oder behinderte Menschen zum Arzt oder ins Krankenhaus zu begleiten, gemeinsam einzukaufen oder auch
in aller Ruhe spazieren zu gehen.
Durch
die
Maßnahme
wurde
älteren
Menschen
und
Menschen
mit
Behinderungen
eine
stabile
Kommunikation und Teilhabe am aktiven Leben ermöglicht.
Auch die Antragstellung auf weitere Hilfen, z. B. beim Sozialamt, sowie die Begleitung zu Behörden
zählte zu den Aufgaben, ebenso wie zu kulturellen und anderen Veranstaltungen. Ausgeschlossen
waren pflegerische und hauswirtschaftliche Dienstleistungen, die nur von professionellen Diensten
erbracht werden dürfen.
Die „Kleinen Hilfen“ sind kostenfrei. Die Anforderung der Hilfen erfolgte durch die hilfebedürftige
Person selbst oder auch durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte.
Die Koordinierung der Termine der 33 Mitarbeiter/-innen erfolgte durch 2 Projektanleiter, welche
wochentäglich von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr die Wünsche der zu Betreuenden telefonisch oder per
Mail entgegennahmen und den Einsatz der Mitarbeiter/-innen planten.
Von Projektbeginn Oktober 2011 bis Ende 2013 wurden mehr als 22.000 Besuche durchgeführt.
Altersstruktur der besuchten Personen (absolute Zahl)
6.000
5.000
5.000
4.000
3.492
1.917
2.000
1.000
2012
2.701
3.000
769
1.177
527
889
0
bis 70 Jahre
70-80 Jahre
80-90 Jahre
38
über 90 Jahre
2013
Anhang
SGB XII § 1 Aufgabe der Sozialhilfe
A Sozialgesetzbuch XII
Das Sozialamt erbringt in den Leistungsbereichen im Wesentlichen die
Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfen zur Gesundheit
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Hilfe in anderen Lebenslagen
A 1.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den
Leistungsberechtigten die Führung
eines Lebens zu ermöglichen, das der
Würde des Menschen entspricht. Die
Leistung soll sie so weit wie möglich
befähigen, unabhängig von ihr zu
leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften
hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser
Ziele haben die Leistungsberechtigten
und die Träger der Sozialhilfe im
Rahmen ihrer Rechte und Pflichten
zusammenzuwirken.
SGB XII § 19 Leistungsberechtigte
Funktion der Hilfe und Zielgruppe
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Dritten Kapitel dieses Buches ist
Seit dem 01.01.2005 erhalten alle erwerbsfähigen Personen das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Der Lebensunterhalt von dauerhaft Erwerbsge-
Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder
minderten oder Personen nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
nicht ausreichend aus eigenen Kräften
wird durch die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII sichergestellt.
und Mitteln, insbesondere aus ihrem
Das SGB XII löste 2005 das von 1961 bis 2004
Einkommen und Vermögen, beschaf-
geltende Bundessozialhilfe-
gesetz (BSHG) ab. Damit hat die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3.
fen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern
Kapitel SGB XII an Bedeutung verloren.
Sie bleibt jedoch eine wichtige Leistung der Sozialhilfe für diese kleine
sind das Einkommen und Vermögen
beider Ehegatten oder Lebenspartner
Personengruppe, die von den beiden Leistungsarten der Grundsicherung
(Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung) nicht erfasst wird.
gemeinsam zu berücksichtigen; gehören minderjährige unverheiratete
Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder
eines Elternteils an und können sie
Personen unterhalb der gesetzlichen Altersgrenze, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind bzw. dem Arbeitsmarkt nicht zur
den notwendigen Lebensunterhalt aus
ihrem Einkommen und Vermögen
nicht beschaffen, sind auch das Ein-
Verfügung stehen und nicht über ausreichendes Einkommen verfügen (z. B. Personen mit Erwerbsunfähigkeits-Rente auf Zeit oder
kommen und das Vermögen der Eltern
oder des Elternteils gemeinsam zu
berücksichtigen.
im Vorruhestand)
Kinder unter 15 Jahren, die bei Verwandten leben
Personen, denen eine Haushaltshilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII bewilligt wird (die aber den sonstigen HLU- Bedarf aus eigenem Einkommen decken).
Ziel der Hilfe ist,
den Lebensunterhalt mittelloser Personen zu sichern
deren Ansprüche auf Kranken- und Pflegeversicherung zu sichern
längerfristige Unabhängigkeit des leistungsberechtigten Personenkreises von der Sozialhilfe (Hilfe zur Selbsthilfe)
durch Information und aktive Hilfe
Einhaltung und Prüfung des Nachrangprinzips.
In der Praxis stellt der HLU-Bezug vor allem eine Übergangssituation zwischen dem SGB II und dem Bezug der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dar (etwa bei Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente).
39
A 2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Funktion der Hilfe und Zielgruppe
SGB XII § 19 Leistungsberechtigte
Seit dem 1. Januar 2005 ist das Gesetz der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als 4. Kapitel des Sozialhilfe-
(2) Grundsicherung im Alter und bei
rechts im SGB XII eingeordnet.
Erwerbsminderung ist nach den besonderen Voraussetzungen des Vier-
Die Hilfe dient der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei
ten Kapitels dieses Buches Personen
zu leisten, die die Altersgrenze nach §
41 Abs. 2 erreicht haben oder das 18.
dauerhafter Erwerbsminderung. Zielgruppe sind Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII (frühestens ab dem 65. Lebensjahr)
Lebensjahr vollendet haben und
erreicht haben oder Personen ab 18 Jahren, die – unabhängig von der
dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
jeweiligen Arbeitsmarktlage – voll erwerbsgemindert sind.
sofern sie ihren notwendigen Lebens-
Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt muss die Grundsicherung
unterhalt nicht oder nicht ausreichend
beantragt werden (§ 41 Abs.1 SGB XII).
aus eigenen Kräften und Mitteln,
insbesondere aus ihrem Einkommen
Die Bewilligung der Leistung erfolgt i. d. R. für den Zeitraum von einem
und Vermögen, beschaffen können.
Einkommen und Vermögen des nicht
getrennt lebenden Ehegatten oder
Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Bedürftigkeitsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen (§ 44 SGB XII).
Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind
zu berücksichtigen. Die Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung gehen der Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor
Ziel der Hilfe ist es,
den Lebensunterhalt mittelloser Personen zu sichern
deren Ansprüche auf Kranken- und Pflegeversicherung
zu sichern.
A 3.
Hilfen zur Gesundheit
Die Hilfen zur Gesundheit nach SGB XII umfassen sämtliche Leistungen der vorbeugenden Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Hilfe bei Sterilisation.
Funktion der Hilfe und Zielgruppe
Die Hilfen zur Gesundheit nach SGB XII umfassen alle Leistungen,
die den Eintritt einer Erkrankung oder eines sonstigen Gesundheitsschadens abwenden (einschl. Leistungen nach
§ 264 SGB V),
die eine eigenverantwortliche Familienplanung ermöglichen,
die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung stehen, die der Heilung, der Besserung oder
der Linderung einer Krankheit dienen.
Auch die Beratung und Unterstützung von Leistungsberechtigten ist im Leistungsspektrum enthalten. Der Umfang zu gewährender Leistungen entspricht dem Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ziel der Hilfe ist die
Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit
Unterstützung der Familienplanung.
40
A 4.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Durch die Eingliederungshilfe soll es den Leistungsempfänger/-innen ermöglicht werden, ein weitestgehend selbst bestimmtes Leben zu führen. Der
§ 53 SGB XII Leistungsberechtigte
Personenkreis, für den Eingliederungshilfe in Betracht kommt, ist in § 53 SGB
XII und der Eingliederungshilfe- Verordnung näher beschrieben. Zu diesem
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Personenkreis zählen:
Neunten Buches wesentlich in ihrer
Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzu-
Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich wesentlich be-
haben, eingeschränkt oder von einer
hindert sind,
solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, erhalten Leistungen der
Personen, die nicht nur vorübergehend geistig wesentlich behindert
Eingliederungshilfe, wenn und solange
sind, und
nach der Besonderheit des Einzelfal-
Personen, die nicht nur vorübergehend seelisch wesentlich behin-
les, insbesondere nach Art oder
Schwere der Behinderung, Aussicht
dert sind.
besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Personen, bei denen Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe oder
Personen mit einer anderen körperli-
der Krankenhilfe erforderlich sind, sind nur dann als von Behinderung be-
chen, geistigen oder seelischen Behin-
droht anzusehen, wenn trotz der Durchführung dieser vorbeugenden Maß-
derung können Leistungen der Ein-
nahmen eine Behinderung künftig nicht ausgeschlossen werden kann.
gliederungshilfe erhalten.
Personen, die unter anderen als den oben genannten Behinderungen leiden,
kann Eingliederungshilfe gewährt werden, wenn es die Situation im Einzelfall
notwendig macht.
Ziel der Eingliederungshilfe ist es, behinderten Menschen die Hilfen zu gewähren, die notwendig sind, um die Folgen der
Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und die Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
A 5.
Hilfe zur Pflege
Funktion der Hilfe und Zielgruppe
Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege,
SGB XII § 61 Leistungsberechtigte
Kurzzeitpflege sowie stationäre Pflege für Nichtversicherte und aufstockende
(1) Personen, die wegen einer körperli-
Hilfeleistungen für Versicherte.
Sie beinhaltet die finanzielle Sicherstellung der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung pflegebedürftiger Menschen in der häuslichen Um-
chen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
gebung (Pflegegeld, Kosten für ambulante Pflegedienste oder private Pflegekräfte), soweit eigene Mittel oder vorrangige Leistungen anderer Träger,
insbesondere der Pflegeversicherung, hierfür nicht ausreichen.
Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe
Ziel der Hilfe ist die Sicherstellung einer angemessenen Versorgung pflegebe-
bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.
Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und
dürftiger Menschen durch
behinderten Menschen zu leisten, die
voraussichtlich für weniger als sechs
intensive Beratung der Hilfesuchenden bereits bei der Antragsstel-
Monate der Pflege bedürfen oder einen
lung und ggf. Verweis auf kostengünstigere alternative Angebote,
geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben
qualifizierte Prüfung des tatsächlichen Pflegebedarfs, der durch
oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für
ambulante Pflegedienste gedeckt werden muss,
Leistungen für eine stationäre oder
gezielte Prüfung der Zumutbarkeit stationärer Betreuung, soweit
ein Kostenvergleich unverhältnismäßige Mehrkosten für ambulante
teilstationäre Einrichtung gilt dies nur,
wenn es nach der Besonderheit des
Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere
Hilfen ergibt.
41
A 6.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Funktion der Hilfe und Zielgruppe
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich
an Personen, bei denen eine besondere Lebenslage gegeben ist, die mit
SGB XII § 67 Leistungsberechtigte
Personen, bei denen besondere Le-
sozialen Schwierigkeiten verbunden ist, wie z.B. eine fehlende Wohnung,
gewaltgeprägte Lebensverhältnisse oder die Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung (z.B. Gefängnis).
bensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser
Schwierigkeiten zu erbringen, wenn
Vorrangiges Ziel der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme
sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig
am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines
sind. Soweit der Bedarf durch Leistun-
menschenwürdigen Lebens zu sichern. Dabei sind die Hilfesuchenden
gen nach anderen Vorschriften dieses
verpflichtet, nach eigenen Kräften an der Überwindung der besonderen
Buches oder des Achten Buches ge-
sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken.
deckt wird, gehen diese der Leistung
nach Satz 1 vor
Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die
Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen oder ihre Verschlimmerung zu
verhüten.
Im Einzelnen werden Leistungsberechtigte im Sozialamt beraten und bei Bedarf persönlich betreut. Die betroffenen Personen haben in Leipzig auch die Möglichkeit, eine ambulante Wohnbetreuung in Wohnprojekten oder im ambulant betreuten
Einzelwohnen in Anspruch zu nehmen.
A 7. Hilfe in anderen Lebenslagen
Funktion der Hilfe in anderen Lebenslagen
SGB XII § 70 bis 74 Leistungsberechtigte
Die
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts umfasst die persönliche Be-
treuung von Haushaltsangehörigen (darunter wird unter anderem die
Sorge für die Mahlzeiten und die Körperpflege verstanden) sowie die
sonstigen zur Weiterführung des Haushaltes erforderlichen Tätigkeiten (z.
–
Hilfe zur Weiterführung des Haus-
halts (§ 70 SGB XII),
B. Putzen, Einkaufen usw.).
Das Ziel der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist die Sicherstellung
–
Altenhilfe (§ 71 SGB XII)
–
Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)
der Fortführung des Haushalts in den Fällen, in denen die Gefahr der
–
Bestattungskosten (§ 74 SGB XII) –
Haushaltsauflösung und damit ein erheblich höherer Kostenaufwand für
und – als Auffangnorm
–
die Hilfe in sonstigen Lebenslagen §
den Träger der Sozialhilfe droht. Wenn eine Haushaltsauflösung unumgänglich ist, soll die Hilfe nur vorübergehend gewährt werden.
73 SGB XII).
Altenhilfe wird nur bei speziell altersbedingten Schwierigkeiten gewährt
und ist zu den anderen Hilfen in anderen Lebenslagen nachrangig. Der
Begriff des Alters ist im Gesetz nicht näher definiert. Es ist daher davon
auszugehen, dass alle Menschen, bei denen durch das Alter bedingt besondere Schwierigkeiten auftreten oder befürchtet
werden müssen, zu dieser Vorschrift zählen.
Altenhilfe verfolgt das Ziel, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu beseitigen oder zu mildern und
alten Menschen eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Leistungen:
Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird,
Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen
dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,
Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,
Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglicht.
42
Auf
Blindenhilfe besteht ein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass der Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen der Voraussetzun-
gen zur Gewährung der Hilfe verpflichtet ist. Berechtigt zum Bezug von Blindenhilfe sind alle Blinden, die das erste Lebensjahr vollendet haben und die Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Blindenhilfe ist nicht zu gewähren, soweit der Blinde
gleichartige Leistungen in mindestens der selben Höhe auf Grund der Blindheit nach anderen Rechtsvorschriften erhält. Die
Blindenhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Es gilt § 19 Abs. 3 SGB XII und somit die Einkommensgrenze des § 87
Abs. 1 S. 3 SGB XII, außerdem ein erhöhter Schonbarbetrag beim Vermögenseinsatz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr.
9).
Die
Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) hat die Funktion einer Auffangnorm oder einer Öffnungsklausel. Dies
bedeutet, dass im Falle einer Lebenssituation, die nicht von anderen Normen des SGB XII erfasst ist, die Norm als anspruchsbegründend greifen kann. Auf Leistungsgewährung besteht kein Anspruch. Die Bewilligung von Leistungen steht
vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Dieses Ermessen wird im Rahmen der Prüfung, ob der Einsatz
öffentlicher Mittel angesichts der Lebenslage gerechtfertigt ist, ausgeübt. Durch die Rechtsprechung wurde die Auffangnorm in Bezug auf Leistungsempfänger/-innen nach SGB II erweitert (Fahrtkosten in Ausübung des Umgangsrechts;
Haushalthilfe).
Bestattungskosten gehören nicht mehr – wie bis Ende 2004 im BSHG (Bundessozialhilfegesetz) – zur Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern zu den Hilfen in anderen Lebenslagen. Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen,
soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Es handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch noch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten geltend gemacht werden kann. Der zur Kostentragung Verpflichtete ist dann anspruchsberechtigt, wenn es
ihm nicht bzw. nicht in voller Höhe zuzumuten ist, die nach Anrechnung vorrangig einzusetzender Mittel (z.B. Nachlass)
verbleibenden Aufwendungen einer schlichten aber würdevollen Bestattung aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen.
B
Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG § 1 Abs. 1 Leistungsberechtigte
(AsylbLG)
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind
Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet
aufhalten und die
Funktion der Hilfe und Zielgruppe
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
besitzen,
Menschen, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII)
2. über einen Flughafen einreisen wollen und
oder Arbeitslosengeld II (SGB II) haben. Anwendung finden im
denen die Einreise nicht oder noch nicht gestat-
Wesentlichen die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgeset-
tet ist,
zes, des Asylverfahrensgesetzes sowie des Aufenthaltsgesetzes.
Dabei geht es neben der Sicherstellung des Lebensunterhalts
insbesondere auch um Krankenhilfeleistungen. Die Leistungen
3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24
des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufent-
werden zum Teil als Sachleistungen erbracht.
haltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a
oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsge-
Ziel der Hilfe ist
setzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn
die Sicherung eines menschenwürdigen
eine Abschiebungs-androhung noch nicht oder
Lebensstandards,
nicht mehr vollziehbar ist,
die Gesundheitsfürsorge,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjähri-
eine angemessene soziale Betreuung,
ge Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genann-
die Wahrung des sozialen Friedens.
ten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort
genannten Voraussetzungen erfüllen,
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach §
71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
43
C
Leistungen nach dem Betreuungsbehördengesetz
Das Betreuungsbehördengesetz ist seit dem 01.01.1992 in Kraft getreten mit dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der
betroffenen Personen zu stärken. Voraussetzung für eine Betreuung ist entweder eine körperlich, geistig oder seelische
Behinderung und die Betroffenen können ursächlich aufgrund ihrer Behinderung ihre Rechtsangelegenheiten nicht regeln.
Ziel der Hilfe ist
D
die Sicherstellung einer gesetzlichen Vertretung von Betreuten,
eine bedarfsgerechte und qualifizierte Betreuung,
der Schutz der Betreuten.
Wohngeld
§ 1 Zweck des Wohngeldes
(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten
Wohnraum geleistet.
Anspruch auf Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder Belastung haben Mieter bzw. Eigentümer von Wohnraum. Es können
Personen, die eine Wohnung gemietet haben, einen Mietzuschuss und Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung bzw. eines selbst genutzten Eigenheimes einen Lastenzuschuss beantragen. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind
Empfänger einer Transferleistung, wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt wurden.
Hierzu gehören z. B. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung. Weiterhin sind
auch Studenten, die dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind, vom Wohngeld ausgeschlossen, da auch bei der BAföGBerechnung bereits Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der Höhe der
Miete, der Höhe des Einkommens sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Haushaltsmitglieder). Das Wohngeld wird je hälftig durch Bund und Länder finanziert. Das Land Sachsen zahlt das Wohngeld an alle Wohngeldempfänger
aus. Vom Bund erfolgt die Erstattung der hälftigen gezahlten Leistungen. Für den Bereich der kreisfreien Stadt Leipzig wurde die Aufgabenerfüllung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) vom Sächsischen Staatsministerium des Innern auf die Stadt
Leipzig als Pflichtaufgabe nach Weisung übertragen.
E
Wohnberechtigungsscheine und Wohnbelegungsrechte
Entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes, des Wohnraumförderungsgesetzes und des
Mietwohnungsbauprogramms des Freistaates Sachsen werden von der Stadt vier verschiedene Wohnberechtigungsscheine
(WBS) erteilt. Sie unterscheiden sich durch bestimmte Einkommensgrenzen, legen Wohnungsanspruch und Dringlichkeit
des jeweiligen Wohnungsproblems fest und bilden die Voraussetzung für den Einzug in eine belegungsgebundene Wohnung. Innerhalb des Bestandes der Leipziger Wohnungsbaugesellschaft (LWB) wird entsprechend einer Zusatzvereinbarung
nur bei notwendigem Vermittlungsbedarf mit WBS bearbeitet, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Die Sicherung und Kontrolle der Wohnungsbelegungsrechte inkl. festgelegter Sanktionsmöglichkeiten bildet die Grundlage
zur Unterbringung hilfsbedürftiger Haushalte.
F
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung eines
Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
Das Sozialamt stellt auf Antrag behinderter Menschen einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch,
den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, den so genannten Merkzeichen, aus. Menschen sind
behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX).
44
Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche
Blinde, hochgradig Sehschwache, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben und
im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer
Nachteilsausgleiche.
G
Schuldnerberatung
Bei der Neugestaltung der gesetzlichen Grundlage der Sozialhilfe im SGB XII wurden die bisherigen Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nahezu wortgleich übernommen. Hiernach ist Schuldnerberatung ein Angebot zur Beratung,
Unterstützung und Aktivierung Hilfebedürftiger (§ 11 SGB XII).
Seit Inkrafttreten der Arbeitsmarktreform 2005 leisten die Kommunen Schuldnerberatung zusätzlich nach § 16 SGB II.
Schuldnerberatung ist hier ein Instrument zum Abbau von Vermittlungshemmnissen bei der Integration in den Arbeitsmarkt.
Pfändungsschutzkonto (P-Konto) seit 01.07.2010: Der automatisch bestehende Grundfreibetrag lässt sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers mit Hilfe einer Bescheinigung erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kontoinhaber
einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte (z.B. Lebensgefährtin,
Stiefkind) Sozialleistungen entgegennimmt. Zusätzlich pfändungsfrei sind das Kindergeld, das auf das gepfändete P-Konto
fließt, einmalige Sozialleistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung) und Sozialleistungen, die den Mehraufwand
infolge eines Körperschadens ausgleichen (z.B. die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung oder das
Blindengeld). – aber nur im jeweiligen Monat.
Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren darf. Dazu
zählen Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger, Rechtsanwalt/Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen.
H
Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII und Bundeskindergeldgesetz (BKGG) – Bildungs- und Teilhabepaket
SGB II § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
(1)
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt.
(2)
Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen
und Schüler).
Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
(3)
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August
und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.
(4)
Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf
Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet
werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
45
(5)
Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen
festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
(6)
Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen
1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
berücksichtigt für
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung
angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem
Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7)
Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und
kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für
1.
2.
Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der
kulturellen Bildung und
3.
die Teilnahme an Freizeiten.
SGB XII § 34
(1)
Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 7 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 6 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt.
Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.
(2)
Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
(3)
Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat,
in dem der erste Schultag liegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
in Höhe von 30 Euro anerkannt.
(4)
Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf
Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet
werden kann, sie aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
(5)
Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
(6)
Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen
1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
berücksichtigt für
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung
angeboten wird.
In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu
legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7)
Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und
kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für
1.
2.
Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der
kulturellen Bildung und
3.
die Teilnahme an Freizeiten.
46
Bundeskindergeldgesetz
§ 6b
Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1)
Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz
oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere
Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn
1.
das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder
2.
im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende
Haushaltsmitglieder sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht jedoch die berechtigte Person zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im
Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist und die berechtigte Person Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht. 3Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Absatz 1 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Kind oder der Person zu, die dem
Kind Unterhalt gewährt.
(2)
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2
bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist
ein Betrag in Höhe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes entsprechend zu berücksichtigen.
Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung
der Mehraufwendungen für jedes Mittagessen ein Betrag in Höhe des in § 9 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes festgelegten Eigenanteils berücksichtigt. 5Die Leistungen nach Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne dieses
Gesetzes.
§ 19 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(3)
Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29 und 40 Absatz 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
I
Leistungen nach dem SGB II
§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1)
Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht
nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
§ 16a
Kommunale Eingliederungsleistungen
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit
können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
1.
die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.
§ 22
Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1)
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen
Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsge-
47
meinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere
Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung
oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie
beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
§ 23
Abweichende Erbringung von Leistungen
(3)
Leistungen für
1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.
48
49
SG 50.26
Migrantenhilfe
SG 50.25
AS Bornaische Str.
SG 50.24
AS Ratzelbogen
SG 50.23
AS Schönefeld
SG 50.22
AS Gohlis-Center
SG 50.21
Rechts- und
Widerspruchsstelle,
Rückforderungen
Abteilung 50.2
Wirtschaftliche
Sozialhilfe und
Migrantenhilfe
Die Zahlenangaben, z. B. 50.12, sind
die Organisationsnummern der Stadt
Leipzig.
SG = Sachgebiet
SG 50.12
Programmmanagement und
IT-Koordination
SG 50.11
Haushaltsangelegenheiten
SG 50.10
Allgemeine
Verwaltung
Abteilung 50.1
Verwaltung
Projekt (2011-2014)
„Kleine Hilfen“
SG 50.32
Betreuungsbehörde
Bereich 50.313
OffeneSeniorenHilfe, VSA, USG
Bereich 50.312
Stat. Hilfe
zur Pflege
Bereich 50.311
Eingliederungshilfe
SG 50.31
Behinderten- und
Seniorenhilfe
Bereich
Sozialplanung
Abteilung 50.3
Soziale
Angelegenheiten
und Sozialplanung
Amt 50
Amtsleitung
SG 50.44
Wohngeld III
SG 50.43
Wohngeld II
SG 50.42
Wohngeld I
Bereich 50.411
Bildung und
Teilhabe
SG 50.41
Grundsatz, Widerspruch, Controlling
Abteilung 50.4
Wohngeld
Bereich 50.542
Unterbringungsmanagement
Bereich 50.541
Übernachtungsund Integrationshaus
SG 50.54
Notunterbringung
Stabstelle 50.53
Fachaufsicht KdU
SG 50.52
Wohnraumversorgung
Bereich 50.512
Wirtschaftliche
Wohnhilfen
Bereich 50.511
Sozialdienst
„Vier Wände“
SG 50.51
Wohnungsnotfallhilfe
Abteilung 50.5
Soziale Wohnhilfen
SG 50.62
Sachgebiet II
SG 50.61
Sachgebiet I
SB Grundsatz,
Klageverfahren
Abteilung 50.6
Feststellung Schwerbehinderteneigenschaft
und Landesblindengeld
Organigramm des Sozialamtes
(ohne Jobcenter)
Stand 2013
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