UNVERBINDLICHE, SINNGEMÄßE DEUTSCHE
Transcription
UNVERBINDLICHE, SINNGEMÄßE DEUTSCHE
AUSZUFERTIGENDE FASSUNG [UNVERBINDLICHE, SINNGEMÄßE DEUTSCHE ÜBERSETZUNG] UMS UNITED MEDICAL SYSTEMS INTERNATIONAL AG UND UMS ACQUISITION HOLDINGS, INC. VOM 14. AUGUST 2014 AKTIENKAUFVERTRAG ÜBER DEN KAUF UND VERKAUF DES GESAMTEN AUSGEGEBENEN UND NICHT ZURÜCKGEZAHLTEN GRUNDKAPITALS DER UNITED MEDICAL SYSTEMS (DE), INC. DAC16361365/6 136023-0007 INHALTSVERZEICHNIS ZIFFER SEITE ARTIKEL I Begriffsbestimmungen und Auslegung .......................................................................... 1 1.01 Begriffsbestimmungen .............................................................................................. 1 1.02 Auslegung ................................................................................................................ 13 ARTIKEL II Kauf und Verkauf der Anteile; Closing ...................................................................... 16 2.01 Kauf und Verkauf der Anteile ................................................................................ 16 2.02 Closing ..................................................................................................................... 16 2.03 Bei Closing vorzulegen ........................................................................................... 16 2.04 Locked Box .............................................................................................................. 17 2.05 Abzugsteuern ........................................................................................................... 18 ARTIKEL III Zusicherungen und Garantien in Bezug auf die Verkäuferin und die Anteile........ 19 3.01 Organisationstruktur und Finanzlage der Verkäuferin .......................................... 19 3.02 Ermächtigung, Abschluss und Durchführung, Durchsetzbarkeit ......................... 19 3.03 Keine Rechtsverletzung .......................................................................................... 20 3.04 Zustimmungen und Genehmigungen ..................................................................... 20 3.05 Eigentum an den Anteilen ....................................................................................... 21 3.06 Keine Rechtstreitigkeiten ........................................................................................ 21 3.07 Broker oder Vermittler ............................................................................................ 21 ARTIKEL IV Zusicherungen und Garantien in Bezug auf die UMS-Gesellschaften ................... 21 4.01 Organisationsstruktur und Finanzlage der UMS-Gesellschaften; Gesellschaftsdokumente; Geschäftsbücher............................................................ 22 4.02 Keine Rechtsverletzung .......................................................................................... 22 4.03 Zustimmungen ......................................................................................................... 23 4.04 Kapitalausstattung; die Anteile ............................................................................... 23 4.05 Die UMS-Gesellschaften ........................................................................................ 23 4.06 Jahresabschluss ........................................................................................................ 24 4.07 Keine nicht offengelegten Verbindlichkeiten. ....................................................... 25 4.08 Keine Veränderungen.............................................................................................. 25 4.09 Immobilien; bewegliches Vermögen ..................................................................... 25 4.10 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (IP) ................................................ 26 4.11 Maßgebliche Verträge ............................................................................................. 28 4.12 Kein Verstoß gegen geltendes Recht; Genehmigungen ........................................ 29 4.13 Steuern...................................................................................................................... 30 DAC16361365/6 136023-0007 -i- 4.14 Arbeitnehmerbelange .............................................................................................. 32 4.15 Umweltschutz .......................................................................................................... 32 4.16 Gesundheitswesen ................................................................................................... 34 4.17 Versorgungspläne .................................................................................................... 35 4.18 Rechtsstreitigkeiten ................................................................................................. 37 4.19 Hinlänglichkeit der Vermögenswerte .................................................................... 37 4.20 Geschäfte mit Verbundenen Unternehmen ............................................................ 37 ARTIKEL V Zusicherungen und Garantien der Käuferin ............................................................... 38 5.01 Organisationsstruktur und Finanzlage.................................................................... 38 5.02 Ermächtigung, Abschluss und Durchführung, Durchsetzbarkeit ......................... 38 5.03 Keine Rechtsverletzung .......................................................................................... 38 5.04 Zustimmungen ......................................................................................................... 39 5.05 Rechtsstreitigkeiten ................................................................................................. 39 5.06 Anlage-Zusicherungen ............................................................................................ 39 5.07 Finanzierung ............................................................................................................ 40 5.08 Zahlungsfähigkeit .................................................................................................... 41 5.09 Broker oder Vermittler ............................................................................................ 42 5.10 Disclaimer bezüglich anderer Zusicherungen und Garantien ............................... 42 ARTIKEL VI Rechtsgeschäftliche Erklärungen .............................................................................. 44 6.01 Geschäftstätigkeit .................................................................................................... 44 6.02 Zugang zu Informationen; Mitwirkung.................................................................. 46 6.03 Finanzierung ............................................................................................................ 47 6.04 Vertraulichkeit ......................................................................................................... 51 6.05 Gesellschaftsrechtliche Beschlüsse ........................................................................ 53 6.06 Aufsichtsrechtliche Genehmigungen und Zustimmungen; Bemühungen nach besten Kräften ................................................................................................. 54 6.07 Bekanntmachung in der Öffentlichkeit .................................................................. 57 6.08 Verträge Verbundener Unternehmen und Ausgleich konzerninterner Salden ....................................................................................................................... 57 6.09 Weitere Zusicherungen; falsche Empfänger .......................................................... 57 6.10 Wahlrecht nach Section 338 ................................................................................... 58 6.11 Steuerformulare ....................................................................................................... 58 6.12 Benachrichtigung über bestimmte Ereignisse ....................................................... 59 6.13 Wettbewerbsklausel ................................................................................................ 59 6.14 Änderung und Nutzung des Namen UMS ............................................................. 61 DAC16361365/6 136023-0007 -ii- 6.15 Ausschließlichkeitsregelung ................................................................................... 61 6.16 Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung ..................................... 62 ARTIKEL VII Aufschiebende Bedingungen .................................................................................... 63 7.01 Bedingungen in Bezug auf die Pflichten der Parteien .......................................... 63 7.02 Bedingungen in Bezug auf die Pflichten der Käuferin ......................................... 63 7.03 Bedingungen in Bezug auf die Pflichten der Verkäuferin .................................... 64 ARTIKEL VIII Kündigung ................................................................................................................ 65 8.01 Kündigung................................................................................................................ 65 8.02 Folgen der Kündigung............................................................................................. 68 8.03 Kündigungsgebühr der Käuferin ............................................................................ 69 ARTIKEL IX Sonstige Bestimmungen ............................................................................................. 71 9.01 Änderungen und Rechtsverzichte ........................................................................... 71 9.02 Abtretung ................................................................................................................. 71 9.03 Keine Drittbegünstigten .......................................................................................... 72 9.04 Auslagen................................................................................................................... 72 9.05 Mitteilungen ............................................................................................................. 73 9.06 Ausfertigung in mehreren Exemplaren und Übermittlung per Fax...................... 74 9.07 Gesamter Vertrag..................................................................................................... 74 9.08 Salvatorische Klausel .............................................................................................. 75 9.09 Geltendes Recht ....................................................................................................... 75 9.10 Zuständigkeitsvereinbarung .................................................................................... 75 9.11 Verzicht auf das Recht zur Anrufung einer Jury ................................................... 76 9.12 Finanzierungsquellen .............................................................................................. 76 9.13 Verzicht auf die Einklagung von Ansprüchen ....................................................... 77 9.14 Rechtsschutz; Vertragserfüllung; kein Fortbestand .............................................. 77 DAC16361365/6 136023-0007 -iii- ANHÄNGE Anhang 1.01(b) Schlüssel-Mitarbeiter Anhang1.01(c) Kenntnis der Verkäuferin Anhang1.01(d) Kenntnis der Käuferin Anhang1.01(e)(viii) Mietverhältnisse Anhang 1.01(f) Tochtergesellschaften Anhang 6.06(a) Erforderliche Mitteilungen Anhang 6.05(a) Beschluss Anhang 6.08 Verträge Verbundener Unternehmen Anhang 7.01(c) Rechtsgutachten von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP ANLAGEN Offenlegungsverzeichnis DAC16361365/6 136023-0007 Seite i AKTIENKAUFVERTRAG DIESER AKTIENKAUFVERTRAG (dieser Vertrag) vom 14. August 2014 wird geschlossen von und zwischen UMS United Medical Systems International AG, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HR B 77638 eingetragenen deutschen Aktiengesellschaft (die Verkäuferin), und UMS Acquisition Holdings, Inc., einer nach dem Recht von Delaware gegründeten Kapitalgesellschaft (die Käuferin), wobei die Käuferin und Verkäuferin jeweils als eine Partei und zusammen als die Parteien bezeichnet werden). RUBRUM Die Verkäuferin hält 100 % des ausgegebenen und nicht zurückgezahlten Grundkapitals von United Medical Systems (DE), Inc. (die Gesellschaft), das zerlegt ist in Geschäftsanteile mit einem Nennwert von $ 0,01 je Geschäftsanteil (die Anteile). Die Käuferin plant den Kauf der Anteile von der Käuferin gemäß den Bestimmungen und vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags, und die Verkäuferin plant den derartigen Verkauf. Gleichzeitig mit Abschluss und Durchführung dieses Vertrags gibt NS UMS Investment LLC (NS UMS) eine Eigenkapitalzusage ab, die eine Bedingung für den Abschluss dieses Vertrags darstellt und die als Anreiz für die Bereitschaft der Verkäuferin zum Abschluss dieses Vertrags dient. DIES VORAUSGESCHICKT haben die Parteien gegen angemessene und werthaltige Gegenleistung, deren Empfang und Hinlänglichkeit hiermit bestätigt wird, unter Anerkennung der wechselseitigen Bedingungen, Zusicherungen und sonstigen hierin aufgeführten Vereinbarungen, und in der Absicht, eine rechtlich verbindliche Verpflichtung einzugehen, folgende Vereinbarung geschlossen: ARTIKEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND AUSLEGUNG 1.01 Begriffsbestimmungen In der Verwendung in diesem Vertrag haben die nachstehenden Begriffe die folgende Bedeutung: Erwerb hat die in Ziffer 2.01(a) angegebene Bedeutung. Verbundenes Unternehmen bezeichnet im Hinblick auf eine Person eine jeweils andere Person, die diese Person beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung steht (in diesem Sinne bezeichnet der Begriff „beherrschen“ die Macht, (direkt oder indirekt) die Leitung und Geschäftsgrundsätze einer Person zu DAC16361365/6 136023-0007 Seite 1 bestimmen, gleich ob durch Halten der stimmberechtigten Wertpapiere, durch Vertrag oder auf andere Art und Weise (und die Begriffe „Beherrschung“ und „beherrscht“ haben eine dem vorstehend genannten entsprechende Bedeutung)). Vertrag hat die in der Präambel angegebene Bedeutung. Alternative Transaktion bezeichnet: (i) den durch eine Person vorgenommenen direkten oder indirekten Erwerb von allen oder im Wesentlichen allen Anteilen oder Aktien der Verkäuferin oder von allen oder im Wesentlichen allen Vermögensgegenständen der UMS-Gruppe (jedoch ausschließlich der Veräußerung von Vermögensgegenständen im Verlauf der normalen Geschäftstätigkeit) oder (ii) eine Fusion, eine Konsolidierung oder einen anderen vergleichbaren Zusammenschluss, an dem die UMS-Gruppe beteiligt ist und durch den die gesamten oder im Wesentlichen die gesamten Vermögensgegenstände, Netto-Umsatzerlöse oder der gesamte Jahresüberschuss der UMS-Gruppe insgesamt auf diese Person übergehen würde. Kartellrechtliche Auflagen hat die in Ziffer 7.01(a) angegebene Bedeutung. Kartellrecht hat die in Ziffer 6.06(a) angegebene Bedeutung. Anwendbare Rechtsnormen bezeichnet Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Rechtsvorschriften, Gesetzbücher, Verfügungen (gleich ob durch Exekutive, Legislative, Judikative oder sonst wie), Gerichtsentscheidungen, Verfügungen, Mitteilungen, Dekrete oder andere Anforderungen oder Rechtsnormen oder Verfahrensvorschriften (einschließlich des Common Law) die auf internationaler, bundesstaatlicher, Landes-, einzelstaatlicher, kommunaler oder lokaler Ebene anwendbar sind, sowie andere jeweils ausgefertigte, verkündete oder getroffene Abkommen, Verfügungen oder Anordnungen. Geprüfter Abschluss hat die in Ziffer 4.06 angegebene Bedeutung. Bilanz hat die in Ziffer 4.06 angegebene Bedeutung. Bilanzstichtag bezeichnet den 31. März 2014. Normale Kündigungsgebühr hat die in Ziffer 8.02(b) angegebene Bedeutung. Auslöser der Normalen Kündigungsgebühr bezeichnet die rechtsgültige Kündigung dieses Vertrags durch die Käuferin: (a) gemäß Ziffer 8.01(a)(vi) oder (b) sofern die in Ziffer 7.01(c) beschriebene Bedingung nicht zum Ablaufdatum erfüllt wurde und alle anderen Bedingungen aus diesem Vertrag, unter denen die Durchführung des Erwerbs steht, bis zum Ablaufdatum gemäß Ziffer 8.01(a)(iii)erfüllt wurden oder auf sie verzichtet wurde. Verbindlich bedeutet endgültig, verbindlich und bindend für die Parteien und nicht mehr anfechtbar oder mit anderen Rechtsmitteln angreifbar. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 2 Bankarbeitstag bezeichnet einen Tag, der kein Samstag oder Sonntag oder sonstiger Tag ist, an dem die Geschäftsbanken in der Stadt New York, in New York oder in Frankfurt, Deutschland, nach Maßgabe der Anwendbaren Rechtsnormen gesetzlich geschlossen sein müssen oder können. Closing hat die in Ziffer 2.02 angegebene Bedeutung. Closingtag hat die in Ziffer 2.02 angegebene Bedeutung. COBRA bezeichnet den US Consolidated Omnibus Budget Reconciliation Act von 1985, in geltender Fassung, Section 4980B des US-Steuergesetzbuches, Title I Part 6 von ERISA und vergleichbare US-Gesetze auf einzelstaatlicher Ebene über die Fortführung von Krankenversicherungen auf Ebene von Arbeitgebergruppen (state group health plan continuation law) zusammen mit dessen Durchführungsverordnungen. Steuergesetzbuch bezeichnet das US-Steuergesetzbuch (Internal Revenue Code) von 1986 in gültiger Fassung zusammen mit dessen Durchführungsverordnungen. Gesellschaft hat die im Rubrum angegebene Bedeutung. Vertrauliche Informationen bezeichnet Informationen, die einer Partei oder ihrem Vertreter durch die andere Partei oder deren Vertreter in Verbindung mit den in diesem Vertrag behandelten Transaktionen vorgelegt oder zur Verfügung gestellt werden, unabhängig von der Form, in der solche Informationen weitergegeben oder aufbewahrt werden, zusammen mit allen Mitteilungen, Berichten, Analysen, Zusammenstellungen, Untersuchungen, Akten oder sonstigen Unterlagen oder Materialien, gleich ob sie von der Verkäuferin oder anderen zur Verfügung gestellt wurden, die auf Vertraulichen Informationen basieren, diese enthalten oder sie anderweitig reflektieren; dies gilt mit der Maßgabe, dass Vertrauliche Informationen nicht diejenigen Informationen einschließt: (i) die anders als durch Offenlegung durch die empfangende Partei oder ihre jeweiligen Vertreter öffentlich bekannt gegeben wurden oder werden, (ii) die dem Empfänger von einem Dritten auf nicht-vertraulicher Basis bekannt gegeben wurden oder werden, sofern der Empfänger auch nach angemessener Prüfung keine Kenntnis davon hatte, dass die Quelle dieser Informationen einer Vertraulichkeitsverpflichtung der offenlegenden Partei oder ihrer Verbundenen Unternehmen oder Vertreter unterlag, oder (iii) bezüglich derer die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie unabhängig von dieser Partei oder ihren Vertretern ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen entwickelt wurden. Vertraulichkeitsvereinbarung hat die in Ziffer 6.04 angegebene Bedeutung. Zustimmung hat die in Ziffer 3.03 angegebene Bedeutung. Vertrag bezeichnet einen Vertrag, eine Vereinbarung, eine Urkunde, ein Leasingverhältnis, eine Lizenz, eine Schuldverschreibung eine notarielle Urkunde, eine Hypothek, eine Verpflichtung, einen Anleihevertrag oder eine Zusage, jedoch mit Ausnahme von Betrieblichen Versorgungsplänen. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 3 Fremdfinanzierung hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung. Fremdfinanzierungszusagen hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung. Offenlegungsverzeichnis bedeutet, dass bestimmte Offenlegungsverzeichnisse, die diesem Vertrag als Anlage „Offenlegungsverzeichnis“ beigefügt sind, der Käuferin gleichzeitig mit der Ausfertigung dieses Vertrags zugehen. Betrieblicher Versorgungsplan bezeichnet einen schriftlich oder mündlich geschlossenen „betrieblichen Versorgungsplan“ (Employee Benefit Plan im Sinne von Section 3(3) von ERISA, gleich ob ERISA darauf anwendbar ist) und Pläne, die folgendes abdecken: Abfindungen, Änderung der Beherrschungs- oder Beschäftigungsverhältnisse, Urlaub, Leistungsanreize, Boni, Entgeltumwandlungen, Aktienoptionen, Aktienkäufe oder Aktien mit Zweckbindung (restricted stock) oder sonstige Beteiligungs- oder eigenkapitalbasierte Pläne, Programme oder Vereinbarungen, die von der Verkäuferin oder einem ihrer Verbundenen Unternehmen eingerichtet wurden, an denen die aktuellen oder früheren Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder oder unabhängigen Auftragnehmer einer UMS-Gesellschaft teilnehmen, teilnahmeberechtigt sind oder aus denen ihnen anderweitig Ansprüche erwachsen, oder aus denen eine UMSGesellschaft verpflichtet ist oder verpflichtet sein könnte, gleich ob zugunsten einer oder mehrerer natürlicher Personen. Belastung bezeichnet Lasten, Sicherungsrechte, durch equity-Recht geschützte Rechte, Pfandrechte, hypothekarische Belastungen, Verpfändungen, (gesetzlich oder andere) Zurückbehaltungsrechte, Belastungen, Optionen, Dienstbarkeiten, Beeinträchtigungen, Wegerechte, Vorkaufsrechte oder Beschränkungen gleich welcher Art, einschließlich Nutzungs-, Stimmrechts- oder Übertragungsbeschränkungen. Erweiterte Kündigungsgebühr hat die in Ziffer 8.02(b) angegebene Bedeutung. Auslöser der Erweiterten Kündigungsgebühr bezeichnet den Eintritt eines der folgenden Ereignisse: (i) das Leitungsgremium der Gesellschaft hat seine Rechte nach Ziffer 6.15 wahrgenommen und ist mit einer Person (mit Ausnahme der Käuferin oder ihren Verbundenen Unternehmen) in Verhandlungen über eine Alternative Transaktion getreten, (ii) ein Auslöser der Normalen Kündigungsgebühr ist aufgetreten, und (iii) die Verkäuferin oder die Gesellschaft schließen vor Ablauf von zwölf (12) Monaten ab Auftreten des Auslösers der Normalen Kündigungsgebühr eine Alternative Transaktion mit einer Person ab (mit Ausnahme der Käuferin oder ihren Verbundenen Unternehmen). Umweltgesetze bezeichnet alle Rechtsvorschriften der Anwendbaren Rechtsnormen, die Verbindlichkeiten oder Verhaltensstandards in Verbindung mit der Verschmutzung oder dem Schutz der Umwelt (einschließlich Oberflächengewässer, Luft, Grundwasser oder Boden) sowie Handhabung, Verwendung, Erzeugung, Behandlung, Speicherung, Transport, Entsorgung, Herstellung, Vertrieb, Formulierung, Verpackung, Etikettierung oder Freisetzung von bzw. Gefährdung durch Gefährliche(n) Stoffe(n) regeln. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 4 Eigenkapitalfinanzierung hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung. Eigenkapitalzusage hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung. ERISA bezeichnet das US-amerikanische Employee Retirement Income Security Act von 1974 in aktueller Fassung, zusammen mit seinen Durchführungsverordnungen. ERISA-Arbeitgeber bezeichnet eine Person, die jeweils zu einem maßgeblichen Zeitpunkt als ein „einzelner Arbeitgeber“ (single employer) im Sinne von Title I oder Title IV von ERISA oder Section 412 des Steuergesetzbuchs gilt oder gemäß Sections 414(b), (c), (m) oder (o) des Steuergesetzbuchs oder Section 4001 des ERISA mit einer UMS-Gesellschaft zusammengefasst wird. Gebührenvereinbarung hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung. Abschluss hat die in Ziffer 4.06 angegebene Bedeutung. Finanzierung hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung. Finanzierungszusagen hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung. Finanzierungsquelle bezeichnet eine Person, die eine Fremdfinanzierung zugesagt hat oder anderweitig Verträge in Verbindung mit der Fremdfinanzierung geschlossen hat. Der Begriff schließt auch die Finanzierungsquellen im Rahmen der Fremdfinanzierungszusagen und damit zusammenhängenden Verträgen (inklusive rechtsgültiger Verträge, die in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung ausgefertigt wurden), Arrangeure, Verwaltungsstellen, Sicherheitenagenten oder Treuhänder, die an der Fremdfinanzierung beteiligt sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger und Zessionare ein. FIRPTA-Zertifikat hat die in Ziffer 6.11(a) angegebene Bedeutung. GAAP bezeichnet die in den USA jeweils geltenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze und -standards. Hauptversammlung hat die in Ziffer 3.02 angegebene Bedeutung. Gesellschaftsdokumente bezeichnet die Satzung und sonstigen die Organisation betreffenden Dokumente, durch die eine Person, die keine natürlich Person ist, rechtswirksam errichtet wurde oder die ihre internen Angelegenheiten regeln. Sie umfassen: (i) im Zusammenhang mit einer Kapitalgesellschaft deren Gründungsurkunde, Gesellschaftsvertrag oder Satzung sowie deren Statuten, (ii) im Zusammenhang mit einer Personengesellschaft, deren Gesellschaftsurkunde und Gesellschaftsvertrag und (iii) im Zusammenhang mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) deren Errichtungsurkunde, Gesellschafterverträge oder GmbH-Vertrag. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 5 Staatliche Stelle alle Regierungsorgane, Aufsichtsgremien oder Verwaltungsorgane, Behörden oder Kommissionen oder sonstigen Organe, sowie alle zuständigen Gerichte, Tribunale oder rechtsprechende oder schiedsgerichtliche Organe auf internationaler, bundesstaatlicher, Landes- oder einzelstaatlicher Ebene sowie auf Ebene von Staaten, Kommunen, Gemeinden oder anderer Ebene oder eine nationale Wertpapierbörse oder einen automatischen Quotierungsdienst. Gefährliche Stoffe bezeichnet Erdöl, Erdölkohlenwasserstoffe oder Erdölerzeugnisse, Erdöl-Nebenprodukte, radioaktive Substanzen, Asbest oder asbesthaltige Materialen, Benzin, Dieselkraftstoff, Pestizide, Radon, Harnstoff-Formaldehyd, Schimmelpilz, Blei oder bleihaltige Materialien, polychlorierter Biphenyle und sonstige Chemikalien, Materialien, Substanzen oder Abfallstoffe in gleich welcher Menge oder Konzentration, die den Vorschriften der Umweltgesetze unterliegen oder in Bezug auf die eine Verbindlichkeit aus den Umweltgesetzen entstehen kann. Gesetze im Gesundheitswesen bezeichnet alle Anwendbaren Rechtsnormen im Zusammenhang mit der Regulierung, Bereitstellung oder Verwaltung von oder Zahlung für Produkte oder Leistungen im Gesundheitswesen, und schließt die folgenden Gesetze ein: Stark Law (42 U.S.C. §§ 1395nn und 1396b), Civil Monetary Penalties (42 U.S.C. § 1320a-7a), Federal Anti-Kickback Statute (42 U.S.C. § 1320a-7b), Civil False Claims Act (31 U.S.C. §§ 3729ff.), Criminal Fraud and False Claims Acts (einschl. 18 U.S.C. §§ 287, 371, 664, 666, 669, 1001, 1027, 1035, 1341, 1347, 3013, und 3571), EMTALA (42 U.S.C. §1395dd), HIPAA, Health Insurance Portability and Accountability Act von 1996, (42 U.S.C. § 1320d) sowie HITECH, das Health Information Technology for Economic and Clinical Health Act von 2009 (Title XIII des American Recovery and Reinvestment Act von 2009, Public Law 111-005). HSR-Gesetz bezeichnet das Improvements Act von 1976 Durchführungsverordnungen. US-amerikanische Hart-Scott-Rodino Antitrust in aktueller Fassung zusammen mit seinen Verschuldung bezeichnet (a) Verbindlichkeiten aus Gelddarlehen oder im Rahmen der Ersetzung oder des Umtauschs von Verbindlichkeiten aus Gelddarlehen ausgegebene oder aufgenommene Verbindlichkeiten, (b) Beträge, die als gestundete Kaufpreise für Sachwerte oder Dienstleistungen geschuldet sind, einschließlich Schuldverschreibungen der Verkäuferin und „Earn-Out“-Zahlungen, gleich ob die Fälligkeit erreicht wurde, (c) Verbindlichkeiten in Form von Schuldverschreibungen, Anleihen, Schuldscheinen, Hypotheken oder anderen Schuldinstrumenten, Schuldtiteln oder ähnlichen Instrumenten, (d) Zusagen oder Verpflichtungen einer UMS-Gesellschaft, einen Gläubiger gegen Verluste abzusichern (einschließlich bedingter Erstattungspflichten im Zusammenhang mit Akkreditiven), (e) Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte über Vermögenswerte oder Eigentum einer UMS-Gesellschaft besichert wurden, (f) Verpflichtungen oder Zusagen hinsichtlich der Rückzahlung von Einlagen oder sonstigen Beträgen, die im Voraus von Dritten geleistet wurden, (g) jegliche Verbindlichkeiten in Verbindungen mit Bankakzepten oder Akkreditiven, jeweils soweit diese in Anspruch genommen wurden, (h) den Nettobetrag der Verpflichtungen aus Zins- oder Währungsswaps, (i) alle DAC16361365/6 136023-0007 Seite 6 Leasingnehmer-Verpflichtungen im Rahmen von Leasingverhältnissen, die nach GAAP als Capital Leasing ausgewiesen wurden oder auszuweisen sind oder (j) in Bezug auf die Verschuldung der in Buchstaben (a) bis (i) oben beschriebenen Art, alle nicht gezahlten Stückzinsen oder aufgelaufenen und nicht gezahlten Aufschläge, Konventionalstrafen, Kosten der Ablösung einer Finanzierung, Kosten für die Auflösung von Positionen und Kosten der Vertragsbeendigung, die diesbezüglich tatsächlich entstanden sind; mit der Maßgabe dass der Begriff Verschuldung die folgenden Positionen nicht umfasst: (i) im Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstandene Rechnungsabgrenzungsposten, (ii) auf handelbaren Wertpapieren im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit angebrachte Inkassoindossamente. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (IP) bezeichnet die gesamten Ansprüche aus Urheberrecht oder Gewerblichem Rechtsschutz weltweit, hierunter auch sämtliche Patente, Geschmacksmusterrechte, Warenzeichen, Markennamen und Servicemarken, Aufmachungen, Internet-Domainnamen, Urheberrechte, Erfindungsrechte, Geschäftsgeheimnisse und Knowhow, Computer-Softwareprogramme oder -Anwendungen und Datenbankrechte, gleich ob diese eingetragen wurden oder nicht, und einschließlich des damit verbundenen Goodwill (für die Zwecke dieser Definition schließt der Begriff eingetragene Eintragungen Eintragungsanmeldungen ein). IP-Lizenzen bezeichnet alle IP-Lizenzen, die von einer oder an eine UMS-Gesellschaft vergeben wurden und die von wesentlicher Bedeutung für die aktuelle Geschäftstätigkeit der UMS-Gruppe sind. US-Finanzverwaltung (IRS) bezeichnet die Finanzverwaltung der USA. Zwischenabschluss hat die in Ziffer 4.06 angegebene Bedeutung. Gerichts- und Verwaltungsentscheidung bezeichnet Anweisungen, Urteile, Verfügungen, Erlasse, Festsetzungen, Beschlüsse oder Zuerkennungen von oder durch eine Staatliche Stelle. Schlüssel-Mitarbeiter bezeichnet einen leitenden Angestellten einer UMS-Gesellschaft, der in Anhang 1.01(b) aufgeführt ist. Kenntnis bezeichnet: (i) im Falle der Verkäuferin die tatsächliche Kenntnis (nach angemessener Prüfung) seitens der in Anhang 1.01(c) aufgeführten Personen bzw. (ii) im Falle der Käuferin die tatsächliche Kenntnis (nach angemessener Prüfung) seitens der in Anhang 1.01(d) aufgeführten Personen. Kündigungsschutzgesetze bezeichnet nationale und internationale Anwendbare Rechtsnormen auf Ebene des Bundes, der Einzelstaaten und Kommunen, die sich auf Anlagenschließungen, Umzüge, Massenentlassungen, Beschäftigungsverlust und ähnliche Angelegenheiten beziehen, einschließlich des US-amerikanischen Worker Adjustment and Retraining Notification Act von 1988. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 7 Gemietete Immobilien bezeichnet alle Immobilien und Beteiligungen an Immobilien, die von der oder zugunsten der UMS-Gruppe gemietet, untervermietet, genutzt oder in Gebrauch genommen werden. Verbindlichkeiten bezeichnet Verbindlichkeiten, Verschuldung oder Verpflichtungen gleich welche Art (aufgelaufen, rechtskräftig, bedingt, fällig, nicht fällig oder mit anderem Status, gleich ob diese nach GAAP in der Bilanz auszuweisen oder anzugeben ist). Verluste bezeichnet Verluste, Verbindlichkeiten, Ansprüche, Aufwendungen und Schäden (einschließlich die Kosten der Durchsetzung von Verpflichtungen sowie Rechtsberatungskosten in angemessener Höhe und anderer angemessener Spesen, die in Verbindung mit der Untersuchung, der Verteidigung oder der Begleichung derselben entstehen). Inhaber einer wesentlichen Beteiligung hat die in Ziffer 4.16(f) angegebene Bedeutung. Wesentliche Nachteilige Folge bezeichnet Ereignisse, Vorkommnisse, Folgen oder Veränderungen, die einzeln oder zusammengenommen in Bezug auf die Ertrags- oder Finanzlage der UMS-Gruppe oder die Fähigkeit der Gesellschaft, die in diesem Vertrag behandelten Transaktionen rechtzeitig zu vollziehen, eine Wesentliche Nachteilige Folge nach sich ziehen oder nach billiger Einschätzung nach sich ziehen könnten; dies gilt mit der Maßgabe, dass weder die folgenden Ereignisse noch die Ereignisse, Vorkommnisse, Folgen oder Veränderungen, die aus einem der im Folgenden genannten Ereignisse resultieren, eine Wesentliche Nachteilige Folge darstellen oder als solche gelten oder bei der Feststellung, ob eine solche eingetreten ist, in Betracht gezogen werden: (a) Ereignisse, Vorkommnisse, Folgen oder Veränderungen im Zusammenhang mit oder infolge von: (i) Veränderungen der Wirtschaftslage oder des konjunkturellen Umfelds, der Finanz-, Wertpapier- oder Kreditmärkte insgesamt oder Veränderungen, die die Verfügbarkeit oder Kosten von Finanzierungen betreffen, (ii) Veränderungen, die allgemein diejenigen Wirtschaftszweige betreffen, in denen die UMS-Gruppe tätig ist, (iii) Veränderungen der vorherrschenden Zinssätze oder Wechselkurse oder Preise für Wertpapiere oder Rohstoffe und Waren, (iv) Veränderungen der nationalen, oder internationalen sozialen, geopolitischen und politischen Bedingungen – einschließlich einer Beteiligung an oder eines Ausbruchs von Kriegen, Unruhen oder anderen Feindseligkeiten –, Terroranschlägen oder von einer Staatlichen Stelle herausgegebenen Reisewarnungen oder Sicherheitshinweisen oder ähnlichen Ereignissen, Vorkommnissen, Folgen oder Veränderungen, (v) höherer Gewalt, Stürmen, Unwettern, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüchen oder anderen Naturkatastrophen, Pandemien oder ähnlichen Ereignissen, Vorkommnissen, Folgen oder Veränderungen, (vi) Veränderungen der Anwendbaren Rechtsnormen oder Rechnungslegungsstandards, Auslegungs- oder Durchsetzungsgrundsätze, (vii) der (A) Ausfertigung dieses Vertrags und/oder der Verkündung dieses Vertrags, der Rechtshängigkeit oder des Vollzugs der in diesem Vertrag behandelten Transaktionen, einschließlich Handlungen von Wettbewerbern oder Verlust oder drohender Verlust oder Veränderung der Beziehungen zu Lieferanten, Kunden, Distributoren, Vertretern, Lizenzgebern, Mitarbeitern oder DAC16361365/6 136023-0007 Seite 8 Staatlichen Stellen, oder Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang damit oder als Ergebnis daraus, oder (B) Erfüllung oder Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags oder der hierin behandelten Transaktionen durch eine Partei – bzw. ihrer hierin enthaltenen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen und Vereinbarungen – und Vornahme (oder Unterlassung) von Handlungen, die im Rahmen dieses Vertrags oder der hierin behandelten Transaktionen oder gemäß dessen oder deren Bedingungen vorzunehmen sind oder vorgenommen werden können, oder andere Handlungen, die auf Wunsch oder mit Zustimmung der anderen Partei vorgenommen oder unterlassen wurden, oder (viii) anderen Handlungen, die die Käuferin oder eines ihrer Verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt vorgenommen hat, (b) die Nichterreichung intern oder extern prognostizierter Ergebnisse, Gewinne oder sonstiger finanzieller Prognosen oder Vorhersagen oder von Business- oder Strategieplänen für gleich welche Zeiträume durch die UMS-Gruppe (wobei dieser Buchstabe (b) die Käuferin nicht daran hindern kann, geltend zu machen, dass die zugrunde liegende Ursache für die Nichterreichung durch die UMS-Gruppe in Bezug auf die Erreichung dieser Schätzungen, Prognosen und Projektionen oder Pläne eine Wesentliche Nachteilige Folge darstellt – jedoch nur soweit diese zugrundeliegende Ursache nicht anderweitig unter eine Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe (a) oder (c) dieses Absatzes fällt) oder (c) Ereignisse, Vorkommnisse, Folgen oder Veränderungen in Zusammenhang mit oder infolge von Angelegenheiten, die im Offenlegungsverzeichnis mit dem ausdrücklichen Vermerk aufgeführt sind, dass sie das Potenzial haben, eine Wesentliche Nachteilige Folge nach sich zu ziehen; mit der Maßgabe, dass ausschließlich im Hinblick auf Buchstaben (a)(i) oder (a)(ii) Ereignisse, Vorkommnisse, Folgen oder Veränderungen Berücksichtigung finden, wenn und soweit sie unverhältnismäßig nachteilige Folgen für die UMS-Gruppe im Vergleich zu anderen Teilnehmern in den Wirtschaftszweigen nach sich ziehen, in denen die UMS-Gruppe tätig ist. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Käuferin die Beweislast trägt im Zusammenhang mit Ansprüchen in Verfahren, die sich auf das behauptete Auftreten einer wesentlich nachteiligen Folge im Rahmen dieses Vertrags beziehen. NS UMS hat die im Rubrum angegebene Bedeutung. Gehaltene IP-Rechte bezeichnet die IP-Rechte, die die UMS-Gesellschaften halten oder vorgeblich halten. Ablaufdatum hat die in Ziffer 8.01(a)(iii) angegebene Bedeutung. Teilnehmender Mitgliedstaat bezeichnet jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen offizielle Währung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union und der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion der Euro ist. Parteien hat die in der Präambel angegebene Bedeutung. Partei hat die in der Präambel angegebene Bedeutung. Zulassung hat die in Ziffer 4.12 angegebene Bedeutung. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 9 Zulässige Belastung bezeichnet: (i) Belastungen für Steuern, Festsetzungen und Abgaben oder abgabenähnliche Entgelte einer Staatlichen Stelle, die noch nicht rückständig sind oder die dem Grunde oder der Höhe nach im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben bestritten werden (mit der Maßgabe dass hierfür im Abschluss in angemessener Höhe Rückstellungen gemäß GAAP gebildet wurden); (ii) Belastungen, die aufgrund Anwendbarer Rechtsnormen im Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (einschließlich Zurückbehaltungsrechten von Lagerverwaltern, Technikern, Spediteuren, Handwerkern und Mechanikern) über Beträge entstanden oder aufgetreten sind, die noch nicht rückständig sind oder die mit geeigneten Verfahren bestritten werden (mit der Maßgabe dass hierfür in angemessener Höhe Rückstellungen gemäß GAAP gebildet wurden); (iii) Belastungen, die in Anhang 1.01(e)(v) aufgeführt sind, (iv) Pfandrechte oder Einlagen zur Sicherung von Verpflichtungen, die aus den Anwendbaren Rechtsnormen im Zusammenhang mit Berufsgenossenschaften, Arbeitslosenversicherung oder zur Besicherung von öffentlich-rechtlichen oder gesetzlichen Verpflichtungen dienen, (v) Zurückbehaltungsrechte, Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen oder Einlagen zur Besicherung der Erfüllung von Angeboten, Handelsverträgen (mit Ausnahme von Krediten), bedingten Verkaufsverträgen, Leasingverhältnissen, gesetzlichen Verpflichtungen oder Bürgschaften sowie Berufungskautionen, Leistungsgarantien und sonstige Verpflichtungen ähnlicher Art, die im Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der UMS-Gesellschaften entstanden sind; (vi) hinsichtlich Immobilien insbesondere (und ohne Beschränkung der Anwendbarkeit auf Immobilien oder andere Gegenstände oder Sachen, die als Zulässige Belastung in diesem Vertrag definiert wurden): (A) Dienstbarkeiten oder Belastungen, die sich wie Dienstbarkeiten auswirken, Lizenzen, Zusicherungen, Wegerechte und andere ähnlich Beschränkungen, (B) Konditionen, die durch Gutachten, Statusberichte über Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte und Defekte (title report) oder im Rahmen der physischen Begehung dieser Immobilien aufgezeigt werden, (C) Bebauungsvorschriften, Baugesetze und andere ähnliche Beschränkungen, (D) umweltrechtliche Beschränkungen und Verordnungen und (E) Mietverhältnisse im Zusammenhang mit Immobilien und der Untervermietung von Gemieteten Immobilien wie beschrieben in Anhang 1.01 (e)(viii), (vii) Übertragungsbeschränkungen, die sich aus Wertpapiergesetzen auf bundes- oder einzelstaatlicher Ebene ergeben und (viii) andere Belastungen, die der Nutzung oder Verwertung der maßgeblichen Vermögenswerte, Rechte oder Immobilien nicht erheblich entgegenstehen. Zulässige Vermögensabflüsse hat die in Ziffer 2.04(b) angegebene Bedeutung. Person bezeichnet natürliche Personen oder Unternehmen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften, Trusts, Vereine, Joint Ventures, Staatliche Stellen, oder andere Einheiten gleich welcher Art. Präambel bezeichnet die Präambel zu diesem Vertrag. Verfahren hat die in Ziffer 3.06 angegebene Bedeutung. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 10 Unzulässige Einwendungen hat die in Ziffer 9.14(a) angegebene Bedeutung. Kaufpreis hat die in Ziffer 2.01(b) angegebene Bedeutung. Käuferin hat die in der Präambel angegebene Bedeutung. Closing-Urkunde der Käuferin hat die in Ziffer 7.03(c) angegebene Bedeutung. Der Käuferin Nahestehende Personen bezeichnet die Anteilseigner oder am Eigenkapital beteiligten Personen, beschränkt oder unbeschränkt haftenden Gesellschafter, Manager, Mitglieder, Vorstandsmitglieder, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter der Käuferin und ihrer Verbundenen Unternehmen. Immobilien hat die in Ziffer 4.09(a) angegebene Bedeutung. Rubrum bezeichnet das Rubrum dieses Vertrags. Freisetzung bezeichnet hinsichtlich Gefährlicher Stoffe das Überlaufen, undichte Stellen, das Pumpen, das Ausschütten, die Emission, die Entleerung, das Ablassen, das Verpressen, das Entweichen, die Migration, die Versickerung, das Abladen oder die Entsorgung. Wesentliche Verträge bezeichnet alle in Ziffer 4.11(a) des Offenlegungsverzeichnisses aufgeführten Verträge. Vertreter bezeichnet in Verbindung mit einer Person die Verbundenen Unternehmen, Aktionäre oder sonstigen Anteilseigner, beschränkt oder unbeschränkt haftenden Gesellschafter, Manager, Mitglieder, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Finanzberater, Rechtsanwälte, Steuerberater, Berater oder sonstigen Vertreter einer solchen Person sowie die Aktionäre oder sonstigen Anteilseigner, beschränkt oder unbeschränkt haftenden Gesellschafter, Manager, Mitglieder, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Finanzberater, Rechtsanwälte, Steuerberater, Berater oder sonstigen Vertreter des Verbundenen Unternehmens dieser Person. Erforderliche Beträge hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung. Erforderliche Mitteilungen hat die in Ziffer 6.06(a) angegebene Bedeutung. Beschluss hat die in Ziffer 3.02 angegebene Bedeutung. Beschränkungen unterliegende Geschäftstätigkeit bezeichnet (a) die Bereitstellung von Leistungen oder Ausrüstungsgegenständen in Verbindung mit Lithotripsie, Laserbehandlung, gutartiger Prostatahyperplasie, Brachytherapie, stereotatische Brustbiopsie, ultraschallgeführte Brustbiopsie, MRT-gesteuerte Biopsie und ähnliche Leistungen oder Ausrüstungsgegenstände für Krankenhäuser, Ärzte oder andere Personen und (b) andere Aktivitäten, die direkt oder indirekt in wesentlichen Aspekten im DAC16361365/6 136023-0007 Seite 11 Wettbewerb stehen mit den Urologie-Aktivitäten der UMS-Gesellschaften oder den Aktivitäten der UMS-Gesellschaften im Bereich Frauengesundheit in der Form, wie sie zum Tag dieses Vertrags geführt werden. Sperrfrist hat die in Ziffer 6.13(a) angegebene Bedeutung. Kündigungsgebühr der Käuferin hat die in Ziffer 8.03(a) angegebene Bedeutung. US-Wertpapiergesetz bezeichnet das United States Securities Act von 1933 in gültiger Fassung. Verkäuferin hat die in der Präambel angegebene Bedeutung. Closing-Urkunde der Verkäuferin hat die in Ziffer 7.02(g) angegebene Bedeutung. Der Verkäuferin Nahestehende Person bezeichnet die leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und Vertreter der Verkäuferin und ihre Verbundenen Unternehmen. Verkäufergruppe bezeichnet die Verkäuferin und ihrer jeweiligen Verbundenen Unternehmen mit Ausnahme der UMS-Gruppe. Anteile hat die im Rubrum angegebene Bedeutung. Standort bezeichnet eine Immobilie wie in diesem Vertrag definiert oder sonstige Immobilien, die aktuell oder zu einem früheren Zeitpunkt im Eigentum der folgenden Personen stehen/standen bzw. von diese gemietet, in Gebrauch genommen oder betrieben wurden: (a) eine UMS-Gesellschaft, (b) einen Rechtsvorgänger einer UMS-Gesellschaft oder (c) Einheiten, die zuvor im Eigentum einer UMS-Gesellschaft standen und damit verbundene(r/s) Boden, Untergrund, Oberflächengewässer oder Grundwasser. Zahlungsfähig hat die in Ziffer 5.08 angegebene Bedeutung. Spezifizierte Kündigung hat die in Ziffer 8.03(a) angegebene Bedeutung. Aktionärsklage hat die in Ziffer 3.02 angegebene Bedeutung. Tochtergesellschaften hat die in Anhang 1.01(f) angegebene Bedeutung. Steuer oder Steuern bezeichnet (a) in- oder ausländische Steuern, Festsetzungen, Abgaben oder abgabenähnliche Entgelte auf internationaler, bundesstaatlicher, Landes-, einzelstaatlicher, Bezirks-, kommunaler oder lokaler Ebene gleich welcher Art, einschließlich Franchise-Steuern, Einkommensteuern, umsatzsteuerähnlichen Steuern, Umsatzsteuern, Use Tax, Ad-valorem-Steuern, Gewinnsteuern, Zulassungsabgaben, Quellensteuern, Lohnsteuern, Beschäftigungssteuern, Verbrauchsteuern, Versicherungssteuern, Immobiliensteuern, Steuern auf Grund und Boden, Nachlasssteuern, Steuern auf nicht beanspruchtes Vermögen, geschätzten Steuern, DAC16361365/6 136023-0007 Seite 12 alternativen Mindeststeuern (AMT), Zöllen, Vermögenssteuern, Kapitalertragsteuern, Übertragungsteuern, Stempelsteuern, Documentary Transfer Tax, Sozialabgaben, Lohnsummensteuern, Umweltabgaben, Grundbenutzungssteuern, Steuern infolge von Zuschreibungen und sonstiger Steuern, einschließlich aller Zinsen, Bußgelder und Zuschläge, die von der Finanzverwaltung erhoben wurden, (b) Verbindlichkeiten für die Zahlung von Beträgen der in Buchstabe (a) beschriebenen Art, die aus der Mitgliedschaft oder der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Steuerlichen Organschaft entstehen (oder in Bezug auf eine diesbezügliche Steuerklärung angegeben werden oder anzugeben sind) und (c) Verbindlichkeiten für die Zahlung von Beträgen der in Buchstabe (a) beschriebenen Art, die aus einer ausdrücklichen oder konkludenten Freistellungsverpflichtung resultieren oder durch die Verbindlichkeiten einer anderen Person übernommen werden, einschließlich einer auf einen Empfänger übertragenen Verbindlichkeit bezüglich der oben genannten. Steuerliche Organschaft bezeichnet einen Verbund von Gesellschaften, die in einer maßgeblichen Rechtsordnung eine zusammengefasste, konsolidierte, gemeinschaftliche oder ähnliche Steuererklärung abgeben. Steuererklärung bezeichnet Erklärungen, Steuervoranmeldungen, Berichte, Schätzungen, Anträge auf Rückerstattung, vorläufige Steuererklärungen, einschließlich etwaiger damit zusammenhängender oder ergänzender Informationen, die im Rahmen der Festsetzung, Veranlagung, Einziehung oder Verwaltung von Steuern bei der Finanzverwaltung eingereicht werden oder einzureichen sind, einschließlich etwaiger Anlagen oder Anhänge dazu oder Änderungen daran. Gebiet bezeichnet die Vereinigten Staaten, Kanada und die Länder in Süd- und Mittelamerika. Finanzverwaltung bezeichnet eine Staatliche Stelle mit steuerhoheitlicher Zuständigkeit. UMS-Gesellschaften bezeichnet die Gesellschaft und die Tochtergesellschaften. UMS-Gruppe bezeichnet die UMS-Gesellschaften insgesamt. 1.02 Auslegung (a) Das Offenlegungsverzeichnis wird durch Verweis in diesen Vertrag einbezogen und bildet Teil dieses Vertrags. (b) Soweit nicht ausdrücklich anderweitig geregelt gilt in diesem Vertrag: (i) die Begriffsbestimmungen in diesem Vertrag gelten für die Singular- und Pluralform der definierten Begriffe gleichermaßen, (ii) wenn der Kontext eine solche Auslegung nahe legt, umfasst ein Pronomen den entsprechenden maskulinen, femininen und neutralen Genus, DAC16361365/6 136023-0007 Seite 13 (iii) werden die Begriffe „einschließen“, „umfassen“ und „einschließlich“ verwendet, so ist dies zu so zu verstehen, dass ihnen eine nicht abschließende Aufzählung folgt, (iv) eine Definition oder ein Verweis auf eine Vereinbarung, einen Vertrag, ein Dokument, eine Urkunde oder andere Unterlagen in diesem Vertrag sind so zu verstehen, dass sie sich auf diesen Vertrag, dieses Dokument, diese Urkunde oder diese anderen Unterlagen in der jeweils geänderten, ergänzten, neu gefassten oder anderweitig modifizierten Fassung beziehen (vorbehaltlich der hierin geregelten Beschränkungen solcher Änderungen, Ergänzungen oder Modifikationen), (v) ein Verweis in diesem Vertrag auf eine Person ist so auszulegen, dass alle Rechtsnachfolger und Übertragungsempfänger dieser Person einbezogen sind, (vi) die Formulierungen „aus diesem Vertrag“, „in diesem Vertrag“ und „nach diesem Vertrag“ sowie Begriffe mit ähnlicher Bedeutung sind so auszulegen, dass sie sich auf den vorliegenden Vertrag als Ganzes und nicht auf eine bestimmte Bestimmung dieses Vertrags beziehen, (vii) alle Verweise auf Artikel, Ziffern, Verzeichnisse, Anhänge und Anlagen sind so auszulegen, dass sie sich auf die Artikel, Ziffern, Verzeichnisse, Anhänge und Anlagen des vorliegenden Vertrags beziehen, (viii) die Überschriften, Beschriftungen und Inhaltsverzeichnisse in diesem Vertrag dienen lediglich Informationszwecken und sollen die Auslegung dieses Vertrags weder berühren noch sollen sie bei der Auslegung dieses Vertrags in Betracht gezogen werden, (ix) sofern keine anders lautenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, nehmen Geldbeträge jeweils auf die gesetzliche Währung der Europäischen Union und die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten Bezug und Bezugnahmen auf „EUR“, „Euro“ oder „€“ verweisen auf die Einheitswährung der Teilnehmenden Mitgliedstaaten und Bezugnahmen auf „US-Dollar“ oder „$“ verweisen auf die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten und (x) endet ein in diesem Vertrag genannter Zeitraum an einem Tag, der kein Bankarbeitstag ist, oder schreiben die Bedingungen dieses Vertrags vor, dass ein Ereignis oder eine Bedingung (einschließlich der Leistung einer Zahlung nach diesem Vertrag), an einem Tag, der kein Bankarbeitstag ist, eintreten muss, so endet dieser Zeitraum erst am darauf folgenden Bankarbeitstag bzw. muss dieses Ereignis oder diese Bedingung erst am darauf folgenden Bankarbeitstag eintreten. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 14 (c) Unbeschadet anders lautender Angaben im Offenlegungsverzeichnis oder an anderer Stelle in diesem Vertrag gelten alle Ausnahmeregelungen und Offenlegungen im Offenlegungsverzeichnis als Offenlegung in Verbindung mit allen Artikeln, Ziffern, Unterabsätzen, Verzeichnissen oder Anhängen zu diesem Vertrag, für die eine solche Offenlegung jeweils gelten kann – gleich ob ein ausdrücklicher Verweis auf die entsprechenden Artikel, Ziffern, Unterabsätze, Verzeichnisse oder Anhänge erfolgte –, soweit bei vernünftiger Würdigung offensichtlich ist, dass die Offenlegung auch für diesen Artikel, diese Ziffer, diesen Unterabschnitt, dieses Verzeichnis oder diesen Anhang gilt. Ist eine Position im Offenlegungsverzeichnis angegeben, so gilt dies nicht als Hinweis oder Anerkennung, dass es sich hierbei um eine wesentliche Position handelt, die im Sinne dieses Vertrags für die Verkäuferin, eine UMS-Gesellschaft oder die UMS-Gruppe eine Wesentliche Nachteilige Folge nach sich zieht oder eine Bewertungsgrundlage für die Wesentlichkeit oder das Eintreten einer Wesentlichen Nachteiligen Folge oder entsprechende Begriffe bildet oder diese näher bestimmt; desgleichen bedeutet dies nicht, dass diese Position gemäß diesem Vertrags darin angegeben werden muss (und die entsprechende Angabe ist nicht so zu verstehen, dass sie einen Wesentlichkeitsstandard oder eine sonstige Offenlegungsgrenze festlegt oder bei der Festlegung eines solchen Standards oder einer solchen Grenze heranzuziehen ist). Werden mögliche Verstöße oder Verletzungen von Verträgen, Anwendbaren Rechtsnormen oder Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen entsprechend angegeben oder offengelegt, so kann dies unbeschadet der vorstehenden Ausführungen nicht als Anerkennung oder Hinweis auf den tatsächlichen Eintritt oder das tatsächliche Vorliegen eines Verstoßes oder einer Verletzung gewertet oder ausgelegt werden. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 15 ARTIKEL II KAUF UND VERKAUF DER ANTEILE; CLOSING 2.01 Kauf und Verkauf der Anteile (a) Nach Maßgabe dieses Vertrags und unter dem Vorbehalt der Bedingungen dieses Vertrags verkauft, überträgt und liefert die Verkäuferin an die Käuferin und erwirbt die Käuferin von der Verkäuferin bei Closing die Anteile lastenfrei (mit Ausnahme von Übertragungsbeschränkungen nach bundes- oder einzelstaatlichen Wertpapiergesetzen). Der Kauf und Verkauf der Anteile wird in diesem Vertrag als Erwerb bezeichnet. (b) Bei Closing ist von der Käuferin an die Verkäuferin für die Anteile als Kaufpreis ein Geldbetrag in Höhe von € 56.400.000 (in Worten: sechsundfünfzig Millionen vierhunderttausend Euro) (der Kaufpreis) zu leisten. 2.02 Closing Das Closing in Bezug auf den Erwerb (das Closing) erfolgt in den Geschäftsräumen von Freshfields Bruckhaus Deringer US LLP, 601 Lexington Avenue, 31st Floor, New York, NY 10022 um 10:00 Uhr Ortszeit New York am dritten (3.) Bankarbeitstag nach Erfüllung oder, soweit nach den Anwendbaren Rechtsnormen zulässig, schriftlichem Verzicht auf die Erfüllung der in ARTIKEL VII niedergelegten Bedingungen (von denjenigen Bedingungen abgesehen, die ihrem Wesen nach erst beim Closing erfüllt werden, jedoch unter dem Vorbehalt der Erfüllung oder des Verzichts auf die Erfüllung dieser Bedingungen beim Closing), oder an einem anderen Ort oder Tag bzw. zu einer anderen Uhrzeit, die jeweils zwischen der Verkäuferin und der Käuferin schriftlich vereinbart wurden. Der Tag, an dem das Closing stattfindet, wird in diesem Vertrag als Closingtag bezeichnet. 2.03 Bei Closing vorzulegen (a) Der Verkäuferin legt der Käuferin bei Closing die folgenden Unterlagen vor: (i) eine oder mehrere Urkunden, die die (mit Ausnahme der Übertragungsbeschränkungen gemäß bundes- oder einzelstaatlichen Wertpapiergesetzen) lastenfreien Anteile verbriefen und jeweils im Namen der Käuferin ordnungsgemäß indossiert oder mit ordnungsgemäß ausgefertigten Vollmachten zum Aktienverkauf in für die Übertragung geeigneter Form versehen sind und auf denen jeweils die etwa erforderlichen Übertragungssteuermarken angebracht sind, (ii) die Closing-Urkunde der Verkäuferin, DAC16361365/6 136023-0007 Seite 16 (iii) das FIRPTA-Zertifikat gemäß Ziffer 6.11, und (iv) alle sonstigen Verträge, Dokumente, Urkunden oder Bescheinigungen, die die Käuferin billigerweise im Zusammenhang mit den in diesem Vertrag behandelten Transaktionen verlangen kann oder die im Übrigen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags spätestens bei Closing von der Verkäuferin vorzulegen sind. (b) Der Käuferin liefert der Verkäuferin bei Closing: (i) Barmittel in Höhe des Kaufpreises durch Überweisung frei verfügbarer Mittel auf ein von der Verkäuferin bezeichnetes Konto, wobei dieses Konto spätestens drei (3) Bankarbeitstage vor dem Closingtag zu bezeichnen ist, (ii) die Closing-Urkunde der Käuferin, (iii) alle sonstigen Verträge, Dokumente, Urkunden oder Bescheinigungen, die die Verkäuferin billigerweise im Zusammenhang mit den in diesem Vertrag behandelten Transaktionen verlangen kann oder die im Übrigen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags spätestens beim Closing von der Käuferin vorzulegen sind. 2.04 Locked Box (a) Hiermit erklärt die Verkäuferin für den Zeitraum ab dem Bilanzstichtag (ausschließlich) bis zum Closingtag (einschließlich) – soweit nicht eines der folgenden Ereignisse einen Zulässigen Vermögensabfluss darstellt – das Folgende: (i) von einer UMS-Gesellschaft wurde und wird keine Dividendenzahlung oder Ausschüttung von Gewinnen oder Vermögenswerten und keine sonstige Zahlung gleich welcher Art (bar oder in Form von Sachwerten) an eine UMS-Gesellschaft oder zugunsten der Verkäuferin, eines aktuellen oder früheren Anteilinhabers der Verkäuferin oder einer aktuell oder früher Nahestehenden Person geleistet, festgesetzt oder gezahlt, (ii) an die Verkäuferin oder eine andere Person wurden keine Wertpapiere, Schuldverschreibungen oder Optionsscheine oder sonstigen Rechte zum Kauf von Eigenkapitalwerten einer UMS-Gesellschaft ausgegeben, und solche Wertpapiere wurden bzw. werden nicht infolge einer Zahlung an die Verkäuferin oder eine andere Person zurückgenommen, zurückgekauft oder zurückgezahlt, (iii) die Verkäuferin oder eine der Verkäuferin Nahestehende Person hat keinen Verzicht, keinen Erlass und keine Stundung für Beträge erklärt, die DAC16361365/6 136023-0007 Seite 17 einer UMS-Gesellschaft geschuldet sind oder zur Zahlung an sie fällig sind und wird auch künftig keine dahingehende Erklärung abgeben, (iv) keine UMS-Gesellschaft hat bzw. ist zugunsten der Verkäuferin oder einer aktuell oder früher der Verkäuferin Nahestehenden Person Verbindlichkeiten übernommen, eingegangen oder erfüllt (oder diesbezügliche Garantien oder Sicherheiten gestellt oder Freistellungserklärungen abgegeben), und (v) es wurden oder werden keine Belastungen über Anteile oder Vermögenswerte einer UMS-Gesellschaft zugunsten oder zum Vorteil der Verkäuferin oder einer der Verkäuferin Nahestehende Person bestellt. (b) 2.05 In diesem Vertrag bezeichnet „Zulässige Vermögensabflüsse“ Zahlungen, die eine UMS-Gesellschaft an die Verkäuferin oder eine der Verkäuferin Nahestehende Person (oder zu deren Gunsten) geleistet hat und die aus einer der folgenden Transaktionen resultieren oder damit in Verbindung stehen: (i) eine der in Ziffer 2.04(b) des Offenlegungsverzeichnisses aufgeführte Transaktion und (ii) vor Closing bestehende Bardividenden in Verbindungen mit Anteilen, die den Betrag von $3.692.416 nicht übersteigen dürfen. Abzugsteuern Die Käuferin ist berechtigt, von den ansonsten nach diesem Vertrag von ihr an eine andere Person zahlbaren Beträgen die Beträge in Abzug zu bringen und einzubehalten, die im Zusammenhang mit der Leistung einer solchen Zahlung gemäß USSteuergesetzbuch oder einer einzelstaatlichen, lokalen oder ausländischen Steuerrechtsnorm in Abzug zu bringen und einzubehalten sind. Sind derartige Beträge in Abzug zu bringen und einzubehalten, werden sie für alle Zwecke dieses Vertrags behandelt, als wären sie an die Person ausgezahlt worden, an die die Zahlung geleistet wurde, von der diese Beträge einbehalten wurden. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen werden für die folgenden Steuern keine Beträge in Abzug gebracht: (i) der Verkäuferin auf Bundesebene entstehende US-Steuern, sofern die Verkäuferin die Bedingungen in Ziffer 6.11 dieses Vertrags erfüllt hat oder (ii) andere Steuern, sofern nicht die Käuferin die Verkäuferin unter Einhaltung einer Frist von zehn (10) Tagen über diesen Abzug und die entsprechende Grundlage für den Abzug informiert und die Verkäuferin darin unterstützt, eine Erstattung oder Anrechnung zu erhalten, die der Verkäuferin zur Verfügung stehen könnte. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 18 ARTIKEL III ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN IN BEZUG AUF DIE VERKÄUFERIN UND DIE ANTEILE Sofern im Offenlegungsverzeichnis keine anders lautenden Angaben gemacht wurden, gibt die Verkäuferin der Käuferin hiermit folgende Zusicherungen und Garantien ab: 3.01 Organisationstruktur und Finanzlage der Verkäuferin Die Verkäuferin ist eine deutsche Aktiengesellschaft, die ordnungsgemäß nach deutschem Recht errichtet wurde und fortbesteht. Gelten in einzelnen Rechtsordnungen bestimmte Voraussetzungen, die die Verkäuferin erfüllen muss, um dort Geschäfte abzuschließen, so erfüllt die Verkäuferin diese Voraussetzungen ordnungsgemäß, außer insoweit, als dass das Fehlen dieser Voraussetzungen oder der Good-StandingVoraussetzungen im Einzelfall oder zusammengenommen bei vernünftiger Würdigung nicht dazu führen kann, dass die Verkäuferin den Erwerb oder die anderen hierin behandelten Transaktionen nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung oder Beschränkung vollziehen kann. 3.02 Ermächtigung, Abschluss und Durchführung, Durchsetzbarkeit Die Verkäuferin verfügt über alle gesellschaftsrechtlichen Ermächtigungen und Befugnisse, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Hauptversammlung – zu erfüllen. Abschluss und Durchführung dieses Vertrags durch die Verkäuferin und der Vollzug des Erwerbs und der anderen in diesem Vertrag behandelten Transaktionen durch die Verkäuferin sowie die Erfüllung der Leistungspflichten im Rahmen dieses Vertrags durch die Verkäuferin sind durch alle erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen ermächtigt, und im Zusammenhang damit sind keine weiteren gesellschaftsrechtlichen Handlungen erforderlich, dies gilt unter dem Vorbehalt (i) dass dem Abschluss dieses Vertrags und der Durchführung der hierin behandelten Transaktionen in einer für diese Zwecke ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung der Verkäuferin gemäß § 179a AktG durch Beschluss zugestimmt wird, der einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf (der Beschluss; die Versammlung wird als die Hauptversammlung bezeichnet) und (ii) dass während eines Monats nach Beschlussfassung im Einklang mit den Anwendbaren Rechtsnormen keine Klage eines Aktionärs oder mehrerer Aktionäre gegen den Beschluss oder den Vollzug des Erwerbs eingereicht wird (eine Aktionärsklage). Dieser Vertrag wurde von der Verkäuferin ordnungsgemäß ausgefertigt und übermittelt und – vorausgesetzt dieser Vertrag wurde von der Käuferin ordnungsgemäß ermächtigt, ausgefertigt und übermittelt – stellt eine rechtswirksame, gültige und verbindliche Verpflichtung der Verkäuferin dar, die jedoch beschränkt werden kann durch anwendbare Konkurs-, Insolvenz-, Restrukturierungs-, Moratoriums- oder ähnliche Gesetze, die die Durchsetzung der Rechte der Gläubiger insgesamt betreffen, sowie durch Grundsätze DAC16361365/6 136023-0007 Seite 19 nach dem Equity-Recht, die die Verfügbarkeit von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen (in Verfahren nach kodifiziertem Recht oder nach Equity-Recht). 3.03 Keine Rechtsverletzung Abschluss und Durchführung dieses Vertrags durch die Verkäuferin und die Einhaltung der hierin enthaltenen Bedingungen durch die Verkäuferin sowie die Erfüllung der Leistungspflichten aus diesem Vertrag durch die Verkäuferin verstoßen nicht gegen bzw. führen nicht zu Verletzungen oder Leistungsstörungen in Bezug auf (mit oder ohne Ankündigung und/oder durch Ablauf einer Frist): (i) die Gesellschaftsdokumente der Verkäuferin, (ii) einen Vertrag, dessen Partei die Verkäuferin ist, (iii) – unter der Annahme des Erhalts aller Zustimmungen, Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen, Verfügungen und Bevollmächtigungen sowie der Vornahme aller Registrierungen, Erklärungen und Anmeldungen (die genannten jeweils eine Zustimmung) wie in Ziffer 3.04 beschrieben – eine für die Verkäuferin anwendbare Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung oder eine Anwendbare Rechtsnorm, außer – jedoch nur im Falle von Klausel (ii) – in Fällen, in denen bei vernünftiger Würdigung nicht zu erwarten ist, dass solche Rechtsverstöße, Verletzungen oder Leistungsstörungen eine Wesentliche Nachteilige Folge nach sich ziehen, (iv) eine Zulassung, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb einer UMS-Gesellschaft in der gegenwärtigen Form erforderlich ist; oder (v) oder führen nicht zu der Entstehung einer Belastung der Anteile oder einer Belastung (mit Ausnahme einer Zulässigen Belastung) des Grundvermögens oder von Vermögensgegenständen einer UMS-Gesellschaft, mit Ausnahme von – jedoch nur im Falle der Klauseln (ii), (iii), (iv) und (v) – solchen Verletzungen, Verstößen oder Leistungsstörungen, (x) die durch Tatsachen oder Umstände begründet sind, die ausschließlich der Käuferin oder einer Nahestehenden Person der Käuferin zuzurechnen sind oder (y) die bei vernünftiger Würdigung weder einzeln noch zusammengenommen dazu führen, dass die Verkäuferin den Erwerb und die anderen hierin behandelten Transaktionen nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung oder Beschränkung vollziehen kann. 3.04 Zustimmungen und Genehmigungen In Verbindung mit Abschluss, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrags oder dem Vollzug des Erwerbs oder der anderen hierin behandelten Transaktionen durch die Verkäuferin sind mit Ausnahme der im Folgenden genannten keine Zustimmungen von einer Person durch die Verkäuferin, von der Verkäuferin oder in Verbindung mit der Verkäuferin einzuholen: (i) die Erforderlichen Mitteilungen, (ii) die geltenden Anforderungen der bundes- oder einzelstaatlichen Wertpapiergesetze und der einzelstaatlichen übernahmerechtlichen Rechtsnormen und wertpapierrechtlichen Vorschriften der einzelnen US-Bundesstaaten („Blue Sky“), (iii) Zustimmungen, die – falls sie von der Verkäuferin nicht abgegeben oder erhalten werden – bei vernünftiger Würdigung einzeln oder zusammengenommen dazu führen würden, dass die Verkäuferin den Erwerb und die anderen hierin behandelten Transaktionen nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung oder Beschränkung vollziehen kann, (iv) die in Ziffer 3.04 des Offenlegungsverzeichnisses aufgeführten Zustimmungen oder (v) etwaige DAC16361365/6 136023-0007 Seite 20 Zustimmungen, die infolge von Tatsachen oder Umständen erforderlich werden, die ausschließlich die Käuferin oder eine Nahestehende Person der Käuferin betreffen. 3.05 Eigentum an den Anteilen Mit der im Einklang mit diesem Vertrag am Closingtag vorgenommenen Übertragung der Anteile geht das Eigentum an den Anteilen rechtskräftig auf die Käuferin über; der Eigentumsübergang erfolgt lastenfrei, mit Ausnahme der durch bundes- und einzelstaatliche Wertpapiergesetze vorgesehenen Übertragungsbeschränkungen, der im Auftrag der Käuferin oder einer der Käuferin Nahestehenden Person bestellten Belastungen oder Belastungen, die infolge von Tatsachen oder Umständen entstehen, die ausschließlich die Käuferin oder Nahestehende Personen der Käuferin betreffen. 3.06 Keine Rechtstreitigkeiten Zum Datum dieses Vertrags sind in Bezug auf die Verkäuferin (i) keine Prozesse, Klagen oder Verfahren anhängig oder schwebend, (ii) nach Kenntnis der Verkäuferin keine Untersuchungen einer Staatlichen Stelle anhängig oder schwebend (jeweils ein Verfahren) und wurden keine Ansprüche gegen die Verkäuferin vor einer Staatlichen Stelle geltend gemacht; nach Kenntnis der Verkäuferin sind desgleichen keine Verfahren gegen die Verkäuferin angedroht, die bei vernünftiger Würdigung dazu führen würden, dass die Verkäuferin den Erwerb und die anderen hierein behandelten Transaktionen nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung oder Beschränkung vollziehen kann. 3.07 Broker oder Vermittler Weder die UMS-Gesellschaften noch die Käuferin sind verantwortlich für Provisionen, Vermittlungsgebühren oder ähnliche Gebühren für Leistungen, die Broker, Vermittler, Finanzberater oder Investmentbanken für die Verkäuferin oder die UMS-Gruppe jeweils in Verbindung mit dem Erwerb oder einer anderen hierin behandelten Transaktion auf der Grundlage einer Vereinbarung erbringen, die die Verkäuferin, ihre Verbundenen Unternehmen oder eine der Verkäuferin Nahestehende Person geschlossen haben. ARTIKEL IV ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN IN BEZUG AUF DIE UMS-GESELLSCHAFTEN Sofern im Offenlegungsverzeichnis keine anders lautenden Angaben gemacht wurden, gibt die Verkäuferin der Käuferin hiermit folgende Zusicherungen und Garantien ab: DAC16361365/6 136023-0007 Seite 21 4.01 Organisationsstruktur und Finanzlage Gesellschaftsdokumente; Geschäftsbücher der UMS-Gesellschaften; (a) Die einzelnen UMS-Gesellschaften wurden gemäß den Gesetzen der Rechtsordnung ihrer Gründung oder Errichtung ordnungsgemäß gegründet und errichtet, bestehen rechtswirksam und erfüllen (in Rechtsordnungen, die dieses Konzept anerkennen) die Good-Standing-Voraussetzungen. Jede UMSGesellschaft ist im Rahmen ihrer Gesellschaftsdokumente mit allen gesellschaftsrechtlichen oder ähnlichen Befugnissen ausgestattet, die erforderlich sind, damit sie ihre Geschäftstätigkeit in der zum Datum dieses Vertrags geführten Art und Weise führen kann, und erfüllt ordnungsgemäß die erforderlichen Voraussetzungen einschließlich des „Good Standing“ in Bezug auf die Vornahme von Geschäften in den unterschiedlichen Rechtsordnungen, in denen die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen sind, außer insoweit, als dass das Fehlen dieser Voraussetzungen oder Good-Standing-Voraussetzungen bei vernünftiger Würdigung keine Wesentlichen Nachteiligen Folgen nach sich zieht. (b) Die Verkäuferin hat der Käuferin echte und richtige Exemplare der Gesellschaftsdokumente der einzelnen UMS-Gesellschaften übermittelt oder zur Verfügung gestellt. (c) Die Protokolle der UMS-Gesellschaften wurden der Käuferin zur Verfügung gestellt und sind in allen wesentlichen Aspekten vollständig und richtig und wurden im Wesentlichen unter Einhaltung aller Anwendbaren Rechtsnormen gepflegt. Zum Closing befinden sich diese Bücher und Unterlagen im Eigentum der maßgeblichen UMS-Gesellschaft, auf die sich diese Protokolle beziehen. 4.02 Keine Rechtsverletzung Sofern in Ziffer 4.02 des Offenlegungsverzeichnisses keine anders lautenden Angaben gemacht wurden, stellt der Vollzug des Erwerbs und der anderen hierin behandelten Transaktionen keinen Verstoß gegen bzw. führt nicht zu einer Verletzung oder Leistungsstörung in Bezug auf (mit oder ohne Ankündigung und/oder durch Ablauf einer Frist): (i) die Gesellschaftsdokumente einer UMS-Gesellschaft, (ii) einen Wesentlichen Vertrag, (iii) – unter der Annahme des Erhalts aller Zustimmungen gemäß Ziffer 4.03 –, eine für eine UMS-Gesellschaft anwendbare Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung oder eine Anwendbare Rechtsnorm, (iv) eine Zulassung, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb einer UMS-Gesellschaft in der gegenwärtigen Form erforderlich ist; oder (v) oder führt nicht zur Entstehung einer Belastung (mit Ausnahme einer Zulässigen Belastung) über das Grundvermögen oder die Vermögensgegenstände einer UMSGesellschaft, mit Ausnahme von – jedoch nur im Falle der Klauseln (ii), (iii), (iv) und (v) – solchen Verletzungen, Verstößen oder Leistungsstörungen, (x) die durch Tatsachen oder Umstände begründet sind, die ausschließlich der Käuferin oder einer Nahestehenden Person der Käuferin zuzurechnen sind oder (y) die jeweils bei vernünftiger Würdigung keine Wesentliche Nachteilige Folge nach sich ziehen dürften. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 22 4.03 Zustimmungen In Verbindung mit Abschluss, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrags oder dem Vollzug des Erwerbs oder der anderen hierin behandelten Transaktionen sind mit Ausnahme der im Folgenden genannten keine Zustimmungen von einer Person durch eine UMS-Gesellschaft, von einer UMS-Gesellschaft oder in Verbindung mit einer UMSGesellschaft einzuholen: (i) die Erforderlichen Mitteilungen, (ii) die in Ziffer 4.03 des Offenlegungsverzeichnisses aufgeführten Zustimmungen, (iii) Zustimmungen, die – falls sie durch eine, von einer oder in Bezug auf eine UMS-Gesellschaft nicht abgegeben oder erhalten wurden, bei vernünftiger Würdigung keine Wesentliche Nachteilige Folge nach sich ziehen, oder (iv) etwaige Zustimmungen, die infolge von Tatsachen oder Umständen erforderlich werden, die ausschließlich die Käuferin oder Nahestehende Personen der Käuferin betreffen. 4.04 Kapitalausstattung; die Anteile (a) Ziffer 4.04(a) des Offenlegungsverzeichnisses enthält eine wahre und vollständige Liste des genehmigten und ausgegebenen Grundkapitals der Gesellschaft zum Datum dieses Vertrags. Alle Anteile wurden ordnungsgemäß genehmigt, rechtsgültig ausgegeben, sind voll eingezahlt und nicht nachschusspflichtig. Die Verkäuferin ist die rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile, für die ferner keine Belastungen bestehen (mit Ausnahme von Übertragungsbeschränkungen nach bundesoder einzelstaatlichen Wertpapiergesetzen). Es bestehen keine Optionen, Optionsscheine, Bezugs- oder Umwandlungsrechte, „Phantom-“Aktienrechte, Aktienwertsteigerungsrechte, aktienbasierte Performance-Anteile (Performance Units), Zusagen, Verträge, Vereinbarungen oder Verpflichtungen gleich welcher Art, an denen die Gesellschaft beteiligt ist oder durch die sie gebunden ist und die die Gesellschaft verpflichten, weitere Anteile oder sonstige Eigenkapitalbeteiligungen am Grundkapital der Gesellschaft oder Wertpapiere auszugeben, die in Grundkapital der Gesellschaft wandelbar oder eintauschbar sind oder mit diesem Ziel ausgeübt werden können. (b) Es bestehen keine ausstehenden Verträge, deren Partei die Gesellschaft ist oder durch die sie anderweitig dazu verpflichtet ist, Anteile am Grundkapital der Gesellschaft zurückzukaufen, zurückzunehmen oder anderweitig zu erwerben. Die Anteile sind nicht Gegenstand von Kaufoptionen, Call-Optionen, Vorkaufsrechten, Vorzugszeichnungsrechten, Bezugsrechten oder ähnlichen Rechten, unterliegen keinen Bestimmungen der Anwendbaren Rechtsnormen oder der Gesellschaftsdokumente der Gesellschaft und wurden nicht in Verletzung wesentlicher Aspekte dieser Rechte oder Bestimmungen ausgegeben. 4.05 Die UMS-Gesellschaften In Ziffer 4.05 des Offenlegungsverzeichnisses ist eine wahre und vollständige Liste aller UMS-Gesellschaften niedergelegt, sowie für jede UMS-Gesellschaft (i) der Name der DAC16361365/6 136023-0007 Seite 23 jeweiligen UMS-Gesellschaft, die an deren Eigenkapital beteiligt ist und (ii) die prozentuale Beteiligung, die die jeweilige UMS-Gesellschaft zum Datum dieses Vertrags hält. Alle ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Eigenkapitalwerte der einzelnen UMS-Gesellschaften (mit Ausnahme der Gesellschaft) stehen im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum einer UMS-Gesellschaft und wurden ordnungsgemäß genehmigt und rechtsgültig ausgegeben, vollständig eingezahlt und sind nicht nachschusspflichtig; soweit die Konzepte „vollständig eingezahlt“ und „nicht nachschusspflichtig“ im Rahmen der Anwendbaren Rechtsnormen nicht anwendbar sind, sind keine Beträge in Verbindung damit anderweitig fällig. Es bestehen keine Optionen, Optionsscheine, Bezugs- oder Umwandlungsrechte, „Phantom-“Aktienrechte, Aktienwersteigerungsrechte, aktienbasierte Performance-Anteile (Performance Units), Verträge, Vereinbarungen oder Verpflichtungen gleich welcher Art, an denen eine UMSGesellschaft beteiligt ist oder durch die sie gebunden ist und die eine UMS-Gesellschaft verpflichten, weitere Anteile oder sonstige Eigenkapitalbeteiligungen am Grundkapital der Gesellschaft oder Wertpapiere auszugeben, die in Grundkapital oder Eigenkapitalbeteiligungen einer UMS Gesellschaft wandelbar oder eintauschbar sind oder mit diesem Ziel ausgeübt werden können. Es bestehen keine offenen Verträge, deren Partei eine UMS-Gesellschaft ist oder durch die sie anderweitig dazu verpflichtet ist, eine Beteiligung an einer UMS-Gesellschaft zurückzukaufen, zurückzunehmen oder anderweitig zu erwerben. Die Eigenkapitalbeteilungen an den UMS-Gesellschaften sind nicht Gegenstand von Kaufoptionen, Call-Optionen, Vorkaufsrechten, Vorzugszeichnungsrechten, Bezugsrechten oder ähnlichen Rechten, unterliegen keinen Bestimmungen der Anwendbaren Rechtsnormen oder Gesellschaftsdokumente der Gesellschaft oder wurden nicht in Verletzung wesentlicher Aspekte dieser Rechte oder Bestimmungen ausgegeben. 4.06 Jahresabschluss Die geprüfte konsolidierte Bilanz der Gesellschaft mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2013 (die Bilanz), die bereits zusammen mit der entsprechenden geprüften konsolidierten Gewinnund Verlustrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, und Kapitalflussrechnung der Gesellschaft für den am 31. Dezember 2013 endenden Zwölfmonatszeitraum (12 Monate) (zusammen mit der Bilanz der Geprüfte Abschluss) und dem ungeprüften Abschluss, bestehend aus der konsolidierten Bilanz der Gesellschaft mit Stichtag 30. Juni 2014, der entsprechenden ungeprüften konsolidierten Gewinnund Verlustrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, und Kapitalflussrechnung der Gesellschaft für den dann endenden Dreimonatszeitraum (der Zwischenabschluss und zusammen mit dem Geprüften Abschluss der Abschluss), an die Käuferin geliefert wurde, wurde im Einklang mit den einheitlich angewandten GAAP so erstellt, dass sie ein in allen wesentlichen Aspekten den wahren Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der UMS-Gruppe zu ihren jeweiligen Stichtagen bzw. für die dann endenden Zeiträume widerspiegelt. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 24 4.07 Keine nicht offengelegten Verbindlichkeiten. Mit Ausnahme der im Folgenden genannten hat die UMS-Gruppe zum Datum dieses Vertrags keine Verbindlichkeit, für die eine Verpflichtung zum Ausweis in einer nach GAAP erstellten konsolidierten Bilanz der Gesellschaft besteht: (i) die im Offenlegungsverzeichnis genannten Verbindlichkeiten, (ii) Verbindlichkeiten, die im Abschluss (einschl. Anhang) angegeben oder ausgewiesen wurden, bzw. für die im Abschluss Rückstellungen gebildet wurden; (iii) Verbindlichkeiten, die seit dem Bilanzstichtag im Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind und (iv) Verbindlichkeiten, von denen billigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie Wesentliche Nachteilige Folgen nach sich ziehen. 4.08 Keine Veränderungen Zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag dieses Vertrags wurde die Geschäftstätigkeit der UMS-Gruppe in allen wesentlichen Aspekten im Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit geführt und es sind (i) keine Änderungen, Ereignisse, Wirkungen oder Umstände in der Finanz- oder Ertragslage der UMS-Gruppe eingetreten, von denen billigerweise erwartet werden kann, dass sie Wesentliche Nachteilige Folgen nach sich ziehen, oder (ii) keine Ereignisse, Umstände, Handlungen oder Wirkungen eingetreten, die, sofern sie zwischen dem Tag dieses Vertrags und dem Closing eintreten, eine Verletzung von Ziffern 2.04 oder 6.01 darstellen würden. 4.09 Immobilien; bewegliches Vermögen (a) Ziffer 4.09(a) des Offenlegungsverzeichnisses enthält eine vollständige Liste der Gemieteten Immobilien (die Gemieteten Immobilien) zum Tag dieses Vertrags. Keine UMS-Gesellschaft hat Immobilien in ihrem Eigentum. (b) Soweit hiervon nicht billigerweise erwartet werden kann, dass es Wesentliche Nachteilige Folgen nach sich zieht, gilt: (i) eine UMS-Gesellschaft hält die rechtsgültigen dinglichen Rechte an den Gemieteten Immobilien, über die lediglich die Zulässigen Belastungen bestehen, (ii) die einzelnen von den maßgeblichen UMS-Gesellschaften in Bezug auf die Gemieteten Immobilien geschlossenen Mietverhältnisse sind (A) rechtsgültig und verbindlich für diese UMS-Gesellschaft und (B) nach Kenntnis der Verkäuferin vollumfänglich wirksam in Kraft und gemäß ihren Bedingungen durchsetzbar (vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung und Ausfertigung des einschlägigen Mietvertrags durch die jeweils andere Partei und vorbehaltlich geltender Konkurs, Insolvenz- Restrukturierungs-, Stundungs- oder anderer Gesetze mit allgemeiner Wirkung für die Durchsetzung von Gläubigerrechten und unter Beachtung der Grundsätze nach dem Equity-Recht, die die Verfügbarkeit von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen (gleich ob in Verfahren nach kodifiziertem Recht oder nach Equity-Recht (in law or equity)), (iii) keine Person außer der maßgeblichen UMSGesellschaft schließt in Bezug auf die Gemieteten Immobilien Miet-, Untermietoder Nutzungsvereinbarungen, (iv) keine UMS-Gesellschaft und, nach Kenntnis DAC16361365/6 136023-0007 Seite 25 der Verkäuferin, kein Dritter verstößt derart gegen eine wesentliche Vorschrift eines Mietvertrags oder nimmt Handlungen derart vor bzw. unterlässt Handlungen derart, dass dies mit oder ohne Ankündigung und/oder durch Ablauf einer Frist eine wesentliche Leistungsstörung in Bezug auf die Vorschriften eines Mietvertrags darstellt und (v) die Verkäuferin hat der Käuferin wahre und vollständige Exemplare aller Mietverträge übermittelt oder anderweitig zur Verfügung gestellt (einschließlich wesentlicher Modifizierungen, Änderungen, Zusätze, Verzichtserklärungen und Nebenvereinbarungen dazu) die für eine UMS-Gesellschaft ein Mietverhältnis, ein Untermietverhältnis oder eine Nutzungsvereinbarung als Mieter der Gemieteten Immobilien begründen. (c) Sofern nicht billigerweise zu erwarten ist, dass dies Wesentliche Nachteilige Folgen nach sich zieht, halten die UMS-Gesellschaften die lastenfreien (mit Ausnahme der Zulässigen Belastungen) Eigentumsrechte oder rechtsgültigen und verbindlichen dinglichen Rechte an allen ihren beweglichen Wirtschaftsgütern. (d) Die Käuferin erklärt und bestätigt, dass hinsichtlich der Immobilienangelegenheiten ausschließlich die in dieser Ziffer 4.09 aufgeführten Zusicherungen und Garantien abgegeben wurden und in Verbindung mit diesen Angelegenheiten keine weiteren Zusicherungen oder Garantien abgegeben wurden. 4.10 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (IP) (a) Ziffer 4.10 des Offenlegungsverzeichnisses enthält eine in allen wesentlichen Aspekten vollständige und richtige Liste bzw. Beschreibung (i) der eingetragenen Gehaltenen IP-Rechte (einschließlich Anmeldungen zur Eintragung) (ii) der wesentlichen nicht eingetragenen Gehaltenen IP-Rechte und (iii) der IP-Lizenzen, die jeweils zum Tag dieses Vertrags bestehen. Die Gehaltenen IP-Rechte stehen im ausschließlichen Eigentum einer oder mehrerer UMS-Gesellschaften und über sie bestehen keine anderen Belastungen als die Zulässigen Belastungen. (b) Zum Datum dieses Vertrags hat keine UMS-Gesellschaft während des Vierundzwanzigmonatszeitraums (24 Monate) vor dem Tag dieses Vertrags eine schriftliche Kündigung in Bezug auf eine IP-Lizenz abgegeben oder erhalten. Die IP-Lizenzen sind vollumfänglich wirksam und in Kraft und nach Kenntnis der Verkäuferin liegt bei keiner UMS-Gesellschaft ein Verletzung oder Leistungsstörung in Bezug auf eine IP-Lizenz vor. (c) Zum Datum dieses Vertrags hat keine UMS-Gesellschaft während des Vierundzwanzigmonatszeitraums (24 Monate) vor dem Tag dieses Vertrags (bzw. früher im Falle schwebender Rechtsstreitigkeiten) eine schriftliche Mitteilung bezüglich einer Klage oder eines Anspruchs einer Person erhalten, mit der diese Person: (i) die Gültigkeit oder das Eigentum an den Gehaltenen IP-Rechten bestreitet oder (ii) behauptet, dass die Nutzung der Gehaltene IP-Rechte im Rahmen der Geschäftstätigkeit der UMS-Gruppe oder einer UMS-Gesellschaft DAC16361365/6 136023-0007 Seite 26 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (IP) verletzt oder eine diesbezügliche widerrechtliche Nutzung oder einen anderweitigen Eingriff darstellt. Nach Kenntnis der Verkäuferin stellt weder die Nutzung der Gehaltenen IP-Rechte im Rahmen der Geschäftstätigkeit der UMS-Gruppe noch die Geschäftstätigkeit einer UMS-Gesellschaft in wesentlicher Hinsicht eine Verletzung der von einer Person Gehaltenen IP-Rechte oder eine diesbezügliche widerrechtliche Nutzung oder einen anderweitigen Eingriff dar. (d) Zum Datum dieses Vertrags hat keine UMS-Gesellschaft während des Vierundzwanzigmonatszeitraums (24 Monate) vor dem Tag dieses Vertrags schriftlich behauptet, dass eine Person die Gehaltenen IP-Rechte verletzt, sie widerrechtlich verwendet oder anderweitig in sie eingreift. Nach Kenntnis der Käuferin liegt in keiner Person eine Verletzung, eine widerrechtliche Verwendung oder ein anderweitiger Eingriff in die Gehaltenen IP-Rechte vor. (e) Die Gehaltenen IP-Rechte und die gemäß den IP-Lizenzen lizenzierten Schutzrechte umfassen alle Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (IP), die erforderlich sind, um das Geschäft der UMS-Gruppe in allen wesentlichen Aspekten in der derzeitigen Form zu führen. (f) Keine UMS-Gesellschaft ist durch Verträge oder Vereinbarungen gebunden, die rechtsgeschäftliche Erklärungen oder sonstige Vorschriften enthalten, die die UMS-Gesellschaften in irgendeiner Weise daran hindern oder darin einschränken können, die Gehaltenen IP-Rechte an einem beliebigen Ort weltweit zu nutzen, zu verwerten, geltend zu machen oder durchzusetzen, und keine der Gehaltenen IPRechte unterliegen solchen Verträgen oder Vereinbarungen. (g) Die UMS-Gesellschaften erfüllen jederzeit in allen wesentlichen Aspekten alle Anwendbaren Rechtsnormen sowie ihre internen Vorschriften, Richtlinien und Verfahren in Verbindung mit Vertraulichkeit und Datenschutz sowie der Erhebung, Verwendung, Speicherung und Vernichtung von personenbezogenen Daten, die durch die UMS-Gesellschaften erhoben, verwendet oder zur Verwendung gehalten werden. Es wurden keine Ansprüche, Klagen oder Rechtsverfahren schriftlich (i) gestellt bzw. eingeleitet oder (ii) angedroht, in denen die Verletzung von Veröffentlichungs-, PersönlichkeitsInformationssicherheits- oder Datenschutzrechten geltend gemacht wurde, und der Vollzug der hierin behandelten Transaktionen stellt in keiner wesentlichen Hinsicht einen Verstoß gegen oder eine Verletzung von Anwendbare(n) Rechtsnormen oder Vorschriften, Richtlinien oder Verfahren in Verbindung mit Veröffentlichungs-, Persönlichkeits- oder Informationssicherheitsrechten oder der Erhebung, Nutzung, Speicherung oder Vernichtung von personenbezogenen Daten dar, die von den UMS-Gesellschaften erhoben, genutzt, gespeichert, verwendet oder zur Verwendung gehalten werden. Bei keiner UMS-Gesellschaft ist innerhalb des Vierundzwanzigmonatszeitraums (24 Monate) vor dem Tag dieses Vertrags eine wesentliche Sicherheitsverletzung in Bezug auf Daten aufgetreten. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 27 (h) Die Käuferin erklärt und bestätigt, dass hinsichtlich der IP-Angelegenheiten ausschließlich die in dieser Ziffer 4.10 aufgeführten Zusicherungen und Garantien abgegeben wurden und in Verbindung mit diesen Angelegenheiten keine weiteren Zusicherungen oder Garantien abgegeben wurden. 4.11 Wesentliche Verträge (a) Mit Ausnahme der in Ziffer 4.11 des Offenlegungsverzeichnisses angegebenen Verträge ist keine UMS-Gesellschaft zum Zeitpunkt dieses Vertrags Partei eines der folgenden Verträge bzw. durch einen solchen gebunden: (i) Verträge, nach denen einer UMS-Gesellschaft aus Darlehen von einer Person oder durch die Ausgabe von Schuldscheinen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder ähnlichen Instrumenten dieser UMSGesellschaft eine Gesamtverbindlichkeit von über $ 50.000 entstanden ist, (ii) Verträge, die jährliche Gesamtzahlungen durch eine oder an eine UMS- Gesellschaft in Höhe von über $ 250.000 erfordern, (iii) Verträge über den Verkauf von Vermögenswerten einer UMS-Gesellschaft im Gesamtwert von über $ 250.000 (mit Ausnahme von Veräußerungen im Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) oder die Gewährung von Vorzugsrechten in Verbindung mit dem Kauf solcher Vermögenswerte, (iv) Verträge die eine UMS-Gesellschaft tatsächlich oder vorgeblich in ihrer Fähigkeit einschränken, in einem Geschäftsfeld tätig zu werden oder mit einer Person Geschäfte zu schließen oder ihre Geschäftstätigkeit in einem geografischen Raum zu betreiben, (v) Verträge, nach denen eine UMS-Gesellschaft verpflichtet ist, ihren gesamten Bedarf an einem Produkt oder einer Dienstleistung von einem Dritten abzunehmen, oder Verträge, die unbedingte Zahlungsverpflichtungen (take-or-pay) enthalten, (vi) Verträge, die hinsichtlich der Übernahme von Steuer-, Umwelt- oder sonstigen Verpflichtungen einer Person die Freistellung dieser Person durch eine UMS-Gesellschaft regeln (mit Ausnahme von Kaufaufträgen, die von einer UMS-Gesellschaft erteilt oder erhalten wurden), (vii) Verträge, die sich auf den Kauf oder Verkauf eines Geschäftsbetriebs oder den Kauf oder Verkauf des Eigenkapitals einer anderen Person in wesentlicher Höhe oder den Kauf oder Verkauf von Immobilien beziehen (gleich ob im Wege eines Zusammenschlusses, durch Verkauf von Aktien oder anderen Kapitalbeteiligungen, oder durch den Verkauf von Vermögenswerten im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder anderweitig), DAC16361365/6 136023-0007 Seite 28 (viii) Verträge mit einer Staatlichen Stelle, (ix) Verträge, die ein Joint-Venture, eine Partnerschaft oder einen ähnlichen vertraglichen Zusammenschluss mit Beteiligung einer UMS-Gesellschaft zum Gegenstand haben, oder (x) Verträge, von denen bei vernünftiger Würdigung erwartet werden kann, dass sie im Falle der Beendigung vor Closing eine Wesentliche Nachteilige Folge nach sich ziehen. Bei den Verträgen, die in dieser Ziffer 4.11(a) offengelegten werden bzw. auf die hierin verwiesen wird, handelt es sich um Wesentliche Verträge. (b) Jeder Wesentliche Vertrag gilt gemäß seinen Bedingungen als rechtsgültig und verbindlich für die UMS-Gesellschaft bzw. die Gesellschaften, die Partei zu diesem Vertrag sind und ist vollumfänglich wirksam und in Kraft. Es liegt in keiner wesentlichen Hinsicht eine Verletzung oder Leistungsstörung eines Wesentlichen Vertrags durch eine UMS-Gesellschaft oder (nach Kenntnis der Verkäuferin) durch eine andere Partei eines Maßgeblichen Vertrags vor, und es wurden entsprechend keine diesbezüglichen schriftlichen Mitteilungen über eine Kündigungsabsicht abgegeben oder erhalten. Es sind keine Ereignisse oder Umstände eingetreten, von denen bei vernünftiger Würdigung erwartet werden kann, dass sie im Falle der Kündigung und/oder des Ablaufs einer Frist eine Leistungsstörung in Bezug auf einen Wesentlichen Vertrag darstellen oder zur Beendigung dieses Vertrags führen oder dazu, dass Rechte oder Pflichten daraus vorzeitig entstehen oder der Nutzen daraus nicht entsteht; dies gilt mit Ausnahme solcher Verletzungen oder Leistungsstörungen, bei denen bei vernünftiger Würdigung nicht von Wesentlichen Nachteiligen Folgen auszugehen ist. Der Käuferin wurden echte und vollständige Exemplare der einzelnen Wesentlichen Verträge (einschließlich aller Modifizierungen, Änderungen und Nachträge dazu sowie Verzichtserklärungen in Bezug darauf) zur Verfügung gestellt. 4.12 Kein Verstoß gegen geltendes Recht; Genehmigungen (a) Zum Datum dieses Vertrags und während des Zwölfmonatszeitraums (12 Monate) vor dem Tag dieses Vertrags (i) hat jede UMS-Gesellschaft alle Anwendbare Rechtsnormen sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen erfüllt, durch die sie gebunden ist, es sei denn, es ist billigerweise nicht zu erwarten, dass solche Verstöße eine Wesentliche Nachteilige Folge haben und (ii) hat keine Staatliche Stelle eine schriftliche Mitteilung über einen angeblichen Verstoß gegen Anwendbare Rechtsnormen oder Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen durch eine UMS-Gesellschaft gemacht, es sei denn, es ist bei vernünftiger Würdigung nicht von Wesentlichen Nachteiligen Folgen durch einen solchen Verstoß auszugehen. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 29 (b) Die UMS-Gesellschaften verfügen über alle Genehmigungen, Zulassungen, Zertifikate, Freigaben, Berechtigungen oder sonstigen Erlaubnisse oder Zustimmungen Staatlicher Stellen, die für die Führung der Geschäftstätigkeit durch die jeweiligen UMS-Gesellschaften in der aktuellen Form erforderlich sind (jeweils eine Genehmigung), es sei denn, es ist bei vernünftiger Würdigung nicht von Wesentlichen Nachteiligen Folgen durch diese Nichtbeachtung oder dieses Nichtvorliegen auszugehen. (c) Unbeschadet des oben Stehenden gibt die Verkäuferin in dieser Ziffer 4.12 keine Zusicherungen und Garantien hinsichtlich Angelegenheiten im Zusammenhang mit Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten (IP), Steuern, Arbeits- und Beschäftigungsfragen, Umweltschutz, Gesundheitsfragen, Mitarbeiterversorgungsplänen oder Gegenständen laufender Verfahren ab. Diese sind ausschließlich in Ziffern 4.10, 4.13, 4.14, 4.15, 4.16, 4.17 und 4.18 geregelt. 4.13 Steuern (a) Soweit Ziffer 4.13(a) des Offenlegungsverzeichnisses keine anderen Angaben enthält, haben die UMS-Gesellschaften und die Steuerlichen Organschaften, denen eine UMS-Gesellschaft angehört, alle wesentlichen Steuererklärungen, zu deren Abgabe sie rechtlich verpflichtet sind, rechtzeitig (einschließlich aller anwendbaren Fristverlängerungen) bei der zuständigen Finanzverwaltung abgegeben. Diese Steuererklärungen sind in allen wesentlichen Aspekten richtig und vollständig und alle wesentlichen Steuerschulden wurden rechtzeitig beglichen. In Bezug auf Beträge, die an Mitarbeiter oder unabhängige Auftragnehmer zu zahlen sind, haben die UMS-Gesellschaften alle wesentlichen Steuern rechtzeitig und ordnungsgemäß in Abzug gebracht und beglichen und in allen wesentlichen Aspekten alle steuerlichen Berichtspflichten nach allen Anwendbaren Rechtsnormen erfüllt. (b) Nach Kenntnis der Verkäuferin ist keine UMS-Gesellschaft Gegenstand einer Betriebsprüfung oder Untersuchung durch die Finanzverwaltung, die eine steuerliche Nachveranlagung in erheblicher Höhe nach sich ziehen könnte, und im Dreijahreszeitraum (3 Jahre) vor dem Datum dieses Vertrags haben die Verkäuferin und/oder eine UMS-Gesellschaft von der Finanzverwaltung weder eine schriftliche Nachricht bezüglich einer wesentlichen, nicht erledigten Steuernachforderung oder Festsetzung noch eine Mitteilung über die Einleitung einer Betriebsprüfung oder Untersuchung erhalten, die noch aussteht. (c) Keine UMS-Gesellschaft gehörte innerhalb der vergangenen drei (3) Steuerjahre einer Steuerlichen Organschaft an, und keine UMS-Gesellschaft ist durch Steuerumlageverträge, Freistellungsverpflichtungen oder ähnliche Verträge, vergangene Übung oder rechtliche Anforderungen gebunden oder anderweitig haftbar für die Steuern einer anderen Person. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 30 (d) Sofern Ziffer 4.13(d) des Offenlegungsverzeichnisses keine anders lautenden Angaben enthält, hat nach Kenntnis der Verkäuferin innerhalb des Dreijahreszeitraums (3 Jahre) vor dem Tag dieses Vertrags keine UMSGesellschaft eine Fristverlängerung für die Einreichung einer Steuererklärung durch eine UMS-Gesellschaft beantragt (und keine solche Fristverlängerung wurde bewilligt), in Bezug auf die noch eine Steuererklärung aussteht, oder die Aussetzung oder Verlängerung von Fristen für Prüfungs- und Untersuchungszeiträume und für die Einziehung von Steuern für Veranlagungszeiträume in Bezug auf die noch Steuern festgesetzt werden können, beantragt (oder bewilligt), die noch nicht erledigt wurden und ist keine UMSGesellschaft Partei eines in Section 7121 des US-Steuergesetzbuchs (oder einer Vorgängerversion dieser Bestimmung) beschriebenen abschließenden Vereinbarung mit der amerikanischen Bundesfinanzverwaltung (closing agreement) oder einer ähnlichen Vereinbarung nach einzelstaatlichen, kommunalen oder nicht-US-amerikanischen Steuergesetzen. (e) Bei keiner UMS-Gesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft, die heute oder bis zum Ablauf von fünf (5) Jahren vor dem Closing eine US-amerikanische Immobilienholdinggesellschaft im Sinne von Section 897 des USSteuergesetzbuches ist. (f) Mit Ausnahme der Zulässigen Belastungen bestehen keine wesentlichen Belastungen für Steuern. (g) Bei keiner UMS-Gesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Tag dieses Vertrags eine ausschüttende Gesellschaft (Distributing Corporation) oder eine beherrschte Gesellschaft (Controlled Corporation) (im Sinne von Ziffer 355(a)(1)(A) des US-Steuergesetzbuches) war und im Rahmen einer Aktienausschüttung die Steuerbefreiung nach Section 355 des US-Steuergesetzbuches beansprucht. (h) Nach Kenntnis der Verkäuferin war keine UMS-Gesellschaft an einer „gelisteten Transaktion“ (listed transaction) im Sinne von Treasury Regulation Section 1.6011-4(b)(2) beteiligt. (i) Alle Tochtergesellschaften wurden seit ihrer Gründung stets als „Partnership“ im Sinne der US-Einkommensteuer auf Bundesebene behandelt. Die Käuferin erklärt und bestätigt, dass hinsichtlich der Angelegenheiten in Verbindung mit Steuern ausschließlich die in diesen Ziffern 4.13 und 4.17 aufgeführten Zusicherungen und Garantien abgegeben wurden und in Verbindung mit diesen Angelegenheiten keine anderen Zusicherungen oder Garantien abgegeben wurden. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 31 4.14 Arbeitnehmerbelange (a) Mit Ausnahme solcher Angelegenheiten, von denen bei vernünftiger Würdigung nicht von Wesentlichen Nachteiligen Folgen auszugehen ist, gilt: (i) weder jetzt noch im Zwölfmonatszeitraum (12 Monate) vor dem Tag dieses Vertrags herrschen bzw. herrschten Streiks, Streitigkeiten, Arbeitsniederlegungen oder Aussperrungen speziell in Bezug auf eine UMS-Gesellschaft, die noch andauern, und diese wurden nach Kenntnis der Verkäuferin auch nicht gegen eine oder mit Bezug auf eine UMSGesellschaft angedroht, (ii) es wurden von keiner Staatlichen Stelle, die für die Verhinderung rechtswidriger Beschäftigungspraktiken zuständig ist, wurden Vorwürfe gegen eine UMS-Gesellschaft erhoben oder Untersuchungen eingeleitet bzw. nach Kenntnis der Verkäuferin angedroht, die noch in der Schwebe sind, (iii) weder jetzt noch in den vergangenen drei (3) Jahren finden bzw. fanden freiwillige oder zwingende Tarifverhandlungen in Bezug auf die Beschäftigten einer UMS-Gesellschaft statt, und keine UMS-Gesellschaft ist Partei zu einem Tarifvertrag, (iv) in den vergangenen drei (3) Jahren war keine UMS-Gesellschaft Gegenstand eines im Vergleichswege ergangenen Beschlusses (consent decree), einer Verfügung oder einer anderen Form einer Anordnung eines Gerichts in Verbindung mit Arbeits- oder Beschäftigungspraktiken, und (v) keine UMS-Gesellschaft hat in den vergangenen drei (3) Jahren ein Werk oder eine Anlage geschlossen, Entlassungen vorgenommen, Vorruhestandsregelungen umgesetzt, Stellenstreichungsprogramme oder ähnliche Programme durchgeführt, die gegen Kündigungsschutzgesetze verstoßen, und keine UMS-Gesellschaft hat solche Maßnahmen oder Programme für die Zukunft angekündigt. (b) Die Käuferin erklärt und bestätigt, dass hinsichtlich der Arbeitnehmerbelange ausschließlich die in dieser Ziffer 4.14 aufgeführten Zusicherungen und Garantien abgegeben wurden und in Verbindung mit diesen Angelegenheiten keine weiteren Zusicherungen oder Garantien abgegeben wurden. 4.15 Umweltschutz (a) Mit Ausnahme solcher Angelegenheiten, von denen bei vernünftiger Würdigung nicht von Wesentlichen Nachteiligen Folgen auszugehen ist, gilt: DAC16361365/6 136023-0007 Seite 32 (i) Die UMS-Gesellschaften verfügen bzw. verfügten jetzt und im Vierundzwanzigmonatszeitraum (24 Monate) vor dem Tag dieses Vertrags über alle notwendigen umweltrechtlichen Genehmigungen, die Voraussetzung für die jeweilige UMS-Gesellschaft sind, damit sie ihre Geschäftstätigkeit in der aktuellen Form führen kann, und die UMSGesellschaften erfüllen in allen wesentlichen Aspekten die für diese Genehmigungen geltenden Vorschriften. Diese Genehmigungen sind in Ziffer 4.15(a)(i) des Offenlegungsverzeichnisses einzeln aufgeführt. (ii) Im Vierundzwanzigmonatszeitraum (24 Monate) vor dem Datum dieses Vertrags hat keine UMS-Gesellschaft eine schriftliche Mitteilung oder Nachricht mit der Behauptung erhalten, dass sie in wesentlichen Aspekten gegen Umweltgesetze verstößt oder ihr wesentliche Verbindlichkeiten aus Umweltgesetzen entstehen, und es liegen keine noch nicht behandelten derartigen schriftlichen Mitteilungen oder Nachrichten vor. (iii) Im Vierundzwanzigmonatszeitraum (24 Monate) vor dem Tag dieses Vertrags hat keine UMS-Gesellschaft eine schriftliche Mitteilung oder Nachricht mit der Behauptung erhalten, dass ihr aus einem anwendbaren Umweltgesetz gegenüber einer Person eine Haftung entsteht infolge einer Freisetzung oder drohenden Freisetzung von Gefährlichen Stoffen an gleich welchem Ort, und es liegen keine noch nicht behandelten derartigen schriftlichen Mitteilungen oder Nachrichten vor. (iv) Zum Datum dieses Vertrags ist keine UMS-Gesellschaft Partei eines schwebenden Verfahrens oder Gegenpartei in einer schwebenden Klage und nach Kenntnis der Verkäuferin sind keine Verfahren oder Klagen in Verbindung mit Umweltgesetzen angedroht. (v) Die UMS-Gesellschaften erfüllen bzw. erfüllten am Tag dieses Vertrags und im Vierundzwanzigmonatszeitraum (24 Monate) davor in allen wesentlichen Aspekten alle anwendbaren Umweltgesetze. (vi) Nach Kenntnis der Verkäuferin wurden keine Gefährlichen Stoffe freigesetzt und wurde keine Person Gefährlichen Stoffen ausgesetzt an, in, auf oder unter einem Standort und sind keine Gefährlichen Stoffe vorhanden in, an oder um einen Standort oder migrieren zu oder von einem Standort, die wahrscheinlich dazu führen könnten, dass gegen die maßgebliche UMS-Gesellschaft Verfahren nach den Umweltgesetzen eingeleitet werden oder wesentliche Verbindlichkeiten für eine maßgebliche UMS-Gesellschaft entstehen. (vii) Nach Kenntnis der Verkäuferin haben weder eine UMS-Gesellschaft noch eine ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften Gefährliche Stoffe in einer Weise an einen Ort abseits des Standorts verbracht oder die Behandlung, die Lagerung, den Umgang oder Transport von Gefährlichen Stoffen an DAC16361365/6 136023-0007 Seite 33 einen solchen Ort in einer Weise veranlasst, die dazu führt oder wahrscheinlich dazu führt, dass einer UMS-Gesellschaft nach den Umweltgesetzen eine wesentliche Verbindlichkeit entstehen könnte. (b) Die Käuferin erklärt und bestätigt, dass hinsichtlich der Umweltangelegenheiten ausschließlich die in dieser Ziffer 4.15 aufgeführten Zusicherungen und Garantien abgegeben wurden und in Verbindung mit diesen Angelegenheiten keine weiteren Zusicherungen oder Garantien abgegeben wurden. 4.16 Gesundheitswesen (a) Jede UMS-Gesellschaft erfüllt alle Gesetze im Gesundheitswesen, die verbindliche Wirkung für sie haben. Dies gilt nicht für Nichteinhaltungen, von denen billigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzeln oder insgesamt eine Wesentliche Nachteilige Folge nach sich ziehen. (b) Jede UMS-Gesellschaft verfügt jetzt und verfügte im Zwölfmonatszeitraum (12 Monate) vor dem Tag dieses Vertrags über alle wesentlichen Genehmigungen, die nach anwendbaren Gesetzen im Gesundheitswesen erforderlich sind, damit diese UMS-Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit in der aktuellen Form ausüben kann, es sei denn, es ist bei vernünftiger Würdigung nicht von Wesentlichen Nachteiligen Folgen auszugehen. (c) Bis auf bereits beigelegte Angelegenheiten ist keiner UMS-Gesellschaft eine schriftliche Mitteilung zugegangen, dass sie in wesentlichen Aspekten gegen ein Gesetz im Gesundheitswesen verstößt. (d) Bis auf bereits beigelegte Angelegenheiten ist keiner UMS-Gesellschaft eine schriftliche Mitteilung oder Klage zugegangen, dass ihr in wesentlichen Aspekten eine Haftung aus anwendbaren Gesetzen im Gesundheitswesen entsteht oder entstehen könnte, die noch nicht erledigt ist. (e) Nach Kenntnis der Verkäuferin ist keine UMS-Gesellschaft zum Datum dieses Vertrags in Bezug auf Gesetze im Gesundheitswesen an einem schwebenden Verfahren beteiligt, das für eine UMS-Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung ist. (f) Nach Kenntnis der Verkäuferin wurde keine UMS-Gesellschaft oder andere Person, die direkt oder indirekt zu mindestens 5 % an einer UMS-Gesellschaft beteiligt ist oder mindestens 5 % der Anteile kontrolliert (ein Inhaber einer wesentlichen Beteiligung), und keine der Verkäuferin Nahestehende Person von der Teilnahme an Medicar, Medicaid oder anderen Programmen des Gesundheitssystem auf bundes- oder einzelstaatlicher Ebene ausgeschlossen, hierfür gesperrt oder vorübergehend hiervon ausgenommen, und nach Kenntnis der Verkäuferin ist ein solcher Ausschluss, eine solche Sperrung oder eine solche vorübergehende Ausnahme auch nicht angedroht. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 34 (g) In dem Sechsjahreszeitraum (6 Jahre) vor dem Tag dieses Vertrags hat keine UMS-Gesellschaft eine schriftliche Mitteilung darüber erhalten (mit Ausnahme bereits erledigter schriftlicher Mitteilungen), dass eine Untersuchung, ein Audit, eine Prüfung von Ansprüchen oder eine andere Maßnahme schwebend oder angedroht ist, die zu einer Aufhebung, einem vorübergehenden Ausschluss, einer Beendigung, einer Ausstellung auf Probe, einer Beschränkung, Befristung oder Nicht-Verlängerung einer Zulassungs- oder Anbieternummer (Supplier/Provider Number) führen könnte oder den Ausschluss oder vorübergehenden Ausschluss einer UMS-Gesellschaft von Medicare, Medicaid, TRICARE, einer Berufsgenossenschaft oder anderen Programmen im Gesundheitswesen auf bundes- oder einzelstaatlicher Ebene, oder von Blue Cross und/oder Blue Shield, Managed-Care-Programmen oder anderen, privaten Versicherungsprogrammen oder extern verwalteten Betriebskrankenkassen (administered self-funded employer plans) oder von durch Gewerkschaften getragene Versicherungsplänen nach sich ziehen könnte. (h) Die Käuferin erklärt und bestätigt, dass hinsichtlich der Umweltangelegenheiten ausschließlich die in dieser Ziffer 4.16 aufgeführten Zusicherungen und Garantien abgegeben wurden und in Verbindung mit diesen Angelegenheiten keine weiteren Zusicherungen oder Garantien abgegeben wurden. 4.17 Versorgungspläne (a) Ziffer 4.17(a) des Offenlegungsverzeichnisses enthält eine Liste aller wesentlichen Betrieblichen Versorgungspläne. Die Beteiligung an Betrieblichen Versorgungsplänen beschränkt sich auf bestehende und frühere (in Bezug auf Anwartschaften, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Beschäftigung entstanden sind) Mitarbeiter, leitende Angestellte oder Vorstandsmitglieder der UMS-Gesellschaften, und nur diesen können Rechte daraus entstehen. Soweit anwendbar wurden der Käuferin in Bezug auf jeden wesentlichen Betrieblichen Versorgungsplan Exemplare der Planunterlagen, eine zusammenfassende Beschreibung des Plans (oder eine schriftliche Beschreibung mündlich geschlossener Betrieblicher Versorgungspläne), die aktuellste Jahresanmeldung und die aktuellste Feststellung der US-Finanzverwaltung (IRS) vorgelegt oder zur Verfügung gestellt. (b) Soweit Ziffer 4.17(b) des Offenlegungsverzeichnisses keine anders lautenden Angaben enthält, wurde jeder wesentliche Betriebliche Versorgungsplan im Einklang mit seinen Bedingungen und allen Anwendbare Rechtsnormen geführt und verwaltet. Alle Beiträge zu Betrieblichen Versorgungsplänen, die nach einem solchen Betrieblichen Versorgungsplan zu leisten sind, sowie alle im Rahmen rückstellungsfinanzierter (unfunded) Betrieblicher Versorgungspläne verdienten Anwartschaften wurden beglichen, durch Abgrenzungsposten berücksichtigt oder es wurden anderweitig angemessene Rückstellungsdotierungen im Einklang mit den GAAP vorgenommen. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 35 (c) Zum Datum dieses Vertrags wurden in Bezug auf alle wesentlichen Betrieblichen Versorgungspläne, die als qualifizierte Pläne nach Section 401(a) des USSteuergesetzbuchs gelten sollen, positive Feststellungen getroffen oder positive Expertenmeinungen oder Gutachten hinsichtlich dieser Qualifizierung durch die US-Finanzverwaltung (IRS) abgegeben und nach Kenntnis der Verkäuferin ist kein Ereignis eingetreten, das den Verlust einer solchen Qualifizierung nach sich ziehen kann. (d) Es handelt sich bei den Betrieblichen Versorgungsplänen in keinem Fall um einen leistungsorientierten Plan (defined benefit plan) im Sinne von Section 3(35) von ERISA, einen gemeinschaftlichen Plan mehrerer Arbeitgeber (Multiemployer Plan) im Sinne von Ziffer 3(37) von ERISA, einen Betrieblichen Versorgungsplan, für den Title IV von ERISA anwendbar ist, oder eine Vereinbarung, die die Fortzahlung von Sozialleistung nach Eintritt in den Ruhestand oder nach sonstiger Beendigung der Beschäftigung vorsieht, es sei denn dies ist gemäß COBRA erforderlich. Desgleichen besteht für keine UMSGesellschaft eine Beitragspflicht oder Verbindlichkeit im Zusammenhang mit den vorgenannten. In Verbindung mit Betrieblichen Versorgungsplänen oder der sonstigen betrieblichen Altersvorsorge, für die ein ERISA-Arbeitgeber jetzt oder in der Vergangenheit sorgt/gesorgt hat oder Beiträge zahlt/gezahlt hat, sind keiner UMS-Gesellschaft im Rahmen von Title IV von ERISA wesentliche direkte oder unsichere Verbindlichkeiten oder Mithaftungsverhältnisse gegenüber einer anderen Partei entstanden, und hiermit wird auch nicht gerechnet. (e) Soweit Ziffer 4.17(e) des Offenlegungsverzeichnisses keine anders lautenden Angaben enthält, sind zum Datum dieses Vertrags keinerlei wesentliche Klagen, Prozesse, Verfahren oder sonstige Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf einen Betrieblichen Versorgungsplan anhängig oder nach Kenntnis der Verkäuferin angedroht, und nach Kenntnis der Verkäuferin bestehen keine Tatsachen oder Sachverhalte, die billigerweise Anlass geben könnten für solche Prozesse, Verfahren oder sonstigen Rechtsstreitigkeiten. Abschluss und Durchführung dieses Vertrags und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch die Verkäuferin und die UMS-Gesellschaften zieht nicht (alleine oder bei Eintritt eines weiteren oder späteren Ereignisses) nach sich: (i) eine wesentliche Zahlung (Abfindungs- oder sonstige Zahlung), die vorzeitige Beendigung, den Erlass der Verschuldung, die Unverfallbarkeit, die Ausschüttung, eine Zunahme von Leistungsansprüchen oder Verpflichtungen zur Finanzierung von Leistungsansprüchen in Bezug auf aktuelle, frühere oder in den Ruhestand eingetretene Mitarbeiter, unabhängige Auftragnehmer, leitende Angestellte oder Vorstandsmitglieder einer der UMS-Gesellschaften, oder (ii) die Auslösung oder Einführung wesentlicher Beschränkungen oder Begrenzungen des Rechts einer UMS-Gesellschaft, einen Betrieblichen Versorgungsplan zu ändern oder zu beenden, oder (iii) übermäßige Fallschirmzahlungen („excess parachute payments“) im Sinne von Section 280G(b)(1) des US-Steuergesetzbuchs. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 36 (f) Die Käuferin erklärt und bestätigt, dass hinsichtlich der Betrieblichen Versorgungspläne ausschließlich die in dieser Ziffer 4.17 und in Ziffer 4.13(a) aufgeführten Zusicherungen und Garantien abgegeben wurden und in Verbindung mit diesen Angelegenheiten keine weiteren Zusicherungen oder Garantien abgegeben wurden. 4.18 Rechtsstreitigkeiten Soweit Ziffer 4.18 des Offenlegungsverzeichnis keine anders lautenden Angaben enthält, ist weder jetzt noch in den drei (3) Jahren vor dem Tag dieses Vertrags ein Verfahren vor einer Staatlichen Stelle anhängig oder nach Kenntnis der Verkäuferin angedroht (i) gegen eine UMS-Gesellschaft oder das jeweilige Grundvermögen oder die Vermögenswerte einer UMS-Gesellschaft (oder durch oder gegen die Verkäuferin in Bezug auf eine UMSGesellschaft), (ii) nach Kenntnis der Verkäuferin gegen einen leitenden Angestellten oder ein Vorstandsmitglied einer UMS-Gesellschaft in seiner Funktion als solche(r/s), oder (iii) gegen eine UMS-Gesellschaft, die Verkäuferin oder ein Verbundenes Unternehmen der Verkäuferin, durch das die in diesem Vertrag behandelten Verträge in den Fällen der oben stehenden Klauseln (i), (ii) und (iii) angefochten oder verhindert oder untersagt werden sollen, es sei denn, bei vernünftiger Würdigung ist nicht von Wesentlichen Nachteiligen Folgen auszugehen. 4.19 Hinlänglichkeit der Vermögenswerte Gebäude, Anlagen, bauliche Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände, Fuhrpark und sonstige Gegenstände des Sachanlagevermögens der UMS-Gesellschaften sind statisch einwandfrei, in guten Betriebs- und Instandsetzungszustand, weisen einen gewöhnlichem Grad der Abnutzung auf und eignen sich in angemessener Weise für die Verwendung, für die sie eingesetzt werden, und für kein(e) derartige(n/r) Gebäude, Anlagen, baulichen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände, Fuhrpark oder sonstigen Gegenstände des Sachanlagevermögens besteht Instandsetzungs- oder Reparaturbedarf über die üblichen, turnusmäßigen Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen hinaus, die nach Art oder Kosten nicht wesentlich sind. Gebäude, Anlagen, bauliche Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände, Fuhrpark und sonstige Gegenstände des Sachanlagevermögens, die derzeit im Eigentum der UMSGesellschaften stehen oder von ihnen gemietet werden, sind – zusammen mit dem übrigen Grundvermögen und den übrigen Rechten und Vermögenswerten der UMSGesellschaften – ausreichend für die Durchführung der Geschäftstätigkeit der UMSGruppe in der Art, wie sie zum Datum dieses Vertrags geführt wird. 4.20 Geschäfte mit Verbundenen Unternehmen Ziffer 4.20 des Offenlegungsverzeichnisses enthält eine Auflistung aller Verträge oder sonstigen Vereinbarungen zwischen einer UMS-Gesellschaft oder ihren aktuellen oder früheren leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder oder Mitarbeitern (abgesehen von Beschäftigungsverträgen) oder Aktionären einerseits und der Gruppe der Verkäuferin, DAC16361365/6 136023-0007 Seite 37 ihren aktuellen oder früheren leitenden Angestellten, Vorstandsmitgliedern, Mitarbeitern (abgesehen von Beschäftigungsverträgen) oder Aktionären andererseits. ARTIKEL V ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN DER KÄUFERIN Die Käuferin versichert und garantiert der Verkäuferin hiermit das Folgende: 5.01 Organisationsstruktur und Finanzlage Die Käuferin wurde gemäß den Gesetzen der Rechtsordnung ihrer Gründung oder Errichtung ordnungsgemäß gegründet und errichtet, besteht rechtswirksam und erfüllt die Good-Standing-Voraussetzungen. Gelten in einzelnen Rechtsordnungen bestimmte Voraussetzungen, die die Käuferin erfüllen muss, um dort Geschäfte abzuschließen, so erfüllt die Käuferin diese Voraussetzungen sowie die Good-Standing-Voraussetzungen ordnungsgemäß, außer insoweit, als dass das Fehlen dieser Voraussetzungen oder einer guten Finanzlage im Einzelfall oder zusammengenommen bei vernünftiger Würdigung nicht dazu führen kann, dass die Käuferin den Erwerb oder die anderen hierin behandelten Transaktionen nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung oder Beschränkung vollziehen kann. 5.02 Ermächtigung, Abschluss und Durchführung, Durchsetzbarkeit Die Käuferin verfügt über alle gesellschaftsrechtlichen Vollmachten und Befugnisse, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen. Abschluss und Durchführung dieses Vertrags durch die Käuferin und der Vollzug des Erwerbs durch die Käuferin sowie die anderen in diesem Vertrag behandelten Transaktionen und die Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Leistungspflichten durch die Käuferin erfolgt auf Basis ordnungsgemäßer Authorisierung durch alle erforderlichen gesellschaftsrechtlichen oder ähnlichen Maßnahmen und in diesem Zusammenhang sind keine weiteren gesellschaftsrechtlichen oder ähnlichen Handlungen erforderlich. Dieser Vertrag wurde von der Käuferin ordnungsgemäß ausgefertigt und übermittelt und – vorausgesetzt dieser Vertrag wurde von der Verkäuferin mit ordnungsgemäßer Authorisierung ausgefertigt und übermittelt – stellt eine rechtswirksame, gültige und verbindliche Verpflichtung der Käuferin dar, soweit diese nicht durch anwendbare Konkurs-, Insolvenz-, Restrukturierungs-, Moratoriums- oder ähnliche Gesetze beschränkt wird, die die Durchsetzung der Rechte der Gläubiger insgesamt betreffen, sowie durch Grundsätze nach dem Equity-Recht, die die Verfügbarkeit von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen (in Verfahren nach kodifiziertem Recht oder nach Equity-Recht) betreffen. 5.03 Keine Rechtsverletzung Abschluss und Durchführung dieses Vertrags durch die Käuferin und die Einhaltung der hierin enthaltenen Bedingungen durch die Käuferin sowie die Erfüllung der DAC16361365/6 136023-0007 Seite 38 Leistungspflichten aus diesem Vertrag durch die Käuferin verstoßen nicht gegen bzw. führen nicht zu Verstößen oder Leistungsstörungen in Bezug auf (mit oder ohne Ankündigung und/oder durch Ablauf einer Frist): (i) die Gesellschaftsdokumente der Käuferin, (ii) einen Vertrag, dessen Partei die Käuferin ist, oder (iii) – unter der Annahme des Erhalts aller Zustimmungen wie in Ziffer 5.04 beschrieben, – eine für die Käuferin anwendbare Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung oder Rechtsnorm, außer – jedoch nur im Falle von Klauseln (ii) und (iii) – solchen Verletzungen, Verstößen oder Leistungsstörungen, (x) die durch Tatsachen oder Umstände begründet sind, die ausschließlich der Verkäuferin oder einer Nahestehenden Person der Verkäuferin zuzurechnen sind oder (y) die bei vernünftiger Würdigung weder einzeln noch zusammengenommen dazu führen, dass die Käuferin den Erwerb und die anderen hierin behandelten Transaktionen nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung oder Beschränkung vollziehen kann. 5.04 Zustimmungen In Verbindung mit Abschluss, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrags oder dem Vollzug des Erwerbs oder der anderen hierin behandelten Transaktionen durch die Käuferin sind mit Ausnahme der im Folgenden genannten keine Zustimmungen einer Staatlichen Stelle durch die Käuferin oder in Verbindung mit der Käuferin einzuholen oder abzugeben: (i) die erforderlichen Mitteilungen, (ii) die geltenden Anforderungen der bundes- oder einzelstaatlichen Wertpapiergesetze und der einzelstaatlichen übernahmerechtlichen Rechtsnormen sowie der „Blue Sky“ Gesetze, (iii) Zustimmungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann– falls sie von der Käuferin nicht abgegeben oder erhalten werden –, dass sieeinzeln oder zusammengenommen dazu führen würden, dass die Käuferin den Erwerb oder die anderen hierin behandelten Transaktionen nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung oder Beschränkung vollziehen kann, oder (iv) etwaige Zustimmungen, die infolge von Tatsachen oder Umständen erforderlich werden, die ausschließlich die Verkäuferin oder eine Nahestehende Person der Verkäuferin betreffen. 5.05 Rechtsstreitigkeiten Zum Datum dieses Vertrags ist kein Verfahren vor einer Staatlichen Stelle anhängig oder nach Kenntnis der Käuferin gegen die Käuferin angedroht, und es wurden keine Forderungen entsprechend geltend gemacht, die im Einzelfall oder zusammengenommen bei vernünftiger Würdigung dazu führen können, dass die Käuferin den Erwerb oder die anderen hierin behandelten Transaktionen nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung oder Beschränkung vollziehen kann. 5.06 Anlage-Zusicherungen (a) Die Käuferin erwirbt die Anteile ausschließlich zu Anlagezwecken der Absicht des Vertriebs der Anteile oder in der Absicht des Verbindung mit einem derartigen Vertrieb, der jeweils gegen Rechtsnormen (einschließlich US-Wertpapiergesetz) verstößt. Der DAC16361365/6 136023-0007 und nicht in Verkaufs in Anwendbare Käuferin ist Seite 39 bekannt, dass die Anteile nicht nach dem US-Wertpapiergesetz oder anderen Anwendbaren Rechtsnormen registriert wurden und dass die Anteile ausschließlich im Einklang mit den Registrierungsanforderungen des USWertpapiergesetzes und anderer Anwendbarer Rechtsnormen bzw. gemäß einer diesbezüglich anwendbaren Ausnahmeregelung übertragen oder veräußert werden können. Der Käuferin hat (entweder allein oder zusammen mit ihren Beratern) hinreichende Kenntnis und Erfahrung in Finanz- und Geschäftsangelegenheiten (einschließlich der Branchen und Geschäftsfelder, in denen die UMSGesellschaften tätig sind), um die Vorteile und Risiken, die mit ihrer Anlage in die Anteile verbunden sind, bewerten zu können und ist in der Lage, die wirtschaftlichen Risiken dieser Investition für einen unbegrenzten Zeitraum zu tragen. (b) 5.07 Der Käuferin und ihren Vertretern wurde im Zusammenhang mit der Bestimmungen durch die Käuferin, diesen Vertrag zu schließen und die hierein behandelten Transaktionen zu vollziehen, angemessen Gelegenheit gegeben, die Geschäftsleitung der Verkäufer und der UMS-Gesellschaften persönlich zu treffen, ihr Fragen zu stellen und Antworten von ihr zu erhalten, und alle Fragen wurden zur vollsten Zufriedenheit der Käuferin beantwortet. Finanzierung Der Verkäuferin ist gleichzeitig mit dem Abschluss dieses Vertrags ein echtes, vollständiges und richtiges Ausfertigungsexemplar der Zusage der Fremdfinanzierung vom 14. August 2014 von Kayne Credit Opportunities Fund (QP), LP, Kayne Credit Opportunities Fund, LP, 1492 Capital, LLC und Phoenix Life Insurance Company gegenüber der Käuferin (zusammen mit etwaigen Ersatzdokumenten, die nach den Bedingungen dieses Vertrag abgeschlossen wurden die Fremdfinanzierungszusagen) zugegangen, nach der sich die daran beteiligten Kreditgeber ausschließlich nach Maßgabe der Bedingungen dieses Vertrags verpflichtet haben, die hierin genannten Beträge zur Finanzierung der in diesem Vertrag behandelten Transaktionen und Zahlung der diesbezüglichen Gebühren und Auslagen in Form eines Darlehens auszureichen (die Fremdfinanzierung); desgleichen sind ihr zum genannten Zeitpunkt echte, vollständige und richtige Exemplare der Vereinbarung vom 14. August 2014 zugegangen, die die Eigenkapitalzusagen von NS UMS an die Käuferin enthalten (die Eigenkapitalzusage, und zusammen mit der Fremdfinanzierungszusage die Finanzierungszusagen), nach denen NS UMS sich ausschließlich nach Maßgabe der Bedingungen dieses Vertrags verpflichtet hat, die darin aufgeführten Geldbeträge bei der Käuferin zu investieren (oder als Einlage zu leisten), und in deren Rahmen die Verkäuferin ausdrücklich wirtschaftlich Begünstigter Dritter ist (die Eigenkapitalfinanzierung, und zusammen mit der Fremdfinanzierung die Finanzierung) – beides im Wesentlichen in der vorher von der Verkäuferin geprüften Form. Vor dem Abschluss dieses Vertrags wurde keine Finanzierungszusage geändert oder modifiziert, und zum Zeitpunkt dieses Vertrags wird keine solche Änderung oder Modifizierung in Betracht gezogen (mit Ausnahme von Begleitdokumenten in Verbindung mit der Einsetzung weiterer Vertreter, gemeinschaftlicher Vertreter, Arrangeure, Konsortialführer, Manager oder sonstiger DAC16361365/6 136023-0007 Seite 40 Funktionen in Bezug auf die Fremdfinanzierungszusagen) und die in den jeweiligen Finanzierungszusagen enthaltenen Verpflichtungen wurden in keiner Hinsicht aufgehoben, beendet oder widerrufen. Mit Ausnahme von Gebührenvereinbarungen (die Gebührenvereinbarungen), die Gebühren und Market-Flex-Klauseln (die sich nicht auf die Bedingtheit oder Verfügbarkeit der Fremdfinanzierung beziehen) im Rahmen der Fremdfinanzierung regeln (von denen der Verkäuferin zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags ein vollständiges Exemplar zugegangen ist), bestehen nur diejenigen Nebenvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen, Verträge oder Absprachen in Bezug auf die Finanzierung bzw. Investition der Finanzierung, die ausdrücklich in den Finanzierungszusagen aufgeführt sind. Die Käuferin hat vollumfänglich alle Bereitstellungs- oder sonstigen Gebühren im Zusammenhang mit den Finanzierungszusagen beglichen, die am oder vor dem Tag dieses Vertrags gemäß den Bedingungen der Finanzierungszusagen zahlbar waren, und die Finanzierungszusagen sind vollumfänglich wirksam und in Kraft und stellen die rechtswirksamen, rechtsgültigen, verbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen der Käuferin und – nach Kenntnis der Käuferin, der jeweiligen Parteien dieses Vertrags – dar soweit die Durchsetzbarkeit nicht eingeschränkt ist aufgrund von Gesetzen über Konkurs, Insolvenz, betrügerische Übertragung, Reorganisation, Stundung und ähnliche Sachverhalten, die sich allgemein auf die Gläubigerrechte beziehen oder auswirken, sowie vorbehaltlich der allgemeinen Grundsätze des Equity-Rechts (gleich ob in Verfahren nach Equity-Recht oder kodifiziertem Recht). Mit Ausnahme der in den Finanzierungszusagen angegebenen, existieren im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Mittel in Höhe des vollständigen Betrags der Finanzierung keinerlei aufschiebende Bedingungen oder sonstigen unsicheren Verbindlichkeiten. Unter der Annahme der Erfüllung der in Artikel VII dieses Vertrags aufgeführten Bedingungen ist kein Ereignis eingetreten, das im Rahmen einer Finanzierungszusage mit oder ohne Ankündigung und/oder durch Ablauf einer Frist eine Leistungsstörung oder eine Vertragsverletzung durch die Käuferin oder, nach Kenntnis der Käuferin, eine andere Partei dieses Vertrags darstellt oder bei vernünftiger Würdigung darstellen könnte. Unter der Annahme der Erfüllung der in Artikel VII dieses Vertrags genannten Bedingungen hat die Käuferin keinen Grund zur Annahme, dass die Finanzierung beim Closing nicht zur Verfügung steht oder dass eine andere Bedingung des Closings nicht erfüllt wird. Unter der Annahme (x) der Erfüllung der in Artikel VII dieses Vertrags aufgeführten Bedingungen und (y) dass die Finanzierung im Einklang mit den Finanzierungszusagen zur Verfügung steht (unter der Annahme der vollständigen Ausübung der Flex-Klauseln in den Gebührenvereinbarungen), verfügt die Käuferin zum Closingtag über ausreichende Mittel, um die folgenden Beträge bei Closing zahlen zu können (die Erforderlichen Beträge): (A) den Kaufpreis gemäß Ziffer 2.01 und (B) alle Gebühren, Auslagen und sonstigen Beträge, über die im Rahmen dieses Vertrags und der Finanzierung am Closingtag eine Zahlungsverpflichtung der Käuferin besteht. 5.08 Zahlungsfähigkeit Unter der Annahme (a) dass die in Artikeln III und IV dieses Vertrags abgegebenen Zusicherungen und Garantien der Verkäuferin in allen wesentlichen Aspekten korrekt sind und (b) die Bedingungen in Artikel VII dieses Vertrags erfüllt sind, und (i) nach DAC16361365/6 136023-0007 Seite 41 Durchführung der in diesem Vertrag behandelten Transaktionen, einschließlich der Finanzierung, (ii) nach Durchführung etwaiger alternativer Finanzierungen und der Zahlung der Erforderlichen Beträge sowie der sonstigen Rückzahlung und Refinanzierung von Fremdkapital, wie behandelt in diesem Vertrag oder den Finanzierungszusagen, (iii) nach der Zahlung aller Beträge, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der hierin behandelten Transaktionen zu zahlen sind und (iv) nach Zahlung aller damit zusammenhängen Gebühren und Auslagen, ist die Käuferin zum Closingtag und unmittelbar nach Vollzug der hierin behandelten Transaktionen zahlungsfähig. Für die Zwecke dieses Vertrags bedeutet der Begriff zahlungsfähig in Zusammenhang mit einer Person, dass an einem Tag der Feststellung: (a) die Summe des Fremdkapitals (einschließlich unsicherer Verbindlichkeiten) dieser Person nicht den beizulegenden Zeitwert der dann bestehenden Vermögenswerte dieser Person übersteigt, (b) der Barwert des Verkaufswerts der Vermögenswerte dieser Person nicht den Betrag übersteigt, der für die Zahlung der wahrscheinlichen Verbindlichkeiten (einschließlich unsicherer Verbindlichkeiten) dieser Person in Bezug auf ihre Schulden zu dem Zeitpunkt benötigt wird, an dem sie rechtskräftig bestehen und zur Zahlung fällig sind, (c) das Kapital dieser Person ist nicht unangemessen gering im Vergleich zum Umfang der Geschäftstätigkeit, die diese Person zum Zeitpunkt dieses Vertrags beabsichtigt und (d) diese Person beabsichtigt nicht und geht nicht davon aus, dass ihr im Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Verbindlichkeiten (einschließlich tatsächlicher Verpflichtungen und unsicherer Verbindlichkeiten) in einer Höhe entstehen, die ihre Fähigkeit zur Zahlung dieser Schulden bei Fälligkeit übersteigen. Im Sinne dieser Definition errechnet sich die Höhe der unsicheren Verbindlichkeiten zu einem beliebigen Zeitpunkt als Betrag – unter Berücksichtigung aller Tatsachen und Umstände zu diesem Zeitpunkt – in der Höhe, mit der für die tatsächliche oder fällige Verbindlichkeit billigerweise gerechnet werden kann. 5.09 Broker oder Vermittler Kein Mitglied der Verkäufergruppe trägt die Verantwortung für Provisionen, Vermittlungsgebühren oder ähnliche Gebühren für Leistungen, die Broker, Vermittler, Finanzberater oder Investmentbanken für die Käuferin oder ihre Verbundenen Unternehmen jeweils in Verbindung mit dem Erwerb oder einer anderen hierin behandelten Transaktion auf der Grundlage einer Vereinbarung erbringen, die die Käuferin, ihre Verbundenen Unternehmen oder eine der Käuferin Nahestehende Person getroffen haben. 5.10 Disclaimer bezüglich anderer Zusicherungen und Garantien DIE KÄUFERIN ERKLÄRT UND BESTÄTIGT, DASS WEDER DIE VERKÄUFERIN NOCH EIN ANDERES MITGLIED DER GRUPPE DER VERKÄUFERIN ODER EINE DER VERKÄUFERIN NAHESTEHENDE PERSON (ODER DEREN JEWEILIGE RECHTSNACHFOLGER, ERBEN ODER ZULÄSSIGEN ÜBERTRAGUNGSEMPFÄNGER) WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH KONKLUDENT UND WEDER NACH KODIZIFIERTEM RECHT NOCH NACH EQUITY-RECHT ANDERE ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN IN BEZUG AUF DIE ANTEILE, EINE UMS-GESELLSCHAFT ODER DIE DAC16361365/6 136023-0007 Seite 42 GESCHÄFTSTÄTIGKEIT EINER UMS-GESELLSCHAFT (EINSCHLIESSLICH DER FINANZ- UND ERTRAGSLAGE) ABGEBEN ODER ABGEGEBEN HABEN, ALS DIE, DIE AUSDRÜCKLICH IN ARTIKEL III UND ARTIKEL IV AUFGEFÜHRT SIND; DIESER AUSSCHLUSS GILT EINSCHLIESSLICH IM HINBLICK AUF: (A) MARKTTAUGLICHKEIT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, (B) BETRIEB DER UMS-GESELLSCHAFT DURCH DIE KÄUFERIN NACH DEM CLOSING, ODER (C) WAHRSCHEINLICHE(M/R) ERFOLG ODER WIRTSCHAFTLICHKEIT DER UMS-GESELLSCHAFTEN NACH CLOSING, UND ALLE SONSTIGEN DERARTIGEN ZUSICHERUNGEN ODER GARANTIEN WERDEN HIERMIT AUSDRÜCKLICH VON DER HAFTUNG AUSGESCHLOSSEN. DIE KÄUFERIN ERKLÄRT FERNER, DASS DIE VERKÄUFERIN KEINE ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN HINSICHTLICH DER RICHTIGKEIT ODER VOLLSTÄNDIGKEIT DER INFORMATIONEN, DOKUMENTE UND SONSTIGEN MATERIALIEN ABGEGEBEN HAT, DIE DER KÄUFERIN IN VERBINDUNG MIT DEM ERWERB ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WURDEN (EINSCHLIESSLICH INFORMATIONEN, DOKUMENTE ODER MATERIALIEN, DIE DER KÄUFERIN MÜNDLICH ODER SCHRIFTLICH IN EINEM DATENRAUM, IN MANAGEMENT-PRÄSENTATIONEN, FUNKTIONALEN GRUPPENDISKUSSIONEN ODER DURCH ANTWORTEN AUF FRAGEN ODER IN EINER ANDEREN FORM BEANTWORTET WURDEN) – AUSSER INSOWEIT ALS ARTIKEL III ODER ARTIKEL IV AUSDRÜCKLICH ANDERE BEDINGUNGEN ENTHALTEN – UND SOWEIT KEINE BETRÜGERISCHEN HANDLUNGEN VORLIEGEN, ENTSTEHT WEDER DER VERKÄUFERIN NOCH EINEM MITGLIED DER GRUPPE DER VERKÄUFERIN NOCH EINER DER VERKÄUFERIN NAHESTEHENDEN PERSON AUS DER VERBREITUNG SOLCHER INFORMATIONEN, DOKUMENTE UND SONSTIGEN MATERIALIEN AN DIE KÄUFERIN ODER IHRE VERTRETER (ODER DIE VERWENDUNG DERSELBEN DURCH DIESE) EINE HAFTUNG ODER EINE FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNG GEGENÜBER DER KÄUFERIN ODER EINE ANDEREN PERSON. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 43 ARTIKEL VI RECHTSGESCHÄFTLICHE ERKLÄRUNGEN 6.01 Geschäftstätigkeit (a) Die Verkäuferin verpflichtet sich hiermit und sichert zu, außer insoweit als in Ziffer 6.01(a) des Offenlegungsverzeichnisses angegeben oder nach den Regelungen dieses Vertrags ausdrücklich vorgeschrieben, gestattet bzw. in Aussicht genommen, ab dem Datum dieses Vertrags bis entweder zum (i) Closingtag oder (ii) dem Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrags nach Maßgabe seiner Regelungen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, (A) dafür zu sorgen, dass das Geschäft der UMS-Gruppe im Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Einklang mit der bisherigen Praxis geführt und betrieben wird, und (B) dafür zu sorgen, dass jede UMS-Gesellschaft sich nach besten Kräften bemüht, ihre geschäftliche Organisation sowie ihre Beziehungen zu Schlüssel-Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten, Vertriebsstellen, Lizenzgebern, Lizenznehmern und sonstigen Personen, die wesentliche Geschäftsbeziehungen mit der betreffenden UMS-Gesellschaft unterhalten (jedoch vorbehaltlich der Bedingungen von Verträgen, die mit der jeweiligen Person bestehen), vollumfänglich aufrechtzuerhalten. Ferner verpflichtet sich die Verkäuferin (ohne die vorangegangenen Bestimmungen in ihrer Allgemeingültigkeit zu beschränken), außer insoweit als in Ziffer 6.01(a) des Offenlegungsverzeichnisses angegeben oder nach den Regelungen dieses Vertrags ausdrücklich vorgeschrieben, gestattet bzw. in Aussicht genommen, keiner UMSGesellschaft ohne schriftliche Einwilligung der Käuferin Folgendes zu gestatten, wobei diese Einwilligung nicht unbilligerweise zu versagen, zu verzögern oder mit Auflagen zu versehen ist: (i) Ergänzung oder anderweitige Änderung ihrer Gesellschaftsdokumente; (ii) (A) Ausgabe, Verkauf, Verpfändung oder Übertragung des Grund- bzw. Stammkapitals einer UMS-Gesellschaft zugunsten Dritter (außer einer anderen UMS-Gesellschaft), (B) Teilung, Zusammenlegung oder Neuklassifizierung des Grund- bzw. Stammkapitals einer UMSGesellschaft oder (C) Einlösung oder sonstiger Erwerb des Grund- bzw. Stammkapitals einer UMS-Gesellschaft bzw. die Abgabe eines darauf gerichteten Angebots; (iii) Planung der vollständigen oder teilweisen Liquidation, Auflösung, Fusion, Konsolidierung, Restrukturierung, Rekapitalisierung, Insolvenz oder einer sonstigen Sanierungsmaßnahme nach den Anwendbaren Rechtsnormen; (iv) außer im gewöhnlichen Geschäftsgang (auch im Hinblick auf neu eingestellte Mitarbeiter, Beförderungen und jährliche Gehaltserhöhungen, DAC16361365/6 136023-0007 Seite 44 sofern dies der bisherigen Praxis entspricht (falls Mitarbeiter betroffen sind, bei denen es sich nicht um Schlüssel-Mitarbeiter handelt)) oder soweit nach den Anwendbaren Rechtsnormen oder nach Maßgabe eines Betrieblichen Versorgungsplans bzw. eines der Käuferin zur Verfügung gestellten Vertrags (auch Anstellungs- und Tarifverträge) geboten, die Einstellung von Personen mit einer jährlichen Vergütung von über $ 100.000, die Gewährung von Gehaltserhöhungen (einschließlich Boni) oder Leistungen an Arbeitnehmer oder eine anderweitige Erhöhung der an Beschäftigte, leitende Angestellte, Mitglieder der Geschäftsführung oder unabhängige Auftragnehmer zu zahlenden Vergütungen oder Leistungen oder die Begründung neuer Ansprüche auf Bleibeprämien, Abfindungen und ähnliche Zahlungen bzw. auf Leistungen oder die Schaffung bzw. Beendigung eines Betrieblichen Versorgungsplans oder seine Änderung in wesentlicher Hinsicht oder der Abschluss bzw. die Beendigung einer Bleibe- oder Abfindungsvereinbarung bzw. einer ähnlichen Vereinbarung mit einem gegenwärtigen oder ehemaligen Beschäftigten, leitenden Angestellten, Mitglied der Geschäftsführung oder unabhängigen Auftragnehmer; (v) Vornahme von Änderungen bei den Rechnungslegungsstandards, -verfahren, -grundsätzen, -methoden oder -vorschriften der UMS-Gesellschaften (einschließlich der Methoden zur Erfassung von Umsatzerlösen), sofern diese nicht durch GAAP bzw. eine Staatliche Stelle vorgeschrieben oder erforderlich sind, um Änderungen der von der Verkäuferin angewendeten Rechnungslegungsstandards und -verfahren umzusetzen (jeweils nur nach entsprechender Benachrichtigung der Käuferin); (vi) ordentliche Kündigung von Schlüssel-Mitarbeitern; (vii) Erwerb (durch Fusion, Konsolidierung, Erwerb von Aktien, Vermögenswerten oder auf andere Weise) einer Unternehmung bzw. Teilen davon oder Aktien bzw. Vermögenswerten mit einem Wert von über $ 200.000; (viii) Übertragung, Abtretung oder Gewährung einer Lizenz bzw. Unterlizenz an dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Gehaltenen IP-Rechten; (ix) Eingehen von Verbindlichkeiten aus Darlehen oder Übernahme, Bürgschaft, Garantie oder ein sonstiges Einstehen für die Verpflichtungen einer anderen Person im Zusammenhang mit Darlehen, außer im Rahmen bestehender Kreditfazilitäten im Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, sofern dies der bisherigen Praxis entspricht; (x) Vornahme von Kapitalinvestitionen an oder Vergabe von Darlehen an eine andere Person bzw. der Schuldenerlass gegenüber einer anderen Person; DAC16361365/6 136023-0007 Seite 45 (xi) Auferlegung einer Belastung (abgesehen von Zulässigen Belastungen) im Hinblick auf das materielle oder immaterielle Eigentum oder Vermögen einer UMS-Gesellschaft, außer im Rahmen bestehender Kreditfazilitäten im Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, sofern dies der bisherigen Praxis entspricht; (xii) Vergleich von Ansprüchen oder Verfahren, bei denen es um Schadensersatzansprüche in Höhe von über $ 75.000 im Einzelfall bzw. von über $ 150.000 insgesamt geht; (xiii) Verkauf, Abtretung, Belastung, Übertragung, Vermietung, Lizenzierung oder sonstige Verfügung über Eigentum oder Vermögen einer UMSGesellschaft im Werte von über $ 250.000 (einschließlich Eigenkapitalbeteiligungen an anderen UMS-Gesellschaften) außer (A) bei Transaktionen im üblichen Geschäftsgang und bei Verkäufen im Einklang mit der bisherigen Praxis sowie (B) bei Verfügungen über Vermögenswerte, die veraltet sind oder von den UMS-Gesellschaften nicht mehr genutzt werden; (xiv) Abschluss, Vorfälligstellung, Kündigung, wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Wesentlichen Vertrags, außer im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und entsprechend bisheriger Übung; (xv) Einstieg in ein neues Geschäftsfeld oder Aufgabe bzw. Einstellung bestehender Geschäftsfelder; (xvi) Abgabe von Absichtserklärungen (letters of intent) sowie Abschluss von Übereinkünften (memorandum of understanding) oder ähnlichen Verträgen in Bezug auf ein Joint Venture, eine strategische Partnerschaft oder Allianz, außer solchen Absichtserklärungen, Übereinkünften oder ähnlichen Verträgen, die im Zuge der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Lithotripsie-Geschäft der UMS-Gruppe eingegangen werden; (xvii) Abgabe oder Widerruf einer wesentlichen Steuerwahl, Änderung einer Rechnungslegungsmethode für Steuerzwecke oder Einreichen einer geänderten Steuererklärung; (xviii) Beschlussfassung, Genehmigung oder Zustimmung in Bezug auf die oben genannten Maßnahmen Verpflichtung. bzw. Eingehen einer diesbezüglichen 6.02 Zugang zu Informationen; Mitwirkung (a) Die Verkäuferin hat bis (i) zum Ablauf des Closingtags bzw. (ii) dem Ablauf des Datums dieser Vereinbarung (je nachdem, welches Ereignis früher eintritt) nach DAC16361365/6 136023-0007 Seite 46 den Bestimmungen dieses Vertrags alle Informationen zum Geschäft, dem Betrieb und den Vermögenswerten der UMS-Gesellschaften auf rechtzeitiges Verlangen vorzulegen, die die Käuferin jeweils billigerweise verlangen kann, und zwar während der üblichen Geschäftszeiten zu den zwischen Verkäuferin und Käuferin jeweils vereinbarten Zeiten, der Käuferin und ihren ermächtigten Vertretern den angemessenerweise erforderlichen Zugang (unter Berücksichtigung der Aufgaben der Mitarbeiter der UMS-Gesellschaften im Tagesgeschäft) zu allen Vermögenswerten, Geschäftsbüchern, Steuererklärungen und Unterlagen der UMS-Gesellschaften zu verschaffen, mit der Maßgabe, dass ein solcher Zugang bzw. die Bereitstellung solcher Informationen auf Kosten der Käuferin und unter der Aufsicht der Mitarbeiter der Verkäuferin erfolgt; es ist der Käuferin untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Verkäuferin, Kontakt zu einem Kunden, Auftragnehmer, Mitarbeiter, Lieferanten oder Wettbewerber einer UMSGesellschaft aufzunehmen. Desgleichen hat die Verkäuferin dafür Sorge zu tragen, dass alle UMS-Gesellschaften die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen bzw. den entsprechenden Zugang verschaffen. Etwaige nach Maßgabe dieser Ziffer 6.02 durchgeführte Untersuchungen haben auf eine solche Weise zu erfolgen, dass der effiziente Betrieb der UMS-Gesellschaften nicht in unangemessener Weise gestört wird. Dessen ungeachtet ist der Käuferin kein Zugang zu geschäftlichen Informationen oder Personalakten von UMSGesellschaften zu gewähren, die sich auf Anamnesen bzw. Vermögensgegenstände oder Bücher oder Unterlagen der UMS-Gesellschaften beziehen oder gegen das Anwaltsgeheimnis oder Anwendbare Rechtsnormen verstoßen. (b) 6.03 (a) Die Käuferin hat die Geschäftsbücher und Unterlagen, die sich im Hinblick auf UMS-Gesellschaften auf Zeiträume vor dem Closing beziehen, für die Dauer von sieben Jahren nach Closing aufzubewahren und der Verkäuferin und ihren ermächtigten Vertretern nach angemessener Ankündigung und während üblicher Geschäftszeiten (unter Berücksichtigung der Aufgaben der Mitarbeiter der Käuferin im Tagesgeschäft) Zugang zu den der Käuferin übertragenen Bücher und Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Jahresabschlüsse, aufsichtsrechtlichen Anmeldungen und Steuererklärungen der Verkäuferin oder im Zusammenhang mit Verfahren oder Ansprüchen erforderlich ist. Die Verkäuferin und ihre ermächtigten Vertreter sind berechtigt, auf ihre Kosten und vorbehaltlich angemessener und üblicher Vertraulichkeitsvereinbarungen Kopien der Geschäftsbücher und Unterlagen anzufertigen, in Bezug auf die sie nach Maßgabe dieser Ziffer 6.02(b) zugangsberechtigt sind. Finanzierung Die Käuferin hat sich in wirtschaftlich sinnvoller Weise darum zu bemühen, alle Maßnahmen zu ergreifen bzw. zu veranlassen, die sachdienlich sind, um die Finanzierung zu Bedingungen zu veranlassen und zu erhalten, die in den Finanzierungszusagen aufgeführt sind, und darf nicht zulassen, dass die Bestimmungen bzw. der Rechtsschutz im Rahmen der Finanzierungszusagen DAC16361365/6 136023-0007 Seite 47 abgeändert werden (mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich der in Ziffer 5.07 vereinbarten Einschränkungen die Käuferin das Recht hat, (x) die Fremdfinanzierungszusagen im Zeitraum ab dem Datum dieses Vertrags bis zum Closing jeweils zu ersetzen oder zu ändern, um Kreditgeber, Lead Arranger, Bookrunner, Syndication Agents oder ähnliche Stellen aufzunehmen, die die Fremdfinanzierungszusagen zum Datum dieses Vertrags noch nicht unterzeichnet haben, und (y) unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Finanzierungszusagen vorzunehmen sowie in unwesentlichem Umfang auf Regelungen oder Rechtsschutz im Rahmen der Finanzierungszusagen zu verzichten, falls der Einbezug solcher zusätzlicher Parteien bzw. die Vornahme solcher Änderungen, Ergänzungen oder Verzichtsleistungen, ob einzeln oder insgesamt, aller Voraussicht nach die Verfügbarkeit der Finanzierung im Rahmen der Fremdfinanzierungszusagen oder die Durchführung der in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen nicht verhindern, verzögern oder beeinträchtigen würde, wobei als vereinbart gilt, dass etwaige Änderungen, Ergänzungen oder Verzichtsleistungen im Hinblick auf die Bedingtheit oder Verfügbarkeit der Finanzierung als „wesentlich“ gelten), wie insbesondere: (i) das Ergreifen wirtschaftlich sinnvoller Maßnahmen, um die Finanzierungszusagen so lange wirksam aufrechtzuerhalten, bis die in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen vollzogen sind; (ii) das Ergreifen wirtschaftlich sinnvoller Maßnahmen, um alle auf die Käuferin anwendbaren Bedingungen und Zusicherungen in den Finanzierungszusagen pünktlich zu erfüllen sowie in jeder sonstigen Hinsicht alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen; (iii) im Hinblick auf die Fremdfinanzierung Abschluss verbindlicher Vereinbarungen zu den in den Fremdfinanzierungszusagen erwogenen Bedingungen; (iv) Vollzug der Finanzierung bei Closing; (v) Durchsetzung ihrer Rechte im Rahmen der Finanzierungszusagen sowie (vi) Veranlassung der Kreditgeber und aller sonstigen Personen, die Finanzierung bereitstellen, am Closingtag die erforderliche Finanzierung bereitzustellen, um die in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen zu vollziehen. (b) Ohne Ziffer 6.03(a) in ihrer Allgemeingültigkeit zu beschränken, hat die Käuferin die Verkäuferin umgehend (in jedem Fall spätestens drei Geschäftstage nach dem jeweiligen Vorfall) von Folgendem zu benachrichtigen: (A) falls sie von einer erheblichen Verletzung bzw. einer erheblichen Leistungsstörung durch eine an einer Finanzierungszusage oder einer verbindlichen Urkunde beteiligten Partei in Bezug auf die Finanzierung Kenntnis erlangt (oder einem sonstigen Umstand oder Ereignis, der/das mit oder ohne vorherige Ankündigung bzw. im Zeitverlauf aller Voraussicht nach zu einer Verletzung führen würde); (B) bei Erhalt einer schriftlichen Erklärung oder sonstigen schriftlichen Mitteilung von einer Person in Bezug auf (I) eine tatsächliche oder erhebliche Verletzung, Leistungsstörung, Kündigung oder Erfüllungsverweigerung durch eine Person, die als Partei an einer Finanzierungszusage oder an einer sich auf die Finanzierung beziehenden verbindlichen Urkunde beteiligt ist, oder in Bezug auf Bestimmungen der Finanzierungszusage oder einer sich auf die Finanzierung beziehenden DAC16361365/6 136023-0007 Seite 48 verbindlichen Urkunde oder (II) wesentliche Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den an einer Finanzierungszusage oder einer verbindlichen Urkunde im Zusammenhang mit der Finanzierung beteiligten Parteien sowie (C) falls die Käuferin gutgläubig der Ansicht ist, dass (I) zwischen den an einer Finanzierungszusage oder einer verbindlichen Urkunde im Zusammenhang mit der Finanzierung beteiligten Parteien eine Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit besteht oder (II) die Käuferin aller Voraussicht nach außerstande sein wird, die gesamte oder Teile der Finanzierung vor oder am Closingtag zu Bedingungen, auf eine Weise oder aus Quellen umzusetzen, die in der Finanzierungszusage bzw. in den sich auf die Finanzierung beziehenden verbindlichen Urkunden in Aussicht genommen wurden. Baldmöglichst, doch in jedem Fall binnen fünf Geschäftstagen nach Eingang einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung vonseiten der Verkäuferin an die Käuferin, hat die Käuferin die von der Verkäuferin billigerweise verlangten Informationen, die sich auf einen in Klausel (A), (B) oder (C) des vorangegangenen Satzes genannten Umstand beziehen, zur Verfügung zu stellen. Die Käuferin hat die Verkäuferin in angemessener Ausführlichkeit über ihre Bemühungen, die Fremdfinanzierung zu arrangieren, zu informieren und der Verkäuferin zeitgleich mit der Weiterleitung an die Kreditgeber Kopien aller (im Wesentlichen) endgültigen Finanzierungsdokumente zur Verfügung zu stellen. (c) Falls ein Teil der Fremdfinanzierung nicht mehr zu den in den Fremdfinanzierungszusagen in Aussicht genommenen Bedingungen (einschließlich etwaiger flexibler Regelungen) zur Verfügung steht, hat die Käuferin sich in wirtschaftlich sinnvoller Weise darum zu bemühen, eine alternative Finanzierung für diesen Teil zu arrangieren, und zwar zu Bedingungen, die für die Käuferin bzw. ihre Verbundenen Unternehmen insgesamt nicht weniger günstig sind als die in der Fremdfinanzierungszusage enthaltenen Bedingungen, und dies baldmöglichst nach Eintritt eines solchen Ereignisses, doch in keinem Fall später als einen Geschäftstag unmittelbar vor dem Ablaufdatum. Die Käuferin hat der Verkäuferin korrekte und vollständige Exemplare aller Verträge und sonstigen Vereinbarungen vorzulegen, nach denen eine solche alternative Finanzierungsquelle sich zur Bereitstellung des betreffenden Teils der Fremdfinanzierung verpflichtet hat. Im Rahmen dieses Vertrags und der Eigenkapitalzusagen umfassen Bezugnahmen auf „Fremdfinanzierung“ oder „Finanzierung“ auch die in den Fremdfinanzierungszusagen in Aussicht genommene Finanzierung, die gemäß Ziffer 6.03(a) bzw. dieser Ziffer 6.03(c) geändert, ergänzt oder ersetzt werden können, und umfassen Bezugnahmen auf „Fremdfinanzierungszusagen“ auch Dokumente, die gemäß Ziffer 6.03(a) bzw. dieser Ziffer 6.03(c) geändert, ergänzt oder ersetzt werden können. (d) Vor Closing hat die Verkäuferin in angemessenem Umfang mit der Käuferin zusammenzuwirken, um Finanzierung im Zusammenhang mit dem Erwerb zu arrangieren, und dafür Sorge zu tragen, dass die UMS-Gesellschaften, die DAC16361365/6 136023-0007 Seite 49 Vertreter der Verkäuferin und die Vertreter der UMS-Gesellschaften in angemessener Weise daran mitwirken, wobei sich diese Mitwirkungspflicht insbesondere auf Folgendes erstreckt: (i) umgehende Weiterleitung aller Informationen und Dokumente an die Käuferin, die nach den einschlägigen Grundsätzen zur Feststellung der Kundenidentität sowie den Geldwäschevorschriften erforderlich sind; (ii) Teilnahme an Sitzungen, Präsentationen und Due-Diligence-Sessions sowie Zusammenarbeit bei Marketing- oder Werbemaßnahmen der Käuferin, in jedem Fall im Zusammenhang mit dem Arrangieren der betreffenden Finanzierung, wie insbesondere die Gewährung einer beschränkten Lizenz für die Nutzung der Logos der UMS-Gruppe in dem Zusammenhang, mit der Maßgabe, dass diese Logos nur auf eine Weise genutzt werden, die weder darauf abzielt, die UMS-Gruppe zu schädigen oder in Verruf zu bringen, noch Anlass zur Annahme gibt, dass dies der Fall sein könnte; (iii) Bereitstellung aller von der Käuferin billigerweise verlangten Informationen, soweit diese von der Verkäuferin zumutbarer Weise beschafft werden können, um die Käuferin bei der zeitnahen Zusammenstellung von Unterlagen für Rating-Agenturen und Präsentationen gegenüber Kreditgebern sowie Angebotsunterlagen, Informations-Memoranden für Banken, Verkaufsprospekte für Privatplatzierungen, Prospekte und ähnliche im Zusammenhang mit einer solchen Finanzierung erforderlichen Dokumente zu unterstützen; (iv) Einholen eines Bestätigung des Finanzvorstands der Gesellschaft zur Solvenz der UMS-Gruppe bzw. insoweit als von einer Finanzierungsquelle gefordert, übliche Genehmigungsschreiben in Bezug auf InformationsMemoranden für Banken sowie das Einverständnis von Wirtschaftsprüfern mit der Verwendung ihrer Berichte in Unterlagen, die sich auf die Finanzierung beziehen; (v) das Ergreifen wirtschaftlich sinnvoller Maßnahmen, um auf Kosten der Käuferin Patronatserklärungen der Wirtschaftsprüfer sowie Rechtsgutachten einzuholen, falls von der Käuferin billigerweise verlangt; (vi) vorbehaltlich des Eintritts des Closing das Ergreifen unternehmerischer und sonstiger Maßnahmen, die sachdienlich sind, um Erstellung, Ausfertigung und Vollzug von Kreditvereinbarungen oder diesbezüglichen Änderungen, vertraglichen Vereinbarungen, Kaufverträgen, Währungsabsicherungsbzw. Zinssicherungsvereinbarungen und sonstigen maßgeblichen Dokumente, Bescheinigungen und damit zusammenhängenden Leistungen in Bezug auf eine Finanzierung zu ermöglichen, sowie Maßnahmen, um die Gewährung von Bürgschaften DAC16361365/6 136023-0007 Seite 50 und Garantien sowie die Gewährung (und Durchsetzbarkeit) von Sicherungsrechten an Sicherheitsleistungen und anderen Gläubigerschutzmaßnahmen zu ermöglichen. Dessen ungeachtet gilt, (i) dass Personen, die vor dem Closing Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer einer der UMS-Gesellschaften waren, in dieser Eigenschaft nicht verpflichtet sind, Beschlüsse über die Durchführung der Fremdfinanzierung zu fassen bzw. diesbezügliche Zustimmungen oder Genehmigungen zu erteilen; (ii) dass die von den UMS-Gesellschaften bzw. ihren jeweiligen Vertretern nach dieser Ziffer 6.03(d) eingegangenen Verpflichtungen vor Vollzug des Closing keine Wirkung entfalten und (iii) dass keine der UMSGesellschaften bzw. ihre jeweiligen Vertreter verpflichtet sind, eine Bereitstellungsprovision oder ähnliche Gebühr zu zahlen oder sonstige Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Finanzierung zu tragen. (e) Falls (i) die Bedingungen in Ziffern 7.01 und 7.02 erfüllt sind bzw. auf sie verzichtet wurde (von denjenigen Bedingungen abgesehen, die ihrem Wesen nach erst bei Closing erfüllt werden), (ii) der Closingtag gemäß Ziffer 2.02 stattfinden soll und (iii) die Fremdfinanzierung sichergestellt ist bzw. am Closingtag sichergestellt sein wird, hat die Käuferin – sofern die Eigenkapitalfinanzierung bei Closing sichergestellt sein wird – die Eigenkapitalfinanzierung in voller Höhe in Anspruch zu nehmen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Parteien darin übereinkommen, dass die Verpflichtungen der Käuferin nach diesem Vertrag keiner Bedingung in Verbindung mit der Finanzierung unterliegen. 6.04 Vertraulichkeit (a) Zum Datum dieses Vertrags endet die schriftliche Vereinbarung vom 12. Februar 2014 (die Vertraulichkeitsvereinbarung) zwischen der Verkäuferin und New State Capital Partners und ist – vorbehaltlich Klausel (ii) des Vorbehalts am Ende dieser Ziffer 6.04(a) – nichtig und hat keine weitere Wirkung. Damit sind die Parteien zu dieser schriftlichen Vereinbarung von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber der jeweils anderen Partei bzw. deren Verbundenen Unternehmen und Vertretern frei, mit der Maßgabe, dass (i) keine der Regelungen in dieser Ziffer 6.04(a) eine Partei von ihrer Verantwortung im Zusammenhang mit betrügerischen Handlungen oder schuldhaften Verletzungen der Vertraulichkeitsvereinbarung vor dem Datum dieses Vertrags entbindet und (ii) falls dieser Vertrag aus gleich welchem Grunde nach Artikel VIII gekündigt wird, die Vertraulichkeitsvereinbarung wiederauflebt, so dass die in ihr geregelten Pflichten vollumfänglich bestehen bleiben und nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Vertraulichkeitsvereinbarung enden. (b) Ab dem Datum dieses Vertrags hat die Verkäuferin sämtliche Vertraulichen Informationen bzw. nichtöffentlichen Informationen über die Geschäftstätigkeit der UMS-Gruppe streng vertraulich zu behandeln sowie (vorbehaltlich der Bestimmungen in diesem Vertrag) nur insoweit zu verwenden, als von der DAC16361365/6 136023-0007 Seite 51 Käuferin ausdrücklich schriftlich genehmigt. Zu diesem Zweck hat die Verkäuferin sich mit zumutbarer Sorgfalt darum zu bemühen, die unbefugte Nutzung, Verbreitung und Offenlegung derartiger Informationen zu verhindern, mit der Maßgabe, dass Informationen, die (i) auf sonstige Weise dem Standard gemäß Klausel (i), (ii) oder (iii) der Definition des Begriffs „Vertrauliche Informationen“ entsprechen oder (ii) aus anderen Gründen im Zusammenhang mit dem Beschluss oder im Rahmen einer Hauptversammlung offenzulegen sind, nicht unter den Geltungsbereich dieser Ziffer 6.4(b) fallen. (c) Ab dem Datum dieses Vertrags hat die Käuferin sämtliche Vertraulichen Informationen bzw. nichtöffentlichen Informationen streng vertraulich zu behandeln sowie (vorbehaltlich der Bestimmungen in diesem Vertrag) nur insoweit zu verwenden, als von der Verkäuferin oder ihren Verbundenen Unternehmen ausdrücklich schriftlich genehmigt. Davon ausgenommen sind Vertrauliche bzw. nichtöffentliche Informationen der Verkäuferin, die die Käuferin infolge des Vollzugs der hierin in Aussicht genommenen Transaktionen erhält. Zu diesem Zweck hat die Käuferin sich mit zumutbarer Sorgfalt darum zu bemühen, die unbefugte Nutzung, Verbreitung und Offenlegung derartiger Informationen zu verhindern, mit der Maßgabe, dass Informationen, die (i) auf sonstige Weise dem Standard gemäß Klausel (i), (ii) oder (iii) der Definition des Begriffs „Vertrauliche Informationen“ entsprechen oder (ii) aus anderen Gründen im Zusammenhang mit dem Beschluss oder im Rahmen der Hauptversammlung offenzulegen sind, nicht unter den Geltungsbereich dieser Ziffer 6.04(c) fallen. Klarstellend sei hiermit geregelt, dass die oben genannten Verpflichtungen der Käuferin bei Closing enden und keine Wirkung mehr entfalten, sofern sie die Vertraulichen Informationen der UMS-Gruppe betreffen. (d) Jede der Parteien und ihre jeweiligen Verbundenen Unternehmen und Vertreter dürfen Vertrauliche Informationen bzw. nichtöffentliche Informationen so weit offenlegen, als dies nach Anwendbaren Rechtsnormen erforderlich ist oder von einer Staatlichen Stelle verlangt wird, mit der Maßgabe, dass, sofern eine solche Offenlegung nach Anwendbaren Rechtsnormen erforderlich ist oder von einer Staatlichen Stelle verlangt wird, diejenige Partei, die die Offenlegung fordert, der jeweils anderen Partei davon umgehend Mitteilung machen wird (sofern dies nach den Anwendbaren Rechtsnormen bzw. nach dem Dafürhalten der Staatlichen Stelle zulässig ist), so dass die jeweils andere Partei sich um eine Schutzanordnung bzw. ähnlichen Rechtsschutz bemühen kann oder ggf. auf die Einhaltung der Bestimmungen nach dieser Ziffer 6.04 verzichtet. Die Käuferin bzw. die Verkäuferin werden auf Verlangen (und soweit nach Anwendbaren Rechtsnormen bzw. dem Dafürhalten der betreffenden Staatlichen Stelle zulässig) die jeweils andere Partei nach besten Kräften dabei unterstützen, eine solche Schutzanordnung bzw. solchen Rechtsschutz einzuholen. Durch die Offenlegung Vertraulicher Informationen aufgrund einer solchen Anordnung bzw. einer solchen Anforderung nach Anwendbaren Rechtsnormen oder dem Verlangen DAC16361365/6 136023-0007 Seite 52 einer Staatlichen Stelle verlieren die betreffenden Vertraulichen Informationen jedoch nicht ihren Status als Vertrauliche Informationen. (e) Mit Wirkung ab dem Closingtag hat die Verkäuferin der Gesellschaft alle Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungserklärungen abzutreten, die die Verkäuferin im Hinblick auf die UMS-Gesellschaften abgeschlossen hat. Entsprechend hat die Verkäuferin der Käuferin Exemplare sämtlicher Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungserklärungen zu übergeben, die sich im Besitz der Verkäuferin, ihrer Vertreter und ihrer kontrollierten Verbundenen Unternehmen befinden. 6.05 Gesellschaftsrechtliche Beschlüsse (a) Die Verkäuferin hat umgehend alle Maßnahmen gemäß den Anwendbaren Rechtsnormen sowie ihren Gesellschaftsdokumenten zu ergreifen, um einen Termin für die Hauptversammlung zu bestimmen und diese Hauptversammlung baldmöglichst nach dem Datum dieses Vertrags einzuberufen und abzuhalten, damit der Beschluss diskutiert und über seine Verabschiedung abgestimmt werden kann. Ein Exemplar des Beschlusses ist in Anhang 6.05(a) beigefügt. Im Zusammenhang mit einer solchen Abstimmung hat die Verkäuferin ihren Aktionären den Beschluss zusammen mit einer Empfehlung, den Beschluss zu verabschieden, zu übersenden. Sobald die Hauptversammlung angekündigt und einberufen wurde, darf die Verkäuferin die Hauptversammlung nur mit Zustimmung der Käuferin verschieben oder vertagen, mit der Maßgabe, dass die Verkäuferin berechtigt ist, eine solche Versammlung zu verschieben oder zu vertagen, wenn bei der Versammlung keine Beschlussfähigkeit besteht oder um zusätzliche Ja-Stimmen für den Beschluss zu werben. In solch einem Fall hat die Verkäuferin alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Hauptversammlung baldmöglichst erneut einzuberufen. Soweit nach den Anwendbare Rechtsnormen möglich, hat die Verkäuferin sich nach besten Kräften darum zu bemühen, (i) bei ihren Aktionären um Stimmen für die Zustimmung zum Abschluss dieses Vertrags und die Genehmigung des Erwerbs zu werben, und (ii) alle sonstigen üblichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Stimmen bzw. die Zustimmung ihrer Aktionäre zu erlangen, die nach den Anwendbaren Rechtsnormen für die Einholung einer solchen Genehmigung erforderlich sind. Die Verkäuferin hat die Käuferin auf deren Verlangen über das Ergebnis ihrer Werbebemühungen auf dem Laufenden zu halten. (b) Bei Closing hat die Verkäuferin dafür Sorge zu tragen, dass der Käuferin ordnungsgemäß unterzeichnete Rücktrittserklärungen jener Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer aller UMS-Gesellschaften (bzw. Nachweise, dass die betreffenden Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer aus dem Amt ausgeschieden sind) übermittelt werden, die die Käuferin der Verkäuferin spätestens zehn Geschäftstage vor Closing schriftlich bezeichnet. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 53 6.06 Aufsichtsrechtliche Genehmigungen und Zustimmungen; Bemühungen nach besten Kräften (a) Die Verkäuferin und die Käuferin stimmen überein, dass die einzigen Zustimmungen, die nach einschlägigen kartell- oder wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bzw. Rechtsvorschriften über ausländische Investitionen (zusammen als „Kartellrecht“ bezeichnet) im Zusammenhang mit dem Erwerb und den sonstigen hierin in Aussicht genommenen Transaktionen erforderlich sind, sowie die einzigen Fristabläufe, die nach Kartellrecht in diesem Zusammenhang abzuwarten sind, die in Anhang 6.06(a) aufgeführten Zustimmungen bzw. Fristabläufe sind (die Erforderliche Mitteilungen). (b) Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgender Klausel (e) bemühen sich die Parteien nach besten Kräften, alle Maßnahmen zu ergreifen bzw. zu veranlassen (und dafür Sorge zu tragen, dass ihre Verbundenen Unternehmen derartige Maßnahmen ergreifen bzw. veranlassen), die nach den Anwendbaren Rechtsnormen erforderlich, geeignet oder zweckmäßig sind, um alle die Pflichten der Parteien aus diesem Vertrag betreffenden Bedingungen zu erfüllen, auf die sie Einfluss oder Kontrolle ausüben können, und dafür Sorge zu tragen, dass der Erwerb schnellstmöglich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags vollzogen wird. (c) Die Käuferin bzw. erforderlichenfalls die Verkäuferin haben so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Tage nach dem Datum dieses Vertrags die Erforderlichen Mitteilungen (bzw. erforderlichenfalls deren Entwürfe) zu erstellen und bei den zuständigen Staatlichen Stellen einzureichen. Ungeachtet etwaiger anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag ist die Käuferin in erster Linie dafür verantwortlich, im Zusammenhang mit den Erforderlichen Mitteilungen im erforderlichen Umfang alle Zustimmungen einzuholen bzw. die Fristabläufe der betreffenden Wartezeiten abzuwarten. (d) Die Käuferin ist für die Zahlung aller Antrags- und sonstigen Gebühren im Zusammenhang mit den Erforderlichen Mitteilungen und der Erfüllung Kartellrechtlicher Auflagen verantwortlich. Das gilt auch für Gebühren, die nach den Anwendbaren Rechtsnormen von der Käuferin zu tragen sind. Klarstellend sei hiermit geregelt, dass die Verkäuferin alle Gebühren und Spesen ihrer Vertreter trägt, die im Zusammenhang mit den Erforderlichen Mitteilungen anfallen, sowie alle Gebühren, die nach den Anwendbaren Rechtsnormen von der Verkäuferin zu tragen sind. (e) Ohne die Allgemeingültigkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Käuferin nach dieser Ziffer 6.06 zu beschränken, verpflichtet sich die Käuferin hiermit, (i) alle Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche kartellrechtlichen Hindernisse aus dem Weg zu räumen, die von einer Staatlichen Stelle oder sonstigen Person geltend gemacht werden könnten und den Vollzug des Erwerbs und der anderen hierin in Aussicht genommenen Transaktionen verzögern, beeinträchtigen oder verhindern DAC16361365/6 136023-0007 Seite 54 könnten, um die Parteien in die Lage zu versetzen, den Erwerb und die anderen hierin in Aussicht genommenen Transaktionen baldmöglichst zu vollziehen, wie etwa die Antragung, Aushandlung, Festlegung und Bewirkung – ob im Wege einer Vergleichsvereinbarung, durch gesonderte Verfügungen oder auf sonstige Weise – (A) des Verkaufs, der Lizenzierung, der Veräußerung, des getrennten Haltens oder der Verfügung über (x) diejenigen ihrer Vermögensgegenstände, Güter oder Aktivitäten bzw. (y) die von ihnen nach diesem Vertrag zu erwerbenden Vermögensgegenstände, Güter oder Aktivitäten, und die Begründung aller sonstigen Arrangements, die erforderlich oder zweckmäßig sind, um Rechtsstreitigkeiten abzuwenden, die auf die Verhängung einer einstweiligen Verfügung, zeitweiligen Unterlassungsanordnung oder sonstigen Anordnung in einem Verfahren (auch vor einer Staatlichen Stelle) gerichtet sind, bzw. die erforderlich oder zweckmäßig sind, um derartige Verfügungen außer Kraft zu setzen; (B) der Beendigung, Abänderung oder Übertragung bestehender Beziehungen sowie vertraglicher Rechte und Pflichten (außer Beendigungen, die zu einer Verletzung der vertraglichen Pflichten gegenüber Dritten führen oder die Zahlung von erheblichen Vertragsstrafen oder Stornierungsgebühren nach sich ziehen würden) und (C) der Beendigung, Abänderung oder Abtretung bestehender Lizenzen oder sonstiger Vereinbarungen (außer Beendigungen, die zur Verletzung einer Lizenz oder einer sonstigen Vereinbarung mit Dritten führen würden) sowie des Abschlusses neuer Lizenzen und sonstiger Vereinbarungen; und (ii) auf dem Rechtswege (auf eigene Kosten, aber vorbehaltlich der nachfolgenden Klauseln (f) und (g)) sämtliche gerichtlich geltend gemachten Ansprüche einer Person abzuwehren, um so das Ergehen einer Gerichtsentscheidung zu verhindern bzw. eine bereits ergangene Gerichtsentscheidung anzufechten (ob vorläufig oder rechtskräftig), die den Vollzug des Erwerbs sowie der anderen hierin in Aussicht genommenen Transaktionen verzögern, beeinträchtigen oder verhindern könnte, mit der Maßgabe, dass ein solcher Rechtsstreit in keiner Weise die Verpflichtung der Käuferin mindert, alle erforderlichen Schritte zu ergreifen, um alle kartellrechtlichen Hindernisse für den Vollzug des Erwerbs und der anderen hierin in Aussicht genommenen Transaktionen baldmöglichst – jedenfalls vor dem Ablaufdatum – aus dem Wege zu räumen. (f) Soweit nach Anwendbaren Rechtsnormen zulässig, hat jede Partei die jeweils andere von wesentlichen Mitteilungen (auch mündlich) in Kenntnis zu setzen, die sie oder andere Verbundene Unternehmen von einer Staatlichen Stelle in Bezug auf Angelegenheiten erhalten, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, und ihr zu gestatten, im Voraus die wesentliche Mitteilung einzusehen, die die erste Partei an die Staatliche Stelle zu senden gedenkt. Soweit nach Anwendbaren Rechtsnormen zulässig, dürfen die Parteien nur dann an einer Besprechung mit einer Staatlichen Stelle im Hinblick auf Anmeldungen, Untersuchungen (einschließlich einer vergleichsweisen Beilegung der Untersuchungen), Rechtsstreitigkeiten oder sonstigen Ermittlungen im Zusammenhang mit den Erforderlichen Mitteilungen teilnehmen, wenn sie dies zuvor mit der jeweils anderen Partei abgestimmt haben und – soweit dies von der Staatlichen Stelle DAC16361365/6 136023-0007 Seite 55 gestattet wird – sie der jeweils anderen Partei die Möglichkeit gegeben haben, einer solchen Besprechung beizuwohnen bzw. daran teilzunehmen. Die Parteien haben im Hinblick auf den Austausch derartiger Informationen vollumfänglich zusammenzuwirken und sich abzustimmen und die jeweils andere Partei soweit zu unterstützen, wie die andere Partei im Zusammenhang mit den vorstehenden Regelungen sowie dem Hinwirken auf einen vorzeitigen Ablauf etwaiger kartellrechtlicher Wartefristen (auch nach dem HSR-Gesetz) billigerweise verlangen kann. Vorbehaltlich der Geheimhaltungsbestimmungen der Vertraulichkeitsvereinbarung werden die Parteien einander Kopien sämtlicher Korrespondenz, Anmeldungen (außer Dokumenten gemäß „Item 4(c)“ und „Item 4(d)“, die in der Notification and Report Form nach dem HSR-Gesetz vorgesehen sind) und Mitteilungen zwischen ihnen bzw. ihren Vertretern einerseits und Staatlichen Stellen bzw. deren Vertretern andererseits, die diesen Vertrag und die hier in Aussicht genommenen Transaktionen zum Gegenstand haben, zur Verfügung stellen, mit der Maßgabe, dass die entsprechenden Unterlagen von der Verkäuferin bzw. der Käuferin editiert werden können, (i) um Bezugnahmen auf die Bewertung von UMS-Gesellschaften oder der UMS-Gruppe zu entfernen; (ii) soweit dies erforderlich ist, um vertraglichen Vereinbarungen zu entsprechen, und (iii) soweit dies erforderlich ist, um begründete Bedenken im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis, die Immunität von Arbeitsergebnissen, Vertraulichkeit oder sonstige Rechte, die Offenlegung von Urkunden zu verweigern, auszuräumen. Jede Partei ist berechtigt, soweit sie dies für zweckmäßig und notwendig erachtet, der anderen Partei gemäß dieser Ziffer 6.06(f) zur Verfügung gestellte wettbewerbsrelevante Unterlagen, in vernünftigem Maße als „Antitrust Counsel Only Material“ (Nur für Kartellanwalt) auszuweisen, wodurch der Zugang zu derartigen Unterlagen auf den externen Kartellanwalt der Partei beschränkt wird. (g) Weder die Käuferin noch ihre Verbundenen Unternehmen dürfen direkt oder indirekt Maßnahmen ergreifen oder Rechtsgeschäfte, Verträge oder sonstige Arrangements eingehen, die aller Voraussicht nach den Zeitaufwand erhöhen bzw. die Fähigkeiten der Parteien vermindern würden, (i) Einwilligungen, Zustimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder den Ablauf von Wartezeiten herbeizuführen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und den sonstigen hierin in Aussicht genommenen Transaktionen nach Kartellrecht einzuholen bzw. zu bewirken sind, einschließlich der Erforderlichen Mitteilungen, bzw. die betreffenden kartellrechtlichen Wartezeiten zu verlängern oder (ii) die dazu führen würden, dass im Wege rechtlicher Schritte (ob durch Einleitung von Verfahren zur Verhängung einer einstweiligen Verfügung, zeitweiligen Unterlassungsanordnung oder sonstigen Anordnung bzw. durch Abwehr eines entsprechenden Verfahrens) der Erwerb sowie die sonstigen hierin in Aussicht genommenen Transaktionen in wesentlicher Weise verzögert oder verhindert würden. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 56 6.07 Bekanntmachung in der Öffentlichkeit Vor dem Closingtag darf keine der Parteien ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei eine Veröffentlichung, Bekanntmachung oder Ankündigung in Bezug auf den Erwerb oder die anderen hierin in Aussicht genommenen Transaktionen vornehmen (wobei diese Zustimmung nicht unbilliger Weise zu verzögern oder zu versagen ist), außer insoweit als eine solche Veröffentlichung, Bekanntmachung oder Ankündigung im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder nach Anwendbaren Rechtsnormen erforderlich ist. In diesem Fall hat die Partei, die zur Vornahme der Veröffentlichung oder Ankündigung verpflichtet ist, der anderen Partei, soweit praktikabel, ausreichend Zeit zu gewähren, um die Veröffentlichung bzw. Ankündigung noch vor ihrer Herausgabe zu prüfen und zu kommentieren. 6.08 Verträge Verbundener Unternehmen und Ausgleich konzerninterner Salden (a) Die Verkäuferin hat dafür Sorge zu tragen, dass alle in Anhang 6.08 aufgeführten Verträge zwischen der Verkäuferin einerseits und einer UMS-Gesellschaft andererseits vor dem Closingtag beendet und außer Kraft gesetzt werden, ohne dass dies eine Haftpflicht aufseiten der betreffenden Person begründen würde. (b) Soweit in diesem Vertrag nicht anders vorgesehen, hat die Verkäuferin dafür Sorge zu tragen, dass alle Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Verschuldung infolge gruppeninterner Darlehen zwischen den UMSGesellschaften einerseits und der Verkäuferin andererseits nach freiem Ermessen der Verkäuferin entweder zurückgezahlt, kapitalisiert, aufgehoben oder auf sonstige Weise vor dem Closingtag getilgt werden. 6.09 Weitere Zusicherungen; falsche Empfänger (a) Auf Verlangen einer Partei gegenüber der jeweils anderen Partei hat die andere Partei so schnell wie zumutbarer Weise möglich, auf Kosten der das Verlangen aussprechenden Partei alle Dokumente und Urkunden auszufertigen und zu übermitteln bzw. deren Abschluss und Durchführung zu veranlassen sowie alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die die das Verlangen aussprechende Partei angemessener Weise als erforderlich oder wünschenswert erachtet, um den Erwerb sowie alle sonstigen hierin in Aussicht genommenen Transaktionen baldmöglichst zu vollziehen. (b) Falls die Verkäuferin bei Closing einen Anteil an einem Vermögenswert, Eigentumsrecht oder Wirtschaftsgut hält, der zum Geschäft einer UMSGesellschaft gehört, das nach Maßgabe dieses Vertrags auf die Käuferin zu übertragen ist oder sich auf andere Weise auf die Geschäftstätigkeit der UMSGruppe bezieht, kann die Käuferin die Verkäuferin jederzeit nach Closing schriftlich zur Übertragung auffordern. Liegt eine solche Aufforderung vor, hat die Verkäuferin baldmöglichst dafür Sorge zu tragen, dass der betreffende Anteil auf die von der Käuferin in der schriftlichen Aufforderung genannte UMS- DAC16361365/6 136023-0007 Seite 57 Gesellschaft übertragen wird, und zwar unter der Bedingung, dass die Käuferin für diese Übertragung keine Gegenleistung zu erbringen hat. Im Rahmen dieser Ziffer 6.09(b) hat die Käuferin der Verkäuferin im von der Verkäuferin angemessener Weise verlangten Umfang Unterstützung zu leisten. 6.10 Wahlrecht nach Section 338 Soweit Verkäuferin und Käuferin keine abweichende Vereinbarung treffen, darf keine der Parteien ein Wahlrecht ausüben bzw. der Gesellschaft gestatten, ein solches Wahlrecht auszuüben, wonach der Kauf und Verkauf der Anteile entsprechend der Vorschrift des Section 338 des US-Steuergesetzbuchs behandelt würde. Desgleichen darf keine Partei dafür optieren, eine vergleichbare Vorschrift nach bundesstaatlichem, kommunalem oder ausländischem Recht anzuwenden. Falls Käuferin und Verkäuferin gemeinsam für die Ausübung eines solchen Wahlrechts optieren, werden sich Käuferin und Verkäuferin innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Closingtag (bzw. zu einem früheren Zeitpunkt, falls dies nach Anwendbaren Rechtsnormen erforderlich ist) auf eine entsprechende Zuordnung des Kaufpreises einigen. 6.11 Steuerformulare (a) Vor dem Closingtag (i) hat die Verkäuferin dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft der Käuferin eine Bescheinigung ausstellt, wonach die Käuferin Übertragungsempfängerin im Sinne der Treasury Regulations Sections 1.14452(c)(3) und 1.897-2(h)(1)(i) ist, so dass die Beteiligungen an der Gesellschaft kein US-Immobilieneigentum gemäß § 897(c) des US-Steuergesetzbuchs darstellen (FIRPTA-Zertifikat), und nach Maßgabe der Treasury Regulations Section 1.897-2(h)(2) bei der US-Finanzverwaltung (IRS) die Meldung gemäß Treasury Regulations Section 1.897-2(h)(2) einreicht, worin die Käuferin als diejenige Person genannt ist, die die Bescheinigung auf Weisung der Verkäuferin erhält (jeweils in einer für die Gesellschaft zufriedenstellenden Form), und (ii) hat die Verkäuferin der Käuferin ein ordnungsgemäß ausgefertigtes und ausgefülltes IRS Form W-8BEN bzw. W-8BEN-E zur Verfügung zu stellen. (b) Vor dem Closingtag (i) hat die Gesellschaft der Käuferin eine Bescheinigung im Sinne der Treasury Regulations Sections 1.1445-2(c)(3) und 1.897-2(h)(1)(i) auszustellen, wonach die Gesellschaft kein US-Immobilieneigentum gemäß § 897(c) des US-Steuergesetzbuchs darstellt (FIRPTA-Zertifikat), und nach Maßgabe der Treasury Regulations Section 1.897-2(h)(2) bei der USFinanzverwaltung (IRS) die Meldung gemäß Treasury Regulations Section 1.8972(h) einzureichen, worin die Käuferin als diejenige Person genannt ist, die die Bescheinigung verlangt (jeweils in einer für die Gesellschaft zufriedenstellenden Form), und (ii) hat die Verkäuferin der Käuferin ein ordnungsgemäß ausgefertigtes und ausgefülltes IRS Form W-8BEN bzw. W-8BEN-E zur Verfügung zu stellen. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 58 6.12 Benachrichtigung über bestimmte Ereignisse Die Verkäuferin und die Käuferin haben sich gegenseitig umgehend von Folgendem in Kenntnis zu setzen: (a) eine Erklärung oder sonstige Mitteilung von einer Person, wonach im Zusammenhang mit den in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen die Zustimmung dieser Person erforderlich ist oder sein könnte; (b) eine Erklärung oder sonstige Mitteilung von einer Staatlichen Stelle im Zusammenhang mit den in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen; (c) gegen die UMS-Gruppe eingeleitete Verfahren bzw. Verfahren gegen die UMS-Gruppe, die nach Kenntnis der Verkäuferin bzw. nach Kenntnis der Käuferin drohen und sich auf die in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen beziehen; sowie (d) alle Ereignisse, Veränderungen oder Umstände und Vorgänge ab dem Datum dieses Vertrags bis zum Closingtag, die dazu führen bzw. aller Voraussicht nach dazu führen würden, dass die in Ziffer 7.02 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt werden. In keinem Fall darf die Übermittlung einer Erklärung durch eine Partei gemäß dieser Ziffer 6.12 die jeweiligen Rechte, Pflichten, Zusicherungen, Garantien, rechtsgeschäftlichen Erklärungen oder Vereinbarungen der Parteien oder die Bedingungen, denen die Pflichten der Parteien nach diesem Vertrag unterliegen, beschränken oder auf andere Weise beeinflussen. 6.13 Wettbewerbsklausel (a) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Closingtag (die Sperrfrist) darf die Verkäuferin weder direkt noch indirekt (i) einer Beschränkungen unterliegenden Geschäftstätigkeit im Gebiet nachgehen oder andere dabei unterstützen; (ii) sich in gleich welcher Eigenschaft (ob als Teilhaber, Gesellschafter, Aktionär, Mitarbeiter, Auftraggeber, Auftragnehmer, Treuhänder oder Berater) an einer Person beteiligen, die direkt oder indirekt einer Beschränkungen unterliegenden Geschäftstätigkeit im Gebiet nachgeht; (iii) willentlich in erheblicher Weise in die geschäftlichen Beziehungen (wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Beziehungen vor oder nach dem Datum dieses Vertrags begründet wurden) zwischen der Käuferin und Kunden oder Lieferanten der UMS-Gruppe eingreifen, mit der Maßgabe, dass die Beschränkungen nach Ziffer 6.13(a) nicht den direkten oder indirekten Erwerb von weniger als fünf Prozent des umlaufenden Kapitals eines Unternehmens, das einer Beschränkungen unterliegenden Geschäftstätigkeit nachgeht, durch die Verkäuferin oder ihre Verbundenen Unternehmen beschränkt. Desgleichen darf die Verkäuferin nicht zulassen, dass ihre kontrollierten Verbundenen Unternehmen gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen. (b) Während der Sperrfrist darf die Verkäuferin weder direkt noch indirekt Mitarbeiter der UMS-Gruppe einstellen oder abwerben oder einen solchen Mitarbeiter ermuntern, seine Anstellung bei der UMS-Gruppe zu beenden, und diese Mitarbeiter danach einstellen, mit der Maßgabe, dass die Beschränkung nach dieser Ziffer 6.13(b) keine Stellenanzeigen oder allgemeine Werbung (bzw. die darauf folgende Einstellung) untersagt, soweit diese nicht eigens auf Mitarbeiter der UMS-Gruppe abzielen. Desgleichen beschränkt diese Bestimmung weder die Werbung noch die Einstellung eines solchen Mitarbeiters, DAC16361365/6 136023-0007 Seite 59 der noch vor Beginn der Einstellungsverhandlungen mit einem Mitglied der Verkäuferin oder ihrer Verbundenen Unternehmen seine Anstellung bei der UMSGruppe beendet oder veranlasst, dass seine Anstellung bei der UMS-Gruppe von der Käuferin bzw. einem ihrer Verbundenen Unternehmen beendet wird. Desgleichen darf die Verkäuferin nicht zulassen, dass ihre kontrollierten Verbundenen Unternehmen gegen dieses Abwerbeverbot verstoßen. (c) Während der Sperrfrist darf die Verkäuferin weder direkt noch indirekt Kunden der UMS-Gruppe bzw. potenzielle Kunden werben, abwerben oder darauf gerichtete Anstrengungen unternehmen, um der UMS-Gruppe deren Aufträge oder Bestellungen zu entziehen. Desgleichen darf die Verkäuferin nicht zulassen, dass ihre kontrollierten Verbundenen Unternehmen gegen dieses Abwerbeverbot verstoßen. (d) Sofern die Verkäuferin gegen die Bestimmungen dieser Ziffer 6.13 verstößt oder mit einem solchen Verstoß droht, stehen der Käuferin die folgenden Rechte und Rechtsbehelfe zur Verfügung, die jeweils voneinander unabhängig und getrennt voneinander durchsetzbar sind und ergänzend (und nicht ersatzweise) neben anderen Rechten und Rechtsbehelfen nach kodifiziertem Recht oder nach EquityRecht (in law or equity) bestehen: (i) das Recht bzw. der darauf gerichtete Rechtsschutz, die Leistung des vertraglich Geschuldeten vor einem zuständigen Gericht durchzusetzen, wobei hiermit ausdrücklich anerkannt wird, dass ein solcher (auch drohender) Vertragsbruch jeweils einen irreparablen Schaden für die Käuferin und die UMS-Gruppe bedeutet, der sich durch finanziellen Schadensersatz nicht wiedergutmachen lässt; sowie (ii) das Recht bzw. der darauf gerichtete Rechtsschutz, von der Verkäuferin finanziellen Schadensersatz für Schäden oder Verluste aufseiten der Käuferin bzw. der UMS-Gruppe zu verlangen, die durch ein Handeln oder Unterlassen verursacht wurden, bei dem es sich um einen Verstoß gegen diese Ziffer 6.13 handelt. (e) Die Verkäuferin erkennt hiermit an, dass die Beschränkungen in dieser Ziffer 6.13 angemessen und notwendig sind, um die schutzwürdigen Belange der Käuferin zu wahren, und für die Käuferin ein wesentlicher Beweggrund sind, diesen Vertrag abzuschließen und die hierin in Aussicht genommenen Transaktionen zu vollziehen. Sofern ein Gericht entscheidet, dass eine der rechtsgeschäftlichen Erklärungen in dieser Ziffer 6.13 zeitlich, räumlich oder im Hinblick auf eine Lieferung oder Leistung usw. die nach Anwendbaren Rechtsnormen gleich welcher Rechtsordnung zulässigen Beschränkungen überschreitet, dann ist das betreffende Gericht ausdrücklich ermächtigt, die betreffende rechtsgeschäftliche Erklärung solchermaßen abzuändern, dass sie den zeitlichen, räumlichen oder im Hinblick auf eine Lieferung oder Leistung usw. nach Anwendbaren Rechtsnormen maximal zulässigen Beschränkungen entspricht. Die in dieser DAC16361365/6 136023-0007 Seite 60 Ziffer 6.13 enthaltenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Einzelbestimmungen sind trennbare und voneinander unabhängige Erklärungen und Bestimmungen. Sollten einzelne hierin enthaltene rechtsgeschäftliche Erklärungen oder Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Desgleichen gilt, dass die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit in einer Rechtsordnung nicht zur Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden rechtsgeschäftlichen Erklärung oder Bestimmung in einer anderen Rechtsordnung führt. 6.14 Änderung und Nutzung des Namen UMS Mit Wirkung ab Closing darf die Verkäuferin keine Geschäfte mehr unter den Namen „United Medical Systems“ und „UMS“ oder ähnlichen Varianten dieser Namen führen, mit der Maßgabe, dass die Verkäuferin berechtigt ist, die Namen „United Medical Systems“, „UMS“ und ähnliche Varianten dieser Namen einzig zu amtlichen Zwecken im Zusammenhang mit Anmeldungen nach den Anwendbaren Rechtsnormen bzw. in Erfüllung sonstiger Anforderungen nach den Anwendbaren Rechtsnormen zu führen. 6.15 Ausschließlichkeitsregelung Vorbehaltlich der Pflichten des Vorstands der Gesellschaft nach Anwendbaren Rechtsnormen (i) darf weder die Verkäuferin noch die Gesellschaft oder eine der UMSTochtergesellschaften während des Zeitraums ab Datum dieses Vertrags bis zum Closing oder zur Beendigung dieses Vertrags nach Ziffer 8.01 (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) Maßnahmen ergreifen, um eine Person (außer der Käuferin und ihren Verbundenen Unternehmen und Vertretern) zu veranlassen – bzw. in dahin gehende Diskussionen oder Verhandlungen mit einer solchen Person eintreten oder einer solchen Person dahingehende Informationen zur Verfügung stellen –, den Kauf der Anteile oder einen Zusammenschluss, den Verkauf wesentlicher Vermögenswerte (außer Vermögenswerten, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und entsprechend bisheriger Übung verkauft werden) oder ähnliche Transaktionen in Bezug auf die Gesellschaft oder eine UMS-Tochtergesellschaft in Aussicht zu nehmen und (ii) weder die Verkäuferin noch die Gesellschaft oder eine der UMS-Tochtergesellschaften dürfen einen Vorschlag anregen oder genehmigen bzw. auf einen solchen Vorschlag hinwirken, der mit den in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen konkurriert, und dürfen keine darauf gerichteten Vereinbarungen abschließen. Bei Abschluss dieses Vertrags haben die Verkäuferin, die Gesellschaft und die UMSTochtergesellschaften umgehend alle Aktivitäten, Diskussionen und Verhandlungen mit allen Personen einzustellen, die bis dahin im Hinblick auf die vorstehend angesprochenen Punkte geführt wurden. Die Verkäuferin hat, soweit dies ihre gesetzlichen Schweigepflichten nicht verletzt, die Käuferin umgehend von allen Angeboten und Vorschlägen sowie den darin enthaltenen Bedingungen und Konditionen in Kenntnis zu setzen, die die Verkäuferin, die Gesellschaft oder die UMS-Tochtergesellschaften nach dem Datum dieses Vertrags erhalten. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 61 6.16 Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung Die Verkäuferin (i) hat die Einladung zur Hauptversammlung spätestens bis 14:00 Uhr MESZ an dem Geschäftstag an den Bundesanzeiger zu übermitteln, der auf die Beurkundung dieses Vertrags durch einen deutschen Notar folgt, und (ii) alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Veröffentlichung der Einladung im Bundesanzeiger spätestens drei Geschäftstage nach der Beurkundung dieses Vertrags durch einen deutschen Notar zu veranlassen, mit der Maßgabe, dass, sofern die Verkäuferin ihre Pflichten nach Klausel (i) dieser Ziffer 6.16 erfüllt hat, ein Versäumnis des Bundesanzeigers, die Einladung spätestens drei Geschäftstage nach der Beurkundung dieses Vertrags durch einen deutschen Notar zu veröffentlichen, kein Recht aufseiten der Käuferin begründet, diesen Vertrag gemäß Ziffer 8.01(a)(viii) zu kündigen. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 62 ARTIKEL VII AUFSCHIEBENDE BEDINGUNGEN 7.01 Bedingungen in Bezug auf die Pflichten der Parteien Die Verpflichtung der Parteien zum Vollzug des Erwerbs und der anderen in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen steht unter dem Vorbehalt, dass die folgenden aufschiebenden Bedingungen von den Parteien erfüllt werden oder schriftlich darauf verzichtet wird: (a) Behördliche Genehmigungen. (i) Die Wartefrist (einschließlich etwaiger Verlängerungen) nach dem HSR Act ist verstrichen oder wurde beendet und (ii) alle anderen Erforderlichen Mitteilungen liegen vor oder sind gültig bzw. die dafür geltenden Wartefristen sind abgelaufen oder wurden beendet (die in dieser Klausel (a) niedergelegte Bedingung wird als Kartellrechtliche Auflage bezeichnet). (b) Keine entgegenstehende Verfügung. Keine entsprechend zuständige Staatliche Stelle hat eine Anwendbare Rechtsnorm oder eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung erlassen, ergehen lassen, verkündet oder in Kraft gesetzt (gleich ob vorübergehend, vorläufig oder dauerhaft), die zum Closingtag wirksam und verbindlich ist und aufgrund derer die in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen rechtswidrig sind oder durch die der Vollzug dieser Transaktionen beschränkt, untersagt oder anderweitig verboten wird. (c) Zustimmung der Aktionäre; keine entgegenstehenden Klagen. (i) Die Hauptversammlung stimmt der Beschlussfassung zu (diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Vorsitzende der Hauptversammlung das Abstimmungsergebnis feststellt) und (ii) (A) innerhalb der Frist von einem (1) Monat nach Beschlussfassung wird keine Aktionärsklage eingereicht oder (B) falls eine Aktionärsklage innerhalb dieses Zeitraums eingereicht wurde, wird jede Aktionärsklage entweder (I) durch gütliche Einigung beigelegt oder wirksam zurückgenommen oder (II) durch ein rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichts abgewiesen oder (III) die Verkäuferin und die Käuferin haben ein Rechtsgutachten gemäß den Bestimmungen in Anhang 7.01(c) von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, dem rechtlichen Berater der Verkäuferin, erhalten, dem zufolge jede Aktionärsklage unbegründet ist. 7.02 Bedingungen in Bezug auf die Pflichten der Käuferin Die Verpflichtung der Käuferin zum Kauf und zur Zahlung der Anteile und zum Vollzug dieses Erwerbs und der anderen in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung der folgenden aufschiebenden Bedingungen bzw. des schriftlich seitens der Käuferin erklärten Verzichts darauf: DAC16361365/6 136023-0007 Seite 63 (a) die Zusicherungen und Garantien der Verkäuferin aus Artikel III und Artikel IV (ungeachtet aller darin enthaltenen Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf ihre Wesentlichkeit, einschließlich Verweisen auf „Wesentliche Nachteilige Folgen“), mit Ausnahme der unter Ziffer 3.01, 3.02, 3.05 und 4.04 abgegebenen Zusicherungen und Garantien, sind bei Closing in jeder Hinsicht wahr und richtig, als ob sie beim Closing abgegeben worden wären (abgesehen von (x) Verletzungen der Zusicherungen und Garantien, bei denen bei vernünftiger Würdigung nicht von Wesentlichen Nachteiligen Folgen auszugehen ist sowie (y) Zusicherungen und Garantien, die sich auf den Zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt beziehen und, vorbehaltlich der obigen Klausel (x), nur zu diesem Zeitpunkt wahr und richtig sind) und (ii) die unter Ziffer 3.01, 3.02, 3.05 und 4.04 abgegebenen Zusicherungen und Garantien sind bei Closing in jeder Hinsicht wahr und richtig, als ob sie beim Closing abgegeben worden wären (abgesehen von Zusicherungen und Garantien, die sich auf den Zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt beziehen und die in allen wesentlichen Punkten nur zu diesem Zeitpunkt wahr und richtig sind), (b) die in diesem Vertrag enthaltenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Zusagen der Verkäuferin, die die Verkäuferin spätestens bei Closing erfüllen muss, wurden in allen wesentlichen Aspekten erfüllt, (c) seit dem Datum dieses Vertrags sind keine Wesentlichen Nachteiligen Folgen oder sonstige Ereignisse, Veränderungen oder Folgen eingetreten, die einzeln oder zusammengenommen Wesentliche Nachteilige Folgen haben würden, (d) die Verkäuferin hat alle in Ziffer 6.04(a) aufgeführten Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungsvereinbarungen an die UMSGruppe übertragen und der Käuferin Abschriften dieser Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarungen zur Verfügung gestellt, (e) die Verkäuferin hat veranlasst, dass der Käuferin ordnungsgemäß ausgefertigte Rücktrittserklärungen aller in Ziffer 7.02(e) des Offenlegungsverzeichnisses genannten Personen zugegangen sind, (f) die Käuferin hat gemäß Ziffer 6.11 das FIRPTA-Zertifikat erhalten, und (g) die Käuferin hat eine von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeiter der Verkäuferin unterzeichnete und auf den Closingtag datierte Urkunde der Verkäuferin erhalten, die die in den Klauseln (a) und (b) niedergelegten Punkte in einer für die Käuferin annehmbaren Form bestätigt (die Closing-Urkunde der Verkäuferin). 7.03 Bedingungen in Bezug auf die Pflichten der Verkäuferin Die Verpflichtung der Verkäuferin zum Verkauf der Anteile und zum Vollzug der anderen in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen steht unter dem DAC16361365/6 136023-0007 Seite 64 Vorbehalt der Erfüllung der folgenden aufschiebenden Bedingungen bzw. des schriftlich seitens der Verkäuferin erklärten Verzichts darauf: (a) Die Zusicherungen und Garantien der Käuferin aus Artikel V sind in allen wesentlichen Aspekten bei Closing wahr und richtig, als ob sie beim Closing abgegeben worden wären, (b) die in diesem Vertrag enthaltenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Zusagen der Käuferin, die die Käuferin spätestens bei Closing erfüllen muss, wurden in allen wesentlichen Aspekten erfüllt, und (c) die Verkäuferin hat eine von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeiter unterzeichnete und auf den Closingtag datierte Urkunde der Käuferin erhalten, die die in den Klauseln (a) und (b) niedergelegten Punkte in einer für die Verkäuferin annehmbaren Form bestätigt (die Closing-Urkunde der Käuferin). ARTIKEL VIII KÜNDIGUNG 8.01 Kündigung (a) Dieser Vertrag kann wie folgt jederzeit vor dem Closing gekündigt werden und von den hierin in Aussicht genommenen Transaktionen kann wie folgt jederzeit vor dem Closing abgesehen werden: (i) durch beidseitige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin und der Käuferin, (ii) durch die Verkäuferin oder die Käuferin, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung, die den Vollzug der in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen dauerhaft einschränkt, untersagt oder anderweitig verbietet, rechtskräftig geworden ist; mit der Maßgabe dass die Partei, die den Vertrag nach dieser Ziffer 8.01(a)(ii) kündigen will, sich gemäß ihren in Ziffer 6.05 niedergelegten Pflichten darum bemüht haben muss, das Ergehen einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu verhindern bzw. eine bereits ergangene Entscheidung anzufechten, (iii) durch die Verkäuferin oder die Käuferin, wenn das Closing nicht spätestens am 22. November 2014 (das Ablaufdatum) erfolgt; mit der Maßgabe dass die Partei, die diesen Vertrag nach dieser Ziffer 8.01(a)(iii) kündigen will, nicht in wesentlicher Art und Weise gegen ihre wesentlichen Pflichten aus dem Vertrag in einer Weise verstoßen haben darf, die den Vollzug des Erwerbs bis spätestens zu diesem Datum verhindert hat (klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Einigkeit DAC16361365/6 136023-0007 Seite 65 darüber besteht, dass die Käuferin ihre Kündigungsrechte nach dieser Ziffer 8.01(a)(iii) nicht ausüben kann, wenn der Vollzug des Closings wie in Ziffer 8.01(a)(vii)(D) beschrieben nicht durch sie erfolgt ist); (iv) durch die Verkäuferin, wenn die Käuferin eine ihrer Zusicherungen, Garantien, rechtsgeschäftlichen Erklärungen oder Zusagen aus diesem Vertrag verletzt oder diese nicht erfüllt (einschließlich der Pflicht zum Vollzug des Closings), wenn der Eintritt oder die Fortdauer dieser Verletzung bzw. dieser Nichterfüllung am Closingtag dazu führt, dass die in Ziffer 7.03(a) bzw. Ziffer 7.03(b) niedergelegten Bedingungen nicht erfüllt sind und wenn diese Verletzung bzw. diese Nichterfüllung nicht heilbar ist oder, sofern sie heilbar ist, nicht spätestens (i) dreißig (30) Tage nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung der Verkäuferin an die Käuferin über die Verletzung oder die Nichterfüllung oder (ii) vor Eintritt des Ablaufdatums geheilt wird, je nachdem, welches Datum früher liegt; mit der Maßgabe, dass die Verkäuferin ihrerseits zu diesem Zeitpunkt nicht diesen Vertrag verletzt hat und dadurch eine der in Ziffer 7.02(a) oder Ziffer 7.02(b) niedergelegten Bedingungen nicht erfüllt ist (unter der Annahme, dass es sich bei dem entsprechenden Datum um den Closingtag handelt) und mit der weiteren Maßgabe, dass ein etwaiges Unvermögen der Käuferin, die Finanzmittel aus der Eigenkapitalzusage (entsprechend den darin niedergelegten Bestimmungen) bei Closing gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags abzurufen und zu erhalten, innerhalb von zwei (2) Bankarbeitstagen zu heilen ist, (v) durch die Käuferin, wenn die Verkäuferin eine ihrer Zusicherungen, Garantien, rechtsgeschäftlichen Erklärungen oder Zusagen aus diesem Vertrag verletzt oder diese nicht erfüllt (einschließlich der Pflicht zum Vollzug des Closings), wenn der Eintritt oder die Fortdauer dieser Verletzung bzw. dieser Nichterfüllung am Closingtag dazu führt, dass die in Ziffer 7.02(a) bzw. Ziffer 7.02(b) niedergelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, und wenn diese Verletzung bzw. diese Nichterfüllung nicht (i) vor Ablauf von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung der Käuferin an die Verkäuferin über die Verletzung oder die Nichterfüllung oder spätestens (ii) bis zum Ablaufdatum geheilt werden, je nachdem, welches Datum früher liegt; mit der Maßgabe, dass die Käuferin ihrerseits zu diesem Zeitpunkt nicht diesen Vertrag verletzt hat und dadurch eine der in Ziffer 7.03(a) oder Ziffer 7.03(b) niedergelegten Bedingungen nicht erfüllt ist, (vi) durch die Verkäuferin oder die Käuferin, wenn (i) der Beschluss der Hauptversammlung nicht gültig gefasst wurde oder (ii) eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung ergangen ist, nach der diese Beschlussfassung nichtig ist und/oder der Verkäuferin der Vollzug des Erwerbs untersagt wird; DAC16361365/6 136023-0007 Seite 66 (vii) durch die Verkäuferin, wenn (A) alle in den Ziffern 7.01 und 7.02 niedergelegten Bedingungen erfüllt sind oder, soweit dies nach den Anwendbaren Rechtsnormen gestattet ist, darauf verzichtet wurde (von denjenigen Bedingungen abgesehen, die ihrem Wesen nach erst bei Closing erfüllt werden, mit der Maßgabe, dass diese Bedingungen bei Closing oder am Closingtag erfüllt wurden), (B) die Verkäuferin unwiderruflich schriftlich bestätigt, dass (I) alle Bedingungen aus Ziffer 7.03 erfüllt sind oder, soweit dies nach den Anwendbaren Rechtsnormen zulässig ist, darauf verzichtet wurde (von denjenigen Bedingungen abgesehen, die ihrem Wesen nach erst bei Closing erfüllt werden, mit der Maßgabe, dass diese Bedingungen im Falle des Eintritts des Closings bzw. des Closingtags erfüllt wurden) und (II) die Verkäuferin den Vollzug des Closings vorbereitet hat und dazu bereit, willens und in der Lage ist, das Closing an dem Datum zu vollziehen, an dem es nach Ziffer 2.02 stattfinden soll, (C) die Fremdfinanzierung nicht bereit gestellt wurde und (D) die Käuferin das Closing nicht innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen ab dem Datum vollzogen hat, an dem das Closing gemäß Ziffer 2.02 hätte stattfinden sollen; oder (viii) durch die Käuferin, wenn die Verkäuferin ihren Pflichten aus Ziffer 6.16 zu dem dort vorgesehenen Datum nicht nachgekommen ist. (b) Wird dieser Vertrag gemäß und im Einklang mit dieser Ziffer 8.01 gekündigt, so hat die kündigende Partei der anderen Partei eine schriftliche Mitteilung über die Kündigung zu machen, und die in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen werden ohne weitere Maßnahmen einer der beiden Parteien beendet. Werden die in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen gemäß den hierin niedergelegten Bestimmungen beendet, (i) gibt die Käuferin alle Dokumente und sonstigen Unterlagen an die Verkäuferin zurück, die sie von der Verkäuferin, einer UMS-Gesellschaft oder einem rechtlichen Vertreter dieser Personen in Bezug auf die hierin in Aussicht genommenen Transaktionen erhalten hat – gleich ob vor oder nach dem Abschluss dieses Vertrags –, und (ii) behandelt die Käuferin alle Vertraulichen Informationen, die sie in Bezug auf die Verkäuferin und die UMS-Gesellschaften oder in Bezug auf die Bestimmungen dieses Vertrags oder die Vertragsverhandlungen oder die sonstigen hierin in Aussicht genommenen Transaktionen erhalten hat, entsprechend den Bestimmungen der Vertraulichkeitsvereinbarung, die ungeachtet der Beendigung dieses Vertrags und etwaiger anderer Bestimmungen dieses Vertrags vollumfänglich wirksam bleiben. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 67 8.02 Folgen der Kündigung (a) Wird dieser Vertrag wie in Ziffer 8.01 beschrieben gekündigt und wird von den hierin in Aussicht genommenen Transaktionen abgesehen, so wird dieser Vertrag unwirksam und tritt außer Kraft, und vorbehaltlich Ziffer 8.02(b) bzw. (c) sowie Ziffer 8.03 erlöschen alle weiteren Verbindlichkeiten der Parteien. Davon ausgenommen sind (i) Ziffer 6.04 (Vertraulichkeit) und Ziffer 6.07 (Bekanntmachung in der Öffentlichkeit); (ii) Ziffer 8.01(b), diese Ziffer 8.02 und Ziffer 8.03; und (iii) Artikel I (Begriffsbestimmungen und Auslegung) und Artikel IX (Sonstige Bestimmungen), jeweils im anwendbaren Umfang, die auch nach der Kündigung fortgelten. (b) Tritt ein Auslöser der Normalen Kündigungsgebühr ein, zahlen die Verkäuferin oder die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen ab dem Datum der Kündigung einen Betrag in Höhe von $ 700.000 in frei verfügbaren Mitteln (die Normale Kündigungsgebühr) an die Käuferin (oder an die von ihr benannten Personen). Tritt ein Auslöser einer Erweiterten Kündigungsgebühr ein, zahlen die Verkäuferin oder die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen ab dem Datum, an dem eine Alternative Transaktion vollzogen wird, einen Betrag in Höhe von $ 1.300.000 in frei verfügbaren Mitteln (die Erweiterte Kündigungsgebühr) an die Käuferin (oder an die von ihr benannten Personen). Die Parteien bestätigen und erklären jeweils, dass (i) die in dieser Ziffer 8.02(b) enthaltenen Zusagen fester Bestandteil der in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen sind und dass (ii) angesichts der Schwierigkeiten, die sich in Bezug auf eine genaue Ermittlung der tatsächlich durch einen Auslöser einer Normalen bzw. Erweiterten Kündigungsgebühr entstandenen Schäden stellen, der Anspruch auf die Zahlung der Normalen bzw. Erweiterten Kündigungsgebühr als angemessene Schätzung der Verluste anzusehen ist, die durch den Auslöser einer Normalen bzw. Erweiterten Kündigungsgebühr entstehen, und jeweils einen pauschalierten Schadensersatz (und keine Vertragsstrafe) darstellt. Ungeachtet etwaiger anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag (i) stellt in dem Fall, dass ein Auslöser der Normalen Kündigungsgebühr eintritt, die Normale Kündigungsgebühr den einzigen und ausschließlichen Rechtsschutz der Käuferin im Hinblick auf Schadensersatz in Geld dar, und stellt in dem Fall, dass ein Auslöser der Erweiterten Kündigungsgebühr eintritt, die Erweiterte Kündigungsgebühr den einzigen und ausschließlichen Anspruch der Käuferin auf Schadensersatz in Geld dar, DAC16361365/6 136023-0007 Seite 68 (ii) kommen die Parteien für den Fall, dass ein zuständiges Gericht die Normale Kündigungsgebühr oder die Erweiterte Kündigungsgebühr ganz oder teilweise aufgrund der Anwendbaren Rechtsnormen für ungültig, unwirksam oder nicht durchsetzbar erklärt, überein, die Normale bzw. Erweiterte Kündigungsgebühr auf einen Betrag zu reduzieren, der nach den Anwendbaren Rechtsnormen gültig und durchsetzbar ist und der den ursprünglichen Absichten der Parteien in Bezug auf die Normale bzw. Erweiterte Kündigungsgebühr am nächsten kommt, und (iii) entrichtet die Verkäuferin in dem Fall, dass sie die Normale bzw. die Erweiterte Kündigungsgebühr nicht innerhalb des jeweiligen, in Ziffer 8.02(b) festgelegten Zeitraums leistet, ab dem Datum, an dem die Zahlung nach Ziffer 8.02(b) fällig ist, bis zu dem Datum (ausschließlich), an dem die Zahlung tatsächlich erfolgt, die Normale bzw. Erweiterte Kündigungsgebühr zuzüglich Zinsen auf die Normale bzw. Erweiterte Kündigungsgebühr. Die Zinsen berechnen sich auf 365-Tages-Basis nach LIBOR. Strengt die Käuferin, um diese Zahlung zu erhalten, eine Klage an, in der gegen die Verkäuferin (oder ihren Rechtsnachfolger) entschieden wird, so entschädigt die Verkäuferin (oder ihr Rechtsnachfolger) die Käuferin für die Verluste, die ihr im Zusammenhang mit der Klage entstanden sind, zuzüglich Zinsen auf die geschuldeten Beträge (einschließlich der Normalen bzw. Erweiterten Kündigungsgebühr) ab dem Datum, an dem die Zahlung nach Ziffer 8.02(b) fällig war, bis zu dem Datum (ausschließlich), an dem die Zahlung tatsächlich erfolgt. Die Zinsen berechnen sich auf 365-Tages-Basis nach LIBOR. (c) Keine Bestimmung dieser Ziffer 8.02 kann so ausgelegt werden, dass sie eine Partei von einer Verbindlichkeit oder von Schadensersatzpflichten befreit, die ihr vor der Kündigung dieses Vertrags aufgrund betrügerischer Handlungen oder einer schuldhaften Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrags entstehen, und eine behauptete Kündigung kann keine Partei daran hindern, die Erfüllung des Vertrags gemäß Ziffer 9.14(a) durch die andere Partei zu verlangen; dies gilt mit der Maßgabe, dass der Verkäuferin vorbehaltlich Buchstabe (C) im letzten Satz der Ziffer 8.03(c) im Falle der Kündigung nach Ziffer 8.01(a)(iv) einzig und ausschließlich ein auf Zahlung einer Kündigungsgebühr der Käuferin gemäß Ziffer 8.03 gerichteter Anspruch zusteht. 8.03 Kündigungsgebühr der Käuferin (a) Kündigt die Verkäuferin diesen Vertrag nach Ziffer 8.01(a)(iv) oder Ziffer 8.01(a)(vii) (jeweils eine Spezifizierte Kündigung), leistet die Käuferin innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen ab dem Kündigungsdatum einen Betrag in Höhe von $ 1.000.000 in frei verfügbaren Mitteln an die Verkäuferin (oder an die von ihr benannten Personen) (die Kündigungsgebühr der Käuferin). Die Parteien erklären und bestätigen, dass (i) die in dieser Ziffer 8.03 enthaltenen Zusagen DAC16361365/6 136023-0007 Seite 69 fester Bestandteil der in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen sind und dass (ii) angesichts der Schwierigkeiten, die sich in Bezug auf eine genaue Ermittlung der tatsächlich durch eine Spezifizierte Kündigung entstandenen Schäden stellen, der Anspruch auf die Zahlung der Kündigungsgebühr der Käuferin als angemessene Schätzung der Verluste anzusehen ist, die durch eine Spezifizierte Kündigung entstehen, und jeweils einen pauschalierten Schadensersatz (und keine Vertragsstrafe) darstellt. (b) Die Parteien bestätigen ferner, dass die in dieser Ziffer 8.03 enthaltenen Zusagen fester Bestandteil der in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen sind und dass die Parteien den Vertrag ohne diese Zusagen nicht abschließen würden; entrichtet also die Käuferin die Kündigungsgebühr der Käuferin nicht innerhalb des in Ziffer 8.03(a) angegebenen Zeitraums, so hat sie diese Kündigungsgebühr der Käuferin zuzüglich Zinsen darauf ab dem Datum, an dem die Zahlung nach Ziffer 8.03(a) fällig war, bis zum Datum (ausschließlich), an dem die Zahlung tatsächlich erfolgt, zu entrichten. Die Zinsen berechnen sich auf 365-Tages-Basis nach LIBOR. Strengt die Verkäuferin, um diese Zahlung zu erhalten, eine Klage an, in der gegen die Käuferin (oder ihren Rechtsnachfolger) entschieden wird, so entschädigt die Käuferin (oder ihr Rechtsnachfolger) die Verkäuferin für die Verluste, die ihr im Zusammenhang mit der Klage entstanden sind, zuzüglich Zinsen auf die geschuldeten Beträge (einschließlich Kündigungsgebühr der Käuferin) ab dem Datum, an dem die Zahlung nach Ziffer 8.03(a) fällig war, bis zu dem Datum (ausschließlich), an dem die Zahlung tatsächlich erfolgt. Die Zinsen berechnen sich auf 365-Tages-Basis nach LIBOR. (c) Ungeachtet etwaiger anders lautender Bestimmungen in diesem Vertrag (jedoch vorbehaltlich Buchstabe (C) weiter unten in dieser Klausel) erklären und bestätigen die Parteien ausdrücklich, dass die Verkäuferin im Falle der Kündigung dieses Vertrages gemäß Ziffer 8.01 dieses Vertrages unter keinen Umständen berechtigt ist, Rückforderungen zu stellen oder Entscheidungen zu beantragen, die den Betrag der Kündigungsgebühr der Käuferin übersteigen (zuzüglich (i) der in Ziffer 8.03 (b) beschriebenen Beträge und (ii) etwaiger anderer Schadensersatzleistungen, die aus der Ablehnung der Käuferin gegen eine einstweilige Anordnung, die spezifische Vertragserfüllung oder andere Ansprüche aus Equity-Recht auf Grundlage einer Unzulässigen Einwendung entstehen oder damit im Zusammenhang stehen), und sich gegen die Käuferin, NS UMS oder deren Anteilseigner, Partner, Mitglieder, Verbundene Unternehmen, Direktoren, leitende Mitarbeiter oder Beschäftigte richten, und dass die Verkäuferin unter keinen Umständen berechtigt ist, andere Schadensersatzforderungen gleich welcher Art gegen dieses Personen und Finanzierungsquellen zu stellen – darunter auch Folgeschäden, besondere und zusätzliche Schadensansprüche sowie indirekte Schadensansprüche und solche mit Strafcharakter aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder der Eigenkapitalzusage oder den hierin oder darin in Aussicht genommenen Transaktionen (einschließlich einer Verletzung durch die Käuferin), die Beendigung dieses Vertrags, das DAC16361365/6 136023-0007 Seite 70 Unvermögen, die in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen zu vollziehen sowie etwaige Klagen oder Verfahren nach Anwendbaren Rechtsnormen, die aufgrund einer solchen Verletzung, Kündigung oder Leistungsstörung eingeleitet werden; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass (A) diese Ziffer 8.03(c) nicht den Anspruch einer Partei auf die spezifische Erfüllung dieses Vertrags gemäß Ziffer 9.14(a) vor Kündigung gemäß seinen Bedingungen beschränkt (B) die Verkäuferin unter keinen Umständen Anspruch auf sowohl die Zahlung der Kündigungsgebühr der Käuferin als auch auf die spezifische Erfüllung dieses Vertrags hat; und (C) keine Regelung dieser Ziffer 8.03(c) eine Partei von der Haftung für betrügerische Handlungen nach den Common-LawGrundsätzen oder schuldhafte Verletzung dieses Vertrags befreit (wobei Einigkeit darüber besteht, dass es der Verkäuferin in jedem solchen Fall freisteht, Rückforderungen zu stellen oder Entscheidungen zu beantragen, die den Betrag der Kündigungsgebühr der Käuferin übersteigen). ARTIKEL IX SONSTIGE BESTIMMUNGEN 9.01 Änderungen und Rechtsverzichte Dieser Vertrag kann nur durch eine im Namen beider Parteien unterzeichnete, schriftliche Erklärung geändert werden. Ein Verzicht auf eine Bestimmung dieses Vertrags ist nur dann gültig und verbindlich, wenn er schriftlich erfolgt und von der Partei unterzeichnet wird, die den Verzicht erklärt. Der Verzicht eine Partei auf die Einrede einer Vertragsverletzung, eines Verstoßes oder einer Leistungsstörung oder einer Falschdarstellung in einer Zusicherung, Garantie oder rechtsgeschäftlichen Erklärung in diesem Vertrag (gleich ob mit oder ohne Vorsatz) ist keinesfalls als Verzicht auf eine solche Einrede in Bezug auf frühere oder spätere Vertragsverletzungen, Verstöße, Leistungsstörungen oder Falschdarstellungen in einer Zusicherung, Garantie oder rechtsgeschäftlichen Erklärung aus diesem Vertrag zu verstehen und wirkt sich in keiner Weise auf Rechte aus, die durch ein anderes, früher oder später eingetretenes, derartiges Ereignis entstehen. Macht eine Partei ein Recht, eine Befugnis oder ein Rechtsmittel aus diesem Vertrag verspätet oder nicht geltend, so gilt dies nur insofern als Verzicht auf dieses Recht, diese Befugnis oder diesen Anspruch aus diesem Vertrag als es sich ausdrücklich um eine zeitgebundene Leistung handelt. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in dieser Ziffer 9.01 können die Bestimmungen der Ziffern 8.03, 9.01, 9.03, 9.11, 9.12 und 9.13 nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der entsprechenden Finanzierungsquelle geändert bzw. kann nur derart auf die genannten Rechte verzichtet werden (soweit dies Rechte der Finanzierungsquelle betrifft). 9.02 Abtretung Dieser Vertrag sowie die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten dürfen von einer Partei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei abgetreten oder in DAC16361365/6 136023-0007 Seite 71 anderer Weise übertragen werden; mit der Maßgabe, dass die Käuferin im Zuge der Bereitstellung von Fremdfinanzierungsmitteln ihre Ansprüche aus diesem Vertrag auch ohne Zustimmung der Verkäuferin als Sicherheit an eine Finanzierungsquelle abtreten darf (und jede derart besicherte Partei kann diese Ansprüche im Zuge der Ausübung von Rechtsschutzmaßnahmen abtreten). Eine Abtretung, die gegen diese Ziffer 9.02 verstößt, ist nichtig und hat keinerlei Wirkung. 9.03 Keine Drittbegünstigten Mit Ausnahme der Bestimmungen dieser Ziffer 9.03 sowie der Ziffern 8.03, 9.01, 9.11, 9.12 und 9.13 (in Bezug auf die Rechte der Finanzierungsquellen, die Drittbegünstige aus diesen Klauseln sein sollen, und zwar die einzigen Drittbegünstigten aus diesen Klauseln) bindet und begünstigt dieser Vertrag einzig und ausschließlich die Parteien und ihrer jeweiligen Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger, und keine Bestimmung dieses Vertrags verschafft (weder ausdrückliche noch konkludent) einer anderen Person als den Parteien und ihren Rechtsnachfolgern oder zulässigen Abtretungsempfängern Rechte, Rechtsschutz oder Ansprüche nach Gesetz oder nach Billigkeitsrecht aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinen Bestimmungen, oder kann so ausgelegt werden. 9.04 Auslagen Unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Closings und außer in den in Ziffer 6.06(d) beschriebenen Fällen, sind alle Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den hierin in Aussicht genommenen Transaktionen entstehen, von der Partei zu tragen, der sie entstehen; mit der Maßgabe, dass die Käuferin alle Übertragungs- oder ähnlichen Steuern für die Übertragung der Anteile nach US-Recht trägt und die Verkäuferin alle Übertragungs- oder ähnliche Steuern trägt, die nach anderem Recht als dem der USA anfallen, darunter auch Stempelsteuern für eine solche Übertragung nach Ziffer 2.03(a)(i) gemäß dem jeweils anwendbaren Steuerrecht. Die Parteien bestätigen, dass sie jeweils alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen werden, um eine Befreiung von solchen Steuern in Anspruch zu nehmen, und mit den anderen Parteien zusammenwirken werden, um eine solche Befreiung zu erreichen. Unbeschadet anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag trägt die Verkäuferin alle Auslagen und Kosten der Transaktion, die den UMS-Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Vollzug des Erwerbs entstehen und die nicht von der Verkäuferin vor dem Closing beglichen wurden, wobei Einigkeit darüber besteht, dass die Käuferin in keinem Fall einen Anspruch gegen die Verkäuferin auf Auslagen für die Transaktion hat, die den UMS-Gesellschaften entstanden sind und die vor dem Closing von der Verkäuferin beglichen wurden. Die Verkäuferin erstattet der UMS-Gruppe bei oder vor dem Closing alle derartigen Auslagen in bar, die die UMS-Gruppe vor dem Closing beglichen hat. Zum Zeitpunkt des Closing entrichtet die Gesellschaft unverzüglich alle Kosten und Auslagen an die Käuferin, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den in Aussicht genommenen Transaktionen entstanden sind. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 72 9.05 Mitteilungen Alle Mitteilungen, Zustimmungen, Verzichtserklärungen und sonstigen nach diesem Vertrag erforderlichen oder zulässigen Nachrichten bedürfen der Schriftform (einschließlich Fax oder E-Mail) und gelten als ordnungsgemäß abgegeben, wenn (i) sie der Partei, der gegenüber sie abgegeben werden sollen, persönlich übergeben wurden; (ii) sie per Fax oder E-Mail während der üblichen Geschäftszeiten der Partei, der gegenüber sie abgegeben werden sollen, abgesendet werden, ansonsten am nächsten Bankarbeitstag; oder (iii) sie der Partei, der gegenüber sie abgegeben werden sollen, zugehen, sofern sie über einen international anerkannten Übernacht-Zustelldienst (mit frühestmöglicher Zustellung) versendet werden. In jedem Fall sind die Mitteilungen, Zustimmungen, Verzichtserklärungen und sonstigen nach diesem Vertrag erforderlichen oder zulässigen Nachrichten an die jeweils unten angegebenen Adressen bzw. Faxnummern zu richten (oder an eine andere Adresse oder Faxnummer, die eine Partei den anderen Parteien jeweils mitteilt). Alle Mitteilungen und sonstigen Nachrichten sind an folgende Adressen zu senden: (i) An die Käuferin: UMS Acquisition Holdings, Inc. c/o New State Capital Partners LLC 12 East 49th Street, 41st Floor New York, NY 10017 Attention: David Blechman Telefon: +1(212)-675-1600 E-Mail: dblechman@newstatecp.com Mit Durchschrift (die nicht als Mitteilung angesehen wird) an: Morgan, Lewis & Bockius LLP 101 Park Ave New York, NY 10178 Attention: Steven A. Navarro, Esq. Fax: +1(212)-309-6001 E-Mail: snavarro@morganlewis.com (ii) An die Verkäuferin: DAC16361365/6 136023-0007 Seite 73 UMS United Medical Systems AG Borsteler Chausee 53 22453 Hamburg Deutschland Attention: Jorgen Madsen Fax: +49(40) 50017777 E-Mail: jmadsen@ums-usa.com Mit Durchschrift (die nicht als Mitteilung angesehen wird) an: Freshfields Bruckhaus Deringer US LLP 601 Lexington Avenue, 31 st Floor New York, NY 10022 Attention: Matthew F. Herman, Esq. Fax: Fax: 1 (646) 521 5637 E-Mail: matthew.herman@freshfields.com und Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Hohe Bleichen 7 20354 Hamburg Deutschland Attention: Prof. Dr. Christoph H. Seibt Fax: Fax: + 49 (40) 3690 6381 92 E-Mail: christoph.seibt@freshfields.com 9.06 Ausfertigung in mehreren Exemplaren und Übermittlung per Fax Dieser Vertrag kann in einer beliebigen Zahl von Exemplaren ausgefertigt und übermittelt werden (auch per Fax oder durch Übersendung im Portable Document Format (PDF)). Jedes Exemplar gilt als Original des Vertrags, und alle Ausfertigungen zusammen stellen ein und dieselbe Urkunde dar. 9.07 Gesamter Vertrag Dieser Vertrag (einschließlich des Offenlegungsverzeichnisses sowie aller Anhänge und Anlagen zu diesem Verzeichnis), die Vertraulichkeitsvereinbarung und die dazugehörigen Anhänge und Anlagen (sowie etwaige Verzeichnisse und Anlagen dazu) stellen den gesamten Vertrag und alle Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf die hierin in Aussicht genommenen Angelegenheiten dar und treten an die Stelle von allen vorhergehenden mündlichen oder schriftlichen Übereinkünften und Vereinbarungen über diese Angelegenheiten. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 74 9.08 Salvatorische Klausel So weit wie möglich wird jede Bestimmung dieses Vertrags so ausgelegt, dass sie nach den Anwendbaren Rechtsnormen wirksam und gültig ist. Ist eine Bestimmung dieses Vertrags nach den Anwendbaren Rechtsnormen ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar, so bleiben alle anderen Bestimmungen dieses Vertrags so lange vollumfänglich wirksam und in Kraft, wie der rechtliche und wirtschaftliche Gehalt der in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen nicht in einer für eine Vertragspartei nachteiligen Art und Weise beeinflusst wird. 9.09 Geltendes Recht Dieser Vertrag gilt als im US-Bundesstaat Delaware geschlossen und das Recht des Staates Delaware ist auf alle Sachverhalte im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie auf dessen Auslegung und Wertung anzuwenden, unter Ausschluss einer Rechtswahl oder der Normen des internationalen Privatrechts (des US-Bundesstaats Delaware oder einer anderen Rechtsordnung), die zur Anwendung eines anderen Rechts als desjenigen des US-Bundesstaats Delaware führen würde(n); mit der Maßgabe, dass ein Verweis auf ein Rechtsinstitut (einschließlich Begriffen des deutschen Gesellschaftsrechts und Verweisen auf deutsche Begriffe, die in Klammern nach einem englischen Begriff angeführt werden) oder Vorschriften eines kodifizierten Rechts oder des Common Law, das nicht das Recht des US-Bundesstaats Delaware ist, entsprechend dem jeweils anwendbaren lokalen Recht auszulegen sind. 9.10 Zuständigkeitsvereinbarung Vorbehaltlich Ziffer 9.12 erklären die Parteien unwiderruflich, dass die Parteien (bzw. ihre Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger) Verfahren in Verbindung mit diesem Vertrag oder den Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen in Verbindung mit diesem Vertrag oder den Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ausschließlich vor dem Court of Chancery im US-Bundesstaat Delaware einleiten, dessen ausschließliche Zuständigkeit vereinbart wird. Sofern (aber nur in dem Fall, dass) diesem Gericht in dem Verfahren die sachliche Zuständigkeit fehlt, ist ein anderes Staats- oder Bundesgericht im US-Bundesstaat Delaware anzurufen. Die Parteien bestätigen, dass die Zustellung von Prozess- oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren in der nach Ziffer 9.05 vorgesehenen Weise oder in einer anderen, nach den Anwendbaren Rechtsnormen zulässigen Weise die gültige und ausreichende Zustellung darstellt. Die Parteien unterwerfen sich und ihr Vermögen hiermit in Bezug auf ein solches Verfahren unwiderruflich (allgemein und bedingungslos) der persönlichen Zuständigkeit der oben erwähnten Gerichte und erklären, dass sie ein Verfahren im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder den hierin in Aussicht genommenen Transaktionen vor kein anderes Gericht oder keinen anderen Gerichtshof als die oben genannten Gerichte bringen werden. Die Parteien verzichten hiermit unwiderruflich auf (i) die Geltendmachung von Ansprüchen, bei denen die persönliche Zuständigkeit der oben genannten Gerichte aus anderen Gründen als der fehlerhaften Zustellung von DAC16361365/6 136023-0007 Seite 75 Verfügungen gemäß dieser Ziffer 9.10 nicht gegeben ist, (ii) die Einrede der Immunität oder der Unzuständigkeit eines Gerichts im Hinblick auf diese Partei oder ihr Vermögen oder im Hinblick auf etwaige Verfahren, die vor einem solchen Gericht eröffnet werden (gleich ob durch Ladung, dinglichen Arrest im Vorfeld eines Urteils, dinglichen Arrest zur Unterstützung der Urteilsvollstreckung, Urteilsvollstreckung oder sonstwie) und (iii) – im größtmöglichen nach den Anwendbaren Rechtsnormen zulässigen Umfang – jede Einrede, (x) dass das Gericht für dieses Verfahren unzuständig ist (forum inconveniens), (y) dass ihm die örtliche Zuständigkeit fehlt oder (z) dass dieser Vertrag nicht vor diesem Gericht oder durch dieses Gericht durchgesetzt werden kann. In gleicher Weise erklären die Parteien ferner den Verzicht auf die Geltendmachung des vorstehend Genannten durch Schriftsätze ( Klageerwiderung, Widerklage oder anderweitig) in Verfahren, die diesen Vertrag oder die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils in Verbindung mit diesem Vertrag und den Rechten und Pflichten hieraus zum Gegenstand haben, 9.11 Verzicht auf das Recht zur Anrufung einer Jury DIE PARTEIEN ERKLÄREN UND BESTÄTIGEN, DASS STREITIGKEITEN AUS DIESEM VERTRAG ALLER WAHRSCHEINLICHKEIT NACH KOMPLIZIERTE UND SCHWIERIGE FRAGEN AUFWERFEN WERDEN UND VERZICHTEN DAHER UNWIDERRUFLICH UND BEDINGUNGSLOS AUF ALLE RECHTE ZUR ANRUFUNG EINER JURY, ÜBER DIE SIE IN VERBINDUNG MIT VERFAHREN IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM VERTRAG ODER DEN HIERIN IN AUSSICHT GENOMMENEN TRANSAKTIONEN (DARUNTER AUCH VERFAHREN GEGEN ODER UNTER BETEILIGUNG EINER FINANZIERUNGSQUELLE, DIE AUS DIESEM VERTRAG ODER AUS FINANZIERUNGSZUSAGEN ENTSTEHEN) VERFÜGEN KÖNNTE. DIE PARTEIEN DIESES VERTRAGS VERSICHERN UND BESTÄTIGEN, (A) DASS KEIN VERTRETER EINER ANDEREN PARTEI AUSDRÜCKLICH ODER IN ANDERER WEISE ZUGESICHERT HAT, DASS DIESE ANDERE PARTEI NICHT VERSUCHEN WERDE, DEN VORSTEHEND GENANNTEN RECHTSVERZICHT IM RAHMEN EINER RECHTLICHEN AUSEINANDERSETZUNG DURCHZUSETZEN, (B) DASS DIE JEWEILIGE PARTEI DIE AUSWIRKUNGEN DIESER RECHTSVERZICHTE GRÜNDLICH ERWOGEN HAT, (C) DASS DIE PARTEI DEN RECHTSVERZICHT FREIWILLIG VORNIMMT UND (D) DASS DIE GEGENSEITIGEN RECHTSVERZICHTE UND ZUSICHERUNGEN IN DIESEM ABSCHNITT 9.11 FÜR DIE JEWEILIGE PARTEI EIN WICHTIGER VERANLASSUNGSGRUND FÜR DEN ABSCHLUSS DIESES VERTRAGS SIND. 9.12 Finanzierungsquellen Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag und ohne Einschränkung der Bestimmungen in Ziffer 9.11 erklären die Parteien jeweils, dass sie Ansprüche, Prozesse, Klagen oder sonstige Verfahren (gleich ob nach kodifiziertem Recht oder Equity-Recht, vertraglich, deliktisch oder sonstwie) gegen oder in Bezug auf eine Fremdfinanzierungsquelle, die sich auf diesen Vertrag oder eine der in diesem Vertrag in DAC16361365/6 136023-0007 Seite 76 Aussicht genommene Transaktion (einschließlich der damit zusammenhängenden Finanzierung) richten, – darunter auch Streitigkeiten aufgrund von oder im Zusammenhang mit Fremdfinanzierungszusagen oder deren Erfüllung – nur vor einem Gericht des US-Bundesstaats New York oder einem Bundesgericht, das im USBundesstaat New York im Stadtbezirk Manhattan (und den entsprechenden Berufungsgerichten) ansässig ist, einleiten oder unterstützen werden (dies gilt auch für eine etwaige diesbezügliche Unterstützung ihrer Verbundenen Unternehmen in den genannten Angelegenheiten). Die Parteien erklären ferner, dass alle Bestimmungen der Ziffer 9.11, die sich auf den Verzicht auf das Recht zur Anrufung einer Jury beziehen, auch für alle Verfahren nach dieser Ziffer 9.12 gelten sollen. 9.13 Verzicht auf die Einklagung von Ansprüchen Unbeschadet der anderen Bestimmung dieses Vertrags kann dieser Vertrag nicht gegenüber einer Finanzierungsquelle durchgesetzt werden und können Ansprüche oder Klagen, die auf der Grundlage dieses Vertrags oder der Verhandlung, Ausfertigung oder Erfüllung dieses Vertrags geltend gemacht werden, entstehen oder im Zusammenhang damit eingeleitet werden, nicht gegenüber einer Finanzierungsquelle geltend gemacht werden und ist keine Finanzierungsquelle haftbar für die Verbindlichkeiten einer Partei oder für einen Anspruch (deliktisch, vertraglich oder auf anderer Rechtsgrundlage), der auf der Grundlage der hierin in Aussicht genommenen Transaktionen oder in Bezug auf mündliche Zusagen oder behauptete mündliche Zusagen im Zusammenhang mit diesem Vertrag entsteht. In keinem Fall darf die Verkäuferin oder eines ihrer verbundenen Unternehmen: (a) versuchen, diesen Vertrag gegen eine Finanzierungsquelle durchzusetzen, Ansprüche gegen eine Finanzierungsquelle wegen einer Vertragsverletzung geltend zu machen oder von einer Finanzierungsquelle Schadensersatz in Geld zu verlangen, oder (b) versuchen, die Zusagen gegen eine Finanzierungsquelle durchzusetzen, Ansprüche gegen eine Finanzierungsquelle wegen einer Verletzung der Fremdfinanzierungszusagen geltend zu machen, oder von einer Finanzierungsquelle Schadensersatz in Geld zu verlangen oder in anderer Weise gerichtlich aus gleich welchem Grund gegen eine Finanzierungsquelle vorgehen. Keine Bestimmung dieser Ziffer 9.13 (i) stellt eine Beschränkung oder Einschränkung der gegenseitigen Verbindlichkeiten der Parteien aus oder im Zusammenhang mit den Finanzierungszusagen dar oder (ii) stellt eine Beschränkung oder Einschränkung der Verbindlichkeiten von NS UMS in Bezug auf ihre Pflichten (einschließlich gegenüber Dritten) aus der Eigenkapitalzusage dar. 9.14 (a) Rechtsschutz; Vertragserfüllung; kein Fortbestand Ein wesentlicher Veranlassungsgrund für den Abschluss dieses Vertrags und den Vollzug der hierin in Aussicht genommenen Transaktionen ist für die Parteien ihre gegenseitige Erklärung und Bestätigung, dass der jeweils anderen Partei in dem Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrags nicht wie vereinbart erfüllt wird oder in anderer Weise dagegen verstoßen wird, ein irreparabler Schaden entsteht, für den kein angemessener Rechtsschutz zur Verfügung steht. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag, mit Ausnahme der Ziffer 8.03, DAC16361365/6 136023-0007 Seite 77 und ohne Auswirkungen auf andere Rechte oder den Rechtsschutz der Parteien aus diesem Vertrag, bestätigen und erklären die Parteien jeweils, dass jede Partei zusätzlich zu ihren anderen Ansprüchen auf Rechtsschutz die Bedingungen dieses Vertrags durch gerichtliche Anordnung der Leistungserfüllung durchsetzen kann und eine einstweilige Verfügung beantragen kann, um Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrags entgegenzuwirken. Ohne Einschränkung des Vorstehenden und ungeachtet anderslautender Bestimmungen dieses Vertrags bestätigen und erklären die Parteien hiermit außerdem, dass die Verkäuferin vor Closing eine Vertragserfüllung mit den folgenden Zielen verlangen kann: (i) Durchsetzung der Bestimmungen der Ziffern 6.03 und 6.06 und Verhinderung oder Heilung von Verletzungen dieser Bestimmungen durch die Käuferin, (ii) Veranlassung der Käuferin, die vollständigen Erlöse aus der Fremdfinanzierung (bzw. einer entsprechenden alternativen Finanzierung) sowie die vollständigen Erlöse aus der Eigenkapitalfinanzierung abzurufen, sofern alle in den Fremdfinanzierungszusagen vorgesehenen Bedingungen für den Vollzug der Finanzierung erfüllt sind (oder, wenn eine alternative Finanzierung gemäß Ziffer 6.03 erfolgt, sofern die in den entsprechenden Zusagen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind), und (iii) – sofern (A) alle Bedingungen der Ziffern 7.01 und 7.02 (von denjenigen Bedingungen abgesehen, die ihrem Wesen nach erst bei Closing erfüllt werden) erfüllt sind, (B) die Käuferin das Closing nicht innerhalb von zwei (2) Bankarbeitstagen nach dem Datum, an dem das Closing nach Ziffer 2.02 erfolgen sollte, abschließt und (C) die Fremdfinanzierung (oder die alternative Finanzierung, falls eine alternative Finanzierung nach Ziffer 6.03 verwendet wird) bereitsteht oder zum Zeitpunkt des Closing bereitstehen wird (falls die Eigenkapitalfinanzierung bei Closing bereitsteht) – Veranlassung der Käuferin, die vollständigen Erlöse aus der Eigenkapitalfinanzierung abzurufen und Verhinderung oder Heilung von Vertragsverletzungen seitens der Käuferin und/oder Durchsetzung der Bestimmungen dieses Vertrags, einschließlich des Vollzugs der hierin in Aussicht genommenen Transaktionen durch die Käuferin und einschließlich der Durchführung des Closing gemäß Ziffer 2.02 nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags, und (iv) Veranlassung der Käuferin zur Durchsetzung der Bestimmungen der Fremdfinanzierungszusage. Hiermit verzichten die Parteien auf Rechtsschutz im Rahmen von Leistungsklagen, die auf die Erfüllung der Bedingungen dieses Vertrags gerichtet sind und begründet werden mit der Verpflichtung zur Schadensminimierung durch die andere Partei oder das Vorbringen, dass der anderen Partei nach geltendem Recht ein angemessener Rechtsschutz zur Verfügung steht, sowie auf Rechtsschutz im Falle einer Verletzung dieses Vertrags, die nicht zu irreparablen Schäden führt, und verpflichtet sich, keine Einwendungen, gleich ob rechtlich oder anderweitig, hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen in Bezug auf die Korrektheit einer Verfügung oder der Vertragserfüllung zu erheben (zusammen die Unzulässigen Einwendungen); die Parteien bestätigen hiermit ferner den Verzicht auf die Hinterlegung einer Sicherheit im Zusammenhang mit solchen Rechtsschutzmitteln. Ein solcher Rechtsschutz gilt nicht ausschließlich, sondern zusätzlich zu allen anderen Rechtsschutzmitteln, die den Parteien nach DAC16361365/6 136023-0007 Seite 78 kodifiziertem Recht oder Equity-Recht zur Verfügung stehen. Entscheidet sich eine Partei, eine einstweilige Verfügung oder die Vertragserfüllung durchzusetzen (einschließlich Schadensersatz, soweit dies nach diesem Vertrag als Rechtsschutz zur Verfügung steht und soweit sich die andere Partei einer einstweiligen Verfügung, einer Erkennung auf Vertragserfüllung oder einem sonstigen Mittel zur Erlangung des Rechtsschutzes unter Berufung auf eine der als Unzulässige Einwendungen definierten Einwendungen entgegenstellt), wird hierdurch weder das Recht der Partei auf Kündigung des Vertrags, noch der Anspruch auf eine Kündigungsgebühr der Käuferin oder Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund betrügerischer Handlungen oder vorsätzlicher oder schuldhafter Vertragsverletzung der Käuferin beschränkt, beeinträchtigt oder anderweitig begrenzt. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Verkäuferin in keinem Fall neben dem Anspruch auf Vertragserfüllung ein Anspruch auf Kündigungsgebühr der Käuferin zusteht. Erhebt eine Partei Klage oder strengt sie einen Prozess oder ein Verfahren an mit dem Ziel der Vertragserfüllung (mit Ausnahme von Klagen, mit dem Ziel der Durchsetzung von Bestimmungen, die nach Kündigung des Vertrags fortbestehen) und steht der Partei diese Möglichkeit gemäß diesem Vertrag ausdrücklich zur Verfügung, verschiebt sich das Ablaufdatum automatisch entweder (i) auf den zwanzigsten (20) Bankarbeitstag nach Beendigung der Klage, des Prozesses oder des Verfahrens oder (ii) um einen anderen Zeitraum, den das Gericht bestimmt, das mit der Klage, dem Prozess oder dem Verfahren befasst ist (wobei Einigkeit darüber besteht, dass durch diese Ziffer 9.14(a) keine Änderung, Ergänzung oder sonstige Modifizierung der Bestimmungen einer Finanzierungszusage vorgenommen werden kann (einschließlich Ablauf- oder Kündigungsvorschriften). (b) Leitet eine Partei ein Verfahren gegen die andere Partei ein, um die Bestimmungen dieses Vertrags gemäß Ziffer 9.14(a) durchzusetzen, und ergeht in diesem Verfahren eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung gegen die andere Partei, ersetzt die Partei, gegen die eine solche Entscheidung ergangen ist, der obsiegenden Partei alle Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Honorare und Auslagen der Rechtsanwälte), die dieser im Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind. (c) Die Zusicherungen und Garantien der Verkäuferin aus den Artikeln III und IV und diejenigen der Käuferin aus Artikel V (zusammen mit dem jeweils daraus entstehenden Recht, Ansprüche aufgrund einer Verletzung dieser Zusicherungen und Garantien oder einer sonstigen Nichterfüllung geltend zu machen) gelten nur bis Closing und enden dann. Sie bestehen nach Closing nicht mehr fort, und für keine Partei bestehen nach Closing noch Verbindlichkeiten aus einer solchen Zusicherung oder Garantie. Mit Ausnahme der Ziffern 6.02(b), 6.04, 6.06(d), 6.09, 6.13, 6.14, 6.15 und 9.04 und Artikel I (Begriffsbestimmungen und Auslegung) und Artikel IX (Sonstige Bestimmungen), die gemäß den jeweiligen Bestimmungen jeweils im entsprechenden Umfang fortbestehen, gelten alle anderen Bestimmungen dieses Vertrags (zusammen mit dem jeweils daraus DAC16361365/6 136023-0007 Seite 79 entstehenden Recht, Ansprüche aufgrund von Verletzung oder Nichterfüllung dieser Bestimmungen geltend zu machen) nur bis Closing und enden dann. Sie bestehen nach Closing nicht mehr fort, und für keine Partei bestehen nach Closing noch Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen aus einer solchen Bestimmung, abgesehen von Verlusten, die einer Partei aufgrund eines betrügerischen Verhaltens oder vorsätzlicher oder schuldhafter Vertragsverletzungen der anderen Partei entstanden sind. [Unterschriftenseite folgt] DAC16361365/6 136023-0007 Seite 80 ZU URKUND DESSEN haben die Verkäuferin und die Käuferin diesen Vertrag zum eingangs angegebenen Datum ausgefertigt. UMS United Medical Systems International AG Durch: _________________________________________ Name: Titel: UMS Acquisition Holdings, Inc. Durch: _________________________________________ Name: Titel: DAC16361365/6 136023-0007 Seite 81 ANHANG 1.01(b) Schlüssel-Mitarbeiter Jorgen Madsen Glenn Hetu Doug Stairs Bruce Pruden Joe Pelletiere Carol Straney Randy Whaley DAC16361365/6 136023-0007 Seite 82 Anhang 1.01(c) Wissen der Verkäuferin Jorgen Madsen Glenn Hetu DAC16361365/6 136023-0007 Seite 83 ANHANG 1.01(d) Wissen der Käuferin David Blechman John Kim Michael Scott DAC16361365/6 136023-0007 DB1/80098568.6 Seite 84 ANHANG 1.01(e)(v) Belastungen Keine. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 85 ANHANG 1.01(e)(viii) Miet- und Pachtverhältnisse 1. Mietvertrag vom 31. Juli 2013, durch und zwischen Westborough Investors Limited Partnership und United Medical Systems (DE), Inc. 2. Gewerblicher Mietvertrag vom 23. April 2013, durch und zwischen D&S Real Estate Trust und Hecht Shrewsbury, LLC. 3. Pachtvertrag vom 1. September 2012, durch und zwischen The Moser Family Partnership, LP, d/b/a Spacettes Small Business Park und der Gesellschaft. 4. Mietvertrag vom 20. Juni 2014, durch und zwischen dem Farmington Business Center, LLC und der Gesellschaft. 5. Pachtvertrag vom 3. März 2008, durch und zwischen Allen Street Development Inc. und der Gesellschaft. 6. Pachtvertrag mit Beginn am 15. April 2005, durch und zwischen William und Cynthia Clements und der Gesellschaft. 7. Pachtvertrag vom 14. April 2004, durch und zwischen La Sociedad Inversiones e Inmobiliaria Deika Ltda. und UMS United Medical Systems Chile S.A. 8. Pachtvertrag vom 14. Februar 2014, durch und zwischen La Sociedad Inversiones e Inmobiliaria Deika Ltda. und UMS United Medical Systems Chile S.A. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 86 ANHANG 1.01(f) Tochtergesellschaften Firma der Rechtsperson Land der Gesellschaftsgründung Gesellschafter /% Eigenkapital United Medical Systems (DE), Inc. Delaware, USA Verkäuferin/100 % UMS Lithotripsy Management, LLC (UMS Lithotripsy) Tennessee, USA Gesellschaft/100 % United Medical Systems Canada, Inc. New Brunswick, Kanada Gesellschaft/100 % Great Lakes Lithotripsy, LLC Michigan, USA Gesellschaft/25 % Michigan CON, LLC Delaware, USA Gesellschaft/100 % UMS Andover Surgery Management, Inc. Massachusetts, USA Gesellschaft/100 % UMS United Medical Systems Chile S.A. Santiago, Chile Gesellschaft/75 % UMS Tennessee Stereotactic Services, L.P. Tennessee, USA Gesellschaft/51 % Mobile Biopsy, Inc. North Carolina, USA Gesellschaft/100 % Heritage Medical Services of Tennessee, USA Maryland, Inc. UMS Chesapeake Lithotripsie, LLC/100 % HSC of Chesapeake, Inc Tennessee, USA UMS West Florida Lithotripsy, LP Florida, USA UMS Chesapeake Lithotripsie, LLC/100 % UMS Lithotripsy/25 % UMS Connecticut Lithotripsy, LP Connecticut, USA UMS Lithotripsy/40 % UMS New England Lithotripsy, LP Massachusetts, USA UMS Lithotripsy/15 % DAC16361365/6 136023-0007 Seite 87 Firma der Rechtsperson Land der Gesellschaftsgründung Gesellschafter /% Eigenkapital Andover Surgery Center Limited Partnership Massachusetts, USA Gesellschaft/100 % UMS Beaver Lithotripsy Associates, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % UMS New Hampshire Lithotripsy LP New Hampshire, USA UMS Lithotripsy/10 % UMS Lithotripsy Services of Westchester County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/51 % UMS Lithotripsy Services of the Finger Lakes, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % UMS Services of Smyth County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/25 % UMS Lithotripsy Services of the South Shore, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % UMS Lithotripsy Services of Mishawaka, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/25 % UMS Lithotripsy Services of Morgantown, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % UMS Chesapeake Lithotripsy, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/25 % UMS Services of the Capital District, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % UMS Services of Rochester, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % UMS Lithotripsy Services of Essex County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/10 % UMS Lithotripsy Services of Framingham, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % DAC16361365/6 136023-0007 Seite 88 Firma der Rechtsperson Land der Gesellschaftsgründung Gesellschafter /% Eigenkapital UMS Lithotripsy Services of Fairfax County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/15 % UMS Lithotripsy Services of Western Massachusetts, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/10 % UMS Lithotripsy Services of Bristol County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/15 % UMS Lithotripsy Services of Central Massachusetts, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/15 % UMS Lithotripsy Services of Worcester County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/25 % UMS Lithotripsy Services of Delaware, USA Prince William County, LLC UMS Lithotripsy/20 % United Medical Systems Peru S.A.C. Lima, Peru UMS Chile/100 % UniMed Mobile MRT, LLC Michigan, USA Gesellschaft/51 % UMS Lithotripsy Services of the Merrimack TAL, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % UMS Lithotripsy Services of New Haven County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % UMS Lithotripsy Services of Hampden County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/15 % UMS Lithotripsy Services of the Pioneer TAL, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % UMS Lithotripsy Services of Eastern Massachusetts, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % UMS Urology Services of Jefferson County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % DAC16361365/6 136023-0007 Seite 89 Firma der Rechtsperson Land der Gesellschaftsgründung Gesellschafter /% Eigenkapital UMS Lithotripsy Services of Kent County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % UMS Lithotripsy Services of Marion County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/9 % UMS Lithotripsy Services of Middletown, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % UMS Lithotripsy Services of Waterbury, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % UMS Lithotripsy Services of New London, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/15 % UMS Lithotripsy Services of Fairfield County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy/20 % DAC16361365/6 136023-0007 Seite 90 ANHANG 6.05(a) Beschluss Beschlussfassung über die Zustimmung gemäß § 179a AktG zum Abschluss eines Anteilskauf- und Übertragungsvertrages zwischen der UMS United Medical Systems International AG und der UMS Acquisition Holdings, Inc. über den Erwerb und Verkauf sämtlicher Anteile an der United Medical Systems (DE), Inc. UMS United Medical Systems International AG (die Gesellschaft) ist die alleinige Gesellschafterin der United Medical Systems (DE), Inc., Massachusetts, USA (UMS USA). Die Gesellschaft hat am 14. August 2014 einen Anteilskauf- und Übertragungsvertrag (der Anteilskaufvertrag) über sämtliche Anteile an der UMS USA mit der UMS Acquisition Holdings, Inc. (die Käuferin) geschlossen. Bei den Anteilen an der UMS USA handelt es sich um das wesentliche Vermögen der Gesellschaft. Die Aktionäre der Gesellschaft sollen daher vor dem Hintergrund des § 179a AktG gebeten werden, der Veräußerung zuzustimmen. Der Anteilskaufvertrag zwischen der Gesellschaft und der Käuferin hat den folgenden wesentlichen Inhalt: • Vertragsparteien sind die Gesellschaft als Verkäuferin und die Käuferin. Die Käuferin ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung, die dem Recht des Staates Delaware, USA, unterliegt. • Gegenstand des Anteilskaufvertrags sind sämtliche Anteile an der UMS USA. Die UMS USA ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Westborough, Massachusetts, USA, die im Alleineigentum der Gesellschaft steht. Sie hält ihrerseits vor allem Anteile an operativen Gesellschaften der UMS Gruppe in Nord- und Südamerika. • Der Kaufpreis für die Übertragung der Anteile an der UMS USA beträgt EUR 56.400.000,00 und ist mit Übertragung der Anteile auf die Käuferin fällig. Die Finanzierung des Kaufpreises soll im Wesentlichen über die Aufnahme von Fremdmitteln der Käuferin erfolgen. • Der Vollzug der Übertragung der Anteile an der UMS USA steht insbesondere unter der aufschiebenden Bedingung, dass die außerordentliche Hauptversammlung der DAC16361365/6 136023-0007 Seite 91 Gesellschaft vom [●].2014 dem Anteilskaufvertrag zustimmt. • Der Anteilskaufvertrag enthält einen für Transaktionen dieser Art marktüblichen Katalog an Zusicherungen bzw. Garantien der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das wirksame Bestehen der UMS USA, die Lastenfreiheit ihrer Anteile, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Finanzinformationen und die Übereinstimmung ihrer geschäftlichen Aktivitäten mit geltendem Recht. • Der Anteilskaufvertrag unterliegt dem Recht von Delaware, USA. Das Original des Anteilskaufvertrags wird in englischer Sprache ausgefertigt. M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA, Hamburg (M.M.Warburg) hat eine Bewertung der Beteiligung der Gesellschaft an der UMS USA durchgeführt, um die finanzielle Angemessenheit des von der Käuferin angebotenen Kaufpreises zu bestimmen. M.M.Warburg hat bestätigt, dass ihrer Auffassung nach der Unternehmenswert („Equity Value“) der UMS USA zum [13. August] 2014 rund EUR [52,4 Millionen] beträgt und der angebotene Kaufpreis von EUR 56,4 Millionen – auch unter Berücksichtigung der Transaktionskosten – dem Fair Value der Beteiligung somit entspricht. Der Anteilskaufvertrag (in englischer Sprache sowie in einer deutschen Übersetzung) liegt ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung während der üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Borsteler Chaussee 53, 22453 Hamburg, zur Einsicht der Aktionäre aus und ist ab diesem Zeitpunkt auch im Internet unter http://www.umsag.com im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „außerordentliche Hauptversammlung 2014“ zugänglich. Abschriften des Anteilskaufvertrages werden den Aktionären auf Anfrage zudem unverzüglich und kostenfrei zugesandt. Der Anteilskaufvertrag wird zudem in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss des vorliegenden Anteilskauf- und Übertragungsvertrags vom 14. August 2014 zwischen der UMS Medical Systems International AG als Verkäuferin und der UMS Acquisition Holdings, Inc. als Käuferin über den Erwerb sämtlicher Anteile an der United Medical Systems (DE), Inc. zu. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 92 ANHANG 6.06(a) Erforderliche Mitteilungen Keine. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 93 ANHANG 6.08 Verbundene Verträge Der Managementvertrag vom 1. Januar 2006 zwischen der Gesellschaft und der Verkäuferin. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 94 AUSFERTIGUNGSFASSUNG ANHANG 7.01(c) Rechtsgutachten von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Siehe Anlage DAC16361365/6 136023-0007 H AM B UR G Vertraulich Hohe Bleichen 7 20354 Hamburg An: [Verkäuferin und Käuferin 1] Postfach 30 52 70 20316 Hamburg T + 49 40 36 90 60 49 40 36 90 61 61 f + 49 40 36 90 61 55 Durchwahl F + 49 40 36 90 63 8192 Durchwahl T + E W DOC ID UNSER ZEICHEN IHR ZEICHEN christoph.seibt@freshfields.com freshfieldsbruckhausderinger.com DAC16279153/10 65Se 136023-0007 [Datum] Anteilskaufvertrag über den Kauf und Verkauf aller ausgegebenen und ausstehenden Anteile (issued and outstanding capital stock) der United Medical Systems (DE), Inc. (SPA) vom [●] zwischen der United Medical Systems International AG und der UMS Acquisition Holdings, Inc. (Käuferin) Sehr geehrte Damen und Herren, wir handeln als Rechtsberater der United Medical Systems International AG (Verkäuferin) bezüglich bestimmter Fragen des deutschen Rechts in Zusammenhang mit dem Verkauf aller ausgegebenen und ausstehenden Anteile (issued and outstanding capital stock) der United Medical Systems (DE), Inc. (Gesellschaft) (Transaktion). In dieser Eigenschaft soll dieses Schreiben als rechtliche Stellungnahme (legal opinion) nach Ziffer 7.01 (c) des SPA dienen und wird Ihnen zum Zweck der Erfüllung der darin genannten aufschiebenden Bedingung übermittelt. Soweit die in dieser Stellungnahme verwendeten Begriffe und Ausdrücke hierin nicht anderweitig definiert werden, haben sie die gleiche Bedeutung wie im SPA. In dieser Stellungnahme werden Ausdrücke des deutschen Rechts in der englischen Sprache formuliert und nicht mit den original deutschen Begriffen, die in ihrer genauen rechtlichen Bedeutung abweichen können. Wird in dem Text dieser Stellungnahme ein englischer Begriff unter Bezugnahme auf einen deutschen Begriff oder Ausdruck definiert, ist die deutsche Bedeutung an allen Stellen maßgebend, an denen der englische Begriff verwendet wird. In dieser Stellungnahme bezeichnet „wir/unser/uns/FBD“ Freshfields Bruckhaus Deringer LLP. 1 Nur diese sind Partei des SPA. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 96 1. Hintergrund Am [*] haben die Verkäuferin und die Käuferin das SPA über den Kauf und Verkauf aller ausgegebenen und ausstehenden Anteile (issued and outstanding capital stock) der Gesellschaft abgeschlossen. Da die Beteiligung der Verkäuferin an der Gesellschaft das nahezu gesamte Gesellschaftsvermögen der Verkäuferin darstellt, ist die Verkäuferin verpflichtet, nach § 179a Abs. 1 des deutschen Aktiengesetzes (AktG) die Zustimmung ihrer Aktionäre zum SPA einzuholen. Daher unterliegt das SPA unter anderem der aufschiebenden Bedingung, dass dieser erforderliche Beschluss der Aktionäre gefasst worden ist. Für den Fall, dass Aktionärsklagen gegen den Beschluss eingereicht worden sind, legt das SPA des Weiteren fest, dass die Erfüllung der oben genannten aufschiebenden Bedingung unter anderem durch Erhalt eines von FBD erstellten Rechtsgutachtens erfolgen kann, in dem festgestellt wird, dass die jeweilige Aktionärsklage unbegründet (without merit) ist. Der Vorsitzende der Hauptversammlung hat bestätigt, dass die am [*] abgehaltene außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft mit der erforderlichen Stimmenmehrheit die Zustimmung zum SPA beschlossen hat. Innerhalb einer Klagefrist von einem (1) Monat, die am [*] abgelaufen ist, hat/haben [*] Aktionär(-e) [*] Aktionärsklage(-n) gegen den Beschluss eingereicht. In unserer Eigenschaft als Rechtsberater der Verkäuferin, wurden wir gebeten, eine rechtliche Stellungnahme nach Ziffer 7.01 (c) des SPA zu erstellen. 2. Geprüfte Dokumente Im Rahmen der Erstellung dieser Stellungnahme haben wir die folgenden Dokumente geprüft: (i) die Klageschriften, auf denen die Aktionärsklagen, wie in der Anlage zu dieser Stellungnahme definiert und beigefügt (Klageschriften), beruhen, (ii) das SPA, wie in der Anlage hierzu beigefügt, (iii) die Einberufung zur Hauptversammlung sowie (iv) das Protokoll der Hauptversammlung, beide wie in der Anlage hierzu beigefügt (die Dokumente unter (i) bis (iv) werden gemeinsam als Gutachtendokumente bezeichnet). Wir haben zum Zweck dieser Stellungnahme keine weiteren Dokumente geprüft. 3. Annahmen Bei der Prüfung der Gutachtendokumente und Erstellung dieser Stellungnahme haben wir mit Ihrer Zustimmung und ohne weitere Rückfrage angenommen, dass: (a) sämtliche Gutachtendokumente, die uns in Kopie vorgelegt wurden, mit den entsprechenden Originalen übereinstimmen; (b) sämtliche Gutachtendokumente (unabhängig davon, ob uns diese im Original oder in Kopie vorgelegt wurden) originalgetreu und vollständig sind; DAC16361365/6 136023-0007 Seite 97 (c) die Unterschriften auf den jeweiligen Gutachtendokumenten die echten Unterschriften derjenigen Personen sind, die nach den uns erteilten Informationen die Gutachtendokumente unterzeichnet haben; (d) nichts in dieser Stellungnahme durch irgendein Dokument berührt wird, das nicht zu den Gutachtendokumenten gehört; (e) keines der Gutachtendokumente widerrufen, zurückgenommen, aufgehoben, beendet, geändert oder ergänzt wurde (jeweils unabhängig davon, ob teilweise oder vollständig); (f) die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der Gutachtendokumente durch keine tatsächlichen Umstände berührt werden, die nicht ohne weiteres aus den Gutachtendokumenten ersichtlich sind; (g) sämtliche in der Einberufung zur Hauptversammlung und dem Protokoll der Hauptversammlung getätigten Tatsachenangaben zutreffend sind; (h) der Abschluss und die Aushändigung des SPA sämtlichen anwendbaren ausländischen Gesetzen entsprechen (zur Klarstellung: diese Annahme gilt nicht für Fragen des deutschen Rechts, die ausnahmslos unserer Überprüfung unterliegen); (i) die Ergebnisse des der Gesellschaft durch M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA bereitgestellten Bewertungsmemorandums, wonach sämtliche wirtschaftlichen Bedingungen der Transaktion nicht offensichtlich unangemessen sind und keine Einwände begründen, die den Beschluss beeinflussen könnten, zutreffen; (j) eine Vollmacht, die seitens eines Aktionärs im Hinblick auf seine Vertretung auf der Hauptversammlung erteilt und die nicht ausdrücklich in der Klageschrift angezweifelt wird, eine rechtsgültige Vollmacht unter allen anwendbaren Gesetzen darstellt. Keine dieser Vollmachten wurde vor der Hauptversammlung widerrufen. 4. Berücksichtigte Gesetze Der Unterzeichnende ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Hamburg und als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen. Diese Stellungnahme ist daher auf Fragen des deutschen Rechts beschränkt, wie es zurzeit wirksam ist. Wir haben keine Gesetze einer anderen Gerichtsbarkeit geprüft und geben keine Stellungnahme (weder explizit noch implizit) in Bezug auf diese ab. Wir sind nicht beauftragt worden, Rechnungslegungs-, steuerliche oder regulatorische Fragen zu prüfen (mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich in dieser Stellungnahme angeführt sind), und eine Bezugnahme auf das deutsche Recht in dieser Stellungnahme schließt die Gesetze bezüglich dieser Fragen aus. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 98 5. Gutachterliche Stellungnahme Vorbehaltlich der in dieser Stellungnahme angeführten Annahmen, Qualifikationen und Beschränkungen und der Tatsachen oder Dokumente, die uns nicht offen gelegt wurden und die nachstehende Schlussfolgerung beeinflussen würden, sind wir der Ansicht, dass die Aktionärsklagen entweder unzulässig und/oder unbegründet sind. 6. Qualifikationen und Beschränkungen Diese Stellungnahme unterliegt den nachstehenden Beschränkungen und Qualifikationen: (a) diese Stellungnahme wurde ausschließlich in Zusammenhang mit der Transaktion und für keinen sonstigen Zweck erstellt und ist in diesem Kontext zu lesen; (b) diese Stellungnahme ist auf die im Rahmen der Klageschriften vorgebrachten Einwände beschränkt. Einwände, die den Beschluss beeinträchtigen könnten und durch die Klageschrift nicht in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt sind, werden in dieser Stellungnahme nicht beurteilt. Diese Stellungnahme soll insbesondere keine darüber hinausgehende (ausdrückliche oder implizite) Beurteilung darüber darstellen, ob der Beschluss rechtsgültig gefasst wurde oder nicht; (c) diese Stellungnahme ist auf die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Aktionärsklagen beschränkt. Insbesondere befreit diese Stellungnahme die Gesellschaft nicht davon, jedes Aktionärsklageverfahren in angemessener Weise durchzuführen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sich erfolgreich gegen die Aktionärsklagen zu verteidigen; (d) diese Stellungnahme bzw. jede hierin angeführte Beurteilung basiert nur auf den in den Gutachtendokumenten enthaltenen oder aufgezeichneten Sachverhalten und Informationen. Wir haben keine weiteren Sachverhalte oder Informationen berücksichtigt, die in den Gutachtendokumenten nicht enthalten oder aufgezeichnet sind; (e) diese Stellungnahme soll keine Beurteilung zur Rechtmäßigkeit des SPA ausdrücken oder implizieren; sie nimmt lediglich im Hinblick auf das deutsche Recht und/oder die Angemessenheit der wirtschaftlichen Bedingungen der Transaktion Stellung; (f) die in dieser Stellungnahme enthaltenen Beurteilungen sind Ausdruck eines fachkundigen Urteils zu den angesprochenen rechtlichen Fragen und basieren auf unseren bisherigen Erfahrungen und dem geschriebenen Gesellschaftsrecht sowie der entsprechenden veröffentlichten Rechtsprechung deutscher Gerichte; sie stellen keine Garantien dar, dass ein Gericht oder eine öffentliche Behörde eine bestimmte Entscheidung treffen werden; DAC16361365/6 136023-0007 Seite 99 (g) diese Stellungnahme bezieht sich lediglich auf den Stand zum [*]. 2014. Wir werden diese Stellungnahme nicht aktualisieren, soweit wir uns dazu nicht ausdrücklich schriftlich verpflichtet haben. 7. Vertrauen Diese Stellungnahme wird nur zu Ihren Gunsten im Zusammenhang mit der im SPA vorgesehenen Transaktion erstellt. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf sie von keiner anderen Person als dem Empfänger dieser Stellungnahme verwendet oder hierauf vertraut werden, oder für irgendwelche sonstigen Zwecke verwendet werden, und weder ihre Inhalte noch ihr Bestehen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung offen gelegt werden. Diese Stellungnahme ist auf die Fragen beschränkt, die in dieser Stellungnahme behandelt werden und ist nicht als Beurteilung irgendwelcher sonstigen Fragen zu verstehen. Auf diese Stellungnahme darf nur zum Zweck der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung nach Ziffer 7.01 (c) des SPA und unter der ausdrücklichen Bedingung vertraut werden, dass diese Stellungnahme und sämtliche sich in ihrem Rahmen ergebenden Auslegungsfragen deutschem Recht unterliegen und sämtliche im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme entstehenden Streitigkeiten zwischen uns und den Empfängern dieser Stellungnahme vor ein deutsches Gericht gebracht werden. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Fragen zu der aus dieser Stellungnahme entstehenden Haftung ist Frankfurt am Main. Mit freundlichen Grüßen Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Prof. Dr. Christoph H. Seibt DAC16361365/6 136023-0007 Seite 100 ANHANG DAC16361365/6 136023-0007 Seite 101 _____________________________________________________________________ OFFENLEGUNGSVERZEICHNIS zum ANTEILSKAUFVERTRAG vom 14. August 2014 zwischen UMS UNITED MEDICAL SYSTEMS INTERNATIONAL AG und UMS ACQUISITION HOLDINGS, INC. _____________________________________________________________________ DAC16361365/6 136023-0007 Seite 102 OFFENLEGUNGSVERZEICHNIS ZUM VERTRAG ÜBER DEN KAUF VON AKTIEN UND VERMÖGENSWERTEN Diesem Dokument beigefügt ist das Offenlegungsverzeichnis (zusammenfassend dieses Offenlegungsverzeichnis) zum Anteilskaufvertrag vom 14. August 2014 (der Vertrag) zwischen der UMS United Medical Systems International AG (die Verkäuferin) und der UMS Acquisition Holdings, Inc. (die Käuferin). In dieser Vereinbarung hervorgehobene und nicht definierte Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Vertrag. Für das Offenlegungsverzeichnis gelten die Bestimmungen des Vertrags sowie nachfolgende Bestimmungen: Die Ziffern und Unterziffern des Offenlegungsverzeichnisses basieren von ihrem Zweck her ausschließlich auf den Bestimmungen der entsprechenden Ziffern bzw. Unterziffern des Vertrags und sind nicht dazu gedacht oder dahingehend auszulegen, dass sie von Art und Umfang her andere als die im Vertrag festgelegten Tatsachenerklärungen und Garantien darstellen sollen. Die Überschriften der Ziffern und Unterziffern des Offenlegungsverzeichnisses sowie die Tabellen und Untertitel dienen lediglich der Übersichtlichkeit und schaffen keinen vom Wortlaut des Vertrags abweichenden Offenlegungsstandard. Unbeschadet gegenteiliger Angaben in diesem Offenlegungsverzeichnis oder an sonstiger Stelle im Vertrag, gilt jede in diesem Offenlegungsverzeichnis dargelegte Ausnahme und Offenlegung auch ohne speziellen Querverweis als Offenlegung in Bezug auf alle Artikel, Ziffern, Unterziffern, Anlagen oder Anhänge des Vertrags, auf die die betreffende Offenlegung anwendbar sein könnte, soweit diese Anwendbarkeit auf die jeweiligen Artikel, Ziffern, Unterziffern, Anlagen oder Anhänge angemessenerweise ersichtlich ist. Die Aufnahme eines Postens in dieses Offenlegungsverzeichnis gilt nicht als Hinweis darauf oder als Zustimmung dazu, dass dieser Posten wesentlich ist, wesentliche nachteilige Folgen hat oder für die Bedeutung der Begriffe Wesentlichkeit oder wesentliche nachteilige Folge oder für entsprechende Begriffe für die Zwecke des Vertrages gegenüber der Verkäuferin, einer UMS-Gesellschaft oder der UMS-Gruppe einen Maßstab bildet oder weiter definiert, oder dass er aufgrund des Vertrages aufgenommen werden muss (und eine solche Aufnahme ist nicht dazu gedacht und soll nicht dazu genutzt werden, einen Standard für Wesentlichkeit oder eine andere Offenlegungsschwelle zu begründen). Ohne Einschränkung des Vorstehenden sind keine Bezugnahmen auf oder Offenlegungen von möglichen Verstößen oder Verletzungen von Verträgen, anwendbaren Rechtsnormen oder Urteilen als Eingeständnis oder Hinweis darauf gemeint oder auszulegen, dass ein Verstoß oder eine Verletzung vorliegt oder sich tatsächlich ereignet hat. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 103 ZIFFER 2.04(b) Zulässige Vermögensabflüsse 1. Von der Gesellschaft an die Verkäuferin zahlbare monatliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 32.500 EUR. 2. Von der Gesellschaft an die Verkäuferin zahlbare Rückerstattung der Prüfungsanforderungen 2013 in Höhe von 119.526,41 USD. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 104 ZIFFER 3.04 Zustimmungen und Genehmigungen Keine. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 105 ZIFFER 4.02 Freiheit von Interessenkonflikten Eine Verzichtserklärung oder Zustimmung gem. Ziffer 7.12 des Darlehens- und Sicherheitenvertrags vom 13. April 2012 zwischen der Gesellschaft und Berkshire Bank. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 106 ZIFFER 4.03 Zustimmungen 1. Eine Verzichtserklärung oder Zustimmung gem. Ziffer 7.12 des Darlehens- und Sicherheitenvertrags vom 13. April 2012 zwischen der Gesellschaft und Berkshire Bank. 2. Schreiben von Getchell Companies bezüglich der angefragten Bewilligung des Bedarfsnachweises (Certificate of Need) gemäß der Berufshaftpflichtversicherung Nr. 20662499249, hier als Anlage 4.03 beigefügt; 3. Bewilligung des Bedarfsnachweises gemäß der Cyber-Versicherung Nr. 596437141 ist erforderlich; 4. in Bezug auf die Versicherung gegen Schadenersatzansprüche aus Arbeitsverhältnissen (Merkel Employment Practice Liability Insurance) Nr. ML-811562 wird eine neue Versicherung erforderlich. Siehe Anlage 4.03; und 5. in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern (National Casualty Company Directors and Officers Liability) Nr. EKO3125341 wird eine neue Versicherung erforderlich. Siehe Anlage 4.03. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 107 ZIFFER 4.04(a) Kapitalisierung; die Geschäftsanteile Die Gesellschaft ist zur Ausgabe von 20.000 Stammaktien, Nennwert 0,01 USD, berechtigt und hat 10.000 Geschäftsanteile an die Verkäuferin ausgegeben. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 108 ZIFFER 4.05 Die UMS-Gesellschaften Name der Gesellschaft Jurisdiktion der Gesellschaftsgründung Gesellschafter / Beteiligung in % UMS Medical Systems (DE), Inc. Delaware, USA Die Verkäuferin / 100 % UMS Lithotripsy Management, LLC (UMS Lithotripsy) Tennessee, USA Die Gesellschaft / 100 % United Medical Systems Canada, Inc. New Brunswick, Kanada Die Gesellschaft / 100 % Great Lakes Lithotripsy, LLC Michigan, USA Die Gesellschaft / 100 % Michigan CON, LLC Delaware, USA Die Gesellschaft / 100 % UMS Andover Surgery Management, Inc. Massachusetts, USA Die Gesellschaft / 100 % UMS United Medical Systems Chile S.A. Santiago, Chile Die Gesellschaft / 75 % UMS Tennessee Stereotactic Services, L.P. Tennessee, USA Die Gesellschaft / 51 % Mobile Biopsy, Inc. North Carolina, USA Die Gesellschaft / 100 % Heritage Medical Services of Maryland, Inc. Tennessee, USA Die Gesellschaft / 100 % HSC of Chesapeake, Inc Tennessee, USA UMS Chesapeake Lithotripsy, LLC / 100 % UMS West Florida Lithotripsy, LP Florida, USA UMS Lithotripsy / 25 % UMS Connecticut Lithotripsy, LP Connecticut, USA UMS Lithotripsy / 40 % UMS New England Lithotripsy, LP Massachusetts, USA UMS Lithotripsy / 15 % DAC16361365/6 136023-0007 Seite 109 Name der Gesellschaft Jurisdiktion der Gesellschaftsgründung Gesellschafter / Beteiligung in % Andover Surgery Center Limited Partnership Massachusetts, USA Die Gesellschaft / 100 % UMS Beaver Lithotripsy Associates, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 20 % UMS New Hambshire Lithotripsy LP New Hampshire, USA UMS Lithotripsy / 10 % UMS Lithotripsy Services of Westchester County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy Services of the Finger Lakes, LLC Delaware, USA UMS Urology Services of Smyth County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy Services of the South Shore, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy Services of Mishawaka, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy Services of Morgantown, LLC Delaware, USA UMS Chesapeake Lithotripsy, LLC Delaware, USA UMS Services of the Capital District, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy Services of Rochester, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy Services of Essex County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy Services of Framingham, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy Services of Fairfax County, LLC Delaware, USA DAC16361365/6 136023-0007 UMS Lithotripsy / 51 % UMS Lithotripsy / 20 % UMS Lithotripsy / 25 % UMS Lithotripsy / 20 % UMS Lithotripsy / 25 % UMS Lithotripsy / 20 % UMS Lithotripsy / 25 % UMS Lithotripsy / 20 % UMS Lithotripsy / 20 % UMS Lithotripsy / 10 % UMS Lithotripsy / 20 % UMS Lithotripsy / 15 % Seite 110 Name der Gesellschaft Jurisdiktion der Gesellschaftsgründung Gesellschafter / Beteiligung in % UMS Lithotripsy Services of Western Massachusetts, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 10 % UMS Lithotripsy Services of Bristol County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 15 % UMS Lithotripsy Services of Central Massachusetts, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 15 % UMS Lithotripsy Services of Worcester County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 25 % UMS Lithotripsy Services of Prince William County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 20 % United Medical Systems Peru S.A.C. Lima, Perus UMS Chile / 100 % UniMed Mobile MRI, LLC Michigan, USA Die Gesellschaft / 51 % UMS Lithotripsy Services of the Merrimack Valley, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 20 % UMS Lithotripsy Services of New Haven County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 20 % UMS Lithotripsy Services of Hampden County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 15 % UMS Lithotripsy Services of the Pioneer Valley, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 20 % UMS Lithotripsy Services of Eastern Massachusetts, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 20 % UMS Urology Services of Jefferson County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 20 % UMS Lithotripsy Services of Kent County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 20 % UMS Lithotripsy Services of Marion County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 9 % DAC16361365/6 136023-0007 Seite 111 Name der Gesellschaft Jurisdiktion der Gesellschaftsgründung Gesellschafter / Beteiligung in % UMS Lithotripsy Services of Middletown, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 20 % UMS Lithotripsy Services of Waterbury, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 20 % UMS Lithotripsy Services of New London, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 15 % UMS Lithotripsy Services of Fairfield County, LLC Delaware, USA UMS Lithotripsy / 20 % DAC16361365/6 136023-0007 Seite 112 ZIFFER 4.09(a) Immobilienverzeichnis Gemietete Immobilien 1. Mietvertrag über den Westborough Office Park an der Adresse 1700 Westen Park Drive, Westborough, Massachusetts. 2. Mietvertrag über die Immobilie an der Adresse 910 Boston Turnpike, Shrewsbury, Massachusetts. 3. Mietvertrag über die Immobilie an der Adresse 9264 Lazy Lane, Tampa, Hillsborough County, Florida. 4. Mietvertrag über das Industriegebäude an der Adresse 12890 Farmington Road, City of Livonia, County of Wayne, State of Michigan. 5. Mietvertrag über die Mehrmieter-Immobilie an der Adresse 639 East Allen Street, City of Allentown, County of Lehigh, Commonwealth of Pennsylvania. 6. Mietvertrag über die Immobilie an der Adresse 861B1US41S, Henderson, Kentucky. 7. Gewerbemietvertrag über Büroflächen an der Adresse 6471 Kister Road, Niagara Falls, Ontario. 8. Mietvertrag über Gewerbeimmobilien mit Eigennutzung (industrial condominium) an der Adresse Calle Las Araucarias 9080-0110, Parque Industrial Las Araucarias, Comuna De Quilicura, Santiago, Chile (Lager „A“ und „C“). DAC16361365/6 136023-0007 Seite 113 ZIFFER 4.09(b) Immobilien: Gemietete Immobilien Auf Immobilien können Belastungen liegen, die durch den Vermieter eingerichtet wurden. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 114 ZIFFER 4.10(a) Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (IP) Gehaltene IP-Rechte und IP-Lizenzen (i) Marken Marke Inhaber Land Registernummer Datum der Status Eintragung SOLUTIONS FOR BETTER PATIENT CARE [stilisiert] United Medical Systems (DE), Inc. USA 3.033.896 27.12.2005 Eingetragen SOLUTIONS FOR BETTER UROLOGICAL CARE [stilisiert] United Medical Systems (DE), Inc. USA 3.033.888 27.12.2005 Eingetragen UMS UNITED MEDICAL SYSTEMS und Globusgrafik United Medical Systems (DE), Inc. USA 3.094.713 23.5.2006 Eingetragen DELIVERING HOPE THROUGH IMAGING [stilisiert] United Medical Systems (DE), Inc. USA 3.026.132 13.12.2005 Eingetragen Globusgrafik United Medical Systems (DE), Inc. USA 3.022.747 06.12.2005 Eingetragen UMS United Medical Systems (DE), Inc. USA 3.026.128 13.12.2005 Eingetragen UNITED MEDICAL SYSTEMS United Medical Systems (DE), Inc. USA 3.094.714 23.5.2006 Eingetragen SOLUTIONS FOR BETTER BREAST CARE [stilisiert] United Medical Systems (DE), Inc. USA 3.052.651 31.1.2006 Eingetragen (ii) Domainnamen DAC16361365/6 136023-0007 Seite115 Domain Eingetragener Inhaber www.mobilebiopsy.com United Medical Systems www.mobx.com United Medical Systems (DE), Inc. www.ums-usa.com United Medical Systems (DE), Inc. www.ums-canada.com Andrew Gruchot (Eingetragene Organisation United Medical Systems Ltd.) www.umschile.com UMS Chile www.ums-chile.com UMS Chile www.umsperu.com Cristian Gause (Eingetragene PROREDES) Organisation: www.umsecuador.com UMS Chile breast-biopsies.com imagingguidedbreastbiopsies.com Derek Martin (Eingetragene Organisation: United Medical Systems) Derek Martin (Eingetragene Organisation: United Medical Systems) Derek Martin (Eingetragene Organisation: United Medical Systems) Derek Martin (Eingetragene Organisation: United Medical Systems) Derek Martin (Eingetragene Organisation: United Medical Systems) United Medical Systems (DE), Inc. imagingguidedbreastbiopsies.org United Medical Systems (DE), Inc. imagingguidedbreastbiopsy.com United Medical Systems (DE), Inc. mobilebreastbiopsies.com United Medical Systems (DE), Inc. mobilebreastbiopsy.com United Medical Systems (DE), Inc. mobilebreastbiopsy.info United Medical Systems (DE), Inc. imageguidedbiopsies.com imageguidedbiopsies.com imageguidedbreastbiopsies.com imageguidedbreastbiopsy.com DAC16361365/6 136023-0007 Seite 116 Domain Eingetragener Inhaber mobilebreastbiopsy.net United Medical Systems (DE), Inc. mobilebreastbiopsy.org United Medical Systems (DE), Inc. mobilestereotactic.com United Medical Systems (DE), Inc. mobilestereotactic.net United Medical Systems (DE), Inc. mobilestereotactic.org United Medical Systems (DE), Inc. mobilestereotacticbreastbiopsies.biz United Medical Systems (DE), Inc. mobilestereotacticbreastbiopsies.com United Medical Systems (DE), Inc. mobilestereotacticbreastbiopsies.info United Medical Systems (DE), Inc. mobilestereotacticbreastbiopsies.mobi United Medical Systems (DE), Inc. mobilestereotacticbreastbiopsies.net United Medical Systems (DE), Inc. mobilestereotacticbreastbiopsies.org United Medical Systems (DE), Inc. mobilestereotacticbreastbiopsy.com United Medical Systems (DE), Inc. mobilestereotacticbreastbiopsy.net United Medical Systems (DE), Inc. mobilestereotacticbreastbiopsy.org United Medical Systems (DE), Inc. stereotacticbiopsy.co stereotacticbreastbiopsy.net Derek Martin (Eingetragene Organisation: United Medical Systems) Derek Martin (Eingetragene Organisation: United Medical Systems) Derek Martin (Eingetragene Organisation: United Medical Systems) Derek Martin (Eingetragene Organisation: United Medical Systems) Derek Martin (Eingetragene Organisation: United Medical Systems) Derek Martin transportablebreastbiopsies.com (Eingetragene Organisation: United Medical Systems) United Medical Systems (DE), Inc. transportablebreastbiopsy.com United Medical Systems (DE), Inc. stereotacticbiopsy.com stereotacticbiopsy.info stereotacticbiopsy.net stereotacticbreastbiopsies.com DAC16361365/6 136023-0007 Seite 117 Domain Eingetragener Inhaber ultrasoundbreastbiopsies.com United Medical Systems (DE), Inc. ultrasoundbreastbiopsy.com United Medical Systems (DE), Inc. (iii) IP-Lizenzen Die betriebliche genutzte Software dient internen Zwecken und ist als handelsübliche Standardsoftware lizenziert. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 118 ZIFFER 4.11 Wesentliche Verträge Ziffer 4.11(a)(i) 1. Kreditrahmen und Schuldscheindarlehen zur Finanzierung von Ausrüstung (Equipment Line of Credit Availability Letter and Promissory Note) vom 13. April 2012 zwischen der Gesellschaft und Berkshire Bank ($2,000,000). 2. Schuldscheindarlehen für gewerbliche Finanzierung (Commercial Term Promissory Note) vom 13. April 2012 zwischen der Gesellschaft und Berkshire Bank (3.800.000 USD). 3. Schuldscheindarlehen für gewerbliche Finanzierung (Commercial Term Promissory Note) vom 13. April 2012 zwischen der Gesellschaft und Berkshire Bank (2.300.000 USD). 4. Schuldscheindarlehen mit revolvierender Kreditlinie (Revolving Line of Credit Promissory Note) vom 13. April 2012 zwischen der Gesellschaft und Berkshire Bank (4.000.000), in der durch die erste Änderung des Darlehens- und Sicherheitenvertrags vom 1. April 2014 geänderten Fassung. 5. Kapitalleasing siehe beigefügte Anlage 4.11(a)(i). Ziffer 4.11(a)(ii) 1. Vertrag vom 11. März 2008 zwischen Linear Medical Corporation und der Gesellschaft, in der geänderten Fassung nach der ersten Änderung des Vertrags zwischen Linear Medical Corporation und der Gesellschaft vom 1. Januar 2010 zwischen Cintron Medical Corporation und der Gesellschaft. 2. Mietvertrag vom 31. Juli 2013 zwischen Westborough Investors Limited Partnership und der Gesellschaft über die Büroflächen an der Adresse 1700 West Park Drive, Westborough, Massachusetts, USA. 3. Prämienzahlungen für Berufshaftpflichtversicherung bei der Columbia Casualty Company vom 1. Januar 2014 bis 1. Januar 2015. 4. Prämienzahlungen für Arbeiterunfallversicherung (Workers‘ Compensation). 5. Prämienzahlungen für Kraftfahrzeugversicherungen. 6. Prämienzahlungen für Binnenschifffahrts- und Landtransportversicherung (Inland Marine) Ziffer 4.11(a)(iii) 1. Ausschreibung/Vertrag/Bestellung über kommerzielle Güter vom 6. September 2013 zwischen Naval Medical Logistics Command und der Gesellschaft. DAC16361365/6 136023-0007 Seite119 Ziffer 4.11(a)(iv) 1. Kaufvertrag vom 3. Juni 2009 zwischen Hologic Limited Partnership und der Gesellschaft. 2. Exklusivvertriebsvereinbarung vom 18. Mai 2011 zwischen Ice Cure Medical Ltd. und der Gesellschaft. Ziffer 4.11(a)(v) 1. Kaufvertrag vom 3. Juni 2009 zwischen Hologic Limited Partnership und der Gesellschaft. Ziffer 4.11(a)(vi) 1. Im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit der UMS-Gruppe schließen Gesellschaften der UMSGruppe Dienstleistungsverträge über Lithotripsie-und stereotaktische Brustbiopsie-Leistungen basierend auf Musterverträgen, die der Verkäuferin im Datenraum zur Verfügung gestellt wurden. Die Vorlagen der Dienstleistungsverträge über Lithotripsie-und stereotaktische BrustbiopsieLeistungen umfassen Bestimmungen für die gegenseitige Schadloshaltung. 2. Kaufvertrag vom 1. Januar 2013 zwischen HealthTrust Purchasing Group, L.P. und der Gesellschaft. 3. Kaufvertrag vom 3. Juni 2009 zwischen Hologic Limited Partnership und der Gesellschaft. 4. Exklsivvertriebsvereinbarung vom 18. Mai 2011 zwischen Ice Cure Medical Ltd. und der Gesellschaft. 5. Vertrag über den Kauf von Vermögenswerten für Dienstleistungen in der Brustchirurgie (Breast Surgical Services Asset Purchase Agreement) vom 31. Dezember 2010 zwischen der Gesellschaft und Breast Surgical Services, Inc. Ziffer 4.11(a)(vii) 1. Vertrag über den Kauf von Vermögenswerten für Dienstleistungen in der Brustchirurgie (Breast Surgical Services Asset Purchase Agreement) vom 31. Dezember 2010 zwischen der Gesellschaft und Breast Surgical Services, Inc. 2. Aktienkaufvertrag, vom 15. April 2011 zwischen der Gesellschaft, Mobile Biopsy, Inc., Ken Hoglund, Rose Robinson, Jessica Robinson, Jamie Jackson und Gary Robinson. Ziffer 4.11(a)(viii) 1. New York City Health and Hospitals Corp. Bestell-Nummer, Leistungsbeginn 20. Oktober 1997 zwischen Elmhurst Hospital Center und der Gesellschaft. 2. New York City Health and Hospitals Corp. Bestell-Nummer (New York City Health and Hospitals Corp. PO Number), Leistungsbeginn 27. Oktober 2000, zwischen dem Elmhurst Hospital Center und der Gesellschaft. 3. Dienstleistungsvertrag für 100-Watt-Holmium-Laser von Lumensis vom 17. Oktober 2008 zwischen dem Harlem Hospital Center und der Gesellschaft. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 120 4. Lithotripsie-Dienstleistungsvertrag vom 30. Juli 2012 zwischen dem North Central Bronx Healthcare Network, zu dem auch das Jacobi Medical Center und das North Central Bronx Hospital gehören, und der Gesellschaft. 5. Dienstleistungsvertrag für Holmium-Laser 30. Juli 2007 zwischen Jacobi Medical Center und der Gesellschaft. 6. New York City Health and Hospitals Corp. Bestell-Nummer (New York City Health and Hospitals Corp. PO Number), Leistungsbeginn 14. August 2001, zwischen dem Kings County Hospital Center und der Gesellschaft. 7. Lithotripsie-Dienstleistungsvertrag vom 6. Dezember 2011 zwischen dem Lincoln Medical & Mental Health Center und der Gesellschaft. 8. Vertrag über die Erbringung von Lithotripsie-Leistungen vom 30. Dezember 2009 zwischen dem Metropolitan Health Center und der Gesellschaft. 9. Lithotripsie-Dienstleistungsvertrag vom 3. Mai 2006 zwischen dem Woodhul Medical & Mental Health Center und der Gesellschaft. 10. Vertrag – T280538 vom 21. Mai 2009 zwischen der State University of New York im Namen des State University of New York - Downstate Medical Center und der Gesellschaft. 11. Standardvertrag über Holmium-Laser-Dienstleistungen des Commonwealth of Massachusetts vom 14. November 2011 zwischen dem Lemuel Shattuck Hospital – DPH und der Gesellschaft. 12. Standardvertrag über Lithotripsie-Dienstleistungen des Commonwealth of Massachusetts vom 14. November 2011 zwischen dem Lemuel Shattuck Hospital – DPH und der Gesellschaft. 13. Ausschreibung/Vertrag/Bestellung über kommerzielle Güter vom 6. September 2013 zwischen Naval Medical Logistics Command und der Gesellschaft. Ziffer 4.11(a)(ix) 1. Betriebsvereinbarung vom 1. September 2005 zwischen der Gesellschaft und allen Mitgliedern von Great Lakes Lithtripsy, LLC, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 2. Limited-Partnership-Vertrag vom Oktober 1999, zwischen UMS United Medical Systems of New York, L.P. und Pat W. Whitworth. 3. LLC-Betriebsvereinbarung der Michigan Con, LLC, vom Januar 2006 zwischen der Gesellschaft und Michigan Con, LLC. 4. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Associates, LLC, vom 30. Dezember 2003 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 121 5. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Bristol County, LLC, vom 12. April 2010 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 6. Betriebsvereinbarung der UMS Services of the Capital Discrict, LLC, vom 1. Oktober 2008 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 7. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Central Massachusetts, LLC, vom 31. März 2010 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 8. LLC-Betriebsvereinbarung der UMS Chesapeake Lithotripsy, LLC, vom 17. April 2008 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 9. Geänderter und neugefasster Limited-Partnership-Vertrag der UMS Connecticut Lithotripsy, L.P., vom 18. Juni 2006 zwischen UMS Connecticut Lithotripsy, L.P., und den beschränkt haftenden Teilhabern, die diesen Limited-Partnership-Vertrag unterzeichnen. 10. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Essex County, LLC, vom 24. Juli 2009 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 11. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Fairfax County, LLC, vom 1. März 2010 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 12. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Finger Lakesy, LLC, vom 1. November 2005 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 13. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Framingham, LLC, vom 30. Juli 2009 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 14. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Hamden County, LLC, vom 1. Juli 2012 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 122 15. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Management, LLC, vom 6. Hanuar 1998 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 16. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Merrimack Valley, LLC, vom 1. Februar 2012 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 17. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Mishawaka, LLC, vom 1. August 2007 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 18. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Morgantown, LLC, vom 1. März 2008 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 19. Geänderter und neugefasster Limited-Partnership-Vertrag vom 1. Juni 2005 zwischen UMS Lithotripsy Management, LCC, und den beschränkt haftenden Teilhabern, die diesen LimitedPartnership-Vertrag unterzeichnen. 20. Limited-Partnership-Vertrag der UMS New Hampshire Lithotripsy Limited Partnership vom 2. Januar 2004 zwischen UMS Lithotripsy Management, LCC, und den beschränkt haftenden Teilhabern, die diesen Limited-Partnership-Vertrag unterzeichnen. 21. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of New Haven County, LLC, vom 1. Juni 2012 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 22. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of the Pioneer Valley, LLC, vom 28. Dezember 2012 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 23. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Prince William County, LLC, vom 15. August 2011 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 24. Betriebsvereinbarung der UMS Services of Rochester, LLC, vom 5. Dezember 2008 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen, in der geänderten Fassung nach dem Beitritt und der ersten Änderung der UMS Services of Rochester, LLC, vom 1. Mai 2010. 25. Betriebsvereinbarung der UMS Urology Services of Smyth County, LLC, vom 1. Juli 2006 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 26. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of South Shore, LLC, vom 1. November 2006 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 27. Geänderter und neu gefasster Limited-Partnership-Vertrag der UMS West Florida Limited Partnership vom 20. Februar 2006 zwischen UMS Lithotripsy Management, LCC, und den beschränkt haftenden Teilhabern, die diesen Limited-Partnership-Vertrag unterzeichnen. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 123 28. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Westchester County, LLC, vom 27. April 2005 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 29. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Western Massachusetts, LLC, vom 5. März 2010 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen, in der geänderten Fassung nach der ersten Änderung der Betriebsvereinbarung vom 31. Mai 2012. 30. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Worcester County, LLC, vom 1. April 2011 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 31. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Marion County, LLC, vom 24. Februar 2014 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 32. Betriebsvereinbarung der UMS Urology Services of Jefferson County, LLC, vom 22. Oktober 2013 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 33. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Eastern Massachusetts, LLC, vom 1. August 2013 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 34. Betriebsvereinbarung der UniMed Mobile MRI, LLC, vom 11. September 2013 zwischen UniMed Mobile MRI, LLC, der Gesellschaft, Munson Mobile Imaging, Inc., und den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 35. Limited-Partnership-Vertrag der Andover Surgery Center Limited Partnership vom 14. August 2002 zwischen United Medical Systems of New York, L.P., und den beschränkt haftenden Teilhabern, die diesen Limited-Partnership-Vertrag unterzeichnen. 36. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Middletown, LLC, vom 1. Mai 2014 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 37. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Fairfield County, LLC, vom 15. Juli 2014 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 124 38. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of New London, LLC, vom 31. Juli 2014 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 39. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Marion County, LLC, vom 24. Februar 2014 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. 40. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Waterbury, LLC, vom 1. Mai 2014 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen. Ziffer 4.11(a)(x) 1. Managementvertrag vom 1. Januar 2006 zwischen der UMS AG und der Gesellschaft. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 125 ZIFFER 4.13(a) Steuererklärungen Die Gesellschaft hat eine Verlängerung für ihre Körperschaftssteuererklärung 2013, die spätestens am 15. September 2014 eingereicht wird, beantragt. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 126 ZIFFER 4.13(c) UMS-Gesellschaften: Steuerliche Organschaften 1. Die folgenden Gesellschaften reichen eine konsolidierte Körperschaftssteuererklärung nach USBundesgesetz über die Körperschaftssteuer ein: Die Gesellschaft, Andover Surgical Management, Inc. und Mobile Biopsy Inc. (Letztere wurde zum 31.12.2013 mit der Gesellschaft verschmolzen). 2. Bestimmte Gesellschaften reichen konsolidierte oder kombinierte Körperschaftssteuererklärungen für AR, AZ, CA, CT, FL, IL, IA, KY, LA, MA, ME, MO, NH, NM, NY, und VT nach US-Bundesstaatsgesetz über die Körperschaftssteuer ein. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um die Gesellschaft, Andover Surgical Management, Inc. und Mobile Biopsy Inc. (Letztere wurde zum 31.12.2013 mit der Gesellschaft verschmolzen). DAC16361365/6 136023-0007 Seite 127 ZIFFER 4.13(d) Fristenverlängerungen Die Gesellschaft hat eine Verlängerung für ihre Körperschaftssteuererklärung 2013, die spätestens am 15. September 2014 eingereicht wird, beantragt. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 128 ZIFFER 4.13(i) Steuern von Tochtergesellschaften Folgende Gesellschaften sind eigenständige oder ausländische Einheiten oder Gesellschaften, die für Steuerzwecke als „disregarded entities“ angsehen werden: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Mobile Biopsy, Inc. UMS Andover Surgical Management, Inc. United Medical Systems Canada, Inc. Heritage Medical Services of Maryland, Inc. HSC of Hesapeake, Inc. UMS United Medical Systems Chile S.A. UMS United Medical Systems Peru S.A. UMS Lithotripsy Management, LLC Michigan CON, LLC DAC16361365/6 136023-0007 Seite 129 ZIFFER 4.15(a)(i) Nach Umweltgesetzen erforderliche Genehmigungen Keine. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 130 ZIFFER 4.16(a) Gesetze im Gesundheitswesen Keine. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 131 ZIFFER 4.17 Zusatzleistungspläne Ziffer 4.17(a) 1. United Medical Systems 401(k) Gewinnbeteiligungsplan und Trust. 2. United Medical Systems (DE), Inc. Zusatzleistungspläne, einschließlich: a. Medizinische Leistungen b. Zahnmedizinische Leistungen c. Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit d. Leistungen bei Unfalltod und Verlust von Gliedmaßen e. Lebensversicherungen f. Erstattungsleistungen für Aus- und Fortbildung g. Rückerstattungsleistungen von Gesundheitskosten (HRA) 3. Cafeteria-Programm von United Medical Systems einschließlich flexibler Ausgabenkonten. 4. Arbeitsvertrag mit Nancy Aucoin. 5. Erfolgsbonus-Vereinbarung mit Glenn A. Hetu. 6. Arbeitsvertrag und Vereinbarung über Wettberwerbs- und Abwerbeverbot mit Jorgen Madsen. 7. Arbeitsvertrag mit Matthew Rinaldi. 8. Arbeitsvertrag mit Alan Vautrain. 9. Arbeitsvertrag mit Randy Whaley. Ziffer 4.17(b) Die Gesellschaft sponsert den Gewinnbeteiligungsplan und Trust United Medical Systems 401(k) (der Plan). Bei der Verwaltung des Plans wurden bestimmte betriebsbedingte Fehler in Bezug auf unter dem Plan gewährte Teilnehmerdarlehen gemacht. Am 16. Mai 2012 wurden diese Fehler im Rahmen eines freiwilligen Compliance-Programms bei der US-Finanzverwaltung (IRS) gemeldet. Am 24. Januar 2013 gab die IRS eine Compliance-Erklärung zu den gemeldeten Fehlern ab. Die gemeldeten Fehler wurden vollumfänglich gemäß der Compliance-Erklärung der IRS behoben. Ziffer 4.17(e) 1. Abfindungserhöhung nach einem Kontrollwechsel wie im Vertrag mit Whaley beschrieben. 2. Abfindung (ohne Bezug auf einen Kontrollwechsel) wie im Vertrag mit Aucoin, Madsen, Rinaldi, Vautrain und Whaley beschrieben. 3. Erfolgsbonus nach Vollzug eines ausgehandelten Verkaufs, wie im Vertrag mit Hetu beschrieben. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 132 ZIFFER 4.18 Verfahren Die folgenden Fälle, in die die Gesellschaft involviert ist, sind alle abgeschlossen und wurden nach einer Sachentscheidung abgewiesen: 1. John Baltes v. Great Lakes Lithotripsy, LLC und United Medical Systems (DE), LLC, Macomb County Circuit Court, Michigan, Rechtssache 09-996-NO. 2. United Medical Systems (DE) Inc. v. Gramercy Surgery Center, Inc., United States District Court for the Southern District of New York, Zivilverfahren Nr. 1:09-cv-10570 (LTS)(MHD). 3. Vereinigte Staaten von Amerika, die Bundesstaaten Illinois, Indiana und Michigan sowie Anne Mitchell, United States District Court for the Eastern District of Michigan, Zivilverfahren Nr. 11-cv10090. 4. Anne Mitchell v. United Medical Systems, Inc., United States District Court for the Northern District of Illinois, Zivilverfahren Nr. 10-cv-06273. 5. Genesis Diagnostic Center, P.C., Gregory Messenger, M.D., Genesis Imaging Centers, Inc. v. United Medical Systems (DE), Inc., Michigan United MRI Services, LLC, Floyd Goodman, M.D., und Genesis Mobile LLC, Ingham County Circuit Court, Michigan, Zivilverfahren Nr.11-1417-CK. 6. Francis Holland v. United Medical Systems (DE), Inc., United States District Court, District of Massachusetts, Zivilverfahren Nr. 11-cv-10476-NG. Die folgenden Fälle sind anhängig: 1. Anne Mitchell v. United Medical Systems, Inc., et al., United States District Court for the Eastern District of Michigan, Zivilverfahren Nr. 11-cv-10090. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 133 ZIFFER 4.20 Geschäfte mit verbundenen Gesellschaften 1. Der Managementvertrag vom 1. Januar 2006 zwischen der Gesellschaft und der Verkäuferin. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 134 ZIFFER 6.01 Geschäftsführung Keine. DAC16361365/6 136023-0007 Seite 135 ZIFFER 7.02(d) Rücktrittsschreiben Wolfgang Biedermann Thomas J.C, Matzen Norbert Heske DAC16361365/6 136023-0007 Seite 136 ANLAGE 4.03 Schreiben von Getchell Companies Siehe beigefügte Anlage. Seite 137 THE GETCHELL COMPANIES INSURANCE AGENCY AND FINANCIAL SERVICES 6. August 2014 United Medical Systems 1700 West Park Drive, Suite 410 Westborough, Ma. 01581 Z. Hd. Jorgen Madsen Lieber Jorgen – wie besprochen: CNA-BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG / Versicherung Nr. 20662499249 Der anstehende Aktienkauf von United Medical Systems hätte keinen wesentlichen Einfluss auf Zusage oder Art der Abdeckung der CNA-Ärztehaftpflichtversicherung. Der CNA-Versicherungsschein ist nicht übertragbar und würde weiter auf den Namen von UMS lauten. CNA fordert (und hat dies im Versicherungsvertrag formuliert), über derartige Übernahmen oder Eigentümerwechsel informiert zu werden, um sich vor der Involvierung in fehlgeleitete Prozesse schützen zu können. Wenn/falls der Kauf stattfindet, lassen Sie dies bitte CNA wissen, damit wir dies entsprechend in unseren Unterlagen festhalten können. Es sind dann jedoch keine Underwriting-Maßnahmen oder Änderungen des Versicherungsvertrags notwendig. CYBER-VERSICHERUNG – Underwriting der Gesellschaft / Versicherung Nr. 596437141 Im CNA-Underwriting ist festgelegt, dass die Deckung dann gemäß den Bestimmungen des bestehenden Vertrags weiter bestehen bleibt, wenn eine Zustimmung zu oder ein Verzicht auf eine Change-of-Control-Klausel zwar erforderlich ist, aber eingeholt werden kann. Der Versicherungsvertrag muss jedoch mit einem Zusatz versehen werden, um der Änderung der Beherrschungsverhältnisse Rechnung zu tragen. Sobald dies nach den Umständen möglich ist, benötigt CNA weitere Angaben zu dem Geschäft, damit der Versicherungsvertrag mit den entsprechenden Zusätzen versehen werden kann. VERSICHERUNG GEGEN SCHADENERSATZANSPRÜCHE AUS ARBEITSVERHÄLTNISSEN / Versicherung Nr. # ML-811562 Bestehende Versicherungsvertrag gegen Schadenersatzansprüche aus Arbeitsverhältnissen: Der bestehende Vertrag muss aufgehoben und mit Wirkung zum Datum der Änderung der Beherrschungsverhältnisse erneut abgeschlossen werden. Es muss eine Deckung für Altschäden erworben werden, um solche Ansprüche abzudecken, die vor dem Datum der Änderung der Beherrschungsverhältnisse entstanden sind, aber erst nach besagtem Datum gemeldet wurden. Die Versicherungsoptionen der Altschäden-Versicherung ermöglichen es, den Meldezeitraums für Altschäden auf drei Jahre auszudehnen. Eine neue Versicherung gegen Schadenersatzansprüche aus Arbeitsverhältnissen würde mit dem Datum der Übertragung der Beherrschung beginnen. Es würde ein neues Rückwirkungsdatum festgelegt. (Rückwirkungsdatum: Eine in Versicherungen nach dem Claims-made-Prinzip anzutreffende Bestimmung, die die Deckung von Ansprüchen ausschließt, die aus unrechtmäßigen Handlungen resultieren, die vor einem bestimmten Datum stattgefunden haben, selbst wenn der Anspruch erstmalig während der Versicherungsdauer geltend gemacht wird.) VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG VON UNTERNEHMENSLEITERN / Versicherung Nr. EKO3125341 Der bestehende Vertrag muss aufgehoben und mit Wirkung zum Datum der Änderung der Beherrschungsverhältnisse erneut abgeschlossen werden. Es muss eine Deckung für Altschäden erworben werden, um solche Ansprüche abzudecken, die vor dem Datum der Änderung der Beherrschungsverhältnisse entstanden sind, aber erst nach besagtem Datum gemeldet wurden. Die Versicherungsoptionen der Altschäden-Versicherung ermöglichen es, den Meldezeitraums für Altschäden auf drei Jahre auszudehnen. Eine neue Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Unternehmensleitern würde mit dem Datum der Übertragung der Beherrschung beginnen. Es würde ein neues Rückwirkungsdatum festgelegt. (Rückwirkungsdatum: Eine in Versicherungen nach dem Claims-made-Prinzip anzutreffende Bestimmung, die die Deckung von Ansprüchen ausschließt, die aus unrechtmäßigen Handlungen resultieren, die vor einem bestimmten Datum stattgefunden haben, selbst wenn der Anspruch erstmalig während der Versicherungsdauer geltend gemacht wird.) Sollten weitere Fragen bestehen, wenden Sie sich bitte an unser Büro. Mit freundlichen Grüßen Benjamin R. Getchell President Seite 138 ANLAGE 4.11(a)(i) Kapitalleasing Siehe beigefügte Anlage. Seite 139 AUSFERTIGUNGSFASSUNG NS UMS Investment LLC c/o New State Capital Partners LLC 12 East 49th Street, 41st Floor New York, NY 10017 14. August 2014 UMS Acquisition Holdings, Inc. c/o New State Capital Partners LLC 12 East 49th Street, 41st Floor New York, NY 10017 z. Hd.: David Blechman Betr.: Eigenkapitalzusage [Equity Commitment Letter] und Beschränkte Garantie Sehr geehrte Damen und Herren, es wird Bezug genommen auf den Aktienkaufvertrag vom heutigen Tage (der „Kaufvertrag“) zwischen der UMS United Medical Systems International AG (die „Verkäuferin“) und der UMS Acquisition Holdings, Inc. (die „Käuferin“ oder Sie), nach dem die Käuferin sämtliche Anteile der United Medical Systems (DE), Inc. (die „Gesellschaft“) nach Maßgabe der Bestimmungen des Kaufvertrages erwerben wird. Groß geschriebene Begriffe, die nachfolgend verwendet, jedoch nicht definiert sind, haben die ihnen jeweils in dem Kaufvertrag zugewiesene Bedeutung. Diese Vereinbarung enthält bestimmte Zusicherungen und Absprachen in Bezug auf die Verpflichtung (i) der NS UMS Investment LLC („NS UMS“), (a) im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages den Finanzierungsbeitrag (wie nachfolgend definiert) an die Käuferin zu leisten, und (b) ab dem Austausch des Bürgen (wie in Anhang A zu diesem Schreiben definiert) der Verkäuferin die Erfüllung bestimmter weiterer Verpflichtungen der Käuferin aus dem Kaufvertrag zu garantieren, sowie (ii) der New State Capital Partners LLC („NSCP“), der Verkäuferin ab dem Tag des Abschlusses dieser Vereinbarung bis zum Austausch des Bürgen die Erfüllung bestimmter weiterer Verpflichtungen der Käuferin aus dem Kaufvertrages zu garantieren. 1. Finanzierungsbeitrag; Verwendung der Erlöse. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung verpflichtet sich NS UMS dazu, unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verkäuferin und die Käuferin nach dem Kaufvertrag bedingungslos dazu verpflichtet sind, das Closing durchzuführen, Eigenkapital der Verkäuferin in einer Gesamtsumme von US$ 23.366.192 (der „Finanzierungsbeitrag“) zu erwerben. Unbeschadet etwaiger gegenteiliger Bestimmungen dieser Vereinbarung, ist NS UMS nach dieser Vereinbarung in keinem Fall dazu verpflichtet, der Käuferin, der Verkäuferin oder einem Dritten weitere Beträge (ob für den Kauf von Eigenkapital an der Käuferin oder anderweitig) zu zahlen, die in der Gesamtsumme über den Finanzierungsbeitrag hinausgehen. Die Höhe des im Rahmen dieser Vereinbarung gleichzeitig mit dem Closing zu finanzierenden Finanzierungsbeitrags kann um einen von der Käuferin zu bestimmenden Betrag herabgesetzt werden, jedoch nur soweit die Käuferin die nach dem Kaufvertrag vorgesehenen Transaktionen auch dann durchführen kann, wenn NS UMS weniger als den vollständigen Finanzierungsbeitrag leistet oder leisten lässt. Der Finanzierungsbeitrag wird von der Käuferin zur Bereitstellung eines Teils der für die Käuferin zur Durchführung der nach dem Kaufvertrag vorgesehenen Transaktionen erforderlichen Gesamtfinanzierung verwendet. Seite 1 2. Bedingungen. Die Verpflichtung von NS UMS, den Finanzierungsbeitrag zu leisten, steht unter der Bedingung, dass (a) das Closing im Wesentlichen gleichzeitig und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kaufvertrages erfolgt, ohne dass diese gerändert oder auf sie verzichtet worden ist (mit Ausnahme von Verzichtserklärungen oder Änderungen des Kaufvertrages, denen die Verkäuferin und die Käuferin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kaufvertrages schriftlich zugestimmt haben), und (b) dass vorher oder im Wesentlichen gleichzeitig das Closing [kein definierter Begriff] der Fremdfinanzierung nach Maßgabe der Bestimmungen der Fremdfinanzierungszusage erfolgt, zu der sich die Käuferin gleichzeitig mit der Vereinbarung dieser Eigenkapitalzusage verpflichtet hat (oder das Closing [kein definierter Begriff] einer alternativen Fremdfinanzierung in Übereinstimmung mit Abschnitt 6.03(c) des Kaufvertrages). 3. Beschränkte Garantie; Austausch des Bürgen. Um die Verkäuferin dazu zu veranlassen, den Kaufvertrag abzuschließen, und in Ergänzung zu den weiteren Verpflichtungen von NS UMS nach dieser Vereinbarung garantieren (I) NSCP ab dem heutigen Tag bis zum Austausch des Bürgen, und (II) NS UMS ab dem Austausch des Bürgen, gegenüber der Verkäuferin (als selbstschuldnerische Bürgen) hiermit bedingungslos und unwiderruflich, die fällige und pünktliche Zahlung der Kündigungsgebühr der Käuferin bzw. die Bereitstellung ausreichender Mittel für die Zahlung der Kündigungsgebühr der Käuferin, und die Käuferin dazu zu veranlassen, ihrer Verpflichtungen zur Zahlung der Kündigungsgebühr der Käuferin nachzukommen (in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Bürgen nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung werden NSCP und NS UMS nachfolgend jeweils auch als „Bürge“ bezeichnet). Zudem bestätigen die Bürgen hiermit jeweils, dass die Verkäuferin dazu berechtigt ist, nach eigenem Ermessen eine gesonderte Klage oder Klagen gegen den betreffenden Bürgen in voller Höhe der nach dieser Vereinbarung garantierten Verpflichtungen zu erheben und zu verfolgen, ungeachtet dessen, ob eine Klage gegen die Käuferin angestrengt wird, oder ob die Käuferin an einer solchen Klage beteiligt wird (und haftet NSCP, zur Vermeidung von Missverständnissen, nach dieser Vereinbarung in keinem Fall über den Betrag der Kündigungsgebühr der Käuferin hinaus). Unbeschadet einer gegenteiligen Bestimmung in diesem Abschnitt 3, übersteigt die Gesamthaftung eines Bürgen nach diesem Abschnitt 3 auch für den Fall, dass die Kündigungsgebühr der Käuferin das einzige und ausschließliche Rechtsmittel der Verkäuferin nach den Bestimmungen des Kaufvertrages darstellt, in keinem Fall den Betrag der Kündigungsgebühr der Käuferin (und haftet NSCP, zur Vermeidung von Missverständnissen, nach dieser Vereinbarung in keinem Fall über den Betrag der Kündigungsgebühr der Käuferin hinaus). Ohne Einschränkung des Vorstehenden, ist die Verkäuferin nicht dazu verpflichtet, eine Forderung im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus diesem Abschnitt 3 anzumelden, wenn die Käuferin Gegenstand eines Konkurs-, Restrukturierungs- oder gleichartigen Verfahrens wird und berührt das Unterlassen der Anmeldung einer Forderung die Verpflichtungen des betreffenden Bürgen nach diesem Abschnitt 3 nicht. Wird eine Zahlung nach diesem Abschnitt 3 im Zusammenhang mit der Insolvenz oder dem Konkurs der Käuferin für ungültig erklärt oder muss sie anderweitig zurückerstattet werden, bleibt der betreffende Bürge nach diesem Abschnitt 3 weiterhin zur Zahlung oder Erfüllung verpflichtet, als ob diese Zahlung oder Erfüllung nicht erfolgt wäre und soweit ansonsten Zahlung von der Käuferin gefordert werden könnte. Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt 3 stellen eine bedingungslose und fortdauernde Zahlungsgarantie und keine Ausfallbürgschaft dar. Die Bürgen erklären sich jeweils damit einverstanden, dass ihre Verpflichtungen nach diesem Abschnitt 3, weder ganz noch teilweise aufgehoben, beglichen oder anderweitig beeinträchtigt werden durch (i) das Unterlassen oder den Verzug der Verkäuferin, einen Anspruch oder eine Forderung geltend zu machen bzw. ein Recht oder Rechtsmittel gegen die Käuferin (oder einen zulässigen Rechtsnachfolger) oder einen Dritten durchzusetzen; (ii) eine Änderung des Zeitpunktes, des Ortes bzw. der Art und Weise der Zahlung oder Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt 3, oder eine Rücknahme der, einen Verzicht auf die, eine Anpassung, Konsolidierung oder sonstige Änderung oder Modifikation der Bestimmungen des Kaufvertrages (oder der in Zusammenhang mit diesem abgeschlossenen Nebenvereinbarungen) oder der Finanzierungszusagen oder eine sonstige im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach diesem Abschnitt 3 getroffenen Vereinbarung; (iii) eine Veränderung in dem Seite 2 gesellschaftsrechtlichen Status, der Struktur oder den Eigentumsverhältnissen der Käuferin (oder ihres zulässigen Rechtsnachfolgers) oder eines Dritten; (iv) Insolvenz-, Konkurs-, Restrukturierung- oder sonstige gleichartige Verfahren, die die Käuferin, einen der Bürgen oder einen Dritten betreffen; (v) das Bestehen einer Forderung, die Aufrechnung oder ein sonstiges Recht, das einer der Bürgen gegenüber der Käuferin, der Verkäuferin oder eines mit diesen jeweils Verbundenen Unternehmen zustehen könnte (unabhängig davon, ob in Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach diesem Abschnitt 3 oder anderweitig); (v) die Angemessenheit etwaiger anderer Maßnahmen, die der Verkäuferin zur Verfügung stehen, um eine Rückzahlung oder Erfüllung einer der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt 3 zu erwirken; (vi) den Wert, die Echtheit, Rechtsgültigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Durchsetzbarkeit des Kaufvertrages (oder der in Zusammenhang mit diesem abgeschlossenen Nebenvereinbarungen) oder der Finanzierungszusagen; oder (vii) die Schuldbefreiung eines Bürgen (ausgenommen (A) in Folge von unanfechtbaren Zahlung oder der Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Abschnitt 3, oder (B) in Bezug auf NSCP, nach dem Austausch des Bürgen). Soweit dies nach Anwendbaren Rechtsnormen möglich ist, verzichtet jeder der Bürgen hiermit ausdrücklich auf sämtliche nach Anwendbaren Rechtsnormen bestehenden Rechte oder Verteidigungen, die eine Auswahl von Rechtsmitteln durch die Verkäuferin voraussetzen würden, und verzichtet des Weiteren auf Pünktlichkeit, Sorgfalt, Annahmeerklärung, Vorlage, Zahlungsaufforderung, Nichterfüllung, Verzug, Nichteinlösungsmitteilung und Widerspruch, Mitteilung über das Eingehen der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt 3 und sämtliche weiteren Mitteilungen jedweder Art (abgesehen von Mitteilungen an die Verkäuferin nach Maßgabe des Kaufvertrages). Die Bestimmungen des Anhang A werden hiermit durch Bezugnahme in diesen Abschnitt 3 aufgenommen und stellen einen Bestandteil dieses Abschnitts 3 dar. 4. Beendigung. Die Verpflichtung von NS UMS, den Finanzierungsbeitrag zu leisten, endet automatisch und unverzüglich nach (a) Vollzug des Closings oder (b) der wirksamen Kündigung des Kaufvertrages in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen, wobei das zuerst eintretende Ereignis maßgeblich ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen vereinbaren und bestätigen die Käuferin und die Bürgen hiermit jeweils, dass die Verpflichtungen des Bürgen gegenüber der Verkäuferin in Bezug auf die Zahlung der Kündigungsgebühr der Käuferin nach Abschnitt 3 dieser Vereinbarung im Falle der Kündigung des Kaufvertrages fortbestehen. 5. Kein Regress. Unbeschadet jedweder ausdrücklicher oder stillschweigender Angaben oder Aussagen, bestätigt, vereinbart und sichert die Käuferin durch die Annahme dieser Vereinbarung zu, dass mit Ausnahme der Unterzeichneten, niemand durch diese Vereinbarung verpflichtet wird, und dass, (a) unbeschadet dessen, dass die Unterzeichneten Gesellschaften mit beschränkter Haftung sein können, aufgrund dieser Vereinbarung oder aufgrund jedweder in Zusammenhang mit dieser stehenden Unterlagen oder Urkunden, gegen ein Verbundenes Unternehmen der Käuferin, Anteilseigner oder sonstige Aktionäre, Kommanditisten oder Komplementäre, Manager, Mitglieder, Geschäftsführer, Führungskräfte, Mitarbeiter und Bevollmächtigte, einer der Käuferin Nahestehenden Person kein Regress möglich ist (einschließlich der Inanspruchnahme für jedwede Verbindlichkeit oder Verpflichtung, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und der in diesem vorgesehenen Transaktionen ergibt, bzw. der Inanspruchnahme aus jedweden Forderungen (wie nachfolgend definiert), einschließlich solcher, die sich aus einer Pflichtverletzung der Käuferin unter dem Kaufvertrag ergeben, und unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung der Käuferin durch eine Pflichtverletzung der NS UMS (oder, bis zum Austausch des Bürgen und soweit nach Abschnitt 3 verpflichtet, der NSCP) verursacht wird oder nicht), sei es durch Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung oder Festsetzung durch einen Prozess oder eine Klage nach dem Equity-Recht, oder kraft eines Gesetzes, einer Verordnung oder sonstiges Anwendbarer Rechtsnormen, und (b) Nahestehenden Personen der Käuferin, Anteilseignern oder sonstigen Aktionären, Kommanditisten oder Komplementären, Managern, Mitgliedern, Geschäftsführern, Führungskräften, Mitarbeitern und Bevollmächtigten einer der Käuferin Nahestehenden Person aus dieser schriftlichen Vereinbarung oder Seite 3 jedweden in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder dem Kaufvertrag stehenden Unterlagen oder Urkunden, oder für jedwede Forderung, die auf einer Verpflichtung nach dieser Vereinbarung basiert oder sich auf diese bezieht, keine persönliche Haftung gleich welcher Art anhaftet, auferlegt oder von diesen anderweitig übernommen wird. Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird mit dem Begriff „Forderung“ jedwede sich aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und den darin vorgesehenen Transaktionen verbundene Streitigkeit bezeichnet. Abgesehen von den Rechten der Verkäuferin, die ausdrücklich in Abschnitt 11 geregelt sind, werden durch diese Vereinbarung niemandem, mit Ausnahme der Käuferin und der NS UMS (und, vor dem Austausch des Bürgen und soweit in Abschnitt 3 vorgesehen, der NSCP), weder ausdrücklich oder stillschweigend Rechte, Vorteile oder Rechtsmittel eingeräumt bzw. verliehen. 6. Abtretung. Vorbehaltlich des letzten Satzes dieses Abschnitts 6, dürfen diese Vereinbarung und der Finanzierungsbeitrag von NS UMS, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von NS UMS, die von NS UMS nach freiem Ermessen verweigert werden darf, nicht an Dritte übertragen oder abgetreten werden, und jedwede versuchte Übertragung oder Abtretung ohne diese Zustimmung, ist nichtig und ohne jedwede Wirkung; abweichend hiervon ist NS UMS jedoch berechtigt, ihre Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung auf ein mit ihr Verbundenes Unternehmen zu übertragen; NS UMS haftet jedoch unbeschadet etwaiger Abtretungen (ob an ein Verbundenes Unternehmen oder anderweitig) uneingeschränkt für die Erfüllung sämtlicher ihr nach dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen. Zur Vermeidung von Missverständnissen, keiner der Bürgen darf seine Rechte oder Verpflichtungen gemäß Abschnitt 3 dieser Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin an einen Dritten abtreten. 7. Bindende Wirkung. Abgesehen von den Rechten der Verkäuferin, die ausdrücklich in Abschnitt 11 geregelt sind, sollen keine Aussagen oder Angaben in dieser Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie einer Person, mit Ausnahme der Käuferin, Vorteile, Rechte oder Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem Finanzierungsbeitrag oder anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung verleihen, bzw. Rechte, den Finanzierungsbeitrag oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung durchzusetzen oder deren Durchsetzung seitens der Käuferin zu erwirken. Ohne Einschränkung der ausdrücklich in Abschnitt 11 geregelten Rechte der Verkäuferin, ist die Käuferin nur berechtigt, diese Vereinbarung auf Anweisung ihres einzigen Anteilseigners nach dessen freiem Ermessen durchzusetzen, und ist die Käuferin nicht berechtigt, diese Vereinbarung durchzusetzen, wenn sie hierzu nicht durch ihren einzigen Anteilseigner nach dessen freiem Ermessen angewiesen wurde (wobei vereinbart und vorausgesetzt wird, dass die Verkäuferin berechtigt ist, ihre direkten Rechte sowie die Rechte Dritter, die in Abschnitt 11 geregelt sind, nach alleinigem Ermessen durchzusetzen). Die Gläubiger der Käuferin sind nicht berechtigt, diese Vereinbarung durchzusetzen oder zu erwirken, dass die Käuferin diese Vereinbarung durchsetzt. Zur Vermeidung von Missverständnissen und unbeschadet etwaiger gegenteiliger Bestimmungen dieser Vereinbarung oder des Kaufvertrags sowie der Möglichkeit, dass auf diese Vereinbarung in dem Kaufvertrag Bezug genommen werden kann, stehen mit Ausnahme der Verkäuferin und abgesehen von den Rechten der Verkäuferin, die ausdrücklich in Abschnitt 11 geregelt sind, keiner anderen Partei aus dieser Vereinbarung Rechte gegen den Unterzeichner zu. 8. Geheimhaltung. Sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist, ist diese Vereinbarung als streng vertraulich zu behandeln und wird diese Vereinbarung der Käuferin und der Verkäuferin ausschließlich in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und den darin vorgesehenen Transaktionen vorgelegt. Diese Vereinbarung darf, ohne die schriftliche Zustimmung von NS UMS und der Käuferin, in keinem Dokument verwendet, verbreitet, angeführt oder anderweitig hierauf Bezug genommen werden; jedoch sind die Verkäuferin und ihre Verbundenen Unternehmen berechtigt, mit der Zustimmung von NS UMS oder der Käuferin, die nicht ungerechtfertigt vorenthalten werden darf, diese Vereinbarung und die durch sie begründeten Pflichten und Rechte offen zu legen und zu beschreiben: (i) in dem Beschluss; (ii) im Zusammenhang mit der Hauptversammlung; (iii) soweit dies zur Beachtung der Seite 4 anwendbaren Vorschriften einer nationalen Wertpapierbörse oder für eine Offenlegung in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren erforderlich ist, oder (iv) sofern dies anderweitig billigerweise in Zusammenhang mit dem Vollzug der durch den Kaufvertrag vorgesehenen Transaktionen erforderlich ist. 9. Ausfertigungen. Diese Vereinbarung kann in mehreren Ausfertigungen ausgestellt werden, von denen jede als ein Original betrachtet wird, und sämtliche Ausfertigungen gemeinsam als ein und dieselbe Vereinbarung gelten. Diese Vereinbarung wird nach Annahme durch Sie wirksam, wie durch die Übergabe einer Ihrerseits unterzeichneten Ausfertigung dieser Vereinbarung an NS UMS nachgewiesen wird. 10. Anwendbare Rechtsnormen; Verzicht auf Schwurgerichtsverfahren. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht des Bundesstaates Delaware und ist nach diesem auszulegen (unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Vorschriften, die zur Anwendung der Gesetze einer anderen Gerichtsbarkeit führen würden). Jede der Parteien zu dieser Vereinbarung (a) unterwirft sich für den Fall, dass aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einer nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Transaktion oder einer Forderung eine Streitigkeit erwächst, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Court of Chancery im Bundesstat Delaware, oder, in dem Fall (und nur in dem Fall), dass dieses Gericht nicht über die sachliche Zuständigkeit für diese Klage oder dieses Verfahrens verfügt, einem bundesstaatlichen Gericht oder einem US-Bundesgericht mit Sitz im Bundesstaat Delaware („Delaware Gerichte“), und verzichtet hiermit darauf als Verteidigung in einer Klage, einem Rechtsstreit oder einem Gerichtsverfahren geltend zu machen, dass diese nicht dieser Gerichtsbarkeit unterliegen, oder, dass diese Klage, dieser Rechtsstreit oder dieses Gerichtsverfahren nicht vor diesen Gerichten angestrengt oder durch diese verhandelt werden dürften, oder, dass der Gerichtsstand nicht zuständig sei oder, dass diese Vereinbarung vor diesem oder durch dieses Gericht nicht durchsetzbar wäre, und vereinbaren die Parteien dieser Vereinbarung unwiderruflich, dass sämtliche durch oder gegen eine der Parteien dieser Vereinbarung oder eines ihrer betreffenden Verbundenen Unternehmen in Bezug auf diese Klage oder dieses Gerichtsverfahren vorgebrachten Forderungen alleinig und ausschließlich vor einem Delaware Gericht verhandelt und entschieden werden, (b) verpflichtet sich, nicht zu versuchen, diese gerichtliche Zuständigkeit durch Antrag oder ein sonstiges Ersuchen von einem Delaware Gericht zu bestreiten oder abzulehnen, (c) verpflichtet sich, keine Forderung vor ein Gericht zu bringen, mit Ausnahme der Delaware Gerichte und (d) VERZICHTET UNWIDERRUFLICH UND BEDINGUNGSLOS AUF IHR RECHT AUF EINEN GESCHWORENENPROZESS IN BEZUG AUF JEDWEDE FORDERUNG ODER JEDWEDE STREITIGKEIT, DIE SICH DIREKT ODER INDIREKT AUS ODER IN ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER JEDWEDER NACH DIESER ODER DEM KAUFVERTRAG VORGESEHENEN TRANSAKTIONEN ERGEBEN. Wie in Abschnitt 11 geregelt, vereinbaren NS UMS und die Käuferin hiermit, dass die Verkäuferin eine ausdrückliche Drittbegünstigte der in dieser Vereinbarung enthaltenen Zusicherungen ist. 11. Drittbegünstigte. Die Bürgen, die Käuferin und die Verkäuferin vereinbaren und bestätigen hiermit, dass die Verkäuferin (i) eine direkte Begünstigte der in Abschnitt 3 geregelten Verpflichtungen der Bürgen und der in Abschnitt 12 geregelten Verpflichtungen der NS UMS ist, und, dass die Bestimmungen von Abschnitt 3 und Abschnitt 12 die Verkäuferin begünstigen, wobei die Verkäuferin ausdrücklich berechtigt ist, diese Verpflichtungen nach freiem Ermessen durchzusetzen (einschließlich nach Abschnitt 14 dieser Vereinbarung), und (ii) die Verkäuferin eine ausdrückliche Drittbegünstigte der Abschnitte 1, 6, 8, 9, 10, 13 und 14 dieser Vereinbarung ist und dass die Bestimmungen dieses Abschnitts 11 die Verkäuferin dahingehend begünstigen, dass die Verkäuferin berechtigt ist, von NS UMS die Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung des Finanzierungsbeitrags nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung und unter denselben Voraussetzungen zu fordern, unter denen die Käuferin nach dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist. Keine Angaben in dieser Vereinbarung, ob ausdrücklich oder stillschweigend, sollen oder werden einem Dritten, mit Ausnahme der Käuferin, der Bürgen und, soweit in diesem Abschnitt 11 vorgesehen, der Verkäuferin, irgendwelche Seite 5 Rechte, Vorteile oder Rechtsmittel im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verleihen. Zur Vermeidung von Missverständnissen, keiner der Gläubiger der Käuferin (oder deren Verbundenen Unternehmen) oder der Verkäuferin (oder deren Verbundenen Unternehmen) verfügt über das Recht, diese Vereinbarung durchzusetzen, oder die Durchsetzung dieser Vereinbarung seitens der Käuferin oder deren Verbundenen Unternehmen zu erwirken, mit Ausnahme des in diesem Abschnitt 11 vorgesehenen Rechtsmittels der effektiven Vertragserfüllung. 12. Bestätigung. Jeder Bürge bestätigt hiermit, dass diese Vereinbarung, nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin rückabgewickelt, aufgelöst oder anderweitig auf sie verzichtet oder geändert oder modifiziert werden kann. Die Verkäuferin bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass, unbeschadet einer gegenteiligen Bestimmung dieser Vereinbarung oder der in Zusammenhang hiermit stehenden Unterlagen oder Urkunden, die Rechte der Verkäuferin als direkte Begünstigte und als Drittbegünstigte nach Abschnitt 11 dieser Vereinbarung, das einzige und ausschließliche Rechtsmittel der Verkäuferin oder einer der Verkäuferin Nahestehenden Person gegen den betreffenden Bürgen oder eine der Käuferin Nahestehenden Person in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten darstellt, die irgendwie mit den nach dem Kaufvertrag vorgesehenen Transaktionen in Zusammenhang stehen oder aus dem Kaufvertrag oder dieser Vereinbarung entstehen. 13. Zusicherungen und Gewährleistungen. Jeder Bürge sichern hiermit der Käuferin zu, dass (i) er eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, die nach dem Recht des Bundesstaates Delaware ordnungsgemäß errichtet wurde und rechtsgültig und ordnungsgemäß besteht; (ii) der Abschluss, die Aushändigung und Erfüllung dieser Vereinbarung durch seine Befugnisse als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gedeckt sind und ordnungsgemäß durch sämtliche erforderlichen Handlungen genehmigt wurden, und keine sonstigen Verfahren oder Klagen des Bürgen erforderlich sind, um seine Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung zu erfüllen; (iii) diese Vereinbarung ordnungsgemäß und rechtsgültig abgeschlossen wurde und eine rechtsgültige und verbindliche Verpflichtung des Bürgen darstellt, die gegen ihn nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung durchsetzbar ist, sofern die Durchsetzbarkeit nicht aufgrund von Konkurs, Insolvenz, Restrukturierung, Zahlungsaufschub, betrügerische Übertragung oder sonstige gleichartige Anwendbare Rechtsnormen, die die Durchsetzung der Rechte der Gläubiger im Allgemeinen oder aufgrund der Billigkeitsgrundsätze beeinträchtigen werden; (iv) der Abschluss, die Aushändigung und Erfüllung dieser Vereinbarung durch den Bürgen (x) die konstituierenden Vereinbarungen des Bürgen nicht verletzen und nicht verletzen werden, (y) keine Anwendbare Rechtsnormen oder Urteil verletzen und verletzen werden, dem der Bürge oder seine Vermögenwerte unterliegen, oder (z) nach den Rechten und Pflichten des Bürgen keine wesentliche Zustimmung oder sonstige Handlung durch eine Person erfordern, keinen Verzug begründen (oder ein Ereignis, welches durch Mitteilung oder mit Zeitablauf oder nach beidem einen Verzug darstellen würde), keine Verletzung von Rechten und Pflichten des Bürgen darstellen oder die Kündigung, Aufhebung, Änderung oder Beschleunigung eines Rechts oder einer Verpflichtung des Bürgen begründen; und (v) der Bürge, solange die Verpflichtung nach dieser Vereinbarung bestehen, über die finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt und verfügen wird, die erforderlich ist, um diese Verpflichtungen (einschließlich der in Abschnitt 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen Verpflichtungen) unter Berücksichtigung des Gesamtbetrages sämtlicher ausstehender Finanzierungszusagen und Verpflichtungen zu erfüllen (wobei vereinbart wird, dass die Voraussetzungen dieser Klausel (v) vorliegen, wenn der nach Abschnitt 5 von Anhang A vorgesehene zufriedenstellende schriftliche Nachweis erbracht wird, dass sich die Erforderliche Einzahlung auf dem Konto bzw. dem Zweitkonto befindet und kein betrügerisches Verhalten oder ein offensichtlicher Fehler vorliegt). 14. Besondere Durchsetzung. Die Parteien vereinbaren, dass ein nicht wiedergutmachender Schaden eintreten würde, wenn eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung von den Parteien nicht bestimmungsgemäß erfüllt oder anderweitig verletzt wird. Es wird daher vereinbart, dass jede Partei Anspruch auf eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Verfügungen hat, um Seite 6 Verletzungen dieser Vereinbarung durch die jeweils andere Partei zu verhindern und die Bestimmungen dieser Vereinbarung gegen die jeweils andere Partei durchzusetzen. Die Parteien verzichten hiermit jeweils auf (i) sich bei einer gegen sie gerichteten Klage auf effektive Vertragserfüllung damit zu verteidigen, dass diese andere Partei nach Anwendbaren Rechtsnormen zur Schadensminderung verpflichtet ist oder über ein anderes angemessenes Rechtsmittel verfügt, und (ii) sämtliche nach Anwendbaren Rechtsnormen für den Erhalt eines billigkeitsrechtlichen Rechtsbehelfs bestehende Voraussetzung, eine Kaution oder sonstige Sicherheit zu stellen. NS UMS verpflichtet sich, in keinem Fall die Liquidation, Auflösung oder anderweitige Abwicklung der Käuferin vor der Beendigungen dieser Vereinbarung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu erwirken. NS UMS verpflichtet sich, keine Änderung der Gesellschaftsdokumente der Käuferin zu bewirken, die den Vollzug der nach dem Kaufvertrag vorgesehenen Transaktionen wahrscheinlich verhindern oder verzögern würde. Zur Vermeidung von Missverständnissen bestätigen die Bürgen und die Käuferin hiermit, dass die Verkäuferin im Hinblick auf die in Abschnitt 11 beschriebenen Belange sowohl eine direkte Begünstigte als auch eine Drittbegünstigte bestimmter hierin enthaltener Zusicherungen ist, und im Falle der Verletzung einer dieser Zusicherungen berechtigt ist, die nach diesem Abschnitt 14 vorgesehenen Rechte nach freiem Ermessen auszuüben. [Der Rest der Seite wurde absichtlich leer gelassen] Seite 7 Mit freundlichen Grüßen, NS UMS INVESTMENT LLC Durch: NS UMS LLC, ihr Geschäftsführendes Mitglied Durch: New State Capital Partners LLC, ihr Geschäftsführendes Mitglied Durch: [Unterschrift] Name: David Blechman Titel: Geschäftsführendes Mitglied NEW STATE CAPITAL PARTNERS LLC Durch: [Unterschrift] Name: David Blechman Titel: Geschäftsführendes Mitglied Angenommen und vereinbart UMS ACQUISITION HOLDINGS, INC. Name: David Blechman Titel: Vorsitzender Seite 8 Vereinbart und Angenommen (als eine direkte Begünstigte der Zusicherungen nach den Abschnitten 3 und 12, und als eine ausdrückliche Drittbegünstigte, wie in Abschnitt 11 beschrieben) UMS UNITED MEDICAL SYSTEMS INTERNATIONAL AG Name: Titel: Seite 9 Anhang A zur Eigenkapitalzusage [Equity Commitment Letter] und zur Beschränkten Garantie 1. Zur Sicherung ihrer Zahlungsverpflichtung nach Abschnitt 3 der Vereinbarung (die „Vereinbarung“), der dieser Anhang A beigefügt ist, hat NSCP ein Depotkonto mit der Nummer 512225876 (das „Konto“) bei der JPMorgan Private Bank (die „Bank“) eingerichtet, auf das Konto mindestens US$ 1.000.000,00 in sofort verfügbaren Geldern (die „Erforderliche Einzahlung“) eingezahlt oder einzahlen lassen und der Verkäuferin einen zufriedenstellenden schriftlichen Nachweis über diese Einzahlung vorgelegt. 2. Ab der Ausfertigung dieses Anhangs bis zum (a) Austausch des Bürgen und (b) Vollzug des Closing, wobei das früher eintretende Ereignis maßgeblich ist, wird NSCP jederzeit sicherstellen, dass mindestens die Erforderliche Einzahlung auf dem Konto verbleibt, und keine Transaktion vornehmen, die wahrscheinlich ihre Fähigkeit beeinträchtigen würde, die Erforderliche Einzahlung zur Erfüllung ihrer nach Abschnitt 3 der Vereinbarung bestehenden Verpflichtungen zu verwenden. 3. NS UMS wird spätestens fünf Geschäftstage nach Abschluss der Vereinbarung zur Sicherung ihrer Zahlungsverpflichtungen nach Abschnitt 3 der Vereinbarung ein Depotkonto (das „Zweitkonto“) bei der Bank oder einer anderen für die Verkäuferin akzeptablen Bank einrichten, auf das Zweitkonto mindestens die Erforderliche Einzahlung einzahlen oder einzahlen lassen und der Verkäuferin einen zufriedenstellenden schriftlichen Nachweis über diese Einzahlung vorlegen. Die Verpflichtung von NS UMS nach Abschnitt 3 dieses Anhangs kann, zur Vermeidung von Missverständnissen, auch dadurch erfüllt werden, dass NSCP die nach Abschnitt 2 dieses Anhangs erfolgte Erforderliche Einzahlung auf das Zweitkonto überweist. Der Zeitpunkt der Vorlage dieses zufriedenstellenden schriftlichen Einzahlungsnachweises an die Verkäuferin wird in diesem Anhang A und in der Vereinbarung als „Austausch des Bürgen“ bezeichnet, mit dem NSCP nach Maßgabe von Abschnitt 3 der Vereinbarung von ihrer danach bestehenden Verpflichtungen frei wird. 4. NS UMS wird ab dem Austausch des Bürgen für die Laufzeit der Vereinbarung jederzeit sicherstellen, dass mindestens die Erforderliche Einzahlung auf dem Ersatzkonto verbleibt, und keine Transaktion vornehmen, die wahrscheinlich ihre Fähigkeit beeinträchtigen würde, die Erforderliche Einzahlung zur Erfüllung ihrer nach Abschnitt 3 der Vereinbarung bestehenden Verpflichtungen zu verwenden. Die Erforderliche Einzahlung kann, zur Vermeidung von Missverständnissen, zur Erfüllung der nach dem Kaufvertrag bestehenden Verpflichtung der Käuferin, zur Zahlung des Kaufpreises, verwendet werden. 5. Der betreffende Bürge hat der Verkäuferin (auf begründetes Verlangen hin) von Zeit zur Zeit schriftlichen Nachweis dafür vorzulegen, dass sich die Erforderliche Einzahlung auf dem Konto bzw. Zweitkonto befindet. Seite 10