Realschulabschlussprüfungsordnung

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Realschulabschlussprüfungsordnung
Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen
(Realschulabschlussprüfungsordnung)
- mit Erläuterungen vom 4. August 1994 (GBl. S. 417, K. u. U. S. 460),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2007 (GBl. S. 451)
Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der
Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet:
Erster Abschnitt Ordentliche Abschlussprüfung
§ 1 Zweck der Prüfung
In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Realschule erreicht ist.
§ 2 Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird an öffentlichen und an den staatlich anerkannten Realschulen abgehalten.
(2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt.
(3) Die Termine der schriftlichen Prüfung und der Zeitraum der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung werden
vom Kultusministerium festgesetzt.
(4) Die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung findet nach der schriftlichen Prüfung statt; die untere
Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung an den einzelnen Realschulen.
Erläuterungen:
Zu den konkreten Terminen der schriftlichen Prüfung siehe Kennzahl 24.05. Ort der Prüfung sind neben den in Absatz 1
genannten Schulen auch die Sonderschulen mit dem Bildungsgang der Realschule. Zur schriftlichen Prüfung siehe § 4,
zur mündlichen Prüfung und zur Kompetenzprüfung siehe § 5, zur Besonderheit der mündlichen Prüfung in der ersten, d.
h. ab Klasse 5 der Realschule beginnenden Fremdsprache siehe § 5 a (EuroKomPrüfung).
§ 3 Teilnahme an der Prüfung
(1) An der Abschlussprüfung nehmen alle Schüler der Klasse 10 der Realschule teil.
(2) Die Noten für die Jahresleistungen in den Fächern der schriftlichen Prüfung sind etwa eine Woche vor Beginn der
schriftlichen Prüfung dem Schulleiter vorzulegen und dem Schüler mitzuteilen, in den übrigen Fächern etwa drei Wochen
vor Beginn der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung.
Erläuterungen:
Nach Absatz 1 ist die Teilnahme an der Abschlussprüfung für alle Schüler Pflicht, deren Verletzung zu der Sanktion nach
Maßgabe von § 8 führt: Die Teile der Prüfung, an denen der Schüler ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, werden mit
ungenügend bewertet (im Einzelnen siehe Kommentierung zu § 8).
§ 4 Schriftliche Prüfung
(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und die Pflichtfremdsprache.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klassen 9 und 10 der Realschule entnommen und
vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt.
(4) Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten zu fertigen. Die
Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten, in Mathematik und in der
Pflichtfremdsprache jeweils mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten.
(5) Jede Prüfungsarbeit wird vom Fachlehrer der Klasse und anschließend von einem von der unteren
Schulaufsichtsbehörde bestellten Fachlehrer einer anderen Schule (Zweitkorrektor) beurteilt und bewertet; hierbei kennt
der Zweitkorrektor die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten
voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können
sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen
festgelegt.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist vom Aufsicht führenden Lehrer eine kurze Niederschrift zu fertigen.
(7) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den Schülern etwa zwei Wochen vor der
mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Erläuterungen:
1
Als Leiter der schriftlichen Prüfung muss der Schulleiter zur Vermeidung von Täuschungen eine ausreichende Aufsicht
sicherstellen. In dem jährlichen Erlass des Kultusministeriums zur Abschlussprüfung wird hierzu folgendes ausgesagt
(zeitlicher Bezug Schuljahr 2007/08):
„h) Täuschungshandlungen
Bei den schriftlichen Prüfungen ist für eine ausreichende Aufsicht (mindestens zwei Lehrkräfte pro Prüfungsraum) zu
sorgen.
Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu
beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe
zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
Das Mitführen von Handys und anderen kommunikationselektronischen Medien in der Prüfung ist verboten und gilt als
Täuschungshandlung im Sinne von § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Abschlussprüfung an Realschulen. Die
Schülerinnen und Schüler müssen hierüber und über die nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Folgen nochmals
eindeutig vor dem Prüfungsbeginn informiert werden. (Vorlesen der Ziffer 1 h).“ (siehe auch § 9 und Kennzahl 54.10 §
28).
2
Da im Bildungsplan für die Realschulen die Standards für die Klassen 9 und 10 zusammengefasst sind, müssen die
Prüfungsaufgaben dem Stoffgebiet beider Klassen entnommen werden.
3
Absatz 5 wurde zum Schuljahr 2007/08 neu gefasst und vereinheitlicht die zu der Frage des Zweitkorrektors zuvor
unterschiedliche Praxis. Die Regelung stellt nunmehr klar, dass
• zuerst der Fachlehrer der Klasse (Erstkorrektor) und erst danach der von der unteren Schulaufsichtsbehörde
bestellte Fachlehrer (Zweitkorrektor) korrigiert und
• der Zweitkorrektor die „Beurteilung und Bewertung“ kennt, d. h. Einsicht in die vom Erstkorrektor korrigierte
Originalarbeit nimmt mit allen angestrichenen Fehlern, mit den Randbemerkungen und der abschließenden
Beurteilung einschließlich der Note. Damit wird das Verfahren vereinfacht, weil keine für den Zweitkorrektor nicht
einsehbaren Papiere vorgesehen werden müssen.
Auch die herkömmliche weite Bemessung der Regelung eines Dissenses zwischen Erst- und Zweitkorrektor vermindert
insgesamt den Korrekturaufwand, weil hierdurch nur in seltenen Ausnahmefällen eine Drittkorrektur erforderlich wird:
Auch bei einer Differenz von zwei Noten ist die Pauschalregelung einer Durchschnittsberechnung vorgesehen.
Beispiele:
Erstkorrektor: 2,4, Zweitkorrektor 4,4.
Die Bewertungen weichen um nicht mehr als 2 Noten voneinander ab, ist gilt demnach der Durchschnitt von 3,4, ohne
dass eine Entscheidung des Prüfungsausschussvorsitzenden erforderlich wäre.
Erstkorrektor: 2,4, Zweitkorrektor 4,5.
Die Bewertungen weichen um mehr als zwei Noten voneinander ab. Der Prüfungsausschussvorsitzende muss die Note
innerhalb der vorgegeben Bewertungen festlegen. Er kann hierzu einen sachverständigen Fachlehrer als Berater
hinzuziehen. Die verbindliche Entscheidung obliegt ihm.
Erstkorrektor: 2,4, Zweitkorrektor 3,5.
Entsprechend dem Grundsatz von § 6 Abs. 1 und 2 wird nur bis zum ersten Zehntel gerechnet. Der mathematische
Durchschnitt ist zwar 2,95, die 5 Hundertstel bleiben aber unberücksichtigt. Der verbindliche Notendurchschnitt ist in
diesem Fall demnach 2,9. Zwar ist die Durchschnittsberechnung aus erster und zweiter Korrektur in § 6 nicht
ausdrücklich aufgeführt, der dadurch entstandene Zweifel sollte aber durch eine schülerfreundliche Auslegung, d. h. der
entsprechenden Anwendung der Rechnungsregelung von § 6 Abs. 1 und 2 geklärt werden.
§ 5 Mündliche Prüfung, Kompetenzprüfung
(1) Die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem
angehören
1. als Vorsitzender ein von der unteren Schulaufsichtsbehörde beauftragter Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiter
einer anderen Schule,
2. als stellvertretender Vorsitzender der Leiter der Schule,
3. die Fachlehrer der Prüfungsklassen,
4. weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte
Mitglieder.
(2) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern und für die Kompetenzprüfung bildet der Vorsitzende aus den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. In der mündlichen Prüfung gehören jedem Fachausschuss an
1. der Vorsitzende oder ein vom ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,
2. der Fachlehrer der Klasse als Prüfer,
3. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich als Protokollführer.
In der Kompetenzprüfung gehören jedem Fachausschuss an
1. der Vorsitzende oder ein vom ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, das an einer anderen Schule tätig
ist, als Leiter,
2. die beiden vom Schulleiter nach Absatz 7 zugewiesenen Lehrer, von denen einer zugleich Protokollführer ist.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Wunsch des Schülers auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Die Fächer
sind spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber dem
Schulleiter zu benennen. Ob sich die Prüfung zusätzlich auf weitere Fächer erstreckt, die Gegenstand der schriftlichen
Prüfung waren, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Diese Prüfungsfächer werden dem Schüler etwa
zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(4) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klassen 9 und 10 der Realschule
entnommen. Sie werden vom Fachlehrer gestellt; der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder
einschränken.
(5) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Schüler wird vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit gegeben, ein
Schwerpunktthema zu benennen. Das Schwerpunktthema wird in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches
einbezogen. Jeder Schüler wird je Fach etwa zehn Minuten geprüft.
(6) Die Kompetenzprüfung besteht aus einer Präsentation zu einem bestimmten Thema und einem daran anknüpfenden
Prüfungsgespräch. Das Thema bezieht sich auf die Bildungsstandards mindestens zweier Fächer oder Fächerverbünde.
Die Präsentation kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. Das Prüfungsgespräch bezieht sich
über das Thema hinaus auf weitere, vorwiegend aus den Klassen 9 und 10 stammende Inhalte der betroffenen Fächer
oder Fächerverbünde.
(7) Die Schüler wählen in Klasse 10 innerhalb von etwa sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts das Thema der
Kompetenzprüfung, das der Schulleiter in der Regel nach Beratung in der Stufenkonferenz genehmigt. Der Schulleiter
weist den Schülern zwei Lehrer zur Begleitung und Beratung zu.
(8) Die Kompetenzprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt, wobei jeder Schüler eine individuelle Note erhält. Eine
Schülergruppe umfasst drei bis fünf Schüler. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Schulleiters die
Kompetenzprüfung auch in einer kleineren Gruppe oder als Einzelprüfung abgenommen werden.
(9) Die Prüfungszeit der Kompetenzprüfung beträgt für jeden Prüfling etwa 15 Minuten, wobei die zeitlichen Anteile von
Präsentation und Prüfungsgespräch annähernd gleich sind.
(10) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung oder der
Kompetenzprüfung fest und teilt es dem Schüler auf Wunsch mit. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(11) Über jede mündliche Prüfung und Kompetenzprüfung wird eine Niederschrift gefertigt und von den Mitgliedern des
Fachausschusses unterschrieben.
Erläuterungen:
1 Prüfungsausschuss
Mit dem Begriff „Prüfungsausschuss“ ist der Personalkörper benannt, der aufseiten der Prüfer am Prüfungsgeschehen
beteiligt ist. Der Prüfungsausschuss selbst hat - im Gegensatz zu den Fachausschüssen - keine
Entscheidungsbefugnisse. Insbesondere obliegt die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung nicht
dem Prüfungsausschuss, sondern dessen Vorsitzendem. Dies erleichtert das Verfahren bei rechtlichen Anfechtungen
des Prüfungsergebnisses und ist daher auch in anderen Prüfungsordnungen dementsprechend geregelt (vgl.
Hauptschulabschlussprüfung, Kennzahl 52.02, NGVO, Kennzahl 54.10 und BGVO, Kennzahl 54.16).
2 Fachausschüsse
In den Realschulen sind wie in den Gymnasien für die Fachausschüsse jeweils drei Mitglieder vorgesehen - im
Gegensatz zu den Hauptschulen, in denen die Mitgliederzahl auf zwei festgelegt ist. Bei der Festsetzung des
Prüfungsergebnisses entscheiden die Mitglieder des Fachausschusses gleichberechtigt (vgl. Absatz 6). Daher können
alle Mitglieder des Fachausschusses, auch der Protokollführer, Fragen stellen.
Auch für die Kompetenzprüfung wurde die traditionelle Dreierbesetzung beibehalten. Dies ist nur dann problematisch,
wenn in diese Prüfung das Fach Religionslehre einbezogen ist und Schüler aus dem katholischen und evangelischen
Religionsunterricht eine Gruppe bilden. Für diesen Fall hat das Kultusministerium die Auskunft gegeben, dass die
Konfession des Schülers und des prüfenden Lehrers übereinstimmen müssen, so dass sich der Fachausschuss um eine
Person erweitert (Handreichung zur Realschulabschlussprüfungsordnung, August 2006). Dies gilt aber wiederum nicht in
den Fällen, in denen die Schüler zwar von verschiedener Konfession sind, aber den gleichen Religionsunterricht
besuchen.
3 Mündliche Prüfung
Die Prüfungsordnung sieht nur schriftliche Prüfungsfächer mit gegebenenfalls zusätzlichen mündlichen Prüfungen vor.
Statt weiterer mündlicher Prüfungen in nicht schriftlich geprüften Fächern ist die fächerübergreifende Kompetenzprüfung
vorgesehen.
Der Schüler hat wie in allen anderen Prüfungsordnungen die Option, in einem der schriftlichen Prüfungsfächer zusätzlich
mündlich geprüft zu werden. Da sich durch die mündliche Prüfung das vorangegangene Ergebnis der schriftlichen
Prüfung relativiert (siehe § 6 Absatz 2), kann der Schüler also ein für ihn überraschendes schlechtes Abschneiden in der
schriftlichen Prüfung durch Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgleichen. Daher werden ihm auch die Ergebnisse
der schriftlichen Prüfung etwa zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben (vgl. Zeitleiste).
Wie in allen Prüfungsordnungen kann auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusätzliche mündliche Prüfungen
in schriftlichen Prüfungsfächern anordnen. Es ist dies eine Form der Schulaufsicht, da der von einer anderen Schule
kommende Vorsitzende auf diese Weise z. B. eine Diskrepanz zwischen der Anmeldenote (§ 3 Abs. 2) und der
Prüfungsleistung aufklären kann.
4 Kompetenzprüfung
4.1 Allgemeines
Alle Schüler werden in einer fächerübergreifenden Kompetenzprüfung mündlich geprüft. Diese Kompetenzprüfung
umfasst mindestens zwei Fächer oder zwei Fächerverbünde oder ein Fach und einen Fächerverbund. Das Thema wird
von einer Schülergruppe (3-5 Schüler) gemeinsam gewählt und vorbereitet. Der Schulleiter genehmigt das Thema nach
Beratung mit der Lehrer-Stufenkonferenz der Klasse 10 und weist zur Begleitung der Vorbereitung und Abnahme der
Prüfung zwei Fachlehrer bis spätestens vor Beginn der Herbstferien zu.
Die Kompetenzprüfung ist eine mündliche Fachprüfung in den zwei gewählten Fächern bzw. Fächerverbünden. Das
Thema wird in einer Gruppe projektartig im 10. Schuljahr vorbereitet. Die Gruppe dokumentiert und präsentiert das
Thema gemeinsam. Die Prüfungszeit umfasst etwa 15 Minuten pro Schüler. Neben der Gruppenpräsentation werden im
Wesentlichen die Schüler einzeln mündlich fachbezogen zur übergreifenden Thematik geprüft. Daneben bezieht sich das
Prüfungsgespräch auch auf weitere Inhalte der betroffenen Fächer oder Fächerverbünde. Zur Frage des
Prüfungsgegenstandes hat das Kultusministerium in der Handreichung zur Realschulabschlussprüfung (a. a. O.)
Folgendes ausgeführt:
„Das Prüfungsgespräch bezieht sich über das Thema hinaus auf weitere aus den Klassen 9 und 10 stammenden
Kompetenzen und Inhalte der betroffenen Fächer und Fächerverbünde.
Dabei ist die Dokumentation, die nicht gesondert benotet wird, Grundlage des Prüfungsgespräches. Die während der
Projektphase gezeigten Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler werden ebenfalls nicht im Sinne einer Anmeldenote
in die Bewertung einbezogen. Die Themenwahl, der Arbeitsprozess und die Dokumentation sind jedoch Grundlage und
Gegenstand der Präsentation und des Prüfungsgespräches und fließen damit indirekt in die Beurteilung ein.“
4.2 Beteiligte Fächer
Das Thema der Projektprüfung bezieht sich auf die „Bildungsstandards mindestens zweier Fächer oder Fächerverbünde.“
Daraus folgt:
• Alle in das jeweilige Projekt einbezogenen Schüler müssen in den Klassen 9 und 10 in den ausgewählten zwei
Fächern oder Fächerverbünden unterrichtet werden. Damit scheidet die Kombination von Bildender Kunst und
Musik aus (vgl. § 1 Abs. 2 Stundentafelverordnung Realschule, s. Kennzahl 21.15), ebenso die Kombination von
zwei Wahlpflichtfächern und von Religion und Ethik.
Allerdings wird Religionslehre insoweit unabhängig von der Konfession als ein Fach betrachtet (siehe oben Erl.
4.1). Beispiel: Das Projektthema bezieht sich auf Religionslehre und den Fächerverbund Naturwissenschaftliches
Arbeiten. Hier können Schüler aus dem katholischen und dem evangelischen Religionsunterricht in der
Projektgruppe sein. Zur Frage des Fachausschusses in diesen Fällen s. oben Erl. 3.
Dieser Gedanke kann aber nicht auch auf Ethik ausgedehnt werden. Hier ist die inhaltliche Ausgangslage eine
andere. Die Bildungsstandards in evangelischer. und katholischer Religionslehre sind weitgehend
übereinstimmend, so dass Religionslehre unabhängig von der Konfession für die Präsentationsprüfung als ein
Fach betrachtet werden kann. Dies gilt nicht für das Fach Ethik.
• Es müssen die offiziellen Fächer oder Fächerverbünde entsprechend der Stundentafelverordnung (s. Kennzahl
21.15) zugrunde gelegt werden. Damit scheidet die Kombination von Erdkunde und Gemeinschaftskunde ebenso
aus wie eine Kombination der herkömmlichen Naturwissenschaften Biologie, Chemie, Physik, da ja diese Fächer
in Fächerverbünden aufgegangen sind.
• Ein Fächerverbund allein genügt nicht. Es muss noch ein weiterer Fächerverbund oder ein weiteres Fach hinzu
gewählt werden.
Möglich ist es demnach, auch Englisch einzubeziehen oder die erste und zweite Fremdsprache zu kombinieren.
Entsprechend den Bildungsstandards muss bei einer Einbeziehung der Fremdsprache auch das Prüfungsgespräch
zumindest überwiegend in der Fremdsprache geführt werden.
4.3 Themen- und Gruppenfindung
Es geht um schülerzentriertes Arbeiten. Daher wählen die Schüler auch selbst das Thema. Der Sicherung des
schulartgerechten Niveaus dienen Verfahrensregelungen: Der Schulleiter muss das Thema genehmigen und er weist der
Projektgruppe zwei Lehrer zu.
Es ist auch nicht vorgeschrieben, dass sich die Themen der einzelnen Gruppen nicht gleichen dürfen. Die Projektgruppen
arbeiten unabhängig voneinander, so dass ein Thema mit der Wahl durch eine Gruppe nicht „aufgebraucht“ ist.
Allerdings benennt die Verordnung für die Themenfindung eine Frist von etwa sechs Wochen. Danach ist eine
Veränderung des Themas nicht mehr möglich.
Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Mitglieder der Projektgruppe aus der gleichen Klasse kommen. Voraussetzung ist
lediglich, dass sie Schüler der Klasse 10 sind.
Die Schülergruppen werden nicht von den Lehrern gebildet, sondern sollen sich nach Möglichkeit selbst finden. Damit ist
allerdings eine pädagogische Steuerung seitens der Lehrer nicht ausgeschlossen, da es ja für den Erfolg des Projektes
nicht allein auf die jeweiligen persönlichen Zuneigungen zwischen den Schülern ankommt.
In Ausnahmefällen ist auch ein Projekt mit nur zwei oder nur einem beteiligten Schüler möglich, so wenn Schüler wegen
Krankheit oder wegen eines Umzugs die Themen- und Gruppenfindung versäumten. Nach der Intention der Verordnung
sollen aber „Außenseiter“ in eine Gruppe einbezogen werden.
Der Lehrereinsatz für die Fächerübergreifende Kompetenzprüfung obliegt dem Schulleiter. Die Verordnung enthält aber
nicht die Möglichkeit, die Wahl eines Faches oder Fächerverbundes aus Gründen einer zu engen personellen Kapazität
abzulehnen. Bei der Abwägung des Schülerinteresses und der personellen Möglichkeiten muss eine schülerfreundliche
Lösung gefunden werden, ggf. durch den Einsatz von Lehrern, die nicht in Klasse 10 unterrichten (siehe unten Erl. 4. 4).
Es handelt sich insoweit um ein Problem, das generell bei schülerzentrierten Arbeitsformen auftritt (vgl. Erl. § 6 NGVO,
Kennzahl 54.10).
4.4 Betreuende Lehrer
Der Schulleiter weist jeder Projektgruppe zwei Lehrer zu, und zwar auch dann, wenn bereits ein Lehrer beide Fächer
oder Fächerverbünde abdeckt. Die Schüler wählen diese Lehrer nicht aus. Es ist rechtlich nicht zwingend
vorgeschrieben, dass die zugewiesenen Lehrer in der Klasse 10 unterrichten, wenngleich dies sinnvoll ist und vom
Kultusministerium empfohlen wird (s. Handreichung a. a. O). Jedenfalls sollten nach Möglichkeit nur Lehrer zugewiesen
werden, die Erfahrungen im Unterricht der Klasse 10 haben und die entsprechenden Anforderungen kennen. Die
zugewiesenen Lehrer müssen nicht zugleich diejenigen sein, welche die einzelnen Schüler in der Klasse unterrichten.
Sie haben eine begleitende und beratende Funktion und werden dabei nicht Mitglieder der Projektgruppe. Nach den
allgemeinen Grundsätzen der Notenfindung muss das Projekt eine eigene Leistung der Schüler sein (vgl. § 7 Abs. 1
NVO, Erl. 1.5).
4.5 Notenfindung
Der Prüfungsgegenstand ist in Absatz 6 beschrieben. Danach handelt es sich um eine punktuelle Prüfung, bei der es nur
auf die Leistungen am Prüfungstag ankommt. Gegenstand der Leistungsmessung ist demnach nicht der Prozess der
Projektarbeit, sondern das Ergebnis. Hierin unterscheidet sich die Kompetenzprüfung der Realschule von der
Projektprüfung in Klasse 9 der Hauptschule (vgl. § 7 Hauptschulabschlussprüfung, Kennzahl 52.05). Auch die von den
Schülern erstellte Dokumentation wird nicht gesondert benotet, sondern ist nur die Grundlage des Prüfungsgespräches.
Gegenstände der Leistungsmessung in der Kompetenzprüfung sind demnach
• die Präsentation, welche schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten kann und etwa die Hälfte der
Prüfungszeit in Anspruch nimmt und
• das Prüfungsgespräch, das an die Präsentation anknüpft, sich aber über das Projektthema hinaus auf weitere
Inhalte der betroffenen Fächer und Fächerverbünde bezieht.
Dabei folgt aus den allgemeinen Regeln des Prüfungsrechtes, dass die Schüler die Präsentation allein erstellt haben und
dass es die Kompetenz des Fachausschusses bleiben muss, die individuelle Leistung des einzelnen Schülers zu
bewerten.
Wenn ein Schüler erkrankt ist oder aus anderen Gründen entschuldigt nicht zum Prüfungstermin erscheinen kann, ist es
eine inhaltliche Frage, ob sein Beitrag von der übrigen Präsentation abgetrennt werden kann. Wird diese Frage bejaht, so
werden die anderen Schüler der Projektgruppe geprüft und der entschuldigte Schüler erhält einen Nachtermin.
Der Prozess der Projektarbeit, d. h. die Vorbereitung auf die Kompetenzprüfung, wird nicht im Rahmen der
Jahresleistung einzelner Fächer oder Fächerverbünde berücksichtigt.
Hierin liegt ein Unterschied zu den themenorientierten Projekten. Bei diesen Projekten werden die Schülerleistungen
nach den fachlichen Gesichtspunkten und Möglichkeiten den jeweiligen Fächern zugeordnet und bei der Notenbildung
berücksichtigt.
Die Vorbereitung auf die Kompetenzprüfung ist hingegen kein Teil des klassenbezogenen Unterrichts. Die dort
erbrachten Leistungen fließen daher nicht in die Note für die Jahresleistungen ein, sondern werden - mittelbar - in der
Prüfung berücksichtigt, indem sie die Grundlage für die Qualität von Präsentation und Prüfungsgespräch sind (vgl. oben
Erl. 4.1).
5 Prüfungsergebnis
Der Fachausschuss teilt im Anschluss an die Prüfung das Ergebnis dem Schüler auf Wunsch mit. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes muss er auf Wunsch das Ergebnis auch begründen (vgl. die
entsprechende Regelung in der NGVO, Kennzahl 54.10 § 23).
Hierzu hat das Kultusministerium durch Schreiben vom 14. April 1999 an Haupt- und Realschulen und Gymnasien der
Normalform und Aufbauform mit Heim (Az. 6615.30/873) Folgendes ausgeführt:
„... Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Schülerin/der Schüler aus Artikel 12 Abs. 1 und 19
Abs. 4 GG grundsätzlich ein Recht, dass die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung begründet wird. Ein konkreter
Anspruch auf Begründung besteht allerdings nur, wenn eine solche verlangt wird. Über das Recht, eine Begründung zu
verlangen, muss die Schülerin/der Schüler informiert sein. Die Begründung kann in mündlicher Form erfolgen und sich
auf die wesentlichen Gründe beziehen, d. h. sich auf einige wenige Sätze beschränken. Eine schriftliche Begründung ist
in der Regel nicht notwendig. Ob sie notwendig wird, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, etwa wenn
Einwendungen nach der Prüfung schriftlich vorgetragen werden oder Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung
eingelegt wird. ... Es wurden die einschlägigen Regelungen daher in der Weise erweitert, dass der Fachausschuss nicht
nur im Anschluss an die Prüfung das Ergebnis festsetzt, sondern dieses der Schülerin/dem Schüler auf Wunsch hin auch
mitteilt. Hierdurch wird es zugleich möglich, dass die/der Vorsitzende des Fachausschusses die Note kurz, d. h. in
wenigen Sätzen, mündlich begründet.“
6 Niederschrift
Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben. Damit übernehmen sie die
Verantwortung für die Richtigkeit. Bei einem Dissens müssen sich die Mitglieder des Fachausschusses einigen.
§ 5 a EuroKomPrüfung
(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 10 der Realschule wird in der ersten Fremdsprache eine mündliche Prüfung
durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt (EuroKomPrüfung).
(2) Die EuroKomPrüfung wird vom Fachlehrer der Klasse und einem weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrer
abgenommen. Die Schüler werden in der Regel einzeln oder zu zweit geprüft. Die EuroKomPrüfung dauert etwa 15
Minuten je Schüler.
(3) Im Anschluss an die EuroKomPrüfung setzen die beiden beteiligten Fachlehrer die Note fest und teilen sie dem
Schüler auf Wunsch mit.
(4) Über die EurokomPrüfung wird eine Niederschrift gefertigt und von den beiden beteiligten Lehrern unterschrieben.
Erläuterungen:
Die EuroKomprüfung ist eine mündliche Prüfung, deren Struktur zentral vorgegeben ist. Auch wenn sie im ersten
Schulhalbjahr der Klasse 10 abgenommen wird, gilt sie als ein Teil der Abschlussprüfung. Sie zählt nicht zur
Jahresleistung, sondern wird als Prüfungsleistung gewichtet (siehe unten § 6). Sie wird daher bei der Notenbildung für die
Jahresleistung nicht berücksichtigt.
Die EuroKomprüfung ist nicht die - optionale - mündliche Prüfung im Sinne von § 4 Abs. 3 bis 5. Diese ist zusätzlich
möglich, hat aber nicht die für die EuroKomprüfung geltenden zentralen Strukturen. Die Prüfung in der ersten
Fremdsprache ist also zwei- oder dreistufig:
• EuroKomprüfung im ersten Schulhalbjahr,
• schriftliche Prüfung, die Termine hierzu werden vom Kultusministerium festgelegt (§ 2 Abs. 3),
• auf Wunsch des Schülers oder des Prüfungsausschussvorsitzenden eine mündliche Prüfung, der Zeitraum hierfür
wird vom Kultusministerium, der Termin für die einzelne Realschule von der unteren Schulaufsichtsbehörde
festgelegt (§ 2 Abs. 3 und 4).
§ 6 Notengebung und Ergebnis der Prüfung
(1) Bei der Bewertung der Jahresleistungen in den Prüfungsfächern sowie bei der Bewertung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten, der Leistungen in der mündlichen Prüfung und der Leistungen in der EuroKomPrüfung werden
Zehntelnoten erteilt. Der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen
sowie der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse aus den Leistungen der EuroKomPrüfung und dem übrigen Teil der
Prüfung in der ersten Fremdsprache (Absatz 2 Satz 2) wird bis zu einem Zehntel berechnet. Im Übrigen werden nur
ganze Noten erteilt.
(2) Die Endergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die
Endergebnisse errechnen sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und der Prüfungsleistung, wobei die Leistungen
der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gleich zählen; in der ersten Fremdsprache gilt die EuroKomPrüfung als Teil
der Prüfungsleistung und zählt gegenüber dem übrigen Teil der Prüfung zur Hälfte. Der Durchschnitt wird bis zu einem
Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise gerundet wird (Beispiel: 2,5 bis 3,4 befriedigend). In den Fächern, in
denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Endergebnisse. In der Kompetenzprüfung gilt die
Prüfungsleistung als eigenständiges Endergebnis, das die Endergebnisse der hierbei eingezogenen Fächer oder
Fächerverbünde (§ 5 Abs. 6 Satz 2) unberührt lässt.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Maßgebend für diese
Feststellung ist die Realschulversetzungsordnung mit folgenden Maßgaben:
1. § 1 Abs. 3 findet keine Anwendung;
2. in die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und der
Kernfächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird die Prüfungsleistung der Kompetenzprüfung einbezogen.
In die übrigen Bestehens- und Ausgleichsregelungen nach § 1 Abs. 2 wird die Kompetenzprüfung nicht einbezogen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung eine Niederschrift.
Erläuterungen:
1 Zehntelnoten
Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Abschlussprüfungen sind statt des Grundsatzes einer pädagogisch-fachlichen
Gesamtwertung (vgl. § 7 Abs. 2 NVO, Kennzahl 40.05) Rundungsregelungen erforderlich. Hierfür sind in den schriftlichen
Prüfungsfächern für die Jahresleistungen und die Leistungen in den schriftlichen und ggf. mündlichen Prüfungen
Zehntelnoten vorgesehen (zum Zeitpunkt der Vorlagepflicht durch den Fachlehrer siehe Zeitleiste a. E. der Kennzahl).
Nach der Rechnungsregel des Absatzes 1 Satz 2 wird nur bis zum ersten Zehntel gerechnet. Es wird also nicht bis zum
Hundertstel gerechnet und dann auf ein Zehntel auf- oder abgerundet.
Beispiel:
Schriftliche Prüfungsleistung 2,5, mündliche 2,6.
Da der Durchschnitt (2,5 + 2,6) : 2 nur bis zur ersten Dezimale ausgerechnet wird, ist er auf 2,5 festzusetzen. Er wird
nicht auf die Hundertstel bis zu 2,55 gerechnet und dann nach allgemeiner Regelung auf 2,6 angehoben.
2 Ermittlung des Ergebnisses
Die Entscheidungen über die Ermittlung des Ergebnisses und das Bestehen der Prüfung trifft der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses (vgl. § 5 Erl. 1).
Dabei gilt die für die Realschule traditionelle hälftige Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile.
Beispiel:
Jahresleistung 3,0, Prüfungsleistung 3,9, der bis zu einem Zehntel zu ermittelnde Durchschnitt beträgt 3,4 (nicht 3,45 mit
Rundung auf 3,5).
Zugleich gilt der Grundsatz, dass die Jahresleistung ihre hälftige Gewichtung in keinem Fall verliert, auch nicht durch die
EuroKomPrüfung oder die mündlichen Prüfungen.
Beispiel:
Jahresleistung 1,8, schriftliche Prüfungsleistung 3,4, mündliche Prüfungsleistung 2,8. Die hälftige Gewichtung der
Jahresleistung bleibt bestehen. Erst wird also der Durchschnitt von schriftlicher und mündlicher Prüfungsleistung
festgelegt: (3,4+2,8):2. Mit der so ermittelten durchschnittlichen Prüfungsleistung von 3,1 wird der Gesamtdurchschnitt
(aus Jahresleistung und Prüfungsleistung) gebildet: (1,8+3,1):2. Der auf ein Zehntel zu berechnende Durchschnitt beträgt
demnach 2,4.
Zugleich gilt der Grundsatz, dass innerhalb der Prüfungsleistung das Ergebnis der EuroKomPrüfung nicht durch die ggf.
nach der schriftlichen Prüfung stattfindende mündliche Prüfung relativiert wird. Vielmehr gilt die hälftige Zählung der
EuroKomPrüfung „gegenüber dem übrigen Teil der Prüfung“; der „übrige Teil“ ist der Oberbegriff für die beiden
Konstellationen: nur schriftliche Prüfung oder schriftliche und zusätzlich mündliche Prüfung.
Beispiel:
Jahresleistung 1,8, EuroKomPrüfung 2,1, schriftliche Prüfungsleistung 3,4, mündliche Prüfungsleistung 2,8. Zunächst
wird der Durchschnitt von schriftlicher und mündlicher Prüfungsleistung: 3,1, und anschließend der Durchschnitt dieses
Wertes mit dem Ergebnis der EuroKomPrüfung: 2,6 gebildet. Der Durchschnitt dieses Wertes und der Note der
Jahresleistung ergibt dann das Endergebnis: 2,2. Für die Zeugnisnote wird dieses Ergebnis - in der üblichen Weise - auf
eine 2 gerundet.
3 Bestehensregelung
Die Verantwortung für die korrekte Anwendung der Bestehensregelung trägt der Prüfungsausschussvorsitzende. Für die
Frage, ob die Prüfung bestanden ist, wird auf die Realschulversetzungsordnung (siehe Kennzahl 51.20) verwiesen. Dabei
ist es aber anders als bei Versetzungen nicht möglich, bei mangelnden Ausgleichen für unter ausreichend liegenden
Leistungen in Ausnahmefällen zugunsten des Schülers zu entscheiden; § 1 Abs. 3 der Realschulversetzungsordnung
findet daher keine Anwendung. Die Regelungen zur probeweisen Aufnahme oder zur Aussetzung der
Versetzungsentscheidung (§ 1 Abs. 6, § 3 Realschulversetzungsordnung) sind im Rahmen der Abschlussprüfung
gegenstandslos.
Die Kompetenzprüfung wird hierbei im Rahmen des Mindestdurchschnitts von 4,0 aller maßgeblichen Fächer und aller
Kernfächer berücksichtigt, in die übrigen Bestehens- und Ausgleichsregelungen aber nicht einbezogen. Die
Realschulversetzungsordnung verlangt nach § 1 Abs. 2:
1.
2.
3.
4.
Durchschnitt aller maßgeblichen Fächer 4,0,
Durchschnitt der Kernfächer 4,0,
kein ungenügend in einem Kernfach,
qualifizierter Ausgleich bei mehr als einer Note unter ausreichend oder bei einem Ungenügend in einem
Nichtkernfach.
Die Kompetenzprüfung wird hierbei aber nur bei der Berechnung des Durchschnitts aller maßgeblichen Fächer und aller
Kernfächer einbezogen, d.h. bei den Nummern 1 und 2. Bei den Nummern 3 und 4 spielt die Kompetenzprüfung keine
Rolle. In § 6 Abs. 3 der Prüfungsordnung wird auf die Nummern 1 und 2 verwiesen und klargestellt, dass die
Kompetenzprüfung nicht in die übrigen Bestehens- und Ausgleichsregelungen nach § 1 Abs. 2 der
Realschulversetzungsordnung einbezogen wird.
Dies sollen die folgenden - hypothetisch gebildeten, nicht unbedingt realen - Beispiele verdeutlichen, die sich auf Fälle
beziehen, in denen die Leistungen in den Nebenfächern 4,0 oder besser sind:
• Mathematik 5, die anderen Kernfächer 4, Kompetenzprüfung 3. Nach Nr. 2 liegt der Durchschnitt von 4,0 vor, der
Schüler hat bestanden.
• Mathematik 3, die anderen Kernfächer 4, Kompetenzprüfung 5. Auch hier liegt nach Nr. 2 der Durchschnitt 4,0 vor,
der Schüler hat bestanden.
• Mathematik 2, die anderen Kernfächer 4, Kompetenzprüfung 6. Auch hier ist der Durchschnitt von 4,0 nach § 1
Abs. 2 Nr. 2 Realschulversetzungsordnung gegeben. Die Regelung nach Nr. 3, wonach bei einem Kernfach kein
Ausgleich möglich ist, gilt nicht für die Kompetenzprüfung. Ebensowenig gilt für die Kompetenzprüfung die
Regelung nach Nr. 4, wonach bei einem ungenügend in einem Nebenfach ein qualifizierter Ausgleich nötig ist.
Also hat der Schüler bestanden.
• Zwei Kernfächer 3, drei Kernfächer 4, Kompetenzprüfung 6. Auch hier ist der Durchschnitt 4,0 nach Nr. 2 erreicht,
der Schüler hat bestanden.
• Mathematik 6, die andern Kernfächer 4, Kompetenzprüfung 2. Es ist zwar der Durchschnitt nach Nr. 2 von 4,0
erreicht, aber unberührt bleibt Nr. 3, wonach ein ungenügend in einem Kernfach nicht ausgeglichen werden kann.
Der Schüler hat also nicht bestanden.
Eine 6 in einem Kernfach ist also nicht ausgleichsfähig, bei einer 6 in der Kompetenzprüfung ist die Prüfung aber
bestanden, wenn die Durchschnitte nach den Nummern 1 und 2 erreicht sind.
In der Praxis sind in diesem Zusammenhang folgende Fragen gestellt worden, die sich entsprechend den obigen
Erläuterungen beantworten lassen:
• Ist die Note der Kompetenzprüfung für den Ausgleich mit den Kernfächern gleichwertig? Ja, soweit der „kleine“
Ausgleich zur Herstellung des Mindestdurchschnitts gefragt ist. Nein, soweit es um den qualifizierten Ausgleich
nach Nr. 4 geht.
• Müssen die Kernfächer in sich immer einen Schnitt von 4,0 haben? Nein, die Kernfächer müssen nicht in sich
einen Schnitt von 4,0 haben, wenn sie mit der Kompetenzprüfung auf 4,0 kommen. Eine 5 in Mathematik wird also
durch eine 3 in der Kompetenzprüfung ausgeglichen, wenn sonst keine weitere Note unter ausreichend ist, also
kein qualifizierter Ausgleich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Realschulversetzungsordnung erforderlich ist.
• Kann ein Kernfach mit der Kompetenzprüfung ausgeglichen werden, kann die Note 6 in der Kompetenzprüfung
ausgeglichen werden? Die Note 6 in der Kompetenzprüfung kann ausgeglichen werden durch eine 2 oder 2 X 3 in
den Kernfächern. In den Kernfächern mit der Kompetenzprüfung muss nämlich ein Durchschnitt von 4,0 erreicht
sein. Im Gegensatz hierzu ist bei einer 6 in einem Kernfach ein Ausgleich nicht möglich.
§ 7 Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einer Realschule einmal
wiederholen.
Erläuterungen:
Bei bestandener Prüfung ist eine Wiederholung ausgeschlossen. Eine Wiederholung der Prüfung mit dem Ziel der
Notenverbesserung ist nicht möglich. Die frühere Möglichkeit, die Wiederholung durch taktisches Durchfallen
herbeizuführen, wurde erheblich erschwert (siehe hierzu Erl. zu § 8).
§ 8 Nichtteilnahme, Rücktritt
(1) Die Teile der Prüfung, an denen der Schüler ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, werden jeweils mit „ungenügend“
bewertet. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der
mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der wichtige Grund ist der
Schule unverzüglich mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis
vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der
Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige
Unkenntnis gleich; fährlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die nicht abgelegten
Prüfungsteile können in einem Nachtermin nachgeholt werden. Kann an der Nachprüfung aus wichtigem Grund ganz
oder teilweise nicht teilgenommen werden, gilt die Prüfung als nicht unternommen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz
2 gelten entsprechend.
(4) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Erläuterungen:
In § 8 Abs. 1 Satz 1 hatte entsprechend den Regelungen anderer Prüfungsordnungen vor dem Schuljahr 2007/2008
folgenden Wortlaut: „Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die
Abschlussprüfung nicht bestanden.“ In der Praxis nahmen daraufhin die Fälle überhand, in denen die Schüler diese
Rechtsfolge durch Nichterscheinen zum Prüfungstermin bewusst herbeiführten, um die Klasse 10 wiederholen zu können
(vgl. § 7), Was als rechtliche Sanktion für eine Pflichtverletzung im Prüfungsgeschehen gedacht war, wurde von vielen
Schülern als ein Vorteil bewertet und daher bewusst herbeigeführt.
Daher wurde die Sanktion gemildert, indem bei unentschuldigter Nichtteilnahme zu einem Prüfungstermin der betreffende
Prüfungsteil nur noch mit „Ungenügend“ bewertet wird. Dadurch wird ein taktisches Durchfallen zwar nicht völlig
ausgeschlossen, aber erheblich erschwert, weil durch die Berücksichtigung der Jahresleistung ein Fernbleiben von der
Prüfung in vielen Fällen nur zu einer Verschlechterung des Gesamtergebnisses, nicht aber zu einem Nichtbestehen
führen würde.
§ 9 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu
beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe
zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender
Verdacht, ist der Sachverhalt von einem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt
die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als
Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note
„ungenügend“ bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen
Prüfung und der Kompetenzprüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die untere
Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht
bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß
durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3
gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
Erläuterungen:
Vgl. Kennzahl 54.10 § 28.
Zweiter Abschnitt Abschlussprüfung für Schulfremde
§ 10 Zweck der Prüfung
Die Prüfung dient dem Erwerb des Abschlusszeugnisses der Realschule für Bewerber, die keine öffentliche oder staatlich
anerkannte Hauptschule, Realschule oder kein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium besuchen
(Schulfremde).
Erläuterungen:
Die Schulfremdenprüfung ist keine Alternative zu dem Verfahren, das ansonsten in Hauptschule, Realschule und
Gymnasium zu einem Bildungsabschluss führt. Daher können Schüler dieser Schulen an der Schulfremdenprüfung nicht
teilnehmen.
Ein besonderes Problem haben die Schüler, die in Klasse 10 des Gymnasiums sind, deren Versetzung gefährdet ist und
die im Falle einer Nichtversetzung das Gymnasium verlassen müssen (vgl. § 6 Versetzungsordnung Gymnasien,
Kennzahl 51.25). Hier gilt erstmals zum Prüfungsdurchgang 2008 die Möglichkeit, sie zur Schufremdenprüfung in der
Realschule zuzulassen (vgl. unten § 12 Abs. 2 Nr. 4). Schwache Realschüler oder schwache Gymnasiasten der Klasse 9
werden in der vergleichbaren Situation zur Schulfremdenprüfung an der Hauptschule zugelassen (vgl. § 14
HauptschulabschlussprüfungsO, Kennzahl 52.02).
Die Realschulabschlussprüfungsordnung sah zuvor ein solches besonderes Netz für schwache Gymnasiasten der Klasse
10 nicht vor. Das hängt mit dem Niveau der Abschlussprüfung an den Realschulen zusammen, dem die Leistungen eines
besonders schwachen Gymnasiasten in aller Regel nicht entsprechen. Mit der Einführung des achtjährigen
Bildungsganges ist insoweit aber eine andere Situation eingetreten. In diesem Bildungsgang ist die Klasse 10 bereits die
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, die Anforderungen sind entsprechend höher, so dass vermehrt Schüler
auftreten werden, die zwar den dortigen Anforderungen nicht entsprechen, aber Chancen haben, die
Schulfremdenprüfung an der Realschule zu bestehen.
§ 11 Zeitpunkt der Prüfung
Die Abschlussprüfung findet in der Regel einmal jährlich zusammen mit der ordentlichen Abschlussprüfung statt.
§ 12 Meldung zur Prüfung
(1) Die Meldung zur Abschlussprüfung ist bis zum 1. März jeden Jahres an die für den Wohnsitz des Bewerbers
zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten; dieses kann eine öffentliche Realschule mit der Durchführung der
Abschlussprüfung beauftragen.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1. Die Abschlussprüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem Schulbesuch möglich wäre und
2. nicht bereits die ordentliche Abschlussprüfung oder die Abschlussprüfung für Schulfremde nach dieser
Prüfungsordnung mit Erfolg abgelegt hat und
3. nicht mehr als einmal erfolglos an der ordentlichen Abschlussprüfung oder der Abschlussprüfung für Schulfremde
nach dieser Prüfungsordnung teilgenommen hat und
4. keine Hauptschule, Realschule oder kein Gymnasium besucht. Abweichend hiervon werden Schüler der Klasse 10
des Gymnasiums zugelassen, wenn ihre Versetzung gefährdet ist und sie im Falle einer Nichtversetzung ihre
bisherige Schule verlassen müssten.
(3) Der Meldung sind beizufügen
1. ein handgeschriebener Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang und gegebenenfalls über die
ausgeübte Berufstätigkeit,
2. die Geburtsurkunde,
3. die Abgangs- bzw. Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften),
4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg schon einmal an der Abschlussprüfung an
Realschulen teilgenommen wurde,
5. eine Erklärung darüber, welche Wahlfächer mündliche Prüfungsfächer sein sollen (§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3),
6. Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung.
§ 13 Zulassung zur Prüfung
(1) Die untere Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr mit der Durchführung der Abschlussprüfung beauftragte
Realschule entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und unterrichtet den Bewerber über die getroffene Entscheidung.
Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
(2) Die zugelassenen Bewerber werden einer öffentlichen Realschule zur Ablegung der Prüfung zugewiesen.
§ 14 Prüfungsgegenstände
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und die Pflichtfremdsprache (schriftliche
Prüfungsfächer).
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten sowie auf zwei der in
Absatz 3 genannten Wahlfächer (mündliche Prüfungsfächer). Die mündliche Prüfung erstreckt sich daneben auf die
Pflichtfremdsprache in Form der EuroKomPrüfung und auf ein weiteres vom Prüfungsteilnehmer zu benennendes
schriftliches Prüfungsfach sowie auf Wunsch oder nach Entscheidung des Vorsitzenden auch auf das übrige schriftliche
Prüfungsfach. Der Prüfungsteilnehmer benennt die Fächer nach Satz 2 spätestens am zweiten Unterrichtstag nach
Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung schriftlich gegenüber dem Schulleiter der beauftragten Realschule.
(3) Als Wahlfächer gelten der Fächerverbund Erdkunde, Wirtschaftskunde, Gemeinschaftskunde sowie die Fächer
Geschichte und Religion oder Ethik.
(4) Der Bewerber kann dem Prüfungsausschuss selbst angefertigte Arbeiten, insbesondere schriftliche Arbeiten,
Zeichnungen, Modell und Werkstücke vorlegen, deren Thema in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches oder
Fächerverbundes einbezogen wird.
Erläuterungen:
§ 14 sieht insgesamt 6 Prüfungsfächer (3 schriftliche und 3 mündliche Prüfungsfächer) und mindestens 8 Prüfungen (3
schriftliche und 5 mündliche Prüfungen) vor. Von den 5 mündlichen Prüfungen werden 3 in den mündlichen
Prüfungsfächern und 2 als zusätzlich zu den schriftlichen Prüfungen hinzukommende Prüfungen in den schriftlichen
Prüfungsfächern abgenommen. Es ist also zwischen „mündlichem Prüfungsfach“ und „mündlicher Prüfung“ begrifflich zu
unterscheiden. Im „mündlichen Prüfungsfach“ wird ausschließlich mündlich geprüft, die „mündliche Prüfung“ kann sich
auf das mündliche oder das schriftliche Prüfungsfach beziehen. Zusätzlich hat jeder Prüfungskandidat die Möglichkeit,
auch im weiteren schriftlichen Prüfungsfach mündlich geprüft zu werden. Diese zusätzliche Prüfung kann auch vom
Prüfungsvorsitzenden angeordnet werden. Daneben werden die Prüfungsfächer auch in die Pflicht- und die Wahlfächer
eingeteilt (vgl. Absatz 3): Zwei mündliche Prüfungsfächer sind Wahlfächer.
Die Begrifflichkeit des § 14 ist somit folgende:
§ 15 Durchführung der Prüfung
(1) Für die Prüfung gelten im Übrigen § 4 Abs. 1, 3 bis 7, § 5 Abs. 1, 2, 4, 5, 10 und 11 sowie §§6, 8 und 9 entsprechend
mit folgenden Maßgaben:
1. Fachlehrer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 sind die von der unteren Schulaufsichtsbehörde, im Sinne von § 5 Abs.
1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrer einer
öffentlichen Realschule, in der Regel der Realschule, der der Bewerber zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist;
2. bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses zählen allein die Prüfungsleistungen;
3. das Ergebnis in den Prüfungsfächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, errechnet sich aus dem
Durchschnitt der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen;
4. alle Prüfungsfächer sind maßgebende Fächer, die schriftlichen Prüfungsfächer und der Fächerverbund
Naturwissenschaftliches Arbeiten sind Kernfächer im Sinne der Realschulversetzungsordnung;
5. eine Kompetenzprüfung findet nicht statt.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholen.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Kultusministerium Baden-Württemberg
Zeitleiste für die Realschulabschlussprüfung
Termine
zentrale
Festlegung
(vgl. Kennzahl
24.10)
entscheidende
Stelle
Fachlehrer
Kultusministerium
schriftl.
Prüfung und
Zeitraum der
mdl. Prüfung
(§ 2 Abs. 3)
Staatliches Schulamt
mdl.
Prüfungen (§ 2
Abs. 4)
etwa eine
Woche vor
Beginn der
schr. Prüfung
etwa drei
etwa zwei
Wochen vor der Wochen vor
mdl. Prüfung
der mdl.
Prüfung
Vorlage der
Noten für die
Jahresleistung
in den schr.
Prüfungsfächern
(Zehntelnoten,
§§ 3 Abs. 2; 6
Abs. 1)
Vorlage der
Noten für die
Jahresleistungen
in den übrigen
Fächern (§ 3
Abs. 2)
Schule
Bekanntgabe
der Noten der
schr. Prüfung
(Zehntelnoten,
§§ 4 Abs. 7, 6
Abs. 1
Vorsitzender des
Prüfungsausschusses
Entscheidung
über zusätzl.
mdl.
Prüfungen
(§ 5 Abs. 3)
Schüler
2.
Unterrichtstag
nach
Bekanntgabe
der Noten für
die schr.
Prüfung
Entscheidung
über zusätzl.
Prüfungen in
schr.
Prüfungsfächern
(§ 5 Abs. 3)
Übersicht über die Leistungsmessung in Klasse 10 der Realschule
Deutsch
Pflichtsprache
Mathematik
NWA
T/ MUM/
Rel, Eth, G,
Wahlpflichtfremdsprache EWG, Mu, BK,
Sp
Jahresleistung1)
Jahresleistung2)
Jahresleistung3)
Jahresleistung4)
Jahresleistung5)
2
2
1
1
Jahresleistung6)
schriftliche
Prüfung7)
EuroKomPrüfung8)
schriftliche
Prüfung9)
Auf Wunsch:
Mündliche
Prüfung
Auf Wunsch:
Mündliche
Prüfung
Auf Wunsch:
Mündliche
Prüfung
darunter eine
fachinterne
Überprüfung
darunter eine
fachinterne Überprüfung
Aus den Fächern und Fächerverbünden wählen die Schüler mindestens zwei Fächer oder Fächerverbünde für die
fächerübergreifende Kompetenzprüfung (§ 5 Realschulabschlussprüfungsordnung)
1) Die Jahresleistung in den Fächern Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik zählt in jedem Fall für die Zeugnisnote zur Hälfte (§ 6 Abs. 2
Realschulabschlussprüfungsordnung)
2) Die Jahresleistung in den Fächern Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik zählt in jedem Fall für die Zeugnisnote zur Hälfte (§ 6 Abs. 2
Realschulabschlussprüfungsordnung)
3) Die Jahresleistung in den Fächern Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik zählt in jedem Fall für die Zeugnisnote zur Hälfte (§ 6 Abs. 2
Realschulabschlussprüfungsordnung)
4) § 9 Abs. 6 Satz 2 Notenbildungsverordnung: „In Klasse 10 der Realschule wird in den Wahlpflichtfächern und im Fächerverbund
Naturwissenschaftliches Arbeiten während der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit eine Prüfung durchgeführt, die gegenüber den übrigen Leistungen
zu einem Drittel gewichtet wird (fachinterne Überprüfung)“
5) § 9 Abs. 6 Satz 2 Notenbildungsverordnung: „In Klasse 10 der Realschule wird in den Wahlpflichtfächern und im Fächerverbund
Naturwissenschaftliches Arbeiten während der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit eine Prüfung durchgeführt, die gegenüber den übrigen Leistungen
zu einem Drittel gewichtet wird (fachinterne Überprüfung)“
6) § 9 Abs. 6 Satz 2 Notenbildungsverordnung: „In Klasse 10 der Realschule wird in den Wahlpflichtfächern und im Fächerverbund
Naturwissenschaftliches Arbeiten während der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit eine Prüfung durchgeführt, die gegenüber den übrigen Leistungen
zu einem Drittel gewichtet wird (fachinterne Überprüfung)“
7) Der Prüfungsblock zählt in jedem Fall für die Zeugnisnote zur Hälfte. Dabei ist zu differenzieren:
• Wird in den Fächern Deutsch und Mathematik zusätzlich mündlich geprüft, ist aus schriftlicher und mündlicher
Prüfung der Durchschnitt zu bilden, der für die Zeugnisnote hälftig zählt (§ 6 Abs. 2
Realschulabschlussprüfungsordnung)
• In der Pflichtfremdsprache zählt die EuroKomPrüfung im Rahmen des Prüfungsblockes in jedem Fall zu Hälfte, für
die Zeugnisnote also zu einem Viertel. Es ist also für die Einbeziehung des Prüfungsblocks der Durchschnitt von
EuroKomPrüfung und schriftlicher Prüfung zu bilden. Wurde zusätzlich mündlich geprüft, ist zuvor der Durchschnitt
von schriftlicher und mündlicher Prüfung zu bilden (§ 6 Abs. 2 Realschulabschlussprüfungsordnung)
8) Der Prüfungsblock zählt in jedem Fall für die Zeugnisnote zur Hälfte. Dabei ist zu differenzieren:
• Wird in den Fächern Deutsch und Mathematik zusätzlich mündlich geprüft, ist aus schriftlicher und mündlicher
Prüfung der Durchschnitt zu bilden, der für die Zeugnisnote hälftig zählt (§ 6 Abs. 2
Realschulabschlussprüfungsordnung)
• In der Pflichtfremdsprache zählt die EuroKomPrüfung im Rahmen des Prüfungsblockes in jedem Fall zu Hälfte, für
die Zeugnisnote also zu einem Viertel. Es ist also für die Einbeziehung des Prüfungsblocks der Durchschnitt von
EuroKomPrüfung und schriftlicher Prüfung zu bilden. Wurde zusätzlich mündlich geprüft, ist zuvor der Durchschnitt
von schriftlicher und mündlicher Prüfung zu bilden (§ 6 Abs. 2 Realschulabschlussprüfungsordnung)
9) Der Prüfungsblock zählt in jedem Fall für die Zeugnisnote zur Hälfte. Dabei ist zu differenzieren:
• Wird in den Fächern Deutsch und Mathematik zusätzlich mündlich geprüft, ist aus schriftlicher und mündlicher
Prüfung der Durchschnitt zu bilden, der für die Zeugnisnote hälftig zählt (§ 6 Abs. 2
Realschulabschlussprüfungsordnung)
• In der Pflichtfremdsprache zählt die EuroKomPrüfung im Rahmen des Prüfungsblockes in jedem Fall zu Hälfte, für
die Zeugnisnote also zu einem Viertel. Es ist also für die Einbeziehung des Prüfungsblocks der Durchschnitt von
EuroKomPrüfung und schriftlicher Prüfung zu bilden. Wurde zusätzlich mündlich geprüft, ist zuvor der Durchschnitt
von schriftlicher und mündlicher Prüfung zu bilden (§ 6 Abs. 2 Realschulabschlussprüfungsordnung)