Realschulabschlussprüfungsordnung
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Realschulabschlussprüfungsordnung
Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) - mit Erläuterungen vom 4. August 1994 (GBl. S. 417, K. u. U. S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2007 (GBl. S. 451) Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet: Erster Abschnitt Ordentliche Abschlussprüfung § 1 Zweck der Prüfung In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Realschule erreicht ist. § 2 Ort und Zeit der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung wird an öffentlichen und an den staatlich anerkannten Realschulen abgehalten. (2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt. (3) Die Termine der schriftlichen Prüfung und der Zeitraum der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung werden vom Kultusministerium festgesetzt. (4) Die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung findet nach der schriftlichen Prüfung statt; die untere Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung an den einzelnen Realschulen. Erläuterungen: Zu den konkreten Terminen der schriftlichen Prüfung siehe Kennzahl 24.05. Ort der Prüfung sind neben den in Absatz 1 genannten Schulen auch die Sonderschulen mit dem Bildungsgang der Realschule. Zur schriftlichen Prüfung siehe § 4, zur mündlichen Prüfung und zur Kompetenzprüfung siehe § 5, zur Besonderheit der mündlichen Prüfung in der ersten, d. h. ab Klasse 5 der Realschule beginnenden Fremdsprache siehe § 5 a (EuroKomPrüfung). § 3 Teilnahme an der Prüfung (1) An der Abschlussprüfung nehmen alle Schüler der Klasse 10 der Realschule teil. (2) Die Noten für die Jahresleistungen in den Fächern der schriftlichen Prüfung sind etwa eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter vorzulegen und dem Schüler mitzuteilen, in den übrigen Fächern etwa drei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung. Erläuterungen: Nach Absatz 1 ist die Teilnahme an der Abschlussprüfung für alle Schüler Pflicht, deren Verletzung zu der Sanktion nach Maßgabe von § 8 führt: Die Teile der Prüfung, an denen der Schüler ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, werden mit ungenügend bewertet (im Einzelnen siehe Kommentierung zu § 8). § 4 Schriftliche Prüfung (1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter. (2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und die Pflichtfremdsprache. (3) Die Prüfungsaufgaben werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klassen 9 und 10 der Realschule entnommen und vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt. (4) Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten, in Mathematik und in der Pflichtfremdsprache jeweils mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. (5) Jede Prüfungsarbeit wird vom Fachlehrer der Klasse und anschließend von einem von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestellten Fachlehrer einer anderen Schule (Zweitkorrektor) beurteilt und bewertet; hierbei kennt der Zweitkorrektor die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt. (6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist vom Aufsicht führenden Lehrer eine kurze Niederschrift zu fertigen. (7) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den Schülern etwa zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Erläuterungen: 1 Als Leiter der schriftlichen Prüfung muss der Schulleiter zur Vermeidung von Täuschungen eine ausreichende Aufsicht sicherstellen. In dem jährlichen Erlass des Kultusministeriums zur Abschlussprüfung wird hierzu folgendes ausgesagt (zeitlicher Bezug Schuljahr 2007/08): „h) Täuschungshandlungen Bei den schriftlichen Prüfungen ist für eine ausreichende Aufsicht (mindestens zwei Lehrkräfte pro Prüfungsraum) zu sorgen. Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. Das Mitführen von Handys und anderen kommunikationselektronischen Medien in der Prüfung ist verboten und gilt als Täuschungshandlung im Sinne von § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Abschlussprüfung an Realschulen. Die Schülerinnen und Schüler müssen hierüber und über die nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Folgen nochmals eindeutig vor dem Prüfungsbeginn informiert werden. (Vorlesen der Ziffer 1 h).“ (siehe auch § 9 und Kennzahl 54.10 § 28). 2 Da im Bildungsplan für die Realschulen die Standards für die Klassen 9 und 10 zusammengefasst sind, müssen die Prüfungsaufgaben dem Stoffgebiet beider Klassen entnommen werden. 3 Absatz 5 wurde zum Schuljahr 2007/08 neu gefasst und vereinheitlicht die zu der Frage des Zweitkorrektors zuvor unterschiedliche Praxis. Die Regelung stellt nunmehr klar, dass • zuerst der Fachlehrer der Klasse (Erstkorrektor) und erst danach der von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestellte Fachlehrer (Zweitkorrektor) korrigiert und • der Zweitkorrektor die „Beurteilung und Bewertung“ kennt, d. h. Einsicht in die vom Erstkorrektor korrigierte Originalarbeit nimmt mit allen angestrichenen Fehlern, mit den Randbemerkungen und der abschließenden Beurteilung einschließlich der Note. Damit wird das Verfahren vereinfacht, weil keine für den Zweitkorrektor nicht einsehbaren Papiere vorgesehen werden müssen. Auch die herkömmliche weite Bemessung der Regelung eines Dissenses zwischen Erst- und Zweitkorrektor vermindert insgesamt den Korrekturaufwand, weil hierdurch nur in seltenen Ausnahmefällen eine Drittkorrektur erforderlich wird: Auch bei einer Differenz von zwei Noten ist die Pauschalregelung einer Durchschnittsberechnung vorgesehen. Beispiele: Erstkorrektor: 2,4, Zweitkorrektor 4,4. Die Bewertungen weichen um nicht mehr als 2 Noten voneinander ab, ist gilt demnach der Durchschnitt von 3,4, ohne dass eine Entscheidung des Prüfungsausschussvorsitzenden erforderlich wäre. Erstkorrektor: 2,4, Zweitkorrektor 4,5. Die Bewertungen weichen um mehr als zwei Noten voneinander ab. Der Prüfungsausschussvorsitzende muss die Note innerhalb der vorgegeben Bewertungen festlegen. Er kann hierzu einen sachverständigen Fachlehrer als Berater hinzuziehen. Die verbindliche Entscheidung obliegt ihm. Erstkorrektor: 2,4, Zweitkorrektor 3,5. Entsprechend dem Grundsatz von § 6 Abs. 1 und 2 wird nur bis zum ersten Zehntel gerechnet. Der mathematische Durchschnitt ist zwar 2,95, die 5 Hundertstel bleiben aber unberücksichtigt. Der verbindliche Notendurchschnitt ist in diesem Fall demnach 2,9. Zwar ist die Durchschnittsberechnung aus erster und zweiter Korrektur in § 6 nicht ausdrücklich aufgeführt, der dadurch entstandene Zweifel sollte aber durch eine schülerfreundliche Auslegung, d. h. der entsprechenden Anwendung der Rechnungsregelung von § 6 Abs. 1 und 2 geklärt werden. § 5 Mündliche Prüfung, Kompetenzprüfung (1) Die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem angehören 1. als Vorsitzender ein von der unteren Schulaufsichtsbehörde beauftragter Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiter einer anderen Schule, 2. als stellvertretender Vorsitzender der Leiter der Schule, 3. die Fachlehrer der Prüfungsklassen, 4. weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Mitglieder. (2) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern und für die Kompetenzprüfung bildet der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. In der mündlichen Prüfung gehören jedem Fachausschuss an 1. der Vorsitzende oder ein vom ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, 2. der Fachlehrer der Klasse als Prüfer, 3. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich als Protokollführer. In der Kompetenzprüfung gehören jedem Fachausschuss an 1. der Vorsitzende oder ein vom ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, das an einer anderen Schule tätig ist, als Leiter, 2. die beiden vom Schulleiter nach Absatz 7 zugewiesenen Lehrer, von denen einer zugleich Protokollführer ist. (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Wunsch des Schülers auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Die Fächer sind spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Schulleiter zu benennen. Ob sich die Prüfung zusätzlich auf weitere Fächer erstreckt, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Diese Prüfungsfächer werden dem Schüler etwa zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. (4) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klassen 9 und 10 der Realschule entnommen. Sie werden vom Fachlehrer gestellt; der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken. (5) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Schüler wird vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit gegeben, ein Schwerpunktthema zu benennen. Das Schwerpunktthema wird in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jeder Schüler wird je Fach etwa zehn Minuten geprüft. (6) Die Kompetenzprüfung besteht aus einer Präsentation zu einem bestimmten Thema und einem daran anknüpfenden Prüfungsgespräch. Das Thema bezieht sich auf die Bildungsstandards mindestens zweier Fächer oder Fächerverbünde. Die Präsentation kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. Das Prüfungsgespräch bezieht sich über das Thema hinaus auf weitere, vorwiegend aus den Klassen 9 und 10 stammende Inhalte der betroffenen Fächer oder Fächerverbünde. (7) Die Schüler wählen in Klasse 10 innerhalb von etwa sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts das Thema der Kompetenzprüfung, das der Schulleiter in der Regel nach Beratung in der Stufenkonferenz genehmigt. Der Schulleiter weist den Schülern zwei Lehrer zur Begleitung und Beratung zu. (8) Die Kompetenzprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt, wobei jeder Schüler eine individuelle Note erhält. Eine Schülergruppe umfasst drei bis fünf Schüler. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Schulleiters die Kompetenzprüfung auch in einer kleineren Gruppe oder als Einzelprüfung abgenommen werden. (9) Die Prüfungszeit der Kompetenzprüfung beträgt für jeden Prüfling etwa 15 Minuten, wobei die zeitlichen Anteile von Präsentation und Prüfungsgespräch annähernd gleich sind. (10) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung oder der Kompetenzprüfung fest und teilt es dem Schüler auf Wunsch mit. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. (11) Über jede mündliche Prüfung und Kompetenzprüfung wird eine Niederschrift gefertigt und von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben. Erläuterungen: 1 Prüfungsausschuss Mit dem Begriff „Prüfungsausschuss“ ist der Personalkörper benannt, der aufseiten der Prüfer am Prüfungsgeschehen beteiligt ist. Der Prüfungsausschuss selbst hat - im Gegensatz zu den Fachausschüssen - keine Entscheidungsbefugnisse. Insbesondere obliegt die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung nicht dem Prüfungsausschuss, sondern dessen Vorsitzendem. Dies erleichtert das Verfahren bei rechtlichen Anfechtungen des Prüfungsergebnisses und ist daher auch in anderen Prüfungsordnungen dementsprechend geregelt (vgl. Hauptschulabschlussprüfung, Kennzahl 52.02, NGVO, Kennzahl 54.10 und BGVO, Kennzahl 54.16). 2 Fachausschüsse In den Realschulen sind wie in den Gymnasien für die Fachausschüsse jeweils drei Mitglieder vorgesehen - im Gegensatz zu den Hauptschulen, in denen die Mitgliederzahl auf zwei festgelegt ist. Bei der Festsetzung des Prüfungsergebnisses entscheiden die Mitglieder des Fachausschusses gleichberechtigt (vgl. Absatz 6). Daher können alle Mitglieder des Fachausschusses, auch der Protokollführer, Fragen stellen. Auch für die Kompetenzprüfung wurde die traditionelle Dreierbesetzung beibehalten. Dies ist nur dann problematisch, wenn in diese Prüfung das Fach Religionslehre einbezogen ist und Schüler aus dem katholischen und evangelischen Religionsunterricht eine Gruppe bilden. Für diesen Fall hat das Kultusministerium die Auskunft gegeben, dass die Konfession des Schülers und des prüfenden Lehrers übereinstimmen müssen, so dass sich der Fachausschuss um eine Person erweitert (Handreichung zur Realschulabschlussprüfungsordnung, August 2006). Dies gilt aber wiederum nicht in den Fällen, in denen die Schüler zwar von verschiedener Konfession sind, aber den gleichen Religionsunterricht besuchen. 3 Mündliche Prüfung Die Prüfungsordnung sieht nur schriftliche Prüfungsfächer mit gegebenenfalls zusätzlichen mündlichen Prüfungen vor. Statt weiterer mündlicher Prüfungen in nicht schriftlich geprüften Fächern ist die fächerübergreifende Kompetenzprüfung vorgesehen. Der Schüler hat wie in allen anderen Prüfungsordnungen die Option, in einem der schriftlichen Prüfungsfächer zusätzlich mündlich geprüft zu werden. Da sich durch die mündliche Prüfung das vorangegangene Ergebnis der schriftlichen Prüfung relativiert (siehe § 6 Absatz 2), kann der Schüler also ein für ihn überraschendes schlechtes Abschneiden in der schriftlichen Prüfung durch Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgleichen. Daher werden ihm auch die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung etwa zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben (vgl. Zeitleiste). Wie in allen Prüfungsordnungen kann auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusätzliche mündliche Prüfungen in schriftlichen Prüfungsfächern anordnen. Es ist dies eine Form der Schulaufsicht, da der von einer anderen Schule kommende Vorsitzende auf diese Weise z. B. eine Diskrepanz zwischen der Anmeldenote (§ 3 Abs. 2) und der Prüfungsleistung aufklären kann. 4 Kompetenzprüfung 4.1 Allgemeines Alle Schüler werden in einer fächerübergreifenden Kompetenzprüfung mündlich geprüft. Diese Kompetenzprüfung umfasst mindestens zwei Fächer oder zwei Fächerverbünde oder ein Fach und einen Fächerverbund. Das Thema wird von einer Schülergruppe (3-5 Schüler) gemeinsam gewählt und vorbereitet. Der Schulleiter genehmigt das Thema nach Beratung mit der Lehrer-Stufenkonferenz der Klasse 10 und weist zur Begleitung der Vorbereitung und Abnahme der Prüfung zwei Fachlehrer bis spätestens vor Beginn der Herbstferien zu. Die Kompetenzprüfung ist eine mündliche Fachprüfung in den zwei gewählten Fächern bzw. Fächerverbünden. Das Thema wird in einer Gruppe projektartig im 10. Schuljahr vorbereitet. Die Gruppe dokumentiert und präsentiert das Thema gemeinsam. Die Prüfungszeit umfasst etwa 15 Minuten pro Schüler. Neben der Gruppenpräsentation werden im Wesentlichen die Schüler einzeln mündlich fachbezogen zur übergreifenden Thematik geprüft. Daneben bezieht sich das Prüfungsgespräch auch auf weitere Inhalte der betroffenen Fächer oder Fächerverbünde. Zur Frage des Prüfungsgegenstandes hat das Kultusministerium in der Handreichung zur Realschulabschlussprüfung (a. a. O.) Folgendes ausgeführt: „Das Prüfungsgespräch bezieht sich über das Thema hinaus auf weitere aus den Klassen 9 und 10 stammenden Kompetenzen und Inhalte der betroffenen Fächer und Fächerverbünde. Dabei ist die Dokumentation, die nicht gesondert benotet wird, Grundlage des Prüfungsgespräches. Die während der Projektphase gezeigten Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler werden ebenfalls nicht im Sinne einer Anmeldenote in die Bewertung einbezogen. Die Themenwahl, der Arbeitsprozess und die Dokumentation sind jedoch Grundlage und Gegenstand der Präsentation und des Prüfungsgespräches und fließen damit indirekt in die Beurteilung ein.“ 4.2 Beteiligte Fächer Das Thema der Projektprüfung bezieht sich auf die „Bildungsstandards mindestens zweier Fächer oder Fächerverbünde.“ Daraus folgt: • Alle in das jeweilige Projekt einbezogenen Schüler müssen in den Klassen 9 und 10 in den ausgewählten zwei Fächern oder Fächerverbünden unterrichtet werden. Damit scheidet die Kombination von Bildender Kunst und Musik aus (vgl. § 1 Abs. 2 Stundentafelverordnung Realschule, s. Kennzahl 21.15), ebenso die Kombination von zwei Wahlpflichtfächern und von Religion und Ethik. Allerdings wird Religionslehre insoweit unabhängig von der Konfession als ein Fach betrachtet (siehe oben Erl. 4.1). Beispiel: Das Projektthema bezieht sich auf Religionslehre und den Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten. Hier können Schüler aus dem katholischen und dem evangelischen Religionsunterricht in der Projektgruppe sein. Zur Frage des Fachausschusses in diesen Fällen s. oben Erl. 3. Dieser Gedanke kann aber nicht auch auf Ethik ausgedehnt werden. Hier ist die inhaltliche Ausgangslage eine andere. Die Bildungsstandards in evangelischer. und katholischer Religionslehre sind weitgehend übereinstimmend, so dass Religionslehre unabhängig von der Konfession für die Präsentationsprüfung als ein Fach betrachtet werden kann. Dies gilt nicht für das Fach Ethik. • Es müssen die offiziellen Fächer oder Fächerverbünde entsprechend der Stundentafelverordnung (s. Kennzahl 21.15) zugrunde gelegt werden. Damit scheidet die Kombination von Erdkunde und Gemeinschaftskunde ebenso aus wie eine Kombination der herkömmlichen Naturwissenschaften Biologie, Chemie, Physik, da ja diese Fächer in Fächerverbünden aufgegangen sind. • Ein Fächerverbund allein genügt nicht. Es muss noch ein weiterer Fächerverbund oder ein weiteres Fach hinzu gewählt werden. Möglich ist es demnach, auch Englisch einzubeziehen oder die erste und zweite Fremdsprache zu kombinieren. Entsprechend den Bildungsstandards muss bei einer Einbeziehung der Fremdsprache auch das Prüfungsgespräch zumindest überwiegend in der Fremdsprache geführt werden. 4.3 Themen- und Gruppenfindung Es geht um schülerzentriertes Arbeiten. Daher wählen die Schüler auch selbst das Thema. Der Sicherung des schulartgerechten Niveaus dienen Verfahrensregelungen: Der Schulleiter muss das Thema genehmigen und er weist der Projektgruppe zwei Lehrer zu. Es ist auch nicht vorgeschrieben, dass sich die Themen der einzelnen Gruppen nicht gleichen dürfen. Die Projektgruppen arbeiten unabhängig voneinander, so dass ein Thema mit der Wahl durch eine Gruppe nicht „aufgebraucht“ ist. Allerdings benennt die Verordnung für die Themenfindung eine Frist von etwa sechs Wochen. Danach ist eine Veränderung des Themas nicht mehr möglich. Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Mitglieder der Projektgruppe aus der gleichen Klasse kommen. Voraussetzung ist lediglich, dass sie Schüler der Klasse 10 sind. Die Schülergruppen werden nicht von den Lehrern gebildet, sondern sollen sich nach Möglichkeit selbst finden. Damit ist allerdings eine pädagogische Steuerung seitens der Lehrer nicht ausgeschlossen, da es ja für den Erfolg des Projektes nicht allein auf die jeweiligen persönlichen Zuneigungen zwischen den Schülern ankommt. In Ausnahmefällen ist auch ein Projekt mit nur zwei oder nur einem beteiligten Schüler möglich, so wenn Schüler wegen Krankheit oder wegen eines Umzugs die Themen- und Gruppenfindung versäumten. Nach der Intention der Verordnung sollen aber „Außenseiter“ in eine Gruppe einbezogen werden. Der Lehrereinsatz für die Fächerübergreifende Kompetenzprüfung obliegt dem Schulleiter. Die Verordnung enthält aber nicht die Möglichkeit, die Wahl eines Faches oder Fächerverbundes aus Gründen einer zu engen personellen Kapazität abzulehnen. Bei der Abwägung des Schülerinteresses und der personellen Möglichkeiten muss eine schülerfreundliche Lösung gefunden werden, ggf. durch den Einsatz von Lehrern, die nicht in Klasse 10 unterrichten (siehe unten Erl. 4. 4). Es handelt sich insoweit um ein Problem, das generell bei schülerzentrierten Arbeitsformen auftritt (vgl. Erl. § 6 NGVO, Kennzahl 54.10). 4.4 Betreuende Lehrer Der Schulleiter weist jeder Projektgruppe zwei Lehrer zu, und zwar auch dann, wenn bereits ein Lehrer beide Fächer oder Fächerverbünde abdeckt. Die Schüler wählen diese Lehrer nicht aus. Es ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, dass die zugewiesenen Lehrer in der Klasse 10 unterrichten, wenngleich dies sinnvoll ist und vom Kultusministerium empfohlen wird (s. Handreichung a. a. O). Jedenfalls sollten nach Möglichkeit nur Lehrer zugewiesen werden, die Erfahrungen im Unterricht der Klasse 10 haben und die entsprechenden Anforderungen kennen. Die zugewiesenen Lehrer müssen nicht zugleich diejenigen sein, welche die einzelnen Schüler in der Klasse unterrichten. Sie haben eine begleitende und beratende Funktion und werden dabei nicht Mitglieder der Projektgruppe. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Notenfindung muss das Projekt eine eigene Leistung der Schüler sein (vgl. § 7 Abs. 1 NVO, Erl. 1.5). 4.5 Notenfindung Der Prüfungsgegenstand ist in Absatz 6 beschrieben. Danach handelt es sich um eine punktuelle Prüfung, bei der es nur auf die Leistungen am Prüfungstag ankommt. Gegenstand der Leistungsmessung ist demnach nicht der Prozess der Projektarbeit, sondern das Ergebnis. Hierin unterscheidet sich die Kompetenzprüfung der Realschule von der Projektprüfung in Klasse 9 der Hauptschule (vgl. § 7 Hauptschulabschlussprüfung, Kennzahl 52.05). Auch die von den Schülern erstellte Dokumentation wird nicht gesondert benotet, sondern ist nur die Grundlage des Prüfungsgespräches. Gegenstände der Leistungsmessung in der Kompetenzprüfung sind demnach • die Präsentation, welche schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten kann und etwa die Hälfte der Prüfungszeit in Anspruch nimmt und • das Prüfungsgespräch, das an die Präsentation anknüpft, sich aber über das Projektthema hinaus auf weitere Inhalte der betroffenen Fächer und Fächerverbünde bezieht. Dabei folgt aus den allgemeinen Regeln des Prüfungsrechtes, dass die Schüler die Präsentation allein erstellt haben und dass es die Kompetenz des Fachausschusses bleiben muss, die individuelle Leistung des einzelnen Schülers zu bewerten. Wenn ein Schüler erkrankt ist oder aus anderen Gründen entschuldigt nicht zum Prüfungstermin erscheinen kann, ist es eine inhaltliche Frage, ob sein Beitrag von der übrigen Präsentation abgetrennt werden kann. Wird diese Frage bejaht, so werden die anderen Schüler der Projektgruppe geprüft und der entschuldigte Schüler erhält einen Nachtermin. Der Prozess der Projektarbeit, d. h. die Vorbereitung auf die Kompetenzprüfung, wird nicht im Rahmen der Jahresleistung einzelner Fächer oder Fächerverbünde berücksichtigt. Hierin liegt ein Unterschied zu den themenorientierten Projekten. Bei diesen Projekten werden die Schülerleistungen nach den fachlichen Gesichtspunkten und Möglichkeiten den jeweiligen Fächern zugeordnet und bei der Notenbildung berücksichtigt. Die Vorbereitung auf die Kompetenzprüfung ist hingegen kein Teil des klassenbezogenen Unterrichts. Die dort erbrachten Leistungen fließen daher nicht in die Note für die Jahresleistungen ein, sondern werden - mittelbar - in der Prüfung berücksichtigt, indem sie die Grundlage für die Qualität von Präsentation und Prüfungsgespräch sind (vgl. oben Erl. 4.1). 5 Prüfungsergebnis Der Fachausschuss teilt im Anschluss an die Prüfung das Ergebnis dem Schüler auf Wunsch mit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes muss er auf Wunsch das Ergebnis auch begründen (vgl. die entsprechende Regelung in der NGVO, Kennzahl 54.10 § 23). Hierzu hat das Kultusministerium durch Schreiben vom 14. April 1999 an Haupt- und Realschulen und Gymnasien der Normalform und Aufbauform mit Heim (Az. 6615.30/873) Folgendes ausgeführt: „... Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Schülerin/der Schüler aus Artikel 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG grundsätzlich ein Recht, dass die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung begründet wird. Ein konkreter Anspruch auf Begründung besteht allerdings nur, wenn eine solche verlangt wird. Über das Recht, eine Begründung zu verlangen, muss die Schülerin/der Schüler informiert sein. Die Begründung kann in mündlicher Form erfolgen und sich auf die wesentlichen Gründe beziehen, d. h. sich auf einige wenige Sätze beschränken. Eine schriftliche Begründung ist in der Regel nicht notwendig. Ob sie notwendig wird, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, etwa wenn Einwendungen nach der Prüfung schriftlich vorgetragen werden oder Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung eingelegt wird. ... Es wurden die einschlägigen Regelungen daher in der Weise erweitert, dass der Fachausschuss nicht nur im Anschluss an die Prüfung das Ergebnis festsetzt, sondern dieses der Schülerin/dem Schüler auf Wunsch hin auch mitteilt. Hierdurch wird es zugleich möglich, dass die/der Vorsitzende des Fachausschusses die Note kurz, d. h. in wenigen Sätzen, mündlich begründet.“ 6 Niederschrift Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben. Damit übernehmen sie die Verantwortung für die Richtigkeit. Bei einem Dissens müssen sich die Mitglieder des Fachausschusses einigen. § 5 a EuroKomPrüfung (1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 10 der Realschule wird in der ersten Fremdsprache eine mündliche Prüfung durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt (EuroKomPrüfung). (2) Die EuroKomPrüfung wird vom Fachlehrer der Klasse und einem weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrer abgenommen. Die Schüler werden in der Regel einzeln oder zu zweit geprüft. Die EuroKomPrüfung dauert etwa 15 Minuten je Schüler. (3) Im Anschluss an die EuroKomPrüfung setzen die beiden beteiligten Fachlehrer die Note fest und teilen sie dem Schüler auf Wunsch mit. (4) Über die EurokomPrüfung wird eine Niederschrift gefertigt und von den beiden beteiligten Lehrern unterschrieben. Erläuterungen: Die EuroKomprüfung ist eine mündliche Prüfung, deren Struktur zentral vorgegeben ist. Auch wenn sie im ersten Schulhalbjahr der Klasse 10 abgenommen wird, gilt sie als ein Teil der Abschlussprüfung. Sie zählt nicht zur Jahresleistung, sondern wird als Prüfungsleistung gewichtet (siehe unten § 6). Sie wird daher bei der Notenbildung für die Jahresleistung nicht berücksichtigt. Die EuroKomprüfung ist nicht die - optionale - mündliche Prüfung im Sinne von § 4 Abs. 3 bis 5. Diese ist zusätzlich möglich, hat aber nicht die für die EuroKomprüfung geltenden zentralen Strukturen. Die Prüfung in der ersten Fremdsprache ist also zwei- oder dreistufig: • EuroKomprüfung im ersten Schulhalbjahr, • schriftliche Prüfung, die Termine hierzu werden vom Kultusministerium festgelegt (§ 2 Abs. 3), • auf Wunsch des Schülers oder des Prüfungsausschussvorsitzenden eine mündliche Prüfung, der Zeitraum hierfür wird vom Kultusministerium, der Termin für die einzelne Realschule von der unteren Schulaufsichtsbehörde festgelegt (§ 2 Abs. 3 und 4). § 6 Notengebung und Ergebnis der Prüfung (1) Bei der Bewertung der Jahresleistungen in den Prüfungsfächern sowie bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der Leistungen in der mündlichen Prüfung und der Leistungen in der EuroKomPrüfung werden Zehntelnoten erteilt. Der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse aus den Leistungen der EuroKomPrüfung und dem übrigen Teil der Prüfung in der ersten Fremdsprache (Absatz 2 Satz 2) wird bis zu einem Zehntel berechnet. Im Übrigen werden nur ganze Noten erteilt. (2) Die Endergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Endergebnisse errechnen sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und der Prüfungsleistung, wobei die Leistungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gleich zählen; in der ersten Fremdsprache gilt die EuroKomPrüfung als Teil der Prüfungsleistung und zählt gegenüber dem übrigen Teil der Prüfung zur Hälfte. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise gerundet wird (Beispiel: 2,5 bis 3,4 befriedigend). In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Endergebnisse. In der Kompetenzprüfung gilt die Prüfungsleistung als eigenständiges Endergebnis, das die Endergebnisse der hierbei eingezogenen Fächer oder Fächerverbünde (§ 5 Abs. 6 Satz 2) unberührt lässt. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Maßgebend für diese Feststellung ist die Realschulversetzungsordnung mit folgenden Maßgaben: 1. § 1 Abs. 3 findet keine Anwendung; 2. in die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und der Kernfächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird die Prüfungsleistung der Kompetenzprüfung einbezogen. In die übrigen Bestehens- und Ausgleichsregelungen nach § 1 Abs. 2 wird die Kompetenzprüfung nicht einbezogen. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung eine Niederschrift. Erläuterungen: 1 Zehntelnoten Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Abschlussprüfungen sind statt des Grundsatzes einer pädagogisch-fachlichen Gesamtwertung (vgl. § 7 Abs. 2 NVO, Kennzahl 40.05) Rundungsregelungen erforderlich. Hierfür sind in den schriftlichen Prüfungsfächern für die Jahresleistungen und die Leistungen in den schriftlichen und ggf. mündlichen Prüfungen Zehntelnoten vorgesehen (zum Zeitpunkt der Vorlagepflicht durch den Fachlehrer siehe Zeitleiste a. E. der Kennzahl). Nach der Rechnungsregel des Absatzes 1 Satz 2 wird nur bis zum ersten Zehntel gerechnet. Es wird also nicht bis zum Hundertstel gerechnet und dann auf ein Zehntel auf- oder abgerundet. Beispiel: Schriftliche Prüfungsleistung 2,5, mündliche 2,6. Da der Durchschnitt (2,5 + 2,6) : 2 nur bis zur ersten Dezimale ausgerechnet wird, ist er auf 2,5 festzusetzen. Er wird nicht auf die Hundertstel bis zu 2,55 gerechnet und dann nach allgemeiner Regelung auf 2,6 angehoben. 2 Ermittlung des Ergebnisses Die Entscheidungen über die Ermittlung des Ergebnisses und das Bestehen der Prüfung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (vgl. § 5 Erl. 1). Dabei gilt die für die Realschule traditionelle hälftige Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile. Beispiel: Jahresleistung 3,0, Prüfungsleistung 3,9, der bis zu einem Zehntel zu ermittelnde Durchschnitt beträgt 3,4 (nicht 3,45 mit Rundung auf 3,5). Zugleich gilt der Grundsatz, dass die Jahresleistung ihre hälftige Gewichtung in keinem Fall verliert, auch nicht durch die EuroKomPrüfung oder die mündlichen Prüfungen. Beispiel: Jahresleistung 1,8, schriftliche Prüfungsleistung 3,4, mündliche Prüfungsleistung 2,8. Die hälftige Gewichtung der Jahresleistung bleibt bestehen. Erst wird also der Durchschnitt von schriftlicher und mündlicher Prüfungsleistung festgelegt: (3,4+2,8):2. Mit der so ermittelten durchschnittlichen Prüfungsleistung von 3,1 wird der Gesamtdurchschnitt (aus Jahresleistung und Prüfungsleistung) gebildet: (1,8+3,1):2. Der auf ein Zehntel zu berechnende Durchschnitt beträgt demnach 2,4. Zugleich gilt der Grundsatz, dass innerhalb der Prüfungsleistung das Ergebnis der EuroKomPrüfung nicht durch die ggf. nach der schriftlichen Prüfung stattfindende mündliche Prüfung relativiert wird. Vielmehr gilt die hälftige Zählung der EuroKomPrüfung „gegenüber dem übrigen Teil der Prüfung“; der „übrige Teil“ ist der Oberbegriff für die beiden Konstellationen: nur schriftliche Prüfung oder schriftliche und zusätzlich mündliche Prüfung. Beispiel: Jahresleistung 1,8, EuroKomPrüfung 2,1, schriftliche Prüfungsleistung 3,4, mündliche Prüfungsleistung 2,8. Zunächst wird der Durchschnitt von schriftlicher und mündlicher Prüfungsleistung: 3,1, und anschließend der Durchschnitt dieses Wertes mit dem Ergebnis der EuroKomPrüfung: 2,6 gebildet. Der Durchschnitt dieses Wertes und der Note der Jahresleistung ergibt dann das Endergebnis: 2,2. Für die Zeugnisnote wird dieses Ergebnis - in der üblichen Weise - auf eine 2 gerundet. 3 Bestehensregelung Die Verantwortung für die korrekte Anwendung der Bestehensregelung trägt der Prüfungsausschussvorsitzende. Für die Frage, ob die Prüfung bestanden ist, wird auf die Realschulversetzungsordnung (siehe Kennzahl 51.20) verwiesen. Dabei ist es aber anders als bei Versetzungen nicht möglich, bei mangelnden Ausgleichen für unter ausreichend liegenden Leistungen in Ausnahmefällen zugunsten des Schülers zu entscheiden; § 1 Abs. 3 der Realschulversetzungsordnung findet daher keine Anwendung. Die Regelungen zur probeweisen Aufnahme oder zur Aussetzung der Versetzungsentscheidung (§ 1 Abs. 6, § 3 Realschulversetzungsordnung) sind im Rahmen der Abschlussprüfung gegenstandslos. Die Kompetenzprüfung wird hierbei im Rahmen des Mindestdurchschnitts von 4,0 aller maßgeblichen Fächer und aller Kernfächer berücksichtigt, in die übrigen Bestehens- und Ausgleichsregelungen aber nicht einbezogen. Die Realschulversetzungsordnung verlangt nach § 1 Abs. 2: 1. 2. 3. 4. Durchschnitt aller maßgeblichen Fächer 4,0, Durchschnitt der Kernfächer 4,0, kein ungenügend in einem Kernfach, qualifizierter Ausgleich bei mehr als einer Note unter ausreichend oder bei einem Ungenügend in einem Nichtkernfach. Die Kompetenzprüfung wird hierbei aber nur bei der Berechnung des Durchschnitts aller maßgeblichen Fächer und aller Kernfächer einbezogen, d.h. bei den Nummern 1 und 2. Bei den Nummern 3 und 4 spielt die Kompetenzprüfung keine Rolle. In § 6 Abs. 3 der Prüfungsordnung wird auf die Nummern 1 und 2 verwiesen und klargestellt, dass die Kompetenzprüfung nicht in die übrigen Bestehens- und Ausgleichsregelungen nach § 1 Abs. 2 der Realschulversetzungsordnung einbezogen wird. Dies sollen die folgenden - hypothetisch gebildeten, nicht unbedingt realen - Beispiele verdeutlichen, die sich auf Fälle beziehen, in denen die Leistungen in den Nebenfächern 4,0 oder besser sind: • Mathematik 5, die anderen Kernfächer 4, Kompetenzprüfung 3. Nach Nr. 2 liegt der Durchschnitt von 4,0 vor, der Schüler hat bestanden. • Mathematik 3, die anderen Kernfächer 4, Kompetenzprüfung 5. Auch hier liegt nach Nr. 2 der Durchschnitt 4,0 vor, der Schüler hat bestanden. • Mathematik 2, die anderen Kernfächer 4, Kompetenzprüfung 6. Auch hier ist der Durchschnitt von 4,0 nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Realschulversetzungsordnung gegeben. Die Regelung nach Nr. 3, wonach bei einem Kernfach kein Ausgleich möglich ist, gilt nicht für die Kompetenzprüfung. Ebensowenig gilt für die Kompetenzprüfung die Regelung nach Nr. 4, wonach bei einem ungenügend in einem Nebenfach ein qualifizierter Ausgleich nötig ist. Also hat der Schüler bestanden. • Zwei Kernfächer 3, drei Kernfächer 4, Kompetenzprüfung 6. Auch hier ist der Durchschnitt 4,0 nach Nr. 2 erreicht, der Schüler hat bestanden. • Mathematik 6, die andern Kernfächer 4, Kompetenzprüfung 2. Es ist zwar der Durchschnitt nach Nr. 2 von 4,0 erreicht, aber unberührt bleibt Nr. 3, wonach ein ungenügend in einem Kernfach nicht ausgeglichen werden kann. Der Schüler hat also nicht bestanden. Eine 6 in einem Kernfach ist also nicht ausgleichsfähig, bei einer 6 in der Kompetenzprüfung ist die Prüfung aber bestanden, wenn die Durchschnitte nach den Nummern 1 und 2 erreicht sind. In der Praxis sind in diesem Zusammenhang folgende Fragen gestellt worden, die sich entsprechend den obigen Erläuterungen beantworten lassen: • Ist die Note der Kompetenzprüfung für den Ausgleich mit den Kernfächern gleichwertig? Ja, soweit der „kleine“ Ausgleich zur Herstellung des Mindestdurchschnitts gefragt ist. Nein, soweit es um den qualifizierten Ausgleich nach Nr. 4 geht. • Müssen die Kernfächer in sich immer einen Schnitt von 4,0 haben? Nein, die Kernfächer müssen nicht in sich einen Schnitt von 4,0 haben, wenn sie mit der Kompetenzprüfung auf 4,0 kommen. Eine 5 in Mathematik wird also durch eine 3 in der Kompetenzprüfung ausgeglichen, wenn sonst keine weitere Note unter ausreichend ist, also kein qualifizierter Ausgleich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Realschulversetzungsordnung erforderlich ist. • Kann ein Kernfach mit der Kompetenzprüfung ausgeglichen werden, kann die Note 6 in der Kompetenzprüfung ausgeglichen werden? Die Note 6 in der Kompetenzprüfung kann ausgeglichen werden durch eine 2 oder 2 X 3 in den Kernfächern. In den Kernfächern mit der Kompetenzprüfung muss nämlich ein Durchschnitt von 4,0 erreicht sein. Im Gegensatz hierzu ist bei einer 6 in einem Kernfach ein Ausgleich nicht möglich. § 7 Wiederholung der Prüfung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einer Realschule einmal wiederholen. Erläuterungen: Bei bestandener Prüfung ist eine Wiederholung ausgeschlossen. Eine Wiederholung der Prüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung ist nicht möglich. Die frühere Möglichkeit, die Wiederholung durch taktisches Durchfallen herbeizuführen, wurde erheblich erschwert (siehe hierzu Erl. zu § 8). § 8 Nichtteilnahme, Rücktritt (1) Die Teile der Prüfung, an denen der Schüler ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, werden jeweils mit „ungenügend“ bewertet. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fährlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die nicht abgelegten Prüfungsteile können in einem Nachtermin nachgeholt werden. Kann an der Nachprüfung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise nicht teilgenommen werden, gilt die Prüfung als nicht unternommen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. (4) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. Erläuterungen: In § 8 Abs. 1 Satz 1 hatte entsprechend den Regelungen anderer Prüfungsordnungen vor dem Schuljahr 2007/2008 folgenden Wortlaut: „Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden.“ In der Praxis nahmen daraufhin die Fälle überhand, in denen die Schüler diese Rechtsfolge durch Nichterscheinen zum Prüfungstermin bewusst herbeiführten, um die Klasse 10 wiederholen zu können (vgl. § 7), Was als rechtliche Sanktion für eine Pflichtverletzung im Prüfungsgeschehen gedacht war, wurde von vielen Schülern als ein Vorteil bewertet und daher bewusst herbeigeführt. Daher wurde die Sanktion gemildert, indem bei unentschuldigter Nichtteilnahme zu einem Prüfungstermin der betreffende Prüfungsteil nur noch mit „Ungenügend“ bewertet wird. Dadurch wird ein taktisches Durchfallen zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber erheblich erschwert, weil durch die Berücksichtigung der Jahresleistung ein Fernbleiben von der Prüfung in vielen Fällen nur zu einer Verschlechterung des Gesamtergebnisses, nicht aber zu einem Nichtbestehen führen würde. § 9 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße (1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die untere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. Erläuterungen: Vgl. Kennzahl 54.10 § 28. Zweiter Abschnitt Abschlussprüfung für Schulfremde § 10 Zweck der Prüfung Die Prüfung dient dem Erwerb des Abschlusszeugnisses der Realschule für Bewerber, die keine öffentliche oder staatlich anerkannte Hauptschule, Realschule oder kein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium besuchen (Schulfremde). Erläuterungen: Die Schulfremdenprüfung ist keine Alternative zu dem Verfahren, das ansonsten in Hauptschule, Realschule und Gymnasium zu einem Bildungsabschluss führt. Daher können Schüler dieser Schulen an der Schulfremdenprüfung nicht teilnehmen. Ein besonderes Problem haben die Schüler, die in Klasse 10 des Gymnasiums sind, deren Versetzung gefährdet ist und die im Falle einer Nichtversetzung das Gymnasium verlassen müssen (vgl. § 6 Versetzungsordnung Gymnasien, Kennzahl 51.25). Hier gilt erstmals zum Prüfungsdurchgang 2008 die Möglichkeit, sie zur Schufremdenprüfung in der Realschule zuzulassen (vgl. unten § 12 Abs. 2 Nr. 4). Schwache Realschüler oder schwache Gymnasiasten der Klasse 9 werden in der vergleichbaren Situation zur Schulfremdenprüfung an der Hauptschule zugelassen (vgl. § 14 HauptschulabschlussprüfungsO, Kennzahl 52.02). Die Realschulabschlussprüfungsordnung sah zuvor ein solches besonderes Netz für schwache Gymnasiasten der Klasse 10 nicht vor. Das hängt mit dem Niveau der Abschlussprüfung an den Realschulen zusammen, dem die Leistungen eines besonders schwachen Gymnasiasten in aller Regel nicht entsprechen. Mit der Einführung des achtjährigen Bildungsganges ist insoweit aber eine andere Situation eingetreten. In diesem Bildungsgang ist die Klasse 10 bereits die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, die Anforderungen sind entsprechend höher, so dass vermehrt Schüler auftreten werden, die zwar den dortigen Anforderungen nicht entsprechen, aber Chancen haben, die Schulfremdenprüfung an der Realschule zu bestehen. § 11 Zeitpunkt der Prüfung Die Abschlussprüfung findet in der Regel einmal jährlich zusammen mit der ordentlichen Abschlussprüfung statt. § 12 Meldung zur Prüfung (1) Die Meldung zur Abschlussprüfung ist bis zum 1. März jeden Jahres an die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten; dieses kann eine öffentliche Realschule mit der Durchführung der Abschlussprüfung beauftragen. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 1. Die Abschlussprüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem Schulbesuch möglich wäre und 2. nicht bereits die ordentliche Abschlussprüfung oder die Abschlussprüfung für Schulfremde nach dieser Prüfungsordnung mit Erfolg abgelegt hat und 3. nicht mehr als einmal erfolglos an der ordentlichen Abschlussprüfung oder der Abschlussprüfung für Schulfremde nach dieser Prüfungsordnung teilgenommen hat und 4. keine Hauptschule, Realschule oder kein Gymnasium besucht. Abweichend hiervon werden Schüler der Klasse 10 des Gymnasiums zugelassen, wenn ihre Versetzung gefährdet ist und sie im Falle einer Nichtversetzung ihre bisherige Schule verlassen müssten. (3) Der Meldung sind beizufügen 1. ein handgeschriebener Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit, 2. die Geburtsurkunde, 3. die Abgangs- bzw. Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften), 4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg schon einmal an der Abschlussprüfung an Realschulen teilgenommen wurde, 5. eine Erklärung darüber, welche Wahlfächer mündliche Prüfungsfächer sein sollen (§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3), 6. Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung. § 13 Zulassung zur Prüfung (1) Die untere Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr mit der Durchführung der Abschlussprüfung beauftragte Realschule entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und unterrichtet den Bewerber über die getroffene Entscheidung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. (2) Die zugelassenen Bewerber werden einer öffentlichen Realschule zur Ablegung der Prüfung zugewiesen. § 14 Prüfungsgegenstände (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und die Pflichtfremdsprache (schriftliche Prüfungsfächer). (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten sowie auf zwei der in Absatz 3 genannten Wahlfächer (mündliche Prüfungsfächer). Die mündliche Prüfung erstreckt sich daneben auf die Pflichtfremdsprache in Form der EuroKomPrüfung und auf ein weiteres vom Prüfungsteilnehmer zu benennendes schriftliches Prüfungsfach sowie auf Wunsch oder nach Entscheidung des Vorsitzenden auch auf das übrige schriftliche Prüfungsfach. Der Prüfungsteilnehmer benennt die Fächer nach Satz 2 spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung schriftlich gegenüber dem Schulleiter der beauftragten Realschule. (3) Als Wahlfächer gelten der Fächerverbund Erdkunde, Wirtschaftskunde, Gemeinschaftskunde sowie die Fächer Geschichte und Religion oder Ethik. (4) Der Bewerber kann dem Prüfungsausschuss selbst angefertigte Arbeiten, insbesondere schriftliche Arbeiten, Zeichnungen, Modell und Werkstücke vorlegen, deren Thema in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches oder Fächerverbundes einbezogen wird. Erläuterungen: § 14 sieht insgesamt 6 Prüfungsfächer (3 schriftliche und 3 mündliche Prüfungsfächer) und mindestens 8 Prüfungen (3 schriftliche und 5 mündliche Prüfungen) vor. Von den 5 mündlichen Prüfungen werden 3 in den mündlichen Prüfungsfächern und 2 als zusätzlich zu den schriftlichen Prüfungen hinzukommende Prüfungen in den schriftlichen Prüfungsfächern abgenommen. Es ist also zwischen „mündlichem Prüfungsfach“ und „mündlicher Prüfung“ begrifflich zu unterscheiden. Im „mündlichen Prüfungsfach“ wird ausschließlich mündlich geprüft, die „mündliche Prüfung“ kann sich auf das mündliche oder das schriftliche Prüfungsfach beziehen. Zusätzlich hat jeder Prüfungskandidat die Möglichkeit, auch im weiteren schriftlichen Prüfungsfach mündlich geprüft zu werden. Diese zusätzliche Prüfung kann auch vom Prüfungsvorsitzenden angeordnet werden. Daneben werden die Prüfungsfächer auch in die Pflicht- und die Wahlfächer eingeteilt (vgl. Absatz 3): Zwei mündliche Prüfungsfächer sind Wahlfächer. Die Begrifflichkeit des § 14 ist somit folgende: § 15 Durchführung der Prüfung (1) Für die Prüfung gelten im Übrigen § 4 Abs. 1, 3 bis 7, § 5 Abs. 1, 2, 4, 5, 10 und 11 sowie §§6, 8 und 9 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Fachlehrer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 sind die von der unteren Schulaufsichtsbehörde, im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrer einer öffentlichen Realschule, in der Regel der Realschule, der der Bewerber zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist; 2. bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses zählen allein die Prüfungsleistungen; 3. das Ergebnis in den Prüfungsfächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen; 4. alle Prüfungsfächer sind maßgebende Fächer, die schriftlichen Prüfungsfächer und der Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten sind Kernfächer im Sinne der Realschulversetzungsordnung; 5. eine Kompetenzprüfung findet nicht statt. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholen. § 16 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Kultusministerium Baden-Württemberg Zeitleiste für die Realschulabschlussprüfung Termine zentrale Festlegung (vgl. Kennzahl 24.10) entscheidende Stelle Fachlehrer Kultusministerium schriftl. Prüfung und Zeitraum der mdl. Prüfung (§ 2 Abs. 3) Staatliches Schulamt mdl. Prüfungen (§ 2 Abs. 4) etwa eine Woche vor Beginn der schr. Prüfung etwa drei etwa zwei Wochen vor der Wochen vor mdl. Prüfung der mdl. Prüfung Vorlage der Noten für die Jahresleistung in den schr. Prüfungsfächern (Zehntelnoten, §§ 3 Abs. 2; 6 Abs. 1) Vorlage der Noten für die Jahresleistungen in den übrigen Fächern (§ 3 Abs. 2) Schule Bekanntgabe der Noten der schr. Prüfung (Zehntelnoten, §§ 4 Abs. 7, 6 Abs. 1 Vorsitzender des Prüfungsausschusses Entscheidung über zusätzl. mdl. Prüfungen (§ 5 Abs. 3) Schüler 2. Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten für die schr. Prüfung Entscheidung über zusätzl. Prüfungen in schr. Prüfungsfächern (§ 5 Abs. 3) Übersicht über die Leistungsmessung in Klasse 10 der Realschule Deutsch Pflichtsprache Mathematik NWA T/ MUM/ Rel, Eth, G, Wahlpflichtfremdsprache EWG, Mu, BK, Sp Jahresleistung1) Jahresleistung2) Jahresleistung3) Jahresleistung4) Jahresleistung5) 2 2 1 1 Jahresleistung6) schriftliche Prüfung7) EuroKomPrüfung8) schriftliche Prüfung9) Auf Wunsch: Mündliche Prüfung Auf Wunsch: Mündliche Prüfung Auf Wunsch: Mündliche Prüfung darunter eine fachinterne Überprüfung darunter eine fachinterne Überprüfung Aus den Fächern und Fächerverbünden wählen die Schüler mindestens zwei Fächer oder Fächerverbünde für die fächerübergreifende Kompetenzprüfung (§ 5 Realschulabschlussprüfungsordnung) 1) Die Jahresleistung in den Fächern Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik zählt in jedem Fall für die Zeugnisnote zur Hälfte (§ 6 Abs. 2 Realschulabschlussprüfungsordnung) 2) Die Jahresleistung in den Fächern Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik zählt in jedem Fall für die Zeugnisnote zur Hälfte (§ 6 Abs. 2 Realschulabschlussprüfungsordnung) 3) Die Jahresleistung in den Fächern Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik zählt in jedem Fall für die Zeugnisnote zur Hälfte (§ 6 Abs. 2 Realschulabschlussprüfungsordnung) 4) § 9 Abs. 6 Satz 2 Notenbildungsverordnung: „In Klasse 10 der Realschule wird in den Wahlpflichtfächern und im Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten während der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit eine Prüfung durchgeführt, die gegenüber den übrigen Leistungen zu einem Drittel gewichtet wird (fachinterne Überprüfung)“ 5) § 9 Abs. 6 Satz 2 Notenbildungsverordnung: „In Klasse 10 der Realschule wird in den Wahlpflichtfächern und im Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten während der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit eine Prüfung durchgeführt, die gegenüber den übrigen Leistungen zu einem Drittel gewichtet wird (fachinterne Überprüfung)“ 6) § 9 Abs. 6 Satz 2 Notenbildungsverordnung: „In Klasse 10 der Realschule wird in den Wahlpflichtfächern und im Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten während der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit eine Prüfung durchgeführt, die gegenüber den übrigen Leistungen zu einem Drittel gewichtet wird (fachinterne Überprüfung)“ 7) Der Prüfungsblock zählt in jedem Fall für die Zeugnisnote zur Hälfte. Dabei ist zu differenzieren: • Wird in den Fächern Deutsch und Mathematik zusätzlich mündlich geprüft, ist aus schriftlicher und mündlicher Prüfung der Durchschnitt zu bilden, der für die Zeugnisnote hälftig zählt (§ 6 Abs. 2 Realschulabschlussprüfungsordnung) • In der Pflichtfremdsprache zählt die EuroKomPrüfung im Rahmen des Prüfungsblockes in jedem Fall zu Hälfte, für die Zeugnisnote also zu einem Viertel. Es ist also für die Einbeziehung des Prüfungsblocks der Durchschnitt von EuroKomPrüfung und schriftlicher Prüfung zu bilden. Wurde zusätzlich mündlich geprüft, ist zuvor der Durchschnitt von schriftlicher und mündlicher Prüfung zu bilden (§ 6 Abs. 2 Realschulabschlussprüfungsordnung) 8) Der Prüfungsblock zählt in jedem Fall für die Zeugnisnote zur Hälfte. Dabei ist zu differenzieren: • Wird in den Fächern Deutsch und Mathematik zusätzlich mündlich geprüft, ist aus schriftlicher und mündlicher Prüfung der Durchschnitt zu bilden, der für die Zeugnisnote hälftig zählt (§ 6 Abs. 2 Realschulabschlussprüfungsordnung) • In der Pflichtfremdsprache zählt die EuroKomPrüfung im Rahmen des Prüfungsblockes in jedem Fall zu Hälfte, für die Zeugnisnote also zu einem Viertel. Es ist also für die Einbeziehung des Prüfungsblocks der Durchschnitt von EuroKomPrüfung und schriftlicher Prüfung zu bilden. Wurde zusätzlich mündlich geprüft, ist zuvor der Durchschnitt von schriftlicher und mündlicher Prüfung zu bilden (§ 6 Abs. 2 Realschulabschlussprüfungsordnung) 9) Der Prüfungsblock zählt in jedem Fall für die Zeugnisnote zur Hälfte. Dabei ist zu differenzieren: • Wird in den Fächern Deutsch und Mathematik zusätzlich mündlich geprüft, ist aus schriftlicher und mündlicher Prüfung der Durchschnitt zu bilden, der für die Zeugnisnote hälftig zählt (§ 6 Abs. 2 Realschulabschlussprüfungsordnung) • In der Pflichtfremdsprache zählt die EuroKomPrüfung im Rahmen des Prüfungsblockes in jedem Fall zu Hälfte, für die Zeugnisnote also zu einem Viertel. Es ist also für die Einbeziehung des Prüfungsblocks der Durchschnitt von EuroKomPrüfung und schriftlicher Prüfung zu bilden. Wurde zusätzlich mündlich geprüft, ist zuvor der Durchschnitt von schriftlicher und mündlicher Prüfung zu bilden (§ 6 Abs. 2 Realschulabschlussprüfungsordnung)