Kommunale Investitionen
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Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen. Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Dokumentation April 2007 Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis __________________________________________________________________________________________ Impressum Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsalternativen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Projektleitung: Kreissparkasse Köln – Zentralbereich Kommunen / Recht Neumarkt 18-24, 50667 Köln www.ksk-koeln.de/kommunen Kontakt: Ralf Josten, LL.M.oec, Kreissparkasse Köln Tel.: 0221/227-2501 Fax: 0221-227-3821 Yvonne Meurer, Kreissparkasse Köln Tel.: 0221/227-2003 Fax: 0221/227-3821 E-Mail: Kommunen@ksk-koeln.de Günter Hoffmann, Kreisdirektor a.D., Berater Tel.: 02225/946678 Fax: 02225/946676 E-Mail: g.hoffmann@public-sector-consulting.de Copyright 2007 by Kreissparkasse Köln für das Gemeinschaftsprojekt Alle Rechte vorbehalten. Für Vervielfältigungen und für Veröffentlichungen aller Texte und Darstellungen - gleich auf welchem Medium - bedarf es der schriftlichen Genehmigung der Kreissparkasse Köln. Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Inhalt Seite Inhaltsverzeichnis ............................................................................................... I Literaturempfehlungen.......................................................................................V I. Einleitung ................................................................................................. 1 II. Projektziel und Projektgegenstand ........................................................ 4 III. Projektbeteiligte ....................................................................................... 6 IV. Ablauf........................................................................................................ 7 V. Investitionen........................................................................................... 11 VI. Finanzierungsalternativen .................................................................... 13 1. Einleitung ............................................................................................. 13 2. Innovative Finanzierungsalternativen und NKF ................................... 14 3. Kommunalkredit................................................................................... 17 a. Definition ........................................................................................ 17 b. Kassenkredit / Kredit zur Liquiditätssicherung ............................... 17 c. Investitionskredit ............................................................................ 18 aa. Festdarlehen ........................................................................... 18 bb. Annuitätendarlehen ................................................................. 18 cc. Ratendarlehen......................................................................... 19 4. Leasing ................................................................................................ 19 a. Definition ........................................................................................ 19 b. Immobilien- / Mobilien-Leasing ...................................................... 19 aa. Immobilien-Leasing ................................................................. 20 bb. Mobilien-Leasing ..................................................................... 20 (1) Möglichkeiten des Mobilien-Leasings ............................... 21 (2) Vorteile des Mobilien-Leasings ......................................... 22 (3) Worauf ist zu achten? ....................................................... 22 c. Operating-Leasing ......................................................................... 22 d. Finanzierungs-Leasing................................................................... 23 e. Mietkauf ......................................................................................... 23 f. Besondere Formen der Leasingfinanzierung ................................. 23 aa. Neubau-Leasing...................................................................... 23 bb. Buy-and-lease ......................................................................... 23 cc. Sale-and-lease-back ............................................................... 24 g. Motive für die Kommune zur Inanspruchnahme von Leasing ........ 24 aa. Zinseffekte............................................................................... 24 bb. Planmäßige Entschuldung ...................................................... 25 cc. Entlastung der öffentlichen Verwaltung................................... 25 dd. Klare Grundlage für die Gebührenkalkulation ......................... 25 ee. Leasingratenverlauf................................................................. 25 ff. Optionen am Leasingvertragsende ......................................... 25 I Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis 5. Public Private Partnership.................................................................... 26 a. Definition ........................................................................................ 26 b. Vertragsmodelle ............................................................................. 26 aa. Inhabermodell ......................................................................... 27 bb. Erwerbermodell ....................................................................... 27 cc. Leasing / Mietmodell ............................................................... 27 dd. Konzessionsmodell ................................................................. 27 c. Finanzierung .................................................................................. 28 aa. Projektfinanzierung ................................................................. 28 (1) Schaubild Projektfinanzierung .......................................... 28 (2) Vorteile.............................................................................. 29 (3) Nachteile........................................................................... 30 bb. Forfaitierung ............................................................................ 30 (1) Schaubild Forfaitierung mit Einredeverzicht...................... 30 (2) Vorteile.............................................................................. 31 (3) Nachteile........................................................................... 31 d. Vergaberechtliche Aspekte ............................................................ 31 aa. Grundlagen ............................................................................. 31 bb. Verfahren ................................................................................ 32 e. Aufsichtsbehörde ........................................................................... 33 6. Sonstiges ............................................................................................ 33 a. Contracting..................................................................................... 33 aa. Definition ................................................................................. 33 (1) Anlagencontracting od. Energieliefercontracting............... 34 (2) Energiespar-Contracting ................................................... 34 (3) Betriebsführungscontracting ............................................. 34 (4) Finanzierungscontracting.................................................. 35 (5) Betreibergesellschaft ........................................................ 35 (6) Erweitertes Energieliefercontracting ................................. 35 bb. Finanzierung ........................................................................... 35 (1) Energiesparcontracting ..................................................... 35 (2) Anlagencontracting ........................................................... 36 cc. Einschätzung........................................................................... 36 b. Mezzanine...................................................................................... 37 aa. Definition ................................................................................. 37 bb. Einschätzung........................................................................... 37 c. Investmentfonds............................................................................. 38 aa. Definition ................................................................................. 38 bb. Einschätzung........................................................................... 38 d. Private Equity................................................................................. 39 aa. Definition ................................................................................. 39 bb. Einschätzung........................................................................... 40 e. Anleihen ......................................................................................... 40 aa. Definition ................................................................................. 40 bb. Einschätzung........................................................................... 40 II Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis VII. Allgemeine Prüfschritte......................................................................... 42 1. Notwendigkeit ...................................................................................... 42 2. Machbarkeit ......................................................................................... 43 3. Wirtschaftlichkeit .................................................................................. 46 4. Eignung................................................................................................ 49 VIII. Tabelle spezielle Investitionsmaßnahmen / Vor- und Nachteile / Bewertungskriterien............................................ 51 A. Errichtung / Sanierung eines Objekts .................................................. 52 B. Errichtung / Sanierung u. Betrieb eines Objekts .................................. 56 C. Errichtung / Sanierung eines Objekts u. weitere Dienstleistungen....... 59 D. Errichtung / Sanierung u. Betrieb eines Objekts und weitere Dienstleistungen .................................................................................. 61 IX. Konkrete Vorgehensempfehlungen ..................................................... 63 1. Public Private Partnership / Öffentlich Private Partnerschaften ........... 64 a. Vorbereitungsphase....................................................................... 65 aa. Information .............................................................................. 65 bb. Projektorganisation ................................................................. 66 (1) Projektgruppe in der Verwaltung....................................... 66 (2) Projektorganisation in der Politik....................................... 68 cc. Zielsetzung / Projektdefinition ................................................. 69 dd. Festlegung der zu übertragenden Leistungen......................... 71 ee. Finanzierungsformen .............................................................. 73 (1) Projektfinanzierung ........................................................... 73 (2) Forfaitierung mit Einredeverzicht ...................................... 74 (3) Fördermittel....................................................................... 75 ff. Beraterauswahl ....................................................................... 75 b. Umsetzungsphase......................................................................... 79 aa. Vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung............................. 79 bb. Vorbereitung der Ausschreibung............................................. 81 cc. Ausschreibung / Verfahren...................................................... 83 c. Umsetzung / Vertragscontrolling ................................................... 84 2. Kommunal-Leasing .............................................................................. 86 a. Beachtung des „Krediterlasses“ .................................................... 86 aa. Anzeigepflicht.......................................................................... 86 bb. Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, PSC .................................... 86 cc. Nachweis des Rechtsgeschäfts .............................................. 87 dd. Grundsätze der Vergabe ......................................................... 87 b. Verfahrensschritte ......................................................................... 88 aa. Vorbereitung............................................................................ 88 bb. Ausschreibung ........................................................................ 88 cc. Ablauf des Vergabeverfahrens................................................ 89 (1) Teilnahmewettbewerb....................................................... 89 (2) Verhandlungsverfahren..................................................... 89 dd. Umsetzung............................................................................ 90 3. Aufnahme eines Kommunalkredits ...................................................... 90 III Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis X. Mittelstand und PPP .............................................................................. 92 1. Vorbereitung ........................................................................................ 93 a. Information .................................................................................... 93 b. Festlegung einer Strategie ............................................................ 93 c. Schaffen der Voraussetzungen ..................................................... 95 2. Teilnahme ............................................................................................ 96 a. Präqualifikation / Teilnahmewettbewerb .......................................... 96 b. Auswertung der Ausschreibung und der Verdingungsunterlagen.... 97 c. Angebot / Verfahren ........................................................................ 99 3. Umsetzung........................................................................................... 99 a. Partnerschaftliche Zusammenarbeit ................................................ 99 b. Konfliktbewältigung........................................................................ 100 XI. Praxisbeispiele..................................................................................... 101 1. Königswinter: Bau eines Sportplatzes ............................................... 101 a. Notwendigkeit eines neuen Sportplatzes....................................... 101 b. Machbarkeit (PPP Eignung) / politische Grundsatzentscheidung.. 102 c. Wirtschaftlichkeitsuntersuchung / Vergabeverfahren..................... 102 d. Zuschlag und Umsetzung .............................................................. 104 2. Bedburg: Neubau einer Hauptschule u. Sanierung weiterer Schulen 105 a. Notwendigkeit ................................................................................ 105 b. Machbarkeit (PPP Eignung) / politische Grundsatzentscheidung.. 106 c. Übertragene Leistungen ................................................................ 106 d. Ausschreibung / Vergabeverfahren ............................................... 107 e. Zuschlag und Umsetzung .............................................................. 108 f. Bewertung der Stadt ...................................................................... 109 XII. Zusammenfassung .............................................................................. 111 Anlagen ........................................................................................................... 114 IV Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Literaturempfehlungen Die Empfehlungen umfassen lediglich einen geringen Teil der inzwischen fast unüberschaubaren Literatur vor allem zu PPP – Projekten. Die aufgeführten Standardwerke geben jeweils Hinweise zu weiteren Veröffentlichungen. Es werden nur solche Werke aufgeführt, die vor allem für die kommunale Praxis von Bedeutung sind. I. Leasing Kroll, Dr. Michael Leasing – Handbuch für die öffentliche Hand, Nachschlagewerk für die tägliche Praxis, 10. Auflage 2005 II. Public Private Partnership 1. Standardwerke Weber/Schäfer/ Hausmann Praxishandbuch Public Private Partnership, Verlag C.H. Beck, München 2006 Littwin/Schöne Public Private Partnership im öffentlichen Hochbau, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2006 2. Knop Jahrbücher Public Private Partnership, gemeinsames Jahrbuch von Der Neue Kämmerer und Convent, Frankfurt 2004, 2005, 2006, 2007 V Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis 3. Leitfäden • PPP – Task – Force NRW - PPP und NKF, April 2007 - Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP Projekten, September 2006 - Vertragsrechtliche Aspekte am Beispiel von PPP – Schulprojekten, November 2005 - Erste Schritte: Projektauswahl, -organisation und Beratungsnotwendigkeiten, April 2005 - Eignungstest, Oktober 2004 - Finanzierungsleitfaden, Oktober 2004 Ältere Leitfäden sind nur zum Teil noch aktuell, können aber für einen ersten Einstieg in das Thema noch zu Rate gezogen werden. Alle Leitfäden können unter www.ppp.nrw.de/publikationen/index.html heruntergeladen werden. • PPP – Task – Force Bund Leitfaden PPP und Förderecht, Februar 2007 Das Dokument ist zu finden unter www.ppp-bund.de • Wirtschaftsministerium Baden Württemberg Public Private Partnership und Mittelstand in Baden Württemberg Download: www.wm.baden-wuerttemberg.de VI Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis 3. Überblick über Projekte und Rechtsentscheidungen PPP – Newsletter des Betriebswirtschaftlichen Instituts der Bauindustrie (BWI-Bau) unter: www.BWI.Bau.de VII Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis I. Einleitung Die finanzielle Situation der Kommunen ist weiterhin unbefriedigend. Die Entwicklung im Jahre 2006 zeigt ein zwiespältiges Bild. Auf der einen Seite haben sich die Einnahmen so gut entwickelt wie lange nicht mehr. Vor allem die Gewerbesteuereinnahmen stiegen in 2006 um brutto 25,1 % in NRW. Rückgänge bei den Landeszuweisungen führten jedoch nur zu einem Einnahmewachstum von 1,1 %. Demgegenüber stiegen die Ausgaben insgesamt ebenfalls um 1,1 % an (Quelle: Kommunalfinanzbericht November 2006 des Innenministeriums NRW). Auf Bundesebene wurde bei den Investitionen ein leichtes Plus von 1,3 % erzielt und für 2007 ein Plus von 3,7 % erwartet. Das sind bundesweit 19,6 Milliarden Euro, im Vergleich zu 1992 – 33 Milliarden Euro – immer noch zu wenig. Besorgniserregend ist die starke Zunahme der Kassenkredite. Bundesweit betrugen die Kassenkredite Ende 2006 27,6 Milliarden Euro und diese Zahl hat sich seit 2000 (rd. 6 Milliarden Euro) mehr als vervierfacht. Alleine die Kassenkredite der nordrhein-westfälischen Kommunen beliefen sich auf 12,5 Milliarden Euro. Von 427 Kommunen (Städte, Gemeinden, Kreise) befinden sich Ende 2006 198 in einem Haushaltssicherungskonzept. In 110 Städten und Gemeinden ist ein Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigt, so dass sich deren Haushaltswirtschaft nach dem Nothaushaltsrecht richtet. Diese Kommunen haben kaum noch Handlungsspielraum. Die verfassungsrechtlich gesicherte kommunale Selbstverwaltung ist wegen der eingeschränkten oder sogar schon verlorenen Finanzhoheit im Kernbereich angegriffen. Dies trifft mit einer schon in der Vergangenheit stark eingeschränkten Investitionstätigkeit zusammen. Die Aufgabenerfüllung der Kommune im Bereich der Daseinsvorsorge ist durch eine vernachlässigte Infrastruktur erheblich gefährdet. Eine Reparatur der schlimmsten Schäden kann nicht eine vorausschauende Planung und Investition in die Zukunft ersetzen. -1- Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Die sich abzeichnende demographische Entwicklung wird ein Wachstum nur den Kommunen gestatten, die ihre Infrastruktur für ihre Bürger angebotsorientiert in einem guten Zustand erhalten. Die in den letzten Jahren intensivierte Debatte um schlechtere Schulleistung in Deutschland gegenüber anderen Staaten berührt auch die Kommunen als Schulträger. Wissensvermittlung und Erziehung können in maroden Gebäuden schlechterdings keinen Erfolg haben. Unterlassene oder auch nur restriktiv vollzogene Investitionen bedeuten zugleich aber auch weniger Aufträge für die regionale Wirtschaft, weniger Steuereinnahmen und höhere Aufwendungen für Arbeitslosigkeit. Aus diesen Gründen sind Investitionen notwendig. Sie müssen die geschilderte wirtschaftliche Situation berücksichtigen und daher versuchen, neue Wege aufzuzeigen. Die in Jahrzehnten bewährte Finanzierung kommunaler Investitionen durch Kommunalkredite als alleinige Form reicht nicht mehr aus. Neue Beschaffungsvarianten wie Public Private Partnership (PPP) - auch Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP) genannt - gewinnen zunehmend an Bedeutung. Gesetzliche Änderungen wie das ÖPP – Beschleunigungsgesetz erleichtern die Anwendung. In NRW hat die Landesregierung mit Kabinettsbeschluss vom 26. Juni 2006 deutlich gemacht, dass die Variante PPP stärker etabliert werden soll. Als Partner der Kommunen hat die Kreissparkasse Köln nunmehr als 5. Praxisprojekt mit dem Titel „Kommunale Investitionen - Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen“ den vorliegenden Leitfaden erstellt. Wir hoffen, damit eine praxisorientierte Anleitung geben zu können, trotz einer angespannten finanziellen Situation der Kommunen auch weiterhin notwendige Investitionen tätigen zu können. Der Leitfaden richtet sich nicht nur an die Entscheider in Kommunalverwaltungen, sondern auch gleichsam an Kreistags- und Ratsmitglieder, als auch an mittelständische Unternehmen, die sich etwa auf dem Bereich des Public Private Partnership (PPP) betätigen möchten. -2- Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Die Kreissparkasse Köln und die Projektleitung danken zuvorderst unseren Kommunen, die sich an diesem Gemeinschaftsprojekt aktiv beteiligt haben, nämlich dem Rheinisch Bergischen Kreis, der Stadt Rheinbach, der Gemeinde Engelskirchen, der Stadt Bergisch Gladbach, der Stadt Königswinter, der Stadt Bedburg und der Stadt Brühl. Weiterer Dank gilt den beteiligten Kommunalaufsichtsbehörden, dem Innenministerium Nordrhein-Westfalen und der Bezirksregierung Köln, des Weiteren dem nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebund sowie allen weiteren Organisationen und Institutionen, die dieses Gemeinschaftsprojekt unterstützt und gefördert haben, ebenso wie allen Mitgliedern des Arbeitskreises für ihre Mitarbeit. Köln, im April 2007 Kreissparkasse Köln Für die Projektleitung: Hans Seigner Ralf Josten, LL.M.oec Günter Hoffmann (Berater) -3- Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis II. Projektziel und Projektgegenstand Ziel des nunmehr 5. gemeinsamen Praxisprojektes ist es, den Kommunen Wege aufzuzeigen, wie trotz der schwierigen Haushaltssituation in dringend notwendige Infrastrukturmaßnahmen investiert werden kann. Dabei spielt die Frage der Wirtschaftlichkeit die entscheidende Rolle. Die ausschließliche Darstellung von Finanzierungsformen würde diesem Ziel nicht gerecht werden. Immer deutlicher stellt sich für Kommunen die Frage, ob und wie sie auch mit veränderten Organisationsmodellen Investitionen wirtschaftlicher gestalten können. Die Themenstellung des Projektes ist durchaus ergebnisoffen angelegt. Chancen und auch spezifische Risiken der einzelnen Modelle sollen transparent hinterfragt und benannt werden. Zunächst sollen jeweils den typischen kommunalen Investitionsvorhaben unterschiedliche Organisations- und Finanzierungsmodelle zugeordnet werden. Sodann soll daraus nach Abwägung der Realisierungschancen und -risiken ein Hinweis auf die wirtschaftlichste Lösung abgeleitet werden können. Schließlich sollen Hinweise – etwa in Form einer Checkliste – zur optimalen Umsetzung gegeben werden. Mit diesem Projekt verfolgt die Kreissparkasse Köln aber auch noch eine regionalwirtschaftliche Komponente. So kommt es vor allem bei Investitionen mit höherem Aufwand und der damit verbundenen europaweiten Ausschreibung (z.B. GU oder PPP) oftmals zu einem Ablenkungseffekt von öffentlichen Aufträgen zu Lasten der örtlichen Wirtschaft. Dies kann nicht im Sinne der Kommunen sein, die an einer innovativen und wettbewerbsfähigen regionalen Wirtschaft interessiert sind. Daher werden Hinweise an Kommunen gegeben, wie mittelständische Betriebe und Handwerksbetriebe in die neuen Beschaffungsprozesse bei Kommunen eingebunden werden können. -4- Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Gleichzeitig werden Wege für diese Unternehmen aufgezeigt, wie sie sich erfolgreich für ein neues Geschäftsfeld wie PPP aufstellen können. Die Kreissparkasse Köln betrachtet sich bei den notwendigen Investitionen als Vermittler zwischen Kommunen, Handwerk und Mittelstand. Daher soll das Projekt die Planungs- und Steuerungsmöglichkeiten der Kommune erhalten und unterstützen und sie in die Lage versetzen, bereits bei den Vorüberlegungen zu einer Investition die optimale Organisations- und Finanzierungsform auszuwählen. -5- Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis III. Projektbeteiligte Wie bei allen bisherigen Praxisprojekten besteht die Projektgruppe aus Vertretern 6 kreisangehöriger Städte und Gemeinden (Stadt Bedburg, Stadt Bergisch Gladbach, Stadt Brühl, Gemeinde Engelskirchen, Stadt Königswinter, Stadt Rheinbach) und einem Kreis aus dem Trägergebiet der Kreissparkasse Köln (Rheinisch-Bergischer Kreis). Die Namen der Teilnehmer des Arbeitskreises können der Anlage entnommen werden. Das Projekt erfuhr eine enge Begleitung durch das Innenministerium NRW als oberste Kommunalaufsicht, durch die PPP – Task – Force NRW und den Städte- und Gemeindebund NRW. Zur Rückkoppelung an die regionale Wirtschaft wurden die Handwerkskammer Köln, ein Bauunternehmen und ein Wirtschaftsprüfer mit einbezogen. -6- Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis IV. Ablauf In insgesamt 11 Arbeitssitzungen hat sich die Projektgruppe zunächst mit der Identifizierung typischer kommunaler Investitionen und möglicher Organisations- und Finanzierungsformen befasst. Dabei standen solche Investitionsformen im Vordergrund, die mit großer Wahrscheinlichkeit bei den Kommunen des Verbandsgebietes anfallen. In einem zweiten Schritt wurden die möglichen Finanzierungsformen erörtert. Als grundsätzlich tauglich für kommunale Investitionen wurden folgende Finanzierungsformen identifiziert: • Kommunalkredit • Leasing • Public Private Partnership • Erweitertes Contracting (Bereitstellung bzw. Lieferung von Betriebsstoffen (z.B. Strom) und Betrieb zugehöriger Anlagen) • Mezzanine (Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital) • Private Equity • Investmentfonds • Anleihen Dabei wurde schnell deutlich, dass über die reine Finanzierung hinaus - wie sie sich beim Kommunalkredit und auch bei Mezzanine darstellt - auch Organisationsmodelle mit zu betrachten sind. Bei Leasing, Mietkauf, Contracting und PPP werden dem Vertragspartner der Kommune neben der Finanzierung auch weitere Leistungen auferlegt. Diese können von der Bereitstellung des Grundstücks bis zu nahezu kompletten Dienstleistungen reichen. Die Vor- und Nachteile der einzelnen Formen wurden ausgiebig diskutiert. -7- Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Im dritten Schritt wurde versucht, Organisations- und Finanzierungsformen mit den einzelnen Investitionen in Verbindung zu bringen. Schwierig erwies es sich zunächst, die entsprechenden Kriterien eindeutig festzulegen. Folgende Zuordnungskriterien wurden diskutiert: • Haushaltssituation / Finanzierbarkeit • Investitionshöhe / Auftragsvolumen • Komplexität des Vorhabens • Verhältnis Vorhaben – Umsetzbarkeit (Transaktionskosten) Gewissermaßen als „Oberkriterium“ kann § 75 GO NRW dienen: „Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.“ Das bedeutet, dass die Kommune alle bei Investitionen in Frage kommenden Varianten vor diesem Hintergrund auf ihre finanziellen Auswirkungen zu untersuchen hat (Wirtschaftlichkeitsvergleich). Bei der Finanzierung über kreditähnliche Rechtsgeschäfte müssen besondere Voraussetzungen nach dem neuen Runderlass des Innenministeriums vom 09.10.2006 („Krediterlass“) beachtet werden (siehe Anhang). Der neue Krediterlass gibt Hinweise auf das Verfahren bei PPP und zeigt erstmals die Möglichkeit des sale-and-leaseback auf. Nach Diskussionen kam die Arbeitsgruppe zu dem Ergebnis, dass eine Auflistung jeder einzelnen Investitionsmöglichkeit mit einer Darstellung aller möglichen Finan- -8- Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis zierungsformen, dem Abwägen von Vor- und Nachteilen im Einzelnen und der daraus resultierenden Empfehlung dem Ziel eines lesbaren, nachvollziehbaren Leitfadens nicht gerecht würde. Stattdessen werden die Investitionen in Gruppen zusammengefasst und die Finanzierungsempfehlungen vor allem bezüglich der mit der Investition verbundenen Betriebsleistung gekoppelt (s. Kapitel VIII). Dabei sollen die Empfehlungen nicht in die Entscheidungsfreiheit der Räte und Kreistage eingreifen. Es bleibt weiterhin den kommunalen Entscheidungsträgern überlassen, welche Beschaffungsvariante sie beschließen. Unterschiedliche Gegebenheiten wie • Eigene Ressourcen • Anbieterseite • Verwertbarkeit bei späterer Nutzungsänderung • Übertragung eigenen Personals können verschiedene Entscheidungen rechtfertigen. Die Arbeitsgruppe hat sich im weiteren Verlauf der Diskussion dazu entschlossen, ausführlich lediglich die Finanzierungsalternativen Kommunalkredit, Leasing und PPP darzustellen. Formen wie Mietkauf oder Investorenmodell können von diesen Varianten abgeleitet werden. Private Equity, Mezzanine, Investmentfonds und Anleihen spielen bei den Kommunen des Verbandsgebietes keine Rolle. Ob durch die Änderung des Investmentgesetzes durch die Vorgaben des ÖPP – Beschleunigungsgesetzes eine neue Finanzierungsmöglichkeit eröffnet wird, bleibt abzuwarten. Eine Finanzierung durch Anleihen ist wegen der damit verbundenen Kosten nur ab einer Höhe von etwa 35 Mio. € zu überlegen. Contracting bezieht sich lediglich auf die Errichtung und den Betrieb von Energieeinrichtungen und damit nur auf einen Teil einer Investition. -9- Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Bei der Diskussion, wie das Handwerk und der Mittelstand z.B. bei PPP – Projekten einbezogen werden können, stellte sich heraus, dass neben Hilfestellungen für Kommunen auch entsprechende Hinweise für interessierte Unternehmen notwendig sind. Daher wurde der Praxisbericht um ein entsprechendes Kapitel erweitert. Die Handreichungen und Empfehlungen für das Vorgehen bei den einzelnen Beschaffungsvarianten wurden auf die Erfordernisse der Praxis ausgerichtet und basieren auf den bisherigen Erfahrungen. Deshalb wurden PPP – Vorhaben besonders ausführlich berücksichtigt, weil sie noch relativ neu und von erheblicher Komplexität sind. Es wurde auf die Erkenntnisse der Pilotprojekte PPP in NRW, aber auch auf eigene Projekte der Arbeitsgruppe zurückgegriffen. Ziel war es nicht, die inzwischen zahlreichen und durchweg zu empfehlenden Leitfäden etwa der PPP – Task Force NRW um einen weiteren zu ergänzen, sondern durch fundierte Praxishinweise den Kommunen zu helfen, die für sie wirtschaftlichere Lösung zu finden und sie dann auch erfolgreich umzusetzen. - 10 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis V. Investitionen Schaubild: Investitionsgruppen Investitionsgruppen A. Hochbauten B. Tiefbauten I. Hochbauten im Bereich Pflichtaufgaben I. Entsorgungsanlagen • Verwaltungsbauten • Abwasseranlagen • Rettungswachen, Feuerwehrgerätehäuser • Schulen, für Schulsport erforderliche Sportanlagen • Kindertagesstätten II. Hochbauten im Bereich freiwilliger Aufgaben • Bäder, Sportanlagen, Mehrzweck-, Veranstaltungsanlagen • Museen III. Verschiedenes • Kommunale Krankenhäuser • Bedürfnisanstalten • Bushaltestellen • Fahrradstationen C. Mobilien • Informations- technologie (Hard-/ Software) • Fahrzeuge II. Versorgungsanlagen D. Mittelbare Investitionen / Beteiligungen E. Stadtentwicklung • Investitionen über Eigengesellschaften oder Beteiliggungsgesellschaften • Maschinen • Straßenbeleuchtung • Energieversorgung • Löschwasserversorgung III. Infrastruktur • Straßen u. Wege • Verkehrssignalanlagen Das Schwergewicht der kommunalen Investitionen dürfte im Bereich Hoch- und Tiefbau liegen. Der Hochbau ist u.a. in solche im Bereich der Pflicht- bzw. freiwilligen Aufgaben unterteilt. Der Einwand, dass vor allem eine Kommune im Nothaushaltsrecht sich auf Pflichtaufgaben beschränken solle, ist zwar nachvollziehbar, jedoch wird sich kein Rat von der Erfüllung auch freiwilliger Aufgaben abhalten lassen. Im Vordergrund stehen Investitionen in Immobilien. Das bedeutet nicht, dass die Anschaffung und der Unterhalt von Mobilien nur geringe Kosten verursachen, aber im Vergleich zu der genannten Gruppe fallen diese stärker ab. - 11 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Viele Infrastrukturinvestitionen werden nicht von der Kommune unmittelbar, sondern über Eigengesellschaften oder Beteiligungsgesellschaften (Stadtwerke, Wohnungsbaugesellschaften) realisiert. Deren Finanzierung erfolgt in der Regel aus der Gesellschaft heraus, so dass der Haushalt der Kommune unmittelbar nicht belastet wird. Gleichwohl kann die Diskussion über alternative Modelle auch dort zu einer zusätzlichen Überlegung führen. Bei der weiteren Betrachtung der Investitionsgruppen vor dem Hintergrund alternativer Finanzierungsformen werden kommunale Krankenhäuser nicht näher untersucht. Dies liegt einerseits daran, dass es nach Einschätzung der Projektbeteiligten nur sehr vereinzelt zu kommunalen Investitionen in diesem Bereich kommen wird. Andererseits gelten für Krankenhausbaumaßnahmen besondere Bestimmungen und Förderungen, die sich nicht auf die übrigen Investitionsmaßnahmen übertragen lassen. Bedürfnisanstalten, Bushaltestellen und Fahrradstationen werden nicht dargestellt, weil die Investionsvolumina gering sind. Deshalb erfolgt die Finanzierung über Eigenmittel oder Kommunalkredit. Auch im Bereich der Ver- und Entsorgungsanlagen gibt es Besonderheiten, die eine detaillierte Einbeziehung in den Leitfaden nicht sinnvoll erscheinen lassen. Die überwiegende Anzahl kreisangehöriger Kommunen gehören für die Bereiche Wasserversorgung und / oder Abwasser entsprechenden Verbänden an. Andere haben die Versorgung bereits privatisiert und betreiben die Abwasserbehandlung durch Eigenbetriebe oder eigenbetriebsähnliche Einrichtungen. Hinzu kommen die engen rechtlichen Rahmenbedingungen, so dass eine Darstellung alternativer Finanzierungsformen in der beabsichtigten abstrakten und auf viele Kommunen anwendbaren Form nahezu unmöglich ist. Mobilien werden in der Regel über Kommunalkredite oder Leasing finanziert. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Kommunalkredit und Leasing verwiesen. - 12 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis VI. Finanzierungsalternativen 1. Einleitung Nach langen Diskussionen hat sich die Arbeitsgruppe entschieden, lediglich die Finanzierungsalternativen Kommunalkredit, Leasing und PPP in den folgenden Kapiteln näher zu untersuchen. Dies liegt vor allem daran, dass diese Alternativen in der kommunalen Praxis die häufigste Anwendung finden. Der Vollständigkeit halber wurden in Punkt „Sonstiges“ weitere Alternativen zusammengefasst, die entweder nur ein Teilsegment einer Investition - z. B. Contracting bezeichnen oder aber für Kommunen praktisch keine Rolle spielen. Finanzierungsalternativen zum Kommunalkredit haben bei kommunalen Investitionen bisher eine geringe Rolle gespielt. Verdeutlichen lässt sich das an den bisher von den am Praxisprojekt teilnehmenden Kommunen verwendeten Finanzierungen: Schaubild: Bisher verwendete Finanzierungsformen der Projektkommunen PPP 10% Sonstige 0% Contracting 19% Leasing 0% Kommunalkredit 71% Dieses Schaubild zeigt die Finanzierungsformen, die bisher von den an der Projektgruppe beteiligten Kommunen für Investitionen verwendet wurden. Nicht aufgenom- 13 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis men wurde der Neubau des Kreishauses des Rheinisch-Bergischen Kreises, der im Jahre 1996 im sale-and-lease-back-Verfahren umgesetzt wurde. Es handelte sich hierbei um eine Einzelgenehmigung. Sale-and-lease-back ist erst wieder durch den neuen Krediterlass ermöglicht worden. Die beherrschende Stellung des Kommunalkredites wird offensichtlich. Weiterhin kann man erkennen, dass innovative Formen wie Contracting und PPP bereits 29 % ausmachen. Das Schaubild ist nicht für alle Kommunen im Verbandsgebiet oder gar in NRW repräsentativ. So beträgt der Anteil von PPP an öffentlichen Investitionen in Deutschland noch etwa 5 % (einschließlich der Investitionen auf Bundes- und Länderebene). Wenn man bedenkt, dass die Bundesregierung mit ihrer PPP-Initiative aber einen Anteil von bis zu 10% anstrebt, bestätigt das Schaubild die fortschrittliche Grundeinstellung gegenüber innovativen Finanzierungsformen in der Region. 2. Innovative Finanzierungsalternativen und Neues Kommunales Finanzmanagement (NKF) Seit dem 01.01.2005 gilt das Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagement Gesetz NRW – NKFG NRW Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 41 vom 24.11.2004). Danach wird in allen Kommunen spätestens ab dem Jahre 2009 die Kameralistik durch das Neue Kommunale Finanzmanagement abgelöst und die Haushalte doppisch dargestellt. Die wesentlichen Reformelemente sind: • Drei-Komponenten-Rechnungswesen mit Finanz- und Ergebnisplan und -rechnung sowie Bilanz • Ressourcenverbrauchskonzept • Produkt- bzw. Outputorientierung - 14 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis • Dezentrale Ressourcenverantwortung • Kontraktmanagement Das Grundprinzip stellt die periodengerechte Abbildung des gesamten Ressourcenaufkommens und Verbrauchs dar. Viele Kommunen befinden sich entweder in der Phase intensiver Vorbereitung, andere schon in der Umstellung von der Kameralistik auf das NKF und einige haben bereits NKF-Haushalte vorgelegt. Es müssen daher die innovativen Finanzierungsformen, insbesondere Leasing und PPP, in dieser Übergangsphase besonders beachtet und mit den Vorschriften des NKF in Übereinstimmung gebracht werden. Es empfiehlt sich, die Gestaltung und Auswirkung von Leasing- und PPP-Verträgen schon im Hinblick auf NKF auszuwerten und entsprechend mit allen Beteiligten – insbesondere mit dem Kämmerer – auszurichten. Insbesondere in der Vorbereitungsphase sollte es das Ziel sein, die Erfassung und Abgrenzung notwendiger Daten zielgerichtet auf NKF hin aufzubauen. Leasing und PPP-Verträge haben Auswirkungen auf folgende Positionen: • Eröffnungsbilanz • Ergebnisplan / -rechnung • Finanzplan / -rechnung • Jahresabschluss Eine Darstellung der einzelnen Positionen würde den Rahmen dieses Praxisberichtes sprengen. Insoweit wird auf den Leitfaden der Task – Force NRW „PPP und NKF“ hingewiesen. - 15 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis An dieser Stelle sollen lediglich die wesentlichen zusammenfassenden Punkte dieses Leitfadens erwähnt werden. NKF mit Vermögens- und Schuldennachweis und einer ressourcenverbrauchsorientierten Ergebnisrechnung verlangt den gleichen Nachweis von Rechengrößen, die auch für die Ermittlung der Wirtschaftlichkeit konkreter Finanzierungsalternativen notwendig sind. Die Erhebung der Daten ist gegebenenfalls entsprechend zu erweitern. Es ist darzulegen, wer über das wirtschaftliche Eigentum verfügt. Dies hängt entscheidend von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab. Bei PPP – Modellen, die nach der vorherrschenden kommunalen Praxis als Inhabermodell ausgestaltet sind, verfügt die Kommune üblicherweise ab Projektbeginn über das wirtschaftliche Eigentum. Die bilanzielle Zuordnung von Vermögen aus alternativen Finanzierungsformen folgt dem oben genannten Kriterium „Wirtschaftliches Eigentum“. Daher hat die Kommune – zumindest bei PPP-Projekten – dieses Vermögen in ihrer Bilanz zu erfassen. Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören auch die Positionen, die über ein periodisch zu entrichtendes Entgelt erst in Raten an den privaten Partner überwiesen werden. Es muss dann eine entsprechende Verbindlichkeit, bei entsprechender Vereinbarung als Darlehen, ausgewiesen werden. Das laufende Entgelt ist je nach Gestaltung des Vertrages nach seinen Komponenten aufzuteilen: In Betracht kommen Tilgung der Verbindlichkeit, Zinsaufwand und laufendes Leistungsentgelt. Das Entgelt ist wegen der unterschiedlichen Komponenten - aktivierungspflichtige Investitionsausgaben, Zinsen, laufender Betriebsaufwand - teils in der Bilanz, teils in der Ergebnisrechnung zu erfassen. Die üblichen Finanzierungsmodelle von PPP-Projekten - Forfaitierung mit Einredeverzicht und Projektfinanzierung - werden vom privaten Partner abgewickelt und - 16 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis schlagen sich bei normalem Projektverlauf nicht in der kommunalen Rechnungslegung nieder. Die produktorientierte neue Haushaltsgliederung ermöglicht einen gesonderten Nachweis von Leasing und PPP – Modellen. Risiken aus Leasing und vor allem PPP – Projekten können sich in der Bilanz – durch niedrigere Bewertung des entsprechenden Vermögens oder durch Rückstellungsbildung – und in der Berichterstattung im Anhang und im Lagebericht auswirken. 3. Kommunalkredit a. Definition Es werden zwei Arten von Kommunalkrediten unterschieden: Kassenkredit / Kredit zur Liquiditätssicherung und Investitionskredit. b. Kassenkredit / Kredit zur Liquiditätssicherung Von den Investitionskrediten zu unterscheiden sind die Kassenkredite, die nunmehr im Rahmen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements Kredite zur Liquiditätssicherung genannt werden. Kredite zur Liquiditätssicherung sind von den Gemeinden zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben (Zahlung) aufgenommene Kassenmittel. Sie dienen im Gegensatz zu den Investitionskrediten nicht der Deckung von Ausgaben des Haushalts, sondern sind zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität) der Gemeinde bestimmt. Somit kann eine Überbrückung des verzögerten Eingangs von Deckungsmitteln wie z.B. Steuern, Gebühren und Beiträgen gewährleistet werden. - 17 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Für sie gelten nicht die Vorschriften der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung über Kredite/Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte, sondern es sind allein die Bestimmungen über Kassenkredite maßgebend. Da Kassenkredite nicht der Deckung von Ausgaben dienen, sind sie als Kredite für Investitionsvorhaben nicht geeignet. c. Investitionskredit Kredite für Investitionen und Umschuldungen werden üblicherweise als Investitionskredite bezeichnet. Die kommunale Investitionsfinanzierung erfolgt durch die Aufnahme langfristiger Darlehen. Bei diesen Darlehen wird zwischen Fest-, Annuitätenund Ratendarlehen unterschieden. aa. Festdarlehen Bei einem Festdarlehen handelt es sich um ein gesamtfälliges Darlehen. Dies bedeutet, dass während der Laufzeit des Darlehens ein gleichbleibender Zinsbetrag gezahlt wird und erst am Ende der Laufzeit das gesamte Darlehen in einer Summe getilgt wird. bb. Annuitätendarlehen Bei einem Annuitätendarlehen wird während der Laufzeit des Darlehens eine immer gleich bleibende Rate gezahlt, die sich aus einem Zins- und einem Tilgungsbetrag zusammensetzt. Während der Laufzeit verringert sich durch die gezahlte Tilgung das Kapital, auf das die Zinsen gezahlt werden müssen. Hierdurch verringert sich der Zinsanteil im Rahmen der Rate und der Tilgungsanteil vergrößert sich. - 18 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis cc. Ratendarlehen Bei einem Ratendarlehen wird ein gleich bleibender Tilgungsanteil vereinbart. Während der Laufzeit des Darlehens verringert sich durch die gezahlte Tilgung der Zinsanteil und somit wird auch die zu zahlende Rate geringer. 4. Leasing a. Definition Leasing ist die langfristige Vermietung (Anmietung) von beweglichen und unbeweglichen Investitionsgütern gegen Zahlung von Leasingraten. Beim Leasing ist ein Eigentumsübergang möglich, aber nicht von vornherein verbindlich vorgesehen. Der Leasing-Vertrag enthält vielmehr Regelungen, nach denen steuerlich die Zuordnung des Leasing-Objektes beim Leasinggeber erfolgt (wirtschaftliche Betrachtung). Das materielle Investitionsrisiko wird jedoch durch die Inhalte des Leasing-Vertrages weitgehend auf den Leasingnehmer übertragen. Leasingverträge werden von Leasinggesellschaften angeboten, deren alleiniger Geschäftszweck in der Errichtung (bzw. dem Erwerb) und der langfristigen Vermietung von Investitionsgütern besteht. b. Mobilien- / Immobilien-Leasing Bei den Leasing-Objekten kann es sich sowohl um bewegliches Anlagevermögen, z.B. EDV-Anlagen, Telekommunikationsanlagen, Fahrzeuge (Mobilien-Leasing) als auch um unbewegliches Anlagevermögen, z.B. Bürogebäude, Sportanlagen (Immobilien-Leasing) handeln. - 19 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis aa. Immobilien-Leasing Im Rahmen des Immobilien-Leasings wird in der Regel für das jeweilige Vorhaben eine eigene Objektgesellschaft, normalerweise eine Tochtergesellschaft der Leasinggesellschaft, gegründet. Diese Objektgesellschaft ist wirtschaftlich und rechtlich Eigentümer und Vermieter des Leasingobjektes. Bei kommunalen Leasing-Modellen werden z.B. Anlagen und Gebäude (z.B. kommunale Verwaltungsgebäude) von Privaten finanziert und gebaut und anschließend an kommunale oder sonstige Gebietskörperschaften vermietet. An die Stelle der öffentlichen Eigenfertigung von Immobilien tritt hier die Anmietung. bb. Mobilien-Leasing Mobilien-Leasing gehört zu den alternativen Finanzierungsformen im kommunalen Bereich - s. Runderlass des Innenministeriums vom 09.10.2006 - 34-38.05.01/01 („Krediterlass“). Dieser Begriff fasst das Leasing von beweglichen Vermögensgegenständen, vor allem das Fahrzeug-Leasing, Produktionsmaschinen-, Kommunikationstechnik-Leasing sowie Büromaschinen- und EDV-Leasing u.ä. in Sparten zusammen. Es stellt eine Alternative zur herkömmlichen Kreditfinanzierung dar - auf die Ausführungen unter Kapitel IX wird verwiesen. Bei dieser Form der Finanzierung für bewegliche Vermögensgegenstände gelten weitestgehend die unter Kapitel IX Ziff. 2 „Kommunal-Leasing“ benannten rechtlichen Grundlagen und erforderlichen Arbeitsschritte. Dabei ist nachzuweisen, dass die Leasingvariante gegenüber einer Kreditfinanzierung mindestens gleich wirtschaftlich ist (s. Ziff. 5.2.1 des Krediterlasses). - 20 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis (1) Möglichkeiten des Mobilien-Leasings Die gegebenen Leasingvertragsmodelle erlauben eine optimale Abstimmung des Mobilien-Leasings auf Ihre individuellen Bedürfnisse (z.B. unregelmäßige Ratenzahlungen, saisonbedingtes Aussetzen der Leasingrate etc.): • Vollamortisationsleasing (= Full-Pay-Out Leasing) Der Anschaffungswert des Leasingobjektes wird bis zum Ende der Vertragslaufzeit vollständig abbezahlt. • Teilamortisationsleasing (= Restwertleasing) Der Anschaffungswert des Leasingobjektes wird bis zum Ende der Vertragslaufzeit nur teilweise abbezahlt. Es verbleibt zum Vertragsende ein Restwert, welcher dem voraussichtlichen Wert des Leasingobjekts zum Vertragsende entspricht und sich üblicherweise am linearen Restbuchwert orientiert. Der Restwert dient auch als Ausgangsbasis für den Verkaufspreis des Objekts bzw. für die Verlängerung des Vertrages. • Mietvorauszahlung (Anzahlung) Sowohl beim Vollamortisations- als auch beim Teilamortisationsleasing besteht die Möglichkeit, den Anschaffungswert (= Kalkulationsbasis) und somit auch die laufenden Leasingraten durch Leistung einer Mietvorauszahlung zu verringern. • Depotzahlung / Kautionszahlung Der Leasingnehmer hat die Möglichkeit, zusätzlich zu den Leasingraten eine laufende Depot- bzw. Kautionszahlung zu entrichten, welche beim Teilamortisationsleasing zur Abdeckung des verbleibenden Restwertes herangezogen werden kann oder zum Vertragsende rückerstattet wird. - 21 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis (2) Vorteile des Mobilien-Leasings: • die Mobilie muss nicht angekauft werden, wenn sie nur über einen bestimmten Zeitraum genutzt werden soll • keine Bindung des Eigenkapitals und Amortisation der Leasingraten durch das laufende Geschäft (3) • die Vertragsgestaltung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen • das Leasingobjekt kann am Ende der Vertragslaufzeit erworben werden Worauf ist zu achten? Voraussetzung für ein Mobilien-Leasing ist, dass es sich beim Leasingobjekt um ein bewegliches Investitionsgut handelt, welches eine wirtschaftlich selbständige Einheit bildet. Der Leasingnehmer wählt die von ihm gewünschte Mobilie aus, deren Anschaffung vom Leasinggeber getätigt wird und dadurch dem Leasingnehmer keine Kosten erwachsen lässt. Durch den Leasingvertrag wird dem Leasingnehmer das Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages gegen die Bezahlung von laufenden Leasingraten eingeräumt. Am Ende des Vertrages ist es dem Leasingnehmer möglich, die Mobilie ins Eigentum zu übernehmen (Quelle: www.bank-bgld.at). Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Kapitel IX Ziffer 2 verwiesen. c. Operating-Leasing Beim Operating-Leasing liegen das Investitionsrisiko und auch das Risiko einer Beschädigung oder des Untergangs beim Leasinggeber. - 22 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis d. Finanzierungs-Leasing Von Finanzierungs-Leasing wird gesprochen, wenn bei Leasing-Verträgen das volle Investitionsrisiko auf den Leasingnehmer verlagert wird. Darüber hinaus muss Leasing begrifflich vom Mietkauf getrennt werden. e. Mietkauf Der Mietkauf ist ein vom Leasing abgeleitetes Finanzierungsmodell. Der wesentliche Unterschied zum Leasing besteht darin, dass von vornherein eine verbindliche Festlegung des Eigentumsübergangs vom Mietverkäufer zum Mietkäufer Vertragsbestandteil ist. f. Besondere Formen der Leasingfinanzierung aa. Neubau-Leasing Das von der Leasinggesellschaft zu errichtende Objekt wird nach den Wünschen des Leasingnehmers gestaltet und von diesem im Rahmen eines Leasingvertrages angemietet. bb. Buy-and-lease Das im Eigentum eines Dritten stehende Objekt wird von der Leasinggesellschaft erworben und von dieser im Rahmen eines Leasingvertrages vermietet. - 23 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis cc. Sale-and-lease-back Das im Eigentum des künftigen Leasingnehmers stehende Objekt wird an eine Leasinggesellschaft mit der Absicht veräußert, dieses Objekt zukünftig im Rahmen eines Leasingvertrages wieder zurück zu mieten. Für Kommunen in NRW waren sale-and-lease-back-Verträge unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten bis Anfang Oktober 2006 nicht zulässig. Seit dem Runderlass vom 09.10.2006 – 34-48.05.01/01- („Krediterlass“) ist sale-andlease-back nunmehr unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Nach Sinn und Zweck des § 90 Abs.3 GO NRW ist sale-and-lease-back nur dann zulässig, wenn die Nutzung des Vermögensgegenstandes zur Aufgabenerledigung der Gemeinde langfristig gesichert ist und die Aufgabenerledigung dadurch wirtschaftlicher wird. Die stetige Aufgabenerfüllung ist in der Regel dann gesichert, wenn das sale-and-lease-backGeschäft zur Werterhaltung bzw. zur Wertsteigerung des Objekts bestimmt ist und der Gemeinde daran zur Aufgabenerfüllung ein langfristiges Nutzungsrecht sowie eine Rückkaufoption eingeräumt wird. g. Motive für Kommunen zur Inanspruchnahme von Leasing aa. Zinseffekte Bei hohen Investitionsvolumina ergeben sich Zinseffekte, da die Mehrwertsteuer nicht vorfinanziert werden muss, sondern mit den laufenden Leasingraten gezahlt wird. - 24 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis bb. Planmäßige Entschuldung Die fest vereinbarte Vertragslaufzeit sichert eine planmäßige Entschuldung der Investition. cc. Entlastung der öffentlichen Verwaltung Es findet eine Entlastung der öffentlichen Verwaltung sowohl beim Beschaffungsvorgang als auch bei der Verwaltung des Investitionsobjektes statt. dd. Klare Grundlage für die Gebührenkalkulation Die Leasingraten bilden eine klare und verbindliche Grundlage für die Gebührenkalkulation, da alle zu erbringenden Dienstleistungen und Zahlungen im Leasingvertrag fixiert werden. ee. Leasingratenverlauf Der Leasingratenverlauf kann die Bedürfnisse der Kommune berücksichtigen, z.B. kann über den Zahlungsverlauf die Einnahmeentwicklung der kommunalen Investitionen abgebildet werden. ff. Optionen am Leasingvertragsende Am Leasingvertragsende besteht die Option, - das Objekt zurückzugeben - den Leasingvertrag zu verlängern - das Leasingobjekt zu übernehmen - 25 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Zu berücksichtigen bleibt, dass der Leasinggegenstand in der kommunalen Bilanz je nach Vertragsgestaltung unterschiedlich auszuweisen ist. 5. Public Private Partnership / Öffentlich Private Partnerschaften a. Definition Public Private Partnership ist keine Finanzierungsform kommunaler Investitionen, sondern eine Beschaffungsvariante. Es ist eine langfristige, vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Hand und privaten Unternehmen über den Lebenszyklus eines Gebäudes, wobei der Private ganzheitlich die Planung, die Finanzierung, den Bau und den Betrieb übernimmt. Zum Betrieb können einzelne oder eine Vielzahl von immobilienbezogenen Dienstleistungen gehören (z.B. Bauunterhaltung, Reinigung, Hausmeisterdienste, Pflege der Außenanlagen). In der Regel übernimmt diese Aufgabe eine eigens für diesen Zweck gegründete Projektgesellschaft, mit der die öffentliche Hand einen PPP-Vertrag abschließt. Bei kleineren, wenig komplexen Modellen kann auch ein einzelnes Unternehmen Vertragspartner sein. Kernpunkte der vertraglichen Regelung sind die ausführliche Beschreibung der vereinbarten Leistungen, eine definierte Risikoverteilung zwischen der öffentlichen Hand und dem Privaten, genau festgelegte Service Level Agreements (Beschreibung der Qualitätsanforderungen) während der gesamten Laufzeit von in der Regel 20 - 30 Jahren, die Vereinbarung eines regelmäßigen Entgelts und die Vereinbarung einer Endschaftsregelung. b. Vertragsmodelle Bei der vertraglichen Ausgestaltung von PPP – Projekten lassen sich verschiedene Modelle unterscheiden. - 26 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis aa. Inhabermodell Das zu errichtende oder zu sanierende Gebäude steht im Eigentum der öffentlichen Hand. Der private Partner erhält ein grundstücksbezogenes Nutzungsrecht (Pacht oder Erbpacht) und stellt auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages die erstellte und betriebene Immobilie der öffentlichen Hand zur Verfügung. Als Gegenleistung erhält er ein regelmäßiges Entgelt. bb. Erwerbermodell Während der Vertragslaufzeit ist die Immobilie im Eigentum des Privaten. Er baut oder saniert ein Gebäude auf seinem Grundstück und betreibt es gegen Entgelt für die öffentliche Hand. Diese erwirbt das Eigentum bei Vertragsende zu vorher festgelegten Konditionen. cc. Leasing / Mietmodell Hierbei ist kennzeichnend, dass die öffentliche Hand die Immobilie, die im Eigentum des Privaten steht, mietweise nutzt und bei Vertragsende ein Optionsrecht besteht, die Immobilie zu einem festgelegten Kaufpreis zu erwerben. Es sind auch Mietverlängerungsoptionen und Verwertungsabreden möglich. Beim Mietmodell entfällt die Kaufoption zum vorher festgelegten Kaufpreis. dd. Konzessionsmodell Hier erhält der Auftragnehmer grundsätzlich kein festes Entgelt, sondern ihm wird das Recht eingeräumt, seine Kosten durch Nutzungsentgelte (Entgelte oder Gebühren) abzudecken, die die Benutzer der Einrichtung zu zahlen haben. Die bisherigen Pilotprojekte in NRW wie auch in anderen Bundesländern sind als Inhabermodelle umgesetzt worden. - 27 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis c. Finanzierung Bei der Finanzierung derartiger Maßnahmen werden zwei unterschiedliche Arten angewendet, einmal die Projektfinanzierung, zum anderen die Forfaitierung mit Einredeverzicht. aa. Projektfinanzierung (1) Schaubild Projektfinanzierung Bieter PPP-Vertrag Kommune Projektgesellschaft / Investor Aufnahme einer Projektfinanzierung auf Basis der Cash flows Rückzahlung über 25 Jahre Kreditinstitut Die Projektfinanzierung ist die Finanzierung einer sich selbst tragenden, abgrenzbaren Wirtschaftseinheit, bei der die Fremdkapitalgeber hinsichtlich des Schuldendienstes in erster Linie auf die erwarteten Zahlungsströme (Cash flows) dieser Einheit abstellen. Entscheidend ist die Ertragskraft und Risikostruktur des Projektes. Die für die Umsetzung der vertraglichen Vorgaben gegründete Projektgesellschaft ist (soweit erforderlich) Träger sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Projekt. - 28 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Der öffentliche Auftraggeber schließt mit der Projektgesellschaft in der Regel folgende vertragliche Vereinbarungen: • Grundstückspachtvertrag • Nutzungs - / Mietvertrag • Dienstleistungsverträge • Mängelbeseitigungsvereinbarungen • Finanzierungsregelungen (Bürgschaften) • Die Projektgesellschaft finanziert das Projekt über Verträge mit einer Bank, sie lässt durch Unternehmen planen, bauen und betreiben. Die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen erfolgt über Eigenmittel von Sponsoren der Projektgesellschaft – in der Regel sowohl Gesellschafter als auch Erbringer einzelner Leistungen aus dem Vertragsverhältnis (z.B. Facility Management) - wie auch durch Investoren. Das Fremdkapital wird in der Regel von Banken oder institutionellen Anlegern bereitgestellt. Oftmals fließen auch Fördermittel (z.B. KfW) in das Projekt. Die Sponsoren verfolgen besondere unternehmerische Ziele und sind durch ihre operativen Leistungsbeiträge langfristig in das Projekt eingebunden. Die Fremdkapitalgeber führen eine due diligence durch. Hierbei handelt es sich um eine umfangreiche, belastbare Prüfung der rechtlichen, technischen sowie finanzwirtschaftlichen Realisierbarkeit des Projektes. Darüber hinaus werden sie ihr Engagement durch eine umfassende Sicherheitsstruktur absichern. Der Vorteil für die Kommunen liegt bei dieser Form der Finanzierung im Eigeninteresse der Kapitalgeber und deren möglichem Eintrittsrecht. (2) Vorteile - Finanzierungsrisiko beim Privaten - Leistungsstörungen berechtigen zur Entgeltkürzung - Eigeninteresse der Sponsoren - Enge Begleitung des Kapitalgebers - 29 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis (3) Nachteile - Mindestvolumen ca. 25 Mio. € - Umfangreiche, langwierige Prüfung - Hohe Transaktionskosten bb. Forfaitierung (1) Schaubild Forfaitierung mit Einredeverzicht Bieter PPP-Vertrag Projektgesellschaft / Investor Kommune Einredeverzicht hinsichtlich zukünftiger Teilentgelte Rückzahlung 25 Jahre Auszahlung des Kaufpreises als Barwert der Forderungen Kreditinstitut Verkauf von Entgeltanteilen nach Abschluss von Baumaßnahmen - 30 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Die Projektgesellschaft verkauft ihre Forderungen (oder Teile davon) gegenüber der Kommune an die finanzierende Bank, welche die Forderung im eigenen Namen einzieht. Sämtliche Vertrags- und Nebenrechte gehen auf die Bank über. Die Kommune verzichtet gegenüber der Bank auf jegliche Einreden und Einwendungen aus dem Grundgeschäft sowie die Aufrechnung von Forderungen. Wegen des Einredeverzichtes entfällt die due diligence, entscheidend ist die Bonität der Kommune – die hier das Finanzierungsrisiko trägt. Die für die Kommune im Vergleich zur Projektfinanzierung nicht übertragenen Risiken können durch stufenweisen Einredeverzicht (Mogendorfer Modell) sowie durch Bürgschaften und andere Instrumentarien abgesichert werden. (2) Vorteile - Geringere Transaktionskosten - Beschleunigung, due diligence entfällt - Sicherheitsstruktur möglich - Erprobtes Instrumentarium (3) Nachteile - Keine Entgeltkürzung bei Schlecht – oder Minderleistung - Kein Anreiz für den Privaten, Leistung zu erfüllen - Kein Anreiz für den Fremdkapitalgeber, das Projekt eng zu begleiten d. Vergaberechtliche Aspekte aa. Grundlagen Nach §§ 97 ff. GWB besteht eine gesetzliche Pflicht zur Anwendung des EU – Vergaberechts, wenn die folgenden Schwellenwerte überschritten werden: - 31 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Bauaufträge Dienstleistungsaufträge 5.278.000 € - netto 211.000 € - netto Es kommen dann die Vorschriften der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) oder des zweiten bis vierten Abschnittes der VOB/A bzw. der VOL/A zur Anwendung. PPP – Modelle beinhalten verschiedenartige Leistungen (Planung, Bau, Betrieb, Finanzierung). In der Regel werden PPP – Projekte im Hochbau nach VOB/A ausgeschrieben. Ist der Anteil der Bauleistung im Vergleich zu den Dienstleistungen gering, ist zu prüfen, ob nach VOL/A auszuschreiben ist. bb. Verfahren Grundsätzlich sind vier verschiedene Verfahrensarten möglich: • Offenes Verfahren • Nicht offenes Verfahren • Verhandlungsverfahren • Wettbewerblicher Dialog Im offenen Verfahren (öffentliche Ausschreibung) kann grundsätzlich jeder interessierte Unternehmer teilnehmen. Der Auftraggeber muss den Auftrag nach festen Regeln bekannt machen. Im nicht offenen Verfahren (beschränkte Ausschreibung) trifft der Auftraggeber eine Auswahlentscheidung, welcher interessierte Unternehmer ein Angebot abgeben darf. Vorher findet ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb statt. In beiden Verfahren darf über Änderungen der Angebote (Leistungsinhalte) oder Preise in der Regel nicht verhandelt werden. - 32 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Durch die Komplexität von PPP – Modellen lässt sich die gewünschte und abgeforderte Gesamtleistung regelmäßig nicht abschließend beschreiben. Eine Konkretisierung wird erst durch Verhandlungen möglich sein. Daher wird in PPP – Modellen das Verhandlungsverfahren (freihändige Vergabe) vorherrschend angewendet. Das Verhandlungsverfahren wird in der Praxis regelmäßig stufenweise durchgeführt. Nach dem Teilnahmewettbewerb werden die Unternehmen, die nach den vorgegebenen Eignungskriterien ausgewählt wurden, zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Aus diesen Angeboten wird nach Verhandlungen eine Rangfolge ermittelt. Dann wird mit einem oder mehreren Bietern abschließend verhandelt. Der wettbewerbliche Dialog spielt vor allem auf kommunaler Ebene noch keine Rolle. e. Aufsichtsbehörde Da es sich um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft handelt, ist in NRW eine Anzeige bei der Kommunalaufsicht notwendig bzw. die Genehmigung der Kommunalaufsicht einzuholen. 6. Sonstiges a. Contracting aa. Definition Contracting ist kein reines Finanzierungsinstrument, bei dem von Dritten ausschließlich Geldmittel für eine kommunale Investition zur Verfügung gestellt werden, sondern es beinhaltet auch eine Verpflichtung dieses Dritten, operativ tätig zu werden. - 33 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Es ist der Oberbegriff für unterschiedliche Formen von Energiedienstleistungen: Aufgaben der Energieanlagenerstellung, Energiebereitstellung und Energielieferung werden vom Auftraggeber (dem Contractingnehmer) auf ein darauf spezialisiertes Unternehmen (Contractor) übertragen. Contracting ist in der DIN 8930 Teil 5 geregelt. Formen der Energiedienstleistungen werden bereits von vielen Kommunen in Anspruch genommen. Deswegen wird dieser Teilaspekt von Investitionen ausführlicher dargestellt. (1) Anlagencontracting oder Energieliefercontracting Der Contractor plant, baut, finanziert und betreibt energietechnische Anlagen auf eigenes Risiko. Er liefert die Nutzenergie in der festgelegten Qualität und Quantität. Er refinanziert seine Leistungen und Aufwendungen über die Entgelte für die Energiebereitstellung und Energielieferung. (2) Energiespar-Contracting Umfasst die Planung, Finanzierung, Umsetzung und Betreuung von Energiesparmaßnahmen. Vertragsgegenstand ist die garantierte Energiekosteneinsparung, die der Contractor als Vergütung für seine Investitionen und Dienstleistungen erhält. (3) Betriebsführungscontracting Die Energieanlagen stehen im Eigentum des Contractingnehmers. Der Contractor ist für den störungsfreien Betrieb verantwortlich. Der Umfang der Betriebsführung kann den technischen wie auch den kaufmännischen Bereich einschließen. - 34 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis (4) Finanzierungscontracting Der Contractor übernimmt ausschließlich die Planung, Installation und Finanzierung der technischen Anlagen, die der Contractingnehmer dann betreibt. (5) Betreibergesellschaft Eigentümer des Gebäudes und Contractor gründen eine eigene Betreibergesellschaft, die Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb der Anlage übernimmt. (6) Erweitertes Energieliefercontracting Damit werden zentrale Aufgaben einer energetischen Komplettmodernisierung und des Gebäude- und Anlagebetriebes auf einen Dritten übertragen. Zusätzlich zu den Leistungen des Anlagen-Contractings übernimmt der Contractor Bauleistungen (Wärmedämmung, Wärmeverteilung) sowie technische, kaufmännische und infrastrukturelle Dienstleistungen. bb. Finanzierung Wichtiger Leistungsbestandteil ist die Übernahme der Finanzierung der Contracting – Maßnahme. Der Contractor bietet aus einer Hand sowohl die spezialisierte technische Umsetzung als auch die Finanzierung. Die Zahlungsverpflichtung des Contractingnehmers werden mit dem konkreten technischen Umsetzungserfolg verbunden. (1) Energiesparcontracting Beim Energiesparcontracting unterscheidet man das Laufzeitmodell und das Beteiligungsmodell. - 35 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis • Laufzeitmodell Der Contractor erhält zum Ausgleich seiner Investitionen (einschließlich Verzinsung und Gewinn) eine Vergütung in Höhe der gesamten eingesparten Energiekosten. Der Contractingnehmer profitiert nach Ende der Laufzeit von Kosteneinsparungen. • Beteiligungsmodell Der Contractingnehmer profitiert von Beginn an von den erzielten Einsparungen. Dies führt zu längeren Laufzeiten, gewährleistet aber eine sofortige Haushaltsentlastung. (2) Anlagencontracting Beim Anlagencontracting übernimmt der Contractor die komplette Verantwortung für die Energieversorgung eines Gebäudes. Neben Planung, Bau, Betrieb der Anlagen und Abrechnung der Lieferung gehört dazu auch die Finanzierung neuer Anlagen. Die Vergütung erfolgt über vertraglich vereinbarte Preise der Energielieferung. cc. Einschätzung als kommunales Finanzierungsinstrument Contracting ist – jedenfalls nach bisheriger Ausprägung – auf den Teil einer Investition, der Energie betrifft, fokussiert. Wenn es bei der Investitionsmaßnahme lediglich um Energiesparmaßnahmen geht, ist Contracting auf jeden Fall in die Überlegungen miteinzubeziehen. - 36 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis b. Mezzanine aa. Definition Der Begriff „Mezzanine“ wird von dem Italienischen Begriff „Mezzanino“ abgeleitet und bezeichnet ein für die Baukunst der Renaissance und des Barock typisches Zwischengeschoss inmitten zweier Hauptetagen eines Gebäudes. Eine exakte Definition des Begriffs Mezzanine ist nicht möglich, vielmehr wird der Begriff Mezzanine als Sammelbegriff für unterschiedlich ausgestaltete Formen von Nachrangkapital verwendet. Mezzanine nehmen eine Zwischenposition zwischen Eigen- und Fremdkapital ein, demzufolge weisen mezzanine Darlehensformen sowohl charakteristische Eigenschaften des Eigen- wie auch des Fremdkapitals auf. Insbesondere handelt es sich bei mezzaninen Finanzierungsinstrumenten nicht um spezielle Rechtskonstruktionen, sondern um einen Sammelbegriff für unterschiedlich ausgestaltete Formen von Nachrangkapital (Darlehen, stille Beteiligungen, partiarische Darlehen, Genussrechte). Die Laufzeit von Mezzaninen umfasst in der Regel einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren. Der mezzanine Mittel zur Verfügung stellende Kapitalgeber fordert wegen des erhöhten Risikos eine Rendite von regelmäßig 15 – 20 %. bb. Einschätzung als kommunales Finanzierungsinstrument Zur Zeit spielt Mezzanine als kommunales Finanzierungsinstrument noch keine Rolle. Ob und inwieweit bei einer weiteren Ausgestaltung von PPP Mezzanine-Kapital eingesetzt wird, kann noch nicht eingeschätzt werden. - 37 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis c. Investmentfonds aa. Definition Der Investmentfonds ist eine Form der Geldanlage, bei der eine Kapitalanlagegesellschaft Geld von Kapitalanlegern sammelt, es in einem Fonds bündelt und es dann in unterschiedlichen Bereichen investiert. Das Geld kann in Aktien, Wertpapieren, am Geldmarkt oder in Immobilien angelegt werden. Bei offenen Immobilienfonds besteht im Gegensatz zu geschlossenen Immobilienfonds keine Begrenzung des Fondsvermögens und der Zahl der Anteile. bb. Einschätzung als kommunales Finanzierungsinstrument Investmentfonds könnten gerade bei der Finanzierung von PPP – Projekten in Zukunft eine Rolle spielen, wie die Beispiele aus Großbritannien und Australien zeigen. In Großbritannien gibt es börsennotierte Kapitalanlagegesellschaften, die sich auf PFI (vergleichbar PPP) konzentrieren. Diese Fonds stellen die Finanzierung einzelner Projekte durch Kapitalhingabe an die Projektgesellschaft als Investoren sicher. Infrastrukturfonds investieren in professionell gemanagte Infrastrukturvermögenswerte (z.B. Straßen oder Schulbauten). Sie sind in der Regel für Investoren sehr lukrativ, da die Cash Flows direkt auf Zahlungen der öffentlichen Hand oder z.B. garantierten Mautzahlungen beruhen. In Deutschland ist erst durch eine Änderung des Investmentgesetzes vom 15.12.03 (BGBl. I S. 2676) durch das „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften ÖPP – Beschleunigungsgesetz - “ die Schaffung von Infrastrukturfonds mit Hilfe einer ÖPP – Investment – Aktiengesellschaft mit fixem Kapital als ein neuer Typ von geschlossenem Immobilienfonds vorgesehen. Diese Fonds – soweit sie überhaupt am deutschen Markt tätig werden – werden sich aber voraussichtlich nur an PPP – Projekten mit einem erheblichen Investitionsvolumen als Finanzier beteiligen. Am ehesten kommen hier z.Zt. Finanzierungen von - 38 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Neubaumaßnahmen nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in Betracht. Damit dürften kommunale Projekte ausscheiden. Üblicherweise wird bei kommunalen PPP – Projekten das Eigentum nicht übertragen und lediglich ein „Nießbrauchrecht“ eingeräumt. Eine Beteiligung durch Erwerb eines Nießbrauchrechts war bisher nach dem Investmentgesetz vom 15.12.03 (BGBl. I S. 2676) nicht möglich. Durch das ÖPP – Beschleunigungsgesetz ist nunmehr das Investmentgesetz - genauer gesagt offene Immobilienfonds - für PPP geöffnet worden. So soll das Nießbrauchrecht an Grundstücken einbezogen werden, damit offene Immobilienfonds nicht nur Eigentum oder Erbbaurechte an Immobilien, sondern auch Nießbrauchrechte an PPP – Projektgesellschaften erwerben können. In der Betreiberphase soll eine Beimischung von PPP – Projektgesellschaften von bis zu 10 % in Portfolios offener Immobilienfonds gestattet werden. Zur Zeit ist noch nicht ersichtlich, ob, in welchem Umfang, mit welchen Bedingungen und an welchen Projekten sich entsprechende Fonds beteiligen werden. d. Private Equity aa. Definition Private Equity ist die Beteiligung privaten Kapitals an einem Unternehmen, das zunächst Kapital von Investoren benötigt, um zu einem späteren Zeitpunkt den wirtschaftlichen Erfolg mit den Kapitalgebern zu teilen. Dieses private Eigenkapital wird von den Investoren nicht börsennotierten Unternehmen in Form von wirtschaftlichem Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln zur Verfügung gestellt. - 39 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis bb. Einschätzung als kommunales Finanzierungsinstrument Private Equity – Fonds könnten Unternehmen helfen, durch Darstellung des Eigenkapitals sich z.B. als Bieter in einem PPP – Projekt zu bewerben. Vorteile könnten darin liegen, dass in der Regel auf die Stellung von Sicherheiten verzichtet wird, was zu einer Stärkung der Eigenkapitalquote führt. Ebenso wird ein von den Investoren geleistetes Beratungs- und Betreuungsangebot angeführt. Vor dem Hintergrund, dass Private Equity in der Regel eine Kapitalunterstützung auf Zeit ist und die einzige Zielsetzung von Private – Equity – Gesellschaften die Gewinnoptimierung ist, sollten Unternehmen mit längerfristiger Zielsetzung sich eine Hereinnahme von Private Equity sorgfältig überlegen. Für die Finanzierung von kommunalen Investitionen auf kommunaler Seite dürfte dieses Instrument ausfallen. e. Anleihen aa. Definition Öffentliche Anleihen sind Schuldverschreibungen von Bund, Ländern und Kommunen, die vorwiegend zur Finanzierung von öffentlichen Investitionsvorhaben dienen. Dies sind Anleihen auf dem Kapitalmarkt, die in der Regel als festverzinsliche Wertpapiere eine bestimmte Verzinsung, eine bestimmte Laufzeit sowie eine vertraglich fixierte Tilgung haben. bb. Einschätzung als kommunales Finanzierungsinstrument Bisher haben wenige Kommunen Kommunalanleihen begeben (z.B. Dresden, Chemnitz, Weimar, München, Hannover und vor allem Leipzig). Neben der Geldbeschaffung wird als ein wichtiges Motiv angesehen, dem Bürger die Möglichkeit zu eröffnen, sich durch Zeichnung der Anleihe an Aufbau und Entwicklung seiner Stadt zu beteiligen. Anleihen sind eine Alternative zum Kommunalkredit. Die bisherigen Anleihen sind durchweg gut am Kapitalmarkt platziert worden. - 40 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Die Voraussetzung zur Ausgabe von Kommunalanleihen ist, dass diese Art der Mittelbeschaffung kostengünstiger ist als die Aufnahme eines Kommunalkredites. Bei diesem Vergleich müssen alle anfallenden Kosten für das Anleihengeschäft berücksichtigt werden. Beispielsweise hat die Stadt Leipzig 1999 eine Stadtanleihe in Höhe von 100 Mio. € und einer Laufzeit von 10 Jahren mit folgenden Kosten ausgegeben : Ausgabekurs 100,25 % Nominalverzinsung 4,15 % Konsortialvergütung 0,50 % Verkaufsprovision 0,125 % Prospektkosten 25.565 € Dies ergibt einen Effektivzins von 4,20 % und lag damit zwei Basispunkte unter dem vergleichbaren Kommunalkredit. Zur Vermeidung der Aufnahme eines Kredites zur Rückzahlung der Anleihe nach 10 Jahren ist eine Rücklage durch eine über die Laufzeit verteilte Tilgungsvorsorge gebildet worden. Im Ausgabeprospekt ist ausführlich die finanzielle Lage der Stadt Leipzig und die Verwendung der aufgenommenen Finanzmittel dargestellt worden. Wegen der anfallenden Kosten rentiert sich eine Anleihe erst ab einem Emissionsvolumen von rund 35 Mio. €. (alle Angaben: Stadt Leipzig, Stadtkämmerei) - 41 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis VII. Allgemeine Prüfschritte 1. Notwendigkeit • Liegt ein konkreter Bedarf vor? Entsprechender Bedarf für kommunale Investitionen könnte sich u.a. ergeben - aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Übernahme bzw. Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben – Pflichtaufgaben – z.B. Verkehrssicherungsmaßnahmen, Schulbau), - aufgrund dringend notwendiger Maßnahmen (z.B. Substanz erhaltende Maßnahmen) - aufgrund politischer Vorgaben von Rat / Kreistag (z.B. Schaffung bzw. Ausbau von Betreuungsangeboten im Schulbereich, offener Ganztag / Ganztagshauptschule), - als Folge von bereits in der Vergangenheit gefassten Beschlüssen von Rat / Kreistag (z.B. Ergänzung der Infrastruktur nach Fertigstellung eines größeren Baugebietes – Bau einer Grundschule). Die Bedarfsanalyse sollte nach Möglichkeit bereits bestehende Planungen der Kommune (z.B. Bauleitplanung/Schulentwicklungsplanung), absehbare zukünftige Rechtsänderungen sowie den demographischen Wandel berücksichtigen. • Wenn ja, welcher Art ist dieser Bedarf? - Abgleich des vorhandenen Ist-Zustandes mit dem notwendigen / gewollten Soll-Zustand. - Erstellen eines Konzeptes zur Realisierung - 42 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis - Unbedingt zu beachten: § 14 GemHVO „Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen wer- den, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.“ D.h., die Kommune muss zunächst verschiedene Alternativen prüfen, z.B. • muss ich neu bauen oder kann ein vorhandenes Gebäude saniert werden, • können vielleicht andere Gebäude (auch im Eigentum Privater) genutzt werden, • besteht die Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit, • Kostenvergleich der verschiedenen Alternativen 2. Machbarkeit Neben der Finanzierbarkeit, die nachfolgend beschrieben wird, sind zusätzlich noch die rechtlichen Rahmenbedingungen wie z.B. Planungsrecht, Allgemeines Baurecht, Nachbarrecht zu berücksichtigen. Außerdem sind die technischen Voraussetzungen (z.B. geeignetes Grundstück, geeignete Gebäudesubstanz) auf Realisierbarkeit zu prüfen. Bei der Frage der Finanzierbarkeit sind die nachfolgend aufgelisteten „Prüfschritte“ zu beachten: • § 75 Abs. 1 Satz 1 GO NRW Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und so zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. • § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Die Haushaltswirtschaft ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. - 43 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis • § 90 Abs. 1 GO NRW Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird. • § 90 Abs. 3 Satz 1 GO NRW Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. • § 14 GemHVO (1) Bevor Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 33 Abs. 2 und 3 GemHVO und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. (2) Ermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen im Finanzplan erst veranschlagt werden, wenn Baupläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Maßnahme, getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten ersichtlich sind und denen ein Bauzeitplan beigefügt ist. Die Unterlagen müssen auch die voraussichtlichen Jahresauszahlungen unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und die für die Dauer der Nutzung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen ausweisen. (3) Vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen. Unter Beachtung der allgemeinen haushaltswirtschaftlichen Grundsätze (s.o.) ist die grundsätzliche Finanzierbarkeit einer Maßnahme im wesentlichen durch die formalen haushaltsrechtlichen Vorgaben geprägt, die sich aus der jeweiligen finanzwirtschaftlichen Situation einer Kommune ergeben. - 44 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis • Anzeigehaushalt gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 75 Abs. 2 GO NRW Die Gemeinde kann sich unter Beachtung der allgemeinen haushaltswirtschaftlichen Grundsätze für die wirtschaftlichste Lösung entscheiden. Die Folgelasten sind in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zu berücksichtigen. • Genehmigungshaushalt gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW Nach Genehmigung des Haushaltes kann die Gemeinde unter Beachtung eventueller Genehmigungsvorbehalte wie im Fall eines Anzeigehaushaltes verfahren. • Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 GO NRW Bei einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept kann sich die Gemeinde unter Beachtung eventueller Genehmigungsvorbehalte und des Handlungsrahmens zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten für die wirtschaftlichste Lösung entscheiden. Bis zur Genehmigung von Haushalten und Haushaltssicherungskonzepten gilt die vorläufige Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW. Umgang der Kommunalaufsichtsbehörden mit den Kommunen ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept Die nachfolgenden Ausführungen gelten für den Umgang der Kommunalaufsichtsbehörden mit den Kommunen ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept und sind unbedingt zu beachten: • Vorläufige Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW bzw. Nothaushaltsrecht im Falle eines nicht genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzeptes Die Gemeinde darf lediglich Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Diese restriktive Beschränkung wird durch die vom Innenministerium des Landes NRW vom 04. Juni 2003, Az.: 3 – 33 – 44.10 – 9354/03 gegebenen Hinweise, unter der Bezeichnung „Nothaushalt“ konkretisiert (sog. „Kreditdeckelerlass“). - 45 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Aus diesem Erlass ergibt sich konkret: - Kredite dürfen für unrentierliche Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen nur bis maximal zur Höhe der unrentierlichen, ordentlichen Tilgung aufgenommen werden (sog. Grundsatz des Vermeidens einer Neuverschuldung, „Kreditdeckel“). Das Innenministerium beabsichtigt im Laufe des Jahres 2007, modifizierte Regelungen für die Berechnungen des Kreditrahmens im NKF bekannt zu geben. Aus diesem Grund wird auf eine detaillierte Darstellung der kameralen Regelungen verzichtet. Für PPP-Maßnahmen gilt z.Zt. die nachfolgende Regelung: Während bei kreditfinanzierten Maßnahmen die Investitionssumme entsprechend des jahresbezogenen Mittelabflusses der Kreditobergrenze gegenübergestellt wird, erfolgt bei PPP-Maßnahmen eine (fiktive) Anrechnung des - nicht durch zweckgebundene Finanzierungsleistungen wie z.B. Zuweisungen, Beiträge Dritter oder Spenden gedeckten - investiven Anteils der Maßnahme über einen Zeitraum von 10 Jahren mit den entsprechenden gleichen Raten. Hierbei geht das Innenministerium davon aus, dass eine allein an den Tilgungsleistungen orientierte Anrechnung über 20 oder mehr Jahre sich nicht mit den in der GO NRW definierten grundsätzlichen Konsolidierungsfristen vereinbaren lässt. Die Anrechnung kann entfallen, sobald die Kommune die vorläufige Haushaltswirtschaft verlässt. 3. Wirtschaftlichkeit Das Wirtschaftlichkeitsprinzip im Allgemeinen und das Prinzip der Sparsamkeit im Besonderen sind in § 75 Absatz 1 GO NRW verankert. Demnach ist die Haushaltswirtschaft u.a. wirtschaftlich und sparsam zu führen. Die Wirtschaftlichkeit ist ein Maß für den rationalen Umgang mit knappen Ressourcen. Sie wird allgemein als das Verhältnis zwischen erreichtem Ergebnis (Output) und dafür benötigten Mitteleinsatz (Input) definiert. Die Wirtschaftlichkeit lässt sich erhöhen, indem man ein möglichst günstiges Verhältnis zwischen Zielerreichung und - 46 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Mitteleinsatz anstrebt und erreicht. Vereinfacht ausgedrückt gelten für die Wirtschaftlichkeit folgende Grundprinzipien: • Maximalprinzip: mit vorgegebenen Ressourcen das maximale Ergebnis zu erreichen. ¾ Ergiebigkeitsprinzip • Minimalprinzip: das vorgegebene Ergebnis mit minimalem Ressourcenaufwand zu erreichen. ¾ Sparsamkeitsprinzip Praktisch kann die Wirtschaftlichkeit auf drei Arten festgestellt werden: 1. Soll-Ist-Vergleich 2. Vergleich zu anderen Betrieben oder Maßnahmen (Betriebs- oder Maßnahmenvergleich) 3. Vergleich zwischen verschiedenen Zeitpunkten (Zeitvergleich). Stark vereinfacht, vor allem im Rechnungswesen, ist Wirtschaftlichkeit das Verhältnis aus monetär quantifizierbaren Größen, wie Kosten und Umsatz. Damit ist eine Maßnahme wirtschaftlich, wenn der resultierende Umsatz (ihre Kosten) innerhalb eines bestimmten Betrachtungszeitraumes höher (niedriger) ist (sind), als die dafür anfallenden Kosten (derzeit vorhandenen Kosten). Bei mehren Alternativen kann die Methode der statischen Kostenvergleichsrechnung angewandt werden. Um den zeitlichen Verlauf von Einzahlungen und Auszahlungen bei einer der o.g. Vergleiche angemessen zu berücksichtigen, werden dynamische Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung, vorwiegend die Kapitalwertmethode, angewandt. - 47 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Bei der Kapitalwertmethode werden sämtliche Zahlungen einer Handlungsalternative auf den Entscheidungszeitpunkt unmittelbar vor der ersten Zahlung des Basisjahres abgezinst (diskontiert), dies ergibt den so genannten Kapitalwert. Mit anderen Worten: Der Kapitalwert entspricht der Summe aller Barwerte einer Handlungsmöglichkeit im Betrachtungszeitraum. Im weiteren Sinn wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung ergänzt durch qualitative, aber nicht monetär darstellbare Effekte (z.B. besondere Dringlichkeit, strategische Argumente, Imageverbesserung etc.). Solche Effekte können methodisch in einer Nutzwertanalyse bewertbar gemacht werden. Die Beurteilung, ob eine Gemeinde wirtschaftlich handelt, ist nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unter gleichzeitiger Wertung des Ausmaßes der Aufgabenerfüllung durchzuführen. Die Gemeinde geht nach dem Sparsamkeitsprinzip vor, wenn sie die Ausgaben möglichst gering hält. Falls eine Gemeinde eine Investition mit einer alternativen Finanzierung tätigen will, hat sie dies im Rahmen einer Anzeige nach § 85 Abs. 4 GO NRW der Kommunalaufsicht anzuzeigen. Dabei besteht die Verpflichtung, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen. Art und Umfang dieser Untersuchung richten sich nach der Finanzierungsform. Diese Wirtschaftlichkeitsuntersuchung richtet sich einmal auf die rechtlichen Anforderungen (Hinweise ergeben sich aus dem Runderlass des Innenministers vom 9.10.2006 - „Krediterlass“). Darüber hinaus dient sie als Entscheidungsgrundlage des Rates oder Kreistages für eine Realisierungsform und während der Umsetzungsphase einer Investition als Management – und Controlling – Instrument. Zur Ausgestaltung dieser Untersuchung sollten die Leitfäden der PPP-Task-Force des Landes NRW bzw. der PPP-Task-Force des Bundes hinzugezogen werden, die differenzierte Betrachtungen zu diesem Thema vorgenommen haben. - 48 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis 4. Eignung Nach Notwendigkeit, Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit ist vor einer Investitionsentscheidung auch die Investitionsmaßnahme daraufhin zu untersuchen, ob sie für eine alternative Finanzierungsform in Betracht kommt. Dies wird insbesondere im Hinblick auf die Eignung für eine Umsetzung in einem PPP – Modell notwendig sein. In diesem PPP – Eignungstest ist zu prüfen, ob die PPP – Beschaffungsvariante grundsätzlich sinnvoll ist, d.h. ob unter Berücksichtigung des Lebenszyklusansatzes ein Effizienzvorteil zu erwarten ist. Es wird untersucht, ob die Maßnahme bestimmte Anforderungen (z.B. Investitionsvolumen, Projektumfang, Risikoübertragung auf private Unternehmer, Einbindung des Interesses und der Kreativität des privaten Partners, Wettbewerbssituation) erfüllt, die nach den bisherigen Erfahrungen in PPP – Projekten als wesentliche Erfolgsfaktoren angesehen werden können. Als Eignungskriterien sind zu nennen: • • Nicht projektbezogene Eignungskriterien - Bereitschaft zur Umsetzung des PPP – Gedankens - Rechtliche Restriktionen - Politische Hindernisse - Hindernisse in der Verwaltung Projektbezogene Eignungskriterien - Investitionsvolumen - Bewirtschaftete Fläche - Zusammenwirken von Volumen und Fläche - Übertragung von Dienstleistungen - Einbindung von Fördermitteln - Standort - 49 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis In dem frühen Projektstadium, in dem die Eignung untersucht wird, werden in der Regel nicht alle konkreten Informationen vorliegen, so dass mit Plausibilitäten und Erfahrungswerten gearbeitet werden muss. (siehe ausführlich: PPP im Hochbau, Erste Schritte: der PPP – Eignungstest, Leitfaden der Task – Force NRW, 2003) - 50 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis VIII. Tabelle spezielle Investitionsmaßnahmen / Vor- und Nachteile / Bewertungskriterien In der folgenden Tabelle werden die möglichen Finanzierungs- und Realisierungsalternativen (nach Kapitel VI) mit ihren Vor- und Nachteilen dargestellt für die folgenden Investitionsmaßnahmen: Verwaltungsbauten, Schulen, einschließlich für Schulen erforderlicher Sportanlagen, Mehrzweckhallen, Schwimmbäder, Kindertagesstätten, Rettungswachen, Feuerwehrgerätehäuser, Museen, Straßen und Wege sowie Verkehrssignalanlagen. Nach der ausführlichen Diskussion in der Arbeitsgruppe hat sich ergeben, dass die Unterschiede bei den einzelnen Investitionen nicht so gravierend sind, dass jede einzelne Investitionsmaßnahme gesondert dargestellt werden müsste. Aus der Gegenüberstellung ergibt sich eine Abwägung und Empfehlung, welche Investitionsmaßnahme mit welcher Finanzierungsalternative umgesetzt werden könnte. Ob die einzelne Gemeinde / Stadt oder Kreis diese Empfehlung auch tatsächlich umsetzt, hängt aber nicht nur von den aufgeführten Kriterien ab. Wenn auch bei bestimmten, im folgenden näher beschriebenen Investitionsmaßnahmen mit einer bestimmten Finanzierungsalternative eine größere Wirtschaftlichkeit zu erwarten ist, können sich durchaus Gründe für eine andere Alternative ergeben. Jedoch ist nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit sorgfältig zu prüfen, ob diese Gründe tatsächlich tragfähig sind. - 51 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis A. Errichtung / Sanierung eines Objekts Unter diesem Punkt der Tabelle sind die Finanzierungsformen dargestellt, wenn es lediglich um Planung, Bau oder Sanierung und Finanzierung geht. Finanzierungsform 1. Kommunalkredit Vorteile - günstige Konditionen - schnelle Abwicklung - sichere Kalkulationsgrundlage - uneingeschränkte Steuerung verbleibt bei Kommune - Anlagevermögen bleibt in Bilanz - haushaltsrechtliche Ermächtigung in der Haushaltssatzung - Flexibilität bei Planungs- und Umsetzungsänderungen - 2. Leasing Nachteile - - - Belastung des kommunalen Haushalts mit Zins-/ Ratenzahlung während der gesamten Laufzeit - nach NKF-Umstellung entsteht Aufwand für Abschreibungen bei Gebäuden/Anlagen - Kommune bleibt in Verantwortung für z.B. ordnungsgemäße Bauausführung und trägt in vollem Umfang Insolvenz- / Prozeßrisiko - ggf. erheblicher Zukauf externer Leistungen (z.B. Projektsteuerer) - Planung, Bauleitung und Abwicklung binden in erheblichem Maße eigenes Personal - die reine Finanzierung ist teuer - gemäß § 90 Abs. 3 GO NRW nur zulässig, wenn die Nutzung zur Aufgabenerledigung der Kommune langfristig gesichert ist (Zweifel z. B. bei defizitärem Museum) - Grundsteuer und Notarkosten können doppelt anfallen (Verkauf/Rückkauf) - komplizierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung - Insolvenzrisiko - Unternehmergewinn muss erwirtschaftet werden überschaubare Vergabebedingungen kostengünstig, da der Barwert (= die Summe aller Leasingraten abgezinst auf den Vertragsbeginn) i.d.R. niedriger ist als Finanzierung / Einkauf aller Leistungen bei sale-and-lease-back-Modell Freisetzen von objektgebundenem Kapital - Einbindung Know-how Privater - Verringerung des Verwaltungsaufwands durch Abgabe der Planung, Ausschreibung und Baubetreuung an Leasinggeber - 52 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis A. Errichtung / Sanierung eines Objekts Finanzierungsform 2. Leasing (Fortsetzung) Vorteile Nachteile - Entlastung des kommunalen Vermögenshaushalts bzw. Vermögensreserven und freigesetzte Liquidität bleiben unangetastet - uneingeschränkte Nutzung des Leasing-Objektes und somit Grundlage für langfristige Planung - bei Abschluss des Leasingvertrages grundbuchliche Absicherung eines Rückkaufrechtes in Höhe des Leasinggesamtumfangs; mögliche Wertsteigerung kommt Kommune zugute - Zinseffekte bei hohen Investitionsvolumen durch nicht vorzufinanzierende Mittel (Abwicklung über die Leasingrate) - kein Zinsänderungsrisiko während der Vertragslaufzeit - Zinsspareffekte durch die Verteilung der MwSt. über die Vertragslaufzeit im Gegensatz zur sofortigen Zahlung bei Kauf - günstigeres Gesamtvolumen, da eine Leasinggesellschaft i.d.R. bessere Konditionen für Bauleistungen erzielen kann als die öffentlichen Auftraggeber - 53 - - z. T. hohe Beratungskosten Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis A. Errichtung / Sanierung eines Objekts Finanzierungsform 2. Leasing (Fortsetz ung) Vorteile Nachteile - i.d.R. auch kürzere Bauzeiten möglich - die Eigentumsverhältnisse sind frei gestaltbar - Risikoverteilung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer Je nach Vertragsgestaltung müssen Bilanzierungsfragen beachtet werden. 3. PPP - Einbeziehung privaten Kapitals in kommunale Projekte - Nutzen des Know-hows privater Investoren - - Verringerung des Verwaltungsaufwands durch Abgabe der Planung, Finanzierung, Ausschreibung und Baubetreuung an den Investor Eigentumsverhältnisse sind frei gestaltbar - Refinanzierung erfolgt durch laufende Nutzungsentgelte - Möglichkeit der Nachverhandlung - Risikoverteilung - geringere Baukosten wahrscheinlich - kürzere Bauzeiten möglich - 54 - - durch den Lebenszyklusansatz sehr langfristige Bindung an Investor (i.d.R. 15-25 Jahre ) - hohe Transaktionskosten - i.d.R. keine oder nur geringe Kostenvorteile gegenüber z. B. Funktionalausschreibung durch Kommune - komplexe Verträge - Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bei reiner Finanzierung i.d.R. eher negativ Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis A. Errichtung / Sanierung eines Objekts Wertung: Unter der Voraussetzung, dass jegliche Nebenleistungen selbst erbracht werden können und daher lediglich die reine Finanzierung im Vordergrund steht, ist der Kommunalkredit die wirtschaftlichste Variante gegenüber Leasing und PPP. Jedoch sollte die Kommune auch dann überlegen, ob sich die Übertragung weiterer Leistungen rentiert. - 55 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis B. Errichtung / Sanierung und Betrieb eines Objekts Unter „Betrieb“ soll hier die Bauunterhaltung, die Wartung der technischen Einrichtungen sowie die Ver- und Entsorgung verstanden werden. Finanzierungsform 1. Kommunalkredit Vorteile - - 2. Leasing Nachteile s. Vorteile unter A. 1., da es sich beim Betrieb um laufende Kosten handelt, kommt Kommunalkredit hierfür nicht in Betracht! bei Betrieb in Eigenregie direkte Einflußnahme z.B. auf Energielieferanten und kurze Reaktionszeit auf besondere Bedarfssituationen (z.B. Gebäudereinigung) - s. Nachteile unter A. 1., insbes. hoher Personaleinsatz - bei Betrieb in Eigenregie wird Lebenszyklusbetrachtung oft aus Gründen der Haushaltssicherung vernachlässigt - kostenträchtige Nutzerwünsche werden oftmals ohne Berücksichtigung der Folgekosten umgesetzt - bei Schulen ist Anpassung an Schulentwicklungsplan leichter vorzunehmen - durch fehlendes Know-how werden nicht immer die wirtschaftlichsten Lösungen realisiert - s. Vorteile unter A. 2., - s. Nachteile unter A. 2, zusätzlich: zusätzlich: - günstigere Verhandlungsbedingungen, da der Umfang durch Verknüpfung von Errichtung und Betrieb wesentlich größer wird - langfristige Bindung an Leasinggeber, dadurch Planungsund Abwicklungssicherheit für langen Zeitraum - Kommune braucht auf Jahre gesehen keine Ressource für den Betrieb vorhalten - - Entlastung des Haushalts im Personalkostenetat sowie im Bereich Gebäudeunterhaltung volles Mitsprache-, Nutzungsund Kontrollrecht - 56 - - umfangreiches Vertragswerk für die neben der Errichtung wahrzunehmenden Leistungen zum Betrieb - Ausschreibung sehr komplex und umfangreich, daher hoher Beratungsbedarf mit hohem Kostenaufwand - hoher Ermittlungsaufwand für die Baufolgekosten (Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten) - Belastung des Gebäudeetats durch Leasingraten - häufig schwierig, einen Leasinggeber zu finden, der neben Finanzierung auch Betrieb anbietet Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis B. Errichtung / Sanierung und Betrieb eines Objekts Finanzierungsform Vorteile Nachteile 2. Leasing (Fortsetzung) 3. PPP - s. Vorteile unter A. 3., sowie die Ausführungen zu Leasing und Betrieb, die hier gleichermaßen gelten; zusätzlich: - - - - langfristige Bindung an Leasinggeber - sehr komplexe Wirtschaftlichkeitsberechnung - s. Nachteile unter A. 3., sowie die Ausführungen zu Leasing und Betrieb, die hier gleichermaßen gelten; zusätzlich: optimales Zusammenwirken des kommunalen Know-how mit dem der privaten Investoren durch langfristige Bindung in Projektgesellschaft Planungs, Ausführungs- und Ressourcensicherheit freie Vertragsgestaltung hinsichtlich der Ausgestaltungsund Verantwortlichkeitszuständigkeiten - Kosteneinsparungen in den Leistungsbereichen Planung, Bau und Betrieb - alle Rechte und Pflichten aus dem Projekt trägt die Gesellschaft - optimale Risikoverteilung auf alle Beteiligten möglich - günstige Arbeitsabläufe, weil bereits beim Invest mögliche Folgekosten berücksichtigt werden können - 57 - - sehr hoher Projektaufwand - umfangreiche Vorarbeiten - zusätzliche Beratungskosten - Risikoermittlung und -verteilung sehr aufwendig - Finanzierungskosten für Privaten teuer - daher langfristig höhere Kosten als beim Kommunalkredit - Prozess- und Finanzrisiko liegt bei Schlecht- oder Minderleistung im Falle der Forfaitierung (Forderungsübertragung des privaten Investors an Bank) bei Kommune - ggf. mangelnde Flexibilität bei z.B. baulichen Nutzungsänderungen während der Vertragslaufzeit Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis B. Errichtung / Sanierung und Betrieb eines Objekts Wertung: Werden bei einer Investitionsmaßnahme nicht nur Bauleistungen und Finanzierung, sondern auch mit dem Betrieb typische immobilienbezogene Leistungen über einen bestimmten Zeitraum verbunden, dann zeigen sich die Vorteile der Finanzierungsformen Leasing und PPP. Es wird vor allem deutlich, dass diese Alternativen nicht nur reine Finanzierungsinstrumente sind, sondern auch erhebliche Organisationsvorteile und Prozessoptimierungspotentiale enthalten. - 58 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis C. Errichtung / Sanierung eines Objekts und weitere Dienstleistungen Unter „weiteren Dienstleistungen“ werden hier die klassischen Facility Managementleistungen wie Gebäudereinigung, Sekretariatsdienste, Hausmeisterdienste, Verpflegung und Pflege der Außenanlagen verstanden. Finanzierungsform 1. Kommunalkredit 2. Leasing Vorteile - Nachteile s. Vorteile unter A. 1. und B. 1.; da es sich bei den Dienstleistungen nicht um Investitionsmaßnahmen handelt, kommt Kommunalkredit hierfür nicht in Betracht - bei Schulen direkte Einflussnahmemöglichkeit des Schulträgers auf eigenes Personal im Spannungsverhältnis zur Schule - s. Vorteile unter A. 2. und B. 2.; - s. Nachteile unter A. 1. und B. 1. - hohe Kostenbelastung durch öffentliches Dienst- und Arbeitsrecht - s. Nachteile unter A. 2. und B. 2.; zusätzlich: zusätzlich: - je größer der Leistungsumfang, desto interessanter für Leasinggeber - Gründung einer oder Übertragung der Aufgaben auf eine Betreibergesellschaft - keine zusätzlichen Personalkosten - eigene vertragliche Ausgestaltung möglich - 59 - - je größer der Leistungsumfang, desto komplexer ist das Vertragswerk - dauerhafte Bindung an Leasinggeber und somit Erhöhung der Abhängigkeiten - zusätzlicher Aufwand durch weitere Vorarbeiten, Ausschreibungsnotwendigkeiten sowie rechtliche Abklärung zur Gründung oder vertraglichen Inanspruchnahme einer Betreibergesellschaft - nur geringer Einfluss auf das eingesetzte Personal Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis C. Errichtung / Sanierung eines Objekts und weitere Dienstleistungen Finanzierungsform 3. PPP Vorteile - Nachteile s. Vorteile unter A. 3. und B. 3. sowie die Ausführungen unter Leasing - s. Nachteile unter A. 3. und B. 3. sowie die Ausführungen unter Leasing Wertung: Facility Managementleistungen werden bisher schon oft von privaten Unternehmen übernommen. Effizienzvorteile lassen sich besonders dann erzielen, wenn diese Leistungen als „Gesamtpaket“ als Leasing oder PPP-Maßnahme ausgeschrieben und vergeben werden. - 60 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis D. Errichtung / Sanierung und Betrieb eines Objekts sowie weitere Dienstleistungen Dieser Punkt beinhaltet das „Gesamtpaket“ der unter B. und C. genannten Leistungen. Finanzierungsform Vorteile Nachteile 1. Kommunalkredit - s. Vorteile unter A. 1. und B. 1. sowie C. 1. - s. Nachteile unter A. 1. und B. 1. sowie C. 1. 2. Leasing - s. Vorteile unter A. 2. und B. 2. sowie C. 2. - s. Nachteile unter A. 2. und B. 2. sowie C. 2. 3. PPP - s. Vorteile unter A. 3. und B. 3.; - s. Nachteile unter A. 3. und B. 3.; zusätzlich: zusätzlich: - Vereinfachung im Ausschreibungsverfahren, da keine losweise Ausschreibung der einzelnen Bestandteile, sondern eine Ausschreibung des Gesamtangebotes - mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Komplettübertragung - Entbindung der Kommune von den alltäglichen Geschäften - keine unmittelbare Personalverantwortung - keine unmittelbare Umsetzungsverantwortung - möglicherweise weiterer Personalabbau denkbar bei Einbindung eigener Ressourcen in die Betreibergesellschaft durch Personalgestellung - 61 - - sehr komplexes und beratungsintensives Verfahren - sehr hohe Transaktionskosten - dauerhafte Belastung des Haushalts - komplizierte Rechtsverhältnisse und verstärktes Prozessrisiko bei Schlecht- oder Minderleistung Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis D. Errichtung / Sanierung und Betrieb eines Objekts sowie weitere Dienstleistungen Wertung: Immer dann, wenn neben der Errichtung (gleiches gilt für die Sanierung) weitere Leistungen (Betrieb und Dienstleistungen) in das Angebot mit einbezogen werden, ist das PPP-Modell von großem Interesse. In diesem Kontext ist das Leasing als Unterfall des PPP zu betrachten (s. hierzu „Krediterlass“ NRW vom 09.10.2006). Letztlich ausschlaggebend, für welche Finanzierungsmethode sich die Kommune entscheidet, ist vor allem das Ergebnis der PSC-Untersuchung. Der PSC dient zur Abschätzung der Gesamtkosten eines in Eigenregie der öffentlichen Hand finanzierten Projektes (das konventionelle Referenzprojekt) unter Einbeziehung aller direkten und indirekten Kosten und aller relevanten und entsprechend bewerteten Risiken in Bezug auf einen definierten Leistungs- und Qualitätsstandard und Projekthorizont (s. im einzelnen Leitfäden des Finanzministeriums NRW). - 62 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis IX. Konkrete Vorgehensempfehlungen Nach den in Kapitel VII dargestellten allgemeinen Prüfschritten - Notwendigkeit und Machbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Eignung - werden nachfolgend Handreichungen für die Umsetzung der alternativen Finanzierungsformen eines PPP-Verfahrens, eines Leasing-Verfahrens und die bisher üblicherweise angewandte Finanzierung einer Investition durch einen Kommunalkredit dargestellt. Dabei wird naturgemäß das PPP-Verfahren ausführlich erläutert, weil es noch am wenigsten bekannt und wegen seiner Komplexität besonders sorgfältiger Vorbereitung und Umsetzung bedarf. Bei allen Verfahren wird vorausgesetzt, dass die Verwaltung der Gemeinde / Stadt oder des Kreises diese Beschaffungsvariante untersuchen will und bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit dem Rat zur Beschlussfassung vorschlagen wird. Es wird darauf verzichtet, die Finanzierungsformen mit allen Facetten zu schildern. Dies würde den Rahmen dieses Praxisberichtes sprengen, aber auch nicht das gesetzte Ziel näher bringen. Es soll vielmehr an Hand einer Checkliste dargestellt werden, auf welche Punkte besonders zu achten ist und Empfehlungen gegeben werden, wie in konkreten Fällen zu verfahren ist. Dabei werden die Positionen, die die Kommune selbständig ohne Berater erledigen kann, ausführlicher erläutert. Generell wird empfohlen, sich bei alternativen Finanzierungen frühzeitig mit der Kommunalaufsicht abzustimmen. Nach § 86 Abs.4 GO NRW sind Entscheidungen über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Eingehung der Verpflichtung, anzuzeigen. Gerade bei Leasing und PPP sollte bereits bei den ersten Überlegungen Kontakt mit der Kommunalaufsicht aufgenommen wer- - 63 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis den. Dies gilt insbesondere für Kommunen im Haushaltssicherungskonzept oder mit einem nicht genehmigten Haushaltssicherungskonzept. 1. Public Private Partnership (PPP) / Öffentlich Private Partnerschaft (ÖPP) Die einzelnen Schritte gliedern sich wie folgt: a. Vorbereitungsphase • Kommune selbstständig aa. Information bb. Projektorganisation (1) Projektgruppe in der Verwaltung (2) Projektorganisation Politik cc. Zielsetzung / Projektdefinition dd. Festlegung der zu übertragenden Leistungen ee. Finanzierung (1) Projektfinanzierung (2) Forfaitierung mit Einredeverzicht (3) Fördermittel ff. Beraterauswahl b. Umsetzungsphase • Mit Hilfe der Berater aa. Vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bb. Vorbereitung der Ausschreibung cc. Ausschreibung / Verfahren c. Umsetzung / Controlling - 64 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis a. Vorbereitungsphase aa. Information Gerade bei PPP-Verfahren ist eine umfassende Information unabdingbar. Dabei sollte die Information möglichst breit gestreut und auf die Verwaltung, den Rat, die Nutzer einer Einrichtung und sonstige mögliche Beteiligte ausgedehnt werden. Das ist notwendig, weil es sich bei PPP-Verfahren um eine relativ neue Beschaffungsvariante handelt und dieses Verfahren komplex ist. In der Verwaltung sind zu informieren: - Verwaltungsvorstand - Beteiligte Fachbereiche / Ämter (z.B. Schulamt) - Kämmerei - Rechnungsprüfung - Gebäudemanagement / Liegenschaften - Personalamt / ev. Gleichstellungsstelle - Personalrat In der Politik - Rat / Kreistag - Ältestenrat - Ausschüsse - Fraktionen Als Nutzer der Investitionsmaßnahme: - bei Schulen: Schulpflegschaft, Eltern, Lehrer, Schüler - bei Sporthallen: zusätzlich Vereine - bei Verwaltungsgebäuden: MitarbeiterInnen, Öffentlichkeit - 65 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Sonstige Beteiligte: - Kommunalaufsicht - andere Behörden - Nachbarn Die Information wird in der Regel zweistufig erfolgen. Zunächst einmal sollte sich die Verwaltung das notwendige Fachwissen aneignen. Dabei haben sich Bücher, die Leitfäden der Task – Force NRW und des Bundes und Seminare bewährt. Empfohlen wird eine Besprechung des Projekts bei der Task – Force NRW wie auch die Nachfrage bei Kommunen, die bereits PPP-Projekte umgesetzt haben (Fundstellen unter www.ppp.nrw.de, Rubrik Pilotprojekte). Die Information der anderen Beteiligten erfolgt dann durch die Verwaltung. Es kann nützlich sein, den Rat und die Ausschüsse durch einen neutralen, „interessenunabhängigen“ Berater zu informieren, der die notwendigen Kenntnisse sowohl in PPP als auch im kommunalen Wirkungskreis hat. bb. Projektorganisation Ein PPP-Projekt ist ein komplexes Unternehmen, das erhebliche Vorarbeiten in der Verwaltung, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Politik, den Nutzern der Einrichtung, Beratern und später den privaten Unternehmen erfordert. Damit die Entscheidungen auf einer umfassenden, tragfähigen Grundlage transparent und zügig getroffen werden können, ist eine entsprechende Projektorganisation unerlässlich. (1) Projektgruppe in der Verwaltung Die Projektgruppe ist für die Definition des Projektes, die Beraterauswahl, die Einbeziehung der Nutzer, die Begleitung des Verfahrens, die Information des Rates und - 66 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis die Beteiligung der Kommunalaufsicht zuständig. Sie ist zentraler Ansprechpartner für die privaten Unternehmen wie auch der Öffentlichkeit. Aus dieser für den Erfolg eines PPP-Projektes entscheidenden Rolle erwachsen bestimmte Qualitätsanforderungen an den Leiter oder die Leiterin der Gruppe, an die Anzahl der Beteiligten und an die Arbeitsweise. Als Leiter der Projektgruppe sollte entweder der allgemeine Vertreter des Oberbürgermeisters / Bürgermeisters / Landrates oder ein Beigeordneter / Dezernent ausgewählt werden. Er / sie sollte schon auf Grund der Stellung in der Hierarchie einer Verwaltung die notwendigen Durchsetzungsmöglichkeiten haben. Darüber hinaus sollten ihn / sie persönliche Eigenschaften wie Entscheidungsfreude, Moderationsfähigkeit und Geduld auszeichnen. Die Frage der Zusammensetzung der Projektgruppe kann man unterschiedlich lösen. Es können in der Gruppe alle beteiligten Ämter der Verwaltung vertreten sein wie z.B. Kämmerei, Rechnungsprüfung, Gebäudemanagement, Fachamt wie z.B. Schulamt, Personalamt, Gleichstellungsstelle und Personalrat und zwar jeweils mit Stellvertretern sowie Vertretern der Nutzer. Diese breite Basis legt zwar nahe, dass nahezu alle Aspekte umfassend diskutiert werden, trägt aber nicht zu einer zügigen Entscheidungsfindung bei. Es wird daher empfohlen, die Projektgruppe möglichst klein zu halten und sie auf jeweils einen Vertreter aus den Bereichen Gebäudewirtschaft, Finanzen und dem Fachbereich zu beschränken. Zusätzlich sollte ein Vertreter des Nutzers zugegen sein. Für einzelne Problemfelder wie z.B. Personalübertragung kann die Gruppe auf Zeit erweitert werden. Sobald Berater ausgewählt sind, arbeiten sie in der Gruppe mit. Die Projektgruppe soll sich am Zeitplan des Projektes orientieren und einen Arbeitsplan aufstellen. Es sollen regelmäßig Sitzungen stattfinden, die von einem Mitglied (Geschäftsführung) vorbereitet und dokumentiert werden. An Hand vorher festgelegter Meilensteine soll die Einhaltung des Arbeitsplanes überprüft werden. - 67 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis (2) Projektorganisation in der Politik Der Rat der Gemeinde oder der Stadt oder der Kreistag muss die grundlegenden Entscheidungen im Verlauf eines PPP-Verfahrens treffen. Dies beginnt mit der Grundsatzentscheidung, ob die Investition überhaupt getätigt werden soll, über die Art und Weise der Investition (PPP), die Auswahl der Berater, die Vertragsgestaltung bis hin zur Auswahl des letztendlichen Vertragspartners. Daher muss die Vertretung in das gesamte Verfahren eingebunden werden. Ist das Investitionsvorhaben umfangreich und komplex, empfiehlt es sich nicht, jedes Mal den gesamten Rat einzuschalten. Dieser wäre schon aus der normalen Sitzungsabfolge heraus zu unbeweglich. In diesen Fällen wird empfohlen, eine Lenkungsgruppe zu bilden, in der alle Fraktionen des Rates oder des Kreistages vertreten sind. Diese Lenkungsgruppe bereitet die Entscheidungen des Rates vor, trifft strategische Entscheidungen und kontrolliert die Arbeit der Projektgruppe. Die Mitglieder sollten zeitlich verfügbar sein, um auch zwischen den normalen Sitzungen tagen zu können. Dies ist wegen des engen Zeitrahmens im Verfahren unabdingbar. Von Vorteil ist es, wenn sie als Fraktionsvorsitzende die notwendige Entscheidungsmöglichkeit besitzen. Sollte es nicht möglich sein, dass die Fraktionsvorsitzenden selbst in die Lenkungsgruppe eintreten, sollten die Mitglieder aber zumindest von ihrer Fraktion mit entsprechender Handlungsvollmacht versehen werden. Die enge Zusammenarbeit zwischen Lenkungsgruppe und Projektgruppe der Verwaltung muss gewährleistet sein. Auch die Lenkungsgruppe sollte sich einen Zeitplan geben, nach dem sie den Verlauf des Projektes regelmäßig begleiten und auch kontrollieren kann. Es ist darauf zu achten – notfalls sind die Mitglieder besonders zu verpflichten – dass die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt bleibt. Wird die Vertraulichkeit verletzt, etwa durch Preisgabe von Tatsachen aus den Angeboten einzelner Bieter, ist das gesamte Verfahren gefährdet mit der Folge erheblicher Zeitverzögerung und erheblicher Kostensteigerung. - 68 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis cc. Zielsetzung / Projektdefinition Es empfiehlt sich, die Ziele festzulegen, die die Kommune mit dem PPP-Projekt erreichen will, um den Umfang des Projektes besser zu definieren. Festlegen strategischer Ziele: • Bessere äußere Lernbedingungen • Errichtung Ganztagsschule • Sicherheitsstandards (Brandschutz) • Zügige Realisierung • Einbindung privaten Know – hows • Effizienzsteigerung (Wirtschaftlichkeit) • Effektivitätsvorteile (Zielerreichung) • Förderung regionaler Wirtschaft Ziel jeder Kommune wird es sein, die regionale Wirtschaft - seien es KMU oder auch Handwerksbetriebe - an den Investitionsmaßnahmen, auch in PPP-Modellen, zu beteiligen. Das hat nicht nur Auswirkungen auf die Gewerbesteuer, sondern sichert vor allem Arbeitsplätze in der Region. Dabei können örtliche Unternehmen als Subunternehmer eines Bieters gewonnen werden oder aber selbst als Bieter auftreten und damit die regionale Wertschöpfung verbessern. Für den ersten Fall sollte die Kommune in der Ausschreibung darauf hinweisen, dass sie die Beteiligung des regionalen Mittelstandes erwartet und als Bewertungskriterium ansieht. Im zweiten Fall kann die Kommune ihre Ausschreibung zwar nicht ausschließlich an regionale KMU richten, sie kann aber für diese Unternehmen die Möglichkeit verbessern, sich qualifiziert und mit Aussicht auf Erfolg zu bewerben. Dazu kann sie die Voraussetzungen wie folgt verbessern: Zunächst sollte der Rat einen entsprechenden Grundsatzbeschluss fassen. Dann sollte eine umfassende - 69 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Information der regionalen Wirtschaft mit dem Ziel erfolgen, diese auf das Verfahren aufmerksam zu machen und ihnen auch die Möglichkeiten der Beteiligung aufzuzeigen. Es wird empfohlen, in diese Informationspolitik die Handwerkskammer, die Kreishandwerkerschaft, die Industrie- und Handelskammer, aber auch einzelne Unternehmer mit einzubeziehen. Das Ausschreibungsverfahren sollte mittelstandsfreundlich gestaltet werden (siehe unter Vorbereitung der Ausschreibung). In PPP gibt es verschiedene Modelle (ausführlich: Weber/Schäfer/Hausmann S. 251). Es wird empfohlen, sich von Beginn an auf ein Inhabermodell zu konzentrieren, bei dem der Private plant, baut, finanziert und betreibt und die Kommune als Eigentümer des Grundstücks verbleibt. Damit ist für die Kommune eine größere dingliche Sicherheit gegeben. Die bisherigen Pilotprojekte in NRW hatten unterschiedliche Investitionsvolumina. Dabei hat sich herausgestellt, dass der Effizienzvorteil des PPP-Projektes dann höher war, wenn einerseits das Investitionsvolumen hoch und andererseits möglichst viele Betriebsleistungen auf den Privaten übertragen wurden. Oftmals werden in einer Kommune Investitionsmaßnahmen mit einem geringen Volumen notwendig. Eine Untergrenze für Investitionen in Form eines PPP-Modells lässt sich kaum festsetzen, jedoch ist bei Investitionen um 1 Mio. € bis zu 5 Mio. € sehr genau zu untersuchen, ob wegen der notwendigen Transaktionskosten überhaupt ein Effizienzvorteil zu erwarten ist. Die Kommune sollte daher überlegen, ob durch Zusammenfassung und Einbringung mehrerer Gebäude (auch wenn es dabei nur um am Lebenszyklus ausgerichtete Betriebsleistungen geht) das Volumen des PPP-Projektes (dann einschließlich der Betreiberleistung) erhöht werden kann. Bei den ersten Überlegungen für ein PPP-Modell gibt es in der Verwaltung oder im Rat oft Widerstand grundsätzlicher Natur, weil Mitarbeiter um ihre Arbeitsplätze fürchten oder der Meinung sind, ebenso günstig und gut die Investitionsmaßnahme - 70 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis umsetzen zu können. Ebenso ist Skepsis von den späteren Nutzern, von Grundstücksnachbarn oder auch der regionalen Wirtschaft zu erwarten. Nutzer befürchten oft weniger Mitbestimmung beim Betrieb einer Einrichtung, Nachbarn z.B. beim Neubau einer Schule Lärmbelästigung und die regionale Wirtschaft fürchtet, dass sie an den Investitionen nicht beteiligt wird. Es empfiehlt sich eine frühzeitige, umfassende und offene Information bereits im Vorfeld, um solche Hindernisse möglichst auszuräumen. Dabei muss auf die einzelnen Befürchtungen eingegangen werden und am besten mit Beispielen aus laufenden PPP-Projekten z.B. die Beteiligungsmöglichkeit erläutert werden. dd. Festlegung der zu übertragenden Leistungen Um eine möglichst hohe Effizienz und Effektivität zu erreichen, sollte die Investitionsmaßnahme als Gesamtpaket (Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb) vergeben werden. Der Umfang der zu übertragenden Betriebsleistungen kann jedoch variieren und hängt von der jeweiligen Einzelsituation ab. Grundsätzlich sind folgende Betriebsleistungen übertragbar: - Bauunterhaltung - Instandhaltung und Wartung aller technischen Anlagen - Schönheitsreparaturen - Energieversorgung - Abfallentsorgung - Gebäudeversicherung - Gebäudereinigung - Hausmeisterdienste - Sekretariatsdienste - Sicherheitsdienste - Pflege der Außenanlagen - Winterdienst - Verpflegung - 71 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Zumindest sollten Bauunterhaltung, Instandhaltung und Wartung der technischen Anlagen sowie die typischen Schönheitsreparaturen übertragen werden. Die bestehenden Verträge z.B. über Energielieferung, Contracting oder Versicherungen sind zu erfassen, zu bewerten und daraufhin zu untersuchen, ob ein Privatunternehmen diese Leistung mindestens gleich günstig anbieten kann. Stellt sich heraus, dass die Kommune bereits besonders günstige Verträge hat, kann man diese Leistungen aus dem „Paket“ herausnehmen. Dennoch sollte man prüfen, ob der Vorteil so groß ist, dass er beim späteren Betrieb die Schnittstellenproblematik, die beim Zusammenwirken mehrerer Akteure auftritt, aufwiegt. Betreibt die Kommune mit eigenen Kräften (z.B. Hausmeister, Reinigungskräfte), ist zu überlegen, ob, in welchem Umfang und wann das eigene Personal auf den Privatunternehmer übertragen werden soll. Eine solche Personalübertragung ist nach § 613a BGB möglich und auch bereits erfolgt. Da sie aber in der Regel vielfältige Diskussionen mit den MitarbeiterInnen und dem Personalrat erfordert und natürlich den späteren Betreiber in seiner Kalkulation einschränkt, sollte versucht werden, rechtzeitig eigenes Personal in von der PPP-Maßnahme nicht betroffene Einrichtungen umzusetzen. Ist das nicht möglich, kann das Personal mit allen Vorteilen des öffentlichen Dienstes zum Unternehmer übergehen, dieser erhält aber das Recht, beim Ausscheiden diese Aufgabe in eigener Personalverantwortung zu betreiben (ausführlich hierzu Littwin / Schöne Rdnr. 96 ff). Inhalte, Umfang und Güte der während der Laufzeit des Vertrages erwarteten und vereinbarten Dienstleistungen sollten überlegt und vorerst festgelegt werden. Diese sogenannten service level agreements sind die vertraglichen Vereinbarungen über die Qualität der einzelnen Dienstleistung. Sie sind wesentlicher Bestandteil der Leistungsbeschreibung, dienen dem privaten Unternehmer als Kalkulationsbasis und können die Grundlage für ein Vergütungssystem mit Bonus- und Malus- Regelungen sein. - 72 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis ee. Finanzierungsformen Man unterscheidet grundsätzlich zwei Arten der Finanzierung von PPP-Projekten: die Projektfinanzierung und die Forfaitierung mit Einredeverzicht. (1) Projektfinanzierung Projektfinanzierung ist die Finanzierung einer sich selbst tragenden, abgrenzbaren Wirtschaftseinheit, bei der die Fremdkapitalgeber hinsichtlich des Schuldendienstes in erster Linie auf die erwarteten Zahlungsströme (Cash flows) dieser Einheit abstellen. Aus ihrer Sicht ist die Ertragskraft und die Risikostruktur des Projektes entscheidend. Vertragsbeziehungen bestehen nur zwischen Bank und Projektgesellschaft, nicht zwischen Bank und Kommune. Bevor eine Bank die Zusage einer Projektfinanzierung gibt, wird sie das Projekt einer sorgfältigen Prüfung unterziehen (due diligence). Die Prüfung erstreckt sich auf die rechtliche, technische sowie finanzwirtschaftliche Realisierbarkeit des Projektes mit Hilfe externer Gutachter und ist entsprechend teuer. • Vorteile: - Durch die sorgfältige Prüfung der Bank ist für die Kommune mehr Sicherheit für den Bestand des Projektes gegeben. - Da die Bank keine Zugriffsmöglichkeit auf die Kommune hat, hat sie ein eigenes Interesse am Gelingen des Projektes. - Das Finanzierungsrisiko liegt ausschließlich beim Privaten. - Leistungsstörungen berechtigen zur Entgeltkürzung. • Nachteile: - Hohe Transaktionskosten - Mögliche Zeitverzögerung durch umfangreiche Prüfung - Finanzierung insgesamt teurer - 73 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis (2) Forfaitierung mit Einredeverzicht: Die Projektgesellschaft verkauft ihre Forderung (oder Teile) gegenüber der Kommune an die finanzierende Bank, welche die Forderung im eigenen Namen einzieht. Sämtliche Vertragsrechte gehen auf die Bank über. Die Kommune verzichtet gegenüber der Bank auf jegliche Einwendungen und Einreden aus dem Grundgeschäft sowie auf die Aufrechnung von Forderungen. • Vorteile: - Geringe Transaktionskosten - Beschleunigung, da erprobtes Finanzierungsinstrument - Jedenfalls bei geringeren Volumina kostengünstigere Finanzierung • Nachteile: - Wenig Anreiz für die finanzierende Bank, sich selbst im Projekt zu engagieren - Entgeltkürzung bei Schlecht- oder Minderleistung nicht möglich. Der Einredeverzicht bedeutet eine Verringerung der Sicherheit für die Kommune, denn sie ist in jedem Fall (auch bei Schlecht – und Minderleistungen bis zum Extremfall bei vorzeitiger Projektbeendigung) zur Zahlung gegenüber dem Forderungskäufer (finanzierendes Kreditinstitut) verpflichtet. Dies wird auch von den Kommunalaufsichten als Problem erkannt. Daher muss diese geringere Sicherheit durch eine entsprechende Sicherheitsstruktur (Bürgschaften) ausgeglichen werden. Es wird auf jeden Fall eine strukturierte Forfaitierung empfohlen, wobei sich der Verzicht auf Einwendungen und Einreden lediglich auf gewisse Entgeltbestandteile bezieht (ausführlich: Finanzierungsleitfaden der Task Force PPP NRW Ziff. 6 S.50 ff.). - 74 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis In der Praxis sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: Die due diligence Prüfung der Banken ist mit hohen Kosten verbunden, die das gesamte Projekt belasten. Wenn die Kommune als strategisches Ziel auch die Einbeziehung des Mittelstandes formuliert hat, wird dadurch in der Regel eine Projektfinanzierung ausscheiden. Ein mittelständisches Unternehmen wird die Prüfkosten der Bank nicht aufbringen können - die bei einer Nichtberücksichtigung im Verfahren verloren sind - und schon wegen des Einflusses auf Eigenkapital und Bilanz diese Finanzierungsform nicht mit tragen können. Daher wird empfohlen, jedenfalls bei Vorhaben mit geringerem Investitionsvolumen von vorneherein eine Forfaitierung als Finanzierungsform vorzusehen, wobei die notwendige Absicherung der Kommune über eine Teilforfaitierung und hinterlegte Sicherheitsstruktur zu gewährleisten ist. Dieses Ziel sollte als Auftrag an die Berater ausdrücklich formuliert werden. (3) Fördermittel Investitionsmaßnahmen werden oftmals von Bund, Land und auch Banken besonders unterstützt. Diese Fördermittel sind darauf hin zu überprüfen, ob und wie sie in ein PPP – Projekt eingebunden werden können. Unproblematisch ist der Einsatz der Schulpauschale. Bei Mitteln aus GVFG, Städtebauförderung und Regionalförderung empfiehlt sich ein frühzeitiger Kontakt mit den entsprechenden Förderressorts. Banken wie die KfW und die NRW.Bank haben besondere Fonds aufgelegt, die zur Finanzierung herangezogen werden können (Leitfaden: PPP und Fördermittel der Task Force PPP Bund). ff. Beraterauswahl Grundsätzlich ist in PPP-Verfahren eine professionelle Beratung angezeigt. Die Beratung umfasst dabei rechtliche, wirtschaftliche und technische Felder. - 75 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Mit externer Beratung sind folgende Vorteile verbunden: - Umfangreiches Know–how - Neutralität - Koordination und Steuerung - Entlastung der eigenen Ressourcen - Gleiche Ebene mit den Bietern Der Umfang der Beratung hängt u.a. ab vom Projektumfang (Art und Höhe der Investition, Besonderheiten), von den vorhandenen Daten und Unterlagen sowie den fachlichen Ressourcen der Kommune. Die Beratungsleistungen werden sich in der Regel auf die Machbarkeit und vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die Vorbereitung der Ausschreibung, die Ausschreibung und Begleitung des Verfahrens, die Projektsteuerung und eventuell das Vertragscontrolling erstrecken. Grundsätzlich wird empfohlen, die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung sowie die Projektsteuerung an ein Beraterkonsortium oder auch Beraterteam zu vergeben (Unterschiede wegen der Haftung untereinander), das alle Leistungen in den genannten Bereichen abdeckt und auch anbietet. Dadurch werden Schnittstellen zwischen Kommune und Beratern wie aber auch zwischen Beratern vermieden. Dann sollte die Gesamtleistung mit Losvergabe der Einzelleistung – juristische, technische, wirtschaftliche Beratung – ausgeschrieben werden. Das Beraterkonsortium sollte möglichst über Erfahrungen in PPP-Projekten verfügen und entsprechende Referenzen nachweisen können. Wichtig ist eine reibungslose Zusammenarbeit der Berater untereinander. - 76 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Hinweise zum Anforderungsprofil sind im „Leitfaden der PPP-Task-Force NRW, PPP im Hochbau, Erste Schritte, Projektauswahl, -organisation und Beratungsnotwendigkeiten“ gegeben. Bei der Beauftragung eines Konsortiums oder Teams ist mit besonderer Sorgfalt das Vergaberecht zu beachten. Es wird empfohlen, den Rat der Task-Force PPP NRW einzuholen. Die Vergabe von Beratungsleistungen richtet sich grundsätzlich nach § 99 GWB, VOB und VOF. Beratungsleistungen oberhalb des Schwellenwertes von zur Zeit 211.000 € für Dienstleistungsverträge müssen europaweit ausgeschrieben werden. Der Wert ist sachkundig zu schätzen. Bei Beratungsleistungen, die das gesamte Verfahren von der Machbarkeitsstudie über das Verfahren bis zum Vertragscontrolling sowie rechtliche, wirtschaftliche und technische Fragen betreffen, ist in der Regel vom Überschreiten des Schwellenwertes auszugehen. Soll aber im Vergleich dazu eine weniger umfangreiche Beratungsleistung abgefordert werden – z.B. nur eine Machbarkeitsstudie mit Wirtschaftlichkeitsvergleich (weil der Rat erst davon eine weitere Entscheidung abhängig macht) – kann freihändig vergeben werden. Bei juristischen Beratungsleistungen gilt die VOF, die eine Ausschreibung nicht vorschreibt. Aber auch dabei müssen mehrere Angebote möglicher Bieter abgefragt werden, um den wirtschaftlich günstigsten Anbieter herauszufinden. Zur Auswahl sind Bewertungskriterien festzulegen. Als Bewertungskriterien empfohlen werden neben Eignung und Leistungsfähigkeit, Preis, Qualität und Konzeption des Angebotes sowie Referenzen. Die geforderte Qualität sollte möglichst auskömmlich und differenziert beschrieben sein, z.B. auch Präsentation des Konzeptes, Kommunikation und Anpassung an zeitliche Vorstellungen. - 77 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Auch die Gewichtung der Bewertungskriterien ist festzulegen. Der Preis wird eine große Rolle spielen, wobei zu bedenken ist, dass die Qualität des Angebotes entscheidend ist. Wenn man bedenkt, dass oftmals der Preis vom Bieter nach Kriterien wie Marktzugang oder über eine Mischkalkulation angeboten wird, sollte die Qualität auch in der Gewichtung die ausschlaggebende Rolle spielen. In der Regel geht die Gewichtung in der Reihenfolge von Qualität, Preis und Referenzen aus. Die abgeforderten Referenzen sollten auf das konkrete Projekt und die persönliche Qualifikation der vorgesehenen Berater – und nicht auf eine Kanzlei – bezogen sein. Falls der Schwellenwert überschritten wird, erfolgt eine europaweite Ausschreibung nach einem Formblatt der EU. Mit ihr wird der Teilnahmewettbewerb eröffnet (Infos und Online-Formulare: http://simap.europa.eu, Rubrik „Auftraggeber“ / „Neue Formulare). Die daraufhin zur Abgabe eines Angebotes aufgeforderten Bieter sollten eine Vergabeunterlage erhalten, die Inhalt und Umfang der Beratungsleistungen für das beschriebene konkrete Projekt, den Zeitplan und Regeln für die erwartete Zusammenarbeit (z.B. Anzahl der vor-Ort-Termine und der Präsentationen in politischen Gremien) enthält. Üblicherweise wird ein Pauschalhonorar abgefordert. Es wird empfohlen, sich die personelle Zusammensetzung des Beraterteams darlegen und dann auch für das Verfahren zusichern zu lassen, um die Kontinuität der Zusammenarbeit zu sichern. Auch bei freihändiger Vergabe sollte eine Vergabeunterlage mit dem geschilderten Inhalt zu Grunde gelegt werden (auf die Schnittstellenproblematik bei einer abschnittsweisen Vergabe wurde bereits hingewiesen!). Eine optionale Ausschreibung – also Beratungsleistungen für Machbarkeit / Wirtschaftlichkeit optional: Begleitung des Verfahrens optional: Projektsteuerung optional: Vertragscontrolling – ist möglich. Sie führt i.d.R. zu einem Überschreiten des Schwellenwertes, weil alle Leistungen insgesamt zu werten sind. - 78 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis b. Umsetzungsphase aa. Vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Der Abschluss eines PPP-Vertrages ist ein kreditähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 86 Abs.4 S.1 GO NRW. Daher sind die Regeln des Runderlasses des Innenministeriums vom 09.10.2006 – 34-48.05.01/ 01 („Krediterlass“) zu beachten. Die Entscheidung über die Begründung eines kreditähnlichen Rechtsgeschäfts ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Eingehung schriftlich anzuzeigen gem. § 86 Abs.4 S.1 GO NRW. Es wird empfohlen, bereits bei den ersten Überlegungen zu einem PPP-Modell die Kommunalaufsicht zu informieren und mit ihr die Grundzüge des Verfahrens abzustimmen. Insbesondere die Anforderungen der Aufsicht an den Nachweis der Wirtschaftlichkeit sind abzufragen, da sie als Vorgabe an die Berater zu formulieren sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kommune sich im HSK befindet oder aber kein genehmigungsfähiges HSK vorliegt. Ohne (vorläufigen) Nachweis der Wirtschaftlichkeit – d.h., dass die PPP-Lösung jedenfalls nicht unwirtschaftlicher sein darf als die Eigenerstellung – ist ein PPPModell nicht möglich. Der Nachweis wird durch eine (vorläufige) Wirtschaftlichkeitsuntersuchung geführt, die die Kosten einer Eigenerstellung (PSC = Public Sector Comparator) mit den Kosten der PPP-Variante vergleicht. Dabei sind alle Kosten wie Planungskosten, Finanzierungskosten, Betriebskosten, Transaktionskosten und Risikokosten zu erfassen. Die Berechnung des PSC ist im Leitfaden Wirtschaftlichkeitsberechnung der TaskForce Bund ausführlich erläutert. Es wird empfohlen, diese Berechnung durch die Berater ausführen zu lassen. Die Kommune kann aber bereits im Vorfeld durch Zusammenstellung und Prüfung aller Unterlagen das Verfahren beschleunigen und eventuell die Beratungskosten reduzieren. - 79 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Die Kommune sollte also bereits frühzeitig alle Unterlagen zusammen stellen. • z.B. bei Sanierungen Planunterlagen, Baubeschreibungen, Gutachten über Schadstoffbelastung oder Brandschutzmaßnahmen, festgestellte Sicherheitsmängel durch GUV oder TÜV, Bestandsaufnahmen des Sanierungsbedarfes einschließlich voraussichtlicher Kosten, Zeitplan der Sanierung • bei Neubauten Planungsrecht, Bebauungspläne, Erschließungsrecht, Raumkonzepte, eventuelle Vorplanungen, Fachplanungen, Kosten dieser Planungen, Betriebskosten, Kosten der entsprechenden Dienstleistungen, z.B. Reinigung, Energieleistungen, Versicherungen, Personalkosten unterteilt nach eigenem oder fremden Personal, Over-Head-Kosten Davon abgesehen sollte die Kommune sich bereits Gedanken über die Bewertung der Risiken machen und welche auf den privaten Unternehmer übertragen werden sollen. Im Rahmen der (vorläufigen) Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist das vorgesehene Projekt auf seine Eignung als PPP – Maßnahme zu untersuchen. Es wird auf den Leitfaden der Task Force NRW „PPP im Hochbau, Erste Schritte: Der PPP – Eignungstest“ verwiesen. Die Kommune sollte darauf achten, dass ihre Berater diese Leitfäden ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu Grunde legen, da nur dann der Wirtschaftlichkeitsnachweis von der Kommunalaufsicht anerkannt wird. - 80 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis bb. Vorbereitung der Ausschreibung Die Vorbereitung der Ausschreibung erfolgt durch die Berater, die sich mit der Projektgruppe abstimmen und bei wesentlichen Eckpunkten mit der Lenkungsgruppe rückkoppeln. Die Kommune muss nunmehr darauf achten, inwieweit die gemeinsam erarbeiteten Ziele und Eckpunkte tatsächlich übernommen werden. Insbesondere dann, wenn die Kommune als ein strategisches Ziel die Förderung des regionalen Mittelstandes formuliert hat, empfiehlt sich eine Markterkundung, mit der das Interesse ortsansässiger Unternehmen abgefragt werden kann. Geeignete mittelständische Unternehmen oder auch Handwerksbetriebe können in Kooperation mit Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft oder Industrie – und Handelskammer angesprochen werden. Die Berater sind zu verpflichten, die Ausschreibung „mittelstandsfreundlich“ zu gestalten. Neben der breiten Information bereits im Vorfeld sind folgende Punkte empfehlenswert : - Klare politische Vorgaben - Bestandserfassung und eventuell Vorplanung durch die Kommune - Zeit zur Vorbereitung auf die Besonderheiten PPP - Zurückhaltende Risikoübertragung - Angepasste Referenzen (also nicht Forderung: Nachgewiesene Beteiligung an mindestens 5 PPP-Projekten) - Umfassende Verdingungsunterlagen mit formulierten Vertragsentwürfen - Klar formulierte Leistungsbeschreibung - Angemessene Sicherheitsleistung - Transparenz - Entschädigung für unterlegene Bieter - 81 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Bei der endgültigen Leistungsbeschreibung ist wichtig, dass diese outputorientiert erfolgt. Das bedeutet, dass dem privaten Bieter genügend Raum bleibt, seine Kreativität zu entfalten und eigene Lösungsvorschläge einzubringen. Eine zu enge Vorgabe reduziert die Effizienz. Es sollte nunmehr die abschließende Rückkoppelung mit den Nutzern erfolgen. Es wird empfohlen, sich auf eine Finanzierungsart (Projektfinanzierung oder Forfaitierung mit Einredeverzicht) und eine Sicherheitsstruktur (Art und Umfang der Bürgschaften für einzelne Vertragsteile – Bau, Betrieb) festzulegen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass für die Ausschreibung eine Exit – Regelung vorgesehen wird für den Fall, dass das Verhandlungsergebnis keine Wirtschaftlichkeit ergibt. Die Verdingungsunterlagen sollten möglichst vollständig sein, vor allem sollte den Bietern der abzuschließende PPP-Vertrag vorgegeben werden. Es wird davon abgeraten, ohne Vorgabe von den Bietern Vertragsentwürfe zu fordern. Zum einen werden so erhebliche Schwierigkeiten bei der späteren Vergleichbarkeit der Angebote entstehen, zum anderen sind gerade mittelständische Unternehmen mit dieser Aufgabe überfordert oder sie müssen höhere Transaktionskosten in Kauf nehmen, die ihre Kalkulation entsprechend verteuern. Dies führt eher zu einem Ausschluss des Mittelstandes. Eine Erleichterung für alle Beteiligten ist es, wenn für die Maßstäbe Qualität und Materialgüte Referenzobjekte benannt werden können. Die Bewertungskriterien für die Angebote sollten praktikabel, transparent und nachvollziehbar auch für die entscheidenden politischen Gremien sein. - 82 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis cc. Ausschreibung / Verfahren Der Ablauf des Verfahrens wird unter Kapitel IX Ziff.2.b.cc. (Kommunal-Leasing) dargestellt. Steuerung, inhaltliche Ausgestaltung und Verhandlungsführung erfolgen in enger Abstimmung mit den Beratern oder durch diese. Während des Verfahrens muss der PSC (Kapitel IX Ziff.1.b.aa.) fortgeschrieben werden. Der Vergleich dieses Wertes mit dem verbindlichen Angebot des letztverbliebenen Bieters ergibt dann den endgültigen Wirtschaftlichkeitsnachweis, der die Entscheidung für die Beschaffungsvariante PPP rechtfertigt. Die Kommune sollte auf folgende Punkte besonders achten: • Entspricht die Auswahl der Bieter, die zu einem Angebot aufgefordert werden, den vorher festgelegten Bewertungskriterien? • Das Verhandlungsverfahren soll straff und zügig durchgeführt werden. Dennoch muss genügend Raum bleiben, Fragen der Bieter zu beantworten und eventuelle Anregungen in das Verfahren aufzunehmen. 500 Fragen von Bieterseite und mehr sind keine Seltenheit. Es muss durch eine entsprechende Organisation sichergestellt sein, dass Fragen umfassend, zügig und abschließend beantwortet werden können. Das heißt, dass die Verfügbarkeit der Projektgruppe jederzeit gegeben sein muss, dass eine Abstimmung mit den Nutzern jederzeit möglich und die Entscheidungsfähigkeit der Lenkungsgruppe jederzeit sichergestellt sein muss. • Es wird empfohlen, dass die Projektgruppe oder auch Fachleute der Verwaltung an den Bietergesprächen teilnehmen, um auftauchende Fragen unmittelbar beantworten zu können. Diese Fragen und Antworten sind allen Bietern mitzuteilen. - 83 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis • Es ist darauf zu achten, dass besonders in der Phase der Verhandlungen die Vertraulichkeit gesichert ist. Bieter offenbaren mit ihren Angeboten Geschäftsgeheimnisse. Gelangen diese durch Indiskretionen an die Öffentlichkeit, kann dies zur Aufhebung des Verfahrens mit den Folgen der Zeitverzögerung und damit erheblicher Verteuerung führen. • Zur Beschleunigung des Verfahrens trägt es bei, wenn die Zahl der Bieter, die zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden sollen, möglichst beschränkt wird. • Die Kommune muss sicherstellen, dass die nach den Vergabevorschriften notwendigen Dokumentationen erfolgen. • Es wird empfohlen, an den Meilensteinen des Verfahrens – etwa bei der Auswahl der letzten Bieter und vor der Erteilung des Zuschlages – jeweils mit der Kommunalaufsicht Rücksprache zu nehmen, da nach dem Zuschlag nur eine Frist von 14 Tagen bis zur Vertragsunterzeichnung zur Verfügung steht. • Die Ratsvorlage zur abschließenden Entscheidung soll mit den Beratern abgestimmt werden. Diese sollten auch das Ergebnis des Verfahrens präsentieren und begründen. c. Umsetzung / Vertragscontrolling Die Kommune muss entscheiden, ob sie sich an einer vom Bieter zu bildenden Projektgesellschaft beteiligt. In den bisherigen Pilotprojekten ist dies unterschiedlich gehandhabt worden. Als Begründung für eine Beteiligung werden die gesellschaftsrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungsrechte angeführt. - 84 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Da diese Rechte aber auch ohne Beteiligung vertraglich gesichert werden können und so eine klare Trennung der Vertragspartner erfolgt, sollte von einer Beteiligung Abstand genommen werden. Es liegt in der Entscheidung der Kommune, ob sie die Umsetzung der Beschlüsse selbst durch ein Controlling überwacht oder auch diese Leistung an externe Berater vergibt. Das hängt im Wesentlichen vom Umfang und der Komplexität des Projektes wie aber auch von den eigenen Ressourcen ab. Es ist zu bedenken, dass Meinungsverschiedenheiten gerade in der Bauphase oftmals rechtliche Auslegungsprobleme in Bezug auf die Verträge zu Grunde liegen. Bei Sanierungsmaßnahmen können technische Schwierigkeiten auftauchen, die oftmals von niemandem vorhergesehen werden konnten. In solchen Fällen ist Beratung unerlässlich. Es wird empfohlen, nur dann Controlling selbst zu übernehmen, wenn es sich um PPP-Projekte geringen, überschaubaren Umfangs handelt und eigene fachliche Ressourcen z.B. im Rechtsamt oder bei der Gebäudewirtschaft vorhanden sind. Wird diese Aufgabe Beratern übertragen, soll die Kommune darauf achten, dass der Zeitplan eingehalten wird, dass die Zusammenarbeit mit der Projektgruppe weiterhin gewährleistet ist und die entsprechenden Dokumentationen erstellt werden. Die vertragliche Bindung zwischen Kommune und dem privaten Unternehmen ist in der Regel auf 25 Jahre angelegt. In dieser Zeit werden – trotz aller vertraglichen Vorsorge und Sorgfalt – Schwierigkeiten und Unstimmigkeiten – wie unterschiedliche Vertragsauslegungen oder Bewertungen der service level agreements – auftreten. Deshalb ist es besonders wichtig, das dritte P – nämlich Partnership oder Partnerschaft – auch tatsächlich zu leben. - 85 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis 2. Kommunal-Leasing Ergänzend zu den Ausführungen unter Kapitel IX Ziff.1 werden für die nachfolgend beschriebenen Varianten Kommunal-Leasing und Kommunalkredit nur noch vereinfachte Checklisten aufgeführt, um Doppelnennungen zu vermeiden. Ob für die Leasingvariante eine Projektgruppe gegründet werden sollte oder dies in der Linienorganisation abgewickelt werden kann, liegt in der Organisationsstruktur der Kommune und sollte jeweils an den örtlichen Gegebenheiten orientiert entschieden werden. Beim nachfolgend beschriebenen Verfahren wird unterstellt, dass die Verwaltungsebene die Variante Immobilien-Leasing als Finanzierungsalternative favorisiert und diese nun abgewickelt werden soll. a. Beachtung des Runderlasses des Innenministeriums vom 09.10.2006 34-38.05.01/01 - („Krediterlass“) Vor der Abwicklung einzelner Verfahrensschritte wird empfohlen, sich über die sich aus dem Krediterlass ergebenden und nachfolgend dargestellten grundsätzlichen Verpflichtungen zu informieren: aa. Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (s.a. Kap. IX Ziff.1.b.aa.) Nach § 86 Abs. 4 GO NRW sind Entscheidungen über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen - spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Eingehung der Verpflichtung. bb. Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, konventioneller Vergleichswert (Public Sector Comparator, PSC) - s.a. Kap. IX Ziff.1.b.aa. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit eines Leasing-Projektes besteht im Rahmen der Anzeige für die Gemeinde die Verpflichtung, eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung - 86 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis vorzuwägen, die das Projekt mit den Kosten einer kommunalen Eigenerstellung (konventioneller Vergleichswert/PSC) vergleicht. Es gilt der Grundsatz, dass die Leasinglösung wirtschaftlich jedenfalls nicht ungünstiger sein darf, als die eigene Erstellung. Bei der Aufstellung des PSC müssen die voraussichtlichen Kosten und gegebenenfalls Erlöse der kommunalen Eigenerstellung, bezogen auf die geplante Vertragslaufzeit, geschätzt werden. Dazu gehören: Investitionskosten (Planung und Bau), Finanzierungskosten, Betriebskosten (inkl. Instandhaltung und Instandsetzung), Transaktions- und Verwaltungskosten, Risikokosten und gegebenenfalls Kosten bzw. Erlöse der Verwertung. Die Methodik des PSC ist im Einzelnen dem Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsvergleich bzw. untersuchungen bei PPP-Projekten“ des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. cc. Nachweis des Rechtsgeschäftes im Haushaltsplan, Vorbericht und dem Jahresabschluss • Veranschlagung im Haushaltsplan entsprechend den Grundsätzen der GemHVO • Bilanzierung des Leasing-Projektes (ausschlaggebend ist das wirtschaftliche Eigentum) dd. Grundsätze der Vergabe • Prüfen der Ausschreibungspflicht • Schwellenwerte Die Schwellenwerte richten sich nach § 2 der Vergabeverordnung – VgV – und liegen derzeit bei 5.278.000 € für Bauaufträge und 211.000 € für Dienstleistungs – und Lieferaufträge. Oberhalb des Schwellenwertes müssen öffentliche Aufträge europaweit ausgeschrieben werden. - 87 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Der jeweilige Wert ist vom öffentlichen Auftraggeber bei Einleitung des konkreten Vergabeverfahrens umsichtig und sachkundig zu schätzen. • Beachtung des Zuwendungsrechtes Die Bestimmungen zur Beantragung von Fördermitteln sind bei der Prüfung der Vergabegrundssätze einzubeziehen. b. Verfahrensschritte aa. Vorbereitung Zur Vorbereitung des Leasingverfahrens sind folgende Schritte notwendig: • Beauftragung der Verwaltung durch den Rat/Kreistag, die Realisierungsmöglichkeit in Form eines Leasing-Projektes zu überprüfen. • Prüfung, ob die Machbarkeitsstudie/Realisierung einer rechtlichen/steuerlichen und wirtschaftlich/technischen Begleitung durch externe Berater bedarf (dies ist in der Regel der Fall und wird empfohlen. - s.a. Kap. IX Ziff.1 a.ff.). • Ausschreibung und Vergabe der Beraterleistungen - s. Kap. IX Ziff.1.a.ff. • Erstellung der Entscheidungsvorlage für den Rat, die die Machbarkeitsstudie einschließlich einer vorläufigen Wirtschaftlichkeitsberechnung, Ablaufschritte und Modalitäten der Ausschreibung enthält. bb. Ausschreibung Bei der Vereinbarung eines Leasing-Vertrages durch die Gemeinde handelt es sich in der Regel um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages. Dem hat grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen. Die Grundlagen des Deutschen Vergaberechts sind in den §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- 88 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis gen (GWB) geregelt. Die Vorschriften zur näheren Ausgestaltung der Vergabeverfahren ergeben sich aus den einschlägigen Verdingungsordnungen für Bau, Liefer- und Dienstleistungen sowie der Vergabeverordnung. Empfohlen wird eine funktionale Leistungsbeschreibung - s. a. Kap. IX Ziff.1.b.bb. cc. Ablauf des Vergabeverfahrens (1) Teilnahmewettbewerb • Die Bekanntmachung hat im Amtsblatt der EU zu erfolgen (s. Richtlinie über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge - Richtlinie 2001/78/EG der Kommission) • Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens 37 Tage und richtet sich nach § 18 a VOL/A • Auswahl der Bewerber nach deren Geeignetheit (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) • Information an im Weiteren nicht mehr berücksichtigte Bewerber (2) Verhandlungsverfahren • „1. Runde“ • a. Angebotsaufforderung b. Abgabe indikativer Angebote c. Angebotsprüfung d. Bieterverhandlungen e. Wertung / Rangfolge „2. Runde" a) Verhandlungen mit dem Ziel des Zuschlags an den favorisierten Bieter Alternativ: b) Parallelverhandlung mit mehreren Bietern (in diesem Fall Überspringen des nächsten Punktes) - 89 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis • Bei einem Scheitern der Verhandlungen Rückgriff auf das zweitbeste Angebot • Entscheidung und Zuschlagsverhandlung • Information an nicht berücksichtigte Bieter • Zuschlag dd. Umsetzung • letztendliche Ausgestaltung des Vertrages • Vertragsabschluss • Vertragscontrolling 3. Aufnahme eines Kommunalkredites Auch wenn das Verfahren zur Aufnahme eines Kommunalkredits als klassische Finanzierungsform als bekannt vorausgesetzt werden kann, sind zur Abrundung des Gesamtbildes die einzelnen Schritte nachfolgend kurz skizziert. Gem. § 86 Abs. 1 GO NRW dürfen Kredite für investive Maßnahmen nur dann aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. - 90 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Checkliste • Vorliegen der Voraussetzungen § 86 Abs. 1 GO NRW: Kredite nur für Investitionen unter Voraussetzung § 77 Abs. 3 GO NRW (keine andere Finanzierung möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig) und zur Umschuldung; wirtschaftliche Leistungskraft der Kommune muss gewährleistet sein • evtl. Genehmigung Aufsichtsbehörde gemäß § 86 Abs. 3 GO NRW einholen • Beachtung „Krediterlass“ des Innenministeriums vom 09.10.2006 • Prüfung, ob bestimmte Voraussetzungen zur Aufnahme eines Kommunalkredites vorliegen (z.B. bei bestimmten Förderprogrammen) • Ermittlung der Höhe des benötigten Kredites für ein Investitionsvorhaben • Festlegung Annuitätenkredit/Ratenkredit, gewollte Tilgungsleistung, Tilgungszeitpunkt, feste/variable Verzinsung, Laufzeit/Zinsbindungsfrist, Nutzung von Zinsderivaten • Anfrage zur Abgabe eines Angebotes an verschiedene Kreditgeber • Entgegennahme der Angebote der Kreditgeber zur Abgabefrist • Erstellen einer Übersicht über abgegebene Angebote der verschiedenen Kreditgeber zum besseren Vergleich • Zusage an den ausgesuchten Kreditgeber per Telefon, da meistens Angebot nicht lange aufrechterhalten werden kann • evtl. von Kreditgeber angeforderte Daten zuschicken (z.B. Bankverbindung, Haushaltssatzung, Genehmigung Aufsichtsbehörde) • Kreditgeber schickt Darlehensvertrag • Angaben im Darlehensvertrag prüfen und zur rechtsgültigen Unterschrift vorlegen • Darlehensvertrag unterschrieben an Kreditgeber schicken • Zahlungseingang überprüfen und im Buchhaltungs- bzw. Kassensystem verbuchen - 91 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis X. Mittelstand und PPP Checkliste / Handreichungen Unter Kapitel IX Ziff.1.a.cc. wurde dargestellt, dass Kommunen mit PPP-Projekten vielfach das strategische Ziel verfolgen, regionale Unternehmen des Mittelstandes und örtliche Handwerksbetriebe an diesen Investitionen zu beteiligen. Es wurden Hinweise gegeben, welche Überlegungen und Maßnahmen eine Kommune ergreifen muss, um dieses Ziel umzusetzen. Damit dies zum Erfolg führt, müssen aber auch entsprechende Unternehmen und Handwerksbetriebe auf dem Markt sein, die die Voraussetzungen für eine Beteiligung haben. Geht es darum, als Subunternehmer in die Investitionsmaßnahme eingebunden zu werden, empfiehlt sich eine Information über geplante PPP – Projekte, um möglichst früh mit Bietern Kontakt aufzunehmen. Hier ist die Einschaltung der Kammern oder anderer Berufsverbände sinnvoll. Größere Wertschöpfung lässt sich aber dann erzielen, wenn ein Unternehmen sich als Bieter oder Teil einer Bietergemeinschaft um ein PPP – Projekt bewirbt. Dafür müssen oftmals die Voraussetzungen geschaffen werden. Zum Verständnis wird nochmals auf das Grundverständnis von PPP verwiesen: Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb eines oder mehrerer Gebäude auf die Dauer von in der Regel 25 Jahre. Folgende Schritte sind unerlässlich: 1. Vorbereitung a. Information b. Festlegung einer Strategie c. Schaffen der Voraussetzungen - 92 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis 2. Teilnahme a. Präqualifikation / Teilnahmewettbewerb b. Auswertung der Ausschreibung und der Verdingungsunterlagen c. Angebot / Verfahren 3. Umsetzung a. Partnerschaftliche Zusammenarbeit b. Konfliktbewältigung 1. Vorbereitung a. Information Da es sich in der Regel um ein neues Geschäftsfeld handelt, ist eine umfassende Information notwendig. Dabei geht es um die Grundlagen und Anforderungen der Variante PPP und die Anforderungen an das Geschäftsfeld. Es wird empfohlen, vor allem bei der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer und den Berufsverbänden entsprechende Informationen einzuholen. Darüber hinaus bietet eine Vielzahl von Anbietern Seminare zu PPP und auch zu Einzelthemen an. b. Festlegung einer Strategie Mit der Frage, ob die Erschließung dieses neuen Geschäftsfeldes überhaupt lohnend ist, ist sodann die Festlegung einer entsprechenden Strategie notwendig. - 93 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Das Gesamtvolumen im Hoch – und Straßenbau der öffentlichen Hand betrug 2005 25,4 Mrd. € (Quelle: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie) Der derzeitige Anteil von PPP – Projekten beträgt - bei abgeschlossenen Verträgen ca. 1,0 Mrd. € - bei Projekten in Vorbereitung ca. 9,5 Mrd. € (Quelle: Alfen Consult GmbH) Die Bundesregierung strebt einen PPP – Anteil am öffentlichen Bauvolumen von 15 % an, der Bundesverband der mittelständischen Bauindustrie erwartet in 10 Jahren einen Anteil von 10 %. Dies bedeutet ein Gesamtvolumen (auf der Basis der Volumina 2005) von 1,3 bis 3,8 Mrd. € in der gesamten Bundesrepublik. Von dieser Summe wird der überwiegende Teil auf große Projekte des Bundes (z.B. Autobahnen) entfallen, die wohl eher für Großfirmen in Betracht kommen. Das bedeutet aber ebenso, dass 85 – 90 % aller Investitionsmaßnahmen in der bisher üblichen Beschaffungsvariante getätigt werden. Auch wenn demnach nach wie vor der Großteil der Investitionen auf die bisherigen Beschaffungsvarianten entfällt, kann die Erschließung des neuen Geschäftsfeldes PPP von Interesse sein. Unternehmen können sich durch die Ausweitung des Kerngeschäftes zu Anbietern von Systemen entwickeln. Außerdem können sie sich eine langfristige Planungsgrundlage mit einem entsprechend solventen Partner schaffen. Daher empfiehlt sich eine genaue Analyse des lokalen und regionalen Marktes und der Nachfrage vor allem im kommunalen Bereich. Es ist zu erwarten, dass durch die Förderung der Landesregierung NRW die Zahl der kommunalen PPP – Projekte zunehmen wird. Ein Markteintritt in dieses Geschäftsfeld bedeutet Veränderung innerhalb des Unternehmens, aber auch in der Zusammenarbeit mit neuen Kooperationspartnern. - 94 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Die Risiken und Chancen sind gegeneinander abzuwägen. Risiken Chancen Lange Projektlaufzeit Erschließung eines neuen Geschäftsfeldes Langfristige Bindung von Kapital Entwicklung zum Systemanbieter Übernahme von Betreiberrisiken Langfristig sichere Einnahmeströme Möglicher Verlust erheblicher Entwick- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit lungskosten c. Schaffen der Voraussetzungen Ist die strategische Entscheidung für die Teilnahme an PPP – Projekten gefallen, sind die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Es wird empfohlen, entsprechende interne Betriebsstrukturen einzurichten. Diese bestehen im Wesentlichen darin, Ressourcen bereitzustellen und das nötige Knowhow zu erwerben. Notfalls kann dies durch Akquisition erfolgen. Die Prozesse innerhalb des Unternehmens sind durch Aufbau der Managementqualifikationen zu ordnen. Das Know–how bezogen auf die Gesamtheit einer PPP – Maßnahme, die Identifizierung, Einschätzung, Kalkulation und Handhabbarkeit von Risiken für die gesamte Laufzeit des Vertrages muss vorhanden sein. Das Unternehmen sollte ein Kooperationsnetzwerk schaffen. Als Partner kommen Architekten, Handwerker und vor allem Dienstleister in Betracht. Mögliche Formen einer Zusammenarbeit (ARGE, Gesellschaft) sollten erarbeitet werden. Besondere Bedeutung kommt der Auswahl des Finanzpartners zu. Bei der Kalkulation des von der Kommune zu entrichtenden Entgelts müssen komplexe Zahlungsströme über einen langen Zeitraum dargestellt werden. Während der Bau- oder Sanierungsphase ist in der Regel eine Vorfinanzierung zu leisten. Vertragserfüllungsbürgschaften sind nicht nur für diese Phase sicherzustellen, sondern auch für den - 95 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis gesamten Betriebszeitraum. Die Zusammenarbeit ist auf die Vertragslaufzeit abzustellen. Es empfiehlt sich daher, als Finanzierungspartner die Hausbank oder Sparkasse einzubinden. Von entscheidender Bedeutung ist es, möglichst frühzeitig von der Absicht einer Kommune zu erfahren, eine Investition als PPP – Modell umzusetzen. Wenn diese Absicht erst durch die Bekanntmachung im EU – Amtsblatt erkannt wird, ist durch den vorgesehenen engen Zeitrahmen eine fundierte Bewerbung erschwert. Es sind alle Informationsmöglichkeiten auszuwerten. Es wird empfohlen, insbesondere mit den Kammern, den Kreishandwerkerschaften und den Berufsverbänden engen Kontakt zu halten. In der örtlichen Presse ergeben sich Hinweise durch Berichterstattung über Diskussionen in Räten und Kreistagen. Darüber hinaus sind Hinweise auf PPP – Vorhaben z. B. im Newsletter des BWI Bau unter www.BWI-Bau.de zu finden. 2. Teilnahme a. Präqualifikation / Teilnahmewettbewerb Ein PPP – Verfahren beginnt mit dem Teilnahmewettbewerb, in dem sich potentielle Bieter für das eigentliche Auswahlverfahren darstellen müssen. Diese Präqualifikation ist der erste Schritt, und es kommt ihr daher entscheidende Bedeutung zu. Im Teilnahmewettbewerb haben die Bieter ihre fachliche Qualifikation, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und ihre Zuverlässigkeit darzulegen. Dabei gibt es in der Regel Kriterien, die bei Nichtvorlage den Ausschluss aus dem weiteren Verfahren zur Folge haben, z.B. aktueller Auszug der Eintragung in das Berufsregister. Weitere Kriterien der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit sind z.B. Referenzen, Umsatz, Bilanzen / Auszüge, Zahl der Arbeitskräfte, Angabe des Subunternehmeranteils, Angabe der technischen Ausrüstung und Nennung des leitenden Personals. - 96 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Da sich oftmals Bietergemeinschaften bewerben, müssen alle geforderten Unterlagen auch von jedem einzelnen Mitglied einer Bietergemeinschaft erbracht werden. Zudem soll klar dargelegt werden, wie die Organisationsstruktur des Bieters aussieht und wer als zentraler Ansprechpartner fungiert. Es empfiehlt sich, alle diese möglichen geforderten Unterlagen in einer Präqualifikationsmappe bereits im Vorfeld (also vor einer konkreten Bewerbung) zusammenzufassen. Sie sollte stets auf dem neuesten Stand sein. Wichtig ist eine klare, verständliche, in sich schlüssige und auch optisch ansprechende Darstellung. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein projektunabhängiges Präqualifikationsverfahren mit entsprechender Registrierung (z.B. in der Liste präqualifizierter Bauunternehmen des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.) nicht den Teilnahmewettbewerb ersetzt. Mit der Eröffnung des Teilnahmewettbewerbs wird die Kommune auch die Kriterien benennen, nach denen aus dem Kreis aller Bewerber eine Auswahl von Unternehmen getroffen werden soll, die dann die ausführlichen Vergabeunterlagen mit der Darstellung der geforderten Leistung erhalten und zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Dabei kommt in der Regel den Referenzen die entscheidende Bedeutung zu. Es ist daher ratsam, die Referenzen möglichst exakt auf die Anforderungen der Kommune auszurichten. Es wird auch bekannt gegeben, wieviele Unternehmen maximal zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, so dass eine erste Einschätzung der Wettbewerbschancen gegeben ist. b. Auswertung der Ausschreibung und der Verdingungsunterlagen Die Ausschreibung und die Verdingungsunterlagen müssen durch den Unternehmer ausgewertet werden. - 97 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Sie sind unter anderem auf folgende Punkte zu überprüfen: - im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Investitionsmaßnahme: Gibt es Vorleistungen der Kommune (z.B. Gutachten zum Brandschutz, Bestandsanalysen, Untersuchungen zu Schadstoffbelastungen, Aussagen zu Sanierungsumfang und -kosten, Planungsleistungen)? - Ist die Leistungsbeschreibung outputorientiert und lässt damit Raum für eigene Vorstellungen? - Welche Finanzierungsarten lässt die Kommune zu? - Wird die Möglichkeit gegeben, eine Forfaitierung mit Einredeverzicht anzubieten? - Welche Sicherheitsleistungen werden verlangt – vor allem für die Betriebsphase? In die letzten drei Überlegungen ist die finanzierende Sparkasse oder Bank einzubeziehen. Besonderes Augenmerk ist auf die vorgegebenen Vertragsentwürfe zu richten. In ihnen sind die Leistungen beschrieben, die zu übernehmenden Risiken dargestellt, die Qualität der einzelnen Leistungen während der gesamten Laufzeit festgeschrieben und möglicherweise eine Bonus- / Malus-Regelung enthalten. Jeder Unternehmer hat sorgfältig zu prüfen, ob er z.B. die Risiken tragen und den geforderten Qualitätsstandard während der gesamten Laufzeit halten kann. Er muss wissen, ob der Vertragsinhalt ihm eine ausreichende, sichere Kalkulationsgrundlage für Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb bietet. Falls das eigene Know-how nicht zur Beurteilung ausreicht, sind entsprechend qualifizierte Berater hinzuzuziehen. - 98 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Viele Kommunen richten sog. Datenräume ein, eventuell geschieht dies über das Internet. Bei Sanierungsprojekten werden in der Regel Begehungstermine angeboten. c. Angebot / Verfahren Das Angebot muss alle Anforderungen der Ausschreibung erfüllen. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob alle vergaberechtlichen Grundsätze eingehalten sind (z.B. Nachunternehmererklärung). Eine Änderung der Verdingungsunterlagen kann nur über Nebenangebote erfolgen. Für geplante Nebenangebote werden von der Kommune die spezifischen Mindestbedingungen eingefordert. Nebenangebote, zu denen keine Mindestbedingungen definiert sind, dürfen nicht gewertet werden. Das Angebot sollte in Inhalt und Ausgestaltung gegenüber der auftraggebenden Kommune zeigen, dass der Unternehmer bereit ist, eigene Vorschläge zur Optimierung einzubringen und zu einer langjährigen Partnerschaft bereit und fähig ist. Während des Verfahrens ist die stete Verfügbarkeit der mit dem Angebot befassten Mitarbeiter sicherzustellen. Eine schnelle Reaktion auf mögliche Veränderungen in Bietergesprächen und Verhandlungen mit entsprechender Anpassung der Kalkulation ist notwendig. 3. Umsetzung a. Partnerschaftliche Zusammenarbeit Grundlage für den Erfolg einer PPP – Maßnahme ist der Wille zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit der Kommune. - 99 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Es ist zu empfehlen, dass für die gesamte Vertragsabwicklung ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin möglichst langfristig als Ansprechpartner der Kommune benannt wird. Sie / er sollten regelmäßigen Kontakt zu der Kommune, aber auch zu den Nutzern der Einrichtung (z.B. zu Schulleitern und Eltern) pflegen. b. Konfliktbewältigung Der Unternehmer muss sich bewusst sein, dass von Anfang an, aber vor allem in der langen Betriebsphase, unterschiedliche Auffassungen oder Auslegungen der Verträge entstehen können. Im Sinne der langfristigen, für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit sollten Konflikte möglichst einvernehmlich gelöst werden. Von vorneherein sollten daher Konfliktlösungsmechanismen (von vereinbarten Gesprächen über die Einschaltung von Schlichtern bis zu Schiedsgerichtsverfahren) überlegt und vereinbart werden. Trotz des guten Willens aller Beteiligten ist aber ein schwerer Konflikt – worst case – nicht auszuschließen. Dafür muss Vorsorge durch ein Krisenmanagement getroffen werden. - 100 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis XI. Praxisbeispiele 1. Stadt Königswinter – Bau eines Sportplatzes a. Notwendigkeit eines neuen Sportplatzes Obwohl es im Ortsteil Oberpleis der zum Rhein-Sieg-Kreis in NRW gehörenden Stadt Königswinter bereits eine Sportanlage mit Fußballplatz gibt, besteht schon seit mehreren Jahren der Bedarf für einen weiteren Fußballplatz mit Groß- und Kleinspielfeld. Der örtliche Sportverein verfügt über eine der größten Fußballabteilungen im RheinSieg-Kreis mit über 20 Mannschaften, die am Meisterschaftsbetrieb teilnehmen. Hinzu kommt, dass durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren die bestehende Sportanlage seit dem Sommer 2000 nur noch eingeschränkt nutzbar ist. Nach einer längeren Diskussion in den politischen Gremien über den künftigen Standort des neuen Fußballplatzes wurden die planerischen Voraussetzungen für den Fußballplatz in einem Gewerbegebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer ebenfalls neu errichteten und über Kommunalkredit finanzierten Grundschule mit Dreifachturnhalle und Tribünenanlage für 800 Personen geschaffen. Die Grundschule liegt gleichsam schallschützend zwischen dem Sportplatzgrundstück und einem Bebauungsplangebiet, das allgemeine Wohnnutzung vorsieht, jedoch noch nicht entwickelt ist. Im Sommer 2003 erhielt ein Planungsbüro den Auftrag zur Entwicklung einer Planung für den neuen Fußballplatz und zur Berechnung der dafür notwendigen Kosten. Diese sollten sich auf rund 1,3 Mio. € belaufen. Diese Mittel wurden im Finanzplan für das Jahr 2005 vorgesehen. - 101 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis b. Machbarkeit (PPP-Eignung) und politische Grundsatzentscheidung Aufgrund der sich allgemein verschlechternden Haushaltslage wurde seitens der Stadtverwaltung im Rahmen der Haushaltsberatungen für den Haushalt 2005 empfohlen, bei der notwendigen Errichtung des neuen Fußballplatzes in KönigswinterOberpleis über alternative Finanzierungsformen nachzudenken. Kritisch hierbei war, dass es bislang noch kein PPP-Projekt mit einem vergleichbaren, relativ geringen Volumen gab. Gleichwohl wurde die Realisierungsmöglichkeit positiv beurteilt, da die Stadt Eigentümerin des Grundstückes ist, Dritte (z.B. Projektgesellschaften) nicht erforderlich erschienen, die auf den Investor bzw. die Stadt entfallenden Rechte und Pflichten klar zu definieren waren und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung vorlagen. Der Stadtrat ist dem Vorschlag, die Errichtung des Sportplatzes im Rahmen alternativer Finanzierungsformen zu untersuchen und ggf. zu realisieren, bei der Verabschiedung des Haushalts 2005 mit breiter Mehrheit gefolgt. Im Anschluss an diese Entscheidung hat eine erste Information der Kommunalaufsicht stattgefunden. Von dort wurde lediglich darauf hingewiesen, dass wegen Vorliegens eines kreditähnlichen Rechtsgeschäfts eine Anzeige erforderlich ist. Die Kommunalaufsicht ist nach diesem Gespräch über den weiteren Fortgang laufend informiert worden. Hierzu wurden z.B. Sitzungsvorlagen nebst Anlagen und die dazu gehörenden Niederschriften übersandt. c. Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und Vergabeverfahren Im 2. Quartal 2005 wurde ein Ing.-Büro mit der Detailplanung des Sportplatzes beauftragt. Dieses Büro hatte eine Genehmigungs- und Ausführungsplanung zu erstellen, weil die Stadt nach rechtlicher Beratung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dies für die Errichtung sowie das Vertragscontrolling einerseits und das Vergabeverfahren andererseits die für die Stadt beste Vorgehensweise ist. Die Planung wurde im zuständigen Sportausschuss beraten und nach weiterer Optimierung vom Stadtrat als - 102 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Grundlage für die nach Barwerten erfolgte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beschlossen. Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach dem sog. PSC-Verfahren wäre viel zu aufwändig gewesen. Das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wurde im 1. Quartal 2006 wiederum in Sportausschuss und Stadtrat beraten und der Beschluss herbeigeführt, eine Vergabe für ein Investorenmodell vorzubereiten. Im 2. Quartal 2006 wurden die wesentlichen Vertragsinhalte vom Stadtrat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen, auf deren Grundlage ein Vergabeverfahren nach der VOB/A durchgeführt wurde. Die Vergabe erfolgte nach den Regeln der VOB und nicht der VOL, weil der Schwerpunkt des abzuschließenden Vertrages auf der erstmaligen Herstellung der Sportanlage und nicht auf der geschuldeten Unterhaltung liegt. Sowohl bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als auch bei dem Vergabeverfahren hat das planende Ingenieur-Büro die Stadt beraten und unterstützt. Als wesentlich wurden in Abstimmung mit dem Planungsbüro und nach rechtlicher Prüfung die folgenden Vertragsinhalte angesehen: • Vertragslaufzeit von 20 Jahren. • Das Grundstück kann für die Dauer des Vertrages im Wege eines Erbbaurechts zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall der Insolvenz des Investors ist ein Heimfallrecht vorzusehen. Das Grundstück kann auch schuldrechtlich zur Verfügung gestellt werden. • Eine Forfaitierung wird nicht ausgeschlossen. Entsprechende Sicherheiten sind beizubringen. • Die Gewährleistungspflege obliegt dem Investor. • 12 bis 15 Jahre nach Vertragsbeginn ist eine Erneuerung des Kunstrasens vorzunehmen. • Die Bespielbarkeit des Platzes ist zu gewährleisten, soweit die Witterung dies zulässt. • Bespielbarkeit des Platzes mit einer Frequenz von 2.200 Stunden/Jahr. • Obergrenze für die Vergabe beträgt 105.000 € Netto/Jahr. Vorbehalt, bei Überschreitung die Ausschreibung aufzuheben. - 103 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Die Obergrenze für die Vergabe beruhte auf einer detaillierten Kostenberechnung bei einer herkömmlichen Finanzierung über Kommunalkredit unter Berücksichtigung eines ca. 5%igen Sparpotentials bei Anwendung der alternativen Finanzierungsmethode. Auf diese Weise ist – in Abstimmung mit der örtlichen Rechnungsprüfung und der Kommunalaufsicht – sichergestellt worden, dass die Vergabe an einen Investor nur dann zu erfolgen hat, wenn das Investorenmodell gegenüber der herkömmlichen Finanzierung auch tatsächlich wirtschaftlicher ist. Das Vergabeverfahren ist als beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb gem. § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A durchgeführt worden. Voraussetzung für eine Teilnahme am Wettbewerb waren Erfahrungen im Kunstrasenplatzbau, nachgewiesen durch Referenzen aus den vergangenen drei Jahren. Die Verdingungsunterlagen umfassten neben der Genehmigungs- und Ausführungsplanung auch die wesentlichen Vertragsinhalte und die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung. d. Zuschlag und Umsetzung Der Stadtrat hat im 3. Quartal 2006 beschlossen, den Vertrag mit dem günstigsten Bieter abzuschließen. Der Kommunalaufsicht ist das beabsichtigte Rechtsgeschäft angezeigt worden. Mit Verfügung wurde mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen. Obwohl damit der Weg bereitet war, haben die Verhandlungen mit dem Investor noch bis Oktober 2006 angedauert. Die zuvor festgelegten Vertragsinhalte wurden vereinbart. Das im Eigentum der Stadt stehende Grundstück wird im Rahmen eines schuldrechtlichen Vertrages zur Verfügung gestellt, so dass die Stadt von Anbeginn an Eigentümerin des Fußballplatzes ist. Eventuell bestehende Risiken werden durch korrespondierende Sicherheiten aufgefangen. Der Vertrag wurde am 23.10.2006 unterzeichnet. In der gleichen Woche hat der Investor mit den Bauarbeiten begonnen. Die Fertigstellung des Fußballplatzes hat bis spätestens 31.07.2007 zu erfolgen. - 104 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Während der Bauausführung wird selbige von dem von der Stadt beauftragten Ingenieur-Büro wahrgenommen. Der Vertrag hat ein Volumen von rd. 2,1 Mio. € und beinhaltet die Errichtung eines Kunstrasenplatzes mit Groß- und Kleinspielfeld einschließlich Tribünenanlage für 400 Personen, Flutlicht, Sportmöblierung und Einfriedung. Während der 20-jährigen Vertragslaufzeit hat der Investor die Bauunterhaltung und die Gewährleistungspflege zu übernehmen sowie nach ca. 12 bis 15 Jahren den Kunstrasen zu erneuern. Die Transaktionskosten beinhalten die rechtliche Beratung sowie die Planung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Vergabe und Überwachung der Bauausführung und betragen rd. 90.000 €. Dabei entfielen auf die Rechtsberatung 15.000 € und die Planung nebst Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und Überwachung der Bauausführung ca. 70.000 €. Der Restbetrag von 5.000 € entfiel auf Bodengutachten und Vermessung. Alle Kosten wurden bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung berücksichtigt. 2. Bedburg – Neubau einer Hauptschule und Sanierung weiterer Schulen a. Notwendigkeit Die Hauptschule der Stadt Bedburg war teilweise asbestbelastet. Im September 2002 beschloss der Stadtrat die notwendige Sanierung. Ein Gutachten ergab Sanierungskosten von ca. 4,9 Mio. €. Eine Kostenschätzung für einen kompletten Neubau führte zu 5,3 Mio. € , so dass nunmehr der Stadtrat die wirtschaftlichste Variante untersuchen ließ mit der Auflage, neben den Investitionskosten auch die Unterhalts- und Betriebskosten in diese vergleichenden Überlegungen einzubeziehen. - 105 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis b. Machbarkeit (PPP – Eignung) und politische Grundsatzentscheidung Eine Beratergesellschaft wurde im August 2003 beauftragt, in einer Studie die folgenden Varianten zu untersuchen: Sanierung und Unterhaltung in Eigenregie, Sanierung im Rahmen eines PPP – Modells, Neubau und Unterhaltung in Eigenregie und schließlich Neubau und Unterhaltung als PPP – Modell. Beide Neubauvarianten waren günstiger als die Sanierung, wobei die Unterschiede zwischen Eigenbeschaffung und PPP gering waren. Die Berater empfahlen daher, das Projekt durch die Bündelung weiterer Sanierungsmaßnahmen zu vergrößern. Im Oktober 2003 beschloss der Stadtrat, die Sanierung der Hauptschule aufzugeben und statt dessen einen Neubau anzustreben. Um das Investitionsvolumen zu erhöhen und damit auch das Interesse möglicher Bieter zu wecken, wurden in das Projekt neben dem Neubau der Hauptschule auch die Sanierung des gesamten Schulzentrums, Betrieb und Unterhaltung des Gymnasiums und der Realschule einbezogen. c. Übertragene Leistungen Das Gesamtprojekt sollte neben dem Neubau mit ca. 6.000 qm Bruttogeschossfläche auch die bestehenden Schulen mit ca.18.000 qm umfassen. Insgesamt etwa 2.000 Schüler besuchen das Schulzentrum. Die bestehende Hauptschule sollte abgerissen und ein Konzept der Umsetzung vorgelegt werden. Als Sanierungsleistungen wurden Brandschutzmaßnahmen, Dach- und Fassadenerneuerungen, Erneuerung von Fenstern, Innenausbauten und die Modernisierung der Haustechnik verlangt. Neben den Bau- und Sanierungsmaßnahmen sollten alle Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten einschließlich der Schönheitsreparaturen, die Reinigung der Gebäude, die Pflege der Außenanlagen, Hausmeistertätigkeiten und der Winterdienst auf den privaten Unternehmer übertragen werden, der auch die gesamte Finanzierung übernehmen sollte. Als Laufzeit des Vertrages wurden 25 Jahre festgelegt. - 106 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Es wurde angestrebt, die bisher bei der Stadt beschäftigten Hausmeister und Reinigungskräfte in das private Unternehmen zu überführen. Dies erwies sich im weiteren Verlauf des Verfahrens als nicht ganz einfach. Der Private wollte zwar die Hausmeister, nicht aber die Reinigungskräfte übernehmen. Es wurde folgende Lösung gefunden: Allen Reinigungskräften der Stadt wurden Auflösungsvertäge mit einer gestaffelten Abfindung angeboten, die mehr als zehn Beschäftigte dann annahmen. Die Schulhausmeister sind jetzt unter Wahrung des bisherigen Besitzstandes Angestellte des privaten Vertragspartners. d. Ausschreibung und Vergabeverfahren Im Rahmen eines Markterkundungsverfahrens hatten 17 Unternehmen ihr Interesse an einer Teilnahme erklärt. Im Februar 2004 wurde eine Beratungsgesellschaft mit der Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung und des Verfahrens beauftragt. In den Ausschreibungsunterlagen wurden alle Gebäude erfasst und die Brandschutzkonzepte dargestellt. Festgelegt wurden die Bauqualität und die notwendigen Sanierungsleistungen, Sollzustände für verschiedene Zeiten der Vertragslaufzeit, ein konkreter Zeitplan für Verfahren und Umsetzung sowie die Finanzstruktur. Gleichzeitig wurde die Bewertungsmatrix für die Angebote veröffentlicht. Sie sah folgende Kriterien und Gewichtungen vor: Höhe des Nutzungsentgeltes (50 %), Funktionalität des Neubaus (17 %), Architektur / Städtebau des Neubaus (5 %), Qualitäten Neubau (8 %), Qualität der Sanierung (9 %), Qualitäten Betrieb (3 %), sowie Abriss-, Sanierungs- und Ablaufkonzept (8 %). Das Gesamtprojekt wurde allen Schulleitungen präsentiert. Im April 2004 wurde das Projekt europaweit bekanntgemacht. Parallel gründete die Stadt eine Lenkungsgruppe, der 7 Stadtratsmitglieder, die drei Schulleiter und Mitarbeiter der Stadtverwaltung angehörten. Angebotsfrist für die Erklärung zur Teilnahme war der 13.05.2004, an dem auch 17 Bieter ihre Angebote abgaben. - 107 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Entsprechend der bekannten Bewertungskriterien beschloss der Stadtrat nach einer entsprechenden Auswertung, drei Bieter zur Abgabe eines konkreten, spezifizierten Angebotes aufzufordern. Die Beurteilung ergab, dass diese drei Bieter in der Lage waren, die geforderten Leistungen zu erbringen. Allerdings lagen alle drei mit diesen ersten Angeboten über den von der Stadt festgelegten wirtschaftlichen Kosten. Daher wurden sie zur Überarbeitung aufgefordert. Zur Verdeutlichung der Vorstellungen der Stadt fand eine Bieterkonferenz statt. Nach Vorlage der danach überarbeiteten Angebote ergab sich folgendes: Alle Bieter boten die geforderten Leistungen ohne wesentlichen Leistungsunterschiede an, jedoch waren im Bereich der Instandhaltungsaufgaben unterschiedliche Bewertungen zu erkennen. Zwei Bieter boten bei der Finanzierungsstruktur eine Forfaitierung mit Einredeverzicht an, einer eine Projektfinanzierung. Ein Bieter lag zwar innerhalb des PSC - dennoch über den Vorstellungen der Stadt -, die beiden anderen oberhalb des PSC. Daher wurde in Gesprächen mit den Bietern nach Lösungsmöglichkeiten gesucht, das Nutzungsentgelt zu reduzieren. Für alle Beteiligten akzeptable Leistungsanpassungen wurden gefunden. Nach einer weiteren Überarbeitung der Angebote erfolgte dann im November 2004 die Auswertung. Nach diesem Ergebnis verzichtete die Stadt darauf, sich auf zwei Bieter festzulegen, wie es zunächst vorgesehen war, sondern führte das Verhandlungsverfahren mit allen drei Bietern fort. Diese legten am 02.02.2005 zuschlagsfähige Angebote vor, nach denen nunmehr nur noch mit zwei Bietern letztverhandelt wurde. e. Zuschlag und Umsetzung Nach der Auswertung beschloss der Rat am 1. März 2005 einstimmig, den Zuschlag einer Firma aus Mannheim zu erteilen. Das jetzt zu zahlende Nutzungsentgelt lag 9 % günstiger als die nach dem PSC errechneten Kosten der kommunalen Beschaffungsvariante. - 108 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Die Kommunalaufsicht beim Rhein-Erft-Kreis war während des gesamten Verfahrens in die Überlegungen der Stadt einbezogen und erhob keine Einwände. Für die Forfaitierung mit Einredeverzicht wurde die erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt. Am 23.03.2005 wurde das Vertragswerk unterzeichnet. Es umfasst unter anderem folgende wesentlichen Bestandteile: Mietvertrag Mietobjekt, Service-Bewertung Mietobjekt, Preistabelle und finanzielle Eckdaten, Bau-, Qualitäts-, und Ausstattungsbeschreibungen, Einrede- und Einwendungsverzichtserklärung sowie Regelungen zur außerschulischen Nutzung. Die Investitionskosten betragen für die Gesamtmaßnahme etwa 15,7 Mio. €, die Gesamtkosten aller Leistungen über die gesamte Vertragslaufzeit etwa 56,3 Mio. €. Am 01.07.05 wurde die erste Teilbaugenehmigung erteilt, so dass mit dem Neubau am 14.07.05 begonnen werden konnte. Trotz der Sanierung der Gebäude im laufenden Schulbetrieb wurden größere Beeinträchtigungen vermieden. Der Rohbau wurde im Dezember fertig gestellt und der Schulbetrieb im neuen Gebäude der Hauptschule pünktlich zu Schuljahresbeginn 2006 / 2007 aufgenommen. Am 21. Juli 2006 ist der Mietvertrag mit der ersten Zahlungsverpflichtung in Kraft getreten. Er läuft über 25 Jahre mit einer 5-jährigen Verlängerungsoption. f. Bewertung der Stadt Der private Unternehmer garantiert der Stadt, den Werterhalt der Immobilien - inklusive aller Reinvestitionen - so zu gestalten, dass die Stadt die Liegenschaften zum Ende der Laufzeit in einem ordentlichen Zustand übernehmen kann. Das ist über vertraglich vereinbarte Sollzustände zu verschiedenen Zeitpunkten gewährleistet. Wegen des Wegfalls bisher seitens der Stadt zu erbringenden Dienstleistungen in den Immobilien ist eine Senkung des Stellenbedarfs im Personalkonzept der Stadt vorgesehen. Der sowohl von den Bietern wie auch von der Stadt während des Verhandlungsverfahrens aufzubringende Zeitaufwand war sehr hoch. Es gab ganztägige Verhand- - 109 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis lungsrunden mit 10 bis 20 Mitgliedern. Wenn man aber bedenkt, dass letztlich von der Stadt selbst keine Planungsleistungen zu erbringen waren, auf die Ausschreibung einzelner Gewerke durch die Stadt verzichtet werden konnte und über 25 Jahre Instandhaltungs- und Betriebsleistungen in Planung und Umsetzung für die Stadt entfallen, relativiert sich dieser Aufwand erheblich. Die Zusammenarbeit mit den Bietern war und ist von partnerschaftlichem Verständnis geprägt. Die Stadt bereut nicht, diese nach ihrer Auffassung zukunftsweisende Partnerschaft zwischen einer Kommune und dem privaten Anbieter eingegangen zu sein. Auch wenn mit Blick auf die Vertragslaufzeit von 25 Jahren die Zusammenarbeit erst am Anfang steht, sind die Vorteile dieses PPP – Projektes deutlich. Dazu zählen vor allem geringere Kosten, kurze Bauzeiten, schnelle Sanierungen, professionelle Dienstleistungen und eine bessere Instandhaltungsqualität. - 110 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis XII. Zusammenfassung Der Praxisbericht gibt den Gemeinden, Städten und Kreisen Hilfestellung bei geplanten Investitionsmaßnahmen. Er zeigt auf, welche Möglichkeiten der Finanzierung bestehen und macht deutlich, dass zu der klassischen Finanzierung einer Investition durch einen Kommunalkredit noch Alternativen bestehen, die zusätzliche Vorteile mit sich bringen können. Ausgehend vom Bedarf in den Kommunen stehen Investitionen im Hochbau im Vordergrund. Diese wurden daher umfangreich abgehandelt. Die Ausführungen lassen sich aber auch auf andere Investitionen übertragen. Aus den Möglichkeiten der Finanzierung wurden Kommunalkredit, Leasing und Public Private Partnership ausführlich dargestellt. Andere Finanzierungsformen – wie Mezzanine, Contracting, Private Equity, Investmentfonds und Anleihen - sind erörtert und zur Handhabung in der kommunalen Praxis eingeschätzt worden. Sie werden im Moment eher eine Außenseiterrolle spielen. Auf Grund der Zielsetzung des Praxisberichtes entspricht der Aufbau den Überlegungen und Maßnahmen, die eine Kommune vor und bei Investitionsmaßnahmen durchführt. Zunächst werden die allgemeinen Prüfschritte dargestellt. Ist die Maßnahme notwendig, gibt es andere Lösungen z.B. in der Zusammenarbeit mit anderen Kommunen? Kann sie überhaupt umgesetzt werden oder gibt es erhebliche Hindernisse, etwa fehlende Haushaltsmittel oder fehlende rechtliche Grundlagen? Alle Investitionen müssen sich am Gebot der Wirtschaftlichkeit messen lassen. Insbesondere wird auf die Situation der Gemeinden und Städte eingegangen, die ein Haushaltssicherungskonzept haben oder aber für die kein Haushaltssicherungskonzept genehmigt ist. - 111 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Den Investitionsmaßnahmen werden sodann die einzelnen Finanzierungsformen zugeordnet, ihre Vor- und Nachteile dargestellt und Empfehlungen für die Umsetzung gegeben. An Hand dieser Auflistung kann eine Kommune je nach ihrer Ausgangslage ihre Entscheidung treffen. Generell wird dann, wenn nur der Bau oder die Sanierung und die Finanzierung ansteht, zur Eigenerstellung mit Kommunalkredit geraten. Die Kommunen sollten aber überlegen, ob mit der „Anreicherung“ der Investitionsmaßnahme durch weitere, damit verbundene Leistungen nicht zusätzliche Vorteile generiert werden können. Es kann sich durchaus herausstellen, dass gerade bei einer ganzheitlichen und längerfristigen Betrachtung eine andere Beschaffungsvariante wirtschaftlicher ist. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass viele Kommunen nicht mehr über die notwendigen personellen Ressourcen verfügen, selbst zu planen und zu bauen, kann es sinnvoll sein, dies auf andere zu übertragen. In einer Checkliste wird sodann dargestellt, wie eine Kommune die Investitionsmaßnahme angehen soll. Beispielhaft wird der Fall geschildert, in dem die Kommune sich zur Umsetzung in der Form eines PPP – Projektes entschlossen hat. Die gleichen Überlegungen sind im Wesentlichen auch auf Leasing-Vorhaben zu übertragen. Es wird deutlich, dass der Vorbereitungsphase entscheidende Bedeutung zukommt. Fehler, die hier gemacht werden, führen zu einer Verlängerung und Verteuerung der Maßnahme. Hier kommt es darauf an, sich umfassend über diese Beschaffungsvarianten zu informieren, seine strategischen Ziele festzulegen, das Projekt in Verwaltung und Politik gut zu organisieren, Art und Umfang der Maßnahme zu bestimmen und die Berater auszuwählen. Der Teil der Vorbereitungsphase, in dem die Kommune noch nicht von einem Berater unterstützt wird, ist naturgemäß ausführlicher behandelt. Es werden Hinweise gegeben, wer z.B. zu informieren ist, wie und wo am besten Auskünfte eingeholt werden können, welche Ziele sich die Kommune setzen sollte, wie die Räte und Kreistage in die Entscheidungen eingebunden werden sollen, wie - 112 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis man die Mitarbeiter und die Nutzer einer Einrichtung, die von der Maßnahme betroffen sind, in das Projekt einbindet und wie man durch sorgfältige Überlegungen die Höhe der Beratungskosten beeinflussen kann. Bei den folgenden Verfahrensschritten werden die Kommunen professionell beraten, Die Hinweise für das weitere Verfahren sind daher auf einige – allerdings entscheidende – Punkte zur Gestaltung des Verfahrens beschränkt. Besonderer Wert wird auf die Einbindung der mittelständischen Wirtschaft und des örtlichen Handwerks gelegt. Auch von PPP – Projekten können Mittelstand und Handwerk profitieren, wenn die Kommune von vorneherein dieses Ziel verfolgt. Hier wird verdeutlicht, welche Voraussetzungen die Kommune schaffen kann. Diese reichen von einer Information über vorgezogene eigene Leistungen, faire Risikoverteilung bis hin zur Finanzierungsart Forfaitierung. Aber auch Mittelstand und Handwerk müssen sich für die neuen Beschaffungsvarianten öffnen. Anregungen und Hinweise zeigen diesen Unternehmen, wie sie sich vorbereiten, wie sie dieses neue Geschäftsfeld erschließen und erfolgreich in eine Bewerbung für ein PPP – Projekt gehen können. - 113 - Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Gemeinschaftsprojekt der Kreissparkasse Köln sowie der Kommunen Bedburg, Bergisch Gladbach, Brühl, Engelskirchen, Königswinter, Rheinbach, Rheinisch-Bergischer Kreis Anlagen Teilnehmerliste 5. Praxisprojekt Kommunale Investitionen – Aufgabenerfüllung durch innovative Finanzierungsformen Name Stadt/Gemeinde/Kreis/ Verband/KSK Funktion Dr. Raffael Knauber Stadt Rheinbach 1. Beigeordneter Stefan Meisenberg Peter Moll Gem. Engelskirchen Gem. Engelskirchen Kämmerer 1. Beigeordneter Thomas Muth Stadt Bergisch Gladbach Raimund Wertenbruch Stadt Bergisch Gladbach Ashok Sridharan Gunnar Koerdt Herbert Baum Stadt Königswinter Fachbereichsleiter Finanzen Leiter Zentraler Dienst Fachbereich Finanzen 1. Beigeordneter u. Kämmerer Stadt Bedburg Stadt Bedburg Bürgermeister Amtsleiter Kämmerei Rhein. Berg. Kreis Rhein. Berg. Kreis Kreiskämmerer Bereichsleiter Stadt Brühl Stadt Brühl Kämmerer Fachbereichsleiter Finanzen Berater Public Sector Consulting, Mitglied der PPP Taskforce NRW Ralf Josten, LL.M.oec. Kreissparkasse Köln Yvonne Meurer Kreissparkasse Köln Chefsyndikus, Zentralbereichsdirektor Kommunen / Recht Syndikusanwältin Udo Wasserfuhr Ferdinand Schönen b orn Dieter Freytag Ottobert Kuhl Günter Hoffmann - 114 - Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV) RdErl. d. Innenministeriums vom 9.10.2006 - 34-48.05.01/01 - 1 Vorbemerkung Die Kreditaufnahme sowie der Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV) unterliegen den Bestimmungen des § 86 der Gemeindeordnung (GO). Der Spielraum zur Aufnahme von Krediten und zum Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte muss sich nach der wirtschaftlichen Leistungskraft der Gemeinde richten. Um die stetige Aufgabenerfüllung und eine nachhaltig geordnete Haushaltswirtschaft sicherzustellen, ist die Vereinbarkeit mit der wirtschaftlichen Leistungskraft besonders sorgfältig zu prüfen. Auch im NKF dürfen Kreditaufnahmen nach § 86 GO weiterhin nur für Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Diese Beschränkung beruht auf den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz sowie auf Art. 83 Satz 2 der Landesverfassung NRW. In diesem Sinne werden die Kredite für Investitionen nach § 86 GO haushaltsrechtlich von den Krediten zur Liquiditätssicherung nach § 89 GO unterschieden. 2 Kredite nach § 86 GO 2.1 Allgemeine Grundsätze Gemeinden dürfen Kredite nach § 86 Abs.1 GO lediglich für Investitionen und zur Umschuldung aufnehmen, und zwar nur dann, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (§ 77 Abs. 3 GO). Auch bei der Aufnahme von Krediten ist der haushaltswirtschaftliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Vor der Aufnahme eines Kredites sind deshalb im Regelfall Angebote verschiedener Kreditgeber einzuholen. Für die Wirtschaftlichkeit eines Angebotes sind alle Vertragselemente zu berücksichtigen und zu bewerten. 2.2 Kreditkosten Das Entgelt für den Kredit wird durch Ermittlung des (vorläufigen) effektiven Jahreszinses unter Berücksichtigung aller mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten festgestellt (vgl.: Preisangabenverordnung (PangV) vom 18.10.2002, BGBl. I 4197 in der jeweils geltenden Fassung). Zu diesen Kosten zählen u.a. Disagios, Vermittlungs- und Abschlussgebühren. Für die Kosten eines Kredites ist die Höhe der Zinsen von entscheidender Bedeutung. Deshalb ist besonders darauf zu achten, dass die Zinsen wirtschaftlich sind. Die mögliche Zinsentwicklung ist dabei beim Abschluss eines Kredites immer zu beachten. Es ist grundsätzlich zulässig, Zinsderivate zur Zinsabsicherung zu nutzen. Diese Instrumente dürfen allerdings lediglich im Rahmen des abgeschlossenen Kreditgeschäftes eingesetzt - 115 - werden. Dementsprechend sind Geschäfte mit Derivaten, die unabhängig von Kreditgeschäften abgeschlossen werden, als spekulative Geschäfte für Gemeinden unzulässig. 2.3 Laufzeit und Tilgung Die Laufzeit eines Kredites soll sich grundsätzlich an der Lebensdauer des damit finanzierten Investitionsobjektes orientieren. Langfristige Investitionsobjekte sollen möglichst auch durch langfristige Kredite finanziert werden, sofern nicht eine andere Laufzeit aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebotes angezeigt ist. Die zu vereinbarende Tilgung kann sich im Regelfall an den erforderlichen Abschreibungen der Investition und an der Leistungskraft der Gemeinde orientieren. 2.4 Kündigungsrechte für Gemeinden und Kreditgeber Für die Gemeinde muss sichergestellt sein, dass das Kündigungsrecht nach § 609 BGB nicht ausgeschlossen wird. Bei Darlehen mit einer vertraglichen Festzinsperiode darf kein einseitiges Kündigungsrecht des Kreditgebers vereinbart werden. Bei zinsvariablen Darlehen muss ein beiderseitiges Kündigungsrecht innerhalb von drei Monaten für den Fall der Anpassung des Zinssatzes an veränderte Kapitalmarktbedingungen beschränkt werden. Bei der Vereinbarung von sog. Zinsgleitklauseln (Anbindung der Zinssätze an bestimmte Sätze wie z.B. Diskont, Lombard oder Euribor) hat die Gemeinde in eigener Verantwortung eine eigene sorgfältige Prognose der künftigen Zinsentwicklung (Zinsmeinung) vorzunehmen und sich dabei gegebenenfalls durch spezialisierte Fachberatung unterstützen zu lassen. 2.5 Kredite in fremder Währung Die Gemeinde kann aus Wirtschaftlichkeitserwägungen Kredite auch in fremder Währung aufnehmen. In diesem Fall hat sie insbesondere wegen der Wechselkursschwankungen besondere Anforderungen bei der Risikoabwägung und Risikovorsorge zu erfüllen. 2.5.1 Risikoabwägung Die maßgeblichen Haushaltsgrundsätze verpflichten die Gemeinden bei der Gestaltung der Konditionen der Kredite zur Beachtung des Vorrangs der Sicherheit und Risikominimierung. Die vielfältigen Möglichkeiten der Geld- und Kapitalmärkte dürfen deshalb nur in einem angemessenen und vertretbaren Umfang in Anspruch genommen werden, bei denen so weit wie möglich auf erhöhte Risiken, zu denen auch erhebliche Wechselkursschwankungen zählen können, verzichtet werden muss. Die Gemeinden sollten sich daher vor der Aufnahme von Krediten in fremder Währung, auch wenn diese in Verbindung mit derivativen Finanzierungsinstrumenten erfolgt, der spezialisierten Fachberatung bedienen, denn die Chancen und Risiken sind hier oftmals nicht auf den ersten Blick zu erkennen. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Krediten in fremder Währung sind deshalb unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse Entscheidungs- und Auswahlkriterien einschließlich der möglichen Zinssicherungsinstrumente durch die - 116 - Gemeinde zu bestimmen und von ihr die dafür notwendigen Informationen einzuholen. Dies enthält für die Gemeinden insbesondere die Verpflichtung, sich selbst Kenntnisse über Sicherheiten und Risiken im Vergleich zu einer anderen Kreditaufnahme zu verschaffen und erfordert wegen des möglichen Wechselkursrisikos von Fremdwährungen auch die laufende, eigenverantwortliche „Kontrolle“ über die Abwicklung des Kreditgeschäftes. Es ist nicht ausreichend, diese Kontrolle nur einmal jährlich vorzunehmen oder sie einem Dritten vollständig zu übertragen. 2.5.2 Risikovorsorge Von den Gemeinden muss bei der Aufnahme von Krediten in fremder Währung, abhängig von der Höhe des Wechselkursrisikos, gleichzeitig eine Risikovorsorge getroffen werden. Sie kann regelmäßig darin bestehen, dass die Vorteile der Gemeinde aus der Aufnahme von Krediten in fremder Währung nicht vollständig für Zwecke des gemeindlichen Haushalts abgeschöpft werden. Ein Teil davon ist als „Absicherung des Fremdwährungsrisikos“ zurückzulegen, bis gesichert ist, dass sich das Fremdwährungsrisiko nicht mehr realisiert. Sollten keine konkreten Anhaltspunkte für die Bestimmung der Risikovorsorge vorliegen, kann die Hälfte des Zinsvorteils der Gemeinde aus der Kreditaufnahme in ausländischer Währung angesetzt werden. Für diese Risikovorsorge ist eine Rückstellung nach § 36 Abs. 5 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu bilden. Die Rückstellung ist nach Wegfall des besonderen Fremdwährungsrisikos aufzulösen. Soweit noch bis zum 31.12.2008 das kamerale Haushaltsrecht Anwendung findet, sind die entsprechenden Finanzmittel als Risikovorsorge in die allgemeine Rücklage einzustellen und erst nach Wegfall des Fremdwährungsrisikos verfügbar zu machen. 3 Kredite zur Liquiditätssicherung nach § 89 GO Nach § 89 Abs. 2 GO dürfen Gemeinden zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlung Liquiditätskredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, sofern keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Ziffern 2.2, 2.4, 2.5 gelten entsprechend bei der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung. 4 Kreditähnliche Rechtsgeschäfte 4.1 Allgemeine Grundsätze Neben der Aufnahme von Krediten wird die Haushaltswirtschaft der Gemeinden auch durch den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte zukünftig belastet. Das kreditähnliche Rechtsgeschäft begründet eine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde, die einer Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommt (vgl. § 86 Abs. 4 S.1 GO. Für die Beurteilung, ob ein kreditähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, kommt es auf den Einzelfall an. Entscheidend ist nicht die formale Bezeichnung und Einordnung des Geschäftes, sondern dessen wirtschaftliche Auswirkung. Beispiele kreditähnlicher Rechtsgeschäfte sind Leasinggeschäfte, atypische, langfristige Mietverträge ohne Kündigungsmöglichkeiten bzw. Nutzungsüberlassungsverträge für Gebäude auf gemeindeeigenen Grundstücken, periodenübergreifende Stundungsabreden, aber auch Leibrentenverträge, Ratenkaufmodelle - 117 - oder ÖPP-Projekte Vertragselementen. der Gemeinden - etwa mit kombinierten kreditähnlichen 4.2 Anzeigepflicht Die Entscheidung über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, ist nach § 86 Abs. 4 S. 1 GO der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Eingehung der Verpflichtung, schriftlich anzuzeigen. Unter die Anzeigepflicht fallen auch spätere Änderungen der in § 86 Abs. 4 GO genannten Zahlungsverpflichtungen, wenn sie zu einer höheren Belastung der Gemeinde führen. In der Anzeige sind die tatsächlichen Verhältnisse und die finanziellen Auswirkungen im Rahmen eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches darzustellen und auf Verlangen durch Vorlage der vertraglichen Abmachungen zu belegen. Die Monatsfrist ist keine Ausschlussfrist für aufsichtsbehördliches Handeln. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die als Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 41 Abs. 3 S.1 GO gelten und abgeschlossen werden. 4.3 Nachweis der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte Zur Gewährleistung einer geordneten Haushaltswirtschaft hat die Gemeinde die aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften bestehenden Finanzierungsverpflichtungen vollständig im Haushaltsplan darzustellen. Im Vorbericht zum Haushaltsplan (§ 7 GemHVO) ist deshalb aufzuführen, wie hoch die Belastungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften (insbesondere Immobilien-Leasing) in den folgenden Jahren sein werden. Entsprechendes gilt für den Jahresabschluss, dem eine Übersicht über den Stand der Verpflichtungen zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres beizufügen ist. In dieser Übersicht ist auch der Stand der Verpflichtungen aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, darzustellen. 5 Besondere kreditähnliche Rechtsgeschäfte: ÖPP und Leasing Nicht nur die Aufnahme von Krediten, auch die Verpflichtung aus einem ÖPP/LeasingProjekt bedeutet eine dauerhafte Belastung des kommunalen Haushalts. Die hieraus übernommenen Verpflichtungen dürfen die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinden nicht gefährden. Gemeinden müssen deshalb auch für kreditähnliche Rechtsgeschäfte die gleichen Maßstäbe wie für eine Kreditaufnahme anlegen. 5.1 Öffentlich Private Partnerschaft (ÖPP) Durch die Umsetzung von ÖPP-Projekten können Gemeinden privates Kapital und Knowhow in die Aufgabenerfüllung einbeziehen. Insbesondere durch Modelle, die über eine Investitionsfinanzierung hinausgehen, können Effizienzvorteile erreicht werden. In diesem Sinne handelt es sich bei ÖPP-Projekten um eine langfristige, vertraglich geregelte Zusammenarbeit der Gemeinden mit privaten Unternehmen. Dabei werden in der Regel die Planung, der Bau, die Finanzierung, die Instandhaltung und Instandsetzung sowie weitere betriebliche Leistungen über den gesamten Lebenszyklus einer Liegenschaft von dem - 118 - privaten Partner übernommen. Die Finanzierung erfolgt durch laufende Nutzungsentgelte, Leasingraten oder Mieten der Gemeinde. ÖPP-Projekte sind als kreditähnliche Rechtsgeschäfte anzeigepflichtig. 5.1.1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Comparator, PSC) konventioneller Vergleichswert (Public Sector Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit eines ÖPP-Projektes besteht im Rahmen der Anzeige nach § 85 Abs. 4 GO für die Gemeinde die Verpflichtung, eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorzulegen, die das ÖPP-Projekt mit den Kosten einer kommunalen Eigenerstellung (Konventioneller Vergleichswert/ PSC) vergleicht. Auch hier gilt der Grundsatz, dass die ÖPP-Lösung wirtschaftlich jedenfalls nicht ungünstiger sein darf als die Eigenerstellung. Bei der Aufstellung des PSC müssen die voraussichtlichen Kosten und ggf. Erlöse der kommunalen Eigenerstellung bezogen auf die geplante Vertragslaufzeit geschätzt werden. Dazu gehören: Investitionskosten (Planung und Bau), Finanzierungskosten, Betriebskosten (inkl. Instandhaltung und –setzung), Transaktions- und Verwaltungskosten, Risikokosten und ggf. Kosten bzw. Erlöse der Verwertung. Die Methodik des PSC im Einzelnen ist dem jeweils aktuellen Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsvergleich bzw. – untersuchungen bei PPP-Projekten“ des FM NRW zu entnehmen. 5.1.2 Bilanzierung des ÖPP-Projektes Ob und in welcher Höhe die Bilanzierung eines ÖPP-Projektes bei der Gemeinde vorzunehmen ist, richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der GemHVO. Für eine Aktivierung und Passivierung in der gemeindlichen Bilanz ist das wirtschaftliche Eigentum der Gemeinde am Vermögensgegenstand ausschlaggebend. Aus Gründen der Vereinfachung kann im Regelfall die bilanzsteuerrechtliche Behandlung des jeweiligen Projektes zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu die Leasingerlasse des Bundesministerium der Finanzen in der jeweils geltenden Fassung). 5.1.3 Veranschlagung im Haushalt Das Leistungsentgelt eines ÖPP-Projektes ist –abhängig von der gewählten Modellvariante und soweit möglich- in seine konsumtiven und investiven Anteile aufzuteilen. Die konsumtiven Anteile zum Betrieb und zur Unterhaltung einer Liegenschaft sind als Aufwendungen in der Ergebnisrechnung zu buchen. Gleiches gilt für etwaige Erlöse aus dem Betrieb einer Liegenschaft. Investive Anteile z.B. Baukosten sind als gemeindliche Investition mit den jährlichen Auszahlungen im Finanzplan (§ 3 GemHVO) nachzuweisen. Eine pauschale Zuordnung nach dem Prinzip der „überwiegenden Zugehörigkeit“ ist zu vermeiden. Die Veranschlagung wird dadurch erleichtert, dass Bieter bei der Angebotsabgabe i.d.R. aufgefordert werden, die Preise für einzelne Leistungsbereiche wie Bau, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung gesondert anzugeben. Sofern eine Gemeinde für das Haushaltsjahr 2008 noch einen kameralen Haushalt aufstellt, ist die Veranschlagung eines ÖPP-Projektes nach den entsprechenden kameralen Grundsätzen vorzunehmen: Die Zahlungen aus der Umsetzung von ÖPP-Projekten sind auch hier – soweit möglich – von der Gemeinde in seine konsumtiven und investiven Anteile aufzuteilen. Die - 119 - konsumtiven Anteile sind im Verwaltungshaushalt, die investiven Anteile sind im Vermögenshaushalt zu veranschlagen. Die Zuordnung erfolgt nach den Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Haushaltspläne der Gemeinden (RdErl. vom 27.11.1995 – SMBl. NRW. 6300). Diese sind auch zu beachten, wenn keine Trennung der gemeindlichen Zahlungen möglich ist. 5.2 Leasing 5.2.1 Allgemeine Grundsätze Als Alternative zur herkömmlichen Kreditfinanzierung wählen Gemeinden insbesondere Leasing- Modelle, immer häufiger auch im Zusammenhang mit ÖPP. Leasing ist die langfristige Vermietung (Anmietung) von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen, wenn ein späterer Eigentumsübergang vertraglich ermöglicht wird. Die Dauer des Vertrages und die Höhe der Leasingraten werden so bemessen, dass der Leasinggeber während der Vertragsdauer seine Investitionskosten ganz oder zumindest zum überwiegenden Teil decken kann. Die Leasingrate (Miete) setzt sich aus den Kapitalkosten sowie einem Zuschlag für Kosten, Risiko und Gewinn des Leasinggebers zusammen. Kosten des Leasingobjektes wie Abgaben, Versicherungen u. ä. werden dem Leasingnehmer meistens gesondert in Rechnung gestellt. Je nach der vertraglichen Gestaltung des Leasingvertrages werden die Instandhaltung bzw. die Unterhaltung des Objektes entweder vom Leasingnehmer oder vom Leasinggeber getragen. Sofern der Private als Leasinggeber auch für die Instandhaltung bzw. die Unterhaltung des Objektes verantwortlich ist, handelt es sich regelmäßig zugleich um ein ÖPP-Projekt. Bei den Leasing-Objekten kann es sich sowohl um unbewegliches Anlagevermögen handeln, wie z.B. Bürogebäude, Sportanlagen (Immobilien-Leasing), als auch um bewegliches Anlagevermögen, wie z.B. EDV-Anlagen, Telekommunikationsanlagen, Fahrzeuge (Mobilienleasing). Die Finanzierung von Vermögensgegenständen über Leasing kann für Gemeinden eine sinnvolle Alternative zur Finanzierung über Kredite sein. Hierzu ist nachzuweisen, dass die Leasingvariante für die Gemeinde gegenüber einer Finanzierung mit Krediten jedenfalls wirtschaftlich nicht ungünstiger ist. Auch bei Leasinggeschäften, die weder Betrieb noch Unterhaltung des Vermögensgegenstandes umfassen, ist der Kommunalaufsicht im Rahmen des Anzeigeverfahrens eine konventionelle Vergleichsrechnung vorzulegen, bei der die anfallenden Kosten und Risiken in Abhängigkeit vom konkreten Vertragsmodell entsprechend anzusetzen sind. Bei Leasinggeschäften gelten für die Bilanzierung und die Veranschlagung im Haushalt die Ziffern 5.1.2 und 5.1.3 entsprechend. 5.2.2 Sale and Lease Back Modelle Im Rahmen von „Sale and Lease Back“ Geschäften überträgt die Gemeinde das Eigentum an einem Objekt dem privaten Investor zur Sanierung, um es zur erforderlichen kommunalen Aufgabenerfüllung von ihm wieder anzumieten. Dies ist nach Sinn und Zweck des § 90 Abs. - 120 - 3 GO nur dann zulässig, wenn die Nutzung des Vermögensgegenstandes zur Aufgabenerledigung der Gemeinde langfristig gesichert ist und die Aufgabenerledigung dadurch wirtschaftlicher wird. Die stetige Aufgabenerledigung ist in der Regel dann gesichert, wenn das Sale and Lease Back Geschäft zur Werterhaltung bzw. Wertsteigerung des Objekts bestimmt ist und der Gemeinde daran zur Aufgabenerfüllung ein langfristiges Nutzungsrecht sowie eine Rückkaufoption eingeräumt wird. 6 Haushaltssicherung und vorläufige Haushaltsführung Grundsätzlich können auch Kommunen, die sich in der Haushaltssicherung oder wegen eines nicht genehmigten Haushaltssicherungskonzepts dauerhaft in der vorläufigen Haushaltsführung befinden, ÖPP-Projekte im Falle ihrer Wirtschaftlichkeit nutzen. Bei einer Entscheidung über kreditähnliche Rechtsgeschäfte sind jedoch insbesondere meine Erlasse zur Haushaltssicherung und zur vorläufigen Haushaltsführung zu beachten. 7 Ausschreibungspflicht Bei der Vereinbarung eines ÖPP-Projekts oder eines Leasingvertrags durch die Gemeinde handelt es sich in der Regel um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags. Nach § 25 Abs. 1 der GemHVO hat dem grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Angebote der in Frage kommenden Unternehmen im Leistungswettbewerb mit anderen Bewerbern zustande kommen, so dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, unter Ausnutzung aller Chancen am Markt das für sie günstigste Angebot zu wählen. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten grundsätzlich die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - 4. Teil) vom 15.7.2005 (BGBl. I S. 2114) in der jeweils geltenden Fassung, sofern im Einzelfall die EU-Schwellenwerte ohne Umsatzsteuer erreicht oder überstiegen werden. Diese ergeben sich aus § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) vom 11.2.2003 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Auftragsvergaben, deren Auftragswerte im Einzelfall diese EU-Schwellenwerte nicht erreichen, gelten gem. § 25 Abs. 2 GemHVO die Vergabebestimmungen, die das Innenministerium festlegt (vgl. Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV), Runderlass vom 22.03.2006 (SMBl. NRW. 6300) in der jeweils geltenden Fassung). 8 Zuwendungsrecht Nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung, insbesondere § 23 i. V. m. § 44 LHO, handelt es sich bei den Zuwendungen des Landes regelmäßig um bewilligte freiwillige Geldleistungen des Landes an Stellen außerhalb der Landesverwaltung, um die Erfüllung bestimmter Aufgaben zu ermöglichen bzw. zu unterstützen. Daneben können spezielle Förderrichtlinien Bedingungen setzen, die bei der Gewährung einer Zuwendung zu erfüllen sind. Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist in allen Fällen, dass ein erhebliches Landesinteresse an der Durchführung der zu fördernden Maßnahmen besteht. - 121 - Außerdem werden Zuwendungen des Landes im Einzelfall nur auf der Grundlage der voraussichtlichen kassenmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Zuwendungsempfängers bewilligt. Landeszuwendungen an Gemeinden sollen im Rahmen der vorgegebenen öffentlichen Zweckbestimmung verwendet werden. Dabei sind ÖPP/Leasing-Projekte grundsätzlich förderfähig. Die Fördermittel können an private Unternehmen mit der Maßgabe weitergeleitet werden, dass die Bestimmungen des Zuwendungsvertrages bzw. Bewilligungsbescheides berücksichtigt werden. Im Übrigen sind die jeweils geltenden Förderrichtlinien und haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. 9 Geltungsbereich und Geltungsdauer Der Runderlass gilt für die Gemeinden des Landes NRW sowie entsprechend für die Gemeindeverbände. Die Geltung des Runderlasses ist auf fünf Jahre befristet. 10 In-Kraft-treten und Aufhebung von Runderlassen Der Erlass tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe im Ministerialblatt in Kraft. Der Runderlass des Innenministers „Kreditwirtschaft der Gemeinden (GV)“ vom 23.6.1989, Az.: III B 3-5/601-5094/89 (SMBl. NRW 652) sowie der Runderlass des Innenminister „Aufnahme von Krediten in fremder Währung durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Fremdwährungskredite)“ vom 30.8.2004, Az.: 34-48.05.11-1290/04 (SMBl. NRW 652) werden aufgehoben. - 122 - 2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften Vom 1. September 2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch staatliche Auftraggeber. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.“ Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst: „(6) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern, die nur unter § 98 Nr. 4 fallen, stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.“ 1. Dem § 99 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl den Einkauf von Waren als auch die Beschaffung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, gilt als Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der Dienstleistungen den Wert der Waren übersteigt. Ein öffentlicher Auftrag, der neben Dienstleistungen Bauleistungen umfasst, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind, gilt als Dienstleistungsauftrag.“ 2. § 101 wird wie folgt geändert: Artikel 2 Änderung der Vergabeverordnung Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 37 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bauund Dienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen Verfahren, in nicht offenen Verfahren, in Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog.“ 1. Dem § 4 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist § 7 Nr. 2 Abs. 1 des Abschnittes 2 des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) mit der Maß- - 131 - Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 gabe anzuwenden, dass der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen kann. (5) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.“ 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: „(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben: 1. § 2 Nr. 1 und § 25 Nr. 2 VOB/A gelten bei einer Auftragsvergabe an mehrere Unternehmen mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber nur für den Fall der Auftragsvergabe verlangen kann, dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annehmen muss, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig ist. 2. § 8 Nr. 2 Abs. 1 und § 25 Nr. 6 VOB/A finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen kann. 3. § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A gilt mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer bei der Weitervergabe von Bauleistungen nur die Bestimmungen des Teiles B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) zugrunde zu legen hat. (3) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.“ 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Wettbewerblicher Dialog (1) Die staatlichen Auftraggeber können für die Vergabe eines Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrags oberhalb der Schwellenwerte einen wettbewerblichen Dialog durchführen, sofern sie objektiv nicht in der Lage sind, 1. die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können oder 2. die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben. (2) Die staatlichen Auftraggeber haben ihre Bedürfnisse und Anforderungen europaweit bekannt zu machen; die Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt in der Bekanntmachung oder in einer Beschreibung. (3) Mit den im Anschluss an die Bekanntmachung nach Absatz 2 ausgewählten Unternehmen ist ein Dialog zu eröffnen, in dem die staatlichen Auftraggeber ermitteln und festlegen, wie ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Bei diesem Dialog können sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzel- 2677 heiten des Auftrages erörtern. Die staatlichen Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbesondere dürfen sie nicht Informationen so weitergeben, dass bestimmte Unternehmen begünstigt werden könnten. Die staatlichen Auftraggeber dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weitergeben und diese nur im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden. (4) Die staatlichen Auftraggeber können vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Im Fall des Satzes 1 ist dies in der Bekanntmachung oder in einer Beschreibung anzugeben. Die staatlichen Auftraggeber haben die Unternehmen, deren Lösungen nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind, darüber zu informieren. (5) Die staatlichen Auftraggeber haben den Dialog für abgeschlossen zu erklären, wenn 1. eine Lösung gefunden worden ist, die ihre Bedürfnisse erfüllt oder 2. erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann; sie haben die Unternehmen darüber zu informieren. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 haben sie die Unternehmen aufzufordern, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. Der staatliche Auftraggeber kann verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebotes oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder diskriminierend wirken könnte. (6) Die staatlichen Auftraggeber haben die Angebote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien zu bewerten und das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen. Die staatlichen Auftraggeber dürfen das Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des Angebotes näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden. (7) Verlangen die staatlichen Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle Unternehmen, die die geforderte Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung hierfür gewähren.“ - 132 - 2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 behörde beantragen, dass mit Beginn der jeweils folgenden Kalkulationsperiode die Erhebung der Mautgebühr von einer Gebühr auf ein Entgelt oder von einem Entgelt auf eine Gebühr umgestellt wird. Artikel 3 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) wird wie folgt geändert: (4) Soweit die Mautgebühr als Gebühr erhoben wird, findet gegen einen von dem Privaten erlassenen Gebührenbescheid ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Vollstreckung der Gebührenbescheide erfolgt nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung.“ 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf der Grundlage einer Gebührenfinanzierung“ durch die Wörter „auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzierung“ ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren) oder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit dem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr nach Maßgabe des § 3 für diesen Bundesfernstraßenabschnitt zu beleihen“ durch die Wörter „mit den Befugnissen, die für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstraßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere mit dem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr und dem Betreiben der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen.“ bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: „Die Mautgebühr wird vom Privaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 als Gebühr auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder als Entgelt auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 erhoben.“ cc) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden aufgehoben. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: „(2) Sobald der voraussichtliche Zeitpunkt der Freigabe des betroffenen Bundesfernstraßenabschnittes für den öffentlichen Verkehr feststeht, hat die zuständige oberste Landesstraßenbaubehörde den Privaten aufzufordern, ihr gegenüber eine Erklärung abzugeben, ob die Mautgebühr als Gebühr oder als Entgelt zu erheben ist. Der Private hat die Erklärung innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung abzugeben. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, wird die Mautgebühr als Gebühr erhoben. (3) Nach dem Beginn der Mautgebührenerhebung kann der Private jeweils spätestens sechs Monate vor dem Ablauf einer Kalkulationsperiode bei der zuständigen obersten Landesstraßenbau- c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen Absätze 5 bis 7. d) Im neuen Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Der Betreiber“ durch die Wörter „Der Private“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bundesstraßen“ die Wörter „mit Fahrzeugen“ eingefügt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Der Private kann in den jeweiligen Kalkulationsperioden unterschiedliche Zinssätze für das von ihm eingesetzte Eigenkapital in Ansatz bringen, soweit über die gesamte Konzessionslaufzeit die den Sätzen 1 und 2 entsprechende durchschnittliche Verzinsung eingehalten wird.“ c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „der Rechtsverordnungen gemäß § 3a“ durch die Wörter „der Rechtsverordnung nach § 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 5 oder der Genehmigung nach § 6“ ersetzt. 4. § 3a wird durch folgende §§ 4 bis 6 ersetzt: „§ 4 Mautbemessungsund -kalkulationsverordnung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Bemessung der Mautgebühren und die Kalkulation des Mautgebührensatzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu erlassen. §5 Mautgebührenverordnung (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit 1. der Private im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 erklärt oder im Falle des § 2 Abs. 3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder - 133 - Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2. der Fall des § 2 Abs. 2 Satz 3 eingetreten ist. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen. Der Private erwirbt mit Auftragserteilung einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1. Solange die ansatzfähigen Kosten noch nicht abschließend feststehen, erfolgt die Festsetzung der Mautgebühren in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auf der Basis der nach der Angebotskalkulation des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wurden; der Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung der Kosten, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen muss. (2) Der Private kann jederzeit bei der Landesregierung beantragen, die Bestimmung der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu ändern. Der Private hat einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung, soweit sich die der geltenden Bestimmung der Höhe der Mautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Antrag an die oberste Landesstraßenbaubehörde zu richten. 2679 7. Der neue § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Schuldner der Mautgebühr Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer 1. über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt, 2. das Fahrzeug führt, 3. Halter des Fahrzeuges ist. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.“ 8. Der neue § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 und 3“ durch die Wörter „Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils“ ersetzt. b) In Absatz 4 werden aa) die Wörter „Schuldner der Mautgebühr“ durch das Wort „Schuldner“ und bb) die Wörter „nach Maßgabe des § 8“ durch die Wörter „nach Maßgabe des § 10“ §6 ersetzt. Mautgebührengenehmigung (1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder beantragt der Private im Falle des § 2 Abs. 3 die Mautgebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die Höhe der Mautgebühr der Genehmigung der zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegt ist und 2. bei der Berechnung der Mautgebühr die Maßstäbe nach § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 eingehalten sind. 9. Der bisherige § 7 wird aufgehoben. 10. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die neuen §§ 10 bis 12. 11. Im neuen § 10 werden im Absatz 2 nach den Wörtern „zum Zweck der“ die Wörter „Vollstreckung der Mautgebühr,“ eingefügt. 12. Der neue § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald feststeht, dass die Mautgebühr nach § 9 entrichtet worden ist und Rechtsmittel nicht oder nicht fristgerecht eingelegt worden sind,“. § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Der Private kann jederzeit bei der obersten Landesstraßenbaubehörde beantragen, eine neue Mautgebühr zu genehmigen. Der Private hat einen Anspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der genehmigten Mautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben. b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „Ist die Mautgebühr als Gebühr erhoben worden und sind gegen den Gebührenbescheid fristgerecht Rechtsmittel eingelegt worden, sind die Daten spätestens einen Monat nach Beendigung des Verfahrens zu löschen. Ist die Mautgebühr nicht nach § 9 entrichtet worden, hat der Private die Kontroll- und Verfahrensdaten spätestens einen Monat nach rechts- oder bestandskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens, des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, des Gerichtsverfahrens für die Beitreibung des Entgeltes oder des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens zu löschen.“ (4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesstraßenbaubehörde die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen. (5) Die Genehmigung kann unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf auch widerrufen werden, wenn der Private den Widerruf beantragt.“ 5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die neuen §§ 7 bis 9. 6. Im neuen § 7 werden in den Sätzen 2 und 3 jeweils die Wörter „für die Gebührenbefreiung“ durch die Wörter „für die Mautgebührenbefreiung“ ersetzt. 13. Der neue § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden aa) die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1“ und - 134 - 2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 „Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes weiterhin benötigt werden, dürfen zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können.“ bb) die Wörter „Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Bundesinteresse, so kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.“ c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 oder 2“ ersetzt. 14. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt: „§ 13 Übergangsregelung c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: „(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.“ (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Rechtsverordnungen auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung ist ab dem Tag, an dem 1. eine auf Grund des § 5 Abs. 1 erlassene Rechtsverordnung über die Höhe der Gebühr in Kraft tritt oder 2. eine nach § 6 Abs. 1 erteilte Genehmigung über die Höhe des Entgelts wirksam wird, nicht mehr anzuwenden. Die zuständige oberste Landesstraßenbaubehörde hat den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung, die nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr anzuwenden ist, aufzuheben.“ 15. Der bisherige § 11 wird neuer § 14. Artikel 4 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen.“ 2. § 63 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Artikel 5 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3548, 3843), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)“. 2. In § 4 Nr. 8 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: „9. der Erwerb eines Grundstücks von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie der Rückerwerb des Grundstücks durch die juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch im Sinne des § 3 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes benutzt wird und zwischen dem Erwerber und der juristischen Person des öffentlichen Rechts die Rückübertragung des Grundstücks am Ende des Vertragszeitraums vereinbart worden ist. Die Ausnahme von der Besteuerung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts auf die Rückübertragung des Grundstücks verzichtet oder das Grundstück nicht mehr für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird.“ 3. In § 19 Abs. 2 Nr. 4 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. Änderungen in der Nutzung oder den Verzicht auf Rückübertragung, wenn der Grundstückserwerb nach § 4 Nr. 9 von der Besteuerung ausgenommen war.“ - 135 - Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2681 Bestellung die Aufwendungen für das Nießbrauchrecht zusammen mit dem Wert der bereits im Sondervermögen befindlichen Nießbrauchrechte 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.“ Artikel 6 Änderung des Grundsteuergesetzes Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang „Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.“ Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Vergabeverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 7 Artikel 9 Änderung des Investmentgesetzes Neubekanntmachung Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBI. I S. 1698), wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Dem § 67 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines ImmobilienSondervermögens auch Nießbrauchrechte an Grundstücken im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erwerben, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn zur Zeit der Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 1. September 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe - 136 -