ABSCHLUSSARBEIT FINALE Endfassung

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ABSCHLUSSARBEIT FINALE Endfassung
Jagd in urbanen und suburbanen Bereichen.
Ansätze für eine Jagd der Zukunft?
Chancen und Möglichkeiten für eine Akzeptanz der Jagd
am Beispiel der neugegründeten Jagdgenossenschaft
Saarbrücken (D)
Abschlussarbeit des Universitätslehrganges
Jagdwirt/in
Eingereicht von:
Matrikelnummer:
Henning KROHNE
1241839
Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft (IWJ)
Department für Integrative Biologie und Biodiversitätsforschung
Betreuer:
Univ.Prof. Dr. Klaus Hackländer
Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft
Department für Integrative Biologie und Biodiversitätsforschung
Wien, im Januar 2015
1
1. Einleitung……………………………………………………………………………………..6
2. Problemstellung ....................................................................................................... 6
3. Ausgangssituation.................................................................................................... 7
4. Wildtiere in urbanen Bereichen ................................................................................ 8
4.1 Gesellschaftliche Akzeptanz von Wildtieren ........................................................... 8
4.1.1 Wildtiere allgemein .............................................................................................. 9
4.1.2 Beispiel Schwarzwild ........................................................................................... 9
4.2 Gesellschaftliche Akzeptanz der Jagd ................................................................. 10
4.2.1 Notwendige Bejagung von Schwarzwild in urbanen Bereichen…………………..10
4.2.2 Nutzungskonflikte zwischen Mensch und Schwarzwild ..................................... 11
4.2.3 Durch Schwarzwild übertragbare Krankheiten................................................... 11
5. Problemwildart Schwarzwild im urbanen und suburbanen Bereich von Saarbrücken.
………………………………………………………………………………………………….13
5.1 Gesellschaftliche und landesspezifische Rahmenbedingungen im Saarland ........ 13
5.1.1 Bevölkerungsdichte und Waldanteil .................................................................. 13
5.1.2 Jagdscheininhaber im Stadtbereich von Saarbrücken ....................................... 14
5.1.3 Jagdpolitische Situation im Saarland ................................................................. 14
5.2 Ideale Lebensbedingungen für Schwarzwild ........................................................ 15
5.3 Urwald vor den Toren der Stadt ........................................................................... 15
5.4 Handlungsmepfehlung zur Bejagung von Schwarzwild im Saarland……………….15
5.5 Bisheriger Lösungsansatz für Saarbrücken: Jäger mit Schießerlaubnis ............... 17
5.6 Wildschadensproblematik: Ersatzpflicht und Unmut bei Grundstückseigentümern 17
5.7 Interessenkonflikte Landnutzung .......................................................................... 18
6. Neugründung der Jagdgenossenschaft Saarbrücken ............................................ 18
6.1 Geschichtliche Entstehung von Jagdgenossenschaften ....................................... 19
6.2 Die Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts ...................... 19
6.2.1 Ziele und Aufgaben ........................................................................................... 20
6.2.2 Aufbau und Strukturen, Satzung ....................................................................... 20
6.2.3 Urteil des EGMR zur Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaf…………21
6.3 Vorläufiges Bejagungsmodell durch Jagderlaubnisscheininhaber ........................ 22
6.4 Eigene Erfahrungen ............................................................................................. 22
6.5 Der neue Jagdpachtvertrag ab dem 01.04.2014 .................................................. 23
7. Der Jagdbogen Dudweiler, Teil der Jagdgenossenschaft Saarbrücken.................. 23
7.1 Revierbeschreibung ............................................................................................. 23
7.2 Grundbesitzarten und Flächennutzung ................................................................ 24
7.3 Die Naherholungsfunktion des Jagdbogen für Bürger .......................................... 25
7.4 Spezielle Wildschadensproblematik ..................................................................... 25
2
7.4.1 Angrenzende Jagdbezirke im Stadt- und Staatswald…………………………… 26
7.4.2 Inhaber Schießerlaubnis in Befriedeten Bezirken innerhalb des Jagdbogens.... 27
7.5 Die Bevölkerung von Dudweiler und ihr Bild vom Jäger. ...................................... 27
7.5.1 Eigene Erfahrungen mit Grundstückseigentümern und Jagdgenossen……….…27
7.5.2 Jagdrecht und Jagdausübungsrecht ................................................................. 28
8. Der Pachtvertrag Jagdbogen Dudweiler ................................................................. 28
8.1 Sonderregelungen ............................................................................................... 29
9. Jagdarten und Jagdstrategien im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ........... 29
9.1 Ansitzeinrichtungen .............................................................................................. 29
9.1.2 Einverständnis des Grundeigentümers.............................................................. 30
9.1.3 Verändertes Landschaftsbild ............................................................................. 30
9.2 Kirrjagd ................................................................................................................ 31
9.3 Jagd mit künstlichen Lichtquellen ......................................................................... 33
9.4 Einsatz von Wildkameras ..................................................................................... 33
9.5 Gemeinsame Jagdstrategien mit Reviernachbarn ................................................ 34
9.6 Drück- und Bewegungsjagden ............................................................................. 34
10. Besondere Sicherheitsaspekte bei der Jagd in urbanen und suburbanen Bereichen
.................................................................................................................................. 34
10.1 Nachtjagd........................................................................................................... 35
10.1.1 Nachtsichtgeräte ............................................................................................. 35
10.2 Kugelfang ........................................................................................................... 35
11. Der Stadtjäger mit Sonderrechten ....................................................................... 36
11.1 Verwendung von Nachtsichttechnik in der Zieleinrichtung .................................. 36
11.1.2 Vorteile Nachtsichttechnik ............................................................................... 36
11.2 Verwendung von Schalldämpfern für Jagdwaffen .............................................. 36
11.2.1 Vorteile Schalldämpfer .................................................................................... 37
11.2.2 Jagd- und waffenrechtliche Situation im Saarland ........................................... 37
12. Gemeinsame Projekte von Grundeigentümern und Jägern ................................. 38
12.1 Interessengemeinschaft der Landnutzer im Jagdbogen Dudweiler……………….38
12.2 Öffentlichkeitsarbeit und Leistungen Jagdgenossen und Jägern ........................ 38
12.3 Gemeinsamer Umgang von Grundeigentümer und Jäger mit Wildschäden ....... 39
12.4 Hilfe der Grundeigentümer beim Bau von jagdlichen Einrichtungen ................... 40
13. Jagd in urbanen und suburbanen Bereich. Eine Chance für Jagd und Jäger? .... 41
13.1 Akzeptanz von Jagd und Jägern in urbanen Bereichen……………………………41
13.2 Leistungen der Jäger für die Allgemeinheit ........................................................ 42
13.3 Liebe geht durch den Magen .............................................................................. 42
13.4 Der Jäger als Nachbar ....................................................................................... 43
3
14. Jagd und Jäger im Wandel................................................................................... 43
14.1 Jagdausübung vs. Wildtiermanagement............................................................. 44
14.2 Begrifflichkeit und Definition ............................................................................... 46
14.2.1 Jagdliche Traditionen, Jagdkultur und Brauchtum ........................................... 47
15. Jagdrecht und Jagdausübungsrecht. Eine Aufgabe von Grundeigentümern und
Jägern........................................................................................................................ 48
15.1 Wildbestandsregulierung durch angestellte Jäger .............................................. 48
16. Aktuelle Reviersituation zum Abgabetermin der Arbeit ......................................... 49
16.1 Streckenergebnisse Schwarzwild ab dem 01.04.2014 ....................................... 50
16.2 Wildschadenssituation zum Abgabetermin ......................................................... 50
16.3 Besonderheiten .................................................................................................. 50
17. Schlussbetrachtung.............................................................................................. 51
18. Literaturverzeichnis .............................................................................................. 53
4
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Typisches Landschaftsbild im Jagdbogen…………………………………….. 13
Abb. 2 Kartenübersicht Jagdgenossenschaft Saarbrücken………………………….. 16
Abb. 3 Streckenzahlen Schwarzwild……………………………………………………. 17
Abb. 4 Pressemeldungen………………………………………………………………… 18
Abb. 5 Revierkarte Jagdbogen Dudweiler……………………………………………… 24
Abb. 6 Revierkarte mit Tageseinständen und Wildschadensschwerpunkten…….… 26
Abb. 7 Schwarzwildstrecken im Kreis Saarbrücken 2009 – 2014…………………… 32
Abb. 8 Insektenhotel………………………………………………………………………. 39
Abb. 9 Schwarzwildschäden…………………….……………………………………….. 40
Abb. 10 Wildessen mit Jagdgenossen…………………………………………………….. 43
Abb. 11 Jagdhornbläser…………………………………………………………………….. 47
Abb. 12 Lohnkostenkalkulation…………………………………..………………………… 49
5
1.
Einleitung
„Die Häuser, ja die Dörfer und Städte sind die Domäne des Menschen. Sie sind nach
unseren eigenen Vorstellungen und Zweckmäßigkeiten geschaffen. Wozu also sollten
wir in der spezifischen Umwelt des Menschen über Wildtiere nachdenken oder gar
versuchen, sie in unsere Städte und Dörfer zu bringen?“ (Schreiber 1980, S.193)
Eine Frage, die sich heute in der Form wohl nicht mehr stellt.
Lebensräume von Wildtieren wurden in allen Stadien der Urbanisation durch den
Menschen in unterschiedlicher Weise beeinflusst. Viele Tierarten sind dem Menschen
dabei als Kulturflüchter ausgewichen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie
sich aber auch mit dem Menschen arrangiert und sind ihm als Kulturfolger auf dem
Weg der Urbanisation gefolgt (Pohlmeyer 2007).
Meldungen über das Vorkommen von Wildtieren in deutschen Städten sind immer eine
Schlagzeile oder eine spannende Reportage wert.
Großstädte bilden eigene, teilweise von sogar hohem Strukturreichtum geprägte
Ökosysteme (Stubbe 2013), die neuerdings auch Gegenstand wissenschaftlicher
Forschungsarbeiten sind.
Die noch junge Forschungsrichtung „Stadtökologie“ liefert den Beweis für ein
mosaikartiges Vorkommen von Habitaten, die viele Elemente der unterschiedlichsten
Großlebensräume wie z. B. Wald, Agrarlandschaft und aquatische Lebensräume
beinhalten können (Pohlmeyer 2007).
Großstädte bieten vielen Wildtieren unabhängig von den Jahreszeiten Nahrung und
Deckung im Überfluss. Außerdem fallen die jahreszeitlichen und klimatischen
Schwankungen deutlich gemäßigter aus als die im freien Naturraum.
Viele Stadtmenschen sehen im Vorkommen von Wildtieren eine Bereicherung für ihr
sonst eher naturfernes Leben. Wird der Mensch aber in der Nutzbarkeit und
Zugänglichkeit seines eigenen Lebensraumes oder in seinen Lebensgewohnheiten
eingeschränkt, kommt es zu Konflikten.
Die Diskussionen um Lösungsansätze der einzelnen Interessenvertreter fallen meist
heftig und sehr emotional aus.
Ganz zu schweigen von der rechtlichen und tatsächlichen Zuständigkeit, wenn es zu
Schäden oder Unfällen mit Wildtieren in urbanen Bereichen kommt.
Teilweise wird versucht, über länderspezifische Regelungen in Jagdgesetzen
Lösungsansätze zu ermöglichen.
Dabei versuchen Politiker, Behörden, Natur- und Tierschutzverbände und nicht zuletzt
auch die Jägerschaft bei auftretenden Problemen zu helfen und zu vermitteln.
Einheitliche Regelungen und Lösungsansätze gibt es für die Bundesrepublik
Deutschland jedoch nicht (vgl. Hofer und Erlbeck 2007).
2.
Problemstellung
Seit Jahren dringen Wildschweine aus den umliegenden Wäldern immer weiter in den
Stadtbereich von Saarbrücken vor. Beschwerden aus einigen Stadteilen häufen sich
(vgl. Abb. 4). Auch ich kann durch meine Tätigkeit bei der Städtischen Forstverwaltung
6
der Landeshauptstadt Saarbrücken über immer wiederkehrenden Beschwerden von
Bürgern berichten.
Als Allesfresser und Anpassungskünstler findet das Schwarzwild teilweise ideale
Lebensbedingungen im Großraum von Saarbrücken. Es kann leicht seinen täglichen
Nahrungsbedarf decken und findet trotz der Nähe zum Menschen ausreichend
Versteckmöglichkeiten.
Bei den Bürgerbeschwerden geht es vor allem um umgewühlte Hausgärten,
Grünanlagen oder Viehweiden. Spaziergänger und Hundehalter berichten von
Begegnungen mit Schwarzwild am Tage und meiden dann diese Bereiche, da das
Schwarzwild teilweise seine natürliche Scheu verloren hat.
Je nach Jahreszeit kommt es wiederholt zu Schäden in öffentlichen Anlagen, auf
Liegewiesen von Freibädern, auf Sportplätzen und Friedhöfen.
Müller (2009a, S. 27) geht davon aus, „…dass bestimmte Rotten definierte, meist
zeitlich, aber auch räumlich getrennte Aktionsräume benutzen.“
Dies könnte eine Erklärung dafür sein, warum das Schwarzwild in den meisten
Bereichen nicht ständig präsent ist, aber je nach Witterung und Jahreszeit bestimmte
Bereiche im Stadtgebiet immer wieder aufsucht.
Privatpersonen und Grundstückseigentümer fühlen sich mit ihren Problemen alleine
gelassen. Es ist für die Betroffenen oft schwer, einen kompetenten und auch rechtlich
zuständigen Ansprechpartner für ihre Probleme zu finden. Entstanden Schäden
müssen von den Grundeigentümern auf eigene Kosten beglichen werden, was
verständlicher Weise immer wieder für Unmut sorgt.
Betroffene Bürger suchen Hilfe bei kommunalen oder staatlichen Forstverwaltungen,
den Jagdbehörden oder bitten den Jäger aus der Nachbarschaft um Rat.
Handelt es sich um Hausgärten, kann den betroffenen Bürgern nur empfohlen werden,
selbst und auf eigene Kosten weiter Schutzmaßnahmen zu treffen, um in Zukunft
Schäden auf ihrem Grundstück zu vermeiden. Auch die Bitte, die Tiere im Hausgarten
abzuschießen muss aus rechtlichen Gründen abgelehnt werden.
3.
Ausgangsituation
Bei den zuvor beschriebenen Flächen im Stadtgebiet von Saarbrücken handelte es
sich entweder um befriedete Bezirke oder um Flächen die zu keinem Jagdbezirk
gehören. Auf ihnen ruht die Jagd (§ 6, § 20 Abs. 1 BJagdG). Somit ist eine Bejagung
prinzipiell ausgeschlossen und der Unmut innerhalb der Bevölkerung wurde immer
größer, weil das Schwarzwild dort immer wieder Schäden verursachte.
Um den Stadtbereich herum wird das Schwarzwild in verpachteten Eigenjagden oder in
angrenzenden Gemeinschaftlichen Jagdbezirken bejagt.
Um der Schwarzwildproblematik und den steigenden Schäden entgegen zu treten,
wurden für den Stadtbereich von Saarbrücken von der Obersten Jagdbehörde Jäger
mit einer Schießerlaubnis eingesetzt. Auf diese Weise sollten die vom Schwarzwild
verursachten Schäden und Probleme zukünftig vermieden bzw. reduziert werden. Es
kam wohl punktuell zu einer Entspannung der Situation, aber eine flächendeckende
Bejagung des Schwarzwildes war auf diese Weise aus zuvor beschrieben Gründen
nicht möglich.
7
Ziel der Neugründung der Jagdgenossenschaft Saarbrücken im Jahre 2013 (vgl. Abb.
2) war, die Interessen der Grundeigentümer zu wahren und eine etablierte
Steuerungsstruktur der Ressource Wild und Grundeigentum zu etablieren (vgl.
Rauchenecker 2010).
Mit der Bildung und Verpachtung einzelner Jagdbögen (vgl. § 6 Abs.1, 2 SJG)
innerhalb der Jagdgenossenschaft sollte die jagdliche Verantwortung auf Zeit
vertraglich geregelt werden. Die Bildung einzelner selbständiger Jagdbögen war zuvor
von der Jagdgenossenschaft beantragt und durch die Oberste Jagdbehörde genehmigt
worden. Eine Teilung ist grundsätzlich möglich, wenn die Teilung jagdwirtschaftlich
vertretbar ist, nicht in Wald- und Feldjagd geteilt wird und jeder Jagdbogen eine
entsprechende Mindestgröße von 150 Hektar besitzt.
Durch die Einbindung von Grundeigentümern in Entscheidungsprozesse und die lokale
Jägerschaft sollte ein zukunftsfähiger Lösungsansatz in gefunden werden
4.
Wildtiere in urbanen Bereichen
Die meisten Einwohner der Bundesrepublik Deutschland leben in Städten. Es gilt
festzuhalten, dass es zu allen Zeiten tierische Kulturfolger in der Nähe des Menschen
gab.
Die Beziehungen und Nutzungsansprüche zwischen Mensch und Tiere haben sich
drastisch gewandelt (vgl. Rauchenecker 2010). Einerseits werden Haustiere
vermenschlicht, andererseits wird bei Nutztieren großes Leid in Kauf genommen, um
einen ständig wachsenden Bedarf an billigen Nahrungsmitteln zu decken.
Diskussionen um die Rückkehr von Großraubtieren nach Deutschland belegen, dass
auch im Umgang mit Wildtieren unter der Bevölkerung keine einheitliche Meinung
herrscht.
Viele Wildtiere besitzen ein hohes Anpassungsvermögen. Sie gelangen durch Lernund Gewohnheitsaspekte in urbanen Lebensräumen zu einem außergewöhnlichen
Vertrautheitsgrad zum Menschen. Dieser reicht teilweise sogar bis zur Futterzahmheit
(Pohlmeyer 2007).
4.1
Gesellschaftliche Akzeptanz von Wildtieren im urbanen Bereich
Menschen reagieren auf das Vorkommen von Wildtieren in urbanen Bereichen sehr
unterschiedlich. Die einen sehen eine Bereicherung des sonst so naturfernen Lebens
in der Stadt, andere sehen darin nur ein Ärgernis und eine Einschränkung ihrer
Persönlichkeit. Durch von Wildtieren übertragbare Krankheiten geht eine latente
Gefahr für die menschliche Gesundheit aus.
Es scheint wohl unumgänglich, dass das enge Zusammenleben von Menschen und
Wildtieren in Städten gemanagt werden muss (Pohlmeyer 2007). Einmal etablierte
Tierarten sind nicht mehr so leicht zurückzudrängen oder gar zu eliminieren.
8
4.1.1 Wildtiere Allgemein
Das Vorkommen und Verhalten von Wildtieren wird deutlich durch eine Änderung der
Landnutzung, durch Straßenbau oder den Tourismus verändert (Forstner u. a. 2006).
Man kann davon ausgehen, dass Wildtiere immer bestrebt sind, neue Lebensräume zu
erschließen oder alte zurück zu gewinnen, um ihre Gene an die kommenden
Generationen weiterzugeben. Dies kann auch in direkter Nähe zum Menschen
geschehen.
Auch heute noch dringen Wildtiere immer weiter in urbane Bereiche vor und erobern
sich ihre Lebensräume zurück. Europaweit gibt es dafür beeindruckende Beispiele.
Einige Metropolen sind bekannt für ihre Wildtiervorkommen. Schwarzwild in Warschau
(Hespeler 2009), Biber in Ingolstadt (eigene Beobachtung, 2006) und Waschbären in
Kassel (Hespeler 2009). Der Wiener Zentralfriedhof gilt als ein Wildparadies mit einem
beachtlichen Rehwildbestand (Hespeler 2009) und Zürich als Stadt der Füchse
(Hespeler 2009).
Berlin ist bekannt für ein urbanes Schwarzwildvorkommen mit all seinen Folgen und
Problemen (vgl. Hespeler 2007).
4.1.2 Beispiel Schwarzwild
Professor Pohlmeyer (2007, S.12) hält das Schwarzwild „…für den Siegertyp des
einundzwanzigsten Jahrhunderts.“ Als anpassungsfähiger Allesfresser hat sich das
Schwarzwild seit Ende des zweiten Weltkrieges in Deutschland enorm vermehrt. Das
Streckenergebnis für das Jagdjahr 2012/13 lag bei 644239 Stück Schwarzwild in der
Bundesrepublik Deutschland (DJV 2014).
Am Beispiel von freilebendem Schwarzwild wird die Fähigkeit von Wildtieren, Vorteile
aus der Nähe zum Menschen zu gewinnen, besonders deutlich. Die Tiere erkennen bei
steigendem Jagddruck schnell, dass es sich in stadtnahen Bereichen, in denen die
Jagd ruht, hervorragend leben lässt (Müller 2009a).
Außerdem finden sie nicht selten ausreichend Nahrung und Versteckmöglichkeiten in
der menschlicher Nähe.
Das Schwarzwild verursacht sichtbare Schäden und lebt teilweise auch tagaktiv in
Städten wie Berlin. Damit dringt es tief in das Bewusstsein der Menschen ein und löst
eine Reihe von Emotionen aus.
Strikt zu unterscheiden ist beim Auftreten von Schwarzwild in urbanen Bereichen, ob
es sich um etablierte urbane Schwarzwildpopulation oder um eine
„Besucherpopulation“ handelt (Pohlmeyer 2007, S. 12).
Das Wildschwein zählt in Deutschland zu den jagdbaren Wildarten und kann somit
unter bestimmten Voraussetzungen auch in urbanen oder suburbanen Bereichen
bejagt werden.
In den weiteren Ausführungen zum Thema möchte ich mich auf das Schwarzwild als
eine bis in urbane Bereiche vorkommende Wildart beschränken.
Sicherlich können auch einzelne Aspekte auf andere in urbanen Bereichen
vorkommende Wildarten und deren Bejagung übertragen werden.
9
4.2
Gesellschaftliche Akzeptanz der Jagd im urbanen Bereich
Um die Jagd ausüben zu können, ist neben der Einhaltung einschlägiger Regeln und
Gesetze ein hohes Maß an Akzeptanz der nichtjagenden Bevölkerung notwendig. Vor
allem in Städten wird von vielen Bevölkerungsgruppen die Jagd generell abgelehnt
(vgl. Hespeler 2007). Um aber die Zukunft der Jagd zu sichern, ist es wichtig, dass die
Jäger als Teil der Gesellschaft akzeptiert werden.
Dies ist nur im Rahmen einer möglichst nachhaltigen und somit zukunftsfähigen Jagd
möglich (vgl. Forstner u. a. 2006). Ein kritischer aber offener Umgang mit Jagdgegnern
und deren Argumenten ist dabei besonders wichtig.
Gerade da, wo in urbanen oder suburbanen Bereichen gejagt wird, ist der Jäger auf
das Verständnis und die Anerkennung der Bevölkerung angewiesen. Gleichzeitig hat
er natürlich auch deren Interessen und Meinungen, vor allem auch die der
Grundeigentümer, zu respektieren.
Grundvoraussetzung für ein Miteinander ist die Bereitschaft von beiden Seiten, eine
offene und nicht von Emotionen beeinflusste Kommunikation zu führen. Sachliche
Argumente und Fachkenntnisse sind gefragt.
Die Jagdausübung sollte den gesellschaftlichen Veränderungen angepasst werden und
manche jagdlichen Praktiken und Denkweisen überdacht werden. Jagd und Jäger
müssen sich aktiv mit den veränderten Rahmenbedingungen auseinandersetzen. Dies
gilt besonders für jagdliche Handlungen im urbanen und suburbanen Bereich (Forstner
u. a. 2006).
Ich konnte in Gesprächen schon oft feststellen, dass in der Bevölkerung meist ein
falsches Bild über Jagd und Jäger vorherrscht. Es ist mehr ein Klischee vom Jäger,
welches sich in der Gesellschaft über viele Jahre fest verankert hat.
Trotzdem oder gerade deswegen ist eine Auseinandersetzung mit der breiten
öffentlichen Meinung zu jagdlichen Themen anzustreben.
Wesentlich ist hierbei, dass von Seiten der Jägerschaft jagdrechtliche Bestimmungen
strikt eingehalten werden und die Belange eines zeitgemäßen Tierschutzes
berücksichtigt werden (Forstner u. a. 2006).
Um eine Akzeptanz der Jagd, vor allem auch im urbanen und suburbanen Bereich zu
erlangen, ist eine transparente und eine intensive Kommunikation mit der nicht
jagenden Bevölkerung absolut notwendig (Forstner u. a. 2006).
4.2.1 Notwendige Bejagung von Schwarzwild in urbanen Bereichen
Wenn ein gewisses Maß an Toleranz gegenüber dem Schwarzwild in urbanen
Bereichen überschritten ist und der Druck gegenüber meist öffentlichen Stellen wächst,
ist der Abschuss oft die letzte Möglichkeit, auch wenn diese Vorgehensweise nicht von
allen Bevölkerungsteilen akzeptiert wird.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit Wildtiere in urbanen Bereichen lebend zu
fangen. Diese können dann nach Klärung der Rechtslage entweder an einen anderen
Ort verbracht werden oder tierschutzgerecht getötet werden. Ich sehe diese
Möglichkeit für Schwarzwild in urbanen und suburbanen Bereichen aus verschiedenen
Gründen als sehr kritisch. Für Saufänge oder Frischlingsfallen muss eine geeignete
Örtlichkeit gefunden werde, was im stark besiedelten Raum wohl sehr schwierig ist.
Eine solche Anlage wird mit Sicherheit großes öffentliches Interesse wecken und
ständig unter Beobachtung stehen. Etwaige Tötungen sollten unbedingt unter
10
Ausschluss der Öffentlichkeit und tierschutzgerecht stattfinden. Einen erneuten
Transport aus der Fanganlage ist aus Tierschutzgründen sicherlich zu hinterfragen.
Zum Betreiben einer solchen Anlage sollten nur Profis (Berufsjäger, Tierärzte, Juristen)
eingesetzt werden. Dadurch fallen neben den Kosten für die Errichtung der Anlage u.
U. auch erhebliche Lohnkosten an. Eine Verwertbarkeit des Wildbrets bleibt zu
diskutieren.
Die von Jagdgegnern immer wieder erwähnten natürlichen Regulationsmechanismen
greifen erst, wenn eine Schwarzwildpopulation bis auf ihr natürliches Maximum
angewachsen ist (Pohlmeyer 2007).
Was das bedeutet und wann dieser Zustand erreicht ist, vor allem wie viel Leid das bei
Tieren verursacht, vermag sich wohl niemand vorzustellen.
Andere wiederum fordern einen bedingungslosen Totalabschuss. Teilweise werden
sogar Wege und Mittel gefordert, die aus Tierschutzgründen generell abzulehnen sind
und aus ethischer und moralischer Sicht nicht vertretbar sind. Vor allem muss
verhindert werden, dass betroffene Bürger zur Konfliktbewältigung mit Wildtieren
Selbstjustiz üben.
Mir sind Fälle bekannt, wo entnervte Bürger damit gedroht haben, Giftköder gegen
Schwarzwild auszulegen, um weitere Schäden zu verhindern.
Um solchen Methoden zuvor zu kommen, sollte sich die Jägerschaft für eine
zeitgemäße und tierschutzgerechte Jagd (vgl. Abb. 3) in urbanen und suburbanen
Bereichen engagieren.
4.2.2 Nutzungskonflikte zwischen Mensch und Schwarzwild
In stadtnahen Bereichen ist das Freizeitverhalten der Menschen vielfältig. Vor allem
Grünanlagen und stadtnahe Waldbereiche dienen den Bürgern zur Erholung.
Die durchschnittliche Erwerbsarbeitszeit nimmt ab. Das Rentenalter sinkt. Der Mensch
hat mehr freie Zeit als je zuvor. Die Freizeitindustrie boomt.
Hier findet jeder die Möglichkeit, seine Freizeit individuell zu gestalten und sich zu allen
Tageszeiten und während des ganzen Jahres zu erholen (Müller 2005).
Daher ist es auch verständlich, dass es bei Nutzungseinschränkungen durch
vorkommendes Schwarzwild sehr schnell zu Konflikten kommen kann.
Es stellt sich die Frage, ob und in wie weit unsere Gesellschaft überhaupt bereit ist,
einen so stark durch den Menschen geprägt und auf seine Bedürfnisse
zugeschnittenen Lebensraum mit dem Schwarzwild zu teilen.
4.2.3 Durch Schwarzwild übertragbare Krankheiten
Schwarzwild kann Träger und Überträger einer Reihe von Krankheiten sein. Diese
können sowohl für Hausschweinbestände, aber auch für den Menschen eine
erhebliche Bedrohung darstellen.
Kommt Schwarzwild in Massen vor, hat der Jäger in stadtnahen Revieren eine
besondere Aufgabe zu erfüllen. Er muss Krankheitssymptome am lebenden oder
erlegten Schwarzwild erkennen und entsprechend verantwortungsvoll und
vorschriftsmäßig handeln.
Allen voran ist hier die Klassische Schweinepest (KSP) zu nennen. Es handelt sich um
eine durch ein Virus verursachte meldepflichtige Infektionskrankheit, die sowohl
11
Wildschweine als auch Hausschweine befallen kann. Die Krankheit ist hoch
ansteckend und weltweit verbreitet.
Tritt ein Krankheitsfall in einem Mastbetrieb für Hausschweine auf, müssen alle Tiere
getötet werden.
Somit ist die ökonomische Bedeutung dieser Krankheit sehr groß und verlangt nach
einer konsequenten Umsetzung von tierseuchenrechtlichen Vorgaben wie der
Schweinepestverordnung.
Bei Wildschweinen ist ein Erkennen der Krankheit oft schwierig. Der Krankheitsverlauf
ist nicht einheitlich, eine Infektion ist schon möglich, bevor ein deutliches Krankheitsbild
erkennbar ist.
Ein entscheidender Faktor beim Auftreten und der Ausbreitung der Klassischen
Schweinepest ist vor allem die Schwarzwilddichte. Eine Schlüsselrolle beim
Seuchengeschehen spielen die Frischlinge. Sie sind besonders anfällig und die
intensivsten Virusausscheider (vgl. Briedermann 2009).
Eine weitere Bedrohung für unsere Haus- und Wildschweinbestände besteht durch die
erstmals in der EU im Februar 2014 in Polen aufgetretene Afrikanische Schweinepest
(ASP). Die meldepflichtige Krankheit verläuft wie die KSP seuchenhaft, sodass mit
einem Ausbreiten auch nach Deutschland zu rechnen ist (vgl. Briedermann 2009).
Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium mit Bezug auf eine Mitteilung der
Europäischen Kommission mitteilt, ist am 24. Juli 2014 die afrikanische Schweinepest
bei einem Hausschwein in Polen nachgewiesen worden.
Der Betrieb liegt unweit der weissrussischen Grenze und vier Kilometer vom Fundort
eines an Afrikanischer Schweinepest verendeten Wildschweines entfernt.
Eine ebenfalls hochansteckende Krankheit bei Haus- und Wildtieren ist die Maul- und
Klauenseuche, eine Viruserkrankung aller Klauentieren (vgl. Briedermann 2009).
Eine weltweit durch Bakterien verursachte Erkrankung von Haus- und Wildtieren ist die
Tuberkulose. In den Haus- und Nutztierbeständen ist der Ausbruch der Krankheit durch
Medikamentengabe stark zurück gegangen.
In überhöhten Schwarzwildbeständen werden immer wieder Tuberkulosefälle
nachgewiesen (vgl. Briedermann 2009).
Eine weitere weltweite Bedrohung für Haus- und Wildschweinbestände ist das Virus
das die Aujeszkysche Krankheit auslöst. Sie ist ebenfalls meldepflichtig und kann
neben Schweinen auch andere Säugetierarten befallen.
Auch Jagdhunde können von der meist tödlich verlaufenden Aujeszkyschen Krankheit
befallen werden.
Eine für den Menschen weltweit vorkommende Ansteckungsgefahr besteht durch das
Hepatitis E-Virus. Es handelt sich um eine Zoonose, die mit dem Verzehr von Fleischund Fleischprodukten von Haus- und Wildschweinen in Verbindung gebracht wird.
Untersuchungen haben gezeigt, dass bestimmte Personengruppen wie Tierärzte,
Metzger aber auch Jäger besonders gefährdet sind (Hlinak u.a. 2013).
12
5.
Problemwildart Schwarzwild im urbanen und suburbanen Bereich von
Saarbrücken
In einigen Stadtteilen von Saarbrücken dringt Schwarzwild bis in Hausgärten und
Grünanlagen vor. Am meisten betroffen, sind jene Stadtteile, die direkt an die
ausgedehnten Waldungen des Staats- und des Stadtwaldes angrenzen (vgl. Abb. 1).
Das Vordringen von Schwarzwild bis in die Wohnlagen und die damit verbundenen
Probleme unterliegen jahreszeitlichen Schwankungen. Teilweise wurde mir schon
berichtet, dass Bachen im Frühjahr in stadtnahen Bereichen frischen oder sogar ganze
Rotten ihre Tageseinstände im Stadtbereich haben. Anderenorts dringt das
Schwarzwild nur über Nacht auf der Nahrungssuche bis in urbane Bereiche vor,
wechselt dann aber wieder in die nahen Waldbereiche in seine Tageseinstände zurück.
Abb. 1: Typisches Landschaftsbild im Jagdbogen (Foto Henning Krohne)
5.1
Gesellschaftliche
Saarland
und
landesspezifische
Rahmenbedingungen
im
Gesellschaftliche
und
landesspezifische
Rahmenbedingungen
beeinflussen
maßgeblich die jagdlichen Möglichkeiten und prägen das Bild der Jägerschaft in der
Öffentlichkeit.
5.1.1 Bevölkerungsdichte und Waldanteil im Saarland
Mit 38 Prozent Waldanteil der Landesfläche und einem Laubholzanteil von über 70 %
(2. Regionaler Waldbericht, PEFC Arbeitsgruppe Saarland 2009, Internet 15. 09.2014)
13
zählt das Saarland zu den waldreichen Bundesländern der Bundesrepublik
Deutschland. Die Landesfläche beträgt 2570 Quadratkilometer (Wikipedia,
15.09.2014).
Das Saarland hat circa eine Million Einwohner(Stand Oktober 2014), damit leben etwa
389 Saarländer pro Quadratkilometer Landesfläche
5.1.2 Jagdscheininhaber im Stadtbereich von Saarbrücken
Die Landeshauptstadt Saarbrücken hat 178.007 Einwohner (31.08.2014,
Stadtverwaltung Landeshauptstadt Saarbrücken). Nach Auskunft der Unteren
Jagdbehörde Saarbrücken (Sachbearbeiter Herr Scheppler, Telefonat am 24.10.2014)
werden pro Jahr etwa 215 Jahressjagdscheine in seinem Zuständigkeitsbereich gelöst.
Dieser recht großen Zahl von Jägern steht nur eine sehr geringe Zahl von Revieren zur
Verfügung. Der Hegering Saarbrücken als kleinste Untergliederung des
Landesjagdverbandes, besteht aus sieben Revieren, sechs städtische und staatliche
Eigenjagdbezirke sowie die Jagdgenossenschaft Saarbrücken (vgl. Abb. 2). Er hat 206
Mitglieder (telefonische Auskunft durch Frau Schmidt-Regitz, Hegeringleiterin, Oktober
2014). Es ist davon auszugehen, dass die Jagdmöglichkeiten vieler Jäger aus dem
Stadtbereich weiter entfernt liegen, da im Verhältnis sehr wenig Revierfläche zur
Verfügung steht. Andererseits bleibt festzustellen, dass kein Mangel an
Jagdscheininhabern in Saarbrücken besteht.
5.1.3 Jagdpolitische Situation im Saarland
Seit dem 28. März 2014 ist im Saarland ein in erheblichem Umfang geändertes
Jagdgesetz mit ebenfalls geänderter Durchführungsverordnung in Kraft. Was durch
eine rot-grüne Bundesregierung schon lange angekündigt war, ist in 2014 im Saarland
umgesetzt worden. Vorrangegangen war ein Jahrelanger, damals noch unter der
sogenannten Jamaikakoalition (CDU, FDP und Grünen) geführter Streit um die
Novellierung des saarländischen Jagdgesetzes.
Die teilweise sehr emotional geführten Debatten zwischen Jägern, Forstverwaltung,
Natur- und Tierschutzverbänden hat meiner Meinung nach der Jägerschaft im
Saarland sehr geschadet.
Leider wurde aktuell von Seiten der Landesregierung aus CDU und SPD, den
einschlägigen Verbänden und allen voran einer Minderheit aus dem Ökojägerlager der
Vereinigung der Jäger des Saarlandes und deren Mitgliedern unterstellt, sich
grundsätzlich gegen alle geplanten Neuerungen im Gesetzentwurf zu stellen.
Durch eine einseitige und meist aus dem Zusammenhang gerissene Darstellung in den
Medien hat die Jägerschaft einen erneuten Imageverlust unter der Bevölkerung
hinnehmen müssen.
Mit einer Großdemonstration am 14. Februar 2014 vor dem Saarländischen Landtag,
zu der die Vereinigung der Jäger des Saarlandes aufgerufen hatte, konnten dann im
letzten Moment doch noch der ein oder andere praxistaugliche Aspekt mit in den
Gesetzentwurf aufgenommen werden und später auch gesetzlich verankert werden
(Klahm, 2014)
14
5.2
Ideale Lebensbedingungen für Schwarzwild
Mit über 30 Prozent Waldanteil zählt das Saarland mit zu den waldreichen
Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland.
Der Laubholzanteil der naturnah bewirtschafteten Waldflächen des Saarforts
Landesbetriebes und des Stadtwaldes von Saarbrücken sind hoch.
Die Landeshauptstadt Saarbrücken wird von ausgedehnten Laubwäldern des
Saarkohlewaldes umrahmt. Sie zählt mit zu den waldreichsten Großstädten
Deutschlands. Vorherrschende Baumarten dieser Waldgesellschaft sind die Rotbuche,
die Trauben- und Stieleiche sowie verschiedene Edellaubhölzer. Sowohl der
kommunale Forstbetrieb der Landeshauptstadt Saarbrücken als auch der Saarforst
Landesbetrieb werden naturnah bewirtschaftet.
Der Wald um die Landeshauptstadt Saarbrücken wird sehr stark von der Bevölkerung
als Erholungswald genutzt.
Durch die in Altholzbeständen flächig vorkommende Naturverjüngung und die Vielzahl
von masttragenden Baumarten findet das Schwarzwild ideale Lebensbedingungen.
5.3
Urwald vor den Toren der Stadt
Seit 1997 betreiben der SaarForst Landesbetrieb, das Ministerium für Umwelt und der
Naturschutzbund Saarland e. V. das Projekt „Urwald vor den Toren der Stadt“. Der
etwas mehr als 1000 Hektar große Urwald liegt im Bereich des Saarkohlewaldes. Es
handelt sich um ein Wald-Naturschutzgebiet, in dem auf die Nutzung des Rohstoffes
Holz ganz verzichtet wird.
Hier soll den Bürgern ermöglicht werden, die Entwicklung des Urwaldes mit zu
verfolgen. Es gibt nur wenige fest ausgebaute Wege.
Der vor den Toren der Landeshauptstadt gelegene Urwald bietet vor allem dem
Schwarzwild einen idealen Lebensraum. Es ist davon auszugehen, dass auch aus dem
Urwaldbereich das Schwarzwild bis in urbanen und suburbanen Bereiche von
Saarbrücken vordringt.
Vor Jahren entstand ein Bejagungskonzept für den Urwaldbereich von Helmuth Wölfel.
Alle Abschüsse von Schwarz- und Rehwild wurden auf wenigen Bewegungsjagden
getätigt. Auf eine Einzeljagd wurde weitestgehend verzichtet. Der Fuchs wurde im
Urwaldbereich nicht bejagt.
Ich habe selbst mehrere Male an den Bewegungsjagden im Schutzgebiet
teilgenommen. Tagestrecken von nahezu einhundert Stück Schwarzwild waren keine
Seltenheit.
5.4
Handlungsempfehlung zur Bejagung von Schwarzwild im Saarland
Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes und der Saarforst-Landesbetrieb haben
eine gemeinsame Handlungsempfehlung für die Bejagung des Schwarzwildes im
Jagdjahr 2013/2014 für das Saarland herausgegeben. Damit soll auf die Erweiterung
der Streif- und Einstandsgebiete des Schwarzwildes in suburbane und urbane
Bereiche reagiert werden. Besonderes Augenmerk wird auf die Bejagung von
überhöhten Schwarzwildbeständen in Ballungsräumen gelegt. Darin wird unter
15
anderem auf die „Leitlinie zur Jagd im urbanen Raum von Berlin“ von Hespeler (2007)
verwiesen. Weiter wird unter anderem auch der Einsatz von Nachtzielgeräten in
Ballungsräumen am Beispiel von Bayern gefordert.
Abb. 2: Kartenübersicht Jagdgenossenschaft Saarbrücken (Landeshauptstadt
Saarbrücken)
16
Abb. 3: Streckenzahlen Schwarzwild (VJS, Kreisgruppe Saarbrücken)
5.5
Bisheriger Lösungsansatz für Saarbrücken: Jäger mit Schießerlaubnis
Für die jagdbezirksfreien und befriedeten Flächen wurden zum Schutz von
Privateigentum und zur Verhütung weiterer Wildschäden Jäger mit einer
Schießerlaubnis eingesetzt.
Um zumindest Punktuell auf das Schwarzwild und die damit verbundenen Schäden
und Probleme reagieren zu können, musste eine solche Genehmigung bei der
Obersten Jagdbehörde vom Grundeigentümer beantragt werden. Nach meinem
Kenntnistand wurden den beauftragten Jägern keine Aufwandsentschädigung, Prämie
oder ähnliches gezahlt. Etwaige Erlöse aus der Vermarktung des Wildbrets standen
dem Erleger zu.
5.6
Wildschadensproblematik:
Grundstückseigentümern
Ersatzpflicht
und
Unmut
bei
Vor allem in Mastjahren von Buche und Eiche treten vermehrt ersatzpflichtige
Schwarzwildschäden im Grünland auf. Mit Bucheckern und Eicheln nimmt das
Schwarzwild eine höchst energiereiche Kost zu sich, welche jedoch wenig Eiweiß und
ein ungünstiges Mineralstoffverhältnis besitzt. Daher müssen Wildschweine „…
Proteine und zusätzlich Vitamin B12 über tierische Kost…aufnehmen.“ (Müller 2009a,
S.37). Diese finden sie beim Brechen auf stadtnahen Wiesen und Weiden oder auch in
städtischen Grünanlagen. Dabei verursachen sie teilweise enorme Schäden, die
schnell zu Ärger und Verdruss bei Grundeigentümern führen können.
Bei der beantragten Schießerlaubnis handelt es sich um keine konventionelle
Jagdausübung. Die eingesetzten Jäger sind keine Jagdausübungsberechtigte, die in
irgendeiner Form Verantwortung für entstandene Wildschäden tragen.
Somit mussten die geschädigten Grundeigentümer selbst für eine Regulierung des
entstanden Schaden sorgen und selbst Vorkehrungen zur Wildschadensabwehr
treffen.
17
5.7
Interessenskonflikte Landnutzung
Gerade in Ballungsgebieten und Großstätten steht der Bevölkerung nur eine begrenze
Fläche zur Nutzung in unterschiedlichster Art zur Verfügung. Die veränderten
Nutzungsansprüche treten in Konkurrenz mit dem Lebensraum von Wildtieren.
Wirtschaftliche Interessen aus der Landnutzung geraten immer weiter im Hintergrund.
Grundflächen werden mehr und mehr zur Gestaltung der Freizeit und als Hobby
genutzt und dienen nicht mehr zur Primärproduktion von Lebensmitteln.
Die Freizeitindustrie boomt. Die Aktivitäten werden immer Individueller und unterliegen
wechselnden Trends (Ingold 2005).
Bei einer Vielzahl von Nutzungsformen kommt es immer wieder zu Konflikten. Treten
dann noch Probleme mit Wildtieren auf, muss versucht werden, eine gemeinsame
Lösung zu finden.
Abb. 4: Pressemeldungen (Saarbrücker Zeitung)
6.
Neugründung der Jagdgenossenschaft Saarbrücken
Das Verständnis für Jagd und Wildtiermanagement unterliegt durch gesellschaftliche
und politische Entwicklungen einem Wandel. Auch in Deutschland sind solche
Entwicklungen zu beobachten. Es erscheint schwierig, „…gemeinsame Entscheidung
18
über die Nutzung und Verwaltung der Ressource Wild zu treffen.“ (Rauchenecker
2010, S.11) Steuerungsstrukturen wie Jagdgenossenschaften, die über die Nutzung
der Jagd entscheiden, werden immer öfter mit veränderten Rahmenbedingungen
konfrontiert. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährleisten sie nicht nur eine
flächendeckend Bejagung sondern geben auch ein Beispiel für ein selbstverwaltetes
Ko-Management zwischen Staat und lokalen Akteuren (Rauchenecker 2010).
2013 sollte mit der Neugründung der Jagdgenossenschaft Saarbrücken ein neuer
Lösungsansatz für die seit mehreren Jahren bestehende Schwarzwildproblematik im
Stadtgebiet gefunden werden. Vertreten durch die Jagdgenossenschaft, war es Ziel
der Grundeigentümer, ihr Jagdrecht als Jagdausübungsrecht in ihrem Sinne mit allen
Rechten und Pflichten an engagierte Jäger weiterzugeben.
6.1
Geschichtliche Entstehung von Jagdgenossenschaften
Die Entstehung von Jagdgenossenschaften ist nur durch einen Rückblick in die
Geschichte nachvollziehbar.
In der Zeit vor Karl dem Großen (um 800 nach Chr.) bestand für die Bevölkerung ein
allgemeines und freies Tierfangrecht. Im Mittelalter beanspruchten die Landesfürsten
ein alleiniges Jagdrecht auf ihrem Hoheitsgebiet. Das so entstandene alleinige Recht
des Adels auch auf fremdem Grund und Boden die Jagd auszuüben bezeichnet man
als „Jagdregal“. Dieses Privileg hielt sich bis in die Mitte des 19.Jahrhunderts. Mit der
Revolution im Jahre 1848 wurde den Grundeigentümern ihr Jagdrecht auf eigenem
Grund und Boden zurückgegeben.
Im Jahre 1850 wurde mit dem Preußischen Jagdpolizeigesetz das
Jagdausübungsrechts an größere territoriale Einheiten gebunden.
Auf diese Weise entstand das heute noch gültige deutsche Revierjagdsystem und die
damit verbundene Organisationseinheit Jagdgenossenschaft.
Die Rechtsform der Jagdgenossenschaft war einem ständigen Wandel unterlegen.
Aus ihr entwickelte sich die endgültig Trennung von Jagdrecht und
Jagdausübungsrecht.
Im Jahre 2000 formierte sich als eine Reaktion auf unterschiedliche
Novellierungsbestrebungen in Deutschland die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (Rauchenecker 2010).
6.2
Die Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts
Juristisch gesehen gelten Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen
Rechts (§ 7 Abs.1 SJG).
Grundeigentümer erwerben die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft kraft
Gesetz. Sie endet im Normalfall erst wieder, wenn der Jagdgenosse nicht mehr
Eigentümer der Grundfläche ist, welche die Mitgliedschaft zuvor begründet hat.
„Jagdgenossenschaften die konstitutionelle Einheit des deutschen Reviersystems,
welches seit ca. 150 Jahren in seiner jetzigen Form besteht.“ (Rauchenecker 2010,
S.127)
Diese Organisationsform beinhaltet die klassischen Genossenschaftsprinzipien wie
Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung.
19
Solche öffentlich-rechtlichen Genossenschaften dienen neben ihren Mitgliedern auch
der Allgemeinheit. Sie unterscheiden sich damit deutlich von Erwerbs- oder
Wirtschaftsgenossenschaften (Rauchenecker 2010).
Jagdgenossenschaften unterliegen der Aufsicht durch die Unteren Jagdbehörden, sie
sind aber durch ein hohes Maß an Selbstorganisation und Selbstkontrolle
gekennzeichnet.
6.2.1 Ziele und Aufgaben
Die Ziele und Aufgaben von Jagdgenossenschaften sind zu einem Teil gesetzlich
zugewiesen, zu einem anderen Teil in der jeweiligen Satzung festgeschrieben.
Der Jagdgenossenschaft steht in erster Linie die Wahrnehmung der Jagdausübung an
Stelle der einzelnen Jagdgenossen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu (§ 8 Abs. 5
BJagdG). Sie soll das Jagdrecht im Interesse ihrer Zwangsmitglieder
selbstverantwortlich nach geltender Rechtsordnung selbstverantwortlich verwalten und
nutzen (§ 1 Abs. 2 BJagdG).
Die Jagdgenossenschaft ist grundsätzlich für den Wildschaden, der an denen zum
gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht, ersatzpflichtig (§
29 Abs.1 BJagdG).
Jagdgenossenschaften erbringen regelmäßig Leistungen für das Allgemeinwohl. Dazu
zählen die Wildschadensregulierung, das Führen eines Jagdkatasters sowie
Hegemaßnahmen und Biotoppflege (Rauchenecker 2010).
Wünschenswert bei solchen Arbeiten ist eine Zusammenarbeit und Einbindung der
Jäger als Jagdausübungsberechtigte.
Rauchenecker (2010) geht noch einen Schritt weiter und sieht in deutschen
Jagdgenossenschaften eine wichtige Steuerungsstruktur des Wildtiermanagements
und des Grundeigentums. Trotz des gesellschaftlichen Wandels und der in Frage
Stellung der Zwangsmitgliedschaft bilden Jagdgenossenschaften in ihrer jetzigen Form
eine Verfügungsrechtsstruktur über das Wild in Deutschland (Rauchenecker 2010).
Somit sind sie immer auch Ansprechpartner und Vertragspartner für
Jagdausübungsberechtigte und Jäger in ganz Deutschland.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer mit
Sitz in Berlin, bildet den Dachverband der 17 deutschen Landesarbeitsgemeinschaften.
Die Landesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossen und Eigenjagdbesitzer im Saarland
hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Saarbrücken.
6.2.2 Aufbau und Strukturen, Satzung
Zur Klärung von organisatorischen und geschäftlichen Fragen wird wenigstens einmal
im Jahr eine Jagdgenossenschaftsversammlung einberufen.
Die Versammlung ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft
zuständig. Aus ihrer Mitte wird ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter des
Vorsitzenden gewählt.
In der Versammlung soll vor allem über die Verpachtung und somit die Übertragung
des Jagdrechts auf Dritte entschieden werden. Weiterhin wird über die Verteilung und
Verwendung des Jagdnutzungsertrages entschieden.
20
Eine Entscheidungsfindung durch Abstimmung in der Versammlung verlangt neben der
Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen auch die Mehrheit der
vertretenen Grundfläche (§ 9 Abs. 3 BJagdG).
6.2.3 Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Zwangsmitgliedschaft in
Jagdgenossenschaften
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 26.Juni 2012 ein
Urteil zur Duldung der Bejagung auf fremden Grundstücken gefällt.
Das Urteil hat große Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erfahren. In seinem Urteil hat
der Gerichtshof entschieden, dass im Fall eines Grundstückseigentümers und
Jagdgegners aus Rheinland-Pfalz die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt
wurde (Herrmann gg. Deutschland, Nr. 9300/07).
Das Gericht entschied, dass mit der gesetzlichen Mitgliedschaft in der
Jagdgenossenschaft das Grundrecht auf Schutz des Eigentums verletzt werde.
Am 6. Dezember 2013 wurde dann mit einer Änderung des Bundesjagdgesetzes unter
§ 6 die Möglichkeit geschaffen, einzelne Grundstücke aus der flächendeckenden
Bejagung
auszuschließen
(Leitfaden
Bundesarbeitsgemeinschaft
der
Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer 2013).
§ 6 a BJagdG Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im
Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des
Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der
Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen
Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag
umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die
Belange
1. Der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der
Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2. Des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen
Wildschäden,
3. Des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4. Des Schutzes vor Tierseuchen oder
5. Der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gefährdet.
Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1. Selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm
gehörenden Grundstück duldet oder
2. Zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder
beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine
Anhörung
der
Jagdgenossenschaft,
des
Jagdpächters,
angrenzender
Grundeigentümer, des Jagdbeirates sowie der Träger öffentlicher Belange
vorauszugehen.
21
Trotz dieser Entscheidung erkennt der EGMR aber die Notwendigkeit einer
grundstücksübergreifenden Jagd an. Auch hat der Gerichtshof das Reviersystem mit
der Hegeverpflichtung und dem Prinzip der flächendeckenden Bejagung für nicht
grundsätzlich unvereinbar mit der Menschenrechtkonvention erklärt (DJVPressemeldung, 26. Juni 2012).
Am Ende bleibt wohl die Erkenntnis, dass die ethischen Belange der Grundeigentümer
in Zukunft stärker berücksichtigt werden müssen.
Auf Antrag können die Bedenken im Einzelfall zur Befriedung eines Grundstückes und
damit zu einem Ruhen der Jagd führen. Der Grundstückseigentümer muss glaubhaft
vermitteln, dass er die Jagd aus Gewissensgründen vollständig und grundsätzlich
ablehnt.
Fraglich bleibt natürlich, wie sich die neu geschaffene Möglichkeit in der Praxis
auswirken wird. Die Änderung der Rechtslage wird eine Reihe von
verwaltungsrechtlichen Fragen aufwerfen und die Mitarbeiter von Behörden und die
Vorsitzenden von Jagdgenossenschaften vor neue Herausforderungen stellen
(Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer 2013).
Auch Rauchenecker (2013, S.122) geht nicht davon aus, dass mit der Aufhebung der
„…Pflichtmitgliedschaft mit einem generellen Ende von Jagdgenossenschaften
gerechnet werden muss.“
6.3
Vorläufiges Bejagungsmodell durch Jagderlaubnisscheininhaber
Seit dem 11.10.2013 war den interessierten Jägern die Möglichkeit von der
Jagdgenossenschaft Saarbrücken gegeben, die neu entstandenen Jagdbögen bis zu
Beginn des Jagdjahres 2014/2015 am 01.04.2014 zu bejagen. Durch die vorläufige
Vergabe von Entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen waren weder die Grundeigentümer
noch die interessierten Jäger vertraglich gebunden. Die Zeit bis zur Verpachtung sollte
sowohl von den Jägern als auch von der Jagdgenossenschaft genutzt werden, um sich
mit den neuen Gegebenheiten und Reviersituation vertraut zu machen.
6.4
Eigene Erfahrungen
Bis zur Übernahmen des Jagdbogen Dudweiler habe ich in einem Niederwildrevier im
ländlichen Raum gejagt. Man hatte hin und wieder mit Landwirten zu tun und man war
im Ort als Jäger bekannt. Es gab eigentlich wenig Berührungspunkte mit der
Dorfbevölkerung, zu Konflikten kam es eher selten.
Zuvor konnte ich auch jagdliche Erfahrungen in einem stadtnahen Waldrevier bei
Saarbrücken sammeln.
Dabei kam es immer wieder zu Begegnungen mit Waldbesuchen und es war deutlich
festzustellen, dass die Stadtbevölkerung wesentlich kritischer im Umgang mit Jägern
und Jagd war.
Eine Form der Jagd, wie wir sie jetzt in Dudweiler betreiben, war mir zunächst fremd.
Ich hatte nun das Glück, in meinem Heimatort jagen zu können, was einige Vorteile mit
sich bringt. Ich musste mich zwar jagdlich auf eine ganz neue Situation einstellen,
kannte aber wiederum auch den einen oder anderen Grundeigentümer im Jagdbogen.
Das hat uns den jagdlichen Neustart sehr erleichtert.
22
Wenn man den Vorteil hat, im Revier zu wohnen, ist man dort natürlich täglich
unterwegs und präsent. Ich habe die erfreuliche Erfahrung gemacht, schon sehr bald
von der Bevölkerung als Jäger erkannt und anerkannt zu werden. Schnell ging es bei
Begegnungen nicht mehr nur um Wildschäden und Schwarzwildprobleme. Ich war
bereit, mich mit Fragen und Anliegen aus der Bevölkerung zu befassen und wurde
schnell als ein gefragter Berater für Natur und Umwelt anerkannt.
6.5
Der neue Jagdpachtvertrag ab 01.04.2014
Mit der Neugründung der Jagdgenossenschaft 2013 wollte man einen neuen Weg zur
Lösung der entstandenen Probleme der Grundeigentümer gehen. Als Ziel wurde eine
mehrjährige Verpachtung der einzelnen Jagdbögen zum Beginn des Jagdjahres
2014/201 gesetzt. Mit dem Abschluss eines Jagdpachtvertrages sollte die gemeinsame
Verantwortung von Jagdgenossen und Jagdausübungsberechtigten vertraglich
geregelt und dokumentiert werden.
Vergleicht man andere Lösungsansätze in anderen großen deutschen Städten (vgl.
Hespeler 2009) scheint dieser Ansatz eher konservativ.
Durch den Abschluss eines Jagdpachtvertrages, wie dieser auch für ein Jagdrevier im
ländlichen Raum gelten könnte, waren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
klar geregelt. Die Inhaber des Jagdrechts haben dieses als Jagdausübungsrecht an
Jagdausübungsberechtigte durch Vertragsabschluss übertragen.
Die Summe aller land-, forst-, und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Flächen bilden den
gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 7 BJagdG).
Auf diese Weise mussten keine Sondermöglichkeiten der Rechtsordnung (Bundes-,
Landesgesetze oder eine beschränkte s Jagdausübungsrecht) berücksichtigt werden.
Durch die überwiegend positiven Erfahrungen und ein zufriedenstellendes
Streckenergebnis im Jagdbogen wurden wir bestärkt uns ein Pachtverhältnis mit der
Jagdgenossenschaft Saarbrücken einzugehen.
7.
Der Jagdbogen Dudweiler, Teil der Jagdgenossenschaft Saarbrücken
Der Jagdbogen Dudweiler gehört zur Jagdgenossenschaft Saarbrücken. Die
Jagdgenossenschaft besteht aus insgesamt vier Jagdbögen.
7.1
Revierbeschreibung
Der Jagdbogen Dudweiler hat eine Größe von 151 Hektar und liegt nord-östlich der
Landeshauptstadt Saarbrücken. Die bejagbare Fläche ist nicht zusammenhängend und
liegt versprengt in und um den Stadtbereich von Saarbrücken-Dudweiler. Neben
einigen wenigen Waldbereichen, die an den Staats- und Stadtwald von Saarbrücken
angrenzen und einem aufgelassenen Bergwerksgelände ist das Revier geprägt durch
kleinparzellierte Wiesen und Weideflächen. Es gibt zahlreiche Streuobstwiesen und
eine Vielzahl von Schrebergärten (vgl. Abb. 5).
Der Ortsteil Dudweiler befindet sich in einer Kessellage. Hier finden sich leichte,
anlehmige Sandböden. Das Klima ist weitgehend atlantisch geprägt. Die
23
Klimabeobachtungsstation
St.
Arnual
(191
m
ü
NN)
weist
eine
Jahresdurchschnittstemperatur von 9,6 Grad Celsius und eine durchschnittliche
Niederschlagsmenge von 790 mm aus (Wikipedia, 23.10.2014).
7.2
Grundbesitzarten und Flächennutzung
Größter Grundbesitzer im Jagdbogen Dudweiler ist die RAG Montan Immobilien
GmbH. Sie besitzt größere zusammenhängende Flächen auf ehemaligen
Bergwerksgeländen. Kleinere Parzellen sind meist verpachtet und werden in
unterschiedlicher Weise genutzt.
Zweitgrößter Grundeigentümer im Jagdbogen ist die Landeshauptstadt Saarbrücken.
Einige wenige Waldflächen werden forstwirtschaftlich genutzt.
Daneben gibt es eine Vielzahl von privaten Grundeigentümern, die teilweise ihre
Flächen selber nutzen oder sie weiterverpachtet haben.
Offene Flächen dienen vor allem als Weide für Pferde, Esel und Ziegen. Es gibt eine
Reihe von Geflügelhaltern und Imkern. Ansonsten werden auf den Flächen Obst und
Gemüse angebaut oder die Grundstücke zur Freizeitgestaltung genutzt.
Die zum Jagdbogen gehörenden Flächen sind auf der Karte farblich dargestellt.
Abb. 5: Revierkarte Jagdbogen Dudweiler (Landeshauptstadt Saarbrücken, Amt für
Grünanlagen, Landwirtschaft und Forsten)
24
7.3
Die Naherholungsfunktion des Jagdbogen für Bürger
Die Flächen des Jagdbogens werden von der Bevölkerung in ihrer Freizeit in
vielfältiger Weise zu Erholungszwecken genutzt.
Spaziergänger, Hundehalter, Walker, Jogger, Radfahrer und Reiter stellen den Großteil
der Freizeitaktivisten.
Während der Woche ist bereits in den frühen Morgenstunden, teilweise noch bei
Dunkelheit, mit Spaziergängern zu rechnen. Die Freizeitaktivitäten erstrecken sich vor
allem an Wochenenden teilweise bis spät in die Nacht hinein.
7.4
Spezielle Wildschadensproblematik
Hierzu schreibt das Saarländische Jagdgesetz unter § 19, Schutz von Wald und Feld
unter Absatz (1):
„Die Jagd ist unter größtmöglichem Schutz des Waldes und der Feldflur auszuüben.
Die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchsund Mischungspotential des Standortes entsprechen, darf durch das Wild nicht
gefährdet werden. Übermäßige Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen durch das
Wild sind zu vermeiden.“
Bei der Vermeidung von Wildschäden ist nicht nur der Jäger, sondern auch der
Grundeigentümer
gefordert.
Er
muss
entsprechende
Maßnahmen
zur
Wildschadensabwehr der Jäger auf seinem Grund und Boden dulden.
Die gesetzliche Verpflichtung zum Schadenersatz bezieht sich nur auf durch
Schalenwild, Wildkaninchen und Fasan verursachte Schäden (§ 29 Abs. 1 BJagdG).
Verweigert ein Grundeigentümer die Mithilfe zur Wildschadensabwehr, indem er zum
Beispiel nicht der Errichtung eines Hochsitzes an einer Schadfläche zustimmt, trifft ihn
ein Mitverschulden. Treten Schäden auf, mindert sich der Umfang der Ersatzpflicht (§
254 BGB).
Im Jagdbogen befindet sich eine Vielzahl von Streuobstwiesen.
Nach der Neuregelung (§ 41 Abs. 3, SJG) sind auch Wildschäden an Streuobstwiesen
zu ersetzen, wenn sie wie Grünland genutzt werden und auf denen weniger als 150
Obstbäume je Hektar wachsen (§ 32 Abs. 2, SJG). Demnach sind Streuobstwiesen als
Sonderkulturen anzusehen, wenn sie entweder nicht wie Grünland genutzt werden
oder weniger als 150 Bäume je Hektar wachsen.
Keine Schadensersatzpflicht besteht auf Sonderkulturen, wenn dort übliche
Schutzvorrichtungen unterblieben sind (§ 32 Abs. 2, BJagdG).
Unabhängig dieser Regelung sind Wühlschäden nicht ersatzpflichtig, wenn zum
Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht beseitigt wurde (§ 41 Abs. 3 S. 2 SJG).
Die Anmeldefrist von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen hat im
Saarland binnen zwei Wochen zu erfolgen (§ 66 Abs. 1, DV-SJG).
25
Abb. 6: Revierkarte mit Tageseinständen und Wildschadensschwerpunken
(Landeshauptstadt Saarbrücken, Amt für Grünanlagen, Landwirtschaft und Forsten)
7.4.1 Angrenzende, Jagdbezirke im Stadt- und Staatswald
An den Jagdbogen Dudweiler grenzen zwei staatliche und ein städtischer
Eigenjagdbezirk. Die Flächen sind an Jäger verpachtet. Es handelt sich um reine
Waldjagden ohne landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Revierteile werden sehr
stark von Waldbesuchern zu Erholungszwecken genutzt.
Wir haben uns bei Übernahme des Jagdbogens bei allen Reviernachbarn vorgestellt
und Kontaktdaten ausgetauscht.
Nach meiner Ansicht sollten für die Zukunft gemeinsame und revierübergreifende
Jagdstrategien entwickelt werden (vgl. Forstner u. a. 2006).
26
Durch die Novellierung des Saarländischen Jagdgesetzes im März 2014 wird die
Wildfolge klar geregelt. Zusätzliche Wildfolgevereinbarungen unter den
Reviernachbarn sind nicht mehr notwendig.
7.4.2 Inhaber
Jagdbogens
Schießerlaubnis
in
befriedeten
Bezirken
innerhalb
des
Bereits in einem Telefonat im Oktober 2013 mit Herrn Sinnwel von der Obersten
Jagdbehörde in Saarbrücken habe ich uns als Jagderlaubnisscheininhaber der
Jagdgenossenschaft Saarbrücken vorgestellt. Für den Fall des Zustandekommen
eines Jagdpachtvertrages ab dem 01.04.2014 habe ich ihm gegenüber die Auffassung
vertreten,
dass
eine
zukünftige
Schießerlaubnis
vorrangig
an
die
Jagdausübungsberechtigten des gemeinschaftlichen Jagdbezirk vergeben werden
sollte, in dem sich der befriedete Bezirke befindet. Er teilte diese Auffassung nur
bedingt, wollte mich aber zu Beginn des neuen Jagdjahres über den Stand der Ding
und seine weitere Vorgehensweise informieren. Nachdem die Schwarzwildschäden
deutlich zurück gegangen waren, wurden nach Abschluss des Pachtvertrages über den
Jagdbogen Dudweiler erfreulicher Weise keine neue Schießerlaubnis mehr an Jäger
für die befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbogens ausgestellt.
Anzumerken bleibt hier noch, dass Eigentümer befriedeter Grundflächen nicht Mitglied
einer Jagdgenossenschaft sind und keinen Anspruch auf den Ersatz von Wildschäden
geltend machen können (§ 6a BJagdG).
7.5
Die Bevölkerung von Dudweiler und ihr Bild vom Jäger
Aus meinen eigenen Erfahrungen heraus kann ich sagen, dass ein Großteil der
nichtjagenden Bevölkerung keine gute Meinung über Jäger hat. In Gesprächen wird
aber sehr schnell klar, dass die schlechte Meinung vor allem aus Vorurteilen und
Unwissenheit entstanden ist.
Trotzdem ist die Jägerschaft gefordert, den gesellschaftlichen Veränderungen
Rechenschaft zu tragen und die jagdlichen Praktiken und Denkweisen anzupassen
(vgl. Forstner u. a. 2006).
7.5.1 Eigene Erfahrungen mit Grundeigentümern und Jagdgenossen
Mit dem Erhalt der Jagderlaubnisscheine im Herbst 2013 haben wir als Jäger um einen
offenen, ehrlichen und freundlichen Umgang mit Grundstückseigentümern und
Landnutzern bemüht.
Wir haben uns bei vielen Beteiligten persönlich vorgestellt und versucht, uns ein Bild
der aktuellen Schadenssituation zu machen. Außerdem war uns wichtig, zu erfahren,
was von uns als Jäger eigentlich erwartet wird und wo es eventuell Differenzen geben
könnte.
Unsere Vorgehensweise wurde durchweg positiv bewertet. Die meisten
Grundeigentümer waren froh, endlich einen konkreten Ansprechpartner für ihre
Probleme gefunden zu haben. Ich hatte den Eindruck, dass allein dieser Umstand die
Situation damals schon deutlich entspannt hat.
27
Im Rahmen der Literaturrecherche zur vorliegenden Arbeit bin ich auf den Artikel von
Gesine Hofinger (2001, S. 27 ff.) „Aktionismus und Akzeptanz – Beispiele aus
Schorfheide-Chorin“ im Tagungs- und Seminarband der Stiftung Donaumoos
aufmerksam geworden.
Als Ergebnis ihres Beitrages führt sie dort drei Mechanismen der Kommunikation als
Ratschlag zur Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen unter der Bevölkerung an.
Meiner Meinung nach können dies auch problemlos auf Jagd und Jäger und den
Umgang mit der Bevölkerung in urbanen und suburbanen Bereichen übertragen
werden.
Sie empfiehlt bei der Kommunikation mit der Bevölkerung:
-Mit persönlichem Auftreten für das zu werben, was man erreichen möchte.
-In Gesprächen die Interessen der Beteiligten zu erfragen und ihre Belange zu
verstehen und zu berücksichtigen.
-Im Gespräch stets bereit zu sein, zu erklären was man tut und warum.
Aus eigener Erfahrung kann ich diese Vorgehensweise im Umgang mit den
Jagdgenossen und Landnutzern im Jagdbogen Dudweiler nur empfehlen.
Erstaunlich war für mich zu erfahren, dass sich die meisten Jagdgenossen ihrer
rechtlichen Stellung als Grundeigentümer und der damit verbundenen Bindung des
Jagdrechts an Grund und Boden selten bewusst waren.
Über die rechtliche Stellung und die Aufgaben einer Jagdgenossenschaft waren sich
die wenigsten im Klaren.
7.5.2 Jagdrecht und Jagdausübungsrecht
Gemäß § 1 Abs. 1 BJagdG steht das Jagdrecht dem Eigentümer auf seinem Grund
und Boden zu. Es ist als geschütztes Eigentumsrecht untrennbar mit dem Eigentum an
Grund und Boden verbunden. Es kann jedoch nicht als selbständiges dingliches Recht
begründet werden.
Jagd und Hege werden in Deutschland in Staatsjagden, in Eigenjagden oder in
Jagdgenossenschaften durchgeführt (Rauchenecker 2010).
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht das Jagdausübungsrecht der
Jagdgenossenschaft zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG).
Durch einen Jagdpachtvertrag wird das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft
einem Dritten überlassen und gewährt somit ein eingeschränktes Nutzungsrecht
(Rauchenecker 2010).
8.
Der Pachtvertrag Jagdbogen Dudweiler
Der Jagdpachtvertrag über den Jagdbogen Dudweiler wurde auf Grundlage des
Bundesjagdgesetzes und des Saarländischen Jagdgesetzes in der jeweils gültigen
28
Fassung
abgeschlossen.
Deren
Regelungen
sowie
die
Satzung
der
Jagdgenossenschaft sind ausdrücklicher Bestandteil dieses Vertrages. Die
Jagdgenossenschaft als Verpächter wird durch den Jagdvorsteher vertreten.
Der Pachtvertrag wurde auf fünf Jahre ausgestellt. Das Pachtverhältnis beginnt am
01.04.2014 und endet am 31.03.2019.
8.1
Sonderregelungen
Besonders zu erwähnen
Abschussvereinbarung:
ist
die
unter
§
6
im
Pachtvertrag
vereinbarte
„Pächter
und
Verpächter
führen
jährlich,
im
Vorfeld
zu
treffender
Abschussvereinbarungen bzw. revierbezogener Stellungnahme, eine Revierbegehung
durch. Dabei werden die Wildschadenssituation und der notwendige
Schalenwildabschuss thematisiert. Betroffene Personen können die Revierbegehung
begleiten.
Im Anschluss an die Revierbegehung tritt der Pächter an den Verpächter heran und
schlägt eine Abschusshöhe für vorkommendes Schalenwild vor. Auf Verlangen des
Verpächters ist auch der Abschuss von Schwarzwild zu regeln. Dabei orientiert sich die
Höhe des Schalenwildabschusses an den Streckenergebnissen der vorangegangenen
Jagdjahre in Verbindung mit der Wildschadenssituation im Jagdbogen.
Der Pächter ist verpflichtet, Vorschläge des Verpächters in die Vereinbarung
aufzunehmen. Geschlossene Abschussvereinbarungen sind zu erfüllen. Erfüllt der
Pächter den vorgesehenen Schalenwildabschuss nicht, so behält sich der Verpächter
vor, bei der unteren Jagdbehörde behördliche Anordnung zur Bejagung zu beantragen.
Der Pächter erklärt sich bereit, dem Verpächter auf Verlangen den Nachweis über das
erlegte Schalenwild zu führen. Das erlegte Wild ist dann unverzüglich dem Verpächter
oder seinem Beauftragten vorzuzeigen.“
Weiter zu erwähnen ist der § 11, Beendigung des Pachtverhältnisses, Absatz 4:
„Der Pächter kann den Pachtvertrag mit halbjähriger Frist zum Ende des
Jagdpachtjahres kündigen, wenn die Gesamtsumme des Wildschadens im laufenden
Jagdpachtjahr 2000 (zweitausend) Euro übersteigt.“
9.
Jagdarten und Jagdstrategien im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
Im Saarland ist am 28. März 2014 nach langen politischen Diskussionen ein
novelliertes Saarländisches Jagdgesetz (SJG) mit einer entsprechenden
Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz (DV-SJG) in Kraft getreten.
9.1
Ansitzeinrichtungen
Bei der Errichtung von Ansitzeirichtungen waren verschieden Aspekte zu
berücksichtigen. Wichtig war es, die Wechsel des Schwarzwildes zu kennen, die
29
Hauptwindrichtung zu beachten und vor allem neben einem geeigneten Schussfeld
auch einen Sicheren Kugelfang bei der Schussabgabe zu haben. Die Sitze wurden mit
einer Bodenhöhe von mindestens 3,50 Metern errichtet, um eine größtmögliche
Sicherheit bei der Schussabgabe zu haben.
Die Hochsitze wurden in Holzbauweise errichtet und es wurde darauf geachtet, dass
sie das Landschaftsbild möglichst wenig beeinflussen (§ 23 Absatz 2 SJG).
Das Saarländische Jagdgesetz sieht unter § 23 Absatz 1 Jagdeinrichtungen, ein
Betretungsverbot für jagdliche Einrichtungen vor:
„Das Betreten besonderer jagdlicher Einrichtungen ist nur mit Erlaubnis des
Grundeigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten zulässig. Besondere
jagdliche Einrichtungen sind insbesondere Ansitzeinrichtungen, Jagdschirme,
Salzlecken und Einrichtungen, die zum Füttern gemäß § 25 Absatz 2 oder Anlocken
des Wildes dienen sowie vom Jagdausübungsberechtigten angelegte Wildäcker.“
Eine Missachtung gilt als eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt auch nach § 33 Absatz
3, für eine vorsätzliche Störung der Jagd und kann mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.
In wie weit diese gesetzlichen Regelungen in einem stadtnahen Revier mit vielen
Erholungssuchenden zum Tragen kommen oder kommen sollten wird sich noch
zeigen.
Im Einzelfall erscheint mir bei Missachtung ein klärendes Gespräch angebrachter, als
rechtliche Schritte einzuleiten. Andererseits eröffnet es dem Jäger aber die Möglichkeit
auf wiederholte Verstöße entsprechend zu reagieren.
9.1.2 Einverständnis der Grundeigentümer
Vor dem Bau einer Jagdlichen Einrichtung muss das Einverständnis des
Grundeigentümer eingeholt werden (§ 23 Abs. 1 SJG).
Bis auf einige wenige Ausnahmen wurde unsere Anfrage immer positiv beantwortet.
Wir haben uns als Jäger aber stets bemüht, bei der Platzwahl und Art des Hochsitzes
die Wünsche der Grundeigentümer zu berücksichtigen.
Die Hochsitze sind ausschließlich in Holzbauweise errichtet und wir haben uns bemüht,
sie möglichst unauffällig in das Landschaftsbild einzufügen (§ 23 Abs. 2 SJG).
Als eine mögliche Jagdstrategie spielt die Ansitzjagd im Jagdbogen eine wichtige
Rolle. Wir haben unsere Jagdstrategien und unser Jagdkonzept mit Grundeigentümern
und Landnutzern abgestimmt (vgl. Forstner u. a. 2007).
9.1.3 Verändertes Landschaftsbild
Das Landschaftsbild um Dudweiler hat sich in den vergangenen Jahrzehnten stark
verändert.
Nach Angaben meiner Großmutter (Jahrgang 1921) waren früher nahezu die
gesamten Flächen des heutigen Jagdbogen landwirtschaftlich genutzt. Es gab viele
kleinflächige Felder, Äcker und Streuobstwiesen die von der Stadtbevölkerung bestellt
wurden. Durch die intensive Nutzung und den großen Flächenbedarf gab es kaum
Hecken und Wald im Bereich des Jagdbogens. Schwarzwild kam zu dieser Zeit
30
üblicherweise nur in den geschlossenen Waldbereichen vor. Zumindest können sich
ältere Jagdgenossen nicht an das Vorkommen von Schwarzwild oder an Schäden in
der Landwirtschaft erinnern
Nach Berichten von Grundeigentümern tauchte das erste Schwarzwild etwa vor 20
Jahren im Bereich des Jagdbogen Dudweiler auf.
Damit verbunden waren auch erste Beschwerden über entstandene Schäden.
Die Landnutzung hat sich seither stark verändert. Ehemals landwirtschaftlich genutzte
Flächen sind verbuscht und bieten dem Schwarzwild optimale Versteckmöglichkeiten.
Aus ehemaligen Streuobstwiesen die nicht mehr gepflegt wurden ist Wald entstanden.
Dadurch wir dem Schwarzwild ein optimaler Lebensraum geboten und die
Bejagungsmöglichkeiten sind teilweise stark erschwert.
9.2
Kirrjagd
Die Schwarzwildjagd an der Kirrung spielt vor allem in urbanen Bereichen eine große
Rolle. Dabei sind die landesrechtlichen Bestimmungen aus dem Jagdgesetz zu
beachten.
Im Saarland ist das Füttern von Schalenwild und die Verabreichung von Arzneimitteln
verboten (§ 25 Abs. 1 SJG).
Kirrungen zum Zweck der Erlegung von Schwarzwild und Rehwild gelten nicht als
Fütterungen (§ 25 Abs. 3 SJG).
Die Kirrung von Schwarzwild (§ 46 a Abs. 1 DV-SJG) ist zulässig, wenn:
1.
2.
3.
4.
5.
Im Jagdbezirk für die ersten angefangenen 150 Hektar Revierfläche nicht mehr
als zwei Kirrstellen und je weitere angefangene 150 Hektar Revierfläche nicht
mehr als eine Kirrstelle eingerichtet werden,
Die Kirrstellen innerhalb des Waldes oder waldähnlicher Strukturen liegen,
Als Kirrmittel ausschließlich Getreide, einschließlich Mais und heimischer Früchte
in jeweils unveränderter Form ausgebracht werden,
Je Kirrstelle nicht mehr als zwei Kilogramm Kirrmittel ausgebracht wird und
Das Kirrmittel so dargereicht wird, dass die Aufnahme durch anderes Schalenwild
ausgeschlossen ist, wobei gegen Schalenwild eingezäunte Kirrstellen mit
Sauklappen nicht erlaubt sind.
Die Jagd an der Schwarzwildkirrung kann durchaus effektiv sein.
Der Jäger hat die Möglichkeit auch bei schlechteren Lichtverhältnissen das Wild sicher
anzusprechen und zu erlegen.
Im Saarland werden bei der Abschussmeldung von Schwarzwild auch die Umstände
der Erlegung abgefragt.
Kritisch betrachtet wird aber auch bei einer korrekt betriebenen Kirrung dem
Schwarzwild eine zusätzliche energiereiche Nahrungsquelle geboten. Dadurch wird
wiederum die Reproduktion angekurbelt. In einer luxemburgischen Studie (Cellina
2009) wurden Mageninhalte und weibliche Reproduktionstrakte des Schwarzwildes
untersucht. Durch die Analyse der Proben konnte die Menge des Fütterungsanteiles in
der Nahrung bestimmt werden und dessen Auswirkung auf die Reproduktion
31
beschrieben werden. Die weiblichen Tiere aus gefütterten Beständen waren im
Vergleich zu anderen Studien früher Geschlechtsreif und trugen überdurchschnittlich
viele Früchte.
Die verfügbare Nahrungsmenge einer Schwarzwildpopulation gilt als der
entscheidende begrenzende Faktor (Müller 2009a).
„Bei keiner anderen Schalenwildart wird der Zeitpunkt der Reproduktionsreife so
markant von der Gewichtsentwicklung bestimmt…“ (Müller 2009a, S.36).
Außerdem bringt das Zusammenleben in Rotten und das regelmäßige Aufsuchen von
Kirrungen auch ein höheres Risiko der Ausbreitung von durch Viren oder Bakterien
hervorgerufener Krankheiten (Müller 2009a).
Andererseits sprechen die Abschusszahlen dafür, dass die Jagd an der Kirrung einen
wesentlichen Teil der gesamten Streckenzahlen liefert.
Abb. 7: Schwarzwildstrecke im Kreis Saarbrücken (Vereinigung der Jäger des
Saarlandes)
Immer davon ausgehend dass eine Schwarzwildkirrung ordnungsgemäß betrieben wird
erlaubt das Saarländische Jagdgesetz für den Jagdbogen Dudweiler die Einrichtung
von zwei Kirrstellen. Diese dürfen pro Tag mit bis zu zwei Kilogramm einheimischem
Getreide beschickt werden.
Dies bedeutet eine maximale Ausbringungsmenge von 4 Kilogramm Kirrgut pro Tag
und einer jährlichen maximalen Ausbringungsmenge von 1460 Kilogramm.
Die tatsächlich im Jagdbogen ausgebrachten Kirrmengen liegen deutlich unter dem
erlaubten Höchstmaß.
Nach allen Abwägungen sollte eine Kirrung nur dann betrieben werden, wenn die
Strecke an Schwarzwild in einem gesunden Verhältnis zur ausgebrachten Kirrmenge
steht. Wer kirrt und kein Schwarzwild erlegt, muss sich zu Recht vorwerfen lassen, das
Schwarzwild zusätzlich mit Nahrung zu versorgen und damit die Vermehrung der
Bestände noch zu fördern.
32
Aus Sicherheitsgründen wurde auf das Abdecken der Kirrung mit Steinen verzichtet.
So kann die Gefahr eines Abprallers bei der Schussabgabe vermieden werden. Der
Mais wird dem Schwarzwild grundsätzlich in Kirrtrögen aus Holz angeboten. Die
hölzernen Abdeckungen sind so massiv, dass sie von anderem Wild nicht verschoben
werden können und das Kirrgut so unzugänglich bleibt.
Kirrungen zählen im Saarland zu den jagdlichen Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 2 SJG).
Das Betreten jagdlicher Einrichtungen ist nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers oder
des Jagdausübungsberechtigten zulässig (§ 23 Abs. 3 SJG).
9.3
Jagd mit künstlichen Lichtquellen
Im Saarland dürfen künstliche Lichtquellen zur Erlegung von Schwarzwild benutzt
werden, sofern sie nicht fest mit der Schusswaffe verbunden sind (§§ 32 Abs. 2 SJG,
62 a DV-SJG).
Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen bei der Schwarzwildjagd macht den
Jäger unabhängiger von Wetterbedingungen und Mondschein. Auch aus Gründen der
Sicherheit kann eine Lampe bei der Jagd in urbanen und suburbanen Bereichen
hilfreich sein.
Leider kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass –wenn überhaupt- mit künstlichen
Lichtquellen nur Frischlinge und unerfahrene Stücke zu erlegen sind. Trotz Dimmer
und Rotlichtfilter habe ich erlebt, dass das Schwarzwild an Kirrungen beim Einschalten
der Lichtquelle sofort flüchtet und den Bereich weiterhin meidet.
Es scheint, dass durch Handhabungsfehler ein Lerneffekt stattgefunden hat und die
Tiere das Licht mit der Erlegung eines Artgenossen verknüpfen können. Diese
Erfahrung versucht man durch das Aufstellen von Baustellenbeleuchtungen an
wildschadessgefährdeten Flächen auszunutzen. Aber nach einiger Zeit tritt auch hier
wieder ein Lerneffekt ein, keine Gefahr, und die Wirksamkeit lässt nach.
Für den Jagdbogen Dudweiler hat sich gezeigt, dass die gesetzlich geschaffene
Möglichkeit mit künstlichen Lichtquellen auf Schwarzwild zu jagen, sich in der Praxis
nur bedingt bewährt hat.
9.4
Einsatz von Wildkameras
Der Einsatz von Wildkameras kann im praktischen Jagdbetrieb sehr hilfreich sein und
den Jagderfolg deutlich erhöhen. Der Einsatz von Wildkameras ist im Saarland genau
wie in den meisten Bundesländern umstritten (vgl. DJV-Pressemeldung, 03.12.2014
„Wildkameras in der öffentlichen Diskussion“). Beim Einsatz solcher technischen
Hilfsmittel sind datenschutzrechtliche Belange zu beachten. Durch Bildaufzeichnungen
in der freien Landschaft sehen sich Waldbesucher in ihrer Intimsphäre verletzt.
In einem stadtnahen Revier wie Dudweiler haben wir aus diesen Gründen auf den
Einsatz von Kameras weitestgehend verzichtet. Außerdem ist die Gefahr von Diebstahl
außerordentlich hoch.
33
9.5
Gemeinsame Jagdstrategien mit Reviernachbarn
Der Lebensraum von Wildtieren wird nicht durch Reviergrenzen beschränkt. Eine
sinnvolle und effektive Bejagung sollte sich daher eher an seinem gesamten
Lebensraum und Lebensgewohnheiten zu orientieren. Je kleiner die Reviere sind, und
umso größer der Lebensraum einer Wildart ist, umso wichtiger ist eine gemeinsame
Bejagungsstrategie von Reviernachbarn.
Vor allem stadtnahe Reviere mit Wildschadensproblematik durch Schwarzwild sind
darauf angewiesen, mit den Nachbarrevieren revierübergreifend Bejagungsrichtlinien
und Strategien zu entwickeln (vgl. Forstner u. a. 2006).
Besonders dann, wenn die Nachbarreviere reine Waldreviere sind und über Dickungen
und entsprechende Tageseinständen verfügen. Eine gemeinsame Ansitz- oder
Bewegungsjagd macht eine effektive und flächige Bejagung möglich und trägt somit
auch zur Wildschadensverhütung bei.
9.6
Drück- oder Bewegungsjagden
Im Jagdbogen Dudweiler haben wir aus Sicherheitsgründen auf Drück- oder
Bewegungsjagden verzichtet. Mit dem Nachbarrevier im angrenzenden Staatswald
wurde aber im Jagdjahr 2012/2013 bereits eine erste gemeinsame Jagd durchgeführt.
Bei der Jagd wurde ein Grenzweg abgestellt um eventuell in den Jagdbogen
einwechselndes Schwarzwild erlegen zu können. Das Treiben fand aber ausschließlich
im Bereich des Nachbarrevieres statt.
Für die Zukunft wäre je nach Wetterlage (Schnee) und Örtlichkeit (Kugelfang,
Entfernung zu Häusern und Gärten, Wanderwege, Straßen) ein gezieltes Ausgehen
von Fährten denkbar. Dies sollte nur durch wenige ortskundige Jäger und ohne Hund
erfolgen.
Das Schwarzwild soll, wenn möglich im Tageseinstand überrascht werden und dem
Jäger vielleicht beim Angehen oder einem vorgestellten Schützen am Wechsel die
Möglichkeit zu einer Erlegung bieten. Das Wild sollte langsam angerührt werden und
nicht getrieben werden.
10.
Besondere Sicherheitsaspekte bei der Jagd in urbanen und suburbanen
Bereichen
Der Sicherheitsaspekt bei der Jagdausübung in urbanen Bereichen steht an allererster
Stelle. Wie bereits in Punkt 9.6 dargelegt, muss aus Sicherheitsgründen auf die
Durchführung von Drück- oder Bewegungsjagden im Jagdbogen generell verzichtet
werden. Somit kommt der Ansitzjagd eine besondere Bedeutung zu. Die jagdlichen
Einrichtungen sind so platziert, dass durch die Geländegegebenheiten (Kugelfang)und
die vorgesehene Schussrichtung eine Gefährdung der Umgebung nach menschlichem
Ermessen auszuschließen ist.
Wenn die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stört oder Menschen
gefährdet werden, darf nicht gejagt werden (§ 20 BJagdG).
34
10.1
Nachtjagd
Es ist verboten (§ 19 BJagdG) Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild zur Nachtzeit
zu erlegen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang
bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.
Die Jagd auf Schwarzwild findet im Jagdbogen Dudweiler meist während der Nachtzeit
statt. „Wo Schwarzwild intensiv bejagt wird, ist es nachtaktiv. Die korrekte Bejagung
wird damit zu einer Frage der Lichtqualität und der Jagdoptik.“ (Müller 2009a, S. 115)
Um sicher ansprechen zu können und aus Gründen der Sicherheit muss der Jäger die
Lichtverhältnisse beachten und die Geländegegebenheiten kennen. Mondschein,
reflektierendes Licht von einer geschlossenen Wolkendecke, Schneelage und nicht
zuletzt auch künstliche Lichtquellen sind dabei hilfreich.
Von einer Jagd bei Nacht geht grundsätzlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko aus.
Die Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) der Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft (LBG) verlangt unter §4 (13) bei Gesellschaftsjagden:
„Bei schlechten Lichtverhältnissen hat der Jagdleiter die Jagd einzustellen.“
10.1.1 Nachtsichtgeräte
Aus den zuvor genannten Gründen ist es ratsam, bei der Jagd ein Nachtsichtgerät
mitzuführen. Damit kann nicht nur sicher angesprochen werde, sondern auch
zuverlässig die Umgebung vor der Schussabgabe beobachtet werden. Da im
stadtnahen Bereich zu jeder Zeit mit plötzlich auftauchenden Personen zu rechnen ist,
ist meiner Meinung nach der Einsatz eines Nachtsichtgerätes absolut zu empfehlen.
Manche Jäger lehnen solche modernen technischen Hilfsmittel bei der Jagdausübung
aus Traditionsgründen ab. In diesem Fall ist aber der Sicherheit absolut Vorrang zu
geben.
10.2
Kugelfang
Zum Kugelfang als Sicherheitskriterium bei der Jagdausübung schreibt der
Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB 2005) in
„Aktuelles zu Sicherheit und Gesundheitsschutz“ in der Unfallverhütungsvorschrift
„Jagd“ VSG 4.4):
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) „Jagd“ §3 (4)
„Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat,
dass niemand gefährdet wird“.
Weiter wird dort verlangt, sich vor der Schussabgabe zu versichern ob ein natürlicher
Kugelfang durch eine erhöhte Geländeform (gewachsener Boden) gegeben ist.
Grundsätzlich wird ein Schuss von einer erhöhten Ansitzeinrichtung empfohlen.
Wald oder erhöhter Bewuchs ist kein Kugelfang.
Grundsätzlich besteht bei einer leichtsinnigen Schussabgabe ohne Kugelfang oder
durch Abpraller an Steinen oder gefrorenem Boden eine Gefährdung.
35
Gefahr geht auch von durchschlagenden Geschossen oder Geschossresten aus, die
nach einem Treffer den Wildkörper wieder verlassen.
11.
Der „Stadtjäger“ mit Sonderrechten
Es erscheint sinnvoll, Jäger in urbanen und suburbanen Bereichen unter bestimmten
Voraussetzungen mit Sonderrechten auszustatten. Hierbei sollten vor allem Aspekte
der Sicherheit zum Tragen kommen. Ebenfalls könnten verschiedene technische
Hilfsmittel die Jagd effektiver und unabhängig von den Lichtverhältnissen gestalten.
Hierzu gilt es die einschlägigen Bundes- und Landesgesetzgebungen zu beachten und
nach Möglichkeiten für eine Gestattung von Sonderrecht zu suchen.
11.1
Verwendung von Nachtsichttechnik in der Zieleinrichtung
Der Einsatz von Nachtzielgeräten mit Bildwandler oder mit elektronischer Verstärkung
ist verboten (§ 19 Abs.1 Nr. 5a BJagdG).
11.1.2 Vorteile Nachtsichttechnik
Eine Verwendung würde dem Jäger bei der Schussabgabe, vor allem in stadtnahen
Bereichen mehr Sicherheit geben. Außerdem wären ein Ansprechen und somit auch
ein Erlegen von Wild bei schlechten Lichtverhältnissen möglich, dazu ausführlich Hahn
(2014, S. 183ff.).
Vor allem in „Problemgebieten“ sollten nicht nur Nachtsichtgeräte, sondern auch
Nachtzielgeräte auf Jagdwaffen erlaubt werden. „Dabei sind keineswegs nur Jagden in
Wald-Feld-Gemengelagen angesprochen, sondern auch solche in und um
Verdichtungsräumen.“ (Müller 2009a, S.111)
Da Wildschäden besonders in lichtschwachen Nächten oder in Regenphasen
entstehen, ist ein Einsatz von Nachtzielgeräten zwingend erforderlich (Müller 2009a).
Somit könnte der Jäger umgehend auf Wildschäden reagieren und ist nicht von
Wetterverhältnissen, der Mondphase oder dem Belaubungszustand des Waldes
abhängig.
Durch die Verwendung von Nachtzielgeräten wäre eine noch intensivere effektivere
Bejagung von Frischlingen möglich. Beim Bachenabschuss ist ein genaues
Ansprechen und der richtige Zeitpunkt absolut notwendig. Nachtzielgeräte können dem
Jäger hierbei meiner Meinung nach sehr hilfreich sein.
Zu erwähnen bleiben aber ethische Bedenken, das Wild hat auch während der
Nachtzeit keine Ruhe mehr (Winkelmayer, 2014).
11.2
Verwendung von Schalldämpfern für Jagdwaffen
Durch die Verwendung von Schalldämpfern lässt sich der Mündungsknall technisch
reduzieren. Er entsteht durch ein explosionsartiges entweichen der Gase aus der
Laufmündung bei der Schussabgabe. Bei großkalibrigen Waffen, die auf Schalenwild
36
zugelassenen sind, verursacht das Geschoss beim Durchbrechen der Schallmauer den
Geschossknall. Dieser wird vom Schalldämpfer nicht mehr beeinflusst.
11.2.1 Vorteile Schalldämpfer
Bei Einsatz eines Schalldämpfers zu jagdlichen Zwecken in urbanen Bereichen geht es
vor allem darum, die Anwohner vor Lärmbelastung durch den Schussknall zu schützen.
Anwohner sind oft in großer Sorge darüber, durch den Schussknall erschreckt zu
werden.
Natürlich ist auf die Belange von Anwohner Rücksicht zu nehmen und im Zweifelsfalle
die Jagd zu unterlassen (§ 20 BJagdG).
Bei der Jagdausübung im Jagdbogen Dudweiler hat sich gezeigt, dass die
Beschwerden der Anwohner im Sommerhalbjahr deutlich häufiger sind als im
Winterhalbjahr. Vermutlich liegt das daran, dass im Sommer auch während der Nacht
die Fenster geöffnet sind, oder sich die Anwohner noch lange im Freien aufhalten. Im
Winterhalbjahr sind Beschwerden dagegen eher selten.
Berichte und Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass der Einsatz von
Schalldämpfern bei der Jagd durchaus sinnvoll sein kann.
In Österreich ist der Kauf und Besitz von Schalldämpfern nach dem Waffengesetz
verboten. Zusätzlich untersagen auch die Landesjagdgesetze die Verwendung von
Waffen mit Schalldämpfern bei der Jagdausübung. Mit dem Auftreten der Tuberkulose
und den damit geforderten Präventivabschüssen beim Rotwild hat man in Vorarlberg
Jagdschutzorgane und Berufsjäger mit Ausnahmebewilligungen den Einsatz von
Schalldämpfern gestattet.
Bei der Verwendung wurde neben der Reduzierung des Mündungsknalles als positive
Wirkung eine erschwerte Ortung der Knallherkunft für das Wild festgestellt. Teilweise
konnten so durch die Orientierungslosigkeit des Wildes nach dem Schuss noch weitere
Stücke erlegt werden (Vorarlberger Jagd 2014).
11.2.2 Jagd- und waffenrechtliche Situation im Saarland
Mit Inkrafttreten des neuen Saarländischen Jagdgesetzes ist die Verwendung von
Schusswaffen mit Schalldämpfern nicht mehr verboten (§ 32 Abs. 1 Nr. 8 SJG).
Nach Auskunft von Herrn Mainz (telefonisch, 13.11.2014) von der Unteren
Jagdbehörde in Saarbrücken, sind nach der Novellierung des Saarländischen
Jagdgesetzes bisher noch keine Anträge zur Genehmigung eines Schalldämpfers für
den Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken eingegangen.
Nach seiner Aussage müssten z.Zt. aber auch alle Anträge aus Gründen der
Gesetzeslage im Bundeswaffenrecht abgelehnt werden.
Die Situation erscheint mir nicht ganz glücklich. Einerseits gestattet ein novelliertes
Landesjagdgesetz Dinge, die wiederum durch die Bundesgesetzgebung
ausgeschlossen werde.
Eine Überprüfung der Rechtslage nach Europäischem Recht wäre noch zu erbringen.
Für die jagdliche Situation in Dudweiler wäre der Einsatz eines Schalldämpfers meiner
Meinung nach durchaus sinnvoll. Die Lärmbelastung für Anwohner könnte so möglichst
gering gehalten und eine Störung durch die Schussabgabe bei entsprechendem
Kaliber reduziert werden.
37
12.
Gemeinsame Projekte von Grundeigentümern und Jägern
Das Planen und Durchführen gemeinsamer Projekte fördert den Zusammenhalt und
die Kommunikationsbereitschaft aller Beteiligten. Gemeinsame Erfolge (vgl. Abb. 8)
verbinden.
12.1
Interessengemeinschaft der Landnutzer im Jagdbogen Dudweiler
Fast zeitgleich mit Abschluss des Jagdpachtvertrages für den Jagdbogen hat sich eine
Interessensgemeinschaft der Landnutzer in Dudweiler gegründet.
Hintergrund war, dass einige Landnutzer nicht Grundeigentümer waren und somit auch
nicht zur Teilnahme an Jagdgenossenschaftsversammlungen berechtigt waren. Es
bestand großes Interesse, freiwillig und gemeinsam unterschiedlichste Projekte im
Naturschutzbereich und der Landschaftspflege zu planen und durchzuführen.
Erfreulicherweise war von Anfang an klar, dass auch die Jäger als „Landnutzer“ an
dem Vorhaben beteiligt werden.
Auf Anregung der Jägerschaft wurde an einem vielbefahrenen Waldweg nach
Rücksprachen mit der Forstverwaltung eine Wegeschranke gesetzt.
Solche gemeinsamen Arbeitseinsätze haben das Verhältnis aller Beteiligten
untereinander deutlich verbessert.
Auf diese Weise entstand bei allen Beteiligten ein Zugehörigkeitsgefühl.
12.2
Öffentlichkeitsarbeit und Leistungen von Jagdgenossen und Jägern
Bei gemeinsamen Arbeitseinsätzen konnte im April 2014 eine große Meng Müll im
Bereich des Jagdbogens gesammelt und entsorgt werden.
Auf Initiative von Jägern und Anliegern wurde in Abstimmung mit dem Saarforst
Landesbetrieb und der Landeshauptstadt Saarbrücken im Juni 2014 eine
Wegeschranke an einem Grenzweg des Jagdbogens gesetzt.
Bis September 2014 wurden durch die Jagdgenossenschaft Saarbrücken, einer
Spendenaktion und unter Mithilfe der Jägerschaft mehrere große Insektenhotels im
Bereich des Jagdbogens errichtet. Diese wurden im Rahmen einer feierlichen
Eröffnung am 27.09.2014 den Bürgern vorgestellt (vgl. Forstner u. a. 2006).
38
Abb. 8: Insektenhotel (Foto Heiko Braun)
12.3
Gemeinsamer Umgang von Grundeigentümer und Jäger mit Wildschäden
Kleinflächige Schwarzwildschäden auf Koppeln und Grünflächen wurden durch die
Jägerschaft von Hand beseitigt.
Schon die Tatsache, dass sich Jäger der Problematik angenommen haben und sich
bemüht haben, den Schaden zu beheben, kam bei Grundeigentümern und
Landnutzern sehr gut an.
Zur Instandsetzung von größeren Schadflächen konnten wir einen Jagdgenossen mit
entsprechendem Anbaugerät an seinem landwirtschaftlichen Schlepper gewinnen. Er
hat angeboten, seine Maschine nach Bedarf einzusetzen.
Da viele Wiesen und Weiden mit Elektrozaun gesichert waren, haben wir bei der
Instandhaltung und beim Freimähen des Zaunes unsere Hilfe angeboten. Um das
Eindringen von Frischlingen auf die Koppeln zu vermeiden, haben wir vielen
Tierhaltern empfohlen, zusätzlich noch eine bodennahe Litze einzuziehen. Außerdem
haben wir vor allem die Pferdehalter gebeten, die Koppeln regelmäßig von
39
Pferdeäpfeln zu befreien, da das Schwarzwild besonders gerne an diesen Stellen
gebrochen hat.
Abb. 9: Schwarzwildschäden (Foto Alfred Mang)
12.4
Hilfe der Grundeigentümer beim Bau von jagdlichen Einrichtungen
Bei der Pachtübernahme mussten eine Reihe von jagdlichen Einrichtungen gebaut
werden. Wie bereits erwähnt sollten diese aus Sicherheitsgründen eine entsprechende
Höhe aufweisen und waren somit bautechnisch recht aufwendig.
Erfreulicherweise boten sofort einige Jagdgenossen ihre Mithilfe beim Bau an.
Viele Kanzeln wurden mit Hilfe eines Frontladers am Traktor erstellt.
Außerdem bekamen wir die Möglichkeit Baumaterial für jagdliche Einrichtungen vorab
auf den entsprechenden Grundstücken zu lagern.
Erwähnenswert erscheint noch, dass schon das Vorhandensein eines Hochsitzes viele
Grundeigentümer beruhigt hat. So wurde ein deutliches Zeichen gesetzt, dass sich der
Jäger hier der Probleme annimmt. Es ging teilweise sogar so weit, dass
Grundeigentümer mit Schadflächen angefragt haben, wann wir „endlich“ auch einen
Hochsitz auf ihren Flächen aufstellen.
40
13.
Jagd in urbanen und suburbanen Bereichen. Eine Chance für Jagd und
Jäger!?
Menschen neigen im Umgang mit Tieren zu Extremen. Oft werden sie über die Maßen
geliebt, manchmal auch verteufelt. Sie werden als Nutz- und Haustiere gehalten.
Wildtiere sind meist der Inbegriff für intakte Natur, weitab von einem
Nutzungsgedanken.
Bei Führungen mit Besuchern im Wildpark Saarbrücken konnte ich schon oft
feststellen, dass sich gerade das Schwarzwild einer großen Sympathie erfreut. Vor
allem die Frischlinge und das ausgeprägte Sozialverhalten innerhalb der Rotte sind ein
großer Besuchermagnet.
Schwarzwild verursacht aber auch teilweise gravierende Schäden in der
Landwirtschaft. Sein Vorkommen bis in urbane Bereiche wird von manchen
Zeitgenossen als störend empfunden.
Den Jägern ergeht es als einer Randgruppe unserer Gesellschaft gerade so wie dem
Schwarzwild. Es fehlt an Aufklärung und einer angemessenen Lobby.
13.1
Akzeptanz von Jagd und Jägern in urbanen Bereichen
Wird in urbanen Bereichen die Jagd oder jagdliche Handlungen ausgeübt, sind alle
Beteiligten in besonderer Weise gefordert. Meist gab es im Vorfeld schon langwierige
und kontrovers geführte Diskussionen.
Bei der Problemlösung mussten die Belange betroffener Bürger, rechtliche
Bestimmungen, der Tierschutzgedanke und jagdliche Aspekte berücksichtigt werden.
Ist eine Entscheidung zugunsten einer Bejagung gefallen, kommt der Jäger ins Spiel.
Dieser kann entweder Berufsjäger sein, oder sich als „Freizeitjäger“ einer solchen
Aufgabe annehmen.
Er sollte sich darüber im Klaren sein, ständig unter Beobachtung zu stehen. Ein hohes
Maß an Fachkompetenz und Professionalität im jagdlichen Handwerk ist dabei
unumgänglich.
Diese Attribute allein aber reichen nicht aus. Der Jäger muss auch eine entsprechende
Sozialkompetenz und Kommunikationsbereitschaft vorweisen können.
Der Umgang und die korrekte Umsetzung gesetzlicher Regelungen aus den
unterschiedlichsten Bereichen ist absolute Grundvorrausetzung für sein Handeln.
Vor allem den tierschutzrechtlichen und ethischen Aspekte bei der Jagd muss oberste
Priorität eingeräumt werden.
Somit bleibt festzuhalten, dass eine notwendige Jagdausübung in urbanen Bereichen
eine Menge Möglichkeiten bietet, für eine Akzeptanz der Jagd zu werben.
Natürlich tragen die Missachtung von Vorschriften und anderes Fehlverhalten zum
Gegenteil bei. Damit drohen ein erneuter Imageverlust und eine totale Ablehnung der
Jagd.
Jeder Jäger, der in urbanen Bereichen jagt, sollte sich dieser Sonderrolle bewusst sein.
Er muss sich selbst darüber im Klaren sein, ob er diesen hohen Anforderungen
überhaupt gerecht werden kann und will.
Ob solche Aufgaben in Zukunft weiter in die Hände sogenannter „Freizeitjäger“ gelegt
werden, oder ob mehr und mehr Berufsjäger zum Einsatz kommen werden bleibt
abzuwarten.
41
13.2
Leistungen der Jäger für die Allgemeinheit
Es gibt eine Vielzahl von Beispielen freiwilliger Leistungen von Jägern für die
Allgemeinheit. Erwähnenswert sind hier die Bereiche Natur-und Umweltschutz, aber
auch Initiativen in der Wald- und Wildpädagogik.
Diese Initiativen (z. B. Lernort Natur) werden von der breiten Öffentlichkeit sehr gerne
angenommen und auch in den Medien positiv dargestellt.
Aus eigenen Erfahrungen kann ich berichten, dass bei solchen Veranstaltungen selten
kritische Bemerkungen über die Jagd fallen und die Leistungen der Jäger für die
Allgemeinheit auch anerkannt werden.
„Wer räumt den Müll aus dem Wald?“
16.500 Säuberungsaktionen mit 17 Stunden Einsatz starten Jäger durchschnittlich pro
Jahr. Das entspricht 180 Personen, die in Vollzeit ein Jahr lang Müll aus Wald und Flur
schaffen würden.
„Viele Stunden für die Natur“
Auf rund 3.200.000 Stunden ehrenamtliche Arbeit bringen es die Jäger durchschnittlich
im Jahr. Würde man diese Arbeitskraft auch nur mit 10 Euro pro Stunde bezahlen,
würde dies 32 Millionen Euro pro Jahr kosten.
„Kindern Naturschutz näher bringen“
Rund 14.000 Maßnahmen im Bereich Lernort Natur werden durchschnittlich pro Jahr
durchgeführt. Das entspricht 127.000 Arbeits- oder Schulstunden
Quelle: Deutscher Jagdverband e. V.
13.3
Liebe geht durch den Magen
Wildbret ist ein hochwertiges und natürliches Lebensmittel. Werbekampagnen von
Verbänden und Jägerschaft haben ihren Teil dazu beigetragen, diese Eigenschaften
bekannt zu machen.
Ich höre oft kritische Stimmen zu Jagd und Jägern. Beim Genuss einer Wildbratwurst
werden die Stimmen aber schon deutlich leiser. Eine Basis, auf der man bei
Diskussionen mit der nicht jagenden Bevölkerung eigentlich immer Punkten kann.
Bei einer Einladung zum Wildschweingulasch am 31.08.2014 konnten sich die
Jagdgenossen im Jagdbogen Dudweiler persönlich davon überzeugen, wie gut
Wildschwein schmeckt.
Dieses gemeinsame Essen von Wild aus dem Jagdbogen hat die Zusammenarbeit und
Kommunikation wiederum deutlich verbessert. Der gemeinsame Nutzungsgedanke der
Ressource Wild aus dem Jagdbogen wurde damit verstärkt. Außerdem wurden neue
Vermarktungsmöglichkeiten unter den Jagdgenossen erschlossen (vgl. Forstner u. a.
2006).
Das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft von Grundeigentümern und Jägern
zusammenzuarbeiten wurde deutlich verbessert.
Mit dieser Veranstaltung war meiner Meinung nach wieder ein Beitrag zur Akzeptanz
von Jagd und Jäger unter der nichtjagenden Bevölkerung geleistet worden (vgl.
Forstner u. a. 2006).
42
Außerdem können so neue Absatzmöglichkeiten für Wildbret
Vermarktungsstrategien entwickelt werden (vgl. Forstner u. a. 2006).
und
neue
Abb. 10: Wildessen mit Jagdgenossen (Foto Heiko Braun)
13.4
Der Jäger als Nachbar
Wir haben großen Wert darauf gelegt, bei Sammelansitzen ortsansässige Jäger
einzuladen (vgl. Forstner u. a. 2006). Damit wurde versucht sowohl unter der jagenden,
als auch unter der nichtjagenden Bevölkerung eine höhere Akzeptanz zu gewinnen.
Außerdem wurden auch Jäger eingeladen, die bisher keine jagdlichen Erfahrungen in
stadtnahen Bereichen hatten (vgl. Forstner u.a. 2006). Ziel war hier, den Jägern die
Möglichkeit zu geben Einblicke in die stadtnahe Jagd zu gewinnen.
Durch eine ständige Präsenz im Revier und die Teilnahme an Veranstaltungen und
Festen waren wir als Jäger erkennbar und erreichbar. So konnten Vorurteile abgebaut
werden und auf Fragen der Bevölkerung eingegangen werden (vgl. Forstner u. a.
2006).
14.
Jagd und Jäger im Wandel.
Ob Jagd überhaupt noch zeitgemäß und notwendig ist, ist eine Frage, die in der breiten
Öffentlichkeit auch von Politikern in den letzten Jahren immer öfter gestellt wird.
Deutlich erkennbare Anzeichen dieser Tatsache sind eine Vielzahl von Änderungen
43
und Novellierungen in deutschen Landesjagdgesetzen. Die Jagd befindet sich in einem
Wandlungsprozess, dessen Ausgang noch offen erscheint.
Viele Jäger stellen sich die Frage wie es in Deutschland mit der Jagd weitergehen
wird?
Organisationen und Verbände wie der Deutsche Jagdverband versuchen durch
Imagekampagnen und mit Antworten auf selbstkritische Fragen die Jagd zu erhalten
und zu rechtfertigen.
Letztlich ist aber jeder Jäger selbst gefordert, sich aktiv für einen Erhalt der Jagd zu
engagieren.
Viele Menschen entfernen sich immer weiter von der Natur und damit auch von einem
natürlichen Nutzungsgedanken. Dabei erscheint es umso schwerer, auch der Jagd als
nachhaltiger Landnutzung einen Platz in unserer Gesellschaft zu sichern. Gerade
Jäger die in urbanen Bereichen jagen erfüllen eine wichtige Schlüsselposition, was
eine mögliche Akzeptanz der Jagd angeht. Viele Menschen sehen in der Jagd nichts
Natürliches mehr.
Müller (2009b) geht noch einen Schritt weiter und beschreibt sogar einen regelrechten
Kampf zwischen den großen Themen Naturschutz und Jagd.
Die Jägerschaft muss mit der Zeit gehen. Die Frage wie weit man bereit sein sollt sich
von liebgewordenen Traditionen und Gewohnheiten zu verabschieden bleibt offen. Wie
viele viel Novellierungen der Landesjagdgesetzt, können und wollen die Jäger noch
akzeptieren?
Die einen wollen mit der Zeit gehen, die anderen wiederum alles Alte bewahren.
Vielleicht liegt die Lösung irgendwo in der Mitte. Die Grundvoraussetzung sein eigenes
Handeln als Jäger täglich kritisch zu hinterfragen ist in diesem Wandlungsprozess
unverzichtbar.
Gerade da, wo in urbanen Bereichen Jäger zur Vermeidung von Wildschäden oder als
kompetente Ansprechpartner gefragt sind, sollten wir uns die Chance nicht entgehen
lassen, uns als Spezialisten zu empfehlen. Gerade in einer Jagd wie dem Jagdbogen
Dudweiler sehe ich ein enormes Potential für die Jägerschaft, bei der Bevölkerung zu
punkten. Eher war die Wildschadenssituation sogar so, dass die Grundeigentümer und
Landnutzer auf der Suche nach engagierten Jägern waren, die versuchen sollten, die
Konflikte auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.
14.1
Jagdausübung vs. Wildtiermanagement
Der § 1 Abs. 4 BJagdG beschreibt die Jagdausübung nüchtern:
„Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und
Fangen von Wild“.
Ist diese Definition für die Jagdausübung in der heutige Zeit und unsere Gesellschaft
noch aussagekräftig und ausreichend? Kann damit die Jagd erklärt und gerechtfertigt
werden?
Dem gegenüber steht ein recht neuer aber nicht klar definierter Begriff, das
Wildtiermanagement.
44
Für die einen findet Wildtiermanagement ausschließlich in Schutzgebieten statt, wo
keine Jagd im herkömmlichen Sinne betrieben wird. Für andere bedeutet es eine
wissenschaftliche Begleitung bei der Wiederansiedlung von Wildtieren. So weit, so gut.
Die deutsche Jägerschaft scheint sich mit dem Begriff des Wildtiermanagements wo er
für die Ausübung der regulären Jagd gebraucht wird, nur sehr schwer anfreunden zu
können. Taucht der Begriff in Landesjagdgesetzen auf, geht regelmäßig ein Aufschrei
durch die gesamte Jägerschaft (vgl. Saarland und Baden-Württemberg)
Wildtiermanager oder Jäger? Oder beides? Wer kann was sein? Wer kann was
leisten?
Im Vergleich zu meinen bisherigen jagdlichen Erfahrungen stellt die Jagd im
Jagdbogen Dudweiler eine besondere Herausforderung an mich als Jäger dar. Ich
wurde mit einer Vielzahl von Aufgaben und Problemen konfrontiert, die sich mir bei
meinen vorherigen Jagdgelegenheiten in der Form gar nicht gestellt hatten, die ich nun
managen muss.
Grundsätzlich muss man sich als Jagdausübungsberechtigter in einem stadtnahen
Revier darüber klar werden, ob man sich dieser Herausforderung stellen möchte.
Gleichzeitig sollte es aber auch als eine Chance gesehen werden, wenn man als Jäger
von der Gesellschaft als eine Art Dienstleister gesehen wir, auf den nicht mehr
verzichtet werden möchte.
Jagd in Dudweiler ist ein ständiger, sehr sensibler Prozess aus gegenseitiger
Information und Kommunikation zwischen Grundeigentümern, der Bevölkerung und der
Jägerschaft. Nur Jäger zu sein, reicht bei weitem hier nicht aus.
Wenn im Jagdbogen ein Stück Schwarzwild erlegt wird, werden die Jagdgenossen
darüber informiert. Im Gegenzug werden wir wie selbstverständlich von
Grundeigentümern und Landnutzern über die Aktivitäten des Schwarzwildes informiert.
Somit kann ich als Jäger schneller reagieren und meine Jagdstrategien besser planen.
Wildtiermanager oder Jäger?
Die Bevölkerung und die Grundeigentümer sind somit aktiv in die Jagd eingebunden.
Ein Umstand, den ich als sehr positiv bewerte.
„Der Umgang mit Wildtieren ist vergleichsweise einfach – schwierig ist der Umgang mit
den beteiligten Menschen.“ (Aldo Leopold)
Egal ob wir unsere Bemühungen nun Jagd oder Wildtiermanagement nennen, bei der
Jagdausübung im Jagdbogen hat sich deutlich gezeigt, dass es nicht die Aufgabe
eines Einzelnen oder nur einer Interessengruppe sein kann, Wildtiere zu managen.
Vielmehr wurde sehr schnell klar, dass Jagd/Management von Wild in urbanen und
suburbanen Räumen die Mitarbeit aller Beteiligten verlangt.
Deutlich wurde dabei aber auch, dass es eine Vielzahl von gemeinsamen Interessen
der Beteiligten gibt, dadurch sehe ich die Zukunft für Jagd und Jäger in Dudweiler
gesichert. Wenn Jäger Bereit sind, bestehende Konflikte zu Lösen und Kompromisse
einzugehen, wird die Jagd meiner Meinung nach auch in urbanen und suburbanen
Bereichen eine Zukunft haben.
Es bleibt zu überlegen, ob nicht schon bei der Jungjägerausbildung mehr auf den
Begriff „Wildtiermanagement“ eingegangen werden sollte. Entsprechend geschult
könnten Jäger als Vermittler zwischen Mensch und Wildtier fungieren und damit das
Ansehen von Jagd und Jägern fördern.
45
14.2
Begrifflichkeit und Definition
Wildtiermanagement, ein Begriff, der in letzter Zeit immer wieder in den Medien aber
auch in der Jagdpresse und sogar in Gesetzestexten auftaucht.
Ursprünglich ging es beim Wildtiermanagement entweder um eine gezielte und vom
Menschen gesteuerte Wiederansiedlung von Wildtieren (z. B. Biber) oder um
„Problemwild“ (z. B. Braunbär). Auch in Schutzgebieten wie Nationalparken, wo keine
Jagd im herkömmlichen Sinn stattfindet, wird oft von Wildtiermanagement gesprochen.
Es geht wohl aber immer um Planung, Vermittlung und Problemlösung zwischen Tier
und Mensch.
Der deutschstämmige Amerikaner Aldo Leopold gilt als Begründer des
Wildtiermanagement. Als Professor an der Universität von Wisconsin (USA) beschrieb
er in seinem Buch „Game Management“ bereits 1933 den Umgang mit Wildtieren und
den daran beteiligten Menschen (Schröder 2001)
Wikipedia beschreibt Wildtiermanagement 2014 so:
„Wildtiermanagement ist ein Bereich des Naturschutzes und der Jagd, in dem Wildtiere
und deren Lebensräume im Mittelpunkt stehen. Tätigkeitsbereiche sind unter anderem
im Jagd- und Forstbereich, Raumplanung, Schutzgebietsmanagement, Landschafts-,
Arten-, und Naturschutz angesiedelt. Auch Revitalisierung und Erhaltung von
Lebensräumen gehören zu den Aufgaben eines Wildtiermanagers“ (Wikipedia,
27.03.2014).
Wikipedia beschreibt weiter ein komplexes Aufgabengebiet, in dem eine Vielzahl von
Aufgabengebieten ineinander greifen.
Eine wesentliche Aufgabe ist die Ermittlung von Populationsdaten, der Erhalt und die
Erforschung von Lebensräumen sowie die Wiederansiedlung von verdrängten oder
ausgestorbenen Arten. Ebenfalls verbunden sind damit forstökologische, geologische,
politische und wirtschaftliche Themenfelder.
Um den vielfältigen Bereiche des Wildtiermanagement überblicken zu können, müssen
auch wirtschaftliche und politische Zusammenhänge Beachtung finden.
Neben den Belangen von Wildtieren sollen aber auch immer die Organisation und
Aufklärung von betroffenen Menschen berücksichtigt werden (Wikipedia, 27.03.2014).
Bei der Literaturrecherche hat sich gezeigt, dass es für den Begriff wohl keine
einheitliche Definition gibt. Dadurch steigt die Gefahr von Missverständnissen bei allen
Beteiligten.
Für mich hat sich im Jagdbogen Dudweiler gezeigt, dass Jagd einen Großteil des
Wildtiermanagements ausmacht. Diese wiederum war aber nur durch die positive
Unterstützung der Grundeigentümer und die Akzeptanz der Bevölkerung so möglich.
Eine Schlüsselrolle für ein erfolgreiches Management der Ressource Wild liegt also
auch bei den Grundeigentümern.
46
14.2.1 Jagdliche Traditionen, Jagdkultur und Brauchtum
Jagdliche Traditionen sind auch heute noch ein Bestandteil der Jagd. Sie umfassen
einerseits die Pflege und Weiterentwicklung von jagdlichem Brauchtum und beziehen
sich andererseits auch auf ungeschriebenen Verhaltensregeln, die als
„Weidgerechtigkeit“ bezeichnet werden.
Die Jagdkultur und das jagdliche Brauchtum bilden den wesentlichen Bestandteil des
Selbstverständnisses und der Identität von Jagd und Jägern. Beide wollen zeitgemäß
ausgelebt werden. Nur so ist auf Dauer ein Verlust zu verhindern.
Die Jagdkultur findet ihren Ausdruck in Musik, Kunst, Literatur und Zunftsprache
Auch jagdliche Verhaltensregeln, Normen und Fragen der Jagdethik sind einem
gesellschaftlichen Wandel unterworfen. Verantwortlich sind hierfür geänderte
Wertvorstellungen aber auch neue wissenschaftliche und wildökologische
Erkenntnisse.
Dadurch kann es notwendig werden, traditionelle Verhaltensregeln kritisch zu
hinterfragen und sie dem Wissenstand anzupassen. (vgl. Forstner u. a. 2006).
Der Jäger ist gefordert sich um die Weiterentwicklung der traditionellen Vorstellungen
zu bemühen. Dabei darf er sich weder vor neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen,
vor der nichtjagenden Bevölkerung noch vor Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
scheuen.
Jeder einzelne Jäger trägt aktiv zur Gestaltung des Gesamtbildes von Jagd und Jäger
in der Öffentlichkeit bei.
Die Dudweiler Jägerschaft hat zur Einweihung der Insektenhotels am 27.09.2014
Jagdhornbläser eingeladen. Mit dem stimmungsvollen Klang der Parforcehörner
konnte der Bevölkerung ein Stück jagdlicher Tradition näher gebracht werden (vgl.
Forstner u. a. 2006).
Abb. 11: Jagdhornbläser Einweihung Insektenhotel (Foto Heiko Braun)
47
15.
Jagdrecht
und
Jagdausübungsrecht.
Grundeigentümern und Jägern
Eine
Aufgabe
von
Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk entscheidet grundsätzlich die Jagdgenossenschaft
als eine wichtige Steuerungsstruktur (vgl. Rauchenecker 2010) über die Art der
Jagdnutzung. Dabei sind nach dem Bundesjagdgesetz mehrere Möglichkeiten
denkbar:
Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd ruhen lassen (§ 10 Abs. 2 S. 2 BJagdG).
Die Jagdgenossenschaft kann die Fläche verpachten (§ 10 Abs. 1 S. 1 BJagdG) und
das Jagdausübungsrecht einem Dritten überlassen.
Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd auf eigene Rechnung durch einen angestellten
Jäger ausüben lassen (§ 10 Abs. 2 BJagdG).
Auch die Jagdgenossenschaften werden mit den vielfältigsten Nutzungskonflikten und
den veränderten Rahmenbedingungen unserer Zeit konfrontiert. In der Diskussion um
die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften und der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zeigt sich auch ein
dringender Handlungsbedarf für die Institution Jagdgenossenschaft.
15.1
Wildbestandsregulierung durch angestellte Jäger
Die Ressource Wild spielt ökonomisch gesehen in unserer Gesellschaft eine
untergeordnete Rolle. Jagd ist nicht zwingend zur Ernährung der Bevölkerung
notwendig. Jagdreviere, Jagdmöglichkeiten und Pachtpreise unterliegen Einflüssen
von Angebot und Nachfrage. Die Erwartungen und Zielsetzungen von Verpächter und
Pächter können teilweise weit auseinanderliegen.
Die Attraktivität eines Revieres hängt von unterschiedlichen Faktoren ab und kann von
Jägern auch durchaus unterschiedlich bewertet werden.
Ist ein Revier aus unterschiedlichen Gründen, etwa wegen nicht kalkulierbarem
Wildschaden oder übermäßigem Tourismus, nicht zu verpachten, muss eine
Jagdgenossenschaft die Jagt durch angestellte Jäger ausüben lassen (§ 10 Abs. 2
BJagdG).
Dabei entstehen der Jagdgenossenschaft Lohnkosten, die sie selber zu tragen hat.
Dem gegenüber kann sie Erlöse aus der Vermarktung von Wildbret aus dem Bereich
der Genossenschaftsjagd erzielen. Die ökonomische Bedeutung von Erlösen aus
Wildbret ist eher als gering einzuschätzen.
Außerdem
liegt
die
Wildschadensersatzpflicht
grundsätzlich
bei
der
Jagdgenossenschaft selbst. Der aus der Genossenschaftskasse geleistet
Wildschadensersatz ist von jedem einzelnen Jagdgenossen anteilig ihrer beteiligten
Grundstücksgröße zu tragen (§ 31 Abs. 1 S, 2 BJagdG).
Bei einem Bejagungsmodell auf eigene Kosten fehlt der Jagdpächter als
Vertragspartner. Er übernimmt im Regelfall die Wildschadenersatzpflicht ausdrücklich
im Jagdpachtvertrag (§ 31 Abs. 1 S. 3 BJagdG).
48
Abb.12: Lohnkostenkalkulation (Bund Deutscher Berufsjäger)
16.
Aktuelle Reviersituation zum Abgabetermin der Arbeit
Wir haben z. Zt. (Dezember 2014) keine Beschwerden von Grundeigentümern über
Schwarzwildschäden im Jagdbogen zu verzeichnen. Anhand des Fährtenbildes auf
den bekannten Wechsel ist davon auszugehen, dass sich momentan kein Schwarzwild
im Jagdbogen aufhält. Kirrungen, Mahlbäume und Suhlen werden nicht angenommen.
Auch bei geschlossener Schneedecke über mehrere Tage in den Kalenderwochen 49
und 53 konnten keine Schwarzwildfährten im Jagdbogen festgestellt werden.
Wir nutzen diese Zeit der Entspannung zur Bejagung von Rehwild und Fuchs und
planen den Bau weiterer jagdlicher Einrichtungen.
49
16.1
Streckenergebnisse Schwarzwild ab 01.04.2014
12.04.2014 Frischling, weibl. 28 kg
18.04.2014 Überläufer, weibl. 43 kg
12.05.2014 Überläufer, mänl. 55 kg
04.07.2014 Frischling, mänl. 7 kg
15.07.2014 Frischling, weibl. 15 kg
28.07.2014 Frischling, weibl. 9 kg
05.08.2014 Frischling, weibl. 17 kg
05.08.2014 Frischling, mänl. 17 kg
16.2
Wildschadenssituation zum Abgabetermin
Auffallend war eine veränderte Wildschadenssituation im Jagdbogen Dudweiler. Bis
Anfang Dezember sind die erwarteten Schwarzwildschäden auf Koppeln und Weiden
ausgeblieben. Auch das im Herbst reichlich vorhandene Fallobst, sowie Esskastanien
und Walnüsse blieben unberührt (vgl. Forstner u. a. 2006). In den Jahren zuvor haben
diese Flächen das Schwarzwild magisch angezogen und es entstanden teilweise
enorme Schäden im Grünland.
Wie sich die Wildschadenssituation weiterhin entwickeln wird bleibt abzuwarten.
Unsere jagdliche Infrastruktur erlaubt uns aber auf Wildschäden zu reagieren.
Wo Wildtiere in einer vom Menschen geprägten und dominierten Landschaft
vorkommen, werden sie immer Einfluss nehmen. Ab wann dieser Einfluss zu einem
Schaden wird, liegt im Auge des Betrachters.
Es wird sich zeigen, ob die Jägerschaft auch in Zukunft noch bereit ist, mit dem
Abschluss eines Jagdpachtvertrages im Regelfall auch die Ersatzpflicht für
Wildschäden zu übernehmen.
Wichtig erscheint hierbei die grundsätzliche Frage, ob unsere Gesellschaft bereit ist,
urbane uns suburbane Bereiche mit Wildtieren zu teilen (vgl. Forstner u. a. 2006).
Ob eine deutliche Entspannung der Wildschadenssituation durch unsere doch
intensiven Bemühungen erreicht wurde, bleibt offen.
Trotzdem kontrollieren wir täglich markante Punkte und Wechsel auf die Anwesenheit
von Schwarzwild um ggf. sofort jagdlich aktiv werden zu können.
Außerdem bleiben wir so mit Grundeigentümern und Landnutzern weiterhin in engem
Kontakt.
16.3
Besonderheiten
Durch die Einbindung von Grundeigentümern und Landnutzern ist im Jagdbogen
Dudweiler ein beispielhaftes „Schwarzwildmonitoring“ entstanden, das man sicher auch
als Wildtiermanagement bezeichnen könnte. Wir haben durch Aufklärung und
Erläuterungen über das Schwarzwild bei vielen Beteiligten echtes Interesse geweckt.
Sie wissen jetzt, warum das Schwarzwild auf der Suche nach tierischem Eiweiß gerade
ihre Flächen aufsucht. Sie kennen Suhlen und Mahlbäume. Manche Grundeigentümer
kontrollieren mit Freude unsere Kirrungen und machen Meldung, wo Wildschweine
gewechselt sind. Der ein oder andere trägt sich schon mit dem Gedanken, selbst Jäger
zu werden.
50
Alles in allem ist diese Entwicklung als sehr positiv zu bewerten. Durch Aufklärung ist
vielen Grundeigentümern ihre eigene Rolle als Teil einer Steuerungsstruktur des
Wildtiermanagements (Rauchenecker 2010) erst bewusst geworden.
Ihnen war ihre Aufgabe und Verantwortung als Grundeigentümer und Jagdgenosse gar
nicht bewusst.
Zu erwähnen bleibt auch die unterschiedliche Meinung der Grundeigentümer über die
Bejagung von anderen Wildarten als dem Schwarzwild.
Generell wurde eine intensive Bejagung des Rotfuchses begrüßt. Er wurde oft nur als
ein Überträger von Krankheiten und als potentieller Hühnerdieb gesehen.
Anders gestaltete sich die Situation bei der Rehwildbejagung. Rehwild wird von vielen
Grundeigentümern als ein harmloser Bewohner des Jagdbogens gesehen, der nicht
bejagt werden sollte. Dagegen sehen viele Waldbesitzer das Rehwild sogar als
Schädling und als einen Auslöser für den Wald-Wild-Konflikt.
17.
Schlussbetrachtung:
Kann eine Jagd in urbanen Bereichen Ansätze für eine Jagd der Zukunft aufzeigen?
Bietet sie dem Jäger Chancen und Möglichkeiten die Akzeptanz von Jagd und Jägern
in der modernen Gesellschaft zu fördern?
Etwa zwei Drittel der Bundesbürger leben in Städten. Damit verbunden sind
Meinungen, Trends und großer politischer Einfluss in Deutschland.
Mit rund 360000 Jagdscheininhabern (DJV 2014) stellen die Jäger eine eher
unbedeutende Minderheit in der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland.
Eine Minderheit, die einer ungewissen Zukunft entgegensteuert. Viele Jäger stellen
sich die Frage, wo zukünftig ihr Platz in der Gesellschaft sein wird und ob es die Jagd
im herkömmlichen Sinn in ein paar Jahren überhaupt noch geben wird. So mancher
Waidmann fürchtet
um
den Verlust
von Tradition und Brauchtum.
Gesetzesänderungen, gesellschaftliche Anfeindungen und gesteigerte Bürokratie
gehören zum jagdlichen Alltag.
Es bleibt die Frage offen, ob und in wie weit die Jägerschaft sich dem zunehmenden
Druck der Gesellschaft und dem Zeitgeist beugen sollte.
Wer in urbanen Bereichen jagt, hat tagtäglich Kontakte mit der nichtjagenden
Bevölkerung. Auf Jäger in stadtnahen Revieren kommt eine besondere Rolle der
Öffentlichkeitsarbeit zu. Sie haben tagtäglich mit den Multiplikatoren unserer
Gesellschaft zu tun. Sie müssen allzeit gewappnet sein, ihr Handeln und Tun zu
erklären und zu rechtfertigen. Sie stehen im Fokus der Bevölkerung und prägen
Maßgeblich das Bild vom Jäger in den Köpfen der Menschen.
Aber manchmal werden sie auch gebraucht.
In Saarbrücken hat man nach Lösungen von Problemen im Zusammenhang mit
Schwarzwild gesucht. Jäger wurden in den Lösungsansatz mit eingebunden.
Immer wieder ist vom Hobby- oder Freizeitjäger die Rede. Zugegebenermaßen mag
ich diesen Begriff nicht. Ich kann nicht genau erklären warum. Schon die Jagd als mein
Hobby zu bezeichnen, fällt mir schwer. Vielleicht erscheint es überheblich von mir, aber
für mich ist Jagd mehr als Hobby und Zeitvertreib. Jagdliche Verantwortung in einem
Revier fordert den Jäger unter Umständen rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr.
51
Kaum jemand hat in seiner Freizeit und beim Betreiben seines Hobbys mit so vielen
Gesetzen, Verordnungen und gesellschaftlichen Anfeindungen zu tun wie wir Jäger.
Trotzdem ist die Verantwortung hoch, auch wenn es oft an Anerkennung fehlt.
Bei der Pacht einer Jagd muss sich ein Jäger im Regelfall für mehrere Jahre
vertraglich binden. Zusätzlich trägt er meist noch ein schwer kalkulierbares
Wildschadensrisiko.
Freizeitjäger fungieren als kostenlose Dienstleister für Grundeigentümer und
Gesellschaft.
Jäger reduzieren Wildschäden in landwirtschaftlichen Kulturen und Wäldern. Sie
bemühen sich Wildbestände zu regulieren und leisten damit ihren Beitrag zum
Naturschutz. Jäger engagieren sich ehrenamtlich in der Naturpädagogik und in
Umweltschutzprojekten.
Aber der Jäger kann nicht alleine für die Zukunftsfähigkeit der Jagd verantwortlich
zeichnen. Er ist dabei maßgeblich auf die Zusammenarbeit mit Grundeigentümer,
Forstverwaltungen, Behörden und Naturschutzverbände und vor allem auch auf eine
breite Akzeptanz in der Gesellschaft angewiesen.
Ihrerseits muss die Jägerschaft auch bereit sein, Kompromisse einzugehen. Sie muss
unter Umständen von gewohntem Abstand zu nehmen, wenn es der Zeitgeist
erforderlich macht.
Jäger können als Fachleute zwischen Wildtieren und Bevölkerung vermitteln.
Jäger in urbanen und suburbanen Bereichen werden beim Vermittel zwischen
Wildtieren und Bevölkerung zu Managern. Man kann und sollte sich dieser Rolle nicht
verschließen.
Ich habe mich bemüht, mich als Jäger und die Jagd im Jagdbogen Dudweiler so
darzustellen, dass sie von allen Beteiligten verstanden und akzeptiert werden kann.
Vielleicht konnte ich auf diese Weise zur Erhaltung der Jagd in der Zukunft beitragen.
Ich bin mir sehr sicher, dass auch weiterhin engagierte Jäger ihren Teil zu einem
modernen Wildtiermanagement in urbanen und suburbanen Bereichen beitragen
können. Damit wird ihnen im Gegenzug die Chance gegeben, aktiv eine Jagd der
Zukunft mit zu gestalten und dafür zu sorgen, dass Jagd gesellschaftsfähig ist und
bleibt.
52
18.
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