Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen

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Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen
14.
Rehabilitation von Kindern
und Jugendlichen
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Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendrehabilitation e.V.
Vereinigung für die Medizinische Rehabilitation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Nach einer Studie der Universität Bielefeld sind Kinder und Jugendliche die einzigen Bevölkerungsgruppen, deren Gesundheitszustand sich in den letzten zwanzig Jahren verschlechtert hat. Auch dies ist ein
Grund für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen, sich freiwillig zu engagieren.
Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendrehabilitation e.V. ist ein Zusammenschluss von Kliniken,
Ärzten und Fachleuten verschiedener Disziplinen, die in diesem Bereich tätig sind und die Kinder- und
Jugendrehabilitation in der Bundesrepublik auf hohem Niveau weiterentwickeln möchten. Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet über parteipolitische, weltanschauliche und religiöse Grenzen hinaus.
Vorrangig werden folgende gesundheitspolitische Ziele verfolgt:
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Etablierung der weiterentwickelten stationären Kinder- und Jugendrehabilitation im Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland.
Verstärkte Einbindung in die vorhandenen Strukturen; Vernetzung und Kooperation mit anderen
Rehabilitationspartnern; Sozialpädiatrische Zentren, qualifizierten Fachpraxen und Fachambulanzen
sowie den Leistungsträgern im kritischen Dialog
Gemeinsame Sorge mit anderen Verbänden um ein auskömmliches Rehabudget in der
Sozialversicherungssystemen
Inhaltlich liegt diesen Zielen eine Theorie der Rehabilitation zugrunde, wie sie von der Deutschen
Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation und den Leistungsträgern erarbeitet wurde und den wissenschaftlichen Erkenntnissen ständig angepasst wird.
Stationäre Rehabilitation ist als Maßnahme für chronisch kranke Kinder und Jugendliche zu sehen, deren
ambulante und/oder vorausgehende Krankenhausbehandlung in folgenden Punkten der Ergänzung bedarf:
Q Bewältigungsstrategien, Copingverhalten
Q Neuorientierung des Reha-Konzepts
Q Verbesserung/Abmilderung einer medizinischen Problematik
Die angewandten Methoden sind vor allem:
Q übende Verfahren wie Schulung, Selbstmanagement, Therapien
Q Integration in eine Gruppe von Kindern und Jugendlichen mit chronischen Gesundheitsproblemen
als Modell der Situation zu Hause
Q Verhaltensbeobachtung in alltagsnahen Situationen
Q Erarbeitung/Einübung von realisierbaren Strategien der weiteren Therapie und Alltagsbewältigung
bezogen auf chronische Krankheiten.
Die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen unterscheidet sich hinsichtlich der strukturellen Rahmenbedingungen grundlegend von der im Erwachsenenbereich. Die Indikationen umfassen nicht nur den
medizinischen Sektor. Die Entwicklung im Kontext von Familie und Umfeld birgt Chancen zur Teilhabe
aber auch spezifische Probleme. Die betroffenen Kinder müssen sich auf die Bewältigung ihres Lebens
einstellen und sich mit ihren Fähigkeiten ihrer gesundheitlichen Situation anpassen. Dies beinhaltet auch,
dass mögliche sekundäre Chronifizierungen, z.B. eine gesundheitsschädliche Berufswahl, bereits im Vorfeld
verhindert werden. Insofern wirken Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche durchaus auch
präventiv.
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Der Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme durch die Rentenversicherungsträger bzw.
Krankenkassen geht in jedem Fall eine ärztliche Untersuchung voraus. Alle Fachärzte können eine entsprechende Rehabilitationsmaßnahme beantragen. Seit 2007 müssen allerdings die Vertragsärzte der
gesetzlichen Krankenversicherungen rehabilitationsspezifische Qualifikationen nachweisen um Rehabilitationsmaßnahmen verordnen zu können.
Die Kosten für eine Rehabilitationsmaßnahme übernehmen die Krankenkassen und Rentenversicherungsträger zu 100 %. Zuzahlungen, wie sie für den Erwachsenenbereich existieren, müssen Kinder und Jugendliche oder deren Erziehungsberechtigte nicht leisten. Bei Aufnahme in einer Rehabilitationsklinik kommt
das Kind bzw. der Jugendliche allein und bei gegebenen Indikationen mit einer Begleitperson. Die zur
Sicherung des Heilerfolges auch aufgenommenen Begleitpersonen haben keine Zuzahlung zur Rehabilitationsbehandlung zu leisten.
Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
Zahlreiche Krankheiten stören die normale Entwicklung im Kindes- und Jugendalter. Sie müssen frühzeitig
behandelt werden. Reicht eine ambulante Behandlung nicht aus oder ist sie nicht möglich, sind stationäre
Maßnahmen notwendig. Sie dauern in der Regel vier bis sechs Wochen und können zu jeder Jahreszeit mit
Erfolg durchgeführt werden. Rehabilitationskliniken bieten Schulunterricht in den wichtigsten Fächern an.
Antragsverfahren und Kosten
Wenn Ihr Arzt die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme bestätigt, der Antrag genehmigt ist, übernehmen Rentenversicherungen, Krankenkassen oder Beihilfeträger sämtliche Kosten. Sie müssen nichts
zuzahlen.
Das gilt für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Kosten für eine aus ärztlicher
Sicht notwendige Begleitperson können übernommen werden.
Ganz einfach sind die ersten Schritte. Gemeinsam mit Ihrem Arzt reichen Sie einen Antrag auf stationäre
Vorsorge oder Rehabilitation (§ 31 SGB VI, § 23 und § 40 SGB V) beim Kostenträger ein.
Q Der Kostenträger wählt eine geeignete Rehabilitations- oder Vorsorgeklinik aus. Ihr Arzt kann eine
Empfehlung aussprechen.
Q Sie erhalten eine schriftliche Bewilligung durch den Kostenträger. Im Fall einer Ablehnung sollten
Sie die Möglichkeit des Widerspruchs prüfen.
Q Sie erhalten einen Termin durch die Reha-Klinik.
Den Antrag können Sie sowohl bei Ihrem Rentenversicherungsträger als auch bei Ihrer Krankenkasse
stellen, da es sich hier um gleichrangige Leistungen handelt.
Antragstellung Krankenversicherungen
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Der Vertragsarzt teilt der Krankenkasse mit Hilfe des Vordrucks 60 „Einleitung von Leistungen zur
Rehabilitation oder alternativen Angeboten“ die Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation
ebenso wie die Zusage des Versicherten, die Leistungen in Anspruch zu nehmen, mit.
Nach Eingang dieser Mitteilung prüft die Krankenkasse die Zuständigkeit und etwaige Gründe, die
gegen eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation sprechen. Die Krankenkasse unterstützt den
Versicherten bei der Antragstellung und fordert den Vertragsarzt auf, die medizinische Indikation zu
prüfen und bei deren Vorliegen eine Verordnung auszustellen.
Mit Hilfe des Vordrucks 61 „Verordnung von medizinischer Rehabilitation“ und der Zustimmung
des Versicherten verordnet der Vertragsarzt die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dieser
Vordruck wird dem Arzt von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt.
Diese Verordnung wird dem Vertragsarzt separat budgetiert. Der Haus- oder Facharzt muss
verordnungsberechtigt sein.
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Antragstellung Rentenversicherungen
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Eine Kinderrehabilitation müssen Sie selbst beantragen. Sie sollten in einem gemeinsamen Gespräch
mit dem Hausarzt des Kindes die Notwendigkeit dafür absprechen,
Anschließend sollten Sie von dem Hausarzt des Kindes einen ärztlichen Befundbericht Ihres
Rentenversicherungsträgers ausfüllen lassen.
Um den Bearbeitungsablauf Ihres Antrages zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollten sämtliche
Antragsunterlagen vom behandelnden Arzt des Kindes direkt an Ihren Rentenversicherungsträger
gesandt werden.
Mit Vollendung des 15. Lebensjahres kann das Kind selbst einen Antrag auf Rehabilitation
stellen. Der Elternteil, aus dessen Versicherung die Leistung erbracht werden soll, beziehungsweise
der gesetzliche Vertreter müssen jedoch zustimmen.
Folgende Erkrankungen werden von Rehabilitationskliniken für Kinder
und Jugendliche behandelt:
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Adipositas
Asthma bronchiale
Bewegungsstörungen
Entwicklungsstörungen
Ernährungsstörungen
Enuresis
Enkopresis
Haltungsschwäche/Haltungsschäden
Hauterkrankungen
Neuropädiatrische Indikationen
Neurodermitis
Psychosomatische Erkrankungen
Stoffwechselstörungen
Die folgenden Kliniken bieten Informationsmaterial für weitergehende
Fragen zu Indikationen, Diagnostik und therapeutische Verfahren an:
Ev. Orthopädische Vorsorge- und
Rehabilitationsklinik „Sonnenhöhe“
Georg-Leißner-Str. 1-4
08645 Bad Elster
Tel.: 03 74 37/5 23 00
www.rehaklinik-sonnenhoehe.de
Spessart-Klinik Bad Orb
Würzburger Str. 7-11
63619 Bad Orb
Tel.: 0 60 52/87-0
www.spessartklinik.de
Kinderfachklinik Bad Sassendorf
Lütgenweg 2
59505 Bad Sassendorf
Tel.: 0 29 21/9 60 00
www.kinderfachklinik.de
Sophienklinik Bad Sulza
Sophienstraße 25
99518 Bad Sulza
Tel.: 03 64 61/9 70
www.sophien-klinik.de
Kinder-Reha-Klinik „Am Nicolausholz“
Elly-Kutscher-Straße 16
06628 Bad Kösen
Tel.: 03 44/63-43-0
www.rehaklinik.de
Ostseestrandklinik „Klaus Störtebeker“
Strandstraße 13
17459 Seebad Kölpinsee
Tel.: 03 83 75/57-0
www.ostseestrandklinik.de
Viktoriastift Bad Kreuznach
Cecilienhöhe 3
55543 Bad Kreuznach
Telefon: 0671 8355-0
www.viktoriastift.de
Charlottenhall Bad Salzungen
Mathilde-Wurm-Straße 7
36433 Bad Salzungen
Telefon: 03695 6923-0
www.charlottenhall.de
Klinik Schönsicht Berchtesgarden
Hauptverwaltung: Kälbersteinstr. 14
83461 Berchtesgarden
Tel.: 0 86 52/60 04-0
www.klinikschoensicht.de
Weitere Fragen? Wenden Sie sich bitte an:
Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendrehabilitation e.V.
Constanze Stecklina (Sekretariat)
c/o Sophienklinik Bad Sulza
Sophienstr. 25
99518 Bad Sulza
Telefon: 036461-970
Fax: 036461-07819
eMail: info@arbeitsgemeinschaft-kinderrehabilitation.de
Internet: www.arbeitsgemeinschaft-kinderrehabilitation.de
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Notizen
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