und Bildungsabschlüsse in Niedersachsen

Transcription

und Bildungsabschlüsse in Niedersachsen
Orientierungsleitfaden
zu Fragen der Anerkennung
ausländischer Schul-, Berufsund Hochschulabschlüsse
in Niedersachsen
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Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse
Anerkennung beruflicher Qualifikationen
Zugang zum Hochschulstudium
Ausübung akademischer Berufe
Führung von ausländischen Hochschulgraden und -titeln
Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium
für Inneres, Sport und Integration
Orientierungsleitfaden
zu Fragen der Anerkennung
ausländischer Schul-, Berufsund Hochschulabschlüsse
in Niedersachsen
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Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse
Anerkennung beruflicher Qualifikationen
Zugang zum Hochschulstudium
Ausübung akademischer Berufe
Führung von ausländischen Hochschulgraden und -titeln
Inhalt
Vorwort...............................................................................................................7
Einleitung...........................................................................................................9
1 Ein schneller Überblick zur schulischen, beruflichen und
akademischen Anerkennung...........................................................................15
1.1 Wegweiser durch Verfahren und Zuständigkeiten........................................17
1.2 Orientierungsleitfaden für das Land Niedersachsen.....................................18
1.3 work in progress – Ihre Meinung und Unterstützung sind gefragt..............18
2 Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse.................................................20
2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schul­abschlüssen.....................20
2.1.1 Hauptschule/Hauptschulabschluss...................................................................22
2.1.1.1 Hauptschule......................................................................................................22
2.1.1.2 Hauptschulabschluss........................................................................................23
2.1.2 Realschule/Realschulabschluss(mittlerer Schulabschluss)...............................24
2.1.2.1
Realschule.........................................................................................................25
2.1.2.2
Realschulabschluss (mittlerer Schulabschluss)................................................26
2.1.3 Fachhochschulreife...........................................................................................27
2.1.4
Allgemeine Hochschulreife (Abitur)...............................................................27
2.2 Wer ist zuständig?............................................................................................29
2.3 Antragsverfahren zur Anerkennung von Schulabschlüssen..........................30
2.3.1 Für das Antragsverfahren erforderliche Unterlagen.....................................30
2.3.2 Gebühren..........................................................................................................31
2.4 Was tun bei Nichtanerkennung von Schulabschlüssen?................................32
2.5
Regelungen für Spätaussiedler.......................................................................33
3 Anerkennung beruflicher Qualifikationen/Berufsabschlüsse........................34
3.1 Grundprinzipien der Anerkennung................................................................34
3.2 Notwendigkeit der Anerkennung: Reglementierte Berufe..........................35
3.3 Kein allgemeiner Rechts­anspruch auf Anerkennung....................................37
3.4
Regelungen für EU-Bürger..............................................................................39
3.5 Regelungen für Spätaussiedler.......................................................................40
3.6 Zuständigkeiten...............................................................................................41
3.7 Anerkennung von betrieb­lichen Berufsausbildungen...................................41
3.7.1 Berufe im Bereich des Handwerks..................................................................42
3.7.2
Berufe im Bereich Industrie, Handel und Dienstleistungen..........................43
3.7.3 Berufe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich
(einschl. milchwirtschaftliche und gärtnerische Berufe)................................45
3.7.4 Anerkennungsverfahren..................................................................................45
3.7.5 Antragstellung.................................................................................................46
3.7.6 Für die Antragstellung erforderliche Unterlagen..........................................46
3.7.7 Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens..................................................47
3
3.7.7.1 Anerkennung...................................................................................................47
3.7.7.2
Einstufung........................................................................................................47
3.8 Anerkennung von außerbetrieb­lichen Berufsausbildungen.........................48
3.8.1 Antragstellung.................................................................................................48
3.8.2 Für die Antragstellung erforderliche Unterlagen..........................................48
3.8.3
Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens..................................................48
3.8.3.1
Auflagenfreie Anerkennung...........................................................................49
3.8.3.2
Anerkennung mit dem Hinweis auf Weiterbildung......................................49
3.8.3.3 Nichtanerkennung...........................................................................................49
3.9 Anerkennung von Berufen im Gesundheitswesen........................................49
3.10 Weiterführende Links – European Training Village (ETV)/„anabin“ . ..........53
4 Zugang zum Hochschul­studium .....................................................................54
4.1
Hochschulzugang mit ausländischen Zeugnissen..........................................54
4.2 Zuständige Stellen............................................................................................55
4.2.1 Hochschulen.....................................................................................................55
4.2.2 Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbe­werbungen
(uni-assist e.V.)..................................................................................................56
4.2.3 Zuständigkeit von uni-assist e.V......................................................................56
4.2.4 Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)...............................57
4.3
Bewerbung um einen Studienplatz................................................................57
4.3.1
Feststellungsprüfung.......................................................................................58
4.3.2
Vorbereitungskurse am Niedersächsischen Studienkolleg an der Leibniz
Universität Hannover.......................................................................................59
4.3.3 Schritte zur Hochschulzulassung.....................................................................59
4.3.4
Nachweis von Deutschkenntnissen.................................................................60
4.4 Aufenthaltsrechtliche Aspekte . .....................................................................64
4.5 Adressen und weitere Informationen.............................................................64
4.5.1
Akademische Auslandsämter (AAA)/Hochschulbüros für Internationales....64
4.5.2 Deutsches Studentenwerk (DSW) e.V..............................................................64
4.5.3 uni-assist e.V.....................................................................................................64
4.5.4 Broschüre „Studien- und Berufswahl“............................................................65
4.5.5 Deutscher Akademischer Austausch Dienst (DAAD) e.V................................65
4.5.6
Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse...65
5
Ausübung akademischer Berufe.....................................................................67
5.1
Grundsätze der Anerkennung.........................................................................67
5.2
Reglementierte Berufe....................................................................................67
5.3 Anerkennung in reglementierten Berufen....................................................68
5.3.1 Regelungen auf Ebene der Europäischen Union...........................................69
4
5.3.2
Automatische Anerkennung...........................................................................69
5.3.3 Regelungen für Angehörige der neuen EU-Staaten......................................70
5.3.4
Regelungen für Spätaussiedler.......................................................................70
5.3.5
Regelungen für Drittstaaten-Angehörige......................................................70
5.3.5.1 Antragsverfahren.............................................................................................71
5.3.5.2
Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens..................................................71
5.3.5.3
Adressen der zuständigen Stellen/Verfahrens­beschreibung.........................72
5.3.5.4 Garantiefonds Hochschule...............................................................................90
5.4 Nicht reglementierte Berufe...........................................................................95
5.5 Weiterführende Informationen......................................................................96
6 Führung von ausländischen Hochschul­graden und Hochschultiteln............97
Anhang...........................................................................................................101
I
Beglaubigungen und Übersetzungen von Dokumenten............................101
II Voraussetzung für die Förderung nach dem Bundesausbildungs­
förderungsgesetz (BAföG).............................................................................101
III
Glossar zur Bildung und Integration.............................................................103
IV Adressenverzeichnis ausgewählter Berufe und zuständige Stellen . .........121
V
Adressenverzeichnis der Handwerkskammern in Niedersachsen...............154
VI Adressenverzeichnis der Industrie- und Handelskammern
in Niedersachsen............................................................................................. 156
VII
Akademische Auslandsämter (AAA)/Hochschulbüros
für Internationalesbei den Hochschulen und Beratungsstellen
in Niedersachsen............................................................................................158
VIII
Weiterführende Literaturhinweise/Links......................................................162
5
Vorwort
Unsere wissensbasierte Industrie- und
Vielzahl von staatlichen und kommu-
Dienstleistungsgesell­schaft ist auf
nalen Behörden sowie Einrichtungen,
die Fähigkeiten, Kompetenzen und
Kammern, Bera­tungseinrichtungen,
Qualifikatio­nen aller Menschen ange-
Stiftungen und Selbsthilfeeinrichtun-
wiesen. Die Potenziale der Menschen
gen, die in irgendeiner Form zustän-
mit Migrationshintergrund werden bis
dig sind, zurecht zu finden.
jetzt noch nicht ausrei­chend weiter-
Das wollen wir durch zielgerichtete
entwickelt und nutzbar gemacht. Wir
Unterstützung und durch passgenaue
brauchen ihre viel­fältigen Fähigkeiten
Informationen nachhaltig verbessern.
und Talente, um unsere Gesell­schaft
Dazu dient dieser Orientierungsleitfa-
weiter zu entwickeln und zukunfts-
den zur Anerkennung ausländischer
fähig zu machen. Häufig werden die
Schul-, Berufs- und Hochschulab-
Qualifikationen von Zugewanderten
schlüsse in Niedersachsen. Mit ihm
nicht oder nur teilweise anerkannt.
sollen die immer wieder gestellten
Vielfach bleibt die Frage, wer ist
Fragen hin­sichtlich der Anerkennung
überhaupt für die Anerkennung einer
von ausländischen Schulabschlüssen
im Ausland erworbenen Qualifikati-
und im Herkunftsland erworbenen
on zu­ständig, unbeantwortet. In der
beruflichen Qualifikationen, den
Tat ist es nicht einfach, sich in einer
Zugängen zum Hochschulstudium und
7
den Bedingungen für die Ausübung
Vernetzung der Akteure in diesem
akademischer Berufe beantwortet
Feld. Die unverzügliche Anerken­nung
werden.
und Nutzbarmachung ausländischer
Der Leitfaden richtet sich an
Bildungs-, Berufs- und Hochschulab-
Zuwanderer und Zuwanderinnen, die
schlüsse ist nicht nur ein wichtiger
eine erste Klärung und Orientie­rung
Beitrag zur Integration von Zugewan-
im Zuständigkeitsdschungel suchen.
derten, sondern auch für die gesamte
Er wendet sich vor allem an Bera-
Gesellschaft ein Gewinn.
tungsstellen, die mit Fra­gen nach der
Anerkennung von Berufsabschlüssen
konfrontiert sind. Der Leitfaden ist
eine Hilfe­stellung, den Rat suchenden
Menschen den Weg zu der richti-
Uwe Schünemann
gen Stelle zu weisen. Damit leistet
Niedersächsischer Minister
er auch einen Beitrag zur besseren
für Inneres, Sport und Integration
8
Einleitung
Migranten, die ihren Berufs- oder
zum Arbeits- und Beschäftigungs-
Hochschulabschluss im Ausland
markt.
erlangt haben, gelingt es nur schwer,
Maßnahmen, die schneller als
sich auf dem niedersächsischen
bisher die im Herkunftsland erworbe-
Arbeitsmarkt in ihrem erlernten Beruf
nen Bildungs- und Berufsab­schlüsse
zu etablieren. Laut der 2007 veröf-
anerkennen bzw. einen nachholenden
fentlichten „Brain-Waste-Studie“
Erwerb leichter machen, sind also für
1
arbeiten nur 16% der Migranten mit
alle Gruppen der Zuwanderer drin-
ausländischen Abschlüssen in Deutsch-
gend geboten. Diese Maßnahmen
land in ihrem erlernten Beruf. Die
sollen dazu führen, dass mit einem
fehlende Anerkennung der im Hei-
Bildungsabschluss eine unmittelbare
matland erworbenen Qualifikationen
Eingliederung in den Beschäftigungs-
führt zu einer deutlich schlechteren
und Arbeits­markt erfolgen kann.
Positionierung von Zuwanderinnen
Dem beschriebenen Ziel kann sich am
und Zuwanderern auf dem deutschen
Besten schrittweise genähert werden:
Arbeitsmarkt im Verhältnis zu den
Derzeit ist ein kaum überschaubares
Mitbe­werbern2. So sind im Herkunfts-
Zuständigkeitslabyrinth von staat-
land erworbene, arbeitsmarktrele-
lichen Behörden und Institutio­nen,
vante Kenntnisse und Fertigkeiten im
kommunalen Behörden, Agenturen
Aufnahmeland kaum von Bedeutung,
für Arbeit, Berufsverbänden, Bil-
weil komplexe formale Anerken-
dungsträgern, Kammern, Migrations-
nungsverfahren häufig einer ent-
beratungsstellen u.a. festzustellen,
sprechenden Beschäftigung im Wege
die jeweils in ihren unterschiedlichen
stehen. Wertvolle und wirtschaftlich
Zuständigkeiten für Bewertungs- und
erforderliche Human­ressourcen fin-
Anerkennungsfragen bei den Bil-
den so nur sehr eingeschränkt Zugang
dungs- und Berufsabschlüssen ver-
1
Vgl. http://www.berufliche-anerkennung.de/brain-waste.html.
2
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit werden nicht in jedem Fall männliche und weibliche Formen
im Singular bzw. Plural benutzt; Männer und Frauen sind stets gleichberechtigt angesprochen.
Soweit der Text es ermöglichte, werden geschlechtsneutrale Begriffe verwendet.
9
antwortlich sind. Die Anerkennungs-
kunftsland erworbenen Fähigkeiten,
verfahren sind für die verschiedenen
Kenntnissen und Qualifikationen als
Zielgruppen ganz unterschiedlich
sehr schwierig. Ausländi­sche Zeug-
struk­turiert3, dadurch sind sie für die
nisse sind somit auf dem deutschen
Interessierten, Suchenden und Bera-
Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres
tenden wenig transparent. Der­zeit
verwertbar. Zudem können viele Qua-
gibt es in auch in (EU-) Europa noch
lifikationen, die im Ausland erworben
keine einheitlichen Ausbildungsstan-
wurden, in Deutschland nicht von
dards.
vornherein als gleichwertig anerkannt
In Deutschland werden, so auch
werden. Hinzu kommt, dass Arbeit-
in Frankreich oder den Niederlan-
geber die Qualität der im Ausland
den, für viele Berufsbereiche spezifi­
er­worbenen Berufsabschlüsse oftmals
sche Ausbildungsgänge und -inhalte
nicht adäquat einschätzen und daher
vorgeschrieben. So gestaltet sich
häufig nicht angemessen würdigen
tatsächlich der Transfer von im Her-
können.
© Anette Hoppenrath
In Dänemark haben Zuwanderer und Zuwanderinnen einen verbrieften Anspruch, innerhalb von
zwei Monaten bescheinigt zu bekommen, welche ihrer im Herkunftsland erworbenen Qualifikationen mit den inländischen dänischen Qualifikationen vergleichbar sind. Zuständig ist dafür das
„Dänische Assessmentzentrum für Bewertung ausländischer Qualifikationen“ (Danish Centre for
Assessment of Foreign Qualifications – CVUU). Es ist eine Abteilung des dänischen Bildungsministeriums. Aufgabe dieser Einrichtung ist es, u.a. Ausländern den Zugang zum dänischen Arbeitsmarkt
oder Studium in Dänemark zu erleichtern. Die CVUU prüft, welche Zeugnisse und Nachweise anerkannt werden.
3
10
Entscheidend ist demnach,
Organisation für wirtschaftliche
inwieweit das im Herkunftsland
Zu­sammenarbeit und Entwicklung
erworbene Humankapital mit den
(OECD)5 haben Nachkommen von
An­forderungen und Bedingungen des
Einwanderern in Deutschland und
Arbeitsmarkts im Aufnahmeland kom-
Österreich deutlich schlechtere Chan-
patibel ist? Während die erste Gene-
cen auf dem Arbeitsmarkt als junge
ration von Zuwanderern ihr primäres
Menschen mit zumindest einem im
Humankapital (Schulbildung) im Aus-
Inland geborenen Elternteil. Dies gilt
land erworben hat („Bildungsauslän-
auch, wenn sie das gleiche Bildungsni-
der“), hat die zweite und dritte Gene-
veau erreichen. Zum ersten Mal liegen
ration die Schule und ggf. Ausbildung
mit dieser Studie Vergleichszahlen für
oder Studium meist in Deutschland
16 OECD-Länder zur Arbeitsmarktinte­
absolviert („Bildungsinländer“). Dies
gration der im Inland geborenen
lässt vermu­ten, dass es der zweiten
Nachkommen von Migranten vor.
und dritten Generation gegenüber
Solche Daten sind ein wichtiger Indi-
der ersten Generation besser gelingt,
kator für den bildungsabhängigen
ihr erworbenes Humankapital auf
Integrationserfolg. Um die Zukunfts-
dem deutschen Arbeitsmarkt zu nut-
und Innovationsfähigkeit unserer
zen. Allerdings konnten nicht zu­letzt
Gesellschaft auf Dauer zu stellen, gilt
die PISA-Studien aus den Jahren 2000
es, die Potenziale aller hier lebenden
und 20034 belegen, dass Jugendliche,
Menschen zu nutzen: Auch derjenigen
die selbst zugewan­dert sind (erste
Menschen, denen bisher noch die for-
Generation), höhere durchschnittliche
male Anerkennung von im Herkunfts­
Kompetenzen erreichen als jene, die
land erworbenen Schul- oder auch
ihre gesamte Bildungsbiographie in
Berufsabschlüssen fehlt. So stehen
deutschen Schulen verbracht haben.
Anerkennungsverfahren bei Bildungs-
Damit wird deutlich, wie wichtig auch
und Berufsabschlüssen in einer Reihe
die Begleitung der Bildungsinländer
mit Überlegungen, z.B. Nachqualifi-
ist.
zierungen für ju­gendliche Migranten
Auch nach einer im Oktober
anzubieten6, um die Integration in
2009 veröffentlichten Studie der
den Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
4
Vgl. http://www.oecd.org/dataoecd/39/32/43880918.(pdf, 1,3 MB engl.)
5
Vgl. http://www.oecd.org/dataoecd/39/32/43880918.(pdf, 1,3 MB engl. Fassung)
6
Vgl. Beicht, U. und Granato, M., Übergänge in eine berufliche Ausbildung – Geringere Chancen und
schwierige Wege für junge Menschen mit Migrationshintergrund, in: WISO – direkt – Analysen und
Konzepte zur Wirtschafts- und Sozialpolitik, S. 1 – 4 (Oktober 2009)
11
Dieser Leitfaden beschäftigt sich in
Europäischen Union und dem Europä-
erster Linie mit den Anerkennungsver-
ischen Wirtschaftsraum eher unprob-
fahren von im Ausland er­worbenen
lematisch ist, sind die Anerkennungs-
Abschlüssen, Qualifikationen und
verfahren für Menschen, die nicht aus
Fertigkeiten und lässt sich formal
der EU stammen, äußerst komplex.
unterteilen in Fragen nach der Aner-
Viele der in Deutschland lebenden
kennung von Bildungsabschlüssen, die
Zuwanderer, die vor ihrer Einreise
Anerkennung des Hochschulzugangs
einen Hochschul- oder Ausbildungs-
(Abitur), die Anerkennung von Studi-
abschluss erworben haben, werden
enabschlüssen, die Anerkennung von
häufig aufgrund fehlender formaler
Zeugnissen der beruflichen Erstaus­
Anerkennungsmöglichkeiten und
bildung sowie die rechtliche Gleich-
mangelnder Anpassungsqualifizie-
stellung und Vergleichbarkeit von
rungsangebote weit unterhalb ihrer
Diplomen und Abschlüssen. Nebenbei
persönlichen Fähigkeiten und beruf-
sind aber auch viele Informationen
lichen Qualifikationen beschäftigt.
zusammengetragen worden, die
Vor allem aus integra­tionspolitischen
einen verständlichen Überblick zu den
sowie ökonomischen Gründen und
Bildungs-, Hochschulbildungs- und
auch in Anbetracht des demographi-
Berufsausbildungssystemen in Nieder-
schen Wan­dels, der einen unmittelbar
sachsen geben.
bevorstehenden Fachkräftemangel
Während die Anerkennung von
mit sich bringen wird, muss diesen
im Ausland erworbenen Leistungen
Entwicklungen dringend entgegen
bei Bürger und Bürgerinnen aus der
gewirkt werden. Erforderlich sind
daher transparente und mög­lichst
bundesweit vergleichbare Anerkennungsverfahren von im Ausland
erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen.
Die berufliche Integration vieler
Zuwanderer führt in Deutschland
meist über zahlreiche Weiterbil­
12
dungs-, Fortbildungs- und Umschu-
gang abgebaut werden. Auch hoch
lungsmaßnahmen der Arbeitsver-
qualifizierten Zuwanderinnen und
waltungen. Häufig eröffnet nur ein
Zuwanderern muss es möglich sein,
beruflicher Neubeginn und/oder eine
in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten.
Tätigkeit weit unter dem eigenen
Es darf nicht sein, dass der Zugang
Kompetenz- und Qualifi­kationsniveau
zum erlernten oder auch studierten
den Zugang zum hiesigen Arbeits-
Beruf versperrt bleibt, nur weil die
markt. Angesichts dieser Umstände
erforderlichen Informationen von
verwundert es nicht, dass Zuwanderer
den Antrag­stellern nicht erschlos-
auch solche Tätigkeiten annehmen
sen werden können. Verschiedene
(müssen), die deutlich unter ihrer
Stellen der Bundesregierung, der
mitge­brachten Ausbildung und
Integra­tionsministerkonferenz,
Berufserfahrung liegen und dass sie
der Wirtschaftsministerkonferenz,
dadurch eine berufliche – und auch
Arbeitsgruppen in Niedersachsen u.a.
soziale – Deklassierung in Kauf neh-
be­schäftigen sich mit den Analysen
men (müssen).
der Hemmnisse und auch erste Hand-
Anerkennungsverfahren müs-
lungsempfehlungen liegen schon vor.
sen zukünftig einfacher, schneller
Alle Stellen sind intensiv bemüht, die
und transparenter gemacht wer-
jeweils spezifischen Rechtsansprüche
den, sie sind ohne Qualitätsverlust
auf Verfahren zu prüfen, Anerken-
zu beschleunigen und strukturelle
nungsverfahren zu vereinheitlichen
Hürden müssen beim Arbeitsmarktzu­
und sie zu verschlanken.
Dieser Leitfaden ist daher nur
ein erster Schritt in Richtung mehr
Transparenz und soll einen direkten,
schnellen und genaueren Weg zu den
Beratern sowie zu den Entscheidungsträgern ermöglichen. Der Leitfaden
wendet sich an verschiedene Zielgruppen: Interessierten Zuwanderern
möge damit ein aktuell gültiger und
auf ihr Anliegen bezogener Überblick
gegeben werden, um direkt an die
Stellen zu kommen, die für Anerkennungsfragen ihrer Schul-, Berufs- und
13
Hochschulabschlüsse in Niedersach-
Frau Dorothea Weber M.A. hat die
sen zuständig sind. Für Berater und
erste Grundlegung des Leitfadens
Sachbearbeiter in den ver­schiedenen
und die dazu erforderlichen vielfäl-
Behörden, Kammern und sonstigen
tigen Recherchen im Rahmen ihres
Einrichtungen möge der Leitfaden
Praktikums beim Niedersächsischen
eine sinnvolle Handreichung sein,
Ministerium für Inneres, Sport und
um einen Ein- und Überblick zu
Integration (Abteilung 5) im Sommer/
Verfahren und Zuständigkeiten auch
Herbst 2009 realisieren können. Zu
von be­nachbarten Institutionen zu
danken ist verschiedenen niedersäch-
bekommen; vielleicht gelingt damit
sischen Ministerien, insbesondere dem
auch ein Beitrag zur Vernetzung all
Kultusministerium, dem Justizminis-
der Akteure. Der Leitfaden schließt
terium, dem Ministerium für Wirt­
mit einigen Anlagen ab. Dort werden
schaft, Arbeit und Verkehr sowie dem
die Wege für Beglaubigun­gen und
Ministerium für Wissenschaft und
Übersetzungen aufgezeigt, die Vor-
Kultur, die in vielfältigen Fachfragen
aussetzungen für die Förderung nach
sehr engagiert beraten und unter-
dem BAföG wer­den beschrieben, ein
stützt haben. Ohne die Daten von
Glossar zur Bildung und Integration
vielen weiteren Ein­richtungen, Kam-
soll im Text benutzte Begriffe genauer
mern, Stiftungen, Institutionen und
er­klären. Das Adressenverzeichnis für
Behörden wäre der Leitfaden nicht
ausgewählte Berufe möge insbeson-
so um­fassend und aktuell geworden.
dere dazu dienen, Berater und Bera-
In diesem Zusammenhang geht ein
terinnen in die Lage zu versetzen bei
besonderer Dank an den Heraus­geber
ggf. festgestellter eigener Nichtzu-
des „Leitfadens zur Anerkennung aus-
ständigkeit, den Antragstellern eine
ländischer Schul- und Berufsabschlüs-
kom­petente Stelle nennen zu können,
se in Hamburg“, dem Diakonischen
um so das Verfahren zur Anerken-
Werk, für die Idee der grundsätzli-
nung der verschiedenen Ab­schlüsse
chen Strukturgebung des Leitfadens.
konstruktiv zu ermöglichen und zu
begleiten.
Vielen Personen und Institutionen ist ganz herzlich zu danken:
14
Die Redaktion
Hannover, im November 2009
1 Ein schneller Überblick
zur schulischen, beruflichen und
akademischen Anerkennung
Es gibt Berufe in Deutschland, in
dargestellt werden, an welcher
denen dürfen Arbeitnehmer ohne
Einrichtung im Herkunftsland die Aus-
eine formale Anerkennung nicht
bildung absolviert wurde und welche
arbeiten (reglementierte Berufe).
Berechtigungen dort damit verbun-
In anderen, nicht reglementierten
den sind.
Berufen, entscheiden die Arbeitgeber
In Deutschland ist die Anerken-
selbst, ob die Arbeitnehmer aufgrund
nung von ausländischen Bildungsab-
ihrer ausländischen Zeugnisse für die
schlüssen grundsätzlich Angelegen-
zu be­setzende Stelle/Arbeitsplatz
heit der Länder, d.h. jedes einzelne
geeignet sind. In diesen Fällen ist von
Bundesland ist auch für die Durch-
Vorteil, eine beglaubigte Über­setzung
führung von Anerkennungsverfahren
der vorhandenen Zeugnisse vorzule-
in eigener Verantwortung zustän-
gen, da die potenziellen Arbeitgeber
dig. Daher variieren die Verfahren
die Leistun­gen und Qualifikationen
von Bundesland zu Bundesland. Die
auf der Grundlage von deutsch-
Anerkennung von nichtakademischen
sprachigen Dokumenten besser und
Abschlüssen im Bereich der beruf-
schneller einschätzen können. Zudem
lichen Bildung nach dem Berufsbil-
sollte im Bewerbungsschreiben,
dungsgesetz (BBiG) und der Hand-
spätestens im Bewerbungsgespräch,
werksordnung (HWO) ist hingegen
auch Angelegenheit des Bundes.
Im Land Niedersachsen gibt es
verschiedene Anerkennungsstellen für
die jeweiligen Abschlüsse und Berufe.
Die genaue Zuständigkeit innerhalb
des Landes Niedersachsen richtet sich
zum einen nach dem erlernten bzw.
studierten Beruf sowie dem erreichten Abschluss und zum anderen auch
nach dem Wohnort (Wohnortprinzip)
bzw. dem Bundesland, in dem der
Beruf ausgeübt werden soll.
15
Zunächst sollten Antragsteller Kon-
mente nicht in einem angemessenen
takt mit der für sie zuständigen Stelle
Zeitraum (Frist) eingereicht wurden
aufnehmen. Nachfolgend finden sie
oder ggf. aus diesem Grund eine
in jedem Abschnitt dieses Leitfadens
Ablehnung erfolgte. Wurden von den
eine Antwort auf die Frage: Wer ist
Antragstellern Unterlagen im Her-
zuständig? Dort ist auch zu erfah-
kunftsland angefordert und ergeben
ren, welche Bedingungen für einen
sich hieraus zeitliche Verzögerungen,
Anerkennungsantrag erfüllt werden
sollte dies der Anerkennungsstelle
und welche Unterlagen noch einzurei-
mitgeteilt werden. Das Verfahren
chen sind. Anschließend prüfen und
kann wieder aufgenommen werden,
bewerten diese Stellen die ausländi-
wenn dies erforderlich bzw. durch
sche Ausbildung und unter Umstän-
weitere Dokumente möglich ist.
den auch die beruflichen Erfahrungen
Eine Teilanerkennung wird in regle-
hinsichtlich einer „Gleichwertig­keit“
mentierten Berufen dann ausgespro-
mit einer inländischen Ausbildung.
chen, wenn nur geringe in­haltliche
Solche Anerkennungsverfahren
Unterschiede bestehen und fehlende
können mit einem positi­ven Bescheid,
Kenntnisse beispielsweise durch eine
einem negativen Bescheid oder einer
Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung,
Teilanerkennung enden.
einen Vorbereitungskurs zu einer
Ein positiver Bescheid ergeht, wenn
Externenprüfung, eine Anpassungs-
die Ausbildung als gleichwertig ein-
maßnahme, eine berufliche Fort- und
gestuft werden kann. Einen negativen
Weiterbildungsqualifizierung, die den
Bescheid erhalten die Antragsteller,
Anschluss an eine ausländische Aus­
wenn sie während ihrer Ausbildung
bildung oder Qualifikation ermög-
die inlän­dischen Ausbildungsstan-
licht, erworben werden können.
dards nicht erreicht haben und/oder
ihre Qualifikation als „nicht gleich­
wertig“ bzw. „nicht vergleichbar“
mit einer deutschen Qualifikation ist,
zum Beispiel bei einer weit kürzeren Ausbildungsdauer oder großen
inhaltlichen Unterschieden. In diesem
Fall sollte zunächst die Ablehnungsbegründung7 überprüft werden, da
die mitunter noch fehlenden Doku­
Bei formalen Anerkennungsbescheiden sollte der Rechtsbehelf beachtet werden.
7
16
1.1 Wegweiser durch Verfahren
und Zuständigkeiten
–– Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse (Hauptschulabschluss,
Realschulabschluss – mittlerer
Der vorliegende Leitfaden versteht
Schulabschluss –, Fachhochschul-
sich als Wegweiser für all jene, die
reife, Allgemeine Hochschulreife –
sich um die Anerkennung ihrer im
Abitur –)
Ausland erworbenen Bildungs-,
Schul-, Berufs- und Hochschulab-
–– Anerkennung beruflicher Qualifika­
tionen,
schlüsse, Berufsqualifikationen sowie
–– Zugang zum Hochschulstudium,
Zeugnissen im Land Niedersachsen
–– Ausübung akademischer Berufe
bemühen. Auch den vielfältigen
staatlichen und kommu­nalen Beratungseinrichtungen, Migrationsbe-
sowie
–– Führung von ausländischen Hochschulgraden und Hochschultiteln
ratungseinrichtungen, Migrantenorganisationen, Bil­dungsträgern
In jedem Kapitel finden Sie eine
und Arbeitsverwaltungen möge der
Einführung in die jeweilige Thematik,
Leitfaden eine Orientierungshilfe
Informationen zu den allge­meinen
sein. Das Nieder­sächsische Ministe-
Rechtsgrundlagen und eine Beschrei-
rium für Inneres, Sport und Integra-
bung der jeweiligen Verfahrenswei-
tion reagiert mit dieser Veröffentli-
sen, um eine be­stimmte Anerken-
chung auf einen Bedarf, der von den
nung, Zulassung, Berechtigung zum
Arbeitsverwaltungen, Qualifizierungs-
Führen eines Titels oder Ähnliches zu
trägern, Migrationsberatungsstellen
erhalten. Jedes Kapitel enthält zudem
und den Betroffenen selbst artikuliert
Adressen von Ansprechpartnern und
wurde. Er bietet ihnen einen aktu-
zuständigen Stellen sowie Hinweise
ellen, übersichtlichen und schnellen
zu weiteren Informationsquellen.
Überblick über die Rechtsgrundlagen, Verfahren und den zuständigen
Stellen, die die An­erkennung von im
Ausland erworbenen Qualifikationen
und den Zugang von Migranten zum
deutschen Bildungssystem regeln.
Folgende Themen werden jeweils in
einem eigenen Kapitel behan­delt:
17
1.2 Orientierungsleitfaden
für das Land Niedersachsen
1.3 work in progress – Ihre
Meinung und Unterstützung
sind gefragt
Dieser Leitfaden zu Fragen der
Das Thema „Anerkennung von
Anerkennung ausländischer Schul-,
Qualifikationen“ unterliegt einem
Berufs- und Hochschulabschlüsse wird
ständigen Wandel, weil sich durch
erstmals mit dem Stand November
poli­tische und ökonomische Bewer-
2009 veröffentlicht. Damit werden
tungen, evaluierte rechtliche Struktu-
aktuelle, vielfältige und umfassende
ren und ggf. neue fachlich-sach­liche
Informationen über die unterschiedli-
Zuständigkeiten ein Veränderungs-
chen Berufswege und Zuständigkeiten
prozess vollzieht. Trotz des Bemühens
gebündelt publiziert. Für die Grundle-
alle wichtigen Re­gelungen aktuell,
gung des Leitfadens wurden verschie-
umfassend und (soweit möglich)
dene Publikationen zum Thema u.a.
übersichtlich darzustellen, konnten
„Lernen und Arbeiten in Rheinland-
nicht alle An­forderungen und Fragen
Pfalz“ des Projekts „InPact“ (http://
zum Zeitpunkt des Redaktionsschlus-
www.inpact-rlp.de), der „Leitfaden
ses abschließend geklärt werden. So
zur Anerkennung ausländischer Schul-
können sich ggf. Unkorrektheiten
und Berufsabschlüsse in Hamburg“
eingeschlichen haben oder nach
des Diakonischen Werks (http://www.
Abschluss der Recherche ist es zu
integrationslotsehamburg.de), der
Veränderungen bei den Adressen,
„Leitfaden zur Anerkennung auslän-
Ansprechpartnern, Zuständigkeiten
discher Schul- und Berufs­abschlüsse
oder Verfahren gekommen, die nicht
in Schleswig-Holstein“ des Projekts
mehr berücksichtigt werden konnten.
„access“ (http://www.access-frsh.de)
Der Herausgeber freut sich daher
sowie der Weg­weiser „Anerkennung
über Rückmeldun­gen und Hinweise,
von Bildungs- und Berufsabschlüs-
die zur Brauchbarkeit, Vollständigkeit
sen in Hessen“ des Vereins beramí
und Korrektheit dieser Publikation
(http://www.berami.de) ausgewertet.
beitra­gen. Regelmäßig sollen aktua-
Für den vorliegenden Leitfaden für
lisierte Fassungen des Leitfadens im
Niedersachsen wurden die regionalen
Internet veröffentlicht werden, die
Besonderheiten des Landes Nieder-
unter folgender Internetadresse her-
sachsen berücksichtigt und mit den
untergeladen werden können:
zuständigen Stellen in Niedersachsen
http://www.mi.niedersachsen.de
abgestimmt.
18
© Dieter Schütz,www.pixelio.de
Die Website des Niedersächsi-
Themen­schwerpunkte rund um das
schen Ministeriums für Inneres,
Thema Integration, Migration
Sport und Integration (http://www.
wie zum Beispiel Integrationskurse
mi.niedersachsen.de) sowie die Home-
und -lotsen, jüdische Zuwanderer,
page der Niedersächsischen Integ-
Spätaussiedler sowie den Nationalen
rationsbeauftragten (http://www.
Integra­tionsplan.
integrationsbeauftragte.niedersachsen.de) bündeln bislang verstreute
oder nur schwer zu­gängliche Informationen. Die Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres,
Sport und Integration umfasst neben
zahlreichen weiteren Informationen,
u.a. die Themengebiete ausländer­
rechtliche Angelegenheiten, Integration sowie Heimatvertriebene und
Spätaussiedler. Die Homepage der
Niedersächsischen Integrationsbeauftragten beinhaltet viele verschiedene
19
2 Anerkennung ausländischer
Schulabschlüsse
Im folgenden Kapitel wird beschrie-
in eigener Zuständigkeit. Sollte eine
ben, unter welchen Voraussetzun-
Anerkennung nicht möglich sein,
gen und durch welche Verfahren im
zum Beispiel aufgrund einer kürzeren
Ausland erworbene Schulabschlüsse
Schulzeit (Dauer des Schulbesuchs)
in Niedersachsen anerkannt werden
oder fehlender Unterrichtsfächer
können. Darüber hinaus erfahren Sie,
(Inhalte des Schulbesuchs), kann und
welche Möglichkeiten es im Land Nie-
sollte ein deutscher Schulabschluss
dersachsen gibt, einen Schulabschluss
nachgeholt werden. Für die Anerken-
nachzuho­len.
nung ausländischer Schulabschlüsse
werden im Rahmen einer Gleichwer-
2.1 Voraussetzungen für die
tigkeitsprüfung, die Voraussetzungen,
Anerkennung von
die im Herkunftsland und in Deutsch-
Schul­abschlüssen
land zu dem jeweiligen Abschluss
führten, u.a. anhand der beiden
Über eine schulische Anerkennung
nachfolgenden Fragen miteinander
in Bezug auf Gleichwertigkeiten
verglichen:
wird grundsätzlich für Migran­ten
–– Wie lange muss die Schule besucht
aller Nationalitäten im Rahmen von
Aufnahmeverfahren in weiterführende Schulen oder Hochschulen
entschieden. Um die beruflichen
werden (Dauer des Schulbesuchs)?
–– Wie viele und welche Fächer mussten belegt werden (Inhalte des
Schulbesuchs)?
Aussichten auf dem hiesigen Arbeits-
Ergeben sich bei dieser Prüfung aus-
markt zu ver­bessern, bedarf es keines
reichende Übereinstimmungen, wird
Anerkennungsverfahrens. Vielmehr
der ausländische Schulab­schluss als
entscheiden die aufnehmenden Bil­
gleichwertig mit einem entsprechen-
dungseinrichtungen und Beschäfti-
den deutschen Abschluss anerkannt.
gungsstellen hierüber in der Regel
Die aufnehmen­den Bildungseinrich-
20
Die Grundstruktur des Bildungssystems in Niedersachsen
Förderschule
Duales System:
Berufsschule
und
betriebliche
Ausbildung
Hauptschule
Betriebliche
Weiterbildung
Abendschulen
Fachschulen
Kindergarten
Grundschule
Realschule
Berufseinstiegsschule
Allgemeine Weiterbildung
Berufsfachschule
Gesamtschule
IGS/KGS
Fachoberschule
Berufsoberschule
Gymnasien
Lebenslanges Lernen
Universität
Fachhochschulen
Berufliches
Gymnasium
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration/Niedersächsisches Kultus­
ministerium (Stand: November 2009) Anmerkung: Das derzeitige „Fachgymnasium“ wird zu Beginn
des Schuljahres 2010 in „Berufliches Gymnasium“ umbenannt
tungen entscheiden dabei im Regel-
berufsbildende Schule prüft diese,
fall in eigener Zuständigkeit.
ob die erworbenen Kenntnisse und
Für den Besuch von allgemeinbildenden Schulen gilt daher Folgendes:
Die Schulen entscheiden im Rah-
Fertigkeiten die für den jeweiligen
Bildungsgang vorgeschriebenen
Aufnahmevoraussetzungen er­füllen
men der Aufnahme­entscheidung
(§ 6 Abs. 1 der Verordnung über die
grundsätzlich in eigener Zuständig-
Gleichwertigkeit von Abschlüssen im
keit. Ein förmlicher Anerkennungsbe-
Bereich der beruf­lichen Bildung [BB-
scheid wird nicht er­lassen.
GVO]).8 Ein förmlicher Anerkennungs-
Für den Besuch von berufsbildenden Schulen gilt:
Die Schulen entscheiden im Rah-
bescheid wird nicht erlassen.
Die Bestimmungen zu den
Berechtigungen, die der Erweiterte
men der Aufnahmeentscheidung
Sekundar­abschluss I verleiht, sind in
grundsätzlich in eigener Zuständig­
§ 2 der Verordnung über die gymna-
keit. Bei der Aufnahme in eine
siale Oberstufe (VO-GO) sowie in den
8
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C12689590_L20.pdf.
21
dazu gehörigen Bestimmun­gen (EB-
2.1.1.1 Hauptschule
VO-GO)9 verbindlich geregelt und als
Einzelfallentscheidung den Schulen
Der Unterricht in der Hauptschule
selbst, in eigener Verantwortung,
besteht aus Pflichtunterricht, Wahl-
übertragen.
pflichtunterricht und aus Angeboten
im wahlfreien Unterricht. Englisch
2.1.1 Hauptschule/
Hauptschulabschluss
wird als erste Fremdsprache unterrichtet. Vom neunten Schuljahrgang beginnend werden in den
Die Hauptschule umfasst in der Regel
Fächern Englisch und Mathematik
die Schuljahrgänge 5 bis 9. Der Besuch
Fachleistungs­kurse in zwei Kursstufen
einer 10. Klasse an der Hauptschule
(A und B) eingerichtet. Einen beson-
ist freiwillig. Die Hauptschule ver-
deren Schwerpunkt stellt die Stärkung
mittelt ihren Schülern eine grundle-
der beruflichen Orientierung dar. Die
gende Allge­meinbildung, die sich an
Hauptschule vermittelt hierzu prak-
lebensnahen Sachverhalten orientiert.
tische Erfahrungen in den Betrieben,
Im Unterricht wird ein besonderer
im berufsbezogenen Unterricht und
Schwerpunkt auf handlungsbezoge-
ggf. in der praktischen Ausbildung
ne Formen des Lernens gelegt. Die
in den berufsbil­denden Schulen, die
Hauptschule stärkt Grund­fertigkeiten,
in einem umfassenden Sinne der
Arbeitshaltungen, elementare Kultur-
Sicherung der Ausbildungsfähigkeit
techniken und selbstständiges Lernen.
dienen. Am Ende des neunten Schul-
Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit
jahrgangs kann an der Hauptschule
und ihren Neigungen ermöglicht
der Hauptschulabschluss erworben
die Hauptschule ihren Schülern eine
werden. Am Ende des zehnten Schul-
individuelle Schwerpunktbildung,
jahrgangs können folgende Abschlüs-
insbesondere im Bereich der berufli-
se erworben werden:
chen Orientierung, und befähigt sie,
–– Erweiterter Sekundarabschluss I,
ihren Bildungsweg nach Maßgabe
der u.a. zum Eintritt in die Ein-
der Abschlüsse vor allem berufs-, aber
führungsphase der gymna­sialen
auch studienbezogen fortzusetzen.
Oberstufe (10. Schuljahrgang) oder
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C24049808_L20.pdf.
9
22
zum Besuch eines Fachgymnasiums
2.1.1.2 Hauptschulabschluss
berechtigt,
–– Sekundarabschluss I – Realschulab-
Für eine Gleichstellung des ausländi-
schluss (mittlerer Schulabschluss)
schen Abschlusses mit dem deutschen
oder
Hauptschulabschluss müssen mindes-
–– Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss.
tens neun10 (bei einigen Herkunftsländern auch zehn) aufsteigende Klassen
Weitere Informationen zur Haupt-
an einer allgemeinbildenden Schule
schule erhalten Sie beim Niedersächsi-
mit Erfolg (Abschluss oder Versetzung
schen Kultusministerium, Schiffgraben
in die jeweils höhere Klasse) be­sucht
12, 30159 Hannover; Postanschrift:
worden sein. Bei einer kürzeren
Postfach 1 61, 30001 Hannover,
Schulzeit kann keine Äquivalenz bzw.
Telefon: 0511 120-0,
Gleichwertigkeit festge­stellt wer-
Telefax: 0511 120-7450;
den.11 Es muss zumindest
E-Mail: poststelle@mk.niedersachsen.
–– Unterricht in der jeweiligen Mut-
de; http://www.mk.niedersachsen.de
ter- bzw. Landessprache,
–– Unterricht in Mathematik,
–– Unterricht in einem naturkundlichen bzw. -wissenschaftlichen Fach
wie Biologie, Chemie oder Physik,
und
–– Unterricht in einem gesellschaftskundlichen bzw. -wissenschaftlichen Fach, wie zum Beispiel
Ge­schichte, Geo­grafie, Politik oder
Sozialkunde,
erteilt worden sein. Voraussetzung
dafür ist eine erfolgreiche Bewertung und/oder Benotung sowie ein
Abschluss. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor (zum Beispiel sind
Im Rahmen von Sonderregelungen gelten für Spätaussiedler auch nur achtjährige Schulabschlüsse
als ausreichende Schulvorbildung
10
Hierbei ist es nicht entscheidend, ob die Mindestschulzeit systembedingt (wie z.B. in Italien oder der
Türkei) nicht erreicht werden kann oder aus individuellen Gründen (wie z.B. Schulabbruch, Flucht
oder Übersiedlung) nicht erreicht wurde.
11
23
ein oder mehrere Unter­richtsfächer
nicht erfolgreich bestanden oder der
2.1.2 Realschule/Realschulabschluss
(mittlerer Schulabschluss)
Schulbesuch dauerte weniger als neun
Jahre) ist eine Anerkennung nur dann
Die Realschule umfasst die Schul-
möglich, wenn zusätzlich eine Berufs-
jahrgänge 5 bis 10. Sie vermittelt
ausbildung nachgewiesen werden
ihren Schülern und Schülerinnen eine
kann. Nähere Auskünfte erteilt die
er­weiterte Allgemeinbildung, die
Landesschulbehörde, Auf der Hude 2,
sich an lebensnahen Sach­verhalten
21339 Lüneburg;
ausrichtet sowie zu deren vertieftem
Postan­schrift: Postfach 21 20,
Verständ­nis und zu deren Zusammen-
21311 Lüneburg,
schau führt. Sie stärkt selbst­ständiges
Telefon: 04131 15-0,
Lernen. Entsprechend ihrer Leis-
Telefax: 04131 15-2510; E-Mail:
tungsfähigkeit und ihren Neigungen
poststelle@lschb-lg.niedersachsen.de;
ermöglicht die Realschule ihren Schü-
http://www.mk.niedersachsen.de/mas-
lern eine individuelle Schwerpunkt-
ter/C6796711_N6985436_L20_D0_I579.
bildung, zum Beispiel im naturwissen-
html
schaftlichen Be­reich oder durch das
http://www.landesschulbehoerde-
Angebot zum Erlernen einer zweiten
niedersachsen.de
Fremdsprache, und befähigt sie, ihren
© Europäische Kommission – Audiovisueller Service
24
Bil­dungsweg nach Maßgabe der
9. 7Schuljahrgang eine Differenzie-
Abschlüsse berufs- oder studienbezo-
rung nach Fachleistungs­kursen A und
gen fortzusetzen.
B durchgeführt werden. Am Ende des
10. Schuljahrgangs können folgende
2.1.2.1Realschule
Abschlüsse erworben werden:
–– Erweiterter Sekundarabschluss I,
Der Unterricht in der Realschule
der u. a. zum Eintritt in die Ein-
besteht aus Pflichtunterricht und nach
führungsphase der gymna­sialen
Entscheidung der Schule aus Ange-
Oberstufe
boten im wahlfreien Unterricht und
(10. Schuljahrgang) oder zum
Wahlpflichtunterricht. Eine zweite
Besuch eines Fachgymnasiums
Fremdsprache (in der Regel Französisch) wird als vierstündiger Wahlpflichtkurs ab dem sechsten Schuljahrgang angeboten. Schüler und
Schülerinnen, die das Angebot der
berechtigt,
–– Sekundarabschluss I – Realschulabschluss (mittlerer Schulabschluss),
–– Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss.
zweiten Fremdsprache nicht wählen,
Weitere Informationen zur Realschule
erhalten Unterricht in zwei jeweils
erhalten Sie durch das Niedersächsi-
zweistündigen anderen Wahlpflicht-
sche Kultusministerium,
kursen. Das Erlernen der zweiten
Schiffgraben 12, 30159 Hannover;
Fremdsprache ab dem 6. Schuljahr-
Postanschrift:
gang ist keine Voraussetzung für
Postfach 161, 30001 Hannover,
einen möglichen Übergang in die
Telefon: 0511 120-0,
Einführungsphase der gymnasialen
Telefax: 0511 120-7450; E-Mail:
Oberstufe oder für den Besuch des
poststelle@mk.niedersachsen.de;
Fachgymnasiums bzw. beruflichen
http://www.mk.niedersachsen.de
Gymnasiums.
In Realschulen mit wenigstens zwei
Zügen kann in den Fächern Mathematik und der ersten Fremd­sprache
oder in einem der Fächer ab dem
25
2.1.2.2Realschulabschluss
(mittlerer Schulabschluss)
Hoch­schulreife (Fachhochschulreife13,
allgemeine Hochschulreife14 und fachgebundene Hochschulreife15) wird ein
Für die Gleichstellung eines Abschlus-
Bildungsstand erreicht, der
ses mit dem deutschen mittleren
–– nach Maßgabe des Niedersächsi-
Bildungsabschluss müssen mindes-
schen Hochschulgesetzes (NHG) zur
tens zehn aufsteigende Klassen an
Aufnahme eines Studiums berech-
einer allgemeinbildenden Schule
tigt,
bzw. elf bis zwölf Schul­jahre an einer
–– den Zugang zu beruflichen Aus-
polytechnischen Sekundarschule
bildungen eröffnet und ggf. die
erfolgreich abgeschlossen worden
Verkürzung der Ausbildungs­zeit
sein. Der beim Hauptschulabschluss
genannte Fächerkanon12 wird um eine
ermöglicht sowie
–– mit dem bestimmte laufbahn-
zweite Sprache, eine Fremdsprache,
rechtliche Voraussetzungen erfüllt
er­gänzt (Fünf-Fächer-Regel). Für eine
werden können.
Gleichstellung müssen alle Voraussetzungen vorliegen. Es gilt außerdem
– im Vergleich zur Gleichstellung
des ausländischen Abschlusses mit
dem deutschen Hauptschulabschluss
– ein höheres Anspruchsniveau. Der
Realschulabschluss ist ausreichend
zur Auf­nahme in die Schulformen des
zweiten Bildungsweges (Abendgymnasium, Kolleg), die zur allge­meinen
Hochschulreife führen; der erweiterte
Sekundarabschluss I gilt in Niedersachsen als Aufnah­mevoraussetzung
in die gymnasiale Oberstufe oder
in ein Fachgymnasium (Berufliches
Gymnasium). Mit Zeugnissen zur
Mutter- bzw. Landessprache, Mathematik, Naturkunde/Naturwissenschaften (Biologie, Chemie oder
Physik) und Gesellschaftskunde/Gesellschaftswissenschaften (Geschichte, Geografie, Politik oder
Sozialkunde).
12
Direkter Hochschulzugang für Fachhochschulen (ohne Fachbindung).
13
Direkter Hochschulzugang für alle Fächer.
14
Direkter Hochschulzugang für bestimmte Fächer bzw. direkter Hochschulzugang nach Studienzeit.
15
26
© Europäische Kommission – Audiovisueller Service
2.1.3 Fachhochschulreife
2.1.4 Allgemeine Hochschulreife
(Abitur)
Die Fachhochschulreife berechtigt
zum Studium an Fachhoch­schulen
Für den Zugang zu einem Hoch-
(Hochschule für angewandte Wis-
schulstudium überprüft die infrage
senschaften/Univer­sity of Applied
kommende Hochschule, ob die ein-
Sciences), aber nicht an Universitäten.
schlägigen Zugangs- und Zulassungs-
Ein aus­ländischer Abschluss kann nur
voraussetzungen erfüllt sind und ggf.
in seltenen Fällen mit der deutschen
auch, ob bisher er­brachte Studienleis-
Fachhochschulreife gleichgestellt
tungen (zum Beispiel Teilstudienleis-
werden, da die Voraussetzung für
tungen, Studienzeiten oder einzelne
eine Gleichstellung ist, dass in dem
Prüfungs­ergebnisse) angerechnet
Land, in dem der Abschluss erworben
werden können. Bei ausländischen Bil-
wurde, ebenfalls eine Differenzierung
dungsnachweisen, Sekundarschulab­
zwischen Universitäten und Fachhoch-
schlüssen, wird geprüft bzw.
schulen vorgenommen wird.
eingestuft, ob der Abschluss im Herkunftsland ein Hochschulstudium an
einer Universität oder Fachhochschule
ermöglicht. Prinzipiell eröffnen solche
Abschlüsse dann auch den Hochschulzugang in Deutschland, wenn auch
auf unterschiedliche Weise: Abschlüsse zwölf­jähriger allgemeinbildender
27
Schulformen ermöglichen in der Regel
eines Universitätsvorbereitungskurses
die direkte Aufnahme eines Hoch­
an einem deutschen Studienkolleg
schulstudiums in Deutschland (direk-
(die Dauer beträgt i. d. R. ein Jahr
ter Hochschulzugang). Der Abschluss
und kann ggf. verkürzt oder um
polytechnischer Schulen (Oberstufe
längstens ein weiteres Jahr verlän-
mit integrierter Berufsausbildung)
gert werden). Dort wird dann mit der
eröffnet meistens die Zulassung zum
abschließenden Feststellungsprüfung
Studium in einer dem Schulprofil ent-
die fachliche und sprachliche Eignung
sprechenden Fachrichtung (fachge-
festgestellt und eine (fachgebundene)
bundener Hochschulzugang). Falls die
Hochschulreife erworben.
Zu­lassung im Ausland erst nach einer
Ein begonnenes Studium befreit
Hochschulaufnahmeprüfung möglich
in der Regel von der Feststellungs-
ist, kann ohne diese Prü­fung auch
prüfung und es besteht die direkte
in Deutschland die Zulassung nicht
fachgebundene Hochschulzugangs-
ausgesprochen werden. Nicht alle
qualifikation. Personen, die bereits
ausländischen Bil­dungssysteme sind
ein Hochschulstudium abge­schlossen
mit dem deutschen so weit kompa-
haben, stehen alle Studiengänge
tibel, dass sie einen direkten Hoch-
an den Hoch­schulen in Deutschland
schulzugang in Deutschland eröffnen.
offen.
Abschlüsse aus außereuropäischen
Ländern erfordern häufig den Besuch
Inhaber ausländischer Zeugnisse,
die im Herkunftsland zur Aufnahme
eines Studiums berechtigen bzw.
Inhaber eines International Baccalaureate, richten ihre Bewerbung um
einen Studienplatz unmittelbar an die
gewünschte Hoch­schule/Universität.
Die für die Zeugnisanerkennungsstellen und Hochschulen maßgeblichen Bewer­tungsregelungen zum
Hochschulzugang in Deutschland bei
ausländischer Vorbildung finden Sie
in der Internet-Datenbank „anabin“
der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter der Adresse
http://www.anabin.de. Die Datenbank
enthält darüber hinaus Informationen
28
über das auslän­dische Bildungswesen
sowie ausländische Abschlüsse und
Äquivalenzen. Ausführliche Informa­
tionen über Verfahren und Zuständigkeiten beim Zugang zum Hochschul-
2.2 Wer ist zuständig?
studium finden Sie im Kapi­tel 4 dieses
Leitfadens. Über die Anrechnung von
In der Landesschulbehörde sowie
im Ausland erbrachten Studienleis-
im Niedersächsischen Kultusminis-
tungen (zum Beispiel Teilstudienleis-
terium wird nicht mehr über den
tungen, Studienzeiten oder einzelne
allgemeinen Bildungsstand, d.h.
Prüfungsergebnisse) entscheiden im
schulische Abschluss­qualifikationen
Rahmen der Zulassungsverfahren
wie Haupt- oder Realschul­abschluss,
die aufnehmenden Hochschulen/
und Hochschulzugangsberechtigung
Universitäten. Die Zuständigkeit für
entschieden. Für Personen, die nicht
die Anerkennung der allgemeinen
mehr schul­pflichtig sind, aber ihr
Hochschulreife (Abitur) zu Studien-
im Ausland erworbenes Zeugnis auf
zwecken wurde formal den Hoch-
Gleichwertigkeit mit niedersächsi-
schulen übertragen, die Hochschulen
schen Schulabschlüssen überprüfen
bewerten im Rahmen der Bewer-
lassen müssen (schriftliche Bestäti-
bungs- und Zulassungs­verfahren die
gung der anfordernden Stelle ist dem
ausländischen Vorbildungsnachweise
Antrag beizufügen), ist das Referat
der Bewerber selbst.
33 zuständig. Für den gymnasialen
Bereich bzw. die Aufnahme in die
gymnasiale Oberstufe gilt § 2 i.V.m.
Anlage 1 der Verordnung über die
gymnasiale Oberstufe (VO-GO). Nur
in Zweifelsfällen ist der jeweilige
Standort der Landesschulbehörde zu
beteiligen.
Niedersächsisches Kultusministerium
Abteilung 3 – Allgemeinbildende
Schulen, Kindertagesstätten
Referat 33 – Gymnasien, Abend­
gymnasien, Kollegs, Gesamtschulen
29
Schiffgraben 12, 30159 Hannover,
automatisch möglich und muss bei
Post­anschrift:
Bedarf erfragt werden. Die Bewer-
Postfach 1 61, 30001 Hannover
tung gilt nur zusammen mit den
Ansprechpartner: Herr Hartwig Czach,
zugrunde gelegten Dokumenten und
Telefon: 0511 120-7217,
Übersetzungen, die Bescheinigung
Telefax: 0511 120-99-7217
stellt kein „Ersatzzeugnis“ dar.
Einer Bewertung ausländischer
E-Mail:
Hartwig.Czach@mk.niedersachsen.de
Schulzeugnisse bedarf es nur im
Die Zuständigkeit für die Anerken-
besonderen Einzelfall. Zunächst
nung der allgemeinen Hochschulreife
haben die aufnehmenden Schulen
(Abitur) zu Studienzwecken wurde
bzw. Hochschulen, an denen die
formal den Hochschulen bzw. Uni-
Zuwanderer ihre Schul­ausbildung
versitäten übertragen. Im Rahmen
bzw. ein Studium aufnehmen möch-
der Bewerbungs- und Zulassungs-
ten, die Aufnahmevoraussetzungen
verfahren werden die ausländischen
zu prüfen.
Vorbildungsnachweise der Bewerber
bewertet. Im Anschluss wird dann
entschieden, ob die einschlägigen
2.3.1 Für das Antragsverfahren
erforderliche Unterlagen
Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, ob ggf. bereits
erbrachte Studienleistungen ange-
–– Pass und Meldebescheinigung oder
Personalausweis
rechnet werden können oder ob die
–– ggf. Spätaussiedlerbescheinigung
Aufnahme eines Studiums sofort mög-
–– Namens(-änderungs-)urkunden,
lich ist. Weitere Informationen sind im
zum Beispiel Heiratsurkunde
Internet unter http://www.studierenin-niedersachsen.de zu finden.
–– Abschlusszeugnis oder -diplom
der zuletzt besuchten Schule oder
Hochschule bzw. Universi­tät
2.3 Antragsverfahren zur
Anerkennung von
Schulabschlüssen
–– als Original oder beglaubigte
Fotokopie (Originalsprache) und
–– als einfache Fotokopie für die
Akten der Zeugnisanerken-
Grundsätzlich bewerten die Landesschulbehörden die im Ausland
erworbenen Schulabschlüsse nur mit
Wirkung für das Land Niedersachsen. Aufgrund der Kultushoheit der
Länder ist die 1:1-Über­nahme durch
die Zeugnisanerkennungsstelle eines
anderen Bundeslandes nicht immer
30
nungsstelle
–– Notenübersicht über die Leistun-
sind. Bei Dokumenten in englischer
gen an der Schule und/oder Hoch-
und französischer Sprache kann nach
schule bzw. Universität
Rücksprache ggf. auf eine Überset-
–– als Original oder beglaubigte
zung in die deutsche Sprache verzich-
Fotokopie (Originalsprache) und
tet wer­den.
–– als einfache Fotokopie für die
Akten der Zeugnisanerken-
2.3.2 Gebühren
nungsstelle
–– Nachweis über eine bestandene
Die Überprüfung ausländischer
Hochschulaufnahmeprüfung oder
Bildungsnachweise ist grundsätzlich
eine Hochschulzulassung für ein
gebührenpflichtig. Die Kosten für das
wissenschaftliches Studium
Verfahren (z.B. amtlich be­glaubigte
–– als Original oder beglaubigte
Übersetzungen, die Ausstellung von
Fotokopie (Originalsprache) und
–– als einfache Fotokopie für die
beglaubigten Fotokopien, ggf. einem
amtlichen Führungszeugnis oder wei-
Akten der Zeugnisanerken-
teren Unterlagen, die teilweise von
nungsstelle
den Anerkennungsstellen verlangt
–– für alle fremdsprachigen Bildungsnachweise sind Übersetzungen in
wer­den) sind ebenfalls vom Antragsteller zu tragen.
die deutsche Sprache von einem
vereidigten Übersetzer erforderlich
–– als Original oder amtlich beglaubigte Fotokopie und
–– als einfache Fotokopie für die
Akten der Zeugnisanerkennungsstelle.
Im Regelfall können die ausländischen Nachweise in Form von amtlich
beglaubigten Fotokopien vor­gelegt
werden. In Zweifelsfällen und bei
bestimmten Ländern16 muss auf die
Vorlage des Originals bestanden
werden. Gründe hierfür sind u.a.
bestimmte Farbkennungen, Prägesiegel und zum Teil Hologramme,
die auf Fotokopien nicht sichtbar
© MEV
u.a. Afghanistan, Äthiopien, China, Georgien, Ghana, Irak, Iran, Mongolei, Nigeria und Ukraine.
16
31
2.4 Was tun bei Nichtanerken­
–– Besondere staatliche oder private
nung von Schulabschlüssen?
Schulen ermöglichen, nach abgeschlossener Berufsaus­bildung oder
Wird ein Bildungsabschluss nicht
dreijähriger Berufstätigkeit, die
anerkannt, hat der Antragsteller im
allgemeine Hochschulreife (Abitur)
ungünstigsten Fall gar keinen Schul-
oder die Fachhochschulreife zu
abschluss vorzuweisen. Dies kann u.a.
erwerben. Die Teilnehmer der Kur-
dann passieren, wenn die grundle-
se können die Ausbildung zum Teil
gende staatliche Schul­ausbildung im
über Leistungen nach dem Bun-
Herkunftsland weniger als neun Jahre
desausbildungsförderungsgesetz
dauert. In diesem Fall gibt es mehrere
(BAföG) finanzieren, wenn die Vor-
Möglich­keiten:
aussetzungen gemäß § 8 BAföG17
–– Man beginnt eine Berufsausbildung
(vgl. Anhang II) erfüllt sind.
in Deutschland ohne anerkannten
Schulabschluss. Bei Ab­schluss einer
Möglichkeiten zur Nachholung von
mindestens zweijährigen Berufs-
Schulabschlüssen (Nichtschülerprü-
ausbildung in einem anerkannten
fung)
Aus­bildungsberuf wird mit dem
Abschlusszeugnis der Berufsschu-
In Niedersachen besteht die Möglich-
le gleichzeitig der Hauptschul­
keit, durch eine „Nichtschülerprü-
abschluss erworben. Über die Mög-
fung“ bzw. ein Nichtschüler­abitur
lichkeiten im Einzelfall informieren
Schulabschlüsse nachzuholen; vgl.
die Berufsschulen.
§ 27 Niedersächsisches Schulgesetz
–– Der fehlende Abschluss wird an
(NSchG).
einer Berufsfachschule, einer
Abendschule oder im Fernunter­
richt (mit externer Abschlussprüfung) nachgeholt: Für den
Hauptschulabschluss muss man mit
einer Kurszeit von neun bis zwölf
Monaten bei zwei bis drei Abenden
pro Woche rechnen. Der Realschulabschluss (mittlerer Schulabschluss)
bzw. das Abitur dauern zwei bzw.
drei Jahre, mit vier bis fünf Kursabenden pro Woche.
http://www.das-neue-bafoeg.de/de/224.php.
17
32
§ 27 Niedersächsisches Schulgesetz
(Erwerb von Abschlüssen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler)
Durch Prüfung können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse
aller allgemeinbildenden Schulen und,
soweit die Prüfungsvoraussetzungen
dies zulassen, auch die Abschlüsse der
berufsbildenden Schulen erwerben.
2
Bei der Zulassung und der Prüfung
sind die Lebens- und die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen.
1
Auskünfte über die Möglichkeiten
wenn die Schullaufbahn nur acht
zum nachträglichen Erwerb der in
Jahre gedauert haben sollte. Bei der
Niedersachsen erreichbaren Schulab-
Bewertung von Schulzeugnissen von
schlüsse erteilen die freien Bildungs-
Aussiedlern bzw. Berechtigten nach
träger, wie zum Beispiel die Volks-
dem BVFG, die im Aussiedlungsgebiet
hochschulen (http://www.vhs.de bzw.
der ehemaligen Sowjetunion und
www.vhs-nds.de) oder Einrichtungen
ihrer Nachfolgestaaten noch kein
des eingetragenen Vereins „Arbeit
Stu­dienjahr an einer Hochschule oder
und Leben“ (http://www.arbeitund-
Universität absolviert haben, sind die
leben.de). Weitere Informationen
Schulzeugnisse bzw. die Diplome der
sind im Internet auch unter http://
Fachschulen der für den Wohnsitz
www.abendgymnasium-hannover.de
zuständigen Landesschulbehörde vor-
zu finden. Die Abnahme der Prüfung
zulegen. Aus­siedler bzw. Berechtigte
erfolgt dann durch die jeweilige Lan-
nach dem BVFG, die im Aussiedlungs-
desschulbehörde:
gebiet der ehemaligen Sowjetunion
–– Dezernat 2 für Haupt- und Real-
und ihrer Nachfolgestaaten noch kein
schulabschluss (mittlerer Schulab-
Studienjahr an einer Hochschule oder
schluss)
Universität absolviert haben, rich-
–– Dezernat 3 für den gymnasialen
Abschluss (Abitur) und
–– Dezernat 4 für die Fachhochschulreife
ten ihre Anträge zur Bewertung des
Schulzeugnisses oder des Diploms der
Fachschule als Haupt- oder Realschulabschluss (mittlerer Schulabschluss)
an die für den Wohnsitz zuständige
2.5
Regelungen
Ab­teilung der Landesschulbehörde
für Spätaussiedler
(Sitz in Lüneburg, Stellen sind in
Braunschweig, Hannover und Osna­
Für Spätaussiedler gelten nach einem
brück). Landesschulbehörde, Auf der
Beschluss der Kultusministerkonfe-
Hude 2, 21339 Lüneburg;
renz erleichterte Be­dingungen für die
Postanschrift: Postfach 21 20,
berufliche Eingliederung gem. des
21311 Lüneburg, Telefon: 04131 15-0.
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG).
Das im Herkunftsland erworbene
Abschlusszeugnis ist ausreichend für
eine Gleichstellung mit dem deutschen Hauptschulabschluss – auch
33
3 Anerkennung beruflicher
Qualifikationen/Berufsabschlüsse
In diesem Kapitel wird beschrieben,
Zu den Berufen der dualen Ausbil-
unter welchen Voraussetzungen und
dung gehören nahezu alle handwerk-
durch welche Verfahren im Aus-
lichen und kaufmännischen Berufe.
land erworbene Berufsabschlüsse in
Außerbetriebliche Ausbildungen
Niedersachsen anerkannt werden
finden beispielsweise im Gesundheits-
können.
wesen statt.
Das deutsche Berufs- und Aus-
3.1 Grundprinzipien
bildungssystem ist die wesentliche
der Anerkennung
Grundlage für die Anerkennung von
ausländischen Berufsqualifikatio-
In Deutschland existieren ca. 350
nen. Das hat zur Konsequenz, dass
staatlich anerkannte Ausbildungs-
ausländische Berufsqualifikationen,
berufe. Für diese gibt es genaue
zu denen es in Deutschland keinen
Regelungen zu Ausbildungsinhalten,
vergleichbaren schulischen Abschluss
Prüfungen, Rechten und Pflichten der
gibt, in der Regel systembedingt
Auszubildenden und Ausbildenden.
nicht anerkannt werden können. Im
Grundsätzlich gibt es in Deutschland
Rahmen des Anerkennungsverfahrens
zwei Wege, eine Berufsausbildung zu
werden aber die Inhalte der entspre-
absolvieren:
chenden deutschen Ausbildung mit
–– Duale bzw. betriebliche Ausbil-
den im Ausland erworbenen Qualifi-
dung, bei der praktische Fähig-
kationen verglichen. Darüber hinaus
keiten in einem Betrieb und
werden (abhängig vom jeweiligen
theoretische Kenntnisse in einer
Berufsfeld) mitunter auch praktische
Berufsschule vermittelt werden
Tätigkeiten und Weiterbildungen
sowie
berücksichtigt. Damit eine Anerken-
–– außerbetriebliche Ausbildung,
nung ausgesprochen werden kann,
ausschließlich an einer Berufsfach-
muss eine hohe inhaltliche Überein-
schule.
stimmung zwischen dem deutschen
Ausbildungsgang und der ausländischen Ausbildung bestehen. Doch
auch bei hoher Übereinstimmung
ist eine vollständige Anerkennung
nicht immer möglich, weil – außer für
EU-Bürger sowie Aussiedler – entsprechende gesetzliche Regelungen
34
fehlen. Aufgrund des ausdifferenzierten Systems der beruflichen Bildung
sind die Zuständigkeiten bei der Frage
der Anerkennung von ausländischen
Qualifikationen entsprechend vielfältig. Der Antrag muss bei der jeweils
für den Beruf zuständigen Institution (z.B. Handwerks-, Industrie- oder
Handelskammer) gestellt werden; es
gilt das Wohnortprinzip. Die Bearbeitung kann von einigen Wochen bis zu
einigen Monaten dauern. Wenn keine
© Grafik Golitz
Anerkennung ausgesprochen wird,
hat man in der Regel verschiedene
Möglichkeiten der Nachqualifizierung
schriften, vom Besitz und Nachweis
oder des Nachholens bestimmter
einer bestimmten Befähigung oder
Prüfungen. Dazu zählen u.a. eine
Qualifi­kation (u.a. Diplom) abhängig
verkürzte Berufsausbildung bzw.
ist. Dies ist in Deutschland zum Bei-
Umschulung zur Abschluss-/Gesellen-
spiel bei den folgenden Berufsgrup-
prüfung oder auch die Zulassung als
pen der Fall:
Externer (aufgrund von Berufserfah-
Im Gesundheitswesen:
rung) zur Prüfung.
Apotheker, Ärzte, Arzthelfer,
Diätassistenten, Ergotherapeuten,
3.2 Notwendigkeit der Anerken­
Hebammen und Entbindungspfleger,
nung: Reglementierte Berufe
Heilpraktiker, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Kranken-
Hinsichtlich der Anerkennung von
schwestern und -pfleger, Logopäden,
beruflichen Qualifikationen sind zwei
Medizinalfachberufe, nichtärztliche
Bereiche zu unterscheiden: die Aner-
Heilberufe bzw. Gesundheitsfach-
kennung von reglementierten Beru-
berufe/Gesundheits- und Kinder-
fen und die Anerkennung von nicht
krankenpfleger, Pharmazeuten,
reglementierten Berufen. Ein Beruf
Physiotherapeuten, Psychologen,
ist reglementiert, wenn der Zugang,
Psychotherapeuten, Sprachheilpäda-
die Aufnahme bzw. der Zugang oder
gogen, technische Assistenten in der
die Ausübung des Berufs gesetzlich,
Medizin, Tierärzte, Tierarzthelfer,
durch Rechts- und Verwaltungsvor-
Zahnärzte, Zahnarzthelfer.
35
Gesundheitsfachberufe sind Berufe
des Gesundheitswesens, die neben der
ärztlichen Tätigkeit an der Gesundheitsförderung sowie der medizinischen Therapie und Rehabilitation
assistenten, Veterinärmedizinische
beteiligt sind (Gesundheitsfachberufe/
Fachangestellte, Zahnmedizinische
Medizinalfachberufe/medizinische
Assistenzberufe). Zu den Gesundheits-
Fachangestellte, Zahntechniker;
–– im Berufsfeld Arbeit und Soziales:
fachberufen gehören insbesondere
Arbeitsmedizinische Assistenten,
–– im Berufsfeld der Pflege und
Sozialarbeiter, Sozialpädagogen
Geburtshilfe: Hebammen/Entbindungspfleger, Podologen;
–– im Berufsfeld Bewegung, Fer-
(Diplom)
–– sonstige: Desinfektoren, Gesund-
tigkeiten und Fähigkeiten sowie
heitsaufseher, Medizinische Doku-
physikalische Therapie: Ergothe-
mentare, Pharmazeutisch-kaufmän-
rapeuten, Masseure/Medizinische
Bademeister, Orthopädieschuhma-
nische Angestellte
–– im pädagogischen Bereich: Erzie-
cher, Orthopädietechniker (frü-
her, Familienpfleger, Kinderpfleger,
her: Orthopädiemechaniker und
Lehrer, Sozialarbeiter und Sozialpä-
Bandagisten), Physiotherapeuten,
Sporttherapeuten;
–– im Berufsfeld Sprache: Atem-,
dagogen;
–– im technischen/handwerklichen
Bereich: Architekten/Innenarchi-
Sprech- und Stimmlehrer, Klinische
tekten, Ingenieure, Meister in
Linguisten, Klinische Sprechwissen-
zulassungspflichtigen Handwerken,
schaftler, Logopäden, Sprachheilpädagogen (Diplom);
–– im Berufsfeld Sehen und Hören:
Audiologieassistenten, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthoptisten;
–– im Berufsfeld Ernährung: Diätassistenten, Oecotrophologen (Diplom);
–– im Berufsfeld medizinisch-techni-
Techniker, Technische Assistenten
–– in der Lebensmittelherstellung und
-überwachung: Lebensmittelchemiker
–– in der Land- und Forstwirtschaft:
Forstbeamte, Gartenbauarchitekten, Landschaftsarchitekten,
Wirtschafter
–– in der Rechtspflege: Staatsanwälte,
sche Assistenzberufe/Arztassistenz:
Rechtsanwälte, Anwälte, Notare,
Medizinische Fachangestellte
Richter
(Arzthelfer), Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik, Laboratorium, Radiologie,
Pharmazeutik oder OP, Rettungs36
(Diplom), Sozialwissenschaftler
–– in der Wirtschaftsprüfung/Steuer-
allgemeinen Rechtsanspruch auf
beratung: (vereidigte) Buchprüfer,
Anerkennung (vgl. Kapitel 3.3). Die
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Einschätzung, ob eine Qualifikation
und darüber hinaus berufliche
vorliegt, muss letztendlich der jewei-
Tätigkeiten
lige (potenzielle) Arbeitgeber treffen.
–– im Öffentlichen Dienst, berufliche
Einen Antrag auf Einstufung kann in
Tätigkeiten im Handel, zulassungs-
diesem Fall sinnvoll sein, um die Chan-
pflichtige Handwerke (gemäß Anla-
cen auf eine den eigenen Qualifika-
ge A zur Handwerksordnung) .
tionen entsprechende Beschäftigung
Bestimmte Berufe sind nur in einigen
zu verbessern, eine höhere Bezahlung
Bundesländern reglementiert, zum
zu erreichen, sich Möglichkeiten der
Beispiel Dolmetscher/Übersetzer. Bei
Nachqualifizierung und beruflichen
reglementierten Berufen ist die Aner-
Weiterbildung zu eröffnen und ggf.
kennung bzw. die Bewertung der aus-
den Abschluss im Rahmen einer Exter-
ländischen Bildungsnachweise, zum
nenprüfung nachholen zu können.
18
Beispiel Zeugnisse, Angelegenheit der
hierfür zuständigen Stellen, Behörden
und Berufsverbänden. Im Regelfall
3.3 Kein allgemeiner Rechts­
anspruch auf Anerkennung
entscheidet bei nichtreglementierten
Berufen der Arbeitgeber, ob er die im
Es bestehen derzeit keine allgemei-
Ausland erworbenen Abschlüsse aner-
nen Rechtsgrundlagen und kein
kennt und ob die beruflichen Qualifi-
allgemeiner Rechtsanspruch auf
kationen des Bewerbers den Anforde-
eine (formelle) Anerkennung von
rungen des konkreten Arbeitsplatzes
im Ausland erworbenen beruflichen
entsprechen.
Qualifikationen. Mit einer formellen
Viele Berufe sind nicht reglemen-
Anerkennung ist die Aushändigung
tiert und können ohne Prüfungs-
bzw. Ausstellung einer Bescheinigung
zeugnis bzw. staatliche Anerkennung
bzw. Urkunde verbunden. Lediglich
ausgeübt werden. Es gibt keine allge-
für bestimmte Personengruppen ist
meine Rechtsgrundlage, daher keine
die Anerkennung beruflicher Qualifi-
gesetzliche Zuständigkeit und keinen
kationen in speziellen Rechtsgrund-
18
http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/anlage-a-handwerksordnung,property=pdf,
bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf.
37
lagen verbindlich geregelt. Dazu
dieser Richtlinie erlassenen bundes-
gehören folgende Personengruppen
und landesrechtlichen Regelungen.
bzw. bestimmte Berufe: Zum Beispiel
Vor einer Antragstellung empfiehlt es
anerkannte Spätaussiedler nach dem
sich, sich bei der zuständigen Stelle zu
Bundesvertriebenengesetz (BVFG) ,
erkundigen, ob eine förmliche Aner-
Berufe des Handwerks nach dem
kennung der Qualifikation im jewei-
Gegenseitigkeitsabkommen mit der
ligen Fall überhaupt möglich ist. Falls
Schweiz, Berufe nach den bilateralen
nicht, kann eventuell eine sogenannte
Abkommen mit Frankreich und Öster-
„freiwillige Stellungnahme“ (oder
reich sowie verschiedene sektorale
„freiwilliges Gutachten“) zur Entspre-
und allgemeine Richtlinien für EU-
chung des Berufsabschlusses (ohne
und EWR-Bürger (Richtlinie 2005/36/
rechtsverbindlichen Charakter) mit
EG) über die Anerkennung von
einem Abschluss in einem anerkann-
Berufsqualifikationen in reglemen-
ten Ausbildungsberuf erteilt werden.
19
tierten Berufen (Berufsanerkennungsrichtlinie) sowie die zur Umsetzung
© Europäische Kommission – Audiovisueller Service
19
Für Spätaussiedler ergibt sich aus § 10 Abs. 2 BVFG ein Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren, nicht aber ein Anspruch auf die Feststellung der Vergleichbarkeit
38
3.4
Regelungen für EU-Bürger
Richtlinie 2005/36/EG konsolidiert und
aktualisiert die bestehenden Regeln
Auf Ebene der Europäischen Union
zur Anerkennung von Berufsqua-
ist die Anerkennung von beruflichen
lifikationen. Seit dem 20. Oktober
Qualifikationen in sektorale Richt-
2007 ist diese Richtlinie gültig. Diese
linien für bestimmte Berufe und
Vorschrift bringt u.a. eine größere
allgemeinen Richtlinien, die eine
Liberalisierung der Erbringung von
bestimmte Ausbildung an Hochschu-
Dienstleistungen und einen stärkeren
len oder anderen Ausbildungsstätten
Automatismus bei der Anerkennung
voraussetzen, geregelt. Betroffen sind
von Qualifikationen mit sich. Der Leit-
davon nur Berufe, die im jeweiligen
faden für die allgemeine Regelung
Aufnahmestaat reglementiert sind.
zur Anerkennung der beruflichen
Die Richtlinien der Europäischen
Befähigungsnachweise in der Europä-
Union gelten seit dem 1. Juni 2002
ischen Union ist unter der folgenden
aufgrund bilateraler Verträge auch
Adresse zu finden: http://ec.europa.
zwischen den Mitgliedsstaaten der
eu/internal_market/qualifications/
Europäischen Union und der Schweiz.
docs/guide/guide_de.pdf.
Für die zehn am 1. Mai 2004 im
Das Portal „Europa für Sie“ bietet
Rahmen der EU-Osterweiterung der
praktische Informationen zu Rech-
Europäischen Union beigetretenen
ten und Möglichkeiten in der EU, im
Staaten20 sind an diesem Tag u.a. auch
EU-Binnenmarkt sowie Ratschläge
die Richtlinien der EU für die Aner-
bezüglich der Ausübung dieser Rechte
kennung beruflicher Qualifikationen
in der Praxis:
in Kraft getreten.
http://ec.europa.eu/youreurope/
Für Rumänien und Bulgarien, die
index_de.html.
am 1. Januar 2007 der Europäischen
Union beigetreten sind, gelten die
Richtlinien der EU für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen
ebenfalls seit diesem Tag. Die am
7. September 2005 verabschiedete
Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Malta und Zypern
20
39
3.5 Regelungen für Spätaussiedler
kationen, sofern diese den entsprechenden Befähigungsnachweisen in
Spätaussiedler haben nach § 10 des
Deutschland gleichwertig sind. Dieser
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)
Rechtsanspruch gilt auch für Berufe,
einen Rechtsanspruch auf die Aner-
die nicht zu den reglementierten
kennung ihrer beruflichen Qualifi-
Berufen gehören.
§ 10 Bundesvertriebenengesetz (Prüfungen und Befähigungsnach­weise)
(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im
Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.
(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes
gleichwertig sind.
(3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für den
Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen
verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der
Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises
glaubhaft nachgewiesen hat.
(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die
glaubhafte Bestätigung
1. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärung einer Person, die aufgrund
ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung
der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder
2. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen, die
von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene
Kenntnisse haben.
(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die
Urkunde über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnachweis.
40
Beratungs- und Informationsangebot
Spätaussiedler können sich im
3.6 Zuständigkeiten
Die Stellen, die für Ausbildungsfragen
Internet beim Niedersächsischen
in den einzelnen Berufen zuständig
Ministerium für Inneres, Sport und
sind, kümmern sich in der Regel auch
Integration unter: http://www.aus-
um die Anerkennung der jeweiligen
siedlerbeauftragter.niedersachsen.
ausländischen Abschlüsse. Antrag-
de/master/C3375117_L20_D0.html
steller müssen daher wissen, wie in
informieren. Darüber hinaus steht
Deutschland ausgebildet wird. Dafür
Herr Rudolf Götz, Mitglied des Land-
kann das bei den Agenturen für
tages (MdL) und Landesbeauftragter
Arbeit in den Berufsinformationszen-
für Heimatvertriebene, Spätaussiedler,
tren (BIZ) kostenlos erhältliche Buch
Vertriebene und Opfer der DDR-
„Beruf aktuell“ nützlich sein, das
Diktatur, in allen Fragen als Ansprech-
einen schnellen und guten Überblick
partner und Berater zur Verfügung.
über Inhalt und Ausbildungsverlauf
Erreichbarkeit: Rudolf Götz, Nieder-
aller anerkannten Ausbildungsberu-
sächsisches Ministerium für Inneres,
fe gibt. Das Buch steht im Internet
Sport und Integration,
auf der Seite der Bundesagentur für
Referat 52, Clemensstraße 17,
Arbeit als Download zur Verfügung.
30169 Hannover;
Die Website http://infobub.arbeits-
Postanschrift: Postfach 2 21,
agentur.de/berufe/index.jsp hat darü-
30002 Hannover,
ber hinaus ähnliche Inhalte.
Telefon: 0511 120-4754,
Telefax: 0511 120-99-4754, E-Mail:
rudolf.goetz@mi.niedersachsen.de
3.7 Anerkennung von betrieb­
lichen Berufsausbildungen
Zuständig für die Anerkennung der
meisten Berufe im dualen Ausbildungssystem sind die einzelnen Kammern, je nach erlerntem bzw. bisher
ausgeübtem Beruf des Antragstellers
oder der Antragstellerin.
41
3.7.1 Berufe im Bereich
des Handwerks
Handwerkskammer Hannover, Berliner Allee 17, 30175 Hannover,
Telefon: 0511 34859-0,
Für die Anerkennung von im Ausland
Telefax: 0511 34859-32;
abgeschlossenen Ausbildungen in
E-Mail: info@hwk-hannover.de;
Handwerksberufen wie zum Beispiel
http://www.hwk-hannover.de
Tischler, Dachdecker, Maurer oder
Ansprechpartnerin:
Schneider sind in Niedersachsen die
Frau Susanne Albers,
Handwerkskammern zuständig.
Telefon: 0511 34859-23;
E-Mail: albers@hwk-hannover.de
Handwerkskammer BraunschweigLüneburg-Stade – Hauptverwal-
Handwerkskammer
tungssitz Braunschweig – Sekretariat
Hildesheim-Südniedersachsen,
Hoheitsauf­gaben, Burgplatz 2 + 2a,
Braunschweiger Str. 53,
38100 Braunschweig
31134 Hildesheim,
Ansprechpartnerin:
Telefon: 05121 162-139,
Frau Karin Wenas,
Telefax: 05121 33836
Telefon: 0531 1201-201,
Ansprechpartner:
Telefax: 0531 1201-202
Herr Ernst Steinbrecher,
E-Mail: wenas@hwk-bls.de;
E-Mail: ernst.steinbrecher@
http://www.hwk-bls.de
hwk-hildesheim.de;
Handwerkskammer Braunschweig-
http://www.hwk-hildesheim.de
Lüneburg-Stade – Hauptverwaltungssitz Lüneburg – Abteilung Berufsbil-
Handwerkskammer Oldenburg,
dungsrecht, Friedenstraße 6,
Theaterwall 32, 26122 Oldenburg,
21335 Lüneburg
Telefon: 0441 232-255,
Ansprechpartner:
Telefax: 0441 232-218
Herr Günter Neumann,
Ansprechpartner:
Telefon: 04131 712-119,
Herr Wolfgang Jöhnk; E-Mail:
Telefax: 04131 712-217
joehnk@hwk-oldenburg.de; E-Mail:
E-Mail: Guenter.Neumann@hwk-bls.
info@hwk-oldenburg.de;
de; http://www.hwk-bls.de
http://www.hwk-oldenburg.de
42
Handwerkskammer Osnabrück-
fer oder in der Gastronomie, zum
Emsland, Bramscher Str. 134-136,
Beispiel als Kellner sowie
49088 Osnabrück,
–– technischen Bereich, zum Beispiel
Telefon: 0541 6929-503,
im Maschinenbau oder in der Elekt-
Telefax: 0541 6929-104,
ro- oder Kommunikationstechnik in
Ansprechpartnerin:
einem Industriebetrieb
Frau Hildegard Schmit;
sind die Industrie- und Handelskam-
E-Mail: hschmit@hwk-os-el.de;
mern.
http://www.hwk-os-el.de
Industrie- und Handelskammer BraunHandwerkskammer Ostfriesland,
schweig, Brabandtstraße 11,
Straße des Handwerks 2,
38100 Braunschweig,
26603 Aurich, Telefon: 04941 1797-58,
Telefon: 0531 4715-0,
Telefax: 04941 1797-40
Telefax: 0531 4715-299,
Ansprechpartner:
E-Mail: info@braunschweig.ihk.de;
Herr Dieter Friedrichs;
http://www.braunschweig.ihk.de
E-Mail: d.friedrichs@hwk-aurich.de;
Ansprechpartner für kaufmännische
http://www.hwk-aurich.de
Berufe: Herr Günter Arns,
Telefon: 0531 4715-235, E-Mail:
3.7.2 Berufe im Bereich Industrie,
Guenter.Arns@braunschweig.ihk.de
Handel und Dienstleistungen
Zuständig für die Anerkennung von
im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen im
–– kaufmännischen Bereich, also zum
Beispiel im Einkauf, im Vertrieb
oder in der Buchhaltung eines
Betriebs,
–– industriellen Bereich, d.h. in der
Produktion oder bei der Instandhaltung von Gütern, als Handwerker in einem Industriebetrieb,
–– gewerblichen Bereich, also im
Handel, zum Beispiel als Verkäu-
© Europäische Kommission –
Audiovisueller Service
43
Ansprechpartner für gewerblich-
Ansprechpartner für gewerblich-tech-
technische Berufe:
nische Berufe: Herr Mike Bennecke,
Herr Thorsten Hildebrand,
Telefon: 0511 3107202
Telefon: 0531 4715-237,
E-Mail: ausbild.3@hannover.ihk.de
E-Mail: Thorsten.Hildebrand@
E-Mail: info@hannover.ihk.de;
braunschweig.ihk.de
http://www.hannover.ihk.de
Industrie- und Handelskammer Emden
Industrie- und Handelskammer
für Ostfriesland und Papenburg,
Lüneburg-Wolfsburg, Am Sande 1,
Ringstraße 4, 26721 Emden,
21335 Lüneburg,
Telefon: 04921 8901-0,
Telefon: 04131 742-0,
Telefax: 04921 8901-33
Telefax: 04131 742-180
Ansprechpartner für kaufmännische
Ansprechpartner für kaufmännische
Berufe: Herr Karl-Heinz Koch,
und gastronomische Berufe:
Telefon: 04921 890167
Frau Harre,
E-Mail: karl-heinz.koch@emden.ihk.de
Telefon: 04131 742166
Ansprechpartner für gewerblich-tech-
E-Mail: harre@lueneburg.ihk.de
nische Berufe:
Ansprechpartner für gewerblich-
Herr Hermann Tennhoff,
technische Berufe:
Telefon: 04921 890142
Herr Thomas Boehnke,
E-Mail:
Telefon: 04131 742155
Hermann.tennhoff@emden-ihk.de
E-Mail: boenke@lueneburg.ihk.de
E-Mail: ihk@emden.ihk.de;
E-Mail: service@lueneburg.ihk.de;
http://www.ihk-emden.de
http://www.lueneburg.ihk.de
Industrie- und Handelskammer
Industrie- und Handelskammer
Hannover,
Oldenburg,
Schiffgraben 49, 30175 Hannover,
Moslestraße 6, 26122 Oldenburg,
Telefon: 0511 3107-0,
Telefon: 0441 2220-0,
Telefax: 0511 3107-333
Telefax: 0441 2220-111
Ansprechpartner für kaufmännische
Ansprechpartner für kaufmännische
Berufe: Herr Frank Ansorge,
Berufe: Herr Matthias Ackermann,
Telefon: 0511 3107370
Telefon: 0441 2220474
E-Mail: ausbild.2@hannover.ihk.de
E-Mail: ackermann@oldenburg.ihk.de
44
Ansprechpartner für gewerblich-tech-
3.7.3 Berufe im land- und
nische Berufe: Herr Stefan Bünting,
forstwirtschaftlichen Bereich
Telefon: 0441 2220472
(einschl. milchwirtschaftliche
E-Mail: bünting@oldenburg.ihk.de
und gärtnerische Berufe)
E-Mail: info@oldenburg.ihk.de;
http://www.ihk-oldenburg.de und
Für die Anerkennung von im Ausland
http://www.ihk-oldenburg.de/
abgeschlossenen Ausbildungen in der
ausbildung
Land- und Forstwirtschaft ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
Industrie- und Handelskammer
Mars-la-Tour-Straße 1 – 13,
Osnabrück-Emsland, Neuer Graben 38,
26121 Oldenburg,
49074 Oldenburg,
Postanschrift: Postfach 25 49,
Telefon: 0541 353-0,
26015 Oldenburg,
Telefax: 0541 353-122
Telefon: 0441 801-0,
Ansprechpartnerin für kaufmännische
Telefax: 0441 801-180, zuständig.
Berufe: Frau Astrid Douchy,
Ansprechpartner: Herr Hennig
Telefon: 0541 353434
Hölscher (Fachbereich 3.3.),
E-Mail: douchy@osnabrueck.ihk.de
Telefon: 0441 801-203
Ansprechpartner für gewerblich-tech-
E-Mail: hennig.hoelscher@
nische Berufe: Herr Wolfgang Wilmar,
lwk-niedersachsen.de,
Telefon: 0541 353454
E-Mail: info@lwk-niedersachsen.de;
E-Mail: wilmar@osnabrueck.ihk.de
http://www.lwk-niedersachsen.de
E-Mail: ihk@osnabrueck.ihk.de;
http://www.osnabrueck.ihk.de
3.7.4 Anerkennungsverfahren
Industrie- und Handelskammer Stade
für den Elbe-Weser-Raum,
Die Kammern führen in der Regel
Am Schäferstieg 2, 21680 Stade,
eine „Vergleichbarkeitsprüfung eines
Telefon: 04141 524-0,
ausländischen Aus- oder Weiterbil-
Telefax: 04141 524-111
dungsabschlusses“ durch. Dabei wird
Ansprechpartner für kaufmännische
der deutsche Ausbildungsberuf, der
Berufe und für gewerblich-technische
zur Zeit des ausländischen Abschlusses
Berufe: Herr Bernd Passarge,
aktuell war, mit dem ausländischen
Telefon: 04141 524171
verglichen. Beide Prüfungen oder
E-Mail: passarge@stade.ihk.de
Befähigungsnachweise müssen von
E-Mail: info@stade.ihk.de;
„gleichem Wert“ sein, d.h. die Inhalte
http://www.stade.ihk24.de
45
der Ausbildung oder des erlernten
darf. Sie hilft aber einem potenziellen
Berufes müssen den Inhalten des
Arbeitgeber, die erworbenen Qualifi-
deutschen Abschlusses ähnlich sein.
kationen besser einzuordnen.
Die Kammer kann eine Anerkennung, die zum Führen der deutschen
3.7.5 Antragstellung
Berufsbezeichnung berechtigt, nur
dann aussprechen, wenn für die Aner-
Der Antrag auf Anerkennung der
kennung eine entsprechende Rechts-
Berufsqualifikation erfolgt grundsätz-
grundlage besteht. Zurzeit trifft dies
lich „formlos“. Um eine schnellere
lediglich für Aussiedler zu, die gemäß
Bearbeitung sicherzustellen, haben
§ 10 BVFG in Deutschland einen
einige Stellen entsprechende Vordru-
Rechtsanspruch auf Anerkennung
cke angefertigt. Es sollte sich erkun-
ihrer gleichwertigen beruflichen Qua-
digt werden, welches Verfahren bei
lifikationen haben. Für die meisten
der Stelle üblich ist. Schriftlich kann
Fälle können die Kammern nur Einstu-
die zuständige Stelle gebeten wer-
fungen entsprechend dem Aufbau des
den, eine Gleichwertigkeitsprüfung
deutschen Ausbildungs- und Beschäf-
der Berufsqualifikationen vorzu-
tigungssystems vornehmen. Diese
nehmen. Der Brief bzw. Vordrucke
Einordnung der im Ausland erworbe-
müssen vom Antragsteller persönlich
nen Berufsqualifikationen ist keine
unterschrieben werden.
offizielle Anerkennung des jeweiligen Berufes, so dass keine deutsche
Berufsbezeichnung geführt werden
3.7.6 Für die Antragstellung
erforderliche Unterlagen
Für die Antragstellung müssen
beglaubigte Fotokopien des Personalausweises oder Reisepasses (ggf. mit
Aufenthaltserlaubnis), ggf. Bundesvertriebenenausweis (bei Aussiedlern)
und/oder Namensänderungsurkunden
(Heiratsurkunde) vorgelegt werden.
Darüber hinaus sind von einem vereidigten Übersetzer übersetzte und
amtlich beglaubigte Fotokopien von
allen Diplomen, Zeugnissen und Nachweisen, den (Abschluss-)Zeugnissen
der Schule, ggf. Arbeitsbuch sowie
© Europäische Kommission – Audiovisueller
Service
46
Urkunde und Zeugnis der beruflichen
Qualifikation (Facharbeiterbrief und
-zeugnis; Meisterbrief und -zeugnis)
einzureichen. Des Weiteren wird eine
Erklärung benötigt, dass bei keiner
anderen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder
sonstigen Stelle in einem anderen
Bundesland die Überprüfung dieser
Unterlagen beantragt wurde. Beim
tabellarischen Lebenslauf sollten auch
die Qualifikationen und die einzelnen
praktischen Tätigkeiten genau auf-
© Anette Hoppenrath
geführt werden. Diese Zeiten können
ggf. auf die Dauer einer Umschulung
3.7.7.2Einstufung
oder neuen Ausbildung angerechnet und bei (Abschluss-) Prüfungen
Spricht die Kammer keine Anerken-
berücksichtigt werden.
nung aus, teilt sie (wenn möglich) die
bereits oben erwähnte Einstufung in
3.7.7 Mögliche Ergebnisse des
Antragsverfahrens
das deutsche Berufssystem im Rahmen einer freiwilligen Stellungnahme
mit. Sollte dann die Einstufung nicht
Das Antragsverfahren kann zu zwei
ausführlich genug sein, kann die Kam-
unterschiedlichen Entscheidungen
mer gebeten werden, die im Ausland
führen: der Anerkennung einerseits
erworbenen Kenntnisse und Fertigkei-
und der Einstufung andererseits.
ten in einem freiwilligen Gutachten
(häufig gegen Gebühr) zusammenzu-
3.7.7.1 Anerkennung
fassen sowie einer Ausbildung bzw.
Weiterbildung zuzuordnen. Daraus
Erkennt die Kammer die Berufsquali-
wäre dann erkennbar, welche Qua-
fikation als gleichwertig an, liegt dem
lifikationen nachgearbeitet werden
Antwortschreiben eine Bescheinigung
müssen, um zum Beispiel zur Exter-
bzw. Urkunde bei; sie berechtigt
nenprüfung (vgl. § 45 Abs. 2 Berufs-
dazu, die entsprechende deutsche
bildungsgesetz – BBiG –) zugelassen
Berufsbezeichnung zu führen.
zu werden. Die Externenprüfung ist
eine Möglichkeit, außerhalb eines
geregelten Ausbildungsganges an der
Abschlussprüfung für den jeweiligen
Beruf teilzunehmen und dadurch
einen Berufsabschluss zu erwerben.
Hierfür ist grundsätzlich eine mehr47
jährige Berufspraxis nachzuweisen.
vereidigten Übersetzer übersetzte
Ausländische Bildungsabschlüsse und
und amtlich beglaubigte Fotokopien
Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland
von Zeugnissen oder Nachweisen,
sind dabei zu berücksichtigen.
einschließlich Fächer- und Notenübersichten, ggf. Tätigkeitsnachweise
3.8 Anerkennung von
oder (bei EU-Angehörigen, die in
außerbetrieb­lichen
einem EU-Staat eine Berufsausbildung
Berufsausbildungen
absolviert haben) Arbeitszeugnisse
beizufügen sowie eine Erklärung, dass
Die Anerkennung von außerbetrieb-
dieser Antrag noch in keinem deut-
lichen (schulischen) Berufsausbildun-
schen Bundesland gestellt worden
gen liegt bei den für die jeweilige
ist (nur bei Aussiedlern) und einen
Ausbildung zuständigen Behörden/
tabellarischen Lebenslauf mit genauer
Einrichtungen. Darunter fallen zum
Darstellung des Bildungsweges bzw.
Beispiel Erzieher sowie Altenpfleger,
des beruflichen Werdegangs.
aber auch verschiedene technische
und kaufmännische Berufe.
3.8.3 Mögliche Ergebnisse
des Antragsverfahrens
3.8.1 Antragstellung
Das Antragsverfahren schließt mit
Zusammen mit dem formlosen Antrag
einer auflagenfreien Anerkennung,
auf Anerkennung der beruflichen
einer Anerkennung mit dem Hinweis
Qualifikation, auf Gleichstellung mit
auf Weiterbildung oder einer Nicht-
einem allgemeinbildenden Schulab-
anerkennung.
schluss oder auf beides (mit persönlicher Unterschrift) müssen folgende
Unterlagen eingereicht werden:
3.8.2 Für die Antragstellung
erforderliche Unterlagen
Für die Antragstellung sind amtlich
beglaubigte Fotokopien des Personalausweises oder des Reisepasses
(ggf. mit Aufenthaltserlaubnis), ggf.
Bundesvertriebenenausweis (bei
Aussiedlern) und ggf. Namensänderungsurkunden (Heiratsurkunde) vorzulegen. Des Weiteren sind von einem
48
3.8.3.1Auflagenfreie Anerkennung
sinnvoll, da unter Umständen eine
vollständige und neue Ausbildung
Die auflagenfreie Anerkennung setzt
durchlaufen werden muss.
den im Ausland erworbenen Beruf
mit der schulischen Berufsausbildung
in Deutschland gleich, d.h. man darf
3.9 Anerkennung von Berufen
im Gesundheitswesen
die in Deutschland übliche Berufsbezeichnung tragen.
Unter dem Begriff „Gesundheitsfachberufe“ fallen zum Beispiel der
3.8.3.2Anerkennung mit dem
Hinweis auf Weiterbildung
Beruf der „Krankenschwester und
-pfleger“ (seit 2004 neue Bezeichnung: „Gesundheits- und Kranken-
Die Anerkennung mit dem Hinweis
pfleger“), Hebammen, Entbindungs-
auf Weiterbildung wird in den Fällen
helfer sowie Physiotherapeuten.
ausgesprochen, in denen Überein-
Berufe im Gesundheitswesen fallen in
stimmungen in der Berufsausbildung
Deutschland grundsätzlich unter die
grundsätzlich bestehen, jedoch Qua-
reglementierten Berufe. Die Aner-
lifikationen in einzelnen Bereichen
kennung erfordert in der Regel den
nachgeholt werden müssen, damit
Nachweis von Deutschkenntnissen,
eine auflagenfreie Anerkennung
die dem Niveau B2 des gemeinsamen
erfolgen kann. Möglichkeiten zur
europäischen Referenzrahmens für
Nachqualifizierung einschließlich der
Sprachen21 entsprechen. Die Forma-
Adressen und Ansprechpartner bei
litäten der Anerkennung sind stark
den jeweiligen Schulen werden dem
vom Einzelfall abhängig. Die zustän-
Antwortschreiben normalerweise
dige Behörde bzw. Einrichtung erteilt
beigefügt.
dazu Auskunft über das Verfahren
und benennt die notwendigen
3.8.3.3 Nichtanerkennung
Unterlagen. Im Gesundheitswesen ist
das Niedersächsische Landesamt für
Auch bei einer Nichtanerkennung
Soziales, Jugend und Familie (s.u.)
wird der Bescheid durch Hinweise
für die Erteilung der Erlaubnisse zur
auf Aus- und Weiterbildungsmöglich-
Führung der Berufsbezeichnung in
keiten ergänzt. Besonders in diesem
Fall ist ein Beratungsgespräch mit
der Agentur für Arbeit bzw. ARGE
zu Aspekten der Sprachkompetenz vgl. Ziff. 4.3.4
21
49
© MEV
den Gesundheitsfachberufen zustän-
E-Mail:
dig. Darüber hinaus bei Fragen im
lars.severloh@ls.niedersachsen.de;
Zusammenhang mit der Prüfung von
http://www.soziales.niedersachsen.de
gesundheitlicher Eignung und Zuver-
Für die Bewertung bzw. Anerken-
lässigkeit zur Ausübung des Berufes,
nung ausländischer Bildungsnachwei-
von im Ausland abgeschlossenen
se in Gesundheitsfachberufen sind
Ausbildungen, der Ausstellung von
(regional) folgende Ansprechpartner
Bescheinigungen zur Verwendung im
zuständig:
Ausland oder Weiterbildungen in den
Gesundheitsfachberufen.
Landkreis Cuxhaven, Landkreis
Niedersächsisches Landesamt für Sozi-
Stade, Landkreis Osterholz, Landkreis
ales, Jugend und Familie, Außenstelle
Verden, Landkreis Oldenburg sowie
Lüneburg, Auf der Hude 2,
die Städte Delmenhorst und
21339 Lüneburg, Telefon: 04131 15-0,
Oldenburg: Herr Jacobs,
Telefax: 04131 15-3296,
Telefon: 04131 153241.
50
Landkreis Gifhorn, Landkreis Gos-
Landkreis Northeim und Landkreis
lar, Landkreis Helmstedt, Landkreis
Osterode: Frau Spremberg,
Peine und Landkreis Wolfenbüttel
Telefon: 04131 153244
sowie die Städte Braunschweig, Salz-
Landkreis Göttingen, Landkreis
gitter und Wolfsburg: Herr Fietkau,
Aurich, Landkreis Wittmund und
Telefon: 04131 153243.
Landkreis Friesland sowie die Stadt
Wilhelmshaven:
Landkreis Diepholz und Landkreis
Frau Giesler, Telefon: 04131 153249
Schaumburg: Frau Meyer-Siewert,
Telefon: 04131 153248
Bei Fragen zum Inhalt sowie den
Aufnahmevoraussetzungen von Aus-
Region Hannover und Landkreis
bildungen im Gesundheitsfachbereich
Nienburg: Frau Bretschneider,
wenden Sie sich bitte an eine entspre-
Telefon: 04131 153242
chende Schule.
Für Fragen im Zusammenhang mit
Landkreis Hildesheim, Landkreis
der Ausbildung und Prüfung in der
Holzminden und Landkreis Hameln-
Krankenpflege und zum Hebammen-
Pyrmont:
gesetz (HebG) wenden Sie sich bitte
Frau Goralski, Telefon: 04131 153245
an die Landesschulbehörde in Braunschweig. Landesschulbehörde, Stand-
Landkreis Celle, Landkreis Lüchow-
ort Braunschweig, Wilhelmstr. 62-69,
Dannenberg, Landkreis Harburg,
38100 Braunschweig, Postanschrift:
Landkreis Lüneburg, Landkreis Uel-
Postfach 30 51, 38020 Braunschweig,
zen, Landkreis Soltau-Fallingbostel
Telefon: 0531 484-0,
und Landkreis Rotenburg:
Telefax: 0531 484-3216;
Frau Viehmeyer,
E-Mail: poststelle@lschb-bs.nieder-
Telefon: 04131 153246
sachsen.de; http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de
Landkreis Ammerland, Landkreis
Für Fragen im Zusammenhang mit
Cloppenburg, Landkreis Emsland,
der Ausbildung und Prüfung in allen
Landkreis Grafschaft Bentheim,
anderen Gesundheitsfachberufen
Landkreis Leer, Landkreis Osnabrück,
wenden Sie sich bitte an die Landes-
Landkreis Vechta und Landkreis
schulbehörde Hannover. Landesschul-
Wesermarsch sowie die Städte Emden
behörde, Standort Hannover,
und Osnabrück:
Am Waterlooplatz 11,
Herr Severloh, Telefon: 04131 153247
30169 Hannover
51
Postanschrift: Postfach 3721,
Sprache sowie ein Nachweis darüber,
30037 Hannover, Telefon: 0511 106-0,
dass die deutsche Sprache beherrscht
Telefax: 0511 106-2484, E-Mail:
wird (durch zum Beispiel Teilnah-
post­stelle@lschb-h.niedersachsen.
mebescheinigungen an Deutschkur-
de; http://www.landesschulbehoerde-
sen). Alle Dokumente müssen als
niedersachsen.de
beglaubigte Kopie vorgelegt werden.
Für eine Anerkennung von im Aus-
Beglaubigte Fotokopien können zum
land abgeschlossenen Ausbildungen
Beispiel bei der Wohnsitzgemeinde
im Gesundheitsfachbereich sind
angefertigt werden. Alle Übersetzun-
folgende Unterlagen einzureichen:
gen müssen von einem in Deutschland
Ein schriftlicher Antrag, Lebenslauf,
beeidigten Dolmetscher gefertigt
Geburts- oder Heiratsurkunde in der
worden sein. Liegen alle erforderli-
Sprache des Herkunftslandes und
chen Unterlagen vor, wird geprüft, ob
in deutscher Sprache, Diplom in der
die Ausbildung abgeschlossen und mit
Sprache des Herkunftslandes und in
einer deutschen Ausbildung gleich-
deutscher Sprache, Übersicht, aus der
wertig ist. Kann das Anerkennungs-
die Unterrichtsfächer, die Noten sowie
verfahren erfolgreich abgeschlossen
die Stundenanzahl der Ausbildung
werden, wird die Zahlung einer
hervorgeht (Anlage zum Diplom), in
Gebühr (von 81,- € bis 162,- €) fällig.
der Sprache des Herkunftslandes und
in deutscher Sprache, ggf. Auszug
aus dem Arbeitsbuch in der Sprache
des Herkunftslandes und in deutscher
© MEV
52
Screenshot der Homepage anabin
3.10 Weiterführende Links –
beruflichen Aus- und Weiterbildung:
European Training Village
http://www.cedefop.europa.eu/etv/
(ETV)/„anabin“
Information_resources/Bookshop/publications.asp?section=22.
Die Website des European Training
Die Datenbank „anabin“ (Anerken-
Village (ETV) ist eine interaktive
nung und Bewertung ausländischer
Plattform für Multiplikatoren im
Bildungsnachweise), die von der Zent-
Bereich der beruflichen Aus- und
ralstelle für ausländisches Bildungswe-
Weiterbildung. Die Seite enthält aktu-
sen (ZAB) geführt wird, bietet für eine
elle Informationen zur beruflichen
Vielzahl ausländischer Staaten eine
Aus- und Weiterbildung in Europa,
umfangreiche Dokumentation über
Diskussionsforen, eine elektronische
deren Bildungswesen, die verschiede-
Bibliothek und verschiedene Daten-
nen Abschlüsse und ihre Wertigkeit
banken: http://www.cedefop.europa.
sowie die akademischen Grade;
eu/default.asp. Die elektronische Bib-
http://www.anabin.de
liothek des ETV enthält u.a. Länderberichte zu den jeweiligen Systemen der
53
4 Zugang zum
Hochschul­
studium
wirkungen auf den Hochschulzugang
hierzulande haben:
Ein uneingeschränkter Zugang ist
möglich, wenn das ausländische Zeugnis nach den Bewertungsvorschlägen
(BV) der ZAB gem. der Datenbank
In diesem Kapitel wird beschrieben,
„anabin“ den direkten Hochschulzu-
unter welchen Voraussetzungen und
gang für alle Fachrichtungen eröff-
durch welche Verfahren im Ausland
net. Eine solche Studienberechtigung
erworbene Schulabschlüsse die Auf-
verleiht auch die deutsche allgemeine
nahme eines Hochschulstudiums in
Hochschulreife (Abitur). Eine nach
Deutschland ermöglichen.
den BV festgestellte fachgebundene/
fachorientierte direkte Hochschul-
4.1
Hochschulzugang
zugangsberechtigung berechtigt zur
mit ausländischen Zeugnissen
Aufnahme eines Studiums an Universitäten und diesen gleichgestellten
Grundsätzlich können Personen mit
wissenschaftlichen Hochschulen in
einem ausländischen Schulabschluss
den bestimmten Studienfachrich-
an einer deutschen Hochschule (Fach-
tungen und in verwandten Studien-
hochschule, Universität) studieren.
fächern. Die Fachbindung gilt nicht
Bedingungen sind, dass der Abschluss
für den Zugang zu Fachhochschulen.
in dem Land, in dem er erworben
Schulabschlüsse, mit denen nicht der
wurde, den Zugang zu einem Hoch-
direkte Hochschulzugang möglich ist,
schulstudium eröffnet und die Person
können aber unter Anrechnung von
die für das Studium erforderlichen
im Ausland absolvierten Studienzei-
Sprachkenntnisse besitzt. Über Ein-
ten (die zu erbringenden Studienzei-
zelheiten informiert die Hochschule,
ten sind im BV ausgewiesen) oder in
an der das Studium aufgenommen
Verbindung mit der Feststellungsprü-
werden soll (vgl. § 18 Niedersäch-
fung an einem deutschen Studienkol-
sisches Hochschulgesetz). In der
leg den fachbezogenen Hochschulzu-
Internet-Datenbank (http://www.
gang ermöglichen. Die Fachbindung
anabin.de) hat die Kultusministerkon-
ergibt sich entweder aus den im
ferenz Vorgaben veröffentlicht, die
Ausland absolvierten Studienzeiten
festlegen, mit welcher ausländischen
oder aus den Prüfungsfächern in der
Vorbildung der Zugang zu den Hochschulen in Deutschland möglich ist. In
Deutschland werden unterschiedliche
Einstufungen vorgenommen, die Aus54
Feststellungsprüfung. Ausländische
Abschlüsse eines wissenschaftlichen
Studiums werden von den Hochschulen in Deutschland in der Regel als
hinreichende Zugangsqualifikation
für einen beliebigen anderen Studiengang anerkannt.
4.2 Zuständige Stellen
Für die Bewerbung um einen Studi-
© MEV
enplatz sind in Deutschland verschiedene Stellen zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich zum einen nach
der Herkunft des Studienbewerbers.
Unterschieden wird insbesondere zwi-
möchten. Auskunft über die genauen
schen Angehörigen eines EU-Staates,
Modalitäten der Studienplatzbe-
Bildungsinländern sowie Nicht-EU-
werbung geben die akademischen
Bürgern und Staaten­losen. Zum ande-
Auslandsämter/Hochschulbüro
ren ist von Bedeutung, ob es sich bei
für Internationales der jeweiligen
dem gewünschten Studiengang um
Hochschule (persönliches Gespräch
ein zulassungsbeschränktes Fach, wie
oder Homepage). Dort erhält man
Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin,
auch den „Antrag auf Zulassung zum
Pharmazie oder Psychologie (Diplom)
Studium für ausländische Studienbe-
handelt, bei dem die Vergabe von
werber“. Dieser muss zusammen mit
Studienplätzen zentral über die ZVS
verschiedenen Unterlagen (Zeugnis,
– Zentralstelle für die Vergabe von
Lebenslauf, etc.) bei der Hochschule
Studienplätzen geregelt ist; http://
bzw. bei der nachfolgend beschrie-
www.zvs.de
benen Arbeits- und Servicestelle für
22
internationale Studienbewerbungen
4.2.1 Hochschulen
(uni-assist e.V.) eingereicht werden.
Bildungsinländer sind deutschen
Erste Anlaufstelle ist die Wunschhoch-
Bewerbern gleichgestellt und richten
schule, an der sich Studienbewerber
ihre Bewerbung grundsätzlich an die
für einen Studienplatz bewerben
jeweilige Hochschule. Falls es sich bei
Ausländer, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben.
22
55
dem gewünschten Studienfach um ein
bundesweit zulassungsbeschränktes
–– Carl von Ossietzky Universität
Oldenburg sowie
Fach handelt, müssen sich Angehörige
–– Universität Osnabrück.
eines EU-Staates und Bildungsinländer
Eine Liste aller uni-assist e.V.-Hoch-
bei der Zentralstelle für die Vergabe
schulen in Deutschland und Hinweise
von Studienplätzen (ZVS) bewerben.
zum Verfahren erhalten Sie auf der
Alle übrigen Ausländer bewerben sich
Homepage http://www.uni-assist.de.
auch für solche Fächer direkt bei der
gewünschten Hochschule bzw. bei
4.2.3 Zuständigkeit
von uni-assist e.V.
uni-assist e.V.
4.2.2 Arbeits- und Servicestelle für
Ob die Bewerbung an uni-assist e.V.
internationale Studienbe­
zu richten ist, hängt nicht von der
werbungen (uni-assist e.V.)
Staatsangehörigkeit ab. Entscheidend
ist vielmehr, ob die Bewerber einen
Viele Hochschulen bearbeiten Anträ-
ausländischen Schulabschluss haben,
ge ausländischer Studienbewerber
bisher nur im Ausland studiert haben
nicht mehr selbst. Zu ihrer Entlastung
und ihre Wunschhochschule eine uni-
und zur Vereinfachung des Verfahrens
assist e.V.-Hochschule ist. Uni-assist
für die Studienbewerber wurde der
e.V. ist nicht zuständig, wenn die
Verein uni-assist e.V. gegründet, bei
Bewerber
dem Bewerbungen zentral einge-
–– in Deutschland Abitur gemacht
reicht werden müssen. In Niedersachsen sind folgende Hochschulen an
haben (Bildungsinländer),
–– ein deutsches Abitur an einer deut-
uni-assist e.V. angeschlossen:
schen Auslandsschule erworben
–– Fachhochschule Braunschweig/
haben,
Wolfenbüttel,
–– bereits einen deutschen Hochschul-
–– Hochschule 21 in Buxtehude,
abschluss haben und nur damit die
–– Fachhochschule Hannover (fusio-
Berechtigung zu dem von ihnen
niert mit der Evangelischen Fachhochschule Hannover),
–– Medizinische Hochschule Hannover,
–– Leibniz Universität Hannover,
–– Universität Hildesheim,
–– Leuphana Universität Lüneburg,
–– Fachhochschule Wilhelmshaven/
Oldenburg/Elsfleth,
–– Fachhochschule Emden/Leer,
56
angestrebten Zweitstudium erlangen,
–– an einem Austauschprogramm
ihrer Heimathochschule mit einer
Partnerhochschule in Deutschland
Hochschulzugangsberechtigung der
teilnehmen,
Bewerber und Bewerberinnen. Für
–– sich für besondere Studiengänge
ausländische Studienbewerber stehen
bewerben, die von bestimmten
fünf bis acht Prozent der Plätze zur
Hochschulen generell von der
Verfügung. Angehörige eines EU-
uni-assist e.V.-Vorprüfung ausge-
Staates und Bildungsinländer müssen
schlossen worden sind, wie zum
sich für einen solchen Studiengang
Beispiel Promotionsstudiengänge
bei der ZVS bewerben. Alle übrigen
oder bestimmte Masterprogram-
Ausländer bewerben sich auch für
me oder aus einem EU-Land (oder
zulassungsbeschränkte Fächer direkt
aus Island, Norwegen oder Liech-
bei der gewünschten Hochschule bzw.
tenstein) stammen und sich für
bei uni-assist e.V. Weitere Informati-
zulassungsbeschränkte Fächer
onen und den erforderlichen Antrag
bewerben.
erhalten Sie auf der Homepage der
ZVS http://www.zvs.de oder in dem
4.2.4 Zentralstelle für die Vergabe
von Studienplätzen (ZVS)
Heft „zvs-info“ (online über die
Homepage der ZVS sowie bei der Studierendenberatung der Hochschulen
Für die folgenden Studiengänge ist
erhältlich). Unter http://www.studien-
die ZVS bundesweit zuständig:
wahl.de ist das Studienangebot aller
–– Medizin,
deutschen Hochschulen zu finden.
–– Pharmazie,
–– Psychologie (Diplom),
–– Tiermedizin und
4.3
Bewerbung
um einen Studienplatz
–– Zahnmedizin
In diesen Fächern sind nur eine
Während es sich bei der Zulassung
begrenzte Anzahl von Studienplätzen
zum Hochschulstudium für Angehö-
vorhanden und die Studienplätze
rige eines EU-Staates um eine reine
werden über ein Auswahlverfahren
Formsache handelt, ist es bei Staats-
deutschlandweit verteilt. Die Auswahl
angehörigen eines Landes außerhalb
richtet sich u.a. nach den Noten der
der EU und Personen ohne Staatsan-
57
gehörigkeit sehr wahrscheinlich, dass
naturwissenschaftlichen in ein
der Schulabschluss als „nur bedingt
sozialwissenschaftliches Fach, ist
vergleichbar“ eingestuft wird. Trotz-
nur nach einer erneuten Prüfung
dem kann ein Studium begonnen
möglich.
werden, wenn die Bewerber
–– bereits ein oder zwei Jahre erfolg-
4.3.1 Feststellungsprüfung
reich an einer anerkannten ausländischen Hochschule studiert haben
Wenn das Schulabschlusszeugnis nicht
oder
mit dem Abitur gleichwertig ist, muss
–– die Feststellungsprüfung (s.u.
zunächst eine Feststellungsprüfung
4.3.1) ablegen. In einzelnen Fällen
abgelegt werden, im Amtsdeutsch
müssen Studienzeiten im Ausland
heißt es: „Prüfung zur Feststellung
der Eignung ausländischer Studienbewerber zur Aufnahme eines Studiums
an Hochschulen in der Bundesrepublik
Deutschland“. Die Prüfung wie auch
die nachfolgend erläuterten Vorbereitungskurse des Studienkollegs sind
fachgebunden. Das bedeutet, Bewerber legen sich bereits vor dem Besuch
des Vorbereitungskurses bzw. vor der
Feststellungsprüfung auf das Fach
© Europäische Kommission –
Audiovisueller Service
fest, das sie anschließend studieren
wollen. Die Vorgaben der Kultusministerkonferenz, ob der Hochschul-
nachgewiesen werden, bevor man
zugang in Deutschland unmittelbar
zu dieser Prüfung zugelassen wird.
oder erst nach bestandener Feststel-
Die Zulassung zum Studium wird
lungsprüfung oder durch Anrechnung
dann fachgebunden sein. Man
von vorhandenen Studienzeiten im
kann nur in dem Studienfach (z.B.
Ausland möglich ist, sind im Internet
Mathematik, Chemie oder Elekt-
unter der Adresse
rotechnik) studieren, in dem die
http://www.anabin.de einsehbar.
Feststellungsprüfung abgelegt
wurde oder bereits Studienleistungen (Teilstudienleistungen, Studienzeiten oder einzelne Prüfungsergebnisse) erbracht worden sind. Ein
Wechsel zu einem anderen Studienfach, zum Beispiel von einem
58
4.3.2 Vorbereitungskurse am Nie­
Die Ausbildungszeiten am Studi-
dersächsischen Studienkolleg
enkolleg werden zwar nicht auf das
an der Leibniz Universität
anschließende Fachstudium ange-
Hannover
rechnet, aber die Kollegiaten sind
während dieser Zeit Angehörige
Das Niedersächsische Studienkolleg
der Leibniz Universität Hannover
an der Leibniz Universität Hannover
und können somit die studentischen
bietet Kurse an, in denen man sich
Sozialleistungen gegen Zahlung
auf die Feststellungsprüfung vorberei-
der Semestergebühren in Anspruch
ten kann. Die hier geführten T-Kurse
nehmen. Weiterführende Informati-
(für mathematisch-naturwissenschaft-
onen über Aufgaben, Strukturen und
liche, technische und ingenieurwis-
Prüfungsleistungen an den einzelnen
senschaftliche Studiengänge mit
Studienkollegs in der Bundesrepublik
Ausnahme von biologischen Studien-
können der in der Datenbank „ana-
gängen), M-Kurse (für medizinische
bin“ veröffentlichten Rahmenord-
und biologische Studiengänge) und
nung für den Hochschulzugang mit
W-Kurse (für wirtschafts- und sozial-
ausländischen Bildungsnachweisen,
wissenschaftliche Studiengänge) hei-
für die Ausbildung an den Studienkol-
ßen Schwerpunktkurse und sind den
legs und für die Feststellungsprüfung
genannten Studienfachrichtungen
(Beschluss der Kultusministerkon-
zugeordnet. In allen Schwerpunkt-
ferenz vom 15.04.1994 i. d. F. vom
kursen ist Deutsch verpflichtendes
21.09.2006) entnommen werden.
Unterrichtsfach. Weitere Informatio-
Dazu ist die Rubrik „Dokumente“
nen über das genannte Studienkolleg,
aufzurufen und „Hochschulzugang“
auch zu den Gebühren und Terminen,
auszuwählen. In den Beschlüssen der
sind den Internetseiten http://www.
Kultusministerkonferenz findet sich
stk.uni-hannover.de zu entnehmen.
die bezeichnete Rahmenordnung.
4.3.3 Schritte zur
Hochschulzulassung
–– Zunächst erhalten Sie beim Studierendensekretariat, beim Akademischen Auslandsamt oder über die
Homepage der Wunschhochschule
den „Antrag auf Zulassung zum
Studium für ausländische Studienbewerber“.
59
Feststellungsprüfung teilnehmen
möchten.
–– Wenn Sie sich für den Besuch des
Studienkollegs entschieden haben,
teilt die Hochschule Ihnen mit, dass
Sie zu einem Vorbereitungskurs
zugelassen worden sind. Bevor Sie
mit dem Kurs beginnen können,
müssen Sie dort jedoch in einem
Aufnahmetest nachweisen, dass
Sie dem Unterricht in deutscher
Sprache folgen können. Dieser
Test kann nur einmal wiederholt
werden.
© Anette Hoppenrath
–– Die Feststellungsprüfung kann entweder nach Besuch des Studienkol-
–– Wenn die Teilnahme an einer
legs oder sofort abgelegt werden.
Feststellungsprüfung erforderlich
Bei Nichtbestehen kann die Prü-
ist, müssen Sie sich entscheiden, ob
fung nur einmal wiederholt wer-
Ihre Vorkenntnisse bereits ausrei-
den. Wenn Sie die Feststellungs-
chen, um die Prüfung zu bestehen
prüfung bestanden haben, stellen
oder ob Sie zuvor einen Vorbe-
Sie noch einmal einen Antrag an
reitungskurs am Studienkolleg
die Hochschule auf Zulassung zum
absolvieren wollen. Um sich über
Fachstudium.
die Anforderungen der Prüfung
zu informieren, können Sie beim
–– Sie erhalten die Zulassung zum
Studium im gewünschten Fach.
Studienkolleg die Unterlagen für
die Feststellungsprüfung des angestrebten Fachstudiums anfordern.
4.3.4 Nachweis von
Deutschkenntnissen
–– Nun bewerben Sie sich mit dem
60
Antrag direkt bei der Hochschule,
Bewerber, deren Muttersprache nicht
bei uni-assist e.V. oder bei der ZVS.
Deutsch ist, müssen nachweisen,
In dem Antrag können Sie ankreu-
dass ihre Deutschkenntnisse ausrei-
zen, ob Sie zunächst das Studien-
chen, um das Studium absolvieren
kolleg besuchen oder direkt an der
zu können. Erst dann können sie mit
dem Studium beginnen. Der Nachweis
–– das kleine oder große Deutsche
kann auf folgende Weise erfolgen:
Sprachdiplom des Goethe-Insti-
Wenn die Hochschulzugangsberech-
tuts24,
tigung der deutschen gleichwertig ist
und ausreichende Deutschkenntnisse
vorhanden sind, kann die „Deutsche
–– die Zentrale Oberstufenprüfung
(ZOP) des Goethe-Instituts,
–– das Deutsche Sprachdiplom (DSD)
Sprachprüfung für den Hochschulzu-
der Kultusministerkonferenz, Stufe
gang ausländischer Studienbewerber“
II oder
(DSH) abgelegt werden. Nähere Informationen zur DSH finden Sie im Inter-
–– die TestDaF-Prüfung25,
Stufe 4 oder 5.
net u.a. unter der folgenden Adresse
Wenn bereits Deutschkurse besucht
des Deutschen Akademischen Aus-
worden sind, ohne dass eine der o.g.
tausch Dienstes (DAAD) e.V.: http://
Prüfungen abgelegt wurde, fügt
www.daad.de/deutschland/deutsch-
man die entsprechenden Zeugnisse
lernen/wie-deutsch-lernen/00573.
und Bestätigungen dem Antrag auf
de.html. Die Termine hierfür werden
Zulassung an die Hochschule bei.
mit dem Zulassungsbescheid mitgeteilt. Sobald diese Prüfung bestanden ist, kann das Studium begonnen
werden.
Bewerber, die bereits das Niveau
C1 , also eine kompetente Sprachver23
wendung und ein fortgeschrittenes
Kompetenzniveau gem. des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, beherrschen und
durch eine der folgenden Prüfungen
nachgewiesen haben, sind von der
DSH befreit:
23
© MEV
Erläuterung: Der Kandidat/die Kandidatin kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Kann sich spontan und fließend ausdrücken,
ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen.
Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden.
http://www.goethe.de
24
25
http://www.testdaf.de
61
Die Hochschule entscheidet dann,
Hochschule geforderten Leistungen
ob eine direkte Teilnahme an der
erbracht worden sind. Dafür sind
DSH möglich ist, ohne zuvor einen
Nachweise über entsprechende
Deutschkurs besuchen zu müssen.
Prüfungen, Semesterleistungen,
Sollten Bewerber über keine ausrei-
Noten, Credit Points u.Ä. erforderlich.
chenden Deutschkenntnisse verfügen
Meistens sind die Prüfungsämter der
oder die DSH nicht bestanden haben,
Hochschulen für die Anerkennung
können sie einen Deutschkurs zur
zuständig. Bei Studiengängen mit
Vorbereitung auf die Sprachprüfung
Staatsexamen (u.a. Medizin, Lehramt,
besuchen. Diese werden von man-
Pharmazie, Rechtswissenschaften)
chen Hochschulen angeboten. Um
entscheiden die staatlichen Prüfungs-
einen Deutschkurs der Hochschule
ämter (an den Hochschulen). Im Zwei-
besuchen zu können, muss ein Antrag
felsfall legen diese auch fest, ob man
bei der Hochschule gestellt werden.
vor der Anerkennung in einer „Kennt-
Voraussetzung ist, dass die Zulassung
nisprüfung“ sein Wissen unter Beweis
zu einem Fachstudium bereits erteilt
stellen muss.
worden ist. Bietet die Hochschule
selbst keine Deutschkurse an oder
besteht noch keine Zulassung, können
Kurse bei freien Bildungsträgern, wie
den Volkshochschulen oder speziellen
Deutsch als Fremdsprache –
Das Kurssystem
Großes Deutsches Sprachdiplom des
Goethe-Instituts (GDS)
Oberstufe II – C2
Sprachschulen, besucht werden. Dafür
muss allerdings mit einer mehr oder
weniger hohen Kursgebühr gerechnet
werden.
4.3.5 Anerkennung ausländischer
Studien- und
Prüfungsleistungen
Grundsätzlich können die im Ausland
erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in Deutschland anerkannt
werden, zum Beispiel um ein Studium
in Deutschland fortzusetzen oder
Prüfungen zu absolvieren. Über die
Anerkennung entscheiden die einzelnen Hochschulen. Dabei wird vorausgesetzt, dass die an der ausländischen
62
Kleines Sprachdiplom des GoetheInstituts (KDS)
Oberstufe I – C1/C2
Goethe-Zertifikat C1 (ZMP)
Mittelstufe II – C1
Mittelstufe I – B2
Zertifikat Deutsch – B1
Deutschtest für Zuwanderer (B1)
Grundstufe III – B1
Integrationskurs (Module 5 und 6)
Grundstufe II – A2
Integrationskurs (Module 3 und 4)
Grundstufe I – A1
Integrationskurs (Module 1 und 2)
Übersicht zu den Sprachzertifikaten
Am Ende der
jeweiligen Stufe
können Sie:
Hören
Sprechen
Lesen
Schreiben
Prüfungen
Englisch/
Spanisch
Kompetente
Sprachkenntnisse
C2 ohne Schwierigkeit die
gesprochene
Sprache verstehen
sich mühelos an allen
Gesprächen
und Diskussionen sicher und
angemessen
beteiligen
jede Art
geschriebenen
Texts mühelos
durchlesen
anspruchsvolle Certificate of
Briefe und
Proficiency in
komplexe
English (CPE)
Berichte verfassen und sich
differenziert
aus­drücken
Kompetente
Sprachkenntnisse
C1 Unterhaltungen sowie
Radio- und
Fernsehsendungen
relativ mühelos
verstehen
sich spontan
in den meisten
Situationen
fließend aus­
drücken
komplexe
Sachtexte und
literarische
Texte verstehen
sich schriftlich
klar und gut
strukturiert
ausdrücken
und über
komplexe
Sachverhalte
schreiben
Cambridge
Business
English
Certificate
Higher
Certificate
in Advanced
English (CAE)
TOEFL
Selbstständige B2 im Fernsehen
Sprachdie meisten
verwendung
Sendungen
und Filme verstehen, wenn
Standardsprache gesprochen
wird
sich relativ
mühelos an einer Diskussion
beteiligen und
eigene Ansichten vertreten
Artikel und
Berichte über
aktuelle Fragen
der Gegenwart
verstehen
detaillierte
Texte, z.B.
Aufsätze oder
Berichte,
schreiben
Cambridge
First Certificate
in English (FCE)
Selbstständige B1 das WesentliSprachche von Unterverwendung
haltungen und
Nachrichten
verstehen,
wenn langsam
gesprochen
wird
in einfachen,
zusammenhängenden Sätzen
Erfahrungen,
Ereignisse beschreiben und
Meinungen
wiedergeben
Texte aus der
Alltags- und
Berufswelt
verstehen
persönliche
Briefe
schreiben
Cambridge
Preliminary
Elementare
Sprachkenntnisse
A2 einfache
Alltagsgespräche und das
Wesentliche
von kurzen
Mitteilungen
verstehen
kurze einfache
Gespräche in
Situationen des
Alltags führen
kurze einfache kurze Notizen TELC
Texte, z.B.
und Mitteilun- English A2
Anzeigen oder gen abfassen
Speisekarten,
TELC
verstehen
Spanisch A2
Elementare
Sprachkenntnisse
A1 einfache Wörter und Sätze
über vertraute
Themen verstehen
sich auf einfache Art
Cambridge
Business English Certificate
Vantage
TELC
Spanisch B1
einzelne Wörter und ganz
über vertraute einfache Sätze
verstehen, z.B.
Themen verauf Schildern
ständigen
und Plakaten
einfache Stan- TELC
dardformulare, English A1
z.B. im Hotel,
ausfüllen
Informationen zu Sprachenzertifikaten finden Sie auch bei TELC Language Tests im Internet unter:
http://www.telc.net.
63
4.4 Aufenthaltsrechtliche Aspekte
4.5.1 Akademische Auslandsämter
(AAA)/Hochschulbüros für
Personen, die zum Zwecke des Stu-
Internationales
diums nach Deutschland einreisen
möchten, benötigen (je nach Her-
Wichtigste erste Anlaufstelle für
kunft) ein Visum zu Studienzwecken.
ausländische Studienbewerber sind
Die Website des Deutschen Akademi-
die akademischen Auslandsämter, die
schen Austausch Dienstes (DAAD) e.V.
an jeder Hochschule zu finden sind
informiert über die hierfür geltenden
(vgl. Anlage VII). Sie beraten in allen
Bestimmungen: http://www.daad.de/
Fragen zu Zulassung, Zeugnisanerken-
deutschland/zulassung/visum/04694.
nung, Prüfungen etc. Die Adressen
de.html.
finden Sie auf der Website des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) e.V. (http://www.daad.de).
4.5.2 Deutsches Studentenwerk
(DSW) e.V.
Beim Deutschen Studentenwerk
(DSW) e.V. erhalten international
Studierende viele Informationen zum
© Anette Hoppenrath
Thema „Studieren in Deutschland“:
Deutsches Studentenwerk (DSW) e.V.,
4.5 Adressen und weitere
Monbijouplatz 11, 10178 Berlin,
Informationen
Telefon: 030 297727-0,
Telefax: 030 297727-99 ;
Die jeweilige Hochschule bzw. Uni-
E-Mail: dsw@studentenwerke.de;
versität informiert darüber, ob die
http://www.studentenwerke.de
Voraussetzungen für den Hochschulzugang in Niedersachsen erfüllt sind.
4.5.3 uni-assist e.V.
Weitere Informationen finden Sie im
Internet unter: http://www.anabin.de
uni-assist e.V. (http://www.uni-assist.
oder bei den zentralen Studienbera-
de) ist die Arbeits- und Servicestelle
tungen der Hochschulen und Univer-
für internationale Studienbewerbun-
sitäten.
gen. Über 90 deutsche Hochschulen
64
haben sich in dem Verein zusam-
mationen eine Zulassungsdatenbank
mengeschlossen, um internationalen
über die Gleichwertigkeit auslän-
Studienbewerbern die Bewerbung an
discher Hochschulzugangsberechti-
deutschen Hochschulen zu erleichtern
gungen bereit: http://www.daad.de/
und die Hochschulen bei der Auswahl
deutschland/wege-durchs-studium/
ihrer ausländischen Studierenden zu
zulassung/06550.de.html. Außerdem
entlasten.
können dort die Adressen aller akademischen Auslandsämter recherchiert
4.5.4 Broschüre
„Studien- und Berufswahl“
werden: http://www.daad.de/deutschland/wege-durchs-studium/einrichtungen/06098.de.html. Aufenthaltsrecht-
Die Broschüre „Studien- und Berufs-
liche Bestimmungen für die Einreise
wahl“, herausgegeben und jährlich
ausländischer Studienbewerber sind
aktualisiert von der Bundesagentur
unter der Adresse: http://www.daad.
für Arbeit (http://www.arbeitsagentur.
de/deutschland/deutschland/leben-in-
de), ist kostenlos erhältlich bei den
deutschland/06166.de.html zu finden.
Agenturen für Arbeit. Darin finden
sich umfassende Informationen über
4.5.6 Informationssystem
die Struktur der deutschen Hochschul-
zur Anerkennung
landschaft, Beschreibungen von Studi-
ausländischer
engängen, Beratungsadressen u.v.m.
Bildungsabschlüsse
4.5.5 Deutscher Akademischer
Austausch Dienst (DAAD) e.V.
Die Datenbank „anabin“ (Anerkennung und Bewertung ausländischer
Bildungsnachweise), bietet für eine
Der DAAD e.V. (http://www.daad.de)
Vielzahl ausländischer Staaten eine
ist eine gemeinsame Einrichtung der
umfangreiche Dokumentation über
deutschen Hochschulen zur Förderung
deren Bildungswesen, die verschiede-
der internationalen Beziehungen
nen Abschlüsse und ihre Wertigkeit
der deutschen Hochschulen mit dem
sowie die akademischen Grade:
Ausland durch den Austausch von
http://www.anabin.de.
Studierenden und Wissenschaftlern
und durch internationale Programme
In diesem Kapitel wird beschrieben,
und Projekte. Der DAAD e.V. stellt
unter welchen Voraussetzungen und
neben zahlreichen anderen Infor-
durch welche Verfahren Personen in
65
Deutschland ihren im Ausland erlernten akademischen Beruf ausüben
können. Nach der Definition der EU
sind dies Berufe, die mindestens drei
Jahre Studium an einer Hochschule
voraussetzen und mit einem Hochschuldiplom abschließen. Von dieser
Frage losgelöst ist die Führung von
ausländischen akademischen Graden
und Titeln: Informationen darüber,
unter welchen Voraussetzungen und
in welcher Form ausländische Hochschulgrade und Hochschultitel in Niedersachsen geführt werden dürfen,
sind im Kapitel 6 zu finden.
© MEV
66
5
5.1
Ausübung akademischer Berufe
Grundsätze der Anerkennung
erkennen die jeweiligen Ausbildungen in den Mitgliedsstaaten gegen-
Grundsätzlich entscheiden die für
seitig an und der Beruf darf in jedem
die Anerkennung der ausländischen
Mitgliedsstaat ausgeübt werden). Alle
Berufsqualifikationen zuständigen
anderen akademischen Berufe sind
Behörden über jeden Fall einzeln. Auf
nicht reglementiert, der Beruf kann
EU-Ebene orientieren sie sich dabei an
also auch ohne Anerkennungsverfah-
verschiedenen europäischen Rege-
ren ausgeübt werden. Drittstaatenan-
lungen und Richtlinien. Bestimmte
gehörige, Personen, die keinem Staat
Berufe sind in Deutschland reglemen-
der EU bzw. des EWR angehören,
tiert, d.h. für sie gelten präzise Vor-
können sich nicht auf die genannten
aussetzungen, ohne die der jeweilige
Regelungen berufen. Ihre Berufsqua-
Beruf nicht ausgeübt werden darf. Für
lifikationen werden nach bestimmten
einige dieser reglementierten Berufe
Kriterien mit den jeweiligen deut-
gibt es wiederum eine automatische
schen verglichen und auf Gleichwer-
Anerkennung (die EU-/EWR-Staaten
tigkeit überprüft.
5.2
Reglementierte Berufe
Für einige Berufe hat die Bundesrepublik Deutschland Vorschriften
erlassen, die die Zulassung zu diesen
Berufen und ihrer Ausübung regeln.
Für diese Berufe ist ein Hochschulabschluss oder eine bestimmte
berufliche Qualifikation rechtlich
notwendig. Wird man ohne die entsprechende Qualifikation in einem
dieser Berufe tätig, kann dieses strafrechtlich verfolgt werden. Für diese
reglementierten Berufe gibt es ein
förmliches Anerkennungsverfahren
© MEV
67
für ausländische Qualifikationen. In
desländern ebenfalls gültig. Wer noch
Deutschland reglementierte Beru-
keinen Wohnsitz in Deutschland hat
fe sind das verschiedene Berufe im
und auch noch nicht weiß, wo er sich
Gesundheitswesen, im pädagogischen
niederlassen möchte, hat keine Mög-
Bereich, im technischen/handwerkli-
lichkeit, seine berufliche Qualifikation
chen Bereich, in der Lebensmittelher-
für den Zugang zu einem reglemen-
stellung und -überwachung, in der
tierten Beruf anerkennen zu lassen.
26
Land-, Milch- und Forstwirtschaft, in
der Rechtspflege, in der Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung und darü-
5.3 Anerkennung in
reglementierten Berufen
ber hinaus berufliche Tätigkeiten im
Öffentlichen Dienst, im Handel sowie
Um die allgemeinen Anerkennungs-
zulassungspflichtige Handwerke
regelungen für die oben genannten
gemäß Anlage A zur Handwerksord-
Berufe in Anspruch nehmen zu kön-
nung.27 Einzelne Berufe sind nur in
nen, muss im Herkunftsland die voll-
einigen Bundesländern reglementiert,
ständige Ausbildung absolviert wor-
zum Beispiel Dolmetscher/Übersetzer.
den sein, die den Zugang zum Beruf
Bei reglementierten Berufen ist die
erlaubt. In einigen Ländern besteht
Anerkennung bzw. die Bewertung
zum Beispiel die Ausbildung zum
der ausländischen Bildungsnachweise,
Rechtsanwalt aus einem theoretischen
zum Beispiel Zeugnisse, Angelegen-
Teil an der Hochschule und einem
heit der hierfür zuständigen Stellen,
praktischen Teil. Ohne beide Teile
der Behörden und Berufsverbände.
absolviert zu haben, kann eine Zulas-
Wer mit einer entsprechenden aus-
sung als Rechtsanwalt nicht erfolgen.
ländischen Qualifikation einen dieser
Angehörige der EU-/EWR-Länder und
Berufe ausüben möchte, braucht
der Schweiz, die ihre Ausbildung
die Anerkennung durch eine deut-
vollständig in einem Nicht-EU-Land
sche Behörde. In der Bundesrepublik
erworben haben, können sich nur
Deutschland gibt es keine zuständige
dann auf die allgemeinen Anerken-
Stelle auf Bundesebene. Man richtet
nungsregelungen berufen, wenn ihr
seinen Antrag auf Anerkennung an
Beruf in einem anderen EU-Mitglieds-
die zuständige Stelle des Bundeslan-
staat, zum Beispiel aufgrund bilatera-
des oder der Stadt, in der sich der
ler Verträge, anerkannt wurde und sie
Wohnsitz befindet. Diese Entschei-
den Beruf in diesem Land bereits drei
dung ist dann in allen anderen Bun-
Jahre lang ausgeübt haben.
26
27
Vgl. die detaillierte Darstellung der einzelnen Bereiche unter Ziff. 3.2 dieses Leitfadens
http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/anlage-a-handwerksordnung,property=pdf,
bereihh=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf.
68
5.3.1 Regelungen auf Ebene der
5.3.2 Automatische Anerkennung
Europäischen Union
Für manche reglementierten Berufe
Es gibt derzeit keine EU-weit gülti-
haben sich die EU-/EWR-Staaten auf
ge Regelung, aufgrund derer die in
eine automatische Anerkennung
einem Land der Europäischen Union
geeinigt: Innerhalb der genannten
erworbenen Diplome generell in
Staaten sind die entsprechenden Qua-
anderen EU-Ländern anerkannt wür-
lifikationen gegenseitig anerkannt.
den. Über jeden einzelnen Fall wird
Die Regelung gilt für:
individuell entschieden, wobei sich
–– Allgemeinmediziner (Ärzte)
die Behörden bei der Beurteilung an
–– Apotheker
verschiedenen europäischen Richtli-
–– Architekten
nien orientieren. Die im Folgenden
–– Tierärzte und
beschriebenen Regelungen und Richt-
–– Zahnärzte
linien gelten für Angehörige der EU-/
Wer eine der genannten Ausbildun-
EWR-Staaten und der Schweiz sowie
gen vollständig abgeschlossen hat
Menschen mit doppelter Staatsange-
und im Herkunftsland ohne Einschrän-
hörigkeit, sofern eine davon aus den
kungen zur Berufsausübung zugelas-
o.g. Ländern ist.
sen ist, kann den jeweiligen Beruf in
Berufliche Qualifikationen, die ein
allen EU- bzw. EWR-Staaten und in
Drittstaatenangehöriger in einem der
der Schweiz ausüben. Die genannten
genannten Staaten erworben hat,
Personen haben die gleichen Rechte
fallen nicht unter den Anwendungs-
und Pflichten wie Staatsbürger des
bereich der Anerkennungsrichtlinien.
jeweiligen Aufnahmestaats, die ihre
Ein türkischer Staatsangehöriger mit
Ausbildung in diesem Staat selbst
französischer Ingenieurausbildung
vollständig abgeschlossen haben.
kann sich also nicht auf EU-Richtlinien
An diese Regelungen sind allerdings
berufen, wenn er seinen Beruf in
verschiedene Mindestanforderungen
Deutschland ausüben will. Auch eine
für jeden Beruf geknüpft (z.B. Dauer
Staatsangehörige der genannten
sowie Inhalt der theoretischen und
Länder, die ihre Qualifikation außer-
fachpraktischen Ausbildung), die
halb der EU-/EWR-Staaten sowie der
Antragsteller erfüllen müssen.
Schweiz erworben hat, kann diese
Regelungen nicht für sich geltend
machen.
69
5.3.3 Regelungen für Angehörige
der neuen EU-Staaten
einige Berufe erleichterte Anerkennungen. Zum Beispiel wird die
Ausbildung von Juristen als mit dem
Für Angehörige der Staaten, die am
deutschen ersten juristischen Staatsex-
1. Mai 2004 der EU beigetreten sind
amen gleichwertig anerkannt, wenn
und die ihre berufliche Qualifikation
der Spätaussiedler in der ehemaligen
vor dem Beitritt erworben haben, gilt
Sowjetunion ein fünfjähriges Voll-
eine Sonderregelung: Sie müssen im
zeitstudium absolviert und mit einer
Anerkennungsverfahren eine zusätz-
Diplomarbeit abgeschlossen hat.
liche Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorlegen. In dieser muss die
zuständige Behörde bestätigen, dass
5.3.5 Regelungen für DrittstaatenAngehörige
die Ausbildung bereits den Mindeststandards der EU entsprochen hat.
Angehörige von Nicht-EU-/ EWR-
Ist das nicht der Fall, müssen Antrag-
Staaten stellen ihre Anträge eben-
steller nachweisen, dass sie ihren
falls bei den aufgeführten und nach
Beruf innerhalb der letzten fünf Jahre
Berufen geordneten Stellen (siehe
mindestens drei Jahre lang ausgeübt
Ziff. 5.3.5.3). Sie können sich aller-
haben.
dings nicht auf die Richtlinien der EU
berufen, sondern ihre Qualifikatio-
5.3.4 Regelungen für Spätaussiedler
nen werden „nach den Kriterien der
funktionalen, formalen und materi-
Spätaussiedler sollten bei Anträgen
ellen Gleichwertigkeit“ geprüft. Das
auf Anerkennung ihrer beruflichen
bedeutet, Ihre Qualifikation wird auf
Qualifikationen immer auf den § 10
folgende Fragen hin untersucht:
des Bundesvertriebenengesetzes
–– Funktionale Gleichwertigkeit: Was
(BVFG) hinweisen. Demnach sind
dürfen Antragsteller mit Ihrem
„Prüfungen oder Befähigungsnach-
Diplom in dem Land an Aufgaben
weise, die Spätaussiedler in den
übernehmen, in dem es erworben
Aussiedlungsgebieten abgelegt oder
wurde?
erworben haben, anzuerkennen,
–– Formale Gleichwertigkeit: Wo ist
wenn sie den entsprechenden Prüfun-
die Ausbildung im Bildungssystem
gen oder Befähigungsnachweisen [...]
des Herkunftslandes einzuordnen,
gleichwertig sind“ (§ 10 Abs. 2 BVFG).
was sind die Zugangsvoraussetzun-
Aus dieser Klausel ergeben sich für
gen, wie lange dauert die Ausbildung?
70
–– Materielle Gleichwertigkeit: Welche Inhalte hat die Ausbildung?
Auf dieser Grundlage wird die Quali-
Stelle des Staates ausgestellt sind,
in dem die Ausbildung erfolgte,
–– Beglaubigte deutsche Überset-
fikation mit der entsprechenden deut-
zung (wenn die Zeugnisse nicht in
schen verglichen. Werden wesentli-
deutscher oder englischer Sprache
che Unterschiede in der Ausbildung
ausgestellt sind),
festgestellt, kann nur eine teilweise
–– Tabellarischer Lebenslauf sowie
Anerkennung (Teilanerkennung)
–– unter Umständen ein Führungs-
ausgesprochen oder die Anerkennung
zeugnis.
ganz verweigert werden. Dann muss
Manchmal werden noch weitere
ein Teil der Ausbildung in Deutsch-
Unterlagen verlangt, zum Beispiel ein
land nachgeholt und/oder eine
Nachweis über die Beherrschung der
(weitere, zusätzliche) Prüfung abge-
deutschen Sprache, wenn der Lehrer-
legt werden. Für Allgemeinmediziner,
beruf anerkannt werden soll. Daher
Apotheker und Zahnärzte besteht die
ist es ratsam, vor der Antragstellung
Möglichkeit einer vorübergehenden
nachzufragen, welche Unterlagen
Berufserlaubnis. Diese Erlaubnis kann
eingereicht werden müssen. Die
jedoch auf bestimmte Tätigkeiten und
zuständige Stelle vergleicht die
Stellen beschränkt werden und gilt
ausländischen Berufsqualifikationen
nur für einen begrenzten Zeitraum.
mit den Anforderungen des entspre-
Ein entsprechender Antrag muss bei
chenden Berufs in Deutschland. Sie
den Stellen gestellt werden, die auch
muss dabei eine Ausbildung und/oder
für die Erteilung der Approbation
Berufserfahrung, die im Anschluss an
zuständig sind.
das Diplom erworben wurde, berücksichtigen, um eventuell bestehende
5.3.5.1 Antragsverfahren
Unterschiede auszugleichen. Bis zu
einer Entscheidung über die Anerken-
Bei der zuständigen Stelle müssen
nung können mehrere Monate ver-
mindestens folgende Unterlagen ein-
gehen; daher ist es wichtig, gleich zu
gereicht werden:
Beginn alle Unterlagen einzureichen.
–– Antrag (persönlich unterschrieben),
–– Beglaubigte Fotokopien des
Hochschuldiploms, Zeugnisses oder
5.3.5.2Mögliche Ergebnisse des
Antragsverfahrens
anderer Nachweise der Qualifikationen (mit Fächer- und Notenübersicht), die von der zuständigen
–– Anerkennung: Antragsteller können ihren Beruf zu den gleichen
71
Bedingungen ausüben wie ein
lichen Unterschieden orientieren,
deutscher Staatsangehöriger und
darf also nicht identisch sein mit
haben die gleichen Rechte und
der Prüfung, die in Deutschland
Pflichten wie die Inhaber inländi-
bzw. Niedersachsen zum Ausbil-
scher Diplome.
dungsabschluss abgelegt werden
–– Teilweise Anerkennung (Teilan-
muss. Der Staat muss dafür Sorge
erkennung): Die prüfende Stelle
tragen, dass die Teilnahme an
hat wesentliche Unterschiede in
einem Anpassungslehrgang und
Dauer oder Inhalt der betreffen-
an einer Eignungs-/Kenntnisprü-
den Ausbildung festgestellt und
fung auch tatsächlich möglich ist.
verlangt eine Ausgleichsmaßnah-
Genauere Informationen über
me: Um Unterschiede in Bezug auf
Inhalte, Anbieter von Kursen und
den Ausbildungsinhalt oder das
eventuelle Kosten erhalten Sie bei
Tätigkeitsfeld des betreffenden
Berufs auszugleichen, muss ent-
den zuständigen Stellen.
–– Ablehnung: Wenn die Behörde den
weder ein Anpassungslehrgang in
Antrag ablehnt, muss sie die Ent-
Deutschland besucht oder eine Eig-
scheidung detailliert begründen.
nungs-/Kenntnisprüfung abgelegt
Der Antragsteller sollte prüfen, ob
werden. In der Regel kann man
er den Rechtsbehelf in Anspruch
zwischen diesen beiden Möglich-
nimmt.
keiten wählen. Nur in Berufen,
die gute Kenntnisse des deutschen
5.3.5.3Adressen der zuständigen
Rechts verlangen, wie zum Beispiel
Stellen/
Rechtsanwälte, Steuerberater oder
Verfahrens­beschreibung
Wirtschaftsprüfer, ist die Eignungs-/
72
Kenntnisprüfung vorgeschrieben.
Für Apotheker: Apothekerkammer
Beide Maßnahmen, Anpassungs-
Niedersachsen, An der Markus-
lehrgang und Eignungs-/Kenntnis-
kirche 4, 30163 Hannover;
prüfung, dürfen sich nur auf solche
Postanschrift:
Inhalte beziehen, die in der Ausbil-
Postfach 110952, 30103 Hannover,
dung im Herkunftsland tatsächlich
Telefon: 0511 39099-0,
gefehlt haben. Der Zeitpunkt der
Telefax: 0511 39099-36,
Prüfung kann mit der Prüfungs-
E-Mail: info@apothekerkammer-nds.
kommission vereinbart werden. Die
de; http://www.apothekerkammer-
Prüfung muss sich an den wesent-
niedersachsen.de
Für Architekten, Innenarchitekten,
Die Approbation erhalten grund-
Landschaftsarchitekten, Stadtplaner:
sätzlich nur solche Ärzte und Ärztin-
Architektenkammer Niedersachsen,
nen sowie Zahnärzte und Zahnärztin-
Laveshaus, Friedrichswall 5, 30159
nen, die Staatsangehörige eines der
Hannover; Telefon: 0511 28096-0,
EU-Mitgliedsstaaten, eines Vertrags-
Telefax: 0511 28096-19,
staates des Abkommens über den
E-Mail: info@aknds.de;
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
http://www.aknds.de
das sind Island, Liechtenstein und
Für Ärzte/Zahnärzte: Der Nieder-
Norwegen, der Schweiz oder heimat-
sächsische Zweckverband zur Appro-
lose Ausländer im Sinne des Gesetzes
bationserteilung (NiZzA) ist u.a. für
über die Rechtsstellung heimatloser
die Erteilung von Approbationen
Ausländer sind und die über eine
und Berufserlaubnissen gemäß der
abgeschlossene ärztliche/zahnärzt-
Bundesärzteordnung (BÄO) bzw.
liche Ausbildung28 verfügen, deren
des Gesetzes über die Ausübung der
Gleichwertigkeit mit der deutschen
Zahnheilkunde (Zahnheilkundege-
ärztlichen/zahnärztlichen Ausbildung
setz – ZHG) zuständig. Eine direkte,
festgestellt ist. Sofern das Studium
formale Anerkennung ausländischer
der Human- bzw. Zahnmedizin in
Hochschulabschlüsse in den Bereichen
Niedersachsen absolviert worden ist,
Human- und Zahnmedizin und damit
ist für die Erteilung der Approbation
der beruflichen Qualifikation im
die Abteilung des NiZzA im Ärztehaus,
eigentlichen Sinne erfolgt nicht. Ärzte
Berliner Allee 20, 30175 Hannover,
und Zahnärzte, die in Deutschland
zuständig.
ärztlich/zahnärztlich tätig werden
Ansprechpartner: Herr Gerhard
wollen, benötigen hierfür eine Appro-
Geuke, Leiter Abteilung 2,
bation gemäß §§ 3 oder 14b BÄO
Telefon: 0511 380-2590,
bzw. §§ 2 oder 20a ZHG oder eine
Telefax: 0551 380-2575.
Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-
Für alle anderen Ärzte sowie Zahn-
übung des ärztlichen/zahnärztlichen
ärzte ist die Abteilung 1 des NiZzA im
Berufes (Berufserlaubnis) gemäß § 10
Behördenhaus, Am Waterlooplatz 11,
BÄO bzw. § 13 ZHG, die entsprechend
30169 Hannover, zuständig (näheres
zu beantragen sind.
siehe unten).
28
In manchen Staaten schließt sich an das Studium der Human- oder Zahnmedizin noch eine praktische Phase an, ggf. noch mit einer anschließenden Prüfung, so dass die ärztliche/zahnärztliche
Ausbildung erst nach deren Absolvierung bzw. Bestehen abgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass es in
Staaten (außerhalb der EU) Ausbildungen gibt, die keine ärztliche/zahnärztliche Ausbildung im Sinne der BÄO bzw. des ZHG darstellen (zum Beispiel die Ausbildung zum „Hygienearzt“ in Russland
bzw. den Nachfolgestaaten der UdSSR).
73
Ärzte und Zahnärzte, die nicht
Staats­angehörige eines der EU-Mitgliedsstaaten, eines EWR-Vertragsstaates, der Schweiz oder heimatlose
–– Straffreiheit, nachzuweisen durch
Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses der Beleg-Art 0 sowie
–– eine entsprechende Einstellungs-
Ausländer sind, und deshalb keine
zusage o.Ä. eines in Niedersachsen
Approbation erhalten können, oder
ansässigen künftigen Arbeitgebers.
andere Ärzte und Zahnärzte, deren
Der Nachweis von Deutschkenntnissen
ärztliche/zahnärztliche Ausbildung
kann ggf. entfallen für Angehörige
nicht gleichwertig ist, können eine
solcher Staaten, deren Amtssprache
Berufserlaubnis erteilt bekommen.
Deutsch ist. Alle Dokumente müssen
Auch hierfür ist es grundsätzlich
im Original oder als amtlich beglau-
erforderlich, dass eine abgeschlossene
bigte Kopie vorgelegt werden. Allen
ärztliche/zahnärztliche Ausbildung
fremdsprachigen Unterlagen sind von
nachgewiesen wird, die die Antrag-
beeidigten Übersetzern angefertigte
steller dazu berechtigt, in dem Land,
deutsche Übersetzungen beizufü-
in dem sie studiert haben, den ärztli-
gen. NiZzA ist bemüht, nach Vorlage
chen/zahnärztlichen Beruf auszuüben.
aller erforderlichen Unterlagen und
Die Berufserlaubnis ist beschränkt auf
Klärung aller sich daraus eventuell
das Land Niedersachsen, auf einen
ergebenden Fragen eine schnellst-
konkreten Arbeitgeber (Kranken-
mögliche Entscheidung über Anträge
haus oder Arztpraxis) und auf eine
auf Erteilung der Approbation bzw.
nicht leitende ärztliche/zahnärztliche
einer Berufserlaubnis herbeizuführen.
Tätigkeit. Sie ist zudem befristet. Vor-
Approbation gemäß §§ 3 oder 14b
aussetzungen für die Erteilung einer
BÄO bzw. §§ 2 oder 20a ZHG
Approbation wie auch einer Berufserlaubnis sind weiterhin:
–– Ausreichende Deutschkenntnisse
oder in einem EWR-Vertragsstaat oder
(Nachweis mindestens des Sprach­
der Schweiz abgeschlossene ärztliche/
diploms B 2 – Zertifikat Deutsch für
zahnärztliche Ausbildung gilt in der
den Beruf),
Regel als gleichwertige Ausbildung im
–– Gesundheitliche Eignung zur
74
Eine in einem EU-Mitgliedsstaat
Sinne der BÄO bzw. des ZHG. Sofern
Ausübung des ärztlichen/zahn-
eine in einem der „neuen“ EU-Mit-
ärztlichen Berufes, nachzuweisen
gliedsstaaten abgeschlossene ärztli-
durch eine entsprechende ärztliche
che/zahnärztliche Ausbildung noch
Bescheinigung,
nicht gleichwertig bzw. EU-konform
© Anette Hoppenrath
ist, (d.h., nicht bestätigt wird, dass die
des Ausbildungsstandes festgestellt
Ausbildung der Richtlinie 2005/36/EG
werden. Sofern die Gleichwertigkeit
entspricht) besteht ggf. die Möglich-
des Ausbildungsstandes nicht bereits
keit, eine Approbation nach § 14b
in einem anderen EU-Mitgliedsstaat,
BÄO bzw. § 20a ZHG zu erteilen,
einem EWR-Vertragsstaat oder der
wenn nachgewiesen wird, dass die
Schweiz anerkannt worden sein sollte
betreffenden Ärzte und Zahnärzte in
oder diese nicht auf andere Weise
den letzten fünf Jahren vor Antrag-
festgestellt werden kann, kann es
stellung ununterbrochen drei Jahre
nach derzeitiger Rechtslage erforder-
lang uneingeschränkt ärztlich/zahn-
lich sein, dass auf Kosten der Antrag-
ärztlich tätig gewesen sind. Wurde
steller ein Gutachten zur Feststellung
die ärztliche/zahnärztliche Ausbildung
etwaiger Defizite zwischen der je
in so genannte Drittstaaten außerhalb
einzelnen ausländischen ärztlichen/
der EU, der EWR oder der Schweiz
zahnärztlichen Ausbildung und der
absolviert, muss zur Erteilung einer
deutschen ärztlichen/zahnärztlichen
Approbation die Gleichwertigkeit
Ausbildung und zum eventuellen
75
Ausgleich festgestellter Defizite durch
derlich ist, damit die Antragsteller
Berufserfahrung erstellt werden muss.
eine unverzüglich nach Erteilung der
Sollten insofern wesentliche Defizite
Erlaubnis begonnene Weiterbildung
festgestellt werden, die nicht durch
zum Facharzt bzw. zur Fachärztin
entsprechende Berufserfahrung
oder zum Fachzahnarzt bzw. zur Fach-
ausgeglichen werden können, müssen
zahnärztin abschließen können, die
die Antragsteller in den Bereichen,
innerhalb von vier Jahren (Ärzte) bzw.
in denen Defizite festgestellt worden
drei Jahren (Zahnärzte) aus von ihnen
sind, eine Prüfung (Defizitprüfung)
nicht zu vertretenden Gründen nicht
vor der Ärztekammer Niedersachsen
beendet werden konnte. Die weite-
bzw. der Zahnärztekammer Nieder-
re Erteilung oder Verlängerung ist
sachsen bestehen. Bei Nichtbestehen
nur zulässig, wenn die Gewähr dafür
der Prüfung gibt es nur eine Wieder-
gegeben ist, dass die Weiterbildung
holungsmöglichkeit.
innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum
Berufserlaubnis gemäß § 10 BÄO bzw.
von drei Jahren nicht überschreiten.
§ 13 ZHG
Das bedeutet, dass Berufserlaubnisse
zur Weiterbildung zum Facharzt nur
Die Erteilung einer Berufserlaubnis
längstens für sieben Jahre und zur
(zur vorübergehenden Ausübung des
Weiterbildung zum Fachzahnarzt nur
ärztlichen/ zahnärztlichen Berufes)
längstens für sechs Jahre erteilt wer-
steht im pflichtgemäßen Ermessen der
den dürfen.
zuständigen Behörde (hier: NiZzA); es
Für die Erteilung einer Berufs-
besteht kein Anspruch auf Erteilung
erlaubnis zur Weiterbildung zum
einer solchen. Die Berufserlaubnis
Facharzt bzw. Fachzahnarzt benöti-
kann auf bestimmte Tätigkeiten und
gen ausländische Antragsteller aus
Beschäftigungsstellen beschränkt
Drittstaaten ein Ersuchen ihres Her-
werden und darf nur widerruflich und
kunftslandes, nach dem die Entsen-
zeitlich befristet (je nach Gültigkeits-
dung nach Deutschland zur Weiter-
dauer zum Beispiel des Arbeitsvertra-
bildung befürwortet wird und in der
ges bis zu einer Gesamtdauer von vier
Regel ein für die gesamte Dauer der
Jahren gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO
bzw. drei Jahren gemäß § 13 Abs. 2
Satz 2 ZHG) erteilt oder verlängert
werden (s.o.). Eine weitere Erteilung
oder Verlängerung der Erlaubnis ist
nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 BÄO
bzw. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZHG für
den Zeitraum möglich, der erfor76
Weiterbildung gewährtes Stipendium
die im Besitz einer Einbürgerungszu-
(entweder von offiziellen Stellen ihres
sicherung sind, wobei der Einbürge-
Herkunftslandes oder zum Beispiel
rung jedoch Hindernisse entgegen-
von der Weltgesundheitsorganisati-
stehen, die die Antragsteller nicht
on [WHO], dem Europarat oder im
selbst beseitigen können, anerkannte
Rahmen von Stipendienprogrammen,
Asylberechtigte, anerkannte Flücht-
die mit Haushaltsmitteln des Bundes
linge gemäß § 1 des Gesetzes über
gefördert werden) zur Verfügung
Maßnahmen für im Rahmen humani-
steht. Weitere Voraussetzung für die
tärer Hilfsaktionen aufgenommene
Erteilung einer Berufserlaubnis ist in
Flüchtlinge vom 22.07.1980 oder
jenen Fällen zudem die verpflichtende
Personen mit Niederlassungserlaubnis
schriftliche Erklärung, nach Ablauf des
gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
Stipendiums bzw. nach Beendigung
gehören.
der Weiterbildung zum Facharzt/Fach-
Antragsteller, die nicht zu dem so
ärztin bzw. Fachzahnarzt/Fachzahn-
genannten bevorrechtigten Personen-
ärztin wieder in das Herkunftsland
kreis zählen, können nach Alternati-
zurückzukehren (Rückkehrverpflich-
ve 1 der genannten Vorschriften nur
tung). Für einen kürzeren Aufenthalt
eine Berufserlaubnis erhalten, wenn
in Deutschland ist zum Beispiel auch
dieses im Interesse der ärztlichen Ver-
die Erteilung einer Berufserlaubnis im
sorgung der Bevölkerung liegt. Hier-
Rahmen des wissenschaftlichen Erfah-
für muss der künftige Arbeitgeber der
rungsaustausches auf dem Gebiet der
NiZzA gegenüber nachweisen, dass
Human- bzw. Zahnmedizin möglich.
die betreffende Stelle seit mindestens
Die Erteilung oder Verlängerung einer
drei Monaten offiziell ausgeschrieben
Berufserlaubnis über die Gesamtdauer
und der Agentur für Arbeit mitgeteilt
von vier Jahren hinaus ist unter den
worden ist, und dass kein anderer
Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO
geeigneter, bevorrechtigter Bewer-
bzw. § 13 Abs. 3 ZHG möglich: Nach
ber gefunden werden konnte. Dieses
deren Alternative 2 betrifft dieses den
ist zum Beispiel in eher ländlichen
so genannten bevorrechtigten Perso-
Gegenden der Fall, wo derzeit eher
nenkreis, zu dem u.a. Personen mit
ein Ärztemangel besteht.
einem deutschen (Art. 116 GG) oder
Niedersächsischer Zweckverband
EU-Ehepartner, der/die seinen/ihren
zur Approbationserteilung (NiZzA),
gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
Körperschaft des öffentlichen Rechts,
tungsbereich der BÄO hat, Personen,
Behördenhaus, Abteilung 1, Am
77
Waterlooplatz 11, 30169 Hannover;
Für Lehrer: Niedersächsisches Kultus-
http://www.aekn.de
ministerium, Schiffgraben 12,
(> Beratung > Approbationen und
30159 Hannover
Berufserlaubnisse)
Postanschrift: Postfach 161,
Ansprechpartner: Herr Uwe Schreiber,
30001 Hannover, Telefon: 0511 120-0,
Leiter der Abteilung 1,
Telefax: 0511 120-7450,
Telefon: 0511 106-7351,
E-Mail: poststelle@mk.niedersachsen.
Telefax: 0511 106-997351
de; http://www.mk.niedersachsen.de
E-Mail: uwe.schreiber@aekn.de
Eine vollständige inhaltliche Aner-
Für Ingenieure: Ingenieurkammer Nie-
kennung für zugewanderte Lehrer
dersachsen, Körperschaft des öffentli-
und Lehrerinnen ist selten. Das liegt
chen Rechts, Hohenzollernstraße 52,
u.a. daran, dass in den Herkunfts-
30161 Hannover,
ländern häufig ein Unterrichtsfach
Telefon: 0511 39789-0,
studiert wurde, in Deutschland sind
Telefax: 0511 39789-34
aber mindestens zwei gefordert. Im
E-Mail: kammer@ingenieurkammer.
Zuge der Anerkennung wird daher
de; http://www.ingenieurkammer.de
auch über ausgleichende Weiterbil-
Die Ingenieurkammer Niedersach-
dungsmaßnahmen entschieden, die
sen ist nach dem Niedersächsischen
Antragsteller absolvieren müssen. Das
Ingenieursgesetz (NIngG) für die
kann ein Ergänzungsstudium in einem
Genehmigung des Führens der Berufs-
weiteren Unterrichtsfach sein, aber
bezeichnung „Ingenieur“ zuständig.
auch ein Anpassungslehrgang. Hier
Eine Umwandlung ausländischer
arbeiten die Zuwanderer als Lehrer an
Hochschulgrade in entsprechende
einer staatlichen Schule und wer-
deutsche akademische Grade findet
den durch Ausbildungspersonal der
nur noch für Spätaussiedler durch
Studienseminare begleitet – ähnlich
das Niedersächsische Ministerium für
dem Vorbereitungsdienst für deutsche
Wissenschaft und Kultur statt (siehe
Lehrer in Ausbildung. Zuständig für
Kapitel 6). Für eine eventuelle Eintra-
die Bewertung und Anerkennung
gung in die von der Ingenieurkammer
ausländischer Lehramtsdiplome, die
Niedersachsen geführten Listen nach
in den EU-Mitgliedsstaaten sowie in
der Niedersächsischen Bauordnung
Island, Liechtenstein, Norwegen und
(NBauO) wird geprüft, ob der vorge-
der Schweiz absolviert wurden, ist in
legte Abschluss dem eines Studiums in
Niedersachsen das Niedersächsische
der Fachrichtung Bauingenieurwesen
Kultusministerium. Bei im Nicht-EU-
entspricht.
Ausland absolvierten Lehrerausbil-
78
© MEV
dungen liegt die Zuständigkeit für
erteilung (NiZzA), Körperschaft des
die Anrechnung von Studien- und
öffentlichen Rechts, Behördenhaus,
Prüfungsleistungen auf eine nieder-
Abteilung 2, Ärztehaus Berliner Allee
sächsische Lehramtsausbildung bei
20, 30175 Hannover
den niedersächsischen Universitäten.
Ansprechpartner: Frau Sigrid Strecker,
Telefon: 0511 380-2582,
Für Berufe im Öffentlichen Dienst: Bei
Telefax: 0511 380-2572
Einstellungen im Öffentlichen Dienst
des Bundes, der Länder oder der
Für Rechtsanwälte: Niedersächsisches
Kommune obliegt die Anerkennung
Justizministerium, Referat 106,
der jeweiligen einstellenden Institu-
Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover,
tion, daher sollten jeweils die Perso-
Telefon: 0511 120-1,
nalstellen der Verwaltungen, Polizei,
Telefax: 0511 120-5170
Behörden und Ministerien kontaktiert
E-Mail: poststelle@mj.niedersachsen.
werden.
de; http://www.mj.niedersachsen.de
und
Für Psychologische Psychotherapeu-
Oberlandesgericht Braunschweig,
ten, Kinder- und Jugendlichenpsy-
Bankplatz 6, 38100 Braunschweig,
chotherapeuten: Niedersächsischer
Telefon: 0531 488-0,
Zweckverband zur Approbations-
Telefax: 0531 482664, E-Mail:
79
poststelle@olg-bs.niedersachsen.
Die Anerkennung ausländischer
de; http://www.olg-braunschweig.
juristischer Abschlüsse, insbesondere
de; Oberlandesgericht Celle, Schloß-
die Durchführung der Gleichwer-
platz 2, 29221 Celle, Postfach 11 02,
tigkeitsprüfung, erfolgt durch das
29201 Celle,
Niedersächsische Justizministerium
Telefon: 05141 206-0,
(Referat 106). Eine Anerkennungs-
Telefax: 05141 206-208,
prüfung wird nur in Verbindung mit
poststelle@olg-ce.niedersachsen.de;
einem Antrag auf Einstellung in den
http://www.oberlandesgericht-celle.
Vorbereitungsdienst bei einem der
niedersachsen.de; Oberlandesgericht
drei niedersächsischen Oberlandes-
Oldenburg, Richard-Wagner-Platz 1,
gerichte (Braunschweig, Celle oder
26135 Oldenburg, Postfach 2451,
Oldenburg) durchgeführt.
26014 Oldenburg,
1. Um in Deutschland einen
Telefon: 0441 220-0,
reglementierten juristischen Beruf
Telefax: 0441 220-1155, E-Mail:
(Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt)
poststelle@olg-ol.niedersachsen.de;
auszuüben, ist die „Befähigung zum
http://www.olg-oldenburg.de
Richteramt“ erforderlich. Diese Befähigung erwirbt gemäß § 5 I Deutsches
Richtergesetz (DRiG), wer in Deutschland ein rechtswissenschaftliches
Universitätsstudium mit der ersten
Prüfung und einen anschließenden
Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Eine
im Ausland absolvierte Ausbildung
verleiht nicht die Befähigung zum
Richteramt.
© MEV
a) Für bestimmte Personengruppen
gibt es besondere Regelungen:
–– Spätaussiedler und Vertriebene,
heimatlose Ausländer (nach dem
Gesetz über die Angelegenheiten
der Vertriebenen und Flüchtlinge –
BVFG).
80
§ 10 Bundesvertriebenengesetz (Prüfungen und Befähigungsnachweise)
(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945
im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937
abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.
(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes
gleichwertig sind.
(3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für
den Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender
Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen,
wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat.
(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die
glaubhafte Bestätigung
1. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärung einer Person, die auf
Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder
2. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen,
die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises
eigene Kenntnisse haben.
Eine Anerkennung „als der zweiten
Gleichwertigkeit liegt vor, wenn das
juristischen Staatsprüfung gleichwer-
im Ausland absolvierte Studium nach
tig“ scheidet allerdings von vornhe-
Stoffangebot und Ausbildungsdauer,
rein aus, weil dies die unmittelbare
Ausbildungsintensität, Prüfungsum-
Berufsfähigkeit in den juristischen
fang und Prüfungsanforderungen
Berufen der Bundesrepublik Deutsch-
dem deutschen rechtswissenschaft-
land ohne vorherige Einarbeitung in
lichen Studium entspricht. Diese
das hier geltende Recht voraussetzt.
Voraussetzung erfüllt beispielsweise
Diese Befähigung vermitteln außer-
ein in Russland oder der ehemaligen
halb des Geltungsbereichs des Deut-
UdSSR erworbenes juristisches Diplom
schen Richtergesetzes abgelegte juris-
grundsätzlich nur dann, wenn es den
tische Prüfungen jedoch nicht. Eine
Studiengang „Rechtswissenschaft“
im Ausland abgelegte Prüfung kann
(pravovedenie) abschließt. Hierzu
daher nur als mit der ersten Prüfung
muss ein Diplom aufgrund eines fünf-
gleichwertig anerkannt werden. Die
jährigen Tagespräsenzstudiums und
81
einer Diplomarbeit zuerkannt worden
des EWR (Norwegen, Island, Liechten-
sein. Zuständig für die Gleichwertig-
stein) und der Schweiz.
keitsprüfung ist das Niedersächsische
aa) Sofern ein solcher EU/EWR-
Justizministerium, Referat 106, Am
Ausländer aufgrund seiner juris-
Waterlooplatz 1, 30169 Hannover,
tischen Ausbildung bereits die
Telefon: 0511 120-0;
Berechtigung für den unmittelbaren
E-Mail: poststelle@mj.niedersachsen.
Zugang zum Beruf eines europäischen
de.
Rechtsanwalts im Sinne von § 1 des
b) Staatsangehörige eines Mitglieds-
Gesetzes über die Tätigkeit europäi-
staates der Europäischen Union, eines
scher Rechtsanwälte in Deutschland
anderen Vertragsstaates des Abkom-
erworben hat, kann er zur deutschen
mens über den Europäischen Wirt-
Rechtsanwaltschaft zugelassen wer-
schaftsraum oder der Schweiz.
den, wenn er eine Eignungsprüfung
Weitere Sonderregelungen gibt es
für Staatsangehörige der Mitglieds-
im Sinne von § 16 EuRAG bestanden
hat.
staaten der EU, der Vertragsstaaten
§ 16 Gesetz über die Tätigkeit Europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
(Eignungsprüfung)
(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz, der eine Berufsausbildung abgeschlos­sen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann eine
Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden.
(2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der
Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen Rechts­
anwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von
demjenigen der genann­ten Staaten bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt
hat.
vgl. hierzu auch: Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18.12.1990 – BGBl. I S. 2881 – in der Fassung vom 26.11.2003 – BGBl.
I S. 2074, 2076 –
82
Zuständig für die Abnahme der
eröffnet, kann er gemäß § 112a DRiG
Eignungsprüfung ist das Gemeinsame
auf Antrag zum Vorbereitungsdienst
Prüfungsamt Berlin-Brandenburg,
zugelassen werden. Voraussetzung
Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin-
hierfür ist, dass die juristischen Kennt-
Schöneberg; nähere Informationen
nisse und Fähigkeiten den durch die
finden sich unter http://www.berlin.
bestandene staatliche Pflichtfachprü-
de/sen/justiz/ausbildung/jpa/eignungs-
fung nach § 5 Abs. 1 DRiG beschei-
pruefung.index.html.
nigten Kenntnissen und Fähigkeiten
bb) Sofern ein solcher EU/EWR-
entsprechen. Ist eine derartige Gleich-
Ausländer ein rechtswissenschaftli-
wertigkeit nicht gegeben, kann eine
ches Universitätsdiplom besitzt, das
Eignungsprüfung abgelegt werden.
in einem dieser Staaten erworben
wurde und dort den Zugang zur
postuniversitären Ausbildung für den
Beruf des europäischen Rechtsanwalts
§ 112a Deutsches Richtergesetz
(Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst)
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in
einem dieser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären
Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, werden auf
Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten
den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 bescheinigten
Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
(2) Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
erstreckt sich auf das Universitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise und Nachweise über
einschlägige Berufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt.
(3) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche
Prüfung, die die notwendigen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der
die Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich
abzuschließen. Prüfungsfächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche
Recht einschließlich des jeweils dazugehörigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in denjenigen der in Satz 2
genannten Rechtsgebieten anzufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht
bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 nachgewiesen wurde.
(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn 1. die nach dem Recht des Landes, in
dem die Prüfung abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung
83
erforderliche Anzahl von Prüfungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in der
staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen Prüfungsarbeiten, bestanden sind und
2. Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind, davon mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Gebiet des
Zivilrechts. Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt
wurde, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als bestanden.
(5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
(6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 hat die Wirkung einer
bestandenen ersten Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1.
(7) Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung einschließlich der Eignungsprüfung sind die Landesjustizverwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für die
Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen Stellen. Für die Durchführung dieser Prüfungen können mehrere Länder durch Vereinbarung ein gemeinsames
Prüfungsamt bilden.
Eine analoge Anwendung dieser
Gewisse Rechtsdienstleistungen dür-
Vorschriften auf andere Personen
fen jedoch auch durch andere Perso-
kommt nicht in Betracht, da es sich
nen erbracht werden:
um Ausnahmevorschriften handelt,
a) Rechtsanwälte aus Mitglieds-
die einer erweiternden Analogie nicht
staaten der Welthandelsorganisation
zugänglich sind.
sind gemäß § 206 BRAO berechtigt,
2. Erbringung von Rechtsdienstleistungen
Die Beratung und Vertretung
sich unter der Berufsbezeichnung des
Herkunftsstaates niederzulassen und
Rechtsbesorgungen auf den Rechtsge-
in Rechtsangelegenheiten obliegt
bieten des Herkunftsstaates und des
gemäß § 3 Abs. 1 BRAO den Rechts-
Völkerrechts zu erbringen.
anwältinnen und Rechtsanwälten.
84
§ 206 Bundesrechtsanwaltsordnung (Niederlassung)
(1) Ein Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Welthandelsorganisation, der einen
Beruf ausübt, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des
Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen, wenn er auf
Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer
aufgenommen ist. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berufe zu bestimmen, die in der
Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz
entsprechen.
(2) Für die Angehörigen anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den
Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden Beruf
ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Befugnis zur Rechtsbesorgung auf
das Recht des Herkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Staaten,
für deren Angehörige dies gilt, und die Berufe zu bestimmen.
§ 207 Bundesrechtsanwaltsordnung (Verfahren, berufliche Stellung)
(1) Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat
zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese
Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. Kommt das
Mitglied der Rechtsanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach oder fallen die Voraussetzungen des § 206 weg, ist die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in
die Rechtsanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in
die Rechtsanwaltskammer gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4
bis 6, 12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der
Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich
dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde
Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert
der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.
85
Entsprechende Anträge sind an die
b) Inkassodienstleistungen, Renten-
Rechtsanwaltskammern (RAK) zu
beratung und Rechtsdienstleistungen
stellen.
in einem ausländischen Recht können
RAK Braunschweig, Bruchtorwall 12,
gemäß § 10 Rechtsdienstleistungs-
38100 Braunschweig
gesetz auch von Personen erbracht
RAK Celle, Bahnhofstraße 5,
werden, die über eine besondere
29221 Celle
Sachkunde verfügen.
RAK Oldenburg, Staugraben 5,
26122 Oldenburg
§ 10 Rechtsdienstleistungsgesetz
(Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde)
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen
aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen
erbringen:
1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und
Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht
das Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem
Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Teilbereiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu
bestimmen.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche
beschränkt werden.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder
des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit
Auflagen verbunden werden. Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte
Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Auflagen können
jederzeit angeordnet oder geändert werden.
Voraussetzung für eine derartige
Tätigkeit ist die vorherige Eintragung
im Rechtsdienstleistungsregister.
86
§ 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (Registrierungsvoraussetzungen)
(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind
1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel,
a) wenn die Person in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt
worden ist, b) wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, c) wenn
in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung nach § 14 oder eine
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung widerrufen, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach
§ 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder nach § 7 der
Bundesrechtsanwaltsordnung versagt worden oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist,
2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen
des § 10 Abs. 1, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen,
3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von
250.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
(2) Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der Regel ungeordnet, wenn
über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom
Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs.
2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, wenn im Fall der Insolvenzeröffnung
die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage
eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht den Plan bestätigt hat, oder wenn
die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret
gefährdet sind.
(3) Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde durch
Zeugnisse nachzuweisen. Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens
zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist, um in dessen
Gebiet einen in § 10 Abs. 1 genannten oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben,
oder hat sie einen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich
zwei Jahre in einem Mitgliedsstaat ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so
ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen.
(4) Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss in
87
dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt
sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein. Registrierte Einzelpersonen können
qualifizierte Personen benennen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den §§ 11 und 12 zu regeln, insbesondere die Anforderungen an die
Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung
privater Anbieter von Sachkundelehrgängen, an die Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen und den Anpassungslehrgang sowie, auch abweichend von den
Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt
und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung.
§ 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (Registrierungsverfahren)
(1) Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten. Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständige Behörde richten. Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten
muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4
beizubringen:
1. eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der
bisherigen Berufsausübung,
2. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
3. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei
Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2
der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) erfolgt ist,
4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder
widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und,
wenn dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheids,
5. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde.
In den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 3 genannten Unterlagen sowie
Unterlagen zum Nachweis der in § 12 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen für
jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.
(2) Die zuständige Behörde fordert die Antragstellerin oder den Antragsteller auf,
den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von
88
Bedingungen beizubringen, wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12
Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 vorliegen. Sobald diese Nachweise erbracht sind,
nimmt sie die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im
Rechtsdienstleistungsregister.
(3) Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die
sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitteilen. Diese veranlasst die
notwendigen Registrierungen und ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. Wirkt sich eine Verlegung der Hauptniederlassung auf die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 aus, so gibt die Behörde den Vorgang an die Behörde ab,
die für den Ort der neuen Hauptniederlassung zuständig ist. Diese unterrichtet die
registrierte Person über die erfolgte Übernahme, registriert die Änderung und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens zu regeln.
Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungsfristen vorzusehen.
Zuständig für die Prüfung der
Für Steuerberater und Steuerfachan-
besonderen Sachkunde und für die
gestellte: Steuerberaterkammer Nie-
Eintragung im Rechtsdienstleistungs-
dersachsen, Körperschaft des öffent­
register sind in Niedersachsen das
lichen Rechts, Adenauerallee 20,
Amtsgericht Hannover sowie die
30175 Hannover,
Landgerichte Aurich, Braunschweig,
Telefon: 0511 28890-0,
Bückeburg, Göttingen, Hildesheim,
Telefax: 0511 2834032;
Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück,
E-Mail: info@stbk-niedersachsen.de;
Stade und Verden.
http://www.stbk-niedersachsen.de.
Nach der bestandenen Prüfung
Für Sozialpädagogen/Sozialarbeiter
muss man „bestellt“ (zugelassen)
(und verwandte Berufe): Deutscher
werden, bevor man als Steuerberater
Berufsverband für Soziale Arbeit e.V.
tätig werden kann. Bei der Steuer-
(DBSH), Postanschrift: Friedrich-Ebert-
beraterkammer Niedersachsen sind
Straße 30, 45127 Essen,
entsprechende Formulare für den
Telefon: 0201 82078-0,
Telefax: 0201 82078-40, E-Mail:
info@dbsh.de; http://www.dbsh.de;
Ansprechpartner für Norddeutschland: Herr Frank Mattioli-Danker,
Telefon: 0173 7484682;
E-Mail: mattida@aol.com
89
„Antrag auf Bestellung als Steuerbe-
5.3.5.4 Garantiefonds Hochschule
rater“ erhältlich:
Für Wirtschaftsprüfer: Wirtschaftsprü-
Die Bundesregierung fördert mit
ferkammer, Körperschaft des öffent-
Mitteln des Bundesministeriums für
lichen Rechts Prüfungsstelle für das
Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Wirtschaftsprüfungsexamen, Rauch-
(BMFSFJ) im Rahmen des Garantie-
straße 26, 10787 Berlin, Postanschrift:
fonds Hochschulbereich die Einglie-
Postfach 30 18 82, 10746 Berlin,
derung von Spätaussiedlerinnen und
Telefon: 030 726161-0,
Spätaussiedlern, deren Ehegatten,
Telefax: 030 726161-212;
Abkömmlingen und sonstigen Fami-
E-Mail: kontakt@wpk.de;
lienangehörigen, Asylberechtigten,
http://www.wpk.de, Ansprechpartner:
Jüdischen Immigranten (Aufenthalts-
Herr Tüffers bzw. Herr Bauch,
titel nach § 23 Abs. 1 und 2 Auf-
Telefon: 030 726161-241,
enthG), sog. GFK-Flüchtlingen (§ 60
Telefax: 030 726161-260;
Abs. 1 AufenthG, Aufenthaltstitel
E-Mail: pruefungsstelle@wpk.de
nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die noch
Die Wirtschaftsprüferkammer in
nicht 30 Jahre alt sind. Mit der För-
Berlin führt das bundeseinheitliche
derung soll die Vorbereitung auf ein
Examen für Wirtschaftsprüfer bzw.
Hochschulstudium bzw. die Fortfüh-
-prüferinnen durch. Die Kammer
rung eines im Herkunftsland bereits
entscheidet über die Frage, ob die
begonnenen Studiums, die Aufnahme
Voraussetzungen für eine Teilnah-
einer Erwerbstätigkeit nach einer
me an der Eignungsprüfung als
im Herkunftsland abgeschlossenen
Wirtschaftsprüfer gem. §§ 131g ff.
Hochschulausbildung oder die erfor-
Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
derliche Ergänzung eines Studiums
erfüllt sind oder ob die Möglichkeit
in Deutschland ermöglicht werden.
einer Teilnahme am „regulären“ Wirt-
Geförderte Eingliederungsmaßnah-
schaftsprüfungsexamen besteht. Die
men im Einzelnen sind: Individuelle
erfolgreiche Teilnahme an einer der
Bildungsberatung, die Vermittlung
beiden Prüfungen ist Voraussetzung
von Deutschkenntnissen auf dem
für die Bestellung als Wirtschaftsprü-
für Hochschulen und akademische
fer, die erst zur Wahrnehmung der
Beschäftigung erforderlichen Niveau
gesetzlich vorbehaltenen Aufgaben
C1 GER, Erwerb des Abiturs oder der
für Wirtschaftsprüfer berechtigt.
Fachhochschulreife in Kursen, die auf
90
der mittleren Reife aufbauen (Son-
absolventen den Einstieg in die
derlehrgänge und Studienkollegs),
Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Die
Praktika für Akademikerinnen und
Bildungsberatung umfasst die Kom-
Akademiker und Studienergänzungs-
petenzfeststellung, die Anerkennung
maßnahmen.
und Verwertbarkeit ausländischer
Ziel der Bildungsberatung „Garan-
Qualifikationen, die Nutzung der
tiefonds Hochschule“ bei den Jugend-
vorhandenen Qualifikation bei nur
migrationsdiensten ist es, die Zahl
teilweiser Anerkennung und Hilfestel-
von Abiturienten und Studenten
lungen im Umgang mit dem vorlie-
unter den Migrantinnen und Mig-
genden Leitfaden.
ranten in Deutschland zu erhöhen
und den zugewanderten Hochschul§ 23 Aufenthaltsgesetz
(Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen)
1
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimm2
ten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann
unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben
3
wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
1
(2) Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter
politischer Interessen der Bun­desrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländer­
2
gruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungs3
gerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der
Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
4
Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. 5Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende
Anwendung findet.
91
Sprachkurse: Sprachkurse nach dem
Studienkolleg: An Studienkollegs
Garantiefonds Hochschule dauern – in
kann nach einem Jahr im Rahmen
Abhängigkeit von den Vorkenntnissen
einer Feststellungsprüfung ein Hoch-
– bis zu sechs Monaten. Sie umfassen
schulzugang erworben werden. Der
zwei Kursstufen zu je drei Monaten
Besuch des Studienkollegs führt zu
mit wö­chentlich 32 Stunden Unter-
einer fachorientierten Hochschulzu-
richt. Grundsätzlich wird davon aus-
gangsberechtigung. Die Fachbindung
gegangen, dass die Teilnehmer bzw.
bezieht sich auf Fächergruppen (z.B.
Teilnehmerinnen bereits einen Inte-
„Sprach- u. Geisteswissenschaften“
grationssprachkurs des Bundesamtes
oder „technische und naturwissen-
für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
schaftliche“ Fächer).
besucht haben. Der Abschluss ist die
Akademische Praktika: Akademi-
Zentrale Deutsche Sprachprüfung
sche Praktika und ärztliche Anpas-
(entspricht der Ni­veaustufe C1 des
sungspraktika unterstützen die
Gemeinsamen Europäischen Referenz-
berufliche Eingliederung in Deutsch-
rahmens – GER). Studienbewerber mit
land. Im Rahmen der geförderten
Hoch­schulzugangsberechtigung (HZB)
Praktika, die in Unternehmen, Kran-
können die für den Hochschulzugang
kenhäusern und Forschungseinrich-
notwendige Sprachprüfung „TestDaF“
tungen absolviert werden, bereiten
ablegen. Bei fehlenden bzw. unzurei-
sich Hochschulabsolven­ten auf ihre
chenden Englischkenntnissen ist die
zukünftige Berufstätigkeit vor.
anschließende Teilnahme von Studien-
Studium und studienergänzende
fortsetzern an einem sechsmonatigen
Maßnahmen: Die Bildungsberater des
Englischsprachkurs mit Abschluss B1/
Garantiefonds Hochschule unter-
B2 möglich.
stützen Akademiker in allen für die
Abiturkurse: An bundesweit 17
Durchführung eines ergänzenden
Sonderlehrgängen können Migranten
Studiums relevanten Fragen (Fächer-
und Migrantinnen aufbauend auf
und Hochschulwahl, Bewerbung und
einer mittleren Schulbildung in zwei
Zulassung, Anerkennung von Leistun-
Jahren das Abitur oder die Fachhoch-
gen, Studienfinanzierung, Studien-
schulreife erwerben. Ursprünglich
organisation etc.). Ergänzende (Teil-)
wurden Sonderlehr­gänge für Aussied-
Studien kommen für junge Hoch-
ler aus Osteuropa eingerichtet. Heute
können auch Flüchtlinge und andere
Migranten an Sonderlehrgängen die
Hochschulreife erwerben. Eine vorherige Beratung bei den unten genannten Bildungsberatern ist erforderlich.
92
schulabsolventen in Frage, wenn ihr
Bildungsberatung Garantiefonds
ausländischer Abschluss wegen erheb-
Hochschule JMD Caritasverband Osna-
licher Unterschiede zum entsprechen-
brück e.V., Johannisstraße 91, 49074
den deutschen Abschluss auf dem
Osnabrück, Ansprechpartnerin:
Arbeitsmarkt voraussichtlich nicht
Frau Gabriele Stajer,
verwertbar ist. In dem Teil-Studium
Telefon: 0541 341441,
an einer deutschen Hochschule wird
Telefax: 0541 341491,
dann erneut ein Hochschulabschluss
E-Mail: g.stajer@caritas-os.de
(z.B. Diplom, Bachelor oder Master)
erworben. Wenn ein ergänzendes Stu-
Bildungsberatung Garantiefonds
dium nicht möglich ist, kommt je nach
Hochschule, Reinhäuser
Fachrichtung die Teil­nahme an einer
Landstr. 57, 37083 Göttingen
etwa einjährigen Studienergänzung
Ansprechpartnerin:
in Frage. Einjährige Studienergänzun-
Frau Andrea Schwarzbach,
gen schließen mit einem Zertifikat ab.
Telefon: 0551 7703777,
Antrag und Förderung: Die Beratung
Telefax: 0551 507744
und Antragstellung erfolgt bei den
Bildungsberatern und Bildungsbera-
Bildungsberatung Garantiefonds
terinnen Garantiefonds Hochschule
Hochschule Im Grenzdurchgangslager
unter den Adressen:
Friedland, Heimkehrerstr. 16,
37133 Friedland
Bildungsberatung Garantiefonds
Ansprechpartnerinnen:
Hochschule JMD Caritasverband Han-
Frau Andrea Schwarzbach und Frau
nover e.V.,
Ramona Ramm, Telefon: 05504 267,
Kopernikusstraße 3, 30167 Hannover;
Telefax: 05504 504.
Ansprechpartner: Herr Lothar Heimberg, Telefon: 0511 328526,
Die Anträge sollten möglichst
Telefax: 0511 328187
zeitnah nach der Einreise bei den o.g.
E-Mail:
Bildungsberater gestellt werden.
l.heimberg@caritas-hannover.de
AQUA/Akademikerprogramm der
Otto-Benecke-Stiftung e.V.
Seit 2006 führt die Otto-Benecke-Stiftung e.V. im Auftrag und mit Mitteln
des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung und des Europäischen
Sozialfonds der Europäischen Union Qualifizie­rungsmaßnahmen für
93
© Europäische Kommission – Audiovisueller Service
arbeitslose Akademiker im Projekt
ohne Migra­tionshintergrund. Die
„AQUA“ (Akademiker qualifizieren
Teilnahme ist unabhängig vom Alter
sich für den Arbeitsmarkt) durch.
und Studienabschluss (Fachhochschu-
Das Projekt wird seit der Pilotpha-
le, Universität), von der Nationalität
se 2006/2007, in welcher zunächst
und der Dauer der Erwerbslosigkeit
vier Maßnahmen für arbeitslose
möglich. Zu Beginn des Jahres wurden
Hochschulabsolventinnen und Hoch-
die Kursangebote des Akademi-
schulabsolventen erprobt wurden,
kerprogramms, dem langjährigen
kontinuierlich erweitert und bietet
Programm der Otto Benecke Stiftung
inzwischen ein umfangrei­ches Ange-
e.V. für akademische Zuwanderer, die
bot an berufsgruppenspezifischen
in Deutschland spezielle Eingliede-
Maßnahmen (Studienergänzungen)
rungshilfe benötigen, in das Projekt
für den (Wieder-) Einstieg in das
AQUA überführt und unter dem Titel
Berufsleben. Die Bildungsangebote
AQUA-Migration zusammengefasst.
richten sich an Akademiker mit und
Diese Änderung ermöglicht allen Mig-
94
ranten, die einen Hochschulabschluss
Tourismusmanagement). Weitere
in ihrem Her­kunftsland erworben
Informationen sind erhältlich auf der
haben, das Angebot zu nutzen. Vor-
Homepage der Otto-Benecke-Stiftung
ausgesetzt wird allerdings der Bezug
e.V. unter http://www.obs-ev.de/
von Arbeitslosengeld (ALG I oder ALG
AQUA.
II), der über die Dauer der Maßnahme
bestehen bleibt. In Ausnah­mefällen
5.4 Nicht reglementierte Berufe
ist eine Teilnahme auch ohne ALGBezug möglich.
Alle anderen akademischen Berufe
Allgemeiner Ansprechpartner:
wie Physiker, Mathematiker, Ger-
Zentrale der Otto-Benecke-Stiftung
manist, Wirtschaftswissen­schaftler,
e.V./Otto-Benecke-Stiftung e.V.,
Sozialwissenschaftler etc. sind in
Kennedyallee 105– 107, 53175 Bonn,
Deutschland nicht reglementiert,
Telefon: 0228 8163-0,
d.h. für sie gibt es keine gesetzli-
Telefax: 0228 8163-400,
chen Vorschriften zur Ausübung des
E-Mail: post@obs-ev.de
Berufs und somit auch kein (formales)
Anerkennungsver­fahren. Der Beruf
Bildungsberatung für junge zuge-
kann ohne Anerkennung durch eine
wanderte Akademikerinnen und Aka-
Behörde und zu den gleichen Bedin-
demiker bieten die oben ge­nannten
gungen wie für deutsche Staats-
Bildungsberater des Garantiefonds
angehörige ausgeübt werden. Die
Hochschule an. Die Angebote richten
Anerkennung liegt faktisch beim
sich an alle – zu­gewanderten und
Arbeit­geber, der über Einstellung und
hiesigen – Akademiker, die arbeitslos
Gehalt entscheidet. Je nach Beruf
sind. AQUA bietet arbeitslosen zuge-
kann es aber sinnvoll sein, trotz­
wanderten und hiesigen Akademi-
dem eine offizielle Einschätzung
kern folgende Hilfen zum beruflichen
der entsprechenden Qualifikationen
(Wieder-) Einstieg u.a.: Beratung und
zu erhalten. Sie kann zum Bei­spiel
berufliche Orientierung, Sprachkurse
einem potenziellen Arbeitgeber mehr
(z.B. Fach­sprachkurse für Ökonomen,
Klarheit über die Fähigkeiten eines
für Lehrer und Geisteswissenschaft-
Bewerbers geben. Auf Wunsch geben
ler, für Ingenieure und Naturwissen­
die zuständigen Stellen eine Bewer-
schaftler), Studienergänzungen (z.B.
tung des jeweiligen Hochschulab-
Bauwesen, Betriebliches Sicherheits-
schlusses ab.
management, Lasertechnik, Medizin,
Mikrosystemtechnik, Public Relations,
95
5.5 Weiterführende Informationen
stellung, Anerkennung, zuständigen
Behörden usw. eingeholt werden:
Der Leitfaden für die allgemeine
Zentralstelle für ausländisches Bil-
Regelung zur Anerkennung der beruf-
dungswesen (ZAB) im Sekretariat
lichen Befähigungsnachweise der
der Kultusministerkonferenz, Lenné­
Europäischen Union beantwortet in
straße 6, 53113 Bonn,
gut verständlicher Form und in allen
Tele­fon: 0228 501-352/-264,
Sprachen der Mitglieds­länder Fragen
Telefax: 0228 501-229,
zur Anerkennung reglementierter
E-Mail: zab@kmk.org;
Berufe: http://ec.europa.eu/inter-
http://www.kmk.org/zab.
nal_market/qualifications/docs/guide/
guide_de.pdf.
Ein Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsab­
Die bei der Kultusministerkonfe-
schlüsse, Informationen zu bilateralen
renz angesiedelte Zentralstelle für
Abkommen, Übersetzungen von
ausländisches Bildungswesen ist die
Abschlüssen und Bildungs­graden
zentrale Informationsstelle in der
sowie Übersichten der Bildungsinstitu-
Bundesrepublik. Hier können Aus-
tionen zahlreicher Länder findet sich
künfte zu allen Fragen der Antrag­
unter: http://www.anabin.de.
96
6 Führung von ausländischen
Hochschul­graden und Hochschultiteln
In diesem Kapitel geht es um die
unter Angabe der verleihenden Hoch-
Führung von ausländischen Hoch-
schule zulässig. Sind die Voraussetzun-
schulgraden, die aufgrund eines an
gen des § 10 NHG nicht gegeben, darf
einer anerkannten Hochschule durch
der Grad/Titel nicht geführt werden.
Prüfung abgeschlossenen Studiums
Einer besonderen Genehmigung zur
verliehen worden sind sowie um die
Führung im Einzelfall bedarf es somit
Führung von Hochschultiteln und
nicht. Mit Ausnahme der Berechtigten
Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
nach dem Bundesvertriebenengesetz
Die Führung ausländischer Grade und
(Spätaussiedler) findet weder eine
Titel ist unter den Voraussetzungen
Bewertung des Hochschulabschlusses
des § 10 Niedersächsisches Hochschul-
noch eine formale Anerkennung des
gesetz (NHG) in der verliehenen Form
ausländischen Grades statt.
§ 10 Niedersächsisches Hochschulgesetz
(Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen)
1
(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hoch­schule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verlei2
henden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gege­benenfalls
in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung
3
in Klammern hinzugefügt werden. Die Re­gelungen finden auch Anwendung auf
4
staatliche und kirchliche Grade. Eine Umwandlung in einen ent­sprechenden inländischen Grad findet nicht statt.
1
(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtig­ten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für
die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe
2
3
der verleihenden Stelle geführt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein
Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel
und Hochschultätigkeitsbe­zeichnungen.
(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 1 bis 3 abweichende,
begünstigende Regelungen aufgrund von Äquivalenzvereinbarungen, Vereinbarungen der Länder oder für Berechtigte nach dem Bundes­vertriebenengesetz, durch
Verordnung zu treffen.
97
1
(5) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- und Titelführung ist unter2
sagt. Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen
3
dürfen nicht geführt werden. Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer zuständigen
öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
Die Führung eines Hochschul-
E-Mail: poststelle@mwk.niedersach-
grades/Hochschultitels liegt in der
sen.de; http://www.mwk.niedersach-
Eigenverantwortung der Inhaber, die
sen.de.
demzufolge eigenständig zu prüfen
Weitere Informationen finden sich
haben, ob die gesetzlichen Vorausset-
im Internet auf der Homepage des
zungen zur Führung gemäß § 10 NHG
Ministeriums für Wissenschaft und
erfüllt sind und der Hochschulgrad/
Kultur in Form einer PDF-Datei mit
Hochschultitel in der zulässigen Form
der Bezeichnung „Information zur
geführt wird. Zudem berechtigt die
Führung ausländischer akademischer
Führung eines Hochschulgrades nicht
Grade, Titel und Bezeichnungen“:
automatisch zur Ausübung des damit
http://cdl.niedersachsen.de/blob/ima-
verbundenen Berufes. Informationen
ges/C48631230_L20.pdf.
zur beruflichen Anerkennung sind im
vorstehenden Kapitel dargelegt.
Über die Anrechnung bzw. Aner-
Sofern die Voraussetzungen zum
Führen eines Hochschulgrades/Hochschultitels nach § 10 NHG vorliegen,
kennung von im Ausland erbrachten
darf dieser in Niedersachsen in der ver-
Studien- und Prüfungsleistungen zum
liehenen Form bzw. der im Herkunfts-
Zwecke der Fortsetzung des Studiums
land zugelassenen oder nachweislich
bis einschließlich der Zulassung zur
allgemein üblichen Abkürzung unter
Promotion und der Habilitation sowie
Angabe der verleihenden Hoch­schule
der Aufnahme eines weiteren Studi-
geführt werden. Die verliehene Form
ums entscheiden die Hochschulen in
darf ggf. in lateinische Schrift übertra-
eigener Zuständigkeit.
gen sowie eine wörtliche Übersetzung
Allgemeine Informationen und
Auskünfte zur Rechtslage erteilt das
in Klammern hinzugefügt werden.
Von diesem Grundsatz abweichen-
Niedersächsische Ministerium für
de, begünstigende Regelungen sind
Wissenschaft und Kultur, Leibnizufer 9,
in der Verordnung über die Führung
30169 Hannover.
ausländischer akademischer Grade,
Postanschrift: Postfach 261,
Titel und Tätigkeitsbezeichnungen
30002 Hannover, Telefon: 0511 120-0,
(AkGradVO) vom 24.04.2008 getroffen
Telefax: 0511 120-2601,
worden. So können Hochschulgrade
98
und Hochschultitel, die in Ländern der
http://www.anabin.de. Für Inhaber
EU bzw. des EWR erworben wurden,
eines ausländischen Hochschulab-
in der Originalform ohne Angabe
schlusses stellt die ZAB auf Antrag
der verleihenden Hochschule geführt
gegen Gebühr eine individuelle Zeug-
werden. Wenn in diesen Ländern ein
nisbewertung aus: http://www.kmk.
Doktorgrad aufgrund eines wissen-
org/zab/unsereaufgaben.html.
schaftlichen Promotionsverfahrens
Anerkannte Spätaussiedler sowie
erworben wurde, kann zwischen der
deren Ehegatten und Abkömmlinge,
Originalform bzw. der im Herkunfts-
die eine Bescheinigung nach § 15 des
land zugelassenen oder allgemein
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)
üblichen Abkürzung und der Abkür-
besitzen, können einen vor der Aus-
zung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz
siedlung verliehenen ausländischen
und ohne Angabe der verleihenden
Hochschulgrad/Hochschultitel, der die
Hochschule gewählt werden. Zudem
Voraussetzungen zur Führung gemäß
gibt es begünstigende Regelungen zur
§ 10 NHG erfüllt, ohne Angabe der
Führung von bestimmten Doktorgra-
verleihenden Hochschule führen.
den, die in Russland, Australien, Israel,
Zudem kann auf Antrag die Führung
Japan, Kanada, und den Vereinigten
eines vor der Aussiedlung erworbe-
Staaten von Amerika erworben wur-
nen Hochschulgrades in der Form des
den. Einzelheiten sind der im Internet
entsprechenden inländischen Gra-
über die Homepage des Niedersäch-
des gestattet werden, sofern dieser
sischen Ministeriums für Wissenschaft
gleichwertig ist. Dem formlosen
und Kultur zum Herunterladen
Antrag muss eine amtlich beglaubigte
abrufbaren „Information zur Führung
Kopie der Bescheinigung nach § 15
ausländischer akademischer Grade,
BVFG, ein Nachweis über die Namens-
Titel und Bezeichnungen“ zu entneh-
führung, eine aktuelle Meldebeschei-
men: http://cdl.niedersachsen.de/blob/
nigung, ein tabellarischer Lebenslauf
images/C48631230_L20.pdf.
mit Angaben über den bisherigen
Umfangreiche Informationen über
Ausbildungsweg und den beruflichen
das ausländische Bildungswesen, aus-
Werdegang sowie eine Erklärung,
ländische Abschlüsse, zur Übersetzung
dass ein vergleichbarer Antrag bis-
und Abkürzung von ausländischen
her in keinem anderen Bundesland
Graden und Titeln und Äquivalen-
gestellt wurde, beigefügt werden.
zen bietet die Internet-Datenbank
Darüber hinaus sind amtlich
„anabin“ der Zentralstelle für auslän-
beglaubigte Kopien der Hochschulzu-
disches Bildungswesen (ZAB) unter:
gangsberechtigung (in Deutschland:
99
Abiturzeugnis), des Diploms, einer
Fächer- und Notenübersicht des Studiums sowie entsprechende Übersetzungen dieser Unterlagen von einem an
einem deutschen Gericht vereidigten
Übersetzer vorzulegen. Der Antrag ist
an das Niedersächsische Ministerium
für Wissenschaft und Kultur, Referat
27, Postfach 261, 30002 Hannover, zu
richten.
© MEV
100
Anhang
können nicht anerkannt werden. In
Niedersachsen akkreditierte vereidig-
I
Beglaubigungen und
te Dolmet­scher und Übersetzer finden
Übersetzungen von
Sie im Internet auf den Seiten des
Dokumenten
Bundesverbands der Dolmetscher und
Übersetzer (BDÜ) e.V., Landesverband
Die Anerkennung von ausländi-
Bremen und Niedersachsen e.V., unter
schen Qualifikationen setzt meist
der folgenden Adresse: http://www.
beglaubigte Fotokopien und Über­
bduebn.de sowie unter http://www.
setzungen von vereidigten Überset-
uebersetzer-dolmetscher-in.de/Nieder-
zern von Zeugnissen und anderen
sachsen.
Dokumenten voraus. Antragsteller
sollten sich an diese Stellen wen-
II Voraussetzung für die
den, um Beglaubigungen und/oder
Förderung nach dem
Übersetzun­gen anfertigen zu lassen.
Bundesausbildungs­
Zur Beglaubigung von Abschriften
förderungsgesetz (BAföG)
und Vervielfältigungen (Fotokopien)
sind in Niedersachsen befugt: Städte
In § 8 des BAföG ist geregelt, wer
und Gemeinden, Landkreise, jede
Anspruch auf Leistungen nach dem
Behörde (im Rahmen ihrer sachli­chen
Gesetz hat. Hier der Gesetzestext
Zuständigkeit) sowie Notare. Beglau-
des § 8 BAföG (in der Fassung vom
bigungen von Kirchen, Volkshoch-
20.12.08):
schulen und ähnlichen Einrichtungen
§ 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (Staatsangehörigkeit)
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besit­zen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Dauer­aufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz
besitzen,
3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten
keinen Unterhalt erhalten,
4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis ge­standen haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung
in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirt­schaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
101
6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die
außerhalb des Bundesge­biets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt
und im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch­land nicht nur vorübergehend zum
Aufenthalt berechtigt sind,
7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten be­reinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im In­land haben und
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs.
1 oder Abs. 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind
eines Ausländers mit Nieder­lassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsge­setzes besitzen,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des
Aufenthaltsge­setzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltser­laubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des
Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindes­tens vier Jahren in Deutschland
ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60 a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen
Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit
mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn
1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts
insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig
gewesen sind oder
2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland
aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von
dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese
Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen
einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in
dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und da­nach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem
Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre
kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden
Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate
erwerbstätig gewesen ist.
(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass
sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin
rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leis­ten ist, bleiben unberührt.
Weitere Informationen zum BAföG finden sich auf der Website:
http://www.das-neue-bafoeg.de
102
III
Glossar zur Bildung
Abitur/Allgemeine Hochschulreife/
und Integration
Hochschulzugangsberechtigung
Die allgemeine Hochschulreife
Vorbemerkungen
Das nachfolgende Glossar soll das
(Abitur) ist der höchste allgemeinbildende deutsche Schulabschluss und
Verständnis des Leitfadens erleich-
berech­tigt zum Studium an jeder
tern und auf einige Besonderheiten
beliebigen Hochschule (Universität,
des deutschen Bildungssystems sowie
Fachhochschule o.ä.). Das Abitur gilt
auf einige Agenturen und Akteure
somit als Hochschulzugangsberechti-
im Integrationsbereich aufmerksam
gung.
machen. Ein mehrsprachiges (Deutsch,
Englisch und Französisch) Glossar für
Akademische Berufe
das Bildungswesen in der Bundes­
Berufe, die durch ein Studium an
republik Deutschland finden Sie im
einer Hochschule erlernt werden und
Internet unter: http://dbs.schule.
mit einem Hochschuldiplom abschlie-
de/glossar.html. Eine ausführliche
ßen.
Darstel­lung des Bildungssystems in
Deutschland bietet auch Eurybase –
Akademisches Auslandsamt (AAA)/
Die Informationsdatenbank zu den
Hochschulbüro für Internationales
Bildungssystemen in Europa: http://
Das Akademische Auslandsamt ist
eacea.ec.europa.eu/education/eury-
an Universitäten der Ansprechpartner
dice/index_en.php. Über das Schul­
in allen Fragen eines Studienaufent­
wesen in Niedersachsen informiert
halts im Ausland, diesbezüglicher
der Leitfaden des Niedersächsischen
Stipendien, der Beratung für die
Kultusministeriums, der von der
Anerkennung von Studienleistungen
Homepage des Ministeriums (http://
(zum Beispiel Teilstudienleistungen,
www.mk.niedersachsen.de) herunter-
Studienzeiten oder einzelne Prüfungs-
geladen werden kann.
ergebnisse) nach der Rückkehr sowie
für ausländische Studenten für Fragen
Abendschule/Abendgymnasium/
zum Studium an einer deutschen
Abendhauptschule/Abendrealschule
Hochschule (vgl. Anlage V).
Einrichtung des zweiten Bildungswegs, an der Erwachsene im Abendunterricht einen Schulabschluss erwerben bzw. nachholen können.
103
ALBuM
Die Organisation ALBuM, Arbeiten – Lernen – Beraten mit und für
in deutscher Sprache vorliegen – in
Form von beglaubigten Übersetzungen.
Menschen mit Migrationshintergrund,
in Hannover, bietet u.a. berufsbezogene Sprachkurse für Zuwanderer an:
http://www.album-hannover.de
anabin
In der Datenbank anabin der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) finden Sie für eine
Allgemeine Weiterbildung
Die allgemeine Weiterbildung
Vielzahl von ausländischen Staaten
eine umfassende Dokumentati-
umfasst alle Weiterbildungsangebote,
on über deren Bildungswesen, die
die nicht direkt berufsbezogen sind.
verschiedenen Abschlüsse und ihre
Oft­mals sind berufliche und allge-
Wertigkeit sowie die akademischen
meine Weiterbildung miteinander zu
Grade. Ziel von anabin ist es, u.a. den
verzahnen.
zuständigen Ministerien der Länder,
den Hochschulen, anderen für die
AMFN e.V.
Der eingetragene Verein AMFN, die
Anerkennung ausländischer Abschlüsse zuständigen Behörden sowie der
Arbeitsgemeinschaft Migranten und
Öffentlichkeit Informationen über
Flüchtlinge in Niedersachsen, befasst
ausländische Bildungssysteme und
sich u.a. mit dem Bereich Migration
deren Abschlüsse zur Verfügung zu
und Arbeit: http://www.amfn.de
stellen: http://www.anabin.de
Amtliche Beglaubigung
Anerkannte Ausbildungsberufe
Eine amtliche Beglaubigung ist
Durch das Berufsbildungsgesetz
eine Bestätigung über die Echtheit
(BBiG) geregelte Berufsausbildung im
zum Beispiel der Fotokopie eines
Rahmen des Dualen Systems. Zur-
Zeugnisses. Sie kann in Niedersachsen
zeit sind ca. 350 Ausbildungsberufe
u.a. in den Bürgerbüros, bei einer
staatlich anerkannt. Daneben gibt es
Notarin oder Notar gegen Gebühr
weitere Berufe mit (schulisch) gere-
erfolgen. Im Ausland dürfen die
gelten Aus­bildungsgängen, die in
diplomatischen Vertretungen der
den einzelnen Bundesländern aner-
Bundesrepublik Deutschland und die
im jeweiligen Land zur amtlichen
Beglaubigung befugten Behörden
und Notare amtliche Beglaubigungen
erteilen. Ausländische Urkunden können nur sehr eingeschränkt beglaubigt werden. Die Dokumente müssen
104
kannt werden. Jugendliche unter 18
boten und -projekten Arbeitslose,
Jahren dürfen nur in anerkannten
Arbeitnehmer, Jugendliche und Aus-
Ausbildungsberufen ausgebildet
zubildende bei der Erreichung ihrer
werden. Die in Niedersachsen aner-
individu­ellen Bildungsziele sowie
kannten Ausbildungsbe­rufe können
bei ihrer Vermittlung in den Arbeits-
im Internet unter http://berufenet.
markt. Die Landesgeschäftsstelle
arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp
der Arbeit und Leben Niedersachsen
recherchiert werden. Darüber hinaus
gGmbH ist in Hannover ansässig.
kann unter http://www.bibb.de das
Weitere Geschäftstellen befinden sich
Buch „Die anerkannten Ausbildungs-
in Oldenburg und Osnabrück (Region
berufe 2008“ zum Preis von 29,90 €
Nord), Hameln, Hannover, Lüneburg,
erworben werden.
Nienburg, Rinteln und Stadthagen
(Region Mitte), Braunschweig, Goslar,
Arbeit und Leben Niedersachsen
Salzgitter, Wolfenbüttel, Wolfsburg
gGmbH
(Region Ost), Göttingen, Hann. Mün-
Die Weiterbildungseinrichtung
den, Heiligen­stadt, Holzminden und
Arbeit und Leben unterstützt mit
der (Region Süd). Internet:
Hilfe von vielfältigen Bildungsange-
http://www.arbeitundleben-nds.de
Art. 16a Grundgesetz
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die
Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die
Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen
des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 kön­nen aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten
bestimmt werden, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und
der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder
politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder
Be­handlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat
nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen,
dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
105
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des
Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als
offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann
eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das
Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaf­ten untereinander und mit dritten Staaten nicht
entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein
muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der
gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen tref­fen.
Fußnote
Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs.
3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)
Asylberechtigte
Asylberechtigte sind Ausländer,
von den jeweiligen Landgerichten
hierzu bestellt, ermächtigt sowie be-
die als asylberechtigt nach Art. 16a
bzw. vereidigt sind. Informationen
Grundgesetz (GG) anerkannt worden
über eine Aufstellung der beeidig-
sind.
ten Dolmetscher und Übersetzer in
Niedersachsen sind unter: http://www.
Außerbetriebliche Ausbildung
bn.bdue.de zu erhalten.
Die außerbetriebliche Ausbildung
richtet sich an Jugendliche, die auf
Berufliche Anerkennung
dem freien Ausbildungsmarkt kei-
Das Informationsportal „Berufliche
nen Aus­bildungsplatz bekommen.
Anerkennung“ bietet Migranten,
Gemeinnützige außerbetriebliche Bil-
Arbeitsvermittlern, Bera­tern und
dungsträger bieten öffentlich geför-
Unternehmen eine umfassende Bera-
derte Ausbil­dungen an.
tung zu Anerkennungsmöglichkeiten
für ausländische Berufsabschlüsse:
Beglaubigte Übersetzung
Oftmals müssen ausländische
Dokumente für amtliche Zwecke wie
die Anerkennung von Abschlüssen als
be­glaubigte Übersetzungen vorgelegt
werden. Beglaubigte Übersetzungen dürfen in Deutschland nur von
Über­setzern angefertigt werden, die
106
http://www.berufliche-anerkennung.
de
© Polizeiakademie Niedersachsen
Berufliche Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung dient
Berufsinformationszentrum (BIZ)
Das BIZ gibt es in jeder Agentur für
dazu, vorhandene berufliche Qualifi-
Arbeit. Hier können Informationen
kationen auf den neuesten Stand zu
über die Berufe und deren Ausbil-
bringen oder zu ergänzen. Es wird
dung abgefragt werden: http://www.
dabei kein Berufsabschluss im Sinne
arbeitsagentur.de
eines anerkannten Ausbildungsberufes erwor­ben, sondern Zusatzkenntnisse und Qualifikationen.
Betriebliche Ausbildung
Siehe Duale Ausbildung
Ausnahmen können Umschulungen
sein, die im Rahmen einer beruflichen
Bildungsinländer
Weiterbildungsmaßnahme angebo-
Bildungsinländer sind Ausländer,
ten werden. Eine berufliche Weiter-
die eine deutsche Hochschulzugangs-
bildung ist üblicherweise erst nach
berechtigung in Deutschland oder an
einem Berufsabschluss und (längerer)
einer deutschen Schule im Ausland
Berufstätigkeit möglich.
erworben haben. Bei der Zulassung
107
zum Studium sind sie Deutschen
Schüler und Studenten. Das Kürzel
gleichgestellt. Als Bildungsinländer
BAföG wird synonym auch für die
werden auch jene Ausländer behan-
Förderung verwendet, die sich aus
delt, die ihre Studienbe­rechtigung
dem Gesetz ergibt. Die Ausbildungs-
für den gewünschten Studiengang
förderung soll zur Sicherung des
durch ein Erststudium in Deutschland
Lebensunterhalts beitragen und wird
erworben haben.
als Zuschuss während einer schulischen Ausbildung oder als zum Teil
Bildungsverein Soziales Lernen und
zinsloser Staatskredit für Studenten
Kommunikation e.V.
gewährt. Nähere Informationen sind
Der Bildungsverein bietet Erwachsenenbildung im Großraum Hanno-
im Internet unter: http://www.dasneue-bafoeg.de erhältlich.
ver an. Zum Angebot gehören auch
Deutschkurse für Migranten (Deutsch
als Fremdsprache) sowie Integrations-
Curriculum Vitae
Siehe tabellarischer Lebenslauf
kurse, um die Integration von Migranten und Flüchtlingen durch entspre-
Deutscher Akademischer Austausch
chende Bildungsangebote zu fördern:
Dienst (DAAD) e.V.
http://www.bildungsverein.de
Der DAAD e.V. ist eine gemeinsame Einrichtung der deutschen
Bundesamt für Migration und
Hochschulen. Er bietet ausländischen
Flüchtlinge
Stu­dierenden und Wissenschaftlern
Das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg
Beratung, Informationen und Unterstützung: http://www.daad.de
widmet sich den drei Themenbereichen: Migration, Integration und Asyl.
Neben vielen wichtigen Informatio-
Dreigliedriges Schulsystem
Das dreigliedrige Schulsystem
nen zu diesen Bereichen sowie zum
bezeichnet das System der allgemein-
Euro­päischen Migrationsnetzwerk
bildenden weiterführenden Schulen
und zur Deutschen Islam Konferenz,
in Deutschland (Hauptschule, Real-
stehen auch zahlreiche Publikationen
schule und Gymnasium); darüber
zum Download zur Verfügung: http://
www.bamf.de
Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG)
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die staatliche
Unterstützung für die Ausbildung von
108
hinaus gibt es auch integrierte und
für die einzelnen Berufe an, in denen
koopera­tive Gesamtschulen.
man sich sys­tematisch auf die externe
Abschlussprüfung vor der Kammer
Drittstaatsangehörige
vorbereiten kann.
Drittstaatsangehörige sind Angehörige von Staaten, die nicht der
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören.
Fachhochschule
Eine Fachhochschule bzw. in der
internationalen Bezeichnung eine
University of Applied Sciences (Hoch-
Duale Ausbildung
Mit Dualer Ausbildung wird das
schule für angewandte Wissenschaften) bietet anwendungsorientierte
duale Berufsausbildungssystem in
Studiengänge auf wissenschaftlicher
Deutschland, Österreich und der
Grundlage an. Das Angebot der Fach-
Schweiz bezeichnet. Es ist geprägt
hochschulen ist breit gefächert und
durch die parallele oder abwechseln-
in natur-, sozial-, wirtschaftswissen-
de Ausbildung an zwei Lernorten: Der
schaftliche, technische und künstleri-
praktische Teil der Ausbildung wird
sche Studiengänge aufgeteilt.
den Auszubildenden in den Betrieben vermittelt, den theoretischen
Teil übernimmt eine Einrichtung des
Fachhochschulreife
Die Fachhochschulreife ist der
Sekundarbereichs, wie die Berufs-
zweithöchste allgemeine Schulab-
schule, die Berufsakademie oder die
schluss. Das Zeugnis berechtigt zu
Fachhochschule.
einem Stu­dium an einer Fachhochschule oder bestimmten Studiengän-
Erwachsenenbildung
Siehe Weiterbildung
gen an einer Gesamthochschule. Die
Fachhoch­schulreife kann man nach
zwölf Jahren Schulbesuch oder unter
Externenprüfung
Die Externenprüfung ermöglicht
unter bestimmten Voraussetzungen
bestimmten Bedingungen im Zuge
einer Be­rufsausbildung erwerben.
Feststellungsprüfung
die Erlangung eines Berufsabschlusses
ohne reguläre Ausbildung. Voraussetzung dafür sind mehrere Jahre
Berufserfahrung in dem betreffenden Be­ruf. Weitere Einzelheiten sind
im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und
in der Handwerksordnung (HwO)
festgelegt. Verschiedene Bildungsträger bieten Kurse und Lehrgänge
109
Abschlussprüfung des zweisemest-
tionale Gleichwertigkeit liegt immer
rigen Studienkollegs für Studienbe-
dann vor, wenn der ausländische
werber ohne deutsche Hochschul­
Abschluss in dem Land, in dem er
zugangsberechtigung. Im Rahmen der
erworben wurde, zum Ausüben einer
Feststellungsprüfung wird geprüft, ob
Tätigkeit berechtigt, die einer ver-
die Studienbewerber in den studien-
gleichbaren Tätigkeit in Deutschland
relevanten Sachfächern über Kennt-
entspricht.
nisse auf Abiturniveau verfügen. Im
Fach Deutsch müssen die Bewerber
je nach Kurstyp Kenntnisse auf dem
Niveau B 2+ bis C 1 nachweisen.
Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist eine
Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn (http://www.bundesjustiz-
Formale Gleichwertigkeit
Im Rahmen der Gleichwertigkeits-
amt.de) auf Antrag für jede Person ab
14 Jahren ausgestellt wird. Im Füh-
prüfung ausländischer Bildungsnach-
rungszeugnis wird unter Aufführung
weise wird zwischen funktionaler
der vollstän­digen Personalien ver-
Gleich­wertigkeit materieller Gleich-
zeichnet, ob die betreffende Person
wertigkeit und formaler Gleichwertig-
vorbestraft oder nicht vorbestraft ist.
keit, unterschieden. Formale Gleich-
Ein Führungs­zeugnis wird im Allge-
wertigkeit bezieht sich auf die Frage,
meinen benötigt, wenn man einem
wo die Ausbildung im Bildungssystem
künftigen Arbeitgeber nachweisen
des Herkunftslandes eingeordnet ist,
muss, dass man nicht vorbestraft
was die jeweiligen Zugangsvoraus-
ist. Das Führungszeugnis muss man
setzungen sind und wie lange die
selbst bei der örtlichen Meldebehörde
Ausbildung dauert.
beantragen. Wei­tere Informationen
zum polizeilichen Führungszeugnis
Fortbildung
Siehe berufliche Weiterbildung
unter: http://www.bundesjustizamt.
de/cln_048/nn_257944/DE/Themen/
Strafrecht/BZR/BZRInhalte/FAQ.html.
Funktionale Gleichwertigkeit
Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungsnachweise wird zwischen formaler
Gleichwer­tigkeit, materieller Gleichwertigkeit und funktionaler Gleichwertigkeit unterschieden. Funktionale
Gleichwertig­keit bezieht sich darauf,
was Antragsteller mit Ihrem Abschluss
im Herkunftsland tun dürfen. Funk110
Garantiefonds Hochschule
Die Garantiefonds Hochschule der
zu einem höher qualifizierenden
Bildungs­gang an einer beruflichen
Bundesregierung dienen der sprach-
Schule oder zum Übergang in die
lichen, schulischen, beruflichen und
Sekundarstufe II am Gymnasium oder
der damit in Verbindung stehenden
einer Ge­samtschule.
gesellschaftlichen Eingliederung von
Spätaussiedlern, deren Ehegatten,
Abkömmlingen und sonstigen Fami-
Hauptschule
Die Hauptschule ist eine weiterfüh-
lienangehörigen, Asylberechtigten
rende Schule. Sie umfasst in der Regel
und jüdischen Immigranten sowie
die Klassenstufen 5 bis 9 bzw. 10 im
soge­nannten GFK-Flüchtlingen nach
Bereich der Sekundarstufe I und wird
dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) –
mit dem Hauptschulabschluss abge-
§ 60.1 AufenthG und Aufenthaltstitel
schlossen. Der Unterricht der Haupt­
nach § 25.2 AufenthG –. Der Antrag-
schule stellt auf die Berufsreife der
steller/die Antragstellerin darf das
Schüler und Schülerinnen ab.
30. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
Hochschulbüro für Internationales
siehe Akademisches Auslandsamt
Gesamtschule
Die Gesamtschule in Deutschland
ist eine weiterführende Schule, die
Hochschule
„Hochschule“ ist eine umfassende
nach der Grundschule besucht werden
Bezeichnung für Bildungseinrich-
kann. Sie stellt in mehreren Bundes-
tungen nach dem Niedersächsischen
ländern, darunter auch in Niedersach-
Hoch­schulgesetz (NHG). § 2 des NHG
sen, eine Alternative zum dreigliedri­
listet die Niedersächsischen Hochschu-
gen Schulsystem mit Hauptschule,
len auf.
Realschule und Gymnasium dar.
Hochschulzugangsberechtigung
Hauptschulabschluss
Der Hauptschulabschluss berech-
siehe Abitur/Allgemeine Hochschulreife
tigt zum Beginn einer Ausbildung,
Integration durch Qualifizierung (IQ)
Das Netzwerk Integration durch
Qualifizierung (IQ) bemüht sich um
die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen von Migranten, Aussiedlern
und anerkannten Flüchtlingen in
Deutschland. In den sechs Hand­
lungsfeldern (Beratung, Qualifizie111
rung, Kompetenzfeststellung, berufs-
ranten, Flüchtlingen und Aussiedler
bezogenes Deutsch, Existenzgründung
an: http://www.kargah.de
und Interkulturelle Öffnung) werden
Kenntnisprüfung
Strategien, Instrumente, Handlungs-
Manche Berufe dürfen nach dem
empfehlungen, Beratungs- und
Gesetz nur nach erfolgreich bestan-
Quali­fizierungskonzepte erarbeitet
dener Kenntnisprüfung ausgeübt wer-
und verbreitet. Das Netzwerk besteht
den, so müssen zum Beispiel Heilprak-
aus sechs bundesweit agierenden
tiker zunächst beim Gesundheitsamt
Kompe­tenzzentren, thematischen
eine Kenntnisprüfung absolvieren,
Facharbeitskreisen und Transferpro-
bevor sie praktizieren dürfen. Aber
jekten. Koordiniert wird IQ von der
auch eine Prüfung von zum Beispiel
Zentralstelle für die Weiterbildung
Sprachkenntnissen oder die Zwischen­
im Handwerk (ZWH). Es wird von der
prüfung im Rahmen einer Berufsaus-
anakonde GbR evaluiert. Das Netz-
bildung werden Kenntnisprüfungen
werk wurde vom BMAS initiiert und
genannt.
wird durch das BMAS und die Bundesagentur für Arbeit finanziert: http://
www.intqua.de
Kolleg
Einrichtung des zweiten Bildungswegs an der Erwachsene im Vollzeit-
Kammern
Kammern sind berufsständische
unterricht die allgemeine Hochschulreife (Abitur) erwerben können.
Körperschaften, die meist öffentlichrechtlich organisiert sind, Aufgaben
Kooperative Migrationsarbeit
der berufsständischen Selbstverwal-
Niedersachsen
tung wahrnehmen und als Interessenvertretung ihrer Mitglieder fungieren.
Die Kooperative Migrationsarbeit
Niedersachsen (KMN) ist ein Programm zur Förderung der landeswei-
Kargah e.V.
ten Zu­sammenarbeit und Vernetzung
Verein für interkulturelle Kom-
von Integrationsangeboten. Die KMN
munikation, Migrations- und Flücht-
stellt mit ihren zehn Regionalverbün-
lingsarbeit. Die Beratungsstelle für
den ein flächendeckendes Beratungs-
Migranten und Flüchtlinge bietet
und Betreuungsnetzwerk für Mig-
u.a. Maßnahmen zur beruflichen und
ranten dar. Die KMN ist ein zentraler
sprachlichen Qualifizierung von Mig-
Bestandteil des von der Niedersächsischen Landesregierung beschlossenen
„Handlungsprogramm Integra­tion“29:
29
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C53052311_L20.pdf.
112
http://www.migrationsarbeit-niedersachsen.de
Materielle Gleichwertigkeit
Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungs-
Koordinierungsstelle für die Studien-
nachweise wird zwischen formaler
beratung in Niedersachsen
Gleichwer­tigkeit, funktionaler Gleich-
Die Koordinierungsstelle für die
wertigkeit und materieller Gleich-
Studienberatung in Niedersachsen ist
wertigkeit unterschieden. Materielle
eine gemeinsame zentrale Einrichtung
Gleichwertig­keit bezieht sich dabei
der niedersächsischen Hochschulen.
auf die inhaltliche (materielle) Bewer-
Sie bietet ausländischen Studenten
tung des Abschlusses hinsichtlich
zahlreiche Informationen rund um das
Umfang und Aus­gestaltung der Lehr-
Thema Studium an niedersächsischen
bzw. Lerninhalte im Vergleich zur
Universitäten und Hochschulen: http://
Ausbildung in Deutschland.
www.studieren-in-niedersach­sen.de
MigraNet
Kulturhoheit der Länder
Als Kulturhoheit der Länder wird
Das Thema Anerkennung von ausländischen Abschlüssen ist ein Schwer-
die die primäre Zuständigkeit der
punktthema des Kompetenzzentrums
Bundesländer für die Gesetzgebung
MigraNet: http://www.migranet.org
und Verwaltung auf dem Gebiet der
Kultur bezeichnet. Diese umfasst
insbesondere die Zuständigkeit für
Schul- und Hochschulwesen, aber
Mittlere Reife
Siehe Realschulabschluss (mittlerer
Schulabschluss)
auch Bildung, Rundfunk, Fernsehen
und Kunst. Auch aufgrund der Kulturhoheit der Länder gibt es in Deutsch-
Namens(-änderungs-)urkunde
Wer durch Heirat, Scheidung oder
land oftmals keine bundeseinheitli-
durch andere Gründe (zum Beispiel
chen gesetzlichen Regelungen (zum
Namensänderung) seinen Namen
Beispiel Schul- und Hochschulgesetze),
geän­dert hat, benötigt hierüber eine
die die Anerkennung von Abschlüs-
Urkunde oder Beglaubigung durch
sen, Fristen, die Höhe von Gebühren
eine staatliche Stelle. Dadurch können
(zum Beispiel Studiengebühren) usw.
Do­kumente wie Zeugnisse, die noch
verbindlich vorschreiben.
auf den alten Namen ausgestellt
113
wurden, eindeutig zugeordnet wer-
Niedersächsischer Bildungsserver
den. In Deutschland ist das jeweilige
(NIBIS)
Standesamt an ihrem Wohnort für die
Der Niedersächsische Bildungsser-
Ausstellung einer solchen Urkunde
ver (NIBIS) umfasst neben Informatio-
zustän­dig.
nen zur interkulturellen Bildung, zur
Hochbegabtenförderung sowie zum
NBank
Die NBank in Hannover infor-
Projekt „Bewegte Schule“ zahlreiche
weitere Informationen zum Bereich
miert und berät umfassend über die
allgemeine und berufliche Bildung
vielfältigen Fördermöglichkeiten von
in Niedersachsen: http://www.nibis.
Integrati­onsprojekten, wie zum Bei-
ni.schule.de
spiel den Europäischen-Sozial-Fonds
(ESF) oder den Europäischen Integrationsfonds (EIF): http://www.nbank.de
Niedersächsisches Kultusministerium
Das Niedersächsische Kultusministerium beschäftigt sich in erster Linie
Niedersächsische
mit den Schulen in Niedersachsen,
Integrationsbeauftragte
ihren Lehrkräften, ihren Schüler und
Die Niedersächsische Integrati-
den Eltern. Darüber hinaus sind die
onsbeauftragte befasst sich ressort-
politische und interkulturelle Bildung
übergreifend mit der Integration
sowie die außerschulische Berufsbil-
von Migran­ten und Migrantinnen.
dung weitere Themenbereiche des
Sie berät und unterstützt die nieder-
Kultusministeriums in Niedersachsen:
sächsische Landesregierung in allen
http://www.mk.niedersachsen.de
Fragen der Ges­taltung und Umsetzung der Integrations-, Ausländer-,
Niedersächsisches Ministerium für
Asyl- und Flüchtlingspolitik. Die Inte-
Inneres, Sport und Integration
grationsbeauftragte arbeitet in der
Das Niedersächsische Ministerium
Integrationskommission des Nieder-
für Inneres, Sport und Integration
sächsischen Landtages mit und pflegt
hat zahlreiche Aufgaben, es ist u.a.
den Dialog und die Zu­sammenarbeit
zuständig für die Innere Sicherheit in
mit den Verbänden, gesellschaftli-
Niedersachsen, für die ausländerrecht-
chen Gruppen, Bildungseinrichtungen
lichen Angelegenheiten und für das
und verschiedenen Insti­tutionen und
„Handlungsprogramm Integration“:
Organisationen:
http://www.mi.niedersachsen.de
http://www.integration.niedersachsen.de
114
Niedersächsisches Ministerium für
Wissenschaft und Kultur
Das Niedersächsische Ministerium
Primarstufe
Der Primarbereich beginnt in
Deutschland mit der Pflichtschule. Zu
für Wissenschaft und Kultur ist als
diesem Bereich gehören die Klassen
oberste Landesbehörde unter ande-
eins bis vier. In der Regel besuchen
rem für die 19 niedersächsischen
Kinder von sechs bis zehn Jahren
Hochschulen, für den größten Teil der
gemeinsam die Pflichtschule. Zu dem
außeruniversitären Forschungseinrich-
Primarbe­reich der deutschen Schul-
tungen, für die Bibliotheken sowie für
systeme gehören die Grundschulen.
herausragende Kultureinrichtungen
Außer der Grundschule umfasst die
Niedersachsens zuständig. In diesem
Primarstufe auch sonderpädagogische
Rahmen liegen auch Zuständigkei-
Einrichtungen.
ten für Verfahren und Regelungen,
die die Führung von ausländischen
Qualifizierungsoffensive
Hochschulgra­den und Hochschultiteln:
Niedersachsen
http://www.mwk.niedersachsen.de
Der Niedersächsische Ministerpräsident, der Niedersächsische Minister
Perspektive Berufsabschluss
Das Programm „Perspektive Berufs-
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
und weitere Niedersächsische Minis-
abschluss“ des Bundesministeriums
terinnen und Minister haben mit
für Bildung und Forschung (BMBF)
Vertretern der Niedersächsischen
um­fasst die zwei Förderinitiativen
Spitzenver­bände (u.a. Unternehmens-
„Regionales Übergangsmanagement“
verbände, Handwerk, Metallindustrie,
und „Abschlussorientierte modulare
Industrie- und Handelskammer) sowie
Nachqualifizierung“. Das Programm
der Bundesagentur für Arbeit eine
„Perspektive Berufsabschluss“ ist Teil
gemeinsame Erklärung zur u.a. ver-
der Qualifizierungsinitiative „Aufstieg
besserten beruflichen Qualifizierung
durch Bildung“ der Bundesregierung:
abgege­ben, die auch ausdrücklich
http://www.perspektive-berufsab-
Migranten und Migrantinnen ein-
schluss.de
schließen. http://www.qualifizierungsoffensive.niedersachsen.de
Planet Beruf
Die Internetseite www.planetberuf.de informiert Schüler und
Schülerinnen, Eltern und Lehrer über
alle Themen rund um Berufswahl,
Bewerbung und Ausbildung: http://
www.planet-beruf.de
115
Realschulabschluss
(mittlerer Schulabschluss)
Der Realschulabschluss (mittlerer
Der Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und
Migration ist ein unabhängiges,
Schulabschluss) berechtigt zur Auf-
wissen­schaftliches Gremium, das zu
nahme der berufsqualifizierenden
integrations- und migrationspoliti-
Bildungs­gänge, zum Eintritt in die
schen Themen Stellung nimmt und
mittlere Beamtenlaufbahn (Laufbahn-
berät. Zentrale Aufgaben des Sachver-
gruppe 1 für das zweite Einstiegsamt)
ständigenrats sind Bestandsaufnah-
oder zum Besuch höherer Berufsfach-
men, Entwicklungsanalysen, kritische
schulen bzw. von Fachoberschulen
Politik­begleitung und die Information
oder des Gymnasiums.
der Öffentlichkeit in den Bereichen
Integration und Migration. Der
Realschule
Sachver­ständigenrat wurde von der
Die Realschule ist eine allgemein-
Stiftung Mercator und der Volkswa-
bildende weiterführende Schule; sie
gen-Stiftung initiiert. Neben diesen
umfasst die Klassen 5 bzw. 7 bis 10
beiden Stif­tungen gehören dem Rat
der Sekundarstufe I und wird mit der
die Bertelsmann Stiftung, die Freu-
Mittleren Reife abgeschlossen. Der
denberg Stiftung, die Gemeinnützige
Unterricht der Realschule zielt auf die
Hertie-Stif­tung, die Körber-Stiftung,
Vermittlung einer erweiterten Grund-
die Vodafone Stiftung und die ZEIT-
bildung.
Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius an:
http://www.svr-migration.de
Reglementierte Berufe
Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn die Aufnahme oder
Schulpflicht
Als Schulpflicht bezeichnet man die
die Ausübung durch Rechts- oder
gesetzliche Verpflichtung für Kin-
Verwaltungsvor­schriften an den Besitz
der, ab einem bestimmten Alter eine
bestimmter Qualifikationen gebun-
Schule zu besuchen. In Deutschland
den ist. Ohne diese Qualifikationen
beginnt die Schulpflicht für alle Kin-
darf er in Deutschland nicht ausgeübt
der am 1. August des Jahres, in dem
werden (siehe oben).
sie das sechste Lebensjahr bis zum 30.
Sachverständigenrat deutscher Stif-
Juni vollendet haben.
tungen für Integration und Migration
116
Sekundarstufe I
Die Sekundarstufe I umfasst alle
Schulformen bis zur Klasse 10 mit
Ausnahme der Bildungsgänge an
den beruf­lichen Schulen. Klassische
Schulen der Sekundarstufe I sind die
Hauptschule, die Realschule und das
Gymna­sium bis zur Klasse 10. Heute zählen die Gesamtschule (bis zur
Klasse 10) ebenso dazu wie alle neu
ge­schaffenen Schulformen, wie zum
Beispiel die Regionalschule.
Sekundarstufe II
Die Sekundarstufe II umfasst im
allgemeinbildenden Bereich traditionell die Jahrgänge 11, 12 und 13
(gymnasi­ale Oberstufe) und schließt
mit der allgemeinen Hochschulreife
© MEV
(Abitur) ab. Im Jahr vor der allgemeinen Hoch­schulreife (Abitur) kann die
Fachhochschulreife erlangt werden.
Im berufsbildenden Bereich umfasst
die Sekun­darstufe II alle Bildungsgänge und alle beruflichen Schulformen
mit Ausnahme der Technikerschulen
und der Abendschulen. Im berufsbildenden Bereich führen die Berufskollegs ebenfalls zur allgemeinen
Hochschulreife (Abitur).
Spätaussiedler
Als Aussiedler bezeichnete man
im Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
bis zum 31. Dezember 1992 deutsch­
stämmige Minderheiten, die teilweise
seit Generationen in Ostmitteleuropa,
Osteuropa, Südosteuropa und Asien
gelebt haben und nach Deutschland
117
migrieren wollten. Seit dem 1. Januar
meisten Fällen in tabellarischer Form
1993 werden alle deutsch­stämmigen
dargestellt und chronologisch geglie-
Immigranten als Spätaussiedler
dert. Ein Lebenslauf besteht meist
bezeichnet.
aus einem Porträtfoto, persönlichen
Daten (Name, Anschrift, Geburts-
Stipendium
Ein Stipendium ist eine finanzielle
datum sowie -ort), Schulbesuche,
Studium und Bildungsabschlüsse,
Unterstützung für Schüler, Studenten
Weiterbildung, zusätzliche, berufliche
oder Jungwissenschaftler. Stipendi-
Qualifikationen, bisherige Berufser-
en werden entweder aufgrund von
fahrungen, sonstige Qualifikationen
politischen und sozialen Kriterien
sowie besondere Kenntnisse (EDV,
und/oder aufgrund besonders guter
Sprachen, Führer­schein).
Leistun­gen gewährt. In Deutschland
muss man sich für ein Stipendium
meist bei einer Stiftung bewerben,
Tertiärer Bildungsbereich
Der tertiäre Bildungsbereich
die eine Begabtenförderung betreibt.
umfasst alle Bildungsangebote, die
Über Förderungsmöglichkeiten für
aufbauend auf eine allgemeine
ausländische Studierende informiert:
Hochschulreife (Abitur) oder Fach-
http://www.bildungsserver.de/zeigen.
hochschulreife auf höher qualifizierte
html?seite=2416.
Berufe vorbereiten. Institutionen des
tertiären Bildungs­bereichs sind Hoch-
Studienkolleg
schulen.
Die Studienkollegs der Hochschulen bieten Kurse an, in denen sich
Studienbewerber ohne deutsche
Tür an Tür e.V.
Der 1992 gegründete Verein Tür
Hochschul­zugangsberechtigung auf
an Tür – miteinander wohnen und
ein wissenschaftliches Studium an
leben setzt sich für mehr Rechte
einer deutschen Hochschule vorberei-
und Chancen von Zuwanderern
ten können. Die Schwerpunktkurse
und Flüchtlingen ein. Er koordiniert
richten sich nach dem angestrebten
das Kompetenzzentrum MigraNet,
Fachstudium und schließen mit der
welches Teil des bundesweiten Netz-
Feststellungs­prüfung ab.
werks IQ – Integration durch Quali-
Tabellarischer Lebenslauf/Curriculum
Vitae
Der Lebenslauf, auch Curriculum
Vitae genannt, ist eine Zusammenfassung der bisherigen Ausbildungsund Berufslaufbahn. Er wird in den
118
fizierung ist: http://www.tuerantuer.
bot. Weitere Informationen sind unter
de; Ansprechpart­ner ist Herr Schiele;
http://www.vhs-nds.de zu finden.
E-Mail: stephan.schiele@tuerantuer.de
Weiterbildung/Erwachsenenbildung
Weiterbildung, häufig auch
Universität
Universitäten sind wissenschaftliche
Erwachsenenbildung genannt, ist
ein Oberbegriff für Fortbildung und
Hochschulen, die die Wissenschaften
Umschulung. Unterschieden wird
in Forschung, Lehre, Studium und
zwischen allgemeiner und beruflicher
Ausbildung vertreten, in systemati-
Weiterbildung.
scher Ordnung lehren sowie Bildungsinhalte und Berufsqualifikationen
mit den jeweils höchsten Ansprüchen
Weiterführende Schule
Weiterführende Schulen sind
ihres Geltungsbereichs ihren Studen-
Schulen, die nach der Grundschulzeit
ten vermitteln sollen.
besucht werden.
Vereidigte Übersetzer/Dolmetscher
Zentrale Auslands- und Fachvermitt-
Übersetzer und Dolmetscher müssen sich vereidigen lassen, wenn sie
für Gerichte und Behörden arbeiten
lung (ZAV) der Bundesagentur für
Arbeit
Die ZAV der Bundesagentur für
wol­len. In der Regel werden Über-
Arbeit bietet für Migranten mit aka-
setzungen von Dokumenten wie
demischem Abschluss Beratung und
Zeugnissen, Heiratsurkunden etc. nur
Unter­stützung bei der Beantragung
anerkannt, wenn sie durch einen ver-
einer Anerkennung. Darüber hinaus
eidigten Übersetzer erfolgt sind. Eine
sind bei der ZAV Informationen über
Liste der beeidigten Dolmetscher und
Arbeit, Ausbildung und Studium in
Übersetzer in Niedersachsen findet
Europa zu bekommen. Es finden sich
sich unter: http://www.bn.bdue.de
dort Hinweise auf Anerkennungsverfahren und Zeugnisbewertungen,
Volkshochschule
Einrichtung der Erwachsenenbil-
Unterstützung bei der Recherche der
für die Anerkennung bzw. Bewer-
dung, mit einem breiten allgemeinen
tung zustän­digen Stellen über http://
und beruflichen Weiterbildungsange-
www.anabin.de bzw. http://www.
berufliche-anerkennung.de sowie
Recherchemöglichkeiten für Vorbereitungskurse auf Prüfungen bzw.
Anpassungsqualifizierungen und
nach dafür erforderlichen Voraus­
setzungen, wie zum Beispiel bei
Kammern und Hochschulen. Es kann
119
Kontakt mit einem Berater der ZAV
Zentralstelle für ausländisches
und mit der zuständigen Anerken-
Bildungswesen (ZAB)
nungs- bzw. Bewertungsstelle (http://
Die Zentralstelle für ausländisches
www.kmk.org/zab.html) aufgenom-
Bildungswesen (ZAB) ist die zentrale
men werden.
Stelle für die Bewertung ausländi-
E-Mail: zav-auslandsvermittlung@
scher schulischer, beruflicher und aka-
arbeitsagentur.de;
demischer Qualifikationen in Deutsch-
http://www.ba-auslandsvermittlung.
land. Für Inhaber eines ausländischen
de
Hochschulabschlusses stellt die ZAB
auf Antrag eine individuelle Zeugnis-
Zentralstelle für die Vergabe von Stu-
bewertung aus: http://www.kmk.org/
dienplätzen (ZVS)
zab/unsere-aufgaben.html
Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) hat als
Hauptaufgabe, die Studienplätze für
Zweiter Bildungsweg
Als Zweiten Bildungsweg bezeich-
das erste Fachsemester an staatlichen
net man die Bildungsangebote außer-
Hochschulen in Verteilungs- oder
halb der Regelschule, die die Möglich-
Auswahlverfahren zu vergeben. Sie
keit zum nachträglichen Erwerb von
hat ihren Sitz in Dortmund. Die ZVS
Schulabschlüssen bieten. Institutionen
vergibt derzeit bundesweit in folgen-
wie Abendschulen, Volkshochschulen,
den Studiengängen die Studienplätze:
Kollegs oder Fernschulen bereiten
Medizin, Pharmazie, Psychologie (Dip-
ihre Schüler auf so genannte „externe
lom), Tiermedizin und Zahnmedizin.
Abschlüsse“ vor oder prüfen diese
intern. Weitere Informationen zum
deutschen Bildungssystem finden sich
unter: http://www.bmbf.de
120
IV Adressenverzeichnis ausgewählter Berufe und zuständige Stellen
Altenpflegehelfer
Anschrift für
Niedersächsisches Landesamt
Altenpfleger
Anerkennungs-
für Soziales, Jugend und
siehe auch
fragen:
Familie
Pflegeassistentennen
– Außenstelle Lüneburg –
(nicht reglementierter
Auf der Hude 2
Beruf)
21339 Lüneburg
Telefon:
04131 15-0
Telefax:
04131 15-3296
E-Mail:
Lars.severloh@
ls.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.soziales.
niedersachsen.de
Anschrift für
Landesschulbehörde
Ausbildungs­
Auf der Hude 2
fragen:
21339 Lüneburg
Postfach 21 20
Postanschrift:
21311 Lüneburg
Telefon:
04131 15-2744
Telefax:
04131 15-2510
E-Mail:
poststelle@
lschb-lg.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.mk.
niedersachsen.de
http://www.
landesschulbehoerdeniedersachsen.de
121
Apotheker
Anschrift:
Apothekerkammer
Niedersachsen
An der Markuskirche 4
– Erteilung der
30163 Hannover
Approbation,
Erteilung der Berufs­
Postanschrift:
Niedersachsen
erlaubnis
Postfach 110952
– Fachapothekerausbildung
– Weiterbildung
Apothekerkammer
Telefon:
0511 39099-0
Telefax:
0511 39099-36
E-Mail:
info@
apothekerkammer-nds.de
Homepage:
http://www.
apothekerkammerniedersachsen.de
Architekt
Anschrift:
Architektenkammer
Niedersachsen
Laveshaus
Friedrichswall 5
30159 Hannover
Arzt/Ärztin
Telefon:
0511 28096-0
Telefax:
0511 28096-19
E-Mail:
info@aknds.de
Homepage:
http://www.aknds.de
Anschrift:
Ärztekammer Niedersachsen
– Erteilung der
Berliner Allee 20
Approbation, Erteilung der
30175 Hannover
Berufs­erlaubnis
Telefon:
0511 380-02
* Ausbildung in Niedersachsen
(Abt. 2)
** Alle anderen Ausbildungsorte
und -länder (Abt. 1)
Telefax:
0511 380-2240
E-Mail:
info@aekn.de
Arzthelfer
Homepage:
http://www.aekn.de
Anschrift:
Ärztekammer Niedersachsen
Berliner Allee 20
(ab 01.08.2006 medizini-
30175 Hannover
sche Fachangestellte)
122
Telefon:
0511 380-02
Telefax:
0511 380-2240
E-Mail:
info@aekn.de
Homepage:
http://www.aekn.de
Augenoptiker
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Bäcker – Meister
Anschrift:
und Konditor Meister
Bau- und/oder Technischer
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Anschrift:
Zeichner
Industrie- und Handelskam­
mern in Niedersachsen
(s. Anhang VI)
Brunnenbauer – Meister
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Buchprüfer, vereidigte/r
Anschrift:
Wirtschaftsprüferkammer
Körperschaft des öffentli­
chen Rechts
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Postanschrift:
Wirtschaftsprüferkammer
Postfach 30 18 82
10746 Berlin
Telefon:
030 726161-0
Telefax:
030 726161-212
E-Mail:
kontakt@wpk.de bzw.
pruefungsstelle@wpk.de
Büchsenmacher –
Homepage:
http://www.wpk.de
Anschrift:
Handwerkskammern in
Meister
Chirurgiemechaniker –
Niedersachsen (s. Anhang V)
Anschrift:
Meister
Dachdecker – Meister
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
123
Diätassistent
Anschrift:
Niedersächsisches Landesamt
für Soziales, Jugend
und Familie
Außenstelle Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon:
04131 15-0
Telefax:
04131 15-3296
E-Mail:
Lars.severloh@
ls.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.soziales.
niedersachsen.de
Elektromaschinenbauer –
Anschrift:
Meister
Elektrotechniker –
Niedersachsen (s. Anhang V)
Anschrift:
Meister
Ergotherapeut
Handwerkskammern in
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Anschrift:
Niedersächsisches Landesamt
für Soziales, Jugend
und Familie
Außenstelle Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon:
04131 15-0
Telefax:
04131 15-3296
E-Mail:
Lars.severloh@
ls.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.soziales.
niedersachsen.de
124
Erzieher
Anschrift:
Landesschulbehörde
Beratungen hinsichtlich
Auf der Hude 2
ausländischer Erzieheraus-
21339 Lüneburg
bildungen können jeweils
Postanschrift:
beim Dezernat 4
Postfach 21 20
21311 Lüneburg
(Berufliche Bildung) bei
Telefon:
04131 15-0
den örtlich zuständigen
Telefax:
04131 15-2510
Standorten der Landes-
E-Mail:
poststelle@
schulbehörde wahrgenommen werden
lschb-lg.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.mk.
niedersachsen.de/master/
C6796711_N6985436_L20_
D0_I579.html
http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de
Fahrlehrer
Für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis sind,
abhängig vom jeweiligen Bundesland, die Kreisverwaltungen, Landratsämter, Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte, etc. zuständig.
Feinwerkmechaniker –
Anschrift:
Meister
Forstwirtschaftliche Berufe
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Anschrift:
Landwirtschaftskammer
Niedersachsen
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg
Telefon:
0441 801-0
Telefax:
0441 81-180
E-Mail:
info@lwk-niedersachsen.de
Homepage:
http://www.lwkniedersachsen.de
Frisör – Meister
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
125
Garten- und
Anschrift:
Landschaftsarchitekt
Architektenkammer
Niedersachsen
Laveshaus
Friedrichswall 5
30159 Hannover
Gerüstbauer – Meister
Telefon:
0511 28096-0
Telefax:
0511 28096-19
E-Mail:
info@aknds.de
Homepage:
http://www.aknds.de
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Gesundheits- und
Anschrift:
Kinderkrankenpfleger
Niedersächsisches Landesamt
für Soziales, Jugend
und Familie
Außenstelle Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon:
04131 15-0
Telefax:
04131 15-3296
E-Mail:
Lars.severloh@
ls.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.soziales.
niedersachsen.de
Gesundheits- und
Anschrift:
Krankenpfleger
Niedersächsisches Landesamt
für Soziales, Jugend
und Familie
Außenstelle Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon:
04131 15-0
Telefax:
04131 15-3296
E-Mail:
Lars.severloh@
ls.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.soziales.
Anschrift:
Industrie- und Handels­
niedersachsen.de
Gewerblich-technische
Berufe und Fortbildungs­
kammern in Niedersachsen
qualifikationen
(s. Anhang VI)
126
Glasbläser und Glas­
Anschrift:
apparatebauer – Meister
Glaser – Meister
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Handwerksberufe, Fortbil­
Anschrift:
dungs- und Meisterqualifi­
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
kationen im Handwerk
Hebamme/
Anschrift:
Entbindungspfleger
Niedersächsisches Landesamt
für Soziales, Jugend
und Familie
Außenstelle Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon:
04131 15-0
Telefax:
04131 15-3296
E-Mail:
Lars.severloh@
ls.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.soziales.
niedersachsen.de
Heilerziehungspflege
Anschrift:
Niedersächsisches Landesamt
für Soziales, Jugend
und Familie
Außenstelle Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon:
04131 15-0
Telefax:
04131 15-3296
E-Mail:
Lars.severloh@
ls.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.soziales.
niedersachsen.de
127
Heilpraktiker
Anschrift:
Bürger und Ordnungsamt
Pferdemarkt 14
26105 Oldenburg
Telefon:
0441 235-0
Telefax:
0441 2352880
E-Mail:
buergerdienste@
stadt-oldenburg.de
Homepage:
http://www.oldenburg.de
Anschrift:
Fachdienst Gewerbeservice
City-Center
Lange Straße 1 A
27749 Delmenhorst
Telefon:
04221 99-1112
Telefax:
04221 99-1212
E-Mail:
Baerbel.Pultar@
Homepage:
delmenhorst.de
http://www.delmenhorst.de
Anschrift:
FD 51: Gesundheitsvorsorge
und -hilfe
Gesundheits Management
Landkreis Hameln-Pyrmont
Hugenottenstraße 6
31785 Hameln
Telefon:
05151 903-5210
Telefax:
05151 903-65210
E-Mail:
mwyrwoll@
hameln-pyrmont.de
Homepage:
http://www.hamelnpyrmont.de
128
Anschrift:
Gesundheitsamt
Braunschweig
Hamburger Str. 226
38114 Braunschweig
Telefon:
0531 470-7218
E-Mail:
thomas.hoffmann@
braunschweig.de
Homepage:
http://www.braunschweig.de
Anschrift:
Gesundheitsamt Helmstedt
Elzweg 19
38350 Helmstedt
Telefon:
05351 121-1410
E-Mail:
sonja.klein@
landkreis-helmstedt.de
Homepage:
http://www.helmstedt.de
Anschrift:
Gesundheitsamt Hildesheim
Ludolfinger Str. 2
31132 Hildesheim
Telefon:
05121 309-7891
Telefax:
05121 309-7809
E-Mail:
FDL409@
LandkreisHildesheim.de
Homepage:
http://www.
landkreishildesheim.
dedesx.shtml
Anschrift:
Kreishaus Osnabrück
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Telefon:
0541 501-4116
Telefax:
0541 501-4402
E-Mail:
norbert.welzel@Lkos.de
Homepage:
http://www.landkreisosnabrueck.de
129
Anschrift:
Kreisverwaltung Verden
Landkreis Verden
Ordnungsamt Verden (Aller)
Lindhooper Str. 67
27283 Verden (Aller)
Telefon:
04231 15-0
Telefax:
04231 15-603
E-Mail:
kreishaus@
landkreis-verden.de
Homepage:
http://
www.landkreis-verden.de
Anschrift:
Landkreis Ammerland
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Telefon:
04488 56-0
Telefax:
04488 56-444
E-Mail:
landkreis@ammerland.de
Homepage:
http://www.ammerland.de
Anschrift:
Landkreis Aurich
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Telefon:
04941 16-0
Telefax:
04941 16-1099
E-Mail:
info@landkreis-aurich.de
Homepage
http://
www.landkreis-aurich.de
Anschrift:
Landkreis Celle
der Landrat
Trift 26
29221 Celle
130
Telefon:
05141 916-433
Telefax:
05141 916-96433
E-Mail:
Angela.Spreng@lkcelle.de
Homepage:
http://www.landkreis-celle.de
Anschrift:
Landkreis Cloppenburg
Eschstr. 29
49661 Cloppenburg
Telefon:
04471 15-0
Telefax:
04471 85697
E-Mail:
kreishaus@lkclp.de
Homepage:
http://www.landkreiscloppenburg.de
Anschrift:
Landkreis Cuxhaven
Vincent-Lübeck-Str. 2
27474 Cuxhaven
Telefon:
04721 66-0
E-Mail:
info@landkreis-cuxhaven.de
Homepage:
http://
www.landkreis-cuxhaven.de
Anschrift:
Landkreis Diepholz
- Gesundheitsamt Welle 19/20
49356 Diepholz
Telefon:
05441 976-1822
Telefax:
05441 976-1756
E-Mail:
karin.franke@diepholz.de
Homepage:
http://www.diepholz.de
Anschrift:
Landkreis Emsland
Ordeniederung 1
49716 Meppen
Telefon:
05931 44-0
Telefax:
05931 44-3621
E-Mail:
info@emsland.de
Homepage:
http://www.emsland.de
131
Anschrift:
Landkreis Friesland
Lindenallee 1
26441 Jever
Postanschrift:
Landkreis Friesland
Postfach 1244
26436 Jever
Telefon:
04461 919-0
Telefax:
04461 919-8880
E-Mail:
landkreis@friesland.de
Homepage:
http://
www.landkreis-friesland.de
Anschrift:
Landkreis Gifhorn
- Die Landrätin Schlossplatz 1
38518 Gifhorn
Telefon:
05371 82-0
Telefax:
05371 82-151
E-Mail:
webmaster@gifhorn.de
Homepage:
http://www.gifhorn.de
Anschrift:
Landkreis Goslar
Klubgartenstr. 6
38640 Goslar
Telefon:
05321 76-200
Telefax:
05321 76-99200
E-Mail:
norbert.prokscha@
landkreis-goslar.de
Homepage:
http://
www2.landkreis-goslar.de
132
Anschrift:
Landkreis Göttingen
Neues Rathaus
Postfach 3831
37028 Göttingen
Telefon:
0551 400-2050
Telefax:
0551 400-2710
E-Mail:
stadt@goettingen.de
Homepage:
http://
www.rathaus.goettingen.de
Anschrift:
Landkreis Grafschaft
Bentheim
van-Delden-Straße 1-7
48529 Nordhorn
Telefon:
05921 96-01
Telefax:
05921 96-1409
E-Mail:
info@grafschaft.de
Homepage:
http://
www.grafschaft-bentheim.de
Anschrift:
Landkreis Holzminden
Bürgerm.-Schrader-Str. 24
37603 Holzminden
Telefon:
05531 707-0
Telefax:
05531 707-336
E-Mail:
kreishaus@
landkreis-holzminden.de
Homepage:
http://www.landkreisholzminden.de
Anschrift:
Landkreis Leer
Bergmannstraße 37
26789 Leer (Ostfriesland)
Telefon:
0491 926-0
Telefax:
0491 926-1388
E-Mail:
info@lkleer.de
Homepage:
http://www.landkreis-leer.de
133
Anschrift:
Landkreis
Lüchow-Dannenberg
Königsberger Straße 10
29439 Lüchow (Wendland)
Telefon:
05841 120-0
Telefax:
05841 120-88000
E-Mail:
info@luechowdannenberg.de
Homepage:
http://www.luechow-dannenberg.de/verwaltung.nsf
Anschrift:
Landkreis Lüneburg
Auf dem Michaeliskloster 4
21335 Lüneburg
Telefon:
04131 26-1000
E-Mail:
buergerservice@
landkreis.lueneburg.de
Homepage:
http://www.lueneburg.dedex.
htm?baum_id=65
Anschrift:
Landkreis Nienburg
Kreishaus am Schlossplatz
31582 Nienburg
Telefon:
05021 967-0
Telefax:
05021 967-429
E-Mail:
info@kreis-ni.de
Homepage:
http://www.landkreisnienburg.de
Anschrift:
Landkreis Osterholz
Gesundheitsamt
Heimstr. 1-3
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon:
04791 930-131
Telefax:
04791 930-135
E-Mail:
judith.kraemer@
landkreis-osterholz.de
Homepage:
http://www.landkreis-osterholz.de/db/mainframeset.dfm
134
Anschrift:
Landkreis Osterode am Harz
Gesundheitsamt
Abgunst 7
37520 Osterode am Harz
Telefon:
05522 960-555
Telefax:
05522 960-535
E-Mail:
gesundheitsamt@
landkreis-osterode.de
Homepage:
http://
www.landkreis-osterode.de
Anschrift:
Landkreis
Soltau-Fallingbostel
Postfach 12 63
29676 Bad Fallingbostel
Telefon:
05162 970-0
Telefax:
05162 970-900212
E-Mail:
info@heidekreis.de
Homepage:
http://
www.soltau-fallingsbostel.de
Anschrift:
Landkreis Stade
Am Sande 2
21682 Stade
Telefon:
04141 12-0
Telefax:
04141 12-247
E-Mail:
info@landkreis-stade.de
Homepage:
http://www.landkreisstade.de
Anschrift:
Landkreis Vechta
Ravensberger Str. 20
49377 Vechta
Telefon:
04441 898-0
Telefax:
04441 898-1037
E-Mail:
info@landkreis-vechta.de
Homepage:
http://www.landkreis-vechta.
de/0800dex.shtml
135
Anschrift:
Landkreis Wesermarsch
Poggenburger Straße 15
26919 Brake
Telefon:
04401 927-0
Telefax:
04401 3471
E-Mail:
info@landkreiswesermarsch.de
Homepage:
http://www.landkreiswesermarsch.de
Anschrift:
Landkreis Wolfenbüttel
Bahnhofstraße 11
38300 Wolfenbüttel
Telefon:
05331 84-0
Telefax:
05331 84-430
E-Mail:
Info@LKWF.de
Homepage:
http://www.lkwolfenbuettel.de
Anschrift:
Landkreis Harburg
Abt. Gesundheit
Gebäude A
Schlossplatz 6
21423 Winsen (Luhe)
Telefon:
04171 693-372
Telefax:
04171 693-174
E-Mail:
Gesundheitsamt@
LKHarburg.de
Homepage:
http://
www.landkreis-harburg.de
Anschrift:
Landkreis Northeim
Gesundheitsamt
Wolfshof 10
37154 Northeim
Telefon:
05551 708-112
E-Mail:
drzinser-schulz@
landkreis-northeim.de
Homepage:
136
http://www.landkreisnortheim.de
Anschrift:
Landkreis Peine
Gesundheitsamt
Maschweg 21
312244 Peine
Telefon:
05171 7000-37
Telefax:
05171 7000-39
E-Mail:
i.breymann@
landkreis-peine.de
Homepage:
http://www.landkreispeine.de
Anschrift:
Landkreis Rotenburg
Ordnungsamt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon:
04261 983-2300
Telefax:
04261 999832348
E-Mail:
info@lk-row.de
Homepage:
http://
www.landkreis-rotenburg.de
Anschrift:
Landkreis Schaumburg
Amt 53
Gesundheitsamt Stadthagen
Probsthäger Straße 6
31655 Stadthagen
Telefon:
05721 9758-0
Telefax:
05721 9758-99
E-Mail:
gesundheitsamt.53@
landkreis-schaumburg.de
Homepage:
http://www.landkreisschaumburg.de
137
Anschrift:
Landkreis Wittmund
Ordnungsamt
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
Verwaltungsgebäude: II,
Schloßstraße 11 Raum: 207
Landkreis Wittmund
Am Markt 9
26409 Wittmund
Telefon: 04462 8601
Telefon:
04462 86-1234
Telefax:
04462 86-1604
E-Mail:
ordnungsamt@
lk.wittmund.de
Homepage:
http://
www.landkreis-wittmund.de
Anschrift:
Landeshauptstadt Hannover
FB Recht und Ordnung
Marienstraße 14
30171 Hannover
Telefon:
0511 168-46925
Telefax:
0511 168-43205
Homepage:
http://www.region-hannover.
de/deutsch/start.html
Anschrift:
Stadt Salzgitter
Fachdienst Gesundheit
(Gesundheitsamt)
FG 53.1 (z.Hd. Frau Just o.V.)
Postfach 100680
38206 Salzgitter
Telefon:
05341 8393455
Telefax:
05341 8394953
E-Mail:
gesundheit@
stadt.salzgitter.de
Homepage:
138
http://www.salzgitter.de
Anschrift:
Landkreis Uelzen
Veerßer Straße 53
29525 Uelzen
Telefon:
0581 82-0
Telefax:
0581 82-445
E-Mail:
info@landkreis-uelzen.de
Homepage:
http://www.landkreisuelzen.de
Anschrift:
Stadt Wilhelmshaven
Rathausplatz 10
26382 Wilhelmshaven
Telefon:
04421 16-0
Telefax:
04421 16-1869
E-Mail:
info@stadt.wilhelmshaven.de
Homepage:
http://
www.wilhelmshaven.de
Anschrift:
Stadt Wolfsburg
Gesundheitsamt
Rosenweg 1a
38446 Wolfsburg
Telefon:
05361 28-2016
Telefax:
05361 28-2002
E-Mail:
stadt@stadt.wolfsburg.de
Homepage:
http://www.wolfsburg.de
Anschrift:
Stadt Osnabrück
Stadthaus 1
z.Hd. Herrn H. Gerken
Zimmer: 230
Natruper-Tor-Wall 2
49076 Osnabrück
Telefon:
0541 323-2264
Telefax:
0541 323-152264
E-Mail:
gerken@osnabrueck.de
Homepage:
http://www.osnabrueck.de
139
Hörgeräteakustiker
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Hotelfachberufe
Anschrift:
Hotel- und Gaststättenver­
band Berlin e.V.
Mehringsdamm 48
10117 Berlin
Industrielle Metallberufe
Telefon:
030 726252-0
Telefax:
030 726252-42
E-Mail:
info@dehoga.de
Homepage:
http://www.dehoga-berlin.de
Anschrift:
Industrie- und Handelskam­
mern in Niedersachsen
(s. Anhang VI)
Informationstechniker –
Anschrift:
Meister
Ingenieur
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Anschrift:
Ingenieurkammer
Niedersachsen
Körperschaft des
öffentlichen Rechts
Hohenzollernstraße 52
30161 Hannover
Telefon:
0511 39789-0
Telefax:
0511 39789-34
E-Mail:
kammer@
ingenieurkammer.de
Homepage:
http://
www.ingenieurkammer.de
Innenarchitekt
Anschrift:
Architektenkammer
Niedersachsen
Laveshaus
Friedrichswall 5
30159 Hannover
Installateur und Heizungs­
bauer – Meister
140
Telefon:
0511 28096-0
Telefax:
0511 28096-19
E-Mail:
info@aknds.de
Homepage:
http://www.aknds.de
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Journalist
Anschrift:
Deutscher Journalisten-Ver­
band e.V.
Gewerkschaft der
Journalistinnen und
Journalisten
Pressehaus 2107
Schiffbauerdamm 40
Telefon:
10117 Berlin
Telefax:
030 726279-20
E-Mail:
030 726279-213
Homepage:
djv@djv.de
http://www.djv.de
Kälteanlagenbauer –
Anschrift:
Meister
Karosserie- und Fahrzeug­
Niedersachsen (s. Anhang V)
Anschrift:
bauer – Meister
Kaufmännische
Handwerkskammern in
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Anschrift:
Industrie- und Handelskam­
Berufe und Fortbildungs­
mern in Niedersachsen
qualifikationen
(s. Anhang VI)
Kinderkrankenschwester/-
Anschrift:
Niedersächsisches Landesamt
pfleger
für Soziales, Jugend und
(ab 1.1.2004 Gesundheits-
Familie
und Kinderkrankenpfleger)
Außenstelle Lüneburg
Auf der Hude 2
Telefon:
21339 Lüneburg
Telefax:
04131 15-0
E-Mail:
04131 15-3296
Lars.severloh@
Homepage:
ls.niedersachsen.de
http://www.soziales.
niedersachsen.de
Landmaschinenmechaniker – Meister
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
141
Landwirtschaftliche Berufe
Anschrift:
– Hauswirtschaft
Landwirtschaftskammer
Niedersachsen
(ländlich/städtisch)
Mars-la-Tour-Straße 1 – 13
– Landwirt
26121 Oldenburg
Telefon:
0441 801-0
Telefax:
0441 81-180
E-Mail:
info@lwk-niedersachsen.de
Homepage:
http://
www.lwk-niedersachsen.de
Lebensmittelchemiker
Anschrift:
Niedersächsisches Ministeri­
um für Ernährung, Landwirt­
schaft, Verbraucherschutz
und Landesentwicklung
Calenberger Straße 2
30169 Hannover
Telefon:
0511 120-2136; -37; -38
Telefax:
0511 120-2382
E-Mail:
pressestelle@
ml.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.ml.
niedersachsen.de
Lehrer
Anschrift:
Niedersächsisches
EU-Mitgliedsstaaten,
Kultusministerium
Island, Liechtenstein,
Schiffgraben 12
Norwegen und Schweiz
30159 Hannover
Postanschrift:
Niedersächsisches
Kultusministerium
Postfach 1 61
30001 Hannover
Telefon:
0511 120-0
Telefax:
0511 120-7450
E-Mail:
poststelle@
mk.niedersachsen.de
Homepage:
http://
www.mk.niedersachsen.de
142
Logopäde/Logopädin
Anschrift:
Niedersächsisches Landesamt
für Soziales, Jugend und
Familie
Außenstelle Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon:
04131 15-0
Telefax:
04131 15-3296
E-Mail:
Lars.severloh@
ls.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.soziales.
Anschrift:
Handwerkskammern in
niedersachsen.de
Maler und Lackierer –
Meister
Markscheider
Niedersachsen (s. Anhang V)
Anschrift:
Ingenieurkammer
Niedersachsen
Körperschaft des
öffentlichen Rechts
Hohenzollernstraße 52
30161 Hannover
Telefon:
0511 39789-0
Telefax:
0511 39789-34
E-Mail:
kammer@
ingenieurkammer.de
Homepage:
http://
www.ingenieurkammer.de
Masseur und
Anschrift:
medizinische Bademeister
Niedersächsisches Landesamt
für Soziales, Jugend und
Familie
Außenstelle Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon:
04131 15-0
Telefax:
04131 15-3296
E-Mail:
Lars.severloh@
ls.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.soziales.
niedersachsen.de
143
Maurer und
Anschrift:
Betonbauer – Meister
Medizinische/r
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Anschrift:
Fachangestellte/r
Niedersächsisches Landesamt
für Soziales, Jugend und
Familie
Außenstelle Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon:
04131 15-0
Telefax:
04131 15-3296
E-Mail:
Lars.severloh@
ls.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.soziales.
niedersachsen.de
Medizinisch-technische/r
Anschrift:
Niedersächsisches Landesamt
Assistent für
für Soziales, Jugend und
Funktionsdiagnostik
Familie
Außenstelle Lüneburg
Medizinisch-technische/r
Auf der Hude 2
Laboratoriumsassistent
21339 Lüneburg
Telefon:
04131 15-0
Medizinisch-technische/r
Telefax:
04131 15-3296
Radiologieassistent
E-Mail:
Lars.severloh@
ls.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.soziales.
niedersachsen.de
Metallbauer – Meister
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Ofen- und Luftheizungs­
Anschrift:
bauer – Meister
Orthopädietechniker
(Orthopädiemechaniker
und Bandagist)
Orthopädieschuhmacher
Pflegeassistent
(vgl. Altenpfleger)
144
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Pharmazeutisch-
Anschrift:
technische/r Assistent
Niedersächsisches Landesamt
für Soziales, Jugend und
Familie
Außenstelle Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon:
04131 15-0
Telefax:
04131 15-3296
E-Mail:
Lars.severloh@
ls.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.soziales.
Anschrift:
Niedersächsisches Landesamt
niedersachsen.de
Physiotherapeut
für Soziales, Jugend und
Familie
Außenstelle Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon:
04131 15-0
Telefax:
04131 15-3296
E-Mail:
Lars.severloh@
ls.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.soziales.
niedersachsen.de
Podologe/Podologin
Anschrift:
Niedersächsisches Landesamt
für Soziales, Jugend und
Familie
Außenstelle Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon:
04131 15-0
Telefax:
04131 15-3296
E-Mail:
Lars.severloh@
ls.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.soziales.
niedersachsen.de
145
Psychotherapeut,
Anschrift:
Niedersächsischer Zweck­
Kinder- und Jugendlichen­
verband zur Approbations­
psychotherapeut –
erteilung (NiZzA)
Körperschaft des
– Erteilung der
öffentlichen Rechts
Approbation,
Ärztehaus
Erteilung der
Berliner Allee 20
Berufserlaubnis
30175 Hannover
Psychotherapeut, Kinder-
Telefon:
0511 380-2582
Telefax:
0511 380-2572
Anschrift:
Psychotherapeutenkammer
und Jugendlichenpsycho­
Niedersachsen (PKN)
therapeut – Weiterbildung
Roscherstr. 12
30161 Hannover
Psychotherapeut,
Telefon:
0511 850304-30
Telefax:
0511 850304-44
E-Mail:
info@pk-nds.de
Homepage:
http://www.pk-nds.de
Anschrift:
Psychotherapeutenkammer
psychologische/r
Niedersachsen (PKN)
– Weiterbildung
Roscherstr. 12
30161 Hannover
Psychotherapeut,
Telefon:
0511 850304-30
Telefax:
0511 850304-44
E-Mail:
info@pk-nds.de
Homepage:
http://www.pk-nds.de
Anschrift:
Psychotherapeutenkammer
psychologische/r
Niedersachsen (PKN)
Roscherstr. 12
– Weiterbildung
146
30161 Hannover
Telefon:
0511 850304-30
Telefax:
0511 850304-44
E-Mail:
info@pk-nds.de
Homepage:
http://www.pk-nds.de
Psychotherapeut,
Anschrift:
Niedersächsischer Zweck­
psychologische/r
verband zur Approbations­
– Erteilung der
erteilung (NiZzA)
Approbation,
Körperschaft des
Erteilung der
öffentlichen Rechts
Berufserlaubnis
Ärztehaus
Berliner Allee 20
30175 Hannover
Rechtsanwalt/-anwältin
Telefon:
0511 380-2582
Telefax:
0511 380-2572
Anschrift:
Niedersächsisches
Justizministerium
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Telefon:
0511 120-1
Telefax:
0511 120-5170
E-Mail:
poststelle@
mj.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.mj.
niedersachsen.de
Rechtsanwalt/-anwältin,
Anschrift:
Gemeinsames Prüfungsamt
europäische/r – Eignungs­
der Länder Berlin, Branden­
prüfung nach EuRAG
burg, Freie Hansestadt
Bremen, Freie und Hanse­
stadt Hamburg, Mecklen­
burg-Vorpommern, Nieder­
sachsen, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein für die
Eignungsprüfung
Salzburger Str. 21 – 25
10825 Berlin
Telefon:
030 9013 -3667, -3316
Homepage:
http://www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/jpa/eignungspruefung.index.html
147
Rettungsassistent
Anschrift:
Niedersächsisches
Ministerium für Inneres,
Sport und Integration
Lavesallee 6
30169 Hannover
Telefon:
0511 120-0
Telefax:
0511 120–6590
E-Mail:
poststelle@
mi.niedersachsen.de
Homepage:
http://
www.mi.niedersachsen.de
Schornsteinfeger –
Anschrift:
Meister
Seiler – Meister
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Sozialarbeiter;
Anschrift:
Sozialpädagoge/-pädago­
Deutscher Berufsverband für
Soziale Arbeit (DBSH),
gin; Heilpädagoge
Friedrich-Ebert-Str. 30,
45127 Essen
Ansprechpartner in Norddeutschland: Herr Frank
Mattioli-Danker
Stadtplaner
Telefon:
0173 7484682
Telefax:
0201 82078-40
E-Mail:
mattida@aol.com
Homepage:
http://www.dbsh.de
Anschrift:
Architektenkammer
Niedersachsen
Laveshaus
Friedrichswall 5
30159 Hannover
Steinmetz und Stein­bild­
hauer – Meister
148
Telefon:
0511 28096-0
Telefax:
0511 28096-19
E-Mail:
info@aknds.de
Homepage:
http://www.aknds.de
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Steuerberater
Anschrift:
Niedersächsisches
Finanzministerium
Schiffgraben 10
30159 Hannover
Telefon:
0511 120-1
Telefax:
0511 120-8236
E-Mail:
poststelle@
mf.niedersachsen.de
Homepage:
http://www.
mf.niedersachsen.de
Steuerfachangestellte/r
Anschrift:
Steuerberaterkammer
Niedersachsen
Körperschaft des
öffentlichen Rechts
Adenauerallee 20
30175 Hannover
Telefon:
0511 28890-0
Telefax:
0511 2834032
E-Mail:
info@stbk-niedersachsen.de
Homepage:
http://
www.stbk-niedersachsen.de
Straßenbauer – Meister
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Stuckateur – Meister
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
149
Tierarzt/-ärztin
Anschrift:
Tierärztekammer
Niedersachsen
Fichtestraße 13
–– Erteilung
30625 Hannover
der Approbation,
Erteilung
Postanschrift:
der Berufs­erlaubnis
Tierärztekammer
Tierarzt/-ärztin
Niedersachsen
–– Fachtierausbildung
Postfach 69 02 39
–– Weiterbildung
30611 Hannover
Tierarzthelfer
Telefon:
0511 55-5091 und -5092
Telefax:
0511 55-0297
E-Mail:
mail@tknds.de
Homepage:
http://www.tknds.de
Anschrift:
Tierärztekammer
(ab 1.8.2006
Niedersachsen
Tiermedizinische/r
Fichtestraße 13
Fachangestellte/r)
30625 Hannover
Postanschrift:
Tierärztekammer
Niedersachsen
Postfach 69 02 39
30611 Hannover
150
Telefon:
0511 55-5091 und -5092
Telefax:
0511 55-0297
E-Mail:
mail@tknds.de
Homepage:
http://www.tknds.de
Tiermedizinische/r
Anschrift:
Fachangestellte/r
Tierärztekammer
Niedersachsen
Fichtestraße 13
30625 Hannover
Postanschrift:
Tierärztekammer
Niedersachsen
Postfach 69 02 39
30611 Hannover
Tischler – Meister
Telefon:
0511 55-5091 und -5092
Telefax:
0511 55-0297
E-Mail:
mail@tknds.de
Homepage:
http://www.tknds.de
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Vulkaniseur und
Anschrift:
Reifen­mechaniker –
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Meister
Wärme-, Kälte- und Schall­
Anschrift:
schutzisolierer – Meister
Wirtschaftsprüfer/in
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Anschrift:
Wirtschaftsprüferkammer
Körperschaft
des öffentlichen Rechts
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Postanschrift:
Wirtschaftsprüferkammer
Körperschaft
des öffentlichen Rechts
Postfach 30 18 82
10746 Berlin
Telefon:
030 726161-0
Telefax:
030 726161-212
E-Mail:
kontakt@wpk.de bzw. prue-
Homepage:
fungsstelle@wpk.de
http://www.wpk.de
151
Zahnarzt/-ärztin
Anschrift:
Niedersächsischer
Zweckverband zur
* Ausbildung in Niedersachsen
(Abt. 2)
Approbationserteilung
(NiZzA)
** Alle anderen Ausbildungsorte
und -länder (Abt. 1)
Körperschaft des
öffentlichen Rechts
*Abteilung 2:
Ärztehaus, Berliner Allee 20,
30175 Hannover
** Abteilung 1: Behörden­
haus, Am Waterlooplatz 11,
30169 Hannover
Telefon:
Abt. 2: 0511 380-2590
Abt. 1: 0511 106-7351
Telefax:
Abt. 2: 0511 380-2572
Abt. 1: 0511 106-7517
E-Mail:
Abt. 1: uwe.schreiber@
aekn.de
Zahnarzt
Homepage:
Abt. 1: www.zkn.de
Anschrift:
Zahnärztekammer
Niedersachsen
Zeißstraße 11a
–– Fachzahnarztausbildung
30519 Hannover
–– Weiterbildung
Postanschrift:
Zahnärztekammer
Niedersachsen
Postfach 81 06 61
30506 Hannover
152
Telefon:
0511 83391-0
Telefax:
0511 83391-116
E-Mail:
info@zkn.de
Homepage:
http://www.zkn.de
Zahnmedizinische
Anschrift:
Fachangestellte/r
Zahnärztekammer
Niedersachsen
Zeißstraße 11a
30519 Hannover
Postanschrift:
Zahnärztekammer
Niedersachsen
Postfach 81 06 61
30506 Hannover
Zahntechniker
Telefon:
0511 83391-0
Telefax:
0511 83391-116
E-Mail:
info@zkn.de
Homepage:
http://www.zkn.de
Anschrift
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Zimmerer – Meister
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
Zweiradmechaniker –
Meister
Anschrift:
Handwerkskammern in
Niedersachsen (s. Anhang V)
153
V
Adressenverzeichnis der Handwerkskammern in Niedersachsen
Anschrift:
Handwerkskammer
Braunschweig – Lüneburg – Stade
Hauptverwaltungssitz Braunschweig
Burgplatz 2 + 2a
38100 Braunschweig
Telefon:
0531 1201-0
Telefax:
0531 1201 333
E-Mail:
info@hwk-bls.de
Homepage:
http://www.hwk-bls.de
Anschrift:
Handwerkskammer
Braunschweig – Lüneburg – Stade
Hauptverwaltungssitz Lüneburg
Friedenstraße 6
21335 Lüneburg
Telefon:
04131 712-0
Telefax:
04131 712-201
E-Mail:
info@hwk-bls.de
Homepage:
http://www.hwk-bls.de
Anschrift:
Handwerkskammer Hannover
Berliner Allee 17
30175 Hannover
Telefon:
0511 34859-0
Telefax:
0511 34859-32
E-Mail:
info@hwk-hannover.de
Homepage:
http://www.hwk-hannover.de
Anschrift:
Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
Braunschweiger Str. 53
31134 Hildesheim
Telefon:
05121 162-0
Telefax:
05121 33836
E-Mail:
hgf@hwk-hildesheim.de
Homepage:
http://www.hwk-hildesheim.de
154
Anschrift:
Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32
26122 Oldenburg
Telefon:
0441 232-0
Telefax:
0441 232-218
E-Mail:
info@hwk-oldenburg.de
Homepage:
http://www.hwk-oldenburg.de
Anschrift:
Handwerkskammer Osnabrück-Emsland
Bramscher Str. 134-136
49088 Osnabrück
Telefon:
0541 6929-0
Telefax:
0541 6929-104
E-Mail:
info@hwk-os-el.de
Homepage:
http://www.hwk-os-el.de
Anschrift:
Handwerkskammer Ostfriesland
Straße des Handwerks 2
26603 Aurich
Telefon:
04941 179-0
Telefax:
04941 179-40
E-Mail:
info@hwk-aurich.de
Homepage:
http://www.hwk-aurich.de
155
VI Adressenverzeichnis der Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen
Anschrift:
Industrie- und Handelskammer Braunschweig
Brabandtstraße 11
38100 Braunschweig
Telefon:
0531 4715-0
Telefax:
0531 4715-299
E-Mail:
info@braunschweig.ihk.de
Homepage:
http://www.braunschweig.ihk.de
Anschrift:
Industrie- und Handelskammer Hannover
Schiffgraben 49
30175 Hannover
Telefon:
0511 3107-0
Telefax:
0511 3107-333
E-Mail:
info@hannover.ihk.de
Homepage:
http://www.hannover.ihk.de
Anschrift:
Industrie- und Handelskammer
Lüneburg-Wolfsburg
Am Sande 1
21335 Lüneburg
Telefon:
04131 742-0
Telefax:
04131 742-180
E-Mail:
service@lueneburg.ihk.de
Homepage:
http://www.lueneburg.ihk.de
Anschrift:
Industrie- und Handelskammer
Osnabrück-Emsland
Neuer Graben 38
49074 Osnabrück
Telefon:
0541 353-0
Telefax:
0541 353-122
E-Mail:
ihk@osnabrueck.ihk.de
Homepage:
http://www.osnabrueck.ihk.de
156
Anschrift:
Industrie- und Handelskammer Emden
für Ostfriesland und Papenburg
Ringstraße 4
26721 Emden
Telefon:
04921 8901-0
Telefax:
04921 8901-33
E-Mail:
ihk@emden.ihk.de
Homepage:
http://www.ihk-emden.de
Anschrift:
Industrie- und Handelskammer
Stade für den Elbe-Weser-Raum
Am Schäferstieg 2
21680 Stade
Telefon:
04141 524-0
Telefax:
04141 524-111
E-Mail:
info@stade.ihk.de
Homepage:
http://www.stade.ihk.de
Anschrift:
Industrie- und Handelskammer Oldenburg
Moslestraße 6
26122 Oldenburg
Telefon:
0441 2220-0
Telefax:
0441 2220-111
E-Mail:
info@oldenburg.ihk.de
Homepage:
http://www.ihk-oldenburg.de
157
VII
Akademische Auslandsämter (AAA)/Hochschulbüros für Internationales
bei den Hochschulen und Beratungsstellen in Niedersachsen
Technische Universität
International Office
Carolo-Wilhelmina
Bültenweg 74/75
zu Braunschweig
38106 Braunschweig
Telefon: 0531 3 91-43 31
Telefax: 0531 3 91-43 32
E-Mail: international@braunschweig.de
Hochschule für Bildende
International Office
Künste Braunschweig
Johannes-Selenka-Platz 1
38118 Braunschweig
Telefon: 0531 3 91-91 41
Telefax: 0531 3 91-92 59
E-Mail: international.office@hbk-bs.de
Fachhochschule Braun­
Internationales Büro –
schweig/Wolfenbüttel
International Students Office
Robert-Koch-Platz 8a
38440 Wolfsburg
Telefon: 05361 83-17 11
Telefax: 050361 83-17 02
E-Mail: ch.storm@fh-wolfenbuettel.de
Technische Universität
International Office
Clausthal
Adolf-Roemer-Str. 2A
38678 Clausthal-Zellerfeld
Telefon: 05323 72-31 05
Telefax: 05323 772-39 39
E-Mail: international@tu-clausthal.de
158
Fachhochschule Wilhelms­
Friedrich-Paffrath-Str. 101
haven Oldenburg Elsfleth
26389 Wilhelmshaven
Telefon: 04421 985-2604
Telefax: 04421 7985-2405
Ofener Straße 16
26121 Oldenburg
Telefon: 0441 7708-31-14/-38
Telefax: 0441 7708-31-15
Georg-August-Universität
Internationales Büro
Göttingen
Wilhelmsplatz 4
37073 Göttingen
Telefon: 0551 39-4453
Telefax: 0551 39-2591
E-Mail: international.office@
zvw.uni-goettingen.de
Gottfried Wilhelm Leibniz
Hochschulbüro für Internationales
Universität Hannover
Welfengarten 1A
30167 Hannover
Telefon: 0511 762-20 20
Telefax: 0511 762-40 90
E-Mail: internationaloffice@uni-hannover.de
Medizinische Hochschule
Akademisches Auslandsamt
Hannover
Carl-Neuberg-Str. 1
30625 Hannover
Telefon: 0511 532-60 26
Telefax: 0511 532-60 03
E-Mail: Bargsten.Ritva@MH-Hannover.de
Tierärztliche Hochschule
Akademisches Auslandsamt
Hannover
Bünteweg 2
30559 Hannover
Telefon: 0511 953-80 92
Telefax: 0511 953-82 80 92
E-Mail: maritta.ledwoch@tiho-hannover.de
159
Hochschule für Musik und
Internationales Büro
Theater Hannover
Hindenburgstr. 2-4
30175 Hannover
Telefon: 0511 3100-7272
Telefax: 0511 3100-7313
E-Mail: internationaloffice@hmt-hannover.de
Fachhochschule Hannover
Internationales Büro
Postfach 920251
Besucheranschrift: Hanomagstr. 8
30441 Hannover
Telefon: 0511 9296-2153
Telefax: 0511 9296-2100
E-Mail: international@fh-hannover.de
Fachhochschule Hannover
Studienberatung USA/Kanada
Ricklinger Stadtweg 118
30459 Hannover
Telefon: 0511 9296-2154
Telefax: 0511 9296-99254
E-Mail: usa@fh-hannover.de
Universität Hildesheim
Akademisches Auslandsamt
Marienburger Platz 22
31141 Hildesheim
Telefon: 05121 883-155
Telefax: 05121 883-154
E-Mail: aaa@rz.uni-hildesheim.de
HAWK Fachhochschule
Akademisches Auslandsamt
Hildesheim Holzminden
Hohnsen 4 (Raum 106 – 109)
Göttingen
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 881-146 oder 05121 881-144
(Hildesheim und Holzminden) und
0551 5032 150 (Göttingen)
Telefax: 05121 881-147
E-Mail: auslandsamt@hawk-hhg.de
160
Leuphana –
International Office
Universität Lüneburg
Scharnhorststr. 1, Campus Gebäude 8
21335 Lüneburg
Telefon: 04131 677-1070
Telefax: 04131 677-1075
E-Mail: international@uni.leuphana.de
Carl von Ossietzky Univer­
International Student Office
sität Oldenburg
Ammerländer Heerstr. 114-118 Gebäude A 5
26111 Oldenburg
Telefon: 0441 798-2478
Telefax: 0441 798-2461
E-Mail: iso@uni-oldenburg.de
Fachhochschule Emden/
Constantia Platz 4
Leer
26723 Emden
Telefon: 04921 807-13-72/-75/-76
Telefax: 04921 807-13-97
Universität Osnabrück
Akademisches Auslandsamt
Neuer Graben 19/21 (1. Etage)
49074 Osnabrück
Telefon: 0541 969-4655
Telefax: 0541 969-4495
E-Mail: aaa@uni-osnabrueck.de
Fachhochschule Osnabrück
Internationales Büro
Caprivistrasse 30 A
49076 Osnabrück
Telefon: 0541 969-2996
Telefax: 0541 969-3113
E-Mail: io@fh-osnabrueck.de
Hochschule Vechta
International Office
Driverstr. 22
49377 Vechta
Telefon: 04441 15-3 45
Telefax: 04441 15-4 44
E-Mail: doris.bloemer@uni-vechta.de
161
VIII
Weiterführende Literaturhinweise/Links
–– Bundesagentur für Arbeit (Hg.), Beruf aktuell: Lexikon der Ausbildungsberufe,
Nürnberg 2009.
–– Bundesregierung/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Der Nationale
Integrationsplan. Neue Wege – Neue Chancen, Berlin 2007; http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Publikation/IB/Anlagen/nationalerintegrationsplan,property=publicationFile.pdf
Weitere Informationen unter:
–– http://www.Nationaler-Integrationsplan.de
–– http://www.integrationsbeauftragte.de
–– http://www.bundesregierung.de
–– Diakonisches Werk Hamburg/Projekt Integrationsloste Hamburg (Hg.), Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg,
Hamburg 2008 (3. Auflage); http://www.integrationslostehamburg.de
–– Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Hg.), Integration in Deutschland – Erster Indikatorenbericht erstellt für die
Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration,
Berlin 2009
–– Englmann, Bettina und Müller, Martina, Brain Waste – Die Anerkennung von
ausländischen Qualifikationen in Deutschland., Tür an Tür – Integrationsprojekte gGmbH (Hrsg.), Augsburg 2007; http://www.berufliche-anerkennung.de/
images/stories/download/brain%20waste.pdf
–– Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V./Projekt access (Hg.), Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Schleswig-Holstein, Kiel
2008 (2. Auflage); http://www.acess-frsh.de
–– Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration (Hg.), Kooperative Migrationsarbeit Niedersachsen (KMN), Hannover 2007;
http://www.mitgrationsarbeit-niedersachsen.de
162
–– Nohl, Arnd-Michael/Schittenhelm, Karin/Schmidtke, Oliver/Weiß, Anja (Hrsg.):
Kulturelles Kapital in der Migration: Hochqualifizierte Einwanderer und Einwanderinnen auf dem Arbeitsmarkt, Wiesbaden 2009 (VS Verlag für Sozialwissenschaften)
–– Liebig, Thomas, Widmaier, Sarah, Children of Immigrants in the Labour Markets of EU and OECD Countries: An Overview (2009) – OECD Social, Employment and Migration, working papers no. 97; http://www.oecd.org/els/workingpapers
–– OECD (Hrsg.): Die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern in Deutschland,
Paris 2005; http://www.oecd.org/dataoecd/62/12/35796774.pdf
–– Vortmann, Claudia/Weinerth, Katja: Viele Bildungswege – Wenig Überblick, in:
InPact-Projektgruppe (Hg.), Leben und Arbeiten in Rheinland-Pfalz – Ein Wegweiser für Zuwanderer, Mainz 2005 (2. aktualisierte Auflage), S. 3 ff.;
http://www.inpact-rlp.de
163
Impressum
Orientierungsleitfaden zu Fragen der Anerkennung ausländischer Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüsse in Niedersachsen
Herausgeber und Bezugsquelle
Niedersächsisches Ministerium
für Inneres, Sport und Integration
Postfach 221
30002 Hannover
Telefon 0511 120-4865
Telefax 0511 120-994865
E-Mail: pressestelle@mi.niedersachsen.de
http://www.mi.niedersachsen.de
Redaktion
Dr. Hans-Joachim Heuer
Anette Hoppenrath
Dorothea Weber M.A.
Recherche und Umschlagsentwurf
Anette Hoppenrath, Rainer Golitz
Bildnachweise
1. Titelfotografien: grafolux & eye-server
2. Europäische Kommission – Audiovisueller Service
3. Anette Hoppenrath, MI
4. MEV Verlag
5. Polizeiakademie Niedersachsen
Layout und Druck
creaktiv GmbH & Co. KG, Bäckerstraße 31–35, 38640 Goslar
Gedruckt auf chlorfrei gebleichten Bilderdruckpapier
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und in Zusammenarbeit mit den dargestellten Institutionen
erstellt worden. Der Herausgeber kann dennoch keinerlei
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sofern seitens des Niedersächsischen Ministerium für Inneres,
Sport und Integration kein nachweislich vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Stand
November 2009