und Bildungsabschlüsse in Niedersachsen
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und Bildungsabschlüsse in Niedersachsen
Orientierungsleitfaden zu Fragen der Anerkennung ausländischer Schul-, Berufsund Hochschulabschlüsse in Niedersachsen • • • • • Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse Anerkennung beruflicher Qualifikationen Zugang zum Hochschulstudium Ausübung akademischer Berufe Führung von ausländischen Hochschulgraden und -titeln Niedersachsen Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration Orientierungsleitfaden zu Fragen der Anerkennung ausländischer Schul-, Berufsund Hochschulabschlüsse in Niedersachsen • • • • • Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse Anerkennung beruflicher Qualifikationen Zugang zum Hochschulstudium Ausübung akademischer Berufe Führung von ausländischen Hochschulgraden und -titeln Inhalt Vorwort...............................................................................................................7 Einleitung...........................................................................................................9 1 Ein schneller Überblick zur schulischen, beruflichen und akademischen Anerkennung...........................................................................15 1.1 Wegweiser durch Verfahren und Zuständigkeiten........................................17 1.2 Orientierungsleitfaden für das Land Niedersachsen.....................................18 1.3 work in progress – Ihre Meinung und Unterstützung sind gefragt..............18 2 Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse.................................................20 2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulabschlüssen.....................20 2.1.1 Hauptschule/Hauptschulabschluss...................................................................22 2.1.1.1 Hauptschule......................................................................................................22 2.1.1.2 Hauptschulabschluss........................................................................................23 2.1.2 Realschule/Realschulabschluss(mittlerer Schulabschluss)...............................24 2.1.2.1 Realschule.........................................................................................................25 2.1.2.2 Realschulabschluss (mittlerer Schulabschluss)................................................26 2.1.3 Fachhochschulreife...........................................................................................27 2.1.4 Allgemeine Hochschulreife (Abitur)...............................................................27 2.2 Wer ist zuständig?............................................................................................29 2.3 Antragsverfahren zur Anerkennung von Schulabschlüssen..........................30 2.3.1 Für das Antragsverfahren erforderliche Unterlagen.....................................30 2.3.2 Gebühren..........................................................................................................31 2.4 Was tun bei Nichtanerkennung von Schulabschlüssen?................................32 2.5 Regelungen für Spätaussiedler.......................................................................33 3 Anerkennung beruflicher Qualifikationen/Berufsabschlüsse........................34 3.1 Grundprinzipien der Anerkennung................................................................34 3.2 Notwendigkeit der Anerkennung: Reglementierte Berufe..........................35 3.3 Kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Anerkennung....................................37 3.4 Regelungen für EU-Bürger..............................................................................39 3.5 Regelungen für Spätaussiedler.......................................................................40 3.6 Zuständigkeiten...............................................................................................41 3.7 Anerkennung von betrieblichen Berufsausbildungen...................................41 3.7.1 Berufe im Bereich des Handwerks..................................................................42 3.7.2 Berufe im Bereich Industrie, Handel und Dienstleistungen..........................43 3.7.3 Berufe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich (einschl. milchwirtschaftliche und gärtnerische Berufe)................................45 3.7.4 Anerkennungsverfahren..................................................................................45 3.7.5 Antragstellung.................................................................................................46 3.7.6 Für die Antragstellung erforderliche Unterlagen..........................................46 3.7.7 Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens..................................................47 3 3.7.7.1 Anerkennung...................................................................................................47 3.7.7.2 Einstufung........................................................................................................47 3.8 Anerkennung von außerbetrieblichen Berufsausbildungen.........................48 3.8.1 Antragstellung.................................................................................................48 3.8.2 Für die Antragstellung erforderliche Unterlagen..........................................48 3.8.3 Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens..................................................48 3.8.3.1 Auflagenfreie Anerkennung...........................................................................49 3.8.3.2 Anerkennung mit dem Hinweis auf Weiterbildung......................................49 3.8.3.3 Nichtanerkennung...........................................................................................49 3.9 Anerkennung von Berufen im Gesundheitswesen........................................49 3.10 Weiterführende Links – European Training Village (ETV)/„anabin“ . ..........53 4 Zugang zum Hochschulstudium .....................................................................54 4.1 Hochschulzugang mit ausländischen Zeugnissen..........................................54 4.2 Zuständige Stellen............................................................................................55 4.2.1 Hochschulen.....................................................................................................55 4.2.2 Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen (uni-assist e.V.)..................................................................................................56 4.2.3 Zuständigkeit von uni-assist e.V......................................................................56 4.2.4 Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)...............................57 4.3 Bewerbung um einen Studienplatz................................................................57 4.3.1 Feststellungsprüfung.......................................................................................58 4.3.2 Vorbereitungskurse am Niedersächsischen Studienkolleg an der Leibniz Universität Hannover.......................................................................................59 4.3.3 Schritte zur Hochschulzulassung.....................................................................59 4.3.4 Nachweis von Deutschkenntnissen.................................................................60 4.4 Aufenthaltsrechtliche Aspekte . .....................................................................64 4.5 Adressen und weitere Informationen.............................................................64 4.5.1 Akademische Auslandsämter (AAA)/Hochschulbüros für Internationales....64 4.5.2 Deutsches Studentenwerk (DSW) e.V..............................................................64 4.5.3 uni-assist e.V.....................................................................................................64 4.5.4 Broschüre „Studien- und Berufswahl“............................................................65 4.5.5 Deutscher Akademischer Austausch Dienst (DAAD) e.V................................65 4.5.6 Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse...65 5 Ausübung akademischer Berufe.....................................................................67 5.1 Grundsätze der Anerkennung.........................................................................67 5.2 Reglementierte Berufe....................................................................................67 5.3 Anerkennung in reglementierten Berufen....................................................68 5.3.1 Regelungen auf Ebene der Europäischen Union...........................................69 4 5.3.2 Automatische Anerkennung...........................................................................69 5.3.3 Regelungen für Angehörige der neuen EU-Staaten......................................70 5.3.4 Regelungen für Spätaussiedler.......................................................................70 5.3.5 Regelungen für Drittstaaten-Angehörige......................................................70 5.3.5.1 Antragsverfahren.............................................................................................71 5.3.5.2 Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens..................................................71 5.3.5.3 Adressen der zuständigen Stellen/Verfahrensbeschreibung.........................72 5.3.5.4 Garantiefonds Hochschule...............................................................................90 5.4 Nicht reglementierte Berufe...........................................................................95 5.5 Weiterführende Informationen......................................................................96 6 Führung von ausländischen Hochschulgraden und Hochschultiteln............97 Anhang...........................................................................................................101 I Beglaubigungen und Übersetzungen von Dokumenten............................101 II Voraussetzung für die Förderung nach dem Bundesausbildungs förderungsgesetz (BAföG).............................................................................101 III Glossar zur Bildung und Integration.............................................................103 IV Adressenverzeichnis ausgewählter Berufe und zuständige Stellen . .........121 V Adressenverzeichnis der Handwerkskammern in Niedersachsen...............154 VI Adressenverzeichnis der Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen............................................................................................. 156 VII Akademische Auslandsämter (AAA)/Hochschulbüros für Internationalesbei den Hochschulen und Beratungsstellen in Niedersachsen............................................................................................158 VIII Weiterführende Literaturhinweise/Links......................................................162 5 Vorwort Unsere wissensbasierte Industrie- und Vielzahl von staatlichen und kommu- Dienstleistungsgesellschaft ist auf nalen Behörden sowie Einrichtungen, die Fähigkeiten, Kompetenzen und Kammern, Beratungseinrichtungen, Qualifikationen aller Menschen ange- Stiftungen und Selbsthilfeeinrichtun- wiesen. Die Potenziale der Menschen gen, die in irgendeiner Form zustän- mit Migrationshintergrund werden bis dig sind, zurecht zu finden. jetzt noch nicht ausreichend weiter- Das wollen wir durch zielgerichtete entwickelt und nutzbar gemacht. Wir Unterstützung und durch passgenaue brauchen ihre vielfältigen Fähigkeiten Informationen nachhaltig verbessern. und Talente, um unsere Gesellschaft Dazu dient dieser Orientierungsleitfa- weiter zu entwickeln und zukunfts- den zur Anerkennung ausländischer fähig zu machen. Häufig werden die Schul-, Berufs- und Hochschulab- Qualifikationen von Zugewanderten schlüsse in Niedersachsen. Mit ihm nicht oder nur teilweise anerkannt. sollen die immer wieder gestellten Vielfach bleibt die Frage, wer ist Fragen hinsichtlich der Anerkennung überhaupt für die Anerkennung einer von ausländischen Schulabschlüssen im Ausland erworbenen Qualifikati- und im Herkunftsland erworbenen on zuständig, unbeantwortet. In der beruflichen Qualifikationen, den Tat ist es nicht einfach, sich in einer Zugängen zum Hochschulstudium und 7 den Bedingungen für die Ausübung Vernetzung der Akteure in diesem akademischer Berufe beantwortet Feld. Die unverzügliche Anerkennung werden. und Nutzbarmachung ausländischer Der Leitfaden richtet sich an Bildungs-, Berufs- und Hochschulab- Zuwanderer und Zuwanderinnen, die schlüsse ist nicht nur ein wichtiger eine erste Klärung und Orientierung Beitrag zur Integration von Zugewan- im Zuständigkeitsdschungel suchen. derten, sondern auch für die gesamte Er wendet sich vor allem an Bera- Gesellschaft ein Gewinn. tungsstellen, die mit Fragen nach der Anerkennung von Berufsabschlüssen konfrontiert sind. Der Leitfaden ist eine Hilfestellung, den Rat suchenden Menschen den Weg zu der richti- Uwe Schünemann gen Stelle zu weisen. Damit leistet Niedersächsischer Minister er auch einen Beitrag zur besseren für Inneres, Sport und Integration 8 Einleitung Migranten, die ihren Berufs- oder zum Arbeits- und Beschäftigungs- Hochschulabschluss im Ausland markt. erlangt haben, gelingt es nur schwer, Maßnahmen, die schneller als sich auf dem niedersächsischen bisher die im Herkunftsland erworbe- Arbeitsmarkt in ihrem erlernten Beruf nen Bildungs- und Berufsabschlüsse zu etablieren. Laut der 2007 veröf- anerkennen bzw. einen nachholenden fentlichten „Brain-Waste-Studie“ Erwerb leichter machen, sind also für 1 arbeiten nur 16% der Migranten mit alle Gruppen der Zuwanderer drin- ausländischen Abschlüssen in Deutsch- gend geboten. Diese Maßnahmen land in ihrem erlernten Beruf. Die sollen dazu führen, dass mit einem fehlende Anerkennung der im Hei- Bildungsabschluss eine unmittelbare matland erworbenen Qualifikationen Eingliederung in den Beschäftigungs- führt zu einer deutlich schlechteren und Arbeitsmarkt erfolgen kann. Positionierung von Zuwanderinnen Dem beschriebenen Ziel kann sich am und Zuwanderern auf dem deutschen Besten schrittweise genähert werden: Arbeitsmarkt im Verhältnis zu den Derzeit ist ein kaum überschaubares Mitbewerbern2. So sind im Herkunfts- Zuständigkeitslabyrinth von staat- land erworbene, arbeitsmarktrele- lichen Behörden und Institutionen, vante Kenntnisse und Fertigkeiten im kommunalen Behörden, Agenturen Aufnahmeland kaum von Bedeutung, für Arbeit, Berufsverbänden, Bil- weil komplexe formale Anerken- dungsträgern, Kammern, Migrations- nungsverfahren häufig einer ent- beratungsstellen u.a. festzustellen, sprechenden Beschäftigung im Wege die jeweils in ihren unterschiedlichen stehen. Wertvolle und wirtschaftlich Zuständigkeiten für Bewertungs- und erforderliche Humanressourcen fin- Anerkennungsfragen bei den Bil- den so nur sehr eingeschränkt Zugang dungs- und Berufsabschlüssen ver- 1 Vgl. http://www.berufliche-anerkennung.de/brain-waste.html. 2 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit werden nicht in jedem Fall männliche und weibliche Formen im Singular bzw. Plural benutzt; Männer und Frauen sind stets gleichberechtigt angesprochen. Soweit der Text es ermöglichte, werden geschlechtsneutrale Begriffe verwendet. 9 antwortlich sind. Die Anerkennungs- kunftsland erworbenen Fähigkeiten, verfahren sind für die verschiedenen Kenntnissen und Qualifikationen als Zielgruppen ganz unterschiedlich sehr schwierig. Ausländische Zeug- strukturiert3, dadurch sind sie für die nisse sind somit auf dem deutschen Interessierten, Suchenden und Bera- Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres tenden wenig transparent. Derzeit verwertbar. Zudem können viele Qua- gibt es in auch in (EU-) Europa noch lifikationen, die im Ausland erworben keine einheitlichen Ausbildungsstan- wurden, in Deutschland nicht von dards. vornherein als gleichwertig anerkannt In Deutschland werden, so auch werden. Hinzu kommt, dass Arbeit- in Frankreich oder den Niederlan- geber die Qualität der im Ausland den, für viele Berufsbereiche spezifi erworbenen Berufsabschlüsse oftmals sche Ausbildungsgänge und -inhalte nicht adäquat einschätzen und daher vorgeschrieben. So gestaltet sich häufig nicht angemessen würdigen tatsächlich der Transfer von im Her- können. © Anette Hoppenrath In Dänemark haben Zuwanderer und Zuwanderinnen einen verbrieften Anspruch, innerhalb von zwei Monaten bescheinigt zu bekommen, welche ihrer im Herkunftsland erworbenen Qualifikationen mit den inländischen dänischen Qualifikationen vergleichbar sind. Zuständig ist dafür das „Dänische Assessmentzentrum für Bewertung ausländischer Qualifikationen“ (Danish Centre for Assessment of Foreign Qualifications – CVUU). Es ist eine Abteilung des dänischen Bildungsministeriums. Aufgabe dieser Einrichtung ist es, u.a. Ausländern den Zugang zum dänischen Arbeitsmarkt oder Studium in Dänemark zu erleichtern. Die CVUU prüft, welche Zeugnisse und Nachweise anerkannt werden. 3 10 Entscheidend ist demnach, Organisation für wirtschaftliche inwieweit das im Herkunftsland Zusammenarbeit und Entwicklung erworbene Humankapital mit den (OECD)5 haben Nachkommen von Anforderungen und Bedingungen des Einwanderern in Deutschland und Arbeitsmarkts im Aufnahmeland kom- Österreich deutlich schlechtere Chan- patibel ist? Während die erste Gene- cen auf dem Arbeitsmarkt als junge ration von Zuwanderern ihr primäres Menschen mit zumindest einem im Humankapital (Schulbildung) im Aus- Inland geborenen Elternteil. Dies gilt land erworben hat („Bildungsauslän- auch, wenn sie das gleiche Bildungsni- der“), hat die zweite und dritte Gene- veau erreichen. Zum ersten Mal liegen ration die Schule und ggf. Ausbildung mit dieser Studie Vergleichszahlen für oder Studium meist in Deutschland 16 OECD-Länder zur Arbeitsmarktinte absolviert („Bildungsinländer“). Dies gration der im Inland geborenen lässt vermuten, dass es der zweiten Nachkommen von Migranten vor. und dritten Generation gegenüber Solche Daten sind ein wichtiger Indi- der ersten Generation besser gelingt, kator für den bildungsabhängigen ihr erworbenes Humankapital auf Integrationserfolg. Um die Zukunfts- dem deutschen Arbeitsmarkt zu nut- und Innovationsfähigkeit unserer zen. Allerdings konnten nicht zuletzt Gesellschaft auf Dauer zu stellen, gilt die PISA-Studien aus den Jahren 2000 es, die Potenziale aller hier lebenden und 20034 belegen, dass Jugendliche, Menschen zu nutzen: Auch derjenigen die selbst zugewandert sind (erste Menschen, denen bisher noch die for- Generation), höhere durchschnittliche male Anerkennung von im Herkunfts Kompetenzen erreichen als jene, die land erworbenen Schul- oder auch ihre gesamte Bildungsbiographie in Berufsabschlüssen fehlt. So stehen deutschen Schulen verbracht haben. Anerkennungsverfahren bei Bildungs- Damit wird deutlich, wie wichtig auch und Berufsabschlüssen in einer Reihe die Begleitung der Bildungsinländer mit Überlegungen, z.B. Nachqualifi- ist. zierungen für jugendliche Migranten Auch nach einer im Oktober anzubieten6, um die Integration in 2009 veröffentlichten Studie der den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. 4 Vgl. http://www.oecd.org/dataoecd/39/32/43880918.(pdf, 1,3 MB engl.) 5 Vgl. http://www.oecd.org/dataoecd/39/32/43880918.(pdf, 1,3 MB engl. Fassung) 6 Vgl. Beicht, U. und Granato, M., Übergänge in eine berufliche Ausbildung – Geringere Chancen und schwierige Wege für junge Menschen mit Migrationshintergrund, in: WISO – direkt – Analysen und Konzepte zur Wirtschafts- und Sozialpolitik, S. 1 – 4 (Oktober 2009) 11 Dieser Leitfaden beschäftigt sich in Europäischen Union und dem Europä- erster Linie mit den Anerkennungsver- ischen Wirtschaftsraum eher unprob- fahren von im Ausland erworbenen lematisch ist, sind die Anerkennungs- Abschlüssen, Qualifikationen und verfahren für Menschen, die nicht aus Fertigkeiten und lässt sich formal der EU stammen, äußerst komplex. unterteilen in Fragen nach der Aner- Viele der in Deutschland lebenden kennung von Bildungsabschlüssen, die Zuwanderer, die vor ihrer Einreise Anerkennung des Hochschulzugangs einen Hochschul- oder Ausbildungs- (Abitur), die Anerkennung von Studi- abschluss erworben haben, werden enabschlüssen, die Anerkennung von häufig aufgrund fehlender formaler Zeugnissen der beruflichen Erstaus Anerkennungsmöglichkeiten und bildung sowie die rechtliche Gleich- mangelnder Anpassungsqualifizie- stellung und Vergleichbarkeit von rungsangebote weit unterhalb ihrer Diplomen und Abschlüssen. Nebenbei persönlichen Fähigkeiten und beruf- sind aber auch viele Informationen lichen Qualifikationen beschäftigt. zusammengetragen worden, die Vor allem aus integrationspolitischen einen verständlichen Überblick zu den sowie ökonomischen Gründen und Bildungs-, Hochschulbildungs- und auch in Anbetracht des demographi- Berufsausbildungssystemen in Nieder- schen Wandels, der einen unmittelbar sachsen geben. bevorstehenden Fachkräftemangel Während die Anerkennung von mit sich bringen wird, muss diesen im Ausland erworbenen Leistungen Entwicklungen dringend entgegen bei Bürger und Bürgerinnen aus der gewirkt werden. Erforderlich sind daher transparente und möglichst bundesweit vergleichbare Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen. Die berufliche Integration vieler Zuwanderer führt in Deutschland meist über zahlreiche Weiterbil 12 dungs-, Fortbildungs- und Umschu- gang abgebaut werden. Auch hoch lungsmaßnahmen der Arbeitsver- qualifizierten Zuwanderinnen und waltungen. Häufig eröffnet nur ein Zuwanderern muss es möglich sein, beruflicher Neubeginn und/oder eine in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Tätigkeit weit unter dem eigenen Es darf nicht sein, dass der Zugang Kompetenz- und Qualifikationsniveau zum erlernten oder auch studierten den Zugang zum hiesigen Arbeits- Beruf versperrt bleibt, nur weil die markt. Angesichts dieser Umstände erforderlichen Informationen von verwundert es nicht, dass Zuwanderer den Antragstellern nicht erschlos- auch solche Tätigkeiten annehmen sen werden können. Verschiedene (müssen), die deutlich unter ihrer Stellen der Bundesregierung, der mitgebrachten Ausbildung und Integrationsministerkonferenz, Berufserfahrung liegen und dass sie der Wirtschaftsministerkonferenz, dadurch eine berufliche – und auch Arbeitsgruppen in Niedersachsen u.a. soziale – Deklassierung in Kauf neh- beschäftigen sich mit den Analysen men (müssen). der Hemmnisse und auch erste Hand- Anerkennungsverfahren müs- lungsempfehlungen liegen schon vor. sen zukünftig einfacher, schneller Alle Stellen sind intensiv bemüht, die und transparenter gemacht wer- jeweils spezifischen Rechtsansprüche den, sie sind ohne Qualitätsverlust auf Verfahren zu prüfen, Anerken- zu beschleunigen und strukturelle nungsverfahren zu vereinheitlichen Hürden müssen beim Arbeitsmarktzu und sie zu verschlanken. Dieser Leitfaden ist daher nur ein erster Schritt in Richtung mehr Transparenz und soll einen direkten, schnellen und genaueren Weg zu den Beratern sowie zu den Entscheidungsträgern ermöglichen. Der Leitfaden wendet sich an verschiedene Zielgruppen: Interessierten Zuwanderern möge damit ein aktuell gültiger und auf ihr Anliegen bezogener Überblick gegeben werden, um direkt an die Stellen zu kommen, die für Anerkennungsfragen ihrer Schul-, Berufs- und 13 Hochschulabschlüsse in Niedersach- Frau Dorothea Weber M.A. hat die sen zuständig sind. Für Berater und erste Grundlegung des Leitfadens Sachbearbeiter in den verschiedenen und die dazu erforderlichen vielfäl- Behörden, Kammern und sonstigen tigen Recherchen im Rahmen ihres Einrichtungen möge der Leitfaden Praktikums beim Niedersächsischen eine sinnvolle Handreichung sein, Ministerium für Inneres, Sport und um einen Ein- und Überblick zu Integration (Abteilung 5) im Sommer/ Verfahren und Zuständigkeiten auch Herbst 2009 realisieren können. Zu von benachbarten Institutionen zu danken ist verschiedenen niedersäch- bekommen; vielleicht gelingt damit sischen Ministerien, insbesondere dem auch ein Beitrag zur Vernetzung all Kultusministerium, dem Justizminis- der Akteure. Der Leitfaden schließt terium, dem Ministerium für Wirt mit einigen Anlagen ab. Dort werden schaft, Arbeit und Verkehr sowie dem die Wege für Beglaubigungen und Ministerium für Wissenschaft und Übersetzungen aufgezeigt, die Vor- Kultur, die in vielfältigen Fachfragen aussetzungen für die Förderung nach sehr engagiert beraten und unter- dem BAföG werden beschrieben, ein stützt haben. Ohne die Daten von Glossar zur Bildung und Integration vielen weiteren Einrichtungen, Kam- soll im Text benutzte Begriffe genauer mern, Stiftungen, Institutionen und erklären. Das Adressenverzeichnis für Behörden wäre der Leitfaden nicht ausgewählte Berufe möge insbeson- so umfassend und aktuell geworden. dere dazu dienen, Berater und Bera- In diesem Zusammenhang geht ein terinnen in die Lage zu versetzen bei besonderer Dank an den Herausgeber ggf. festgestellter eigener Nichtzu- des „Leitfadens zur Anerkennung aus- ständigkeit, den Antragstellern eine ländischer Schul- und Berufsabschlüs- kompetente Stelle nennen zu können, se in Hamburg“, dem Diakonischen um so das Verfahren zur Anerken- Werk, für die Idee der grundsätzli- nung der verschiedenen Abschlüsse chen Strukturgebung des Leitfadens. konstruktiv zu ermöglichen und zu begleiten. Vielen Personen und Institutionen ist ganz herzlich zu danken: 14 Die Redaktion Hannover, im November 2009 1 Ein schneller Überblick zur schulischen, beruflichen und akademischen Anerkennung Es gibt Berufe in Deutschland, in dargestellt werden, an welcher denen dürfen Arbeitnehmer ohne Einrichtung im Herkunftsland die Aus- eine formale Anerkennung nicht bildung absolviert wurde und welche arbeiten (reglementierte Berufe). Berechtigungen dort damit verbun- In anderen, nicht reglementierten den sind. Berufen, entscheiden die Arbeitgeber In Deutschland ist die Anerken- selbst, ob die Arbeitnehmer aufgrund nung von ausländischen Bildungsab- ihrer ausländischen Zeugnisse für die schlüssen grundsätzlich Angelegen- zu besetzende Stelle/Arbeitsplatz heit der Länder, d.h. jedes einzelne geeignet sind. In diesen Fällen ist von Bundesland ist auch für die Durch- Vorteil, eine beglaubigte Übersetzung führung von Anerkennungsverfahren der vorhandenen Zeugnisse vorzule- in eigener Verantwortung zustän- gen, da die potenziellen Arbeitgeber dig. Daher variieren die Verfahren die Leistungen und Qualifikationen von Bundesland zu Bundesland. Die auf der Grundlage von deutsch- Anerkennung von nichtakademischen sprachigen Dokumenten besser und Abschlüssen im Bereich der beruf- schneller einschätzen können. Zudem lichen Bildung nach dem Berufsbil- sollte im Bewerbungsschreiben, dungsgesetz (BBiG) und der Hand- spätestens im Bewerbungsgespräch, werksordnung (HWO) ist hingegen auch Angelegenheit des Bundes. Im Land Niedersachsen gibt es verschiedene Anerkennungsstellen für die jeweiligen Abschlüsse und Berufe. Die genaue Zuständigkeit innerhalb des Landes Niedersachsen richtet sich zum einen nach dem erlernten bzw. studierten Beruf sowie dem erreichten Abschluss und zum anderen auch nach dem Wohnort (Wohnortprinzip) bzw. dem Bundesland, in dem der Beruf ausgeübt werden soll. 15 Zunächst sollten Antragsteller Kon- mente nicht in einem angemessenen takt mit der für sie zuständigen Stelle Zeitraum (Frist) eingereicht wurden aufnehmen. Nachfolgend finden sie oder ggf. aus diesem Grund eine in jedem Abschnitt dieses Leitfadens Ablehnung erfolgte. Wurden von den eine Antwort auf die Frage: Wer ist Antragstellern Unterlagen im Her- zuständig? Dort ist auch zu erfah- kunftsland angefordert und ergeben ren, welche Bedingungen für einen sich hieraus zeitliche Verzögerungen, Anerkennungsantrag erfüllt werden sollte dies der Anerkennungsstelle und welche Unterlagen noch einzurei- mitgeteilt werden. Das Verfahren chen sind. Anschließend prüfen und kann wieder aufgenommen werden, bewerten diese Stellen die ausländi- wenn dies erforderlich bzw. durch sche Ausbildung und unter Umstän- weitere Dokumente möglich ist. den auch die beruflichen Erfahrungen Eine Teilanerkennung wird in regle- hinsichtlich einer „Gleichwertigkeit“ mentierten Berufen dann ausgespro- mit einer inländischen Ausbildung. chen, wenn nur geringe inhaltliche Solche Anerkennungsverfahren Unterschiede bestehen und fehlende können mit einem positiven Bescheid, Kenntnisse beispielsweise durch eine einem negativen Bescheid oder einer Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung, Teilanerkennung enden. einen Vorbereitungskurs zu einer Ein positiver Bescheid ergeht, wenn Externenprüfung, eine Anpassungs- die Ausbildung als gleichwertig ein- maßnahme, eine berufliche Fort- und gestuft werden kann. Einen negativen Weiterbildungsqualifizierung, die den Bescheid erhalten die Antragsteller, Anschluss an eine ausländische Aus wenn sie während ihrer Ausbildung bildung oder Qualifikation ermög- die inländischen Ausbildungsstan- licht, erworben werden können. dards nicht erreicht haben und/oder ihre Qualifikation als „nicht gleich wertig“ bzw. „nicht vergleichbar“ mit einer deutschen Qualifikation ist, zum Beispiel bei einer weit kürzeren Ausbildungsdauer oder großen inhaltlichen Unterschieden. In diesem Fall sollte zunächst die Ablehnungsbegründung7 überprüft werden, da die mitunter noch fehlenden Doku Bei formalen Anerkennungsbescheiden sollte der Rechtsbehelf beachtet werden. 7 16 1.1 Wegweiser durch Verfahren und Zuständigkeiten –– Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss – mittlerer Der vorliegende Leitfaden versteht Schulabschluss –, Fachhochschul- sich als Wegweiser für all jene, die reife, Allgemeine Hochschulreife – sich um die Anerkennung ihrer im Abitur –) Ausland erworbenen Bildungs-, Schul-, Berufs- und Hochschulab- –– Anerkennung beruflicher Qualifika tionen, schlüsse, Berufsqualifikationen sowie –– Zugang zum Hochschulstudium, Zeugnissen im Land Niedersachsen –– Ausübung akademischer Berufe bemühen. Auch den vielfältigen staatlichen und kommunalen Beratungseinrichtungen, Migrationsbe- sowie –– Führung von ausländischen Hochschulgraden und Hochschultiteln ratungseinrichtungen, Migrantenorganisationen, Bildungsträgern In jedem Kapitel finden Sie eine und Arbeitsverwaltungen möge der Einführung in die jeweilige Thematik, Leitfaden eine Orientierungshilfe Informationen zu den allgemeinen sein. Das Niedersächsische Ministe- Rechtsgrundlagen und eine Beschrei- rium für Inneres, Sport und Integra- bung der jeweiligen Verfahrenswei- tion reagiert mit dieser Veröffentli- sen, um eine bestimmte Anerken- chung auf einen Bedarf, der von den nung, Zulassung, Berechtigung zum Arbeitsverwaltungen, Qualifizierungs- Führen eines Titels oder Ähnliches zu trägern, Migrationsberatungsstellen erhalten. Jedes Kapitel enthält zudem und den Betroffenen selbst artikuliert Adressen von Ansprechpartnern und wurde. Er bietet ihnen einen aktu- zuständigen Stellen sowie Hinweise ellen, übersichtlichen und schnellen zu weiteren Informationsquellen. Überblick über die Rechtsgrundlagen, Verfahren und den zuständigen Stellen, die die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und den Zugang von Migranten zum deutschen Bildungssystem regeln. Folgende Themen werden jeweils in einem eigenen Kapitel behandelt: 17 1.2 Orientierungsleitfaden für das Land Niedersachsen 1.3 work in progress – Ihre Meinung und Unterstützung sind gefragt Dieser Leitfaden zu Fragen der Das Thema „Anerkennung von Anerkennung ausländischer Schul-, Qualifikationen“ unterliegt einem Berufs- und Hochschulabschlüsse wird ständigen Wandel, weil sich durch erstmals mit dem Stand November politische und ökonomische Bewer- 2009 veröffentlicht. Damit werden tungen, evaluierte rechtliche Struktu- aktuelle, vielfältige und umfassende ren und ggf. neue fachlich-sachliche Informationen über die unterschiedli- Zuständigkeiten ein Veränderungs- chen Berufswege und Zuständigkeiten prozess vollzieht. Trotz des Bemühens gebündelt publiziert. Für die Grundle- alle wichtigen Regelungen aktuell, gung des Leitfadens wurden verschie- umfassend und (soweit möglich) dene Publikationen zum Thema u.a. übersichtlich darzustellen, konnten „Lernen und Arbeiten in Rheinland- nicht alle Anforderungen und Fragen Pfalz“ des Projekts „InPact“ (http:// zum Zeitpunkt des Redaktionsschlus- www.inpact-rlp.de), der „Leitfaden ses abschließend geklärt werden. So zur Anerkennung ausländischer Schul- können sich ggf. Unkorrektheiten und Berufsabschlüsse in Hamburg“ eingeschlichen haben oder nach des Diakonischen Werks (http://www. Abschluss der Recherche ist es zu integrationslotsehamburg.de), der Veränderungen bei den Adressen, „Leitfaden zur Anerkennung auslän- Ansprechpartnern, Zuständigkeiten discher Schul- und Berufsabschlüsse oder Verfahren gekommen, die nicht in Schleswig-Holstein“ des Projekts mehr berücksichtigt werden konnten. „access“ (http://www.access-frsh.de) Der Herausgeber freut sich daher sowie der Wegweiser „Anerkennung über Rückmeldungen und Hinweise, von Bildungs- und Berufsabschlüs- die zur Brauchbarkeit, Vollständigkeit sen in Hessen“ des Vereins beramí und Korrektheit dieser Publikation (http://www.berami.de) ausgewertet. beitragen. Regelmäßig sollen aktua- Für den vorliegenden Leitfaden für lisierte Fassungen des Leitfadens im Niedersachsen wurden die regionalen Internet veröffentlicht werden, die Besonderheiten des Landes Nieder- unter folgender Internetadresse her- sachsen berücksichtigt und mit den untergeladen werden können: zuständigen Stellen in Niedersachsen http://www.mi.niedersachsen.de abgestimmt. 18 © Dieter Schütz,www.pixelio.de Die Website des Niedersächsi- Themenschwerpunkte rund um das schen Ministeriums für Inneres, Thema Integration, Migration Sport und Integration (http://www. wie zum Beispiel Integrationskurse mi.niedersachsen.de) sowie die Home- und -lotsen, jüdische Zuwanderer, page der Niedersächsischen Integ- Spätaussiedler sowie den Nationalen rationsbeauftragten (http://www. Integrationsplan. integrationsbeauftragte.niedersachsen.de) bündeln bislang verstreute oder nur schwer zugängliche Informationen. Die Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration umfasst neben zahlreichen weiteren Informationen, u.a. die Themengebiete ausländer rechtliche Angelegenheiten, Integration sowie Heimatvertriebene und Spätaussiedler. Die Homepage der Niedersächsischen Integrationsbeauftragten beinhaltet viele verschiedene 19 2 Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse Im folgenden Kapitel wird beschrie- in eigener Zuständigkeit. Sollte eine ben, unter welchen Voraussetzun- Anerkennung nicht möglich sein, gen und durch welche Verfahren im zum Beispiel aufgrund einer kürzeren Ausland erworbene Schulabschlüsse Schulzeit (Dauer des Schulbesuchs) in Niedersachsen anerkannt werden oder fehlender Unterrichtsfächer können. Darüber hinaus erfahren Sie, (Inhalte des Schulbesuchs), kann und welche Möglichkeiten es im Land Nie- sollte ein deutscher Schulabschluss dersachsen gibt, einen Schulabschluss nachgeholt werden. Für die Anerken- nachzuholen. nung ausländischer Schulabschlüsse werden im Rahmen einer Gleichwer- 2.1 Voraussetzungen für die tigkeitsprüfung, die Voraussetzungen, Anerkennung von die im Herkunftsland und in Deutsch- Schulabschlüssen land zu dem jeweiligen Abschluss führten, u.a. anhand der beiden Über eine schulische Anerkennung nachfolgenden Fragen miteinander in Bezug auf Gleichwertigkeiten verglichen: wird grundsätzlich für Migranten –– Wie lange muss die Schule besucht aller Nationalitäten im Rahmen von Aufnahmeverfahren in weiterführende Schulen oder Hochschulen entschieden. Um die beruflichen werden (Dauer des Schulbesuchs)? –– Wie viele und welche Fächer mussten belegt werden (Inhalte des Schulbesuchs)? Aussichten auf dem hiesigen Arbeits- Ergeben sich bei dieser Prüfung aus- markt zu verbessern, bedarf es keines reichende Übereinstimmungen, wird Anerkennungsverfahrens. Vielmehr der ausländische Schulabschluss als entscheiden die aufnehmenden Bil gleichwertig mit einem entsprechen- dungseinrichtungen und Beschäfti- den deutschen Abschluss anerkannt. gungsstellen hierüber in der Regel Die aufnehmenden Bildungseinrich- 20 Die Grundstruktur des Bildungssystems in Niedersachsen Förderschule Duales System: Berufsschule und betriebliche Ausbildung Hauptschule Betriebliche Weiterbildung Abendschulen Fachschulen Kindergarten Grundschule Realschule Berufseinstiegsschule Allgemeine Weiterbildung Berufsfachschule Gesamtschule IGS/KGS Fachoberschule Berufsoberschule Gymnasien Lebenslanges Lernen Universität Fachhochschulen Berufliches Gymnasium Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration/Niedersächsisches Kultus ministerium (Stand: November 2009) Anmerkung: Das derzeitige „Fachgymnasium“ wird zu Beginn des Schuljahres 2010 in „Berufliches Gymnasium“ umbenannt tungen entscheiden dabei im Regel- berufsbildende Schule prüft diese, fall in eigener Zuständigkeit. ob die erworbenen Kenntnisse und Für den Besuch von allgemeinbildenden Schulen gilt daher Folgendes: Die Schulen entscheiden im Rah- Fertigkeiten die für den jeweiligen Bildungsgang vorgeschriebenen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen men der Aufnahmeentscheidung (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über die grundsätzlich in eigener Zuständig- Gleichwertigkeit von Abschlüssen im keit. Ein förmlicher Anerkennungsbe- Bereich der beruflichen Bildung [BB- scheid wird nicht erlassen. GVO]).8 Ein förmlicher Anerkennungs- Für den Besuch von berufsbildenden Schulen gilt: Die Schulen entscheiden im Rah- bescheid wird nicht erlassen. Die Bestimmungen zu den Berechtigungen, die der Erweiterte men der Aufnahmeentscheidung Sekundarabschluss I verleiht, sind in grundsätzlich in eigener Zuständig § 2 der Verordnung über die gymna- keit. Bei der Aufnahme in eine siale Oberstufe (VO-GO) sowie in den 8 http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C12689590_L20.pdf. 21 dazu gehörigen Bestimmungen (EB- 2.1.1.1 Hauptschule VO-GO)9 verbindlich geregelt und als Einzelfallentscheidung den Schulen Der Unterricht in der Hauptschule selbst, in eigener Verantwortung, besteht aus Pflichtunterricht, Wahl- übertragen. pflichtunterricht und aus Angeboten im wahlfreien Unterricht. Englisch 2.1.1 Hauptschule/ Hauptschulabschluss wird als erste Fremdsprache unterrichtet. Vom neunten Schuljahrgang beginnend werden in den Die Hauptschule umfasst in der Regel Fächern Englisch und Mathematik die Schuljahrgänge 5 bis 9. Der Besuch Fachleistungskurse in zwei Kursstufen einer 10. Klasse an der Hauptschule (A und B) eingerichtet. Einen beson- ist freiwillig. Die Hauptschule ver- deren Schwerpunkt stellt die Stärkung mittelt ihren Schülern eine grundle- der beruflichen Orientierung dar. Die gende Allgemeinbildung, die sich an Hauptschule vermittelt hierzu prak- lebensnahen Sachverhalten orientiert. tische Erfahrungen in den Betrieben, Im Unterricht wird ein besonderer im berufsbezogenen Unterricht und Schwerpunkt auf handlungsbezoge- ggf. in der praktischen Ausbildung ne Formen des Lernens gelegt. Die in den berufsbildenden Schulen, die Hauptschule stärkt Grundfertigkeiten, in einem umfassenden Sinne der Arbeitshaltungen, elementare Kultur- Sicherung der Ausbildungsfähigkeit techniken und selbstständiges Lernen. dienen. Am Ende des neunten Schul- Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit jahrgangs kann an der Hauptschule und ihren Neigungen ermöglicht der Hauptschulabschluss erworben die Hauptschule ihren Schülern eine werden. Am Ende des zehnten Schul- individuelle Schwerpunktbildung, jahrgangs können folgende Abschlüs- insbesondere im Bereich der berufli- se erworben werden: chen Orientierung, und befähigt sie, –– Erweiterter Sekundarabschluss I, ihren Bildungsweg nach Maßgabe der u.a. zum Eintritt in die Ein- der Abschlüsse vor allem berufs-, aber führungsphase der gymnasialen auch studienbezogen fortzusetzen. Oberstufe (10. Schuljahrgang) oder http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C24049808_L20.pdf. 9 22 zum Besuch eines Fachgymnasiums 2.1.1.2 Hauptschulabschluss berechtigt, –– Sekundarabschluss I – Realschulab- Für eine Gleichstellung des ausländi- schluss (mittlerer Schulabschluss) schen Abschlusses mit dem deutschen oder Hauptschulabschluss müssen mindes- –– Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss. tens neun10 (bei einigen Herkunftsländern auch zehn) aufsteigende Klassen Weitere Informationen zur Haupt- an einer allgemeinbildenden Schule schule erhalten Sie beim Niedersächsi- mit Erfolg (Abschluss oder Versetzung schen Kultusministerium, Schiffgraben in die jeweils höhere Klasse) besucht 12, 30159 Hannover; Postanschrift: worden sein. Bei einer kürzeren Postfach 1 61, 30001 Hannover, Schulzeit kann keine Äquivalenz bzw. Telefon: 0511 120-0, Gleichwertigkeit festgestellt wer- Telefax: 0511 120-7450; den.11 Es muss zumindest E-Mail: poststelle@mk.niedersachsen. –– Unterricht in der jeweiligen Mut- de; http://www.mk.niedersachsen.de ter- bzw. Landessprache, –– Unterricht in Mathematik, –– Unterricht in einem naturkundlichen bzw. -wissenschaftlichen Fach wie Biologie, Chemie oder Physik, und –– Unterricht in einem gesellschaftskundlichen bzw. -wissenschaftlichen Fach, wie zum Beispiel Geschichte, Geografie, Politik oder Sozialkunde, erteilt worden sein. Voraussetzung dafür ist eine erfolgreiche Bewertung und/oder Benotung sowie ein Abschluss. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor (zum Beispiel sind Im Rahmen von Sonderregelungen gelten für Spätaussiedler auch nur achtjährige Schulabschlüsse als ausreichende Schulvorbildung 10 Hierbei ist es nicht entscheidend, ob die Mindestschulzeit systembedingt (wie z.B. in Italien oder der Türkei) nicht erreicht werden kann oder aus individuellen Gründen (wie z.B. Schulabbruch, Flucht oder Übersiedlung) nicht erreicht wurde. 11 23 ein oder mehrere Unterrichtsfächer nicht erfolgreich bestanden oder der 2.1.2 Realschule/Realschulabschluss (mittlerer Schulabschluss) Schulbesuch dauerte weniger als neun Jahre) ist eine Anerkennung nur dann Die Realschule umfasst die Schul- möglich, wenn zusätzlich eine Berufs- jahrgänge 5 bis 10. Sie vermittelt ausbildung nachgewiesen werden ihren Schülern und Schülerinnen eine kann. Nähere Auskünfte erteilt die erweiterte Allgemeinbildung, die Landesschulbehörde, Auf der Hude 2, sich an lebensnahen Sachverhalten 21339 Lüneburg; ausrichtet sowie zu deren vertieftem Postanschrift: Postfach 21 20, Verständnis und zu deren Zusammen- 21311 Lüneburg, schau führt. Sie stärkt selbstständiges Telefon: 04131 15-0, Lernen. Entsprechend ihrer Leis- Telefax: 04131 15-2510; E-Mail: tungsfähigkeit und ihren Neigungen poststelle@lschb-lg.niedersachsen.de; ermöglicht die Realschule ihren Schü- http://www.mk.niedersachsen.de/mas- lern eine individuelle Schwerpunkt- ter/C6796711_N6985436_L20_D0_I579. bildung, zum Beispiel im naturwissen- html schaftlichen Bereich oder durch das http://www.landesschulbehoerde- Angebot zum Erlernen einer zweiten niedersachsen.de Fremdsprache, und befähigt sie, ihren © Europäische Kommission – Audiovisueller Service 24 Bildungsweg nach Maßgabe der 9. 7Schuljahrgang eine Differenzie- Abschlüsse berufs- oder studienbezo- rung nach Fachleistungskursen A und gen fortzusetzen. B durchgeführt werden. Am Ende des 10. Schuljahrgangs können folgende 2.1.2.1Realschule Abschlüsse erworben werden: –– Erweiterter Sekundarabschluss I, Der Unterricht in der Realschule der u. a. zum Eintritt in die Ein- besteht aus Pflichtunterricht und nach führungsphase der gymnasialen Entscheidung der Schule aus Ange- Oberstufe boten im wahlfreien Unterricht und (10. Schuljahrgang) oder zum Wahlpflichtunterricht. Eine zweite Besuch eines Fachgymnasiums Fremdsprache (in der Regel Französisch) wird als vierstündiger Wahlpflichtkurs ab dem sechsten Schuljahrgang angeboten. Schüler und Schülerinnen, die das Angebot der berechtigt, –– Sekundarabschluss I – Realschulabschluss (mittlerer Schulabschluss), –– Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss. zweiten Fremdsprache nicht wählen, Weitere Informationen zur Realschule erhalten Unterricht in zwei jeweils erhalten Sie durch das Niedersächsi- zweistündigen anderen Wahlpflicht- sche Kultusministerium, kursen. Das Erlernen der zweiten Schiffgraben 12, 30159 Hannover; Fremdsprache ab dem 6. Schuljahr- Postanschrift: gang ist keine Voraussetzung für Postfach 161, 30001 Hannover, einen möglichen Übergang in die Telefon: 0511 120-0, Einführungsphase der gymnasialen Telefax: 0511 120-7450; E-Mail: Oberstufe oder für den Besuch des poststelle@mk.niedersachsen.de; Fachgymnasiums bzw. beruflichen http://www.mk.niedersachsen.de Gymnasiums. In Realschulen mit wenigstens zwei Zügen kann in den Fächern Mathematik und der ersten Fremdsprache oder in einem der Fächer ab dem 25 2.1.2.2Realschulabschluss (mittlerer Schulabschluss) Hochschulreife (Fachhochschulreife13, allgemeine Hochschulreife14 und fachgebundene Hochschulreife15) wird ein Für die Gleichstellung eines Abschlus- Bildungsstand erreicht, der ses mit dem deutschen mittleren –– nach Maßgabe des Niedersächsi- Bildungsabschluss müssen mindes- schen Hochschulgesetzes (NHG) zur tens zehn aufsteigende Klassen an Aufnahme eines Studiums berech- einer allgemeinbildenden Schule tigt, bzw. elf bis zwölf Schuljahre an einer –– den Zugang zu beruflichen Aus- polytechnischen Sekundarschule bildungen eröffnet und ggf. die erfolgreich abgeschlossen worden Verkürzung der Ausbildungszeit sein. Der beim Hauptschulabschluss genannte Fächerkanon12 wird um eine ermöglicht sowie –– mit dem bestimmte laufbahn- zweite Sprache, eine Fremdsprache, rechtliche Voraussetzungen erfüllt ergänzt (Fünf-Fächer-Regel). Für eine werden können. Gleichstellung müssen alle Voraussetzungen vorliegen. Es gilt außerdem – im Vergleich zur Gleichstellung des ausländischen Abschlusses mit dem deutschen Hauptschulabschluss – ein höheres Anspruchsniveau. Der Realschulabschluss ist ausreichend zur Aufnahme in die Schulformen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasium, Kolleg), die zur allgemeinen Hochschulreife führen; der erweiterte Sekundarabschluss I gilt in Niedersachsen als Aufnahmevoraussetzung in die gymnasiale Oberstufe oder in ein Fachgymnasium (Berufliches Gymnasium). Mit Zeugnissen zur Mutter- bzw. Landessprache, Mathematik, Naturkunde/Naturwissenschaften (Biologie, Chemie oder Physik) und Gesellschaftskunde/Gesellschaftswissenschaften (Geschichte, Geografie, Politik oder Sozialkunde). 12 Direkter Hochschulzugang für Fachhochschulen (ohne Fachbindung). 13 Direkter Hochschulzugang für alle Fächer. 14 Direkter Hochschulzugang für bestimmte Fächer bzw. direkter Hochschulzugang nach Studienzeit. 15 26 © Europäische Kommission – Audiovisueller Service 2.1.3 Fachhochschulreife 2.1.4 Allgemeine Hochschulreife (Abitur) Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an Fachhochschulen Für den Zugang zu einem Hoch- (Hochschule für angewandte Wis- schulstudium überprüft die infrage senschaften/University of Applied kommende Hochschule, ob die ein- Sciences), aber nicht an Universitäten. schlägigen Zugangs- und Zulassungs- Ein ausländischer Abschluss kann nur voraussetzungen erfüllt sind und ggf. in seltenen Fällen mit der deutschen auch, ob bisher erbrachte Studienleis- Fachhochschulreife gleichgestellt tungen (zum Beispiel Teilstudienleis- werden, da die Voraussetzung für tungen, Studienzeiten oder einzelne eine Gleichstellung ist, dass in dem Prüfungsergebnisse) angerechnet Land, in dem der Abschluss erworben werden können. Bei ausländischen Bil- wurde, ebenfalls eine Differenzierung dungsnachweisen, Sekundarschulab zwischen Universitäten und Fachhoch- schlüssen, wird geprüft bzw. schulen vorgenommen wird. eingestuft, ob der Abschluss im Herkunftsland ein Hochschulstudium an einer Universität oder Fachhochschule ermöglicht. Prinzipiell eröffnen solche Abschlüsse dann auch den Hochschulzugang in Deutschland, wenn auch auf unterschiedliche Weise: Abschlüsse zwölfjähriger allgemeinbildender 27 Schulformen ermöglichen in der Regel eines Universitätsvorbereitungskurses die direkte Aufnahme eines Hoch an einem deutschen Studienkolleg schulstudiums in Deutschland (direk- (die Dauer beträgt i. d. R. ein Jahr ter Hochschulzugang). Der Abschluss und kann ggf. verkürzt oder um polytechnischer Schulen (Oberstufe längstens ein weiteres Jahr verlän- mit integrierter Berufsausbildung) gert werden). Dort wird dann mit der eröffnet meistens die Zulassung zum abschließenden Feststellungsprüfung Studium in einer dem Schulprofil ent- die fachliche und sprachliche Eignung sprechenden Fachrichtung (fachge- festgestellt und eine (fachgebundene) bundener Hochschulzugang). Falls die Hochschulreife erworben. Zulassung im Ausland erst nach einer Ein begonnenes Studium befreit Hochschulaufnahmeprüfung möglich in der Regel von der Feststellungs- ist, kann ohne diese Prüfung auch prüfung und es besteht die direkte in Deutschland die Zulassung nicht fachgebundene Hochschulzugangs- ausgesprochen werden. Nicht alle qualifikation. Personen, die bereits ausländischen Bildungssysteme sind ein Hochschulstudium abgeschlossen mit dem deutschen so weit kompa- haben, stehen alle Studiengänge tibel, dass sie einen direkten Hoch- an den Hochschulen in Deutschland schulzugang in Deutschland eröffnen. offen. Abschlüsse aus außereuropäischen Ländern erfordern häufig den Besuch Inhaber ausländischer Zeugnisse, die im Herkunftsland zur Aufnahme eines Studiums berechtigen bzw. Inhaber eines International Baccalaureate, richten ihre Bewerbung um einen Studienplatz unmittelbar an die gewünschte Hochschule/Universität. Die für die Zeugnisanerkennungsstellen und Hochschulen maßgeblichen Bewertungsregelungen zum Hochschulzugang in Deutschland bei ausländischer Vorbildung finden Sie in der Internet-Datenbank „anabin“ der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter der Adresse http://www.anabin.de. Die Datenbank enthält darüber hinaus Informationen 28 über das ausländische Bildungswesen sowie ausländische Abschlüsse und Äquivalenzen. Ausführliche Informa tionen über Verfahren und Zuständigkeiten beim Zugang zum Hochschul- 2.2 Wer ist zuständig? studium finden Sie im Kapitel 4 dieses Leitfadens. Über die Anrechnung von In der Landesschulbehörde sowie im Ausland erbrachten Studienleis- im Niedersächsischen Kultusminis- tungen (zum Beispiel Teilstudienleis- terium wird nicht mehr über den tungen, Studienzeiten oder einzelne allgemeinen Bildungsstand, d.h. Prüfungsergebnisse) entscheiden im schulische Abschlussqualifikationen Rahmen der Zulassungsverfahren wie Haupt- oder Realschulabschluss, die aufnehmenden Hochschulen/ und Hochschulzugangsberechtigung Universitäten. Die Zuständigkeit für entschieden. Für Personen, die nicht die Anerkennung der allgemeinen mehr schulpflichtig sind, aber ihr Hochschulreife (Abitur) zu Studien- im Ausland erworbenes Zeugnis auf zwecken wurde formal den Hoch- Gleichwertigkeit mit niedersächsi- schulen übertragen, die Hochschulen schen Schulabschlüssen überprüfen bewerten im Rahmen der Bewer- lassen müssen (schriftliche Bestäti- bungs- und Zulassungsverfahren die gung der anfordernden Stelle ist dem ausländischen Vorbildungsnachweise Antrag beizufügen), ist das Referat der Bewerber selbst. 33 zuständig. Für den gymnasialen Bereich bzw. die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe gilt § 2 i.V.m. Anlage 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO). Nur in Zweifelsfällen ist der jeweilige Standort der Landesschulbehörde zu beteiligen. Niedersächsisches Kultusministerium Abteilung 3 – Allgemeinbildende Schulen, Kindertagesstätten Referat 33 – Gymnasien, Abend gymnasien, Kollegs, Gesamtschulen 29 Schiffgraben 12, 30159 Hannover, automatisch möglich und muss bei Postanschrift: Bedarf erfragt werden. Die Bewer- Postfach 1 61, 30001 Hannover tung gilt nur zusammen mit den Ansprechpartner: Herr Hartwig Czach, zugrunde gelegten Dokumenten und Telefon: 0511 120-7217, Übersetzungen, die Bescheinigung Telefax: 0511 120-99-7217 stellt kein „Ersatzzeugnis“ dar. Einer Bewertung ausländischer E-Mail: Hartwig.Czach@mk.niedersachsen.de Schulzeugnisse bedarf es nur im Die Zuständigkeit für die Anerken- besonderen Einzelfall. Zunächst nung der allgemeinen Hochschulreife haben die aufnehmenden Schulen (Abitur) zu Studienzwecken wurde bzw. Hochschulen, an denen die formal den Hochschulen bzw. Uni- Zuwanderer ihre Schulausbildung versitäten übertragen. Im Rahmen bzw. ein Studium aufnehmen möch- der Bewerbungs- und Zulassungs- ten, die Aufnahmevoraussetzungen verfahren werden die ausländischen zu prüfen. Vorbildungsnachweise der Bewerber bewertet. Im Anschluss wird dann entschieden, ob die einschlägigen 2.3.1 Für das Antragsverfahren erforderliche Unterlagen Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, ob ggf. bereits erbrachte Studienleistungen ange- –– Pass und Meldebescheinigung oder Personalausweis rechnet werden können oder ob die –– ggf. Spätaussiedlerbescheinigung Aufnahme eines Studiums sofort mög- –– Namens(-änderungs-)urkunden, lich ist. Weitere Informationen sind im zum Beispiel Heiratsurkunde Internet unter http://www.studierenin-niedersachsen.de zu finden. –– Abschlusszeugnis oder -diplom der zuletzt besuchten Schule oder Hochschule bzw. Universität 2.3 Antragsverfahren zur Anerkennung von Schulabschlüssen –– als Original oder beglaubigte Fotokopie (Originalsprache) und –– als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerken- Grundsätzlich bewerten die Landesschulbehörden die im Ausland erworbenen Schulabschlüsse nur mit Wirkung für das Land Niedersachsen. Aufgrund der Kultushoheit der Länder ist die 1:1-Übernahme durch die Zeugnisanerkennungsstelle eines anderen Bundeslandes nicht immer 30 nungsstelle –– Notenübersicht über die Leistun- sind. Bei Dokumenten in englischer gen an der Schule und/oder Hoch- und französischer Sprache kann nach schule bzw. Universität Rücksprache ggf. auf eine Überset- –– als Original oder beglaubigte zung in die deutsche Sprache verzich- Fotokopie (Originalsprache) und tet werden. –– als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerken- 2.3.2 Gebühren nungsstelle –– Nachweis über eine bestandene Die Überprüfung ausländischer Hochschulaufnahmeprüfung oder Bildungsnachweise ist grundsätzlich eine Hochschulzulassung für ein gebührenpflichtig. Die Kosten für das wissenschaftliches Studium Verfahren (z.B. amtlich beglaubigte –– als Original oder beglaubigte Übersetzungen, die Ausstellung von Fotokopie (Originalsprache) und –– als einfache Fotokopie für die beglaubigten Fotokopien, ggf. einem amtlichen Führungszeugnis oder wei- Akten der Zeugnisanerken- teren Unterlagen, die teilweise von nungsstelle den Anerkennungsstellen verlangt –– für alle fremdsprachigen Bildungsnachweise sind Übersetzungen in werden) sind ebenfalls vom Antragsteller zu tragen. die deutsche Sprache von einem vereidigten Übersetzer erforderlich –– als Original oder amtlich beglaubigte Fotokopie und –– als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle. Im Regelfall können die ausländischen Nachweise in Form von amtlich beglaubigten Fotokopien vorgelegt werden. In Zweifelsfällen und bei bestimmten Ländern16 muss auf die Vorlage des Originals bestanden werden. Gründe hierfür sind u.a. bestimmte Farbkennungen, Prägesiegel und zum Teil Hologramme, die auf Fotokopien nicht sichtbar © MEV u.a. Afghanistan, Äthiopien, China, Georgien, Ghana, Irak, Iran, Mongolei, Nigeria und Ukraine. 16 31 2.4 Was tun bei Nichtanerken –– Besondere staatliche oder private nung von Schulabschlüssen? Schulen ermöglichen, nach abgeschlossener Berufsausbildung oder Wird ein Bildungsabschluss nicht dreijähriger Berufstätigkeit, die anerkannt, hat der Antragsteller im allgemeine Hochschulreife (Abitur) ungünstigsten Fall gar keinen Schul- oder die Fachhochschulreife zu abschluss vorzuweisen. Dies kann u.a. erwerben. Die Teilnehmer der Kur- dann passieren, wenn die grundle- se können die Ausbildung zum Teil gende staatliche Schulausbildung im über Leistungen nach dem Bun- Herkunftsland weniger als neun Jahre desausbildungsförderungsgesetz dauert. In diesem Fall gibt es mehrere (BAföG) finanzieren, wenn die Vor- Möglichkeiten: aussetzungen gemäß § 8 BAföG17 –– Man beginnt eine Berufsausbildung (vgl. Anhang II) erfüllt sind. in Deutschland ohne anerkannten Schulabschluss. Bei Abschluss einer Möglichkeiten zur Nachholung von mindestens zweijährigen Berufs- Schulabschlüssen (Nichtschülerprü- ausbildung in einem anerkannten fung) Ausbildungsberuf wird mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschu- In Niedersachen besteht die Möglich- le gleichzeitig der Hauptschul keit, durch eine „Nichtschülerprü- abschluss erworben. Über die Mög- fung“ bzw. ein Nichtschülerabitur lichkeiten im Einzelfall informieren Schulabschlüsse nachzuholen; vgl. die Berufsschulen. § 27 Niedersächsisches Schulgesetz –– Der fehlende Abschluss wird an (NSchG). einer Berufsfachschule, einer Abendschule oder im Fernunter richt (mit externer Abschlussprüfung) nachgeholt: Für den Hauptschulabschluss muss man mit einer Kurszeit von neun bis zwölf Monaten bei zwei bis drei Abenden pro Woche rechnen. Der Realschulabschluss (mittlerer Schulabschluss) bzw. das Abitur dauern zwei bzw. drei Jahre, mit vier bis fünf Kursabenden pro Woche. http://www.das-neue-bafoeg.de/de/224.php. 17 32 § 27 Niedersächsisches Schulgesetz (Erwerb von Abschlüssen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler) Durch Prüfung können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse aller allgemeinbildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der berufsbildenden Schulen erwerben. 2 Bei der Zulassung und der Prüfung sind die Lebens- und die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. 1 Auskünfte über die Möglichkeiten wenn die Schullaufbahn nur acht zum nachträglichen Erwerb der in Jahre gedauert haben sollte. Bei der Niedersachsen erreichbaren Schulab- Bewertung von Schulzeugnissen von schlüsse erteilen die freien Bildungs- Aussiedlern bzw. Berechtigten nach träger, wie zum Beispiel die Volks- dem BVFG, die im Aussiedlungsgebiet hochschulen (http://www.vhs.de bzw. der ehemaligen Sowjetunion und www.vhs-nds.de) oder Einrichtungen ihrer Nachfolgestaaten noch kein des eingetragenen Vereins „Arbeit Studienjahr an einer Hochschule oder und Leben“ (http://www.arbeitund- Universität absolviert haben, sind die leben.de). Weitere Informationen Schulzeugnisse bzw. die Diplome der sind im Internet auch unter http:// Fachschulen der für den Wohnsitz www.abendgymnasium-hannover.de zuständigen Landesschulbehörde vor- zu finden. Die Abnahme der Prüfung zulegen. Aussiedler bzw. Berechtigte erfolgt dann durch die jeweilige Lan- nach dem BVFG, die im Aussiedlungs- desschulbehörde: gebiet der ehemaligen Sowjetunion –– Dezernat 2 für Haupt- und Real- und ihrer Nachfolgestaaten noch kein schulabschluss (mittlerer Schulab- Studienjahr an einer Hochschule oder schluss) Universität absolviert haben, rich- –– Dezernat 3 für den gymnasialen Abschluss (Abitur) und –– Dezernat 4 für die Fachhochschulreife ten ihre Anträge zur Bewertung des Schulzeugnisses oder des Diploms der Fachschule als Haupt- oder Realschulabschluss (mittlerer Schulabschluss) an die für den Wohnsitz zuständige 2.5 Regelungen Abteilung der Landesschulbehörde für Spätaussiedler (Sitz in Lüneburg, Stellen sind in Braunschweig, Hannover und Osna Für Spätaussiedler gelten nach einem brück). Landesschulbehörde, Auf der Beschluss der Kultusministerkonfe- Hude 2, 21339 Lüneburg; renz erleichterte Bedingungen für die Postanschrift: Postfach 21 20, berufliche Eingliederung gem. des 21311 Lüneburg, Telefon: 04131 15-0. Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Das im Herkunftsland erworbene Abschlusszeugnis ist ausreichend für eine Gleichstellung mit dem deutschen Hauptschulabschluss – auch 33 3 Anerkennung beruflicher Qualifikationen/Berufsabschlüsse In diesem Kapitel wird beschrieben, Zu den Berufen der dualen Ausbil- unter welchen Voraussetzungen und dung gehören nahezu alle handwerk- durch welche Verfahren im Aus- lichen und kaufmännischen Berufe. land erworbene Berufsabschlüsse in Außerbetriebliche Ausbildungen Niedersachsen anerkannt werden finden beispielsweise im Gesundheits- können. wesen statt. Das deutsche Berufs- und Aus- 3.1 Grundprinzipien bildungssystem ist die wesentliche der Anerkennung Grundlage für die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikatio- In Deutschland existieren ca. 350 nen. Das hat zur Konsequenz, dass staatlich anerkannte Ausbildungs- ausländische Berufsqualifikationen, berufe. Für diese gibt es genaue zu denen es in Deutschland keinen Regelungen zu Ausbildungsinhalten, vergleichbaren schulischen Abschluss Prüfungen, Rechten und Pflichten der gibt, in der Regel systembedingt Auszubildenden und Ausbildenden. nicht anerkannt werden können. Im Grundsätzlich gibt es in Deutschland Rahmen des Anerkennungsverfahrens zwei Wege, eine Berufsausbildung zu werden aber die Inhalte der entspre- absolvieren: chenden deutschen Ausbildung mit –– Duale bzw. betriebliche Ausbil- den im Ausland erworbenen Qualifi- dung, bei der praktische Fähig- kationen verglichen. Darüber hinaus keiten in einem Betrieb und werden (abhängig vom jeweiligen theoretische Kenntnisse in einer Berufsfeld) mitunter auch praktische Berufsschule vermittelt werden Tätigkeiten und Weiterbildungen sowie berücksichtigt. Damit eine Anerken- –– außerbetriebliche Ausbildung, nung ausgesprochen werden kann, ausschließlich an einer Berufsfach- muss eine hohe inhaltliche Überein- schule. stimmung zwischen dem deutschen Ausbildungsgang und der ausländischen Ausbildung bestehen. Doch auch bei hoher Übereinstimmung ist eine vollständige Anerkennung nicht immer möglich, weil – außer für EU-Bürger sowie Aussiedler – entsprechende gesetzliche Regelungen 34 fehlen. Aufgrund des ausdifferenzierten Systems der beruflichen Bildung sind die Zuständigkeiten bei der Frage der Anerkennung von ausländischen Qualifikationen entsprechend vielfältig. Der Antrag muss bei der jeweils für den Beruf zuständigen Institution (z.B. Handwerks-, Industrie- oder Handelskammer) gestellt werden; es gilt das Wohnortprinzip. Die Bearbeitung kann von einigen Wochen bis zu einigen Monaten dauern. Wenn keine © Grafik Golitz Anerkennung ausgesprochen wird, hat man in der Regel verschiedene Möglichkeiten der Nachqualifizierung schriften, vom Besitz und Nachweis oder des Nachholens bestimmter einer bestimmten Befähigung oder Prüfungen. Dazu zählen u.a. eine Qualifikation (u.a. Diplom) abhängig verkürzte Berufsausbildung bzw. ist. Dies ist in Deutschland zum Bei- Umschulung zur Abschluss-/Gesellen- spiel bei den folgenden Berufsgrup- prüfung oder auch die Zulassung als pen der Fall: Externer (aufgrund von Berufserfah- Im Gesundheitswesen: rung) zur Prüfung. Apotheker, Ärzte, Arzthelfer, Diätassistenten, Ergotherapeuten, 3.2 Notwendigkeit der Anerken Hebammen und Entbindungspfleger, nung: Reglementierte Berufe Heilpraktiker, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Kranken- Hinsichtlich der Anerkennung von schwestern und -pfleger, Logopäden, beruflichen Qualifikationen sind zwei Medizinalfachberufe, nichtärztliche Bereiche zu unterscheiden: die Aner- Heilberufe bzw. Gesundheitsfach- kennung von reglementierten Beru- berufe/Gesundheits- und Kinder- fen und die Anerkennung von nicht krankenpfleger, Pharmazeuten, reglementierten Berufen. Ein Beruf Physiotherapeuten, Psychologen, ist reglementiert, wenn der Zugang, Psychotherapeuten, Sprachheilpäda- die Aufnahme bzw. der Zugang oder gogen, technische Assistenten in der die Ausübung des Berufs gesetzlich, Medizin, Tierärzte, Tierarzthelfer, durch Rechts- und Verwaltungsvor- Zahnärzte, Zahnarzthelfer. 35 Gesundheitsfachberufe sind Berufe des Gesundheitswesens, die neben der ärztlichen Tätigkeit an der Gesundheitsförderung sowie der medizinischen Therapie und Rehabilitation assistenten, Veterinärmedizinische beteiligt sind (Gesundheitsfachberufe/ Fachangestellte, Zahnmedizinische Medizinalfachberufe/medizinische Assistenzberufe). Zu den Gesundheits- Fachangestellte, Zahntechniker; –– im Berufsfeld Arbeit und Soziales: fachberufen gehören insbesondere Arbeitsmedizinische Assistenten, –– im Berufsfeld der Pflege und Sozialarbeiter, Sozialpädagogen Geburtshilfe: Hebammen/Entbindungspfleger, Podologen; –– im Berufsfeld Bewegung, Fer- (Diplom) –– sonstige: Desinfektoren, Gesund- tigkeiten und Fähigkeiten sowie heitsaufseher, Medizinische Doku- physikalische Therapie: Ergothe- mentare, Pharmazeutisch-kaufmän- rapeuten, Masseure/Medizinische Bademeister, Orthopädieschuhma- nische Angestellte –– im pädagogischen Bereich: Erzie- cher, Orthopädietechniker (frü- her, Familienpfleger, Kinderpfleger, her: Orthopädiemechaniker und Lehrer, Sozialarbeiter und Sozialpä- Bandagisten), Physiotherapeuten, Sporttherapeuten; –– im Berufsfeld Sprache: Atem-, dagogen; –– im technischen/handwerklichen Bereich: Architekten/Innenarchi- Sprech- und Stimmlehrer, Klinische tekten, Ingenieure, Meister in Linguisten, Klinische Sprechwissen- zulassungspflichtigen Handwerken, schaftler, Logopäden, Sprachheilpädagogen (Diplom); –– im Berufsfeld Sehen und Hören: Audiologieassistenten, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthoptisten; –– im Berufsfeld Ernährung: Diätassistenten, Oecotrophologen (Diplom); –– im Berufsfeld medizinisch-techni- Techniker, Technische Assistenten –– in der Lebensmittelherstellung und -überwachung: Lebensmittelchemiker –– in der Land- und Forstwirtschaft: Forstbeamte, Gartenbauarchitekten, Landschaftsarchitekten, Wirtschafter –– in der Rechtspflege: Staatsanwälte, sche Assistenzberufe/Arztassistenz: Rechtsanwälte, Anwälte, Notare, Medizinische Fachangestellte Richter (Arzthelfer), Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik, Laboratorium, Radiologie, Pharmazeutik oder OP, Rettungs36 (Diplom), Sozialwissenschaftler –– in der Wirtschaftsprüfung/Steuer- allgemeinen Rechtsanspruch auf beratung: (vereidigte) Buchprüfer, Anerkennung (vgl. Kapitel 3.3). Die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Einschätzung, ob eine Qualifikation und darüber hinaus berufliche vorliegt, muss letztendlich der jewei- Tätigkeiten lige (potenzielle) Arbeitgeber treffen. –– im Öffentlichen Dienst, berufliche Einen Antrag auf Einstufung kann in Tätigkeiten im Handel, zulassungs- diesem Fall sinnvoll sein, um die Chan- pflichtige Handwerke (gemäß Anla- cen auf eine den eigenen Qualifika- ge A zur Handwerksordnung) . tionen entsprechende Beschäftigung Bestimmte Berufe sind nur in einigen zu verbessern, eine höhere Bezahlung Bundesländern reglementiert, zum zu erreichen, sich Möglichkeiten der Beispiel Dolmetscher/Übersetzer. Bei Nachqualifizierung und beruflichen reglementierten Berufen ist die Aner- Weiterbildung zu eröffnen und ggf. kennung bzw. die Bewertung der aus- den Abschluss im Rahmen einer Exter- ländischen Bildungsnachweise, zum nenprüfung nachholen zu können. 18 Beispiel Zeugnisse, Angelegenheit der hierfür zuständigen Stellen, Behörden und Berufsverbänden. Im Regelfall 3.3 Kein allgemeiner Rechts anspruch auf Anerkennung entscheidet bei nichtreglementierten Berufen der Arbeitgeber, ob er die im Es bestehen derzeit keine allgemei- Ausland erworbenen Abschlüsse aner- nen Rechtsgrundlagen und kein kennt und ob die beruflichen Qualifi- allgemeiner Rechtsanspruch auf kationen des Bewerbers den Anforde- eine (formelle) Anerkennung von rungen des konkreten Arbeitsplatzes im Ausland erworbenen beruflichen entsprechen. Qualifikationen. Mit einer formellen Viele Berufe sind nicht reglemen- Anerkennung ist die Aushändigung tiert und können ohne Prüfungs- bzw. Ausstellung einer Bescheinigung zeugnis bzw. staatliche Anerkennung bzw. Urkunde verbunden. Lediglich ausgeübt werden. Es gibt keine allge- für bestimmte Personengruppen ist meine Rechtsgrundlage, daher keine die Anerkennung beruflicher Qualifi- gesetzliche Zuständigkeit und keinen kationen in speziellen Rechtsgrund- 18 http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/anlage-a-handwerksordnung,property=pdf, bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf. 37 lagen verbindlich geregelt. Dazu dieser Richtlinie erlassenen bundes- gehören folgende Personengruppen und landesrechtlichen Regelungen. bzw. bestimmte Berufe: Zum Beispiel Vor einer Antragstellung empfiehlt es anerkannte Spätaussiedler nach dem sich, sich bei der zuständigen Stelle zu Bundesvertriebenengesetz (BVFG) , erkundigen, ob eine förmliche Aner- Berufe des Handwerks nach dem kennung der Qualifikation im jewei- Gegenseitigkeitsabkommen mit der ligen Fall überhaupt möglich ist. Falls Schweiz, Berufe nach den bilateralen nicht, kann eventuell eine sogenannte Abkommen mit Frankreich und Öster- „freiwillige Stellungnahme“ (oder reich sowie verschiedene sektorale „freiwilliges Gutachten“) zur Entspre- und allgemeine Richtlinien für EU- chung des Berufsabschlusses (ohne und EWR-Bürger (Richtlinie 2005/36/ rechtsverbindlichen Charakter) mit EG) über die Anerkennung von einem Abschluss in einem anerkann- Berufsqualifikationen in reglemen- ten Ausbildungsberuf erteilt werden. 19 tierten Berufen (Berufsanerkennungsrichtlinie) sowie die zur Umsetzung © Europäische Kommission – Audiovisueller Service 19 Für Spätaussiedler ergibt sich aus § 10 Abs. 2 BVFG ein Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren, nicht aber ein Anspruch auf die Feststellung der Vergleichbarkeit 38 3.4 Regelungen für EU-Bürger Richtlinie 2005/36/EG konsolidiert und aktualisiert die bestehenden Regeln Auf Ebene der Europäischen Union zur Anerkennung von Berufsqua- ist die Anerkennung von beruflichen lifikationen. Seit dem 20. Oktober Qualifikationen in sektorale Richt- 2007 ist diese Richtlinie gültig. Diese linien für bestimmte Berufe und Vorschrift bringt u.a. eine größere allgemeinen Richtlinien, die eine Liberalisierung der Erbringung von bestimmte Ausbildung an Hochschu- Dienstleistungen und einen stärkeren len oder anderen Ausbildungsstätten Automatismus bei der Anerkennung voraussetzen, geregelt. Betroffen sind von Qualifikationen mit sich. Der Leit- davon nur Berufe, die im jeweiligen faden für die allgemeine Regelung Aufnahmestaat reglementiert sind. zur Anerkennung der beruflichen Die Richtlinien der Europäischen Befähigungsnachweise in der Europä- Union gelten seit dem 1. Juni 2002 ischen Union ist unter der folgenden aufgrund bilateraler Verträge auch Adresse zu finden: http://ec.europa. zwischen den Mitgliedsstaaten der eu/internal_market/qualifications/ Europäischen Union und der Schweiz. docs/guide/guide_de.pdf. Für die zehn am 1. Mai 2004 im Das Portal „Europa für Sie“ bietet Rahmen der EU-Osterweiterung der praktische Informationen zu Rech- Europäischen Union beigetretenen ten und Möglichkeiten in der EU, im Staaten20 sind an diesem Tag u.a. auch EU-Binnenmarkt sowie Ratschläge die Richtlinien der EU für die Aner- bezüglich der Ausübung dieser Rechte kennung beruflicher Qualifikationen in der Praxis: in Kraft getreten. http://ec.europa.eu/youreurope/ Für Rumänien und Bulgarien, die index_de.html. am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetreten sind, gelten die Richtlinien der EU für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen ebenfalls seit diesem Tag. Die am 7. September 2005 verabschiedete Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Malta und Zypern 20 39 3.5 Regelungen für Spätaussiedler kationen, sofern diese den entsprechenden Befähigungsnachweisen in Spätaussiedler haben nach § 10 des Deutschland gleichwertig sind. Dieser Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) Rechtsanspruch gilt auch für Berufe, einen Rechtsanspruch auf die Aner- die nicht zu den reglementierten kennung ihrer beruflichen Qualifi- Berufen gehören. § 10 Bundesvertriebenengesetz (Prüfungen und Befähigungsnachweise) (1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen. (2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind. (3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat. (4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung 1. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärung einer Person, die aufgrund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder 2. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnisse haben. (5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnachweis. 40 Beratungs- und Informationsangebot Spätaussiedler können sich im 3.6 Zuständigkeiten Die Stellen, die für Ausbildungsfragen Internet beim Niedersächsischen in den einzelnen Berufen zuständig Ministerium für Inneres, Sport und sind, kümmern sich in der Regel auch Integration unter: http://www.aus- um die Anerkennung der jeweiligen siedlerbeauftragter.niedersachsen. ausländischen Abschlüsse. Antrag- de/master/C3375117_L20_D0.html steller müssen daher wissen, wie in informieren. Darüber hinaus steht Deutschland ausgebildet wird. Dafür Herr Rudolf Götz, Mitglied des Land- kann das bei den Agenturen für tages (MdL) und Landesbeauftragter Arbeit in den Berufsinformationszen- für Heimatvertriebene, Spätaussiedler, tren (BIZ) kostenlos erhältliche Buch Vertriebene und Opfer der DDR- „Beruf aktuell“ nützlich sein, das Diktatur, in allen Fragen als Ansprech- einen schnellen und guten Überblick partner und Berater zur Verfügung. über Inhalt und Ausbildungsverlauf Erreichbarkeit: Rudolf Götz, Nieder- aller anerkannten Ausbildungsberu- sächsisches Ministerium für Inneres, fe gibt. Das Buch steht im Internet Sport und Integration, auf der Seite der Bundesagentur für Referat 52, Clemensstraße 17, Arbeit als Download zur Verfügung. 30169 Hannover; Die Website http://infobub.arbeits- Postanschrift: Postfach 2 21, agentur.de/berufe/index.jsp hat darü- 30002 Hannover, ber hinaus ähnliche Inhalte. Telefon: 0511 120-4754, Telefax: 0511 120-99-4754, E-Mail: rudolf.goetz@mi.niedersachsen.de 3.7 Anerkennung von betrieb lichen Berufsausbildungen Zuständig für die Anerkennung der meisten Berufe im dualen Ausbildungssystem sind die einzelnen Kammern, je nach erlerntem bzw. bisher ausgeübtem Beruf des Antragstellers oder der Antragstellerin. 41 3.7.1 Berufe im Bereich des Handwerks Handwerkskammer Hannover, Berliner Allee 17, 30175 Hannover, Telefon: 0511 34859-0, Für die Anerkennung von im Ausland Telefax: 0511 34859-32; abgeschlossenen Ausbildungen in E-Mail: info@hwk-hannover.de; Handwerksberufen wie zum Beispiel http://www.hwk-hannover.de Tischler, Dachdecker, Maurer oder Ansprechpartnerin: Schneider sind in Niedersachsen die Frau Susanne Albers, Handwerkskammern zuständig. Telefon: 0511 34859-23; E-Mail: albers@hwk-hannover.de Handwerkskammer BraunschweigLüneburg-Stade – Hauptverwal- Handwerkskammer tungssitz Braunschweig – Sekretariat Hildesheim-Südniedersachsen, Hoheitsaufgaben, Burgplatz 2 + 2a, Braunschweiger Str. 53, 38100 Braunschweig 31134 Hildesheim, Ansprechpartnerin: Telefon: 05121 162-139, Frau Karin Wenas, Telefax: 05121 33836 Telefon: 0531 1201-201, Ansprechpartner: Telefax: 0531 1201-202 Herr Ernst Steinbrecher, E-Mail: wenas@hwk-bls.de; E-Mail: ernst.steinbrecher@ http://www.hwk-bls.de hwk-hildesheim.de; Handwerkskammer Braunschweig- http://www.hwk-hildesheim.de Lüneburg-Stade – Hauptverwaltungssitz Lüneburg – Abteilung Berufsbil- Handwerkskammer Oldenburg, dungsrecht, Friedenstraße 6, Theaterwall 32, 26122 Oldenburg, 21335 Lüneburg Telefon: 0441 232-255, Ansprechpartner: Telefax: 0441 232-218 Herr Günter Neumann, Ansprechpartner: Telefon: 04131 712-119, Herr Wolfgang Jöhnk; E-Mail: Telefax: 04131 712-217 joehnk@hwk-oldenburg.de; E-Mail: E-Mail: Guenter.Neumann@hwk-bls. info@hwk-oldenburg.de; de; http://www.hwk-bls.de http://www.hwk-oldenburg.de 42 Handwerkskammer Osnabrück- fer oder in der Gastronomie, zum Emsland, Bramscher Str. 134-136, Beispiel als Kellner sowie 49088 Osnabrück, –– technischen Bereich, zum Beispiel Telefon: 0541 6929-503, im Maschinenbau oder in der Elekt- Telefax: 0541 6929-104, ro- oder Kommunikationstechnik in Ansprechpartnerin: einem Industriebetrieb Frau Hildegard Schmit; sind die Industrie- und Handelskam- E-Mail: hschmit@hwk-os-el.de; mern. http://www.hwk-os-el.de Industrie- und Handelskammer BraunHandwerkskammer Ostfriesland, schweig, Brabandtstraße 11, Straße des Handwerks 2, 38100 Braunschweig, 26603 Aurich, Telefon: 04941 1797-58, Telefon: 0531 4715-0, Telefax: 04941 1797-40 Telefax: 0531 4715-299, Ansprechpartner: E-Mail: info@braunschweig.ihk.de; Herr Dieter Friedrichs; http://www.braunschweig.ihk.de E-Mail: d.friedrichs@hwk-aurich.de; Ansprechpartner für kaufmännische http://www.hwk-aurich.de Berufe: Herr Günter Arns, Telefon: 0531 4715-235, E-Mail: 3.7.2 Berufe im Bereich Industrie, Guenter.Arns@braunschweig.ihk.de Handel und Dienstleistungen Zuständig für die Anerkennung von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen im –– kaufmännischen Bereich, also zum Beispiel im Einkauf, im Vertrieb oder in der Buchhaltung eines Betriebs, –– industriellen Bereich, d.h. in der Produktion oder bei der Instandhaltung von Gütern, als Handwerker in einem Industriebetrieb, –– gewerblichen Bereich, also im Handel, zum Beispiel als Verkäu- © Europäische Kommission – Audiovisueller Service 43 Ansprechpartner für gewerblich- Ansprechpartner für gewerblich-tech- technische Berufe: nische Berufe: Herr Mike Bennecke, Herr Thorsten Hildebrand, Telefon: 0511 3107202 Telefon: 0531 4715-237, E-Mail: ausbild.3@hannover.ihk.de E-Mail: Thorsten.Hildebrand@ E-Mail: info@hannover.ihk.de; braunschweig.ihk.de http://www.hannover.ihk.de Industrie- und Handelskammer Emden Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg, Lüneburg-Wolfsburg, Am Sande 1, Ringstraße 4, 26721 Emden, 21335 Lüneburg, Telefon: 04921 8901-0, Telefon: 04131 742-0, Telefax: 04921 8901-33 Telefax: 04131 742-180 Ansprechpartner für kaufmännische Ansprechpartner für kaufmännische Berufe: Herr Karl-Heinz Koch, und gastronomische Berufe: Telefon: 04921 890167 Frau Harre, E-Mail: karl-heinz.koch@emden.ihk.de Telefon: 04131 742166 Ansprechpartner für gewerblich-tech- E-Mail: harre@lueneburg.ihk.de nische Berufe: Ansprechpartner für gewerblich- Herr Hermann Tennhoff, technische Berufe: Telefon: 04921 890142 Herr Thomas Boehnke, E-Mail: Telefon: 04131 742155 Hermann.tennhoff@emden-ihk.de E-Mail: boenke@lueneburg.ihk.de E-Mail: ihk@emden.ihk.de; E-Mail: service@lueneburg.ihk.de; http://www.ihk-emden.de http://www.lueneburg.ihk.de Industrie- und Handelskammer Industrie- und Handelskammer Hannover, Oldenburg, Schiffgraben 49, 30175 Hannover, Moslestraße 6, 26122 Oldenburg, Telefon: 0511 3107-0, Telefon: 0441 2220-0, Telefax: 0511 3107-333 Telefax: 0441 2220-111 Ansprechpartner für kaufmännische Ansprechpartner für kaufmännische Berufe: Herr Frank Ansorge, Berufe: Herr Matthias Ackermann, Telefon: 0511 3107370 Telefon: 0441 2220474 E-Mail: ausbild.2@hannover.ihk.de E-Mail: ackermann@oldenburg.ihk.de 44 Ansprechpartner für gewerblich-tech- 3.7.3 Berufe im land- und nische Berufe: Herr Stefan Bünting, forstwirtschaftlichen Bereich Telefon: 0441 2220472 (einschl. milchwirtschaftliche E-Mail: bünting@oldenburg.ihk.de und gärtnerische Berufe) E-Mail: info@oldenburg.ihk.de; http://www.ihk-oldenburg.de und Für die Anerkennung von im Ausland http://www.ihk-oldenburg.de/ abgeschlossenen Ausbildungen in der ausbildung Land- und Forstwirtschaft ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Industrie- und Handelskammer Mars-la-Tour-Straße 1 – 13, Osnabrück-Emsland, Neuer Graben 38, 26121 Oldenburg, 49074 Oldenburg, Postanschrift: Postfach 25 49, Telefon: 0541 353-0, 26015 Oldenburg, Telefax: 0541 353-122 Telefon: 0441 801-0, Ansprechpartnerin für kaufmännische Telefax: 0441 801-180, zuständig. Berufe: Frau Astrid Douchy, Ansprechpartner: Herr Hennig Telefon: 0541 353434 Hölscher (Fachbereich 3.3.), E-Mail: douchy@osnabrueck.ihk.de Telefon: 0441 801-203 Ansprechpartner für gewerblich-tech- E-Mail: hennig.hoelscher@ nische Berufe: Herr Wolfgang Wilmar, lwk-niedersachsen.de, Telefon: 0541 353454 E-Mail: info@lwk-niedersachsen.de; E-Mail: wilmar@osnabrueck.ihk.de http://www.lwk-niedersachsen.de E-Mail: ihk@osnabrueck.ihk.de; http://www.osnabrueck.ihk.de 3.7.4 Anerkennungsverfahren Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum, Die Kammern führen in der Regel Am Schäferstieg 2, 21680 Stade, eine „Vergleichbarkeitsprüfung eines Telefon: 04141 524-0, ausländischen Aus- oder Weiterbil- Telefax: 04141 524-111 dungsabschlusses“ durch. Dabei wird Ansprechpartner für kaufmännische der deutsche Ausbildungsberuf, der Berufe und für gewerblich-technische zur Zeit des ausländischen Abschlusses Berufe: Herr Bernd Passarge, aktuell war, mit dem ausländischen Telefon: 04141 524171 verglichen. Beide Prüfungen oder E-Mail: passarge@stade.ihk.de Befähigungsnachweise müssen von E-Mail: info@stade.ihk.de; „gleichem Wert“ sein, d.h. die Inhalte http://www.stade.ihk24.de 45 der Ausbildung oder des erlernten darf. Sie hilft aber einem potenziellen Berufes müssen den Inhalten des Arbeitgeber, die erworbenen Qualifi- deutschen Abschlusses ähnlich sein. kationen besser einzuordnen. Die Kammer kann eine Anerkennung, die zum Führen der deutschen 3.7.5 Antragstellung Berufsbezeichnung berechtigt, nur dann aussprechen, wenn für die Aner- Der Antrag auf Anerkennung der kennung eine entsprechende Rechts- Berufsqualifikation erfolgt grundsätz- grundlage besteht. Zurzeit trifft dies lich „formlos“. Um eine schnellere lediglich für Aussiedler zu, die gemäß Bearbeitung sicherzustellen, haben § 10 BVFG in Deutschland einen einige Stellen entsprechende Vordru- Rechtsanspruch auf Anerkennung cke angefertigt. Es sollte sich erkun- ihrer gleichwertigen beruflichen Qua- digt werden, welches Verfahren bei lifikationen haben. Für die meisten der Stelle üblich ist. Schriftlich kann Fälle können die Kammern nur Einstu- die zuständige Stelle gebeten wer- fungen entsprechend dem Aufbau des den, eine Gleichwertigkeitsprüfung deutschen Ausbildungs- und Beschäf- der Berufsqualifikationen vorzu- tigungssystems vornehmen. Diese nehmen. Der Brief bzw. Vordrucke Einordnung der im Ausland erworbe- müssen vom Antragsteller persönlich nen Berufsqualifikationen ist keine unterschrieben werden. offizielle Anerkennung des jeweiligen Berufes, so dass keine deutsche Berufsbezeichnung geführt werden 3.7.6 Für die Antragstellung erforderliche Unterlagen Für die Antragstellung müssen beglaubigte Fotokopien des Personalausweises oder Reisepasses (ggf. mit Aufenthaltserlaubnis), ggf. Bundesvertriebenenausweis (bei Aussiedlern) und/oder Namensänderungsurkunden (Heiratsurkunde) vorgelegt werden. Darüber hinaus sind von einem vereidigten Übersetzer übersetzte und amtlich beglaubigte Fotokopien von allen Diplomen, Zeugnissen und Nachweisen, den (Abschluss-)Zeugnissen der Schule, ggf. Arbeitsbuch sowie © Europäische Kommission – Audiovisueller Service 46 Urkunde und Zeugnis der beruflichen Qualifikation (Facharbeiterbrief und -zeugnis; Meisterbrief und -zeugnis) einzureichen. Des Weiteren wird eine Erklärung benötigt, dass bei keiner anderen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstigen Stelle in einem anderen Bundesland die Überprüfung dieser Unterlagen beantragt wurde. Beim tabellarischen Lebenslauf sollten auch die Qualifikationen und die einzelnen praktischen Tätigkeiten genau auf- © Anette Hoppenrath geführt werden. Diese Zeiten können ggf. auf die Dauer einer Umschulung 3.7.7.2Einstufung oder neuen Ausbildung angerechnet und bei (Abschluss-) Prüfungen Spricht die Kammer keine Anerken- berücksichtigt werden. nung aus, teilt sie (wenn möglich) die bereits oben erwähnte Einstufung in 3.7.7 Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens das deutsche Berufssystem im Rahmen einer freiwilligen Stellungnahme mit. Sollte dann die Einstufung nicht Das Antragsverfahren kann zu zwei ausführlich genug sein, kann die Kam- unterschiedlichen Entscheidungen mer gebeten werden, die im Ausland führen: der Anerkennung einerseits erworbenen Kenntnisse und Fertigkei- und der Einstufung andererseits. ten in einem freiwilligen Gutachten (häufig gegen Gebühr) zusammenzu- 3.7.7.1 Anerkennung fassen sowie einer Ausbildung bzw. Weiterbildung zuzuordnen. Daraus Erkennt die Kammer die Berufsquali- wäre dann erkennbar, welche Qua- fikation als gleichwertig an, liegt dem lifikationen nachgearbeitet werden Antwortschreiben eine Bescheinigung müssen, um zum Beispiel zur Exter- bzw. Urkunde bei; sie berechtigt nenprüfung (vgl. § 45 Abs. 2 Berufs- dazu, die entsprechende deutsche bildungsgesetz – BBiG –) zugelassen Berufsbezeichnung zu führen. zu werden. Die Externenprüfung ist eine Möglichkeit, außerhalb eines geregelten Ausbildungsganges an der Abschlussprüfung für den jeweiligen Beruf teilzunehmen und dadurch einen Berufsabschluss zu erwerben. Hierfür ist grundsätzlich eine mehr47 jährige Berufspraxis nachzuweisen. vereidigten Übersetzer übersetzte Ausländische Bildungsabschlüsse und und amtlich beglaubigte Fotokopien Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland von Zeugnissen oder Nachweisen, sind dabei zu berücksichtigen. einschließlich Fächer- und Notenübersichten, ggf. Tätigkeitsnachweise 3.8 Anerkennung von oder (bei EU-Angehörigen, die in außerbetrieblichen einem EU-Staat eine Berufsausbildung Berufsausbildungen absolviert haben) Arbeitszeugnisse beizufügen sowie eine Erklärung, dass Die Anerkennung von außerbetrieb- dieser Antrag noch in keinem deut- lichen (schulischen) Berufsausbildun- schen Bundesland gestellt worden gen liegt bei den für die jeweilige ist (nur bei Aussiedlern) und einen Ausbildung zuständigen Behörden/ tabellarischen Lebenslauf mit genauer Einrichtungen. Darunter fallen zum Darstellung des Bildungsweges bzw. Beispiel Erzieher sowie Altenpfleger, des beruflichen Werdegangs. aber auch verschiedene technische und kaufmännische Berufe. 3.8.3 Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens 3.8.1 Antragstellung Das Antragsverfahren schließt mit Zusammen mit dem formlosen Antrag einer auflagenfreien Anerkennung, auf Anerkennung der beruflichen einer Anerkennung mit dem Hinweis Qualifikation, auf Gleichstellung mit auf Weiterbildung oder einer Nicht- einem allgemeinbildenden Schulab- anerkennung. schluss oder auf beides (mit persönlicher Unterschrift) müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: 3.8.2 Für die Antragstellung erforderliche Unterlagen Für die Antragstellung sind amtlich beglaubigte Fotokopien des Personalausweises oder des Reisepasses (ggf. mit Aufenthaltserlaubnis), ggf. Bundesvertriebenenausweis (bei Aussiedlern) und ggf. Namensänderungsurkunden (Heiratsurkunde) vorzulegen. Des Weiteren sind von einem 48 3.8.3.1Auflagenfreie Anerkennung sinnvoll, da unter Umständen eine vollständige und neue Ausbildung Die auflagenfreie Anerkennung setzt durchlaufen werden muss. den im Ausland erworbenen Beruf mit der schulischen Berufsausbildung in Deutschland gleich, d.h. man darf 3.9 Anerkennung von Berufen im Gesundheitswesen die in Deutschland übliche Berufsbezeichnung tragen. Unter dem Begriff „Gesundheitsfachberufe“ fallen zum Beispiel der 3.8.3.2Anerkennung mit dem Hinweis auf Weiterbildung Beruf der „Krankenschwester und -pfleger“ (seit 2004 neue Bezeichnung: „Gesundheits- und Kranken- Die Anerkennung mit dem Hinweis pfleger“), Hebammen, Entbindungs- auf Weiterbildung wird in den Fällen helfer sowie Physiotherapeuten. ausgesprochen, in denen Überein- Berufe im Gesundheitswesen fallen in stimmungen in der Berufsausbildung Deutschland grundsätzlich unter die grundsätzlich bestehen, jedoch Qua- reglementierten Berufe. Die Aner- lifikationen in einzelnen Bereichen kennung erfordert in der Regel den nachgeholt werden müssen, damit Nachweis von Deutschkenntnissen, eine auflagenfreie Anerkennung die dem Niveau B2 des gemeinsamen erfolgen kann. Möglichkeiten zur europäischen Referenzrahmens für Nachqualifizierung einschließlich der Sprachen21 entsprechen. Die Forma- Adressen und Ansprechpartner bei litäten der Anerkennung sind stark den jeweiligen Schulen werden dem vom Einzelfall abhängig. Die zustän- Antwortschreiben normalerweise dige Behörde bzw. Einrichtung erteilt beigefügt. dazu Auskunft über das Verfahren und benennt die notwendigen 3.8.3.3 Nichtanerkennung Unterlagen. Im Gesundheitswesen ist das Niedersächsische Landesamt für Auch bei einer Nichtanerkennung Soziales, Jugend und Familie (s.u.) wird der Bescheid durch Hinweise für die Erteilung der Erlaubnisse zur auf Aus- und Weiterbildungsmöglich- Führung der Berufsbezeichnung in keiten ergänzt. Besonders in diesem Fall ist ein Beratungsgespräch mit der Agentur für Arbeit bzw. ARGE zu Aspekten der Sprachkompetenz vgl. Ziff. 4.3.4 21 49 © MEV den Gesundheitsfachberufen zustän- E-Mail: dig. Darüber hinaus bei Fragen im lars.severloh@ls.niedersachsen.de; Zusammenhang mit der Prüfung von http://www.soziales.niedersachsen.de gesundheitlicher Eignung und Zuver- Für die Bewertung bzw. Anerken- lässigkeit zur Ausübung des Berufes, nung ausländischer Bildungsnachwei- von im Ausland abgeschlossenen se in Gesundheitsfachberufen sind Ausbildungen, der Ausstellung von (regional) folgende Ansprechpartner Bescheinigungen zur Verwendung im zuständig: Ausland oder Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen. Landkreis Cuxhaven, Landkreis Niedersächsisches Landesamt für Sozi- Stade, Landkreis Osterholz, Landkreis ales, Jugend und Familie, Außenstelle Verden, Landkreis Oldenburg sowie Lüneburg, Auf der Hude 2, die Städte Delmenhorst und 21339 Lüneburg, Telefon: 04131 15-0, Oldenburg: Herr Jacobs, Telefax: 04131 15-3296, Telefon: 04131 153241. 50 Landkreis Gifhorn, Landkreis Gos- Landkreis Northeim und Landkreis lar, Landkreis Helmstedt, Landkreis Osterode: Frau Spremberg, Peine und Landkreis Wolfenbüttel Telefon: 04131 153244 sowie die Städte Braunschweig, Salz- Landkreis Göttingen, Landkreis gitter und Wolfsburg: Herr Fietkau, Aurich, Landkreis Wittmund und Telefon: 04131 153243. Landkreis Friesland sowie die Stadt Wilhelmshaven: Landkreis Diepholz und Landkreis Frau Giesler, Telefon: 04131 153249 Schaumburg: Frau Meyer-Siewert, Telefon: 04131 153248 Bei Fragen zum Inhalt sowie den Aufnahmevoraussetzungen von Aus- Region Hannover und Landkreis bildungen im Gesundheitsfachbereich Nienburg: Frau Bretschneider, wenden Sie sich bitte an eine entspre- Telefon: 04131 153242 chende Schule. Für Fragen im Zusammenhang mit Landkreis Hildesheim, Landkreis der Ausbildung und Prüfung in der Holzminden und Landkreis Hameln- Krankenpflege und zum Hebammen- Pyrmont: gesetz (HebG) wenden Sie sich bitte Frau Goralski, Telefon: 04131 153245 an die Landesschulbehörde in Braunschweig. Landesschulbehörde, Stand- Landkreis Celle, Landkreis Lüchow- ort Braunschweig, Wilhelmstr. 62-69, Dannenberg, Landkreis Harburg, 38100 Braunschweig, Postanschrift: Landkreis Lüneburg, Landkreis Uel- Postfach 30 51, 38020 Braunschweig, zen, Landkreis Soltau-Fallingbostel Telefon: 0531 484-0, und Landkreis Rotenburg: Telefax: 0531 484-3216; Frau Viehmeyer, E-Mail: poststelle@lschb-bs.nieder- Telefon: 04131 153246 sachsen.de; http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de Landkreis Ammerland, Landkreis Für Fragen im Zusammenhang mit Cloppenburg, Landkreis Emsland, der Ausbildung und Prüfung in allen Landkreis Grafschaft Bentheim, anderen Gesundheitsfachberufen Landkreis Leer, Landkreis Osnabrück, wenden Sie sich bitte an die Landes- Landkreis Vechta und Landkreis schulbehörde Hannover. Landesschul- Wesermarsch sowie die Städte Emden behörde, Standort Hannover, und Osnabrück: Am Waterlooplatz 11, Herr Severloh, Telefon: 04131 153247 30169 Hannover 51 Postanschrift: Postfach 3721, Sprache sowie ein Nachweis darüber, 30037 Hannover, Telefon: 0511 106-0, dass die deutsche Sprache beherrscht Telefax: 0511 106-2484, E-Mail: wird (durch zum Beispiel Teilnah- poststelle@lschb-h.niedersachsen. mebescheinigungen an Deutschkur- de; http://www.landesschulbehoerde- sen). Alle Dokumente müssen als niedersachsen.de beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Für eine Anerkennung von im Aus- Beglaubigte Fotokopien können zum land abgeschlossenen Ausbildungen Beispiel bei der Wohnsitzgemeinde im Gesundheitsfachbereich sind angefertigt werden. Alle Übersetzun- folgende Unterlagen einzureichen: gen müssen von einem in Deutschland Ein schriftlicher Antrag, Lebenslauf, beeidigten Dolmetscher gefertigt Geburts- oder Heiratsurkunde in der worden sein. Liegen alle erforderli- Sprache des Herkunftslandes und chen Unterlagen vor, wird geprüft, ob in deutscher Sprache, Diplom in der die Ausbildung abgeschlossen und mit Sprache des Herkunftslandes und in einer deutschen Ausbildung gleich- deutscher Sprache, Übersicht, aus der wertig ist. Kann das Anerkennungs- die Unterrichtsfächer, die Noten sowie verfahren erfolgreich abgeschlossen die Stundenanzahl der Ausbildung werden, wird die Zahlung einer hervorgeht (Anlage zum Diplom), in Gebühr (von 81,- € bis 162,- €) fällig. der Sprache des Herkunftslandes und in deutscher Sprache, ggf. Auszug aus dem Arbeitsbuch in der Sprache des Herkunftslandes und in deutscher © MEV 52 Screenshot der Homepage anabin 3.10 Weiterführende Links – beruflichen Aus- und Weiterbildung: European Training Village http://www.cedefop.europa.eu/etv/ (ETV)/„anabin“ Information_resources/Bookshop/publications.asp?section=22. Die Website des European Training Die Datenbank „anabin“ (Anerken- Village (ETV) ist eine interaktive nung und Bewertung ausländischer Plattform für Multiplikatoren im Bildungsnachweise), die von der Zent- Bereich der beruflichen Aus- und ralstelle für ausländisches Bildungswe- Weiterbildung. Die Seite enthält aktu- sen (ZAB) geführt wird, bietet für eine elle Informationen zur beruflichen Vielzahl ausländischer Staaten eine Aus- und Weiterbildung in Europa, umfangreiche Dokumentation über Diskussionsforen, eine elektronische deren Bildungswesen, die verschiede- Bibliothek und verschiedene Daten- nen Abschlüsse und ihre Wertigkeit banken: http://www.cedefop.europa. sowie die akademischen Grade; eu/default.asp. Die elektronische Bib- http://www.anabin.de liothek des ETV enthält u.a. Länderberichte zu den jeweiligen Systemen der 53 4 Zugang zum Hochschul studium wirkungen auf den Hochschulzugang hierzulande haben: Ein uneingeschränkter Zugang ist möglich, wenn das ausländische Zeugnis nach den Bewertungsvorschlägen (BV) der ZAB gem. der Datenbank In diesem Kapitel wird beschrieben, „anabin“ den direkten Hochschulzu- unter welchen Voraussetzungen und gang für alle Fachrichtungen eröff- durch welche Verfahren im Ausland net. Eine solche Studienberechtigung erworbene Schulabschlüsse die Auf- verleiht auch die deutsche allgemeine nahme eines Hochschulstudiums in Hochschulreife (Abitur). Eine nach Deutschland ermöglichen. den BV festgestellte fachgebundene/ fachorientierte direkte Hochschul- 4.1 Hochschulzugang zugangsberechtigung berechtigt zur mit ausländischen Zeugnissen Aufnahme eines Studiums an Universitäten und diesen gleichgestellten Grundsätzlich können Personen mit wissenschaftlichen Hochschulen in einem ausländischen Schulabschluss den bestimmten Studienfachrich- an einer deutschen Hochschule (Fach- tungen und in verwandten Studien- hochschule, Universität) studieren. fächern. Die Fachbindung gilt nicht Bedingungen sind, dass der Abschluss für den Zugang zu Fachhochschulen. in dem Land, in dem er erworben Schulabschlüsse, mit denen nicht der wurde, den Zugang zu einem Hoch- direkte Hochschulzugang möglich ist, schulstudium eröffnet und die Person können aber unter Anrechnung von die für das Studium erforderlichen im Ausland absolvierten Studienzei- Sprachkenntnisse besitzt. Über Ein- ten (die zu erbringenden Studienzei- zelheiten informiert die Hochschule, ten sind im BV ausgewiesen) oder in an der das Studium aufgenommen Verbindung mit der Feststellungsprü- werden soll (vgl. § 18 Niedersäch- fung an einem deutschen Studienkol- sisches Hochschulgesetz). In der leg den fachbezogenen Hochschulzu- Internet-Datenbank (http://www. gang ermöglichen. Die Fachbindung anabin.de) hat die Kultusministerkon- ergibt sich entweder aus den im ferenz Vorgaben veröffentlicht, die Ausland absolvierten Studienzeiten festlegen, mit welcher ausländischen oder aus den Prüfungsfächern in der Vorbildung der Zugang zu den Hochschulen in Deutschland möglich ist. In Deutschland werden unterschiedliche Einstufungen vorgenommen, die Aus54 Feststellungsprüfung. Ausländische Abschlüsse eines wissenschaftlichen Studiums werden von den Hochschulen in Deutschland in der Regel als hinreichende Zugangsqualifikation für einen beliebigen anderen Studiengang anerkannt. 4.2 Zuständige Stellen Für die Bewerbung um einen Studi- © MEV enplatz sind in Deutschland verschiedene Stellen zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich zum einen nach der Herkunft des Studienbewerbers. Unterschieden wird insbesondere zwi- möchten. Auskunft über die genauen schen Angehörigen eines EU-Staates, Modalitäten der Studienplatzbe- Bildungsinländern sowie Nicht-EU- werbung geben die akademischen Bürgern und Staatenlosen. Zum ande- Auslandsämter/Hochschulbüro ren ist von Bedeutung, ob es sich bei für Internationales der jeweiligen dem gewünschten Studiengang um Hochschule (persönliches Gespräch ein zulassungsbeschränktes Fach, wie oder Homepage). Dort erhält man Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, auch den „Antrag auf Zulassung zum Pharmazie oder Psychologie (Diplom) Studium für ausländische Studienbe- handelt, bei dem die Vergabe von werber“. Dieser muss zusammen mit Studienplätzen zentral über die ZVS verschiedenen Unterlagen (Zeugnis, – Zentralstelle für die Vergabe von Lebenslauf, etc.) bei der Hochschule Studienplätzen geregelt ist; http:// bzw. bei der nachfolgend beschrie- www.zvs.de benen Arbeits- und Servicestelle für 22 internationale Studienbewerbungen 4.2.1 Hochschulen (uni-assist e.V.) eingereicht werden. Bildungsinländer sind deutschen Erste Anlaufstelle ist die Wunschhoch- Bewerbern gleichgestellt und richten schule, an der sich Studienbewerber ihre Bewerbung grundsätzlich an die für einen Studienplatz bewerben jeweilige Hochschule. Falls es sich bei Ausländer, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben. 22 55 dem gewünschten Studienfach um ein bundesweit zulassungsbeschränktes –– Carl von Ossietzky Universität Oldenburg sowie Fach handelt, müssen sich Angehörige –– Universität Osnabrück. eines EU-Staates und Bildungsinländer Eine Liste aller uni-assist e.V.-Hoch- bei der Zentralstelle für die Vergabe schulen in Deutschland und Hinweise von Studienplätzen (ZVS) bewerben. zum Verfahren erhalten Sie auf der Alle übrigen Ausländer bewerben sich Homepage http://www.uni-assist.de. auch für solche Fächer direkt bei der gewünschten Hochschule bzw. bei 4.2.3 Zuständigkeit von uni-assist e.V. uni-assist e.V. 4.2.2 Arbeits- und Servicestelle für Ob die Bewerbung an uni-assist e.V. internationale Studienbe zu richten ist, hängt nicht von der werbungen (uni-assist e.V.) Staatsangehörigkeit ab. Entscheidend ist vielmehr, ob die Bewerber einen Viele Hochschulen bearbeiten Anträ- ausländischen Schulabschluss haben, ge ausländischer Studienbewerber bisher nur im Ausland studiert haben nicht mehr selbst. Zu ihrer Entlastung und ihre Wunschhochschule eine uni- und zur Vereinfachung des Verfahrens assist e.V.-Hochschule ist. Uni-assist für die Studienbewerber wurde der e.V. ist nicht zuständig, wenn die Verein uni-assist e.V. gegründet, bei Bewerber dem Bewerbungen zentral einge- –– in Deutschland Abitur gemacht reicht werden müssen. In Niedersachsen sind folgende Hochschulen an haben (Bildungsinländer), –– ein deutsches Abitur an einer deut- uni-assist e.V. angeschlossen: schen Auslandsschule erworben –– Fachhochschule Braunschweig/ haben, Wolfenbüttel, –– bereits einen deutschen Hochschul- –– Hochschule 21 in Buxtehude, abschluss haben und nur damit die –– Fachhochschule Hannover (fusio- Berechtigung zu dem von ihnen niert mit der Evangelischen Fachhochschule Hannover), –– Medizinische Hochschule Hannover, –– Leibniz Universität Hannover, –– Universität Hildesheim, –– Leuphana Universität Lüneburg, –– Fachhochschule Wilhelmshaven/ Oldenburg/Elsfleth, –– Fachhochschule Emden/Leer, 56 angestrebten Zweitstudium erlangen, –– an einem Austauschprogramm ihrer Heimathochschule mit einer Partnerhochschule in Deutschland Hochschulzugangsberechtigung der teilnehmen, Bewerber und Bewerberinnen. Für –– sich für besondere Studiengänge ausländische Studienbewerber stehen bewerben, die von bestimmten fünf bis acht Prozent der Plätze zur Hochschulen generell von der Verfügung. Angehörige eines EU- uni-assist e.V.-Vorprüfung ausge- Staates und Bildungsinländer müssen schlossen worden sind, wie zum sich für einen solchen Studiengang Beispiel Promotionsstudiengänge bei der ZVS bewerben. Alle übrigen oder bestimmte Masterprogram- Ausländer bewerben sich auch für me oder aus einem EU-Land (oder zulassungsbeschränkte Fächer direkt aus Island, Norwegen oder Liech- bei der gewünschten Hochschule bzw. tenstein) stammen und sich für bei uni-assist e.V. Weitere Informati- zulassungsbeschränkte Fächer onen und den erforderlichen Antrag bewerben. erhalten Sie auf der Homepage der ZVS http://www.zvs.de oder in dem 4.2.4 Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) Heft „zvs-info“ (online über die Homepage der ZVS sowie bei der Studierendenberatung der Hochschulen Für die folgenden Studiengänge ist erhältlich). Unter http://www.studien- die ZVS bundesweit zuständig: wahl.de ist das Studienangebot aller –– Medizin, deutschen Hochschulen zu finden. –– Pharmazie, –– Psychologie (Diplom), –– Tiermedizin und 4.3 Bewerbung um einen Studienplatz –– Zahnmedizin In diesen Fächern sind nur eine Während es sich bei der Zulassung begrenzte Anzahl von Studienplätzen zum Hochschulstudium für Angehö- vorhanden und die Studienplätze rige eines EU-Staates um eine reine werden über ein Auswahlverfahren Formsache handelt, ist es bei Staats- deutschlandweit verteilt. Die Auswahl angehörigen eines Landes außerhalb richtet sich u.a. nach den Noten der der EU und Personen ohne Staatsan- 57 gehörigkeit sehr wahrscheinlich, dass naturwissenschaftlichen in ein der Schulabschluss als „nur bedingt sozialwissenschaftliches Fach, ist vergleichbar“ eingestuft wird. Trotz- nur nach einer erneuten Prüfung dem kann ein Studium begonnen möglich. werden, wenn die Bewerber –– bereits ein oder zwei Jahre erfolg- 4.3.1 Feststellungsprüfung reich an einer anerkannten ausländischen Hochschule studiert haben Wenn das Schulabschlusszeugnis nicht oder mit dem Abitur gleichwertig ist, muss –– die Feststellungsprüfung (s.u. zunächst eine Feststellungsprüfung 4.3.1) ablegen. In einzelnen Fällen abgelegt werden, im Amtsdeutsch müssen Studienzeiten im Ausland heißt es: „Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber zur Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland“. Die Prüfung wie auch die nachfolgend erläuterten Vorbereitungskurse des Studienkollegs sind fachgebunden. Das bedeutet, Bewerber legen sich bereits vor dem Besuch des Vorbereitungskurses bzw. vor der Feststellungsprüfung auf das Fach © Europäische Kommission – Audiovisueller Service fest, das sie anschließend studieren wollen. Die Vorgaben der Kultusministerkonferenz, ob der Hochschul- nachgewiesen werden, bevor man zugang in Deutschland unmittelbar zu dieser Prüfung zugelassen wird. oder erst nach bestandener Feststel- Die Zulassung zum Studium wird lungsprüfung oder durch Anrechnung dann fachgebunden sein. Man von vorhandenen Studienzeiten im kann nur in dem Studienfach (z.B. Ausland möglich ist, sind im Internet Mathematik, Chemie oder Elekt- unter der Adresse rotechnik) studieren, in dem die http://www.anabin.de einsehbar. Feststellungsprüfung abgelegt wurde oder bereits Studienleistungen (Teilstudienleistungen, Studienzeiten oder einzelne Prüfungsergebnisse) erbracht worden sind. Ein Wechsel zu einem anderen Studienfach, zum Beispiel von einem 58 4.3.2 Vorbereitungskurse am Nie Die Ausbildungszeiten am Studi- dersächsischen Studienkolleg enkolleg werden zwar nicht auf das an der Leibniz Universität anschließende Fachstudium ange- Hannover rechnet, aber die Kollegiaten sind während dieser Zeit Angehörige Das Niedersächsische Studienkolleg der Leibniz Universität Hannover an der Leibniz Universität Hannover und können somit die studentischen bietet Kurse an, in denen man sich Sozialleistungen gegen Zahlung auf die Feststellungsprüfung vorberei- der Semestergebühren in Anspruch ten kann. Die hier geführten T-Kurse nehmen. Weiterführende Informati- (für mathematisch-naturwissenschaft- onen über Aufgaben, Strukturen und liche, technische und ingenieurwis- Prüfungsleistungen an den einzelnen senschaftliche Studiengänge mit Studienkollegs in der Bundesrepublik Ausnahme von biologischen Studien- können der in der Datenbank „ana- gängen), M-Kurse (für medizinische bin“ veröffentlichten Rahmenord- und biologische Studiengänge) und nung für den Hochschulzugang mit W-Kurse (für wirtschafts- und sozial- ausländischen Bildungsnachweisen, wissenschaftliche Studiengänge) hei- für die Ausbildung an den Studienkol- ßen Schwerpunktkurse und sind den legs und für die Feststellungsprüfung genannten Studienfachrichtungen (Beschluss der Kultusministerkon- zugeordnet. In allen Schwerpunkt- ferenz vom 15.04.1994 i. d. F. vom kursen ist Deutsch verpflichtendes 21.09.2006) entnommen werden. Unterrichtsfach. Weitere Informatio- Dazu ist die Rubrik „Dokumente“ nen über das genannte Studienkolleg, aufzurufen und „Hochschulzugang“ auch zu den Gebühren und Terminen, auszuwählen. In den Beschlüssen der sind den Internetseiten http://www. Kultusministerkonferenz findet sich stk.uni-hannover.de zu entnehmen. die bezeichnete Rahmenordnung. 4.3.3 Schritte zur Hochschulzulassung –– Zunächst erhalten Sie beim Studierendensekretariat, beim Akademischen Auslandsamt oder über die Homepage der Wunschhochschule den „Antrag auf Zulassung zum Studium für ausländische Studienbewerber“. 59 Feststellungsprüfung teilnehmen möchten. –– Wenn Sie sich für den Besuch des Studienkollegs entschieden haben, teilt die Hochschule Ihnen mit, dass Sie zu einem Vorbereitungskurs zugelassen worden sind. Bevor Sie mit dem Kurs beginnen können, müssen Sie dort jedoch in einem Aufnahmetest nachweisen, dass Sie dem Unterricht in deutscher Sprache folgen können. Dieser Test kann nur einmal wiederholt werden. © Anette Hoppenrath –– Die Feststellungsprüfung kann entweder nach Besuch des Studienkol- –– Wenn die Teilnahme an einer legs oder sofort abgelegt werden. Feststellungsprüfung erforderlich Bei Nichtbestehen kann die Prü- ist, müssen Sie sich entscheiden, ob fung nur einmal wiederholt wer- Ihre Vorkenntnisse bereits ausrei- den. Wenn Sie die Feststellungs- chen, um die Prüfung zu bestehen prüfung bestanden haben, stellen oder ob Sie zuvor einen Vorbe- Sie noch einmal einen Antrag an reitungskurs am Studienkolleg die Hochschule auf Zulassung zum absolvieren wollen. Um sich über Fachstudium. die Anforderungen der Prüfung zu informieren, können Sie beim –– Sie erhalten die Zulassung zum Studium im gewünschten Fach. Studienkolleg die Unterlagen für die Feststellungsprüfung des angestrebten Fachstudiums anfordern. 4.3.4 Nachweis von Deutschkenntnissen –– Nun bewerben Sie sich mit dem 60 Antrag direkt bei der Hochschule, Bewerber, deren Muttersprache nicht bei uni-assist e.V. oder bei der ZVS. Deutsch ist, müssen nachweisen, In dem Antrag können Sie ankreu- dass ihre Deutschkenntnisse ausrei- zen, ob Sie zunächst das Studien- chen, um das Studium absolvieren kolleg besuchen oder direkt an der zu können. Erst dann können sie mit dem Studium beginnen. Der Nachweis –– das kleine oder große Deutsche kann auf folgende Weise erfolgen: Sprachdiplom des Goethe-Insti- Wenn die Hochschulzugangsberech- tuts24, tigung der deutschen gleichwertig ist und ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind, kann die „Deutsche –– die Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts, –– das Deutsche Sprachdiplom (DSD) Sprachprüfung für den Hochschulzu- der Kultusministerkonferenz, Stufe gang ausländischer Studienbewerber“ II oder (DSH) abgelegt werden. Nähere Informationen zur DSH finden Sie im Inter- –– die TestDaF-Prüfung25, Stufe 4 oder 5. net u.a. unter der folgenden Adresse Wenn bereits Deutschkurse besucht des Deutschen Akademischen Aus- worden sind, ohne dass eine der o.g. tausch Dienstes (DAAD) e.V.: http:// Prüfungen abgelegt wurde, fügt www.daad.de/deutschland/deutsch- man die entsprechenden Zeugnisse lernen/wie-deutsch-lernen/00573. und Bestätigungen dem Antrag auf de.html. Die Termine hierfür werden Zulassung an die Hochschule bei. mit dem Zulassungsbescheid mitgeteilt. Sobald diese Prüfung bestanden ist, kann das Studium begonnen werden. Bewerber, die bereits das Niveau C1 , also eine kompetente Sprachver23 wendung und ein fortgeschrittenes Kompetenzniveau gem. des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, beherrschen und durch eine der folgenden Prüfungen nachgewiesen haben, sind von der DSH befreit: 23 © MEV Erläuterung: Der Kandidat/die Kandidatin kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden. http://www.goethe.de 24 25 http://www.testdaf.de 61 Die Hochschule entscheidet dann, Hochschule geforderten Leistungen ob eine direkte Teilnahme an der erbracht worden sind. Dafür sind DSH möglich ist, ohne zuvor einen Nachweise über entsprechende Deutschkurs besuchen zu müssen. Prüfungen, Semesterleistungen, Sollten Bewerber über keine ausrei- Noten, Credit Points u.Ä. erforderlich. chenden Deutschkenntnisse verfügen Meistens sind die Prüfungsämter der oder die DSH nicht bestanden haben, Hochschulen für die Anerkennung können sie einen Deutschkurs zur zuständig. Bei Studiengängen mit Vorbereitung auf die Sprachprüfung Staatsexamen (u.a. Medizin, Lehramt, besuchen. Diese werden von man- Pharmazie, Rechtswissenschaften) chen Hochschulen angeboten. Um entscheiden die staatlichen Prüfungs- einen Deutschkurs der Hochschule ämter (an den Hochschulen). Im Zwei- besuchen zu können, muss ein Antrag felsfall legen diese auch fest, ob man bei der Hochschule gestellt werden. vor der Anerkennung in einer „Kennt- Voraussetzung ist, dass die Zulassung nisprüfung“ sein Wissen unter Beweis zu einem Fachstudium bereits erteilt stellen muss. worden ist. Bietet die Hochschule selbst keine Deutschkurse an oder besteht noch keine Zulassung, können Kurse bei freien Bildungsträgern, wie den Volkshochschulen oder speziellen Deutsch als Fremdsprache – Das Kurssystem Großes Deutsches Sprachdiplom des Goethe-Instituts (GDS) Oberstufe II – C2 Sprachschulen, besucht werden. Dafür muss allerdings mit einer mehr oder weniger hohen Kursgebühr gerechnet werden. 4.3.5 Anerkennung ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen Grundsätzlich können die im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in Deutschland anerkannt werden, zum Beispiel um ein Studium in Deutschland fortzusetzen oder Prüfungen zu absolvieren. Über die Anerkennung entscheiden die einzelnen Hochschulen. Dabei wird vorausgesetzt, dass die an der ausländischen 62 Kleines Sprachdiplom des GoetheInstituts (KDS) Oberstufe I – C1/C2 Goethe-Zertifikat C1 (ZMP) Mittelstufe II – C1 Mittelstufe I – B2 Zertifikat Deutsch – B1 Deutschtest für Zuwanderer (B1) Grundstufe III – B1 Integrationskurs (Module 5 und 6) Grundstufe II – A2 Integrationskurs (Module 3 und 4) Grundstufe I – A1 Integrationskurs (Module 1 und 2) Übersicht zu den Sprachzertifikaten Am Ende der jeweiligen Stufe können Sie: Hören Sprechen Lesen Schreiben Prüfungen Englisch/ Spanisch Kompetente Sprachkenntnisse C2 ohne Schwierigkeit die gesprochene Sprache verstehen sich mühelos an allen Gesprächen und Diskussionen sicher und angemessen beteiligen jede Art geschriebenen Texts mühelos durchlesen anspruchsvolle Certificate of Briefe und Proficiency in komplexe English (CPE) Berichte verfassen und sich differenziert ausdrücken Kompetente Sprachkenntnisse C1 Unterhaltungen sowie Radio- und Fernsehsendungen relativ mühelos verstehen sich spontan in den meisten Situationen fließend aus drücken komplexe Sachtexte und literarische Texte verstehen sich schriftlich klar und gut strukturiert ausdrücken und über komplexe Sachverhalte schreiben Cambridge Business English Certificate Higher Certificate in Advanced English (CAE) TOEFL Selbstständige B2 im Fernsehen Sprachdie meisten verwendung Sendungen und Filme verstehen, wenn Standardsprache gesprochen wird sich relativ mühelos an einer Diskussion beteiligen und eigene Ansichten vertreten Artikel und Berichte über aktuelle Fragen der Gegenwart verstehen detaillierte Texte, z.B. Aufsätze oder Berichte, schreiben Cambridge First Certificate in English (FCE) Selbstständige B1 das WesentliSprachche von Unterverwendung haltungen und Nachrichten verstehen, wenn langsam gesprochen wird in einfachen, zusammenhängenden Sätzen Erfahrungen, Ereignisse beschreiben und Meinungen wiedergeben Texte aus der Alltags- und Berufswelt verstehen persönliche Briefe schreiben Cambridge Preliminary Elementare Sprachkenntnisse A2 einfache Alltagsgespräche und das Wesentliche von kurzen Mitteilungen verstehen kurze einfache Gespräche in Situationen des Alltags führen kurze einfache kurze Notizen TELC Texte, z.B. und Mitteilun- English A2 Anzeigen oder gen abfassen Speisekarten, TELC verstehen Spanisch A2 Elementare Sprachkenntnisse A1 einfache Wörter und Sätze über vertraute Themen verstehen sich auf einfache Art Cambridge Business English Certificate Vantage TELC Spanisch B1 einzelne Wörter und ganz über vertraute einfache Sätze verstehen, z.B. Themen verauf Schildern ständigen und Plakaten einfache Stan- TELC dardformulare, English A1 z.B. im Hotel, ausfüllen Informationen zu Sprachenzertifikaten finden Sie auch bei TELC Language Tests im Internet unter: http://www.telc.net. 63 4.4 Aufenthaltsrechtliche Aspekte 4.5.1 Akademische Auslandsämter (AAA)/Hochschulbüros für Personen, die zum Zwecke des Stu- Internationales diums nach Deutschland einreisen möchten, benötigen (je nach Her- Wichtigste erste Anlaufstelle für kunft) ein Visum zu Studienzwecken. ausländische Studienbewerber sind Die Website des Deutschen Akademi- die akademischen Auslandsämter, die schen Austausch Dienstes (DAAD) e.V. an jeder Hochschule zu finden sind informiert über die hierfür geltenden (vgl. Anlage VII). Sie beraten in allen Bestimmungen: http://www.daad.de/ Fragen zu Zulassung, Zeugnisanerken- deutschland/zulassung/visum/04694. nung, Prüfungen etc. Die Adressen de.html. finden Sie auf der Website des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) e.V. (http://www.daad.de). 4.5.2 Deutsches Studentenwerk (DSW) e.V. Beim Deutschen Studentenwerk (DSW) e.V. erhalten international Studierende viele Informationen zum © Anette Hoppenrath Thema „Studieren in Deutschland“: Deutsches Studentenwerk (DSW) e.V., 4.5 Adressen und weitere Monbijouplatz 11, 10178 Berlin, Informationen Telefon: 030 297727-0, Telefax: 030 297727-99 ; Die jeweilige Hochschule bzw. Uni- E-Mail: dsw@studentenwerke.de; versität informiert darüber, ob die http://www.studentenwerke.de Voraussetzungen für den Hochschulzugang in Niedersachsen erfüllt sind. 4.5.3 uni-assist e.V. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: http://www.anabin.de uni-assist e.V. (http://www.uni-assist. oder bei den zentralen Studienbera- de) ist die Arbeits- und Servicestelle tungen der Hochschulen und Univer- für internationale Studienbewerbun- sitäten. gen. Über 90 deutsche Hochschulen 64 haben sich in dem Verein zusam- mationen eine Zulassungsdatenbank mengeschlossen, um internationalen über die Gleichwertigkeit auslän- Studienbewerbern die Bewerbung an discher Hochschulzugangsberechti- deutschen Hochschulen zu erleichtern gungen bereit: http://www.daad.de/ und die Hochschulen bei der Auswahl deutschland/wege-durchs-studium/ ihrer ausländischen Studierenden zu zulassung/06550.de.html. Außerdem entlasten. können dort die Adressen aller akademischen Auslandsämter recherchiert 4.5.4 Broschüre „Studien- und Berufswahl“ werden: http://www.daad.de/deutschland/wege-durchs-studium/einrichtungen/06098.de.html. Aufenthaltsrecht- Die Broschüre „Studien- und Berufs- liche Bestimmungen für die Einreise wahl“, herausgegeben und jährlich ausländischer Studienbewerber sind aktualisiert von der Bundesagentur unter der Adresse: http://www.daad. für Arbeit (http://www.arbeitsagentur. de/deutschland/deutschland/leben-in- de), ist kostenlos erhältlich bei den deutschland/06166.de.html zu finden. Agenturen für Arbeit. Darin finden sich umfassende Informationen über 4.5.6 Informationssystem die Struktur der deutschen Hochschul- zur Anerkennung landschaft, Beschreibungen von Studi- ausländischer engängen, Beratungsadressen u.v.m. Bildungsabschlüsse 4.5.5 Deutscher Akademischer Austausch Dienst (DAAD) e.V. Die Datenbank „anabin“ (Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise), bietet für eine Der DAAD e.V. (http://www.daad.de) Vielzahl ausländischer Staaten eine ist eine gemeinsame Einrichtung der umfangreiche Dokumentation über deutschen Hochschulen zur Förderung deren Bildungswesen, die verschiede- der internationalen Beziehungen nen Abschlüsse und ihre Wertigkeit der deutschen Hochschulen mit dem sowie die akademischen Grade: Ausland durch den Austausch von http://www.anabin.de. Studierenden und Wissenschaftlern und durch internationale Programme In diesem Kapitel wird beschrieben, und Projekte. Der DAAD e.V. stellt unter welchen Voraussetzungen und neben zahlreichen anderen Infor- durch welche Verfahren Personen in 65 Deutschland ihren im Ausland erlernten akademischen Beruf ausüben können. Nach der Definition der EU sind dies Berufe, die mindestens drei Jahre Studium an einer Hochschule voraussetzen und mit einem Hochschuldiplom abschließen. Von dieser Frage losgelöst ist die Führung von ausländischen akademischen Graden und Titeln: Informationen darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ausländische Hochschulgrade und Hochschultitel in Niedersachsen geführt werden dürfen, sind im Kapitel 6 zu finden. © MEV 66 5 5.1 Ausübung akademischer Berufe Grundsätze der Anerkennung erkennen die jeweiligen Ausbildungen in den Mitgliedsstaaten gegen- Grundsätzlich entscheiden die für seitig an und der Beruf darf in jedem die Anerkennung der ausländischen Mitgliedsstaat ausgeübt werden). Alle Berufsqualifikationen zuständigen anderen akademischen Berufe sind Behörden über jeden Fall einzeln. Auf nicht reglementiert, der Beruf kann EU-Ebene orientieren sie sich dabei an also auch ohne Anerkennungsverfah- verschiedenen europäischen Rege- ren ausgeübt werden. Drittstaatenan- lungen und Richtlinien. Bestimmte gehörige, Personen, die keinem Staat Berufe sind in Deutschland reglemen- der EU bzw. des EWR angehören, tiert, d.h. für sie gelten präzise Vor- können sich nicht auf die genannten aussetzungen, ohne die der jeweilige Regelungen berufen. Ihre Berufsqua- Beruf nicht ausgeübt werden darf. Für lifikationen werden nach bestimmten einige dieser reglementierten Berufe Kriterien mit den jeweiligen deut- gibt es wiederum eine automatische schen verglichen und auf Gleichwer- Anerkennung (die EU-/EWR-Staaten tigkeit überprüft. 5.2 Reglementierte Berufe Für einige Berufe hat die Bundesrepublik Deutschland Vorschriften erlassen, die die Zulassung zu diesen Berufen und ihrer Ausübung regeln. Für diese Berufe ist ein Hochschulabschluss oder eine bestimmte berufliche Qualifikation rechtlich notwendig. Wird man ohne die entsprechende Qualifikation in einem dieser Berufe tätig, kann dieses strafrechtlich verfolgt werden. Für diese reglementierten Berufe gibt es ein förmliches Anerkennungsverfahren © MEV 67 für ausländische Qualifikationen. In desländern ebenfalls gültig. Wer noch Deutschland reglementierte Beru- keinen Wohnsitz in Deutschland hat fe sind das verschiedene Berufe im und auch noch nicht weiß, wo er sich Gesundheitswesen, im pädagogischen niederlassen möchte, hat keine Mög- Bereich, im technischen/handwerkli- lichkeit, seine berufliche Qualifikation chen Bereich, in der Lebensmittelher- für den Zugang zu einem reglemen- stellung und -überwachung, in der tierten Beruf anerkennen zu lassen. 26 Land-, Milch- und Forstwirtschaft, in der Rechtspflege, in der Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung und darü- 5.3 Anerkennung in reglementierten Berufen ber hinaus berufliche Tätigkeiten im Öffentlichen Dienst, im Handel sowie Um die allgemeinen Anerkennungs- zulassungspflichtige Handwerke regelungen für die oben genannten gemäß Anlage A zur Handwerksord- Berufe in Anspruch nehmen zu kön- nung.27 Einzelne Berufe sind nur in nen, muss im Herkunftsland die voll- einigen Bundesländern reglementiert, ständige Ausbildung absolviert wor- zum Beispiel Dolmetscher/Übersetzer. den sein, die den Zugang zum Beruf Bei reglementierten Berufen ist die erlaubt. In einigen Ländern besteht Anerkennung bzw. die Bewertung zum Beispiel die Ausbildung zum der ausländischen Bildungsnachweise, Rechtsanwalt aus einem theoretischen zum Beispiel Zeugnisse, Angelegen- Teil an der Hochschule und einem heit der hierfür zuständigen Stellen, praktischen Teil. Ohne beide Teile der Behörden und Berufsverbände. absolviert zu haben, kann eine Zulas- Wer mit einer entsprechenden aus- sung als Rechtsanwalt nicht erfolgen. ländischen Qualifikation einen dieser Angehörige der EU-/EWR-Länder und Berufe ausüben möchte, braucht der Schweiz, die ihre Ausbildung die Anerkennung durch eine deut- vollständig in einem Nicht-EU-Land sche Behörde. In der Bundesrepublik erworben haben, können sich nur Deutschland gibt es keine zuständige dann auf die allgemeinen Anerken- Stelle auf Bundesebene. Man richtet nungsregelungen berufen, wenn ihr seinen Antrag auf Anerkennung an Beruf in einem anderen EU-Mitglieds- die zuständige Stelle des Bundeslan- staat, zum Beispiel aufgrund bilatera- des oder der Stadt, in der sich der ler Verträge, anerkannt wurde und sie Wohnsitz befindet. Diese Entschei- den Beruf in diesem Land bereits drei dung ist dann in allen anderen Bun- Jahre lang ausgeübt haben. 26 27 Vgl. die detaillierte Darstellung der einzelnen Bereiche unter Ziff. 3.2 dieses Leitfadens http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/anlage-a-handwerksordnung,property=pdf, bereihh=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf. 68 5.3.1 Regelungen auf Ebene der 5.3.2 Automatische Anerkennung Europäischen Union Für manche reglementierten Berufe Es gibt derzeit keine EU-weit gülti- haben sich die EU-/EWR-Staaten auf ge Regelung, aufgrund derer die in eine automatische Anerkennung einem Land der Europäischen Union geeinigt: Innerhalb der genannten erworbenen Diplome generell in Staaten sind die entsprechenden Qua- anderen EU-Ländern anerkannt wür- lifikationen gegenseitig anerkannt. den. Über jeden einzelnen Fall wird Die Regelung gilt für: individuell entschieden, wobei sich –– Allgemeinmediziner (Ärzte) die Behörden bei der Beurteilung an –– Apotheker verschiedenen europäischen Richtli- –– Architekten nien orientieren. Die im Folgenden –– Tierärzte und beschriebenen Regelungen und Richt- –– Zahnärzte linien gelten für Angehörige der EU-/ Wer eine der genannten Ausbildun- EWR-Staaten und der Schweiz sowie gen vollständig abgeschlossen hat Menschen mit doppelter Staatsange- und im Herkunftsland ohne Einschrän- hörigkeit, sofern eine davon aus den kungen zur Berufsausübung zugelas- o.g. Ländern ist. sen ist, kann den jeweiligen Beruf in Berufliche Qualifikationen, die ein allen EU- bzw. EWR-Staaten und in Drittstaatenangehöriger in einem der der Schweiz ausüben. Die genannten genannten Staaten erworben hat, Personen haben die gleichen Rechte fallen nicht unter den Anwendungs- und Pflichten wie Staatsbürger des bereich der Anerkennungsrichtlinien. jeweiligen Aufnahmestaats, die ihre Ein türkischer Staatsangehöriger mit Ausbildung in diesem Staat selbst französischer Ingenieurausbildung vollständig abgeschlossen haben. kann sich also nicht auf EU-Richtlinien An diese Regelungen sind allerdings berufen, wenn er seinen Beruf in verschiedene Mindestanforderungen Deutschland ausüben will. Auch eine für jeden Beruf geknüpft (z.B. Dauer Staatsangehörige der genannten sowie Inhalt der theoretischen und Länder, die ihre Qualifikation außer- fachpraktischen Ausbildung), die halb der EU-/EWR-Staaten sowie der Antragsteller erfüllen müssen. Schweiz erworben hat, kann diese Regelungen nicht für sich geltend machen. 69 5.3.3 Regelungen für Angehörige der neuen EU-Staaten einige Berufe erleichterte Anerkennungen. Zum Beispiel wird die Ausbildung von Juristen als mit dem Für Angehörige der Staaten, die am deutschen ersten juristischen Staatsex- 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind amen gleichwertig anerkannt, wenn und die ihre berufliche Qualifikation der Spätaussiedler in der ehemaligen vor dem Beitritt erworben haben, gilt Sowjetunion ein fünfjähriges Voll- eine Sonderregelung: Sie müssen im zeitstudium absolviert und mit einer Anerkennungsverfahren eine zusätz- Diplomarbeit abgeschlossen hat. liche Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorlegen. In dieser muss die zuständige Behörde bestätigen, dass 5.3.5 Regelungen für DrittstaatenAngehörige die Ausbildung bereits den Mindeststandards der EU entsprochen hat. Angehörige von Nicht-EU-/ EWR- Ist das nicht der Fall, müssen Antrag- Staaten stellen ihre Anträge eben- steller nachweisen, dass sie ihren falls bei den aufgeführten und nach Beruf innerhalb der letzten fünf Jahre Berufen geordneten Stellen (siehe mindestens drei Jahre lang ausgeübt Ziff. 5.3.5.3). Sie können sich aller- haben. dings nicht auf die Richtlinien der EU berufen, sondern ihre Qualifikatio- 5.3.4 Regelungen für Spätaussiedler nen werden „nach den Kriterien der funktionalen, formalen und materi- Spätaussiedler sollten bei Anträgen ellen Gleichwertigkeit“ geprüft. Das auf Anerkennung ihrer beruflichen bedeutet, Ihre Qualifikation wird auf Qualifikationen immer auf den § 10 folgende Fragen hin untersucht: des Bundesvertriebenengesetzes –– Funktionale Gleichwertigkeit: Was (BVFG) hinweisen. Demnach sind dürfen Antragsteller mit Ihrem „Prüfungen oder Befähigungsnach- Diplom in dem Land an Aufgaben weise, die Spätaussiedler in den übernehmen, in dem es erworben Aussiedlungsgebieten abgelegt oder wurde? erworben haben, anzuerkennen, –– Formale Gleichwertigkeit: Wo ist wenn sie den entsprechenden Prüfun- die Ausbildung im Bildungssystem gen oder Befähigungsnachweisen [...] des Herkunftslandes einzuordnen, gleichwertig sind“ (§ 10 Abs. 2 BVFG). was sind die Zugangsvoraussetzun- Aus dieser Klausel ergeben sich für gen, wie lange dauert die Ausbildung? 70 –– Materielle Gleichwertigkeit: Welche Inhalte hat die Ausbildung? Auf dieser Grundlage wird die Quali- Stelle des Staates ausgestellt sind, in dem die Ausbildung erfolgte, –– Beglaubigte deutsche Überset- fikation mit der entsprechenden deut- zung (wenn die Zeugnisse nicht in schen verglichen. Werden wesentli- deutscher oder englischer Sprache che Unterschiede in der Ausbildung ausgestellt sind), festgestellt, kann nur eine teilweise –– Tabellarischer Lebenslauf sowie Anerkennung (Teilanerkennung) –– unter Umständen ein Führungs- ausgesprochen oder die Anerkennung zeugnis. ganz verweigert werden. Dann muss Manchmal werden noch weitere ein Teil der Ausbildung in Deutsch- Unterlagen verlangt, zum Beispiel ein land nachgeholt und/oder eine Nachweis über die Beherrschung der (weitere, zusätzliche) Prüfung abge- deutschen Sprache, wenn der Lehrer- legt werden. Für Allgemeinmediziner, beruf anerkannt werden soll. Daher Apotheker und Zahnärzte besteht die ist es ratsam, vor der Antragstellung Möglichkeit einer vorübergehenden nachzufragen, welche Unterlagen Berufserlaubnis. Diese Erlaubnis kann eingereicht werden müssen. Die jedoch auf bestimmte Tätigkeiten und zuständige Stelle vergleicht die Stellen beschränkt werden und gilt ausländischen Berufsqualifikationen nur für einen begrenzten Zeitraum. mit den Anforderungen des entspre- Ein entsprechender Antrag muss bei chenden Berufs in Deutschland. Sie den Stellen gestellt werden, die auch muss dabei eine Ausbildung und/oder für die Erteilung der Approbation Berufserfahrung, die im Anschluss an zuständig sind. das Diplom erworben wurde, berücksichtigen, um eventuell bestehende 5.3.5.1 Antragsverfahren Unterschiede auszugleichen. Bis zu einer Entscheidung über die Anerken- Bei der zuständigen Stelle müssen nung können mehrere Monate ver- mindestens folgende Unterlagen ein- gehen; daher ist es wichtig, gleich zu gereicht werden: Beginn alle Unterlagen einzureichen. –– Antrag (persönlich unterschrieben), –– Beglaubigte Fotokopien des Hochschuldiploms, Zeugnisses oder 5.3.5.2Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens anderer Nachweise der Qualifikationen (mit Fächer- und Notenübersicht), die von der zuständigen –– Anerkennung: Antragsteller können ihren Beruf zu den gleichen 71 Bedingungen ausüben wie ein lichen Unterschieden orientieren, deutscher Staatsangehöriger und darf also nicht identisch sein mit haben die gleichen Rechte und der Prüfung, die in Deutschland Pflichten wie die Inhaber inländi- bzw. Niedersachsen zum Ausbil- scher Diplome. dungsabschluss abgelegt werden –– Teilweise Anerkennung (Teilan- muss. Der Staat muss dafür Sorge erkennung): Die prüfende Stelle tragen, dass die Teilnahme an hat wesentliche Unterschiede in einem Anpassungslehrgang und Dauer oder Inhalt der betreffen- an einer Eignungs-/Kenntnisprü- den Ausbildung festgestellt und fung auch tatsächlich möglich ist. verlangt eine Ausgleichsmaßnah- Genauere Informationen über me: Um Unterschiede in Bezug auf Inhalte, Anbieter von Kursen und den Ausbildungsinhalt oder das eventuelle Kosten erhalten Sie bei Tätigkeitsfeld des betreffenden Berufs auszugleichen, muss ent- den zuständigen Stellen. –– Ablehnung: Wenn die Behörde den weder ein Anpassungslehrgang in Antrag ablehnt, muss sie die Ent- Deutschland besucht oder eine Eig- scheidung detailliert begründen. nungs-/Kenntnisprüfung abgelegt Der Antragsteller sollte prüfen, ob werden. In der Regel kann man er den Rechtsbehelf in Anspruch zwischen diesen beiden Möglich- nimmt. keiten wählen. Nur in Berufen, die gute Kenntnisse des deutschen 5.3.5.3Adressen der zuständigen Rechts verlangen, wie zum Beispiel Stellen/ Rechtsanwälte, Steuerberater oder Verfahrensbeschreibung Wirtschaftsprüfer, ist die Eignungs-/ 72 Kenntnisprüfung vorgeschrieben. Für Apotheker: Apothekerkammer Beide Maßnahmen, Anpassungs- Niedersachsen, An der Markus- lehrgang und Eignungs-/Kenntnis- kirche 4, 30163 Hannover; prüfung, dürfen sich nur auf solche Postanschrift: Inhalte beziehen, die in der Ausbil- Postfach 110952, 30103 Hannover, dung im Herkunftsland tatsächlich Telefon: 0511 39099-0, gefehlt haben. Der Zeitpunkt der Telefax: 0511 39099-36, Prüfung kann mit der Prüfungs- E-Mail: info@apothekerkammer-nds. kommission vereinbart werden. Die de; http://www.apothekerkammer- Prüfung muss sich an den wesent- niedersachsen.de Für Architekten, Innenarchitekten, Die Approbation erhalten grund- Landschaftsarchitekten, Stadtplaner: sätzlich nur solche Ärzte und Ärztin- Architektenkammer Niedersachsen, nen sowie Zahnärzte und Zahnärztin- Laveshaus, Friedrichswall 5, 30159 nen, die Staatsangehörige eines der Hannover; Telefon: 0511 28096-0, EU-Mitgliedsstaaten, eines Vertrags- Telefax: 0511 28096-19, staates des Abkommens über den E-Mail: info@aknds.de; Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), http://www.aknds.de das sind Island, Liechtenstein und Für Ärzte/Zahnärzte: Der Nieder- Norwegen, der Schweiz oder heimat- sächsische Zweckverband zur Appro- lose Ausländer im Sinne des Gesetzes bationserteilung (NiZzA) ist u.a. für über die Rechtsstellung heimatloser die Erteilung von Approbationen Ausländer sind und die über eine und Berufserlaubnissen gemäß der abgeschlossene ärztliche/zahnärzt- Bundesärzteordnung (BÄO) bzw. liche Ausbildung28 verfügen, deren des Gesetzes über die Ausübung der Gleichwertigkeit mit der deutschen Zahnheilkunde (Zahnheilkundege- ärztlichen/zahnärztlichen Ausbildung setz – ZHG) zuständig. Eine direkte, festgestellt ist. Sofern das Studium formale Anerkennung ausländischer der Human- bzw. Zahnmedizin in Hochschulabschlüsse in den Bereichen Niedersachsen absolviert worden ist, Human- und Zahnmedizin und damit ist für die Erteilung der Approbation der beruflichen Qualifikation im die Abteilung des NiZzA im Ärztehaus, eigentlichen Sinne erfolgt nicht. Ärzte Berliner Allee 20, 30175 Hannover, und Zahnärzte, die in Deutschland zuständig. ärztlich/zahnärztlich tätig werden Ansprechpartner: Herr Gerhard wollen, benötigen hierfür eine Appro- Geuke, Leiter Abteilung 2, bation gemäß §§ 3 oder 14b BÄO Telefon: 0511 380-2590, bzw. §§ 2 oder 20a ZHG oder eine Telefax: 0551 380-2575. Erlaubnis zur vorübergehenden Aus- Für alle anderen Ärzte sowie Zahn- übung des ärztlichen/zahnärztlichen ärzte ist die Abteilung 1 des NiZzA im Berufes (Berufserlaubnis) gemäß § 10 Behördenhaus, Am Waterlooplatz 11, BÄO bzw. § 13 ZHG, die entsprechend 30169 Hannover, zuständig (näheres zu beantragen sind. siehe unten). 28 In manchen Staaten schließt sich an das Studium der Human- oder Zahnmedizin noch eine praktische Phase an, ggf. noch mit einer anschließenden Prüfung, so dass die ärztliche/zahnärztliche Ausbildung erst nach deren Absolvierung bzw. Bestehen abgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass es in Staaten (außerhalb der EU) Ausbildungen gibt, die keine ärztliche/zahnärztliche Ausbildung im Sinne der BÄO bzw. des ZHG darstellen (zum Beispiel die Ausbildung zum „Hygienearzt“ in Russland bzw. den Nachfolgestaaten der UdSSR). 73 Ärzte und Zahnärzte, die nicht Staatsangehörige eines der EU-Mitgliedsstaaten, eines EWR-Vertragsstaates, der Schweiz oder heimatlose –– Straffreiheit, nachzuweisen durch Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses der Beleg-Art 0 sowie –– eine entsprechende Einstellungs- Ausländer sind, und deshalb keine zusage o.Ä. eines in Niedersachsen Approbation erhalten können, oder ansässigen künftigen Arbeitgebers. andere Ärzte und Zahnärzte, deren Der Nachweis von Deutschkenntnissen ärztliche/zahnärztliche Ausbildung kann ggf. entfallen für Angehörige nicht gleichwertig ist, können eine solcher Staaten, deren Amtssprache Berufserlaubnis erteilt bekommen. Deutsch ist. Alle Dokumente müssen Auch hierfür ist es grundsätzlich im Original oder als amtlich beglau- erforderlich, dass eine abgeschlossene bigte Kopie vorgelegt werden. Allen ärztliche/zahnärztliche Ausbildung fremdsprachigen Unterlagen sind von nachgewiesen wird, die die Antrag- beeidigten Übersetzern angefertigte steller dazu berechtigt, in dem Land, deutsche Übersetzungen beizufü- in dem sie studiert haben, den ärztli- gen. NiZzA ist bemüht, nach Vorlage chen/zahnärztlichen Beruf auszuüben. aller erforderlichen Unterlagen und Die Berufserlaubnis ist beschränkt auf Klärung aller sich daraus eventuell das Land Niedersachsen, auf einen ergebenden Fragen eine schnellst- konkreten Arbeitgeber (Kranken- mögliche Entscheidung über Anträge haus oder Arztpraxis) und auf eine auf Erteilung der Approbation bzw. nicht leitende ärztliche/zahnärztliche einer Berufserlaubnis herbeizuführen. Tätigkeit. Sie ist zudem befristet. Vor- Approbation gemäß §§ 3 oder 14b aussetzungen für die Erteilung einer BÄO bzw. §§ 2 oder 20a ZHG Approbation wie auch einer Berufserlaubnis sind weiterhin: –– Ausreichende Deutschkenntnisse oder in einem EWR-Vertragsstaat oder (Nachweis mindestens des Sprach der Schweiz abgeschlossene ärztliche/ diploms B 2 – Zertifikat Deutsch für zahnärztliche Ausbildung gilt in der den Beruf), Regel als gleichwertige Ausbildung im –– Gesundheitliche Eignung zur 74 Eine in einem EU-Mitgliedsstaat Sinne der BÄO bzw. des ZHG. Sofern Ausübung des ärztlichen/zahn- eine in einem der „neuen“ EU-Mit- ärztlichen Berufes, nachzuweisen gliedsstaaten abgeschlossene ärztli- durch eine entsprechende ärztliche che/zahnärztliche Ausbildung noch Bescheinigung, nicht gleichwertig bzw. EU-konform © Anette Hoppenrath ist, (d.h., nicht bestätigt wird, dass die des Ausbildungsstandes festgestellt Ausbildung der Richtlinie 2005/36/EG werden. Sofern die Gleichwertigkeit entspricht) besteht ggf. die Möglich- des Ausbildungsstandes nicht bereits keit, eine Approbation nach § 14b in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, BÄO bzw. § 20a ZHG zu erteilen, einem EWR-Vertragsstaat oder der wenn nachgewiesen wird, dass die Schweiz anerkannt worden sein sollte betreffenden Ärzte und Zahnärzte in oder diese nicht auf andere Weise den letzten fünf Jahren vor Antrag- festgestellt werden kann, kann es stellung ununterbrochen drei Jahre nach derzeitiger Rechtslage erforder- lang uneingeschränkt ärztlich/zahn- lich sein, dass auf Kosten der Antrag- ärztlich tätig gewesen sind. Wurde steller ein Gutachten zur Feststellung die ärztliche/zahnärztliche Ausbildung etwaiger Defizite zwischen der je in so genannte Drittstaaten außerhalb einzelnen ausländischen ärztlichen/ der EU, der EWR oder der Schweiz zahnärztlichen Ausbildung und der absolviert, muss zur Erteilung einer deutschen ärztlichen/zahnärztlichen Approbation die Gleichwertigkeit Ausbildung und zum eventuellen 75 Ausgleich festgestellter Defizite durch derlich ist, damit die Antragsteller Berufserfahrung erstellt werden muss. eine unverzüglich nach Erteilung der Sollten insofern wesentliche Defizite Erlaubnis begonnene Weiterbildung festgestellt werden, die nicht durch zum Facharzt bzw. zur Fachärztin entsprechende Berufserfahrung oder zum Fachzahnarzt bzw. zur Fach- ausgeglichen werden können, müssen zahnärztin abschließen können, die die Antragsteller in den Bereichen, innerhalb von vier Jahren (Ärzte) bzw. in denen Defizite festgestellt worden drei Jahren (Zahnärzte) aus von ihnen sind, eine Prüfung (Defizitprüfung) nicht zu vertretenden Gründen nicht vor der Ärztekammer Niedersachsen beendet werden konnte. Die weite- bzw. der Zahnärztekammer Nieder- re Erteilung oder Verlängerung ist sachsen bestehen. Bei Nichtbestehen nur zulässig, wenn die Gewähr dafür der Prüfung gibt es nur eine Wieder- gegeben ist, dass die Weiterbildung holungsmöglichkeit. innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum Berufserlaubnis gemäß § 10 BÄO bzw. von drei Jahren nicht überschreiten. § 13 ZHG Das bedeutet, dass Berufserlaubnisse zur Weiterbildung zum Facharzt nur Die Erteilung einer Berufserlaubnis längstens für sieben Jahre und zur (zur vorübergehenden Ausübung des Weiterbildung zum Fachzahnarzt nur ärztlichen/ zahnärztlichen Berufes) längstens für sechs Jahre erteilt wer- steht im pflichtgemäßen Ermessen der den dürfen. zuständigen Behörde (hier: NiZzA); es Für die Erteilung einer Berufs- besteht kein Anspruch auf Erteilung erlaubnis zur Weiterbildung zum einer solchen. Die Berufserlaubnis Facharzt bzw. Fachzahnarzt benöti- kann auf bestimmte Tätigkeiten und gen ausländische Antragsteller aus Beschäftigungsstellen beschränkt Drittstaaten ein Ersuchen ihres Her- werden und darf nur widerruflich und kunftslandes, nach dem die Entsen- zeitlich befristet (je nach Gültigkeits- dung nach Deutschland zur Weiter- dauer zum Beispiel des Arbeitsvertra- bildung befürwortet wird und in der ges bis zu einer Gesamtdauer von vier Regel ein für die gesamte Dauer der Jahren gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO bzw. drei Jahren gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG) erteilt oder verlängert werden (s.o.). Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 BÄO bzw. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZHG für den Zeitraum möglich, der erfor76 Weiterbildung gewährtes Stipendium die im Besitz einer Einbürgerungszu- (entweder von offiziellen Stellen ihres sicherung sind, wobei der Einbürge- Herkunftslandes oder zum Beispiel rung jedoch Hindernisse entgegen- von der Weltgesundheitsorganisati- stehen, die die Antragsteller nicht on [WHO], dem Europarat oder im selbst beseitigen können, anerkannte Rahmen von Stipendienprogrammen, Asylberechtigte, anerkannte Flücht- die mit Haushaltsmitteln des Bundes linge gemäß § 1 des Gesetzes über gefördert werden) zur Verfügung Maßnahmen für im Rahmen humani- steht. Weitere Voraussetzung für die tärer Hilfsaktionen aufgenommene Erteilung einer Berufserlaubnis ist in Flüchtlinge vom 22.07.1980 oder jenen Fällen zudem die verpflichtende Personen mit Niederlassungserlaubnis schriftliche Erklärung, nach Ablauf des gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz Stipendiums bzw. nach Beendigung gehören. der Weiterbildung zum Facharzt/Fach- Antragsteller, die nicht zu dem so ärztin bzw. Fachzahnarzt/Fachzahn- genannten bevorrechtigten Personen- ärztin wieder in das Herkunftsland kreis zählen, können nach Alternati- zurückzukehren (Rückkehrverpflich- ve 1 der genannten Vorschriften nur tung). Für einen kürzeren Aufenthalt eine Berufserlaubnis erhalten, wenn in Deutschland ist zum Beispiel auch dieses im Interesse der ärztlichen Ver- die Erteilung einer Berufserlaubnis im sorgung der Bevölkerung liegt. Hier- Rahmen des wissenschaftlichen Erfah- für muss der künftige Arbeitgeber der rungsaustausches auf dem Gebiet der NiZzA gegenüber nachweisen, dass Human- bzw. Zahnmedizin möglich. die betreffende Stelle seit mindestens Die Erteilung oder Verlängerung einer drei Monaten offiziell ausgeschrieben Berufserlaubnis über die Gesamtdauer und der Agentur für Arbeit mitgeteilt von vier Jahren hinaus ist unter den worden ist, und dass kein anderer Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO geeigneter, bevorrechtigter Bewer- bzw. § 13 Abs. 3 ZHG möglich: Nach ber gefunden werden konnte. Dieses deren Alternative 2 betrifft dieses den ist zum Beispiel in eher ländlichen so genannten bevorrechtigten Perso- Gegenden der Fall, wo derzeit eher nenkreis, zu dem u.a. Personen mit ein Ärztemangel besteht. einem deutschen (Art. 116 GG) oder Niedersächsischer Zweckverband EU-Ehepartner, der/die seinen/ihren zur Approbationserteilung (NiZzA), gewöhnlichen Aufenthalt im Gel- Körperschaft des öffentlichen Rechts, tungsbereich der BÄO hat, Personen, Behördenhaus, Abteilung 1, Am 77 Waterlooplatz 11, 30169 Hannover; Für Lehrer: Niedersächsisches Kultus- http://www.aekn.de ministerium, Schiffgraben 12, (> Beratung > Approbationen und 30159 Hannover Berufserlaubnisse) Postanschrift: Postfach 161, Ansprechpartner: Herr Uwe Schreiber, 30001 Hannover, Telefon: 0511 120-0, Leiter der Abteilung 1, Telefax: 0511 120-7450, Telefon: 0511 106-7351, E-Mail: poststelle@mk.niedersachsen. Telefax: 0511 106-997351 de; http://www.mk.niedersachsen.de E-Mail: uwe.schreiber@aekn.de Eine vollständige inhaltliche Aner- Für Ingenieure: Ingenieurkammer Nie- kennung für zugewanderte Lehrer dersachsen, Körperschaft des öffentli- und Lehrerinnen ist selten. Das liegt chen Rechts, Hohenzollernstraße 52, u.a. daran, dass in den Herkunfts- 30161 Hannover, ländern häufig ein Unterrichtsfach Telefon: 0511 39789-0, studiert wurde, in Deutschland sind Telefax: 0511 39789-34 aber mindestens zwei gefordert. Im E-Mail: kammer@ingenieurkammer. Zuge der Anerkennung wird daher de; http://www.ingenieurkammer.de auch über ausgleichende Weiterbil- Die Ingenieurkammer Niedersach- dungsmaßnahmen entschieden, die sen ist nach dem Niedersächsischen Antragsteller absolvieren müssen. Das Ingenieursgesetz (NIngG) für die kann ein Ergänzungsstudium in einem Genehmigung des Führens der Berufs- weiteren Unterrichtsfach sein, aber bezeichnung „Ingenieur“ zuständig. auch ein Anpassungslehrgang. Hier Eine Umwandlung ausländischer arbeiten die Zuwanderer als Lehrer an Hochschulgrade in entsprechende einer staatlichen Schule und wer- deutsche akademische Grade findet den durch Ausbildungspersonal der nur noch für Spätaussiedler durch Studienseminare begleitet – ähnlich das Niedersächsische Ministerium für dem Vorbereitungsdienst für deutsche Wissenschaft und Kultur statt (siehe Lehrer in Ausbildung. Zuständig für Kapitel 6). Für eine eventuelle Eintra- die Bewertung und Anerkennung gung in die von der Ingenieurkammer ausländischer Lehramtsdiplome, die Niedersachsen geführten Listen nach in den EU-Mitgliedsstaaten sowie in der Niedersächsischen Bauordnung Island, Liechtenstein, Norwegen und (NBauO) wird geprüft, ob der vorge- der Schweiz absolviert wurden, ist in legte Abschluss dem eines Studiums in Niedersachsen das Niedersächsische der Fachrichtung Bauingenieurwesen Kultusministerium. Bei im Nicht-EU- entspricht. Ausland absolvierten Lehrerausbil- 78 © MEV dungen liegt die Zuständigkeit für erteilung (NiZzA), Körperschaft des die Anrechnung von Studien- und öffentlichen Rechts, Behördenhaus, Prüfungsleistungen auf eine nieder- Abteilung 2, Ärztehaus Berliner Allee sächsische Lehramtsausbildung bei 20, 30175 Hannover den niedersächsischen Universitäten. Ansprechpartner: Frau Sigrid Strecker, Telefon: 0511 380-2582, Für Berufe im Öffentlichen Dienst: Bei Telefax: 0511 380-2572 Einstellungen im Öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder oder der Für Rechtsanwälte: Niedersächsisches Kommune obliegt die Anerkennung Justizministerium, Referat 106, der jeweiligen einstellenden Institu- Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover, tion, daher sollten jeweils die Perso- Telefon: 0511 120-1, nalstellen der Verwaltungen, Polizei, Telefax: 0511 120-5170 Behörden und Ministerien kontaktiert E-Mail: poststelle@mj.niedersachsen. werden. de; http://www.mj.niedersachsen.de und Für Psychologische Psychotherapeu- Oberlandesgericht Braunschweig, ten, Kinder- und Jugendlichenpsy- Bankplatz 6, 38100 Braunschweig, chotherapeuten: Niedersächsischer Telefon: 0531 488-0, Zweckverband zur Approbations- Telefax: 0531 482664, E-Mail: 79 poststelle@olg-bs.niedersachsen. Die Anerkennung ausländischer de; http://www.olg-braunschweig. juristischer Abschlüsse, insbesondere de; Oberlandesgericht Celle, Schloß- die Durchführung der Gleichwer- platz 2, 29221 Celle, Postfach 11 02, tigkeitsprüfung, erfolgt durch das 29201 Celle, Niedersächsische Justizministerium Telefon: 05141 206-0, (Referat 106). Eine Anerkennungs- Telefax: 05141 206-208, prüfung wird nur in Verbindung mit poststelle@olg-ce.niedersachsen.de; einem Antrag auf Einstellung in den http://www.oberlandesgericht-celle. Vorbereitungsdienst bei einem der niedersachsen.de; Oberlandesgericht drei niedersächsischen Oberlandes- Oldenburg, Richard-Wagner-Platz 1, gerichte (Braunschweig, Celle oder 26135 Oldenburg, Postfach 2451, Oldenburg) durchgeführt. 26014 Oldenburg, 1. Um in Deutschland einen Telefon: 0441 220-0, reglementierten juristischen Beruf Telefax: 0441 220-1155, E-Mail: (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt) poststelle@olg-ol.niedersachsen.de; auszuüben, ist die „Befähigung zum http://www.olg-oldenburg.de Richteramt“ erforderlich. Diese Befähigung erwirbt gemäß § 5 I Deutsches Richtergesetz (DRiG), wer in Deutschland ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Eine im Ausland absolvierte Ausbildung verleiht nicht die Befähigung zum Richteramt. © MEV a) Für bestimmte Personengruppen gibt es besondere Regelungen: –– Spätaussiedler und Vertriebene, heimatlose Ausländer (nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – BVFG). 80 § 10 Bundesvertriebenengesetz (Prüfungen und Befähigungsnachweise) (1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen. (2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind. (3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat. (4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung 1. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder 2. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnisse haben. Eine Anerkennung „als der zweiten Gleichwertigkeit liegt vor, wenn das juristischen Staatsprüfung gleichwer- im Ausland absolvierte Studium nach tig“ scheidet allerdings von vornhe- Stoffangebot und Ausbildungsdauer, rein aus, weil dies die unmittelbare Ausbildungsintensität, Prüfungsum- Berufsfähigkeit in den juristischen fang und Prüfungsanforderungen Berufen der Bundesrepublik Deutsch- dem deutschen rechtswissenschaft- land ohne vorherige Einarbeitung in lichen Studium entspricht. Diese das hier geltende Recht voraussetzt. Voraussetzung erfüllt beispielsweise Diese Befähigung vermitteln außer- ein in Russland oder der ehemaligen halb des Geltungsbereichs des Deut- UdSSR erworbenes juristisches Diplom schen Richtergesetzes abgelegte juris- grundsätzlich nur dann, wenn es den tische Prüfungen jedoch nicht. Eine Studiengang „Rechtswissenschaft“ im Ausland abgelegte Prüfung kann (pravovedenie) abschließt. Hierzu daher nur als mit der ersten Prüfung muss ein Diplom aufgrund eines fünf- gleichwertig anerkannt werden. Die jährigen Tagespräsenzstudiums und 81 einer Diplomarbeit zuerkannt worden des EWR (Norwegen, Island, Liechten- sein. Zuständig für die Gleichwertig- stein) und der Schweiz. keitsprüfung ist das Niedersächsische aa) Sofern ein solcher EU/EWR- Justizministerium, Referat 106, Am Ausländer aufgrund seiner juris- Waterlooplatz 1, 30169 Hannover, tischen Ausbildung bereits die Telefon: 0511 120-0; Berechtigung für den unmittelbaren E-Mail: poststelle@mj.niedersachsen. Zugang zum Beruf eines europäischen de. Rechtsanwalts im Sinne von § 1 des b) Staatsangehörige eines Mitglieds- Gesetzes über die Tätigkeit europäi- staates der Europäischen Union, eines scher Rechtsanwälte in Deutschland anderen Vertragsstaates des Abkom- erworben hat, kann er zur deutschen mens über den Europäischen Wirt- Rechtsanwaltschaft zugelassen wer- schaftsraum oder der Schweiz. den, wenn er eine Eignungsprüfung Weitere Sonderregelungen gibt es für Staatsangehörige der Mitglieds- im Sinne von § 16 EuRAG bestanden hat. staaten der EU, der Vertragsstaaten § 16 Gesetz über die Tätigkeit Europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (Eignungsprüfung) (1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. (2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen Rechts anwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von demjenigen der genannten Staaten bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat. vgl. hierzu auch: Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18.12.1990 – BGBl. I S. 2881 – in der Fassung vom 26.11.2003 – BGBl. I S. 2074, 2076 – 82 Zuständig für die Abnahme der eröffnet, kann er gemäß § 112a DRiG Eignungsprüfung ist das Gemeinsame auf Antrag zum Vorbereitungsdienst Prüfungsamt Berlin-Brandenburg, zugelassen werden. Voraussetzung Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin- hierfür ist, dass die juristischen Kennt- Schöneberg; nähere Informationen nisse und Fähigkeiten den durch die finden sich unter http://www.berlin. bestandene staatliche Pflichtfachprü- de/sen/justiz/ausbildung/jpa/eignungs- fung nach § 5 Abs. 1 DRiG beschei- pruefung.index.html. nigten Kenntnissen und Fähigkeiten bb) Sofern ein solcher EU/EWR- entsprechen. Ist eine derartige Gleich- Ausländer ein rechtswissenschaftli- wertigkeit nicht gegeben, kann eine ches Universitätsdiplom besitzt, das Eignungsprüfung abgelegt werden. in einem dieser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts § 112a Deutsches Richtergesetz (Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst) (1) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. (2) Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das Universitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt. (3) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendigen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der die Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Prüfungsfächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht einschließlich des jeweils dazugehörigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten anzufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 nachgewiesen wurde. (4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn 1. die nach dem Recht des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung 83 erforderliche Anzahl von Prüfungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in der staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen Prüfungsarbeiten, bestanden sind und 2. Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind, davon mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Gebiet des Zivilrechts. Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als bestanden. (5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. (6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 hat die Wirkung einer bestandenen ersten Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1. (7) Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung einschließlich der Eignungsprüfung sind die Landesjustizverwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen Stellen. Für die Durchführung dieser Prüfungen können mehrere Länder durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden. Eine analoge Anwendung dieser Gewisse Rechtsdienstleistungen dür- Vorschriften auf andere Personen fen jedoch auch durch andere Perso- kommt nicht in Betracht, da es sich nen erbracht werden: um Ausnahmevorschriften handelt, a) Rechtsanwälte aus Mitglieds- die einer erweiternden Analogie nicht staaten der Welthandelsorganisation zugänglich sind. sind gemäß § 206 BRAO berechtigt, 2. Erbringung von Rechtsdienstleistungen Die Beratung und Vertretung sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates niederzulassen und Rechtsbesorgungen auf den Rechtsge- in Rechtsangelegenheiten obliegt bieten des Herkunftsstaates und des gemäß § 3 Abs. 1 BRAO den Rechts- Völkerrechts zu erbringen. anwältinnen und Rechtsanwälten. 84 § 206 Bundesrechtsanwaltsordnung (Niederlassung) (1) Ein Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Welthandelsorganisation, der einen Beruf ausübt, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen, wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen ist. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berufe zu bestimmen, die in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. (2) Für die Angehörigen anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden Beruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des Herkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Staaten, für deren Angehörige dies gilt, und die Berufe zu bestimmen. § 207 Bundesrechtsanwaltsordnung (Verfahren, berufliche Stellung) (1) Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach oder fallen die Voraussetzungen des § 206 weg, ist die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen. (2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. 85 Entsprechende Anträge sind an die b) Inkassodienstleistungen, Renten- Rechtsanwaltskammern (RAK) zu beratung und Rechtsdienstleistungen stellen. in einem ausländischen Recht können RAK Braunschweig, Bruchtorwall 12, gemäß § 10 Rechtsdienstleistungs- 38100 Braunschweig gesetz auch von Personen erbracht RAK Celle, Bahnhofstraße 5, werden, die über eine besondere 29221 Celle Sachkunde verfügen. RAK Oldenburg, Staugraben 5, 26122 Oldenburg § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde) (1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: 1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), 2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, 3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilbereiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu bestimmen. (2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche beschränkt werden. (3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Voraussetzung für eine derartige Tätigkeit ist die vorherige Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister. 86 § 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (Registrierungsvoraussetzungen) (1) Voraussetzungen für die Registrierung sind 1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, a) wenn die Person in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist, b) wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, c) wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung nach § 14 oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung widerrufen, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder nach § 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung versagt worden oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, 2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, 3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. (2) Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet sind. (3) Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen. Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist, um in dessen Gebiet einen in § 10 Abs. 1 genannten oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat sie einen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre in einem Mitgliedsstaat ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen. (4) Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss in 87 dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein. Registrierte Einzelpersonen können qualifizierte Personen benennen. (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den §§ 11 und 12 zu regeln, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen, an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und den Anpassungslehrgang sowie, auch abweichend von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung. § 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (Registrierungsverfahren) (1) Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten. Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten. Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen: 1. eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung, 2. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, 3. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) erfolgt ist, 4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheids, 5. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde. In den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 3 genannten Unterlagen sowie Unterlagen zum Nachweis der in § 12 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden. (2) Die zuständige Behörde fordert die Antragstellerin oder den Antragsteller auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von 88 Bedingungen beizubringen, wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 vorliegen. Sobald diese Nachweise erbracht sind, nimmt sie die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. (3) Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitteilen. Diese veranlasst die notwendigen Registrierungen und ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. Wirkt sich eine Verlegung der Hauptniederlassung auf die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 aus, so gibt die Behörde den Vorgang an die Behörde ab, die für den Ort der neuen Hauptniederlassung zuständig ist. Diese unterrichtet die registrierte Person über die erfolgte Übernahme, registriert die Änderung und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens zu regeln. Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungsfristen vorzusehen. Zuständig für die Prüfung der Für Steuerberater und Steuerfachan- besonderen Sachkunde und für die gestellte: Steuerberaterkammer Nie- Eintragung im Rechtsdienstleistungs- dersachsen, Körperschaft des öffent register sind in Niedersachsen das lichen Rechts, Adenauerallee 20, Amtsgericht Hannover sowie die 30175 Hannover, Landgerichte Aurich, Braunschweig, Telefon: 0511 28890-0, Bückeburg, Göttingen, Hildesheim, Telefax: 0511 2834032; Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, E-Mail: info@stbk-niedersachsen.de; Stade und Verden. http://www.stbk-niedersachsen.de. Nach der bestandenen Prüfung Für Sozialpädagogen/Sozialarbeiter muss man „bestellt“ (zugelassen) (und verwandte Berufe): Deutscher werden, bevor man als Steuerberater Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. tätig werden kann. Bei der Steuer- (DBSH), Postanschrift: Friedrich-Ebert- beraterkammer Niedersachsen sind Straße 30, 45127 Essen, entsprechende Formulare für den Telefon: 0201 82078-0, Telefax: 0201 82078-40, E-Mail: info@dbsh.de; http://www.dbsh.de; Ansprechpartner für Norddeutschland: Herr Frank Mattioli-Danker, Telefon: 0173 7484682; E-Mail: mattida@aol.com 89 „Antrag auf Bestellung als Steuerbe- 5.3.5.4 Garantiefonds Hochschule rater“ erhältlich: Für Wirtschaftsprüfer: Wirtschaftsprü- Die Bundesregierung fördert mit ferkammer, Körperschaft des öffent- Mitteln des Bundesministeriums für lichen Rechts Prüfungsstelle für das Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wirtschaftsprüfungsexamen, Rauch- (BMFSFJ) im Rahmen des Garantie- straße 26, 10787 Berlin, Postanschrift: fonds Hochschulbereich die Einglie- Postfach 30 18 82, 10746 Berlin, derung von Spätaussiedlerinnen und Telefon: 030 726161-0, Spätaussiedlern, deren Ehegatten, Telefax: 030 726161-212; Abkömmlingen und sonstigen Fami- E-Mail: kontakt@wpk.de; lienangehörigen, Asylberechtigten, http://www.wpk.de, Ansprechpartner: Jüdischen Immigranten (Aufenthalts- Herr Tüffers bzw. Herr Bauch, titel nach § 23 Abs. 1 und 2 Auf- Telefon: 030 726161-241, enthG), sog. GFK-Flüchtlingen (§ 60 Telefax: 030 726161-260; Abs. 1 AufenthG, Aufenthaltstitel E-Mail: pruefungsstelle@wpk.de nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die noch Die Wirtschaftsprüferkammer in nicht 30 Jahre alt sind. Mit der För- Berlin führt das bundeseinheitliche derung soll die Vorbereitung auf ein Examen für Wirtschaftsprüfer bzw. Hochschulstudium bzw. die Fortfüh- -prüferinnen durch. Die Kammer rung eines im Herkunftsland bereits entscheidet über die Frage, ob die begonnenen Studiums, die Aufnahme Voraussetzungen für eine Teilnah- einer Erwerbstätigkeit nach einer me an der Eignungsprüfung als im Herkunftsland abgeschlossenen Wirtschaftsprüfer gem. §§ 131g ff. Hochschulausbildung oder die erfor- Wirtschaftsprüferordnung (WPO) derliche Ergänzung eines Studiums erfüllt sind oder ob die Möglichkeit in Deutschland ermöglicht werden. einer Teilnahme am „regulären“ Wirt- Geförderte Eingliederungsmaßnah- schaftsprüfungsexamen besteht. Die men im Einzelnen sind: Individuelle erfolgreiche Teilnahme an einer der Bildungsberatung, die Vermittlung beiden Prüfungen ist Voraussetzung von Deutschkenntnissen auf dem für die Bestellung als Wirtschaftsprü- für Hochschulen und akademische fer, die erst zur Wahrnehmung der Beschäftigung erforderlichen Niveau gesetzlich vorbehaltenen Aufgaben C1 GER, Erwerb des Abiturs oder der für Wirtschaftsprüfer berechtigt. Fachhochschulreife in Kursen, die auf 90 der mittleren Reife aufbauen (Son- absolventen den Einstieg in die derlehrgänge und Studienkollegs), Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Die Praktika für Akademikerinnen und Bildungsberatung umfasst die Kom- Akademiker und Studienergänzungs- petenzfeststellung, die Anerkennung maßnahmen. und Verwertbarkeit ausländischer Ziel der Bildungsberatung „Garan- Qualifikationen, die Nutzung der tiefonds Hochschule“ bei den Jugend- vorhandenen Qualifikation bei nur migrationsdiensten ist es, die Zahl teilweiser Anerkennung und Hilfestel- von Abiturienten und Studenten lungen im Umgang mit dem vorlie- unter den Migrantinnen und Mig- genden Leitfaden. ranten in Deutschland zu erhöhen und den zugewanderten Hochschul§ 23 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen) 1 (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimm2 ten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben 3 wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. 1 (2) Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländer 2 gruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungs3 gerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. 4 Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. 5Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. (3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet. 91 Sprachkurse: Sprachkurse nach dem Studienkolleg: An Studienkollegs Garantiefonds Hochschule dauern – in kann nach einem Jahr im Rahmen Abhängigkeit von den Vorkenntnissen einer Feststellungsprüfung ein Hoch- – bis zu sechs Monaten. Sie umfassen schulzugang erworben werden. Der zwei Kursstufen zu je drei Monaten Besuch des Studienkollegs führt zu mit wöchentlich 32 Stunden Unter- einer fachorientierten Hochschulzu- richt. Grundsätzlich wird davon aus- gangsberechtigung. Die Fachbindung gegangen, dass die Teilnehmer bzw. bezieht sich auf Fächergruppen (z.B. Teilnehmerinnen bereits einen Inte- „Sprach- u. Geisteswissenschaften“ grationssprachkurs des Bundesamtes oder „technische und naturwissen- für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schaftliche“ Fächer). besucht haben. Der Abschluss ist die Akademische Praktika: Akademi- Zentrale Deutsche Sprachprüfung sche Praktika und ärztliche Anpas- (entspricht der Niveaustufe C1 des sungspraktika unterstützen die Gemeinsamen Europäischen Referenz- berufliche Eingliederung in Deutsch- rahmens – GER). Studienbewerber mit land. Im Rahmen der geförderten Hochschulzugangsberechtigung (HZB) Praktika, die in Unternehmen, Kran- können die für den Hochschulzugang kenhäusern und Forschungseinrich- notwendige Sprachprüfung „TestDaF“ tungen absolviert werden, bereiten ablegen. Bei fehlenden bzw. unzurei- sich Hochschulabsolventen auf ihre chenden Englischkenntnissen ist die zukünftige Berufstätigkeit vor. anschließende Teilnahme von Studien- Studium und studienergänzende fortsetzern an einem sechsmonatigen Maßnahmen: Die Bildungsberater des Englischsprachkurs mit Abschluss B1/ Garantiefonds Hochschule unter- B2 möglich. stützen Akademiker in allen für die Abiturkurse: An bundesweit 17 Durchführung eines ergänzenden Sonderlehrgängen können Migranten Studiums relevanten Fragen (Fächer- und Migrantinnen aufbauend auf und Hochschulwahl, Bewerbung und einer mittleren Schulbildung in zwei Zulassung, Anerkennung von Leistun- Jahren das Abitur oder die Fachhoch- gen, Studienfinanzierung, Studien- schulreife erwerben. Ursprünglich organisation etc.). Ergänzende (Teil-) wurden Sonderlehrgänge für Aussied- Studien kommen für junge Hoch- ler aus Osteuropa eingerichtet. Heute können auch Flüchtlinge und andere Migranten an Sonderlehrgängen die Hochschulreife erwerben. Eine vorherige Beratung bei den unten genannten Bildungsberatern ist erforderlich. 92 schulabsolventen in Frage, wenn ihr Bildungsberatung Garantiefonds ausländischer Abschluss wegen erheb- Hochschule JMD Caritasverband Osna- licher Unterschiede zum entsprechen- brück e.V., Johannisstraße 91, 49074 den deutschen Abschluss auf dem Osnabrück, Ansprechpartnerin: Arbeitsmarkt voraussichtlich nicht Frau Gabriele Stajer, verwertbar ist. In dem Teil-Studium Telefon: 0541 341441, an einer deutschen Hochschule wird Telefax: 0541 341491, dann erneut ein Hochschulabschluss E-Mail: g.stajer@caritas-os.de (z.B. Diplom, Bachelor oder Master) erworben. Wenn ein ergänzendes Stu- Bildungsberatung Garantiefonds dium nicht möglich ist, kommt je nach Hochschule, Reinhäuser Fachrichtung die Teilnahme an einer Landstr. 57, 37083 Göttingen etwa einjährigen Studienergänzung Ansprechpartnerin: in Frage. Einjährige Studienergänzun- Frau Andrea Schwarzbach, gen schließen mit einem Zertifikat ab. Telefon: 0551 7703777, Antrag und Förderung: Die Beratung Telefax: 0551 507744 und Antragstellung erfolgt bei den Bildungsberatern und Bildungsbera- Bildungsberatung Garantiefonds terinnen Garantiefonds Hochschule Hochschule Im Grenzdurchgangslager unter den Adressen: Friedland, Heimkehrerstr. 16, 37133 Friedland Bildungsberatung Garantiefonds Ansprechpartnerinnen: Hochschule JMD Caritasverband Han- Frau Andrea Schwarzbach und Frau nover e.V., Ramona Ramm, Telefon: 05504 267, Kopernikusstraße 3, 30167 Hannover; Telefax: 05504 504. Ansprechpartner: Herr Lothar Heimberg, Telefon: 0511 328526, Die Anträge sollten möglichst Telefax: 0511 328187 zeitnah nach der Einreise bei den o.g. E-Mail: Bildungsberater gestellt werden. l.heimberg@caritas-hannover.de AQUA/Akademikerprogramm der Otto-Benecke-Stiftung e.V. Seit 2006 führt die Otto-Benecke-Stiftung e.V. im Auftrag und mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union Qualifizierungsmaßnahmen für 93 © Europäische Kommission – Audiovisueller Service arbeitslose Akademiker im Projekt ohne Migrationshintergrund. Die „AQUA“ (Akademiker qualifizieren Teilnahme ist unabhängig vom Alter sich für den Arbeitsmarkt) durch. und Studienabschluss (Fachhochschu- Das Projekt wird seit der Pilotpha- le, Universität), von der Nationalität se 2006/2007, in welcher zunächst und der Dauer der Erwerbslosigkeit vier Maßnahmen für arbeitslose möglich. Zu Beginn des Jahres wurden Hochschulabsolventinnen und Hoch- die Kursangebote des Akademi- schulabsolventen erprobt wurden, kerprogramms, dem langjährigen kontinuierlich erweitert und bietet Programm der Otto Benecke Stiftung inzwischen ein umfangreiches Ange- e.V. für akademische Zuwanderer, die bot an berufsgruppenspezifischen in Deutschland spezielle Eingliede- Maßnahmen (Studienergänzungen) rungshilfe benötigen, in das Projekt für den (Wieder-) Einstieg in das AQUA überführt und unter dem Titel Berufsleben. Die Bildungsangebote AQUA-Migration zusammengefasst. richten sich an Akademiker mit und Diese Änderung ermöglicht allen Mig- 94 ranten, die einen Hochschulabschluss Tourismusmanagement). Weitere in ihrem Herkunftsland erworben Informationen sind erhältlich auf der haben, das Angebot zu nutzen. Vor- Homepage der Otto-Benecke-Stiftung ausgesetzt wird allerdings der Bezug e.V. unter http://www.obs-ev.de/ von Arbeitslosengeld (ALG I oder ALG AQUA. II), der über die Dauer der Maßnahme bestehen bleibt. In Ausnahmefällen 5.4 Nicht reglementierte Berufe ist eine Teilnahme auch ohne ALGBezug möglich. Alle anderen akademischen Berufe Allgemeiner Ansprechpartner: wie Physiker, Mathematiker, Ger- Zentrale der Otto-Benecke-Stiftung manist, Wirtschaftswissenschaftler, e.V./Otto-Benecke-Stiftung e.V., Sozialwissenschaftler etc. sind in Kennedyallee 105– 107, 53175 Bonn, Deutschland nicht reglementiert, Telefon: 0228 8163-0, d.h. für sie gibt es keine gesetzli- Telefax: 0228 8163-400, chen Vorschriften zur Ausübung des E-Mail: post@obs-ev.de Berufs und somit auch kein (formales) Anerkennungsverfahren. Der Beruf Bildungsberatung für junge zuge- kann ohne Anerkennung durch eine wanderte Akademikerinnen und Aka- Behörde und zu den gleichen Bedin- demiker bieten die oben genannten gungen wie für deutsche Staats- Bildungsberater des Garantiefonds angehörige ausgeübt werden. Die Hochschule an. Die Angebote richten Anerkennung liegt faktisch beim sich an alle – zugewanderten und Arbeitgeber, der über Einstellung und hiesigen – Akademiker, die arbeitslos Gehalt entscheidet. Je nach Beruf sind. AQUA bietet arbeitslosen zuge- kann es aber sinnvoll sein, trotz wanderten und hiesigen Akademi- dem eine offizielle Einschätzung kern folgende Hilfen zum beruflichen der entsprechenden Qualifikationen (Wieder-) Einstieg u.a.: Beratung und zu erhalten. Sie kann zum Beispiel berufliche Orientierung, Sprachkurse einem potenziellen Arbeitgeber mehr (z.B. Fachsprachkurse für Ökonomen, Klarheit über die Fähigkeiten eines für Lehrer und Geisteswissenschaft- Bewerbers geben. Auf Wunsch geben ler, für Ingenieure und Naturwissen die zuständigen Stellen eine Bewer- schaftler), Studienergänzungen (z.B. tung des jeweiligen Hochschulab- Bauwesen, Betriebliches Sicherheits- schlusses ab. management, Lasertechnik, Medizin, Mikrosystemtechnik, Public Relations, 95 5.5 Weiterführende Informationen stellung, Anerkennung, zuständigen Behörden usw. eingeholt werden: Der Leitfaden für die allgemeine Zentralstelle für ausländisches Bil- Regelung zur Anerkennung der beruf- dungswesen (ZAB) im Sekretariat lichen Befähigungsnachweise der der Kultusministerkonferenz, Lenné Europäischen Union beantwortet in straße 6, 53113 Bonn, gut verständlicher Form und in allen Telefon: 0228 501-352/-264, Sprachen der Mitgliedsländer Fragen Telefax: 0228 501-229, zur Anerkennung reglementierter E-Mail: zab@kmk.org; Berufe: http://ec.europa.eu/inter- http://www.kmk.org/zab. nal_market/qualifications/docs/guide/ guide_de.pdf. Ein Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsab Die bei der Kultusministerkonfe- schlüsse, Informationen zu bilateralen renz angesiedelte Zentralstelle für Abkommen, Übersetzungen von ausländisches Bildungswesen ist die Abschlüssen und Bildungsgraden zentrale Informationsstelle in der sowie Übersichten der Bildungsinstitu- Bundesrepublik. Hier können Aus- tionen zahlreicher Länder findet sich künfte zu allen Fragen der Antrag unter: http://www.anabin.de. 96 6 Führung von ausländischen Hochschulgraden und Hochschultiteln In diesem Kapitel geht es um die unter Angabe der verleihenden Hoch- Führung von ausländischen Hoch- schule zulässig. Sind die Voraussetzun- schulgraden, die aufgrund eines an gen des § 10 NHG nicht gegeben, darf einer anerkannten Hochschule durch der Grad/Titel nicht geführt werden. Prüfung abgeschlossenen Studiums Einer besonderen Genehmigung zur verliehen worden sind sowie um die Führung im Einzelfall bedarf es somit Führung von Hochschultiteln und nicht. Mit Ausnahme der Berechtigten Hochschultätigkeitsbezeichnungen. nach dem Bundesvertriebenengesetz Die Führung ausländischer Grade und (Spätaussiedler) findet weder eine Titel ist unter den Voraussetzungen Bewertung des Hochschulabschlusses des § 10 Niedersächsisches Hochschul- noch eine formale Anerkennung des gesetz (NHG) in der verliehenen Form ausländischen Grades statt. § 10 Niedersächsisches Hochschulgesetz (Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen) 1 (1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verlei2 henden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung 3 in Klammern hinzugefügt werden. Die Regelungen finden auch Anwendung auf 4 staatliche und kirchliche Grade. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet nicht statt. 1 (2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe 2 3 der verleihenden Stelle geführt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt. (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. (4) Das Fachministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 1 bis 3 abweichende, begünstigende Regelungen aufgrund von Äquivalenzvereinbarungen, Vereinbarungen der Länder oder für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, durch Verordnung zu treffen. 97 1 (5) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- und Titelführung ist unter2 sagt. Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen 3 dürfen nicht geführt werden. Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer zuständigen öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. Die Führung eines Hochschul- E-Mail: poststelle@mwk.niedersach- grades/Hochschultitels liegt in der sen.de; http://www.mwk.niedersach- Eigenverantwortung der Inhaber, die sen.de. demzufolge eigenständig zu prüfen Weitere Informationen finden sich haben, ob die gesetzlichen Vorausset- im Internet auf der Homepage des zungen zur Führung gemäß § 10 NHG Ministeriums für Wissenschaft und erfüllt sind und der Hochschulgrad/ Kultur in Form einer PDF-Datei mit Hochschultitel in der zulässigen Form der Bezeichnung „Information zur geführt wird. Zudem berechtigt die Führung ausländischer akademischer Führung eines Hochschulgrades nicht Grade, Titel und Bezeichnungen“: automatisch zur Ausübung des damit http://cdl.niedersachsen.de/blob/ima- verbundenen Berufes. Informationen ges/C48631230_L20.pdf. zur beruflichen Anerkennung sind im vorstehenden Kapitel dargelegt. Über die Anrechnung bzw. Aner- Sofern die Voraussetzungen zum Führen eines Hochschulgrades/Hochschultitels nach § 10 NHG vorliegen, kennung von im Ausland erbrachten darf dieser in Niedersachsen in der ver- Studien- und Prüfungsleistungen zum liehenen Form bzw. der im Herkunfts- Zwecke der Fortsetzung des Studiums land zugelassenen oder nachweislich bis einschließlich der Zulassung zur allgemein üblichen Abkürzung unter Promotion und der Habilitation sowie Angabe der verleihenden Hochschule der Aufnahme eines weiteren Studi- geführt werden. Die verliehene Form ums entscheiden die Hochschulen in darf ggf. in lateinische Schrift übertra- eigener Zuständigkeit. gen sowie eine wörtliche Übersetzung Allgemeine Informationen und Auskünfte zur Rechtslage erteilt das in Klammern hinzugefügt werden. Von diesem Grundsatz abweichen- Niedersächsische Ministerium für de, begünstigende Regelungen sind Wissenschaft und Kultur, Leibnizufer 9, in der Verordnung über die Führung 30169 Hannover. ausländischer akademischer Grade, Postanschrift: Postfach 261, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen 30002 Hannover, Telefon: 0511 120-0, (AkGradVO) vom 24.04.2008 getroffen Telefax: 0511 120-2601, worden. So können Hochschulgrade 98 und Hochschultitel, die in Ländern der http://www.anabin.de. Für Inhaber EU bzw. des EWR erworben wurden, eines ausländischen Hochschulab- in der Originalform ohne Angabe schlusses stellt die ZAB auf Antrag der verleihenden Hochschule geführt gegen Gebühr eine individuelle Zeug- werden. Wenn in diesen Ländern ein nisbewertung aus: http://www.kmk. Doktorgrad aufgrund eines wissen- org/zab/unsereaufgaben.html. schaftlichen Promotionsverfahrens Anerkannte Spätaussiedler sowie erworben wurde, kann zwischen der deren Ehegatten und Abkömmlinge, Originalform bzw. der im Herkunfts- die eine Bescheinigung nach § 15 des land zugelassenen oder allgemein Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) üblichen Abkürzung und der Abkür- besitzen, können einen vor der Aus- zung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz siedlung verliehenen ausländischen und ohne Angabe der verleihenden Hochschulgrad/Hochschultitel, der die Hochschule gewählt werden. Zudem Voraussetzungen zur Führung gemäß gibt es begünstigende Regelungen zur § 10 NHG erfüllt, ohne Angabe der Führung von bestimmten Doktorgra- verleihenden Hochschule führen. den, die in Russland, Australien, Israel, Zudem kann auf Antrag die Führung Japan, Kanada, und den Vereinigten eines vor der Aussiedlung erworbe- Staaten von Amerika erworben wur- nen Hochschulgrades in der Form des den. Einzelheiten sind der im Internet entsprechenden inländischen Gra- über die Homepage des Niedersäch- des gestattet werden, sofern dieser sischen Ministeriums für Wissenschaft gleichwertig ist. Dem formlosen und Kultur zum Herunterladen Antrag muss eine amtlich beglaubigte abrufbaren „Information zur Führung Kopie der Bescheinigung nach § 15 ausländischer akademischer Grade, BVFG, ein Nachweis über die Namens- Titel und Bezeichnungen“ zu entneh- führung, eine aktuelle Meldebeschei- men: http://cdl.niedersachsen.de/blob/ nigung, ein tabellarischer Lebenslauf images/C48631230_L20.pdf. mit Angaben über den bisherigen Umfangreiche Informationen über Ausbildungsweg und den beruflichen das ausländische Bildungswesen, aus- Werdegang sowie eine Erklärung, ländische Abschlüsse, zur Übersetzung dass ein vergleichbarer Antrag bis- und Abkürzung von ausländischen her in keinem anderen Bundesland Graden und Titeln und Äquivalen- gestellt wurde, beigefügt werden. zen bietet die Internet-Datenbank Darüber hinaus sind amtlich „anabin“ der Zentralstelle für auslän- beglaubigte Kopien der Hochschulzu- disches Bildungswesen (ZAB) unter: gangsberechtigung (in Deutschland: 99 Abiturzeugnis), des Diploms, einer Fächer- und Notenübersicht des Studiums sowie entsprechende Übersetzungen dieser Unterlagen von einem an einem deutschen Gericht vereidigten Übersetzer vorzulegen. Der Antrag ist an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur, Referat 27, Postfach 261, 30002 Hannover, zu richten. © MEV 100 Anhang können nicht anerkannt werden. In Niedersachsen akkreditierte vereidig- I Beglaubigungen und te Dolmetscher und Übersetzer finden Übersetzungen von Sie im Internet auf den Seiten des Dokumenten Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) e.V., Landesverband Die Anerkennung von ausländi- Bremen und Niedersachsen e.V., unter schen Qualifikationen setzt meist der folgenden Adresse: http://www. beglaubigte Fotokopien und Über bduebn.de sowie unter http://www. setzungen von vereidigten Überset- uebersetzer-dolmetscher-in.de/Nieder- zern von Zeugnissen und anderen sachsen. Dokumenten voraus. Antragsteller sollten sich an diese Stellen wen- II Voraussetzung für die den, um Beglaubigungen und/oder Förderung nach dem Übersetzungen anfertigen zu lassen. Bundesausbildungs Zur Beglaubigung von Abschriften förderungsgesetz (BAföG) und Vervielfältigungen (Fotokopien) sind in Niedersachsen befugt: Städte In § 8 des BAföG ist geregelt, wer und Gemeinden, Landkreise, jede Anspruch auf Leistungen nach dem Behörde (im Rahmen ihrer sachlichen Gesetz hat. Hier der Gesetzestext Zuständigkeit) sowie Notare. Beglau- des § 8 BAföG (in der Fassung vom bigungen von Kirchen, Volkshoch- 20.12.08): schulen und ähnlichen Einrichtungen § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (Staatsangehörigkeit) (1) Ausbildungsförderung wird geleistet 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, 2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, 3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten, 4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, 5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4, 101 6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, 7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). (2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder Abs. 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten. (2a) Geduldeten Ausländern (§ 60 a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. (3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder 2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist. (4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten. (5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt. Weitere Informationen zum BAföG finden sich auf der Website: http://www.das-neue-bafoeg.de 102 III Glossar zur Bildung Abitur/Allgemeine Hochschulreife/ und Integration Hochschulzugangsberechtigung Die allgemeine Hochschulreife Vorbemerkungen Das nachfolgende Glossar soll das (Abitur) ist der höchste allgemeinbildende deutsche Schulabschluss und Verständnis des Leitfadens erleich- berechtigt zum Studium an jeder tern und auf einige Besonderheiten beliebigen Hochschule (Universität, des deutschen Bildungssystems sowie Fachhochschule o.ä.). Das Abitur gilt auf einige Agenturen und Akteure somit als Hochschulzugangsberechti- im Integrationsbereich aufmerksam gung. machen. Ein mehrsprachiges (Deutsch, Englisch und Französisch) Glossar für Akademische Berufe das Bildungswesen in der Bundes Berufe, die durch ein Studium an republik Deutschland finden Sie im einer Hochschule erlernt werden und Internet unter: http://dbs.schule. mit einem Hochschuldiplom abschlie- de/glossar.html. Eine ausführliche ßen. Darstellung des Bildungssystems in Deutschland bietet auch Eurybase – Akademisches Auslandsamt (AAA)/ Die Informationsdatenbank zu den Hochschulbüro für Internationales Bildungssystemen in Europa: http:// Das Akademische Auslandsamt ist eacea.ec.europa.eu/education/eury- an Universitäten der Ansprechpartner dice/index_en.php. Über das Schul in allen Fragen eines Studienaufent wesen in Niedersachsen informiert halts im Ausland, diesbezüglicher der Leitfaden des Niedersächsischen Stipendien, der Beratung für die Kultusministeriums, der von der Anerkennung von Studienleistungen Homepage des Ministeriums (http:// (zum Beispiel Teilstudienleistungen, www.mk.niedersachsen.de) herunter- Studienzeiten oder einzelne Prüfungs- geladen werden kann. ergebnisse) nach der Rückkehr sowie für ausländische Studenten für Fragen Abendschule/Abendgymnasium/ zum Studium an einer deutschen Abendhauptschule/Abendrealschule Hochschule (vgl. Anlage V). Einrichtung des zweiten Bildungswegs, an der Erwachsene im Abendunterricht einen Schulabschluss erwerben bzw. nachholen können. 103 ALBuM Die Organisation ALBuM, Arbeiten – Lernen – Beraten mit und für in deutscher Sprache vorliegen – in Form von beglaubigten Übersetzungen. Menschen mit Migrationshintergrund, in Hannover, bietet u.a. berufsbezogene Sprachkurse für Zuwanderer an: http://www.album-hannover.de anabin In der Datenbank anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) finden Sie für eine Allgemeine Weiterbildung Die allgemeine Weiterbildung Vielzahl von ausländischen Staaten eine umfassende Dokumentati- umfasst alle Weiterbildungsangebote, on über deren Bildungswesen, die die nicht direkt berufsbezogen sind. verschiedenen Abschlüsse und ihre Oftmals sind berufliche und allge- Wertigkeit sowie die akademischen meine Weiterbildung miteinander zu Grade. Ziel von anabin ist es, u.a. den verzahnen. zuständigen Ministerien der Länder, den Hochschulen, anderen für die AMFN e.V. Der eingetragene Verein AMFN, die Anerkennung ausländischer Abschlüsse zuständigen Behörden sowie der Arbeitsgemeinschaft Migranten und Öffentlichkeit Informationen über Flüchtlinge in Niedersachsen, befasst ausländische Bildungssysteme und sich u.a. mit dem Bereich Migration deren Abschlüsse zur Verfügung zu und Arbeit: http://www.amfn.de stellen: http://www.anabin.de Amtliche Beglaubigung Anerkannte Ausbildungsberufe Eine amtliche Beglaubigung ist Durch das Berufsbildungsgesetz eine Bestätigung über die Echtheit (BBiG) geregelte Berufsausbildung im zum Beispiel der Fotokopie eines Rahmen des Dualen Systems. Zur- Zeugnisses. Sie kann in Niedersachsen zeit sind ca. 350 Ausbildungsberufe u.a. in den Bürgerbüros, bei einer staatlich anerkannt. Daneben gibt es Notarin oder Notar gegen Gebühr weitere Berufe mit (schulisch) gere- erfolgen. Im Ausland dürfen die gelten Ausbildungsgängen, die in diplomatischen Vertretungen der den einzelnen Bundesländern aner- Bundesrepublik Deutschland und die im jeweiligen Land zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden und Notare amtliche Beglaubigungen erteilen. Ausländische Urkunden können nur sehr eingeschränkt beglaubigt werden. Die Dokumente müssen 104 kannt werden. Jugendliche unter 18 boten und -projekten Arbeitslose, Jahren dürfen nur in anerkannten Arbeitnehmer, Jugendliche und Aus- Ausbildungsberufen ausgebildet zubildende bei der Erreichung ihrer werden. Die in Niedersachsen aner- individuellen Bildungsziele sowie kannten Ausbildungsberufe können bei ihrer Vermittlung in den Arbeits- im Internet unter http://berufenet. markt. Die Landesgeschäftsstelle arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp der Arbeit und Leben Niedersachsen recherchiert werden. Darüber hinaus gGmbH ist in Hannover ansässig. kann unter http://www.bibb.de das Weitere Geschäftstellen befinden sich Buch „Die anerkannten Ausbildungs- in Oldenburg und Osnabrück (Region berufe 2008“ zum Preis von 29,90 € Nord), Hameln, Hannover, Lüneburg, erworben werden. Nienburg, Rinteln und Stadthagen (Region Mitte), Braunschweig, Goslar, Arbeit und Leben Niedersachsen Salzgitter, Wolfenbüttel, Wolfsburg gGmbH (Region Ost), Göttingen, Hann. Mün- Die Weiterbildungseinrichtung den, Heiligenstadt, Holzminden und Arbeit und Leben unterstützt mit der (Region Süd). Internet: Hilfe von vielfältigen Bildungsange- http://www.arbeitundleben-nds.de Art. 16a Grundgesetz (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. 105 (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen. (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. Fußnote Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93) Asylberechtigte Asylberechtigte sind Ausländer, von den jeweiligen Landgerichten hierzu bestellt, ermächtigt sowie be- die als asylberechtigt nach Art. 16a bzw. vereidigt sind. Informationen Grundgesetz (GG) anerkannt worden über eine Aufstellung der beeidig- sind. ten Dolmetscher und Übersetzer in Niedersachsen sind unter: http://www. Außerbetriebliche Ausbildung bn.bdue.de zu erhalten. Die außerbetriebliche Ausbildung richtet sich an Jugendliche, die auf Berufliche Anerkennung dem freien Ausbildungsmarkt kei- Das Informationsportal „Berufliche nen Ausbildungsplatz bekommen. Anerkennung“ bietet Migranten, Gemeinnützige außerbetriebliche Bil- Arbeitsvermittlern, Beratern und dungsträger bieten öffentlich geför- Unternehmen eine umfassende Bera- derte Ausbildungen an. tung zu Anerkennungsmöglichkeiten für ausländische Berufsabschlüsse: Beglaubigte Übersetzung Oftmals müssen ausländische Dokumente für amtliche Zwecke wie die Anerkennung von Abschlüssen als beglaubigte Übersetzungen vorgelegt werden. Beglaubigte Übersetzungen dürfen in Deutschland nur von Übersetzern angefertigt werden, die 106 http://www.berufliche-anerkennung. de © Polizeiakademie Niedersachsen Berufliche Weiterbildung Berufliche Weiterbildung dient Berufsinformationszentrum (BIZ) Das BIZ gibt es in jeder Agentur für dazu, vorhandene berufliche Qualifi- Arbeit. Hier können Informationen kationen auf den neuesten Stand zu über die Berufe und deren Ausbil- bringen oder zu ergänzen. Es wird dung abgefragt werden: http://www. dabei kein Berufsabschluss im Sinne arbeitsagentur.de eines anerkannten Ausbildungsberufes erworben, sondern Zusatzkenntnisse und Qualifikationen. Betriebliche Ausbildung Siehe Duale Ausbildung Ausnahmen können Umschulungen sein, die im Rahmen einer beruflichen Bildungsinländer Weiterbildungsmaßnahme angebo- Bildungsinländer sind Ausländer, ten werden. Eine berufliche Weiter- die eine deutsche Hochschulzugangs- bildung ist üblicherweise erst nach berechtigung in Deutschland oder an einem Berufsabschluss und (längerer) einer deutschen Schule im Ausland Berufstätigkeit möglich. erworben haben. Bei der Zulassung 107 zum Studium sind sie Deutschen Schüler und Studenten. Das Kürzel gleichgestellt. Als Bildungsinländer BAföG wird synonym auch für die werden auch jene Ausländer behan- Förderung verwendet, die sich aus delt, die ihre Studienberechtigung dem Gesetz ergibt. Die Ausbildungs- für den gewünschten Studiengang förderung soll zur Sicherung des durch ein Erststudium in Deutschland Lebensunterhalts beitragen und wird erworben haben. als Zuschuss während einer schulischen Ausbildung oder als zum Teil Bildungsverein Soziales Lernen und zinsloser Staatskredit für Studenten Kommunikation e.V. gewährt. Nähere Informationen sind Der Bildungsverein bietet Erwachsenenbildung im Großraum Hanno- im Internet unter: http://www.dasneue-bafoeg.de erhältlich. ver an. Zum Angebot gehören auch Deutschkurse für Migranten (Deutsch als Fremdsprache) sowie Integrations- Curriculum Vitae Siehe tabellarischer Lebenslauf kurse, um die Integration von Migranten und Flüchtlingen durch entspre- Deutscher Akademischer Austausch chende Bildungsangebote zu fördern: Dienst (DAAD) e.V. http://www.bildungsverein.de Der DAAD e.V. ist eine gemeinsame Einrichtung der deutschen Bundesamt für Migration und Hochschulen. Er bietet ausländischen Flüchtlinge Studierenden und Wissenschaftlern Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg Beratung, Informationen und Unterstützung: http://www.daad.de widmet sich den drei Themenbereichen: Migration, Integration und Asyl. Neben vielen wichtigen Informatio- Dreigliedriges Schulsystem Das dreigliedrige Schulsystem nen zu diesen Bereichen sowie zum bezeichnet das System der allgemein- Europäischen Migrationsnetzwerk bildenden weiterführenden Schulen und zur Deutschen Islam Konferenz, in Deutschland (Hauptschule, Real- stehen auch zahlreiche Publikationen schule und Gymnasium); darüber zum Download zur Verfügung: http:// www.bamf.de Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von 108 hinaus gibt es auch integrierte und für die einzelnen Berufe an, in denen kooperative Gesamtschulen. man sich systematisch auf die externe Abschlussprüfung vor der Kammer Drittstaatsangehörige vorbereiten kann. Drittstaatsangehörige sind Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Fachhochschule Eine Fachhochschule bzw. in der internationalen Bezeichnung eine University of Applied Sciences (Hoch- Duale Ausbildung Mit Dualer Ausbildung wird das schule für angewandte Wissenschaften) bietet anwendungsorientierte duale Berufsausbildungssystem in Studiengänge auf wissenschaftlicher Deutschland, Österreich und der Grundlage an. Das Angebot der Fach- Schweiz bezeichnet. Es ist geprägt hochschulen ist breit gefächert und durch die parallele oder abwechseln- in natur-, sozial-, wirtschaftswissen- de Ausbildung an zwei Lernorten: Der schaftliche, technische und künstleri- praktische Teil der Ausbildung wird sche Studiengänge aufgeteilt. den Auszubildenden in den Betrieben vermittelt, den theoretischen Teil übernimmt eine Einrichtung des Fachhochschulreife Die Fachhochschulreife ist der Sekundarbereichs, wie die Berufs- zweithöchste allgemeine Schulab- schule, die Berufsakademie oder die schluss. Das Zeugnis berechtigt zu Fachhochschule. einem Studium an einer Fachhochschule oder bestimmten Studiengän- Erwachsenenbildung Siehe Weiterbildung gen an einer Gesamthochschule. Die Fachhochschulreife kann man nach zwölf Jahren Schulbesuch oder unter Externenprüfung Die Externenprüfung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen bestimmten Bedingungen im Zuge einer Berufsausbildung erwerben. Feststellungsprüfung die Erlangung eines Berufsabschlusses ohne reguläre Ausbildung. Voraussetzung dafür sind mehrere Jahre Berufserfahrung in dem betreffenden Beruf. Weitere Einzelheiten sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) festgelegt. Verschiedene Bildungsträger bieten Kurse und Lehrgänge 109 Abschlussprüfung des zweisemest- tionale Gleichwertigkeit liegt immer rigen Studienkollegs für Studienbe- dann vor, wenn der ausländische werber ohne deutsche Hochschul Abschluss in dem Land, in dem er zugangsberechtigung. Im Rahmen der erworben wurde, zum Ausüben einer Feststellungsprüfung wird geprüft, ob Tätigkeit berechtigt, die einer ver- die Studienbewerber in den studien- gleichbaren Tätigkeit in Deutschland relevanten Sachfächern über Kennt- entspricht. nisse auf Abiturniveau verfügen. Im Fach Deutsch müssen die Bewerber je nach Kurstyp Kenntnisse auf dem Niveau B 2+ bis C 1 nachweisen. Führungszeugnis Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn (http://www.bundesjustiz- Formale Gleichwertigkeit Im Rahmen der Gleichwertigkeits- amt.de) auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Füh- prüfung ausländischer Bildungsnach- rungszeugnis wird unter Aufführung weise wird zwischen funktionaler der vollständigen Personalien ver- Gleichwertigkeit materieller Gleich- zeichnet, ob die betreffende Person wertigkeit und formaler Gleichwertig- vorbestraft oder nicht vorbestraft ist. keit, unterschieden. Formale Gleich- Ein Führungszeugnis wird im Allge- wertigkeit bezieht sich auf die Frage, meinen benötigt, wenn man einem wo die Ausbildung im Bildungssystem künftigen Arbeitgeber nachweisen des Herkunftslandes eingeordnet ist, muss, dass man nicht vorbestraft was die jeweiligen Zugangsvoraus- ist. Das Führungszeugnis muss man setzungen sind und wie lange die selbst bei der örtlichen Meldebehörde Ausbildung dauert. beantragen. Weitere Informationen zum polizeilichen Führungszeugnis Fortbildung Siehe berufliche Weiterbildung unter: http://www.bundesjustizamt. de/cln_048/nn_257944/DE/Themen/ Strafrecht/BZR/BZRInhalte/FAQ.html. Funktionale Gleichwertigkeit Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungsnachweise wird zwischen formaler Gleichwertigkeit, materieller Gleichwertigkeit und funktionaler Gleichwertigkeit unterschieden. Funktionale Gleichwertigkeit bezieht sich darauf, was Antragsteller mit Ihrem Abschluss im Herkunftsland tun dürfen. Funk110 Garantiefonds Hochschule Die Garantiefonds Hochschule der zu einem höher qualifizierenden Bildungsgang an einer beruflichen Bundesregierung dienen der sprach- Schule oder zum Übergang in die lichen, schulischen, beruflichen und Sekundarstufe II am Gymnasium oder der damit in Verbindung stehenden einer Gesamtschule. gesellschaftlichen Eingliederung von Spätaussiedlern, deren Ehegatten, Abkömmlingen und sonstigen Fami- Hauptschule Die Hauptschule ist eine weiterfüh- lienangehörigen, Asylberechtigten rende Schule. Sie umfasst in der Regel und jüdischen Immigranten sowie die Klassenstufen 5 bis 9 bzw. 10 im sogenannten GFK-Flüchtlingen nach Bereich der Sekundarstufe I und wird dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – mit dem Hauptschulabschluss abge- § 60.1 AufenthG und Aufenthaltstitel schlossen. Der Unterricht der Haupt nach § 25.2 AufenthG –. Der Antrag- schule stellt auf die Berufsreife der steller/die Antragstellerin darf das Schüler und Schülerinnen ab. 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hochschulbüro für Internationales siehe Akademisches Auslandsamt Gesamtschule Die Gesamtschule in Deutschland ist eine weiterführende Schule, die Hochschule „Hochschule“ ist eine umfassende nach der Grundschule besucht werden Bezeichnung für Bildungseinrich- kann. Sie stellt in mehreren Bundes- tungen nach dem Niedersächsischen ländern, darunter auch in Niedersach- Hochschulgesetz (NHG). § 2 des NHG sen, eine Alternative zum dreigliedri listet die Niedersächsischen Hochschu- gen Schulsystem mit Hauptschule, len auf. Realschule und Gymnasium dar. Hochschulzugangsberechtigung Hauptschulabschluss Der Hauptschulabschluss berech- siehe Abitur/Allgemeine Hochschulreife tigt zum Beginn einer Ausbildung, Integration durch Qualifizierung (IQ) Das Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) bemüht sich um die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen von Migranten, Aussiedlern und anerkannten Flüchtlingen in Deutschland. In den sechs Hand lungsfeldern (Beratung, Qualifizie111 rung, Kompetenzfeststellung, berufs- ranten, Flüchtlingen und Aussiedler bezogenes Deutsch, Existenzgründung an: http://www.kargah.de und Interkulturelle Öffnung) werden Kenntnisprüfung Strategien, Instrumente, Handlungs- Manche Berufe dürfen nach dem empfehlungen, Beratungs- und Gesetz nur nach erfolgreich bestan- Qualifizierungskonzepte erarbeitet dener Kenntnisprüfung ausgeübt wer- und verbreitet. Das Netzwerk besteht den, so müssen zum Beispiel Heilprak- aus sechs bundesweit agierenden tiker zunächst beim Gesundheitsamt Kompetenzzentren, thematischen eine Kenntnisprüfung absolvieren, Facharbeitskreisen und Transferpro- bevor sie praktizieren dürfen. Aber jekten. Koordiniert wird IQ von der auch eine Prüfung von zum Beispiel Zentralstelle für die Weiterbildung Sprachkenntnissen oder die Zwischen im Handwerk (ZWH). Es wird von der prüfung im Rahmen einer Berufsaus- anakonde GbR evaluiert. Das Netz- bildung werden Kenntnisprüfungen werk wurde vom BMAS initiiert und genannt. wird durch das BMAS und die Bundesagentur für Arbeit finanziert: http:// www.intqua.de Kolleg Einrichtung des zweiten Bildungswegs an der Erwachsene im Vollzeit- Kammern Kammern sind berufsständische unterricht die allgemeine Hochschulreife (Abitur) erwerben können. Körperschaften, die meist öffentlichrechtlich organisiert sind, Aufgaben Kooperative Migrationsarbeit der berufsständischen Selbstverwal- Niedersachsen tung wahrnehmen und als Interessenvertretung ihrer Mitglieder fungieren. Die Kooperative Migrationsarbeit Niedersachsen (KMN) ist ein Programm zur Förderung der landeswei- Kargah e.V. ten Zusammenarbeit und Vernetzung Verein für interkulturelle Kom- von Integrationsangeboten. Die KMN munikation, Migrations- und Flücht- stellt mit ihren zehn Regionalverbün- lingsarbeit. Die Beratungsstelle für den ein flächendeckendes Beratungs- Migranten und Flüchtlinge bietet und Betreuungsnetzwerk für Mig- u.a. Maßnahmen zur beruflichen und ranten dar. Die KMN ist ein zentraler sprachlichen Qualifizierung von Mig- Bestandteil des von der Niedersächsischen Landesregierung beschlossenen „Handlungsprogramm Integration“29: 29 http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C53052311_L20.pdf. 112 http://www.migrationsarbeit-niedersachsen.de Materielle Gleichwertigkeit Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungs- Koordinierungsstelle für die Studien- nachweise wird zwischen formaler beratung in Niedersachsen Gleichwertigkeit, funktionaler Gleich- Die Koordinierungsstelle für die wertigkeit und materieller Gleich- Studienberatung in Niedersachsen ist wertigkeit unterschieden. Materielle eine gemeinsame zentrale Einrichtung Gleichwertigkeit bezieht sich dabei der niedersächsischen Hochschulen. auf die inhaltliche (materielle) Bewer- Sie bietet ausländischen Studenten tung des Abschlusses hinsichtlich zahlreiche Informationen rund um das Umfang und Ausgestaltung der Lehr- Thema Studium an niedersächsischen bzw. Lerninhalte im Vergleich zur Universitäten und Hochschulen: http:// Ausbildung in Deutschland. www.studieren-in-niedersachsen.de MigraNet Kulturhoheit der Länder Als Kulturhoheit der Länder wird Das Thema Anerkennung von ausländischen Abschlüssen ist ein Schwer- die die primäre Zuständigkeit der punktthema des Kompetenzzentrums Bundesländer für die Gesetzgebung MigraNet: http://www.migranet.org und Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur bezeichnet. Diese umfasst insbesondere die Zuständigkeit für Schul- und Hochschulwesen, aber Mittlere Reife Siehe Realschulabschluss (mittlerer Schulabschluss) auch Bildung, Rundfunk, Fernsehen und Kunst. Auch aufgrund der Kulturhoheit der Länder gibt es in Deutsch- Namens(-änderungs-)urkunde Wer durch Heirat, Scheidung oder land oftmals keine bundeseinheitli- durch andere Gründe (zum Beispiel chen gesetzlichen Regelungen (zum Namensänderung) seinen Namen Beispiel Schul- und Hochschulgesetze), geändert hat, benötigt hierüber eine die die Anerkennung von Abschlüs- Urkunde oder Beglaubigung durch sen, Fristen, die Höhe von Gebühren eine staatliche Stelle. Dadurch können (zum Beispiel Studiengebühren) usw. Dokumente wie Zeugnisse, die noch verbindlich vorschreiben. auf den alten Namen ausgestellt 113 wurden, eindeutig zugeordnet wer- Niedersächsischer Bildungsserver den. In Deutschland ist das jeweilige (NIBIS) Standesamt an ihrem Wohnort für die Der Niedersächsische Bildungsser- Ausstellung einer solchen Urkunde ver (NIBIS) umfasst neben Informatio- zuständig. nen zur interkulturellen Bildung, zur Hochbegabtenförderung sowie zum NBank Die NBank in Hannover infor- Projekt „Bewegte Schule“ zahlreiche weitere Informationen zum Bereich miert und berät umfassend über die allgemeine und berufliche Bildung vielfältigen Fördermöglichkeiten von in Niedersachsen: http://www.nibis. Integrationsprojekten, wie zum Bei- ni.schule.de spiel den Europäischen-Sozial-Fonds (ESF) oder den Europäischen Integrationsfonds (EIF): http://www.nbank.de Niedersächsisches Kultusministerium Das Niedersächsische Kultusministerium beschäftigt sich in erster Linie Niedersächsische mit den Schulen in Niedersachsen, Integrationsbeauftragte ihren Lehrkräften, ihren Schüler und Die Niedersächsische Integrati- den Eltern. Darüber hinaus sind die onsbeauftragte befasst sich ressort- politische und interkulturelle Bildung übergreifend mit der Integration sowie die außerschulische Berufsbil- von Migranten und Migrantinnen. dung weitere Themenbereiche des Sie berät und unterstützt die nieder- Kultusministeriums in Niedersachsen: sächsische Landesregierung in allen http://www.mk.niedersachsen.de Fragen der Gestaltung und Umsetzung der Integrations-, Ausländer-, Niedersächsisches Ministerium für Asyl- und Flüchtlingspolitik. Die Inte- Inneres, Sport und Integration grationsbeauftragte arbeitet in der Das Niedersächsische Ministerium Integrationskommission des Nieder- für Inneres, Sport und Integration sächsischen Landtages mit und pflegt hat zahlreiche Aufgaben, es ist u.a. den Dialog und die Zusammenarbeit zuständig für die Innere Sicherheit in mit den Verbänden, gesellschaftli- Niedersachsen, für die ausländerrecht- chen Gruppen, Bildungseinrichtungen lichen Angelegenheiten und für das und verschiedenen Institutionen und „Handlungsprogramm Integration“: Organisationen: http://www.mi.niedersachsen.de http://www.integration.niedersachsen.de 114 Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Das Niedersächsische Ministerium Primarstufe Der Primarbereich beginnt in Deutschland mit der Pflichtschule. Zu für Wissenschaft und Kultur ist als diesem Bereich gehören die Klassen oberste Landesbehörde unter ande- eins bis vier. In der Regel besuchen rem für die 19 niedersächsischen Kinder von sechs bis zehn Jahren Hochschulen, für den größten Teil der gemeinsam die Pflichtschule. Zu dem außeruniversitären Forschungseinrich- Primarbereich der deutschen Schul- tungen, für die Bibliotheken sowie für systeme gehören die Grundschulen. herausragende Kultureinrichtungen Außer der Grundschule umfasst die Niedersachsens zuständig. In diesem Primarstufe auch sonderpädagogische Rahmen liegen auch Zuständigkei- Einrichtungen. ten für Verfahren und Regelungen, die die Führung von ausländischen Qualifizierungsoffensive Hochschulgraden und Hochschultiteln: Niedersachsen http://www.mwk.niedersachsen.de Der Niedersächsische Ministerpräsident, der Niedersächsische Minister Perspektive Berufsabschluss Das Programm „Perspektive Berufs- für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und weitere Niedersächsische Minis- abschluss“ des Bundesministeriums terinnen und Minister haben mit für Bildung und Forschung (BMBF) Vertretern der Niedersächsischen umfasst die zwei Förderinitiativen Spitzenverbände (u.a. Unternehmens- „Regionales Übergangsmanagement“ verbände, Handwerk, Metallindustrie, und „Abschlussorientierte modulare Industrie- und Handelskammer) sowie Nachqualifizierung“. Das Programm der Bundesagentur für Arbeit eine „Perspektive Berufsabschluss“ ist Teil gemeinsame Erklärung zur u.a. ver- der Qualifizierungsinitiative „Aufstieg besserten beruflichen Qualifizierung durch Bildung“ der Bundesregierung: abgegeben, die auch ausdrücklich http://www.perspektive-berufsab- Migranten und Migrantinnen ein- schluss.de schließen. http://www.qualifizierungsoffensive.niedersachsen.de Planet Beruf Die Internetseite www.planetberuf.de informiert Schüler und Schülerinnen, Eltern und Lehrer über alle Themen rund um Berufswahl, Bewerbung und Ausbildung: http:// www.planet-beruf.de 115 Realschulabschluss (mittlerer Schulabschluss) Der Realschulabschluss (mittlerer Der Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration ist ein unabhängiges, Schulabschluss) berechtigt zur Auf- wissenschaftliches Gremium, das zu nahme der berufsqualifizierenden integrations- und migrationspoliti- Bildungsgänge, zum Eintritt in die schen Themen Stellung nimmt und mittlere Beamtenlaufbahn (Laufbahn- berät. Zentrale Aufgaben des Sachver- gruppe 1 für das zweite Einstiegsamt) ständigenrats sind Bestandsaufnah- oder zum Besuch höherer Berufsfach- men, Entwicklungsanalysen, kritische schulen bzw. von Fachoberschulen Politikbegleitung und die Information oder des Gymnasiums. der Öffentlichkeit in den Bereichen Integration und Migration. Der Realschule Sachverständigenrat wurde von der Die Realschule ist eine allgemein- Stiftung Mercator und der Volkswa- bildende weiterführende Schule; sie gen-Stiftung initiiert. Neben diesen umfasst die Klassen 5 bzw. 7 bis 10 beiden Stiftungen gehören dem Rat der Sekundarstufe I und wird mit der die Bertelsmann Stiftung, die Freu- Mittleren Reife abgeschlossen. Der denberg Stiftung, die Gemeinnützige Unterricht der Realschule zielt auf die Hertie-Stiftung, die Körber-Stiftung, Vermittlung einer erweiterten Grund- die Vodafone Stiftung und die ZEIT- bildung. Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius an: http://www.svr-migration.de Reglementierte Berufe Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn die Aufnahme oder Schulpflicht Als Schulpflicht bezeichnet man die die Ausübung durch Rechts- oder gesetzliche Verpflichtung für Kin- Verwaltungsvorschriften an den Besitz der, ab einem bestimmten Alter eine bestimmter Qualifikationen gebun- Schule zu besuchen. In Deutschland den ist. Ohne diese Qualifikationen beginnt die Schulpflicht für alle Kin- darf er in Deutschland nicht ausgeübt der am 1. August des Jahres, in dem werden (siehe oben). sie das sechste Lebensjahr bis zum 30. Sachverständigenrat deutscher Stif- Juni vollendet haben. tungen für Integration und Migration 116 Sekundarstufe I Die Sekundarstufe I umfasst alle Schulformen bis zur Klasse 10 mit Ausnahme der Bildungsgänge an den beruflichen Schulen. Klassische Schulen der Sekundarstufe I sind die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium bis zur Klasse 10. Heute zählen die Gesamtschule (bis zur Klasse 10) ebenso dazu wie alle neu geschaffenen Schulformen, wie zum Beispiel die Regionalschule. Sekundarstufe II Die Sekundarstufe II umfasst im allgemeinbildenden Bereich traditionell die Jahrgänge 11, 12 und 13 (gymnasiale Oberstufe) und schließt mit der allgemeinen Hochschulreife © MEV (Abitur) ab. Im Jahr vor der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) kann die Fachhochschulreife erlangt werden. Im berufsbildenden Bereich umfasst die Sekundarstufe II alle Bildungsgänge und alle beruflichen Schulformen mit Ausnahme der Technikerschulen und der Abendschulen. Im berufsbildenden Bereich führen die Berufskollegs ebenfalls zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Spätaussiedler Als Aussiedler bezeichnete man im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bis zum 31. Dezember 1992 deutsch stämmige Minderheiten, die teilweise seit Generationen in Ostmitteleuropa, Osteuropa, Südosteuropa und Asien gelebt haben und nach Deutschland 117 migrieren wollten. Seit dem 1. Januar meisten Fällen in tabellarischer Form 1993 werden alle deutschstämmigen dargestellt und chronologisch geglie- Immigranten als Spätaussiedler dert. Ein Lebenslauf besteht meist bezeichnet. aus einem Porträtfoto, persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburts- Stipendium Ein Stipendium ist eine finanzielle datum sowie -ort), Schulbesuche, Studium und Bildungsabschlüsse, Unterstützung für Schüler, Studenten Weiterbildung, zusätzliche, berufliche oder Jungwissenschaftler. Stipendi- Qualifikationen, bisherige Berufser- en werden entweder aufgrund von fahrungen, sonstige Qualifikationen politischen und sozialen Kriterien sowie besondere Kenntnisse (EDV, und/oder aufgrund besonders guter Sprachen, Führerschein). Leistungen gewährt. In Deutschland muss man sich für ein Stipendium meist bei einer Stiftung bewerben, Tertiärer Bildungsbereich Der tertiäre Bildungsbereich die eine Begabtenförderung betreibt. umfasst alle Bildungsangebote, die Über Förderungsmöglichkeiten für aufbauend auf eine allgemeine ausländische Studierende informiert: Hochschulreife (Abitur) oder Fach- http://www.bildungsserver.de/zeigen. hochschulreife auf höher qualifizierte html?seite=2416. Berufe vorbereiten. Institutionen des tertiären Bildungsbereichs sind Hoch- Studienkolleg schulen. Die Studienkollegs der Hochschulen bieten Kurse an, in denen sich Studienbewerber ohne deutsche Tür an Tür e.V. Der 1992 gegründete Verein Tür Hochschulzugangsberechtigung auf an Tür – miteinander wohnen und ein wissenschaftliches Studium an leben setzt sich für mehr Rechte einer deutschen Hochschule vorberei- und Chancen von Zuwanderern ten können. Die Schwerpunktkurse und Flüchtlingen ein. Er koordiniert richten sich nach dem angestrebten das Kompetenzzentrum MigraNet, Fachstudium und schließen mit der welches Teil des bundesweiten Netz- Feststellungsprüfung ab. werks IQ – Integration durch Quali- Tabellarischer Lebenslauf/Curriculum Vitae Der Lebenslauf, auch Curriculum Vitae genannt, ist eine Zusammenfassung der bisherigen Ausbildungsund Berufslaufbahn. Er wird in den 118 fizierung ist: http://www.tuerantuer. bot. Weitere Informationen sind unter de; Ansprechpartner ist Herr Schiele; http://www.vhs-nds.de zu finden. E-Mail: stephan.schiele@tuerantuer.de Weiterbildung/Erwachsenenbildung Weiterbildung, häufig auch Universität Universitäten sind wissenschaftliche Erwachsenenbildung genannt, ist ein Oberbegriff für Fortbildung und Hochschulen, die die Wissenschaften Umschulung. Unterschieden wird in Forschung, Lehre, Studium und zwischen allgemeiner und beruflicher Ausbildung vertreten, in systemati- Weiterbildung. scher Ordnung lehren sowie Bildungsinhalte und Berufsqualifikationen mit den jeweils höchsten Ansprüchen Weiterführende Schule Weiterführende Schulen sind ihres Geltungsbereichs ihren Studen- Schulen, die nach der Grundschulzeit ten vermitteln sollen. besucht werden. Vereidigte Übersetzer/Dolmetscher Zentrale Auslands- und Fachvermitt- Übersetzer und Dolmetscher müssen sich vereidigen lassen, wenn sie für Gerichte und Behörden arbeiten lung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit Die ZAV der Bundesagentur für wollen. In der Regel werden Über- Arbeit bietet für Migranten mit aka- setzungen von Dokumenten wie demischem Abschluss Beratung und Zeugnissen, Heiratsurkunden etc. nur Unterstützung bei der Beantragung anerkannt, wenn sie durch einen ver- einer Anerkennung. Darüber hinaus eidigten Übersetzer erfolgt sind. Eine sind bei der ZAV Informationen über Liste der beeidigten Dolmetscher und Arbeit, Ausbildung und Studium in Übersetzer in Niedersachsen findet Europa zu bekommen. Es finden sich sich unter: http://www.bn.bdue.de dort Hinweise auf Anerkennungsverfahren und Zeugnisbewertungen, Volkshochschule Einrichtung der Erwachsenenbil- Unterstützung bei der Recherche der für die Anerkennung bzw. Bewer- dung, mit einem breiten allgemeinen tung zuständigen Stellen über http:// und beruflichen Weiterbildungsange- www.anabin.de bzw. http://www. berufliche-anerkennung.de sowie Recherchemöglichkeiten für Vorbereitungskurse auf Prüfungen bzw. Anpassungsqualifizierungen und nach dafür erforderlichen Voraus setzungen, wie zum Beispiel bei Kammern und Hochschulen. Es kann 119 Kontakt mit einem Berater der ZAV Zentralstelle für ausländisches und mit der zuständigen Anerken- Bildungswesen (ZAB) nungs- bzw. Bewertungsstelle (http:// Die Zentralstelle für ausländisches www.kmk.org/zab.html) aufgenom- Bildungswesen (ZAB) ist die zentrale men werden. Stelle für die Bewertung ausländi- E-Mail: zav-auslandsvermittlung@ scher schulischer, beruflicher und aka- arbeitsagentur.de; demischer Qualifikationen in Deutsch- http://www.ba-auslandsvermittlung. land. Für Inhaber eines ausländischen de Hochschulabschlusses stellt die ZAB auf Antrag eine individuelle Zeugnis- Zentralstelle für die Vergabe von Stu- bewertung aus: http://www.kmk.org/ dienplätzen (ZVS) zab/unsere-aufgaben.html Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) hat als Hauptaufgabe, die Studienplätze für Zweiter Bildungsweg Als Zweiten Bildungsweg bezeich- das erste Fachsemester an staatlichen net man die Bildungsangebote außer- Hochschulen in Verteilungs- oder halb der Regelschule, die die Möglich- Auswahlverfahren zu vergeben. Sie keit zum nachträglichen Erwerb von hat ihren Sitz in Dortmund. Die ZVS Schulabschlüssen bieten. Institutionen vergibt derzeit bundesweit in folgen- wie Abendschulen, Volkshochschulen, den Studiengängen die Studienplätze: Kollegs oder Fernschulen bereiten Medizin, Pharmazie, Psychologie (Dip- ihre Schüler auf so genannte „externe lom), Tiermedizin und Zahnmedizin. Abschlüsse“ vor oder prüfen diese intern. Weitere Informationen zum deutschen Bildungssystem finden sich unter: http://www.bmbf.de 120 IV Adressenverzeichnis ausgewählter Berufe und zuständige Stellen Altenpflegehelfer Anschrift für Niedersächsisches Landesamt Altenpfleger Anerkennungs- für Soziales, Jugend und siehe auch fragen: Familie Pflegeassistentennen – Außenstelle Lüneburg – (nicht reglementierter Auf der Hude 2 Beruf) 21339 Lüneburg Telefon: 04131 15-0 Telefax: 04131 15-3296 E-Mail: Lars.severloh@ ls.niedersachsen.de Homepage: http://www.soziales. niedersachsen.de Anschrift für Landesschulbehörde Ausbildungs Auf der Hude 2 fragen: 21339 Lüneburg Postfach 21 20 Postanschrift: 21311 Lüneburg Telefon: 04131 15-2744 Telefax: 04131 15-2510 E-Mail: poststelle@ lschb-lg.niedersachsen.de Homepage: http://www.mk. niedersachsen.de http://www. landesschulbehoerdeniedersachsen.de 121 Apotheker Anschrift: Apothekerkammer Niedersachsen An der Markuskirche 4 – Erteilung der 30163 Hannover Approbation, Erteilung der Berufs Postanschrift: Niedersachsen erlaubnis Postfach 110952 – Fachapothekerausbildung – Weiterbildung Apothekerkammer Telefon: 0511 39099-0 Telefax: 0511 39099-36 E-Mail: info@ apothekerkammer-nds.de Homepage: http://www. apothekerkammerniedersachsen.de Architekt Anschrift: Architektenkammer Niedersachsen Laveshaus Friedrichswall 5 30159 Hannover Arzt/Ärztin Telefon: 0511 28096-0 Telefax: 0511 28096-19 E-Mail: info@aknds.de Homepage: http://www.aknds.de Anschrift: Ärztekammer Niedersachsen – Erteilung der Berliner Allee 20 Approbation, Erteilung der 30175 Hannover Berufserlaubnis Telefon: 0511 380-02 * Ausbildung in Niedersachsen (Abt. 2) ** Alle anderen Ausbildungsorte und -länder (Abt. 1) Telefax: 0511 380-2240 E-Mail: info@aekn.de Arzthelfer Homepage: http://www.aekn.de Anschrift: Ärztekammer Niedersachsen Berliner Allee 20 (ab 01.08.2006 medizini- 30175 Hannover sche Fachangestellte) 122 Telefon: 0511 380-02 Telefax: 0511 380-2240 E-Mail: info@aekn.de Homepage: http://www.aekn.de Augenoptiker Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Bäcker – Meister Anschrift: und Konditor Meister Bau- und/oder Technischer Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Anschrift: Zeichner Industrie- und Handelskam mern in Niedersachsen (s. Anhang VI) Brunnenbauer – Meister Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Buchprüfer, vereidigte/r Anschrift: Wirtschaftsprüferkammer Körperschaft des öffentli chen Rechts Rauchstraße 26 10787 Berlin Postanschrift: Wirtschaftsprüferkammer Postfach 30 18 82 10746 Berlin Telefon: 030 726161-0 Telefax: 030 726161-212 E-Mail: kontakt@wpk.de bzw. pruefungsstelle@wpk.de Büchsenmacher – Homepage: http://www.wpk.de Anschrift: Handwerkskammern in Meister Chirurgiemechaniker – Niedersachsen (s. Anhang V) Anschrift: Meister Dachdecker – Meister Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) 123 Diätassistent Anschrift: Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Lüneburg Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Telefon: 04131 15-0 Telefax: 04131 15-3296 E-Mail: Lars.severloh@ ls.niedersachsen.de Homepage: http://www.soziales. niedersachsen.de Elektromaschinenbauer – Anschrift: Meister Elektrotechniker – Niedersachsen (s. Anhang V) Anschrift: Meister Ergotherapeut Handwerkskammern in Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Anschrift: Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Lüneburg Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Telefon: 04131 15-0 Telefax: 04131 15-3296 E-Mail: Lars.severloh@ ls.niedersachsen.de Homepage: http://www.soziales. niedersachsen.de 124 Erzieher Anschrift: Landesschulbehörde Beratungen hinsichtlich Auf der Hude 2 ausländischer Erzieheraus- 21339 Lüneburg bildungen können jeweils Postanschrift: beim Dezernat 4 Postfach 21 20 21311 Lüneburg (Berufliche Bildung) bei Telefon: 04131 15-0 den örtlich zuständigen Telefax: 04131 15-2510 Standorten der Landes- E-Mail: poststelle@ schulbehörde wahrgenommen werden lschb-lg.niedersachsen.de Homepage: http://www.mk. niedersachsen.de/master/ C6796711_N6985436_L20_ D0_I579.html http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de Fahrlehrer Für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis sind, abhängig vom jeweiligen Bundesland, die Kreisverwaltungen, Landratsämter, Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte, etc. zuständig. Feinwerkmechaniker – Anschrift: Meister Forstwirtschaftliche Berufe Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Anschrift: Landwirtschaftskammer Niedersachsen Mars-la-Tour-Straße 1-13 26121 Oldenburg Telefon: 0441 801-0 Telefax: 0441 81-180 E-Mail: info@lwk-niedersachsen.de Homepage: http://www.lwkniedersachsen.de Frisör – Meister Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) 125 Garten- und Anschrift: Landschaftsarchitekt Architektenkammer Niedersachsen Laveshaus Friedrichswall 5 30159 Hannover Gerüstbauer – Meister Telefon: 0511 28096-0 Telefax: 0511 28096-19 E-Mail: info@aknds.de Homepage: http://www.aknds.de Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Gesundheits- und Anschrift: Kinderkrankenpfleger Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Lüneburg Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Telefon: 04131 15-0 Telefax: 04131 15-3296 E-Mail: Lars.severloh@ ls.niedersachsen.de Homepage: http://www.soziales. niedersachsen.de Gesundheits- und Anschrift: Krankenpfleger Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Lüneburg Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Telefon: 04131 15-0 Telefax: 04131 15-3296 E-Mail: Lars.severloh@ ls.niedersachsen.de Homepage: http://www.soziales. Anschrift: Industrie- und Handels niedersachsen.de Gewerblich-technische Berufe und Fortbildungs kammern in Niedersachsen qualifikationen (s. Anhang VI) 126 Glasbläser und Glas Anschrift: apparatebauer – Meister Glaser – Meister Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Handwerksberufe, Fortbil Anschrift: dungs- und Meisterqualifi Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) kationen im Handwerk Hebamme/ Anschrift: Entbindungspfleger Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Lüneburg Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Telefon: 04131 15-0 Telefax: 04131 15-3296 E-Mail: Lars.severloh@ ls.niedersachsen.de Homepage: http://www.soziales. niedersachsen.de Heilerziehungspflege Anschrift: Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Lüneburg Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Telefon: 04131 15-0 Telefax: 04131 15-3296 E-Mail: Lars.severloh@ ls.niedersachsen.de Homepage: http://www.soziales. niedersachsen.de 127 Heilpraktiker Anschrift: Bürger und Ordnungsamt Pferdemarkt 14 26105 Oldenburg Telefon: 0441 235-0 Telefax: 0441 2352880 E-Mail: buergerdienste@ stadt-oldenburg.de Homepage: http://www.oldenburg.de Anschrift: Fachdienst Gewerbeservice City-Center Lange Straße 1 A 27749 Delmenhorst Telefon: 04221 99-1112 Telefax: 04221 99-1212 E-Mail: Baerbel.Pultar@ Homepage: delmenhorst.de http://www.delmenhorst.de Anschrift: FD 51: Gesundheitsvorsorge und -hilfe Gesundheits Management Landkreis Hameln-Pyrmont Hugenottenstraße 6 31785 Hameln Telefon: 05151 903-5210 Telefax: 05151 903-65210 E-Mail: mwyrwoll@ hameln-pyrmont.de Homepage: http://www.hamelnpyrmont.de 128 Anschrift: Gesundheitsamt Braunschweig Hamburger Str. 226 38114 Braunschweig Telefon: 0531 470-7218 E-Mail: thomas.hoffmann@ braunschweig.de Homepage: http://www.braunschweig.de Anschrift: Gesundheitsamt Helmstedt Elzweg 19 38350 Helmstedt Telefon: 05351 121-1410 E-Mail: sonja.klein@ landkreis-helmstedt.de Homepage: http://www.helmstedt.de Anschrift: Gesundheitsamt Hildesheim Ludolfinger Str. 2 31132 Hildesheim Telefon: 05121 309-7891 Telefax: 05121 309-7809 E-Mail: FDL409@ LandkreisHildesheim.de Homepage: http://www. landkreishildesheim. dedesx.shtml Anschrift: Kreishaus Osnabrück Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Telefon: 0541 501-4116 Telefax: 0541 501-4402 E-Mail: norbert.welzel@Lkos.de Homepage: http://www.landkreisosnabrueck.de 129 Anschrift: Kreisverwaltung Verden Landkreis Verden Ordnungsamt Verden (Aller) Lindhooper Str. 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-0 Telefax: 04231 15-603 E-Mail: kreishaus@ landkreis-verden.de Homepage: http:// www.landkreis-verden.de Anschrift: Landkreis Ammerland Ammerlandallee 12 26655 Westerstede Telefon: 04488 56-0 Telefax: 04488 56-444 E-Mail: landkreis@ammerland.de Homepage: http://www.ammerland.de Anschrift: Landkreis Aurich Fischteichweg 7-13 26603 Aurich Telefon: 04941 16-0 Telefax: 04941 16-1099 E-Mail: info@landkreis-aurich.de Homepage http:// www.landkreis-aurich.de Anschrift: Landkreis Celle der Landrat Trift 26 29221 Celle 130 Telefon: 05141 916-433 Telefax: 05141 916-96433 E-Mail: Angela.Spreng@lkcelle.de Homepage: http://www.landkreis-celle.de Anschrift: Landkreis Cloppenburg Eschstr. 29 49661 Cloppenburg Telefon: 04471 15-0 Telefax: 04471 85697 E-Mail: kreishaus@lkclp.de Homepage: http://www.landkreiscloppenburg.de Anschrift: Landkreis Cuxhaven Vincent-Lübeck-Str. 2 27474 Cuxhaven Telefon: 04721 66-0 E-Mail: info@landkreis-cuxhaven.de Homepage: http:// www.landkreis-cuxhaven.de Anschrift: Landkreis Diepholz - Gesundheitsamt Welle 19/20 49356 Diepholz Telefon: 05441 976-1822 Telefax: 05441 976-1756 E-Mail: karin.franke@diepholz.de Homepage: http://www.diepholz.de Anschrift: Landkreis Emsland Ordeniederung 1 49716 Meppen Telefon: 05931 44-0 Telefax: 05931 44-3621 E-Mail: info@emsland.de Homepage: http://www.emsland.de 131 Anschrift: Landkreis Friesland Lindenallee 1 26441 Jever Postanschrift: Landkreis Friesland Postfach 1244 26436 Jever Telefon: 04461 919-0 Telefax: 04461 919-8880 E-Mail: landkreis@friesland.de Homepage: http:// www.landkreis-friesland.de Anschrift: Landkreis Gifhorn - Die Landrätin Schlossplatz 1 38518 Gifhorn Telefon: 05371 82-0 Telefax: 05371 82-151 E-Mail: webmaster@gifhorn.de Homepage: http://www.gifhorn.de Anschrift: Landkreis Goslar Klubgartenstr. 6 38640 Goslar Telefon: 05321 76-200 Telefax: 05321 76-99200 E-Mail: norbert.prokscha@ landkreis-goslar.de Homepage: http:// www2.landkreis-goslar.de 132 Anschrift: Landkreis Göttingen Neues Rathaus Postfach 3831 37028 Göttingen Telefon: 0551 400-2050 Telefax: 0551 400-2710 E-Mail: stadt@goettingen.de Homepage: http:// www.rathaus.goettingen.de Anschrift: Landkreis Grafschaft Bentheim van-Delden-Straße 1-7 48529 Nordhorn Telefon: 05921 96-01 Telefax: 05921 96-1409 E-Mail: info@grafschaft.de Homepage: http:// www.grafschaft-bentheim.de Anschrift: Landkreis Holzminden Bürgerm.-Schrader-Str. 24 37603 Holzminden Telefon: 05531 707-0 Telefax: 05531 707-336 E-Mail: kreishaus@ landkreis-holzminden.de Homepage: http://www.landkreisholzminden.de Anschrift: Landkreis Leer Bergmannstraße 37 26789 Leer (Ostfriesland) Telefon: 0491 926-0 Telefax: 0491 926-1388 E-Mail: info@lkleer.de Homepage: http://www.landkreis-leer.de 133 Anschrift: Landkreis Lüchow-Dannenberg Königsberger Straße 10 29439 Lüchow (Wendland) Telefon: 05841 120-0 Telefax: 05841 120-88000 E-Mail: info@luechowdannenberg.de Homepage: http://www.luechow-dannenberg.de/verwaltung.nsf Anschrift: Landkreis Lüneburg Auf dem Michaeliskloster 4 21335 Lüneburg Telefon: 04131 26-1000 E-Mail: buergerservice@ landkreis.lueneburg.de Homepage: http://www.lueneburg.dedex. htm?baum_id=65 Anschrift: Landkreis Nienburg Kreishaus am Schlossplatz 31582 Nienburg Telefon: 05021 967-0 Telefax: 05021 967-429 E-Mail: info@kreis-ni.de Homepage: http://www.landkreisnienburg.de Anschrift: Landkreis Osterholz Gesundheitsamt Heimstr. 1-3 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-131 Telefax: 04791 930-135 E-Mail: judith.kraemer@ landkreis-osterholz.de Homepage: http://www.landkreis-osterholz.de/db/mainframeset.dfm 134 Anschrift: Landkreis Osterode am Harz Gesundheitsamt Abgunst 7 37520 Osterode am Harz Telefon: 05522 960-555 Telefax: 05522 960-535 E-Mail: gesundheitsamt@ landkreis-osterode.de Homepage: http:// www.landkreis-osterode.de Anschrift: Landkreis Soltau-Fallingbostel Postfach 12 63 29676 Bad Fallingbostel Telefon: 05162 970-0 Telefax: 05162 970-900212 E-Mail: info@heidekreis.de Homepage: http:// www.soltau-fallingsbostel.de Anschrift: Landkreis Stade Am Sande 2 21682 Stade Telefon: 04141 12-0 Telefax: 04141 12-247 E-Mail: info@landkreis-stade.de Homepage: http://www.landkreisstade.de Anschrift: Landkreis Vechta Ravensberger Str. 20 49377 Vechta Telefon: 04441 898-0 Telefax: 04441 898-1037 E-Mail: info@landkreis-vechta.de Homepage: http://www.landkreis-vechta. de/0800dex.shtml 135 Anschrift: Landkreis Wesermarsch Poggenburger Straße 15 26919 Brake Telefon: 04401 927-0 Telefax: 04401 3471 E-Mail: info@landkreiswesermarsch.de Homepage: http://www.landkreiswesermarsch.de Anschrift: Landkreis Wolfenbüttel Bahnhofstraße 11 38300 Wolfenbüttel Telefon: 05331 84-0 Telefax: 05331 84-430 E-Mail: Info@LKWF.de Homepage: http://www.lkwolfenbuettel.de Anschrift: Landkreis Harburg Abt. Gesundheit Gebäude A Schlossplatz 6 21423 Winsen (Luhe) Telefon: 04171 693-372 Telefax: 04171 693-174 E-Mail: Gesundheitsamt@ LKHarburg.de Homepage: http:// www.landkreis-harburg.de Anschrift: Landkreis Northeim Gesundheitsamt Wolfshof 10 37154 Northeim Telefon: 05551 708-112 E-Mail: drzinser-schulz@ landkreis-northeim.de Homepage: 136 http://www.landkreisnortheim.de Anschrift: Landkreis Peine Gesundheitsamt Maschweg 21 312244 Peine Telefon: 05171 7000-37 Telefax: 05171 7000-39 E-Mail: i.breymann@ landkreis-peine.de Homepage: http://www.landkreispeine.de Anschrift: Landkreis Rotenburg Ordnungsamt Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2300 Telefax: 04261 999832348 E-Mail: info@lk-row.de Homepage: http:// www.landkreis-rotenburg.de Anschrift: Landkreis Schaumburg Amt 53 Gesundheitsamt Stadthagen Probsthäger Straße 6 31655 Stadthagen Telefon: 05721 9758-0 Telefax: 05721 9758-99 E-Mail: gesundheitsamt.53@ landkreis-schaumburg.de Homepage: http://www.landkreisschaumburg.de 137 Anschrift: Landkreis Wittmund Ordnungsamt Schloßstraße 11 26409 Wittmund Verwaltungsgebäude: II, Schloßstraße 11 Raum: 207 Landkreis Wittmund Am Markt 9 26409 Wittmund Telefon: 04462 8601 Telefon: 04462 86-1234 Telefax: 04462 86-1604 E-Mail: ordnungsamt@ lk.wittmund.de Homepage: http:// www.landkreis-wittmund.de Anschrift: Landeshauptstadt Hannover FB Recht und Ordnung Marienstraße 14 30171 Hannover Telefon: 0511 168-46925 Telefax: 0511 168-43205 Homepage: http://www.region-hannover. de/deutsch/start.html Anschrift: Stadt Salzgitter Fachdienst Gesundheit (Gesundheitsamt) FG 53.1 (z.Hd. Frau Just o.V.) Postfach 100680 38206 Salzgitter Telefon: 05341 8393455 Telefax: 05341 8394953 E-Mail: gesundheit@ stadt.salzgitter.de Homepage: 138 http://www.salzgitter.de Anschrift: Landkreis Uelzen Veerßer Straße 53 29525 Uelzen Telefon: 0581 82-0 Telefax: 0581 82-445 E-Mail: info@landkreis-uelzen.de Homepage: http://www.landkreisuelzen.de Anschrift: Stadt Wilhelmshaven Rathausplatz 10 26382 Wilhelmshaven Telefon: 04421 16-0 Telefax: 04421 16-1869 E-Mail: info@stadt.wilhelmshaven.de Homepage: http:// www.wilhelmshaven.de Anschrift: Stadt Wolfsburg Gesundheitsamt Rosenweg 1a 38446 Wolfsburg Telefon: 05361 28-2016 Telefax: 05361 28-2002 E-Mail: stadt@stadt.wolfsburg.de Homepage: http://www.wolfsburg.de Anschrift: Stadt Osnabrück Stadthaus 1 z.Hd. Herrn H. Gerken Zimmer: 230 Natruper-Tor-Wall 2 49076 Osnabrück Telefon: 0541 323-2264 Telefax: 0541 323-152264 E-Mail: gerken@osnabrueck.de Homepage: http://www.osnabrueck.de 139 Hörgeräteakustiker Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Hotelfachberufe Anschrift: Hotel- und Gaststättenver band Berlin e.V. Mehringsdamm 48 10117 Berlin Industrielle Metallberufe Telefon: 030 726252-0 Telefax: 030 726252-42 E-Mail: info@dehoga.de Homepage: http://www.dehoga-berlin.de Anschrift: Industrie- und Handelskam mern in Niedersachsen (s. Anhang VI) Informationstechniker – Anschrift: Meister Ingenieur Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Anschrift: Ingenieurkammer Niedersachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts Hohenzollernstraße 52 30161 Hannover Telefon: 0511 39789-0 Telefax: 0511 39789-34 E-Mail: kammer@ ingenieurkammer.de Homepage: http:// www.ingenieurkammer.de Innenarchitekt Anschrift: Architektenkammer Niedersachsen Laveshaus Friedrichswall 5 30159 Hannover Installateur und Heizungs bauer – Meister 140 Telefon: 0511 28096-0 Telefax: 0511 28096-19 E-Mail: info@aknds.de Homepage: http://www.aknds.de Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Journalist Anschrift: Deutscher Journalisten-Ver band e.V. Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten Pressehaus 2107 Schiffbauerdamm 40 Telefon: 10117 Berlin Telefax: 030 726279-20 E-Mail: 030 726279-213 Homepage: djv@djv.de http://www.djv.de Kälteanlagenbauer – Anschrift: Meister Karosserie- und Fahrzeug Niedersachsen (s. Anhang V) Anschrift: bauer – Meister Kaufmännische Handwerkskammern in Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Anschrift: Industrie- und Handelskam Berufe und Fortbildungs mern in Niedersachsen qualifikationen (s. Anhang VI) Kinderkrankenschwester/- Anschrift: Niedersächsisches Landesamt pfleger für Soziales, Jugend und (ab 1.1.2004 Gesundheits- Familie und Kinderkrankenpfleger) Außenstelle Lüneburg Auf der Hude 2 Telefon: 21339 Lüneburg Telefax: 04131 15-0 E-Mail: 04131 15-3296 Lars.severloh@ Homepage: ls.niedersachsen.de http://www.soziales. niedersachsen.de Landmaschinenmechaniker – Meister Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) 141 Landwirtschaftliche Berufe Anschrift: – Hauswirtschaft Landwirtschaftskammer Niedersachsen (ländlich/städtisch) Mars-la-Tour-Straße 1 – 13 – Landwirt 26121 Oldenburg Telefon: 0441 801-0 Telefax: 0441 81-180 E-Mail: info@lwk-niedersachsen.de Homepage: http:// www.lwk-niedersachsen.de Lebensmittelchemiker Anschrift: Niedersächsisches Ministeri um für Ernährung, Landwirt schaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung Calenberger Straße 2 30169 Hannover Telefon: 0511 120-2136; -37; -38 Telefax: 0511 120-2382 E-Mail: pressestelle@ ml.niedersachsen.de Homepage: http://www.ml. niedersachsen.de Lehrer Anschrift: Niedersächsisches EU-Mitgliedsstaaten, Kultusministerium Island, Liechtenstein, Schiffgraben 12 Norwegen und Schweiz 30159 Hannover Postanschrift: Niedersächsisches Kultusministerium Postfach 1 61 30001 Hannover Telefon: 0511 120-0 Telefax: 0511 120-7450 E-Mail: poststelle@ mk.niedersachsen.de Homepage: http:// www.mk.niedersachsen.de 142 Logopäde/Logopädin Anschrift: Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Lüneburg Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Telefon: 04131 15-0 Telefax: 04131 15-3296 E-Mail: Lars.severloh@ ls.niedersachsen.de Homepage: http://www.soziales. Anschrift: Handwerkskammern in niedersachsen.de Maler und Lackierer – Meister Markscheider Niedersachsen (s. Anhang V) Anschrift: Ingenieurkammer Niedersachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts Hohenzollernstraße 52 30161 Hannover Telefon: 0511 39789-0 Telefax: 0511 39789-34 E-Mail: kammer@ ingenieurkammer.de Homepage: http:// www.ingenieurkammer.de Masseur und Anschrift: medizinische Bademeister Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Lüneburg Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Telefon: 04131 15-0 Telefax: 04131 15-3296 E-Mail: Lars.severloh@ ls.niedersachsen.de Homepage: http://www.soziales. niedersachsen.de 143 Maurer und Anschrift: Betonbauer – Meister Medizinische/r Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Anschrift: Fachangestellte/r Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Lüneburg Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Telefon: 04131 15-0 Telefax: 04131 15-3296 E-Mail: Lars.severloh@ ls.niedersachsen.de Homepage: http://www.soziales. niedersachsen.de Medizinisch-technische/r Anschrift: Niedersächsisches Landesamt Assistent für für Soziales, Jugend und Funktionsdiagnostik Familie Außenstelle Lüneburg Medizinisch-technische/r Auf der Hude 2 Laboratoriumsassistent 21339 Lüneburg Telefon: 04131 15-0 Medizinisch-technische/r Telefax: 04131 15-3296 Radiologieassistent E-Mail: Lars.severloh@ ls.niedersachsen.de Homepage: http://www.soziales. niedersachsen.de Metallbauer – Meister Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Ofen- und Luftheizungs Anschrift: bauer – Meister Orthopädietechniker (Orthopädiemechaniker und Bandagist) Orthopädieschuhmacher Pflegeassistent (vgl. Altenpfleger) 144 Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Pharmazeutisch- Anschrift: technische/r Assistent Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Lüneburg Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Telefon: 04131 15-0 Telefax: 04131 15-3296 E-Mail: Lars.severloh@ ls.niedersachsen.de Homepage: http://www.soziales. Anschrift: Niedersächsisches Landesamt niedersachsen.de Physiotherapeut für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Lüneburg Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Telefon: 04131 15-0 Telefax: 04131 15-3296 E-Mail: Lars.severloh@ ls.niedersachsen.de Homepage: http://www.soziales. niedersachsen.de Podologe/Podologin Anschrift: Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Lüneburg Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Telefon: 04131 15-0 Telefax: 04131 15-3296 E-Mail: Lars.severloh@ ls.niedersachsen.de Homepage: http://www.soziales. niedersachsen.de 145 Psychotherapeut, Anschrift: Niedersächsischer Zweck Kinder- und Jugendlichen verband zur Approbations psychotherapeut – erteilung (NiZzA) Körperschaft des – Erteilung der öffentlichen Rechts Approbation, Ärztehaus Erteilung der Berliner Allee 20 Berufserlaubnis 30175 Hannover Psychotherapeut, Kinder- Telefon: 0511 380-2582 Telefax: 0511 380-2572 Anschrift: Psychotherapeutenkammer und Jugendlichenpsycho Niedersachsen (PKN) therapeut – Weiterbildung Roscherstr. 12 30161 Hannover Psychotherapeut, Telefon: 0511 850304-30 Telefax: 0511 850304-44 E-Mail: info@pk-nds.de Homepage: http://www.pk-nds.de Anschrift: Psychotherapeutenkammer psychologische/r Niedersachsen (PKN) – Weiterbildung Roscherstr. 12 30161 Hannover Psychotherapeut, Telefon: 0511 850304-30 Telefax: 0511 850304-44 E-Mail: info@pk-nds.de Homepage: http://www.pk-nds.de Anschrift: Psychotherapeutenkammer psychologische/r Niedersachsen (PKN) Roscherstr. 12 – Weiterbildung 146 30161 Hannover Telefon: 0511 850304-30 Telefax: 0511 850304-44 E-Mail: info@pk-nds.de Homepage: http://www.pk-nds.de Psychotherapeut, Anschrift: Niedersächsischer Zweck psychologische/r verband zur Approbations – Erteilung der erteilung (NiZzA) Approbation, Körperschaft des Erteilung der öffentlichen Rechts Berufserlaubnis Ärztehaus Berliner Allee 20 30175 Hannover Rechtsanwalt/-anwältin Telefon: 0511 380-2582 Telefax: 0511 380-2572 Anschrift: Niedersächsisches Justizministerium Am Waterlooplatz 1 30169 Hannover Telefon: 0511 120-1 Telefax: 0511 120-5170 E-Mail: poststelle@ mj.niedersachsen.de Homepage: http://www.mj. niedersachsen.de Rechtsanwalt/-anwältin, Anschrift: Gemeinsames Prüfungsamt europäische/r – Eignungs der Länder Berlin, Branden prüfung nach EuRAG burg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hanse stadt Hamburg, Mecklen burg-Vorpommern, Nieder sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Eignungsprüfung Salzburger Str. 21 – 25 10825 Berlin Telefon: 030 9013 -3667, -3316 Homepage: http://www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/jpa/eignungspruefung.index.html 147 Rettungsassistent Anschrift: Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration Lavesallee 6 30169 Hannover Telefon: 0511 120-0 Telefax: 0511 120–6590 E-Mail: poststelle@ mi.niedersachsen.de Homepage: http:// www.mi.niedersachsen.de Schornsteinfeger – Anschrift: Meister Seiler – Meister Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Sozialarbeiter; Anschrift: Sozialpädagoge/-pädago Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH), gin; Heilpädagoge Friedrich-Ebert-Str. 30, 45127 Essen Ansprechpartner in Norddeutschland: Herr Frank Mattioli-Danker Stadtplaner Telefon: 0173 7484682 Telefax: 0201 82078-40 E-Mail: mattida@aol.com Homepage: http://www.dbsh.de Anschrift: Architektenkammer Niedersachsen Laveshaus Friedrichswall 5 30159 Hannover Steinmetz und Steinbild hauer – Meister 148 Telefon: 0511 28096-0 Telefax: 0511 28096-19 E-Mail: info@aknds.de Homepage: http://www.aknds.de Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Steuerberater Anschrift: Niedersächsisches Finanzministerium Schiffgraben 10 30159 Hannover Telefon: 0511 120-1 Telefax: 0511 120-8236 E-Mail: poststelle@ mf.niedersachsen.de Homepage: http://www. mf.niedersachsen.de Steuerfachangestellte/r Anschrift: Steuerberaterkammer Niedersachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts Adenauerallee 20 30175 Hannover Telefon: 0511 28890-0 Telefax: 0511 2834032 E-Mail: info@stbk-niedersachsen.de Homepage: http:// www.stbk-niedersachsen.de Straßenbauer – Meister Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Stuckateur – Meister Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) 149 Tierarzt/-ärztin Anschrift: Tierärztekammer Niedersachsen Fichtestraße 13 –– Erteilung 30625 Hannover der Approbation, Erteilung Postanschrift: der Berufserlaubnis Tierärztekammer Tierarzt/-ärztin Niedersachsen –– Fachtierausbildung Postfach 69 02 39 –– Weiterbildung 30611 Hannover Tierarzthelfer Telefon: 0511 55-5091 und -5092 Telefax: 0511 55-0297 E-Mail: mail@tknds.de Homepage: http://www.tknds.de Anschrift: Tierärztekammer (ab 1.8.2006 Niedersachsen Tiermedizinische/r Fichtestraße 13 Fachangestellte/r) 30625 Hannover Postanschrift: Tierärztekammer Niedersachsen Postfach 69 02 39 30611 Hannover 150 Telefon: 0511 55-5091 und -5092 Telefax: 0511 55-0297 E-Mail: mail@tknds.de Homepage: http://www.tknds.de Tiermedizinische/r Anschrift: Fachangestellte/r Tierärztekammer Niedersachsen Fichtestraße 13 30625 Hannover Postanschrift: Tierärztekammer Niedersachsen Postfach 69 02 39 30611 Hannover Tischler – Meister Telefon: 0511 55-5091 und -5092 Telefax: 0511 55-0297 E-Mail: mail@tknds.de Homepage: http://www.tknds.de Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Vulkaniseur und Anschrift: Reifenmechaniker – Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Meister Wärme-, Kälte- und Schall Anschrift: schutzisolierer – Meister Wirtschaftsprüfer/in Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Anschrift: Wirtschaftsprüferkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Rauchstraße 26 10787 Berlin Postanschrift: Wirtschaftsprüferkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Postfach 30 18 82 10746 Berlin Telefon: 030 726161-0 Telefax: 030 726161-212 E-Mail: kontakt@wpk.de bzw. prue- Homepage: fungsstelle@wpk.de http://www.wpk.de 151 Zahnarzt/-ärztin Anschrift: Niedersächsischer Zweckverband zur * Ausbildung in Niedersachsen (Abt. 2) Approbationserteilung (NiZzA) ** Alle anderen Ausbildungsorte und -länder (Abt. 1) Körperschaft des öffentlichen Rechts *Abteilung 2: Ärztehaus, Berliner Allee 20, 30175 Hannover ** Abteilung 1: Behörden haus, Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover Telefon: Abt. 2: 0511 380-2590 Abt. 1: 0511 106-7351 Telefax: Abt. 2: 0511 380-2572 Abt. 1: 0511 106-7517 E-Mail: Abt. 1: uwe.schreiber@ aekn.de Zahnarzt Homepage: Abt. 1: www.zkn.de Anschrift: Zahnärztekammer Niedersachsen Zeißstraße 11a –– Fachzahnarztausbildung 30519 Hannover –– Weiterbildung Postanschrift: Zahnärztekammer Niedersachsen Postfach 81 06 61 30506 Hannover 152 Telefon: 0511 83391-0 Telefax: 0511 83391-116 E-Mail: info@zkn.de Homepage: http://www.zkn.de Zahnmedizinische Anschrift: Fachangestellte/r Zahnärztekammer Niedersachsen Zeißstraße 11a 30519 Hannover Postanschrift: Zahnärztekammer Niedersachsen Postfach 81 06 61 30506 Hannover Zahntechniker Telefon: 0511 83391-0 Telefax: 0511 83391-116 E-Mail: info@zkn.de Homepage: http://www.zkn.de Anschrift Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Zimmerer – Meister Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) Zweiradmechaniker – Meister Anschrift: Handwerkskammern in Niedersachsen (s. Anhang V) 153 V Adressenverzeichnis der Handwerkskammern in Niedersachsen Anschrift: Handwerkskammer Braunschweig – Lüneburg – Stade Hauptverwaltungssitz Braunschweig Burgplatz 2 + 2a 38100 Braunschweig Telefon: 0531 1201-0 Telefax: 0531 1201 333 E-Mail: info@hwk-bls.de Homepage: http://www.hwk-bls.de Anschrift: Handwerkskammer Braunschweig – Lüneburg – Stade Hauptverwaltungssitz Lüneburg Friedenstraße 6 21335 Lüneburg Telefon: 04131 712-0 Telefax: 04131 712-201 E-Mail: info@hwk-bls.de Homepage: http://www.hwk-bls.de Anschrift: Handwerkskammer Hannover Berliner Allee 17 30175 Hannover Telefon: 0511 34859-0 Telefax: 0511 34859-32 E-Mail: info@hwk-hannover.de Homepage: http://www.hwk-hannover.de Anschrift: Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen Braunschweiger Str. 53 31134 Hildesheim Telefon: 05121 162-0 Telefax: 05121 33836 E-Mail: hgf@hwk-hildesheim.de Homepage: http://www.hwk-hildesheim.de 154 Anschrift: Handwerkskammer Oldenburg Theaterwall 32 26122 Oldenburg Telefon: 0441 232-0 Telefax: 0441 232-218 E-Mail: info@hwk-oldenburg.de Homepage: http://www.hwk-oldenburg.de Anschrift: Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Bramscher Str. 134-136 49088 Osnabrück Telefon: 0541 6929-0 Telefax: 0541 6929-104 E-Mail: info@hwk-os-el.de Homepage: http://www.hwk-os-el.de Anschrift: Handwerkskammer Ostfriesland Straße des Handwerks 2 26603 Aurich Telefon: 04941 179-0 Telefax: 04941 179-40 E-Mail: info@hwk-aurich.de Homepage: http://www.hwk-aurich.de 155 VI Adressenverzeichnis der Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen Anschrift: Industrie- und Handelskammer Braunschweig Brabandtstraße 11 38100 Braunschweig Telefon: 0531 4715-0 Telefax: 0531 4715-299 E-Mail: info@braunschweig.ihk.de Homepage: http://www.braunschweig.ihk.de Anschrift: Industrie- und Handelskammer Hannover Schiffgraben 49 30175 Hannover Telefon: 0511 3107-0 Telefax: 0511 3107-333 E-Mail: info@hannover.ihk.de Homepage: http://www.hannover.ihk.de Anschrift: Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Am Sande 1 21335 Lüneburg Telefon: 04131 742-0 Telefax: 04131 742-180 E-Mail: service@lueneburg.ihk.de Homepage: http://www.lueneburg.ihk.de Anschrift: Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland Neuer Graben 38 49074 Osnabrück Telefon: 0541 353-0 Telefax: 0541 353-122 E-Mail: ihk@osnabrueck.ihk.de Homepage: http://www.osnabrueck.ihk.de 156 Anschrift: Industrie- und Handelskammer Emden für Ostfriesland und Papenburg Ringstraße 4 26721 Emden Telefon: 04921 8901-0 Telefax: 04921 8901-33 E-Mail: ihk@emden.ihk.de Homepage: http://www.ihk-emden.de Anschrift: Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum Am Schäferstieg 2 21680 Stade Telefon: 04141 524-0 Telefax: 04141 524-111 E-Mail: info@stade.ihk.de Homepage: http://www.stade.ihk.de Anschrift: Industrie- und Handelskammer Oldenburg Moslestraße 6 26122 Oldenburg Telefon: 0441 2220-0 Telefax: 0441 2220-111 E-Mail: info@oldenburg.ihk.de Homepage: http://www.ihk-oldenburg.de 157 VII Akademische Auslandsämter (AAA)/Hochschulbüros für Internationales bei den Hochschulen und Beratungsstellen in Niedersachsen Technische Universität International Office Carolo-Wilhelmina Bültenweg 74/75 zu Braunschweig 38106 Braunschweig Telefon: 0531 3 91-43 31 Telefax: 0531 3 91-43 32 E-Mail: international@braunschweig.de Hochschule für Bildende International Office Künste Braunschweig Johannes-Selenka-Platz 1 38118 Braunschweig Telefon: 0531 3 91-91 41 Telefax: 0531 3 91-92 59 E-Mail: international.office@hbk-bs.de Fachhochschule Braun Internationales Büro – schweig/Wolfenbüttel International Students Office Robert-Koch-Platz 8a 38440 Wolfsburg Telefon: 05361 83-17 11 Telefax: 050361 83-17 02 E-Mail: ch.storm@fh-wolfenbuettel.de Technische Universität International Office Clausthal Adolf-Roemer-Str. 2A 38678 Clausthal-Zellerfeld Telefon: 05323 72-31 05 Telefax: 05323 772-39 39 E-Mail: international@tu-clausthal.de 158 Fachhochschule Wilhelms Friedrich-Paffrath-Str. 101 haven Oldenburg Elsfleth 26389 Wilhelmshaven Telefon: 04421 985-2604 Telefax: 04421 7985-2405 Ofener Straße 16 26121 Oldenburg Telefon: 0441 7708-31-14/-38 Telefax: 0441 7708-31-15 Georg-August-Universität Internationales Büro Göttingen Wilhelmsplatz 4 37073 Göttingen Telefon: 0551 39-4453 Telefax: 0551 39-2591 E-Mail: international.office@ zvw.uni-goettingen.de Gottfried Wilhelm Leibniz Hochschulbüro für Internationales Universität Hannover Welfengarten 1A 30167 Hannover Telefon: 0511 762-20 20 Telefax: 0511 762-40 90 E-Mail: internationaloffice@uni-hannover.de Medizinische Hochschule Akademisches Auslandsamt Hannover Carl-Neuberg-Str. 1 30625 Hannover Telefon: 0511 532-60 26 Telefax: 0511 532-60 03 E-Mail: Bargsten.Ritva@MH-Hannover.de Tierärztliche Hochschule Akademisches Auslandsamt Hannover Bünteweg 2 30559 Hannover Telefon: 0511 953-80 92 Telefax: 0511 953-82 80 92 E-Mail: maritta.ledwoch@tiho-hannover.de 159 Hochschule für Musik und Internationales Büro Theater Hannover Hindenburgstr. 2-4 30175 Hannover Telefon: 0511 3100-7272 Telefax: 0511 3100-7313 E-Mail: internationaloffice@hmt-hannover.de Fachhochschule Hannover Internationales Büro Postfach 920251 Besucheranschrift: Hanomagstr. 8 30441 Hannover Telefon: 0511 9296-2153 Telefax: 0511 9296-2100 E-Mail: international@fh-hannover.de Fachhochschule Hannover Studienberatung USA/Kanada Ricklinger Stadtweg 118 30459 Hannover Telefon: 0511 9296-2154 Telefax: 0511 9296-99254 E-Mail: usa@fh-hannover.de Universität Hildesheim Akademisches Auslandsamt Marienburger Platz 22 31141 Hildesheim Telefon: 05121 883-155 Telefax: 05121 883-154 E-Mail: aaa@rz.uni-hildesheim.de HAWK Fachhochschule Akademisches Auslandsamt Hildesheim Holzminden Hohnsen 4 (Raum 106 – 109) Göttingen 31134 Hildesheim Telefon: 05121 881-146 oder 05121 881-144 (Hildesheim und Holzminden) und 0551 5032 150 (Göttingen) Telefax: 05121 881-147 E-Mail: auslandsamt@hawk-hhg.de 160 Leuphana – International Office Universität Lüneburg Scharnhorststr. 1, Campus Gebäude 8 21335 Lüneburg Telefon: 04131 677-1070 Telefax: 04131 677-1075 E-Mail: international@uni.leuphana.de Carl von Ossietzky Univer International Student Office sität Oldenburg Ammerländer Heerstr. 114-118 Gebäude A 5 26111 Oldenburg Telefon: 0441 798-2478 Telefax: 0441 798-2461 E-Mail: iso@uni-oldenburg.de Fachhochschule Emden/ Constantia Platz 4 Leer 26723 Emden Telefon: 04921 807-13-72/-75/-76 Telefax: 04921 807-13-97 Universität Osnabrück Akademisches Auslandsamt Neuer Graben 19/21 (1. Etage) 49074 Osnabrück Telefon: 0541 969-4655 Telefax: 0541 969-4495 E-Mail: aaa@uni-osnabrueck.de Fachhochschule Osnabrück Internationales Büro Caprivistrasse 30 A 49076 Osnabrück Telefon: 0541 969-2996 Telefax: 0541 969-3113 E-Mail: io@fh-osnabrueck.de Hochschule Vechta International Office Driverstr. 22 49377 Vechta Telefon: 04441 15-3 45 Telefax: 04441 15-4 44 E-Mail: doris.bloemer@uni-vechta.de 161 VIII Weiterführende Literaturhinweise/Links –– Bundesagentur für Arbeit (Hg.), Beruf aktuell: Lexikon der Ausbildungsberufe, Nürnberg 2009. –– Bundesregierung/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Der Nationale Integrationsplan. Neue Wege – Neue Chancen, Berlin 2007; http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Publikation/IB/Anlagen/nationalerintegrationsplan,property=publicationFile.pdf Weitere Informationen unter: –– http://www.Nationaler-Integrationsplan.de –– http://www.integrationsbeauftragte.de –– http://www.bundesregierung.de –– Diakonisches Werk Hamburg/Projekt Integrationsloste Hamburg (Hg.), Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg, Hamburg 2008 (3. Auflage); http://www.integrationslostehamburg.de –– Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Hg.), Integration in Deutschland – Erster Indikatorenbericht erstellt für die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Berlin 2009 –– Englmann, Bettina und Müller, Martina, Brain Waste – Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen in Deutschland., Tür an Tür – Integrationsprojekte gGmbH (Hrsg.), Augsburg 2007; http://www.berufliche-anerkennung.de/ images/stories/download/brain%20waste.pdf –– Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V./Projekt access (Hg.), Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Schleswig-Holstein, Kiel 2008 (2. Auflage); http://www.acess-frsh.de –– Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration (Hg.), Kooperative Migrationsarbeit Niedersachsen (KMN), Hannover 2007; http://www.mitgrationsarbeit-niedersachsen.de 162 –– Nohl, Arnd-Michael/Schittenhelm, Karin/Schmidtke, Oliver/Weiß, Anja (Hrsg.): Kulturelles Kapital in der Migration: Hochqualifizierte Einwanderer und Einwanderinnen auf dem Arbeitsmarkt, Wiesbaden 2009 (VS Verlag für Sozialwissenschaften) –– Liebig, Thomas, Widmaier, Sarah, Children of Immigrants in the Labour Markets of EU and OECD Countries: An Overview (2009) – OECD Social, Employment and Migration, working papers no. 97; http://www.oecd.org/els/workingpapers –– OECD (Hrsg.): Die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern in Deutschland, Paris 2005; http://www.oecd.org/dataoecd/62/12/35796774.pdf –– Vortmann, Claudia/Weinerth, Katja: Viele Bildungswege – Wenig Überblick, in: InPact-Projektgruppe (Hg.), Leben und Arbeiten in Rheinland-Pfalz – Ein Wegweiser für Zuwanderer, Mainz 2005 (2. aktualisierte Auflage), S. 3 ff.; http://www.inpact-rlp.de 163 Impressum Orientierungsleitfaden zu Fragen der Anerkennung ausländischer Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüsse in Niedersachsen Herausgeber und Bezugsquelle Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration Postfach 221 30002 Hannover Telefon 0511 120-4865 Telefax 0511 120-994865 E-Mail: pressestelle@mi.niedersachsen.de http://www.mi.niedersachsen.de Redaktion Dr. Hans-Joachim Heuer Anette Hoppenrath Dorothea Weber M.A. Recherche und Umschlagsentwurf Anette Hoppenrath, Rainer Golitz Bildnachweise 1. Titelfotografien: grafolux & eye-server 2. Europäische Kommission – Audiovisueller Service 3. Anette Hoppenrath, MI 4. MEV Verlag 5. Polizeiakademie Niedersachsen Layout und Druck creaktiv GmbH & Co. KG, Bäckerstraße 31–35, 38640 Goslar Gedruckt auf chlorfrei gebleichten Bilderdruckpapier Hinweis Sämtliche Daten sind nach bestem Wissen, mit großer Sorgfalt und in Zusammenarbeit mit den dargestellten Institutionen erstellt worden. Der Herausgeber kann dennoch keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit der hier veröffentlichten Informationen übernehmen. Haftungsansprüche gegen den Herausgeber, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung dieser Publikation versursacht wurden, sind ausgeschlossen, sofern seitens des Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Stand November 2009