Allgemeine Richtlinien für Aussteller 2015

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Allgemeine Richtlinien für Aussteller 2015
ALLGEMEINE RICHTLINIEN FÜR
AUSSTELLER
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
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ALLGEMEINE TECHNISCHE RICHTLINIEN der AUSSTELLUNG
Seite 7 - 16
SONDERREGELUNGEN
Seite 17 - 20
Allgemeine Richtlinien 2015
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN :







ANMELDUNG UND ANNAHME
ANORDNUNG DER PLÄTZE
PFLICHTE UND RECHTE DER AUSSTELLENDEN
PFLICHTE UND RECHTE DES VERANSTALTERS
KONTAKT MIT DEM PUBLIKUM
STORNIERUNG DER TEILNAHME, RÜCKNAHME, AUSSCHLUSS V. ARTIKELN
ANWENDUNG DER REGELUNG
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1.SPEZIELLE TECHNISCHE RICHTLINIEN DER AUSSTELLUNG :


1.1.
1.2.
AUSTELLUNGSKALENDER
LIEFERADRESSE
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2. ALLGEMEINE TECHNISCHE RICHTLINIEN DER AUSSTELLUNG:





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
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
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
2.7.
2.8.
2.9.
2.10.
2.11.
2.12.
2.13.
2.14.
2.15.
2.16.
2.17.
2.18.
2.19.
KONTAKTE
TECHNISCHE AUSSTATTUNG DER STANDFLÄCHE
PFLICHTEN DES AUSSTELLERS
BE- UND ENTLADUNG
ENTFERNUNG DER WAREN NACH DEM ABBAU
LAGERUNG VON LEERGUT
AUFSTELLUNGSFLÄCHE
ZUTEILUNG UND BELEGUNG
ÜBERGABE DES AUSTELLUNGSPLATZES
GESTALTUNG DER STÄNDE
BESCHRÄNKUNG DER BENUTZUNG VON INTERAKTIVEN GERÄTEN
BENUTZUNG DES STANDES
VORFÜHRUNG
SICHERHEIT
GENEHMIGUNG DER SICHERHEITSKOMMISSION
SPEZIELLE GENEHMIGUNGEN
VERSICHERUNG
VERSICHERUNG DES AUSSTELLERS & HAFPFLICHTVERSISCHERUNG
UMWELT
WARNUNG
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3. EINRICHTUNG DER STÄNDE:








2
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
3.8.
STANDGERÜST UND ZWISCHENWÄNDE - GROSSES MOBILIAR
VERKLEIDUNGSMATERIALIEN
GARDINEN – VORHÄNGE – VOILESTORE
ANSTRICHE UND LACKE
BODENBELÄGE, LAUFSTEGE, BÜHNEN UND STUFEN
DEKORATIONSELEMENTE
BLUMENDEKORATION
BRANDSCHUTZMASSNAHMEN
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Allgemeine Richtlinien 2015
4. ELEKTRISCHE EINRICHTUNGEN:








4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
STROMANLAGENKONZEPT
ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG
ELEKTRISCHE VERKABELUNG
LEITER
ELEKTROGERÄTE
MEHRFACHSTECKDOSEN
HOCHSPANNUNGSLEUCHTSCHILDER
HALOGENBELEUCHTUNGEN (EN Norm 60598 )
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5. ZUGÄNGLICHKEIT ZUR SICHERHEITSAUSRÜSTUNG:

5.1.
FEUERLÖSCHERANSCHLÜSSE / HYDRANTANLAGEN (RIA)
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6. VERFAHRENSANWEISUNGEN:
Seite 16
SONDERREGELUNGEN DER INTERNATIONALEN AUSSETLLUNG MINERAL & GEM
SAINTE-MARIE-AUX-MINES
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ORGANISATOR :
Rathaus von Sainte-Marie-aux Mines
Hr. Bürgermeister v. Sainte-Marie-aux-Mines
Rathaus:
114, Rue Maréchal de Lattre de Tassigny
info@sainte-marie-mineral.com
Tel : +33.(0)3.89.73.53.52
Fax : +33.(0)3.89.58.48.57
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Allgemeine Richtlinien 2015
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN :
ANMELDUNG UND ANNAHME
Im Rahmen der offiziellen Anmeldeunterlagen, die dem entsprechenden Kandidaten seitens
des Veranstalters zur Verfügung gestellt werden, muss obligatorisch ein Teilnahmeantrag
erfolgen. Dieser sollte von einer Person unterzeichnet sein, die berechtigt ist, den jeweils
ausstellenden Kandidaten anzuwerben.
Die Annahme dieses Antrags vom Veranstalter bedeutet, dass der ausstellende Kandidat die
vorliegende Regelung zur Kenntnis genommen hat sowie die zusätzlichen Regelungen, die
vom Veranstalter festgelegt wurden und die Vorschriften des öffentlichen Rechts, die für in
Frankreich organisierte Veranstaltungen gelten, und sie ohne Vorbehalte akzeptiert. Die
Tatsache, dass der ausstellende Kandidat seinen Antrag auf Teilnahme an der Messe gestellt
hat, hat für ihn zur Folge, dass er die neuen Bestimmungen akzeptiert, die aufgrund der
vorliegenden Umstände auferlegt werden können. Der Veranstalter behält sich das Recht
vor, sei es auch nur verbal, diese Bestimmungen im Interesse der Veranstaltung den
Ausstellern bekannt zu geben. Jeder Teilnahmeantrag muss mit einer ersten Anzahlung
einhergehen. Diese Anzahlung umfasst die Gesamtheit der festgelegten Teilnahmegebühren.
Die Preise für die Teilnahme an der Messe und die Zahlungsmodalitäten sind im Mietformular
für die Stände sowie im Anmeldebogen für die Teilnahme an der Messe dargelegt. Der
Betrag für die Teilnahme wird seitens des Veranstalters festgelegt. Trotz ihrer Annahme und
selbst nach der Zuweisung der entsprechenden Platzverteilung werden die Anmeldeanträge
von Ausstellern als nichtig betrachtet, deren Angelegenheiten, aus welchem Grund auch
immer, von einem Gerichtsbevollmächtigen oder mit dessen Assistenz in Bearbeitung ist. Der
Veranstalter hat das Recht zu jedem Zeitpunkt ohne Begründung, einen Antrag zuzulassen
oder abzulehnen. Eine Ablehnung ist in keinem Fall ein Anlass zur Zahlung der etwaigen
Entschädigung zugunsten des abgelehnten ausstellenden Kandidaten. Dieser hat lediglich
ein Recht auf die Rückzahlung der von ihm bereits an den Veranstalter gezahlten Summe;
ausgenommen sind die Eröffnungsgebühren für die Unterlagen, die als vom Veranstalter als
endgültig erworben gelten. Die Anmeldung des ausstellenden Kandidaten wird nach der
Annahme seiner Unterlagen durch den Veranstalter und dessen offizieller Mitteilung gültig.
ANORDNUNG DER PLÄTZE
Allein der Veranstalter ist berechtigt, den Plan für die Platzverteilung der Stände aufzustellen.
Wenn nichts anders vereinbart ist, hat kein Kandidat Anrecht auf einen besonderen Platz.
Sonderwünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit in Bezug auf die angebotenen
Artikel und Dienstleistungen sowie auf die vorgesehene Gestaltung des Standes
berücksichtigt. Der Veranstalter hat das Recht, jedes Mal, wenn er es für richtig hält und es im
Interesse der Ausstellung ist, die Flächenverteilung zu ändern. Der Veranstalter kann vor und
nach erfolgter Standzuteilung den Standort und die Größe des Raumverhältnisses anpassen,
d.h. eine Änderung der Standgröße und des Standortes in zumutbarem Verhältnis
vorzunehmen. Die eingereichten Pläne zeigen die Flächenverteilung und die Merkmale der
Stände so genau wie möglich.
Der Veranstalter kann auf keinen Fall für leichte Abweichungen, die zwischen den
angegebenen Grenzmarkierungen und den tatsächlichen Abmessungen der Plätze
festgestellt wurden, verantwortlich gemacht werden. Das Gleiche gilt für alle Ergänzungen
im Umkreis der Stände (Veränderungen der Stände, Umgestaltung der Alleen), die aufgrund
der Eintragungen entstehen können.
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Allgemeine Richtlinien 2015
PFLICHTEN UND RECHTE DES AUSSTELLENDEN
Der Gesamtbetrag der Teilnahme ist nach Empfang der offiziellen Zustimmung zu zahlen und
der Restbetrag spätestens am 31. Mai. Die Bezahlung der zuzüglichen Kosten oder
Dienstleistungen soll nach Empfang der Rechnung beglichen werden.
Für Bestellungen, die nach dem 31. Mai eingehen, ist die volle Zahlung am Tag der
Unterzeichnung des Vertrages (Bestellschein) erforderlich. Die Nichterfüllung dieser Regelung
oder einer vom Veranstalter zuzüglich entschiedenen Regelung sowie der öffentlichen
Gesetze oder Vorschriften bezüglich der Ausstellung und im Besonderen der
Sicherheitsmaßnahmen kann ohne vorherige Aufforderung gemäß den Verordnungen zur
Anwendung von Strafen führen.
PFLICHTEN UND RECHTE DES VERANSTALTERS
Der Veranstalter bestimmt die Daten und den Ort der Ausstellung. Im Fall höherer Gewalt
kann er sie ändern. Allein der Veranstalter ist dazu berechtigt, den Plan für die Platzverteilung
der Stände aufzustellen. Sonderwünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit
berücksichtigt mit Bezug auf die angebotenen Artikel und Dienstleistungen sowie auf die
vorgesehene Gestaltung des Standes. Der Veranstalter hat das Recht, in jedem Fall, wenn er
es als zweckdienlich erachtet, den Umfang und die Anordnung der jeweilig geforderten
Ausstellungsfläche zu ändern. Die Teilnahme an früheren Veranstaltungen verleiht den
Ausstellern keinesfalls das Recht auf einen bestimmten Platz. Der Veranstalter sorgt für die
Überwachung der Stände außerhalb der Öffnungszeiten. Der Veranstalter ist von jeglicher
Verantwortung in Bezug auf die Schäden (einschließlich der die Nutzung betreffenden
Beeinträchtigungen sowie jeglicher geschäftsbedingt auftretender Schäden), die die
Aussteller aus den unterschiedlichsten Gründen betreffen, befreit. Dies gilt insbesondere für
Verzögerungen bei der Eröffnung der Messe, ausbleibender Besucherzahlen, den vorzeitigen
Abbruch der Veranstaltung, die Schließung oder Zerstörung von Ständen, Bränden oder
Schadensfällen jedweder Art usw. Der Veranstalter ist im zwingenden Fall von höherer Gewalt
berechtigt, die Messe abzusagen und sämtliche registrierte Anfragen auf Ausstellungsstände
durch schriftliche Benachrichtigung zu stornieren. Die Aussteller haben in solchem Fall weder
Anspruch auf Rücktritt noch auf Schadenersatz. Die übrig gebliebene Summe nach Abzug
aller eingebrachter Ausgaben wird dann im Verhältnis von den von ihnen bezahlten Summen
unter den Ausstellern verteilt. Die Aussteller haben in solchem Fall weder Anspruch auf
Rücktritt noch auf Schadenersatz und es besteht kein Schadensersatzanspruch dem
Veranstalter gegenüber aufgrund solcher Änderungen.
KONTAKT MIT DEM PUBLIKUM
Der Veranstalter hat das Recht, den Katalog für die Veranstaltung abzufassen, zu
veröffentlichen und kostenpflichtig bzw. -frei zu verbreiten. Er ist dazu berechtigt, dieses Recht
sowie die sich in diesem Katalog befindliche Werbung ganz oder teilweise abzutreten. Der
Aussteller ist verantwortlich für die Abgabe innerhalb der vom Veranstalter gesetzten Frist der
Informationen, die für den Katalog notwendig sind. Zu spät eingereichte Unterlagen werden
nicht berücksichtigt.
Der Aussteller verzichtet ausdrücklich auf irgendeine Berufung gegen den Veranstalter sowie
den Produzenten und Austeilern wegen der Verbreitung zugunsten der Veranstaltung, in
Frankreich oder im Ausland durch Fernsehen, Video und sonstige Mittel (Bücher, Plaketten
usw.) von seinem Bild, dem Bild seines Standes, seiner Marke, seines Personals, seiner Produkte
oder Dienstleistungen. Er verpflichtet sich im Voraus, dass er sowohl seine Vertreter,
Subunternehmer, Vertragspartner, Angestellten und Partnerfirmen keine Klage gegen den
Veranstalter erheben.
Der Veranstalter hat das Recht, Poster im Veranstaltungsort anzubringen. Der Aussteller darf
innerhalb seines Standes nur Poster und Schilder seiner Firma anbringen und nur im Rahmen
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Allgemeine Richtlinien 2015
der allgemeinen Dekorationsbedingungen. Der Aussteller verpflichtet sich, nur Produkte,
Dienstleistungen und Materialien auszustellen, die der französischen und europäischen
Regelung entsprechen. Artikel, die diese Regelung nicht erfüllen, müssen sichtbar (mittels
eines Schildes) gekennzeichnet sein. In diesem Fall übernimmt der Aussteller allein die
Verantwortung. Der Aussteller ist verpflichtet, wenn dies zutrifft, alle Formalitäten zu erledigen,
die seine Teilnahme an der Ausstellung erfordern, besonders im Gebiet der Arbeitsregelung,
des Zolls für die aus dem Ausland kommenden Mineralien und Produkte sowie hinsichtlich der
Hygiene oder der Tiere. Der Veranstalter kann keinesfalls für die Schwierigkeiten, die in diesen
Gebieten vorkommen könnten, verantwortlich gemacht werden.
Stornierung der Teilnahme,
Rücknahme, Ausschluss von Artikeln
Nach Erteilung der Zulassung ist eine volle Miete auch dann zu zahlen, wenn der Aussteller
seine Teilnahme absagt oder ohne Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Er haftet
weiterhin für die vollen Kosten der Standfläche, auch wenn diese ganz oder teilweise von
einem bereits platzierten Aussteller belegt wurde (Umplatzierung durch die Messeleitung).
Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass diese Kosten nicht in dieser Höhe
entstanden sind. Der Teilnehmer hat das Recht zu beweisen, dass die Gebühreneinnahmen
zu hoch sind.
In folgenden Fällen kann der Veranstalter den Teilnahmevertrag zurückziehen und die
Standfläche an einen neuen Aussteller vermieten:
 Wenn der Stand nicht am Mittwoch der Messe um 16.00 Uhr besetzt wird
 die Miete bis zum vereinbarten Zahlungstermin noch innerhalb der vom Veranstalter
gewährten Frist, nicht bezahlt wurde
 die nötigen Bedingungen für die Standzuteilung nicht erfüllt sind oder wenn der
Veranstalter nachträglich erfährt, dass es Gründe gibt, die vorher nicht bekannt
waren und die zur Ablehnung führen
 interne Vorschriften, vom Veranstalter festgelegt, nicht durchgeführt wurden. In
diesem Fall kann der Veranstalter Schadensersatz fordern.
Anwendung der Regelung
Die aktuelle Regelung ist allgemein und durch eine spezifische Verordnung und technische
Regelung speziell zu dieser Ausstellung ergänzt. Sie wird in der Haupthalle sichtlich lesbar
angebracht sein. Indem der Aussteller den Antrag und die Übereinstimmung mit dem
Paragraphen „Anmeldung und Annahme“ unterschreibt, stimmt er den geltenden
Vorschriften, die vom Veranstalter festgelegt wurden, sowie den zusätzlichen Regelungen, die
aufgrund der vorliegenden Umstände auferlegt werden können, zu. Der Veranstalter behält
sich das Recht vor, sei es auch nur verbal, diese Bestimmungen im Interesse der
Veranstaltung, den Ausstellern bekannt zu geben. Verstöße gegen die vorliegende
Verordnung und die zusätzlichen Regelungen, die vom Veranstalter festgelegt wurden,
können nach freiem Ermessen des Veranstalters und ohne Verzögerung zum Ausschluss des
zuwiderhandelnden Ausstellers führen. Insbesondere bei mangelnder Versicherung,
Nichteinhaltung wichtiger Sicherheitsvorschriften, Nichtbelegung des Standes, Aufführung
von Produkten, die die Besonderheiten der Teilnahmeantragsliste nicht erfüllen etc. Eine
Entschädigung kann in diesem Fall für die moralischen und materiellen Schäden vom
Veranstalter verlangt werden. Diese Entschädigung entspricht der Höhe der
Beteiligungskosten ohne Schadensersatzbeträge, die der Aussteller dem Veranstalter noch
schuldet.
Der Veranstalter hat in dem Fall über die ausgestellten Waren, die Möbel und
Dekorationselemente, die zum Aussteller gehören, ein Retentionsrecht.
Im Streitfall sind Beschwerden ausschließlich an die Gerichte des Gerichtsbezirks des
Veranstalters zu richten.
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Allgemeine Richtlinien 2015
1.SPEZIELLE TECHNISCHE RICHTLINIEN DER AUSSTELLUNG
1.1.
AUSTELLUNGSKALENDER




Aufbau
Öffnung Aussteller
Öffnung Publikum
Abbau
AUSTELLER ZEITPLAN
Öffnungs
zeiten
bis
ÖFFENTLICHE
TERMINE
Öffnungs
zeiten
bis
Daten
Arbeitsphase
Dienstag, den 23. Juni
Aufbau
8.00 Uhr
20.00 Uhr
Mittwoch, den 24. Juni
Aufbau / PRO
8.00 Uhr
21.00 Uhr
Vom 25. bis 26. Juni
Öffnung PRO
8.00 Uhr
19.00 Uhr
9.00 Uhr
19.00 Uhr
Samstag, den 27. Juni
Öffnung Öffentliches
Publikum
8.00 Uhr
19.00 Uhr
9.00 Uhr
19.00 Uhr
Sonntag, den 28. Juni
Öffnung Öffentliches
Publikum
8.00 Uhr
22.00 Uhr
9.00 Uhr
18.00 Uhr
Montag, den 29. Juni
Abbau
8.00 Uhr
18.00 Uhr
Zugang zum Ausstellungsort (MINERAL & GEM) wird am Montag, den 22. Juni 2015 nur für
Kraftverkehrsunternehmer, die über eine vom Veranstalter vorab ausgestellte Genehmigung
verfügen, erlaubt.
Die Messebauer würden eventuell die Möglichkeit haben, ihr Standmaterial am Freitag, den
19. Juni zwischen 18.00 und 19.00 Uhr zu setzen.
Nach Genehmigung der Organisation würden die Messebauer die Möglichkeit haben, ihren
Aufbau ab Samstag, den 20. Juni und am Sonntag, den 21. Juni zwischen 8.00 und 20.00 Uhr
zu beginnen.
Einrichtung von Informationsmaterial sowie die Belieferung von Speisen und Getränken sind
nur zwischen 7 und 8 Uhr am 25., 26., 27. und 28. erlaubt und es dürfen dafür keine
mechanischen Vorrichtungen benötigt werden.
1.2.
LIEFERADRESSE
Für eine rechtzeitige Lieferung der Waren berücksichtigen Sie bitte folgendes StandardAdressenformat:
Name der Ausstellerfirma: Name des Ausstellers, des Standes (vorgeschriebene
Angabe)
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Allgemeine Richtlinien 2015
EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES
Areal – Stand Nr.
Adresse (wie von der Organisation vergeben)
Der Aussteller wird seinen Lieferant benachrichtigen und die genaue Angaben über die
Lieferung der Waren mitteilen, wie es von der ’EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEMSAINTE-MARIE-AUX-MINES gewünscht ist, damit die Lieferung rechtzeitig und an richtiger Stelle
erfolgen kann.
VORZEITIGE LIEFERUNGEN SIND UNZULÄSSIG
2. ALLGEMEINE TECHNISCHE RICHTLINIEN DER AUSSTELLUNG
2.1.
KONTAKTE
Die Organisation der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES
steht Ihnen zur Verfügung
Organisationsleiter
Hr. Bürgermeister von Sainte-Marie –aux- Mines
Aussteller-Beziehungsmanagement:
Mirelle MULLER
Anaïs MASSON
info@sainte-marie-mineral.com
Tel : +33 (0)3 89 73 53 52
Fax +33 (0)3 89 58 48 57
2.2.
TECHNISCHE AUSSTATTUNG DER STANDFLÄCHE
Bedachte Zonen:
 Theater
 Boden : Parkettboden .
 Design der Struktur SODEM .
 Teppichboden.
 Netzteil und Anschlussbox 2 PC 16A mit 30mA Differential (für zwei Stände)
 Val Expo.
 Teppichboden.
 Einrichtung : Bestuhlung und Tische.
 Netzteil und Anschlussbox 2 PC 16A mit 30mA Differential (für zwei Stände)


Schwimmbad : (MINERAL Zone).
 Boden : Fliesen, Teppischboden
 Design der Struktur SODEM
 Netzteil und Anschlussbox 2 PC 16A mit 30mA Differential (für zwei Stände)

C.I.A.P. (MINERAL Zone).




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Kunststoffboden
Design der Struktur SODEM
Netzteil und Anschlussbox 2 PC 16A mit 30mA Differential (für zwei Stände)
Mehrzweckhalle SP. (GEM Zone).
Allgemeine Richtlinien 2015




Teppichboden
Einrichtung : Bestuhlung und Tische .
Netzteil und Anschlussbox 2 PC 16A mit 30mA Differential (für zwei Stände)
École Aalberg
 Boden : Parkettboden .
 Design der Struktur SODEM .
 Teppichboden.
 Netzteil und Anschlussbox 2 PC 16A mit 30mA Differential (für zwei Stände)
Außenbereich:
Oberflächenstruktur entspricht:
 Fichtenholz, den Boden bedeckend – Metallgerüst (auf Anfrage).
 Abgeschrägte Fontecke, behindertengerechter Zugang (wenn gewünscht)
 Seitliche, blickdichte weiße Gardinen
 Netzteil und Anschlussbox 1PC 16A mit 30mA Differential (für zwei Stände)
 Wasser-Feuerlöscher, 6 Liter, oder Trockenfeuerlöscher, 6 Kilo, je nach Fläche.
2.3
PFLICHTEN DER AUSTELLERS
Der Aussteller ist verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften über Ausstellungen von
Gesetzgebungsorganen, staatlichen Behörden oder vom Veranstalter einschließlich
derjenigen in Verbindung mit Sicherheit und Unfallverhütungsmaßnahmen, zu
berücksichtigen.
Der Veranstalter kann nicht haftbar gemacht werden für die Folgen einer unterschiedlichen
Erläuterung zwischen den öffentlichen Texten und den Entscheidungen der
Sicherheitskommission, die im Rahmen der Organisation der Veranstaltung allein zuständig ist,
einen Entschluss zu fassen.
Jeder Aussteller kann sich an den Sicherheitsmanager wenden, um die für ihn notwendigen
Ratschläge und Bewilligungen zu erhalten.
2.4.
BE- UND ENTLADUNG
Für die Be- und Entladung von Waren und Materialien stehen Beladungs- und
Entladungsfläche nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung.
Das Parken ist streng geregelt. Parkausweise sind auf 90 Min beschränkt und werden an der
Rezeption der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES,
Charles de Gaulle Platz, abgeholt. Sie sind zusammen mit Ihrer Handynummer deutlich
sichtbar hinter der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeugs anzubringen.
Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.
Nach der Entladung müssen die Fahrzeuge auf einem der reservierten Parkplätze,P7, P8, P12,
P13 abgestellt werden.
Materialien- und Warentransport mit mechanischen Vorrichtungen (Standbereiche
ausgenommen) darf nur von den Mitarbeitern der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL
&GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES unter Aufsicht der Logistikmanager und nach einem
festgelegten Zeitplan unternommen werden.
2.5.
ENTFERNUNG DER WAREN NACH DEM ABBAU
Die Waren sollen gleich nach dem Abbau entfernt werden. Sie dürfen auf dem
Messegelände nicht aufgestapelt werden.
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Allgemeine Richtlinien 2015
2.6.
LAGERUNG VON LEERGUT
Aus Sicherheitsgründen (rotes Niveau des Vigipirate-Plan) verbietet die Organisation auf dem
gesamten Gelände, einschließlich des Stand-Lagerraums, die Lagerung von Leergut.
Leere Kästen werden auf Kosten des Ausstellers entfernt, außerhalb der Ausstellung
aufgestapelt und am Ende der Ausstellung für den Abbau wieder zum Stand gebracht.
2.7.
AUFSTELLUNGSFLÄCHE
Für den Standaufbau sind Waren und Materialien der Aussteller nur auf der zugeteilten Fläche
erlaubt. Die Platzierung von Reklameplakaten oder Schildern außerhalb des Standes ist
verboten. Nach der Öffnung der Ausstellung aus selbstverständlichen Sicherheitsgründen
dürfen keinesfalls (auch nicht kurzfristig) Materialien oder Waren in angrenzende Bereiche
und Gänge vorstehen oder gelagert werden. Die Gänge müssen zu jeder Zeit hindernisfrei
bleiben.
Als letztes Mittel bei Verstoß werden Waren und Materialien von der Organisation auf Kosten
des Ausstellers weggebracht und eingelagert.
Der Veranstalter haftet nicht für Personen- und Sachschäden, Verlust, Beschädigung oder
Diebstahl, die daraus entstehen können. Ein darüber hinausgehender Anspruch des
Ausstellers auf Schadensersatz besteht nicht.
Die „GARDEN“ Strukturen mit (äußerlicher) Holzbedeckung, die den Ausstellern zur Verfügung
stehen, sind ausschließlich der Präsentation von Produkten vorbehalten.
Wenn der Aussteller Besuchern auf seine Standfläche empfangen will, muss er auf eigene
Kosten eine Rampe für Behinderte installieren (der Antrag ist beim Veranstalter 30 Tage vor
der Eröffnung zu stellen).
2.8.
ZUTEILUNG UND BELEGUNG
Die Ausstellungsfläche steht dem Aussteller gemäß dem Paragraphen 1-1 des
“Ausstellungskalenders“ frei und sauber zur Verfügung.
Der Aussteller kann in eigenem Interesse eine vollständige Bestandaufnahme vor dem Beginn
und nach dem Abbau der Ausstellung (Übernahme und –Übergabeprotokoll) vom
Veranstalter verlangen.
Am 25., 26., 27. & 28. Juni 2015 werden keine Lieferungen von den Veranstaltern für die 52.
Internationale Ausstellung Mineral & Gem - Sainte-Marie-aux-Mines angenommen.
Mineral & Gem haftet in keinem Fall und trägt keine finanzielle Verantwortung bezüglich der
von den Ausstellern direkt bestellten Lieferungen. Für alle Bestellungen, Lieferungen und
Unstimmigkeiten sorgt der Aussteller selbst auf seinem reservierten Raum oder an anderen
Orten.
2.9.
ÜBERGABE DES AUSTELLUNGSPLATZTES
Am Ende der Messe ist der Stand bzw. die Ausstellungsfläche im ursprünglichen Zustand
zurückzugeben. Jeder Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass Verpackungsmaterial, übrige
Dokumente
und
Restposten
auf
eigene
Kosten
restlos
entsorgt
werden.
Zusätzliche Kosten für die Beseitigung übrig gebliebenen Abfalls werden dem Aussteller auf
der Basis von 150 € o.MwST / m3, jedoch mit einer Mindestpauschale von 1 m3 (einem
Kubikmeter), in Rechnung gestellt.
2.10.
GESTALTUNG DER STÄNDE
Die Gestaltung der Stände darf auf keinen Fall die Strukturen und Einrichtungen der
EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES. beschädigen.
Bohren, Kleben, Schrauben, Tackern, Nageln und die Befestigung oder das Aufhängen von
10
Allgemeine Richtlinien 2015
Standelementen an Wände, Böden, Decken, Fenster und andere Messeausrüstungen im
Allgemeinen, egal mit welchen Mitteln, ist untersagt.
Auf allen elektrischen Verteilungssystemen oder auf Kabeln, Röhren, Lüftungen und anderen
Ausstattungen sind aufgehängte Elemente und Plakate völlig verboten.
Rechtsverletzer kommen für die Kosten der Wiederherstellung von festgestellten Schäden auf.
2.11.
BESCHRÄNKUNG DER BENUTZUNG VON INTERAKIVEN GERÄTEN
Die Anwendung von Flashing- oder strobosKopischen Beleuchtungen mit Laser- oder
Raucheffekten ist verboten. Audiovisuelle Geräte sollen die maximale Lautstärke von 70 dB
(A) an der Standgrenze nicht übersteigen.
2.12.
BENUTZUNG DES STANDES
Der Aussteller muss Rücksicht auf die Nachbarstände nehmen und darf in keiner Weise den
Ablauf der Veranstaltung stören. Vom Beginn bis zum endgültigen Abbau des Standes kann
bei einem Streitfall der Veranstalter alle nötigen Entscheidungen treffen, um einen
reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Der Aussteller ist verpflichtet, mit
den zur Verfügung stehenden Mitteln die Schließung seines Standes vorzunehmen.
2.13. VORFÜHRUNG
Der Aussteller ist für Vorführungen, die an seinem Stand stattfinden verantwortlich und wird
alle notwendigen Maßnahmen bezüglich der Sicherheit des anwesenden Publikums treffen.
Vorführungen dürfen in keiner Weise den Ablauf der Veranstaltung stören.
2.14. SICHERHEIT
Alle legalen Regelungen für Messen und Ausstellungen sind vom Aussteller zu beachten,
insbesondere bezüglich Brandgefahren. Der Aussteller verpflichtet sich, die technischen
Richtlinien und die spezifische Regelung der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM SAINTE-MARIE-AUX-MINES zu beachten.
Zuständige Behörden sind dafür verantwortlich, dass die Vorschriften durchgeführt werden.
Sie sind für deren korrekte Auslegung und Umsetzung zuständig.
Sie können bei schweren Verstößen nötige Maßnahmen ergreifen, die bis zur Räumung der
Strukturen und der ausgestellten Materialien führen. Der Aussteller erhält in dem Fall kein
Recht zur Entschädigung und seine Zahlungsverpflichtungen fallen nicht aus.
Der Aussteller ist verpflichtet, den freien Zugang zu Türen, Notausgängen und allen
Vorrichtungen für Rauchabzugsanlagen zu gewährleisten. Es ist verboten, an der Oberseite
von Ständen und Abzugsrohren Elemente aufzustellen, die die Wirksamkeit der
automatischen Sprinkleranlage (wenn vorhanden) beeinträchtigen könnten. Es ist verboten,
an den Ständen und im gesamten Ausstellungsbereich Brenn- oder Giftstoffe zu lagern oder
aufzubewahren. Die Einrichtung der Stände soll den Vorschriften T 21 und T 24 der Verordnung
des 18. November 1987 entsprechen.
Alle Bauelemente der Stände sowie der Außenwände müssen amtlich, gemäß der
Anordnung des 30. Juni 1983, als schwerentflammbar zertifiziert sein. Diese Zertifikate werden
beim Sicherheitsmanager abgegeben und von ihm bei der Sicherheitskommission zur
Verfügung gestellt.
2.15.
GENEHMIGUNG DER SICHERHEITSKOMMISSION
Alle Einrichtungen sollen für die Abnahme der Sicherheitskommission fertig sein. Der Aussteller
sorgt dafür, dass die Kommission alles genau kontrollieren kann. Der Aussteller oder sein
Vertreter ist
während der Inspektion anwesend und legt alle Zertifikate und
Spezialgenehmigungen, die den Stand betreffen, vor (Einrichtungen und Materialien mit
anerkannten Qualitätsmarke ausgenommen).
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Allgemeine Richtlinien 2015
2.16.
SPEZIELLE GENEHMIGUNGEN
Der Aussteller wird gebeten, die speziellen Genehmigungen beim Veranstalter mindestens
zwei (2) Monate vor der Eröffnung der Ausstellung anzufordern. Die nachstehenden
Ausrüstungen und Stoffe benötigen spezielle Genehmigungen:






Benzin- oder Gasverbrennungsmotoren (Artikel T 4) in geschlossenen Räumen
Maschinen, die radioaktives Material gebrauchen oder Röntgenstrahlen erzeugen
(Artikel T 45.2)
Rauchgaserzeuger in geschlossenen Räumen
Azetylen, Sauerstoff und andere Gase, die dieselbe Gefahr aufweisen (Artikel T 45.2)
Brennbare Flüssigkeiten, ausgenommen Autotanks
Maschinen, die Magnetfelder erzeugen.
Die Dokumente, die diese Spezialgenehmigungen und die zuvor erwähnten Erklärungen
betreffen, sollen der Organisation der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM- SAINTEMARIE-AUX-MINES mindestens 60 Tage vor Beginn der Montage zugeschickt werden. Die
Installation von Sonnenschutzplanen kann gemäß den Sicherheitsregeln durchgeführt
werden. Der Aussteller wird der Organisation der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL &
GEM- SAINTE-MARIE-AUX-MINES ebenfalls mindestens 60 Tage vor Beginn der Montage die
entsprechenden Dokumente zuschicken.
2.17.
VERSICHERUNG
Es ist Sache des Ausstellers, eine ordnungsgemäße Versicherung der Ausstellungsgüter sowie
aller sonstigen Geräte und Einrichtungen gegen alle Risiken des Transportes, des Auf- und
Abbaus sowie während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl
etc. abzuschließen und insbesondere:
- Eine Haftpflichtversicherung für ihn und seine Dienstleistenden, geltend vor Beginn der
Aufstellung oder Montage bis zur vollständigen Beseitigung der Waren und Güter nach dem
Abbau.
- gegen Diebstahl, Vernichtung oder Beschädigung von Waren und Materialen des
Ausstellers oder seiner Dienstleistenden einschließlich der finanziellen Folgen, die sich daraus
ergeben können
- Beeinträchtigungen oder Beschädigungen von Materialen, Waren, Einrichtung und
Ausstellungsräumlichkeiten der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM- SAINTE-MARIEAUX-MINES
2.18 VERSICHERUNG DES AUSSTELLERS & HAFPFLICHTVERSISCHERUNG
Der Veranstalter der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUXMINES
übernimmt
keinerlei
Haftung
bei
Diebstahl,
Abhandenkommen
oder Beschädigung der vom Aussteller oder Dritten eingebrachten oder zurückgelassenen
Güter, insbesondere Ausstellungs- und Standausrüstungsgegenstände.
Es liegt in der Verantwortung des Ausstellers, eine Versicherung abzuschließen, die für solchen
Schaden haftet. Er kann direkt seine eigene Versicherung beauftragen.
Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine
Vertragspartner oder durch seine Ausstellungsgegenstände und
-einrichtungen
an Personen oder Sachen verursacht werden. Diese Versicherung dient dazu, die finanziellen
Folgen während seiner Teilnahme an der Ausstellung zu decken.
Diese Versicherung gilt nur als Alternative, wenn der Aussteller selbst keine
Haftpflichtversicherung hat oder wenn seine Versicherungsdeckung für solche
Angelegenheiten nicht ausreicht.
Wenn ein Dritter haftet, soll der Aussteller alle Rechte und Rechtsansprüche diesem Dritten
gegenüber vorbehalten und den Versicherer ausschalten.
Der Aussteller soll sich bei der Organisation informieren und alles Notwendige unternehmen.
12
Allgemeine Richtlinien 2015
Der Veranstalter der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES
haftet nicht für Vermögens- , Gesundheits- oder sonstige Schäden jedweder Art, die im
Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung der Ausstellung, mit
dem Aussteller selbst, dessen Mitarbeiter oder dritten Personen aus welchem Grund auch
immer entstehen können.
2.19.
UMWELT
Der Veranstalter verhält sich verantwortungsbewusst und umweltgerecht. Abfälle werden
getrennt.
Der Aussteller wird darauf achten, unser ökologisches Engagement zu erfüllen. Bitte falten Sie
ihre Kartons, trennen Sie Ihre Abfälle (Glas, Papier, Hausmüll, Baumaterialien). Müllsäcke
stehen auf Anfrage zur Verfügung.
WARNUNG
Die Verordnung der Sicherheitsvorschriften zur Vorbeugung von durch Brände und Panik
entstehenden Gefahren in Einrichtungen mit Publikumsverkehr wurde im Artikel vom 25. Juni
1980 (allgemeinen Bestimmungen) festgelegt. Die Anordnung vom 18. November 1981 fügt
noch andere Vorschriften hinzu, die für Ausstellungsräume gelten. Aussteller und Ihre
Dienstleistenden werden darauf verwiesen, sich an den Originaltext zu wenden, da das
folgende Dokument nur aus Abschnitten besteht, ohne den Originaltext zu ersetzen. Dieser
Artikel dient zum besseren Verständnis der spezifischen Regelung der EXPOSITION
INTERNATIONALE MINERAL & GEM- SAINTE-MARIE-AUX-MINES.
Der Aussteller oder seine Vertreter sind gebeten, stets anwesend zu sein und die Berichte der
Prüfung bezüglich Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen jeder Zeit bereit zu halten.
Missachtung dieser Vorschrift kann zur Räumung der Materialien führen.
Jedes Bauprojekt bedarf der Genehmigung der Sicherheitsorganisation der Messe
mindestens 2 Monate vor Beginn der Ausstellung.
Beim Aufbau und während des Ablaufs der Veranstaltung sorgt der Sicherheitsmanager
dafür, dass folgende Sicherheitsmaßnahmen beachtet werden:
- Brandklassifizierung von Materialien (Ordnung vom 30. Juni 1983).Die Materialien sind in 5
Kategorien eingestuft: MO, M1, M2, M3 und M4, wobei MO ein unbrennbares Produkt ist.
3. EINRICHTUNG DER STÄNDE
3.1.
STANDGERÜST UND ZWISCHENWÄNDE - GROSSES MOBILIAR
Alle MO, M1, M2, M3-Materialien sind für Standgerüst, Zwischenwände und für den Aufbau
von großen Möbeln (Theken, Regale, Verkaufständer, Trennwänden usw.) erlaubt.
KLASSIFIZIERUNG VON MATERIALIEN AUF HOLZBASIS (Ordnung vom 30.Juni 1983).
Materialien der Klasse 1 entsprechen:
- Massivhartholz : Holzdicke größer oder gleich 14 mm
- Massivholz weich: Holzdicke größer oder gleich 18 mm
- Holzwerkstoffe (Sperrholz, Latten, Faserbretter, Partikelbretter) Holzdicke größer oder gleich
18 mm
3.2.
VERKLEIDUNGSMATERIALIEN
Alle Wandverkleidungen (Textil oder Kunststoff) bestehen nur aus
MO, M1 und M2
Materialien, aufgespannt oder verklammert. Sehr dünne Verkleidungen (>1 mm), - aus Stoff,
13
Allgemeine Richtlinien 2015
Papier oder Plastikfilme - dürfen auf MO, M1, M2 oder M3 Materialien direkt aufgeklebt
werden.
Relief – und Papierprägetapeten werden jedoch nur auf MO Materialien verklebt werden.
Ausgestellte Materialien brauchen keinen Brandprüfungstest. Für Trennwände oder
Dekoration bzw. Abdeckung der Stände (Zwischendecke), die mehr als 20% der gesamten
Fläche ausmachen, gelten die vorstehenden Regelungen.
3.3.
GARDINEN – VORHÄNGE – VOILESTORE
Gardinen, Vorhänge und Voilestore aus MO, M1 oder M2 dürfen frei hängen. Sie sind auf
Stand-, Eingangs- und Ausgangstüren verboten, aber auf Kabinentüren erlaubt.
3.4.
ANSTRICHFARBEN UND LACKE
Anstrichfarben und Lacke sind streng untersagt, wenn sie brennbar sind (z.B nitrocelluloseoder glycerophthalichaltig).
3.5.
BODENBELÄGE, LAUFSTEGE, BÜHNEN UND STUFEN
Bodenbeläge müssen aus Klasse M4-Materialien bestehen und befestigt sein. Die Beläge
(senkrecht oder waagerecht gestellt) von Laufstegen, Bühnen und Stufen, die höher als 0,3 m
sind, die eine gesamte Fläche größer als 20m2 decken, sollen aus Materialien der Klasse M3
bestehen. Unter 20 m2 dürfen Materialien aus der Klasse M4 gebraucht werden.
Der Stand muss ebenerdig liegen. Bei Erhebung von ein paar Zentimeter wird eine
abnehmbare
oder
dauerhaft
befestigte
Vorrichtung
verwendet,
um
einen
behindertengerechten Zugang zu ermöglichen.
3.6.
DEKORATIONSELEMENTE
Dekorationselemente und freihängende Dekorplatten (Werbeplakate größer als 0,5 M2,
Girlanden, leichte Dekorationsartikel etc.) müssen aus Materialien der Klasse MO oder M1
bestehen.
Plakate und Hinweisschilder sind mit folgenden Farben nicht gestattet:
 Weiße Buchstaben auf grünen Hintergrund (Farben der Notausgänge-)
 Weiße Buchstaben auf roten Hintergrund (Farben der Rettungs- und
Brandbekämpfungsanlagen)
3.7 BLUMENDEKORATION
Die Benutzung von Blumendekoration aus Kunststoff soll begrenzt bleiben, sonst müssen die
Dekorationselemente aus Materialien der Klasse M2 hergestellt sein.
3.8. BRANDSCHUTZMASSNAHNEM
Die Bescheinigung der Brandreaktionsklassifizierung für den Einsatz von Materialien in
Messegebäuden muss in Form von Genehmigungen, Berichten und Zertifikaten auf Anfrage
der Sicherheitsinspektoren vorgelegt werden.
Beläge und Materialien, die von bestimmten spezialisierten Händlern bezogen wurden,
müssen die Sicherheitsanforderungen entsprechen und die Zertifikate beigefügt sein.
Diese Liste bekommt man unter:
GROUPEMENT TECHNIQUE FRANÇAIS DE L’IGNIFUGIGATION
10 rue Georges Brassens – BP 37
F - 94471 BOISSY-SAINT-LEGER
Tel. (+33) 1 5 6 73 11 11 / Fax : (+33) 1 56 73 11 22
14
Allgemeine Richtlinien 2015
Durch Brandschutzbehandlung können einige Materialien, die normalerweise leicht brennbar
sind, die Stufe M2 erreichen wie z.B. durch Sprühen von speziellen Flüssigkeiten, das Auftragen
von speziellen Lacken oder Farben oder das Eintauchen in spezielle Bäder.
Solche Verarbeitungen werden wie folgt durchgeführt:
 Entweder von Dekorateuren, die solche Verarbeitungen ausweisen können
 Oder von zugelassenen Spezialisten, denen der Aussteller ein anerkanntes Zertifikat mit
Informationen über die behandelte Fläche, das Vorgangsdatum, die Farbe, das
angewandte Produkt und Stempel und Unterschrift des Betreibers, bereitstellt
Informationen über die zugelassene Firmen bekommt man unter:
GROUPEMENT TECHNIQUE FRANCAIS DE L'IGNIFUGATION
10, rue Georges Brassens - BP 37
F - 94471 BOISSY-SAINT-LEGER
Tel :(+33 1 56 73 11 11 / Fax : (+33) 1 56 73 11 22
Nota : Brandschutzbehandlung kann nur auf Holzplatten, Naturstoffen oder Stoffen, die
hauptsächlich aus Naturfasern bestehen,
angewendet werden. Bei Synthetik- oder
Plastikstoffen ist es nicht möglich.
SEHR WICHTIG: Ausländische Prüfungsprotokolle werden nicht angenommen.
Nur Protokolle von genehmigten französischen Laboren werden anerkannt.
4. ELEKTRISCHE EINRICHTUNGEN
4.1.
STROMANLAGENKONZEPT
Die elektrische Einrichtung jedes Standes muss gegen Überspannung, Kurz- oder Erdschlüsse
völlig geschützt sein. Alle metallischen Strukturen müssen miteinander und mit der Erde durch
den Schaltschrank des Standes verbunden sein. Elektrische Verbindungen befinden sich im
Schaltkasten, der Zugang zum Stromausschalter ist stets für Standpersonal frei zu halten.
4.2.
ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG
Die gesamte elektrische Ausrüstung muss den französischen oder europäischen Normen
entsprechen.
Der Organisator stellt ein Netzteil und eine Anschlussbox 1 PC 16A mit 30mA Differential für
zwei Stände, d.h. 8A pro Stand. Sonderwünsche entnehmen Sie bitte dem Bestellschein.
4.3.
ELEKTRISCHE VERKABELUNG
Die elektrischen Leitungen müssen isoliert sein. Als Mindestspannung sind dafür etwa 500 Volt
notwendig, d.h. Kabel H-03-VHH (Scindex) sind untersagt – Nur Kabel mit separat isolierten
Leitungen dürfen verwendet werden. Die gesamten Leitungen werden zusammen mit einem
einzelnen Schutzmantel umhüllt.
4.4.
LEITER
Querschnitt der Leiter: Nur > 1,5 mm2
4.5.
ELEKTROGERÄTE
Geräte der Klasse 0 (*) müssen durch Nennfehlstrom von wenigstens 30 MA geschützt sein.
Geräte der Klasse I (*) müssen mit dem Schutzleiter der Zuführleitung verbunden sein.
Geräte der Klasse II betreffend: Geräte mit CE versehen werden bevorzugt.
15
Allgemeine Richtlinien 2015
(*) : Nach NF Norm C 20-30°
4.6.
MEHRFACHSTECKDOSEN
Nur fest installierte
Mehrfachsteckdosen).
4.7.
Mehrfachsteckdosen
oder
Adapter
sind
erlaubt
(gepresste
HOCHSPANNUNGSLEUCHTSCHILDER
Die vom Publikum oder Personal erreichbaren Hochspannungsleuchtschilder (insbesondere
deren Elektroden) müssen durch eine Abschirmung zumindest aus Materialien der Klasse M3
geschützt werden.
Der Ausschalter muss angezeigt sein und der Transformator so gestellt, dass er niemanden
gefährden kann.
Ein Schild mit « Gefahr – Hochspannung » muss darauf hinweisen.
SEHR WICHTIG: Metallmassen müssen geerdet werden.
4.8.
HALOGENBELEUCHTUNGEN (EN Norm 60598)
Leuchten mit Halogenlampen müssen:
 in einer Höhe von mindestens 2,25 m angebracht werden.
 sich nicht in der Nähe von entzündlichen Materialien befinden.
 befestigt sein
 mit Schutzscheiben ausgestattet sein (aus Glas oder feinem Maschengewebe) als
Schutz gegen Glühbirnenexplosion.
5. ZUGÄNGLICHKEIT ZUR SICHERHEITSAUSRÜSTUNG
Alle Sicherheitseinrichtungen müssen jederzeit sichtbar und erreichbar sein.
Zugang zu den verschiedenen Noteinrichtungen, Sprinkleranlagen, Feuermelder,
Feuerlöscheinrichtungen, Rauchmelder, Schließvorrichtungen der Hallentore und andere
Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen
müssen jederzeit von Hindernissen, die den Zugang oder die Benutzung einschränken
könnten, frei bleiben.
5.1.
FEUERLÖSCHERANSCHLÜSSE / HYDRANTANLAGEN (RIA)
Stände mit Feuerlöscheranschluss oder Hydrantanlagen müssen jederzeit ausreichend
Freiraum (1m) im rechten Winkel zur Gangseite haben. Schilder oder Vorhänge, die die
Anlagen verstecken, sind untersagt.
6. VERFAHRENSANWEISUNGEN
Es dürfen keine gestapelten Kisten, Holz, Stroh, Karton, etc. in oder hinter den Ständen
gelagert werden. Der Ausstellungsplatz soll stets sauber bleiben und die Abfälle regelmäßig
weggeschafft werden. Alle Abfälle und Warenreste, die durch das Putzen und Kehren
entstanden sind, werden täglich vor der Ausstellungseröffnung beseitigt.
16
Allgemeine Richtlinien 2015
SONDERREGELUNGEN DER EXPOSITION INTERNATIONALE
MINERAL & GEM
SAINTE-MARIE-AUX-MINES
Das Hauptziel des Veranstalters der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTEMARIE-AUX-MINES ist:
1 / Den Kontakt und Austausch von Sonderstücken aus dem Mineralreich und
verwandten Gebieten zwischen
Mineraliensuchern, Händlern
und Sammlern
zu
ermöglichen. Das Interesse des Publikums, der Neugierigen, der Wissenschaftler und der
Amateure für Edelsteine und Fossilien sowie auch für Erdwissenschaft anzuregen. Die Händler,
Sammler und das Publikum durch moderate und abgestimmte Proben mineralischer
Ressourcen für die Notwendigkeit der Erhaltung der natürlichen Umwelt und der
archäologischen Merkmale zu sensibilisieren.
2 / Der Veranstalter ist nicht an dem Austausch oder Verkauf von Mineralien beteiligt.
Seine Rolle ist durch die Organisation der Veranstaltung und der Zurverfügungstellung von
Austausch- und Verkaufsräumen begrenzt.
3 / Diese Veranstaltung steht den Profis und den Amateuren hinsichtlich Mineralien,
Edelsteinen, Fossilien und verwandten Gebieten ohne jegliche Diskriminierung offen. Der
Veranstalter behält sich das Recht vor, die Teilnahme und den Zutritt von Austellern und
Besuchern an der Veranstaltung zu verweigern ohne Erklärungen abgeben zu müssen.
4 / Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die "Allgemeinen Messe- und
Ausstellungsbedingungen" an und akzeptiert sie. Im Fall von Streitigkeiten sind sie
maßgebend.
Eintragung:
Nur ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformblätter mit Zahlung der
entsprechenden Betrages- und Bereitstellungsprovision werden berücksichtigt. Es gilt als
ausdrücklich vereinbart, dass diese Summe im Sinne von Artikel 1590 des Code Civil als
Anzahlung gilt. Im Rahmen dieses Artikels kann jede Partei diese Vertragsabstimmung
ablehnen, wobei der sich bewerbende Aussteller beim Veranstalter auf den Betrag verzichtet
und der Veranstalter sich verpflichtet, dem Bewerber diese Summe zurück zu zahlen. Diese
Möglichkeit ergibt sich spätestens 90 Tage vor der Veranstaltung. Nach diesem Termin wird
die Eintragung als definitiv gelten und der bezahlte Betrag als Vorauszahlung für die
Teilnahme angerechnet. Im Falle einer Vertragsverletzung seitens des Veranstalters wird die
Anzahlung ohne Zuschlag zurückbezahlt. Der Restbestand wird spätestens am 31. Mai
beglichen, gemäß dem beigefügten Bestätigungsbrief.
5 / Die Anzahl der Aussteller ist begrenzt und hängt von der vorhandenen Fläche ab.
Der Veranstalter behält sich das Recht der Annahme und Verteilung der Plätze vor, nach
seinen eigenen Kriterien (Eintragsdatum, Teilnahme an vorherigen Ausstellungen,
Ausstellungswaren, Handelszweig usw.).
6 / Badges werden auf Anfrage und nach einer vom Veranstalter festgelegten
Quote den Ausstellern zugeteilt. Diese Badges sind ausschließlich für das Standpersonal
vorbehalten. Fremde Personen die einen Aussteller-Badge tragen, werden als
Identitätsbetrüger betrachtet und werden umgehend ausgewiesen. Wegen der BadgeAnzahl wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Quoten.
7 /Warenverkauf auf der Parkanlage oder in der unmittelbarer Nähe der Ausstellung
EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES ist streng verboten.
17
Allgemeine Richtlinien 2015
8 / Aussteller, die am Mittwoch um 16 Uhr ihren Stand ohne vorherige Begründung der
Verspätung nicht belegt haben, werden als zurücktretend betrachtet. Der Veranstalter wird
über den Platz verfügen. Der zurücktretende Aussteller erhält keine Ansprüche auf eine
Entschädigung oder Rückzahlung, wenn der Stand weitervermietet wird.
9 / Nur Aussteller, die ihre Standmiete bezahlt haben, erhalten die Erlaubnis des
Veranstalters, mit dem Aufbau ihres Stands (auf ihre eigene Verantwortung) zu beginnen.
Elektrische Einrichtungen müssen den französischen und europäischen Normen entsprechen.
Der Gebrauch von Elektrogeräten (Kaffeemaschinen, Grill, elektrische- oder GasKühlschränke), andere Gas- oder elektrische Heiz- oder Kochgeräte sowie Kühlschränke, die
nicht für das Erscheinungsbild des Standes notwendig sind, sind nicht gestattet.
Die Einsetzung von Schutzmaterial wie z.B. großen oder selbst gemachten Zelten etc. ist strickt
verboten. Jedoch kann ein Aussteller dem Veranstalter und Sicherheitsdienst ein Projekt, das
gemäß
dem
Standort
untersucht
wird,
einreichen.
Einzelne Zelte: Bei Regengüssen, Sturm oder starkem Wind müssen die Aussteller für die
unverzügliche Schließung der Zelte sorgen, um Personenschäden und Schäden an Anlagen
zu vermeiden. Damit die Klappen des Zeltes bei heftigem Wind Waren und Gegenstände
nicht zerstören, muss ein 30 cm breiter Abstand rund um die Innenfläche eingehalten werden.
10 / Während der Öffnungszeiten dürfen die Stände weder bedeckt noch
geschlossen sein. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Versicherungsschutz der
Aussteller zu entziehen, egal welche Folgen und Konsequenzen sich ergeben können. Aus
Respekt vor dem Sonntagnachmittag-Besucher betonen wir, dass es bei Strafe verboten ist,
den Stand vor 18 Uhr zu schließen oder zu verlassen. Treffen Sie bitte alle erforderlichen
Maßnahmen,
um
diesen
wichtigen
Punkt
der
Regelung
zu
beachten.
11 / Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung des
Veranstalters den ihm zugewiesenen Platz ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, ihn zu
tauschen, unterzuvermieten oder für andere Firmen anzunehmen. Allerdings dürfen mehrere
Aussteller eine gemeinsame Vorführung präsentieren, wenn jeder vorab einen Antrag an den
Veranstalter gerichtet und eine schriftliche Genehmigung des Veranstalters erhalten hat. Ein
Aussteller, der seinen Stand früher räumen muss, ist verpflichtet, den Veranstalter darüber zu
benachrichtigen. Eine ohne Zustimmung erfolgte Aufnahme eines Mitausstellers berechtigt
den Veranstalter, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf
Kosten des Standmieters räumen zu lassen.
12 / Der Aussteller muss für ein ansprechendes und gepflegtes Erscheinungsbild des
Standes sorgen und bei jeder Gelegenheit Höflichkeit und Entgegenkommen zeigen.
Mangelnde Disziplin hat eine negative Auswirkung auf die Veranstaltung und kann
gegebenen Falls zur Zwangsräumung führen.
13 / Aus Sicherheitsgründen und um den Zugang frei zu halten, dürfen die Fahrzeuge
der Aussteller während der Öffnungszeiten für das Publikum nur außerhalb des
Messegeländes abgestellt werden, wo Parkplätze für ihn reserviert sind.
14 / Für das Öffnen von Geoden oder anderen Materien vor dem Publikum sowie für
das Starten von Werkzeugmaschinen ist eine Genehmigung des Veranstalters erforderlich.
15 / Bei der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES
werden alle Mineralien, Edelsteine und Fossilien aus der ganzen Welt sowie das gesamte
Werkzeug und Zubehör für ihre Bearbeitung, ausgestellt.
Der Handel von Schmuck und geschliffenen Steinen ist nur im Areal « Gem » erlaubt. Nur
schlichte Halsketten ohne Klammern und Verschlüsse sind auf dem Areal « Mineral » erlaubt.
Der Handel von Mineralien und Gegenständen, die nicht im Zusammenhang mit Schmuck
stehen, ist auf dem Areal « Gem » verboten.
18
Allgemeine Richtlinien 2015
Personen, die von der Organisation „Mineral & Gem“ identifiziert und bevollmächtigt sein
werden, werden kreuz und quer durch die ganze Messe während die 4 Tagen der Ausstellung
gehen.
Diese Personen haben die Aufgabe, alle eventuellen Vergehen zu den Allgemeinen
Richtlinien (Bereitstellung unbefugten Strukturen, Verkauf von marktkonträren Produkten,
Preise unbekannt…) festzustellen und das sofort den Mitarbeitern der Organisation, die für die
Aussteller Beziehungen verantwortlich sind, vorzulegen.
Wenn der Aussteller verstoßt absichtlich gegen die Sicherheitsregeln diesen Richtlinien, wird
er die Verpflichtung haben, die nötigen Änderungen daran so schnell wie möglich
vorzunehmen.
Ohne Tat des Ausstellers werden die Arbeiten von den Technischen Dienstleistungen der
Organisation auf Kosten des Ausstellers ausgeführt.
Ein Register wird für jeden Vergehen aufgezeichnet sein.
Ohne Sondergenehmigung sind die Aussteller gebeten, darauf zu achten, dass alle, durch
irgendein Verfahren (wie Bestrahlung, Temperatur etc.) reparierten, geklebten oder
verarbeiteten Stücke sowie auch künstlich gewonnen Kristallisierungen, als solche
gekennzeichnet sind.
Wenn die Käufer es wünschen, muss der Verkäufer beim Verkauf von Gemmen und
Edelsteinen eine Echtheitsgarantie ausstellen.
AUSSNAHMEN
Der Verkauf von Gegenständen, archäologischen Stücken, Sintern, Mineralien,
Kristallisierungen, Steinbildungen, Fossilien, Knochen, Abdrücken, die aus Höhlen oder
natürlichen Schutzräumen von vorgeschichtlichen Stätten, geschützten Gebieten oder
archäologischen Funden stammen, ist streng verboten.
Der Verkauf von Elfenbein in jeglicher Form sowie allen Produkten aus dem geschützten
Tierreich oder der Pflanzenwelt ist nicht gestattet.
16 / Europreise, Name und Herkunft der ausgestellten Waren müssen immer gut
sichtbar angebracht werden. Anmerkungen wie Schlussverkauf, Rabatte oder Werbeartikel
sind während der Publikumsmesse nicht erlaubt.
17 / Der Veranstalter verfügt nicht über die Mittel und die notwendige Kompetenz, um
die Produkte zu kontrollieren, die zum Verkauf oder Austausch angeboten werden. Deshalb
übernimmt er keinerlei Verantwortung für widerrechtliches Handeln, das während der
Ausstellung vorkommen könnte.
18 / Die Plätze im Außenbereich können frei gestaltet werden, aber um jedes
Hindernis zu vermeiden, ist eine vernünftige Höhe zu beachten. Fahrzeuge dürfen auf diesen
Plätzen nicht abgestellt werden. Die besetzten Flächen werden während der Ausstellung
regelmäßig kontrolliert und wenn nötig wird eine Räumung vorgenommen.
19 / Die Aussteller sind gebeten, unter anderem folgende Anforderungen zu erfüllen:
 Französischer Zoll
 Französische und europäische Regelungen betreffend
 Gesetzgebung und Arbeitsrecht
 Die Bezahlung von Abgaben und Steuern und die besondere Regelung des
Handels mit Edelsteinen, Edelmetallen und Juwelen.
20 / Die Aussteller sind gebeten, unter anderem folgende Anforderungen zu erfüllen:
19
Allgemeine Richtlinien 2015
A) Verordnung vom. 14. Januar 2002 (Frz. Gesetzblatt vom 16.01.2002) betr.''
Edelsteine und Perlenhandel'' (Text nachstehend)
Artikel 6:'' Die Bezeichnung „Echte Perle“ oder „Natürliche Perle“ ist ausschließlich für
natürliche Konkretionsbildungen (Absonderung/Ablagerungen) vorgesehen, ohne jeglichen
menschlichen Eingriff in das Innere der wilden Mollusken“.
Artikel 7:'' Die Bezeichnung „Kulturperle“ oder „Zuchtperle“ gilt für Perlen, deren Bildung in
einer lebenden Molluske durch künstlichen menschlichen Eingriff in irgendeiner Weise
verursacht wurde.“
Artikel 8:'' Die Bezeichnung „Künstliche Perle“ oder „Perlimitate“ gilt für Perlen, die ganz oder
teilweise von Menschen erzeugt sind, die das Aussehen, die Farbe und den Effekt von echten
Perlen oder Zuchtperlen kopieren, aber die nicht über ihre physikalische oder chemische
Eigenschaften oder ihre kristalline Struktur verfügen, auch wenn natürliche Materialien
verwendet wurden;
für Zuchtperlen, die durch das Aufbringen irgendeiner Beschichtung auf der Oberfläche,
einschließlich Kunststoff-Lack, behandelt wurden;
für Produkte, die perlenähnlich sind, deren äußere Schichten nicht ganz das Ergebnis einer
natürlichen Absonderung sind, die innerhalb der Mollusken geschehen ist''
Artikel 9:'' Es ist verboten Materialien und Produkte, die im Artikel 1 beschrieben sind, unter
einer anderen Bezeichnung als die in den Artikeln 2 bis 8 dieser Verordnung aufzudrängen,
aufzubewahren zwecks eines Verkaufes, zum Verkauf anbieten, zu verkaufen oder kostenlos
zu verteilen.
Diese Bezeichnung steht auf den Etiketten und allen kommerziellen oder werbbezogenen
Dokumenten, die das Produkt begleiten.
Dementsprechend muss der Begriff' „Zucht“ unbedingt und immer vor dem Wort „Perle“
stehen, wenn es sich um ein Produkt handelt, das die Definition des Artikels 7 dieser
Verordnung erfüllt (z.B.: ''Tahiti-Zuchtperlen''), damit die geltenden Vorschriften eingehalten
werden, oder die genaue Angabe „Imitate'', wenn es sich um ein Produkt, das der Definition
des Artikels 8 der Verordnung entspricht, wohl wissend, dass seit einigen Jahren kein Handel
mit „Echten Perlen“ oder „Natürlichen Perlen“ besteht .
Diese Bezeichnung muss auf den Etiketten, die das Produkt begleiten und auf jedem Handelsoder Werbungsdokument das sich darauf bezieht, stehen.“
Der Code des Internationalen Schmuck-, Silberwaren-, Diamanten-, Perlen und EdelsteinVerbands (CIBJO), der die geeigneten Verfahren definiert und als Referenz in diesem Metier
gilt, stellt in Artikel 17 klar, dass : ''Wörter wie fein, echt, authentisch ... nicht für die
Beschreibung von Perlen verwendet werden dürfen.''
B) Erlass vom 3. Dezember 1987 ‘bezüglich der Verbraucherinformationen über Preise
(Text nachstehend)
Artikel 4: "Der Preis eines Produkts, welcher für den Einzelhandel bestimmt ist und der in
irgendeiner Weise im Schaufester, auf einem Display oder in einer Verkaufsstelle für die
Öffentlichkeit ausgestellt ist, muss durch ein Schild oder Etikett gekennzeichnet sein.''
Artikel 5: ‘’Der Preis muss auf dem Produkt oder in seiner unmittelbaren Nähe stehen, sodass
das Produkt eindeutig als das zu dem genannten Preis zu identifizieren ist. Je nachdem, wo
die Produkte ausgestellt sind, müssen die Preise von außerhalb oder von innerhalb der
Verkaufsstelle gut lesbar sein.“
Verstöße zu dem zitierten Text werden mit Bußgeldern der fünften Klasse bestraft. (Bußgelder
bis zu 1.500 € pro Artikel)
21 / Der Veranstalter und die von ihm dazu beauftragten Personen sind berechtigt und
verpflichtet, zu kontrollieren, dass die Vorschriften und die vorliegenden Regelungen
eingehalten werden.
Bei Verstoß wird die sofortige Räumung gefordert.
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