Das Haus gehört schon jetzt dir
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Das Haus gehört schon jetzt dir
2 Mallorca Zeitung – 3. Oktober 2013 RECHT & FINANZEN ■ Im Vertrag sollte auf jeden Fall eine eventuelle Rückabwicklung vorgesehen sein. Denn was geschieht etwa mit der Immobilie, wenn Sohn oder Tochter vor den Eltern sterben? FOTO: REMMERS / DPA Das Haus gehört schon jetzt dir Um den Erben hohe Erbschaftssteuern zu ersparen, werden Immobilien häufig vorab verschenkt. Doch auch diese Art der Vermögensübertragung hat Vor- und Nachteile und will gut bedacht sein Zwischen gut gemeint und gut gemacht liegt ein himmelweiter Unterschied. Das zeigt sich besonders deutlich beim Thema Immobilien-Schenkung. „Schon so mancher hat seine Großzügigkeit später bitter bereut“, mahnt Anton Steiner, Fachanwalt und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht aus München. An erster Stelle sollte ihm zufolge immer die eigene Absicherung stehen. „Niemand sollte die Augen vor möglichen Krankheiten im Alter, vor Todesfällen, Scheidungen, Geldnöten oder anderen Katastrophen verschließen“, sagt er. Stattdessen gilt es, diese Szenarien im Vorfeld zu besprechen und bereits Lösungen, wie in bestimmten Fällen eine Rückabwicklung, in den Übergabevertrag zu schreiben. Die Gründe für eine Schenkung sind vielfältig. „Manche Eltern wollen damit ihren Kindern später Erbschaftsteuer ersparen, manchen ist die Immobilie und deren Unterhalt einfach lästig und wieder andere wollen sich damit eine zusätzliche Rente sichern, indem sie ihr Häuschen gegen eine entsprechende Versorgungsleistung übertragen“, zählt Steiner auf. Eine Übertragung zu Lebzeiten hat zudem den Effekt, dass die Immobilie vor dem Zugriff des Staates geschützt ist. Jedes Land hat eigene diesbezügliche Gesetze, wenn in Deutschland „eine Schenkung zehn Jahre oder länger zurückliegt, kann der Sozialträger beispielsweise Kosten für Pflegeleistungen nicht mehr durch die Rückforderung einer verschenkten Immobilie des Pflege bedürftigen decken“, erklärt Thomas Maulbetsch, Fachanwalt für Erbrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein, aus Obrigheim. Auch dessen Kinder könne man trotz Unterhaltspflicht nicht zwingen, die geschenkte Immobilie zu verkaufen. Hierzulande kann jedes Kind alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei von nannten seinen Eltern geschenkt bekommen Nießbrauch – „sowohl vom Vater als auch von der vereinbaren. Letzteres gebe dem Mutter“, betont Wolfang Wawro, vom Schenker mehr Handlungsspielraum, Deutschen Steuerberaterverband aus und er könne die Immobile auch verBerlin. Bei zwei Kindern könnten El- mieten, sagt Fachanwalt Steiner. „Der tern demnach bis zu 1,6 Millionen Euro Nießbrauch mindert zudem den Wert ihres Vermögens binnen gut zehn Jahren des Geschenks.“ übertragen, ohne dass der Nachwuchs Überträgt etwa der Vater dem Sohn darauf Schenkungsteuer zahlen muss. eine Immobilie im Wert einer gewisHandelt es sich beim Geschenk sen Summe, müsste der Sohn sofort um ein Grundstück, ermittelt das in Schenkungsteuer zahlen, wenn der je Deutschland örtlich zunach Land unterschiedständige Finanzamt dessen liche Freibetrag mit einer Wert. Dieser liegt bei Im- Eine Schenkung bestimmten Summe Euro mobilien meist rund zehn überschritten wurde. Lässt hat auch Prozent niedriger als der sich der Vater aber den Verkehrswert. IndividuelNießbrauchsvorbehalt beim emotionale le Besonderheiten werden Notar eintragen, wird der nicht berücksichtigt. Daher Folgen, die nicht sogenannte Kapitalwert des könne man hier zum Beiabgezogen. unterschätzt Nießbrauchs spiel durch ein externes Liegt das Ergebnis unter Gutachten eines vereidigten werden dürfen dem Freibetrag, fällt keine Sachverständigen nachweiSchenkungsteuer an. „Eine sen, dass der Wert niedrispätere Erbschaftsteuer auf ger ausfällt, etwa weil das bereits verschenktes VerDach marode ist oder das Haus in einer mögen ist ausgeschlossen – auch bei Einflugschneise des Flughafens liege. Immobilien“, betont Steiner. „Das lohnt sich meiner Erfahrung nach Der Anwalt warnt jedoch davor, häufig“, sagt Steuerberater Wawro. allein aus steuerlichen Gründen eine Möchte man eine verschenkte Immobi- Immobilie zu verschenken: „Man darf lie weiterhin selbst nutzen oder die Er- die emotionalen Auswirkungen nicht träge daraus bekommen, kann man sich unterschätzen. Ein verschenktes Haus, ein Wohnrecht sichern oder den soge- ist nicht mehr mein Haus. Damit muss ich leben können.“ Auch deshalb ist die Gestaltung des Übergabevertrags bei Schenkungen wichtig. „Ohne Rückfallrechte für den Übergeber sollte eine Übergabe nie erfolgen“, betont Fachanwalt Maulbetsch. Nur so sei gewährleistet, dass bei unerwarteten Ereignissen das Häuschen nicht in die „falschen Hände“ gerate. In einer Rückfallklausel könne unter anderem vereinbart werden, dass das an den Sohn verschenkte Häuschen wieder an den Vater zurückgeht, falls der Sohn vor dem Vater stirbt, geschäftsunfähig wird oder Insolvenz anmelden muss. Kommt es zu solch einer im Vertrag verankerten Rückabwicklung, fallen in der Regel auch keine Steuern an, sagt Maulbetsch. Würde es hingegen keine solche Klausel geben und der ledige, kinderlose Sohn vor seinem Vater sterben, würde die Immobilie zwar auch an den Vater als gesetzlichen Erben zurückgehen. Da ein Vater im Erbfall aber nur einen bestimmten Freibetrag hat, könnte Erbschaftsteuer anfallen. Kein Rückfallrecht könne jedoch für den Fall vereinbart werden, dass sich Vater und Sohn entfremden. „Dieses zwischenmenschliche Risiko kann man nicht absichern.“ Stefanie Backs (dpa) 3 Mallorca Zeitung – 3. Oktober 2013 RECHT & FINANZEN Grenzenlos heißt auch kompliziert Der eine hat ein Ferienhaus auf Mallorca, der andere verbringt den Ruhestand in der Schweiz. Das Leben wird globaler. Und damit auch das Erben und Vererben. Ab 2015 soll eine neue EU-Verordnung einiges vereinfachen ■ Nach der Trauer müssen die Anwälte ran: Beim Erbrecht gilt für manche Länder die Staatsangehörigkeit des Erblassers, für andere der letzte Wohnsitz. FOTO: WARNECKE / DPA Schätzungen zufolge haben inzwischen zehn Prozent der Erbfälle in Deutschland einen internationalen Bezug. Sei es wegen einer Immobilie oder einem Bankkonto im Ausland, sei es, weil der Ehepartner aus einem anderen Land kommt oder das Paar jenseits der deutschen Grenze geheiratet hat. Beim Thema Erben und Vererben birgt die Internationalität Tücken – jedes Land hat seine eigenen Vorschriften. „Das ist historisch gewachsen“, begründet Anatol Dutta vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg das Durcheinander. Das beginnt bereits beim Te s t a m e n t . W ä h r e n d i n Deutschland der handgeschriebene Letzte Wille erlaubt und gültig ist, unterliegt er in Spanien strengen Formalitäten. Außerdem akzeptiert Spanien ebenso wenig wie Frankreich und Italien ein gemeinschaftliches Ehegatten-Testament, wie es hierzulande üblich ist. Deshalb empfiehlt der Münchner Erbrechtsanwalt Ludger Bornewasser binationalen Paaren, Einzeltestamente abzufas- sen. Schließen deutsche Paare in Thailand den Bund fürs Leben, spielt das bei Testament und Nachlass Erben prinzipiell keine Rolle. Lebt jedoch ein deutsch-thailändisches Paar mal hier, mal dort, gucken die Juristen nach dem sogenannten Lebensmittelpunkt. In Deutschland kommt es bei der Gültigkeit des Testaments und beim Verteilen des Vermögens grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. „Für Türken, die hier leben, gilt zum Beispiel türkisches Erbrecht“, erläutert Bornewasser die Leitlinie. Dies ist im Grunde auch für die deutsche Ehefrau und Erbin verbindlich. Italien, Österreich und Spanien halten sich ebenfalls an die Staatsangehörigkeit. Solange mehrere Staaten das gleiche Prinzip anwenden, hält der Jurist das für unproblematisch. Das bedeutet: Segnet ein in Österreich lebender Deutscher das Zeitliche und hinterlässt seinen Erben Wohnungen in Italien, wird der Nachlass nach deutschen Regeln verteilt. Die Schweiz, Großbritannien, Dänemark und Norwegen knüpfen an den letzten Wohnsitz des Gestorbenen an. In der Praxis steht damit häufig Staatsangehörigkeits- contra Wohnsitzprinzip. Dann wird es knifflig. Stirbt zum Beispiel ein in der Schweiz wohnender Deutscher, gilt zwar Schweizer Erbrecht. Die Verwandtschaft in Deutschland kann aber klagen, wenn sie sich beim Pflichtteil benachteiligt sieht. Der Gerichtsort ist nach dem Motto „Wo bekomme ich mehr?“ grenzüberschreitend wählbar. Wer potenzielle Erben beim Pflichtteil ausbooten will, macht sein Testament im US-amerikanischen Bundesstaat Florida. Bornewasser: „Der kennt keinen Pfl ichtteil.“ Und ein Feriendomizil dort unterliegt USErbrecht. Bei Immobilienbesitz im Ausland wird der Nachlass in der Regel gespalten. Deutsches Recht zählt, ausgenommen sind Haus oder Grundstück jenseits der Grenze. Deutsche Gerichte greifen wegen des Staatsangehörigkeitsprinzips auf das Heimatrecht des Erblassers zurück. Ausnahmen gibt es für Länder mit muslimisch geprägter Gesetzgebung. Grund sind „das Erbhindernis Religionsverschiedenheit und die Benachteiligung der Frau“, erläutert Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht in München. Das eine bedeute, ein Christ dürfe einen Moslem nicht beerben. Das andere ziele auf die Faustregel „Eine Tochter bekommt halb so viel wie der Sohn“. Weil sie diskriminierend seien, dürften deutsche Richter die Grundsätze nicht anwenden, so Steiner. 2012 sprach das Oberlandesgericht München – mit Hinweis unter anderem auf den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz – der deutschen Ehefrau eines iranischen Geschäftsmanns aus München ein höheres Erbe zu (Az.: 31 Wx 45/12). Westlichen Frauen, die mit ihrem muslimischen Partner in dessen Kulturkreis leben, rät Steiner zur „Morgengabe“ als Ausgleich für die Erbbenachteiligung. Das ist eine Zuwendung des Bräutigams an die Braut. Ein Testament könne den Nachteil nicht aufheben. Deutsche Großeltern können muslimischen Enkelkindern problem- los etwas vererben, in dem Fall gilt deutsches Recht. Eine neue EU-Verordnung soll von 2015 an das Erben über Grenzen hinweg vereinfachen. Anatol Dutta erklärt: „Statt der Staatsangehörigkeit zählt künftig der letzte gewöhnliche Aufenthalt. Ein Testament muss nur noch ein einziges wesentliches Kriterium erfüllen, um gültig sein. Außerdem soll es ein europäisches Nachlasszeugnis geben.“ Dieses von den Behörden im Heimatland der Erben ausgestellte Papier soll den Zugang zum Nachlass im Ausland erleichtern. Bisher wird etwa der deutsche Erbschein nicht überall anerkannt. Weil es demnächst beim Erben auf den Lebensmittelpunkt ankommt, wird der Nachlass des in Frankreich wohnenden deutschen Rentners mit Finca auf Mallorca und Konto in Berlin nach französischem Recht geregelt. Es sei denn, er hat vorher testamentarisch deutsches Recht festgelegt. Dieser Punkt, so Anton Steiner, sollte bereits jetzt beim Schreiben von Testamenten bedacht werden. Monika Hillemacher (dpa) UNSERE SPEZIALGEBIETE)LUPHQYHUVLFKHUXQJHQ%HUXIVKDIWSÀLFKW (Architekten, Ärzte, Ingenieure, Informatiker, Media, Events, etc.). 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Die Eingliederung von innovativen Elementen in die traditionellen Arbeitsabläufe spielt hier eine ebenso wichtige Rolle wie ein Team aus hochqualifizierten Fachkräften. Wenn Sie mir erläutern müssten, warum ein ausländischer Investor Ihre Kanzlei zur Beratung bei seinen Geschäften auswählen sollte – was würden Sie hervorheben? Das ist relativ einfach zu beantworten. Wir verfügen über eine Struktur, die unter den hiesigen Anwaltsbüros eine führende Stellung belegt. Dazu gehört ein Juristenteam aus fachübergreifenden Spezialisten mit Erfahrung in der ganzheitlichen Beratung, das auch den höchsten Ansprüchen gerecht wird. Hinzu kommt eine effiziente Verwaltung, für die exzellente Dienstleistung stets oberste Priorität hat. Und natürlich Hard- und Software sowie eine Infrastruktur, die eine seriöse und verbindliche Mandantenbetreuung ermöglichen. Wie überbrücken Sie die sprachliche Barriere mit ihren ausländischen Kunden? Bufete Buades hat zu diesem Zweck den International Desk eingerichtet. Hier sind sowohl Anwälte wie auch Verwaltungspersonal tätig, die außer juristischen oder ähnlichen Kenntnissen auch Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch mitbringen. Einige haben eine Zeitlang in Deutschland oder einem englischsprachigen Land gelebt. Wir haben Mitarbeiter, deren „Magister Legum“-Titel von der Humboldt-Universität Berlin oder der Universität Hamburg ausgestellt wurden, weshalb sie nicht nur das deutsche Recht, sondern auch deutsche Gewohnheiten kennenlernen konnten und entsprechend berücksichtigen. ■ Joan Buades, Leiter der Kanzlei Bufete Buades. FOTO: BUFETE BUADES Mallorca ist sowohl als Wohnsitz als auch geschäftlich ein attraktiver Standort. Wie meistern Sie die unterschiedlichen Bedürfnisse, die Mandanten nach ihrer Ankunft auf der Insel im Laufe der Zeit haben? Einer unserer großen Vorteile, die unsere ausländischen Kunden im Allgemeinen und die Deutschen im Besonderen schätzen, ist die fachliche Qualifikation unserer Anwälte. Sie sind in die ganzheitliche Beratung integriert und passen sich den neu auftretenen Fragen und Situationen des Mandanten während des Mandats an. Die Kommunikation findet immer in der Muttersprache des Mandanten statt. Das ist eine Garantie für problemlose Verständigung und Nähe zum Kunden. Herr Buades, uns ist bekannt, dass Sie Ihre Anwaltstätigkeit mit dem Amt als Honorarkonsul Luxemburgs auf Mallorca vereinbaren. Ja, seit mehr als zehn Jahren habe ich die Ehre, für dieses große Land, dessen wichtige Rolle innerhalb Europas außer Zweifel steht, Honorarkonsul zu sein. Vor Kurzem war ich nach Luxemburg eingeladen und konnte mich dort selbst von der großen Zuneigung überzeugen, die die luxemburgische Bevölkerung für unsere Insel Mallorca empfindet. International Desk: Bestmögliche Beratung für ausländische Kunden ■ Das Team vom International Desk der Kanzlei Bufete Buades: Francisca Tinschert (re.), Gabriel Buades Castella (Mi.) und Daniel Olabarria Vaquero. FOTO: BUFETE BUADES Das Prinzip der ständigen Optimierung und Anpassung im Zuge sozialer und technologischer Veränderungen steckt bei Bufete Buades sozusagen in den Genen. Vor Jahren, als immer mehr Personen aus verschiedenen Ländern Mallorca als Lebensmittelpunkt oder für ihre Geschäftsniederlassung auswählten, stellte unsere Firma einen großen Anstieg beim Bedarf qualifizierter Rechtsberatung fest. Um diesem Bedarf gerecht zu werden, entstand im Jahr 2012 ein Tätigkeitsbereich innerhalb der Kanzlei, dem sich Juristen annehmen, die auf Zivil- und Handelsrecht spezialisiert sind. Hier werden alle Investitionen bearbeitet, die direkt oder indirekt mit Zivil- oder Handelsrecht zu tun haben. Die Englisch- und Deutschkenntnisse unseres Teams erlauben eine ständige und effiziente Kommunikation mit unseren Mandanten. Unser International Desk besteht aus den Anwälten Daniel Olabarria und Gabriel Buades unter der Koordination von Miguel Reus und der verwaltungstechnischen Betreuung von Francisca Tinschert. Dahinter steht natürlich die gesamte Kanzlei Bufete Buades. 7 Mallorca Zeitung – 3. Oktober 2013 RECHT & FINANZEN PR-ARTIKEL ■ Hier wird jede Rechts- und Steuerfrage umfassend analysiert: Besprechung in der Kanzlei Bufete Buades. FOTO: BUFETE BUADES Gehen Sie auf Nummer sicher: Diese Spezialisten von Bufete Buades sind für Sie und Ihre Geschäfte da Marta Rosell Miquel Reus Marina Villalonga Daniel Olabarria Gabriel Buades Zivil- und strafrechtliche Haftung Bau- und Zivilrecht Konkursrecht Immobilien- und Vertragsrecht Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht „In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Forderungen in Folge unerwarteter Schadensfälle von ausländischen Residenten oder auch Besuchern deutlich zugenommen: Das betrifft etwa Unfälle oder ärztliche Fahrlässigkeit. Wir stehen dann an der Seite unserer Kunden, damit sie sich jederzeit umsorgt und sicher fühlen.“ „Viele der baurechtlichen Probleme, die kompliziert wirken, können vermieden werden, wenn sie mit dem Wissen um die Gesetze analysiert werden, die im Bereich der Raumordnung auf Mallorca gelten. Deshalb ist bei Investitionen unbedingt eine gute Beratung einzuholen, die Immobilien- und Baurecht einschließt.“ „Uns liegt sehr viel daran, dass sich unsere Kunden auch in kritischen Situationen bei der Anwendung des Handelsrechts sicher fühlen. Dazu gehören Insolvenzverfahren oder das Eintreiben ausstehender Kredite. Wir suchen Lösungen, um die Folgen eines Insolvenzverfahrens abzuwenden oder diese abzuschwächen.“ „Wir genießen das Vertrauen, das durch die Beziehungen zu unseren internationalen Kunden entsteht. Die Immobilieninvestitionen auf den Balearen wecken nach wie vor großes Interesse bei natürlichen und juristischen Personen. Unser International Desk berät mögliche Investoren ganzheitlich und umfassend.“ „Die Gründung und Betreuung von Handelsgesellschaften sowie deren steuerrechtliche Begleitung gehören zu den meistgefragten Tätigkeiten unseres International Desk. Da unsere Betreuung immer ganzheitlich ist, wird der International Desk von den restlichen Spezialisten des Bufete Buades unterstützt. 8 Mallorca Zeitung – 3. Oktober 2013 mp m kner.co in www.m & minkner & partner minkner & partner Das spanische Finanzamt verdient an jeder Immobilientransaktion Steuern beim Erwerb, Besitz und Verkauf einer Spanienimmobilie von Ass. jur. Lutz Minkner, CEO von Minkner & Partner „Steuern sind ein erlaubter Fall von Raub“, sinnierte schon der Philosoph Thomas von Aquin (1224 – 1274). Weltweit sind die Begehrlichkeiten des Fiskus groß, und das ist in Spanien nicht anders. Insbesondere beim Erwerb, Besitz und Verkauf von Immobilien verdient das spanische Finanzamt an jeder Immobilientransaktion. Seit Beginn der Wirtschaftskrise sind die einschlägigen Steuergesetze mehrfach geändert worden, so dass gerade der Laie, der nicht täglich mit dieser Thematik zu tun hat, leicht den Überblick verlieren konnte. Aus diesem Grunde habe ich für die Leser der TRAUMIMMOBILIEN die aktuell geltenden Steuerregelungen zusammen gefasst, wobei ich mich auf den Standardfall des nichtresidenten Käufers und Verkäufers beschränke. Die einmaligen Steuern des Käufers beim Erwerb - Mehrwertsteuer Ist der Verkäufer ein Bauträger, der die Wohnung oder das Haus zu Wohnzwecken errichtet hat, fallen auf den Kaufpreis 10 % Mehrwertsteuer (IVA) an, beim Erwerb von unbebauten Grundstücken sind es 21 % Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist beim Kaufvertrag direkt an den Verkäufer zu zahlen, der eine Rechnung auszustellen hat, in der die Mehrwertsteuer auszuweisen ist. - Stempelsteuer Fällt bei einem Kaufvertrag Mehrwertsteuer an, ist zusätzlich eine sog. Stempelsteuer (AJD) in Höhe von 1,2 % des Kaufpreises zu zahlen. - Grunderwerbsteuer Bei allen Käufen von Nichtunternehmern, also insbesondere bei Zweithandverkäufen, fällt s t a t t der Mehrwertsteuer Grundewerbssteuer an. Auf den Balearen gilt ab 1. Januar 2013 die folgende Staffelung: Kaufpreis bis zu 400.000 € - Steuersatz 8 % Kaufpreis ab 400.000,01 € bis 600.000 € - Steuersatz 9 % Kaufpreis ab 600.000,01 € - Steuersatz 10 %. Bei Grunderwerbsteuer pflichtigen Kaufverträgen fällt k e i n e Stempelsteuer an. Die einmaligen Steuern des Verkäufers beim Verkauf - Wertzuwachssteuer (Plusvalia) Auf Seiten des Verkäufers ist zunächst die gemeindliche Wertzuwachssteuer (allgemein Plusvalia genannt) zu beachten. Sie besteuert den Wertzuwachs von Grund und Boden (nicht der Baulichkeiten!) seit dem letzten Übertragungsvorgang. Als Übertragungsvorgang werden auch Erbschaft und Schenkung angesehen. In der Vergangenheit wurde oft versucht, gegen den ausdrücklichen Ge- setzestext, die Plusvalia auf den Käufer abzuwälzen. Sind beide Parteien Privatleute, ist dies auch zulässig. Ist dagegen der Verkäufer beim Verkauf gewerblich tätig, ist dies aufgrund eines Verbraucherschutzgesetzes unzulässig. Die Höhe der Wertzuwachssteuer wird von der Gemeinde festgelegt. Berechnungsbasis ist der Katasterwert von Grund und Boden, der aus der jährlichen Gemeindesteuerquittung (IBI-Beleg) abgelesen werden kann. In den jeweiligen Gemeindesatzungen ist dazu ein Koeffizient festgesetzt, der sich auf den Zeitpunkt der letzten Übertragung bezieht. Dieser Koeffizient ist sodann mit der Anzahl der Jahre seit der letzten Veräußerung zu multiplizieren, u.s.w., u.s.w. Kompliziert? Ihr Vertrauensmakler oder Rechtsanwalt kann Ihnen die Höhe der konkret zu zahlenden Plusvalia leicht ausrechnen. residenten erzielte Gewinn unterliegt der spanischen Einkommensteuer. Der Gewinn berechnet sich aus der Differenz von Anschaffungspreis (zzgl. Wertverbesserungen, Maklercourtage, Erwerbsnebenkosten etc.) und dem beim Verkauf beurkundeten Kaufpreis. Der Gewinn mindert sich noch durch die auf das Erwerbsjahr bezogene Anwendung eines Aktualisierungs-Koeffizienten. Die auf den Gewinn zu zahlende Steuer beträgt derzeit 21 %. Steht die Immobilie im Eigentum einer Gesellschaft (z.B. einer S.L.) und verkauft die Gesellschaft die Immobilie (asset deal) beträgt die Gewinnsteuer (Körperschaftsteuer) 30 %. Werden dagegen die Geschäftsanteile der Gesellschaft verkauft (share deal), beträgt die Gewinnsteuer 21 % (genauso wie beim Verkauf einer Immobilie durch eine natürliche Person. - die Quellensteuer Derjenige, der von einem Nichtresidenten eine Immobilie erwirbt, ist verpflichtet, vom beurkundeten Kaufpreis 3 % einzubehalten und als Vorauszahlung auf den Gewinn des Verkäufers beim Finanzamt einzuzahlen. Der eingezahlte Betrag wird später – nach Einreichung der Steuererklärung des Verkäufers – auf die Gewinnsteuer des Verkäufers angerechnet. - Gewinnsteuer Der aus einem Immobilienverkauf in Spanien vom Nicht- Die jährlichen Steuern während der Besitzzeit - Einkommensteuer Immer wieder ist das Erstaunen bei den nichtresidenten Immobilieneigentümern groß, dass sie in Spanien jährlich eine Einkommensteuer abzugeben haben, obwohl sie die Immobilie selbst nutzen und keine Einkünfte aus Vermietung erzielen. Die Selbstnutzung führt aber nach spanischem Steuerrecht zu einem fiktiven Ertrag. Die Steuerlast errechnet sich von 1,1 % des Katasterwertes. Hierauf sind 9 Mallorca Zeitung – 3. Oktober 2013 mp .com inkner www.m www.minkner.com & minkner & partner dann 24,75 % Steuern fällig. Erzielt der Eigentümer aus seiner Immobilie Mieteinnahmen, muss er die eingenommenen Mieten versteuern, kann jedoch Aufwendungen wie Finanzierungskosten und Abschreibungen absetzen. Der danach verbleibende Betrag ist mit 24,75 % zu versteuern. zona urbana zwischen 0,4 % und 1,1 % des Katasterwertes. Erbschaft- und Schenkungsteuern Nicht berücksichtigt wurde in dieser Abhandlung das sehr komplexe Thema der Erbschaft- und Schenkungsteuern. Hierzu nur einige kurze Anmerkungen: - Vermögensteuer Ab dem Jahre 2008 ausgesetzt und im September 2011 wieder eingeführt. Sie soll (!?) mit dem Jahre 2013 erneut ausgesetzt werden, woran der Verfasser seine Zweifel hat. Jeder Steuerschuldner (Miteigentümer) hat einen Freibetrag von 700.000 €, Ehepaare, die gemeinsam Eigentümer einer Immobilie sind, haben somit einen Freibetrag von 1,4 Mio, so dass die Vermögensteuer bei einem Großteil der Immobilien nicht anfallen wird. Die Steuertabelle sieht über 700.000 € einen Eingangssteuersatz von 0,2 % vor, der bei einem Vermögen von über 10 Millionen Euro auf 2,5 % ansteigt. - Grundsteuer Die Grundsteuer (IBI) ist ebenfalls einmal im Jahr zu zahlen. Steuerschuldner ist der Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte oder öffentlich-rechtlich Nutzungsberechtigte, und zwar derjenige, der am 1. Januar eines Jahres im Kataster als Eigentümer eingetragen ist. Die Grundsteuer liegt bei Grundstücken in zona rustica zwischen 0,3 % und 0,9 % des Katasterwertes und bei Grundstücken in Wird schon die Gewinnsteuer beim Verkauf einer Immobilie mit 21 % als sehr hoch angesehen, so ist die Überraschung bei der Berechnung der Erbschaftsteuer noch viel größer. Sie liegt nämlich zwischen 7,65 % (Nachlasswert bis 7.993,46 €) und beträgt linear 34 % ab einem Nachlasswert von 797.555,08 €. Anders als in Deutschland gibt es nur einen geringen Freibetrag von 15.956,87 €. gen bevor, da Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Verstoßes gegen höher rangiges EU-Recht (Niederlassungsfreiheit und Freiheit des Kapitalverkehrs) verklagt wurde und sehr schnell reagieren m u s s. Welche Steuersätze letztendlich dann für Residente und Nichtresidente gelten werden, steht noch in den Sternen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Bereich der Erbschaftsteuer im neuen Deutsch-Spanischen Doppelbesteuerungsabkommen ausgeklammert wurde. Damit wird eine spanische Erbschaft derzeit doppelt besteuert, wenngleich die in Spanien gezahlte Steuer auf die in Deutschland zu zahlende angerechnet wird. Zur Vertiefung des Themenkreises verweise ich auf mein Fachbuch „Der Immobilien-Ratgeber SPANIEN – Alles über Recht und SteuDas spanische Erbschaftsteuergesetz sieht jedoch vor, dass die Autonomen Regionen die Erbschaftsteuer herab- ern“, das zur Jahreswende 2013/2014 in 4. setzen, jedoch nicht abschaffen dürfen. Hiervon haben die Auflage erscheinen wird. Autonomen Regionen auch Gebrauch gemacht und die Steuer auf 0,1 % - 1 % herabgesetzt – also quasi Abschaffung durch Bagatellisierung. Diese Reduzierung gilt jedoch nur für Residente. Insoweit stehen in Kürze tiefgreifende Veränderun- Lutz Minkner Wirtschaftsjurist, CEO minkner & partner s.l. Avenida Rey Jaime I, 109 • E-07180 Santa Ponsa Tel.: 0034 / 971 695 255 • Fax: 0034 / 971 695 695 lutz.minkner@minkner.com SON VIDA – Repräsentatives Anwesen in unwiederbringlicher Lage mit atemberaubender Aussicht An einem der höchsten Punkte der Villenurbanisation Son Vida vor den Toren der Inselhauptstadt präsentiert sich dieses stilvolle Anwesen im mediterranen Stil auf einem südorientierten 2.000 m² großen Grundstück und bietet einen unvergleichlichen Blick auf die Bucht von Palma. Die Urbanisation mit drei Golfplätzen, zwei namhaften Luxushotels und einem 24 Stunden Wachdienst gilt als eine der exklusivsten im Mittelmeerraum und wird nicht zuletzt wegen ihrer ruhigen und doch zentralen Lage bei einem internationalen Publikum so geschätzt. • www.minkner.com bietet auf ca. 700 m² Wohnfläche einen großzügigen hellen Salon, ein Esszimmer, eine Markenküche mit Essecke sowie ein Schlafzimmer mit Bad im Erdgeschoss und vier Schlafzimmer mit en suite Bädern im Obergeschoss. Der Wellness-Bereich mit Indoorpool und Sauna, eine moderne Bodega mit Kitchenette und ein Heimkino in der unteren Etage bilden den perfekten Rahmen für Entspannung und Erholung. Eingebettet in einen wunderschön angelegten Parkgarten mit mediterraner Bepflanzung, bietet die Luxusvilla mit Doppelgarage zauberhafte freie und überdachte Terrassenbereiche mit einem formschönen Swimmingpool sowie einen zauberhaften Patio. Ein wahres Schmuckstück für höchsten Wohnkomfort, das seinesgleichen sucht. Ref. 7321, P.: 7.800.000 €, Tel. 971 695 255 Das imposante Anwesen überzeugt nicht nur mit einer erstklassigen Bauausführung und modernster Haustechnik, auch das elegant gestaltete Interieur wird höchsten Ansprüchen gerecht und : 2.000 : 700 :5 :5 10 Mallorca Zeitung – 3. Oktober 2013 RECHT & FINANZEN Gar nicht so schwierig Die alten Kontonummern und Bankleitzahlen werden ab Februar 2014 durch IBAN und BIC ersetzt. Die lange Zahlenreihe ist zunächst ungewohnt, das Prinzip dahinter aber einfach ■ Bald alternativlos: sogenannte Sepa-Überweisungen. FOTO: WARNECKE / DPA Europa wächst weiter zusammen. In der Single Euro Payments Area (Sepa) wird der Zahlungsverkehr noch mehr vereinheitlicht. Für Überweisungen und Lastschriften gelten ab dem 1. Februar 2014 neue Regelungen. Ab diesem Zeitpunkt werden nicht mehr die gewohnten Kontonummern und Bankleitzahlen gebraucht, sondern IBAN - kurz für International Bank Account Number - und BIC, die internationale Bankleitzahl. Bankkunden müssen sich dann an neue Zahlenfolgen gewöhnen. Wirklich neu sind die Nummern nicht. Seit Anfang 2008 bieten Banken ihren Kunden Sepa-Überweisungen an, seit dorf. Möglicherweise schrecken Bankkunden aber auch vor der Länge der neuen Nummern zurück. Denn bei Überweisungen im Inland müssen künftig deutlich mehr Kästchen ausgefüllt werden: „Die IBAN hat in Deutschland 22 Stellen“, erklärt Tanja Beller. Derzeit haben Kontonummern in der Regel bis zu 10 Stellen. „Die IBAN erscheint aber nur auf den ersten Blick lang und unübersichtlich“, erklärt Markus Feck. Denn die neue Nummer setzt sich zu großen Teilen aus den bekannten Daten zusammen: der bisherigen Bankleitzahl und der bisherigen Kontonummer. Neu sind ein zweistelliges Länder- 2009 auch Sepa-Lastschriften. „In der Praxis nutzen die meisten Bankkunden diese aber noch nicht“, erläutert Tanja Beller vom Bundesverband deutscher Banken in Berlin. Laut der Europäischen Zentralbank lag der Anteil der Sepa-Überweisungen hierzulande im ersten Quartal 2013 gerade mal bei etwa 8,7 Prozent. Zum Vergleich: In Finnland lag er im selben Zeitraum bei 100 Prozent. Die Deutschen hängen offenbar an ihrem System. „ V i e l e n Ve r b r a u c h e r n i s t das Thema einfach noch nicht bewusst“, sagt Markus Feck von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düssel- kennzeichen – DE für Deutschland – und eine individuelle zweistellige Prüfzahl. „Eigentlich muss man sich nur vier Stellen neu merken“, sagt der Verbraucherschützer. Auch wenn die IBAN lang ist – Angst vor Zahlendrehern brauchen Kunden nicht zu haben. „Die Prüfzahl verhindert, dass die Überweisung bei einem Schreibfehler ausgeführt wird“, erklärt Beller. Der Bankkunde bekommt sofort eine Fehlermeldung, wenn er sich etwa beim Online-Banking oder am Überweisungsautomaten vertippt, erklärt die Deutsche Bundesbank. Wer Geld innerhalb der EU inklusive Liechtenstein, Schweiz, Norwegen und Island überweisen will, braucht zusätzlich noch die BIC, die internationale Bankleitzahl. „Für Zahlungen innerhalb Deutschlands ist die BIC ab 1. Februar 2014 nicht mehr nötig“, erklärt Beller. Ab Februar 2016 muss die BIC dann auch für grenzüberschreitende Sepa-Zahlungen innerhalb der EU nicht mehr angegeben werden. „Sie können also eine SepaÜberweisung allein mit der IBAN in Auftrag geben.“ Für Verbraucher ist die Umstellung auf IBAN und BIC relativ einfach. „Wenn man die bisherige Kontonummer und Bankleitzahl bei Überweisungen verwendet, wird die Bank dafür die IBAN bestimmen“, sagt Feck. Denn bis Anfang 2016 gibt es eine Übergangfrist. „Danach hört der Spaß dann allerdings auf.“ Spätestens dann darf nur noch die IBAN zum Einsatz kommen. Bestehende Einzugsermächtigungen können nach dem 1. Februar 2014 auch für die Sepa-Lastschrift genutzt und müssen nicht neu ausgestellt werden. Etwas anders ist es, wenn Unternehmen oder Vereine Lastschriften einreichen. Ab dem Stichtag müssen diese den Sepa-Standards entsprechen. Das heißt unter anderem: Zahlungsempfänger benötigen künftig eine Gläubiger-Identifikationsnummer. Falk Zielke (dpa) t Beratung und Verhandlung beim Immobiliengeschäft t Grundung von spanischen Gesellschaften t Buchhaltung und Erstellung von finanziellen Berichten t Stuererklärungen und andere Steuerpflichten tTestamenterstellung, Nachlassteilung von Erbschaften und schenkungen t Unterstützung und Abwicklung bei nationalen, regionalen und lokalen Behörden C./Jesús 18 - 3º -07003- Palma de Mallorca (Baleares) t Tel.: +34 971 76 42 42 www.joancerda.com t iriera@joancerda.com 11 Mallorca Zeitung – 3. Oktober 2013 Anwaltskanzlei Dr. Sabine Hellwege Rechtsanwältin ● Abogada Palma de Mallorca - Ibiza - Madrid - Osnabrück Das Interesse am Immobilienerwerb in Spanien ist trotz Krise wenn auch sicherlich nicht überall im gleichen Maße, nach wie vor gegeben. Die rechtlichen Fragen, die sich rund um den Immobilienbesitz ergeben sind gerade im Hinblick auf wichtige Änderungen im internationalen Privatrecht und im Steuerrecht sehr aktuell. A.-) Nachlassabwicklung und Nachlassgestaltung Verstirbt ein Deutscher mit Immobilienbesitz in Spanien, richtet sich die Erbfolge bislang nach deutschem Recht. Dies wird sich in Zukunft ändern. Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012, die am 16. August 2012 in Kraft getreten ist, schreibt vor, dass sich für alle Todesfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten, die Erbfolge nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, richten wird. Verstirbt daher ein Deutscher mit Immobilienbesitz in Spanien und hatte er zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, so richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nicht mehr nach deutschem, sondern nach spanischem Erbrecht. Diese ab August 2015 geltende Neuregelung führt gerade in Bezug zu Spanien zu weitreichenden Folgen. So kennt das spanische Recht im Gegensatz zum deutschen Recht das Noterbrecht. Ferner ist nach spanischem Recht der Ehegatte grundsätzlich nicht Erbe. Dies bedeutet, dass bisherige Überlegungen zur Nachlassgestaltung zu ganz anderen und nicht beabsichtigten Folgen des Erblassers führen können, was durch eine Rechtswahl vermieden werden kann. Im Interesse einer rechtssicheren Nachlassplanung ist es unbedingt erforderlich, dass bereits bestehende letztwillige Verfügungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Verordnung überprüft werden. B.- Besonderheiten beim Erwerb oder Veräußerung einer spanischen Immobilie: I.- Auswirkungen des neuen Doppelbesteue- wird. Dies wird auch dann gelten, wenn eine rungsabkommens Deutschland/Spanien deutsche Gesellschaft zwischengeschaltet ist, weil das DBA 2011 von einer unmittel1.- Die Einkommensteuer auf den Veräuße- baren oder mittelbaren Beteiligung an sparungsgewinn nischem Immobilienvermögen spricht. Das seit dem 1. Januar 2013 anzuwendende neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA 2011) sieht die Möglichkeit vor, dass die Veräußerungsgewinne des Nichtresidenten auch in Deutschland zu versteuern sind, wobei eine Anrechnung der in Spanien entrichteten Einkommensteuer (21% auf den Veräußerungsgewinn) in Betracht kommt. Festgehalten werden kann schon jetzt, dass die Veräußerung der spanischen Immobilie ab diesem Jahre für den Verkäufer daher teuer sein kann. Ob tatsächlich eine spanische Vermögensteuer erhoben wird, hängt davon ab, ob Spanien die Erhebung einer Vermögensteuer tatsächlich vorsieht. . Die spanische Vermögensteuer wird auch für den Veranlagungszeitraum 2013 erhoben. Auf staatlicher Ebene wurden die bisherigen Vergünstigungen von 100% aufgehoben. Anders sieht es teilweise auf der Ebene der Autonomen Gemeinschaften aus: Die Balearischen Inseln haben mit Wirkung ab dem 31.12.2012 die Vergünstigung von 100%, die den in Spanien ansässigen Personen zugutekam aufgehoben. Zu beachten ist indes, dass die ersten 700.000,00 Euro von der Vermögensteuer befreit sind. Dies gilt für die nicht Ansässigen aufgrund der staatlichen Regelung und für die auf den Balearen Ansässigen aufgrund der regionalen Bestimmung. Das am 1. Januar 2013 in Kraft tretende DBA hat auch Auswirkung auf die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen eines in Spanien nicht Ansässigen, wenn diese Gesellschaft überwiegend (50%) aus Immobilien besteht, die in Spanien liegen. Bis zum 31. Dezember 2012 war der Veräußerungsgewinn, der durch den Verkauf solcher Anteile erzielt wurde, lediglich in Deutschland zu versteuern. II.- Vermögenserklärung für in Spanien ansässige Personen Werden die Anteile ab 2013 verkauft, so steht auch Spanien ein Besteuerungsrecht Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, zu, wobei die in Spanien entrichtete Steuer dass ab dem 1. Januar 2013 die in Spanien auf die in Deutschland anfallende Steuer ansässigen natürlichen und juristischen Personen Auskunft über ihr gesamtes im Ausangerechnet werden kann. land gelegenes Vermögen erteilen müssen. Dies gilt bereits für das im Jahre 2012 vor2.- Die Vermögensteuer in Spanien: handene Vermögen. Die Erklärung war bis Aus dem DBA 1966 konnte abgeleitet wer- Ende April 2013 abzugeben. Ab 2013 ist die den, dass die in Deutschland ansässige Auskunft bis März eines jeden Jahres abzunatürliche Person mit Immobilienbesitz in geben. Kommt der in Spanien Ansässige seiSpanien, der mittels einer Gesellschaft ner Erklärungspflicht nicht fristgerecht nach, gehalten wurde, nicht der Vermögensbes- so droht ihm ein empfindliches Bußgeld, das teuerung in Spanien unterlag. Das DBA mindestens 10.000,00 Euro beträgt. 2011 schreibt hingegen vor, dass Anteile an einer Gesellschaft oder einer anderen Per- IV. Ergebnis sonenvereinigung oder andere vergleichbare Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu Im Ergebnis lässt sich zum Einen feststemindestens 50% unmittelbar oder mittelbar llen, dass Vergünstigungen für Immobilienaus in einem Vertragsstaat gelegenem transaktionen vorgesehen sind, die den unbeweglichen Vermögen besteht, in dem Immobilienmarkt beleben sollen. Zum Vertragsstaat besteuert werden kann, in Anderen sind die bisher gewählten Vermödem das unbewegliche Vermögen liegt. gensgestaltungen zu überdenken, damit D.h. die in Deutschland ansässige natürli- festgestellt werden kann, ob die mit der che Person kann in Spanien der Vermö- gewählten Gestaltungsvariante verfolgten gensbesteuerung unterliegen, wenn diese Ziele nach wie vor Bestand haben. Immobilie unter den vorgestellten Voraussetzungen durch eine Gesellschaft gehalten C/. Victoria Peña 2, 2ºA • Palma de Mallorca • Tel. +34 971 905 412 • Mobil: +49 171 8 385 328 Niedersachsenstraße 11 • D 49074 Osnabrück • Tel.: +49 541 20 22 555 • Fax: +49 541 20 22 559 Mobil: +49 171 83 85 328 E-mail: hellwege@hellwege.de• Internet: www.hellwege.de 12 Mallorca Zeitung – 3. Oktober 2013 RECHT & FINANZEN Auf Etoro, Ayondo oder Wikifolio posten die Nutzer keine Urlaubsfotos. Sie stellen ihren Wertpapier-Mix ins Netz. Die Portale haben ein Ziel: gemeinsam die Rendite zu mehren. Social Trading heißt das Phänomen, das die Schwarmintelligenz im Internet für kluge Investitionen nutzen möchte. Statt sich mit Freunden zu vernetzen, folgen die User anderen Anlegern. Die Idee zu Wikifolio entstand nach einem Anlagegespräch bei der Bank: „Was mir mein Bankberater empfohlen hat, war für mich gelinde gesagt sehr nachteilig“, sagt Andreas Kern, der Gründer des Portals. Das wollte der heutige Geschäftsführer des Wiener Unternehmens besser machen: „Ziel war es, ein faires Produkt für den privaten Anleger zu kreieren.“ Auf Wikifolio.com stellen private Trader ihre Handelsstrategie vor. Andere Anleger können dann bei jeder beliebigen Bank in dieses „Wikifolio“ investieren. „Jedes veröffentlichte Portfolio, das mindestens zehn Unterstützer hat und von uns positiv geprüft wurde, kann an der Börse Stuttgart gehandelt werden“, sagt Kern. Im Grunde funktionieren die Wikifolios wie ein Index-Zertifikat, das sich der Käufer ins Aktiendepot bei der eigenen Bank legt. „Es gibt etliche Plattformen, die Social Trading anbieten“, sagt Adrian Englschalk, Finanzberater bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Hannover. Das Grundprinzip ist ähnlich: Die Teilnehmer machen ihre Anlageentscheidungen öffentlich, und alle können sehen, ob die Strategie aufgeht. „Der Vorteil ist, dass die meisten Portale eine große Transparenz bieten. Das setzt aber voraus, dass man sich auskennt und die Zusammenstellung eines Portfolios bewerten kann.“ Geldanlage 2.0 Social Trading: Die Anbieter versprechen schnelle Rendite ohne teure Gebühren. Doch stimmt das? Was Sie bei dieser Anlagevariante beachten sollten ■ Kriegt das der „Schwarm“ auch so gut hin? Professionelle Händler an der Frankfurter Börse. FOTO: RUMPENHIORST / DPA Hainzl & Partner VERSICHERUNGEN S.L. H E LV E T I A D I E P R I V AT E K R A N K E N V E R S I C H E R U N G Unkündbarkeit des Versicherten ab Beginn Höchstaufnahmealter bis 75 Jahre Freie Arzt- und Krankenhauswahl Optimale Betreuung und Schadensabwicklung durch deutsche Agentur vor Ort Keine Wartezeite bei Vorversicherung Bei stationärem Aufenthalt 100% Erstattung Unterkunft in Ein- bzw. Zweibettzimmer Bei ambulanter Behandlung 80% Erstattung Zusätzlich weltweiter Versicherungsschutz bis zu 3 Monaten p.a. Beitragsstabil bereits seit 2008 Ein Schweizer Konzern provo.ch Hainzl & Partner Versicherungen S.L. Plaza Cort 12 - 2 07001 Palma de Mallorca mallorca@hainzl-gruppe.com 971 228 706 www.hainzl-gruppe.com Mittlerweile bieten auch Banken ihren Kunden Social Trading an. „Das passt sehr gut zu unserem Geschäftsmodell“, sagt Florian Eismann von der Fidor Bank in München. „Wir wollten keine klassischen Fonds mit hohen Gebühren anbieten und haben deshalb nach Alternativen gesucht.“ Kunden der Direktbank können seit Kurzem die Plattform Ayondo über das Online-Banking und die App der Bank nutzen. Mit einem Mausklick werden sie zu Social Tradern. Sowohl bei Ayondo als auch bei Wikifolio besteht keine Pflicht, sein Portfolio öffentlich zu machen. „Man kann Social Trading sowohl aktiv als auch passiv betreiben“, erläutert Eismann. Wer kein eigenes Portfolio erstellen wolle, könne bei anderen Tradern investieren. Die Mindesteinlage beträgt bei beiden Plattformen 100 Euro. Auch bei Wikifolio kann sich der Nutzer erstmal im Stillen ausprobieren. Aber: „Was einmal publiziert wurde, bleibt auch öffentlich“, sagt Kern. Seit der Gründung 2011 wurden bereits 5.000 Wikifolios angelegt und 3.000 davon öffentlich gemacht, rund 700 werden an der Börse gehandelt. „Drei von vier Wikifolios erwirtschaften bereits eine Rendite“, sagt Kern stolz. Der Großteil des angelegten Kapitals konzentriere sich jedoch auf die 20 besten Portfolios. „Einer unserer besten Trader hat bereits sieben Millionen Euro über seine Follower eingesammelt.“ Rund 4.000 Euro investiere der durchschnittliche Anleger in ein Wikifolio. Ein Vorteil der Geldanlage über soziale Netzwerke sind die relativ geringen Kosten: „Anders als bei aktiv gemanagten Fonds fallen bei uns keine Verwaltungsgebühren an“, sagt Kern. „Wir verdienen an einer Performance-Gebühr.“ Wenn ein Wikifolio gute Renditen erwirtschaftet, geht ein Teil davon an die Firma Wikifolio und ein Teil an den privaten Trader. Im Durchschnitt seien das 10 bis 15 Prozent des Gewinns, so Kern. Die Gebühr werde jedoch nur dann fällig, wenn ein Wikifolio seinen bisherigen Höchststand überschreite. Der eigentliche Kauf der Wertpapiere erfolgt gebündelt über die Bank Lang und Schwarz, erläutert Kern. „Damit haben wir niedrigere Kosten, als wenn jeder einzeln Wertpapiere kauft und verkauft.“ Auch Eismann bringt das Kosten-Argument: „Die Aktien werden bei Ayondo nicht real hinterlegt, sondern nur nachgebildet, damit fallen die Order- und die Transaktionskosten weg.“ Dazwischen stehe ein Drittanbieter – ein Broker, der den Gewinn auszahle und sich gegen die entsprechenden Risiken rückversichere. Genau das hält der Bankkaufmann Englschalk jedoch für problematisch: „Das sind alles sehr Risiko behaftete Anlagen, die auf Portalen gehandelt werden, die nicht der Bankenregulierung unterliegen.“ Sie unterständen der Gewerbeaufsicht, nicht aber der Bankenaufsicht Bafin. „Im schlimmsten Fall bleibt man auf seinen Verlusten sitzen.“ Eine Haftung werde von den Portalen in der Regel in den Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. „Social Trading ist etwas für Personen, die ohnehin ein Interesse an Finanzmarktthemen mitbringen“, sagt Englschalk. Wer sein Depot selbst zusammenstellt, muss sich aktiv um seine Geldanlage kümmern. Das sei beim Social Trading nicht anders. „Das ist keine Geschichte, die man einmal an den Start bringt und dann liegen lassen kann.“ Auch Wikifolio-Gründer Kern sagt: „Unsere Zielgruppe sind eher Börsen-Interessierte.“ Dennoch könnten auch Laien auf der Plattform einem erfahrenen Trader folgen. Allerdings: „Ich würde niemandem raten, sein gesamtes Geld bei Wikifolio zu investieren.“ Als Beimischung sei das aber eine gute Möglichkeit, die Rendite zu steigern. Für Eismann ist Social Trading auch für Einsteiger geeignet. „Das Komplizierteste ist noch der Anmeldeprozess.“ Der Rest sei leicht. „Sie können einfach die Summe, die Sie investieren wollen, per Mausklick auf den Trader Ihrer Wahl ziehen.“ Mit einer Stopp-Loss-Order könne man Verluste auf eine bestimmte Summe begrenzen. „Entscheidend ist, ob sich die Anlage sowohl in guten Zeiten als auch in Krisen solide entwickelt hat“, rät Englschalk. Peter Neitzsch (dpa) 13 Mallorca Zeitung – 3. Oktober 2013 RECHT & FINANZEN PR-ARTIKEL ■ Das komplette Team von Balear Legal & Tax Consultants in Palma. FOTO: NELE BENDGENS Mit Leidenschaft bei der Sache Bei Balear Legal & Tax Consultants steht Ihnen ein mehrsprachiges und hoch professionelles Team für alle möglichen rechtlichen und steuerrechtlichen Belange zur Verfügung „Leidenschaft ist die Basis von allem“, sagt Sonja Willner, deutsche Rechtsanwältin der Kanzlei Balear Legal & Tax Consultants in Palma. „Wir sind ein Zusammenschluss aus Rechtsanwälten und Steuerberatern mit Fokus auf internationale Mandanten.“ Neben exzellenter und effektiver Arbeitsweise ist Mehrsprachigkeit für Balear Legal & Tax Consultants selbstverständlich. „Wir haben Muttersprachler für Spanisch, Katalanisch, Deutsch und Englisch, sprechen aber auch Italienisch und Französisch. In absehbarer Zeit werden wir auch russische Mandanten in ihrer Heimatsprache beraten können“, sagt Sonja Willner, die selbst auf internationales Privatrecht spezialisiert ist. Sie ist erste Ansprechpartnerin für alle ausländischen Mandanten, insbesondere natürlich für deutschsprachige Kunden, die steuerliche oder rechtliche Bera- tung suchen. „Dank der Größe unserer Kanzlei und die Spezialisierung aller Kollegen können wir Mandanten optimal und fachübergreifend beraten. Die Beratung ist nicht auf das nationale Recht beschränkt, sondern erfolgt natürlich auch grenzüberschreitend, was insbesondere im Steuerrecht unabdingbar ist. Derzeit bestehen wir aus einem Team von 20 Anwälten und Steuerberatern auf den Balearen. Unsere Standorte sind Mallorca, Menorca und Ibiza. Aufgrund profunder Kenntnisse der verschiedenen Rechtsgebiete und -ordnungen wie auch dem interkulturellen Hintergrund unserer Anwälte und Steuerberater können wir uns erfolgreich den vielfältigen Herausforderungen, insbesondere des internationalen Wirtschaftsrechts, stellen.“ Die Tätigkeitsschwerpunkte sind breit gefächert und umfassen unter anderem: – Immobilienkauf und -verkauf – Gesellschaftsgründungen – Internationales Steuerrecht – Buchhaltung und Lohnbuchhaltung für Gesellschaften – Vertragsrecht, Mietrecht – Touristische Vermietung – Baurecht / Baugenehmigungen – Arbeitsrecht – Familien- und Erbrecht – Strafrecht „Wir begleiten unsere Kunden bei Immobiliengeschäften, beantragen die NIE-Nummer, erstellen und prüfen die Kaufverträge, erledigen die steuerliche Abwicklung. Darüber hinaus gründen und betreuen wir Gesellschaften, erledigen die Buchhaltung und Lohnbuchhaltung, klagen offene Forderungen ein, vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und sind Ansprechpartner in Familienrechtsfragen. Wir reichen Schei- dungen ein, verhandeln Unterhaltsvereinbarungen, prüfen und gestalten Verträge und AGB. Wir verteidigen in Strafprozessen, unterstützen bei Auseinandersetzungen mit der Verwaltung und beraten bei allen Fragen rund um das Erbrecht“, beschreibt Sonja Willner die breite Palette an juristischem Beistand. Zudem verfügt Balear Legal & Tax Consultants über eine große Prozessabteilung und reichlich Prozesserfahrung. „Dies ist in Spanien nicht selbstverständlich. Im Gegensatz zu Deutschland, wo jeder Anwalt in seiner Ausbildung auch Prozesserfahrung und Gerichtspraxis sammelt, ist es in Spanien möglich, an einen Anwalt zu geraten, der nicht weiß, wie Prozesse zu führen sind“, gibt Sonja Willner zu bedenken. So ist das Credo dieser professionell aufgestellten Kanzlei, Lösungen für alle rechtlichen und steuerrechtlichen Belange zu finden, wobei immer der Mandant im Mittelpunkt steht. INFO Balear Legal & Tax Consultants Palma Av. Alejandro Rossello, 40 Tel.: +34 971-46 37 37 infomallorca@balearltc.com Ibiza infoibiza@balearltc.com Mahón infomenorca@balearltc.com Ihre Ansprechpartner: Sonja Willner, deutsche Rechtsanwältin und abogada inscrita & Dominic Porta, deutscher Volljurist. 14 Mallorca Zeitung – 3. Oktober 2013 Erben und Vererben von Immobilien Was Sie über den Erwerb von Objekten in Spanien durch (nicht nur vorweggenommene) Erbschaften wissen sollten www.stiff.es • E-Mail: stiff@stiff.es Die rechtlichen und steuerlichen Fragen stellen sich anlässlich einer Erbschaft ähnlich wie beim Erwerb einer Immobilie. Das spanische Notariats und Grundbuchwesen ist sehr unterschiedlich zum deutschen. Vor allem bedarf es zur Eintragung des Erben im Grundbuch der notariellen Erbschaftsannahme. Erst dann kann der Erbe z.B. verkaufen. Es sind also Besonderheiten wie diese, die es in Deutschland, Österreich und der Schweiz oder anderen nordeuropäischen Ländern nicht gibt, aber im Rahmen der Abwicklung des Erb- falles zwingend zu beachten sind, obgleich eingentlich ausländisches (deutsches) Erbrecht anzuwenden ist. Die spanische (Ferien-) Immobilie geht im Falle einer Erbschaft auf die Erben über (§ 1992 BGB). Die erbrechtlichen, grundbuchrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen richten sich einmal nach deutschem und einmal nach spanischem Recht. Bei einem deutschen Erblasser gilt zwar ausschließlich deutsches Erbrecht (Art. 25 EGBGB und Art. 9 Nr. 8 Código Civil). Damit ist der scheinbar einfache Fall einer Immobilienerbschaft in Spanien aber nicht gelöst. Denn will der deutsche Erbe nun das erworbene Grundstück auf seinen Namen umschreiben lassen, muss er die nach spanischem Recht zwingend erforderliche notarielle Erbschaftsannahme erklären. Der Notar bewirkt jedoch damit anders als deutsche Notare nicht automatisch auch die Grundbuchumschreibung. Aus diesen Gründen ist Vorsicht geboten. Hier kann, wie beim Immobilienerwerb selbst, durch den Notar per Fax und heute auch per Email dem Grundbuchamt die Tatsache der Erbschafts mitgeteilt werden (asiento de presentación), was eine zehn- bis 60-tätige Sperrfrist (ähnlich einer deutschen Vormerkung) auslöst. Unumgänglich ist die Eintragung der Erbs- chaftsan- nahme auch dann, wenn die Immobilie danach verkauft werden soll und der Erwerber eine Bankenfinanzierung für den Kaufpreis benötigt. Die Banken verlangen nämlich, dass zunächst die Erbschaft im Grundbuch eingetragen ist, bevor sie eine Hypothekenfinanzierung für den Käufer bewillligen. Erbschaftsabwicklung Damit der Grundbucheintrag gesichert wird, müssen auch Erben eine N.I.E.-Nummer (número de identificación de extranjero) beantragen. Ohne Zahlung der Erbschaftssteuern finden die Umschreibung nicht statt. Ohne eine N.I.E.-Nummer können die Steuern nicht fristgerecht bezahlt werden. Der Erhalt der Nummer kann zwei Monate dauern. Spanische (und deutsche) Erbschaftssteuern müssen innerhalb eines halben Jahres ab dem Todestag bezahlt werden. Das kann theoretisch sogar ohne vorherige Erbschaftsannahme geschehen. Meist wird aber erst diese Erklärung abgegeben, dann die Steuerzahlung vorgenommen. Wer die Erbschaftssteuern nicht innerhalb der Frist zahlt, muss mit erheblichen Säumniszuschlägen rechnen. Grunderwerbsteuern fallen neben den hohen spanischen Erbschaftssteuern nicht an. Weil ein Doppelbesteuerungsabkommen in Bezug auf Erbschaftssteuern fehlt, müssen grundsätzlich auch die Erbschaftssteuern in beiden Ländern parallel, also doppelt, bezahlt werden. Es gilt nur die Anrechnungsmethode, d.h. die niedrigeren Steuern werden bei den höheren Steuern angerechnet. In der Regel sind in Spanien die Erbschaftssteuern erheblich höher – dies, weil auch für Kinder als Regelerben nur ein Freibetrag in Höhe von ca. 16.000 € vorgesehen ist, während in Deutschland ein Freibetrag von nun 400.000 € gilt. Ohne Verwandschaftsgrad entfällt auch der spanische Freibetrag. Selbst kleine Vermögen werden besteuert, während dies in Deutschland nicht der Fall ist. Die spanische Erbschaftssteuer beträgt selbst bei Kindern mit einem zu besteuernden und in Spanien belegenen Vermögen von nur 120.000 € also 16,15% – also 15.606 €. Bei 400.000 € liegt der Prozentsatz bei 25,5% und die Steuer beträgt 80.655 €. Ab etwa 800.000 € Vermögen beträgt der Steuersatz dann 34%. Der Steuersatz erhöht sich, wenn der Erbe Vorvermögen in Spanien hat oder mit dem Erblasser nicht verwandt ist. Im Erbfall ist aber den Erben der Wert der Immobilien meist unbekannt. Trotz Risikos wird aber oft anstatt dem vorgeschrieben Marktwert (valor real), der Katasterwert mit 2 multipliziert und als wahrer Wert und damit als Besteuerungsgrundlage angegeben. Der Katasterwert liegt aber unter dem Verkehrswert, also kann das Finazamt den Verkehrs- und Besteuerungswert ermittlen und festlegen. Dann werden Nachschläge erhoben, die sehr hoch sein können. Neben der Erbschaftssteuer fällt auch die „plusvalia“, die gemeindliche Wertzuwachssteuer an. Ist man einmal Eigentümer der ererbten Immobilie, so hat man jährlich die Grundsteuer (I.B.I.) zu zahlen. Daneben fielen in Spanien bis zum Ende 2008 auch noch die Vermögenssteuern, die nun abgeschafft wurden und nach wie vor die Einkommenssteuern auf die Immobiliennutzung an. Vorsorge und Erbrecht Weil das geschilderte Verfahren kompliziert ist, sollte man sich fachkompetent beraten lassen. Durch die Beratung im spanischen und im deutschen Erb- und Steuerrecht besteht die Möglichkeit, nicht nur den Erwerb einer Spanienimmobilie, sondern auch die Erbschaftsannahme mit präventiven erbschaftssteuerrechtlichen Fragen zu verbinden. Umschreibungen unter Lebenden und Nießbrauchrecht Um die hohe Erbschaftssteuer zu vermeiden, können Umschreibungen des Grundbesitzes unter Lebenden getätigt und ein lebensslanges Wohnrecht für die Eltern vorbehalten werden. Eine Schenkung nützt hingegen nichts, da die Schenkunssteuer identisch mit der Erbschaftssteuer ist, aber nicht einmal ein Freibetrag bewilligt wird. Eine Umschreibung unter Lebenden ist nicht kostenlos, mindert aber die steuerliche Belastung im Erbschaftsfall erheblich. Wissen sollte man, dass selbst ein Nießbrauchsrecht pfändbar ist (das Wohnrecht, derecho de habitación, nicht) und der potenzielle Erblasser und Nießbraucher nun von seinen Kinder abhängig ist und nicht mehr frei verkaufen kann. Aber auch sind Lösungen möglich. Weil manchmal die liebsten Kinder die Angewohnheit haben, die bösesten Ehegatten zu heiraten, sind hier familiäre Konflikte ohne vorherige Lösung vorprogrammiert. Die Kinder könnten die Eltern eine „Rückübertragungs-Vollmacht” geben. Ob so eine Konstellation aber vor den strengen spanischen Grundbuchrichtern standhält, hängt letzlich vom Einzelfall ab. Deutsche notarielle Vollmachten Eine dem deutschen Recht unterstellte notarielle Vollmacht kann über den Tod hinaus wirksam sein. Nach spanischem Recht hingegen erlöschen Vollmachten automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers/Erblassers (Art. 1732 Nr. 3, Art. 1718 II Código Civil). Es kann hier ein Grenzbereich zwischen deutschem und spanischem Recht enstehen, der noch nicht ausreichend untersucht wurde und Risiken enthält. Verjährung der Erbschaftssteuern Es gibt einige Altfälle, in denen die Erben auf eine Umschreibung verzichtet hatten, nachdem der Erblasser verstorben war. In diesem Fall kann es passieren, dass die Deklarationsfrist von sechs Monaten abläuft, ohne dass die Steuern bezahlt wurden. Wird sie verpasst, drohen Säumniszuschläge. Es ist nicht ratsam einfach abzuwarten, weil steuerrechtliche Konsequenzen drohen, die kaum absehbar sind. Auch scheint sich hier das Erbschaftssteuerrecht bald zu ändern. Es gilt also präventiv und vorausschauend zu handeln, bevor der Erbfall eintritt. Die sich an die Erklärungsfrist anschließende Verjährungsfrist von vier Jahren (insgesamt also 4 ½ Jahre), kann aber nach Art. 25 II spanisches Erbschaftssteuergesetz und nach Ansicht vieler spanischer Finanzämter, erst beginnen, wenn das Finanzamt auch vom Erbfall Kenntnis hat und sein Besteuerungsrecht ausüben kann, wenn die Erben schon nicht im Selbstversteuerungsverfahren die Erbschaftssteuererklärung fristgerecht abgegeben haben. Umwandlung des Vermögens in eine S.L.-Gesellschaft Es kann sich anbieten, die Immobilie in eine nicht aktive Gesellschaft (sociedad inactiva, spanische GmbH ([Familien-]S.L.)) einzulegen oder umzuwandeln. Neben dem Effekt, dass der Eigentümer dann nicht namentlich im Grundbuch steht, kann auch der Erbfall so relativ flexibel geregelt werden. Zumindest nach deutschem Schenkungssteuerrecht können Kinder alle zehn Jahren den Freibetrag von 400.000 € durch eine Geldschenkung in Deutschland ausschöpfen und sich alle zehn Jahre von ihren Eltern mit dem geschenkten Geld Gesellschaftsanteile in Spanien erwerben, ohne dass deutsche Steuern anfallen. Nach spanischem Schenkungssteuerrecht gibt es allerdings keine Schenkungssteuerfreibeträge. Deutsches oder spanisches Testament Das Errichten eines Testaments beim spanischen Notar ist, bis auf Ausnahmen, unnötig und verursacht nicht selten wegen Widersprüchlichkeiten zu einem deutschen Testament Probleme. Es gibt allerdings Ausnahmen. Normalerweise reicht der deutsche Erbschein und eine internationale Sterbeurkunde zur Abwicklung des Erbfalles in Spanien aus. VON DR. MAUEL STIFF Deutscher und spanischer Rechtsanwalt (abogado español) in Palma de Mallorca Calle Catalunya 5 “A” 3º Piso • 070011 Palma Tel.: 971 220 799 und 971 228 140 • Fax: 971 228 770 Am Stadtgraben 43 • 48143 Münster Tel.: +49 (0) 251 265 511 • Fax: +49 (0) 251 2 655 155 15 Mallorca Zeitung – 3. Oktober 2013 RECHT & FINANZEN Rente im Ausland Vom Auswandern träumen viele Menschen. Aber auch wenn das Projekt noch so reizvoll erscheint, sollten sie auch an ihre Altersvorsorge denken. Am besten vor dem Umzug. Viele Menschen zieht es in die Ferne. Sei es für einige Wochen im Urlaub, einige Monate während Schule oder Studium oder sogar mehrere Jahre im Beruf. Wer allein oder mit der Familie für unbestimmte Zeit ins Ausland zieht, sollte sicherstellen, dass er angemessen für seine Rente vorsorgt. Denn seine Rente erhält der Arbeitnehmer dann aus jedem Land gemessen an der Zeit, die er dort eingezahlt hat. Er muss dafür aber Mindestversicherungszeiten eingehalten haben – und sich um die Rentenanträge sorgfältig kümmern. „Es ist empfehlenswert, dass man sich mit der gesetzlichen Rentenversicherung des Gastlandes frühzeitig auseinandersetzt“, rät Stefanie Kühn, HonorarFinanzberaterin aus Grafing bei München. Zahle ein Arbeitnehmer in die dortige Rentenkasse ein, sollte er sicherstellen, dass er die Mindestzeit einhalte. „Nicht, dass man einen Monat zu früh nach Deutschland zurückkehrt und dann keine Rente erhält. Auch in Deutschland gilt eine Mindestversicherungszeit“, erklärt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie beträgt fünf Jahre. Dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Rente, wenn er die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Diese wird zurzeit von 65 auf 67 Jahre angehoben. Im Einzelfall beeinflussten viele Faktoren die Höhe einer Rente. „Dazu gehören beispielsweise die Dauer der Beitragszahlung und die Höhe des versicherungspflichtigen Einkommens, eventuelle Kinderbetreuungszeiten, das Alter, ab dem die Rente gezahlt wird“, nennt von der Heide Beispiele. Für die Rentenkasse sei es ein Unterschied, ob ein Arbeitnehmer von einem deutschen Arbeitgeber für ein oder zwei Jahre in eine ausländische Niederlassung entsendet wird oder ob er einen Job bei einem ausländischen Arbeitgeber für noch längere Zeit annimmt, erklärt Anke Voss vom Bundesverband ■ Anderes Land, andere Rentenversicherung. FOTO: DIAGENTUR der Rentenberater. „Da ist ein ganz anderes Recht anzuwenden.“ Für die Zeit der recht kurzen Entsendungen kümmere sich in der Regel der deutsche Arbeitgeber um die Sozialversicherungen. Handele es sich um einen Job bei einem ausländischen Arbeitgeber, müsse der Angestellte selbst aktiv werden. In diesem Fall ist es empfehlenswert, sich bei der Auslandsabteilung seines Rententrägers zu erkundigen, rät Rentenberaterin Voss. Wichtig ist, darauf zu achten, dass der Antrag korrekt bearbeitet werde. Abgesehen davon gelte die Regel, die für jede Kommunikation mit Behörden und anderen wichtigen Institutionen gelte: „Man sollte Belege auch im Ausland sammeln.“ Häufig missachteten Menschen das und hätten dann beim Renteneintritt keinen Nachweis über ihre Beitragszahlungen. Gehen Beschäftigte in Rente, stellen sie ihren Rentenantrag beim zuständigen Träger des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz haben, erklärt von der Heide. „Zeiten einer Beschäftigung außerhalb des Wohnsitzstaates sollte der Arbeitnehmer in diesem Antrag angeben“, erklärt er. „Dann leitet die Rentenversicherung des Wohnsitzstaates das Rentenverfahren auch in den übrigen Staaten ein.“ Sandra Ketterer (dpa ) BUFETE HISPANO - ALEMÁN DR. MANUEL STIFF Barbara Román ist Strafrechtsexpertin mit weitreichender Erfahrung im deutsch-spanischen Rechtsverkehr. Sie hat mit renommierten deutschen Kanzleien zusammengearbeitet und ist hier in Palma de Mallorca mit den Rechtsanwälten Dr. Manuel Stiff und Carlos Vázquez tätig. Barbara Román, Abogado/Strafrechtsexpertin Carlos Vázquez, Abogado/Rechtsanwalt Carlos Vázquez ist spanischer Abogado und eingetragener Rechtsanwalt in Deutschland. Er hat ein Masterstudium (LLM) in Münster absolviert und ist Experte für Miet- und Vertragsrecht. Er arbeitet in einem der Ausschüsse der Rechtsanwaltskammer der Balearen und kooperiert unterstützend mit deutschen Rechtsanwälten in prozessualen Zivilrechtsstreitigkeiten. reich durch einen Anwalt und nicht über eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus besteht ein essentieller Unterschied zum deutschen Verfahrensrecht darin, dass während des Gerichtsverfahrens eine Kommunikation zwischen dem Anwalt und dem Mandanten nicht möglich ist. Alle Verfahrenshandlungen sind nach dem Gesetz durch den Rechtsanwalt und den Prokurador (Gerichtsbevollmächtigen) vorzunehmen, weshalb es von großer Bedeutung ist, dass Sie frühzeitig einen Anwalt hinzuziehen, um so zum Beispiel schon auf das Ermittlungsverfahren effektiv Einfluss nehmen zu können. Nur so kann Ihnen die bestmögliche Interessenvertretung geboten werden. gemeine Tourismusgesetz der Balearen bestimmt, dass eine Koexistenz von touristischer Vermietung und Wohnmiete ausgeschlossen ist. Viele Vermieter verkennen, dass sie nicht die nach den balearischen Gesetzen erforderlichen Voraussetzungen aufweisen, um eine solche touristische Vermietung durchführen zu können, aber es ist auch zu prüfen wann genau tourisitische Vermietung ist, grauen Zonen liegen immer vor. Wir raten Ihnen daher dringend dazu, eine solche Tätigkeit erst nach einer professionellen Beratung durch einen Anwalt aufzunehmen. Sollten Sie hierzu weiter Informationen benötigen oder eine auf das Zivil- oder Strafrecht spezialisierte Beratung wünschen, können Sie mit uns unter der Anschrift Uns zeichnet aus, dass wir den deutschen Mandanten verstehen und ihm die Besonderheiten des spanischen Prozessrechtes näher bringen können, das sich zum Teil erheblich vom deutschen Verfahren unterscheidet. So ermöglicht es etwa die Vornahme von Privatklagen im deliktischen Be- Ein Bereich von besonders aktueller Brisanz ist die Häufung von Klagen durch Eigentümergemeinschaften gegen einzelne Wohnungseigentümer, die ihr Eigentum an Touristen zu Urlaubszwecken vermieten, sowie eine entsprechende verstärkte Kontrolle durch die Behörden. Das All- C/ Cataluña, nº 5 A, 3º oder per Telefon unter 971 22 81 40 Kontakt aufnehmen. Sie können sich auch an E-Mail: vazquez@stiff.es wenden. 16 Mallorca Zeitung – 3. Oktober 2013 RECHT & FINANZEN PR-ARTIKEL Finanzierung aus der Heimat Sie wollen eine Spanien-Immobilie kaufen? IBERIA Versicherungen arbeitet mit deutschen und skandinavischen Banken zusammen Wer eine Spanien-Immobilie über eine spanische Bank finanzieren möchte, stößt auf eine geschlossene Front der Realitätsverweigerung: Auch für deutsche Bauträger mit bester Bonität gibt es grundsätzlich keine Finanzierung über eine spanische Bank. Residente und nichtresidente Privatleute können zwar 60 bis 80 Prozent des Kaufpreises über eine spanische Bank finanzieren, jedoch nur zu variablen Zinssätzen zwischen 5 und 6 Prozent, die im Vergleich zu den in Deutschland zur Zeit geltenden festgeschriebenen Zinssätzen abschreckend und indiskutabel sind. Diese für Immobilienkäufer äußerst unbefriedigende Situation hat sich bei ausländischen Banken herumgesprochen, denen die spanischen Banken nunmehr kampflos das Feld der Immobilienfinanzierung überlas- sen. Vielerorts werden deshalb Finanzierungskonzepte für Hypothekenkredite in Spanien gestrickt, und zwar zu Zinssätzen, die bei durchschnittlich 50 Prozent der spanischen Banken liegen. IBERIA Versicherungen, einer der führenden Versicherungsund Finanzmakler der Balearen, hat deshalb sein Geschäftsfeld erweitert und bietet jetzt auch Hypothekenfinanzierungen für Spanien-Immobilien an. Als Finanzierungsmakler arbeitet IBERIA Versicherungen mit Banken aus Deutschland und Skandinavien zusammen. Zielgruppe dieser Banken sind Nord- und Mitteleuropäer, die eine Spanien-Immobilie kaufen, umbauen oder sanieren und (teil-)finanzieren wollen, ihr regelmäßiges Einkommen aber in ihren Heimatländern erzielen. Die Zinsen liegen in etwa auf der- ■ Sassan Mikhtchi (li.) und Denise Latocha von IBERIA Versicherungen. F.: IV zeitigem deutschen Niveau, also bei durchschnittlich 3 Prozent Festzins. Beliehen wird in Höhe von 70 bis 80 Prozent des Kaufpreises. Zinsfestschreibungen für zehn Jahre und länger sind möglich, ebenso Sondertilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Die Zinsfestschreibung ist für die Finanzierung von Spanien-Immobilien eine Neuerung, da bislang der spanische Markt überwiegend mit einem variablen Zins gebunden an den Euribor arbeitet. Die finanzierenden Banken lassen sich durch lokale Rechtsanwälte als Treuhänder vertreten. Die Hypothek wird im spani- schen Grundbuch eingetragen. Damit wird unter Umständen die Hypothekenfinanzierung – wieder – zu einem interessanten Modell zur Reduzierung der spanischen Erbschafts- und auch der Vermögenssteuer. Auch das neue deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen, das ab 1. Januar 2013 greift, belässt es dabei, dass Erbschaftsteuer auf Spanien-Immobilien an den spanischen Fiskus zu zahlen ist. Die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer wird auf die in Deutschland gleichfalls fällige angerechnet. Ist die spanische Erbschaftsteuer hö- her als die in Deutschland, findet allerdings in Deutschland keine Erstattung statt. Wegen der hohen spanischen Steuersätze (ab 800.000 Euro Nachlassvermögen linear 34 Prozent) und der geringen Freibeträge (knapp 16.000 Euro pro Erbe) ist dies regelmäßig der Fall. Besteuert wird allerdings in Spanien nur der Nachlasswert abzüglich von Belastungen. Bei einer Immobilie berechnet sich folglich der Nachlasswert aus dem Verkehrswert („valor real“) abzüglich der Hypothekenbelastung. Ist die Immobilie also hoch belastet, ergibt sich ein niedrigerer Nachlasswert und damit eine geringere Erbschaftsteuer. Die spanische Erbschaftsteuer steht allerdings derzeit zur Disposition, da die spanische Erbschaftsteuerregelung der Regionen Residenten deutlich günstiger behandelt als Nichtresidenten und Spanien deshalb vor den Europäischen Gerichtshof zitiert wurde. Spanien wird deshalb sein Erbschaftsteuerrecht zwar mittelfristig ändern, aber dies wird kaum zu einer spürbaren Entlastung der Nichtresidenten führen. Insofern dürfte die Belastung einer Spanien-Immobilie mit einer Hypothek weiterhin eine intelligente Nachfolgeregelung sein. Die Experten von IBERIA Versicherungen stehen Ihnen zu einem unverbindlichen Gespräch für Ihre Finanzierung einer Spanien-Immobilie gern zur Verfügung.