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Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks
^ Die Zahl der Chemie- und Industrieparks nimmt seit 1990
beständig zu. Dabei stellen sich immer wieder spezifische
Rechtsfragen, deren Lösungen im Schnittbereich von öffentlichem und privatem Recht zu suchen sind. Vielfach wurden
unbewusst Industrieparksituationen geschaffen, etwa dort, wo
Betriebsteile auf rechtlich selbständige Unternehmen ausgelagert wurden. Eine Reflexion der juristischen Problemstellungen
ist an diesen Unternehmensstandorten noch erforderlich.
Dieses Buch klärt über das recht junge Phänomen der Chemieund Industrieparks umfassend auf. Der Autor gibt Ihnen zuverlässige Antworten auf viele aktuelle rechtliche Fragestellungen.
Intensiv behandelt werden insbesondere Probleme, die sich im
Zusammenhang mit
– dem Immissionsschutzrecht einschließlich der Störfall­
vorsorge und dem Lärmschutz,
– dem Wasserrecht,
– dem Bodenschutz- und Altlastenrecht,
– dem Abfallrecht,
– der Prüfung von Anlagen und Eigenüberwachung sowie
– der Bestellung von Umweltschutzbeauftragten
ergeben.
Die aktuelle Rechtsprechung findet durchgängig Berücksich­
tigung. So wird im Bereich der bodenschutzrechtlichen
Konzernhaftung bereits die neuere Rechtsprechung des BGH
zum Konzernhaftungsrecht gewürdigt.
Müggenborg
In 139 Thesen fasst der Verfasser Kernaussagen des Buches
zusammen und gibt konzentrierte Ratschläge für Praktiker
und Gesetzgeber.
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Hans-Jürgen Müggenborg
Umweltrechtliche
Anforderungen an Chemieund Industrieparks
Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/978 3 503 10659 2
ES
erich schmidt verl ag
Umweltrechtliche
Anforderungen an
Chemie- und Industrieparks
von
Dr. Hans-Jürgen Müggenborg
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Aachen
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ERICH SCHMIDT VERLAG
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in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten
sind im Internet über dnb.ddb.de abrufbar.
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ISBN 978 3 503 10659 2
Zugleich: Dissertation Universität Kassel, Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
Erstgutachter: Univ.-Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Universität Kassel
Zweitgutachter: Univ.-Prof. Dr. Walter Frenz, RWTH Aachen
Tag der Disputation: 15. 10. 2007
Alle Rechte vorbehalten
© Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008
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Satz: Peter Wust, Berlin
Druck und Bindung: Hubert & Co, Göttingen
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Vorwort
Im Oktober 1990, wenige Tage nach dem Beitritt der DDR, nahm ich Wohnsitz in
Halle an der Saale, wo ich als junger Anwalt für sieben Jahre tätig war. Erstmals 1993
bekam ich Kontakt mit den Rechtsfragen von Chemie- und Industrieparks, ohne
damals schon zu ahnen, welch rasante Entwicklung dieses Thema in den kommenden Jahren nehmen würde. Es ging damals um den Verkauf eines heutigen Chemieparks durch die Treuhandanstalt. Bei den ansonsten sehr ausführlichen Privatisierungsverträgen hatte man den Umweltschutz weitgehend vergessen. Nach der
geschäftsfeldbezogenen Teilprivatisierung eines ehemaligen Kombinats der DDR
stand der heutige Industrieparkbetreiber, der zugleich die Kläranlage betrieb und
Inhaber der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis war, vor dem Problem, nicht einmal
genau zu wissen, wer wann welche Abwassereinleitungen in seine Werkskanalisation vornahm. Dass er auf der anderen Seite sogar strafrechtlich für die Einhaltung
der Einleitwerte verantwortlich war, bereitete ihm Kopfschmerzen.
Wenige Jahre später stellte sich in Westdeutschland ein Lärmschutzproblem in
einer Industrieparksituation, denn auch dort hatte man damit begonnen, große,
ehemals einheitlich genutzte Werksstandorte auf verschiedene Betreiber aufzuteilen. Im Zuge immer intensiverer Beschäftigung mit diesem Themenfeld musste ich
erkennen, dass es grundlegende rechtssystematische Fragestellungen bei der Organisation von Industrieparks gibt, die sich durch viele Fachgebiete des Umwelt- und
Technikrechts ziehen. Sie zu lösen, ist Aufgabe der beteiligten Wirtschaftssubjekte,
die insgesamt für einen sicheren Betrieb ihrer Anlagen und Industrieparks verantwortlich sind. Da sich der Gesetzgeber spezieller Industrieparkregelungen weitgehend enthält (erste Ausnahmen vor allem auf landesrechtlicher Ebene folgten
bedeutend später), stand und steht den Wirtschaftssubjekten zur Lösung der anstehenden Fragen nur das Mittel zivilvertraglicher Vereinbarungen zur Verfügung.
Über deren notwendigen Inhalt gibt das vorliegende Werk Auskunft. Gleichzeitig
wird noch der Frage nachgegangen, ob der Gesetzgeber selbst Sonderregelungen
oder Änderungen an bestehenden Gesetzen erlassen sollte.
Mein besonderer Dank gilt den Herren Professoren Dres. Alexander Roßnagel
von der Universität Kassel und Walter Frenz von der RWTH Aachen, denen ich das
Thema vorstellte und die der Idee, es als Dissertation auszubauen, nicht nur sehr
aufgeschlossen gegenüberstanden, sondern selber auch wertvolle Anregungen und
Hinweise geben konnten, die in die Arbeit eingeflossen sind. Für die zügige organisatorische Abwicklung hat maßgebend Frau Anja Hentschel von der Universität
Kassel gesorgt, der ich an dieser Stelle ebenfalls meinen herzlichen Dank aussprechen möchte. Und nicht zuletzt gebührt Dank auch meiner geliebten Frau Ines und
meinen drei Kindern Johanna, Franziska und Thomas, die mein Dissertationsvorhaben nach Kräften dadurch unterstützt haben, dass sie meine häufigen Abwesenheiten immer wieder klaglos geduldet haben.
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Vorwort
Die praxisgerechte Aufarbeitung und Darstellung der Thematik erlaubt es, die
Arbeit als Ratgeberliteratur zu veröffentlichen.
Das Werk entspricht dem Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung von
Oktober 2007. Über Anregungen und Anmerkungen aus der Leserschaft würde
ich mich sehr freuen. Ich bin telefonisch erreichbar unter 0241/94 94 70 oder per
Mail unter info@kanzlei-jmw.de.
Aachen, im Oktober 2007
Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg
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Inhalt
Vorwort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
I.
Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
II.
Schnittstellenprobleme in Industrieparks als Schwerpunkte dieser
Arbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
III. Industrieparks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Die historische Entwicklung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Leuna als erster Industriepark in Deutschland. . . . . . . . . . . . . . . b) Weitere Industrieparks in Deutschland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Die künftige Entwicklung von Industrieparks. . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Weitere „Zellteilung“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Veränderung der Eigentümerstrukturen
der Industrieparkbetreibergesellschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Die Abkoppelung von Eigentumsrechten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Der Begriff des Industrieparks und seines Betreibers. . . . . . . . . . . . a) Gemeinsame Nutzung privater Infrastruktureinrichtungen. . . . b) Verwandte Erscheinungsformen
(Chemieparks, Biotechnologieparks). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Abgrenzung zu Gewerbeparks und ähnlichen Erscheinungen . d) Mischformen von Gewerbe- und Industrieparks. . . . . . . . . . . . . e) „Industrieparks“ als bauplanungsrechtlich ausgewiesene
Flächen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Gemeinsame Einzäunung als bestimmendes Merkmal von
Industrieparks?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Die Funktion und die Serviceleistungen des
Industrieparkbetreibers. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Die Begriffe „Industrieparkbetreiber“ und
„Standortservicegesellschaft“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Eigentum an Grund und Boden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Parallelerscheinung: Outsourcing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9. Bewertung von Industrieparks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Vorteile aus Sicht der Industrieparknutzer. . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Vorteile aus Sicht des Industrieparkbetreibers. . . . . . . . . . . . . . . c) Vorteile aus Sicht der Allgemeinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Mögliche Nachteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10. Modelle von Industrieparks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) „Major-User“-Modell. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
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Inhalt
b) Infrastrukturgesellschaft-Modell. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Das Fremdführungsmodell. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11. Genehmigungsfreiheit der Umwandlung eines Standortes zum
Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12. Die Notwendigkeit von Schnittstellenregelungen. . . . . . . . . . . . . . . 36
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IV. Wasserrechtliche Fragen von Industrieparks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Pflichten des Industrieparkbetreibers als Inhaber
der Einleiterlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Industrieparknutzer als Direkt- oder Indirekteinleiter?. . . . . . . . . . 3. Anzeige- und Genehmigungspflichten des Kanalbetreibers. . . . . . . 4. Verteilung der Verschmutzungskontingente durch den
Industrieparkbetreiber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Betretungs-, Auskunfts- und Mitwirkungsrechte der Behörde. . . . 6. Restpflichten der Industrieparknutzer, Sicherstellung permanenter
Abwasserbeseitigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Voraussetzungen für die Abwasserbeseitigung durch den
Industrieparkbetreiber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Grundsatz der kommunalen Abwasserbeseitigung. . . . . . . . . . . b) Ausnahmen vom Grundsatz der kommunalen
Abwasserbeseitigungspflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Steuerung durch Abwasserbeseitigungsplan. . . . . . . . . . . . bb) Befeiung von der kommunalen
Abwasserbeseitigungspflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Rechtsfolgen einer erteilten Befreiung. . . . . . . . . . . . . . . . . c) Die Sonderregelung in § 59 a LWG NW. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Der Übergang wasserrechtlicher Erlaubnisse, Bewilligungen und
Anlagengenehmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9. Die Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe im
Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Abgabepflichtiger. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 AbwAG . . . . . . . . . c) Zur Abgabepflicht und Investitionsverrechnung bei
der Indirekteinleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Die Sonderregelung in Nordrhein-Westfalen
(§ 66 Abs. 9 Satz 1 LWG NW). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Zivilvertragliche Regelungsnotwendigkeiten. . . . . . . . . . . . . . . . f) Gesetzgeberischer Änderungsbedarf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10. Der Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Der Übergang grundstücksbezogener Erlaubnisse und
Bewilligungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Der Übergang nicht grundstücksbezogener Erlaubnisse und
Bewilligungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Entgeltpflichten für die Wasserentnahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
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Inhalt
11. Rohrleitungsanlagen und Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender
Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Der Begriff des Werksgeländes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Verbindungsleitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Der Übergang einer bestehenden Genehmigung. . . . . . . . dd) Der Übergang einer bislang nicht
genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlage. . . . . . . . . . b) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. . . . . . . 67
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Immissionsschutz im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
1. Genehmigungsfragen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
a) Der Begriff des Betreibers. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
b) Zusammenschluss mehrerer Unternehmen als Betreiber . . . . . . 74
c) Konzernmutter als Betreiberin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
d) Anlagenbetreiber im Fall der Insolvenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
e) Serviceleistungen des Industrieparkbetreibers und
Betreibereigenschaft an den Produktionsanlagen. . . . . . . . . . . . . 75
f) In Zweifelsfällen zivilvertragliche Klärung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
g) Der automatische Übergang von BImSchG-Genehmigungen. . 76
aa) Genehmigungs- oder Anzeigepflichtigkeit des
Betreiberwechsels?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
bb) Betreiberwechsel bei einer für die Hauptanlage nicht
emissionsrelevanten Nebeneinrichtung. . . . . . . . . . . . . . . . 78
cc) Trennung gemeinsamer Anlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
dd) Betreiberwechsel bei einer für die Hauptanlage
emissionsrelevanten Nebeneinrichtung oder bei einzelnen
Anlagenkomponenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
ee) Das Schicksal der Genehmigungsurkunde. . . . . . . . . . . . . . 89
ff) Fortgeltung der Grenzen der „alten“ Genehmigung. . . . . 90
gg) Das Schicksal der Nebenbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . 90
hh) Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG und
Anzeige nach § 15 BImSchG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
h) Die Neuerrichtung von Anlagen im Industriepark . . . . . . 91
aa) UVP-Pflichten im Industriepark
(„kumulierende Vorhaben“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
bb) Genehmigungsfreiheit von Forschungsanlagen . . . . . . . . . 93
i) Möglichkeiten eines Emissionsausgleichs zwischen den
Industrieparknutzern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
j) Messstellen nach §§ 26, 28 BImSchG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
k) Anlagensicherheit und zivilrechtliche Haftung . . . . . . . . . . . . . . 99
2. Störfallvorsorge im Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
a) Der Begriff des Betriebsbereichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
b) Grundpflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
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Inhalt
aa)
bb)
cc)
dd)
Technische und organisatorische Grundanforderungen . . Schulungspflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 StörfallVO). . . . . . . . . . Anzeigepflichten (§ 7 StörfallVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schutz vor Eingriffen Unbefugter (§§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 4
Ziff. 4 StörfallVO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Sicherheitsüberprüfungen nach SÜG. . . . . . . . . . . . . . . . . . ff) Begrenzung der Auswirkungen von Dennoch-Störfällen
(§ 3 Abs. 3 StörfallVO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gg) Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit
Sicherheitsmanagementsystem (§ 8 StörfallVO). . . . . . . . . c) Erweiterte Pflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Sicherheitsbericht (§ 9 StörfallVO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (§ 10 StörfallVO). . . . cc) Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
(§ 11 StörfallVO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Sonstige Pflichten (§ 12 StörfallVO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Domino-Betriebsbereiche (§ 15 StörfallVO) . . . . . . . . . . . . . . . . e) Zwischenergebnis nach der StörfallVO. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Zivilvertragliche Absprachen zwischen den
Industrieparknutzern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Verkehrssicherungspflichten im Industriepark. . . . . . . . . . bb) Einheitlicher Werkstandort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Freiheit der Mittelwahl. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Zulässigkeit vertraglicher Absprachen zu
Störfallgesichtspunkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Autokratisches und demokratisches Vertragskonzept. . . . ff) Sicherheitsregeln als Allgemeine Geschäftsbedingungen. . gg) Regelungsbedarf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hh) Zur Erforderlichkeit eines Betreiberausschusses im
Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g) Exkurs: die Sicherung von Leitungs- und Überfahrtsrechten
im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Der Einsatz der Werkfeuerwehr im Industriepark . . . . . . . . . . . . . . a) Probleme in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. . . . . . . b) Rechtslage in Hessen und Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Sonderrechtslage in Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Verlangen des Industrieparkbetreibers zur Abstellung von
Produktionsanlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Lärmschutz im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Reichweite und Grenzen von Verzichtserklärungen im
Nachbarschaftsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Gesetzliche Einschränkung von Abwehrrechten nach
§ 14 BImSchG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Verfahrensmäßige Einschränkung von
Lärmschutzansprüchen infolge Präklusion. . . . . . . . . . . . . 103
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Inhalt
cc) Die Wirkung von Verzichten im Hinblick auf
nachträgliche Anordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Verzichtsmöglichkeiten in Planungsverfahren . . . . . . . . . . ee) Sonstige Grenzen für Verzichtserklärungen. . . . . . . . . . . . b) Der externe Lärmschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Der maßgebliche Immissionsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Abhängigkeit des Lärmschutzniveaus von der Gebietsart. cc) Die Mittelwertbildung (Nr. 6.7 TA Lärm). . . . . . . . . . . . . . dd) Weitere Ausnahmen der TA Lärm. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Mehrheit von Verursachern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Der (interne) Lärmschutz zur Binnennachbarschaft. . . . . . . . . . aa) Die maßgeblichen Immissionsorte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Der maßgebliche Immissionsrichtwert . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Abweichende Beurteilung im Fall von Bürogebäuden im
Industriepark?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (betriebsfremde
Räume). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Der Begriff der Nachbarschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ff) Schutz eigener Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gg) Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm. . . . . . . . . . . . . hh) Kriterien für die Sonderfallprüfung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ii) Verhältnismäßigkeitsanforderungen für behördliche
Maßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . jj) Die Neuerrichtung von Anlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kk) Die Änderung von Anlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ll) Lärmkontingentierung durch die Genehmigungsbehörde
d) Bauplanungsrechtliche Konfliktbewältigung durch
Festsetzung von Geräuschkontingenten (immissionswirksame
flächenbezogene Schallleistungspegel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Flächenbezogene Schallleistungspegel. . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Immissionswirksame flächenbezogene
Schallleistungspegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Grenzen für die Festsetzung (immissionswirksamer)
flächenbezogener Schallleistungspegel. . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Abfallentsorgung im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Die Pflicht zur Abfallentsorgung im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . a) Mitbesitz des Industrieparkbetreibers. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Der Industrieparkbetreiber als Abfall(zweit)erzeuger. . . . . . . . . c) Notwendige Klärung bei zwei abfallrechtlich Verpflichteten. . . d) Die Einschaltung Dritter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Die Übertragung der Entsorgungspflicht auf Dritte. . . . . . . . . . f) Aufsichtspflichten bei der Einschaltung Dritter. . . . . . . . . . . . . . 2. Überlassungspflicht an die Kommune. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
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Inhalt
3. Landesrechtliche Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur
Beseitigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Änderungen im Nachweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Transportgenehmigung oder Werkverkehr, Maklergenehmigung. . 6. Anlageninterne Verwertung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Kein Übergang der Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte. . . . . 9. Mögliche Auswirkungen auf die Genehmigung der Anlagen . . . . . VII. Bodenschutzrecht im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Überblick über die Störer nach BBodSchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Handlungsstörer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Mitverursachung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Problem der Rückwirkung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Gesamtrechtsnachfolge bei konkreter und abstrakter
Verhaltensverantwortlichkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Keine Haftung des Einzelrechtsnachfolgers in die
Verhaltensverantwortlichkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Beispiele für Gesamtrechtsnachfolgen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Problem der Rückwirkung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefahrenbeurteilung . . . . . . . . f) Maßgeblicher Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge. . . . . . . . . g) Das Problem der partiellen Gesamtrechtsnachfolge,
Haftungsvermehrung bei Unternehmensabspaltungen. . . . . . . . h) Zur Haftungsbegrenzung bei der Gesamtrechtsnachfolge. . . . . 4. Zustandsstörer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Kein Vorrang des Verhaltensstörers. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Zur Haftungsbegrenzung durch das Bundesverfassungsgericht 5. Haftung des früheren Eigentümers (§ 4 Abs. 6 BBodSchG) . . . . . . 6. Die bodenschutzrechtliche Konzernhaftung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Abhängige Gesellschaft muss Grundstückseigentümerin sein. . b) Einstandshaftung nur gegenüber juristischen Personen. . . . . . . c) Fehlende Rücksichtnahme auf die Interessen des abhängigen
Unternehmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Auswahlermessen im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Das Auf- und Einbringen von Materialien im Industriepark. . . . . . VIII.Gefahrstoffe im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Chemikalienrechtliche Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Mögliche Konsequenzen für den Betrieb
genehmigungsbedürftiger Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Kennzeichnung sichtbar verlegter Rohrleitungen. . . . . . . . . . . . 2. Sprengstoffe im Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Gefahrgutbeförderung im Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
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Inhalt
a) Abgeschlossenes Gelände. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
b) Zivilvertragliche Vereinbarungen zur Einhaltung des
Gefahrguttransportrechts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
c) Die Ahndung von Verstößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
IX. Eigenüberwachung im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Prüfgesellschaften nach BetrSichV im Industriepark. . . . . . . . . . . . . a) Die Betriebssicherheitsverordnung im Überblick. . . . . . . . . . . . b) Regelungsbereiche der Betriebssicherheitsverordnung. . . . . . . . c) Übergangsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Überwachungsbedürftige Anlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Betriebs- und Prüfpflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Prüfende Stellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g) Akkreditierungsverfahren für zugelassene
Überwachungsstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h) Die (externe) zugelassene Überwachungsstelle . . . . . . . . . . . . . . aa) Das Kriterium der (äußeren) „Unabhängigkeit“. . . . . . . . . bb) Rechtsvergleichende Betrachtung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) § 17 AktG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Deutsches Richtergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Bundesrechtsanwaltsordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ff) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gg) Umweltschutzbeauftragte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hh) Umweltgutachter nach EMAS-II-Verordnung. . . . . . . . . . ii) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. . . . . . . . . . . jj) „Unabhängigkeit“ ist fachgebietsspezifisch festzustellen . kk) Teleologische Betrachtungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ll) Organisatorische und rechtliche Absicherung der
Unabhängigkeit der Prüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm)Technische Überwachungsvereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nn) Wahrung der Unabhängigkeit der GPSG-Prüfer im
Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . i) Die unternehmensinterne Überwachungsstelle. . . . . . . . . . . . . . j) Ergebnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Eichpflichten im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Messgeräte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Nichtselbsttätige Waagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Mögliche Folgerungen de lege ferenda . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Die Gestellung von Betriebsbeauftragten durch den
Industrieparkbetreiber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X.
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Rechtspolitische Handlungsempfehlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
XI. Zusammenfassende Thesen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
1. Allgemeines zu Industrieparks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
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Inhalt
2. Wasserrechtliche Fragen von Industrieparks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Abwasserbeseitigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Genehmigung von Abwasseranlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Die Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe. . d) Der Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . e) Rohrleitungsanlagen und Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Immissionsschutz im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Genehmigungsfragen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Störfallvorsorge im Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Exkurs: Die Sicherung von Leitungs- und Überfahrtsrechten
im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Werkfeuerwehr im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Lärmschutz im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Abfallentsorgung im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Bodenschutz im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Gefahrstoffe im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Chemikalienrechtliche Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Sprengstoffe im Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Gefahrgutbeförderung im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Eigenüberwachung im Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Prüfgesellschaften nach BetrSichV im Industriepark. . . . . . . . . . b) Eichpflichten im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Die Gestellung von Betriebsbeauftragten durch den
Industrieparkbetreiber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
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XII. Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
XIII.Anhang: Industrieparks in Hessen – Handlungsempfehlungen für
aktuelle umweltrechtliche Fragen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
Sachregister. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345
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I. Einleitung
Die vor gut 15 Jahren eingeleitete Erfolgsgeschichte der Industrie- und Chemieparks ist nicht mehr aufzuhalten. Industrie- und Chemieparks gewinnen eine immer größere Bedeutung nicht nur für die Chemische Industrie, sondern auch für
andere Industriezweige und damit generell für die wirtschaftliche und industrielle
Betätigung von Unternehmen. Die Entwicklung der ersten Industrieparks startete
nach der Wende des Jahres 1990 in den neuen Bundesländern und hat inzwischen
über die alten Bundesländer auch das europäische Ausland wie die Schweiz und
Österreich und auch fernöstliche Länder wie China und Indien erreicht. Im Rahmen dieser Arbeit wird es ausschließlich um die deutschen Standorte gehen.
Immer mehr Unternehmen sind überzeugt von den Vorzügen, die mit der Ansiedlung in einem Industriepark verbunden sind (dazu nachfolgend unter Kap. III.9.).
Wer in einem Industriepark ansiedelt, erspart sich den Aufbau eigener Infrastrukturen, die für eine Produktion regelmäßig erforderlich sind. Statt dessen bezieht
er diese Dienstleistungen über einen Service- und Dienstleistungsvertrag vom örtlichen Industrieparkbetreiber. Dieser bietet den in seinem Industriepark angesiedelten Unternehmen eine breite Palette von Serviceleistungen, weshalb er auch als
Standortservicegesellschaft bezeichnet wird. Durch die strategischen Vorteile der
Ansiedlung in einem Chemie- oder Industriepark entsteht gewissermaßen auch ein
betriebswirtschaftlicher Sog in Richtung auf die Industrie- und Chemieparks. Immer häufiger werden Unternehmen sich die Frage stellen (müssen), warum noch
Planungen für Neuansiedlungen auf der grünen Wiese gestartet werden, wo doch
die Ansiedlung in einem Industriepark wirtschaftlich und auch vom Blickwinkel
des Umweltschutzes her viele Vorteile aufweist.
Die Erfolgsgeschichte kann aber nicht über die Komplexität dieser vor allem
in der Großindustrie schon weit verbreiteten Organisationsform hinwegtäuschen,
die eine Vielzahl auch rechtlicher Anforderungen an das Management der Industrie- und Chemieparks stellt. Von den rechtlichen Problemen aus den Bereichen des
Umwelt- und Sicherheitsrechts und einigen naheliegenden Rechtsbereichen wird
diese Arbeit handeln. Ausgangspunkt der Betrachtungen ist die Feststellung, dass
unser Umwelt- und Sicherheitsrecht der rasanten Entwicklung überwiegend noch
nicht gefolgt ist, auch wenn es hier und da – vor allem im Landesrecht – erste Regelungen gibt, die speziell im Hinblick auf die für Industrieparks typischen Konstellationen geschaffen wurden.
So wird der Frage nachzugehen sein, ob und inwieweit unser gegenwärtig geltendes Umwelt- und Sicherheitsrecht geeignet ist, auf die veränderten rechtlichen
Randbedingungen von Industrieparks angemessen zu reagieren, oder ob es gesetzgeberischen Reformbedarf im Hinblick auf die im Industriepark vorherrschende
„gespaltene Verantwortung“ gibt.
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II. Schnittstellenprobleme in Industrieparks als
Schwerpunkte dieser Arbeit
Das enge Miteinander vieler rechtlich selbständiger Unternehmen auf engem Raum
wirft eine Reihe neuartiger umweltrechtlicher Fragen auf. Die Beratungspraxis hat
gezeigt, dass es vor allem bei den älteren Industrieparks oft sehr viele unterschiedliche Verträge gibt, die die Beteiligten des Industrieparks miteinander eingegangen
sind. Dabei aber standen eher wirtschafts- und steuerrechtliche Fragestellungen im
Vordergrund. Die umwelt- und sicherheitsrechtlichen Anforderungen sind oft nur
sehr kurz, etwa in einer Art Good-Will-Klausel – mitunter also zu kurz – geregelt
worden. Was den frühen Industrieparks teilweise fehlte, war ein juristisch stringentes Industrieparkmanagement. Die Vielzahl an Einzelverträgen, die gegenüber
den einzelnen Nutzern des Industrieparks schlimmstenfalls unterschiedliche Inhalte aufweisen, erschweren ein solches Management. Jeder Industrieparkbetreiber,
aber auch jeder Nutzer, sollte sich kritisch fragen, ob in den Standortverträgen die
regelungsnotwendigen Dinge in ausreichendem Maße berücksichtigt und einer angemessenen und rechtlich einwandfreien Lösung zugeführt worden sind. Der Gesetzgeber hat bislang kaum Vorschriften erlassen, die auf die besondere Situation in
solchen Parks zugeschnitten wären, so dass den Vertragsparteien bei der Bewältigung der anstehenden Fragen eine besondere Verantwortung zukommt.
Im Rahmen dieser Arbeit werden die Schwerpunkte umwelt- und sicherheitsrechtlicher Art behandelt, die sich an den Schnittstellen der verschiedenen Akteure
in einem Industriepark ergeben. Diese Schnittstellen sind, da es gesetzliche Regelungen dazu so gut wie nicht gibt, durch zivilvertragliche Vereinbarungen zwischen
den Unternehmen in einem Industriepark so zu regeln, dass jeder einzelne Partner seinen umwelt- und sicherheitsrechtlichen Anforderungen, die an seine Anlagen und an seine umweltrelevanten Tätigkeiten gestellt werden, genügt, und dass
gleichzeitig der Gesamtgefahr, die von einem Industriepark ausgeht, angemessen
Rechnung getragen wird.
Letztlich muss angestrebt und nach Möglichkeit erreicht werden, dass Schadensfälle jeglicher Art ausbleiben. In dieser Untersuchung wird dazu vorrangig die Situation solcher Industrieparks betrachtet, die aus einem ehemals einheitlich, also
von einem Unternehmen genutzten Industriegelände hervorgegangen sind. Weniger problematisch und hier nicht gesondert angesprochen werden Industrieparks,
die auf der grünen Wiese von Anfang an als Industrieparks geplant wurden, wie es
z. B. in der Automobilindustrie aus Gründen der Just-in-time-Produktion anzutreffen ist. Aber auch für diese gelten einige der nachfolgenden Ausführungen.
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Dazu: Müggenborg, Chemie-Technik 1997 Heft 2, S. 60 f.
Z. B. die Ford-Produktionsstätte in Saarlouis, die Automobilstandorte von VW in Wolfsburg und
von BMW in Leipzig.
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III. Industrieparks
1. Die historische Entwicklung
Schon in den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts setzte sich verstärkt der Trend
zum „Outsourcing“ und zur Konzentration auf Kernkompetenzen durch. Unternehmensberater haben vorgerechnet, dass gerade im Outsourcing der Schlüssel
zur Steigerung des unternehmerischen Erfolges liege. „Lean production“ und „lean
organisation“ sind Schlagworte dieses unternehmensphilosophischen Trends. Kaum
ein Unternehmen hat sich dem Trend entziehen können. Den Betreibern und Initiatoren der ersten großen Industrieparks war es häufig erst durch die Öffnung des
eigenen Werksgeländes hin zu einem Industriepark möglich, sich auf das zu konzentrieren, was man als die eigene Kernkompetenz definierte. Nur so konnte eine
effektive Nutzung vorhandener Standortressourcen sichergestellt werden und nur
so konnte die Konzentration auf die Kernkompetenzen wirtschaftlich vertretbar
dargestellt und gemanagt werden.
Ohne die Ansiedlung fremder Unternehmen auf dem eigenen Standort wären manche Infrastruktureinrichtungen wie z. B. die Kläranlage, die Strom- oder
Dampferzeugung nur noch unter unwirtschaftlichen Bedingungen aufrecht zu erhalten gewesen, denn sie waren geplant und errichtet worden, bevor das Unternehmen sich von Unternehmensteilen trennte, die nicht der eigenen Kernkompetenz
zugerechnet wurden. Wären nicht „Produktionsverluste“ durch andere Unternehmen aufgefangen oder kompensiert worden, wären sie schlicht zu groß und unwirtschaftlich geworden.
Die ersten großen Industrieparks entstanden auf den alten Kombinatsstandorten
der Chemischen Industrie der ehemaligen DDR. Heute sind dort teilweise mehrere hundert rechtlich selbständige Unternehmen tätig. Grund für die Entwicklung ist nicht nur die Zerschlagung der alten Kombinatsstrukturen, sondern eine
Erfahrung, die sich weltweit wiederholt. Moderne und effektive Anlagen benötigen weniger Platz, Unternehmen sourcen out, Großunternehmen strukturieren um
und beschränken sich auf ihre Kernkompetenzen usw. Die Produktion chemischer
Grundstoffe wird verstärkt ins Ausland verlagert, Deutschland entwickelt sich
mehr und mehr als Standort für Spezialchemie und besonders innovative Produkte,
insbesondere auf den Bereichen der Bio- und Gentechnologie. Deren Produktion
aber beansprucht nicht so viel Platz wie die Produktion chemischer Grundstoffe in
den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland.
Durch diese in beiden Teilen Deutschlands parallel verlaufenden Entwicklungen wurden mehr und mehr Teilflächen in Unternehmen frei. Um die Flächen
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Allen voran auf dem Gelände der Leuna-Werke und der ehemaligen Chemie AG Bitterfeld-Wolfen.
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Industrieparks
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einer sinnvollen Nutzung zuzuführen und sie nicht brach liegen zu lassen, vermieten, verpachten oder erbverpachten die früheren Alleinnutzer der Industrieflächen sie an dritte Unternehmen. Aus dem ursprünglichen Betreiber eines Gesamtstandortes wird so im Extremfall eine reine Servicegesellschaft, die selber nicht
mehr produziert und die sich auf die Vermietung und Verpachtung von Anlagen
und Grundstücken beschränkt und für die Nutzer des Industrieparks diverse Serviceleistungen erbringt. Dazu müssen die Servicegesellschaften nicht selten eigene
Anlagen betreiben wie Kraftwerke, Dampferzeugungsanlagen, Abfallbehandlungsanlagen oder Wasser- und Abwasserbehandlungsanlagen, die genehmigungsbedürftig sind (z. B. nach dem BImSchG oder dem WHG) und bei denen es sich im
Einzelfall um Störfallanlagen handeln kann. Es geht bei diesen Anlagen vor allem
um die Medienversorgung des Industrieparks, im Regelfall aber nicht um die Herstellung von Produkten, die auf dem freien Markt verkauft werden. Die Herstellung von Produkten in diesem Sinne ist im Industriepark typischerweise den Industrieparknutzern vorbehalten. Serviceleistungen des Industrieparkbetreibers als
Standortservicegesellschaft sind z. B. die Abwasserbeseitigung, die Abgasverbrennung, die Abfallentsorgung, die Unterhaltung von Straßen, Hafen- und Bahnanlagen, Rohrbrücken und anderen Infrastruktureinrichtungen, der Werksschutz, die
Werkfeuerwehr, der werksärztliche Dienst bis hin zur Gestellung von Betriebsbeauftragten. In vielen Industrieparks versorgt die Servicegesellschaft die ansässigen Unternehmen mit den verschiedensten Stoffen und Medien wie Wechsel- und
Gleichstrom, Gas, Dampf, Trink- und Prozesswasser, Druckluft, Wasserstoff, verschiedenen Edelgasen und Grundstoffen wie Salz, Ethylen, Fettsäuren und Fettalkohole, Fluorkohlenwasserstoff u. a. m., übernimmt technische Dienstleistungen
bis hin zum gesamten Instandhaltungsmanagement, wofür Werkstätten vorgehalten werden, bietet IT-Services, erbringt Engineering-Leistungen und wickelt erforderliche Genehmigungsverfahren im Auftrag ihrer Kunden ab, kümmert sich
um Beschaffung und Logistik, unterhält Labore der verschiedensten Fachrichtungen, bietet Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen an und betreibt und unterhält Werkskantinen und an manchen Standorten auch Kasinos mit einem gehobenen Gastronomieservice.
Eine Vorreiterrolle bei der Gründung von Industrieparks hat die Chemische Industrie gespielt und innerhalb dieser waren es vor allem die Betriebe in den neuen
Bundesländern. Praktisch alle großen Chemiestandorte haben sich in den 90er Jah Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.9.2002, BGBl. I S. 3830, zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 23.10.2007, BGBl. I S. 2470.
Ein typisches Beispiel sind die Standorte der ehemaligen Hoechst AG, wo heute Kommanditgesellschaften (InfraSerV GmbH & Co. KG) als Standortgesellschaften fungieren und eine Vielzahl
rechtlich selbständiger Unternehmen betreuen, die teilweise aus der alten Hoechst AG hervorgegangen sind und die zum Teil in den Industrieparks neu angesiedelt wurden. Ähnliche, nicht immer
so weit gehende Entwicklungen gibt es anderswo, beispielsweise an den Standorten der Marl AG
in Hüls, der Bayer AG etwa mit den Industrieparks Brunsbüttel und Walsrode, aber auch an vielen
anderen Orten, die hier nicht alle aufgezählt werden können.
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Die historische Entwicklung
ren des 20. Jahrhunderts zu Industrie- oder Chemieparks gewandelt. Andere Branchen wie die Automobil- und die Stahlindustrie sind gefolgt.
a) Leuna als erster Industriepark in Deutschland
Der erste deutsche Chemiepark gelangte Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts am Standort Leuna in Sachsen-Anhalt zur Entstehung. Bei der Treuhandanstalt, die nach der Wiedervereinigung vor der Aufgabe stand, den ca. 1.300 Hektar
großen Kombinatsstandort zu privatisieren, wuchs die Erkenntnis, dass der Standort in toto nicht privatisierungsfähig war. Um den geschlossenen Chemiestandort
zu erhalten, entstand der Gedanke der „geschäftsfeldbezogenen Privatisierung“, bei
dem entlang der vorhandenen Produktionslinien Teile des Kombinats an verschiedene Investoren veräußert wurden. Daraus ergab sich zwangsläufig die Frage, wie
für die teilprivatisierten Bereiche die vorhandene Infrastruktur aufrecht erhalten
werden konnte. Im März 1994 wurde von der Leuna GmbH nach dem SpTrUG
die Leuna Servicegesellschaft mbH abgespalten, der die gesamte Infrastruktur des
Standortes zugeordnet wurde. Nachdem Ende 1994 Verhandlungen zwischen der
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) und der Linde AG
über eine Übernahme der Servicegesellschaft scheiterten, wurde Ende 1995 eine
neue Gesellschaft gegründet, aus der ab 1.1.1996 die Infraleuna Infrastruktur und
Service GmbH wurde, die als der dortige Industrieparkbetreiber bis heute die Infrastrukturleistungen im Chemiepark Leuna erbringt.
12
b) Weitere Industrieparks in Deutschland
In ganz Deutschland weist eine Zählung aus dem Jahr 2007 48 Chemie- und Industrieparks nach, davon zehn im mitteldeutschen Chemiedreieck und in Brandenburg
und mehr als 20 an Rhein und Ruhr. Die größten Parks mit Flächen über 300 bis
zu 1.660 Hektar sind die Bayer-Standorte in Leverkusen, Dormagen und KrefeldUerdingen, die ChemSite-Initiative mit ihrem größten Standort in Marl, die Chemieparks Leuna und Bittelfeld-Wolfen und der Industriepark Hoechst in Frankfurt a. M.
Es gibt inzwischen Servicegesellschaften, die mehrere Industrieparkstandorte nach einem einheitlichen Bewirtschaftungskonzept führen, so die Standorte
13
Vgl. Gareis, Industrieparks in der Automobilindustrie: Entwicklung und Perspektive, Betriebswirt
2003, 16 ff.
Diese wurde offiziell am 3.10.1990 durch das Inkrafttreten des sog. Einigungsvertrages vollzogen
(Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 6.9.1990).
Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) vom
5.4.1991, BGBl. I S. 854, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1994, BGBl. I S. 2911, 2930.
CT-Marktübersicht Industrieparks, in: Chemie-Technik „Special Industrial Parks 2007, S. 24 ff.
Zuvor schon: Chemie-Technik 2006, Heft 8, S. 52 ff.; Marktübersicht Industrieparks Chemie/
Pharma, in: Chemie-Technik „Kompendium Industrieparks“ Sonderausgabe 2005, S. 18 ff. und in
Chemie-Technik, Heft 7, S. 62 ff. Die Umweltallianz Hessen hat in ihrem Bundesland 10 Industrieparks ausgemacht, vgl. Industrieparks in Hessen, Handlungsempfehlungen für aktuelle umweltrechtliche Fragen, vom 9.7.2004, S. 10.
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Industrieparks
14
der früheren Bayer AG, die von der BIS (Bayer Industry Services GmbH & Co.
oHG) gemanagt werden oder die ChemSite-Standorte in Gelsenkirchen und Marl.
Ein jüngerer Trend besteht in der Übernahme der Industrieparkbetreiberfunktion
durch Dritte. So hat etwa der niederländische Energieversorger Nuon mit den Industrieparks Oberbruch bei Heinsberg und Düren zwei ehemalige Standorte von
Akzo Nobel übernommen. Die Degussa-Tochter InfraCor in Marl, der Enegieversorger MVV AG aus Mannheim und die Nuon Energie und Service GmbH aus
Heinsberg, eine 100 %ige Tochtergesellschaft des niederländischen Energiekonzerns Nuon, verfolgen für sich das Konzept der Übernahme des Managements an
meheren Industieparkstandorten.
Manche Servicegesellschaften sind ihrerseits so groß, dass bereits industrieparkbetreiberintern verstärkt über Aufspaltungen nachgedacht wird. So hat sich
die Infraserv Höchst GmbH & Co. KG zum 1.4.2005 in sechs eigenständige, ergebnisverantwortliche Geschäftsfelder umorganisiert10, die im nächsten Schritt zu
eigenständigen Gesellschaften umgewandelt wurden. Zwei dieser Tochtergesellschaften – die Infraserv Höchst Technik GmbH & Co. KG und die IHT Technik
Spezialitäten GmbH & Co. KG – wurden im Juni 2005 von der Münchener Rheinhold & Mahla AG (R & M AG11) übernommen. Gleichzeitig hat die R & M AG
den Bereich Technische Dienstleistungen der Industriepark Griesheim GmbH &
Co. KG (einer Tochter der Clariant GmbH) übernommen. So bilden sich vermehrt
Einheiten, die sich auf bestimmte Leistungen – z. B. technische Instandhaltung oder
Engineering – spezialisieren und die ihre Leistungen für mehrere Industrieparks
und auch außerhalb von Industrieparks12 anbieten und so auf ihrem Gebiet ein
besonders hohes Know How aufbauen und unterhalten können13. Zwischen verschiedenen weiteren Industrieparks finden sog. Cluster-Bildungen statt, bei denen es ebenfalls darum geht, Leistungen auf bestimmten Fachgebieten zu bündeln
und so deren Leistungsfähigkeiten zu steigern14. Folgerichtig wurde Juni 2004 die
Fachvereinigung Chemieparks/Chemiestandorte im Verband der Chemischen Industrie e. V. gegründet; diese Vereinigung widmet sich übergeordneten Fragestellungen von Chemie- und Industrieparks.
1. Energien, 2. Entsorgung, 3. Umwelt, 4. Sicherheit und Gesundheit (USG), 5. Facilities und
6. Industrieparkdienste und Verfahrenstechnik.
11 Zum 10.10.2006 wurde das Unternehmen umfirmiert in Bilfinger Berger Industrial Services AG.
12 Hier treffen die Industrieparkbetreiber auf extrerne Wettbewerber, die ihnen oft jahrelange Erfahrungen im freien Wettbewerb voraus haben. Auf der anderen Seite müssen die Gesellschaften
die Wettbewerber auch von den eigenen Standorten abwehren, da sich die Industrieparkbetreiber
auch innerhalb ihrer Industrieparks vermehrt dem freien Wettbewerb mit externen Dienstleistern
stellen (müssen).
13 So bündeln die Industrieparks Gendorf, Gersthofen und Wiesbaden – allesamt ehemalige HöchstStandorte – unter dem Namen „n.g.neering“ ca. 250 Ingenieure, Techniker und Servicemitarbeiter,
die typische Engineeringleistungen von der Projektplanung, über den Bau und die Betreuung von
Anlagen bis hin zur Prozessoptimierung anbieten; dazu: CHEManager 23/2005, S. 14.
14 So haben mit der Initiative n-gineering die Industrieparks Höchst, Gendorf und Griesheim ein
gemeinsamen Angebot für Engineering-Dienstleistungen geschaffen, das Projekte in einer Größenordnung von 0,5 bis 10 Mio. € abwickelt.
10
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Die künftige Entwicklung von Industrieparks
2. Die künftige Entwicklung von Industrieparks
Inzwischen hat die Idee der Industrieparks eine Eigendynamik entwickelt, die in
den kommenden Jahren – getrieben durch zunehmenden Kostendruck und einem
Zwang zur Effizienzsteigerung15 – zu weiteren bedeutsamen Veränderungen der
Unternehmenslandschaft führen wird, und dies nicht nur in Deutschland, sondern
– bereits sichtbar – auch im europäischen und außereuropäischen Ausland.
Drei Entwicklungsstränge der zukünftigen Entwicklung, die teilweise schon begonnen und realisiert worden sind, zeichnen sich bereits ab. Diese werden nachfolgend behandelt.
15
a) Weitere „Zellteilung“
Die bisherige Entwicklung fand vor allem durch eine Art „Zellteilung“ vornehmlich größerer Unternehmen statt. Diese „Zellteilung“ könnte sich fortsetzen, indem
sich die Chemieunternehmen verstärkt von ihren Infrastrukturgesellschaften oder,
soweit sie als „Major-User“ operieren, von ihrer kompletten Infrastruktur trennen.
Die Entwicklung hin zu externen Infrastrukturgesellschaften hat bereits begonnen.
Entsprechende Unternehmen vornehmlich aus dem Bereich der Energieerzeuger
stehen bereit, um das Management von Chemie- und Industrieparks zu übernehmen16. Der Vorteil für diese Unternehmen besteht vor allem darin, dass man sich
mit den Nutzern des jeweiligen Industrieparks Kunden sichert, die die im eigenen
Unternehmen erzeugte Energie abnehmen. Die unterschiedlichen Renditeerwartungen, die an produzierende Unternehmen auf der einen und an Standortservicegesellschaften auf der anderen Seite gestellt werden17, begünstigen diesen Prozess.
Im weiteren werden diese Unternehmen sich ihrerseits in verschiedene Fachbereiche aufspalten und die Fachbereiche in eigenständige Unternehmen umwandeln,
die dann, jeweils auf ihrem Fachgebiet (z. B. technische Services, Instandhaltung,
Logistik, Werkfeuerwehrwesen, spezielle Medienversorgung usw.) Spezialleistungen für mehrere Industrieparks gemeinsam und auch für einzelne Unternehmen
anbieten18. Diese Form der Cluster-Bildung wird von den meisten Unternehmen
in Industrieparks begrüßt, weil sie die Verfügbarkeit der Produktionsanlagen langfristig zu sichern vermag.
16
17
Dazu: Matthes, Zukünftige Entwicklungen bei Industrieparks, in: Bergmann/Bode/Festel/
Hauthal (Hrsg.), Industrieparks – Herausforderungen und Trends in der Chemie- und Pharmaindustrie, S. 231 ff.
16 So hat im Jahre 2006 der Enregieversorger MVV Energie AG aus Mannheim die Betreibergesellschaft des Industrieparks Gersthofen in der Nähe von Augsburg erworben.
17 Im Produktionsbereich liegen die Erwartungen bei ca. 10–20 %, im Dienstleistungsbereich nur bei
etwa 5–6 %.
18 So hat etwa der Chemiepark Bitterfeld-Wolfen die gesamte Werkfeuerwehr auf die Securitas Fire
Control + Service GmbH & Co. KG outgesourct.
15
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Sachregister
(Die Zahlen verweisen auf die Randnummern)
A
Abfallbeauftragter 575 ff., 603
Abfallbesitzer 403 ff., 408, 596
Abfallbilanz 431 f.
Abfälle
– gefährliche 420 f., 581
– überwachungsbedürftige 596
Abfallentsorgung 10, 38
Abfallerzeuger 401, 403, 405, 408, 411, 415 ff.,
427, 596
Abfallerzeugernummer 596
Abfallmakler 429
Abfallogistik 52
Abfalltransporte 401
Abfallverbringungen 433
Abfallwirtschaftskonzepte 431 f.
Abgabepflicht 133
Abgasverbrennung 10
Abhängigkeitsbericht 533
Abwasserabgabe 74, 106, 107, 109, 112, 114,
581, 588
– in NRW 113
Abwasseranlagen 104, 587
– private 113
– Übergang der Genehmigung 105, 127
Abwasserbeseitigung 10, 25, 38
– Baden-Württemberg 87
– Bayern 88
– Berlin 89
– Bremen 90
– Hessen 91
– Niedersachsen 92
– NRW 72, 93, 103
– Rheinland-Pfalz 94, 102
– Saarland 95
– Sachsen 96
– Sachsen-Anhalt 97
– Schleswig-Holstein 98
– Thüringen 99
Abwasserbeseitigungspflicht
– kommunale 100
– Übergang 100
Abwasserbeseitigungsplan 84, 586
Abwasserentsorgung 299
Abwassergrenzwerte 68
Abwassermanagement 71
Abwasserteilstrom 76, 111
Abwehransprüche 324
AGFA Gaevert AG 45
Akkreditierung 526
Akkreditierungsverfahren 522 ff., 538
Alarm- und Gefahrenabwehrplan 230, 235,
254, 264, 268, 303, 592
– externer 229, 243, 247, 254, 269
– interner 236, 243 ff., 288
Allgemeine Geschäftsbedingungen 279, 584
Altlasten 453, 488, 597
Altlastenfreistellung 488
Änderung
– anzeigepflichtige 181
– wesentliche Änderung 181 f., 213, 370, 386,
497
Änderungsgenehmigung 384 f.
– immissionsschutzrechtliche 182
Andienungspflicht 419 ff., 596
Anlage
– eigene 402, 414, 596
– gemeinsame 166, 168 f., 591
– genehmigungsbedürftige 319
– Neuerrichtung 183
– nicht genehmigungsbedürftige 346
Anlagen
– Trennung gemeinsamer 163
– Trennung mehrerer 205
– Trennung verschiedener
Anlagenkomponenten 170
– überwachungsbedürftige 515, 517 ff., 526 ff.,
542 f., 550, 552 f., 560, 581, 601
Anlagenbetreiber, siehe unter
Betreiber
Anlagenleasing 21, 22
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen 140
Anmeldeverfahren 496, 598
Anordnung, nachträgliche 144, 161, 166, 176,
178, 189, 192, 270, 320, 326 f., 380, 504, 591
Anschluss- und Benutzungszwang 418
Anzeigepflicht 103, 212
Anzeigepflichtigkeit des Betreiberwechsels 157
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Sachregister
Arbeitnehmer 213, 330, 367 f., 372 f., 376 ff.,
493, 592, 595
Arbeitsmittel 515
Arbeitsschutzmanagement 239
Auflage, modifizierende 387
Auf- und Einbringen von Materialien 489
Aufbau- und Ablauforganisation 231
Aufsichtspflichten 412
Aufspaltung 149
Aufspaltung der Anlage auf mehrere Betreiber 178
Ausgleichsanspruch, bodenschutzrechtlicher 488
Ausnahmen von der Eichpflicht 568, 570, 572,
602
Ausschluss privatrechtlicher Ansprüche 160,
591
Auswahlermessen 408, 487, 597
Autopark 30, 31
B
BASF AG 59, 197
Bauartzulassung 139 f., 590
Baugebiet 391, 397
Baugenehmigung 165, 179
Baulasten 323
BauNVO 334
Bauplanungsrecht 36, 53
Bayer AG 45
Bayer Industry Services GmbH & Co. oHG
(BIS) 13, 26, 61
Beauftragter, externer 576 ff., 603
Bebauungsplan 337, 389
Befreiung
– von der Abwasserbeseitigungspflicht 86, 586
Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht 586
Beherrschungsvertrag 533
Beinahe-Störfall 230, 240
Bekanntgabe der Messstelle 195
Berlinbiotechpark 28
Berufsfeuerwehr 304
Beschäftigungstelle 224
Beschützergaranten 189
Besitz 126
Besitzer, mittelbare 145
Besorgnisgrundsatz 139 f., 590
Bestandspräklusion 325
Besucherausweis 281, 592
Betreiber 128, 144 ff., 152 f., 160, 165 f., 171 ff.,
181, 189, 192, 203, 591
Betreiberausschuss 294 ff., 592
Betreiberpflichten 206
Betreiberverantwortung 105, 295
Betreiberwechsel 123, 591
– partieller 172
Betretungsverbot 56
Betrieb 306
Betriebsanweisungen 236, 238
Betriebsärzte 536
Betriebsbeauftragte 10, 38
Betriebsbereich 201, 203, 205, 208, 212, 214,
225, 235, 241, 248, 253, 265, 286, 369, 592
– gemeinsamer 296
Betriebsdauer, Änderung 182
Betriebsgelände 163, 169, 185
Betriebsorganisation 208, 236
Betriebssicherheitsverordnung 514 f.
Betriebsübergang 372
Bewertung von Industrieparks 48
Bewilligung 117 f., 120f., 123, 126 f.
– Übergang 118, 125
Bewirtschaftungspläne 85
BGB-Gesellschaft 175 f., 266, 296, 312, 591,
597
Binnennachbar 210
Biotechnologiepark 27, 585
Bodenlastvermerk 80
Bodenveränderung, schädliche 453, 597
Brandbekämpfung 315 f.
Brandgefahr 310
Brandschau 287
Brandschutzeinrichtungen 283
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 437
Bundes-Bodenschutzgesetz 437
Bundes-Immissionsschutzverordnung:
31. BImSchV 190, 591
Bundeszentralregister 226
Bürogebäude 364
C
CeChemNet 50
ChemCologne 50
Chemiepark Leuna 12
Chemiepark 14, 27, 295, 585
ChemSite 13, 50
Cluster-Bildung 14, 17
D
Dauerschallpegel, äquivalente 378
Dennoch-Störfall 227 ff., 267
Derelinquent 470 f., 480, 597
Deutscher Akkreditierungsrat (DAR) 544, 601
Dienst, werksärztlicher 10
Dienstbarkeiten 299
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Sachregister
– beschränkte persönliche 323
Dienstleistungen, technische 10
DIN 18005 („Schallschutz im Städtebau“) 389
DIN 45691 388
Direkteinleiter 69, 82, 100, 107, 108, 112, 113
Domino-Betriebsbereich 209, 253 ff., 286, 592
Domino-Pflichten 257
Doppelarbeit 241
Drittschutz 319
Duldung 312, 453, 594
Duldungspflicht 386, 593
E
Eigenmessungen 196
Eigentum 42, 125f.
Eigentümer 183, 467, 597
Eigentümerstrukturen 17
Eigentumsrechte 22
Eigenüberwachung 512
Eignungsfeststellung 139 f., 590
Ein- und Auslasskontrollen 38, 40, 220, 506,
592
EINECS 491, 598
Eingriff
– existenzvernichtender 486
– Unbefugter 206, 214, 217 f., 220, 592
Einleiterlaubnis 67 f.
Einstandhaftung 475 ff., 597
Einstandspflicht 482 f.
– handels- oder gesellschaftsrechtliche 447,
476, 482, 597
Einwendungen 325
Einwirkungsbereich 355 f.
Einwirkungsbereich der Anlage 367
Einzäunung 37, 280
Einzelrechtsnachfolge 119, 447
EMAS-II-Verordnung 77, 248, 538
EMAS-zertifizierte Betriebe 142
Emissionen, mittelbare 171 f.
Emissionsausgleich 188
Emissionsbegrenzungen 176
Emissionserklärung 144, 166
Emissionsgrenzwerte 171
Emissionskontingente 178
Engineering-Leistungen 10
Entgelt 49
Entnahmebrunnen 117
Entsorgungsfachbetrieb 412, 424, 428 f., 596
Entsorgungsnachweis 422, 424, 596
Entsorgungsverband 416, 427
Entwicklung, historische 7
Erbpacht 298
Erlaubnis 117, 121, 123, 126 f.
– Übergang 118, 125
Erlaubnisschein 289
Erwerb eines Handelsgeschäftes 449
Erzeugernummer 423
Evakuierung 292
Ewigkeitshaftung 468, 472
Explosivstoffe 499 f., 599
F
Fachkraft für Arbeitssicherheit 52, 536, 575 f.,
579, 603
Fachkunde 494
Facility-Management 30, 38
Feuerwehr 286 f., 298, 304, 306 f., 507, 592, 600
– gemeindliche 314
– öffentliche Feuerwehr 306 f., 507, 600
Flächennutzungsplan 337
Flächenverbrauch 53
Fluglärmgesetz 374 f.
Flussgebietseinheiten 85
Föderalismusreform 116
formwechselnde Umwandlung 448
Forschungsanlagen 187
Freiwillige Feuerwehr 304
Fremdfirma 154, 238, 288, 494 f.
Fremdführungsmodell 64, 585
Fremdgeräusche 343
frühere Eigentümer 465 ff., 474, 480, 597
G
Garantenpflicht 262
Gefährdungsanalyse 218 f., 223, 592
Gefahrenabwehrpläne 286
Gefahrenanalyse 218, 223, 592
Gefahrenbeurteilung, Zeitpunkt 453
Gefahrenquellen, umgebungsbedingte 206
Gefahrgutbeauftragte 575 f., 579, 603
Gefahrgutbeförderung 505, 600
Gefahrguttransporte 508
gegenseitige Rücksichtnahme 339
Gelände, abgeschlossenes 505 f., 510, 600
Gemengelage 338
Genehmigung 65
– Erlöschen 160
– immissionsschutzrechtliche 160, 166, 296
– Übergang 591
– Übergang von BImSchG-Genehmigungen 153
Genehmigungshaltergesellschaft 503 f., 599
Genehmigungsmanagement 38, 186
Genehmigungsurkunde 177
Geräuschkontingentierung 388, 595
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Sachregister
Gesamtbelastung 344, 356, 362
Gesamtgefahr 5, 267 f.
Gesamtrechtsnachfolger 119, 443 ff., 458 ff,
488, 597
– partielle 458
Gesamtrechtsnachfolge, Zeitpunkt 454
Gesamtverantwortliche 311
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse 209, 592
Gesellschaft Bürgerlichen Rechts 148
Gewässerbenutzung 104, 117f.
Gewässerschutzbeauftragte 537, 576, 579, 603
Gewässerverunreinigung 74
Gewerbegebiet 364, 595
Gewerbepark 30, 31, 35, 585
Großfeuerungsanlagenverordnung 171, 191
Grunddienstbarkeiten 126, 593
Grundpflichten 207, 253, 592
– immissionsschutzrechtliche 144
Grundsatz der Betreiberidentität 163, 167
Grundsatz der kommunalen
Abwasserbeseitigung 82, 83, 586
Grundsatz der Priorität 339, 350
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 350
Grundwasserentnahmeabgabe 130
H
Hafen 32
Hafen- und Bahnanlagen 10
Haftpflichtversicherung 526
Haftungsbegrenzung 463, 470, 597
Haftungsfond der Industrieparknutzer 199
Handelsgesellschaft, offene 175, 266, 296
Handlungsstörer 438, 597
Hauptanlage 160, 162, 170, 172, 182, 591
I
Immissionsort 335, 353 ff.
Immissionsprognose 358
Immissionsrichtwert 334, 336 f., 368, 372,
386 f., 595
Immissionsschutzbeauftragter 144, 537, 576 f.,
603
Immissionswert 373 f.
Indirekteinleiter 69, 110
Indirekteinleiterlaubnis 69
Industriegebiet 595
Industriepark 23, 585
– geschlossener 280, 592
– künftige Entwicklung 15
– Oberbegriff 29
– offener 592
Industriepark-Handbuch 584
Industrieparkbetreiber 41, 44, 585
Industrieparkmanagement 4
Industrieparknutzer 44
Industrieparkvertrag 153
Informationsaustausch 212, 592
InfraCor 13
InfraServ GmbH & Co. KG 14, 61
Infrastruktur 30
Infrastruktureinrichtungen 24, 204
Infrastrukturgesellschaft, externe 16, 62
Infrastrukturgesellschaft-Modell 60, 63, 585
Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft 597
Inhaltsbestimmung 387
Innentäter 221 f., 592
Insolvenz 78, 151
– der Standortservicegesellschaft 79
– Industrieparkbetreibers 55
Insolvenzverwalter 591
Instandhaltung 38
Interessenskonflikt, gesellschaftsinterrne 18
Inverkehrbringen 492 f., 598
IVU-Richtlinie 145, 149, 369
K
Kanalisation 67, 69
– öffentliche 25
– private 103, 110
Katastrophenschutz 248
Kläranlage 52, 67, 74, 81, 100, 198
– kommunale 81
Kombinate der DDR 9,12
Kompensation 188 f., 191 f., 581, 591, 595
Kompensationsplan 192, 591
Konzentration auf Kernkompetenzen 7
Konzentrationswirkung 104
Konzern, qualifiziert faktischer 485 f., 533
Konzernabhängigkeit 150
– qualifizierte 483
Konzernhaftun, bodenschutzrechtliche 475
Konzernrecht 533
Kraftwerk 52, 169, 171, 173 ff., 591
Krisenrat 291
Kronos Titan GmbH 45
Kundenakzeptanz 53
L
Ladungssicherung 282, 592
Lagerhaltung 38
Lärm-Richtlinie 377, 383, 595
Lärmkontingentierung 387, 591, 595
Lärmsanierung 379
Lärmschutz 318, 320
– externer 333, 595
– interner 333, 595
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Sachregister
– passiver 595
Lärmschutzmaßnahmen 381
Lärmschutzmittel, persönliche 328, 595
Lärmschutzwand 328, 595
Leistungen, abnahmepflichtige 39
Leitstelle 283
– zentrale 592
Leitungs- und Überfahrtsrechte 300, 593
Logistik 10
Löschwasserversorgung 283
Nießbrauch 79, 80, 126
Notfall 317
Notfallausschuss, koordinierter 290
Notfallequipment 291
Notfallmanagement 286
Notfallmanagementsystem 268
Notfallorganisation 208, 290, 592
Notfallteam 290
Nuon 13, 26, 64
Nutzungsberechtigter 103
M
„Major-User“-Modell 59, 585
Major-User 16, 44, 59, 63, 276
Maklergenehmigung 429, 596
Managementsystem 231
Marktpreise 63
Materialeinkauf 38
Medienparks 30, 31
Medienversorgung 10, 38
Meldepflicht 103, 210
Meldewege 208, 286
Meldungen 286
Mengenschwelle 149, 162, 166
Messabschlag 347
Messeinrichtungen 75
Messen im geschäftlichen Verkehr 563, 565, 602
Messgeräte 563, 565 ff, 581, 602
Messorte 353
Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG 197, 591
Messungen nach §§ 26, 28 BImSchG 194 f.
Miet- und Pachtverträge 64
Mischfeuerung 191, 591
Mischformen von Gewerbe- und Industrieparks 34
Mitbesitzer 404, 406, 414, 596
Mittelungspegel 343
Mittelwert 339
Mittelwertbildung 595
Mitverursachung 439 f.
Modelle von Industrieparks 58
Musterverwaltungsvorschrift Lärm 371
O
Organisationspflichten 494
Organisationsverschulden 408
Ortsüblichkeit 339
Outsourcing 7, 45, 264, 457, 585
N
Nachbar 320, 502
Nachbarbetriebe 245
Nachbarschaft 210, 213, 327, 366 f., 599
Nachteile 54, 57
Nachweisverfahren 401, 417, 422, 596
Nebenbestimmung 179 f., 387, 595
Nebeneinrichtungen 158 f., 162, 172, 176, 182,
187, 204, 591
Neuanlagen 382
P
P-D Chemiepark Bitterfeld-Wolfen 37
Person, befähigte 521
Personalkonzession 433, 596
Pflichten, erweiterte 248, 253
Pflichtendelegation 77
Präklusion 326
Pressesprecher 293, 592
Privatisierung, geschäftsfeldbezogene 12
Prüffristen 519
Prüfpflichten 518
– wiederkehrenden 519
Prüfstelle
– von Unternehmen 529
– von Unternehmensgruppen 559
Prüfungsleiter 552, 561, 601
Prüfverein 551, 562
Q
Qualitätssicherungssystem 231, 526, 543
R
Rauchgasentschwefelungs- und
Gipsproduktionsanlage 172
Rauchgasentschwefelungsanlage 170, 173
Raum, schutzbedürftiger 335, 365
Rechte, dingliche 126
Rechtsanwalt 535
Rechtsnachfolge 125, 589, 593, 595
Rechtsnachfolger 119, 128
Rechtsschutz 387
Reduzierungsplan 190, 591
Regressanspruch 467 f.
Rettungsdienste 298
Rettungskräfte 287
Richter 534
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Sachregister
Risiko- und Gefahrengemeinschaft 440
Risikovorsorge 228
Rohrbrücken 10, 38
Rohrleitungen 155, 299, 497 f., 590, 598
Rohrleitungsanlage 134 f., 138 f., 590
Rücksichtnahme 301
Rückwirkung, echte 450 f., 456
Rückwirkungsverbot 441, 443, 451, 545, 456
S
Sachlagen, atypische 327
Sachkonzession 153, 433, 591, 596
Sachverständige 527
Schadeinheiten 107
Schadensersatz 199, 270
Schallleistungspegel
– flächenbezogener 388 f., 595
– immissionswirksamer flächenbezogener 388 ff., 595
Scheinbestandteil des Grundstücks 124
Schnittstellen 5, 583, 585
Schnittstellenregelungen 44, 66, 198, 238
Schulungen 220 f., 238, 281, 285, 287
Schulungspflicht 211, 592
Schutzabstände 501 ff., 599
Schutzgrundsatz 208, 228
Schutzpflicht 319, 595
Schutzvorkehrungen 263
Schutzzonen 375
Selbsthilfe, architektonische 381
Service- und Dienstleistungsvertrag 2
Servicegesellschaft 10, 152
Serviceleistungen 10, 38
Seveso-II-Richtlinie 145, 200, 369
Sicherheiten 22
Sicherheitsabstände 227 f., 501 ff., 599
Sicherheitsanalyse 592
Sicherheitsbericht 235 f., 240 ff., 250 ff., 269,
592
Sicherheitsdatenblatt 491, 598
Sicherheitserklärung 224 ff.
Sicherheitskontrollen 147
Sicherheitskonzept 268
Sicherheitsmanagement 230, 233, 236, 238, 265,
268, 504, 592
Sicherheitsmaßnahmen 248
Sicherheitsregeln 56, 285
Sicherheitsüberprüfung 222 ff., 592
Small-User 59
Solidargemeinschaft, intertemporale 440
Sonderabgabe 131
Sonderfall 595
Sonderfallprüfung 337, 368, 370 f., 383, 386,
595
Sondergebiete 395
Sonstige Pflichten 252
Spaltungsplan 457
Sprengstoffe 499, 502
Standleitung 252
Standortgesellschaft 152
Standortgremium 275, 294, 592
Standortkonferenz 284, 320
Standortleiter 317, 594
Standortregeln 63
Standortservicegesellschaft 10, 41, 44, 313
Stelle, sicherheitsempfindliche 223
Steuer 131
Stoffe
– gefährliche 491, 498
– wassergefährdende Stoffe 135, 590
Störfall 201, 208, 212
– Betriebsbereiche 30
– Konzept zur Verhinderung 230, 236 f.
– Verwaltungsvorschrift 202
Störfallbeauftragter 144, 576, 578, 603
– externer 537
Störfallkonzept 287
Störfallrelevanz der Anlagen 205
StörfallVO 200, 592
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs 210
Straßen 10, 38
– öffentliche 25, 137
T
TA Luft 192
Technische Überwachungsvereine 550
Technologieparks 30, 33
TEHG 157, 174, 591
Teilanlagen 178
Teilgenehmigung 325
Teilstrombehandlungsmaßnahmen 113
Terroristen 147, 219 f.
Transportgenehmigung 425 ff., 596
Trennungsgebot 338
Treuhandanstalt 12
TRFL 136
U
Übergang der Bewilligung 118, 125
Überlassungspflicht 402, 413 ff.
Übertragbarkeit von
immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungen 156
Übertragung der Abfallentsorgungspflichten 411
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Sachregister
Überwachung 141
Überwachungsmaßnahmen, behördliche 76
Überwachungsmessungen
Überwachungsorganisationen, technische 522
Überwachungsstelle
– von Unternehmen 513, 554, 601
– zugelassene 513, 521, 523 ff., 529, 554, 559,
561, 601
Umwandlung 448
Umwelteinwirkungen, schädliche 213, 319, 595
Umweltschäden 147
Umweltschutzbeauftragter 537, 575, 577 f., 603
Umweltschutzmanagementsystem 232
Umweltverträglichkeitsprüfung 165
Unabhängigkeit 197, 526 ff., 601
– der Prüfer 197
– der Prüfgesellschaft 530
– der Überwachungsstelle 527
Unbefugte 215, 264
unechte Rückwirkung 442, 455
Universalsukzession, partielle 457
unmittelbare Besitzer 145
Unterkapitalisierung 483
Unterlassungsanspruch 334
Unternehmen 555 ff.
Unternehmensspaltung 459
UVP-Pflicht 164, 184
V
VAwS NRW 142
Veränderung, wesentliche 518, 591, 598
„verbindlichen Regelung“ 103
Verbindungsleitungen 137, 590
Verbraucherschutz 573
vereidigte Buchprüfer 539
vereinfachtes Genehmigungsverfahren 165
verfassungskonforme Auslegung 470
Verhaltensregeln 281
Verhaltensstörer 443
Verhaltensverantwortung, abstrakte 445 ff.
Verhältnismäßigkeit 439
Verkehr, geschäftlicher 564 f.
Verkehrslärmschutzverordnung 376
Verkehrssicherung 509, 600
Verkehrssicherungspflichten 25, 44, 66, 258 ff.,
270 ff., 592
Verkehrswege, landgebundene 137
Verleihungsgebühr 130
Vermietung 42
Verpachtung 42
Verrechnung von Abwasserabgabe 108, 110
Verschmutzerzuschläge 114
Verschmutzungskontingente 75
Verschulden 272
Versorgung mit Medien 198
Vertrag 4
– öffentlich-rechtlicher 193, 399, 474, 591
Vertragliche Absprachen 254
Verursacher 440, 488
– Mehrheit 349
Verursacherprinzip 100, 445, 451
Verwaltungsvorschrift 197
Verwertung, anlageninterne 430
Verwirkungspräklusion 325
Verzeichnis gefährlicher Stoffe 251
Verzicht 323, 237, 328 ff., 591, 595
Verzicht auf die Genehmigung 160
Vorbelastung 340, 370, 385
Vorbescheid 325
Vorhaben
– derselben Art 185
– kumulierende 184 ff.
Vorsorge 172, 190, 193, 228, 591 f.
Vorsorgegrundsatz 174
Vorteile aus Sicht der Allgemeinheit 53
Vorteile aus Sicht der Industrieparknutzer 49
Vorteile aus Sicht des Industrieparkbetreibers 52
Vorteilsabschöpfungsabgabe 131
W
Waagen 563, 571, 574, 581, 602
– nichtselbsttätige 571
Wartung 155
– der Anlage 252
Wasserbenutzungsanlage 117, 120, 122, 124 f.,
126 f., 128, 589
Wasserentnahme 117
Wasserentnahmeentgelt 130 f.
Wassernutzungsentgelt 130
Wasserrahmenrichtlinie 85
Weg
– autokratischer 274, 276, 592
– demokratischer 275 f., 592
Wegerechte 298
Weisungsrechte 292, 540, 546 f., 549, 552, 592,
601
Werbung 50
Werk 261
Werk- und Dienstleistungsverträge 64, 288
Werkfeuerwehr 10, 20, 38, 39, 286 f., 298,
303 ff., 507, 558, 594, 600
– gemeinsame 304 f., 312, 594
Werksärzte 38
Werksausweise 220
Werksgelände 136, 204
Werkskanalisation 69
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Sachregister
Werksschutz 10, 20, 37, 39f., 216, 220, 276, 280,
282, 290, 506, 600
Werkszaun 220, 511, 592, 600
Werkverkehr 425 f.
Widerruf 176, 326
Windfarmen 164 ff.
Wirtschaftsprüfer 539
Z
Zaunwerte 394
Zellteilung 16
Zentrale Stelle 419, 421, 596
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik 524
Zusammenhang, räumlich und betriebstechnisch 169
Zusatzbelastung 385
Zustandshaftung 464, 478
Zustandsstörer 461, 461 f.
Zwangsversteigerung 79
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Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks
Dieses Buch klärt über das recht junge Phänomen der Chemieund Industrieparks umfassend auf. Der Autor gibt Ihnen zuverlässige Antworten auf viele aktuelle rechtliche Fragestellungen.
Intensiv behandelt werden insbesondere Probleme, die sich im
Zusammenhang mit
– dem Immissionsschutzrecht einschließlich der Störfall­
vorsorge und dem Lärmschutz,
– dem Wasserrecht,
– dem Bodenschutz- und Altlastenrecht,
– dem Abfallrecht,
– der Prüfung von Anlagen und Eigenüberwachung sowie
– der Bestellung von Umweltschutzbeauftragten
ergeben.
Die aktuelle Rechtsprechung findet durchgängig Berücksich­
tigung. So wird im Bereich der bodenschutzrechtlichen
Konzernhaftung bereits die neuere Rechtsprechung des BGH
zum Konzernhaftungsrecht gewürdigt.
In 139 Thesen fasst der Verfasser Kernaussagen des Buches
zusammen und gibt konzentrierte Ratschläge für Praktiker
und Gesetzgeber.
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Hans-Jürgen Müggenborg
Umweltrechtliche
Anforderungen an Chemieund Industrieparks
Müggenborg
^ Die Zahl der Chemie- und Industrieparks nimmt seit 1990
beständig zu. Dabei stellen sich immer wieder spezifische
Rechtsfragen, deren Lösungen im Schnittbereich von öffentlichem und privatem Recht zu suchen sind. Vielfach wurden
unbewusst Industrieparksituationen geschaffen, etwa dort, wo
Betriebsteile auf rechtlich selbständige Unternehmen ausgelagert wurden. Eine Reflexion der juristischen Problemstellungen
ist an diesen Unternehmensstandorten noch erforderlich.
ES
ES
erich schmidt verl ag