Leseprobe
Transcription
Leseprobe
Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks ^ Die Zahl der Chemie- und Industrieparks nimmt seit 1990 beständig zu. Dabei stellen sich immer wieder spezifische Rechtsfragen, deren Lösungen im Schnittbereich von öffentlichem und privatem Recht zu suchen sind. Vielfach wurden unbewusst Industrieparksituationen geschaffen, etwa dort, wo Betriebsteile auf rechtlich selbständige Unternehmen ausgelagert wurden. Eine Reflexion der juristischen Problemstellungen ist an diesen Unternehmensstandorten noch erforderlich. Dieses Buch klärt über das recht junge Phänomen der Chemieund Industrieparks umfassend auf. Der Autor gibt Ihnen zuverlässige Antworten auf viele aktuelle rechtliche Fragestellungen. Intensiv behandelt werden insbesondere Probleme, die sich im Zusammenhang mit – dem Immissionsschutzrecht einschließlich der Störfall vorsorge und dem Lärmschutz, – dem Wasserrecht, – dem Bodenschutz- und Altlastenrecht, – dem Abfallrecht, – der Prüfung von Anlagen und Eigenüberwachung sowie – der Bestellung von Umweltschutzbeauftragten ergeben. Die aktuelle Rechtsprechung findet durchgängig Berücksich tigung. So wird im Bereich der bodenschutzrechtlichen Konzernhaftung bereits die neuere Rechtsprechung des BGH zum Konzernhaftungsrecht gewürdigt. Müggenborg In 139 Thesen fasst der Verfasser Kernaussagen des Buches zusammen und gibt konzentrierte Ratschläge für Praktiker und Gesetzgeber. €(D) 76,00 www.ESV.info ES Hans-Jürgen Müggenborg Umweltrechtliche Anforderungen an Chemieund Industrieparks Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/978 3 503 10659 2 ES erich schmidt verl ag Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks von Dr. Hans-Jürgen Müggenborg Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Aachen Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/978 3 503 10659 2 ERICH SCHMIDT VERLAG Mu ggenborg.indd 3 27.02.2008 14:53:32 Uhr Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über dnb.ddb.de abrufbar. Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie im Internet unter ESV.info/978 3 503 10659 2 ISBN 978 3 503 10659 2 Zugleich: Dissertation Universität Kassel, Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Erstgutachter: Univ.-Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Universität Kassel Zweitgutachter: Univ.-Prof. Dr. Walter Frenz, RWTH Aachen Tag der Disputation: 15. 10. 2007 Alle Rechte vorbehalten © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 www.ESV.info Dieses Papier erfüllt die Frankfurter Forderungen der Deutschen Bibliothek und der Gesellschaft für das Buch bezüglich der Alterungsbeständigkeit und entspricht sowohl den strengen Bestimmungen der US Norm Ansi/Niso Z 39.48-1992 als auch der ISO Norm 9706. Gesetzt aus 10/12 pt Stempel-Garamond Satz: Peter Wust, Berlin Druck und Bindung: Hubert & Co, Göttingen Mu ggenborg.indd 4 27.02.2008 14:53:32 Uhr Vorwort Im Oktober 1990, wenige Tage nach dem Beitritt der DDR, nahm ich Wohnsitz in Halle an der Saale, wo ich als junger Anwalt für sieben Jahre tätig war. Erstmals 1993 bekam ich Kontakt mit den Rechtsfragen von Chemie- und Industrieparks, ohne damals schon zu ahnen, welch rasante Entwicklung dieses Thema in den kommenden Jahren nehmen würde. Es ging damals um den Verkauf eines heutigen Chemieparks durch die Treuhandanstalt. Bei den ansonsten sehr ausführlichen Privatisierungsverträgen hatte man den Umweltschutz weitgehend vergessen. Nach der geschäftsfeldbezogenen Teilprivatisierung eines ehemaligen Kombinats der DDR stand der heutige Industrieparkbetreiber, der zugleich die Kläranlage betrieb und Inhaber der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis war, vor dem Problem, nicht einmal genau zu wissen, wer wann welche Abwassereinleitungen in seine Werkskanalisation vornahm. Dass er auf der anderen Seite sogar strafrechtlich für die Einhaltung der Einleitwerte verantwortlich war, bereitete ihm Kopfschmerzen. Wenige Jahre später stellte sich in Westdeutschland ein Lärmschutzproblem in einer Industrieparksituation, denn auch dort hatte man damit begonnen, große, ehemals einheitlich genutzte Werksstandorte auf verschiedene Betreiber aufzuteilen. Im Zuge immer intensiverer Beschäftigung mit diesem Themenfeld musste ich erkennen, dass es grundlegende rechtssystematische Fragestellungen bei der Organisation von Industrieparks gibt, die sich durch viele Fachgebiete des Umwelt- und Technikrechts ziehen. Sie zu lösen, ist Aufgabe der beteiligten Wirtschaftssubjekte, die insgesamt für einen sicheren Betrieb ihrer Anlagen und Industrieparks verantwortlich sind. Da sich der Gesetzgeber spezieller Industrieparkregelungen weitgehend enthält (erste Ausnahmen vor allem auf landesrechtlicher Ebene folgten bedeutend später), stand und steht den Wirtschaftssubjekten zur Lösung der anstehenden Fragen nur das Mittel zivilvertraglicher Vereinbarungen zur Verfügung. Über deren notwendigen Inhalt gibt das vorliegende Werk Auskunft. Gleichzeitig wird noch der Frage nachgegangen, ob der Gesetzgeber selbst Sonderregelungen oder Änderungen an bestehenden Gesetzen erlassen sollte. Mein besonderer Dank gilt den Herren Professoren Dres. Alexander Roßnagel von der Universität Kassel und Walter Frenz von der RWTH Aachen, denen ich das Thema vorstellte und die der Idee, es als Dissertation auszubauen, nicht nur sehr aufgeschlossen gegenüberstanden, sondern selber auch wertvolle Anregungen und Hinweise geben konnten, die in die Arbeit eingeflossen sind. Für die zügige organisatorische Abwicklung hat maßgebend Frau Anja Hentschel von der Universität Kassel gesorgt, der ich an dieser Stelle ebenfalls meinen herzlichen Dank aussprechen möchte. Und nicht zuletzt gebührt Dank auch meiner geliebten Frau Ines und meinen drei Kindern Johanna, Franziska und Thomas, die mein Dissertationsvorhaben nach Kräften dadurch unterstützt haben, dass sie meine häufigen Abwesenheiten immer wieder klaglos geduldet haben. aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 5 27.02.2008 14:53:32 Uhr Vorwort Die praxisgerechte Aufarbeitung und Darstellung der Thematik erlaubt es, die Arbeit als Ratgeberliteratur zu veröffentlichen. Das Werk entspricht dem Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung von Oktober 2007. Über Anregungen und Anmerkungen aus der Leserschaft würde ich mich sehr freuen. Ich bin telefonisch erreichbar unter 0241/94 94 70 oder per Mail unter info@kanzlei-jmw.de. Aachen, im Oktober 2007 Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 6 27.02.2008 14:53:32 Uhr Inhalt Vorwort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 I. Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 II. Schnittstellenprobleme in Industrieparks als Schwerpunkte dieser Arbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 III. Industrieparks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Die historische Entwicklung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Leuna als erster Industriepark in Deutschland. . . . . . . . . . . . . . . b) Weitere Industrieparks in Deutschland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Die künftige Entwicklung von Industrieparks. . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Weitere „Zellteilung“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Veränderung der Eigentümerstrukturen der Industrieparkbetreibergesellschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Die Abkoppelung von Eigentumsrechten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Der Begriff des Industrieparks und seines Betreibers. . . . . . . . . . . . a) Gemeinsame Nutzung privater Infrastruktureinrichtungen. . . . b) Verwandte Erscheinungsformen (Chemieparks, Biotechnologieparks). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Abgrenzung zu Gewerbeparks und ähnlichen Erscheinungen . d) Mischformen von Gewerbe- und Industrieparks. . . . . . . . . . . . . e) „Industrieparks“ als bauplanungsrechtlich ausgewiesene Flächen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Gemeinsame Einzäunung als bestimmendes Merkmal von Industrieparks?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Die Funktion und die Serviceleistungen des Industrieparkbetreibers. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Die Begriffe „Industrieparkbetreiber“ und „Standortservicegesellschaft“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Eigentum an Grund und Boden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Parallelerscheinung: Outsourcing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9. Bewertung von Industrieparks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Vorteile aus Sicht der Industrieparknutzer. . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Vorteile aus Sicht des Industrieparkbetreibers. . . . . . . . . . . . . . . c) Vorteile aus Sicht der Allgemeinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Mögliche Nachteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10. Modelle von Industrieparks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) „Major-User“-Modell. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 19 21 21 23 23 24 24 25 25 26 27 28 28 29 29 30 31 32 33 33 34 34 34 36 36 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 7 27.02.2008 14:53:32 Uhr Inhalt b) Infrastrukturgesellschaft-Modell. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Das Fremdführungsmodell. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11. Genehmigungsfreiheit der Umwandlung eines Standortes zum Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12. Die Notwendigkeit von Schnittstellenregelungen. . . . . . . . . . . . . . . 36 37 38 38 IV. Wasserrechtliche Fragen von Industrieparks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Pflichten des Industrieparkbetreibers als Inhaber der Einleiterlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Industrieparknutzer als Direkt- oder Indirekteinleiter?. . . . . . . . . . 3. Anzeige- und Genehmigungspflichten des Kanalbetreibers. . . . . . . 4. Verteilung der Verschmutzungskontingente durch den Industrieparkbetreiber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Betretungs-, Auskunfts- und Mitwirkungsrechte der Behörde. . . . 6. Restpflichten der Industrieparknutzer, Sicherstellung permanenter Abwasserbeseitigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Voraussetzungen für die Abwasserbeseitigung durch den Industrieparkbetreiber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Grundsatz der kommunalen Abwasserbeseitigung. . . . . . . . . . . b) Ausnahmen vom Grundsatz der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Steuerung durch Abwasserbeseitigungsplan. . . . . . . . . . . . bb) Befeiung von der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Rechtsfolgen einer erteilten Befreiung. . . . . . . . . . . . . . . . . c) Die Sonderregelung in § 59 a LWG NW. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Der Übergang wasserrechtlicher Erlaubnisse, Bewilligungen und Anlagengenehmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9. Die Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe im Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Abgabepflichtiger. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 AbwAG . . . . . . . . . c) Zur Abgabepflicht und Investitionsverrechnung bei der Indirekteinleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Die Sonderregelung in Nordrhein-Westfalen (§ 66 Abs. 9 Satz 1 LWG NW). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Zivilvertragliche Regelungsnotwendigkeiten. . . . . . . . . . . . . . . . f) Gesetzgeberischer Änderungsbedarf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10. Der Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Der Übergang grundstücksbezogener Erlaubnisse und Bewilligungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Der Übergang nicht grundstücksbezogener Erlaubnisse und Bewilligungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Entgeltpflichten für die Wasserentnahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 39 40 41 42 42 43 44 44 45 45 46 52 53 55 55 56 56 57 58 58 59 60 61 62 64 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 8 27.02.2008 14:53:33 Uhr Inhalt 11. Rohrleitungsanlagen und Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Der Begriff des Werksgeländes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Verbindungsleitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Der Übergang einer bestehenden Genehmigung. . . . . . . . dd) Der Übergang einer bislang nicht genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlage. . . . . . . . . . b) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. . . . . . . 67 67 67 68 69 69 70 Immissionsschutz im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 1. Genehmigungsfragen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 a) Der Begriff des Betreibers. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 b) Zusammenschluss mehrerer Unternehmen als Betreiber . . . . . . 74 c) Konzernmutter als Betreiberin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 d) Anlagenbetreiber im Fall der Insolvenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 e) Serviceleistungen des Industrieparkbetreibers und Betreibereigenschaft an den Produktionsanlagen. . . . . . . . . . . . . 75 f) In Zweifelsfällen zivilvertragliche Klärung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 g) Der automatische Übergang von BImSchG-Genehmigungen. . 76 aa) Genehmigungs- oder Anzeigepflichtigkeit des Betreiberwechsels?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 bb) Betreiberwechsel bei einer für die Hauptanlage nicht emissionsrelevanten Nebeneinrichtung. . . . . . . . . . . . . . . . 78 cc) Trennung gemeinsamer Anlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 dd) Betreiberwechsel bei einer für die Hauptanlage emissionsrelevanten Nebeneinrichtung oder bei einzelnen Anlagenkomponenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 ee) Das Schicksal der Genehmigungsurkunde. . . . . . . . . . . . . . 89 ff) Fortgeltung der Grenzen der „alten“ Genehmigung. . . . . 90 gg) Das Schicksal der Nebenbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . 90 hh) Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG und Anzeige nach § 15 BImSchG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 h) Die Neuerrichtung von Anlagen im Industriepark . . . . . . 91 aa) UVP-Pflichten im Industriepark („kumulierende Vorhaben“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 bb) Genehmigungsfreiheit von Forschungsanlagen . . . . . . . . . 93 i) Möglichkeiten eines Emissionsausgleichs zwischen den Industrieparknutzern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 j) Messstellen nach §§ 26, 28 BImSchG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 k) Anlagensicherheit und zivilrechtliche Haftung . . . . . . . . . . . . . . 99 2. Störfallvorsorge im Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 a) Der Begriff des Betriebsbereichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 b) Grundpflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 V. aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 9 27.02.2008 14:53:33 Uhr Inhalt aa) bb) cc) dd) Technische und organisatorische Grundanforderungen . . Schulungspflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 StörfallVO). . . . . . . . . . Anzeigepflichten (§ 7 StörfallVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schutz vor Eingriffen Unbefugter (§§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 Ziff. 4 StörfallVO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Sicherheitsüberprüfungen nach SÜG. . . . . . . . . . . . . . . . . . ff) Begrenzung der Auswirkungen von Dennoch-Störfällen (§ 3 Abs. 3 StörfallVO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gg) Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagementsystem (§ 8 StörfallVO). . . . . . . . . c) Erweiterte Pflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Sicherheitsbericht (§ 9 StörfallVO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (§ 10 StörfallVO). . . . cc) Informationen über Sicherheitsmaßnahmen (§ 11 StörfallVO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Sonstige Pflichten (§ 12 StörfallVO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Domino-Betriebsbereiche (§ 15 StörfallVO) . . . . . . . . . . . . . . . . e) Zwischenergebnis nach der StörfallVO. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Zivilvertragliche Absprachen zwischen den Industrieparknutzern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Verkehrssicherungspflichten im Industriepark. . . . . . . . . . bb) Einheitlicher Werkstandort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Freiheit der Mittelwahl. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Zulässigkeit vertraglicher Absprachen zu Störfallgesichtspunkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Autokratisches und demokratisches Vertragskonzept. . . . ff) Sicherheitsregeln als Allgemeine Geschäftsbedingungen. . gg) Regelungsbedarf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hh) Zur Erforderlichkeit eines Betreiberausschusses im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g) Exkurs: die Sicherung von Leitungs- und Überfahrtsrechten im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Der Einsatz der Werkfeuerwehr im Industriepark . . . . . . . . . . . . . . a) Probleme in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. . . . . . . b) Rechtslage in Hessen und Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Sonderrechtslage in Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Verlangen des Industrieparkbetreibers zur Abstellung von Produktionsanlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Lärmschutz im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Reichweite und Grenzen von Verzichtserklärungen im Nachbarschaftsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Gesetzliche Einschränkung von Abwehrrechten nach § 14 BImSchG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Verfahrensmäßige Einschränkung von Lärmschutzansprüchen infolge Präklusion. . . . . . . . . . . . . 103 104 105 106 108 110 112 114 114 116 117 118 119 120 121 121 125 126 126 127 128 129 133 135 137 137 141 141 143 143 144 145 145 10 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 10 27.02.2008 14:53:33 Uhr Inhalt cc) Die Wirkung von Verzichten im Hinblick auf nachträgliche Anordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Verzichtsmöglichkeiten in Planungsverfahren . . . . . . . . . . ee) Sonstige Grenzen für Verzichtserklärungen. . . . . . . . . . . . b) Der externe Lärmschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Der maßgebliche Immissionsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Abhängigkeit des Lärmschutzniveaus von der Gebietsart. cc) Die Mittelwertbildung (Nr. 6.7 TA Lärm). . . . . . . . . . . . . . dd) Weitere Ausnahmen der TA Lärm. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Mehrheit von Verursachern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Der (interne) Lärmschutz zur Binnennachbarschaft. . . . . . . . . . aa) Die maßgeblichen Immissionsorte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Der maßgebliche Immissionsrichtwert . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Abweichende Beurteilung im Fall von Bürogebäuden im Industriepark?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (betriebsfremde Räume). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Der Begriff der Nachbarschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ff) Schutz eigener Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gg) Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm. . . . . . . . . . . . . hh) Kriterien für die Sonderfallprüfung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ii) Verhältnismäßigkeitsanforderungen für behördliche Maßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . jj) Die Neuerrichtung von Anlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kk) Die Änderung von Anlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ll) Lärmkontingentierung durch die Genehmigungsbehörde d) Bauplanungsrechtliche Konfliktbewältigung durch Festsetzung von Geräuschkontingenten (immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Flächenbezogene Schallleistungspegel. . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Grenzen für die Festsetzung (immissionswirksamer) flächenbezogener Schallleistungspegel. . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Abfallentsorgung im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Die Pflicht zur Abfallentsorgung im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . a) Mitbesitz des Industrieparkbetreibers. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Der Industrieparkbetreiber als Abfall(zweit)erzeuger. . . . . . . . . c) Notwendige Klärung bei zwei abfallrechtlich Verpflichteten. . . d) Die Einschaltung Dritter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Die Übertragung der Entsorgungspflicht auf Dritte. . . . . . . . . . f) Aufsichtspflichten bei der Einschaltung Dritter. . . . . . . . . . . . . . 2. Überlassungspflicht an die Kommune. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 146 147 148 148 149 149 151 154 155 156 158 159 159 160 160 161 162 167 168 168 170 171 172 172 175 177 177 178 180 180 180 181 181 182 11 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 11 27.02.2008 14:53:33 Uhr Inhalt 3. Landesrechtliche Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Änderungen im Nachweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Transportgenehmigung oder Werkverkehr, Maklergenehmigung. . 6. Anlageninterne Verwertung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Kein Übergang der Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte. . . . . 9. Mögliche Auswirkungen auf die Genehmigung der Anlagen . . . . . VII. Bodenschutzrecht im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Überblick über die Störer nach BBodSchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Handlungsstörer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Mitverursachung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Problem der Rückwirkung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Gesamtrechtsnachfolge bei konkreter und abstrakter Verhaltensverantwortlichkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Keine Haftung des Einzelrechtsnachfolgers in die Verhaltensverantwortlichkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Beispiele für Gesamtrechtsnachfolgen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Problem der Rückwirkung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefahrenbeurteilung . . . . . . . . f) Maßgeblicher Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge. . . . . . . . . g) Das Problem der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, Haftungsvermehrung bei Unternehmensabspaltungen. . . . . . . . h) Zur Haftungsbegrenzung bei der Gesamtrechtsnachfolge. . . . . 4. Zustandsstörer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Kein Vorrang des Verhaltensstörers. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Zur Haftungsbegrenzung durch das Bundesverfassungsgericht 5. Haftung des früheren Eigentümers (§ 4 Abs. 6 BBodSchG) . . . . . . 6. Die bodenschutzrechtliche Konzernhaftung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Abhängige Gesellschaft muss Grundstückseigentümerin sein. . b) Einstandshaftung nur gegenüber juristischen Personen. . . . . . . c) Fehlende Rücksichtnahme auf die Interessen des abhängigen Unternehmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Auswahlermessen im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Das Auf- und Einbringen von Materialien im Industriepark. . . . . . VIII.Gefahrstoffe im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Chemikalienrechtliche Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Mögliche Konsequenzen für den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Kennzeichnung sichtbar verlegter Rohrleitungen. . . . . . . . . . . . 2. Sprengstoffe im Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Gefahrgutbeförderung im Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 186 187 188 189 190 190 191 191 192 192 193 195 195 197 198 198 200 201 203 205 206 206 207 209 215 216 218 219 222 223 225 225 227 228 229 231 12 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 12 27.02.2008 14:53:33 Uhr Inhalt a) Abgeschlossenes Gelände. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231 b) Zivilvertragliche Vereinbarungen zur Einhaltung des Gefahrguttransportrechts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 c) Die Ahndung von Verstößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233 IX. Eigenüberwachung im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Prüfgesellschaften nach BetrSichV im Industriepark. . . . . . . . . . . . . a) Die Betriebssicherheitsverordnung im Überblick. . . . . . . . . . . . b) Regelungsbereiche der Betriebssicherheitsverordnung. . . . . . . . c) Übergangsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Überwachungsbedürftige Anlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Betriebs- und Prüfpflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Prüfende Stellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g) Akkreditierungsverfahren für zugelassene Überwachungsstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h) Die (externe) zugelassene Überwachungsstelle . . . . . . . . . . . . . . aa) Das Kriterium der (äußeren) „Unabhängigkeit“. . . . . . . . . bb) Rechtsvergleichende Betrachtung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) § 17 AktG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Deutsches Richtergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Bundesrechtsanwaltsordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ff) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gg) Umweltschutzbeauftragte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hh) Umweltgutachter nach EMAS-II-Verordnung. . . . . . . . . . ii) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. . . . . . . . . . . jj) „Unabhängigkeit“ ist fachgebietsspezifisch festzustellen . kk) Teleologische Betrachtungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ll) Organisatorische und rechtliche Absicherung der Unabhängigkeit der Prüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm)Technische Überwachungsvereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nn) Wahrung der Unabhängigkeit der GPSG-Prüfer im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . i) Die unternehmensinterne Überwachungsstelle. . . . . . . . . . . . . . j) Ergebnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Eichpflichten im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Messgeräte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Nichtselbsttätige Waagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Mögliche Folgerungen de lege ferenda . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Die Gestellung von Betriebsbeauftragten durch den Industrieparkbetreiber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X. 235 235 236 236 237 237 237 238 239 240 241 243 243 244 244 245 246 246 247 247 248 250 252 252 253 256 257 258 260 260 261 Rechtspolitische Handlungsempfehlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265 XI. Zusammenfassende Thesen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269 1. Allgemeines zu Industrieparks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269 13 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 13 27.02.2008 14:53:34 Uhr Inhalt 2. Wasserrechtliche Fragen von Industrieparks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Abwasserbeseitigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Genehmigung von Abwasseranlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Die Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe. . d) Der Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . e) Rohrleitungsanlagen und Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Immissionsschutz im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Genehmigungsfragen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Störfallvorsorge im Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Exkurs: Die Sicherung von Leitungs- und Überfahrtsrechten im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Werkfeuerwehr im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Lärmschutz im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Abfallentsorgung im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Bodenschutz im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Gefahrstoffe im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Chemikalienrechtliche Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Sprengstoffe im Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Gefahrgutbeförderung im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Eigenüberwachung im Industriepark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Prüfgesellschaften nach BetrSichV im Industriepark. . . . . . . . . . b) Eichpflichten im Industriepark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Die Gestellung von Betriebsbeauftragten durch den Industrieparkbetreiber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 270 271 271 272 273 274 274 278 283 283 284 287 289 209 290 291 291 292 292 294 295 XII. Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297 XIII.Anhang: Industrieparks in Hessen – Handlungsempfehlungen für aktuelle umweltrechtliche Fragen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309 Sachregister. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345 14 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 14 27.02.2008 14:53:34 Uhr Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/978 3 503 10659 2 I. Einleitung Die vor gut 15 Jahren eingeleitete Erfolgsgeschichte der Industrie- und Chemieparks ist nicht mehr aufzuhalten. Industrie- und Chemieparks gewinnen eine immer größere Bedeutung nicht nur für die Chemische Industrie, sondern auch für andere Industriezweige und damit generell für die wirtschaftliche und industrielle Betätigung von Unternehmen. Die Entwicklung der ersten Industrieparks startete nach der Wende des Jahres 1990 in den neuen Bundesländern und hat inzwischen über die alten Bundesländer auch das europäische Ausland wie die Schweiz und Österreich und auch fernöstliche Länder wie China und Indien erreicht. Im Rahmen dieser Arbeit wird es ausschließlich um die deutschen Standorte gehen. Immer mehr Unternehmen sind überzeugt von den Vorzügen, die mit der Ansiedlung in einem Industriepark verbunden sind (dazu nachfolgend unter Kap. III.9.). Wer in einem Industriepark ansiedelt, erspart sich den Aufbau eigener Infrastrukturen, die für eine Produktion regelmäßig erforderlich sind. Statt dessen bezieht er diese Dienstleistungen über einen Service- und Dienstleistungsvertrag vom örtlichen Industrieparkbetreiber. Dieser bietet den in seinem Industriepark angesiedelten Unternehmen eine breite Palette von Serviceleistungen, weshalb er auch als Standortservicegesellschaft bezeichnet wird. Durch die strategischen Vorteile der Ansiedlung in einem Chemie- oder Industriepark entsteht gewissermaßen auch ein betriebswirtschaftlicher Sog in Richtung auf die Industrie- und Chemieparks. Immer häufiger werden Unternehmen sich die Frage stellen (müssen), warum noch Planungen für Neuansiedlungen auf der grünen Wiese gestartet werden, wo doch die Ansiedlung in einem Industriepark wirtschaftlich und auch vom Blickwinkel des Umweltschutzes her viele Vorteile aufweist. Die Erfolgsgeschichte kann aber nicht über die Komplexität dieser vor allem in der Großindustrie schon weit verbreiteten Organisationsform hinwegtäuschen, die eine Vielzahl auch rechtlicher Anforderungen an das Management der Industrie- und Chemieparks stellt. Von den rechtlichen Problemen aus den Bereichen des Umwelt- und Sicherheitsrechts und einigen naheliegenden Rechtsbereichen wird diese Arbeit handeln. Ausgangspunkt der Betrachtungen ist die Feststellung, dass unser Umwelt- und Sicherheitsrecht der rasanten Entwicklung überwiegend noch nicht gefolgt ist, auch wenn es hier und da – vor allem im Landesrecht – erste Regelungen gibt, die speziell im Hinblick auf die für Industrieparks typischen Konstellationen geschaffen wurden. So wird der Frage nachzugehen sein, ob und inwieweit unser gegenwärtig geltendes Umwelt- und Sicherheitsrecht geeignet ist, auf die veränderten rechtlichen Randbedingungen von Industrieparks angemessen zu reagieren, oder ob es gesetzgeberischen Reformbedarf im Hinblick auf die im Industriepark vorherrschende „gespaltene Verantwortung“ gibt. 1 2 3 15 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 15 27.02.2008 14:53:34 Uhr Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/978 3 503 10659 2 II. Schnittstellenprobleme in Industrieparks als Schwerpunkte dieser Arbeit Das enge Miteinander vieler rechtlich selbständiger Unternehmen auf engem Raum wirft eine Reihe neuartiger umweltrechtlicher Fragen auf. Die Beratungspraxis hat gezeigt, dass es vor allem bei den älteren Industrieparks oft sehr viele unterschiedliche Verträge gibt, die die Beteiligten des Industrieparks miteinander eingegangen sind. Dabei aber standen eher wirtschafts- und steuerrechtliche Fragestellungen im Vordergrund. Die umwelt- und sicherheitsrechtlichen Anforderungen sind oft nur sehr kurz, etwa in einer Art Good-Will-Klausel – mitunter also zu kurz – geregelt worden. Was den frühen Industrieparks teilweise fehlte, war ein juristisch stringentes Industrieparkmanagement. Die Vielzahl an Einzelverträgen, die gegenüber den einzelnen Nutzern des Industrieparks schlimmstenfalls unterschiedliche Inhalte aufweisen, erschweren ein solches Management. Jeder Industrieparkbetreiber, aber auch jeder Nutzer, sollte sich kritisch fragen, ob in den Standortverträgen die regelungsnotwendigen Dinge in ausreichendem Maße berücksichtigt und einer angemessenen und rechtlich einwandfreien Lösung zugeführt worden sind. Der Gesetzgeber hat bislang kaum Vorschriften erlassen, die auf die besondere Situation in solchen Parks zugeschnitten wären, so dass den Vertragsparteien bei der Bewältigung der anstehenden Fragen eine besondere Verantwortung zukommt. Im Rahmen dieser Arbeit werden die Schwerpunkte umwelt- und sicherheitsrechtlicher Art behandelt, die sich an den Schnittstellen der verschiedenen Akteure in einem Industriepark ergeben. Diese Schnittstellen sind, da es gesetzliche Regelungen dazu so gut wie nicht gibt, durch zivilvertragliche Vereinbarungen zwischen den Unternehmen in einem Industriepark so zu regeln, dass jeder einzelne Partner seinen umwelt- und sicherheitsrechtlichen Anforderungen, die an seine Anlagen und an seine umweltrelevanten Tätigkeiten gestellt werden, genügt, und dass gleichzeitig der Gesamtgefahr, die von einem Industriepark ausgeht, angemessen Rechnung getragen wird. Letztlich muss angestrebt und nach Möglichkeit erreicht werden, dass Schadensfälle jeglicher Art ausbleiben. In dieser Untersuchung wird dazu vorrangig die Situation solcher Industrieparks betrachtet, die aus einem ehemals einheitlich, also von einem Unternehmen genutzten Industriegelände hervorgegangen sind. Weniger problematisch und hier nicht gesondert angesprochen werden Industrieparks, die auf der grünen Wiese von Anfang an als Industrieparks geplant wurden, wie es z. B. in der Automobilindustrie aus Gründen der Just-in-time-Produktion anzutreffen ist. Aber auch für diese gelten einige der nachfolgenden Ausführungen. 4 5 6 Dazu: Müggenborg, Chemie-Technik 1997 Heft 2, S. 60 f. Z. B. die Ford-Produktionsstätte in Saarlouis, die Automobilstandorte von VW in Wolfsburg und von BMW in Leipzig. 17 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 17 27.02.2008 14:53:34 Uhr Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/978 3 503 10659 2 III. Industrieparks 1. Die historische Entwicklung Schon in den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts setzte sich verstärkt der Trend zum „Outsourcing“ und zur Konzentration auf Kernkompetenzen durch. Unternehmensberater haben vorgerechnet, dass gerade im Outsourcing der Schlüssel zur Steigerung des unternehmerischen Erfolges liege. „Lean production“ und „lean organisation“ sind Schlagworte dieses unternehmensphilosophischen Trends. Kaum ein Unternehmen hat sich dem Trend entziehen können. Den Betreibern und Initiatoren der ersten großen Industrieparks war es häufig erst durch die Öffnung des eigenen Werksgeländes hin zu einem Industriepark möglich, sich auf das zu konzentrieren, was man als die eigene Kernkompetenz definierte. Nur so konnte eine effektive Nutzung vorhandener Standortressourcen sichergestellt werden und nur so konnte die Konzentration auf die Kernkompetenzen wirtschaftlich vertretbar dargestellt und gemanagt werden. Ohne die Ansiedlung fremder Unternehmen auf dem eigenen Standort wären manche Infrastruktureinrichtungen wie z. B. die Kläranlage, die Strom- oder Dampferzeugung nur noch unter unwirtschaftlichen Bedingungen aufrecht zu erhalten gewesen, denn sie waren geplant und errichtet worden, bevor das Unternehmen sich von Unternehmensteilen trennte, die nicht der eigenen Kernkompetenz zugerechnet wurden. Wären nicht „Produktionsverluste“ durch andere Unternehmen aufgefangen oder kompensiert worden, wären sie schlicht zu groß und unwirtschaftlich geworden. Die ersten großen Industrieparks entstanden auf den alten Kombinatsstandorten der Chemischen Industrie der ehemaligen DDR. Heute sind dort teilweise mehrere hundert rechtlich selbständige Unternehmen tätig. Grund für die Entwicklung ist nicht nur die Zerschlagung der alten Kombinatsstrukturen, sondern eine Erfahrung, die sich weltweit wiederholt. Moderne und effektive Anlagen benötigen weniger Platz, Unternehmen sourcen out, Großunternehmen strukturieren um und beschränken sich auf ihre Kernkompetenzen usw. Die Produktion chemischer Grundstoffe wird verstärkt ins Ausland verlagert, Deutschland entwickelt sich mehr und mehr als Standort für Spezialchemie und besonders innovative Produkte, insbesondere auf den Bereichen der Bio- und Gentechnologie. Deren Produktion aber beansprucht nicht so viel Platz wie die Produktion chemischer Grundstoffe in den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland. Durch diese in beiden Teilen Deutschlands parallel verlaufenden Entwicklungen wurden mehr und mehr Teilflächen in Unternehmen frei. Um die Flächen 7 8 9 10 Allen voran auf dem Gelände der Leuna-Werke und der ehemaligen Chemie AG Bitterfeld-Wolfen. 19 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 19 27.02.2008 14:53:34 Uhr Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/978 3 503 10659 2 Industrieparks 11 einer sinnvollen Nutzung zuzuführen und sie nicht brach liegen zu lassen, vermieten, verpachten oder erbverpachten die früheren Alleinnutzer der Industrieflächen sie an dritte Unternehmen. Aus dem ursprünglichen Betreiber eines Gesamtstandortes wird so im Extremfall eine reine Servicegesellschaft, die selber nicht mehr produziert und die sich auf die Vermietung und Verpachtung von Anlagen und Grundstücken beschränkt und für die Nutzer des Industrieparks diverse Serviceleistungen erbringt. Dazu müssen die Servicegesellschaften nicht selten eigene Anlagen betreiben wie Kraftwerke, Dampferzeugungsanlagen, Abfallbehandlungsanlagen oder Wasser- und Abwasserbehandlungsanlagen, die genehmigungsbedürftig sind (z. B. nach dem BImSchG oder dem WHG) und bei denen es sich im Einzelfall um Störfallanlagen handeln kann. Es geht bei diesen Anlagen vor allem um die Medienversorgung des Industrieparks, im Regelfall aber nicht um die Herstellung von Produkten, die auf dem freien Markt verkauft werden. Die Herstellung von Produkten in diesem Sinne ist im Industriepark typischerweise den Industrieparknutzern vorbehalten. Serviceleistungen des Industrieparkbetreibers als Standortservicegesellschaft sind z. B. die Abwasserbeseitigung, die Abgasverbrennung, die Abfallentsorgung, die Unterhaltung von Straßen, Hafen- und Bahnanlagen, Rohrbrücken und anderen Infrastruktureinrichtungen, der Werksschutz, die Werkfeuerwehr, der werksärztliche Dienst bis hin zur Gestellung von Betriebsbeauftragten. In vielen Industrieparks versorgt die Servicegesellschaft die ansässigen Unternehmen mit den verschiedensten Stoffen und Medien wie Wechsel- und Gleichstrom, Gas, Dampf, Trink- und Prozesswasser, Druckluft, Wasserstoff, verschiedenen Edelgasen und Grundstoffen wie Salz, Ethylen, Fettsäuren und Fettalkohole, Fluorkohlenwasserstoff u. a. m., übernimmt technische Dienstleistungen bis hin zum gesamten Instandhaltungsmanagement, wofür Werkstätten vorgehalten werden, bietet IT-Services, erbringt Engineering-Leistungen und wickelt erforderliche Genehmigungsverfahren im Auftrag ihrer Kunden ab, kümmert sich um Beschaffung und Logistik, unterhält Labore der verschiedensten Fachrichtungen, bietet Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen an und betreibt und unterhält Werkskantinen und an manchen Standorten auch Kasinos mit einem gehobenen Gastronomieservice. Eine Vorreiterrolle bei der Gründung von Industrieparks hat die Chemische Industrie gespielt und innerhalb dieser waren es vor allem die Betriebe in den neuen Bundesländern. Praktisch alle großen Chemiestandorte haben sich in den 90er Jah Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.9.2002, BGBl. I S. 3830, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.10.2007, BGBl. I S. 2470. Ein typisches Beispiel sind die Standorte der ehemaligen Hoechst AG, wo heute Kommanditgesellschaften (InfraSerV GmbH & Co. KG) als Standortgesellschaften fungieren und eine Vielzahl rechtlich selbständiger Unternehmen betreuen, die teilweise aus der alten Hoechst AG hervorgegangen sind und die zum Teil in den Industrieparks neu angesiedelt wurden. Ähnliche, nicht immer so weit gehende Entwicklungen gibt es anderswo, beispielsweise an den Standorten der Marl AG in Hüls, der Bayer AG etwa mit den Industrieparks Brunsbüttel und Walsrode, aber auch an vielen anderen Orten, die hier nicht alle aufgezählt werden können. 20 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 20 27.02.2008 14:53:34 Uhr Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/978 3 503 10659 2 Die historische Entwicklung ren des 20. Jahrhunderts zu Industrie- oder Chemieparks gewandelt. Andere Branchen wie die Automobil- und die Stahlindustrie sind gefolgt. a) Leuna als erster Industriepark in Deutschland Der erste deutsche Chemiepark gelangte Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts am Standort Leuna in Sachsen-Anhalt zur Entstehung. Bei der Treuhandanstalt, die nach der Wiedervereinigung vor der Aufgabe stand, den ca. 1.300 Hektar großen Kombinatsstandort zu privatisieren, wuchs die Erkenntnis, dass der Standort in toto nicht privatisierungsfähig war. Um den geschlossenen Chemiestandort zu erhalten, entstand der Gedanke der „geschäftsfeldbezogenen Privatisierung“, bei dem entlang der vorhandenen Produktionslinien Teile des Kombinats an verschiedene Investoren veräußert wurden. Daraus ergab sich zwangsläufig die Frage, wie für die teilprivatisierten Bereiche die vorhandene Infrastruktur aufrecht erhalten werden konnte. Im März 1994 wurde von der Leuna GmbH nach dem SpTrUG die Leuna Servicegesellschaft mbH abgespalten, der die gesamte Infrastruktur des Standortes zugeordnet wurde. Nachdem Ende 1994 Verhandlungen zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) und der Linde AG über eine Übernahme der Servicegesellschaft scheiterten, wurde Ende 1995 eine neue Gesellschaft gegründet, aus der ab 1.1.1996 die Infraleuna Infrastruktur und Service GmbH wurde, die als der dortige Industrieparkbetreiber bis heute die Infrastrukturleistungen im Chemiepark Leuna erbringt. 12 b) Weitere Industrieparks in Deutschland In ganz Deutschland weist eine Zählung aus dem Jahr 2007 48 Chemie- und Industrieparks nach, davon zehn im mitteldeutschen Chemiedreieck und in Brandenburg und mehr als 20 an Rhein und Ruhr. Die größten Parks mit Flächen über 300 bis zu 1.660 Hektar sind die Bayer-Standorte in Leverkusen, Dormagen und KrefeldUerdingen, die ChemSite-Initiative mit ihrem größten Standort in Marl, die Chemieparks Leuna und Bittelfeld-Wolfen und der Industriepark Hoechst in Frankfurt a. M. Es gibt inzwischen Servicegesellschaften, die mehrere Industrieparkstandorte nach einem einheitlichen Bewirtschaftungskonzept führen, so die Standorte 13 Vgl. Gareis, Industrieparks in der Automobilindustrie: Entwicklung und Perspektive, Betriebswirt 2003, 16 ff. Diese wurde offiziell am 3.10.1990 durch das Inkrafttreten des sog. Einigungsvertrages vollzogen (Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 6.9.1990). Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) vom 5.4.1991, BGBl. I S. 854, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1994, BGBl. I S. 2911, 2930. CT-Marktübersicht Industrieparks, in: Chemie-Technik „Special Industrial Parks 2007, S. 24 ff. Zuvor schon: Chemie-Technik 2006, Heft 8, S. 52 ff.; Marktübersicht Industrieparks Chemie/ Pharma, in: Chemie-Technik „Kompendium Industrieparks“ Sonderausgabe 2005, S. 18 ff. und in Chemie-Technik, Heft 7, S. 62 ff. Die Umweltallianz Hessen hat in ihrem Bundesland 10 Industrieparks ausgemacht, vgl. Industrieparks in Hessen, Handlungsempfehlungen für aktuelle umweltrechtliche Fragen, vom 9.7.2004, S. 10. 21 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 21 27.02.2008 14:53:34 Uhr Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/978 3 503 10659 2 Industrieparks 14 der früheren Bayer AG, die von der BIS (Bayer Industry Services GmbH & Co. oHG) gemanagt werden oder die ChemSite-Standorte in Gelsenkirchen und Marl. Ein jüngerer Trend besteht in der Übernahme der Industrieparkbetreiberfunktion durch Dritte. So hat etwa der niederländische Energieversorger Nuon mit den Industrieparks Oberbruch bei Heinsberg und Düren zwei ehemalige Standorte von Akzo Nobel übernommen. Die Degussa-Tochter InfraCor in Marl, der Enegieversorger MVV AG aus Mannheim und die Nuon Energie und Service GmbH aus Heinsberg, eine 100 %ige Tochtergesellschaft des niederländischen Energiekonzerns Nuon, verfolgen für sich das Konzept der Übernahme des Managements an meheren Industieparkstandorten. Manche Servicegesellschaften sind ihrerseits so groß, dass bereits industrieparkbetreiberintern verstärkt über Aufspaltungen nachgedacht wird. So hat sich die Infraserv Höchst GmbH & Co. KG zum 1.4.2005 in sechs eigenständige, ergebnisverantwortliche Geschäftsfelder umorganisiert10, die im nächsten Schritt zu eigenständigen Gesellschaften umgewandelt wurden. Zwei dieser Tochtergesellschaften – die Infraserv Höchst Technik GmbH & Co. KG und die IHT Technik Spezialitäten GmbH & Co. KG – wurden im Juni 2005 von der Münchener Rheinhold & Mahla AG (R & M AG11) übernommen. Gleichzeitig hat die R & M AG den Bereich Technische Dienstleistungen der Industriepark Griesheim GmbH & Co. KG (einer Tochter der Clariant GmbH) übernommen. So bilden sich vermehrt Einheiten, die sich auf bestimmte Leistungen – z. B. technische Instandhaltung oder Engineering – spezialisieren und die ihre Leistungen für mehrere Industrieparks und auch außerhalb von Industrieparks12 anbieten und so auf ihrem Gebiet ein besonders hohes Know How aufbauen und unterhalten können13. Zwischen verschiedenen weiteren Industrieparks finden sog. Cluster-Bildungen statt, bei denen es ebenfalls darum geht, Leistungen auf bestimmten Fachgebieten zu bündeln und so deren Leistungsfähigkeiten zu steigern14. Folgerichtig wurde Juni 2004 die Fachvereinigung Chemieparks/Chemiestandorte im Verband der Chemischen Industrie e. V. gegründet; diese Vereinigung widmet sich übergeordneten Fragestellungen von Chemie- und Industrieparks. 1. Energien, 2. Entsorgung, 3. Umwelt, 4. Sicherheit und Gesundheit (USG), 5. Facilities und 6. Industrieparkdienste und Verfahrenstechnik. 11 Zum 10.10.2006 wurde das Unternehmen umfirmiert in Bilfinger Berger Industrial Services AG. 12 Hier treffen die Industrieparkbetreiber auf extrerne Wettbewerber, die ihnen oft jahrelange Erfahrungen im freien Wettbewerb voraus haben. Auf der anderen Seite müssen die Gesellschaften die Wettbewerber auch von den eigenen Standorten abwehren, da sich die Industrieparkbetreiber auch innerhalb ihrer Industrieparks vermehrt dem freien Wettbewerb mit externen Dienstleistern stellen (müssen). 13 So bündeln die Industrieparks Gendorf, Gersthofen und Wiesbaden – allesamt ehemalige HöchstStandorte – unter dem Namen „n.g.neering“ ca. 250 Ingenieure, Techniker und Servicemitarbeiter, die typische Engineeringleistungen von der Projektplanung, über den Bau und die Betreuung von Anlagen bis hin zur Prozessoptimierung anbieten; dazu: CHEManager 23/2005, S. 14. 14 So haben mit der Initiative n-gineering die Industrieparks Höchst, Gendorf und Griesheim ein gemeinsamen Angebot für Engineering-Dienstleistungen geschaffen, das Projekte in einer Größenordnung von 0,5 bis 10 Mio. € abwickelt. 10 22 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 22 27.02.2008 14:53:35 Uhr Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/978 3 503 10659 2 Die künftige Entwicklung von Industrieparks 2. Die künftige Entwicklung von Industrieparks Inzwischen hat die Idee der Industrieparks eine Eigendynamik entwickelt, die in den kommenden Jahren – getrieben durch zunehmenden Kostendruck und einem Zwang zur Effizienzsteigerung15 – zu weiteren bedeutsamen Veränderungen der Unternehmenslandschaft führen wird, und dies nicht nur in Deutschland, sondern – bereits sichtbar – auch im europäischen und außereuropäischen Ausland. Drei Entwicklungsstränge der zukünftigen Entwicklung, die teilweise schon begonnen und realisiert worden sind, zeichnen sich bereits ab. Diese werden nachfolgend behandelt. 15 a) Weitere „Zellteilung“ Die bisherige Entwicklung fand vor allem durch eine Art „Zellteilung“ vornehmlich größerer Unternehmen statt. Diese „Zellteilung“ könnte sich fortsetzen, indem sich die Chemieunternehmen verstärkt von ihren Infrastrukturgesellschaften oder, soweit sie als „Major-User“ operieren, von ihrer kompletten Infrastruktur trennen. Die Entwicklung hin zu externen Infrastrukturgesellschaften hat bereits begonnen. Entsprechende Unternehmen vornehmlich aus dem Bereich der Energieerzeuger stehen bereit, um das Management von Chemie- und Industrieparks zu übernehmen16. Der Vorteil für diese Unternehmen besteht vor allem darin, dass man sich mit den Nutzern des jeweiligen Industrieparks Kunden sichert, die die im eigenen Unternehmen erzeugte Energie abnehmen. Die unterschiedlichen Renditeerwartungen, die an produzierende Unternehmen auf der einen und an Standortservicegesellschaften auf der anderen Seite gestellt werden17, begünstigen diesen Prozess. Im weiteren werden diese Unternehmen sich ihrerseits in verschiedene Fachbereiche aufspalten und die Fachbereiche in eigenständige Unternehmen umwandeln, die dann, jeweils auf ihrem Fachgebiet (z. B. technische Services, Instandhaltung, Logistik, Werkfeuerwehrwesen, spezielle Medienversorgung usw.) Spezialleistungen für mehrere Industrieparks gemeinsam und auch für einzelne Unternehmen anbieten18. Diese Form der Cluster-Bildung wird von den meisten Unternehmen in Industrieparks begrüßt, weil sie die Verfügbarkeit der Produktionsanlagen langfristig zu sichern vermag. 16 17 Dazu: Matthes, Zukünftige Entwicklungen bei Industrieparks, in: Bergmann/Bode/Festel/ Hauthal (Hrsg.), Industrieparks – Herausforderungen und Trends in der Chemie- und Pharmaindustrie, S. 231 ff. 16 So hat im Jahre 2006 der Enregieversorger MVV Energie AG aus Mannheim die Betreibergesellschaft des Industrieparks Gersthofen in der Nähe von Augsburg erworben. 17 Im Produktionsbereich liegen die Erwartungen bei ca. 10–20 %, im Dienstleistungsbereich nur bei etwa 5–6 %. 18 So hat etwa der Chemiepark Bitterfeld-Wolfen die gesamte Werkfeuerwehr auf die Securitas Fire Control + Service GmbH & Co. KG outgesourct. 15 23 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 23 27.02.2008 14:53:35 Uhr Sachregister (Die Zahlen verweisen auf die Randnummern) A Abfallbeauftragter 575 ff., 603 Abfallbesitzer 403 ff., 408, 596 Abfallbilanz 431 f. Abfälle – gefährliche 420 f., 581 – überwachungsbedürftige 596 Abfallentsorgung 10, 38 Abfallerzeuger 401, 403, 405, 408, 411, 415 ff., 427, 596 Abfallerzeugernummer 596 Abfallmakler 429 Abfallogistik 52 Abfalltransporte 401 Abfallverbringungen 433 Abfallwirtschaftskonzepte 431 f. Abgabepflicht 133 Abgasverbrennung 10 Abhängigkeitsbericht 533 Abwasserabgabe 74, 106, 107, 109, 112, 114, 581, 588 – in NRW 113 Abwasseranlagen 104, 587 – private 113 – Übergang der Genehmigung 105, 127 Abwasserbeseitigung 10, 25, 38 – Baden-Württemberg 87 – Bayern 88 – Berlin 89 – Bremen 90 – Hessen 91 – Niedersachsen 92 – NRW 72, 93, 103 – Rheinland-Pfalz 94, 102 – Saarland 95 – Sachsen 96 – Sachsen-Anhalt 97 – Schleswig-Holstein 98 – Thüringen 99 Abwasserbeseitigungspflicht – kommunale 100 – Übergang 100 Abwasserbeseitigungsplan 84, 586 Abwasserentsorgung 299 Abwassergrenzwerte 68 Abwassermanagement 71 Abwasserteilstrom 76, 111 Abwehransprüche 324 AGFA Gaevert AG 45 Akkreditierung 526 Akkreditierungsverfahren 522 ff., 538 Alarm- und Gefahrenabwehrplan 230, 235, 254, 264, 268, 303, 592 – externer 229, 243, 247, 254, 269 – interner 236, 243 ff., 288 Allgemeine Geschäftsbedingungen 279, 584 Altlasten 453, 488, 597 Altlastenfreistellung 488 Änderung – anzeigepflichtige 181 – wesentliche Änderung 181 f., 213, 370, 386, 497 Änderungsgenehmigung 384 f. – immissionsschutzrechtliche 182 Andienungspflicht 419 ff., 596 Anlage – eigene 402, 414, 596 – gemeinsame 166, 168 f., 591 – genehmigungsbedürftige 319 – Neuerrichtung 183 – nicht genehmigungsbedürftige 346 Anlagen – Trennung gemeinsamer 163 – Trennung mehrerer 205 – Trennung verschiedener Anlagenkomponenten 170 – überwachungsbedürftige 515, 517 ff., 526 ff., 542 f., 550, 552 f., 560, 581, 601 Anlagenbetreiber, siehe unter Betreiber Anlagenleasing 21, 22 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 140 Anmeldeverfahren 496, 598 Anordnung, nachträgliche 144, 161, 166, 176, 178, 189, 192, 270, 320, 326 f., 380, 504, 591 Anschluss- und Benutzungszwang 418 Anzeigepflicht 103, 212 Anzeigepflichtigkeit des Betreiberwechsels 157 345 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 345 27.02.2008 14:54:24 Uhr Sachregister Arbeitnehmer 213, 330, 367 f., 372 f., 376 ff., 493, 592, 595 Arbeitsmittel 515 Arbeitsschutzmanagement 239 Auflage, modifizierende 387 Auf- und Einbringen von Materialien 489 Aufbau- und Ablauforganisation 231 Aufsichtspflichten 412 Aufspaltung 149 Aufspaltung der Anlage auf mehrere Betreiber 178 Ausgleichsanspruch, bodenschutzrechtlicher 488 Ausnahmen von der Eichpflicht 568, 570, 572, 602 Ausschluss privatrechtlicher Ansprüche 160, 591 Auswahlermessen 408, 487, 597 Autopark 30, 31 B BASF AG 59, 197 Bauartzulassung 139 f., 590 Baugebiet 391, 397 Baugenehmigung 165, 179 Baulasten 323 BauNVO 334 Bauplanungsrecht 36, 53 Bayer AG 45 Bayer Industry Services GmbH & Co. oHG (BIS) 13, 26, 61 Beauftragter, externer 576 ff., 603 Bebauungsplan 337, 389 Befreiung – von der Abwasserbeseitigungspflicht 86, 586 Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht 586 Beherrschungsvertrag 533 Beinahe-Störfall 230, 240 Bekanntgabe der Messstelle 195 Berlinbiotechpark 28 Berufsfeuerwehr 304 Beschäftigungstelle 224 Beschützergaranten 189 Besitz 126 Besitzer, mittelbare 145 Besorgnisgrundsatz 139 f., 590 Bestandspräklusion 325 Besucherausweis 281, 592 Betreiber 128, 144 ff., 152 f., 160, 165 f., 171 ff., 181, 189, 192, 203, 591 Betreiberausschuss 294 ff., 592 Betreiberpflichten 206 Betreiberverantwortung 105, 295 Betreiberwechsel 123, 591 – partieller 172 Betretungsverbot 56 Betrieb 306 Betriebsanweisungen 236, 238 Betriebsärzte 536 Betriebsbeauftragte 10, 38 Betriebsbereich 201, 203, 205, 208, 212, 214, 225, 235, 241, 248, 253, 265, 286, 369, 592 – gemeinsamer 296 Betriebsdauer, Änderung 182 Betriebsgelände 163, 169, 185 Betriebsorganisation 208, 236 Betriebssicherheitsverordnung 514 f. Betriebsübergang 372 Bewertung von Industrieparks 48 Bewilligung 117 f., 120f., 123, 126 f. – Übergang 118, 125 Bewirtschaftungspläne 85 BGB-Gesellschaft 175 f., 266, 296, 312, 591, 597 Binnennachbar 210 Biotechnologiepark 27, 585 Bodenlastvermerk 80 Bodenveränderung, schädliche 453, 597 Brandbekämpfung 315 f. Brandgefahr 310 Brandschau 287 Brandschutzeinrichtungen 283 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 437 Bundes-Bodenschutzgesetz 437 Bundes-Immissionsschutzverordnung: 31. BImSchV 190, 591 Bundeszentralregister 226 Bürogebäude 364 C CeChemNet 50 ChemCologne 50 Chemiepark Leuna 12 Chemiepark 14, 27, 295, 585 ChemSite 13, 50 Cluster-Bildung 14, 17 D Dauerschallpegel, äquivalente 378 Dennoch-Störfall 227 ff., 267 Derelinquent 470 f., 480, 597 Deutscher Akkreditierungsrat (DAR) 544, 601 Dienst, werksärztlicher 10 Dienstbarkeiten 299 346 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 346 27.02.2008 14:54:24 Uhr Sachregister – beschränkte persönliche 323 Dienstleistungen, technische 10 DIN 18005 („Schallschutz im Städtebau“) 389 DIN 45691 388 Direkteinleiter 69, 82, 100, 107, 108, 112, 113 Domino-Betriebsbereich 209, 253 ff., 286, 592 Domino-Pflichten 257 Doppelarbeit 241 Drittschutz 319 Duldung 312, 453, 594 Duldungspflicht 386, 593 E Eigenmessungen 196 Eigentum 42, 125f. Eigentümer 183, 467, 597 Eigentümerstrukturen 17 Eigentumsrechte 22 Eigenüberwachung 512 Eignungsfeststellung 139 f., 590 Ein- und Auslasskontrollen 38, 40, 220, 506, 592 EINECS 491, 598 Eingriff – existenzvernichtender 486 – Unbefugter 206, 214, 217 f., 220, 592 Einleiterlaubnis 67 f. Einstandhaftung 475 ff., 597 Einstandspflicht 482 f. – handels- oder gesellschaftsrechtliche 447, 476, 482, 597 Einwendungen 325 Einwirkungsbereich 355 f. Einwirkungsbereich der Anlage 367 Einzäunung 37, 280 Einzelrechtsnachfolge 119, 447 EMAS-II-Verordnung 77, 248, 538 EMAS-zertifizierte Betriebe 142 Emissionen, mittelbare 171 f. Emissionsausgleich 188 Emissionsbegrenzungen 176 Emissionserklärung 144, 166 Emissionsgrenzwerte 171 Emissionskontingente 178 Engineering-Leistungen 10 Entgelt 49 Entnahmebrunnen 117 Entsorgungsfachbetrieb 412, 424, 428 f., 596 Entsorgungsnachweis 422, 424, 596 Entsorgungsverband 416, 427 Entwicklung, historische 7 Erbpacht 298 Erlaubnis 117, 121, 123, 126 f. – Übergang 118, 125 Erlaubnisschein 289 Erwerb eines Handelsgeschäftes 449 Erzeugernummer 423 Evakuierung 292 Ewigkeitshaftung 468, 472 Explosivstoffe 499 f., 599 F Fachkraft für Arbeitssicherheit 52, 536, 575 f., 579, 603 Fachkunde 494 Facility-Management 30, 38 Feuerwehr 286 f., 298, 304, 306 f., 507, 592, 600 – gemeindliche 314 – öffentliche Feuerwehr 306 f., 507, 600 Flächennutzungsplan 337 Flächenverbrauch 53 Fluglärmgesetz 374 f. Flussgebietseinheiten 85 Föderalismusreform 116 formwechselnde Umwandlung 448 Forschungsanlagen 187 Freiwillige Feuerwehr 304 Fremdfirma 154, 238, 288, 494 f. Fremdführungsmodell 64, 585 Fremdgeräusche 343 frühere Eigentümer 465 ff., 474, 480, 597 G Garantenpflicht 262 Gefährdungsanalyse 218 f., 223, 592 Gefahrenabwehrpläne 286 Gefahrenanalyse 218, 223, 592 Gefahrenbeurteilung, Zeitpunkt 453 Gefahrenquellen, umgebungsbedingte 206 Gefahrgutbeauftragte 575 f., 579, 603 Gefahrgutbeförderung 505, 600 Gefahrguttransporte 508 gegenseitige Rücksichtnahme 339 Gelände, abgeschlossenes 505 f., 510, 600 Gemengelage 338 Genehmigung 65 – Erlöschen 160 – immissionsschutzrechtliche 160, 166, 296 – Übergang 591 – Übergang von BImSchG-Genehmigungen 153 Genehmigungshaltergesellschaft 503 f., 599 Genehmigungsmanagement 38, 186 Genehmigungsurkunde 177 Geräuschkontingentierung 388, 595 347 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 347 27.02.2008 14:54:24 Uhr Sachregister Gesamtbelastung 344, 356, 362 Gesamtgefahr 5, 267 f. Gesamtrechtsnachfolger 119, 443 ff., 458 ff, 488, 597 – partielle 458 Gesamtrechtsnachfolge, Zeitpunkt 454 Gesamtverantwortliche 311 Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse 209, 592 Gesellschaft Bürgerlichen Rechts 148 Gewässerbenutzung 104, 117f. Gewässerschutzbeauftragte 537, 576, 579, 603 Gewässerverunreinigung 74 Gewerbegebiet 364, 595 Gewerbepark 30, 31, 35, 585 Großfeuerungsanlagenverordnung 171, 191 Grunddienstbarkeiten 126, 593 Grundpflichten 207, 253, 592 – immissionsschutzrechtliche 144 Grundsatz der Betreiberidentität 163, 167 Grundsatz der kommunalen Abwasserbeseitigung 82, 83, 586 Grundsatz der Priorität 339, 350 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 350 Grundwasserentnahmeabgabe 130 H Hafen 32 Hafen- und Bahnanlagen 10 Haftpflichtversicherung 526 Haftungsbegrenzung 463, 470, 597 Haftungsfond der Industrieparknutzer 199 Handelsgesellschaft, offene 175, 266, 296 Handlungsstörer 438, 597 Hauptanlage 160, 162, 170, 172, 182, 591 I Immissionsort 335, 353 ff. Immissionsprognose 358 Immissionsrichtwert 334, 336 f., 368, 372, 386 f., 595 Immissionsschutzbeauftragter 144, 537, 576 f., 603 Immissionswert 373 f. Indirekteinleiter 69, 110 Indirekteinleiterlaubnis 69 Industriegebiet 595 Industriepark 23, 585 – geschlossener 280, 592 – künftige Entwicklung 15 – Oberbegriff 29 – offener 592 Industriepark-Handbuch 584 Industrieparkbetreiber 41, 44, 585 Industrieparkmanagement 4 Industrieparknutzer 44 Industrieparkvertrag 153 Informationsaustausch 212, 592 InfraCor 13 InfraServ GmbH & Co. KG 14, 61 Infrastruktur 30 Infrastruktureinrichtungen 24, 204 Infrastrukturgesellschaft, externe 16, 62 Infrastrukturgesellschaft-Modell 60, 63, 585 Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft 597 Inhaltsbestimmung 387 Innentäter 221 f., 592 Insolvenz 78, 151 – der Standortservicegesellschaft 79 – Industrieparkbetreibers 55 Insolvenzverwalter 591 Instandhaltung 38 Interessenskonflikt, gesellschaftsinterrne 18 Inverkehrbringen 492 f., 598 IVU-Richtlinie 145, 149, 369 K Kanalisation 67, 69 – öffentliche 25 – private 103, 110 Katastrophenschutz 248 Kläranlage 52, 67, 74, 81, 100, 198 – kommunale 81 Kombinate der DDR 9,12 Kompensation 188 f., 191 f., 581, 591, 595 Kompensationsplan 192, 591 Konzentration auf Kernkompetenzen 7 Konzentrationswirkung 104 Konzern, qualifiziert faktischer 485 f., 533 Konzernabhängigkeit 150 – qualifizierte 483 Konzernhaftun, bodenschutzrechtliche 475 Konzernrecht 533 Kraftwerk 52, 169, 171, 173 ff., 591 Krisenrat 291 Kronos Titan GmbH 45 Kundenakzeptanz 53 L Ladungssicherung 282, 592 Lagerhaltung 38 Lärm-Richtlinie 377, 383, 595 Lärmkontingentierung 387, 591, 595 Lärmsanierung 379 Lärmschutz 318, 320 – externer 333, 595 – interner 333, 595 348 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 348 27.02.2008 14:54:25 Uhr Sachregister – passiver 595 Lärmschutzmaßnahmen 381 Lärmschutzmittel, persönliche 328, 595 Lärmschutzwand 328, 595 Leistungen, abnahmepflichtige 39 Leitstelle 283 – zentrale 592 Leitungs- und Überfahrtsrechte 300, 593 Logistik 10 Löschwasserversorgung 283 Nießbrauch 79, 80, 126 Notfall 317 Notfallausschuss, koordinierter 290 Notfallequipment 291 Notfallmanagement 286 Notfallmanagementsystem 268 Notfallorganisation 208, 290, 592 Notfallteam 290 Nuon 13, 26, 64 Nutzungsberechtigter 103 M „Major-User“-Modell 59, 585 Major-User 16, 44, 59, 63, 276 Maklergenehmigung 429, 596 Managementsystem 231 Marktpreise 63 Materialeinkauf 38 Medienparks 30, 31 Medienversorgung 10, 38 Meldepflicht 103, 210 Meldewege 208, 286 Meldungen 286 Mengenschwelle 149, 162, 166 Messabschlag 347 Messeinrichtungen 75 Messen im geschäftlichen Verkehr 563, 565, 602 Messgeräte 563, 565 ff, 581, 602 Messorte 353 Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG 197, 591 Messungen nach §§ 26, 28 BImSchG 194 f. Miet- und Pachtverträge 64 Mischfeuerung 191, 591 Mischformen von Gewerbe- und Industrieparks 34 Mitbesitzer 404, 406, 414, 596 Mittelungspegel 343 Mittelwert 339 Mittelwertbildung 595 Mitverursachung 439 f. Modelle von Industrieparks 58 Musterverwaltungsvorschrift Lärm 371 O Organisationspflichten 494 Organisationsverschulden 408 Ortsüblichkeit 339 Outsourcing 7, 45, 264, 457, 585 N Nachbar 320, 502 Nachbarbetriebe 245 Nachbarschaft 210, 213, 327, 366 f., 599 Nachteile 54, 57 Nachweisverfahren 401, 417, 422, 596 Nebenbestimmung 179 f., 387, 595 Nebeneinrichtungen 158 f., 162, 172, 176, 182, 187, 204, 591 Neuanlagen 382 P P-D Chemiepark Bitterfeld-Wolfen 37 Person, befähigte 521 Personalkonzession 433, 596 Pflichten, erweiterte 248, 253 Pflichtendelegation 77 Präklusion 326 Pressesprecher 293, 592 Privatisierung, geschäftsfeldbezogene 12 Prüffristen 519 Prüfpflichten 518 – wiederkehrenden 519 Prüfstelle – von Unternehmen 529 – von Unternehmensgruppen 559 Prüfungsleiter 552, 561, 601 Prüfverein 551, 562 Q Qualitätssicherungssystem 231, 526, 543 R Rauchgasentschwefelungs- und Gipsproduktionsanlage 172 Rauchgasentschwefelungsanlage 170, 173 Raum, schutzbedürftiger 335, 365 Rechte, dingliche 126 Rechtsanwalt 535 Rechtsnachfolge 125, 589, 593, 595 Rechtsnachfolger 119, 128 Rechtsschutz 387 Reduzierungsplan 190, 591 Regressanspruch 467 f. Rettungsdienste 298 Rettungskräfte 287 Richter 534 349 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 349 27.02.2008 14:54:25 Uhr Sachregister Risiko- und Gefahrengemeinschaft 440 Risikovorsorge 228 Rohrbrücken 10, 38 Rohrleitungen 155, 299, 497 f., 590, 598 Rohrleitungsanlage 134 f., 138 f., 590 Rücksichtnahme 301 Rückwirkung, echte 450 f., 456 Rückwirkungsverbot 441, 443, 451, 545, 456 S Sachlagen, atypische 327 Sachkonzession 153, 433, 591, 596 Sachverständige 527 Schadeinheiten 107 Schadensersatz 199, 270 Schallleistungspegel – flächenbezogener 388 f., 595 – immissionswirksamer flächenbezogener 388 ff., 595 Scheinbestandteil des Grundstücks 124 Schnittstellen 5, 583, 585 Schnittstellenregelungen 44, 66, 198, 238 Schulungen 220 f., 238, 281, 285, 287 Schulungspflicht 211, 592 Schutzabstände 501 ff., 599 Schutzgrundsatz 208, 228 Schutzpflicht 319, 595 Schutzvorkehrungen 263 Schutzzonen 375 Selbsthilfe, architektonische 381 Service- und Dienstleistungsvertrag 2 Servicegesellschaft 10, 152 Serviceleistungen 10, 38 Seveso-II-Richtlinie 145, 200, 369 Sicherheiten 22 Sicherheitsabstände 227 f., 501 ff., 599 Sicherheitsanalyse 592 Sicherheitsbericht 235 f., 240 ff., 250 ff., 269, 592 Sicherheitsdatenblatt 491, 598 Sicherheitserklärung 224 ff. Sicherheitskontrollen 147 Sicherheitskonzept 268 Sicherheitsmanagement 230, 233, 236, 238, 265, 268, 504, 592 Sicherheitsmaßnahmen 248 Sicherheitsregeln 56, 285 Sicherheitsüberprüfung 222 ff., 592 Small-User 59 Solidargemeinschaft, intertemporale 440 Sonderabgabe 131 Sonderfall 595 Sonderfallprüfung 337, 368, 370 f., 383, 386, 595 Sondergebiete 395 Sonstige Pflichten 252 Spaltungsplan 457 Sprengstoffe 499, 502 Standleitung 252 Standortgesellschaft 152 Standortgremium 275, 294, 592 Standortkonferenz 284, 320 Standortleiter 317, 594 Standortregeln 63 Standortservicegesellschaft 10, 41, 44, 313 Stelle, sicherheitsempfindliche 223 Steuer 131 Stoffe – gefährliche 491, 498 – wassergefährdende Stoffe 135, 590 Störfall 201, 208, 212 – Betriebsbereiche 30 – Konzept zur Verhinderung 230, 236 f. – Verwaltungsvorschrift 202 Störfallbeauftragter 144, 576, 578, 603 – externer 537 Störfallkonzept 287 Störfallrelevanz der Anlagen 205 StörfallVO 200, 592 Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs 210 Straßen 10, 38 – öffentliche 25, 137 T TA Luft 192 Technische Überwachungsvereine 550 Technologieparks 30, 33 TEHG 157, 174, 591 Teilanlagen 178 Teilgenehmigung 325 Teilstrombehandlungsmaßnahmen 113 Terroristen 147, 219 f. Transportgenehmigung 425 ff., 596 Trennungsgebot 338 Treuhandanstalt 12 TRFL 136 U Übergang der Bewilligung 118, 125 Überlassungspflicht 402, 413 ff. Übertragbarkeit von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen 156 Übertragung der Abfallentsorgungspflichten 411 350 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 350 27.02.2008 14:54:25 Uhr Sachregister Überwachung 141 Überwachungsmaßnahmen, behördliche 76 Überwachungsmessungen Überwachungsorganisationen, technische 522 Überwachungsstelle – von Unternehmen 513, 554, 601 – zugelassene 513, 521, 523 ff., 529, 554, 559, 561, 601 Umwandlung 448 Umwelteinwirkungen, schädliche 213, 319, 595 Umweltschäden 147 Umweltschutzbeauftragter 537, 575, 577 f., 603 Umweltschutzmanagementsystem 232 Umweltverträglichkeitsprüfung 165 Unabhängigkeit 197, 526 ff., 601 – der Prüfer 197 – der Prüfgesellschaft 530 – der Überwachungsstelle 527 Unbefugte 215, 264 unechte Rückwirkung 442, 455 Universalsukzession, partielle 457 unmittelbare Besitzer 145 Unterkapitalisierung 483 Unterlassungsanspruch 334 Unternehmen 555 ff. Unternehmensspaltung 459 UVP-Pflicht 164, 184 V VAwS NRW 142 Veränderung, wesentliche 518, 591, 598 „verbindlichen Regelung“ 103 Verbindungsleitungen 137, 590 Verbraucherschutz 573 vereidigte Buchprüfer 539 vereinfachtes Genehmigungsverfahren 165 verfassungskonforme Auslegung 470 Verhaltensregeln 281 Verhaltensstörer 443 Verhaltensverantwortung, abstrakte 445 ff. Verhältnismäßigkeit 439 Verkehr, geschäftlicher 564 f. Verkehrslärmschutzverordnung 376 Verkehrssicherung 509, 600 Verkehrssicherungspflichten 25, 44, 66, 258 ff., 270 ff., 592 Verkehrswege, landgebundene 137 Verleihungsgebühr 130 Vermietung 42 Verpachtung 42 Verrechnung von Abwasserabgabe 108, 110 Verschmutzerzuschläge 114 Verschmutzungskontingente 75 Verschulden 272 Versorgung mit Medien 198 Vertrag 4 – öffentlich-rechtlicher 193, 399, 474, 591 Vertragliche Absprachen 254 Verursacher 440, 488 – Mehrheit 349 Verursacherprinzip 100, 445, 451 Verwaltungsvorschrift 197 Verwertung, anlageninterne 430 Verwirkungspräklusion 325 Verzeichnis gefährlicher Stoffe 251 Verzicht 323, 237, 328 ff., 591, 595 Verzicht auf die Genehmigung 160 Vorbelastung 340, 370, 385 Vorbescheid 325 Vorhaben – derselben Art 185 – kumulierende 184 ff. Vorsorge 172, 190, 193, 228, 591 f. Vorsorgegrundsatz 174 Vorteile aus Sicht der Allgemeinheit 53 Vorteile aus Sicht der Industrieparknutzer 49 Vorteile aus Sicht des Industrieparkbetreibers 52 Vorteilsabschöpfungsabgabe 131 W Waagen 563, 571, 574, 581, 602 – nichtselbsttätige 571 Wartung 155 – der Anlage 252 Wasserbenutzungsanlage 117, 120, 122, 124 f., 126 f., 128, 589 Wasserentnahme 117 Wasserentnahmeentgelt 130 f. Wassernutzungsentgelt 130 Wasserrahmenrichtlinie 85 Weg – autokratischer 274, 276, 592 – demokratischer 275 f., 592 Wegerechte 298 Weisungsrechte 292, 540, 546 f., 549, 552, 592, 601 Werbung 50 Werk 261 Werk- und Dienstleistungsverträge 64, 288 Werkfeuerwehr 10, 20, 38, 39, 286 f., 298, 303 ff., 507, 558, 594, 600 – gemeinsame 304 f., 312, 594 Werksärzte 38 Werksausweise 220 Werksgelände 136, 204 Werkskanalisation 69 351 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 351 27.02.2008 14:54:25 Uhr Sachregister Werksschutz 10, 20, 37, 39f., 216, 220, 276, 280, 282, 290, 506, 600 Werkszaun 220, 511, 592, 600 Werkverkehr 425 f. Widerruf 176, 326 Windfarmen 164 ff. Wirtschaftsprüfer 539 Z Zaunwerte 394 Zellteilung 16 Zentrale Stelle 419, 421, 596 Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik 524 Zusammenhang, räumlich und betriebstechnisch 169 Zusatzbelastung 385 Zustandshaftung 464, 478 Zustandsstörer 461, 461 f. Zwangsversteigerung 79 352 aus: Müggenborg, Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks. © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Mu ggenborg.indd 352 27.02.2008 14:54:25 Uhr Umweltrechtliche Anforderungen an Chemie- und Industrieparks Dieses Buch klärt über das recht junge Phänomen der Chemieund Industrieparks umfassend auf. Der Autor gibt Ihnen zuverlässige Antworten auf viele aktuelle rechtliche Fragestellungen. Intensiv behandelt werden insbesondere Probleme, die sich im Zusammenhang mit – dem Immissionsschutzrecht einschließlich der Störfall vorsorge und dem Lärmschutz, – dem Wasserrecht, – dem Bodenschutz- und Altlastenrecht, – dem Abfallrecht, – der Prüfung von Anlagen und Eigenüberwachung sowie – der Bestellung von Umweltschutzbeauftragten ergeben. Die aktuelle Rechtsprechung findet durchgängig Berücksich tigung. So wird im Bereich der bodenschutzrechtlichen Konzernhaftung bereits die neuere Rechtsprechung des BGH zum Konzernhaftungsrecht gewürdigt. In 139 Thesen fasst der Verfasser Kernaussagen des Buches zusammen und gibt konzentrierte Ratschläge für Praktiker und Gesetzgeber. Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/978 3 503 10659 2 €(D) 76,00 www.ESV.info Hans-Jürgen Müggenborg Umweltrechtliche Anforderungen an Chemieund Industrieparks Müggenborg ^ Die Zahl der Chemie- und Industrieparks nimmt seit 1990 beständig zu. Dabei stellen sich immer wieder spezifische Rechtsfragen, deren Lösungen im Schnittbereich von öffentlichem und privatem Recht zu suchen sind. Vielfach wurden unbewusst Industrieparksituationen geschaffen, etwa dort, wo Betriebsteile auf rechtlich selbständige Unternehmen ausgelagert wurden. Eine Reflexion der juristischen Problemstellungen ist an diesen Unternehmensstandorten noch erforderlich. ES ES erich schmidt verl ag