Rechtspflegerblatt Nr. 4 aus 2010
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Rechtspflegerblatt Nr. 4 aus 2010
4 Rechtspflegerblatt Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger Zitierweise: RpflBl 57. Jahrgang | Okt. – Dez. 2010 ISSN 00341363 Ovid (Publius Ovidius Naso), 43 v. Chr. – 17 oder 18 n. Chr. „Hoffen und Harren macht manchen zum Narren“. In dieser Ausgabe 53 Editorial 54 Aus der Bundesleitung 56 Landesverbände Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen 58 Rheinland-Pfalz goes Cuneo 60 E.U.R. – „Rechtspfleger“ Thema an der Universität Santander, Spanien 63 Stellungnahmen Redaktion, Schriftleiter: Martin Haselmayer Stellv. Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Rechtspfleger EMail: mhaselmayer@bdronline.de Editorial RpflBI 2010, Heft 4, Seite 53 Liebe Kolleginnen und Kollegen, Peter Damm ist mit Ablauf des 30. September 2010 aus gesundheitlichen Gründen von dem Amt des Bundesvorsitzenden zurückgetreten. Gleichzeitig und ebenso unerwartet hat auch der Kollege Ulrich Kämpf mitgeteilt, dass er gesundheitlich angeschlagen ist und seine Schatzmeistertätigkeit zum Jahresende übergeben muss. Die Bundesleitung hat sich deshalb zu einer kurzfrsitig einberufenen Sitzung in Frankfurt getroffen und erörtert, wie im Hinblick auf die eingetretene Situation reagiert werden muss. Martin Haselmayer Stv. Bundesvorsitzender Inhalt: Editorial 53 Bundesleitung: Nachruf Prof. Behr, Zu Gast beim Sommerfest des DRB, Beschlüsse der JuMiKo 54 Landesverbände: Meckl.Vorpommern, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz 56 E.U.R.: E.U.R. an der Universität Santander, zu Gast beim Verein der Österreichischen Rechtspfleger, China und der Rechtspfleger? 60 Fortbildung: Bad Boll 2010, Förder verein „Das Nachlass verfahren aktuell“ 62 Stellungnahmen: Mediation, Sicherungsverwahrung 63 Kurznachrichten 64 Termine 64 Rechtsprechung 65 Impressum / Studienheft 68 Mario Blödtner, der bisherige Bundesgeschäftsführer wird, so sieht es die Geschäftsordnung vor, die Geschäfte des Bundesvorsitzenden zunächst bis zur nächsten Präsidiumssitzung im November in Weimar übernehmen. Aufgabe der Präsidiumsmitglieder in Weimar wird es sein, nach 14 Absatz 4 unserer Satzung einen neuen Bundesvorsitzenden aus den Reihen der verbliebenen Bundesleitungsmitglieder zu bestimmen oder einen neuen Bundesvorsitzenden in Ergänzung hinzu zu wählen. Die zum Jahresende vakante Stelle des Bundesschatzmeisters wird das Bundesleitungsmitglied Manfred Georg übernehmen. Ein weiteres Bundesleitungsmitglied für das Amt eines Stv. Bundes vorsitzenden ist dann gleichfalls durch das Präsi dium in Weimar zu wählen. Die eingetretene Situation ist sicher wenig erfreulich. Die verbliebene Bundesleitung hofft aber, dass sich bereits in der Präsidiumssitzug in Weimar eine Nachfolgeregelung realisieren lassen wird. Betrachtet man das bereits zu Ende gehende Jahr, dann war unsere Tätigkeit in der Bundesleitung wieder einmal bestimmt durch den Eifer der Politik, das Recht weiter zu entwickeln. In immer schnelleren Zyklen wird versucht, diese oder jene Reform durchzupeitschen. Das hierunter die Qualität unserer Gesetze leidet, brauche ich nicht näher zu erläutern. Kaum ist eine Reform verabschiedet, so steht die Reform der Reform zur Diskussion. Die gegenwärtigen Rechtsentwicklungen im Fami lien-, Vormundschafts- und Betreuungsrecht, die beabsichtigten Änderungen im Insolvenzrecht und die nicht enden wollenden Diskussionen über die Übertragung der Nachlasssachen auf die Notare, um nur einige wichtige Beispiele zu nennen, haben unsere ganze Aufmerksamkeit gefordert und er fordern diese noch immer. An einer weiteren Front kämpfen wir für unsere status- und in den Ländern auch für unsere besoldungsrechtlichen Forderungen, die Einführung des Rechtspflegeramtes und eine amtsangemessene Besoldung. Insoweit bedarf es auch einer engagier- ten Wahrnehmung unserer Interessen beim dbb, den Ministerien und den Parlamenten. An dieser Stelle gebührt unser Dank auch den Landesvorsitzenden des Bundes Deutscher Rechtspfleger für Ihre teilweise unermüdliche Arbeit in den Bundesländern. Leider sind diese Leistungen nicht umsonst zu haben. Sei es nun die intensivierte politische Arbeit des Bundes Deutscher Rechtspfleger, die damit verbundene intensive Vorbereitung in unseren Gremien und Kommissionen, die stärkere Öffentlichkeitsarbeit oder auch das Bekenntnis zur Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R.). Nach Jahren der Zurückhaltung und nachdem nunmehr unsere Rücklagen weitgehend aufgebraucht waren, mussten wir die Finanzierung auf eine neue, solide Grundlage stellen. Dies war ohne Beitragserhöhung nicht machbar. Hierfür bitten wir um Verständnis. Zum Vergleich möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der dbb 0,8 % des Monatseinkommens als Monatsbeitrag für angemessenen erachtet. Auch nach der unumgänglichen Beitragserhöhung sind wir von dieser Größenordnung noch ein gutes Stück entfernt. Unser notwendiges europäisches Engagement für die Weiterentwicklung unseres Berufsbildes wird geleistet durch den Präsidenten der E.U.R. Thomas Kappl, seiner Generalsekretärin Adelheid Hell und der Schatzmeisterin Manila Harder, die auf Vorschlag Deutschlands im September in Cuneo für eine weitere dreijähige Amtszeit gewählt wurden. „Immer, wenn Deutschland die Präsidentschaft der E.U.R. inne hatte, hat sich was bewegt“, so ein Teilnehmer des diesjährigen Kongresses. Gibt es ein schöneres Kompliment? Ihr Martin Haselmayer Stv. Bundesvorsitzender Schriftleiter Rechtspflegerblatt Titelseite: Der römische Dichter Ovid (Publius Ovidius Naso) wurde 43 v. Chr. in Sulmo geboren. Er begann mit erotischen Dichtungen (Amores, Liebeslegien, Heroides, Liebesbriefe von Frauen der griechischen Sage), fand in seinen römischen Reifejahren zur Sagendichtung (Metamorphosen, Fasti u. a.) und verfasste in der Verbannung Elegien (Tristia, Klage lieder, Epistulae ex Ponto, Briefe vom Schwrzen Meer). Ovid starb nach zehnjähriger Verbannung bei Konstanza, Rumänien im Jahr 17 oder 18 n. Chr. in Tomis. Bundesleitung RpflBI 2010, Heft 4, Seite 54 Nachruf Professor Johannes Behr Herr Professor Johannes Behr ist am 13. Juli 2010 im Alter von 74 in Berlin verstorben. Mit Betroffenheit hat die Bundesleitung die Nachricht über den Tod von Professor Behr entgegengenommen. Herr Prof. Behr war lange Jahre als Dozent im Fachbereich Rechtspflege der Fachhochschule Berlin tätig. Viele Jahre hat er als Autor und Kommentator von Entscheidungen die Zeitschrift JurBüro sowie das Rechtspflegerstudienheft begleitet. Von Heft 2/3, 1979 bis Heft 1/2, 1981 war Herr Behr Schriftleiter des Rechtspflegerblattes. „Wer ihm begegnet ist, wird ihn nicht vergessen.“ Bundesleitung zu Gast beim Sommerfest des Deutschen Richterbundes und des Deutschen Notarvereins Am Mittwoch, 30.06.2010, fand das jährliche Sommerfest des Deutschen Richterbundes und des Deutschen Notarvereins statt. Neben Gästen aus Verbands- und Rechtspolitik waren erstmals auch Vertreter des Bundes Deutscher Rechtspfleger (Bundesvorsitzender Damm und Geschäftsführer Blödtner) eingeladen worden. Dies ist Ausdruck der sich immer weiter vertiefenden Zusammenarbeit mit dem Deutschen Richterbund. Neben Vertretern des BMJ (Staatssekretärin Grundmann, AL Nettersheim und UAL Wagner, sowie Personalrefe- rentin Kerstin Lubenow), konnte auch mit Mitgliedern des Präsidiums des Deutschen Richterbundes und des Deutschen Notarvereins gesprochen werden. Vor allem durch die Unterstützung des Geschäftsführers des Deutschen Richterbundes Schilling konnten erste, neue und interessante Kontakte geknüpft werden. Es war insoweit außer ordentlich wichtig, dass die Bundesleitung mit zwei Vertretern an der Veranstaltung teilgenommen hat. Am Ende der Veranstaltung fand noch ein sehr wichtiges Gespräch mit dem Geschäftsführer des Deutschen Notarvereins Rupp statt. Wir sind mit ihm übereingekommen, schnellstmöglich einen einvernehmlichen Vorschlag an den Deutschen Bundestag zu erarbeiten, um auf das aktuelle Gesetzgebungsverfahren in Sachen Nachlassübertragung Einfluss zu nehmen. Die Notare streben nach Aussage Rupp’s nicht nach der Übernahme der Nachlassgerichte. Sie könnten sich eine Lösung im Sinne des Vorschlages von Professorin Preuß vorstellen. Details sollen Mitte August bei einer noch zu bestimmenden Zusammenkunft erörtert und niedergeschrieben werden. Aus der Bundeshauptvorstandssitzung des dbb vom 7. / 8. Juni 2010 dbb-Vorsitzender Heesen hat mit der Bundesjustizministerin Sabine LeutheuserSchnarrenberger ausführlich über die Pri vatisierung des Gerichtsvollzieherwesens und die Übertragung des Nachlassverwalterwesens auf Notare gesprochen. Beides werde von der Ministerin abgelehnt. Nach Ansicht des Bundesvorsitzenden sei eine Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens derzeit auch nicht realistisch, da es keine verfassungsändernde Mehrheit diesbezüglich gäbe. Bezüglich der Ausbildung im Bereich der Justiz habe die Bundes justizministerin geäußert, dass der dbb Vor- stellungen äußern und Vorschläge machen könne. Diese würden konstruktiv aufgenommen werden. Damit solle sich beim dbb zunächst die AG Justiz beschäftigen. 81. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 23. und 24. Juni 2010 in Hamburg Auf der Frühjahrskonferenz der Justiz ministerinnen und Justizminister wurden wieder zahlreiche Beschlüsse gefasst, die das Berufsfeld betreffen. Fortschreibung des Projektes PEBB§Y: Berichterstatter: Hessen Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister beauftragt die Kom mission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberech nung, die aktuelle Validität der PEBB§YPersonalbedarfsberechnung durch regel mäßige empirische Vollerhebungen auch künftig zu gewährleisten. Dabei können einzelne Gerichtsbarkeiten getrennt betrachtet werden, wobei die Ordentliche Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften gemeinsam zu untersuchen sind. Dabei ist von folgenden Prämissen aus zugehen: Im Entscheidungsbereich (Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger) hat sich die bisherige Erhebungs methodik bewährt und soll daher beibe halten werden. Im Servicebereich ist die Erhebungsmethodik fortzuentwickeln entsprechend den Ergebnissen der Arbeitsgruppen Evaluation (vgl. Vorschlag von Baden-Württemberg RpflBI 2010, Heft 4, Seite 55 vom 30.11.09). Sollte die Erhebung im Bereich des mittleren und Schreibdienstes wegen der zeitlichen Nähe zu grund legenden Umstrukturierung im organisatorischen oder technischen Bereich untunlich sein, kann die Erhebung für diesen Bereich verschoben werden. – Auf eine Untersuchung des einfachen Dienstes soll verzichtet werden. – Eine effiziente Projektstruktur ist zu gewährleisten. Wesentliche Vorarbeiten sind im Rahmen der bestehenden Strukturen der Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung zu leisten. Die Verschlankung der für die Personalbedarfsberechnung maßgeblichen Geschäftsstruktur ist sicherzustellen. Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die vor Beginn der nächsten Erhebung einen Vorschlag zur Geschäftsstruktur erarbeiten und Eckpunkte der Untersuchungsmethodik im Servicebereich definiert. Dieser Vorschlag soll im Frühjahr 2011 vorgestellt werden. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister stimmen dem Vorhaben zu, die erste regelmäßige Vollerhebung für die Ordentliche Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften im Jahr 2014 durchzuführen. Im Rahmen europaweiter Vergabeverfahren soll ein externes Beratungsunternehmen damit beauftragt werden, die Vollerhebung durchzuführen. Die Länder werden die dadurch entstehenden Kosten anteilig nach dem Königsteiner Schlüssel tragen. Einführung von Rechtsbehelfsbelehrungen in zivilrechtlichen Verfahren Berichterstatter: Sachsen 1. Die Justizministerinnen und Justiz minister halten es im Hinblick auf die Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen für sachgerecht, auch im Zivilprozess Rechtsbehelfsbelehrungen vorzusehen. 2. Die Justizministerinnen und Justiz minister bitten die Bundesministerin der Justiz, einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung zumindest für diejenigen zivilgerichtlichen und zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu erstellen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben Bundesleitung ist und bei denen ein Vorgehen gegen die gerichtliche Entscheidung nur befristet möglich ist. Sicherstellung der Ermittlungen von Kin dern des Erblassers durch das Nachlass gericht Berichterstatter: Berlin Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister stellt fest, dass die Ermittlung von Kindern eines Erblassers durch das Nachlassgericht nach der derzeitigen personenstandsrechtlichen Rechtslage teilweise mit Schwierigkeiten verbunden ist. Die konkrete Gestaltung des Verfahrens zur Datenübermittlung (sei es von Amts wegen in jedem Todesfall, sei es veranlasst durch Ermittlungen des Nachlassgerichts im konkreten Einzelfall) sollte auf Verbesserungsmöglichkeiten überprüft werden. Die Arbeitsgruppe „Errichtung eines Zentralen Testamentsregisters“ wird daher gebeten, in enger Zusammenarbeit mit den Innenressorts Vorschläge für das weitere Vorgehen zu entwickeln. Anhebung der Gerichtsgebühren im Ge richtskostengesetz Berichterstatter: Schleswig-Holstein Die Justizministerinnen und Justizminis ter bitten die Bundesministerin der Justiz, im Rahmen der in dieser Legislaturperiode geplanten Fortsetzung der Reform der Kos tengesetze (Kostenrechtsmodernisierung II) eine angemessene Anhebung der Gerichtsgebühren im Gerichtskostengesetz vorzu sehen. Sicherungsverwahrung – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 Berichterstatter: Nordrhein-Westfalen 1. Die Justizministerinnen und Justizminis ter nehmen den Bericht der Arbeitsgruppe „Sicherungsverwahrung Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009“ zur Kenntnis. 2. Auf der Grundlage des Berichts der Arbeitsgruppe betonen die Justizministerinnen und Justizminister die gesteigerte Bedeutung der Führungsaufsicht, der die im Zuge der Entscheidung des EGMR mög licherweise aus der Sicherungsverwahrung zu entlassenden besonders gefährlichen Straftäter unterstehen. Sie begrüßen die von der Bundesregierung ergriffene Initia tive als geeigneten Ausgangspunkt einer gesetzlichen Regelung und sprechen sich dafür aus, für den Bereich der Führungsaufsicht die Eignung einer elektronischen Überwachung, die etwaigen Nutzungsmöglichkeiten sowie die rechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragen zu prüfen. Gesetzgeberische Konsequenzen aus der Entscheidung des EGMR zur Sicherungs verwahrung Berichterstatter: Bayern 1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben Fragen der Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung – auch im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 – erörtert. 2. Die Justizministerinnen und Justizminis ter nehmen die von der Bayerischen Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz dazu vorgelegten Thesen zur Kenntnis. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Bundesregierung, alsbald einen Gesetzesentwurf zur umfassenden Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung vorzulegen. Sie sehen die von der Bundesministerin der Justiz vorgelegten Eckpunkte als eine gute Diskussionsgrundlage an. 4. Die Bedingungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung müssen entsprechend den Vorgaben des EGMR gestaltet werden. 5. Sinnvoll ist auch die angestrebte Erweiterung der Führungsaufsicht. In geeigneten Fällen kann auch die elektronische Fußfessel als Mittel in Betracht kommen; sie ermöglicht nur eine Aufenthaltsbestimmung. Sie allein kann noch keine Sicherheit gewährleisten. Deshalb ist sie durch andere Mittel der Führungsaufsicht zu ergänzen. 6. Die Justizministerinnen und Justizminister erwarten, dass für eine einheitliche Rechtsprechung gesorgt wird, indem bei Abweichungen der Rechtsweg zum BGH eröffnet wird. Landesverbände Am 14.07.2010 fand in angenehmer Atmos phäre das Gespräch des Landesvorstandes mit der Justizministerin Frau Kuder statt. Weiterhin nahmen der Staatssekretär Dopp und der zuständige Abteilungsleiter Herr Dr. Schmutzler an dem Gespräch teil. Hinsichtlich der Belastungssituation der Rechtspfleger bestand Einigkeit, dass diese sehr hoch ist. Nach Auskunft des Minis teriums sind die Planstellen ausgeschöpft. Insbesondere durch Erziehungszeiten er gebe sich eine hohe Pro-Kopf-Belastung. Die sich aus Teilzeitbeschäftigung ergebenden freien Arbeitskraftanteile, würden bereits zu neuen Stellen zusammengefasst. Derzeit würden drei Neueinstellungen und zwei Abordnungen vorgenommen, um eine Entlastung zu schaffen. Auch werde darüber nachgedacht, über externe PEM-Einstellungen Absolventen des Fachbereichs allgemeine Verwaltung für Aufgaben, die nicht dem Rechtspfleger vorbehalten sind, in der Fachgerichtsbarkeit einzustellen. Darüber hinaus sei jedoch angesichts sinkender Einwohnerzahlen und zumeist auch sinkender Eingangszahlen nicht mit der Bewilligung neuer Planstellen zu rechnen. Auch rechne man damit, dass mittelfristig die Erziehungszeiten zurückgehen werden. Dem Vorschlag, den Studiengang an der Fachhochschule Güstrow auf einen jährlichen Turnus umzustellen, stehe man offen gegenüber. Dies müsse jedoch noch weiter RpflBI 2010, Heft 4, Seite 57 Landesverbände Mecklenburg-Vorpommern Nordrhein-Westfalen Landesvorstand im Gespräch mit Justizministerin Kuder Rechtspflegertag des Oberlandesgerichtsbezirks Köln mit der Fachhochschule geklärt werden, insbesondere dürften die Ausbildungskos ten durch diese Maßnahme nicht steigen. Man überlege derzeit, ob der Mehrbedarf an Dozenten durch in der Praxis tätige Rechtspfleger, die für eine Tätigkeit als Dozent z. T. freigestellt werden sollen, in Betracht komme. v. l.: Herr Birke, Frau Justizministerin Kuder, Herr Kornell, Frau Geier-Irgang, Frau Ortmann RpflBI 2010, Heft 4, Seite 56 Dem Vorschlag des Landesverbandes des BDR zur besseren Vereinbarkeit von Arbeit und Familie, Heimarbeit oder Vertrauensarbeitszeit anzubieten, stehe man kritisch gegenüber. Wenn man für Rechtspfleger eine Vertrauensarbeitszeit einführe, gebe es keinen Grund, diese nicht auch anderen zu gewähren. Hinsichtlich der Heimarbeit seien technische und rechtliche Probleme, wie etwa die Anbindung an die Datenbank und datenschutzrechtliche Vorgaben zu bedenken. Der Landesverband regte hierzu einen Austausch mit anderen Bundesländern, die gute Erfahrungen mit Vertrauensarbeit (Hamburg) bzw. Telearbeit (Hessen) gemacht haben, an. Hinsichtlich der Berechnung der PEBB§YPensen in Insolvenzsachen führte das Minis terium aus, es sei eine Softwarebereinigung in Arbeit, die es ermöglichen solle, nach der Umstellung der Zählweise zur PEBB§YBerechnung die Restschuldbefreiungsverfahren als Bestand zu erfassen. Man hoffe, dass diese schon für die Halbjahresstatistik zur Verfügung stehe. Spätestens zur Jahresstatistik 2010 solle diese aber fertig gestellt sein. Denn die Geschäftsbeziehungen zur Firma Reinfeldt liefen am 31.12.2010 aus. Man sei derzeit mit dem DVZ in Verhandlung, damit dieses ab dem nächsten Jahr die ARGUS-Betreuung übernehme. Weiterhin zeichne sich ab, dass es ein neues Personalkonzept mit Wirkung von 2012 bis 2020 geben werde, mit dem noch einmal weitere 300 Stellen eingespart werden sollten. Man sei über den Zeitpunkt nicht glücklich und stehe noch in Verhandlungen, so dass noch keine Einzelheiten, wie etwa, ob erneut personalisiert werden müsse, feststünden. Angesichts der hohen Pro-Kopf- Belastung sei nicht damit zu rechnen, dass Rechtspfleger betroffen seien. Zur Erarbeitung eines Sicherheitskonzepts für die Gerichte und Staatsanwaltschaften sei eine Arbeitsgruppe gebildet worden, die derzeit Ideen sammle. Der Landesverband wies darauf hin, dass auch Rechtspfleger insbesondere in der Rechtsantragsstelle, in der Mobiliarvollstreckung und in der Betreuungsabteilung mit einer Notfalltaste ausgestattet werden sollten. Mit einer Übertragung der Nachlasssachen auf die Notare sei nicht zu rechnen. Dies sei derzeit politisch nicht durchsetzbar und das Justizministeriun stützen diese Pläne nicht. Auch sei angesichts der Belastungssituation nicht damit zu rechnen, dass das Land von einer eventuellen Öffnungsklausel zur Vollübertragung der Handelsregistersachen und der Betreuungssachen Gebrauch mache. Weiterhin regte der Landesverband dringend an, die Rechtspfleger wieder mit Ein zelplatzdruckern auszustatten und schil derte die Konsequenzen, die sich derzeit aus der mangelhaften Ausstattung ergeben. Nach Auskunft des Ministeriums wird derzeit die Komplettausstattung der Justiz mit Informationstechnik, das Projekt 3000+ vorbereitet. Derzeit werde dort der Projektauftrag erarbeitet. Eine Entscheidung, ob Einzelplatzdrucker oder Sammeldrucker angeschafft würden, sei daher noch nicht gefallen. Zudem schlug der Landesvorstand vor, verstärkt auch länderübergreifende Fortbildungen anzubieten, um die Palette der Fortbildungsthemen etwas zu erweitern. Herr Dr. Schmutzler sagte zu, dies bei einem im September geplanten Treffen erörtern zu wollen. Der Anregung des Landesverbandes, bei den nach der GOV vorgesehenen Öffnungszeiten auch dienstags eine Mittagspause vorzusehen, stand die Ministerin wegen des Dienstleistungsgedankens kritisch gegen über. (Geier-Irgang/Birke) Fast 40 Kolleginnen und Kollegen hatten sich trotz überall vorhandenem Arbeitsdruck zur Teilnahme am Rpfl-Tag in Köln entschieden, um ihre Unterstützung der Verbandsarbeit zu dokumentieren und sich über die Arbeit des Verbandes zu infor mieren. Nach der Begrüßung und der von der Geschäftsleiterin des gastgebenden Verwal tungsgerichts, Frau Fuchs, amüsant gehal tenen Einführung in die wechselvolle Geschichte dieses in Teilen denkmalgeschützten Gebäudes am Apellhofplatz und die heutigen Aufgaben des Verwaltungsgerichts, schloss sich der Bericht des Landesvorstands an. Herr Emmler teilte mit, dass die umfangreichen verwaltungstechnischen Arbeiten, einschließlich Vereinsregsitereintragung, die der Zusammenschluss der bisherigen drei Vereine zu einem Landesverband mit sich gebracht habe, nunmehr abgeschlossen seien. Jetzt stehe eine inhaltliche Richtungsdiskussion an. Eckpunkte sind hier zwei (extrem-) Meinungen, zwischen denen sicher auch noch andere Möglichkeiten gefunden werden könnten: a) Der Verband vertritt in Zukunft ausschließlich diejenigen Rechtspfleger/innen, die tatsächlich nur in der Rechtspflege tätig sind. Anwendung an. Diese sollen eigentlich „nur“ Grundlage für einen Personalberechnungsschlüssel auf Landesebene, nicht aber für die Pensenverteilung bei den einzelnen Gerichten sein. Die Realität sieht mangels anderer Vorgaben oft anders aus. Das führt natürlich zu Ungerechtigkeiten, die nur unter den Rechtspflegern selbst ausgeglichen werden könn(t)en. Herr Emmler hat in diesem Zusammenhang Kenntnis über erfolgreiche Versuche meh rere Gerichte, die Mischpensen eingerichtet haben. Die Arbeitsbelastung insgesamt wird dadurch nicht verändert, Belastungsspitzen in einzelnen Bereichen jedoch ausgeglichen und die Arbeitszufriedenheit insgesamt bzw. das Gefühl einer in etwa gleichmäßigen Arbeitsverteilung erhöht. Das gehe in der Regel nur, wenn sich die Rechtspfleger eines Gerichts in einer Art Präsidium selbst untereinander einigen. Die „Präsidiumslösung“ werde vom Verband ohnehin angestrebt, um die Unabhängigkeit der Rpfl. weiter zu untermauern. Bei großen Gerichten sei das sicher nur in einem „Delegiertenverfahren“ zu regeln. Im Übrigen wurde in der Diskussion klar, dass kein Ministerium eine Veranlassung zur Personalaufstockung sehen könne, solange die Erledigungszeiten so gut seien. Der Vorstand erhoffe sich eine rege und offene Diskussion. Weiter berichtet Herr Emmler über die Personalsituation und den derzeitigen „Stillstand“ im Ministerium auf Grund der ungeklärten Regierungsbildung und die damit verbundenen Schwierigkeiten. Es wurde auch noch mal vor der Selbstausbeutung vieler Kollegen und Kolleginnen gewarnt, die oft zu Langzeiterkrankungen und damit dann erst recht zu den eigentlich nicht gewollten Mehrbelastungen der Vertreter führe. Das Thema Regress bei Fehlern auf Grund zu hoher Arbeitsbelastung wurde ebenfalls angesprochen. Ein Regressfall in einem anderen Bundesland konnte vom betroffenen Kollegen nur abgewandt werden, weil mehrfach dokumentiert war, dass er die Überlastung schriftlich angezeigt hatte. Das Land musste in diesem Fall selbst für den Schaden aufkommen. Dann schloss sich eine rege Diskussion über die Pebb§yzahlen und deren Erhebung bzw. Hier beklagten viele Kollegen die man gelnde Solidarität untereinender. Mehrere b) Der Verband öffnet sich für alle, die jemals eine Rpfl.-Prüfung bestanden haben, unabhängig davon, ob sie noch in der Justiz arbeiten oder nicht bzw. welchen Beruf sie jetzt ausüben. Versuche an unterschiedlichen Gerichten, gemeinsam Überlastung anzuzeigen, seien an Einzelnen gescheitert, die – obwohl selbst am Rande des Zusammenbruchs – nicht bereit waren, dies offiziell an die Behördenleitung zu geben. Weitere Themen konnten nicht mehr zur Sprache kommen, weil draußen schon zwei Stadtführerinnen warteten, die uns die Altstadt unter dem Aspekt der Kriminalität nahe brachten. Dies erfolgte in lockerer Form mit allerhand gruseligen Geschichten, die uns heutige Justizangehörige doch recht froh werden ließen, dass wir nicht mehr Vollstreckungen durch Vierteilen, Guillotinieren oder Erhängen zum Vollzug bringen müssen. Auch Anekdötchen aus jüngerer Geschichte kamen nicht zu kurz. Den Abschluss bildete ein gemeinsames Essen in einem Altstadt lokal, bei dem immer noch reger Erfahrungsaustausch über unsere Situation im Allgemeinen und im Besonderen stattfand. Den Organisatoren aus Köln sei Dank. Gabi Bülter (AG Gummersbach) Landesverbände RpflBI 2010, Heft 4, Seite 58 Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz goes Cuneo 2010 von Dipl.-Rpfl. Gerd Neuhäuser, AG Koblenz Satoshi Hashimoto sitzt am Tisch gegen über. Seine Visitenkarte weist ihn als Assis tent Director Security Division – Secrete riat im Tokyo District Court aus. Auch jetzt noch, nach der ziemlich festlichen Wein probe in Barolo, wirken die „Court Clerks“ so etwas dienstbeflissen. Lediglich die Kollegin aus Japan zeigt unermüdlich ihren fernöstlichen Charme. Yoon, Gi-Hwan, mein Gegenüber amselben Tisch, ist Rechtspfleger/Judical Specialist im Cheongju District Court Republic of Korea. Als wir am Tisch unser Alter vergleichen – die Asiaten sehen so jung aus – ernte ich seine volle Dankbarkeit mit Lachen, Applaus und ein Prost der ganzen Tischrunde, weil ich ihn viel jünger schätzte. den Gerichtsschreiber zum Rechtspfleger, der Weg in ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, in die Rechtspflegergesetze 1957/1969/1998 und die ständigen Verbesserungen bis hin zur „zweiten Säule“ der Dritten Gewalt, dieser Weg war zugleich der Weg der Interessenverbände, sprich Bund Deutscher Rechtspfleger, gegründet vor mehr als 100 Jahren. Ohne die beharrliche Arbeit ganzer Funktionärs generationen wären auch andere Modelle der „Richterentlastung“ und Justizmodernisierung denkbar gewesen und sind zum Glück für uns nicht realisiert worden. Sonst wäre es wirklich nur ein Job. Es war ein langer ausgelassener Abend mit den Kolleginnen und Kollegen aus ganz Europa und Asien. Der Ablauf des Kongresses, die Pausen und das Rahmenprogramm gaben uns allen vielfach Gelegenheit, die Kolleginnen und Kollegen aus vielen Ländern kennenzulernen. Und da wurde durchaus auch „gefachsimpelt“ um die Justiz des Gesprächspartners zu verstehen. Es war für uns alle unglaublich, als Kol lege Uwe Weber vom Koreaner nach einem neuen FamFG-Kommentar gefragt wurde. Kaum zurück, teilte ihm Kollege Kim Sekyung noch mit, er habe bei einem Ab stecher in Deutschland den Kommentar zum Rechtspflegergesetz und den „Stöber“ Forderungspfändung gekauft, um unser System besser zu verstehen. Er übermittelte uns dann auch eine Abschrift des Antrages zum Beitritt der „Vereinigung der koreanischen Rechtspfleger“ zu der Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R.). An dieser Stelle muss man, glaube ich, Einiges zur E.U.R. erklären; oder auch zu unserem Verband? So oft in meinen Dienstjahren begegnete ich Kolleginnen/ Kollegen, die so wenig über die Entstehung unseres Berufes wussten, die Vieles als einfach vorgegeben hinnahmen und denen das Wort Berufsethos schlicht ein Fremdwort war. Der Weg vom „Gerichtsgehülfen“ über glieder sind bisher Brasilien, Chile, Japan, Marokko, Tunesien, Zaire und Südkorea. Um den Rahmen des Berichtes nicht zu sprengen verweisen wir auf die Homepage der E.U.R. unter www.eu-rechtspfleger.eu. Die Organisationsstruktur wurde vorausschauend gewählt. Die vielfältigen Unterschiede der Mitglieder sind zur Verfolgung der Verbandsziele unter Wahrung der vollen Unabhängigkeit der Selbständigkeit der Mitgliedsverbände und kollegialer Hochachtung umzusetzen (Art. 1). Diese Aufgabe obliegt dem Vorstand (Art. 11). Der Vorstand wurde vor Cuneo zuletzt in Schweden 2007 gewählt und nun unter unserer Anwesenheit am 10.09.2010 wie folgt bestätigt: RpflBI 2010, Heft 4, Seite 59 Ein Offizieller, der Stv. Bundesvorsizende Kollege Martin Haselmayer für die Bundesleitung, der Ehrenvorsitzende des Bundes Deutscher Rechtspfleger Hinrich Clausen, 7 Rechtspfleger/innen und ein Amtsanwalt aus Rheinland-Pfalz, zwei Kolleginnen aus NRW, alle natürlich Mitglieder des BDR – es ist nicht zu ändern, das ist wenig. Wie „unsere“ Tagung in Bad Boll – es kostet halt Zeit und Geld. Auch beim Kongress in München 2008 waren wir schon vertreten und dennoch. Wir fühlen uns immer noch als Pioniere. Persönlich kenne ich es aus der täglichen Arbeit mit den Vereinen: der Vorstand macht die Arbeit, was finanziell möglich ist, bestimmen die Mitglieder. Später wird man sagen: hätten wir auf der europäischen Ebene mehr getan, wären wir nur präsenter gewesen. Die Verordnungen und genormten Formulare wären besser geworden. Viele von uns haben schon täglich mit europäischen Mahnbescheiden/Titeln und Zustellungen zu tun. Das europäische Nachlasszeugnis Landesverbände kommt. Japanisches Registerrecht soll ich kennen (Rpfleger 2010, 377). Wir Rechtspfleger haben gegenüber den Justizverwaltungen, dem Gesetzgeber, den konkurrierenden Standesvertretungen immer vorausschauend und dem Bürgerwohl verpflichtend Standespolitik betrieben. Im Bereich Europa hängen wir hinterher. Nicht der Vorstand der E.U.R., nein wir alle im BDR, müssen hier ein wenig mehr leisten in Form von Beiträgen. Denn die Präsenz in den EU-Organisationen kosten natürlich Geld und selbst wenn wir mal auf Jahre andere Verbände durchschleppen sollten. Wirtschaftlich betrachtet ist das doch eine Investition in die Zukunft und nachhaltiges Wirken für unseren Beruf. So sind wir der unabhängige Rechtspfleger geworden. Wir wollen es doch bleiben und nicht von diesen unsäglich fies normativ bezeichneten EU Verordnungen dann wieder irgendwann zu abhängigen EDV-Beamten oder Formularisten herabgestuft werden. Präsident Kollege Thomas Kappl, Bundespatentgericht München und Kolleginnen Adelheid Hell, Amtsgericht Rosenheim als Generalsekretärin sowie Manila Harder, ebenfalls Bundespatentgericht, die dem noch in so vielen anderen Institutionen wirkenden Harald Wilsch als Schatzmeisterin nachfolgte. Schon 10 Jahre nach „unserem Rechtspflegergesetz“ gründete man, es war eine einmalig vorausschauende Entscheidung, am 06.10.1967 die Europäische Union der Rechtspfleger. Diese Union ist eine im europäischen Vertragswerk (Nr. 124) eingetragene juristische Person und besitzt als nichtstaatliche Organisation konsultativen Status beim Europarat. Sie vertritt den Zusammenschluss der Berufsverbände der gehobenen Justizbeamten, die Rechtssprechung und/oder Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. (Auszug aus Art. 1 der Statuten). Ordentliche Mitglieder sind die betreffen den Berufsverbände der europäischen Staa ten. Gleichartige Verbände außereuropä ischer Staaten können der Union als asso ziierte Mitglieder beitreten (Art. 4 + 5). Ordentliche Mitglieder sind es seit dem Kongress in Cuneo 16, assozierte Mit- Wir Teilnehmer dieser unvergesslichen Reise sehen es jedenfalls so: Pflege kollegialer Beziehungen und Austausch von Wissen und Erfahrungen, Kennenlernen und Neugier bringen uns persönlich und beruflich weiter. Viel mehr Mitarbeit, wenn es um dienstliche Anhörungen der Praxis zu irgendwelchen EU-Verordnungen geht, bessere finanzielle Ausstattung der E.U.R. bei größter Kostenkontrolle, vielleicht durch eine Art „Soli“ oder einen freiwilligen EU-Taler sind einzufordern, auch für beitragsbefreite Ehrenmitglieder wie mich. Das sind meine Vorschläge zur Diskussion in den Gremien. Und der LV Rheinland-Pfalz wird in seiner schon fast „Reisetradition“ weiter machen und ruft jetzt schon mal auf zur Teilnahme an den Kongressen 2011 in Bukarest und 2012 in Trondheim. Eine Bildungsreise nach Strasbourg ist ebenfalls angedacht. „Man darf sich nicht hinsetzen, die Hände in den Schoß legen und warten, dass etwas kommt. Es kommt nichts.“ Henning Scherf. Also bitte beim nächsten Mal mitfahren! für Behinderte, Gewerbetreibende etc. werden sofort berücksichtigt. Die gesamte Abwicklung ist auch auf unserer homepage www.bdr-online.de nachzulesen. Mitglieder, die keinen Internetanschluss ha ben, können Fahrzeugmarke- und Typ sowie Ausstattungswünsche an den Kooperations partner Herr John Kames unter Tel. 06081 – 687286 durchgeben. Das Angebot mit allen Unterlagen wird dann dem Mitglied per Post zugestellt. Dieser Service wird dem Mitglied ohne Internetanschluss nur einmal kostenlos angeboten. Weitere Fahrzeuganfragen sind dann kostenpflichtig – 20 € pro Anfrage. Für den Kongress hat der Vorstand einen beeindruckenden Tätigkeitsbericht vorgelegt. Als ganz großer Erfolg ist die Einbringung des „Grünbuchs“ in den europäischen Institutionen zu bewerten. Das „Grünbuch“ ist die Plattform für die Harmonisierung der Gesetzgebung in unseren Aufgabengebieten und für den Beginn einer umfassenden Diskussion der EU-Länder über die Einführung eines Europäischen Rechtspflegers (siehe Homepage). Das höchste Organ der E.U.R. ist der Kongress. Dieser tagte vom 9.–10.12. in Cuneo, Italien. Wir nahmen teil. Information unseres Koopertaionspartners John Kames für Mitglieder, die eine Verbandskarte-Gold besitzen: Pflege kultureller und kollegialer Beziehun gen über die Grenzen der Staaten hinweg (Art. 2 d) ist eine der Zielsetzungen der E.U.R. Ergebnis: Der Satzungszweck ist voll erfüllt worden – auf unsere Kosten, aber mit dankenswerter Unterstützung (Dienstbefreiung) durch unser Ministerium. Unter dem Link www.verband-auto.de oder www.verband-auto.com können Mitglieder ab 01.10.2010 verbesserte Rabatte für über 24 Fahrzeugmarken einsehen. Der Endpreis des Wunschfahrzeugs einschließlich Konfi guration und unter Berücksichtigung aller angebotenen Rabatte wird sofort ermittelt. Ermöglicht wird dies durch eine neue Koope ration. Attraktivere, erstklassige Rabatte für den Kauf von Neufahrzeugen ist das Resul tat. Die Auswahl an Fahrzeugmarken wurde erheblich erweitert, so dass fast alle Wünsche abgedeckt werden können. Das Mitglied kann vorab selber sein Fahrzeug aussuchen, konfigurieren, den Endpreis unter Berücksichtigung aller angebotenen Rabatte sofort sehen. Alle Aktionsrabatte, Nachlässe Einige Beispiele Stand Oktober 2010 (Ände rungen im Rabatt vorbehalten): Audi A3 bis zu 22 % (Abholung im Werk) Citroen C4 Picasso bis zu 26 % (Abholung beim Händler) Ford Focus bis zu 21 % (Abholung beim Händler) VW-Golf 16 % (Abholung im Werk) Wie Sie eine kostenlose Verbandskarte-Gold erhalten, erfahren Sie auf unserer homepage: www.bdr-online.de. E.U.R. RpflBI 2010, Heft 4, Seite 60 RpflBI 2010, Heft 4, Seite 61 E.U.R. EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER BDR und E.U.R. beim Kongress des VDRÖ in Wien UNION EUROPÉENE DES GREFFIERS „Rechtspfleger erledigen in Österreich mehr als 80 Prozent der gerichtlichen Verfahren“ EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER als 6000 Justizbediensteten vertritt, forderte in seinem Grußwort die Einführung der Ausbildung des Rechtspflegers an einer Fachhochschule. Der Rechtspfleger erledigt mehr als 80 Prozent der gerichtlichen Verfahren. Der Europäische Rechtspfleger – Thema an der Internationalen Universität von Santander John Stacay beeindruckte die Teilnehmer der Veranstaltung mit statischen Zahlen für die Anzahl und Länge der Gerichtsverfahren in den euorpäischen Staaten. Es wurde deutlich, dass mit einer guten Organisation der Gerichtssysteme, sowohl die Anzahl als auch der Länge der Verfahren reduziert werden können. Im Rahmen der laufenden Reform der spanischen Justiz beschäftigte sich der spanische Verband Colegio Nacional de Secre tarios Judiciales an der Internationalen Universität Menéndez Pelayo in Santander mit der Bewältigung des Wandels zu einer neuen Justiz. In der Form des „Runden Tisches“ hatten sowohl nationale Vertreter der Jus tiz als auch Gäste aus dem internationalen Bereich die Möglichkeit, ihre Ideen hierzu beizutragen. Die Internationale Universität Menéndez Pelayo führt im Bereich der Wissenschaft v. l.: Antonio Dorado Picón, Mitglied des Obersten Justizrates – Thomas Kappl, Präsident der Euro päischen Union der Rechtspfleger – John Stacey, Vizepräsident der CEPEJ, Europarat – Rafael Lara Hermández, Vorsitzender des spanischen Verbandes Luis Paulino Mora Mora, Präsident des Obersten Gerichtshofes, Costa Rica und der Kultur für Studenten aus aller Welt Vorlesungen durch. Vertreter der spanischen Justiz diskutierten über die nationale Vision der Bewältigung des Wandels und die gemeinsamen Anstrengungen, den Wandel der Justiz durchzuführen, d.h. das spanische Justizsystem zu reformieren. Dabei spielt vor allem der künftige Einsatz des Secretario Judicial an den spanischen Gerichten eine wichtige Rolle. Mit der internationalen Vision der Bewältigung des Wandels der Justiz befassten sich das Mitglied des Obersten Justizrates von Spanien Antonio Dorado Picón, der Präsident der Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R.) Thomas Kappl, der Vizepräsident der CEPEJ beim Europarat John Stacay und der Präsident des Obersten Gerichtshofes von Costa Rica. Antonio Dorado Picón forderte eine solide, starke und unabhängige Justiz als Fundament für einen demokratischen Staat. Die Justizverwaltung, die die Rechtspflege anbietet, muss effektiv und effizient organisiert sein. Die Justiz benötigt Transparenz, Fairness, Qualität, Produktivität und Verantwortung. Der Secretario judicial ist hierzu eine wichtige Säule in der spanischen Justiz. Als geeigentes Insturment hierzu schlug der Präsident der E.U.R. Thomas Kappl die Einführung des Europäischen Rechtspflegers gemäß dem Grünbuch der Europäischen Union der Rechtspfleger vor. Die Justiz muss zeitgerecht werden. Die Justiz muss mit der Flut der Verfahren fertig werden, die auf sie wegen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zugekommen ist. Die Justiz muss effizient und bürgernah sein. Die Europäische Union der Rechtspfleger sieht die Notwendigkeit, das Berufsbild des Europäischen Rechtspflegers zu schaffen, das in allen europäischen Staaten zu einer gut organisierten Justiz in sachlicher Unabhängigkeit beiträgt. Kappl stellte in seinem Vortrag den Europäischen Rechtspfleger als internationale Vision zur Bewältigung des Wandels der Justiz vor. Bundesministerin für Justiz in Österreich Claudia Bandion-Ortner Am 27. Mai 2010 begrüßte der Vorsitzende der Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs Amtsdirektor Michael Lackenberger anlässlich des Festaktes zum 40-jährigen Bestehen der Vereinigung die geladenen Ehrengäste, zu denen die österreichische Justizministerin, Frau Magister Claudia Bandion-Ortner, Schirmherrin der Veran staltung, Amtsdirektor Gerhard Scheucher, Vorsitzender des Zentralausschusses, Thomas Kappl, Präsident der Europäischen Union der Rechtspfleger, sowie Peter Damm, Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Rechtspfleger, unter anderen gehörten. Die Bundesministerin für Justiz würdigte den österreichischen Rechtspfleger als zweite Säule der dritten Gewalt. Der Rechtspfleger ist eine wesentliche Stütze der österreichischen Justiz in Außerstreitsachen sowie im Bereich der Exekution. Ohne ihn könnte die Flut der Verfahren nicht bewältigt werden. Eine Aufwertung des Berufsbildes mit der Fachhochschulausbildung ist dringend erforderlich. Gerhard Scheucher, Vorsitzender des Zentralausschusses, der die Interessen von mehr v. l.: Thomas Kappl, Präsident der Europäischen Union der Rechtspfleger – Luis Paulino Mora Mora, Präsident des Obersten Gerichtshofes, Costa Rica Am Rande der Veranstaltung übergab der Präsident der E.U.R. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofe von Costa Rica das Grünbuch über einen Europäischen Rechtspfleger. Luis Paulino Mora Mora berichtete unfassend über die erfolgreichen Bestrebungen einer Justizreform in Costa Rica. An der Veranstaltung nahmen mehr als 100 Secretarios Judiciales teil. Zugleich betonte er, dass die Schaffung des Europäischen Rechtspflegers, die eine wesentliche Aufgabe der Europäischen Union der Rechtspfleger darstellt, die Unterstützung des Zentralausschusses findet. Die Justiz in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum braucht den Gerichten schneller und bürgerfreundlich ablaufen. Öster reich wird einen wichtigen Beitrag leisten, um das gesetzte Ziel zu erreichen. Der Präsident der Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R.) Thomas Kappl überbrachte die Grüße des Vorstandes der E.U.R. und der Mitglieder aus 16 europäischen Staaten sowie aus Japan, Tunesien und Marokko. Er bezeichnete den Rechtspfleger als ein einzigartiges Berufsbild, das weltweit nur in Österreich und Deutschland zu finden ist. Wichtigster Schritt bei der Schaffung des Rechtspflegers in Österreich war die Verankerung in der Verfassung. Nur in Österreich finden wir den Rechtspfleger neben dem Richter in der Verfassung. Die sachliche Unabhängigkeit ist die Basis für jedes rechtstaatliche Entscheidungsorgan der Gerichtsbarkeit. Diese positive Fortentwicklung des Berufsbildes hat Einfluss auf eine erfolgreiche Arbeit der E.U.R. Die österreichischen Rechtspfleger tragen wesentlich zur Verwirklichung des europäischen Gedankens bei, einen Europäischen Rechtspfleger zu schaffen. Der E.U.R.-Prä- sident dankte den österreichischen Kolleginnen und Kollegen für ihr Engagement und die Unterstützung der E.U.R. Der Vorsitzende der Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs Michael Lackenberger dankte abschließend den Grußrednern. Er referierte über die Geschichte der Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs, die die Interessen von ca. 450 Rechtspflegern vertritt. Der österreichische Rechtspfleger ist zu ständig für das Mahnverfahren, die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen, die Entscheidung über Anträge der Verfahrenskos tenhilfe im Rechtspflegerverfahren und die Vornahme von Amtshandlungen aufgrund eines Rechtshilfeersuchens eines inländi schen Gerichts oder einer inländischen Behörde. Weiterhin entscheidet er im Exekutionsverfahren und im Privatkonkurs sowie im Verlassenschafts- und Pflegschaftsverfahren (Außerstreitsachen). Er führt das Grundbuch und das Firmenbuch. Lackenberger unterstrich die Forderung des Vorsitzenden des Zentralausschusses Gerhard Scheucher bezüglich der Schaffung einer Fachhochschulausbildung für Rechtspfleger. Vor der Veranstaltung sprach der E.U.R.Präsident mit der Bundesministerin für Justiz über das Grünbuch der E.U.R. Beide Seiten vereinbarten ein weiteres Treffen in absehbarer Zeit. Chinesische Justiz zeigt Interesse am Europäischen Rechtspfleger Der Präsident der Europäischen Union der Rechtspfleger begrüßte am 5. Juli 2010 in München eine Gruppe von 25 Vertretern des Justizministeriums der Volksrepublik China. Die Teilnehmer sind Abteilungsleiter sowie stellvertretende Abteilungsleiter aus allen Provinzen Chinas. In einem zweistündigen Vortrag mit anschließender Diskussion informierten sich die Gäste über den Europäischen Rechtspfleger. In der Diskussion wurde deutlich, dass das Institut des Rechtspflegers auch in China in einigen Bereichen der Justiz seinen Einsatz finden könnte. Der Präsident der E.U.R. gab die Empfehlung, über die Einführung des Rechtspflegers in China nachzudenken und überreichte das Grünbuch. Fortbildungsveranstaltungen RpflBI 2010, Heft 4, Seite 62 Bad Boll 2010 – „Ökonomisierung der Rechtspflege“ Stellungnahmen RpflBI 2010, Heft 4, Seite 63 Stellungnahmen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung Wesentliches Ziel des Entwurfs ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern. Bislang sind die verschiedenen Formen der Mediation, nämlich die unabhängig von einem Gerichtsverfahren durchgeführte Mediation (außergerichtliche Mediation), die während eines Gerichtsverfahrens außer halb des Gerichts durchgeführte Mediation (gerichtsnahe Mediation) und die innerhalb eines Gerichts von einem nicht entscheidungsbefugten Richter durchgeführte Mediation (richterliche Mediation) weitgehend ungeregelt. Mit dem Gesetz zur Förderung der Mediation soll nunmehr für die richterliche Mediation eine ausdrückliche rechtliche Grundlage geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Mediations-RL) bis zum 20. Mai 2011 in deutsches Recht umzusetzen. Gesetzesentwurf beschränkt sich jedoch auf Regelungen für die Schaffung einer richterlichen Mediation. Damit erfolgt eine Beschränkung des Kreises der bei einem Gericht tätigen Entscheidungsträger, die als Mediator tätig werden dürfen, auf den Richter. Wir halten den hierdurch bewirkten Ausschluss der Rechtspfleger nicht für gerechtfertigt. Richter wie auch Rechtspfleger in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich vorweisen können, genügt allein nicht. Nicht die Erörterung der Sach- und Rechtslage und die Auslegung des Gesetzes stehen im Vordergrund, vielmehr versucht die Mediation den Grundkonflikt zwischen den Parteien zu ergründen, um dann mit den Beteiligten nach einem Lösungsweg zu suchen. Die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 schreibt nicht vor, dass ein Mediator im Rahmen der gerichtlichen Mediation auch die Befähigung zum Richteramt haben muss. In Nr. 12 der Richtlinie wird zwar nur der Richter als Mediator erwähnt, dieses ist aber kein Grund, den Rechtspfleger zumindest in denjenigen Verfahren als Mediator auszuschließen, die ihm nach dem Rechtspflegergesetz übertragen sind. Insbesondere im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bietet es sich an, auch geeigneten und ausgebildeten Rechtspflegern die Möglichkeit zu eröffnen, als Mediator tätig werden zu können. Die Beschränkung des Mediators auf die Person des Richters mag in Zivilrechtsstreitigkeiten und Familienstreitsachen vielleicht noch vertretbar, wenn auch nicht erforderlich sein, es ist aber unverständlich, warum ein entsprechend ausgebildeter Rechts pfleger in seinem eigenen Zuständigkeits bereich, zum Beispiel in Betreuungssachen keine Mediationen durchführen können soll. Der Bund Deutscher Rechtspfleger hat dem Bundesjustizministerium deshalb vorgeschlagen, in Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3 den Rechtspfleger neben dem Richter zu er wähnen und den Begriff der gerichtlichen Mediation einzuführen. Art. 2, Art. 3 Nr. 2 und 5, Art. 4 Nr. 3, 5 und 6, Art. 5 Nr. 1 und 2, Art. 11 und Art. 12 wären entsprechend anzupassen. Förderverein – „Das Nachlassverfahren aktuell“ Der BDR begrüßt die Absicht des Bundesministeriums der Justiz, die außergerichtliche und gerichtliche Konfliktbeilegung im Rahmen einer Mediation zu fördern und befürwortet ausdrücklich die Schaffung einer Rechtsgrundlage, insbesondere für die gerichtliche Mediation. Der vorliegende Fortbildungsveranstaltung des Fördervereins für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zur e.V. zum Thema „Das Nachlassverfahren aktuell“ vom 8.12. bis 11.12.2010 an der Deutschen Stärkung der Führungsaufsicht Richterakademie in Trier Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht eine grundlegende Überarbeitung des Rechts der Sicherungsverwahrung vor. Ziel ist die Schaffung eines Systems, das einen ange messenen Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern ermöglicht, dabei aber die rechtsstaatlichen Anforderungen an dieses „letzte Mittel der Kriminal politik“ wahrt. Dies kann aktuell vor allem bei Verurteilten angenommen werden, die aufgrund des seit dem 10. Mai 2010 end gültigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Nr. 19359/04) aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden, obwohl bei ihnen weiterhin die Gefahr Mittwoch, 8. Dezember 2010 bis 18.00 Uhr: Anreise und Zimmerzuweisung 18.40 Uhr: Begrüßung der Teilnehmer und Gäste durch ORR a.D. Wolfgang Mathias 19.00 Uhr: Abendessen 14.00 Uhr bis 17:00 Uhr: „Verfahrensrecht in Nachlasssachen nach dem FamFG“ Referent: Diplom-Rechtspfleger (FH), Amts rat Oliver Weber, Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda – Fachbereich Rechtspflege Donnerstag, 9. Dezember 2010 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr: „Auslegung letztwilliger Verfügungen“ Referentin: Oberamtsanwältin Tanja Welt ecke-Przyklenk, Studienzentrum der Finanz verwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda – Fachbereich Rechtspflege Freitag, 10. Dezember 2010 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr: „Internationales Erbrecht – Rechtsprobleme bei Erbfällen mit Auslandsbezug“ Referentin: Prof. Dr. Jutta Lukoschek, Hochschule für Wirtschaft und Recht, Fachbereich Rechtspflege in Berlin 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr: „Das (neue) Pflichtteilsrecht“ Referentin: Prof. Dr. Jutta Lukoschek, Hochschule für Wirtschaft und Recht, Fachbereich Rechtspflege in Berlin Samstag, 11. Dezember 2010 9.00 Uhr: Erfahrungsaustausch – Moderation: N.N. 11.00 Uhr: Schlusswort und Verabschiedung 12.00 Uhr: Ende des Seminars mit dem Mittagessen Aus Art. 1 § 5 des Gesetzesentwurfs kann abgeleitet werden, dass eine besondere Ausbzw. Fortbildung zum Mediator erforderlich ist. Juristische Sachkenntnis, die sowohl besteht, dass sie erhebliche Straftaten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Um solchen Gefahren besser begegnen zu können, sollen die Möglichkeiten der Führungsaufsicht um das Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erweitert werden. Um diese Ziele zu erreichen, werden im Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Änderungen vorgeschlagen: Konsolidierung der primären Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB); Ausbau der vorbehaltenen Sicherungs verwahrung (§ 66a StGB) sowie Beschrän kung der nachträglichen Sicherungsver wahrung (§ 66b StGB). Der BDR hat mit einem Schreiben an das Bundesjustizministerium die Absicht begrüßt, die Maßregeln der Sicherungsverwahrung und der Führungsaufsicht zu reformieren, belegt doch die aufsehenerregende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Notwendigkeit für ein gesetzgeberisches Handeln. Von einer ausführlichen Stellungnahme hat der BDR abgesehen, da wir im Bereich des Strafrechts überwiegend mit der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen befasst sind und die Anordnung der Sicherungsverwahrung oder Führungsaufsicht nicht zu diesem Aufgabenkreis gehören. Kurznachrichten Kurznachrichten Termine Amtsvormundschaft auf höchsten 40 Fälle beschränken Die SPD-Fraktion im Bundestag hält eine Begrenzung der Amtsvormundschaft auf 40 Fälle pro Person für notwendig. Mit ihrem Antrag erinnert die SPD an den Fall Kevin, der im Jahr 2006 zu Tode kam. Der zuständige Amtsvormund in Bremen habe zu diesem Zeitpunkt 200 Mündel betreut. Wegen des fehlenden Kontakts habe der Amtsvormund keine Kenntnis von den katastrophalen Verhältnissen gehabt, in denen Kevin gelebt habe. Diese Fallbegrenzung, so die SPD in ihrem Antrag weiter, müsse für alle Formen der Vormundschaft gelten, nicht nur für die Amtsvormundschaft. Damit die Neuregelung in der Praxis umgesetzt werden könne und „keine bloße Absichtserklärung“ bleibe, müssten zudem „erhebliche finanzielle Ressourcen“ bereitgestellt werden. Die Zahl der qualifizierten Jugendamtsmitarbeiter müsse in diesem Bereich „erheblich erhöht“ werden, fordern die Sozialdemokraten. Zu der angekündigten Reform des Vormundschaftsrechts müsse – ähnlich wie im RpflBI 2010, Heft 4, Seite 64 Betreuungsrecht – ein gesetzliches Leitbild für die Tätigkeit des Vormunds geschaffen werden. Die Entwicklung und das Wohl des Mündels sollten stärker in den Vordergrund der Amtsführung des Vormunds gerückt werden. Es solle explizit geregelt werden, dass der Vormund bei seiner Tätigkeit das Wohl und den Willen des Minderjährigen zu beachten habe. Die Interessen des Mündels sollten zudem bei Anordnung und Führung der Vormundschaft stärker be rücksichtigt werden. Dies gelte für die Auswahl des Vormunds ebenso für die Führung der Vormundschaft. Das Mündel sollte je nach Stand seiner Entwicklung bei der Entscheidung der ihn betreffenden Angelegenheit durch den Vormund beteiligt sein. Die Sozialdemokraten fordern außerdem eine Beschwerdeinstanz, an die sich das Mündel wenden kann. Zu prüfen sei auch, in welchem Umfang Pflegeeltern für die Übernahme der Vormundschaft geeignet sind und wie dies durch gesetzliche Regelungen unterstützt werden kann. November 2010 Bundesleitungssitzung vom 3. bis 4. November 2010 in Weimar Präsidiumssitzung vom 4. bis 6. November 2010 in Weimar Bad Boll 2010 – Ökonomisierung der Rechtspflege – Risiken und Nebenwirkungen vom 17. bis 19. November 2011 Dezember 2010 Förderverein für Rechtsreform und Rechts pflegerfortbildung Vom 8. bis zum 11.12.2010 findet in der Richterakademie Trier die diesjährige Fortbildungsveranstaltung des Fördervereins zum Thema „Nachlassrecht aktuell“ statt. Schwerpunkt wird u. a. Testamentsauslegung sein. Januar 2011 Bundesleitungssitzung vom 21. bis 23. Januar 2011 in Königswinter Kabinett beschließt Änderung des Umwandlungsrechts Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Wirtschaftsstandort Deutschland weiter zu stärken und Unternehmen von überflüssigen bürokratischen Hürden zu befreien. Die vom Bundeskabinett beschlossene Änderung des Umwandlungs gesetzes sieht wesentliche Vereinfachungen bei der Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen vor. Dadurch sollen die Kos ten von Umwandlungsmaßnahmen deutlich reduziert werden. Insbesondere bei der Umstrukturierung von Aktiengesellschaften werden sich die Änderungen auswirken. Zum Hintergrund: Das Änderungsgesetz dient in erster Linie der Umsetzung einer Richtlinie, die der EU-Ministerrat im Juli 2009 beschlossen hatte und die am 22. Oktober 2009 in Kraft getreten ist. Das deutsche Umwandlungsrecht beruht zum Teil auf Vorgaben des emeinschaftsrechts und muss daher bis G zum 30. Juni 2011 angepasst werden. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere eine weitere Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung vor, die über die Umwandlungsmaßnahme beschließen soll. Dies umfasst die Bereitstellung von Unter lagen zur Unterrichtung der Aktionäre auf elektronischem Wege und die Möglichkeit, auf eine gesonderte Zwischenbilanz zu verzichten. Bei der Verschmelzung einer 100%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft kann in weitergehendem Maße als bislang auf einen Hauptversammlungsbeschluss verzichtet werden. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer 90%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ist eine Modifizierung des sogenannten „Squeeze-out“ (Ausschluss von Minderheitsaktionären) vorgesehen. Außerhalb dieser Konstellation bleibt das System des Ausschlusses von Minderheitsaktionären unverändert. Einsparpotential wird sich schließlich auch durch die Möglichkeit ergeben, Prüfungen nach dem Umwandlungsgesetz und dem Aktiengesetz durch dieselben Sachverständigen durchführen zu lassen. Unabhängig von der Umsetzung von EURecht soll zusätzlich klargestellt werden, dass bei der Verschmelzung einer GmbH die Aktualisierung der Gesellschafterliste in den Händen des Notars liegt und keine zusätzliche Pflicht der Geschäftsführer besteht. RpflBI 2010, Heft 4, Seite 65 Literatur NJW 29/2010 – S. 2096 ff.: Die elektronische Einreichung zu den Gerichten – RR’in Haya Hadidi, Notass. Dr. Mödl NJW 29/2010 – S. 2101 ff.: Die Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts in den Jahren 2008 und 2009 – RA Dr. Georg Jennißen, Köln FamRZ 14/2010 – S. 1137 ff.: Das geplante Prozesskostenhilfebegrenzungs gesetz – Vizepräsident des LG a.D. Dr. Walter Zimmermann, Passau NJW 30/2010 – S. 2177 ff.: Die Entwicklung des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts im Jahre 2009 – Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M. (Berkeley) ZIP 30/2010 – S. 1427 ff.: Überschuldungsprüfung und Patronatserklä rung – Dr. Jochen Haußer, KPMG AG Berlin und Dr. Volker Heeg, Rechtsanwalt und Steuerberater Hamburg NJW 32/2010 – S. 2317 ff.: Grundpfandrechte und Reallasten als Aufteilungshindernisse – Notar. Dr. Christian Kessler, Düren, Lehrbeauftragter Universität Trier NJW 32/2010 – S. 2318 ff.: Nachlasspflegschaft trotz transmortaler Voll macht – Besprechung von OLG München, Beschl. v. 26.02.2010 (31 Wx 16/10) – Notar. Dr. Arne Everts, Berchtesgarden NJW 32/2010 – S- 2330 ff.: Rechtsbehelfe bei der Zwangsvollstreckung aus Zug-um-Zug Titeln – Richter am LG Lüneburg Jan Kaiser MDR 15/2010 – S. 845 ff.: Der Eintritt in den Sicherungsvertrag als neue Voraussetzung im Klauselerteilungsverfahren – RA Dr. Dominik Skauradszun, Stuttgart Kosten NJW-Spezial 14/2010 – S. 443 ff.: Begrenzung der Gerichtsgebühren bei Mehr vergleich – Schließen die Parteien einen Vergleich (auch) über nicht anhängige Rechtsprechungsübersicht Gegenstände, so darf in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 3 GKG die Summe aus der Verfahrensgebühr für die anhängigen Gegenstände und der Vergleichsgebühr aus dem Mehrwert den Betrag einer Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert nicht übersteigen – OLG Köln, Beschl. v. 22.4.2010 – 27 Wf 175/09 FamRZ 14/2010 – S. 1187 ff.: Die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG gegen die eigene Partei unterbleibt, wenn diese Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung erhoben hat, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben – OLG Köln, Beschl. v. 14.12.2009 – 4 WF 169/09 MDR 15/2010 – S. 898: Für Reisekosten des Prozessbevollmächtigten von Hamburg nach Ravensburg und zurück sind der Partei nicht die Flugkosten der „Business Class“ sondern nur diejenigen der „Eco-nomy-Class“ zu erstatten, min destens aber die Bahnkosten erster Klasse – OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.03.2010 – 8 W 121/10 FamRZ 17/2010 – S. 1431 ff.: § 15a RVG stellt lediglich die schon zuvor bestehende Rechtslage dar und ist deshalb auch auf Altfälle anzuwenden – BGH, Beschl. v. 23.06.2010 – XII ZB 58/10 JURBÜRO 9/2010 – S. 480 ff.: Zur Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des Anwalts – OLG Köln, Beschl. v. 28.04.2010 – 17 W 60/10 Grundbuch NJW-RR 13/2010 – S. 889 ff.: Grundbuchmäßige Behandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Geset zesänderungen – OLG München, Beschl. v. 26.08.2009 – 34 Wx 54/09 NJW-RR 13/2010 – S. 890 ff.: Anforderungen an die f.ührung des Nachweises der Löschungsreife bei befristetem Wohnungsrecht – OLG München, Beschl. v. 5.1.2010 – 34 Wx 122/09 ZIP 28/2010 – S. 1344 ff.: Zum Nachweis von Existenz, Identität und Vertretung einer GbR im Grundbuch eintragungsverfahren – OLG Nürnberg, Beschl. v. 8.4.2010 – 10 W 277/10 FamRZ 15/2010 – S. 1271 ff.: Zu den Voraussetzungen von Grundbucheintragungen aufgrund einer Vorsorgevollmacht (Umfang und f.orm: „Verhinderung“ des an erster Stelle Bevollmächtigten) – OLG München, Beschl. v. 16.12.2009 – 34 Wx 97/09 ZIP 31/2010 – S. 1496 ff.: Zum Nachweis von Existenz, Identität und Vertretungsbefugnis einer GbR im Grundbucheintragungsverfahren – OLG München, Beschl. v. 20.07.2010 – 34 Wx 63/10 FGPrax 4/2010 – S. 171 ff. / JURBÜRO 9/2010 – S. 493 ff.: Zur Grundbuchfähigkeit einer baurechtlichen ARGE – KG, Beschl. v. 8.6.2010 – 1 W 250/10 FGPrax 4/2010 – S. 179 ff.: Ergänzung der Eintragung einer BGBGesellschaft ohne Eintragung auch der Gesellschafter – OLG München, Beschl. v. 27.04.2010 – 34 Wx 32/10 FGPrax 4/2010 – S. 181 ff.: Anforderungen an den Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen bei Grundeigen tumserwerb durch GbR – OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.02.2010 – 5 W 3717/09 ZIP 36/2010 – S. 1763 ff.: Grundbuchberichtigungsanspruch des Insol venzverwalters bei aufgrund Rückschlag sperre unwirksam gewordener Siche rungshypothek – OLG Köln, Beschl. v. 14.07.2010 – 2 Wx 86/2010 NJW-RR 17/2010 – S. 1173 ff.: Pflicht zur Vorlage des Grundschuldbriefes im Eintragungsverfahren f.ür die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rangrücktritt einer Briefgrundschuld – OLG München, Beschl. v. 24.02.2010 – 34 Wx 4/10 NJW-RR 17/2010 – S. 1175 ff.: Zum Recht auf Einsicht in die Grundakten durch einen Grundstücksmakler – OLG Dresden, Beschl. v. 03.12.2009 – 3 W 1228/098 Rechtsprechungsübersicht Register berechtigt ist – OLG München, Beschl. v. 9.3.2010 – 31 Wx 36/10 EWiR 13/2010 – S. 419 ff.: Ein in das Handelsregister eingetragener Gesellschafterbeschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers kann als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Verletzung der Vorschriften über die Einberufung bzw. Abstimmung gerügt werden – OLG München, Beschl. v. 22.02.2010 – 31 Wx 162/09 EWiR 14/2010 – S. 457 ff.: / FGPrax 4/2010 – S. 200 ff.: Eine GmbH, die mit der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenz verfahrens mangels Masse nach § 60 Absatz 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst ist, kann nicht auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses fortgesetzt werden. Eine entsprechende Eintragung im Handelsregister kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Anmeldung eine Versicherung nach § 8 Absatz 2 GmbHG enthält – OLG Köln, Beschl. v. 24.02.2010 – 2 Wx 18/10 ZIP 28/2010 – S. 1343 ff.: Das Registergericht kann einer UG nicht durch Zwischenverfügung aufgeben, dass sie von einem von ihr propagierten Verfahren der „vereinfachten Satzungsänderung“ unter Verwendung des bei der Gründung zu benutzenden Musters absieht und die Eintragungsvoraussetzung auf die Grundlage eines – nur durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschlusses zu schaffenden – neuen Gesellschaftsvertrages stellt – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.05.2010 – I.3-Wx 106/1ß EWiR 17/2010 S. 565 ff.: Die im Zuge der Kapitalerhöhung neu gefasste Gesellschafterliste hat anstelle der Geschäftsführer der Notar einzureichen, wenn dieser i. S. d. § 40 Absatz 2 GmbHG an der Kapitalerhöhung mitgewirkt hat. Die Beurkundung des Beschlusses zur Kapital erhöhung stellt eine solche Mitwirkung dar. In diesem Fall obliegt dem Notar auch die Bescheinigungspflicht nach § 40 Absatz 2 Satz 2 GmbHG ZIP 29/2010 – S. 1393 ff.: / FGPrax 4/2010 – S. 199 ff. / NJW-RR 17/2010 – S. 1190 ff.: Einreichung der Notarbescheinigung zur geänderten Gesellschafterliste nur mit qualifizierter elektronischer Signatur und elektronischem Beglaubigungsvermerk – OLG Jena, Beschl. v. 25.05.2010 – 6 W 39/10 ZIP 29/2010 – S. 1394 ff.: / FGPrax 4/2010 – S. 196 ff.: Beibehaltung der ursprünglichen Nummerierung bei Einreichung einer neuen Gesellschafterliste – OLG Bamberg, Beschl. v. 7.4.2010 – 6 W 40/09 DNotZ 7/2010 – S. 555 ff.: Berichtigung der Firma einer Komplementär-GmbH von Amts wegen – OLG Hamm, Beschl. v. 26.01.2010 – I-15 W 31/09 EWiR 14/2010 – S. 455 ff.: Ist in einem dem deutschen Handelsregister vergleichbaren ausländischen Register – hier: japanisches Handelsregister – für eine dort ansässige Gesellschaft eine Person als „vertretungsberechtigt“ ausgewiesen, kann das Registergericht grundsätzlich davon ausgehen, dass diese alleinvertretungs- ZIP 37/2010 – S. 1795 ff.: Erstellung einer notarbescheinigten, aktualisierten Gesellschafterliste schon vor Wirksamwerden der Änderungen – OLG Jena, Beschl. v. 28.07.2010 – 6 W 256/10 ZIP 37/2010 – S. 1798 ff.: Keine Gründung einer UG im Wege der Umwandlung durch Abspaltung – OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.3.2010 – 20 W 7/10 MDR 18/2010 – S. 1064 ff.: Der Vertrag, durch den sich eine GmbH verpflichtet, ihr gesamtes Vermögen oder einen Bruchteil davon einem Dritten zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung – OLG Hamm, Urt. v. 26.03.2010 – I-19 U 145/09 Nachlassrecht FamRZ 14/2010 – S. 1121 ff.: Rechtsprechungsübersicht Erbrecht 2009 – Notar Dr. Christof Münch, Kitzingen MDR 15/2010 – S. 874 ff.: Das Nachlassgericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfü- RpflBI 2010, Heft 4, Seite 66 gung durch die Beteiligten nicht gebunden – OLG München, Beschl. v. 8.6.2010 – 31 Wx 48/10 FGPrax 4/2010 – S. 195 ff.: Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament bei Testierunfähigkeit eines Ehegatten – OLG München, Beschl. v. 19.05.2010 – 31 Wx 38/10 Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft FamRZ 14/2010 – S. 1171 ff.: Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Wahrnehmung der Verfahrensrechte des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren (Genehmigung einer Erbausschlagung) – KG, Beschl. v. 4.3.2010 – 17 UF 5/10 FamRZ 14/2010 – S. 1173 ff.: Ach ein Berufs-Umgangspfleger kann sich unter bestimmten Voraussetzungen wegen der Vergütung für vor wirksamer Bestellung durch das Vormundschaftsgericht erfolgter Tätigkeiten auf Vertrauensschutz berufen – OLG Koblenz, Beschl. v. 19.11.2009 – 11 WF 905/09 FamRZ 14/2010 – S. 1181: Ein Verfahrenspfleger in Kindschaftssachen i. S. des § 151 FamFG erhält die Vergütung nach § 158 Absatz 7 FamFG für jedes von ihm vertretene Kind. Gemäß § 158 Absatz 7, Satz 4 FamFG erfasst die Vergütung auch Aufwendungen für Fahrtkosten – OLG Rostock, Beschl. v. 19.03.2010 – 10 WF 44/10 FamRZ 14/2010 – S. 1182 ff. / NJW 33/2010 – S. 2446 ff./ FGPrax 4/2010 – S. 188 ff.: Ein nach § 158 Absatz 1 bestellter berufsmäßiger Verfahrensbeistand erhält als aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für jedes Kind eine Pauschale i. H. v. 350 i, auch wenn er für mehrere Kinder in einem Verfahren bestellt ist. Die Pauschale erhöht sich auf 550 i für jedes Kind, für das dem Verfahrensbeistand Aufgaben nach § 158 Absatz 4 Satz 3 FamFG übertragen worden sind. Das entscheidende Gericht ist nicht gehindert, bei der Festsetzung der Vergütung nach § 158 Absatz 7 Satz 2 und 3 über den Antrag des Verfahrensbeistandes RpflBI 2010, Heft 4, Seite 67 hinauszugehen – OLG Celle – Beschl. v. 8.3.2010 – 10 UF 44/10 MDR 18/2010 – S. 1059 ff.: Zur Frage, ob den gemeinsam als Betreuer der Tochter bestellten Eltern die Aufwandsentschädigung nur einmal zusteht – LG Koblenz, Beschl. v. 26.04.210 – 2 T 220/10 Insolvenzrecht NJW-RR 13/2010 – S. 927 ff.: Bei eingetretener Masseunzulänglichkeit hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang, auch wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nicht anzeigt. Dasselbe gilt bei Einstellungsreife mangels Masse, wenn eine Einstellung wegen der Stundung der Verfahrenskosten unterbleibt; die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch in diesem Fall nicht von der genannten Tilgungs reihenfolge ausgenommen – BGH, Beschl. v. 19.11.2009 – IX ZB 261/08 NJW-RR 13/2010 – S. 929 ff.: Ein antragstellender Gläubiger haftet gem. § 23 Absatz 1 Satz 2 GKG auch dann als Zweitschuldner für gerichtliche Auslagen (Sachverständigenkosten), wenn sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist – OLG Köln, Beschl. v. 28.01.2010 – 17 W 343/09 ZIP 29/2010 – S. 403 ff.: Zum Rechtskraftumfang der Vergütungsfestsetzung im Insolvenzverfahren – BGH, Beschl. v. 20.5.2010 – IX ZB 11/07 NJW-RR 14/2010 – S. 979 ff.: Keine Versagung der Restschuldbefreiung für eine Insolvenzstraftat, für die – isoliert betrachtet – die Löschungsvoraussetzungen vorliegen – BGH, Beschl. v. 18.02.2010 – IX ZB 180/09 NJW 31/2010 – S. 2283 ff.: Entscheidung über Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens – BGH, Beschl. v. 3.12.2009 – IX ZB 247/08 ZIP 31/2010 – S. 1504 ff.: Zuschlag auf Sequestervergütung bei er heblicher Befassung mit Rechten Dritter – BGH, Beschl. v. 20.05.2010 – IX ZB 23/07 Rechtsprechungsübersicht ZIP 31/2010 – S. 1705 ff.: Zur persönlichen Aufgabenwahrnehmung als Kriterium für die Aufnahme eines Insolvenzverwalters in die Vorauswahlliste – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.8.2010 – I-3 VA 1/09 NJW-RR 17/2010 – S. 1199 ff.: Kein hilfsweiser Insolvenz- und Rest schuldbefreiungsantrag des Schuldners – BGH, Beschl. v. 11.03.2010 – IX ZB 110/09 ZIP 37/2010 – S. 1795 ff.: Rechtliches Interesse eines Massegläubigers an der Einsicht in die Insolvenzakten – OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.01.2010 – 20 VA 6/09, 20 VA 9/09 ZIP 37/2010 – S. 1723 ff.: Unterbrechung auch des Kostenfestsetzungsverfahrens gegen akzessorisch haftende Gesellschafter durch Insolvenz der GbR – LG Saarbrücken, Beschl. v. 4.6.2010 – 5 T 137/10 MDR 18/2010 – S. 1080 ff.: Zu Frist, Zuständigkeit und Folge der Zurücknahme des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung – BGH, Beschl. v. 15.07.2010 – IX ZB 269/09 Zwangsvollstreckung NJW 29/2010 – S. 2137 ff.: Auslegung eines ausländischen Vollstreckungstitels zur Bestimmung des Vollstreckungsschuldners – BGH, Beschl. v. 26.11.2009 – VII ZB 42/08 NJW-Spezial 14/2010 – S. 444 ff.: Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Vollstreckungskosten, wenn ein Versäumnisurteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch einen Prozessvergleich ersetzt wird – BGH, Beschl. v. 24.02.2010 – IX ZB 147/05 EWiR 13/2010 – S. 409 ff. / MDR 15/2010 S. 880 ff.: Der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld kann aus der Unterwerfungsklausel nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt. Die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titel gläubiger geworden ist, ist dem Klausel erteilungsverfahren vorbehalten – BGH, Urt. v. 30.03.2010 XI ZR 200/09 NJW 30/2010 – S. 2217 ff.: Zuschlag nach Genehmigung fehlerhaft fortgesetzter Grundstückszwangsversteigerung – BGH, Beschl. v. 19.11.2009 – V ZB 118/09 NJW 32/2010 – S. 2346 ff.: / MDR 17/2010 – S. 1017 ff. / JURBÜRO 9/2010 – S. 497: Pfändbarkeit von Ansprüchen aus Treuhandverhältnis – Sondernutzungsrecht des aus WEG-Verband ausgeschiedenen Bau trägers – BGH, Beschl. v. 22.04.2010 – VII ZB 15/09 MDR 18/2010 – S. 1081 ff.: Zur Pfändbarkeit einer Berufsunfähigkeitsrente – BGH, Urt. v. 15.07.2010 – IX ZR 132/09 Verfahrensrecht FGPrax 4/2010 – S. 180 ff.: Über Anträge auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Grundbuchsachen entscheidet der Rechtspfleger; § 12 c IV GBO steht dem nicht entgegen – OLG Rostock, Beschl. v. 8.2.2010 – 3 W 12/10 FGPrax 4/2010 – S. 214 ff.: Zur Abgabe einer Betreuungssache aus wichtigem Grund an ein benachbartes Amtsgericht bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen – OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2010 – 15 Sbd 1/10 FGPrax 4/2010 – S. 216 ff.: Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Rechtspflegers bei Nichterreichen der Mindestbeschwer (§ 35 FamFG, § 567 Absatz 2 ZPO) – OLG Köln, Beschl. v. 30.06.2010 – 2 Wx 89/10 FamRZ 18/2010 – S. 1544 ff.: Bezirksrevisor fehlt die Postulationsfähigkeit für die Vertretung der Staatskasse vor dem Bundesgerichtshof – BGH, Beschl. v. 7.7.2010 – XII ZB 149/10 Impressum / Studienheft Impressum Inhaltsverzeichnis – Rechtspflegerstudienheft 4-10 Jutta Müller-Lukoschek Neuerungen im Pflichtteilsrecht durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts S. 121 Roland Böttcher Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum und umgekehrt S. 128 Sven Bielfeldt Die Prokura (Teil 1) S. 131 Karen Müller Die Vertretungsproblematik in Genehmigungsverfahren anhand des Beispiels der Erbaus schlagung eines verfahrensunfähigen Kindes S. 140 Kai Schulte-Bunert Doppelrolle – Klausur im Fach Familienrecht – S. 141 Literaturübersicht S. 145 Zeitschriftenschau S. 149 Fachhochschulnachrichten S. 152 Der europäische Rechtspfleger S. 155 Erfahrungen bei der Einführung des Instituts des Rechtspflegers in den neuen Ländern Deutschlands (ehemalige DDR), in Estland, Polen und Bosnien Herzegowina S. 155 Herausgeber: Bund Deutscher Rechtspfleger e. V. Am Fuchsberg 7, 06679 Hohenmölsen. Verantwortlicher Redakteur: Dipl.Rpfl. (FH), Betriebswirt VWA Martin Haselmayer, Am Fuchsheck 4, 76351 Linkenheim-Hochstetten Druck: Graphischer Betrieb Gieseking GmbH & Co. KG, Jörg Weike Postfach 13 01 20, 33544 Bielefeld Anzeigenverwaltung: Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, PF 13 01 20, 33544 Bielefeld, Telefon: 0521 14674, Telefax 0521 143715 EMail: kontakt@giesekingverlag.de Inhaltsverzeichnis – Rechtspflegerstudienheft 5-10 Hans-Joachim von Schuckmann Quadragesimo anno . . . Nachruf für Professor Johannes Behr S. 161 Roland Böttcher Grundstücksrechte für mehrere Berechtigte (§ 47 Abs. 1 GBO) S. 162 Karen Müller Neuer Masterstudiengang „Betreuung/Vormundschaft/Pflegschaft“ am Fachbereich Rechtspfleger der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin S. 168 Sven Bielfeldt Die Prokura (Teil 2) S. 169 Jutta Müller-Lukoschek/ Sophie Warmuth Die falsche Entscheidung oder ein Erbe auf Abwegen – Nachlassrechtsklausur – S. 175 Manfred Steffen „Jeder ist seines Glückes Schmied“ – Klausur im Fach Zwangsversteigerungsrecht – S. 183 Christian Strasser Welcome to the Jungle – Europa als Heraus forderung für Rechtspfleger und Rechtsanwälte S. 187 Literaturübersicht – Zeitschriftenschau – Fachhochschulnachrichten – Der Europäische Rechtspfleger S. 189 Die Renaissance des Grundbuchs in Bosnien Herzegowina S. 195 Es gilt z. Z. Anzeigenpreisliste Nr. 14 vom 1.1.2010 (gültig bis 31.12.2011). Erscheinungsweise: Viermal jährlich, jeweils zu Beginn eines Quartals. Der Bezug des RpflBl. ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Für unverlangte Manuskripte keine Haftung. Signierte Beiträge stellen nicht unbedingt die Meinung des Bundes Deutscher Rechtspfleger dar. Internet: www.bdronline.de EMail: post@bdronline.de RpflBI 2010, Heft 4, Seite 68 Jörg Weike