Elternzeit - Kreishandwerkerschaft Rhein

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Elternzeit - Kreishandwerkerschaft Rhein
BRENNPUNKT
3. Jhg. 4. Ausgabe
13. Dezember 2005 3 3,-
www.handwerk-rww.de
Magazin der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
Elternzeit
Zum
Jahreswechsel
Erholungsurlaub
+ Kündigungsschutz
während der Elternzeit
Anrechnung
Berufsschuluntericht
Mustertexte
KHS Rhein-Westerwald
PVST Deutsche Post AG
56410 Montabaur
Entgelt bezahlt, G61657
Seite 2
Rhein-Westerwald
Inhalt
4/2005
Zum Jahreswechsel
3
Elternzeit und
Erholungsurlaub
Brennpunkt Handwerk 4/2005
3. Jahresempfang der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
4-5
Anrechnung des
Berufsschulunterichts
6
Steuern und Abgaben
7
Arbeits- und Sozialrecht 8
Empfang
des Handwerks
10-11
Neuregelung
Entgeltfortzahlung +
Riester-Rente
13
Internet über WLAN
15
Aus den Innungen
16
Fahrt zur
Handwerksmesse
17
Handwerksmarketing +
Rahmenvertrag
Lexware
18
Reiseangebot
Namibia
20-21
Verrechnung
Lehrlingslohn
22
Online
Ausschreibung
23
Mustertexte
29-31
Lehrlingstest
34
Mietrecht
36
Duale Oberschule
37
Vertrags- und Baurecht 38
Erscheinungstermine 2006
BRENNPUNKT
Erscheinungstermine:
Anzeigenschluss:
7./8. März
6./7. Juni
5./6. September
5./6. Dezember
17. Februar
17. Mai
15. August
15. November
Brennpunkt Handwerk im Internet:
www.handwerk-rww.de
Der Vorsitzende Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid bei seiner Festansprache.
Der Einladung zum diesjährigen Jahresempfang der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald in die Stadthalle Ransbach-Baumbach folgten
fast 300 Gäste aus Handwerk, Wirtschaft, Politik, Kommunen und Schulen. Neben den Gedankenaustausch
und interessanten Gesprächen zwischen den Gästen stand die Ehrung
der Sieger und Prüfungsbesten der
Innungen im Mittelpunkt des Empfangs. Stolz konnte der Vorsitzende
Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid vermelden, dass aus dem
Bezirk ein erster und ein zweiter Bundessieger zur Ehrung anstehen.
Im festlichen Rahmen eröffnete Dirk
Schmidt, Kreishandwerksmeister
Westerwald, die Veranstaltung, die
zum dritten Mal stattfand. "Gott schütze das ehrbare Handwerk." Mit diesem traditionellen Handwerksgruß hieß
Schmidt die Gäste, darunter die Landtagsabgeordneten Ulla Schmidt,
Angela Schneider-Forst und Harald
Schweitzer, sowie zahlreiche Verbandsbürgermeister und Repräsentanten handwerksnaher Organisationen, Schulen und Verbände willkom-
men. Ganz besonders begrüßte er die
erfolgreichen Prüflinge mit deren Eltern
und Vertretern der Ausbildungsbetriebe.
Der Westerwälder Landrat Peter-Paul
Weinert fasste die Grüße der anwesenden Kommunalpolitiker zusammen und
wand sich besonders an die Prüflinge:
"Eine Gesellschaft kann nicht existieren ohne Eliten, sie sind wie die Lokomotive, die den Zug zieht." Weinert
dankte allen Betrieben, die junge Menschen ausbilden und ihnen das Gefühl
geben, gebraucht zu werden. Mit den
neuesten Zahlen zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage ermunterte er die
Gäste. So sei beispielsweise der
Westerwaldkreis beim Konjunkturindex immerhin vom zehnten auf den
dritten Platz im Bezirk Koblenz hochgestiegen. Positiver Ehrgeiz muss sein,
wenn es weiter gehen soll, erklärte
Weinert weiter. Die heutige Auszeichnung sei für die Jugendlichen ein gutes
Fundament für den weiteren Weg.
Fleiß, Anpacken, nach neuen Zielen
schauen, bei den Besten sein zu wollen, dass müsse man anstreben.
(Fortsetzung auf Seite 10)
Zum Jahreswechsel
Das alte Jahr liegt nun bald hinter uns. Für viele selbstständige Handwerker war es erneut kein
leichtes Jahr. Zwar hat sich der Abwärtstrend etwas abgeschwächt. Für eine Entwarnung ist es
jedoch noch zu früh. Nach wie vor kämpfen viele Betriebe mit der wirtschaftlichen Situation.
Doch nicht nur Insolvenzen und Beschäftigtenabbau zeichnen das Bild des Handwerks. Viele
Betriebe haben die letzten Jahre genutzt, um sich auf die veränderten Marktbedingungen einzustellen. Sie ernten heute schon die Früchte. Im Bereich der Innungen und der Kreishandwerkerschaft gibt es auch im vierten Jahr nach der Fusion noch viele neue Ideen und unternehmerischen
Elan. Darauf können Sie in Ihren Betrieben und wir in der Handwerksorganisation weiter aufbauen. Mut machen erste Ansätze der neuen Regierung. Der Koalitionsvertrag ist allenfalls eine Eröffnungsbilanz. In vielen Punkten ist er offen formuliert und wir werden auf die Einhaltung der Zusagen drängen müssen und dort Nachforderungen einfordern, wo die Zusagen nicht genügen. Ob
und in welchem Umfang die geplanten Maßnahmen jedoch umgesetzt werden und welche Wirkung sie zeigen, bleibt abzuwarten.
Wie auch in der Vergangenheit haben wir Handwerker den notwendigen Optimismus, der uns trotz
aller politischen und wirtschaftlichen Widrigkeiten zum verlässlichen Partner in der Gesellschaft
macht. Daher gilt in diesem Jahr unser besonderer Dank allen, die sich entschlossen haben, Jugendliche auszubilden. Jeder Ausbildungsplatz ist eine Investition in unsere Zukunft. Und wer investiert,
ist optimistisch. In wenigen Jahren werden wir Lehrlinge und Facharbeiter suchen. Deshalb verbinden wir diese Grüße mit dem Appell, auch im kommenden Jahr bei den Ausbildungsanstrengungen nicht nachzulassen.
Allen Innungsmitgliedern, deren Familien- und Betriebsangehörigen sowie unseren Geschäftsfreunden wünschen wir ein friedliches Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Jahr
2006.
Kurt Krautscheid
Vorsitzender Kreishandwerksmeister
Erwin Haubrich
Hauptgeschäftsführer
Friedhelm Adorf
Kreishandwerksmeister
Udo Runkel
Geschäftsführer
Dirk Schmidt
Kreishandwerksmeister
Daniela Kretschmann
Raumausstatter-Innung RWW
Burkhard Löcherbach
Dachdecker-Innung AK
Franz-Josef Schmidt
Elektrotechniker-Innung NR
Hubert Quirmbach
Bäcker-Innung WW
Wilhelm Schumacher
Bäcker-Innung AK
Christoph Hebgen
Elektro-Innung WW
Hiltrud Enkelmann
Bekleidungs- u.
Schuhmacher-Innung RWW
Bernd Becker
Maler- und
Lackierer-Innung NR
Roland Giefer
Töpfer- und Keramiker
Innung RLP
Rainer Jung
Kfz-Innung WW
Rudolf Röser
Kfz-Innung NR
Norbert Dinter
Tischler-Innung NR
Dirk Hüttenbrauck
Kälte- und KlimatechnikerInnung RLP
Uwe Heuser
Sanitär Heizung
Klima-Innung RWW
Wolfgang Held
Metallhandwerker-Innung
Rhein-Lahn-WW
Peter Kremer
Schornsteinfeger-Innung MT
Heidi Thelen-Krämer
Friseur-Innung NR
Peter Müller
Steinmetz-Innung WW
Hans-Peter Vierschilling
Maler- und
Lackierer-Innung AK
Hartmut Räß
MetallhandwerkerInnung AK
Franz Beissel
Uhrmacher-Innung
Rhein-Ahr-WW
Eckard Kleppel
Fleischer-Innung WW
Friedhelm Adorf
Kfz-Innung AK
Hans-Jörg Wirths
Fleischer-Innung AK
Dipl.-Ing. Jürgen Mertgen
Baugewerks-Innung RWW
Kurt Krautscheid
Dachdecker-Innung NR
Wolfgang Hild
Elektro-Innung AK
Friedrich Heidrich
Tischler-Innung AK
Hans-Lothar Müller
Dachdecker-Innung WW
Horst Stöbbauer
Bäcker-Innung NR
Hilde Mallm
Friseur-Innung WW
Pia Hillen
Fleischer-Innung NR
Volker Höhn
Zimmerer-Innung RWW
Kurt Hof
Maler- und
Lackierer-Innung WW
Elke Müller
Friseur-Innung AK
Frank Jonas
Informationstechniker-Innung
RLP Nord
Siegfried Schmidt
Tischler-Innung WW
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Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Elternzeit und Erholungsurlaub
Ab dem 01.01.2001 gilt das Gesetz
zum Erziehungsgeld und Elternzeit
BErzGG (Bundeserziehungsgeldgesetz). Es hat grundlegende Neuerungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht. Nach der neuen Regelung haben Mutter bzw. Vater je Kind
das Recht, 3 Jahre Elternzeit zu nehmen. Diese "Elternzeit" von insgesamt
3 Jahren (36 Monaten) je Kind, kann
in bis zu 2 Zeitabschnitten zwischen
Mutter und Vater gestückelt werden
und von der Geburt bis zum 3.
Geburtstag des Kindes für gemeinsame oder getrennte Elternzeit
genutzt werden.
Das einmal gewählte Elternzeitmodell
ist verbindlich. Der Mutterschutz nach
der Geburt (8 Wochen, bei einer Frühgeburt 12 Wochen) wird auf die
Höchstgrenze von 36 Monaten angerechnet. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis zu 12 der 36 Monate auch in die Zeit vom 3. bis 8.
Geburtstag des Kindes gelegt werden. Wechselt der Elternzeitnehmer
während der Elternzeit den Arbeitgeber, so kann der Rest der Elternzeit
beim neuen Arbeitgeber geltend
gemacht werden. Wie auch beim alten
Arbeitgeber genießt er dort wieder
besonderen Kündigungsschutz.
Soll die Elternzeit direkt nach der
Geburt oder dem Mutterschutzurlaub angetreten werden, muss dem
Betrieb spätestens 6 Wochen vorher
schriftlich Mitteilung gemacht werden.
Wird er zu einem späteren Zeitpunkt
begonnen, spätestens 8 Wochen vorher. Der Arbeitnehmer muss dabei
exakt erklären, wann und wie lange er
in den nächsten 2 Jahren Elternzeit in
Anspruch nimmt.
Während der Elternzeit darf jeder
Elternteil bis zu 30 Stunden Teilzeitarbeit leisten. Beabsichtigt ein
Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung
zwischen 15 und 30 Stunden aufzunehmen, hat er beim Arbeitgeber
einen entsprechenden Antrag zu stellen. In Betrieben bis zu 15 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) besteht kein
Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, es
sei denn, der Arbeitnehmer hat schon
vor der Geburt des Kindes ein Teilzeitarbeitsverhältnis.
In Betrieben ab 16 Beschäftigten
(ohne Lehrlinge) haben Arbeitnehmer,
die länger als 6 Monate im Betrieb
sind, Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Bei der Berechnung der Betriebsgröße zählen Teilzeitkräfte als Vollarbeitskraft (nicht anteilig). Voraussetzung ist, dass dies 8 Wochen vorher
dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt
wird und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Was versteht man
unter betrieblichen Gründen?
Betriebliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder
die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der
Gesetzgeber kann hierzu wegen
der Vielgestaltigkeit der in den einzelnen Betrieben denkbaren Sachverhalte nur einen Rahmen vorgeben. Zu den betrieblichen Gründen
gehören aber eindeutig erhebliche
Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufes so z.B.
das Fehlen einer Ersatzkraft, der
Sicherheit im Betrieb oder auch
unverhältnismäßig hohe Kosten.
Der Elternzeitnehmer ist weiter berechtigt, zweimal eine Verringerung
der Arbeitszeit zu beanspruchen. Ist
der Arbeitgeber damit nicht einverstanden, muss er diesen Antrag innerhalb von 4 Wochen schriftlich ableh-
nen. Dagegen kann der Elternzeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen. Soll Teilzeitarbeit bei einem anderen Unternehmen erfolgen, bedarf dies
der Zustimmung des bisherigen
Arbeitgebers.
Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann von den
Eltern die Elternzeit nicht mit dem Hinweis auf neue Mutterschutz- oder
Elternzeitansprüche vorzeitig beendet
werden. Ein Teil des Anspruchs geht
verloren. Allerdings kann die Elternzeit mit Einverständnis des Arbeitgebers verkürzt werden.
Änderungen
ab Juni 2001
Am 16.06.2001 sind wichtige Neuerungen in Kraft getreten. Danach sind
Zeiten, in denen eine Schwangere
oder Mutter wegen eines Beschäftigungsverbotes oder während der
Mutterschutzfrist nicht arbeitete, als
Beschäftigungszeit anzusehen. Diese
Fehlzeiten sind also bei der Berechnung des Jahresurlaubs mit anzurechnen. Auch erhalten die schwangeren Mitarbeiterinnen einen
Anspruch auf Urlaubsübertragung.
Wurde vor der Geburt nicht der
gesamte Resturlaub genommen, so
kann er auf das Jahr übertragen werden, in dem die Mutterschutzfrist
endet. Ist dies nicht möglich, kann der
Resturlaub auch auf das folgende
Urlaubsjahr übertragen werden. Eine
Urlaubsabgeltung kommt nicht in
Betracht. Der jährliche Erholungsurlaub kann aber für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer
Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel
gekürzt werden. Einzelheiten zum
Urlaub sind § 17 BErzGG zu entnehmen.
Einen Antrag auf Elternzeit finden Sie im hinteren Teil.
Durch Nutzung der Elternzeit können
vor allem kleinere Betriebe vor erhebliche personelle Probleme gestellt
werden. Es bietet sich als möglicher
Ausweg eine Teilzeitbeschäftigung
von bis zu 30 Stunden pro Woche an.
So kann in den Fällen, in denen weder
auf eine Ersatzkraft zurückgegriffen
oder eine befristete Neueinstellung
möglich ist, eine Lösung für den
Betrieb gefunden werden.
Als Ergänzung zum bestehenden
Arbeitsvertrag sollten Sie mit der
Elternzeit eine Vereinbarung über die
Brennpunkt Handwerk 4/2005
wöchentliche Arbeitszeit und deren
Verteilung treffen. Falls möglich, kann
auch schon eine Vereinbarung über
den Umfang der Arbeitszeit nach
Beendigung der Elternzeit getroffen
werden. Wegen der Ausweitung der
Wochenarbeitszeit auf max. 30 Stunden und der damit verbundenen
höheren Entlohnung sowie Überschreitung der Freigrenze, reduziert
sich möglicherweise der Erziehungsgeldanspruch des Elternzeitnehmers
oder er entfällt ganz.
Kündigung und Kündigungsschutz während
der Elternzeit
Kündigung durch den Arbeitgeber
Eine Kündigung ist während der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf
von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung
die Schwangerschaft bekannt ist oder
er innerhalb von zwei Wochen nach
Ausspruch der Kündigung von seiner
Mitarbeiterin darüber informiert wird.
Versäumt die Arbeitnehmerin die
Zwei-Wochen-Frist unverschuldet,
behält sie den Kündigungsschutz,
wenn sie die Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber unverzüglich nachholt. Wer Elternzeit in
Anspruch nimmt, ist nicht nur für die
Zeit der Elternzeit (max. 3 Jahre), sondern bereits ab Antragstellung,
höchstens jedoch 6 Wochen vor
Beginn der Elternzeit, geschützt.
Wichtig: Der Kündigungsschutz
ist zwingend und das Kündigungsverbot absolut. Es ist deshalb auch eine außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund
unzulässig. Wird trotzdem eine
Kündigung egal aus welchem
Grund ausgesprochen, ist diese
unwirksam.
Das Mutterschutzgesetz sieht zwar
die Möglichkeit der Kündigung in
besonderen Fällen und nach Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (nach Bundesländern unterschiedlich) vor, dem Autor sind aber
nur ganz wenige Fälle bekannt, in
denen außergewöhnliche Umstände
die Kündigung nach vorheriger
Zustimmung ermöglichten. Vereinbarungen mit einer Arbeitnehmerin, die
eine Umgehung der besonderen Kündigungsschutzbestimmungen zum
Inhalt haben, sind ungültig.
Rhein-Westerwald
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Kündigung durch
die Arbeitnehmerin
In der Praxis ist häufig festzustellen,
dass eine Arbeitnehmerin entgegen
ihren vorherigen Aussagen nach der
Geburt des Kindes die Arbeit nicht
wieder aufnehmen will. Besonders
häufig sind die Fälle, in denen von
einem Vollzeit auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis gewechselt werden
soll.
Die Arbeitnehmerin kann während der
Schutzfrist unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten zum Ende der
Elternzeit kündigen. Auch kann sie
während der Schwangerschaft und
acht Wochen bei Früh und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der
Entbindung das Arbeitsverhältnis zum
Ende der Schutzfrist kündigen. Kündigungsfristen brauchen dabei nicht
eingehalten zu werden. Unter Einhaltung einer Kündigungszeit von einem
Monat kann die Arbeitnehmerin ferner das Arbeitsverhältnis zum Ende
des Mutterschaftsurlaubs kündigen.
Andere Kündigungsfristen sind in diesem Fall je nach tariflicher oder einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung
möglich. Kündigt eine schwangere
Mitarbeiterin oder tritt die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses durch einen
Aufhebungsvertrag ein, muss der
Arbeitgeber sofort die Aufsichtsbehörde unterrichten.
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag im gemeinsamen Einvernehmen
ist möglich. Auf die besonderen Informationspflichten des Arbeitgebers vor
Abschluss der Vereinbarung ist hinzuweisen, Einzelheiten dazu finden
Sie in der letzten Ausgabe von Brennpunkt Handwerk (3/2005).
Sonstigen
Anspruchsberechtigten
Auch Personen, die Kinder in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) oder in
Adoptionspflege (§ 1744 BGB) aufgenommen haben, haben Anspruch
auf Elternzeit. Bei ihnen besteht der
dreijährige Anspruch auf Elternzeit
nicht ab der Geburt des Kindes, sondern ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens jedoch bis
zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
www.marketinghandwerk.de
Was gilt bei:
Befristeten Arbeitsverhältnissen
Ein von Anfang an befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich mit
Zeitablauf, auch während der Elternzeit.
Lehrlingen
Die Elternzeit wird auf die Berufsbildungszeiten nicht angerechnet. Die
Ausbildungszeit verlängert sich also
grundsätzlich entsprechend. Es
besteht jedoch die Möglichkeit, die
Berufsbildung zu verkürzen, wenn
auch ohne Verlängerung das Ausbildungsziel erreicht werden kann
Haftungsausschluss: Die in diesem
Magazin abgedruckten Artikel, Formulare und Empfehlungen sind mit
Sorgfalt recherchiert. Sie erheben
aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Verfallzeit von Gesetzen
und Verordnungen wird immer kürzer. Sie werden deshalb verstehen,
dass keine Haftung für die inhaltliche
Richtigkeit übernommen werden
kann. Sollten Sie bei der Anwendung
Zweifel an der Gültigkeit haben oder
benötigen Sie Unterstützung bei der
Formulierung von Ergänzungen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft.
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Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Anrechnung des Berufsschulunterichts
auf die wöchentliche Ausbildungszeit
Die Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die wöchentliche Ausbildungszeit stellt sich für alle Beteiligten immer wieder problematisch dar.
Anhand einiger Beispiele wollen wir
Ihnen Hilfestellung geben.
Die Freistellung für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht ist für alle Auszubildenden im §7 BBiG geregelt. Zu
beachten ist, dass zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden zu unterscheiden ist.
Die Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die wöchentliche Ausbildungszeit ist für unter 18-jährige Auszubildende im Jugendarbeitsschutzgesetz in § 9 geregelt. Für erwachsene Auszubildende fehlt seit 1997
(Änderung des JArbSchG) eine gesetz-
Impr essum
„Brennpunkt Handwerk“ - Magazin der Kreishandwerkerschaft erscheint mind. 4 x jährlich.
Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG,
Rheinstraße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen
Telefon 02624/911- 0, Fax: 02624/911-195;
Verantwortlich für den überregionalen Teil:
Rhein-Westerwald e.G.;
Andreas Brobeck, Geschäftsführer
Verantwortlich für den regionalen Teil:
KHS Ahrweiler: KHM Peter Gieraths;
Ausgabe A: Auflage: 650 Exemplare
KHS Limburg – Weilburg: GF Stefan Lassmann,
Ausgabe B: Auflage: 1.150 Exemplare
KHS Rhein-Westerwald: HGF Erwin Haubrich,
Ausgabe C: Auflage 2.450 Exemplare
KHS Mainz-Bingen; RA Tobias Schuhmacher
Ausgabe D: Auflage 1.300 Exemplare
KHS Birkenfeld: GF Stephan Emrich
Ausgabe E: Auflage 500 Exemplare
Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin kostenfrei zur Verfügung gestellt; die Kosten sind
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/Stück zzgl. Versandkosten.
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bestehen keine Ansprüche gegen Herausgeber und
beteiligte Kreishandwerkerschaften.
Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift: Rhein-Westerwald e.G., Bismarckstr. 7,
57518 Betzdorf;
Telefon 02741/9341- 0 Fax: 02741/934129
liche Anrechnungsregelung. Daher gab
vor allem die Regelung für über 18jährige immer wieder Anlass, zu allerlei unterschiedlichen Varianten der
Anrechnung. 2004 hatte über dieses
Thema das Bundesarbeitsgericht zu
urteilen:
Auf Grund der gegebenen Gesetzeslage kamen die Arbeitsrichter zu dem
Schluss, dass sowohl für über als auch
für unter 18-jährige die Unterrichtszeit
einschließlich der Pausen und der Wegstrecken zwischen Betrieb und Schule oder umgekehrt auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen sind.
Dabei gilt für unter 18-jährige weiterhin: Der Berufsschultag, der mindestens sechs Unterrichtseinheiten hat
(also mindestens 6 x 45 Minuten), ist
mit 8 Stunden auf die wöchentliche
Ausbildungszeit anzurechnen. Für unter
18-jährige wird der zweite Berufsschultag und für über 18-jährige werden beide Berufsschultage mit der
tatsächlich in der Schule verbrachten
Zeit einschließlich der Pausen angerechnet. Kommt der Auszubildende
direkt von der Berufsschule zum Ausbildungsplatz oder geht der Auszubildende direkt vom Betrieb in die Schule, zählen diese Wegstrecken ebenfalls
mit zur wöchentlichen Ausbildungszeit. Nicht zur Ausbildungszeit zählen
Wegstrecken zwischen zu Hause und
Schule oder Betrieb und zu Hause.
Allgemein gilt für die Berechnung der
Berufsschulzeiten auf die wöchentliche Ausbildungszeit für:
-> Unter 18-jährige <Die tägliche Höchstarbeitszeit für unter
18-jährige beträgt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 8 Stunden, die
wöchentliche Höchstarbeitszeit 40
Stunden. Wird an einzelnen Wochentagen die tägliche Ausbildungszeit verkürzt, kann sie an den anderen Tagen
auf achteinhalb Stunden verlängert
werden. Der Ausgleich muss aber in
der selben Woche stattfinden! Beginnt
der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr,
darf der Jugendliche vorher nicht
beschäftigt werden.
Berechnungsbeispiel:
Der Hauptberufsschultag (Erster
Berufsschultag) hat z.B. 5 Unterrichtseinheiten, d.h. 5 x 45 Minuten. Diese
sind als 8 Stunden auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen, der
Lehrling darf an diesem Tag nicht mehr
im Betrieb beschäftigt werden.
Der zweite Berufsschultag wird mit der
tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen angerechnet, beispielsweise von
7:45 Uhr bis 14:50 Uhr. Dies sind somit
7 Stunden 5 Minuten wöchentliche
Ausbildungszeit. Der Lehrling könnte
an diesem Tag noch 55 Minuten
beschäftigt werden. Bei diesem Beispiel gilt aber zu bedenken: kommt der
Lehrling direkt von der Schule in den
Betrieb, wird die Wegezeit mit zur täglichen Ausbildungszeit gerechnet.
Beträgt in diesem Fall die Wegstrecke
1 Stunde, ist die tägliche Ausbildungszeit überschritten. In diesem
Falle empfiehlt es sich, die Zeiten
anzusammeln und bei anderer Gelegenheit nacharbeiten zu lassen.
Sind also in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Jugendliche verpflichtet, an einem der beiden Tage
wieder in den Betrieb zu kommen. An
welchem der beiden Tage, bestimmt
der Betrieb.
Ausnahmen hiervon kann ein geltender Tarifvertrag regeln.
-> über 18-jährige <Die tägliche Höchstarbeitszeit für über
18-jährige ist im Arbeitszeitgesetz
geregelt. Auch hier gilt, dass 8 Stunden täglich nicht überschritten werden
dürfen. Allerdings kann die tägliche
Arbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt
werden, wenn gewährleistet ist, dass
innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden täglich gearbeitet wird.
Berechnungsbeispiel:
Beide Schultage werden mit der
tatsächlich in der Schule verbrachten
Zeit einschließlich der Pausen berechnet. Beginnt der Berufsschulunterricht
z. B. um 7.45 Uhr und geht bis 15 Uhr,
sind dies 7 Stunden 15 Minuten. Geht
der Berufsschulunterricht von 9 Uhr
bis 14 Uhr, sind das 5 Stunden. Geht
der Berufsschulunterricht von 11 Uhr
bis 17 Uhr, sind dies 6 Stunden. Die
Differenz zur täglichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden kann angesammelt werden und in sinnvollen
Abschnitten nachgearbeitet werden.
Denn auch hier gilt: Kommt der Auszubildende direkt von der Schule in
den Betrieb oder geht der Auszubildende vom Betrieb direkt in die Schule, sind die Wegstrecken mit auf die
wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen.
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Rhein-Westerwald
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Steuern, Abgaben und Finanzen
Wollen Sie am Jahreswechsel
Geld verlieren?
Auch an diesem Jahreswechsel werden am 31.12.2005 wieder Forderungen in Milliardenhöhe verjähren. Das
muss nicht sein. Deshalb: Rechtzeitig
zum Jahresende alle Außenstände auf
mögliche Verjährung überprüfen. Säumige Schuldner profitieren häufig
davon, dass Gläubiger ihre Ansprüche nicht geltend machen, so dass
diese schließlich verjähren. Denn: Nach
Ablauf der Verjährungsfrist kann sich
der Schuldner auf die Verjährung berufen und die Zahlung verweigern. Eine
gerichtliche Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs ist dem Gläubiger
dann nicht mehr möglich, obwohl sein
Anspruch durch die Verjährung nicht
erlischt. Der Schuldner kann den Anspruch aber nur noch freiwillig erfüllen, was er in der Regel nicht mehr tut.
Bitte beachten: Alle Forderungen die
aus dem Jahre 2002 stammen, verjähren mit Ablauf des 31.12.05. Entgegen der landläufigen Meinung
kann der Ablauf der Verjährungsfrist
weder durch einfache Mahnungen
noch durch Mahnungen per Einschreiben gehemmt werden. Hierzu bedarf es der Erhebung einer entsprechenden Klage oder des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides.
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie unterbrochen ist. Wer die Verjährung wirkungsvoll unterbrechen will, ist am
besten mit dem Antrag und der Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides beraten. Bitte denken Sie
aber an die Feiertage und eventuell
längere Postlaufzeiten während der
Feiertage und dem Jahreswechsel. Soll
ein Mahnbescheid Rechtskraft erwirken, muss er spätestens am
31.12.2005 beim Mahngericht eingegangen sein. Auch die Einreichung
einer Klage unterbricht den Lauf der
Verjährung. Bitte beachten Sie, dass
eine Mahnung von Ihnen die Verjährung nicht unterbricht.
Erbschaftssteuer
Wenn ein Unternehmer innerhalb von
fünf Jahren seinen geerbten Betrieb
aufgibt, fällt die Steuerbefreiung nach
dem Erbschaftssteuergesetz in jedem
Fall weg. Der Bundesfinanzhof hat dies
in einem Fall entschieden, in dem ein
Minderheitsgesellschafter die Betriebs-
aufgabe nicht verhindern konnte und
dazu sogar noch Geld zuführen musste (BFH, II R 39/03).
Lohnsteuer: Haftung des
Gesellschaftergeschäftsführers
Die Haftung des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH wegen
nicht abgeführter Lohnsteuer greift
unabhängig von der Höhe seiner Beteilung, auch wenn diese unter 50% liegt
und auch dann, wenn die Löhne aus
den eigenen privaten Mitteln des
Geschäftsführers unmittelbar an die
Arbeitnehmer bezahlt werden.
Gutscheine ohne Verfallsdatum
Geschäfte, die Geschenkgutscheine,
die zuvor bereits bezahlt wurden, nur
bis zu einem bestimmten Datum einlösen, handeln nicht rechtens. So
urteilte das Landgericht (LG) München
unter dem Aktenzeichen 70 2109/95.
Egal, welche Frist oder Gültigkeit auf
die Scheine gedruckt ist, es gibt kein
Verfallsdatum. Kunden, die einen
Geschenkgutschein besitzen, können
diesen somit theoretisch auch noch
nach Jahren einlösen.
Beiträge zur
Berufsgenossenschaft absetzbar
Unternehmer können ihren Beitrag zur
Berufsgenossenschaft von der Steuer abziehen. Das betrifft die Beiträge
für die Mitarbeiter ebenso wie für die
Unternehmer. Dies gilt auch, wenn sich
der Unternehmer mit einer höheren
Versicherungssumme als der Mindestversicherungssumme abgesichert
hat. In allen Fällen handelt es sich um
Betriebsausgaben. Die Beiträge für im
Unternehmen tätige Ehepartner können ebenfalls abgezogen werden, sind
aber als Sonderausgaben zu deklarieren. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem
Steuerberater.
Abgrenzung Zahlungsunfähigkeit
– Zahlungsstockung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, wann ein Unternehmen zahlungsunfähig ist und Insolvenz anmelden muss und wann nur eine - vorübergehende - Zahlungsstockung vorliegt, die noch keinen Insolvenzgrund
darstellt. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine
kreditwürdige Person benötigt, um sich
die benötigten Mittel zu leihen. Dafür
erscheinen drei Wochen erforderlich,
aber auch ausreichend. Beträgt eine
innerhalb von drei Wochen nicht zu
beseitigende Liquiditätslücke des
Schuldners weniger als 10 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten,
ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit
auszugehen, es sei denn, es ist bereits
absehbar, dass die Lücke demnächst
mehr als 10 Prozent erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des
Schuldners 10 Prozent oder mehr, ist
regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit
auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
dass die Liquiditätslücke demnächst
vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern
ein Zuwarten nach den besonderen
Umständen des Einzelfalls zuzumuten
ist. (BGH, 24.5.2005, IX ZR 123/04)
Leasing von Berufskleidung
...kann sich lohnen. Beim Kauf von
Berufskleidung sind lediglich die reinen Kaufkosten als betriebliche Ausgaben steuerlich absetzbar. Beim Leasing fließen Folgekosten wie Pflege,
Reparaturen und Lieferung komplett
in fest kalkulierbare, monatliche Raten
ein. Somit ist der gesamte Aufwand,
den Sie als Arbeitgeber für Berufskleidung tragen, erfasst und steuermindernd absetzbar.
Verzugszinssätze, Stand 1.12.05
Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/B
Fassung 2000:
• alle Verbrauchergruppen 5% über
Spitzenrefinanzierungsfacilität
ab Datum
06.06.03
SRF Satz
3,0 %
Verzugszinsen
8,0 %
Zinsberechnung nach §16 Nr.5 VOB/B
Fassung 2002, bzw. §§ 247, 288 BGB für:
• (Privat-) Verbraucher 5% über Basiszins
• Unternehmen
8% über Basiszins
ab Datum
01.07.05
Basissatz
1,17%
Verzugszinsen
6,17% Verbr.
9,17% Untern.
Der Basiszinssatz kann sich am 1.1.
und 1.7. eines Jahres ändern!
Nehmen Sie Bankkredite in Anspruch, kann
gegen Vorlage einer Bankbestätigung auch
ein höherer Verzugszins berechnet werden.
Link auf den Zinsrechner:
www.basiszinssatz.info
www.marketinghandwerk.de
Seite 8
Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Arbeits- und Sozialrecht
Kein Anspruch auf finanziellen
Ausgleich für Urlaub
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch
auf finanzielle Abgeltung seines nicht
genommenen Urlaubs des Vorjahres,
den er wegen einer Erkrankung nicht
antreten konnte. (§ 7 BUrlaG). Zudem
kann ein Ausgleichsanspruch nicht auf
Zahlung eines Geldbetrages gerichtet
werden, sondern nur mit einer Befreiung von der Arbeitspflicht erfüllt werden. (AG FFM, 13.07.2004 - 5 Ca
3046/04)
Rauer Ton ist noch kein Mobbing
Nicht jede scharf formulierte Kritik des
Chefs ist gleich Mobbing. Allein
geschmacklose Äußerungen und Kritik an der Arbeit rechtfertigen noch keinen Mobbing-Vorwurf. Erforderlich für
den Sachverhalt des Mobbings sei
eine „...fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder
Diskriminierung dienende Verhaltensweise, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre
oder die Gesundheit des Betroffenen
verletzen.“ (LAG München, Urteil vom
07.09.05, Az.: 15 O 25369/04)
Befristeter Arbeitsvertrag
Wird ein Arbeitnehmer in einem Betrieb
befristet eingestellt, so hat der Arbeitgeber nicht schon bei Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses
die
Pflicht, ihn vorsorglich darauf hinzuweisen, dass er die Arbeitsagentur
rechtzeitig über das Ende seiner Tätigkeit zu informieren hat. (LAG Düsseldorf, 4 Sa 1919/04)
Chef haftet nicht für fehlenden
Arbeitsagenturhinweis
Melden sich Arbeitnehmer verspätet
arbeitslos, können sie dafür nicht ihren
Arbeitgeber verantwortlich machen.
Auch wenn Firmen ihre Mitarbeiter
nicht über die Meldepflicht bei den
Arbeitsagenturen informieren, müssen
sie dennoch keinen Schadensersatz
zahlen, stellte jüngst das Bundesar-
beitsgericht in Erfurt fest. Die im
Gesetz festgeschriebene Informationspflicht diene nicht dem Schutz des
Vermögens des Arbeitnehmers. Sie
bezweckt viel mehr eine bessere
Zusammenarbeit von Arbeitgebern,
Arbeitnehmern und Arbeitsagenturen.
(BAG, 29.09.05, Az.: 8 AZR 571/04)
die Adresse einer Wohnung gegeben,
aus der er schon vor Beginn des
Arbeitsverhältnisses ausgezogen war.
Das Gericht sah in diesem Fall die Voraussetzungen einer „treuwidrigen
Zugangsvereitelung” als erfüllt an. Die
Kündigung sei fristgemäß erfolgt.
(BAG, 22.09.05, Az.: 2 AZR 366/04)
Bitte beachten: Ungeachtet dieses
Urteils sind Sie nach dem Sozialgesetzbuch verpflichtet, Ihren Mitarbeiter über die Meldepflicht beim
Arbeitsamt aufzuklären. Daher sollte in keiner Kündigung der Hinweis
auf die umgehende Meldepflicht
fehlen. Im Einzelfall kann auch wieder anders entschieden werden.
Kundenabwerbung
Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis
unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben an die bislang
von ihm betreuten und ihm dabei
durch ein Vertrauensverhältnis verbundenen Kunden richtet, handelt
wettbewerbswidrig, wenn er direkt
oder indirekt (hier u.a. durch Angabe
seiner privaten Adresse und Telefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen
Wettbewerber hinweist. (BAG, Az.: I
ZR 303/I)
Achtung:
Bei unberechtigter Kündigung
ist der Lohn nachzuzahlen
Spricht ein Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung aus, dann muss
er dem Betroffenen grundsätzlich den
vollen Lohn nachzahlen. Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber dem
Mitarbeiter verboten hat, weiter für ihn
tätig zu sein. Der Mitarbeiter hat dann
das Recht, zu Hause zu bleiben und
dennoch den vollen Lohn einzufordern.
(LAG RLP, 04.05.05, Az.: 9 Sa 1026/04
Falsche Anschrift
schützt nicht vor Kündigung
Arbeitnehmer können sich nicht auf
die verspätete Postzustellung einer
Kündigung berufen, wenn sie die Verzögerung selber zu verantworten
haben. Arbeitnehmer müssen sich so
behandeln lassen, als habe der Arbeitgeber die entsprechenden Fristen
gewahrt. Nach einem Urteil des BAG
gelte dies zumindest dann, wenn der
Arbeitgeber alles Erforderliche und ihm
Zumutbare getan habe, damit eine
Kündigung den Adressaten erreichen
konnte. Im Streitfall war dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer
des Arbeitsverhältnisses die richtige
Anschrift des gekündigten Mitarbeiters nicht bekannt. Der Arbeitnehmer
hatte dem Unternehmen wiederholt
Qualm erlaubt
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer
keinen Anspruch darauf, dass an seinem Arbeitsplatz auch außerhalb seiner Arbeitszeit nicht geraucht wird.
(LAG Berlin, 6 Sa 2585/04)
Kündigungsschutz
- Eltern gehen vor
Mitarbeiter mit Kindern sind bei Kündigungen besonders schutzbedürftig.
Nach derzeitiger Meinung bestehe für
Eltern regelmäßig eine besondere
soziale Schutzbedürftigkeit, hinter die
andere soziale Aspekte, wie etwa das
Lebensalter des Arbeitnehmers oder
die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, zurücktreten müssten. Das
Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage einer Mutter statt
und hielt dem Arbeitgeber vor, seine
Sozialauswahl falsch gewichtet zu
haben. So nahmen die Richter insbesondere daran Anstoß, dass ein Kind
etwa genau so bewertet wurde wie
zwei Jahre Betriebszugehörigkeit. Das
Gericht räumte zwar ein, dass das
BAG in der Vergangenheit ein solches
Punktesystem gebilligt habe. In der
heutigen Zeit sei es jedoch mit Blick
auf die „katastrophalen Geburtenraten” nicht mehr zu verantworten. (AG
Lgh, 08.02.05, Az.: 8 Ca 2824/04)
Man sieht: auch Entscheidungen
eines BAG haben nur eine
beschränkte „Haltbarkeit“. Schon
morgen kann der gleiche Fall ganz
anders abgeurteilt werden.
Seite 10
Frank Sander, Vorstandsvorsitzender
der KSK Westerwald, dankte für die
Einladung der Sparkassen, auch im
Namen der KSK Altenkirchen und der
SK Neuwied: " Unsere Anwesenheit
zeigt die enge Verbundenheit zum
Handwerk. Die Sparkassen kennen die
Ziele und Wünsche. Diese Nähe
erlaubt es uns, nicht nur nach Aktenlage zu entscheiden, wenn es um Investitionen oder Ausbildungsplätze geht."
Sander überreichte Hauptgeschäftsführer Erwin Haubrich aus Anlass seines 25-jährigen Dienstjubiläums ein
Präsent: "Sie haben sich um das
Handwerk sehr verdient gemacht“,
stellte Sander unter dem Beifall der
Gäste fest.
Der Vorsitzende Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid, Neustadt/Wied,
zeigte sich erfreut über die gute Resonanz des nunmehr dritten Jahresempfangs. „Vielleicht können wir bald
schon von einer traditionellen Veranstaltung sprechen“, freute sich Krautscheid. Er lobte die jungen Handwerkskollegen und –kolleginnen und
ermunterte sie, sich nach den Tugenden des Handwerks wie Zuverlässigkeit, Fleiß, Pünktlichkeit und Pioniergeist zu richten. Zugleich forderte er
sie auf, sich weiterzubilden und sich
nicht auf den Staat zu verlassen, denn
gut ausgebildete Fachkräfte seien das
A und O der Gesellschaft.
Krautscheid ging in seiner Ansprache
auch auf die aktuelle Lage ein. Das
Handwerk sei einem ständigen Wandel unterzogen. Die „Geiz-ist-geil“ –
Manie hätte sich in vielen Köpfen verankert und schlage immer seltsamere
Blüten. Das auch in diesem Jahr erneut
gesunkene Realeinkommen der Verbraucher habe nicht nur den privaten
Konsum geschwächt, sondern auch
den Preisdruck weiter verschärft. IchAG’ler und Wettbewerber aus den osteuropäischen Ländern machten den
seriösen Handwerkern das Leben noch
schwerer. Dabei solle jeder der Aufträge vergibt daran denken, dass nur
die Betriebe „vor Ort“ Arbeits- und
Ausbildungsstellen bereitstellen.
Rhein-Westerwald
Erfreut zeigte sich Krautscheid über
die Zahl der Lehrstellen in diesem Jahr.
Trotz schwierigster wirtschaftlicher
Rahmenbedingungen sei es gelungen,
die Anzahl der Lehrlinge im Bezirk der
Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald auf dem Niveau des Vorjahres zu
halten. Ausdrücklich dankte er den
Betrieben für ihr Engagement und die
Bereitschaft einzelner, auch über den
eigenen Bedarf hinaus auszubilden.
Diese hohe Ausbildungsbereitschaft
müsse, so Krautscheid, auch in den
kommenden Jahren wegen hoher
Schulentlassjahrgänge noch beibehalten werden.
Allen Gästen gab Krautscheid mit auf
den Weg, sich aktiv in die Politik einzubinden. Jeder könne dadurch seinen Unmut an richtiger Stelle äußern
und mithelfen, das die Politik die notwendigen Änderungen einleite.
Hauptgeschäftsführer Erwin Haubrich
moderierte die anschließenden Ehrung
der vielen Prüflinge. Dabei war die
schon große Bühne der Stadthalle fast
zu klein. Haubrich stellte die Leistungen der Prüflinge in den einzelnen
Wettbewerben auf Kammer-, Landesund Bundesebene vor. So stiegen die
Sieger auf Kammerebene in den Landeswettbewerb und schließlich in den
Bundeswettbewerb auf. Die Bilanz der
Jugendlichen aus dem gesamten
Bezirk der Kreishandwerkerschaft
Rhein-Westerwald könne sich sehen
lassen. Unter den Ausgezeichneten
befindet sich mit dem Sattler Nicolei
Paravicini (Obersteinebach), Aus-bildungsbetrieb Christoph Rieser (Obersteinebach) ein erster und mit Feinwerkmechaniker Viktor Penner (Giershofen), Ausbildungsbetrieb Egon Reuth
(Großmaischeid) ein zweiter Bundes-
Brennpunkt Handwerk 4/2005
sieger. Aber auch die Leistung der
anderen Prüflinge war hervorragend.
Auffallend, dass in einigen der „sogenannten“ Männerberufe die jungen
Frauen ihre männlichen Kollegen
schlecht aussehen ließen. Als Dank
und Anerkennung für ihre herausragende Leistung erhielten die geehrten
Prüflinge ein Geld- und ein Buchgeschenk von Innung und Kreishandwerkerschaft. Die komplette Siegerund Ehrenliste ist auf der gegenüberliegenden Seite abgedruckt.
Friedhelm Adorf, Kreishandwerksmeister Altenkirchen, war es vorbehalten
das Schlusswort zu sprechen. Die Ausbildung bezeichnete er als Grundstock
für das wahre berufliche Leben und
stellte fest, dass „die Ansprüche an
jeden, vom Chef bis zum jüngsten Mitarbeiter, heute ungleich höher sind als
sie es einmal waren“. Er riet den Gesellen und Gesellinnen, es nicht bei der
guten Grundausbildung zu belassen.
„Die Zukunft liegt vor euren Füssen.
Denkt daran, auch heute noch hat
Handwerk goldenen Boden, wenn ihr
selbstbewusst zum gelernten Beruf
steht und euch ständig weiterbildet“,
zog Adorf sein Resümee. Ganz besonders dankte Adorf der Gruppe „Vocal
Heroes“, die nun schon zum zweiten
Mal einem Jahresempfang den musikalischen Rahmen gegeben hatte
sowie Horst Schuster, Mitarbeiter der
Kreishandwerkerschaft, für die Moderation. Zum Abschluss lud Adorf für
den Jahresempfang im November
2006 wieder in den Kreis Altenkirchen
ein.
Gestärkt durch einen leckeren Imbiß,
setzten sich interessante Gespräche
und ein intensiver Gedankenaustausch
bis in den frühen Abend fort.
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Deutsche Meister 2005
zugleich Landessieger RLP,
Kammersieger HwK Koblenz
und innungsbester Prüfling
Raumausstatter-Innung
Rhein-Westerwald
1. Bundessieger
Sattler Nicolai Paravincini,
Obersteinebach
(Christoph Rieser, Obersteinebach)
Metallhandwerker-Innung
Rhein-Lahn-Westerwald
2. Bundessieger
Feinwerkmechaniker
Viktor Penner, Giershofen
(Egon Reuth GmbH, Großmaischeid)
Landessieger RLP 2005
zugleich Kammersieger HwK Koblenz
und innungsbester Prüfling
Bäcker-Innung Altenkirchen
Bäckereifachverkäuferin
Olga Richert, Etzbach
(Dirk Müllers Backstube, Wissen)
Informationstechniker-Innung
Rheinland-Pfalz Nord
Informationselektroniker
Fachrichtung Bürosystemtechnik
Christian Freund, Melzbach
(Grigull Bürowelt, Neuwied)
Metallhandwerker-Innung
Altenkirchen
Metallbauer Sebastian Cappi,
Weitefeld (Stahlverarbeitung
Weitefeld GmbH, Weitefeld)
Steinmetz-Innung Westerwald
Steinmetz Matthias Bell, Eitelborn
(Thomas Gerling, Höhr-Grenzhausen)
Zimmerer-Innung Rhein-Westerwald
Zimmerer Jan Paul Fandler, Caan
(Bernd Engel, Maxsain)
Landessieger RLP 2005
zugleich Kammersieger HwK Koblenz
Informationstechniker-Innung
Rheinland-Pfalz Nord
Informationselektroniker Fachrichtung:
Geräte- und Systemtechnik Ingo Petri,
Burbach-Lippe (Achim Opfer, Hof)
Metallhandwerker-Innung
Altenkirchen
Metallbauer Fachrichtung:
Konstruktionstechnik Heiko Klein, Erblingen (Strahltec Wirths GmbH, Hamm)
Metallhandwerker-Innnung
Rhein-Lahn-Westerwald
Mechatroniker Benjamin Antwerber,
Flammersfeld (Heinen GmbH, Neustadt)
Kammersieger 2005
HwK Koblenz
zugleich innungsbester Prüfling
Fleischer-Innung Neuwied
Fleischereifachverkäuferin Katharina
Kaul, Anhausen (Pia Hillen, Neuwied)
Kammersieger 2005
HwK Koblenz
Elektro-Innung Altenkirchen
Elektroinstallateur
Patrick Seeger, Stürzelbach
(Elektro Conze GmbH, Wissen)
Rhein-Westerwald
Seite 11
Kraftfahrzeug-Innung Neuwied
Automobilkaufmann
Sven Mürtz, Neuwied
(Autohaus Mürtz GmbH, Neuwied)
Steinmetz-Innung Westerwald
Steinmetzin Antonia Wagner,
Marienheide (Thomas Gerling,
Höhr-Grenzhausen)
Friseur-Innung Westerwald
Friseurin Thi-Thuy-Ngoc Riedel,
Ransbach-Baumbach (HBH Hair and
Beauty-House GmbH, Wallmerod)
Innungsbeste Prüflinge
Kraftfahrzeug-Innung Westerwald
Kfz.-Mechaniker
Manuel Thielecke, Arzbach
(Reinhold Efferz GmbH, Neuhäusel)
Bäcker-Innung Altenkirchen
Bäcker Benjamin Romroth,Birkenbeul
(Klaus-Josef Acher, Betzdorf)
Bäcker-Innung Neuwied
Bäckereifachverkäuferin
Nina Bermel, Neuwied
(Geisen GmbH, Neuwied)
Bäcker-Innung Westerwald
Bäckereifachverkäuferin Olga Janzen,
Rehe (Heiko Reeh, Rehe)
Bäcker-Innung Westerwald
Bäckerin Nailja Zeh, Montabaur
(Werner Burggraf GmbH, Staudt)
Baugewerks-Innung
Rhein-Westerwald
Maurer Lukas Schmidt, Wallmerod
(Berthold Hannappel & Söhne GmbH,
Bilkheim)
Bekleidungs- und SchuhmacherInnung Rhein-Westerwald
Damenschneiderin Sonja Richter,
Wilnsdorf (Berufsbildende Schule
Betzdorf-Kirchen)
Dachdecker-Innung Altenkirchen
Dachdecker Hendrik Zöller,
Niedefischbach (Uwe Grossert, Kirchen)
Dachdecker-Innung Neuwied
Dachdecker Maximilian Schmuck,
Bonefeld (Horst Rheinhard GmbH,
Oberhonnefeld)
Dachdecker-Innung Westerwald
Dachdecker Cem Aykac, Siershahn
(Theo Fetz, Welschneudorf)
Elektro-Innung Altenkirchen
Elektroinstallateur Stefan-Peter Weiler,
Daaden (Tanja Schmidt, Wallmenroth)
Elektro-Innung Neuwied
Elektroinstallateur Johannes Peter,
Michelbach (Hans-Peter Fritsch, Hanroth)
Elektro-Innung Westerwald
Elektroinstallateur
Dominik Herold, Maxsain (Albert Pulte
GmbH & Co. KG, Montabaur)
Fleischer-Innung Altenkirchen
Fleischer Fachrichtung Verkauf
Evgenij Görlitz, Mammelzen
(Hermes GmbH, Hamm)
Fleischer-Innung Westerwald
Fleischereifachverkäuferin
Öznur Altun, Höhr-Grenzhausen
(Rewe-Supermarkt, Höhr-Grenzh.)
Fleischer-Innung Westerwald
Fleischerin Regine Pitton, Rennerod
(Karl Heinz Pitton, Rennerod)
Friseur-Innung Altenkirchen
Friseurin Helena Dilger, Altenkirchen
(Elke Müller, Wissen)
Friseur-Innung Neuwied
Friseurin Katja Paffhausen, Neuwied
(Christoph u. Petra Witteriede,
Neuwied)
Innung für Kälteund Klimatechnik RLP
Kälteanlagenbauer Jens Häßner,
Epgert (Gärtner GmbH, Mülheim - Kärlich)
Kraftfahrzeug-Innung Altenkirchen
Kfz.-Mechaniker
Christian Lichtenthäler, Neunkirchen
(Roth GmbH, Daaden)
Kraftfahrzeug-Innung Neuwied
Kfz.-Mechaniker
Hendrik Lehnert, Straßenhaus
(Hans K. Schmitt, Oberhonnefeld)
Maler- und Lackierer-Innung Neuwied
Maler und Lackierer Christian
Reidick, Erpel (Pitsch GmbH, Erpel)
Maler- und Lackierer-Innung
Westerwald
Maler- und Lackiererin Annika Mohn,
Mündersbach (Frank Krämer, Borod)
Metallhandwerker- Innung
Rhein-Lahn-Westerwald
Werkzeugmacher Patrick Ecker, Meinborn
(Egon Reuth GmbH, Großmaischeid)
Metallhandwerker-Innung
Rhein-Lahn-Westerwald
Metallbau – Konstruktionstechniker
Marc-Florian Matern, Miehlen
(Michael Schrobiltgen, Miehlen)
Metallhandwerker-Innung
Rhein-Lahn-Westerwald
Technischer Zeichner Benjamin Müller,
Bad Marienberg (Fahrzeugbau Kempf
GmbH, Bad Marienberg)
Metallhandwerker-Innung
Rhein-Lahn-Westerwald
Maschinenbaumechaniker
Florian Nitschke, Nister
(Wezek GmbH, Steinebach)
Sanitär-Heizung-Klima TechnikInnung Rhein-Westerwald
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Johannes Schochow, Kescheid
(Dirk Lichtenthäler, Kescheid)
Tischler-Innung Altenkirchen
Tischlerin Ina Pick, Helmenzen
(Klaus Schneider, Flammersfeld)
Tischler-Innung Neuwied
Tischler Emanuel Sommer, Leutesdorf
(Gregor Sommer, Breitscheid)
Tischler-Innung Westerwald
Tischler
Bastian Euteneuer, Höchstenbach
(Gerd Schumann GmbH, Altenkirchen)
Töpfer- und Keramiker-Innung
Rheinland-Pfalz
Keramikerin Nelly Thiessen, Hilgert
(Hans-Werner Schmidt, Oberdreis)
Stand (18.11.2005)
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Rhein-Westerwald
Seite 13
Wichtige Information! Neue Regelung
zur Entgeltfortzahlungsversicherung
Zum Jahreswechsel wird es voraussichtlich eine weitere gravierende
Rechtsänderung geben. Die Regelungen zur Entgeltfortzahlungsversicherung im Lohnfortzahlungsgesetz sollen durch das Aufwendungsausgleichsgesetz abgelöst werden.
Hintergrund: Nach einem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts ist die
Beschränkung der Entgeltfortzahlungsversicherung auf Betriebe mit
maximal 30 Arbeitnehmern bei den
Kosten für Mutterschaft (Zuschuss
zum Mutterschaftsgeld, Entgeltzahlung während eines Beschäftigungsverbots), also die sogenannte U2, nicht
mit dem Grundgesetz vereinbar
(Beschluss vom 18. November 2003 Aktenzeichen 1 BvR 302/96). Dem
Gesetzgeber räumte das Gericht Zeit
bis Ende 2005 ein, um eine neue, verfassungskonforme Regelung zu schaffen.
Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht folgende wesentliche Änderungen ab 01.01.2006 vor: Die Versicherung für die Erstattung der Mutterschaftsaufwendungen wird auf alle
Unternehmen, unabhängig von der
Zahl der Arbeitnehmer ausgeweitet.
Zugleich werden die Ausnahmen für
bestimmte öffentliche Arbeitgeber
abgeschafft, sodass künftig auch diese
die Beiträge zur U2 zu zahlen haben.
Die U1 (Versicherung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) wird auf
Angestellte ausgedehnt (bisher galt sie
nur für gewerbliche Arbeitnehmer und
Auszubildende). Einmalig gezahltes
Entgelt ist nicht mehr beitragspflichtig
in der Entgeltfortzahlungsversicherung.
Künftig führen alle Krankenkassen
diese Versicherung durch. Der Gesetzentwurf muss noch durch (den neuen)
Bundestag und den Bundesrat
beschlossen werden, ein Inkrafttreten
der neuen Regelungen ist aber sehr
wahrscheinlich. Deshalb informieren
wir Sie schon jetzt über die geplanten
Änderungen, damit insbesondere die
größeren Unternehmen, die bisher von
der Entgeltfortzahlungsversicherung
nicht betroffen waren, die zusätzlichen
Kosten bei der Planung berücksichtigen können. Über Detailfragen informieren wir Sie, wenn die neuen
Bestimmungen verabschiedet sind.
"Riester-Rente" wird 2006 für Männer teurer
Sie sind selbständiger Handwerksmeister und Ihre Ehefrau haben Sie im
Betrieb angestellt? Dann ist dieser Tipp
Geld für Sie wert:
Männer müssen ab 2006 für die staatlich geförderte "Riester-Rente" tiefer
in die Tasche greifen. Nur wenn
"Mann" die entsprechende „RiesterRente“ noch 2005 vereinbart, sichert
er sich den derzeitigen Beitragsvorteil.
Und das für die gesamte Laufzeit des
Vertrages. Warum diese Verteuerung?
Versicherungsgesellschaften sind ab
2006 gesetzlich verpflichtet, für diese
Vorsorgevariante ausschließlich sogenannte Unisex-Produkte anzubieten. Im Klartext: Männer und Frauen
erhalten für den gleichen Beitrag eine
gleich hohe Rente. Bisher wurden die
Beiträge geschlechtsspezifisch kalkuliert, was bei allen anderen privaten
Rentenversicherungen weiterhin der
Fall ist. Für Männer, die durchschnittlich eine kürzere Lebenserwartung
haben als Frauen, somit ihre Rente statistisch gesehen nicht so lange beziehen, ist diese Neuerung ein schlechtes Geschäft. Denn sie bezahlen die
"Gleichbehandlung" mit einer geringeren Rente bei unverändertem Beitrag. Also, Männer: Nicht mehr warten, sondern noch 2005 starten. Günstiger ist die "Neue Rente"/"Neue
Rente Invest" über das Versorgungswerk der Kreishandwerkerschaft nicht
zu haben. Zumal der Staat den
tatsächlichen Eigenbeitrag durch
"satte" Grund- und Kinderzulagen fördert. Der Schritt sollte umso leichter
fallen, weil für dieses Produkt jetzt ver-
besserte Bedingungen gelten: So hat
der Kunde bei Rentenbeginn das
Recht, sich bis zu 30 Prozent des
gesparten Kapitals auszahlen zu lassen. Auch ist der bürokratische Aufwand geringer als früher. Anders als
in den Vorjahren, müssen Zulagen
nicht immer wieder neu beantragt werden. Ab 2005 gestellte Anträge gelten
als Dauerzulageanträge.
Um diese Zulagen jederzeit in voller
Höhe ausschöpfen zu können, sollte
der Vertrag einschließlich der angebotenen "Zulagendynamik" vereinbart
Die „Riestertreppe“
Die „Riestertreppe“ macht
deutlich, wie sich Beiträge
und Zulagen für die geförderte Rente (Neue Rente/
Neue Rente Invvest) entwickeln. Vor dem Start 2002
bis zur letzten Stufe im
Jahre 2008. Um die staatliche Förderung komplett
ausschöpfen zu können, ist
der jeweilige Höchstbetrag
zu entrichten. Also: Entweder der entsprechende Prozentsatz vom jährlichen
Bruttoeinkommen des Vorjahres oder der Maximalbeitrag. Da die Zulagen auf
die Beiträge angerechnet werden,
2004/05
kann es sein, dass
Jahresbeitrag: 2%
der Kunde mit
- max. 1.050 e
einem äußerst niedGrundzulage: 76 e
Zulage pro Kind: 92 e
2002/03
Jahresbeitrag: 1%
- max. 525 e
Grundzulage: 38 e
Zulage pro Kind: 46 e
werden. So steigen Leistungen, Beiträge sowie Förderbeträge kontinuierlich
an, wie es die so genannte "Riestertreppe" vorsieht.
Nicht neu, aber gut zu wissen ist, dass
die "Neue Rente"/"Neue Rente Invest"
auch bei Arbeitslosigkeit nicht aufgebraucht werden muss „ weil "Hartz IV
- sicher". Das Schattendasein dieser
"Riesterprodukte" sollte damit ein
Ende haben. Denn eines ist klar:
Zusatzversorgung fürs Alter ist ein
Muss.
rigen Eigenbeitrag wegkommt. Bei geringem Einkommen und hoher Förderung –
z.B. Grundzulage plus Kinderzulagen –
könnte die staatliche Förderung den Beitrag für die Rente sogar übersteigen. In
diesen Fällen wird allerdings ein jährlicher
Sockelbeitrag von 60 e fällig.
2006/07
Jahresbeitrag: 3%
- max. 1.575 e
Grundzulage: 114 e
Zulage
pro Kind: 138 e
ab 2008
Jahresbeitrag: 4%
- max. 2.100 e
Grundzulage: 154 e
Zulage
pro Kind: 185 e
*vom VorjahresBruttoeinkommen
Grafik: SIGNAL IDUNA
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Rhein-Westerwald
Seite 15
Handwerk mobil: Internet über WLAN sicher nutzen
Internet unterwegs: Drahtlose lokale
Netze, kurz WLAN (Wireless Local Area
Networks) erleichtern die mobile Kommunikation: Mit ihnen lassen sich unterwegs unkompliziert E-mails lesen oder
Daten aus dem Firmennetz bearbeiten.
Mit dem Laptop und WLAN ausgestattet lassen sich bequem Daten mit Kunden oder Kollegen austauschen oder
Aufträge und Info-Materialen übermitteln. Drahtlose Internet-Zugänge sogenannte Hotspots auf Messen, Flughäfen, Hotels und mittlerweile auch in vielen Cafe´s unterstützen Reisende dabei,
schnell und problemlos ins Internet zu
gelangen. Die Vorteile dieser mobilen
Kommunikation lassen sich aber nur
effektiv nutzen, wenn die Sicherheit mitbedacht wird. Zwar bemühen sich die
Anbieter der Hotspots um einen reibungslosen Zugang, für einen sicheren
Weg ins Internet muss aber jeder Einzelne seinen Beitrag leisten.
WLAN sicher nutzen:
Hotspot-Checkliste
Folgende Tipps betreffen die Einstellungen, die Sie an Ihrem Computer vornehmen sollten bzw. die Punkte auf die
Sie Ihr Systemhaus ansprechen sollten:
☛ Die meisten Betriebssysteme wie
Windows 2000 oder Linux erlauben es,
Benutzern unterschiedliche Rechte
zuzuweisen. Wenn Sie Hotspots nutzen, melden Sie sich nicht als Benutzer
mit den Rechten eines Administrators
an. Der Administrator besitzt im Gegensatz zu einem normalen Benutzer
zusätzliche Rechte, die bei einem unerlaubten Zugriff auf den Laptop größere
Schäden ermöglichen. Nutzen Sie ein
Benutzerkonto mit eingeschränktem
Zugriff.
☛ Deaktivieren Sie in jedem Fall die
Datei- und Verzeichnisfreigabe für Netzwerke. Ansonsten haben andere Rechner im WLAN-Funkbereich die Möglichkeit zum Zugriff auf Ihre Festplatte
und andere Datenträger.
☛ Sind Sie auf die Freigabe bestimmter Dateien oder Verzeichnisse angewiesen, so achten Sie darauf, dass z.B.
nicht die gesamte Festplatte oder alle
Verzeichnisse eines USB-Sticks freigegeben werden. Die freigegebenen Dateien und Verzeichnisse sollten Sie mit
einem sicheren Passwort schützen.
Schalten Sie die Anzeige freigegebener
Verzeichnisse ab, damit diese für
Außenstehende nicht sichtbar sind.
☛ Für die Internetverbindung wird nur
das TCP/IP-Protokoll benötigt. Lassen
Sie weitere, nicht benötigte NetzwerkProtokolle von Ihrem Administrator
deaktivieren.
☛ Beachten Sie die üblichen Sicherheitsvorkehrungen beim Internet- und
E-mail-Zugriff, insbesondere die möglichst restriktive Konfiguration Ihres
Webbrowsers, Mail-Clients und
Betriebssystems. Das Ausführen aktiver Inhalte (ActiveX, JavaScript) ist sofern bei der Hotspot-Nutzung möglich - zu deaktivieren, ebenso das Speichern von Formulardaten und Kennwörtern durch den Browser. Fehlermeldungen wegen ungültiger SSL-Zertifikate sollten unbedingt beachtet und
daraufhin die Verbindung beendet werden.
☛ Achten Sie darauf, dass Ihre Software (insbesondere Webbrowser, MailClient und Betriebssystem) immer mit
den aktuellen Sicherheitsupdates der
Hersteller ausgestattet ist.
☛ Deaktivieren Sie die WLAN-Komponenten stets, wenn Sie mit Ihrem
Rechner keinen WLAN-Zugriff mehr
benötigen, um keine unnötigen Angriffsmöglichkeiten auf Ihr System zu eröffnen. Ein Verzeichnis öffentlicher Hotspots finden Sie unter: www.portel.de/
hotspot (www.mittelstand-sicher-iminternet.de)
Bürokratieabbau im Abfallbereich
Seit dem 01.07.05 haben sich einige
Änderungen beim Kreislaufwirtschaft/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ergeben.
Eine Folge des „Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den
Regionen“ vom 21.06.05. Dieses
Gesetz hat auch Auswirkungen für
Handwerksbetriebe, aber statt zu verkomplizieren, wurden diesmal tatsächlich Bereiche vereinfacht. Insbesondere wurden Erleichterungen bei der
Abfallbilanzierung und der Erstellung
von Abfallwirtschaftskonzepten für
Abfallerzeuger geschaffen.
Bisher mussten Abfallerzeuger, die
mehr als 2.000 kg besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder
2.000 t überwachungsbedürftige Abfälle erzeugten, Abfallwirtschaftskonzepte
(§ 19 KrW-/AbfG) und Abfallbilanzen
(§20 KrW-/AbfG) erstellen. Hierzu sind
sie seit dem 01.07.2005 nicht mehr
verpflichtet.
Als besonders überwachungsbedürftige Abfälle gelten: Ölverschmutzte
Betriebsmittel, Öl-/Benzinabscheiderinhalte, Farben, Lösemittel, Chemikalien, u.ä. und überwachungsbedürftige Abfälle sind zum Beispiel: Altreifen,
wässrige Farb- und Lackabfälle, allgemeine Abfälle ohne gefährliche
Bestandteile. Da waren 2.000 kg bei
einem KFZ-Fachbetrieb mit einem
Ölabscheider mit einem Volumen von
3 cbm schnell erreicht, aber auch
ölverschmutzte Betriebsmittel, Brems/ Kühlflüssigkeit, Farb– und Lackabfälle summierten sich innerhalb eines
Jahres schnell über dem genannten
Grenzwert. Von der Abfallwirtschaftkonzept- und Bilanzpflicht nicht befreit
bleiben: – Kommunen zur Information
der Öffentlichkeit – Von öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern mit der
Entsorgung beauftragte Dritte – Abfallerzeuger, die Abfälle in eigenen Anlagen entsorgen (Selbstentsorger)
Unabhängig davon sind aber durch alle
Abfallerzeuger die Nachweisbücher entsprechend der Nachweisverordnung
weiterzuführen! Und auch Entsorgungsfachbetriebe müssen weiterhin
das Betriebstagebuch nach § 5 EfbV
führen.
Bei Rückfragen und weiterreichenden
Informationen stehen Ihnen die Fachberater der REMONDIS Industrie Service GmbH & Co. KG, unter der Tel.
Nr. 02632/ 42041 gerne zur Verfügung.
Wir begrüßen unsere neuen
Innungsmitglieder in einer
starken Gemeinschaft!
Baugewerks-Innung RWW
Glässer Massivbau GmbH, Meudt
Bekleidungs- und
Schuhmacher-Innung RWW
Arno Klaus Metzler, Hilgert
Elektro-Innung AK
EBS – Elektrotechnik GmbH, Kirchen
Elektro-Innung NR
Neumatec e. K.,
Inh. Werner Neumann, Roßbach
ELKOM GmbH, Neuwied
Elektro-Innung WW
Kurt Decker, Montabaur
Jung Elektrotechnik GmbH,
Westerburg
Irma und Patric Schuhen, Atzelgift
Fleischer-Innung AK
Christel Schmidt u. Rudolf Bleeser,
Katzwinkel
Fleischer-Innung NR
Heike M. Fürste-Carnemolla,
Neuwied
J. Menzenbach Fleischwaren und
Tiefkühlkost GmbH & Co. KG,
Kurtscheid
Friseur-Innung NR
Susanne Günster-Furtwengler,
Neuwied
Innung für Kälteund Klimatechnik RLP
Josef Burghuber GmbH,
Zweibrücken
Tischler-Innung NR
Eric Schaaf, Großmaischeid
Tischler-Innung WW
Maik Leyendecker, Hattert
Zimmerer-Innung RWW
Rüdiger Vohl, Maxsain
Kfz.-Innung NR
Autohaus Mürtz GmbH & Co. KG,
Neuwied
Bierbaum GmbH, Neuwied
Kfz.-Innung WW
Jerome Breitenstein, Rennerod
Frank Engels, Deesen
Horst Fellenberg, Meudt
Handycap Spezialumbauten
Kfz.-Meisterbetrieb e. K., Inh. Bernd
Puderbach, Ransbach-Baumbach
Andreas Vohl, Hattert
Maler- u. Lackierer-Innung AK
Michael Grünebach, Herdorf
Marcus Jung, Niederfischbach
Horst Klein, Birken-Honigsessen
Metall-Innung RLWW
Sascha Schwaderlapp, Niedersayn
Udo Schöffler, Herold
Produktvorstellung:
Sicherheitsschuhe mit Heizung
Unser Rahmenvertragspartner engelbert strauss, entwickelte einen WinterSicherheitsschuh der Klasse S3 mit
integriertem Heizsystem.
Die Sicherheitsschuhe „Thermic“ –
exklusiv bei engelbert strauss – halten
Ihre Füße während des gesamten
Arbeitstages angenehm warm. Wie bei
einer Heizung wird die Wärme gleichmäßig an den Fuß abgegeben. 3 verschiedene Wärme-Stufen ermöglichen
die individuelle Einstellung der Temperatur. Die Akkupacks, die sich einfach an den Winterstiefeln befestigen
lassen, versorgen das SchuhheizungsSystem mit der benötigten Energie.
Der Käufer hat die Wahl zwischen Batterie- oder Akkubetrieb. Gesunde
Wärme: Durch das patentierte ic
Impulse Control System erzeugen
Therm-ic-Schuhheizungen nicht nur
angenehm wohlige sondern auch
gesunde Wärme. Sie regen auch
gleichzeitig die Blutzirkulation auf
natürliche Weise an. Berufsgruppen,
die überwiegend im Freien arbeiten,
profitieren besonders von dieser Entwicklung. Die Idee stammt ursprünglich aus dem Wintersportbereich. Für
eine bis zu 50 % bessere Wärmeisolierung und 80 % besseren Feuchtigkeitstransport als herkömmliches
Fleecematerial sorgt das Mali-VeloursInnenfutter. Wärmekomfort mit
Sicherheit: Natürlich wird bei allem
Wärmekomfort die Sicherheit und das
Tragegefühl nicht außer Acht gelassen. „Thermic“ ist ein Sicherheitsschuh
der Klasse S3, d. h. Stahlkappe, Stahlsohle, hitzebeständig bis 140 ° C, öl-,
benzin-, säureresistent, antistatisch.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Katalog von engelbert
strauss. Diesen können Sie unter
der Telefonnummer 0180/5776175
anfordern. Denken Sie daran bei
Ihrer Bestellung die Rahmenvertragsnummer –8900- anzugeben.
Sie sparen dadurch weitere 3%
zuzgl. evtl. Skonto. Wo Sie die
Nummer eintragen steht im folgenden Artikel.
Wollen Sie beim Bezug von Berufsbekleidung
Arbeitsschutz und Handwerksbedarf richtig sparen?
Wenn ja, nutzen Sie das Angebot der Rhein-Westerwald e.G. Durch ein Rahmenabkommen mit dem Handwerksausrüster Engelbert Strauss erhalten Innungsmitglieder bei jedem Einkauf 3% Nachlass zusätzlich zum eventuell gewährten
Skonto. Dies ist umso erfreulicher, da Strauss ansonsten außer Skonto keine
Rabatte gewährt.
Die günstige Einkaufsmöglichkeit bei Strauss kann durch Angabe der BestellNummer – 8900 – genutzt werden. Auch wenn Sie bereits Kunde sind, können
Sie problemlos die günstigen Rahmenkonditionen nutzen, indem Sie diese Nummer angeben. Einen Katalog der Firma Strauss haben Sie mit der letzten Ausgabe unseres Magazins „Brennpunkt Handwerk“ erhalten. Dort war die Nummer auf
dem Bestellformular bereits eingedruckt. Sollten Sie weitere Kataloge benötigen,
erhalten Sie diese von Engelbert Strauss unter der Telefonnummer 0180/5776175;
zudem finden sie das aktuelle Angebot im Internet unter www.engelbert-strauss.de.
Bitte beachten Sie, dass die Bestellnummer – 8900 – auch für zukünftige Kataloge und Bestellungen gilt. Sollten Sie ein neutrales Bestellformular benutzen, tragen Sie die Bestell-Nummer bitte wie auf dem Bild unten gezeigt ein. Haben Sie
noch Fragen, dann wenden Sie sich an Andreas Brobeck oder einen anderen Mitarbeiter der Geschäftsstelle. (Telefon 02602/1005-0)
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Rhein-Westerwald
Seite 17
58. Internationale
Handwerksmesse München
Die 58. Internationale Handwerksmesse in München findet in der Zeit vom 16. bis
21. März 2006 statt. Die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
führt wieder eine Gruppenfahrt durch vom
16. bis 19 März 2006.
Die Fahrt in einem modernen Reisebus beginnt am Donnerstag, 16.
März, 7.oo Uhr in Neuwied. Zusteigemöglichkeiten bestehen in Willroth,
am ICE Bahnhof Montabaur. Am
frühen Nachmittag erreichen wir
München; somit bleibt auch am Anreisetag genügend Zeit für eine erste
Stadterkundung.
Unser Hotel “Stachus” ist zentral gelegen und bietet einen guten Ausgangspunkt für den Aufenthalt. Im
günstigen Reisepreis von 220, e p. P.
(zzgl. MwSt) sind folgende Leistungen enthalten: Die Fahrtkosten, ein
Mittagessen (ohne Getränk) auf der
Hinfahrt und drei Übernachtungen mit
Frühstück im Doppelzimmer. Wenn
Sie ein Einzelzimmer wünschen, bitten wir um frühzeitige Reservierung,
da nur wenige Einzelzimmer zur Verfügung stehen. EZ-Zuschlag 75, e p.
P. (zzgl. MwSt).
Für den Messebesuch steht ausreichend Zeit zur Verfügung. Daneben
bestehen Möglichkeiten zur Besichtigung der Münchner Sehenswürdigkeiten wie z. B. dem Olympiagelände, das Deutsche Museum, Theaterbesuche, Stadtbummel usw. Zurück
geht es am Sonntag um 14.oo Uhr ab
dem Hotel “Stachus”.
Die genauen Abfahrtszeiten und Haltepunkte werden Ihnen rechtzeitig
bekannt gegeben.
Es stehen nur eine begrenzte Anzahl
Plätze zur Verfügung. Wir bitten deshalb bei Interesse um kurzfristige
Anmeldung. Diese berücksichtigen
wir in der Reihenfolge ihres Eingangs.
Ihr Vertragspartner ist die RheinWesterwald e.G., Betzdorf. Haben Sie
Fragen? Informationen erhalten Sie
bei GF Udo Runkel Tel. 02631/ 94640.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Krautscheid
Udo Runkel
Vors. Kreishandwerksmeister
Geschäftsführer
hier abtrennen und per Post oder Fax einsenden
Anmeldung zur 58. I.H.M.
Einsenden per Post oder Fax an: 0 26 31/94 64 11
Hiermit melde(n) ich/wir ............ Personen verbindlich an.
Der Betrag in Höhe von (220,- e/p.P ggf. + EZ-Zuschlag von 75,- e p.P. zzgl. MwSt) soll nach Rechnungsstellung abgebucht werden von meinem/unserem
Konto Nr. _______________________ bei Kreditinstitut ___________________________ BLZ__________________ .
Absenderanschrift/Stempel:
Ort, Datum
Unterschrift
Name der einzelnen Teilnehmer:
1. Frau/Herr
An die
Kreishandwerkerschaft RWW
Langendorfer Straße 91
2. Frau/Herr
56564 Neuwied
4. Frau/Herr
3. Frau/Herr
Seite 18
Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Machen Sie 2006 zu Ihrem Jahr!
Mit wirkungsvollem Marketing und pfiffiger Öffentlichkeitsarbeit
Über die heilsame Wirkung von gezieltem Marketing fürs Handwerk ist in der
letzten Zeit viel geredet worden. Viel
passiert ist aber nicht. Dass etwas
getan werden muss, um langfristig die
Überlebensfähigkeit des Betriebes zu
sichern, ist den meisten Handwerkern
schon klar. Nur was? Fakt ist, dass das
Handwerk in Zukunft mehr denn je
unter Wettbewerbsdruck stehen wird.
Märkte und Kunden haben sich geändert. Der Kunde wird immer anspruchsvoller und ist durch die Medien, besonders durch das Internet besser informiert denn je. Um in diesem veränderten Markt bestehen zu können, ist ein
wirkungsvolles Marketing in Kombination mit gezielter PR dringend notwendig. Denn was nützt es Ihnen, wenn Sie
auf Ihrem Gebiet einsame Spitze sind,
aber der viel schlechtere Kollege sich
geschickter in Ihrer Zielgruppe präsentiert? Kennt Sie heute schon jeder, der
von Ihren Produkten oder Dienstleistungen profitieren könnte? „Tue Gutes
und sprich darüber“, lautet eine alte
Weisheit der PR-Arbeit. Und das sollten Sie im nächsten Jahr ausführlich
tun! Nutzen Sie die letzten Wochen des
Jahres und planen Sie Ihre Kommunikation für das Jahr 2006. Dafür sollten
Sie Ihr Unternehmen, aber auch Ihre
Wettbewerber, kritisch untersuchen.
Allein dadurch, dass Sie sich mit dem
Thema auseinandersetzen, können Sie
nur gewinnen. Finden Sie Antworten
z.B. auf folgende Fragen:
• Welche Ihrer Werbemaßnahmen
haben in diesem Jahr gut funktioniert,
welche weniger? Haben Sie überhaupt
was gemacht?
• Auf welchen Veranstaltungen, bei
welchen Sonderaktionen haben Sie
sich präsentiert? Und hat dann die
Presse darüber berichtet?
• Wie hat sich der Wettbewerb präsentiert, welche Sonderaktionen konnten Sie beobachten? Gibt es neue
Konkurrenz oder hat wieder wer aufgeben müssen?
• Was hat sich generell am Markt verändert, gibt es neue Trends?
• Haben sich Ihre Kunden anders verhalten als sonst, vielleicht mehr oder
andere Dinge nachgefragt als früher?
Überhaupt: Wie genau kennen Sie Ihre
Kunden?
• Sind Ihre Preise noch marktgerecht?
Wann haben Sie das letzte Mal eine
Nachkalkulation gemacht?
Nehmen Sie sich auch ein bisschen
Zeit und überlegen Sie in Ruhe, wie
Sie sich nach Außen darstellen und
welche Punkte vielleicht verbesserungsfähig wären. Als was sieht Sie
der Kunde oder anders gefragt: Wie
möchten Sie wahrgenommen werden?
Haben Sie ein aussagekräftiges Logo,
das dafür sorgt, dass Ihre Firmenfahrzeuge, Baustellenschilder oder Anzeigen sofort ins Auge fallen? Sind Ihre
Mitarbeiter auf Baustellen aufgrund
ihrer bedruckten Arbeitskleidung sofort
zu erkennen?
Die Möglichkeiten, sich positiv vom
Wettbewerb abzuheben, sind unendlich und können hier gar nicht abschließend aufgeführt werden. Nicht
alles macht Sinn für jede Branche und
jeden Geldbeutel. Trotzdem sollten Sie
keine Scheu haben und damit beginnen. Und zwar nicht als einmalige Aktion, sondern planvoll und kontinuierlich. Und damit langfristig Ihre Existenz
sichern. Denn die Zeiten, in denen der
Handwerker entspannt, und lediglich
mit einem Eintrag in den gelben Seiten „bewaffnet“ auf seine Kunden warten konnte, sind vorbei. Fangen Sie an
– jetzt!
Fragen zum Einsatz von wirkungsvollem Marketing im Handwerk, beantwortet Ihnen Frauke Krummeich,
(Krummeich Kommunikation) unter
02626/926525 und Andreas Brobeck,
(Rhein-Westerwald e.G.), unter
02602/100514.
Rahmenvertrag mit Lexware
bringt Innungsmitgliedern 20% Rabatt
Lexware: wirksames Mittel gegen Bürokratie
Jetzt ist es amtlich: Die kleinsten
Unternehmen leiden am stärksten
unter den staatlich verordneten Aufgaben, bestätigt nun die Bürokratiekostenstudie des Bonner Instituts für
Mittelstandsforschung. An der Spitze
der Bürokratie-Hitliste stehen Zwangsaufgaben im Zusammenhang mit den
Vorschriften zur Sozialversicherung.
Erschwerend kommen die häufigen
Änderungen von Gesetzen, deren
geringe
Verständlichkeit und
die Komplexität
der Regelungen
hinzu. Ab 01.
Januar
2006
kommt nun der
elektronische
Versand der Versicherungsmeldungen und Bei-
tragsnachweise zum Tragen. Mit Software aus dem Hause Lexware ist die
Buchhaltung immer topaktuell und der
Unternehmer braucht sich nicht um
die permanenten Änderungen zu kümmern.
Die Rhein-Westerwald e.G. hat für
die Innungsmitglieder unserer
Kreishandwerkerschaft ein Rahmenabkommen mit dem Finanzsoftware–Hersteller Lexware geschlossen. Das Freiburger Unternehmen ist vor allem für seine
anwenderfreundlichen und preisgünstigen Standardprodukte bekannt. Das Rahmenabkommen
sieht vor, dass Mitgliedsunternehmen unserer Kreishandwerkerschaft auf die Finanz- und Lohnbuchhaltungssoftware aus dem
Hause Lexware einen Rabatt von
bis zu 20% erhalten. Als weiteres
Bonbon stellt Lexware allen Mitgliedsunternehmen auf Anfrage
Lernsoftware zum Thema Finanzund Lohnbuchhaltung kostenlos
zur Verfügung.
Denn nicht jeder, der selbstständig ist,
hat automatisch ein Buchhalterzertifikat.
Anhand des interaktiven Lernprogramms
lernen Sie die Grundlagen der Finanzbuchhaltung und Lohn- und Gehaltsabrechnung kennen und können anschließend Ihre eigene Buchhaltung organisieren. Weitere Informationen zum Rahmenabkommen sowie zur kostenlosen
Lernsoftware erhalten Sie von Frau Monika Ott, Tel.: 01805 / 398018 oder per
Mail: Monika.Ott@hlsc.de. Fragen zum
Rahmenvertrag beantwortet Ihnen Andreas Brobeck, Rhein-Westerwald e.G.,
unter 02602/100514.
Namibia
Wunderbare Natur & Kultur
mit deutscher Geschichte
Die Wüste Namib, die Namibia seinen
Namen gab, ist eine Wüste wie sie im
Buche steht: staubtrocken, fast ohne
Vegetation und brennend heiß. Bis an
den Horizont reihen sich die Dünen im
Namib Naukluft Nationalpark aneinander, deren Farbe von dunklem
Braun über leuchtendes Rot bis zu sattem Gelb wechselt. Am berühmten
Wüstenpunkt Sossusvlei türmen sie
sich bis zu 350 Metern hoch. Nur ab
und an zieht eine einsame Antilope ihre
Spur, duckt sich ein uralter Kameldornbaum vor der gnadenlos sengenden Sonne. Autofahrer sind ohne Allrad verloren und ziehen eine kilometerlange Staubfahne hinter sich her.
Sogar die einstmals reichste Stadt Afrikas, Kolmankop, konnte sich nicht
gegen die Wüste wehren. In der verlassenen Diamantenstadt steht der
Sand meterhoch in den Häusern. Verwehte Läden, Theater und Schulen
sind zur Touristenattraktion geworden.
Reisetermin:
23.09. bis 03.10.2006
Reisepreis:
ab h 1.899,- p. P. im DZ
Veranstalter:
mundo-Reisen
in Verbindung mit
Rhein-Westerwald eG
Änderungen vorbehalten, es
gelten die AGB’s und Reisebedingungen von mundo-Reisen
mit der Kreishandwerkerschaft
Rhein-Westerwald vom
23. September bis 3. Oktober 2006
Ihr Reiseprogramm...
1. Tag: Deutschland – Windhoek
Gegen Abend startet Ihr Flug nach Namibia.
2. Tag: Windhoek – Khomas-Hochland – Sossusvlei
Heute fahren Sie über den Remhoogtepass und
durch das wunderschöne Khomas-Hochland Richtung Süden. Entlang des Namib Naukluft Parks
erreichen Sie anschließend die Sossusvlei-Lodge.
Übernachtung in der Lodge.
3. Tag: Sossusvlei – Sesriem-Canyon – Sossusvlel
In den kühlen Morgenstunden starten Sie Ihren Ausflug zum Sossusviel, einer riesigen Lehmbodensenke, die von den höchsten Dünen der Welt
umringt ist. Mit etwas Glück können Sie hier Antilopen, Springböcke und Strauße sehen. Während
des Licht- und Schattenspiels des Snnenaufgangs
stellt dieser Teil der Erde einen außergewöhnlich
schönen und eindrucksvollen Platz dar. Das Frühstück nehmen Sie als Picknick inmitten der höchsten Sanddünen der Welt ein. Nach einer kurzen
Fahrt durch die Dünen besuchen Sie den Sesriem
Canyon, wo der Tsauchabfluss über Millionen von
Jahren eine tiefe Schlucht in den Sand-, Kies- und
Konglomeratschichten des Namib Randes gegraben hat. Übernachtung in der Lodge.
4. Tag: Sossusvlei – Swakopmund
Nach dem Frühstück geht es zurück durch das
Khomas-Hochland und entlang der Namib-Wüste
nach Swakopmund. Unterwegs erleben Sie die
bizarre Mondlandschaft, ein zerrissenes, fast vegetationsloses Felstal des Swakop-Flusses, welches
durch Erosion entstanden ist. Weiterhin sehen Sie
die einzigartige Welwitschia Mirabilis, deren
Hauptverbreitungsgebiet ein relativ schmaler Streifen entlang der Namib Wüste bis nach Südangola ist. Diese Pflanze kann bis zu 2000 Jahren alt
werden und kommt allein mit der Nebelfeuchtigkeit aus. Die Straße führt immer weiter bergab
und erreicht in den beliebten Bade- und Ferienort. Übernachtung im Hotel Hansa.
5. Tag: Swakopmund – Walvis Bay – Namib Wüste
– Swakopmund
Sie haben am Vormittag die Gelegenheit an einem
fakultativen Bootsausflug in der Hafenstadt Walfisch Bucht teilzunehmen. Sie wird mit mehreren
kleinen Booten durchgeführt und von Ihrem Rei-
seleiter begleitet. Auf dem Boot werden Sekt und
frische Austern gereicht. Abfahrt vom Hotel ist ca.
gegen 8:30 Uhr und Rückkehr ca. gegen 12:30.
Der Nachmittag steht zur freien Verfügung. Übernachtung im Hotel.
6. Tag: Swakopmund – Henties Bay – Twyfelfonte
Heute verlassen Sie Swakopmund und fahren an
der Küste entlang, über Wlotzkasbaken und Henties Bay zu den Robbenkolonien beim Kreuzkap.
Hier leben 80 000 bis 150 000 Pelzrobben, auch
Seelöwe oder Ohrenrobbe genannt. Kreuzkap ist
auch von historischem Interesse, denn hier betrat
Diego Cao im Jahre 1486 als erster Europäer namischen Boden und errichtete im Namen Portugals
ein 2 m hohes Steinkreuz. Das Originalkreuz befindet sich heute in einem Berliner Museum. Danach
geht die Reise in den Nordwesten Namibias, in
das Damaraland. Ihre Route führt via Uis, an dem
Brandberg Massiv vorbei nach Twyfelfontein.
Übernachtung in der Twyfelfontein Lodge o.ä..
7. Tag: Twyfelfontein – Etoscha Nationalpark
Heute geht die Fahrt in das Wildparadies Namibias, den Etoscha Nationalpark. Der Park wurde
1907 von Gouverneur von Lindequist als Nationalpark proklamiert und bedeckt heute ein Gebiet
von 22 270 Quadratkilometern. Der Blickfang des
Parks ist die Etoscha Pfanne, eine salzverkrustete Fläche, die 129 km lang und 104 km breit ist.
Gleich nach der Ankunft im Park unternehmen Sie
Ihre erste Pirschfahrt. Unterwegs zur Etoscha Pfanne besuchen Sie den Versteinerten Wald, wo Sie
die etwa 200 Millionen Jahre alten Überreste von
Baumstämmen vorfinden. Übernachtung in der
Okaukuejo Lodge o.ä..
8. Tag: Etoscha Nationalpark
Den ganzen Tag über unternehmen Sie Wildbeobachtungsfahrten im Park in Ihrem Reisebus, der
mit Schiebefenstern ausgestattet ist und besuchen verschiedene Wasserstellen. Im Etoscha
Nationalpark findet man große Herden an Wildarten, die einzigartig für das südliche Afrika sind,
wie beispielsweise verschiedene Antilopenarten,
Giraffen, Zebras und mit etwas Glück auch Löwen
und Nashörner. Auch für den Vogelfreund bietet
sich hier die Gelegenheit, eine Vielzahl von Vogelarten zu beobachten. Kurz vor Sonnenuntergang
verlassen Sie den Park durch das Von-Lindequist-
Tor an der Ostgrenze und fahren zu der nahegelegenen Mokuti Lodge. Übernachtung.
9. Tag: Etoscha Nationalpark – Otjikotosee –
Tsumeb – Otjiwarongo
Am Vormittag unternehmen Sie weitere Pirschfahrten im Park und verlassen dann den Etoscha
Nationalpark in südliche Richtung. Kurz vor Tsumeb machen Sie einen Abstecher zum mysteriösen Otjikotosee. Der kreisrunde See entstand, als
die Decke einer riesigen Dolomithöhle einstürzte.
Der Otjikotosee formt, zusammen mit dem nahegelegenen Guinassee, Teil eines großen unterirdischen Wassersystems, das bis heute noch nicht
voll erforscht ist. Im ersten Weltkrieg versenkten
hier die deutschen Truppen ihre schweren Waffen
und Transportfahrzeuge, ehe sie sich ergaben. In
der Minenstadt Tsumeb werden Sie das Museum
besuchen, wo Sie Wissenswertes über die interessante Geschichte des Ortes und seiner Umgebung erfahren können. Ihre Reise geht weiter über
den landschaftlich sehr schönen Otavi-TsumebPass und das kleine Städtchen Otjiwarongo, das
Mittelpunkt eines der landwirtschaftlich reichsten
und fruchtbarsten Gebiete Namibias ist. Übernachtung in der Otjibamba Lodge o.ä..
10. Tag: Otjiwarongo – Khomas-Hochland – Windhoek – Deutschland
Im kleinen Städtchen Okahandja besuchen Sie
den beliebten Markt der Kavango Holzschnitzer.
Vielleicht möchten Sie hier ein handgeschnitztes
Souvenir erstehen? Auf der reizvollen Strecke
durch das Herzland der Farmen lassen Sie die
schroffen Berge des Khomas-Hochlands sowie
die steilen Vorberge des Otjihavera-Gebirges hinter sich und passieren die Eros-Berge. Schließlich
erreichen Sie wieder Windhoek, den Ausgangspunkt Ihrer Reise. Rückflug nach Deutschland.
11.Tag: Ankunft in Deutschland
Am Vormittag erreichen Sie wieder den Flughafen Frankfurt/Main.
VERLÄNGERUNG KAPSTADT:
10.Tag: Windhoek – Kapstadt
Frühstück. Dann erfolgt der Transfer zum internationalen Flughafen von Windhoek, rechtzeitig
zum Check-In für Ihren Weiterflug nach Kapstadt.
Nach Ankunft Transfer zu Ihrem Hotel. Abendessen und Übernachtung.
11. Tag: Kapstadt / Stadtrundfahrt
Frühstück im Hotel. Den Morgen haben Sie zur
freien Verfügung, um sich zu entspannen. Am
Nachmittag startet Ihre Stadtrundfahrt, bei der Sie
die Schönheiten der Stadt kennen lernen. Bei
gutem Wetter fahren Sie mit der Seilbahn auf den
Tafelberg, von wo aus Sie den atemberaubenden
Blick über das Kap genießen können. Anschließend erwartet Sie mit dem Sonnenuntergang,
den Sie mit einem kleinen Cocktail auf dem Signal Hill beobachten, ein ganz besonderer Augenblick. Abendessen und Übernachtung in Kapstadt.
Erstes Ziel ist die Shopping- und Flaniermeile Victoria & Alfred Waterfront in der Tafelbucht: Vom
ältesten Teil der Hafenanlagen mit seinen liebevoll restaurierten Gebäuden und Restaurants
genießen Sie die Aussicht auf den Tafelberg, den
Sie sowohl mit der Seilbahn, als auch per pedes
erklimmen können. Der Panoramablick von oben
ist unschlagbar. Von der Waterfront aus starten
Boote zum Alcatraz Südafrikas, der Gefängnisinsel.
Kapstadt vom Wasser
12. Tag: Kapstadt / Ganztagesausflug in die
Weinanbaugebiete
Nach dem Frühstück fahren Sie in das Weinanbaugebiet Südafrikas. Überzeugen Sie sich bei
einer Weinprobe selbst vom hohen Qualitätsstandard südafrikanischer Weine. In den historischen Orten Paarl und Franschoek, sowie im Zentrum des Weinlandes, dem Provinzstädtchen Stellenbosch, können Sie die noch ursprüngliche niederländische Lebensart genießen. Mittagessen
unterwegs. Übernachtung in Kapstadt.
Winelands: Fest für Auge und Gaumen
15 Kilometer südlich von Kapstadts City, in dem
exklusiven Vorort Constantia, beginnt das Weinland Südafrika. Die Constantia Wine Route verbindet die ältesten Weingüter Südafrikas. Sie liegen in malerischer Landschaft und besitzen zum
Unser Sonderpreis für Mitglieder:
Einzelzimmer-Zuschlag e 325,-
g 1.899,-
VORAB BUCHBAR:
• Mahlzeitenpaket (8x Frühstück, 6x Mittagessen)
• Reiserücktrittskostenversicherung
• Verlängerung Kapstadt:
4 Nächte im 4-Sterne Hotel inkl. Frühstück
Einzelzimmerzuschlag
Ausflugspaket
p.P. e 109,–
p.P. e 39,–
p.P. e 279,–
p.P. e 149,–
p.P. e 159,–
IM PREIS EINGESCHLOSSEN:
• Linienflug mit Air Namibia (oder vergleichbare Fluggesellschaft) von Frankfurt/Main
nach Windhoek und zurück
• Empfangs-Cocktail mit Informationen über Land & Leute am Ankunftstag in der Lodge
• 8 Übernachtungen in Hotels der einfachen bis gehobenen Mittelklasse im Doppelzimmer mit Bad/Dusche und WC
• Transfers im klimatisierten Reisebus gemäß Ausschreibung
• Alle gemäß dem Programm anfallenden Eintrittsgelder
• Alle Flughafensteuern und -gebühren
• Ausführliche Reiseunterlagen inkl. Reiseführer
• Reisepreis-Sicherungsschein
• Örtliche Deutsch sprechende Reiseleitung
• Infoabend
Anmeldung über: Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
Langendorfer Straße 91 · 56564 Neuwied
Telefon 0 26 31/94 64-0 · Telefax 0 26 31/94 64 11
Teil uralte, herrliche kapholländische Häuser. Die
meisten bieten Wein-Verkostungen und Kellerführungen an und haben erstklassige Restaurants
Das Weingut Zevenwacht
Top-Adressen: Groot Constantia, das älteste Weingut Südafrikas, Buitenverwachting, Klein Constantia und Constantia Uitsig. Hier werden vor
allem die Rebsorten Shiraz, Cabernet Sauvignon,
Pinotage (eine südafrikanische Kreuzung aus Pinot
Noir und Cinsaut), Riesling und Chardonnay angebaut.
13. Tag: Kapstadt / Ganztagesausflug Kap der
guten Hoffnung
Frühstück. Die Panoramafahrt führt Sie von Kapstadt an der Westküste der Halbinsel entlang, ehe
Sie das „Kap der guten Hoffnung“ erreichen. Hier
haben Sie eine ausgezeichnete Sicht über das
Meer und die Kap – Halbinsel. Sie fahren weiter
nach Simon’s Town, dem Schulungsort der Kriegesmarine mit seinen historischen Bauten. Danach
geht die Fahrt zurück nach Kapstadt, wo Sie noch
den Botanischen Garten besuchen. Am Abend
genießen Sie in einem typisch südafrikanischen
Lokal an der berühmten Waterfront in Kapstadt
die Spezialitäten des Landes. Übernachtung im
Hotel.
14. Tag: Rückflug nach Deutschland
Nach dem Frühstück Transfer zum Flughafen von
Kapstadt und Rückflug nach Deutschland.
16. Tag: Ankunft in Deutschland
Heute landen Sie wieder in Deutschland.
GUT ZU WISSEN...
Hotels:
Bei den Unterkünften handelt es sich
um landestypische Hotels und Lodges
der Mittelklasse. Teilweise sind die Lodges einfach aber zweckmäßig ausgestattet. Andere hingegen verfügen über
eine sehr komfortable Einrichtung.
Gemeinsam ist ihnen allen der typisch
namibische Stil und die Freundlichkeit
des Personals.
Klimatabelle:
Folgende durchschnittliche Tageshöchsttemperaturen werden in den
genannten Monaten erfahrungsgemäß
erreicht.
Ziel
Sep.
Okt.
Nov.
Windhoek
25°C 29°C
29°C
Einreisevorschriften:
Deutsche Staatsbürger benötigen zur
Einreise nach Namibia einen noch min.
6 Monate über den Rückreisetermin
hinaus gültigen Reisepass.
Gesundheitsvorsorge:
Es sind keine Impfungen für Namibia
vorgeschrieben. Das Land verfügt über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Bitte befragen Sie Ihren Hausarzt, welche Impfungen/Prophylaxen er
für diese Reise empfiehlt.
Seite 22
Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Haftung bei
schlampigem Umgang mit Daten
Der fahrlässige Umgang mit Unternehmensdaten kann zukünftig teuer
werden. Nach einem veröffentlichten
Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm
wurde einem Betrieb 14.000 Euro
Schadenersatz verweigert, weil es bei
der Datensicherung im eigenen Unternehmen nur unzureichend vorgegangen ist.
Der Betrieb hatte einen ComputerReparaturdienst beauftragt, nach dem
Grund für eine Fehlermeldung zu
suchen. Dabei war der Server abgestürzt und so Daten gelöscht worden.
Da der Betrieb seine Daten noch nicht
einmal monatlich gesichert hatte,
waren Teile der Daten unwiederbringlich verloren. Nach Ansicht des
Gerichts hätte die Sicherung täglich
erfolgen müssen, die Vollsicherung
mindestens einmal wöchentlich. Das
Verhalten des IT-Verantwortlichen
bezeichnete das Gericht als "blauäugig" und lehnte deshalb Schadenersatzansprüche gegen den Reparaturdienst ab (OLG Hamm, AZ 13 U
133/03).
Das Gericht hat mit diesem Urteil einen
Präzedenzfall geschaffen: Entspricht
die IT-Sicherheit im Unternehmen nicht
dem Stand der Technik, kann den ITVerantwortlichen eine Mitschuld am
Schaden zugesprochen werden. Auch
in anderen Fällen haben Gerichte
bereits gegen betroffene Unternehmen
entschieden. Dabei war nicht nur die
mangelhafte Datensicherung wie im
Fall Thema der Verhandlung, sondern
auch die grob fahrlässige Weiterverbreitung von Viren und Würmern. Denn
wer sich nicht um Virenschutz kümmert, kann haftbar gemacht werden.
Für den IT-Verantwortlichen in einem
Unternehmen kann ein solches Verhalten gravierende Folgen haben. Nach
dem Gesetz haftet er gegenüber seinem Unternehmen wegen einer positiven Verletzung des Arbeitsvertrages.
Dieses Verhalten kann eine Abmahnung, im wiederholten Falle sogar die
Kündigung nach sich ziehen. Auf der
sicheren Seite steht nur derjenige, der
mit der Unternehmensleitung Sicherheitsrichtlinien aufstellt, die konkrete
Handlungsanweisungen vorsehen. Wer
keine Ressourcen zur Sicherung der
Firmendaten hat und hiermit einen
Dienstleister beauftragt, sollte auch
hier eindeutige vertragliche Regelungen mit Haftungszuweisungen treffen.
Verhindern Sie Schadensfälle, bevor
es zum Schlimmsten kommt:
• Spielen Sie regelmäßig alle Sicherheitsupdates für Browser, Betriebssystem und andere Software ein,
• schützen Sie sich gegen Viren,
• organisieren Sie eine regelmäßige
Datensicherung.
(Stefan Gehrke; www. mcert.de).
Verrechnungen von
Leistungen eines Lehrlings
Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, stehen bei der Gestaltung ihrer Rechnungen oftmals vor der Frage, welche Stundenverrechnungssätze zu berücksichtigen sind, wenn die Auszubildenden
„produktiv” eingesetzt werden. Eine
generelle Regelung gibt es nicht, sodas
es oft zu Meinungsverschiedenheiten,
ja sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen kann.
Bei Betrieben mit mehreren Dutzend
Beschäftigten ist es oftmals üblich, die
Kosten für die Lehrlinge in den Gemeinkosten der Facharbeiter unterzubringen. Die Kosten, die durch den Einsatz
der Auszubildenden entstandenen sind,
werden so nicht gesondert ausgewiesen. Bei kleineren Betrieben dagegen
werden diese Kosten direkt verrechnet.
Nach einem (zwischenzeitlich aufgehobenen) Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen aus
dem Jahr 1972, konnten bei öffentlichen Aufträgen folgende Grundbeträge des jeweiligen Facharbeiter- bzw.
Gesellenlohnes angesetzt werden:
1. Lehrjahr: 45 %;
2. Lehrjahr: 55 %;
3. Lehrjahr: 65 %
Dies war offensichtlich sehr praxisnah;
daher ist diese Verrechnung von weiten Teilen der Handwerkerschaft auch
gegenüber privaten Auftraggebern
übernommen worden und findet heute
noch seine Anwendung.
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Rhein-Westerwald
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Suchen Sie Aufträge?
Online fischen und den dicken Fang machen!
Es ist wie beim Angeln: Alle fischen
nach dem großen Auftrag. Um Ihrem
„Anglerglück“ auf die Sprünge zu
helfen, stellen wir Ihnen als eine
Form der elektronischen Ausschreibung das ausschreibungs-abc
vor. Das Ausschreibungs-abc ist die
bundesweite Plattform für Ausschreibungen der Landesausschreibungsblätter und Staatsanzeiger in
Zusammenarbeit mit dem Bundesausschreibungsblatt. Es sind ständig etwa 7.000 aktuelle Ausschreibungen zur Recherche verfügbar.
Die Möglichkeit besteht, eines oder
mehrere Verlagsangebote zu abonnieren. Teilweise stehen auch Vergabeunterlagen zum download zur
Verfügung.
der Regel die Originärveröffentlichung stattfindet,
sind die Abgabetermine der Vergabestelle optimal auf den Einstellungstermin
im Ausschreibungs-abc abgestimmt. In anderen Medien wird
zum Teil erheblich später veröffentlicht, was die
Bewerbungsfrist
für Bietinteressenten entsprechend verkürzt.
Wer bei Ausschreibungen in Zukunft
im Rennen bleiben möchte, muss sich
mit der elektronischen Vergabe
beschäftigen. Denn die Privatwirtschaft verlagert immer größere Teile
ihrer Beschaffung ins Internet. Und
öffentliche Stellen müssen laut EUPlan bis 2010 die Auftragsvergabe von
Papier komplett auf Internet umstellen. Höchste Zeit für Handwerksbetriebe, sich auf die Online-Vergabe einzustellen. Die Europäische Union forciert die Umstellung des Vergabeverfahrens von Papier auf digitale Daten.
Ab Februar 2006 müssen die Kommunen, Länder und staatlichen Stellen der Mitgliedsstaaten beginnen,
öffentliche Aufträge elektronisch zu
vergeben. Ab 2010 schließlich soll die
elektronische Vergabe oder E-Vergabe die Regel sein.
Die Bekanntmachungstexte sind für Handwerker auf
verschiedene Arten zugänglich. Eine
Variante: der Betrieb hinterlegt ein
Suchprofil und bekommt die zutreffenden Texte per E-Mail oder Fax am
Erscheinungstag zugeschickt. In einer
anderen Variante kann aber auch aktiv
einmal oder mehrmals die Woche
recherchiert werden. Dazu können bis
zu 10 verschiedene Suchprofile fest
hinterlegt werden. Die Ordnung nach
Schlagworten nach dem Waren- und
Dienstleistungscode der EU ermöglicht es dabei, die Suchmaske sehr
zielgenau einzustellen – z. B. auf einzelne Bundesländer oder PLZ-Bereiche. Jährlich werden weit über
100.000 Gewerke/Leistungen und
damit konkrete Auftragschancen im
Ausschreibungs-abc veröffentlicht.
Das Angebot
Handwerksbetriebe kommen durch die
Recherche im Ausschreibungs-abc
schneller an die Information über
öffentliche Aufträge und haben mehr
Zeit für das Bearbeiten der Angebote.
Auf der Plattform www.ausschreibungs-abc sind die öffentlichen
Bekanntmachungen nach VOB, VOL
und VOF aus allen 16 Bundesländern
eingestellt. Die Handwerker können
wählen, ob sie nur eine Region, mehrere Regionen oder das Gesamtangebot nutzen wollen. Im Gesamtangebot
sind auch die deutschsprachigen Ausschreibungen aus der Datenbank der
Europäischen Union enthalten. Da in
den Medien der beteiligten Ausschreibungsdienstleister (Staatsanzeiger und Ausschreibungsverlage) in
Nach Einsicht in den Bekanntmachungstext können in vielen Fällen
auch die Vergabeunterlagen am Bildschirm abgerufen werden. Damit bietet die Plattform einen besonderen
Service, da vor dem Bestellvorgang
die Vergabeunterlagen im Lesemodus
ohne Mehrkosten eingesehen werden
können. Überflüssige Bestellungen
gehören so weitgehend der Vergangenheit an. Die Vergabeunterlagen
werden anschließend zu einem um
mindestens 50% reduzierten Preis herunter geladen. Dazu steht das Softwarewerkzeug abc-cockpit auf der
Plattform zum installieren beim Bietinteressenten bereit. Mit abc-cockpit
kann das Angebot am Bildschirm
bearbeitet werden, sofern die Vergabestelle bearbeitbare Dateien bereitgestellt hat.
Ein integriertes Ausfüllprogramm für
das Leistungsverzeichnis der VOBAusschreibungen erleichtert die Arbeit
für Handwerker die keine eigene Kalkulationssoftware haben. Die Angebotsabgabe kann entweder herkömmlich in Papierform oder, falls die
Vergabestelle dies zugelassen hat,
auch elektronisch erfolgen. Die elektronische Angebotsabgabe ist für den
Handwerker sehr schnell und kostengünstig. Allerdings benötigt er dazu
noch ein Kartenlesegerät und eine Signaturkarte für die qualifizierte elektronische Signatur. In stark zunehmender Zahl stehen die Vergabeunterlagen elektronisch im Ausschreibungsabc bereit.
Weitere Informationen: ausschreibungs-abc-GmbH; Breitscheidstraße
69; 70176 Stuttgart; Tel: 0711/
66601-491; Fax: 0711/66601-86
Auszug aus den Vorteilen die das
Ausschreibungs-abc für den Handwerker bietet:
1. Er hat kostenlose Einsicht in das
Leistungsverzeichnis. 2. Ihm bieten
sich über 100.000 Auftragschancen
für Handwerk und Dienstleistung im
öffentlichen Bereich. 3. Er erzielt
schnelle Rechercheergebnisse bei
über 90 % Zeitersparnis gegenüber
der herkömmlichen Suche in den
Papierausgaben. 4. Im Ausschreibungs-abc finden sich nur originär von
den Vergabestellen veröffentlichte
Bekanntmachungen. Weitere Vorteile
finden Sie im Internet unter www.ausschreibungs-abc.de
Seite 24
Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Preisänderung beim Pauschalpreisvertrag
Pauschalverträge sind häufig Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Auftraggeber beruft
sich in der Regel darauf, dass der Preis
unverändert sei, egal, welche Leistung
der Auftragnehmer dafür erbringt. Der
Auftragnehmer seinerseits möchte,
wenn unvorhergesehene oder zusätzliche Leistungen erforderlich werden,
hierfür eine gesonderte Vergütung.
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwei Preistypen. Der sog. Detailpauschalpreisvertrag und der Globalpauschalpreisvertrag. Während beim
Detailpauschalpreisvertrag der pauschalierten Preisbildung ein detailliertes Leistungsverzeichnis zugrunde
liegt, wird beim Globalpauschalpreisvertrag die Leistung in der Regel nur
auf der Grundlage einer funktionalen
Leistungsbeschreibung beschrieben.
Hier geht der Auftragnehmer das Risiko ein, nicht kalkulierte Leistungen
erbringen zu müssen.
Das OLG Düsseldorf hatte einen Pauschalpreisvertrag zu prüfen, bei dem
der Bauvertrag ein detailliertes Leistungsverzeichnis enthielt. Der Auftraggeber verlangte nachträglich die
Ausführung zusätzlicher Leistungen.
Diese waren im Leistungsverzeichnis
nicht enthalten. Die vom AN gestellte
Nachtragsforderung lehnte der AG
unter Verweis auf den Pauschalpreis
ab. Des Weiteren behauptete er, die
Leistungen seien ohnehin im Leistungsverzeichnis enthalten, ohne dies
allerdings näher darzulegen.
Das Gericht hat deutlich klargestellt,
dass durch den Pauschalpreis nur die
Leistungen abgegolten sind, die durch
Auslegung der vertraglichen Leistungsbeschreibung geschuldet sind.
Später geforderte Zusatzarbeiten werden vom Pauschalpreis nicht erfasst.
Der Auftraggeber muss sie gesondert
vergüten. Wenn bei einem Pauschalpreis die geschuldete Leistung durch
ein Leistungsverzeichnis näher
bestimmt wird, kommt es für die
Abgrenzung zwischen den vertraglich
geschuldeten und den zusätzlichen Leistungen darauf an, ob die zusätzliche
Leistung in der Leistungsbeschreibung
bereits enthalten ist. Nur dann, wenn
das Leistungsziel (funktional) im Vordergrund steht und es den Parteien
nicht auf die Beschreibung der einzelnen Leistungen ankommt, der Leistungsumfang also pauschaliert wurde,
findet eine Anpassung des Pauschalpreises nicht statt. Auch beim Pauschalpreisvertrag ist also entscheidend,
welche Vereinbarungen der Preisbil-
dung zugrunde liegen. Der Auftragnehmer schuldet nur das, was in der
Leistungsbeschreibung angegeben ist.
Ergeben sich später Änderungen, auch
wenn diese nur geringfügig sind, lösen
diese einen zusätzlichen Preisanpassungsanspruch aus. (OLG Düsseldorf,
09.12.2003, 23 U 220/02) - RA Stefanie Theis, Mainz theis@theis heukro dt
bauer de
Impressum auf
privaten Websites
Auch auf privaten Websites muss das
Impressum deutlich sichtbar sein.
Sonst drohe ein Rechtsstreit, so die in
München erscheinende Zeitschrift «PC
Professionell» (Ausgabe 03/2005). Zum
Beispiel sollte das Impressum von jeder
einzelnen Seite her aufrufbar sein.
Außerdem sollte der entsprechende
Link nicht nur mit «Kontakt», sondern
mit «Impressum» gekennzeichnet sein.
Zu den notwendigen Angaben im
Impressum einer privaten Website zählt
laut dem Magazin der Name des Inhabers der Website sowie dessen
Wohnanschrift. Bei juristischen Personen, zum Beispiel einer GmbH oder
einer AG, müssen demnach auch die
so genannten Vertretungsberechtigten, das Handelsregister, bei dem das
Unternehmen eingetragen ist sowie die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
angegeben werden.
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Rhein-Westerwald
Seite 25
EQJ – Sonderprogramm Türöffner zur Lehre im Handwerk
Das Sonderprogramm zur Einstiegsqualifizierung Jugendlicher ist Teil des
Paktes für Ausbildung. Mit diesem Programm soll Jugendlichen bis 25 Jahren,
die ohne Ausbildungsplatz geblieben sind,
eine Perspektive geboten werden. In diesen Fällen werden ausbildungsvorbereitende Praktika mit einer Dauer von 6 bis
12 Monaten durch einen Zuschuss von
192 Euro zum (Netto-) Unterhalt des Praktikanten gefördert. Auch werden die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge bis zur Höhe von 102 Euro
übernommen. Gleiches gilt auch generell
für Jugendliche, die noch nicht in vollem
Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen.
Das Sonderprogramm Einstiegsqualifizierung Jugendlicher bietet verschiedene
Vorteile:
• Betriebe können potentiellen Nachwuchs kennen lernen und jenseits des
Schulzeugnisses auswählen
• Es entstehen Einstiegsmöglichkeiten
für Betriebe, die bisher nicht ausgebildet haben
• Für die Tätigkeitsbereiche des Praktikanten bestehen flexible Gestaltungsmöglichkeiten
• Es bieten sich Chancen für benachteiligte Jugendliche und die Möglichkeiten des Imagegewinns für das Unternehmen
Voraussetzung für die Förderung ist der
Abschluss eines Praktikumvertrages
zwischen dem Arbeitgeber und dem
Jugendlichen sowie die Beantragung bei
der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit.
Eine Kopie dieses Antrages ist bei der
Handwerkskammer vorzulegen.
Die Lerninhalte und Tätigkeiten während
der EQJ-Zeit sind eng an die Ausbildungsberufe geknüpft. Die Handwerksorganisation hat zur praktischen Durchführung bisher mehr als 60 Qualifizierungsbausteine entwickelt. Diese sollen
den nahtlosen Übergang vom Praktikum
in eine Ausbildung gewährleisten. Im Einzelfall kann auf Antrag des Betriebes die
Dauer der EQJ auf die anschließende Ausbildung angerechnet werden.
Am Ende der Einstiegsqualifizierung stellt
der Betrieb dem Praktikanten ein Zertifikat über die erworbenen Qualifikationen
aus, das von den Kammern anerkannt
wird. So wird eine Aufwertung des Praktikums und vor allem eine Verkürzung
späterer Ausbildungszeiten durch
Anrechnung des Praktikums um bis zu
6 Monate angestrebt.
Das Sonderprogramm Einstiegsqualifizierung Jugendlicher endet am
31.12.2007. Förderungen werden letztmalig am 31.12.2006 bewilligt.
Die Laufzeit des Qualifizierungsvertrages
kann zwischen sechs und zwölf Monaten
betragen.
249 EQJ-Verträge wurden seit der Einführung dieses Programmes im Oktober
vergangenen Jahres bei der HwK Koblenz
registriert. Und das Programm hat sich in
der Praxis bewährt. Dies zeigt die deutlich geringe Abbruchquote, die bei 16,8
Prozent liegt. 172 junge Leute haben
inzwischen die EQJ beendet. Für 95 von
ihnen hat sich diese Zeit in jeder Hinsicht
gelohnt – sie wurden im Anschluss an das
Praktikum in ein Lehrverhältnis übernommen. Einige sind noch unentschlossen, andere möchten im Anschluss eine
schulische Laufbahn einschlagen, manch
einer meint nach der EQJ, für diesen Beruf
doch nicht geeignet zu sein und strebt
eine andere Ausbildung an.
Informationen zu EQJ bei der Handwerkskammer Koblenz, Tel.: 0261/398323, email: aubira@hwk-koblenz.de
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So verliert der Winter seine Schrecken – Tips Ihrer KFZ-Innung
Die richtige Vorbereitung für mehr Verkehrssicherheit im Winter
Schnee- oder eisbedeckte Straßen
gehören für viele Autofahrer immer noch
zu den Schreckensvisionen eines langen und harten Winters. Hinzu kommen
plötzlicher Schneebruch auf bewaldeten Straßen sowie Schneeverwehungen
auf freien Strecken, die selbst „winterfeste“ Vielfahrer vor Probleme stellen.
Ein winterlicher Autofahrertag kann aber
auch weniger dramatisch beginnen. Wer
morgens aus dem Haus kommt und sein
Auto unter einer dicken Schneehaube
oder Eisschicht wieder findet, benötigt
bereits jetzt ein Minimum an Hilfsmitteln,
um sorglos starten zu können. So
gehören Handschuhe, ein stabiler Eiskratzer, ein Handfeger, Enteisungsspray
für Scheiben und Türschlösser, Überbrückungskabel, Abschleppseil - oder
besser noch Abschleppstange - sowie
Frostschutz für die Scheibenwaschanlage ins Auto bzw. die Manteltasche. Bei
Fahrten ins Gebirge oder besonders
schneereiche Regionen sind Schneeketten oftmals die letzte Rettung, manchmal sogar zwingend vorgeschrieben. Leider ist es auch heute noch keine Selbstverständlichkeit, dass spätestens Ende
Oktober Winterreifen mit mindestens vier
Millimetern Profiltiefe aufgezogen werden, der Frostschutz im Kühlwasser-
kreislauf sowie in der Waschanlage überprüft und die Beleuchtung auf einwandfreie Funktion gecheckt werden. Wer auf
Nummer Sicher gehen will, findet im KfzMeisterbetrieb den kompetenten
Ansprechpartner für die richtige Winterausrüstung.
Nachdem Türen, Lampen und Blinker
sowie die Scheiben rundum vom Schnee
oder Eis befreit sind, kann es losgehen.
Aber aufgepasst: Niemals versuchen,
die kalten Scheiben auch bei hartnäckigster Vereisung mit heißem Wasser aufzutauen. Ein Bruch des Glases
wäre aufgrund der extremen Temperaturunterschiede die unausweichliche
Folge. Auch die Umluftschaltung der Heizung zur schnelleren Innenraumerwärmung sollte nur ganz kurz zum Einsatz
kommen. Ansonsten beschlagen die
Scheiben schnell von innen. Während
der ersten Meter nach dem Start bei freier Strecke unbedingt eine Bremsprobe
machen, um die Haftung der Reifen zu
überprüfen. Anschließend die Fahrweise den winterlichen Straßenverhältnissen anpassen. Dies bedeutet:
• Erhöhung des Sicherheitsabstands
zum Vordermann, um rechtzeitig und mit
Gefühl bremsen zu können.
• Abruptes Bremsen oder Lenken vermeiden, um nicht ins Schleudern zu
geraten.
• Vorausschauend fahren, um wechselnde Straßenbeläge zu erkennen.
• Vorsicht auf Brücken, Hochebenen und
Waldschneisen.
Achtung: Allradantrieb und elektronische Fahrhilfen verkürzen auf keinen Fall den Bremsweg.
Angebot für betriebliche
Fortbildungen und Veranstaltungen
leistet. Hierzu gehören Seminar-,
Gruppen- und Werkräume für
Gruppengrößen zwischen 4 und 55
Teilnehmenden, ausgestattet mit
allen Moderationsmedien wie Pinnwand, Flipchart, Overhead und Beamer.
Sie sind ein Handwerksbetrieb,
der Räume sucht, in denen Sie
ungestört mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine
Fortbildung oder Tagung durchführen können? Sie suchen für
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Veranstaltungen?
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Das Forstliche Bildungszentrum
Rheinland-Pfalz (FBZ) steht neben
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Handwerkern, Unternehmen, Vereinen und interessierten Bürgern als
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offen. Wir bieten Ihnen eine räumliche und technische Ausstattung, die
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31.12.2005 erhalten Neuanmelder ein
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Zusammen mit einem großen Paket
an Zusatzleistungen, wie z.B. 10 EMailadressen, eine eigene Homepage
und sicherer Schutz vor Viren und
Spam, als zusätzlichen Anreiz. Die VRWeb DSL Anschlussgebühr beträgt je
nach DSL-Geschwindigkeit ab 16,90
EUR monatlich. Weitere Informationen
in allen Geschäftsstellen der Westerwald Bank oder besuchen Sie uns im
Internet unter www.westerwaldbank.de.
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gerne ein Angebot!
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Genehmigungsdirektion Süd
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Rheinland-Pfalz
In der Burgbitz 4
57627 Hachenburg
Ihr Ansprechpartner:
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(Alfred.Zimmer@wald-rlp.de)
Tel.: 02662 / 9547 - 0
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Eigener Parkplatz ist vorhanden.
Die zu Fuß durch den schönen Burggarten erreichbare Innenstadt von
Hachenburg lädt Sie ein, den Seminartag ausklingen zu lassen. Auf
Wunsch bieten wir Ihnen als Beiprogramm fachkundige Führungen in
unseren Wäldern an.
Geld zurück mit der RZ-Card
Am 28. Januar 2006 startet die RheinZeitung mit ihren Heimatausgaben ein
neues Projekt: Die RZ-Card. Diese
Kundenkarte ist eine echte Geldzurück-Karte. Mehr als 850 Geschäfte und Dienstleister haben sich schon
jetzt bereit erklärt, die Karte zu akzeptieren und den Zeitungs-Abonnenten
Preisnachlässe zu gewähren.
Bestehende Kunden halten, neue Kunden gewinnen – das ist die Basis für
stetigen Geschäftserfolg. Mit seinem
großen und innovativen Kundenbindungsprogramm spricht der Mittelrhein-Verlag sowohl die Geschäftsleute der Region zwischen Bonn und
Mainz, Betzdorf und Idar-Oberstein an,
Morgen
Meister!
www.morgen-meister.de
als auch deren Kunden. Die Karte wird
vor, während und nach der Einführung
im gesamten nördlichen RheinlandPfalz bei 680.000 Lesern massiv
beworben – auch im Internet auf einer
eigenen Homepage.
Als Kooperationspartner haben Handwerker und andere Dienstleister erhebliche Chancen, neue Kunden zu gewinnen und ihre Umsätze zu steigern.
Haben Sie Interesse mit Ihrem
Geschäft Akzeptanzstelle der RZ-Card
zu werden? Wie es funktioniert erfahren Sie hier: Das Projektteam informiert
Sie gern: Telefon 0261/892-308, 892487 oder 892-514.
Antrag auf Elternzeit
Bitte diesem Antrag Geburtsurkunde und Bewilligungsbescheid über Erziehungsgeld beifügen.
Absender:_________________________________________________________________________Abt./Pers.Nr.:__________
An (Arbeitgeberanschrift):
_____________________________________________________________________________________________________________
Anmeldung zur Elternzeit
Entbindungstag meines Kindes war der:____________________ Ich bin krankenversichert bei der:__________________
Es handelt sich um eine Mehrlings- oder Frühgeburt:
● Nein*
● Ja*
Es ist geplant, die Elternzeit zwischen den Eltern aufzuteilen:
● Nein*
● Ja*
Wenn ja, Arbeitgeber des anderen Elternteils (Firmenname, Anschrift):
_________________________________________________________________________________________________________
Es ist geplant, einen Teil der Elternzeit (max. 12 Monate)
in die Zeit vom 3. bis 8. Geburtstag zu legen:
● Nein*
● Ja*
Da die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, melde ich hiermit meine Elternzeit an:
vom_______________________bis_______________________und vom_______________________bis_______________________
Der andere Elternteil wird Elternzeit machen:
vom_______________________bis_______________________und vom_______________________bis_______________________
Ich beabsichtige, während der Elternzeit
bis zu 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten:
● Nein*
● Ja*
Wenn ja, konkret möchte ich_______Stunden wöchentlich arbeiten. Ich bitte um Rücksprache zur Klärung der Details.
Mir ist bekannt, dass sich mein Erholungsurlaub für jeden vollen Elternzeitmonat um 1/12 reduziert und dass bei Überschreitung der Freigrenze der Erziehungsgeldanspruch möglicherweise entfällt oder vermindert wird.
_______________________________________________________
_______________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift Arbeitnehmer(in)
* Zutreffendes ist markiert
Füllt die Personalabteilung aus:
Berechnung des Resturlaubs:
Jahresurlaub für_____________=______________Arbeitstage ./.______________/12 gemäß § 17 BErzGG =_____________Tage
Anforderungsschreiben Forderungsübergang
nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz
Eine Situation, wie sie jeden Tag passieren kann: Ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens wird anlässlich eines Verkehrsunfalls, ohne sein Verschulden, verletzt und ist für mehrere Tage bzw.
Wochen arbeitsunfähig.
In diesem Fall hat der Mitarbeiter
gegenüber seinem Arbeitgeber auch
dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Es kommt dabei
nicht darauf an, ob dies während oder
außerhalb der Arbeitszeit geschieht.
Kann Ihr Mitarbeiter von einem Dritten
wegen des Verdienstausfalles infolge der
Arbeitsunfähigkeit Schadenersatz verlangen, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser seinem Mitarbeiter tatsächlich auch
Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Dies wird
als Forderungsübergang bezeichnet.
Geltendmachung
des Anspruchs
Der Arbeitgeber muss den auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch
gegenüber dem Schädiger grundsätzlich selbst geltend machen. Nimmt er
am Ausgleichskassenverfahren teil, so
wird die Krankenkasse die Erstattung
nur gewähren, wenn der Arbeitgeber den
auf ihn übergegangenen Anspruch bis
zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrages an die Krankenkasse abtritt.
• Aufwendungen für eine Ersatzkraft
Gemeinkosten oder Verwaltungskostenzuschläge
• Haftpflichtversicherung, Mehrwertsteuer
• Beiträge zur Berufsorganisation
Nicht zu ersetzende Aufwendungen
Grundsätzlich gilt: Erstattungsfähig sind
nur solche Aufwendungen des Arbeitgebers, die direkt dem Erwerb des
Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Folgende Aufwendungen können somit
nicht als anteilig zu ersetzend berücksichtigt werden:
Pflichten des Arbeitnehmers
• Beiträge zur Lohnausgleichskasse
Unter diesem Text ist ein Musterbrief
abgedruckt, auf dem die einzelnen Positionen zum Umfang des Erstattungsanspruchs aufgeführt sind.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem
Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches notwendigen Angaben zu
machen. Er hat den Schadenverursacher
zu nennen sowie evtl. Zeugen, polizeiliches Aktenzeichen u. ä.
Forderungsübergang gem. § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz
An: ____________________________________________________________________________________(Anschrift Schadenverursacher)
hier: Unfall am: ____________________
Sehr geehrte ________________________________________________
hiermit zeige ich Ihnen an, dass Herr/Frau__________________________________ bei mir/uns beschäftigt ist. Aufgrund des
von Ihnen verursachten Schadens ist Herr/Frau___________________________________ für den Zeitraum von
_______________ bis_______________ arbeitsunfähig erkrankt. Nach §1 Entgeltfortzahlungsgesetz sind wir zur Fortzahlung
der Bezüge für diesen Zeitraum verpflichtet. Gem. § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz geht insoweit der Anspruch auf Verdienstausfall des Geschädigten gesetzlich auf uns über.
Wir machen den nachfolgend näher spezifizierten Betrag geltend:
1. Bruttoarbeitsentgelt
a. Grundlohn (regelmäßige Arbeitszeit x Stundenlohn x Krankentage)
_______________
b. Zuschläge für Mehr , Nacht , Sonn oder Feiertagsarbeit und Überstunden
(Berechnung allerdings nur dann, wenn die Zuschläge auch bei
Arbeitsunfähigkeit zu zahlen gewesen wären)
_______________
2. anteilige Feiertagsentlohnung
_______________
3. anteiliges Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
(in der Bauwirtschaft Sozialaufwand für Urlaubsvergütung)
_______________
4. anteiliges tarifliches Weihnachtsgeld/13. Monatseinkommen o. a.
_______________
5. anteilige Vermögenswirksame Leistungen
_______________
6. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
_______________
Unterliegt Ihr Unternehmen den Tarifverträgen des Bau-, Dachdecker- oder Malerhandwerks,
dann können Sie zusätzlich folgende Forderungen geltend machen:
7. Sozialkassenbeitrag Urlaubskasse
_______________
8. Sozialkassenbeitrag Lohnausgleichskasse
_______________
9. Sozialkassenbeitrag - Zusatzversorgungskasse
_______________
Gesamtbetrag_______________
Ich/Wir bitte(n) um Überweisung des Betrages bis zum __________________ (Datum eintragen.)
Mit freundlichen Grüßen
Einsatz von Fremdfirmen bzw. Leiharbeitnehmern
Im Rahmen des Einsatzes betriebsfremder Personen im Unternehmen muss unterschieden werden, ob diese als Leiharbeiter, also in den eigenen Personalstamm und in eigene Betriebsabläufe integriert, oder räumlich und organisatorisch getrennt als Werkvertragsunternehmer tätig werden. Der Einsatz betriebsfremder Personen im Unternehmen erfordert klare Regelungen in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, je
nachdem ob Leiharbeiter oder Werkvertragsnehmer im Betrieb tätig werden, selbst geeignete Maßnahmen zu veranlassen oder zumindest zu überprüfen, ob bei Werkvertragsnehmern Regelungen existieren und umgesetzt werden. Wichtig ist, dass alle auf dem Betriebsgelände tätigen Personen unter gleichen Arbeitsschutzrahmenbedingungen arbeiten
können. Die folgende Auflistung ermöglicht einen einfachen Überblick.
Ansprechpartner für Rückfragen ist der Autor dieses Textes: Dipl.-Ing. Werner Dörr; Fleischerei-BG, Abt. Prävention,
Tel.: 0173/3033881; E-mail: werner.doerr@fleischerei-bg.de oder Ihre Kreishandwerkerschaft .
Vertragsart
Werkvertrag
Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung )
Vertrag
Erstellen eines Produktes, eines Werkes
oder einer Dienstleistung
Überlassen von geeigneten Arbeitnehmern auf Zeit ( nur mit Erlaubnis zulässig
AÜG)
Vertragsführung
Fremdfirma in eigener Verantwortung mit
eigenen Mitarbeitern, Verantwortung für
das Arbeitsergebnis liegt ausschließlich
bei der Fremdfirma.
Verantwortung für das Arbeitsergebnis
liegt beim Entleiher, nicht beim Verleiher.
Beschäftigungsstatus
Keine Eingliederung in die Arbeitsprozesse des Auftraggebers räumliche und organisatorische Trennung Auftraggeber ist
gegenüber dem Arbeitnehmer nicht weisungsbefugt Reklamation nur an den Vorgesetzten der Fremdfirma.
Eingliederung des Leiharbeiters in die
Arbeitsprozesse des Entleihers. Weisungsrecht gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Einsatz nur nach Absprache mit
Verleiher.
Unterweisung
Obliegt Fremdfirma in eigener Verantwortung Kontrolle, ob Regelungen getroffen sind, durch Auftraggeber.
Entleiher hat die gleichen Verpflichtungen wie bei eigenen Beschäftigten ( Erstunterweisung, Unterweisung bei Änderung der Verhältnisse bzw. Fehlverhalten).
Ärztl. Überwachung, Vorsorge
Obliegt Fremdfirma in eigener Verantwortung Auftraggeber weist auf Besonderheiten hin.
Entleiher prüft vor Annahme der Tätigkeit,
ob erforderliche Untersuchungen durchgeführt sind erforderlichenfalls Veranlassung durch Verleiher.
Persönliche Schutzausrüstung ( PSA)
Fremdfirma muss geeigneten PSA zur Verfügung stellen. Festlegung im Vertrag Kontrolle durch Koordinator.
Absprache bezüglich Auswahl und Bereitstellung zwischen Verleiher und Entleiher
keine Zweiklassengesellschaft. Entleiher
trägt Verantwortung für die Benutzung.
Erste Hilfe
Ersthelfer werden von Fremdfirma gestellt(
Regelung im Vertrag) Überprüfung durch
Auftraggeber.
Berücksichtigung der Leiharbeiter bei der
Anzahl der Ersthelfer. Informationen über
Erste Hilfe an Leiharbeiter.
Sicherheitstechnische und
arbeitsmedizinische Betreuung
Fremdfirma gewährleistet beides. Berücksichtigung im Vertrag, Überprüfung durch
Auftraggeber
Berücksichtigung der Leiharbeiter bei der
Berechnung der Einsatzzeiten von
Betriebsrat und Fachkraft für Arbeitssicherheit durch Entleiher
Schnittstellen
Bestellung eines Koordinators durch Auftraggeber, sobald gegenseitige Gefährdung/ Beeinträchtigung vorhanden ist,
Information an Fremdfirma.
Benennung einer verantwortlichen Person, die Weisungen erteilt. Information an
Leiharbeiter, gemeinsame Arbeitsplatzgestaltung.
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Rhein-Westerwald
Seite 35
Meldeverfahren zur Sozialversicherung
ab 01. Januar 2006 nur noch elektronisch
Ab 1. Januar 2006 dürfen die Krankenkassen Meldungen und Beitragsnachweise auf Papierformularen oder
Datenträgern per Gesetz nicht mehr
annehmen. Stellen Sie deshalb so
schnell wie möglich auf das elektronische Meldeverfahren um.
Meldungen und Beitragsnachweise
sind dann nur noch durch gesicherte
und verschlüsselte Datenübertragung,
also durch ein Entgeltabrechnungsprogramm per Datenfernübertragung
oder per E-Mail sowie durch elektronische Ausfüllhilfen, zu übermitteln.
Wer noch kein Entgeltabrechnungsprogramm besitzt und sich zum Kauf
einer solchen Software entscheidet,
sollte darauf achten, dass das Programm von der Informationstechnischen Service-Stelle der gesetzlichen
Krankenversicherung, kurz ITSG,
geprüft ist. Eine Übersicht aller geprüf-
ten Entgeltabrechnungsprogramme ist
im Internet unter www.gkv-ag.de zu
finden. Eine kostengünstige Alternative bietet die maschinelle Datenübertragung mit Hilfe einer EDV-gestützten
Ausfüllhilfe. Um den Einstieg in das
maschinelle Meldeverfahren zu erleichtern, bieten die gesetzlichen Krankenkassen die kostenlose Ausfüllhilfe sv.net
an. Die Anwendung steht in den Varianten sv.net/classic (Software für PCInstallation) und sv.net/online (Internetbasierte Online-Anwendung) zur Verfügung. Allerdings ist zu beachten,
dass diese Ausfüllhilfen kein Ersatz
für klassische Entgeltabrechnungsprogramme sind. Es werden weder
Entgelte noch Sozialversicherungs- und
Steueranteile errechnet. Umfangreiche
Informationen zum Thema sind in einem
speziellen Internet-Angebot zusammengefasst. Hier finden sich neben der
Darstellung der gesetzlichen Grundlagen und Vereinbarungen zum Datenaustausch auch Informationen und
Bezugsmöglichkeiten für die Ausfüllhilfen sv.net/classic und sv.net/online.
www.datenaustausch.de
Informationen werden auch von den
Krankenkassen direkt bereitgestellt.
So z.B. durch die AOK unter
www.aok-business.de/ unter Service / Formulare / oder dem Suchbegriff
„sv-net“ und Firmenkunden der IKK
finden den Zugang zu sv.net/online
unter www.ikk.de.sv.net/classic.
Die Software für PC-Installation, können Arbeitgeber kostenfrei bei der
zentralen Vertriebsstelle ITSG GmbH
im Internet unter www.itsg.de oder
schriftlich bei: ITSG GmbH, Postfach
50 01 52, 63094 Rodgau, Telefax:
0 61 06/85 26 30 bestellen.
25 Jahre im Dienste des Handwerks
Am 01.10.2005 blickte Hauptgeschäftsführer Erwin Haubrich auf eine
25-jährige Dienstzeit bei der Kreishandwerkerschaft zurück. Nach einer
Ausbildung zum Industriekaufmann
schloss Erwin Haubrich am 31.03.1974
einen Studiengang als staatlich geprüfter Betriebswirt an der Wirtschaftsfachschule Köln ab. Während seines
beruflichen Werdegangs war er im Verwaltungs- und Organisationswesen,
im Verkauf, im Einkauf und im Export
in einer Reihe namhafter Westerwälder Unternehmen tätig.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft
des Westerwaldkreises wurde er zum
01. Oktober 1980 als Nachfolger des
damaligen Geschäftsführers Willi Kunoth eingestellt. Nach Genehmigung
der Einstellung durch die HwK Koblenz
nahm Erwin Haubrich seine Arbeit auf
und reformierte die Geschäftsstelle
und den Organisationsablauf in
wesentlichen Teilen.
Zuerst stand die Fusion der restlichen
Ober- und Unterwesterwälder Innungen im Zuge der Verwaltungsreform
an. Die Gründung des Versorgungswerkes, die Herausgabe des ersten
Handwerkerverzeichnisses, Einrichtung einer Rechtsberatungsstelle mit
Mahn- und Inkassoabteilung sowie die
Anschaffung der ersten EDV-Anlage
Der Vors. Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid überreichte die Ehrenurkunde der Handwerkskammer Koblenz. Im Bild: (v. l.) Die Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid, Dirk Schmidt, HGF Erwin Haubrich, Ehefrau Cornelia
Haubrich sowie Friedhelm Adorf
waren weitere Schwerpunkte. Die
räumlichen Verhältnisse in der
Geschäftsstelle Montabaur wurden
durch Renovierung des Altbaus verbessert und im Jahr 1989 wurde die
Raumnot durch Bezug eines Anbaus
beseitigt. Im Laufe der Jahre kam der
Anschluss der Westerwälder Innungen
an die Innungskrankenkasse Koblenz,
der Ausbau der betriebswirtschaftlichen Beratung und die erste Internetpräsentation dazu. 1997 wurde Erwin
Haubrich zum Hauptgeschäftsführer
ernannt. Mit der Fusion der Kreishandwerkerschaft und einiger Innungen im Jahr 2001 wurde der Tätig-
keitsbereich von Erwin Haubrich auch
auf die fusionierten Kreise Altenkirchen, Neuwied und Westerwald übertragen. Als Vertreter des Handwerks
ist Haubrich Mitglied im Verwaltungsausschuss der Arbeitsagentur Montabaur sowie Vorstandsmitglied der
Arbeitsgemeinschaft Kreishandwerkerschaften Rheinland-Pfalz.
In einer kleinen Feierstunde ehrte der
Vorstand der Kreishandwerkerschaft
den Jubilar. „Erwin Haubrich hat sich
um das Handwerk verdient gemacht“
stellte der Vorsitzende Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid
gemeinsam mit seinen Kollegen fest.
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Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Vermieter müssen sich
nach dem Mietende sputen, oder:
Warum Herumtrödeln manchmal bares Geld kostet
Nach dem Ende eines Mietverhältnisses bekommt der Vermieter die vermietete Wohnung oftmals seit langer
Zeit erstmals wieder zu Gesicht. Bei
der Wohnungsübergabe muss er dann
nicht selten feststellen, dass die Wohnung beschädigt wurde, Einbauten
nicht entfernt oder die vereinbarten
Schönheitsreparaturen schlecht oder
gar nicht vom Mieter ausgeführt wurden. Wenn sich der Vermieter dann
länger als sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber
dem ehemaligen Mieter Zeit lässt, drohen ihm unwiederbringliche finanzielle Verluste!
Die Rückgabe der Wohnung
Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung dem Vermieter im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben.
Dies bedeutet, dass bspw. etwaige
Mietereinbauten wieder zu entfernen
sind, Schäden aus der Mietzeit spätestens jetzt beseitigt werden müssen
und die regelmäßig übernommenen
Schönheitsreparaturen vom Mieter
auszuführen sind. Übrigens müssen
sämtliche Arbeiten entgegen einer
weit verbreiteten Meinung noch
innerhalb der Mietzeit ausgeführt
werden. Die Rückgabe der Wohnung
erfolgt anschließend durch Schlüsselübergabe an den Vermieter.
Muss der Vermieter eine nicht
renovierte Wohnung annehmen?
Es kommt nicht darauf an, in welchem
Zustand sich die Wohnung bei Rückgabe tatsächlich befindet, da rechtlich
gesehen auch die Rückgabe einer
stark renovierungsbedürftigen Wohnung eine Rückgabe darstellt. Vermieter sollten daher in jedem Fall die
Schlüssel vom Mieter bei Übergabe
der Wohnung annehmen, um nicht in
„Annahmeverzug” zu geraten. Gleichzeitig sollte der Mieter dann zur Schadenbeseitigung oder Durchführung der
Schönheitsreparaturen aufgefordert
werden und dem Mieter zu diesem
Zweck ein Schlüssel überlassen werden. Verweigert der Mieter hingegen
ausdrücklich und ernsthaft jede weitere Arbeit, so braucht der Vermieter
ihn natürlich nicht weiter aufzufordern.
Die Verweigerung der Arbeiten sollte
sich der Vermieter in dem Rückgabeprotokoll der Wohnung am besten
schriftlich bestätigen lassen.
Achtung : kurze Verjährungsfrist !
Das Gesetz sieht in § 548 Abs. 1 BGB
eine nur sechsmonatige Verjährungs-
frist für Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der
Wohnung vor. Der Vermieter muss
daher so schnell wie möglich die Voraussetzungen für eine Durchsetzung
seiner Ansprüche vor Gericht schaffen. Hierzu sollten rechtzeitig (!)
Kostenvoranschläge eingeholt und
auch daran gedacht werden, sich die
neue Adresse des ausgezogenen Mieters zu beschaffen, damit eine Klage
zugestellt werden kann, die die Verjährung dann hemmt. Ganz wichtig ist
für den Vermieter zu beachten, dass
die Verjährungsfrist bereits an dem Tag
der Rückgabe der Wohnung - also
regelmäßig mit Schlüsselrückgabe zu
laufen beginnt, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat
(BGH, Urteil v.19.01.2005, VIZI ZR
114/04). Im Zweifelsfall sollte der Vermieter rechtzeitig einen Anwalt einschalten, um unwiederbringliche
Rechtsnachteile zu vermeiden.
(Markus Brümann)
Dr. Jur. Lothar Feuerpfeil – Markus
Brümann – Rechtsanwälte und Steuerberater - In der Pützgewann 6
(Nähe Brauhaus) – 56218 MühlheimKärlich, Tel. 02630/94460
Sonderfahrt für Innungsmitglieder der
Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
Die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald organisiert jedes
Jahr Reisen zu den unterschiedlichsten Zielen. Ein Highlight
2006 ist die Reise zu den Passionsspiele 2006 in St. Margarethen. Diese Passionsspiele sind etwas ganz Besonderes. Sie
finden nur alle 5 Jahre statt, daher sind die Karten, verständlicherweise, heiß begehrt!
Es ist uns gelungen, Karten für die Passionsspiele zu reservieren. Erleben Sie mit uns im Römersteinbruch diese einmalige
Aufführung. Neben den Spielen bieten wir auch ein überaus
interessantes Rahmenprogramm an, u. a. einen Tagesausflug
nach Wien.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Ausführliche Informationen erhalten Sie über die Geschäftsstelle Neuwied der KHS
Rhein-Westerwald, Tel.: 02631/94640, Fax: 02631/946411.
Ihr Ansprechpartner für diese Reise ist Herr Runkel.
Die Teilnehmerzahl ist begrenzt, daher bitten wir um kurzfristige Anmeldung. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge
ihres Eingangs berücksichtigt. Vertragspartner ist die RheinWesterwald e.G. Betzdorf.
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Rhein-Westerwald
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Die Duale Oberschule Vom Modellversuch zur Regelschule
Duale Oberschule - Eine neue Schule? Ja und nein!
Nein, weil es sie bereits seit Jahren
gibt. So umfasst die Ausbildung - in
Betzdorf, Hachenburg, Kirchen,
Linz, Montabaur, Nastätten und
Neuwied -die beiden Bildungsgänge
der Haupt- und Realschule. Sie vergibt in zwei getrennten, jedoch durchlässig organisierten Profilstufen die traditionellen Abschlüsse des Hauptschulabschlusses und der mittleren
Reife. Besonders qualifizierten
Schüler/innen wird in der Berufsschule die Möglichkeit eröffnet, schneller
die Fachhochschulreife zu erreichen.
ningseinheiten ab Klassenstufe 5. Jede
Schülerin und jeder Schüler erhält
neben dem klassischen Zeugnis zum
Ende jedes Schulhalbjahres eine Verbalbeurteilung, die sich auf Schlüsselqualifikationen bezieht. Diese
zusätzliche Art der Beurteilung ist bei
Eltern und Betrieben sehr beliebt, weil
sie die Stärken und Schwächen der
Schülerinnen und Schüler treffender
wiedergibt als Zeugnisnoten allein.
Die wissenschaftliche Begleitung des
Modellversuchs "Duale Oberschule"
kommt zu folgendem Ergebnis:
"Die Duale Oberschule hat sich in
Rheinland-Pfalz zu einem leistungsfähigen Bildungsangebot der Sekundarstufe I entwickelt. Es gilt, das Profil der Dualen Oberschule bezüglich
ihrer Art individueller Förderung, dem
Konzept ganzheitlichen Lernens und
Ja, weil sie jetzt Regelschule wird. Hier
werden allgemeine Bildung, praxisorientiertes Lernen sowie Berufsorientierung neu miteinander verknüpft und
konsequent auf die Duale Ausbildung
vorbereitet. Das bisherige, bewährte
Konzept wird weitestgehend weitergeführt.
Nach der Entscheidung der Kultusministerin Doris Ahnen werden die Dualen Oberschulen (DOS) im Laufe des
Schuljahres 2005/06 zu Regelschulen.
Die Ministerin begründete diese Entscheidung damit, dass DOS mit ihrem
eigenständigen Profil der systematischen Berufswahlvorbereitung in enger
Kooperation mit den Berufsbildenden
Schulen besondere Akzente setze.
Die DOS bereitet weniger auf akademische als vielmehr auf praxisorientierte Berufe in Handwerk, Industrie
und Verwaltung vor. Ihre Schüler/innen
sehen ihre Chance hauptsächlich in
einer beruflichen Ausbildung, halten
sich aber die Möglichkeit für weiter
führende Bildungsabschlüsse offen.
Neben der Allgemeinbildung, die auch
an anderen Schulen vermittelt wird,
wird in der DOS eine gezielte Berufsvorbereitung betrieben durch zwei
Betriebspraktika in den Klassenstufen
8 und 9, Berufsfindungstage und
Betriebserkundungen. Eine intensive
Zusammenarbeit mit der berufsbildenden Schule ist fester Bestandteil
einer systematischen Vorbereitung auf
die individuelle Berufsentscheidung an
jeder Dualen Oberschule
Die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen wie Team- und Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungssowie Lern- und Leistungsbereitschaft
erfolgt durch fest eingerichtete Trai-
Am 9.11.2005 fand in der DOS Montabaur ein Gespräch mit Herrn Ministerialrat Karl Dangelmayer, Kultusministerium RLP, statt. Zusammen mit
Vertretern ausbildender Betriebe und der Schulleitung diskutierte HGF Haubrich (2. v.l.) den Entwicklungsstand und Perspektive der Dualen Oberschulen.
In dem neuen Fach "Praxis in der
Schule", dem Leitfach der DOS, werden praktisches und theoretisches Lernen miteinander vernetzt. Ab Klassenstufe 6 findet der Unterricht in diesem Fach in Form berufsbezogener
Projekte statt. Den Schüler/innen der
DOS werden besonders gute Kenntnisse im Umgang mit dem Computer
bescheinigt. Dies ist auf die intensive
Informationstechnische Grundbildung
und den überdurchschnittlich häufigen
Gebrauch des Computers im allgemeinen Unterricht zurückzuführen.
einer in enger Abstimmung mit der
berufsbildenden Schule und der ausbildenden Wirtschaft entwickelten
systematischen Berufsorientierung zu
sichern und konsequent weiterzuführen."
Die Kreishandwerkerschaft RWW
unterstützt die Dualen Oberschulen in
ihrem Bezirk. Wer sich über die Angebote und Leistungen eingehend
informieren will, wende sich bitte an
die Schulleiter der eingangs aufgeführten Dualen Oberschulen.
Hier klicken und sparen:
www.handwerk-rww.de/vorteile
Geldwerte Vorteile der Innungsmitgliedschaft
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Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 4/2005
Vertrags- und Baurecht
Bedeutung von unterschriebenen
Stundenlohnzetteln
Wenn die Werkleistung erbracht ist,
und der Werklohn gefordert wird, kann
sich der Auftragnehmer hinsichtlich
der in Ansatz zu bringenden Massen
nicht einfach auf die vom Auftraggeber unterschriebenen Stundenlohnzettel verlassen. Diese haben nur die
Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnisses. Hiermit steht dem Auftraggeber der Beweis offen, dass
Arbeiten überhaupt nicht ausgeführt
wurden, nicht mit dem abgerechneten
Zeitaufwand, bzw. das sie mit diesem
Aufwand nicht notwendig waren. Der
Unternehmer ist beim Stundenlohnvertrag verpflichtet, auch auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten.
Dies stellt eine vertragliche Nebenpflicht dar, deren Verletzung eine
Schadensersatzpflicht auslösen kann.
Im zu verhandelnden Fall hatte der Auftraggeber bewiesen, dass die abgerechneten Arbeiten in dem abgerechneten Umfang jedenfalls nicht erforderlich waren. Der Unternehmer konnte nur das abrechnen, was bei wirtschaftlicher Handhabung an Kosten
angefallen war. (OG Bamberg vom
28.1.2004 - 3 U 65/00)
VOB – Abnahme ist Abnahme
Ein Auftraggeber unterzeichnete ein
förmliches Abnahmeprotokoll, in dem
eine Reihe von Mängeln aufgeführt
war, die er sich ausdrücklich vorbehielt. Auch in diesem Fall liegt rechtstechnisch eine Abnahme vor mit allen
rechtlichen Folgen. Durch die Unterzeichnung des Protokolls hat der Auftraggeber das Werk als im wesentlichen vertragsgerecht abgenommen.
Art und Umfang der Mängel sind dabei
nicht erheblich. (OG Brandenburg,
20.03.2003, Az. 12 U 14/02)
Fälligkeit des Werklohns
Wurde bei einem Auftrag die VOB vereinbart und hat der Auftraggeber nicht
binnen zwei Monaten nach Zugang der
Schlussrechnung
Einwendungen
gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird
der Werklohn auch dann fällig, wenn
die Rechnung objektiv nicht prüfbar
ist. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23.9.2004 VII ZR 173/03 - vertreten.
Das Erfordernis einer prüfbaren
Rechnung dient nämlich dem Interesse beider Parteien und hat den
Zweck, das Verfahren über die
Abrechnung zu vereinfachen und zu
beschleunigen. Mit diesem Zweck
ist es nicht vereinbar, wenn der Auftraggeber den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit erst nach längerer
Zeit erhebt. Versäumt der Auftraggeber die Frist, findet nur noch die
Prüfung statt, ob die Forderung
berechtigt ist. Sie muss schlüssig
dargelegt werden und eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung durch das Gericht ergeben.
Fehlendes Schiedsgutachten
macht Klage unzulässig!
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrages, dass bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen von
Mängeln ein Sachverständiger die
erforderlichen Feststellungen mit bindender Wirkung treffen soll, liegt eine
Schiedsgutachtervereinbarung vor.
Wendet der Auftraggeber im Vergütungsprozess des Auftragnehmers
Mängel ein, ohne dass das vereinbarte Schiedsgutachterverfahren durchlaufen wurde, ist die Klage als derzeit
unzulässig abzuweisen. (KG, Berlin,
24.09.2004 - 7 U 228/03)
Rücktritt vom Kaufvertrag
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag erfordert
stets eine Ablehnungsandrohung mit
Fristsetzung. Das Oberlandesgericht
Celle hatte sich mit der bislang höchstrichterlich ungeklärten Frage zu befassen, ob ein Käufer, der zunächst auf
Erfüllung des Vertrags gepocht hatte,
ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten könne. Im vorliegenden
Fall setzte ein Käufer seinem säumigen Vertragspartner eine Frist zur Vertragserfüllung mit dem Bemerken, er
werde nach Fristablauf keinen weiteren Tag zögern und sofort Klage auf
Erfüllung des Kaufvertrages erheben.
Ferner kündigte er Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen der nicht
rechtzeitigen Vertragserfüllung an.
Als der Verkäufer seinen vertraglichen
Verpflichtungen wiederum nicht nachkam, entschloss sich der Käufer kurzerhand, doch vom Vertrag zurückzutreten. Das Gericht war der Auffassung,
dass das Verlangen der Vertragserfüllung zunächst zum Wegfall seiner
Rechte auf Rücktritt und Schadensausgleich führe. Leistet der Schuldner
auf das Erfüllungsverlangen hin nicht,
so muss der Gläubiger (hier der Käufer) die tatsächlichen Voraussetzungen
für die Begründung eines Rücktrittsrechts und eines neuen Schadenser-
satzanspruches grundsätzlich durch
eine weitere, mit einer neuerlichen Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur
Leistung schaffen. (PR OLG Celle)
Begründen unterschriebene
Stundenlohnzettel eine
Stundenlohnabrede?
1. Aus dem Vorliegen von ständig vom
Auftraggeber unterzeichneten Stundenlohnzetteln kann im Einzelfall bei
entsprechender Würdigung der
Gesamtumstände auf das Vorliegen
einer Stundenlohnvereinbarung geschlossen werden. 2. Zahlt der Auftraggeber Abschlagsrechnungen, in
denen exakt Stundenzahl und Stundensatz angegeben sind, in voller
Höhe, kann auch darin ein Anerkenntnis einer entsprechenden Vertragsabrede gesehen werden (OG Düsseldorf,
10.09.2004 - 22 U 15/04 - www.ibronline.de)
Pfusch bei Schwarzarbeit:
Kein Anspruch
auf Beseitigung der Mängel
Wer einen Auftrag an einen Handwerker schwarz vergibt und anschließend
nicht mit der Leistung zufrieden ist, hat
weder einen Anspruch auf Mängelbeseitigung noch auf Rückzahlung des
Arbeitslohns. Der so genannte Werkvertrag, der mit dem Ziel der Steuerverkürzung abgeschlossen worden sei,
sei sittenwidrig und nichtig, entschied
das OLG Saarbrücken. Für die Beseitigung der Mängel fehle daher die vertragliche Grundlage. Der Auftraggeber
könne dem Handwerker aber auch
keine ungerechtfertigte Bereicherung
vorhalten, da er sich selbst nicht gesetzestreu verhalten habe. (OLG Saarbrücken, 1 U 298/99-56)
VOB/C sind AGB
Die DIN-Normen in der VOB/C sind als
allgemeine Geschäftsbedingungen einzustufen. Wenn Wortlaut und Sinn der
dort enthaltenen Regelungen nicht zu
einem eindeutigen Ergebnis führen,
dann sind sie nach objektiven Maßstäben auszulegen. Die Auslegung hat
dann so zu erfolgen, wie sie die an diesen Geschäften beteiligten Verkehrskreise verstehen.
(BGH, 17.06.2004, Ar Vll ZR 75/03, IBR
2004, S 487)
Morgen Meister!
www.morgen-meister.de
Arbeitgeberseminare
der IKK Südwest-Plus
– Anzeige –
Änderungen zum Jahreswechsel werden vorgestellt
Auch in diesem Jahr bietet die IKK
Südwest-Plus wieder ihre kostenfreien Arbeitgeberseminare an. Die Seminare finden ab 29. November 2005 an
verschiedenen Orten in RheinlandPfalz statt.
Die IKK Südwest-Plus hat dagegen
das erste Halbjahr 2005 mit einem
Überschuss der Einnahmen in Höhe
von 2,5 Millionen Euro abgeschlossen
und ihren Beitragssatz zum 01. Juli
2005 von 14,5 % auf 13,3 % gesenkt.
Bereits seit mehreren Jahren informiert
die IKK Südwest-Plus ihre Arbeitgeber zum Jahreswechsel über Änderungen und Neuerungen im Gesundheitswesen und in der Sozialversicherung.
Damit setzt die IKK ihre seit Jahren
seriöse und solide Finanzpolitik fort
und ist eine der wenigen gesetzlichen
Krankenkassen im Bundesgebiet, die
schuldenfrei ist.
Nach der Bundestagswahl wird derzeit weiterhin intensiv über die Zukunft
des deutschen Gesundheitswesens
diskutiert. Die mit der Gesundheitsreform 2004 verbundene Erwartung
nach einem Absinken der Beiträge auf
breiter Front hat sich nicht erfüllt. Im
Gegenteil: Viele Kassen stellen bereits
aufgrund der starken Ausgabenentwicklung in diesem Jahr, insbesondere im Arzneimittelbereich, Beitragssatzerhöhungen zum Jahresende in
Aussicht.
Neben diesen aktuellen politischen
Themen informiert die IKK Unternehmen in ihren Arbeitgeberseminaren
auch über die weiteren Änderungen in
der Sozialversicherung zum Jahresende.
So tritt zum 01. Januar 2006 mit dem
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht eine
Änderung des Meldeverfahrens in
Kraft. Nach dem Willen des Gesetzgebers können dann Meldungen und
Beitragsnachweise nur noch auf elek-
tronischem Wege übermittelt werden.
Ändern wird sich auch die Fälligkeit
der Sozialversicherungsbeiträge.
Waren die Beiträge bislang zum 15.
eines jeden Monats fällig, so müssen
sie künftig bereits am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats entrichtet werden.
„Mit unseren Seminaren zum Jahreswechsel möchten wir Arbeitgeber und
Steuerberater optimal auf die praktische Umsetzung der Änderungen in
der Sozialversicherung vorbereiten“,
so Roland Spengler, Leiter Marketing
der IKK Südwest-Plus.
Eine Terminübersicht und Anmeldeformulare können angefordert werden
bei Beate Bingenheimer, Telefon: 0 61
31/28 22-179.
Alle Termine können zudem unter
www.ikk.de abgerufen werden. Dort
sind auch Anmeldungen für die Seminare möglich.