Elternzeit - Kreishandwerkerschaft Rhein
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Elternzeit - Kreishandwerkerschaft Rhein
BRENNPUNKT 3. Jhg. 4. Ausgabe 13. Dezember 2005 3 3,- www.handwerk-rww.de Magazin der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Elternzeit Zum Jahreswechsel Erholungsurlaub + Kündigungsschutz während der Elternzeit Anrechnung Berufsschuluntericht Mustertexte KHS Rhein-Westerwald PVST Deutsche Post AG 56410 Montabaur Entgelt bezahlt, G61657 Seite 2 Rhein-Westerwald Inhalt 4/2005 Zum Jahreswechsel 3 Elternzeit und Erholungsurlaub Brennpunkt Handwerk 4/2005 3. Jahresempfang der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald 4-5 Anrechnung des Berufsschulunterichts 6 Steuern und Abgaben 7 Arbeits- und Sozialrecht 8 Empfang des Handwerks 10-11 Neuregelung Entgeltfortzahlung + Riester-Rente 13 Internet über WLAN 15 Aus den Innungen 16 Fahrt zur Handwerksmesse 17 Handwerksmarketing + Rahmenvertrag Lexware 18 Reiseangebot Namibia 20-21 Verrechnung Lehrlingslohn 22 Online Ausschreibung 23 Mustertexte 29-31 Lehrlingstest 34 Mietrecht 36 Duale Oberschule 37 Vertrags- und Baurecht 38 Erscheinungstermine 2006 BRENNPUNKT Erscheinungstermine: Anzeigenschluss: 7./8. März 6./7. Juni 5./6. September 5./6. Dezember 17. Februar 17. Mai 15. August 15. November Brennpunkt Handwerk im Internet: www.handwerk-rww.de Der Vorsitzende Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid bei seiner Festansprache. Der Einladung zum diesjährigen Jahresempfang der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald in die Stadthalle Ransbach-Baumbach folgten fast 300 Gäste aus Handwerk, Wirtschaft, Politik, Kommunen und Schulen. Neben den Gedankenaustausch und interessanten Gesprächen zwischen den Gästen stand die Ehrung der Sieger und Prüfungsbesten der Innungen im Mittelpunkt des Empfangs. Stolz konnte der Vorsitzende Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid vermelden, dass aus dem Bezirk ein erster und ein zweiter Bundessieger zur Ehrung anstehen. Im festlichen Rahmen eröffnete Dirk Schmidt, Kreishandwerksmeister Westerwald, die Veranstaltung, die zum dritten Mal stattfand. "Gott schütze das ehrbare Handwerk." Mit diesem traditionellen Handwerksgruß hieß Schmidt die Gäste, darunter die Landtagsabgeordneten Ulla Schmidt, Angela Schneider-Forst und Harald Schweitzer, sowie zahlreiche Verbandsbürgermeister und Repräsentanten handwerksnaher Organisationen, Schulen und Verbände willkom- men. Ganz besonders begrüßte er die erfolgreichen Prüflinge mit deren Eltern und Vertretern der Ausbildungsbetriebe. Der Westerwälder Landrat Peter-Paul Weinert fasste die Grüße der anwesenden Kommunalpolitiker zusammen und wand sich besonders an die Prüflinge: "Eine Gesellschaft kann nicht existieren ohne Eliten, sie sind wie die Lokomotive, die den Zug zieht." Weinert dankte allen Betrieben, die junge Menschen ausbilden und ihnen das Gefühl geben, gebraucht zu werden. Mit den neuesten Zahlen zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage ermunterte er die Gäste. So sei beispielsweise der Westerwaldkreis beim Konjunkturindex immerhin vom zehnten auf den dritten Platz im Bezirk Koblenz hochgestiegen. Positiver Ehrgeiz muss sein, wenn es weiter gehen soll, erklärte Weinert weiter. Die heutige Auszeichnung sei für die Jugendlichen ein gutes Fundament für den weiteren Weg. Fleiß, Anpacken, nach neuen Zielen schauen, bei den Besten sein zu wollen, dass müsse man anstreben. (Fortsetzung auf Seite 10) Zum Jahreswechsel Das alte Jahr liegt nun bald hinter uns. Für viele selbstständige Handwerker war es erneut kein leichtes Jahr. Zwar hat sich der Abwärtstrend etwas abgeschwächt. Für eine Entwarnung ist es jedoch noch zu früh. Nach wie vor kämpfen viele Betriebe mit der wirtschaftlichen Situation. Doch nicht nur Insolvenzen und Beschäftigtenabbau zeichnen das Bild des Handwerks. Viele Betriebe haben die letzten Jahre genutzt, um sich auf die veränderten Marktbedingungen einzustellen. Sie ernten heute schon die Früchte. Im Bereich der Innungen und der Kreishandwerkerschaft gibt es auch im vierten Jahr nach der Fusion noch viele neue Ideen und unternehmerischen Elan. Darauf können Sie in Ihren Betrieben und wir in der Handwerksorganisation weiter aufbauen. Mut machen erste Ansätze der neuen Regierung. Der Koalitionsvertrag ist allenfalls eine Eröffnungsbilanz. In vielen Punkten ist er offen formuliert und wir werden auf die Einhaltung der Zusagen drängen müssen und dort Nachforderungen einfordern, wo die Zusagen nicht genügen. Ob und in welchem Umfang die geplanten Maßnahmen jedoch umgesetzt werden und welche Wirkung sie zeigen, bleibt abzuwarten. Wie auch in der Vergangenheit haben wir Handwerker den notwendigen Optimismus, der uns trotz aller politischen und wirtschaftlichen Widrigkeiten zum verlässlichen Partner in der Gesellschaft macht. Daher gilt in diesem Jahr unser besonderer Dank allen, die sich entschlossen haben, Jugendliche auszubilden. Jeder Ausbildungsplatz ist eine Investition in unsere Zukunft. Und wer investiert, ist optimistisch. In wenigen Jahren werden wir Lehrlinge und Facharbeiter suchen. Deshalb verbinden wir diese Grüße mit dem Appell, auch im kommenden Jahr bei den Ausbildungsanstrengungen nicht nachzulassen. Allen Innungsmitgliedern, deren Familien- und Betriebsangehörigen sowie unseren Geschäftsfreunden wünschen wir ein friedliches Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2006. Kurt Krautscheid Vorsitzender Kreishandwerksmeister Erwin Haubrich Hauptgeschäftsführer Friedhelm Adorf Kreishandwerksmeister Udo Runkel Geschäftsführer Dirk Schmidt Kreishandwerksmeister Daniela Kretschmann Raumausstatter-Innung RWW Burkhard Löcherbach Dachdecker-Innung AK Franz-Josef Schmidt Elektrotechniker-Innung NR Hubert Quirmbach Bäcker-Innung WW Wilhelm Schumacher Bäcker-Innung AK Christoph Hebgen Elektro-Innung WW Hiltrud Enkelmann Bekleidungs- u. Schuhmacher-Innung RWW Bernd Becker Maler- und Lackierer-Innung NR Roland Giefer Töpfer- und Keramiker Innung RLP Rainer Jung Kfz-Innung WW Rudolf Röser Kfz-Innung NR Norbert Dinter Tischler-Innung NR Dirk Hüttenbrauck Kälte- und KlimatechnikerInnung RLP Uwe Heuser Sanitär Heizung Klima-Innung RWW Wolfgang Held Metallhandwerker-Innung Rhein-Lahn-WW Peter Kremer Schornsteinfeger-Innung MT Heidi Thelen-Krämer Friseur-Innung NR Peter Müller Steinmetz-Innung WW Hans-Peter Vierschilling Maler- und Lackierer-Innung AK Hartmut Räß MetallhandwerkerInnung AK Franz Beissel Uhrmacher-Innung Rhein-Ahr-WW Eckard Kleppel Fleischer-Innung WW Friedhelm Adorf Kfz-Innung AK Hans-Jörg Wirths Fleischer-Innung AK Dipl.-Ing. Jürgen Mertgen Baugewerks-Innung RWW Kurt Krautscheid Dachdecker-Innung NR Wolfgang Hild Elektro-Innung AK Friedrich Heidrich Tischler-Innung AK Hans-Lothar Müller Dachdecker-Innung WW Horst Stöbbauer Bäcker-Innung NR Hilde Mallm Friseur-Innung WW Pia Hillen Fleischer-Innung NR Volker Höhn Zimmerer-Innung RWW Kurt Hof Maler- und Lackierer-Innung WW Elke Müller Friseur-Innung AK Frank Jonas Informationstechniker-Innung RLP Nord Siegfried Schmidt Tischler-Innung WW Seite 4 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 4/2005 Elternzeit und Erholungsurlaub Ab dem 01.01.2001 gilt das Gesetz zum Erziehungsgeld und Elternzeit BErzGG (Bundeserziehungsgeldgesetz). Es hat grundlegende Neuerungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht. Nach der neuen Regelung haben Mutter bzw. Vater je Kind das Recht, 3 Jahre Elternzeit zu nehmen. Diese "Elternzeit" von insgesamt 3 Jahren (36 Monaten) je Kind, kann in bis zu 2 Zeitabschnitten zwischen Mutter und Vater gestückelt werden und von der Geburt bis zum 3. Geburtstag des Kindes für gemeinsame oder getrennte Elternzeit genutzt werden. Das einmal gewählte Elternzeitmodell ist verbindlich. Der Mutterschutz nach der Geburt (8 Wochen, bei einer Frühgeburt 12 Wochen) wird auf die Höchstgrenze von 36 Monaten angerechnet. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis zu 12 der 36 Monate auch in die Zeit vom 3. bis 8. Geburtstag des Kindes gelegt werden. Wechselt der Elternzeitnehmer während der Elternzeit den Arbeitgeber, so kann der Rest der Elternzeit beim neuen Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wie auch beim alten Arbeitgeber genießt er dort wieder besonderen Kündigungsschutz. Soll die Elternzeit direkt nach der Geburt oder dem Mutterschutzurlaub angetreten werden, muss dem Betrieb spätestens 6 Wochen vorher schriftlich Mitteilung gemacht werden. Wird er zu einem späteren Zeitpunkt begonnen, spätestens 8 Wochen vorher. Der Arbeitnehmer muss dabei exakt erklären, wann und wie lange er in den nächsten 2 Jahren Elternzeit in Anspruch nimmt. Während der Elternzeit darf jeder Elternteil bis zu 30 Stunden Teilzeitarbeit leisten. Beabsichtigt ein Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Stunden aufzunehmen, hat er beim Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag zu stellen. In Betrieben bis zu 15 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) besteht kein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, es sei denn, der Arbeitnehmer hat schon vor der Geburt des Kindes ein Teilzeitarbeitsverhältnis. In Betrieben ab 16 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) haben Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate im Betrieb sind, Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Bei der Berechnung der Betriebsgröße zählen Teilzeitkräfte als Vollarbeitskraft (nicht anteilig). Voraussetzung ist, dass dies 8 Wochen vorher dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wird und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Was versteht man unter betrieblichen Gründen? Betriebliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Gesetzgeber kann hierzu wegen der Vielgestaltigkeit der in den einzelnen Betrieben denkbaren Sachverhalte nur einen Rahmen vorgeben. Zu den betrieblichen Gründen gehören aber eindeutig erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufes so z.B. das Fehlen einer Ersatzkraft, der Sicherheit im Betrieb oder auch unverhältnismäßig hohe Kosten. Der Elternzeitnehmer ist weiter berechtigt, zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit zu beanspruchen. Ist der Arbeitgeber damit nicht einverstanden, muss er diesen Antrag innerhalb von 4 Wochen schriftlich ableh- nen. Dagegen kann der Elternzeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen. Soll Teilzeitarbeit bei einem anderen Unternehmen erfolgen, bedarf dies der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers. Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann von den Eltern die Elternzeit nicht mit dem Hinweis auf neue Mutterschutz- oder Elternzeitansprüche vorzeitig beendet werden. Ein Teil des Anspruchs geht verloren. Allerdings kann die Elternzeit mit Einverständnis des Arbeitgebers verkürzt werden. Änderungen ab Juni 2001 Am 16.06.2001 sind wichtige Neuerungen in Kraft getreten. Danach sind Zeiten, in denen eine Schwangere oder Mutter wegen eines Beschäftigungsverbotes oder während der Mutterschutzfrist nicht arbeitete, als Beschäftigungszeit anzusehen. Diese Fehlzeiten sind also bei der Berechnung des Jahresurlaubs mit anzurechnen. Auch erhalten die schwangeren Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Urlaubsübertragung. Wurde vor der Geburt nicht der gesamte Resturlaub genommen, so kann er auf das Jahr übertragen werden, in dem die Mutterschutzfrist endet. Ist dies nicht möglich, kann der Resturlaub auch auf das folgende Urlaubsjahr übertragen werden. Eine Urlaubsabgeltung kommt nicht in Betracht. Der jährliche Erholungsurlaub kann aber für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel gekürzt werden. Einzelheiten zum Urlaub sind § 17 BErzGG zu entnehmen. Einen Antrag auf Elternzeit finden Sie im hinteren Teil. Durch Nutzung der Elternzeit können vor allem kleinere Betriebe vor erhebliche personelle Probleme gestellt werden. Es bietet sich als möglicher Ausweg eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden pro Woche an. So kann in den Fällen, in denen weder auf eine Ersatzkraft zurückgegriffen oder eine befristete Neueinstellung möglich ist, eine Lösung für den Betrieb gefunden werden. Als Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag sollten Sie mit der Elternzeit eine Vereinbarung über die Brennpunkt Handwerk 4/2005 wöchentliche Arbeitszeit und deren Verteilung treffen. Falls möglich, kann auch schon eine Vereinbarung über den Umfang der Arbeitszeit nach Beendigung der Elternzeit getroffen werden. Wegen der Ausweitung der Wochenarbeitszeit auf max. 30 Stunden und der damit verbundenen höheren Entlohnung sowie Überschreitung der Freigrenze, reduziert sich möglicherweise der Erziehungsgeldanspruch des Elternzeitnehmers oder er entfällt ganz. Kündigung und Kündigungsschutz während der Elternzeit Kündigung durch den Arbeitgeber Eine Kündigung ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder er innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung von seiner Mitarbeiterin darüber informiert wird. Versäumt die Arbeitnehmerin die Zwei-Wochen-Frist unverschuldet, behält sie den Kündigungsschutz, wenn sie die Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber unverzüglich nachholt. Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, ist nicht nur für die Zeit der Elternzeit (max. 3 Jahre), sondern bereits ab Antragstellung, höchstens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Elternzeit, geschützt. Wichtig: Der Kündigungsschutz ist zwingend und das Kündigungsverbot absolut. Es ist deshalb auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund unzulässig. Wird trotzdem eine Kündigung egal aus welchem Grund ausgesprochen, ist diese unwirksam. Das Mutterschutzgesetz sieht zwar die Möglichkeit der Kündigung in besonderen Fällen und nach Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (nach Bundesländern unterschiedlich) vor, dem Autor sind aber nur ganz wenige Fälle bekannt, in denen außergewöhnliche Umstände die Kündigung nach vorheriger Zustimmung ermöglichten. Vereinbarungen mit einer Arbeitnehmerin, die eine Umgehung der besonderen Kündigungsschutzbestimmungen zum Inhalt haben, sind ungültig. Rhein-Westerwald Seite 5 Kündigung durch die Arbeitnehmerin In der Praxis ist häufig festzustellen, dass eine Arbeitnehmerin entgegen ihren vorherigen Aussagen nach der Geburt des Kindes die Arbeit nicht wieder aufnehmen will. Besonders häufig sind die Fälle, in denen von einem Vollzeit auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis gewechselt werden soll. Die Arbeitnehmerin kann während der Schutzfrist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen. Auch kann sie während der Schwangerschaft und acht Wochen bei Früh und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung das Arbeitsverhältnis zum Ende der Schutzfrist kündigen. Kündigungsfristen brauchen dabei nicht eingehalten zu werden. Unter Einhaltung einer Kündigungszeit von einem Monat kann die Arbeitnehmerin ferner das Arbeitsverhältnis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen. Andere Kündigungsfristen sind in diesem Fall je nach tariflicher oder einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung möglich. Kündigt eine schwangere Mitarbeiterin oder tritt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ein, muss der Arbeitgeber sofort die Aufsichtsbehörde unterrichten. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag im gemeinsamen Einvernehmen ist möglich. Auf die besonderen Informationspflichten des Arbeitgebers vor Abschluss der Vereinbarung ist hinzuweisen, Einzelheiten dazu finden Sie in der letzten Ausgabe von Brennpunkt Handwerk (3/2005). Sonstigen Anspruchsberechtigten Auch Personen, die Kinder in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) oder in Adoptionspflege (§ 1744 BGB) aufgenommen haben, haben Anspruch auf Elternzeit. Bei ihnen besteht der dreijährige Anspruch auf Elternzeit nicht ab der Geburt des Kindes, sondern ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. www.marketinghandwerk.de Was gilt bei: Befristeten Arbeitsverhältnissen Ein von Anfang an befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich mit Zeitablauf, auch während der Elternzeit. Lehrlingen Die Elternzeit wird auf die Berufsbildungszeiten nicht angerechnet. Die Ausbildungszeit verlängert sich also grundsätzlich entsprechend. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Berufsbildung zu verkürzen, wenn auch ohne Verlängerung das Ausbildungsziel erreicht werden kann Haftungsausschluss: Die in diesem Magazin abgedruckten Artikel, Formulare und Empfehlungen sind mit Sorgfalt recherchiert. Sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Verfallzeit von Gesetzen und Verordnungen wird immer kürzer. Sie werden deshalb verstehen, dass keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden kann. Sollten Sie bei der Anwendung Zweifel an der Gültigkeit haben oder benötigen Sie Unterstützung bei der Formulierung von Ergänzungen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft. Seite 6 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 4/2005 Anrechnung des Berufsschulunterichts auf die wöchentliche Ausbildungszeit Die Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die wöchentliche Ausbildungszeit stellt sich für alle Beteiligten immer wieder problematisch dar. Anhand einiger Beispiele wollen wir Ihnen Hilfestellung geben. Die Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht ist für alle Auszubildenden im §7 BBiG geregelt. Zu beachten ist, dass zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden zu unterscheiden ist. Die Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die wöchentliche Ausbildungszeit ist für unter 18-jährige Auszubildende im Jugendarbeitsschutzgesetz in § 9 geregelt. Für erwachsene Auszubildende fehlt seit 1997 (Änderung des JArbSchG) eine gesetz- Impr essum „Brennpunkt Handwerk“ - Magazin der Kreishandwerkerschaft erscheint mind. 4 x jährlich. Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG, Rheinstraße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen Telefon 02624/911- 0, Fax: 02624/911-195; Verantwortlich für den überregionalen Teil: Rhein-Westerwald e.G.; Andreas Brobeck, Geschäftsführer Verantwortlich für den regionalen Teil: KHS Ahrweiler: KHM Peter Gieraths; Ausgabe A: Auflage: 650 Exemplare KHS Limburg – Weilburg: GF Stefan Lassmann, Ausgabe B: Auflage: 1.150 Exemplare KHS Rhein-Westerwald: HGF Erwin Haubrich, Ausgabe C: Auflage 2.450 Exemplare KHS Mainz-Bingen; RA Tobias Schuhmacher Ausgabe D: Auflage 1.300 Exemplare KHS Birkenfeld: GF Stephan Emrich Ausgabe E: Auflage 500 Exemplare Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin kostenfrei zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag enthalten. Im Einzelbezug 3,— e /Stück zzgl. Versandkosten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernimmt der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerkerschaften keine Haftung; sie werden nicht zurückgeschickt. 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Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Herausgebers oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens etc., bestehen keine Ansprüche gegen Herausgeber und beteiligte Kreishandwerkerschaften. Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift: Rhein-Westerwald e.G., Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf; Telefon 02741/9341- 0 Fax: 02741/934129 liche Anrechnungsregelung. Daher gab vor allem die Regelung für über 18jährige immer wieder Anlass, zu allerlei unterschiedlichen Varianten der Anrechnung. 2004 hatte über dieses Thema das Bundesarbeitsgericht zu urteilen: Auf Grund der gegebenen Gesetzeslage kamen die Arbeitsrichter zu dem Schluss, dass sowohl für über als auch für unter 18-jährige die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und der Wegstrecken zwischen Betrieb und Schule oder umgekehrt auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen sind. Dabei gilt für unter 18-jährige weiterhin: Der Berufsschultag, der mindestens sechs Unterrichtseinheiten hat (also mindestens 6 x 45 Minuten), ist mit 8 Stunden auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen. Für unter 18-jährige wird der zweite Berufsschultag und für über 18-jährige werden beide Berufsschultage mit der tatsächlich in der Schule verbrachten Zeit einschließlich der Pausen angerechnet. Kommt der Auszubildende direkt von der Berufsschule zum Ausbildungsplatz oder geht der Auszubildende direkt vom Betrieb in die Schule, zählen diese Wegstrecken ebenfalls mit zur wöchentlichen Ausbildungszeit. Nicht zur Ausbildungszeit zählen Wegstrecken zwischen zu Hause und Schule oder Betrieb und zu Hause. Allgemein gilt für die Berechnung der Berufsschulzeiten auf die wöchentliche Ausbildungszeit für: -> Unter 18-jährige <Die tägliche Höchstarbeitszeit für unter 18-jährige beträgt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 8 Stunden, die wöchentliche Höchstarbeitszeit 40 Stunden. Wird an einzelnen Wochentagen die tägliche Ausbildungszeit verkürzt, kann sie an den anderen Tagen auf achteinhalb Stunden verlängert werden. Der Ausgleich muss aber in der selben Woche stattfinden! Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, darf der Jugendliche vorher nicht beschäftigt werden. Berechnungsbeispiel: Der Hauptberufsschultag (Erster Berufsschultag) hat z.B. 5 Unterrichtseinheiten, d.h. 5 x 45 Minuten. Diese sind als 8 Stunden auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen, der Lehrling darf an diesem Tag nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden. Der zweite Berufsschultag wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen angerechnet, beispielsweise von 7:45 Uhr bis 14:50 Uhr. Dies sind somit 7 Stunden 5 Minuten wöchentliche Ausbildungszeit. Der Lehrling könnte an diesem Tag noch 55 Minuten beschäftigt werden. Bei diesem Beispiel gilt aber zu bedenken: kommt der Lehrling direkt von der Schule in den Betrieb, wird die Wegezeit mit zur täglichen Ausbildungszeit gerechnet. Beträgt in diesem Fall die Wegstrecke 1 Stunde, ist die tägliche Ausbildungszeit überschritten. In diesem Falle empfiehlt es sich, die Zeiten anzusammeln und bei anderer Gelegenheit nacharbeiten zu lassen. Sind also in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Jugendliche verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zu kommen. An welchem der beiden Tage, bestimmt der Betrieb. Ausnahmen hiervon kann ein geltender Tarifvertrag regeln. -> über 18-jährige <Die tägliche Höchstarbeitszeit für über 18-jährige ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Auch hier gilt, dass 8 Stunden täglich nicht überschritten werden dürfen. Allerdings kann die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn gewährleistet ist, dass innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden täglich gearbeitet wird. Berechnungsbeispiel: Beide Schultage werden mit der tatsächlich in der Schule verbrachten Zeit einschließlich der Pausen berechnet. Beginnt der Berufsschulunterricht z. B. um 7.45 Uhr und geht bis 15 Uhr, sind dies 7 Stunden 15 Minuten. Geht der Berufsschulunterricht von 9 Uhr bis 14 Uhr, sind das 5 Stunden. Geht der Berufsschulunterricht von 11 Uhr bis 17 Uhr, sind dies 6 Stunden. Die Differenz zur täglichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden kann angesammelt werden und in sinnvollen Abschnitten nachgearbeitet werden. Denn auch hier gilt: Kommt der Auszubildende direkt von der Schule in den Betrieb oder geht der Auszubildende vom Betrieb direkt in die Schule, sind die Wegstrecken mit auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen. Brennpunkt Handwerk 4/2005 Rhein-Westerwald Seite 7 Steuern, Abgaben und Finanzen Wollen Sie am Jahreswechsel Geld verlieren? Auch an diesem Jahreswechsel werden am 31.12.2005 wieder Forderungen in Milliardenhöhe verjähren. Das muss nicht sein. Deshalb: Rechtzeitig zum Jahresende alle Außenstände auf mögliche Verjährung überprüfen. Säumige Schuldner profitieren häufig davon, dass Gläubiger ihre Ansprüche nicht geltend machen, so dass diese schließlich verjähren. Denn: Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann sich der Schuldner auf die Verjährung berufen und die Zahlung verweigern. Eine gerichtliche Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs ist dem Gläubiger dann nicht mehr möglich, obwohl sein Anspruch durch die Verjährung nicht erlischt. Der Schuldner kann den Anspruch aber nur noch freiwillig erfüllen, was er in der Regel nicht mehr tut. Bitte beachten: Alle Forderungen die aus dem Jahre 2002 stammen, verjähren mit Ablauf des 31.12.05. Entgegen der landläufigen Meinung kann der Ablauf der Verjährungsfrist weder durch einfache Mahnungen noch durch Mahnungen per Einschreiben gehemmt werden. Hierzu bedarf es der Erhebung einer entsprechenden Klage oder des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie unterbrochen ist. Wer die Verjährung wirkungsvoll unterbrechen will, ist am besten mit dem Antrag und der Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides beraten. Bitte denken Sie aber an die Feiertage und eventuell längere Postlaufzeiten während der Feiertage und dem Jahreswechsel. Soll ein Mahnbescheid Rechtskraft erwirken, muss er spätestens am 31.12.2005 beim Mahngericht eingegangen sein. Auch die Einreichung einer Klage unterbricht den Lauf der Verjährung. Bitte beachten Sie, dass eine Mahnung von Ihnen die Verjährung nicht unterbricht. Erbschaftssteuer Wenn ein Unternehmer innerhalb von fünf Jahren seinen geerbten Betrieb aufgibt, fällt die Steuerbefreiung nach dem Erbschaftssteuergesetz in jedem Fall weg. Der Bundesfinanzhof hat dies in einem Fall entschieden, in dem ein Minderheitsgesellschafter die Betriebs- aufgabe nicht verhindern konnte und dazu sogar noch Geld zuführen musste (BFH, II R 39/03). Lohnsteuer: Haftung des Gesellschaftergeschäftsführers Die Haftung des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH wegen nicht abgeführter Lohnsteuer greift unabhängig von der Höhe seiner Beteilung, auch wenn diese unter 50% liegt und auch dann, wenn die Löhne aus den eigenen privaten Mitteln des Geschäftsführers unmittelbar an die Arbeitnehmer bezahlt werden. Gutscheine ohne Verfallsdatum Geschäfte, die Geschenkgutscheine, die zuvor bereits bezahlt wurden, nur bis zu einem bestimmten Datum einlösen, handeln nicht rechtens. So urteilte das Landgericht (LG) München unter dem Aktenzeichen 70 2109/95. Egal, welche Frist oder Gültigkeit auf die Scheine gedruckt ist, es gibt kein Verfallsdatum. Kunden, die einen Geschenkgutschein besitzen, können diesen somit theoretisch auch noch nach Jahren einlösen. Beiträge zur Berufsgenossenschaft absetzbar Unternehmer können ihren Beitrag zur Berufsgenossenschaft von der Steuer abziehen. Das betrifft die Beiträge für die Mitarbeiter ebenso wie für die Unternehmer. Dies gilt auch, wenn sich der Unternehmer mit einer höheren Versicherungssumme als der Mindestversicherungssumme abgesichert hat. In allen Fällen handelt es sich um Betriebsausgaben. Die Beiträge für im Unternehmen tätige Ehepartner können ebenfalls abgezogen werden, sind aber als Sonderausgaben zu deklarieren. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Steuerberater. Abgrenzung Zahlungsunfähigkeit – Zahlungsstockung Der Bundesgerichtshof hat entschieden, wann ein Unternehmen zahlungsunfähig ist und Insolvenz anmelden muss und wann nur eine - vorübergehende - Zahlungsstockung vorliegt, die noch keinen Insolvenzgrund darstellt. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 Prozent erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. (BGH, 24.5.2005, IX ZR 123/04) Leasing von Berufskleidung ...kann sich lohnen. Beim Kauf von Berufskleidung sind lediglich die reinen Kaufkosten als betriebliche Ausgaben steuerlich absetzbar. Beim Leasing fließen Folgekosten wie Pflege, Reparaturen und Lieferung komplett in fest kalkulierbare, monatliche Raten ein. Somit ist der gesamte Aufwand, den Sie als Arbeitgeber für Berufskleidung tragen, erfasst und steuermindernd absetzbar. Verzugszinssätze, Stand 1.12.05 Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/B Fassung 2000: • alle Verbrauchergruppen 5% über Spitzenrefinanzierungsfacilität ab Datum 06.06.03 SRF Satz 3,0 % Verzugszinsen 8,0 % Zinsberechnung nach §16 Nr.5 VOB/B Fassung 2002, bzw. §§ 247, 288 BGB für: • (Privat-) Verbraucher 5% über Basiszins • Unternehmen 8% über Basiszins ab Datum 01.07.05 Basissatz 1,17% Verzugszinsen 6,17% Verbr. 9,17% Untern. Der Basiszinssatz kann sich am 1.1. und 1.7. eines Jahres ändern! Nehmen Sie Bankkredite in Anspruch, kann gegen Vorlage einer Bankbestätigung auch ein höherer Verzugszins berechnet werden. Link auf den Zinsrechner: www.basiszinssatz.info www.marketinghandwerk.de Seite 8 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 4/2005 Arbeits- und Sozialrecht Kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Urlaub Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines nicht genommenen Urlaubs des Vorjahres, den er wegen einer Erkrankung nicht antreten konnte. (§ 7 BUrlaG). Zudem kann ein Ausgleichsanspruch nicht auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet werden, sondern nur mit einer Befreiung von der Arbeitspflicht erfüllt werden. (AG FFM, 13.07.2004 - 5 Ca 3046/04) Rauer Ton ist noch kein Mobbing Nicht jede scharf formulierte Kritik des Chefs ist gleich Mobbing. Allein geschmacklose Äußerungen und Kritik an der Arbeit rechtfertigen noch keinen Mobbing-Vorwurf. Erforderlich für den Sachverhalt des Mobbings sei eine „...fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.“ (LAG München, Urteil vom 07.09.05, Az.: 15 O 25369/04) Befristeter Arbeitsvertrag Wird ein Arbeitnehmer in einem Betrieb befristet eingestellt, so hat der Arbeitgeber nicht schon bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Pflicht, ihn vorsorglich darauf hinzuweisen, dass er die Arbeitsagentur rechtzeitig über das Ende seiner Tätigkeit zu informieren hat. (LAG Düsseldorf, 4 Sa 1919/04) Chef haftet nicht für fehlenden Arbeitsagenturhinweis Melden sich Arbeitnehmer verspätet arbeitslos, können sie dafür nicht ihren Arbeitgeber verantwortlich machen. Auch wenn Firmen ihre Mitarbeiter nicht über die Meldepflicht bei den Arbeitsagenturen informieren, müssen sie dennoch keinen Schadensersatz zahlen, stellte jüngst das Bundesar- beitsgericht in Erfurt fest. Die im Gesetz festgeschriebene Informationspflicht diene nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Sie bezweckt viel mehr eine bessere Zusammenarbeit von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitsagenturen. (BAG, 29.09.05, Az.: 8 AZR 571/04) die Adresse einer Wohnung gegeben, aus der er schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war. Das Gericht sah in diesem Fall die Voraussetzungen einer „treuwidrigen Zugangsvereitelung” als erfüllt an. Die Kündigung sei fristgemäß erfolgt. (BAG, 22.09.05, Az.: 2 AZR 366/04) Bitte beachten: Ungeachtet dieses Urteils sind Sie nach dem Sozialgesetzbuch verpflichtet, Ihren Mitarbeiter über die Meldepflicht beim Arbeitsamt aufzuklären. Daher sollte in keiner Kündigung der Hinweis auf die umgehende Meldepflicht fehlen. Im Einzelfall kann auch wieder anders entschieden werden. Kundenabwerbung Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er direkt oder indirekt (hier u.a. durch Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist. (BAG, Az.: I ZR 303/I) Achtung: Bei unberechtigter Kündigung ist der Lohn nachzuzahlen Spricht ein Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung aus, dann muss er dem Betroffenen grundsätzlich den vollen Lohn nachzahlen. Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter verboten hat, weiter für ihn tätig zu sein. Der Mitarbeiter hat dann das Recht, zu Hause zu bleiben und dennoch den vollen Lohn einzufordern. (LAG RLP, 04.05.05, Az.: 9 Sa 1026/04 Falsche Anschrift schützt nicht vor Kündigung Arbeitnehmer können sich nicht auf die verspätete Postzustellung einer Kündigung berufen, wenn sie die Verzögerung selber zu verantworten haben. Arbeitnehmer müssen sich so behandeln lassen, als habe der Arbeitgeber die entsprechenden Fristen gewahrt. Nach einem Urteil des BAG gelte dies zumindest dann, wenn der Arbeitgeber alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan habe, damit eine Kündigung den Adressaten erreichen konnte. Im Streitfall war dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses die richtige Anschrift des gekündigten Mitarbeiters nicht bekannt. Der Arbeitnehmer hatte dem Unternehmen wiederholt Qualm erlaubt Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass an seinem Arbeitsplatz auch außerhalb seiner Arbeitszeit nicht geraucht wird. (LAG Berlin, 6 Sa 2585/04) Kündigungsschutz - Eltern gehen vor Mitarbeiter mit Kindern sind bei Kündigungen besonders schutzbedürftig. Nach derzeitiger Meinung bestehe für Eltern regelmäßig eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit, hinter die andere soziale Aspekte, wie etwa das Lebensalter des Arbeitnehmers oder die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, zurücktreten müssten. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage einer Mutter statt und hielt dem Arbeitgeber vor, seine Sozialauswahl falsch gewichtet zu haben. So nahmen die Richter insbesondere daran Anstoß, dass ein Kind etwa genau so bewertet wurde wie zwei Jahre Betriebszugehörigkeit. Das Gericht räumte zwar ein, dass das BAG in der Vergangenheit ein solches Punktesystem gebilligt habe. In der heutigen Zeit sei es jedoch mit Blick auf die „katastrophalen Geburtenraten” nicht mehr zu verantworten. (AG Lgh, 08.02.05, Az.: 8 Ca 2824/04) Man sieht: auch Entscheidungen eines BAG haben nur eine beschränkte „Haltbarkeit“. Schon morgen kann der gleiche Fall ganz anders abgeurteilt werden. Seite 10 Frank Sander, Vorstandsvorsitzender der KSK Westerwald, dankte für die Einladung der Sparkassen, auch im Namen der KSK Altenkirchen und der SK Neuwied: " Unsere Anwesenheit zeigt die enge Verbundenheit zum Handwerk. Die Sparkassen kennen die Ziele und Wünsche. Diese Nähe erlaubt es uns, nicht nur nach Aktenlage zu entscheiden, wenn es um Investitionen oder Ausbildungsplätze geht." Sander überreichte Hauptgeschäftsführer Erwin Haubrich aus Anlass seines 25-jährigen Dienstjubiläums ein Präsent: "Sie haben sich um das Handwerk sehr verdient gemacht“, stellte Sander unter dem Beifall der Gäste fest. Der Vorsitzende Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid, Neustadt/Wied, zeigte sich erfreut über die gute Resonanz des nunmehr dritten Jahresempfangs. „Vielleicht können wir bald schon von einer traditionellen Veranstaltung sprechen“, freute sich Krautscheid. Er lobte die jungen Handwerkskollegen und –kolleginnen und ermunterte sie, sich nach den Tugenden des Handwerks wie Zuverlässigkeit, Fleiß, Pünktlichkeit und Pioniergeist zu richten. Zugleich forderte er sie auf, sich weiterzubilden und sich nicht auf den Staat zu verlassen, denn gut ausgebildete Fachkräfte seien das A und O der Gesellschaft. Krautscheid ging in seiner Ansprache auch auf die aktuelle Lage ein. Das Handwerk sei einem ständigen Wandel unterzogen. Die „Geiz-ist-geil“ – Manie hätte sich in vielen Köpfen verankert und schlage immer seltsamere Blüten. Das auch in diesem Jahr erneut gesunkene Realeinkommen der Verbraucher habe nicht nur den privaten Konsum geschwächt, sondern auch den Preisdruck weiter verschärft. IchAG’ler und Wettbewerber aus den osteuropäischen Ländern machten den seriösen Handwerkern das Leben noch schwerer. Dabei solle jeder der Aufträge vergibt daran denken, dass nur die Betriebe „vor Ort“ Arbeits- und Ausbildungsstellen bereitstellen. Rhein-Westerwald Erfreut zeigte sich Krautscheid über die Zahl der Lehrstellen in diesem Jahr. Trotz schwierigster wirtschaftlicher Rahmenbedingungen sei es gelungen, die Anzahl der Lehrlinge im Bezirk der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald auf dem Niveau des Vorjahres zu halten. Ausdrücklich dankte er den Betrieben für ihr Engagement und die Bereitschaft einzelner, auch über den eigenen Bedarf hinaus auszubilden. Diese hohe Ausbildungsbereitschaft müsse, so Krautscheid, auch in den kommenden Jahren wegen hoher Schulentlassjahrgänge noch beibehalten werden. Allen Gästen gab Krautscheid mit auf den Weg, sich aktiv in die Politik einzubinden. Jeder könne dadurch seinen Unmut an richtiger Stelle äußern und mithelfen, das die Politik die notwendigen Änderungen einleite. Hauptgeschäftsführer Erwin Haubrich moderierte die anschließenden Ehrung der vielen Prüflinge. Dabei war die schon große Bühne der Stadthalle fast zu klein. Haubrich stellte die Leistungen der Prüflinge in den einzelnen Wettbewerben auf Kammer-, Landesund Bundesebene vor. So stiegen die Sieger auf Kammerebene in den Landeswettbewerb und schließlich in den Bundeswettbewerb auf. Die Bilanz der Jugendlichen aus dem gesamten Bezirk der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald könne sich sehen lassen. Unter den Ausgezeichneten befindet sich mit dem Sattler Nicolei Paravicini (Obersteinebach), Aus-bildungsbetrieb Christoph Rieser (Obersteinebach) ein erster und mit Feinwerkmechaniker Viktor Penner (Giershofen), Ausbildungsbetrieb Egon Reuth (Großmaischeid) ein zweiter Bundes- Brennpunkt Handwerk 4/2005 sieger. Aber auch die Leistung der anderen Prüflinge war hervorragend. Auffallend, dass in einigen der „sogenannten“ Männerberufe die jungen Frauen ihre männlichen Kollegen schlecht aussehen ließen. Als Dank und Anerkennung für ihre herausragende Leistung erhielten die geehrten Prüflinge ein Geld- und ein Buchgeschenk von Innung und Kreishandwerkerschaft. Die komplette Siegerund Ehrenliste ist auf der gegenüberliegenden Seite abgedruckt. Friedhelm Adorf, Kreishandwerksmeister Altenkirchen, war es vorbehalten das Schlusswort zu sprechen. Die Ausbildung bezeichnete er als Grundstock für das wahre berufliche Leben und stellte fest, dass „die Ansprüche an jeden, vom Chef bis zum jüngsten Mitarbeiter, heute ungleich höher sind als sie es einmal waren“. Er riet den Gesellen und Gesellinnen, es nicht bei der guten Grundausbildung zu belassen. „Die Zukunft liegt vor euren Füssen. Denkt daran, auch heute noch hat Handwerk goldenen Boden, wenn ihr selbstbewusst zum gelernten Beruf steht und euch ständig weiterbildet“, zog Adorf sein Resümee. Ganz besonders dankte Adorf der Gruppe „Vocal Heroes“, die nun schon zum zweiten Mal einem Jahresempfang den musikalischen Rahmen gegeben hatte sowie Horst Schuster, Mitarbeiter der Kreishandwerkerschaft, für die Moderation. Zum Abschluss lud Adorf für den Jahresempfang im November 2006 wieder in den Kreis Altenkirchen ein. Gestärkt durch einen leckeren Imbiß, setzten sich interessante Gespräche und ein intensiver Gedankenaustausch bis in den frühen Abend fort. Brennpunkt Handwerk 4/2005 Deutsche Meister 2005 zugleich Landessieger RLP, Kammersieger HwK Koblenz und innungsbester Prüfling Raumausstatter-Innung Rhein-Westerwald 1. Bundessieger Sattler Nicolai Paravincini, Obersteinebach (Christoph Rieser, Obersteinebach) Metallhandwerker-Innung Rhein-Lahn-Westerwald 2. Bundessieger Feinwerkmechaniker Viktor Penner, Giershofen (Egon Reuth GmbH, Großmaischeid) Landessieger RLP 2005 zugleich Kammersieger HwK Koblenz und innungsbester Prüfling Bäcker-Innung Altenkirchen Bäckereifachverkäuferin Olga Richert, Etzbach (Dirk Müllers Backstube, Wissen) Informationstechniker-Innung Rheinland-Pfalz Nord Informationselektroniker Fachrichtung Bürosystemtechnik Christian Freund, Melzbach (Grigull Bürowelt, Neuwied) Metallhandwerker-Innung Altenkirchen Metallbauer Sebastian Cappi, Weitefeld (Stahlverarbeitung Weitefeld GmbH, Weitefeld) Steinmetz-Innung Westerwald Steinmetz Matthias Bell, Eitelborn (Thomas Gerling, Höhr-Grenzhausen) Zimmerer-Innung Rhein-Westerwald Zimmerer Jan Paul Fandler, Caan (Bernd Engel, Maxsain) Landessieger RLP 2005 zugleich Kammersieger HwK Koblenz Informationstechniker-Innung Rheinland-Pfalz Nord Informationselektroniker Fachrichtung: Geräte- und Systemtechnik Ingo Petri, Burbach-Lippe (Achim Opfer, Hof) Metallhandwerker-Innung Altenkirchen Metallbauer Fachrichtung: Konstruktionstechnik Heiko Klein, Erblingen (Strahltec Wirths GmbH, Hamm) Metallhandwerker-Innnung Rhein-Lahn-Westerwald Mechatroniker Benjamin Antwerber, Flammersfeld (Heinen GmbH, Neustadt) Kammersieger 2005 HwK Koblenz zugleich innungsbester Prüfling Fleischer-Innung Neuwied Fleischereifachverkäuferin Katharina Kaul, Anhausen (Pia Hillen, Neuwied) Kammersieger 2005 HwK Koblenz Elektro-Innung Altenkirchen Elektroinstallateur Patrick Seeger, Stürzelbach (Elektro Conze GmbH, Wissen) Rhein-Westerwald Seite 11 Kraftfahrzeug-Innung Neuwied Automobilkaufmann Sven Mürtz, Neuwied (Autohaus Mürtz GmbH, Neuwied) Steinmetz-Innung Westerwald Steinmetzin Antonia Wagner, Marienheide (Thomas Gerling, Höhr-Grenzhausen) Friseur-Innung Westerwald Friseurin Thi-Thuy-Ngoc Riedel, Ransbach-Baumbach (HBH Hair and Beauty-House GmbH, Wallmerod) Innungsbeste Prüflinge Kraftfahrzeug-Innung Westerwald Kfz.-Mechaniker Manuel Thielecke, Arzbach (Reinhold Efferz GmbH, Neuhäusel) Bäcker-Innung Altenkirchen Bäcker Benjamin Romroth,Birkenbeul (Klaus-Josef Acher, Betzdorf) Bäcker-Innung Neuwied Bäckereifachverkäuferin Nina Bermel, Neuwied (Geisen GmbH, Neuwied) Bäcker-Innung Westerwald Bäckereifachverkäuferin Olga Janzen, Rehe (Heiko Reeh, Rehe) Bäcker-Innung Westerwald Bäckerin Nailja Zeh, Montabaur (Werner Burggraf GmbH, Staudt) Baugewerks-Innung Rhein-Westerwald Maurer Lukas Schmidt, Wallmerod (Berthold Hannappel & Söhne GmbH, Bilkheim) Bekleidungs- und SchuhmacherInnung Rhein-Westerwald Damenschneiderin Sonja Richter, Wilnsdorf (Berufsbildende Schule Betzdorf-Kirchen) Dachdecker-Innung Altenkirchen Dachdecker Hendrik Zöller, Niedefischbach (Uwe Grossert, Kirchen) Dachdecker-Innung Neuwied Dachdecker Maximilian Schmuck, Bonefeld (Horst Rheinhard GmbH, Oberhonnefeld) Dachdecker-Innung Westerwald Dachdecker Cem Aykac, Siershahn (Theo Fetz, Welschneudorf) Elektro-Innung Altenkirchen Elektroinstallateur Stefan-Peter Weiler, Daaden (Tanja Schmidt, Wallmenroth) Elektro-Innung Neuwied Elektroinstallateur Johannes Peter, Michelbach (Hans-Peter Fritsch, Hanroth) Elektro-Innung Westerwald Elektroinstallateur Dominik Herold, Maxsain (Albert Pulte GmbH & Co. KG, Montabaur) Fleischer-Innung Altenkirchen Fleischer Fachrichtung Verkauf Evgenij Görlitz, Mammelzen (Hermes GmbH, Hamm) Fleischer-Innung Westerwald Fleischereifachverkäuferin Öznur Altun, Höhr-Grenzhausen (Rewe-Supermarkt, Höhr-Grenzh.) Fleischer-Innung Westerwald Fleischerin Regine Pitton, Rennerod (Karl Heinz Pitton, Rennerod) Friseur-Innung Altenkirchen Friseurin Helena Dilger, Altenkirchen (Elke Müller, Wissen) Friseur-Innung Neuwied Friseurin Katja Paffhausen, Neuwied (Christoph u. Petra Witteriede, Neuwied) Innung für Kälteund Klimatechnik RLP Kälteanlagenbauer Jens Häßner, Epgert (Gärtner GmbH, Mülheim - Kärlich) Kraftfahrzeug-Innung Altenkirchen Kfz.-Mechaniker Christian Lichtenthäler, Neunkirchen (Roth GmbH, Daaden) Kraftfahrzeug-Innung Neuwied Kfz.-Mechaniker Hendrik Lehnert, Straßenhaus (Hans K. Schmitt, Oberhonnefeld) Maler- und Lackierer-Innung Neuwied Maler und Lackierer Christian Reidick, Erpel (Pitsch GmbH, Erpel) Maler- und Lackierer-Innung Westerwald Maler- und Lackiererin Annika Mohn, Mündersbach (Frank Krämer, Borod) Metallhandwerker- Innung Rhein-Lahn-Westerwald Werkzeugmacher Patrick Ecker, Meinborn (Egon Reuth GmbH, Großmaischeid) Metallhandwerker-Innung Rhein-Lahn-Westerwald Metallbau – Konstruktionstechniker Marc-Florian Matern, Miehlen (Michael Schrobiltgen, Miehlen) Metallhandwerker-Innung Rhein-Lahn-Westerwald Technischer Zeichner Benjamin Müller, Bad Marienberg (Fahrzeugbau Kempf GmbH, Bad Marienberg) Metallhandwerker-Innung Rhein-Lahn-Westerwald Maschinenbaumechaniker Florian Nitschke, Nister (Wezek GmbH, Steinebach) Sanitär-Heizung-Klima TechnikInnung Rhein-Westerwald Zentralheizungs- und Lüftungsbauer Johannes Schochow, Kescheid (Dirk Lichtenthäler, Kescheid) Tischler-Innung Altenkirchen Tischlerin Ina Pick, Helmenzen (Klaus Schneider, Flammersfeld) Tischler-Innung Neuwied Tischler Emanuel Sommer, Leutesdorf (Gregor Sommer, Breitscheid) Tischler-Innung Westerwald Tischler Bastian Euteneuer, Höchstenbach (Gerd Schumann GmbH, Altenkirchen) Töpfer- und Keramiker-Innung Rheinland-Pfalz Keramikerin Nelly Thiessen, Hilgert (Hans-Werner Schmidt, Oberdreis) Stand (18.11.2005) Brennpunkt Handwerk 4/2005 Rhein-Westerwald Seite 13 Wichtige Information! Neue Regelung zur Entgeltfortzahlungsversicherung Zum Jahreswechsel wird es voraussichtlich eine weitere gravierende Rechtsänderung geben. Die Regelungen zur Entgeltfortzahlungsversicherung im Lohnfortzahlungsgesetz sollen durch das Aufwendungsausgleichsgesetz abgelöst werden. Hintergrund: Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die Beschränkung der Entgeltfortzahlungsversicherung auf Betriebe mit maximal 30 Arbeitnehmern bei den Kosten für Mutterschaft (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Entgeltzahlung während eines Beschäftigungsverbots), also die sogenannte U2, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar (Beschluss vom 18. November 2003 Aktenzeichen 1 BvR 302/96). Dem Gesetzgeber räumte das Gericht Zeit bis Ende 2005 ein, um eine neue, verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht folgende wesentliche Änderungen ab 01.01.2006 vor: Die Versicherung für die Erstattung der Mutterschaftsaufwendungen wird auf alle Unternehmen, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer ausgeweitet. Zugleich werden die Ausnahmen für bestimmte öffentliche Arbeitgeber abgeschafft, sodass künftig auch diese die Beiträge zur U2 zu zahlen haben. Die U1 (Versicherung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) wird auf Angestellte ausgedehnt (bisher galt sie nur für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende). Einmalig gezahltes Entgelt ist nicht mehr beitragspflichtig in der Entgeltfortzahlungsversicherung. Künftig führen alle Krankenkassen diese Versicherung durch. Der Gesetzentwurf muss noch durch (den neuen) Bundestag und den Bundesrat beschlossen werden, ein Inkrafttreten der neuen Regelungen ist aber sehr wahrscheinlich. Deshalb informieren wir Sie schon jetzt über die geplanten Änderungen, damit insbesondere die größeren Unternehmen, die bisher von der Entgeltfortzahlungsversicherung nicht betroffen waren, die zusätzlichen Kosten bei der Planung berücksichtigen können. Über Detailfragen informieren wir Sie, wenn die neuen Bestimmungen verabschiedet sind. "Riester-Rente" wird 2006 für Männer teurer Sie sind selbständiger Handwerksmeister und Ihre Ehefrau haben Sie im Betrieb angestellt? Dann ist dieser Tipp Geld für Sie wert: Männer müssen ab 2006 für die staatlich geförderte "Riester-Rente" tiefer in die Tasche greifen. Nur wenn "Mann" die entsprechende „RiesterRente“ noch 2005 vereinbart, sichert er sich den derzeitigen Beitragsvorteil. Und das für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Warum diese Verteuerung? Versicherungsgesellschaften sind ab 2006 gesetzlich verpflichtet, für diese Vorsorgevariante ausschließlich sogenannte Unisex-Produkte anzubieten. Im Klartext: Männer und Frauen erhalten für den gleichen Beitrag eine gleich hohe Rente. Bisher wurden die Beiträge geschlechtsspezifisch kalkuliert, was bei allen anderen privaten Rentenversicherungen weiterhin der Fall ist. Für Männer, die durchschnittlich eine kürzere Lebenserwartung haben als Frauen, somit ihre Rente statistisch gesehen nicht so lange beziehen, ist diese Neuerung ein schlechtes Geschäft. Denn sie bezahlen die "Gleichbehandlung" mit einer geringeren Rente bei unverändertem Beitrag. Also, Männer: Nicht mehr warten, sondern noch 2005 starten. Günstiger ist die "Neue Rente"/"Neue Rente Invest" über das Versorgungswerk der Kreishandwerkerschaft nicht zu haben. Zumal der Staat den tatsächlichen Eigenbeitrag durch "satte" Grund- und Kinderzulagen fördert. Der Schritt sollte umso leichter fallen, weil für dieses Produkt jetzt ver- besserte Bedingungen gelten: So hat der Kunde bei Rentenbeginn das Recht, sich bis zu 30 Prozent des gesparten Kapitals auszahlen zu lassen. Auch ist der bürokratische Aufwand geringer als früher. Anders als in den Vorjahren, müssen Zulagen nicht immer wieder neu beantragt werden. Ab 2005 gestellte Anträge gelten als Dauerzulageanträge. Um diese Zulagen jederzeit in voller Höhe ausschöpfen zu können, sollte der Vertrag einschließlich der angebotenen "Zulagendynamik" vereinbart Die „Riestertreppe“ Die „Riestertreppe“ macht deutlich, wie sich Beiträge und Zulagen für die geförderte Rente (Neue Rente/ Neue Rente Invvest) entwickeln. Vor dem Start 2002 bis zur letzten Stufe im Jahre 2008. Um die staatliche Förderung komplett ausschöpfen zu können, ist der jeweilige Höchstbetrag zu entrichten. Also: Entweder der entsprechende Prozentsatz vom jährlichen Bruttoeinkommen des Vorjahres oder der Maximalbeitrag. Da die Zulagen auf die Beiträge angerechnet werden, 2004/05 kann es sein, dass Jahresbeitrag: 2% der Kunde mit - max. 1.050 e einem äußerst niedGrundzulage: 76 e Zulage pro Kind: 92 e 2002/03 Jahresbeitrag: 1% - max. 525 e Grundzulage: 38 e Zulage pro Kind: 46 e werden. So steigen Leistungen, Beiträge sowie Förderbeträge kontinuierlich an, wie es die so genannte "Riestertreppe" vorsieht. Nicht neu, aber gut zu wissen ist, dass die "Neue Rente"/"Neue Rente Invest" auch bei Arbeitslosigkeit nicht aufgebraucht werden muss „ weil "Hartz IV - sicher". Das Schattendasein dieser "Riesterprodukte" sollte damit ein Ende haben. Denn eines ist klar: Zusatzversorgung fürs Alter ist ein Muss. rigen Eigenbeitrag wegkommt. Bei geringem Einkommen und hoher Förderung – z.B. Grundzulage plus Kinderzulagen – könnte die staatliche Förderung den Beitrag für die Rente sogar übersteigen. In diesen Fällen wird allerdings ein jährlicher Sockelbeitrag von 60 e fällig. 2006/07 Jahresbeitrag: 3% - max. 1.575 e Grundzulage: 114 e Zulage pro Kind: 138 e ab 2008 Jahresbeitrag: 4% - max. 2.100 e Grundzulage: 154 e Zulage pro Kind: 185 e *vom VorjahresBruttoeinkommen Grafik: SIGNAL IDUNA Brennpunkt Handwerk 4/2005 Rhein-Westerwald Seite 15 Handwerk mobil: Internet über WLAN sicher nutzen Internet unterwegs: Drahtlose lokale Netze, kurz WLAN (Wireless Local Area Networks) erleichtern die mobile Kommunikation: Mit ihnen lassen sich unterwegs unkompliziert E-mails lesen oder Daten aus dem Firmennetz bearbeiten. Mit dem Laptop und WLAN ausgestattet lassen sich bequem Daten mit Kunden oder Kollegen austauschen oder Aufträge und Info-Materialen übermitteln. Drahtlose Internet-Zugänge sogenannte Hotspots auf Messen, Flughäfen, Hotels und mittlerweile auch in vielen Cafe´s unterstützen Reisende dabei, schnell und problemlos ins Internet zu gelangen. Die Vorteile dieser mobilen Kommunikation lassen sich aber nur effektiv nutzen, wenn die Sicherheit mitbedacht wird. Zwar bemühen sich die Anbieter der Hotspots um einen reibungslosen Zugang, für einen sicheren Weg ins Internet muss aber jeder Einzelne seinen Beitrag leisten. WLAN sicher nutzen: Hotspot-Checkliste Folgende Tipps betreffen die Einstellungen, die Sie an Ihrem Computer vornehmen sollten bzw. die Punkte auf die Sie Ihr Systemhaus ansprechen sollten: ☛ Die meisten Betriebssysteme wie Windows 2000 oder Linux erlauben es, Benutzern unterschiedliche Rechte zuzuweisen. Wenn Sie Hotspots nutzen, melden Sie sich nicht als Benutzer mit den Rechten eines Administrators an. Der Administrator besitzt im Gegensatz zu einem normalen Benutzer zusätzliche Rechte, die bei einem unerlaubten Zugriff auf den Laptop größere Schäden ermöglichen. Nutzen Sie ein Benutzerkonto mit eingeschränktem Zugriff. ☛ Deaktivieren Sie in jedem Fall die Datei- und Verzeichnisfreigabe für Netzwerke. Ansonsten haben andere Rechner im WLAN-Funkbereich die Möglichkeit zum Zugriff auf Ihre Festplatte und andere Datenträger. ☛ Sind Sie auf die Freigabe bestimmter Dateien oder Verzeichnisse angewiesen, so achten Sie darauf, dass z.B. nicht die gesamte Festplatte oder alle Verzeichnisse eines USB-Sticks freigegeben werden. Die freigegebenen Dateien und Verzeichnisse sollten Sie mit einem sicheren Passwort schützen. Schalten Sie die Anzeige freigegebener Verzeichnisse ab, damit diese für Außenstehende nicht sichtbar sind. ☛ Für die Internetverbindung wird nur das TCP/IP-Protokoll benötigt. Lassen Sie weitere, nicht benötigte NetzwerkProtokolle von Ihrem Administrator deaktivieren. ☛ Beachten Sie die üblichen Sicherheitsvorkehrungen beim Internet- und E-mail-Zugriff, insbesondere die möglichst restriktive Konfiguration Ihres Webbrowsers, Mail-Clients und Betriebssystems. Das Ausführen aktiver Inhalte (ActiveX, JavaScript) ist sofern bei der Hotspot-Nutzung möglich - zu deaktivieren, ebenso das Speichern von Formulardaten und Kennwörtern durch den Browser. Fehlermeldungen wegen ungültiger SSL-Zertifikate sollten unbedingt beachtet und daraufhin die Verbindung beendet werden. ☛ Achten Sie darauf, dass Ihre Software (insbesondere Webbrowser, MailClient und Betriebssystem) immer mit den aktuellen Sicherheitsupdates der Hersteller ausgestattet ist. ☛ Deaktivieren Sie die WLAN-Komponenten stets, wenn Sie mit Ihrem Rechner keinen WLAN-Zugriff mehr benötigen, um keine unnötigen Angriffsmöglichkeiten auf Ihr System zu eröffnen. Ein Verzeichnis öffentlicher Hotspots finden Sie unter: www.portel.de/ hotspot (www.mittelstand-sicher-iminternet.de) Bürokratieabbau im Abfallbereich Seit dem 01.07.05 haben sich einige Änderungen beim Kreislaufwirtschaft/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ergeben. Eine Folge des „Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen“ vom 21.06.05. Dieses Gesetz hat auch Auswirkungen für Handwerksbetriebe, aber statt zu verkomplizieren, wurden diesmal tatsächlich Bereiche vereinfacht. Insbesondere wurden Erleichterungen bei der Abfallbilanzierung und der Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten für Abfallerzeuger geschaffen. Bisher mussten Abfallerzeuger, die mehr als 2.000 kg besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder 2.000 t überwachungsbedürftige Abfälle erzeugten, Abfallwirtschaftskonzepte (§ 19 KrW-/AbfG) und Abfallbilanzen (§20 KrW-/AbfG) erstellen. Hierzu sind sie seit dem 01.07.2005 nicht mehr verpflichtet. Als besonders überwachungsbedürftige Abfälle gelten: Ölverschmutzte Betriebsmittel, Öl-/Benzinabscheiderinhalte, Farben, Lösemittel, Chemikalien, u.ä. und überwachungsbedürftige Abfälle sind zum Beispiel: Altreifen, wässrige Farb- und Lackabfälle, allgemeine Abfälle ohne gefährliche Bestandteile. Da waren 2.000 kg bei einem KFZ-Fachbetrieb mit einem Ölabscheider mit einem Volumen von 3 cbm schnell erreicht, aber auch ölverschmutzte Betriebsmittel, Brems/ Kühlflüssigkeit, Farb– und Lackabfälle summierten sich innerhalb eines Jahres schnell über dem genannten Grenzwert. Von der Abfallwirtschaftkonzept- und Bilanzpflicht nicht befreit bleiben: – Kommunen zur Information der Öffentlichkeit – Von öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern mit der Entsorgung beauftragte Dritte – Abfallerzeuger, die Abfälle in eigenen Anlagen entsorgen (Selbstentsorger) Unabhängig davon sind aber durch alle Abfallerzeuger die Nachweisbücher entsprechend der Nachweisverordnung weiterzuführen! Und auch Entsorgungsfachbetriebe müssen weiterhin das Betriebstagebuch nach § 5 EfbV führen. Bei Rückfragen und weiterreichenden Informationen stehen Ihnen die Fachberater der REMONDIS Industrie Service GmbH & Co. KG, unter der Tel. Nr. 02632/ 42041 gerne zur Verfügung. Wir begrüßen unsere neuen Innungsmitglieder in einer starken Gemeinschaft! Baugewerks-Innung RWW Glässer Massivbau GmbH, Meudt Bekleidungs- und Schuhmacher-Innung RWW Arno Klaus Metzler, Hilgert Elektro-Innung AK EBS – Elektrotechnik GmbH, Kirchen Elektro-Innung NR Neumatec e. K., Inh. Werner Neumann, Roßbach ELKOM GmbH, Neuwied Elektro-Innung WW Kurt Decker, Montabaur Jung Elektrotechnik GmbH, Westerburg Irma und Patric Schuhen, Atzelgift Fleischer-Innung AK Christel Schmidt u. Rudolf Bleeser, Katzwinkel Fleischer-Innung NR Heike M. Fürste-Carnemolla, Neuwied J. Menzenbach Fleischwaren und Tiefkühlkost GmbH & Co. KG, Kurtscheid Friseur-Innung NR Susanne Günster-Furtwengler, Neuwied Innung für Kälteund Klimatechnik RLP Josef Burghuber GmbH, Zweibrücken Tischler-Innung NR Eric Schaaf, Großmaischeid Tischler-Innung WW Maik Leyendecker, Hattert Zimmerer-Innung RWW Rüdiger Vohl, Maxsain Kfz.-Innung NR Autohaus Mürtz GmbH & Co. KG, Neuwied Bierbaum GmbH, Neuwied Kfz.-Innung WW Jerome Breitenstein, Rennerod Frank Engels, Deesen Horst Fellenberg, Meudt Handycap Spezialumbauten Kfz.-Meisterbetrieb e. K., Inh. Bernd Puderbach, Ransbach-Baumbach Andreas Vohl, Hattert Maler- u. Lackierer-Innung AK Michael Grünebach, Herdorf Marcus Jung, Niederfischbach Horst Klein, Birken-Honigsessen Metall-Innung RLWW Sascha Schwaderlapp, Niedersayn Udo Schöffler, Herold Produktvorstellung: Sicherheitsschuhe mit Heizung Unser Rahmenvertragspartner engelbert strauss, entwickelte einen WinterSicherheitsschuh der Klasse S3 mit integriertem Heizsystem. Die Sicherheitsschuhe „Thermic“ – exklusiv bei engelbert strauss – halten Ihre Füße während des gesamten Arbeitstages angenehm warm. Wie bei einer Heizung wird die Wärme gleichmäßig an den Fuß abgegeben. 3 verschiedene Wärme-Stufen ermöglichen die individuelle Einstellung der Temperatur. Die Akkupacks, die sich einfach an den Winterstiefeln befestigen lassen, versorgen das SchuhheizungsSystem mit der benötigten Energie. Der Käufer hat die Wahl zwischen Batterie- oder Akkubetrieb. Gesunde Wärme: Durch das patentierte ic Impulse Control System erzeugen Therm-ic-Schuhheizungen nicht nur angenehm wohlige sondern auch gesunde Wärme. Sie regen auch gleichzeitig die Blutzirkulation auf natürliche Weise an. Berufsgruppen, die überwiegend im Freien arbeiten, profitieren besonders von dieser Entwicklung. Die Idee stammt ursprünglich aus dem Wintersportbereich. Für eine bis zu 50 % bessere Wärmeisolierung und 80 % besseren Feuchtigkeitstransport als herkömmliches Fleecematerial sorgt das Mali-VeloursInnenfutter. Wärmekomfort mit Sicherheit: Natürlich wird bei allem Wärmekomfort die Sicherheit und das Tragegefühl nicht außer Acht gelassen. „Thermic“ ist ein Sicherheitsschuh der Klasse S3, d. h. Stahlkappe, Stahlsohle, hitzebeständig bis 140 ° C, öl-, benzin-, säureresistent, antistatisch. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Katalog von engelbert strauss. Diesen können Sie unter der Telefonnummer 0180/5776175 anfordern. Denken Sie daran bei Ihrer Bestellung die Rahmenvertragsnummer –8900- anzugeben. Sie sparen dadurch weitere 3% zuzgl. evtl. Skonto. Wo Sie die Nummer eintragen steht im folgenden Artikel. Wollen Sie beim Bezug von Berufsbekleidung Arbeitsschutz und Handwerksbedarf richtig sparen? Wenn ja, nutzen Sie das Angebot der Rhein-Westerwald e.G. Durch ein Rahmenabkommen mit dem Handwerksausrüster Engelbert Strauss erhalten Innungsmitglieder bei jedem Einkauf 3% Nachlass zusätzlich zum eventuell gewährten Skonto. Dies ist umso erfreulicher, da Strauss ansonsten außer Skonto keine Rabatte gewährt. Die günstige Einkaufsmöglichkeit bei Strauss kann durch Angabe der BestellNummer – 8900 – genutzt werden. Auch wenn Sie bereits Kunde sind, können Sie problemlos die günstigen Rahmenkonditionen nutzen, indem Sie diese Nummer angeben. Einen Katalog der Firma Strauss haben Sie mit der letzten Ausgabe unseres Magazins „Brennpunkt Handwerk“ erhalten. Dort war die Nummer auf dem Bestellformular bereits eingedruckt. Sollten Sie weitere Kataloge benötigen, erhalten Sie diese von Engelbert Strauss unter der Telefonnummer 0180/5776175; zudem finden sie das aktuelle Angebot im Internet unter www.engelbert-strauss.de. Bitte beachten Sie, dass die Bestellnummer – 8900 – auch für zukünftige Kataloge und Bestellungen gilt. Sollten Sie ein neutrales Bestellformular benutzen, tragen Sie die Bestell-Nummer bitte wie auf dem Bild unten gezeigt ein. Haben Sie noch Fragen, dann wenden Sie sich an Andreas Brobeck oder einen anderen Mitarbeiter der Geschäftsstelle. (Telefon 02602/1005-0) Brennpunkt Handwerk 4/2005 Rhein-Westerwald Seite 17 58. Internationale Handwerksmesse München Die 58. Internationale Handwerksmesse in München findet in der Zeit vom 16. bis 21. März 2006 statt. Die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald führt wieder eine Gruppenfahrt durch vom 16. bis 19 März 2006. Die Fahrt in einem modernen Reisebus beginnt am Donnerstag, 16. März, 7.oo Uhr in Neuwied. Zusteigemöglichkeiten bestehen in Willroth, am ICE Bahnhof Montabaur. Am frühen Nachmittag erreichen wir München; somit bleibt auch am Anreisetag genügend Zeit für eine erste Stadterkundung. Unser Hotel “Stachus” ist zentral gelegen und bietet einen guten Ausgangspunkt für den Aufenthalt. Im günstigen Reisepreis von 220, e p. P. (zzgl. MwSt) sind folgende Leistungen enthalten: Die Fahrtkosten, ein Mittagessen (ohne Getränk) auf der Hinfahrt und drei Übernachtungen mit Frühstück im Doppelzimmer. Wenn Sie ein Einzelzimmer wünschen, bitten wir um frühzeitige Reservierung, da nur wenige Einzelzimmer zur Verfügung stehen. EZ-Zuschlag 75, e p. P. (zzgl. MwSt). Für den Messebesuch steht ausreichend Zeit zur Verfügung. Daneben bestehen Möglichkeiten zur Besichtigung der Münchner Sehenswürdigkeiten wie z. B. dem Olympiagelände, das Deutsche Museum, Theaterbesuche, Stadtbummel usw. Zurück geht es am Sonntag um 14.oo Uhr ab dem Hotel “Stachus”. Die genauen Abfahrtszeiten und Haltepunkte werden Ihnen rechtzeitig bekannt gegeben. Es stehen nur eine begrenzte Anzahl Plätze zur Verfügung. Wir bitten deshalb bei Interesse um kurzfristige Anmeldung. Diese berücksichtigen wir in der Reihenfolge ihres Eingangs. Ihr Vertragspartner ist die RheinWesterwald e.G., Betzdorf. Haben Sie Fragen? Informationen erhalten Sie bei GF Udo Runkel Tel. 02631/ 94640. Mit freundlichen Grüßen Kurt Krautscheid Udo Runkel Vors. Kreishandwerksmeister Geschäftsführer hier abtrennen und per Post oder Fax einsenden Anmeldung zur 58. I.H.M. Einsenden per Post oder Fax an: 0 26 31/94 64 11 Hiermit melde(n) ich/wir ............ Personen verbindlich an. Der Betrag in Höhe von (220,- e/p.P ggf. + EZ-Zuschlag von 75,- e p.P. zzgl. MwSt) soll nach Rechnungsstellung abgebucht werden von meinem/unserem Konto Nr. _______________________ bei Kreditinstitut ___________________________ BLZ__________________ . Absenderanschrift/Stempel: Ort, Datum Unterschrift Name der einzelnen Teilnehmer: 1. Frau/Herr An die Kreishandwerkerschaft RWW Langendorfer Straße 91 2. Frau/Herr 56564 Neuwied 4. Frau/Herr 3. Frau/Herr Seite 18 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 4/2005 Machen Sie 2006 zu Ihrem Jahr! Mit wirkungsvollem Marketing und pfiffiger Öffentlichkeitsarbeit Über die heilsame Wirkung von gezieltem Marketing fürs Handwerk ist in der letzten Zeit viel geredet worden. Viel passiert ist aber nicht. Dass etwas getan werden muss, um langfristig die Überlebensfähigkeit des Betriebes zu sichern, ist den meisten Handwerkern schon klar. Nur was? Fakt ist, dass das Handwerk in Zukunft mehr denn je unter Wettbewerbsdruck stehen wird. Märkte und Kunden haben sich geändert. Der Kunde wird immer anspruchsvoller und ist durch die Medien, besonders durch das Internet besser informiert denn je. Um in diesem veränderten Markt bestehen zu können, ist ein wirkungsvolles Marketing in Kombination mit gezielter PR dringend notwendig. Denn was nützt es Ihnen, wenn Sie auf Ihrem Gebiet einsame Spitze sind, aber der viel schlechtere Kollege sich geschickter in Ihrer Zielgruppe präsentiert? Kennt Sie heute schon jeder, der von Ihren Produkten oder Dienstleistungen profitieren könnte? „Tue Gutes und sprich darüber“, lautet eine alte Weisheit der PR-Arbeit. Und das sollten Sie im nächsten Jahr ausführlich tun! Nutzen Sie die letzten Wochen des Jahres und planen Sie Ihre Kommunikation für das Jahr 2006. Dafür sollten Sie Ihr Unternehmen, aber auch Ihre Wettbewerber, kritisch untersuchen. Allein dadurch, dass Sie sich mit dem Thema auseinandersetzen, können Sie nur gewinnen. Finden Sie Antworten z.B. auf folgende Fragen: • Welche Ihrer Werbemaßnahmen haben in diesem Jahr gut funktioniert, welche weniger? Haben Sie überhaupt was gemacht? • Auf welchen Veranstaltungen, bei welchen Sonderaktionen haben Sie sich präsentiert? Und hat dann die Presse darüber berichtet? • Wie hat sich der Wettbewerb präsentiert, welche Sonderaktionen konnten Sie beobachten? Gibt es neue Konkurrenz oder hat wieder wer aufgeben müssen? • Was hat sich generell am Markt verändert, gibt es neue Trends? • Haben sich Ihre Kunden anders verhalten als sonst, vielleicht mehr oder andere Dinge nachgefragt als früher? Überhaupt: Wie genau kennen Sie Ihre Kunden? • Sind Ihre Preise noch marktgerecht? Wann haben Sie das letzte Mal eine Nachkalkulation gemacht? Nehmen Sie sich auch ein bisschen Zeit und überlegen Sie in Ruhe, wie Sie sich nach Außen darstellen und welche Punkte vielleicht verbesserungsfähig wären. Als was sieht Sie der Kunde oder anders gefragt: Wie möchten Sie wahrgenommen werden? Haben Sie ein aussagekräftiges Logo, das dafür sorgt, dass Ihre Firmenfahrzeuge, Baustellenschilder oder Anzeigen sofort ins Auge fallen? Sind Ihre Mitarbeiter auf Baustellen aufgrund ihrer bedruckten Arbeitskleidung sofort zu erkennen? Die Möglichkeiten, sich positiv vom Wettbewerb abzuheben, sind unendlich und können hier gar nicht abschließend aufgeführt werden. Nicht alles macht Sinn für jede Branche und jeden Geldbeutel. Trotzdem sollten Sie keine Scheu haben und damit beginnen. Und zwar nicht als einmalige Aktion, sondern planvoll und kontinuierlich. Und damit langfristig Ihre Existenz sichern. Denn die Zeiten, in denen der Handwerker entspannt, und lediglich mit einem Eintrag in den gelben Seiten „bewaffnet“ auf seine Kunden warten konnte, sind vorbei. Fangen Sie an – jetzt! Fragen zum Einsatz von wirkungsvollem Marketing im Handwerk, beantwortet Ihnen Frauke Krummeich, (Krummeich Kommunikation) unter 02626/926525 und Andreas Brobeck, (Rhein-Westerwald e.G.), unter 02602/100514. Rahmenvertrag mit Lexware bringt Innungsmitgliedern 20% Rabatt Lexware: wirksames Mittel gegen Bürokratie Jetzt ist es amtlich: Die kleinsten Unternehmen leiden am stärksten unter den staatlich verordneten Aufgaben, bestätigt nun die Bürokratiekostenstudie des Bonner Instituts für Mittelstandsforschung. An der Spitze der Bürokratie-Hitliste stehen Zwangsaufgaben im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Sozialversicherung. Erschwerend kommen die häufigen Änderungen von Gesetzen, deren geringe Verständlichkeit und die Komplexität der Regelungen hinzu. Ab 01. Januar 2006 kommt nun der elektronische Versand der Versicherungsmeldungen und Bei- tragsnachweise zum Tragen. Mit Software aus dem Hause Lexware ist die Buchhaltung immer topaktuell und der Unternehmer braucht sich nicht um die permanenten Änderungen zu kümmern. Die Rhein-Westerwald e.G. hat für die Innungsmitglieder unserer Kreishandwerkerschaft ein Rahmenabkommen mit dem Finanzsoftware–Hersteller Lexware geschlossen. Das Freiburger Unternehmen ist vor allem für seine anwenderfreundlichen und preisgünstigen Standardprodukte bekannt. Das Rahmenabkommen sieht vor, dass Mitgliedsunternehmen unserer Kreishandwerkerschaft auf die Finanz- und Lohnbuchhaltungssoftware aus dem Hause Lexware einen Rabatt von bis zu 20% erhalten. Als weiteres Bonbon stellt Lexware allen Mitgliedsunternehmen auf Anfrage Lernsoftware zum Thema Finanzund Lohnbuchhaltung kostenlos zur Verfügung. Denn nicht jeder, der selbstständig ist, hat automatisch ein Buchhalterzertifikat. Anhand des interaktiven Lernprogramms lernen Sie die Grundlagen der Finanzbuchhaltung und Lohn- und Gehaltsabrechnung kennen und können anschließend Ihre eigene Buchhaltung organisieren. Weitere Informationen zum Rahmenabkommen sowie zur kostenlosen Lernsoftware erhalten Sie von Frau Monika Ott, Tel.: 01805 / 398018 oder per Mail: Monika.Ott@hlsc.de. Fragen zum Rahmenvertrag beantwortet Ihnen Andreas Brobeck, Rhein-Westerwald e.G., unter 02602/100514. Namibia Wunderbare Natur & Kultur mit deutscher Geschichte Die Wüste Namib, die Namibia seinen Namen gab, ist eine Wüste wie sie im Buche steht: staubtrocken, fast ohne Vegetation und brennend heiß. Bis an den Horizont reihen sich die Dünen im Namib Naukluft Nationalpark aneinander, deren Farbe von dunklem Braun über leuchtendes Rot bis zu sattem Gelb wechselt. Am berühmten Wüstenpunkt Sossusvlei türmen sie sich bis zu 350 Metern hoch. Nur ab und an zieht eine einsame Antilope ihre Spur, duckt sich ein uralter Kameldornbaum vor der gnadenlos sengenden Sonne. Autofahrer sind ohne Allrad verloren und ziehen eine kilometerlange Staubfahne hinter sich her. Sogar die einstmals reichste Stadt Afrikas, Kolmankop, konnte sich nicht gegen die Wüste wehren. In der verlassenen Diamantenstadt steht der Sand meterhoch in den Häusern. Verwehte Läden, Theater und Schulen sind zur Touristenattraktion geworden. Reisetermin: 23.09. bis 03.10.2006 Reisepreis: ab h 1.899,- p. P. im DZ Veranstalter: mundo-Reisen in Verbindung mit Rhein-Westerwald eG Änderungen vorbehalten, es gelten die AGB’s und Reisebedingungen von mundo-Reisen mit der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald vom 23. September bis 3. Oktober 2006 Ihr Reiseprogramm... 1. Tag: Deutschland – Windhoek Gegen Abend startet Ihr Flug nach Namibia. 2. Tag: Windhoek – Khomas-Hochland – Sossusvlei Heute fahren Sie über den Remhoogtepass und durch das wunderschöne Khomas-Hochland Richtung Süden. Entlang des Namib Naukluft Parks erreichen Sie anschließend die Sossusvlei-Lodge. Übernachtung in der Lodge. 3. Tag: Sossusvlei – Sesriem-Canyon – Sossusvlel In den kühlen Morgenstunden starten Sie Ihren Ausflug zum Sossusviel, einer riesigen Lehmbodensenke, die von den höchsten Dünen der Welt umringt ist. Mit etwas Glück können Sie hier Antilopen, Springböcke und Strauße sehen. Während des Licht- und Schattenspiels des Snnenaufgangs stellt dieser Teil der Erde einen außergewöhnlich schönen und eindrucksvollen Platz dar. Das Frühstück nehmen Sie als Picknick inmitten der höchsten Sanddünen der Welt ein. Nach einer kurzen Fahrt durch die Dünen besuchen Sie den Sesriem Canyon, wo der Tsauchabfluss über Millionen von Jahren eine tiefe Schlucht in den Sand-, Kies- und Konglomeratschichten des Namib Randes gegraben hat. Übernachtung in der Lodge. 4. Tag: Sossusvlei – Swakopmund Nach dem Frühstück geht es zurück durch das Khomas-Hochland und entlang der Namib-Wüste nach Swakopmund. Unterwegs erleben Sie die bizarre Mondlandschaft, ein zerrissenes, fast vegetationsloses Felstal des Swakop-Flusses, welches durch Erosion entstanden ist. Weiterhin sehen Sie die einzigartige Welwitschia Mirabilis, deren Hauptverbreitungsgebiet ein relativ schmaler Streifen entlang der Namib Wüste bis nach Südangola ist. Diese Pflanze kann bis zu 2000 Jahren alt werden und kommt allein mit der Nebelfeuchtigkeit aus. Die Straße führt immer weiter bergab und erreicht in den beliebten Bade- und Ferienort. Übernachtung im Hotel Hansa. 5. Tag: Swakopmund – Walvis Bay – Namib Wüste – Swakopmund Sie haben am Vormittag die Gelegenheit an einem fakultativen Bootsausflug in der Hafenstadt Walfisch Bucht teilzunehmen. Sie wird mit mehreren kleinen Booten durchgeführt und von Ihrem Rei- seleiter begleitet. Auf dem Boot werden Sekt und frische Austern gereicht. Abfahrt vom Hotel ist ca. gegen 8:30 Uhr und Rückkehr ca. gegen 12:30. Der Nachmittag steht zur freien Verfügung. Übernachtung im Hotel. 6. Tag: Swakopmund – Henties Bay – Twyfelfonte Heute verlassen Sie Swakopmund und fahren an der Küste entlang, über Wlotzkasbaken und Henties Bay zu den Robbenkolonien beim Kreuzkap. Hier leben 80 000 bis 150 000 Pelzrobben, auch Seelöwe oder Ohrenrobbe genannt. Kreuzkap ist auch von historischem Interesse, denn hier betrat Diego Cao im Jahre 1486 als erster Europäer namischen Boden und errichtete im Namen Portugals ein 2 m hohes Steinkreuz. Das Originalkreuz befindet sich heute in einem Berliner Museum. Danach geht die Reise in den Nordwesten Namibias, in das Damaraland. Ihre Route führt via Uis, an dem Brandberg Massiv vorbei nach Twyfelfontein. Übernachtung in der Twyfelfontein Lodge o.ä.. 7. Tag: Twyfelfontein – Etoscha Nationalpark Heute geht die Fahrt in das Wildparadies Namibias, den Etoscha Nationalpark. Der Park wurde 1907 von Gouverneur von Lindequist als Nationalpark proklamiert und bedeckt heute ein Gebiet von 22 270 Quadratkilometern. Der Blickfang des Parks ist die Etoscha Pfanne, eine salzverkrustete Fläche, die 129 km lang und 104 km breit ist. Gleich nach der Ankunft im Park unternehmen Sie Ihre erste Pirschfahrt. Unterwegs zur Etoscha Pfanne besuchen Sie den Versteinerten Wald, wo Sie die etwa 200 Millionen Jahre alten Überreste von Baumstämmen vorfinden. Übernachtung in der Okaukuejo Lodge o.ä.. 8. Tag: Etoscha Nationalpark Den ganzen Tag über unternehmen Sie Wildbeobachtungsfahrten im Park in Ihrem Reisebus, der mit Schiebefenstern ausgestattet ist und besuchen verschiedene Wasserstellen. Im Etoscha Nationalpark findet man große Herden an Wildarten, die einzigartig für das südliche Afrika sind, wie beispielsweise verschiedene Antilopenarten, Giraffen, Zebras und mit etwas Glück auch Löwen und Nashörner. Auch für den Vogelfreund bietet sich hier die Gelegenheit, eine Vielzahl von Vogelarten zu beobachten. Kurz vor Sonnenuntergang verlassen Sie den Park durch das Von-Lindequist- Tor an der Ostgrenze und fahren zu der nahegelegenen Mokuti Lodge. Übernachtung. 9. Tag: Etoscha Nationalpark – Otjikotosee – Tsumeb – Otjiwarongo Am Vormittag unternehmen Sie weitere Pirschfahrten im Park und verlassen dann den Etoscha Nationalpark in südliche Richtung. Kurz vor Tsumeb machen Sie einen Abstecher zum mysteriösen Otjikotosee. Der kreisrunde See entstand, als die Decke einer riesigen Dolomithöhle einstürzte. Der Otjikotosee formt, zusammen mit dem nahegelegenen Guinassee, Teil eines großen unterirdischen Wassersystems, das bis heute noch nicht voll erforscht ist. Im ersten Weltkrieg versenkten hier die deutschen Truppen ihre schweren Waffen und Transportfahrzeuge, ehe sie sich ergaben. In der Minenstadt Tsumeb werden Sie das Museum besuchen, wo Sie Wissenswertes über die interessante Geschichte des Ortes und seiner Umgebung erfahren können. Ihre Reise geht weiter über den landschaftlich sehr schönen Otavi-TsumebPass und das kleine Städtchen Otjiwarongo, das Mittelpunkt eines der landwirtschaftlich reichsten und fruchtbarsten Gebiete Namibias ist. Übernachtung in der Otjibamba Lodge o.ä.. 10. Tag: Otjiwarongo – Khomas-Hochland – Windhoek – Deutschland Im kleinen Städtchen Okahandja besuchen Sie den beliebten Markt der Kavango Holzschnitzer. Vielleicht möchten Sie hier ein handgeschnitztes Souvenir erstehen? Auf der reizvollen Strecke durch das Herzland der Farmen lassen Sie die schroffen Berge des Khomas-Hochlands sowie die steilen Vorberge des Otjihavera-Gebirges hinter sich und passieren die Eros-Berge. Schließlich erreichen Sie wieder Windhoek, den Ausgangspunkt Ihrer Reise. Rückflug nach Deutschland. 11.Tag: Ankunft in Deutschland Am Vormittag erreichen Sie wieder den Flughafen Frankfurt/Main. VERLÄNGERUNG KAPSTADT: 10.Tag: Windhoek – Kapstadt Frühstück. Dann erfolgt der Transfer zum internationalen Flughafen von Windhoek, rechtzeitig zum Check-In für Ihren Weiterflug nach Kapstadt. Nach Ankunft Transfer zu Ihrem Hotel. Abendessen und Übernachtung. 11. Tag: Kapstadt / Stadtrundfahrt Frühstück im Hotel. Den Morgen haben Sie zur freien Verfügung, um sich zu entspannen. Am Nachmittag startet Ihre Stadtrundfahrt, bei der Sie die Schönheiten der Stadt kennen lernen. Bei gutem Wetter fahren Sie mit der Seilbahn auf den Tafelberg, von wo aus Sie den atemberaubenden Blick über das Kap genießen können. Anschließend erwartet Sie mit dem Sonnenuntergang, den Sie mit einem kleinen Cocktail auf dem Signal Hill beobachten, ein ganz besonderer Augenblick. Abendessen und Übernachtung in Kapstadt. Erstes Ziel ist die Shopping- und Flaniermeile Victoria & Alfred Waterfront in der Tafelbucht: Vom ältesten Teil der Hafenanlagen mit seinen liebevoll restaurierten Gebäuden und Restaurants genießen Sie die Aussicht auf den Tafelberg, den Sie sowohl mit der Seilbahn, als auch per pedes erklimmen können. Der Panoramablick von oben ist unschlagbar. Von der Waterfront aus starten Boote zum Alcatraz Südafrikas, der Gefängnisinsel. Kapstadt vom Wasser 12. Tag: Kapstadt / Ganztagesausflug in die Weinanbaugebiete Nach dem Frühstück fahren Sie in das Weinanbaugebiet Südafrikas. Überzeugen Sie sich bei einer Weinprobe selbst vom hohen Qualitätsstandard südafrikanischer Weine. In den historischen Orten Paarl und Franschoek, sowie im Zentrum des Weinlandes, dem Provinzstädtchen Stellenbosch, können Sie die noch ursprüngliche niederländische Lebensart genießen. Mittagessen unterwegs. Übernachtung in Kapstadt. Winelands: Fest für Auge und Gaumen 15 Kilometer südlich von Kapstadts City, in dem exklusiven Vorort Constantia, beginnt das Weinland Südafrika. Die Constantia Wine Route verbindet die ältesten Weingüter Südafrikas. Sie liegen in malerischer Landschaft und besitzen zum Unser Sonderpreis für Mitglieder: Einzelzimmer-Zuschlag e 325,- g 1.899,- VORAB BUCHBAR: • Mahlzeitenpaket (8x Frühstück, 6x Mittagessen) • Reiserücktrittskostenversicherung • Verlängerung Kapstadt: 4 Nächte im 4-Sterne Hotel inkl. Frühstück Einzelzimmerzuschlag Ausflugspaket p.P. e 109,– p.P. e 39,– p.P. e 279,– p.P. e 149,– p.P. e 159,– IM PREIS EINGESCHLOSSEN: • Linienflug mit Air Namibia (oder vergleichbare Fluggesellschaft) von Frankfurt/Main nach Windhoek und zurück • Empfangs-Cocktail mit Informationen über Land & Leute am Ankunftstag in der Lodge • 8 Übernachtungen in Hotels der einfachen bis gehobenen Mittelklasse im Doppelzimmer mit Bad/Dusche und WC • Transfers im klimatisierten Reisebus gemäß Ausschreibung • Alle gemäß dem Programm anfallenden Eintrittsgelder • Alle Flughafensteuern und -gebühren • Ausführliche Reiseunterlagen inkl. Reiseführer • Reisepreis-Sicherungsschein • Örtliche Deutsch sprechende Reiseleitung • Infoabend Anmeldung über: Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Langendorfer Straße 91 · 56564 Neuwied Telefon 0 26 31/94 64-0 · Telefax 0 26 31/94 64 11 Teil uralte, herrliche kapholländische Häuser. Die meisten bieten Wein-Verkostungen und Kellerführungen an und haben erstklassige Restaurants Das Weingut Zevenwacht Top-Adressen: Groot Constantia, das älteste Weingut Südafrikas, Buitenverwachting, Klein Constantia und Constantia Uitsig. Hier werden vor allem die Rebsorten Shiraz, Cabernet Sauvignon, Pinotage (eine südafrikanische Kreuzung aus Pinot Noir und Cinsaut), Riesling und Chardonnay angebaut. 13. Tag: Kapstadt / Ganztagesausflug Kap der guten Hoffnung Frühstück. Die Panoramafahrt führt Sie von Kapstadt an der Westküste der Halbinsel entlang, ehe Sie das „Kap der guten Hoffnung“ erreichen. Hier haben Sie eine ausgezeichnete Sicht über das Meer und die Kap – Halbinsel. Sie fahren weiter nach Simon’s Town, dem Schulungsort der Kriegesmarine mit seinen historischen Bauten. Danach geht die Fahrt zurück nach Kapstadt, wo Sie noch den Botanischen Garten besuchen. Am Abend genießen Sie in einem typisch südafrikanischen Lokal an der berühmten Waterfront in Kapstadt die Spezialitäten des Landes. Übernachtung im Hotel. 14. Tag: Rückflug nach Deutschland Nach dem Frühstück Transfer zum Flughafen von Kapstadt und Rückflug nach Deutschland. 16. Tag: Ankunft in Deutschland Heute landen Sie wieder in Deutschland. GUT ZU WISSEN... Hotels: Bei den Unterkünften handelt es sich um landestypische Hotels und Lodges der Mittelklasse. Teilweise sind die Lodges einfach aber zweckmäßig ausgestattet. Andere hingegen verfügen über eine sehr komfortable Einrichtung. Gemeinsam ist ihnen allen der typisch namibische Stil und die Freundlichkeit des Personals. Klimatabelle: Folgende durchschnittliche Tageshöchsttemperaturen werden in den genannten Monaten erfahrungsgemäß erreicht. Ziel Sep. Okt. Nov. Windhoek 25°C 29°C 29°C Einreisevorschriften: Deutsche Staatsbürger benötigen zur Einreise nach Namibia einen noch min. 6 Monate über den Rückreisetermin hinaus gültigen Reisepass. Gesundheitsvorsorge: Es sind keine Impfungen für Namibia vorgeschrieben. Das Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Bitte befragen Sie Ihren Hausarzt, welche Impfungen/Prophylaxen er für diese Reise empfiehlt. Seite 22 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 4/2005 Haftung bei schlampigem Umgang mit Daten Der fahrlässige Umgang mit Unternehmensdaten kann zukünftig teuer werden. Nach einem veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm wurde einem Betrieb 14.000 Euro Schadenersatz verweigert, weil es bei der Datensicherung im eigenen Unternehmen nur unzureichend vorgegangen ist. Der Betrieb hatte einen ComputerReparaturdienst beauftragt, nach dem Grund für eine Fehlermeldung zu suchen. Dabei war der Server abgestürzt und so Daten gelöscht worden. Da der Betrieb seine Daten noch nicht einmal monatlich gesichert hatte, waren Teile der Daten unwiederbringlich verloren. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Sicherung täglich erfolgen müssen, die Vollsicherung mindestens einmal wöchentlich. Das Verhalten des IT-Verantwortlichen bezeichnete das Gericht als "blauäugig" und lehnte deshalb Schadenersatzansprüche gegen den Reparaturdienst ab (OLG Hamm, AZ 13 U 133/03). Das Gericht hat mit diesem Urteil einen Präzedenzfall geschaffen: Entspricht die IT-Sicherheit im Unternehmen nicht dem Stand der Technik, kann den ITVerantwortlichen eine Mitschuld am Schaden zugesprochen werden. Auch in anderen Fällen haben Gerichte bereits gegen betroffene Unternehmen entschieden. Dabei war nicht nur die mangelhafte Datensicherung wie im Fall Thema der Verhandlung, sondern auch die grob fahrlässige Weiterverbreitung von Viren und Würmern. Denn wer sich nicht um Virenschutz kümmert, kann haftbar gemacht werden. Für den IT-Verantwortlichen in einem Unternehmen kann ein solches Verhalten gravierende Folgen haben. Nach dem Gesetz haftet er gegenüber seinem Unternehmen wegen einer positiven Verletzung des Arbeitsvertrages. Dieses Verhalten kann eine Abmahnung, im wiederholten Falle sogar die Kündigung nach sich ziehen. Auf der sicheren Seite steht nur derjenige, der mit der Unternehmensleitung Sicherheitsrichtlinien aufstellt, die konkrete Handlungsanweisungen vorsehen. Wer keine Ressourcen zur Sicherung der Firmendaten hat und hiermit einen Dienstleister beauftragt, sollte auch hier eindeutige vertragliche Regelungen mit Haftungszuweisungen treffen. Verhindern Sie Schadensfälle, bevor es zum Schlimmsten kommt: • Spielen Sie regelmäßig alle Sicherheitsupdates für Browser, Betriebssystem und andere Software ein, • schützen Sie sich gegen Viren, • organisieren Sie eine regelmäßige Datensicherung. (Stefan Gehrke; www. mcert.de). Verrechnungen von Leistungen eines Lehrlings Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, stehen bei der Gestaltung ihrer Rechnungen oftmals vor der Frage, welche Stundenverrechnungssätze zu berücksichtigen sind, wenn die Auszubildenden „produktiv” eingesetzt werden. Eine generelle Regelung gibt es nicht, sodas es oft zu Meinungsverschiedenheiten, ja sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen kann. Bei Betrieben mit mehreren Dutzend Beschäftigten ist es oftmals üblich, die Kosten für die Lehrlinge in den Gemeinkosten der Facharbeiter unterzubringen. Die Kosten, die durch den Einsatz der Auszubildenden entstandenen sind, werden so nicht gesondert ausgewiesen. Bei kleineren Betrieben dagegen werden diese Kosten direkt verrechnet. Nach einem (zwischenzeitlich aufgehobenen) Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen aus dem Jahr 1972, konnten bei öffentlichen Aufträgen folgende Grundbeträge des jeweiligen Facharbeiter- bzw. Gesellenlohnes angesetzt werden: 1. Lehrjahr: 45 %; 2. Lehrjahr: 55 %; 3. Lehrjahr: 65 % Dies war offensichtlich sehr praxisnah; daher ist diese Verrechnung von weiten Teilen der Handwerkerschaft auch gegenüber privaten Auftraggebern übernommen worden und findet heute noch seine Anwendung. Brennpunkt Handwerk 4/2005 Rhein-Westerwald Seite 23 Suchen Sie Aufträge? Online fischen und den dicken Fang machen! Es ist wie beim Angeln: Alle fischen nach dem großen Auftrag. Um Ihrem „Anglerglück“ auf die Sprünge zu helfen, stellen wir Ihnen als eine Form der elektronischen Ausschreibung das ausschreibungs-abc vor. Das Ausschreibungs-abc ist die bundesweite Plattform für Ausschreibungen der Landesausschreibungsblätter und Staatsanzeiger in Zusammenarbeit mit dem Bundesausschreibungsblatt. Es sind ständig etwa 7.000 aktuelle Ausschreibungen zur Recherche verfügbar. Die Möglichkeit besteht, eines oder mehrere Verlagsangebote zu abonnieren. Teilweise stehen auch Vergabeunterlagen zum download zur Verfügung. der Regel die Originärveröffentlichung stattfindet, sind die Abgabetermine der Vergabestelle optimal auf den Einstellungstermin im Ausschreibungs-abc abgestimmt. In anderen Medien wird zum Teil erheblich später veröffentlicht, was die Bewerbungsfrist für Bietinteressenten entsprechend verkürzt. Wer bei Ausschreibungen in Zukunft im Rennen bleiben möchte, muss sich mit der elektronischen Vergabe beschäftigen. Denn die Privatwirtschaft verlagert immer größere Teile ihrer Beschaffung ins Internet. Und öffentliche Stellen müssen laut EUPlan bis 2010 die Auftragsvergabe von Papier komplett auf Internet umstellen. Höchste Zeit für Handwerksbetriebe, sich auf die Online-Vergabe einzustellen. Die Europäische Union forciert die Umstellung des Vergabeverfahrens von Papier auf digitale Daten. Ab Februar 2006 müssen die Kommunen, Länder und staatlichen Stellen der Mitgliedsstaaten beginnen, öffentliche Aufträge elektronisch zu vergeben. Ab 2010 schließlich soll die elektronische Vergabe oder E-Vergabe die Regel sein. Die Bekanntmachungstexte sind für Handwerker auf verschiedene Arten zugänglich. Eine Variante: der Betrieb hinterlegt ein Suchprofil und bekommt die zutreffenden Texte per E-Mail oder Fax am Erscheinungstag zugeschickt. In einer anderen Variante kann aber auch aktiv einmal oder mehrmals die Woche recherchiert werden. Dazu können bis zu 10 verschiedene Suchprofile fest hinterlegt werden. Die Ordnung nach Schlagworten nach dem Waren- und Dienstleistungscode der EU ermöglicht es dabei, die Suchmaske sehr zielgenau einzustellen – z. B. auf einzelne Bundesländer oder PLZ-Bereiche. Jährlich werden weit über 100.000 Gewerke/Leistungen und damit konkrete Auftragschancen im Ausschreibungs-abc veröffentlicht. Das Angebot Handwerksbetriebe kommen durch die Recherche im Ausschreibungs-abc schneller an die Information über öffentliche Aufträge und haben mehr Zeit für das Bearbeiten der Angebote. Auf der Plattform www.ausschreibungs-abc sind die öffentlichen Bekanntmachungen nach VOB, VOL und VOF aus allen 16 Bundesländern eingestellt. Die Handwerker können wählen, ob sie nur eine Region, mehrere Regionen oder das Gesamtangebot nutzen wollen. Im Gesamtangebot sind auch die deutschsprachigen Ausschreibungen aus der Datenbank der Europäischen Union enthalten. Da in den Medien der beteiligten Ausschreibungsdienstleister (Staatsanzeiger und Ausschreibungsverlage) in Nach Einsicht in den Bekanntmachungstext können in vielen Fällen auch die Vergabeunterlagen am Bildschirm abgerufen werden. Damit bietet die Plattform einen besonderen Service, da vor dem Bestellvorgang die Vergabeunterlagen im Lesemodus ohne Mehrkosten eingesehen werden können. Überflüssige Bestellungen gehören so weitgehend der Vergangenheit an. Die Vergabeunterlagen werden anschließend zu einem um mindestens 50% reduzierten Preis herunter geladen. Dazu steht das Softwarewerkzeug abc-cockpit auf der Plattform zum installieren beim Bietinteressenten bereit. Mit abc-cockpit kann das Angebot am Bildschirm bearbeitet werden, sofern die Vergabestelle bearbeitbare Dateien bereitgestellt hat. Ein integriertes Ausfüllprogramm für das Leistungsverzeichnis der VOBAusschreibungen erleichtert die Arbeit für Handwerker die keine eigene Kalkulationssoftware haben. Die Angebotsabgabe kann entweder herkömmlich in Papierform oder, falls die Vergabestelle dies zugelassen hat, auch elektronisch erfolgen. Die elektronische Angebotsabgabe ist für den Handwerker sehr schnell und kostengünstig. Allerdings benötigt er dazu noch ein Kartenlesegerät und eine Signaturkarte für die qualifizierte elektronische Signatur. In stark zunehmender Zahl stehen die Vergabeunterlagen elektronisch im Ausschreibungsabc bereit. Weitere Informationen: ausschreibungs-abc-GmbH; Breitscheidstraße 69; 70176 Stuttgart; Tel: 0711/ 66601-491; Fax: 0711/66601-86 Auszug aus den Vorteilen die das Ausschreibungs-abc für den Handwerker bietet: 1. Er hat kostenlose Einsicht in das Leistungsverzeichnis. 2. Ihm bieten sich über 100.000 Auftragschancen für Handwerk und Dienstleistung im öffentlichen Bereich. 3. Er erzielt schnelle Rechercheergebnisse bei über 90 % Zeitersparnis gegenüber der herkömmlichen Suche in den Papierausgaben. 4. Im Ausschreibungs-abc finden sich nur originär von den Vergabestellen veröffentlichte Bekanntmachungen. Weitere Vorteile finden Sie im Internet unter www.ausschreibungs-abc.de Seite 24 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 4/2005 Preisänderung beim Pauschalpreisvertrag Pauschalverträge sind häufig Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Auftraggeber beruft sich in der Regel darauf, dass der Preis unverändert sei, egal, welche Leistung der Auftragnehmer dafür erbringt. Der Auftragnehmer seinerseits möchte, wenn unvorhergesehene oder zusätzliche Leistungen erforderlich werden, hierfür eine gesonderte Vergütung. Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Preistypen. Der sog. Detailpauschalpreisvertrag und der Globalpauschalpreisvertrag. Während beim Detailpauschalpreisvertrag der pauschalierten Preisbildung ein detailliertes Leistungsverzeichnis zugrunde liegt, wird beim Globalpauschalpreisvertrag die Leistung in der Regel nur auf der Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung beschrieben. Hier geht der Auftragnehmer das Risiko ein, nicht kalkulierte Leistungen erbringen zu müssen. Das OLG Düsseldorf hatte einen Pauschalpreisvertrag zu prüfen, bei dem der Bauvertrag ein detailliertes Leistungsverzeichnis enthielt. Der Auftraggeber verlangte nachträglich die Ausführung zusätzlicher Leistungen. Diese waren im Leistungsverzeichnis nicht enthalten. Die vom AN gestellte Nachtragsforderung lehnte der AG unter Verweis auf den Pauschalpreis ab. Des Weiteren behauptete er, die Leistungen seien ohnehin im Leistungsverzeichnis enthalten, ohne dies allerdings näher darzulegen. Das Gericht hat deutlich klargestellt, dass durch den Pauschalpreis nur die Leistungen abgegolten sind, die durch Auslegung der vertraglichen Leistungsbeschreibung geschuldet sind. Später geforderte Zusatzarbeiten werden vom Pauschalpreis nicht erfasst. Der Auftraggeber muss sie gesondert vergüten. Wenn bei einem Pauschalpreis die geschuldete Leistung durch ein Leistungsverzeichnis näher bestimmt wird, kommt es für die Abgrenzung zwischen den vertraglich geschuldeten und den zusätzlichen Leistungen darauf an, ob die zusätzliche Leistung in der Leistungsbeschreibung bereits enthalten ist. Nur dann, wenn das Leistungsziel (funktional) im Vordergrund steht und es den Parteien nicht auf die Beschreibung der einzelnen Leistungen ankommt, der Leistungsumfang also pauschaliert wurde, findet eine Anpassung des Pauschalpreises nicht statt. Auch beim Pauschalpreisvertrag ist also entscheidend, welche Vereinbarungen der Preisbil- dung zugrunde liegen. Der Auftragnehmer schuldet nur das, was in der Leistungsbeschreibung angegeben ist. Ergeben sich später Änderungen, auch wenn diese nur geringfügig sind, lösen diese einen zusätzlichen Preisanpassungsanspruch aus. (OLG Düsseldorf, 09.12.2003, 23 U 220/02) - RA Stefanie Theis, Mainz theis@theis heukro dt bauer de Impressum auf privaten Websites Auch auf privaten Websites muss das Impressum deutlich sichtbar sein. Sonst drohe ein Rechtsstreit, so die in München erscheinende Zeitschrift «PC Professionell» (Ausgabe 03/2005). Zum Beispiel sollte das Impressum von jeder einzelnen Seite her aufrufbar sein. Außerdem sollte der entsprechende Link nicht nur mit «Kontakt», sondern mit «Impressum» gekennzeichnet sein. Zu den notwendigen Angaben im Impressum einer privaten Website zählt laut dem Magazin der Name des Inhabers der Website sowie dessen Wohnanschrift. Bei juristischen Personen, zum Beispiel einer GmbH oder einer AG, müssen demnach auch die so genannten Vertretungsberechtigten, das Handelsregister, bei dem das Unternehmen eingetragen ist sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Brennpunkt Handwerk 4/2005 Rhein-Westerwald Seite 25 EQJ – Sonderprogramm Türöffner zur Lehre im Handwerk Das Sonderprogramm zur Einstiegsqualifizierung Jugendlicher ist Teil des Paktes für Ausbildung. Mit diesem Programm soll Jugendlichen bis 25 Jahren, die ohne Ausbildungsplatz geblieben sind, eine Perspektive geboten werden. In diesen Fällen werden ausbildungsvorbereitende Praktika mit einer Dauer von 6 bis 12 Monaten durch einen Zuschuss von 192 Euro zum (Netto-) Unterhalt des Praktikanten gefördert. Auch werden die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge bis zur Höhe von 102 Euro übernommen. Gleiches gilt auch generell für Jugendliche, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen. Das Sonderprogramm Einstiegsqualifizierung Jugendlicher bietet verschiedene Vorteile: • Betriebe können potentiellen Nachwuchs kennen lernen und jenseits des Schulzeugnisses auswählen • Es entstehen Einstiegsmöglichkeiten für Betriebe, die bisher nicht ausgebildet haben • Für die Tätigkeitsbereiche des Praktikanten bestehen flexible Gestaltungsmöglichkeiten • Es bieten sich Chancen für benachteiligte Jugendliche und die Möglichkeiten des Imagegewinns für das Unternehmen Voraussetzung für die Förderung ist der Abschluss eines Praktikumvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen sowie die Beantragung bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit. Eine Kopie dieses Antrages ist bei der Handwerkskammer vorzulegen. Die Lerninhalte und Tätigkeiten während der EQJ-Zeit sind eng an die Ausbildungsberufe geknüpft. Die Handwerksorganisation hat zur praktischen Durchführung bisher mehr als 60 Qualifizierungsbausteine entwickelt. Diese sollen den nahtlosen Übergang vom Praktikum in eine Ausbildung gewährleisten. Im Einzelfall kann auf Antrag des Betriebes die Dauer der EQJ auf die anschließende Ausbildung angerechnet werden. Am Ende der Einstiegsqualifizierung stellt der Betrieb dem Praktikanten ein Zertifikat über die erworbenen Qualifikationen aus, das von den Kammern anerkannt wird. So wird eine Aufwertung des Praktikums und vor allem eine Verkürzung späterer Ausbildungszeiten durch Anrechnung des Praktikums um bis zu 6 Monate angestrebt. Das Sonderprogramm Einstiegsqualifizierung Jugendlicher endet am 31.12.2007. Förderungen werden letztmalig am 31.12.2006 bewilligt. Die Laufzeit des Qualifizierungsvertrages kann zwischen sechs und zwölf Monaten betragen. 249 EQJ-Verträge wurden seit der Einführung dieses Programmes im Oktober vergangenen Jahres bei der HwK Koblenz registriert. Und das Programm hat sich in der Praxis bewährt. Dies zeigt die deutlich geringe Abbruchquote, die bei 16,8 Prozent liegt. 172 junge Leute haben inzwischen die EQJ beendet. Für 95 von ihnen hat sich diese Zeit in jeder Hinsicht gelohnt – sie wurden im Anschluss an das Praktikum in ein Lehrverhältnis übernommen. Einige sind noch unentschlossen, andere möchten im Anschluss eine schulische Laufbahn einschlagen, manch einer meint nach der EQJ, für diesen Beruf doch nicht geeignet zu sein und strebt eine andere Ausbildung an. Informationen zu EQJ bei der Handwerkskammer Koblenz, Tel.: 0261/398323, email: aubira@hwk-koblenz.de – Anzeige – So verliert der Winter seine Schrecken – Tips Ihrer KFZ-Innung Die richtige Vorbereitung für mehr Verkehrssicherheit im Winter Schnee- oder eisbedeckte Straßen gehören für viele Autofahrer immer noch zu den Schreckensvisionen eines langen und harten Winters. Hinzu kommen plötzlicher Schneebruch auf bewaldeten Straßen sowie Schneeverwehungen auf freien Strecken, die selbst „winterfeste“ Vielfahrer vor Probleme stellen. Ein winterlicher Autofahrertag kann aber auch weniger dramatisch beginnen. Wer morgens aus dem Haus kommt und sein Auto unter einer dicken Schneehaube oder Eisschicht wieder findet, benötigt bereits jetzt ein Minimum an Hilfsmitteln, um sorglos starten zu können. So gehören Handschuhe, ein stabiler Eiskratzer, ein Handfeger, Enteisungsspray für Scheiben und Türschlösser, Überbrückungskabel, Abschleppseil - oder besser noch Abschleppstange - sowie Frostschutz für die Scheibenwaschanlage ins Auto bzw. die Manteltasche. Bei Fahrten ins Gebirge oder besonders schneereiche Regionen sind Schneeketten oftmals die letzte Rettung, manchmal sogar zwingend vorgeschrieben. Leider ist es auch heute noch keine Selbstverständlichkeit, dass spätestens Ende Oktober Winterreifen mit mindestens vier Millimetern Profiltiefe aufgezogen werden, der Frostschutz im Kühlwasser- kreislauf sowie in der Waschanlage überprüft und die Beleuchtung auf einwandfreie Funktion gecheckt werden. Wer auf Nummer Sicher gehen will, findet im KfzMeisterbetrieb den kompetenten Ansprechpartner für die richtige Winterausrüstung. Nachdem Türen, Lampen und Blinker sowie die Scheiben rundum vom Schnee oder Eis befreit sind, kann es losgehen. Aber aufgepasst: Niemals versuchen, die kalten Scheiben auch bei hartnäckigster Vereisung mit heißem Wasser aufzutauen. Ein Bruch des Glases wäre aufgrund der extremen Temperaturunterschiede die unausweichliche Folge. Auch die Umluftschaltung der Heizung zur schnelleren Innenraumerwärmung sollte nur ganz kurz zum Einsatz kommen. Ansonsten beschlagen die Scheiben schnell von innen. Während der ersten Meter nach dem Start bei freier Strecke unbedingt eine Bremsprobe machen, um die Haftung der Reifen zu überprüfen. Anschließend die Fahrweise den winterlichen Straßenverhältnissen anpassen. Dies bedeutet: • Erhöhung des Sicherheitsabstands zum Vordermann, um rechtzeitig und mit Gefühl bremsen zu können. • Abruptes Bremsen oder Lenken vermeiden, um nicht ins Schleudern zu geraten. • Vorausschauend fahren, um wechselnde Straßenbeläge zu erkennen. • Vorsicht auf Brücken, Hochebenen und Waldschneisen. Achtung: Allradantrieb und elektronische Fahrhilfen verkürzen auf keinen Fall den Bremsweg. Angebot für betriebliche Fortbildungen und Veranstaltungen leistet. Hierzu gehören Seminar-, Gruppen- und Werkräume für Gruppengrößen zwischen 4 und 55 Teilnehmenden, ausgestattet mit allen Moderationsmedien wie Pinnwand, Flipchart, Overhead und Beamer. Sie sind ein Handwerksbetrieb, der Räume sucht, in denen Sie ungestört mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Fortbildung oder Tagung durchführen können? Sie suchen für Ihren Verein Räumlichkeiten für Veranstaltungen? Wir haben die Lösung! Das Forstliche Bildungszentrum Rheinland-Pfalz (FBZ) steht neben Kunden aus den Landesforsten allen Handwerkern, Unternehmen, Vereinen und interessierten Bürgern als Seminar- und Veranstaltungshaus offen. Wir bieten Ihnen eine räumliche und technische Ausstattung, die eine zeitgemäße Fortbildung gewähr- Internetsurfen mit VR-Web DSL bis 500 MB kostenlos. Bis 500 MB surfen Sie jeden Monat kostenlos und das bei DownloadGeschwindigkeiten von 1024 Kbit/s, 2048 Kbit/s und 6016 Kbit/s. Es sind lediglich die monatlichen VR-Web DSL Anschlussgebühren zu bezahlen. Wer tatsächlich mehr als 500 MB surft, wird in der günstigen Flatrate eingestuft: Surfen so viel man will für 9,90 EUR. Während des Aktionszeitraums bis 31.12.2005 erhalten Neuanmelder ein kostenloses DSL-Modem, außerdem fällt keine Einrichtungsgebühr an. Zusammen mit einem großen Paket an Zusatzleistungen, wie z.B. 10 EMailadressen, eine eigene Homepage und sicherer Schutz vor Viren und Spam, als zusätzlichen Anreiz. Die VRWeb DSL Anschlussgebühr beträgt je nach DSL-Geschwindigkeit ab 16,90 EUR monatlich. Weitere Informationen in allen Geschäftsstellen der Westerwald Bank oder besuchen Sie uns im Internet unter www.westerwaldbank.de. Wir bieten moderne Seminarräume, Ruhe zum Arbeiten und Entspannen. Eine gute Küche, die vom Frühstück bis zum Abendessen zur Verfügung steht und Ihre Wünsche vom Tagungsgetränk bis zum Menü berücksichtigen kann, ergänzt unser Angebot. 21 Zimmer (42 Betten) mit Dusche und WC warten auf Sie, ein Zimmer ist behindertengerecht ausgestattet. Wenn Sie das Forstliche Bildungszentrum für Ihre Fortbildung, Ihre Tagung oder sonstige Veranstaltung nutzen wollen, unterbreiten wir Ihnen gerne ein Angebot! Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Forstliches Bildungszentrum Rheinland-Pfalz In der Burgbitz 4 57627 Hachenburg Ihr Ansprechpartner: Alfred Zimmer (Alfred.Zimmer@wald-rlp.de) Tel.: 02662 / 9547 - 0 Besuchen Sie auch: www.wald-rlp.de Eigener Parkplatz ist vorhanden. Die zu Fuß durch den schönen Burggarten erreichbare Innenstadt von Hachenburg lädt Sie ein, den Seminartag ausklingen zu lassen. Auf Wunsch bieten wir Ihnen als Beiprogramm fachkundige Führungen in unseren Wäldern an. Geld zurück mit der RZ-Card Am 28. Januar 2006 startet die RheinZeitung mit ihren Heimatausgaben ein neues Projekt: Die RZ-Card. Diese Kundenkarte ist eine echte Geldzurück-Karte. Mehr als 850 Geschäfte und Dienstleister haben sich schon jetzt bereit erklärt, die Karte zu akzeptieren und den Zeitungs-Abonnenten Preisnachlässe zu gewähren. Bestehende Kunden halten, neue Kunden gewinnen – das ist die Basis für stetigen Geschäftserfolg. Mit seinem großen und innovativen Kundenbindungsprogramm spricht der Mittelrhein-Verlag sowohl die Geschäftsleute der Region zwischen Bonn und Mainz, Betzdorf und Idar-Oberstein an, Morgen Meister! www.morgen-meister.de als auch deren Kunden. Die Karte wird vor, während und nach der Einführung im gesamten nördlichen RheinlandPfalz bei 680.000 Lesern massiv beworben – auch im Internet auf einer eigenen Homepage. Als Kooperationspartner haben Handwerker und andere Dienstleister erhebliche Chancen, neue Kunden zu gewinnen und ihre Umsätze zu steigern. Haben Sie Interesse mit Ihrem Geschäft Akzeptanzstelle der RZ-Card zu werden? Wie es funktioniert erfahren Sie hier: Das Projektteam informiert Sie gern: Telefon 0261/892-308, 892487 oder 892-514. Antrag auf Elternzeit Bitte diesem Antrag Geburtsurkunde und Bewilligungsbescheid über Erziehungsgeld beifügen. Absender:_________________________________________________________________________Abt./Pers.Nr.:__________ An (Arbeitgeberanschrift): _____________________________________________________________________________________________________________ Anmeldung zur Elternzeit Entbindungstag meines Kindes war der:____________________ Ich bin krankenversichert bei der:__________________ Es handelt sich um eine Mehrlings- oder Frühgeburt: ● Nein* ● Ja* Es ist geplant, die Elternzeit zwischen den Eltern aufzuteilen: ● Nein* ● Ja* Wenn ja, Arbeitgeber des anderen Elternteils (Firmenname, Anschrift): _________________________________________________________________________________________________________ Es ist geplant, einen Teil der Elternzeit (max. 12 Monate) in die Zeit vom 3. bis 8. Geburtstag zu legen: ● Nein* ● Ja* Da die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, melde ich hiermit meine Elternzeit an: vom_______________________bis_______________________und vom_______________________bis_______________________ Der andere Elternteil wird Elternzeit machen: vom_______________________bis_______________________und vom_______________________bis_______________________ Ich beabsichtige, während der Elternzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten: ● Nein* ● Ja* Wenn ja, konkret möchte ich_______Stunden wöchentlich arbeiten. Ich bitte um Rücksprache zur Klärung der Details. Mir ist bekannt, dass sich mein Erholungsurlaub für jeden vollen Elternzeitmonat um 1/12 reduziert und dass bei Überschreitung der Freigrenze der Erziehungsgeldanspruch möglicherweise entfällt oder vermindert wird. _______________________________________________________ _______________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Arbeitnehmer(in) * Zutreffendes ist markiert Füllt die Personalabteilung aus: Berechnung des Resturlaubs: Jahresurlaub für_____________=______________Arbeitstage ./.______________/12 gemäß § 17 BErzGG =_____________Tage Anforderungsschreiben Forderungsübergang nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz Eine Situation, wie sie jeden Tag passieren kann: Ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens wird anlässlich eines Verkehrsunfalls, ohne sein Verschulden, verletzt und ist für mehrere Tage bzw. Wochen arbeitsunfähig. In diesem Fall hat der Mitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber auch dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dies während oder außerhalb der Arbeitszeit geschieht. Kann Ihr Mitarbeiter von einem Dritten wegen des Verdienstausfalles infolge der Arbeitsunfähigkeit Schadenersatz verlangen, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser seinem Mitarbeiter tatsächlich auch Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Dies wird als Forderungsübergang bezeichnet. Geltendmachung des Anspruchs Der Arbeitgeber muss den auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schädiger grundsätzlich selbst geltend machen. Nimmt er am Ausgleichskassenverfahren teil, so wird die Krankenkasse die Erstattung nur gewähren, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrages an die Krankenkasse abtritt. • Aufwendungen für eine Ersatzkraft Gemeinkosten oder Verwaltungskostenzuschläge • Haftpflichtversicherung, Mehrwertsteuer • Beiträge zur Berufsorganisation Nicht zu ersetzende Aufwendungen Grundsätzlich gilt: Erstattungsfähig sind nur solche Aufwendungen des Arbeitgebers, die direkt dem Erwerb des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Folgende Aufwendungen können somit nicht als anteilig zu ersetzend berücksichtigt werden: Pflichten des Arbeitnehmers • Beiträge zur Lohnausgleichskasse Unter diesem Text ist ein Musterbrief abgedruckt, auf dem die einzelnen Positionen zum Umfang des Erstattungsanspruchs aufgeführt sind. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches notwendigen Angaben zu machen. Er hat den Schadenverursacher zu nennen sowie evtl. Zeugen, polizeiliches Aktenzeichen u. ä. Forderungsübergang gem. § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz An: ____________________________________________________________________________________(Anschrift Schadenverursacher) hier: Unfall am: ____________________ Sehr geehrte ________________________________________________ hiermit zeige ich Ihnen an, dass Herr/Frau__________________________________ bei mir/uns beschäftigt ist. Aufgrund des von Ihnen verursachten Schadens ist Herr/Frau___________________________________ für den Zeitraum von _______________ bis_______________ arbeitsunfähig erkrankt. Nach §1 Entgeltfortzahlungsgesetz sind wir zur Fortzahlung der Bezüge für diesen Zeitraum verpflichtet. Gem. § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz geht insoweit der Anspruch auf Verdienstausfall des Geschädigten gesetzlich auf uns über. Wir machen den nachfolgend näher spezifizierten Betrag geltend: 1. Bruttoarbeitsentgelt a. Grundlohn (regelmäßige Arbeitszeit x Stundenlohn x Krankentage) _______________ b. Zuschläge für Mehr , Nacht , Sonn oder Feiertagsarbeit und Überstunden (Berechnung allerdings nur dann, wenn die Zuschläge auch bei Arbeitsunfähigkeit zu zahlen gewesen wären) _______________ 2. anteilige Feiertagsentlohnung _______________ 3. anteiliges Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld (in der Bauwirtschaft Sozialaufwand für Urlaubsvergütung) _______________ 4. anteiliges tarifliches Weihnachtsgeld/13. Monatseinkommen o. a. _______________ 5. anteilige Vermögenswirksame Leistungen _______________ 6. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung _______________ Unterliegt Ihr Unternehmen den Tarifverträgen des Bau-, Dachdecker- oder Malerhandwerks, dann können Sie zusätzlich folgende Forderungen geltend machen: 7. Sozialkassenbeitrag Urlaubskasse _______________ 8. Sozialkassenbeitrag Lohnausgleichskasse _______________ 9. Sozialkassenbeitrag - Zusatzversorgungskasse _______________ Gesamtbetrag_______________ Ich/Wir bitte(n) um Überweisung des Betrages bis zum __________________ (Datum eintragen.) Mit freundlichen Grüßen Einsatz von Fremdfirmen bzw. Leiharbeitnehmern Im Rahmen des Einsatzes betriebsfremder Personen im Unternehmen muss unterschieden werden, ob diese als Leiharbeiter, also in den eigenen Personalstamm und in eigene Betriebsabläufe integriert, oder räumlich und organisatorisch getrennt als Werkvertragsunternehmer tätig werden. Der Einsatz betriebsfremder Personen im Unternehmen erfordert klare Regelungen in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, je nachdem ob Leiharbeiter oder Werkvertragsnehmer im Betrieb tätig werden, selbst geeignete Maßnahmen zu veranlassen oder zumindest zu überprüfen, ob bei Werkvertragsnehmern Regelungen existieren und umgesetzt werden. Wichtig ist, dass alle auf dem Betriebsgelände tätigen Personen unter gleichen Arbeitsschutzrahmenbedingungen arbeiten können. Die folgende Auflistung ermöglicht einen einfachen Überblick. Ansprechpartner für Rückfragen ist der Autor dieses Textes: Dipl.-Ing. Werner Dörr; Fleischerei-BG, Abt. Prävention, Tel.: 0173/3033881; E-mail: werner.doerr@fleischerei-bg.de oder Ihre Kreishandwerkerschaft . Vertragsart Werkvertrag Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung ) Vertrag Erstellen eines Produktes, eines Werkes oder einer Dienstleistung Überlassen von geeigneten Arbeitnehmern auf Zeit ( nur mit Erlaubnis zulässig AÜG) Vertragsführung Fremdfirma in eigener Verantwortung mit eigenen Mitarbeitern, Verantwortung für das Arbeitsergebnis liegt ausschließlich bei der Fremdfirma. Verantwortung für das Arbeitsergebnis liegt beim Entleiher, nicht beim Verleiher. Beschäftigungsstatus Keine Eingliederung in die Arbeitsprozesse des Auftraggebers räumliche und organisatorische Trennung Auftraggeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer nicht weisungsbefugt Reklamation nur an den Vorgesetzten der Fremdfirma. Eingliederung des Leiharbeiters in die Arbeitsprozesse des Entleihers. Weisungsrecht gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Einsatz nur nach Absprache mit Verleiher. Unterweisung Obliegt Fremdfirma in eigener Verantwortung Kontrolle, ob Regelungen getroffen sind, durch Auftraggeber. Entleiher hat die gleichen Verpflichtungen wie bei eigenen Beschäftigten ( Erstunterweisung, Unterweisung bei Änderung der Verhältnisse bzw. Fehlverhalten). Ärztl. Überwachung, Vorsorge Obliegt Fremdfirma in eigener Verantwortung Auftraggeber weist auf Besonderheiten hin. Entleiher prüft vor Annahme der Tätigkeit, ob erforderliche Untersuchungen durchgeführt sind erforderlichenfalls Veranlassung durch Verleiher. Persönliche Schutzausrüstung ( PSA) Fremdfirma muss geeigneten PSA zur Verfügung stellen. Festlegung im Vertrag Kontrolle durch Koordinator. Absprache bezüglich Auswahl und Bereitstellung zwischen Verleiher und Entleiher keine Zweiklassengesellschaft. Entleiher trägt Verantwortung für die Benutzung. Erste Hilfe Ersthelfer werden von Fremdfirma gestellt( Regelung im Vertrag) Überprüfung durch Auftraggeber. Berücksichtigung der Leiharbeiter bei der Anzahl der Ersthelfer. Informationen über Erste Hilfe an Leiharbeiter. Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung Fremdfirma gewährleistet beides. Berücksichtigung im Vertrag, Überprüfung durch Auftraggeber Berücksichtigung der Leiharbeiter bei der Berechnung der Einsatzzeiten von Betriebsrat und Fachkraft für Arbeitssicherheit durch Entleiher Schnittstellen Bestellung eines Koordinators durch Auftraggeber, sobald gegenseitige Gefährdung/ Beeinträchtigung vorhanden ist, Information an Fremdfirma. Benennung einer verantwortlichen Person, die Weisungen erteilt. Information an Leiharbeiter, gemeinsame Arbeitsplatzgestaltung. Brennpunkt Handwerk 4/2005 Rhein-Westerwald Seite 35 Meldeverfahren zur Sozialversicherung ab 01. Januar 2006 nur noch elektronisch Ab 1. Januar 2006 dürfen die Krankenkassen Meldungen und Beitragsnachweise auf Papierformularen oder Datenträgern per Gesetz nicht mehr annehmen. Stellen Sie deshalb so schnell wie möglich auf das elektronische Meldeverfahren um. Meldungen und Beitragsnachweise sind dann nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung, also durch ein Entgeltabrechnungsprogramm per Datenfernübertragung oder per E-Mail sowie durch elektronische Ausfüllhilfen, zu übermitteln. Wer noch kein Entgeltabrechnungsprogramm besitzt und sich zum Kauf einer solchen Software entscheidet, sollte darauf achten, dass das Programm von der Informationstechnischen Service-Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz ITSG, geprüft ist. Eine Übersicht aller geprüf- ten Entgeltabrechnungsprogramme ist im Internet unter www.gkv-ag.de zu finden. Eine kostengünstige Alternative bietet die maschinelle Datenübertragung mit Hilfe einer EDV-gestützten Ausfüllhilfe. Um den Einstieg in das maschinelle Meldeverfahren zu erleichtern, bieten die gesetzlichen Krankenkassen die kostenlose Ausfüllhilfe sv.net an. Die Anwendung steht in den Varianten sv.net/classic (Software für PCInstallation) und sv.net/online (Internetbasierte Online-Anwendung) zur Verfügung. Allerdings ist zu beachten, dass diese Ausfüllhilfen kein Ersatz für klassische Entgeltabrechnungsprogramme sind. Es werden weder Entgelte noch Sozialversicherungs- und Steueranteile errechnet. Umfangreiche Informationen zum Thema sind in einem speziellen Internet-Angebot zusammengefasst. Hier finden sich neben der Darstellung der gesetzlichen Grundlagen und Vereinbarungen zum Datenaustausch auch Informationen und Bezugsmöglichkeiten für die Ausfüllhilfen sv.net/classic und sv.net/online. www.datenaustausch.de Informationen werden auch von den Krankenkassen direkt bereitgestellt. So z.B. durch die AOK unter www.aok-business.de/ unter Service / Formulare / oder dem Suchbegriff „sv-net“ und Firmenkunden der IKK finden den Zugang zu sv.net/online unter www.ikk.de.sv.net/classic. Die Software für PC-Installation, können Arbeitgeber kostenfrei bei der zentralen Vertriebsstelle ITSG GmbH im Internet unter www.itsg.de oder schriftlich bei: ITSG GmbH, Postfach 50 01 52, 63094 Rodgau, Telefax: 0 61 06/85 26 30 bestellen. 25 Jahre im Dienste des Handwerks Am 01.10.2005 blickte Hauptgeschäftsführer Erwin Haubrich auf eine 25-jährige Dienstzeit bei der Kreishandwerkerschaft zurück. Nach einer Ausbildung zum Industriekaufmann schloss Erwin Haubrich am 31.03.1974 einen Studiengang als staatlich geprüfter Betriebswirt an der Wirtschaftsfachschule Köln ab. Während seines beruflichen Werdegangs war er im Verwaltungs- und Organisationswesen, im Verkauf, im Einkauf und im Export in einer Reihe namhafter Westerwälder Unternehmen tätig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft des Westerwaldkreises wurde er zum 01. Oktober 1980 als Nachfolger des damaligen Geschäftsführers Willi Kunoth eingestellt. Nach Genehmigung der Einstellung durch die HwK Koblenz nahm Erwin Haubrich seine Arbeit auf und reformierte die Geschäftsstelle und den Organisationsablauf in wesentlichen Teilen. Zuerst stand die Fusion der restlichen Ober- und Unterwesterwälder Innungen im Zuge der Verwaltungsreform an. Die Gründung des Versorgungswerkes, die Herausgabe des ersten Handwerkerverzeichnisses, Einrichtung einer Rechtsberatungsstelle mit Mahn- und Inkassoabteilung sowie die Anschaffung der ersten EDV-Anlage Der Vors. Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid überreichte die Ehrenurkunde der Handwerkskammer Koblenz. Im Bild: (v. l.) Die Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid, Dirk Schmidt, HGF Erwin Haubrich, Ehefrau Cornelia Haubrich sowie Friedhelm Adorf waren weitere Schwerpunkte. Die räumlichen Verhältnisse in der Geschäftsstelle Montabaur wurden durch Renovierung des Altbaus verbessert und im Jahr 1989 wurde die Raumnot durch Bezug eines Anbaus beseitigt. Im Laufe der Jahre kam der Anschluss der Westerwälder Innungen an die Innungskrankenkasse Koblenz, der Ausbau der betriebswirtschaftlichen Beratung und die erste Internetpräsentation dazu. 1997 wurde Erwin Haubrich zum Hauptgeschäftsführer ernannt. Mit der Fusion der Kreishandwerkerschaft und einiger Innungen im Jahr 2001 wurde der Tätig- keitsbereich von Erwin Haubrich auch auf die fusionierten Kreise Altenkirchen, Neuwied und Westerwald übertragen. Als Vertreter des Handwerks ist Haubrich Mitglied im Verwaltungsausschuss der Arbeitsagentur Montabaur sowie Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Kreishandwerkerschaften Rheinland-Pfalz. In einer kleinen Feierstunde ehrte der Vorstand der Kreishandwerkerschaft den Jubilar. „Erwin Haubrich hat sich um das Handwerk verdient gemacht“ stellte der Vorsitzende Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid gemeinsam mit seinen Kollegen fest. Seite 36 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 4/2005 Vermieter müssen sich nach dem Mietende sputen, oder: Warum Herumtrödeln manchmal bares Geld kostet Nach dem Ende eines Mietverhältnisses bekommt der Vermieter die vermietete Wohnung oftmals seit langer Zeit erstmals wieder zu Gesicht. Bei der Wohnungsübergabe muss er dann nicht selten feststellen, dass die Wohnung beschädigt wurde, Einbauten nicht entfernt oder die vereinbarten Schönheitsreparaturen schlecht oder gar nicht vom Mieter ausgeführt wurden. Wenn sich der Vermieter dann länger als sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Mieter Zeit lässt, drohen ihm unwiederbringliche finanzielle Verluste! Die Rückgabe der Wohnung Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung dem Vermieter im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Dies bedeutet, dass bspw. etwaige Mietereinbauten wieder zu entfernen sind, Schäden aus der Mietzeit spätestens jetzt beseitigt werden müssen und die regelmäßig übernommenen Schönheitsreparaturen vom Mieter auszuführen sind. Übrigens müssen sämtliche Arbeiten entgegen einer weit verbreiteten Meinung noch innerhalb der Mietzeit ausgeführt werden. Die Rückgabe der Wohnung erfolgt anschließend durch Schlüsselübergabe an den Vermieter. Muss der Vermieter eine nicht renovierte Wohnung annehmen? Es kommt nicht darauf an, in welchem Zustand sich die Wohnung bei Rückgabe tatsächlich befindet, da rechtlich gesehen auch die Rückgabe einer stark renovierungsbedürftigen Wohnung eine Rückgabe darstellt. Vermieter sollten daher in jedem Fall die Schlüssel vom Mieter bei Übergabe der Wohnung annehmen, um nicht in „Annahmeverzug” zu geraten. Gleichzeitig sollte der Mieter dann zur Schadenbeseitigung oder Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgefordert werden und dem Mieter zu diesem Zweck ein Schlüssel überlassen werden. Verweigert der Mieter hingegen ausdrücklich und ernsthaft jede weitere Arbeit, so braucht der Vermieter ihn natürlich nicht weiter aufzufordern. Die Verweigerung der Arbeiten sollte sich der Vermieter in dem Rückgabeprotokoll der Wohnung am besten schriftlich bestätigen lassen. Achtung : kurze Verjährungsfrist ! Das Gesetz sieht in § 548 Abs. 1 BGB eine nur sechsmonatige Verjährungs- frist für Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Wohnung vor. Der Vermieter muss daher so schnell wie möglich die Voraussetzungen für eine Durchsetzung seiner Ansprüche vor Gericht schaffen. Hierzu sollten rechtzeitig (!) Kostenvoranschläge eingeholt und auch daran gedacht werden, sich die neue Adresse des ausgezogenen Mieters zu beschaffen, damit eine Klage zugestellt werden kann, die die Verjährung dann hemmt. Ganz wichtig ist für den Vermieter zu beachten, dass die Verjährungsfrist bereits an dem Tag der Rückgabe der Wohnung - also regelmäßig mit Schlüsselrückgabe zu laufen beginnt, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat (BGH, Urteil v.19.01.2005, VIZI ZR 114/04). Im Zweifelsfall sollte der Vermieter rechtzeitig einen Anwalt einschalten, um unwiederbringliche Rechtsnachteile zu vermeiden. (Markus Brümann) Dr. Jur. Lothar Feuerpfeil – Markus Brümann – Rechtsanwälte und Steuerberater - In der Pützgewann 6 (Nähe Brauhaus) – 56218 MühlheimKärlich, Tel. 02630/94460 Sonderfahrt für Innungsmitglieder der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald organisiert jedes Jahr Reisen zu den unterschiedlichsten Zielen. Ein Highlight 2006 ist die Reise zu den Passionsspiele 2006 in St. Margarethen. Diese Passionsspiele sind etwas ganz Besonderes. Sie finden nur alle 5 Jahre statt, daher sind die Karten, verständlicherweise, heiß begehrt! Es ist uns gelungen, Karten für die Passionsspiele zu reservieren. Erleben Sie mit uns im Römersteinbruch diese einmalige Aufführung. Neben den Spielen bieten wir auch ein überaus interessantes Rahmenprogramm an, u. a. einen Tagesausflug nach Wien. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Ausführliche Informationen erhalten Sie über die Geschäftsstelle Neuwied der KHS Rhein-Westerwald, Tel.: 02631/94640, Fax: 02631/946411. Ihr Ansprechpartner für diese Reise ist Herr Runkel. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt, daher bitten wir um kurzfristige Anmeldung. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Vertragspartner ist die RheinWesterwald e.G. Betzdorf. Brennpunkt Handwerk 4/2005 Rhein-Westerwald Seite 37 Die Duale Oberschule Vom Modellversuch zur Regelschule Duale Oberschule - Eine neue Schule? Ja und nein! Nein, weil es sie bereits seit Jahren gibt. So umfasst die Ausbildung - in Betzdorf, Hachenburg, Kirchen, Linz, Montabaur, Nastätten und Neuwied -die beiden Bildungsgänge der Haupt- und Realschule. Sie vergibt in zwei getrennten, jedoch durchlässig organisierten Profilstufen die traditionellen Abschlüsse des Hauptschulabschlusses und der mittleren Reife. Besonders qualifizierten Schüler/innen wird in der Berufsschule die Möglichkeit eröffnet, schneller die Fachhochschulreife zu erreichen. ningseinheiten ab Klassenstufe 5. Jede Schülerin und jeder Schüler erhält neben dem klassischen Zeugnis zum Ende jedes Schulhalbjahres eine Verbalbeurteilung, die sich auf Schlüsselqualifikationen bezieht. Diese zusätzliche Art der Beurteilung ist bei Eltern und Betrieben sehr beliebt, weil sie die Stärken und Schwächen der Schülerinnen und Schüler treffender wiedergibt als Zeugnisnoten allein. Die wissenschaftliche Begleitung des Modellversuchs "Duale Oberschule" kommt zu folgendem Ergebnis: "Die Duale Oberschule hat sich in Rheinland-Pfalz zu einem leistungsfähigen Bildungsangebot der Sekundarstufe I entwickelt. Es gilt, das Profil der Dualen Oberschule bezüglich ihrer Art individueller Förderung, dem Konzept ganzheitlichen Lernens und Ja, weil sie jetzt Regelschule wird. Hier werden allgemeine Bildung, praxisorientiertes Lernen sowie Berufsorientierung neu miteinander verknüpft und konsequent auf die Duale Ausbildung vorbereitet. Das bisherige, bewährte Konzept wird weitestgehend weitergeführt. Nach der Entscheidung der Kultusministerin Doris Ahnen werden die Dualen Oberschulen (DOS) im Laufe des Schuljahres 2005/06 zu Regelschulen. Die Ministerin begründete diese Entscheidung damit, dass DOS mit ihrem eigenständigen Profil der systematischen Berufswahlvorbereitung in enger Kooperation mit den Berufsbildenden Schulen besondere Akzente setze. Die DOS bereitet weniger auf akademische als vielmehr auf praxisorientierte Berufe in Handwerk, Industrie und Verwaltung vor. Ihre Schüler/innen sehen ihre Chance hauptsächlich in einer beruflichen Ausbildung, halten sich aber die Möglichkeit für weiter führende Bildungsabschlüsse offen. Neben der Allgemeinbildung, die auch an anderen Schulen vermittelt wird, wird in der DOS eine gezielte Berufsvorbereitung betrieben durch zwei Betriebspraktika in den Klassenstufen 8 und 9, Berufsfindungstage und Betriebserkundungen. Eine intensive Zusammenarbeit mit der berufsbildenden Schule ist fester Bestandteil einer systematischen Vorbereitung auf die individuelle Berufsentscheidung an jeder Dualen Oberschule Die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen wie Team- und Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungssowie Lern- und Leistungsbereitschaft erfolgt durch fest eingerichtete Trai- Am 9.11.2005 fand in der DOS Montabaur ein Gespräch mit Herrn Ministerialrat Karl Dangelmayer, Kultusministerium RLP, statt. Zusammen mit Vertretern ausbildender Betriebe und der Schulleitung diskutierte HGF Haubrich (2. v.l.) den Entwicklungsstand und Perspektive der Dualen Oberschulen. In dem neuen Fach "Praxis in der Schule", dem Leitfach der DOS, werden praktisches und theoretisches Lernen miteinander vernetzt. Ab Klassenstufe 6 findet der Unterricht in diesem Fach in Form berufsbezogener Projekte statt. Den Schüler/innen der DOS werden besonders gute Kenntnisse im Umgang mit dem Computer bescheinigt. Dies ist auf die intensive Informationstechnische Grundbildung und den überdurchschnittlich häufigen Gebrauch des Computers im allgemeinen Unterricht zurückzuführen. einer in enger Abstimmung mit der berufsbildenden Schule und der ausbildenden Wirtschaft entwickelten systematischen Berufsorientierung zu sichern und konsequent weiterzuführen." Die Kreishandwerkerschaft RWW unterstützt die Dualen Oberschulen in ihrem Bezirk. Wer sich über die Angebote und Leistungen eingehend informieren will, wende sich bitte an die Schulleiter der eingangs aufgeführten Dualen Oberschulen. Hier klicken und sparen: www.handwerk-rww.de/vorteile Geldwerte Vorteile der Innungsmitgliedschaft Seite 38 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 4/2005 Vertrags- und Baurecht Bedeutung von unterschriebenen Stundenlohnzetteln Wenn die Werkleistung erbracht ist, und der Werklohn gefordert wird, kann sich der Auftragnehmer hinsichtlich der in Ansatz zu bringenden Massen nicht einfach auf die vom Auftraggeber unterschriebenen Stundenlohnzettel verlassen. Diese haben nur die Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnisses. Hiermit steht dem Auftraggeber der Beweis offen, dass Arbeiten überhaupt nicht ausgeführt wurden, nicht mit dem abgerechneten Zeitaufwand, bzw. das sie mit diesem Aufwand nicht notwendig waren. Der Unternehmer ist beim Stundenlohnvertrag verpflichtet, auch auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Dies stellt eine vertragliche Nebenpflicht dar, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht auslösen kann. Im zu verhandelnden Fall hatte der Auftraggeber bewiesen, dass die abgerechneten Arbeiten in dem abgerechneten Umfang jedenfalls nicht erforderlich waren. Der Unternehmer konnte nur das abrechnen, was bei wirtschaftlicher Handhabung an Kosten angefallen war. (OG Bamberg vom 28.1.2004 - 3 U 65/00) VOB – Abnahme ist Abnahme Ein Auftraggeber unterzeichnete ein förmliches Abnahmeprotokoll, in dem eine Reihe von Mängeln aufgeführt war, die er sich ausdrücklich vorbehielt. Auch in diesem Fall liegt rechtstechnisch eine Abnahme vor mit allen rechtlichen Folgen. Durch die Unterzeichnung des Protokolls hat der Auftraggeber das Werk als im wesentlichen vertragsgerecht abgenommen. Art und Umfang der Mängel sind dabei nicht erheblich. (OG Brandenburg, 20.03.2003, Az. 12 U 14/02) Fälligkeit des Werklohns Wurde bei einem Auftrag die VOB vereinbart und hat der Auftraggeber nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23.9.2004 VII ZR 173/03 - vertreten. Das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung dient nämlich dem Interesse beider Parteien und hat den Zweck, das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar, wenn der Auftraggeber den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit erst nach längerer Zeit erhebt. Versäumt der Auftraggeber die Frist, findet nur noch die Prüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Sie muss schlüssig dargelegt werden und eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung durch das Gericht ergeben. Fehlendes Schiedsgutachten macht Klage unzulässig! Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrages, dass bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen von Mängeln ein Sachverständiger die erforderlichen Feststellungen mit bindender Wirkung treffen soll, liegt eine Schiedsgutachtervereinbarung vor. Wendet der Auftraggeber im Vergütungsprozess des Auftragnehmers Mängel ein, ohne dass das vereinbarte Schiedsgutachterverfahren durchlaufen wurde, ist die Klage als derzeit unzulässig abzuweisen. (KG, Berlin, 24.09.2004 - 7 U 228/03) Rücktritt vom Kaufvertrag Ein Rücktritt vom Kaufvertrag erfordert stets eine Ablehnungsandrohung mit Fristsetzung. Das Oberlandesgericht Celle hatte sich mit der bislang höchstrichterlich ungeklärten Frage zu befassen, ob ein Käufer, der zunächst auf Erfüllung des Vertrags gepocht hatte, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten könne. Im vorliegenden Fall setzte ein Käufer seinem säumigen Vertragspartner eine Frist zur Vertragserfüllung mit dem Bemerken, er werde nach Fristablauf keinen weiteren Tag zögern und sofort Klage auf Erfüllung des Kaufvertrages erheben. Ferner kündigte er Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen der nicht rechtzeitigen Vertragserfüllung an. Als der Verkäufer seinen vertraglichen Verpflichtungen wiederum nicht nachkam, entschloss sich der Käufer kurzerhand, doch vom Vertrag zurückzutreten. Das Gericht war der Auffassung, dass das Verlangen der Vertragserfüllung zunächst zum Wegfall seiner Rechte auf Rücktritt und Schadensausgleich führe. Leistet der Schuldner auf das Erfüllungsverlangen hin nicht, so muss der Gläubiger (hier der Käufer) die tatsächlichen Voraussetzungen für die Begründung eines Rücktrittsrechts und eines neuen Schadenser- satzanspruches grundsätzlich durch eine weitere, mit einer neuerlichen Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur Leistung schaffen. (PR OLG Celle) Begründen unterschriebene Stundenlohnzettel eine Stundenlohnabrede? 1. Aus dem Vorliegen von ständig vom Auftraggeber unterzeichneten Stundenlohnzetteln kann im Einzelfall bei entsprechender Würdigung der Gesamtumstände auf das Vorliegen einer Stundenlohnvereinbarung geschlossen werden. 2. Zahlt der Auftraggeber Abschlagsrechnungen, in denen exakt Stundenzahl und Stundensatz angegeben sind, in voller Höhe, kann auch darin ein Anerkenntnis einer entsprechenden Vertragsabrede gesehen werden (OG Düsseldorf, 10.09.2004 - 22 U 15/04 - www.ibronline.de) Pfusch bei Schwarzarbeit: Kein Anspruch auf Beseitigung der Mängel Wer einen Auftrag an einen Handwerker schwarz vergibt und anschließend nicht mit der Leistung zufrieden ist, hat weder einen Anspruch auf Mängelbeseitigung noch auf Rückzahlung des Arbeitslohns. Der so genannte Werkvertrag, der mit dem Ziel der Steuerverkürzung abgeschlossen worden sei, sei sittenwidrig und nichtig, entschied das OLG Saarbrücken. Für die Beseitigung der Mängel fehle daher die vertragliche Grundlage. Der Auftraggeber könne dem Handwerker aber auch keine ungerechtfertigte Bereicherung vorhalten, da er sich selbst nicht gesetzestreu verhalten habe. (OLG Saarbrücken, 1 U 298/99-56) VOB/C sind AGB Die DIN-Normen in der VOB/C sind als allgemeine Geschäftsbedingungen einzustufen. Wenn Wortlaut und Sinn der dort enthaltenen Regelungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen, dann sind sie nach objektiven Maßstäben auszulegen. Die Auslegung hat dann so zu erfolgen, wie sie die an diesen Geschäften beteiligten Verkehrskreise verstehen. (BGH, 17.06.2004, Ar Vll ZR 75/03, IBR 2004, S 487) Morgen Meister! www.morgen-meister.de Arbeitgeberseminare der IKK Südwest-Plus – Anzeige – Änderungen zum Jahreswechsel werden vorgestellt Auch in diesem Jahr bietet die IKK Südwest-Plus wieder ihre kostenfreien Arbeitgeberseminare an. Die Seminare finden ab 29. November 2005 an verschiedenen Orten in RheinlandPfalz statt. Die IKK Südwest-Plus hat dagegen das erste Halbjahr 2005 mit einem Überschuss der Einnahmen in Höhe von 2,5 Millionen Euro abgeschlossen und ihren Beitragssatz zum 01. Juli 2005 von 14,5 % auf 13,3 % gesenkt. Bereits seit mehreren Jahren informiert die IKK Südwest-Plus ihre Arbeitgeber zum Jahreswechsel über Änderungen und Neuerungen im Gesundheitswesen und in der Sozialversicherung. Damit setzt die IKK ihre seit Jahren seriöse und solide Finanzpolitik fort und ist eine der wenigen gesetzlichen Krankenkassen im Bundesgebiet, die schuldenfrei ist. Nach der Bundestagswahl wird derzeit weiterhin intensiv über die Zukunft des deutschen Gesundheitswesens diskutiert. Die mit der Gesundheitsreform 2004 verbundene Erwartung nach einem Absinken der Beiträge auf breiter Front hat sich nicht erfüllt. Im Gegenteil: Viele Kassen stellen bereits aufgrund der starken Ausgabenentwicklung in diesem Jahr, insbesondere im Arzneimittelbereich, Beitragssatzerhöhungen zum Jahresende in Aussicht. Neben diesen aktuellen politischen Themen informiert die IKK Unternehmen in ihren Arbeitgeberseminaren auch über die weiteren Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahresende. So tritt zum 01. Januar 2006 mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht eine Änderung des Meldeverfahrens in Kraft. Nach dem Willen des Gesetzgebers können dann Meldungen und Beitragsnachweise nur noch auf elek- tronischem Wege übermittelt werden. Ändern wird sich auch die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Waren die Beiträge bislang zum 15. eines jeden Monats fällig, so müssen sie künftig bereits am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats entrichtet werden. „Mit unseren Seminaren zum Jahreswechsel möchten wir Arbeitgeber und Steuerberater optimal auf die praktische Umsetzung der Änderungen in der Sozialversicherung vorbereiten“, so Roland Spengler, Leiter Marketing der IKK Südwest-Plus. Eine Terminübersicht und Anmeldeformulare können angefordert werden bei Beate Bingenheimer, Telefon: 0 61 31/28 22-179. Alle Termine können zudem unter www.ikk.de abgerufen werden. Dort sind auch Anmeldungen für die Seminare möglich.