Ausgabe Nr.44 / 2011

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Ausgabe Nr.44 / 2011
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2011
MONTAG, 31. OKTOBER 2011
Nr. 44
Seite
Seite
Seite
Hessische Staatskanzlei
Hessischer Verdienstorden am Bande/
Staatliche Anerkennung von Rettungstaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1346
Verlegung des Amtssitzes des Generalkonsulats der Volksrepublik China in
Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . 1346
Hessisches Sozialministerium
Verleihung der Pflegemedaille des Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357
Vorhaben der Stephan und Eckhard
Mitze GbR; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 1364
Vorhaben der Firma Krebs & Riedel
Schleifscheibenfabrik GmbH & Co. KG;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1364
Hessisches Ministerium der Finanzen
Gemeinsamer Runderlass betreffend
Richtlinien für die wiederkehrende
Überprüfung der Standsicherheit und
Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . 1347
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1348
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Gemeinsamer Erlass betreffend Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur Rückbauverpflichtung
und Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5
Satz 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1351
Antrag der Fraport AG vom 24. 3. 2011
in der Fassung vom 18. 7. 2011 auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens
Frankfurt Main vom 18. 12. 2007 (Änderung im Bereich der Landebahn
Nordwest); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung . . 1353
Antrag der Fraport AG vom 21. 9. 2011,
geändert mit Schreiben vom 5. 10. 2011,
auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. 12. 2007
(Entwässerung interne Verkehrsflächen); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung . . . . . 1353
Bekanntmachung der Planfeststellung
für das Bauvorhaben „Neubau der
Bundesauto­bahn A 44 Kassel–Herleshausen, Teilabschnitt VKE 40.1 zwischen Anschlussstelle Waldkappel und
Hoheneiche, Bau-km 40+000 bis 47+240,
auf dem Gebiet der Städte Waldkappel
und Sontra und der Gemeinden Wehretal und Ringgau, einschließlich der Realisierung der landschaftspflegerischen
Maßnahmen (Verkehrsprojekt Deutsche
Einheit Nr. 15 – VDE Nr.15)“ . . . . . . . . 1354
Die Regierungspräsidien
Darmstadt
Verordnung zur Neufestsetzung des
Wasserschutzgebietes
für
die
Wassergewin­nungsanlage „Tiefbrunnen
Pfaffenhausen“
der
Gemeinde
Jossgrund in der Gemarkung Pfaffenhausen, Main-Kinzig-Kreis, vom 23. 9.
2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357
Vorhaben der Energieversorgung Offenbach AG, 63067 Offenbach am Main zur
wesentlichen Änderung der Hausmüllverbrennungsanlage Offenbach; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363
Vorhaben der Firma Infraserv GmbH &
Co. Höchst KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1363
Vorhaben der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH für den Ersatzneubau der
beschädigten Eisenbahnüberführung
„Flachstraße“ in Wiesbaden-Dotzheim;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363
Zulassung als Gegenprobensachverständige nach § 43 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches in der derzeit
gültigen Fassung in Verbindung mit der
Verordnung über die Zulassung privater
Gegenprobensachverständiger und über
Regelungen für amtliche Gegenproben
vom 11. 8. 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363
GieSSen
Vorhaben der HessenEnergie GmbH,
Mainzer Straße 98-102, 65189 Wiesbaden; hier: Öffentliche Bekanntmachung
nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363
Kassel
Antrag der K+S KALI GmbH – Werk
Neuhof-Ellers zur Grundwasserentnahme aus dem TB 6 Neuhof zur Versorgung des Werkes mit Trink- und Brauchwasser; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1363
Antrag der St. Antoniusheim gGmbH
zur Grundwasserentnahme zur Trinkund Brauch­wasserversorgung des Antoniushofes; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1364
Vorhaben der Firma Johann Döring KG,
Fulda; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1364
www.staatsanzeiger-hessen.de
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
Flurbereinigungsverfahren UF 2010 Biblis – Weschnitzdeiche . . . . . . . . . . . . . 1365
Flurbereinigungsverfahren VF 1995
Kirtorf – Ober-Gleen . . . . . . . . . . . . . . . 1368
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
Abstufung der Kreisstraße 69, Straße
zum Gut Faßdorf, in der Gemarkung der
Gemeinde Ronshausen, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Regierungsbezirk Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1370
Widmung und Einziehung von Teilstrecken im Zuge der Kreisstraße 202 in der
Gemarkung Fauerbach der Stadt Nidda,
Wetteraukreis, Regierungsbezirk Darmstadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1370
Widmung der Neubaustrecken zur „Beseitigung des höhengleichen Bahnüberganges in Niedernhausen“ zu Teilstrecken von L3026 und L3028 sowie Einziehungen von Teilstrecken der L3026
und L3028 in der Gemarkung der Gemeinde Niedernhausen, Ortsteil Niedernhausen, Rheingau-Taunus-Kreis,
Regierungsbezirk Darmstadt . . . . . . . . 1371
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1372
Andere Behörden und Körperschaften
Versorgungswerk der Steuerberater in
Hessen, Düsseldorf; hier: 6. Änderung
der Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1375
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: Eröffnungsbilanz zum 1. 1.
2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1375
Zweckverband Überlandwerk FuldaHünfeld-Schlüchtern, Fulda; hier: Satzung in der Fassung vom 16. 6./6. 10.
2011 sowie Genehmigung . . . . . . . . . . . 1376
Zweckverband Tierkörperbeseitigung
Hessen-Nord, Eschwege; hier: Sitzung
der Zweckverbandsversammlung . . . . 1378
Verband Region Rhein-Neckar, Mann-­
heim; hier: 23. Sitzung des Planungsausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1378
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1379
Seite 1346
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
Nr. 44
HESSISCHE STAATSKANZLEI
844
Hessischer Verdienstorden am Bande/
Staatliche Anerkennung von Rettungstaten
Den Hessischen Verdienstorden am Bande habe ich
mit Urkunde vom 4. Mai 2011 an
Frau Barbara v o n H e r t e l l , Fuldabrück,
verliehen.
Für die am 13. März 2011 unter Inkaufnahme persönlicher Nachteile beziehungsweise Gefahren geleistete Hilfe und den Einsatz
für die Werte der Hessischen Verfassung habe ich
Herrn Warrant Officer 1 Mark K r u e g e r, Wiesbaden,
Herrn Sergeant John M c C a u g h r e a n , Wiesbaden, und
Herrn Specialist Ryan D. V a u g h n , Wiesbaden,
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 die Hessische Medaille für Zivilcourage verliehen.
Für die am 5. April 2010 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige
Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeihauptmeister Helmut W e b e r, Stadtallendorf,
und
Herrn Polizeihauptmeister Lars S t e n g e l , Lauterbach
(Hessen),
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 die Hessische Rettungsmedaille
verliehen.
Für die am 26. Mai 2010 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige
Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeihauptmeister Michael R ö h s , Bebra, und
Herrn Polizeihauptmeister Michael R o s e n k r a n z , Kirchheim,
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 die Hessische Rettungsmedaille
verliehen.
Für die am 28. Dezember 2010 unter Lebensgefahr ausgeführte
mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeioberkommissar Helge B o d i n , Hüttenberg,
Herrn Polizeioberkommissar Norbert D u c h , Bad Nauheim,
Herrn Polizeioberkommissar Sebastian F r i t s c h e , Pohlheim,
und
Herrn Polizeioberkommissar Wolfgang P a u l e r, Wetzlar,
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 die Hessische Rettungsmedaille
verliehen.
Für die am 16. November 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen
vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeioberkommissar Marco P o m n i t z , Grünstadt,
und
Herrn Polizeiobermeister Michael L e h n e r, Holzhausen,
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 28. Mai 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor
dem Tode habe ich
Herrn Polizeioberkommissar Herward F i n i s , Fuldatal, und
Herrn Polizeioberkommissar Frank P i l g r a m , Guxhagen,
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 19. September 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen
vor dem Tode habe ich
Herrn Wachpolizist Michael S c h a n z e , Espenau, und
Herrn Wachpolizist Thomas S c h w e r d e l , Söhrewald,
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 8. April 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor
dem Tode habe ich
Herrn Kriminaloberkommissar Thorsten E i c h l e r, Kirchhain,
und
Herrn Kriminalhauptkommissar Dieter W e l k e r, Alsfeld,
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 24. August 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen
vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeioberkommissar Thorsten H e r b s t , Mücke, und
Herrn Polizeioberkommissar Frank S c h n e i d e r, Reiskirchen,
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 7. Dezember 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen
vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeioberkommissar Thilo W e h n e r, Sondheim, und
Herrn Polizeioberkommissar Jürgen S t e r n , Schletzenhausen,
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 5. Juni 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor
dem Tode habe ich
Herrn Kriminaloberkommissar Timo B ü r s t e l l , Frankfurt am
Main, und
Herrn Kriminaloberkommissar Stefan P r e ß l e r, Frankfurt am
Main,
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 26. Juni 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor
dem Tode habe ich
Herrn Polizeioberkommissar Karl K r ä m e r, Gießen,
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 9. September 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen
vor dem Tode habe ich
Frau Polizeikommissarin Damaris K l a e s , Pohlheim,
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 6. November 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen
vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeihauptkommissar Mark R i t z e l , Frankfurt am
Main,
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 28. Juli 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor
dem Tode habe ich
Frau Polizeioberkommissarin Nicole S t e f f e n s , Neuberg,
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 29. März 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor
dem Tode habe ich
Frau Polizeioberkommissarin Julia K e l l e r m a n n , Hasselroth, und
Herrn Polizeioberkommissar Rainer D e n k e , Hasselroth,
mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Wiesbaden, 14. Oktober 2011
Der Hessische Ministerpräsident
StAnz. 44/2011 S. 1346
845
Verlegung des Amtssitzes des Generalkonsulats der Volksrepublik China in Frankfurt am Main
Das Generalkonsulat der Volksrepublik China in Frankfurt am
Main ist umgezogen. Die neue Anschrift lautet:
Stresemannallee 19-23,
60596 Frankfurt am Main.
Telefon- und Faxnummern bleiben bestehen.
Wiesbaden, 17. Oktober 2011
Hessische Staatskanzlei
PRT 06
StAnz. 44/2011 S. 1346
Nr. 44
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
Seite 1347
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
846
Gemeinsamer Runderlass
Richtlinien für die wiederkehrende Überprüfung der Standsicherheit und Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen
des Landes Hessen – PrüfBauHessen
Inhalt:
1.Allgemeines
2.Geltungsbereich
3.Rechtsgrundlagen
4.Zuständigkeiten
4.1Hausverwaltende Dienststelle/Hessisches Immobilienmanagement
4.2Hessisches Baumanagement
4.3Oberste Bauaufsicht/Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung
4.4Baufachliche Vorschriften des Bundes
5.Risikoeinschätzung
6. Veranschlagung im Haushalt
7.Bauaufsichtsakte
8. Baufachliche Richtlinien
Richtlinien für die Überwachung der Verkehrssicherheit von
baulichen Anlagen de Bundes RÜV
1. Allgemeines
Aus bauordnungsrechtlichen, zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen ist eine regelmäßige Überwachung baulicher
Anlagen geboten.
Eine wichtige Aufgabe dabei ist, das hohe Sicherheitsniveau
von Gebäuden über die gesamte Nutzungsdauer zu wahren.
Dieses Niveau wird insbesondere von den Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, den Rettungswegen, dem Zustand
und der Betriebssicherheit der technischen Gebäudeausrüstung
einschließlich der notwendigen sicherheitstechnischen Anlagen
sowie von der Standsicherheit der Tragkonstruktion bestimmt.
Bei einer ordnungsgemäßen Planung und Bauausführung ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass die bauliche Anlage bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch für die übliche Lebensdauer
den bausicherheitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zu
dem bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch ein ordnungsgemäßer Bauunterhalt. Auch bei einer ordnungsgemäßen Bauausführung und einem ordnungsgemäßen Bauunterhalt bleibt
allerdings das Risiko, dass bauliche Anlagen durch „Alterung“
beeinträchtigt werden und bei extremen Einwirkungen, zum
Beispiel von Naturgewalten, versagen können.
Die PrüfBauHessen regelt das Zusammenspiel der für die Überwachung der Standsicherheit zuständigen hausverwaltenden
Dienststellen der Ressorts – gegebenenfalls unter Einschaltung
der Aufsichtsdienststelle – oder des Hessischen Immobilienmanagements mit dem Hessischen Baumanagement sowie die anzuwendenden baufachlichen Richtlinien. Sie trifft in gleichem
Maße Regelungen für nicht durch das Hessische Baumanagement betreute Liegenschaften.
2. Geltungsbereich
Die PrüfBauHessen gilt für alle baulichen Anlagen im Eigentum
des Landes Hessen, soweit es hierfür keine besonderen Regelungen gibt.
Die PrüfBauHessen ergänzt den Abschnitt C Nr. 3 der GABau
bezüglich Art und Umfang der Überwachung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen.
Darüber hinausgehende öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
Bauliche Anlagen untergeordneter Bedeutung wie zum Beispiel
land- und forstwirtschaftliche Betriebseinrichtungen unter anderem Hochsitze, Schuppen, Garagen und Schleppdächer werden von dieser PrüfBauHessen nicht erfasst.
3. Rechtsgrundlagen
Der PrüfbauHessen liegen als Rechtsgrundlagen die Hessische
Bauordnung, das Bürgerliche Gesetzbuch und die Gefahrenverhütungsschauverordnung zu Grunde:
Nach § 3 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) sind unter
anderem bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen
Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
Die Oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes Hessen kann zwar
Hinweise zur Standsicherheit für die wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfungen von Sonderbauten bekannt gegeben. Gebäude in öffentlicher Trägerschaft werden jedoch von diesen
bauaufsichtlichen Überprüfungen nicht erfasst (§ 69 Abs. 6
HBO).
Die Verpflichtung zum sicheren Erhalt von Bauwerken und
baulichen Anlagen ergibt sich darüber hinaus aus der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823, 836 bis 838 BGB.
Zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen und anderen Ereignissen, die von baulichen Anlagen
ausgehen können, sind die Bestimmungen aus der Verordnung
über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung – GVSVO)
zu beachten.
4. Zuständigkeiten
4.1Hausverwaltende Dienststelle/Hessisches Immobilienmanagement
Bei Gebäuden im Eigentum des Landes obliegt die öffentlichrechtliche Verpflichtung (nach HBO) den für die Bauunterhaltung verantwortlichen hausverwaltenden Dienststellen der
Ressorts oder dem Hessischen Immobilienmanagement. Sie
tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Instandhaltung, das heißt Wartung, Überprüfung und gegebenenfalls Instandsetzung, und die Verkehrssicherheit der baulichen Anlage.
4.2Hessisches Baumanagement
Das Hessische Baumanagement berät die hausverwaltenden
Dienststellen der Ressorts oder das Hessischen Immobilienmanagement auf Anforderung bei der Vorbereitung und Durchführung der Überwachung von baulichen Anlagen.
4.3Oberste Bauaufsicht/Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung
Erlasse der Obersten Bauaufsicht, die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung für Sonderbauten eingeführt werden, können vom Hessischen Ministerium der Finanzen nach § 69 Abs. 6 HBO auch für Bauten des
Landes übernommen werden.
4.4Baufachliche Vorschriften für Bauten des Bundes
Sofern den für Bauten des Bundes zuständigen Ministerien Erkenntnisse vorliegen, die auf Schadensfälle hinweisen, können
deren Hinweise hierzu vom Hessischen Ministerium der Finanzen für Bauten des Landes weitergegeben werden.
5. Risikoeinschätzung
Das Hessische Baumanagement schätzt bei der Baubegehung
in einem einmaligen Bewertungsvorgang (Ersteinschätzung) das
Risiko nach vorrangig und nachrangig zu untersuchenden Gebäuden ab. Das Hessische Baumanagement erarbeitet nach
Auftrag der hausverwaltenden Dienststelle oder des Hessischen
Immobilienmanagements individuelle Risikoeinschätzungen für
jedes einzelne Gebäude. Mit der Risikoeinschätzung werden
Häufigkeit, Art und Umfang der Überwachung des Gebäudes
hinsichtlich der Standsicherheit festgelegt. Für die Überwachung können im Einzelfall kürzere Fristen festlegt werden, als
die nach GABau, Abschnitt C geforderte Dreijahresfrist für
Baubegehungen. Sofern sich keine eindeutigen Schadensbilder
und -ursachen feststellen lassen, jedoch gefahrenrelevante
Schäden vermutet werden, leitet das Hessische Baumanagement
handnahe oder gegebenenfalls weitergehende Untersuchungen
ein. Das Hessische Baumanagement kann geeignete Sachverständige einschalten. Für Liegenschaften, die nicht vom Hessischen Baumanagement betreut werden, gilt dies analog.
6. Veranschlagung im Haushalt
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit sind als
Bestandteil der Instandsetzungsunterlage-Bau nach Abschnitt
C GABau zu veranschlagen. Die Dringlichkeitsstufen gemäß
den Checklisten nach Muster 8 C GABau werden vom Hessischen Baumanagement im Einvernehmen mit der hausverwaltenden Dienststelle des Ressorts oder des Hessischen Immobi-
Seite 1348
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
lienmanagements festgelegt. Bei der Einstellung in den Haushalt erfolgt die Einstufung der Dringlichkeit in Abstimmung
mit dem zuständigen Ressort.
7. Bauaufsichtsakte
Die Instandsetzungsunterlage-Bau wird in diesem Fall vorläufiger Bestandteil der Bauaufsichtsakte nach Abschnitt 14 GABau. Endgültiger Bestandteil werden die Abnahmebescheinigungen nach Muster 441 des Vergabe- und Vertragshandbuches
für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB).
Nr. 44
‚Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von
baulichen Anlagen des Bundes RÜV‘ wird unter www.bmvbs.
de angeboten.
Wiesbaden, 30. Juni 2011
Hessischer Landtag Hessisches Ministerium
II B 1
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
I 2 – 003a°10
Hessisches Ministerium 8. Baufachliche Richtlinien
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Als baufachliche Richtlinie ist die vom Bundesministerium für
Z – 035 – c – 01#001
Verkehr, Bau und Stadtwicklung in der jeweils aktuellen Fassung herausgegebene
Hessisches Ministerium alle staatlichen
Behörden,
Betriebe
und
Anstalten des Landes
An„Richtlinie
für die
Überwachung
der
Verkehrssicherheit
von Hessen
der Justiz, für Integration
baulichen Anlagen des Bundes RÜV“
und Europa
5310–I/B5–2007/6885–I/B
mit Ausnahme der Abschnitte „Geltungsbereich“ und „Verantwortlichkeiten für die Gebäudesicherheit“ anzuwenden. Die
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
205/20.060 – II1A
mdf_1.doc
Hessisches Ministerium
der Finanzen
B 1041 A – 1 – IV 8d*
– Gült.-Verz. 3610 –
StAnz. 44/2011 S. 1347
Weiterverwendung
von landeseigenen beweglichen Sachen
847
An
alle staatlichen
Betriebe und und
Anstalten
des Landes
Hessen
Bezug:
Richtlinien Behörden,
über die Aussonderung
Verwertung
von landeseigenen
beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien -Ver-
wR) vom 16.
Februar
2009 (StAnz.
S. 459)
Weiterverwendung
von
landeseigenen
beweglichen
Sachen
B e z u g : Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien – VerwR)
vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
1
Anzahl
1
Schneefräse Toro Powershift 624, Baujahr: 1991
2
Tonbandmaschinen Revox A77 MK I,
Baujahr: ca. 1968
Lebensmittel Waage, Fabrikat Rhewa Waagenfabrik,
Typ 235, max. 5 kg, min. 100 g, Baujahr: ca.1989
Lebensmittelzerkleinerer, Fabrikat ADE Hamburg,
Rotomat Typ 759/3, Baujahr: ca. 1989
Sahnezubereiter, WMF Wipstar, Inhalt 2,5L, Baujahr:
ca.1989
Mobile Tellerwärmer, Fabrikat Asskühl, H91 x B80 x
T52 cm, Baujahr: ca.1989, 2 Röhrenspender
Gewürzboard Aufsatz mit 6 Einzelbehältereinsätzen
(2 Einsätze fehlen), Metall CNS, B69 x xH20 x T21
cm
1
1
2
1
3
1
Diverse Metallregale (Wand- und Standregale),
Hersteller: Firma Rollinger, Farbe lichtgrau
3
3
4
1
1
1
1
7
4
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
1
1
1
2
1
1
PC’s HP EVO DC5100SFF P4 3.0, 512MB 40GB,
Baujahr: 2006
Wortmann TERRA PC’s, Tower P4 3.0 512MB, Baujahr: 2005
PC DELL OptiPlex GX270, Baujahr: 2003
PC DELL MT4, P4, 2.8, 80GB, Baujahr: 2004
Compaq Server ProLiant ML350T03, Baujahr: 2003
PC HP EVO D500, P4 1.6 512MB, Baujahr: 2002
PC’s HP EVO DC5100SFF, P4 3.0 256MB 80GBHD,
Baujahr: 2006
HP Scanner Scanjet 7450c, Baujahr: 2003
HP Scanner Scanjet 7400c, Baujahr: 2001
HP Laptop NX6110, 1.86GHz, 512MB, 60GBHD,
Baujahr: 2005
Laptop‘s Toshiba Satellite 1130, P4 2.0, 256MB,
30GBHD, Baujahr: 2003
Laptop Toshiba Satellite Pro, P4 2,.2GHz, 60GB,
Baujahr: 2003
Laptop Acer TM290, Centrion 1.4, 512MB, 40GB,
Baujahr: 2004
Zustand
des Materials
Abgebende Stelle / Lagerort
verwendungsfähig
Hessenkolleg Wiesbaden
Alexandrastraße 6-8
65187 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Kleinfeld
Tel.: 0611 / 9860140
verwendungsfähig
Hessischer Landtag
Schlossplatz 1-3
65183 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Feldotte
Tel.: 0611 / 350-247
verwendungsfähig
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Senckenberganlage 31-33
60325 Frankfurt am Main
Ansprechpartner: Herr Eidt
Tel.: 069 / 798-23759
verwendungsfähig
Der Präsident
des Hessischen Rechnungshofs
Eschollbrücker Straße 27
64295 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Vogel
Tel.: 06151 / 381-176
Nr. 44
Lfd.
Nr.
5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
Anzahl
1
Beamer cBright XG2 Philips, Anschaffungsjahr: 2002
1
Papier-Rüttler, Müro, Schüttler 48 x 68 ST,
Baujahr: 1994
Heftmaschine, AGRAFIX, Drahtheftmaschine,
Baujahr: ca. 1985
Druckmaschine, Heidelberg, Printmaster 46-2,
Baujahr: 1999
Klebebinder, Horizon, BQ-440, Baujahr: 1993
Zusammentragmaschine mit Broschürenfertigung,
Horizon, VAC-100+ST-40+SPF-20A+FC-20A,
Baujahr: 2001
Spektraldensitometer, X-Rite, 520 X/LP, (Akku
defekt), Baujahr: 2000
1
1
6
1
1
1
7
8
1
Großformat-Plotter (137 cm), HP DesignJet
3500 CP, Modell C4724A, Anschaffungsjahr: 1999
1
Gaschromatograph HP 5890 Series II incl. Integrator
HP 3396
19
9
1
2
3
1
4
10
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
3
11
2
3
Monitore 17“ TFT, Hersteller: Eizo, M1700, Baujahr:
2005
Monitor 17“ TFT, Hersteller Eizo, L557, Baujahr: 2004
Monitore 17“ TFT, Hersteller: Eizo, FS L557, Anschaffungsjahr: 2004
Monitore 17“ TFT, Hersteller: Eizo, M 1700, Anschaffungsjahr: 2005
Monitor 17“ TFT, Hersteller: Eizo, M 1700, An-schaffungsjahr: 2006
PC’s Network Siemens P IV, 2,4 GHz, Scenic C610,
40 GB Festplatte, 256 RAM, Anschaffungsjahr: 2003
PC‘s Network Siemens P IV, 2,8 GHz, Scenic C610,
40 GB Festplatte, 256 RAM, Anschaffungsjahr: 2004
PC‘s Network Siemens P IV, 3 GHz, Esprimo C5900,
40 GB Festplatte, 512 RAM, Anschaffungsjahr: 2005
PC‘s Network Siemens P IV, 3 GHz, Esprimo C5905,
40 GB Festplatte, 512 RAM, DVD-ROM, Tower, Anschaffungsjahr: 2005
PC‘s Network Siemens P 5600 AMD Athlon 64, 2
GHz, 40 GB Festplatte, 512 RAM, DVD-ROM, Tower,
Anschaffungsjahr: 2005
Zustand
des Materials
Seite 1349
Abgebende Stelle / Lagerort
nach Reparatur
verwendungsfähig
(Lampe defekt)
Hessisches Landesamt für Umwelt
und Geologie
Ludwig-Mond-Straße 33
34121 Kassel
Ansprechpartnerin:
Frau Weiershäuser
Tel.: 0561 / 2000-113
verwendungsfähig
Amt für Lehrerbildung
Reinhardswaldschule
Rothwestener Straße 2-14
34233 Fuldatal
Ansprechpartnerin: Frau Pongratz
Tel.: 0561 / 8101-107
verwendungsfähig
HessenForst
Landesbetriebsleitung IT
Europastraße 12
35394 Gießen
Ansprechpartnerin: Frau Voll
Tel.: 0641 / 4991-154
verwendungsfähig
Regierungspräsidium Kassel
Ludwig-Mond-Straße 33
34121 Kassel
Ansprechpartnerin: Frau Brohmann
Tel.: 0561 / 2000-185
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Hessisches Amt für Versorgung und
Soziales Gießen
Südanlage 14 A
35390 Gießen
Ansprechpartner: Herr Knöß
Tel.: 0641 / 7936-112
Hessisches Amt für Versorgung und
Soziales Kassel
Frankfurter Straße 84 A
34121 Kassel
Ansprechpartner: Herr Schmidt
Tel.: 0561 / 2099-333
Seite 1350
Lfd.
Nr.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
Anzahl
6
1
1
11
2
1
1
1
5
1
1
4
2
12
6
3
34
13
14
15
16
2
4
6
2
10
7
2
32
1
1
1
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
PC‘s Worthmann Terra Orbis P 4, 3,0 GHz, 512 MB
RAM. Baujahr: 2006
PC Worthmann Terra Orbis P 4, 3,0 GHz, 512 MB
RAM, Baujahr: 2006, abzugeben ab 01. Dezember
2011
PC, HP dx6100MT P 4, 3,0 GHz, 512 MB RAM, Baujahr: 2004, abzugeben ab 01.Dezember 2011
Monitore BenQ 17“,TFT, Baujahr: 2005
Monitor Eizo 17“, TFT, L 565, Baujahr: 2002
Scanner HP ScanJet 5300C, Baujahr: 2000
Scanner HP ScanJet 7400, Baujahr: 2002
Drucker HP LaserJet 1100, Baujahr: 2000
Drucker Canon LBP 810, Baujahr: 2001
Server HP NetServer E800, Baujahr: 2001
PC‘s Fujitsu-Siemens E 600 und E 620, Baujahr:
2004 und 2005
Notebooks Acer, Baujahr: 2005, Fujitsu-Siemens,
Baujahr: 2004
Monitore Fujitsu-Siemens, Scenic-View P15-1
PC‘s Fujitsu-Siemens, Baujahr: 2005 (ohne Festplatte)
Monitore Fujitsu-Siemens, Scenic-View B17-1, 17”,
TFT
Monitore Fujitsu-Siemens, Scenic-View B17-2, 17”
Monitore Fujitsu-Siemens, Scenic-View P17-2, 17”
Monitore Eizo FlexScan S1701, 17”, TFT
Monitore Eizo FlexScan L557, 17”, TFT
PC‘s Siemens EsprimoMT iQ965 C3, Baujahr: 2006
PC’s Siemens Scenic P4, 3.0 i945G, Baujahr: 2005
PC’s Siemens Esprimo, Baujahr: 2007
Drucker HP LaserJet 1160, Baujahr: 2005
(Festplatten gelöscht nach BSI, Drucker ohne Kabel)
Sabo Rasentrak 92-13, Anschaffungsjahr: 2001
Sabo Rasenmäher 52-4BCA, Anschaffungsjahr: 2001
Industriespültisch, Edelstahl, zwei Spülbecken rechts,
Ablaufblech links inkl. Spültischarmatur, neuwertig
Zustand
des Materials
Nr. 44
Abgebende Stelle / Lagerort
verwendungsfähig
Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs
Tischbeinstraße 32 a
34121 Kassel
Ansprechpartner: Herr Fischer
Tel.: 0561 / 71298-25
verwendungsfähig
Polizeiakademie Hessen
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Feix
Tel.: 0611 / 9460-2510
verwendungsfähig
Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt
Ansprechpartner:
Herr Lang
Tel.: 06151 / 12-4431
verwendungsfähig,
Hessisches Ministerium der Justiz
für Integration und Europa
Luisenstraße 13
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner:
Herr Himmelstoß
Tel.: 0611 / 32-2870
verwendungsfähig
Amtsgericht Rotenburg a. d. Fulda
Weidenberggasse 1
36199 Rotenburg a. d. Fulda
Ansprechpartner: Herr Wagner
Tel.: 06623 / 815-14
verwendungsfähig
Staatstheater Kassel
Vor dem Osterholz 12
34117 Kassel
Ansprechpartner: Herr Grill
Tel.: 0561 / 1094-142
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter
Termin: Montag,
28. November
2011
Interessenten
sollten sich
unmittelbar
mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Letzter Termin
: Montag, 28. November 2011
Allgemeiner
Hinweis
Danach
werden diedes
Aussonderungsanträge
an die für die Verwertung zuständige Beschaffung>Aussonderungen
Stelle weitergeleitet.
Im
Mitarbeiterportal
Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale
sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen
zu finden.
Wiesbaden, 14. Oktober 2011
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 – Ld 1010
StAnz. 44/2011 S. 1348
Nr. 44
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
Seite 1351
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
848
Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur
Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35
Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich
Gemeinsamer Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung und des Hessischen Ministeriums
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
I. Zielsetzung
Windenergieanlagen sind Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftig. Da die Genehmigung nach BImSchG die Baugenehmigung
aufgrund ihrer Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) einschließt,
bedürfen Windenergieanlagen nur dann einer eigenständigen Baugenehmigung, wenn sie eine Gesamthöhe von bis zu 50 m haben.
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird die
Untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt und deren Stellungnahme
eingeholt.
Die Errichtung, der Ersatz einer alten Windenergieanlage durch
eine neue (Repowering) oder die sonstige Änderung einer Wind­
energieanlage ist nur zulässig, wenn eine Verpflichtungserklärung
abgegeben wird, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches – BauGB). Diese
Rückbauverpflichtung soll die Genehmigungsbehörde durch nach
Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise sicherstellen (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB).
Mit diesem Erlass soll die Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörden für Windenergieanlagen bei der Umsetzung dieser Verpflichtungen harmonisiert werden. Er richtet sich sowohl an die
für die Erteilung der BImSchG-Genehmigung zuständigen Behörden als auch an die Bauaufsichtsbehörden.
II. Verpflichtungserklärung
§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB fordert für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis
6 BauGB privilegierten Vorhaben im Außenbereich als Zulässigkeitsvoraussetzung die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, das
Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Sofern eine
Verpflichtungserklärung noch nicht vorliegt, darf weder im immissionsschutzrechtlichen noch im bauaufsichtlichen Verfahren eine
Genehmigung erteilt werden.
§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB gilt nicht für die Zulässigkeit von Vorhaben, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen wurde (vergleiche § 244 Abs. 7 BauGB). Die
Überleitungsregelung stellt klar, dass eine Pflicht zur nachträglichen Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausgeschlossen ist.
Die Vorschrift gilt aber nicht nur für die erstmalige Errichtung
einer Windenergieanlage, sondern auch für das Repowering oder
sonstige genehmigungspflichtige Änderungen bestehender Anlagen. Eine bestehende Verpflichtungserklärung ist dann entsprechend um die Erweiterung oder Änderung zu modifizieren. Handelt
es sich um die Änderung an einer Anlage, deren Nutzung vor dem
20. Juli 2004 aufgenommen wurde, ist erstmalig und nur für die
Änderung oder Erweiterung der Anlage eine entsprechende Verpflichtungserklärung anzugeben.
1. Inhalt der Verpflichtungserklärung
Die Verpflichtung bezieht sich auf den Rückbau des Vorhabens,
das auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genehmigt
und errichtet werden soll. Die Erklärung beinhaltet die Verpflichtung des Antragstellers, das zugelassene privilegierte Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der bis dahin zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen.
Eine Aufgabe der Nutzung ist anzunehmen, wenn die bisherige
Nutzung dauerhaft beendet wird, also keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisherige privilegierte Nutzung
in absehbarer Zeit wieder aufgenommen wird. Die Genehmigungsbehörde soll durch geeignete Nebenbestimmungen im
Genehmigungsbescheid die ordnungsgemäße Erfüllung der
Rückbauverpflichtung sicherstellen. Die Einhaltung des § 35
Abs. 5 BauGB stellt eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dar und ist daher auch von den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden sicherzustellen.
Rückbau ist die Beseitigung der Anlage, welche der bisherigen
Nutzung diente und insoweit die Herstellung des davor bestehenden Zustandes. Zurückzubauen sind grundsätzlich alle oberund unterirdischen Anlagen und Anlagenteile (einschließlich
der vollständigen Fundamente) sowie die zugehörigen Nebenanlagen wie Leitungen, Wege und Plätze und sonstige versiegelte Flächen. Die durch die Anlage bedingte Bodenversiegelung
ist so zu beseitigen, dass der Versiegelungseffekt, der zum Beispiel das Versickern von Niederschlagswasser beeinträchtigt
oder behindert, nicht mehr besteht.
Nach Abschluss der Rückbaumaßnahmen ist sicherzustellen,
dass der Standort die natürlichen Bodenfunktionen und bisherigen Nutzungsfunktionen wieder erfüllt. Zur Beseitigung nachhaltiger Verdichtungen im Unterboden sind entsprechende
Maßnahmen (zum Beispiel Lockerung, geeignete Folgenutzung)
umzusetzen.
Die Erklärung muss ausdrücklich die Übernahme der Verpflichtung enthalten, nach dauerhafter Nutzungsaufgabe das Vorhaben zurückzubauen und die eingetretene Bodenversiegelung zu
beseitigen. Die Verpflichtungserklärung soll sich dabei konkret
auf den beantragten Einzelfall beziehen. Für die Verpflichtungserklärung kann das Muster in Anlage 1 verwendet werden.
2. Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung
Bei einer Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine einseitige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die vom Antragsteller abzugeben ist. Ist der Antragsteller nicht Grundstückseigentümer, muss die Erfüllbarkeit der Verpflichtung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewährleistet sein. Adressat der
Verpflichtungserklärung ist die Genehmigungsbehörde, also bei
Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m
das zuständige Regierungspräsidium und bei kleineren Anlagen
die Untere Bauaufsichtsbehörde. Die Erklärung bedarf der
Schriftform und soll dem Antrag beigefügt werden. Sie muss
spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung vorliegen.
III. Sicherheitsleistung
Nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll die Genehmigungsbehörde die
Einhaltung der Rückbauverpflichtung nach Satz 2 sicherstellen.
1. Art der Sicherheitsleistung
Die in § 75 Abs 1 und 2 der Hessischen Bauordnung (HBO)
geregelte Baulast ist zur Absicherung der Rückbauverpflichtung
bei Windenergieanlagen nicht geeignet, weil sie die Kosten der
Ersatzvornahme nicht sichert. Denn mittels Baulast werden
keine finanziellen Mittel bereitgestellt, auf die die zuständige
Behörde im Falle einer eventuell notwendig werdenden Ersatzvornahme zurückgreifen könnte.
Die Sicherheitsleistung kann durch die in § 232 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) genannten Arten oder durch gleichwertige
Sicherungsmittel, die zur Erfüllung des Sicherungszwecks geeignet sind, erbracht werden.
In Betracht kommen in erster Linie die unbedingte und unbefristete, selbstschuldnerische (das heißt auf die Einrede der
Vorausklage wird verzichtet)
–Bank-,
–Versicherungs-,
– Kautions- oder
– Konzernbürgschaft auf erstes Anfordern.
Ausnahmsweise können in begründeten Fällen auch folgende
Sicherheitsleistungen gewählt werden:
– die Hinterlegung der Sicherheitsleistung in Geld oder festverzinslichen Wertpapieren (Sparbuch),
– ein Festgeldkonto, dessen Kündigungsfrist nicht mehr als
sechs Monate beträgt und ausschließlich durch die Genehmigungsbehörde gekündigt werden kann,
– die Verpfändung von Gegenständen und Rechten (zum Beispiel einer Grundschuld).
Bei der Eignung des Sicherungsmittels ist insbesondere auf die
Insolvenzfestigkeit des angebotenen Sicherungsmittels, auf den
unbedingten Zugriff durch die Genehmigungsbehörde und auf
die Unbefristetheit des Sicherungsmittels zu achten. Außerdem
unterliegt die Forderung einer Sicherheit hinsichtlich der Rückbauverpflichtung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine einvernehmliche Auswahl des geeigneten
Seite 1352
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
Sicherungsmittels ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
anzustreben.
Die Sicherheitsleistung ist bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, also bei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe
von mehr als 50 m beim zuständigen Regierungspräsidium und
bei kleineren Anlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde, zu
hinterlegen.
Ein Muster für eine Bürgschaft ist als Anlage 2 beigefügt.
2. Höhe der Sicherheitsleistung
Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten,
die voraussichtlich für den vollständigen Rückbau der Anlage
beziehungsweise ihrer Teile einschließlich der Beseitigung der
Bodenversiegelungen aufgewendet werden müssen.
Zur Überprüfung der Plausibilität der Rückbaukosten hat der
Antragsteller grundsätzlich eine detaillierte Kostenkalkulation
vorzulegen.
Zu den Rückbaukosten gehören auch die Entsorgungs- und
Transportkosten. Die Mehrwertsteuer (derzeit in Höhe von 19
Prozent) ist zu berücksichtigen. Etwaige Gutschriften aus dem
Verkauf werthaltiger Abfälle können in Ansatz gebracht werden.
Bei nachträglicher baulicher Änderung beziehungsweise Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage ist für die Höhe der
Sicherheitsleistung nur der geänderte beziehungsweise erweiterte Teil maßgebend.
3. Verfahrensfragen
Die Sicherheitsleistung muss spätestens bei Baubeginn vorliegen. Die Genehmigung sollte dann unter der aufschiebenden
Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes beziehungsweise des § 12 Abs. 1
Satz 1 BImSchG erlassen werden, dass die Wirksamkeit der
Genehmigung von der Erfüllung dieser Verbindlichkeit abhängt.
Die aufschiebende Bedingung stellt sicher, dass von der Genehmigung erst Gebrauch gemacht werden kann, wenn die Bauaufsichtsbehörde dieses Sicherungsmittel als geeignet anerkannt und es angenommen hat.
Ein Muster für eine aufschiebende Bedingung ist als Anlage 3
beigefügt.
4. Verzicht auf eine Sicherheitsleistung
Von einer Sicherheitsleistung soll abgesehen werden, wenn das
Vorhaben von einer Eigengesellschaft einer Gebietskörperschaft
oder von einer Gebietskörperschaft durchgeführt wird. Bei Anlagen, die von einer juristischen Person des Privatrechts mit
überwiegender Beteiligung einer oder mehrerer Kommunen
betrieben werden, soll die Vorlage einer Patronatserklärung der
Kommune als Voraussetzung für den Verzicht auf die Sicherheitsleistung verlangt werden.
IV. Zuständigkeiten
Zuständig für die Entscheidung,
• in welcher Art und in welcher Höhe Sicherheit gefordert wird,
• ob von einer Sicherheitsleistung abgesehen wird,
• ob es sich um ein geeignetes Sicherungsmittel handelt,
ist die Untere Bauaufsichtsbehörde, da es sich bei der Rückbauverpflichtung um eine bauplanungsrechtliche Vorschrift handelt, für
deren Erfüllung grundsätzlich die Untere Bauaufsichtsbehörde zu
sorgen hat (§ 53 Abs. 2 HBO). Ist die Untere Bauaufsichtsbehörde
nicht zugleich auch Genehmigungsbehörde, übermittelt sie die sich
aus § 35 Abs.5 BauGB ergebenden Anforderungen dem Regierungspräsidium als der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde.
Die Genehmigungsbehörden sind zuständig für die Aufnahme von
Nebenbestimmungen zum Rückbau und zur Sicherheitsleistung im
Genehmigungsbescheid. Sofern die Vorlage der Verpflichtungserklärung als aufschiebende Bedingung in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden ist, stellen die Genehmigungsbehörden auch sicher, dass diese vor Errichtung der Windenergieanlage
vorliegt.
Die Einhaltung der Rückbauverpflichtungen bei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist von dem jeweils
zuständigen Regierungspräsidium und bei kleineren Anlagen von
der Unteren Bauaufsichtsbehörde sicherzustellen.
Da die Sicherheit vor allem die Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme sichern soll, ist es sinnvoll, dass diese zugunsten des hierfür
zuständigen Trägers der Genehmigungsbehörde gestellt wird.
V. Schlussvorschriften
Der Erlass tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Nr. 44
Anlagen
1. Muster Verpflichtungserklärung
2. Muster Bürgschaftserklärung
3. Muster Formulierung der Rückbauverpflichtung in der Genehmigung
Wiesbaden. 17. Oktober 2011
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
VI 3 – A – 028 – f – 02 – 02
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
II 7 – 3a – 04 – 17
– Gült.-Verz. 3612, 892 –
StAnz. 44/2011 S. 1351
Anlagen
Anlage 1
MUSTER einer Verpflichtungserklärung des Antragstellers
Name und Anschrift des Antragstellers:
Rückbauverpflichtung
Hiermit verpflichten wir uns nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB, folgende Windkraftanlage(n) vom Typ …. , mit Nabenhöhe ………. und
Rotordurchmesser ………. ;
Standort
Anlage 1: Gemeinde …., Gemarkung …, Flur …., Flurstück …..
Anlage 2: …..
Anlage 3: …..
einschließlich der vollständigen Fundamente sowie der zugehörigen
Nebenanlagen wie Leitungen, Wege und Plätze
gemäß dem Antrag vom … ,
Geschäftszeichen …,
innerhalb von … Monaten nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung vollständig zurückzubauen und Bodenversiegelungen
zu beseitigen. Die hiervon betroffenen Anlagen sind im anliegenden
Lageplan, der Gegenstand dieser Rückbauverpflichtung ist, gemäß
…. (Farbmarkierung) gekennzeichnet.
Wir verpflichten uns dazu, etwaige Rechtsnachfolger über die bestehende Rückbauverpflichtung zu unterrichten und dafür zu sorgen, dass sie die Rückbauverpflichtung übernehmen.
Ort, Datum, Unterschrift. Anlage 2
MUSTER einer Bürgschaftsurkunde
Anlage …
zur Genehmigung von Windenergieanlagen
Az.:
Der Unternehmer
hat gegenüber …[setze ein: Träger der Genehmigungsbehörde] die
Verpflichtung auf Stellung dieser Bürgschaft nach der Genehmigung vom … übernommen.
Der Bürge
übernimmt hiermit für den Unternehmer die selbstschuldnerische
Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, auf erstes
Auffordern jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von … .
zu zahlen. Auf die Einreden der Anfechtung und Aufrechnung sowie der Vorausklage nach der §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Die
Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser
Bürgschaftsurkunde.
Gerichtsstand ist ….
Ort, Datum, Unterschrift. Anlage 3
MUSTER einer Formulierung der Rückbauverpflichtung in der
Genehmigung:
Bedingungen
Die Genehmigung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
• der Antragsteller zur Einhaltung seiner Rückbauverpflichtung
spätestens bis zum Baubeginn der Anlage,
• bei Betreiberwechsel der neue Betreiber spätestens 1 Monat
nach der Anzeige des Wechsels
Nr. 44
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
der zuständigen Genehmigungsbehörde … eine Verpflichtungserklärung abgibt, dass das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der
zulässigen Nutzung zurückgebaut und nachweislich ordnungsgemäß entsorgt wird.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigungsbehörde das Sicherungsmittel als geeignet anerkannt und
die Annahme schriftlich bestätigt hat. Erst dann entfaltet die baubeziehungsweise immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihre
Rechtswirkung. Wird vorher mit der Ausführung des Vorhabens
begonnen, kommt dies einer ungenehmigten Bauausführung gleich
und die Bauarbeiten können auf der Grundlage des § 71 Abs.1 HBO
beziehungsweise § 20 Abs. 2 BImSchG stillgelegt werden.
Auflagen:
Zurückzubauen sind grundsätzlich alle ober- und unterirdischen
Anlagen und Anlagenteile (einschließlich der vollständigen Fundamente) sowie die zugehörigen Nebenanlagen wie Leitungen,
Wege und Plätze und sonstige versiegelte Flächen.
Zur Einhaltung dieser Rückbauverpflichtung hat die Anlagenbetreiberin spätestens bis zum Baubeginn eine unbefristete Sicherheit
in Höhe von … zu leisten. Die Sicherheitsleistung in Höhe von …
Euro ist bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu hinterlegen.
Die Sicherheitsleistung ist vorzugsweise zu erbringen durch eine
unbedingte und unbefristete, selbstschuldnerische (das heißt auf
die Einrede der Vorausklage wird verzichtet) Bank-, Versicherungs-, Kautions- oder Konzernbürgschaft auf erstes Anfordern.
Ein entsprechendes Muster für die Bürgschaftsurkunde ist in Anlage … angefügt.
In geeigneten Fällen können auch folgende Sicherheitsleistungen
gewählt werden:
– die Hinterlegung der Sicherheitsleistung in Geld oder festverzinslichen Wertpapieren (Sparbuch),
– ein Festgeldkonto, dessen Kündigungsfrist nicht mehr als sechs
Monate beträgt und ausschließlich durch die Genehmigungsbehörde gekündigt werden kann,
– die Verpfändung von Gegenständen und Rechten (zum Beispiel
einer Grundschuld) oder
– die Sicherungsgrundschuld beziehungsweise Sicherungshypothek.
Die Beendigung der zulässigen Nutzung sowie der Abschluss der
Demontagearbeiten ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
Begründung:
Die Nebenbestimmungen stellen die gesetzliche Voraussetzung
nach § 35 Abs. 5 BauGB sicher. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB fordert
für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Vorhaben
im Außenbereich als Zulässigkeitsvoraussetzung die Abgabe einer
Verpflichtungserklärung, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe
der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen
zu beseitigen.
Sicherheitsleistungen im baulichen Verwaltungsrecht verfolgen im
Wesentlichen einen doppelten Zweck: Neben dem allgemeinen Ziel,
eine effektive Vollstreckung zu gewährleisten, soll insbesondere
verhindert werden, dass die Allgemeinheit Kosten zu tragen hat,
für die in erster Linie der Betreiber der Anlage einzustehen hat,
hierfür aber möglicherweise insolvenzbedingt oder aus anderen
Gründen ausfällt und der Rückbau im Wege der Ersatzvornahme
durchgeführt werden muss.
Die Auflage zum Hinterlegungszeitpunkt ist erforderlich, damit die
Sicherheit bereits vor Beginn der konkreten Baumaßnahmen vorhanden ist.
Die Nebenbestimmung zur Anzeige des Betreiberwechsels ist notwendig, da Bürgschaften u.ä. Sicherheitsleistungen grundsätzlich
an die Person gebunden sind und daher nicht notwendigerweise
mit dem Betreiberwechsel auf den neuen Betreiber übergehen.
849
Antrag der Fraport AG vom 24. März 2011 in der Fassung
vom 18. Juli 2011 auf Änderung des Plan­fest­stellungs­
beschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frank­
furt Main vom 18. Dezember 2007 – PF – 66 p – V (Änderung
im Bereich der Landebahn Nordwest);
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 – PF – 66 p – V – hat das
Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwick-
Seite 1353
lung den Plan für den Ausbau des Verkehrs­flughafens Frankfurt
Main festgestellt.
Für das gesamte Ausbauvorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit
Nr. 14.12.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.
Gegenstand der Planfeststellung ist im Wesentlichen die Errichtung
der Landebahn Nordwest einschließlich der komplementär erforderlichen Rollbahnen und Schnellabrollbahnen sowie der Bau eines
neuen, dritten Terminals auf dem südlichen Flughafengelände. Im
Rahmen der Planfeststellung wurden des Weiteren wasserrechtliche
Erlaubnisse für die mit dem Flughafenausbau verbundenen Gewässerbenutzungen erteilt. Diese betreffen insbesondere die Entsorgung des von den Flugbetriebsflächen abfließenden Niederschlagswassers.
Mit Schreiben vom 24. März 2011 in der Fassung vom 18. Juli 2011
hat die Fraport AG die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses
vom 18. Dezember 2007 beantragt. Der Antrag betrifft insbesondere
kleinräumige Modifikationen der Landebahn Nordwest. Unter anderem sollen die Versiegelungsflächen im Bereich der Blastschutzflächen kleinräumig verändert werden. Der Antrag vom 24. März
2011 in der Fassung vom 18. Juli 2011 betrifft zudem die im Bereich
der Landebahn Nordwest vorgesehenen Rollbahnen und Schnell­
abrollbahnen und sieht eine Verschiebung der Achse der Rollbahn
TWY N1 um 11,34 Meter vor. Gegenstand des Antrags vom 24. März
2011 in der Fassung vom 18. Juli 2011 ist zudem die Modifikation
der im Anschluss an die Rollbrücke West 2 planfestgestellten Fläche
für die Bodenverkehrsdienste (BVD-Fläche, BW-Nr. 0169) und der
daran angrenzenden Vorfeldstraße. Weiterhin betrifft der Antrag
vom 24. März 2011 in der Fassung vom 18. Juli 2011 die Geometrie
sowie die Verortung der internen Verkehrswege, insbesondere der
Betriebsstraßen und -wege, sowie die Zaunstraße im Bereich der
Landebahn Nordwest. Schließlich betrifft der Antrag in geringem
Umfang die Lage des Außenzauns.
Für die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 war nach § 3e UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG liegen nicht vor.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 3c UVPG hat ergeben, dass durch die geplante
Änderung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung,
für die beantragte Änderung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Wiesbaden, 12. Oktober 2011
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
PF – 66 p 76.05/19 V
StAnz. 44/2011 S. 1353
850
Antrag der Fraport AG vom 21. September 2011, geändert
mit Schreiben vom 5. Oktober 2011, auf Änderung des Plan­
feststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflugha­
fens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 – PF – 66 p – V (Entwässerung interne Verkehrsflächen);
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 – PF – 66 p – V – hat das
Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan für den Ausbau des Verkehrs­flughafens Frankfurt
Main festgestellt.
Für das gesamte Ausbauvorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit
Nr. 14.12.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.
Gegenstand der Planfeststellung ist im Wesentlichen die Errichtung
der Landebahn Nordwest einschließlich der komplementär erforderlichen Rollbahnen und Schnellabrollbahnen sowie der dazugehörigen internen Verkehrsflächen und der Bau eines neuen, dritten
Terminals auf dem südlichen Flughafengelände. Im Rahmen der
Planfeststellung wurden des Weiteren wasserrechtliche Erlaubnisse
für die mit dem Flughafenausbau verbundenen Gewässerbenutzungen erteilt. Diese betreffen insbesondere die Entsorgung von
Niederschlagswasser.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
Mit Schreiben vom 21. September 2011, geändert mit Schreiben
vom 5. Oktober 2011, hat die Fraport AG die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 beantragt. Der
Antrag betrifft die Entwässerung von internen Verkehrsflächen im
Bereich der Landebahn Nordwest, insbesondere die Entwässerung
der Perimeterroad der Landebahn Nordwest, die entlang der Innenseite des Flughafenzaunes verläuft.
Für die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 war nach § 3e UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG liegen nicht vor.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 3c UVPG hat ergeben, dass durch die geplante
Änderung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung,
für die beantragte Änderung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Weitere von der Planfeststellung umfasste Entscheidungen:
Folgende weitere Entscheidungen sind Gegenstand der Planfeststellung
2.1
Wasserrechtliche Erlaubnisse nach § 19 Abs. 1, 3 WHG
–Im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel
erteilte Erlaubnis zur Einleitung des von den befestigten
Straßenflächen der A 44, VKE 40.1 sowie veränderten
Böschungs- und Hangflächen gesammelt abfließenden
Niederschlagswassers in den Pfontalgraben, in den Dasbach, in die Wehre, in den Sengelbach, in den Trimbach
und in die Sontra sowie in das Grundwasser gemäß § 17
FStrG i.V. m. § 19 Abs. 1, 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, §
11, § 12 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung vom 31.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) i.V. m. § 11, § 9
des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom
14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548),
–im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel
erteilte Erlaubnis den Tunnel Trimberg einschließlich des
westlichen (Bau-km 43+400 bis 44+000) und östlichen
Voreinschnittbereichs (Bau-km 44+400 bis 44+600) in
grundwasserführenden Erdschichten zu errichten gemäß
§ 17 FStrG i.V. m. § 19 Abs. 1, 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr.
1, § 11, § 12 WHG i.V. m. § 11, § 9 HWG,
–im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel
befristet für die Dauer der Bauzeit erteilte Erlaubnis das
bauzeitig bei der Errichtung des Tunnels Trimberg im
Bereich der Tunnelröhren anfallende Grundwasser, zu
entnehmen, zutagezufördern und zutagezuleiten und bauzeitig durch die Tunnelröhren zu im Baufeld der späteren
Anschlussstelle Eschwege zu errichtenden Absetz- und
Rückhaltebecken schadlos abzuleiten gemäß § 17 FStrG
i.V. m. § 19 Abs. 1, 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 11, §
12 WHG i.V. m. § 11, § 9 HWG,
–im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel
befristet für die Dauer der Bauzeit erteilte Erlaubnis bei
der Errichtung des westlichen Voreinschnittes (Bau-km
43+400 bis 44+000) und des östlichen Voreinschnittes
(Bau-km 44+400 bis 44+600) des Tunnels Trimberg anfallendes Grundwasser zu entnehmen, zutagezufördern und
zutagezuleiten sowie durch die Tunnelröhren zu im Baufeld der späteren Anschlussstelle Eschwege zu errichtenden Absetz- und Rückhaltebecken schadlos abzuleiten
gemäß § 17 FStrG i.V. m. § 19 Abs. 1, 3, § 8 Abs. 1, § 9
Abs. 1 Nr. 5, § 11, § 12 WHG i.V. m. § 11, § 9 HWG,
–im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel
erteilte Erlaubnis im Bereich des westlichen Voreinschnittes des Tunnels Trimberg (Bau-km 43+400,00 bis
44+000,00) aus den Hangböschungen austretendes Grundwasser dauerhaft mittels eines Drainagesystems zu fassen
und durch den Tunnel Trimberg in Richtung Ostportal des
Tunnels Trimberg abzuleiten gemäß § 17 FStrG i.V. m.
§ 19 Abs. 1, 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 11, § 12 WHG
i.V. m. § 11, § 9 HWG,
–im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel
erteilte Erlaubnis das im Zuge der Errichtung des Tunnel
Trimbergs sowie der westlich und östlich des Tunnels
gelegenen Voreinschnitte anfallende und abgeleitete
Grundwasser in die Wehre und den Trimbach einzuleiten
gemäß § 17 FStrG i.V. m. § 19 Abs. 1, 3, § 8 Abs. 1, § 9
Abs. 1 Nr. 4, § 11, § 12 WHG i.V. m. § 11, § 9 HWG.
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
PF – 66 p 76.05/20 V
StAnz. 44/2011 S. 1353
851
Bekanntmachung der Planfeststellung für das Bauvorhaben
„Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel–Herleshausen,
Teilabschnitt VKE 40.1 zwischen Anschlussstelle Waldkap­
pel und Hoheneiche, Bau-km 40+000 bis 47+240, auf dem
Gebiet der Städte Waldkappel und Sontra und der Gemein­
den Wehretal und Ringgau, einschließlich der Realisierung
der landschaftspflegerischen Maßnahmen (Verkehrsprojekt
Deutsche Einheit Nr. 15 – VDE Nr.15)“
Öffentliche Bekanntmachung
Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn­
A 44 Kassel–Herleshausen, Teilabschnitt VKE 40.1 zwischen Anschlussstelle Waldkappel und Hoheneiche, Bau-km 40+000 bis
47+240 (VKE 40.1)
1.
Gegenstand der Planfeststellung
Das planfestgestellte Vorhaben umfasst im Wesentlichen den
Neubau der Trasse der Bundesautobahn A 44 zwischen der
Anschlussstelle Waldkappel und Hoheneiche von Bau-km
40+000 bis Bau-km 47+240 (VKE 40.1) auf dem Gebiet der
Städte Waldkappel und Sontra und der Gemeinden Wehretal und Ringgau,
einschließlich der damit verbundenen folgenden Maßnahmen
–eine Anschlussstelle an die B 7 nordwestlich des Stadtteils
Waldkappel-Bischhausen,
–ein Tunnelbauwerk mit zwei getrennten Röhren zur Unterfahrung des Trimberges,
– eine Anschlussstelle an die B 27 im Wehretal,
–eine Talbrücke zur Überquerung der B 27, der Bahnstrecke Göttingen–Bebra, der Wehre sowie deren Talraum
und der B 452,
–ein Tunnelbauwerk mit zwei getrennten Röhren zur Unterfahrung des Spitzenberges,
–sowie Maßnahmen zur Kompensation des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft,
Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhanges des
Netzes Natura 2000, Rodungsmaßnahmen sowie Ersatzaufforstungen.
2.
Wiesbaden, 17. Oktober 2011
(Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 15 – VDE Nr.15)
Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung
der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im
Lande Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz –
VerkPBG) vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), in
Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung
mit §§ 17 ff. FStrG in der Fassung vom 17. Dezember 2006 (BGBl.
I­S. 2833), in Verbindung mit §§ 72 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010
(GVBl. I S. 18), und § 33 Abs. 2 des Hessischen Straßengesetzes
(HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), ist
auf Antrag des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Eschwege
vom 31. Juli 2002 in der Fassung vom 28. April 2006, 4. September
2009, 18. März 2011 und 29. August 2011, mit den sich aus den
Deckblättern und Nachträgen sowie den aus den Violetteintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen, der Plan für den Bau der A 44 VKE 40.1 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung am 28.
Oktober 2011 - Az.: VI PA 44-C – 61 k-04/2.111 - festgestellt worden.
Nr. 44
Entscheidungen nach §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1
S. 1 HVwVfG
2.2.1 Naturschutzrechtliche Entscheidungen
–Zulassung des mit der Realisierung des planfestgestellten
Vorhabens verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1
HVwVfG i. V. m. §§ 17, 15 des Gesetzes über Naturschutz
und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
2.2
Nr. 44
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Oktober
2011 (BGBl. I S. 1986),
–Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung von geschützten
Biotopen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG Nr. 1, Nr. 2 und Nr.
3 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) gemäß §§ 17, 17c
FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 30 Abs.
3 BNatSchG,
–Zulassung einer Ausnahme von § 34 Abs. 2 BNatSchG für
das FFH-Gebiet „Werra- und Wehretal“ (DE 4825-302)
gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG
i. V. m. § 34 Abs. 3, 5 BNatSchG einschließlich der notwendigen Maßnahmen (Kohärenzsicherungsmaßnahmen)
zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen
ökologischen Netzes Natura 2000,
–Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs.
1 Nr. 1 und 3 BNatSchG gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m.
§ 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5,
Satz 2 BNatSchG für die Tierarten Haselmaus (Muscardinus avellanarius), Zauneidechse (Lacerta agilis) und
Schlingnatter (Coronella austriaca) sowie von dem Verbot
des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gemäß §§ 17, 17c FStrG
i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 7 Satz
1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG für die Tierarten Zauneidechse
(Lacerta agilis) und Schlingnatter (Coronella austriaca).
2.2.2 Forstrechtliche Entscheidungen
–Genehmigung für die Rodung von 5,72 ha Wald mit einer
Wiederaufforstung von 0,79 ha gemäß §§ 17, 17c FStrG
i.V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG in Verbindung mit § 12
Abs. 1 S. 1 und 2 des Hessischen Forstgesetzes (HForstG)
in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010
(GVBl. I S. 434),
–Genehmigung für die Neuanlage von 9,53 ha Wald gemäß
§§ 17, 17c FStrG i.V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des HForstG.
2.2.3 Wasserrechtliche Entscheidungen
–Genehmigung für die Errichtung von Brückenpfeilern des
Rampenbauwerk B 27 Nord und der Wehretalbrücke, die
Verlegung eines Radweges sowie die Errichtung von 3
Fischaufstiegsanlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Wehre gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m.
§ 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 78 Abs. 3 WHG i. V. m.
§ 45 Abs. 3 HWG,
–Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Nr.
21 und 25 sowie § 5 Nr. 6 und 18 der Verordnung des
Regierungspräsidiums Kassel zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Trinkwassergewinnungsanlagen „Brunnen 1 (Bischhausen)“ und „Brunnen 2 (Oetmannshausen)“ der Stadt Eschwege vom 14. März 1989
(StAnz. Hessen 14/1989, S. 844) bezüglich der Errichtung
der Trasse und Umsetzung landschaftspflegerischer Maßnahmen gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG,
–
Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Nr.
19, 22, 28 und 31 und § 5 Nr. 1, 9 und 13 der Verordnung
des Regierungspräsidiums Kassel zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Winterkasten“ in der Gemarkung Oetmannshausen der Gemeinde Wehretal zugunsten des
Zweckverbandes Meißner Verbandswasserwerk vom 27.
9. 2007 (StAnz. Hessen 45/2007, S. 2204) bezüglich der
Errichtung der Trasse und Umsetzung landschaftspflegerischer Maßnahmen gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75
Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG,
–Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Nr.
1 der Verordnung des Regierungspräsidiums Kassel zur
Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Trinkwassergewinnungsanlagen „Brunnen 3, 10, 13, 14 und 17“ der
Stadt Sontra vom 21. Januar 1994 (StAnz. Hessen 8/1994,
S. 668) bezüglich der Errichtung des provisorischen Anschlusses der Trasse an die B 27 gemäß §§ 17, 17c FStrG
i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz
2 WHG,
–Genehmigung für die Errichtung oder Erweiterung folgender baulicher Anlagen in Gewässern gemäß §§ 17, 17c
FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 22, § 23
Abs. 4 und Abs. 5 HWG i. V. m. § 36 WHG: Errichtung des
Durchlasses Nr. 1 im Bett des Pfontalbach, Errichtung
2.3
Seite 1355
der Unterführungsbauwerke V-BW 40.1-01 und V-BW
40.1-02, Errichtung des Durchlasses Nr. 18 im Bett des
Sengelbaches, Errichtung des Durchlasses Nr. 23 im Bett
des Trimbach, Aufweitung des vorhandenen Durchlasses
DN 500 im Mündungsbereich des Trimbachs in die Wehre,
–Genehmigung für die Errichtung und die Erweiterung
baulicher Anlagen einschließlich Mauern und Wällen sowie ähnlicher Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers
in Gewässerrandstreifen und Genehmigung für das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche in Gewässerrandstreifen gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1
HVwVfG i. V. m. § 23 Abs. 4 und Abs. 5 HWG i. V. m. § 38
WHG für: Errichtung einer Dammschüttung im Gewässerrandstreifen des Pfontalbach bei ca. Bau-km 40+050,
Errichtung des Durchlasses Nr. 6 im Gewässerrandstreifen des Dasbaches, Errichtung des Durchlasses Nr. 8 im
Gewässerrandstreifen des Dasbaches, Errichtung des
Anschlusses eines Wirtschaftsweges bei Durchlass Nr. 18
im Gewässerrandstreifen des Sengelbaches, Errichtung
und Gründung des östlichen Widerlagers des Brückenbauwerks BW 40.1-03 im Gewässerrandstreifen des Dasbaches, Errichtung des Durchlasses Nr. 8 im Gewässerrandstreifen des Dasbaches, Errichtung der Durchlässe
Nr. 15, 16 und 17 im Gewässerrandstreifen des Sengelbaches, Verlegung eines Bordsteines entlang des Wirtschaftsweges unter der Bahnunterführung im Gewässerrandstreifen des Sengelbaches, Errichtung des Anschlusses eines Wirtschaftsweges nördlich des Regenrückhaltebeckens Nr. 3 bei Durchlass Nr. 18 im Gewässerrandstreifen des Sengelbaches, Verlegung/Ausbau der B 27 nördlich der Anschlussstelle Eschwege im Gewässerrandstreifen des Trimbachs, Errichtung und Gründung von Brückenpfeilern der Wehretalbrücke (BW 40.1-11) im Gewässerrandstreifen der Wehre, Verlegung eines Teilstücks des
Radweges entlang des westlichen Ufers der Wehre zwischen Brückenpfeilern der Wehretalbrücke (BW 40.1-11),
–Wasserrechtliche Planfeststellung für die Errichtung von
drei Fischaufstiegsanlagen im Bereich von Wehranlagen
bei Bischhausen, Oetmannshausen und Reichensachsen
sowie die Verlegung und Optimierung des Dasbaches und
des Rappelbaches gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75
Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 WHG, 43 Abs. 1
HWG.
Straßenrechtliche Entscheidungen
2.3.1 Widmung
Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG wird die Neubaustrecke der
Bundesautobahn A 44
von Netzknoten (NK) 4825 038 (neu) bis 4825 036 (neu)
von km 0,000 bis km 4,243
= 4,243 km
von VKE 40.1 Anfang (West) (Bau-km 40+000)
bis NK 4825 038 (neu) = 0,474 km
von NK 4825 036 (neu) bis VKE 40.1 Ende
(Süd-Ost) (Bau-km 47+240) = 2,523 km
= 2,997 km
die Äste im NK 4825 038 (neu) = 2,125 km
die Äste im NK 4825 036 (neu) = 2,225 km
= 4,350 km
Summe
= 11,590 km
für den öffentlichen Verkehr mit der Maßgabe gewidmet,
dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird
(§ 2 Abs. 1 FStrG). Träger der Straßenbaulast ist die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 FStrG). Die gewidmete
Strecke wird in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 1 Abs.
5 FStrG).
Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG wird die Neubaustrecke der
provisorischen Anbindung der Bundesautobahn A 44 an die
Bundesstraße B 27 zum Teilstück der Bundesstraße B 27
von Bau-km 0+000 Provisorium
bis Bau-km 0+537 Provisorium
von Bau-km 0+000 Ast Provisorium
bis Bau-km 0+113 Ast Provisorium
Summe
= 0,650 km
für den öffentlichen Verkehr mit der Maßgabe gewidmet,
dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird
(§ 2 Abs. 1 FStrG). Träger der Straßenbaulast ist die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 FStrG). Die gewidmete
Strecke wird in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 1 Abs.
5 FStrG).
Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG wird der Kreisverkehrsplatz
im Netzknoten (NK) 4825 038 zum Teilstück der Bundesstraße B 7
von NK 4825 038 J bis NK 4825 038 K
von km 0,000 bis km 0,112 = 0,112 km
Seite 1356
2.3.2
3.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
von NK 4825 038 K bis NK 4825 038 J
von km 0,000 bis km 0,013 = 0,013 km
von NK 4825 038 I bis NK 4825 038 J
von km 0,000 bis km 0,044 = 0,044 km
von NK 4825 038 I bis NK 4825 038 K
von km 0,000 bis km 0,047 = 0,047 km
Summe
= 0,216 km
für den öffentlichen Verkehr mit der Maßgabe gewidmet,
dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird
(§ 2 Abs. 1 FStrG). Träger der Straßenbaulast ist die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 FStrG). Die gewidmete
Strecke wird in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 1
Abs. 5 FStrG).
Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG wird die Neubaustrecke der
Bundesstraße B 27 zum Teilstück der Bundesstraße B 27
von NK 4825 011 (alt) bis NK 4825 036 I (neu)
von km 0,285 bis km 0,332
= 0,047 km
von NK 4825 038 I (neu) bis NK 4825 038 J (neu)
von km 0,332 bis km 0,617 = 0,285 km
von NK 4825 038 I (neu) bis NK 4825 038 G (neu)
von km 0,332 bis km 0,522 = 0,190 km
Summe
= 0,522 km
für den öffentlichen Verkehr mit der Maßgabe gewidmet,
dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird
(§ 2 Abs. 1 FStrG). Träger der Straßenbaulast ist die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 FStrG). Die gewidmete
Strecke wird in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 1
Abs. 5 FStrG).
Gemäß § 6a HStrG wird der Neubau der Landestraße L 3459
am Netzknoten 4825 038
von NK 4825 038 L bis NK 4825 038 M
von km 0,000 bis km 0,055 = 0,055 km
von NK 4825 038 L bis NK 4825 038 N
von km 0,000 bis km 0,059 = 0,059 km
Summe
= 0,114 km
für den öffentlichen Verkehr mit der Maßgabe gewidmet,
dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird.
Träger der Straßenbaulast ist das Land Hessen (§ 41 Abs. 1
HStrG). Die gewidmete Strecke wird in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3 Abs. 3 HStrG).
Umstufung
Die Teilstrecke der Bundesstraße B 7
von NK 4825 031 (alt) bis NK 4825 006 (alt)
von km 3,063 bis km 4,480
Summe
= 1,417 km
hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße in der Baulast
der Bundesrepublik Deutschland verloren und wird zum
Teilstück der Landesstraße L 3459 gemäß § 2 Abs. 4 FStrG,
§ 6a HStrG in die Baulast des Landes Hessen mit der Maßgabe abgestuft, dass die Abstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird. Die
abgestufte Strecke wird in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3 Abs. 3 HStrG).
Die Teilstrecke der Bundesstraße B 7
von NK 4825 006 (alt) bis NK 4825 011 (alt)
von km 0,000 (alt) bis km 2,668
Summe
= 2,668 km
hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße in der Baulast
der Bundesrepublik Deutschland verloren und wird zum
Teilstück der Kreisstraße K 88 gemäß § 2 Abs. 4 FStrG, § 6a
HStrG in die Baulast des Werra-Meißner-Kreises mit der
Maßgabe abgestuft, dass die Abstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird. Die
abgestufte Strecke wird in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3 Abs. 3 HStrG).
Nebenbestimmungen
Der Vorhabenträgerin wurden zum Wohl der Allgemeinheit
und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer die erforderlichen Nebenbestimmungen auferlegt,
insbesondere Auflagen zum Schutz von Natur- und Landschaft, Grundwasser und Oberflächengewässern sowie zum
Immissionsschutz.
Die Umsetzung einzelner Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen muss für eine zeitlich vorlaufende Schaffung von Ersatzlebensräumen der vom Vorhaben betroffenen Arten so
frühzeitig wie möglich erfolgen.
4.
Nr. 44
Entscheidungen über Anträge, Stellungnahmen und Einwendungen sowie Zusagen
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle Stellungnahmen und fristgemäß eingegangenen Einwendungen entschieden worden, soweit ihnen nicht durch Violetteintragung in
den Plänen, Planänderungen der Vorhabenträgerin und Nebenbestimmungen Rechnung getragen worden ist oder sich
diese nicht auf andere Art und Weise im Laufe des Verfahrens
erledigt haben.
Soweit die Vorhabenträgerin eine Zusage gegeben hat, hat
sie diese nach Maßgabe dieses Beschlusses zu erfüllen.
Rechtsbehelfsbelehrung und Hinweise
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger,
den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach
Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Bei dem Bundesverwaltungsgericht können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004
(BGBl. I S. 3091) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit einer
qualifizierten elektronischen Signatur wird hingewiesen.
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann nur innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
Bundesverwaltungsgericht gestellt und begründet werden.
Der Kläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Hinweis gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 und 4 HVwVfG
Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 HVwVfG, indem der
verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach § 74 Abs.
4 Satz 2 HVwVfG im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in
dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, bekannt gemacht wird und eine Ausfertigung des
Planfeststellungsbeschlusses mit einer Rechtsmittelbelehrung und
eine Ausfertigung des festgestellten Planes in den von dem Vorhaben betroffenen Städten Waldkappel und Sontra sowie den Gemeinden Wehretal und Ringgau, für die Dauer von zwei Wochen zu
jedermanns Einsichtnahme ausgelegt wird.
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 HVwVfG).
Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss (Textteil) bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von
den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben
haben, schriftlich beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185
Wiesbaden, angefordert werden (§ 74 Abs. 5 Satz 3 HVwVfG).
Hinweis gemäß § 74 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 HVwVfG
Die Auslegung einer Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes erfolgt in der Zeit vom 7. November 2011 bis 21.
November 2011 (einschließlich)
in der Stadt Waldkappel
im Rathaus der Stadt Waldkappel, Leipziger Straße 34, I. Stock,
Zimmer 12 und 13, 37284 Waldkappel, während der Dienststunden
Nr. 44
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
montags bis mittwochs:
donnerstags:
freitags:
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
in der Stadt Sontra
im Gebäude der Stadtverwaltung Sontra, Rathaus II, Marktplatz
6, Zimmer 10, 36205 Sontra, während der Dienststunden
montags bis mittwochs:
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
donnerstags:
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags:
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
in der Gemeinde Wehretal
in den Diensträumen der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Wehretal, Landstraße 70, Erdgeschoss, Zimmer 5, 37287 Wehretal, während der Dienststunden
montags bis mittwochs:
von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Seite 1357
donnerstags:
freitags:
von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
in der Gemeinde Ringgau
in den Diensträumen der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Ringgau, Am Anger 3, Bauverwaltung, Zimmer 08, 37296 Ringgau, während der Dienststunden
montags bis mittwochs:
von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr
von 13.30 Uhr bis 15.45 Uhr
donnerstags:
von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr
von 13.30 Uhr bis 17.45 Uhr
freitags:
von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Wiesbaden, 28. Oktober 2011
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
VI PA 44 – C – 61 k – 04/2.111
StAnz. 44/2011 S. 1354
HESSISCHES SozialMINISTERIUM
852
Verleihung der Pflegemedaille des Landes Hessen
Die Pflegemedaille des Landes Hessen habe ich mit Urkunde
vom 12. Juli 2011 verliehen an
Frau Renate M e y e r, Baunatal.
Wiesbaden, 20. Oktober 2011
Der Hessische Sozialminister
II PM – 03 d 8000
StAnz. 44/2011 S. 1357
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
853
DARMSTADT
Verordnung zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes
für die Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Pfaffenhausen“ der Gemeinde Jossgrund in der Gemarkung Pfaffenhausen, Main-Kinzig-Kreis
Vom 23. September 2011
Aufgrund des § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.
August 2010 (BGBl. I S. 1168), und des § 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), wird
Folgendes verordnet:
§1
Schutzgebietsfestsetzung
Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz
des Grundwassers im Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage „Tiefbrunnen Pfaffenhausen“ in der Gemarkung Pfaffenhausen, MainKinzig-Kreis, zugunsten der Gemeinde Jossgrund, ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§2
Gliederung, Umfang, Grenzen
(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in folgende Schutzzonen:
Zone I (Fassungsbereich),
Zone II (Engere Schutzzone),
Zone III (Weitere Schutzzone).
(2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als
Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im
Maßstab 1: 25000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt.
Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten Nr. 1 bis 7 im Maßstab 1:5000, 1:2000 und 1:1000, in denen die Schutzzonen wie folgt
dargestellt sind:
Zone I = schwarze Umrandung mit innenliegender
Rotabsetzung,
Zone II = schwarze Umrandung mit innenliegender Blauabsetzung,
Zone III = schwarze Umrandung mit innenliegender
Gelbabsetzung.
(3) Die Anlage und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem
Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,
Wilhelminenstraße 1-3,
64283 Darmstadt,
Gemeindevorstand der Gemeinde Jossgrund,
Martinusstraße 2,
63637 Jossgrund,
verwahrt. Die Karten können dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. Karten befinden sich außerdem bei
dem
Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises,
Abteilung Wasser- und Bodenschutz,
Barbarossastraße 16-24,
63571 Gelnhausen,
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises,
Abteilung Landwirtschaft,
Barbarossastraße 16-24,
63571 Gelnhausen,
Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises,
Gesundheitsamt,
Barbarossastraße 16-24,
63571 Gelnhausen,
Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises,
Bauaufsichtbehörde,
Barbarossastraße 16-24,
63571 Gelnhausen,
Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,
Gutleutstraße 114,
60327 Frankfurt am Main,
Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie,
Rheingaustraße 186,
65203 Wiesbaden,
Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
Wilhelmstraße 10,
65185 Wiesbaden.
§3
Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen
Zone I
Die Zone I erstreckt sich auf die Flurstücke Flur 4 Nr. 4, 6, 7, 8 und
10 (jeweils teilweise) der Gemarkung Pfaffenhausen.
Zone II
Die Zone II erstreckt sich auf die Fluren 3, 4 und 8 (jeweils teilweise)
der Gemarkung Pfaffenhausen.
Zone III
Die Zone III erstreckt sich auf Teile der Gemarkungen Lettgenbrunn und Pfaffenhausen.
§4
Verbote in der Zone III
In der Zone III sind verboten:
1.das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen und
sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers,
2.das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen und
sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten und
ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen. Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass
vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe
abgebaut werden oder ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu
erwarten ist.
Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann auch
bei nicht günstigen Standortbedingungen über die belebte Bodenzone breitflächig versickert werden.
Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt
Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von
Dach-, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und
ähnlich genutzten Anwesen.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis
nach §§ 8 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt ist,
3.das Versenken und Versickern von Kühlwasser,
4.Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch, soweit sie unbelastet sind, sowie mit Ausnahme von
Kompostierungsanlagen, sofern keine Verunreinigung des
Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist,
5.Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll,
6.das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien,
7.der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer
Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, sofern
eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist,
8.die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage und Pflanzenschutzmitteln, die aus
Nr. 44
einem Wirkstoff bestehen oder einen Wirkstoff enthalten, für
den in der jeweils geltenden Fassung der „Verordnung über
Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel“ für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht,
9.das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen,
10.die Lagerung von organischen Düngern und Silage, sofern Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden,
11.die Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen,
wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in
das Grundwasser zu besorgen ist. Der Standort ist jährlich zu
wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen,
12.das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und
Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der
Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit
Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen) gewährleistet ist. Die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und
anschließend im Abstand von fünf Jahren durch Eigenkontrolle
zu erfolgen und ist zu dokumentieren,
13.das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen
und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in
welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im
Sinne von § 62 WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird,
14.sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist
nicht zu besorgen. Unterliegt der Umgang den Regeln der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS),
besteht eine Besorgnis nicht, wenn die jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung für Wasserschutzgebiete eingehalten werden,
15.das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes,
16.Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung
der Anlagenverordnung (VAwS) stehen,
17.das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund,
18.das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe,
19.Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit
wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern
nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist,
20.Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe,
wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem
Schutzgebiet hinausgeleitet wird (§ 4 Nr. 2 bleibt unberührt),
21.das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen
und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen
als Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder
Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn
diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet
hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder
zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden,
22.die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im
Freien,
23.das Errichten von Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener
Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelgruben,
24.das Neuanlegen von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des
Luftverkehrs,
25.Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium
der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser
(LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone III entsprechen,
26.militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist,
27.das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen,
28.Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen,
Nr. 44
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
29.Flächen für den Motorsport,
30.das Neuanlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen,
31.das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben,
32.die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen
ist verboten. Sie ist dann erlaubt, wenn die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein über das
übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen ist. Hierzu hat der Nutzungsberechtigte vor
Beginn der Aufforstung den Stickstoffgehalt des Bodens zu einem geeigneten Zeitpunkt durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen.
§5
Verbote in der Zone II
In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus
sind verboten:
1.das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und
sonstigen baulichen Anlagen,
2.Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und
Baustelleneinrichtungen,
3.der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte oder wassergebundene Feld- und Forstwege,
4.das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen,
5.Parkplätze und Sportanlagen,
6.das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem
Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landund forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
7.das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen,
8.jegliche Bodeneingriffe, die über die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehen und die belebte
Bodenzone verletzen oder die Grundwasserüberdeckung vermindern,
9.Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung,
zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen führen
kann,
10.Sprengungen,
11.das Vergraben von Tierkörpern,
12.das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen
Gewässern,
13.Manöver und Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium
für Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft (LAWA)
abgestimmten Vorgaben für die Zone II entsprechen,
14.militärische Anlagen,
15.sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven
und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme des Beförderns
von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern sowie deren
ordnungsgemäße Ausbringung und die Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen und in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen;
16.das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser,
17.Kompostierungsanlagen,
18.die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser,
19.Kleingärten,
20.das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten und ungesammelten
Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone auch bei
günstigen Standortbedingungen, mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von gesammeltem und ungesammeltem Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen.
§6
Verbote in der Zone I
In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus
sind verboten:
1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten,
2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche
Nutzung,
3. die Anwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
4. das Verletzen der belebten Bodenzone,
5.Neuanpflanzungen.
Seite 1359
§7
Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche
Grundstücksnutzung in der Zone III
Vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 9 und zusätzlich zu den
in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung von Flächen in der Zone III folgende Verbote und
Gebote:
1.die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der
ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen.
Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen
schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel
sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen.
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf
Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur
fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen,
2.Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die
Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat ohne Bodenbearbeitung erfolgen,
3.Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis
zum 31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem
Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartgruppen III-tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 30. September,
4.vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch
Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu
berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine
Bodenprobe je Hektar durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge
und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung entfällt für Grünland, Dauer- und Rotationsbrachen, sofern dort keine Düngung
erfolgt,
5.für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Nr. 12 und 13,
6.die Beweidung, bei der die Grasnarbe großflächig zerstört wird,
ist verboten,
7.Gülle, Jauche, Klärschlamm und N‑haltiger Mineraldünger
dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum 30. September
nur zu Zwischenfrüchten oder Winterfrüchten mit hoher Stickstoffaufnahme vor Winter (zum Beispiel Raps, Wintergetreide
nach Getreide) ausgebracht werden,
8.Gülle, Jauche, und N‑haltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht
ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom
1. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden,
9.mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im
Zeitraum nach der Ernte bis zum 30. September nicht mehr als
60 kg Gesamt‑N/ha ausgebracht werden,
10.vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtanbau
durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens 15. September geerntet ist,
11.soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch
nicht vor dem 1. November erfolgen,
12.Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als
60 kg Gesamt‑N/ha gedüngt werden,
13.Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als
30 kg Gesamt‑N/ha gedüngt werden,
14.Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind,
dürfen keine Stickstoffdüngung erhalten,
15.im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen,
16.im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Körnerleguminosen ohne gezielte Maßnahmen zur N‑Konservierung während
des Anbaus beziehungsweise nach der Ernte nicht gestattet.
Ebenfalls nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und
Dauerbrachen ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung
nach dem Umbruch der Flächen.
Gezielte Maßnahmen sind:
– Anbau von Untersaaten,
– Getreidebestellung bis zum 30. September nach flacher Bearbeitung,
– Nachbau von N-Zehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler, Gräser, Phacelia,
– Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer Sommerung,
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
Nr. 44
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
17.der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120 kg
Gesamt-N/ha beschränkt, wobei bei der Anwendung von Festmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm (> 30 Prozent
Trockensubstanz) bis zu 150 kg Gesamt‑N/ha Jahr verabreicht
werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge 120 kg Gesamt‑N/ha Jahr nicht überschritten werden. Die mit Stallmist
ausgebrachte Menge darf in drei aufeinander folgenden Jahren
nicht über 250 kg N/ha liegen,
18.die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind nach
§ 11 in der Nährstoffbilanz anzurechnen,
19.Grünland darf zum letzten Aufwuchs mit nicht mehr als 30 kg
Gesamt N/ha gedüngt werden, falls mehr als zwei Nutzungen
erfolgen,
20.zur Grünlanddüngung dürfen bei reiner Schnittnutzung nicht
mehr als 230 kg N/ha und bei Schnitt/Weidenutzung beziehungsweise reiner Weidenutzung nicht mehr als 200 kg N/ha
aufgebracht werden. Nach dem 15. August dürfen auf rein
schnittgenutztes Grünland nicht mehr als 40 kg N/ha und auf
weidegenutztes Grünland kein Stickstoff mehr aufgebracht
werden,
21.soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und
Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt,
22.stillgelegte Flächen sind mit Stilllegungsbeginn gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf
jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein,
es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes.
§8
Verbote für die landwirtschaftliche
Grundstücksnutzung in der Zone II
Vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 10 und zusätzlich zu den
in § 5 genannten Verboten und den Verboten und Geboten in § 7
gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone
II folgende Verbote:
1. die Beweidung,
2. die organische Düngung, mit Ausnahme der Festmist- und
Gründüngung sowie der Düngung mit Kompost der Rottestufe 4
und höher,
3. das Lagern und Zwischenlagern von organischen Düngern und
Silagen.
§9
Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche und
gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau
von Sonderkulturen in der Zone III
(1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind:
Gemüse, Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen.
(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die
in Gewächshäusern oder geschlossenen Systemen im Freiland angebaut werden.
(3) Im übrigen gelten zusätzlich zu den in § 4 genannten Verboten
für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III folgende
Verbote und Gebote:
1.die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der
ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen.
Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen
schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel
sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen.
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf
Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur
fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen.
Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch
Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu
berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine
Bodenprobe je Hektar durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge
und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich,
2.Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis
zum 31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem
Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bo-
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denartgruppen III-tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 30. September,
3.für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Nr. 12 und 13,
4.Gülle, Jauche, Klärschlamm und N‑haltiger Mineraldünger
dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum 30. September
nur zu Zwischenfrüchten oder Winterfrüchten mit hoher Stickstoffaufnahme vor Winter (zum Beispiel Raps, Wintergetreide
nach Getreide) ausgebracht werden,
5.Gülle, Jauche, und N‑haltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht
ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom
1. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden,
6.mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im
Zeitraum nach der Ernte bis zum 30. September nicht mehr als
60 kg Gesamt‑N/ha ausgebracht werden,
7.Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als
60 kg Gesamt‑N/ha gedüngt werden,
8.Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als
30 kg Gesamt‑N/ha gedüngt werden,
9.Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind,
dürfen keine Stickstoffdüngung erhalten,
10. im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen,
11. die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind nach
§ 11 in der Nährstoffbilanz anzurechnen,
12. stillgelegte Flächen sind mit Stilllegungsbeginn gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf
jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein,
es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes,
13. für die Durchführung der Düngung ist ein auf den Einzelbetrieb
abgestimmter Düngeplan aufzustellen,
14. die Düngung ist gemäß dem Düngeplan unter Berücksichtigung
des N-Entzugsverlaufs durchzuführen,
15. bei Ernte der Letztkultur vor dem 15. September sind Brachezeiten durch Anbau von Zwischenfrüchten (Zwischenkulturen
beziehungsweise Zwischenbegrünung) auszuschließen,
16. beim Anbau von Frühkulturen ist ein Zwischenfruchtumbruch
ab dem 16. Dezember zulässig. Bei sonstigen Kulturen hat der
Umbruch direkt vor Anbaubeginn zu erfolgen,
17. das Neuanlegen und Erweitern von Flächen mit Sonderkulturen
ist erlaubt, soweit grundwasserschützende Techniken angewandt werden.
§ 10
Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche
Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen
in der Zone II
Für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone II gelten zusätzlich zu den Verboten in § 5 und den Verboten und Geboten in § 9
noch folgende Verbote:
1. die organische Düngung, mit Ausnahme der Festmist- und
Gründüngung sowie der Düngung mit Kompost der Rottestufe
4 und höher,
2. das Lagern und Zwischenlagern von organischen Düngern und
Silagen,
3. die Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von
Sonderkulturen.
§ 11
Anrechnung organischer Dünger
(1) Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100
Prozent in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die Berechnung der
Nährstoffgehalte der organischen Düngemittel hat nach den Angaben der Düngeverordnung in der jeweils gültigen Fassung beziehungsweise den dazu ergangenen Durchführungshilfen (zum Beispiel Leitfaden zur Durchführung der Düngeverordnung in Hessen)
zu erfolgen.
(2) Erfolgt eine Messung des Ammoniumgehaltes unmittelbar vor
dem Ausbringen, so sind für Gülle und Jauche im Jahr der Ausbringung die folgenden Stickstoffmengen anzusetzen:
Organischer Dünger
N-Menge kg/10m³
Hühnergülle65
Rindergülle40
Rindergülle-Mais45
Bullengülle45
Seite 1362
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
Organischer Dünger
N-Menge kg/10 m³
Schweinegülle50
Mischgülle Bullen/Schweine
50
Mischgülle Rinder/Schweine
50
Rindergülle mit Didin
40
Schweinejauche40
Rinderjauche20
Mischjauche30
(3) Erfolgt unmittelbar vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche
eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamtstickstoffgehaltes, so ist die gemessene Menge
anzusetzen und wie folgt auf das Ausbringungsjahr und das Folgejahr zu verteilen:
• Schweinegülle
60 % im Ausbringungsjahr,
20 % im Folgejahr,
• Rindergülle
50 % im Ausbringungsjahr,
20 % im Folgejahr,
• Geflügelgülle
60 % im Ausbringungsjahr,
20 % im Folgejahr,
• Jauche
90 % im Ausbringungsjahr,
0 % im Folgejahr.
(4) Bei der Ausbringung von Stallmist, Klärschlamm und Kompost
sind die folgenden Stickstoffmengen anzusetzen:
Organischer Dünger
N-Menge kg/100 dt
Rindermist50
Schweinemist60
Schafmist80
Pferdemist40
Putenmist230
Masthühnchenmist250
Mischmist50
Hühnertrockenkot230
Nassklärschlamm15
Nassklärschlamm entwässert
30
Bio Abfallkompost12
Kompost10
Diese Mengen sind auf das Ausbringungsjahr und auf das Folgejahr
wie folgt anzurechnen:
• Stallmist
40 % im Ausbringungsjahr,
30 % im Folgejahr,
• Nassschlamm
50 % im Ausbringungsjahr
20 % im Folgejahr,
• entwässerter Schlamm
40 % im Ausbringungsjahr,
30 % im Folgejahr,
• Kompost (einschließlich Grüngut) 35 % im Ausbringungsjahr,
25% im Folgejahr.
§ 12
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung
bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung
Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung
und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine
Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der § § 7
und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. Soweit darin
auch der Anbau von Sonderkulturen geregelt ist, gilt die Kooperationsvereinbarung auch anstatt der Verbote und Gebote der §§ 9
und 10.
§ 13
Duldungspflichten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur
Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete
1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens
betreten,
2. den Fassungsbereich einzäunen,
3. Beobachtungsstellen einrichten,
Nr. 44
4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
aufstellen,
5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen,
6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen,
7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten,
8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen
und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen,
9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen,
§ 14
Ausnahmen
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige
Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung
bedarf der Schriftform.
(2) Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen
werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen,
abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen, forstrechtlichen oder
bauaufsichtlichen Genehmigung oder einer bodenschutzrechtlichen
Anordnung oder Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines
bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche
Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner gesonderten Ausnahmezulassung
nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen
die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich.
(3) Keiner Ausnahmezulassung bedürfen Handlungen, die Untersuchungsmaßnahmen sowie Sanierungsmaßnahmen bei Altablagerungen, Altstandorten oder Grundwasserschadensfällen betreffen
und die
a) entweder von der Bodenschutzbehörde angeordnet wurden oder
denen die Bodenschutzbehörde ausdrücklich zugestimmt hat,
b) oder von der Bodenschutzbehörde selbst oder von deren Beauftragten durchgeführt wurden.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung können nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit einem
Bußgeld geahndet werden.
§ 16
Übergangsvorschrift
(1) Die Verbote in § 4 Nr. 14 und Nr. 15, § 5 Nr. 15 finden auf die
Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst
nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.
(2) Die Verbote in § 4 Nr. 19, § 5 Nr. 8 und Nr. 9 finden auf die Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere feste
Stoffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
§ 18
Aufhebung
Die „Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage
der Gemeinde Jossgrund/Ortsteil Pfaffenhausen, Main-KinzigKreis“, vom 10. Mai 1985 (StAnz. S. 1024) wird aufgehoben. Zu
dieser Verordnung erteilte Ausnahmezulassungen behalten ihre
Gültigkeit.
Darmstadt, 23. September 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. B a r o n
Regierungspräsident
StAnz. 44/2011 S. 1357
Nr. 44
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
854
Vorhaben der Energieversorgung Offenbach AG, 63067 Offenbach am Main zur wesentlichen Änderung der Hausmüllverbrennungsanlage Offenbach;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Energieversorgung Offenbach AG beabsichtigt auf dem Standort in 63069 Offenbach am Main, Postanschrift: Dietzenbacher
Straße 189, Gemarkung: Offenbach, Flur: 34, Flurstück(e): 5/6 die
wesentliche Änderung der immissionsschutzrechtlich genehmigten
Hausmüllver-brennungsanlage (Erweiterung des Input-Kataloges,
Einsatz eines Explosionsgenerators je Kessel zur Heizflächenreinigung sowie die Reinigung der Katalysatoren mittels Schallhörnern).
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Prüfung nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV in Verbindung mit den
nach dem UVPG anzuwendenden Normen hat ergeben, dass keine
Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 14. Oktober 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F – 42.1 – 100 g 12.03 – EVO – HMV OF – 10
StAnz. 44/2011 S. 1363
855
Vorhaben der Firma Infraserv GmbH & Co. Höchst KG;
hier:
Darmstadt, 14. Oktober 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/Da 41.1 – 79 e 12 (3) – kels – 1/5 – (6941) – F
StAnz. 44/2011 S. 1363
856
Vorhaben der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH für den Ersatzneubau der beschädigten Eisenbahnüberführung
„Flachstraße“ in Wiesbaden-Dotzheim;
hier: Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann
und somit keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Begründung des Prüfergebnisses
kann beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung III, Dezernat III 33.1 eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Für das Vorhaben wird beim Regierungspräsidium Darmstadt ein
Planfeststellungsverfahren nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) durchgeführt.
Darmstadt, 18. Oktober 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
III 33.1 – 66 d 02/01 A 1 – 7
StAnz. 44/2011 S. 1363
857
Zulassung als Gegenprobensachverständige nach § 43 des
Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) in der derzeit
gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über
die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und
über Regelungen für amtliche Gegenproben (GegenprobenVerordnung – GVP) vom 11. August 2009
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 habe ich Frau Dr. Ella Allerdings, Labor: SGS Institut Fresenius GmbH, Im Maisel 14, 65232
Taunusstein, als Gegenprobensachverständige für die chemische,
physikalische, mikrobiologische und mikroskopische (histologische) Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen zugelassen.
Darmstadt, 19. Oktober 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
V 54 – 20 a 06/17 a – 67
StAnz. 44/2011 S. 1363
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Infraserv GmbH & Co. Höchst KG beabsichtigt, Grundwasser aus der vorhandenen Brunnenanlage Mönchhof zum Zwecke
der Trink- und Brauchwasserversorgung zu entnehmen.
Die Brunnenanlage befindet sich in der Gemarkung Kelsterbach.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UPVG hat ergeben, dass
durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die ESWE Verkehrsgesellschaft mbH plant den Ersatzneubau der
beschädigten Eisenbahnüberführung „Flachstraße“ in WiesbadenDotzheim im Bereich des Bahnhofs Wiesbaden-Dotzheim bei km
6,540 der Bahnstrecke 3500 Wiesbaden–Diez.
Die vorhandene Eisenbahnbrücke „Flachstraße“ wurde durch
mehrfachen LKW-Anprall stark beschädigt und musste für den
Eisenbahnverkehr (historischer Zugverkehr) gesperrt werden.
Durch die Wiederherstellung der Brücke kann der historische Zugverkehr wieder aufgenommen werden und zukünftige Nutzungen
der Bahnanlage werden offen gehalten. Die lichte Durchfahrtshöhe
für den Straßenverkehr wird durch den Brückenneubau von bisher
3,60 m auf 4,50 m erhöht.
Für das Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 Satz 1 des UVPG zu prüfen,
ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Seite 1363
858
GIESSEN
Vorhaben der HessenEnergie GmbH, Mainzer Straße 98-102,
65189 Wiesbaden;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma HessenEnergie GmbH beabsichtigt die Errichtung und
den Betrieb von sieben Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-82
E2 mit einem Rotordurchmesser von 82 m, einer Nabenhöhe von
138,38 m und einer Nennleistung von 2,3 MW.
Das Vorhaben soll in 35327 Ulrichstein, Gemarkung Ober-Seibertenrod, Flur 2, Flurstücke 17, 18, 22; 20, 21, 23, 33; 50/5, 50/4 und
62, 64, 75/1, 75/2, 59, 60, 61 und Flur 3, Flurstücke 3/3; 9, 11 und
43, 44 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die
nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt,
dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich­
keitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, 17. Oktober 2011
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
43.1 – 53 e 621 – HE-Ober-Seibertenrod 1/10
StAnz. 44/2011 S. 1363
859
KASSEL
Antrag der K+S KALI GmbH – Werk Neuhof-Ellers zur
Grundwasserentnahme aus dem TB 6 Neuhof zur Versorgung des Werkes mit Trink- und Brauchwasser;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die K+S KALI GmbH – Werk Neuhof-Ellers beabsichtigt, Grundwasser zur Versorgung des Werkes mit Trink- und Brauchwasser
zu fördern. Die Jahresentnahmemenge beträgt maximal 95.000
m³/a.
Seite 1364
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
Die Wassergewinnungsanlage befindet sich auf dem Grundstück in
der Gemarkung Neuhof, Flur 8, Flurstück 56/2.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig
machen.
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, 13. Oktober 2011
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld
Dezernat 31.1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung
III/Hef – 31.1 – 79 e 12
StAnz. 44/2011 S. 1363
860
Antrag der St. Antoniusheim gGmbH zur Grundwasserentnahme zur Trink- und Brauchwasserversorgung des Antoniushofes;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die St. Antoniusheim gGmbH beabsichtigt, Grundwasser aus dem
Brunnen St. Antoniusheim zur Versorgung des Antoniushofes mit
Trink- und Brauchwasser bis zu einer Menge von 9.000 m³/a zu
nutzen.
Die Wassergewinnungsanlage befindet sich auf dem Grundstück in
der Gemarkung Haimbach, Flur 6, Flurstück 30/22.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig
machen.
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, 14. Oktober 2011
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld
Dezernat 31.1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung
III/Hef – 31.1 – 79 e 10
StAnz. 44/2011 S. 1364
861
Vorhaben der Firma Johann Döring KG, Fulda;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Johann Döring KG beabsichtigt, die bestehende Anlage
zur Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von Eisen- und
Nichteisenschrotten um eine Spänelagerhalle zu erweitern und eine
Bodenbefestigung im Bereich der Schrottpresse vorzunehmen.
Das Vorhaben soll in 36043 Fulda, Gemarkung Fulda, Flur 18 und
24, Flurstück 31/7 und 21/33 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Nr. 44
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch das
Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu
erwarten sind. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, 18. Oktober 2011
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung III – Umwelt- und Arbeitsschutz
32/HEF – 100 g 14.15.02 – A2030/Dö
StAnz. 44/2011 S. 1364
862
Vorhaben der Stephan und Eckhard Mitze GbR;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Stephan und Eckhard Mitze GbR, 35104 LichtenfelsMünden, beabsichtigt, eine Biogasanlage zu errichten und zu betreiben.
Das Vorhaben soll in 35104 Lichtenfels, Gemarkung: Münden,
Flur: 2, Flurstücke: 12, 13/2, 13/3 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kassel, 18. Oktober 2011
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – Tö
StAnz. 44/2011 S. 1364
863
Vorhaben der Firma Krebs & Riedel Schleifscheibenfabrik
GmbH & Co. KG;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Krebs & Riedel Schleifscheibenfabrik GmbH & Co. KG,
34385 Bad Karlshafen, beabsichtigt, die bestehende Anlage zum
Brennen keramischer Erzeugnisse durch Errichtung und Betrieb
eines zusätzlichen Herdwagenofens mit TNV zu erweitern.
Das Vorhaben soll in 34385 Bad Karlshafen, Gemarkung Bad Karlshafen, Flur 15, Flurstücke 331/11, 329/65 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BimSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, 19. Oktober 2011
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld
33 53 e 621 1.5 Krebs & Riedel/aug
StAnz. 44/2011 S. 1364
Nr. 44
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
Seite 1365
HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION
864
zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die
Benutzung solcher Grundstücke beschränken.
e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55
FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61
Satz 2 FlurbG) und
f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42
Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester
Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Flurbereinigungsverfahren UF 2010 Biblis – Weschnitz­
deiche
Vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – ist nachstehender Beschluss erlassen worden, dessen entscheidender Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht wird. Die Möglichkeit zur Einlegung eines
Rechtsbehelfs gegen den Flurbereinigungsbeschluss wird durch die
nachstehende Veröffentlichung nicht eingeräumt.
Wetzlar, 11. Oktober 2011
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
Obere Flurbereinigungsbehörde
II 3 – UF 2010
StAnz. 44/2011 S. 1365
I. Flurbereinigungsbeschluss
1.Anordnung
Aufgrund des § 87 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 547) in der jeweils geltenden Fassung wird für die im anliegenden Grundstücksverzeichnis aufgeführten Grundstücke in
Teilen der Gemarkungen Biblis, Nordheim, Wattenheim (Gemeinde Biblis) und Hofheim (Stadt Lampertheim) die Flurbereinigung angeordnet.
2.Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst die im Grundstücksverzeichnis (Anlage 1) enthaltenen Grundstücke. Das Grundstücksverzeichnis ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von circa 780 ha.
Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist aus der Gebietsübersichtskarte (Anlage 2) ersichtlich.
3.Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenden
Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluss.
Die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren führt den Namen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Biblis – Weschnitzdeiche“. Sie ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit Sitz in Biblis.
4.Unternehmensträger
Träger des Unternehmens ist das Land Hessen, endvertreten
durch das Regierungspräsidium Darmstadt (Dezernat IV/Da
41.6 – Staatlicher Wasserbau), Wilhelminenstraße 1-3, 64283
Darmstadt.
5.Flurbereinigungsbehörde
Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Tiergartenstraße 7b, 64646 Heppenheim.
6.Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind nach § 10 FlurbG beteiligt
(Beteiligte):
1.als Teilnehmer
die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
2.als Nebenbeteiligte insbesondere
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk
Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen
werden;
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land
für öffentliche oder gemeinschaftliche Anlagen erhalten
(§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG);
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses
beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet
gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen
Rechten oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder
7.Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte,
die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb
von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der
Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement
Heppenheim, Tiergartenstraße 7b, 64646 Heppenheim anzumelden.
Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann
die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und
Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines oben angeführten Rechtes muss die Wirkung
eines vor der Anmeldung eingetragenen Fristablaufs ebenso
gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die
Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf
gesetzt worden ist.
8.Bestimmungen über Nutzungseinschränkungen
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes ist nach § 34 in Verbindung
mit § 85 Nr. 5 FlurbG in folgenden Fällen die Zustimmung der
Flurbereinigungsbehörde erforderlich:
a) Wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
b) Wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen.
c) Wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht
beeinträchtigt werden.
d) Wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den
Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.
Sind entgegen den Vorschriften in den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die
Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach
§ 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschriften des Absatzes c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Werden entgegen Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so
kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige,
der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche
nach den Weisungen der Forstbehörde wieder ordnungsgemäß
in Bestand zu bringen hat.
9.Betreten der Grundstücke durch Beauftragte der Flurbereinigungsbehörde
Zur Durchführung der Flurbereinigung, besonders bei Wertermittlungs- und Vermessungsarbeiten, ist das Betreten der
Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet und die Vornahme von
Arbeiten durch Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde oder
der von ihr Beauftragten erforderlich und von den Eigentümern
oder Besitzern zu gestatten (§ 35 FlurbG).
10.Veröffentlichung und Auslegung
Der entscheidende Teil dieses Beschlusses wird in der Gemeinde
Biblis, der Stadt Lampertheim und in der Gemeinde Einhausen,
der Stadt Bürstadt, der Gemeinde Groß-Rohrheim, der Stadt
Seite 1366
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
Worms und der Verbandgemeinde Eich öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Beschluss mit Begründung, dem Grundstücksverzeichnis und mit der Gebietskarte zur Einsichtnahme
für die Beteiligten bei der Gemeindeverwaltung Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis, Bauverwaltung, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.09, während der Dienststunden (montags bis
freitags von 8.00 bis 11.30 Uhr, montags, mittwochs und donnerstags von 14.30 bis 18.00 Uhr) und bei der Stadtverwaltung
Lampertheim, Römerstraße 102, 68623 Lampertheim, Stadthaus, 3. Obergeschoss, Zimmer 306, während der Dienststunden
(montags bis freitags von 7.30 bis 12.00 Uhr, montags und dienstags von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie donnerstags von 14.00 bis
17.30 Uhr) zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung ausgelegt.
Informationen über das Flurbereinigungsverfahren können
auch der Internetpräsentation http://www.hvbg.hessen.de, Hyperlink Bodenmanagement, entnommen werden.
Begründung
Das Regierungspräsidium Darmstadt – Staatlicher Wasserbau – hat
bei dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – die Einleitung einer
Unternehmensflurbereinigung für die Sanierung der Rhein-Winterdeiche an der Weschnitz und zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen beantragt.
Durch das Unternehmen werden mit der Sanierung der RheinWinterdeiche in den Gemarkungen Biblis, Nordheim, Wattenheim
und Hofheim und zur Durchführung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen ländliche Grundstücke in großem Umfang in
Anspruch genommen.
Für die Durchführung des festgestellten Planes „Sanierung der
Rhein-Winterdeiche an der Weschnitz“ ist gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2011 die Enteignung zulässig.
Um ein Enteignungsverfahren zu vermeiden, kann die für solche
Zwecke die besonders geeignete Unternehmensflurbereinigung
nach § 87 FlurbG durchgeführt werden. Dem Verfassungsgebot des
geringst möglichen Eingriffes bei Enteignungen wird gerade die
Unternehmensflurbereinigung gerecht, die für die Betroffenen das
mildere, verhältnismäßigere Mittel darstellt.
Der entstehende Landverlust wird durch das Flurbereinigungsverfahren auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt. Damit
werden wirtschaftliche Nachteile für einzelne Betroffene verringert.
Das Verfahrensgebiet erstreckt sich auf die vom Unternehmen unmittelbar betroffenen Grundstücke und deren Umfeld, sowie auf
Grundstücke, die voraussichtlich nach Ankauf zur Minderung des
entstehenden Landverlustes nach § 87 FlurbG bereit stehen.
Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes wurde nach § 87 Abs.
1 FlurbG mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung abgestimmt.
Die Obere Forstbehörde hat der Einbeziehung von Waldflächen in
das Verfahren nach § 85 Nr. 2 FlurbG zugestimmt.
Das Flurbereinigungsverfahren wird mit folgenden Zielen eingeleitet:
– Die für die Unternehmen benötigten Flächen sollen bereit gestellt werden.
– Der entstehende Landverlust soll in dem Flurbereinigungsverfahren auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern
verteilt werden, um damit eine existenzielle Gefährdung der
von der Baumaßnahme unmittelbar betroffenen Betriebe zu
vermeiden.
– Neben den unternehmensbedingten Zielen sollen im erforderlichen Umfang auch Maßnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur, zur Förderung der kommunalen Entwicklung
und zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen durchgeführt werden.
Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden am
15. August 2011 über das geplante Flurbereinigungsverfahren eingehend aufgeklärt (§ 5 Abs. 1 FlurbG). Dabei wurde auf den besonderen Zweck der Unternehmensflurbereinigung hingewiesen (§ 88
Nr. 1 FlurbG).
Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu beteiligenden Stellen wurden gehört.
Die übrigen Behörden, Verbände und Stellen wurden nach 5 Abs 3
FlurbG über das geplante Flurbereinigungsverfahren unterrichtet.
Die Voraussetzungen zur Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG liegen somit vor.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses im öffentlichen Interesse angeordnet.
Nr. 44
Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung des
Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen den Flurbereinigungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist wie folgt begründet:
– Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse erforderlich, um eine Verzögerung der kurzfristig zur Gewährleistung
des Hochwasserschutzes zwingend notwendigen Sanierungsarbeiten zu vermeiden. Eine Verzögerung der Sanierungsarbeiten
würde ein nicht zu verantwortendes Risiko für die Sicherheit
der von einem Hochwasser potenziell betroffenen Bevölkerung
hervorrufen. Schon bei einem der nächsten Hochwasserereignisse stellt die derzeitige Funktionssicherheit des Deichbauwerkes eine nicht hinzunehmende Gefährdung dar.
– Bei einer Verzögerung der Bauausführung hätte dies nicht nur
Folgen für das hier verfahrensgegenständliche Projekt, sondern
für alle noch zu sanierenden Deichabschnitte. Nicht nur die
Rhein-Flügeldeiche an der Weschnitz sondern sämtliche RheinFlügeldeiche vervollständigen erst nach einer Sanierung sämtliche Rheindeichsysteme, so dass sich eine Verzögerung der
vorliegenden Maßnahme nachteilig auf den Hochwasserschutz
in Hessen auswirken würde.
Nach Angaben des Antragstellers und Vorhabensträgers (Planfeststellungsbeschluss „Sanierung der Rhein-Winterdeiche an der
Weschnitz“) werden Rodungsarbeiten bereits ab Oktober 2011 vorgenommen. Ab Mai 2012 soll der Rhein-Flügel-Deich rechts der
Weschnitz saniert werden.
Der Grunderwerb zur Minderung des Landabzuges sowie die Einweisung in den Besitz der für den Bauablauf erforderlichen Flächen
soll über das Flurbereinigungsverfahren abgewickelt werden.
Aufgrund dieser Sachverhalte überwiegt das öffentliche Interesse
an der sofortigen Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses gegenüber den möglichen privaten Interessen einzelner Beteiligter.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind
damit gegeben.
Wetzlar, 11. Oktober 2011
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
Obere Flurbereinigungsbehörde
UF 2010
Anlage 1
zum Flurbereinigungsbeschluss vom 11. Oktober 2011
Grundstücksverzeichnis
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst die folgenden Grundstücke:
Gemeinde Biblis
Gemarkung Biblis
Flur
6
92/2, 95/1, 97/1, 98/2, 159, 242/2, 263/2, 273/10
Flur
74/5, 4/6, 5/1, 10, 11, 12, 13, 15/1, 17, 18, 19, 23/1,
24/3, 25/6, 25/7, 120/1, 122, 124/1, 140/1, 143,
144, 146/1, 149, 150/1, 159/1, 165, 166, 167,
169/1, 179/1, 180, 182/1, 189/1, 190, 192/1, 193,
194, 195, 196, 197, 198, 199, 202/1, 203, 204/4,
204/5, 205, 206, 208/17, 208/23, 209/3, 209/7,
210/6, 211/4, 216/1, 217/6, 218/4, 224/1, 224/2,
225, 226, 227, 228, 229, 230, 231/3, 232/4, 233,
237/1, 238, 239/5, 242, 243/2, 244
Flur
8
11, 49
Flur
91, 2/1, 2/2, 3, 4/1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14,
15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28,
29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41,
42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54,
55, 56, 57/1, 57/2, 58, 59, 60, 62, 63, 64/1, 64/2,
65, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78,
79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91,
92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102/1,
102/2, 103, 104, 105, 106, 107
Flur
1096/2, 96/3, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104/1,
104/2, 105, 106, 107/1, 108/1, 109/1, 110/1,
111/1, 112/2, 113/1, 114/1, 115/1, 115/6, 132,
133, 134, 135/1, 135/2, 136, 137, 138, 139/1,
139/2, 139/3, 140, 141, 142/1, 142/2, 143, 144,
145/2, 146/1, 147/1, 148/1, 149/1, 150/1, 151/1,
152/1, 153/1, 154/1, 155/1, 156/1, 157/1, 158/1,
159/1, 160/3, 160/4, 161/1, 162/1, 163/1, 164/1,
165/1, 166/1, 167/1, 168/1, 169/1, 170/1, 171/1,
Nr. 44
Flur
Flur
Flur
Flur
Flur
Flur
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
172/1, 173/1, 174/1, 175/1, 176/1, 177/1, 178/1,
179/1, 180, 181, 182, 183/1, 183/2, 184, 185, 186,
187, 188, 189, 338/51, 338/52, 338/53, 338/54,
342/2, 342/3, 342/4, 342/5, 342/6, 342/7, 342/8,
342/9, 344/2, 371/4, 372/1, 373, 374, 377, 378/1,
379/1, 379/2, 379/3, 379/4, 379/5, 379/6, 379/7,
379/8, 389/8, 390/1, 393, 396/1
1131/1, 32/1, 33/1, 34/1, 35/3, 35/4, 40/1, 41/1,
102/21, 102/22, 102/25, 102/26, 102/27, 102/28,
103/7, 103/13, 103/15, 103/16, 104/1, 105/1,
110/128, 433/2, 433/3, 433/5, 434/3, 434/14,
434/16, 439/8, 442, 443, 458/10, 483/9, 483/10,
483/11, 490/17, 490/18, 490/19
12
131/4, 290, 293, 296
13
47, 128, 140, 155, 198
14
95, 113, 116, 142/1
18
42, 103, 132, 138
19
22, 45/1
Gemarkung Nordheim
Flur
1349, 350, 351, 352, 353, 354, 355, 356, 357/1,
357/2, 358, 359, 360, 361, 362, 363/3, 364/3,
365/3, 366/3, 367/3, 368/3, 369, 370, 371
Flur
81, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29,
30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41/1, 41/2,
42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54/1,
54/2, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66,
67, 68, 69, 70, 71, 72/3, 72/5, 73, 74, 75, 76, 77,
78, 79, 80, 81, 82/1, 82/2, 83, 84, 85, 86, 87/3,
87/5, 87/6, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97,
98, 99, 100, 117, 118
Flur
9
1, 2, 3, 4, 5, 29, 30
Flur
124/1, 5/1, 6, 8, 9, 10, 12/28, 12/38, 14/1, 15/1, 16/1,
16/2, 18, 19
Flur
13
1, 2, 3, 4, 5, 6/1, 6/2, 7, 8, 9
Flur
14
1, 2/1, 3/11, 3/12, 4/3, 5, 6/1, 7/2, 8
Gemarkung Wattenheim
Flur
115, 16, 17/1, 17/2, 18, 22, 23, 24/2, 25, 26/1, 27/2,
27/3, 27/4, 28/2, 28/3, 29/2, 51, 52/1, 54, 56, 57,
Flur
Flur
Flur
Flur
Flur
Seite 1367
58/1, 58/2, 59, 315, 318, 342, 350, 351, 352, 353,
354, 355, 356/1, 356/2, 357, 358, 359, 360, 361,
362, 363, 364, 365, 366, 367, 368, 369/1, 369/2,
370, 372, 374/1, 374/2, 374/3, 375, 376/1, 377,
378, 379, 380, 383/3, 466, 467, 468, 469/1, 469/3,
470/2, 470/4, 471, 472, 473, 474, 475, 476/1,
477/4
249, 50, 51, 52, 53, 54/1, 54/2, 54/3, 55, 56, 57, 58,
59, 60, 61/1, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71,
72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83/1, 83/2,
84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92/1, 92/2, 94, 101/1
41, 2, 3, 4/1, 4/2, 4/3, 4/4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13,
14/1, 20/1, 20/2, 21, 22, 23, 24, 25, 26/1, 26/2, 27,
28, 29, 30, 31, 32, 33/1, 33/2, 34, 35, 36, 37, 38,
39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48/1, 48/2, 48/3,
49/4, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57/1, 57/2, 58,
59/1, 60/1, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67/1, 67/2, 68,
69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81,
82/1, 82/2, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92,
93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102
51, 2, 3, 6, 7, 8/1, 8/2, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25/1, 25/2, 25/3, 26,
27/1, 27/2, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 38, 39,
40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52,
53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66,
67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79,
80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89
61, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13/2, 14, 15, 16,
17/1, 17/2, 17/3, 19, 20/1, 20/2, 20/3, 21, 22, 23,
24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36,
37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46/2, 46/3, 46/4,
46/5, 47/1, 47/2, 48/1, 48/2, 48/3, 50, 51, 52
71, 2, 3, 4/1, 4/2, 5, 8, 9, 10, 11/1, 11/2, 12, 13, 14/1,
15, 16, 17, 18, 19, 20, 21/1, 21/2, 21/3, 25, 26, 27,
28, 29
Stadt Lampertheim
Gemarkung Hofheim
Flur
71/1, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53,
54, 55, 56, 57, 58, 59, 60/1, 61/4, 61/5, 62, 63, 64,
65, 66, 67, 68, 69
Flur
8
1, 2, 42/1
Anlage 2
zum Flurbereinigungsbeschluss vom 11. Oktober 2011
Gebietsübersichtskarte
Seite 1368
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
865
Flurbereinigungsverfahren VF 1995 Kirtorf – Ober-Gleen
Vom Amt für Bodenmanagement Fulda – Außenstelle Lauterbach
– ist nachstehender Beschluss erlassen worden, dessen entscheidender Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht wird. Die Möglichkeit
zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Flurbereinigungsbeschluss wird durch die nachstehende Veröffentlichung nicht eingeräumt.
Wetzlar, 14. Oktober 2011
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
Obere Flurbereinigungsbehörde
II 2 – VF 1995
StAnz. 44/2011 S. 1368
Flurbereinigungsbeschluss
1. Anordnung
Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden
Fassung wird für die in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke
in Teilen der Stadt Kirtorf sowie der Gemeinde Antrifttal ein
vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren angeordnet.
Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von circa 664 ha.
Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind aus der Gebietsübersichtskarte ersichtlich.
3.
Flurbereinigungsbehörde
Für die Flurbereinigung zuständige Behörde ist das
Amt für Bodenmanagement Fulda
– Außenstelle Lauterbach –
Adolf-Spieß-Straße 34
36341 Lauterbach (Hessen).
4. Teilnehmergemeinschaft
Die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren führt den Namen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Kirtorf – Ober-Gleen“. Sie ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit Sitz in Kirtorf.
5. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind nach § 10 FlurbG beteiligt
(Beteiligte)
als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet
gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
als Nebenbeteiligte:
– Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
– andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für
gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden;
– Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
– Inhaber von Rechten an zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder
von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung
solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher
Grundstücke beschränken;
– Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG
bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes;
– Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden
Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder
Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung
fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben.
6. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte,
die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb
von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der
Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten
lassen.
Nr. 44
Der Inhaber eines oben angeführten Rechts muss die Wirkung
eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die
Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf
gesetzt worden ist.
7. Zeitweilige Einschränkung der Grundstücknutzung
Nach § 34 FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Beschlusses
bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich, wenn
a) die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet
geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die
zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören;
b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen
und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen;
c) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen; die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden;
Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können
sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die
Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach
§ 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden,
so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Die Genehmigungspflicht für die oben genannten Maßnahmen
aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
8. Betretungsrecht
Zur Durchführung der Flurbereinigung, besonders bei Wertermittlungs- und Vermessungsarbeiten, ist das Betreten der Verfahrensgrundstücke und die Vornahme von Arbeiten durch
Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde oder der von ihr Beauftragten erforderlich und von den Eigentümern oder Besitzern
zu gestatten (§ 35 FlurbG).
9. Veröffentlichung
Der entscheidende Teil dieses Beschlusses wird in der Stadt
Kirtorf, der Gemeinde Antrifttal sowie der Stadt Homberg
(Ohm) öffentlich bekannt gemacht und im Internetangebot der
Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (www.hvbg.hessen.de > 'Aktuelle Flurbereinigungsverfahren' > 'AfB Fulda' > 'Kirtorf – Ober-Gleen') veröffentlicht.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung wird der Beschluss mit
Begründung und Gebietsübersichtskarte zur Einsichtnahme
durch die Beteiligten bei
der Stadtverwaltung Kirtorf
Neustädter Straße 10-12
36320 Kirtorf,
der Gemeindeverwaltung Antrifttal
Weihersweg 24
36326 Antrifttal
sowie der Stadtverwaltung Homberg
Marktstraße 26
35315 Homberg (Ohm)
für die Dauer von zwei Wochen ausgelegt.
Gründe
Mit Schreiben vom 15. November 2005 hat die Stadt Kirtorf einen
Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens in der
Gemarkung Ober-Gleen gestellt.
In dem Regionalen Entwicklungskonzept (REK) Vogelsberg wurde
bereits dargestellt, dass in vielen Gemarkungen des Vogelsbergkreises agrarstrukturelle Mängel vorliegen, die mit Hilfe von Flurbereinigungsverfahren behoben werden können. Dort wurde auch auf
das Interesse der Stadt Kirtorf auf Durchführung von strukturverbessernden Maßnahmen hingewiesen.
Aufgrund dessen wurde die Notwendigkeit zur Durchführung eines
Flurbereinigungsverfahrens im Rahmen einer Entwicklungskonzeption untersucht. Dabei wurde Folgendes festgestellt:
Im Flurbereinigungsgebiet liegen die Voraussetzungen zur Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG vor. Zweck
des Verfahrens ist die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung.
Die Feldmark im unter 2. bezeichneten Flurbereinigungsgebiet
weist zersplitterten Grundbesitz auf, der nach neuzeitlichen be-
Nr. 44
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und
nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten ist, um eine
Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der
Landwirtschaft zu erreichen.
Das landwirtschaftliche (teilweise auch forstwirtschaftlich genutzte) Wegenetz entspricht in Bezug auf Ausbaugrad und Tragfähigkeit nicht den heutigen – und insbesondere nicht den für die
Zukunft zu erwartenden – Erfordernissen. Im Rahmen des Verfahrens ist daher der weitere Ausbau des vorhandenen Wegenetzes
erforderlich. Durch den Ausbau des Wegenetzes wird unter anderem
eine gemarkungsübergreifende Bewirtschaftung ermöglicht. Der
überwiegende Teil der für die Bewirtschaftung der Flächen nicht
mehr benötigten Wege soll eingezogen werden.
Durch die Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege soll eine ökologische Aufwertung der Feldmark
erreicht werden. Bestehende Nutzungskonflikte sollen aufgelöst
werden. Maßnahmen zum Erosionsschutz, wie die Ermöglichung
einer hangparallelen Bewirtschaftung oder die gezielte Einbringung von Landschaftselementen sollen durchgeführt werden. Bodenverbessernde Maßnahmen können, sofern sie dem Erosionsschutz dienen, durchgeführt werden.
Die Gemarkung Ober-Gleen ist derzeit Förderschwerpunkt der
Dorferneuerung. Soweit dies – in Ergänzung zu den in der Ortslage
durchgeführten Maßnahmen der Dorferneuerung – erforderlich
werden sollte, sollen auch im Verfahrensgebiet dorferneuernde
Maßnahmen durchgeführt werden.
Tourismusinfrastruktur und Erholungswert der Landschaft sollen
durch geeignete Maßnahmen gefördert werden.
Entlang des Gewässers „Ohmena“ sollen Uferrandstreifen und
Aueflächen erworben und ausgewiesen werden. Ebenso ist vorgesehen, an der „Ohmena“ Renaturierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur auszuführen. Für diese Maßnahmen
stehen Fördermittel des Landesprogramms „Naturnahe Gewässer“
zur Verfügung. Die Maßnahmen dienen auch dazu, die Verweildauer
des Wassers in der Gemarkung zu erhöhen und die Grundwasserneubildung anzuregen. Die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie
sollen verfolgt werden.
Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden am
4. April 2011 im Dorfgemeinschaftshaus in Ober-Gleen eingehend
über das geplante Flurbereinigungsverfahren und die voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt (Aufklärungsversammlung im
Sinne des § 5 Abs. 1 FlurbG).
Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Stellen haben der Durchführung des Verfahrens zugestimmt beziehungsweise keine der
Einleitung entgegenstehenden Bedenken vorgetragen. Die übrigen
Behörden und Organisationen wurden nach § 5 Abs. 3 FlurbG über
das geplante Flurbereinigungsverfahren unterrichtet.
Damit liegen die materiellen und formellen Voraussetzungen für
die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 86
FlurbG vor.
Lauterbach (Hessen), 30. September 2011
Amt für Bodenmanagement Fulda
Flurbereinigungsbehörde
VF 1995
Anlage 1
Grundstücksverzeichnis zum Flurbereinigungsbeschluss Kirtorf –
Ober-Gleen
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst die nachfolgenden Grundstücke (jeweils mit Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer bezeichnet):
Seite 1369
Stadt Kirtorf, Vogelsbergkreis
Gemarkung Arnshain
Flur 17 21
Flur 21 6
Gemarkung Heimertshausen
Flur 3 52
Gemarkung Kirtorf
Flur 3 118
Flur 4 83; 85
Flur 6 68; 70
Flur 7 44
Gemarkung Ober-Gleen
Flur 1 211; 212; 213/1; 253; 311; 312; 322/3; 345
Flur 2 komplett
Flur 3 komplett
Flur 4 komplett
Flur 5Nr. 1; 2; 3; 4; 5/1; 6/1; 9/1; 10; 11; 12; 13; 14; 15/1; 17; 18;
19; 20; 21; 22/1; 24; 25/3; 26; 27; 28; 29; 30; 31; 32; 33; 34;
35; 36; 37/1; 37/2; 38; 39; 40; 41; 42; 43; 44; 45; 46; 47; 48;
49; 50; 51; 52; 53; 54; 55; 56; 57; 58/1; 59; 60; 61; 62; 63/1;
65; 66; 67; 68; 69; 70/1; 72/10; 72/11; 74/1; 74/2; 76/1; 77;
78; 79; 80; 81; 82; 83; 84; 85; 86/1; 86/3; 86/4; 87/1; 88; 89;
90; 91; 92; 93; 94; 95; 96; 97; 98; 99; 100; 101; 102; 103/1;
103/2; 103/3; 104; 105; 106; 107; 108; 109; 110; 111; 112;
113; 114; 115; 116; 117; 118; 119; 120; 121; 122; 123; 124/1;
125/1; 126; 127; 128; 129/1; 129/2; 130; 131; 132; 133; 134
Flur 61; 2; 3; 4; 6/1; 7; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19/1;
21/1; 22/1; 24; 25; 26; 27; 28; 31/1; 32; 33; 36/1; 37; 38; 39;
40; 41; 42; 43; 44; 46/1; 47; 48; 49; 50; 52/1; 53; 55/1; 56;
57; 58; 59; 60; 61; 62; 63; 64; 65; 66; 67; 68; 69; 70; 71; 80;
81; 82; 83; 84; 85; 86; 87; 88; 89; 90; 95; 96; 97; 98; 99; 100
Flur 715; 16; 17; 18; 19; 40; 66; 68; 69; 70; 71; 72; 73/1; 74/1; 76;
77; 78; 79; 89; 101; 105; 106; 107
Flur 81; 2/1; 5/1; 6; 7; 8; 9; 11/1; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19/1; 19/2;
19/3; 20; 22/1; 23; 24; 25; 26/1; 28; 29/1; 31/1; 36; 37; 38;
39; 40; 41; 42; 43; 44; 45; 46; 47; 48; 49; 50
Flur 9 4
Flur 10 1; 2; 3; 4; 5; 9; 10; 11
Flur 15 12; 13; 14; 15; 17; 18
Flur 165; 6; 7; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 14; 15/2; 16; 17; 18; 19; 20; 21;
22; 23; 24; 25; 26; 28/1; 29; 30; 31; 32; 33; 34; 35
Flur 17 komplett
Flur 18 komplett
Flur 191; 2; 3; 4; 5; 6; 7; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19;
20; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 31; 32; 33; 34; 35;
36; 37; 38; 39; 40; 41; 42; 43; 44; 45; 46; 47; 48; 49; 50; 51;
52; 53/1; 55; 56/5; 57; 58/1; 58/2; 59/1; 59/2; 60; 61; 62;
63/1; 63/2; 64; 65; 67/1; 68/1; 69/1; 70; 71; 72/1; 72/2; 73;
74/1; 75/1; 76; 77; 78/1; 79/1; 80; 81/1; 90; 91; 92; 93; 94;
95; 96; 97; 98; 99; 100/2; 101; 102; 103; 104; 105; 106; 108/1;
114
Gemeinde Antrifttal, Vogelsbergkreis
Gemarkung Ohmes
Flur 2 71; 72; 73; 74/1; 74/2; 75; 76; 77; 122; 133; 134
Flur 3 115; 136; 143; 145/1
Seite 1370
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
Nr. 44
Gebietsübersichtskarte
866
HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN
Abstufung der Kreisstraße 69, Straße zum Gut Faßdorf, in
der Gemarkung der Gemeinde Ronshausen, Landkreis
Hersfeld-Rotenburg, Regierungsbezirk Kassel
Die bisherige Kreisstraße 69 in der Gemarkung der Gemeinde Ronshausen zwischen Netzknoten (NK) 5025 018 und NK 5025 017
von km 0,000 bis km 2,441 =
2,441 km
hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit
Wirkung zum 31. Dezember 2011 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437 ff.) in der
Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)).
Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke,
für die die Gemeinde nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger
der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Gemeinde Ronshausen über (§ 43 HStrG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder
zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger,
den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten.
Wiesbaden, 10. Oktober 2011 Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
39 c K 69 (10/2011) – 32
StAnz. 44/2011 S. 1370
867
Widmung und Einziehung von Teilstrecken im Zuge der
Kreisstraße 202 in der Gemarkung Fauerbach der Stadt
Nidda, Wetteraukreis, Regierungsbezirk Darmstadt
1. Die im Zuge der Kreisstraße 202 in der Gemarkung Fauerbach
der Stadt Nidda neugebaute Teilstrecke
zwischen Netzknoten (NK) 5520 006 und NK 5520 007
von km 0,156 bis km 0,563 neu
(entspr. 0,754 km alt)
=
0,407 km
wird im Auftrag des Kreisausschusses des Wetteraukreises mit
Wirkung zum 31. Dezember 2011 für den öffentlichen Verkehr
gewidmet (§ 4 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG)
vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437 ff.) in der Fassung vom 8.
Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom
12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)), Baulastträger ist der Wetteraukreis (§ 41 Abs. 2 HStrG). Die gewidmete Strecke gehört
zur Gruppe der Kreisstraßen und wird als Teilstrecke der Kreisstraße 202 in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3 Abs. 3
HStrG).
2. Die bisherigen Teilstrecken der Kreisstraße 202 in der Gemarkung Fauerbach der Stadt Nidda
zwischen NK 5520 006 und NK 5520 007
von km 0,162 bis km 0,411
=
0,249 km
zwischen NK 5520 006 und NK 5520 007
von km 0,559 bis km 0,743
=
0,184 km
Gesamt
=
0,433 km
Nr. 44
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011
sind für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden. Sie
werden mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 eingezogen (§ 6
HStrG) und gehen in das Eigentum der Stadt Nidda über.
3. Die bisherige Teilstrecke der Kreisstraße 202 in der Gemarkung
Fauerbach der Stadt Nidda
zwischen NK 5520 006 und NK 5520 007
von km 0,411 bis km 0,552
=
0,141 km
ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden. Sie wird
mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 eingezogen (§ 6 HStrG)
und verbleibt im Eigentum des Wetteraukreises.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
zu Nr. 1. beim Kreisausschuss des Wetteraukreises, Europaplatz,
61169 Friedberg (Hessen),
zu Nr. 2. und 3. beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden,
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch
muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine
Begründung enthalten.
Wiesbaden, 17. Oktober 2011
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
39 c K 202 (10/2011) – 32
StAnz. 44/2011 S. 1370
868
Widmung der Neubaustrecken zur „Beseitigung des höhengleichen Bahnüberganges (BÜ) in Niedernhausen“ zu Teilstrecken von L3026 und L3028 sowie Einziehungen von
Teilstrecken der L3026 und L3028 in der Gemarkung der
Gemeinde Niedernhausen, Ortsteil Niedernhausen, Rheingau-Taunus-Kreis, Regierungsbezirk Darmstadt
1. Die im Zuge der Landesstraße 3028 zur Beseitigung des BÜ
Niedernhausen in der Gemarkung der Gemeinde Niedernhausen, Ortsteil Niedernhausen, neugebaute Strecke
zwischen Netzknoten (NK) 5815 058 und NK 5815 011 (neuer
Standort)
von km 0,397 bis km 1,082
=
0,685 km
wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 für den öffentlichen
Verkehr gewidmet (§ 4 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes
(HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437 ff.) in der Fassung
vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)), Baulastträger ist das
Land Hessen (§ 41 Abs. 1 HStrG). Die gewidmete Strecke gehört
zur Gruppe der Landesstraßen und wird als Teilstrecke der
Landesstraße 3028 in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3
Abs. 3 HStrG).
Seite 1371
2. Die im Zuge der Landesstraße 3026 zur Beseitigung des BÜ
Niedernhausen in der Gemarkung der Gemeinde Niedernhausen, Ortsteil Niedernhausen, neugebauten Strecken
zwischen NK 5816 073 und NK 5815 011 (neuer Standort)
von km 0,663 bis km 0,816
=
0,153 km
zwischen NK 5815 011 (neuer Standort) und NK 5815 023
von km 0,000 bis km 0,122
=
0,122 km
Gesamt
=
0,275 km
werden einschließlich der neugebauten Äste des Kreisverkehrsplatzes im
NK 5815 011
O – A = 0,035 km
A – B = 0,038 km
B – O =
0,024 km
Gesamt =
0,097 km
mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 für den öffentlichen Verkehr gewidmet (§ 4 Abs. 1 HStrG), Baulastträger ist das Land
Hessen (§ 41 Abs. 1 HStrG). Die gewidmeten Strecken gehören
zur Gruppe der Landesstraßen und werden als Teilstrecken der
Landesstraße 3026 in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3
Abs. 3 HStrG).
3. Die bisherigen Teilstrecken der Landesstraße 3026 alt in der
Gemarkung der Gemeinde Niedernhausen, Ortsteil Niedernhausen
zwischen NK 5816 073 und NK 5815 011 (alter Standort)
von km 0,663 bis km 0,700
=
0,037 km
zwischen NK 5815 011 (alter Standort) und NK 5815 023
von km 0,000 bis km 0,273
=
0,273 km
Gesamt
=
0,310 km
sind für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden und
werden mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 eingezogen (§ 6
HStrG) und rekultiviert.
4. Die bisherige Teilstrecke der Landesstraße 3028 alt in der Gemarkung der Gemeinde Niedernhausen, Ortsteil Niedernhausen
zwischen NK 5815 058 und NK 5815 011 (alter Standort)
von km 0,397 bis km 0,950
=
0,553 km
ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden und wird
mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 eingezogen (§ 6 HStrG)
und rekultiviert.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder
zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger,
den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten.
Wiesbaden, 19. Oktober 2011
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
39 c L3026, L3028 (10/2011) – 32
StAnz. 44/2011 S. 1371
Seite 1374
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 44
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Nr. 44
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 1375
Andere Behörden und Körperschaften
6. Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater in Hessen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung vom 21. Juni 2011
Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Steuerberater
in Hessen hat auf ihrer Sitzung am 21. Juni 2011 gem. § 4 Abs. 4
Nr. 1 des Gesetzes über die Hessische Steuerberaterversorgung
folgende Satzungsänderung beschlossen:
I. Satzungsänderung:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird Nummer 5 mit folgendem Wortlaut neu
angefügt:
„5. bei Beginn der Mitgliedschaft die Voraussetzungen für einen
Rentenbezug nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllen.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „wenn die Fortsetzung innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach
dem Ausscheiden schriftlich beantragt wird“ die Worte „und
zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Mitgliedsbeiträge
rückständig sind“ angefügt.
b) In Absatz 4 wird Satz 2 mit folgendem Wortlaut neu angefügt:
„Wird eine neue Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
im Bundesgebiet begründet, endet die Mitgliedschaft nach
Abs. 2 auf Antrag mit dem Tag der Begründung der neuen
Mitgliedschaft.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 mit folgendem Wortlaut
neu angefügt:
„Maßgeblich für die Gewährung und Berechnung der Leistungen ist die Satzung in der bei Beginn der Leistung geltenden
Fassung. Renten werden für volle Monate zu deren Beginn gezahlt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beginnt die
Zahlung mit dem Monat, der auf das Entstehen des Anspruchs
folgt und endet mit dem Monat, in dem der Anspruch entfällt.“
4. § 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird Satz 3 mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:
„§ 25 Abs. 8 gilt entsprechend.“
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 1 wird Nummer 2 mit folgendem Wortlaut
neu eingefügt:
„2. im Fall des Abs. 2 mit Zeitablauf, oder“
Die vormalige Nummer 2 wird neu Nummer 3.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Worten „Im Falle der
Nr. 1“ die Worte „und der Nr. 2“ eingefügt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Witwenrente“ die
Worte „und Witwerrente“ angefügt.
b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„2. Rente für überlebende Partnerinnen und überlebende
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
von § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG,“
7. § 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird mit folgendem Wortlaut neu angefügt:
„Für den Anspruch auf Witwen- und Witwerrente gelten als
Witwe und Witwer auch eine überlebende Partnerin oder ein
überlebender Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
als Ehe auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft und als
Heirat oder Wiederheirat auch die (Neu-) Begründung einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne von § 1 LPartG.“
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 7 wird mit folgendem Wortlaut neu angefügt:
„Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs gelten als
Eheteil auch eine Partnerin oder ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und als Ehezeit auch die Dauer
einer eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne von § 1
LPartG.“
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „wird ein Sterbegeld gezahlt“
durch die Worte „werden die Kosten der Bestattung bis zur
Höhe einer Monatsrente, auf die das Mitglied Anspruch hatte
oder gehabt hätte, gezahlt (Sterbegeld).“ ersetzt.
b) Satz 3 wird gestrichen.
10.§ 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „werden nur für Zeiten
mit Wirkung ab Zahlungseingang berücksichtigt“ durch die
Worte „können nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres
entrichtet werden.“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
11.§ 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 3 wird mit folgendem Wortlaut neu
angefügt:
„§ 25 Abs. 8 bleibt unberührt.“
b) Absatz 5 wird mit folgendem Wortlaut neu angefügt:
„Erhalten Mitglieder von einem Träger der sozialen Sicherheit Leistungen, für deren Bezug keine Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und zahlt
der Träger keinen Beitragszuschuss an das Versorgungswerk, kann das Mitglied für die Dauer des Leistungsbezuges
auf Antrag vollständig von der Beitragspflicht befreit werden. Der Antrag ist binnen einer Ausschlussfrist von 6 Monaten zu stellen.“
12.§ 32 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
II. Inkrafttreten
Die vorstehende Satzungsänderung tritt mit Wirkung ab 1. Januar
2012 in Kraft.
Genehmigt:
Wiesbaden, den 23. September 2011
gez. Dr. Birgit D a r d a
Hessisches Ministerium der Finanzen
Die vorstehende 6. Satzungsänderung der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater in Hessen wird hiermit ausgefertigt und
gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 StBVG im Staatsanzeiger für das Land
Hessen veröffentlicht.
Ausgefertigt:
Frankfurt am Main, den 18. Oktober 2011
gez. StB Axel L o e b n e r
Vorsitzender der Vertreterversammlung
gez. StB/vBP Lothar D ö l l e
Vorstandsvorsitzender
Eröffnungsbilanz des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
zum 1. Januar 2009
I.
Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
hat am 6. April 2011 beschlossen:
Die vom Verwaltungsausschuss aufgestellte und von der Revision
des LWV Hessen mit Bericht vom 8. Dezember 2010 geprüfte Eröffnungsbilanz des LWV Hessen zum 1. Januar 2009 wird nach
§ 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und
den Landes­wohlfahrtsverband Hessen in Verbindung mit § 108
Abs. 3 HGO mit einer Bilanzsumme von 904.061.327,39 Euro festgestellt.
II.
Die Eröffnungsbilanz des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen zum
1. Januar 2009 mit ihrem Anhang liegt in der Zeit vom 1. November
2011 bis 9. November 2011 während der Dienststunden beim Landeswohlfahrtsverband Hessen – Hauptverwaltung – 34117 Kassel,
Kölnische Straße 30, Zimmer Nr. 437 zur Einsichtnahme öffentlich
aus.
Kassel, 13. Oktober 2011 Landeswohlfahrtsverband Hessen
Der Verwaltungsausschuss
gez. B r ü c k m a n n
Landesdirektor
Seite 1324
Seite 1376
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Satzung des Zweckverbandes Überlandwerk FuldaHünfeld-Schlüchtern in der Fassung vom 16. Juni/6. Oktober 2011
§1
Verbandsmitglieder
(1) Die Stadt Fulda, der Landkreis Fulda, der Main-Kinzig-Kreis
und der Landkreis Hersfeld-Rotenburg bilden einen Zweckverband.
(2) Weitere Verbandsmitglieder können durch Beschluss der Verbandsversammlung aufgenommen werden.
§2
Aufgaben
Der Zweckverband hat die Aufgabe, das Gebiet seiner Verbandsmitglieder mit elektrischer Energie zu versorgen und die hierfür
erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu
treffen. Darüber hinaus kann er sich in seinem Verbandsgebiet im
Gas-, Wasser- und Abfallbereich, in der Breitbandversorgung, bei
der öffentlichen Personenbeförderung und im Betrieb öffentlicher
Bäder betätigen. Zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke bedient
er sich der „Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft“ und ihrer
Beteiligungsunternehmen, soweit die Verbandsmitglieder sich nicht
bereits ausschließlich anderer Unternehmen bzw. Zweckverbände
bedienen und soweit die Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft
bzw. ihre Beteiligungsgesellschaften hierzu bereit und in der Lage
sind.
§3
Name und Sitz
Der Zweckverband führt den Namen:
„Zweckverband Überlandwerk Fulda-Hünfeld-Schlüchtern“.
Er hat seinen Sitz in Fulda.
§4
Organe
Die Organe des Zweckverbandes sind
1. Verbandsversammlung
2. Verbandsvorstand
3. Verbandsgeschäftsführer
§5
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus ehrenamtlichen Abgeordneten der Verbandsmitglieder.
Jeder Abgeordnete hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.
(2) Die Verbandsmitglieder stellen folgende Abgeordnete:
1. Stadt Fulda
9 Abgeordnete
2. Landkreis Fulda
13 Abgeordnete
3. Main-Kinzig-Kreis
2 Abgeordnete
4. Landkreis Hersfeld-Rotenburg
1 Abgeordneter
Die Abgeordneten der Verbandsmitglieder werden für die Dauer
der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften durch diese gewählt.
Sie üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt
der neu gewählten Vertreter weiter aus.
(3) Die Abgeordneten brauchen nicht Mitglieder der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder zu sein. Für jeden Abgeordneten wird ein Stellvertreter gewählt.
(4) Wählbar zur Verbandsversammlung sind solche Personen, die
in die Vertretungskörperschaften gewählt werden können. Mit dem
Verlust der Wählbarkeit endet auch die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung.
§6
Vorsitzende der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen ersten und zweiten
Stellvertreter.
§7
Beschlussfassung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse über folgende
Angelegenheiten ihres Verbandes:
1. Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner
Stellvertreter (§ 6);
2. Erlass der Haushaltssatzung und Feststellung des Haushaltsplans;
3. Beratung der Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsvorstandes und des Verbandsgeschäftsführers;
4. Festsetzung der Anteile der Verbandsmitglieder am Verbandsvermögen sowie an Gewinn und Verlust (§§ 11 und 12);
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5. An- und Verkauf von Grundstücken, die Übernahme von Bürgschaften und Beteiligungen und die Aufnahme von langfristigen Anleihen;
6. Grundlagen und Richtlinien für die Versorgung der Verbandsmitglieder mit elektrischer Energie bzw. ggf. Gas und Wasser,
für den öffentlichen Personennahverkehr, für den Betrieb öffentlicher Bäder sowie für die Verwertung oder Beseitigung von
Abfall;
7. Satzungsänderungen, Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie Auflösung des Verbandes;
8. Beschlussfassung über die Ausübung der Aktionärsrechte in
der Hauptversammlung der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft durch einen jährlich gesondert zu bestimmenden Abgeordneten der Verbandsversammlung;
9. Erlass einer Geschäftsordnung.
(2) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Über folgende Angelegenheiten entscheidet sie mit einer ZweiDrittel-Mehrheit ihrer satzungsgemäßen Stimmenzahl:
1. Satzungsänderung;
2. Aufnahme von Verbandsmitgliedern;
3. Beschlüsse, denen der Verbandsvorstand widersprochen hat;
4. Auflösung des Verbandes.
(4) Der Verbandsvorstand und der Verbandsgeschäftsführer sind
zu jeder Sitzung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse
einzuladen. Der Verbandsvorstand ist berechtigt, Anträge zu stellen; er ist jederzeit zu hören.
§8
Verbandsvorstand
(1) Im Verbandsvorstand sind die Stadt Fulda, der Landkreis Fulda
und der Main-Kinzig-Kreis durch ihre Kommunalleiter, der Landkreis Fulda außerdem durch einen vom Kreisausschuss zu bestellenden hauptamtlichen Beigeordneten vertreten. Statt des Kommunalleiters kann ein von diesem zu bestellender hauptamtlicher
Beigeordneter als Mitglied in den Verbandsvorstand entsandt werden.
(2) Der Verbandsvorstand wählt jährlich aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
§9
Funktion des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Verbandes; er ist an die Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden.
(2) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband unbeschadet der
Vorschrift des § 7 Abs. 1 Ziffer 8. Erklärungen des Zweckverbandes werden in seinem Namen durch den Verbandsvorsitzenden oder
dessen Stellvertreter abgegeben. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie
sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsitzenden
oder seinem Stellvertreter sowie von einem weiteren Mitglied handschriftlich unterzeichnet sind. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Zweckverband von nicht erheblicher
Bedeutung sind; für sie ist der Verbandsgeschäftsführer zeichnungsberechtigt.
(3) Gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung hat der Verbandsvorstand bei Verstößen gegen das Recht oder gegen das Gemeinwohl ein Widerspruchsrecht mit der Folge, dass die Verbandsversammlung in ihrer nächsten Sitzung gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 3 endgültig beschließt.
§ 10
Verbandsgeschäftsführer
(1) Der Verbandsvorstand bestellt aus den Mitgliedern des Vorstandes der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft den Verbandsgeschäftsführer.
(2) Er führt die vom Verbandsvorstand und von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse aus. Der Geschäftsführer ist an die
Anordnungen des Verbandsvorstandes gebunden.
(3) Der Geschäftsführer hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht über
das vergangene Geschäftsjahr zu erstellen und dem Verbandsvorstand sowie der Verbandsversammlung vorzulegen.
§ 11
Dividende, Deckung des Aufwandes
Die Dividende der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft wird
nach dem Verhältnis der Bruttostromeinnahmen aus dem anrechenbaren Gebiet jedes einzelnen Verbandsmitglieds, wie es sich aus der
einen Bestandteil der Satzung bildenden Karte ergibt, zu den Bruttostromeinnahmen im ganzen Versorgungsgebiet der Überland-
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Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
für das Land Hessen
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1
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
für das Land Hessen
werk Fulda Aktiengesellschaft verteilt. Die gem. Satz 1 auf den
Main-Kinzig-Kreis entfallende Dividende wird um 66,8 % gekürzt
und der Kürzungsbetrag allen Verbandsmitgliedern anteilig zugerechnet. Fehlbeträge werden nach den gleichen Maßstäben auf die
Verbandsmitglieder umgelegt. Abweichende rechtliche Bindungen
der Verbandsmitglieder untereinander bleiben unberührt.
§ 12
Vermögensauseinandersetzung
(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes, des Ausscheidens
eines Verbandsmitglieds oder im Falle sonstiger Veränderungen
der Mitgliedschaftsrechte werden die Anteile der Verbandsmitglieder am Verbandsvermögen durch Beschluss der Verbandsversammlung (§ 7 Abs. 1 Ziff. 4) festgelegt.
(2) Rechte am Verbandsvermögen haben die Verbandsmitglieder im
Verhältnis des Stromabsatzes (in kWh) in ihrem anrechenbaren
Gebiet gemäß § 11.
Der nach Satz 1 ermittelte Anteil des Main-Kinzig-Kreises wird um
66,8 % gekürzt und der gekürzte Anteil allen Verbandsmitgliedern
anteilig zugeteilt.
(3) Im Falle des Ausscheidens eines Verbandsmitglieds ist bei der
vermögensrechtlichen Auseinandersetzung die durch die Abtretung eines Absatzgebiets das gesamte Unternehmen treffende Schädigung zu berücksichtigen.
(4) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes wird das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen an die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer Vermögensanteile verteilt. Die Abwicklung wird vom Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung vorgenommen.
§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im
Staatsanzeiger des Landes Hessen.
§ 14
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung
Auf den Zweckverband finden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend sinngemäße Anwendung, soweit nicht
das KGG oder diese Verbandssatzung etwas anderes bestimmen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Zweckverbandes Überlandwerk
Fulda-Hünfeld-Schlüchtern vom 29. September 1954 mit dem Nachtrag vom 21. Februar 1956 außer Kraft.
(Die Bekanntmachung erfolgte im Staatsanzeiger für das Land
Hessen am 13.10.1975)
Fulda, 6. Oktober 2011
Zweckverband Überlandwerk
Fulda-Hünfeld-Schlüchtern
Genehmigung
Aufgrund des § 21 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. S. 307), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218 und 229),
wird die am 16. Juni 2011 von der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes Überlandwerk Fulda-Hünfeld-Schlüchtern beschlossene Änderung der Satzung des Zweckverbandes Überlandwerk Fulda-Hünfeld-Schlüchtern aufsichtsbehördlich genehmigt.
Kassel, 9. September 2011
Regierungspräsidium Kassel
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Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 44
Einladung zur Sitzung der Zweckverbandsversammlung
des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Hessen-Nord
Öffentliche Bekanntmachung des Verbandes Region RheinNeckar
Zur Sitzung der Zweckverbandsversammlung lade ich ein für Freitag, den 11. November 2011, 15:00 Uhr, in das „Jugenddorf Hoher
Meißner“ in 37290 Meißner–Vockerode .
Die 23. Sitzung des Planungsausschusses des Verbandes Region
Rhein-Neckar findet statt am Freitag, dem 11. November 2011,
14.00 Uhr in Speyer, Maximilianstraße 12, Stadtratssitzungssaal.
Ta g e s o r d n u n g :
1.Begrüßung
2.Wahlen
a) Vorsitzende(r) der Zweckverbandsversammlung
b) Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) der Zweckverbandsversammlung
c) Schriftführer(in)
3. Feststellung der Bilanz zum 31. Dezember 2010
4. Jahresrechnung 2010 und Entlastung des Vorstandes
5. Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2012
6. Sachstandsbericht der TBA Rivenich
7.Verschiedenes
Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
1 ICE-Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar
hier: Bericht über die Aktivitäten des Regionalforums ICEKnoten Rhein-Neckar
2. Regionalpark Rhein-Neckar
hier: Bericht über den Stand der Umsetzungsarbeiten und
nächs­te Schritte
3. EuroAsian Sport-Center, Eppelheim
Stand der Planungen und mögliches weiteres Vorgehen
4. Raumordnungskommission Rhein-Neckar
Bericht aus der Sitzung vom 7. November 2011
5. Geplantes Factory-Outlet-Center, Sinsheim
Sachstandsbericht
6.Mitteilungen/Verschiedenes
Die Sitzung ist öffentlich.
Die Sitzung ist öffentlich.
Eschwege, im Oktober 2011
Zweckverband Tierkörperbeseitigung Hessen-Nord
gez. B e c k e r, stellv. Zweckverbandsvorsitzender
Mannheim, 31. Oktober 2011
gez. Dr. Eva L o h s e
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Nr. 44
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 1379
Stellenausschreibungen
Bei dem
Hessischen Landesamt
für Umwelt und Geologie
(HLUG)
ist ab sofort im Dezernat G 4 „Rohstoffgeologie“, Bohrkernlager
Hünstetten-Limbach, zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle
einer/eines
Mitarbeiterin/Mitarbeiters
zu besetzen. Das Bohrkernlager mit seiner wissenschaftlichen
Archivfunktion und das dort angesiedelte Probenmanagement
incl. der Bodenprobenbank unterstützt die geowissenschaftliche
Landesaufnahme beim HLUG. Dienstort ist Hünstetten-Limbach.
Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere:
–Archivierungsarbeiten im Bohrkernlager: Auslage, Einlage­
rung, Aussonderung von Bohrkernen und Gesteinsproben.
– Betreuung der Gesteinssammlung und der Bodenprobenbank.
–Probenbearbeitung: Schlämmen, schneiden, mahlen und ab­
füllen von Probenmaterial.
– Pflege von technischem Gerät.
–Fahrtätigkeiten: Proben auf Bohrstellen abholen, ausgeson­
dertes Material entsorgen.
Anforderungen:
–Handwerkliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbil­
dungsberuf von mind. 2 ½ Jahren Ausbildungsdauer
– Körperliche Belastbarkeit.
– Führerschein Klasse BE bzw. 3/alt.
– Gabelstaplerschein ist von Vorteil, aber nicht Bedingung.
Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 5 (Alt: MTArb Lohn­
gruppe 5) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Lan­
des Hessen (TV-H).
Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Schwer­
Anfragen
und Auskünfte
überwerden
den bei gleicher
behinderte Bewerberinnen
und Bewerber
Qualifikation bevorzugt berücksichtigt. Eine Besetzung der Stelle
in Teilzeit ist grundsätzlich möglich.
Fachlicher Ansprechpartner ist Herr Dr. Rosenberg, Telefon 06116939925. Das Verfahren wird betreut durch: Frau Doris Meyer,
Telefon: 0611-6939522.
Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen
insbesondere
eines
0 61 22
/ 77 09-01
aktuellen Arbeitszeugnisses richten Sie bitte bis zum 21. Novem­
-152
ber 2011 unter Angabe der KennzifferDurchwahl
G4_mD an das
Personaldezernat (Z3) des Hessischen Landesamtes für Umwelt
zum
und Geologie, Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden.
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
☎
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
Anfragen und Auskünfte über den
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
☎
0 61 22 / 77 09-01
Durchwahl -152
zum
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
Bei dem
Hessischen Landesamt
für Umwelt und Geologie
(HLUG)
in Wiesbaden ist im Dezernat G 2 „Geologische Belange der
Landesplanung, Georisiken“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt
die Position einer/eines
wissenschaftlichen Mitarbeiterin/
wissenschaftlichen Mitarbeiters
befristet für die Dauer eines Jahres als Elternzeitvertretung zu
besetzen.
Das Dezernat „Geologische Belange der Landesplanung, Geo­
risiken“ beinhaltet den Fachbereich der Ingenieurgeologie. Auf­
gaben der Ingenieurgeologie sind die Beratung bei Fragen zur
Standsicherheit von Böschungen, Gebäuden und Talsperren
sowie die Langzeitbeobachtung des Weltkulturerbes Grube Mes­
sel bei Darmstadt.
Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere:
– Erstellen von Ingenieurgeologischen Gutachten zu Talsperren,
Dämmen und Deichen in Hessen
– Bearbeitung und Bewertung von Georisiken wie Erdfälle, Rut­
schungen, Bodensenkungen
– Ingenieurgeologische Begutachtung von anfallenden aktuellen
geotechnischen Baumaßnahmen des Landes Hessen
– Ingenieurgeologische Stellungnahmen zu Fragen der Standsi­
cherheit in der Grube Messel
Vorausgesetzt werden:
– Abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Mas­
ter/Diplom; Uni/TH/TU) der Geologie (bevorzugt Fachrichtung
Ingenieurgeologie) oder des Bauingenieurwesens (bevorzugt
Fachrichtung Geotechnik)
– Berufserfahrung im Bereich der angewandten Geologie, bevor­
zugt im Bereich der Überwachung und dem Bau von Talsperren
– Erfahrung bei der Bewertung von Georisiken
– Umfangreiche Kenntnisse der Geologie Hessens
– Teamfähigkeit und Organisationsgeschick, schnelle Auffas­
sungsgabe
– Bereitschaft für Dienstreisen, Fahrerlaubnis der Klasse B er­
forderlich
Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 13 (alt: BAT II a) des
Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen
(TV-H). Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes können
nur im Wege der Abordnung im HLUG eingesetzt werden.
Frauen sind besonders aufgefordert sich zu bewerben. Eine Teil­
zeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei
gleicher Qualifikation bevorzugt berück­sichtigt.
Fachlicher Ansprechpartner ist Prof. Dr. Schraft, Telefon 06116939 907. Das Verfahren wird betreut durch: Frau Port, Telefon:
0611-6939 515.
Ihre schriftliche Bewerbung mit den kompletten Bewerbungsun­
terlagen, insbesondere eines aktuellen Arbeitszeugnisses, rich­
ten Sie bitte unter Angabe der Kennziffer G 2 bis zum 11. No­
vember 2011 an das Hessische Landesamt für Umwelt und
Geologie, Personaldezernat Z 3, Rheingaustraße 186, 65203
Wiesbaden.
Seite 1380
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Stellenausschreibungen
StAnz_ 41 stelle lehrkraft.qxd
Bei der
Hessischen Polizei
sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Rhein-Main-Gebiet
(Standorte Wiesbaden oder Frankfurt a. M.) zwei Stellen einer/
eines
Polizeiärztin/Polizeiarztes
zu besetzen.
Gesucht wird eine approbierte Ärztin/ein approbierter Arzt.
Die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber soll
– amtsärztliche Einstellungsuntersuchungen für den Polizeidienst
vornehmen,
– Gutachten zur Dienstfähigkeit und im Dienstunfallwesen ferti­
gen,
– medizinisch fachübergreifend beraten und
– ggf. polizeiliche Einsätze notärztlich begleiten.
Gewünscht wird berufliche Erfahrung in Klinik, Praxis oder aus
anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung.
Eine Facharztqualifikation – bevorzugt auf den Gebieten „Ortho­
pädie und Unfallchirurgie“, „Chirurgie“, „Psychiatrie-Psychothe­
rapie“ oder „Öffentliches Gesundheitswesen“ bzw. analog gemäß
anderen Weiterbildungsordnungen – wäre für die Aufgabenerle­
digung von Vorteil.
E-Mails
an gute
den
Belastbarkeit,
Teamfähigkeit, Flexibilität, eine hohe Sozial­
kompetenz sowie die Bereitschaft, auch an anderen Standorten
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
innerhalb Hessens vertretungsweise
tätig zu werden, werden
erwartet. Der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen
von STAATSANZEIGER
Pkw wird vorausgesetzt.
zum
FÜR DAS LAND
Für die Besetzung der Stelle steht eine Planstelle der Besol­
dungsgruppe A 13/14 zur Verfügung. Die Einstellung erfolgt zu­
nächst in der Entgeltgruppe 13 bzw. 14 des TV-Hessen. Die
Übernahme in das Beamtenverhältnis ist bei Vorliegen der be­
amtenrechtlichen Voraussetzungen vorgesehen.
E-Mails
an den
Bewerbungen von Frauen wird mit besonderem Interesse ent­
gegengesehen. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich,
jedoch muss sichergestellt werden, dass die Stelle in vollem
Umfang besetzt wird. Schwerbehinderte werden
@ bei gleicher
Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bewerbungen mit den üblichen Anlagen (Lebenslauf, Zeugnisse)
richten Sie bitte bis spätestens drei Wochen nach Erscheinen
der Anzeige im Staatsanzeiger an das
zum
Hessische Ministerium des Innern und für Sport
Landespolizeipräsidium
– Referat
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FÜR
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LAND
HESSEN
Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden.
Für Rückfragen
stehen Frau Soucek (Tel. 0611/353-2301) und
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Ministerium des ­Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen
@ Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;
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Vertretung für das Jahr 2011–2012
Feste Stelle für das Jahr 2012–2013
Ab 02-2012 ERZIEHERIN oder DEUTSCHLEHRERIN FÜR KINDERGARTENKINDER
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Kreis:
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Fächer:
Deutsch für die Vertretung,
Deutsch, Geometrie, Sachkunde, Sport
für die feste Stelle
Vergütung:
zwischen 10 und 25 Wochenstunden/
Gehalt nach Diplom und Dienstalterstufe
Anschrift:
Lycée français Victor Hugo
Frau Catherine Aubert
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2011.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 44 vom 31. Oktober 2011 beträgt 36 Seiten.