23. § 111 GWB - Akteneinsicht
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23. § 111 GWB - Akteneinsicht
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 21.03.2010 23. § 111 GWB - Akteneinsicht Akteneinsicht (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. (3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen. (4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden. 23.1 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009 3311 § 111 GWB ist durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009 nicht geändert worden. 23.2 Allgemeine Voraussetzungen der Akteneinsicht (§ 111 Abs. 1) 23.2.1 Abwägung der gegenseitigen Interessen 3312 In welchem Umfang den Beteiligten im Beschwerdeverfahren das Akteneinsichtsrecht zusteht, ist im Einzelnen umstritten. Abzuwägen sind das Geheimhaltungsinteresse konkurrierender Bieter sowie der Vergabestelle und das Rechtsschutzinteresse des um Akteneinsicht nachsuchenden Bieters unter Berücksichtigung des Transparenzgebots im Vergabeverfahren und des Grundrechts auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren (OLG Naumburg, B. v. 15.07.2008 - Az.: 1 Verg 5/08; OLG Thüringen, B. v. 11.01.2007 Az.: 9 Verg 9/06; B. v. 06.12.2007 – Az.: 9 Verg 8/06; B. v. 04.05.2005 - Az.: 9 Verg 3/05; B. v. 12.12.2001 - Az.: 6 Verg 5/01, B. v. 16.12.2002 - Az.: 6 Verg 10/02; VK Berlin, B. v. 04.05.2009 - Az.: VK - B 2 - 5/09; VK Nordbayern, B. v. 03.05.2007 - Az.: 21.VK - 3194 19/07; VK Schleswig-Holstein, B. v. 23.10.2009 - Az.: VK-SH 14/09; VK Südbayern, B. v. 11.02.2009 - Az.: Z3-3-3194-1-01-01/09; B. v. 19.02.2008 - Az.: Z3-3-3194-1-02-01/08). 23.2.2 Erforderlichkeit zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des betroffenen Verfahrensbeteiligten Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 21.03.2010 3313 In der Rechtsprechung und der Literatur ist allgemein anerkannt, dass das Recht auf Akteneinsicht nach § 111 GWB nur in dem Umfang besteht, in dem es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des betroffenen Verfahrensbeteiligten erforderlich ist (OLG Celle, B. v. 19.08.2009 - Az.: 13 Verg 4/09; OLG Düsseldorf, B. v. 28.12.2007 - Az.: VII Verg 40/07; OLG Naumburg, B. v. 15.07.2008 - Az.: 1 Verg 5/08; OLG Thüringen, B. v. 11.01.2007 - Az.: 9 Verg 9/06; B. v. 06.12.2007 – Az.: 9 Verg 8/06; B. v. 04.05.2005 - Az.: 9 Verg 3/05; VK Brandenburg, B. v. 21.08.2009 - Az.: VK 31/09; B. v. 23.06.2009 - Az.: VK 26/09; B. v. 09.06.2009 - Az.: VK 24/09; B. v. 27.05.2009 - Az.: VK 21/09; B. v. 03.04.2009 - Az.: VK 8/09; B. v. 25.02.2009 - Az.: VK 6/09; B. v. 29.01.2009 - Az.: VK 47/08; B. v. 03.11.2008 - Az.: VK 33/08; B. v. 17.06.2008 - Az.: VK 13/08; B. v. 07.04.2008 - Az.: VK 7/08; B. v. 21.05.2008 - Az.: VK 9/08; B. v. 28.03.2008 - Az.: VK 6/08; B. v. 27.03.2008 Az.: VK 5/08; B. v. 22.02.2008 - Az.: VK 3/08; B. v. 28.01.2008 - Az.: VK 59/07; B. v. 22.11.2007 - Az.: VK 43/07; B. v. 07.11.2007 - Az.: VK 42/07; B. v. 12.09.2007 - Az.: VK 36/07; B. v. 13.07.2007 - Az.: 1 VK 24/07; B. v. 18.06.2007 - Az.: 1 VK 20/07; B. v. 11.06.2007 - Az.: 1 VK 18/07; B. v. 28.02.2007 - Az.: 2 VK 8/07; B. v. 06.12.2006 - Az.: 1 VK 51/06; B. v. 15.11.2005 - Az.: 2 VK 64/05; B. v. 09.09.2005 - Az.: VK 33/05; B. v. 08.09.2005 - Az.: 1 VK 51/05; B. v. 25.02.2005 - Az.: VK 4/05; B. v. 25.02.2005 - Az.: VK 3/05; B. v. 18.06.2004 - Az.: VK 22/04; B. v. 15.06.2004 - Az.: VK 18/04; B. v. 11.06.2004 Az.: VK 19/04; B. v. 10.06.2004 - Az.: VK 21/04; B. v. 27.05.2004 - Az.: VK 17/04; B. v. 30.04.2004 - Az.: VK 13/04; VK Bremen, B. v. 12.10.2006 – Az.. VK 4/06; 1. VK Bund, B. v. 05.11.2004 - VK 1 - 138/04; VK Hamburg, B. v. 25.07.2007 - Az.: VK BSU-8/07; 2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 28.11.2008 - Az.: 2 VK 7/08; VK Rheinland-Pfalz, B. v. 24.02.2005 - Az.: VK 28/04; 1. VK Saarland, B. v. 01.03.2005 - Az.: 1 VK 01/2005; 3. VK Saarland, B. v. 19.01.2007 - Az.: 3 VK 05/2006; VK Sachsen, B. v. 24.04.2008 - Az.: 1/SVK/015-08; VK Schleswig-Holstein, B. v. 05.07.2007 - Az.: VK-SH 13/07; B. v. 28.11.2006 - Az.: VK-SH 25/06; B. v. 17.03.2006 - Az.: VK-SH 02/06; B. v. 08.07.2005 Az.: VK-SH 18/05; B. v. 31.05.2005 - Az.: VK-SH 09/05; B. v. 10.02.2005 - VK-SH 02/05; B. v. 02.02.2005 - Az.: VK-SH 01/05; VK Südbayern, B. v. 11.02.2009 - Az.: Z3-3-3194-101-01/09; VK Thüringen, B. v. 27.03.2008 - Az.: 360-4003.20-641/2008-002-UH). Maßgeblich ist dabei die Entscheidungsrelevanz der Unterlagen, deren Einsicht begehrt wird (OLG Naumburg, B. v. 11.6.2003 - Az.: 1 Verg 06/03). 23.2.3 Zulässiges Vergabenachprüfungsverfahren 3314 Ein Akteneinsichtsrecht nach § 111 GWB setzt grundsätzlich voraus, dass überhaupt ein Vergabenachprüfungsverfahren eröffnet und damit zulässig ist (OLG Celle, B. v. 19.08.2009 - Az.: 13 Verg 4/09; OLG Naumburg, B. v. 15.07.2008 - Az.: 1 Verg 5/08; VK Baden-Württemberg, B. v. 10.09.2009 - Az.: 1 VK 49/09; B. v. 16.01.2009 - Az.: 1 VK 65/08; B. v. 17.01.2008 - Az.: 1 VK 52/07; B. v. 02.12.2004 - Az.: 1 VK 74/04; VK Berlin, B. v. 15.07.2009 - Az.: VK - B 1 - 16/09; VK Brandenburg, B. v. 21.08.2009 - Az.: VK 31/09; B. v. 09.06.2009 - Az.: VK 24/09; B. v. 27.05.2009 - Az.: VK 21/09; B. v. 03.04.2009 - Az.: VK 8/09; B. v. 11.03.2009 - Az. VK 7/09; B. v. 29.01.2009 - Az.: VK 47/08; B. v. 03.11.2008 - Az.: VK 33/08; B. v. 17.06.2008 - Az.: VK 13/08; B. v. 21.05.2008 - Az.: VK 9/08; B. v. 28.03.2008 - Az.: VK 6/08; B. v. 07.04.2008 - Az.: VK 7/08; B. v. 27.03.2008 Az.: VK 5/08; B. v. 22.02.2008 - Az.: VK 3/08; B. v. 28.01.2008 - Az.: VK 59/07; B. v. 13.07.2007 - Az.: 1 VK 24/07; B. v. 18.06.2007 - Az.: 1 VK 20/07; B. v. 11.06.2007 - Az.: 1 VK 18/07; B. v. 06.12.2006 - Az.: 1 VK 51/06; B. v. 08.09.2005 - Az.: 1 VK 51/05; B. v. 25.02.2005 - Az.: VK 4/05; B. v. 25.02.2005 - Az.: VK 3/05; B. v. 24.02.2005 - VK 01/05; B. v. 09.02.2005 - VK 86/04; B. v. 04.02.2005 - VK 85/04; B. v. 16.12.2004 - Az.: VK 70/04; B. v. 18.11.2004 - Az.: VK 66/04; B. v. 24.09.2004 - VK 49/04; B. v. 24.09.2004 - Az.: VK Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 21.03.2010 47/04; B. v. 30.08.2004 - Az.: VK 34/04; B. v. 19.07.2004 - Az.: VK 41/04; B. v. 18.06.2004 - Az.: VK 22/04; B. v. 15.06.2004 - Az.: VK 18/04; B. v. 11.06.2004 - Az.: VK 19/04; B. v. 10.06.2004 - Az.: VK 21/04; B. v. 27.05.2004 - Az.: VK 17/04; B. v. 30.04.2004 - Az.: VK 13/04; B. v. 19.3.2003 - Az.: VK 05/03; 2. VK Brandenburg, B. v. 12.09.2007 - Az.: VK 36/07; B. v. 28.02.2007 - Az.: 2 VK 8/07; B. v. 19.01.2006 - Az.: 2 VK 76/05; 1. VK Bund, B. v. 19.12.2008 - Az.: VK 1 - 174/08; B. v. 05.11.2004 - VK 1 - 138/04; VK Hamburg, B. v. 25.07.2007 - Az.: VK BSU-8/07; B. v. 6.10.2003 - Az.: VKBB-3/03; 3. VK Saarland, B. v. 19.01.2007 - Az.: 3 VK 05/2006; VK Sachsen, B. v. 13.08.2009 - Az.: 1/SVK/034-09, 1/SVK/034-09G; B. v. 12.06.2009 - Az.: 1/SVK/011-09; 1. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 05.05.2008 - Az.: 1 VK LVwA 03/08; 2. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 15.01.2008 - Az.: VK 2 LVwA LSA – 28/07; VK Schleswig-Holstein, B. v. 05.07.2007 - Az.: VK-SH 13/07; B. v. 28.11.2006 - Az.: VK-SH 25/06; B. v. 17.03.2006 - Az.: VK-SH 02/06; B. v. 05.10.2005 Az.: VK-SH 23/05; B. v. 08.07.2005 - Az.: VK-SH 18/05; B. v. 31.05.2005 - Az.: VK-SH 09/05; B. v. 07.03.2005 - Az.: VK-SH 03/05; B. v. 10.02.2005 - VK-SH 02/05; B. v. 02.02.2005 - Az.: VK-SH 01/05; B. v. 23.07.2004 - Az.: VK-SH 21/04; VK Südbayern, B. v. 19.02.2008 - Az.: Z3-3-3194-1-02-01/08; B. v. 17.02.2006 - Az.: 01-01/06; VK Thüringen, B. v. 27.03.2008 - Az.: 360-4003.20-641/2008-002-UH; B. v. 20.6.2002 - Az.: 216-402.20015/02-NDH). Wird ein zunächst zulässiges Nachprüfungsverfahren durch Wegfall der Antragsbefugnis unzulässig, so entfällt auch das Recht auf Einsicht in die Vergabeakten (BayObLG, B. v. 19.12.2000 - Az.: Verg 10/00, B. v. 12.12.2001 - Az.: Verg 19/01). 3315 Ein Akteneinsichtsrecht besteht in solchen Fällen nur in dem Umfang, der dazu geeignet ist, Fragen der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags beantworten zu können (VK BadenWürttemberg, B. v. 10.09.2009 - Az.: 1 VK 49/09; B. v. 02.12.2004 - Az.: 1 VK 74/04; VK Berlin, B. v. 15.07.2009 - Az.: VK - B 1 - 16/09; VK Brandenburg, B. v. 17.5.2002 - Az.: VK 23/02; 3. VK Saarland, B. v. 19.01.2007 - Az.: 3 VK 05/2006; VK Schleswig-Holstein, B. v. 07.03.2005 - Az.: VK-SH 03/05). 23.2.4 Begrenzung durch den Verfahrensgegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens 3316 Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass das Akteneinsichtsrecht nur in dem Umfang besteht, wie es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des betreffenden Verfahrensbeteiligten erforderlich ist. Die Akteneinsicht wird aus diesem Grund von vornherein durch den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens begrenzt (OLG Naumburg, B. v. 15.07.2008 - Az.: 1 Verg 5/08; OLG Thüringen, B. v. 11.01.2007 - Az.: 9 Verg 9/06; B. v. 06.12.2007 – Az.: 9 Verg 8/06; B. v. 12.12.2001 - Az.: 6 Verg 5/01; 2. VK Bund, B. v. 23.1.2004 - Az.: VK 2 - 132/03; 2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 28.11.2008 - Az.: 2 VK 7/08; VK Sachsen, B. v. 24.04.2008 - Az.: 1/SVK/015-08). Den entscheidungsrelevanten Sachverhalt bestimmt der Antragsteller selbst durch seine auf die Behauptung einer konkreten Vergaberechtsverletzung bezogenen Rüge, d.h. es kommt auf die “Themen“ an, die er in seiner Antragsschrift oder bei später erlangten Kenntnissen im Nachprüfungsverfahren schriftsätzlich benennt. Erst mit deren Kenntnis vermögen die Vergabeprüfungsinstanzen eine Abwägung, wie sie § 111 GWB vorschreibt, überhaupt vorzunehmen. Der Umfang der einer Akteneinsicht zugänglichen Aktenbestandteile ist damit deckungsgleich mit dem in § 107 Abs. 3 GWB vorausgesetzten Rügegegenstand; nicht (rechtzeitig) Gerügtes ist nicht entscheidungsrelevant und vermag folglich kein Akteneinsichtsrecht zu begründen (OLG Thüringen, B. v. 11.01.2007 - Az.: 9 Verg 9/06; B. v. 06.12.2007 – Az.: 9 Verg 8/06; 2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 28.11.2008 - Az.: 2 VK 7/08). Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 21.03.2010 23.2.5 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung 3317 • • • • • • die Akteneinsicht setzt die Einreichung eines zulässigen Nachprüfungsantrags voraus. § 111 GWB hat keinesfalls den Zweck, einem Unternehmen, das ins Blaue hinein die Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens in Frage stellt, weitere Informationen zu verschaffen, mit denen sich vielleicht ein zulässiger Antrag formulieren ließe (VK Baden-Württemberg, B. v. 16.01.2009 - Az.: 1 VK 65/08) die Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Mandanten, die gerade Fragen zum vorliegenden Vergabeverfahren betrifft, stellen Geschäftsgeheimnisse des Mandanten dar. Es muss einem Verfahrensbeteiligten möglich sein, sich anwaltlich beraten zu lassen, ohne den Inhalt der Beratung Dritten gegenüber offenbaren zu müssen. Die Vertraulichkeit des Mandats-Verhältnisses stellt ein wichtiges Gut dar, das verfassungsrechtlich geschützt ist (OLG Düsseldorf, B. v. 04.03.2009 Az.: VII-Verg 67/08) es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 111 GWB, um überhaupt erst die Aufdeckung hypothetischer Vergaberechtsmängel zu ermöglichen (VK Thüringen, B. v. 27.03.2008 - Az.: 360-4003.20-641/2008-002UH) der Inhalt der konkurrierenden Angebote und die Einzelheiten des Wertungsverfahrens, auf die sich das Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers bezieht, sind nicht entscheidungsrelevant, wenn das Nachprüfungsverfahren nicht zulässig ist (OLG Naumburg, B. v. 15.07.2008 - Az.: 1 Verg 5/08) macht ein Antragsteller im Nachprüfungsverfahren geltend, die Kostenermittlung des Auftraggebers sei verfehlt und als Begründung für die Aufhebung des Vergabeverfahrens aus anderen schwer wiegenden, nämlich aus wirtschaftlichen Gründen im Sinn von § 26 Nr. 1 c VOB/A nicht tragfähig, ist für die rechtliche Beurteilung der Aufhebungsentscheidung ausschlaggebend, ob die Wirtschaftlichkeitsüberlegungen des Auftraggebers auf einer von ihm zutreffend, d.h. vertretbar ermittelten Kostengrundlage beruhen. Von ihm behauptete Mängel an der Aufhebungsentscheidung kann der Antragsteller aber nur aufzeigen und mit Erfolg geltend machen, wenn er die Kostenermittlung des Auftraggebers kennt und überprüfen kann. Daran hat er ein unabweisbares Informationsinteresse (OLG Düsseldorf, B. v. 28.12.2007 - Az.: VII - Verg 40/07) die Kalkulationsgrundlagen, die angebotenen Preise und die Gegenstände der angebotenen Leistungen zählen zu den Geschäftsgeheimnissen der Bieter. Es scheidet auch eine Einsichtnahme der Antragstellerin in die Angebotsauswertungen (Punkteauswertungen) der Auftraggeberin aus, da sie als solche nicht unmittelbar aufschlussreich für die von der Antragstellerin besorgten weiteren Fehlbewertungen sind; die zugrunde liegenden Abwägungen und Wertungen der Auftraggeberin sind im Einzelnen nur überprüfbar i.V.m. den Angebotsunterlagen. Da der Antragstellerin eine Einsicht in die Angebote von Mitbietern vorzuenthalten ist, wäre ihrem Bestreben, weitere und für möglich gehaltene Wertungsfehler aufzudecken, eine lediglich isolierte Einsicht in die Punkteauswertungen der Auftraggeberin nicht hilfreich. Die Gewährung von Akteneinsicht ins Blaue hinein, um der Antragstellerin die Aufdeckung hypothetischer Vergaberechtsmängel zu ermöglichen, die sie anschließend zum Gegenstand einer gesonderten Rüge machen könnte, würde den in § 111 GWB vorgesehenen Abwägungsvorbehalt faktisch aushebeln, weil die bloße Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 21.03.2010 • • • • • • abstrakte Möglichkeit einer (weiteren) Vergaberechtsverletzung nie auszuschließen wäre (1. VK Brandenburg, B. v. 11.06.2007 - Az.: 1 VK 18/07) insbesondere kann sich die ASt nicht darauf berufen, zu einem substantiierteren Vorbringen hinsichtlich der Wertung des Nebenangebots 1 der BGl mangels Akteneinsicht nicht in der Lage zu sein. Das Recht auf Akteneinsicht ist nicht damit begründbar, Mängel in einem Konkurrenzangebot erst aufdecken zu können. Ein derart weitgefasstes Akteneinsichtsrecht ist mit dem in § 111 GWB vorgesehene Abwägungsvorbehalt unvereinbar, weil sonst ein Bieter immer Einsicht in ein Konkurrenzangebot erreichen könnte (VK Nordbayern, B. v. 03.05.2007 - Az.: 21.VK - 3194 - 19/07) eine Einsicht in die Angebote von Mitbietern ist einem Antragsteller zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Mitbieter zu versagen. Bilanzen, Angaben über Umsätze sowie Referenzlisten zählen bei sachgerechter Würdigung der beteiligten Interessen zu den Geschäftsgeheimnissen der Bieter, da durch sie die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (1. VK Brandenburg, B. v. 30.05.2005 - Az.: VK 27/05) ist ein Angebot wegen fehlender Eignungsnachweise zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen und kann ein Antragsteller daher nicht in eigenen Rechten verletzt sein, ist dem Antragsteller lediglich Akteneinsicht bezogen auf die formelle Prüfung der Angebote und die Prüfung der Eignung zu gewähren (1. VK Bund, B. v. 07.12.2005 - Az.: VK 1 - 146/05) geht es in einem Vergabeverfahren allein um die Frage, ob die Vergabestelle im offenen Verfahren hätte ausschreiben bzw. die Antragstellerin an einem nicht offenen Verfahren hätte beteiligen müssen, kommt ein Einsichtsrecht in konkurrierende Angebote von vornherein nicht in Betracht (OLG Thüringen, B. v. 12.12.2001 - Az.: 6 Verg 5/01; VK Saarland, B. v. 19.05.2006 - Az.: 3 VK 03/2006) ein Einsichtsrecht besteht nicht für Angebote von Mitbewerbern, die am Beschwerdeverfahren gar nicht beteiligt sind (OLG Thüringen, B. v. 7.11.2001 - Az.: 6 Verg 4/01) ein Einsichtsrecht besteht nicht für solche Angebote, die nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind (OLG Thüringen, B. v. 7.11.2001 - Az.: 6 Verg 4/01) 23.3 Umfassendes Einsichtsrecht 3318 Die den Verfahrensbeteiligten nach § 111 Abs. 1 GWB auf einen zulässigen Nachprüfungsantrag zu erteilende Akteneinsicht ist umfassend. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle materiellen Bestandteile der Vergabeakten, z.B. auch auf die vom Auftraggeber aufgestellte Kostenschätzung nach DIN 276 (OLG Düsseldorf, B. v. 28.12.2007 - Az.: VII - Verg 40/07). 23.4 Vergabeakten (§ 111 Abs. 1) 23.4.1 Begriff 3319 Der Begriff der Vergabeakten ist nicht definiert. Er umfasst die Dokumentation aller Vorgänge im Rahmen eines Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens, die notwendig sind, Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 21.03.2010 um die Rechtmäßigkeit beurteilen zu können. Damit gehören mindestens alle die Unterlagen, die im Sinne der Rechtsprechung zu einer ordnungsgemäßen Dokumentation (§ 30 VOB/A, § 30 VOL/A, § 18 VOF) erforderlich sind, zu den Vergabeakten. 3320 Zu den Vergabeakten zählen also sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren entstanden sind. Neben den Ausschreibungsbedingungen und gegebenenfalls bereits eingegangenen Angeboten gehören dazu insbesondere Vermerke über Aufklärungsgespräche, der Vergabevermerk sowie etwaige interne Stellungnahmen des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren erstellt wurden und die für dessen Ausgestaltung und Durchführung von Bedeutung sein können (2. VK MecklenburgVorpommern, B. v. 28.11.2008 - Az.: 2 VK 7/08). 23.4.2 Antrag auf Vervollständigung der Vergabeakten 3321 Stellt ein Antragsteller einen Antrag auf Vervollständigung der Vergabeakten, weil er glaubt, dass die Vergabestelle die Vergabeakten nicht vollständig übergeben hat, ist ein solcher Antrag als Anregung im Rahmen der Sacherklärungspflicht anzusehen. Einer förmlichen Bescheidung dieses Antrags im Tenor der Entscheidung bedarf es nicht, weil ein entsprechendes Antragsrecht der Beteiligten am Nachprüfungsverfahren aus dem Gesetz nicht hervor geht (OLG Thüringen, B. v. 8.6.2000 - Az.: 6 Verg 2/00). 23.5 Einsichtnahme bzw. Aktenversendung (§ 111 Abs. 1) 3322 Statt der Einsichtnahme am Dienstsitz der Vergabekammer kann die Vergabekammer die zur Einsicht freigegebenen Vergabeakten auch an den Antragsteller übersenden (VK Südbayern, B. v. 25.7.2002 - Az.: 26-06/02), gegebenenfalls auch auszugsweise Kopien überlassen (VK Thüringen, B. v. 20.8.2002 - Az.: 216-403.20-045/02-EF-S). 3323 Ein Anspruch auf Aktenversendung besteht nach § 111 GWB grundsätzlich nicht. Wegen des in der Regel großen Umfangs der Vergabeakten wird aus organisatorischen Gründen von einer solchen Verfahrensweise abgesehen (VK Brandenburg, B. v. 21.07.2004 Az.: VK 35/04, 38/04). 23.6 Versagung der Akteneinsicht aus wichtigem Grund (§ 111 Abs. 2) 23.6.1 Rechtsprechung des EuGH 3324 Im spezifischen Rahmen der Information eines abgelehnten Bewerbers oder Bieters über die Gründe der Ablehnung seiner Bewerbung oder seines Angebots sowie im Fall der Bekanntmachung über die Vergabe eines Auftrags haben die öffentlichen Auftraggeber gemäß den Art. 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 der Richtlinie 93/36 (Rechtsmittelrichtlinie) die Möglichkeit, gewisse Angaben nicht zu veröffentlichen, wenn die Bekanntmachung dieser Angaben die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Lieferanten Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 21.03.2010 beeinträchtigen würde. Zwar betreffen diese Bestimmungen das Verhalten der öffentlichen Auftraggeber. Ihre praktische Wirksamkeit würde aber ernsthaft gefährdet, wenn im Rahmen der Klage gegen eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags alle dieses Vergabeverfahren betreffenden Angaben dem Kläger, ja sogar anderen Personen, wie etwa Streithelfern, uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden müssten. In einem solchen Fall würde schon durch die Erhebung einer Klage der Zugang zu Informationen eröffnet, die dazu verwendet werden könnten, den Wettbewerb zu verfälschen oder den legitimen geschäftlichen Interessen von Wirtschaftsteilnehmern zu schaden, die sich an der betreffenden Ausschreibung beteiligt haben. Eine solche Möglichkeit könnte Wirtschaftsteilnehmer sogar dazu verleiten, Klagen allein mit dem Ziel zu erheben, Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen ihrer Wettbewerber zu erhalten. Bei einer solchen Klage ist der öffentliche Auftraggeber der Beklagte, und der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Interessen verletzt werden könnten, ist weder notwendigerweise Partei des Rechtsstreits noch beigeladen, um seine Interessen zu verteidigen. Daher ist es umso wichtiger, Mechanismen vorzusehen, durch die die Interessen dieser Wirtschaftsteilnehmer angemessen geschützt werden können. Die in der Richtlinie 93/36 in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Angaben durch den öffentlichen Auftraggeber vorgesehenen Verpflichtungen werden im Rahmen einer Klage durch die Nachprüfungsinstanz übernommen. Aufgrund des Erfordernisses einer wirksamen Nachprüfung nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in Verbindung mit den Art. 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 93/36 hat die Nachprüfungsinstanz daher die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu gewährleisten und damit die Wahrung eines lauteren Wettbewerbs sowie den Schutz der legitimen Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen. Folglich muss die Nachprüfungsinstanz im Rahmen einer Klage im Bereich des öffentlichen Auftragswesens entscheiden können, dass die in der ein Vergabeverfahren betreffenden Akte enthaltenen Angaben nicht an die Parteien und deren Anwälte weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist, um den vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Schutz des lauteren Wettbewerbs und der legitimen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen (EuGH, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: C-450/06; VK Sachsen, B. v. 24.04.2008 - Az.: 1/SVK/015-08). 3325 Diese Auslegung ist auch mit dem Begriff des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vereinbar (EuGH, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: C-450/06). 3326 Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verleiht den Parteien im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers betreffend ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags keinen Anspruch auf unbegrenzten und uneingeschränkten Zugang zu allen bei der Nachprüfungsinstanz eingereichten und dieses Vergabeverfahren betreffenden Informationen. Vielmehr ist dieses Zugangsrecht gegen das Recht anderer Wirtschaftsteilnehmer auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen. Der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen muss so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten im Einklang steht und dass – im Fall einer Klage oder eines Rechtsbehelfs bei einer Stelle, die Gericht im Sinne von Art. 234 EG ist – sichergestellt ist, dass in dem Rechtsstreit insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird. Hierzu muss die Nachprüfungsinstanz über sämtliche Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 21.03.2010 Informationen verfügen können, die erforderlich sind, um in voller Kenntnis der Umstände entscheiden zu können, also auch über vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse. Angesichts des außerordentlich schweren Schadens, der entstehen kann, wenn bestimmte Informationen zu Unrecht an einen Wettbewerber weitergeleitet werden, muss die Nachprüfungsinstanz dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit geben, sich auf die Vertraulichkeit oder das Geschäftsgeheimnis zu berufen, bevor sie diese Informationen an einen am Rechtsstreit Beteiligten weitergibt (EuGH, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: C-450/06). 23.6.2 Wichtige Gründe 3327 Nach § 111 Abs. 2 GWB hat die Vergabekammer die Einsicht in die Unterlagen - soweit sie der Akteneinsicht überhaupt zugänglich sind - zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen geboten ist. Wichtige Gründe können insbesondere solche des Geheimschutzes sein, außerdem die Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Die Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere"). So ist die Akteneinsicht auch zu versagen, wenn sie dazu dient, sich - ohne konkrete Anhaltspunkte zu haben - erst die Kenntnisse zu verschaffen, die Gegenstand einer Rüge sein können. Damit würde der Rechtsschutz in unzulässiger, vom Gesetzgeber nicht vorgesehener Weise ausgeweitet (2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 28.11.2008 - Az.: 2 VK 7/08). 23.6.3 Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen 3328 Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind Tatsachen zu verstehen, die nach dem erkennbaren Willen des Trägers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Geheimnisträger deshalb ein sachlich berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Geschäftsgeheimnisse beziehen sich auf den kaufmännischen Bereich, Betriebsgeheimnisse betreffen betrieblich-technische Vorgänge und Erkenntnisse (OLG Düsseldorf, B. v. 28.12.2007 - Az.: VII - Verg 40/07; 2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 28.11.2008 - Az.: 2 VK 7/08; VK Schleswig-Holstein, B. v. 23.10.2009 - Az.: VK-SH 14/09; B. v. 14.05.2008 - Az.: VK-SH 06/08). 3329 Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen bei sachgerechter Würdigung der beteiligten Interessen die Kalkulationsgrundlagen, die angebotenen Preise und in Relation hierzu auch die Gegenstände der angebotenen Leistungen (2. VK Bund, B. v. 4.9.2002 - Az.: VK 2 - 58/02; 2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 28.11.2008 - Az.: 2 VK 7/08; VK SchleswigHolstein, B. v. 23.10.2009 - Az.: VK-SH 14/09; B. v. 14.05.2008 - Az.: VK-SH 06/08). 23.6.4 Inhaber solcher Geheimnisse 3330 Nicht nur Unternehmen, sondern auch Vergabestellen können Inhaber solcher Geheimnisse (z. B. strategische Überlegungen der Vergabestelle in technischer und kaufmännischer Sicht) sein (OLG Düsseldorf, B. v. 28.12.2007 - Az.: VII - Verg 40/07; VK Düsseldorf, B. v. Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 21.03.2010 6.3.2001 - Az.: VK - 4/2001 – L; 2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 28.11.2008 - Az.: 2 VK 7/08). 23.6.5 Darlegungslast und -umfang 3331 Es ist Sache der Nachprüfungsstelle zu beurteilen, ob ein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegt oder nicht, welches der begehrten Akteneinsicht unter Abwägung der Belange der Verfahrensbeteiligten entgegensteht. Zu diesem Zweck sind ihr die betreffenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Macht ein Verfahrensbeteiligter daher geltend, eine Unterlage enthalte derartige Geheimnisse, hat er dies gegenüber der Nachprüfungsstelle, die diese Unterlagen zur Prüfung zur Kenntnis nehmen muss, näher zu begründen. Die für die übrigen Verfahrensbeteiligten bestimmten Abschriften der Schriftsätze können, wie dies auch sonst üblich ist, insoweit geschwärzt werden. Bei nur sehr allgemein gehaltenen Begründungen kann die Nachprüfungsstelle oft nicht beurteilen, ob schützenswerte Belange einer Akteneinsicht entgegenstehen. Die Darlegungslast obliegt also demjenigen, der ein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geltend macht (OLG Düsseldorf, B. v. 05.03.2008 - Az.: VII-Verg 12/08). 3332 Die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist nicht nur zu behaupten, sondern nachvollziehbar darzulegen (OLG Thüringen, B. v. 16.12.2002 - Az.: 6 Verg 10/02; 2. VK MecklenburgVorpommern, B. v. 28.11.2008 - Az.: 2 VK 7/08). 23.6.6 Abwägungsvorgang, Prüfungsmaßstäbe und Prüfungsumfang Grundsätze 3333 Der Wortlaut der Norm, wonach eine Akteneinsicht zu versagen ist, soweit dies aus wichtigen Gründen "geboten" ist, deutet an, dass im Konfliktfall zwischen den Belangen der Akteneinsicht, der davon abhängenden Wirksamkeit des Rechtsschutzes sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) einerseits und des Geheimnisschutzes andererseits abzuwägen ist. Keinem der widerstreitenden Interessen kommt dabei ein prinzipieller Vorrang zu. Der Abwägungsvorgang und die Prüfungsmaßstäbe werden in § 72 GWB näher beschrieben, der nach § 120 Abs. 2 GWB auf die Gewährung von Akteneinsicht durch das Beschwerdegericht entsprechend anzuwenden ist. § 72 GWB regelt hingegen unmittelbar nur die Akteneinsicht in den kartellverwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht. Nach Abs. 2 S. 4 der Vorschrift kann die Offenlegung von Tatsachen, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen angeordnet werden, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Den unterschiedlichen Zwecken des Kartellverwaltungsrechts und des Vergaberechts ist durch die im Gesetz vorgegebene entsprechende Anwendung der Norm Rechnung zu tragen. Danach ist die von der Forderung nach einem effektiven Rechtsschutz, dessen Unterstützung das Recht auf Akteneinsicht dient, gesicherte Einhaltung des vergaberechtlichen Gebots eines transparenten und chancengleichen Wettbewerbs gegen die auf dem Spiel stehenden Geheimhaltungsinteressen des von der Akteneinsicht Betroffenen abzuwägen. Bei der Abwägung setzen sich diejenigen Belange durch, die das Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 21.03.2010 konkurrierende Interesse überwiegen. Dabei steht der Vergabekammer genauso wenig wie bei anderen nach dem Gesetz vorzunehmenden Interessenabwägungen im Rechtssinn ein Beurteilungsspielraum zu. § 111 Abs. 2 GWB ist im Lichte der Bestimmung des § 72 Abs. 2 S. 4 GWB auszulegen und zu verstehen. Die Vorschrift ist zur Ausfüllung der in § 111 GWB bestehenden Lücke entsprechend heranzuziehen und darin hineinzulesen. Die die systematischen und strukturellen Unterschiede der §§ 111 und 72 GWB betonende Gegenauffassung ist abzulehnen. Sie übersieht, dass lediglich eine entsprechende Anwendung von § 72 Abs. 2 S. 4 GWB in Rede steht. Außerdem lässt jene Meinung zu, dass Akteneinsicht von der Vergabekammer aufgrund anderer Kriterien erteilt wird als vom Beschwerdegericht. Dies ist der Sache nach schlechterdings nicht zu tolerieren. Die Gewährung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer und das Beschwerdegericht hat vielmehr denselben rechtlichen Regeln zu folgen, zumal eine Einsichtnahme, die von der Vergabekammer gewährt worden ist, im Beschwerdeverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und im umgekehrten Fall, in dem die Vergabekammer die Erteilung von Akteneinsicht verweigert hat, eine erstmalige Gewährung von Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren den vom Gesetz intendierten, möglichst raschen Abschluss der Nachprüfung zu verzögern geeignet ist, wenn darauf erst in der Beschwerdeinstanz Streitfragen erstmalig zur Sprache kommen (OLG Düsseldorf, B. v. 28.12.2007 - Az.: VII Verg 40/07; 2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 28.11.2008 - Az.: 2 VK 7/08). 3334 Die Vergabekammer hat eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen, die intensiviert werden muss, wenn von einem Beteiligten Einwendungen gegen die Berechtigung des Geheimnisschutzes geltend gemacht werden (VK Thüringen, B. v. 29.9.1999 - Az.: 216402.20-002/99-SLF). 23.6.7 Keine Ermessensentscheidung 3335 Die Vergabekammer hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 GWB zwingend die Pflicht, die Einsicht Dritter in diese Unterlagen zu versagen (1. VK Sachsen, B. v. 11.10.2001 - Az.: 1/SVK/98-01, 1/SVK/98-01g; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, B. v. 28.12.2007 - Az.: VII - Verg 40/07). 23.6.8 Umfang der Versagung der Akteneinsicht 3336 Sind die den Angebotsauswertungen der Vergabestelle zugrunde liegenden Abwägungen und Wertungen nur überprüfbar in Verbindung mit den Angebotsunterlagen, scheidet eine Einsichtnahme in die Angebotsauswertungen aus (OLG Düsseldorf, B. v. 29.12.2001 Az.: Verg 22/01; 2. VK Bund, B. v. 4.9.2002 - Az.: VK 2 - 58/02). 3337 Etwas weniger restriktiv ist die Handhabung der VK Brandenburg, Danach hängt der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Einsicht in die Vergabeakten und die Angebote der Konkurrenz davon ab, dass der Beteiligte darlegt, dass mögliche Informationen für die Vertretung seiner Rechtsposition erforderlich sind. Im Übrigen hat der Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Mitbieter Vorrang (2. VK Brandenburg, B. v. 15.11.2005 - Az.: 2 VK 64/05). 3337/1 Schwärzungen in den zur Einsicht zur Verfügung gestellten Aktenbestandteilen verletzen nicht den Anspruch der Antragstellerin auf Transparenz, ein faires Gerichtsverfahren und effektiven Rechtsschutz, wenn nur die Teile, die Rückschlüsse auf die Namen der am Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 21.03.2010 Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter zulassen, geschwärzt sind. Ein Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, die Namen der am Vergabeverfahren teilnehmenden Wettbewerber zu erfahren - §§ 22 Nr. 2 Abs. 3 und Nr. 5, 27b Nr. 1 VOL/A - (OLG Brandenburg, B. v. 12.01.2010 - Az.: Verg W 5/09). 23.6.9 Umfang der Akteneinsicht bei Dienstleistungsaufträgen 3338 Mit der Kenntnis des „Preises“ bzw. der „Preise“, als die den Wettbewerb entscheidenden Elemente(s), ist im Rahmen eines Dienstleistungsauftrages damit regelmäßig auch das Wissen darüber verbunden, wie der Preis des eingesehenen Angebotes eines Mitbewerbers gleichsam entstanden ist. Dies stellt einen erheblichen Wettbewerbsvorteil dar, sieht man diese Kenntnis der Kalkulationsgrundlagen eines Mitbewerbers als nicht nur relevant für das gerade durchzuführende Vergabeverfahren an. Dem Begehren auf eine umfassende Akteneinsicht - auch in die Angebote der anderen Bieter - steht daher schon das berechtigte Interesse dieser Bieter an der Geheimhaltung ihrer Angebote, die ihrer Inhalte und Angaben entgegen. In Nachprüfungsverfahren ist daher das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in solchen Fällen regelmäßig zu beschränken. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer solchen Beschränkung bestehen insoweit nicht. Die Beschränkung stellt insbesondere keine unzulässige Einschränkung eines Anhörungsrechtes der Verfahrensbeteiligten dar. Im Nachprüfungsverfahren obliegt es vielmehr der Vergabekammer „von Amts wegen“ die vergaberechtlich notwendigen Feststellungen des Vorliegens bzw. des Nichtvorliegens geforderter Erklärungen und Nachweise zu treffen und zu dokumentieren. Die Rechte der Verfahrensbeteiligten bleiben insoweit gewahrt. Das Akteneinsichtsrecht eines Bieters umfasst dabei regelmäßig das eigene Angebot in der Form, wie es durch die Vergabestelle behandelt und bewertet worden ist. Es umfasst die Aus- und die Bewertung (Wertung) der eingegangenen Angebote durch die Vergabestelle im Verhältnis auch untereinander. Allerdings findet dies seine Grenze in dem oben beschrieben Geheimhaltungsinteresse der Mitbewerber (VK Thüringen, B. v. 06.12.2005 - Az.: 3604003.20-026/05-SLZ). 3339 Zu den Auswirkungen der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf den Umfang der Darlegung eines drohenden Schadens mit Blick auf die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2) vgl. die Kommentierung RZ 3231. 23.6.10 Umfang der Akteneinsicht bei Ausschreibungen nach der VOL/A 3340 Die Vergabekammer kann gem. § 111 Abs. 2 GWB Einsicht in die Unterlagen versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Die Einsicht in die Angebote der anderen Bieter ist wegen der in diesen enthaltenen unternehmensbezogenen als auch auftragsbezogenen Geheimnisse nicht statthaft. Bei einer Ausschreibung nach VOL/A sind die Angebote in vollem Maße als vertraulich zu behandeln (2. VK Bund, B. v. 06.06.2005 - Az.: VK 2 - 33/05; VK Schleswig-Holstein, B. v. 23.10.2009 - Az.: VK-SH 14/09; B. v. 14.05.2008 - Az.: VK-SH 06/08). Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 21.03.2010 23.6.11 Unzulässigkeit von „in camera“-Verfahren 3341 Ein als verhältnismäßig milderes Mittel in Betracht zu ziehendes "in camera"Verfahren (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999 – 1 BvR 385/90 und Beschl. v. 14.3.22006 – 1 BvR 2087/03) scheidet aus. Ein derartiges, den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG abschneidendes, mindestens aber sehr einschränkendes Verfahren ist wegen der entsprechend anzuwendenden Sonderregelung des § 72 Abs. 2 Satz 3 GWB in Vergabenachprüfungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Nach dieser sondergesetzlichen Bestimmung dürfen, sofern eine Akteneinsicht abgelehnt wird oder unzulässig ist, Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. § 72 Abs. 2 Satz 3 GWB ist auch im Verfahren der Vergabekammer zu beachten (OLG Düsseldorf, B. v. 28.12.2007 Az.: VII - Verg 40/07). 23.6.12 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung 3342 • • jene Teile der Akten, die Einzelheiten zu den Angebotspreisen der Beigeladenen und zu ihrer Kalkulation enthalten, gehören zum sensibelsten Kernbereich unternehmerischer Geheimnisse; ihre Wahrung entscheidet nicht nur über mehr oder weniger marginale Marktanteile, sondern - mit hoher Wahrscheinlichkeit - über Sein oder Nichtsein des Unternehmens. Eine Preisgabe solcher Daten ist einer der schwerstwiegenden denkbaren Eingriffe in den Bestand eines Unternehmens und kann nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 28.11.2008 - Az.: 2 VK 7/08) die Kostenschätzung folgt dem standardisierten Verfahren der DIN 276, deren Gegenstück auf der Budgetseite die Haushaltsunterlage Bau ist. Die Verfahrensregeln und die Berechnungsweisen sind branchenkundigen Unternehmen bekannt. Die ausfüllenden technischen und kalkulatorischen Angaben des Antragsgegners zu Raummaßen, Geschosszahlen, Ausstattung, baulichen Standards und dergleichen sind ohne einen nennenswerten Geheimhaltungswert, da sie ausschließlich das konkrete Bauvorhaben betreffen. Anders verhält es sich nur, soweit die Kostenschätzung die den technischen und kaufmännischen Angaben zugrunde liegenden, spezifischen Annahmen, Festlegungen und Methoden des Antragsgegners, soweit diese über den Einzelfall hinausweisen, erkennen lassen. Der Umstand, dass die Ausschreibung teilweise funktionalen Charakter hat, bildet keinen Grund, das Akteneinsichtsrecht einzuschränken. Funktional bestimmte Auftragsbestandteile sind in der Leistungsbeschreibung eingehend darzustellen (vgl. § 9 Nr. 16 Abs. 1 VOB/A). Sie sind den an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen ohnedies bekannt zu geben. Durch Einsichtnahme in die Kostenschätzung kann nur in Erfahrung gebracht werden, welche Kosten der Antragsgegner insoweit in Ansatz gebracht hat. Die Kostenansätze beziehen sich auf das konkrete Bauvorhaben. Den Inhalt der Angebote kann ihr Bekanntwerden nicht (mehr) beeinflussen. Dies hat genauso für die den Planungsleistungen geltenden Kostenansätze zu gelten. Von einer Bekanntgabe der Kostenschätzung ist ohne Weiteres auch keine unerwünschte Einschränkung der den Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu Gebote stehenden Planungs-, Gestaltungs- und Preisbildungsspielräume, m.a.W. eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung, zu erwarten. Jedes Bauvorhaben folgt seinen eigenen Regeln, die der Auftraggeber Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 21.03.2010 • • einschließlich funktional beschriebener Bestandteile in der Leistungsbeschreibung festzulegen und den Bietern bekannt zu geben hat. Bieter werden ihre Angebote individuell darauf abstimmen und von Gestaltungs- und Preisspielräumen Gebrauch machen, soweit die Leistungsbeschreibung dies zulässt. Selbst wenn alle in Frage kommenden Bieter die im Streitfall aufgestellte Kostenschätzung kennten, ist davon auch die vom Antragsgegner beschworene preiseinebnende Wirkung nicht zu befürchten. Diejenigen Bieter, die den Zuschlag ernsthaft erreichen wollen, werden sich bei der Preisbildung nicht unkritisch an der nur für das vorliegende Bauvorhaben geltenden Kostenschätzung orientieren, zumal diese für künftige Neubauten ohnedies nicht zureichend aussagekräftig ist. Sie werden den Angebotspreis vielmehr unabhängig und selbständig kalkulieren, da im Bieterwettbewerb erfahrungsgemäß nur auf diese Weise ein Vorsprung vor Wettbewerbern erzielt werden kann. Nicht anders ist die Sachlage bei den Kostenansätzen für die Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 nach § 15 HOAI) und für Ingenieurleistungen bei der technischen Ausrüstung (§§ 68 ff. HOAI) zu beurteilen. Eine Kenntnis der im vorliegenden Fall veranschlagten Kosten engt künftige Planungsspielräume nicht ein. Dies anzunehmen verbietet sich schon deswegen, weil Architekten und Ingenieurleistungen nicht nach Art und Maß einer Ausnutzung von Planungsmöglichkeiten vergütet werden, sondern sich das Honorar gemäß den Vorschriften der HOAI im Wege der Interpolation nach anrechenbaren Baukosten und Honorartafeln sowie nach dem Grad der Erfüllung der jeweiligen Leistungsphasen und des jeweiligen Leistungsbildes errechnet und analog dazu die Kostenberechnung sowie i.S. einer Vorstufe auch die Kostenschätzung anzustellen ist. Eine Kenntniserlangung von den für Kostenerhöhungen und -einsparungen sowie für Kostensteigerungen in der Kostenschätzung angesetzten Margen hat keinen messbaren Einfluss auf das Ergebnis künftiger Ausschreibungen. Welche Sicherheitszuschläge dafür anzubringen sind, ist abhängig von der Beschaffenheit und von den Eigenarten jedes individuellen Bauvorhabens sowie von der zu anderer Zeit gegebenenfalls unterschiedlich zu beurteilenden Kostensituation und -entwicklung. Andererseits ist zu registrieren, dass für das angestrebte Rechtsschutzziel, vom Antragsgegner eine Rückgängigmachung der Aufhebung des Vergabeverfahrens zu erzwingen, für die Antragstellerin eine Kenntniserlangung von der zugrunde liegenden Kostenschätzung, anhand der allein die Kostenansätze auf eine Vertretbarkeit überprüft werden können, unverzichtbar ist. Anders als durch eine Einsichtnahme und Überprüfung der Kostenschätzung auf ihre Vertretbarkeit ist ein wirksamer Rechtsschutz gegen die Aufhebungsentscheidung des Antragsgegners nicht zu erlangen (OLG Düsseldorf, B. v. 28.12.2007 - Az.: VII - Verg 40/07) soweit die Antragstellerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf Akteneinsicht auch für Umstände zu, die die Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens begründen können, kann dem nicht gefolgt werden. Demnach wäre der Antragstellerin – ins Blaue hinein – Akteneinsicht zu gewähren, um ihr erst die Aufdeckung hypothetischer Vergaberechtsmängel zu ermöglichen. Mit einem derart weitgefassten Akteneinsichtsrecht wäre der in § 111 GWB vorgesehene Abwägungsvorbehalt faktisch ausgehebelt, weil die bloße abstrakte Möglichkeit einer Vergaberechtsverletzung nie auszuschließen wäre (1. VK Brandenburg, B. v. 18.06.2007 - Az.: 1 VK 20/07) stehen Unternehmen in direkter und fast ausschließlicher Konkurrenz um die öffentlichen Aufträge in bestimmten Bereichen (z. B. der Telekommunikationsüberwachung), ist auch dem künftigen Geheimwettbewerb hohe Bedeutung beizumessen und die Akteneinsicht in technische und kaufmännische Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 21.03.2010 • • • • • • • Daten des anderen Bieters zu versagen (VK Düsseldorf, B. v. 6.3.2001 - Az.: VK 4/2001 - L) ein Schutzinteresse kann sich insbesondere aus dem in Nebenangeboten enthaltenen Know-how ergeben (VK Südbayern, B. v. 23.10.2001 - Az.: 34-09/01) der Vertrauensschutz der Referenzgeber überwiegt das Interesse eines Antragstellers über die Herkunft der Referenzen (VK Südbayern, B. v. 12.3.2002 - Az.: 03-02/02) dem Geheimschutz der beteiligten Bieter kommt besonderes Gewicht zu, weil die von ihnen angebotenen Systeme über dieses Vergabeverfahren hinaus auch Gegenstand weiterer Wettbewerbe im Ausland sind (2. VK Bund, B. v. 4.9.2002 - Az.: VK 2 58/02) sowohl das Nebenangebot als auch das Nachunternehmerverzeichnis sind Bestandteil des Angebotes der Beigeladenen und als solche von der Einsichtnahme durch einen Mitkonkurrenten, hier der Antragstellerin, ausgenommen (1. VK Sachsen, B. v. 9.6.2000 - Az.: 1/SVK/45-00) enthält ein Nebenangebot eine "Idee", die auch bei späteren Aufträgen Verwendung finden kann, unterliegt das Nebenangebot dem Geheimnisschutz (VK Südbayern, B. v. 23.10.2001 - Az.: 34-09/01) ein Unternehmen kann aus aktuell geforderten Preisen oder Preisstrukturen eines Wettbewerbers auf schützenswerte Informationen dieses Wettbewerbers schließen. Deshalb sind aktuelle Preisangaben von Wettbewerbern als Betriebsgeheimnisse zu schützen (1. VK Bund, B. v. 20.12.1999 - Az.: VK 1 - 29/99) eine weitgehende Offenlegung aller (vollständigen) Angebote kann nur gerechtfertigt sein, wenn wenigstens die Möglichkeit besteht, dass die aus der Akteneinsicht zu gewinnenden Erkenntnisse Einfluss auf Ablauf und Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens haben können (VK Düsseldorf, B. v. 22.10.2003 Az.: VK - 29/2003 - L) 23.7 Versagung der Akteneinsicht aus sonstigen Gründen 23.7.1 Kein Akteneinsichtsrecht bei offensichtlicher Unzulässigkeit 3343 Eine Einsichtnahme in die Vergabeakten ist bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Hauptantrags zu versagen (2. VK Bund, B. v. 10.7.2002 - Az.: VK 2 - 24/02). 23.7.2 Kein Akteneinsichtsrecht bei offensichtlicher Unbegründetheit 3344 Ein Akteneinsichtsrecht besteht dann nicht, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist. Ein Rechtschutzinteresse, sich trotz des offensichtlich unbegründeten Nachprüfungsantrags über die Angebote der anderen Bieter zu informieren, ist in solchen Fällen nicht ersichtlich (VK Baden-Württemberg, B. v. 25.05.2009 - Az.: 1 VK 25/09; B. v. 17.01.2008 - Az.: 1 VK 52/07; VK Brandenburg, B. v. 23.06.2009 - Az.: VK 26/09; B. v. 25.02.2009 - Az.: VK 6/09; B. v. 27.03.2008 - Az.: VK 5/08; VK Schleswig-Holstein, B. v. 28.11.2006 - Az.: VK-SH 25/06; B. v. 17.03.2006 - Az.: VK-SH 02/06). Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 21.03.2010 23.7.3 Kein Akteneinsichtsrecht bei Ausforschungsabsicht 3345 Zudem kann eine Akteneinsicht nicht gewährt werden, wenn diese dazu dient, sich - ohne konkrete Anhaltspunkte zu haben - erst die Kenntnisse zu verschaffen, die Gegenstand einer Rüge sein könnten. Damit würde der Rechtsschutz in unzulässiger, vom Gesetzgeber nicht vorgesehener Weise ausgeweitet (2. VK Bund, B. v. 18.7.2002 - Az.: VK 2 - 40/02). 23.8 Kennzeichnungspflicht der Beteiligten (§ 111 Abs. 3) 3346 Die Praxis zeigt, dass nur die wenigsten Unternehmen bei der Abgabe der Angebote die Kennzeichnungspflicht beachten. Eine mögliche Lösung für eine nachträgliche Kennzeichnung ist, dass die Beteiligten im Nachprüfungsverfahren schriftlich mitteilen, welche Angebotsteile bzw. ganze Angebote Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse enthalten (VK Thüringen, B. v. 29.9.1999 - Az.: 216-402.20-002/99-SLF). 23.9 Rechtsschutz gegen die Versagung der Akteneinsicht (§ 111 Abs. 4) 3347 Eine Entscheidung der Vergabekammer über die beschränkte Akteneinsicht ist nicht isoliert anfechtbar, § 111 Abs. 4 GWB. Vielmehr ist sie zunächst hinzunehmen. Wenn die Hauptsacheentscheidung der Vergabekammer denjenigen, dem die uneingeschränkte Akteneinsicht verwehrt wurde, beschwert, kann er gegen diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde gemäß den §§ 116f. GWB vorgehen. In dem Beschwerdeverfahren kann er dann auch geltend machen, dass ihm eine weitergehende Akteneinsicht als bei der Vergabekammer gewährt werden müsse (OLG Düsseldorf, B. v. 04.03.2009 - Az.: VII-Verg 67/08; BayObLG, B. v. 10.10.2000 - Az.: Verg 5/00; 1. VK Bund, B. v. 05.11.2004 - VK 1 138/04; 2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 28.11.2008 - Az.: 2 VK 7/08; 1. VK Sachsen, B. v. 13.08.2009 - Az.: 1/SVK/034-09, 1/SVK/034-09G). 3348 Zum Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Vergabekammer zur Erteilung von Akteneinsicht vgl. die Kommentierung zu § 116 GWB. 23.10 Literatur 3349 • • Düsterdiek, Bernd, Das Akteneinsichtsrecht (§ 111 GWB), NZBau 2004, 605 Losch, Alexandra, Akteneinsicht im Vergabeverfahren - ein Widerstreit zwischen Transparenzgebot und Geheimhaltungsschutz, VergabeR 2008, 739