ZL Aktuell0112_Titel - Fachverband Zusatzleistungen

Transcription

ZL Aktuell0112_Titel - Fachverband Zusatzleistungen
ZL - Aktuell
FACHVERBAND ZUSATZLEISTUNGEN
DES KANTONS ZÜRICH
EL
BH
GZ
Nr. 1
Dezember 2012
ZL-Aktuell 01/2012
Vorstand
Vorwort .................................................................................... 1
Gerichtsurteil
Kein Anspruch auf Vermögensbildung bis zur Freigrenze —
Kurzfassung Urteil Sozialversicherungsgericht Kanton Zürich ..................... 2
Aktuelles
Sozialversicherungs-News ............................................................... 4
Vorteile einer Erfa-Gruppe.............................................................. 7
Workshop .................................................................................. 8
Humor........................................................................................ 8
Agenda/ Mitglieder
Agenda ..................................................................................... 9
Mitgliedermutationen .................................................................... 9
Fachverband Zusatzleistungen
Kanton Zürich
Sekretariat
c/o Zindel BRT
Ifangstrasse 12b
8603 Schwerzenbach
Kontaktperson
Frau Eva Häseli
Telefon
Fax
E-Mail
Homepage
044/ 826 20 40
044/ 826 20 41
ehaeseli@zindelbrt.ch
www.zl-fachverband.ch
ZL-Aktuell 01/2012
Vorstand
Vorwort
Ebenso hat Frau Gertrud Bollier wiederum die wichtigsten Neuerungen aus
der Welt der Sozialversicherungen zusammengetragen, welche für unsere
tägliche Arbeit hilfreich sein dürften.
Liebe Kolleginnen
Liebe Kollegen
Wie an der Fachtagung anfangs November angekündigt ist es wieder da:
Zwei Ausgaben mussten wir ausfallen
lassen — Es freut mich, Ihnen die erste
Ausgabe in elektronischer Form präsentieren zu dürfen.
So, nun möchte ich Sie nicht mehr länger mit dem Vorwort aufhalten. Ich
wünsche Ihnen viel vergnügen bei der
Lektüre, gutes Gelingen des Jahresabschlusses und ganz besonders eine besinnliche Adventszeit, frohe Festtage
und viele schöne Stunden im Kreise
Ihrer Liebsten.
Sie sind sicher alle intensiv mit den
Jahresabschlussarbeiten beschäftigt.
Trotzdem hoffe ich, dass Sie ein paar
Minuten Zeit finden, um die interessanten Beiträge im vorliegenden ZLAktuell zu lesen.
Wie immer hat uns Hanspeter Zimmermann, Winterthur, ein aktuelles Urteil
des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich zusammengefasst. Es
geht um die Frage, ob ein Anspruch
auf die Bildung von Vermögen bis zur
gesetzlichen Freigrenze besteht. Interessant, auf was für Ideen unsere Klientinnen und Klienten teilweise kommen, aber lesen Sie doch am besten
einfach selbst.
Seite 1
Thomas Mattle
Präsident
Gerichtsurteil
ZL-Aktuell 01/2012
Kein Anspruch auf Vermögensbildung bis zur Freigrenze
Kurzfassung eines aktuellen Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kanton Zürich
Sachverhalt
Der sich in einem Alterszentrum aufhaltende Altersrentner bezieht seit
April 2012 neu Ergänzungsleistungen.
Gegen die erstmalige Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV
hat er Einsprache erhoben. Er macht
geltend, dass sein Vermögen bei Anspruchsbeginn noch rund Fr. 40'000.–
betragen habe. Nun sei das Vermögen
aber bis zum heutigen Tag auf rund
Fr. 32'000.– und damit unter die Vermögensfreigrenze von Fr. 37'500.– gesunken. Der Grund dafür sei, dass er
das Vermögen für die Finanzierung des
allgemeinen Lebensunterhaltes habe
angreifen müssen. Er macht geltend,
dass der Freibetrag ausschliesslich für
persönliche Ausgaben zur Verfügung
stehe und nicht für Ausgaben des allgemeinen Lebensunterhaltes verwendet werden dürfe. Er fordere deshalb
eine Nachzahlung zu Gunsten des Freibetrages. Die Durchführungsstelle für
Zusatzleistungen zur AHV/IV hat die
Einsprache abgewiesen. Dagegen hat
der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben und
seinen Antrag sinngemäss erneuert.
Wenn das Reinvermögen den Freibetrag nicht erreicht, kann kein Vermögensverzehr angerechnet werden.
Der Freibetrag stellt lediglich eine
Grenze dar, oberhalb welcher ein Vermögensverzehr anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer kann aus der zitierten gesetzlichen Bestimmung aus
dem ELG keinen Anspruch ableiten,
dass ihm mit Ergänzungsleistungen eine Vermögensbildung bis zur Höhe der
Freigrenze von Fr. 37'500.– ermöglicht
wird oder ein Vermögensverbrauch innerhalb der Freigrenze ersetzt wird.
Der angefochtene Einspracheentscheid
erweist sich als gesetzeskonform.
Beschluss
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen des Gerichts
Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2
ELG werden bei Altersrentnern, die in
einem Heim leben, ein Fünftel des
Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.– übersteigt, als Vermögensverzehr zu den
Einnahmen gerechnet.
Seite 2
H.P. Zimmermann
Aktuar
Aktuelles
ZL-Aktuell 01/2012
Sozialversicherungs-News
(Auszug)
EL — Limitierung der Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten
für Hauspflege
Die Kantone vergüten invaliden Personen ihre Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause, dürfen für die Ergänzungsleistungen aber einen Höchstbetrag festlegen. Zahlreiche Kantone,
unter ihnen auch der Kanton Schwyz,
erklären diese untere Limite auch
gleich zum kantonalen Maximalbetrag
an Ergänzungsleistungen. Mit Urteil
9C_881/2011 vom 27.06.2012 hatte
das Bundesgericht zu beurteilen, ob
eine solche Limitierung nicht gegen
die Grundrechte verstösst.
In seinem Urteil kommen die Bundesrichter in Luzern zum Schluss, dass eine Begrenzung der EL für Pflege und
Betreuung weder gegen das Gebot der
Rechtsgleichheit noch gegen das Recht
auf Achtung des Familienlebens
verstösst. Was das Gebot der rechtsgleichen Behandlung betrifft, ist es
laut Bundesgericht tatsächlich so, dass
die finanzielle Situation von Betroffenen mit einem Heimaufenthalt besser
aussehen könnte, weil der Kanton in
diesem Fall die ungedeckten Krankheitskosten zu übernehmen hat.
NZZ Nr. 165 vom 18.07.2012 mit detaillierten Ausführungen
sie drei volle Jahre ausbezahlt worden
sind. Somit erfahren die 2009 erstmals
ausgerichteten Renten eine Anpassung. Sie werden per 01.01.2013 um
0,4% erhöht. Damit wird der letztes
Jahr erstmals unterbrochene Turnus
(die 2008 entstandenen Invaliden- und
Hinterlassenenrenten haben pro 2012
keine Teuerung erfahren) wieder aufgenommen.
BSV 26.10.2012
BVG/PK — Keine Teuerung für die vor
2009 entstandenen Renten
Für die übrigen Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus obligatorischer
Vorsorge (BVG-Normver­sicherung) ist
eine Teuerungsanpassung im Gleichschritt
mit
der
AHV/IVRentenerhöhung zu prüfen. Während
die Teuerung in der Ersten Säule aufgrund des Mischindexes (je zur Hälfte
Lohn- und Preisindex) ermittelt wird,
stützt sich die Zweite Säule lediglich
auf den Landesindex der Konsumentenpreise ab. Weil der Landesindex
der Konsumentenpreise seit der letzten AHV/IV-Rentenerhöhung nicht gestiegen ist, entfällt eine Erhöhung der
laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten und auch im ausser-/
überobligatorischen Bereich sowie in
Bezug auf die laufenden Altersrenten
zeichnet sich keine Erhöhung ab.
BSV 26.10.2012
UVG — Keine Unfalldeckung während
Arbeitsversuch
BVG/PK — Teuerungsanpassung der
2009 entstandenen Invaliden- und
Hinterlassenenrenten
Laut BVG sind die Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus obligatorischer
Vorsorge (BVG-Normversicherung) erstmals der Teuerung anzupassen, wenn
Im Rahmen der eingliederungsorientierten Rentenrevision hat die Invalidenversicherung ein neues Instrument,
den Arbeitsversuch, geschaffen. Dabei
können Personen mit einem Handicap
ihre Motivation und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit im regulären Arbeitsmarkt unter Beweis stellen, ohne
Seite 3
ZL-Aktuell 01/2012
Aktuelles
dass dem Arbeitgeber Lohn- und Sozialversicherungsbeitragspflichten auferlegt werden. Während des Arbeitsversuchs wird das IV-Taggeld oder die
Rente weiter ausgerichtet. Vergessen
gegangen ist darüber die Unfallversicherung dieser Personen. Eine Lücke,
die dringend zu beheben ist.
Saldo r. 14 vom 12.09.2012
Soz.pol — Bankkontensperrung im
Todesfall – es geht auch anders
Es kann zu Härtefällen führen, wenn
ein Kontoinhaber stirbt und die Bank
das Konto sperrt. Auch Angehörige, die
über eine Vollmacht verfügen, habe
solange keinen Zugriff zum Konto, bis
geklärt ist, wer erbberechtigt ist. Bis
die amtliche Erbbescheinigung vorliegt, wird sich jede Bank hüten, Geld
aus­zuzahlen um sich Ärger zu ersparen, sollte es zu erbrechtlichen Auseinandersetzungen kommen. Wer auf eine Vollmacht vertraut und glaubt, im
Notfall Geld zu haben, wiegt sich in
falscher Sicherheit, wie aus Bankenkreisen verlautet. Voraussehende Leute richten deshalb für ihre Ehepartner
ein eigenes Notkonto ein.
Doch es geht auch anders – einfacher,
schreibt ein langjähriger Leser der
FuW, der mit dieser Materie vertraut
ist. Das sogenannte Gemeinschaftskonto auf der Basis «und/oder» - z.B.
Hans und/oder Heidi Meier. Beide können jederzeit ohne Einschränkungen
über das gesamte Konto verfügen – jedes einzeln oder beide gemeinsam.
Der Vorteil: es wird im Todesfall nicht
automatisch gesperrt, sondern funktioniert normal weiter. Aus Sicht der
Bank ist dieser Kontotyp der effizienteste.
Finanz und Wirtschaft Nr. 74 (Praktikus)
vom 06.10.2012
Demogr — Gewalt gegen alte Menschen – häufige Tatsache, aber noch
ein Tabu
Gewalt gegen betagte Menschen ist
häufig, wird jedoch meist verschwiegen oder bagatellisiert – auch von den
Opfern. Am häufigsten sind Vernachlässigung, psychologische Misshandlung
und wirtschaftliche Ausbeutung. Verkannt wird oft, dass BetagtenMisshandlungen sich typischerweise
wiederholen und dass nach Perioden
des Stillstandes wieder Perioden der
Häufung auftreten.
Was das Bewusstsein über die Gewalt
gegen alte Menschen betrifft, sind wir
so weit, wie wir vor Jahrzehenten in
Bezug auf die Gewalt gegen Frauen
und Kinder waren. Die Gewalt wird
weitgehend tabuisiert, zum Teil aus
Scham der Betroffenen, aber auch wegen gefestigten Machtverhältnissen,
die sich oft in asymmetrischen Beziehungen wie Pflegesituationen entwickeln.
Im Ausland, wo ein höheres Bewusstsein zum Offenlegen von Gewalt gegen
alte Menschen als in der Schweiz besteht, wurden erschreckend hohe Zahlen von solchen Gewalttaten festgestellt. Neuestes Beispiel ist Irland, wo
2007 eine Meldepflicht für alle Formen
von Gewalt gegen alte Menschen eigeführt wurde. Es ergaben sich folgende
jährliche Raten von Neuanmeldungen
über Betagtenmisshandlung: Unter 65bis 79-Jährigen wurden zwei von 1000
Einwohner und unter den ab 80Jährigen sechs auf 1000 gemeldet.
Meldende waren zu 34% Spitexpersonal, 18% Praxen von Ärzten oder Thera
­peuten, 13% Familienangehörige, 12%
Spitäler, aber nur 5% die Opfer selbst.
In 39% der Fälle wurde mehrere Arten
von Misshandlung gemeldet, in 29%
psychisches Quälen, 22% Vernachlässigung, 19% finanzielle Ausbeutung, 15%
körperliche und 2% sexuelle Misshand-
Seite 4
ZL-Aktuell 01/2012
Aktuelles
lung. Die Missetaten geschahen zu 82%
in der Privatwohnung der Opfer, zu 5%
in der von Angehörigen und zu 13% in
Institutionen. Täter waren zu 44% Kinder der Opfer, zu 17% Lebenspartner/
innen und nur zu 3% Personal
(vorwiegend finanzielle Ausbeutung).
Wie in allen Studien zur Gewalt gegen
alte Menschen zeigte sich auch in Irland, dass sowohl unter Tätern als
auch Opfern Risikofaktoren vorlagen.
Von den Tätern litten 35% unter einer
Sucht, 37% unter einer psychischen
Krankheit und 13% unter einer körperlichen Behinderung. Von den Opfern
waren 47% auf körperliche Pflege angewiesen, 49% wegen eines psychischen
Leidens wie Demenz oder Depression,
8% wegen Sucht.
Weil die Behörden in der Schweiz keine
Daten zum Thema Gewalt im Alter ermitteln, bemüht sich die unabhängige
Beschwerdestelle für das Alter (UBA)
Kennzahlen aus ihrem Einzugsgebiet
(Zürich/Schaffhausen,
Ostschweiz,
Zentralschweiz) zu erheben. Dabei
richtet sich die UBA an die Gliederung
gemäss WHO (Weltgesundheitsorganisation); vgl. Tabelle.
Gewalt im Alter in der Schweiz: UBA 2011
(Werte in Klammer = von gemeldeten 215 Konfliktsituationen betrafen 84 Gewalt im Alter,
sie sind nach Form und Art der Gewalt aufgeführt); Quelle: UBA, Jahresbericht 2011,
www.uba.ch
Formen der Gewalt
Arten der Gewalt
Passive Vernachlässigung
unbewusst (5)
Physische Gewalt (28)
Psychische Gewalt (33)
Aktive Vernachlässigung
bewusst einem Menschen Schaden zuführen (29)
Finanzielle und materielle Gewalt
(17)
Medikamentöse Misshandlung (0)
Misshandlung
vorsätzlich einem anderen Menschen
Schaden zufügen (42)
Verletzung der Menschenrechte und
Einschränkung des freien Willens (6)
Selbstvernachlässigung
Die betroffene Person schadet sich
selbst oder tut sich bewusst oder unbewusst Gewalt an. (9)
UBA Zürich/Schaffhausen mit über
200 Beschwerden
Schlichten, Vermitteln, Beraten, sind
die zentralen Aufgaben der UBA, die
sich mit ihren Dienstleis­tungen an die
ältere Generation richtet. In komplexen Konfliktsituationen suchen zunehmend auch Fachprofessionelle aus Alters- und Pflegeheimen, Spitex und
anderen Stellen den Rat der UBA. Dank
der Ehrenamtlichen Arbeit der ausgewiesenen
Fachpersonen
(meist
Jungrentner/innen) aus den Bereichen
Pflege, Heimleitung, Medizin, Gerontopsychiatrie, Psychologie, Recht und
Versicherungen, können neutral auch
komplexe Situationen angegangen
werden. Die im Jahr 1997 in Zürich gegrün­dete UBA (seit 2001 UBA Zürich/
Schaffhausen) hatte 2011 erstmals
über 200 Beschwerden zu behandeln.
Seite 5
UBA-Jahresbericht 2011
Aktuelles
ZL-Aktuell 01/2012
Literatur SoSi — Jahrbuch 2013 der
Sozialversicherungen
Das Jahrbuch 2013 hält die Leserschaft
auf dem neusten Stand der Sozialversicherungen. Die aktu­ellen Kennzahlen,
Fakten und Leistungen werden kompakt und verständlich dargestellt. Über
den Online Premiumservice wird die
Abonnentenschaft unter dem Jahr über
wichtige Änderungen und Neuerungen
informiert.
Die zweite Auflage des Jahrbuchs besticht die durch die Nummerierung der
Haupttitel, verbesserte Übersicht und
nach wie vor die Abbildung der für die
einzelnen Lebenssituationen relevanten
Punkte. Das Werk richtet sich an alle,
die einen fundierten Überblick über
unser Sozialversicherungssystem gewinnen und Aufschluss über die aktuellen
Kennzahlen wollen.
alhilfeleistungen angewiesen ist. Dies
betrifft oft auch an sich vermögende
Personen, wenn ein längerer Heimaufenthalt erforderlich wurde.
Petra Müller, Schriftenreihe des VZGV,
Zürich 2012, mit Berechnungsbeispielen
50 Seiten A4 Format,
ISBN 987-3-905839-21-0
Fr. 32.00 + MWST.
Gertrud E. Bollier
eidg.dipl. Sozialvers.-Expertin ©
gebo Sozialversicherungen AG
Pfaffhausen
Fachlektorat
Gertrud
E.
Bollier,
hrm4you, Luzern 2012, 136 Seiten
A4 Format, auch in Französisch und Italienisch;
ISBN
987-3-9523905-4-2;
Fr. 48.00 (für Bestellung vgl. Link unter
www.gebo.ch)
Literatur EL — Die Wirkungen des
Vermögensverzichts auf die Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe
Gerade im letzten Jahr wurden, zur
Vermeidung allfällig neu anstehender
Erbschaftssteuern, viele Liegenschaften
den Nachkommen übertragen. Wo dafür kein entsprechender materieller
Ausgleich erfolgte, wird von einem Vermögensverzicht ausgegangen. Ein solcher kann aber auch anderweitig, z.B.
durch Schenkungen oder das nicht Einfordern von Ansprüchen entstehen.
In der vorliegenden Fachschrift werden
die Wirkungen beziehungsweise die
Konsequenzen des Vermögensverzichts
überblicksmässig dargestellt, falls die
verzichtende Person später auf Ergänzungsleistungen der AHV/IV oder Sozi-
Über die Homepage der gebo Sozialversicherungen AG (www.gebo.ch)
können umfassende Updates zu den
Sozialversicherungen abonniert werden (4-6 Ausgaben pro Jahr).
Im Sommer wird dafür jeweils um
einen Unkostenbeitrag von Fr. 50.00 je
Leser/in gebeten.
Seite 6
Aktuelles
ZL-Aktuell 01/2012
Vorteile einer Erfa-Gruppe
Sind Sie neu auf einer ZL-Stelle und interessieren sich für die Teilnahme in
einer Erfa-Gruppe? Klicken Sie auf der
Homepage die entsprechende Region
an und nehmen mit der zuständigen
Erfa-Leitung Kontakt auf.
Erfa-Gruppen (Erfahrungsaustausch)
gibt es in vielen Bereichen, so auch auf
dem Gebiet der Zusatzleistungen.
Die ZL-Stellen auf den Gemeinden können nur überleben wenn das Wissen
auch an neue Mitarbeiter weiter gegeben wird. Nehmen Sie sich daher Zeit,
um die Treffen in Ihrer Erfa-Gruppe zu
besuchen.
Im Kanton Zürich existieren insgesamt
8 ZL Erfa-Gruppen, wobei fast alle ZLStellen ausser dem Amt für Zusatzleistungen in Zürich und Winterthur sowie
der SVA in irgendeiner Gruppe je nach
Region vertreten sind. Die einzelnen
Erfa-Gruppen sind auf der Homepage
unter "intern" aufgeführt.
Haben Sie Fragen — zögern Sie nicht
und nehmen Sie mit Heidi Lang Chekol
Kontakt auf.
Der Personenkreis einer Erfa-Gruppe
sind Mitarbeiter einer ZL-Stelle in einer
Zürcher Gemeinde. Ausgeschlossen sind
SpringerInnen.
Jede Erfa-Gruppe trifft sich in der Regel 4 mal pro Jahr. Das Ziel ist das vorhandene Wissen weiter zu geben,
schwierige Fälle gemeinsam zu besprechen, Austausch interessanter Fälle in
der Gemeinschaft, Neuigkeiten im Bereich Sozialversicherung auszutauschen, knüpfen von neuen oder pflegen
von alten Kontakten und vieles mehr.
Jede Erfa-Gruppe wird von einer Person geführt, die in der Regel auch die
Sitzung leitet. Der Ablauf eines ErfaTreffens ist individuell, je nach Vereinbarung der einzelnen Erfa-Teilnehmer.
Zu den Treffen können auch Revisoren
des Kantonalen Sozialamtes oder andere Fachpersonen eingeladen werden.
Dies liegt in der Entscheidung der ErfaGruppenleitung resp. des Erfa-Teams.
Seite 7
Heidi Lang Chekol
Vorstandsmitglied
Stadt Opfikon
heidi.lang@opfikon.ch
Tel 044/829 82 69
ZL-Aktuell 01/2012
Aktuelles/ Heiteres
Workshop
Humor
Bereitet Ihnen ein komplexer Fall
Kopfzerbrechen?
Eine kleine Anekdote...
Dann kann Ihnen ein Workshop sicher
weiterhelfen.
Das Pack vom Verein Noveos
Kontaktieren Sie Paul Wettstein und
vereinbaren Sie einen Termin
Paul Wettstein
Tel. direkt 044 944 73 17
E-Mail paul.wettstein@stadt-uster.ch
Vorstand
Fachverband Zusatzleistungen
Mitteilung einer Sozialarbeiterin für
eine Klientin zur Frage von Kinderzulagen bei deren Arbeitgeber:
"Das Pack vom Verein Noveos hat mich
informiert, dass Frau M. für Kinderzulagen nicht genug verdiene. Das Mindeseinkommen müsse Fr. 580/Monat
betragen."
Ja, was ist den das für ein Pack, da,
beim Verein Noveos mit seinen geschützten Arbeitsplätzen?
Die Suche im Internet ergibt, dass es
sich dabei keineswegs um zwielichtige
Gestalten des Vereins handelt, sondern um eine Abteilung in der Produktion: Pack+, Ausrüsten, verpacken,
versenden
Paul Wettstein
Sozialversicherungsamt Uster
Seite 8
ZL-Aktuell 01/2012
Agenda/ Mitglieder
Agenda
11.04.2013
20.06.2013
21.11.2013
GV/Fachtagung
Fachtagung
Fachtagung
10.04.2014
GV/Fachtagung
Sämtliche Anlässe finden im Schluefweg Kloten statt.
Mitgliedermutationen
Neumitglieder
Wald
Richterswil
Illnau-Effretikon
Dietikon
Zürich Kantonales Sozialamt
Affoltern am Albis (SD)
Schwerzenbach
Uster
Birmensdorf
Meilen
Affoltern am Albis
Wädenswil
Wildberg
Rümlang
Zürich (UBA)
Rapperswil
Haldimann Anina
Eschmann Sabrina
Keller Petra
Casanova Antonia
Berger Kurt
Bolliger Roger
Storni Monica
Nimtz Andrea
Ritzmann Ursina
Simeon Vera / Kyburz Heinz
Muff Doris
Buttafuoco Alessandro
Eugster Irene
Cassese Petra
Stüdeli Josef
Fari Monia
Austritte
Zürich
Volketswil
Opfikon-Glattbrugg
Birmensdorf
Wetzikon
Affoltern a. Albis
Arni (Springerin)
Bern
Kurz Norbert
Girsberger Ruth (Pension)
Kubatz Eveline
Suppiger Daniela
Fari Monia / Bisaz Raffaela
Liemd Stefan / Muff Doris
Ruf Wilma
Wegmüller Renate
Seite 9
Mitglieder
ZL-Aktuell 01/2012
Mutationen
neu
anstelle von
Thalwil
Winterthur
Koller Rita
Chiozza Katarina
Schwaller Martin
Hiltebrand Susanne
Birmensdorf
Müller Fabiane
Affoltern am Albis (SD)
Cornelia Stirnimann
Brunner Deborah
Wetzikon
Poltéra Margareth
Bäretswil
Bischof Gabriele
Meilen
Kraaz Helen
Mönchaltorf
Ulrich Silvia
Winterthur (Pro Senectute) Achour Christina
Pfäffikon
Graf Linda
Weiningen
Zimmermann Viola
Kloten
Knecht Julia
Niederhasli
Senn Janine
Dinhard
Jaunet Veronique
Adliswil
Clausnitzer Kathja
Pfungen
Shashivari Qendresa
Gossau
Spaltenstein Maja
Seite 10
Hanselmann Irene
Rothlin Carmen
Kramer Verena
Krebs Marianne
Suppiger Daniela
Amstutz Jasmin
Widmer Beatrice
Bisaz Raffaela
Oberholzer Cécile
Muggwyler Marianne
Felix Brigitte
Gemperle Paul
Stalder Andrea
Vukic Gabrijela
Ricciardi Milena
Laschet Eva
Lätsch Trudi
Heyer Maggie
Hiltebrand Susanne
Diener Susanne