Fonds in der Krise Fonds in der Krise Fonds in der
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„Fonds in der Krise“ Krise“ Vortrag zum 59. Deutschen Anwaltstag in Berlin am 01. Mai 2008 von Rechtsanwalt Josef Nachmann Arbeitsgemeinschaft BankBank- und Kapitalmarktrecht Arbeitsgemeinschaft HandelsHandels- und Gesellschaftsrecht I. Einführung ................................................................................................................... 1 1. Einleitung................................................................................................................. 1 2. Grundlagen.............................................................................................................. 3 3. Schwerpunkt des Vortrages ..................................................................................... 4 II. Typische Struktur ....................................................................................................... 4 III. Krise eines an der Fonds-KG Beteiligten .................................................................. 5 1. Die Krise des Initiators/Gründungskommanditisten ............................................... 5 2. Krise/Insolvenz des Komplementärs........................................................................ 7 3. Krise/Insolvenz des Treuhänders............................................................................. 9 IV. Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten ............................................ 12 1. Haftungssystem ..................................................................................................... 12 2. Besonderheiten der Publikums-KG: ...................................................................... 13 3. Jüngste Rechtsprechung......................................................................................... 14 V. Sanierung und Insolvenzvermeidung in der Krise.................................................... 16 I. Einführung 1. Einleitung Der Titel dieses Arbeitskreises „Fonds in der Krise“ unterstellt, dass die Kapitalmarktbedeutung von Fonds gefährdet oder rückläufig ist. Öffentlich zugängliche Zahlen zur Bedeutung des Fonds für den deutschen Kapitalanlagemarkt bestätigen dies eigentlich nicht: Der Verband geschlossene Fonds VGF hat auf seiner Internetseite einen Auszug aus der Feri – Gesamtmarktstudie 2007 veröffentlicht, nach der im Jahr 2007 Eigenkapi- Seite - 1 - tal in geschlossene Fonds in Höhe von € 12,66 Milliarden platziert wurde. Im Jahr 2006 waren es 11,64 Milliarden, im Jahr 2005 € 12,3 Milliarden. Die Anzahl der Investmentfonds stieg von Januar 2007 bis Januar 2008 von 5.884 auf 6.008 gemäß der Kapitalmarktstatistik März 2008 der Deutschen Bundesbank. Das verwaltete Fondsvermögen ging im selben Zeitraum nur unbeutend zurück. Wirtschaftlich gesehen ist damit der Fonds nach den Marktdaten nicht in der Krise. Befindet sich der Fonds als Rechtsform und in seinen rechtlichen Gestaltungen in der Krise? Als Insolvenzverwalter der sog. Falk-Fonds, nicht zu verwechseln mit Falk Stadtplänen oder Alexander Falk, sondern einem mittelständischen Anbieter geschlossener Immobilienfonds, habe ich meine eigenen Erfahrungen mit der rechtlichen Konstruktion von Fondsgesellschaften gemacht. Helmut Falk, nach dem die Unternehmensgruppe benannt war, hatte rund 80 Immobilienfonds aufgelegt, es hatten sich rund 32.000 Anleger beteiligt und die Gesamtinvestitionssumme hatte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung der Falk-Gruppe im März 2005 rund € 3,2 Milliarden erreicht. Die gesellschaftsvertraglichen Gestaltungen bedurften zur Erhaltung und Sanierung der nicht insolventen Fondsgesellschaften erheblicher Nachbesserungen. Die Erfahrungen aus der Insolvenz zeigen, dass wirtschaftliche Krisenursachen durch unzureichende rechtliche Gestaltungen noch verstärkt werden können, bzw. dass im Konzern befindliche andere Fondsgesellschaften, die eine rechtliche Verknüpfung in der Gruppe haben, durch die Krise eines Fonds auch von einer Gesamtkrise erfasst werden. Damit wurden auch Fondsgesellschaften und Anleger in eine wirtschaftliche Krise hineingezogen, die zunächst mit ihrer eigenen Gesellschaft nicht betroffen waren. Die wirtschaftliche Krisenursache für die Insolvenz eines großen Teils der Falk-Gruppe war die Immobilienkrise zwischen 2002 und 2005. Zu teuere Einkaufspreise für Immobilien, eine hohe Fremdkapitalquote und hohe Anlaufkosten, Leerstände, insbesondere bei Gewerbeimmobilien, eine zu lange Subventionierung dieser Leerstände durch Mietgarantien und eine zu späte Reaktion der Initiatoren und Verwaltung in der Krisenbekämpfung hatten letztlich zur Insolvenz geführt. Die Folge war die komplette Liquidation von drei Fondsgesellschaften mit mehreren Unterbeteiligungsgesellschaften und die Sanierung von zwei Fondsgesellschaften, einmal unter Aufnahme eines Neugesellschafters und neuer Seite - 2 - Kapitalausstattung für die Gesellschaft unter gleichzeitigem Forderungsverzicht durch eine Reihe von Gläubigern und andererseits der Verkauf von Immobilien und die Rückzahlung der Einlage an die Gesellschafter zu ca. 75 % des Nominalbetrages bei ähnlichen Verzichtserklärungen von Gläubigern. Eine weitere Folge der Insolvenz ist, dass von unserem Büro ca. 3.000 Anleger aus Haftungsansprüchen gem. § 172 Abs. 4 HGB wegen rückbezahlter Einlagen in Anspruch genommen werden und wurden. Mit einem Großteil der Anleger konnten zwischenzeitlich Vergleiche geschlossen werden. Auf den Erfahrungen, die unser Büro vor allem bei der Sanierung, aber auch bei der Abwicklung der Fondsgesellschaften machte, beruhen nachfolgende Ausführungen im wesentlichen. 2. Grundlagen Die Bezeichnung Fonds ist ein Überbegriff, der in der Regel für Geldsammelstellen für Kapitalanleger (Investmentfonds) oder für Staaten (Staatsfonds) gebraucht wird. Die Funktionsweise der für die Kapitalanlage konzipierten Fonds ist grundsätzlich jeweils gleich, nämlich, dass mit der Summe der von den einzelnen Kapitalanlegern eingebrachten Beträge ein oder mehrere Wirtschaftsgüter angeschafft werden können, die die Möglichkeit eines einzelnen Kapitalanlegers bei weitem übersteigen würden. Unterschiede zwischen den Fonds bestehen je nach Gestaltung im Hinblick darauf, ob die Anlage als Kapitalbeteiligung öffentlich handelbar ist oder nicht. Im Großen können wir einerseits unterscheiden zwischen Investmentfonds, deren Vermögensverwaltung durch das Investmentgesetz geregelt ist. In § 2 Investmentgesetz wird der Begriff Investmentfonds als von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltetes Publikums–Sondervermögen bezeichnet. Der Geschäftsbetrieb dieser Kapitalanlagegesellschaften bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 7 Investmentgesetz. Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaften gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalanlagegesellschaft, § 38 Abs. 3 Investmentgesetz. Deutsche Investmentfonds sind gesetzlich verpflichtet, die Anteile grundsätzlich jederzeit zu Lasten des Fondsvermögens zurückzunehmen. Es handelt sich bei den Investmentgesellschaften deshalb um offene Fonds, bei denen laufend Neuanteile herausgegeben werden und die Anzahl der umlaufenden Anteile nicht begrenzt wird. Seite - 3 - Im Gegensatz dazu stehen andererseits die geschlossenen Fonds, die keine Fonds im Sinne des Investmentgesetztes sind. Bei geschlossenen Fonds ist der Investitionsgegenstand und das Investitionsvolumen bereits bei Beginn, d. h. bei Gründung der Gesellschaft fixiert und die Zahl der Anleger damit begrenzt. In der Regel kann nur während eines bestimmten Finanzierungszeitraumes investiert werden, danach wird der Fonds geschlossen. Geschlossene Fonds erscheinen in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder der offenen Handelsgesellschaft, aus Haftungsgründen jedoch regelmäßig als KG oder als GmbH & Co. KG. Der Anleger beteiligt sich im Rahmen seiner Kapitalanlage entweder direkt als Gesellschafter oder indirekt als Treuhandkommanditist, stiller Gesellschafter oder als Unterbeteiligter, wobei diese Beteiligung auch doppelstöckig ausgestaltet werden kann, d. h. der Anleger beteiligt sich an einer Personengesellschaft, die sich ihrerseits an einer Personengesellschaft beteiligt, welche letztlich den Investitionsgegenstand hält. Diese Fondsgesellschafen benötigen keine Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Lediglich sieht das Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes seit 01.07.2005 vor, dass gem. § 8f Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz ein Anbieter für im Inland öffentlich angebotene und nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, für Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter im eigenen Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet sowie für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds einen Prospekt zu erstellen hat. Der Verkaufsprospekt ist durch den Anbieter vor seiner Veröffentlichung der BaFin zu übermitteln, ohne deren Gestattung eine Veröffentlichung nicht stattfinden darf. 3. Schwerpunkt des Vortrages Mittelpunkt dieses Vortrages steht der geschlossene Immobilienfonds in Form einer KG. Nicht behandelt werden die Themen Prospekt- oder Beraterhaftung als solche, verbundene Geschäfte und dergleichen. II. Typische Struktur Die typische Struktur des geschlossenen Immobilienfonds sieht wie folgt aus: Die Initiatoren des Fonds gründen eine Komplementärs-GmbH sowie die GmbH & Co. KG. Im Wege der Kapitalerhöhung werden neue Gesellschafter aufgenommen, bis das gesamte Fondsvolumen platziert ist. Die Gründungsgesellschafter behalten aus grunderwerbsteuerlichen Gründen mindestens 5,1 % des Gesamtvermögens der Gesellschaft in ihrem EigenSeite - 4 - tum. Sie halten diese Beteiligung mindestens fünf Jahre. Der Komplementär und das Fondsmanagement sind häufig personengleich. Aus Vereinfachungsgründen wird ein Treuhandkommanditist eingeschaltet, der die Anteile der Anleger in der Kommanditgesellschaft hält und dessen Rechte und Pflichten sich aus dem Vertrag zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem Anlegerkommanditisten ergeben. Hintergrund ist die Konzentration von Registereintragungen im Handelsund Grundbuchregister auf wenige Beteiligte sowie die Handhabung der Gesellschaft, insbesondere der Gesellschafterversammlungen, bei denen der Treuhandkommanditist in der Regel die Rechte und Pflichten der von ihm vertretenen Kommanditisten wahrnimmt. III. Krise eines an der FondsFonds-KG Beteiligten Kommt es nun zur wirtschaftlichen Krise einer Fondsgesellschaft, sind die in den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen von besonderer Bedeutung. Die Erfahrung aus den Falk-Insolvenzen zeigt, dass rechtliche und wirtschaftliche Probleme für die Fondsgesellschaft bzw. deren Anleger nicht nur durch die Insolvenz der betroffenen Fondsgesellschaft selbst, sondern auch durch die Insolvenz oder eine vergleichbare wirtschaftliche Krise eines der an der Fondsgesellschaft Beteiligten ausgelöst werden können. Ich bemühe mich in aller Kürze die Krisenkonstellationen darzustellen: 1. Die Krise des Initiators/Gründungskommanditisten Einfluss auf Gesellschafterstellung Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kommanditisten führt mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters aus der Gesellschaft. Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen wächst dann gem. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB den übrigen Gesellschaftern zu. Anfall von Grunderwerbsteuer? Das automatische Ausscheiden eines Gründungskommanditisten kann in bestimmten Konstellationen zum Anfall von Grunderwerbsteuer führen, was wiederum – je nach Höhe der Grunderwerbsteuerforderung – zu einer Krise der Fonds KG bzw. jedenfalls zu einer erheblichen finanziellen Belastung für diese führen kann. Seite - 5 - § 1 Grunderwerbsteuergesetz definiert verschiedene Erwerbsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen. So definiert die Regelung in § 1 Abs. 2. a) GrEStG die Änderung des Personenbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen als grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang. Danach gilt es als ein auf die Übertragung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, wenn sich der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft mit inländischem Grundvermögen innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Ländererlass 24.06.1998, Ziffer 4.3) ist unter anderem bei geschlossenen Immobilienfonds, bei denen der Beitritt neuer Gesellschafter durch gleichzeitige Kapitalerhöhung, d. h. im Wege des originären Erwerbes erfolgt, zwar nicht nach jedem Gesellschafterbeitritt nach der noch bestehenden prozentualen vermögensmäßigen Beteiligung der Altgesellschafter zu fragen. Vielmehr wird in solchen gesamtplanmäßigen Fällen auf diejenige Gesellschaft abgestellt, die der notwendigen, vorgesehenen Kapitalerhöhung entspricht, also letztlich die „neue Personengesellschaft“ darstellt, d. h. die Fondsgesellschaft. Auf diese wird der Grundstücksübergang fingiert. Entsprechend tritt eine wesentliche Änderung im Gesellschafterbestand im Sinne von § 1 Abs. 2. a) GrEStG erst dann ein, wenn mindestens 95 % der Anteile am für die Finanzierung vorgesehenen erhöhten Kapital durch neue beitretende Gesellschafter erworben werden. Zur Vermeidung eines (erneuten) Anfalls von Grunderwerbsteuer ist daher bei geschlossenen Immobilienfonds meist vorgesehen, dass der oder die Gründungsgesellschafter mit etwas mehr als 5 % an dem Fonds beteiligt bleiben. Führt jedoch binnen der 5-Jahres-Frist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gründungskommanditisten zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft (entsprechend der gesetzlichen Regelung), fällt Grunderwerbsteuer an. Gestaltungsmöglichkeiten Der Gefahr des Anfalls von Grunderwerbsteuer sollte, auch wenn sich diese Gefahr nur für einen begrenzten Zeitraum stellt, durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen vorgebeugt werden. Zum einen kann das Risiko des Anfalles von Grunderwerbsteuer dadurch minimiert werden, dass mehrere Gründungskommanditisten an der Fonds KG beteiligt bleiben. In diesem Fall sind nämlich mehrere Altgesellschafter vorhanden, Seite - 6 - so dass im Vorfeld einer Krise durch entsprechende rechtsgeschäftliche Übertragungen im Kreise der Altgesellschafter gesichert werden kann, dass die erforderliche Beteiligungsquote bei ihnen verbleibt. Da eine Übertragung im Kreise der Altgesellschafter jedoch entsprechende vertragliche Regelungen und eine vorherige Einigung voraussetzen, die Möglichkeit zudem nicht ausreichend ist, wenn nur ein Altgesellschafter vorhanden ist bzw. alle Altgesellschafter in eine Krise geraten, sollte der Gesellschaftsvertrag die gesetzlich vorgesehene Ausscheidensfolge des § 131 Abs. 3 HGB modifizieren. In erster Linie bietet sich eine Regelung dahingehend an, dass der betroffene Altgesellschafter trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in der Gesellschaft verbleibt und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich einen Ausschließungsgrund darstellt. Eine Ausschließung kann dann nach Ablauf der grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Fristen erfolgen. 2. Krise/Insolvenz des Komplementärs Einfluss auf Gesellschafterstellung Nach § 131 Abs. 3 Nr. 2, 161 Abs. 2 HGB scheidet mangels abweichender vertraglicher Bestimmung ein Gesellschafter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der Gesellschaft aus. Diese Ausscheidensfolge gilt bei der KG sowohl für den Kommanditisten als auch für den Komplementär. Folge des Ausscheidens ist wie bereits erwähnt, dass gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern zuwächst. Entstehen einer OHG? Eine Kommanditgesellschaft kann als solche nur Bestand haben, wenn mindestens ein Komplementär und mindestens ein Kommanditist vorhanden sind. Scheidet der einzige Komplementär wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der KG aus, wird diese allerdings weder kraft Gesetzes zur OHG noch besteht eine werbende KG ohne persönlich haftenden Gesellschafter weiter, bis ein neuer persönlich haftender Gesellschafter gefunden wird. Vielmehr ist die KG (eigentlich im Widerspruch zu § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB), weil sie die Anforderungen des § 161 Abs. 1 HGB nicht mehr erfüllt, als KG aufgelöst, ohne dass es eines Auflösungsbeschlusses bedarf. Der Fortfall des Komplementärs wandelt die Gesellschaft nur dann in eine OHG um (mit der Folge, dass alle Kommanditisten rückwirkend für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt haften würden!), wenn Seite - 7 - dies gesellschaftsvertraglich geregelt ist oder wenn die Gesellschafter nicht unverzüglich einen neuen Komplementär aufnehmen oder wenn die Gesellschafter die Liquidation nicht nachhaltig betreiben. Handlungsfähigkeit Das Ausscheiden (des einzigen) Komplementärs aus der KG hat auch Folgen für die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft. Denn beides obliegt im Regelfall dem Komplementär. Die Kommanditisten sind nach § 164 HGB von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen. Zur Vertretung der Gesellschaft sind sie gemäß § 170 HGB nicht berechtigt. Zwar kommt zu Gunsten der Kommanditisten ein Notgeschäftsführungsrecht entsprechend § 744 Abs. 2 BGB in Betracht, dieses verleiht jedoch keine Vertretungsmacht im Außenverhältnis. Auch besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, durch gerichtliche Entscheidung in Form einer einstweiligen Verfügung die Vertretungsmacht vorübergehend einem Dritten, bei dem es sich auch um einen Kommanditisten handeln kann, übertragen zu lassen, was der BGH zumindest im Falle eines Ausschließungsprozesses gegen den betroffenen Komplementär angenommen hat und was gegebenenfalls auf das Ausscheiden des einzigen Komplementärs aus der Gesellschaft übertragen werden könnte. Schließlich ist auch anerkannt, dass die Kommanditisten dann (sofern nicht abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen sind) die Stellung von gesetzlichen Vertretern erlangen, wenn die Gesellschaft aufgelöst ist (was wie ausgeführt bei Ausscheiden des einzigen Komplementärs aus der Gesellschaft der Fall ist). Diese Ausführungen zeigen jedoch, dass zumindest erhebliche rechtliche Unsicherheiten bzw. Komplikationen (für den Fall, dass alle Kommanditisten als Liquidatoren berufen sind) mit dem automatischen Ausscheiden des Komplementärs verbunden sind. Lösungsmöglichkeiten Sofern die Gesellschaft wegen des Ausscheidens des Komplementärs aufgelöst ist, haben die Kommanditisten zwar die Möglichkeit und aufgrund ihrer Treuepflicht möglicherweise auch die Pflicht, einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter zu suchen und die KG mit ihm fortzuführen. Hierzu bedarf es jedoch eines ausdrücklichen bzw. konkludenten Fortsetzungsbeschlusses und damit einer Mitwirkung der Gesellschafter. Der Fortsetzungsbeschluss muss grundsätzlich einstimmig sein, allerdings kann im Gesellschaftsvertrag ein Mehrheitsbeschluss zugelassen werden. Aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes wird jedoch Seite - 8 - für einen Mehrheitsbeschluss im Zweifel nicht genügend sein, dass der Gesellschaftsvertrag allgemein Änderungen des Gesellschaftsvertrages mit Mehrheitsentscheidung zulässt. Es bestehen also in diesem Fall sowohl rechtliche Unsicherheiten als auch Abwicklungsschwierigkeiten wegen der erforderlichen Beteiligung aller oder einer Mehrheit der Gesellschafter. Vermieden werden können die genannten Probleme (d. h. die automatische Auflösung der KG, das (wohl gegebene) Erfordernis eines Fortsetzungsbeschlusses und die Vertretungsbzw. Geschäftsführungsproblematik) durch vorbeugende Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Gegebenenfalls bietet es sich an, mehrere Komplementäre in die Gesellschaft aufzunehmen, um für den Fall des Ausscheidens eines Komplementärs die persönliche Haftung sowie die Geschäftsführung und Vertretung durch einen weiteren Komplementär sicherzustellen. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass ein Komplementär (bzw. eine Komplementärsgesellschaft) die Komplementärstellung nur in einer Gesellschaft innehat, um zu vermeiden, dass eine mögliche Inanspruchnahme des Komplementärs für Verbindlichkeiten einer anderen Gesellschaft aufgrund dessen dortiger Komplementärsstellung zu einer wirtschaftlichen Krise des Komplementärs führt, die dann zu Problemen in der von Zahlungsschwierigkeiten eigentlich nicht betroffenen Fonds-KG führt. In jedem Fall sollte die Ausscheidensregelung des § 131 Abs. 3 Ziffer 2 HGB modifiziert werden. Eine Modifikation ist beispielsweise dergestalt denkbar, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Komplementärs nicht automatisch zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft führt, sondern lediglich ein Ausschließungsrecht begründet. 3. Krise/Insolvenz des Treuhänders Einfluss auf Gesellschafterstellung Wie eingangs ausgeführt, werden die Kommanditanteile der vielen Anleger der Fondsgesellschaft in der Regel von einem Treuhänder gehalten. Wie wirkt sich nun dessen Krise bzw. Insolvenz aus? Da der Treuhänder grundsätzlich Gesellschafter/Kommanditist ist, gelten auch im Falle seiner Insolvenz, sofern nichts anderes vereinbart wurde, § 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB mit der Folge, dass der Treuhänder aus der Gesellschaft ausscheidet. Seite - 9 - Dominoeffekt und mögliche Folgen Mit der Insolvenz des Treuhänders und seinem Ausscheiden aus der Fonds-KG sind eine Vielzahl rechtlicher Probleme verbunden, daher die Bezeichnung „Dominoeffekt“. Diese können hier nur „angerissen“ werden: - Unabhängig von einer etwaigen Insolvenz des Treuhänders führt dessen Ausscheiden als solches wohl nicht zu einem automatischen Eintritt des Treugebers in die Gesellschaft durch entsprechenden Anteilsübergang. Gleiches gilt bei Beendigung des Treuhandverhältnisses, die für den Treugeber in der Regel lediglich zu einem Anspruch auf Übertragung des vom Treuhänder für ihn gehaltenen Anteils führt. - Das Ausscheiden des Treuhänders als Kommanditist aus der Gesellschaft hat zur Folge, dass sein Gesellschaftsanteil gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB den übrigen Gesellschaftern unter gleichzeitiger Entstehung eines Abfindungsanspruchs zuwächst. Entsprechend kann sich für den über den Treuhänder beteiligten Anleger das Problem ergeben, dass ein Anteil, dessen Übertragung er vom Treuhänder verlangen kann, nicht mehr existiert und er darauf verwiesen ist, vom Treuhänder den ihm zustehenden Abfindungsanspruch gegenüber der Gesellschaft herauszuverlangen. - Weitere Probleme stellen sich bei einer Insolvenz des Treuhänders. Im Falle der Insolvenz des (fremdnützigen) Treuhänders steht dem Treugeber möglicherweise ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO an dem vom Treuhänder für ihn treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil zu. Sofern also der Anleger von seinem Aussonderungsrecht Gebrauch macht, wäre der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Treuhänders verpflichtet, den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil auf den jeweiligen Anleger zu übertragen. Die Folgen, die eine derartige Übertragung für den Anleger, insbesondere im Hinblick auf seine Haftung mit sich bringt, sind nicht abschließend geklärt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Anleger bei Geltendmachung des Aussonderungsrechts der Gefahr ausgesetzt wäre, doppelt in Anspruch genommen zu werden. Dies betrifft z.B. Fälle wegen unrechtmäßiger Einlagenrückzahlung. Zwar dürften die besseren Argumente gegen die Möglichkeit einer doppelten Inanspruchnahme sprechen, eine gewisse Gefahr verbleibt jedoch. Seite - 10 - Eine weiter rechtlich nicht geklärte Frage stellt es dar, ob sich das Haftungsrisiko des Anlegers bei Übernahme eines Teilkommanditanteils (eine solche wäre vorliegend gegeben, da üblicherweise der Beteiligungstreuhänder einen „großen“ Kommanditanteil hält, von dem auf jeden der Anleger nur eine Teilsumme entfällt) nicht mehr auf den Betrag der ihm selbst durch etwaige Ausschüttungen der Fondsgesellschaft zurückgewährten Einlage beschränkt, sondern ob sich das Risiko auf den Gesamtbetrag der von ihm übernommenen Kommanditbeteiligung erhöht. - Im Falle des (automatischen) Ausscheidens des Treuhänders aus der Gesellschaft aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen treffen die vorstehend erwähnten rechtlichen Probleme im Ausscheidensfall sowie im Insolvenzfall aufeinander. Das Aussonderungsrecht des Anlegers nach § 47 InsO würde jedoch in diesem Falle wohl nicht an dem Anteil als solchem bestehen (der ja den übrigen Gesellschaftern angewachsen wäre), sondern lediglich an dem durch das Ausscheiden begründeten Abfindungsanspruch des Treuhänders. Da der Treuhänder üblicherweise bei geschlossenen Immobilienfonds für die meisten oder zumindest eine Vielzahl von Anlegern Kommanditbeteiligungen hält, würde sein Ausscheiden jedoch dazu führen, dass ein Großteil der gesamten Kommanditbeteiligung auf wenige verbleibende Gesellschafter anwachsen würde unter gleichzeitigem Entstehen entsprechender Abfindungsansprüche des Treuhänders bzw. der hinter ihm stehenden Anleger in möglicherweise erheblicher Höhe. Dass für diesen Fall auf Seiten der Gesellschaft die für die Zahlung der Abfindung erforderliche Liquidität vorhanden ist, kann wohl zu Recht bezweifelt werden. Lösungsmöglichkeiten Aufgrund der soeben dargestellten rechtlichen Probleme sind eindeutige Regelungen im Gesellschafts- sowie auch im Treuhandvertrag für den Fall der Insolvenz des Treuhänders zu treffen. Hierbei sollte in erster Linie die Rechtsfolge des automatischen Ausscheidens des Treuhänders aus der Gesellschaft im Insolvenzfall durch ein Ausschließungsrecht ersetzt werden. Hierdurch könnte eine gewisse Handlungs- und Entscheidungsfreiheit für die Anleger gewährleistet werden. Zugleich sollte durch entsprechende Regelungen in Gesellschafts- sowie Treuhandvertrag die Seite - 11 - Einschaltung eines neuen Treuhänders bzw. die Übertragung der Anteile auf die Anleger unmittelbar, auch außerhalb der Insolvenz, durch möglichst interessengerechte Regelungen sichergestellt oder zumindest erleichtert werden. Schließlich sollte bei der Konstruktion des Fonds möglichst darauf geachtet werden, dass der eingesetzte Treuhänder nur bei einem bzw. bei einigen wenigen Fonds Treuhandtätigkeiten übernimmt. So kann vermieden werden, dass die aus einem anderen Fonds resultierende Krise des Treuhänders, deren Ursache zumeist eine Inanspruchnahme des Treuhänders durch Gläubiger aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB aufgrund der Registereintragung des Treuhänders sein dürfte, zu Problemen in einem hiervon eigentlich nicht betroffenen Fonds führt. IV. Die Haftung der Gesellschafter für für Verbindlichkeiten 1. Haftungssystem Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft gemäß § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe seiner gesellschaftsvertraglich übernommenen Einlage unmittelbar für diese Verbindlichkeiten. Diese Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Kommanditist die Einlage geleistet hat. Gegebenenfalls kann die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB jedoch wieder aufleben, wenn die Einlage eines Kommanditisten zurück bezahlt wird. Die Gläubiger können sich zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen daher ohne weiteres direkt an die Kommanditisten wenden, deren Haftung nicht ausgeschlossen ist. Befriedigt der Kommanditist den Gesellschaftsgläubiger, kann er von der Gesellschaft Erstattung verlangen, §§ 110 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fondsgesellschaft übt der Insolvenzverwalter das den Gesellschaftsgläubigern zustehende Recht (auf Haftung der Kommanditisten) aus, § 171 Abs. 2 HGB. Ein Kommanditist kann sich durch Zahlung gegenüber einem einzelnen Gläubiger dann nicht mehr von seiner Hafteinlageverpflichtung befreien, RGZ 37, 86. Vielmehr schuldet der Kommanditist Zahlung des Betrages zur Insolvenzmasse. Seite - 12 - 2. Besonderheiten der PublikumsPublikums-KG: Bei der Publikums-KG besteht die Besonderheit, dass häufig zwischen die Gesellschaft und den Anleger ein Treuhandkommanditist eingeschaltet ist. Zunächst stellt sich daher die Frage, inwieweit der Treuhandkommanditist und inwieweit der Anleger für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Ausschlaggebend für die Frage, wer als Kommanditist gemäß § 171 HGB haftet, haftet ist die Auslegung des Kommanditistenbegriffes. In der Regel sind die Mitwirkungsrechte der Anleger umfassend ausgestaltet. Kommanditist ist dabei derjenige, der die Gesellschafterbefugnisse und –pflichten inne hat und vertraglich die Gesellschafterhaftung gegenüber Dritten übernommen hat. Ob daher der Treuhänder oder der Anleger direkt gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger haftet, ist eine Frage der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages. Gesellschaftsvertrages Sofern der Treuhandkommanditist im Handelsregister eingetragen ist, haftet er zumindest gemäß §§ 171, 15 HGB wegen des Schutzes des guten Glaubens in das Handelsregister für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Treuhandkommanditist hat dann seinerseits einen Freistellungsanspruch gegen den Anleger, der ihn beauftragt hat, die Beteiligung treuhänderisch zu halten aus §§ 670, 257 BGB oder aus dem Treuhandvertrag (soweit vereinbart). Hieraus hat der Anleger den Treuhandkommanditisten von der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft freizustellen. Der Treuhandkommanditist wird geneigt sein, diesen Freistellungsanspruch an den Gläubiger bzw. den Insolvenzverwalter abzutreten, damit dieser die Haftung der Anleger für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar bei den letztendlich wirtschaftlich Beteiligten geltend machen kann. Fraglich ist dann, welche Einwendungen der Anleger gegen seine Inanspruchnahme aus diesem abgetretenem Anspruch erheben kann. Im Folgenden finden Sie die wesentlichen Punkte aus mehr als 2.500 Gerichtsverfahren: Abtretbarkeit Die Abtretung des Freistellungsanspruches könnte zunächst schon daran scheitern, dass gemäß § 399 1. Alt. BGB eine Abtretung dann nicht zulässig ist, wenn sich durch die Abtretung der Inhalt des Anspruchs verändern würde. Dies könnte hier angenommen werden, weil der Freistellungsanspruch, der gegenüber dem Treuhandkommanditisten besteht, durch Abtretung in einen Zahlungsanspruch (des Insolvenzverwalters) gewandelt wird. Insoweit ist jedoch vom Seite - 13 - Bundesgerichtshof anerkannt, dass ein Anspruch an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten werden kann (Palandt, § 399 BGB, Rz. 4). Streng genommen ist der Insolvenzverwalter zwar nicht Gläubiger, er nimmt jedoch die Rechte der Gläubiger wahr, so dass eine Abtretung an den Insolvenzverwalter insoweit möglich ist (z.B. OLG Rostock v. 19.12.07). Rechtsberatungsgesetz/Anfechtung/Widerruf Aus einem Verstoß des Treuhänders gegen das Rechtsberatungsgesetz bei seiner Beauftragung kann folgen, dass der Treuhandauftrag nichtig ist. Gleiches gilt, wenn der Anleger beim Erwerb der Beteiligung arglistig iSd § 123 BGB getäuscht wurde. Der Anleger kann dann durch eine Anfechtungserklärung den Treuhandauftrag rückwirkend beseitigen. Gleiches gilt bei einem wirksamen Widerruf der Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz bzw. den entsprechenden Vorschriften im BGB. Guter Glaube Ein Kommanditist kann sich gemäß § 172 Abs. 5 HGB auch auf das Erlöschen seiner Haftung berufen, wenn er eine Gewinnausschüttung in gutem Glauben auf eine Gewinn ausweisende (fehlerhafte) Bilanz erhalten hat. Verjährung Wie jeder andere Zahlungsanspruch verjährt auch der Anspruch auf Leistung der Hafteinlage. Aufrechnung Dem Anleger können gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beteiligungstreuhänder zustehen, mit denen er diesem gegenüber aufrechnen könnte. Die Ansprüche können aus Prospekthaftung oder allgemeiner Falschberatung ebenso resultieren, wie aus einer anderen Pflichtverletzung, die der Treuhandkommanditist im Rahmen des Treuhandauftrages begangen hat. Grundsätzlich kann ein Schuldner gemäß § 406 BGB eine ihm gegen den alten Gläubiger zustehende Forderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger (also dem Insolvenzverwalter) aufrechnen. 3. Jüngste Rechtsprechung Im Rahmen der Insolvenzverfahren über die Vermögen der Falk Fonds 71 und 68 liegen bislang etwa 150 Urteile vor, von denen acht unsere auf Seite - 14 - Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen gerrichtete Klage abgewiesen haben. Die Klageabweisungen wurden wie folgt begründet: - Es sei treuwidrig, treuwidrig dass die Insolvenzschuldnerin zunächst Ausschüttungen vorgenommen hat und diese jetzt wieder zurückgefordert werden (Landgericht Regensburg, mittlerweile aufgehoben). - Den gegenüber den Anlegern geltend gemachten Zahlungsansprüchen (abgetretene Freistellungsansprüche) müssten konkrete Forderungen der Insolvenzgläubiger zugeordnet werden. Es reiche nicht aus mitzuteilen, welche konkreten Zahlungsansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin insgesamt bestehen (Landgericht Berlin in einem Urteil, während das LG Berlin in neun anderen Urteilen den Direktanspruch bejaht und der Klage stattgegeben hat.). - Beitrittserklärung und Treuhandvertrag seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig und die im Treuhandvertrag vereinbarte Freistellungsverpflichtung stelle eine überraschende Klausel im Sinne der Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar (Landgericht Neubrandenburg, mittlerweile aufgehoben). Bislang sind zehn obergerichtliche Entscheidungen ergangen. Die Klagen hatten in jedem Fall vollen Erfolg. Erfolg Zwar haben die Obergerichte regelmäßig angenommen, dass ein direkter Anspruch gegen die Anleger nicht bestehe, insbesondere weil wegen der Haftung des im Handelsregister eingetragenen Treuhandkommanditisten ein Bedürfnis hierfür nicht erkennbar sei. Die Obergerichte haben jedoch die Anleger stets aus abgetretenem Recht als zur Zahlung verpflichtet angesehen. Die Abtretung des Freistellungsanspruchs durch den Treuhandkommanditisten an den Insolvenzverwalter sei unproblematisch möglich und verstoße auch nicht gegen § 242 BGB, weil dem Schuldner dadurch kein Rechtsverlust entstehe. Auf einen guten Glauben gemäß § 172 Abs. 5 HGB könnten sich die Anleger ebenso berufen wie auf die Einrede der Verjährung. Verjährung Letztere sei jedoch wegen des bestehenden Treuhandverhältnisses analog § 159 HGB zu berechnen, so dass der Anspruch des Treuhandkommanditisten gegen seinen Treugeber nicht verjährt, bevor der Anspruch gegen den TreuSeite - 15 - handkommanditisten verjährt sei. Guter Glaube iSd § 172 Abs. 5 HGB habe schon tatbestandlich nicht vorgelegen. Für die Frage, welche Rechtsfolge ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, Rechtsberatungsgesetz eine Anfechtung oder ein Beitrittswiderruf Beitrittswiderruf haben, sind bisher keine verlässlichen Aussagen durch die Obergerichte getroffen worden, weil auch hierfür die tatbestandlichen Voraussetzungen fehlten. Denkbar wäre, hier die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft anzuwenden, so dass ein Ausscheiden aus der Gesellschaft nur ex nunc möglich wäre. Für den Widerruf eines Beitrittes zur BGBPublikumsgesellschaft hat das der BGH in BGH NJW 2001, 2718 bereits angenommen. Wichtig und häufig entschieden ist folgender Aspekt: Die Obergerichte haben bislang keine Aufrechnung als durchgreifend erachtet, was damit begründet wurde, dass die Anleger durch die Einschaltung eines Beteiligungstreuhänders zwar nicht schlechter gestellt werden dürfen, jedoch auch nicht besser als unmittelbar beteiligte Kommanditisten, BGH NJW 1980, 1162. Der unmittelbar (d.h. ohne Beteiligungstreuhänder) beteiligte Anleger könnte jedoch nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Kapitalaufbringung nur insoweit mit Ansprüchen aufrechnen, als er dadurch der Insolvenzmasse und damit den Gläubigern werthaltig das Haftkapital zur Verfügung stellt. Durch die Insolvenz der Fondsgesellschaft ist jedoch die Werthaltigkeit der Forderung gegen die Fondsgesellschaft nicht gegeben, so dass eine haftungsbefreiende Aufrechnung letztendlich nicht zulässig ist. Beispielhaft sind hier zu nennen die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 17.01.2008 zum Aktenzeichen: 2 U 782/07 sowie die Entscheidung des OLG Dresden vom 06.03.2008 zum Aktenzeichen: 1 U 1477/07. Die Erfahrung aus der FalkFalk-Insolvenz lehrt also zusammengefasst, dass die Haftung des Treuhandkommanditisten und der Anleger von der obergerichtlichen Rechtsprechung streng durchgesetzt wird, wenn durch Ausschüttungen das Haftkapital zurückgezahlt worden ist. V. Sanierung und Insolvenzvermeidung in der Krise Fonds können ebenso wie alle anderen Wirtschaftsunternehmen in eine Krisensituation geraten. Insbesondere kann sich eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft einstellen. Eine erfolgreiche Sanierung setzt zwei Dinge voraus: Sanierungsfähigkeit und Sanierungswilligkeit. Sanierungsfähigkeit Seite - 16 - erfordert dabei die Werthaltigkeit des Investitionsgutes im Hinblick auf die vorhandenen Verbindlichkeiten. Der Wille zur Sanierung muss bei allen Beteiligten vorhanden sein und hängt von den Handlungsalternativen ebenso ab, wie von dem Grad der Emotionalität, mit dem Gläubiger und Gesellschafter vorgehen. Um die wirtschaftliche Situation des Fonds zu verbessern, kann es nötig sein, dass Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, gegebenenfalls mit Besserungsschein. Möglicherweise reicht auch schon die Stundung von Forderungen. Soweit es sich bei den Gläubigern um Banken handelt, kommt auch in Betracht, dass die Krise durch die Ausreichung neuer Kredite beseitigt wird. Sanierungsbemühungen fordern jedoch sicherlich – wie eingangs erwähnt – auch der Anlegerseite etwas ab. Es kommt in Betracht, dass diese der Gesellschaft weiteres Eigenkapital im Wege eines Nachschusses zur Verfügung stellen oder, dass sie der Gesellschaft Gesellschafterkredite ausreichen. Denkbar ist aber auch, dass die Krise beseitigt werden kann, indem neue Gesellschafter aufgenommen werden, die frisches Kapital zur Verfügung stellen. Möglicherweise ist es hierfür erforderlich, dass zunächst eine Kapitalherabsetzung bezüglich des bisher eingetragenen Kapitals vorgenommen wird. In jedem Fall ist hier eine Anpassung der Gesellschaftsverträge erforderlich. Die hohe Fremdkapitalquote sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den Anlegern verstärkt eine einmal eingetretene Krise: Beim Fonds reicht das Eigenkapital häufig nur für wenig mehr als Anlaufkosten und Kapitalvermittlungsgebühren. Das Beheben einer Krise durch eine weitere Erhöhung der Fremdkapitalquote scheidet aber in Ermangelung von Kreditsicherheiten aus. Auf das Vermögen der Anleger schlägt die Krise des Fonds dann unmittelbar durch. Die Kosten für die Fremdfinanzierung der Beteiligung können nicht mehr aus den Ausschüttungen des Fonds bedient werden und sind von den Anlegern selbst aufzubringen. Dadurch fehlen den Anlegern häufig die Mittel, die als Sanierungsbeitrag für den Fonds nötig wären. Über die Möglichkeiten der Fortführung der Fondsgesellschaft oder über das Erfordernis einer Liquidation ist sodann unter Einbeziehung aller Beteiligten zu entscheiden. Hier spielen aber auch wirtschaftliche und menschliche Aspekte eine große Bedeutung, bei denen der mit der Sanierung beauftragte Jurist seine Managerqualitäten unter Beweis stellen muss. Seite - 17 - Nachmann Rechtsanwälte Theatinerstraße 15 80333 München www.nachmann.com Seite - 18 -