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06.12.2007 - 12:06
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Pressemitteilung von: Kanzlei Dr. Johannes Fiala
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(openPR) - Versicherungsunternehmen schulden die Hälfte des „ungezillmerten“
Fondguthabens bei fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen - Viele
Menschen sind zu gut erzogen, um mit vollen Mund zu sprechen; aber sie haben
keine Bedenken, dies mit leerem Kopf zu tun. (Orson Welles)
Milliarden Nachforderungen für Lebensversicherungskunden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch sein neues Urteil vom 26.09.2007 (Az. IV
ZR 321/05) entschieden, dass Versicherungsnehmern nach Kündigung - auch bei
der fondsge-bundenen Lebensversicherung - ein Mindestrückkaufswert zustehen
kann. Aus gekündigten fondsgebundenen und anderen KapitalLebensversicherungen stehen Versicherungskunden insgesamt nach Schätzung von
Fachleuten mehrere Milliarden Euro zu.
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Defizit in der Rechtsabteilung beim Versicherer?
Der BGH verweist auf frühere Entscheidungen, wonach auch die vom Versicherer
ggf. „vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Klauseln“ ebenfalls
unwirksam ist. Der Versicherer hatte offenbar selbst angenommen, dass seine
alten Klauseln unwirk-sam sind – die ersetzten neuen Klauseln waren jedoch nach
dem Urteil des BGH gar nicht erst wirksam im Treuhänderverfahren
zustandegekommen.
Deckungskapital und Fondsguthaben gleichgesetzt
Die Versicherer hielten bisher die vorangegangenen BGH-Urteile vom 12.10.2004
für die fondsgebundene Lebensversicherung nicht für einschlägig, weil diese den
Mindestrück-kaufswert auf das ungezillmerte Deckungskapital beziehen. In der
Fondsgebundenen Le-bensversicherung gibt es aber ein solches ungezillmertes
Deckungskapital gar nicht, nur ein Fondsguthaben.
Stornoabzüge nicht direkt betroffen
Von Stornoabzügen ist in dem Urteil nicht die Rede – diese waren ursprünglich nur
des-halb unwirksam, weil sich ihre Berechnung auf den „Zeitwert“ bezog, ein
Begriff, den der BGH ebenfalls für intransparent hielt. Auch einen intransparenten
Zeitwert gibt es aber bei fondsgebundenen Verträgen nicht, da an seine Stelle das
Fondsguthaben tritt. Falls also überhaupt Stornoabzüge in fondsgebundenen
Verträgen vorgesehen sind, können diese zumindest nicht mit den
vorangegangenen BGH-Urteilen angegriffen werden.
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Zillmerungsverbot
Die Versicherungsunternehmen hätten die Kunden bereits „bei Vertragsschluss “
über die wirtschaftlichen Nachteile einer vorzeitigen Kündigung transparent
aufklären müssen. Auch die Klausel zur Verrechnung der Abschlußkosten
(eingeschlossen die Provision für die Vermittlung) im Wege der Zillmerung ist
intransparent und damit unwirksam, wenn dem Versicherungskunden „das Ausmaß
des mit der Verrechnung verbundenen Nachteils nicht erkennbar wird“.
Das Gericht entschied nun aber klarstellend, dass bei der fondsgebundenen
Lebensversi-cherung an Stelle des ungezillmerten Deckungskapitals das
„ungezillmerte Fondsgutha-ben“ die Ausgangsbasis für den Nachzahlungsanspruch
des Kunden darstellt.
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Mindest-Rückkaufswert für Versicherungsnehmer
Der BGH weist darauf hin, dass die Vertragsklauseln zur Verrechnung von
Abschlußkosten wegen Intransparenz auch bei fondsgebundenen Verträgen
unwirksam sein können. Dem Versicherungskunden steht bei vorzeitiger Kündigung
gegenüber dem Versicherer ein Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert zu.
Rechtsgrund sind intransparente bzw. unwirksame Klauseln in den
Versicherungsbedingungen, in dem betreffenden Vertrag in §§ 12 III und 24 I AVB.
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BGH: Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen
schulden Versicherungsunternehmen Neuabrechnung und
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Weitere Haftungsansätze zu Lasten Versicherer und Vermittler
Nur ein Bruchteil der Kapitallebensversicherungen werden bis zum Ablauf
„durchgehalten“ – Ursache sind oftmals massive Beratungsfehler der Vermittler.
Auch dazu hat sich der BGH dieses Jahr (Urteil vom 14.06.2007) geäußert:
Vermittler bzw. Versicherer haften, wenn die vermittelte Lebensversicherung nicht
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Senioren 1 Million Euro für
dem Bedarf des Kunden entspricht, bei-spielsweise nicht seiner finanziellen
Leistungsfähigkeit entspricht. Insofern sind Schadens-ersatzansprüche aus
gekündigten Lebensversicherungen der letzten 30 Jahre angespro-chen.
Mehrdeutige Klauseln auslegbar
Die Mehrdeutigkeit von (nicht völlig intransparenten) Vertragsklauseln hat die für
den Ver-sicherungsnehmer günstigere Interpretation zur Folge. So hat mit Urteil
vom 18. August 2006 das Amtsgericht Heidelberg (AZ: 30 C 122/06) gegen die
MLP AG geurteilt, dass rund 90 % der Abschlusskosten in bestimmten Verträgen
zurückzuerstatten sind. Der Ver-sicherer hatte in seinen Klauseln nach Meinung des
Gerichts nicht ausreichend klargestellt, dass die Abschlusskosten in jedem der
ersten 10 Jahre anfielen, und durfte die jährlich be-rechneten Kosten daher nur für
die ersten 10 Jahre insgesamt erheben.
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Einzelfallprüfung erforderlich
Über die genannten BGH-Urteile hinaus können sich weitergehende Ansprüche der
Versicherten aus ganz unterschiedlichen Gründen ergeben. Oft ergibt erst eine
versicherungs-mathematische Begutachtung, wie der Versicherer eigentlich aufgrund seiner verwende-ten Klauseln oder auch ganz ohne solche – gerechnet
hat. Erst dadurch werden die Nachteile überhaupt erkennbar und einer
weitergehenden rechtlichen Überprüfung zu-gänglich. Versicherer bieten diese
Transparenz aus guten Gründen meist nicht.
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*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen
(Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für
Bürgerliches und Versi-cherungsrecht (BA-Heidenheim, Univ. of Cooperative
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Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik
(Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am
Main für Versiche-rungsmathematik in der privaten Krankenversicherung
(www.pkv-gutachter.de).
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