Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung
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Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung
Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 1 Absender: Roland Kruk - - 69502 Hemsbach - Tel. 0163/6911172 Bewerber um ein Bundestagsmandat im Wahlkreis 274 Heidelberg. An das Bundesverfassungsgericht Postfach 1771 76006 Karlsruhe Betreff.: Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag auf einstweilige Verfügung (Begründung: Seite 8 Antrag 5) Mein Name ist Roland Kruk und ich bin parteiunabhängiger Bewerber um ein Bundestagsmandat im Wahlkreis 274 Heidelberg. Ich erhebe Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung des Abgeordnetengesetzes gemäß der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 29 vom 11.Juli 2014 ausgegeben am 15.07.2014. (siehe Anlage 1) Hier richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 AbgG und § 11 Abs. 2 AbgG. Der Deutsche Bundestag hat mit der Neuregelung des Abgeordnetengesetzes gemäß § 11 Abs. 4 und 5 AbgG eine automatisierte Diätenerhöhung eingeführt! (siehe Anlage 1, Blatt 1/2). § 11 Absatz 4 AbgG lautet: Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2016, angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. Dieser veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschädigung in einer Bundestagsdrucksache. § 11 Absatz 5 lautet: Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die Entschädigung der letzte nach Absatz 4 ermittelte Betrag, bis der Deutsche Bundestag das Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert.“ Der Deutsche Bundestag möchte also NICHT mehr, wie bisher, die Höhe seiner Diätenerhöhung selbst festlegen! Er möchte sich auch NICHT mehr im Vorfeld der Erhöhung, öffentlich vor dem Volke und der Presse dafür rechtfertigen müssen…, denn das ist unangenehm…! Ebenso möchte er auch NICHT mehr diese Erhöhung im Bundestag groß diskutieren und sie danach als eigenständige politische Frage entscheiden müssen…! Stattdessen wünscht er sich einen Automatismus für den kein Politiker haftbar ist und gegen den der Bürger NICHT wirksam protestieren kann. Und genau diesen Wunsch haben sich unsere Berufs-Bundestagsabgeordneten durch die Regelungen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 AbgG nun erfüllt. Sie haben durch diese Neuregelung gemäß § 11 Abs. 4 und 5 AbgG, in konsequenter Missachtung der Vorgaben des Diätenurteils BVerfGE 40 296, einfach die egalitäre Beteiligung der Presse und des Volkes bei den Diätenerhöhungen abgeschafft! Dadurch haben sie aber auch einen verfassungsrechtlichen Status Quo abgeschafft, bei dem ein seit 40 Jahren praktiziertes, egalitäres, formalisiertes Ritual (die öffentliche Diskussion im Vorfeld der Diätenerhöhung), durch ein elitäres System ersetzt wird! Das ist ein Rückschritt, vom egalitären seit 40 Jahren eingeübten und auf Gleichheit ausgerichteten Status Quo der öffentlichen Diskussion und Entscheidung über die Diätenerhöhungen, hin zu einem für den Bürger Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 2 nicht durchschaubaren und somit auch NICHT wirksam angreifbaren Automatismus gemäß § 11 Abs. 4 und 5 AbgG! Eine solche Umkehr der egalitären Entwicklung ist zweifellos verfassungswidrig, da es den egalitären Status, hier der Bürger und der Presse gegenüber dem Bundestag verschlechtert! Das bedeutet, der Gesetzgeber brauchte für diese Neuregelung gemäß § 11 Abs. 4 und 5 AbgG einen zwingenden Grund. Denn nur dann kann der Bundestag gegenüber seinen Bürgern, deren grundrechtsgleiches Recht auf wirksame Mitsprache bei den Diätenerhöhungen direkt oder indirekt einschränken! Einen „zwingenden Grund“ gibt es hier offensichtlich NICHT, denn diese automatisierte Diätenerhöhung nach § 11 Abs. 4 und 5 AbgG hat nur einen einzigen Zweck, nämlich dieses politische Establishment im Deutschen Bundestag, beim Erhöhen der Diäten, vor der Mitsprache des Volkes und der Presse zu schützen…! Dadurch wird das Bundestagsmandat für das politische Establishment angenehmer und sicherer …, ein großer Schritt zur Verbeamtung des Parlamentes! Wie schwach die Legitimation dieser Änderungen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 AbgG auch aus Sicht des Deutschen Bundestages ist, zeigt das nachfolgende Zitat, denn hier werden zunächst die Zuständigkeit des BVG und die rechtliche Bindungswirkung des Diätenurteils (BVerfGE 40 296 von 1975) in Frage gestellt. Dies ist aus Sicht des Deutschen Bundestages deshalb notwendig, da das BVG in diesem Diätenurteil in Bezug auf die Erhöhung der Diäten, ganz genaue und unmissverständliche Vorgaben gemacht hat, die auch seit 40 Jahren genau eingehalten wurden…! Will man also dieses eingeübte egalitäre Ritual durch § 11 Abs. 4 und 5 AbgG jetzt ändern, muss der Bundestag, mangels vernünftiger (zwingender) Argumente, zunächst das Diätenurteil relativieren und genau das tut er mit den nachfolgenden Ausführungen! Zitat des Drucksache 18/477 18. Wahlperiode 11.02.2014 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Das Grundgesetz selbst äußert sich zum Verfahren der Entschädigungsfestsetzung nicht und verlangt in Artikel 48 Absatz 3 lediglich die Regelung in einem Parlamentsgesetz. Das „Diätenurteil“ des Bundesverfassungsgerichts steht der vorgeschlagenen Regelung nicht entgegen, da es sich nur gegen eine Kopplung der Abgeordnetenentschädigung an die Beamtenbesoldung ausspricht (BVerfGE 40, 296 ff. [316 f.]) und eine eigene Entscheidung des Parlaments sowie deren Öffentlichkeit und Nachvollziehbarkeit verlangt (a. a. O., S. 327). Zudem erging das Urteil auf die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen saarländischen Landtagsabgeordneten gegen das Saarländische Gesetz Nummer 970 über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 517). Das Bundesverfassungsgericht hatte allein über dieses saarländische Gesetz zu entscheiden. Auch wenn sich das Gericht in seinem Urteil stark auf das Grundgesetz und die Situation der Bundestagsabgeordneten bezieht, entfaltet das Urteil für den Bundestag nicht unmittelbar rechtliche Bindungswirkung gemäß § 31 Absatz 1 BVerfGG. Seine Ausführungen sind insoweit nur obiter dicta, also nicht entscheidungstragend. Zitat Ende! (siehe Anlage 2) „Keine Bindungswirkung für den Bundestag, die Ausführungen des BVG sind „obiter dicta“, also NICHT entscheidungstragend…“ und wenn man das liest, drängt sich hier geradezu die Frage auf, warum sich der Deutsche Bundestag seit 40 Jahren sklavisch daran gehalten hat…? Der Deutsche Bundestag stört sich doch schon seit Jahrzehnten daran, dass er bei den Diätenerhöhungen dem Volke Rechenschaft schuldig ist…! Ist es NICHT viel mehr so, dass dieses egalitäre Ritual, schon allein durch die 40 jährige Anwendung zum grundrechtsgleichen, egalitären Recht des Bürgers und der Presse geworden ist und somit gar NICHT mehr ohne zwingenden Grund eingeschränkt oder abgeschafft werden kann? Ganz davon abgesehen, dass dieses Ritual auch zwingend im Leitsatz des Diätenurteils, Seite 1, Nr. 6. festgeschrieben (Anlage 6) und im Diätenurteil ausführlich kommentiert ist! Siehe Seite 10, Rechtliche Einordnung der Entschädigung (Anlage 3) und Seite 14 c (Siehe Anlage 7). Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 3 Ausführungen im Leitsatz sind in der Regel aber ratio decidendi, also urteilstragend! Das BVG hat somit bereits im Jahre 1975, im Diätenurteil, ganz klar und urteilstragend festgestellt, dass die Erhöhung der Diäten „eine eigenständige politische Frage ist, die vor den Augen der Öffentlichkeit, festgelegt, diskutiert und entschieden werden muss!“ Der Bürger und die Presse sind daher unabdingbarer, kontrollierender Teil der Festlegung der Diäten in einem egalitären Ritual und es ist ihr ausdrücklich verfassungsrechtlich abgesichertes Recht, diese Diätenerhöhungen, im Vorfeld der Abstimmung im Bundestag, massiv zu kritisieren und somit zu beeinflussen und sogar auch zu verhindern! Ein weiteres wichtiges Argument gegen diese „automatisierte“ Erhöhung der Diäten gemäß § 11 Abs. 4 und 5 AbgG, ist die Tatsache, dass die Bundestagsabgeordneten, nach wie vor, keine Arbeitnehmer und keine Beamten sind…! Wie soll es da möglich sein, einen Durchschnitt der Gehaltsteigerungen der Arbeitnehmer zu berechnen und die Abgeordnetendiäten dadurch dann automatisch zu erhöhen…? Was haben die wirtschaftlichen Leistungen der Arbeitnehmer mit den politischen Leistungen der heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten gemeinsam? Kein Bürger bekommt Diäten und jeder Arbeitnehmer ist weisungsgebunden…! Auch deshalb können Diäten und Gehälter NICHT irgendwie automatisch aneinander gekoppelt werden! Das Klagerecht/Zulässigkeit der Klage Die Festlegung der Diäten ist ein egalitäres Ritual, in dem beide Seiten, zum einen die Bundestagsabgeordneten, die gerne ihre Diäten erhöhen möchten und zum anderen die Bürger sowie die Presse, die meistens etwas dagegen haben, vor der Abstimmung im Bundestag miteinander ringen. Das führt zu einem egalitären Gleichgewicht und verhindert die Selbstbedienungsmentalität. Und erst nach Durchlauf dieses seit 40 Jahren eingeübten egalitären Rituals „der Auseinandersetzung mit dem Volke und der Presse“ kann der Bundestag seine „geplante“ Diätenerhöhung beschließen- oder vielleicht auch NICHT…! Diese Auseinandersetzung beginnt bereits weit vor dem Beschluss im Bundestag, da der Bürger, durch die Presse recht früh von einer beabsichtigten Diätenerhöhung erfährt und somit seinen Protest in Ruhe formulieren kann. Je heftiger Bürger und Presse gegen diese geplante Diätenerhöhung protestieren, desto mehr Politiker kriegen kalte Füße und kneifen. Ja, ganze Parteien sind dann plötzlich der Meinung, dass die Erhöhung der Diäten, wohl doch zu hoch oder zu früh geschieht, oder jetzt gerade NICHT dem Volke vermittelbar ist und stimmen plötzlich dagegen…! Das ist ein seit 40 Jahren eingeübter, funktionierender egalitärer Vorgang!! Hier haben Bürger und Presse, einen tatsächlichen, egalitären und verfassungsrechtlich abgesicherten Einfluss auf die geplante Diätenerhöhung! Das ist nur deshalb möglich, weil die Bundestagsabgeordneten direkt für die Höhe und den Beschluss der Diätenerhöhung verantwortlich sind und vom Volk und der Presse, im Vorfeld der Diätenerhöhung, zur Rede gestellt werden können! Diese Diätenerhöhung ist also durchschaubar und die Bundestagsabgeordneten tragen die direkte Verantwortung für die komplette Diätenerhöhung! Durch die Neuregelung gemäß § 11 Abs. 4 und 5 AbgG wird nun genau diese Verantwortung verteilt und verschleiert. Der Deutsche Bundestag wäscht nun bei jeder Diätenerhöhung seine Hände in Unschuld und kann behaupten: „Wir haben doch die Höhe der Diätenerhöhung gar NICHT beschlossen, wir kriegen doch die „neutralen“ Zahlen vom statistischen Bundesamt…! Und das jährlich zum ersten Juli die Diäten angepasst werden, ist doch ein Automatismus, damit haben wir doch eigentlich gar nichts mehr zu tun…! Das ist halt so und wenn es euch NICHT passt liebe Bürger, dann beschwert euch doch beim statistischen Bundesamt…! Wir sind doch gezwungen uns an die gesetzlichen Vorgaben zu halten…!“ Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 4 Es ist offensichtlich, dass es die Bürger und die Presse jetzt wesentlich schwerer haben, hier einen wirksamen Protest vorzubringen! Ja, man muss feststellen, dass es eigentlich unmöglich wird, gegen diese automatisierten, entpersonifizierten und eigentlich undurchschaubaren Diätenerhöhungen, im Vorfeld wirksam zu protestieren!! Es trägt kein Bundestagsabgeordneter mehr Verantwortung…, der Bürger hat keinen verantwortlichen Ansprechpartner mehr und welche Zahlen da im Endeffekt vom statistischen Bundesamt geliefert werden, kann doch kein Bürger überprüfen! Der egalitäre Einfluss der Bürger und der Presse wurde in diesem Fall erfolgreich ausgehöhlt!! Des Weiteren hatte dieses egalitäre Ritual im Vorfeld der Diätenerhöhung auch noch eine andere wichtige Funktion, denn es erinnerte unsere Berufspolitiker auch regelmäßig daran, dass sie die Diener des Volkes sind und keineswegs bessere Beamte mit automatisierten Gehaltssteigerungen in einem Selbstbedienungsparlament…, die nur sich selbst Rechenschaft schuldig sind…! Dieses Recht, der wirksamen öffentlichen Diskussion vor der Entscheidung des Bundestages über die Diätenerhöhung, bedeutet eine erhebliche und vor allem wirksame Kontrolle für Bürger und Presse über das Geschäftsgebaren der Berufspolitiker. Wenn also nun der Deutsche Bundestag, dieses Recht der Bürger, durch § 11 Abs. 4 und 5 AbgG einfach aushöhlt und somit indirekt abschafft und das ohne zwingenden Grund, dann ist der Bürger, dieses seit 40 Jahren praktizierten und eingeübten und somit verfassungsrechtlich bestätigten, grundrechtsgleichen Rechtes, einfach beraubt worden! Der Deutsche Bundestag entmachtet also seine Bürger…! Der Bürger kann aber NICHT nach gut Dünken der Politiker, seiner eingeübten und somit seit 40 Jahren verfassungsrechtlich bestätigten Rechte, weder direkt noch indirekt, beraubt werden, ohne das die Garantien des Grundgesetzes verletzt sind, denn diese Garantien sollen ja gerade den Bürger, unter allen Umständen, vor einer gesetzgeberischen Willkür, Entmachtung oder Aushöhlung seiner Rechte schützen! Somit ist die aufgezeigte wirksame Mitsprache der Bürger und der Presse im Vorfeld der Diätenerhöhung ein grundrechtsgleiches Recht, welches durch das angegriffene Gesetz gemäß § 11 Abs. 4 und 5 AbgG praktisch abgeschafft wird. Jede kleinste gesetzliche Entmachtung der Bürger verletzt die Garantien des Grundgesetzes, denn nach dieser gesetzlichen Entmachtung ist der egalitäre Status zwischen Bürger und Staat NICHT mehr der GLEICHE wie vorher und das zum NACHTEIL des Bürgers! Ohne zwingenden Grund ist diese aufgezeigte Entmachtung der Bürger gemäß § 11 Abs. 4 und 5 AbgG daher verfassungswidrig! Somit ist jeder Bürger und auch die Presse selbst, gegenwärtig und unmittelbar persönlich betroffen und hat ein Klagerecht. Antrag 1: Ich bin durch diese Entmachtung der Bürger, in meiner Eigenschaft als Bürger, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in meinem grundrechtsgleichen politischen Recht auf wirksame Mitbestimmung bei den Diätenerhöhungen beschwert und beantrage daher, diese Regelungen (§ 11 Abs. 4 und 5 AbgG) für verfassungswidrig zu erklären und zu verwerfen. Ein weiteres Klagerecht ergibt sich für mich persönlich aus der Tatsache, dass ich auch Bewerber für ein Bundestagsmandat bin. Auch in dieser Eigenschaft werde ich durch die Einführung der automatisierten Diätenerhöhung gemäß § 11 Abs. 4 und 5 AbgG selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert, da mir wichtige Argumente in meinem Wahlkampf um das Mandat einfach aus der Hand geschlagen werden. Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 5 Mit der Einführung der „dynamischen“ Diätenanpassung fällt - wie schon erwähnt - dieses ganze Spektakel und die öffentliche Diskussion im Vorfeld der Abstimmung über die Höhe der Diäten weg! Das ist ein schwerer Nachteil für einen unabhängigen Bundestagskandidaten, denn NICHTS ärgert die Bürger mehr als Politiker die regelmäßig ihre Diäten erhöhen wollen, ohne das der Bürger hier irgend einen greifbaren Gegenwert erkennt…! Genau solche herausragenden Sachverhalte braucht es aber, um die Bevölkerung anzusprechen und zu polarisieren! Das treibt die Bürger an die Wahlurne und dann wird auch mal ein parteiunabhängiger Kandidat gewählt! Der unabhängige Kandidat interessiert sich prinzipiell NICHT für die Erhöhung der Diäten, denn sein oberstes Ziel ist es, in den Bundestag hineinzukommen und etwas zu bewegen! Er kann also prinzipiell gegen jede Erhöhung der Diäten Sturm laufen, ohne Rücksicht auf „Parteifreunde“ oder Koalition und daraus seinen Nutzen ziehen! Wogegen bei den Bewerbern der etablierten Parteien eher der Eindruck vorherrscht, dass die Partei die Linie vorgibt, ob man nun aus taktischen Gründen für oder gegen Diätenerhöhungen argumentiert…! Meine Argumentationsfähigkeit gegen die Selbstbedienungsmentalität des politischen Establishments wird also entschärft, der Bürger kann nicht mehr aufgeregt werden und die Politiker brauchen sich NICHT zu ärgern. Das bedeutet, dieses Bundestagsmandat wird für das herrschende politische Establishment bequemer und somit sicherer. Ein großer Schritt in Richtung Verbeamtung des Parlamentes… und Schwächung der parteiunabhängigen Konkurrenz! Merke: „Je bequemer das Bundestagsmandat wird, desto farbloser und austauschbarer werden die Politiker! Denn irgendwann sind sie einfach nur noch bessere Beamte, die Ihre Bundestagsmandate an die Kinder vererben wollen…, weil alles ganz bequem geregelt ist“ Hier gilt das GLEICHE egalitäre Ritual wie oben! Es ermöglicht durch die öffentliche Diskussion im Vorfeld der Diätenerhöhungen, dem parteiunabhängigen Bundestagsmandatsbewerber, massiv gegen jede Diätenerhöhung vorzugehen und dadurch im Wahlkampf Stimmen zu gewinnen. Selbst wenn er NICHT gewählt wird, so kann er doch die etablierten Parteikandidaten schwächen und so ggf. einen NICHT unerheblichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen. Auch hier besteht ein egalitärer, auf Chancengleichheit ausgerichteter Vertrag, der durch den Bundestag, aus Bequemlichkeit, einseitig und willkürlich gekündigt wurde! Daher werde ich auch in meiner Eigenschaft als parteiunabhängiger Bundestagsmandatsbewerber, dieses wichtigen Rechtes der wirksamen Mitsprache bei den Diätenerhöhungen beraubt und meine Wahlkampffähigkeit somit vorsätzlich massiv beschnitten. Auch von dieser Seite sind die Regelungen aus § 11 Abs. 4 und 5 AbgG verfassungswidrig und begründen ein Klagerecht meinerseits! Antrag:2 Ich bin daher auch in meiner Eigenschaft als unabhängiger Bundestagsmandatsbewerber selbst, gegenwärtig und unmittelbar in meinem grundrechtsgleichen politischen Recht auf größtmögliche Chancengleichheit beim Wahlkampf beschwert, da die Neuregelung gemäß § 11 Abs. 4 und 5 AbgG den Wahlkampf zu meinem Nachteil manipuliert! Das statistische Bundesamt ist jetzt nämlich für die Höhe der Diätenerhöhungen zuständig und der Deutsche Bundestag ist seiner verfassungsrechtlichen Verantwortung für die komplette Diätenerhöhung enthoben. Es wird NICHT lange dauern, dann wird sich der Deutsche Bundestag als „Opfer“ des statistischen Bundesamtes bei den Diätenerhöhungen präsentieren…, ein „Opfer“, dass gesetzlich zur Diätenerhöhung gezwungen wird… und überhaupt NICHTS dagegen tun kann…! Ich beantrage daher, diese Regelungen (§ 11 Abs. 4 und 5 AbgG) für verfassungswidrig zu erklären und zu verwerfen. Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 6 2. Weiterhin hat der Deutsche Bundestag beschlossen, eine Zulage für die Vorsitzenden von Ausschüssen, Untersuchungsausschüssen und Enquete Kommissionen einzuführen. Der Gesetzgeber hat deshalb an den § 11 Abs. 2 des AbgG den unterstrichenen Zusatz angefügt. § 11 Abs. 2 AbgG: „Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des Monatsbetrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der Ausschüsse, der Untersuchungsausschüsse sowie der Enquete-Kommissionen in Höhe von 15 vom Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1!“ (siehe Anlage 1) In Gesetzentwurf der CDU/CSU und SPD, Drucksache 18/477 Seite 9 (Anlage 8) wird dazu der Eindruck erweckt, dass der Bundestagspräsident und seine Vizepräsidenten deshalb ihre Gehaltszulage erhalten, weil Sie mehr arbeiten! Und genau dieser Eindruck ist dann natürlich auch die Legitimation für die Bundestagsabgeordneten, dieser „Zulage“ gemäß § 11 Abs. 2 AbgG überhaupt zuzustimmen, denn Zulagen für Mehrarbeit sind schließlich verständlich… und wenn der Präsident und seine Stellvertreter eine Zulage für „Mehrarbeit“ bekommen, dann kann man sie schließlich den „fleißigen“ Vorsitzenden schlecht vorenthalten. Im Diätenurteil liest sich das allerdings ein wenig anders…! Zitat aus dem Diätenurteil BVerfGE 40 296 (Seite 10 Entschädigung und Gleichheitssatz): „Das Grundgesetz kennt im Wahlrecht und im Parlamentsrecht keine für den Status des Abgeordneten erheblichen besonderen, in seiner Person liegenden Umstände, die eine Differenzierung innerhalb des Status rechtfertigen können. Alle Mitglieder des Parlaments sind einander formal gleichgestellt. Das Prinzip dieser formalisierten Gleichbehandlung ist verfassungsrechtlich im egalitären Gleichheitssatz ausgeprägt. Aus ihm folgt: Jedermann muß ohne Rücksicht auf soziale Unterschiede, insbesondere auf seine Abstammung, seine Herkunft, seine Ausbildung oder sein Vermögen die gleiche Chance haben, Mitglied des Parlaments zu werden. Aus ihm folgt weiter, daß jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das berufliche Einkommen verschieden hoch ist (vgl. Maunz in Maunz-Dürig-Herzog, GG, 1973, Art. 48, Randnote 17). Eine Ausnahme vom formalisierten Gleichheitssatz im Sinne eines zwingenden Grundes ist nur für den Parlamentspräsidenten und seine Stellvertreter anzuerkennen; ihre angemessene Entschädigung wird dadurch mitbestimmt, daß sie an der Spitze eines obersten Verfassungsorgans stehen. Die so verstandene einheitliche Entschädigung mit Alimentationscharakter schließt aus den dargelegten Gründen alle weiteren, der Höhe nach differenzierten, individuellen oder pauschalierten finanziellen Leistungen an einzelne Abgeordnete aus öffentlichen Mitteln aus, die nicht einen Ausgleich für sachlich begründeten, besonderen, mit dem Mandat verbundenen finanziellen Aufwand darstellen. Danach werden also künftig z. B. eine Reihe von Pauschalen, Tage- und Sitzungsgeldern, Verdienstausfallentschädigungen und ähnlichen Zuwendungen aus der Parlamentskasse sowie gestaffelte DIÄTEN für Abgeordnete mit besonderen parlamentarischen Funktionen entfallen. Zitat Ende. (siehe Anlage 3) Nicht nur das Präsident und Stellvertreter ihre Gehaltszulage ausschließlich deshalb erhalten, weil sie an der Spitze eines obersten Verfassungsorgans stehen und gerade NICHT weil sie mehr arbeiten..., hat das BVG zusätzlich auch noch ganz klar und urteilstragend festgestellt, dass jegliche weiteren Zulagen für Bundestagsabgeordnete, ausschließlich mit einem: “Ausgleich für sachlich begründeten, besonderen, mit dem Mandat verbundenen finanziellen Aufwand“ begründet werden können und somit gerade NICHT mit Mehrarbeit…! Das bedeutet, dass es sich bei dieser Regelung gemäß § 11 Abs. 2 AbgG offensichtlich NICHT um eine zulässige Zulage, sondern in der verfassungsrechtlichen Konsequenz nur um eine versteckte Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 7 Diätenerhöhung handelt, deren einziger Zweck es ist, mehr Geld einzunehmen und das Bundestagsmandat für das zurzeit herrschende politische Establishment lukrativer zu gestalten…! Je mehr solcher elitärer Anpassungen das politische Establishment vornimmt, desto fester und sicherer sitzt es im Sattel und desto schwerer kann es abgelöst werden…! Das verstößt auch gegen die Wahlgleichheit und Wahlgerechtigkeit! Wie oben aufgezeigt, ist diese „angebliche Zulage für Mehrarbeit“ nichts weiter als eine getarnte, selektive (zurzeit nur für Vorsitzende geltende) Diätenerhöhung. Diätenerhöhungen müssen aber als solche gekennzeichnet sein, im Bundestag diskutiert und entschieden werden und vor allem dürfen Sie auch NICHT selektiv gestaltet sein, da innerhalb des Status der Abgeordneten NICHT differenziert werden kann. Hier stellt sich dann auch noch die Frage, was passiert wenn ein Bundestagsabgeordneter 2 oder mehr „Ausschüssen“ vorsitzt, steht ihm dann nicht diese „Zulage“ 2-mal zu…, oder sogar 3, 4, 5,…mal? Werden die Ausschüsse bald wie Pilze aus dem Boden schießen und werden wir in Zukunft multiple Ausschussvorsitzende erhalten, die gar keine Zeit mehr haben in den Bundestag zu gehen… und wann wird diese Zulage auf alle Mitglieder des Ausschusses ausgedehnt, denn die Mitglieder der Ausschüsse sind in der Regel genauso lange anwesend wie die Vorsitzenden…?! Der Bürger, die Presse und die Abgeordneten des Deutschen Bundestages vertrauten der verbindlichen Aussage im Gesetzentwurf der CDU/CSU und SPD, Drucksache 18/477 Seite 9 (Anlage 8), dass es sich bei der Zulage gemäß § 11 Absatz 2 AbgG um eine zulässige Zulage wegen Mehrarbeit handelt und in Wirklichkeit kann es laut den Vorgaben des Diätenurteils überhaupt keine Zulage wegen Mehrarbeit geben, sondern nur „für sachlich begründeten, besonderen, mit dem Mandat verbundenen finanziellen Aufwand“! Durch diese Täuschung konnten die Bürger und die Presse, ihr Recht im Vorfeld dieser getarnten Diätenerhöhung wirksam mitzureden, gerade NICHT ausüben, denn eine Diätenerhöhung von 15% für Vorsitzende, wäre bereits im Vorfeld der Abstimmung im Bundestag am Wiederstand der Bürger und der Presse, kläglich gescheitert! Das Volk und die Presse wurden daher vorsätzlich über die wahre Natur der „Zulage“ gemäß § 11 Abs. 2 AbgG getäuscht und somit ihres Mitspracherechtes bei dieser Diätenerhöhung beraubt! Sogar die meisten Bundestagsabgeordneten werden NICHT Wissen, warum der Präsident und seine Stellvertreter ihre Zulage erhalten! Antrag 3: Die „Zulage“ gemäß § 11 Absatz 2 AbgG ist keine legale Zulage sondern eine getarnte Diätenerhöhung! Bei Diätenerhöhungen habe ich in meiner Eigenschaft als Bürger das grundrechtsgleiche Recht auf wirksame Mitsprache (durch Proteste) im Vorfeld der geplanten Diätenerhöhung! Dieses grundrechtsgleiche Recht wurde mir vorsätzlich durch Täuschung über die wahre Natur der angeblichen „Zulage wegen Mehrarbeit“ gemäß § 11 Absatz 2 AbgG verweigert. Daher bin ich selbst, gegenwärtig und unmittelbar in meinem grundrechtsgleichen politischen Recht auf wirksame Mitbestimmung bei dieser Diätenerhöhung gemäß § 11 Abs. 2 AbgG beschwert und beantrage, diese Regelung für verfassungswidrig zu erklären und zu verwerfen, da sie durch Täuschung zu Stande gekommen ist. Antrag 4: Ein weiteres Klagerecht ergibt sich aus meiner Eigenschaft als Bewerber um ein Bundestagsmandat! Auch hier bin ich selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch diese unzulässige, als „Zulage“ getarnte, selektive Diätenerhöhung gemäß § 11 Absatz 2 AbgG beschwert, da die Empfänger dieser „Zulage“, meine direkten Konkurrenten nun regelmäßig höhere Diäten als die anderen Bundestagsabgeordneten erhalten. Dieses zusätzliche Geld können sie ansparen und dann im Wahlkampf in die Wahlwerbung investieren! Dadurch haben sie eine größere Chance auf einen Sieg bei den Wahlen! Das ist ein gesetzlicher Verstoß gegen die GLEICHHEIT bei Wahlen und die Wahlgerechtigkeit. Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 8 Ich beantrage daher, diese Regelungen gemäß § 11 Absatz 2 AbgG für verfassungswidrig zu erklären und zu verwerfen. Antrag 5: Antrag auf einstweilige Verfügung: „Da diese Zulage gemäß § 11 Absatz 2 AbgG mit der Verkündung des Gesetzes im BGBL bereits gezahlt wird und es offensichtlich ganz erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser „Zulage“ gibt, beantrage ich hiermit als Bürger und als Bewerber um ein Bundestagsmandat, eine einstweilige Verfügung, die bis zur rechtlichen Klärung durch das BVG die Zahlung dieser „Zulage“ gemäß § 11 Absatz 2 AbgG verbietet!“ Egalitäre Grundlagen Das BVG hat 1975 den dem Grundgesetz zu Grunde liegenden egalitären Grundgedanken konsequenter Weise in das Diätenurteil hineingeschrieben: Siehe Diätenurteil Seite 10 Entschädigung und Gleichheitssatz (Anlage 3) Zitat: „Das Grundgesetz kennt im Wahlrecht und im Parlamentsrecht keine für den Status des Abgeordneten erheblichen besonderen, in seiner Person liegenden Umstände, die eine Differenzierung innerhalb des Status rechtfertigen können. Alle Mitglieder des Parlaments sind einander formal gleichgestellt. Das Prinzip dieser formalisierten Gleichbehandlung ist verfassungsrechtlich im egalitären Gleichheitssatz ausgeprägt. Aus ihm folgt: Jedermann muß ohne Rücksicht auf soziale Unterschiede, insbesondere auf seine Abstammung, seine Herkunft, seine Ausbildung oder sein Vermögen die gleiche Chance haben, Mitglied des Parlaments zu werden“. Zitat Ende. Diese völlige (in absolut jeder Beziehung) rechtliche Gleichstellung der heutigen Berufspolitiker, verlangt zwingend nach einer egalitären Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Bundestagsmandates, denn schließlich waren alle Gesetze, das Grundgesetz und alle nachfolgende Gesetze, in den die Bundestagsabgeordneten betreffenden Passagen, bis 1975 ausschließlich dem Status des ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten auf den Leib geschrieben worden! Als dann der Berufs-Bundestagsabgeordnete (Berufspolitiker) von heute eingeführt wurde, hat er fast alle dieser teils selektiven gesetzlichen Schutzprivilegien zur Förderung des Ehrenamtes übernommen…! Es hätte also bereits ab 1975 eine große gesetzliche Reform begonnen werden müssen, die alle die Bundestagsabgeordneten betreffenden gesetzlichen Regelungen dahingehend überprüft, ob diese teils selektiv geschaffenen Schutzprivilegien zur Förderung des Ehrenamtes überhaupt mit der egalitären Ausgestaltung eines formalrechtlich absolut gleichgestellten Berufs-Bundestagsabgeordneten (Berufspolitikers) kompatibel sind! Und jede gesetzliche Regelung die NICHT allen BerufsBundestagsabgeordneten GLEICH von Nutzen ist, hätte sofort geändert oder abgeschafft werden müssen, denn selektive Förderung ist bei Berufspolitikern absolut verboten! Doch bis heute ist genau dies NICHT geschehen…!! Ganz im Gegenteil, anstatt die egalitäre Weiterentwicklung des Wahlrechts/Parlamentsrechts konsequent voranzutreiben, betrachtet der Deutsche Bundestag die vom BVG im Diätenurteil aufgezeigte Egalisierung als „obiter dicta“ und arbeitet verbissen daran dies auszuhebeln…! „Was ist das überhaupt für ein politisches Establishment, welches sich so eifrig bemüht, die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Bundestagsmandates an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen, anstatt der egalitären Weiterentwicklung das Wort zu reden?“ Bevor man so etwas versucht, muss man doch schon wirklich etabliert sein…! Ist das also ein Querschnitt der Bevölkerung, oder lassen sich hier gewisse, dem egalitären Grundgedanken zuwiderlaufende Entwicklungen in der Zusammensetzung des Deutschen Parlamentes erkennen? Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 9 Schaut man sich heute die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages an, stellt man erschrocken fest: „Das sind ja fast alles nur noch Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes und Rechtsanwälte (Juristen), die zur Hälfte den Bundestag dominieren und diese Zahl setzt sich mehr oder weniger auch durch alle Parteien, durch die Länderparlamente, Länderregierungen (vor allem Westdeutschland) und bis zur Bundesregierung fort…!“ Überall nur Rechtsanwälte und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes (vorzugsweise Beamte) in den politischen Ämtern und den oberen Etagen der Parteien und des Staates…! Die absolute Dominanz der „Diener des Staates“ in der Legislative ist allerdings NICHT neu, denn bereits im Diätenurteil hat das BVG darauf reagiert und die Frage gestellt, inwieweit diese… “Verbeamtung der Parlamente noch mit den Anforderungen eines materiell verstandenen Gewaltenteilungsprinzips vereinbar ist…!“ Zitat: Diätenurteil BVerfGE 40 296 Seite 11 unten und Seite 12 oben. (Siehe Anlage 4 und Anlage 5.) „Abgesehen davon könnte der Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG ("Die Wählbarkeit von Beamten ... im Bund, in den Ländern und den Gemeinden") die Auslegung nahelegen, daß der Gesetzgeber von der Ermächtigung nur in der Weise Gebrauch machen kann, daß er einen Teil der bezeichneten Angehörigen des öffentlichen Dienstes - nämlich den Kreis der Personen, bei denen die gleichzeitige Wahrnehmung amtlicher und parlamentarischer Aufgaben zu einer ernsthaften Gefährdung des Prinzips der Gewaltenteilung und zu Interessenkonflikten führen kann - der Wählbarkeitsbeschränkung unterwirft. In Anbetracht der Schwierigkeit, die Grenze innerhalb der im Gesetz genannten Gruppen zwischen denen zu ziehen, deren Tätigkeit sie in die bezeichnete Gefahr bringen kann, und denen, deren Tätigkeit sie nicht in diese Gefahr bringen kann, muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, in seiner Regelung bis an die äußerste Grenze der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu gehen. Sie ist hier jedenfalls nicht evidenterweise überschritten. Es läßt sich sogar fragen, ob das in Bund und Ländern zu beobachtende unverhältnismäßig starke Anwachsen der Zahl der aktiven und inaktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes unter den Abgeordneten ("Verbeamtung der Parlamente"), sollte es sich fortsetzen, noch mit den Anforderungen eines materiell verstandenen Gewaltenteilungsprinzips vereinbar ist.“ Zitat Ende Was hat sich in den letzten 40 Jahren bis heute daran geändert? Nicht viel, außer dass die Gruppe der Juristen massiv angewachsen ist und jetzt mit den Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes zusammen die politische Entwicklung Deutschlands in der Exekutive, der Judikative und auch in der Legislative bestimmt! Und genau dieses umfassende beruflich-politische Establishment, mit seiner parteiübergreifend absolut einseitigen Sichtweise auf die Probleme dieses Landes und seiner Bürger, ist gerade dabei, sich in der Legislative „etwas“ bequemer einzurichten…! Eine solche absolute Dominanz läuft dem Grundgedanken einer egalitären Demokratie zu wieder und muss greifbare Gründe haben! Zumindest für die absolute Dominanz des öffentlichen Dienstes in der Legislative, gibt es einen leicht zu beseitigenden, illegalen gesetzlichen Grund und das ist §2 Abs. 3 AbgG (Arbeitsplatzerhalt für die Dauer des Bundestagsmandates) unterstützt durch § 7 Abs. 4 und 5 AbgG (laufbahnrechtliche/beförderungsrechtliche Anrechnung der Bundestagszeit)! Diese gesetzlichen Förderungen machen es den Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes so einfach, zwischen ihrem Arbeitsplatz und dem Bundestagsmandat zu wechseln, dass viele Beamte mittlerweile das Bundestagsmandat für eine Erweiterung der Beamtenlaufbahn halten, da sie bei der Rückkehr aus dem Bundestagsmandat keinerlei berufliche Nachteile erleiden (ganz im Gegensatz zu vielen Konkurrenten) und sogar noch befördert werden (§ 7 Abs. 4 und 5 AbgG) als wären sie gar NICHT weg gewesen…! Genau das ist aber beim heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten unzulässig, denn §2 Abs. 3 AbgG wurde von den "Vätern und Müttern des Grundgesetzes" gerade NICHT zur Wohlfahrt des öffentlichen Dienstes in einem Berufspolitiker Parlament eingeführt, sondern ist ein gesetzliches Schutzprivileg zur Förderung des Ehrenamtes! Es sollte die ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten davor schützen, dass sie berufliche Nachteile durch die Ausübung des Ehrenamtes Bundestagsmandat in ihrem aktuell ausgeübten Hauptberuf erleiden. Diese Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 10 Regelung war deshalb schon immer selektiv, da viele ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete aus beruflichen Gegebenheiten diese Förderungen überhaupt NICHT nutzen konnten. Sie bekamen dann ggf. andere selektive Förderungen. Für ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete ist diese Form der gesetzlichen Ungleichförderung legal, denn jeder hat einen anderen Hauptarbeitgeber und seine beruflichen Lebensumstände sind daher unterschiedlich! Die heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten dagegen finden ihren alleinigen Hauptberuf ausschließlich im Bundestagsmandat und haben daher alle das GLEICHE hauptberufliche Umfeld! Trotzdem werden diese formalrechtlich absolut gleichgestellten Berufs-Bundestagsabgeordneten von heute, immer noch seit 40 Jahren mit genau den selektiv wirkenden gesetzlichen Schutzprivilegien der ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten von gestern gefördert…! Und gerade der öffentliche Dienst erhält dadurch als „Perfekt Nutzer“ dieser Privilegien (z. B. § 2 Abs. 3 AbgG) „ganz zufällig“ einen gesetzlich privilegierten Zugang zum Deutschen Bundestagsmandat und dominiert dadurch die Legislative…! Das ist offensichtlich bei Berufspolitikern eine gesetzliche Ungleichbehandlung und daher muss §2 Abs. 3 AbgG abgeschafft und durch eine für alle GLEICH nutzbare gesetzliche Regelung ersetzt werden. Diese Neuregelung könnte dann so aussehen: Jeder Bürger muss bei Übernahme eines Bundestagsmandates seinen alten Arbeitsplatz (Tätigkeit) prinzipiell aufgeben, also genau so als ob er seinen alten Job endgültig kündigt! Das gilt dann natürlich auch für alle anderen beruflichen Tätigkeiten, also gerade auch für Selbstständige und Freiberufler (Rechtsanwälte)! Ebenso sind alle Nebenjobs (außer echtes Ehrenamt) absolut zu verbieten! Ein gesetzlich garantiertes Rückkehrrecht in irgendein vor dem Mandat bestehendes Arbeitsverhältnis (öffentlicher Dienst, Beamte, Firmen aller Art) gibt es NICHT mehr und nach dem Bundestagsmandat muss es Karenzzeiten geben, in denen keine Lobbyisten Tätigkeiten durch Ex-Politiker ausgeführt werden dürfen! Jeder Bürger erhält vom Staat nach der Bundestagszeit für die vollständige Aufgabe seines Arbeitsplatzes, den Qualifikationsverlust und für die entgangene Beförderung, eine für alle Bürger GLEICHE, einmalige finanzielle Entschädigung und großzügige berufliche Wiedereigliederungsmaßnahmen. Diese Wiedereingliederungsmaßnahmen (Übergangsgelder, Fortbildungsbeihilfe usw.) erhält er von einer, für alle Bürger GLEICH zugänglichen staatlichen Stelle. Die Dauer dieser Förderungen darf NICHT an die Verweildauer im Bundestagsmandat gekoppelt sein! Jeder Bürger wird absolut GLEICH gefördert und gerade auch die Übergangsgelder werden für alle GLEICH lang bezahlt, egal wie lange die Bundestagsabgeordneten im Bundestag sitzen. Ein langes verweilen im Bundestagsmandat darf keinerlei Vorteile nach sich ziehen! Für die Altersvorsorge erhält jeder Bundestagsabgeordnete GLEICH einen pauschalierten Betrag, denn er für seine Altersvorsorge verwenden kann. Staatliche Pensions- oder garantierte Rentenansprüche gibt es NICHT mehr. Zum Ausgleich dafür müssen die Diäten entsprechend angehoben und ein einmaliger Entschädigungsbetrag festgelegt werden! Dies wäre eine, für alle Bürger GLEICH nutzbare, GLEICH fördernde, GLEICH behandelnde gesetzliche Regelung, die dem zwingenden Gleichbehandlungsgrundsatz des Berufs-Bundestagsabgeordneten genügt! Es sind noch viele weitere Förderungen denkbar, aber sie müssen allen Berufs-Bundestagsabgeordneten GLEICH Vorteile bringen, so wie z.B. Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GG! Es findet keinerlei gesetzliche Differenzierung beim Zugang zum Bundestagsmandat mehr statt und die vor dem Bundestagsmandat ausgeübten Berufe werden NICHT mehr gesetzlich berücksichtigt! Nach dieser Neuregelung ist das Bundestagsmandat auch NICHT mehr so attraktiv für Karrieristen (Rechtsanwälte mit Nebenjob), „gelernte Politiker“ und Beamte, die von einer luxuriösen rundum Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 11 Vollversorgung bis zum Lebensende träumen, mit lukrativen Pensionsansprüchen, automatischen Gehaltssteigerungen und überbezahlten Nebenjobs und die dadurch das wesentliche dieses „ehrenvollen Amtes auf Zeit“ völlig aus den Augen verlieren, nämlich Deutschland und seiner Bevölkerung zu dienen…! Das ist dann natürlich auch das Ende des öffentlichen Dienstes im Deutschen Bundestag und dies ganz ohne die Anwendung von Art. 137 Abs. 1 GG, sondern allein durch die konsequente Umsetzung der im Diätenurteil BVerfGE 40 296 vorgegebenen egalitären Gleichbehandlung! Eine egalitäre Gleichbehandlung, die bereits seit 40 Jahren überfällig ist…! Automatisierte Diätenerhöhungen, Zusatzgehälter für Vorsitzende und seit 40 Jahren illegale gesetzliche Privilegien für die heutigen Berufspolitiker, haben alle, direkt oder indirekt den GLEICHEN Ursprung und der liegt darin, dass unsere Berufspolitiker, ohne äußeren Druck, niemals etwas zu ihrem eigenen Nachteil beschließen werden…! Und genau deshalb muss dieser Druck auch ausgeübt werden können. Völlig egal ob als öffentliche Diskussion und Entscheidung über die Diätenerhöhungen, oder als rechtliches Korrektiv durch das BVG. Ohne Kontrolle und Transparenz funktioniert keine Demokratie und hier hat sich das Deutsche Parlament gerade ganz zwanglos von der Kontrolle des Bürgers und der Presse bei den Diätenerhöhungen befreit und zusätzlich eine ausbaufähige, selektive Diätenerhöhung für Vorsitzende eingeführt…! Was kommt als nächstes…? Mit freundlichen Grüßen _____________________ Roland Kruk Anlage Blatt 1 – 8 Hemsbach, den 16.07.2014 Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 12 Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 13 Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 14 Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 15 Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 16 Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 17 Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 18 Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 19 Verfassungsbeschwerde gegen die automatisierte Diätenerhöhung 20