Maßgebliche Rechtsvorschriften

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Maßgebliche Rechtsvorschriften
DIE GRÜNEN MAUTHAUSEN
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Pressekonferenz Grüne Mauthausen (23.4.2015)
Maßgebliche Rechtsvorschriften
OÖ Gemeindeordnung
§ 43. Aufgaben [des Gemeinderates]
(1) Dem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden
Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
…
§ 56. Aufgaben [des Gemeindevorstands]
…
(2) Unbeschadet der ihm sonst durch gesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegen dem
Gemeindevorstand ferner:
…
2.
die Veräußerung von beweglichen Sachen und die Vergabe von Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen, die nicht gemäß § 58 Abs. 2 Z 7 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters
oder der Bürgermeisterin fallen, bis zu einem Gesamtbetrag oder - bei regelmäßig wiederkehrenden
Vergaben - Jahresbetrag zwischen 0,05% und höchstens 1% der Einnahmen des ordentlichen
Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von
100.000 Euro.
…
§ 58. Aufgaben [des Bürgermeisters] im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
…
(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften obliegen dem Bürgermeister im eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde ferner
…
7.
die Veräußerung von beweglichen Sachen sowie die Vergabe von Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen bis zu einem Gesamtbetrag oder - bei regelmäßig wiederkehrenden
Vergaben - Jahresbetrag von 0,05% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des
laufenden Haushaltsjahres, sofern jedoch dieser Prozentsatz einen Betrag von weniger als 2.000 Euro
ergibt, dann jedenfalls bis zu 2.000 Euro;
…
[Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags 2014: € 9.867.500)]
§ 80. Durchführung des Gemeindevoranschlages
(1) Der Gemeindevoranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende
Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und
nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und
zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über Ausgabenbeträge (Kredite) darf nur bis zum Ablauf
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des Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am Schluß des Haushaltsjahres noch nicht
verfügt ist, gelten als erspart. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)
(2) Vorhaben dürfen im laufenden Haushaltsjahr nur insoweit begonnen und fortgeführt werden,
als die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind.
(Anm: LGBl. Nr. 137/2007)
§ 86. Bauvorhaben
(1) Bei einem Bauvorhaben der Gemeinde und bei einer finanziellen Beteiligung der Gemeinde an
einem fremden Bauvorhaben bedarf der Beschluss über die Aufbringung des Geldbedarfs
(Finanzierungsplan) der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn der - auch auf mehrere
Haushaltsjahre aufgeteilte - Geldbedarf ein Drittel der Einnahmen des ordentlichen
Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres übersteigt. Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn
1.
durch das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung die Aufrechterhaltung oder
die Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert würde oder
2.
die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden
Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet wäre oder
3.
wenn die Gewährung der angesprochenen Bedarfszuweisung zur Gänze oder
teilweise verweigert wird.
(2) Vor Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung darf die Gemeinde keinerlei auf das
Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung bezügliche vertragliche Verpflichtungen eingehen. Eine
Genehmigungspflicht besteht nicht für Projekte, die nach dem Umweltförderungsgesetz 1993
gefördert werden.
(3) Ergibt sich eine Überschreitung des genehmigten Finanzierungsplans, ist ein neuer
Finanzierungsplan zu beschließen, der dann der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, wenn
die Mehrkosten 10% der ursprünglich anerkannten Projektskosten übersteigen.
§ 92. Erstellung des Rechnungsabschlusses
(1) Der Bürgermeister hat nach Abschluß jedes Haushaltsjahres (Rechnungsjahres) über die gesamte
Gebarung der Gemeinde den Rechnungsabschluß zu erstellen und diesen unverzüglich, spätestens
jedoch drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, dem Gemeinderat vorzulegen. (Anm: LGBl.
Nr. 137/2007)
(2) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde sind gleichfalls Rechnungsabschlüsse
(Bilanzen und Erfolgsrechnungen) zu erstellen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des
Rechnungsabschlusses der Gemeinde.
(3) Die Form und die Gliederung des Rechnungsabschlusses bestimmen sich nach den auf Grund des
Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, erlassenen Vorschriften und Richtlinien. Der
Rechnungsabschluß hat den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung und die Vermögens- und
Schuldenrechnung (§ 73 Abs. 2) zu umfassen. Alle Haftungen der Gemeinde sind im
Rechnungsabschluss darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der
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Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung von Haftungsobergrenzen notwendigen
Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen ist. (Anm: LGBl.Nr. 1/2012)
(4) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat durch zwei Wochen im
Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Spätestens mit der
öffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses jeder Fraktion, jedem Mitglied
des Prüfungsausschusses und - auf Antrag - jedem sonstigen Mitglied des Gemeinderates zu
übermitteln. Auf Antrag ist der Rechnungsabschluss jedem Fraktionsobmann bzw. dem von ihm
ermächtigten Vertreter seiner Fraktion nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen
Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen. Die Auflage ist
vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein
berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den
Rechnungsabschluss schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche
Erinnerungen sind vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von
diesem bei der Beratung des Rechnungsabschlusses in Erwägung zu ziehen. (Anm: LGBl.
Nr. 152/2001)
(5) Über die Gebarung der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und
Stiftungen sind jeweils gesonderte Rechnungsabschlüsse zu erstellen und dem Rechnungsabschluß
der Gemeinde anzuschließen. Für diese Rechnungsabschlüsse gelten die für den Rechnungsabschluß
der Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß.
(6) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der in den Abs. 1 bis 5 enthaltenen Vorschriften hat
die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. [Anmerkung: siehe Gemeindehaushalts-Kassenund-Rechnungsordnung unten!]
Gemeindehaushalts-Kassen-und-Rechnungsordnung
§ 18. Bindung an den Voranschlag
(1) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, für die im kommenden Finanzjahr Ausgaben
anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn hiefür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im
Voranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung des zuständigen Organs zur Überschreitung oder
Übertragung von Ausgaben vorliegt.
(2) Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voranschlag oder in einer Bewilligung zur Leistung
außerplanmäßiger und überplanmäßiger Ausgaben bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit
und solange dieser fortdauert. Mittel, über die am Ende des Finanzjahres nicht verfügt ist, gelten als
eingespart, sofern nicht eine Übertragungsmöglichkeit bei der Beschlussfassung des Voranschlages
vorgesehen wurde.
(3) Für den gleichen Einzelzweck dürfen Ausgaben nicht zu Lasten der Beträge verschiedener
Voranschlagsstellen geleistet werden. Ausgaben, die bei einer Voranschlagsstelle vorgesehen sind,
dürfen weder als neue Kredite noch aus den Verfügungsmitteln geleistet werden. Dies gilt sinngemäß
auch für den außerordentlichen Voranschlag.
(4) Vorhaben dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen
Einnahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind.
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§ 22. Form und Inhalt der Zahlungsanweisungen
(1) Jede Auszahlungs- und Annahmeanweisung hat insbesondere zu enthalten:
1.
das Finanzjahr;
2.
den Auftrag an die Kasse, eine Auszahlung zu leisten oder eine Einzahlung
anzunehmen;
3.
4.
Einzahler;
den zu leistenden bzw. anzunehmenden Betrag;
den Zahlungsempfänger mit den entsprechenden näheren Angaben bzw. den
5.
den Zahlungsgrund unter Hinweis auf den Beschluss des zuständigen Organs unter
Anschluss allfälliger Unterlagen und die Weisung über allfällige Abzüge;
6.
den Fälligkeitszeitpunkt (Angabe, ob die Zahlung sofort oder zu einem bestimmten
Termin zu leisten ist);
7.
die Verrechnungsanweisung (Voranschlagsstelle usw.) und den Bedeckungsvermerk
(Feststellung, dass die Bedeckung im Voranschlag enthalten ist);
8.
die Feststellung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit;
9.
die Verrechnungsstelle in der Vermögensbuchhaltung, soweit mit der Zahlung eine
Änderung des Vermögensstandes verbunden ist;
10.
Tag der Ausstellung der Anweisung und die eigenhändige Unterschrift des
Anweisungsberechtigten.
(2) Liegt ein Beleg, auf Grund dessen die Anweisung erfolgt, bereits vor, so kann die Anweisung durch
einen entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden. Der Stempelaufdruck hat die
im Abs. 1 aufgezählten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.
(3) Abschlagszahlungen zu Lasten einer Voranschlagsstelle sind nur zulässig, wenn dies vertraglich
festgelegt ist. Teilzahlungen dürfen nur auf Grund überprüfbarer Teilrechnungen angewiesen
werden.
§ 75. Beilagen zum Rechnungsabschluss
(1) Dem Rechnungsabschluss sind voranzustellen:
…
(2) Dem Rechnungsabschluss sind - unbeschadet der Nachweise in der Vermögens- und
Schuldenrechnung - anzuschließen:
1.
ein Nachweis
a)
über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertragsund sonstigen Bediensteten, sowie
b)
über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
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2.
ein Nachweis über die Finanzzuweisungen und Zuschüsse oder Beiträge von und an
Gebietskörperschaften;
3.
ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Finanzjahres, über die
Veränderungen während des Finanzjahres (Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen) und über
den Stand am Schluss des Finanzjahres;
4.
ein Nachweis
a)
über den Schuldenstand, der gemäß Anlage 6 VRV aufzugliedern ist;
b)
ein Nachweis über den Schuldendienst mit folgenden Angaben:
Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
5.
ein Nachweis über die im Rechnungsjahr angefallenen Ausgaben für
Leasingfinanzierungen sowie Angaben über die Laufzeit der Verträge;
6.
ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch nicht fälligen
Verwaltungsforderungen und -schulden am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen
während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluss des Finanzjahres;
7.
ein Nachweis der am Ende des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen)
im Bereich der Postenklasse 0;
8.
ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des
Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand
am Schluss des Finanzjahres;
9.
ein Nachweis über den Stand an Haftungen am Beginn des Finanzjahres, die
Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluss
des Finanzjahres;
10.
ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 3 geleisteten Vergütungen;
11.
ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig
beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten
gegenübergestellt wird;
12.
ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zum
31. Dezember des Finanzjahres;
13.
ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach den während
des Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der
Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Finanzjahres sowie des schließlichen Standes bei jedem
Konto (Sammelkonten). Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren
offenen Posten anzuschließen;
14.
die Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte der Betriebe, der betriebsähnlichen
Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für diese Untervoranschläge oder
Wirtschaftspläne aufgestellt werden. Der Anschluss der Geschäftsberichte kann entfallen, wenn
diese getrennt dem beschlussfassenden Organ vorgelegt werden; [Anmerkung: entspricht § 17
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Abs.2 Z.13 VRV; beachte: Nur Geschäftsberichte müssen unter der genannten Voraussetzung nicht
zwingend dem Rechnungsabschluss beigelegt werden, die Rechnungsabschlüsse sehr wohl]
15.
die Rechnungsabschlüsse der Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
(§ 3 Abs. 3) sowie der Sondervermögen gemeinderechtlicher Art;
16.
eine Nachweisung der im Finanzjahr endgültig abgewickelten und erst teilweise
abgewickelten Gebarung von Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes.
Landesrechnungshofgesetz
§ 2. (Verfassungsbestimmung). Aufgaben
(1) Der Landesrechnungshof hat neben den in diesem Landesgesetz sonst geregelten, folgende
Aufgaben:
….
8.
die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen
und Einwohnern;
9.
die Prüfung der Gebarung der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen
einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder von Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gemeinde mit weniger als
10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bestellt sind;
10.
die Prüfung der Gebarung der Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit
weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen
Rechtsträgern, die der Prüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof unterliegen, mit
mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein
oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt; die Prüfungszuständigkeit erstreckt
sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser
Ziffer vorliegen;
11.
die Prüfung der Gebarung der Unternehmungen, die eine Gemeinde mit weniger als
10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der
Prüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof unterliegen, durch finanzielle oder sonstige
wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht; die Prüfungszuständigkeit
erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen
gemäß dieser Ziffer vorliegen;
12.
die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer
Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern;
…
(2) Die Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 7 und die Aufträge nach Abs. 1 Z 20 genießen gegenüber
anderen Aufgaben des Landesrechnungshofs den Vorrang. Das jährliche Prüfprogramm des
Landesrechnungshofs darf nicht mehr als drei Initiativprüfungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 im Bereich
der Gemeindeprüfung gemäß Abs. 1 Z 8 bis 12 vorsehen, wobei Querschnittsprüfungen, in deren
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Rahmen einzelne bestimmte Gebarungsaspekte mehrerer Gemeinden miteinander verglichen
werden sollen, nur als eine einzige Prüfung im Sinn dieser Bestimmung gelten.
…
§ 4. Initiativprüfung, Sonderprüfung und Begutachtung
(1) Der Landesrechnungshof führt die Prüfungen im Rahmen seiner Aufgaben nach § 2 durch
1.
auf eigene Initiative (Initiativprüfungen),
2.
auf Verlangen (Sonderprüfungen).
(2) Initiativprüfungen erstrecken sich auf die Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 12.
…
(4) (Verfassungsbestimmung) Eine Sonderprüfung im Aufgabenbereich nach § 2 Z 8 bis 12 ist vom
Landesrechnungshof durchzuführen, wenn dies die Landesregierung verlangt.
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