Neufassung der Soziotherapie

Transcription

Neufassung der Soziotherapie
Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie
Gemäß Beschluss des G-BA vom 22. Januar 2015
Synoptische Darstellung der Änderungen. Die Änderungen sind kursiv und fett dargestellt.
Fassung vom 23. August 2001 (alt)
Fassung vom 22. Januar 2015 (neu)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über
die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinien) in der Fassung vom 23. August 2001
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 217 (S. 23735) vom 21. November
2001 Inkrafttreten: 1. Januar 2012
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinie, ST-RL)
in der Fassung vom 22. Januar 2015
veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 14. April 2015
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sit- in Kraft getreten am 15. April 2015
zung am 23. August 2001 die nachstehenden Richtlinien über die
Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
(Soziotherapie-Richtlinien) beschlossen:
Diese Richtlinien regeln Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung mit Soziotherapie gemäß § 37 a SGB V in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V. Dazu gehören auch Inhalt und Umfang der
Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Erbringer der soziotherapeutischen Leistung (Leistungserbringer).
I Grundlagen und Ziele
§ 1 Grundlagen und Ziele
(1)
1
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 37 a und
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) beschlossene Richtlinie regelt Voraussetzungen, Art
und Umfang der Versorgung mit Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung. 2Dazu gehören auch Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der verordnenden Ärztin oder des
verordnenden Arztes mit dem Erbringer der soziotherapeutischen
Leistung (soziotherapeutischer Leistungserbringer).
Synoptische Darstellung der Änderungen der Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie
gemäß Beschluss des G-BA vom 22. Januar 2015, Seite 1 von 15
1.
Schwer psychisch Kranke sind häufig nicht in der Lage, Leistungen, auf die sie Anspruch haben, selbständig in Anspruch zu
nehmen. Soziotherapie nach § 37 a SGB V soll ihnen die Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen ermöglichen. Sie soll dem Patienten durch Motivierungsarbeit und
strukturierte Trainingsmaßnahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen; der Patient soll in die Lage versetzt werden, die
erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und selbständig in Anspruch zu nehmen. Sie ist koordinierende und begleitende Unterstützung und Handlungsanleitung für schwer psychisch Kranke auf der Grundlage von definierten Therapiezielen. Dabei
kann es sich auch um Teilziele handeln, die schrittweise erreicht
werden sollen.
2.
Soziotherapie kann verordnet werden, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese
geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Erbringung von Soziotherapie erfolgt bedarfsgerecht und ist an einer wirtschaftlichen Mittelverwendung zu orientieren. Bei der Verordnung von Soziotherapie sind die in Abschnitt II festgelegten Indikationen und Kriterien zu beachten.
(2)
1
(3)
1
Schwer psychisch Kranke sind häufig nicht in der Lage, Leistungen, auf die sie Anspruch haben, selbständig in Anspruch zu nehmen. 2Soziotherapie nach § 37 a SGB V soll ihnen die Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen ermöglichen.
3
Sie soll Patienten durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen; Patienten sollen in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und selbständig in Anspruch zu nehmen.
4
Sie ist koordinierende und begleitende Unterstützung und Handlungsanleitung für schwer psychisch Kranke auf der Grundlage von
definierten Therapiezielen. 5Dabei kann es sich auch um Teilziele
handeln, die schrittweise erreicht werden sollen.
Soziotherapie kann verordnet werden, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese
geboten, aber nicht ausführbar ist. 2Sie kommt auch in Betracht,
wenn bisher kein stationärer Aufenthalt stattgefunden hat. 3Die
Erbringung von Soziotherapie erfolgt bedarfsgerecht und ist an einer wirtschaftlichen Mittelverwendung zu orientieren. 4Bei der Verordnung von Soziotherapie sind die in §§ 2 und 3 festgelegten Indikationen und Kriterien zu beachten.
3. Die Durchführung der Soziotherapie setzt einen mit dem ver- (4) Die Durchführung der Soziotherapie setzt einen mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt und der oder dem
ordnenden Arzt und dem Patienten abgestimmten und vom soVersicherten abgestimmten und vom soziotherapeutischen Leisziotherapeutischen Leistungserbringer zu erstellenden soziothetungserbringer zu erstellenden soziotherapeutischen Betreuungsrapeutischen Betreuungsplan voraus, mit dessen Hilfe die verplan voraus, mit dessen Hilfe die verschiedenen Elemente und Zieschiedenen Elemente und Ziele des ärztlichen Behandlungsle des ärztlichen Behandlungsplans erreicht werden sollen.
plans erreicht werden sollen.
4.
5.
6.
Soziotherapie findet überwiegend im sozialen Umfeld des Pati- (5) Soziotherapie findet überwiegend im sozialen Umfeld der Patienenten statt.
tin oder des Patienten statt.
Soziotherapie umfasst die Koordination der im Rahmen des (6) Soziotherapie umfasst die Koordination der im Rahmen des ärztliärztlichen Behandlungsplans festgelegten Maßnahmen.
chen Behandlungsplans festgelegten Maßnahmen.
Soziotherapie unterstützt einen Prozess, der dem Patienten (7) Soziotherapie unterstützt einen Prozess, der Patienten einen besSynoptische Darstellung der Änderungen der Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie
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einen besseren Zugang zu seiner Krankheit ermöglicht, indem
Einsicht, Aufmerksamkeit, Initiative, soziale Kontaktfähigkeit und
Kompetenz gefördert werden.
7.
II
8.
9.
10.
seren Zugang zu ihrer Krankheit ermöglicht, indem Einsicht, Aufmerksamkeit, Initiative, soziale Kontaktfähigkeit und Kompetenz
gefördert werden.
Für die medizinische Behandlung relevante Informationen, die (8) Für die medizinische Behandlung relevante Informationen, die der
der soziotherapeutische Leistungserbringer durch die Betreuung
soziotherapeutische Leistungserbringer durch die Betreuung der
des Patienten gewinnt, sollen durch die Zusammenarbeit zwioder des Versicherten gewinnt, sollen durch die Zusammenarbeit
zwischen ihm und der verordnenden Ärztin oder dem verordnenschen ihm und dem verordnenden Arzt für die Behandlung
nutzbar gemacht werden.
den Arzt für die Behandlung nutzbar gemacht werden.
Indikation, Therapiefähigkeit
§ 2 Indikation und Therapiefähigkeit
Indikation für Soziotherapie ist gegeben bei Vorliegen einer (1) Die Indikation für Soziotherapie ist gegeben bei einer Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) in mindestens eischweren psychischen Erkrankung gemäß Nr. 9. mit Fähigkeitsnem der in Absatz 2 aufgeführten Bereiche und einem Ausmaß
störungen aus allen in Nr. 10. aufgeführten Bereichen und eigemäß Absatz 3 wegen einer schweren psychischen Erkrankung
nem Schweregrad gemäß Nr. 11.
gemäß Absatz 4 sowie bei den in Absatz 5 genannten Fällen.
Schwere psychische Erkrankungen in diesem Sinne sind solche
aus den Bereichen des schizophrenen Formenkreises (ICD-10Nrn.: F 20.0 – 20.6 (Schizophrenie), 21 (schizotype Störung), 22
(anhaltende wahnhafte Störung), 24 (induzierte wahnhafte Störung) und 25 (schizoaffektive Störung)) und der affektiven Störungen (ICD-10-Nrn.: F 31.5 (gegenwärtig schwere depressive
Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung), 32.3 (schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen) und 33.3 (gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer rezividierenden depressiven Störung)) (siehe § 2(4))
(2) 1Der Soziotherapie bedürfen Versicherte, bei denen durch
Die Erkrankungen, die der Soziotherapie bedürfen, sind geschwere psychische Erkrankung hervorgerufene Beeinträchtikennzeichnet durch folgende Fähigkeitstörungen:
gungen der Aktivitäten dazu führen, dass sie in ihren Fähigkei
Beeinträchtigung durch Störungen des Antriebs, der Austen zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich
dauer und der Belastbarkeit, durch Unfähigkeit zu struktuverordneter Leistungen erheblich beeinträchtigt sind. 2Dies
rieren, durch Einschränkungen des planerischen Denkens
trifft zu, wenn folgende Beeinträchtigungen (alternativ oder
und Handelns sowie des Realitätsbezuges
kumulativ) gegeben sind:

Störungen im Verhalten mit Einschränkung der Kontaktfähigkeit und fehlender Konfliktlösungsfähigkeit
- Beeinträchtigung durch Störungen des Antriebs, der Ausdauer
und der Belastbarkeit, durch Unfähigkeit zu strukturieren, durch
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

11.
Einschränkungen des planerischen Denkens und Handelns sowie des Realitätsbezuges,
Einbußen im Sinne von Störungen der kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration und Merkfähigkeit, der Lernleistungen sowie des problemlösenden Denkens
- Störungen im Verhalten mit Einschränkung der Kontaktfähigkeit
und fehlender Konfliktlösungsfähigkeit,
- Einbußen im Sinne von Störungen der kognitiven Fähigkeiten
wie Konzentration und Merkfähigkeit, der Lernleistungen sowie
des problemlösenden Denkens,
Mangelnde Compliance im Sinne eines krankheitsbedingt
unzureichenden Zugangs zur eigenen Krankheitssymtomatik und zum Erkennen von Konfliktsituationen und Krisen.
- krankheitsbedingt unzureichender Zugang zur eigenen
Krankheitssymtomatik und zum Erkennen von Konfliktsituationen und Krisen.
1
der Beeinträchtigung der
Die Schwere der Fähigkeitsstörungen wird anhand der GAF1 (3) Zur Bestimmung des Ausmaßes
2
Aktivität
soll
die
GAF
Skala
herangezogen werden.
Skala gemessen. Bei Verordnung von Soziotherapie darf deren
2
Orientierungswert
ist
40
(höchstens
≤
50).
Wert 40 nicht überschreiten.
1
(4) Schwere psychische Erkrankungen in diesem Sinne sind solche
aus den Bereichen des schizophrenen Formenkreises (ICD-10Nrn.: F 20.0 – 20.6 (Schizophrenie), 21 (schizotype Störung), 22
(anhaltende wahnhafte Störung), 24 (induzierte wahnhafte Störung) und 25 (schizoaffektive Störung)) und der affektiven Störungen (ICD-10-Nrn.: F 31.5 (gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung), 32.3 (schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) und 33.3 (gegenwärtig schwere depressive
Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung). 2Bei Verordnungen nach § 5 Absatz 2 genügt auch der Verdacht auf eine schwere psychische
Erkrankung.
(5)
1
Schwer psychisch Erkrankte mit Diagnosen aus dem Bereich
F00 bis F99, die nicht unter § 2 Absatz 4 der Richtlinie genannt
sind, erhalten in begründeten Einzelfällen eine ärztliche Ver-
1
Global Assessment of Functioning Scale in: Diagnostische Kriterien und Differentialdiagnosen des diagnostischen und statistischen Manuals psychischer Störungen DSM-III-R.-Weinheim; Basel: Beltz, 1989.
2
Global Assessment of Functioning Scale in: DSM-IV-TR (Text Revision) von 2000, in deutscher Fassung von 2003, S. 24f..
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ordnung von Soziotherapie, wenn bei der oder dem Versicherten in Abweichung des in Absatz 3 genannten GAF-Wertes
hier ein GAF-Wert ≤ 40 gilt und wenn sich aufgrund der Gesamtsituation und nach fachärztlicher Einschätzung eine medizinische Erforderlichkeit insbesondere aus einem der nachfolgend genannten Kriterien ergibt:
- relevante Co-Morbiditäten (psychiatrische, wie z.B. Persönlichkeitsstörungen oder Suchterkrankungen, oder somatische, wie z.B. Mobilitätseinschränkungen oder chronische
Schmerzerkrankungen),
- stark eingeschränkte Fähigkeit zur Planung, Strukturierung
und Umsetzung von Alltagsaufgaben,
- eingeschränkte Fähigkeit zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen sowie
zur Koordination derselben oder
- stark eingeschränkte Wegefähigkeit.
2
Kontraindikationen müssen ausgeschlossen werden. 3Die übrigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. 4Diese Verordnungen unterliegen § 9 der Richtlinie
(Genehmigung von Soziotherapie).
12.
Soziotherapie setzt voraus, daß der Patient die Therapieziele
erreichen kann. Deshalb soll der Patient über die hierzu notwendige Belastbarkeit, Motivierbarkeit und Kommunikationsfähigkeit verfügen und in der Lage sein, einfache Absprachen einzuhalten.
Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn beim Patienten
keine langfristige Verminderung der in Nr. 10. genannten Fähigkeitsstörungen und kein längerfristig anhaltendes Erreichen
der soziotherapeutischen Therapieziele zu erwarten ist.
(6)
1
Um das Ziel der Soziotherapie erreichen zu können, soll die
Patientin oder der Patient über das hierzu notwendige Mindestmaß an Belastbarkeit, Motivierbarkeit und Kommunikationsfähigkeit verfügen und in der Lage sein, einfache Absprachen
einzuhalten. 2Dies ist nicht gegeben, wenn keine langfristige Verminderung der in § 2 Absatz 2 genannten Fähigkeitsstörungen und
kein längerfristig anhaltendes Erreichen der soziotherapeutischen
Therapieziele zu erwarten ist.
Synoptische Darstellung der Änderungen der Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie
gemäß Beschluss des G-BA vom 22. Januar 2015, Seite 5 von 15
III
§ 3 Leistungsinhalt
Leistungsinhalt
Soziotherapie umfasst die im Folgenden aufgeführten Leistungen, wel- (1) Soziotherapie umfasst die im Folgenden aufgeführten Leistungen,
welche den Patienten zur selbständigen Inanspruchnahme ärztliche den Patienten zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher oder
cher oder ärztlich verordneter Maßnahmen befähigen sollen.
ärztlich verordneter Maßnahmen befähigen sollen:
13.
Folgende Leistungen sind in jedem Fall zu erbringen:
13.1
Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans
(2) Folgende Leistungen sind in jedem Fall zu erbringen.
Verordnender Arzt, soziotherapeutischer Leistungserbringer und
Patient wirken bei der Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans zusammen.
13.2
Koordination von Behandlungsmaßnahmen und Leistungen
Der soziotherapeutische Leistungserbringer koordiniert die Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung und verordneter Leistungen für den Patienten gemäß dem soziotherapeutischen Betreuungsplan. Dies umfasst sowohl aktive Hilfe und Begleitung
als auch Anleitung zur Selbsthilfe. Dabei soll der soziotherapeutische Leistungserbringer den Patienten zur Selbständigkeit anleiten und ihn so von der soziotherapeutischen Betreuung unabhängig machen.
13.3
Arbeit im sozialen Umfeld
Der soziotherapeutische Leistungserbringer analysiert die häusliche, soziale und berufliche Situation des Patienten und kann
zur Unterstützung Familienangehörige, Freunde und Bekannte
einbeziehen. Um die Therapieziele zu erreichen, kann er den
Patienten an komplementäre Dienste heranführen.
13.4
Soziotherapeutische Dokumentation
Der soziotherapeutische Leistungserbringer dokumentiert fortlaufend Ort, Dauer und Inhalt der Arbeit mit und für den Patienten und die Entwicklung des Patienten.
Die soziotherapeutische Dokumentation enthält insbesondere
a) Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans: Die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt, der soziotherapeutische Leistungserbringer und die oder der Versicherte wirken bei der Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans zusammen.
b) Koordination von Behandlungsmaßnahmen und Leistungen: Der
soziotherapeutische Leistungserbringer koordiniert die Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung und verordneter Leistungen
für die Patientin oder den Patienten gemäß dem soziotherapeutischen Betreuungsplan. Dies umfasst sowohl aktive Hilfe
und Begleitung als auch Anleitung zur Selbsthilfe. Dabei soll der
soziotherapeutische Leistungserbringer die Patienten zur Selbständigkeit anleiten und sie so von der soziotherapeutischen Betreuung unabhängig machen.
c) Arbeit im sozialen Umfeld: Der soziotherapeutische Leistungserbringer analysiert die häusliche, soziale und berufliche Situation
der Patientin oder des Patienten und kann zur Unterstützung
Familienangehörige und den Freundes- und Bekanntenkreis
einbeziehen. Um die Therapieziele zu erreichen, kann er die Patientin oder den Patienten an komplementäre Dienste heranführen.
d) Soziotherapeutische Dokumentation: Der soziotherapeutische
Leistungserbringer dokumentiert fortlaufend Ort, Dauer und Inhalt der Arbeit mit und für die Patientin oder den Patienten
und deren oder dessen Entwicklung; er berichtet dem verordnenden Facharzt über den Stand der Behandlung (bei
gravierender Befundänderung umgehend). Die soziotherapeutische Dokumentation enthält insbesondere Angaben zu:
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Angaben zu:
14.
14.1
14.2
14.3

den durchgeführten soziotherapeutischen Maßnahmen (Art
und Umfang),

dem Behandlungsverlauf und

den bereits erreichten bzw. den noch verbliebenen Therapie(teil-)zielen.
Hilfe in Krisensituationen
Bei auftretenden Krisen erfolgt entsprechende Hilfe, ggf. auch
aufsuchend, zur Vermeidung erheblicher Verschlimmerung sowohl der Krankheit als auch der häuslichen, sozialen und beruflichen Situation des Patienten.
V
- dem Behandlungsverlauf und
- den bereits erreichten bzw. den noch verbliebenen Therapie(teil-)zielen.
Folgende Leistungen können ggf. aufgrund der Struktur der (3) Folgende Leistungen können ggf. aufgrund der Struktur der spezispezifischen Patientenprobleme vom soziotherapeutischen Leisfischen Patientenprobleme vom soziotherapeutischen Leistungsertungserbringer erbracht werden:
bringer erbracht werden.
Motivations- (antriebs-) relevantes Training
a) Motivations- (antriebs-) relevantes Training: Mit der Patientin
oder dem Patienten werden praktische Übungen zur VerbesseMit dem Patienten werden praktische Übungen zur Verbesserung von Motivation, Belastbarkeit und Ausdauer durchgeführt.
rung von Motivation, Belastbarkeit und Ausdauer durchgeführt.
Sie finden im Lebensumfeld der Patientin oder des Patienten
Sie finden im Lebensumfeld des Patienten statt.
statt.
Training zur handlungsrelevanten Willensbildung
b) Training zur handlungsrelevanten Willensbildung: Das Training
Das Training beinhaltet die Einübung von Verhaltensänderunbeinhaltet die Einübung von Verhaltensänderungen, Übungen
gen, Übungen zur Tagesstrukturierung und zum planerischen
zur Tagesstrukturierung und zum planerischen Denken. Dabei
Denken. Dabei ist Hilfestellung bei der Bewältigung von Konflikist Hilfestellung bei der Bewältigung von Konflikten zu geben
ten zu geben und eine selbständige Konfliktlösung bzw. Konund eine selbständige Konfliktlösung bzw. Konfliktvermeidung
fliktvermeidung einzuüben.
einzuüben.
Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung
c) Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung: Diese
Diese beinhaltet Hilfen beim Erkennen von Krisen (Frühwarnzeichen) und zur Krisenvermeidung, sowie die Förderung der
Compliance und von gesunden Persönlichkeitsanteilen.
14.4
- den durchgeführten soziotherapeutischen Maßnahmen (Art
und Umfang),
Verordnung und Leistungsumfang
beinhaltet Hilfen beim Erkennen von Krisen (Frühwarnzeichen)
und zur Krisenvermeidung, sowie die Förderung der Compliance
und von gesunden Persönlichkeitsanteilen.
d) Hilfe in Krisensituationen: Bei auftretenden Krisen erfolgt entsprechende Hilfe, ggf. auch aufsuchend, zur Vermeidung erheblicher Verschlimmerung sowohl der Krankheit als auch der häuslichen, sozialen und beruflichen Situation der Patientin oder
des Patienten.
§ 4 Ärztliche Verordnung
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15.
1
Die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie bedarf der Ge- (1) Die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. 2Die Genehminehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Genehgung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der
migung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller nachAntragsteller nachweist, dass sie oder er die im Folgenden aufgeweist, dass er die im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen
führten Voraussetzungen erfüllt. 3Die verordnende Ärztin oder
erfüllt.
der verordnende Arzt muss in der Lage sein, die Indikation für die
Der die Soziotherapie verordnende Arzt muß in der Lage sein,
Soziotherapie (einschließlich der Feststellung, ob dadurch ggf.
die Indikation für die Soziotherapie (einschließlich der FeststelKrankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann
lung, ob dadurch ggf. Krankenhausbehandlung vermieden weroder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist) zu stellen,
den kann) zu stellen, deren Ablauf und Erfolg zu kontrollieren
deren Ablauf und Erfolg zu kontrollieren und in Absprache mit dem
und in Absprache mit dem soziotherapeutischen Leistungsersoziotherapeutischen Leistungserbringer gegebenenfalls notwenbringer gegebenenfalls notwendige fachliche Korrekturen am
dige fachliche Korrekturen am soziotherapeutischen Betreuungssoziotherapeutischen Betreuungsplan vorzunehmen. Die Verplan vorzunehmen.
ordnung von Soziotherapie dürfen daher Ärzte vornehmen, die
1
berechtigt sind, die Gebietsbezeichung Psychiatrie oder Ner- (2) Folgende Fachärztinnen oder Fachärzte dürfen Soziotherapie
verordnen:
venheilkunde zu führen. Zusätzlich ist deren Erklärung über die
Kooperation in einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder in
- Fachärztin oder Facharzt für Neurologie
vergleichbaren Versorgungsstrukturen notwendig.
- Fachärztin oder Facharzt für Nervenheilkunde
- Fachärztin oder Facharzt für Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie
- Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie (in therapeutisch begründeten Fällen
in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs)
2
Die in der Richtlinie verwendeten, Facharzt-, Schwerpunktund Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht in den jeweiligen Bundesländern führen. 3Zusätzlich ist deren Erklärung über die Kooperation in einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder in vergleichbaren Versorgungsstrukturen notwendig.
Synoptische Darstellung der Änderungen der Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie
gemäß Beschluss des G-BA vom 22. Januar 2015, Seite 8 von 15
(3) Eine Verordnung zur Soziotherapie kann ferner erfolgen
durch:
- psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V oder
- Fachärztinnen und Fachärzte (nach Absatz 2) der psychiatrischen Institutsambulanzen.
16.
16.1
16.2
Andere Vertragsärzte können den Patienten zu einem gemäß (4) Andere Vertragsärztinnen und -ärzte können Patienten zu einer
Nr. 15. qualifizierten Arzt überweisen, wenn sie den begründeÄrztin oder einem Arzt überweisen, der gemäß Absatz 1 bis 3
ten Verdacht haben, dass bei diesem Patienten eine der in Abqualifiziert ist, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass
schnitt II beschriebenen Indikationen vorliegt und er aufgrund
bei dieser oder diesem Versicherten eine der in § 2 beschriebedessen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete
nen Indikationen vorliegt und sie oder er aufgrund dessen nicht in
Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen und wenn durch
der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbdie Verordnung von Soziotherapie Krankenhausbehandlung
ständig in Anspruch zu nehmen und wenn durch die Verordnung
vermieden werden kann.
von Soziotherapie Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist.
Kommt der überweisende Arzt aufgrund seiner Kenntnis des
(5) 1Kommt die überweisende Ärztin oder der überweisende Arzt
Einzelfalles zu der Auffassung, dass der Patient nicht in der Laaufgrund seiner Kenntnis des Einzelfalles zu der Auffassung, dass
ge ist, diese Überweisung selbständig in Anspruch zu nehmen,
die oder der Versicherte nicht in der Lage ist, diese Überweisung
kann der Arzt einen soziotherapeutischen Leistungserbringer
selbständig in Anspruch zu nehmen, kann ein soziotherapeutiper Verordnung hinzuziehen. Diese Verordnung erfolgt auf dem
scher Leistungserbringer per Verordnung hinzugezogen werhierfür vereinbarten Vordruck (Muster 28).
den. 1Diese Verordnung erfolgt auf dem hierfür vereinbarten Vordruck („Verordnung bei Überweisung zur Indikationsstellung
bei Soziotherapie gem. § 37a SGB V“).
Ziel dieser Verordnung ist die Motivierung des Patienten, die
Überweisung wahrzunehmen. Zur Erreichung dieses Zieles
hen dem soziotherapeutischen Leistungserbringer maximal
Therapieeinheiten zur Verfügung. Diese werden auf das
samtkontingent der Soziotherapie angerechnet, wenn es
Verordnung von Soziotherapie gemäß Nr. 15. kommt.
16.3
ste- (6) 1Ziel dieser Verordnung ist die Motivierung der Patientin oder des
drei
Patienten, die Überweisung wahrzunehmen. 2Zur Erreichung dieGeses Zieles stehen dem soziotherapeutischen Leistungserbringer
zur
maximal fünf Therapieeinheiten zur Verfügung. 3Diese werden auf
das Gesamtkontingent der Soziotherapie angerechnet, wenn es
zur Verordnung von Soziotherapie gemäß Absatz 1 bis 3 kommt.
1
Lässt es sich nicht erreichen, dass der Patient die Überweisung (7) Lässt es sich nicht erreichen, dass die Patientin oder der Patient
die Überweisung zu einer Ärztin oder einem Arzt nach Absatz 1
zu einem Arzt nach Nr. 15. wahrnimmt oder kommt es nicht zur
bis 3 wahrnimmt oder kommt es nicht zur Verordnung von SozioVerordnung von Soziotherapie durch einen in Nr. 15. genannten
therapie durch eine Ärztin oder einen Arzt nach Absatz 1 bis 3,
Synoptische Darstellung der Änderungen der Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie
gemäß Beschluss des G-BA vom 22. Januar 2015, Seite 9 von 15
Arzt, sind die maximal drei vom soziotherapeutischen Leistungserbringer erbrachten Therapieeinheiten dennoch berechnungsfähig. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt auf dem
oben genannten Vordruck.
sind die maximal fünf vom soziotherapeutischen Leistungserbringer erbrachten Therapieeinheiten dennoch berechnungsfähig. 2Die
Abrechnung dieser Leistungen erfolgt auf dem oben genannten
Vordruck.
(8)
1
Für denselben Zeitraum ist die Verordnung von Maßnahmen
der Soziotherapie neben inhaltlich gleichen Leistungen der
psychiatrischen häuslichen Krankenpflege ausgeschlossen.
2
Die Verordnung von Maßnahmen der Soziotherapie neben
den Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege
ist für denselben Zeitraum möglich, wenn sich diese Leistungen aufgrund ihrer spezifischen Zielsetzung ergänzen (vgl.
hierzu Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses). 3Sowohl im soziotherapeutischen Betreuungsplan als auch im Behandlungsplan der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege sind die Notwendigkeit, die
Dauer sowie die Angrenzung der Leistungen zueinander darzulegen.
§ 5 Leistungsumfang
17.
17.1
1
Die Dauer und die Frequenz der soziotherapeutischen Betreu- (1) Die Dauer und die Frequenz der soziotherapeutischen Betreuung
sind abhängig von den individuellen medizinischen Erfordernissen.
ung sind abhängig von den individuellen medizinischen Erfor2
Es können bis zu 120 Stunden je Krankheitsfall innerhalb eines
dernissen. Es können insgesamt höchstens bis zu 120 Stunden
Zeitrahmens
von höchstens drei Jahren erbracht werden. 3Unter
je Krankheitsfall innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei
einem Krankheitsfall im Sinne dieser Richtlinie ist eine Phase der
Jahren erbracht werden. Unter einem Krankheitsfall im Sinne
Behandlungsbedürftigkeit bei einer der in § 2 aufgeführten Indikatidieser Richtlinie ist eine Phase der Behandlungsbedürftigkeit bei
onen von bis zu drei Jahren zu verstehen. 4Soweit alle übrigen
einer der in Abschnitt II aufgeführten Indikationen von bis zu drei
Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, kommt nach Ablauf
Jahren zu verstehen.
von drei Jahren erneut die Gewährung von Soziotherapie in
Betracht, auch wenn dem Therapiebedarf unverändert dieselbe Krankheitsursache zugrunde liegt.
1
Vor der ersten Verordnung nach Nr. 15. können bis zu 5 Probe- (2) Vor der ersten Verordnung nach § 4 Absatz 1 bis 3 können bis zu
5 Probestunden verordnet werden, die auf diese Verordnung angestunden verordnet werden, die auf diese Verordnung angerechrechnet werden. 2Die Verordnung von Probestunden zur Abklärung
Synoptische Darstellung der Änderungen der Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie
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net werden. Die Verordnung von Probestunden zur Abklärung
der Therapiefähigkeit des Patienten und Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans kann maximal zweimal pro
Jahr für einen Versicherten erfolgen. Verordnungen gemäß
Nr. 15. können jeweils bis maximal 30 Therapieeinheiten ausgestellt werden. Verordnet werden dürfen nur so viele Therapieeinheiten, wie zur Erreichung des Therapiezieles oder bis zur
Feststellung, dass dieses nicht erreichbar sein wird, erforderlich
scheinen.
17.2
Eine Soziotherapieeinheit umfasst 60 Minuten. Die Therapieeinheiten können in kleinere Zeiteinheiten maßnahmebezogen aufgeteilt werden. Dies ist in der soziotherapeutischen Dokumentation (Zeitaufwand) entsprechend zu vermerken.
17.3
Soziotherapie wird in der Regel als Einzelmaßnahme erbracht.
Soziotherapie kann in Absprache von Arzt und Leistungserbringer in besonderen Fällen auch in gruppentherapeutischen Maßnahmen erbracht werden. Dabei kann die Gruppengröße je
nach Zielsetzung einer Sitzung bis zu 12 Teilnehmer umfassen.
Bei gruppentherapeutischen Maßnahmen umfasst die Soziotherapieeinheit 90 Minuten. Dadurch darf jedoch das maximale Gesamtkontingent für Soziotherapie von 120 Zeitstunden nicht
überschritten werden.
der Therapiefähigkeit der Patientin oder des Patienten und Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans kann maximal
zweimal pro Jahr für eine Versicherte oder einen Versicherten erfolgen. 3Verordnungen gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 können jeweils
bis maximal 30 Therapieeinheiten ausgestellt werden. 4Verordnet
werden dürfen nur so viele Therapieeinheiten, wie zur Erreichung
des Therapiezieles oder bis zur Feststellung, dass dieses nicht erreichbar sein wird, erforderlich scheinen.
(3)
1
Eine Soziotherapieeinheit umfasst 60 Minuten. 2Die Therapieeinheiten können in kleinere Zeiteinheiten maßnahmebezogen aufgeteilt werden. 3Dies ist in der soziotherapeutischen Dokumentation
(Zeitaufwand) entsprechend zu vermerken.
(4)
1
Soziotherapie wird in der Regel als Einzelmaßnahme erbracht.
Soziotherapie kann in Absprache von Ärztin oder Arzt und soziotherapeutischem Leistungserbringer in besonderen Fällen auch in
gruppentherapeutischen Maßnahmen erbracht werden. 3Dabei
kann die Gruppengröße je nach Zielsetzung einer Sitzung bis zu 12
Teilnehmer umfassen. 4Bei gruppentherapeutischen Maßnahmen
umfasst die Soziotherapieeinheit 90 Minuten. 5Dadurch darf jedoch
das maximale Gesamtkontingent für Soziotherapie von 120 Zeitstunden nicht überschritten werden.
2
§ 6 Vorbereitung, Planung und Erfolgskontrolle
18.
1
Der Arzt unterstützt den Patienten bei der Auswahl des geeigne- (1) Die Ärztin oder der Arzt unterstützt die Patientin oder den Patienten bei der Auswahl des geeigneten soziotherapeutischen Leisten soziotherapeutischen Leistungserbringers gemäß § 132 b
tungserbringers gemäß § 132b SGB V. 2Die verordnende Ärztin
SGB V. Der verordnende Arzt nimmt Kontakt mit dem soziotheoder der verordnende Arzt nimmt Kontakt mit dem soziotherapeurapeutischen Leistungserbringer auf und bespricht die Patientischen Leistungserbringer auf und bespricht die Patientenprobletenproblematik und die sich daraus ergebende Betreuung.
matik und die sich daraus ergebende Betreuung.
Synoptische Darstellung der Änderungen der Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie
gemäß Beschluss des G-BA vom 22. Januar 2015, Seite 11 von 15
19.
Der soziotherapeutische Betreuungsplan ist das Ergebnis eines
Abstimmungsgespräches zwischen verordnendem Arzt, soziotherapeutischem Leistungserbringer und Patient. Nach Abschluss der Probestunden ist der soziotherapeutische Betreuungsplan in Zusammenarbeit mit dem verordnenden Arzt auf
seine Realisierbarkeit zu überprüfen, ggf. zu ändern oder die
Soziotherapie zu beenden.
19.1
sein:
Im soziotherapeutischen Betreuungsplan müssen enthalten (2) Im soziotherapeutischen Betreuungsplan müssen enthalten sein:
20.

Anamnese

Diagnose

aktueller Befund mit Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen des Patienten und Schweregrad gemäß GAF

die angestrebten Therapieziele und die erforderlichen Teilschritte (Nahziel und Fernziel)

die zur Erreichung der Therapieziele vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen

die zeitliche Strukturierung der therapeutischen Maßnahmen

Prognose
Der Vertragsarzt hat sich über den Erfolg der verordneten Maßnahmen zu vergewissern. Sollte sich im Verlauf der Behandlung
herausstellen, dass der Patient nicht geeignet ist oder die definierten Therapieziele nicht erreichen kann, ist die Soziotherapie
abzubrechen. Entsprechendes gilt bei vorzeitigem Erreichen der
Therapieziele. Der Vertragsarzt teilt dies unverzüglich unter An-
(3)
-
Anamnese,
-
Diagnose,
-
aktueller Befund mit Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen der Patientin oder des Patienten und Schweregrad
gemäß GAF,
-
plausible Darstellung der angestrebten Therapieziele und
der hierfür erforderlichen Teilschritte (Nahziel und Fernziel),
-
die zur Erreichung der Therapieziele vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen,
-
die zeitliche Strukturierung der therapeutischen Maßnahmen und
-
Prognose.
1
Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt hat sich über den Erfolg
der verordneten Maßnahmen zu vergewissern. 2Sollte sich im Verlauf der Behandlung herausstellen, dass die Patientin oder der
Patient nicht geeignet ist oder die definierten Therapieziele nicht
erreichen
kann,
ist
die
Soziotherapie
abzubrechen.
3
Entsprechendes gilt bei vorzeitigem Erreichen der Therapieziele.
4
Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt teilt dies unverzüglich
Synoptische Darstellung der Änderungen der Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie
gemäß Beschluss des G-BA vom 22. Januar 2015, Seite 12 von 15
gabe der Gründe der Krankenkasse mit.
unter Angabe der Gründe der Krankenkasse mit.
§ 7 Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus
21.
Informiert ein Krankenhaus den Vertragsarzt gemäß Nr. 15. (1) Informiert ein Krankenhaus die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 über die Möglichkeit, eine Versiüber die Möglichkeit, einen Versicherten vorzeitig zu entlassen,
cherte oder einen Versicherten vorzeitig zu entlassen, ist ggf. unhat der Vertragsarzt ggf. unter Hinzuziehung eines soziotherater Hinzuziehung eines soziotherapeutischen Leistungserbringers
peutischen Leistungserbringers zu prüfen, ob die Voraussetzunzu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verordnung von Soziogen für die Verordnung von Soziotherapie erfüllt sind.
therapie erfüllt sind.
22.
Wird während der Soziotherapie eine stationäre Behandlung
notwendig, die die Weiterführung der Soziotherapie nach dem
Betreuungsplan nicht möglich macht, umfasst die Soziotherapie
auch den Kontakt mit dem Patienten, um eine frühestmögliche
Entlassung zu erreichen und in Absprache mit dem verordnenden Vertragsarzt die Wiederaufnahme und Weiterführung der
Soziotherapie sicherzustellen.
V
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden § 8 Zusammenarbeit mit dem soziotherapeutischen LeistungserArztes mit dem Leistungserbringer
bringer
23.
Zur Sicherstellung der Leistungserbringung wirkt der Vertrags- (1) Zur Sicherstellung der Leistungserbringung wirkt die Vertragsärzarzt mit dem soziotherapeutischen Leistungserbringer und der
tin oder der Vertragsarzt mit dem soziotherapeutischen LeistungsKrankenkasse des Versicherten eng zusammen und koordiniert
erbringer und der Krankenkasse der oder des Versicherten eng
die dafür erforderliche Zusammenarbeit.
zusammen und koordiniert die dafür erforderliche Zusammenarbeit.
24.
Leistungserbringer, verordnender Arzt und Patient stimmen sich (2) Soziotherapeutischer Leistungserbringer, verordnende Ärztin
in regelmäßigen Zeitabständen ab, mindestens jeden zweiten
oder verordnender Arzt und Patientin oder Patient stimmen sich
Monat, obligat vor und nach den 5 Probestunden sowie vor jein regelmäßigen Zeitabständen ab, mindestens jeden zweiten Moder Folgeverordnung, um die soziotherapeutischen Leistungen
nat, obligat vor und nach den 5 Probestunden sowie vor jeder
unter Berücksichtigung des Therapieverlaufs hinsichtlich der
Folgeverordnung, um die soziotherapeutischen Leistungen unter
Therapieziele anzupassen.
Berücksichtigung des Therapieverlaufs hinsichtlich der Therapieziele anzupassen.
(2) Wird während der Soziotherapie eine stationäre Behandlung notwendig, die die Weiterführung der Soziotherapie nach dem Betreuungsplan nicht möglich macht, umfasst die Soziotherapie auch den
Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten, um eine frühestmögliche Entlassung zu erreichen und in Absprache mit der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt
die Wiederaufnahme und Weiterführung der Soziotherapie sicherzustellen.
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VI
Genehmigung von Soziotherapie
§ 9 Genehmigung von Soziotherapie
25.
1
Mit Ausnahme der Verordnung nach 16.1 (bis zu 3 Stunden) (3) Mit Ausnahme der Verordnung nach § 4 Absatz 5 und 6 (bis zu 5
Stunden) sowie nach § 5 Absatz 2 (5 Stunden) bedarf jede Verbedarf jede Verordnung von Soziotherapie der vorherigen Geordnung von Soziotherapie der vorherigen Genehmigung durch die
nehmigung durch die Krankenkasse des Versicherten. Dazu ist
Krankenkasse der oder des Versicherten. 2Dazu ist der soziotheder soziotherapeutische Betreuungsplan gemäß Muster 27 vorrapeutische Betreuungsplan gemäß dem entsprechenden Vorzulegen. Wurden Probestunden verordnet, ist bei der ggf. foldruck vorzulegen. 3Wurden Probestunden verordnet, ist bei der
genden Verordnung von Soziotherapie der soziotherapeutische
ggf. folgenden Verordnung von Soziotherapie der soziotherapeutiBetreuungsplan gemäß Muster 27 zusammen mit der Verordsche Betreuungsplan gemäß dem entsprechenden Vordruck zunung für die Probestunden vorzulegen.
sammen mit der Verordnung für die Probestunden vorzulegen.
4
Eine Genehmigung der Krankenkasse ist auch bei den Ausnahmefällen nach Satz 1 erforderlich, wenn insgesamt mehr
als 5 Stunden Soziotherapie verordnet werden.
26.
Die Krankenkassen können im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit der Prüfung der verordneten Maßnahmen der Soziotherapie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen beauftragen. Falls erforderlich, sind dem Medizinischen Dienst vom
soziotherapeutischen Leistungserbringer ergänzende Angaben
zum Betreuungsplan gemäß Nr. 19.1 zu übermitteln. Werden
verordnete Soziotherapieeinheiten nicht oder nicht in vollem
Umfang genehmigt, ist der verordnende Vertragsarzt unverzüglich unter Angabe der Gründe über die Entscheidung der Krankenkasse zu informieren.
27.
Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die
Genehmigung die Kosten für die vom Vertragsarzt verordneten
und vom soziotherapeutischen Leistungserbringer erbrachten
Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach §
132 b Abs. 1 SGB V, wenn die Verordnung spätestens am dritten – der Ausstellung folgenden – Arbeitstag der Krankenkasse
vorgelegt wird.
(4)
1
Die Krankenkassen können im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit der Prüfung der verordneten Maßnahmen der Soziotherapie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen beauftragen. 2Falls erforderlich, sind dem Medizinischen Dienst vom soziotherapeutischen Leistungserbringer ergänzende Angaben zum Betreuungsplan gemäß § 6 Absatz 2 zu übermitteln. 3Werden verordnete Soziotherapieeinheiten nicht oder nicht in vollem Umfang genehmigt, ist die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt unverzüglich unter Angabe der Gründe über die
Entscheidung der Krankenkasse zu informieren.
(5) Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die von der Vertragsärztin oder vom
Vertragsarzt verordneten und vom soziotherapeutischen Leistungserbringer erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach § 132b SGB V, wenn die Verordnung spätestens am dritten – der Ausstellung folgenden – Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird.
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VII
Inkrafttreten
II. Regelung zum Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die Richtlinie tritt am 15. April 2015 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Siegburg, den 23. August 2001
Berlin, den 22. Januar 2015
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen
Der Vorsitzende
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Jung
Hecken
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