Fall 4 - lösung 1
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Fall 4 - lösung 1
Dr. Christoph Worms Examinatorium Kommunalrecht Lösungsvorschlag Lösungsvorschlag Der Mandantin ist zu raten, Klage zu erheben, wenn diese Klage Aussicht auf Erfolg hat, mithin zulässig und begründet ist. In Betracht kommt grds. eine Klage gegen die Stadt Mülheim oder die MSG. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Verwaltungsrechtsweg Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegen die Stadt Mühlheim ist eröffnet. Die insoweit vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art ist gegeben. Allerdings kann der öffentlichrechtliche Charakter nicht aus der anspruchsbegründenden Vorschrift des § 70 Abs. 1 GewO hergeleitet werden, da diese Norm ein Teilnahmerecht gleichermaßen gegenüber öffentlich-rechtlichen wie auch privatrechtlichen Veranstaltern einer nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung vermittelt. Damit ist Zuordnungssubjekt der Vorschrift nicht ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt sein. Vor diesem Hintergrund ist auf die Rechtsnatur des Teilnehmerverhältnisses abzustellen. Die Mandantin will in der Sache einen Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde im Sinne von § 8 Abs. 2 GO geltend machen. Nach dieser Norm sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Nach der sog. Zwei-Stufen-Theorie ist bei der Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde, die dem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohl ihrer Einwohner dienen (gemeindliche Einrichtungen) zwischen dem - wohl auch hier geltend gemachten - Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung einerseits, der regelmäßig nach öffentlichem Recht zu beurteilen sein dürfte und darum wohl nach § 40 Abs. 1 VwGO der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegt, und den Modalitäten der Benutzung andererseits, die wohl auch privatrechtlich 1 Dr. Christoph Worms Examinatorium Kommunalrecht ausgestaltet sein können und über die bei solcher Ausgestaltung gemäß § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten zu streiten sein dürfte, zu unterscheiden ist. Diese Unterscheidung zwischen dem "Ob" und dem "Wie" der Benutzung der Einrichtung betrifft auch solche Einrichtungen, die die Gemeinde nicht selbst betreibt, sondern von einer von ihr begründeten und/oder beherrschten selbstständigen juristischen Person des Privatrechts betreiben lässt. Vielfach wird – nicht zu Unrecht mittlerweile der Nutzen dieser Theorie in Zweifel gezogen. So kann die Frage des öffentlich-rechtlichen Charakters einer Streitigkeit auch auf konventionelle Art gelöst werden. Hilft – wie hier – die mod. Subjektstheorie nicht weiter, ist auf den Sachzusammenhang abzustellen und spätestens dieser wird sich aus § 8 Abs. 2 GO NRW ableiten lassen. Der hier in Rede stehende Weihnachtsmarkt ist als öffentliche Einrichtung der Gemeinde im vorgenannten Sinne zu bewerten. Eine Einrichtung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Gemeinde mit ihr als Folge gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und die Einrichtung durch gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht wird. Ein förmlicher Widmungsakt ist nicht erforderlich, vielmehr reicht konkludentes Handeln aus, wenn daraus der Wille der Gemeinde ersichtlich ist, die Einrichtung der Allgemeinheit zur Benutzung zur Verfügung zu stellen. Dies berücksichtigend ist die Rechtsform und Trägerschaft einer kommunalen Einrichtung für die Frage der "Öffentlichkeit" unerheblich; die Gemeinde dürfte also eine öffentliche Einrichtung - wirtschaftlich gesehen - durch ein (privatwirtschaftliches) Unternehmen führen lassen können, solange ihr die Mittel zustehen, die öffentliche Zweckbindung nötigenfalls gegenüber der privaten Betreibergesellschaft durchzusetzen. Die Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes dürfte den freien Selbstverwaltungsaufgaben zuzurechnen sein und die seit Jahren praktizierte Zurverfügungstellung öffentlicher Straßen und Plätze dürfte auf die öffentliche Zweckbindung der Veranstaltung schließen lassen. Der bestimmende Einfluss der Stadt Mülheim auf die den Weihnachtsmarkt durchführende Mülheimer Stadtmarketing Gesellschaft mbH (MSG mbH) folgt namentlich aus dem Umstand, 2 Dr. Christoph Worms Examinatorium Kommunalrecht dass die Stadt Mülheim sämtliche Gesellschaftsanteile der MSG mbH hält. Dass die Entscheidung über die Standplatzvergabe nach den Teilnahmebestimmungen der MSG von einem Vergabeausschuss getroffen werden, in dem die Stadt Mülheim nur mit einer Stimme vertreten ist, lässt den bestimmenden Einfluss nicht entfallen, da eine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der vom Vergabeausschuss ausgewählten Veranstaltungsteilnehmer besteht. Eine Klage gegen die MSG ist nach einer Ansicht (zu den Meinungen Maurer, VerwR, § 3 Rn. 26) ebenso vor dem VG möglich, weil es unter dem Gesichtspunkt „keine Flucht ins Privatrecht“ auf die Rechtsform nicht ankommt. Die Zulassung kann nach § 70 GewO auch direkt von der MSG vor dem VG verlangt werden. Andere wollen den Anspruchssteller auf den Privatrechtsweg verweisen. Da ein Vorgehen gegen die MSG direkt uU nicht vor dem VG statthaft ist, ist es ratsam für die Mandantin gegen die Gemeinde zu klagen und die MSG beiladen zu lassen. Im weitern wird daher nur noch die Klage gegen die Gemeinde behandelt. In einer Klausur hätte bei einer ganz korrekten Bearbeitung im Rahmen einer Anwaltsklausur eine Klage auch gegen die MSG geprüft werden müssen und dann im Anschluss an die Prüfung der Erfolgsaussichten beider Klagen im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen der Mandantin ein entsprechender Rat erteilt werden müssen. II. II. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren der Mandantin, vgl. § 88 VwGO, das anhand des zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziels zu ermitteln ist. Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass - wie von der MSG geltend gemacht - kein Weisungsrecht der Stadt Mülheim gegenüber der MSG als rechtlich selbstständiger Person des Privatrechts besteht, die Stadt Mülheim also einen ggf. bestehenden Zulassungsanspruch nicht unmittelbar hätte erfüllen können. Da aber der öffentlich-rechtliche Zulassungsanspruch durch die Gründung bzw. Einschaltung einer juristischen Person des Privatrechts nicht entfällt, kann von der Stadt Mülheim nur verlangt werden, was ihren Einwirkungsmöglichkeiten unterfällt, nämlich ggf. den Zugang durch Einwirkung auf die privatrechtliche 3 Dr. Christoph Worms Examinatorium Kommunalrecht Betreibergesellschaft zu verschaffen. Das Begehren der Mandantin ist sich demzufolge - Anhaltspunkte dafür, dass die Mandantin mit einer entsprechenden Auslegung ihres Begehrens nicht einverstanden sein würde, dürften nicht ersichtlich sein - nach Sinn und Zweck darauf gerichtet, dass die Stadt Mülheim ihren Einfluss auf die MSG mbH in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin geltend macht. Dieser Einwirkung kommt - im Gegensatz zu einer unmittelbaren Zulassungsentscheidung durch die Gemeinde selbst - kein Verwaltungsaktcharakter zu. Vor Eintritt der Erledigung - der Weihnachtsmarkt fand vom 1.12.2011 bis 23.12.2011 statt, Klage ist noch nicht erhoben - wäre demnach eine allgemeine Leistungsklage statthaft gewesen. Nach Eintritt der Erledigung ist dann nicht die Fortsetzungsfeststellungs-, sondern die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO einschlägig. Der ausgelegte Antrag geht dementsprechend dahin festzustellen, dass die Stadt Mülheim auf die MSG mit dem Ziel der Anwendung der Teilnahmebedingen hätte einwirken müssen, bzw. festzustellen, dass die Ablehnung der Zulassung rechtswidrig war. III. III. Rechtsverhältnis Das für die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Rechtsverhältnis dürfte gegeben sein. Mit dem Begriff des "Rechtsverhältnisses" sind alle rechtlichen Beziehungen erfasst, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einem Sachgut ergeben. Allerdings muss die Klage der Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses dienen, was zu bejahen ist, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Vorliegend hat sich die Rechtsbeziehungen durch den Antrag der Mandantin, durch den die Stadt Mülheim mit dem von der Mandantin geltend gemachten Zulassungsanspruch befasst wurde, und die Ablehnung hinreichend konkretisiert. IV. IV. Klagebefugnis / Fest Feststellungsinteresse 4 Dr. Christoph Worms Examinatorium Kommunalrecht Ein Interesse der Mandantin an der alsbaldigen Feststellung, § 43 Abs. 1 letzter Halbsatz VwGO, ist auch zu bejahen. Da sich die Klage auf ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis bezieht, reicht nicht schon jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art aus, vielmehr ist wohl erforderlich, dass das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert, was namentlich beim Bestehen einer Wiederholungsgefahr zu bejahen ist oder wenn die Klärung der in Frage stehenden Rechtsprobleme für das künftige Verhalten des Klägers wesentlich ist. Von einer Wiederholungsgefahr ist auszugehen, wenn die hinreichende Gefahr besteht, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiges Verwaltungshandeln zu erwarten ist. Diese Anforderungen sind gegeben. Da die Mandantin sich auch weiterhin um einen Standplatz auf dem jährlichen Weihnachtsmarkt bewirbt und ihr angestammter Standplatz auf Dauer weggefallen ist, besteht die hinreichende Gefahr, dass sie auch künftig ausgeschlossen werden wird. Es ist in gleicher Weise vertretbar, die Frage, ob das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus Wirkungen äußert, in der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses anzusprechen. Vielfach wird neben dem Feststellungsinteresse auch die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO gefordert. Das ergäbe sich aus allgemeinen Erwägungen zur Vermeidung von Popularklagen und dem Grundsatz der Verletztenklage im deutschen Verwaltungsprozessrecht. Dem Anliegen kann aber auch durch eine sachgerechte Auslegung des Feststellungsinteresses genüge getan werden. Grds. ist zu empfehlen, hier kein Problem zu suchen, wenn die Klagebefugnis ohnehin vorliegt. Dann sollte kurz erwähnt werden: Die Mandantin ist – unabhängig von der Frage, ob eine Klagebefugnis überhaupt erforderlich ist, ggf. auch klagebefugt. Sie ist als belastete durch die Ablehnung der Teilnahme möglicherweise in ihrer Gewerbefreiheit Art. 12, 14 GG verletzt. V. Klagegegner Die Klage ist gegen den Rechtsträger des Entscheidungsträgers zu richten, d.h. demgegenüber das Rechtsverhältnis festgestellt werden soll. Bei Klagen gegen die 5 Dr. Christoph Worms Examinatorium Kommunalrecht öffentliche Hand ist dies die entsprechende Körperschaft; hier also die Stadt Mülheim. B. Begründetheit Begründet ist die Feststellungsklage, wenn die Auswahlentscheidung rechtswidrig war, was sich daraus ergeben kann, dass der Mandantin ein Anspruch auf Zulassung oder auf Neuentscheidung in der Sache zustand. I. Anspruchsgrundlage Von der Mandantin wurde zunächst vorgetragen, ein Herr Hauen habe ihr zugesagt, auch weiterhin auf dem Markt rentabel arbeiten zu können. Darin könnte eine Zusicherung iSv § 38 VwVfG liegen und diese könnte Grundlage des Begehrens der Mandantin sein. Im Ergebnis greift dies aber nicht durch: Zum einen sind an eine Zusicherung hohe Anforderungen zu stellen. Es muss der unbedingte, bestimmte und zweifelsfreie Wille zum Ausdruck kommen, dass die Mandantin auch in Zukunft einen Standplatz erhalten werde. Nicht nur ist eine solche Zusicherung uU rechtswidrig, aus den Angaben der Mandantin wird bereits nicht hinreichend klar, auf welchen Zeitraum sich die Zusage beziehen soll (für immer?). Hinzu kommt aus anwaltlicher Sicht, dass die behauptete Zusicherung kaum zu beweisen sein wird. Damit scheidet § 38 VwVfG als Anspruchsgrundlage wohl aus. Grundlage des geltend gemachten Teilnahmeanspruchs ist vielmehr § 70 Abs. 1 GewO. Die als Anspruchsgrundlage auch in Betracht kommende Regelung in § 8 Abs. 2 GO NR W ist, da es sich um einen festgesetzten Spezialmarkt handelt, als allgemeinere Norm verdrängt. 1. formelle Voraussetzungen Voraussetzungen Ob der Verschaffungsanspruch als Sachurteilsvoraussetzung die vorherige Antragstellung bei der Behörde voraussetzt, kann offen bleiben, da ein Antrag der Mandantin vorliegt. 6 Dr. Christoph Worms Examinatorium Kommunalrecht 2. materielle Voraussetzungen a) Festsetzung Der Weihnachtsmarkt ist eine gemäß §§ 68 Abs. 1, 69 Abs. 1 GewO festgesetzte Veranstaltung. b) Teilnehmerkreis Die Mandantin müsste auch zum Teilnehmerkreis eines derartigen Spezialmarktes gehören. Dieser umfasst zunächst jeden, der mit Blick auf die Legaldefinition in § 68 Abs. 1 GewO zu dem angesprochenen Personenkreis zu rechnen ist, ggf. eingegrenzt durch die Festsetzung und präzisiert durch die Teilnahmebestimmungen. Von den letztgenannten Beschränkungsmöglichkeiten wurde vorliegend kein Gebrauch gemacht. Jedoch sind die im 4. Titel genannten Veranstaltungen primär auf den Warenabsatz gerichtet, die Mandantin bietet aber gastronomische Leistungen an. Sie ist aber über § 68a GewO in den Teilnehmerkreis einbezogen. Danach dürfen u.a. auf Märkten alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, § 68a S. 1 GewO. Die von der Mandantin angebotene "Mendener Grillpfanne" dürfte, da sie zum alsbaldigen Verzehr essfertig angeboten wird, eine zubereitete Speise in diesem Sinne sein. Da die Mandantin auch besondere Einrichtungen für den alsbaldigen Verzehr vorhält, wie Stehtische, Abfallbehälter, Geschirr, ist auch ein Verzehr an Ort und Stelle intendiert. Die durch § 70 Abs. 1 GewO gewährte Marktfreiheit ist durch die Absätze 2 - hier wohl nicht einschlägig - und 3 Einschränkungen unterworfen. Nach § 70 Abs. 3 GewO kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, u.a. einzelne Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Bei dieser Ausschlussbefugnis handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der dem Merkmal "aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht" ermessensbegrenzende Funktion zukommt. 7 Dr. Christoph Worms Examinatorium Kommunalrecht 3. Rechtsfolge Rechtsfolge Dem Veranstalter steht bei der Zulassung Ermessen zu. Eine Überprüfung der Ablehnungsentscheidung findet nach Maßgabe von § 114 VwGO statt. Die Stadt Mülheim könnte zu Recht von einer Erschöpfung der Kapazitäten ausgegangen sein. Platzmangel im Sinne von § 70 Abs. 3 GewO ist gegeben sein, wenn bei sachgerechter Gestaltung das potentielle Platzangebot voll ausgenutzt wird, Platzreserven also nicht vorgehalten werden. Insofern hat die MSG - von der Mandantin nicht bestritten - vorgetragen, alle vorgesehenen Standplätze seien vergeben worden. Mit dem Einwand, ihr Stand habe noch unter dem - generell freigehaltenen - Vordach des Kaufhauses "Kaufhof' untergebracht werden können, macht die Mandantin in der Sache einen Anspruch auf Erweiterung der Kapazitäten geltend, der ihr auf der Grundlage von § 70 Abs. 1 GewO nicht zusteht. Es liegt im – wohl nur sehr eingeschränkt justiziablen - Gestaltungsbereich des Veranstalters, die Größe der Veranstaltung zu bestimmen. Überprüft werden kann, ob, was hier nicht der Fall ist, willkürlich, auf Grund der Annahme falscher Tatsachen oder unter Nichtbeachtung einschlägiger Verfahrensregeln oder allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe einzelnen Bewerbern die Zulassung verwehrt wurde. Im Falle der Kapazitätserschöpfung ist im Hinblick auf die Marktfreiheit, die durch § 70 Abs. 2 und 3 GewO zwar modifiziert, aber nicht aufgehoben wird, eine an sachgerechten Kriterien orientierte Auswahl zwischen den vorhandenen Bewerbern zu treffen, was hier nicht geschehen ist. Allerdings ist nicht zu beanstanden, dass die Zahl der Imbissgeschäfte auf 11 beschränkt war. Die Auswahl der Bewerber ist maßgeblich an der Veranstaltungskonzeption zu orientieren, die ihrerseits im Gestaltungsermessen des Veranstalters steht. Im Rahmen dieses Gestaltungsermessens kann festgelegt werden, welches Angebot in welcher Anzahl zugelassen werden soll. Die hier vorgenommene Beschränkung wird namentlich durch die Erwägung getragen, dass der Schwerpunkt des Weihnachtsmarktes als Spezialmarkt auf dem Angebot von Weihnachtsartikeln im engeren Sinne liegen dürfte, wie z.B. Weihnachtsbäumen, schmuck etc., mit der Folge, dass das durch § 68a GewO zulässige Angebot von 8 Dr. Christoph Worms Examinatorium Kommunalrecht Getränken und Speisen nicht so stark vertreten sein darf, da dadurch der Charakter eines Marktes als Form des Warenabsatzes verloren geht. Es ist weitergehend wohl auch zulässig, dass der Veranstalter sein Auswahlermessen im Übrigen - wie hier geschehen - durch Teilnahmebedingungen bindet. Allerdings ist er dann gehalten, nicht ohne zwingenden Grund von diesen Regeln abzuweichen, was vorliegend nicht hinreichend berücksichtigt worden ist. Der Ausschluss der Mandantin wird auf den Wegfall des der Mandantin bislang zugewiesenen Standplatzes gestützt, ohne zu berücksichtigen, dass sich die Mandantin schon nicht um einen bestimmten Standplatz beworben hat - ihr ging es um die Teilnahme am Weihnachtsmarkt schlechthin -, jedenfalls aber nach den Teilnahmebedingungen ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz nicht bestanden hat (vgl. Nr. 5.4 der Teilnahmebedingungen). Auf das Vorhandensein eines bestimmten Standplatzes kommt es somit wohl gerade nicht an. Vielmehr sollte die Vergabe unter den Gesichtspunkten der Attraktivität (Nr. 5.1.1. der Teilnahmebedingungen) und Bewährung (Nr. 5.1.2. der Teilnahmebedingungen) der Bewerber erfolgen; bei insoweit gleichgestellten Bewerbern sollte das Los entscheiden (vgl. Nr. 5.2 der Teilnahmebedingungen). Da auch kein Grund für die Abweichung von den Teilnahmebedingungen ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass die Mandantin aus sachfremden Gründen ausgeschlossen wurde. Die Stadt Mülheim hätte auf die MSG mit dem Ziel der Durchführung eines Losentscheids einwirken müssen. Daher ist die Feststellungsklage auch begründet C. Ergebnis Der Mandantin ist zu raten Klage gegen die Gemeinde Stadt Mülheim vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben und zu beantragen festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, über eine Zulassung der Klägerin mit einem Imbissstand zum Weihnachtsmarkt im Jahre 2011 neu zu entscheiden bzw. auf die Mülheimer Stadtmarketinggesellschaft mbH (MSG mbH) mit dem Ziel hätte einwirken müssen, die Anwendung der Teilnahmebestimmungen sicherzustellen. 9 Dr. Christoph Worms Examinatorium Kommunalrecht Die MSG mbH wird zweckmäßigerweise vom Verwaltungsgericht beizuladen sein. Stellt sie dann einen Antrag können ihr Kosten auferlegt werden, § 154 Abs. 3 VwGO. 10