Gaststätten

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Gaststätten
Synopse der Bundesländer
Gaststätten
BW
Bay
Berlin
Brbg
Bremen
HH
Hessen
M-V
NDS
NRW
Rh-Pf.
Saarl.
SA
S-A
Schles.Holstein
Thür.
Ausnahme:
↓
Grundsatz:
Rauchverbot
→
(1) Raucherraum
(2) 1-RaumGaststätten
(3) Geschlossene
Gesellschaft
(4) Shisha
(5) Bier-, Wein-,
Festzelte
(6) Diskotheken,
ggf. Nebenraum
(7) Raucherclub,
ggf. Nebenraum
Erläuterung:
Grundsätzliches Rauchverbot
NR: Nebenraum
Ausnahme möglich
Ausnahme nicht möglich
Gesetzlich nicht geregelt
(1) Nebenraum: Mit Ausnahme von Bayern, NRW und Saarland kann in jedem Bundesland ein Raucherraum eingerichtet werden. Voraussetzung ist in fast allen Bundesländern: 1. Vollständig
abgetrennter Nebenraum. 2. Kein Zutritt unter 18 Jahren. 3. Kennzeichnung. BW: Das Rauchen ist zulässig in vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn und soweit diese Räume in deutlich
erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Anm.: Ein Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren ist
weder im Gesetzestext noch in den gemeinsamen Ausführungshinweisen des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Wirtschaftsministeriums zur Umsetzung des LNRSchG erwähnt. Bayern:
Einrichtung eines NR nicht möglich. Berlin: Die Betreiberin oder der Betreiber können in der Gaststätte oder der Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen abgetrennte Nebenräume einrichten, in denen
das Rauchen erlaubt ist, wenn voneinander getrennte und abgeschlossene Räume sowohl für rauchende Gäste als auch für nicht rauchende Gäste zur Verfügung stehen. Die Betreiberin oder der
Betreiber einer Gaststätte darf Personen unter 18 Jahren den Aufenthalt in einem Raucherraum nicht gestatten. Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen sind auszuschließen. Räume und
Wartebereiche, in denen Ausnahmen vom Rauchverbot gelten, sind kenntlich zu machen. Brbg: Das Rauchverbot gilt nicht in Nebenräumen von Gaststätten, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt
verwehrt ist, auf die Ausnahme vom Rauchverbot und auf das Zutrittsverbot (von Personen unter 18 Jahren) durch eine deutliche Kennzeichnung am Eingang des Nebenraums hingewiesen wird und
diese Nebenräume baulich von den übrigen Räumen so getrennt sind, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. Bremen: In den Gaststätten können vollständig umschlossene Nebenräume
eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung ist, dass diese Nebenräume baulich so abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch passives Rauchen verhindert
wird und die Nebenräume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. Die Nebenräume dürfen von Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr nicht betreten werden. Hierauf ist bei der
Kennzeichnung dieser Nebenräume ausdrücklich hinzuweisen. HH: In Gaststätten können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Ein vollständiger Schutz der
Personen in anderen Räumen dieser Einrichtungen ist zu gewährleisten. Voraussetzungen hierfür ist, dass (1) diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch
Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Raucherräume belüftet werden, (2) der Zutritt Personen unter 18 Jahren verwehrt ist, (3) diese Räume kleiner sind als die übrige Gastfläche. Der Senat wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die technischen Voraussetzungen an Abgeschlossenheit und Belüftung der Räume zu regeln. § 2 Hamburgische
Passivraucherschutzverordnung: Ein Raucherraum (1) darf nicht als Durchgang in andere Räume dienen, (2) muss über selbsttätig schließende Türen verfügen, (3) muss mit einer raumlufttechnischen
Anlage entsprechend den Anforderungen des § 3 ausgestattet werden. (In § 3 sind dann weitere Anforderungen an die raumlufttechnische Anlage geregelt.) Hessen: Das Rauchverbot gilt nicht in
vollständig abgetrennten Nebenräumen. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zum Nebenraum verboten. Auf das Zutrittsverbot für Personen, die das 18.
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Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist im Eingangsbereich der Gaststätte oder des vollständig abgetrennten Nebenraums gut sichtbar hinzuweisen. (Durch Rechtsverordnung der für die öffentliche
Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein gleichwertiger Schutz vor
den Gefahren des Passivrauchens wie bei einem Rauchverbot gewährleistet werden kann. MV: Es können Raucherbereiche eingerichtet werden. Diese sind als vollständig abgetrennte Nebenräume
einzurichten, die die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigen. Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr ist der Zutritt zu diesen Räumen zu verwehren. Die Räume sind als
Raucherbereiche zu kennzeichnen. NDS: Das Rauchverbot gilt nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum
gekennzeichnet ist. Anm.: Ein Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren ist weder im Gesetz noch in den Fragen & Antworten zum Nichtraucherschutz des Niedersächsischen Ministeriums für
Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration erwähnt. Zutrittsverbot bezieht sich vom Wortlaut des Gesetzes nur auf Rauchergaststätten. NRW: Es gilt ein absolutes Rauchverbot. Rh-Pf: Die
Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen kann das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben. Voraussetzungen
sind, dass die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen und über die Raucherlaubnis durch
deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Nebenräume informiert wird. Anm.: Ein Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren ist weder im Gesetz noch in den Fragen zum
Nichtraucherschutzgesetz des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz erwähnt. Saarland: Es gilt ein absolutes Rauchverbot. Sachsen: Das Rauchverbot gilt
nicht in abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, die als Raucherräume gekennzeichnet sind und zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben. Sachsen-Anhalt: Es dürfen abgeschlossene Räume
eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der
Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird. Schleswig-Holstein: Es können abgeschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür
ist, dass diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gesundheitsgefahr für andere durch passives Rauchen verhindert wird und dass der Zutritt Personen unter 18 Jahren verwehrt
ist. Thüringen: Einrichtung von NR möglich.
(2) 1-Raum-Gaststätte: Voraussetzung Rauchergaststätte (in fast allen Bundesländern): 1. keine vor Ort zubereiteten Speisen (im Gesetz nicht definiert), 2. < 75 qm, 3. kein abgetrennter NR, 4. Zutritt
ab 18 Jahren, 5. Kennzeichnungspflicht. BW: Voraussetzung s.o. Gemeinsame Ausführungshinweise des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Wirtschaftsministeriums zur Umsetzung des
LNRSchG: das Verabreichen von kalten Speisen einfacher Art ist zulässig (z.B. belegtes Brot oder Brötchen, kalte Frikadellen mit Salzgurken, kalte Räucherwaren, kalte gekochte Eier, einfaches kaltes
Gemüse, Kekse; keine (mitgebrachten) kalten Speisen, die an Ort und Stelle erwärmt werden. Bayern: Keine Ausnahme vom Rauchverbot. Berlin: Voraussetzungen s.o. Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, FAQ: Zum Begriff „vor Ort zubereitete Speisen“: „Vor Ort zubereitete Speisen“ sind die in der Gaststätte zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemachte
Lebensmittel (zubereiten = jegliches Bearbeiten und Vorbereiten von Lebensmitteln für den Verzehr; z.B. Kochen, Rösten, Backen, Braten und Aufwärmen, Schälen, Zerkleinern). In der Gaststätte
selbst gemacht Salate und Kuchen, belegte Brötchen sowie aufgewärmte Snacks stehen also der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung für Rauchergaststätten entgegen. Es dürfen lediglich essfertige
Speisen (selbst eingekauft oder angeliefert) angeboten werden. Auch das aus lebensmittelhygienischen Gründen notwendige vorübergehende Kühlen der essfertigen Speisen ist grundsätzlich zulässig.
Brbg: Voraussetzung s.o. Anm.: Keine Definition des Begriffs „keine zum alsbaldigen Verzehr zubereitete Speisen“. Bremen: Voraussetzungen s.o. Zu Speisen: „Es dürfen keine zubereiteten Speisen
zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Das Verabreichen von Speisen darf allenfalls begleitenden Charakter haben. Unzulässig ist danach insbesondere die Verabreichung vollständiger
Mahlzeiten, leicht verderblicher Speisen sowie in der Gaststätte selbst hergestellter Speisen. Unzulässig ist darüber hinaus das sog. Bistro-Angebot (Salate, Pizza, belegte Baguettes).“ [Auskunft der
Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 28.02.2011 mit Hinweis auf die Begründung zur Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 16.12.2008] HH:
Gaststätten sind vom Rauchverbot ausgenommen, wenn es sich um Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer Gastfläche von weniger als 75 qm handelt, die keine zubereiteten Speisen anbieten
und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 des Gaststättengesetzes verfügen und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Fragen
und Antworten: „zubereitete Speisen“: Lebensmittel, die für den alsbaldigen Verzehr einer weiteren Be- oder Verarbeitung zur Herstellung der Essfertigkeit bedürfen sowie diejenigen Lebensmittel, die
ohne Kühlung oder ähnliche Vorkehrungen nicht längere Zeit vorrätig gehalten werden können (z.B. Salzstangen, Kekse [nicht Kuchen], Brezel, Chips, Nüsse, Bonbons, ungeschältes Obst, verpackte
Schokolade. Nicht: warme oder kalte Frikadellen oder Würstchen, fertig gekaufter Kartoffelsalat, Schaschlik, Omelette, Pommes Frites, belegte Brötchen). Hessen: Voraussetzungen s.o. Hessisches
Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit, Information für Gaststätten: Verabreichung von kalten und einfach zubereiteten warmen Speisen möglich (z.B. warme und kalte Frikadellen, Wurst- und
Käsebrötchen, warme und kalte Würste; nicht hingegen: Kuchen, Salate, Schnitzel, Pommes Frites). MV: Voraussetzungen s.o. Keine Hinweise hinsichtlich „keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an
Ort und Stelle“. NDS: keine Hinweise hinsichtlich der zubereiteten Speisen. NRW: Keine Ausnahme vom Rauchverbot. Rh-Pf: Voraussetzungen s.o. Anm.: Kein Zutrittsverbot für unter 18Jährige
geregelt. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz, Fragen zum Nichtraucherschutzgesetz: Einfach zubereitete Speisen: z.B. Bretzeln, Salzgebäck, belegte Brote
oder Brötchen, gekochte Eier, Würstchen oder Frikadellen. Die angebotenen Speisen dürfen zudem nicht prägend für den Betrieb der Gaststätte sein (keine Speisekarte oder Stammessen). Eine
Ausweisung von Bistros, Cafés, Eiscafés, Sushi-Bars, Imbissstuben oder Kebabstuben als Rauchergaststätte ist damit in aller Regel nicht zulässig. Saarland: Keine Ausnahme vom Rauchverbot.
Sachsen: Ausnahme in Einraumgaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche, die im Eingangsbereich als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind, zu denen Minderjährige keinen Zutritt erhalten.
Anm.: Keine gesetzliche Einschränkung hinsichtlich der Speisen. Sachsen-Anhalt: Voraussetzungen s.o. Ministerium für Arbeit und Soziales, FAQ: keine zubereiteten Speisen, nur untergeordnete
Nebenleistung. Sonst keine Hinweise. Schleswig-Holstein: Voraussetzungen s.o. Keine Hinweise hinsichtlich „zubereiteter Speisen“. Thüringen: Voraussetzungen s.o. Keine Hinweise hinsichtlich der
„zubereiteten Speisen“.
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(3) Geschlossene Gesellschaften: BW: Gemeinsame Ausführungshinweise des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Wirtschaftsministeriums: Das Rauchverbot gilt auch bei sog.
„geschlossenen Gesellschaften“. Eine temporär unterschiedliche Nutzung der Gaststätte ist nicht zulässig. Die Ausweisung als Raucher-/Nichtraucherraum muss dauerhaft sein (Rauchen im NR bleibt
aber auch für geschlossene Gesellschaft möglich). Bayern: Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit: Nur im Fall einer „echten“ geschlossenen Gesellschaft,
die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten
nicht. Berlin: Rauchen im NR möglich. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, FAQ: Das Rauchverbot ist weder zeitlich begrenzt noch abhängig von den Besucherinnen und
Besuchern oder der Durchführung der Veranstaltung. Die rauchfreien Bereiche sind stets rauchfrei zu halten. Brbg: Hinweise des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz: Das
Rauchverbot ist nicht zeitlich begrenzt und auch nicht abhängig von den Besucherinnen und Besuchern. Auch wenn die Gaststätte für die Öffentlichkeit geschlossen ist, darf nicht geraucht werden.
Rauchen im NR möglich. Bremen: Hinweise der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales: Auch für geschlossene Gesellschaften in Gaststätten gilt das Rauchverbot, es sei denn,
die Veranstaltung findet in dem Raucherraum der Gaststätte statt. HH: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Fragen und Antworten: Das Rauchverbot gilt auch bei einer geschlossenen
Gesellschaft. Hessen: Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit, Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutz: Das Rauchverbot gilt nicht in Gaststätten und vollständig getrennten
Nebenräumen, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist
und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient (geschlossene Gesellschaft). MV: Ministerium für Gesundheit und Soziales, Fragen und Antworten: Das Rauchverbot gilt auch bei
geschlossenen Veranstaltungen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Veranstaltung im Raucherraum der Gaststätte stattfindet. NDS: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen,
Familie, Gesundheit und Integration, Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutz: Das Rauchverbot gilt auch für geschlossene Gesellschaften in Gaststätten, es sei denn, die Veranstaltung findet in
dem Raucherraum der Gaststätte statt. Der (Fest-)Saal einer Gaststätte darf kein Nebenraum sein. NRW: Rauchverbot gilt nicht in Gaststätten, die im Einzelfall ausschließlich für geschlossene
Gesellschaften zur Verfügung stehen. MGEPA, Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutz: „Von einer geschlossenen Gesellschaft ist auszugehen, wenn: ein Gebäude oder ein geschlossener
Raum für eine private Veranstaltung genutzt wird, die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient, die Feier geplant ist und in diesem Sinne nicht spontan stattfindet, es sich nicht um eine
regelmäßig stattfindende Veranstaltung (wie z.B. Skatrunden, Kegelclub-Treffen) handelt, der Zweck der Zusammenkunft nicht primär im gemeinsamen Rauchen liegt, die Gastgeberin oder der
Gastgeber jeden Gast persönlich eingeladen hat, also nur bestimmte Personen im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z.B. einer Familienfeier) bewirtet werden und andere Personen als geladene
Gäste keinen Zutritt haben (die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen). Rh-Pf: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen, Fragen zum Nichtraucherschutzgesetz: Das Rauchen kann in
Gasträumen in der Zeit erlaubt werden, in der dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften in privater Trägerschaft (Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis) stattfinden, wenn das von den
Veranstalterinnen und Veranstaltern gewünscht wird. Diese Möglichkeit besteht nicht für Veranstaltungen von Vereinen und sonstigen Vereinigungen. Saarland: Geschlossene Gesellschaften sind
möglich. Sachsen: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Fragen und Antworten: Ausnahme in Gaststätten und abgetrennten Nebenräumen, wenn ausschließlich
individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht
gewerblichen Zwecken dient (geschlossene Gesellschaft). Sachsen-Anhalt: Rauchen im NR möglich, nicht im Hauptraum. Schleswig-Holstein: Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit, FAQ:
Auch für Familienfeiern und geschlossene Gesellschaften (Anm. ABNR: Eine Familienfeier ist eine geschlossene Gesellschaft) gilt das Rauchverbot, es sei denn, die Veranstaltung findet in dem
Raucherraum der Gaststätte statt. Für die Dauer nicht öffentlicher Veranstaltungen können auch gesonderte Veranstaltungsräume, z.B. ein Festsaal, als Nebenräume genutzt werden, wenn die
Veranstalterin oder der Veranstalter dies ausdrücklich wünscht. Thüringen: Information des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit auf Anfrage: Das Rauchverbot gilt auch bei
geschlossenen Gesellschaften, es sei denn, die Veranstaltung findet im Raucherraum statt.
(4) Shisha: In den meisten Bundesländern (Ausnahme Bayern) gelten für Shisha-Bars die gleichen Ausnahmen wie für Gaststätten, d.h. Einrichtung NR oder als 1-Raum-Gaststätte möglich. BW: Es
gelten die üblichen Ausnahmen. Bayern: Rauchverbot. Berlin: Voraussetzungen: Gaststätte muss im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha-Gaststätte gekennzeichnet sein; es wird
überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten, es werden keine alkoholischen Getränke verabreicht, Personen unter 18 Jahren haben keinen Zutritt. Brbg: Hinweise des MUGV: Wie in
jedem anderen Gastronomiebetrieb auch kann dafür ein völlig abgetrennter Raucherraum geschaffen werden. Anm: Möglichkeit 1-Raum-Gaststätte wird nicht erwähnt. Bremen: Hinweise der Senatorin
für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales: Es gelten die Vorschriften wie für Gaststätten, wenn dort gewerbsmäßig bewirtet wird. Rauchen kann nur in einem untergeordneten Nebenraum
gestattet werden. Anm.: Möglichkeit 1-Raum-Gaststätte wird nicht erwähnt. HH: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Fragen und Antworten: Shisha-Cafés fallen unter das Rauchverbot,
sofern sie Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen. Hessen: Es gelten die üblichen Ausnahmen. MV: Es gelten die üblichen Ausnahmen. NDS: Ministerium für
Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration, Fragen und Antworten: Es gelten die Vorschriften für Gaststätten, wenn dort gewerbsmäßig bewirtet wird. Rauchen kann nur in einem
untergeordneten Nebenraum erlaubt werden. Anm.: Möglichkeit 1-Raum-Gaststätte wird nicht erwähnt. NRW: MGEPA, Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutzgesetz: Bei Shisha-Cafés handelt
es sich grundsätzlich um gastronomische Einrichtungen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes. Daher gilt ein ausnahmsloses Rauchverbot. Das Rauchverbot bezieht sich auch auf den Genuss von
Wasserpfeifen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wasserpfeife mit Shisha-Dampfsteinen, mit Tabak und ähnlichem oder mit einer Zuckerrohrsubstanz benutzt wird. Rheinland-Pfalz: Es gelten die
üblichen Ausnahmen. Saarland: Keine Ausnahme. Sachsen: Es gelten die üblichen Ausnahmen. Sachsen-Anhalt: Es gelten die üblichen Ausnahmen. Schleswig-Holstein: Es gelten die üblichen
Ausnahmen. Thüringen: Es gelten die üblichen Ausnahmen.
(5): Bier-, Wein-, Festzelte: BW: Rauchverbot gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten. Bay: Keine Ausnahme. Berlin:
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz; FAQ: Rauchverbot gilt, wenn Festzelt vollständig von Dach und Wänden umschlossen ist; unabhängig vom Baumaterial; unabhängig
davon, ob Bau dauerhaft oder vorübergehend errichtet wurde. Brbg: MUGV Brandenburg, FAQ: Rauchverbot gilt, wenn Festzelt vollständig von Dach und Wänden umschlossen ist; unabhängig vom
Baumaterial; unabhängig davon, ob Bau dauerhaft oder vorübergehend errichtet wurde. Bremen: Hinweise der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales: Rauchverbot gilt auf
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festgesetzten Jahrmärkten und Volksfesten (z.B. Weihnachtsmarkt), nicht jedoch für Festzelte und sonstige Gaststätten im Reisegewerbe. HH: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Fragen
und Antworten: Das Rauchverbot in Festzelten wird zwar nicht explizit im HmbPSchG aufgeführt. Es handelt sich jedoch um Einrichtungen, in denen Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr
an Ort und Stelle verabreicht werden. Sie sind somit Gaststätten gleichgestellt. Es können aber auch hier Raucherräume eingerichtet werden (ggf. auch Ausnahme bei weniger als 75 qm und den
weiteren Voraussetzungen bei 1-Raum-Gaststätten). Hessen: Das Rauchverbot gilt nicht in Festzelten, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort
betrieben werden. MV: Ministerium für Gesundheit und Soziales, Fragen und Antworten: Das Rauchverbot gilt generell auch für Festzelte. Im Einzelfall ist mit den örtlich zuständigen Behörden zu klären,
ob das Festzelt als Gebäude oder aber als sog. Fliegender Bau anzusehen ist. NDS: Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration, Fragen und Antworten: Einrichtung eines NR
möglich. NRW: MGEPA, Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutzgesetz: Das gesetzliche Rauchverbot gilt, wenn die genannten Veranstaltungen (Schützenfeste, Karnevals- und
Kirmesveranstaltungen) in Gaststätten oder etwa Kultur- und Freizeiteinrichtungen stattfinden. Im Gesetz ist weiterhin festgelegt, dass die Rauchverbote sich auf Gebäude und sonstige vollständig
umschlossene Räume beziehen. Dazu gehören grundsätzlich auch Zelte. Die früher bestehende Ausnahmeregelung für Brauchtumsveranstaltungen gibt es mit dem 01.05.2013 nicht mehr. Rh-Pf:
Ausnahmen gelten auch für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte. Werden diese jedoch nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben, kann die
Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen unabhängig vom Vorliegen des § 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Nichtraucherschutzgesetz (Ein-Raum-Gaststätte, NR, geschlossene Gesellschaft) erlauben.
Saarland: Rauchverbot. Sachsen: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Fragen und Antworten: Zelte sind keine vollständig umschlossenen Räume bzw. Gebäude, so
dass sie nicht unter das Rauchverbot fallen, wenn sie außerhalb eines Gebäudes aufgestellt werden. Sachsen-Anhalt: nicht geregelt. Schleswig-Holstein: Rauchverbot gilt grundsätzlich auch für
Festzelte, die aber vollständig umschlossenen NR einrichten dürfen. Ausnahme in Zelten auf Traditions- und Festveranstaltungen, wenn Festzeltbetrieb < 21 Tage. Thür.: gesetzlich nicht geregelt.
Hinweise der IHK Erfurt (Stand: August 2010): in Bier-, Wein- und Festzelten ist das Rauchen erlaubt.
(6) Diskotheken: BW: Gemeinsame Ausführungshinweise des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Wirtschaftsministeriums: In Diskotheken ist das Rauchen in vollständig abgetrennten NR
zulässig. NR darf keine Tanzfläche sein, kein Zutritt für Minderjährige. Bay: keine Ausnahme. Berlin: Einrichtung NR möglich. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, FAQ:
Es darf nicht der Raum sein, in dem getanzt wird. Brbg: Hinweise des MUGV: Einrichtung NR möglich. Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt zur gesamten Diskothek (nicht nur zum Raucher-NR
verwehrt). NR darf keine Tanzfläche sein. Bremen: Hinweise der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales: Einrichtung NR möglich. Tanzfläche muss rauchfrei bleiben. Zugang zu
Raucher-NR ist erst ab 18 Jahren zulässig. Kennzeichnung. HH: Einrichtung NR möglich. Hessen: Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit, Information für Gaststätten: Einrichtung
NR möglich: keine Tanzfläche. MV: Einrichtung NR möglich. NDS: Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration, Fragen und Antworten: Einrichtung NR möglich. Hier muss die
Tanzfläche (und der gesamte Raum, zu dem diese gehört) rauchfrei sein. NRW: Es gilt ein absolutes Rauchverbot. Die Einrichtung eines Raucherraumes ist nicht erlaubt. Rh-Pf: MASGFF, Antworten
auf häufig gestellte Fragen: Das Rauchen ist in Räumen mit Tanzflächen ausnahmslos nicht erlaubt. Einrichtung NR ist möglich, soweit sich in diesem Raum keine Tanzfläche befindet. Saarland: Keine
Ausnahme. Sachsen: Sächs. Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Fragen und Antworten: Einrichtung NR möglich. NR darf keine Tanzfläche sein. Sachsen-Anhalt: Ministerium für
Arbeit und Soziales, FAQ: Einrichtung NR möglich. NR darf keine Tanzfläche sein. Schleswig-Holstein: Einrichtung NR möglich. Dort darf offenbar auch getanzt werden (vgl. „Erfahrung mit der
Umsetzung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Schleswig-Holstein“ vom 08.02.2011, Drucksache 17/1248, S. 16). Nach unserem Dafürhalten ist die Tanzfläche jedoch
kein „Nebenraum“ i.S.d. Gesetzes. Thüringen: Einrichtung NR möglich. Es darf sich dort keine Tanzfläche befinden.
(7) Raucherclubs: Lediglich in NRW gesetzlich geregelt. Ansonsten existieren Hinweise der Bundesländer. BW: nicht gesetzlich geregelt. Gemeinsame Ausführungshinweise des Ministeriums für Arbeit
und Soziales und des Wirtschaftsministeriums: Vereinsgastronomie (auch Rauchervereine) ist wegen der öffentlichen Zugänglichkeit vom NiRSchG umfasst. Bay: Keine Ausnahme. Hinweise des
Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit: Durch Gründung sog. „Raucherclubs“ kann Rauchverbot nicht umgangen werden (wegen offener Mitgliederstruktur). Raucherclubs sind
keine geschlossenen Gesellschaften; Berl: nicht gesetzlich geregelt. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, FAQ: Vereine und damit auch Raucherclubs unterliegen dem
Nichtraucherschutzgesetz. Brbg: nicht gesetzlich geregelt. Hinweise des MUGV: Vereinsgaststätten und Raucherclubs sind vom NiRSchG umfasst, soweit öffentlich zugänglich. Nicht öffentlich
zugänglich sind Vereinsgaststätten oder Raucherclubs nur, wenn: feste Mitgliederstruktur mit abrufbarem Mitgliederbestand, Einlasskontrollen, Zutritt nur mit Mitgliedsausweis, kein Zutritt für
Laufkundschaft, Erwerb Mitgliedschaft nicht lediglich für einen Abend oder eine Veranstaltung. Bremen: gesetzlich nicht geregelt. Hinweise der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und
Soziales: Es gibt keine gesonderten Regelungen zu Raucherclubs. Wird in Vereinshäusern keine gewerbliche Gastronomie betrieben, unterliegen sie nicht dem BremNiSchG. Vereine entscheiden
selbst, ob geraucht werden darf. Vereinsräume sind dann erfasst, wenn sie für die weiteren in § 2 Abs. 1 S. 1 BremNiSchG genannten Zwecke genutzt werden, für die ein Rauchverbot gilt (z.B.
Erwachsenenbildung). HH: gesetzlich nicht geregelt. Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Fragen und Antworten: Keine Ausnahme für Vereinsgaststätten - diese werden wie Gaststätten
behandelt. Hessen: gesetzlich nicht geregelt. Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit, Information für Gaststätten: Raucherclubs oder auch Vereine, die typischerweise darauf
angelegt sind, dass jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden, sind keine geschlossenen Gesellschaften. MV: gesetzlich nicht geregelt. Ministerium für Gesundheit und Soziales, Fragen und
Antworten: Rauchverbot gilt, wenn Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben werden. NDS: gesetzlich nicht geregelt. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration,
Fragen und Antworten: Auch Vereinseinrichtungen sind erfasst, wenn dort eine Bewirtung gewerblich betrieben wird (Gewinnerzielungsabsicht). Wird in Vereinshäusern keine gewerbliche Gastronomie
betrieben, sondern werden Speisen und Getränke z.B. privat organisiert zum Einkaufspreis verkauft, unterliegen sie nicht dem NiRSG. Dort entscheiden die Vereine selbst, ob in ihren Räumlichkeiten
geraucht werden darf oder nicht. NRW: Raucherclubs sind nicht mehr erlaubt. Rh-Pf.: nicht explizit geregelt. MASGFF, Fragen zum Nichtraucherschutzgesetz: Bei Raucherclub entscheidet sich die
Anwendung des NiRSchG an der Frage, ob ein gewerbliches gastronomisches Angebot vorgehalten wird. Saarland: Rauchverbot (nicht explizit geregelt). Sachsen: nicht explizit geregelt. Sächsisches
Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Fragen und Antworten: Sog. Raucherclubs oder Vereine sind keine geschlossenen Gesellschaften, da diese typischerweise darauf angelegt sind,
dass jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden können. „Rauchervereine“ oder „Raucherclubs“ sind wie alle anderen Gaststätten zu behandeln. Sachsen-Anhalt: nicht explizit geregelt.
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Ministerium für Arbeit und Soziales, FAQ: In Vereinsheimen gilt zwar nicht das generelle Rauchverbot, allerdings fallen Vereinslokale unter das Gaststättengesetz (wenn gewerblich betrieben). Schles.Holstein: nicht explizit geregelt. Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit, FAQ: Das Rauchverbot gilt auch für Gaststätten, die als „Verein“ bzw. „Raucherclub“ geführt werden. Thür: nicht explizit
geregelt. Es gibt Ausführungsempfehlungen an die Ordnungsbehörden, in denen auf feste, abrufbare Mitgliederstrukturen verwiesen wird. Das Thema ist in Thüringen - gemessen an den Anfragen nicht relevant (Auskunft des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 24.02.2011 auf Anfrage).
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