Tödlicher Unfall bei Zweiwegebagger
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Tödlicher Unfall bei Zweiwegebagger
06 Baggerunfall+Nanorama_BauPortal 22.10.14 11:37 Seite 1 Tödlicher Unfall bei Zweiwegebagger-Rückwärtsfahrt Strafrechtliche Verantwortung eines Baggerfahrers für Unfall beim Rückwärtsfahren – Warum jeder Arbeitnehmer auf Fremdfirmenmanagement pochen sollte Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich, Münsing Sachverhalt I. Das Amtsgericht (AG) XY in Z-Stadt hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Strafrechtlich verurteilt werden kann nur, wer eine Rechtspflicht verletzt hat. Der Baggerfahrer B hat die Pflicht verletzt, sich vor bzw. beim Rückwärtsfahren von der Gefahrenfreiheit zu versichern: „Dabei entsprach es, wie der Angeklagte wusste, seinen Pflichten als Baggerführer, bei jeder Rückwärtsfahrt die Rückfahrkamera installiert und betriebsbereit zu haben und im dazugehörigen Monitor in der Fahrerkabine die Fahrtstrecke auf Hindernisse, insbesondere Personen, zu überprüfen“. Im August 2013 waren am Bahnhof X zwei verschiedene Unternehmen tätig: • das Unternehmen des Baggerfahrers B war mit Grabungsarbeiten beauftragt und • das Unternehmen des verunglückten V war beauftragt, Bohrungen am Bahngleis durchzuführen. Gegen 14 Uhr kam es zum Unfall: B hatte vom Polier „die Anweisung erhalten, nach Grabungsarbeiten eine Pumpe zum Abpumpen von Wasser aus einem rückwärtigen Bereich der Baustelle mit seinem Bagger zu holen“. V begab sich, „ohne vorherige Absprache mit dem Baggerfahrer, welcher in unmittelbarer Nähe, etwa im Abstand von 10 m, mit einem Zweiwegebagger im Gleisbett Grabungsarbeiten durchführte, in das Gleisbett hinab, um eine Schnur für die Vermessung des Bohrlochs zu halten“. 30 Sekunden später fuhr B mit dem Zweiwegebagger rückwärts. Dabei wurde V überrollt und verstarb noch an der Unfallstelle. Pflichtverletzung Wo steht diese Rechtspflicht? Wieder einmal ist es eine Pflicht, die nicht ausdrücklich im Gesetz steht – es geht um die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Jedes Unternehmen, aber auch jeder Arbeitnehmer hat – so die allgemeine Formel in der Rechtsprechung – die Pflicht, alles in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare zu tun, um Schäden zu vermeiden. Was war hier nun erforderlich? Die Verkehrssicherungspflicht wird recht häufig durch „Erfahrungssätze“ konkretisiert, die zwar keinen Gesetzesrang haben, aber Urteil Das AG verurteilte den Baggerfahrer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen, deren Höhe einkommensabhängig auf € 30,– festgelegt wurde. Das Schuldausmaß bei einer Geldstrafe bestimmt sich nicht nach der Gesamtsumme (€ 3.600), die zu zahlen ist, sondern nach den Tagessätzen – gemäß § 40 StGB mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich dann nach den „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters“. Dabei ist vom Nettoeinkommen auszugehen – und ein Tagessatz entspricht dem, was an einem Tag verdient wird – 120 Tagessätze, also vier Monatsgehältern. Dabei werden auch Kredit- und Unterhaltungszahlungen berücksichtigt. Das Gericht spricht insoweit vom „bereinigten“ Einkommen. als Maßstab herangezogen werden. In der BGI 781 (neu: DGUV I 201-021) „Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“1) heißt es: „Bei Rückwärtsfahrten von Zweiwegebaggern besteht ein hohes Risiko, dass Personen überfahren werden, die sich im Nahbereich hinter dem Bagger aufhalten. Dieses Risiko resultiert aus den gleisbauspezifischen Arbeitsbedingungen: • Beschäftigte müssen sich arbeitsbedingt häufig direkt im Gleis, d.h. im Fahrweg des Baggers, aufhalten oder treten dicht an den Unterwagen heran, z.B. zum Anschluss der Schlepperde für die Bahnerdung oder einer Kuppelstange. • Konstruktionsbedingt hat der Maschinenführer nach rückwärts eine schlechte Sicht auf den Nahbereich hinter der Maschine (Abb. 7-4). Rückspiegel können diese Sichtfeldeinschränkung nicht kompensieren. Der Einsatz von Einweisern ist schwer möglich (Betriebsgleis neben dem Arbeitsbereich, feldseitig Schotterflanke). • Der Oberwagen kann nicht immer in Fahrtrichtung gedreht werden, z.B. Rückwärtsfahrt mit angeschlagener Last (Abb. 7-5) oder Ziehen von Schienen. 1 ) BGI 781 „Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“, Mai 2013, Punkt 7.1, Seite 80. Abb. 7-4: Sicht des Baggerführers aus dem rückseitigen Kabinenfenster auf einen Beschäftigten, der etwa 0,5 m hinter dem Bagger steht: nur ein Teil des Schutzhelms ist sichtbar (Quelle: BGI/GUV-I 781, Mai 2013) Abb. 7-5: Transport eines Gleisjochs: die Rückwärtsfahrt ist unvermeidbar (Quelle: BGI/GUV-I 781, Mai 2013) BauPortal 11/2014 – www.baumaschine.de/Recht + Baumaschinen 25 06 Baggerunfall+Nanorama_BauPortal 22.10.14 11:37 Seite 2 Wegen der hohen Gefährdung bei Rückwärtsfahrt müssen Zweiwegebagger, auch Mietgeräte, mit Kamera-MonitorSystemen zur Rückraumüberwachung ausgerüstet sein (Abb. 7-6). Genau dieses Risiko hat sich hier tragisch verwirklicht. Immer wieder betont der BGH: Die „zu beachtenden Sorgfaltspflichten konkretisieren u.a. die Unfallverhütungsvorschriften“, sie regeln „Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen und sind auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereiches Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten“ 2). II. Verschulden – Fahrlässigkeit § 222 StGB setzt Fahrlässigkeit voraus. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert fahrlässig als „Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ (§ 276). Damit werden indes noch keine aussagekräftigen Kriterien für eine Prüfung der Fahrlässigkeit gegeben. Im Strafrecht spricht man von „persönlicher Vorwerfbarkeit“ – und es gilt nicht, wie im Zivilrecht gemäß BGB, ein objektiver Maßstab, sondern es kommt auch auf die subjektiven Möglichkeiten des Angeklagten an. Entscheidend ist die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit: Bestraft wird nur, wer den Schaden (Juristen sagen: den „Kausalverlauf“) voraussehen und wer zumutbare Abwehrmaßnahmen ergreifen konnte. Zum Baggerfahrer stellte das AG fest, er hätte „bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt wissen können und müssen, dass ein eventuell im Gleis befindlicher Arbeiter seinen Bagger, auch aufgrund des verursachten weiteren Baulärms, nicht kommen hören konnte“. Selbst wenn B die BGI 781 nicht kennt, hat er fahrlässig gehandelt – und beim Rückwärtsfahren erkennbar nicht das ihm Zumutbare getan. III. Mitverschulden und Strafzumessung Dem verunglückten V wirft das Gericht „ein gehöriges Maß an Mitverschulden“ vor: er „hatte vor Betreten des Gleisbetts und des Arbeitsbereichs des Angeklagten mit diesem keinerlei Kontakt aufgenommen und ihm signalisiert, dass er sich im Arbeits- und Gefahrenbereich des Angeklagten, wenn auch nur kurzfristig, befin- 26 Abb. 7-6: Sicht durch die Kamera am Oberwagenheck auf den Beschäftigten in gleicher Position wie Abb. 7-4 (Quelle: BGI/GUV-I 781, Mai 2013) den würde“. Doch das führt nur zur Strafmilderung und wirkt nicht völlig strafbefreiend – genauso wie „andauernde und wohl auch fortwährende psychosomatische Belastung des Angeklagten“. IV. Anmerkung zum Stand der Technik Nach § 4 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber die „erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind“. Und in Anhang 1 Nr. 3.1.6 d) BetrSichV heißt es: „Mobile selbstfahrende Arbeitsmittel müssen folgende Bedingungen erfüllen: Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht anzubringen“. In der BGI 781 heißt es: „Für Neugeräte schreibt das Eisenbahn-Bundesamt seit 1.11.2007 die Ausrüstung mit Kamera-Monitor-Systemen verbindlich vor“3). Kamera-Monitor-Systeme sind bei Zweiwegebaggern Stand der Technik. Der von B bediente Bagger war damit aber noch nicht fest ausgerüstet. Daher – so das Gericht – „war ihm von Seiten des Arbeitgebers eine Rückfahrkamera zur Verfügung gestellt worden“. Diese Kamera war am Unfalltag jedoch vom Baggerführer B nicht an den Zweiwegebagger montiert worden. V. Anmerkung zur Überwachungspflicht Das Gericht stellt fest, auf der „Baustelle befand sich keine übergeordnete Person, welche für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich zeichnete“. Diese Bemerkung wirft die Frage auf, ob ein Überwachungsverschulden der Vorgesetzten des verurteilten B in Betracht kommt – unter zwei Aspekten: • Einerseits könnte verlangt werden, dass immer ein (kontrollierender) Vorgesetzter vor Ort ist: Nach der Rechtsprechung muss der Bauleiter indes nicht immer persönlich anwesend sein. Die Einzelheiten hängen vom Ausmaß der Gefahr ab. Der BGH verlangt von einem Baustellenleiter, „mindestens in den entscheidenden Zeitabschnitten, in denen es auf die Anbringung der dritten, besonders wichtigen Bolzenreihe ankam, persönlich an der Baustelle anwesend zu sein oder doch wenigstens eine mit geeigneten Weisungen versehene sachkundige Person an die Baustelle zu entsenden“4). Aber „gerade wenn eine besonders gefährliche Arbeit aus dem üblichen Rahmen herausfällt, so dass es nicht genügt, vorhandene Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen, besteht eine erhöhte Pflicht des Unternehmers, sich um die Ausführung der betreffenden Arbeiten und um die Sicherung seiner Arbeiter im Einzelnen zu kümmern“5). Auch für einen Polier, der hier vor Ort war, ist schon seit Langem gerichtlich klargestellt: „In dieser Stellung hatte er die Pflicht, darauf zu achten, die in seinem Aufgabenbereich tätigen Arbeiter von Gefahren fernzuhalten“6). • Andererseits könnte verlangt werden, dass der Einsatz der mobilen Rückfahrkamera kontrolliert wird. Dem Gericht erklärte der verurteilte B, dass er nicht mehr erklären könne, „warum er am besagten Tag die Rückfahrkamera nicht montiert hatte“. Das AG stellt schlicht fest, dass B „für deren ordnungsgemäßen Einsatz alleine verantwortlich zeichnete“. Das ist in dieser Pauschalität nicht ganz zutreffend: der Arbeitgeber muss die Nutzung der Rückfahrkamera anweisen (ggf. in einer Betriebsanweisung), ihre Nutzung auch erläutern (Einweisung) und – zumindest stichprobenartig – kontrollieren (Überwachung). Schon die Generalklausel des § 3 ArbSchG sagt, der Arbeitgeber hat die Arbeitsschutzmaßnahmen auch „auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen“. Die BetrSichV und die BGI 781 (siehe IV.) konkretisieren diese Pflicht des Arbeitgebers. 2 ) BGH, Urteil v. 15.2.2011 – Az. VI ZR 176/10. 3 ) BGI 781 „Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“, Mai 2013, Punkt 7.1, Seite 80. 4 ) BGH, Urteil v. 21.4.1964 – Az. 1 StR 72/64. 5 ) OLG Hamburg, Urteil v. 19.6.2009 – Az. 1 U 108/08. 6 ) OLG Koblenz, Urteil v. 21.12.1972 – Az. 1 Ss 238/72. www.baumaschine.de/Recht + Baumaschinen – BauPortal 11/2014 06 Baggerunfall+Nanorama_BauPortal 22.10.14 11:37 Seite 3 VI. Anmerkung zum Fremdfirmenmanagement Das AG kritisiert die Projektorganisation, denn „es zählte nicht zu den vorgegebenen Aufgaben der verschiedenen Firmen mit unterschiedlichen Arbeitsbereichen, sich jeweils mündlich oder visuell für den Fall zu verständigen, dass sie den Arbeitsbereich einer anderen Firma tangieren würden“. Diese Worte geben Anlass zu der Bemerkung, dass die Bauarbeiten hätten koordiniert werden müssen. Zwei Vorschriften sind einschlägig: • § 6 Abs. 1 BGV A 1 über die „Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer“ lautet: „Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten … zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten“. Wann ein solcher Fremdfirmenkoordinator im Sinne dieser Vorschrift „erforderlich“ ist, hängt vom Ausmaß der Gefahren ab – und der Unternehmer hat eigenverantwortlich hierüber zu entscheiden. Aber es gibt ohnehin noch: • § 3 der Baustellenverordnung über „Koordinierung“, der lautet: „Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen“. Dieser Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) fehlte hier. Das ist ein Organisationsverschulden des Bauherrn und der beteiligten Unternehmen – und hätte auch verfolgt werden können. Der Polier sagte, dass „man die allgemeine Anweisung erteilt habe, gegenseitig ‚aufzupassen“ – wörtlich vor Gericht: „Man hat sich halt immer irgendwie verständigt“. Eine Anweisung, sich „beim Betreten eines Arbeits- oder Gefahrenbereichs einer anderen Firma zu verständigen, sei nicht erteilt worden“. Aber selbst das wäre zur Erfüllung der Koordinationspflichten vielleicht zu wenig gewesen. Der Sachverständige berichtete, dass er am Unfalltag noch eine andere Baustelle besichtigt habe, bei der auch „jegliche Sicherheitsvorschriften missachtet worden seien“. Diese Sicherheitsvorschriften – insbesondere die Koordinationspflichten – hätte „man“ durchsetzen müssen. Autor: Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich, Professor für Wirtschaftsprivatrecht, Arbeitsrecht und Technikrecht an der Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen Nanorama Bau Das „Nanorama Bau“, ein neuartiges online-Tool zur Qualifizierung für den sicheren Umgang mit Nanomaterialien auf Baustellen, ist Bestandteil des neuen Nano-Portals „Sicheres Arbeiten mit Nanomaterialien“. Das Portal wird im Rahmen eines von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unterstützten Projekts von der Innovationsgesellschaft, St. Gallen, entwickelt. Nano-Risiken und Präventionsmaßnahmen auf spielerische Art erkunden Die Bedeutung der Nanotechnologien und -materialien für die Bauwirtschaft nimmt ständig zu. Oftmals ist jedoch nicht klar, ob mit „nano“ bezeichnete Produkte auch tatsächlich Nanomaterialien enthalten. Darüber gibt die Nano-Liste der BG BAU Aufschluss. Basierend auf der Nano-Liste bietet das „Nanorama Bau“ vielfältige Einblicke in die Anwendungen und den Umgang mit Nanomaterialien in der Bauwirtschaft. Es wurde in enger Zusammenarbeit mit der BG BAU erstellt. Ein „Nanorama“ – eine Wortschöpfung aus Nano und Panorama – ist eine neuartige E-Learning Anwendung, bei welcher man einen virtuellen Raum betritt und sich darin bewegt. Die Internetnutzer sollen im „Nanorama“ nano-haltige Produkte oder Im 360° Panorama der Baustelle sind anklickbare Stationen versteckt. Bei jeder Station sind entweder Informationen zu erhalten oder Fragen zu beantworten Nanomaterialien finden und Fragen zur möglichen Exposition sowie zu Schutzmaßnahmen beantworten. Die Wissensvermittlung erfolgt auf spielerische und abwechslungsreiche Art. DGUV Nano-Portal „Sicheres Arbeiten mit Nanomaterialien“ Das „Nanorama Bau“ ist Bestandteil des DGUV Nano-Portals „Sicheres Arbeiten mit Nanomaterialien“, welches vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der Nanotechnologien für die deutsche Wirtschaft und die Beschäftigten in allen Branchen entwickelt wurde. Das Portal ist das Ergebnis eines Projekts, das von der DGUV unterstützt wird und von der Innovationsgesellschaft, St. Gallen, erstellt wurde. Es richtet sich sowohl an Beschäf- BauPortal 11/2014 – www.baumaschine.de/EDV + Baustoffe tigte ohne Fachkenntnisse in der Nanotechnologie als auch an Präventionsfachleute. Auf dem Nano-Portal finden sich E-Learning-Module, Neuigkeiten, Präsentationen, Downloads und Inhalte rund um die Themen Nanomaterialien und Nanotechnologien. Es wird laufend aktualisiert und ergänzt. Neben dem „Nanorama Bau“ wurden das „Nanorama Labor“ und das „Nanorama Kfz-Werkstatt“ erstellt. Sie befassen sich mit den sicheren Umgang mit Nanomaterialien in Laboratorien und in Kfz-Werkstätten. Das Portal kann wegen seines modularen Aufbaus jederzeit um weitere branchenspezifische „Nanorama“Module ergänzt werden. http://nano.dguv.de/nanorama/bgbau/ http://nano.dguv.de Dipl.-Ing. (FH) Corinne Ziegler, BG BAU Prävention 27